Reglement WemF/SW- AuFlAgebeglAubigung

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Reglement WemF/SW- AuFlAgebeglAubigung
Reglement WEMF/SWAufl agebegl aubigung
Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeines 3
2 Pressekategorien (Typologien)
4
3 Begriffsdefinitionen für gedruckte Auflage 4 Begriffsdefinitionen für Replica und Non-Replica
5 Grundlagen der Auflage-Selbstdeklaration 5
10
6 Provisorische Beglaubigung 17
7 Zwischenbeglaubigung
18
8 Überprüfung der gemeldeten Auflage
19
9 Korrekturen
21
10 Sanktionen 21
11 Rechnungsstellung 21
12 Kündigung 21
13 Einsprachen/Rekurse 22
14 Inkrafttreten 22
15 AGB
22
Impressum/Copyright
Herausgeber: WEMF AG für Werbemedienforschung, Bachmattstrasse 53, 8048 Zürich
Tel: 043 311 76 76 , Fax: 043 311 76 77, www.wemf.ch, [email protected]
Ausgabe: April 2012, überarbeitete Auflage gemäss Auftrag VR WEMF
(Freigabe durch KAV und VR WEMF AG am 16. März 2012)
© Copyright WEMF/REMP 2012
2
Reglement
13
1 Allgemeines
1.1 Ziel
Mit dem Ziel, die Auflagezahlen der regelmässig erscheinenden Printmedien (Titel)
nach denselben Kriterien pro Pressekategorie zu ermitteln und somit vergleichbar zu erheben, erlässt die WEMF AG für Werbemedienforschung (nachfolgend
WEMF) das vorliegende Reglement zur «WEMF/SW Auflagebeglaubigung». Um
die Richtigkeit der Zahlen zu gewährleisten, werden die von den Medienhäusern
zu liefernden Angaben von der WEMF bzw. in ihrem Auftrag periodisch überprüft.
1.2 Anerkennung
Die Verbände der Werbewirtschaft
bsw leading swiss agencies
Schweizer Werbe-Auftraggeber SWA
Schweizer Presse, Presse Suisse, Stampa Svizzera
Verband Schweizerischer Werbegesellschaften VSW
anerkennen die WEMF/SW-beglaubigten Auflagen offiziell als die allein massgeblichen.
1.3 Kommission
für Auflage und
Verbreitung
Zur Förderung und Kontrolle der Auflagebeglaubigung setzt die WEMF eine
«Kommission für Auflage und Verbreitung» (im Folgenden kurz «KAV» und genannt)
ein. Diese besteht aus folgenden Mitgliedern:
zwei Vertretern des bsw leading swiss agencies
zwei Vertretern der Schweizer Werbe-Auftraggeber SWA
zwei Vertretern der Schweizer Presse, einem Vertreter der Presse Suisse und einem Vertreter der Stampa Svizzera
zwei Vertretern des Verbandes Schweizerischer Werbegesellschaften VSW
je einem Vertreter der Schweizer Werbung SW und der Publicité Romande
dem Direktor der WEMF
Die Mitglieder der Kommission werden durch die Verbände der Werbewirtschaft
nominiert.
Als Präsident der KAV amtet der Präsident des Verwaltungsrats der WEMF
(ein Vertreter der Schweizer Presse).
Die KAV berät die WEMF bei der Abfassung des Reglements und wirkt als abschliessende Rekursinstanz (siehe Art. 13).
1.4 Durchführung
Renommierte Prüfgesellschaften überprüfen die Titel der Kat. I und II der Typologie
1 000 sowie die der Typologie 2 000. Wenn in Gesamtausgaben Titel der Kat. III
(Auflage < 20 000 Ex.) und solche der Kat. II (20 000 – 50 000 Ex.) oder Kat. I
(> 50 000 Ex.) enthalten sind, kontrollieren die Prüfgesellschaften aus Effizienzgründen
alle Titel der Gesamtausgabe.
Die Prüfung der Auflagezahlen der Titel der Kat. III der Typologie 1 000 sowie die
der Typologien 3 000 und 4 000 und der übrigen Titel erfolgt grundsätzlich durch die
WEMF.
Reglement
3
2 Pressekategorien
(Typologien)
Die auflagebeglaubigten Titel gehören einer der folgenden Kategorien an:
Typologie 1000
Tagespresse
Regionale
Wochenpresse
Erscheint weniger als 4-mal wöchentlich, richtet sich regelmässig an breite
Bevölkerungsschichten und ist jedermann zugänglich.
Sonntagspresse
Wird erstmals am Sonntag vertrieben.
Typologie 2000
Finanz-und
Wirtschaftspresse
Richtet sich an eine Leserschaft mit besonderem Interesse an wirtschaftlichen und
finanztechnischen Themen.
Publikumspresse
Typologie 3000
Spezialpresse
Typologie 4000
Fachpresse
Übrige
Ausländische
Titel
Andere
Publikationen
Spezialfälle
4
Erscheint mindestens 4-mal pro Woche. Enthält universelle Informationen über
Aktualitäten, Politik, Wirtschaft und Sport. Richtet sich regelmässig an breite
Bevölkerungsschichten und ist jedermann zugänglich.
Reglement
Wöchentlich oder seltener erscheinende Printprodukte, die sich an breite Zielpublika
richten und jedermann zugänglich sind.
Die Inhalte sind auf die Interessen der Leser ausgerichtet, die sich z.B. aus Hobbys,
aus der Zugehörigkeit zu Altersgruppen, aus den Lebensumständen oder bestimmten
Tätigkeiten ergeben.
Richtet sich an Angehörige bestimmter Berufsgruppen mit spezifischen beruflichen
Interessen.
Die Schweizer Auflage ausländischer Titel kann auf Wunsch des Medienhauses
beglaubigt werden.
Die Auflage von Kalendern, Fahrplänen, Jahrbüchern usw. kann beglaubigt werden,
wenn diese während mindestens drei Kalenderjahren ununterbrochen regelmässig
erschienen sind. Die Angaben sollen auf der letzten, vollständig abgerechneten
Ausgabe basieren.
Über die Beglaubigung von Publikationen, die unter keine der vorstehenden Kategorien eingereiht werden können, entscheidet der Verwaltungsrat WEMF AG.
3 Begriffsdefinitionen
für gedruckte Auflage
Abonnements
Werden dem Empfänger aufgrund eines entgeltlichen Abonnementsvertrages
regelmässig zugestellt, wobei der Empfänger oder ein Dritter den Abonnementsbetrag entrichtet. Die Fakturierung der Abonnements muss innerhalb der Erhebungsperiode erfolgt sein. Im Nachhinein fakturierte Abonnements können nicht mehr in
die verkaufte Auflage gerechnet werden. Personalexemplare gehören auch zu den
Abonnements (siehe «Personalexemplare»).
Druckauflage
Bezeichnet die Gesamtanzahl der gedruckten Exemplare gemäss Druckereirechnung bzw. der internen Verrechnung/Lauftasche der hauseigenen Druckerei.
Beilagen
Wir unterscheiden folgende Arten von Beilagen:
Beilage des Haupttitels (inkl. Gesamtausgabe)
Wenn die Beilage nur dem Haupttitel beigelegt wird, darf die Beilage als WEMF/SWbeglaubigt kommuniziert werden.
Voraussetzung dafür ist, dass die Anzahl der eingesteckten Beilagen der Anzahl der
verteilten Auflage des Haupttitels entspricht (keine Abweichung der Auflage).
Beilage in mehreren, verschiedenen Titeln
Wenn die Beilage in mehreren, verschiedenen Titeln beigelegt wird, muss die Beilage als Einzeltitel separat beglaubigt werden.
Wichtig dabei ist, dass sich hier die Auflage aus der Kumulation der einzelnen
Trägertitel errechnet, sofern die gleichen Vertriebskanäle genutzt werden. Wenn in
Teilen der einzelnen Trägertitel keine Beilage eingesteckt wird, so sind diese Abweichungen zu berücksichtigen.
Beilagen, die zusätzlich am Kiosk verkauft werden, sind anrechenbar.
Fremdbeilage
Bei Fremdbeilagen erfolgt die Deklaration der Auflagezahlen in der Gratisauflage.
Einzelverkauf
Lieferungen an Wiederverkäufer (an Kioske, Zeitungsboxen/ Kassetten, Buchhandlungen, Schalter, Läden, Tankstellen, Strassenverkäufer, usw.) abzüglich Remissionen. Bei offenen Zeitungsboxen ist zu unterscheiden zwischen Erlösen von mindestens 50 % oder weniger als 50 %.
Hierunter fallen auch Exemplare, die im «Print on Demand»- Verfahren vertrieben
werden.
Einzeln verkaufte Exemplare sind nur anrechenbar, wenn sie aus der Erhebungsperiode stammen.
Ermässigte
Exemplare
Sind solche, für die mindestens 50 % des vollen Abonnements- bzw. Einzelverkaufspreises der gedruckten Ausgabe gelöst werden.
Basis ist der offiziell publizierte Normalpreis für ein Jahresabonnement und der
des Einzelexemplars ohne Ermässigung. Viertel-, Halb-, Zwei- und Dreijahresabonnements sind dem Jahresabonnement gleichgestellt.
Reglement
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Gegengeschäfte
Sind der bargeldlose Austausch von Leistungen zwischen einem Medienhaus und
Dritten.
So vertriebene Abonnemente können der beglaubigten Auflage zugerechnet werden,
sofern die gegenseitigen Leistungen ordentlich und innerhalb der Erhebungsperiode
fakturiert und die MwSt. abgerechnet werden.
Gesamtausgaben
Gesamtausgaben sind Zeitungs- oder Kopfblattsysteme. Darin können Titel, welche
im Bereich Redaktion und Inserate zusammenarbeiten, zu einer Gesamtausgabe
zusammengefasst werden. Dazu müssen aber zwingend alle in der Gesamtausgabe
zusammengefassten Titel einzeln beglaubigt sein.
Folgende Kriterien müssen gegeben sein:
gleicher Erscheinungsintervall (gemäss Definition VSW / Typologien)
Zeitungsverbund muss auf der Frontseite ersichtlich sein
Zusammenarbeit im Bereich Redaktion und Inserate
Sprachausgaben können ebenfalls, sofern die obenerwähnten Kriterien zutreffen, in
einer Gesamtausgabe zusammengefasst werden.
Ist ein Titel innerhalb der Gesamtausgabe nicht beglaubigt, ist das ganze System
nicht beglaubigt.
Gönnerexemplare
Sind Exemplare, welche von Gemeinnützigen Organisationen an ihre Gönner abgegeben werden.
Gratis vertriebene
Titel
Titel, die dem Empfänger überwiegend ohne Entgelt abgegeben werden, Titel wie
z.B. durch Haushaltverteilungen, Handverteilungen oder frei zugängliche Verteilorte.
Auch Grossauflagen gelten als gratis vertriebene Titel.
Gratisauflage Umfasst sämtliche Exemplare, die regelmässig (siehe Art. 5.4, «Regelmässigkeit der
Gratisauflage») ohne Entgelt an den Empfänger abgegeben werden. Darunter fallen
auch Exemplare, die an Mitarbeiter des Medienhauses verteilt werden, die nicht direkt
für den betreffenden Titel tätig sind sowie Exemplare an Pensionierte, Aktionäre,
Teilhaber, freie Mitarbeiter, Verträger, die für mehrere Titel des Medienhauses tätig sind
usw. (siehe auch «Personalexemplare»).
Zur Gratisauflage gehören auch regelmässige (Art. 5.4 des Reglements) Lieferungen
an Schulen, Altersheime, Spitäler, Militär, Postämter, Polizeiposten usw., ausserdem
Gratisabonnements für Inseratekunden (Inserenten) und Werbeagenturen.
Ebenfalls deklariert werden dürfen die Exemplare, welche an eine wechselnde Zielgruppe verschickt werden. Angerechnet wird aber lediglich der Median-Wert aus der
Deklaration (siehe Definition «Median-Wert»).
Bei gratis verteilten Titeln (durch Verträger an Bahnhöfen, Zeitungsboxen/-ständer,
Auflage in Schulen etc.) ist der Nachweis (Remissionsabrechnung) der nicht verteilten
Exemplare erforderlich. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, so sind diese
Exemplare in der Gratisauflage nicht anrechenbar und müssen in der Kolonne
«Probe-/ Werbeex.» eingetragen werden.
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Reglement
Nicht zur Gratisauflage gehören z.B. an Messen verteilte Exemplare (gehören in
die Kolonne «Probe-/Werbeex.»), an Postämter gelieferte Reserve-/Ersatzexemplare
(gehören in die Kolonne «Vorrat») oder kostenlos ausgelieferte Exemplare an Anzeigenvermarkter (gehören in die Kolonne «Belegex.»).
Gratisexemplare
Aus der Gratisauflage sind maximum 5 % des Subtotals der verkauften Auflage in die
verkaufte Auflage einzurechnen, vorausgesetzt, dass diese Exemplare auch verteilt
wurden.
Handverteilung
Sind Exemplare, die an öffentlichen Orten durch Kolporteure an Passanten abgegeben werden. Für die nicht verteilten Exemplare ist ein Nachweis (Remissionsabrechnung) erforderlich.
Haushaltstreuung
Sind gratis gelieferte Exemplare an Haushalte.
Nur zur Information
Diese Spalten des Erhebungsbogens sind zwingend auszufüllen. Die Angaben sind für
die Prüfung und Plausibilisierung der gemeldeten Auflage erforderlich
die «Belegsexemplare» zeigen die an Inseratekunden oder an Redaktionen
verschickten Exemplare
«Probe- / Werbeexemplare»: siehe separate Definition
die Kategorie «Vorrat» wird als Differenz zwischen der verteilten Auflage und der Druckauflage automatisch errechnet (ohne Berücksichtigung der Print on Demand)
«Druckauflage»: siehe separate Definition
Median-Wert
Der Median ist der Zentralwert einer Datenreihe. Er ist derjenige Wert, der in der Mitte
steht, wenn die Beobachtungswerte der Grösse nach geordnet sind.
Formel:
Ist n die Anzahl der Beobachtungswerte x, dann gilt:
n ungerade:
xMed = xn+1
2
n gerade:
xMed = ½ xn + xn +1
2
2
Beispiel:
n ungerade:
100, 150, 200, 200, 250, 300, 350
n gerade:
100, 150, 200, 200, 250, 300, 350, 1000
Median = 200
Median = 225
Durch die Anwendung des Median-Wertes wird gewährleistet, dass Ausschläge
nach unten und/oder oben nicht in der Auflage abgebildet werden.
Reglement
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Mitgliederabonnements
Werden aufgrund statutarischer Vorschriften an Mitglieder von Vereinen, Verbänden, Körperschaften usw. abgegeben.
Personalexemplare
Werden an das eigene, in der Schweiz festangestellte Personal abgegeben. Als festangestelltes Personal können nur die MitarbeiterInnen gerechnet werden, welche
rechtlich beim jeweiligen herausgebenden Verlag des Medienhaus angestellt sind,
der die Titel herausgibt und für die AHV abgerechnet wird. Sofern das Medienhaus
mehrere Titel verlegt (Grossauflagen, Splitausgaben, Regionalausgaben etc. zählen
nicht dazu), kann es insgesamt pro fest angestellte Person maximal 1,5 Exemplare
als «voll bezahlt» deklarieren (siehe auch «Gratisauflage»).
Pflichtabonnements
Sind Abonnements offizieller Publikationsorgane, die aufgrund eines Beschlusses
des zuständigen Organs (Vereinsversammlung, Generalversammlung, Geschäftsleitung etc.) untrennbar im Mitgliedsbeitrag der herausgebenden Organisation
enthalten sind.
Print on Demand
Eine immateriell übermittelte und einzeln ausgedruckte Ausgabe eines Presseproduktes, die der gedruckten Version in allen Details des Inhalts, der Aufmachung
(inkl. der Platzierung der Anzeigen) entspricht.
Probeexemplare,
Probeabonnements
Sind Exemplare, die dem Empfänger kostenlos (z.B. Mailings oder andere Marketingaktionen) zugestellt werden und sind nicht anrechenbar in der beglaubigten
Auflage, ausgenommen, die Regelmässigkeit gemäss Art. 5.4. ist gegeben.
Schnupperabonnements
Sind Exemplare, die dem Empfänger gegen Entgelt zugestellt werden. Solche mit
bis 50 % Rabatt werden zu den ermässigten Abos, jene mit mehr als 50 % Rabatt
zum sonstigen Verkauf gerechnet (Basis ist der publizierte Normalpreis für ein Jahresabonnement ohne Ermässigung). Eine zeitliche Begrenzung besteht nicht.
Selbstbedienung
Sind Exemplare von Pendlerzeitungen, die an öffentlichen Orten von Passanten
gratis aus Boxen und Ständern etc. entnommen werden können.
Der Nachweis (Remissionsabrechnung) der nicht verteilten Exemplare ist zu erbringen. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, so sind diese Exemplare in der
Gratisauflage nicht anrechenbar und müssen in der Kolonne «Probe-/Werbeex.»
eingetragen werden.
Sonstiger Verkauf
Exemplare, für die weniger als 50 % des vollen Abonnements- bzw. Einzelverkaufspreises der gedruckten Ausgabe gelöst werden.
Abonnements, welche mit mehr als 80 % Rabatt des vollen Abonnementspreises
abgegeben werden, sind den Gratisabonnements zuzurechnen.
Einzelverkäufe, welche mit mehr als 80 % Rabatt des vollen Einzelverkaufspreises
abgegeben werden, sind nicht anrechenbar in der beglaubigten Auflage.
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Reglement
Typologien
Die Zuteilung der Typologien erfolgt durch den VSW (Verband Schweizerischer
Werbegesellschaften):
Typologie 1000: Tages-, regionale Wochen- und Sonntagspresse
Typologie 2000: Publikums-, Finanz-, und Wirtschaftspresse
Typologie 3000: Spezialpresse
Typologie 4000: Fachpresse
Unterbrüche
Lieferunterbrüche (bei Ferien etc.) sind nicht anrechenbar in der beglaubigten
Auflage, da diese Exemplare nachgeliefert (Verlängerung der Abonnementsdauer)
oder gutgeschrieben werden.
Verbreitete Auflage
Summe der verkauften und der Gratisauflage bei der gedruckten sowie der ReplicaAuflage. Die Kumulation erfolgt automatisch.
Verkaufte Auflage
Summe der abonnierten und im Einzelverkauf abgesetzten Exemplare, in gedruckter oder elektronischer Form.
Voll bezahlte
Exemplare
Sind solche, für die der volle Abonnements- bzw. Einzelverkaufspreis der gedruckten Ausgabe gelöst wird sowie Personalexemplare (siehe dort).
Basis ist der offiziell publizierte Normalpreis für ein Jahresabonnement und der
des Einzelexemplars ohne Ermässigung. Viertel-, Halb-, Zwei- und Dreijahresabonnements sind dem Jahresabonnement gleichgestellt.
Werbexemplare
Sind Exemplare, welche an Messen, Veranstaltungen etc. gratis an die Besucher
abgegeben werden und sind nicht anrechenbar in die beglaubigte Auflage.
Ziel-/ Wechselzielgruppenversand
Gratis an eine bestimmte oder an wechselnde Zielgruppen verschickte gruppenversand Exemplare.
Da hier die Regelmässigkeit nicht gewährleistet ist, kommt der Median-Wert zum
Tragen.
Die Auflagezahlen aus Ziel- / Wechselzielgruppenversand werden analog den anderen Kategorien (Gratisabonnement, Haushaltstreuung etc.) erfasst. Das System
errechnet den Median-Wert automatisch und setzt die anrechenbaren Exemplare
ein.
Reglement
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4 Begriffsdefinitionen für Replica
und Non-Replica-Auflage
Generell
(Internationaler
Standard)
Digitale Presseerzeugnisse werden in zwei Typen unterteilt:
digitale Ausgaben und
digitale Publikationen
Eine digitale Ausgabe beruht auf einer gedruckten Ausgabe, eine digitale Publikation
ist ein eigenständiges digitales Produkt (ohne gedruckte Ausgabe als Grundlage).
Digitale Ausgaben können im Replica-Format (ehemals ePaper), mit oder ohne
erweitertem Inhalt (Fotogalerien, Filmen Musik etc.) vorkommen oder in Non-ReplicaFormat, mit dynamischem oder zielgerichtetem Inhalt.
Ebenso können digitale Publikationen statischen, dynamischen oder zielgerichteten
Inhalt haben. Digitale Publikationen mit statischem Inhalt zählen zu den Replicas,
diejenigen mit dynamischem oder zielgerichtetem Inhalt zu den Non-Replicas.
Hauptmerkmal bei der Unterscheidung zwischen digitaler Ausgabe oder digitaler
Publikation und einer Website ist das Navigationsformat (das kann sein «blättern»,
oder jede andere Methode, eine Ausgabe vom Anfang bis zum Ende durchzugehen).
Deshalb muss die Aufmachung der digitalen Presseerzeugnisse in einem linearen
Navigationsformat gestaltet sein, so dass das digitale Presseerzeugnis in einzelne
Seiten unterteilt ist und vom Cover bis zur letzten Seite durchgeblättert werden kann.
Damit die Auflage digitaler Presseerzeugnisse anrechenbar ist, muss der Zugang
zum digitalen Inhalt entweder durch eine PayWall für Abonnements und Einzelverkauf
oder eine Registrierung mittels Login-/Passwort-Eingabe für Gratisabonnements
beschränkt sein.
Wenn zu einem bezahlten Abonnement der gedruckten Ausgabe der Zugang
zum digitalen Presseerzeugnis gratis angeboten wird, so sind diese Exemplare/Downloads nur dann anrechenbar, wenn der Nachweis der tatsächlich erfolgten Downloads/Zugriffe geliefert werden kann.
Wenn der Abonnent für beide Ausgaben, gedruckte und digitale, bezahlt (siehe
Pt. 4.1), so sind beide Exemplare anrechenbar, jeweils in der entsprechenden Kategorie.
Eine öffentlich zugängige Website kann nicht als Ausgabe oder Auflage
angerechnet werden.
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Reglement
4.1 Replicas:
Allgemein
Replicas sind die immateriell übermittelte Hauptausgabe eines Titels, die der
gedruckten Version in allen Details des Inhalts, der Aufmachung (inkl. der Platzierung der Anzeigen) und Erscheinungsweise entspricht. Die Replicas können mit
Filmen, Fotogalerien, Musik oder zusätzlichem Text anreichert werden. Massgebend
ist die erste Wahrnehmung.
Abonnements
Werden dem Empfänger aufgrund eines entgeltlichen Abonnementsvertrages regelmässig zugestellt, wobei der Empfänger oder ein Dritter den Abonnementsbetrag
entrichtet. Die Fakturierung der Abonnements muss innerhalb der Erhebungsperiode erfolgt sein. Im Nachhinein fakturierte Abonnements können nicht mehr in die
verkaufte Auflage gerechnet werden.
Basis ist der offiziell publizierte Normalpreis für ein digitales Jahresabonnement und
der des Einzelexemplars ohne Ermässigung. Der Preis für ein digitales Jahresabonnement muss mindestens 50 % des Preises der gedruckten Ausgabe betragen.
Monats-, Viertel-, Halb-, Zwei- und Dreijahresabonnements sind dem Jahresabonnement gleichgestellt.
Einzelverkauf
Bezahlte Downloads/Zugänge, welche über eine PayWall verkauft werden. Der
Nachweis für die deklarierten Exemplare erfolgt über die Statistiken der Fremd-anbieter (Apple, Android, etc) oder der verlagseigenen Plattformen und die Zahlungseingänge in der Buchhaltung.
Einzeln verkaufte Exemplare sind nur anrechenbar, wenn sie aus der Erhebungsperiode stammen.
Ermässigte
Exemplare
Sind solche, für die mindestens 50 % des vollen Abonnements- bzw. Einzelverkaufspreises der digitalen Ausgabe gelöst werden.
Basis ist der offiziell publizierte Normalpreis für ein digitales Jahresabonnement und
der des Einzelexemplars ohne Ermässigung. Der Preis für ein digitales Jahresabonnement muss mindestens 50 % des Preises der gedruckten Ausgabe betragen.
Gratisauflage
Umfasst sämtliche Exemplare, die regelmässig (siehe Punkt 5.4, »Regelmässigkeit
der Gratisauflage») ohne Entgelt dem Empfänger zur Verfügung gestellt werden.
Ebenfalls anrechenbar sind Gratisdownloads/-zugriffe bei bezahlten Abonnements
der gedruckten Auflage (siehe Pt. 4, Abs. 8).
Pflichtabonnements
Sind Abonnements offizieller Publikationsorgane, die aufgrund eines Beschlusses
des zuständigen Organs (Vereinsversammlung, Generalversammlung, Geschäftsleitung etc.) untrennbar im Mitgliedsbeitrag der herausgebenden Organisation
enthalten sind. Pro Mitglied darf nur eine Ausgabe angerechnet werden, entweder
die gedruckte oder die digitale Ausgabe.
Reglement
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SchnupperAbonnements
Sind Exemplare, die dem Empfänger gegen Entgelt zugestellt werden. Solche mit
bis 50 % Rabatt werden zu den ermässigten Abos, jene mit max. 80 % Rabatt zum
sonstigen Verkauf gerechnet (Basis ist der publizierte Normalpreis für ein digitales
Jahresabonnement ohne Ermässigung). Eine zeitliche Begrenzung besteht nicht.
Sonstiger
Verkauf
Exemplare, für die maximal 80 % Rabatt des vollen Abonnements- bzw. Einzelverkaufspreises der digitalen Ausgabe gewährt werden.
Abonnements, welche mit mehr als 80 % Rabatt des vollen Abonnementspreises
abgegeben werden, werden zu den Gratisabonnements gezählt.
Voll bezahlte
Exemplare
Sind solche, für die der volle Abonnements- bzw. Einzelverkaufspreis der digitalen
Ausgabe gelöst wird.
Basis ist der offiziell publizierte Normalpreis für ein digitales Jahresabonnement und
der des Einzelexemplars ohne Ermässigung. Der Preis für ein digitales Jahresabonnement muss mindestens 50 % des Preises der gedruckten Ausgabe betragen.
4.2. Non-Replicas
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Allgemein
Non-Replicas beruhen auf einer gedruckten Ausgabe (Brand) oder digitalen Publikation, jedoch mit dynamischem oder zielgerichtetem Inhalt. Das heisst, dass der
Inhalt (Redaktionelle Beiträge und Inserate) zu jeder Zeit ändern kann. Ebenso ist
das Format und die Aufmachung nicht an diejenige der gedruckten Ausgabe gebunden.
Verkauft Bezahlte Downloads/Zugänge, welche über eine PayWall verkauft werden. Der
Nachweis für die deklarierten Exemplare erfolgt über die Statistiken der Fremdanbieter (Apple, Android, etc.) oder der verlagseigenen Plattformen und die Zahlungseingänge in der Buchhaltung.
Gratis Gratis-Downloads/Zugänge, welche über eine Registrierung mittels Login-/Passwort-Eingabe zugängig gemacht wurden. Der Nachweis für die deklarierten Exemplare erfolgt über die Statistiken der Fremdanbieter (Apple, Android, etc.).
Reglement
5 Grundlagen der
Auflage-Selbstdeklaration
5.1Meldepflicht
und Termin
Die Beglaubigung basiert auf dem Prinzip der Selbstdeklaration. Damit eine Auflage als «WEMF/SW-beglaubigt» gilt, muss das Medienhaus der WEMF entsprechend
diesem Reglement sämtliche in der Erhebungsperiode tatsächlich verbreiteten
Exemplare melden und sich einer Nachkontrolle unterziehen.
Die Meldung muss bis spätestens 30. September erfolgen.
Titel, für welche die Selbstdeklaration unvollständig oder nicht rechtzeitig eingegangen ist, gelten als «nicht mehr beglaubigt».
5.2Erhebungs
periode
Die Erhebungsperiode umfasst den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni.
5.3Beglaubigte
Einheiten
Die auf dem Lesermarkt erscheinenden Einheiten (Sprachausgaben, Sonntagsausgaben, Kopfblätter, Grossauflagen usw.) werden separat als Einzeltitel beglaubigt.
Wird ein Teil eines Zeitungssystems in der MACH Basic als separater Titel geführt,
so ist dieser Titel auch in der Auflage als Einzeltitel zu beglaubigen.
Die Auflage von Gesamtausgaben (Kopfblattsysteme, Zeitungssysteme usw.) ergibt
sich durch Addition der beglaubigten Auflagen der beteiligten Einzeltitel.
Die Auflage von Publikationen, die als Beilage in andere Titel eingesteckt werden,
ergibt sich aus der Addition der beglaubigten Auflagen der Trägertitel (vollständige
Definition siehe Art. 3).
5.4 Regel
mässigkeit der
Gratisauflage
Damit die gratis vertriebenen Exemplare anrechenbar sind, müssen sie wie folgt und
ohne Unterbruch an denselben Adressaten geliefert werden:
Titel, die mindestens 1-mal
= mindestens 3 Monate
wöchentlich erscheinen
Titel, die weniger als 1-mal
= mindestens 6 Monate
wöchentlich erscheinen
Titel, die weniger als 1-mal
= mindestens 12 Monate
monatlich erscheinen
Beim Ziel- / Wechselzielgruppenversand wird der Median-Wert aus den Durchschnittswerten der zu deklarierenden Monate angewendet (Definition siehe Art. 3).
5.5 Definitive
Beglaubigung
Um definitiv beglaubigt werden zu können, müssen die Titel – allein und in allen
Kombinationen – in der jeweiligen konzeptionellen Form mindestens eine Erhebungsperiode ununterbrochen erschienen sein.
5.6 Provisorische
Beglaubigung
Neu konzipierte, neu lancierte oder fusionierte Titel, die in der jeweiligen Form noch
keine volle Erhebungsperiode erschienen sind, können provisorisch beglaubigt
werden. Details siehe Art. 6.
Reglement
13
5.7 Zwischen
beglaubigung
Neu konzipierte, neu lancierte oder fusionierte Titel, die in der jeweiligen Form noch
keine volle Erhebungsperiode erschienen sind, können ausserhalb der Erhebungsperiode eine Zwischenbeglaubigung durch die WEMF durchführen lassen. Details
siehe Art. 7.
5.8Meldung der
Auflagezahlen
Das Medienhaus meldet wie folgt sämtliche in der Erhebungsperiode tatsächlich
verbreiteten Exemplare:
Monatsdurchschnittswerte nach Kalendermonaten geordnet
(Monatstotal dividiert durch Anzahl Ausgaben)
Jahresdurchschnittswerte (Summe der Monatsdurchschnitte
dividiert durch 12) * oder Medianwert.
* Bei weniger als 12-maligem Erscheinen dividiert durch die Anzahl Ausgaben
Die Zahlen der gedruckten Auflage der Tagespresse, regionalen Wochenpresse, Sonntags-, Finanz- und Wirtschafts-, Fach-, Spezial-, Publikumspresse werden wie folgt gemeldet:
Voll bezahlte Abonnements
Ermässigte Abonnements (rabattiert bis max. 50 %)
Pflichtabonnements
Einzelverkauf, inkl. offene Boxen (rabattiert bis max. 50 %)
Sonstiger Verkauf, Abonnements und Einzelverkauf
(rabattiert bis max. 80 %)
Subtotal
Gratisexemplare (max. 5% des Subtotals)
Total verkaufte Auflage
Gratisabonnements
Haushaltstreuung
Selbstbedienung/Handverteilung
Ziel-/Wechselzielgruppenversand
Total Gratisauflage
Die Auflagezahlen der Replicas der Tagespresse, regionalen Wochenpresse, Sonntags-, Finanz- und Wirtschafts-, Fach-, Spezial-, Publikumspresse
werden wie folgt gemeldet:
Voll bezahlte Abonnements
Ermässigte Abonnements (rabattiert bis max. 50 %)
Pflichtabonnements
Einzelverkauf (rabattiert bis max. 50 %)
Sonstiger Verkauf, Abonnements und Einzelverkauf
(rabattiert bis max. 80 %)
Total verkaufte Auflage
Gratisabonnements
Total Gratisauflage
Die Auflagezahlen der Non-Replicas der Tagespresse, regionalenWochenpresse, Sonntags-, Finanz- und Wirtschafts-, Fach-, Spezial-, Publikumspresse werden wie folgt gemeldet:
Verkaufte Auflage (bezahlte Downloads)
Gratisauflage (Gratisdownloads/Zugänge)
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Reglement
Die Auflagezahlen der Titel gemeinnütziger Organisationen, Vereine,
Verbände werden wie folgt gemeldet:
Mitgliederabonnements und/oder
Spenderabonnements
Subtotal
Gratisexemplare (max. 5 % des Subtotals)
Total Mitglieder-/Spenderauflage
Gratisauflage
Beleg-, Probe-**, Werbe-, Archiv- und Restexemplare, Makulaturen sowie
die Druckauflage gehören nicht zur beglaubigten Auflage, müssen jedoch zu
Kontrollzwecken gemeldet werden.
** Probeexemplare, die weniger lange geliefert wurden als in Art. 5.4 definiert
5.9 Publikationen
der Auflagezahlen
Die beglaubigten Auflagezahlen der Titel der Typologien 1 000 – 4 000 dienen in erster
Linie den Informationsbedürfnissen der Werbewirtschaft. Sie werden wie folgt jährlich
in einem öffentlich zugänglichen «Bulletin» und im Internet auf www.wemf.ch publiziert:
Publizierte Auflagezahlen: gedruckte Auflage
Verbreitete Auflage
Verkaufte Auflage
Voll bezahlte/ermässigte Abonnements (rabattiert bis max. 50 %)
Pflichtabonnements
Einzelverkauf, inkl. offene Boxen (rabattiert bis max. 50 %)
Sonstiger Verkauf, Abonnements und Einzelverkauf
(rabattiert bis max. 80%)
Gratisexemplare (max. 5%)
Total Gratisauflage
Publizierte Auflagezahlen: Replicas
Verbreitete Auflage
Verkaufte Auflage
Voll bezahlte/ermässigte Abonnements (rabattiert bis max. 50 %)
Pflichtabonnements
Einzelverkauf (rabattiert bis max. 50 %)
Sonstiger Verkauf, Abonnements und Einzelverkauf
(rabattiert bis max. 80 %)
Total Gratisauflage
Reglement
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Publizierte Auflagezahlen: Non-Replicas
Verbreitete Auflage
Verkaufte Auflage
Gratisauflage
Die Auflagezahlen der Non-Replicas werden erhoben und separat publiziert, nicht
aber in das Total der Verbreiteten Auflage aus gedruckter und Replica-Auflage eingerechnet.
Publizierte Auflagezahlen: Mitglieder-/Spenderauflage
Mitglieder- und/oder Spenderabonnements
Gratisexemplare (max. 5 % des Subtotals)
Total Mitglieder-/Spenderauflage
Gratisauflage
5.10 Verwendung
der gemeldeten
Zahlen
Sofern das Medienhaus seine Selbstdeklaration rechtzeitig, d.h. bis spätestens
30. September eingereicht hat, kann es die neue Auflage – unter Angabe der Erhebungsperiode – als «WEMF/SW-beglaubigt» kommunizieren.
Zudem ist das Medienhaus berechtigt, das Siegel «WEMF/SW- beglaubigt» zu benutzen, sofern es die Auflage gemäss gültigem Reglement deklariert hat und diese einer
Nachkontrolle unterziehen lässt.
Das Siegel kann in elektronischer Form bei der WEMF bestellt werden
(e-Mail: [email protected]).
In Tarifdokumentationen sind alle Details gemäss Art. 5.9 «Publikation der Auflagezahlen» anzugeben.
Im Impressum ist die Verbreitete Auflage und davon die verkaufte Auflage anzugeben.
Beispiel: Verbreitete Auflage: 100 000 Ex.
davon verkaufte Auflage : 80 000 Ex.
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5.11Bestätigungen
Für alle WEMF/SW-beglaubigten Titel wird ein Attest ausgestellt.
5.12Gültigkeit der
Auflage
beglaubigung
Die WEMF/SW-Auflagebeglaubigung ist ab der Veröffentlichung durch die WEMF ein
Jahr gültig (jeweils bis zum 30. September des Folgejahres). Reicht das Medienhaus
für das Folgejahr bis zum 30. September keine neue Selbstdeklaration ein, so erlischt
die Gültigkeit der bisher beglaubigten Auflage und damit das Recht, den Begriff
«WEMF/SW-beglaubigt» zu verwenden. Das Gleiche gilt bei unvollständiger oder
verspäteter Einreichung der Selbstdeklaration.
Reglement
6 Provisorische Beglaubigung
6.1Bedingungen
Provisorisch beglaubigt werden können die Auflagen von neu gegründeten Titeln
sowie von solchen, bei denen wesentliche Änderungen an den Elementen der konzeptionellen Form vorgenommen worden sind, wie z.B.
Änderung des Namens der Publikation
Grundlegende Änderung bezüglich Inhalt
Grundlegende Änderung in der Aufmachung (Design)
Neupositionierung im Lesermarkt
Grundlegende Änderung der Erscheinungsweise
Fusion (Anteil der/des fusionierten Titel(s) an der neuen
Auflage grösser als 20 %); (nicht kumulierbar bei Fusion mehrerer Titel)
Erhebliche Änderungen des Streugebietes bei gratis vertriebenen Pressetiteln
Eine Auflage kann nur dann definitiv beglaubigt werden, wenn der Titel in der jeweiligen konzeptionellen Grundform seit mindestens zwölf Monaten (einer Erhebungsperiode) auf dem Markt ist.
6.2Meldepflicht/
Gültigkeit
Die Meldung der provisorischen Auflagezahlen erfolgt ebenfalls bis spätestens zum
30. September und ist gültig vom 01. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres.
6.3Erhebungs-
periode
Als «provisorisch beglaubigt» wird eine Auflagezahl verstanden, die nach diesem
Reglement für drei aufeinander folgende Monate (Beispiel: Juli, August, September)
bzw. drei aufeinander folgende Ausgaben bei seltener als monatlich erscheinenden
Titeln errechnet wird.
Aus den drei Einzelwerten der Monate bzw. Ausgaben errechnet die WEMF die
Durchschnittsauflage.
6.4 Publikationen der
Auflagezahlen
Die Publikation der provisorisch beglaubigten Auflagezahlen erfolgt zusammen und
analog mit denjenigen der ordentlichen Beglaubigung, jedoch mit dem Vermerk
«provisorische Beglaubigung» im Internet und im Auflagenbulletin.
Der Zusatz «Provisorische Beglaubigung WEMF/SW» ist obligatorisch.
6.5Gesamt
ausgaben
Wird einer der beteiligten Titel provisorisch beglaubigt, sind alle Titel der Gesamtausgabe provisorisch zu beglaubigen.
6.6 Kosten
Die Kosten für die provisorische Beglaubigung entsprechen denjenigen der ordentlichen Beglaubigung. Massgebend ist die jeweils aktuell gültige Preisliste.
Reglement
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7 Zwischenbeglaubigung
7.1Bedingungen
Damit bei neu gegründeten Titeln, Fusionen, Zusammenlegungen von Splitausgaben
etc. die Medienhäuser auch ausserhalb der Erhebungsperiode die Möglichkeit
haben, mit den aktuellen Auflagezahlen schneller auf dem Werbemarkt aufzutreten,
hat das Medienhaus die Möglichkeit, eine Zwischenbeglaubigung durch die WEMF
durchführen zu lassen.
7.2Meldepflicht/
Gültigkeit
Die Meldung der Auflagezahlen erfolgt nach Rücksprache mit der WEMF und ist gültig
bis zum 30. September.
7.3Erhebungs
periode
Als Basis für eine Zwischenbeglaubigung dienen die Auflagezahlen, die nach diesem
Reglement für drei aufeinander folgende Monate bzw. drei aufeinander folgende Ausgaben, bei seltener als monatlich erscheinenden Titeln, erhoben werden.
Aus den drei Einzelwerten der Monate bzw. Ausgaben errechnet die WEMF die
Durchschnittsauflage.
7.4 Publikation der
Auflagezahlen
Die Publikation der Auflagezahlen einer Zwischenbeglaubigung erfolgt separat, mit
dem Vermerk einer Begründung, im Internet.
Der Zusatz «Zwischenbeglaubigung WEMF/SW» ist obligatorisch.
7.5Gesamt
ausgaben
Einzelne Titel einer Gesamtausgabe können eine Zwischenbeglaubigung durchführen
lassen. Die Auflagezahlen der Gesamtausgabe aus der ordentlichen oder provisorischen Beglaubigung werden nicht tangiert.
Beabsichtigt das Medienhaus die Auflagezahlen des zwischenbeglaubigten Titels in
die Auflagezahlen der Gesamtausgabe zu integrieren um damit auf dem Werbemarkt
aufzutreten, so sind sämtliche in der Gesamtausgabe zusammengefassten Titel einer
Zwischenbeglaubigung zu unterziehen. Damit ist sichergestellt, dass nicht Auflagezahlen aus verschiedenen Erhebungsperioden miteinander verglichen werden.
7.6 Kosten
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Reglement
Die Kosten für die Zwischenbeglaubigung entnehmen Sie bitte der separaten «Preisliste für Zwischenbeglaubigungen».
8 Überprüfung der gemeldeten Auflage
Das Medienhaus verpflichtet sich, die selbstdeklarierten Auflagezahlen von der
WEMF oder von den von der WEMF beauftragen Prüfgesellschaften überprüfen zu
lassen.
Zwecks Überprüfung der Auflagezahlen wird mit dem Medienhaus ein Termin
vereinbart. Ist dieser fixiert, kann er nur in Notfällen verschoben werden. Wenn
die zuständige Person nicht anwesend sein kann, ist durch das Medienhaus eine
Stellvertretung zu bestimmen. Sollte dies nicht der Fall sein und die Kontrolle muss
verschoben werden, so muss der Mehraufwand zusätzlich in Rechnung gestellt und
vom Medienhaus übernommen werden.
Für die Überprüfung der Medienhausangaben/Selbstdeklaration sind dem Prüfer
alle damit in irgendeinem Zusammenhang stehenden Unterlagen vorzulegen,
z.B. (Aufzählung ist nicht abschliessend):
Buchhaltungsunterlagen, die den Abonnementsertrag betreffen
Abonnenten-, Personal- und Listen bzgl. Gratisverteilung
Passwortlisten für Replicas/Non-Replicas
Aufgabenverzeichnisse für Zeitungen (Postbordereaux)
Speditionslisten bzw. -abrechnungen
Routenhefte
Post-Haushaltungslisten
Abrechnungen der Verträgerorganisation
Quittungen der Verträgerlöhne
Aufstellung der direkt abgeholten Exemplare
Empfängerliste bzw. -kartei
Statistiken von Fremdanbietern (Apple, Android etc.) für digitale
8.1 Für
Abonnements
und/oder
Gratisexemplar,
Mitglieder- und
Gönnerxemplar
8.2 Für den
Einzelverkauf
Presseerzeugnisse
Zahlungseingänge für digitale Presseerzeugnisse
Abrechnungen mit Zeitungsvertriebsfirmen und Buchhandlungen
(Lieferschein sowie Remissions- und Differenzmeldungen)
Rechnungen an Mehrexemplar-Bezüger
Jahresstatistik (von Valora/Naville/Melisa verlangen)
Statistiken von Fremdanbietern (Apple, Android etc.) für digitale
Presseerzeugnisse
Zahlungseingänge für digitale Presseerzeugnisse
8.3 Für den
Strassenverkauf
Abhollisten und Abrechnungen
Einzahlungsbelege
8.4 Für den
Schalterverkauf
Kassabuch und/oder sonstige Eintragungen
Reglement
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8.5
Für den
Kasettenverkauf
bzw.
Selbstbedienungskasetten
8.6 Für die
Druckauflage
Speditionslisten von Bruttolieferungen
Belege über nicht abgesetzte Exemplare bzw.
zurückgenommene Stücke
Belege über eingegangene Beträge bzw. Verkaufserlös
Druckabrechnungen /-aufträge, Lauftaschen
8.7 Weitere
Unterlagen
Falls notwendig, kann der Prüfer weitere, hier nicht aufgeführte Unterlagen zur Einsicht
verlangen.
8.8 Fehlende
Unterlagen
Kann die Prüfung eines Titels aufgrund nicht vorliegender oder nicht vollständig vorgelegter Unterlagen nicht durchgeführt werden, so wird ein neuer Termin vereinbart.
Der dadurch entstehende zusätzliche Aufwand für die Prüfung ist vom Medienhaus zu
übernehmen.
Kann die Prüfung eines Titels der Typologien 1000 bis 4000 nicht bis Ende November
abgeschlossen werden, gilt er als nicht mehr beglaubigt. Das Medienhaus darf in der
Folge die Auflage nicht mehr als «WEMF/SW-beglaubigt» bezeichnen.
8.9 Aufbewahrungs
pflicht
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Reglement
Sämtliche für die Selbstdeklaration verwendeten Unterlagen sind mindestens drei Jahre
aufzubewahren.
9 Korrekturen
Ergibt die Überprüfung eine Abweichung von der Selbstdeklaration, wird die Korrektur vorgenommen, auch wenn diese
im Vorjahr nicht festgestellt wurde. Dem Medienhaus ist es ab dann untersagt, die als unrichtig festgestellte Auflagezahl zu
verbreiten.
10Sanktionen
Das Medienhaus verpflichtet sich, eine Konventionalstrafe von CHF 50 000.– pro Titel zu zahlen, falls es oder Hilfspersonen von ihm durch vorsätzlich falsche Angaben versuchen, die tatsächlichen Auflagezahlen zu verfälschen.
Das Medienhaus verpflichtet sich, eine Konventionalstrafe von CHF 5 000.– pro Titel zu zahlen, falls es oder Hilfspersonen
von ihm eine nicht oder nicht mehr WEMF/SW- beglaubigte Auflage als «WEMF/SW-beglaubigt» bezeichnen oder die
Auflagezahlen vor dem 1. Oktober gegenüber Dritten verwenden.
Muss eine der oben erwähnten Sanktionen verhängt werden, verliert das Medienhaus das Recht auf die Auflagebeglaubigung für die nächsten drei Jahre.
11Rechnungsstellung
Die Kosten für die jährliche WEMF/SW-Beglaubigung werden dem Medienhaus von der WEMF im November, gemäss
aktuell gültiger Preisliste, in Rechnung gestellt und sind innert 30 Tagen netto zu begleichen.
Sollte aus Gründen der Fehlinterpretation des aktuell gültigen Reglements durch das Medienhaus oder die für das Medienhaus handelnden Personen eine Überprüfung nicht abgeschlossen werden können, so verpflichtet sich das Medienhaus,
die Kosten gemäss aktuell gültiger Preisliste zu bezahlen.
Weitere Rechnungsstellung erfolgt bei zusätzlichem Mehraufwand.
12 Kündigung
Der Vertrag zwischen dem Medienhaus und WEMF ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann unter Einhaltung
einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich auf das Ende jeder Erhebungsperiode, also jeweils auf den 30. Juni,
gekündigt werden.
Kündigungen, die nach der Kündigungsfrist eingereicht werden, können für die laufende Beglaubigung nicht mehr akzeptiert werden. Die Kündigungen gelten aber für die darauf folgende Periode. Falls keine Beglaubigung mehr durchgeführt
werden kann (Titel eingestellt etc.), so ist das Medienhaus trotzdem verpflichtet, die Kosten anteilmässig zu übernehmen
(50 % der Kosten gemäss aktueller Preisliste).
Reglement
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13Einsprachen/Rekurse
Allfällige Einsprachen gegen Entscheidungen, die im Rahmen dieses Reglements getroffen wurden, sind zu richten an:
KAV Kommission für Auflage und Verbreitung
c/o WEMF AG für Werbemedienforschung
Bachmattstrasse 53
8048 Zürich
Die KAV klärt den Tatbestand ab und teilt dem Medienhaus den Entscheid schriftlich mit.
Der Entscheid der KAV ist endgültig.
14 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt laut Beschluss des Verwaltungsrats der WEMF per 1.4.2012 in Kraft. Es ist ab der Erhebungsperiode Juli 2012 bis Juni 2013 anwendbar und ersetzt alle früher erlassenen Regelungen.
15AGB
Siehe http://www.wemf.ch/de/pdf/AGB-fuer-Internet.pdf
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Reglement

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