Regulierte und deregulierte Pensionskassen im - Finanz

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Regulierte und deregulierte Pensionskassen im - Finanz
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Index: Gesellschaften, die in diesem Beitrag erwähnt werden von A–Z:
Allianz – AMB Generali – Hamburger Pensionskasse – Kölner Pensionskasse – Pensionskasse
für die Deutsche Wirtschaft (PKDW) – Protektor – Signal Iduna – Victoria
Regulierte und deregulierte
Pensionskassen im Vergleich
Einer der Durchführungswege in der betrieblichen
Altersvorsorge ist die Pensionskasse. Mit einer über
100jährigen Erfahrung gibt es sie wesentlich länger
als beispielsweise die Direkt­versicherungen. Dabei
sind Firmen­pensions­kassen von Pensionskassen
nach Art der Lebensversicherung zu unterscheiden.
Beide Varianten haben zum Ziel, wegfallendes
Arbeitseinkommen im Alter durch eine Rente, eine
Invaliditäts­absicherung oder eine Hinterbliebenenversorgung durch Leistung bei Tod darzustellen.
Im Todesfall dürfen Pensions­kassen Leistungen
nur an Hinterbliebene im engeren Sinne erbringen.
Gibt es keine begünstigten Hinterbliebenen, so ist
abweichend ein Sterbegeld auch an andere Erben
möglich. Dieses ist jedoch der Höhe nach auf das
gesetzliche Sterbegeld beschränkt. Der versicherten
Person steht dabei ein Direktanspruch auf
Leistungen gegenüber der Pensionskasse zu.
Mit der dritten Lebensversicherungsrichtlinie aus dem Jahre 1994 wurde eine
Unterscheidung zwischen regulierten
und deregulierten Pensionskassen ermöglicht. Heute spricht man auch von
der Unterscheidung zwischen traditionellen Firmenpensionskassen und lebensversicherungsähnlichen Vertriebspensionskassen. Letztere sollen nach
dem Willen des Gesetzgebers einer weniger restriktiven Aufsicht unterliegen.
Seit 2006 wurde als Folge der VAGNovelle eine Deregulierung aller vorhandenen Pensionskassen durchgeführt (§
118b VAG), so dass trotz zwischenzeitlicher Regulierung vieler Kassen eine
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deregulierte Pensionskasse heute die
Regel und nicht mehr die Ausnahme ist.
Neugeschäft über die zum 01.01.2006
regulierten Tarife ist seit diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.
Deregulierte Pensionskassen garantieren den bei Abschluss jeweils aktuellen Rechnungszins von z.Zt. höchstens
2,25% p.a. analog zu „normalen“ Lebensversicherungsunternehmen. Dies
gilt natürlich nur für das Neugeschäft, im
Altbestand ist ein abweichender Rechnungszins durchaus üblich. Schließlich
gilt auch hier der Grundsatz „pacta sunt
servanda“, also kein Eingriff in bestehende Verträge. „Für den Arbeitgeber wer-
den Haftungsrisiken des Arbeitgebers
durch eine mögliche Nachschusspflicht
bei deregulierten Tarifen weitestgehend
vermieden, sieht man von einem möglichen Restrisiko als Folge gezillmerter
Tarife einmal ab, welches jedoch durch
die jüngste Rechtsprechung tendenziell
reduziert erscheint1, sofern eine Verteilung der Abschlusskosten auf mindestens fünf Jahre oder die Erhöhung der
Rückkaufswerte durch Provisionsrückbelastung beim Vermittler während der
ersten fünf Jahre erfolgte. Außerdem ist
die Gestaltung neuer Tarife und Versicherungsbedingungen deutlich erleichtert, da ein aufwendiges Prüfungs-
KonstantinosKokkinis – fotolia
Autor: Sebastian Krügereit
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und Genehmigungsverfahren und auch
eine Aufsicht über den Geschäftsplan
entfallen. Rechtlich werden deregulierte
Pensionskassen „normalen“ Lebensversicherungsunternehmen gleichgestellt.
Für einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) regelt § 24 Abs. 2
VAG, dass die Satzung bei im voraus zu
erhebenden Beiträgen zu bestimmen hat,
ob Nachschüsse vorbehalten oder ausgeschlossen sind. Sofern Nachschüsse
ausgeschlossen sind, ist weiter zu bestimmen, ob Versicherungsansprüche
gekürzt werden dürfen. Diese Vorschrift
des § 24 Abs. 2 VAG ist nicht auf eine
Pensionskasse anzuwenden, die wie ein
Lebensversicherer als AG geführt wird
(deregulierte Pensionskassen).
J Abweichende
Leistungsversprechen
Anders als deregulierte Pensionskassen,
müssen regulierte Kassen ihre Tarife und
Bedingungen aufsichtsrechtlich genehmigen lassen. Damit können sie auch
abweichend höhere Leistungsversprechen aussprechen. Auch ein Rechnungszins von über 2,25% p.a. ist demnach
möglich und wird in der Praxis auch
angeboten, wenn ein solcher Tarif einmalig in der Vergangenheit genehmigt
wurde. Das Recht auf Kürzung der zugesagten Leistungen setzt in jedem Fall
eine sonst resultierende Insolvenzgefährdung der Kasse voraus.
J Insolvenzsicherheit
Von Makler- und Kundenseite kommt
immer wieder die Frage nach Insolvenzsicherheit verschiedener Durchführungswege. Zur Absicherung von Zusagen auf
betriebliche Altersvorsorge wurde der
Pensionssicherungsverein (PSV) eingerichtet. Lediglich wenn eine Pensionskasse ihren Mitarbeitern eine Betriebliche Alterversorgung als Direktzusage,
Unterstützungskassenzusage, Pensionsfondszusage oder unter bestimmten
Umständen als Direktversicherung zusagt, dann kann bzw. muss sie (in ihrer
Funktion als Arbeitgeber) Mitglied im
PSV werden. In allen anderen Fällen ist
eine PSV-Mitgliedschaft in diesem Zusammenhang ausgeschlossen. Im Regelfall gilt also: eine Pensionskasse ist
nicht PSV-pflichtig.
Seit 2002 gibt es als Einrichtung für in
Not geratene Lebensversicherer einen
Sicherungsfonds, die Protektor Lebensversicherungs-AG. Ein Beitritt regulierter
Pensionskassen zu Protektor ist nicht
möglich. Deregulierte Pensionskassen
können eine Mitgliedschaft zwar beantragen (§ 124 Absatz 2 Satz 1 VAG), müssen
dann aber ggf. entsprechende Voraussetzungen erfüllen (Satz 2). Eine automatische Mitgliedschaft im Protektor besteht für diese im Gegensatz zu herkömmlichen Lebensversicherungsunternehmen (§ 124 Absatz 1 VAG) nicht.
Für eine Mitgliedschaft im Sicherungsfonds darf eine deregulierte Pensionskasse in ihrer Satzung keine Sanierungsklausel gemäß § 118b Abs. 3 Nr. 1 VAG
besitzen. Im Fall einer notwendigen Sanierung müsste bei einer Pensionskasse
mit Sanierungsklausel bei einer Kürzung
der Versicherungsansprüche wohl der
Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG subsidiär für die Erfüllung der
Leistungsansprüche haften. Hierbei handelt es sich demzufolge um die arbeitsrechtliche Haftung aus der Zusage heraus. Damit muss der Arbeitgeber die
zugesagten Leistungen erbringen, wenn
z.B. die Pensionskasse dies nicht mehr
kann. Dieser Fall ist aber eher theoretischer Art, da zumindest die BaFin zuvor
Maßnahmen zur Verhinderung einer Insolvenz der Pensionskasse ergreifen
kann. Hierzu gehören beispielsweise
Eingriffe in das Anlagenmanagement sowie die Absenkung der Überschussbeteiligung. Es wäre demnach Polemik,
wenn das Insolvenzrisiko und das Recht
auf Leistungskürzung damit verwechselt
würden, dass regulierte Kassen oder
deregulierte Kassen mit Sanierungsklausel bei der Geldanlage willkürlich nach
Gutsherrenart verfahren dürften und
grundsätzlich eine höhere Gefährdung
für den Arbeitgeber aufweisen. Auch bei
deregulierten Pensionskassen, die Beitragszusagen mit Mindestleistung bieten, kann es ohne Insolvenzfall des Versicherers zu Problemen kommen, wenn
etwa Garantien durch externe Unternehmen mit unzureichend vorhandenem
Eigenkapital dargestellt werden.
Für deregulierte Pensionskassen, die
dem Sicherungsfonds beigetreten sind,
ordnet die BaFin im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung - also im
Falle der Insolvenz - die Übertragung der
Bestände und Vermögensgegenstände
auf den Fonds an, wenn die Belange der
Versicherten nicht durch die zuvor erwähnten Maßnahmen zur Verhinderung
der Insolvenz gewahrt werden können (§
125 Abs. 2 VAG i. V. m. §§ 89 Abs. 1 S.
1, 88 Abs. 2 VAG). Sollten die Mittel des
Sicherungsfonds nicht ausreichen, um
die Fortführung der übertragenen Verträge zu gewährleisten, setzt die Aufsichtsbehörde die vertraglich garantierten
Leistungen aus den übernommenen Verträgen um maximal 5 Prozent herab. Das
Risiko einer Leistungskürzung ist also
bei Pensionskassen, die dem Sicherungsfonds beigetreten sind, minimal,
aber gleichfalls nicht auszuschließen.
Alle Pensionskassen unterliegen einer
Aufsicht des BaFin. Bei deregulierten
Kassen begründet sich dies allein daraus, dass sie ihre Tarife dem BaFin
vorlegen müssen, was ebenfalls eine
gewisse Kontrolle bedeutet.
J Maklerhaftung
Eine erhöhte Haftung für den Makler ist
denkbar, wenn in der Dokumentation
nicht auf die Besonderheit von Sanierungsklauseln bei allen regulierten und
einigen deregulierten Pensionskassen
hingewiesen wird. Gerade bei Verträgen
durch Entgeltumwandlung haftet der Arbeitgeber dafür, dass garantierte
Leistungen nicht einseitig gekürzt werden. Werden also Versorgungsleistungen
gekürzt, wird der Arbeitgeber von der
Pensionskasse zum Nachschuss des
fehlenden Beitrages zur Abdeckung der
Garantie aufgefordert.
Beispiel einer „Sanierungsklausel“ im
Rahmen einer deregulierten Pensionskassenversorgung (Kölner Pensionskasse, § 5 Nr. 5 der Satzung):
Weist die versicherungstechnische Bilanz einen Fehlbetrag aus, so ist dieser
zu Lasten der Verlustrücklage und danach zu Lasten der Rückstellung für
Bei­tragsrückerstattung (RfB) auszugleichen. Wenn die Verlustrücklage und die
RfB hierfür nicht ausreichen, sind zur
Deckung des verbleibenden Fehlbetrages durch Beschluss der Vertreterversammlung aufgrund von Vorschlägen des Verantwortlichen Aktuars die
Beiträge der Mitglieder zu erhöhen oder
die Beitragszahlungsdauer zu verlängern oder die Versicherungsleistungen
herabzusetzen oder Änderungen der ge­
nannten Art gleichzeitig vorzunehmen.
Alle Maßnahmen zur Beseitigung von
Fehlbeträgen haben auch für bestehende Versicherungsverhältnisse Wirkung
und bedürfen für die von der Aufsichtsbehörde genehmigten Tarife der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, für die
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nicht genehmigten Tarife der Zustimmung des nach § 11 b VAG erforderlichen Treuhänders. Eine Erhebung von
Nachschüssen ist ausgeschlossen.
Bei dieser Betrachtung geht leicht unter,
dass nach § 125 Abs. 5 VAG auch deregulierte Pensionskassen, die Mitglied im
Sicherungsfonds sind, auf Anordnung
der BaFin die Verpflichtungen aus ihren
Verträgen um bis zu 5 % der vertraglich
garantierten Leistungen kürzen dürfen,
sofern die finanziellen Mittel des Sicherungsfonds nicht dafür ausreichen, um
eine Sanierung des übertragenen Versicherungsbestandes sicherzustellen. 2
Wenn man möchte, kann man an dieser
Stelle auch eine andere Position beziehen, nämlich, dass es ein Vorteil ist, etwas vom Sicherungsfonds zu erhalten,
während bei Pensionskassen mit Sanierungsklausel unmittelbar der Arbeitgeber
zur Zahlung herangezogen wird.
Unabhängig von der Erfüllung der
oben benannten Voraussetzungen sind
Pensionskassen unter Landesaufsicht
und die sogenannten Zusatzversorgungskassen, die auf der Grundlage allgemeinverbindlicher Tarifverträge errichtet wurden, stets reguliert (vgl. § 118b
Abs. 4 VAG).
Wer als Makler seit 2006 Pensionskassenverträge verkauft, tut dies faktisch
über deregulierte Wettbewerbspensionskassen. Damit stellt sich nur noch für
den Kunden, in dessen Unternehmen
beide Varianten angeboten werden, die
Frage, ob eine regulierte oder eine deregulierte Pensionskasse für ihn vorteilhafter wäre. Ein direkter Vergleich ist
nicht möglich, da die VAG-Novelle genau
diese Wettbewerbssituation vermeiden
wollte.
J Portabilität
Für Verträge seit dem 01.01.2005 ist die
Portabilität von Pensionskassenansprüchen im Betriebsrentengesetz (§ 4 BetrAVG) geregelt. Portabilität bezeichnet
in der betrieblichen Altersvorsorge das
Recht eines Arbeitnehmers auf Mitnahme vorhandener Versorgungsanwartschaften. Als Folge der neuen Portabilität hat jeder Arbeitnehmer im Fall eines
Arbeitgeberwechsels einen Rechtsanspruch auf Übertragung seiner Pensionskassenansprüche. Geregelt ist dies
in § 4 Abs. 3 BetrAVG. Damit eine Übertragung faktisch funktioniert, wurde das
bisherige Übertragungsabkommen aus
den 1980er Jahren um den Durchfüh-
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rungsweg der Pensionskasse erweitert.
Das Abkommen regelt die Übermittlung
des Übertragungswertes ebenso wie die
konkrete Durchführung der Übertragung.
Beigetreten sind diesem jedoch nur Pensionskassen, die im GDV organisiert und
nach Art der Lebensversicherer kalkuliert sind, nicht jedoch reine Firmenpensionskassen. Hintergrund ist die notwendige Einheitlichkeit der Produkte.
Nach wie vor bestimmt jedoch der
neue Arbeitgeber, in welchen Durchführungsweg und Tarif welchen Anbieters
eine Übertragung stattfinden darf. Durch
die Einfügung des § 3 Nr. 55 EStG in das
Gesetz wurde es ermöglicht, dass seit
2005 eine steuerfreie Übertragung der
bestehenden Guthaben ermöglicht wurde. Ohne Nachteile ist dies jedoch nur im
Rahmen der Durchführungswege Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung und auch nur innerhalb eines
Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim bisherigen Arbeitgeber
möglich. Möchte ein Arbeitnehmer sein
Kapital jedoch von einer Pensionskasse
auf eine Unterstützungskasse oder umgekehrt übertragen, so wäre dies steuerschädlich und demnach nur eingeschränkt empfehlenswert. Grundsätzlich
kann jedoch im Rahmen der zulässigen
Portabilität auch ein Wechsel des Durchführungsweges vorgenommen werden.
Bei der Übertragung im Rahmen des
Übertragungsabkommen werden vom
abgebenden Versicherer weder Stornoabzüge in Rechnung gestellt noch erhebt der übernehmende Anbieter erneute Abschlusskosten. Verzichtet wird
gleichfalls auf eine erneute Gesundheitsprüfung. Vom Bundesfinanzministerium wurde bereits 2005 bestätigt,
dass durch eine Übertragung keine Novation vorliege und auch für Altverträge
mit Besteuerung nach § 40 b EStG (Pauschalbesteuerung) die Steuerfreiheit
erhalten bleibe.
Für ältere Verträge ist die Teilnahme
am Übertragungsabkommen Voraussetzung für eine Portabilität. Dies traf auf
regulierte Pensionskassen mit eigenen
Rechnungsgrundlagen grundsätzlich
nicht zu, da nur überbetriebliche Pensionskassen diesem Abkommen beitreten
konnten. Mittlerweile gilt auch für Bestandsverträge das neue Recht.
Regulierte Pensionskassen bieten unter anderem die Pensionskasse für die
Deutsche Wirtschaft (PKDW), die Hamburger Pensionskasse und fast alle Zu-
satzkassen. Deregulierte Pensionskassen sind unter anderem die Generali
Deutschland Pensionskasse, die Kölner
Pensionskasse, letztere seit 2006 sowie
die SIGNAL IDUNA Pensionskasse AG.
Wichtige Punkte für den Makler
in der Zusammenfassung:
• Zu unterscheiden sind die klassischen Firmenpensionskassen
(teilweise reguliert) und Wettbewerbspensionskassen (grundsätzlich dereguliert)
•R
egulierte Pensionskassen müssen
ihre Tarife vom BaFin genehmigen
lassen, deregulierte Kassen müssen
diese lediglich dem BaFin zur Kenntnis vorlegen
•F
irmenpensionskassen zahlen keine
Provision / Courtage an den Vermittler
•R
egulierte Pensionskassen können
nicht bei Protektor Mitglied werden,
gleiches gilt für deregulierte Pensionskassen mit Sanierungsklausel
•E
ine Mitgliedschaft der Trägerunternehmen von Pensionskassen im
PSV ist in der Regel nicht möglich
•R
echt auf Portabilität besteht für alle
regulierten und deregulierten Pen­
sionskassen seit 2005, für Altzusagen ist dies trotz fehlendem Rechts­
anspruch aufgrund von Über­tra­
gungsabkommen faktisch der Fall
•R
egulierte Kassen müssen sich aufsichtsrechtlich genehmigen lassen
•D
eregulierte Pensionskassen dürfen
z.Zt. nur einen Rechnungszins von
2,25% p.a. ausweisen (jeweils aktueller Rechnungszins)
•R
egulierte Kassen können eigene
Sterbetafeln anwenden und einen
abweichenden Rechnungszins kalkulieren. Deregulierte Kassen dürfen dies nur, wenn sie nachweisen
können, dass die Kalkulation hinreichend begründet ist.
•M
ögliche Nachschusspflicht des Ar­
beitgebers bei regulierten Tarifen, bei
Beitragszusagen mit Mindestleistung
ggf. auch bei deregulierten Tarifen,
mögliche Haftungsproblematiken für
Arbeitgeber bei der Verwendung gezillmerter Tarife im Rahmen der deregulierten Pensionskassenversorgung wurden in „Risiko & Vorsorge“
1/2010 (S. 18-21) besprochen

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