Regulierte und deregulierte Pensionskassen im - Finanz
Transcrição
Regulierte und deregulierte Pensionskassen im - Finanz
bAV Index: Gesellschaften, die in diesem Beitrag erwähnt werden von A–Z: Allianz – AMB Generali – Hamburger Pensionskasse – Kölner Pensionskasse – Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft (PKDW) – Protektor – Signal Iduna – Victoria Regulierte und deregulierte Pensionskassen im Vergleich Einer der Durchführungswege in der betrieblichen Altersvorsorge ist die Pensionskasse. Mit einer über 100jährigen Erfahrung gibt es sie wesentlich länger als beispielsweise die Direktversicherungen. Dabei sind Firmenpensionskassen von Pensionskassen nach Art der Lebensversicherung zu unterscheiden. Beide Varianten haben zum Ziel, wegfallendes Arbeitseinkommen im Alter durch eine Rente, eine Invaliditätsabsicherung oder eine Hinterbliebenenversorgung durch Leistung bei Tod darzustellen. Im Todesfall dürfen Pensionskassen Leistungen nur an Hinterbliebene im engeren Sinne erbringen. Gibt es keine begünstigten Hinterbliebenen, so ist abweichend ein Sterbegeld auch an andere Erben möglich. Dieses ist jedoch der Höhe nach auf das gesetzliche Sterbegeld beschränkt. Der versicherten Person steht dabei ein Direktanspruch auf Leistungen gegenüber der Pensionskasse zu. Mit der dritten Lebensversicherungsrichtlinie aus dem Jahre 1994 wurde eine Unterscheidung zwischen regulierten und deregulierten Pensionskassen ermöglicht. Heute spricht man auch von der Unterscheidung zwischen traditionellen Firmenpensionskassen und lebensversicherungsähnlichen Vertriebspensionskassen. Letztere sollen nach dem Willen des Gesetzgebers einer weniger restriktiven Aufsicht unterliegen. Seit 2006 wurde als Folge der VAGNovelle eine Deregulierung aller vorhandenen Pensionskassen durchgeführt (§ 118b VAG), so dass trotz zwischenzeitlicher Regulierung vieler Kassen eine 26 Risiko & Vorsorge 2-2010 deregulierte Pensionskasse heute die Regel und nicht mehr die Ausnahme ist. Neugeschäft über die zum 01.01.2006 regulierten Tarife ist seit diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Deregulierte Pensionskassen garantieren den bei Abschluss jeweils aktuellen Rechnungszins von z.Zt. höchstens 2,25% p.a. analog zu „normalen“ Lebensversicherungsunternehmen. Dies gilt natürlich nur für das Neugeschäft, im Altbestand ist ein abweichender Rechnungszins durchaus üblich. Schließlich gilt auch hier der Grundsatz „pacta sunt servanda“, also kein Eingriff in bestehende Verträge. „Für den Arbeitgeber wer- den Haftungsrisiken des Arbeitgebers durch eine mögliche Nachschusspflicht bei deregulierten Tarifen weitestgehend vermieden, sieht man von einem möglichen Restrisiko als Folge gezillmerter Tarife einmal ab, welches jedoch durch die jüngste Rechtsprechung tendenziell reduziert erscheint1, sofern eine Verteilung der Abschlusskosten auf mindestens fünf Jahre oder die Erhöhung der Rückkaufswerte durch Provisionsrückbelastung beim Vermittler während der ersten fünf Jahre erfolgte. Außerdem ist die Gestaltung neuer Tarife und Versicherungsbedingungen deutlich erleichtert, da ein aufwendiges Prüfungs- KonstantinosKokkinis – fotolia Autor: Sebastian Krügereit bAV und Genehmigungsverfahren und auch eine Aufsicht über den Geschäftsplan entfallen. Rechtlich werden deregulierte Pensionskassen „normalen“ Lebensversicherungsunternehmen gleichgestellt. Für einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) regelt § 24 Abs. 2 VAG, dass die Satzung bei im voraus zu erhebenden Beiträgen zu bestimmen hat, ob Nachschüsse vorbehalten oder ausgeschlossen sind. Sofern Nachschüsse ausgeschlossen sind, ist weiter zu bestimmen, ob Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen. Diese Vorschrift des § 24 Abs. 2 VAG ist nicht auf eine Pensionskasse anzuwenden, die wie ein Lebensversicherer als AG geführt wird (deregulierte Pensionskassen). J Abweichende Leistungsversprechen Anders als deregulierte Pensionskassen, müssen regulierte Kassen ihre Tarife und Bedingungen aufsichtsrechtlich genehmigen lassen. Damit können sie auch abweichend höhere Leistungsversprechen aussprechen. Auch ein Rechnungszins von über 2,25% p.a. ist demnach möglich und wird in der Praxis auch angeboten, wenn ein solcher Tarif einmalig in der Vergangenheit genehmigt wurde. Das Recht auf Kürzung der zugesagten Leistungen setzt in jedem Fall eine sonst resultierende Insolvenzgefährdung der Kasse voraus. J Insolvenzsicherheit Von Makler- und Kundenseite kommt immer wieder die Frage nach Insolvenzsicherheit verschiedener Durchführungswege. Zur Absicherung von Zusagen auf betriebliche Altersvorsorge wurde der Pensionssicherungsverein (PSV) eingerichtet. Lediglich wenn eine Pensionskasse ihren Mitarbeitern eine Betriebliche Alterversorgung als Direktzusage, Unterstützungskassenzusage, Pensionsfondszusage oder unter bestimmten Umständen als Direktversicherung zusagt, dann kann bzw. muss sie (in ihrer Funktion als Arbeitgeber) Mitglied im PSV werden. In allen anderen Fällen ist eine PSV-Mitgliedschaft in diesem Zusammenhang ausgeschlossen. Im Regelfall gilt also: eine Pensionskasse ist nicht PSV-pflichtig. Seit 2002 gibt es als Einrichtung für in Not geratene Lebensversicherer einen Sicherungsfonds, die Protektor Lebensversicherungs-AG. Ein Beitritt regulierter Pensionskassen zu Protektor ist nicht möglich. Deregulierte Pensionskassen können eine Mitgliedschaft zwar beantragen (§ 124 Absatz 2 Satz 1 VAG), müssen dann aber ggf. entsprechende Voraussetzungen erfüllen (Satz 2). Eine automatische Mitgliedschaft im Protektor besteht für diese im Gegensatz zu herkömmlichen Lebensversicherungsunternehmen (§ 124 Absatz 1 VAG) nicht. Für eine Mitgliedschaft im Sicherungsfonds darf eine deregulierte Pensionskasse in ihrer Satzung keine Sanierungsklausel gemäß § 118b Abs. 3 Nr. 1 VAG besitzen. Im Fall einer notwendigen Sanierung müsste bei einer Pensionskasse mit Sanierungsklausel bei einer Kürzung der Versicherungsansprüche wohl der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG subsidiär für die Erfüllung der Leistungsansprüche haften. Hierbei handelt es sich demzufolge um die arbeitsrechtliche Haftung aus der Zusage heraus. Damit muss der Arbeitgeber die zugesagten Leistungen erbringen, wenn z.B. die Pensionskasse dies nicht mehr kann. Dieser Fall ist aber eher theoretischer Art, da zumindest die BaFin zuvor Maßnahmen zur Verhinderung einer Insolvenz der Pensionskasse ergreifen kann. Hierzu gehören beispielsweise Eingriffe in das Anlagenmanagement sowie die Absenkung der Überschussbeteiligung. Es wäre demnach Polemik, wenn das Insolvenzrisiko und das Recht auf Leistungskürzung damit verwechselt würden, dass regulierte Kassen oder deregulierte Kassen mit Sanierungsklausel bei der Geldanlage willkürlich nach Gutsherrenart verfahren dürften und grundsätzlich eine höhere Gefährdung für den Arbeitgeber aufweisen. Auch bei deregulierten Pensionskassen, die Beitragszusagen mit Mindestleistung bieten, kann es ohne Insolvenzfall des Versicherers zu Problemen kommen, wenn etwa Garantien durch externe Unternehmen mit unzureichend vorhandenem Eigenkapital dargestellt werden. Für deregulierte Pensionskassen, die dem Sicherungsfonds beigetreten sind, ordnet die BaFin im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung - also im Falle der Insolvenz - die Übertragung der Bestände und Vermögensgegenstände auf den Fonds an, wenn die Belange der Versicherten nicht durch die zuvor erwähnten Maßnahmen zur Verhinderung der Insolvenz gewahrt werden können (§ 125 Abs. 2 VAG i. V. m. §§ 89 Abs. 1 S. 1, 88 Abs. 2 VAG). Sollten die Mittel des Sicherungsfonds nicht ausreichen, um die Fortführung der übertragenen Verträge zu gewährleisten, setzt die Aufsichtsbehörde die vertraglich garantierten Leistungen aus den übernommenen Verträgen um maximal 5 Prozent herab. Das Risiko einer Leistungskürzung ist also bei Pensionskassen, die dem Sicherungsfonds beigetreten sind, minimal, aber gleichfalls nicht auszuschließen. Alle Pensionskassen unterliegen einer Aufsicht des BaFin. Bei deregulierten Kassen begründet sich dies allein daraus, dass sie ihre Tarife dem BaFin vorlegen müssen, was ebenfalls eine gewisse Kontrolle bedeutet. J Maklerhaftung Eine erhöhte Haftung für den Makler ist denkbar, wenn in der Dokumentation nicht auf die Besonderheit von Sanierungsklauseln bei allen regulierten und einigen deregulierten Pensionskassen hingewiesen wird. Gerade bei Verträgen durch Entgeltumwandlung haftet der Arbeitgeber dafür, dass garantierte Leistungen nicht einseitig gekürzt werden. Werden also Versorgungsleistungen gekürzt, wird der Arbeitgeber von der Pensionskasse zum Nachschuss des fehlenden Beitrages zur Abdeckung der Garantie aufgefordert. Beispiel einer „Sanierungsklausel“ im Rahmen einer deregulierten Pensionskassenversorgung (Kölner Pensionskasse, § 5 Nr. 5 der Satzung): Weist die versicherungstechnische Bilanz einen Fehlbetrag aus, so ist dieser zu Lasten der Verlustrücklage und danach zu Lasten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) auszugleichen. Wenn die Verlustrücklage und die RfB hierfür nicht ausreichen, sind zur Deckung des verbleibenden Fehlbetrages durch Beschluss der Vertreterversammlung aufgrund von Vorschlägen des Verantwortlichen Aktuars die Beiträge der Mitglieder zu erhöhen oder die Beitragszahlungsdauer zu verlängern oder die Versicherungsleistungen herabzusetzen oder Änderungen der ge nannten Art gleichzeitig vorzunehmen. Alle Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlbeträgen haben auch für bestehende Versicherungsverhältnisse Wirkung und bedürfen für die von der Aufsichtsbehörde genehmigten Tarife der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, für die Risiko & Vorsorge 2-2010 27 bAV nicht genehmigten Tarife der Zustimmung des nach § 11 b VAG erforderlichen Treuhänders. Eine Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen. Bei dieser Betrachtung geht leicht unter, dass nach § 125 Abs. 5 VAG auch deregulierte Pensionskassen, die Mitglied im Sicherungsfonds sind, auf Anordnung der BaFin die Verpflichtungen aus ihren Verträgen um bis zu 5 % der vertraglich garantierten Leistungen kürzen dürfen, sofern die finanziellen Mittel des Sicherungsfonds nicht dafür ausreichen, um eine Sanierung des übertragenen Versicherungsbestandes sicherzustellen. 2 Wenn man möchte, kann man an dieser Stelle auch eine andere Position beziehen, nämlich, dass es ein Vorteil ist, etwas vom Sicherungsfonds zu erhalten, während bei Pensionskassen mit Sanierungsklausel unmittelbar der Arbeitgeber zur Zahlung herangezogen wird. Unabhängig von der Erfüllung der oben benannten Voraussetzungen sind Pensionskassen unter Landesaufsicht und die sogenannten Zusatzversorgungskassen, die auf der Grundlage allgemeinverbindlicher Tarifverträge errichtet wurden, stets reguliert (vgl. § 118b Abs. 4 VAG). Wer als Makler seit 2006 Pensionskassenverträge verkauft, tut dies faktisch über deregulierte Wettbewerbspensionskassen. Damit stellt sich nur noch für den Kunden, in dessen Unternehmen beide Varianten angeboten werden, die Frage, ob eine regulierte oder eine deregulierte Pensionskasse für ihn vorteilhafter wäre. Ein direkter Vergleich ist nicht möglich, da die VAG-Novelle genau diese Wettbewerbssituation vermeiden wollte. J Portabilität Für Verträge seit dem 01.01.2005 ist die Portabilität von Pensionskassenansprüchen im Betriebsrentengesetz (§ 4 BetrAVG) geregelt. Portabilität bezeichnet in der betrieblichen Altersvorsorge das Recht eines Arbeitnehmers auf Mitnahme vorhandener Versorgungsanwartschaften. Als Folge der neuen Portabilität hat jeder Arbeitnehmer im Fall eines Arbeitgeberwechsels einen Rechtsanspruch auf Übertragung seiner Pensionskassenansprüche. Geregelt ist dies in § 4 Abs. 3 BetrAVG. Damit eine Übertragung faktisch funktioniert, wurde das bisherige Übertragungsabkommen aus den 1980er Jahren um den Durchfüh- 28 Risiko & Vorsorge 2-2010 rungsweg der Pensionskasse erweitert. Das Abkommen regelt die Übermittlung des Übertragungswertes ebenso wie die konkrete Durchführung der Übertragung. Beigetreten sind diesem jedoch nur Pensionskassen, die im GDV organisiert und nach Art der Lebensversicherer kalkuliert sind, nicht jedoch reine Firmenpensionskassen. Hintergrund ist die notwendige Einheitlichkeit der Produkte. Nach wie vor bestimmt jedoch der neue Arbeitgeber, in welchen Durchführungsweg und Tarif welchen Anbieters eine Übertragung stattfinden darf. Durch die Einfügung des § 3 Nr. 55 EStG in das Gesetz wurde es ermöglicht, dass seit 2005 eine steuerfreie Übertragung der bestehenden Guthaben ermöglicht wurde. Ohne Nachteile ist dies jedoch nur im Rahmen der Durchführungswege Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung und auch nur innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim bisherigen Arbeitgeber möglich. Möchte ein Arbeitnehmer sein Kapital jedoch von einer Pensionskasse auf eine Unterstützungskasse oder umgekehrt übertragen, so wäre dies steuerschädlich und demnach nur eingeschränkt empfehlenswert. Grundsätzlich kann jedoch im Rahmen der zulässigen Portabilität auch ein Wechsel des Durchführungsweges vorgenommen werden. Bei der Übertragung im Rahmen des Übertragungsabkommen werden vom abgebenden Versicherer weder Stornoabzüge in Rechnung gestellt noch erhebt der übernehmende Anbieter erneute Abschlusskosten. Verzichtet wird gleichfalls auf eine erneute Gesundheitsprüfung. Vom Bundesfinanzministerium wurde bereits 2005 bestätigt, dass durch eine Übertragung keine Novation vorliege und auch für Altverträge mit Besteuerung nach § 40 b EStG (Pauschalbesteuerung) die Steuerfreiheit erhalten bleibe. Für ältere Verträge ist die Teilnahme am Übertragungsabkommen Voraussetzung für eine Portabilität. Dies traf auf regulierte Pensionskassen mit eigenen Rechnungsgrundlagen grundsätzlich nicht zu, da nur überbetriebliche Pensionskassen diesem Abkommen beitreten konnten. Mittlerweile gilt auch für Bestandsverträge das neue Recht. Regulierte Pensionskassen bieten unter anderem die Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft (PKDW), die Hamburger Pensionskasse und fast alle Zu- satzkassen. Deregulierte Pensionskassen sind unter anderem die Generali Deutschland Pensionskasse, die Kölner Pensionskasse, letztere seit 2006 sowie die SIGNAL IDUNA Pensionskasse AG. Wichtige Punkte für den Makler in der Zusammenfassung: • Zu unterscheiden sind die klassischen Firmenpensionskassen (teilweise reguliert) und Wettbewerbspensionskassen (grundsätzlich dereguliert) •R egulierte Pensionskassen müssen ihre Tarife vom BaFin genehmigen lassen, deregulierte Kassen müssen diese lediglich dem BaFin zur Kenntnis vorlegen •F irmenpensionskassen zahlen keine Provision / Courtage an den Vermittler •R egulierte Pensionskassen können nicht bei Protektor Mitglied werden, gleiches gilt für deregulierte Pensionskassen mit Sanierungsklausel •E ine Mitgliedschaft der Trägerunternehmen von Pensionskassen im PSV ist in der Regel nicht möglich •R echt auf Portabilität besteht für alle regulierten und deregulierten Pen sionskassen seit 2005, für Altzusagen ist dies trotz fehlendem Rechts anspruch aufgrund von Übertra gungsabkommen faktisch der Fall •R egulierte Kassen müssen sich aufsichtsrechtlich genehmigen lassen •D eregulierte Pensionskassen dürfen z.Zt. nur einen Rechnungszins von 2,25% p.a. ausweisen (jeweils aktueller Rechnungszins) •R egulierte Kassen können eigene Sterbetafeln anwenden und einen abweichenden Rechnungszins kalkulieren. Deregulierte Kassen dürfen dies nur, wenn sie nachweisen können, dass die Kalkulation hinreichend begründet ist. •M ögliche Nachschusspflicht des Ar beitgebers bei regulierten Tarifen, bei Beitragszusagen mit Mindestleistung ggf. auch bei deregulierten Tarifen, mögliche Haftungsproblematiken für Arbeitgeber bei der Verwendung gezillmerter Tarife im Rahmen der deregulierten Pensionskassenversorgung wurden in „Risiko & Vorsorge“ 1/2010 (S. 18-21) besprochen