§29a-Sachverständige

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§29a-Sachverständige
§29a-Sachverständige
Anforderungen zur Anerkennung der Fachbereiche
Die einzelnen Module bzw. die Anforderungen an einen Gutachters bezüglich seines
Fachwissens und seiner bisherigen praktischen Erfahrung sind untenstehend einzeln
aufgelistet.
Grundvoraussetzung für eine Zulassung als §29a-Gutachter ist ein
-
Modul
1
Hochschulstudium der Chemie, der Physik, des Ingenieurwesens
oder ein analoges Fach
i.d.R. eine Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren in den
beantragten Gebieten.
Thema
Auslegung (Festigkeit, Dimensionierung, etc) von Anlagen,
Anlagenteilen, Apparaten, Rohrleitungen u. ä. unter besonderer
Berücksichtigung der Beanspruchungen bei einer Störung des
bestimmungsgemäßen Betriebs
Mindestvoraussetzungen: Umfangreiche Kenntnisse in der Projektierung
von Anlagen bzw. Auslegung von Apparaturen. Typisches
Qualifikationskriterium: Möglichst eine mehrjährige Berufserfahrung im
Anlagenbau im Anschluss an ein Hochschulstudium des Maschinenbaus.
Eine Mindestzeit an praktischer Tätigkeit von drei Jahren im Anlagenbau
wird vom RPU F für obligatorisch gehalten.
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Errichtung von Anlagen oder Anlagenteilen
2.1 Prüfungen von Anlagenteilen, Komponenten während der
Errichtung vor Ort; Prüfungen vor Ort, wie z. B. nach Vorgaben
des technischen Regelwerkes, Funktionsprüfungen
2.2 Qualitätssicherung der Errichtung, Prüfung von Anlagen auf
Konformität mit den vorliegenden Unterlagen (z.B.
Genehmigungsunterlagen, Baupläne) und den Gegebenheiten vor
Ort
Es werden verschiedenartige Anforderungen für Teilmodule festgelegt:
Prüfung der Konformität von Anlagen auf Basis vorliegender Unterlagen:
Mindestvoraussetzung: Der Gutachter soll bereits Konformitätsprüfungen
durchgeführt haben und z.B. den Soll/Ist-Vergleich mit
Genehmigungsunterlagen, und die Kontrolle der eingebauten
Rohrleitungen in Bezug auf Material und Ausführung durchführen können.
Abnahmeprüfungen vor Ort:
Mindestvoraussetzung: Eine Mindestzeit an praktischer Tätigkeit von drei
Jahren in den beantragten Gebieten (z.B. Druckbehälterprüfungen) wird
vom RPU F für obligatorisch gehalten.
1
Modul
3
Thema
Verfahrenstechnische Prozessführung und Auslegung von Anlagen
oder Anlagenteilen sowie Beherrschung von Störungen des
bestimmungsgemäßen Betriebs, beispielsweise Projektierung,
Anlagenplanung, Erstellung oder Prüfung von
Anlagenschutzkonzepten (z. B. Brandschutz, Explosionsschutz,
MSR/PLT)
Mindestanforderungen: Bereits durchgeführte praktische Erstellung bzw.
Prüfung von Anlagenschutzkonzepten.
Theoretische Mindestanforderungen:
- Kenntnisse sicherheitsrelevante Parameter bei exothermen Reaktionen
- MSR-Schutzkonzepte für Anlagen/Anlagenteile
- Grundlagen des Ex-Schutzes
- Grundlagen des Brandschutzes
Arbeitsproben: z.B. bereits erstellte Schutzkonzepte für
Apparaturen/Anlagenteile
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Instandhaltung von Anlagen
5
Auslegung bzw. Überprüfung der Statik von baulichen Anlagenteilen
Mindestanforderung: Einschlägiges Studium (z.B. Bauingenieur); bereits
erstellte Gutachten bezüglich der Statik und Erdbebensicherheit von
Industriegebäuden.
6
Werkstoffe
6.1 Werkstoffprüfung (Prüfinstitut, -labor)
6.2 Werkstoffbeurteilung (Werkstoffeignung, -verträglichkeit)
Es werden verschiedenartige Anforderungen für Teilmodule festgelegt:
Werkstoffprüfung:
Mindestanforderung: Labor mit entsprechender Ausrüstung zur
Untersuchung von Werkstoffproben
Werkstoffbeurteilung:
Mindestanforderung: Vorgenommene praktische Beurteilungen von
Werkstoffen/Werkstoffkombinationen z.B. bei Schadensfällen.
Wünschenswert: Studium mit Schwerpunktfächer
Werkstoffprüfung/Werkstoffkunde
Theoretische Mindestanforderungen:
- Fundierte Kenntnisse über Werkstoffeigenschaften
- Fundierte Kenntnisse über Verträglichkeit von Medien mit Werkstoffen
- Fundierte Kenntnisse über Korrosionsmechanismen
- Möglichkeit des Bezugs aktueller Daten von Tabellen /Datenbanken zu
diesem Thema
2
Modul
7/8
Thema
Versorgung mit Energien und Medien
Die (sicherheitsrelevante) Betriebsmittelversorgung/Energieversorgung
stellt einen Teil des Anlagenschutzkonzeptes dar. Der Gutachter muss
über das Modul 3 hinaus folgende theoretische Kenntnisse nachweisen:
Konzepterstellung und Möglichkeiten der Versorgung eines Betriebs mit
Kühlwasser, Inertgas, Dampf, Luft, MSR-Luft, elektrischer Energie etc im
Falle eines Ausfalls der regulären Versorgung. Der Gutachter muss in der
Lage sein, die entsprechenden Notversorgungen zu dimensionieren.
9
Elektrotechnik
Mindestvoraussetzungen: Umfangreiche praktische und theoretische
Kenntnisse auf dem Gebiet der Energieanlagenelektronik.
Studium der Elektrotechnik, Nachrichtentechnik oder Studienfächer mit
ähnlichen Inhalten und mindestens dreijährige praktische Berufserfahrung
auf dem Gebiet der Energieanlagenelektronik oder Nachrichtentechnik.
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Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Prozessleittechnik (hard- und
softwaremässige Ausführung, Betrieb und Prüfung vom MSR/PLT)
Mindestanforderung: Vorgenommene praktische Prüfungen vorhandener
MSR-Technik in Anlagen. Fundierte Grundlagen auf dem Gebiet der
Elektrotechnik, einschlägige Berufserfahrung. Wünschenswert: Studium
der Elektrotechnik.
Theoretische Mindestanforderungen:
- Fundierte Kenntnisse über Grundbegriffe der MSR-Technik:
Redundanz, Diversität etc.
Wie kann die Zuverlässigkeit einzelner MSR-Bauteile beurteilt werden?
- SPS: Kenntnisse über Aufbau einer sicherheitsgerichteten SPS
Zertifizierungsverfahren: Inhalt
- Welche MSR-Baugruppen können zusammen verwendet werden?
- Fähigkeit, elektronische Schaltpläne von MSR-Einrichtungen zu lesen
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Systemanalytische Betrachtungen
Mindestanforderung: Praktische Prüfungen bzw. Erstellung von
Sicherheitsbetrachtungen/Sicherheitsanalysen/-berichten
Fundierte Kenntnisse über die Methoden, die bei einer systemanalytischen
Anlagenprüfung angewendet werden können( z.B. PAAG, Ausfalleffekt- ,
Ereignisablaufanalyse, QRA); fundierte Kenntnisse über die Kriterien der
srA/srB-Einstufung
3
Modul
12
Thema
Chemische, physikalische, human- und ökotoxikologische
Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen
12.1 Bewertung chemischer, physikalischer und
reaktionstechnischer Eigenschaften von Stoffen und
Zubereitungen
12.2 Ermittlung chemischer, physikalischer und
reaktionstechnischer Eigenschaften von Stoffen und
Zubereitungen
12.3 Bearbeitung von speziellen toxikologischen Fragestellungen zu
Stoffen und Zubereitungen
Es werden verschiedenartige Anforderungen für Teilfachgebiete festgelegt:
12.3: Toxikologie:
Naturwissenschaftliches Studium bzw. Medizinstudium und dreijährige
praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Toxikologie, wünschenswert:
Gebiet der Humantoxikologie
Ermittlung und/oder Bewertung chemischer, physikalischer und
reaktionstechnischer Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen:
Der Gutachter muss eine dreijährige praktische Erfahrung auf diesem
Gebiet nachweisen.
Falls der Gutachter zusätzlich zur „Bewertung“ die „Ermittlung“ von Stoffund Zubereitungseigenschaften beantragt, muss die Gutachterorganisation
eine entsprechende gerätetechnische Ausstattung besitzen, um o.g.
Untersuchungen durchführen zu können,
Fundierte Kenntnisse über die Bewertung bzw. Ermittlung von
Kenngrößen; Kenntnisse über die Bewertungsmaßstäbe für chemische,
physikalische und reaktionstechnische Kenndaten.
Als Arbeitsproben können auch Veröffentlichungen und Vorträge in den
Antrag aufgenommen werden.
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Auswirkungen von Störfällen, anderen Schadensereignissen sowie
sonstigen Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs, Ermittlung,
Berechnung und Bewertung
Mindestanforderungen: Der Gutachter muss die Ausbreitungsrechnungen
selbst vornehmen können; Voraussetzung deshalb: Verfügbarer Rechner
mit entsprechender Software
Fundierte Kenntnisse über die unterschiedlichen Rechenmodelle werden
vorausgesetzt.
Fundierte Kenntnisse der verschiedenen Theorien über Leckgrößen (z.B.
Strohmeier, Brötz) und Quellterme, Beurteilungswerte (z.B. ERPG-, IDLH- ,
MAK-Werte) und den aktuellen Stand der Diskussion (z.B. in den SFK-,
TAA-Ausschüssen).
Zugang zu aktuellen Dateien und Zeitschriften zu diesem Thema soll
sichergestellt sein
4
Modul
14
Thema
Betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne
Mindestvoraussetzungen: Der Gutachter muss einschlägige Erfahrung
bezüglich der Erstellens oder Prüfens von BAGAPs besitzen.
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Brandschutz
15.1 Prüfung von speziellen Fachfragen zum Brandschutz
einschließlich Löschwasserrückhaltung
15.2 Durchführung von experimentellen Untersuchungen zum
Brandschutz
Mindestvoraussetzungen: Durchgeführte praktische Begutachtungen des
Brandschutzes bzw. Erstellung/Prüfung von Brandschutzkonzepten bei den
beantragten Anlagengruppen. Der Gutachter soll sich bei seiner
Berufstätigkeit mindestens ein Jahr vertieft mit dem Brandschutz
beschäftigt haben.
Fundierte Kenntnisse zur Brandfrüherkennung, Brandwänden,
Löschkonzepten, Löschwasserrückhaltung
Arbeitsproben: Selbsterstellte Brandschutzkonzepte bzw. Begutachtungen
derselben
15.2:
Ein Labor für entsprechende eigene Untersuchungen ist Voraussetzung
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Explosionsschutz
16.1 Prüfung von speziellen Fachfragen zum Explosionsschutz
16.2 Durchführung von experimentellen Untersuchungen zum
Explosionsschutz (Prüfinstitut, -labor)
Mindestanforderungen: Praktische Erfahrung bezüglich Dimensionierung
von Druckentlastungseinrichtungen und fundierte Kenntnisse von
Explosionskenngrößen.
Fundierte Kenntnisse über den Explosionsschutz
16.2:
Ein Labor für entsprechende eigene Untersuchungen ist Voraussetzung
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Sicherheitsmanagement und Betriebsorganisation (Bearbeitung
organisations- und managementspezifischer Fragestellungen)
Mindestvoraussetzungen: Bereits durchgeführte Erstellung/Prüfung eines
Betriebsumwelt- oder Managementhandbuches oder
Betriebsorganisationskonzepts.
Kenntnisse über fachspezifische Literatur und Normen/Verordnungen
Der Gutachter sollte eine regelmäßige Teilnahme an
Fortbildungsveranstaltungen über Auditverfahren/Verordnungen
(z.B. Öko-Audit, DIN ISO 9000, ISO 14000) nachweisen können.
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