Allgemeine Leitlinien - Verband deutschsprachiger Berufsgenealogen
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Allgemeine Leitlinien - Verband deutschsprachiger Berufsgenealogen
Allgemeine Leitlinien für die Mitglieder des Verbandes deutschsprachiger Berufsgenealogen Zur Klarstellung soll vorweg betont werden, dass im folgenden Text immer dann selbstverständlich auch weibliche bzw. männliche Personen gemeint sind, wenn der Einfachkeit halber auch nur jeweils die andere Geschlechts-Form verwendet wird. Im Folgenden bedeutet beanspruchte Epoche den ungefähren Zeitraum, für den der Berufsgenealoge seine Dienste anbietet, beanspruchte Region den ungefähren geographischen Raum, für den der Berufsgenealoge seine Dienste anbietet, Forschungsbereich die beanspruchte Epoche und die beanspruchte Region, Berufsgenealoge ein Mitglied des Verbandes deutschsprachiger Berufsgenealogen. 1. Persönliche Voraussetzungen 1.1. Berufsgenealogen müssen keine persönlichen Voraussetzungen erfüllen, weder in Bezug auf das Alter, die Staatsangehörigkeit, noch ähnliches. 2. Fachliche Voraussetzungen 2.1. Ausbildung, Erfahrung und Weiterbildung sollen gewährleisten, dass alle im Forschungsgebiet auftretenden Fälle fachkundig bearbeitet werden können. Die Fertigkeiten sind systematisch zu entwickeln und auf dem neuesten Stand zu halten. 2.2. Deutsche Sprache Berufsgenealogen im deutschsprachigen Raum müssen auf deutsch korrespondieren und wenigstens in Ansätzen deutsche Konversation betreiben können. Sie müssen in der Lage sein, den Wortlaut der für ihren Forschungsbereich üblichen Quellen zu verstehen. 2.3. Fremdsprachen 2.3.1. Wenn ein Berufsgenealoge in einer Region seine Dienste öffentlich anbietet, in deren Sprache er nicht korrespondieren kann, muss er dabei angeben, in welchen Sprachen mit ihm korrespondiert werden kann. Der Begriff "öffentlich anbieten" umfasst dabei nicht die direkte Kontaktaufnahme mit einem konkreten möglichen Auftraggeber. 2.3.2. Weitere Fremdsprachenkenntnisse richten sich danach, welche Sprachen die Quellen seines Forschungsbereichs umfassen. 2.4. Lateinkenntnisse 2.4.1. Lateinkenntnisse sind Voraussetzung in dem Rahmen, in dem der Berufsgenealoge tätig ist. Sie richten sich danach, welche Quellen sein Forschungsangebot umfasst. Bei ausschließlichen Kirchenbuchforschungen sind rudimentäre Kenntnisse der lateinischen genealogischen und kirchenrechtlichen Terminologie ausreichend. Empfehlenswert sind Kenntnisse im Umfang des kleinen Latinums. 2.5. Schriftkunde (Paläographie) 2.5.1. Schriftkunde muss soweit beherrscht werden, dass eine durchschnittliche Handschrift aus der beanspruchten Epoche ohne wesentliche oder sinnverändernde Fehler verstanden und wiedergegeben werden kann. 2.5.2. Die Kenntnis der Druckschrift der beanspruchten Epoche ist Voraussetzung, insbesondere die der deutschen Fraktur. 2.5.3. Empfehlenswert ist die Fähigkeit, griechische und hebräische Schriftzeichen zu transkribieren und den Lautwert zu erfassen. Diesbezügliche Sprachkenntnisse können nicht erwartet werden. 2.5.4. Die Kenntnis der römischen und deutschen Zahlzeichen ist Voraussetzung. 2.5.5.. Die Kenntnis von Kürzungen ist erwünscht, bei der Transkription darf jedoch auf Nachschlagewerke zurückgegriffen werden. Die wichtigsten Nachschlagewerke zur Auflösung von Abkürzungen müssen bekannt sein. 2.4.6. Berufsgenealogen dürfen nur diejenigen Quellen verwenden, deren Sinn sie erfassen können. Dabei dürfen Hilfsmittel verwendet werden, z.B. für historische Berufs- oder Krankheitsbezeichnungen oder Rechtsbegriffe. 2.6. Zeitrechnung (Chronologie) 2.6.1. Nachschlagewerke für den in der beanspruchten Epoche zur Anwendung kommenden Kalender, insbesondere für die Bezeichnungen von beweglichen Tagen des Kirchenjahres, von Tagen, Festtagen und Monaten, für Tierkreisbezeichnungen oder für die Umstellungen von einem Kalender auf einen anderen, müssen bekannt sein. 2.7. Wappenkunde (Heraldik) Kenntnisse in Wappenkunde sind nicht nötig. Die allgemeine Bedeutung und Entstehung von Wappen sowie mögliche Zusammenhänge mit der Genealogie sollten bekannt sein. Fachleute oder Fachliteratur sollte zugänglich sein. 2.8. Siegelkunde (Sphragistik) Kenntnisse in Siegelkunde sind nicht nötig. Die allgemeine Bedeutung und Entstehung von Siegeln sowie mögliche Zusammenhänge mit der Genealogie sollten bekannt sein. Fachleute oder Fachliteratur sollte zugänglich sein. 2.9. Namenskunde 2.9.1. Grundzüge und geographische Besonderheiten des Namensrechts im Forschungsbereich müssen bekannt sein, ebenso die Frage, unter welchem Familiennamen Ehepartner nach der Heirat in der beanspruchten Epoche und Region erscheinen. 2.9.2 Kenntnisse der Namenkunde im Sinne der Deutung oder Etymologie von Familien- und Vornamen werden nicht verlangt. Veränderungen von Familiennamen im Laufe der Zeit, insbesondere beim Überschreiten von Sprachgrenzen, sollten erkennbar sein. 2.10. Urkundenlehre Kenntnisse in Urkundenlehre werden sind nötig, soweit es die beanspruchte Forschungsepoche erfordert. 2.11. Rechtswissenschaft 2.11.1. Rechtliche Kenntnisse sind Voraussetzung, soweit sie für die Genealogie relevant sind, z.B. Verwandtschaftsgrade im zivilrechtlichen und kirchenrechtlichen Sinn, Legitimationen, Ehedispense. 2.11.2. Historische Rechtsinstitute und Rechtsbegriffe der beanspruchten Region und Epoche sollten in ihren Grundzügen bekannt sein (z.B. Lehen, Mannrecht, Reichskammergericht, Proklamation). 2.11.3. Unbekannte Rechtsbegriffe müssen mit Hilfsmitteln feststellbar sein. 2.12. Genealogie 2.12.1. Kenntnisse der genealogischen Terminologie und der genealogischen Zeichen sind unentbehrlich. Dazu gehört auch die Kenntnis der zwei grundsätzlichen Forschungsrichtungen (Aszendenz und Deszendenz). 2.12.2. Bei Korrespondenz in einer Fremdsprache sollten die dort geläufigen genealogischen Fachausdrücke und Abkürzungen bekannt sein. 2.12.3. Der Umgang mit Grundproblemen der genealogischen Forschung muss beherrscht werden. Dazu gehören vor allem das Problem der Filiation, sowie das der Personenidentität bzw. -verwechslung; ferner biologische Gesetzmäßigkeiten wie die Dauer einer Schwangerschaft oder die Gebärfähigkeit einer Frau. 2.12.4. Ein genealogisches Problem muss erfasst, Wege und Quellen zu seiner Lösung genannt, diese kritisch betrachtet sowie eine Lösung geboten werden können, wenn es eine Lösung gibt bzw. mehrere Möglichkeiten aufgezeigt werden können, wenn mehr als eine Lösung übrig bleibt. 2.13. Geographie 2.13.1 Gute Geographische Kenntnisse der beanspruchten Region sind Voraussetzung, grobe Kenntnisse der Nachbarregionen ebenfalls. Der Berufsgenealoge muss mit Hilfsmitteln die Zuordnung von Ortsbezeichnungen innerhalb des beanspruchten Gebiets identifizieren können, auch wenn sie leicht entstellt oder in anderen Sprachen angegeben sind. 2.13.2. Er muss ferner in der Lage sein, mit Hilfsmitteln die administrative, gerichtliche und kirchliche Zugehörigkeit eines Ortes innerhalb des von ihm beanspruchten Gebiets zu bestimmen. Er muss dazu mit der Struktur und der Begrifflichkeit der Verwaltungs-, Gerichts- und kirchlichen Organisation vertraut sein. 2.13.3. Grundlagen der Territorialentwicklung im beanspruchten Gebiet müssen bekannt sein, ebenso Hilfsmittel zur Lösung von Detailfragen. 2.14. Geschichte Grundzüge der historischen Entwicklung im Forschungsbereich müssen bekannt sein, ebenso Hilfsmittel zur Lösung von Detailfragen. 2.15 Quellenkunde 2.15.1. Genealogische Quellen umfassen alles, was Hinweise auf verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Individuen geben kann. Hier sind die wesentlichen Quellen die Personenstandsregister (Kirchenbücher, [zivil]-standesamtliche Register und Familienregister bzw. deren regionales und historisches Korrespondent, sofern letztere nicht zu ersteren oder zweiteren gerechnet werden). 2.15.2. Da eine Verknüpfung von Individuen biografische Angaben über dieselben voraussetzt, ist genealogische Forschung auch mit der Auswertung von biografischen Quellen befasst. Je nach Aufgabenstellung beinhaltet eine genealogische Forschung daher - in unterschiedlichem Maße - auch Angaben zur Person (vgl. unten 4.2.1.). 2.15.3. Der Berufsgenealoge muss mit den wesentlichen Quellen des Forschungsbereichs vertraut sein. 2.15.4. Er muss insbesondere das Einführungsjahr der standesamtlichen Registerführung, sowie die ungefähre Laufzeit der Kirchenbücher kennen. 2.15.5. Ausführlichkeit und genealogische Relevanz der Einträge in diesen Registern müssen in ihrer zeitlichen Abhängigkeit bekannt sein. 2.15.6. Der Lagerort der unter 2.12.1. genannten Quellen bzw. von deren jeweiligen Zweitschriften muss zumindest mit Hilfsmitteln feststellbar sein, soweit dies möglich ist. 2.15.7. Über weitere Quellen muss er in Grundzügen nach Art und Verwendbarkeit Bescheid wissen, und zwar um so mehr, je mehr eigentliche Personenstandsregister fehlen, lückenhaft oder aussageschwach sind. Auch hier muss er in Grundzügen die Lagerorte angeben können. 2.15.8. Quelleneditionen oder Fachliteratur muss er kennen, soweit es sich um Standardwerke des Forschungsbereichs handelt. 2.16. Elektronische Datenverarbeitung Kenntnisse in diesem Bereich sind nur insoweit nötig, als der Berufsgenealoge die elektronische Datenverarbeitung als Hilfsmittel einsetzt. 2.17. Spezialgebiete Wer Forschungen in gezielten Spezialbereichen (z.B. Migrationsforschung, Adel, religiöse Minderheiten) anbietet, muss diesbezüglich auch zusätzliche Spezialkenntnisse besitzen. 3. Betriebliche Voraussetzungen 3.1. Das Auftreten in der Öffentlichkeit, insbesondere die Werbung des Berufsgenealogen darf nicht irreführend, falsch oder übertrieben sein. 3.2.1. Die Firma oder der Name, unter der der Berufsgenealoge in der Öffentlichkeit auftritt, dürfen nicht irreführend oder übertrieben sein. 3.2.2. Es darf nichts schriftlich oder mündlich behauptet werden, was bekanntermaßen falsch oder unbeweisbar ist. 3.2.3. Der Berufsgenealoge darf seine Dienste in der Öffentlichkeit nur für solche Forschungsbereiche anpreisen, für die er die Voraussetzungen nach Nummer 2 dieser allgemeinen Leitlinien erfüllt. 3.2. Der Betrieb des Berufsgenealogen muss in geordnetem Geschäftsstil geführt werden. Eine eigentliche kaufmännische Ausbildung ist nicht erforderlich. 3.2.1. Die Errichtung eines eigenen Geschäftskontos wird empfohlen. 3.2.2. Für jeden Auftraggeber soll ein eigenes Konto (im Sinne einer Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben) geführt werden, sofern nicht vorher ein Pauschalhonorar vereinbart wurde. 3.2.3. Vorauszahlungen dürfen auf Verlangen des Auftraggebers erst dann zum privaten oder geschäftlichen Gebrauch verwendet werden, wenn die entsprechenden Arbeiten geleistet worden sind oder gerade geleistet werden. 3.2.4. Wenn irgendwelche persönlichen oder finanziellen Interessen die Unparteilichkeit gegenüber einem Auftraggeber beeinträchtigen, sind diese dem Auftraggeber gegenüber anzugeben. 3.3. Berufsgenealogen müssen keine Räumlichkeiten für Publikumsverkehr zur Verfügung stellen. 3.4. Der Berufsgenealoge soll genealogische Standardwerke in seiner eigenen Bibliothek haben. 3.4.1. Insbesondere gilt dies für historische Hilfswörterbücher, Nachschlagewerke für Chronologie und Ortsnamen. 3.4.2. Die wichtigsten Quellenverzeichnisse oder Standardwerke für die vom Berufsgenealogen angebotenen Forschungsbereiche, z.B. Kirchenbuchverzeichnisse, sollen, soweit möglich, ebenfalls vorhanden sein. 3.4.3. Zeit- und Kostenaufwand, der dem Berufsgenealogen dadurch entsteht, dass er minimale Fachliteratur nicht in seiner eigenen Bibliothek hat, sondern auswärts konsultieren muss, dürfen einem Auftraggeber nicht berechnet werden, sondern nur der Aufwand der Konsultation selbst. 3.5. Das Urheberrecht für die Forschungsberichte liegt beim Berufsgenealogen. 3.5.1. Der Berufsgenealoge darf Forschungsergebnisse, für die er von einem Auftraggeber bezahlt worden ist, nur im Rahmen der Vereinbarungen mit diesem Auftraggeber für sich oder Dritte verwerten. 3.5.2. Sind keine Abmachungen getroffen worden, so kann der Berufsgenealoge die Ergebnisse auf jeden Fall für weitere Forschungen oder den Aufbau eigener Dateien verwenden. 3.5.3. Für Publikationen von Forschungsergebnissen durch den Berufsgenealogen gilt dasselbe. 3.5.4. Nach dem Tode eines Auftraggebers kann der Berufsgenealoge, wenn mit dem Auftraggeber nichts anderes vereinbart worden war, frei über die Forschungsergebnisse verfügen, ohne an Einschränkungen gebunden zu sein. 4. Forschungsmethode 4.1. Die Wahl der Forschungsmethoden und der Quellen trifft der Berufsgenealoge aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung nach bestem Wissen und Gewissen, wobei er darauf bedacht sein soll, das Ziel möglichst genau in möglichst kurzer Zeit zu erreichen. 4.2. Das Forschungsziel ist in aller Regel durch den Auftrag vorgegeben. 4.2.1. Hat der Auftrag ohne nähere Spezifikation die Forschung allgemein ganz oder teilweise nach den Ahnen oder Nachfahren einer Person zum Gegenstand, so muss der Berufsgenealoge, sofern Personenstandsquellen vorhanden und zugänglich sind, in erster Linie mit gleichem Schwerpunkt die Ermittlung der Vitaldaten (Geburt/Taufe, Heirat[en], Tod/Beerdigung) der betreffenden Personen versuchen. 4.2.1.1. Die Beschränkung auf die eine oder andere Kategorie aus Gründen des Aufwands ist unseriös. Qualität geht vor Quantität. 4.2.1.2. Forschungen nach weiteren Lebensumständen der einzelnen erforschten Personen sind zwar ebenfalls wesentlich, jedoch sollen zumindest vorrangig die reinen Vitaldaten einer Person ermittelt werden. 4.3. Bei ungewöhnlichen Erscheinungen (z.B. hohes Heiratsalter für eine erste Heirat, großer Altersunterschied zwischen Ehepartnern) empfiehlt es sich, sich mehrerer Quellen zu bedienen. 4.4. Bei ungewöhnlichen Erscheinungen, Widersprüchen verschiedener Quellen oder bei Annahmen ist die von Historikern entwickelte Quellenkritik anzuwenden, um zu überprüfen, wie glaubwürdig die einzelnen Angaben bzw. die ihnen zugrunde liegenden Quellen bzw. deren Auswertung sind. 4.4.1 Als Richtlinie für die Forschung gilt, dass grundsätzlich - Ausnahmen sind möglich - diejenige Quelle größere Beweiskraft hat, die gegenüber einer anderen - zeitlich näher am Ereignis ist, - räumlich näher am Ereignis ist, - von einer Person stammt, die selbst am Ereignis mehr beteiligt war, - von einer Person stammt, die selbst weniger persönliches Interesse an einer bestimmten Version der Darstellung hat. 4.4.1.1 Angaben in Sekundärquellen sollen anhand von Primärquellen stichprobenweise überprüft werden, wenn nicht die Verlässlichkeit der Sekundärquelle in Fachkreisen anerkannt ist. 4.4.1.2. Auch bei zeitgenössischen Familienzusammenstellungen (z.B. Familienregister) sollen Einzelangaben überprüft werden, um so mehr, je später nach dem Ereignis die Zusammenstellung erfolgte. 4.4.1.3. Archivalische Hilfsmittel (z.B. Repertorien) gelten als Sekundärquellen. 4.4.2. Wird ein Eintrag in einer Quelle nicht gefunden, in der ihn der Forscher vermutet, so sind neben möglichen Lücken (vgl. unten 5.9.) folgende Möglichkeiten zu berücksichtigen: 4.4.2.1. Das Ereignis fand gar nicht am entsprechenden Ort statt. 4.4.2.2. Das Ereignis wurde in einer anderen Pfarrei desselben Ortes eingetragen. 4.4.2.3. Das Ereignis wurde unter einem anderen Datum oder auf einer anderen Seite eingetragen, als dies die innere Ordnung der Quelle erwarten lässt (vor allem wichtig bei späteren Nachträgen oder Rückmeldungen von auswärtigen Personenstandsfällen an den Wohn- oder Bürgerort). 4.4.2.4. Das Ereignis wurde unter einem anderen Namen eingetragen (wichtig z.B. bei Legitimierungen durch nachträgliche Eheschließung der Eltern). 4.4.2.5. Das Ereignis wurde in einem Sonderregister oder einem Sonderteil desselben Registers eingetragen (z.B. eigenes Register für Uneheliche, eigenes Register für die Einwohner eines anderen Ortes der zur gleichen Pfarrei gehört). 4.4.3 Fehler in den Quellen Bei Zweifeln an den Aussagen von Quellen sind folgende Möglichkeiten zu berücksichtigen: 4.4.3.1 Schreibfehler des Schreibers 4.4.3.2. Sinnfehler des Schreibers 4.4.3.3. Verständnisfehler des Schreibers, wenn er entweder die Urkunde aufgrund mündlicher Angaben niederschreibt (insbesondere bei Orts- und Familiennamen) oder der beschriebene Sachverhalt seinen Horizont überschreitet oder wenn er Bezug nimmt auf andere Urkunden, die nicht aus seiner Feder stammen (z.B.: ein Pfarrer sucht bei der Beurkundung eines Sterbefalls im Taufbuch aufgrund der Angaben von Verwandten nach dem Taufeintrag und errechnet daraus das Alter.). 4.3.3.5. Die Größe des Interesses des Schreibers an der Genauigkeit der Aufzeichnung. Hier spielten eine Rolle: Alter des Schreibers, persönliche Interessen am Beschriebenen, gefühlsmäßige Beteiligung am Beschriebenen, Arbeitsüberlastung, Ausbildung, berufliche Eignung. 4.3.3.6. Gezielte Fälschung oder Verschleierung von Tatsachen. 4.4.4 Fehlinterpretationen Neben Fehlern in den Quellen selbst kommt in betracht, dass der Berufsgenealoge einzelne Worte oder Angaben in Quellen falsch liest oder falsch versteht (Fehlinterpretation). 4.4.4.1. Besondere Sorgfalt ist hier beim Verlesen (z.B. Vater statt Vetter) oder Missverständnis (z.B. Vetter früher allgemein Verwandter) von Verwandtschaftsbezeichnungen geboten. 4.4.4.2. Bei unleserlichen Quellenreproduktionen muss, wenn möglich, auf Originale zurückgegriffen werden. 4.4.4.3. Bei unsicheren Lesungen sollte die fragliche Stelle nicht als Grundlage für weitere Forschungen genommen werden. 4.4.5 Fehlschlüsse Außerdem besteht die Möglichkeit, dass der Berufsgenealoge falsche Rückschlüsse aus dem richtig verstandenen Inhalt der Quellen zieht. Logische Schlussfolgerungen sollten immer wieder überprüft werden, der Berufsgenealoge sich der Grenzen der eigenen Fähigkeiten bewusst sein. 4.5. Das wesentliche Element der Genealogie ist die Filiation, d.h. die Abstammung einer Person von einer bzw. zwei anderen. Fehler bei biografischen Angaben, auch Vitaldaten, sind weniger gravierend als Fehler in der Filiation, da die ganze Fortsetzung der Forschung, die am falschen Bindeglied hängt, ebenfalls falsch ist. Daher ist der Filiation besondere Aufmerksamkeit zu widmen. 4.5.1. Es sollte bedacht werden, dass gelegentlich auch in Personenstandsquellen Personenverwechslungen geschehen sind, z.B. zwischen gleichnamigen Geschwistern. 4.5.2. Je häufiger die vorkommenden Vor- und Familiennamen an einem Ort sind, um so sorgfältiger sind Filiationen zu prüfen. 4.5.3. Kommen mehrere Personen für eine Identifikation in Betracht - z.B.wenn bei der Heirat nur die Namen der Eheschließenden angegeben sind -, so sind alle Möglichkeiten sorgfältig zu prüfen. 4.5.1.1. Für jede einzelne Alternative soll geprüft werden, warum sie nicht in Betracht kommt, am besten durch Wegfallsbeweis mittels Sterbeeintrag oder anderweitigem Heiratseintrag. 4.5.1.2. Bei biologischen Vorgaben (z.B. Heiratsalter, gebärfähiges Alter) müssen Toleranzen nach oben und unten berücksichtigt werden. 4.5.1.3. Zur Identifikation können Beteiligte (Trauzeugen, Paten) berücksichtigt werden. Es hängt aber sehr von der jeweilgen Epoche oder Region ab, ob dies Verwandte waren. Ohne Kenntnis der Ortsüblichkeit sollte man keine Schlüsse ziehen. 4.5.1.4. Einfaches Auswählen einer Alternative ist unseriös. Im Zweifel muss die Frage unentschieden bleiben. Dies gilt auch für den Auftraggeber, d.h. ein Berufsgenealoge darf eine durch den Auftraggeber vorgenommene schlichte Auswahl einer Person als solche nicht übernehmen. 4.5.4. Zur Identifikation sollte wegen möglicher Ungenauigkeiten eine Altersangabe allein nie verwendet werden. Altersangaben sind immer in Frage zu stellen und nur als Anhaltswert zu nehmen, selbst dann, wenn die Altersangabe exakt auf eine Person schließen lässt, aber auch eine andere im Abstand von wenigen Jahren in Betracht kommt. Altersangaben allein sollen zur Identifikation nur dann verwendet werden, wenn bezüglich der verwendeten Quelle deren Genauigkeit bekannt ist oder anhand von mehreren Stichproben überprüft wurde. Stehen andere Quellen oder Rückschlüsse zur Identifikation zur Verfügung, kann das Alter auch um mehrere Jahre abweichen. 4.6. Der Umgang mit Quellen muss in Bezug auf deren Material und Zustand schonend sein. 4.6.1. Er richtet sich nach den Benutzungsordnungen der jeweiligen Archive und Bibliotheken. Sofern solche nicht existieren, gelten folgende Grundsätze: 4.6.2. Quellen dürfen nicht gestohlen, beschädigt, manipuliert oder als Schreibunterlage benutzt werden. 4.6.3. Auch ein Furtum Usus (vorübergehende Gebrauchsentwendung) ist nicht erlaubt. 4.6.4. Handschriftliche Zusätze sind nur mit Bleistift und nur mit Zustimmung des Eigentümers oder Archivs möglich. 4.6.5. Fotokopieren von Quellen ist nur dann erlaubt, wenn keine Beschädigung derselben zu befürchten ist. 4.7. Die Abwägung, welche der vorhandenen Quellen eingesehen wird, hängt ab von - der Zugänglichkeit, - dem erwarteten Inhalt, - dem Zeitaufwand, der für die Durchsicht nötig ist. Hieraus kann sich ergeben, dass die Durchsicht verschiedener Quellen in einer bestimmten Reihenfolge nötig ist, wenn mittels einer Quelle, bei der der Zeitaufwand geringer ist, der Zeitraum einer aufwendigeren Quelle eingeschränkt werden kann. 4.8. Die Zusammenarbeit mit anderen Genealogen, denen die Auswertung bestimmter Quellen mit weniger Aufwand oder mehr Kenntnis möglich ist, soll in Betracht gezogen werden. 4.9. Bei Anfragen an Pfarrämter oder Archive muss berücksichtigt werden, dass diese teils nicht ausreichende Fachkenntnisse haben 5. Forschungsbericht 5.1. Der Forschungsbericht sollte, wenn nichts anderes vereinbart wurde, mindestens in Schreibmaschinenschrift oder als Ausdruck abgeliefert werden. 5.1.1. Die Ablieferung eines handgeschriebenen Forschungsberichts ist möglich, wenn der Empfänger zustimmt. 5.1.2. Das Erstellen eines Forschungsberichts mittels Elektronischer Datenverarbeitung kann vom Auftraggeber nicht verlangt werden. 5.1.3. Die Sprache des Berichts richtet sich nach der vereinbarten Korrespondenzsprache (vgl. unten 7.). Einfach zu übersetzende Begriffe sollen übersetzt wiedergegeben werden. Sofern es sich um schwer übersetzbare Fachbegriffe oder rechtshistorische oder lokalhistorische Ausdrücke handelt, sollen diese wenigstens beim ersten Auftauchen in der deutschen Fassung mit einer ausreichenden Übersetzung oder Umschreibung wiedergegeben werden. Danach kann entweder der deutsche Begriff oder ein fremdsprachiges Äquivalent verwendet werden. 5.1.4. Eine bestimmte Form des Forschungsberichts kann vom Auftraggeber nicht verlangt werden, wenn vorher nichts anderes vereinbart wurde. Auf die Wünsche des Auftraggebers soll aber Rücksicht genommen werden. In Betracht kommen unter anderem 5.1.4.1. Ahnenliste, geordnet nach Stammreihen oder nach Ahnennummern gemäss System Kékulé 5.1.4.2. Ahnentafel, unter Umständen in mehreren Blättern mit Querverweisen. 5.1.4.3. Stammliste 5.1.4.4. Stammtafel, unter Umständen in mehreren Blättern mit Querverweisen. 5.1.4.5. Stammbaum oder Ahnentafel in Gemäldeform. 5.1.4.6. Elektronische Datenbank, hier entweder ASCII-file oder im Rahmen eines - eventuell mitgelieferten - Genealogie-Programms. 5.1.4.7. Bericht über die durchgesehenen Quellen und die daraus gezogenen Schlüsse (insbesondere bei eingegrenzten Fragen) 5.1.4.8. Familiengeschichte Alle Formen können mit oder ohne Dokumentation begleitet sein. 5.2. Als Tatsache darf nur berichtet werden, was durch entsprechende Dokumente belegt werden kann. 5.2.1. Ein Dokument darf nicht wissentlich falsch zitiert werden, eine zweifelhafte Quelle nicht als zuverlässig hingestellt werden. 5.2.2. Forschungen Dritter dürfen nicht als eigene Forschungen dargestellt oder ein solcher Eindruck erweckt werden. Ausnahmen sind in Punkt 5.5.5. und 5.5.6. geregelt. 5.3. Der Forschungsbericht sollte die für die Zielsetzung wesentlichen Ergebnisse der Forschung (vgl. oben nr. 4) wiedergeben. 5.3.1. Der Forschungsbericht sollte das Wesentliche der einzelnen Dokumente wiedergeben. 5.3.2. Was wesentlich ist, hängt von der Vorkenntnis des Auftraggebers ab und davon, ob ein Gesichtspunkt für die weitere Forschung sowie für die Argumentation in einem fraglichen Punkt wichtig ist. 5.3.3. Wesentlich für ein Ereignis sind auf jeden Fall dessen Ort und Datum. 5.4. Eine Dokumentation - Fotokopien, fotographische Aufnahmen oder Abschriften der einzelnen Dokumente - müssen vom Berufsgenealogen nur dann abgeliefert werden, wenn dies vorher vereinbart wurde und soweit dies zulässig ist. 5.5. Quellen müssen angegeben werden. 5.5.1. Die Quellen sollen so angegeben werden, dass sie jeder geübte Genealoge finden kann. 5.5.1.1. Bei Archiven muss nicht nur das Archiv als solches angegeben werden, sondern auch das verwahrende Archiv, wenn beides nicht identisch ist. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn ganze Archive als Deposita in anderen Archiven untergebracht sind, was bei Pfarrarchiven häufig vorkommt. 5.5.1.2. Bei geläufigen Archiven kann die in Fachkreisen gängige Abkürzung verwendet werden, Diese sollte jedoch an einer Stelle aufgelöst werden. 5.5.1.3. Bei nicht geläufigen Archiven muss die Adresse angegeben werden. 5.5.1.4. Die Signatur sowie die Seitenzahl- oder Folienangabe einer Quelle ist, soweit vorhanden, ebenfalls anzugeben. Auf die Angabe von Seitenzahl- oder Folienangabe kann verzichtet werden, wenn aus der Art der Quelle (z.B. chronologische oder alphabetische Reihenfolge) ersichtlich ist, wo der Eintrag zu finden ist. 5.5.1.5. Es wird empfohlen, Inhalt und Laufzeit der Quelle anzugegeben. 5.5.1.6. Gedruckte Quellen sind nach internationalem bibliographischen Standard anzugeben; sie müssen mindestens Vorname und Name des Verfassers oder Herausgebers, Titel, Erscheinungsort und Erscheinungsjahr enthalten, sowie Band- und Seitenzahl, bzw. bei Lexika das Stichwort. 5.5.2. Je nach Auftrag und Vorkenntnissen des Auftraggebers soll eine Übersicht gegeben werden, welche Quellen überhaupt zur Verfügung standen und wie geeignet jede Einzelne für die Beantwortung der Fragestellung war. 5.5.3. Wenn eine Quelle nur teilweise, aber nicht vollständig ausgeschöpft wurde, soll auf jeden Fall angegeben werden, in welchem Umfang sie ausgeschöpft wurde. 5.5.4. Summarische Quellenangaben sind zulässig, wenn sie den übrigen Anforderungen unter Punkt 5.5. gerecht werden. 5.5.4.1. Bei Kirchenbüchern reicht in der Regel die Angabe der Konfession, des Ortes und bei mehreren Kirchgemeinden am Ort deren Name, wenn mit diesen Angaben die Eintragung ohne Suche zu finden ist. Wenn sich ein Eintrag außerhalb der Reihenfolge oder an nicht zu erwartender Stelle befindet, muss auf diese Stelle gesondert hingewiesen werden. 5.5.4.2. Geburts-/Tauf, Heirats- und Sterbe-/Beerdigungsangaben dürfen zusätzlich zu den Voraussetzungen in Nr. 5.5.4.1. nur dann ohne Quellenangabe zitiert werden, wenn die Angabe unmittelbar vom Berufsgenealogen aus dem betreffenden Kirchenbuch entnommen wurde. 5.5.5. Wird auf Initiative des Berufsgenealogen die Forschung ganz oder teilweise durch Dritte ausgeführt (z.B. Unterauftrag, Korrespondenz), sollte neben den Quellen, die der Dritte verwendet hat, der Dritte genannt werden. Die Angabe der Quellen kann in diesem Fall unterbleiben, wenn der Forschungsbericht bzw. die Antwort des Dritten als Bestandteil oder Anlage dem Forschungsbericht beigefügt wird. 5.5.6. Wird eine Forschung von einem Büro mit mehreren Partnern oder mit Angestellten durchgeführt, so müssen die einzelnen an der Forschung Beteiligten nicht genannt werden. 5.6. Angaben von Ort, Datum und Quellen müssen so ausführlich sein, dass sie von einem geübten Genealogen nachvollzogen, also verifiziert oder falsifiziert werden können. 5.6.1. Insbesondere bei Ortsnamen ist dabei auf namensgleiche Varianten zu achten. 5.6.2. Ein Forschungsbericht muss so beschaffen sein, dass ein geübter Genealoge die Forschung fortsetzen kann, ohne bereits geleistete Arbeiten zu wiederholen. 5.7. Abkürzungen sind zulässig, sollen jedoch erklärt werden, wenn sie nicht in der Berichtssprache allgemein fachüblich sind. 5.8. Treten im Rahmen der Forschung Fragen oder verschiedene Möglichkeiten auf, so muss der Forschungsbericht eine Begründung enthalten, die alle Elemente der Argumentation enthält, warum gerade die eine Antwort auf die Frage bzw. die eine Möglichkeit gewählt wurde. Es müssen sowohl alle Gesichtspunkte, Argumente und Rückschlüsse genannt werden, die für eine Begründung sprechen als auch alle, die dagegen sprechen. Die Argumentation muss von einem geübten Genealogen nachvollzogen werden können. 5.9. Bei fehlenden Daten oder Dokumenten ist der mögliche bzw. wahrscheinliche Grund des Fehlens anzugeben. In Frage kommen: 5.9.1. Quelle fehlt ganz 5.9.2. Quelle chronologisch unvollständig (Lücke im Register) 5.9.3. Register vollständig, aber Eintrag fehlt. In solchen Fällen sollte angegeben werden, wo der Eintrag sonst gefunden werden könnte. 5.9.4. Quelle sachlich unvollständig (z.B. enthält ein Militärkirchenbuch eines Ortes in aller Regel nur Einträge für Militärangehörige am Ort.) 5.10. Bei unleserlichen Stellen soll der Grund der Unleserlichkeit angegeben werden. in Betracht kommt hier: 5.10.1. unleserliche Handschrift als solche 5.10.2. Textverlust (Abriss, Abschnitt, Mäusefraß, herausgerissene Seite) 5.10.3. verblasste Schrift 5.10.4. unleserliche Stelle auf Reproduktion (z.B. Mikrofilm), vielleicht lesbar im Original. 5.10.5. Es soll auch angegeben werden, ob die Stelle überhaupt unlesbar erscheint oder vielleicht durch jemanden Anderen entziffert werden könnte. 5.11. Bei späteren Zusätzen zu einem Dokument soll die Tatsache des späteren Zusatzes erkenntlich gemacht werden. 5.12. Auf jeden Fall sollte aus dem Forschungsbericht selbst ersichtlich sein, auf welche Weise eine Angabe ermittelt wurde: 5.12.1. Es sollte klar angegeben werden, ob sie genau erfasst, errechnet oder geschätzt wurde. 5.12.1.1. Bei einem genau in einer Quelle angegebenen Datum kann dieses einfach wiedergegeben werden, ohne dass angegeben wird, dass dieses genau erfasst wurde. 5.12.1.2. Bei errechneten Tagesdaten ist unerlässlich, dass angegeben wird, dass das Datum errechnet wurde. 5.12.2. Bei Ergänzung von Lücken oder bei der Interpretation unleserlicher Stellen soll angegeben werden, ob die Ergänzung aufgrund von Schriftvergleich, Vermutung oder Sinnergänzung zustande kommt, um so mehr, wenn es sich um Angaben handelt, auf denen eine Personenidentifikation oder Filiation begründet wird. 5.12.3. Bestimmte übliche abkürzende Ausdrucksmittel (z.B. Fragezeichen, Auslassungspunkte, eckige Klammern) können hierzu verwendet werden, wobei sie eindeutig sein müssen. Insbesondere bei Verwendung von Fragezeichen muss eingangs erläutert werden, ob es sich um eine nicht entzifferte Angabe, eine errechnete, etc. handelt. 5.12.4. Das Aufführen von Angaben, die aus allgemeinen Durchschnittswerten (z.B. Heiratsalter, Lebensalter) geschlossen werden, ist unseriös, da solche Schlüsse jeder selbst ziehen kann, wenn er es für nötig hält, sie bieten jedenfalls keinerlei Erkenntnisgewinn. 5.13. Der Forschungsbericht soll je nach Auftrag und Umfang weitere Forschungsmöglichkeiten angeben. 5.13.1. Wenn eine Frage nicht geklärt wurde oder wenn Widersprüche nicht gelöst werden konnten, sollte angegeben werden, welche Quellen noch vorhanden sind, mit denen unter Umständen das Problem gelöst werden kann. 5.13.2. Auch wenn alle Fragen im Rahmen des Auftrags geklärt worden sind, aber die vorhandene Quelle oder Quellengattung für einen möglichen Anschlussauftrag noch nicht ausgeschöpft worden sind, sollte dies klar gemacht werden sowie angegeben werden, für welchen Zeitraum oder in welcher Weise diese Quellen noch weiter ausgewertet werden könnten. 5.13.3. Wenn eine bestimmte Quelle oder Quellengattung ausgeschöpft wurde, kann angegeben werden, welche andere Quellen noch für weitere Forschungen in Frage kommen und in welcher Weise. 5.13.4. Würde eine Fortsetzung der Forschung in einen anderen Forschungsbereich führen, kann auf einen Fachmann für diesen Bereich verwiesen werden. 5.14. Je nach dem Kenntnisstand des Auftraggebers kann der Bericht auch kürzer oder zusammengefasst abgegeben werden oder es kann auf frühere Berichte Bezug genommen werden. 6. Verhalten gegenüber Kollegen 6.1. Die Berufsgenealogen verkehren untereinander im Geiste der Kollegialität. 6.1.1. Das Berufsgeheimnis bleibt gewahrt. 6.1.2. Der Berufsgenealoge verpflichtet sich, gegenüber Kollegen keinen Vorteil aus gesetzwidrigem Verhalten oder der Monopolisierung von dem Grunde nach öffentlich zugänglichen Quellen zu ziehen. 6.2. Verpflichtungen gegenüber Berufskollegen sind einzuhalten. 6.2.1. Hier gelten mindestens die Anforderungen wie sie im Verhalten Kunden gegenüber gelten (vgl. unten 7.), insbesondere wenn ein Berufsgenealoge einen anderen Berufsgenealogen beauftragt. 6.3. Der Kunde hat grundsätzlich freie Wahl, welchen Berufsgenealogen er beauftragen will. 6.3.1. Ein Berufsgenealoge darf einem anderen nicht durch aktives Verhalten Kunden abwerben. Äußerungen, die den Kredit oder die Qualifikation eines Berufsgenealogen beeinträchtigen können, sind gegenüber möglichen und tatsächlichen Kunden zu unterlassen, wenn sie sich nicht auf konkrete Verstöße beziehen, die der Äußernde beweisen können muss. Darüber hinaus dürfen die Arbeiten anderer Genealogen nur im Rahmen einer fachlichen Abhandlung oder wissenschaftlichen Auseinandersetzung kritisch erörtert werden oder wenn sie für einen eigenen Forschungsbericht herangezogen werden. In diesem Rahmen ist der Berufsgenealoge nach freiem Ermessen befugt, die Arbeitsweise, die Ausbildung, die Erfahrung und die konkrete Arbeit zu würdigen, insbesondere wenn seine Wertung dazu führt, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen als der in Bezug genommene Genealoge. 6.3.2. Bei einem Wechsel des beauftragten Berufsgenealogen durch den Auftraggeber darf der erste Berufsgenealoge seinen Nachfolger nicht behindern. 6.3.2.1. Bei Rückfragen zu den Forschungen des Vorgängers soll dieser dem Nachfolger Auskunft geben. 6.5. Falls in einer Arbeit eines Berufskollegen Fehler erkennbar sind, so ist ihm vor jeder weiteren Verwendung oder Bewertung Gelegenheit zur Erklärung, Berichtigung oder Verteidigung zu geben. 6.7. Über Auseinandersetzungen zwischen Berufsgenealogen, die Mitglieder des Berufsverbandes sind, auch wenn sie im Verhältnis Auftraggeber-Beauftragter liegen, entscheidet in erster Instanz immer ein vom Berufsverband zu bildendes Schiedsgericht. 7. Verhalten gegenüber Kunden 7.1. Die Privatsphäre des Auftraggebers ist zu achten. Informationen, die dem Berufsgenealogen im Rahmen der Forschung bekannt werden, sind vertraulich zu behandeln, wenn sie Persönlichkeitsrechte Lebender oder vor weniger als 10 Jahren Gestorbener betreffen. 7.2. Erfahrung, Kenntnisse und Lauterkeit sind stets zum Vorteil des Auftraggebers zu verwenden. 7.3. Der Berufsgenealoge hat in der Muttersprache des Auftraggebers zu korrespondieren, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Tritt ein Kunde einer Muttersprache an ihn heran, die nicht in seinem Angebot enthalten ist, kann der Berufsgenealoge eine gebräuchliche internationale Sprache vorschlagen, im Zweifel englisch. 7.4. Briefe und Anfragen von Auftraggebern oder Interessenten müssen beantwortet werden, wenn sie mindestens Rückporto enthalten, die Tätigkeit als Berufsgenealoge überhaupt betreffen sowie verständlich, seriös und annähernd konkret sind. 7.4.1. Die erste Reaktion auf eine Anfrage sollte spätestens drei Monate nach Eingang der Anfrage erfolgen, wobei Ferienzeiten nicht mitzurechnen sind. 7.4.2. Die Antwort auf eine Anfrage eines Interessenten soll mindestens die Verfügbarkeit für bestimmte Arbeiten, die Art und Weise des Forschungsberichts, ein Zeitrahmen für die Forschung, sowie das verlangte Honorar angeben. 7.4.3. Die Berechnung eines Honorars allein schon für die in 7.4.2. genannten Angaben ist unzulässig. Wenn die Durchsicht des vom Interessenten eingereichten Materials den üblichen Zeitrahmen überschreitet, kann der Berufsgenealoge dem Interessenten mitteilen, dass die Bearbeitung nur gegen Honorar erfolgen wird. 7.5. Wenn ein Auftrag angenommen wurde, muss er auch ausgeführt werden, sofern dies aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen möglich ist. 7.5.1. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, kann der Auftraggeber nicht verlangen, dass der Auftrag durch den Beauftragten persönlich durchgeführt wird. Dieser kann sich Mitarbeiter, Angestellter oder der Beauftragung Dritter bedienen, die den Auftrag bearbeiten. 7.5.2. In den Fällen des 7.5.1. bleibt die rechtliche und inhaltliche Verantwortung jedoch beim durch den Auftraggeber beauftragten Berufsgenealogen. 7.6. Wenn sich der Forschungsbeginn oder -fortgang verzögert, müssen dem Auftraggeber Zwischenbescheide über den Stand der Forschung gegeben werden, mindestens einmal pro Jahr. 7.7. Die Preisgestaltung des Berufsgenealogen für seine Arbeit liegt unterliegt grundsätzlich keinen Beschränkungen, was ihre Höhe angeht. 7.7.1. Der Berufsgenealoge ist nicht zu einheitlichen Tarifen allen Auftraggebern gegenüber verpflichtet. 7.7.3. Einmal mit einem Auftraggeber vereinbarte Preise gelten zwischen dem Berufsgenealogen und diesem Auftraggeber so lange, bis mit dem Auftraggeber neue Preise vereinbart werden. 7.7.3.1. Eine solche neue Vereinbarung gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Berufsgenealoge dem Auftraggeber mitteilt, dass er künftigen Forschungen andere Tarife zugrunde legen würde, wenn der Auftraggeber dem nicht binnen einer angemessenen Frist widerspricht. 7.7.3.2. Die Berechnung erhöhter Ansätze ist nicht zulässig, wenn der Auftraggeber davon nicht vorher unterrichtet wurde. 7.7.4. Dem Auftraggeber kann auch sonst nicht mehr berechnet werden, als vorher vereinbart wurde. 7.7.4.1. Beruht ein Auftrag eines Auftraggebers auf einem Kostenvoranschlag, so ist eine Abweichung in der Berechnung nach oben bis zu 15 % gerechtfertigt. 7.7.4.2. Das Angebot des Berufsgenealogen muss genau angeben, ob es sich um ein einzuhaltendes Pauschalpreis-Angebot oder um einen Kostenvoranschlag handelt, bei dem die Endberechnung abweichen kann. 7.8. Der Berufsgenealoge kann seine Dienste nach Zeit (Stunden-/Tage-/Wochenansätze) oder nach Erfolg (Ansätze für gefundene Daten oder Personen) oder bei einer konkreten Aufgabe auch pauschal berechnen. 7.8.1. Ein einmal vereinbarter Berechnungsmodus kann nicht einseitig durch den Berufsgenealogen geändert werden. 7.8.2. Bei der Berechnung der Dienste nach Zeit garantiert der Berufsgenealoge nicht für einen bestimmten Erfolg. Es handelt sich um einen Dienst-, nicht um einen Werkvertrag. 7.8.3. Im Zweifel handelt es sich um einen Dienst-, nicht um einen Werkvertrag. 7.8.4. Berechnet der Berufsgenealoge seine Dienste nach Zeit, darf er nur die wirklich verwendete Zeit berechnen. 7.8.5. Bei der Berechnung nach Zeit sind unterschiedliche Tarife für Forschungszeit, Büro- bzw. Berichtszeit und Reisezeit möglich, aber nicht notwendig. 7.9. Dem Auftraggeber darf nur berechnet werden, was die Forschung betrifft und geeignet ist, die Forschung inhaltlich weiter zu bringen. 7.9.1. Bei der Frage, was geforscht werden soll, ist der Wille des Auftraggebers ausschlaggebend, wie er in seinem Auftrag zum Ausdruck kommt. 7.9.1.1. Hierbei ist nicht allein auf den Wortlaut abzustellen, sondern auf das, was der Auftraggeber nach aller Lebenserfahrung meint. 7.9.1.2. Bei Zweifeln oder Unklarheiten über den Inhalt des Auftrages muss rückgefragt werden. Forschungen aufs geradewohl in der Hoffnung, der Auftraggeber werde das Ergebnis akzeptieren, können nicht dem Auftraggeber berechnet werden. 7.9.2. Der Berufsgenealoge kann neben der Forschungstätigkeit auch seine Bürozeit berechnen. Diese darf alle Vorgänge enthalten, die mit dem Auftrag in Zusammenhang stehen, also auch das Angebot, die Rechnungsstellung, Briefwechsel mit dem Auftraggeber und die Zeit zum Studium des konkreten Falls. 7.9.3. Im Rahmen des wissenschaftlich Gebotenen oder auch nur im konkreten Fall Naheliegenden, kann der Berufsgenealoge Forschungen auch dann durchführen, wenn zweifelhaft ist, ob für den konkreten Fall Ergebnisse gefunden werden. Er muss jedoch auf Rückfrage eine stichhaltige Begründung angeben können, warum er diese Forschung durchgeführt hat. Solche Forschungen sollen sich materiell in einem im Verhältnis zum Gesamtauftrag angemessenen Rahmen bewegen. Dies gilt nicht, wenn der gesamte Auftrag eine Risikoforschung betrifft. 7.9.4. Bei Forschungen, die zusätzlich oder erneut durchzuführen sind, weil die vorhergehende Forschungen auf Fehler zurückzuführen sind, ist zu unterscheiden: 7.9.4.1. Wurde der Fehler schon vom Auftraggeber angegeben oder liegt er zwar beim Berufsgenealogen, wurde aber durch vom Auftraggeber unvollständig oder später gelieferte oder unrichtige Angaben, Dokumente o.ä. verursacht, kann der Berufsgenealoge den zusätzlichen Aufwand für die Korrektur voll dem Auftraggeber berechnen. 7.9.4.2. Wurde der Fehler grob fahrlässig durch den Berufsgenealogen verursacht, darf die Nach- bzw. Neubearbeitung bis zu dem Betrag, den der Auftraggeber für den fehlerhaften Teil bereits bezahlt hat, nicht nochmals berechnet werden. Als grob fahrlässig gilt hier auch grob fahrlässige Unkenntnis von Quellen. 7.9.4.3. Beruht der Fehler zwar auf einem Fehler des Berufsgenealogen, ist dieser jedoch nach gründlicher Prüfung der für die Frage relevanten Quellen und nach den wissenschaftlichen Grundsätzen zustande gekommen, so dass ein anderer Fachmann zu demselben Fehler kommen kann, ist eine Berechnung der Nach- bzw. Neubearbeitung zulässig. Der Berufsgenealoge sollte jedoch nach eigenem Ermessen eine Preisreduktion anbieten, je nachdem, wie schwerwiegend der eigene Fehler war. Empfohlen wird hier auf alle Fälle ein Einvernehmen mit dem Auftraggeber. Dieser wird die Nachberechnung auch um so mehr akzeptieren, je besser der Berufsgenealoge begründen kann, wie es zu dem Fehler kam. 7.9.4.4. Beruht der Fehler auf einer Fehlidentifikation oder einem sonstigen Fehlschluss, gilt dasselbe wie unter 7.9.4.3. Gesagte, wenn die Identifikation bzw. der Fehlschluss in einem wissenschaftlich einwandfreien Verfahren zustande kam und der Berufsgenealoge eine Begründung liefern kann, warum er die Frage im konkreten Fall so und nicht anders entschieden hat. Diese Begründung muss wissenschaftlichen Grundsätzen entsprechen. 7.9.4.5. Lässt sich ein Fehler nur aufgrund neuer Quellen korrigieren, die nicht berücksichtigt wurden, kann der Berufsgenealoge den zusätzlichen Aufwand für die Korrektur voll dem Auftraggeber berechnen, wenn das Auftauchen der Quellen in Fachkreisen wirklich neu ist. 7.9.4.6. Wenn der Berufsgenealoge nachweisen kann, dass er die Forschung tatsächlich durchgeführt hat, muss der Auftraggeber das Vorliegen eines Fehlers nachweisen, wenn er die Bezahlung der Leistung für den fehlerhaften Teil verweigern will. An den Nachweis der Durchführung einer Forschung sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, da eine Forschung in aller Regel keine Spuren hinterlassen soll. Ausreichend ist das Erscheinen in Präsenzlisten, soweit bei Archiven solche geführt werden, das Aufheben von Bestellscheinen für Archivalien, aber auch allein die exakte Angabe vom Datum der Forschung und der benützten Quellen. 7.10. Der Auftraggeber kann vom Berufsgenealogen eine nach einzelnen Rechnungsposten (Zeitaufwand, einzelne Kosten) aufgeschlüsselte Abrechnung verlangen. Der Berufsgenealoge ist aber nicht verpflichtet, ohne Aufforderung eine solche Rechnung zu liefern, kann vielmehr den Gesamtbetrag in Rechnung stellen. 7.11. Der Berufsgenealoge ist nicht verpflichtet, den Auftraggeber persönlich zu empfangen (vgl. insbesondere oben 3.3.). 7.12. Streitigkeiten 7.12.1. Für Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und dem Berufsgenealogen soll der Berufsgenealoge in erster Instanz das Schiedsgericht anrufen 7.12.2. Der Berufsverband empfiehlt seinen Mitgliedern, als Gerichtsstand in erster Instanz für Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Berufsgenealogen immer das Schiedsgericht des Berufsverbands zu vereinbaren. Sofern er dies tut, ist für solche Streitigkeiten das Schiedsgericht immer erste Instanz. 7.12.3. Der Berufsgenealoge ist verpflichtet, in Streitfällen dem Schiedsgericht Auskunft zu erteilen. Er soll auf Verlangen auch Akteneinsicht gewähren. 8. Gültigkeitsbereich 8.1. Diese allgemeine Leitlinien gelten im Gegensatz zu den "verbindlichen "Berufsgrundsätzen" des Verbandes deutschsprachiger Berufsgenealogen nicht als verpflichtend, dienen dessen Mitgliedern aber als Wegweiser für ihre berufliche Tätigkeit und für die Aus- und Weiterbildung von Berufsgenealogen als Zielvorgabe. 8.2. Der Verband deutschsprachiger Berufsgenealogen empfiehlt seinen Mitgliedern, die "verbindlichen Berufsgrundsätze" zum Vertragsbestandteil ihrer Vereinbarungen mit Auftraggebern zu machen, sofern sie nicht lediglich das Verhältnis der Mitglieder untereinander betreffen. 8.3. Diese allgemeinen Leitlinien gelten so lange, bis der Verband der deutschsprachigen Berufsgenealogen neue beschließt. Diese allgemeinen Leitlinien wurden vom Verband deutschsprachiger Berufsgenealogen anlässlich der Mitgliederversammlung am 18.09.1993 verabschiedet.