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www.jugendinfowien.at
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LIEBE LESERIN! LIEBER LESER!
Wien ist die Hauptstadt der Musik! Als junge/r
MusikerIn trägst du einen wichtigen Teil zum Kulturleben unserer Stadt bei. Damit du dein künstlerisches
Potential auch voll entfalten kannst, ist es gut, über
manche Themen Bescheid zu wissen – Urheberrecht
gehört dazu. Es ist dein Recht und je besser du es
kennst, umso besser kannst du es einfordern!
Die Musikwelt befindet sich zurzeit in einem großen
Umbruch: Die Digitalisierung und das Internet haben
die Art und Weise verändert, wie Musik gemacht,
aufgenommen, vertrieben und gehört wird. Das
Gesetz kommt diesen schnellen technologischen
Entwicklungen aber manchmal kaum nach und viele
rechtliche Fragen im Bereich Digitalisierung und
Internet sind noch offen. Umso wichtiger ist es,
seine Grundrechte zu kennen und für dich als
KünstlerIn ist besonders das Urheberrecht zentral –
denn es geht um deine Position in den unendlichen
Weiten des digitalen Netzes.
Diese Broschüre gibt dir jede Menge nützliche Tipps
und erklärt dir deine Rechte als MusikerIn.
Ich wünsche dir alles Gute für dein künstlerisches
Schaffen!
Christian Oxonitsch
Jugendstadtrat
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INTRO
Diese Broschüre bietet dir einen Einstieg in urheberrechtliche Fragen, die für MusikerInnen wichtig sind.
Sobald du mit deiner Musik aus dem Wohnzimmer
raus in die Welt willst, oder auch nur ins Internet,
wird Urheberrecht wichtig. Ist es gefährlich, die
eigenen Songs auf Myspace zu stellen? Wem gehört
der Mitschnitt von einem Konzert? Musst du deine
Songs irgendwo anmelden, damit sie geschützt
sind? Wie läuft das mit der AKM? Darf ich auf einem
Konzert ein Cover spielen?
Das Urheberrecht ist auch die Basis dafür, dass sich
mit Musik Geld verdienen lässt. Radiostationen, die
deine Musik spielen wollen oder Plattenfirmen, die
deine Musik auf CD pressen und vertreiben möchten
– sie zahlen dir Geld dafür, dass du ihnen dieses
Recht gibst.
Diese Broschüre zeigt auf, welche Rechte du hast
und wo du rechtlich aufpassen musst. Und sie bietet
dir jede Menge Tipps, wo du weitere Informationen
und Beratung bekommst. Durch das Schlagwortverzeichnis hinten in der Broschüre, kannst du auch
gezielt nach Informationen suchen.
Die Broschüre bezieht sich auf das österreichische
Recht und ist keine rechtsverbindliche Auskunft!
Wir hoffen, dir damit eine Hilfestellung für den Umgang mit deiner Musik in der weiten Welt zu geben –
viel Erfolg!
„ICH HABE NUR EINEN RAT: KENN DICH AUS.“
Chuck D. (Public Enemy)
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INHALTSVERZEICHNIS
Urheberrecht
Urheberrecht – was ist das und was kann das? . . . . . .5
Die wichtigsten Urheberrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6
Urheberpersönlichkeitsrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6
Verwertungsrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7
Deine Rechte als InterpretIn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7
FAQs
Wann ist ein Musikstück
urheberrechtlich geschützt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9
Wie steht es mit dem Songtext? . . . . . . . . . . . . . . . . . .9
Was ist, wenn ich noch unter 18 bin? . . . . . . . . . . . . . .9
Wie lange hält der urheberrechtliche Schutz an? . . . .9
Was ist, wenn wir als Band gemeinsam
Songs schreiben? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10
Was kann ich tun, um mein Recht einzufordern
wenn jemand dagegen verstößt? . . . . . . . . . . . . . . . .10
Covern, Samplen, Remixen, Mashups . . . . . . . . . . . .11
Verwerten
Verträge und Lizenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13
Verwertungsgesellschaften – AKM und AUME . . . . . .14
Veröffentlichen
Live . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .17
Demo/Tonträger in Eigenproduktion . . . . . . . . . . . . .18
Verkaufen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .18
Radio . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .19
Digitales
MP3 und WWW - Urheberrecht in der digitalen Welt .21
Digitale Audioformate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .22
Download/Stream . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .22
Eigene Homepage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .23
Fremde Pages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .23
Netzradio . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .24
Netzlabel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .24
Internationales – Wer ist zuständig im
World Wide Web? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .25
Adressen und Tipps
Beratungseinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .27
Ausgewählte Fördermöglichkeiten . . . . . . . . . . . . . . .28
Weitere Adressen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .28
Links . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .29
Literaturtipps . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .30
Schlagwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .31
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URHEBERRECHT
Urheberrecht – was ist das und was kann das?
Geistiges Eigentum
Das Urheberrecht wurde geschaffen, um Werke des
so genannten „geistigen Eigentums“ zu schützen.
Ein geistiges Eigentum kann zum Beispiel ein Werk
der Literatur sein oder ein Musikstück. Ein Musikstück ist kein konkreter Gegenstand, sondern vielmehr die Idee dahinter – auch wenn das Stück zum
Beispiel auf CD aufgenommen wird. Man nennt
Musik deswegen auch ein „Immaterialgut“. Nimmst
du als MusikerIn einen Song auf CD auf, so gehört
dir die Idee an dem Song (das „geistige Eigentum“)
und das Recht zu entscheiden, was damit passiert.
Verkaufst du die CD an einen Fan, so gehört dem Fan
das „Sacheigentum“ CD, aber nicht die Idee an den
Songs oder das Recht, damit zu tun und zu lassen,
was er will. Dieses Recht ist das Urheberrecht und es
besteht aus einer ganzen Menge verschiedener
Rechte: zum Beispiel dem Recht, Kopien von Songs
zu machen oder dem Recht, die Songs öffentlich aufzuführen.
Das Urheberrechtsgesetz schützt dabei nicht nur das
Werk (z.B. den Song), sondern auch Leistungen, die
damit zusammenhängen – wie die Aufführung des
Songs oder das Vervielfältigen von Tonträgern.
Verwertung
Diese verschiedenen Rechte sind also dazu da, dein
geistiges Eigentum zu schützen. Darüber hinaus regeln sie die Art und Weise, wie du deine Musik verwerten kannst. Verwerten meint dabei jegliche Art
von Nutzung deiner Musik durch andere Leute, zum
Beispiel den Verkauf von CDs, das Spielen von Songs
auf einem Konzert oder im Radio. Dabei entsteht
Wert im ganz konkreten Sinn, du hast dann nämlich
Anspruch auf finanzielle Vergütung, so genannte
„Tantiemen“, wenn andere deine Musik benutzen.
Das Urheberrecht ist also auch die Grundlage dafür,
dass du mit deiner Musik Geld verdienen kannst.
Das ©-Zeichen
Das „c“ im ©-Zeichen steht zwar für „copyright“,
das bedeutet nicht unbedingt, dass das
damit bezeichnete Werk urheberrechtlich geschützt ist. Es hat keine rechtliche Verbindlichkeit,
sondern hat nur eine Klarstellungs- und Warnfunktion und kann damit auch missbraucht werden.
Es ist nicht nötig ein Werk damit zu kennzeichnen,
damit es geschützt ist!
Weiter verweist das © auf das Englische „right to
copy“ und damit nicht unbedingt auf den Urheber,
sondern auf denjenigen, der das „Recht zu kopieren“, das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht
besitzt. Das ist oft die Plattenfirma.
Der „Copyright“-Begriff
Wenn im Deutschen von „copyright“ die Rede ist,
kann das missverständlich sein. Im englischsprachigen Raum gibt es andere Urheberrechtsgesetze wie in Österreich und deswegen bedeutet
„copyright“ nicht unbedingt das gleiche wie
„Urheberrecht“.
Ein Beispiel: in Österreich sind nicht alle Urheberrechte übertragbar. Wenn man hier einer Plattenfirma das Vervielfältigungsrecht überträgt, so
bleibt man dabei trotzdem der Urheber/die
Urheberin und hat damit immer noch bestimmte
Rechte. „Urheberrecht“ bezeichnet dabei beide
Rechte, das Vervielfältigungsrecht der Plattenfirma, wie das eigentliche Urheberpersönlichkeitsrecht des Urhebers/der Urheberin, oder der Band.
In den USA dagegen ist es möglich und üblich, der
Plattenfirma sämtliche Urheberrechte zu übergeben. Das „copyright“ hat dann nicht mehr
der/die UrheberIn, sondern die Plattenfirma.
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Urheberrecht
Die wichtigsten Urheberrechte
Das Urheberrechtsgesetz schützt viel mehr als nur das
geistige Eigentum, mehr als nur die Komposition von
einem Song und damit den Urheber/die Urheberin. Im
Urheberrechtsgesetz werden auch die Leistungen der
ausübenden MusikerInnen, „InterpretInnen“ genannt,
geschützt und es regelt die gesamte Verwertung von
Musik: von der Aufführung bei einem Konzert oder im
Radio über das online Stellen von Songs bis zum
Verkauf von Musik auf CD. Dabei kommen jeweils
verschiedene Rechte zum Tragen. Diese verschiedenen
Rechte, die alle das Urheberrechtsgesetz ausmachen,
werden in den nächsten Kapiteln beschrieben.
ACHTUNG! Rechtlich werden KomponistInnen
(UrheberIn genannt) und ausübende MusikerInnen
(InterpretInnen genannt) unterschieden. Als SongschreiberIn bist du UrheberIn und hast damit
verbundene Rechte. Als InterpretIn hast du auch
wieder bestimmte Rechte – ob du nun die Stücke
selber geschrieben hast oder nicht. Rechtlich wird
das stets getrennt, auch für den Fall, dass du deine
eigenen Songs selber spielst, also UrheberIn und
InterpretIn in einem bist!
Begriffsübersicht:
Urheberrecht: bezeichnet hier als Überbegriff alle
im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechte. Oft
aber im engeren Sinn nur auf die Urheberpersönlichkeitsrechte bezogen.
Urheberpersönlichkeitsrecht: Urheberrecht im
engeren Sinn, steht nur dem/der UrheberIn zu,
betrifft sein/ihr geistiges Eigentum, ist in Österreich nicht übertragbar.
Verwertungsrecht: schützt die Nutzungsmöglichkeiten der UrheberInnen an ihren Werken, überschneidet sich mit dem Leistungsschutzrecht.
Leistungsschutzrecht: schützt Leistungen (nicht
Werke) von InterpretInnen, TonträgerherstellerInnen, VeranstalterInnen und Rundfunkunternehmen, überschneidet sich mit dem
Verwertungsrecht.
Verwandte Schutzrechte = Leistungsschutzrechte
Mechanische Rechte: Tonträger-bezogene Rechte
Urheberpersönlichkeitsrechte
Als KomponistIn deiner eigenen Songs gelten für
dich die Urheberpersönlichkeitsrechte, auch kurz
Persönlichkeitsrechte genannt. Das sind Urheberrechte im engeren Sinn, sie betreffen den Schutz
deines geistigen Eigentums, die „Erfindung“
deiner Songs.
Als KomponistIn hast du diese Urheberpersönlichkeitsrechte automatisch. Die wichtigsten sind:
• Das Recht, als UrheberIn anerkannt zu werden
(Urheberschutz).
• Das Recht, deine Werke als erste/r zu veröffentlichen, respektive zu bestimmen ob, wann und
durch wen das passiert.
• Das Recht, als UrheberIn genannt zu werden.
• Das Recht, Änderungen deines Werkes zu verbieten
(Werkschutz).
Diese Rechte bleiben immer bei dir. Du kannst sie
nicht abtreten oder verkaufen und sie können dir
nicht genommen werden. Das gilt allerdings nicht für
alle Länder. Planst du also mit ausländischen Firmen
Verträge abzuschließen, ist es ratsam dich professionell beraten zu lassen. Eine Erstinformation bietet
dazu das mica – music austria.
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Verwertungsrechte
Die Verwertungsrechte bilden die Basis dafür, dass
du mit deiner Musik Geld verdienen kannst. Sie
regeln, was mit deiner Musik passieren darf und was
nicht. Diese Rechte liegen grundsätzlich bei dem/
der UrheberIn, können aber im Gegensatz zu den
Urheberpersönlichkeitsrechten auch anderen erteilt
oder gänzlich übertragen werden (siehe Kapitel
Verwerten S.13).
Alle Verwertungsrechte sind Verbots- und Ausschließungsrechte. Das heißt niemand, dem du
nicht speziell die Erlaubnis gibst, darf diese Dinge
mit deiner Musik tun. Tun sie es trotzdem, machen
sie sich strafbar.
Die wichtigsten Verwertungsrechte sind folgende:
• Vervielfältigungsrecht: Das Recht, deine Musik in
verkörperter Form (auf Tonträgern wie CD oder
Vinyl, aber auch als digitale Datei) zu vervielfältigen, also Kopien zu erstellen. Schon die erste Aufnahme gilt dabei als Kopie!
• Öffentliche Zurverfügungstellung: Ein neu geschaffenes Recht, das erlaubt Musik im Internet für die
Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören der Upload von Streams und das Bereithalten
von Dateien zum Download.
Für alles, was im World Wide Web passiert, ist die
Lage noch etwas kompliziert. Deswegen haben wir
diese Fragen im Kapitel „Digitales“ ab Seite 21
gesondert aufgegriffen.
Deine Rechte als InterpretIn
Wenn du nicht eigenes Material spielst, oder in einer
Band bist, wo jemand anderer die Songs schreibt,
dann bist du rechtlich gesehen reine/r InterpretIn.
Im Gegensatz zum Urheber/zur Urheberin, der/die
die Rechte an einem Song als Idee hat, hast du nur
die Rechte an deiner Version von diesem Song. Das
kann entweder eine Aufnahme sein, bei der du
gespielt oder gesungen hast oder ein Live-Auftritt.
Sowohl an der Aufnahme wie an der Aufführung im
Rahmen eines Konzerts hast du bestimmte Verwertungsrechte. Dies sind die wichtigsten:
• Verbreitungsrecht: Das Recht, die Musik in verkörperter Form (auf Tonträgern wie einer CD oder auch • Vervielfältigung und Verbreitung: Gibt es eine Tonals digitale Datei) in den Verkehr zu bringen. Damit
aufnahme, auf der du spielst, so darf sie nur mit
ist meistens das in den Verkauf bringen gemeint.
deiner Einwilligung vervielfältigt und verbreitet
werden. Das gilt auch für einen Live-Mitschnitt!
• Recht zur öffentlichen Wiedergabe und zur öffentli(Mehr dazu auf S.17)
chen Aufführung: Das Recht, Musik öffentlich aufzuführen. Dazu gehört das Abspielen von Musik
• Öffentliche Zurverfügungstellung: Niemand darf
von einem Tonträger, z.B. in einem Café oder in
eine Aufnahme ohne deine Einwilligung als Stream
einem Club (Wiedergabe) und das Spielen von
ins Netz stellen oder zum Download bereithalten.
Live-Konzerten (Aufführung).
• Vergütung bei Sendung in regulärem Radio: Du
• Sendungsrecht: Das Recht, die Musik über Radio
kannst zwar nicht verhindern, dass eine Radiooder Fernsehen zu senden. Darunter fallen auch Instation deine Aufnahme spielt, aber wenn sie das
ternet-Radiostationen, sofern ihr Programm nicht intut, hast du Anrecht auf Vergütung, sprich: Tantieteraktiv ist, also der Hörer/die Hörerin das
men. Um diese zu erhalten musst du Mitglied bei
Programm nicht mitbestimmen kann (mehr dazu auf
der LSG sein (siehe S.14 ).
S.24 ).
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FAQS
Wann ist ein Musikstück urheberrechtlich geschützt?
Im Fall von Musik ist ein Werk ab dem Zeitpunkt seiner Entstehung automatisch geschützt. Allerdings
reicht die bloße Idee nicht aus, der Song muss sich
in irgendeiner Form manifestiert haben. Es reicht
aber, wenn du in schon einmal gespielt hast! Du
musst ihn also nicht in Noten niedergeschrieben
oder aufgenommen („vergegenständlicht“) haben,
um ihn zu schützen. Und du musst ihn auch nirgendwo anmelden.
Sollte dir doch jemand einen Song „klauen“, musst
du belegen können, dass er auch tatsächlich von dir
stammt. Ideal dafür wäre eine eindeutige Veröffentlichung. Eine andere gute Möglichkeit ist, die erste
Aufnahme oder die Noten des Stückes per Einschreiben an dich selbst zu senden und den Brief auf gar
keinen Fall mehr zu öffnen – dann hast du den Beweis, der Urheber/die Urheberin zu sein, immer in
der Hand. Die Anmeldung bei der AKM (siehe S.14 )
ist ebenfalls nützlich, aber kein letztendlicher
Beweis deiner Urheberschaft.
Nicht jedes Stück Musik gilt aber als Werk. Damit ein
Musikstück so genannten „Werkcharakter“ hat und
damit urheberrechtlich geschützt ist, muss es ein eigenständiges, originelles und unverwechselbares
Musikstück sein und eine gewisse Länge haben.
Einen Akkord oder wenige Töne alleine zum Beispiel,
kannst du nicht schützen lassen.
Wie steht es mit dem Songtext?
Der Songtext wird urheberrechtlich getrennt von der
Musik behandelt. Beide zusammen bilden eine so
genannte Werkverbindung.
Dies gilt auch für den Fall, dass Musik und Text von
der gleichen Person stammen. Stammen Musik und
Text aber von verschiedenen UrheberInnen, so ist
für sämtliche Nutzungsfragen die Einwilligung von
beiden notwendig. Der Text kann auch getrennt von
der Musik verwertet und vermarktet werden.
Die AKM nimmt auch die Rechte von MusiktextautorInnen war, auch wenn für sonstige Texte eine
andere Verwertungsgesellschaft (die LiterarMechana) zuständig ist.
Was ist, wenn ich noch unter 18 bin?
Schreibst du einen Song, so bist auf jeden Fall du
der/die UrheberIn – egal wie alt du bist. In dem Moment aber, wo du dein Urheberrecht oder deine Leistungsschutzrechte anwenden willst, musst du im
vollen Umfang geschäftsfähig sein und das bist du
erst mit 18.
Bist du noch nicht 18, müssen alle Verträge von
einem Elternteil oder deinem sonstigen rechtlichen
Vormund für dich abgeschlossen werden – egal ob
das die Anmeldung bei der AKM ist oder ein Vertrag
für einen Live-Auftritt.
Wie lange hält der urheberrechtliche Schutz an?
In Österreich gibt es unterschiedliche Schutzfristen
für Urheberpersönlichkeitsrechte und für Leistungsschutzrechte. Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind
bis 70 Jahre nach dem Tod des/der UrheberIn geschützt. Die Leistungsschutzrechte sind bis 50 Jahre
nach Erbringen der Leistung geschützt. Danach sind
Werke Teil der „public domain“, sie werden ein öffentliches Gut, über das jede/r verfügen kann.
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FAQs
Was ist, wenn wir als Band gemeinsam
Songs schreiben?
damit unter die Kategorie Literatur. Schreibt also
eine/r die Musik und eine/r den Text, dann sind die
beiden nur TeilurheberInnen, nicht MiturheberInnen
Welche Rechtsform hat eine Band?
an dem Song als Ganzen. Der Song ist in dem Fall
Sobald ihr eine Band gründet, mit dem Ziel gemein- eine „Werkverbindung“ weil er aus der Kombination
sam zu proben oder auch später aufzutreten und die von zwei unterschiedlichen Dingen besteht.
Musik zu verwerten, gilt die Band automatisch als
„Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Das ist keine
Die AKM-Anmeldung und die Auszahlung der TantieFirma im eigentlichen Sinn, sondern nur eine Perso- men (siehe S.14) wird bei mehreren UrheberInnen,
nengesellschaft zu einem gemeinsamen Zweck (der egal ob Mit- oder TeilurheberInnen, etwas kompliauch nicht beruflich sein muss), die als solche recht- ziert. Auf der AKM-Homepage finden sich dazu
lich anerkannt ist. Dazu muss kein mündlicher oder ausführliche Informationen.
schriftlicher Vertrag geschlossen werden.
Einige mögliche Streitpunkte solltest du von Anfang
an mit den anderen Bandmitgliedern klären und
Was kann ich tun, um mein Recht einzufordern wenn
schriftlich festhalten, z.B. die Aufteilung von
jemand dagegen verstößt?
Einkünften und Ausgaben, die EntscheidungsfinDas Recht bietet dir vier Möglichkeiten, welche du
dung (einstimmig/mehrheiltlich) oder was bei einer einklagen kannst:
Trennung mit dem Bandnamen passieren soll.
• Unterlassung: Der Täter/die Täterin darf das, was er/
Wer hat das Urheberrecht an den Songs?
sie illegal getan hat, ab dem Zeitpunkt der gewonFür den Fall, dass ihr gemeinsam Songs schreibt,
nen Klage oder der (rascher erreichbaren) gerichtligibt es urheberrechtlich zwei Szenarien: Entweder
chen einstweiligen Verfügung nicht mehr tun.
ihr seid alle MiturheberInnen des Songs und habt
damit die genau gleichen Rechte oder ihr seid bloß
• Beseitigung: sind illegal Dinge (z.B. Tonträger)
TeilurheberInnen und habt verschiedene Rechte.
erstellt worden, müssen diese vernichtet werden.
MiturheberInnen: Schreibt ihr einen Song gemein• Angemessenes Entgelt: Der Täter/die Täterin hat
sam, tragen alle Beteiligten substanziell zum Song
dir ein angemessenes Entgelt für seine illegal
bei und bildet der Song eine untrennbare Einheit,
erbrachte Leistung zu zahlen.
dann seid ihr MiturheberInnen. Ihr habt die gleichen
Rechte und es müssen stets alle einverstanden sein, • Schadenersatz: Ist bei dir ein ideeller oder
was mit dem Song geschieht. Legt eine/r von euch
konkreter Schaden entstanden, muss der Täter dir
ein begründetes Veto gegen eine geplante Verwendiesen erstatten. Der Betrag beläuft sich pauschal
dung des Songs ein, z.B. gegen die Verwendung in
auf das Doppelte des angemessenen Entgelts.
einer Radiowerbung, dann kann er/sie dies rechtlich
ACHTUNG! Eine urheberrechtliche Klage kostet
verhindern.
sehr, sehr viel Geld. Anwaltskosten, Gebühren,
Gerichtskosten – unter einem vierstelligen Betrag
TeilurheberInnen: Lassen sich eure Beiträge zum
Song untereinander trennen – zum Beispiel in Musik geht da nichts. Ist der Sachverhalt aber klar, bietet
das Urheberrecht sehr wirksame rechtliche
und Lyrics – dann seid ihr nur TeilurheberInnen. Der
Instrumente gegen VerletzerInnen!
Songtext gilt rechtlich als separates Werk und fällt
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Covern, Samplen, Remixen, Mashups
Das Urheberrecht schützt Werke auch vor Bearbeitung
(Werkschutz). Als UrheberIn dürfen Bearbeitungen
deiner Werke nur mit deiner Zustimmung geschehen.
Nun sind Remixe und Mashups immer Bearbeitungen, Covers manchmal. Umgekehrt musst du, willst
du mit den Werken anderer arbeiten, dich erkundigen, was geht und was nicht.
Ausgenommen sind dabei Werke aus der „public
domain“, das sind Werke, deren Schutzfrist schon
abgelaufen ist (siehe S.9), oder Werke, die von dem
Urheber/der Urheberin unter eine freie Lizenz wie
zum Beispiel Creative Commons gestellt wurden
(siehe S.15).
Covern
Beim Covern wird unterschieden zwischen Bearbeitungen und Interpretationen. Eine Interpretation ist
eine Coverversion, die den Song im Großen und
Ganzen nicht verändert. Eine Bearbeitung dagegen,
macht aus dem Original etwas Neues. Die Grenzen
sind dabei schwierig zu ziehen, deswegen ein
Beispiel: einen Rocksong etwas langsamer zu
spielen und akustisch, statt elektrifiziert, geht noch
als Cover-version durch. Machst du daraus allerdings
eine Reggaenummer, ist es sicher eine Bearbeitung.
Samplen
Beim Sampling ist die Lage etwas kompliziert, weil
die verwendeten Teile eines bestehenden Songs
sehr kurz und manchmal gar nicht mehr herauszuhören sind. Die Frage des Wiedererkennungswertes des verwendeten Materials ist aber wichtig.
Ist das Sample aus dem neuen Stück deutlich
herauszuhören und erkennbar? Natürlich muss das
von Fall zu Fall entschieden werden. Ist der Wiedererkennungswert aber gegeben, brauchst du die
Einwilligung des Urhebers/der Urheberin.
Weil du dabei aber mit einem schon aufgenommenen Musikstück arbeitest, brauchst du immer die
Einwilligung der RechteinhaberInnen an der Aufnahme, also der InterpretInnen und meistens der
Plattenfirma. Es haben UrheberIn wie RechteinhaberIn an der Aufnahme Anspruch auf allfällige
finanzielle Beteiligung.
Remix
Ein Remix ist immer eine Bearbeitung. Du brauchst
daher immer die Erlaubnis des Urhebers/der
Urheberin. Auch brauchst du, weil du mit einer
bestehenden Aufnahme arbeitest, immer die
Genehmigung der RechteinhaberInnen der
verwendeten Aufnahme.
Interpretationen: Für eine Interpretation, egal ob live
oder auf Tonträger, brauchst du keine Einwilligung
des Urhebers/der Urheberin, diese/r hat aber
Anspruch auf Tantiemen. Live-Interpretationen sind
daher bei der AKM anzumelden (siehe S.17)!
Mashups
Das Kombinieren von verschiedenen Werken (z.B.
auch Musik und Film) gilt schon als Bearbeitung.
Daher brauchst du für die Aufnahme eines Mashups
die Rechte an sämtlichen verwendeten Aufnahmen
und zwar von UrheberIn wie InterpretIn, bzw. der
RechteinhaberInnen.
Bearbeitungen: Für eine Bearbeitung brauchst du
immer die Einwilligung des Urhebers/der Urheberin
oder des Rechteinhabers/der Rechteinhaberin – egal
ob du die Nummer nur live spielen willst oder auch
aufnehmen.
ACHTUNG live-Bearbeitungen!
Faktisch werden live-Bearbeitungen, Remixes und
Mashups meistens nicht verfolgt.
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VERWERTEN
Verträge und Lizenzen
Wie im vorigen Kapitel erklärt, liegen grundsätzlich
alle Urheber- und Verwertungsrechte bei dir als
UrheberIn (und teilweise bei dir als InterpretIn).
Allerdings ist es unmöglich, die eigenen Verwertungsrechte komplett selber wahrzunehmen. Daher ist es
in der Realität des Musikbusiness so, dass die
Verwertungsrechte an Dritte übertragen werden,
welche diese Rechte für einen verwalten. Neben
tatsächlichen Verkäufen von Tonträgern oder Gagen
für Konzerte, liegt hier eine weitere Einnahmequelle
für MusikerInnen. Verwerten heißt also durchaus
„zu Geld machen“.
Lizenzen und Werknutzungsrechte
Eine Lizenz ist eine beschränkte Erlaubnis ein Werk
zu verwenden. Zum Beispiel kannst du einer Firma
eine Lizenz erteilen, einen deiner Songs für eine
Werbung gegen Entgelt zu verwenden. Lizenzen
nennt man auch Werknutzungsbewilligungen. Sie erlauben nur eine bestimmte Nutzung des Werks. Die
Werbefirma aus dem vorigen Beispiel darf den Song
keiner anderen Firma zur Verwendung weitergeben,
dieses Recht bleibt bei dir.
Ein Werknutzungsrecht dagegen wirkt exklusiv und
kommt praktisch einer Übertragung der Rechte
gleich. Wenn du etwa einer Plattenfirma das Werknutzungsrecht für ein Album von dir einräumst, dann
hat diese das Recht das Album weiterzuverwerten.
Du hast diese Rechte abgetreten. Du kannst das
Werknutzungsrecht an diesen Werken auch nicht
zugleich jemand anderem erteilen.
Der Plattenvertrag
Ein Plattenvertrag ist im Grunde nichts anderes als
ein Einräumen gewisser Verwertungsrechte (in erster
Linie des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts)
an eine Plattenfirma gegen Entgelt. Konkret gibt es
dafür unendliche Abstufungen und Variationen – von
Werknutzungsvertrag bis Lizenz, von Verträgen, die
mit einem Künstler oder einer Band über längere Zeit
abgeschlossen werden und mehrere Aufnahmen beinhalten („Künstlervertrag“) bis zu Verträgen, die nur
eine konkrete Aufnahme betreffen („Bandübernahme“). Solche Verträge sind stets Verhandlungssache. Üblicherweise haben Labels Interesse an
exklusiven Verträgen mit Werknutzungsrecht, also
Verträgen, bei denen sie zu den alleinigen Rechteinhabern werden. Schließlich möchten sie vermeiden, dass sie eine Platte von dir rausbringen und du
dann die Songs noch woanders veröffentlichst.
Achtung Verträge!
Verträge sind kompliziert und für Nicht-Juristen
und Nicht-Branchen-Kenner schwer zu verstehen.
Auch sind die Entgelte für Werknutzungsrechte
und Lizenzen nicht fix festgelegt, sondern Verhandlungssache. Lass dich auf jeden Fall beraten
für den Fall, dass du planst einen Vertrag abzuschließen. Und lass jeden Vertrag von professioneller Seite prüfen, bevor du ihn unterschreibst!
Gerade bei Plattenverträgen steht viel auf dem
Spiel und ist er einmal unterschrieben, kommst du
nur noch sehr schwer, wenn überhaupt, aus dem
Vertrag heraus. Die Popgeschichte ist voll von
Bands, die von den Verkäufen ihrer Platten kaum
Geld sehen, weil sie schlechte Verträge unterschrieben haben.
Kostenlose Vertragsprüfung wird vom mica –
music austria angeboten! Weitere Beratungsmöglichkeiten findest du auf S.27.
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Verwerten
Verwertungsgesellschaften – AKM und AUME
Das Verwalten der eigenen Verwertungsrechte samt
dem Erteilen von Lizenzen ist für eine Einzelperson
ein unmöglicher Aufwand. Man müsste im Business
sehr gut vernetzt sein, damit es sich überhaupt lohnt
– wer hat z.B. schon Beziehungen in diverse Nachbarländer, um die Tantiemen von den dortigen Radiostationen einzuholen? Deswegen ist der Großteil der
MusikerInnen Mitglied bei einer Verwertungsgesellschaft.
Was ist eine Verwertungsgesellschaft?
Verwertungsgesellschaften verwalten die Verwertungsrechte von bestimmten Berufsgruppen. Sie
streichen die Gebühren für die Nutzung von Werken
ein und geben sie (abzüglich einer Gebühr für den
Verwaltungsaufwand) an die UrheberInnen weiter.
Das sind die Tantiemen. In Österreich gibt es für
UrheberInnen im Musikbereich zwei zentrale Verwertungsgesellschaften: die AKM und die Austro
Mechana, kurz AUME.
AKM und AUME
Die AKM – kurz für „Autoren, Komponisten, Musikverleger“ – ist für die nicht körperlichen Rechte
zuständig. Das sind alle Rechte, die mit öffentlichen
Aufführungen zu tun haben und wo keine physischen
Tonträger involviert sind, also Live-Aufführungen,
Radio usw. Sie sorgt dafür, dass du Tantiemen von Aufführungen deiner Songs bekommst (siehe S. 17). Die
AKM hat Verträge mit allen wichtigen Verwertungsgesellschaften im Ausland, somit erhältst du auch
Tantiemen für die Nutzung außerhalb Österreichs!
Die AUME ist dagegen für die so genannten
„mechanischen Rechte“ zuständig, also für alles,
was mit Tonträgern zu tun hat. Darunter fällt die
Erstellung und Verbreitung von Tonträgern wie CDs
und Vinyls, aber auch das Zurverfügungstellen von
Downloads. Für jede produzierte CD und für jeden
Download bekommst du Tantiemen – natürlich nur
wenn es nicht illegal passiert.
Die Mitgliedschaft bei der AKM und der AUME kosten
dich je eine einmalige Gebühr von € 99,-, beziehungsweise € 55,-. Laufende Kosten gibt es nicht.
Mit dem Beitritt zur AKM verpflichtest du dich, alle
deine Produktionen künftig über die AKM abzuwikkeln. Bist du Mitglied, musst du deine Songs bei der
AKM anmelden, sie werden dort in die Werkedatenbank aufgenommen.
Eine AKM-Mitgliedschaft ist auf jeden Fall sehr dringend zu empfehlen, sobald deine Musik irgendwie
öffentlich wird – ob du Konzerte spielst, im Webradio läufst oder Tonträger verkaufst (außer du hast
vor, deine Musik unter einer CC-Lizenz frei verfügbar
zu machen, siehe Box rechts). Die AKM bietet auch
regelmäßig Infoveranstaltungen zu den Themen
Mitgliedschaft, Künstlersozialversicherung uvm. an.
Für weitere Fragen zur AKM-Mitgliedschaft wendest
du dich am besten direkt an die AKM. Die Homepage
bietet ebenfalls viele Informationen.
Die LSG
Vertritt die AKM die Rechte der UrheberInnen, so ist
die LSG, kurz für Leistungsschutzgesellschaft, die
Verwertungsgesellschaft der InterpretInnen also der
ausführenden MusikerInnen. Wahrgenommen
werden alle Rechte im Zusammenhang mit dem
„materiellen Urheberrecht“ – also Tonträgern oder
Aufnahmen von Live Aufführungen. Wurde mit
deiner Mitwirkung z.B. ein Song aufgenommen, auf
einem Tonträger festgehalten und dann in einem
Lokal gespielt, oder eine Live Darbietung mit deiner
Beteiligung im Rundfunk ausgestrahlt, dann hast du
als InterpretIn Anspruch auf eine angemessene
Vergütung. Um diese dir zustehenden Tantiemen zu
erhalten, musst du mit der LSG einen Wahrnehmungsvertrag abschließen. Dies solltest du auf
jeden Fall tun, sobald eine CD mit deiner Mitwirkung
entstanden ist und im Radio läuft. Das gilt auch für
UrheberInnen, die ihr eigenes Material selber
interpretieren!
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CC – Creative Commons
Jedes Musikstück ist automatisch urheberrechtlich
geschützt. Die Frage der Nutzung ist aber eine
andere: Bist du AKM-Mitglied, muss jeder, der
deine Musik nutzt, dafür Nutzungsentgelte
(Tantiemen) abliefern. Gerade am Karrierebeginn
sind diese in der Regel aber sehr gering. Können
allerdings Interessierte gratis und unkompliziert
auf deine Musik zugreifen, kann dies die Verbreitung und deine Bekanntheit steigern.
Creative Commons ist ein Lizenzmodell, das nicht
nur verbietet, sondern auch Freiheiten lässt –
welche genau, kannst du selbst bestimmen. Musik
unter CC-Lizenz darf immer weitergegeben und
vervielfältigt werden (unter der Bedingung, dass
du als UrheberIn genannt wirst). Zusätzlich kannst
du selber wählen, ob deine Musik kommerziell
genutzt und/oder bearbeitet werden darf – oder
eben nicht. So kannst du deine Musik frei zugänglich machen und verbreiten. Auch gibt es eigene
Downloadportale für CC-lizenzierte Musik, wo du
Musik findest, die du frei verwenden und bearbeiten kannst. Sehr viele Netzlabels bieten Musik
unter CC-Lizenzen an.
ACHTUNG! Nach derzeitigem Stand der Dinge
schließen sich eine Mitgliedschaft bei der AKM
und CC-Veröffentlichungen aus: entweder – oder!
Du kannst aber deine Musik zuerst unter CC frei
verfügbar machen und später zur AKM wechseln –
aber nur mit den Songs, die du ab dem Beitrittsdatum neu schreibst und die noch nicht CClizensiert sind! Bist du AKM-Mitglied, musst du
theoretisch deinen Vertrag kündigen, um unter CC
zu veröffentlichen. Faktisch wird dies von der AKM
derzeit kaum verfolgt.
Was ist ein Verlag?
Ein Musikverlag nimmt die Rechte am geistigen
Eigentum, also den Songs als Kompositionen wahr
– im Gegensatz zu einem Label, das die Verwertungsrechte an den Aufnahmen besitzt. Also: Der
Verlag ist dafür zuständig, dass deine Songs ihren
Weg zur Veröffentlichung und zur vielfältigen
Verwertung finden. So könnte ein Verlag z.B. deine
Musik an Film- und Werbeproduzenten verkaufen,
Airplay im Radio pushen oder aktiv Tantiemen im
In- und vor allem Ausland eintreiben, sprich: Er tut
alles, um das Tantiemenaufkommen (sowie Lizenzerlösaufkommen) zu erhöhen. Ein Verlag bekommt
in der Regel 40% der urheberrechtlichen Vergütungen direkt überweisen. Aber Vorsicht: viele
Verlage sind nur mehr „Tantiemensammelstellen“
und machen zu wenig aktive Arbeit. Im schlechtesten Fall verlierst du Teile deiner Einnahmen, ohne
dass der Verlag dir zu neuen verhilft. Außerdem
bleiben die Werkrechte, die du dem Verlag überlässt, für immer bei ihm. Deswegen ist von exklusiven Verlagsverträgen, bei denen der Verlag die
Rechte an sämtlichen bestehenden und künftigen
Werken von dir bekommt, abzuraten. Überleg dir
einen Verlagsbeitritt auf jeden Fall gut und lass
dich professionell beraten, zum Beispiel kostenlos
beim mica – music austria.
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VERÖFFENTLICHEN
In dem Moment, wo Musik öffentlich wird, kommt
das Urheberrecht richtig zum Tragen. Ob ein LiveKonzert oder Demo-CD – welche urheberrechtlichen
Aspekte sind zu beachten? Was muss im Fall einer
Mitgliedschaft bei der AKM oder der AUME gemeldet
werden? Dieses Kapitel behandelt Live-Konzerte,
Tonträger-Eigenproduktion, Radio-Airplay und das
Verkaufen von Musik. Was Fragen der Digitalisierung
und das Veröffentlichen im Internet anbelangt, so
wird das gesondert im nächsten Kapitel „Digitales“
behandelt.
Live
Vor dem Konzert: Anmeldung bei der AKM
Erkundige dich vor einem Konzert, ob die Location
bei der AKM pauschalisiert ist, also eine bestimmte
Jahresgebühr zahlt und dafür einzelne Konzerte
nicht mehr anmelden muss. Ist die Location nicht
pauschalisiert, musst du oder der Veranstalter/die
Veranstalterin das Konzert bei der AKM gegen eine
Gebühr anmelden. Dafür gibt es ein Formular auf der
AKM Homepage.
Nach dem Konzert: Werkliste der AKM abgeben
Nach dem Konzert solltest du als AKM-Mitglied bei
der AKM eine Werkliste abgeben, auf der ausgewiesen ist, welche Songs du beim Konzert gespielt hast.
Dadurch bekommst du Tantiemen für deine eigenen
Songs. Auch dafür gibt es ein Formular auf der AKMPage. Im Ausland sind die Werklisten bei den jeweiligen Verwertungsgesellschaften abzugeben. Da diese
Gegenseitigkeitsverträge mit der AKM haben,
kommst du auch so zu deinen Tantiemen.
Falls du Coverversionen spielst, sind diese auch anzugeben. In dem Fall sollten auch Nicht-AKM-Mitglieder Werklisten abgeben, damit die UrheberInnen der
Coverversionen zu ihren Tantiemen kommen!
Live-Mitschnitt
Wird ein Konzert von dir, egal ob du als UrheberIn
oder InterpretIn auf der Bühne stehst, live mitgeschnitten, also aufgenommen, so hast du und nicht
der Veranstalter/die Veranstalterin sämtliche Rechte
an dieser Aufnahme, außer ihr regelt das vertraglich
im Voraus anders. Es empfiehlt sich, vor dem Konzert mit dem/der VeranstalterIn oder dem/der Location-BetreiberIn das Thema Mitschnitt abzuklären.
Für die KonzertbesucherInnen ist es illegal ein Konzert als Tonaufnahme oder Video aufzunehmen und
zu veröffentlichen – z.B. als Bootleg oder als Video
auf youtube.
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Veröffentlichen
Demo/Tonträger in Eigenproduktion
Du hast grundsätzlich jedes Recht deine eigene
Musik auf Tonträger aufzunehmen und zu verteilen.
Verwendest du aber fremdes Material, musst du
dafür natürlich die Rechte eingeholt haben (siehe
S.11). Du musst eine Demo-CD oder sonstige selbst
gebrannten CDs nirgends anmelden oder Gebühren
zahlen.
Falls du aber CDs oder Vinyl in einem Presswerk herstellen lässt, brauchst du dafür eine Presserlaubnis
von der AUME und musst Gebühren zahlen. Du
kannst dafür direkt mit deiner Aufnahme zum Presswerk gehen, welches sich um die Erlaubnis der
AUME kümmert. Die AUME schickt dir darauf eine
Rechnung über die Gebühren und sobald diese bezahlt sind, legt das Presswerk los. Produzierst du
selber, kannst du aber auch bei der AUME eine „kostenlose Produktionsfreigabe“ erwirken, dann fallen
für das Presswerk keinerlei Gebühren an.
Hast du einen Plattenvertrag oder auch einen einzelnen Song wo veröffentlicht, hast du wahrscheinlich
das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht abgetreten. In diesem Fall, musst du die Genehmigung der
RechteinhaberInnen haben, um die schon veröffentlichten Werke noch einmal selber herauszubringen.
Verkaufen
Du hast deine Musik fertig aufgenommen und willst
sie nun verkaufen? Kein Problem! Brennst du selbst
CDs, kannst du diese bei deinen Konzerten frei verkaufen. Um hierbei keine Rechte Dritter zu verletzten, dürfen aber nur deine eigenen Songs auf diesen
CDs sein. Außerdem musst du mit den InterpretInnen abklären, ob sie mit der Veröffentlichung
einverstanden sind und mit ihnen die finanziellen
Fragen klären.
Als MusikerIn musst du für den Verkauf von Tonträgern, die du selber produziert hast und wo nur
deine eigene Musik drauf ist, kein Gewerbe anmelden.
Die Abrechnung erfolgt dann über deine Steuern.
Verkaufst du viel, so lass dich zu steuerlichen Fragen
beraten – bei einem Steuerberater oder kostenlos
beim mica – music austria.
Was ist ein Label?
Unter Label versteht man die Marke, unter der ein
Tonträgerhersteller die Werke von MusikerInnen
veröffentlicht. Eine Plattenfirma kann mehrere
Labels betreiben, um z.B. Musik verschiedener
Stilrichtungen unter unterschiedlichen Markennamen zu veröffentlichen. Ein Label ist also an sich
nur eine Marke und nicht das Tonträgerunternehmen selber – der Begriff Label wird aber oft auch
gleichbedeutend mit Plattenfirma verwendet.
Wenn du ein eigenes Label gründen und betreiben
möchtest, kannst du dir die nötigen Infos bei
mica - music austria besorgen.
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Was ist die Leermedienabgabe?
Das Österreichische Urheberrechtsgesetz erlaubt
Privatkopien, du darfst also von gekauften CDs
Kopien für deine Familie und Freunde/Freundinnen
machen. Zur Abgeltung dessen zahlst du
bereits beim Kauf von CD- und DVD-Rohlingen,
Druckern, Scannern, CD-Brennern und ähnlichem
Urheberrechtsabgaben – dies ist die so genannte
Leermedienabgabe. Diese so eingetriebenen
Gelder werden über die AUME an die UrheberInnen
ausgeschüttet (siehe „Was sind nicht zuordenbare
Tantiemen?“ rechts unten) bzw. kommen dem SKE
Fonds zugute, einer Fördereinrichtung, die unter
anderem Musikproduktionen unterstützt (siehe
Fördermöglichkeiten S.28).
Radio
Grundsätzlich darf kein Radiosender (oder sonstiges
Rundfunkunternehmen, wie das Fernsehen) ohne
deine Erlaubnis deine Musik spielen. Bist du allerdings AKM-Mitglied, so hast du die Verwaltung deiner Verwertungsrechte an diese abgetreten und die
AKM erlaubt Radioairplay, solange dieser angemeldet ist und Tantiemen bezahlt werden.
Die großen, staatlichen Radiostationen (wie z.B.
FM4) reichen ihre genauen Playlists bei der AKM ein,
welche dann die Tantiemen an die UrheberInnen
auszahlt. Andere, so genannte freie Radiostationen,
zahlen eine pauschale Jahresgebühr an die AKM.
Diese Gebühreneinnahmen verteilt die AKM an ihre
Mitglieder (siehe „Was sind nicht zuordenbare
Tantiemen?“ unten). Für Netzradios ist die Situation
teilweise anders (siehe S.24)!
Was sind nicht zuordenbare Tantiemen?
Freie Radios, sehr viele Konzertlocations, viele
online Angebote und mehr sind bei der AKM
„pauschaliert“ – das heißt, es werden pauschale
jährliche Abgaben entrichtet, aber keine genauen
Playlists eingereicht. Die AKM kann somit nicht
zielgenau Tantiemen verteilen, es entsteht so der
Topf der „nicht zuordenbaren Tantiemen“. Damit du
dadurch nicht selbst Tantiemen verlierst, achte
immer darauf, jedes Konzert und jedes Radioairplay,
von dem du Kenntnis hast, zu melden! Die nicht
zuordenbaren Tantiemen werden nach einem sehr
komplizierten Verteilungsschlüssel an die Mitglieder
aufgeteilt. Dabei werden u.a. die Menge an LiveAuftritten, Radio-Airplays und angemeldeten
Verkäufen berücksichtigt.
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DIGITALES
MP3 und WWW - Urheberrecht in der digitalen Welt
Mit der Möglichkeit, Musik digital abzuspeichern
und mit der Erfindung und dem Erfolg des Internet,
hat die Musikwelt begonnen, sich stark zu verändern. Das gilt für MusikproduzentInnen, die viel
günstiger und leichter ihre Musik aufnehmen, vervielfältigen und verbreiten können, es gilt für die
MusikkonsumentInnen, die Musik leichter finden,
kopieren und tauschen können und es gilt für die
Plattenfirmen und Vertriebe, die auf diese Veränderungen reagieren müssen, wollen sie überleben.
Auch in Bezug auf das Urheberrecht bedeuten MP3
und WWW große Veränderungen. War zum Beispiel
das Verbreitungsrecht relativ leicht zu kontrollieren,
als CD-Pressungen nur für professionelle Firmen
möglich waren, so ist das zu Zeiten der CD-R und des
Internet um einiges schwieriger. Das bedeutet natürlich auch, dass Verkäufe von den hergebrachten
Tonträgern wie der CD zurückgehen und somit auch
die MusikerInnen über diesen Weg weniger Geld
verdienen als früher.
Das Urheberrecht entstand in einer Zeit lange vor den
heutigen technischen Möglichkeiten und es passt sich
nur langsam an. Für viele Rechtsfragen rund um
Internet und Digitalisierung gibt es schlicht noch keine
eindeutigen Gesetze (d.h. sie sind noch nicht
„ausjudiziert“). Hinzukommt, dass das Urheberrecht
national ausgerichtet ist und das Internet aber international funktioniert. Hier kommen also auch verschiedene Rechtslagen zusammen. Urheberrecht in
der digitalen Welt ist noch eine relativ komplizierte
und unsichere Angelegenheit. Umso mehr ist möglich,
aber umso mehr ist auch Vorsicht geboten!
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Digitales
Digitale Audioformate
Grundsätzlich gilt ein Musikstück, das in einem
digitalen Audioformat vorliegt, als konkretes,
physisches Werkexemplar. Ein MP3- oder WAV-File
hat also rechtlich den gleichen Status wie eine CD
oder eine Vinyl-Platte. Ebenso gilt ein USB-Stick oder
eine Festplatte, auf der Musik digital gespeichert ist,
als Tonträger.
Das bedeutet auch, dass das Herstellen von
digitalen Kopien – beim Rippen einer CD oder
bei einem Download – eine Vervielfältigung
darstellt.
Download/Stream
Downloads wie Streams fallen unter das Verwertungsrecht der „öffentlichen Zurverfügungstellung“
(siehe S.7). Dieses Recht wurde eigens für diese
Fälle geschaffen. Als UrheberIn oder InterpretIn liegt
das Recht bei dir, bzw. bei den RechteinhaberInnen
(ev. Label oder AKM). Niemand darf ohne deine
Erlaubnis deine Songs im Internet zugänglich
machen, egal ob der Song nur angehört oder auch
heruntergeladen werden kann, wie etwa beim
Filesharing.
Dabei ist nach derzeitiger Rechtslage nicht das
Anhören eines Streams oder das Herunterladen
einer Datei, also der Download, strafbar, sondern
das Zurverfügungstellen oder das Hochladen (also
der Upload) der Datei. Strafbar ist also die nicht
autorisierte Zurverfügungstellung, nicht die
Nutzung. Die Frage, ob der reine Download einer
illegal hochgeladenen Datei strafbar sein kann,
beschäftigt derzeit die Musikindustrie, ist aber
noch offen.
Download
Bei einem Download wird eine zur Verfügung
gestellte Datei auf den eigenen Rechner kopiert.
Weil hier eine neue Datei, also eine Kopie, entsteht,
stellt der Download eine Vervielfältigung dar.
Deswegen ist für diese Fragen auch die AUME und
nicht die AKM zuständig.
Stream
Ein Stream ermöglicht das Anhören einer Datei
übers Internet, dabei bekommt der Hörer aber keine
eigene Kopie. Weil hier keine Vervielfältigung
stattfindet, ist die AKM zuständig.
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Eigene Homepage
Bist du weder Mitglied bei der AKM, noch BesitzerIn
eines Vertrages mit einem Label oder Verlag, dann
kannst du mit deiner eigenen Musik auf deiner
eigenen Homepage machen was du willst. Du
kannst sie als Stream oder als Download zur
Verfügung stellen, kein Problem.
Sobald du aber AKM-Mitglied bist, musst du die
AKM um Erlaubnis fragen, deine eigenen Songs
online zu stellen, da du ja die Verwaltung dieses
Rechts an sie abgetreten hast. Du kannst dafür bei
der AKM eine Freistellung beantragen, damit du
dafür keine Gebühren zahlen musst.
Hast du einen Vertrag mit einem Label oder einem
Verlag, musst du auch mit diesem abklären, ob eine
Veröffentlichung im Internet für sie ok ist.
Beispiel Myspace
Das beliebteste Promo-Tool für Bands von klein
bis groß – wer ist nicht auf Myspace? Myspace
informiert ausführlich über die urheberrechtlichen
Dimensionen unter dem Punkt „Bedingungen“.
Dort ist nachzulesen, dass du als UrheberIn grundsätzlich deine Rechte am hochgeladenen Material
behältst und Myspace lediglich die Lizenz zur
Veröffentlichung auf der Myspace-Seite erteilst.
Dazu gehört allerdings, dass Myspace sich vorbehält das Material (solange es nicht als „privat“
gekennzeichnet ist) im Rahmen der MyspaceServices weiter zu verwenden. Es lohnt sich die
ausführlichen Bedingungen einmal zu lesen. Was
das Streamen und allfällige Downloaden von
Musik auf Myspace anbelangt, so wären hier
theoretisch vom Betreiber AKM-Gebühren zu
zahlen. Faktisch passiert das aber kaum.
Fremde Pages
Seiten wie Myspace und Youtube sind für MusikerInnen extrem wichtige Promo-Tools geworden.
Ähnliche Seiten, die MusikerInnen einladen, ihre
Songs online zu stellen, gibt es immer mehr. Zwei
Dinge sollte man aber bedenken, bevor man seine
Sachen wo online stellt: erstens, dass keine Rechte
Dritter verletzt werden und zweitens, dass manche
Pages urheberrechtlich heikel sind.
1. Solange du keinen Plattenvertrag hast und kein
AKM-Mitglied bist, kannst du mit deiner eigenen
Musik tun was du willst. Sobald du aber Coverversionen irgendwo hochladen willst, brauchst du
die Einwilligung des Urhebers/der Urheberin,
beziehungsweise der RechteinhaberInnen. Und für
den Fall, dass du AKM-Mitglied bist und/oder einen
Plattenvertrag hast, ist mit AKM oder Label abzuklären, ob eine online-Veröffentlichung ok ist. Theoretisch müsste jeder Homepage-Betreiber, auf
dessen Seite Musik zum Download oder Stream
angeboten wird, dies bei den Verwertungsgesellschaften anmelden und Gebühren zahlen. Faktisch
passiert das selten.
2. Weiters sollte man sich eine Seite gut anschauen,
bevor man etwas darauf hochlädt. Üblicherweise
akzeptierst du mit dem Hochladen von Material oder
mit dem Erstellen eines Profils automatisch die
Nutzungsbedingungen einer Seite. Die können nun
aber durchaus Bestimmungen enthalten, die deine
Urheberrechte betreffen. Etwa könnten sich Homepage-BetreiberInnen das Recht nehmen, das hochgeladene Material beliebig weiterverwenden zu
dürfen. Deswegen sollte man sich stets auf der Seite
nach Nutzungsbedingungen, AGB’s (Allgemeinen
Geschäftsbedingungen) oder ähnlichem umsehen.
Auch ändern sich Nutzungsbedingungen immer
wieder, ohne dass dies unbedingt groß angekündigt
wird. Findest du keine Informationen darüber, was
urheberrechtlich mit deinem Material passieren
würde, ist es ratsam, den Upload zu unterlassen.
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Digitales
Netzradio
Für Netzradios ist die Rechtslage leider noch umstritten. Die Tendenz geht dahin, Netzradios, die
interaktiv funktionieren, anders zu behandeln als
solche, bei denen der Hörer/die Hörerin keinen
Einfluss aufs Programm nehmen kann.
Nicht-interaktives Radio
Hat das Netzradio ein fixes Programm wie ein
„normaler” Radiosender, in das der Hörer/die
Hörerin also in keiner Form eingreifen kann (wie z.B.
bei play.fm), gilt das Spielen von Musik eindeutig als
„Sendung”. Für die Sendung im Netzradio, genauso
wie bei analogem Radio, muss der Sender Gebühren
zahlen, es fallen also Tantiemen für dich an.
Interaktives Radio
Ist das online Radio allerdings interaktiv, kann also
der User/die Userin selber wählen oder zumindest
steuern was er/sie hört (wie z.B. bei last.fm), so
sehen viele darin eine öffentliche Zurverfügungstellung und keine Sendung. Das würde die Lage
stark verändern, denn für eine öffentliche Zurverfügungstellung braucht es die Zustimmung der
UrheberInnen und RechteinhaberInnen. Für dich
sollten aber genauso Tantiemen abfallen.
Netzlabel
Netzlabels sind Musiklabels, die Musik kostenlos
über das Internet anbieten und dafür als Vertriebsweg eine Online-Plattform betreiben. Neben ihrer
eigenen Plattform, bewerben sie ihre Musik auch
über andere Plattformen, z.B. Netzradios und
können somit als Marketing Tool für MusikerInnen
gesehen werden.
Labels dagegen, die Musik kostenpflichtig über das
Internet vertreiben, bezeichnet man als „Digital
Labels“, immer öfter gibt es auch „digital only
releases“ von herkömmlichen Labels.
Urheberrechtlich besteht kein grundsätzlicher Unterschied von Netzlabels und Digitalen Labels zu einem
„normalen“ Label (zu Label siehe S.18). Auch hier
werden bestimmte Verwertungsrechte dem Label
überlassen (siehe Plattenvertrag S.13). Weil aber die
meisten Netzlabels Musik kostenlos anbieten, arbeiten sie meist nur mit Musik, die lizenzfrei ist oder
unter einer Creative Commons-Lizenz (siehe S.15)
steht. Wer also schon Mitglied bei einer Verwertungsgesellschaft ist, kann seine Musik nicht über ein
Netzlabel vertreiben lassen, da diese dem Netzlabel
überhaupt erst eine Lizenz erteilen und Tantiemen
verlangen müsste. Allerdings ist es bei der AKM
möglich, die gesamte Online-Verwertung auszunehmen (in §15 des AKM-Wahrnehmungsvertrages
„Besondere Vereinbarungen“ einfügen: ausgenommen Online-Rechte). In dem Fall kümmern sich AKM
und AUME aber natürlich auch nicht um etwaige
andere Lizenzeinkünfte aus der Online-Verwertung
deiner Werke.
Du solltest auch bei Netzlabels darauf achten, welchen
Nutzungsbedingungen du zustimmst. Es wäre z.B.
nicht gut, sich exklusiv an ein Netzlabel zu binden,
wenn man möglicherweise später andere Vertriebswege nutzen möchte oder einer Verwertungsgesellschaft beitreten will.
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Internationales – Wer ist zuständig im
In jedem Land gelten andere urheberrechtliche
World Wide Web?
Gesetze. Vor allem in englischsprachigen Ländern
Das Urheberrecht ist „territorialitätsgebunden“. Das ist der Unterschied zu Österreich erheblich. Denke
heißt, dass immer das Recht von dem Land oder den daran, dass im Netz die Zuständigkeiten
kompliziert sind und sei auf jeden Fall vorsichtig.
Ländern gilt, in dem das, was im Internet passiert
konkrete Auswirkungen hat. Es ist zum Beispiel nicht
wichtig, auf welchem Server welche Datei liegt, son- Grundsätzlich ist in Österreich urheberrechtsgeschützt:
dern wo die Datei genutzt wird.
Ein Beispiel: Stellt jemand in Frankreich illegal
deinen Song zum Download ins Netz, so verstößt er
gegen das französische und das österreichische
Recht. Hast du einen Vertrag mit einer Plattenfirma
in Deutschland, im Rahmen dessen der Song entstanden ist, dann gilt auch das deutsche Recht.
Dass der Server in den USA steht, ist nicht wichtig.
• Jede/r österreichische StaatsbürgerIn.
• Jedes Werk, dass in Österreich (erst-)
erschienen ist.
• Angehörige von EU/EWR-Staaten und von Staaten,
die der „Revidierten Berner Übereinkunft“ (RBÜ),
das ist ein bedeutender internationaler Urheberrechtsvertrag, beigetreten sind (praktisch alle
Industriestaaten). Diese Staatsangehörigen sind
rechtlich gleichgestellt.
Durch die RBÜ genießen österreichische UrheberInnen in praktisch allen Industriestaaten auch den
gleichen urheberrechtlichen Schutz, wie die Staatsangehörigen dieser Länder selbst. Das Urheberrecht
ist also durchaus schon globalisiert; die praktische
Rechtsdurchsetzung hinkt dem aber noch nach!
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ADRESSEN UND TIPPS
Beratungseinrichtungen
mica – music austria
7., Stiftgasse 29
Tel. 01/52104-0
E-Mail: [email protected]
www.musicaustria.at
DIE Informationsstelle für MusikerInnen. Bieten
kostenlose Beratung zu allen Fragen des Musikerlebens, Rechtsberatung und Vertragsprüfung
telefonisch, per E-Mail und persönlich an. Außerdem
hat das mica eine umfangreiche Homepage mit
vielen Infos, gratis Musterverträgen und Beiträgen
über einheimische MusikerInnen sowie eine gut
ausgestattete Bibliothek.
Musikergilde
5., Gartengasse 22
Tel. 01/544 55 99
E-Mail: [email protected]
www.musikergilde.at
Verein mit kostenpflichtiger Mitgliedschaft, bietet
für Mitglieder Rechtshilfe, Musterverträge und vieles
mehr an.
Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren,
Komponisten und Musikverleger (AKM)
3., Baumannstraße 10
Tel. 01/50717-0
E-Mail: je nach Anliegen verschieden, zu finden auf
www.akm.co.at Kontakt
www.akm.co.at
Viele Informationen zu Urheberrecht und Fragen der
Verwertung auf der Homepage. Telefonische Auskunft zu AKM- und AUME-relevanten Fragen. Bietet
auch regelmäßig Infoabende zu verschiedensten
Themen wie AKM-Mitgliedschaft, Künstlersozialversicherung uvm.
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Adressen und Tipps
Ausgewählte Fördermöglichkeiten
Cash for Culture
Wiener Volksbildungswerk
Karin Holzinger
5., Vogelweidplatz 9
E-Mail: [email protected] oder
[email protected]
www.cashforculture.at
Förderprogramm der Stadt Wien für Kulturschaffende von 13 bis 20 Jahren. Einfach und Unbürokratisch. Förderbeträge bis € 1000,-.
SKE - Soziale und kulturelle Einrichtungen
3., Ungargasse 11/9
Tel. 01/71 36 936
E-Mail: [email protected] oder
[email protected]
www.ske-fonds.at
Fördert relativ unkompliziert und unbürokratisch
verschiedenste Aspekte des Musikerdaseins: CDProduktionen, Fortbildungen, Österreich-Tourneen
uvm. Förderbeträge zwischen € 1000,- und € 2000,-
Weitere Adressen
Austro Mechana
3., Baumannstraße 10
Tel. 01/71787
E-Mail: [email protected]
www.aume.at
LSG – Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten
Ges.m.b.H.
Interpretenverrechnung
1., Wipplingerstraße 20/5
Tel. 01/587 17 92
E-Mail: [email protected]
www.lsg-interpreten.at
wienXtra-medienzentrum. Die Service- und Fortbildungsstelle für audiovisuelle Jugendkultur.
7., Zieglergasse 49 - Hintertrakt
Tel. 01/4000 83 444
E-Mail: [email protected]
www.medienzentrum.at, www.cdemowerk.at
Bürozeiten: Mo - Mi und Fr, 10:00 - 18:00;
Do, 14:00 - 18:00
In der Bibliothek des Medienzentrums findest du
jede Menge Literatur zum Thema Urheberrecht und
Medien – auch manche unserer Literaturtipps!
Außerdem bietet das medienzentrum ein günstiges
Demo-CD-Package an (siehe Spalte links).
Verein Österreichische Musikförderung
13., Postfach 130
Tel. 01/710 6000
E-Mail: [email protected]
www.musikfonds.at
Der Musikfonds fördert CD-Produktionen und
Tourneen etablierter Bands mit hohen Verkaufs- und wienXtra-soundbase
Erfolgserwartungen. Nichts für Newcomer, dafür sind 1., Friedrich-Schmidt-Platz 5, Mezzanin
hohe Fördersummen im Spiel.
Tel. 01/4000 84 385
E-Mail: [email protected]
CDemowerk des wienXtra-medienzentrums
Bürozeiten: Mo - Fr, 8:00 - 16:00
7., Zieglergasse 49 - Hintertrakt
www.soundbase.at
Tel. 01/4000 83 462
Diverse Projekte für junge MusikerInnen:
E-Mail: [email protected]
professionelle Bewertung deiner Musik (feedBack),
www.cdemowerk.at
eine offene Bühne (acousticClub), Workshops
Wenn ihr jünger als 25 seid, könnt ihr für € 110,- 2
(musicCamp), Proberäume (probeRaum)und ein
Tage lang ein professionell ausgestattetes Studio für Bandwettbewerb (podium.wien)
eine Demo-CD-Produktion nutzen. Erfahrene TontechnikerInnen stehen mit Rat und Tat zur Seite.
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Links
Urheberrecht und Musik:
www.saferinternet.at
Österreichische Seite, die neben vielen Sicherheitsaspekten des digitalen Lebens auch rechtliche Frage
des Musikdownloads leicht verständlich vermittelt.
www.irights.de
Ausgezeichnete Seite, die sich mit dem Thema
„Urheberrecht in der digitalen Welt“ beschäftigt.
Achtung: deutsches Recht! Gibt es auch als Buch
und kostenlosen Download (siehe S.30).
www.ideensindetwaswert.at
Urheberrecht aus der Sicht der IFPI, dem Verband
der großen Labels. Mit Vorsicht zu genießen, da
hier bestimmte Interessen vertreten werden.
Gibt es auch als Lehrmaterial an Schulen.
Creative Commons
www.creativecommons.at (österr. CC Seite)
http://search.creativecommons.org
(Meta-Suchportal für CC-Werke)
Freie Musik - Portale
www.jamendo.com
www.magnatune.com
http://ccmixter.org
(CC-Musik für DJs und Remixe)
http://freemusicarchive.org
www.tonspion.de
www.nolabel.at (enthält CC-Suchfunktion)
http://femalepressure.net/opensounds
www.musopen.com
(klassische Musik mit abgelaufenem Urheberschutz, unter freier Lizenz neu eingespielt)
Netlabels:
http://netlabels.org
http://sonicsquirrels.net
http://rowolo.de (Podcast und Blog mit Augenmerk
auf Netlabels und CC-Musik)
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Adressen und Tipps
Literaturtipps
Die Bücher gibt es entweder im wienXtramedienzentrum zum kostenlosen Ausborgen oder
beim mica – music austria zur kostenlosen
Benutzung vor Ort.
Urheberrecht
Dietmar Dokalik: Musik-Urheberrecht für
Komponisten, Musiker, Produzenten und Musiknutzer
Umfassende Ausführung zu Musik-Urheberrecht,
inklusive organisatorische und praktische Fragen
von AKM bis Plattenvertrag. Mit Blick auf die Praxis,
der Autor selber hat Jahre bei Universal Music
gearbeitet. (medienzentrum, mica)
Urheberrecht im Alltag. Kopieren, bearbeiten,
selbermachen. iRights.info
Das Buch zur Homepage iRights.info. Gute
einführende Texte zu urheberrechtlichen Fragen für
verschiedenste Medien: Musik, Film, Bilder, Texte,
Software usw. Großes Augenmerk auf Creative
Commons. Achtung: bezieht sich auf das deutsche
Recht! Für einen Unkostenbeitrag von € 2,- über die
iRights.info Seite zu beziehen oder kostenlos als
pdf-Download erhältlich!
Meinhard Ciresa: Urheberwissen für die Praxis. Wie
schütze und nutze ich geistiges Eigentum?
Guter Einstieg ins Urheberrecht. Bietet Überblick
über urheberrechtliche Fragen v.a. jenseits der
Musik – Texte, Filme, Fotos etc. (medienzentrum)
Musikbusiness
Jörg Kachelrieß: Erfolgreich ohne Plattenvertrag –
Selbstvermarktung für Musiker
Sehr praxisnahe Tipps für MusikerInnen, ein guter
Überblick über die schier unendlichen Möglichkeiten
der Selbstvermarktung. (mica)
Marlies Jahnke: Der Weg zum Popstar – Vom
Demoband bis in die Top 10
Unterhaltsam und mit einer Fülle von Informationen
werden die Marktmechanismen der Tonträgerindustrie behandelt. (mica)
Ole Seelenmayer: Erfolgreich in der Rock & Pop
Musik. Know How - Fakten - Berichte - Verträge
Extrem umfangreicher professioneller Ratgeber
mit über 170 verschiedenen Muster-Musikverträgen.
(mica)
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SCHLAGWORTVERZEICHNIS
AKM . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14, 27
Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6, 14, 25
Austro Mechana/AUME . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14, 28
Band . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10
Bearbeiten, Bearbeitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11
CD-Produktion, Demo-CD . . . . . . . . . . . . . . . . .18, 28
Covern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11
Creative Commons/CC . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15, 29
Download, Upload . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7, 22
Filesharing . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .22
Förderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .28
Homepage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .23
Immaterialgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5
InterpretInnen, Rechte der InterpretInnen . . .6, 7, 14
Klage, klagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10
Konzerte, Konzert-Mitschnitt . . . . . . . . . . . . . . . . . .17
Label, Plattenfirma . . . . . . . . . . . . . . . . . . .18, 24, 29
Leermedienabgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .19
Leistungsschutzrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6, 7
Lizenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13, 15, 29
LSG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14, 28
Mechanische Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6, 14
Mehrere UrheberInnen, MiturheberInnen . . . . . . .10
Minderjährigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9
MP3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .22
Myspace . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .23
Netzlabel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .24, 29
Presswerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .18
Radio, Netzradio . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .19, 24
Remix . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11
Sample . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11
Schutzfrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9
Stream . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .22
Tantiemen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5, 14, 15, 19
Text, Lyrics . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9
Verlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15
Verträge, Plattenvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13
Verwandte Schutzrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6
Verwertung, Verwertungsrechte . . . . . . . . .5, 6, 7, 13
Verwertungsgesellschaft . . . . . . . . . . . . . .14, 27, 28
Werk, Werkcharakter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5, 9
Werknutzungsrecht, Werknutzungsbewilligung . . .13
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Impressum:
Medieneigentümer und Herausgeber: Verein wienXtra - ein junges Stadtprogramm
in Kooperation mit MA 13-Fachbereich Jugend, Friedrich-Schmidt-Platz 5, 1082 Wien
und in Zusammenarbeit mit mica - music austria.
Verantwortlich für den Inhalt: Stefan Kühne
Redaktion: Simone Mathys-Parnreiter, Stefan Parnreiter-Mathys
Fotos: wienXtra (Bubu Dujmic)
Grafik: Stefan Rauter
Druck: Walla, 1050 Wien
November 2009
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