Wann bin ich als Arbeitgeber dazu verpflichtet eine Abmahnung aus
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Wann bin ich als Arbeitgeber dazu verpflichtet eine Abmahnung aus
Wann bin ich als Arbeitgeber dazu verpflichtet eine Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen? Der Arbeitnehmer kann die Entfernung einer zu Recht erteilten Abmahnung aus seiner Personalakte nur dann verlangen, wenn das gerügte Verhalten für das Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht bedeutungslos geworden ist (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.07.2012 – 2 AZR 782/11). Die Klägerin ist Mitarbeiterin bei der Volkshochschule und für die Zahlstelle eines Planetariums zuständig. Anlässlich des Abhandenkommens des Kassenbuchs wurde die Klägerin mit Schreiben vom abgemahnt. Der eingereichten Klage der Klägerin auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte gab das Landgericht mit der Begründung statt, dass die Abmahnung nach längerem einwandfreiem Verhalten des Arbeitnehmers ihre Wirkung verliert. Dies sah das Bundesarbeitsgericht anders und hob die Entscheidung auf. Zwar stimmt das Gericht der Vorinstanz im Grundsatz zu, jedoch rügt es, dass hierdurch lediglich die Warnfunktion einer Abmahnung berücksichtigt wird. Eine Abmahnung erfüllt darüber hinaus jedoch ebenfalls Rüge- und Dokumentationsfunktionen. Daher kommt eine Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse mehr an der Dokumentation der gerügten Pflichtverletzung hat. Das berechtigte Interesse fehlt, wenn die Abmahnung für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr eine Rolle spielen kann und diesbezüglich bedeutungslos geworden ist. Auch unter dem Aspekt der Rüge- und Dokumentationspflicht kann eine Abmahnung durch Zeitablauf und damit einhergehenden beanstandungsfreien Verhalten ihre Bedeutung für eine spätere Interessenabwägung verlieren. Hierfür gibt es jedoch weder eine fest bemessene Frist, noch konkrete Voraussetzungen; maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls und insbesondere die Schwere des gerügten Fehlverhaltens. Praxishinweis Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts erscheint es fraglich, ob eine Abmahnung tatsächlich jemals so stark an Bedeutung verliert, dass sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für das künftige Arbeitsverhältnis von Relevanz sein könnte. Eine Durchsetzung des Entfernungsanspruchs erscheint für den Arbeitnehmer schwierig, da es dem Arbeitgeber wohl überwiegend gelingen wird, einen Einwand gegen die Entfernung zu finden. Anders hingegen verhält es sich bei inhaltlich unrichtigen Abmahnungen. Deren Entfernung kann der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 I S.1 BGB unabhängig einer Interessenabwägung und den Umständen des Einzelfalls verlangen.