§29a-Sachverständige
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§29a-Sachverständige
§29a-Sachverständige Anforderungen zur Anerkennung der Fachbereiche Die einzelnen Module bzw. die Anforderungen an einen Gutachters bezüglich seines Fachwissens und seiner bisherigen praktischen Erfahrung sind untenstehend einzeln aufgelistet. Grundvoraussetzung für eine Zulassung als §29a-Gutachter ist ein - Modul 1 Hochschulstudium der Chemie, der Physik, des Ingenieurwesens oder ein analoges Fach i.d.R. eine Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren in den beantragten Gebieten. Thema Auslegung (Festigkeit, Dimensionierung, etc) von Anlagen, Anlagenteilen, Apparaten, Rohrleitungen u. ä. unter besonderer Berücksichtigung der Beanspruchungen bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs Mindestvoraussetzungen: Umfangreiche Kenntnisse in der Projektierung von Anlagen bzw. Auslegung von Apparaturen. Typisches Qualifikationskriterium: Möglichst eine mehrjährige Berufserfahrung im Anlagenbau im Anschluss an ein Hochschulstudium des Maschinenbaus. Eine Mindestzeit an praktischer Tätigkeit von drei Jahren im Anlagenbau wird vom RPU F für obligatorisch gehalten. 2 Errichtung von Anlagen oder Anlagenteilen 2.1 Prüfungen von Anlagenteilen, Komponenten während der Errichtung vor Ort; Prüfungen vor Ort, wie z. B. nach Vorgaben des technischen Regelwerkes, Funktionsprüfungen 2.2 Qualitätssicherung der Errichtung, Prüfung von Anlagen auf Konformität mit den vorliegenden Unterlagen (z.B. Genehmigungsunterlagen, Baupläne) und den Gegebenheiten vor Ort Es werden verschiedenartige Anforderungen für Teilmodule festgelegt: Prüfung der Konformität von Anlagen auf Basis vorliegender Unterlagen: Mindestvoraussetzung: Der Gutachter soll bereits Konformitätsprüfungen durchgeführt haben und z.B. den Soll/Ist-Vergleich mit Genehmigungsunterlagen, und die Kontrolle der eingebauten Rohrleitungen in Bezug auf Material und Ausführung durchführen können. Abnahmeprüfungen vor Ort: Mindestvoraussetzung: Eine Mindestzeit an praktischer Tätigkeit von drei Jahren in den beantragten Gebieten (z.B. Druckbehälterprüfungen) wird vom RPU F für obligatorisch gehalten. 1 Modul 3 Thema Verfahrenstechnische Prozessführung und Auslegung von Anlagen oder Anlagenteilen sowie Beherrschung von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs, beispielsweise Projektierung, Anlagenplanung, Erstellung oder Prüfung von Anlagenschutzkonzepten (z. B. Brandschutz, Explosionsschutz, MSR/PLT) Mindestanforderungen: Bereits durchgeführte praktische Erstellung bzw. Prüfung von Anlagenschutzkonzepten. Theoretische Mindestanforderungen: - Kenntnisse sicherheitsrelevante Parameter bei exothermen Reaktionen - MSR-Schutzkonzepte für Anlagen/Anlagenteile - Grundlagen des Ex-Schutzes - Grundlagen des Brandschutzes Arbeitsproben: z.B. bereits erstellte Schutzkonzepte für Apparaturen/Anlagenteile 4 Instandhaltung von Anlagen 5 Auslegung bzw. Überprüfung der Statik von baulichen Anlagenteilen Mindestanforderung: Einschlägiges Studium (z.B. Bauingenieur); bereits erstellte Gutachten bezüglich der Statik und Erdbebensicherheit von Industriegebäuden. 6 Werkstoffe 6.1 Werkstoffprüfung (Prüfinstitut, -labor) 6.2 Werkstoffbeurteilung (Werkstoffeignung, -verträglichkeit) Es werden verschiedenartige Anforderungen für Teilmodule festgelegt: Werkstoffprüfung: Mindestanforderung: Labor mit entsprechender Ausrüstung zur Untersuchung von Werkstoffproben Werkstoffbeurteilung: Mindestanforderung: Vorgenommene praktische Beurteilungen von Werkstoffen/Werkstoffkombinationen z.B. bei Schadensfällen. Wünschenswert: Studium mit Schwerpunktfächer Werkstoffprüfung/Werkstoffkunde Theoretische Mindestanforderungen: - Fundierte Kenntnisse über Werkstoffeigenschaften - Fundierte Kenntnisse über Verträglichkeit von Medien mit Werkstoffen - Fundierte Kenntnisse über Korrosionsmechanismen - Möglichkeit des Bezugs aktueller Daten von Tabellen /Datenbanken zu diesem Thema 2 Modul 7/8 Thema Versorgung mit Energien und Medien Die (sicherheitsrelevante) Betriebsmittelversorgung/Energieversorgung stellt einen Teil des Anlagenschutzkonzeptes dar. Der Gutachter muss über das Modul 3 hinaus folgende theoretische Kenntnisse nachweisen: Konzepterstellung und Möglichkeiten der Versorgung eines Betriebs mit Kühlwasser, Inertgas, Dampf, Luft, MSR-Luft, elektrischer Energie etc im Falle eines Ausfalls der regulären Versorgung. Der Gutachter muss in der Lage sein, die entsprechenden Notversorgungen zu dimensionieren. 9 Elektrotechnik Mindestvoraussetzungen: Umfangreiche praktische und theoretische Kenntnisse auf dem Gebiet der Energieanlagenelektronik. Studium der Elektrotechnik, Nachrichtentechnik oder Studienfächer mit ähnlichen Inhalten und mindestens dreijährige praktische Berufserfahrung auf dem Gebiet der Energieanlagenelektronik oder Nachrichtentechnik. 10 Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Prozessleittechnik (hard- und softwaremässige Ausführung, Betrieb und Prüfung vom MSR/PLT) Mindestanforderung: Vorgenommene praktische Prüfungen vorhandener MSR-Technik in Anlagen. Fundierte Grundlagen auf dem Gebiet der Elektrotechnik, einschlägige Berufserfahrung. Wünschenswert: Studium der Elektrotechnik. Theoretische Mindestanforderungen: - Fundierte Kenntnisse über Grundbegriffe der MSR-Technik: Redundanz, Diversität etc. Wie kann die Zuverlässigkeit einzelner MSR-Bauteile beurteilt werden? - SPS: Kenntnisse über Aufbau einer sicherheitsgerichteten SPS Zertifizierungsverfahren: Inhalt - Welche MSR-Baugruppen können zusammen verwendet werden? - Fähigkeit, elektronische Schaltpläne von MSR-Einrichtungen zu lesen 11 Systemanalytische Betrachtungen Mindestanforderung: Praktische Prüfungen bzw. Erstellung von Sicherheitsbetrachtungen/Sicherheitsanalysen/-berichten Fundierte Kenntnisse über die Methoden, die bei einer systemanalytischen Anlagenprüfung angewendet werden können( z.B. PAAG, Ausfalleffekt- , Ereignisablaufanalyse, QRA); fundierte Kenntnisse über die Kriterien der srA/srB-Einstufung 3 Modul 12 Thema Chemische, physikalische, human- und ökotoxikologische Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen 12.1 Bewertung chemischer, physikalischer und reaktionstechnischer Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen 12.2 Ermittlung chemischer, physikalischer und reaktionstechnischer Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen 12.3 Bearbeitung von speziellen toxikologischen Fragestellungen zu Stoffen und Zubereitungen Es werden verschiedenartige Anforderungen für Teilfachgebiete festgelegt: 12.3: Toxikologie: Naturwissenschaftliches Studium bzw. Medizinstudium und dreijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Toxikologie, wünschenswert: Gebiet der Humantoxikologie Ermittlung und/oder Bewertung chemischer, physikalischer und reaktionstechnischer Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen: Der Gutachter muss eine dreijährige praktische Erfahrung auf diesem Gebiet nachweisen. Falls der Gutachter zusätzlich zur „Bewertung“ die „Ermittlung“ von Stoffund Zubereitungseigenschaften beantragt, muss die Gutachterorganisation eine entsprechende gerätetechnische Ausstattung besitzen, um o.g. Untersuchungen durchführen zu können, Fundierte Kenntnisse über die Bewertung bzw. Ermittlung von Kenngrößen; Kenntnisse über die Bewertungsmaßstäbe für chemische, physikalische und reaktionstechnische Kenndaten. Als Arbeitsproben können auch Veröffentlichungen und Vorträge in den Antrag aufgenommen werden. 13 Auswirkungen von Störfällen, anderen Schadensereignissen sowie sonstigen Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs, Ermittlung, Berechnung und Bewertung Mindestanforderungen: Der Gutachter muss die Ausbreitungsrechnungen selbst vornehmen können; Voraussetzung deshalb: Verfügbarer Rechner mit entsprechender Software Fundierte Kenntnisse über die unterschiedlichen Rechenmodelle werden vorausgesetzt. Fundierte Kenntnisse der verschiedenen Theorien über Leckgrößen (z.B. Strohmeier, Brötz) und Quellterme, Beurteilungswerte (z.B. ERPG-, IDLH- , MAK-Werte) und den aktuellen Stand der Diskussion (z.B. in den SFK-, TAA-Ausschüssen). Zugang zu aktuellen Dateien und Zeitschriften zu diesem Thema soll sichergestellt sein 4 Modul 14 Thema Betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne Mindestvoraussetzungen: Der Gutachter muss einschlägige Erfahrung bezüglich der Erstellens oder Prüfens von BAGAPs besitzen. 15 Brandschutz 15.1 Prüfung von speziellen Fachfragen zum Brandschutz einschließlich Löschwasserrückhaltung 15.2 Durchführung von experimentellen Untersuchungen zum Brandschutz Mindestvoraussetzungen: Durchgeführte praktische Begutachtungen des Brandschutzes bzw. Erstellung/Prüfung von Brandschutzkonzepten bei den beantragten Anlagengruppen. Der Gutachter soll sich bei seiner Berufstätigkeit mindestens ein Jahr vertieft mit dem Brandschutz beschäftigt haben. Fundierte Kenntnisse zur Brandfrüherkennung, Brandwänden, Löschkonzepten, Löschwasserrückhaltung Arbeitsproben: Selbsterstellte Brandschutzkonzepte bzw. Begutachtungen derselben 15.2: Ein Labor für entsprechende eigene Untersuchungen ist Voraussetzung 16 Explosionsschutz 16.1 Prüfung von speziellen Fachfragen zum Explosionsschutz 16.2 Durchführung von experimentellen Untersuchungen zum Explosionsschutz (Prüfinstitut, -labor) Mindestanforderungen: Praktische Erfahrung bezüglich Dimensionierung von Druckentlastungseinrichtungen und fundierte Kenntnisse von Explosionskenngrößen. Fundierte Kenntnisse über den Explosionsschutz 16.2: Ein Labor für entsprechende eigene Untersuchungen ist Voraussetzung 17 Sicherheitsmanagement und Betriebsorganisation (Bearbeitung organisations- und managementspezifischer Fragestellungen) Mindestvoraussetzungen: Bereits durchgeführte Erstellung/Prüfung eines Betriebsumwelt- oder Managementhandbuches oder Betriebsorganisationskonzepts. Kenntnisse über fachspezifische Literatur und Normen/Verordnungen Der Gutachter sollte eine regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen über Auditverfahren/Verordnungen (z.B. Öko-Audit, DIN ISO 9000, ISO 14000) nachweisen können. 5