Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

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Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte
Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte nur im Ausnahmefall
Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Entfernung einer unrechtmäßigen Abmahnung aus der
Personalakte, solange der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Dokumentation der Pflichtverletzung hat.
Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seinem Urteil vom 19. Juli 2012 (2 AZR 782/11) entschieden.
Grundsätzlich ergibt sich ein Anspruch auf Entfernung einer unrechtmäßigen Abmahnung aus einer
analogen Anwendung des § 242 BGB (Treu und Glauben) in Verbindung mit § 1004 Absatz 1 Satz 1
BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch). Wenn der Akteninhalt auf einer richtigen, beanstandungsfreien Sachverhaltsdarstellung beruht, besteht dieser Anspruch aber nur in Ausnahmefällen.
Dies ist nach Ansicht des BAG der Fall, wenn die weitere Aufbewahrung der Abmahnung zu unzumutbaren beruflichen Nachteilen führen kann, obwohl die Pflichtverletzung inzwischen bedeutungslos
geworden ist. Insoweit kommt es nicht nur auf die zeitliche Komponente an, sondern auch auf das
Interesse des Arbeitgebers an der Dokumentation des Fehlverhaltens und seiner Rüge.
(nach: RS VGL Bayern/gn)
01 2013 arbeits und sozialrecht anspruch auf entfernung einer abmahnung aus der personalakte nur im ausnahmefall

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