Sanierungsvermerk nach §143 Abs. 2 BauGB
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Sanierungsvermerk nach §143 Abs. 2 BauGB
Sanierung Bissingen a.d.T. „Ortskern III“ Sanierungsauftakt Informationsveranstaltung am 18. Juni 2012 Agenda Städtebauliche Konzeption und Sanierungszielsetzung Sanierungsvermerk nach §143 Abs. 2 BauGB Genehmigungspflichtige Vorhaben (§§144 und 145 BauGB) Förderkonditionen bei privaten Erneuerungsmaßnahmen (Modernisierung, Instandsetzung und Umnutzung) Mindestanforderungen bei Erneuerungsmaßnahmen Grundsätze zur Ortsbildpflege Erhöhte steuerliche Abschreibung nach Einkommensteuergesetz (EStG) Förderkonditionen bei privaten Ordnungsmaßnahmen (Gebäudeabbruch) Vorgehensweise und Ablauf („wie komme ich an (m)einen Zuschuss?“) Beispiele (Positiv- und Negativbeispiele, Fotos vorher / nachher) Ansprechpartner / Kontaktdaten („An wen kann ich mich wenden?“) Städtebauliche Konzeption und Sanierungszielsetzung Abgrenzung des Sanierungsgebiets Bewilligter Förderrahmen: 1.500.000,- € (900.000,- € Landesanteil) Bewilligungszeitraum: 01.01.2012 bis 31.12.2020 Neuordnungskonzept (NOK) Maßnahmenkonzept Sanierungsziele „Ortskern III“ Schaffung eines attraktiven Platzes an der ehemaligen Kelter Neugestaltung des Umfelds der Kelter und Steigerung der Aufenthaltsqualität in diesem Bereich. Schaffung eines geeigneten Rahmens für das Kelterfest. Aufwertung / Verbesserung des östlichen Ortseinganges Gestaltung des Einmündungsbereiches der Mittleren Straße in die Untere Straße. Aufwertung zum Aufenthaltsplatz. Gestaltung innerörtlicher Straßen Insbesondere die Kelterstraße soll durch eine dorfgerechte Gestaltung aufgewertet werden. Ausbau der kleinteiligen Struktur innerörtlicher Fußwege Innerörtliche Fußwegeverbindungen zwischen den einzelnen Ortsbereichen sollen erhalten und ausgebaut werden. Sanierungsziele „Ortskern III“ Öffentliche Baumaßnahmen Sanierungs- und Erneuerungsmaßnahmen am und im Alten Rathaus, am ehemaligen Backhaus und an weiteren gemeindeeigenen Gebäuden. Neubebauung Wohnungsbau / Pflegeheim Durch einen Abbruch der Gebäude Vordere Straße 51 und 53 könnte Raum zur Errichtung von Geschosswohnungsbau oder eines Pflegeheims geschaffen werden. Private Baumaßnahmen Erneuerungsmaßnahmen (Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie die Umnutzung) von Gebäuden mit schlechter Bausubstanz mit dem Schwerpunkt energetischer Verbesserungen sowie Behebung von Gestaltungsdefiziten an Gebäudefassaden und privaten Freiflächen. Sanierungsvermerk Sanierungsvermerk nach §143 Abs. 2 BauGB „Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche Sanierungssatzung mit und hat hierbei die von der Sanierungssatzung betroffenen Grundstücke einzeln aufzuführen. Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher dieser Grundstücke einzutragen, dass eine Sanierung durchgeführt wird (Sanierungsvermerk).“ In der Regel lautet die Eintragung: „Eine Sanierung wird durchgeführt“. Nach Beendigung der Sanierung (Abrechnung und Aufhebung der Sanierungssatzung) wird der Sanierungsvermerk gelöscht. Genehmigungspflichtige Vorhaben Genehmigungspflichtige Vorhaben nach §144 Abs. 1 und 2 BauGB insbesondere: Vorhaben nach §29 BauGB, d.h. Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, Beseitigung baulicher Anlagen (Abbruchmaßnahmen), Abschluss oder Verlängerung schuldrechtlicher Vereinbarungen (Grundstück, Gebäude), Rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks, Bestellung eines Erbbaurechts, Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts, Teilung eines Grundstücks. usw. Förder konditionen Beispiele für Modernisierungen Haustechnische Verbesserungen - Sanitäre, Heizungs-, lüftungs- und elektrotechnische Verbesserungen in Wohnungen und Gebäuden Wohnungstechnische Verbesserungen - Veränderungen der Raumnutzung, der Größe und der Orientierung von Räumen - Verbesserung der Belichtung und Belüftung, Schaffung von Wohnungsabschlüssen - Verbesserung im Sanitärbereich (WC, Bäder), alten- bzw. behindertengerechter Ausbau Bautechnische Verbesserungen - Erhöhung der Wärmedämmung und des Schallschutzes an Wänden, Decken und Fußböden, Fenstern und Türen Mindestausbaustandard bzw. Mindestanforderungen (vom Gemeinderat festgelegt) Beseitigung baulicher Mängel (Dach, Fassade, tragende Bauteile). Herstellung einer ausreichenden Wärmedämmung (insbes. im Bereich der Außenwand, Fenster, im Dachbereich). Einbau eines umweltfreundlichen, energiesparenden, zentralen Heizsystems (gerne auch alternative Energieträger). Jede Wohnung muss einen eigenen Wohnungsabschluss erhalten. Einbau einer modernen Sanitäranlage mit zentraler Warmwasserbereitung. Verlegung des WCs in die Wohnung. Sämtliche Installationen sind an die heutigen technischen Anforderungen anzupassen. Erneuerungsmaßnahmen und Neubauten haben auch der Ortsbildpflege zu dienen (Grundsätze zur Ortsbildpflege) Grundsätze zur Ortsbildpflege Fassaden Fassaden mit Einzelfenstern („Lochfassade“), Fenster im stehenden Format, Sichtfachwerkfassaden, Klappläden usw. Dach Naturfarbene Ziegel- oder Dachsteine (ziegelrot, naturrot bis Brauntöne). Farben sind auf die umgebende Dachlandschaft abzustimmen. Schlepp- oder Giebelgauben wünschenswert. Werbeanlagen Werbeanlagen dürfen die Fassadengestaltung nicht überlagern. Leuchtbänder sind nicht zulässig. Wünschenswert: Aufgemalte Werbungen, kleinere Werbeanlagen mit Einzelbuchstaben oder Stechschilder. Grundsätze zur Ortsbildpflege Außenanlagen Hofeinfahrten, Innenhöfe und andere unbebaute und zu befestigende Flächen sind mit wasserdurchlässigen Materialien zu versehen. Bestehende Vorgärten sind zu erhalten und gärtnerisch anzulegen. Es sind nur einheimische Begrünungselemente bei Einfriedungen zu verwenden. Materialien Glasbausteine, glasierte Keramik, geschliffener Natur-, Werk- oder Kunststein, Kunststoff- und Metalltafeln oder -platten, Asbestzement, Kunststoffe aller Art. Reliefartige Strukturputze sind zu vermeiden. Grundsätzlich sind Tropenhölzer nicht zu verwenden. Förderung für (private) Erneuerungsmaßnahmen Fördervoraussetzungen Restnutzungsdauer von mind. 30 Jahren Mindestalter des Gebäudes: 30 Jahre Wirtschaftlichkeit („70%-Grenze“) Einhaltung der Mindestanforderungen Maßnahme entspricht der Sanierungszielsetzung Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung zw. Ihnen, der Gemeinde und der STEG Förderung: 30% der berücksichtigungsfähigen Kosten +15% „Denkmalzuschlag“ „Deckelung“ des Kostenerstattungsbetrags auf max. 30.000,- € (bei Gebäuden mit besonderer städtebaulicher Bedeutung ist eine Erhöhung des KEB möglich) Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung Steuerliche Begünstigung für Gebäude im Sanierungsgebiet sowie für Baudenkmäler Vermietete Wohngebäude und Gewerbeeinheiten ( 7h EStG): steuerliche Abschreibung zu 100% in den nächsten 12 Jahren (d.h. im Jahr der Herstellung, d.h. Abschluss und Abrechnung der Baumaßnahme, und in den 11 Folgejahren). 9 % im Jahr der Herstellung und in den folgenden 7 Jahren sowie bis zu 7 % in den folgenden 4 Jahren = insges. 100% in 12 Jahren Vermietete Baudenkmale ( 7i EStG): erhöhte Abschreibung der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die insbes. zur sinnvollen Nutzung des Gebäudes erforderlich sind. Dauer und Höhe vgl. 7h EStG. Aufwendungen für selbstgenutzte Wohngebäude oder Baudenkmale können gem. 10f EStG wie Sonderausgaben zu 9 % pro Jahr für maximal 10 Jahre geltend gemacht werden = 90% in 10 Jahren EStG Eigenleistungen durch den Eigentümer Eigenleistungen können angerechnet werden, wenn sie schriftlich nachgewiesen sind (handschriftliche Auflistung, excel-Tabelle usw.). Der Wert der Eigenleistung wird mit 8,- € pro Stunde berechnet und kann bis maximal zu 15 % der sonstigen berücksichtigungsfähigen Kosten anerkannt werden. Zu den Eigenleistungen gehören die Arbeitsleistungen, die zur Durchführung der Erneuerungsarbeiten vom Eigentümer selbst oder von seinen Angehörigen erbracht werden. Beispiele für (private) Ordnungsmaßnahmen (nach §147 BauGB) - Freilegung von Grundstücken (Gebäudeabbrüche/Rückbau) - Entkernung - Neubebauung Neubaumaßnahmen werden nicht gefördert ! Erstattung bei (privaten) Ordnungsmaßnahmen (Abbruch) Voraussetzungen für die Erstattung Maßnahme entspricht der Sanierungszielsetzung Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung zw. Ihnen, der Gemeinde und der STEG Erstattung: Bei Wiederbebauung des Grundstücks: Abbruchkosten u. Abbruchfolgekosten zu 100% (max. 17.500,- €) + „Untergehende Bausubstanz“ (Restwert) zu 50% (max. 7.500,- €) Maximaler Erstattungsbetrag = 25.000,- € Wenn keine Wiederbebauung des Grundstücks erfolgt: Abbruchkosten u. Abbruchfolgekosten zu 50% (max. 7.500,- €) + „Untergehende Bausubstanz“ (Restwert) zu 50% (max. 2.500,- €) Maximaler Erstattungsbetrag = 10.000,- € Vorgehens weise Info-Broschüre Vorgehensweise und Ablauf (Bsp. Erneuerungsmaßnahme) Kontaktaufnahme durch den Eigentümer bei der Gemeinde oder bei der STEG direkt (kein formeller Antrag erforderlich) Feststellung der baulichen Mängel („Modernisierungserhebung“ durch die STEG) Vorgehensweise und Ablauf (Bsp. Erneuerungsmaßnahme) evtl. Energieberatung / Konzept zur Energieeinsparung evtl. Hinzuziehen eines Büros für Bauphysik (insbes. bei Isolierung von Sichtfachwerkfassaden – Innendämmung / Berechnung des Taupunkts usw.) Ermittlung der Kosten (Kostenschätzung nach DIN 276 oder Angebote von Handwerksbetrieben) Vorlage einer konkreten Planung durch den Eigentümer, Einigung über die Gestaltung des Gebäudes im Konsens mit der Gemeinde und der STEG Vorgehensweise und Ablauf (Bsp. Erneuerungsmaßnahme) Abstimmung der Einzelmaßnahmen zwischen Gemeinde/STEG und Eigentümer (insbes. Umfang der Maßnahmen, Gestaltung usw.) Berechnung des Kostenerstattungsbetrags (Zuschuss) und Zustimmung durch den GR ANLAGE 3 ANLAGE 3 ERNEUERUNGSVERFAHREN: ERNEUERUNGSVERFAHREN: Berechnung des Berechnung des Kostenerstattungsbetrages Kostenerstattungsbetrages erforderliche Maßnahmen nach Gewerken gegliedert nach Gewerken gegliedert Stadtentwicklung GmbH Übertrag2 Gerüstbauarbeiten Außenputz-/ Fassadenarbeiten (Anbringen eines Wärmedämmverbundsystems) Unvorhergesehenes (5 %) 3 Stadtentwicklung GmbH EIGENTÜMER: Kosten geschätzte (ohne MwSt) Kosten € Blechnerarbeiten Zwischensumme Fensterbau- u. Sonnenschutzarbeiten (Teilerneuerung, 4 berücksichtigungsfähige Kosten Abschlag Ab- % (ohne MwSt) schlag € 1 die STEG Vörstetten "Ortsmitte" GEBÄUDE: EIGENTÜMER: geschätzte Position erforderliche Maßnahmen die STEG Vörstetten "Ortsmitte" GEBÄUDE: % Blatt 1 (ohne MwSt) Bemerkungen berücksichtigungsfähige Kosten Blatt 2 (ohne MwSt) Bemerkungen € € 2.355,-- 2.355,-- Angebot Fa. Feser 70.636,-30.226,-- 70.593,-30.226,-Angebot Fa. Feser 3.532,-- 3.530,-- Eigenleistungen können bis zu 15% 3.089,-- 3.089,-- Angebot Fa. Leitle 74.167,-8.397,-- 74.122,-der sonstigen zuwendungsfähigen 8.397,-Angebot Fa. Rißler einschl. Außenfensterbänke) Baunebenkosten 5 Schreinerarbeiten (Erneuern der Haustür) Kosten anerkannt werden 2.350,-- Summe 6Baukosten (ohne MwSt) Zimmer-/ Holzbauarbeiten (Erneuern von Dachfenstern 74.167,-2.151,-- und Arbeiten am Vordach) Mehrwertsteuer 19% 14.092,-- Heizungsarbeiten (Modernisieren der vorh. Anlage) 7 (Vorsteuerabzug beachten) 8 Sanitärarbeiten (Badmodernisierung OG) Gesamtsumme 9 Fliesenarbeiten (Badmodernisierung OG) Zuwendungsfähiger Gesamtaufwand 10 Maler-/ Gipserarbeiten als Folgemaßnahmen 2% 74.122,-- 2.108,-- Angebot Fa. Schlinke (Skonto) 14.083,-- 11.930,-- 11.930,-- Angebot Fa. Reinbold 5.799,-- 5.799,-- Angebot Fa. Leitle 88.259,-2.339,-- 2.339,-- Angebot Fa. Reichenbach 2.000,-- 2.000,-- Schätzung STEG Kostenerstattungsbetrag gesamt maximal ZWISCHENSUMME: 2.350,-- Angebot Fa. Rißler 88.205,-- 30% 70.636,-- 26.462,-70.593,-- Vorgehensweise und Ablauf (Bsp. Erneuerungsmaßnahme) Abschluss einer Vereinbarung über Erneuerungsmaßnahmen (Grundvoraussetzung) Baubeginn und Durchführung der Erneuerungsmaßnahme (nach Abschluss der Vereinbarung über Erneuerungsmaßnahmen, nach baurechtlicher und sanierungsrechtlicher Genehmigung sowie nach Baufreigabe („roter Punkt“)). Auszahlung des Zuschusses nach Baufortschritt (1. Rate: 30%, 2. Rate: 40%) Abschluss der Erneuerungsmaßnahme, Abnahme und Abrechnung (Auszahlung der 3. Rate = Schlusszahlung: 30%) ggf. Austellung einer Bescheinigung nach §§7h, 10f und 11a EStG (auf Antrag des Eigentümers bei der Gemeinde)