Reglement WemF/SW- AuFlAgebeglAubigung
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Reglement WemF/SW- AuFlAgebeglAubigung
Reglement WEMF/SWAufl agebegl aubigung Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 3 2 Pressekategorien (Typologien) 4 3 Begriffsdefinitionen für gedruckte Auflage 4 Begriffsdefinitionen für Replica und Non-Replica 5 Grundlagen der Auflage-Selbstdeklaration 5 10 6 Provisorische Beglaubigung 17 7 Zwischenbeglaubigung 18 8 Überprüfung der gemeldeten Auflage 19 9 Korrekturen 21 10 Sanktionen 21 11 Rechnungsstellung 21 12 Kündigung 21 13 Einsprachen/Rekurse 22 14 Inkrafttreten 22 15 AGB 22 Impressum/Copyright Herausgeber: WEMF AG für Werbemedienforschung, Bachmattstrasse 53, 8048 Zürich Tel: 043 311 76 76 , Fax: 043 311 76 77, www.wemf.ch, [email protected] Ausgabe: April 2012, überarbeitete Auflage gemäss Auftrag VR WEMF (Freigabe durch KAV und VR WEMF AG am 16. März 2012) © Copyright WEMF/REMP 2012 2 Reglement 13 1 Allgemeines 1.1 Ziel Mit dem Ziel, die Auflagezahlen der regelmässig erscheinenden Printmedien (Titel) nach denselben Kriterien pro Pressekategorie zu ermitteln und somit vergleichbar zu erheben, erlässt die WEMF AG für Werbemedienforschung (nachfolgend WEMF) das vorliegende Reglement zur «WEMF/SW Auflagebeglaubigung». Um die Richtigkeit der Zahlen zu gewährleisten, werden die von den Medienhäusern zu liefernden Angaben von der WEMF bzw. in ihrem Auftrag periodisch überprüft. 1.2 Anerkennung Die Verbände der Werbewirtschaft bsw leading swiss agencies Schweizer Werbe-Auftraggeber SWA Schweizer Presse, Presse Suisse, Stampa Svizzera Verband Schweizerischer Werbegesellschaften VSW anerkennen die WEMF/SW-beglaubigten Auflagen offiziell als die allein massgeblichen. 1.3 Kommission für Auflage und Verbreitung Zur Förderung und Kontrolle der Auflagebeglaubigung setzt die WEMF eine «Kommission für Auflage und Verbreitung» (im Folgenden kurz «KAV» und genannt) ein. Diese besteht aus folgenden Mitgliedern: zwei Vertretern des bsw leading swiss agencies zwei Vertretern der Schweizer Werbe-Auftraggeber SWA zwei Vertretern der Schweizer Presse, einem Vertreter der Presse Suisse und einem Vertreter der Stampa Svizzera zwei Vertretern des Verbandes Schweizerischer Werbegesellschaften VSW je einem Vertreter der Schweizer Werbung SW und der Publicité Romande dem Direktor der WEMF Die Mitglieder der Kommission werden durch die Verbände der Werbewirtschaft nominiert. Als Präsident der KAV amtet der Präsident des Verwaltungsrats der WEMF (ein Vertreter der Schweizer Presse). Die KAV berät die WEMF bei der Abfassung des Reglements und wirkt als abschliessende Rekursinstanz (siehe Art. 13). 1.4 Durchführung Renommierte Prüfgesellschaften überprüfen die Titel der Kat. I und II der Typologie 1 000 sowie die der Typologie 2 000. Wenn in Gesamtausgaben Titel der Kat. III (Auflage < 20 000 Ex.) und solche der Kat. II (20 000 – 50 000 Ex.) oder Kat. I (> 50 000 Ex.) enthalten sind, kontrollieren die Prüfgesellschaften aus Effizienzgründen alle Titel der Gesamtausgabe. Die Prüfung der Auflagezahlen der Titel der Kat. III der Typologie 1 000 sowie die der Typologien 3 000 und 4 000 und der übrigen Titel erfolgt grundsätzlich durch die WEMF. Reglement 3 2 Pressekategorien (Typologien) Die auflagebeglaubigten Titel gehören einer der folgenden Kategorien an: Typologie 1000 Tagespresse Regionale Wochenpresse Erscheint weniger als 4-mal wöchentlich, richtet sich regelmässig an breite Bevölkerungsschichten und ist jedermann zugänglich. Sonntagspresse Wird erstmals am Sonntag vertrieben. Typologie 2000 Finanz-und Wirtschaftspresse Richtet sich an eine Leserschaft mit besonderem Interesse an wirtschaftlichen und finanztechnischen Themen. Publikumspresse Typologie 3000 Spezialpresse Typologie 4000 Fachpresse Übrige Ausländische Titel Andere Publikationen Spezialfälle 4 Erscheint mindestens 4-mal pro Woche. Enthält universelle Informationen über Aktualitäten, Politik, Wirtschaft und Sport. Richtet sich regelmässig an breite Bevölkerungsschichten und ist jedermann zugänglich. Reglement Wöchentlich oder seltener erscheinende Printprodukte, die sich an breite Zielpublika richten und jedermann zugänglich sind. Die Inhalte sind auf die Interessen der Leser ausgerichtet, die sich z.B. aus Hobbys, aus der Zugehörigkeit zu Altersgruppen, aus den Lebensumständen oder bestimmten Tätigkeiten ergeben. Richtet sich an Angehörige bestimmter Berufsgruppen mit spezifischen beruflichen Interessen. Die Schweizer Auflage ausländischer Titel kann auf Wunsch des Medienhauses beglaubigt werden. Die Auflage von Kalendern, Fahrplänen, Jahrbüchern usw. kann beglaubigt werden, wenn diese während mindestens drei Kalenderjahren ununterbrochen regelmässig erschienen sind. Die Angaben sollen auf der letzten, vollständig abgerechneten Ausgabe basieren. Über die Beglaubigung von Publikationen, die unter keine der vorstehenden Kategorien eingereiht werden können, entscheidet der Verwaltungsrat WEMF AG. 3 Begriffsdefinitionen für gedruckte Auflage Abonnements Werden dem Empfänger aufgrund eines entgeltlichen Abonnementsvertrages regelmässig zugestellt, wobei der Empfänger oder ein Dritter den Abonnementsbetrag entrichtet. Die Fakturierung der Abonnements muss innerhalb der Erhebungsperiode erfolgt sein. Im Nachhinein fakturierte Abonnements können nicht mehr in die verkaufte Auflage gerechnet werden. Personalexemplare gehören auch zu den Abonnements (siehe «Personalexemplare»). Druckauflage Bezeichnet die Gesamtanzahl der gedruckten Exemplare gemäss Druckereirechnung bzw. der internen Verrechnung/Lauftasche der hauseigenen Druckerei. Beilagen Wir unterscheiden folgende Arten von Beilagen: Beilage des Haupttitels (inkl. Gesamtausgabe) Wenn die Beilage nur dem Haupttitel beigelegt wird, darf die Beilage als WEMF/SWbeglaubigt kommuniziert werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Anzahl der eingesteckten Beilagen der Anzahl der verteilten Auflage des Haupttitels entspricht (keine Abweichung der Auflage). Beilage in mehreren, verschiedenen Titeln Wenn die Beilage in mehreren, verschiedenen Titeln beigelegt wird, muss die Beilage als Einzeltitel separat beglaubigt werden. Wichtig dabei ist, dass sich hier die Auflage aus der Kumulation der einzelnen Trägertitel errechnet, sofern die gleichen Vertriebskanäle genutzt werden. Wenn in Teilen der einzelnen Trägertitel keine Beilage eingesteckt wird, so sind diese Abweichungen zu berücksichtigen. Beilagen, die zusätzlich am Kiosk verkauft werden, sind anrechenbar. Fremdbeilage Bei Fremdbeilagen erfolgt die Deklaration der Auflagezahlen in der Gratisauflage. Einzelverkauf Lieferungen an Wiederverkäufer (an Kioske, Zeitungsboxen/ Kassetten, Buchhandlungen, Schalter, Läden, Tankstellen, Strassenverkäufer, usw.) abzüglich Remissionen. Bei offenen Zeitungsboxen ist zu unterscheiden zwischen Erlösen von mindestens 50 % oder weniger als 50 %. Hierunter fallen auch Exemplare, die im «Print on Demand»- Verfahren vertrieben werden. Einzeln verkaufte Exemplare sind nur anrechenbar, wenn sie aus der Erhebungsperiode stammen. Ermässigte Exemplare Sind solche, für die mindestens 50 % des vollen Abonnements- bzw. Einzelverkaufspreises der gedruckten Ausgabe gelöst werden. Basis ist der offiziell publizierte Normalpreis für ein Jahresabonnement und der des Einzelexemplars ohne Ermässigung. Viertel-, Halb-, Zwei- und Dreijahresabonnements sind dem Jahresabonnement gleichgestellt. Reglement 5 Gegengeschäfte Sind der bargeldlose Austausch von Leistungen zwischen einem Medienhaus und Dritten. So vertriebene Abonnemente können der beglaubigten Auflage zugerechnet werden, sofern die gegenseitigen Leistungen ordentlich und innerhalb der Erhebungsperiode fakturiert und die MwSt. abgerechnet werden. Gesamtausgaben Gesamtausgaben sind Zeitungs- oder Kopfblattsysteme. Darin können Titel, welche im Bereich Redaktion und Inserate zusammenarbeiten, zu einer Gesamtausgabe zusammengefasst werden. Dazu müssen aber zwingend alle in der Gesamtausgabe zusammengefassten Titel einzeln beglaubigt sein. Folgende Kriterien müssen gegeben sein: gleicher Erscheinungsintervall (gemäss Definition VSW / Typologien) Zeitungsverbund muss auf der Frontseite ersichtlich sein Zusammenarbeit im Bereich Redaktion und Inserate Sprachausgaben können ebenfalls, sofern die obenerwähnten Kriterien zutreffen, in einer Gesamtausgabe zusammengefasst werden. Ist ein Titel innerhalb der Gesamtausgabe nicht beglaubigt, ist das ganze System nicht beglaubigt. Gönnerexemplare Sind Exemplare, welche von Gemeinnützigen Organisationen an ihre Gönner abgegeben werden. Gratis vertriebene Titel Titel, die dem Empfänger überwiegend ohne Entgelt abgegeben werden, Titel wie z.B. durch Haushaltverteilungen, Handverteilungen oder frei zugängliche Verteilorte. Auch Grossauflagen gelten als gratis vertriebene Titel. Gratisauflage Umfasst sämtliche Exemplare, die regelmässig (siehe Art. 5.4, «Regelmässigkeit der Gratisauflage») ohne Entgelt an den Empfänger abgegeben werden. Darunter fallen auch Exemplare, die an Mitarbeiter des Medienhauses verteilt werden, die nicht direkt für den betreffenden Titel tätig sind sowie Exemplare an Pensionierte, Aktionäre, Teilhaber, freie Mitarbeiter, Verträger, die für mehrere Titel des Medienhauses tätig sind usw. (siehe auch «Personalexemplare»). Zur Gratisauflage gehören auch regelmässige (Art. 5.4 des Reglements) Lieferungen an Schulen, Altersheime, Spitäler, Militär, Postämter, Polizeiposten usw., ausserdem Gratisabonnements für Inseratekunden (Inserenten) und Werbeagenturen. Ebenfalls deklariert werden dürfen die Exemplare, welche an eine wechselnde Zielgruppe verschickt werden. Angerechnet wird aber lediglich der Median-Wert aus der Deklaration (siehe Definition «Median-Wert»). Bei gratis verteilten Titeln (durch Verträger an Bahnhöfen, Zeitungsboxen/-ständer, Auflage in Schulen etc.) ist der Nachweis (Remissionsabrechnung) der nicht verteilten Exemplare erforderlich. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, so sind diese Exemplare in der Gratisauflage nicht anrechenbar und müssen in der Kolonne «Probe-/ Werbeex.» eingetragen werden. 6 Reglement Nicht zur Gratisauflage gehören z.B. an Messen verteilte Exemplare (gehören in die Kolonne «Probe-/Werbeex.»), an Postämter gelieferte Reserve-/Ersatzexemplare (gehören in die Kolonne «Vorrat») oder kostenlos ausgelieferte Exemplare an Anzeigenvermarkter (gehören in die Kolonne «Belegex.»). Gratisexemplare Aus der Gratisauflage sind maximum 5 % des Subtotals der verkauften Auflage in die verkaufte Auflage einzurechnen, vorausgesetzt, dass diese Exemplare auch verteilt wurden. Handverteilung Sind Exemplare, die an öffentlichen Orten durch Kolporteure an Passanten abgegeben werden. Für die nicht verteilten Exemplare ist ein Nachweis (Remissionsabrechnung) erforderlich. Haushaltstreuung Sind gratis gelieferte Exemplare an Haushalte. Nur zur Information Diese Spalten des Erhebungsbogens sind zwingend auszufüllen. Die Angaben sind für die Prüfung und Plausibilisierung der gemeldeten Auflage erforderlich die «Belegsexemplare» zeigen die an Inseratekunden oder an Redaktionen verschickten Exemplare «Probe- / Werbeexemplare»: siehe separate Definition die Kategorie «Vorrat» wird als Differenz zwischen der verteilten Auflage und der Druckauflage automatisch errechnet (ohne Berücksichtigung der Print on Demand) «Druckauflage»: siehe separate Definition Median-Wert Der Median ist der Zentralwert einer Datenreihe. Er ist derjenige Wert, der in der Mitte steht, wenn die Beobachtungswerte der Grösse nach geordnet sind. Formel: Ist n die Anzahl der Beobachtungswerte x, dann gilt: n ungerade: xMed = xn+1 2 n gerade: xMed = ½ xn + xn +1 2 2 Beispiel: n ungerade: 100, 150, 200, 200, 250, 300, 350 n gerade: 100, 150, 200, 200, 250, 300, 350, 1000 Median = 200 Median = 225 Durch die Anwendung des Median-Wertes wird gewährleistet, dass Ausschläge nach unten und/oder oben nicht in der Auflage abgebildet werden. Reglement 7 Mitgliederabonnements Werden aufgrund statutarischer Vorschriften an Mitglieder von Vereinen, Verbänden, Körperschaften usw. abgegeben. Personalexemplare Werden an das eigene, in der Schweiz festangestellte Personal abgegeben. Als festangestelltes Personal können nur die MitarbeiterInnen gerechnet werden, welche rechtlich beim jeweiligen herausgebenden Verlag des Medienhaus angestellt sind, der die Titel herausgibt und für die AHV abgerechnet wird. Sofern das Medienhaus mehrere Titel verlegt (Grossauflagen, Splitausgaben, Regionalausgaben etc. zählen nicht dazu), kann es insgesamt pro fest angestellte Person maximal 1,5 Exemplare als «voll bezahlt» deklarieren (siehe auch «Gratisauflage»). Pflichtabonnements Sind Abonnements offizieller Publikationsorgane, die aufgrund eines Beschlusses des zuständigen Organs (Vereinsversammlung, Generalversammlung, Geschäftsleitung etc.) untrennbar im Mitgliedsbeitrag der herausgebenden Organisation enthalten sind. Print on Demand Eine immateriell übermittelte und einzeln ausgedruckte Ausgabe eines Presseproduktes, die der gedruckten Version in allen Details des Inhalts, der Aufmachung (inkl. der Platzierung der Anzeigen) entspricht. Probeexemplare, Probeabonnements Sind Exemplare, die dem Empfänger kostenlos (z.B. Mailings oder andere Marketingaktionen) zugestellt werden und sind nicht anrechenbar in der beglaubigten Auflage, ausgenommen, die Regelmässigkeit gemäss Art. 5.4. ist gegeben. Schnupperabonnements Sind Exemplare, die dem Empfänger gegen Entgelt zugestellt werden. Solche mit bis 50 % Rabatt werden zu den ermässigten Abos, jene mit mehr als 50 % Rabatt zum sonstigen Verkauf gerechnet (Basis ist der publizierte Normalpreis für ein Jahresabonnement ohne Ermässigung). Eine zeitliche Begrenzung besteht nicht. Selbstbedienung Sind Exemplare von Pendlerzeitungen, die an öffentlichen Orten von Passanten gratis aus Boxen und Ständern etc. entnommen werden können. Der Nachweis (Remissionsabrechnung) der nicht verteilten Exemplare ist zu erbringen. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, so sind diese Exemplare in der Gratisauflage nicht anrechenbar und müssen in der Kolonne «Probe-/Werbeex.» eingetragen werden. Sonstiger Verkauf Exemplare, für die weniger als 50 % des vollen Abonnements- bzw. Einzelverkaufspreises der gedruckten Ausgabe gelöst werden. Abonnements, welche mit mehr als 80 % Rabatt des vollen Abonnementspreises abgegeben werden, sind den Gratisabonnements zuzurechnen. Einzelverkäufe, welche mit mehr als 80 % Rabatt des vollen Einzelverkaufspreises abgegeben werden, sind nicht anrechenbar in der beglaubigten Auflage. 8 Reglement Typologien Die Zuteilung der Typologien erfolgt durch den VSW (Verband Schweizerischer Werbegesellschaften): Typologie 1000: Tages-, regionale Wochen- und Sonntagspresse Typologie 2000: Publikums-, Finanz-, und Wirtschaftspresse Typologie 3000: Spezialpresse Typologie 4000: Fachpresse Unterbrüche Lieferunterbrüche (bei Ferien etc.) sind nicht anrechenbar in der beglaubigten Auflage, da diese Exemplare nachgeliefert (Verlängerung der Abonnementsdauer) oder gutgeschrieben werden. Verbreitete Auflage Summe der verkauften und der Gratisauflage bei der gedruckten sowie der ReplicaAuflage. Die Kumulation erfolgt automatisch. Verkaufte Auflage Summe der abonnierten und im Einzelverkauf abgesetzten Exemplare, in gedruckter oder elektronischer Form. Voll bezahlte Exemplare Sind solche, für die der volle Abonnements- bzw. Einzelverkaufspreis der gedruckten Ausgabe gelöst wird sowie Personalexemplare (siehe dort). Basis ist der offiziell publizierte Normalpreis für ein Jahresabonnement und der des Einzelexemplars ohne Ermässigung. Viertel-, Halb-, Zwei- und Dreijahresabonnements sind dem Jahresabonnement gleichgestellt. Werbexemplare Sind Exemplare, welche an Messen, Veranstaltungen etc. gratis an die Besucher abgegeben werden und sind nicht anrechenbar in die beglaubigte Auflage. Ziel-/ Wechselzielgruppenversand Gratis an eine bestimmte oder an wechselnde Zielgruppen verschickte gruppenversand Exemplare. Da hier die Regelmässigkeit nicht gewährleistet ist, kommt der Median-Wert zum Tragen. Die Auflagezahlen aus Ziel- / Wechselzielgruppenversand werden analog den anderen Kategorien (Gratisabonnement, Haushaltstreuung etc.) erfasst. Das System errechnet den Median-Wert automatisch und setzt die anrechenbaren Exemplare ein. Reglement 9 4 Begriffsdefinitionen für Replica und Non-Replica-Auflage Generell (Internationaler Standard) Digitale Presseerzeugnisse werden in zwei Typen unterteilt: digitale Ausgaben und digitale Publikationen Eine digitale Ausgabe beruht auf einer gedruckten Ausgabe, eine digitale Publikation ist ein eigenständiges digitales Produkt (ohne gedruckte Ausgabe als Grundlage). Digitale Ausgaben können im Replica-Format (ehemals ePaper), mit oder ohne erweitertem Inhalt (Fotogalerien, Filmen Musik etc.) vorkommen oder in Non-ReplicaFormat, mit dynamischem oder zielgerichtetem Inhalt. Ebenso können digitale Publikationen statischen, dynamischen oder zielgerichteten Inhalt haben. Digitale Publikationen mit statischem Inhalt zählen zu den Replicas, diejenigen mit dynamischem oder zielgerichtetem Inhalt zu den Non-Replicas. Hauptmerkmal bei der Unterscheidung zwischen digitaler Ausgabe oder digitaler Publikation und einer Website ist das Navigationsformat (das kann sein «blättern», oder jede andere Methode, eine Ausgabe vom Anfang bis zum Ende durchzugehen). Deshalb muss die Aufmachung der digitalen Presseerzeugnisse in einem linearen Navigationsformat gestaltet sein, so dass das digitale Presseerzeugnis in einzelne Seiten unterteilt ist und vom Cover bis zur letzten Seite durchgeblättert werden kann. Damit die Auflage digitaler Presseerzeugnisse anrechenbar ist, muss der Zugang zum digitalen Inhalt entweder durch eine PayWall für Abonnements und Einzelverkauf oder eine Registrierung mittels Login-/Passwort-Eingabe für Gratisabonnements beschränkt sein. Wenn zu einem bezahlten Abonnement der gedruckten Ausgabe der Zugang zum digitalen Presseerzeugnis gratis angeboten wird, so sind diese Exemplare/Downloads nur dann anrechenbar, wenn der Nachweis der tatsächlich erfolgten Downloads/Zugriffe geliefert werden kann. Wenn der Abonnent für beide Ausgaben, gedruckte und digitale, bezahlt (siehe Pt. 4.1), so sind beide Exemplare anrechenbar, jeweils in der entsprechenden Kategorie. Eine öffentlich zugängige Website kann nicht als Ausgabe oder Auflage angerechnet werden. 10 Reglement 4.1 Replicas: Allgemein Replicas sind die immateriell übermittelte Hauptausgabe eines Titels, die der gedruckten Version in allen Details des Inhalts, der Aufmachung (inkl. der Platzierung der Anzeigen) und Erscheinungsweise entspricht. Die Replicas können mit Filmen, Fotogalerien, Musik oder zusätzlichem Text anreichert werden. Massgebend ist die erste Wahrnehmung. Abonnements Werden dem Empfänger aufgrund eines entgeltlichen Abonnementsvertrages regelmässig zugestellt, wobei der Empfänger oder ein Dritter den Abonnementsbetrag entrichtet. Die Fakturierung der Abonnements muss innerhalb der Erhebungsperiode erfolgt sein. Im Nachhinein fakturierte Abonnements können nicht mehr in die verkaufte Auflage gerechnet werden. Basis ist der offiziell publizierte Normalpreis für ein digitales Jahresabonnement und der des Einzelexemplars ohne Ermässigung. Der Preis für ein digitales Jahresabonnement muss mindestens 50 % des Preises der gedruckten Ausgabe betragen. Monats-, Viertel-, Halb-, Zwei- und Dreijahresabonnements sind dem Jahresabonnement gleichgestellt. Einzelverkauf Bezahlte Downloads/Zugänge, welche über eine PayWall verkauft werden. Der Nachweis für die deklarierten Exemplare erfolgt über die Statistiken der Fremd-anbieter (Apple, Android, etc) oder der verlagseigenen Plattformen und die Zahlungseingänge in der Buchhaltung. Einzeln verkaufte Exemplare sind nur anrechenbar, wenn sie aus der Erhebungsperiode stammen. Ermässigte Exemplare Sind solche, für die mindestens 50 % des vollen Abonnements- bzw. Einzelverkaufspreises der digitalen Ausgabe gelöst werden. Basis ist der offiziell publizierte Normalpreis für ein digitales Jahresabonnement und der des Einzelexemplars ohne Ermässigung. Der Preis für ein digitales Jahresabonnement muss mindestens 50 % des Preises der gedruckten Ausgabe betragen. Gratisauflage Umfasst sämtliche Exemplare, die regelmässig (siehe Punkt 5.4, »Regelmässigkeit der Gratisauflage») ohne Entgelt dem Empfänger zur Verfügung gestellt werden. Ebenfalls anrechenbar sind Gratisdownloads/-zugriffe bei bezahlten Abonnements der gedruckten Auflage (siehe Pt. 4, Abs. 8). Pflichtabonnements Sind Abonnements offizieller Publikationsorgane, die aufgrund eines Beschlusses des zuständigen Organs (Vereinsversammlung, Generalversammlung, Geschäftsleitung etc.) untrennbar im Mitgliedsbeitrag der herausgebenden Organisation enthalten sind. Pro Mitglied darf nur eine Ausgabe angerechnet werden, entweder die gedruckte oder die digitale Ausgabe. Reglement 11 SchnupperAbonnements Sind Exemplare, die dem Empfänger gegen Entgelt zugestellt werden. Solche mit bis 50 % Rabatt werden zu den ermässigten Abos, jene mit max. 80 % Rabatt zum sonstigen Verkauf gerechnet (Basis ist der publizierte Normalpreis für ein digitales Jahresabonnement ohne Ermässigung). Eine zeitliche Begrenzung besteht nicht. Sonstiger Verkauf Exemplare, für die maximal 80 % Rabatt des vollen Abonnements- bzw. Einzelverkaufspreises der digitalen Ausgabe gewährt werden. Abonnements, welche mit mehr als 80 % Rabatt des vollen Abonnementspreises abgegeben werden, werden zu den Gratisabonnements gezählt. Voll bezahlte Exemplare Sind solche, für die der volle Abonnements- bzw. Einzelverkaufspreis der digitalen Ausgabe gelöst wird. Basis ist der offiziell publizierte Normalpreis für ein digitales Jahresabonnement und der des Einzelexemplars ohne Ermässigung. Der Preis für ein digitales Jahresabonnement muss mindestens 50 % des Preises der gedruckten Ausgabe betragen. 4.2. Non-Replicas 12 Allgemein Non-Replicas beruhen auf einer gedruckten Ausgabe (Brand) oder digitalen Publikation, jedoch mit dynamischem oder zielgerichtetem Inhalt. Das heisst, dass der Inhalt (Redaktionelle Beiträge und Inserate) zu jeder Zeit ändern kann. Ebenso ist das Format und die Aufmachung nicht an diejenige der gedruckten Ausgabe gebunden. Verkauft Bezahlte Downloads/Zugänge, welche über eine PayWall verkauft werden. Der Nachweis für die deklarierten Exemplare erfolgt über die Statistiken der Fremdanbieter (Apple, Android, etc.) oder der verlagseigenen Plattformen und die Zahlungseingänge in der Buchhaltung. Gratis Gratis-Downloads/Zugänge, welche über eine Registrierung mittels Login-/Passwort-Eingabe zugängig gemacht wurden. Der Nachweis für die deklarierten Exemplare erfolgt über die Statistiken der Fremdanbieter (Apple, Android, etc.). Reglement 5 Grundlagen der Auflage-Selbstdeklaration 5.1Meldepflicht und Termin Die Beglaubigung basiert auf dem Prinzip der Selbstdeklaration. Damit eine Auflage als «WEMF/SW-beglaubigt» gilt, muss das Medienhaus der WEMF entsprechend diesem Reglement sämtliche in der Erhebungsperiode tatsächlich verbreiteten Exemplare melden und sich einer Nachkontrolle unterziehen. Die Meldung muss bis spätestens 30. September erfolgen. Titel, für welche die Selbstdeklaration unvollständig oder nicht rechtzeitig eingegangen ist, gelten als «nicht mehr beglaubigt». 5.2Erhebungs periode Die Erhebungsperiode umfasst den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni. 5.3Beglaubigte Einheiten Die auf dem Lesermarkt erscheinenden Einheiten (Sprachausgaben, Sonntagsausgaben, Kopfblätter, Grossauflagen usw.) werden separat als Einzeltitel beglaubigt. Wird ein Teil eines Zeitungssystems in der MACH Basic als separater Titel geführt, so ist dieser Titel auch in der Auflage als Einzeltitel zu beglaubigen. Die Auflage von Gesamtausgaben (Kopfblattsysteme, Zeitungssysteme usw.) ergibt sich durch Addition der beglaubigten Auflagen der beteiligten Einzeltitel. Die Auflage von Publikationen, die als Beilage in andere Titel eingesteckt werden, ergibt sich aus der Addition der beglaubigten Auflagen der Trägertitel (vollständige Definition siehe Art. 3). 5.4 Regel mässigkeit der Gratisauflage Damit die gratis vertriebenen Exemplare anrechenbar sind, müssen sie wie folgt und ohne Unterbruch an denselben Adressaten geliefert werden: Titel, die mindestens 1-mal = mindestens 3 Monate wöchentlich erscheinen Titel, die weniger als 1-mal = mindestens 6 Monate wöchentlich erscheinen Titel, die weniger als 1-mal = mindestens 12 Monate monatlich erscheinen Beim Ziel- / Wechselzielgruppenversand wird der Median-Wert aus den Durchschnittswerten der zu deklarierenden Monate angewendet (Definition siehe Art. 3). 5.5 Definitive Beglaubigung Um definitiv beglaubigt werden zu können, müssen die Titel – allein und in allen Kombinationen – in der jeweiligen konzeptionellen Form mindestens eine Erhebungsperiode ununterbrochen erschienen sein. 5.6 Provisorische Beglaubigung Neu konzipierte, neu lancierte oder fusionierte Titel, die in der jeweiligen Form noch keine volle Erhebungsperiode erschienen sind, können provisorisch beglaubigt werden. Details siehe Art. 6. Reglement 13 5.7 Zwischen beglaubigung Neu konzipierte, neu lancierte oder fusionierte Titel, die in der jeweiligen Form noch keine volle Erhebungsperiode erschienen sind, können ausserhalb der Erhebungsperiode eine Zwischenbeglaubigung durch die WEMF durchführen lassen. Details siehe Art. 7. 5.8Meldung der Auflagezahlen Das Medienhaus meldet wie folgt sämtliche in der Erhebungsperiode tatsächlich verbreiteten Exemplare: Monatsdurchschnittswerte nach Kalendermonaten geordnet (Monatstotal dividiert durch Anzahl Ausgaben) Jahresdurchschnittswerte (Summe der Monatsdurchschnitte dividiert durch 12) * oder Medianwert. * Bei weniger als 12-maligem Erscheinen dividiert durch die Anzahl Ausgaben Die Zahlen der gedruckten Auflage der Tagespresse, regionalen Wochenpresse, Sonntags-, Finanz- und Wirtschafts-, Fach-, Spezial-, Publikumspresse werden wie folgt gemeldet: Voll bezahlte Abonnements Ermässigte Abonnements (rabattiert bis max. 50 %) Pflichtabonnements Einzelverkauf, inkl. offene Boxen (rabattiert bis max. 50 %) Sonstiger Verkauf, Abonnements und Einzelverkauf (rabattiert bis max. 80 %) Subtotal Gratisexemplare (max. 5% des Subtotals) Total verkaufte Auflage Gratisabonnements Haushaltstreuung Selbstbedienung/Handverteilung Ziel-/Wechselzielgruppenversand Total Gratisauflage Die Auflagezahlen der Replicas der Tagespresse, regionalen Wochenpresse, Sonntags-, Finanz- und Wirtschafts-, Fach-, Spezial-, Publikumspresse werden wie folgt gemeldet: Voll bezahlte Abonnements Ermässigte Abonnements (rabattiert bis max. 50 %) Pflichtabonnements Einzelverkauf (rabattiert bis max. 50 %) Sonstiger Verkauf, Abonnements und Einzelverkauf (rabattiert bis max. 80 %) Total verkaufte Auflage Gratisabonnements Total Gratisauflage Die Auflagezahlen der Non-Replicas der Tagespresse, regionalenWochenpresse, Sonntags-, Finanz- und Wirtschafts-, Fach-, Spezial-, Publikumspresse werden wie folgt gemeldet: Verkaufte Auflage (bezahlte Downloads) Gratisauflage (Gratisdownloads/Zugänge) 14 Reglement Die Auflagezahlen der Titel gemeinnütziger Organisationen, Vereine, Verbände werden wie folgt gemeldet: Mitgliederabonnements und/oder Spenderabonnements Subtotal Gratisexemplare (max. 5 % des Subtotals) Total Mitglieder-/Spenderauflage Gratisauflage Beleg-, Probe-**, Werbe-, Archiv- und Restexemplare, Makulaturen sowie die Druckauflage gehören nicht zur beglaubigten Auflage, müssen jedoch zu Kontrollzwecken gemeldet werden. ** Probeexemplare, die weniger lange geliefert wurden als in Art. 5.4 definiert 5.9 Publikationen der Auflagezahlen Die beglaubigten Auflagezahlen der Titel der Typologien 1 000 – 4 000 dienen in erster Linie den Informationsbedürfnissen der Werbewirtschaft. Sie werden wie folgt jährlich in einem öffentlich zugänglichen «Bulletin» und im Internet auf www.wemf.ch publiziert: Publizierte Auflagezahlen: gedruckte Auflage Verbreitete Auflage Verkaufte Auflage Voll bezahlte/ermässigte Abonnements (rabattiert bis max. 50 %) Pflichtabonnements Einzelverkauf, inkl. offene Boxen (rabattiert bis max. 50 %) Sonstiger Verkauf, Abonnements und Einzelverkauf (rabattiert bis max. 80%) Gratisexemplare (max. 5%) Total Gratisauflage Publizierte Auflagezahlen: Replicas Verbreitete Auflage Verkaufte Auflage Voll bezahlte/ermässigte Abonnements (rabattiert bis max. 50 %) Pflichtabonnements Einzelverkauf (rabattiert bis max. 50 %) Sonstiger Verkauf, Abonnements und Einzelverkauf (rabattiert bis max. 80 %) Total Gratisauflage Reglement 15 Publizierte Auflagezahlen: Non-Replicas Verbreitete Auflage Verkaufte Auflage Gratisauflage Die Auflagezahlen der Non-Replicas werden erhoben und separat publiziert, nicht aber in das Total der Verbreiteten Auflage aus gedruckter und Replica-Auflage eingerechnet. Publizierte Auflagezahlen: Mitglieder-/Spenderauflage Mitglieder- und/oder Spenderabonnements Gratisexemplare (max. 5 % des Subtotals) Total Mitglieder-/Spenderauflage Gratisauflage 5.10 Verwendung der gemeldeten Zahlen Sofern das Medienhaus seine Selbstdeklaration rechtzeitig, d.h. bis spätestens 30. September eingereicht hat, kann es die neue Auflage – unter Angabe der Erhebungsperiode – als «WEMF/SW-beglaubigt» kommunizieren. Zudem ist das Medienhaus berechtigt, das Siegel «WEMF/SW- beglaubigt» zu benutzen, sofern es die Auflage gemäss gültigem Reglement deklariert hat und diese einer Nachkontrolle unterziehen lässt. Das Siegel kann in elektronischer Form bei der WEMF bestellt werden (e-Mail: [email protected]). In Tarifdokumentationen sind alle Details gemäss Art. 5.9 «Publikation der Auflagezahlen» anzugeben. Im Impressum ist die Verbreitete Auflage und davon die verkaufte Auflage anzugeben. Beispiel: Verbreitete Auflage: 100 000 Ex. davon verkaufte Auflage : 80 000 Ex. 16 5.11Bestätigungen Für alle WEMF/SW-beglaubigten Titel wird ein Attest ausgestellt. 5.12Gültigkeit der Auflage beglaubigung Die WEMF/SW-Auflagebeglaubigung ist ab der Veröffentlichung durch die WEMF ein Jahr gültig (jeweils bis zum 30. September des Folgejahres). Reicht das Medienhaus für das Folgejahr bis zum 30. September keine neue Selbstdeklaration ein, so erlischt die Gültigkeit der bisher beglaubigten Auflage und damit das Recht, den Begriff «WEMF/SW-beglaubigt» zu verwenden. Das Gleiche gilt bei unvollständiger oder verspäteter Einreichung der Selbstdeklaration. Reglement 6 Provisorische Beglaubigung 6.1Bedingungen Provisorisch beglaubigt werden können die Auflagen von neu gegründeten Titeln sowie von solchen, bei denen wesentliche Änderungen an den Elementen der konzeptionellen Form vorgenommen worden sind, wie z.B. Änderung des Namens der Publikation Grundlegende Änderung bezüglich Inhalt Grundlegende Änderung in der Aufmachung (Design) Neupositionierung im Lesermarkt Grundlegende Änderung der Erscheinungsweise Fusion (Anteil der/des fusionierten Titel(s) an der neuen Auflage grösser als 20 %); (nicht kumulierbar bei Fusion mehrerer Titel) Erhebliche Änderungen des Streugebietes bei gratis vertriebenen Pressetiteln Eine Auflage kann nur dann definitiv beglaubigt werden, wenn der Titel in der jeweiligen konzeptionellen Grundform seit mindestens zwölf Monaten (einer Erhebungsperiode) auf dem Markt ist. 6.2Meldepflicht/ Gültigkeit Die Meldung der provisorischen Auflagezahlen erfolgt ebenfalls bis spätestens zum 30. September und ist gültig vom 01. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres. 6.3Erhebungs- periode Als «provisorisch beglaubigt» wird eine Auflagezahl verstanden, die nach diesem Reglement für drei aufeinander folgende Monate (Beispiel: Juli, August, September) bzw. drei aufeinander folgende Ausgaben bei seltener als monatlich erscheinenden Titeln errechnet wird. Aus den drei Einzelwerten der Monate bzw. Ausgaben errechnet die WEMF die Durchschnittsauflage. 6.4 Publikationen der Auflagezahlen Die Publikation der provisorisch beglaubigten Auflagezahlen erfolgt zusammen und analog mit denjenigen der ordentlichen Beglaubigung, jedoch mit dem Vermerk «provisorische Beglaubigung» im Internet und im Auflagenbulletin. Der Zusatz «Provisorische Beglaubigung WEMF/SW» ist obligatorisch. 6.5Gesamt ausgaben Wird einer der beteiligten Titel provisorisch beglaubigt, sind alle Titel der Gesamtausgabe provisorisch zu beglaubigen. 6.6 Kosten Die Kosten für die provisorische Beglaubigung entsprechen denjenigen der ordentlichen Beglaubigung. Massgebend ist die jeweils aktuell gültige Preisliste. Reglement 17 7 Zwischenbeglaubigung 7.1Bedingungen Damit bei neu gegründeten Titeln, Fusionen, Zusammenlegungen von Splitausgaben etc. die Medienhäuser auch ausserhalb der Erhebungsperiode die Möglichkeit haben, mit den aktuellen Auflagezahlen schneller auf dem Werbemarkt aufzutreten, hat das Medienhaus die Möglichkeit, eine Zwischenbeglaubigung durch die WEMF durchführen zu lassen. 7.2Meldepflicht/ Gültigkeit Die Meldung der Auflagezahlen erfolgt nach Rücksprache mit der WEMF und ist gültig bis zum 30. September. 7.3Erhebungs periode Als Basis für eine Zwischenbeglaubigung dienen die Auflagezahlen, die nach diesem Reglement für drei aufeinander folgende Monate bzw. drei aufeinander folgende Ausgaben, bei seltener als monatlich erscheinenden Titeln, erhoben werden. Aus den drei Einzelwerten der Monate bzw. Ausgaben errechnet die WEMF die Durchschnittsauflage. 7.4 Publikation der Auflagezahlen Die Publikation der Auflagezahlen einer Zwischenbeglaubigung erfolgt separat, mit dem Vermerk einer Begründung, im Internet. Der Zusatz «Zwischenbeglaubigung WEMF/SW» ist obligatorisch. 7.5Gesamt ausgaben Einzelne Titel einer Gesamtausgabe können eine Zwischenbeglaubigung durchführen lassen. Die Auflagezahlen der Gesamtausgabe aus der ordentlichen oder provisorischen Beglaubigung werden nicht tangiert. Beabsichtigt das Medienhaus die Auflagezahlen des zwischenbeglaubigten Titels in die Auflagezahlen der Gesamtausgabe zu integrieren um damit auf dem Werbemarkt aufzutreten, so sind sämtliche in der Gesamtausgabe zusammengefassten Titel einer Zwischenbeglaubigung zu unterziehen. Damit ist sichergestellt, dass nicht Auflagezahlen aus verschiedenen Erhebungsperioden miteinander verglichen werden. 7.6 Kosten 18 Reglement Die Kosten für die Zwischenbeglaubigung entnehmen Sie bitte der separaten «Preisliste für Zwischenbeglaubigungen». 8 Überprüfung der gemeldeten Auflage Das Medienhaus verpflichtet sich, die selbstdeklarierten Auflagezahlen von der WEMF oder von den von der WEMF beauftragen Prüfgesellschaften überprüfen zu lassen. Zwecks Überprüfung der Auflagezahlen wird mit dem Medienhaus ein Termin vereinbart. Ist dieser fixiert, kann er nur in Notfällen verschoben werden. Wenn die zuständige Person nicht anwesend sein kann, ist durch das Medienhaus eine Stellvertretung zu bestimmen. Sollte dies nicht der Fall sein und die Kontrolle muss verschoben werden, so muss der Mehraufwand zusätzlich in Rechnung gestellt und vom Medienhaus übernommen werden. Für die Überprüfung der Medienhausangaben/Selbstdeklaration sind dem Prüfer alle damit in irgendeinem Zusammenhang stehenden Unterlagen vorzulegen, z.B. (Aufzählung ist nicht abschliessend): Buchhaltungsunterlagen, die den Abonnementsertrag betreffen Abonnenten-, Personal- und Listen bzgl. Gratisverteilung Passwortlisten für Replicas/Non-Replicas Aufgabenverzeichnisse für Zeitungen (Postbordereaux) Speditionslisten bzw. -abrechnungen Routenhefte Post-Haushaltungslisten Abrechnungen der Verträgerorganisation Quittungen der Verträgerlöhne Aufstellung der direkt abgeholten Exemplare Empfängerliste bzw. -kartei Statistiken von Fremdanbietern (Apple, Android etc.) für digitale 8.1 Für Abonnements und/oder Gratisexemplar, Mitglieder- und Gönnerxemplar 8.2 Für den Einzelverkauf Presseerzeugnisse Zahlungseingänge für digitale Presseerzeugnisse Abrechnungen mit Zeitungsvertriebsfirmen und Buchhandlungen (Lieferschein sowie Remissions- und Differenzmeldungen) Rechnungen an Mehrexemplar-Bezüger Jahresstatistik (von Valora/Naville/Melisa verlangen) Statistiken von Fremdanbietern (Apple, Android etc.) für digitale Presseerzeugnisse Zahlungseingänge für digitale Presseerzeugnisse 8.3 Für den Strassenverkauf Abhollisten und Abrechnungen Einzahlungsbelege 8.4 Für den Schalterverkauf Kassabuch und/oder sonstige Eintragungen Reglement 19 8.5 Für den Kasettenverkauf bzw. Selbstbedienungskasetten 8.6 Für die Druckauflage Speditionslisten von Bruttolieferungen Belege über nicht abgesetzte Exemplare bzw. zurückgenommene Stücke Belege über eingegangene Beträge bzw. Verkaufserlös Druckabrechnungen /-aufträge, Lauftaschen 8.7 Weitere Unterlagen Falls notwendig, kann der Prüfer weitere, hier nicht aufgeführte Unterlagen zur Einsicht verlangen. 8.8 Fehlende Unterlagen Kann die Prüfung eines Titels aufgrund nicht vorliegender oder nicht vollständig vorgelegter Unterlagen nicht durchgeführt werden, so wird ein neuer Termin vereinbart. Der dadurch entstehende zusätzliche Aufwand für die Prüfung ist vom Medienhaus zu übernehmen. Kann die Prüfung eines Titels der Typologien 1000 bis 4000 nicht bis Ende November abgeschlossen werden, gilt er als nicht mehr beglaubigt. Das Medienhaus darf in der Folge die Auflage nicht mehr als «WEMF/SW-beglaubigt» bezeichnen. 8.9 Aufbewahrungs pflicht 20 Reglement Sämtliche für die Selbstdeklaration verwendeten Unterlagen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren. 9 Korrekturen Ergibt die Überprüfung eine Abweichung von der Selbstdeklaration, wird die Korrektur vorgenommen, auch wenn diese im Vorjahr nicht festgestellt wurde. Dem Medienhaus ist es ab dann untersagt, die als unrichtig festgestellte Auflagezahl zu verbreiten. 10Sanktionen Das Medienhaus verpflichtet sich, eine Konventionalstrafe von CHF 50 000.– pro Titel zu zahlen, falls es oder Hilfspersonen von ihm durch vorsätzlich falsche Angaben versuchen, die tatsächlichen Auflagezahlen zu verfälschen. Das Medienhaus verpflichtet sich, eine Konventionalstrafe von CHF 5 000.– pro Titel zu zahlen, falls es oder Hilfspersonen von ihm eine nicht oder nicht mehr WEMF/SW- beglaubigte Auflage als «WEMF/SW-beglaubigt» bezeichnen oder die Auflagezahlen vor dem 1. Oktober gegenüber Dritten verwenden. Muss eine der oben erwähnten Sanktionen verhängt werden, verliert das Medienhaus das Recht auf die Auflagebeglaubigung für die nächsten drei Jahre. 11Rechnungsstellung Die Kosten für die jährliche WEMF/SW-Beglaubigung werden dem Medienhaus von der WEMF im November, gemäss aktuell gültiger Preisliste, in Rechnung gestellt und sind innert 30 Tagen netto zu begleichen. Sollte aus Gründen der Fehlinterpretation des aktuell gültigen Reglements durch das Medienhaus oder die für das Medienhaus handelnden Personen eine Überprüfung nicht abgeschlossen werden können, so verpflichtet sich das Medienhaus, die Kosten gemäss aktuell gültiger Preisliste zu bezahlen. Weitere Rechnungsstellung erfolgt bei zusätzlichem Mehraufwand. 12 Kündigung Der Vertrag zwischen dem Medienhaus und WEMF ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich auf das Ende jeder Erhebungsperiode, also jeweils auf den 30. Juni, gekündigt werden. Kündigungen, die nach der Kündigungsfrist eingereicht werden, können für die laufende Beglaubigung nicht mehr akzeptiert werden. Die Kündigungen gelten aber für die darauf folgende Periode. Falls keine Beglaubigung mehr durchgeführt werden kann (Titel eingestellt etc.), so ist das Medienhaus trotzdem verpflichtet, die Kosten anteilmässig zu übernehmen (50 % der Kosten gemäss aktueller Preisliste). Reglement 21 13Einsprachen/Rekurse Allfällige Einsprachen gegen Entscheidungen, die im Rahmen dieses Reglements getroffen wurden, sind zu richten an: KAV Kommission für Auflage und Verbreitung c/o WEMF AG für Werbemedienforschung Bachmattstrasse 53 8048 Zürich Die KAV klärt den Tatbestand ab und teilt dem Medienhaus den Entscheid schriftlich mit. Der Entscheid der KAV ist endgültig. 14 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt laut Beschluss des Verwaltungsrats der WEMF per 1.4.2012 in Kraft. Es ist ab der Erhebungsperiode Juli 2012 bis Juni 2013 anwendbar und ersetzt alle früher erlassenen Regelungen. 15AGB Siehe http://www.wemf.ch/de/pdf/AGB-fuer-Internet.pdf 22 Reglement