041 ZHG

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041 ZHG
041 – ZHG
Dieser
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Gemeinsames Prüfungsamt
Dammtorwall 13
20354 Hamburg
des
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und zusammen abzugeben.
Dr. iur. Stephan Schink
Rechtsanwalt
RA Dr. Stephan Schink · Postfach 1212 · 20354 Hamburg
_____________________________________________________________________________________________________
20354 Hamburg · Postfach 1212
Telefon 040/ 203040
Telefax 040/ 203041
An das
Landgericht Hamburg
Sievekingplatz 1
20355 Hamburg
Bankverbindungen:
Hamburger Sparkasse
BLZ 200 505 50 · Konto 211219
Deutsche Bank Hamburg
BLZ 200 250 00 Konto 10505
LG Hamburg
Eingang:
22.05.2012
Hamburg,
21.05.2012
Mein Zeichen: Jk/356/12
30.03.2012
Klage
Des Herrn Rechtsanwalts Josef Kall, Wohldorfer Damm 12, 22395 Hamburg
- Kläger Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Dr. Stephan Schink, Habsburgring 12, 20354 Hamburg
gegen
den Herrn Rechtsanwalt Dr. Steffen Bastien, Breite Straße 11, 23552 Lübeck
- Beklagter Wegen: Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung
Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und bitte um die Anberaumung eines
möglichst zeitnahen Termins zur mündlichen Verhandlung, in dem ich beantragen werde,
1) die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts
Hamburg vom 11.12.2008 zum Az. 327 O 791/04 für unzulässig zu erklären;
2) für den Fall, dass dem Antrag zu 1) stattgegeben wird, den Beklagten zu
verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des
Landgerichts Hamburg vom 11.12.2008 zum Az. 327 O 791/04 an den Kläger
herauszugeben.
1
Begründung
1.) Der Kläger hatte Herrn Jürgen Zacher mit einer Klage vom 30.12.2004 auf Schadensersatz
wegen der Falschberatung bei einem Kapitalanlagegeschäft gerichtlich in Anspruch
genommen. Nachdem der Kläger zunächst erstinstanzlich obsiegt hatte, wurde das
landgerichtliche Urteil vom 17.01.2007 auf die Berufung des Herrn Zacher aufgehoben und
die Klage mit rechtskräftigem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 14.05.2008
abgewiesen. Am 11.12.2008 erging der als
Anlage K1
beigefügte Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg. Hiernach hat der Kläger
an Herrn Zacher € 9.488,94 zu zahlen.
Mit einem Schreiben vom 22.02.2012 übersandte der Beklagte die als
Anlage K2
beigefügte Abtretungsvereinbarung vom 15.11.2011 zwischen ihm und Herrn Zacher und
wies darauf hin, dass Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an ihn erfolgen könnten.
Er forderte den Kläger auf, die titulierte Forderung nebst Zinsen bis zum 15.03.2012
auszugleichen.
Mit Schreiben vom 13.03.2012 wandte der Kläger sich über den Unterzeichner an den
Beklagten und erklärte unter Hinweis auf § 406 BGB die Aufrechnung mit einer
Bürgschaftsforderung, die ursprünglich Herrn Maximilian Dankwert gegen Herrn Zacher als
Bürgen zugestanden hatte. Herr Dankwert hatte die Bürgschaftsforderung am 20.12.2011 an
den Kläger abgetreten. Gleichzeitig forderte der Kläger den Beklagten auf, den entwerteten
Kostentitel herauszugeben.
Eine Herausgabe des Kostentitels ist jedoch nicht erfolgt. Stattdessen ließ der Beklagte den
Kostentitel auf sich umschreiben und beauftragte den Gerichtsvollzieher Heinrich mit der
Beitreibung der Kostenforderung. Der Gerichtsvollzieher hat für den 15.06.2012
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angekündigt.
2) Die Zwangsvollstreckung aus dem umgeschriebenen Titel ist unzulässig, weil die
Forderung durch die Aufrechnung erloschen ist. Deswegen steht dem Kläger auch ein
Anspruch auf Herausgabe des Vollstreckungstitels zu.
gez. RA Dr. Schink
2
Landgericht Hamburg
Sievekingplatz 1
20355 Hamburg
Telefon: 040/ 42843 2577
fristwahrendes Telefax:
040 42843 4318 o. -19
Zivilkammer 27
Geschäftsnummer: 327 O 791/04
Ausfertigung
Kostenfestsetzungsbeschluss
vom 11.12.2008
In dem Rechtsstreit
Josef Kall,
Wohldorfer Damm 12, 22395 Hamburg
Prozessbevollmächtigter
Kläger –
Rechtsanwalt Dr. Stephan Schink,
Habsburgring 12, 20354 Hamburg
gegen
Jürgen Zacher,
Burgallee 1, 22527 Hamburg
Prozessbevollmächtigte:
Beklagter –
RAe Ziesel pp., Taubenstraße 16,
10117 Berlin
werden die von dem Kläger an den Beklagten nach dem vorläufig
vollstreckbaren Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom
14.5.2008 zu erstattenden Kosten antragsgemäß
auf EUR 9.488,94
(in Worten: Euro neuntausendvierhundertachtundachtzig 94/100)
festgesetzt.
Das Gericht hat dem Kläger gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden
Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Hinweis des GPA: Vom Abdruck des Kostenfestsetzungsbeschlusses im Übrigen
wurde abgesehen. Der restliche Inhalt (Gründe, Rechtsmittelbelehrung) ist formal
ordnungsgemäß und für die Bearbeitung ohne Bedeutung.
3
Abtretungsvertrag
Zwischen Herrn Jürgen Zacher, Burgallee 1, 22527 Hamburg
- Zedent und
Herrn Rechtsanwalt Dr. Steffen Bastien, Breite Straße 11, 23552 Lübeck
- Zessionar Hiermit tritt Herr Zacher sämtliche Ansprüche auf Erstattung der gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten aus dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg (Az. 327 O
791/04) und vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht (Az. 11 U 18/07) gegen Herrn
Rechtsanwalt Kall an Herrn Dr. Bastien ab. Herr Rechtsanwalt Dr. Bastien nimmt diese
Abtretung an.
Lübeck, den 15.11.2011
gez. Zacher
gez. Dr. Bastien
4
LG Hamburg
Eingang:
08.06.2012
30.03.2012
Landgericht Hamburg
Sievekingplatz 1
20355 Hamburg
Fritz-Peter Kübler
Rechtsanwalt
Schanzstraße 7
88045 Friedrichshafen
Fon : 07541-53879-01
Fax: 07541-53879-02
[email protected]
Friedrichshafen, 06.06.2012
In dem Rechtsstreit
Kall ./. Dr. Bastien
-Az. 327 O 115/12zeige ich an, dass der Beklagte von mir vertreten wird. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung
wird anwaltlich versichert. Im Termin zur mündlichen Verhandlung werde ich beantragen:
Die Klage wird abgewiesen.
Begründung
Der Klägervortrag ist unklar und nicht geeignet, eine Aufrechnung zu begründen. Zum einen
ist dem Beklagten nicht bekannt, dass Herr Zacher gegenüber Herrn Dankwert für irgendeine
Forderung gebürgt hätte. Dies muss daher mit Nichtwissen bestritten werden. Zum anderen
ist es gar nicht möglich, eine Bürgschaft einfach so abzutreten. Höchst hilfsweise wird auch
mit Nichtwissen bestritten, dass Herr Dankwert irgendetwas an den Kläger abgetreten hätte.
Weiterer Vortrag bleibt ausdrücklich vorbehalten.
gez. RA Kübler
Hinweis des GPA: Die Klageerwiderung ist dem Klägervertreter am 11.06.2012 mit
der Auflage des Gerichts übersandt worden, binnen 2 Wochen ergänzend zur
Gegenforderung vorzutragen und hierfür Beweis anzubieten.
5
Dr. iur. Stephan Schink
Rechtsanwalt
RA Dr. Stephan Schink · Postfach 1212 · 20354 Hamburg
_____________________________________________________________________________________________________
An das
Landgericht Hamburg
Sievekingplatz 1
20355 Hamburg
LG Hamburg
Eingang:
19.06.2012
20354 Hamburg · Postfach 1212
Telefon 040/ 203040
Telefax 040/ 203041
Bankverbindungen:
Hamburger Sparkasse
BLZ 200 505 50 · Konto 211219
Deutsche Bank Hamburg
BLZ 200 250 00 Konto 10505
Hamburg,
18.06.2012
Mein Zeichen: Jk/356/12
30.03.2012
In dem Rechtsstreit
Kall ./. Dr. Bastien
-Az. 327 O 115/12wird wie folgt weiter vorbereitet:
1.) Zur Bürgschaft: Herr Zacher übernahm am 31.03.2011 gegenüber Herrn Dankwert eine
selbstschuldnerische Bürgschaft für eine Forderung des Herrn Dankwert gegen Frau Julia
Schmidt in Höhe von 15.000 €. Vorsorglich wird die Bürgschaftserklärung in Kopie als
Anlage K3
überreicht. Das Original kann im Termin vorgelegt werden, soweit der Beklagte diesen
Sachverhalt bestreiten sollte.
Weiter ist klarstellend auszuführen: Herr Dankwert hat nicht die Bürgschaft an den Kläger
abgetreten, sondern seine Forderung gegen Frau Schmidt. Die Ansprüche aus der Bürgschaft
sind aber mit übergegangen. Als
Anlage K4
wird die Abtretungsvereinbarung in Kopie überreicht. Das Original wird im Termin vorgelegt
werden.
2.) Die durch die Bürgschaft gesicherte Forderung beruht auf folgendem Sachverhalt:
a) Herr Dankwert hatte aufgrund eines Werkvertrags vom 30.06.2010 für Frau Rathenow, die
damals unter der Fa. „Fahrschule Rathenow e.K.“ eine Fahrschule mit mehreren Standorten,
angestellten Fahrlehrern und Mitarbeitern im Innendienst in Hamburg betrieb, das
Firmenlogo und den Internetauftritt der „Fahrschule Rathenow e.K.“ neu gestaltet, Flyer
sowie Briefköpfe für sämtliche Geschäftskorrespondenz entworfen und drucken lassen
sowie schließlich neue Stempel für die „Fahrschule Rathenow e.K.“ entworfen. Frau
Rathenow hat die Leistungen auch dankend entgegen genommen, im weiteren Betrieb
verwendet und nie irgendwelche Mängel gerügt. Trotzdem hat sie den vereinbarten
Werklohn von 15.000 € nicht bezahlt, obwohl sie mehrfach gemahnt worden ist.
6
b) Am 01.01.2011 hat Frau Rathenow ihren Fahrschulbetrieb im Ganzen an Frau Julia
Schmidt veräußert. Frau Schmidt hat sämtliche Standorte, Mitarbeiter, Fahrzeuge sowie die
Kundenkartei übernommen. Sie betreibt die Fahrschule als Einzelkauffrau unter der im
Handelsregister eingetragenen Firma „Fahrschule Rathenow JS e.K.“ weiter. Sie haftet
deswegen gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 HGB für die noch nicht erfüllte Forderung des Herrn
Dankwert. Frau Rathenow selbst ist kurz nach der Betriebsübergabe unbekannt verzogen.
c) Nachdem Herr Dankwert von der Betriebsübernahme Kenntnis erlangt hatte, hat er sich
unverzüglich mit Frau Schmidt in Verbindung gesetzt und sie aufgefordert, die offene
Forderung auszugleichen. Frau Schmidt bat um einen Zahlungsaufschub, weil sie kurzfristige
Liquiditätsprobleme habe. Nach dem Abschluss diverser Zahlungsstreitigkeiten gegenüber
säumigen ehemaligen Fahrschülern sei jedoch ein Ausgleich der Forderung sicher zu
erwarten. Herr Dankwert war zur Stundung bereit, wollte aber im Gegenzug die Ansprüche
in irgendeiner Form absichern. Weil sämtliches werthaltiges Inventar der Fahrschule bereits
anderweitig als Sicherheit verwendet war, konnte Frau Schmidt letztlich nur eine Bürgschaft
des Herrn Zacher anbieten. Herr Zacher, ein guter Freund von Frau Schmidt, unterzeichnete
eigenhändig die als Anlage K3 vorgelegte Bürgschaftsurkunde. Die Forderung gegen Frau
Schmidt wurde bis zum 31.10.2011 gestundet.
d) Auch nach dem 31.10.2011 konnte Frau Schmidt die Forderung von Herrn Dankwert
jedoch nicht bezahlen. Weil er eigene Verbindlichkeiten gegenüber dem Kläger bedienen
muss und das Kostenrisiko eines Prozesses scheute, trat Herr Dankwert schließlich am
20.12.2011 die Forderung gegen Frau Schmidt (sowie auch die derzeit praktisch wertlose
Forderung gegen Frau Rathenow, wie am Rande bemerkt sein soll) erfüllungshalber ab.
gez. RA Dr. Schink
Hinweis des GPA: Die beglaubigte Abschrift des Schriftsatzes vom 18.06.2012 ist
dem Beklagtenvertreter am 26.06.2012 zugestellt worden. Gleichzeitig hat er eine
beglaubigte Abschrift der – im Original mit vollem Namen unterzeichneten Verfügung des Richters am Landgericht Müller erhalten, mit der ihm aufgegeben
worden ist, binnen 2 Wochen sämtliche Einwände gegen die jetzt konkret begründete
Gegenforderung und den Aufrechnungseinwand im Übrigen vorzutragen und –
soweit erforderlich – unter Beweis zu stellen.
7
Bürgschaft
Herr/Frau Jürgen Zacher, Burgallee 1, 22527 Hamburg
übernimmt hiermit die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle
Verbindlichkeiten von
Herrn/Frau/Firma Julia Schmidt, handelnd unter der Fa. „Fahrschule
Rathenow JS e.K.“, Straßburger Straße 27, 22049 Hamburg
gegenüber
Herrn/Frau/Firma Maximilian Dankwert, Fahrenhorster Weg 2, 22889
Tangstedt
aus folgendem Rechtsgrund:
Haftung gemäß § 25 Abs. 1 HGB i.V.m.Vertrag vom 30.06.2010 über die
Gestaltung von Firmenlogo und Internetauftritt sowie die Erstellung
und den Druck von Flyern und Geschäftsbriefen für die „Fahrschule
Rathenow e.K.“, Straßburger Straße 27, 22049 Hamburg,
in Höhe von Euro 15.000,00 zzgl. gesetzlicher Verzugszinsen seit
01.01.2011.
Auf die Einrede der Vorausklage wird verzichtet.
Hamburg, 31.03.2011
Ort, Datum
gez. Zacher
(Bürge)
8
Abtretungsvereinbarung
Zwischen
Maximilian Dankwert, Fahrenhorster Weg 2, 22889 Tangstedt
und
Josef Kall, Wohldorfer Damm 12, 22395 Hamburg
Herrn Maximilian Dankwert steht gegen Frau Julia Schmidt, Straßburger Straße 27, 22049
Hamburg, als Firmenfortführerin gemäß § 25 Abs. 1 HGB eine Forderung in Höhe von
15.000 € zzgl. gesetzlicher Verzugszinsen seit dem 01.01.2011 aus einem Werkvertrag vom
30.06.2010 über die Erstellung eines Firmenlogos und Internetauftritts sowie die Gestaltung
von Flyern und Geschäftsbriefen für die „Fahrschule Rathenow e.K.“ zu. Die Forderung ist
durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft des Herrn Jürgen Zacher gesichert.
Herr Dankwert tritt hiermit Herrn Kall die vorgenannte Forderung ab, wobei die Rechte aus
der Bürgschaft mit übergehen sollen. Herr Kall nimmt die Abtretung hiermit an.
Außerdem tritt Herr Dankwert Herrn Kall die ursprüngliche Werklohnforderung gegen Frau
Anna Rathenow, z.Zt. unbekannten Aufenthalts, in Höhe von 15.000,00 € ab. Herr Kall
nimmt die Abtretung an.
Hamburg, den 20.12.2011
gez. Dankwert
gez. Kall
9
LG Hamburg
Eingang:
05.07.2012
Fritz-Peter Kübler
Rechtsanwalt
Schanzstraße 7
88045 Friedrichshafen
Fon : 07541-53879-01
Fax: 07541-53879-02
[email protected]
30.03.2012
Landgericht Hamburg
Sievekingplatz 1
20355 Hamburg
Friedrichshafen, 03.07.2012
In dem Rechtsstreit
Kall ./. Dr. Bastien
-Az. 327 O 115/12ist noch vorzutragen:
Die Abtretungsvereinbarung zwischen dem Kläger und Herrn Dankwert als solche wird nicht
mehr bestritten. Auch soll nicht bestritten werden, dass Herr Zacher die als Anlage K3
vorgelegte Bürgschaftserklärung abgegeben hat. Trotzdem steht dem Kläger gegen den
Beklagten kein aufrechenbarer Anspruch zu. Denn die Bürgschaftserklärung ist ins Leere
gegangen. Die angeblich gesicherte Hauptforderung des Herrn Dankwert hat gegen Frau
Schmidt nämlich aus den nachfolgend dargelegten Gründen gar nicht bestanden. Vielmehr
richtete und richtet sich der Zahlungsanspruch aus dem Werkvertrag ausschließlich gegen
die frühere Inhaberin, Frau Rathenow, für die Herr Zacher aber nicht gebürgt hat.
§ 25 Abs. 1 S. 1 HGB ist aber aus folgenden Gründen nicht einschlägig:
a) Es trifft zwar zu, dass Frau Schmidt die Standorte, Mitarbeiter, Kfz usw. der „Fahrschule
Rathenow e.K.“ übernommen hat. Die Fahrschule ist aber kein Handelsgeschäft im Sinne
von § 25 HGB, sondern eine freiberufliche Tätigkeit. Immerhin wird hier etwas gelehrt.
b) Die Bezeichnung der Fahrschule ist von Frau Schmidt auch nicht unverändert fortgeführt
worden, sondern in „Fahrschule Rathenow JS e.K.“ geändert worden.
Weil Frau Schmidt demnach nicht für die Ansprüche des Herrn Dankwert gegen Frau
Rathenow haftet, konnte auch nichts abgetreten werden und Herr Zacher hat für nichts
gebürgt. Die Klage ist deswegen abzuweisen.
gez. RA Kübler
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Öffentliche Sitzung des Landgerichts Hamburg
Hamburg, den 23.07.2012
Geschäftsnummer: 327 O 115/12
Gegenwärtig:
RiLG Müller als Einzelrichter
Ohne Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gem. §§ 159, 160 a ZPO
vorläufig aufgezeichnet auf Tonträger.
In dem Rechtsstreit
Kall ./. Dr. Bastien
327 O 115/12
erscheinen bei Aufruf:
1. der Kläger persönlich mit Rechtsanwalt Dr. Schink
2. für den Beklagten Rechtsanwalt Kübler.
Es wird eine Güteverhandlung unter Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt.
Eine gütliche Einigung scheitert. Es wird in die mündliche Verhandlung eingetreten.
Der Klägervertreter stellt den Antrag aus der Klageschrift vom 21.05.2012
Der Beklagtenvertreter beantragt Klageabweisung.
Die von dem Klägervertreter bereitgehaltene Abtretungserklärung vom 20.12.2011 wird im
Original vorgelegt.
Der Beklagtenvertreter erklärt auf Nachfrage des Gerichts: Die Zuständigkeit des
Landgerichts Hamburg soll nicht gerügt werden. In der Sache bestreite ich die Abtretung
als solche nicht mehr. Allerdings bestreite ich, dass sie bereits am 20.12.2011 erfolgt ist.
Meines Erachtens ist die schriftliche Abtretungsvereinbarung rückdatiert worden. Ich gehe
davon aus, dass die Abtretung erst erfolgte, nachdem dem Kläger bereits bekannt war,
dass der Anspruch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss an den Beklagten abgetreten
worden ist. Zum Beweis berufe ich mich auf das Zeugnis des
Maximilian Dankwert, Fahrenhorster Weg 2, 22889 Tangstedt.
Der Klägervertreter erklärt: Selbstredend ist die Abtretungsvereinbarung nicht rückdatiert
worden. Mir ist völlig unklar, wie die Beklagtenseite darauf kommt. Im Übrigen wird der
Vortrag als verspätet gerügt.
Zu den rechtlichen Ausführungen in dem Schriftsatz vom 03.07.2012 möchte ich nur
anmerken: Der Betreiber einer Fahrschule dürfte wohl kaum einem Freiberufler wie etwa
einem Arzt, Architekten oder Rechtsanwalt gleichstehen. Die Änderung des Namens der
Fahrschule ist aus meiner Sicht marginal.
b.u.v.:
Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf Montag, den
06.08.2012, 13.30 Uhr, Saal 2.
gez. Müller
RiLG
für die Richtigkeit der Übertragung
vom Tonträger: gez. Schön, JAnge
11
Vermerk für die Bearbeitung
1. Die Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen. Eine Entscheidung über die
Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie ein Streitwertbeschluss sind
nicht erforderlich. Bearbeitungszeitpunkt ist der 06.08.2012.
2. Sollte ein/e Bearbeiter/in die Klage ganz oder teilweise als unzulässig erachten,
so ist insoweit zur Begründetheit in hilfsweisen Entscheidungsgründen Stellung zu
nehmen.
3. Werden in einzelnen Punkten gerichtliche Auflagen, Hinweise, eine richterliche
Aufklärung oder eine Beweisaufnahme für erforderlich gehalten, so ist dies zu
erörtern, sodann jedoch zu unterstellen, dass entsprechende Maßnahmen
durchgeführt wurden, aber ohne Erfolg geblieben sind.
4. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Fristen, Vollmachten, Unterschriften,
etc.) sind in Ordnung, soweit sich nicht aus der Aufgabenstellung ausdrücklich
etwas anderes ergibt. Die Klageschrift wurde dem Beklagten am 29.05.2012
zugestellt. Das Gericht hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet und dem
Beklagten unter ordnungsgemäßer Belehrung nach § 276 Abs. 2 ZPO eine Frist
zur Einreichung einer Verteidigungsanzeige innerhalb von zwei Wochen und zur
Klageerwiderung innerhalb von zwei weiteren Wochen (§ 276 Abs. 1 ZPO)
gesetzt.
5. Der Wohldorfer Damm gehört zum Bezirk des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek
und des Landgerichts Hamburg. Die Burgallee gehört zum Bezirk des
Amtsgerichts Hamburg und des Landgerichts Hamburg. Die Breite Straße,
Lübeck, gehört zum Bezirk des Amts- und Landgerichts Lübeck.
6. Der Bearbeitung ist die aktuelle Rechtslage auf dem Stand der zugelassenen
Hilfsmittel zugrunde zu legen. Übergangsvorschriften sind nicht anzuwenden.
7. Soweit vom Abdruck bestimmter Schriftstücke abgesehen wurde, sind diese für
die Bearbeitung – abgesehen von ihrem in den Schriftsätzen wiedergegebenen
Inhalt – nicht von Bedeutung.
12