Artenschutzbeitrag
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Artenschutzbeitrag
Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein Niederlassung Lübeck Anlage 21 Stand: 03.06.2016 Planfeststellungsunterlagen vom 01.10.2013 Feste Fehmarnbeltquerung Planfeststellung Artenschutzbeitrag Deckblatt, vollständig überarbeitete Fassung, 03.06.2016 Feste Fehmarnbeltquerung Planfeststellung Anlage 21: Artenschutzbeitrag Deckblatt, vollständig überarbeitete Fassung, 03.06.2016 Aufgestellt: Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein Niederlassung Lübeck Kopenhagen, 03.06.2016 Femern A/S Lübeck, 03.06.2016 LBV-SH, Niederlassung Lübeck gez. Claus Dynesen gez. Torsten Conradt Die alleinige Verantwortung für diese Veröffentlichung liegt beim Autor. Die Europäische Union haftet nicht für die Verwendung der darin enthaltenen Informationen. Seite 2/488 Femern A/S Vester Søgade 10 DK-1601 Copenhagen V Stand: 03.06.2016 Tel +45 33 41 63 00 Fax +45 33 41 63 01 www.femern.dk CVR 28 98 65 64 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Erstellt durch: FEIA-Joint-Venture (seit 01.09.2014) Verantwortlicher Projektleiter: Hans Ohrt Datum: 03.06.2016 gez. Hans Ohrt Seacon A/S (ab 01.01.2017 MOE A/S) Buddingevej 272 2860 Søborg Dänemark TGP Trüper Gondesen Partner mbH Landschaftsarchitekten BDLA An der Untertrave 17 23552 Lübeck Deutschland Unterauftragnehmer: leguan gmbh Brandstücken 33 22549 Hamburg Deutschland oder: Postfach 306150 20327 Hamburg LAIRM - Consult - GmbH Haferkamp 6 22941 Bargteheide Deutschland baudyn GmbH - Baudynamik & Strukturmonitoring Mühlenkamp 43 22303 Hamburg Deutschland FEMO-Konsortium (seit 28.11.2014) Verantwortlicher Projektleiter: Ian Sehested Hansen Datum 03.06.2016 gez. Ian Sehested Hansen DHI Agern Allé 5 2970 Hørsholm Dänemark mit: Orbicon A/S Lautrupvang 4B 2750 Ballerup Dänemark BioConsult SH Schobüller Str. 36 25813 Husum Deutschland MariLim Gesellschaft für Gewässeruntersuchung mbH Heinrich-Wöhlk Straße 14 24232 Schönkirchen Deutschland Unterauftragnehmer: Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 3/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 NIRAS A/S Sortemosevej 19 3450 Allerød Dänemark ITAP Institut für Technische und Angewandte Physik GmbH Marie-Curie Straße 8 26129 Oldenburg Deutschland Müller-BBM GmbH Robert-Koch-Straße 11 82152 Planegg/München Deutschland WTM Engineers GmbH Johannisbollwerk 6 20459 Hamburg Deutschland FØL Fiskeøkologisk Laboratorium ApS Torvegade 3, 1.tv. 3000 Helsingør Dänemark DHI-WASY GmbH Niederlassung Syke Max-Planck-Straße 6 28857 Syke Deutschland DHI-GRAS Agern Allé 5 2970 Hørsholm Dänemark IfaÖ Institut für Angewandte Ökosystemforschung GmbH Alte Dorfstraße 11 18184 Neu Broderstorf Deutschland Unter Verwendung von Beiträgen von1: TGP: Gesamtkoordination und Landbereich Fehmarn Trüper Gondesen Partner Landschaftsarchitekten BDLA (TGP) An der Untertrave 17 23552 Lübeck Deutschland 1 Die Beraterkonsortien FEHY, FEMA, FEBI, FeBEC, FEMM, COWI, TGP hatten Bestand von September 2008 bis November 2014 und zeichnen für die Unterlagen bis Ende 2014 verantwortlich. Im Jahr 2014 wurden zwei Beratungsverträge „Bauherrenberater Umwelt“, sowie „Umweltberater“ neu ausgeschrieben. Am 1.September 2014 wurde der Rahmenvertrag mit dem neuen Joint-Venture für die Bauherrenberatung Umwelt „FEIA“ (Femern Environmental Inhouse Assistance) unterzeichnet. Am 28. November 2014 wurde der Rahmenvertrag mit dem neuen Konsortium für die Umweltberatung „FEMO“ (Fehmarnbelt Environmental Monitoring and Consultancy) unterzeichnet. Die Planänderungsunterlagen wurden unter Mithilfe der neuen Joint-Ventures bzw. Konsortien FEIA und FEMO erstellt. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 4/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 leguan: Rampenbereich Fehmarn leguan GmbH Brandstücken 33 22549 Hamburg Deutschland FEBI und FEMM: Vögel und marine Säugetiere BioConsult SH Brinckmannstr. 31 25813 Husum Deutschland Karten: Wenn nicht anders angegeben: DTK5 und DTK25 © GeoBasis-DE/LVermGeo SH (www.LVermGeoSH.schleswig-holstein.de) Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 5/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Inhaltsverzeichnis 1. ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG ............................................................... 20 2. METHODISCHES VORGEHEN ............................................................................. 27 2.1. Terrestrischer Teil des Planungsraumes ............................................................... 27 2.2. Mariner Teil des Planungsraumes ......................................................................... 30 3. UNTERSUCHUNGSRAUM UND RELEVANTE MERKMALE DES VORHABENS ......................................................................................................... 32 3.1. Untersuchungsraum ............................................................................................... 32 3.2. Technische Beschreibung des Vorhabens ............................................................ 35 3.2.1. Verkehrsprognose ............................................................................................ 36 3.2.2. Überblick über die Linienführung ..................................................................... 37 3.2.2.1. Linienführung – Schiene ........................................................................... 37 3.2.2.2. Linienführung – Straße.............................................................................. 39 3.2.2.3. Zwangspunkte ........................................................................................... 40 3.2.2.4. Anschlussstellen und Knotenpunkte ......................................................... 41 3.2.2.5. Straßen- und Wegenetz ............................................................................ 41 3.2.2.6. Weitere technische Einzelheiten ............................................................... 42 3.2.3. Querschnitt ....................................................................................................... 43 3.2.3.1. Standardelement ....................................................................................... 43 3.2.3.2. Spezialelement .......................................................................................... 44 3.2.4. Bauverfahren.................................................................................................... 45 3.2.5. Baustelleneinrichtung, Arbeitshäfen und Produktionsstätte ............................ 50 3.2.5.1. Baustelleneinrichtung auf Fehmarn .......................................................... 50 3.2.5.2. Temporäre Arbeitshäfen ........................................................................... 56 3.2.5.3. Produktionsanlage für Tunnelelemente östlich des Hafens Rødbyhavn (zur Information) ........................................................................................ 63 3.2.6. Zeitablauf.......................................................................................................... 64 3.2.7. Bedarf an Grund und Boden ............................................................................ 66 3.3. Potenzielle Projektwirkungen des Vorhabens (bau-, anlage- und betriebsbedingt)...................................................................................................... 68 3.3.1. Landseitiger Bereich Fehmarn ......................................................................... 69 3.3.2. Mariner Bereich ................................................................................................ 70 Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 6/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 3.3.3. Übergeordneter Bereich................................................................................... 70 3.3.4. Aktuelle Verkehrssituation ............................................................................... 71 3.3.5. Verkehrsprognose ............................................................................................ 71 3.3.6. Resultierende artenschutzrechtlich relevante Konflikte................................... 73 4. RELEVANZPRÜFUNG .......................................................................................... 74 4.1. Datengrundlagen .................................................................................................... 74 4.2. Relevante Artengruppen bzw. Arten ...................................................................... 75 4.2.1. Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie .......................................... 75 4.2.2. Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie .................................................. 77 4.2.2.1. Säugetiere ................................................................................................. 77 4.2.2.1.1. Fledermäuse ..................................................................................... 77 4.2.2.1.2. Fischotter (Lutra lutra)....................................................................... 91 4.2.2.1.3. Schweinswal (Phocoena phocoena) ................................................ 93 4.2.2.1.4. Weitere Säugetiere ........................................................................... 95 4.2.2.2. Reptilien..................................................................................................... 96 4.2.2.3. Amphibien.................................................................................................. 97 4.2.2.4. Fische ........................................................................................................ 99 4.2.2.5. Käfer ........................................................................................................ 100 4.2.2.6. Libellen .................................................................................................... 102 4.2.2.7. Falter ....................................................................................................... 103 4.2.2.8. Weichtiere................................................................................................ 103 4.2.3. Vogelarten der VS-RL .................................................................................... 104 4.2.3.1. Brutvögel ................................................................................................. 104 4.2.3.2. Rastvögel................................................................................................. 118 4.2.3.2.1. Fehmarn 118 4.2.3.2.2. Fehmarnbelt .................................................................................... 122 5. BESTAND UND BETROFFENHEIT DES RELEVANTEN ARTENSPEKTRUMS ........................................................................................... 148 5.1. Arten des Anhangs IV der FFH-RL ...................................................................... 148 5.1.1. Fledermäuse .................................................................................................. 148 5.1.1.1. Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus) ........................................... 148 5.1.1.1.1. Femern A/S Kurzcharakteristik und Bestand ...................................................... 148 Stand: 03.06.2016 Seite 7/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag 5.1.1.1.2. Planfeststellung Anlage 21 Artenschutzfachliche Konfliktanalyse ............................................. 151 5.1.1.2. Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) .............................................. 154 5.1.1.2.1. Kurzcharakteristik und Bestand ...................................................... 154 5.1.1.2.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse ............................................. 158 5.1.1.3. Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) ............................................. 161 5.1.1.3.1. Kurzcharakteristik und Bestand ...................................................... 161 5.1.1.3.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse ............................................. 166 5.1.2. Weitere Säugetiere ........................................................................................ 169 5.1.2.1. Schweinswal (Phocoena phocoena) ....................................................... 169 5.1.2.1.1. Kurzcharakteristik und Bestand ...................................................... 169 5.1.2.1.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse ............................................. 170 5.1.3. Amphibien ...................................................................................................... 175 5.1.3.1. Kammmolch (Triturus cristatus) .............................................................. 175 5.1.3.1.1. Kurzcharakteristik und Bestand ...................................................... 175 5.1.3.1.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse ............................................. 179 5.1.4. Fische ............................................................................................................. 185 5.1.4.1. Baltischer bzw. Atlantischer Stör (Acipenser oxyrhinchus) .................... 185 5.2. Europäische Vogelarten nach Artikel I der VS-RL ............................................... 188 5.2.1. Brutvögel ........................................................................................................ 188 5.2.1.1. Einzelartbetrachtung ............................................................................... 188 5.2.1.1.1. Feldlerche (Alauda arvensis) .......................................................... 188 5.2.1.1.1.1. Kurzcharakteristik und Bestand ...................................................... 188 5.2.1.1.1.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse ............................................. 191 5.2.1.1.2. Kiebitz (Vanellus vanellus) .............................................................. 196 5.2.1.1.2.1. Kurzcharakteristik und Bestand ...................................................... 196 5.2.1.1.2.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse ............................................. 198 5.2.1.1.3. Mehlschwalbe (Delichon urbica) ..................................................... 201 5.2.1.1.3.1. Kurzcharakteristik und Bestand ...................................................... 201 5.2.1.1.3.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse ............................................. 202 5.2.1.1.4. Sandregenpfeifer (Charadrius hiaticula) ......................................... 204 5.2.1.1.4.1. Kurzcharakteristik und Bestand ...................................................... 204 5.2.1.1.4.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse ............................................. 206 5.2.1.2. Gildenbetrachtung ................................................................................... 210 Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 8/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag 5.2.1.2.1. Planfeststellung Anlage 21 Ungefährdete Vogelarten mit Bindung an ältere Baumbestände (GB) 210 5.2.1.2.1.1. Kurzcharakteristik und Bestand ...................................................... 210 5.2.1.2.1.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse ............................................. 211 5.2.1.2.2. Ungefährdete Vogelarten der Gebüsche und sonstiger Gehölzstrukturen (G) ...................................................................... 214 5.2.1.2.2.1. Kurzcharakteristik und Bestand ...................................................... 214 5.2.1.2.2.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse ............................................. 215 5.2.1.2.3. Ungefährdete Höhlen- und Nischenbrüter an oder in Gebäuden (B) 218 5.2.1.2.3.1. Kurzcharakteristik und Bestand ...................................................... 218 5.2.1.2.3.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse ............................................. 219 5.2.1.2.4. Ungefährdete Vogelarten der Offenländer, Röhrichte, Seggenriede und Hochstaudenfluren feuchter bis nasser Standorte (O) ............ 220 5.2.1.2.4.1. Kurzcharakteristik und Bestand ...................................................... 220 5.2.1.2.4.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse ............................................. 221 5.2.1.2.5. Ungefährdete Vogelarten der halboffenen Standorte bzw. Ökotone (OG) 223 5.2.1.2.5.1. Kurzcharakteristik und Bestand ...................................................... 223 5.2.1.2.5.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse ............................................. 224 5.2.1.2.6. Ungefährdete Vogelarten mit Bindung an Gewässer (W) .............. 226 5.2.1.2.6.1. Kurzcharakteristik und Bestand ...................................................... 226 5.2.1.2.6.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse ............................................. 227 5.2.2. Zugvögel des Fehmarnbelt ............................................................................ 229 5.2.2.1. Kurzcharakteristik und Bestand .............................................................. 229 5.2.2.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse...................................................... 230 5.2.3. Rastvögel des Fehmarnbelt (mariner Bereich) .............................................. 231 5.2.3.1. Kurzcharakteristik und Bestand .............................................................. 231 5.2.3.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse...................................................... 231 5.2.3.3. Seetaucher (Stern- [Gavia stellata] und Prachttaucher [Gavia arctica]) 233 5.2.3.3.1. Kurzcharakteristik und Bestand ...................................................... 233 5.2.3.3.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse ............................................. 234 5.2.3.4. Haubentaucher (Podiceps cristatus) ....................................................... 235 5.2.3.4.1. Kurzcharakteristik und Bestand ...................................................... 235 5.2.3.4.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse ............................................. 236 5.2.3.5. Rothalstaucher (Podiceps grisegena) ..................................................... 237 Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 9/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 5.2.3.5.1. Kurzcharakteristik und Bestand ...................................................... 237 5.2.3.5.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse ............................................. 238 5.2.3.6. Kormoran (Phalacrocorax carbo) ............................................................ 239 5.2.3.6.1. Kurzcharakteristik und Bestand ...................................................... 239 5.2.3.6.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse ............................................. 240 5.2.3.7. Pfeifente (Anas penelope)....................................................................... 242 5.2.3.7.1. Kurzcharakteristik und Bestand ...................................................... 242 5.2.3.7.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse ............................................. 244 5.2.3.8. Tafelente (Aythya ferina) ......................................................................... 245 5.2.3.8.1. Kurzcharakteristik und Bestand ...................................................... 245 5.2.3.8.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse ............................................. 246 5.2.3.9. Reiherente (Aythya fuligula) .................................................................... 247 5.2.3.9.1. Kurzcharakteristik und Bestand ...................................................... 247 5.2.3.9.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse ............................................. 249 5.2.3.10. Eiderente (Somateria mollissima) ........................................................... 250 5.2.3.10.1. Kurzcharakteristik und Bestand ...................................................... 250 5.2.3.10.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse ............................................. 251 5.2.3.11. Eisente (Clangula hyemalis) ................................................................... 253 5.2.3.11.1. Kurzcharakteristik und Bestand ...................................................... 253 5.2.3.11.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse ............................................. 253 5.2.3.12. Trauerente (Melanitta nigra).................................................................... 255 5.2.3.12.1. Kurzcharakteristik und Bestand ...................................................... 255 5.2.3.12.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse ............................................. 256 5.2.3.13. Samtente (Melanitta fusca) ..................................................................... 257 5.2.3.13.1. Kurzcharakteristik und Bestand ...................................................... 257 5.2.3.13.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse ............................................. 258 5.2.3.14. Schellente (Bucephala clangula) ............................................................ 259 5.2.3.14.1. Kurzcharakteristik und Bestand ...................................................... 259 5.2.3.14.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse ............................................. 259 5.2.3.15. Mittelsäger (Mergus serrator) .................................................................. 261 5.2.3.15.1. Kurzcharakteristik und Bestand ...................................................... 261 5.2.3.15.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse ............................................. 261 5.2.3.16. Silbermöwe (Larus argentatus) ............................................................... 263 5.2.3.16.1. Kurzcharakteristik und Bestand ...................................................... 263 Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 10/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 5.2.3.16.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse ............................................. 263 5.2.3.17. Mantelmöwe (Larus marinus) ................................................................. 264 5.2.3.17.1. Kurzcharakteristik und Bestand ...................................................... 264 5.2.3.17.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse ............................................. 265 6. ZUSAMMENFASSUNG DER VORGESEHENEN MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG VON VERBOTSVERLETZUNGEN UND ZUR SICHERUNG DES ERHALTUNGSZUSTANDS ................................................................................. 266 7. ZUSAMMENFASSUNG ....................................................................................... 270 8. LITERATUR ......................................................................................................... 271 9. ANHANG .............................................................................................................. 289 9.1. Pläne .................................................................................................................... 289 9.2. Formblätter ........................................................................................................... 290 9.2.1. Mückenfledermaus ......................................................................................... 290 9.2.2. Rauhautfledermaus ........................................................................................ 296 9.2.3. Zwergfledermaus ........................................................................................... 303 9.2.4. Schweinswal .................................................................................................. 310 9.2.5. Kammmolch ................................................................................................... 320 9.2.6. Atlantischer Stör ............................................................................................. 327 9.2.7. Feldlerche ...................................................................................................... 333 9.2.8. Kiebitz............................................................................................................. 340 9.2.9. Mehlschwalbe ................................................................................................ 346 9.2.10. Sandregenpfeifer............................................................................................ 351 9.2.11. Ungefährdete Vogelarten mit Bindung an ältere Baumbestände (GB) ......... 358 9.2.12. Ungefährdete Vogelarten der Gebüsche und sonstiger Gehölzstrukturen (G) 364 9.2.13. Ungefährdete Höhlen- und Nischenbrüter an oder in Gebäuden (B)............ 370 9.2.14. Ungefährdete Vogelarten der Offenländer, Röhrichte, Seggenriede und Hochstaudenfluren feuchter bis nasser Standorte (O) .................................. 375 9.2.15. Ungefährdete Vogelarten der halboffenen Standorte bzw. Ökotone (OG) ... 381 9.2.16. Ungefährdete Vogelarten mit Bindung an Gewässer (W) ............................. 387 9.2.17. Seetaucher ..................................................................................................... 392 9.2.18. Haubentaucher............................................................................................... 398 9.2.19. Rothalstaucher ............................................................................................... 404 9.2.20. Kormoran........................................................................................................ 410 Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 11/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 9.2.21. Pfeifente ......................................................................................................... 416 9.2.22. Tafelente ........................................................................................................ 423 9.2.23. Reiherente ...................................................................................................... 430 9.2.24. Eiderente ........................................................................................................ 437 9.2.25. Eisente ........................................................................................................... 444 9.2.26. Trauerente ...................................................................................................... 451 9.2.27. Samtente ........................................................................................................ 458 9.2.28. Schellente ...................................................................................................... 463 9.2.29. Mittelsäger ...................................................................................................... 470 9.2.30. Silbermöwe .................................................................................................... 477 9.2.31. Mantelmöwe ................................................................................................... 483 Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 12/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Tabellenverzeichnis Tabelle 3-1 Tabelle 3-2 Tabelle 3-3 Tabelle 3-4 Tabelle 3-5 Tabelle 3-6 Tabelle 3-7 Tabelle 3-8 Tabelle 3-9 Tabelle 3-10 Tabelle 3-11 Tabelle 4-1 Tabelle 4-2 Tabelle 4-3 Tabelle 4-4 Tabelle 4-5 Tabelle 4-6 Tabelle 4-7 Femern A/S Seeseitige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Baumaßnahme im Fehmarnbelt ........................................... ………………………………………64 Landseitige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Baumaßnahme auf Fehmarn ..... ………………………………………………………………………66 Landseitige Aushubmengen nach Herkunft (Mengen in Situ) ..................... 66 Wiederverwendung von landseitigem Aushubmaterial (Mengen in Situ).... 66 Gesamtbodenbedarf auf Fehmarn und Herkunft......................................... 67 Seeseitige Aushubmengen nach Herkunft (Mengen in Situ) ...................... 67 Wiederverwendung von seeseitigem Aushubmaterial (Mengen in Situ)..... 68 Übersicht der potenziellen Projektwirkungen im landseitigen Bereich (Fehmarn) .................................................................................................... 69 Übersicht der potenziellen Projektwirkungen im marinen Bereich (Fehmarnbelt)............................................................................................... 70 Prognose für den Straßenverkehr in beide Richtungen auf der Festen Fehmarnbeltquerung im Jahr 2030.............................................................. 72 Prognose für den Bahnverkehr in beide Richtungen auf der Festen Fehmarnbeltquerung im Jahr 2030.............................................................. 72 Potenziell relevante Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und Auswahl der vertiefend zu behandelnden Arten, RL SH/D : Rote-ListeStatus in Schleswig-Holstein (MIERWALD & ROMAHN 2006)/Deutschland (BFN 1996): 0 = ausgestorben oder verschollen, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, + = regional stärker gefährdet, Verantwortlichkeit Deutschlands: !! = in besonderem Maße verantwortlich, ! = stark verantwortlich, UG: Untersuchungsgebiet, SH: Schleswig-Holstein, Jh.: Jahrhundert ........................................................................................... 75 Gesamtliste der im Rahmen der eigenen Untersuchungen im Untersuchungsgebiet des LBP nachgewiesenen Fledermausarten (Anlage 30.2 der Planfeststellungsunterlagen) ......................................................... 79 Ausgewählte ökologische Charakteristika (nach LBV-SH 2011) der im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Fledermausarten .......................... 80 Zusammenstellung der nachgewiesenen, aufsummierten Rufzahlen nach Auswertung der AnaBat-Daten der Jahre 2009 und 2010 am Grünen Brink und bei Katharinenhof (Quelle: UVS Anlage 15, Band II C, Kap. 3.23) unter Angabe der Erfassungsnächte. ................................................................... 86 Relevanzprüfung für weitere Säugetierarten des Anhangs IV der FFHRichtlinie ....................................................................................................... 95 Relevanzprüfung für Reptilienarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, RL SH/D: Rote-Liste-Status in Schleswig-Holstein (Klinge 2003)/ Deutschland (Kühnel et al. 2009b): 0 = ausgestorben oder verschollen, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, V = zurückgehend (Art der Vorwarnliste) aber aktuell noch nicht gefährdet, D = Daten unzureichend ............................... 96 Gesamtliste der im Untersuchungsgebiet des LBP nachgewiesenen Amphibienarten ............................................................................................ 97 Stand: 03.06.2016 Seite 13/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Tabelle 4-8 Tabelle 4-9 Tabelle 4-10 Tabelle 4-11 Tabelle 4-12 Tabelle 4-13 Tabelle 4-14 Tabelle 4-15 Tabelle 4-16 Tabelle 4-17 Tabelle 4-18 Femern A/S Planfeststellung Anlage 21 Relevanzprüfung für Fischarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, RL SH/D: Rote-Liste-Status in Schleswig-Holstein (Neumann 2002)/ Deutschland (BFN 2009), 0 = ausgestorben oder verschollen, 1 = vom Aussterben bedroht.................................................................................... 100 Relevanzprüfung für Käferarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, RL SH/D: Rote-Liste-Status in Schleswig-Holstein (Gürlich et al. 2011)/ Deutschland (Binot et al. 1998), 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, UG: Untersuchungsgebiet ........................................................ 101 Relevanzprüfung für Libellenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, RL SH/D: Rote-Liste-Status in Schleswig-Holstein (Winkler et al. 2011)/Deutschland (Binot et al. 1998), 0 = ausgestorben oder verschollen, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, R = Arten mit geographischer Restriktion/extrem selten ........................................................................... 102 Relevanzprüfung für Falterarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, RL SH/D: Rote-Liste-Status in Schleswig-Holstein (Kolligs 2009)/ Deutschland (Binot et al. 1998) , 0 = ausgestorben oder verschollen, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, V = zurückgehend (Art der Vorwarnliste) aber aktuell noch nicht gefährdet, A = Arealerweiterer...................................... 103 Relevanzprüfung für Weichtierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, RL SH/D: Rote-Liste-Status in Schleswig-Holstein (Wiese 1990)/ Deutschland (Binot et al. 1998), 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet ...... 104 Gesamtliste der im Untersuchungsgebiet des LBP nachgewiesenen Vogelarten und Anzahl der Brutpaare (BP) ............................................... 105 Effektdistanzen und kritische Schallpegel der im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Brutvogelarten gegenüber Lärm oder kumulierten Störungen (nach Garniel & Mierwald (2010) bezogen auf DTV 10.001 bis 20.000) ....................................................................................................... 108 Potenziell relevante Brutvogelarten und Auswahl der vertiefend (artbezogen) bzw. gruppenweise (gildenbezogen) zu behandelnden Arten ................................................................................................................... 111 Nachgewiesene Rastvogelarten im Untersuchungsgebiet (UG) des LBP mit Angabe ihrer artspezifischen maximalen Tagessumme pro Tag bezogen auf das gesamte UG sowie Teilflächen im Vergleich zu den Angaben der Rastbestände von Wasser- und Watvögeln in Schleswig-Holstein (SH) (Anlage 2 LBV-SH & AfPE 2016) unter Darstellung des 2% Schwellenwertes, k.A. = Keine Angabe, dunkelgrau unterlegt sind die Arten, bei denen der 2% Schwellenwert überschritten wird, hellgrau unterlegt sind die Arten, für welche zusätzlich das Kollisionsrisiko zu prüfen ist. ........... 119 Potenziell relevante Rastvogelarten und Auswahl der vertiefend zu behandelnden Arten................................................................................... 120 Im Rahmen der Zählungen von Flugzeug und Schiff aus sowie nach landbasierten Zählungen nachgewiesene Vogelarten innerhalb des marinen Untersuchungsgebiets des LBPAngegeben sind die geschätzten Maximalzahlen (Zahl, X = Einzelsichtungen) für das gesamte UVS-UG (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Anhang B, Kap. 0.2.2.11), für den deutschen Teil des UVS-UG sowie für das LBP-UG (Abbildung 3-1) sowie der 2 %-Wert für landesweite Bedeutung nach LBV-SH (2016). k.A. = Stand: 03.06.2016 Seite 14/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Tabelle 4-19 Tabelle 5-1 Tabelle 5-2: Tabelle 5-3 Tabelle 5-4 Tabelle 5-5 Tabelle 5-6 Tabelle 5-7 Tabelle 5-8 Tabelle 5-9 Tabelle 5-10 Tabelle 5-11 Femern A/S Planfeststellung Anlage 21 Keine Angabe, grau unterlegt sind die Arten, bei denen der 2% Schwellenwert überschritten wird. ............................................................. 123 Auflistung sämtlicher durch Sichtbeobachtung nachgewiesener Zugvogelarten innerhalb des marinen Untersuchungsgebiets des LBP mit Angabe beobachteter Maximalzahlen im Frühling und Herbst, Status gemäß VS-RL sowie Angabe der Bedeutung. Arten, für die keine direkten Sichtbeobachtungen vorliegen (0/0), die jedoch durch andere Erfassungsmethoden (z. B. morgendliche Zählungen, Nachtzugverhör) registriert worden sind, sind der Vollständigkeit halber ebenfalls gelistet. 138 Prüfrelevante Gewässerfundorte des Kammmolchs mit Angabe der Individuenanzahl (Adulti und Subadulti) und der eingriffsbezogenen Konfliktsituation .......................................................................................... 178 Orientierungswerte zum Ausgleichsbedarf für die Feldlerche................... 189 Bilanzierung der Betroffenheit von Brutpaaren der Feldlerche und deren Lokalisation unter Angabe der Baukilometer und Abstände der potenziellen Revierzentren zu den Außengrenzen des Eingriffsbereichs bzw. Störquellen in der Bau- und Betriebsphase .................................................................. 191 Bilanzierung der Betroffenheit von Brutpaaren des Kiebitzes und deren Lokalisation unter Angabe der Baukilometer und Abstände der potenziellen Revierzentren zu den Außengrenzen des Eingriffsbereichs bzw. Störquellen in der Bau- und Betriebsphase .................................................................. 198 Bilanzierung der Betroffenheit der Mehlschwalbe und deren Lokalisation unter Angabe der Baukilometer und Abstände der potenziellen Revierzentren zu den Außengrenzen des Eingriffsbereichs bzw. Störquellen in der Bau- und Betriebsphase .................................................................. 203 Bilanzierung der Betroffenheit des Brutpaares des Sandregenpfeifers und dessen Lokalisation unter Angabe der Baukilometer und Abstände der potenziellen Revierzentren zu den Außengrenzen des Eingriffsbereichs bzw. Störquellen in der Bau- und Betriebsphase ...................................... 206 Anzahl der vorhabenbedingt betroffenen Brutpaare (BP) und wesentliche Habitatbeeinträchtigungen von ungefährdeten Vogelarten mit Bindung an ältere Baumbestände ................................................................................. 211 Anzahl der vorhabenbedingt betroffenen Brutpaare (BP) und wesentliche Habitatbeeinträchtigungen von ungefährdeten Vogelarten der Gebüsche und sonstiger Gehölzstrukturen ................................................................. 216 Anzahl der vorhabenbedingt betroffenen Brutpaare (BP) und wesentliche Habitatbeeinträchtigungen von ungefährdeten Höhlen- und Nischenbrüter in oder an Gebäuden (B) ............................................................................... 219 Anzahl der vorhabenbedingt betroffenen Brutpaare (BP) und wesentliche Habitatbeeinträchtigungen von ungefährdeten Vogelarten der Offenländer, Röhrichte, Seggenriede und Hochstaudenfluren feuchter bis nasser Standorte (O) ............................................................................................. 221 Anzahl der vorhabenbedingt betroffenen Brutpaare (BP) und wesentliche Habitatbeeinträchtigungen von ungefährdeten Vogelarten der halboffenen Standorte bzw. Ökotone ............................................................................ 225 Stand: 03.06.2016 Seite 15/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Tabelle 5-12 Tabelle 6-1 Femern A/S Planfeststellung Anlage 21 Anzahl der vorhabenbedingt betroffenen Brutpaare (BP) und wesentliche Habitatbeeinträchtigungen von ungefährdeten Vogelarten mit Bindung an Gewässer (W) ............................................................................................ 227 Zusammenfassende Darstellung der beeinträchtigten Arten/Artengruppen, der Konfliktsituation und notwendiger Maßnahmen .................................. 266 Stand: 03.06.2016 Seite 16/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Abbildungsverzeichnis Abbildung 3-1 Grenze des marinen Untersuchungsgebiets (blau gestrichelte Linie) und Grenze des terrestrischen Untersuchungsgebiets (grüne Linie), Kartengrundlage: DTK200, © GeoBasis-DE/BGK 2011, verändert. ........... 33 Abbildung 3-2 Grenze des terrestrischen Untersuchungsgebiets (schwarz gestrichelte Linie) mit Darstellung der landseitigen Linienführung auf Fehmarn, der Landgewinnungsflächen, der temporär beanspruchten Flächen im marinen Bereich mit Verlauf des Tunnelgrabens (rötlich= permanent beanspruchte Flächen, grünlich= temporär beanspruchte Flächen), Kartengrundlage: DTK200, © GeoBasis-DE/BGK 2011, verändert ......................................... 34 Abbildung 3-3 Vorzugslösung Absenktunnel, Übersicht Lage ............................................ 37 Abbildung 3-4 Querschnitt Absenktunnel – Standardelement ............................................ 44 Abbildung 3-5 Querschnitt Absenktunnel – Spezialelement ............................................... 45 Abbildung 3-6 Gehalt an verschiedenen Verbindungen im Wasser aus dem Fehmarnbelt, im Permeat und im Konzentrat .................................................................... 54 Abbildung 3-7 Bauphase 1 (Monat 0-1): Bau temporärer Schutzdamm, Binnendamm und Damm für Baustelleneinrichtungsfläche einschließlich Fläche des aufzunehmenden und abgelagerten Standsandes...................................... 58 Abbildung 3-8 Bauphase 2 (Monat 1-3): Fertigstellung Baugrube für den Tunnel in offener Bauweise einschließlich Fläche des aufzunehmenden und abgelagerten Strandsandes ............................................................................................... 59 Abbildung 3-9 Bauphase 3 (Monat 3-4): Bau Arbeitshafen einschließlich Fläche des aufzunehmenden und abgelagerten Standsandes...................................... 60 Abbildung 3-10 Bauphase 4 (Monat 4-8): Fertigstellung Arbeitshafen ................................ 61 Abbildung 3-11 Darstellung der fertiggestellten Landgewinnungsfläche (grün) direkt östlich des Fährhafens Puttgarden (oben links in der Abbildung). ......................... 62 Abbildung 3-12 Produktionsstätte für Tunnelelemente auf Lolland ...................................... 63 Abbildung 5-1 Wiederfänge markierter Atlantischer Störe in den Jahren von 2008 bis 2014 aus dem Wiederansiedlungsprogramm der deutschen Oder seit 2007. Rote Punkte bezeichnen die Wiederfangorte. (LFA-MV, 2014; stoerbuch online, 2013). ......................................................................................................... 186 Abbildung 5-2 Vorkommen des Atlantischen Störs gemäß BfN-Verbreitungskarte (Stand: 2013). ......................................................................................................... 186 Abbildung 5-3 Beispiel der Pfeifenten- (und Stockenten-) Verbreitung im Untersuchungsgebiet während der Flug-Transektzählungen (November/Dezember 2009) ..................................................................... 242 Abbildung 5-4 Verbreitung der Pfeifente während der Winterzählungen ......................... 243 Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 17/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Verwendete Abkürzungen ASB Artenschutzbeitrag AKVSW Arbeitskreis an der staatlichen Vogelwarte Hamburg ARSU Arbeitsgruppe für regionale Struktur- und Umweltforschung GmbH AWZ Ausschließliche Wirtschaftszone BfN Bundesamt für Naturschutz BMVBS Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz DTV Durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke EHZ Erhaltungszustand FFH-Gebiet Fauna-Flora-Habitat-Gebiet FFH-RL Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie k.A. keine Angabe Kfz Kraftfahrzeuge LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan LBV-SH Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein LLUR Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein LNatSchG Landesnaturschutzgesetz MLUR Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein MELUR Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 18/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung NSG Naturschutzgebiet OAG Ornithologische Arbeitsgemeinschaft Schleswig-Holstein UG Untersuchungsgebiet VS-RL Vogelschutzrichtlinie WEA Windenergieanlage Femern A/S Stand: 03.06.2016 Anlage 21 Seite 19/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag 1. Planfeststellung Anlage 21 Anlass und Aufgabenstellung Die Feste Fehmarnbeltquerung ist Teil des Transeuropäischen Verkehrsnetzes und soll den Großraum Kopenhagen/Malmö (mit Anbindung an das restliche Skandinavien) mit dem Großraum Hamburg/Lübeck (mit Anbindung an das restliche Kontinentaleuropa) verbinden. Die Feste Fehmarnbeltquerung ist als Kombination von zweigleisiger Eisenbahn- und vierspuriger Straßenverbindung geplant. Sie umfasst die Querung der Ostsee einschließlich der landseitigen Anbindungen und Zufahrten sowohl auf dänischer als auch auf deutscher Seite und die erforderlichen Maut- und Verwaltungseinrichtungen ausschließlich auf dänischer Seite. Das Vorhaben wird auf Lolland und Fehmarn an das vorhandene Schienen- und Straßennetz angebunden. Diese Schnittstellen mit dem Hinterland-Schienen- und Straßennetz bilden die Anfangs- bzw. Endpunkte des Vorhabens. Die präferierte Lösung für eine Feste Fehmarnbeltquerung stellt die Variante eines Absenktunnels dar. Der Tunnel hat eine Länge von ca. 18 km. Die Route verläuft östlich von Puttgarden, überquert den Fehmarnbelt und erreicht Lolland östlich von Rødbyhavn. Diese Tunnellösung stellt die zu prüfende Variante für den vorliegenden Artenschutzbeitrag (ASB) dar. Bezugsraum des vorliegenden ASB ist die Insel Fehmarn, einschließlich des Meeresbereiches des Fehmarnbelts bis zur dänischen Grenze (vgl. Kap. 3.1). Für die dänische Insel Lolland und den Meeresbereich auf dänischer Seite wird der Artenschutz in den dänischen Unterlagen behandelt. Für die mit diesem Bauvorhaben assoziierten Auswirkungen ist vorliegend nachzuweisen, dass das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht genehmigungsfähig ist. Dazu wird im vorliegenden ASB geprüft, inwieweit das Vorhaben mit den Vorgaben des Artenschutzrechtes vereinbar ist. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung ergibt sich unmittelbar aus Art. 12 (1) und Art. 13 der FFH-Richtlinie, die für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 12. Dezember 2007 und dem Inkrafttreten des neuen BNatSchG am 01.03.2010 in nationales Recht umgesetzt wurden. Gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG ist für zulässige Eingriffsvorhaben lediglich das folgende Artenspektrum von artenschutzrechtlicher Prüfrelevanz: Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (RL 92/43/EWG), Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 20/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 europäische Vogelarten2, Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführt sind. Dabei handelt es sich um natürlich vorkommende Arten, die in ihrem Bestand gefährdet sind und für die die Bundesrepublik Deutschland in hohem Maße verantwortlich ist. Da eine Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG noch nicht erlassen wurde, wird im Folgenden den Vorgaben des Leitfadens „Beachtung des Artenschutzrechtes bei der Planfeststellung“ (LBV-SH & AfPE 2016) gefolgt und lediglich die Arten des Anhangs IV der FFHRichtlinie sowie die europäischen Vogelarten in die artenschutzrechtliche Prüfung einbezogen. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt nach § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG vor. Die Belange aller anderen nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG besonders und streng geschützten Arten werden entsprechend der geltenden Fachpraxis ggf. im Rahmen der Eingriffsregelung berücksichtigt. Eine solche Behandlung ist nicht Gegenstand der vorliegenden Unterlage. Zur Umsetzung der Artenschutzfachlichen Prüfung sind neben den Rechtsnormen der FFHRL und der §§ 44 und 45 BNatSchG für Schleswig-Holstein die Vorgaben des Artenschutzvermerks des LBV-SH (LBV-SH & AfPE 2016) einschlägig. Neben dem Tötungs- und Verletzungsverbot nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG ist zu prüfen, ob das Vorhaben zu erheblichen Störungen der relevanten Tierarten gemäß § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG oder zu Beeinträchtigungen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten gemäß § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG führt. Durch § 44 (1) Nr. 4 BNatSchG ist ebenfalls zu prüfen, ob es für wild lebende Pflanzenarten des Anhangs IVb der FFH-RL oder deren Entwicklungsformen zu Entnahmen oder Beschädigungen der Pflanzen selbst bzw. ihrer Standorte kommt. Können die oben dargestellten Verbotstatbestände nicht durch Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen verhindert werden, ist das Vorhaben zunächst nicht genehmigungsfähig. 2 2) Die Vorschriften des Artenschutzes in Art. 12ff der FFH-RL beziehen sich explizit auf die Arten der Anhänge IVa (Tiere) und IVb (Pflanzen) der FFH-RL. Der Artenschutz der VS-RL des Art. 5 bezieht sich auf den Verbotstatbestand des Tötens und der Gelegezerstörung sowie auf absichtliche Störungen während der Brut- und Aufzuchtzeit. Somit sind Vögel zunächst von artenschutzrechtlichen Fragestellungen der Störung während der Überwinterungs- und Wanderungszeiten sowie des Verbots der Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des Art. 12 der FFH-RL ausgenommen. Die Bundesrepublik Deutschland weitet den Artenschutz hinsichtlich des Störungsverbotes und des Lebensstättenschutzes auch auf Europäische Vogelarten aus. Nach Auskunft des LLUR (Herr R. Albrecht, 02/12) stellt das einen deutschen Sonderweg dar. Somit besteht ein Unterschied in dem relevanten Artenspektrum zwischen Deutschland und Dänemark. Erhebliche Störungen von Vögeln im Sinne des § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG bzw. die Zerstörung ihrer essenziellen Lebensstätten im Sinne des § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG auf deutscher Seite stellen somit einen Verbotstatbestand dar, auf dänischer Seite führen diese jedoch zu keinen Verbotstatbeständen, da Vögel nicht im Anhang IVa der FFH-RL aufgeführt sind und sich der Schutz sämtlicher Europäischer Vogelarten außerhalb Besonderer Schutzgebiete (BSG = EU-Vogelschutzgebiete) in Dänemark nur auf das Töten von Vögeln sowie das Zerstören und Einsammeln von Vogeleiern bezieht. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 21/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Eingriffsbedingte Lebensraumverluste können gemäß § 44 (5) BNatSchG jedoch über (ggf. vorgezogene) Ausgleichmaßnahmen im räumlich-funktionalen Zusammenhang zu den betroffenen Lebensstätten, deren Durchführung vor Vorhabenbeginn beendet und deren Funktionsfähigkeit ebenfalls vor Vorhabenbeginn sichergestellt sein muss, als CEF-Maßnahmen (Measures of Continuous Ecological Functionality) zur Vorhabengenehmigung führen, wenn sie der Wahrung der ökologischen Kontinuität von zentralen Lebensstätten dienen. Nach den Vorgaben des aktuellen Artenschutzvermerks des Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH & AfPE 2016) ist die Herstellung solcher zum Eingriffsbeginn voll funktioneller Ersatzhabitate artbezogen abgestuft. Diese Abstufung ergibt sich generell aus dem Gefährdungsgrad einer Art anhand der landesweiten Roten Liste. Für häufige Arten ist demnach auch ein zeitlich verzögertes Eintreten der Wirksamkeit einer Maßnahme tolerabel – für seltene bzw. hochgradig gefährdete Arten müssen Maßnahmen bei Eingriffsbeginn generell voll wirksam sein. Wird durch CEF-Maßnahmen oder anderweitige Vermeidungsmaßnahmen keine Verbotsmeidung erreicht und damit ein oder mehrere Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG verwirklicht, kann die Zulassung eines Vorhabens nur durch eine Ausnahme gem. § 45 (7) BNatSchG erfolgen, sofern die diesbezüglichen Ausnahmevoraussetzungen erfüllt werden. Diese Ausnahmevoraussetzungen umfassen den Nachweis: von zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, des Fehlens zumutbarer Alternativen, dass der Erhaltungszustand der Populationen einer Art sich nicht verschlechtert. Nach LBV-SH & AfPE (2016) gilt dabei für Arten des Anh. IV FFH-RL der diesbezügliche Populationsbezug für die jeweilige biogeografische Region Schleswig-Holsteins, in der das Vorhaben verwirklicht werden soll. Für europäische Vogelarten ist ein landesweiter Populationsbezug anzuwenden. Der Artenschutzbeitrag (ASB) ist eng mit dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) verknüpft, weil auf die notwendigen Maßnahmen in beiden Unterlagen Bezug genommen wird. Die zentrale artenschutzrechtliche Bearbeitung der Konfliktanalyse erfolgt mittels der Formblätter gemäß den Vorgaben des LBV-SH (2016). In ihnen werden zusammenfassend die im Textteil begründeten Konfliktsituationen und ggf. entwickelten Lösungen zur Verbotsvermeidung (Maßnahmenplanung) dargestellt. Für die Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) zur Festen Fehmarnbeltquerung wurde eine zweijährige Basisaufnahme der marinen und terrestrischen Schutzgüter in den Jahren 2008 bis 2010 durchgeführt und mit Umweltdaten aus einer Reihe von übrigen Quellen zur Erstellung der umfangreichen Bestandsbeschreibung ergänzt. Die Datengrundlage der UVS ist damit zum Zeitpunkt der Antragstellung im Planänderungsverfahren sechs bis acht Jahre alt. Daher besteht die Notwendigkeit, die Aktualität der Datengrundlage zu überprüfen. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 22/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 In den behördlichen Leitfäden und Arbeitshilfen gilt vielfach als Orientierungswert, dass Umweltdaten für eine Dauer von fünf Jahren die jeweiligen Schutzgüter repräsentativ beschreiben. Mithin stellt dieser Orientierungswert keinen rechtlich verfestigten Schwellenwert für das Ablaufdatum von Umweltdaten dar, sondern die Grenze, ab der die Validität von Daten zu überprüfen ist. Sofern bereits vor Ablauf der 5 Jahre wesentliche neue Erkenntnisse oder Anhaltspunkte vorliegen, die die Validität der verwendeten Daten in Frage stellen, muss die Datengrundlage bereits zu diesem Zeitpunkt überprüft werden. Die Überprüfung zielt dabei auf eine naturschutzfachliche Beurteilung im Einzelfall ab, auf deren Grundlage eine Entscheidung über die Notwendigkeit einer erneuten Basisaufnahme getroffen werden muss. Die Arbeitshilfe zur Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung des LBV-SH von 2016 führt dazu Folgendes aus: ...Bei der Plausibilitätskontrolle wird geprüft, ob die Ergebnisse der ursprünglichen Kartierungen den aktuellen Artbestand immer noch adäquat abbilden und weiterhin geeignete Grundlagen für die abgeleiteten Maßnahmen bieten. Ist dies nicht der Fall, sind erneute Erfassungen durchzuführen. Der Umfang der notwendigen Erfassungen ist im Einzelfall zu begründen und auf das Ziel, artenschutzrechtliche Konflikte rechtssicher zu vermeiden bzw. zu bewältigen, auszurichten. Dabei ist Folgendes zu beachten: Grundlage der Plausibilitätskontrolle ist eine Überprüfung der Habitatstrukturen im Gelände. Signifikante Änderungen sind im Hinblick auf ihre möglichen Auswirkungen auf das Artenspektrum oder die Abundanz einer Artengruppe zu bewerten. Werden aufgrund der Überprüfung der Habitatstrukturen keine gravierenden Änderungen festgestellt, ist in der Regel keine erneute Erfassung der Artengruppe vorzunehmen. Andernfalls ist eine Wiederholung der Kartierung erforderlich. Mit zunehmendem Alter der Kartierungsdaten lassen sich trotz gleichbleibender Habitatbedingungen Veränderungen im Artbestand und -spektrum nicht mehr sicher ausschließen. Allgemeine Entwicklungstendenzen bei einzelnen Arten können dazu führen, dass Altdaten den aktuellen Bestand nicht mehr hinreichend repräsentieren. So zeigen manche Wiesenvogelarten europaweite und landesweite Rückgangtrends, während früher seltene Arten wie das Blaukehlchen aktuell ihr Siedlungsgebiet erweitern. Aus diesem Grund sind in Plausibilitätskontrollen für Kartierungen, die länger als 5 Jahre zurückliegen, artspezifische Entwicklungstendenzen zwingend zu berücksichtigen und ihre Relevanz gutachterlich zu bewerten. Die Gefährdungsstufen nach Roter Liste sind bei Brutvögeln für die Bearbeitung auf Einzelartbzw. auf Gildeniveau entscheidend. Rote Listen werden in der Regel nach ca. 10 Jahren aktualisiert. Dies ist als Hinweis darauf zu werten, dass nach 10 Jahren mit auswertbaren Veränderungen zu rechnen ist. Dementsprechend hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass Kartierdaten, die älter als 10 Jahre sind, im Kontext der heutigen Landschaft nur noch bedingt aussagekräftig sind. Untersuchungsstandards entwickeln sich. Eine Plausibilitätsprüfung von vorliegenden Daten ist nur dann sinnvoll, wenn die zu prüfenden Daten nach Untersuchungsstandards erhoben wurden, die immer noch aktuell sind. So ist darauf zu achten, dass ältere Erfassungen den jeweils Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 23/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 aktuellen Fassungen der landesweit eingeführten Leitfäden und Handlungshinweise, z. B. der Arbeitshilfe Fledermäuse und Straßenbau (LBV SH 2011) entsprechen. Aus diesen Gründen sind nach 10 Jahren verschärfte Anforderungen an den Nachweis der Verwendbarkeit von älteren Daten zu stellen. Abweichungen sind im Einzelfall in der Plausibilitätsprüfung zu begründen. Datenalter Bewertung der Datenaktualität für den Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses Bis 5 Jahre (inkl.) Die Daten besitzen in der Regel eine ausreichende Aktualität für die Planfeststellung. 6 bis 10 Jahre (inkl.) Die Datenaktualität ist im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung zu überprüfen (unter Berücksichtigung von Änderungen der Habitatstrukturen, Entwicklungstendenzen, Erfassungsmethoden). Ggf. sind neue Erfassungen durchzuführen. Älter als 10 Jahre Eine ausreichende Aktualität kann nur ausnahmsweise im Rahmen einer zweiten Plausibilitätsprüfung begründet werden. Auch nach der Rechtsprechung muss eine fachliche Prüfung im Einzelfall vorgenommen werden. Maßgeblich ist die Stabilität bzw. Dynamik der Arten, Habitate etc. im Untersuchungsgebiet. Daten können daher nach mehr als fünf Jahren noch aktuell sein, denkbar ist aber auch, dass sie bei gravierenden Veränderungen im Untersuchungsgebiet bereits nach kürzerer Zeit als veraltet betrachtet werden müssen. Dies ist nach der Rechtsprechung eine in erster Linie naturschutzfachliche Frage (BVerwG, Urteil v. 23.04.2014, 9 A 25/12, Rn. 63, Rn. 68 ff. – Juris; HessVGH, Urteil v. 21.8.2009, 11 C 318/08.T, Rn. 631 f. – Juris). Vor diesem Hintergrund haben die Vorhabenträger eine Plausibilitätsprüfung der Datengrundlage für die Feste Fehmarnbeltquerung veranlasst, in der die Validität der Erhebungen schutzgutspezifisch auf unterschiedliche Weise überprüft wurde. Es wurden komplette Neukartierungen, Überprüfungskartierungen, naturschutzfachliche Begründungen und eine umfangreiche Analyse aktueller externer Daten und Erhebungen vorgenommen. Da die Vorgehensweise bei der Plausibilitätsprüfung im marinen und terrestrischen Bereich unterschiedlich war, wird im Folgenden auf die beiden Teilbereiche näher eingegangen. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 24/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Plausibilitätsprüfung im marinen Bereich Die Plausibilitätsprüfung im marinen Bereich umfasste Überprüfungskartierungen und naturschutzfachliche Bewertungen zur Validität der Datengrundlage. Der marine Bereich stellt ein mittel- und langfristig stabiles Ökosystem dar, welches im Vergleich zu terrestrischen Systemen träge auf sich ändernde Umweltbedingungen und anthropogene Nutzungen reagiert. Zudem sind im betrachteten Zeitraum keine Ereignisse aufgetreten, die eine plötzliche Verschiebung des Umweltzustands vermuten ließen. Ziel der Plausibilitätsprüfung im marinen Bereich war es daher, zu ermitteln ob die Basisuntersuchungen 20082010 noch plausibel als Grundlage für die Auswirkungsprognosen in der UVS sowie Eingriffsregelung, Artenschutz, Wasserrecht und Natura 2000 anwendbar sind oder ob neue Basiserhebungen erforderlich sind. Zu diesem Zweck haben die Vorhabenträger in einem ersten Schritt untersucht, ob und in welchem Umfang seit den Basiserhebungen 2008-2010 Zustandsänderungen im Ökosystem des Projektgebiets und im Vorkommen einzelner Schutzgüter stattgefunden haben. Die Auswahl der untersuchten Schutzgüter bzw. Parameter sowie der Umfang der Untersuchungen sind im Rahmen der Plausibilitätsprüfung gegenüber den Basiserhebungen begrenzt. Die Erfassungen im Rahmen der Plausibilitätsprüfung wurden als „Überprüfungskartierungen“ konzipiert. Sie können daher ihrerseits die Basiserhebungen von 2008-2010 nicht ersetzen und sind nicht selbst als Datengrundlage für den Artenschutz, anwendbar. Bei der Auswahl der zu untersuchenden Schutzgüter wurde der Schwerpunkt darauf gelegt, möglichst verschiedene Bereiche des marinen Ökosystems abzudecken, um mögliche Änderungen erkennen zu können. Die Prüfung umfasste verschiedene Parameter der folgenden Schutzgüter: Phytoplankton, Benthische Flora, Benthische Fauna, Benthische Habitate, Fische, Meeressäuger und Rastvögel. Von den abiotischen Schutzgütern wurden Schlüsselvariablen der Wasserqualität, der Hydrographie und der Meteorologie untersucht, um so die „Rahmenbedingungen“ für aquatische Organismen und Populationen in der Wassersäule und am Meeresboden mit darstellen zu können. In einem zweiten Schritt wurden die Ergebnisse der neuen Erhebungen mit den Basisuntersuchungen 2008-2010 verglichen und die Unterschiede gutachterlich bewertet. In die Beurteilung eingeflossen sind insbesondere auch die zu erwartenden natürlichen Schwankungen und Ergebnisse aus der Auswertung aktueller Literatur. In wenigen Fällen (fünf Vogelarten) kam es zu nennbaren Änderungen. Hier sind überschlägige Überprüfungen der Auswirkungsprognose vorgenommen worden. Die neuen Erhebungen und der Vergleich mit den Erhebungen 2008-2010 sind ausführlich in einem Fachbericht zur Plausibilitätsprüfung im marinen Bereich wiedergegeben (Anlage 30.1 der Planfeststellungsunterlagen). In dieser Unterlage werden die Ergebnisse aus der Anlage 30.1 zusammenfassend übernommen und hierauf aufbauend schutzgutspezifisch die Gültigkeit der Auswirkungsprognosen im Rahmen des Hauptvariantenvergleiches der UVS analysiert. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 25/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Plausibilitätsprüfung im terrestrischen Bereich (Fehmarn) Die Plausibilitätsprüfung auf Fehmarn umfasste sowohl gezielte Neukartierungen als auch naturschutzfachliche Begründungen zur Validität der Datengrundlage. Bei den Brut- und Rastvögeln sowie bei den Amphibien erfolgte eine Neukartierung innerhalb des LBP-Untersuchungsgebiets. Grundlage hierfür war die fachliche Einschätzung, dass Veränderungen zumindest denkbar waren, da die Bestände dieser Arten auch wesentlich von der jeweiligen Landnutzung abhängen. Weiterhin war den Gutachtern bekannt, dass der Kammmolch auf Fehmarn in Ausbreitung begriffen war, was durch die neuen Untersuchungen auch bestätigt werden konnte. Die Vorhabenträger folgten damit der Arbeitshilfe zum Artenschutz (siehe oben), nach der bei Arten mit bekannten Entwicklungstrends die Relevanz gutachterlich zu prüfen ist. Auch bei den Brutvögeln bestätigte sich die fachliche Einschätzung: allein durch die neue Saatkrähenkolonie erhöhte sich die Anzahl der Brutvogelpaare innerhalb des für den LBP geltenden Untersuchungsgebiets um über 300. Neu kartiert wurden auch die Fledermäuse und die Biotoptypen. Bei ersteren ergab sich die Notwendigkeit aus den Vorgaben der aktualisierten Arbeitshilfe des LBV (LBV-SH 2011), in der die Erfassung und Bewertung von landschaftsökologischen Funktionen vorgeschrieben sind, die in der bestehenden Erfassung nicht abgedeckt waren. Gleiches gilt für die Biotoptypen, für die es eine neue und wesentlich erweiterte Standardliste und Kartieranleitung gibt (LLUR 2015). Ebenso nach gutachterlicher Einschätzung sind die Libellen teilweise neu kartiert worden, da diese Artengruppe rasch sich ändernde Bedingungen wiederspiegelt. Die Neukartierung beschränkte sich hier jedoch auf die innerhalb der Eingriffsfläche liegenden Kleingewässer. Eine eigenständige, erneute Erfassung von Heuschrecken, Tagfaltern, Laufkäfern und Reptilien wurde nach fachlicher Einschätzung als nicht erforderlich erachtet. Die Validität der Daten wurde hier insbesondere vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Biotoptypenerfassung begründet. In der Anlage 30.2 der Planfeststellungsunterlagen sind die Ergebnisse der neuen Kartierungen auf Fehmarn ausführlich dargestellt. Die Neuerhebungen auf Fehmarn sind in Art und Umfang geeignet, die Basisuntersuchungen zu ersetzen. Sie sind daher als aktualisierte Datengrundlage in die Unterlagen zum Artenschutz und der Eingriffsregelung eingearbeitet worden.. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 26/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung 2. Methodisches Vorgehen 2.1. Terrestrischer Teil des Planungsraumes Anlage 21 Zu prüfen ist, ob und inwieweit durch das geplante Vorhaben „Feste Fehmarnbeltquerung“ sowie der damit verbundenen Auswirkungen Verbotstatbestände nach § 44 (1) BNatSchG ausgelöst werden. Hierfür werden: 1. das planungsrelevante Artenspektrum der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten projektbezogen qualitativ und quantitativ bestimmt, 2. die artenschutzrechtlichen Konflikte i. S. des Verbotsregimes nach § 44 (1) BNatSchG für diese Arten bzw. deren lokale Population ermittelt, 3. die Optionen für Vermeidungsmaßnahmen und ggf. Maßnahmen zum Erhalt einer kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) geprüft und ggf. festgelegt oder 4. bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen (Vorliegen von Verbotstatbeständen) die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung gemäß § 45 (7) BNatSchG geprüft. 5. die Regelungen nach § 19 (1) BNatSchG im Sinne des Umweltschadensgesetzes geprüft, wonach erhebliche nachteilige Auswirkungen für die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands bestimmter Arten und Lebensräume zu sanieren sind. Im Rahmen dieser Regelung sind im Rahmen des ASB nur die folgenden Gruppen zu berücksichtigen (LBV-SH & AfPE 2016): Arten des Artikel 4 (2) VS-RL (Zug- und Rastvögel) Arten des Anhangs I der VS-RL Arten der Anhänge IVa und IVb der FFH-RL Das methodische Vorgehen richtet sich nach dem in Schleswig-Holstein ab Februar 2016 gültigen Vermerk „Beachtung des Artenschutzrechtes bei der Planfeststellung, Aktualisierung mit Erläuterungen und Beispielen“ (LBV-SH & AfPE 2016), dem in Schleswig-Holstein anzuwendenden Vermerk „Fledermäuse und Straßenbau - Arbeitshilfe zur Beachtung der artenschutzrechtlichen Belange bei Straßenbauvorhaben in Schleswig-Holstein“ (LBV-SH 2011) sowie dem Umwelt-Leitfaden des Eisenbahn-Bundesamtes zur „Behandlung besonders und streng geschützter Arten in der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung“ (EBA 2012). Zudem werden die Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben (Runge et al. 2010) entsprechend berücksichtigt. In den betreffenden Artkapiteln (Kap. 5.1 und 5.2) wird das unter Kap. 4.2 herausgearbeitete, prüfrelevante Artenspektrum in Abhängigkeit der maßgebenden Projektwirkung und der Autökologie hinsichtlich einer Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 27/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 konkreten Betroffenheit geprüft. Eine Betroffenheit liegt vor, wenn eine projektbedingte Wirkung nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann (BMVBS 2009). Die Einschätzung der möglichen vorhabenbedingten Auswirkungen auf Vögel orientiert sich u. a. an den Ausarbeitungen von ARSU (1998) bezüglich baubedingter Störungen. Falls dieser Studie keine fundierten Angaben zu einzelnen Arten zu entnehmen sind, werden alternativ die Fluchtdistanzen nach Flade (1994) berücksichtigt. Hinsichtlich der betriebsbedingten Auswirkungen werden die artspezifischen Effektdistanzen bzw. kritischen Schallpegel nach Garniel & Mierwald (2010) herangezogen. Weiterhin wird die Ausarbeitung von Erritzoe et al. (2003) bezüglich des Kollisionsrisikos an Straßen sowie ggf. vorhandene weiterer Fachliteratur, aus der projektrelevante Empfindlichkeiten einzelner Arten entnommen werden können, berücksichtigt (siehe Kap.5). Zusätzlich werden die artspezifischen Angaben zur Empfindlichkeit hinsichtlich anthropogener Mortalität (v. a. Kollisionen) nach Bernotat & Dierschke (2015) flankierend berücksichtigt. Hierbei finden nur die Einstufungen bzw. Angaben zu artspezifischen Kollisionsgefährdungen Eingang in die projektbezogene Relevanzprüfung und weiterführenden Konfliktanalysen, die auf umfangreichen Quellenauswertungen und Expertenbefragungen beruhen. Die von den Autoren u. a. auf diesen Grundlagen entwickelten Indices und entsprechenden Einstufungen planungsrelevanter Arten (PSI = populationsbiologischer Sensitivitäts-Index, NWI = Naturschutzfachlicher Wert-Index, MGI = Mortalitäts-Gefährdungs-Index, vMGI = vorhabentypspezifische Mortalitätsgefährdung) werden dagegen aus folgenden Gründen nicht pauschal bei der vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung berücksichtigt, sondern lediglich nachrichtlich dargestellt bzw. nur flankierend berücksichtigt. Für (planungsrelevante) Tierarten sind zwar sehr umfangreiche Informationen und wesentliche Aspekte – z. B. der Biologie, Verbreitungs- und Gefährdungssituation – in die Entwicklung der Indices und artbezogenen Einstufung der Mortalitätsgefährdung und Planungsrelevanz eingeflossen. Diese Bewertungssysteme bzw. die entsprechenden Skalierungen beinhalten aber klar beabsichtigt eine Hierarchie der Empfindlichkeit gegenüber anthropogener Mortalität (MGI) – und nachfolgend auch der Planungsrelevanz (vMGI) – die im Wesentlichen auf dem naturschutzfachlichen Wert einer Art und einem Populationsbezug basieren. Vereinfacht ausgedrückt ist damit eine Betroffenheit häufiger und naturschutzfachlich nicht hochwertiger Arten nach Einschätzung der Autoren weniger planungsrelevant als für seltenere Arten. Diese selektive Abstufung und (ausschließliche) Fokussierung auf bestimmte Arten des relevanten Gesamtartenspektrums (nach § 44 BNatSchG bzw. VRL und FFH-RL) ist zwar u. a. bei Windkraftplanungen etabliert und findet auch bei Teilaspekten anderer Eingriffsplanungen – u. a. bei der abgestuften Betrachtungstiefe und Kompensationsplanung bei Brutvögeln – eingeschränkt Anwendung. Dennoch ist den maßgeblichen Rechtsnormen und der einschlägigen Rechtsprechung keine eindeutige Legitimation einer von vornherein selektiven Berücksichtigung oder sogar gänzlichen Nicht-Beachtung von verschiedenen Arten trotz vorhandener Beeinträchtigungspotenziale zu entnehmen. Erst im Rah- Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 28/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 men einer vertiefenden planerischen Betrachtung potenziell beeinträchtigter Arten können Aspekte wie naturschutzfachlicher Wert, Regenerationsvermögen von Populationen, Häufigkeit und Seltenheit in die Definition des notwendigen Individualbezuges und der Planung von Vermeidungsmaßnahmen relativierend herangezogen werden. Über die Planungsrelevanz und Bearbeitungstiefe einer Art sollte daher weiterhin projektbezogen – im Gegensatz zu der verallgemeinernden Bewertung und Relevanzeinstufung in Bernotat & Dierschke (2015) – entschieden werden. Die Konfliktanalyse in Bezug auf Tötungs- und Verletzungsrisiken muss zwingend konkrete Umstände eines Projekts und einer (potenziell) betroffenen Art – wie Ausprägung der (lokalen) Populationen bzw. Gefährdung/Seltenheit in einem möglichst kleinen Bezugsraum, Raumbeziehungen und spezifische Konstellation von Wirkfaktoren des Projekts, etc. – berücksichtigen. Der wesentlich größere Bezugsraum (bundesweit) bei den Einstufungen von Bernotat & Dierschke (2015) ist dabei oftmals wenig zielführend. Dies gilt nicht nur für den naturschutzfachlichen Wert anhand von Roten Listen und Häufigkeit/Seltenheit einer Art sowie Populationsgrößen und deren Sensibilität gegenüber Eingriffen. So können Arten, die bundesweit populations- und gefährdungsbezogen von den Autoren im Rahmen der aggregierenden Bewertung des MGI bzw. vMGI als wenig empfindlich gegenüber (vorhabenbedingter) anthropogener Mortalität eingestuft worden sind, in einem konkreten Projektgebiet (Schleswig-Holsteins) durch deutlich abweichende Verhältnisse sehr viel sensibler sein – und umgekehrt. Von dieser konkreten Betrachtungsebene ist unmittelbar die Beurteilung einer signifikant erhöhten Gefährdung oder der nicht verbotsrelevanten Zuordnung einer vorhabenbedingten Gefährdung zum allgemeinen Lebensrisiko bei potenziell betroffenen Individuen einer Art abhängig. Da diese Beurteilung unmittelbar raum- und vorhabensspezifisch erfolgen muss, stellen die pauschalen Einstufungen von Bernotat & Dierschke (2015) hinsichtlich der Mortalitätsgefährdung und Planungsrelevanz u. U. eine nicht adäquate Bewertung dar. Zu berücksichtigen ist zudem, dass das Kollisionsrisiko per se nichts mit der Seltenheit einer Art zu tun hat. Die Notwendigkeit der Einzelfallprüfung betonen auch Bernotat & Dierschke (2015) mehrfach. Nach der aktuellen Rechtsprechung (u. a. BVerwG, 14.07.2011, 9 A 12.10, Rn. 127; BVerwG, 08.01.2014, 9 A 4.13, Rn.99) muss für die Verbotsmeidung generell kein „Nullrisiko“ in Bezug auf vorhabenbedingte Individuenverluste vorliegen. Hierbei ist auch die Anwendung artspezifisch unterschiedlicher quantitativer Maßstäbe in Bezug auf „tolerierbare“ bzw. nicht verbotsauslösende Individuenverluste legitim. Die Zuordnung solcher Individuenverluste zu einem allgemeinen Lebensrisiko erfordert dabei auch nach dem Wortlaut der Rechtsprechung zwingend die Berücksichtigung standörtlicher Einflussgrößen, artspezifischer Parameter wie lokale Raumnutzung und Populationszustand, Vorhabenscharakteristika und ggf. die Wirkungsprognose von eingestellten Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen. Bernotat & Dierschke (2015) beziehen sich unmittelbar auf Tötungs- und Verletzungsrisiken – und damit auf die Inhalte des § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG. Durch die grobmaßstäbige Relevanzabstufung einer planerischen Würdigung der verschiedenen Arten ist bei Anwendung der Bewertungen und artbezogenen Einstufungen von Bernotat & Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 29/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Dierschke (2015) nicht ausgeschlossen, dass trotz demnach „tolerierbarer“ Individuenverluste andere Tatbestandsmerkmale wie z. B. Verschlechterung der lokalen Population oder nachhaltige Verwaisungen zentraler Lebensstätten durch ein lokal wirksames Projekt ausgelöst werden. Schon hieraus ergibt sich eine Planungsrelevanz, die von dem vMGI nach Bernotat & Dierschke (2015) nicht umfasst ist. Im vorliegenden ASB wird grundsätzlich nur die Bilanzierungsmethode für die qualitativen und quantitativen Beeinträchtigungen im Kontext zu den einschlägigen Hilfsgrößen erläutert (z. B. Aktionsradien bei Amphibien, kritische Schallpegel, artspezifische Effektdistanzen bei Vögeln, etc.). Alle Rastvogelarten, die mit mehr als 2 % des landesweiten Rastbestands im terrestrischen LBP-UG vorkommen, werden einer Relevanzprüfung unterzogen und ggf. weitergehend artspezifisch im Rahmen einer viertiefenden Konfliktanalyse auf die Verbotstatbestände nach §44 (1) Nr. 2 und Nr. 3 BNatSchG hin geprüft. Dies entspricht dem im Artenschutzvermerk Schleswig-Holsteins (LBV-SH & AfPE 2016) dargestellten Vorgehen (s. Kap. 4.2.3.2). Für die Prüfung der Kollisionsgefährdung i. S. des §44 (1) Nr. 1 BNatSchG werden gemäß den Empfehlungen von Bernotat & Dierschke (2015) zusätzlich auch lokal und regional bedeutsame Rastbestände einbezogen. Für alle getroffenen artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen wurde geprüft, ob sie weiterführende artenschutzrechtliche Konflikte auslösen. Es wurde festgestellt, dass keine der Vermeidungsmaßnahmen zu weiteren Konflikten führt. Die Verortung der auf Fehmarn festgestellten/vom Vorhaben betroffenen Arten ist den Plänen Nr. 1a und Nr. 1b (Fledermäuse), Nr. 2 (Kammmolch), Nr. 3a und Nr. 3b (Brutvögel) sowie Nr. 4a und 4b (Rastvögel) im Anhang (siehe Kap. 9) zu entnehmen. 2.2. Mariner Teil des Planungsraumes Für die artenschutzfachliche Betrachtung der Rastvögel in den marinen Bereichen vor Schleswig-Holstein (12-Seemeilen-Zone [Küstenmeer] bzw. in der Ausschließlichen Wirtschaftszone [AWZ]) liegt im Gegensatz zu den Landbereichen keine verbindliche Anleitung zum Vorgehen vor. Das in Schleswig-Holstein für Artenschutzbeiträge genutzte Dokument des LBV-SH & AfPE (2016) „Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung“ betrachtet die Landbereiche und bietet für den marinen Bereich keine konkreten Anleitungen. Daher musste für die Feste Fehmarnbeltquerung für den marinen Bereich eine spezifische Vorgehensweise für die Bewertung artenschutzrechtlicher Belange entwickelt werden. In Abstimmung mit den beteiligten Fachbehörden (LLUR, MELUR, BfN) wurde vereinbart, die an Land angewandte Methodik nach LBV-SH & AfPE (2016) auch auf den marinen Bereich zu übertragen. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 30/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 In der Relevanzprüfung werden alle erfassten Arten mit Angabe des Bestands im LBP-UG (Abbildung 3-1) aufgeführt. Der Bestand des LBP-UG wurde aus den Daten ermittelt, die in der UVS (Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11) dargestellt sind. Für die räumlich modellierten Arten wurden die Bestandsdaten der UVS im GIS auf das LBPUG zugeschnitten. Für die Arten, für die Daten der Landzählungen in der UVS genutzt wurden, wurden hier nur die Zählabschnitte (s. UVS Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Anhang A, Kap. 0.1.2.11) ausgewertet, die im Bereich des LBP-UG liegen. Alle Arten, die mit mehr als 2 % des landesweiten Rastbestands im LBP-UG vorkommen, werden weitergehend artspezifisch auf die Verbotstatbestände nach § 44 (1) Nr. 2 und Nr. 3 BNatSchG hin geprüft. Dies entspricht dem für den Landbereich im Artenschutzvermerk des LBV SH & AfPE (2016) dargestellten Vorgehen (s. Kap. 4.2.3.2). Dieses an den LBV-SH (2016) angelehnte Vorgehen wird sowohl für die schleswig-holsteinischen Gewässer als auch die AWZ angewandt, da eine weitere Abgrenzung des Gebiets anhand administrativer Grenzen nicht sinnvoll erscheint. Eine getrennte Vorgehensweise für AWZ und 12-Seemeilen-Zone wird in Absprache mit dem BfN nicht vorgenommen. Da das Tötungsverbot nach § 44 (1) Nr. 1 immer individuenbezogen zu betrachten ist, werden alle ggf. betroffenen Rastvogelarten im marinen Bereich hinsichtlich des Tötungsverbots als Gesamtgruppe Rastvögel bzw. Zugvögel geprüft. Als Lokalpopulation zur Bewertung einer artenschutzrechtlich erheblichen Störung wurde in Absprache mit dem MELUR der Landesbestand Schleswig-Holsteins genutzt (LBV SH 2016, Anlage 2 Rastvögel). Dieser Ansatz wurde gewählt, da die Fehmarnbelt-Population auch dänische Gewässer mit einbeziehen würde und damit der Bestand im Zweifel größer ist als der schleswig-holsteinische Landesbestand. Die Verwendung des kleineren Landesbestands als Bezugsgröße für die Bewertung einer artenschutzrechtlichen Störung ist demnach der konservativere Ansatz. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 31/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 3. Untersuchungsraum und relevante Merkmale des Vorhabens 3.1. Untersuchungsraum Abgrenzung Der Betrachtungsraum des ASB entspricht dem Untersuchungsgebiet (UG) des LBP. Abbildung 3-1 zeigt die Abgrenzung des kompletten UG. Es wird differenziert in einen terrestrischen (grüne Linie) und in einen marinen Bereich (blau gestrichelte Linie). Die Abgrenzung des marinen UG orientiert sich an vorhabenbedingten Auswirkungen (Sedimentation) auf marine Organismen. Das marine UG umfasst das deutsche Küstenmeer entlang der Insel Fehmarn wie in Abbildung 3-1 dargestellt und reicht über die deutsche AWZ bis hin zur deutsch-dänischen Grenze. Die Größe des marinen UG (exklusive Fehmarn) beträgt ca. 344 km². Außerhalb dieses Untersuchungsraums treten im marinen Bereich keine projektbedingten Wirkungen auf. Die für das Projekt notwendigen Sandentnahmen bei Kriegers Flak und Rønne Banke befinden sich in dänischen Gewässern. Die untersuchten Projektwirkungen Sedimentverdriftung und Sedimentation sind so gering, dass keine artenschutzrechtlichen Konflikte in deutschen Gewässern auftreten können (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band V, Kap. 9.1., S. 3698 ff. und 10.4., S. 3795 ff.). Auch der mit den Sandentnahmen verbundene Schiffsverkehr wird nicht zu Störungen von Wasservögeln im Sinne des Artenschutzrechtes im Bereich des Adlergrunds führen, da der Verkehr die Bereiche des FFHGebietes DE 1251-301 „Adlergrund“ und des Vogelschutzgebietes DE 1552-401 „Pommersche Bucht“, die in diesem Bereich Konzentrationsgebiete für rastende und nahrungssuchende Wasservögel darstellen, weiträumig meiden wird (s. LBP, Anlage 12 der Planfeststellungsunterlagen, Maßnahmenblatt 8.8). Der Abstand zu den genannten Natura 2000-Gebieten beträgt dabei mindestens eine Seemeile (1 nm). Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 32/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Abbildung 3-1 Grenze des marinen Untersuchungsgebiets (blau gestrichelte Linie) und Grenze des terrestrischen Untersuchungsgebiets (grüne Linie), Kartengrundlage: DTK200, © GeoBasis-DE/BGK 2011, verändert. Das terrestrische UG berücksichtigt den landseitigen Bau der vierspurigen Fernstraße und der zweigleisigen, elektrifizierten Eisenbahntrasse auf einer Länge von jeweils 3,5 km einschließlich der Nebenanlagen und sonstiger assoziierter baulicher Anlagen. Das terrestrische UG wurde großzügig dimensioniert, sodass sämtliche vorhabenbedingte Auswirkungen entsprechend Berücksichtigung finden. Die Größe des terrestrischen UG beträgt ca. 7,75 km². Die nachstehende Abbildung 3-2 zeigt das terrestrische UG mit dem Verlauf der landseitigen Linienführung einschließlich der Anlandungszone auf Fehmarn. Ebenfalls dargestellt sind die Landgewinnungsflächen und die temporär beanspruchten Flächen im marinen Bereich mit Verlauf des Tunnelgrabens innerhalb der deutschen Hoheitsgewässer. Neben den dauerhaft beanspruchten Flächen (rot) sind die vorübergehend beanspruchten Flächen (grün) ebenfalls dargestellt. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 33/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Abbildung 3-2 Grenze des terrestrischen Untersuchungsgebiets (schwarz gestrichelte Linie) mit Darstellung der landseitigen Linienführung auf Fehmarn, der Landgewinnungsflächen, der temporär beanspruchten Flächen im marinen Bereich mit Verlauf des Tunnelgrabens (rötlich= permanent beanspruchte Flächen, grünlich= temporär beanspruchte Flächen), Kartengrundlage: DTK200, © GeoBasis-DE/BGK 2011, verändert Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 34/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 In Abbildung 3-2 sind die eingriffsbedingt direkt betroffenen Bereiche dargestellt, die im Fokus der artenschutzfachlichen Konfliktanalyse (siehe unter Kap. 5) stehen. Naturräumliche Einordnung Naturräumlich gehört Fehmarn zum Östlichen Hügelland Schleswig-Holstein. Es befindet sich innerhalb der kontinentalen biogeografischen Region Deutschlands. Charakteristisch ist die flache Grundmoräne der letzten Vereisung, der Weichsel-Kaltzeit. Sie ist Folge des raschen Eisschwundes zum Ende der Weichsel-Kaltzeit. Der Geschiebemergel ist wegen der geringen Niederschläge (ca. 550–600 mm und somit etwa ein Drittel unterhalb des Landesdurchschnitts) rel. wenig ausgelaugt und verwittert (Schmidtke 1985). Aufgrund des geringen Reliefs und der kalk- und nährstoffreichen Böden, sind weite Teile des Untersuchungsgebiets intensiv landwirtschaftlich genutzt. Neben Raps wird vorwiegend Getreide angebaut. Grünlandwirtschaft ist dagegen eher unbedeutend. Typisch sind ebenfalls die zahlreichen Kleingewässer, deren zum Teil lineare Anordnung in der Landschaft und deren Form auf eine anthropogene Genese in Form von Mergelgruben schließen lassen. Wälder sind keine vorhanden, kleinflächig sind aber Feldgehölze und Gebüsche ausgeprägt. Mit Ausnahme der Siedlungsbereiche ist das Knicknetz infolge der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung unterdurchschnittlich dicht ausgebildet. Der klimatische Einfluss der Ostsee spiegelt sich in den Durchschnittstemperaturen wider. So betragen die Januartemperaturen im langjährigen Mittel 0,5–1 °C, die entsprechenden Julitemperaturen dagegen 16,5–17 °C (Heydemann 1997). 3.2. Technische Beschreibung des Vorhabens In den folgenden Abschnitten wird die Umsetzung des Absenktunnels in Kurzform beschrieben. Weitere Details sind in Anlage 1 (Erläuterungsbericht), Anlage 16 (Temporärer Arbeitshafen Fehmarn) und in der Anlage 27 (Baulogistik) der Planfeststellungsunterlagen enthalten. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass der Absenktunnel als Vorzugslösung für die Feste Fehmarnbeltquerung technisch weiterentwickelt und die Planung konkretisiert wurde. Wesentliche Abweichungen gegenüber der im Hauptvariantenvergleich der UVS (Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen) verwendeten Lösung sind: Femern A/S Die Anfangspunkte der Verläufe der Schienen- und Straßentrassen (d. h. der Anschluss an die Hinterlandanbindungen Schiene und Straße) lagen aufgrund der ursprünglich geplanten längeren Anpassungsbereiche in der Vorplanung zur UVS ca. 350 m weiter südlich als in dem vorliegenden Entwurf für die Planfeststellung. Die Verkehrstrassen mit den Nebenanlagen wurden im Bereich des Rangierbahnhofes Puttgarden in der Lage dahingehend optimiert, dass einerseits die Flächeninanspruchnahme südlich der Kreuzung der Gleise so gering wie möglich gehalten und andererseits nicht in die Flächen des Rangierbahnhofes eingegriffen wird. Stand: 03.06.2016 Seite 35/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Die Flächen für Baustelleneinrichtung und -abwicklung des Absenktunnels wurden nach weiterer technischer Durcharbeitung westlich wie östlich der geplanten Verkehrstrassen um weitere Flächen ergänzt. Technische Einrichtungen, wie z. B. Regenrückhaltebecken, waren bereits in der Vorplanung zur UVS enthalten, sind aber in Einzelfällen an andere Stellen verlegt worden. Im Bereich Marienleuchte konnte ein in der Vorplanung zur UVS für die Bauzeit vorgesehener Wirtschaftsweg entfallen. An der Landgewinnungsfläche vor der Küste wurde im Bereich der östlich vorgesehenen Bucht der topografische Anpassungsbereich unter Wasser im Detail weiter durchgeplant und flächenmäßig angepasst. Die Fährhafenanbindung (Achse 961) und die Kreisstraße K 49 (Achse 900) einschließlich der Einfahrrampe 2 (Achse 912) und der Abkröpfung K-49-alt (Achse 950) wurden umgeplant. Eine Meerwasserentsalzungsanlage zur Sicherstellung der Wasserversorgung während der Bauphase wurde ergänzt. Auf der Nebenanlage Ost soll ein Gebäude für die Rettungskräfte errichtet werden. Eine Transformerstation zur Stromversorgung soll sowohl in der Bauzeit als auch in der Betriebsphase auf der Fläche für Bahnwartungszwecke hergestellt werden. Folgende weitere kleinere bauliche Anpassungen und Ergänzungen wurden durchgeführt: Querschnittsvergrößerung der Durchlässe zur Verbesserung der ökologischen Durchlässigkeit Ergänzung eines Zugnothaltes und einer Brandbekämpfungsstelle Zuluftanlage Tunnel Verlegung des verrohrten Verbandsgewässers WV 3.1.11 Ergänzung Kabel Schleswig-Holstein Netz AG Umverlegung Kabel WP Presen Ergänzung Schmutzwasserdruckleitung Nebenanlage Ost Die genannten Punkte sind innerhalb der anlagenbedingten bzw. baubedingten Eingriffsgrenzen des Landschaftspflegerischen Begleitplans berücksichtigt. 3.2.1. Verkehrsprognose Im Prognose-Planfall werden für das Jahr 2030 auf dem Neubauabschnitt etwa 12.158 Kfz/24 h erwartet, die sich in ca. 10.321 Pkw sowie in ca. 1.837 Lkw und Busse aufteilen. In Bezug auf den Schienenverkehr werden im Prognose-Planfall im Jahr 2030 pro Tag insgesamt 111 Züge angenommen, die sich in die folgenden Zugtypen aufteilen: Femern A/S 38 Personenzüge und 73 Güterzüge Stand: 03.06.2016 Seite 36/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Detaillierte Angaben zum Prognose-Planfall für das Jahr 2030 können der Anlage 26.3 der Planfeststellungsunterlagen entnommen werden. 3.2.2. Überblick über die Linienführung In Abbildung 3-3 ist die Linienführung der Vorzugslösung Absenktunnel für das Gesamtprojekt dargestellt. Die Angaben zur Linienführung auf dänischem Hoheitsgebiet dienen lediglich zur Information. Abbildung 3-3 Vorzugslösung Absenktunnel, Übersicht Lage Für die Planung der FBQ wurde sowohl für die Bahn- als auch für die Straßentrasse eine eigenständige Kilometrierung eingeführt, wobei die Grenze zwischen der deutschen und dänischen AWZ jeweils auf Bau-km 20+000 gesetzt wurde. 3.2.2.1. Linienführung – Schiene Anfangs- und Endpunkt Die FBQ beginnt auf Fehmarn eisenbahnseitig im Süden bei Bahn-km 85,497, dies entspricht dem Bahn-Bau-km 7+400. Dieser Punkt liegt etwa 300 m südlich der heutigen Überführung Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 37/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 der K 49 über die Eisenbahn. Der Schienenweg der FBQ endet mit Einbindung in die bestehende Eisenbahnstrecke südöstlich des Skovsmosevej (Bahn-Bau-km 33+892) auf Lolland. Länge der Trasse Insgesamt ist die Schienentrasse ca. 26,4 km lang. Davon entfallen rund 3,0 km auf den landseitigen Anschluss auf Fehmarn, ca. 18,1 km auf das Tunnelbauwerk im Fehmarnbelt und ca. 5,2 km auf den landseitigen Anschluss auf Lolland. Die Länge der Schienentrasse im deutschen Hoheitsgebiet (land- und seeseitig) beträgt ca. 12,6 km. Kurzbeschreibung des Linienverlaufs Lage Auf der deutschen Seite ist geplant, das westliche Hauptgleis der FBQ an das bestehende Gleis der DB Netz AG an der Projektgrenze beim Bau-km 7+400 bzw. beim derzeitigen Bahnkm 85,497 anzubinden. Das östliche Gleis der FBQ wird mit dem künftigen zweiten Streckengleis der DB Netz AG in Richtung Rødby verbunden, nachdem diese die Strecke auf der Insel Fehmarn und weiter im Hinterland zweigleisig elektrisch ausgebaut hat. Die Eisenbahntrasse folgt ab der Projektgrenze beim Bau-km 7+400 auf ca. 400 m Länge der bestehenden Gleisführung, schwenkt dann mit einem Radius R = 3.500 m leicht nach Osten ab und verläuft gradlinig in nordöstlicher Richtung auf die Küste zu. Das Tunnelportal liegt etwa in Höhe der heutigen Küste. Vorgeschaltet ist eine ca. 150 m lange Lichtübergangs- bzw. Adaptionsstrecke. Die heutige Küstenlinie wird im Zusammenhang mit dem abtauchenden Tunnel auf einer Breite von rund 400 m um ca. 500 m nach Norden verschoben (Landgewinnungsfläche). Im marinen Abschnitt verläuft die Trasse zunächst in einem sehr langen Linksbogen (R = 40.000 m) und im Bereich der „Ausschließlichen Wirtschaftszone“ weiter als Gerade bis nach Lolland. Aufgrund der Verschwenkung der Haupttrasse nach Osten wird auf Fehmarn das Anschlussgleis zum Fährbahnhof Puttgarden leicht nach Westen verschoben. Die Verschiebung beginnt etwa mit dem Bauanfang der Haupttrasse und endet in Höhe der Überführung der verlegten K 49 über die Bahntrasse. Gradiente Zu Beginn des planfestzustellenden Abschnitts liegt die Eisenbahnstrecke im Einschnitt. Sie erreicht zwischen der Straße nach Presen und dem Mönchsweg Geländeniveau und geht nördlich des Mönchwegs (Wirtschaftsweg zwischen Marienleuchte und Marienleuchter Weg) erneut in eine Einschnittslage über, die bis zum Tunnelbeginn beibehalten wird. Die Gradiente am Tunnelbeginn liegt bei – 4,75 m NHN und folgt im Weiteren dem Meeresboden, wobei das maximale Gefälle der Bahngradiente von 12,5 ‰ nicht überschritten wird. Die tiefste Tunnel- Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 38/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 lage mit einer Tiefe von -38,50 m NHN befindet sich bei Bau-km 18+765. Ab diesem Punkt beginnt die Gradiente wieder anzusteigen und folgt dabei dem Meeresboden. Die flutsichere Höhenlage auf Lolland erreicht die Schiene etwa 400 m nördlich der heutigen Küstenlinie. Bis zum Einschleifen in die bestehende Strecke liegt die Trasse etwa ebenerdig. Querschnittsgestaltung und angestrebte Trassierungsgrenzwerte Der Schienenweg wird zweigleisig gebaut. Das zweite Gleis wird auf Fehmarn östlich des vorhandenen Gleises angeordnet. Der Abstand der Gleisachsen beträgt 4,50 m und wird zum Portal hin auf 6,90 m aufgeweitet. Im Tunnel gibt es für jede Fahrtrichtung eine eigene, 6,00 m breite Röhre (s. Abbildung 3-4). Aufgrund der hohen Entwurfsgeschwindigkeit von V = 200 km/h hat die Bahntrasse in der Lage eine gestreckte Linienführung und überschreitet die zulässigen Trassierungsparameter nicht. In der Höhenlage werden im Tunnel die maximal erlaubten Gefälle und Steigungen von 12,5 ‰ ausgenutzt, um die Trasse schnell auf die erforderliche Tieflage abzusenken. 3.2.2.2. Linienführung – Straße Anfangs- und Endpunkt Die FBQ beginnt straßenseitig an der B 207/E 47 etwa 480 m nördlich des Norderwegs (Verbindungsweg zwischen Hinrichsdorf und Bannesdorf). Dieser Punkt (Straßenbau-km 7+080) liegt gut 300 m südlicher als der Baubeginn der Schiene. Straßenseitig schleift die Neubaustrecke etwa in Höhe des südlichen Ortsrandes von Rødby in die bestehende E 47 ein und endet in Höhe des Ringsebøllevej (Straßenbau-km 34+968). Länge der Trasse Die Gesamtlänge der Straßenbaumaßnahme beträgt ca. 27,6 km, davon entfallen rund 3,3 km auf den Anschluss auf Fehmarn, ca. 18,1 km auf das Tunnelbauwerk und ca. 6,2 km auf den landseitigen Anschluss auf Lolland. Im deutschen Hoheitsgebiet ist die Straßentrasse ca. 12,9 km lang. Kurzbeschreibung des Linienverlaufs Lage Südlicher Beginn der Straßentrasse ist an der Schnittstelle zur Planfeststellung „Ausbau B 207“ des LBV-SH, Niederlassung Lübeck an Bau-km (Straße) 7+080. Die Straßentrasse wird zunächst mit einem Linksbogen (R=5.000 m) nach Westen verschwenkt, um ausreichend Flächen zwischen E 47 und den Gleisen der DB AG für die östlichen Parallelrampen der AS Puttgarden zu gewinnen. Der maximale Abstand zur alten B 207 beträgt ca. 80 m. Etwa in Höhe der heutigen Verbindungsstraße Todendorf – K 49 geht die E 47 in einen Rechtsbogen Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 39/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 (R=2.500 m, gefolgt von R=6.500 m) über und verläuft anschließend in nordöstlicher Richtung. Dies gewährleistet einen ausreichenden Abstand zum nordwestlich gelegenen Einzelgehöft am Marienleuchter Weg. Die E 47 überquert die Gleisanlagen des Bahnhofs Puttgarden mit einem schleifenden Schnitt südlich des Rangierbahnhofs und behält im Weiteren diese Richtung bei. Die Lage ist dahingehend optimiert, dass einerseits die Flächeninanspruchnahme südlich der Kreuzung der Gleise so gering wie möglich gehalten wird, andererseits nicht unzulässig in die Flächen des Rangierbahnhofes eingegriffen wird. Allerdings muss zur Herstellung des östlichen Widerlagers der Querung das bestehende Ausziehgleis 71 auf einer Länge von 220 m zurückgebaut werden. Auf Höhe des Marienleuchter Weges vollzieht die E 47 eine Wendekurve aus der Rechts- (R=6.500 m) in eine Linkskurve (R=6.500 m), um 300 m südlich der heutigen Küste in eine Parallellage mit der Eisenbahntrasse einzuschwenken. Dabei wird sichergestellt, dass zwischen der E 47 und der Eisenbahntrasse ausreichend Platz verbleibt, um die Nebenanlage Ost und den Marienleuchter Weg anzuordnen. Das Tunnelbauwerk beginnt etwa in Höhe der heutigen Küste, läuft in gestreckter Linie auf Dänemark zu und trifft östlich des Fährhafens Rødbyhavn auf Lolland. Im Fehmarnbelt ist die Linienführung von Straße und Eisenbahn identisch. Gradiente Bis südlich des Drohngrabens liegt die Gradiente der E 47 geländenah oder leicht erhöht. Anschließend geht die E 47 in eine Dammlage über, um das Anschlussgleis zum Bahnhof Puttgarden zu überqueren. Östlich des Gleises und nach der Unterführung des Marienleuchter Wegs fällt die Gradiente der E 47 mit 0,5% ab und erreicht in Höhe der Kreuzung der ehemaligen Straße Rethen das Geländeniveau. Das Gefälle erhöht sich im Übergang zum Bauwerk von 0,5% auf 3,5%. Die Gradientengleichlage mit der Schiene wird erst direkt am Tunnelportal erreicht und über die gesamte Tunnellänge beibehalten. Die Gradiente folgt im Fehmarnbelt dem Verlauf des Meeresbodens. Etwa ab der Grenze zwischen der deutsch-dänischen AWZ steigt sie zur dänischen Küste kontinuierlich an. Die flutsichere Höhenlage auf Lolland erreicht die E 47 bereits kurz nach Passieren der heutigen Küstenlinie. Bis zum Einschleifen in die bestehende Strecke liegt die Trasse etwa ebenerdig. 3.2.2.3. Zwangspunkte Planerische Zwangspunkte für die konkrete Linienführung des kombinierten Eisenbahn-/Straßenbauwerks als Absenktunnel sind: Femern A/S Entwicklung der Linienführung aus den bestehenden Linienführungen der B 207 bzw. der E 47 und der Schiene; dies gilt sowohl für die deutsche als auch für die dänische Seite Vorgabe der Einrichtung der AS Puttgarden an die E 47 südlich von Puttgarden Aufrechterhaltung der Durchgängigkeit des bestehenden Straßen- und Wegenetzes Stand: 03.06.2016 Seite 40/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Aufrechterhaltung der straßen- und bahnseitigen Anbindung des Fährbahnhofs Puttgarden Meidung des militärischen Schutzgebiets auf deutschem Hoheitsgebiet Führung der Bahntrasse östlich der E 47 Minimierung von Eingriffen in bestehende Anlagen, z. B. in den Windpark Presen 3.2.2.4. Anschlussstellen und Knotenpunkte Schiene Die Gleise zum Fährhafen sowie zum Rangier- und Personenbahnhof Puttgarden werden auch nach der Inbetriebnahme der FBQ weiter an die Hauptstrecke angeschlossen bleiben. Straße Auf Fehmarn sind eine Anschlussstelle und eine Betriebsausfahrt sowie die Nebenflächen Ost und West vorgesehen. Die AS Puttgarden liegt zwischen den Ortslagen Bannesdorf und Puttgarden. Sie verknüpft die E 47 mit der K 49, die dazu verlegt werden muss. Die K 49 wird im Zuge einer Wendelinie über die Bahn- und Straßentrasse geführt. Auf der Ostseite der E 47 führen „holländische Rampen“ von der E 47 zur verlegten K 49 bzw. von der K 49 zur E 47. Auf der Westseite erfolgt die Verknüpfung mit der K 49 über Schleifenrampen südlich des Drohngrabens. Eine „Betriebsausfahrt“ an die westliche Richtungsfahrbahn (Fahrtrichtung Heiligenhafen) gibt es in Höhe des Marienleuchter Wegs. Sie ist mit der parallel zum Güterbahnhof verlaufenden Straße verbunden. In Fahrtrichtung Süden besteht die Möglichkeit, durch die bestehende Bahnunterführung über den Marienleuchter Weg nach Puttgarden zu gelangen. Nach Norden hin führt die Straße zum Hafengelände (nur für Betriebsangehörige) und zum Absenktunnel (ebenfalls nur für Betriebsangehörige). 3.2.2.5. Straßen- und Wegenetz Das öffentliche Straßen- und Wegenetz bleibt in seiner Durchgängigkeit in vollem Umfang erhalten. Es werden aber Verlegungen mehrerer Straßen bzw. Wege notwendig. Auf Fehmarn sind nachfolgende Straßen/Wege betroffen. Die K 49 wird nördlich von Bannesdorf und südlich von Puttgarden in Form einer Wendelinie verlegt und über die Bahnstrecke sowie über die E 47 geführt. Sie schwenkt etwa 250 m nördlich der östlichen Rampen der AS Puttgarden nach Nordosten ab und führt in gestreckter Form auf die B 207 alt zu. Sie schleift südlich des Einzelgehöfts am Marienleuchter Weg in die B 207 alt ein. Die Neubaulänge beträgt ca. 2.300 m. Die verlegte K 49 hat drei Knotenpunkte: Femern A/S Anbindung der östlichen Rampen der AS Puttgarden Stand: 03.06.2016 Seite 41/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Anbindung der westlichen Rampen der AS Puttgarden mit Anbindung der verlegten Straße nach Todendorf Anbindung der verlegten Straße nach Puttgarden Darüber hinaus sind nördlich der westlichen Rampen und der Straße nach Todendorf zwei Zufahrten zu den landwirtschaftlich genutzten Flächen vorgesehen. Die Straße nach Puttgarden schließt etwa 250 m nördlich der östlichen Rampen der AS Puttgarden an die neu herzustellende K 49 über eine Einmündung an. Dieser neue Anschluss ist auf einer Strecke von ca. 150 m neu zu bauen. Die Gemeindestraße nach Presen wird im Abschnitt der Parallellage mit der K 49, aufgrund der Verlegung der K 49, ebenfalls verlegt und verläuft auf der Ostseite der K 49. Diese Verbindungsstraße ist auf einer Strecke von ca. 600 m neu zu bauen. Die Anbindung der Straße K 49 – Todendorf wird um ca. 400 m nach Norden verschoben. Sie wird dazu etwa 100 m westlich der heutigen Einmündung in die K 49 nach Norden verschwenkt. Sie mündet in einem gemeinsamen Punkt mit den Schleifenrampen der AS Puttgarden in die K 49. Die Verbindungsstraße ist auf einer Strecke von ca. 400 m neu zu bauen. Der Marienleuchter Weg als Verbindung zwischen den Ortsteilen Puttgarden und Marienleuchte wird östlich der bestehenden Unterführung unter der Bahn nach Osten verlegt und zwischen der E 47 und der Eisenbahnstrecke geführt. Der Marienleuchter Weg überquert die Eisenbahn mit einer Brücke und geht anschließend, nachdem er die E 47 unterquert hat, in den Bestand über. Die Neubaulänge beträgt knapp 800 m. Der heutige Abschnitt des parallel zum Rangierbahnhof verlaufenden Teils des Marienleuchter Weges bleibt erhalten, muss aber auf einer Länge von rund 200 m den geänderten Randbedingungen (östlicher Dammfuß der E 47) angepasst werden. Darüber hinaus werden weitere Neubauten oder Anpassungen bestehender Straßen notwendig. Sie stellen Betriebszufahrten für den Tunnelbetrieb dar und stehen dem öffentlichen Verkehr nicht zur Verfügung. Auf dänischem Gebiet werden sowohl im nachgeordneten Straßennetz als auch im Wegenetz Neubauten und Anpassungen notwendig. Dies betrifft vor allem den Bereich der Anschlussstelle sowie den Bereich der Maut- und Zollstation. 3.2.2.6. Weitere technische Einzelheiten Im Verlauf der Trasse sind auf Fehmarn folgende Brückenbauwerke erforderlich: Femern A/S 2 1 1 Brücken im Zuge der K 49 über die Bahnstrecke und über die E 47 Brücke im Zuge der E 47 über das Anschlussgleis zum Bahnhof Puttgarden Brücke im Zuge der E 47 über den verlegten Marienleuchter Weg Stand: 03.06.2016 Seite 42/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag 1 Planfeststellung Anlage 21 Brücke im Zuge des Marienleuchter Weges über die Eisenbahnstrecke Südlich der bestehenden Eisenbahnüberführung über den Marienleuchter Weg ist sowohl auf der Westseite als auch auf der Ostseite der E 47 jeweils eine Nebenanlage für den Betrieb und die Unterhaltung der FBQ sowie für Notfälle vorgesehen. Auf der Nebenanlage Ost wird ein neues Gebäude errichtet. Es dient zur Unterbringung einer zeitweisen Einsatzleitstelle für die Rettungskräfte auf deutscher Seite und wird mit weiteren Diensträumen, Sanitäranlagen, Aufenthalts- und Umkleideräumen, Küche und Lager ausgerüstet. Auf der deutschen Seite wird östlich des Tunnelportals ein Betriebsgebäude (Portalgebäude) eingerichtet. Im Normalbetrieb des Tunnels ist das Betriebsgebäude auf Fehmarn nicht mit Personal besetzt, sondern lediglich zu Wartungszwecken wird sich dort Betriebspersonal aufhalten. Um das Tunnelbauwerk bei Sturmfluten vor eindringendem Seewasser zu schützen, wird der Bereich des Tunnelportals auf Fehmarn großflächig mit einem Objekthochwasserschutz (Kronenhöhe 6,35 m NHN) umgeben. Im Westen liegt die Krone etwa auf Geländeniveau, sodass hier ein Objekthochwasserschutz im eigentlichen Sinne nicht ausgebildet wird. Die E 47 verläuft geländenah und kann über den Objekthochwasserschutz geführt werden. Da dies aufgrund der geringeren zulässigen Längsneigung bei der Eisenbahn nicht möglich ist, muss der Objekthochwasserschutz von der Bahn mittels eines Einschnitts gequert werden. Bei extremen Sturmfluten kann der Einschnitt im Bereich der Gleislage verschlossen werden. 3.2.3. Querschnitt 3.2.3.1. Standardelement Der Tunnel der Festen Fehmarnbeltquerung besteht aus insgesamt 79 Standardelementen, davon werden auf deutscher Seite 40 Standardelemente eingebaut. Alle Standardelemente (max. 220 m lang) weisen die gleiche geometrische Form auf. Die Breite des Standardelementes beträgt 43 m und die Höhe 9 m. In der Abbildung 3-4 ist das Standardelement dargestellt. Die beiden Straßenröhren in den Standardelementen sind jeweils 11 m breit und befinden sich auf der Westseite des Tunnels. Jede Straßenröhre weist zwei Fahrstreifen, einen Standstreifen, Randstreifen und Leitwände auf. Die Decke über den Straßenröhren ist in der Mitte des Elements in einem kurzen Abschnitt höher, um eine Nische für die Anordnung von Ventilatoren oder Schildern zu schaffen. Zwischen den beiden Straßenröhren ist eine ca. 2 m breite Zentralgalerie angeordnet. Der Korridor ist in drei Ebenen unterteilt. Die untere Ebene nimmt Rohrleitungen von den Entwässerungsschächten sowie Wasserversorgungsleitungen für Hydranten und die Brandschutzanlage auf. Die mittlere Ebene der Zentralgalerie befindet sich auf Straßenniveau und bietet Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 43/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Platz für Wartungspersonal und vorübergehend Schutz bei der Evakuierung aus einer Straßenröhre in die andere. Die obere Ebene des Mittelkorridors dient als Versorgungskanal, insbesondere für die Verkabelung von den Spezialelementen zu den Anlagen im gesamten Tunnel. Die zwei Bahnröhren mit jeweils einer Breite von ca. 6 m befinden sich an der östlichen Seite des Tunnels. Jede Röhre bietet Platz für ein Gleis, das als sogenannte feste Fahrbahn hergestellt wird. Fluchtwege sind an beiden Seiten des Gleises vorgesehen. Die Röhren bieten Platz für die mechanische und elektrische Ausrüstung. Die lichten Abmessungen der Bahnröhren ermöglichen eine sichere Durchfahrt von Zügen mit einer Geschwindigkeit von bis zu 200 km/h. Abbildung 3-4 Querschnitt Absenktunnel – Standardelement 3.2.3.2. Spezialelement Im Verlauf des Absenktunnels sind insgesamt zehn Spezialelemente angeordnet, davon werden fünf auf deutscher Seite verbaut. Sie bieten Platz für die mechanische und elektrische Ausrüstung der Betriebsanlagen des Tunnels. Die Spezialelemente weisen individuelle Spezifikationen auf und sind mit anderen Elementen nicht austauschbar. Die Spezialelemente sind 47 m lang und breit und 13 m hoch. Die Spezialelemente sind tiefer als die Standardelemente, um in einer weiteren Ebene für Technikräume unterhalb des Straßen- und Schienenniveaus Platz zu bieten, beispielsweise für Transformatoren. Der Zugang Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 44/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 zu den unteren Ebenen erfolgt von der westlichen Straßenröhre aus. Dort dient eine zusätzliche Haltebucht neben dem Seitenstreifen als Zugang für Wartungs- und Rettungspersonal. Diese Zugangsvorrichtungen führen dazu, dass die Spezialelemente an der westlichen Seite breiter sind als die Standardtunnelelemente. Zugangstreppen zur unteren Ebene sind an beiden Enden der Haltebucht vorgesehen. Abbildung 3-5 Querschnitt Absenktunnel – Spezialelement 3.2.4. Bauverfahren Schutz- und Überwachungskonzepte: In der Anlage 22 der Planfeststellungsunterlagen (Schutz- und Überwachungskonzepte) werden Überwachungs- und Minderungsmaßnahmen als Rahmenkonzepte dargestellt, die die Auswirkung der Bauarbeiten auf die Umgebung minimieren sollen. Dabei handelt es sich im Einzelnen um: Anlage 22.1: Bodenmanagement: Massenmanagementkonzept (Teil 1) – und Bodenschutzkonzept (Teil 2) – (landseitig und marin) Anlage 22.2: Lärmminderungskonzept (Landbereich) für die Bauphase Anlage 22.3: Erschütterungsüberwachungskonzept (landseitig) Anlage 22.4: Lichtmanagementkonzept (landseitig und marin) Anlage 22.5: Schallschutzkonzept zum Unterwasserlärm (einschließlich einer Modellierung der Unterwasserschallimmissionen) Anlage 22.6: Konzept zur Steuerung und Kontrolle der Sedimentfreisetzung (marin) Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 45/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Anlage 22.7: Zusammenfassende Darstellung der bauzeitlichen Restriktionen (landseitig und marin) Anlage 22.8: UBB-Konzept für den marinen Bereich und den Landbereich auf Fehmarn Anlage 22.9: Monitoringkonzept zur marinen Umwelt einschließlich ausgewählter Habitate und streng geschützter Arten Zum Inhalt der vorgesehenen Minderungsmaßnahmen wird auf die Maßnahmen- und Konzeptblätter im Anhang IA und IB zum LBP (Anlage 12 der Planfeststellungsunterlagen) verwiesen. Beschreibung Bauverfahren: Der Absenktunnel wird aus vorgefertigten Standard- und Spezialelementen zusammengesetzt, die in einer auf Lolland befindlichen Produktionsstätte hergestellt werden. Die fertigen Tunnelelemente werden zu ihrem Einbauort eingeschwommen und dort in einem zuvor ausgehobenen Graben abgesenkt. Die abgesenkten Elemente werden anschließend mit den vorherigen verbunden. Im Übergangsbereich Land – Meer, wo eine ausreichende Wassertiefe zum Einschwimmen fehlt, wird der Tunnel in offener Bauweise errichtet. Die Aushubarbeiten für den Absenktunnel werden mit Löffel-, Greifbaggern und Saugbaggern erfolgen. Löffelbagger werden voraussichtlich das gesamte Material bis NN -25 m ausheben, während Greifbagger den Großteil des Meeresbodens unterhalb dieses Niveaus ausheben werden. Härtere Bodenschichten werden z. B. mit dem Bohrmeißel eines Saugbaggers aufgelockert. Anschließend kann dieser Boden mit Greifbaggern oder Saugbaggern ausgehoben werden. Die Breite des Grabens ist abhängig von der Tunnelbreite und der Böschungsneigung. Die Böschungsneigung ist wiederum abhängig von den anstehenden Bodenschichten. Während der Mergel sehr fest ist und sich der Böschungswinkel u.a. aus arbeitsschutzrechtlichen Kriterien für die Taucher ergibt, bildet sich bei Sand ein sehr flacher Böschungswinkel. Demensprechend variiert die Gesamtgrabenbreite deutlich. Beim Aushub werden die anstehenden Böden so berücksichtigt, dass stabile Böschungen entstehen, die über den notwendigen Zeitraum offen stehen können, ohne übermäßig zu erodieren. Das Aushubmaterial wird mit Lastkähnen oder Laderaumsaugbaggern zu den Landgewinnungsflächen an den Küsten von Fehmarn und Lolland transportiert. Auf deutscher Seite befindet sich die Landgewinnungsfläche östlich vom Hafen Puttgarden. Auf dänischer Seite sind zwei Flächen jeweils östlich und westlich vom Hafen Rødbyhavn geplant. Bevor die Landgewinnungsfläche ihre endgültige Form auf Fehmarn erhält, sind in diesem Bereich drei küstennahe Arbeitsbereiche, wie der temporäre Arbeitshafen, das temporäre Bodenlager und der Bereich für den Tunnel in offener Bauweise, zur Tunnelherstellung erforderlich. Vor Beginn der Arbeiten wird darauf geachtet, dass der geschützte Steilküstenabschnitt nicht beeinträchtigt wird. Zur Sicherung und Wiederverwendung des vorhandenen Strandsandes Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 46/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 wird bis in eine Wassertiefe von 2 m der vorhandene Strandsand Richtung Osten in den Bereich des seeseitigen zukünftigen temporären Bodenlagers (Bauwerksnummer 11.002) geschoben und dort zwischengelagert (s. Anlage 9.4 der Planfeststellungsunterlagen, Blatt 1 und 2 sowie Anlage 12 der Planfeststellungsunterlagen, Anhang IA, Maßnahmenblatt 7.3). Die o. a. Baubereiche und die endgültige Landgewinnungsfläche sollen so errichtet werden, dass zuerst Umschließungsdämme um die Auffüllbereiche vor der bestehenden Küste angelegt werden. Ein Teil der neu aufgeschütteten Dämme dient gleichzeitig dem Abschluss der Baugrube für den Tunnel in offener Bauweise. Der Aushub für den Tunnel in offener Bauweise erfolgt im Wesentlichen von Land aus. Alle temporären Schutzdämme werden mit unbelastetem Sand aus zugelassenen Sandgewinnungsgebieten Kriegers Flak und Rønnebank errichtet und mit eingestellten, eingedrückten oder einvibrierten Spundwänden, Schmalwänden oder Mixed-in-place-Dichtwänden abgedichtet sowie seeseitig mit einer Steinschüttung angedeckt. Die Routen der Transportschiffe zur Andienung des Sandes für die temporären Schutzdämme können der Anlage 27.1 der Planfeststellungsunterlagen, Kapitel 3.1.5.8. entnommen werden. Anschließend wird das Aushubmaterial aus dem Tunnelgraben in den Auffüllbereichen hinter den geschlossenen Schutzdämmen verbaut. Für den Bau der Schutzdämme sollen auf Pontons montierte Löffel- und Greifbagger eingesetzt werden. Darüber hinaus ist geplant, dass ein Teil des Aushubmaterials aus dem Tunnelgraben (ca. 825.000 m³) an Land für die Portal- und Rampenbereiche verwendet wird. Das Material wird mit Schuten zu temporären Anlegern vor dem seeseitigen Bodenlager transportiert und von dort mit Lkw zum nebenliegenden seeseitigen Bodenlager oder zum landseitigen Bodenlager weiter transportiert. Von den Zwischenlagern wird das Bodenmaterial dann je nach Baufortschritt zu den einzelnen Einbaustellen transportiert. Vor dem Absenkvorgang der Tunnelelemente wird der Graben von zwischenzeitlich abgelagerten Sedimenten befreit. Diese Sedimente haben eine sehr geringe Dichte und werden hydraulisch gefördert. Die Menge hängt von dem Zeitraum zwischen Grabenerstellung und Absenkvorgang ab und kann in Summe bis zu 1.000.000 m³ Sediment-Wassergemisch ergeben. Dies erfolgt durch einen Laderaumsaugbagger, der das Wasser-Sedimentgemisch vom Boden des Grabens, ohne sedimenterzeugende Wasserabtrennung, in seinen Laderaum pumpt. Sobald der Laderaum gefüllt ist, fährt der Laderaumsaugbagger zu Absetzbecken auf der östlichen Landgewinnungsfläche auf Lolland. Das Sediment-Wassergemisch wird über ein RohrSchlauchsystem an Land in Absetzbecken gepumpt. Absetzbecken für das Wassersedimentgemisch aus der Reinigung des Tunnelgrabens wird es nur auf den östlichen Landgewinnungsflächen auf Lolland mit einem kontrollierten Überlauf zum offenen Gewässer geben. Nachdem der Tunnelgraben ausgehoben und von den Sedimenten befreit ist, wird im Tunnelgraben zunächst eine Bettungsschicht aus Kies eingebracht. Sie bildet das Fundament für die Tunnelelemente. Vor dem Absenken wird das Tunnelelement mit Absenkpontons verbunden, die über dem Tunnelgraben positioniert und an Ankern neben dem Tunnelgraben vertäut werden und dann bereit für das Absenken sind. In Küstennähe kann der Einsatz von Schleppern zum Führen der Elemente notwendig werden. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 47/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Die Pontons, Lastkähne, Absenkpontons und anderes schwimmendes Gerät werden vorwiegend durch Pflugscharanker gehalten. Beim Ankervorgang werden die Anker über den Meeresboden gezogen, wobei sie sich eingraben und so Halt bieten. Für die schweren Tieflöffelund Greifbagger werden Anker mit einer Haltekraft von mindestens 50 t benötigt. Hierfür sind Anker mit einer Breite bis zu ca. 4 m geeignet. Unter normalen Arbeitsbedingungen beträgt die Zugstrecke in der Praxis ca. 10 m bis 15 m im Sand und ca. 20 m im Ton. Werden die Geräte versetzt, werden die Anker eingeholt und an der neuen Position wieder eingesetzt. Unter der Annahme, dass die Anker bei jedem Versetzen der Geräte neu gesetzt werden und nicht für anderes Gerät temporär verbleiben, wird die als baubedingte Flächeninanspruchnahme in den Lageplänen ausgewiesene Fläche zu knapp 2,5 % betroffen. Dies ist in den Lageplänen als „Baubedingte Flächeninanspruchnahme“ (Ankerzone 2,5 %) ausgewiesen. Weitere Erläuterungen zu den Ankern und Stelzen können der Anlage 27.1 der Planfeststellungsunterlagen, Kapitel 3.1.6.1. sowie der Anlage 30.5 der Planfeststellungsunterlagen entnommen werden. Das Absenken beginnt mit dem Fluten der Ballasttanks mit Wasser und Verringern des Freibords des schwimmenden Elements auf null. Die Ballasttanks werden anschließend weiter geflutet, um das erforderliche Gewicht zu erzeugen, das das Element zum Sinken bringt. Während des Absenkens wird das Tunnelelement von zwei Absenkpontons an Hängeseilen gehalten. Die Position der Pontons wird mit Festmachleinen gesteuert, die mit Ankern am Meeresboden verbunden sind. Das Tunnelelement wird langsam auf eine Position dicht neben dem zuvor abgesenkten Element abgesenkt. Die horizontale Bewegung des Tunnelelements wird über Positionierseile gesteuert. Sobald sich das Tunnelelement dem Boden nähert, wird es langsam auf dem Kiesbett im Graben abgesetzt. Das abgesenkte Element wird an das vorhergehende Element mithilfe hydraulischer Pressen und Drahtseilen herangezogen. Die hydraulischen Pressen und Seilwerke werden nur an den Elementen befestigt und nicht im Meeresboden verankert. Ein Zwischenraum zwischen den Stahlschotten der beiden Elemente bleibt bestehen. Hierauf wird der Zwischenraum entleert und durch eine vormontierte Gummidichtung (GINA Dichtung) versiegelt, die vom Wasserdruck am entgegengesetzten freien Ende des Elements zusammengepresst wird. Die Ballasttanks werden danach weiter geflutet, bis das erforderliche Mindestgewicht zum Halten der Position des Elements erreicht ist. Die zu flutende Wassermenge schwankt infolge von Gewichtsabweichungen durch Streuung von Materialparametern und Bautoleranzen und liegt bei den Standardelementen bei ca. 5.000 m³/Element und den Spezialelementen bei ca. 3.500 m³/Element. Anschließend erfolgt bei Bedarf das Ausrichten des Elements z. B. durch Schlepper oder die Absenkpontons. Sobald das Tunnelelement korrekt positioniert ist, wird die Haltefüllung (über Fallrohre) neben dem Element aufgebracht. Die Haltefüllung fixiert das Tunnelelement im Graben und verhindert Bewegungen durch hydraulische Lasten oder Aufbringen der restlichen Auffüllung. Das Einbringen der restlichen Auffüllung erfolgt auch über Fallrohre. Auf den Elementen und seitlich davon wird eine Schutzschicht aus größeren Steinen aufgebracht. Der Einbau der Schutzschicht erfolgt mithilfe eines Greifbaggers seitlich über die Bordkante einer Schute. Die Schutzschicht weist im Allgemeinen eine Stärke von ca. 1,2 m auf und schützt Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 48/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 das Element vor etwaigen sinkenden Schiffen oder Schiffsankern, die über den Meeresboden geschleppt werden. Die Routen der Transportschiffe zur Andienung von Sand und Steinen können der Anlage 27.1 der Planfeststellungsunterlagen, Kapitel 3.1.5.8. entnommen werden. Die Tiefenlage des Tunnels ist so gewählt, dass sich außerhalb des küstennahen Bereichs die Gesteinsschutzschicht und die seitliche Auffüllung mit Sand stets unterhalb des Niveaus des bestehenden Meeresbodens befinden. Eine nachfolgende natürliche Wiederverfüllung und damit die Wiederherstellung eines dem aktuellen Zustand vergleichbaren Meeresbodens ist dadurch gewährleistet. Modellrechnungen mit hergeleiteten Annahmen zu Sedimentationsraten aus Kenntnissen von vorhandenen Sedimenten und Strömungen, und einer Annahme einer durchschnittlichen Tiefe des Grabens haben ergeben, dass sich der verbliebene Tunnelgraben innerhalb von maximal 28 Jahren durch natürliche Sedimentation wiederverfüllt. Die anfängliche Tiefe des Tunnelgrabens nach Beendigung der Bauphase wird aufgrund der natürlichen Unebenheiten des Meeresbodens (u.a. lokale Geländeneigungen und Sohlformen) und des geometrisch geradlinigen Verlaufs des Absenktunnels variieren. Um in allen Bereichen des Tunnelgrabens eine zeitliche Wiederherstellung der Meeresbodenverhältnisse zu fördern, sind weiterführende Berechnungen zur Dauer der natürlichen Wiederverfüllung auf Grundlage der lokalen Geländeneigungen und Sohlformen erstellt worden. Die Berechnungen basieren auf einer konservativen Annahme der Sedimentationsraten und einer konkreten abschnittsweisen (200 m) Darstellung der Tiefen im Tunnelgraben, die wiederzuverfüllen sind. Die Berechnungen zeigen, dass auf Grund der natürlichen Unebenheiten des Meeresbodens in gewissen Teilen der Tunneltrasse eine gezielte Wiederverfüllung mit Sand vorzunehmen ist, um die zeitlichen Vorgaben der natürlichen Wiederverfüllung einzuhalten (Anlage 9.1 der Planfeststellungsunterlagen, Blatt 1). Das Sandmaterial wird – wie die seitliche Verfüllung auch – aus genehmigten Sandgewinnungsgebieten gewonnen (siehe auch Anlage 12 der Planfeststellungsunterlagen, Maßnahmenblatt 8.6). Ein Nachweis der natürlichen Wiederverfüllung des Tunnelgrabens und der Wiederherstellung der vorkommenden Habitate ist Teil des geplanten Monitoringprogramms im marinen Bereich (Planfeststellungsunterlagen 22.9). Das Sandmaterial wird – wie die seitliche Verfüllung auch – aus genehmigten Sandgewinnungsgebieten gewonnen (siehe auch Anlage 12 der Planfeststellungsunterlagen, Maßnahmenblatt 8.6). An den Absenktunnel schließt auf Fehmarn ein ca. 600 m langer Tunnelabschnitt und die Lichtübergangszone an, welche in offener Bauweise errichtet werden. Die Bereiche werden in einer offenen, trockenen Baugrube vor Ort hergestellt. Nach Fertigstellung des Tunnels in offener Bauweise sowie der Lichtübergangszone wird die Baugrube bis zur geplanten Oberkante Gelände wiederverfüllt und die endgültige Landgewinnungsfläche Fehmarn hergestellt. Aus den Erkenntnissen der Anlagen 24 und 25 und den darauf folgenden Setzungs- und Hebungsberechnungen kann zusammenfassend festgehalten werden, dass in den Bereichen der Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 49/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Lichtübergangszone, dem Tunnelabschnitt in offener Bauweise und dem Absenktunnel Bodenverbesserungsmaßnahmen notwendig sind, um die dort langfristig zu erwartenden Setzungen zu minimieren. Der Abschnitt der Bodenverbesserung erstreckt sich somit von Bau-km (Bahn) 10+375 bis km 10+967. Die Bodenverbesserung erfolgt unter Einbringen von gebohrten Betonpfählen bis zu einer Tiefe von ca. 20 m unter dem Abtragsniveau. Das Pfahlraster hat einen Mittenabstand von 2-5 m. Über den Bohrpfählen wird eine lastverteilende Kiesschicht (ca. 1 m dick) aufgebracht, auf der dann die flachgegründeten Bauwerke errichtet werden. Die Bodenverbesserung wird beidseitig bis maximal 40 m neben dem Tunnel vorgenommen. Gemäß Anlage 25 wird die Rampenbaugrube eine ca. 2,0 m dicke Schicht aus nacheiszeitlichen Sanden durchdringen. Unterhalb dieser Sandschicht wurde paläogener Ton bis weit unter 20 m unter dem Abtragsniveau angetroffen, sodass die Bodenverbesserungsmaßnahmen keine Auswirkungen auf das Grundwasserregime haben werden. Auch für die Herstellung der Über- und Unterführungen auf Fehmarn wird kein Grundwasser abgesenkt. 3.2.5. Baustelleneinrichtung, Arbeitshäfen und Produktionsstätte 3.2.5.1. Baustelleneinrichtung auf Fehmarn Zur Herstellung des Absenktunnels sind landseitig auf Fehmarn mehrere unabhängige Baustelleneinrichtungsflächen einzurichten, die teilweise der Versorgung der seeseitigen Arbeiten und der Tunnelausstattung über die Portale sowie teilweise den landseitigen Baumaßnahmen dienen. In der Anlage 27.1 der Planfeststellungsunterlagen, Kapitel 3.3 sind die notwendigen Baustelleneinrichtungsflächen auf Fehmarn graphisch sowie die zeitliche Belegung dargestellt. Die Belegung der einzelnen Flächen ist jedoch nur beispielhaft, da die Bauabläufe in der Verantwortung der zukünftigen Bauunternehmen liegen werden. Allgemeine Baustelleneinrichtungsflächen auf Fehmarn Eine Reihe von übergeordneten Arbeiten sind für den gesamten landseitigen Baubereich erforderlich und können daher nicht einzelnen Tätigkeiten zugeordnet werden. Hierzu zählen zum Beispiel Flächen für die Lagerung des Oberbodens, Flächen für Unterkünfte und Baustraßen etc. Die Betankung der Baufahrzeuge erfolgt nur auf ausgewiesenen und für die Handhabung von Kraftstoffen zugelassenen Flächen. Die Flächen werden entsprechend der gesetzlichen Regelungen befestigt und über Leichtstoffabscheider entwässert. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 50/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Baustelleneinrichtungsfläche zur Lagerung des Oberbodens auf Fehmarn Für die vorübergehende Lagerung des abgetragenen Oberbodens (ca. 260.000 m3) ist eine Lagerfläche erforderlich. Der Oberboden wird in den Bereichen abgetragen, in denen die dauerhaften Bauwerke errichtet sowie die verschiedenen temporären Baustellen und Lagerflächen angelegt werden. Der Oberboden wird bis auf die Bereiche für die dauerhaften Bauwerke wieder aufgebracht. Der Platz für die vorübergehende Lagerung befindet sich vorzugsweise in der Nähe des Bereichs, an dem der Oberboden wiederverwendet wird, aber außerhalb der dauerhaften Bauwerke. Der erforderliche Platz für die Lagerung von Oberboden hängt von der Fläche ab, auf welcher der Oberboden abgetragen wird. Die erforderliche Fläche für die Lagerung von Oberboden beträgt bei einer Abtragstärke von im Mittel 30 cm und einer Bodenlagerhöhe von ca. 2 m ca. 130.000 m². Die Bodenmieten werden mit einer maximalen Breite von 5 m und einer maximalen Höhe von 2 m errichtet (vgl. hierzu auch Anlage 12 der Planfeststellungsunterlagen, Anhang IA, Maßnahmenblatt 0.8). Baustelleneinrichtungsflächen für Nassbaggerarbeiten und Landgewinnung auf Fehmarn Für die ersten Nassbagger- und Landgewinnungsarbeiten ist auf Fehmarn eine kleinere Baustelleneinrichtungsfläche notwendig, um für die Überwachung und Versorgung der seeseitigen Arbeiten Büro- und Lagerbereiche zu schaffen. Die Fläche von ca. 1.000 m² wird benötigt und wird so lange vorgehalten, bis im Bereich des Arbeitshafens die endgültige Baustelleneinrichtungsfläche geschaffen ist. Nach Herstellung des Arbeitshafens wird die endgültige BE-Fläche für die Versorgung der Nassbaggerarbeiten im Bereich des Arbeitshafens geschaffen. Die Fläche beträgt ca. 5.000 m² und beinhaltet neben Büros zur Bauüberwachung, sanitäre Einrichtungen für das Hafenpersonal sowie Lagerflächen für Betriebsmittel und Ersatzteile. Der für die Nassbaggerarbeiten und Herstellung der Landgewinnungsfläche beauftragte Auftragnehmer liefert das Füllmaterial für die Dämme, die vom Auftragnehmer für Portal, Trogbauwerk und Straßen an Land errichtet werden. Das Aushubmaterial wird in Lastkähnen angeliefert und östlich der neuen Linienführung bzw. des in offener Bauweise herzustellenden Tunnelabschnitts gelöscht. Dabei werden Schwimmkräne das Aushubmaterial aus den Lastkähnen in Lkw an Land verladen. Die Lkw transportieren das Aushubmaterial zu einem Zwischenlager, wo es bis zu einer Höhe von ca. 8 Meter aufgeschüttet wird. Der Boden wird so eingebaut, dass eine sichere Lagerung gewährleistet ist. Die Böschungen werden mit einer Neigung entsprechend der erdstatischen Parameter des Bodens eingebaut. Für den Transport wird ein Zufahrtsweg östlich der Linienführung vom Landgewinnungsbereich zum Zwischenlager geschaffen. Der Platzbedarf zur Zwischenlagerung des gelieferten Materials (ca. 850.000 m³) beträgt ca. 110.000 m² und ist östlich der neuen Eisenbahnstrecke vorgesehen. Vom Zwischenlager wird das Bodenmaterial bei Bedarf zu den einzelnen Einbaustellen gebracht. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 51/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Baustelleneinrichtungsflächen für den Tunnel in offener Bauweise auf Fehmarn Für die Herstellung des Tunnels in offener Bauweise sowie der Portale und Trogbauwerke sind u. a. Arbeiten wie Entwässerung und Aushub der Baugrube, Baugrundverbesserungsmaßnahmen durch Bohr-, oder Rammpfähle, Errichtung aller Bauwerke einschließlich der technischen Ausrüstung und Wiederverfüllung der Arbeitsräume sowie landschaftsgestalterische Maßnahmen notwendig. Für diese Arbeiten werden folgende Baustelleneinrichtungsflächen benötigt: Allgemeine Baustelleneinrichtungsflächen für den Bau des Tunnels in offener Bauweise sowie der Portale und Trogbauwerke Der Platzbedarf für die allgemeine Baustelle beträgt ca. 40.000 m². Die Fläche ist nahe am Baufeld gelegen und beinhaltet Flächen für Büros, Parkplätze, Lagerung von Baustoffen für die Fertigstellung, Werkstätten, Lagerung von Betriebsmitteln etc. Die Zufahrt zur Baustelle erfolgt im Allgemeinen mit Fahrzeugen über die öffentliche Straße. Zwischen der Baustelle und der Baugrube ist eine Baustraße vorgesehen. Baustelleneinrichtungsflächen für die Betonproduktion Der Platzbedarf für die Betonproduktion zur Herstellung des Tunnelabschnittes in offener Bauweise und der Ingenieurbauwerke auf Fehmarn beträgt ca. 25.000 m². Dies beinhaltet die Fläche für die Betonwerke und die Lagerung der Betonzuschlagstoffe. Die Betonproduktion liegt nahe am Arbeitshafen, um die Transportwege für den Zuschlag, der von See angeliefert wird, kurz zu halten. Die Vorhaltezeit der Betonmischanlage wird ca. 52 Monate betragen. Diese Zeit beinhaltet den Auf- und Abbau, sowie den Probebetrieb. Neben dem Tunnelabschnitt in offener Bauweise versorgt die Mischanlage auch die Ingenieurbauwerke mit Beton. Die Lage kann der Anlage 9.4 der Planfeststellungsunterlagen entnommen werden. Des Weiteren wird in einem zweiten Betonwerk auf Fehmarn Ballastbeton hergestellt. Der Platzbedarf für die Ballastbetonproduktion beträgt ca. 15.000 m². Dies beinhaltet die Fläche für das Betonwerk und die Lagerung von Betonzuschlagsstoffen. Die Lage kann der Anlage 9.4 der Planfeststellungsunterlagen entnommen werden. Die Zufahrt zur Baustelle erfolgt mit Fahrzeugen über die öffentliche Straße und mit Fahrzeugen vom temporären Arbeitshafen aus. Zwischen der Betonproduktion und jedem Tunnelquerschnitt ist eine Baustraße vorgesehen. Die Vorhaltung des Betonwerkes für den Ballastbeton richtet sich nach dem Absenkvorgang und wird daher ca. 48 Monate betragen. Anfallendes Wasser aus Betoniervorgängen bzw. für Betoniervorgänge wird im Kreislauf geführt, ggf. wieder aufbereitet und mehrmals genutzt. Eine Ableitung von mit Betonzusätzen beaufschlagtem Wasser in die Vorfluter wird ausgeschlossen. Dieses Abwasser wird vor Ablei- Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 52/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 tung in die vorhandene öffentliche Schmutzentwässerung und/oder die Vorfluter unter Berücksichtigung der Abwasserverordnung (AbwV) und Einhaltung der Einleitgrenzwerte entsprechend aufbereitet. Wasserversorgung der Baustelle auf Fehmarn Der Wasserbedarf für die Baustelle FBQ auf Fehmarn wurde auf insgesamt ca. 100.000 m3 berechnet. In Spitzenzeiten werden bis zu 14 m³/h Wasser für die Baustelle auf Fehmarn benötigt. Durch den örtlichen Wasserversorger auf Fehmarn wurde eine grundsätzliche Zusage getätigt, dass die Wasserversorgung der Baustelle – bis auf die Monate Juli und August – für Fertigungszwecke aus dem bestehenden Leitungsnetz bereitgestellt werden kann. Eine Bereitstellungsgarantie für die benötigten Wassermengen für Fertigungszwecke konnte vom örtlichen Wasserversorger jedoch nicht gegeben werden. Um die Wasserversorgung für Fertigungszwecke zu gewährleisten, wird daher davon ausgegangen, dass das notwendige Wasser in der Bauzeit über eine Meerwasserentsalzungsanlage gewonnen werden muss. Die Meerwasserentsalzung soll während der gesamten Bauzeit des Projekts FBQ stattfinden. Das entsalzte Wasser soll ausschließlich für Fertigungszwecke genutzt werden. Die Meerwasserentsalzungsanlage mit ausreichender Kapazität für den vorgesehenen Einsatz benötigt für die Aufstellung eine Fläche von ca. 80-100 m2. Die beanspruchte Fläche befindet sich innerhalb der in den Planfeststellungsunterlagen dargestellten Grenzen der baubedingten Flächeninanspruchnahme (vgl. auch Anlage 9.4 der Planfeststellungsunterlagen). Die Anlage besteht aus zwei ca. 12 m3-Behältern und zwei 10 m3-Lagertanks und soll im Bereich der Betonmischwerke aufgestellt werden. Die Meerwasserentsalzungsanlage nutzt zur Aufbereitung des Wassers ein als Umkehrosmose bekanntes Verfahren. Das Wasser wird von Hochdruckpumpen durch semipermeable Membranen gepresst. Bei dem Verfahren wird entsalztes Wasser (Permeat) und Restwasser (Konzentrat) erzeugt, das im Vergleich zum aufzubereitenden Rohwasser eine erhöhte Konzentration von Mineralstoffen enthält. Das Verhältnis von entsalztem Wasser zu Restwasser kann bei Verwendung von Ostseewasser aus dem Fehmarnbelt zwischen 40:60 und 50:50 schwanken. Der Stromverbrauch beträgt ca. 3,2 kW je m3 entsalztem Wasser. Vor der Umkehrosmose wird das Rohwasser aus dem Fehmarnbelt durch einen Sandfilter geleitet, der größere mikrobiologische Verunreinigungen entfernt und ein Verstopfen der Osmosemembranen verhindert. Der Sandfilter wird zu Wartungszwecken bei Bedarf und in Abhängigkeit vom biologischen Inhalt des einströmenden Wassers regelmäßig gespült. Das Rohwasser soll über Pumpen und eine Zuleitungsrohrleitung aus dem Fehmarnbelt gefördert werden. Der Zufluss befindet sich im Hafenbecken des temporären Arbeitshafen. Durch den Einsatz eines Rechens vor dem Zulaufrohr wird ein Ansaugen von Fischen vermieden. Der Rechen wird einen Stababstand von ca. 1 cm aufweisen. Die Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 53/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Entnahmeöffnung wird eine Gesamtabmessung haben, die eine Strömungsgeschwindigkeit von ≤ 0,3 m/s an der Rechenoberfläche sicherstellt. Das entsalzte Wasser wird nach der Entsalzung in einen Speichertank geleitet, der u. a. mit der Wasserversorgung der Betonwerke verbunden ist. Das Restwasser wird in einen anderen Speichertank geleitet, aus dem es über eine Ablaufleitung in den Fehmarnbelt (im Bereich der östlichen Hafenmole des temporären Arbeitshafen) eingeleitet werden soll. Die Lage der Betonwerke sowie die der Meerwasserentsalzungsanlage einschließlich der Trasse für die Einlass- und Auslassleitung können der Anlage 9.4 der Planfeststellungsunterlagen entnommen werden. Der Inhalt verschiedener Ionen im Ostseewasser des Fehmarnbelts schwankt im Bereich von +50 % bis -33 % in Bezug auf den durchschnittlichen Salzgehalt. Ion Einheit Chlorid Cl- Speisewasser aus der Ostsee bei 18 psu Salzgehalt Entsalztes Wasser (Permeatqualität) Restwasser (Konzentratqualität) 9.900 18 18.322 Natrium Na + 5.580 11 10.137 Sulfat SO 1.386 0,24 2.520 Magnesium Mg2+ 666 0,29 1.211 Calcium Ca 24 216 0,09 393 Kalium + K 198 0,43 360 pH (-) 8,1 8,1 8,1 Gelöste Feststoffe (gesamt) TDS 17.946 29,3 32.942 2+ Abbildung 3-6 Gehalt an verschiedenen Verbindungen im Wasser aus dem Fehmarnbelt, im Permeat und im Konzentrat Geschätzte täglich anfallende Volumen bei Produktionsspitzen: Rohwasser aus dem Fehmarnbelt 336-420 m3 Entsalztes Wasser (Permeat) 168 m3 (Annahme = 14 m3/h über 12 Stunden) Restwasser (Konzentrat) 168-252 m3 Geschätzte Gesamtvolumen während der gesamten Laufzeit des Projekts FBQ: Rohwasser aus dem Fehmarnbelt 200.000-250.000 m3 Entsalztes Wasser 100.000 m3 Restwasser 100.000-150.000 m3 Baustelleneinrichtungsflächen Absenktunnel auf Fehmarn Für folgende Offshore-Arbeiten sind Tätigkeiten an Land erforderlich: Entfernen von Absenkhilfen (Wasserballasttanks, Schotten usw.) Die Dichtschotten und Ballasttanks werden in den Tunnelelementen ausgebaut, durch den Tunnel in Richtung Festland und in einen Bereich in der Nähe des Arbeitshafens transportiert. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 54/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Vom Arbeitshafen werden die Absenkvorrichtungen über den Seeweg zur Produktionsstätte der Elemente nach Lolland weiter transportiert. Das Prüfen, Instandhalten und die vorübergehende Lagerung der Dichtschotten und Ballasttanks erfordert eine Gesamtfläche von ca. 7.500 m². Fertigstellung der Fugen Für die Fertigstellung der Fugen zwischen den Tunnelsegmenten muss Material vorgehalten und vorbereitet werden. Auf der Baustelle ist daher Platz für Werkstätten, Lagerung von Betriebsmitteln, Lagerung von Bauprodukten usw. vorgesehen. Der Platzbedarf für diese Baustelleneinrichtungsfläche beträgt ca. 15.000 m². Baustelleneinrichtungsflächen für Ingenieurbauwerke, sowie für Erd- und Straßenbau auf Fehmarn Für die Errichtung der Brücken und anderer Ingenieurbauwerke (wie z. B. Stützwände) sowie für die Erdarbeiten südlich von den Portal- und Trogbauwerken ist eine Hauptbaustelleneinrichtungsfläche von 15.000 m² sowie für jedes einzelne Bauwerk Baustelleneinrichtungsflächen von ca. 3.000 bis 5.000 m² erforderlich. Diese dienen zum Be- und Entladen von Material, zum Schneiden und Biegen des Bewehrungsstahls, zur Herstellung der Schalung und des Betons sowie zur Vorbereitung des Bahn- und Straßenunterbaus einschließlich sämtlicher Erd- und Entwässerungsarbeiten etc. Baustelleneinrichtungsflächen zur Eisenbahnausrüstung auf Fehmarn Die Bahnausrüstung beinhaltet den Einbau des Bahnoberbaus (Ballast, Schwellen, Gleis), die Herstellung der Fahrleitung sowie der Signalanlage und der gesamten Bahnnebenanlagen. Die hierfür erforderliche Baustelleinrichtung umfasst ca. 10.000 m². Diese beinhaltet Platz zur Lagerung und Vorbereitung der Gleisschwellen, Gleise und der Kabelschächte. Zusätzlich sind ca. 1.500 m² Fläche für die Lagerung von Fahrleitungs- und Kabelmaterial erforderlich. Baustelleneinrichtungsfläche zur technischen Tunnelausrüstung auf Fehmarn Die Arbeiten zur technischen Tunnelausrüstung beinhalten: Femern A/S Einbau der dauerhaften mechanischen und elektrischen Anlagen im Tunnelbauwerk sowie im Portalgebäude und außerhalb des Tunnels entlang der Straße (beispielsweise Kameras, Höhenerkennung, Leuchten usw.). Für diese Tätigkeiten sind Baustelleinrichtungsflächen für die vorübergehende Lagerung und Vormontage der mechanischen und elektrischen Anlagen auf der Baustelle vor dem Einbau im Tunnel notwendig. Die erforderliche Fläche für mechanische und elektrische Arbeiten beträgt ca. 7.000 m². Stand: 03.06.2016 Seite 55/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Betrieb und Überwachung der Anlagen im Tunnel sowie Prüfung der Anlagen vor Inbetriebnahme des Tunnels. Die Prüfungen werden grundsätzlich im Portalgebäude durchgeführt. Bevor das Portalgebäude zu Verfügung steht, werden nach Installation der ersten Anlagen im Tunnel bereits Funktionsprüfungen vorgenommen. Die erforderliche Fläche für mechanische und elektrische Arbeiten beträgt ca. 1.500 m². Die Lage der BE-Fläche ist daher direkt neben dem zukünftigen Portalgebäude geplant. Die vorübergehend genutzten Baustelleneinrichtungsflächen werden nach Abschluss der Bauarbeiten wieder hergestellt und der ursprünglichen Nutzung zugeführt. 3.2.5.2. Temporäre Arbeitshäfen Zum Bau des Absenktunnels sind zwei temporäre Arbeitshäfen vorgesehen; einer auf deutscher Seite bei Puttgarden und einer auf dänischer Seite in Rødbyhavn. Auf den dänischen Arbeitshafen wird im Folgenden nur nachrichtlich eingegangen. Die temporären Arbeitshäfen sollen der Anlandung von Schleppern, Personen- und Versorgungsschiffen im Rahmen der seeseitigen (Offshore) Tätigkeiten zur Herstellung der Festen Fehmarnbeltquerung sowie zur Versorgung der landseitigen Baustellen auf Fehmarn und Lolland dienen. Die Häfen können sowohl bei günstiger und ungünstiger Wetterlage sowie bei Sturm genutzt werden. Der dänische temporäre Arbeitshafen auf Lolland wird östlich der Anlandungsstelle des Absenktunnels liegen und in die Produktionsstätte zur Herstellung von Tunnelelementen integriert werden. Der Arbeitshafen auf Lolland wird später wieder verfüllt und Teil der geplanten permanenten Landgewinnungsflächen. Ebenso wie auf Lolland wird der Arbeitshafen auf Fehmarn nach Fertigstellung des Tunnels zurückgebaut. Temporärer Arbeitshafen auf Fehmarn Der temporäre Arbeitshafen Fehmarn stellt keinen öffentlichen Hafen dar und dient einzig der Versorgung der Baustelle der FBQ an Land und auf See. Der temporäre Arbeitshafen auf Fehmarn befindet sich zum Teil innerhalb, zum Teil außerhalb der später vorgesehenen Landgewinnungsfläche, nordwestlich des Bereiches für den Tunnel in offener Bauweise und nordöstlich des bestehenden Fährhafens (vgl. Anlage 9.4 der Planfeststellungsunterlagen). Dieser Standort wurde gewählt, weil er in einem überwiegenden Anteil ohnehin später erforderliche Flächen (Landgewinnungsfläche) nutzt. Darüber hinaus hat das Hafenbecken des temporären Arbeitshafens die notwendige Wassertiefe von NHN -5,5 m, sodass kein Aushub für eine Fahrrinne erforderlich wird. Die Mole des temporären Arbeitshafens wird sich nach Norden nicht über die bestehende Mole des Fährhafens Puttgarden erstrecken (vgl. Anlage 9.4 der Planfeststellungsunterlagen). Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 56/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Südöstlich des temporären Arbeitshafens schließt die Baugrube für den Tunnel in offener Bauweise samt den dazugehörigen Baustelleneinrichtungsflächen an. Die Baugrube für den Tunnel in offener Bauweise wird im Osten und Westen durch einen temporären Binnendamm, im Norden durch den temporären Schutzdamm und im Süden durch die bestehende Küstenlinie Fehmarns eingefasst. Das temporäre Bodenlager liegt östlich der Baugrube für den Tunnel in offener Bauweise. Auf Fehmarn wird das seeseitige Aushubmaterial bis zur endgültigen Verbringung in die Baubereiche auf diesen Flächen gelöscht und zwischengelagert. Die Fläche wird eingefasst durch die Baugrube für den Tunnelabschnitt in offener Bauweise im Westen, den eigenen temporären Umschließungsdamm im Norden und Osten und die bestehende Küstenlinie Fehmarns im Süden. Der Bau des temporären Arbeitshafens auf Fehmarn erfolgt im Rahmen der küstennahen Bautätigkeiten zusammen mit der Vorbereitung des Bereiches für den Tunnel in offener Bauweise und des temporären Bodenlagers. Die Fertigstellung des Arbeitshafens wird dabei mit einer Bauzeit von etwa 8 Monaten veranschlagt und kann grob in vier Bauphasen unterteilt werden: Bauphase 1: Als hinteren und seitlichen Abschluss des Arbeitshafens werden im Fehmarnbelt östlich des Fährhafens Puttgarden Dämme errichtet. Den zweiten seitlichen Abschluss bildet die bestehende Mole des Fährhafens. Ein Teil der neu aufgeschütteten Dämme dient gleichzeitig dem Abschluss der Baugrube für den Tunnel in offener Bauweise. Der hintere Damm stellt den ersten Teil der zukünftigen Baustelleneinrichtungsfläche des Hafens dar. Er wird wasserseitig mit einer Steinschüttung als Wellenschutz verstärkt (Abbildung 3-7 ). Dabei bedeuten die Schraffuren Folgendes: Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 57/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Abbildung 3-7 Bauphase 1 (Monat 0–1): Bau temporärer Schutzdamm, Binnendamm und Damm für Baustelleneinrichtungsfläche einschließlich Fläche des aufzunehmenden und abgelagerten Standsandes Bauphase 2: Parallel zu den Nassbaggerarbeiten im Bereich der Baugrube für den Tunnel in offener Bauweise erfolgt das Einbringen der Spundbohlen für die Kaimauer des Arbeitshafens innerhalb von vier Wochen. Insgesamt sind für den Arbeitshafen auf Fehmarn ca. 190 m Kaimauer mit etwa 330 Spundbohlen zu befestigen (Abbildung 3-8 ). Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 58/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Abbildung 3-8 Bauphase 2 (Monat 1–3): Fertigstellung Baugrube für den Tunnel in offener Bauweise einschließlich Fläche des aufzunehmenden und abgelagerten Strandsandes Bauphase 3: Nach Abschluss der Herstellung der Dämme werden die Molen für den temporären Arbeitshafen mit einem Kern aus Sand und einer Steinschüttung als Wellenschutz errichtet. Zur Kolksicherung bindet die Steinschüttung ca. 1 m in den natürlich anstehenden Boden ein. Im Schutz dieses Dammes sowie der Bestandsmole und des temporären Binnendammes für die Baugrube des Tunnels in offener Bauweise wird die Baustelleneinrichtungsfläche mit gewonnenem Aushubmaterial aufgeschüttet. Nach Hinterfüllung der Spundbohlen mit Füllmaterial, Verankerung und Ausbildung der Kaikante wird die Kaifläche auf ca. +2,50 m NHN befestigt sowie die Entwässerung und elektrische Versorgung verlegt. Parallel zum Bau des Arbeitshafens wird der Umschließungsdamm östlich der Baugrube für den Tunnel in offener Bauweise angelegt, um das Material für das temporäre Bodenlager aufzunehmen. Innerhalb der Baugrube für den Tunnel in offener Bauweise erfolgt nach dem Lenzen der Endaushub bis zur Solltiefe (Abbildung 3-9 ). Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 59/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Abbildung 3-9 Bauphase 3 (Monat 3–4): Bau Arbeitshafen einschließlich Fläche des aufzunehmenden und abgelagerten Standsandes Bauphase 4: Nach Abschluss der Aufschüttung auf der Baustelleneinrichtungsfläche des Hafens werden auch diese Flächen auf +2,5 m NHN befestigt, die Entwässerung und elektrische Versorgung verlegt und die Zufahrtsstraße angelegt. Nach Fertigstellung der westlichen Mole analog der östlichen Mole wird der Hafen 8 Monate nach Beginn der küstennahen Bautätigkeiten fertig gestellt sein (Abbildung 3-10 ). Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 60/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Abbildung 3-10 Planfeststellung Anlage 21 Bauphase 4 (Monat 4–8): Fertigstellung Arbeitshafen Rückbau Arbeitshafen und Herstellung Landgewinnungsfläche Fehmarn: Nach Abschluss der Absenkvorgänge der Tunnelelemente, des Einbringens des Ballastbetons in den Tunnel und während der Ausstattung des Tunnels und der endgültigen Ausgestaltung der Landgewinnungsfläche werden der temporäre Arbeitshafen Fehmarn und das temporäre Bodenlager wieder zurückgebaut sowie der Bereich des Tunnels in offener Bauweise verfüllt. Dies führt zu einer Nutzungsdauer des Arbeitshafens von ca. 56 Monaten. Im Rahmen des Rückbaus, der innerhalb von ca. 12 Monaten erfolgt, werden die Kaianlage, die Bauwerke, die Oberflächenbefestigungen und die Versorgungsleitungen entfernt und ordnungsgemäß entsorgt. Anschließend werden der Hafenbereich und die Molen mit ihren Steinschüttungen oberhalb des Wasserspiegels mit landgestütztem Gerät abgetragen und der Boden wird auf die Landgewinnungsfläche gebracht. Dies erfolgt mithilfe von Baggern, die am Ende der Mole positioniert sind, den Boden stirnseitig aufnehmen und auf Kipper laden. Der sich unter Wasser befindliche Bodenkörper sowie die Westmole werden mithilfe von Nassbaggerung, voraussichtlich mit Schaufelbaggern, bis auf die Höhe des natürlichen Meeresbodens abgetragen. Dabei Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 61/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 werden maximal 400 Tonnen (ca. 250 m3) Sediment freigesetzt. Die Planung des Bauablaufes stellt sicher, dass diese Arbeiten nur von Oktober bis Februar durchgeführt werden. Der Rückbau des Arbeitshafens auf Fehmarn ist in der numerischen Simulation zur Sedimentverdriftung und zur Bewertung möglicher Umweltauswirkungen betrachtet worden, auch wenn der Arbeitshafen außerhalb der 4,5 Jahre andauernden marinen Bauaktivitäten rückgebaut wird. Es wird gewährleistet, dass der Rückbau des Arbeitshafens und die Herstellung der neuen Uferlinie für die Landgewinnungsfläche Bestandteil der küstennahen einzuhaltenden Sedimentfreisetzungsraten sind. Die Spundbohlen und Pfähle werden von schwimmendem Gerät auf Stelzenpontons aus gezogen. Sollten sich die Spundbohlen und Pfähle nicht ziehen lassen, werden sie 1,0 m unter Meeresboden gekappt. Die Landgewinnungsfläche wird abschließend in die in den Planfeststellungsunterlagen angegebene Form gebracht (vgl. Abbildung 3-11 sowie Anlage 12.2 der Planfeststellungsunterlagen, Blatt 8, 9). Abbildung 3-11Darstellung der fertiggestellten Landgewinnungsfläche (grün) direkt östlich des Fährhafens Puttgarden (oben links in der Abbildung). Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 62/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 3.2.5.3. Produktionsanlage für Tunnelelemente östlich des Hafens Rødbyhavn (zur Information) Es ist geplant, dass die Fertigung der Tunnelelemente in einer eigens für diese Zwecke errichteten Produktionsstätte östlich des Hafens Rødbyhavn erfolgt. Die Produktionsstätte befindet sich teilweise an Land und teilweise vor der Küste in der Landgewinnungsfläche. Abbildung 3-12Produktionsstätte für Tunnelelemente auf Lolland Wie bereits beschrieben, besteht der Absenktunnel aus insgesamt 89 Tunnelelementen, d. h. aus 79 Standardelementen und 10 Spezialelementen. Die Vorfertigung der Bewehrung sowie das Einbringen des Betons erfolgt in kontrollierter Umgebung in einer Fabrikhalle. Die Betonagehalle des Werks befindet sich in unmittelbarem Anschluss zu einem davor liegenden teilweise flachen und teilweise tiefen Aufschwimmbecken, von dem aus über ein Schwimmtor ein Zugang zum Fehmarnbelt besteht. Jedes Element wird in kurzen Abschnitten, sogenannten Segmenten, betoniert. Das Werk wird voraussichtlich alle sieben bis acht Tage ein Segment pro Fertigungsstraße produzieren können. Jedes Segment wird in Schalung auf einem festen Bett betoniert. Nach Erreichen einer Mindestfestigkeit wird das Segment mithilfe von hydraulischen Pressen aus der Schalung gelöst und in das flache Aufschwimmbecken geschoben, damit das nächste Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 63/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Segment betoniert werden kann. Sobald alle Segmente eines Tunnelelementes angefertigt sind, werden sie mithilfe von Spanngliedern zu einem vollständigen Tunnelelement zusammengefügt. Wenn ein Tunnelelement fertig ist, wird es in den flachen Teil des Aufschwimmbeckens geschoben, wo es möglichst umfänglich ausgerüstet und mit Ballasttanks ausgestattet wird. Abschließend wird an jedem Ende ein wasserdichtes Schott montiert. Das Aufschwimmbecken, das von Dämmen umgeben ist, wird dann mit einem Schiebetor vom Fertigungsbereich und einem Schwimmtor vom Meer getrennt und in einem kontrollierten Prozess mit Wasser geflutet, bis die Tunnelelemente schwimmen. Die Tunnelelemente werden anschließend in den tiefen Teil des Beckens gezogen und vertäut, worauf der Wasserstand durch Abpumpen des Wassers aus dem Becken wieder auf das Niveau des Fehmarnbelts gesenkt wird. Danach können das Schiebetor und das Schwimmtor geöffnet werden. Das obere flache Becken ist jetzt wieder trocken und für die nächsten Tunnelelemente bereit. Aus dem tiefen Becken werden die Elemente anschließend zu einem festgelegten Warteplatz neben dem Tunnelgraben im Fehmarnbelt geschleppt, wo sie für das Absenken in den Tunnelgraben bereitstehen. Bei Erreichen des Wartebereichs wird das Element mit den Pontons verbunden, die für den Absenkprozess benötigt werden. 3.2.6. Zeitablauf Es ist geplant, dass mit den zukünftigen Bauunternehmen Verträge abgeschlossen werden, die in Summe eine Vertragslaufzeit von 8,5 Jahren beinhalten. Die „aktiven“ Bauarbeiten des Absenktunnels sollen nach wie vor im marinen Bereich innerhalb von ca. 4,5 Jahren abgeschlossen werden. Auch die landseitigen „aktiven“ Bauarbeiten auf Fehmarn bleiben mit ca. 6,5 Jahren unverändert. Die einzelnen Bautätigkeiten bedingen dabei teilweise einander, werden teilweise aber auch unabhängig parallel verlaufen. Bevor die Bautätigkeiten auf Fehmarn und im Fehmarnbelt beginnen, ist eine Planungs- und Mobilisierungszeit vorgesehen. Nach Abschluss der Arbeiten wird zusätzlich ein Zeitraum zur Räumung und Wiederherrichtung des Geländes benötigt. In den nachfolgenden Tabellen (s. Tabelle 3-1 und Tabelle 3-2) werden die erforderlichen Tätigkeiten mit ihrer Dauer in Bezug auf die seeseitigen Arbeiten auf dem Fehmarnbelt sowie die landseitigen Arbeiten auf Fehmarn dargestellt. Weitere detaillierte Angaben zum Zeitablauf können der Anlage 27.1 der Planfeststellungsunterlagen, Kapitel 2 entnommen werden. Tabelle 3-1 Seeseitige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Baumaßnahme im Fehmarnbelt Nr. Tätigkeit Dauer 0. Abschließende Prüfung und Freigabe der Ausführungsplanung und Mobilisierung auf See auf deutscher Seite ca. 17 Monate 1. Bau des temp. Arbeitshafens ca. 8 Monate 2. Vorbereitung des temp. Bodenlagers und des Bereiches für den Tunnel in offener Bauweise (Umschließungsdämme) ca. 6 Monate Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 64/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Nr. Tätigkeit Dauer 3. Vorhalten Arbeitshafen ca. 56 Monate 4 Tunnelgrabenerstellung ca. 18 Monate 5. Absenken und Grabenverfüllung ca. 38 Monate 6. Rückbau temp. Arbeitshafen und temp. Bodenlager und endgültige Ausbildung der Landgewinnungsfläche ca. 12 Monate Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 65/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Tabelle 3-2 Anlage 21 Landseitige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Baumaßnahme auf Fehmarn Nr. Tätigkeit Dauer 0. Prüfung und Freigabe der Ausführungsplanung und Mobilisierung auf Fehmarn ca. 28 Monate 1. Tunnel in offener Bauweise, Trogbauwerke und Portale inkl. Portalgebäude ca. 52 Monate 2. Ausbau Tunnel über die Portale (Entfernung Absenkausrüstung, Ballastbeton, Fugen) ca. 35 Monate 3. Ingenieurbauwerke (Dauer je Bauwerk) ca. 6-18 Monate innerhalb von 38 Monaten 4. Erd- und Straßenbau ca. 74 Monate 5. Eisenbahnausrüstung ca. 35 Monate 6. Technische Tunnelausrüstung ca. 49 Monate 7. Überwachung, Prüfung, Testbetrieb Tunnelausrüstung ca. 58 Monate 3.2.7. Bedarf an Grund und Boden Landseitige Erdarbeiten Die bereits im Planfeststellungsverfahren „Ausbau B 207“ berücksichtigten Bodenmassen im Überplanungsbereich werden in der Planfeststellung FBQ zur besseren Übersichtlichkeit gesondert aufgeführt. Alle notwendigen Auffüll- und Verfüllarbeiten erfolgen mit den bei den Aushubarbeiten gewonnen Böden. Insgesamt werden bei den landseitigen Aushubarbeiten auf Fehmarn ca. 670.000 m³ Bodenmaterial und ca. 260.000 m³ Oberbodenabtrag anfallen. Tabelle 3-3 Landseitige Aushubmengen nach Herkunft (Mengen in Situ) Aushubbereich Menge (m3) Oberboden (davon ca. 65.000 m³ aus dem Überplanungsbereich „Ausbau B 207“) 260.000 Aushub (zum Wiedereinbau im Straßenbereich geeignet) (davon ca. 72.000 m³ aus dem Überplanungsbereich „Ausbau B 207“) 603.000 Aushub (nicht zum Wiedereinbau im Straßenbereich geeignet, da nicht ausreichend verdichtungsfähig – davon ca. 8.000 m³ aus dem Überplanungsbereich „Ausbau B 207“) 67.000 Gesamt 930.000 Tabelle 3-4 Wiederverwendung von landseitigem Aushubmaterial (Mengen in Situ) Art der Wiederverwendung Menge (m3) Oberboden 260.000 Straßen- und Bahnanlagen 603.000 Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 66/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Geländemodellierung 67.000 Gesamt 930.000 Für die unterschiedlichen Baumaßnahmen auf Fehmarn werden jedoch ca. 1.614.000 m³ Boden benötigt (ohne Landgewinnungsfläche). Neben der Wiederverwendung des landseitig gewonnenen Aushubmaterials von 670.000 m³ werden daher zusätzlich ca. 850.000 m³ Boden aus dem seeseitigen Baubereich benötigt. In der Massenbilanz „Ausbau B 207“ für den Überplanungsbereich sind bereits ca. 94.000 m³ Bodenmaterial berücksichtigt. Dies wird im Planfeststellungsverfahren FBQ so beibehalten. Der Bedarf an Oberboden wird vollständig durch den im Projekt anfallenden Oberboden gedeckt. Tabelle 3-5 Gesamtbodenbedarf auf Fehmarn und Herkunft Bodenbedarf für Verfüllarbeiten auf Fehmarn (ohne Oberboden) 1.614.000 m³ Wird gedeckt durch: Wiederverwendung des landseitigen Aushubes 670.000 m³ Zuführung aus dem seeseitigen Aushubbereich 850.000 m³ Verwendung des landseitigen Aushubes aus „Ausbau B 207“ (wurden bereits für den Bereich der Überplanung berücksichtigt) 94.000 m³ Damit wird der landseitige anfallende Aushub vollständig einer Wiederverwendung zugeführt (s. Tabelle 3-3 und Tabelle 3-4). Seeseitige Erdarbeiten Der überwiegende Anteil des Aushubs fällt bei der Herstellung des Grabens für den Absenktunnel an. Darüber hinaus fällt bei der Herstellung des temporären Arbeitshafens auf Lolland sowie bei den seeseitig hergestellten Rampenbereichen Boden an. Tabelle 3-6 Seeseitige Aushubmengen nach Herkunft (Mengen in Situ) Aushubbereich Menge (m3) Grabenbereich Fehmarnbelt deutsches Küstenmeer 3.800.000 Sedimententfernung Grabenbereich Fehmarnbelt deutsches Küstenmeer 54.000 Grabenbereich Fehmarnbelt deutsche AWZ 4.200.000 Sedimententfernung Grabenbereich Fehmarnbelt AWZ 50.000 Grabenbereich Fehmarnbelt dänisches Hoheitsgebiet (zur Information) 6.400.000 Sedimententfernung Grabenbereich Fehmarnbelt dänische Hoheitsgebiet (zur Information) 98.000 Zufahrtskanal, Produktionsstätte und temporärer. Arbeitshafen auf Lolland (zur Information) 4.585.000 Portal- und Rampenbereich auf Lolland (zur Information) 67.000 Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 67/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Portal- und Rampenbereich auf Fehmarn 84.000 Gesamt 19.338.000 Der anfallende Geschiebemergel soll darüber hinaus auch für die Verfüllung der Rampenbereiche und der Landgewinnungszonen genutzt werden. Die entsprechend der Wiederverwendungsmöglichkeiten vorgesehenen Volumina können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden (s. Tabelle 3-7). Tabelle 3-7 Wiederverwendung von seeseitigem Aushubmaterial (Mengen in Situ) Art der Wiederverwendung Menge (m3) Straßen- und Bahnanlagen, Verfüllung der Rampenbereiche auf Fehmarn 850.000 Straßen- und Bahnanlagen, Verfüllung der Rampenbereiche und Teiche auf Lolland (zur Information) 1.335.000 Landgewinnungsflächen Fehmarn 1.040.000 Landgewinnungsflächen Lolland 16.113.000 Gesamt 19.338.000 Damit wird der seeseitig anfallende Aushub vollständig einer Wiederverwendung zugeführt. Bevor das seeseitig angelieferte Aushubmaterial/Baggergut auf Fehmarn in den o.a. Bereichen eingebaut wird, wird das Aushubmaterial auf unterschiedlichen Flächen im Baubereich zwischengelagert. Das Zwischenlagerkonzept kann der Anlage 27 der Planfeststellungsunterlagen; Kapitel 3.2. entnommen werden. 3.3. Potenzielle Projektwirkungen des Vorhabens (bau-, anlage- und betriebsbedingt) Von der Festen Fehmarnbeltquerung gehen Projektwirkungen (= Wirkungen oder Wirk-faktoren) aus, die u.a. durch ihre Art (bau-, anlage-, betriebsbedingt), ihre Dauer (temporär, langfristig, dauerhaft) und ihre Reichweite (Wirkraum) gekennzeichnet sind. Für den marinen und den Festlandbereich werden im Folgenden kurz die Projektwirkungen sowie Auswirkungen getrennt nach bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkungen als Übersichten in Tabellen vorgestellt. Es werden im Folgenden aber nur noch Projektwirkungen aufgeführt, die im ASB für den Absenktunnel relevant sein können und weiter zu behandeln sind. Detaillierte Hintergründe zu den jeweiligen Projektwirkungen sind auch den UVS-Kapiteln 5.2. f. (Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band III) zu entnehmen. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 68/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag 3.3.1. Anlage 21 Landseitiger Bereich Fehmarn Tabelle 3-8 Festland (Fehmarn) Femern A/S Planfeststellung Übersicht der potenziellen Projektwirkungen im landseitigen Bereich (Fehmarn) Baubedingte (temporäre) Projektwirkungen durch das Baufeld, die Baustelleneinrichtungen und den Baustellenbetrieb Anlagebedingte (dauerhafte) Projektwirkungen durch Überbauung mit Verkehrswegen, Bauten und dauerhaften Nebenanlagen Flächeninanspruchnahme Flächeninanspruchnahme Zerschneidung/ Barrierewirkung Zerschneidung/ Barrierewirkung Zerschneidung/ Barrierewirkung Visuelle und sensorische Störungen Visuelle und sensorische Störungen Visuelle und sensorische Störungen Grundwasserabsenkungen während der Bauphase Dauerhaft notwendige Grundwasserabsenkungen bzw. Grundwasserstau ./. Lärm- und Schadstoffimmissionen, Lichtimmissionen durch den Baustellenbetrieb ./. Lärm- und Schadstoffimmissionen, Lichtimmissionen Kollisionsrisiko durch Baustellenbetrieb den ./. Verkehrsbedingtes onsrisiko Erschütterungen durch den Baustellenbetrieb ./. Verkehrsbedingte Erschütterungen ./. ./. Elektromagnetische Felder durch Bahnoberleitungen Stand: 03.06.2016 Betriebsbedingte (dauerhafte) Projektwirkungen durch den Anlagenbetrieb, den Schienen- und Straßenverkehr ./. Kollisi- Seite 69/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag 3.3.2. Planfeststellung Anlage 21 Mariner Bereich Die für den Fehmarnbelt zu erwartenden Auswirkungen werden nachfolgend aufgeführt. Tabelle 3-9 Mariner Bereich Übersicht der potenziellen Projektwirkungen im marinen Bereich (Fehmarnbelt) Baubedingte (temporäre) Projektwirkungen innerhalb des Baubereichs, durch die Baustelleneinrichtungen und den Baustellenbetrieb Anlagebedingte (dauerhafte) Projektwirkungen durch die Bauwerke mit dauerhaften Nebenanlagen (z. B. Steinschüttungen, Landgewinnung) Flächeninanspruchnahme des Meeresbodens („Ankerzone“) Barrierewirkung Schwebstoffe Sedimentation Schadstoffe Nährstoffe Eingeführte Baustoffe und transport ./. ./. Flächenverlust des Meeresbodens durch Überbauung und unter Wasser liegende Bauwerksteile ./. ./. ./. ./. ./. ./. ./. Visuelle Störungen Kollision (z. B. Vögel) Wasserentnahme* Entwässerung* Lärm Licht Elektromagnetische Felder Hartsubstrat (Steinschüttungen) Veränderung der Meeresbodenund/oder Küstenmorphologie Veränderung der Hydrografie und/oder Wasserqualität ./. ./. ./. ./. ./. ./. ./. Betriebsbedingte (dauerhafte) Projektwirkungen durch den Anlagenbetrieb, den Schienen- und Straßenverkehr ./. ./. ./. ./. ./. ./. ./. ./. ./. ./. ./. ./. / Entwässerung ./. ./. Elektromagnetische Felder * betrifft insbesondere die Meerwasserentsalzungsanlage und die Ballastierung der Tunnelelemente 3.3.3. Übergeordneter Bereich Der Vogelzug und der Fledermauszug sind übergeordnet für den marinen und den landseitigen Bereich zu betrachten. Nachfolgend werden die potenziellen Projektwirkungen genannt. Vogelzug baubedingte Barrierewirkungen Kollisionen mit Arbeitsschiffen Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 70/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Fledermauszug bau-, anlage- und betriebsbedingte Habitatverluste und -veränderung bau-, betriebs- und anlagebedingte Barrierewirkungen anlage- und betriebsbedingte Kollisionen bau-, anlage- oder betriebsbedingte Störungen (Lärm u. Licht sowie Arbeitsschiffe) 3.3.4. Aktuelle Verkehrssituation Schienenverkehr Dem Schienenverkehr auf Fehmarn steht derzeit eine parallel zur B 207/E 47 verlaufende eingleisige, nicht elektrifizierte Hauptstrecke und – außerhalb des Planfeststellungsabschnitts – ein Abzweig nach Burg zur Verfügung. Es gibt zwei Bahnhöfe (Fährbahnhof Puttgarden und – außerhalb des Planfeststellungsabschnitts – den Haltepunkt Fehmarn-Burg). Die zugelassene, maximale Streckengeschwindigkeit beträgt 160 km/h, ausgenommen davon ist der Bahnhof Puttgarden. Höhengleiche Schienen-Straßenkreuzungen gibt es an der Hauptstrecke nicht. Gemäß dem Sommerfahrplan 2012 der DB AG verkehren im Personenfernverkehr (Hamburg/Berlin–Kopenhagen) werktags 10 grenzüberschreitende Züge (5 je Richtung). Im Personennahverkehr fahren werktags 20 Züge nach/von Puttgarden (10 je Richtung). Der schienengebundene Güterverkehr wurde 1998 eingestellt und auf die sog. Jütlandlinie verlegt. Motorisierter Individualverkehr Die B 207 ist Teil der Europastraße E 47 und setzt die A 1 in nördliche Richtung fort. Sie ist einbahnig und hat südlich des Planfeststellungsabschnitts jeweils einen Fahrstreifen je Richtung sowie Mehrzweckstreifen. Im Planfeststellungsabschnitt ist die Fahrtrichtung Dänemark zweistreifig ausgebaut. Die Knotenpunkte sind mit Ausnahme der Verknüpfung in Puttgarden planfrei. Im südlichen Planfeststellungsbereich ist die B 207/E 47 mit knapp 6.000 Kfz/24 h belastet, davon gut 1.000 Lkw/24 h. Die Fährverbindung Puttgarden–Rødby wird werktäglich von knapp 4.500 Kfz/24 h genutzt, davon mehr als 900 Lkw/24 h. In der Urlaubszeit steigt das Verkehrsaufkommen deutlich an. In der Urlaubszeit sind Rückstaus bis auf die B 207/E 47 am Fährhafen Puttgarden keine Seltenheit. Zum einen reicht in den Spitzenzeiten die vorhandene Fährkapazität von ca. 250 Pkw/h und 80 Lkw/h (jeweils pro Richtung) nicht aus, um der Nachfrage gerecht zu werden. Zum anderen verursacht die vorgeschaltete Ticketkontrolle bzw. der Ticketverkauf Wartezeiten und Rückstaus. 3.3.5. Verkehrsprognose Die Prognose für den Straßen- und Bahnverkehr wurde im Jahr 2015 durchgeführt und für das Jahr 2030 berechnet. Die nachfolgenden Verkehrszahlen (vgl. Tabelle 3-10 und Tabelle 3-11) werden für die Lärm- und Schadstoffberechnungen zu Grunde gelegt. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 71/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Mit dem Bau der Festen Fehmarnbeltquerung ist eine Wiederaufnahme des derzeit eingestellten schienengebundenen Güterverkehrs vorgesehen, sodass 73 Güterfernzüge pro Tag prognostiziert werden. Tabelle 3-10 Prognose für den Straßenverkehr in beide Richtungen auf der Festen Fehmarnbeltquerung im Jahr 2030 Fahrzeugtyp Pkw Busse Lkw gesamt Täglicher Durchschnitt 2030 10.321 100 1.737 12.158 Tabelle 3-11 Prognose für den Bahnverkehr in beide Richtungen auf der Festen Fehmarnbeltquerung im Jahr 2030 Zugtyp ICE Nachtzüge Regionalzüge Güterzüge gesamt Täglicher Durchschnitt 2030 21 2 15 73 111 Durch die zukünftige Verkehrssituation ist nicht von einer Veränderung von Habitaten bzw. Lebensräumen der prüfrelevanten Arten durch verkehrsbedingte stoffliche Immissionen auszugehen. Siehe hierzu auch LBP, Anlage 12 der Planfestestellungsunterlagen, Kap. 6.5.1 und 8.5.1 bzw. zur Empfindlichkeit der festgestellten Biotope LBP, Anlage 12 der Planfestestellungsunterlagen, Kap. 4.5.1.2. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 72/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag 3.3.6. Planfeststellung Anlage 21 Resultierende artenschutzrechtlich relevante Konflikte Die baubedingten Wirkungen sowohl im terrestrischen als auch im marinen Bereich können folgende artenschutzrechtlich relevante Konfliktsituationen hervorrufen: Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch Bauarbeiten (meist im Zusammenhang mit der dauerhaften anlagebedingten Beschädigung von Lebensstätten), Tötung von Individuen bzw. Zerstörung von Entwicklungsformen an ihren Fortpflanzungsund Ruhestätten (s. o.) oder in ihrem Lebensraum, Erhebliche Störung von Arten während bestimmter Lebensphasen durch Lärm, Erschütterungen, Beleuchtung, Sedimentation, Gewässertrübung u. ä. Die anlagebedingten Wirkungen sowohl im terrestrischen als auch im marinen Bereich können folgende artenschutzrechtlich relevante Konfliktsituationen hervorrufen: Dauerhafte Beschädigung oder Zerstörung von Lebensstätten (Fortpflanzungs- und Ruhestätten) durch Überbauung, Tötungs- und Verletzungsrisiken, erhebliche Störungen und/oder dauerhafte Beschädigung oder Zerstörung von Lebensstätten3 (Fortpflanzungs- und Ruhestätten) durch Festsetzung von nicht artgerechten Gestaltungs- oder Kompensationsmaßnahmen für ggf. im Maßnahmengebiet siedelnde artenschutzrechtlich relevante Arten. Beseitigung/Vernichtung von essenziellen Nahrungshabitaten und Wanderkorridoren z. B. Trennung von Teilpopulationen, Abschneiden von Lebensstätten im Jahresverlauf, Reduzierung der möglichen Nahrungsaufnahme und damit Beeinträchtigung der erfolgreichen Jungenaufzucht – „partielle Mangelhaftigkeit“ von Lebensstätten nach Louis (2009). Die betriebsbedingten Wirkungen sowohl im terrestrischen als auch im marinen Bereich können folgende artenschutzrechtlich relevante Konfliktsituationen hervorrufen: Tötung von Individuen durch Kollision mit Kfz und/oder Bahn, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (nur terrestrischer Bereich), 3 Nach dem aktuellen Artenschutzvermerk des LBV-SH & AfPE (2016) löst der maßnahmenbedingte Verlust von Fortpflan- zungs- und Ruhestätten für in SH ungefährdete Brutvogelarten keinen vorgezogenen Ausgleichsbedarf aus. Das Tötungsund Verletzungsverbot ist davon aber unbenommen bzw. muss berücksichtigt werden. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 73/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Erhebliche Störung von Individuen im Umfeld des Vorhabens durch Verkehr (z. B. Scheinwerferlicht/Lärm/optische Störungen/Infraschall/Erschütterungen) (nur terrestrischer Bereich), Erhebliche Störung von Individuen im Umfeld des Vorhabens durch Verkehr (z. B. Lärm/Infraschall/Erschütterungen) (nur mariner Bereich), Störung durch nächtliche Beleuchtung von Verkehrswegen (nur terrestrischer Bereich). Der konkret zu betrachtende Wirkraum ist dabei abhängig von der artspezifischen Störungssensitivität. 4. Relevanzprüfung Nachstehend erfolgt eine Darstellung der verwendeten Datengrundlagen und des daraus abgeleiteten relevanten Prüfspektrums des vorliegenden Artenschutzbeitrages. 4.1. Datengrundlagen Die nachstehenden Angaben zu den relevanten Artengruppen/Arten (Erfassungsmethodik, Ergebnisse) entstammen den Bestandserfassungen, die im Rahmen der Aktualisierungserfassungen in den Jahren 2014/2015 zur Festen Fehmarnbeltquerung durchgeführt wurden (s. Anlage 30.2 der Planfeststellungsunterlagen). Diese umfassen landseitig die Fledermaus-, Libellen- und Amphibienfauna, für Insekten und Reptilien wurde durch Geländeabgleich attestiert, dass die im Rahmen der UVS ermittelten Daten für den vorliegenden ASB als hinreichend plausibel eingeschätzt werden können. In Bezug auf den vorhandenen Brut- und Rastvogelbestand auf Fehmarn wurden die 2015 durchgeführten Kartierungen ausgewertet und in den oben erwähnten Fachbeitrag (Anlage 30.2 der Planfeststellungsunterlage) integriert. Für die Artengruppe der Fische wurden Erfassungsergebnisse der Bestandserfassungen 2009/2010, ICES Daten aus den Fischmonitorings BITS (Baltic Internationale Trawl Survey) und GerAS (German autumn Acoustic Survey) aus den Jahren 2011 bis 2014 sowie Wiederfangdaten des Störs (Gesellschaft zur Rettung des Störs) als auch Umfragen bei kommerziellen Fischern vor Ort (Lolland/Fehmarn) zusammengefasst. Im Zusammenhang mit Fledermäusen wurden Aussagen zum Fledermauszug in der Fehmarnbeltregion einem Gutachten entnommen, für das Untersuchungen durch das Gutachter-Konsortium DHI und BioConsult SH in den Jahren 2009 und 2010 durchgeführt wurden. Während der Jahre 2009 bis 2010 wurden Informationen über Abundanz, Verbreitung und Lebensraumnutzung des Schweinswals im Bereich des Vorhabens und der benachbarten Gewässer erfasst und zusammengetragen. Die Untersuchungen erfolgten durch das Gutachter-Konsortium CEFAS, BioConsult SH und DHI und stehen im Einklang mit dem deutschen Standard für Untersuchungen der Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf die Meeresumwelt (StUK3). Diese im Rahmen der UVS Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 74/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 erhobenen Daten wurden hinsichtlich ihrer Plausibilität durch neuerlich durchgeführte Erfassungen und zusätzlich recherchierten Daten überprüft und die Ergebnisse in einem eigenen Gutachten dargestellt (s. Anlage 30.1 der Planfeststellungsunterlagen). Zusätzlich wurde das Gutachten von Bioplan (2009) "Vierstreifiger Ausbau der B 207 zwischen Heiligenhafen Ost und Puttgarden – Faunistisch-floristische Erhebungen als Grundlage der LBP-Aufstellung – Fauna" ausgewertet. Aufgrund des Alters der Daten von Bioplan (2009), wurden diese nur flankierend berücksichtigt. Ebenfalls flankierend berücksichtigt wurden die Kartierungsergebnisse der Leguan gmbh aus den Jahren 2009 und 2010, die im Rahmen der UVS erhoben wurden. Darüber hinaus wurden die WinArt-Daten des LLUR für die Arten des Anhangs IV ausgewertet, die jährlich von Andreas Klinge zusammengestellt werden (vgl. Klinge 2015), bzw. direkt beim LLUR nachgefragt. Die Einstufung der Erhaltungszustände richtet sich nach den aktuellen Angaben des LLUR, die unter http://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/N/natura2000/NZP_09_Monitoring.html (letzter Aufruf 14.01.2016) zur Verfügung stehen. Hier finden sich auch aktuelle Verbreitungskarten der relevanten Arten. 4.2. Relevante Artengruppen bzw. Arten Zunächst erfolgt tabellarisch eine Einschätzung der Prüfrelevanz der in Schleswig-Holstein vorkommenden Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie. Zudem werden im Anschluss die Prüfrelevanz der Brutvögel der VS-RL und die der Zug- und Rastvögel im UG herausgearbeitet. Sofern eine planungsbedingte Beeinträchtigung einer Art offensichtlich nicht ausgeschlossen werden kann, erfolgt eine vertiefende Konfliktanalyse. 4.2.1. Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie In der nachfolgenden Tabelle 4-1 erfolgt die Relevanzprüfung für Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und die Auswahl der vertiefend zu behandelnden Arten. Tabelle 4-1 Potenziell relevante Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und Auswahl der vertiefend zu behandelnden Arten, RL SH/D: Rote-Liste-Status in Schleswig-Holstein (MIERWALD & ROMAHN 2006)/Deutschland (BfN 1996): 0 = ausgestorben oder verschollen, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, + = regional stärker gefährdet, Verantwortlichkeit Deutschlands: !! = in besonderem Maße verantwortlich, ! = stark verantwortlich, UG: Untersuchungsgebiet, SH: Schleswig-Holstein, Jh.: Jahrhundert Artname RL SH/D Vorkommen Vertiefende Behandlung erforderlich [ja/nein]; Begründung Kriechender Sellerie (Apium repens) 1/1 Kein Nachweis im UG. In SH erreicht der Kriechende Sellerie seine nördliche Verbreitungsgrenze. Es existieren nur 8 ehemalige Nachweise, die sich mit Ausnahme eines Nein, außerhalb UG. Aufgrund der bekannten Verbreitung wird ein Vorkommen im UG ausgeschlossen. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 75/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Artname Planfeststellung RL SH/D Vorkommen Anlage 21 Vertiefende Behandlung erforderlich [ja/nein]; Begründung (fraglichen) Fundortes bei Rendsburg auf den Südosten des Landes beschränken. Die große Mehrzahl der Nachweise stammt aus dem 19. Jahrhundert. Das derzeit einzige bekannte Vorkommen von Apium repens in SH befindet sich östlich von Fehmarnsund (Raabe 1987, Bia 2007). Moor-Steinbrech (Saxifraga hirculus) 0/1! Kein Nachweis im UG . Nein; die Art ist in SH ausgestorben (Mierwald & Romahn 2006). Schierlings-Wasserfenchel (Oenanthe conioides) 1/1!! Kein Nachweis im UG. Nein; der Schierlings-Wasserfenchel ist eine endemische Art und kommt ausschließlich im ElbeÄstuar vor (BfN 2007). Ein Vorkommen im UG wird ausgeschlossen. Schwimmendes Froschkraut (Luronium natans) 1/2+ Kein Nachweis im UG. Es liegen 27 ehemalige Nachweise für SH vor, die sich deutlich auf den Südosten des Landes beschränken. Fast alle Nachweise stammen aus dem 19. Jh. sowie aus der ersten Hälfte des 20. Jh. Das einzige bislang bekannte aktuelle Siedlungsgewässer ist der Großensee bei Trittau im Kreis Stormarn (Raabe 1987, Bia 2007). Nein; aufgrund der bekannten Verbreitung und der Lebensraumansprüche, die im UG nicht erfüllt sind (die Art hat ihren Verbreitungsschwerpunkt in eher kalk- und nährstoffarmen stehenden Gewässern (Bia 2007), wird ein Vorkommen im UG nicht erwartet. Sumpf-Glanzkraut (Liparis loeselii) 0/2 ! Kein Nachweis im UG. Bereits in den 1950er Jahren dürfte die große Mehrzahl der ehemaligen Vorkommen in SH durch Entwässerung und Eutrophierung erloschen gewesen sein (BiA 2007, Raabe 1987). Nein; die Art besiedelt bevorzugt basenreiche (kalkreiche), dauerhaft nasse und nährstoffarme Niedermoorstandorte (Bia 2007), diese Standortbedingungen sind im UG nicht erfüllt. Nach Bia (2007) muss davon ausgegangen werden, dass die Art in SH ausgestorben ist. Vorblattloses Leinblatt (Thesium ebracteatum) 0/1 Kein Nachweis im UG. Nein; die Art ist in SH ausgestorben (Mierwald & Romahn 2006). Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 76/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag 4.2.2. Planfeststellung Anlage 21 Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie 4.2.2.1. Säugetiere 4.2.2.1.1. Fledermäuse Für die Feste Fehmarnbeltquerung ist mit einer Verkehrsmenge von ca. 12.158 Kfz/24 h im Straßenbetrieb zu rechnen. Bei einer solchen Verkehrsbelegung ist grundsätzlich ein hohes Kollisionsrisiko bzw. eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos gegenüber dem allgemeinen Lebensrisiko anzunehmen (LBV-SH 2011). Hinzu kommen 111 Zugbewegungen/24 h des Personen- und Güterverkehrs. Die derzeitigen Verkehrszahlen der bestehenden B 207/E 47 befinden sich ebenfalls in diesem nach LBV-SH (2011) als signifikant definierten Bereich. Bei der artenschutzfachlichen Beurteilung in Bezug auf Fledermäuse ist neben der Verkehrsmenge auch die Fahrzeuggeschwindigkeit einzubeziehen. Mit zunehmender Geschwindigkeit nimmt das Kollisionsrisiko für Fledermäuse zu (vgl. BMVBS 2011). Bei einer Geschwindigkeit von ≤ 50 km/h ist nach LBV-SH (2011) noch nicht mit einer artenschutzrelevanten Erhöhung des Kollisionsrisikos zu rechnen. Auch Lärmimmissionen können sich negativ auf einige Fledermausarten auswirken. Intensiver Lärm kann dazu führen, dass lärmsensible Arten nur noch einen eingeschränkten oder sogar ausbleibenden Jagderfolg in überprägten, trassennahen Bereichen haben, da sie Flug- und Kommunikationsgeräusche ihrer Beutetiere nicht mehr wahrnehmen können. Lärmimmissionen können zudem dazu führen, dass solche Fledermausarten überprägte Bereiche graduell meiden (BMVBS 2011, Brinkmann et al. 2008). Bei einer prognostizierten Verkehrsmenge von 12.158 Kfz/24 h ist laut BMVBS (2011) in einer Zone von 0 bis 15 m vom Straßenrand mit einer Abnahme der Habitateignung (Jagdfunktion) um 25 % für passiv akustisch ortende Fledermausarten zu rechnen. Bei den lärmempfindlichen Fledermausarten kann es auch während der Bauphase durch starke nächtliche Lärmimmissionen zu Meidereaktionen kommen (BMVBS 2011). Dies bezieht sich jedoch nicht auf Quartiere. Hier werden baubedingte Lärmimmissionen im Allgemeinen toleriert. Nach BMVBS (2011) meiden bestimmte Fledermausarten Licht bei der Jagd. Dabei ist mit einer Verringerung des Jagderfolgs in trassennahen Jagdgebieten zu rechnen. Andere Fledermausarten zeigen gegenüber Licht nur eine schwach meidende Verhaltensweise bzw. nutzen das Licht zum Jagd- oder Querungsflug (BMVBS 2011). Das gilt beispielsweise für die im Untersuchungsgebiet regelhaft vorkommenden Arten Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler und Zwergfledermaus (siehe Angaben bei Rydell 2006). Diese Arten können dann einem Kollisionsrisiko mit dem Verkehrsbetrieb ausgesetzt sein (vgl. Brinkmann et al. 2008, S. 32). Lichtimmissionen, die in die Quartiere hinein scheinen, werden generell von allen Fledermausarten kaum toleriert. Zudem kann auch schon eine längere Beleuchtung des näheren Quartierumfeldes bei lichtempfindlichen Arten zu Störungen und ggf. Verlassen des Quartiers führen. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 77/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Auch starke und/oder kontinuierlich stattfindende Erschütterungen der Quartierstrukturen stellen Negativfaktoren dar, die zum Verlassen der Quartiere führen können. Zum Einfluss von Erschütterungen in den Jagdhabitaten ist nichts bekannt. Es ist aber davon auszugehen, dass Fledermäuse hierbei wesentlich toleranter reagieren als in den Quartierstrukturen. Nach BMVBS (2011) können Beeinträchtigungen von Fledermäusen durch Straßenverkehr aber generell nicht pauschal definiert werden, sondern sind im konkreten Einzelfall arten- und strukturbezogen zu prüfen. Der Einfluss von Schienenverkehr auf Fledermäuse ist bislang noch nicht ausreichend untersucht worden. Dennoch wurden im Rahmen der 4. DB-Fachtagung „Naturschutz“ am 10.12.2009 in Fulda durch Spezialisten (u. a. Dr. Lüttmann/FÖA Landschaftsplanung und Dr. Brinkmann) einige Prognosen hinsichtlich der Wirkfaktoren und Gefährdungspotenziale dargelegt: Analog zu dem Lärmeinfluss von Straßenverkehr auf Fledermäuse kann auch Schienenlärm durch Maskierung der Beutetiergeräusche eine verringerte Beutedetektion bei passiv ortenden Arten bedingen. Die Zugfrequenz entscheidet dabei über den Umfang der Beeinträchtigungen. Letztendlich wird aber Schienenlärm als vernachlässigbarer Einfluss gewertet, der durch andere Faktoren (Schneiseneffekte, Nahrungsangebot) überlagert wird. Das Kollisionsrisiko ist eher vom artspezifischen Flugverhalten und den strukturellen Gegebenheiten als von der Zugfrequenz und -geschwindigkeit abhängig. Insbesondere langsam fliegende Arten wie Langohren und Bechsteinfledermäuse sind einem erhöhten Kollisionsrisiko ausgesetzt. Als herauszustellende Gefahrenstellen mit erhöhtem Konfliktpotenzial werden Tunnel (mit Quartier- und Flugroutenpotenzial) und Flugrouten genannt. Bei Myotis-Arten ist als zusätzlicher Einflussfaktor noch die gruppenspezifisch deutlich ausgeprägte Lichtmeidung zu beachten. Potenziell ist auf Fehmarn mit dem Vorkommen von elf Fledermausarten zu rechnen (Göttsche, AGF SH, mündl. Mitt., 17.12.2009). Hier ist der zusätzlich im Rahmen der UVS 2009 und 2010 durchgeführten Fledermauszugerfassungen nachgewiesene Kleine Abendsegler mit eingeschlossen. Regelmäßig wurde in den verschiedenen Untersuchungen nur die Zwergfledermaus, im Untersuchungszeitraum 2014/2015 auch vergleichsweise häufiger die Rauhautfledermaus, nachgewiesen. Deutlich seltener wurden zudem die Arten Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler und Mückenfledermaus im Untersuchungsgebiet erfasst. Diese Arten dürften aktuell Sommerbeständen bzw. Lokalpopulationen auf Fehmarn zuzuordnen sein, wobei diese Bewertung für die Mückenfledermaus aufgrund möglicher Überlagerungen durch das Zuggeschehen unsicher ist (vgl. 5.1.1.1.1.). Nur in Einzelfällen wurden die Arten Fransen- und Wasserfledermaus festgestellt (Bioplan 2009; UVS Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Bände II A-C und Anlage 30.2 der Planfeststellungsunterlage). Nachweise des Jahres 2014 (1 Kontakt der Fransenfledermaus bzw. 3 Kontakte der Wasserfledermaus) traten ausschließlich während der Herbstzugzeit auf. Insgesamt konnten im LBP-Untersuchungsgebiet während der Untersuchungen 2014/2015 sieben Fledermausarten nachgewiesen werden, die allesamt als streng geschützte Arten im Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 78/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Anhang IV der FFH-RL aufgeführt sind, vgl. Tabelle 4-2. Plan Nr. 1a und Nr. 1b im Anhang (siehe Kap. 9.1) stellen die Bereiche höherer Fledermausrelevanz gegenüber der Umgebung dar. Zudem erfolgt in diesen Plänen eine fundpunktbezogene Darstellung der jeweils festgestellten Arten sowie der maximal festgestellten Aktivitätsdichte im Trassenbereich. Tabelle 4-2 Gesamtliste der im Rahmen der eigenen Untersuchungen im Untersuchungsgebiet des LBP nachgewiesenen Fledermausarten (Anlage 30.2 der Planfeststellungsunterlagen) Artname (dt.) Artname (lat.) RL SH RL BRD Anhang IV Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus 3 G X Fransenfledermaus Myotis natteri V + X Großer Abendsegler Nyctalus noctula 3 V X Mückenfledermaus Pipistrellus pygmaeus V D X Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii 3 + X Wasserfledermaus Myotis daubentonii + + X Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus + + X Angabe der Gefährdung nach Roten Listen des Landes Schleswig-Holstein (Borkenhagen 2014) und der Bundesrepublik Deutschland (Meinig et al. 2009): 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, G = Gefährdung anzunehmen, + = ungefährdet, D = Datenlage defizitär, Anhang IV = Art des Anhangs IV der FFH-RL Die nachstehende Tabelle 4-3 stellt die für die artenschutzfachliche Konfliktanalyse wesentlichen ökologischen Charakteristika der im UG nachgewiesenen Arten zusammen. Der artspezifische Mortalitäts-Gefährdungsindex (MGI) nach Bernotat & Dierschke (2015) wird für die Breitflügelfledermaus als „hoch“ (II.5), für Fransenfledermaus, Großer Abendsegler, Mückenfledermaus, Rauhautfledermaus und Wasserfledermaus als „mittel“ (III.6 bzw. III.7) und für die Zwergfledermaus als „mäßig“ (IV.8) eingestuft. Die vorhabensspezifische Mortalitätsgefährdung (vMGI) von Fledermäusen an Straßen wird für sämtliche der hier relevanten Arten als „mittel“ eingestuft. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 79/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Tabelle 4-3 Art Planfeststellung Anlage 21 Ausgewählte ökologische Charakteristika (nach LBV-SH 2011) der im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Fledermausarten Nutzung von Flugrouten Flug-verhalten Empfindlichkeit Zerschneidung Empfindlichkeit Licht Empfindlichkeit Lärm Breitflügelfledermaus ++ ++ gering gering gering (?) Fransen-fledermaus +++ +++ hoch hoch gering (?) Großer Abendsegler + + sehr gering gering gering (?) Mücken-fledermaus +++ +++ (++) vorhanden – gering gering gering (?) Rauhautfledermaus ++ ++ (+++) vorhanden – gering gering gering (?) Wasserfledermaus +++ +++ (++) hoch hoch gering (?) Zwergfledermaus +++ +++ (++) vorhanden – gering gering gering (?) Nutzung von Flugrouten: +++ = sehr ausgeprägt; ++ = häufig; + = kaum Flugverhalten: +++ = strukturgebunden, ++ = bedingt strukturgebunden, + = wenig strukturgebunden, Übergänge der Strukturbindung sind möglich () (?) = unsichere Einstufung Terrestrische Vorkommen Die für die Erfassung der Fledermausfauna angewandte Methodik entspricht der „Arbeitshilfe zur Beachtung der artenschutzrechtlichen Belange bei Straßenbauvorhaben in Schleswig-Holstein“ (LBV-SH 2011). Die nachgewiesenen Arten wurden bezüglich ihres Verhaltens differenziert aufgenommen, wobei unterschieden wurde in: Jagdverhalten Richtungsflug (aufgeschlüsselt nach Richtungen N, NO, O, SO, S, SW, W, NW) indifferentes Verhalten Die Einstufung der Roten Liste erfolgt nach Meinig et al. (2009) für die Bundesrepublik Deutschland bzw. nach Borkenhagen (2014) für Schleswig-Holstein. Die Bestandsdaten zur Fledermausfauna wurden im Rahmen der Aktualisierungserfassungen 2014/2015 erhoben (Anlage 30.2 der Planfeststellungsunterlage). Flankierend werden bei den nachfolgenden Ausführungen zu der artspezifischen Relevanzprüfung auch Daten aus früheren Untersuchungen (Bioplan 2009; UVS Anlage 15 der Planfeststellungsunterlage, Bände II A-C) berücksichtigt. Nachfolgend erfolgt die Relevanzprüfung für die festgestellten Fledermäuse hinsichtlich der Notwendigkeit einer vertiefenden Konfliktanalyse: Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 80/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Breitflügelfledermaus Artenschutzfachlich relevante Konflikte mit dem geplanten Vorhaben sind für die Art auszuschließen. Wie auch bei früheren Erfassungen wurden bei der Aktualisierungskartierung nur sehr geringe Individuenzahlen und lokale Frequentierungsraten im Untersuchungsraum festgestellt. Die bei früheren Erfassungen nachgewiesene, bereits zu diesen Zeitpunkten sehr geringfügige Nutzung der B 207-Querung auf der Höhe der K 49 mit Jagd- und Richtungsflug wurde bei den Aktualisierungserfassungen im Rahmen der gesamten Flugrouten- und Jagdgebietsuntersuchungen nur noch mit zwei Einzelereignissen durch Einzeltiere bestätigt und hat sich vergleichsweise verringert. Die nachgewiesene Aktivität auf niedrigem Bestandsniveau beschränkt sich aktuell fast ausschließlich auf die Siedlungslage Puttgarden und damit auf Bereiche, für die vorhabenbedingte Konflikte auszuschließen sind (s. Anlage 30.2 der Planfeststellungsunterlagen und Pläne 1a und 1b im Anhang). Schon aus den Daten der Untersuchungen zur UVS (Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II C, Kap. 3.17) ist zu entnehmen, dass sich regelmäßig und stärker frequentierte Bereiche v. a. im Bereich westlich von Puttgarden (z. B. Blankenwisch) befinden. Das Vorhandensein von Quartierstrukturen ist in trassennahen Strukturen bzw. den Eingriffsbereichen aufgrund der Ergebnisse mehrerer gezielter Untersuchungen in den verschiedenen Erfassungsjahren auszuschließen. Ein artenschutzrechtlich relevantes Tötungs- und Verletzungsrisiko – bspw. durch Abriss- und Rodungsarbeiten – kann damit ausgeschlossen werden. Damit liegt nachweislich – und für mehrere Erfassungsjahre dokumentiert – für die trassennahen Bereiche eine fehlende bis untergeordnete Funktion im Raumnutzungsverhalten der Art vor. Damit sind „weder Kollisionsverluste über das allgemeine Lebensrisiko hinaus noch Störungen zu erwarten, die sich auf den Zustand der lokalen Populationen erheblich auswirken oder zum vollständigen Funktionsverlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten führen könnten“ (LBV-SH 2011), zu prognostizieren. Auch während des Frühjahrs- und Herbstzuges ist eine artenschutzfachlich relevante Bedeutung der Eingriffsbereiche (als auch des gesamten terrestrischen Untersuchungsgebiets) für die Art aufgrund der Erfassungsergebnisse auszuschließen (Anlage 30.2 der Planfeststellungsunterlagen). Fransenfledermaus Der Nachweis der Art beschränkt sich auf einen Einzelkontakt während der Zugerfassungen im Herbst 2014 (Anlage 30.2 der Planfeststellungsunterlagen). In den übrigen Horchbox- und Detektoruntersuchungen im Rahmen der Aktualisierungskartierung erfolgten keine weiteren Feststellungen. Auch in den vorangegangenen Untersuchungen (Bioplan 2009, UVS Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Bände II A-C) wurde kein Nachweis der Art – selbst in dem wesentlich größeren Untersuchungsgebiet der UVS – erbracht. Auch im Rahmen der für die UVS durchgeführten, systematischen Zuguntersuchungen an den Küsten Lollands und Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 81/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Fehmarns sowie über dem Belt wurde die Art nicht nachgewiesen bzw. gelangen keine auf Artniveau bestimmbaren Nachweise, wobei nicht gänzlich auszuschließen ist, dass die wenigen Nachweise des nur auf Gattungsniveau bestimmten Myotis-Komplexes auf Fehmarn im Rahmen dieser umfangreichen Untersuchungen auch Einzelindividuen der Fransenfledermaus umfassten. Von den insgesamt 1.524 unspezifischen Myotis–Kontakten, die im Rahmen der UVS durchgeführten Fledermauszugerfassungen festgestellt wurden, wurden lediglich 2,6 % (entspricht 40 Kontakten) auf der Insel Fehmarn nachgewiesen. Die drei Nachweisorte umfassen die Jimi Hendrix-Gedenkstätte an der Westküste (18 Kontakte), den Grünen Brink (15 Kontakte) und den Waldpavillon (Ostküste). Die hohe Anzahl der nicht weiter determinierten Myotis-Kontakte liegt in der Wahl des Aufnahmegerätes begründet. Die verwendeten Anabatrecorder zeichnen lediglich 12 % des gesamten Fledermausrufes auf, was für eine Analyse auf Artniveau nicht ausreichend ist. Dafür können über lange Zeiträume hinweg Fledermauskontakte aufgezeichnet werden. Die von der leguan gmbh im terrestrischen Teil des Planungsraumes verwendeten Aufzeichnungsgeräte ermöglichen in der Regel – mittels entsprechender Analyseprogramme – eine Artdetermination auch des Myotis-Komplexes. Dafür ist die Aufzeichnungsdauer begrenzt. Eine artenschutzfachliche Relevanz ist für die Art in dem hier betrachteten Untersuchungsgebiet aufgrund der sehr geringen Kontaktzahlen auszuschließen. Großer Abendsegler Artenschutzfachlich relevante Konflikte mit dem geplanten Vorhaben sind für die Art auszuschließen. Entsprechend den Ergebnissen vorangegangener Erfassungen trat der Große Abendsegler auch bei der Aktualisierungskartierung 2014/2015 nur sehr selten im Untersuchungsraum auf. So wurde bei den Flugrouten- und Jagdgebietsuntersuchungen nur ein singulärer Nachweis mit einem richtungsfliegenden Einzeltier im Bereich der Bestandstrassen knapp außerhalb des Untersuchungsraumes erbracht (Anlage 30.2 der Planfeststellungsunterlagen und Pläne 1a/b im Anhang). Die Art wurde in den Untersuchungen von Bioplan (2009) nicht innerhalb des Untersuchungsgebiets – und damit auch nicht im Verlauf der Bestandstrasse – nachgewiesen. In weiteren Untersuchungen (UVS Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Bände II A-C) wurde eine Nutzung des Trassenverlaufs durch Einzelindividuen in geringer Frequentierungsrate festgestellt. Lediglich im Bereich Blankenwisch, der sich außerhalb des LBP-Untersuchungsgebiets befindet, wurde die Art regelmäßig mit mehreren Individuen nachgewiesen. Aufgrund der artspezifisch großen Aktionsräume ist aus der Zusammenschau der verschiedenen Erfassungsergebnisse zu schlussfolgern, dass eine gelegentliche Nutzung des Untersuchungsraumes durch einfliegende Einzeltiere stattfinden kann, eine artenschutzfachlich relevante Präsenz bzw. entsprechende Bedeutung der vorhandenen Strukturen für die Art aber ausgeschlossen werden kann. Auch konkrete oder potenzielle Quartierfunktionen sind durch das Fehlen entsprechender Befunde und Strukturen im Rahmen der wiederholten gezielten Nachsuche in Gehölzen und Bauwerken des Eingriffsbereichs auszuschließen (Anlage 30.2 der Planfeststellungsunterlagen). Ein artenschutzrechtlich relevantes Tötungs- und Verletzungsrisiko – bspw. durch Abriss- und Rodungsarbeiten – kann damit ausgeschlossen werden. Entsprechend der Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 82/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 sehr geringen Frequentierungsrate und dem artspezifischen Flugverhalten (überwiegend hohe Flughöhe, Jagd im freien Luftraum) liegt zudem kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko in der Betriebsphase vor. Auch während des Frühjahrs- und Herbstzuges liegt keine artenschutzfachlich relevante Bedeutung der Eingriffsbereiche (als auch des gesamten terrestrischen Untersuchungsgebiets) für die Art vor. Die Ergebnisse der Zugerfassungen über dem Belt und an der Küste (vgl. UVS Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II C, Kap. 3.23.) belegen, dass Große Abendsegler zwar – wenn auch ggf. mit vergleichbar geringeren Anteilen als andere Arten – regelhaft am Zuggeschehen teilnehmen, das terrestrische Untersuchungsgebiet aber kaum und/oder überwiegend nur in großen Höhen frequentiert wird. In den Untersuchungen von Bioplan (2009) und im Rahmen der Aktualisierungskartierungen (Anlage 30.2 der Planfeststellungsunterlagen, Kap. 4.7.1.) wurde die Art nicht während der Zugzeiten im Bereich des LBPUntersuchungsgebiets festgestellt. Bei der Horchboxerfassung Ende August 2010 durch die leguan gmbh wurde nur ein Individuum dokumentiert. Bei den Untersuchungen von BioConsult & ARSU (2010) wurden Große Abendsegler regelhaft aber in geringer Abundanz auch über dem Inselinnern festgestellt. Hierbei wurden fast alle Kontakte nur durch Aufnahmen in Gondelhöhe von Windenergieanlagen, kaum aber durch bodennahe Geräte erbracht. Eine artenschutzfachliche Relevanz ist für die Art in dem hier betrachteten Untersuchungsgebiet aufgrund der sehr geringen Kontaktzahlen auszuschließen. Mückenfledermaus Für die Art wurden sowohl in vorangegangenen Untersuchungen zum Fledermauszug im Rahmen der UVS als auch im Rahmen der Aktualisierungserfassung (vgl. Anlage 30.2 der Planfeststellungsunterlagen, Kap. 4.7.1.) Nachweise erbracht. Die Mückenfledermaus ist somit aktuell als eine reguläre Art der Fledermausfauna des Untersuchungsgebiets zu bewerten, für die eine Betroffenheit im Rahmen des geplanten Vorhabens nicht auszuschließen ist. Eine vertiefte Konfliktanalyse findet unter 5.1.1.1. statt. Rauhautfledermaus Artenschutzfachlich relevante Konflikte mit dem geplanten Vorhaben sind aufgrund der vorhandenen Datenlage für die Rauhautfledermaus nicht gänzlich auszuschließen. Eine vertiefte Konfliktanalyse findet unter 5.1.1.2. statt. Wasserfledermaus Artenschutzfachlich relevante Konfliktsituationen mit dem geplanten Vorhaben sind für die Wasserfledermaus im Rahmen der Relevanzprüfung auszuschließen. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 83/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Die Wasserfledermaus wurde im Rahmen der insgesamt stattgefundenen Untersuchungen nur sporadisch mit sehr wenigen Einzelkontakten und lediglich innerhalb der Phasen artspezifisch erhöhter Mobilität und geringer Ortsbindung bzw. den Zugzeiten nachgewiesen. Im Rahmen der Aktualisierungserfassung wurden lediglich drei Kontakte während des Herbstzuges 2014 festgestellt (Anlage 30.2 der Planfeststellungsunterlagen, Kap. 4.7.). Auch vorangegangene Untersuchungen (UVS Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Bände II A-C, Bioplan 2009, BioConsult SH & ARSU 2010) belegen, dass die Art ganzjährig im Betrachtungsraum nicht regelmäßig sondern nur sehr sporadisch mit Einzeltieren auftritt. Bodenständige (Sommer-)Vorkommen bzw. Lokalpopulationen im Untersuchungsgebiet oder dessen näherer Umgebung sind auszuschließen. Dies belegen nicht nur die fehlenden Nachweise der Art innerhalb der Reproduktionsphase, sondern kann auch mit dem weiträumigen Fehlen artspezifisch präferierter Strukturen im Untersuchungsgebiet (z. B. alte Gehölzbestände) begründet werden. Auch während der Zugzeit sind Nachweise der Art im betrachteten Raum sehr selten. Die Wasserfledermaus weist artspezifisch nur eine geringe Wanderaktivität auf. Die Entfernung zwischen Sommerlebensräumen und Winterquartieren übersteigt selten eine Entfernung von 50 km (Braun & Dieterlen 2003; Schober & Grimmberger 1998). Insofern ist ein gesteigertes Auftreten während der Zugzeiten sowohl anhand der Artbiologie als auch aufgrund der vorhandenen Erfassungsergebnisse auszuschließen. So ergaben auch die umfangreichen Untersuchungen zum Fledermauszug im Fehmarnbelt und den Küstenbereichen Fehmarns keine nachweisbaren (Zug-)Vorkommen der Wasserfledermaus. Bei den Erfassungen an der Küste Fehmarns und über dem Belt wurden – im Gegensatz zu Bereichen an der dänischen Küste (Hyllekrog) – nur sehr wenige Nachweise des nur auf Gattungsniveau bestimmten MyotisKomplexes im Rahmen dieser umfangreichen Untersuchungen erbracht, die theoretisch auch Einzelindividuen der Wasserfledermaus umfasst haben könnten. Hinsichtlich der nicht determinierten Myotis-Rufe wird auf Ausführungen zur Fransenfledermaus verwiesen. Bei den Untersuchungen von BioConsult SH & ARSU (2010) wurde die Wasserfledermaus nicht nachgewiesen. Abschließend ist aus den genannten Gründen eine vertiefende Konfliktanalyse entbehrlich, da sich aus dem sporadischen Auftreten von Einzelindividuen keine artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit durch das geplante Vorhaben ableiten lässt. Zwergfledermaus Artenschutzfachlich relevante Konflikte mit dem geplanten Vorhaben sind aufgrund der vorhandenen Datenlage für die Zwergfledermaus nicht gänzlich auszuschließen. Eine vertiefte Konfliktanalyse findet unter 5.1.1.3 statt. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 84/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Fledermaus-Zug Die Wanderungen von Fledermäusen sind ein komplexes Phänomen, für das noch deutlicher Forschungsbedarf besteht. Grundsätzlich wird das artspezifische Potenzial zu großräumigen Ortswechseln in drei verschiedene Grobklassen unterschieden: mehr oder weniger ortstreue Arten (z. B. Langohren), wanderfähige Arten (z. B. Teichfledermaus, Großes Mausohr) und typische Langstreckenzieher (z. B. Großer und Kleiner Abendsegler, Zweifarb- und Rauhautfledermaus) (vgl. Dietz et al. 2007). Hinzu kommen weitere Besonderheiten wie partielle und geschlechtsspezifische Migration. Für das europäische Festland gibt es eine Vielzahl von Hinweisen für einen Breitfrontzug. Dennoch sind auch Konzentrationen an natürlichen Leitlinien wie (Fluss-)Tälern, Seenketten oder Küsten festgestellt worden (u. a. Dietz et al. 2007; Frey et al. 2011; Seebens et al. 2013). Vor Flügen über größere Wasserflächen wie die Ostsee scheinen sich bestimmte „Sammelpunkte“ zu etablieren (Ahlén et al. 2007, 2009; Seebens et al. 2013). Innerhalb der Zugphänologie gibt es sehr wahrscheinlich witterungsbedingt ausgeprägte Aktivitätsspitzen bzw. eine starke Amplitude der Fledermaus-Aktivität an der Küste wie sie durch die im Rahmen der UVS erfolgten Untersuchungen zum Fledermauszug ermittelt wurden und sich auch in der Literatur finden (u. a. Frey et al. 2011; Seebens et al. 2013). Die verschiedenen Untersuchungen (BioConsult SH & ARSU 2010, Bioplan 2009; UVS Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Bände II A-C, Anlage 30.2 der Planfeststellungsunterlagen) sowie die im Rahmen der UVS durchgeführten Untersuchungen zum Fledermauszug, zum Zuggeschehen von Fledermäusen über dem Belt sowie den Küsten- und Festlandsbereichen Fehmarns ermöglichen fundierte Aussagen zu der räumlichen Verteilung des Zugaufkommens und seiner qualitativen Zusammensetzung: Das Zuggeschehen von Fledermäusen erfolgt im betrachteten Raum nach den Studienergebnissen über der Wasserfläche des Fehmarnbelts in breiter Front (vgl. UVS Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II C, Kap. 3.23.). Konzentrationspunkte vor dem Flug über die Wasserfläche wurden zumindest während des Herbstzuges an der dänischen Küste nachgewiesen (z. B. Hyllekrog). Nach dem Eintreffen an der Küste Fehmarns wird der Zug nach bekannter Datenlage vor allem an den Küstenlinien als natürlichen Leitlinien konzentriert fortgesetzt. An der Ostküste Fehmarns wurden dabei während der Untersuchungen die mit Abstand höchsten Kontaktzahlen der Pipistrellus-Arten festgestellt, die den quantitativ größten Teil aller Fledermausarten während der Zugzeit ausmachen. Neben dem Einfluss von witterungsbedingter Verdriftung insbesondere dieser kleinen Arten deutet sich durch die Ergebnisse in den verschiedenen Erfassungszeiträumen eine generell verstärkte Nutzung der Ostküste Fehmarns als Zugweg an. Hierbei könnte auch eine Rolle spielen, dass die Westküste in der Regel durch die Häufigkeit von Westwindlagen deutlich windexponierter ist und damit energetisch aufwändiger zu befliegen ist (vgl. Frey et al. 2011). Für größere und damit wahrscheinlich weniger empfindliche Arten (z. B. Großer Abendsegler) sind solche Konzentrationen an der Ostküste weniger eindeutig (vgl. Tabelle 4-4). Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 85/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Über dem Belt wurden die Arten Großer und Kleiner Abendsegler, Breitflügel-, Mücken-, Rauhaut-, Teich-, Zweifarb- und Zwergfledermaus sowie nicht auf Artniveau bestimmbare Kontakte des Myotis-Komplexes und des NYC-Komplexes4 nachgewiesen. An der Küste Fehmarns (k) und dem Inselinneren (i) wurden anhand der Untersuchungen im Rahmen der UVS sowie im Rahmen der Aktualisierungskartierung für den LBP (s. Anlage 30.2 der Planfeststellungsunterlagen) und BioConsult SH & ARSU (2010) während der Zugzeit folgende Arten festgestellt: Großer Abendsegler (k + i), Kleiner Abendsegler (k + i), Breitflügelfledermaus (k + i), Fransenfledermaus (i), Mückenfledermaus (k + i), Rauhautfledermaus (k + i), Wasserfledermaus (i) und Zwergfledermaus (k + i). Dazu kommen diverse nicht auf Artniveau bestimmbare Kontakte des Pipistrellus-, Myotis- und NYC-Komplexes insbesondere an den Hochboxenstandorten an der Küste sowie den untersuchten Windparks. Quantitativ geprägt wird das Fledermaus-Aufkommen während der Zugzeiten durch Rauhaut-, Mücken- und Zwergfledermäuse. Auch für den Großen Abendsegler – bekanntermaßen eine ziehende Art – sind erhöhte Kontaktzahlen v. a. in der herbstlichen Zugzeit belegt. Alle übrigen Arten stellen in quantitativer Hinsicht nur einen marginalen Teil des Gesamtaufkommens während der Zugzeit dar bzw. traten nur sehr selten auf. Dennoch ist auch zumindest für einzelne dieser Arten (z. B. Kleiner Abendsegler) ein reguläres Zuggeschehen über den Belt und Fehmarn anzunehmen. Tabelle 4-4 Zusammenstellung der nachgewiesenen, aufsummierten5 Rufzahlen nach Auswertung der AnaBat-Daten der Jahre 2009 und 2010 am Grünen Brink und bei Katharinenhof (Quelle: UVS Anlage 15, Band II C, Kap. 3.23) unter Angabe der Erfassungsnächte. Artname (dt.) Grüner Brink 25.08.– 18.10.2009 (Herbstzug, 55 Nächte) Grüner Brink 01.04.– 31.05.2010 (Frühjahrszug, 61 Nächte) Grüner Brink 01.06.– 01.11.2010 (Herbstzug, 154 Nächte) Waldpavillon 23.08.– 18.10.2009 (Herbstzug, 58 Nächte) Waldpavillon 02.04.– 02.06.2010 (Frühjahrszug, 62 Nächte) Breitflügelfledermaus 1 - - 1 - Großer Abendsegler 3 1 25 8 12 Kleiner Abendsegler - - - 4 - Mückenfledermaus 11 - 27 7.908 687 Myotis sp. 6 1 - 5 2 4 Nicht auf Artniveau bestimmbare Nachweise dieses Komplexes können die Arten Kleiner und Großer Abendsegler, Breitflügel-, Zweifarb- und Nordfledermaus umfassen. 5 Aufgrund des fast ausschließlichen Richtungsfluges ziehender Fledermäuse, wodurch ein geringes Risiko für Doppelzählungen besteht, wird standardgemäß die Aufsummation aller Daten verschiedener Termine für die Darstellung des quantitativen Aufkommens gewählt. Im Gegensatz dazu wird in anderen Untersuchungen (z. B. in Jagdhabitaten stationärer Vorkommen) i. d. R. die maximale Kontaktzahl eines Termins als Richtwert aufgeführt. Aufsummationen aller Daten aller Erfassungstermine würden hierbei zu systematischen Verfälschungen durch Mehrfachzählungen derselben Individuen führen. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 86/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Artname (dt.) Planfeststellung Grüner Brink 25.08.– 18.10.2009 (Herbstzug, 55 Nächte) Anlage 21 Grüner Brink 01.04.– 31.05.2010 (Frühjahrszug, 61 Nächte) Grüner Brink 01.06.– 01.11.2010 (Herbstzug, 154 Nächte) Waldpavillon 23.08.– 18.10.2009 (Herbstzug, 58 Nächte) Waldpavillon 02.04.– 02.06.2010 (Frühjahrszug, 62 Nächte) NYC (umfasst Breitflü13 gelfledermaus, Großen und Kleinen Abendsegler, Nord- und Zweifarbfledermaus) 4 521 54 3 Pipistrellus sp. 21 209 - 359 2.443 Rauhautfledermaus 124 100 911 6.771 2.483 Zwergfledermaus 19 15 108 3.442 3.595 Das Inselinnere wird nach der vorhandenen Datenlage nur durch vergleichsweise geringe Anteile des Gesamtzugaufkommens frequentiert. Die sehr umfangreichen Untersuchungen bezüglich des Fledermauszuges im Untersuchungszeitraum 2009/2010 beschränkten sich auf die Küsten Lollands und Fehmarns sowie den Fehmarnbelt. Parallel fanden durch BioConsult SH & ARSU (2010) und im Rahmen der UVS auch Untersuchungen im Inselinneren und gezielt entlang des kombinierten Bahn- und Straßendammes statt. Obwohl diese beiden Untersuchungen deutlich weniger Erfassungsnächte umfassten als die Untersuchungen in den Beltund Küstenbereichen, ist dennoch ein qualitativer und quantitativer Vergleich und Schlussfolgerungen hinsichtlich der Bedeutung des Eingriffsbereichs für den Fledermauszug möglich, die durch weitere Untersuchungen aus den Untersuchungsjahren 2008 (Bioplan 2009) und 2014/2015 (s. Anlage 30.2 der Planfeststellungsunterlagen) gestützt werden: In keiner der Untersuchungen entlang des kombinierten Bahn- und Straßendammes (Bioplan 2009, UVS Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Anhang A, Kap. 0.1.2.17. sowie Band II C, Kap. 3.17. und Anlage 30.2 der Planfeststellungsunterlagen) konnten annähernd so starke Durchzugszahlen wie in den Küstenbereichen dokumentiert werden, die im Rahmen der UVS in den Untersuchungen zum Fledermauszug erfasst wurden. Gleiches gilt für die erhobenen Daten von BioConsult SH & ARSU (2010), welche parallel zu den oben genannten Zuguntersuchungen im Beltbereich an verschiedenen Probestellen (in und außerhalb von vier Windparks sowie einem Referenzpunkt), die über das gesamte Inselinnere Nordfehmarns verteilt waren, Erfassungen durchführten. Die Untersuchungen von BioConsult SH & ARSU (2010) zeigten, dass ein zahlenmäßig bedeutsamer Durchzug über das Inselinnere nicht stattfindet. „Die festgestellte niedrige Fledermausaktivität in Bodennähe verdeutlicht, dass die untersuchten Bereiche offensichtlich keine attraktiven Jagdgebiete für Fledermäuse darstellen, weder für die Lokalpopulation noch für ziehende Tiere“. Auch in Gondelhöhe wurden von den Autoren nur geringe Fledermausaktivitäten festgestellt. Zusammenfassend wird festgestellt: „Nach den bisher vorliegenden Daten […] spielt der Fledermauszug im Bereich der vier vorhandenen Windparks und des Referenzpunktes im Inselinneren keine relevante Rolle. Die festgestellten Aktivitäten sind so gering, Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 87/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 dass ein diesbezügliches Konfliktpotenzial derzeit nicht zu erkennen ist.“ Auch die Untersuchungen von Bioplan (2009) im Untersuchungszeitraum 2008 als auch die Erfassungen der leguan gmbh in den Jahren 2009/2010 im Rahmen der UVS sowie im Rahmen der Aktualisierungskartierung 2014/2015 dokumentierten zwar die Präsenz von Migration, aber lediglich quantitativ und qualitativ durchschnittliche bis unterdurchschnittliche Kontaktzahlen während der Zugzeit. In einigen Fällen sind direkte Vergleiche der Frequentierungsraten zwischen den Küstenbereichen und dem Inselinnern bzw. dem Trassenverlauf während des Fledermauszuges möglich, da Untersuchungen von den verschiedenen Fachgutachter-Büros in denselben Nächten durchgeführt wurden. Auch diese Ergebnisse von Parallelerfassungen illustrieren die unterschiedliche Wertgebung der Küstenbereiche und des Inselinneren für den Fledermauszug. Drei Beispiele sollen dies nachfolgend verdeutlichen. Beispiel 1: In der Nacht vom 28. auf den 29.08.2010 wurden im Rahmen der UVS in den Untersuchungen zum Fledermauszug an der West- und Nordküste Fehmarns deutlich erhöhte Kontaktzahlen (> 50, „Jimi Hendrix-Gedenkstätte“) von Rauhautfledermäusen im Sinne eines erkennbaren Durchzugsereignisses festgestellt. Bei der parallel durchgeführten Horchboxerfassung der leguan gmbh an der Bestandstrasse wurde kein Kontakt mit dieser Art, welche das Zuggeschehen auf Fehmarn maßgeblich quantitativ prägt, festgestellt. Beispiel 2: In der Nacht von dem 02. auf den 03.09.2009 wurden im Rahmen der UVS in den Untersuchungen zum Fledermauszug am Standort „Waldpavillon“ (Ostküste) ca. 250 Kontakte mit Rauhautfledermäusen erfasst. An dem Erfassungsstandort außerhalb des – der Bestandstrasse benachbarten – Windparks Presen sowie an dem Referenzstandort bei Ostermarkelsdorf konnten BioConsult SH & ARSU (2010) lediglich neun bzw. fünf Kontakte der Art dokumentieren. Beispiel 3: In der Nacht von dem 06. auf den 07.10.2009 wurden im Rahmen der UVS in den Untersuchungen zum Fledermauszug am Standort „Waldpavillon“ (Ostküste) ca. 900 Kontakte von Mückenfledermäusen und über 800 Kontakte von Rauhautfledermäusen erfasst. An dem Erfassungsstandort außerhalb des Windparks Presen sowie an dem Referenzstandort konnten BioConsult SH & ARSU (2010) beide Arten in dieser Nacht nicht nachweisen. Schwellenwerte für die (artenschutzrechtliche) Wertgebung bedeutender Strukturen im Rahmen des Fledermauszugs werden im einschlägigen Leitfaden des LBV-SH (2011) nicht explizit formuliert. Die Schwellenwerte, wie sie für bedeutende Migrationsräume im Rahmen von Windkraftplanungen von Albrecht et al. (2008) formuliert werden, wurden im Inselinneren bzw. im Bereich der Bestandstrasse in keiner der entsprechenden Untersuchungen erreicht – im Gegensatz zu den untersuchten Standorten an der Küste. Laut Schober & Grimmberger (1998) ziehen Rauhautfledermäuse während der Wanderungen in Höhen von maximal 30 bis 50 m. So gibt auch Brinkmann (2004) an, dass der Jagdflug der Rauhautfledermaus im freien Luftraum z. B. in 4–15 Metern Höhe über Gewässern erfolgt, während des Zuges die Tiere jedoch in größeren Höhen fliegen. Göttsche & Göttsche (2007, zitiert in Albrecht et al. 2008) konnten in 100 m Höhe Nachweise vom Großen Abendsegler, dem Kleinen Abendsegler, der Rauhautfledermaus und der Zwergfledermaus erbringen. Damit Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 88/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 einhergehend stammen in Deutschland die meisten Totfunde von Fledermäusen an Windenergieanlagen (WEA) aus der spätsommerlichen bzw. herbstlichen Zugzeit (u. a. Bach & Rahmel 2006). Auch die registrierten Fledermaustotfunde an WEA, welche die Staatliche Vogelschutzwarte Brandenburg erfasst, weisen vor allem die regulär ziehenden Arten Großer Abendsegler und Rauhautfledermaus, aber auch zu einem großen prozentualen Anteil die Zwergfledermaus auf (http://www.lugv.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.321381.de, Stand der letzten Aktualisierung: 02.06.2015). Das bedeutet, dass offensichtlich während des Zuges viele Fledermausarten generell häufiger in größeren Höhen – und damit innerhalb des Gefahrenbereichs von WEA-Rotoren – fliegen als während der sommerlichen Jagd und auf lokalen Transferflügen. So sind von Ahlén et al. (2007) auch Flughöhen von bis zu 1.200 m nachgewiesen worden. Hinsichtlich der Flughöhen sind auch die besonderen Verhältnisse auf Fehmarn (häufigere und stärkere Windeinflüsse als auf dem Festland) zu berücksichtigen. Die Erfassungsergebnisse der verschiedenen Studien deuten an, dass beide Abendsegler-Arten generell sowohl über der Wasserfläche des Belts als auch über dem Festland höher fliegen als kleinere Arten (vgl. Untersuchungen zum Fledermauszug in der UVS, BIOCONSULT SH & ARSU 2010). Auch in diesem Kontext entfällt pauschal eine potenzielle Gefährdung durch das geplante Vorhaben. Für die kleineren Pipistrellus-Arten (Mücken-, Rauhaut- und Zwergfledermaus) ist dagegen eine niedrigere Flughöhe bzw. eine höhere Varianz der Flughöhe in Abhängigkeit von den Witterungsverhältnissen wahrscheinlich. Über dem Belt flogen Pipistrellus-Arten überwiegend in Höhen zwischen 2 bis 5 m über der Wasseroberfläche (vgl. Untersuchungen zum Fledermauszug in der UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen). Auch Ahlén et al. (2009) stellten bei ihren Untersuchungen in Südskandinavien und der südlichen Ostsee ziehende Fledermäuse oftmals in geringen Höhen fest. In dem Inselinneren Fehmarns konnten BioConsult SH & ARSU (2010) Rauhaut- und Zwergfledermäuse aber sowohl über bodennahe Horchboxen als auch Aufnahmen im Gondelbereich von WEA nachweisen. Insofern ist zumindest für die kleineren Arten anzunehmen, dass Flugbewegungen – insbesondere auf Fehmarn – witterungsabhängig in sehr verschiedenen Höhen stattfinden können. Zusammenfassend findet der Fledermauszug im Bereich des Vorhabensgebiets über die Insel Fehmarn nur auf einem qualitativen und quantitativen Niveau statt, für das artenschutzrechtlich relevante Konflikte hinreichend auszuschließen sind (Ausnahme: Bereich der Tunnelrampen und des Tunnelportals s. u.). Ein systematisch erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko kann durch das Fehlen entsprechender Quartierstrukturen ausgeschlossen werden. Eine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Kollisionsgefährdung durch die Erhöhung des Straßen- und Schienenverkehrs ist ebenfalls zu verneinen. Einerseits ist aus den festgestellten Durchzugszahlen im Bereich des Trassenverlaufs nicht auf die Existenz eines bedeutenden Migrationskorridors zu schließen. Eine solche Wertgebung ist aber entscheidend für die artenschutzrechtliche Würdigung des Kollisionsrisikos für ziehende Tiere – analog zum Umgang mit durchziehenden Vogelarten. Insofern ist die nicht gänzlich auszuschließende Restgefährdung in Bezug auf verkehrsbedingte Verluste dem allgemeinen Lebensrisiko durchziehender Fledermäuse zuzuordnen. Hierbei ist die Beantwortung der bislang nicht abschließend Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 89/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 geklärten Frage, inwiefern ziehende Fledermäuse abseits des Hauptzuges an den unmittelbaren Küstenbereichen das Inselinnere Fehmarns im Breitfrontenzug ohne lokale Häufungen durchqueren oder es zu leichten Konzentrationen entlang der Gehölzstrukturen der Bestandstrassen kommt bzw. auch in Zukunft kommen wird, irrelevant. Gleiches gilt für die Zughöhen innerhalb oder außerhalb verkehrsbedingter Gefährdungszonen. Das heißt, eine weitere Untersetzung des verbleibenden Restrisikos durch verschiedene mindernde oder steigernde Einflussgrößen ist durch die Verneinung eines signifikant erhöhten Gefährdungspotenzials für den Fledermauszug im Trassenverlauf des Vorhabensbereichs entbehrlich. Zudem ist anzunehmen, dass die geplanten Gestaltungsmaßnahmen (Gehölzpflanzungen bzw. die Gehölzfreiheit im trassennahen Bereich) die Gefährdungspotenziale für den Fledermauszug – und entsprechend auch in Bezug auf die Lokalpopulationen – so deutlich mindern, dass das Kollisionsrisiko trotz Erhöhung der Verkehrsmenge auf dem gleichen Niveau oder sogar unter dem der bestehenden Vorbelastung liegt. Diese allgemeinen Gestaltungsmaßnahmen berücksichtigen eine Funktion als potenzielle Leitstruktur und Nahrungshabitate, werden aber in einem konfliktmindernden Abstand zur Trasse geplant. Im Gegensatz dazu befinden sich die vorhandenen Gehölzbestände größtenteils unmittelbar an den Trassenrändern. Diese strukturelle Situation bedingt schon aktuell eine entsprechende Vorbelastung bzw. bereits bestehendes Gefährdungspotenzial, das durch die geplanten Gestaltungsmaßnahmen eher minimiert als verstärkt wird. Gleichermaßen führt auch die Verkleinerung der Gehölzbestände während der Bauphase infolge der Baufeldfreimachung nicht zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung des Fledermauszuges. Dies ist wiederum mit dem geringen Anteil des Gesamtzugaufkommens, welcher diese Strukturen nutzt, bzw. der fehlenden Wertgebung als zentrale Funktionselemente für den Fledermauszug über Fehmarn zu begründen. Zudem zeigen u. a. die bereits vorangehend zitierten Studien, dass insbesondere die Arten, die die Aktivität während der Zugzeiten auf Fehmarn maßgeblich prägen (Großer Abendsegler, Mücken-, Rauhaut- und Zwergfledermaus), auch oftmals strukturunabhängig fliegen. Für die stärker strukturabhängig fliegenden Arten Fransen- und Wasserfledermaus sind temporäre Unterbrechungen des aktuell im LBPPlanungsraum noch weitgehend durchgängigen Trassenbegleitgrüns infolge der Baufeldfreimachung wiederum allein aufgrund der extrem niedrigen Frequentierungsrate artenschutzrechtlich irrelevant. Zudem ist aber auch darauf hinzuweisen, dass Trassen flankierende Gehölze südlich des LBP-Planungsraumes auch aktuell über größere Distanzen sehr lückig ausgeprägt sind und damit keine gänzlich durchgängige Leitstruktur in Nord-Süd-Richtung bilden. Neben der nachweislich generell sehr geringen Präsenz von Myotis-Arten auf Fehmarn könnte auch diese strukturelle Situation das weitgehende Fehlen einer Bedeutung des Trassenverlaufs für stärker strukturabhängig fliegende Arten begründen. Andererseits stellen die Einzelnachweise von Wasser- und Fransenfledermaus im Trassenverlauf auch ein Indiz dar, dass selbst solche Arten gegebenenfalls größere Lücken in orientierungsgebenden Gehölzen überwinden können. Lediglich im Bereich der geplanten Tunnelrampen und des Tunnelportals sind artenschutzrechtlich relevante Konfliktsituationen nicht auszuschließen. Der Grund hierfür liegt in der Tat- Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 90/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 sache, dass die Untersuchungen zum Fledermauszug über den Belt sehr starke Frequentierungen am Grünen Brink und Katharinenhof, also entlang der Küste festgestellt hat. Auch wenn über die Insel Fehmarn kein relevanter Fledermauszug festgestellt wurde, da dieser sich entlang der Küste vollzieht, ist der Bereich des an der Küste gelegenen Tunnelportals somit als Ort gehäufter Fledermausaktivitäten einzustellen. Potenzielle Gefährdungen sind ausschließlich auf eine mögliche Anlockwirkung durch Beleuchtung (mit entsprechend attraktiven Insektenaufkommen) zurückzuführen, da sonstige attraktive Strukturen (z. B. Gehölze) nicht geplant sind und durch die Einschnittslage die Tunnelrampen bzw. das Tunnelportal unterhalb der regelhaften Flughöhen liegen. Zusätzlich ist durch die direkte Nähe der Tunnelrampen bzw. des Tunnelportals zur Küste mit einem erhöhten Aufkommen von Fledermäusen während der Zugzeit zu rechnen. Für diese Kombination von gegebenenfalls unangepasster Beleuchtung mit Anlockwirkung und lokal erhöhten Fledermaus-Aktivitäten ist präventiv ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko anzunehmen, dem durch angepasste Planung der Beleuchtung begegnet werden muss. Entsprechende Konfliktanalysen und Maßnahmenkonzeptionen finden nachfolgend in den entsprechenden Artkapiteln zu Mücken-, Rauhaut- und Zwergfledermaus statt. Diese Arten stellen nicht nur den mit Abstand quantitativ größten Teil der Fledermaus-Aktivität während der Zugzeiten dar, sondern sind zusätzlich auch durch das Vorhandensein von Sommerpopulationen potenziell betroffen. Alle übrigen Fledermausarten, die in dem Raum Nordfehmarns bzw. bei dem Zuggeschehen in der Beltregion nachgewiesen wurden, und für die gleichermaßen eine potenzielle Anlockwirkung durch unangepasste Beleuchtung nicht ausgeschlossen werden kann, können unter diesen Maßnahmenplanungen für die genannten Arten subsumiert werden und sind daher nicht gesondert zu behandeln (z. B. Kleiner Abendsegler, Zweifarbfledermaus). Dies ist wiederum durch deren Seltenheit bzw. lediglich sporadisches Auftreten und die (sehr) geringen Anteile am Gesamtaufkommen gerechtfertigt. Eine Trennung zwischen allgemeinem Lebensrisiko und einer ausreichend begründbaren signifikanten Gefährdung ist somit für solche (durchziehenden) Arten allein in quantitativer Hinsicht problematisch (s.o.). Für Arten, die eine ausgeprägte Lichtempfindlichkeit aufweisen (z. B. Fransen-, Teich- und Wasserfledermaus, vgl. LBV-SH 2011), entfällt ein entsprechendes Konfliktpotenzial per se, da diese Arten nicht regelhaft und wenn dann nur mit Einzeltieren innerhalb des UG auftreten. 4.2.2.1.2. Fischotter (Lutra lutra) Für den Bereich der Insel Fehmarn ist der Fischotter prüfungsrelevant. Die Art wurde zwar nicht im UG nachgewiesen, ist aber aus dem Bereich Wallnau im Westen der Insel Fehmarn bekannt (Positivnachweise aus den Jahren 2010 und 2016). Der territoriale Fischotter hat große Aktionsräume mit variabler Ausdehnung. Die Vorkommenssituation und die potenzielle eingriffsbedingte Betroffenheit wurden anhand der Angaben externer Quellen (z. B. Hoffmann 2004, aktuelle WinArt-Daten des LLUR) eingeschätzt. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 91/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Nachweise aus dem Untersuchungsgebiet für den Fischotter liegen nicht vor. Auch die vom LLUR zur Verfügung gestellten WinArt-Daten liefern keine Hinweise. Im Rahmen der im Winterhalbjahr 2003/2004 durchgeführten landesweiten Erfassung des Fischotters in SchleswigHolstein konnten keine Nachweise (inkl. Totfunde) auf Fehmarn erbracht werden (Hoffmann 2004). Gleiches gilt für die Ergebnisse der aktuellsten Erhebungen zur Verbreitung in Schleswig-Holstein (Behl 2011). Allerdings wurde auf Fehmarn im Januar 2010 im Bereich Wallnau ein Nachweis des Fischotters erbracht, etwa 10 km westlich vom Untersuchungsgebiet des LBP entfernt. Im Rahmen des aktuellen Fischotter-Monitorings im Winter 2015/2016 wurde ein Vorkommen in Wallnau bestätigt (frischer Kot am Kreuzungsbereich Püttseegraben und Kopendorfer Au). Weitere Probestellen im Süden von Wallnau und bei Flügge blieben ohne Nachweis (LLUR, schriftl. Mitt. vom 03.03.2016). Nach diesen Erfassungsergebnissen ist davon auszugehen, dass auf Fehmarn aktuell lediglich in Wallnau regelmäßigere Vorkommen zu erwarten sind. Selbst weitere günstige Strukturen auf Fehmarn scheinen aber auch aktuell unbesiedelt zu sein. Vorkommen in dem vergleichsweise artspezifisch ungünstig ausgeprägten Planungsraum sind damit auch zukünftig sehr unwahrscheinlich. Die nächsten bekannten Nachweise auf dem Festland lagen nach Behl (2011) im Raum Oldenburg. Seit dem Nachweis aus 2010 wurden dort keine aktuellen Funde mehr erbracht (schriftl. Mitt. des LLUR vom 02.11.15). Aktuelle Monitoring-Ergebnisse liegen noch nicht flächendeckend vor. Im Rahmen der aktuellen systematischen Erfassungen 2015/2016 wurde bei Heiligenhafen ein Positivnachweis erbracht (LLUR, schriftl. Mitt. vom 03.03.2016). Vorbelastungen für den Fischotter bestehen im Untersuchungsgebiet vorrangig in der Lebensraumzerschneidung durch die konzentrierte Infrastruktur der Bahntrasse und der B 207/E 47. An dieser Situation wird sich auch nach Realisierung des Vorhabens nichts Wesentliches ändern. Von einem durch den Ausbau signifikant erhöhten Tötungsrisiko wird daher aktuell nicht ausgegangen. Hinsichtlich der Habitatausstattung kämen die ungestörten, gewässerreichen Lebensräume des Grünen Brinks und der westlich gelegenen Stiftungsflächen als mögliche Aufzuchts- und Ruhestätten für den Fischotter in Betracht, wenngleich auch dafür keine aktuellen Hinweise vorliegen. Diese Bereiche sind eingriffsbedingt nicht betroffen. Potenzielle Migrationsachsen nach Norden sind entlang der Westküste zu vermuten. Wanderungen durch die sehr strukturarme Landschaft Zentral- und Nordostfehmarns und damit des Untersuchungsgebiets einschließlich der Eingriffsbereiche sind nahezu auszuschließen. Eine vorhabenbedingte signifikante Erhöhung des Tötungs- oder Verletzungsrisikos (Kollision), das über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht sowie erhebliche Störungen und Verlust oder Beschädigung der relevanten Lebensstätten i.S. der Zugriffsverbote nach § 44 (1) BNatSchG werden daher nach derzeitiger Kenntnislage schon im Rahmen der Relevanzprüfung ausgeschlossen. Eine vertiefende Konfliktanalyse entfällt somit. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 92/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag 4.2.2.1.3. Planfeststellung Anlage 21 Schweinswal (Phocoena phocoena) Für den Bereich des Fehmarnbelts ist der Schweinswal als regelmäßig vorkommende Walart prüfungsrelevant. Alle bisher durchgeführten Studien weisen auf einen ausgeprägten WestOst-Gradienten im Vorkommen von Schweinswalen in der Ostsee hin (Koschinski 2002, Scheidat et al. 2004, 2008, Verfuß et al. 2004, 2007, Gillespie et al. 2005, Gilles et al. 2007, Herr et al. 2009). Loos et al. (2010) analysierten 5.605 Schweinswalsichtungen aus Zufallsbeobachtungen der Gesellschaft zum Schutz der Meeressäugetiere e.V. in der westlichen Ostsee und bestärkten den erwähnten Gradienten. Der Schweinswal wurde im Rahmen der Erfassungen zur Festen Fehmarnbeltquerung mittels Flugerfassungen innerhalb einer Fläche von 4.800 km2 von November 2008 bis November 2010 und mittels passiven akustischen Aufnahmen (automatische Klick-Detektoren, C-PODs) von Januar 2009 bis Januar 2011 erfasst. Darüber hinaus wurden telemetrische Untersuchungen durchgeführt. Aus den Flugzeug-basierten Erfassungen wurde die Verbreitung von Schweinswalen getrennt nach Sommer und Winter modelliert. Die anhand von Erfassungsflügen geschätzte Gesamtabundanz lag mit weniger als 100 Individuen bei einzelnen Flügen in einem Untersuchungsgebiet von rund 4.875 km² im Winter am niedrigsten. Maximalwerte wurden im April 2009 mit fast 2.900 Individuen und im Mai 2010 mit 4.600 Individuen im Untersuchungsgebiet zwischen Kiel und Gedser erreicht. Die Maximalzahlen in den Jahren 2009 und 2010 wurden möglicherweise durch wandernde Tiere im Untersuchungsgebiet beeinflusst. Die modellierten Sommerdurchschnittswerte für 2009 und 2010 lagen bei 1.500 bzw. 2.000 Tieren. Die Ergebnisse der Erfassungsflüge zeigen, dass die Abundanz in den Sommermonaten auf hohem Niveau schwankte, nach September jedoch abnahm. Im Winter lagen die Durchschnittswerte bei unter 1.000 Schweinswalen (UVS; Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.10.3.10.). Die Ergebnisse der Plausibilitätsprüfung, basierend auf Flugzeugzählungen in 2015 und der Auswertung weiterer seit Abschluss der UVS vorgelegten Studien zeigten, dass sich der Schweinswalbestand im Fehmarnbelt seither nicht auffällig verändert hat und die Aussagen der UVS weiterhin Bestand haben (Anlage 30.1 der Planfeststellungsunterlagen). Des Weiteren wurden Daten anderer Untersuchungen recherchiert und ausgewertet. Nach Auswertung der Bestandsdaten des Schweinswals hinsichtlich der räumlichen Verteilung der mittleren Sommer- und Winterbestände ergibt sich ein differenziertes Bild der Bedeutung mit Bereichen von hoher und sehr hoher Bedeutung in der westlichen Hälfte des Untersuchungsgebiets und Bereichen mit mittlerer und geringer Bedeutung vor allem im östlichen Bereich des Untersuchungsgebiets. Insgesamt ist die Fehmarnbeltregion als Bereich von mittlerer Bedeutung für den Schweinswal einzustufen. Auch die Funktionen des Fehmarnbelts als Reproduktionsgebiet sowie als Nahrungshabitat werden mit einer mittleren Bedeutung für den Schweinswal eingestuft. Die Bedeutung des Fehmarnbelts als Migrationskorridor wurde in der UVS als mittel bewertet. Dieser Bewertung Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 93/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 lag die Annahme zu Grunde, dass keine eigenständige Population in der östlichen Ostsee von Wanderungen der Schweinswale durch den Fehmarnbelt abhängig ist. Zur Funktion als Migrationskorridor wurde im Rahmen des Anhörungsverfahrens angemerkt, dass diese Funktion als hoch zu bewerten wäre. Gemäß den in der UVS angewendeten Kriterien wird hoch wie folgt definiert: ‚Eine von mehreren Migrationsrouten zwischen wichtigen Aufenthaltsgebieten oder Aufzuchtgebieten, Verbindung zwischen Unterpopulationen‘, wogegen die gewählte mittlere Bedeutung als ‚Route zwischen Aufenthalts- oder Aufzuchtgebieten von mittlerer Bedeutung‘ definiert wurde. Vor dem Hintergrund, dass die weiteren möglichen Migrationsrouten zwischen der westlichen und der östlichen Ostsee mit Ausnahme des Öresunds recht klein sind, wird der Einstufung der Bedeutung als Migrationskorridor als hoch gefolgt. Eine vertiefende Konfliktanalyse findet sich unter 5.1.2.1. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 94/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung 4.2.2.1.4. Anlage 21 Weitere Säugetiere In der nachfolgenden Tabelle 4-5 erfolgt die Relevanzprüfung für weitere Säugetierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie. Tabelle 4-5 Relevanzprüfung für weitere Säugetierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, RL SH/D: Rote-Liste-Status in Schleswig-Holstein (Borkenhagen 2001)/Deutschland (Meinig et al. 2009): 0 = ausgestorben oder verschollen, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, V = zurückgehend (Art der Vorwarnliste) aber aktuell noch nicht gefährdet, D = Daten unzureichend, R = Arten mit geographischer Restriktion/extrem selten, A = Arealerweiterer, * = ungefährdet, - = nicht in der Roten Liste geführt, Verantwortlichkeit Deutschlands: ! = In hohem Maße verantwortlich, (!) = In besonderem Maße für hochgradig isolierte Vorposten verantwortlich, ? = Daten ungenügend, evtl. höhere Verantwortung zu vermuten, UG: Untersuchungsgebiet, SH: Schleswig-Holstein, Jh.: Jahrhundert Artname RL SH/D Vorkommen Vertiefende Behandlung erforderlich [ja/nein]; Begründung Biber (Castor fiber) -/V Der Biber gilt in SH als ausgestorben und wurde aus der Roten Liste entlassen. Nein; im UG sind keine als Lebensraum oder Ausbreitungsachse geeigneten Gewässer vorhanden, ein Vorkommen wird ausgeschlossen. Birkenmaus (Sicista betulina) 1/1(!) Sichere Nachweise in SH nur im Naturraum Angeln. 3 weitere Meldungen kommen aus Moorgebieten im Südosten des Landes (z. B. Wulfsdorfer Heide bei Lübeck, Brenner Moor bei Bad Oldesloe und aus dem Koberger Moor). Keine dieser Meldungen konnte jedoch bislang durch einen glaubhaften Beleg bestätigt werden, sodass der Status der Art außerhalb Angelns derzeit unklar ist (www.birkenmaus.de). Nein; aufgrund der bekannten Verbreitung und fehlender Lebensraumstrukturen wird ein Vorkommen im UG ausgeschlossen. Haselmaus (Muscardinus avellanarius) 2/G Im Rahmen der Untersuchungen zur UVS wurden keine Nachweise im UG erbracht, auch keine Hinweise auf Vorkommen bei Borkenhagen (2011), Klinge (2015) Nein; aufgrund der Erfassungsergebnisse und der bekannten Verbreitung wird ein Vorkommen im UG ausgeschlossen. Wolf (Canis lupus) 0/1 Keine Nachweise im UG Nein; Art gilt als ausgestorben, Neue Einzelnachweise in SH (Borkenhagen 2011), aufgrund der derzeit bekannten Verbreitung wird ein Vorkommen im UG nicht erwartet. Keine Nachweise im UG Nein; aufgrund der Erfassungsergebnisse und der bekannten Verbreitung wird ein regelmäßiges Vorkommen im UG ausgeschlossen. In der Ostsee registrierte Gewöhnlicher Delfin (Delphinus delphis) Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 95/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Artname RL SH/D Vorkommen Anlage 21 Vertiefende Behandlung erforderlich [ja/nein]; Begründung Gruppen bestanden aus max. 10 Individuen6. Schwertwal (Orcinus orca) Keine Nachweise im UG Nein; aufgrund der Erfassungsergebnisse und der bekannten Verbreitung wird ein Vorkommen im UG ausgeschlossen. Evtl. in der Ostsee vorkommende Individuen werden gemäß BfN7 als Irrgäste bezeichnet. Weißschnauzendelfin (Lagenorhynchus albirostris) Keine Nachweise im UG Nein; aufgrund der Erfassungsergebnisse und der bekannten Verbreitung wird ein Vorkommen im UG ausgeschlossen. Vorkommen in der Ostsee werden gemäß BfN8 als sehr selten bezeichnet. Weißseitendelfin (Lagenorhynchus acutus) Keine Nachweise im UG Nein; aufgrund der Erfassungsergebnisse und der bekannten Verbreitung wird ein Vorkommen im UG ausgeschlossen. Evtl. in der Ostsee vorkommende Individuen werden gemäß BfN9 als seltene Irrgäste bezeichnet. 4.2.2.2. Reptilien In der nachfolgenden Tabelle 4-6 erfolgt die Relevanzprüfung für Reptilienarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie. Tabelle 4-6 Relevanzprüfung für Reptilienarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, RL SH/D: RoteListe-Status in Schleswig-Holstein (Klinge 2003)/ Deutschland (Kühnel et al. 2009b): 0 = ausgestorben oder verschollen, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, V = zurückgehend (Art der Vorwarnliste) aber aktuell noch nicht gefährdet, D = Daten unzureichend Artname RL SH/D Vorkommen Vertiefende Behandlung erforderlich [ja/nein]; Begründung Europäische Sumpfschildkröte (Emys orbicularis) 0/1(!) Ob in SH Reliktpopulationen der Art bis heute überleben konnten, ist bislang nicht abschließend geklärt. Die meisten aktuellen Nachweise sind Nein; aufgrund der extremen Seltenheit der Art, fehlender Habitatstrukturen im UG und des derzeitig bekannten Verbreitungsstatus in Schleswig-Holstein wird ein 6 http://www.ffh-anhang4.bfn.de/ffh_anhang4-delfin.html, abgerufen am 28.10.2015 http://www.ffh-anhang4.bfn.de/ffh-anhang4-schwertwal.html, abgerufen am 28.10.2015 8 http://www.ffh-anhang4.bfn.de/ffh_anhang4-weissschnauzendelfin.html, abgerufen am 28.10.2015 9 http://www.ffh-anhang4.bfn.de/ffh_anhang4-weissseitendelfin.html, abgerufen am 28.10.2015 7 Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 96/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Artname RL SH/D Vorkommen Anlage 21 Vertiefende Behandlung erforderlich [ja/nein]; Begründung auf ausgesetzte Tiere zurück- Vorkommen im UG ausgeschlossen. zuführen. Aus klimatischen Gründen, sowie infolge der hohen Habitateignung, ist mit rezenten autochthonen Vorkommen allenfalls im Wakenitz-Gebiet an der Grenze zu Mecklenburg-Vorpommern zu rechnen (Klinge 2003, Klinge & Winkler 2005). Zauneidechse (Lacerta agilis) 2/V Keine Nachweise im LBP-UG im Rahmen der Untersuchungen zur UVS Nein; aufgrund der aktuellen Erfassungsergebnisse ist ein Vorkommen im UG auszuschließen Schlingnatter (Coronella austriaca) 1/3 Keine Nachweise im LBP-UG im Rahmen der Untersuchungen zur UVS, keine Nachweise auf Fehmarn bekannt (Klinge 2015) Nein; aufgrund der bekannten Verbreitung und der aktuellen Erfassungsergebnisse ist ein Vorkommen im UG auszuschließen 4.2.2.3. Amphibien Insgesamt wurden im Rahmen der Aktualisierungskartierung 2014/2015 43 Gewässer innerhalb des LBP-Untersuchungsgebiets hinsichtlich Amphibienvorkommen untersucht (vgl. Anlage 30.2 der Planfeststellungsunterlagen, Kap. 4.4.). Die im LBP-Untersuchungsgebiet vorhanden Grabenstrukturen weisen gänzlich nur eine sehr eingeschränkte bis fehlende Habitateignung für das Fortpflanzungsgeschehen von Amphibien auf. Dies ist im Wesentlichen mit den ungünstigen Struktureigenschaften und der nur sehr kurzfristigen Wasserführung zu begründen, die für eine erfolgreiche Reproduktion regulär nicht ausreicht. Untersuchungen der im Planungsraum vorhandenen Grabenstrukturen fanden somit auch bei den Aktualisierungskartierungen der Amphibienfauna nicht statt. Die Einstufung der Roten Liste richtet sich nach Kühnel et al. (2009) für die Bundesrepublik Deutschland bzw. nach Klinge (2003) für Schleswig-Holstein. Es wurden insgesamt drei Arten im LBP-relevanten Untersuchungsgebiet nachgewiesen, von denen lediglich der Kammmolch als streng geschützte Art im Anhang IV der FFH-RL aufgeführt ist (vgl. Tabelle 4-7). Die Lage der artenschutzrechtlich relevanten Laichgewässer des Kammmolches sind dem Plan Nr. 2 im Anhang Kap. 9.1 zu entnehmen. Tabelle 4-7 Femern A/S Gesamtliste der im Untersuchungsgebiet des LBP nachgewiesenen Amphibienarten Stand: 03.06.2016 Seite 97/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 RL SH Anhang IV RL BRD FFH-RL Artname (dt.) Artname (lat.) Kammmolch Triturus cristatus V V Teichfrosch Pelophylax kl. esculentus D + Teichmolch Lissotriton vulgaris + + X Angabe der Gefährdungsgrade der jeweiligen Roten Listen des Landes Schleswig-Holstein (Klinge 2003) und der Bundesrepublik Deutschland (Kühnel et al. 2009a): V = in der Vorwarnliste geführt, + = ungefährdet, D = Datenlage defizitär, Anhang IV = Art des Anhangs IV der FFH-RL Neben dem prüfungsrelevanten Kammmolch (s. vertiefende Konfliktanalyse unter 5.1.3.1), für den Laichgewässer innerhalb des LBP-Untersuchungsgebiets festgestellt wurden, liegen zusätzlich potenzielle Landlebensräume von Kreuz- und Wechselkröte im Untersuchungsgebiet, die im Rahmen der Untersuchungen zur UVS (Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II C, Kap. 3.17.3.7) festgestellt wurden. Die potenziellen Landlebensräume wurden aufgrund der artspezifisch großen Aktionsradien der Arten ausgewiesen, während sich die Laichgewässer beider Arten auf den Grünen Brink, außerhalb des LBP-Untersuchungsgebiets, beschränken. Die Kreuzkröte baut landesweit ihre größten Bestände auf Fehmarn auf. Die Schwerpunktvorkommen liegen dabei im Nordwesten, Westen und Südwesten der Insel. Die nächsten Vorkommen in der Nähe des Untersuchungsgebiets liegen im Bereich des Grünen Brinks, wo die Art in den Untersuchungen im Jahr 2009 nachgewiesen wurde. Der Grüne Brink stellt mit seinen attraktiven Habitatkomplexen einen Verbreitungsschwerpunkt der Art auf Fehmarn dar (Klinge & Winkler 2005). Der Abstand des Eingriffsbereiches zu dem Vorkommen im Bereich Grüner Brink/Blankenwisch beträgt ca. 2.800 m. Beeinträchtigungen auf die für die Art relevanten Gewässerlebensräume sind abstandsbedingt auszuschließen. Zu prüfen ist jedoch, ob artenschutzrechtlich relevante Landhabitate, Wanderwege oder wandernde Individuen der Kreuzkröte zwischen Land- und Laichhabitaten durch das Vorhaben betroffen sein könnten. Die Aktivitäten der Kreuzkröte beschränken sich prognostisch auf den Bereich des Grünen Brinks und dessen unmittelbares Umfeld. Durch die dortige kleinräumige Verzahnung von artspezifisch geeigneten Land- und Gewässerlebensräumen sind weiträumigere Wanderbewegungen unwahrscheinlich. Wanderungen aus diesen prognostisch präferierten Lebensräumen des Grünen Brinks in Richtung Puttgarden und damit in Richtung des Baubereiches für den Tunnel sind infolge der vergleichsweise suboptimalen Habitatstrukturen (Intensiväcker), die durch die intensive Nutzung sogar Gefahrenquellen bzw. Populationssenken darstellen können, nur in unerheblichem Umfang nicht auszuschließen. Ein Abgleich mit dem Amphibienatlas Schleswig-Holsteins (Klinge & Winkler 2005) bzw. die langjährige Beschränkung stabiler Vorkommen auf den Grünen Brink bestätigen dies. Aufgrund der artspezifisch hohen Mobilität können Kreuzkröten zwar bis zu 12 km vom Geburtsgewässer entfernt angetroffen werden. Für solche dispergierenden Individuen können jedoch außerhalb des Grünen Brinks keine attraktiven Landhabitate bzw. keine klar abgrenzbaren Richtungsvektoren der Abwanderung ausgewiesen werden. Regelmäßige Interaktionen zwischen Land- und Laichhabitaten sind somit lediglich für die Bereiche des Grünen Brinks und die unmittelbar umliegenden Flächen zu Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 98/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 prognostizieren. Die weitere Abwanderung eines geringen Populationsanteils erfolgt dagegen ungerichtet im Rahmen des artspezifisch stark ausgeprägten Expansions- und Wanderverhaltens (zur Besiedlung neuer Lebensräume). Dieses Verhalten bzw. der an den diffusen weiträumigeren Abwanderungen beteiligte Populationsanteil sowie die dabei genutzten Strukturen unterliegen dabei nicht dem gesetzlichen Artenschutz i. S. einer signifikant erhöhten Gefährdung von Individuen und zentralen Lebensraumstrukturen durch das geplante Vorhaben. Eine weitere artenschutzrechtliche Prüfung der Kreuzkröte ist insofern entbehrlich. Die Wechselkröte hat im Vergleich zur Kreuzkröte eine etwas weitere Verbreitung auf Fehmarn, wobei die Westseite der Insel einen eindeutigen Verbreitungsschwerpunkt darstellt. Nachweise der Art wurden südlich des NSG Grüner Brink außerhalb des Untersuchungsgebiets im Rahmen der Untersuchungen zur UVS (Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II C, Kap. 3.17.3.7) erbracht. In den Untersuchungen zur Deichrückverlegung konnten dort dagegen keine Wechselkröten mehr nachgewiesen werden (Leguan gmbh 2014). Die Aussagen zur Kreuzkröte gelten für die Wechselkröte analog, sodass eine weiterführende Betrachtung der Wechselkröte ebenfalls nicht erforderlich ist. Vorkommen weiterer streng geschützte Amphibienarten des Anhangs IV der FFH-RL im LBPUG können aufgrund der Erfassungsergebnisse im Rahmen der Untersuchungen zur UVS und der Aktualisierungskartierung 2014/2015 (s. Anlage 30.2 der Planfeststellungsunterlagen) sowie der bekannten Verbreitungssituation in Schleswig-Holstein und auf Fehmarn ausgeschlossen werden. 4.2.2.4. Fische In der nachfolgenden Tabelle 4-8 erfolgt die Relevanzprüfung für Fischarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie in Schleswig-Holstein (Auswahl nach Neumann 2002). Im Anhang IV der FFH-Richtlinie sind die Fischarten Europäischer (Acipenser sturio) und Atlantischer/Baltischer Stör (Acipenser oxyrhinchus) sowie der Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus) aufgeführt. Zum Zeitpunkt der Aufstellung der Anhänge der FFH-RL wurden die ehemaligen Störvorkommen in der Ostsee dem Taxon A. sturio zugeordnet. Nach aktueller wissenschaftlicher Kenntnis sind diese Vorkommen jedoch genetisch zu A. oxyrinchus zu rechnen. Es wird angenommen, dass A. oxyrinchus während des Mittelalters den Ostseeraum besiedelte und dabei den heimischen A. sturio verdrängte. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 99/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Tabelle 4-8 Planfeststellung Anlage 21 Relevanzprüfung für Fischarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, RL SH/D: RoteListe-Status in Schleswig-Holstein (Neumann 2002)/ Deutschland (BfN 2009), 0 = ausgestorben oder verschollen, 1 = vom Aussterben bedroht Artname RL SH/D Vorkommen Vertiefende Behandlung erforderlich [ja/nein]; Begründung Europäischer Stör (Acipenser sturio) 0/0 Vor 1900 zählte der Europäi- Nein; aufgrund der bekannten Versche Stör in Norddeutschland breitung ist ein Vorkommen im UG zu den fischereiwirtschaftlich auszuschließen wichtigen Arten. Der letzte Stör in schleswig-holsteinischen Binnengewässern wurde im Jahr 1969 in der Untereider gefangen. Seitdem gilt er in SH als ausgestorben (Neumann 2002). Seit 2008 laufen Wiederansiedelungsversuche in Elbe und Oste (http://www.bfn.de/habitatmare/de/spezielle-projektewiederansiedlung-stoer.php). Baltischer/Atlantischer Stör (Acipenser oxyrhinchus) -/0 Vor 1900 zählte der Atlantische Stör in Norddeutschland zu den fischereiwirtschaftlich wichtigen Arten. Seit Mitte des letzten Jahrhunderts gilt diese Art innerhalb der Ostsee als ausgestorben. Seit 2006 laufen Wiederansiedelungsversuche in der Oder (http://www.sturgeon.de). Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus) 1/0 Ursprünglich im Eider- und El- Nein; aufgrund der bekannten Verbegebiet heimisch. Der Elbe- breitung ist ein Vorkommen im UG auszuschließen bestand erlosch etwa um 1920, der Bestand in Eider und Treene gilt als verschollen. 1987 wurde in SH mit Besatzmaßnahmen in Treene, Wilster Au und Osterau begonnen, Wiederfänge von Laichfischen gelangen aber nur im Gebiet der Treene. Weitere Nachweise der Art liegen mittlerweile aus dem Wattenmeer und der Elbe vor (Neumann 2002). Ja; aufgrund der bekannten Verbreitung ist ein Vorkommen im UG möglich 4.2.2.5. Käfer In der nachfolgenden Tabelle 4-9 erfolgt die Relevanzprüfung für Käferarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 100/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Tabelle 4-9 Planfeststellung Anlage 21 Relevanzprüfung für Käferarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, RL SH/D: RoteListe-Status in Schleswig-Holstein (Gürlich et al. 2011)/ Deutschland (Binot et al. 1998), 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, UG: Untersuchungsgebiet Artname RL SH/D Vorkommen Vertiefende Behandlung erforderlich [ja/nein]; Begründung Breitrand (Dytiscus latissimus) 1/1 In SH und Hamburg wurden nach Harbst (2006) 30-35 Exemplare nachgewiesen, wobei die meisten Funde aus dem Östlichen Hügelland stammen. Der letzte Nachweis gelang 1974 im NSG Hechtmoor zwischen Flensburg und Schleswig (Harbst 2006). Nein; aufgrund der bekannten Verbreitung und fehlender Habitatstrukturen ist ein Vorkommen im UG auszuschließen Eremit, Juchtenkäfer (Osmoderma eremita) 2/2 Charakterart sehr alter Eichen mit Mulmhöhlen. Früher in waldreichen Gebieten relativ verbreitet, heute überwiegend außerhalb von Wäldern in frei stehenden Einzelbäumen, Parkanlagen und Alleen. Die einzigen aktuell bekannten Vorkommen befinden sich in Gudow (Herzogtum Lauenburg) und Rastorf/ Preetz (Kreis Plön). (Gürlich 2006). Nein; aufgrund der bekannten Verbreitung und fehlender Habitatstrukturen ist ein Vorkommen im UG auszuschließen Heldbock, Großer Eichenbock (Cerambyx cerdo) 1/1 Die Art lebt in SH am Rande ihres Verbreitungsgebiets und ist auch historisch nur aus den südlichen und östlichen Landesteilen bekannt. Das heutige Vorkommen beschränkt sich auf eine Restpopulation bei Lübeck-Genin (Gürlich 2006, Gürlich et al. 2011). Nein; aufgrund der bekannten Verbreitung und fehlender Habitatstrukturen ist ein Vorkommen im UG auszuschließen Schmalbindiger Breitflügel-Tauchkäfer (Graphoderus bilineatus) 1/1 Die meisten Funde stammen laut Harbst (2006) aus dem Östlichen Hügelland (kontinentale biogeographische Region). Hier wurde die Art bisher in Torfstichen (Salemer Moor, Hechtmoor), einem dystrophen Flachsee (Ruschensee) sowie in Moorseen (Wesloer Moor, Depenermoor) nachgewiesen. Die Art kommt jedoch auch in geeigneten Geest- und Marschgewässern vor. Die letzten beiden Nachweise gelangen 2005 im Salemer Moor (Harbst 2006). Nein; aufgrund der bekannten Verbreitung und fehlender Habitatstrukturen ist ein Vorkommen im UG auszuschließen Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 101/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 4.2.2.6. Libellen In der nachfolgenden Tabelle 4-10 erfolgt die Relevanzprüfung für Libellenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie. Tabelle 4-10 Relevanzprüfung für Libellenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, RL SH/D: RoteListe-Status in Schleswig-Holstein (Winkler et al. 2011)/Deutschland (Binot et al. 1998), 0 = ausgestorben oder verschollen, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, R = Arten mit geographischer Restriktion/extrem selten Artname RL SH/D Vorkommen Vertiefende Behandlung erforderlich [ja/nein]; Begründung Asiatische Keiljungfer (Gomphus flavipes) R/G Kein Nachweis im UG, diese typische Stromtallibelle kommt in SH nur an der Elbe vor (Klinge 2015). Nein; die Art wurde im Rahmen der Untersuchungen nicht nachgewiesen. Bodenständige Vorkommen sind aufgrund der spezifischen Habitatansprüche, die im UG nicht erfüllt sind, auszuschließen. Große Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis) 3/2 Kein Nachweis im UG, keine Nachweise auf Fehmarn bekannt (Klinge 2015) Nein; die Art wurde im Rahmen der Untersuchungen nicht nachgewiesen. Bodenständige Vorkommen im UG werden aufgrund der spezifischen Habitatansprüche, die hier nicht erfüllt sind, ausgeschlossen. Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia) 0/2 Gilt in SH als ausgestorben bzw. verschollen. Kein Nachweis im UG, keine Nachweise auf Fehmarn bekannt (Klinge 2015). Nein; die Art wurde im Rahmen der Untersuchungen nicht nachgewiesen. Bodenständige Vorkommen sind aufgrund der spezifischen Habitatansprüche, die im UG nicht erfüllt sind, auszuschließen. Grüne Mosaikjungfer (Aeshna viridis) 2/1 Die Art ist in ihren Vorkommen eng an die Krebsschere (Stratiotes aloides) als Eiablagepflanze gebunden. Kein Nachweis im UG, keine Nachweise auf Fehmarn bekannt (Klinge 2015) Nein; bodenständige Vorkommen sind aufgrund der spezifischen Habitatansprüche, die im UG nicht erfüllt sind, auszuschließen. Östliche Moosjungfer 0/1 (Leucorrhinia albifrons) Die Art besiedelt bevorzugt nährstoffarme Waldseen mit Schwingrieden und Schwimmblattzone (Klinge 2012). Gilt in SH als ausgestorben bzw. verschollen. Kein Nachweis im UG, keine Nachweise auf Fehmarn bekannt (Klinge 2015). Nein; bodenständige Vorkommen sind aufgrund der spezifischen Habitatansprüche, die im UG nicht erfüllt sind, auszuschließen. Sibirische Winterlibelle 0/2 (Sympecma paedisca) Gilt in SH als ausgestorben bzw. verschollen. Kein Nachweis im UG, keine Nachweise auf Fehmarn bekannt (Klinge 2015). Nein; keine aktuellen Nachweise im UG. Anhaltspunkte für eine mehrjährige Bodenständigkeit in SH liegen nach Klinge (2015) bislang nicht vor. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 102/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 4.2.2.7. Falter In der nachfolgenden Tabelle 4-11 erfolgt die Relevanzprüfung für Falterarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie. Tabelle 4-11 Relevanzprüfung für Falterarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, RL SH/D: RoteListe-Status in Schleswig-Holstein (Kolligs 2009)/ Deutschland (Binot et al. 1998) , 0 = ausgestorben oder verschollen, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, V = zurückgehend (Art der Vorwarnliste) aber aktuell noch nicht gefährdet, A = Arealerweiterer Artname RL SH/D Vorkommen Vertiefende Behandlung erforderlich [ja/nein]; Begründung Eschen-Scheckenfalter (Euphydryas maturna) 0/1 Gilt in SH als ausgestorben Nein; aufgrund der bekannten Ver(Kolligs 2008). Kein Nachweis breitungssituation auszuschließen. im UG, keine Nachweise auf Fehmarn bekannt. Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina) A/V Der Verbreitungsraum liegt nach BFN (2007) südlich bzw. westlich der schleswig-holsteinischen Landesgrenze, die Art konnte in SH jedoch bereits im südlichen bzw. östlichen Raum nachgewiesen werden (Lauenburg, Mölln, Plön, Pinneberg, Geesthacht, Hamburg, Büchen; Ortsangaben nach Herrn J. Roloff, schriftliche Mitteilung, 2009). Nein; bodenständige Vorkommen sind aufgrund fehlender Habitatstrukturen und der bekannten Verbreitungssituation auszuschließen. Quendel-Ameisenbläuling (Maculinea arion) 0/2 Nein; die Art ist in SH ausgestorben (Kolligs 2009). Nein; aufgrund der bekannten Verbreitungssituation auszuschließen. 4.2.2.8. Weichtiere In der nachfolgenden Tabelle 4-12 erfolgt die Relevanzprüfung für Weichtierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 103/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Tabelle 4-12 Planfeststellung Anlage 21 Relevanzprüfung für Weichtierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, RL SH/D: RoteListe-Status in Schleswig-Holstein (Wiese 1990)/ Deutschland (Binot et al. 1998), 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet Artname RL SH/D Vorkommen Vertiefende Behandlung erforderlich [ja/nein]; Begründung Gemeine Flussmuschel (Unio crassus) 1/1 Die Art lebt in langsam bis schnell fließenden Bächen und Flüssen mit sandigem und kiesigem Substrat, deren Untergrund gut mit Sauerstoff versorgt ist. Sie stellt hohe Ansprüche an die Wasserqualität (Brinkmann 2007a). Die ehemals weit verbreitete Art ist heute an ihren meisten Standorten erloschen oder vom Aussterben bedroht. Nein; ein Vorkommen im UG wird aufgrund der bekannten Verbreitung und der spezifischen Habitatansprüche, die im UG nicht erfüllt werden, ausgeschlossen. Zierliche Tellerschnecke (Anisus vorticulus) 2/1 Die Art kommt in der Verlandungszone vegetationsreicher Stillgewässer sowie in langsam fließenden Wiesengräben zwischen dichten Wasserpflanzenbeständen vor. Die besiedelten Standorte weisen stets ein sauberes, meist kalkhaltig-basenreiches Wasser auf. Die Art war früher in SH relativ häufig, ihre Bestände haben in den letzten Jahrzehnten jedoch stark abgenommen. Die Vorkommen konzentrieren sich nach derzeitigem Kenntnisstand auf den Raum Hamburg und die östlichen Landesteile (BFN 2007). Nein; ein Vorkommen im UG wird aufgrund der bekannten Verbreitung und der spezifischen Habitatansprüche, die im UG nicht erfüllt werden, ausgeschlossen. 4.2.3. Vogelarten der VS-RL 4.2.3.1. Brutvögel Es wurde im Untersuchungszeitraum 2015 eine vollständige Aktualisierungserfassung der Brutvögel im LBP-Planungsraum durchgeführt (Anlage 30.2 der Planfeststellungsunterlagen, Kap. 4.5.). Diese Erfassungsergebnisse bilden die Grundlage für die nachfolgende Relevanzprüfung und ggf. weiterführende artenschutzfachliche Konfliktanalysen. Im Rahmen der durchgeführten Brutvogelerfassungen wurden insgesamt 60 Brutvogelarten im LBP-Untersuchungsgebiet nachgewiesen. In der nachfolgenden Tabelle 4-13 werden die er- Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 104/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 fassten Bestandsdaten sowie der Gefährdungs- und Schutzstatus der einzelnen Arten aufgeführt. Die Lage der Brutreviere sowie deren Zugehörigkeit zu Brutgilden sind den Plänen Nr. 3a und 3b im Anhang zu entnehmen. Tabelle 4-13 Gesamtliste der im Untersuchungsgebiet des LBP nachgewiesenen Vogelarten und Anzahl der Brutpaare (BP) Artname (dt.) Artname (lat.) BP Amsel Turdus merula Austernfischer Haematopus ostralegus Bachstelze Motacilla alba Birkenzeisig Blässhuhn Blaumeise RL SH RL BRD Anhang I VS-RL Gilde 49 + + G 2 + + EA 26 + + B Carduelis flammea 3 + + OG Fulica atra 3 + + W Parus caeruleus 13 + + GB Bluthänfling Carduelis cannabina 30 + V OG Braunkehlchen Saxicola rubetra 1 3 3 EA Buchfink Fringilla coelebs 19 + + G Dohle Corvus monedula 1 V + B Dorngrasmücke Sylvia communis 37 + + OG Elster Pica pica 5 + + G Fasan Phasianus colchicus 16 + + OG (N) Feldlerche Alauda arvensis 27 3 3 EA Feldsperling Passer montanus 6 + V GB Fitis Phylloscopus trochilus 7 + + G Gartengrasmücke Sylvia borin 13 + + G Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus 5 + + GB Gelbspötter Hippolais icterina 10 + + G Girlitz Serinus serinus 1 + + GB Goldammer Emberiza citrinella 2 + + OG Grauschnäpper Muscicapa striata 15 + + GB Grünfink Carduelis chloris 24 + + G Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros 7 + + B Haussperling Passer domesticus 193 + V B Heckenbraunelle Prunella modularis 22 + + G Hohltaube Columba oenas 9 + + GB Karmingimpel Carpodacus erythrinus 1 + + OG Coccothraustes coccothraustes 1 + + GB Kernbeißer Kiebitz Vanellus vanellus 10 3 2 EA Klappergrasmücke Sylvia curruca 20 + + G Kohlmeise Parus major 21 + + GB Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 105/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Artname (dt.) Artname (lat.) BP RL SH RL BRD Anhang I VS-RL Gilde Kuckuck Cuculus canorus 1 V V OG Löffelente Anas clypeata 1 + 3 EA Mauersegler Apus apus 22 + + B Mehlschwalbe Delichon urbica 46 + V EA Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla 17 + + G Rabenkrähe Corvus corone corone 2 + + GB Rauchschwalbe Hirundo rustica 33 + V EA Ringeltaube Columba palumbus 71 + + G Rohrammer Emberiza schoeniclus 3 + + Rohrweihe Circus aeruginosus 1 + + Rotkehlchen Erithacus rubecula 17 + + G Saatkrähe Corvus frugilegus 312 + + EA Sandregenpfeifer Charadrius hiaticula 1 2 1 EA Schafstelze Motacilla flava 42 + + O Silbermöwe Larus argentatus 35 + + EA Singdrossel Turdus philomelos 4 + + G Star Sturnus vulgaris 9 + + EA Steinschmätzer Oenanthe oenanthe 1 1 1 EA Stieglitz Carduelis carduelis 7 + + OG Stockente Anas platyrhynchos 14 + + W Sturmmöwe Larus canus 29 V + EA Teichhuhn Gallinula chloropus 3 + V W Teichrohrsänger Acrocephalus scirpaceus 8 + + O Türkentaube Streptopelia decaocto 29 + + G Turmfalke Falco tinnunculus 3 + + B/GB Waldohreule Asio otus 2 + + GB Zaunkönig Troglodytes troglodytes 12 + + G Zilpzalp Phylloscopus collybita 30 + + G O x EA Angabe der Gefährdungsgrade der jeweiligen Roten Listen des Landes Schleswig-Holstein (Knief et al. 2010) und der Bundesrepublik Deutschland (Südbeck et al. 2007): 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = in der Vorwarnliste geführt, + = ungefährdet, Anhang I = Art des Anhangs I der FFH-RL Gilde = ökologische Typisierung hinsichtlich der zentralen Lebensstätten (B = ungefährdete Höhlen und Nischenbrüter an oder in Gebäuden, EA = Prüfung auf Einzelartniveau (nach Anlage 1 LBV-SH & AfPE 2016), G = Arten der Gebüsche und sonstiger Gehölzstrukturen, GB = Arten mit Bindung an ältere Baumbestände, N = Neozoon, O = Brutvögel der Offenländer, Röhrichte, Seggenriede und Hochstaudenfluren feuchter bis nasser Standorte, OG = Brutvögel der halboffenen Standorte bzw. Ökotone, W = Brutvögel mit Bindung an Gewässer) Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 106/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Neben einer unmittelbaren Betroffenheit infolge von Flächeninanspruchnahme können Brutvögel auch mittelbar betroffen sein. Bei Brutvögeln lassen sich in dieser Hinsicht zwei wesentliche Grundmuster unterscheiden. Zum einen gibt es lärmempfindliche Brutvogelarten, bei denen Verkehrslärm maßgeblich für eine geringere Besiedlungsdichte im Straßennahbereich verantwortlich ist. Das bedeutet, dass der von den Brutvögeln eingehaltene Abstand zur Straße mit einem zunehmenden Verkehrsaufkommen wächst. In den ersten 100 m entlang von Straßen ist eine schwache Abnahme der Vogelbesiedlung bereits bei Straßen mit einem Verkehrsaufkommen von weniger als 10.000 Kfz/24 h erkennbar. Bei einem Verkehrsaufkommen von mehr als 50.000 Kfz/24 h kommen in den ersten 100 m entlang einer Straße nur noch sehr wenige Vögel vor (Garniel & Mierwald 2010). Für diese Arten existieren je nach Verkehrsaufkommen artspezifische Schallpegel und Angaben zur Abnahme der Habitateignung (siehe Angaben bei Garniel & Mierwald 2010), aus denen Wirkzonen und Wirkintensitäten abgeleitet werden können. Für den Straßenbetrieb der fertiggestellten Festen Fehmarnbeltquerung ist mit einem Verkehrsaufkommen von 12.158 Kfz/24 h zu rechnen. Zum anderen gibt es Brutvogelarten für die Lärm nur eine untergeordnete Rolle spielt und andere Wirkfaktoren (z. B. optische Störreize) für einen bestimmten Abstand zur Straße ausschlaggebend sind. Das heißt, dass diese Arten zwar auch einen deutlichen Abstand zur Straße einhalten, dieser variiert jedoch wenig im Zusammenhang mit der Verkehrsmenge (Garniel & Mierwald 2010). Für diese Arten existieren artspezifische Effektdistanzen sowie Angaben zur Abnahme der Habitateignung (siehe Angaben bei Garniel & Mierwald 2010), die zur Ableitung von Wirkzonen herangezogen werden. Eine Auflistung der artspezifischen Effektdistanzen und kritischen Schallpegel der im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Brutvogelarten gegenüber Lärm oder kumulierten Störungen nach Garniel & Mierwald (2010) findet sich in Tabelle 4-14. Bei der Bilanzierung der lärm- bzw. störungsbedingten Abnahme der Habitateignung/Brutpaare ist ggf. eine bestehende Vorbelastung zu berücksichtigen. Das heißt, bei der Beurteilung der Folgen eines Ausbaus ist lediglich die ggf. stattfindende Veränderung der Lärm- bzw. Störungsbelastung im Vergleich zum bestehenden Ist-Zustand entscheidend und bei der Bilanzierung der lärm- bzw. störungsbedingten Abnahme der Habitateignung/Brutpaare zu berücksichtigen (Garniel & Mierwald 2010). Nach Garniel et al. (2007) halten selbst sehr lärmempfindliche Brutvogelarten keine, lediglich geringe oder nur strukturell bedingte Abstände (z. B. Schneisenwirkung in Wäldern) zu Bahntrassen ein. Gegenüber Straßenlärm sind diese Arten deutlich empfindlicher und weisen sehr viel größere Effektdistanzen auf. Grundsätzlich kann Schienenlärm in seiner Natur eines diskontinuierlich auftretenden Faktors keine maßgebliche Störung der akustischen Kommunikation bewirken, soweit er eine bestimmte Regelmäßigkeit nicht überschreitet. Für ein Artenspektrum, das als hochgradig lärmempfindlich bewertet wird, geben Garniel et al. (2007) Grenzwerte an. Nach eigenen Angaben stellen „diese geschätzten Schwellen und Wirkungsintensitäten (…) konservative Arbeitshypothesen für weiterführende Untersuchungen dar. Nach Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 107/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 derzeitigem Wissenstand können bei Einhaltung dieser Schwellen Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden“. Die Grenzwerte betragen für das genannte Spektrum (außer Gr. Rohrdommel) 12 Minuten Störzeit/Std., in denen der Pegel von 52 dB(A) überschritten wird. Oberhalb dieser Schwelle ist eine 25%ige Abnahme der Habitateignung anzunehmen. Bis auf die Hohltaube weist keine der von Garniel et al. (2007) aufgeführten Arten Brutvorkommen innerhalb des Untersuchungsgebiets des LBP auf. Bei einer durchschnittlichen Frequenz von weniger als fünf Zügen/Std. (aktuelle Verkehrsprognose bezogen auf Verkehrsaufkommen in 24 h) ist eine Überschreitung des Grenzwerts nicht zu erwarten: „Die Vorbeifahrten einschließlich des Anschwellens und Nachklingens des Geräusches (Stördauer) können überschlägig für Reisezüge mit 1 Minute und für Güterzüge mit 2 Minuten veranschlagt werden.“ Garniel et al. (2007). Da aber konkrete Verkehrszahlen während des artspezifischen Beurteilungszeitraumes für die Hohltaube (7.00 – 19.00 Uhr (Winterzeit), vgl. Garniel et al. 2007) nicht vorliegen, wird präventiv angenommen, dass es zu einer Überschreitung des Grenzwertes kommen kann. Entsprechend werden potenzielle Beeinträchtigungen durch Schienenlärm bei der artenschutzrechtlichen Konfliktanalyse für diese nach Garniel et al. (2007) hochgradig lärmempfindliche Art berücksichtigt. Für das übrige nachgewiesene Brutvogelspektrum des Untersuchungsgebiets des LBP, das eine deutlich geringere Lärmempfindlichkeit nach Garniel et al. 2007) aufweist und entsprechend nicht bei der Betrachtung von Schienenlärm berücksichtigt wurde, wird angenommen, dass es durch Schienenlärm nicht beeinträchtigt werden kann bzw. dessen Effekte durch den Straßenlärm überlagert werden. Eine weiterführende gezielte Betrachtung des Schienenlärms im Zuge der nachfolgenden artenschutzrechtlichen Konfliktanalysen entfällt damit. Tabelle 4-14 Effektdistanzen und kritische Schallpegel der im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Brutvogelarten gegenüber Lärm oder kumulierten Störungen (nach Garniel & Mierwald (2010) bezogen auf DTV 10.001 bis 20.000) Art Femern A/S Effektdistanz [m] kritischer Schallpegel Amsel 100 Austernfischer 100 Bachstelze 200 Birkenzeisig 100 Blässhuhn 100 Blaumeise 100 Bluthänfling 200 Braunkehlchen 200 Buchfink 100 Dohle 100 Dorngrasmücke 200 Elster 100 Fasan 100 Feldlerche 500 Feldsperling 100 Stand: 03.06.2016 55 dB(A)tags Seite 108/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Art Planfeststellung Anlage 21 Effektdistanz [m] kritischer Schallpegel Fitis 200 Gartengrasmücke 100 Gartenrotschwanz 100 Gelbspötter 200 Girlitz 200 Goldammer 100 Grauschnäpper 100 Grünfink 200 Hausrotschwanz 100 Haussperling 100 Heckenbraunelle 100 Hohltaube 500 Karmingimpel 300 Kernbeißer 100 Kiebitz 200 (Betrieb Autobahn)/400 (stärkere visuelle Störungen durch Menschen) Klappergrasmücke 100 Kohlmeise 100 Kuckuck 300 Löffelente 100 Mönchsgrasmücke 200 Rabenkrähe 200 Rauchschwalbe 100 Ringeltaube 100 Rohrammer 58 dB(A)tags 100 300 (Fluchtdistanz) Rotkehlchen Saatkrähe 55 dB(A)tags 150 (Fluchtdistanz) Mehlschwalbe Rohrweihe 58 dB(A)tags 100 50 (Fluchtdistanz) 20010 Sandregenpfeifer Schafstelze 100 Silbermöwe 200 (Störradius) 10 Für den Sandregenpfeifer finden sich keine Angaben in Garniel & Mierwald (2010). Daher wird die Prognose der Lärmempfindlichkeit bzw. die Effektdistanz des nahe verwandten Flussregenpfeifer übernommen. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 109/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Art Planfeststellung Anlage 21 Effektdistanz [m] kritischer Schallpegel Singdrossel 200 Star 100 Steinschmätzer 300 Stieglitz 100 Stockente 100 Sturmmöwe 200 (Störradius)11 Teichhuhn 100 Teichrohrsänger 200 Türkentaube 100 Turmfalke 100 (Fluchtdistanz) Waldohreule 500 Zaunkönig 100 Zilpzalp 200 58 dB(A)tags Garniel & Mierwald (2010) geben lediglich Einschätzungen zu Lärm- und Störungsempfindlichkeit einzelner Vogelarten gegenüber dem Straßenbetrieb. Es existieren derzeit aber kaum Untersuchungen zum Einfluss von Baustellenbetrieb auf Brutvögel. Lediglich ARSU (1997) geben für einige Brutvogelarten Wirkdistanzen an, die auf empirischen Daten beruhen. Für die übrigen Arten erfolgt im Rahmen der Konfliktanalyse eine gutachterliche Einschätzung, wobei die Angaben der artspezifischen Fluchtdistanz von Flade (1994) berücksichtigt werden. In der nachfolgenden Tabelle 4-15 wird eine Relevanzprüfung hinsichtlich einer potenziellen vorhabenbedingten Betroffenheit und der Notwendigkeit einer vertiefenden Konfliktanalyse für das im Untersuchungsgebiet nachgewiesene Brutvogelspektrum und den Seeadler als relevanten Brutvogel des Umfeldes durchgeführt. 11 Für die Sturmmöwe finden sich keine Angaben in Garniel & Mierwald (2010). Daher wird der Störradius der Silbermöwe zugrundegelegt. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 110/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Tabelle 4-15 Planfeststellung Anlage 21 Potenziell relevante Brutvogelarten und Auswahl der vertiefend (artbezogen) bzw. gruppenweise (gildenbezogen) zu behandelnden Arten Artname (dt.) Vertiefende Behandlung erforderlich [ja/nein]; Begründung Einzelartbetrachtung Austernfischer Nein; abstandsbedingt sind keine vorhabenbedingten Beeinträchtigungen zu erwarten. Die beiden aktuellen Revierzentren befinden sich mit ca. 260 m (Bereich Fähranleger) und 530 m Entfernung von den Eingriffsbereichen weit außerhalb der bau- und betriebsbedingten artspezifischen Wirkzonen. Braunkehlchen Nein; abstandsbedingt sind keine vorhabenbedingten Beeinträchtigungen zu erwarten. Das aktuelle Revierzentrum befindet sich ca. 275 m von den Eingriffsbereichen entfernt. Zudem ist der Nachweis als sporadische Ansiedlung zu bewerten. Das Revierzentrum wurde auf einem Acker aufgrund lokaler Wiederholungsbefunde (mit Gesang, keine weiteren Indizien für Brut) verortet. Adäquate Strukturen sind auf Fehmarn weit verbreitet. Dennoch ist die Art selbst in optimalen Lebensraumstrukturen (z. B. Stiftungsflächen Nordfehmarn) ein aktuell sehr seltener Brutvogel auf Fehmarn (Leguan gmbh 2014). Feldlerche Ja; potenzielle vorhabenbedingte Beeinträchtigungen. Vertiefende Konfliktanalyse erforderlich. Kiebitz Ja; potenzielle vorhabenbedingte Beeinträchtigungen. Vertiefende Konfliktanalyse erforderlich. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 111/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Artname (dt.) Vertiefende Behandlung erforderlich [ja/nein]; Begründung Löffelente Nein; abstandsbedingt sind keine vorhabenbedingten Beeinträchtigungen zu erwarten. Der Graben, in dem während der Erfassungen ein führendes Weibchen festgestellt wurde, wird bau- und anlagebedingt lediglich randlich über eine Strecke von maximal 70 m betroffen sein. Insgesamt weist er aber eine Länge von ca. 1.000 m auf und führt hinsichtlich seiner räumlichen Lage direkt aus potenziellen Wirkzonen heraus. Eine direkte Betroffenheit einer Lebensstätte ist damit trotz der marginalen Inanspruchnahme auszuschließen. Auch baubedingte Störungen sind auszuschließen. Die artspezifische Fluchtdistanz und damit Effektdistanz nach Garniel & Mierwald (2007) wird mit 150 m angegeben. Insofern sind genügend Rückzugsräume innerhalb des Grabenverlaufs vorhanden. Auch wurde die führende Ente während der Erfassungen mit einem Mindestabstand von 250 m zu den geplanten Baufeldgrenzen festgestellt. Zudem ist nicht auszuschließen, dass es sich lediglich um eine sporadische Ansiedlung handelt, da trotz einer Vielzahl ähnlicher Strukturen (degenerierte Grabensysteme) auf Fehmarn und dem Vorhandensein wesentlich optimalerer Lebensräume (z. B. Nördliche Seeniederung) die Art einen relativ seltenen Brutvogel auf Fehmarn darstellt (Koop & Berndt 2014; Leguan gmbh 2014). Somit ist insbesondere in Bezug auf Gräben in der intensiv genutzten Ackerflur eine weitgehend fakultative Nutzung durch ein Überangebot entsprechender Strukturen auszugehen. Mehlschwalbe Ja; potenzielle vorhabenbedingte Beeinträchtigungen. Vertiefende Konfliktanalyse erforderlich. Rauchschwalbe Nein; abstandsbedingt sind keine vorhabenbedingten Beeinträchtigungen zu erwarten. Die aktuell nachgewiesenen Brutvorkommen beschränken sich auf die Ortslagen Puttgarden, Bannesdorf und Marienleuchte und den Fährableger. Nach Bernotat & Dierschke (2015) wird das artspezifische Kollisionsrisiko an Straßen mit „hoch“ angegeben. Nicht gänzlich auszuschließende Konfliktsituationen in der Betriebsphase sind dabei dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen, da der betreffende Landschaftsausschnitt keine hervorzuhebende Funktion in der Raumnutzung aufweist (vgl. LBV-SH & AfPE 2016) und damit überdurchschnittliche Frequentierungsraten auszuschließen sind. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 112/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Artname (dt.) Vertiefende Behandlung erforderlich [ja/nein]; Begründung Rohrweihe Nein; abstandsbedingt sind keine vorhabenbedingten Beeinträchtigungen zu erwarten. Das aktuelle Revierzentrum bzw. der zu vermutende Nistplatzbefindet sich ca. 400 m von den Eingriffsbereichen entfernt. Zudem ist der Nachweis als nutzungsabhängiges (Ackerbrut) und damit zumindest unregelmäßiges Brutvorkommen zu bewerten. Nach Bernotat & Dierschke (2015) wird das artspezifische Kollisionsrisiko an Straßen mit „gering“ angegeben. Nicht gänzlich auszuschließende Konfliktsituationen in der Betriebsphase sind dabei dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen, da der betreffende Landschaftsausschnitt keine hervorzuhebende Funktion in der Raumnutzung aufweist (vgl. LBV-SH 2016) und damit überdurchschnittliche Frequentierungsraten auszuschließen sind. Saatkrähe Nein; abstandsbedingt sind keine vorhabenbedingten Beeinträchtigungen zu erwarten. Es wurden insgesamt 312 Brutpaare der Saatkrähe in mehreren Teilkolonien im Bereich des Rangier- bzw. Güterbahnhofs von Puttgarden in der Nähe des Stellwerkes sowie mit kleineren Satellitenvorkommen in der Siedlungslage Puttgarden nachgewiesen. Der Minimalabstand der Brutvorkommen zu den Eingriffsbereichen bzw. den Außengrenzen der geplanten Baustelleneinrichtungsflächen beträgt 170 m. Nach Bernotat & Dierschke (2015) wird das artspezifische Kollisionsrisiko an Straßen mit „mittel“ angegeben. Nicht gänzlich auszuschließende Konfliktsituationen in der Betriebsphase sind dabei dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen, da insbesondere das nähere Trassenumfeld prognostisch keine hervorzuhebende Funktion in der Raumnutzung aufweisen wird (vgl. LBV-SH & AfPE 2016) und aufgrund der monotonen Ausprägung der östlich der Trasse gelegenen Agrarlandschaft keine überdurchschnittlich hohen Frequentierungsraten durch Überflüge im Gefährdungsbereich zu erwarten sind. Eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos ist trotz der Nähe der Kolonie zum Trassenverlauf damit auszuschließen. Sandregenpfeifer Ja; potenzielle vorhabenbedingte Beeinträchtigungen. Vertiefende Konfliktanalyse erforderlich. Silbermöwe Nein; Im Untersuchungsgebiet wurden aktuell 35 Brutpaare der Silbermöwe im Bereich des Fährbahnhofs von Puttgarden, südlich des Zollamtes nachgewiesen. Sie brütet hier auf Flachdächern von Schuppen sowie auf Betonpfeilern. Der Minimalabstand zu den äußersten Eingriffsbereichen beträgt ca. 130 m. Eine Betroffenheit der Silbermöwenkolonie im Fährbahnhof Puttgarden bzw. das Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 44 (1) BNatSchG ist auszuschließen. Die örtlichen Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 113/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Artname (dt.) Vertiefende Behandlung erforderlich [ja/nein]; Begründung Brutpaare sind als hochgradig störungstolerant einzuschätzen bzw. an eine starke Störkulisse (inkl. anthropogener Störungen) gewöhnt. Eine direkte Betroffenheit der Brutplätze liegt nicht vor. Maßgebliche Störungen aus dem Eingriffsbereich, der zusätzlich durch Gehölze visuell abgeschirmt ist, sind auszuschließen. Somit sind weder ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko noch populationsrelevante Störungen oder maßgebliche Lebensstättenverluste durch das geplante Vorhaben gegeben. Nach Bernotat & Dierschke (2015) wird das artspezifische Kollisionsrisiko an Straßen mit „sehr gering“ angegeben. Nicht gänzlich auszuschließende Konfliktsituationen in der Betriebsphase sind dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen, da der betreffende Landschaftsausschnitt keine hervorzuhebende Funktion in der Raumnutzung aufweist (vgl. LBV-SH & AfPE 2016) und damit überdurchschnittliche Frequentierungsraten auszuschließen sind. Star Nein; abstandsbedingt sind keine vorhabenbedingten Beeinträchtigungen zu erwarten. Die aktuell nachgewiesenen Brutvorkommen beschränken sich auf die Ortslagen Puttgarden und Bannesdorf sowie das Bahnhofsgebäude Puttgarden. Nach Bernotat & Dierschke (2015) wird das artspezifische Kollisionsrisiko an Straßen mit „hoch“ angegeben. Nicht gänzlich auszuschließende Konfliktsituationen in der Betriebsphase sind dabei dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen, da der betreffende Landschaftsausschnitt keine hervorzuhebende Funktion in der Raumnutzung aufweist (vgl. LBV-SH & AfPE 2016) und damit überdurchschnittliche Frequentierungsraten auszuschließen sind. Steinschmätzer Nein; abstandsbedingt sind keine vorhabenbedingten Beeinträchtigungen zu erwarten. Das aktuelle Revierzentrum befindet sich ca. 340 m von den Eingriffsbereichen entfernt. Zudem ist der Nachweis als sporadische Ansiedlung zu bewerten. Das Revierzentrum wurde auf einem Ackerrandstreifen aufgrund lokaler Wiederholungsbefunde (keine weiteren Indizien für tatsächliche Brut) und potenziellen Brutplatzangebotes (Kaninchenbaue) verortet. Adäquate Strukturen sind auf Fehmarn weit verbreitet. In jüngster Zeit sind keine (aktuellen) Brutvorkommen der Art auf Fehmarn bekannt (Koop & Berndt 2014; Leguan gmbh 2014). Sturmmöwe Nein; Im Untersuchungsgebiet wurden 29 Brutpaare der Sturmmöwe im Bereich des Fährbahnhofs von Puttgarden, südlich des Zollamtes in enger Nachbarschaft zu den Nachweisen der Silbermöwe nachgewiesen. Die Sturmmöwe brütet hier auf Flachdächern von Schuppen sowie auf Betonpfeilern. Der Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 114/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Artname (dt.) Vertiefende Behandlung erforderlich [ja/nein]; Begründung Minimalabstand zu den äußersten Eingriffsbereichen beträgt ca. 160 m. Eine Betroffenheit der Sturmmöwenkolonie im Fährbahnhof Puttgarden bzw. das Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 44 (1) BNatSchG ist auszuschließen. Die örtlichen Brutpaare sind als hochgradig störungstolerant einzuschätzen bzw. an eine starke Störkulisse (inkl. Anthropogener Störungen) gewöhnt. Eine direkte Betroffenheit der Brutplätze liegt nicht vor. Maßgebliche Störungen aus dem Eingriffsbereich, welcher zusätzlich durch Gehölze visuell abgeschirmt ist, sind auszuschließen. Somit sind kein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko, populationsrelevante Störungen oder maßgebliche Lebensstättenverluste durch das geplante Vorhaben gegeben. Nach Bernotat & Dierschke (2015) wird das artspezifische Kollisionsrisiko an Straßen mit „hoch“ angegeben. Nicht gänzlich auszuschließende Konfliktsituationen in der Betriebsphase sind dabei dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen, da insbesondere das nähere Trassenumfeld prognostisch keine hervorzuhebende Funktion in der Raumnutzung aufweisen wird (vgl. LBV-SH & AfPE 2016) und aufgrund der monotonen Ausprägung der östlich der Trasse gelegenen Agrarlandschaft regelhaft keine überdurchschnittlich hohen Frequentierungsraten durch Überflüge im Gefährdungsbereich zu erwarten sind. Eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos ist trotz der Nähe der Kolonie zum Trassenverlauf damit auszuschließen. Seeadler Nein; Auf Fehmarn existiert derzeit ein besetztes Horstrevier am Grünen Brink. Das in den vergangenen Jahren noch besetzte Revier bei Teschendorf war zumindest in den Jahren 2014 und 2015 verwaist (Projektgruppe Seeadlerschutz, Brutbericht 2014, Struwe-Juhl & Latendorf 2015). Auch in MELUR (2015) ist nur der Horst am Grünen Brink eingetragen. Der eingriffsnächste Horst beim Grünen Brink befindet sich etwa 7 km von den Eingriffsbereichen entfernt. Der Aktionsraum des Seeadlers umfasst prognostisch zumindest Teile des Untersuchungsgebiets des LBP. Artenschutzrechtlich relevante Störungen und Habitatverluste können aufgrund der großen Entfernung der Eingriffsbereiche zu dem Horststandort und den präferierten Jagdhabitaten (v.a. Grüner Brink und nördliche Seenniederung bzw. Stiftungsflächen) ausgeschlossen werden. Lediglich die artspezifisch relativ hohe Kollisionsgefährdung stellt ein potenzielles Risiko dar. Hierbei sind weniger die Überflüge über die Straße bzw. des Bahndammes maßgeblich als vielmehr Kollisionen, die dadurch verursacht werden, dass Seeadler Aas v.a. während der Wintermonate am Straßen- bzw. Bahnböschungsrand Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 115/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Artname (dt.) Planfeststellung Anlage 21 Vertiefende Behandlung erforderlich [ja/nein]; Begründung als Nahrung nutzen. Dieses Kollisionsrisiko besteht jedoch schon jetzt in Form der bestehenden Bundesstraße B 207/E 47 und der Bahnlinie. Wie hoch das tatsächliche Risiko derzeit ist und inwieweit die vorhabenbedingt erhöhte Verkehrsmenge tatsächlich das Kollisionsrisiko signifikant erhöht, bleibt spekulativ. Es ist beispielsweise unklar, ob die lokalen Seeadler überhaupt regelmäßig das Aas an der Trasse nutzen bzw. ob die Trassenbereiche in den Wintermonaten abgeflogen werden, da anderweitig ergiebigere Suchräume (Nördliche Seeniederung, Westermarkelsdorf, Wallnau) vorhanden sind. Gleichzeitig ist nicht auszuschließen, dass hohe Verkehrsmengen bei in weiten Teilen unmittelbar trassenparallel verlaufenden E 47 und Gleisanlagen eine zu große Störkulisse für den grundsätzlich gegenüber visuellen Reizen sehr empfindlichen Seeadler darstellen. Gleichzeitig stufen Bernotat & Dierschke (2015) das artspezifische Kollisionsrisiko an Straßen als lediglich „gering“ ein. Letztendlich ist das Grundrisiko der Kollision an den Verkehrswegen nicht auszuschließen. Dieses ist jedoch als allgemeines Lebensrisiko zu werten. Ein vorhabenbedingt signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko für Seeadler i.S. des § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG ist nicht abzuleiten. Gegebenenfalls an der Trasse anfallendes Aas stellt prognostisch keine existenzielle Nahrungsgrundlage für Seeadler im nördlichen Fehmarn dar. Somit entfällt auch eine Wertgebung der Trassenbereiche als bedeutender Nahrungsraum. Insbesondere für sehr großräumig agierende Arten wie den Seeadler können nicht sämtliche potenzielle Gefahrenquellen innerhalb der Aktionsräume berücksichtigt werden. Der Fokus der artenschutzrechtlichen Konfliktanalyse beschränkt sich nur auf zentrale Elemente innerhalb des Aktionsraumes. Diese umfassen bei Seeadlern generell den Horstbereich inklusive einer störungsarmen Pufferzone, bedeutende Nahrungshabitate und regelmäßig genutzte Flugrouten zwischen diesen zentralen Lebensstätten. Solche Funktionen sind für den Vorhabensbereich auszuschließen. Zusammenfassend sind keine artenschutzrechtlich relevanten Konflikte zu prognostizieren. Gildenbetrachtung Ungefährdete Vogelarten mit Bindung an ältere Baumbestände (GB) Femern A/S Ja (Blaumeise, Grauschnäpper, Hohltaube, Kernbeißer, Kohlmeise); potenzielle vorhabenbedingte Beeinträchtigungen. Vertiefende Konfliktanalyse erforderlich. Nein (Feldsperling, Gartenrotschwanz, Girlitz, Rabenkrähe, Waldohreule); abstandsbedingt sind keine vorhabenbedingten Beeinträchtigungen zu erwarten. Ein nicht gänzlich auszuschließendes Kolli- Stand: 03.06.2016 Seite 116/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Artname (dt.) Vertiefende Behandlung erforderlich [ja/nein]; Begründung sionsrisiko (artspezifisch sehr hohe Kollsionsgefährdung nach Bernotat & Dierschke 2015) von im Trassenumfeld jagenden Waldohreulen ist dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen, das allgemein im Bereich von Saumstrukturen an Verkehrswegen besteht. Ungefährdete Vogelarten der Gebüsche und sonstiger Gehölzstrukturen (G) Ja (Amsel, Buchfink, Fitis, Gartengrasmücke, Gelbspötter, Grünfink, Heckenbraunelle, Klappergrasmücke, Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Rotkehlchen, Singdrossel, Zaunkönig, Zilpzalp); potenzielle vorhabenbedingte Beeinträchtigungen. Vertiefende Konfliktanalyse erforderlich. Nein (Elster, Türkentaube); abstandsbedingt sind keine vorhabenbedingten Beeinträchtigungen zu erwarten. Ungefährdete Höhlen- und Nischenbrüter an oder in Gebäuden (B) Ja (Bachstelze); potenzielle vorhabenbedingte Beeinträchtigungen. Vertiefende Konfliktanalyse erforderlich. Nein (Dohle, Hausrotschwanz, Haussperling, Mauersegler, Turmfalke); abstandsbedingt sind keine vorhabenbedingten Beeinträchtigungen zu erwarten. Ein nicht gänzlich auszuschließendes Kollisionsrisiko (artspezifisch sehr hohe Kollsionsgefährdung nach Bernotat & Dierschke 2015) von im Trassenumfeld jagenden Turmfalken ist dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen, das allgemein im Bereich von Saumstrukturen an Verkehrswegen besteht. Ungefährdete Vogelarten der Offenländer, Röhrichte, Seggenriede und Hochstaudenfluren feuchter bis nasser Standorte (O) Ja (Rohrammer, Schafstelze, Teichrohrsänger); potenzielle vorhabenbedingte Beeinträchtigungen. Vertiefende Konfliktanalyse erforderlich. Ungefährdete Vogelarten der halboffenen Standorte bzw. Ökotone (OG) Ja (Birkenzeisig, Bluthänfling, Dorngrasmücke, Fasan, Goldammer, Kuckuck, Stieglitz); potenzielle vorhabenbedingte Beeinträchtigungen. Vertiefende Konfliktanalyse erforderlich. Nein (Karmingimpel); abstandsbedingt sind keine vorhabenbedingten Beeinträchtigungen zu erwarten. Ungefährdete Vogelarten mit Bindung an Gewässer (W) Ja (Blässhuhn, Stockente); potenzielle vorhabenbedingte Beeinträchtigungen. Vertiefende Konfliktanalyse erforderlich. Nein (Teichhuhn); abstandsbedingt sind keine vorhabenbedingten Beeinträchtigungen zu erwarten. Für Feldlerche, Kiebitz, Mehlschwalbe und Sandregenpfeifer findet die artenschutzrechtliche Konfliktanalyse auf Einzelartniveau (Kap. 5.2.1.1.1 bis 5.2.1.1.4) statt. Die übrigen 31 potenziell beeinträchtigten Arten werden zusammenfassend in den entsprechenden ökologischen Gilden bearbeitet (Kap. 5.2.1.2). Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 117/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 4.2.3.2. Rastvögel 4.2.3.2.1. Fehmarn Während der neun Rastvogel-Kartierungsdurchgänge auf Fehmarn wurden im LBP-Untersuchungsgebiet von September 2014 bis April 2015 16 Arten mit insgesamt 7.337 Individuen festgestellt ( Anlage 30.2 der Planfeststellungsunterlagen, Kap. 4.6.2). Dabei wurden landesweit bedeutsame Bestände des Kormorans erfasst, die ausschließlich auf den Hafenanlagen von Puttgarden festgestellt wurden. Die nachfolgende Tabelle 4-16 stellt die auf Fehmarn nachgewiesenen Rastvögel im Vergleich der landesweiten Bestandssituation der Wasser- und Watvögel dar. Die im LBP-Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Rastvogelarten mit Tagesmaxima sowie die abgegrenzten Bereiche hoher und sehr hoher Bedeutung können den Plänen Nr. 4a und 4b im Anhang entnommen werden. Nach dem Vermerk des LBV-SH & AfPE (2016) beschränkt sich die Behandlung der Rastvögel in Bezug auf die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG auf landesweit bedeutsame Vorkommen. Ein landesweit bedeutsames Vorkommen liegt dann vor, wenn regelmäßig mindestens 2 % des landesweiten Rastbestands in einem eingriffsbedingt betroffenen Rastgebiet auftreten (ebd.). Begründet wird diese Abschichtung mit der hohen Flexibilität kleinerer Rastvogelbestände, die ein Ausweichen in andere gleichermaßen geeignete Rastgebiete problemlos möglich macht (LBV-SH & AfPE 2016, S. 65). In Bezug auf das Tötungsverbot gemäß § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG enthält der Vermerk keine konkreten Hinweise zur Begründung eines Ausschlusses kleinerer Rastvogelbestände aus der weiteren Prüfung. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zum Tötungsverbot und dem fachlichen Konsens, der sich hinsichtlich der geforderten „signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos“ herausgebildet hat (s. Kap. 2.1.), kann auch in Bezug auf Rastvögel davon ausgegangen werden, dass eine artenschutzrechtliche Relevanz nur anzunehmen ist, falls stark frequentierte Bereiche durch das Vorhaben betroffen sind und sich durch die artspezifischen Verhaltensweisen ein ungewöhnlich hohes Tötungsrisiko ergibt (Bernotat & Dierschke 2015). Nach Bernotat & Dierschke (2015) sind im Hinblick auf betroffene Individuenzahlen alle „Ansammlungen“ besonders bedeutsam, wobei explizit auf die etablierte Unterscheidung von z. B. Rastgebieten nationaler, landesweiter oder regionaler Bedeutung verwiesen wird (ebd., S. 152). „Gastvogelarten sind primär im Rahmen von Rastgebieten relevant, da es sich im Zusammenhang mit naturschutzfachlichen Prüfungen i.d.R. um räumlich erfassbare bzw. abgrenzbare und regelmäßig genutzte Bereiche handeln muss“ (ebd., S. 153). Landesweit bedeutsame Rastbestände „bestehen aus mehr oder weniger zusammenhängenden, topografisch abgrenzbaren Räumen, in denen sich die Vögel regelmäßig aufhalten“ (LBV-SH & AfPE 2016). Die Prüfung artenschutzrechtlich relevanter Störungen und Habitatverluste für Rastvögel beschränkt sich nach den Vorgaben des Artenschutzvermerks des LBV-SH & AfPE (2016) nur auf mindestens landesweit bedeutsame Bestände. Für die Prüfung einer artenschutzrechtlich relevanten Kollisionsgefährdung werden Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 118/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 auch lokal und regional bedeutsame Rastbestände i. S. der Empfehlungen von Bernotat & Dierschke (2015) berücksichtigt. Tabelle 4-16 Nachgewiesene Rastvogelarten im Untersuchungsgebiet (UG) des LBP mit Angabe ihrer artspezifischen maximalen Tagessumme pro Tag bezogen auf das gesamte UG sowie Teilflächen im Vergleich zu den Angaben der Rastbestände von Wasser- und Watvögeln in Schleswig-Holstein (SH) (Anlage 2 LBV-SH & AfPE 2016) unter Darstellung des 2% Schwellenwertes, k.A. = Keine Angabe, dunkelgrau unterlegt sind die Arten, bei denen der 2% Schwellenwert überschritten wird, hellgrau unterlegt sind die Arten, für welche zusätzlich das Kollisionsrisiko zu prüfen ist12. Artname (dt.) Rastbestand SH Tagesmaxima UG gesamt 2%-Schwellenwert Tagesmaxima Teilfläche UG Blässgans 42.000 840 208 208 Graugans 50.000 1.000 56 56 Höckerschwan 4.100 82 19 19 Kiebitz 90.000 1.800 41 41 Kormoran 18.000 360 970 970 Lachmöwe 110.000 2.200 330 210 Mantelmöwe 3.000 60 6 6 Nonnengans 190.000 3.800 140 140 k.A. k.A. 56 56 10.000 200 102 102 k. A. k. A. 271 271 Silbermöwe 70.000 1.400 425 340 Singschwan 6.000 120 32 32 k. A. k. A. 600 600 100.000 2.000 51 51 50.000 1.000 770 350 Ringeltaube Saatgans Saatkrähe Star Stockente Sturmmöwe Die wertvollen Rastvogelgebiete auf der Insel Fehmarn befinden sich vor allem an der Nordküste, ausgehend vom Grünen Brink in Richtung Westen sowie an der Westküste Fehmarns (Berndt et al. 2005, Leguan gmbh 2014). Temporär erhöhte Bestände auf Einzelflächen innerhalb des Untersuchungsgebiets sind im Kontext zu der Gesamtbedeutung Fehmarns für Zugund Rastvögel abzuleiten. D. h. durch die generell hohen Rastbestände der Insel bzw. durch ihre Funktion als Zugkorridor kann auch temporär eine Nutzung der durchschnittlich bis unter- 12 Die nachgewiesenen Rastbestände von (Tundra-)Saatgans, Singschwan und Sturmmöwe erreichen über die festgestellten Bestandsgrößen eine lokale Bedeutung der Rastbestände. Obwohl für die Blässgans der Schwellenwert für eine lokale Bedeutung (210 Ind.) sehr knapp unterschritten wird, erfolgt dennoch in präventiver Hinsicht eine Berücksichtigung bzw. die Vergabe einer lokalen Bedeutung. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 119/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 durchschnittlich attraktiven Flächen des LBP-Untersuchungsgebiets stattfinden. Dennoch zeigen die Referenzdaten für Fehmarn (Berndt et al. 2005; NABU HH & AKVSW 2011, Leguan gmbh 2014) im Vergleich zu den aktuellen Ergebnissen der avifaunistischen Untersuchungen für die meisten Arten eine sehr niedrige Frequentierungsrate des Untersuchungsgebiets. Dies ist einerseits strukturell begründbar (z. B. Gewässer- und Lagunenmangel), andererseits betont dies die generell geringe Attraktivität des Untersuchungsgebiets für eine Vielzahl von Rastvogelarten. In der nachfolgenden Tabelle 4-17 wird eine Relevanzprüfung hinsichtlich einer potenziellen vorhabenbedingten Betroffenheit und der Notwendigkeit einer vertiefenden Konfliktanalyse für das im Untersuchungsgebiet nachgewiesene Rastvogelspektrum mit abgrenzbaren Rastgebieten landesweiter, regionaler oder lokaler Bedeutung (s. Pläne 4a und 4b im Anhang) durchgeführt. Für alle anderen Rastvogelarten wurden keine artenschutzrechtlich relevanten „Ansammlungen“ im Untersuchungsgebiet festgestellt. Tabelle 4-17 Potenziell relevante Rastvogelarten und Auswahl der vertiefend zu behandelnden Arten Artname (dt.) Vertiefende Behandlung erforderlich [ja/nein]; Begründung Blässgans Nein; eine Prüfung hinsichtlich artenschutzrechtlich relevanter vorhabenbedingter Störungen und Habitatentwertungen entfällt, da der 2-%-Schwellenwert (LBV-SH & AfPE 2016) durch die nachgewiesenen Rastbestände nicht überschritten wird. Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko liegt nicht vor. Nach Bernotat & Dierschke (2015) weist die Art nur ein geringes artspezifisches Kollisionsrisiko auf, das u. a. durch das Meideverhalten gegenüber stärker frequentierten Verkehrswegen zu begründen ist. Zudem wies der Rastbestand lokaler Bedeutung nur eine sehr geringe Stetigkeit des Auftretens auf (einmaliger Nachweis im Rahmen der gesamten Erfassung) und nutzte einen hinsichtlich einer artspezifischen Attraktivität sehr wechselhaften Ackerstandort. Durch diese Nutzungsabhängigkeit ist auch zukünftig davon auszugehen, dass sich Rastbestände der Blässgans hochgradig flächenflexibel verhalten. Eine besondere Bedeutung der trassennahen Ackerflächen i. S. eines regelhaften Auftretens bedeutender Rastbestände ist damit grundsätzlich unwahrscheinlich. Kormoran Ja; Das Rastgebiet des Kormorans an der östlichen Hafenmole des Puttgardener Fährhafens befindet sich zwar über 300 m vom Eingriffsbereich und damit weit außerhalb der terrestrischen bau- und betriebsbedingten artspezifischen Wirkzonen entfernt. Zu berücksichtigen sind jedoch mögliche baubedingte Beeinträchtigungen während des Tunnelbaus, da das Rastgebiet sich in unmittelbarer Nähe zum marinen Baufeld befindet. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 120/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Artname (dt.) Vertiefende Behandlung erforderlich [ja/nein]; Begründung Saatgans Nein; eine Prüfung hinsichtlich artenschutzrechtlich relevanter vorhabenbedingter Störungen und Habitatentwertungen entfällt, da der 2-%-Schwellenwert (LBV-SH & AfPE 2016) durch die nachgewiesenen Rastbestände nicht überschritten wird. Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko liegt nicht vor. Nach Bernotat & Dierschke (2015) weist die Art nur ein geringes artspezifisches Kollisionsrisiko auf, das v. a. durch das Meideverhalten gegenüber stärker frequentierten Verkehrswegen zu begründen ist. Zudem wies der Rastbestand lokaler Bedeutung nur eine sehr geringe Stetigkeit des Auftretens auf (einmaliger Nachweis im Rahmen der gesamten Erfassung) und nutzte einen hinsichtlich einer artspezifischen Attraktivität sehr wechselhaften Ackerstandort. Durch diese Nutzungsabhängigkeit ist auch zukünftig davon auszugehen, dass sich Rastbestände der Saatgans hochgradig flächenflexibel verhalten. Eine besondere Bedeutung der trassennahen Ackerflächen i. S. eines regelhaften Auftretens bedeutender Rastbestände ist damit grundsätzlich unwahrscheinlich. Singschwan Nein; eine Prüfung hinsichtlich artenschutzrechtlich relevanter vorhabenbedingter Störungen und Habitatentwertungen entfällt, da der 2-%-Schwellenwert (LBV-SH & AfPE 2016) durch die nachgewiesenen Rastbestände nicht überschritten wird. Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko liegt nicht vor. Nach Bernotat & Dierschke (2015) weist die Art nur ein geringes artspezifisches Kollisionsrisiko auf, das v. a. durch das Meideverhalten gegenüber stärker frequentierten Verkehrswegen zu begründen ist. Zudem wies der Rastbestand lokaler Bedeutung nur eine sehr geringe Stetigkeit des Auftretens auf (einmaliger Nachweis im Rahmen der gesamten Erfassung) und nutzte einen hinsichtlich einer artspezifischen Attraktivität sehr wechselhaften Ackerstandort. Durch diese Nutzungsabhängigkeit ist auch zukünftig davon auszugehen, dass sich Rastbestände der Saatgans hochgradig flächenflexibel verhalten. Eine besondere Bedeutung der trassennahen Ackerflächen i. S. eines regelhaften Auftretens bedeutender Rastbestände ist damit grundsätzlich unwahrscheinlich. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 121/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Artname (dt.) Vertiefende Behandlung erforderlich [ja/nein]; Begründung Sturmmöwe Nein; eine Prüfung hinsichtlich artenschutzrechtlich relevanter vorhabenbedingter Störungen und Habitatentwertungen entfällt, da der 2%-Schwellenwert (LBV-SH & AfPE 2016) durch die nachgewiesenen Rastbestände nicht überschritten wird. Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko liegt nicht vor. Nach Bernotat & Dierschke (2015) weist die Art ein hohes artspezifisches Kollisionsrisiko auf. Im Rahmen der Rastvogelerfassungen trat die Art regelmäßig bzw. mit hoher Stetigkeit innerhalb der LBP-Geltungsgrenzen auf. Dabei zeigte sie nutzungsabhängig eine sehr hohe räumliche Flexibilität. Dies gilt sehr wahrscheinlich für sämtliche landwirtschaftlich genutzte Flächen Fehmarns wie die Ergebnisse der Rastvogelerfassung für deren gesamten Untersuchungsraum aber auch andere Studien zumindest für den Nordteil der Insel belegen (z. B. BioConsult SH & ARSU 2010, Leguan gmbh 2012, 2014). Die stärksten Frequentierungsraten fallen dabei typischerweise in die Zeit der Bodenbearbeitung und die räumliche Nutzungsintensität ist somit im Wesentlichen abhängig von der jeweils bearbeiteten Fläche. Eine flächenbezogen hervorzuhebende Bedeutung bzw. „eine besondere Funktion“ (vgl. LBV SH 2016) der trassennahen Bereiche liegt damit nicht vor. Nicht gänzlich auszuschließende Konfliktsituationen in der Betriebsphase sind somit dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen. 4.2.3.2.2. Fehmarnbelt Brütende Wasservögel Nach Aussagen der Umweltverträglichkeitsstudie ist eine räumliche Betroffenheit von brütenden Wasservögeln, die den marinen Bereich nutzen, lediglich für den Mittelsäger in der Rødsand-Lagune gegeben (s. UVS; Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band IV B, Kap. 8.3.11). Da sich diese auf dänischem Hoheitsgebiet befindet, entfällt eine Betrachtung im vorliegenden ASB. Die auf dem Grünen Brink brütenden Seeschwalben (Fluss,- Küsten- und Zwergseeschwalbe, UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.2., S. 679 ff. und Tab. 3-71) werden nicht von einer Sichttiefen-Reduktion durch Sedimentverdriftungen betroffen sein. Für tauchende Seeschwalben sind die Sedimentkonzentrationen an der Wasseroberfläche von Belang, da sie nicht bis zur Sohle tauchen, um dort Nahrung aufzunehmen. In der UVS; Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band III, Kap. 5.3.11.2. wird ausführlich die Empfindlichkeit von Seeschwalben gegenüber Wassertrübungen anhand von Literatur dargelegt. Unter anderem ist bekannt, dass Seeschwalben bei der Jagd nur einige Zentimeter tief eintauchen. Die Darstellungen der Wassertrübungen an der Wasseroberfläche (UVS, Anlage Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 122/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 15 der Planfeststellungsunterlagen, Anhang B, Kap. 0.3.4.1.4.3., Abb. 0-262 bis 0-264) zeigen hingegen, dass im Bereich des Grünen Brinks nur sehr geringe Bereiche von Wassertrübungen betroffen sind. Auf Abb. 0-268 (UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Anhang B, Kap. 0.3.4.1.4.3) wird in einer zusammenfassenden Darstellung gezeigt, dass vor dem Grünen Brink nur an 1-3 Tagen im 2. Baujahr (dem Jahr mit der höchsten Sedimentverdriftung) Schwebstoffkonzentrationen von 2 mg/l überschritten werden. Diese niedrigen Werte werden nicht zu artenschutzrechtlich relevanten Beeinträchtigungen der brütenden Seeschwalben am Grünen Brink führen, weshalb eine weitere artenschutzrechtliche Prüfung entfällt. Rastvögel Relevant verbleiben somit die nicht-brütenden Wasservögel (Rastvögel) sowie die Zugvögel des Fehmarnbelts. Für die Umweltverträglichkeitsstudie wurden Daten zur Rastvogelverbreitung im marinen Bereich sowohl von Schiff und Flugzeug aus, als auch von Land aus erfasst und ausgewertet. Gemäß der durchgeführter Plausibilitätsprüfung haben die Aussagen der UVS weiterhin Bestand (s. Anlage 30.1 der Planfeststellungsunterlagen). Tabelle 4-18 zeigt alle erfassten Rastvogelarten. Arten, von denen nur Einzelsichtungen vorliegen, sind lediglich mit einem (X) gekennzeichnet, für alle anderen Arten sind maximale Bestände für den gesamten Fehmarnbelt sowie für den Bereich des LBP-UG angegeben. Diese Angaben leiten sich zum Teil aus den Schiff- und Flugzeug-basierten Erfassungen ab, zum Teil sind sie das Ergebnis von Datenauswertungen von Landzählungen, die von der Ornithologischen Arbeitsgemeinschaft Schleswig-Holstein (OAG) und dem Arbeitskreis an der staatlichen Vogelschutzwarte Hamburg (AKVSW) durchgeführt wurden. Zur Erfassungsmethodik s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Anhang A, Kap. 0.1.2.11. Stern- und Prachttaucher sind in der Bestandsangabe zusammengefasst, da sich diese Arten aus dem Flugzeug nur sehr schwer unterscheiden lassen, sodass für diese Arten eine gemeinsame Betrachtung in der UVS (s. Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11) stattgefunden hat. Tabelle 4-18 Im Rahmen der Zählungen von Flugzeug und Schiff aus sowie nach landbasierten Zählungen nachgewiesene Vogelarten innerhalb des marinen Untersuchungsgebiets des LBPAngegeben sind die geschätzten Maximalzahlen (Zahl, X = Einzelsichtungen) für das gesamte UVS-UG (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Anhang B, Kap. 0.2.2.11), für den deutschen Teil des UVS-UG sowie für das LBP-UG (Abbildung 3-1) sowie der 2 %-Wert für landesweite Bedeutung nach LBV-SH (2016). k.A. = Keine Angabe, grau unterlegt sind die Arten, bei denen der 2% Schwellenwert überschritten wird. Maximalschätzung Artname (dt.) Artname (lat.) Gesamt Sterntaucher Gavia stellata Prachttaucher Gavia arctica Seetaucher indet. Gaviidae indet. Zwergtaucher Tachybaptus ruficollis Haubentaucher Podiceps cristatus Femern A/S DE LBP-UG X k.A. X 1.711 k.A. 34* X 1.540 Stand: 03.06.2016 2% Wert für landesweite Bedeutung k.A. 80 65*/250** 180 Seite 123/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Maximalschätzung Artname (dt.) Artname (lat.) Gesamt Rothalstaucher Podiceps grisegena Ohrentaucher DE LBP-UG 2% Wert für landesweite Bedeutung 1.100 65* 42 Podiceps auritus 10 0** 3 Schwarzhalstaucher Podiceps nigricollis X 6 Eissturmvogel Fulmarus glacialis X k.A. SchwarzschnabelSturmtaucher Puffinus puffinus X k.A. Baßtölpel Morus bassanus X k.A. Kormoran Phalacrocorax carbo Graureiher Ardea cinerea Höckerschwan Cygnus olor Zwergschwan Cygnus columbianus bewickii Singschwan Cygnus cygnus Saatgans Anser fabalis Blässgans 10.400 6.500 523** X 360 90 61** 82 138 0** 122 1.480 890 12** 120 2.202 2.100 10** 200 Anser albifrons 1.900 1.700 465** 840 Graugans Anser anser 7.700 5.000 81** 1.000 Kanadagans Branta canadensis Weißwangengans Branta leucopsis 8.350 5.350 90** 3.800 Ringelgans Branta bernicla 1.800 0** 1.540 Nilgans Alopochen aegyptiacus X k.A. Brandgans Tadorna tadorna X 3.200 Pfeifente Anas penelope 16.900 15.000 2.084** 3.800 Schnatterente Anas strepera 780 720 31** 220 Krickente Anas crecca 3.020 2.500 24** 600 Stockente Anas platyrhynchos 10.650 7.400 1.488** 2.000 Spießente Anas acuta Knäkente Anas querquedula Löffelente Anas clypeata Kolbenente Netta rufina Tafelente Aythya ferina 3.520 1.720 70** 200 Reiherente Aythya fuligula 31.500 17.500 276** 1.600 Bergente Aythya marila 12.450 12.000 130** 800 Eiderente Somateria mollissima 327.505 25.579* 2.600 Prachteiderente Somateria spectabilis Eisente Clangula hyemalis 23.800 1.186* 140 Trauerente Melanitta nigra 66.290 4.022* 2.600 Samtente Melanitta fusca 3.050 6** 3 Femern A/S 16.200 199 X 100 X 300 X 10 1.080 990 0** X 140 16 X Stand: 03.06.2016 k.A. Seite 124/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Maximalschätzung Artname (dt.) Artname (lat.) Gesamt DE LBP-UG 2% Wert für landesweite Bedeutung Schellente Bucephala clangula 6.400 Zwergsäger Mergus albellus 1.460 Mittelsäger Mergus serrator 7.800 Gänsesäger Mergus merganser Wespenbussard Pernis apivorus X k.A. Rotmilan Milvus milvus X k.A. Seeadler Haliaeetus albicilla 27 Rohrweihe Circus aeruginosus X k.A. Kornweihe Circus cyaneus X k.A. Sperber Accipiter nisus X k.A. Mäusebussard Buteo buteo X k.A. Raufußbussard Buteo lagopus X k.A. Fischadler Pandion haliaetus X k.A. Turmfalke Falco tinnunculus X k.A. Merlin Falco columbarius X k.A. Baumfalke Falco subbeteo X k.A. Wanderfalke Falco peregrinus X k.A. Blässhuhn Fulica atra Austernfischer Haematopus ostralegus Goldregenpfeifer Pluvialis apricaria Kiebitzregenpfeifer 609 325 280 0** 30 257* 26 11** 90 6 600 X 16** 2.200 X 47** 2.200 Pluvialis squatarola X 0** 640 Sanderling Calidris alba X 1** 400 Meerstrandläufer Calidris maritima X 0** 2 Alpenstrandläufer Calidris alpina X 62** 5.600 Bekassine Gallinago gallinago X 1** k.A. Pfuhlschnepfe Limosa lapponica X 0** 1.560 Regenbrachvogel Numenius phaeopus X 0** 20 Großer Brachvogel Numenius arquata X 92** 1.200 Rotschenkel Tringa totanus X 0** Thorshühnchen Phalaropus fulicarius X k.A. Spatelraubmöwe Stercorarius pomarinus X k.A. Schmarotzerraubmö. Stercorarius parasiticus X k.A. Larus melanocephalus Zwergmöwe Larus minutus Schwalbenmöwe Larus sabini Lachmöwe Larus ridibundus Femern A/S 8.500 k.A. 379** Schwarzkopfmöwe 15.020 160 206*/849** X 5.720 k.A. 2** X 8.250 Stand: 03.06.2016 300 500 k.A. 168** 2.200 Seite 125/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Maximalschätzung Artname (dt.) Artname (lat.) Gesamt DE LBP-UG 2% Wert für landesweite Bedeutung Sturmmöwe Larus canus 6.700 280** 1.000 Heringsmöwe Larus fuscus 9 0** k.A. Silbermöwe Larus argentatus 10.600 2.347** 1.400 Mittelmeer--Weißkopfmöwe Larus cachinnans michahellis Weißkopfmöwe Larus cachinnans Mantelmöwe Larus marinus 1.200 Dreizehenmöwe Rissa tridactyla X k.A. Raubseeschwalbe Sterna caspia X k.A. Brandseeschwalbe Sterna sandvicensis 350 0** k.A. Flussseeschwalbe Sterna hirundo 255 0** k.A. Küstenseeschwalbe Sterna paradisaea 150 0** k.A. Zwergseeschwalbe Sterna albifrons X k.A. Trauerseeschwalbe Chlidonias niger X k.A. Trottellumme Uria aalge 10 0** k.A. Tordalk Alca torda 1.184 39* k.A. Gryllteiste Cepphus grylle 18 0** k.A. Krabbentaucher Alle alle X k.A. Papageientaucher Fratercula arctica X k.A. Hohltaube Columba oenas X k.A. Ringeltaube Columba palumbus X k.A. Waldohreule Asio otus X k.A. Mauersegler Apus apus X k.A. Heidelerche Lullula arborea X k.A. Feldlerche Alauda arvensis X k.A. Uferschwalbe Riparia riparia X k.A. Rauchschwalbe Hirundo rustica X k.A. Mehlschwalbe Delichon urbica X k.A. Wiesenpieper Anthus pratensis X k.A. Schafstelze Motacilla flava X k.A. Gebirgsstelze Motacilla cinerea X k.A. Bachstelze Motacilla alba X k.A. Rotkehlchen Erithacus rubecula X k.A. Wacholderdrossel Turdus pilaris X k.A. Rotdrossel Turdus iliacus X k.A. Zilpzalp Phylloscopus collybita X k.A. Fitis Phylloscopus trochilus X k.A. Femern A/S X k.A. X Stand: 03.06.2016 k.A. 99** 60 Seite 126/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Maximalschätzung Artname (dt.) Artname (lat.) Gesamt DE LBP-UG 2% Wert für landesweite Bedeutung Tannenmeise Periparus ater X k.A. Blaumeise Cyanistes caeruleus X k.A. Kohlmeise Parus major X k.A. Elster Pica pica X k.A. Dohle Corvus monedula X k.A. Saatkrähe Corvus frugilegus X k.A. Rabenkrähe Corvus corone corone X k.A. Kolkrabe Corvus corax X k.A. Star Sturnus vulgaris X k.A. Buchfink Fringilla coelebs X k.A. Bergfink Fringilla montifringilla X k.A. Stieglitz Carduelis carduelis X k.A. Erlenzeisig Carduelis spinus X k.A. Hänfling Carduelis cannabina X k.A. Rohrammer Emberiza schoeniclus X k.A. * Bestandsangaben nach Ergebnissen der räumlichen Modellierung (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Anhang A Kap. 0.1.2.11 und Band II B, Kap. 3.11) ** Bestandsangaben nach Auswertungen der Mittwinterzählungen 2008 bzw. 2009 (dargestellt ist der Maximalwert aus diesen beiden Zählungen für die Zählabschnitte, die im LBP-UG liegen, s. Kap. 0.1.2.11) der AKVSW auf Fehmarn Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 127/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Von diesen erfassten Arten (Tabelle 4-18) werden alle, die häufiger als sporadisch (in Tabelle 4-18 mit X gekennzeichnet bzw. weniger als zehn als Maximalbestand) vorkommen, gemäß der in Kapitel 2.2 beschriebenen Methodik untersucht. Die in Tabelle 4-18 grau unterlegten Arten überschreiten die 2 %-Schwelle für landesweite Bedeutung im LBP-Untersuchungsgebiet bzw. werden aufgrund der u.a. artspezifischen Erläuterung gesondert artenschutzrechtlich geprüft. Im Folgenden werden alle Arten mit mehr als sporadischem Vorkommen kurz beschrieben. Seetaucher Für Seetaucher liegt keine Angabe zum landesweiten Bestand vor (s. Tabelle 4-18), daher liegt auch keine Grundlage für die Relevanzprüfung vor. Nach den Ergebnissen der Modellierung (UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.1) kommen im LBP-UG 34 Individuen dieser Gattung vor. Gemäß Mendel et al. (2008) beträgt der Bestand des Sterntauchers in der gesamten deutschen Ostsee 9.000 Individuen, für den Prachttaucher wird ein Bestand von 1.900 Individuen angegeben. Da gemäß des Vorgehens nach LBV SH (2016) für die Relevanzprüfung der schleswig-holsteinische Gesamtbestand Ausschlag gebend ist, kann schon die Angabe nach Mendel et al. (2008), dass in der schleswig-holsteinischen Nordsee Stern- und Prachttaucher im Winterhalbjahr deutlich häufiger vorkommen als in der schleswig-holsteinischen Ostsee, einen Hinweis darauf geben, dass sich für die relativ geringe Anzahl von 34 Seetauchern im Bereich des LBP-UG kein Prüferfordernis ergeben würde. Rechnerisch müsste der Landesbestand kleiner als 1.700 Individuen sein, damit für die 34 Seetaucher ein Prüferfordernis auftreten würde (2 % von 1.700 sind 34). Da dies jedoch nicht überprüfbar ist und Bestandsschätzungen von Seetauchern immer schwierig sind (Wetlands International 2006, Dierschke et al. 2012), wird aus Vorsorgegründen eine vollständige artenschutzrechtliche Betrachtung der Seetaucher durchgeführt. Haubentaucher Der aus den Ergebnissen der räumlichen Modellierung (UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.2) abgeleitete Haubentaucher-Bestand für das LBP-UG liegt bei 65 Individuen, dieser Wert liegt unterhalb des 2 %-Schwellenwerts. Allerdings wurden bei den landbasierten Erfassungen im LBP-UG 250 Haubentaucher festgestellt, sodass dieses Zählergebnis 2 % des Landesbestands überschreitet (s. Tabelle 4-18) und eine gesonderte Prüfung artenschutzrechtlicher Belange für den Haubentaucher durchzuführen ist. Rothalstaucher Auch für den Rothalstaucher wurde für das LBP-UG ein Bestand von 65 Individuen berechnet (UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.3). Dieser Wert liegt deutlich über der 2 %-Schwelle für landesweite Bedeutung (s. Tabelle 4-18), sodass auch für diese Art eine gesonderte Prüfung artenschutzrechtlicher Belange durchzuführen ist. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 128/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Ohrentaucher Für den Ohrentaucher liegt der 2 %-Schwellenwert für landesweite Bedeutung bei drei Individuen. Im Gesamtuntersuchungsgebiet der UVS wurde in dänischen, deutschen und schleswig-holsteinischen Gewässern ein maximaler Bestand von 10 Individuen erfasst (s. Tabelle 4-18, UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.4). Während der Mittwinterzählung wurde auf den Zählabschnitten im LBP-UG kein Ohrentaucher festgestellt (s. Tabelle 4-18). Sowohl nach Berndt et al. (2005) als auch nach Mendel et al. (2008) lässt sich ausschließen, dass die Küste Fehmarns für Ohrentaucher von Bedeutung ist. Diese Angaben im Zusammenhang mit den Zählergebnissen ergeben für den Ohrentaucher kein Prüferfordernis hinsichtlich artenschutzrechtlicher Belange. Daher wird keine weitere Prüfung vorgenommen. Kormoran Die Ergebnisse der landbasierten Mittwinterzählung (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.5) zeigen, dass im LBP-UG landesweit bedeutsame Bestände des Kormorans vorkommen (s. Tabelle 4-18). Diese wurden durch die 2015 durchgeführten Erfassungen bestätigt (Anlage 30.2 der Planfeststellungsunterlagen), sodass eine gesonderte Prüfung artenschutzrechtlicher Belange durchzuführen ist. Höckerschwan Höckerschwäne kommen auf Fehmarn in bedeutenden Beständen vor. Gemäß Berndt et al. (2005) nehmen im Winterhalbjahr die Gewässer Fehmarns etwa ein Drittel des Landesbestands auf. Allerdings sind die Hauptvorkommensgebiete die Flachgewässer im Südwesten sowie der Burger Binnensee (Berndt et al. 2005, UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.6). Da im Januar fast 90 % der Schwäne an der Küste anzutreffen sind (Berndt et al. 2005), wird davon ausgegangen, dass die hier dargestellten Ergebnisse eine gute Grundlage für die Beurteilung der Bedeutung des LBP-UG liefern. Demnach wurden an den Zählabschnitten im LBP-UG 61 Höckerschwäne erfasst (s. Tabelle 4-18). Dieser Wert liegt deutlich unter dem Schwellenwert für landesweite Bedeutung, sodass kein Prüferfordernis hinsichtlich artenschutzrechtlicher Belange besteht. Daher wird keine weitere Prüfung vorgenommen. Zwergschwan Zwergschwäne kommen gemäß Berndt et al. (2005) in geringen Beständen vor, es werden Maximalzahlen für die küstennahen Gewässer im Binnenbereich angegeben, allerdings deutet nichts darauf hin, dass die marinen Küstenabschnitte des LBP-UG für den Zwergschwan von besonderer Bedeutung sind. Dies unterstreichen auch die Ergebnisse der Mittwinterzählung, bei der in den Zählabschnitten im LBP-UG keine Zwergschwäne festgestellt wurden (s. Tabelle 4-18). Daher besteht kein Prüferfordernis hinsichtlich artenschutzrechtlicher Belange für diese Art und es wird keine weitere Prüfung vorgenommen. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 129/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Singschwan Gemäß Berndt et al. (2005) haben Singschwäne ihr Vorkommensmaximum auf Fehmarn im Januar. Daher liefern die ausgewerteten Daten der Mittwinterzählung eine gute Grundlage zur Beurteilung der Bedeutung des LBP-UG für den Singschwan. Es wurden zwölf Singschwäne im LBP-UG festgestellt, was den 2 %-Schwellenwert für landesweite Bedeutung deutlich unterschreitet (s. Tabelle 4-18). Daher besteht kein Prüferfordernis hinsichtlich artenschutzrechtlicher Belange für diese Art und es wird keine weitere Prüfung vorgenommen. Saatgans Saatgänse kommen lt. UVS (Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.9) vor allem im Binnenland vor. Auch wenn Berndt et al. (2005) beschreiben, dass zeitweise, besonders in Kältewintern, mehr als die Hälfte der schleswig-holsteinischen Saatgänse auf Fehmarn rastet, ist nicht davon auszugehen, dass die marinen Küstenbereiche des LBP-UG von besonderer Bedeutung für Saatgänse sind. Dies unterstreichen auch die Ergebnisse der Mittwinterzählung, bei der zehn Saatgänse erfasst worden sind (s. Tabelle 4-18), was deutlich unter der 2 %-Schwelle für landesweite Bedeutung liegt. Im Rahmen der 2015 erfolgten Erfassungen der Rastvögel wurden einmalig Bestände der Saatgans von 102 Individuen festgestellt, die unterhalb des 2% Schwellenwertes liegen (Anlage 30.2 der Planfeststellungsunterlagen). Daher besteht kein Prüferfordernis hinsichtlich artenschutzrechtlicher Belange für diese Art. Blässgans Die Ergebnisse der Mittwinterzählung (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.10) zeigen, dass keine landesweit bedeutsame Bestände der Blässgans im LBP-UG vorkommen (s. Tabelle 4-18), sodass keine gesonderte Prüfung artenschutzrechtlicher Belange durchzuführen ist. Graugans Zwar kommen sowohl gemäß UVS (Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.11) als auch gemäß Berndt et al. (2005) Graugänse regelmäßig und zum Teil in großer Zahl auf Fehmarn vor, allerdings nutzen auch diese Gänse eher die küstennahen Binnengewässer und es gibt keine Anzeichen dafür, dass die marinen Küstenabschnitte des LBPUG für Graugänse von besonderer Bedeutung sind. Dies zeigen auch die Zählergebnisse der Mittwinterzählung bei der ein Bestand von 81 Graugänsen erfasst wurde (s. Tabelle 4-18). Dieser liegt deutlich unter dem 2 %-Schwellenwert für landesweite Bedeutung. Daher besteht kein Prüferfordernis hinsichtlich artenschutzrechtlicher Belange für diese Art und es wird keine weitere Prüfung vorgenommen. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 130/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Weißwangengans Weißwangengänse rasten eher selten und in geringen Beständen auf Fehmarn (Berndt et al. 2005, s. a. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.12) und nutzen dann bevorzugt das Binnenland zur Nahrungssuche. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die marinen Küstenabschnitte des LBP-UG für Weißwangengänse von besonderer Bedeutung sind. Dies zeigen auch die Zählergebnisse der Mittwinterzählung bei der ein Bestand von 90 Weißwangengänsen erfasst wurde (s. Tabelle 4-18). Dieser liegt deutlich unter dem 2 %-Schwellenwert für landesweite Bedeutung. Daher besteht kein Prüferfordernis hinsichtlich artenschutzrechtlicher Belange für diese Art und es wird keine weitere Prüfung vorgenommen. Ringelgans Ringelgänse nutzen Fehmarn noch seltener zur Zwischenrast auf dem Zug als Weißwangengänse. Gemäß Berndt et al. (2005) und den Ergebnissen der UVS (Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.13) kommen nur sehr wenige Ringelgänse zur Rast nach Fehmarn. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die marinen Küstenabschnitte des LBP-UG für Ringelgänse von besonderer Bedeutung sind. Dies zeigen auch die Zählergebnisse der Mittwinterzählung bei der keine Ringelgans erfasst wurde (s. Tabelle 4-18). Daher besteht kein Prüferfordernis hinsichtlich artenschutzrechtlicher Belange für diese Art und es wird keine weitere Prüfung vorgenommen. Pfeifente Obwohl während der Mittwinterzählung mit 2.084 Pfeifenten im LBP-UG deutlich weniger als 2 % des Landesbestands festgestellt wurden (s. Tabelle 4-18), wird davon ausgegangen, dass während des Herbstes oder Frühjahrs landesweit bedeutsame Bestände vorkommen können, da in diesen Zeiträumen die größten Bestände auf Fehmarn anwesend sind (Berndt et al. 2005, UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.14). Daher wird vorsorglich eine Betrachtung artenschutzrechtlicher Belange für die Pfeifente im Weiteren durchgeführt. Schnatterente Die Hauptvorkommenszeit der Schnatterente auf Fehmarn ist im Spätsommer bis Herbst (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.15 und Berndt et al. 2005). Allerdings kommen die meisten Schnatterenten auf den Binnengewässern vor und bilden keine großen Trupps. Es gibt also keine Anhaltspunkte, dass die marinen Küstenabschnitte des LBP-UG für Schnatterenten von besonderer Bedeutung sind. Dies unterstreichen auch die Ergebnisse der Mittwinterzählung, bei der 31 Schnatterenten im Bereich des LBP-UG erfasst worden sind (s. Tabelle 4-18), was deutlich unter dem 2 %-Schwellenwert liegt, auch wenn hier davon ausgegangen werden muss, dass diese Zahl aus dem Januar nicht den Ma- Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 131/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 ximalbestand abbildet. Diese Angaben lassen annehmen, dass für die Schnatterente kein Prüferfordernis hinsichtlich artenschutzrechtlicher Belange besteht. Daher wird keine weitere Prüfung vorgenommen. Krickente Für die Krickente liegt die Hauptvorkommenszeit ebenfalls im Herbst zwischen August und Oktober (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.16 und Berndt et al. 2005), jedoch liegen auch hier die Hauptrastgebiete auf den Binnenseen Fehmarns. Es gibt also keine Anhaltspunkte, dass die marinen Küstenabschnitte des LBP-UG für Krickenten von besonderer Bedeutung sind. Dies unterstreichen auch die Ergebnisse der Mittwinterzählung, bei der 24 Krickenten im Bereich des LBP-UG erfasst worden sind (s. Tabelle 4-18), was deutlich unter dem 2 %-Schwellenwert liegt, auch wenn hier davon ausgegangen werden muss, dass diese Zahl aus dem Januar nicht den Maximalbestand abbildet. Da die Art aber vorwiegend auf den nicht durch das Vorhaben betroffenen Binnengewässern verbleibt, besteht für die Krickente folglich kein Prüferfordernis hinsichtlich artenschutzrechtlicher Belange. Daher wird keine weitere Prüfung vorgenommen. Stockente Die Stockente hat ihr Vorkommensmaximum in der Region im Januar (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.17 und Berndt et al. 2005), daher sind die Ergebnisse der Mittwinterzählung eine gute Grundlage zur Beurteilung der Bedeutung des LBP-UG. Es wurden insgesamt 1.488 Stockenten auf den Zählabschnitten im LBP-UG erfasst, was unter dem 2 %-Schwellenwert für landesweite Bedeutung liegt (s. Tabelle 4-18). Daher besteht kein Prüferfordernis hinsichtlich artenschutzrechtlicher Belange für diese Art und es wird keine weitere Prüfung vorgenommen. Löffelente Auch die Löffelente ist wie die Krickente und die Schnatterente hauptsächlich im Spätsommer/Herbst auf Fehmarn anwesend und dann meist auf Binnengewässer beschränkt. (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.18 und Berndt et al. 2005). Es gibt also keine Anhaltspunkte, dass die marinen Küstenabschnitte des LBP-UG für Löffelenten von besonderer Bedeutung sind. Dies unterstreichen auch die Ergebnisse der Mittwinterzählung, bei der keine Löffelenten im Bereich des LBP-UG erfasst worden sind (s. Tabelle 4-18), auch wenn hier davon ausgegangen werden muss, dass diese Zahl aus dem Januar nicht den Maximalbestand angibt. Da die Art aber vorwiegend auf den nicht durch das Vorhaben betroffenen Binnengewässern verbleibt, besteht für die Löffelente folglich kein Prüferfordernis hinsichtlich artenschutzrechtlicher Belange. Daher wird keine weitere Prüfung vorgenommen. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 132/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Tafelente Die Tafelente kommt mit den größten Beständen im Mittwinter vor (Berndt et al. 2005, UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.19), sodass die Ergebnisse der Mittwinterzählung eine gute Grundlage für die Bewertung der Bedeutung des LBPUG sind. Für diese Art ist zu beachten, dass sie tagsüber auf Binnengewässern rasten und nachts zur Nahrungssuche in marine Bereiche fliegen. Die Ergebnisse der Mittwinterzählung für die marinen Küstenabschnitte im LBP-UG ergeben zwar keine landesweit bedeutenden Bestände der Tafelente (s. Tabelle 4-18), jedoch kommen auf den angrenzenden Binnengewässern, v.a. auf dem Burger Binnensee, landesweit bedeutende Bestände vor (AKVSW 2010). Für diese muss davon ausgegangen werden, dass sie nachts die Gewässer um Fehmarn zur Nahrungssuche nutzen. Daher wird vorsorgend angenommen, dass nachts im LBP-UG landesweit bedeutende Bestände vorkommen können, sodass eine Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange im Weiteren durchgeführt wird. Reiherente Für die Reiherente gilt dasselbe wie für die Tafelente. Auch hier ist die Hauptvorkommenszeit der Mittwinter und in den Küsten-Zählabschnitten wurden bei der Mittwinterzählung weniger als 2 % des Landesbestands erfasst (s. Tabelle 4-18). Aber auch hier kommen sehr große Bestände landesweiter Bedeutung in den angrenzenden Binnengewässern vor (AKVSW 2010), von denen angenommen werden muss, dass sie nachts die Gewässer um Fehmarn zur Nahrungssuche nutzen. Daher wird vorsorgend angenommen, dass nachts im LBP-UG landesweit bedeutende Bestände vorkommen können, sodass eine Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange im Weiteren durchgeführt wird. Bergente Prinzipiell würden die Aussagen zu Tafel- und Reiherente auch für die Bergente gelten, jedoch kommen in den Binnengewässern geringere Bestände vor, die nicht von landesweiter Bedeutung sind. So wurde in beiden ausgewerteten Mittwinterzählungen auf ganz Fehmarn kein Bestand erfasst, der den 2 %-Schwellenwert überschreitet (AKVSW 2010). Für die Bergente besteht folglich kein Prüferfordernis hinsichtlich artenschutzrechtlicher Belange. Daher wird keine weitere Prüfung vorgenommen. Eiderente Aus den räumlichen Modellierungen (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.22) ergibt sich für das LBP-UG ein Bestand von 25.579 Eiderenten (s. Tabelle 4-18). Dieses Ergebnis überschreitet deutlich den 2 %-Schwellenwert für landesweite Bedeutung, sodass auch für diese Art eine gesonderte Prüfung artenschutzrechtlicher Belange durchzuführen ist. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 133/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Eisente Aus den räumlichen Modellierungen (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.23) ergibt sich für das LBP-UG ein Bestand von 1.186 Eisenten (s. Tabelle 4-18). Dieses Ergebnis überschreitet deutlich den 2 %-Schwellenwert für landesweite Bedeutung, sodass auch für diese Art eine gesonderte Prüfung artenschutzrechtlicher Belange durchzuführen ist. Trauerente Aus den räumlichen Modellierungen (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.24) ergibt sich für das LBP-UG ein Bestand von 4.025 Trauerenten (s. Tabelle 4-18). Dieses Ergebnis überschreitet deutlich den 2 %-Schwellenwert für landesweite Bedeutung, sodass auch für diese Art eine gesonderte Prüfung artenschutzrechtlicher Belange durchzuführen ist. Samtente Für Samtenten liegt der 2%-Schwellenwert bei drei Individuen (s. Tabelle 4-18). Da die Art an der Küste nur spärlich auftritt (Berndt et al. 2005), wurden bei der Mittwinterzählung 6 Samtenten erfasst. Die Dichten in den küstenfernen Gewässern des Fehmarnbelts sind ebenfalls gering (UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.25). Dennoch überschreitet dieses Ergebnis deutlich den 2%-Schwellenwert, sodass auch für diese Art eine gesonderte Prüfung artenschutzrechtlicher Belange durchzuführen ist. Schellente Aus den räumlichen Modellierungen (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.26) ergibt sich für das LBP-UG ein Bestand von 206 Schellenten (s. Tabelle 4-18). Dieses Ergebnis liegt unter dem Wert für landesweite Bedeutung. Allerdings wurden während der Mittwinterzählung 849 Schellenten in den Zählabschnitten des LBP-UG erfasst, was deutlich über dem 2 %-Schwellenwert liegt. Daher wird auch für diese Art eine gesonderte Prüfung artenschutzrechtlicher Belange durchgeführt. Zwergsäger Die Hauptvorkommenszeit des Zwergsägers ist der Winter (Berndt et al. 2005). Als Hauptrastgebiete sind auf Fehmarn der Burger Binnensee und weitere geschützte Bereiche bekannt, jedoch ist der Bestand auf Fehmarn sehr klein (Berndt et al. 2005 und UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.27). Da im LBP-UG bei den ausgewerteten Mittwinterzählungen keine Zwergsäger erfasst worden sind, wird nicht davon ausgegangen, dass landesweit bedeutende Bestände dort vorkommen. Daher besteht kein Prüferfordernis hinsichtlich artenschutzrechtlicher Belange für diese Art und es wird keine weitere Prüfung vorgenommen. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 134/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Mittelsäger Aus den räumlichen Modellierungen (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.28) ergibt sich für das LBP-UG ein Bestand von 257 Mittelsägern (s. Tabelle 4-18). Dieses Ergebnis überschreitet deutlich den 2 %-Schwellenwert für landesweite Bedeutung, sodass auch für diese Art eine gesonderte Prüfung artenschutzrechtlicher Belange durchzuführen ist. Gänsesäger Der Gänsesäger hat sein Vorkommensmaximum in der Region im Mittwinter (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.29 und Berndt et al. 2005), daher sind die Ergebnisse der Mittwinterzählung eine gute Grundlage zur Beurteilung der Bedeutung des LBP-UG. Es wurden insgesamt elf Gänsesäger auf den Zählabschnitten im LBP-UG erfasst, was unter dem 2 %-Schwellenwert für landesweite Bedeutung liegt (s. Tabelle 4-18). Daher besteht kein Prüferfordernis hinsichtlich artenschutzrechtlicher Belange für diese Art und es wird keine weitere Prüfung vorgenommen. Seeadler Seeadler kommen als eigentliche Rastvögel im marinen Bereich des Fehmarnbelts nicht vor, jedoch durchstreifen Brutvögel und Nahrungsgäste das Gebiet auf der Nahrungssuche. Da der Seeadler bereits in Tabelle 4-15 ausführlich beschrieben wurde, wird hier auf eine weitergehende Betrachtung verzichtet. Blässhuhn Die Hauptvorkommenszeit des Blässhuhns ist der Mittwinter (UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.31 und Berndt et al. 2005), daher liefern die Ergebnisse der Mittwinterzählung eine gute Grundlage für die Bewertung der Bedeutung des LBP-UG. Hier wurden 379 Blässhühner während der ausgewerteten Mittwinterzählungen erfasst (s. Tabelle 4-18), dieser Bestand liegt unterhalb des 2 %-Schwellenwerts. Daher besteht kein Prüferfordernis hinsichtlich artenschutzrechtlicher Belange für diese Art und es wird keine weitere Prüfung vorgenommen. Zwergmöwe Für die Zwergmöwe sind die Ergebnisse der Mittwinterzählung schlecht anwendbar, da diese Art in der Region vor allem im April/Mai und im Oktober vorkommt (UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.32 und Berndt et al. 2005). Der Schwellenwert für landesweite Bedeutung liegt bei 500 Individuen. Nach Angaben von Berndt et al. 2005 und den Ergebnissen der UVS mit Schätzungen für die Trasse (Anlage 15 der Planfeststel- Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 135/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 lungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.32) gibt es jedoch keinen Hinweis auf eine Überschreitung des Schwellenwerts im LBP-UG. Daher besteht kein Prüferfordernis hinsichtlich artenschutzrechtlicher Belange für diese Art und es wird keine weitere Prüfung vorgenommen. Lachmöwe Die Hauptvorkommenszeit der Lachmöwe in der Region ist der Spätsommer/Herbst, daher sind die Ergebnisse der Mittwinterzählung schlecht für diese Art anwendbar. Der Schwellenwert für landesweite Bedeutung liegt bei 2.200 Individuen. Nach Berndt et al. (2005) gibt es keine Hinweise auf Schlafplätze im LBP-UG, an denen sich Lachmöwen in dieser Größenordnung sammeln, eher kommen solche großen Zahlen auf frisch beackerten Feldern zustande. Daraus ergibt sich kein Hinweis auf eine Überschreitung des Schwellenwerts im LBP-UG und es wird keine weitere Prüfung vorgenommen. Sturmmöwe Die Hauptvorkommenszeit der Sturmmöwe in der Region ist September/Oktober, daher sind die Ergebnisse der Mittwinterzählung schlecht für diese Art anwendbar. Der Schwellenwert für landesweite Bedeutung liegt bei 1.000 Individuen. Nach Berndt et al. (2005) gibt es keine Hinweise auf Schlafplätze im LBP-UG, an denen sich Sturmmöwen in dieser Größenordnung sammeln. Daraus ergibt sich kein Hinweis auf eine Überschreitung des Schwellenwerts im LBP-UG und es wird keine weitere Prüfung vorgenommen. Heringsmöwe Für Heringsmöwen gibt es keine Angabe eines 2 %-Schwellenwerts (s. Tabelle 4-18). Die Art kommt jedoch in geringen Beständen vor, wenn auch Sichtungen einzelner Vögel regelmäßig vorkommen (Berndt et al. 2005, UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.35). Es gibt keinen Hinweis darauf, dass bedeutende Bestände im LBP-UG vorkommen, sodass keine weitere Prüfung dieser Art vorgenommen wird. Silbermöwe Die Silbermöwe hat ihr Vorkommensmaximum auf Fehmarn im Mittwinter (UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.36 und Berndt et al. 2005), daher sind die Ergebnisse der Mittwinterzählung für diese Art eine gute Grundlage zur Beurteilung der Bedeutung des LBP-UG. Es wurden 2.347 Silbermöwen während der ausgewerteten Mittwinterzählungen im LBP-UG erfasst (s. Tabelle 4-18). Dieser Wert liegt deutlich über dem 2 %-Schwellenwert für landesweite Bedeutung, sodass für diese Art eine gesonderte Prüfung artenschutzrechtlicher Belange durchzuführen ist. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 136/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Mantelmöwe Die Mantelmöwe hat ihr Vorkommensmaximum auf Fehmarn im Mittwinter (Berndt et al. 2005), daher sind die Ergebnisse der Mittwinterzählung für diese Art eine gute Grundlage zur Beurteilung der Bedeutung des LBP-UG. Es wurden 99 Mantelmöwen während der ausgewerteten Mittwinterzählungen im LBP-UG erfasst (s. Tabelle 4-18). Dieser Wert liegt deutlich über dem 2 %-Schwellenwert für landesweite Bedeutung, sodass für diese Art eine gesonderte Prüfung artenschutzrechtlicher Belange durchzuführen ist. Brandseeschwalbe Für Brandseeschwalben liegt kein 2 %-Schwellenwert für landesweite Bedeutung vor (s. Tabelle 4-18). Da jedoch gemäß Berndt et al. (2005) und UVS (Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.38) nur geringe Anzahlen in der Region vorkommen, wird nicht davon ausgegangen, dass bedeutende Rastbestände im LBP-UG auftreten. Daher wird keine weitere Prüfung dieser Art vorgenommen. Flussseeschwalbe Für Flussseeschwalben liegt kein 2 %-Schwellenwert für landesweite Bedeutung vor (s. Tabelle 4-18). Da jedoch gemäß Berndt et al. (2005) und UVS (Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.39) nur geringe Anzahlen in der Region vorkommen, wird nicht davon ausgegangen, dass bedeutende Rastbestände im LBP-UG auftreten. Daher wird keine weitere Prüfung dieser Art vorgenommen. Küstenseeschwalbe Für Küstenseeschwalben liegt kein 2 %-Schwellenwert für landesweite Bedeutung vor (s. Tabelle 4-18). Da jedoch gemäß Berndt et al. (2005) und UVS (Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.39) nur geringe Anzahlen in der Region vorkommen, wird nicht davon ausgegangen, dass bedeutende Rastbestände im LBP-UG auftreten. Daher wird keine weitere Prüfung dieser Art vorgenommen. Trottellumme Für Trottellummen liegt kein 2 %-Schwellenwert für landesweite Bedeutung vor (s. Tabelle 4-18). Da jedoch gemäß Berndt et al. (2005) und UVS (Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.40) nur geringe Anzahlen in der Region vorkommen, wird nicht davon ausgegangen, dass bedeutende Rastbestände im LBP-UG auftreten. Daher wird keine weitere Prüfung dieser Art vorgenommen. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 137/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Tordalk Für Tordalke liegt kein 2 %-Schwellenwert für landesweite Bedeutung vor (s. Tabelle 4-18). Da jedoch gemäß Berndt et al. (2005) und UVS (Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.41) nur geringe Anzahlen in der Region vorkommen und nach den Ergebnissen der räumlichen Modellierung 39 Tordalke im LBP-UG vorkommen, wird nicht davon ausgegangen, dass bedeutende Rastbestände dort auftreten. Daher wird keine weitere Prüfung dieser Art vorgenommen. Gryllteiste Für Gryllteisten liegt kein 2 %-Schwellenwert für landesweite Bedeutung vor (s. Tabelle 4-18). Da jedoch gemäß Berndt et al. (2005) und UVS (Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.42) nur geringe Anzahlen in der Region vorkommen, wird nicht davon ausgegangen, dass bedeutende Rastbestände im LBP-UG auftreten. Daher wird keine weitere Prüfung dieser Art vorgenommen. Vogelzug Neben der Erfassung der Rastvögel wurde auch der Vogelzug über dem Fehmarnbelt beobachtet (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II C, Kap. 3.22.). Dabei wurden neben Sichtbeobachtungen von zwei Landstationen (Puttgarden und Rødbyhavn) sowie von einem im Fehmarnbelt zentral ankernden Schiff aus, auch Radarerfassungen, akustische Erfassungen sowie morgendliche Zählungen nachtziehender Arten durchgeführt. Tabelle 4-19 gibt die in der UVS (Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II C, Kap. 3.22.2.8, Tab. 3-256, S.1568-1573) dargestellten Ergebnisse der Zugvogelerfassungen wieder. Es sind alle mithilfe der oben genannten Methoden erfassten Arten angegeben, jedoch wurden Maximalzahlen nur für die über Sichtbeobachtung erfassten Arten angegeben, da nur hier die Angabe der Anzahl ziehender Individuen pro Art sicher angegeben werden konnte (vgl. v.a. Radarerfassungen nachts, bei denen nur für „Vogeltypen“, nicht aber Arten Angaben zu Truppgrößen gemacht werden können). Für einige Arten, die nicht über direkte Sichtbeobachtungen erfasst wurden, können keine Angaben zur Maximalzahl gemacht werden. In der UVS wurden nur solche Arten mit einer Bedeutungseinstufung bewertet, die mit mehr als zehn Exemplaren insgesamt erfasst worden sind. Diese Bedeutungseinstufungen sind in Tabelle 4-19 wiedergegeben. Tabelle 4-19 Femern A/S Auflistung sämtlicher durch Sichtbeobachtung nachgewiesener Zugvogelarten innerhalb des marinen Untersuchungsgebiets des LBP mit Angabe beobachteter Maximalzahlen im Frühling und Herbst, Status gemäß VS-RL sowie Angabe der Bedeutung. Arten, für die keine direkten Sichtbeobachtungen vorliegen (0/0), die jedoch durch andere Stand: 03.06.2016 Seite 138/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Erfassungsmethoden (z. B. morgendliche Zählungen, Nachtzugverhör) registriert worden sind, sind der Vollständigkeit halber ebenfalls gelistet. Maximalzahl Artname (dt.) Artname (lat.) VS-RL Bedeutung Frühling Herbst Sterntaucher Gavia stellata Anhang I 602 192 hoch Prachttaucher Gavia arctica Anhang I 586 200 hoch Eistaucher Gavia immer Anhang I 8 Taucher indet. Gaviidae indet. Zwergtaucher Tachybaptus ruficollis Haubentaucher Podiceps cristatus Rothalstaucher Podiceps grisegena Ohrentaucher Podiceps auritus Dunkler Sturmtaucher Puffinus griseus Baßtölpel Sula bassana Kormoran Phalacrocorax carbo Rohrdommel Botaurus stellaris Anhang I 2 Silberreiher Egretta alba Anhang I 16 2 gering Graureiher Ardea cinerea 188 428 gering Weißstorch Ciconia ciconia Höckerschwan Cygnus olor Zwergschwan Cygnus columbianus bewickii Singschwan Cygnus cygnus Saatgans Anser fabalis Kurzschnabelgans Anser brachyrhynchus Blässgans Anser albifrons 2.050 Graugans Anser anser 4.038 Kanadagans Branta canadensis Weißwangengans Branta leucopsis Ringelgans Branta bernicla Nilgans Alopochen aegyptiacus Brandgans Tadorna tadorna Pfeifente Anas penelope Schnatterente Anas strepera Femern A/S 2.400 0 1.046 Anhang I 392 hoch 0 296 gering 222 450 mittel 40 6 hoch 8 24 6.950 Anhang I 0 6 2 0 gering 26.454 sehr hoch 0 106 sehr hoch 1.785 2.194 mittel Anhang I 80 96 hoch Anhang I 224 78 hoch 234 1.142 mittel 0 136 Anhang I Stand: 03.06.2016 2 1.936 gering 15.734 sehr hoch 104 50.939 81.918 sehr hoch 41.947 5.670 sehr hoch 6 752 0 706 gering 2.556 13.650 mittel 83 184 hoch Seite 139/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Maximalzahl Artname (dt.) Artname (lat.) VS-RL Bedeutung Frühling Herbst Krickente Anas crecca 474 1.838 gering Stockente Anas platyrhynchos 343 2.760 gering Spießente Anas acuta 128 1.058 sehr hoch Knäkente Anas querquedula 11 6 gering Löffelente Anas clypeata Kolbenente Netta rufina Tafelente Aythya ferina Reiherente Aythya fuligula Bergente Aythya marila Eiderente Somateria mollissima Prachteiderente Somateria spectabilis 5 Eisente Clangula hyemalis 2.484 674 gering Trauerente Melanitta nigra 48.052 49.458 sehr hoch Trauer-/Samtente Melanitta indet. 24 Samtente Melanitta fusca 192 328 gering Schellente Bucephala clangula 562 426 gering Zwergsäger Mergus albellus 4 2 gering Mittelsäger Mergus serrator Gänsesäger Mergus merganser Säger indet. Mergus indet. Wespenbussard Pernis apivorus Anhang I Schwarzmilan Milvus migrans Anhang I 10 6 sehr hoch Rotmilan Milvus milvus Anhang I 112 812 sehr hoch Seeadler Haliaeetus albicilla Anhang I 26 44 sehr hoch Rohrweihe Circus aeruginosus Anhang I 132 372 sehr hoch Kornweihe Circus cyaneus Steppenweihe Circus macrourus Wiesenweihe Circus pygargus Weihe indet. Habicht Sperber Accipiter nisus Mäusebussard Buteo buteo Femern A/S 294 2 62 gering 404 342 gering 936 788 hoch 3.794 137 8 Anhang I 0 90 323.72 9 Anhang I 354 hoch 790 18 311.774 sehr hoch 0 0 2.264 sehr hoch 106 gering 4 4.080 sehr hoch 48 hoch 0 4 4 4 Circus indet. 0 8 Accipiter gentilis 2 2 Anhang I Stand: 03.06.2016 645 2.432 sehr hoch 1.954 6.236 sehr hoch Seite 140/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Maximalzahl Artname (dt.) Artname (lat.) VS-RL Bedeutung Frühling Herbst Raufußbussard Buteo lagopus Schreiadler Aquila pomarina Anhang I Schelladler Aquila clanga Anhang I 0 Fischadler Pandion haliaetus Anhang I 18 Turmfalke Falco tinnunculus 69 Rotfußfalke Falco vespertinus 0 Merlin Falco columbarius Anhang I 37 58 hoch Baumfalke Falco subbeteo 70 32 gering Wanderfalke Falco peregrinus 20 18 sehr hoch Falke indet. Falco indet. 4 8 Rebhuhn Perdix perdix 0 0 Wachtel Coturnix coturnix 0 0 Fasan Phasianus colchicus 0 26 Wasserralle Rallus aquaticus 0 0 Tüpfelralle Porzana porzana 0 0 Wiesenralle Crex crex Teichhuhn Gallinula chloropus 0 0 Blässhuhn Fulica atra 0 0 Kranich Grus grus Austernfischer Haematopus ostralegus Säbelschnäbler Recurvirostra avoAnhang I setta Flussregenpfeifer Charadrius dubius Sandregenpfeifer Charadrius hiaticula Mornellregenpfeifer Charadrius morinellus Anhang I 0 Goldregenpfeifer Pluvialis apricaria Anhang I 632 1.930 hoch Kiebitzregenpfeifer Pluvialis squatarola 2.190 446 mittel Gold-/Kiebitzregenfeifer Pluvialis apricaria/squatarola Kiebitz Vanellus vanellus Knutt Calidris canutus Sanderling Calidris alba Zwergstrandläufer Calidris minuta 0 6 Temminckstrandläufer Calidris temminckii 8 2 Femern A/S 14 Anhang I Anhang I Anhang I 2 1.916 2 2 98 sehr hoch 174 hoch 12 328 sehr hoch 187 426 gering 62 82 hoch 2 18 gering 120 334 gering 0 458 14.020 50 Stand: 03.06.2016 40 gering 2 6 1.878 gering 450 sehr hoch 106 gering Seite 141/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Maximalzahl Artname (dt.) Artname (lat.) VS-RL Bedeutung Frühling Herbst Sichelstrandläufer Calidris ferruginea 0 Meerstrandläufer Calidris maritima 6 Alpenstrandläufer Calidris alpina Sumpfläufer Limicola falcinellus Kampfläufer Philomachus pugnax Zwergschnepfe Lymnocryptes minimus Bekassine Gallinago gallinago 18 Waldschnepfe Scolopax rusticola 6 0 Uferschnepfe Limosa limosa 4 0 Pfuhlschnepfe Limosa lapponica Regenbrachvogel Numenius phaeopus Großer Brachvogel Numenius arquata Dunkler Wasserläufer Tringa erythropus Rotschenkel Tringa totanus Teichwasserläufer Tringa stagnatilis 0 Grünschenkel Tringa nebularia 14 152 gering Waldwasserläufer Tringa ochropus 18 82 gering Bruchwasserläufer Tringa glareola 14 74 gering Flussuferläufer Actitis hypoleucos 16 68 gering Steinwälzer Arenaria interpres 4 120 gering Spatelraubmöwe Stercorarius pomarinus 8 4 Schmarotzerraubmöwe Stercorarius parasiticus 60 52 Falkenraubmöwe Stercorarius longicaudus 0 8 Skua Stercorarius skua 0 10 Falken-/Spatelraubmöwe Stercorarius longicaudus/parasiticus 8 4 Schmarotzer-/Spatelraubmöwe Stercorarius parasiticus/pomarinus 2 2 Schwarzkopfmöwe Larus melanocephalus Anhang I 18 Zwergmöwe Larus minutus Anhang I 7.707 4.564 sehr hoch Lachmöwe Larus ridibundus 7.549 8.792 mittel Sturmmöwe Larus canus 1.809 4.522 hoch Femern A/S 23.042 0 Anhang I Anhang I 28 0 31.262 62 13.232 Anhang I Stand: 03.06.2016 28 gering 4 2.390 sehr hoch 0 54 gering 0 392 gering 898 sehr hoch 104 gering 2.268 sehr hoch 8 38 gering 34 96 gering 2 4 gering Seite 142/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Maximalzahl Artname (dt.) Artname (lat.) VS-RL Bedeutung Frühling Herbst Heringsmöwe Larus fuscus Silbermöwe Larus argentatus Mittelmer-Weißkopfmöwe Larus cachinnans michahellis 0 4 Eismöwe Larus hyperboreus 4 0 Mantelmöwe Larus marinus Dreizehenmöwe Rissa tridactyla 3 0 Raubseeschwalbe Sterna caspia 0 2 Brandseeschwalbe Sterna sandvicenAnhang I sis 538 3.638 sehr hoch Flussseeschwalbe Sterna hirundo Anhang I 770 1.606 hoch Küstenseeschwalbe Sterna paradisaea Anhang I 2.401 198 hoch Rotfüßige Seeschwalbe Sterna hirundo/paAnhang I radisaea 2.346 Zwergseeschwalbe Sterna albifrons Anhang I 132 Trauerseeschwalbe Chlidonias niger Anhang I 60 100 gering Trottellumme Uria aalge 32 40 gering Trottellumme/Tordalk Alca torda/Uria aalge 62 70 Tordalk Alca torda Gryllteiste Cepphus grylle Krabbentaucher Alle alle Papageitaucher Fratercula arctica Hohltaube Columba oenas Ringeltaube Columba palumbus Türkentaube Streptopelia decaocto 52 16 gering Kuckuck Cuculus canorus 10 4 gering Waldkauz Strix aluco 0 0 mittel Waldohreule Asio otus 0 0 mittel Sumpfohreule Asio flammeus 2 0 mittel Mauersegler Apus apus Eisvogel Alcedo atthis Bienenfresser Merops apiaster Wendehals Jynx torquilla Buntspecht Dendrocopos major Femern A/S 43 4.569 627 172 8 2 Anhang I - Stand: 03.06.2016 4.943 mittel 676 mittel 1.668 108 hoch 92 gering 8 0 1.500 4.356 sehr hoch 40.920 289.884 sehr hoch 6.052 Anhang I 22 gering 1.318 gering 0 2 0 2 0 0 mittel 6 56 gering Seite 143/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Maximalzahl Artname (dt.) Artname (lat.) VS-RL Bedeutung Frühling Herbst Mittelspecht Dendrocopos medius Anhang I 0 2 Kleinspecht Dendrocopos minor Anhang I 0 2 Heidelerche Lullula arborea Anhang I 46 Feldlerche Alauda arvensis Ohrenlerche Eremophila alpestris Uferschwalbe Riparia riparia Rauchschwalbe Hirundo rustica 4.710 12.580 hoch Mehlschwalbe Delichon urbica 1.990 1.864 hoch Brachpieper Anthus campestris Anhang I Baumpieper Anthus trivialis Wiesenpieper Anthus pratensis Rotkehlpieper Anthus cervinus Strandpieper Anthus petrosus littoralis Schafstelze Motacilla flava Gebirgsstelze Motacilla cinerea Bachstelze Motacilla alba Seidenschwanz 1.699 0 282 2 238 370 sehr hoch 7.062 hoch 6 574 gering 6 mittel 15.802 gering 1.888 14.500 mittel 0 8 mittel 10 84 mittel 1.387 13.806 mittel 12 238 sehr hoch 981 2.286 gering Bombycilla garrulus 2 710 gering Zaunkönig Troglodytes troglodytes 2 Heckenbraunelle Prunella modularis 91 392 gering Rotkehlchen Erithacus rubecula 66 0 gering Sprosser Luscinia luscinia 0 0 mittel Blaukehlchen Luscinia svecica Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros 14 2 gering Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus 0 2 mittel Braunkehlchen Saxicola rubetra 2 0 mittel Schwarzkehlchen Saxicola torquata 10 Steinschmätzer Oenanthe oenanthe 2 14 gering Ringdrossel Turdus torquatus 2 2 mittel Amsel Turdus merula 51 54 gering Wacholderdrossel Turdus pilaris 28 2.140 gering Femern A/S 0 mittel Anhang I Stand: 03.06.2016 0 Seite 144/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Maximalzahl Artname (dt.) Artname (lat.) VS-RL Bedeutung Frühling Herbst Singdrossel Turdus philomelos 44 1.102 gering Rotdrossel Turdus iliacus 18 308 gering Misteldrossel Turdus viscivorus 114 534 gering Schilfrohrsänger Acrocephalus schoenobaenus Sumpfrohrsänger 0 0 mittel Acrocephalus palustris 0 0 mittel Teichrohrsänger Acrocephalus scirpaceus 0 0 Rohrsänger indet. Acrocephalus indet. 0 0 mittel Gelbspötter Hippolais icterina 2 0 mittel Klappergrasmücke Sylvia curruca 0 0 mittel Dorngrasmücke Sylvia communis 0 4 mittel Gartengrasmücke Sylvia borin 0 24 gering Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla Grünlaubsänger Phylloscopus trochiloides 0 0 mittel Waldlaubsänger Phylloscopus sibilatrix 2 0 mittel Zilpzalp Phylloscopus collybita 9 24 gering Fitis Phylloscopus trochilus 2 22 gering Laubsänger indet. Phylloscopus indet. 0 Wintergoldhähnchen Regulus regulus 0 10 gering Sommergoldhähnchen Regulus ignicapillus 0 0 mittel Grauschnäpper Muscicapa striata 2 4 mittel Zwergschnäpper Ficedula parva 0 0 mittel Trauerschnäpper Ficedula hypoleuca 4 4 mittel Bartmeise Panurus biarmicus 0 12 gering Schwanzmeise Aegithalos caudatus 0 34 gering Sumpfmeise Poecile palustris 2 Tannenmeise Periparus ater Blaumeise Cyanistes caeruleus Kohlmeise Parus major Femern A/S - mittel Anhang I Stand: 03.06.2016 4 0 80 12 gering 1.296 4.330 gering 386 386 gering Seite 145/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Maximalzahl Artname (dt.) Artname (lat.) VS-RL Bedeutung Frühling Herbst Kleiber Sitta europaea 0 2 Waldbaumläufer Certhia familiaris 0 0 mittel Gartenbaumläufer Certhia brachydactyla 0 0 mittel Beutelmeise Remiz pendulinus Neuntöter Lanius collurio 0 0 mittel Raubwürger Lanius excubitor 0 2 mittel Eichelhäher Garrulus glandarius 0 240 gering Elster Pica pica 92 140 gering Dohle Corvus monedula 5.532 Saatkrähe Corvus frugilegus 376 4.320 sehr hoch Aasbenkrähe Corvus corone corone 228 36 gering Kolkrabe Corvus corax Star Sturnus vulgaris Haussperling Passer domesticus Feldsperling Passer montanus Buchfink Fringilla coelebs Bergfink Fringilla montifringilla Fink indet. Fringilla indet. Girlitz Serinus serinus Grünfink Carduelis chloris Stieglitz Carduelis carduelis 215 Erlenzeisig Carduelis spinus 742 Bluthänfling Carduelis cannabina Berghänfling - 8 Anhang I 4 6.336 10 5.616 mittel 0 18.060 hoch 4 82 gering 136 558 gering 17.438 43.588 gering 228 246 gering 1.104 37 2.591 301.472 mittel 2 sehr hoch 6.708 mittel 2.286 sehr hoch 65.416 mittel 2.973 4.506 sehr hoch Carduelis flavirostris 64 758 sehr hoch Birkenzeisig Carduelis cabaret 554 5.972 gering Fichtenkreuzschnabel Loxia curvirostra 130 1.258 gering Kiefernkreuzschnabel Loxia pytyopsittacus 0 30 gering Karmingimpel Carpodacus erythrinus 2 Gimpel Pyrrhula pyrrhula 4 312 gering Kernbeißer Coccothraustes coccothraustes 12 44 gering Femern A/S Stand: 03.06.2016 4 Seite 146/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Maximalzahl Artname (dt.) Artname (lat.) VS-RL Bedeutung Frühling Spornammer Calcarius lapponicus Schneeammer - Herbst 2 6 mittel Plectrophenax nivalis 2 6 mittel Goldammer Emberiza citrinella 53 Ortolan Emberiza hortulana - Rohrammer Emberiza schoeniclus 356 Grauammer Miliaria calandra 2 0 484 gering 2 mittel 3.826 gering 0 mittel Hinsichtlich des Vogelzugs wird auf eine einzelartliche Betrachtung verzichtet, da sich aus den Ergebnissen der UVS keine i. S. der Verbotstatbestände nach § 44 (1) BNatSchG relevanten Projektwirkungen haben nachweisen lassen (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band IV C, Kap. 8.3.22). Die artenschutzfachliche Konfliktanalyse findet überschlägig in Kap. 5.2.2.2 statt. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 147/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag 5. Planfeststellung Anlage 21 Bestand und Betroffenheit des relevanten Artenspektrums Gemäß den Ausführungen in Kap. 4 werden für nachfolgende Arten, für die vorhabenbedingte Beeinträchtigungen nicht schon im Rahmen der Relevanzprüfung ausgeschlossen wurden, vertiefende artenschutzfachliche Konfliktanalysen durchgeführt. 5.1. Arten des Anhangs IV der FFH-RL 5.1.1. Fledermäuse 5.1.1.1. Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus) 5.1.1.1.1. Kurzcharakteristik und Bestand Bei der Mückenfledermaus handelt es sich um eine kleine Fledermausart, die erst im Jahr 1997 als eigene Art neben der sehr ähnlichen Zwergfledermaus erkannt wurde (Barratt et al. 1997). Dennoch liegen für Schleswig-Holstein bereits zahlreiche Nachweise der Art vor (Borkenhagen 2011). Trotzdem ist das Wissen über die Ökologie und die Verbreitung der Art zum Teil lückenhaft. Nach aktueller Kenntnislage wird davon ausgegangen, dass die Mückenfledermaus in Norddeutschland besonders in baum- und strauchreichen Parklandschaften mit alten Baumbeständen und Wasserflächen sowie innerhalb von gewässerreichen Waldgebieten vorkommt. Die Nutzung von Wochenstuben scheint der Quartiernutzung von Zwergfledermäusen zu entsprechen. Bevorzugt werden Spaltenquartiere an und in Gebäuden, wie Fassadenverkleidungen, Fensterläden oder Mauerhohlräume. Im Gegensatz zur Zwergfledermaus nutzen Mückenfledermäuse regelmäßig auch Baumhöhlen und Nistkästen (Dietz et al. 2007, Vierhaus & Krapp 2011), die sie auch als Balzquartiere nutzen. Bevorzugt werden dabei nach derzeitigem Kenntnisstand exponierte Strukturen (Dietz et al. 2007). Paarungsbereite Männchen etablieren dabei – wie die Zwergfledermaus – Balzreviere um das Paarungsquartier, die während der Balz- und Paarungszeit (ab Mitte August) durch „Singflüge“ akustisch abgegrenzt werden (Braun & Dieterlen 2003). Die Wochenstuben-Kolonien sind nach bisherigem Kenntnisstand oft sehr individuenreich mit über 100, bisweilen über 1.000 Tieren (Braun & Dieterlen 2003, FÖAG 2011) und werden bis Ende Mai bezogen (Braun & Dieterlen 2003). Diese Wochenstubenstandorte können deutlich getrennt von den Paarungsräumen, in denen sich ein Teil der Männchenpopulation im Sommer aufhält, liegen (Braun & Dieterlen 2003). Als Winterquartiere wurden bisher Gebäudequartiere, Baumhöhlen und Nistkästen festgestellt (Dietz et al. 2007). In Schleswig-Holstein gelang der Nachweis eines Winterquartiers in einer Baumspalte (FÖAG 2011). Anhaltende Winterschlafphasen scheinen sich auf ausgeprägte Frostperioden im Kernwinter zu beschränken (Braun & Dieterlen 2003). Bei milderen Temperaturen können Orts- Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 148/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 wechsel auch im Winter stattfinden. Während die Zwergfledermaus in den meisten Ortschaften Schleswig-Holsteins vorzukommen scheint, ist die Mückenfledermaus anscheinend eher an die Nähe von Wald und Gewässer gebunden (Dietz et al. 2007). Sie scheint gezielter und kleinräumiger zu jagen als die Zwergfledermaus, allerdings innerhalb eines größeren Gesamtareals. Die Mückenfledermaus nutzt damit Jagdgebiete, die weiter als die der Zwergfledermaus vom Quartier entfernt liegen (nach Dietz et al. 2007 im Mittel 1,7 km). Über Wanderungen liegen derzeit nur wenige gesicherte Erkenntnisse vor, möglicherweise müssen einige der Zwergfledermaus zugeordnete Langstreckenflüge der Mückenfledermaus zugeordnet werden, zudem gibt es Hinweise auf kleinräumige Wanderungen (Dietz et al. 2007). Dennoch ist ein reguläres Zugverhalten zumindest für skandinavische Populationen u. a. durch die Studienergebnisse von Ahlén et al. (2009) und Seebens et al. (2013) sowie der Untersuchungen zum Fledermauszug, die im Rahmen der UVS durchgeführt wurden, anzunehmen. Die Art ist als bedingt strukturgebunden fliegend einzustufen, weshalb ihre Empfindlichkeit gegenüber Zerschneidung nach LBV-SH (2011) als „vorhanden bis gering“ eingeschätzt wird. Auch in Bezug auf Licht- und Lärmemissionen gilt die Art als gering empfindlich (LBV-SH 2011). Bernotat & Dierschke (2015) stufen das artspezifische Kollisionsrisiko als „hoch“ ein. Sommervorkommen der Mückenfledermaus sind nach den bisherigen Befunden auf die östlichen Landesteile Schleswig-Holsteins beschränkt. Kolonien der Art sind nach FÖAG (2011) die bislang individuenstärksten aller nachgewiesenen Arten in Schleswig-Holstein. Obwohl vereinzelt auch Winterquartiere vor allem in Gebäuden aber auch Baumhöhlen bekannt sind, ist anzunehmen, dass auch großräumige Wanderungen stattfinden (FÖAG 2011). Der Erhaltungszustand der Art wird für Schleswig-Holstein innerhalb der kontinentalen biogeografischen Region als ungünstig-unzureichend eingestuft (LLUR 2016). In Schleswig-Holstein wird die Art auf der Vorwarnliste geführt (Borkenhagen 2014). Bundesweit wird die Datenlage in Bezug auf die Rote-Liste-Einstufung als defizitär bewertet (Meinig et al. 2009). Nach Bernotat & Dierschke (2015) weist die Art eine relativ hohe populationsbiologische Sensitivität und einen mittleren naturschutzfachlichen Wert auf. Die Bedeutung der Mortalität von Individuen wird zusammenfassend als mittel bewertet. Die Art wurde innerhalb des LBP-Untersuchungsraums erstmalig bei der Aktualisierungserfassung 2014/2015 (Anlage 30.2 der Planfeststellungsunterlage) festgestellt. In den Untersuchungen von Bioplan (2009) trat die Art zwischen Heiligenhafen und Strukkamp vereinzelt jagend auf. Hinweise auf Quartiere und Balzreviere wurden nicht gefunden. Die wenigen Nachweise im vorliegenden UG entfallen hierbei sowohl auf Horchbox- als auch Detektorerfassungen. Ein Nachweis gelang über die Horchbox HBFL01, die im Umfeld der Bestandstrasse im Süden des Untersuchungsgebiets positioniert war (vgl. Plan 1b im Anhang), am 18.05.2014. Ein zweiter Kontakt wurde in der Horchbox HBFL04, die sich an der K 49 westlich der Bestandstrasse befand, am 17.05.2014 aufgenommen. Ein dritter Nachweis erfolgte über die Horchbox HBFL07 (Rangierbahnhof Puttgarden) am 07.06.2014. Während der Detektorbegehungen wurde die Art in der Ortslage Puttgarden am 24.05.2014 mit zwei jagenden Tieren und Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 149/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 einem Tier etwa eine halbe Stunde später nach Westen in Bereiche außerhalb des Untersuchungsgebiets abfliegend festgestellt. Auch am 09.07.2014 wurde ein jagendes Individuum in der Ortslage Puttgarden nachgewiesen. Weiterhin wurden während der Detektorbegehungen zwei jagende Tiere am 28.09.2014 an dem Gehölz an der K 49 östlich der Bestandstrassen erfasst (s. Pläne 1a/b im Anhang). Bei den Erfassungen zum Herbstzug im Jahr 2014 wurden an unterschiedlichen Terminen an der K 49 nur sehr wenige Kontakte aufgenommen (HBHZ01: 5 Kontakte, HBHZ04: 3 Kontakte). Ebenfalls niedrig war die Kontaktzahl an den Horchbox-Standorten am Rangierbahnhof Puttgarden mit je einem Kontakt an HBHZ02 und HBHZ03. Während der Erfassungen zum Frühjahrszug im Jahr 2015 wurden lediglich in den Horchboxen, die entlang der K 49 positioniert waren, Nachweise erbracht (HBFZ03: 2 Kontakte, HBFZ05: 8 Kontakte), die gänzlich aus dem Zeitraum zwischen 08.05. und 13.05.2015 stammen. Bis auf eine leichte Häufung am 12.05.2015 (4 Kontakte HBFZ05) wurden dabei jeweils nur Einzelkontakte aufgenommen. Die erbrachten Nachweise erfolgten somit überwiegend in den Zeiträumen, in denen auch ein deutliches Zuggeschehen der Art auf Fehmarn stattfindet. Nach den Ergebnissen der im Rahmen der UVS durchgeführten Untersuchungen zum Fledermauszug konzentriert sich der Zug im Frühjahr vor allem auf den Mai und zieht sich im Herbst mit deutlich fluktuierender Aktivitätsstärke etwa von Anfang August bis Mitte Oktober. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Zugphänologie auch witterungsbeeinflusst ist und es damit auch zu zeitlichen Schwankungen des gesamten Durchzugs aber vor allem der Aktivitätsspitzen kommen kann. Die Mehrzahl der Nachweise im Planungsraum ist damit durchziehenden Tieren zuzuordnen. Die festgestellten Kontaktzahlen sind hinsichtlich der räumlichen Frequentierungsrate des Planungsraumes in Bezug auf die im Rahmen der UVS durchgeführten Untersuchungen zum Fledermauszug nachgewiesenen Aktivitäten an der Küste in der Zugzeit als marginal und nicht wertgebend einzustufen. Dies wird auch durch die parallel erfolgten Untersuchungen zum Fledermauszug im Bereich des Fehmarnsunds bestätigt. In den derzeit laufenden Erfassungen im Rahmen der geplanten Sundquerung im Auftrag der DB Netz AG wurden an sieben Standorten Horchboxen in exakt denselben Zeitintervallen aufgestellt wie im vorliegenden UG. In der Horchbox mit den meisten Kontakten der Mückenfledermaus (summarisch 27 Kontakte über 37 Nächte), wurden im Zeitintervall 04.05.-07.05.15 acht Kontakte der Mückenfledermaus festgestellt. In Anbetracht der ermittelten Kontaktzahlen am Sund verläuft der Frühjahrszug der Mückenfledermaus dort eher verhalten mit summarischen 69 Kontakten an sieben Horchboxstandorten im Vergleich zu summarischen 6.447 Zwergfledermauskontakten an denselben Standorten im selben Untersuchungszeitraum. Ein relevanter Fledermauszug der Mückenfledermaus innerhalb des vorliegenden UG bei Puttgarden ist jedoch in Anbetracht der wenigen Kontaktzahlen auszuschließen. Weiterhin können insbesondere die Einzelnachweise jagender Individuen Ende Mai und Anfang Juli 2014 in der Ortslage Puttgarden sowie Anfang Juni 2014 im Bereich des Rangierbahnhofes Puttgarden und damit weit außerhalb der regulären Wanderungszeiten – als Indiz für die Existenz eines Sommerbestands gewertet werden. Trotz der regelmäßigen Termine der Detektor- und Horchboxerfassungen gelang nur eine sehr geringe Zahl von Nachweisen innerhalb des Zeitraumes, in denen gegebenenfalls Sommerpopulationen im Planungsraum und dessen Umfeld etabliert sein müssten. Daher kann zumindest die Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 150/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Existenz einer (größeren) Wochenstubengesellschaft aber auch individuenreicher Männchenpopulationen innerhalb des Eingriffsbereiches und dessen näheren Umfeldes mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Inwieweit es sich bei den wenigen Kontakten, die potenziell einer Sommerpopulation zugeordnet werden können, um zum Beispiel weiter umherstreifende Individuen aus entfernteren Kolonien oder lediglich um (ggf. im Planungsraum) übersommernde Einzeltiere handelt, bleibt spekulativ. 5.1.1.1.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG Systematisch erhöhte bau-, anlage- und betriebsbedingte Gefährdungen von Individuen der Mückenfledermaus i. S. des § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG durch die Zerstörung besetzter Quartiere sind auszuschließen. Entsprechend wertgebende Strukturen, die ggf. als Zwischenquartier genutzt werden könnten, sind für die Eingriffsbereiche trotz mehrmaliger Kontrollen nicht nachgewiesen worden. Da aber Individuen aufgrund der geringen Größe auch sehr kleine Strukturen (z. B. abgeplatzte Rinde, Fugen im Brückenbauwerk) als Zwischenquartiere nutzen können, werden präventiv Vermeidungsmaßnahmen zur Vermeidung des Tötungs- und Verletzungsrisikos ergriffen. Hierfür sind entsprechend den einschlägigen Vorgaben (LBV-SH 2011) alle notwendigen Rodungs- und Abrissarbeiten pauschal während des Kernwinters, d. h. zwischen Anfang Dezember und Ende Februar durchzuführen (Maßnahmen-Nr. LBP: 0.6). Artenschutzrechtlich wertgebende Flugrouten und Nahrungshabitate zentraler Bedeutung i. S. der Skalierungen nach LBV-SH (2011) wurden für die Mückenfledermaus nicht nachgewiesen. Auch Quartierstrukturen wurden im Trassenumfeld nicht festgestellt. Das von Bernotat & Dierschke (2015) vorhabensspezifische Kollisionsrisiko „mittel“ für die Mückenfledermaus wird aufgrund fehlender konstellationsspezifischer Risiken nicht erhöht. Entsprechend artenschutzrechtlich zu würdigende Kollisionsrisiken liegen nicht vor. Die nicht gänzlich auszuschließende Gefährdung eines Verkehrstods in der Betriebsphase ist dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen (vgl. LBV-SH 2011). Dies gilt für alle Status, in denen die Mückenfledermaus im Planungsraum auftreten kann (etwaige Sommerpopulation, wandernde Tiere). Trassennah wurden Mückenfledermäuse lediglich am Nielandsgraben östlich der B 207 mit zwei jagenden Tieren am 28.09.14 und somit zur Herbstzugzeit sowie mit einem Kontakt während der Flugroutenuntersuchungen am Nielandsgraben westlich der B207 festgestellt. Darüber hinaus gelangen trassennahe Nachweise während des Herbstzuges 2014 an HBHZ01 und HBHZ02 mit vier bzw. einem Kontakt und während des Frühjahrszuges an HBFZ03 und HBFZ05 mit zwei bzw. acht Kontakten innerhalb eines Zeitraumes von sechs Nächten. Für eine solche untergeordnete Funktion im Raumnutzungsverhalten sind generell „weder Kollisionsverluste über das allgemeine Lebensrisiko hinaus noch Störungen zu erwarten, die sich Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 151/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 auf den Zustand der lokalen Populationen erheblich auswirken oder zum vollständigen Funktionsverlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten führen könnten“ (LBV-SH 2011), zu prognostizieren. Im Vorhabensbereich ist in der Bauphase nur mit langsam fahrenden Fahrzeugen mit Geschwindigkeiten bis max. 50 km/h zu rechnen. Bei einer Geschwindigkeit von ≤ 50 km/h ist nicht von einer artenschutzrelevanten Erhöhung des Kollisionsrisikos auszugehen (LBV-SH 2011). Zugriffsverbote nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG sind diesbezüglich mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Zu berücksichtigen sind jedoch mögliche Kollisionen von ziehenden Mückenfledermäusen, die über den Belt kommend auf die Nordküste Fehmarns treffen bzw. von dort über den Belt nach Lolland ziehen, und dort in den Einflussbereich des beleuchteten Tunnelportals gelangen können. Durch die Beleuchtung des Tunnelportals besteht eine mögliche Anlockwirkung für Fledermäuse infolge angelockter, nachtaktiver Insekten (z. B. Nachtfalter oder Köcherfliegen), die den Fledermäusen als Nahrung dienen, und somit ein mögliches Kollisionsrisiko. Zur Vermeidung des Verbotstatbestands der Tötung ist daher als artenschutzfachliche Vermeidungsmaßnahme eine entsprechende Beleuchtung des Tunnelportals vorzusehen, die keine Anlockwirkung für nachtaktive Insekten – und damit ggf. auch Fledermäuse in einem nicht unerheblichen Maß – entfaltet. Es ist eine LED-Beleuchtung mit einer Farbtemperatur von 3000 Kelvin (K) bis 3500 K vorgesehen (Maßnahmen-Nr. LBP: 5.3). Die Notwendigkeit einer solchen artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahme liegt nur für die Betriebsphase vor. In der Bauphase sind artenschutzrechtlich relevante Kollisionsrisiken für Fledermäuse durch die geringen Fahrzeuggeschwindigkeiten (≤ 50 km/h, s. oben) oder fehlenden Verkehr pauschal auszuschließen. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG Artenschutzfachlich relevante Störungen infolge einer anlagebedingten Barrierewirkung der Trasse, die sich auf den Zustand der lokalen Populationen erheblich auswirken könnten, sind auszuschließen. Da besetzte Quartiere im näheren Trassenumfeld nicht vorhanden sind, können diesbezügliche Störungen ausgeschlossen werden. Weiterhin ist eine Minderung der Qualität von Jagdhabitaten, die unter § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG zu fassen wäre, auszuschließen. Die durch Rodung betroffenen Gehölze stellen angesichts der nachgewiesenen Raumnutzung keine zentralen Habitatelemente für den Nahrungserwerb dar. Der temporäre Verlust der vorhandenen Gehölzstrukturen im Eingriffsbereich führt wahrscheinlich zu einer Umorientierung einzelner Individuen – bspw. in Richtung der schon aktuell höher frequentierten Nahrungsräume im Nordwesten Puttgardens. Durch die zu Beginn der Betriebsphase neu etablierten Gehölze verbessert sich sukzessiv die Nahrungssituation im Einzugsraum der lokalen Population. Weiterhin reagiert die Mückenfledermaus weitgehend tolerant auf anthropogene Störreize wie künstliches Licht (z. B. durch Scheinwerfer) und Lärm. Insofern sind auch keine Einschränkungen im Raumnutzungsverhalten durch die Projektwirkungen in der Bau- und Betriebsphase zu erwarten. Die Beeinträchtigung von Flugrouten, die als Störung i. S. d. § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG anzusehen wäre, kann ausgeschlossen werden. Es wurden keine Flugrouten Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 152/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 i. S. d. Arbeitshilfe (LBV-SH 2011) nachgewiesen, da der Schwellenwert von ≥ 10 Fledermauskontakten innerhalb eines Zeitintervalls von 120 Minuten nicht erreicht wurde (Anlage 30.2 der Planfeststellungsunterlagen). In den über drei Nächte exponierten sieben Horchboxen wurden insgesamt drei Kontakte der Mückenfledermaus festgestellt. Dabei entfielen je ein Kontakt auf eine am Nielandsgraben exponierte Horchbox, auf eine östlich des Rangierbahnhofes und auf eine Horchbox nördlich der Kreuzung K 49/B207. Der Eintritt des Zugriffsverbots nach § 44 (1) 2 BNatSchG ist somit mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG Fortpflanzungs- und Ruhestätten als zentrale Lebensstätten der Mückenfledermaus wurden nicht in Trassennähe nachgewiesen. Auch die Existenz von höherwertigen Zwischenquartierstrukturen (z. B. Baumhöhlen) in vom Eingriff beanspruchten Bereichen kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, da solche wertgebenden Strukturen trotz mehrfacher gezielter Nachsuche nicht festgestellt werden konnten. Lediglich Mikroverstecke wie abgeplatzte Rinde oder Dehnfugen in dem Brückenbauwerk der K-49-Querung sind vorhanden. Für solche Strukturen ist nach den einschlägigen Vorgaben LBV-SH (2011) keine artenschutzrechtliche Konfliktsituation anzunehmen, da genügend Alternativstrukturen ähnlicher Eignung im Umfeld anzunehmen sind. Das gilt selbst für das strukturarme Fehmarn, wo beispielsweise derartige Strukturen in den Gehölzen der Siedlungslagen bzw. in den Siedlungslagen selbst vorhanden sind. Diesbezügliche Beeinträchtigungen entfallen damit. Auch findet keine verbotsrelevante Entwertung existenzieller Nahrungshabitate statt – beispielsweise durch maßgebliche dauerhafte Einengung nutzbarer Strukturen im Aktionsraum der lokalen Vorkommen, dauerhafte Unterbrechung von assoziierten Flugrouten oder vergrämende Störkulissen. Bedeutende Jagdhabitate der Mückenfledermaus wurden im Vorhabensbereich nicht festgestellt. Außerdem findet nur eine temporäre Einengung von verfügbaren Jagdhabitaten statt, die nach Abschluss der Bauarbeiten durch die geplanten Gehölzpflanzungen sukzessiv kompensiert werden. Die im Rahmen des LBP vorgesehenen Gehölzpflanzungen im Bereich der Querung der K 49 über die Trassen und an deren Böschungsfüßen (Maßnahmen-Nr. LBP: 1.2, 2.2, 3.2, 5.1, 5.2) sind nicht als artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen für die Mückenfledermaus erforderlich, werden aber derart gestaltet, dass sie als potenzielle Leitstruktur über die stark befahrenen Trassen hinweg fungieren können. Die gehölzfreie Lücke direkt über den bestehenden Trassen kann von der als bedingt strukturgebunden eingestuften Mückenfledermaus regulär überwunden werden. Eine artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit zentraler Lebensstätten i. S. des § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG ist somit für die Mückenfledermaus auszuschließen. Der Eintritt der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG kann unter Berücksichtigung der dargelegten Maßnahmenplanungen ausgeschlossen werden. Eine Zusammenfassung der artenschutzfachlichen Konfliktanalyse für die Mückenfledermaus ist dem Formblatt im Anhang unter Kap. 9.2.1 zu entnehmen. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 153/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 5.1.1.2. Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) 5.1.1.2.1. Kurzcharakteristik und Bestand Rauhautfledermäuse sind aus allen Bundesländern bekannt, wobei Nachweise von Wochenstuben bislang nur aus dem norddeutschen Tiefland belegt sind (Boye et al. 1998). Die Rauhautfledermaus gilt als Waldart, die in strukturreichen Landschaften mit einem hohen Waldund Gewässeranteil vorkommt. Seltener tritt sie auch in Siedlungsbereichen mit hohem Grünanteil auf (Braun & Dieterlen 2003; Dietz et al. 2007, FÖAG 2011; Vierhaus 2011). Als Jagdgebiete werden bevorzugt gehölzreiche Lebensräume, die sich in der Nähe von Feuchtgebieten befinden, aufgesucht. Zudem werden auch regelmäßig Ökotone wie Waldränder und Hecken bejagt. Die Aktionsraumgrößen (um die Sommerquartiere) werden nach BMVBS (2011) und LBV-SH (2011) mit 1–20 km, nach LBV-SH (2011) mit 5–25 km und von Dietz et al. (2007) mit 6,5 km angegeben. Die Rauhautfledermaus orientiert sich häufig an Leitstrukturen, fliegt aber regelmäßig auch im freien Luftraum. Die Strukturbindung wird nach BMVBS (2011) als mittel – gering eingestuft. Die regelhafte Flughöhe liegt bei 5–15 m. Die Flughöhe während des Zuges ist oftmals > 15 m, aber selten höher als 50 m (Braun & Dieterlen 2003; BMVBS 2011). Schober & Grimmberger (1998) geben Höhen von 30 bis 50 m an. Die Kollisionsgefährdung der Art wird nach BMVBS (2011) als gering bewertet. Weiterhin wird die Art bei der Jagd und auf Flugrouten als generell nicht oder u. U. nur schwach lichtmeidend und als nicht lärmempfindlich eingestuft (BMVBS 2011; LBV-SH 2011). Bernotat & Dierschke (2015) stufen das artspezifische Kollisionsrisiko sowie die vorhabensspezifische Mortalisitätsgefährdung hinsichtlich Kollisionen an Straßen als „mittel“ ein. Als Sommer- und Paarungsquartiere werden Spaltenverstecke an Bäumen bevorzugt, die meist im Wald oder an Waldrändern in Gewässernähe liegen. Genutzt werden Baumhöhlen sowie bisweilen Fledermauskästen. Regelmäßig werden auch entsprechende Strukturen an Gebäuden als Sommerquartier genutzt (Albrecht & Hammer 2008; Vierhaus 2011; Schober & Grimmberger 1998). Winterquartiere finden sich in Spalten und Höhlungen in Felsen oder Bauwerken, aber auch in Baumhöhlen und Holzstapeln (FÖAG 2011). Auffällig oft liegen diese Verstecke in Bodennähe, was mit der artspezifischen Präferenz einer hohen Luftfeuchte bei der Überwinterung zu begründen ist (Braun & Dieterlen 2003). Die Rauhautfledermaus ist eine relativ kälteresistente Art, die vorübergehend auch Minusgrade erträgt. Es findet generell keine Bildung großer Winterkolonien statt, in klimatisch begünstigten Bereichen (auch Großstädte) kann es aber zu Konzentrationen von Rauhautfledermäusen kommen. Die Besetzung der Sommerquartiere erfolgt im April/Mai. Die Art weist dabei eine große Reviertreue und Geburtsortstreue der Weibchen auf, obwohl innerhalb des Aktionsraumes einer Gesellschaft häufige Quartierwechsel auftreten. Eine Wochenstubengesellschaft umfasst i. d. R. selten mehr als 20–50 Weibchen. Die Geburt der Jungen erfolgt in der ersten Junihälfte, nach ca. 4 Wochen sind diese flugfähig. Ab Mitte Juli bis etwa Mitte September suchen die Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 154/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Weibchen Paarungsquartiere der reviertreuen Männchen auf. Die Paarungsräume konzentrieren sich generell im Umfeld von (größeren) Wochenstuben und den Migrationsrouten mit entsprechend hoher Weibchen-Dichte. Die Art ist eine Wanderfledermaus, die Entfernungen von bis zu 2.000 km zurücklegt. Die Orientierung auf den Wanderrouten erfolgt dabei vermutlich vor allem entlang markanter Geländestrukturen wie Küsten oder Fließgewässern (Braun & Dieterlen 2003; Dietz et al. 2007). Die Zughöhe ist selten höher als 50 m (Braun & Dieterlen 2003). Es ziehen mehr Weibchen (für die Jungenaufzucht) in den Norden des Verbreitungsgebiets als Männchen. Die Art zeigt damit – zumindest in Bezug auf nord- bzw. nordosteuropäische Populationen – deutliche geschlechtsspezifische Unterschiede im Migrationsverhalten. Die Rauhautfledermaus prägt quantitativ das Zuggeschehen auf Fehmarn und über dem Belt. Insbesondere in den Herbstmonaten wurden an der (Ost-)Küste hohe Kontaktzahlen festgestellt (UVS Anlage 15, Band II C, Kap. 3.23. der Planfeststellungsunterlagen), während das Inselinnere deutlich schwächer frequentiert wird (vgl. Kap. 4.2.2.1.1.). Der Erhaltungszustand der Art wird für Schleswig-Holstein innerhalb der kontinentalen biogeografischen Region als günstig eingestuft (LLUR 2016). Innerhalb Schleswig-Holsteins gilt die Art als gefährdet (Borkenhagen 2014), bundesweit wird sie als ungefährdet eingestuft (Meinig et al. 2009). Nach Bernotat & Dierschke (2015) weist die Art eine relativ hohe populationsbiologische Sensitivität und einen geringen naturschutzfachlichen Wert auf. Die Bedeutung der Mortalität von Individuen wird zusammenfassend als mittel bewertet. Die Rauhautfledermaus ist in Schleswig-Holstein in allen Landesteilen vertreten. Die Anzahl der bekannten Wochenstuben ist dennoch gering und beschränkt sich auf wenige Kreise des Bundeslandes. Vermutlich wird Schleswig-Holstein im Winter von der Art weitgehend verlassen, es liegen entsprechend nur wenige Nachweise von überwinternden Individuen vor (FÖAG 2011). Die Rauhautfledermaus wurde bei den Untersuchungen in den vergangenen Jahren nur in sehr wenigen Einzelfällen im Planungsraum nachgewiesen. So wurde die Art von Bioplan (2009) im Untersuchungszeitraum 2008 lediglich an einem Fundort direkt südlich des Rangierbahnhofs Puttgarden jagend nachgewiesen. Angaben zur konkret festgestellten Aktivitätsdichte sind Bioplan (2009) nicht zu entnehmen. Dennoch indizieren flankierende Angaben innerhalb des Gutachtens, dass es sich lediglich um Einzelnachweise ziehender oder auf dem Zug jagender Tiere handelte13. Nachweise zu dieser Art aus den Untersuchungen in den Jah- Es wird angegeben, dass die Art „vereinzelt angetroffen“ wurde und dies v. a. während der Zugzeit. Größere Ansammlungen konnten an keinem Untersuchungstermin festgestellt werden. Das Jagdgebiet südlich des Marienleuchter Weges wurde mit mittlerer Bedeutung eingestuft (Bioplan 2009). 13 Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 155/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 ren 2009 und 2010 liegen nicht vor (UVS Anlage 15, Bände II A-C der Planfeststellungsunterlage). Hierbei ist aber zu bemerken, dass diese Untersuchungen der Leguan gmbh in den Jahren 2009 und 2010 nur eingeschränkt während der Zugzeit von Rauhautfledermäusen stattfanden und auf den Zeitraum Juni–August fokussiert waren. Daher können aus diesen Erfassungsergebnissen keine abschließenden Schlussfolgerungen über die (quantitative) Raumnutzung des betrachteten Raumes während der Zugzeit abgeleitet werden. Aus der Zusammenschau der Ergebnisse von Bioplan (2009), BioConsult SH & ARSU (2010) und den eigenen Untersuchungen (UVS Anlage 15, Bände II A-C der Planfeststellungsunterlage) in diesen Jahren können dagegen bodenständige (Sommer-)Vorkommen bzw. Reproduktionsgemeinschaften der Rauhautfledermaus im Untersuchungsgebiet und dessen näherer Umgebung ausgeschlossen werden. Im Rahmen der Aktualisierungsuntersuchungen 2014/2015 wurde die Art regelmäßig auf einem geringen Aktivitätsniveau bei den Horchbox- und Detektorerfassungen nachgewiesen (vgl. Anlage 30.2 der Planfeststellungsunterlagen). Besetzte Quartiere wurden nicht festgestellt. Die Ergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen: Herbstzug 2014: Bezogen auf die Expositionsdauer der Horchboxen ist die nachgewiesene Kontaktzahl sehr gering. In einzelnen Nächten wurden keinerlei Aktivitäten der Art festgestellt, in anderen wurden nur Einzelkontakte an wenigen Horchboxenstandorten aufgezeichnet. Nächte mit erhöhter Aktivität waren die Aufnahmezeiträume am 28.8./29.09.2014 und am 11.10./12.10.2014. In diesen Nächten wurden an nahezu allen Horchboxenstandorten – und damit sowohl entlang der K 49, dem Kreuzungsbereich K 49/Bestandstrasse B207 sowie im Bereich des Rangierbahnhofs Puttgarden – Kontakte nachgewiesen. Hierbei wurden aber generell nur – ein bis zwei Kontakte pro Nacht/Horchboxenstandort festgestellt. In der Nacht vom 28.09. auf den 29.09.2014 wurden an dem Standort entlang der K-49-Allee zwischen B207-Brücke und der Siedlungslage Puttgarden insgesamt 17 Kontakte nachgewiesen. Diese sind aber mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nur ausdauernd lokal jagenden Einzeltieren zuzuordnen, da in der südlich positionierten Horchbox im Bereich der B207-Brücke in derselben Nacht lediglich zwei Kontakte nachgewiesen wurden und damit Richtungsflüge einer höheren Anzahl von Individuen i. S. eines stärkeren Durchzugs sehr unwahrscheinlich sind. In Anbetracht der Erfassungsergebnisse zum Fledermauszug, die im Rahmen der UVS erbracht wurden (Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II C, Kap. 3.23.), wonach im Bereich der Küsten (v. a. Ostküste) Fehmarns während des Herbstzuges regelhaft Kontaktzahlen von > 50, in zugintensiven Nächten mehrfach auch zwischen 200 und fast 1.000 Kontakten aufgezeichnet wurden, findet anhand der vorhandenen Daten generell ein vergleichsweise sehr schwaches Durchzugsgeschehen in den untersuchten Bereichen des Planungsraumes statt. Frühjahrszug 2015: Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 156/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Ab Ende April wurden regelmäßig Aktivitäten der Art an den verschiedenen Horchboxenstandorten nachgewiesen. Deutliche Konzentrationen bzw. räumliche Präferenzen sind dabei in den Erfassungsergebnissen nicht erkennbar. Das heißt, es wurden alle Horchboxenstandorte an der K 49 als auch im Bereich des Rangierbahnhofs Puttgarden generell mit ähnlicher Stetigkeit frequentiert. Die Kontaktzahlen der fünf im Dauerbetrieb vom 06.04.-18.05.15 über 37 Nächte laufenden Horchboxen lagen bei insgesamt 50 für die Rauhautfledermaus. Dabei wurde das Maximum von summarischen 14 Kontakten an den beiden Standorten an der K 49 (HBFZ03) und dem Nielandsgraben östlich der B207 (HBFZ05) festgestellt, was eine leichte Orientierungsfunktion der K 49 über die B207 hinweg indizieren könnte. Die Kontakte traten aber nicht in denselben Zeitintervallen auf, sodass keine gerichteten Durchflüge zu konstatieren sind. Zudem ist die maximal Kontaktzahl pro Nacht mit einmalig maximal fünf sehr gering. Summarisch 12 Kontakte der Rauhautfledermaus wurden am östlichen Rand des Rangierbahnhofes (HBFZ01) festgestellt. Mit drei bzw. sieben Rauhautfledermauskontakten über 37 Nächte sind die Bereiche des Bahn- und Straßendamms (HBFZ02 und HBFZ04) als Orientierungsfunktion für den Zug der Rauhautfledermaus nicht relevant. Zur besseren Einschätzung der Verhältnisse können die zeitgleich am Fehmarnsund ermittelten Kontaktzahlen dienen, die im Rahmen der laufenden Untersuchungen zur geplanten Sundquerung im Auftrag der DB Netz AG erhoben wurden. Am Fehmarnsund wurden an sieben Standorten ebenfalls Dauerbetrieb vom 06.04.-18.05.15 über 37 Nächte laufend Horchboxen aufgestellt und zwar drei auf Fehmarn und vier auf dem Festland im Bereich des Fehmarnsunds. Hier wurden summarisch mindestens 12 und maximal 127 Kontakte der Rauhautfledermaus ermittelt. Dabei verteilen sich die Kontaktzahlen am Fehmarnsund auf die sieben Horchboxen wie folgt: 24, 27, 84, 127, 78, 12 und 61. Dabei wurden Zugereignisse der Rauhautfledermaus im Zeitintervall 18.21.04.15 mit 30 Kontakten an einer Horchbox und massiv im Zeitintervall 28.04.-01.05.15 mit Kontakten der Rauhautfledermaus von 32, 47 und 49 an den drei frequentiertesten Horchboxen festgestellt. Im Zeitintervall 04.05.-07.05.15 wurden an einer Horchbox maximal 67 Rauhautfledermauskontakte nachgewiesen. Das bedeutet, dass die für das vorliegende UG im Bereich Puttgarden ermittelten Kontaktzahlen keine relevanten Zugereignisse darstellen. Flugrouten- und Jagdhabitatserfassungen 2014: Die mittels der zwischen Mitte Mai und Anfang Juni exponierten Horchboxen festgestellte Aktivität beschränkt sich auf sehr wenige Nachweise pro Nacht und Horchboxenstandort. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bis Ende Mai auch noch ein Durchzugsgeschehen auf Fehmarn stattfinden kann (UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II C, Kap. 3.23.), was potenziell eine Erhöhung der Nachweise bzw. Kontaktzahlen bedingen kann. Generell wurden Kontakte mit der Art nur in einzelnen oder wenigen der insgesamt sieben exponierten Horchboxen pro Nacht aufgezeichnet. Das festgestellte Aktivitätsniveau war dabei sehr niedrig. Das heißt, im Falle einer Präsenz wurden i. d. R. nur ein, selten zwei Kontakte pro Horchbox aufgezeichnet. Die Nachweise verteilen sich dabei ohne auffällige Häufungen sowohl auf die untersuchten Bereiche der K 49 und das Umfeld des Rangierbahnhofs Puttgarden. Weiterhin wurden auch im Rahmen der Detektorerfassungen regelmäßig Rauhautfledermäuse im Untersuchungsgebiet festgestellt (s. Pläne 1a und 1b im Anhang). Durch die Befunde in dem Zeitraum zwischen Mitte Juni und Anfang August 2015, in dem gemäß im Rahmen der UVS Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 157/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 durchgeführten Untersuchungen zum Fledermauszug auf Fehmarn kaum mit einem Zuggeschehen zu rechnen ist, wurde erstmals die Existenz von Sommervorkommen nachgewiesen. Größere Vorkommen sind aber aufgrund der Erfassungsergebnisse mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Es wurden lediglich maximal zwei Individuen gleichzeitig nachgewiesen. Die Nachweise verteilen sich relativ gleichmäßig auf alle untersuchten Strukturen im Planungsraum. Sowohl die Siedlungslage Puttgarden, das Umfeld des Rangierbahnhofs als auch die K 49 (inklusive der Gehölzbestände an der Brücke über die Bestandstrassen) wurden beflogen. Hierbei wurden keine erhöhten Konzentrationen oder sehr deutliche lokale Präferenzen bzw. keine sehr hohen Stetigkeiten i. S. kontinuierlicher lokaler Wiederholungsbefunde bei den Kontrollterminen festgestellt. Somit sind zumindest die Gehölzbestände an der K-49-Brücke als auch die Bereiche um den Rangierbahnhof Puttgarden als regelmäßig genutzte Jagdhabitate zu bewerten, für die aber eine Bedeutung als essenzielle Nahrungsstätten nicht ableitbar ist. Analog zu den Befunden der Mückenfledermaus bleibt auch für den nachgewiesenen Sommerbestand der Rauhautfledermaus eine konkrete Statusvergabe offen. Die geringfügige Aktivität im Planungsraum, die mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nur Einzeltieren zuzuordnen ist, lässt zumindest die Existenz von Wochenstubengesellschaften innerhalb und im näheren Umfeld des Untersuchungsraumes sehr unwahrscheinlich erscheinen. Inwiefern die Nachweise einzelnen übersommernden Männchen (ggf. auch im Planungsraum) oder weiter entfernten Sommerpopulationen, von denen einzelne Tiere auch das Untersuchungsgebiet nutzen, zuzuordnen sind, kann nicht zweifelsfrei geklärt werden. 5.1.1.2.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG Systematisch erhöhte bau-, anlage- und betriebsbedingte Gefährdungen von Individuen der Rauhautfledermaus i. S. des § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG durch die Zerstörung besetzter Quartiere zentraler Bedeutung (Wochenstuben) sind durch das nachweisliche Fehlen von sommerlichen Reproduktionsgemeinschaften im UG auszuschließen. Auch wertgebende Strukturen, die ggf. als Zwischenquartier genutzt werden könnten, sind für die Eingriffsbereiche trotz mehrmaliger Kontrollen nicht nachgewiesen worden. Eine potenzielle Quartierfunktion für die Überwinterung beschränkt sich im Wesentlichen auf Bauwerke in Siedlungslagen. Es wurde während der Untersuchungen kein Besatz der Brücken oder Indizien für Vorkommen im Eingriffsbereich festgestellt bzw. ist das Vorhandensein weiterer frostsicherer Verstecke (dickwandige Baumhöhlen) durch das weitgehende Fehlen entsprechenden Starkholzes sehr unwahrscheinlich. Zudem wird nach bisherigem Kenntnisstand (FÖAG 2011) Schleswig-Holstein durch große Teile der landesweiten Population im Winter geräumt, obwohl Überwinterungsnachweise zunehmen. Diese beschränken sich aber generell auf klimatisch begünstigte Siedlungslagen. Zur Vermeidung des nicht gänzlich auszuschließenden Tötungs- und Verletzungsrisikos sind alle notwendigen Rodungs- und Abrissarbeiten pauschal während des Kernwinters, d. h. zwischen Anfang Dezember und Ende Februar (vgl. Vorgaben in LBV-SH 2011), Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 158/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 vorzugsweise in Frostperioden, durchzuführen, da dann das Vorhandensein von Rauhautfledermäusen in etwaigen kleinen Hohlräumen und Spalten in Bäumen oder dem Brückenbauwerk sehr unwahrscheinlich ist (Maßnahmen-Nr. LBP: 0.6). Ein betriebsbedingtes signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko durch Kollisionen mit Straßen- oder Zugverkehr, das über das bereits bestehende allgemeine Lebensrisiko der Rauhautfledermaus hinausgeht, ist nicht zu prognostizieren. Diese Schlussfolgerung liegt in der strukturellen Gestaltung des Trassenumfeldes, der aus den Untersuchungsergebnissen abzuleitenden geringen Frequentierungsrate zumindest des Inselinnern und des artspezifischen Flugverhaltens begründet. Da weder Flugrouten, bedeutende Jagdgebiete noch Quartierstrukturen im Trassenumfeld festgestellt wurden, wird das von Bernotat & Dierschke (2015) vorhabensspezifische Kollisionsrisiko „mittel“ für die Rauhautfledermaus aufgrund fehlender konstellationsspezifischer Risiken nicht erhöht. Eine erhöhte Frequentierung des Untersuchungsgebiets ist nur im unmittelbaren Küstenbereich, d. h. im Bereich des Tunnelportals, nicht gänzlich auszuschließen. Diese Strukturen werden aber gehölzfrei gestaltet, sodass keine strukturelle Anziehung als potenzielle Leitlinie generiert wird. Durch Verwallung bzw. sukzessive Absenkung der Trassen in Richtung Küste entsteht weiterhin kein ebenerdiges Kollisionsrisiko, sodass eine signifikant erhöhte Gefährdung für Rauhautfledermäuse, die nach aktuellem Kenntnisstand auf dem Zug überwiegend in einer Höhe außerhalb des Gefahrenbereichs fliegen, auszuschließen ist. Zu berücksichtigen sind jedoch mögliche Kollisionen von ziehenden Rauhautfledermäusen, die über den Belt kommend auf die Nordküste Fehmarns treffen und dort in den Einflussbereich des beleuchteten Tunnelportals gelangen können. Durch die Beleuchtung des Tunnelportals besteht eine mögliche Anlockwirkung für Fledermäuse infolge angelockter, nachtaktiver Insekten (z. B. Nachtfalter oder Köcherfliegen), die den Fledermäusen als Nahrung dienen, und somit ein mögliches Kollisionsrisiko. Zur Vermeidung des Verbotstatbestands der Tötung ist daher als artenschutzfachliche Vermeidungsmaßnahme eine entsprechende Beleuchtung des Tunnelportals vorzusehen, die keine Anlockwirkung für nachtaktive Insekten – und damit ggf. auch Fledermäuse in einem nicht unerheblichen Maß – entfaltet. Es ist eine LEDBeleuchtung mit einer Farbtemperatur von 3000 Kelvin (K) bis 3500 K vorgesehen (Maßnahmen-Nr. LBP: 5.3). Die Notwendigkeit einer solchen artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahme liegt nur für die Betriebsphase vor. In der Bauphase sind artenschutzrechtlich relevante Kollisionsrisiken für Fledermäuse durch die geringen Fahrzeuggeschwindigkeiten oder fehlenden Verkehr pauschal auszuschließen. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG Artenschutzfachlich relevante Störungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sind nicht zu prognostizieren. Das Vorhaben entfaltet keine Wirkungen, die zu relevanten Störungen des Zugablaufs bzw. der daran beteiligten Individuen führen (z. B. durch Barrierewirkungen, dauerhafte Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 159/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Störreize). Einerseits ist die Art relativ tolerant gegenüber Lärm- und Lichtimmissionen. Andererseits können die Individuen ggf. störungsintensiveren Bereichen kleinräumig ausweichen. Die Beeinträchtigung von Flugrouten, die als Störung i. S. d. § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG anzusehen wäre, kann ausgeschlossen werden. Es wurden keine Flugrouten i. S. d. Arbeitshilfe (LBV-SH 2011) nachgewiesen, da der Schwellenwert von ≥ 10 Fledermauskontakten innerhalb eines Zeitintervalls von 120 Minuten nicht erreicht wurde (s. Anlage 30.2 der Planfeststellungsunterlagen). In den über drei Nächten exponierten sieben Horchboxen wurden insgesamt 14 Kontakte der Rauhautfledermaus festgestellt. Dabei wurden maximal vier Kontakte in einer Nacht an der westlich der K 49 aufgestellten Horchbox festgestellt. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG Fortpflanzungs- und Ruhestätten zentraler Bedeutung wurden innerhalb des Untersuchungsgebiets nicht nachgewiesen und sind innerhalb der Eingriffsbereiche bzw. innerhalb der Wirkzonen von projektbedingten Störreizen (Erschütterung, Licht, Lärm) auszuschließen. Auch die Existenz von höherwertigen Zwischenquartierstrukturen (z. B. Baumhöhlen) in vom Eingriff beanspruchten Bereichen kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, da solche wertgebenden Strukturen trotz mehrfacher gezielter Nachsuche nicht festgestellt werden konnten. Lediglich Mikroverstecke wie abgeplatzte Rinde oder Dehnfugen in dem Brückenbauwerk der K 49-Querung sind vorhanden. Für solche Strukturen ist nach den einschlägigen Vorgaben LBV-SH (2011) keine artenschutzrechtliche Konfliktsituation anzunehmen, da genügend Alternativstrukturen ähnlicher Eignung im Umfeld anzunehmen sind. Das gilt selbst für das strukturarme Fehmarn, wo beispielsweise derartige Strukturen in den Gehölzen der Siedlungslagen bzw. in den Siedlungslagen selbst vorhanden sind. Weiterhin entfällt eine herauszustellende Bedeutung der Eingriffsbereiche als existenzielle Jagdhabitate wie durch die geringe nachgewiesene Aktivitätsdichte dokumentiert wurde. Somit ist eine Betroffenheit zentraler Lebensstätten bzw. der Eintritt des entsprechenden Verbotstatbestands nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG für die Rauhautfledermaus auszuschließen. Die im Rahmen des LBP vorgesehenen Gehölzpflanzungen im Bereich der Querung der K 49 über die Trassen und an deren Böschungsfüßen (Maßnahmen-Nr. LBP: 1.2, 2.2, 3.2, 5.1, 5.2) sind nicht als artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen für die Rauhautfledermaus erforderlich, werden aber derart gestaltet, dass sie als potenzielle Leitstruktur über die stark befahrenen Trassen hinweg fungieren können. Die gehölzfreie Lücke direkt über den bestehenden Trassen kann von der als mittel bis gering strukturgebunden eingestuften Rauhautfledermaus regulär überwunden werden. Der Verstoß gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG kann unter Berücksichtigung der dargelegten Maßnahmenplanungen vermieden werden. Eine Zusammenfassung der artenschutzfachlichen Konfliktanalyse und Maßnahmenplanung für die Rauhautfledermaus ist dem Formblatt im Anhang Kap. 9.2.2 zu entnehmen. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 160/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 5.1.1.3. Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) 5.1.1.3.1. Kurzcharakteristik und Bestand Die Zwergfledermaus gilt hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche als sehr flexibel. Lediglich in ausgeräumten Agrarlandschaften tritt auch diese Art seltener auf (Braun & Dieterlen 2003; Dietz et al. 2007). Für den opportunistischen Nahrungserwerb werden verschiedenste Habitattypen genutzt, wobei die produktivsten Strukturen innerhalb des Aktionsraums bevorzugt beflogen werden (Gewässer, Gehölze, Brachen mit hohem Insektenaufkommen und Grünland, etc.). Die Jagdgebiete der Zwergfledermaus liegen in der Regel in einem Radius von 1 bis 15 km um das Quartier (BMVBS 2011; LBV-SH 2011). Die Strukturbindung wird nach BMVBS (2011) als mittel eingestuft. Die Art fliegt zwar bevorzugt strukturgebunden, quert aber auch offene Bereiche (u. a. auch vierspurige Straßen). Die regelhafte Flughöhe liegt bei 2 bis 6 m, Transferflüge finden oft in größerer Höhe statt. Die artspezifische Kollisionsgefährdung wird als mittelmäßig bewertet. Weiterhin wird die Art als schwach lichtmeidend (v. a. Quartierbereich) eingestuft, nutzt aber gleichzeitig auch regelmäßig künstliche Lichtquellen für die Jagd. Die Zwergfledermaus ist tolerant gegenüber Schallemissionen (BMVBS 2011; LBV-SH 2011). Auch bei der Wahl der Sommerquartiere weist die Zwergfledermaus eine große Varianzbreite auf, zeigt aber eine enge Bindung an Gebäudestrukturen (Spaltenquartiere), die möglicherweise als Ersatz für natürliche Felsformationen angenommen werden. Die genutzten Quartiere können durch die geringe Größe der Art auch kleinste Verstecke sein, die eine sehr große Variabilität verschiedenster Strukturen umfassen. So werden in der Literatur auch Bohrlöcher von Bockkäfern, Efeuranken und sogar Äste dicht belaubter Bäume aufgeführt. Einschlupflöcher können nur 10 x 10 mm groß sein (Braun & Dieterlen 2003). Es wurden in älterer Literatur zwar auch regelmäßig Baumquartiere (Wochenstuben) beschrieben. Diese sind aber möglicherweise überwiegend der erst in jüngerer Zeit beschriebenen Zwillingsart Mückenfledermaus zuzuordnen (Braun & Dieterlen 2003). Insbesondere Männchen und Paarungsgruppen wurden in Schleswig-Holstein aber auch in Nistkästen nachgewiesen. Als Winterquartiere werden oberirdische Spaltenverstecke in und an Bauwerken oder natürlichen Formationen, außerdem natürliche Felsspalten sowie unterirdische Quartiere in Kellern oder Stollen bezogen (FÖAG 2011). Die Art meidet im Winterquartier eine hohe Luftfeuchte (Braun & Dieterlen 2003). Die Art gilt als sehr kälteresistent und wechselt gelegentlich auch im Winter das Quartier. Die Winterschlafperiode erstreckt sich witterungsbeeinflusst i.d.R. von Mitte November bis Anfang März/April. In geeigneten Quartieren kann es zur Bildung sehr großer Winterkolonien von bis zu 10.000 Tieren kommen (Schober & Grimmberger 1998). Zu Beginn der Reproduktionsphase spaltet sich eine größere Kolonie (Sammelquartier) in kleinere Wochenstubengesellschaften mit i. d. R. 20–100 Weibchen auf (Dietz et al. 2007; Schober & Grimmberger 1998). Insbesondere die Weibchen zeigen sich als sehr geburtsorts- und quartiertreu und es kommt nur zu einem sehr geringen Individuenaustausch zwischen den ein- Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 161/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 zelnen Gesellschaften einer Population (Taake & Vierhaus 2011) sowie vergleichsweise wenigen Quartierwechseln in der Wochenstubenzeit. Die Geburtsphase liegt i. d. R. in der ersten Junidekade. Mitte Juli verlassen die Weibchen das Wochenstubenquartier, die Jungtiere etwa 14 Tage später (Braun & Dieterlen 2003). Schon in der Wochenstubenzeit besetzen die paarungsbereiten Männchen feste Territorien, die in der Paarungszeit (Mitte August bis Ende September) verteidigt werden (u. a. Schober & Grimmberger 1998). Die Etablierung eines solchen Balzreviers beinhaltet in der Regel eine entsprechende Struktur als geschütztes Balzbzw. Paarungsquartier (u. a. Braun & Dieterlen 2003; Taake & Vierhaus 2011). Dennoch sind auch schon Paarungen außerhalb von Verstecken beobachtet worden (H. Petersen, Büro Arkardien21, mündl. Mitt.). Ab Ende Juni findet regelmäßig das sogenannte „Schwärmen“ vor geeigneten Winterquartieren statt (Braun & Dieterlen 2003). Auch neigt die Art im Spätsommer zu „Invasionen“ in hohe, große Räume (auch menschliche Bauten), an denen v. a. diesjährige Jungtiere beteiligt sind. Nach dem bisherigen Kenntnisstand weist die Art in Mitteleuropa überwiegend nur ein geringes Wanderverhalten auf bzw. liegen zwischen Sommer- und Winterquartieren vergleichsweise geringe Distanzen von regelhaft kaum mehr als 20 km (Braun & Dieterlen 2003; Dietz et al. 2007; Schober & Grimmberger 1998). Dennoch sind durch verschiedene Studien im Bereich der Nord- und Ostsee auch Wanderungen festgestellt worden (Frey et al. 2011, Seebens et al. 2013), wenn auch auf – in Bezug auf die Häufigkeit der Art – deutlich geringerem Niveau als bspw. für typische Langstreckenzieher wie die Rauhautfledermaus. Über dem Fehmarnbelt wurden in den im Rahmen der UVS durchgeführten Untersuchungen zum Fledermauszug so wenige Kontakte festgestellt, dass die Zwergfledermaus nicht als ziehende Art eingestuft wurde. Dennoch sind an einigen Horchbox-Standorten an den Küsten Lollands und Fehmarns sehr hohe Kontaktzahlen während der Zugzeiten festgestellt worden (UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II C, Kap. 3.23.). Diese könnten aber ggf. auch zu einem Großteil einer – im Vergleich zu den Sommermonaten gesteigerten – Aktivität lokaler Populationen und/oder kleinräumigeren Ortswechseln (ohne ausgeprägtem Fernstreckenzug über den Belt hinweg) zugeordnet werden. Für Schleswig-Holstein sind landesweit zahlreiche Wochenstubennachweise und auch einzelne Winterquartiere der Art bekannt (FÖAG 2011). Der Erhaltungszustand der Art wird für Schleswig-Holstein innerhalb der kontinentalen biogeografischen Region als ungünstig-unzureichend eingestuft (LLUR 2016). Landes- und bundesweit gilt die Art als ungefährdet (Borkenhagen 2014; Meinig et al. 2009). Nach Bernotat & Dierschke (2015) weist die Art eine relativ hohe populationsbiologische Sensitivität und einen sehr geringen naturschutzfachlichen Wert auf. Die Bedeutung der Mortalität von Individuen wird zusammenfassend als mäßig bewertet. Die Zwergfledermaus stellt eine reguläre Art der lokalen Fledermausfauna im Untersuchungsgebiet dar. Schon bei früheren Untersuchungen entfielen die meisten Kontakte bzw. Nachweise auf diese Art (Bioplan 2009; UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Bände II A-C). Die höchsten Aktivitätsdichten wurden dabei in den Untersuchungszeiträumen 2009 und Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 162/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 2010 am Campingplatz nördlich Puttgarden, der Ortslage Marienleuchte und im Bereich des Rangierbahnhofs Puttgarden nachgewiesen. Auch im Rahmen der Aktualisierungsuntersuchungen wurde die Art regelmäßig und die Fledermaus-Aktivität im Untersuchungsgebiet prägend bei den Horchbox- und Detektorerfassungen nachgewiesen (vgl. Anlage 30.2 der Planfeststellungsunterlagen). Dabei wurden die Befunde der vorangegangenen Untersuchungen weitgehend bestätigt. Die Ergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen: Erfassungen zum Herbstzug 2014: Bei den Erfassungen zum Fledermaus-Herbstzug wurden überwiegend nur sehr geringe oder keine Aktivitäten der Zwergfledermaus an den Horchbox-Standorten festgestellt. Lediglich in einer Erfassungsnacht gab es an einigen Probestellen deutlich erhöhte Aktivitäten (28.09./29.09.2014 HBHZ02: 31 Kontakte, 28.09./29.09.2014 HBHZ01: 61 Kontakte, HBHZ04: 109 Kontakte). Dennoch sind selbst diese Einzelereignisse mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht auf ein stark erhöhtes Individuenaufkommen, sondern vielmehr auf andauernde lokale Jagdaktivität – mit entsprechend hoher Kontaktzahl- und Transferflüge weniger Tiere zurückzuführen. Diese Schlussfolgerung kann mit einem Beispiel verdeutlicht werden: In der Nacht vom 28.09./29.09.2014 wurden parallel zu den aktiven Horchboxen auch Detektorerfassungen an der K 49 durchgeführt. Hierbei wurden maximal drei gleichzeitig jagende Individuen festgestellt. Insofern sind wahrscheinlich zumindest die im Rahmen der Herbstzugerfassungen erreichten maximalen Aktivitätswerte sowohl entlang der K-49-Allee als auch im Bereich der K-49-Querung lediglich auf eine längere Präsenz weniger Tiere zurückzuführen, für die aber zu diesem Zeitpunkt eine hohe Attraktivität der Strukturen vorlag. Erfassungen zum Frühjahrszug 2015: Ab Anfang April bis zum Ende der Erfassungen zum Fledermauszug Mitte Mai im Frühjahr 2015 wurden regelmäßig Kontakte mit der Zwergfledermaus in den Horchboxen aufgenommen. Auffällig ist hierbei, dass ab Anfang Mai trotz Funktionalität der Horchboxen an den beiden Standorten im Bereich des Rangierbahnhofs Puttgarden keine Zwergfledermäuse festgestellt wurden, obwohl dieser Bereich zumindest im späteren Jahresverlauf nachweislich ein regelhaft und relativ hochfrequentiertes Jagdhabitat darstellte (s.u.). Im Bereich der K 49 bzw. von den drei dort positionierten Horchboxen (HBFZ03, HBFZ04 und HBFZ05) wurden dagegen während der gesamten Erfassung zum Fledermauszug an nahezu allen Terminen Kontakte aufgenommen. Lediglich für den Horchboxstandort direkt an der K-49-Querung über die Bestandstrassen liegt eine etwas geringere Nachweisdichte vor. Die im Rahmen dieser Untersuchung festgestellten Aktivitäten sind gänzlich als gering bis durchschnittlich zu bewerten. Die Kontaktzahlen lagen fast ausschließlich im niedrigen einstelligen Bereich, nur zweimalig wurden pro Nacht und Standort Kontaktzahlen > 10 (maximal 14) erreicht. Dabei handelt es sich um 14 Kontakte an HBFZ05 in der Nacht vom 06. zum 07.05.15 und um 11 Kontakte an HBFZ04 in der Nacht vom 09. auf den 10.05.15. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 163/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Auch hier kann der Vergleich der Kontaktzahlen mit denen der parallel am Fehmarnsund ermittelten Kontaktzahlen eine Einordnung des Zugaufkommens ermöglichen. Im Rahmen der im Zuge der geplanten Sundquerung im Auftrag der DB Netz AG durchgeführten Untersuchungen zum Fledermauszug wurden an den sieben Horchboxstandorten innerhalb desselben Zeitintervalls vom 06.04. bis 18.05.15 in 37 Nächten insgesamt 6.447 Kontakte der Zwergfledermaus festgestellt. Die summarischen Kontakte pro Horchbox rangieren zwischen 67 und 2.823. Die höchste innerhalb eines Zeitintervalls (18.-21.04.15) festgestellte Kontaktzahl betrug 1.302. Dabei erfolgten die Nachweise in der Nacht vom 18.04. auf den 19.04. von 21:30 bis 00:29 Uhr, in der Nacht vom 19.04. auf den 20.04. von 20:52 bis 02:35 Uhr und in der Nacht vom 20.04. auf den 21.04. von 20:58 bis 02:04 Uhr kontinuierlich, sodass Massenjagdereignisse auszuschließen und die Kontakte dem Zug zuzuordnen sind. Ein relevanter Zug der Zwergfledermaus über die Inselmitte innerhalb des UG ist somit zu verneinen, sodass artenschutzfachliche Maßnahmen nicht angezeigt sind. Flugrouten- und Jagdhabitatserfassungen 2014: Wie bei den vorangegangenen Untersuchungen (Bioplan 2009, UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Bände II A-C) wurde auch im Rahmen der Aktualisierungserfassung eine kontinuierliche Präsenz der Zwergfledermaus im Planungsraum nachgewiesen. Die Existenz von Sommerbeständen ist damit unstrittig. Der Raum wird dabei – entsprechend dem Vorhandensein attraktiver Strukturen – relativ flächig genutzt. Bedeutende Flugrouten und Jagdhabitate wurden dabei nach den Kriterien des einschlägigen Leitfadens des LBV-SH (2011) für Fledermäuse allgemein und damit auch für die Zwergfledermaus im Speziellen nicht festgestellt (vgl. Anlage 30.2 der Planfeststellungsunterlagen). Deutliche zeitliche Unterschiede der Frequentierung bzw. eine eindeutig temporär beschränkte Nutzung einzelner Bereiche konnte nicht festgestellt werden. Dennoch sind in quantitativer Hinsicht Unterschiede festzustellen. Während die Horchboxen lediglich eine Quantifizierung der Aktivität zulassen, ermöglichen die flankierenden Detektorerfassungen auch eine grobe Einschätzung der potenziell ursächlichen Individuenzahl. Die ermittelten Kontaktzahlen an den Horchboxstandorten liegen im überwiegend einstelligen Bereich (vgl. Anlage 30.2 der Planfeststellungsunterlagen). Die Frequentierungsrate ist damit als durchschnittlich bis unterdurchschnittlich einzuschätzen. Bei den Detektorbegehungen – welche größere Räume als die Horchboxen abdeckten – wurden in verschiedenen Bereichen unterschiedliche Individuenzahlen festgestellt. Bereiche, in denen regelmäßig mehrere gleichzeitig jagende Zwergfledermäuse lokal festgestellt wurden, waren dabei vor allem die Siedlungslage Puttgarden (max. vier Individuen gleichzeitig beobachtet), der Bereich Parkplatz und Rangierbahnhof Puttgarden (max. drei Individuen gleichzeitig beobachtet) sowie das Gehöft südlich des Marienleuchter Weges, westlich des Rangierbahnhofes (max. sechs Individuen gleichzeitig beobachtet). Im Bereich der K 49 (Allee und Querung über Bestandstrassen) wurden dagegen – bis auf den bereits vorangehend dargelegten Einzelfall Ende September 2014 – regelhaft nur maximal zwei Tiere gleichzeitig beobachtet. Aus diesen Ergebnissen ist einerseits zu schlussfolgern, dass vor allem der Habitatkomplex Siedlungslage Puttgarden (inklusive angrenzender Gehöfte) und der Bereich um den Rangierbahnhof höherfrequentierte Jagdhabitate darstellen bzw. von einer größeren Zahl von Individuen regel- Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 164/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 haft genutzt werden. Obwohl auch das Begleitgrün entlang der Bestandstrasse und die Gehölzbestände entlang der K 49 stetig frequentierte Habitatstrukturen für Zwergfledermäuse darstellen, beschränkt sich dort die nachgewiesene Nutzung nach den Befunden der Aktualisierungserfassung fast ausschließlich auf Einzeltiere. Diese Ergebnisse der Detektorbegehungen relativieren damit ggf. weiterhin auch die über die Horchboxen nachgewiesene Aktivität. Es ist somit naheliegend, dass die aufgezeichneten Kontaktzahlen weitgehend von lokal jagenden Einzeltieren stammen. Zusammenfassend nutzen Zwergfledermäuse – auch ihrer relativ flexiblen und opportunistischen Raumnutzung entsprechend – nahezu alle geeigneten Strukturen im Untersuchungsgebiet für die Jagd- und Transferflüge. Bevorzugt und vor allem in größerer Individuenzahl genutzte Strukturen der Sommerpopulation sind vor allem der nordwestliche Bereich des Untersuchungsgebiets (Ortslage Puttgarden und das östlich gelegene Gehöft, Rangierbahnhof und Parkplatz Puttgarden). Die Alleestrukturen der K 49, das kleinflächig ausgedehntere Gehölz an der B-207-Querung sowie das übrige Begleitgrün der Bestandstrassen B 207/Schiene werden auch regelmäßig beflogen, weisen aber nur eine durchschnittliche bis unterdurchschnittliche Bedeutung innerhalb der nachgewiesenen Raumnutzung auf. Zudem ist davon auszugehen, dass auch aktuell die schon im Rahmen der UVS ausgewiesenen Bereiche (z. B. Campingplatz Puttgarden) und weitere potenziell sehr attraktive Strukturen innerhalb des Aktionsradius (z. B. Blankenwisch) eine hohe Bedeutung in Bezug auf die Raumnutzung der (potenziellen) Lokalpopulation der Zwergfledermaus in Puttgarden aufweisen. Obwohl keine Wochenstubenquartiere bzw. -gesellschaften konkret lokalisiert werden konnten, ist es sehr wahrscheinlich, dass solche innerhalb des Untersuchungsraumes vorhanden sind (z. B. Siedlungslagen Puttgarden, Marienleuchte, Bannesdorf). Hierbei ist aber die Existenz größerer Vorkommen aufgrund der insgesamt festgestellten relativ geringen Individuenzahlen zumindest für Puttgarden mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Für die Eingriffsbereiche können sowohl über mehrfache strukturelle Kontrollen als auch entsprechende Detektorbegehungen wertgebende Quartierstrukturen ausgeschlossen werden. Allerdings wurden sowohl im Untersuchungszeitraum 2008 (Bioplan 2009) als auch im Untersuchungszeitraum am 06.05.2015 während des Frühjahrszuges (Anlage 30.2 der Planfeststellungsunterlagen) in dem Gehölzbestand an der K-49-Brücke über die Bestandstrassen bis weiter nach Puttgarden Zwergfledermäuse mit Soziallauten festgestellt. Die als Balzlaute bezeichneten Lautäußerungen unterscheiden sich grundsätzlich nicht von anderen Soziallauten, typischerweise werden diese Soziallaute nur als Balzlaute gewertet, wenn sie ausdauernd im „Singflug“ (ohne Ortungslaute) vorgetragen werden. Dabei sind für Zwergfledermäuse ausschließlich im Flug vorgetragene Balzrufe bekannt – wobei die Tiere in Quartiernähe kurz landen, um vermutlich Duftmarken zu setzen zwecks Leitung der Weibchen ins Quartier, in dem die Fortpflanzung stattfindet (vgl. Taake & Vierhaus 2011). Solche ausdauernden Singflüge wurden in den vorliegenden Untersuchungen jedoch nicht festgestellt. Daher sind die Gehölzbereiche, an denen Zwergfledermäuse mit Soziallauten festgestellt wurden, nicht als Balzrevier einzustufen. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 165/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Trotz mehrfacher intensiver Nachsuche wurden auch keine Strukturen gefunden, die als potenziell geeignete und hinsichtlich ihrer Qualität räumlich limitierte Paarungsquartiere fungieren könnten. Versteckmöglichkeiten innerhalb des Gehölzes beschränken sich ausschließlich auf wenige Bäume mit sehr kleinflächig abgeplatzter Rinde, die sich innerhalb eines relativ dichten Gehölzbestands befinden. Das Vorliegen essenzieller Lebensstätten kann für diesen Bereich damit ausgeschlossen werden. Es wurde kein konkreter Besatz festgestellt oder sonstige Indizien für eine Nutzung erbracht. Auch eine Funktion von Nischen in dem Brückenbauwerk als Quartier ist aufgrund der gezielten Kontrollen unwahrscheinlich, aber nicht gänzlich auszuschließen. Zudem wurden entlang der K 49 – Alleestrukturen von Puttgarden Richtung Kreuzungsbereich B 207 und K 49 sowie entlang der Straße nach Todendorf – weitere Zwergfledermäuse mit Soziallauten ohne andauernde Singflüge festgestellt. Auch hier fehlen eindeutige Quartierstrukturen, die als (potenzielle) Balzquartiere anzusprechen wären. Eine Wertgebung als zentrale Lebensstätte ist für unspezifische Mikroverstecke grundsätzlich auszuschließen (LBV-SH 2011). 5.1.1.3.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG Eine direkte Betroffenheit von Wochenstubenquartieren bzw. den darin befindlichen Weibchen mit Jungtieren durch das Vorhaben ist auszuschließen. Solche Quartiere sind zwar im Umfeld der geplanten Trassenführung zu erwarten, befinden sich ggf. aber arttypisch in Gebäudestrukturen, die nicht beeinträchtigt werden. Auch wertgebende Strukturen, die ggf. als Zwischenquartier genutzt werden könnten, sind für die Eingriffsbereiche trotz mehrmaliger Kontrollen nicht nachgewiesen worden. Obwohl kein Besatz zumindest in den Brückenbauwerken festgestellt wurde, ist eine strukturelle Eignung für eine temporäre Nutzung und damit ggf. zukünftiger Besatz nicht gänzlich auszuschließen. Das Vorhandensein eines Winterquartiers in den betroffenen Strukturen ist durch die aktuellen Untersuchungsergebnisse und die Ergebnisse von Bioplan (2009) sowie die artspezifische Überwinterungsstrategie auszuschließen. Es wurden keine Hinweise festgestellt, die auf eine winterliche Nutzung der Bauwerke schließen lassen (Schwärmen, Spuren). Die Gehölze im Eingriffsbereich stellen keine typischen Winterquartiere der Zwergfledermaus dar. Zur Vermeidung des nicht gänzlich auszuschließenden Tötungs- und Verletzungsrisikos sind alle notwendigen Rodungs- und Abrissarbeiten pauschal während des Kernwinters, d. h. zwischen Anfang Dezember und Ende Februar (vgl. Vorgaben LBV-SH 2011), vorzugsweise in Frostperioden, durchzuführen, da dann das Vorhandensein von Zwergfledermäusen in etwaigen Hohlräumen und Spalten in Bäumen oder Bauwerken sehr unwahrscheinlich ist (Maßnahmen-Nr. LBP: 0.6). Weiterhin ist ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko durch das geplante Vorhaben für die Zwergfledermaus zu prüfen. Bis auf das Umfeld von Puttgarden sind nur geringe bis sehr geringe Aktivitätsdichten und ein unregelmäßiges Auftreten der Zwergfledermaus im Trassenbereich festgestellt worden. Diese übrigen Strukturen entlang der Bahn-/B 207-Trasse sind somit Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 166/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 nach den Kriterien von LBV-SH (2011) als nicht bedeutende Jagdhabitate für den lokalen Bestand einzuschätzen. Trotz vorhabenbedingt gesteigerter Verkehrszahlen ist hieraus kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko i. S. des Verbotstatbestands nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG abzuleiten (vgl. LBV-SH 2011). BMVBS (2011) führen in diesem Kontext aus: „Für die Arten (häufige, störungsunempfindliche Arten, die regelmäßig trassennahe Habitate nutzen und für die damit ein hohes Grundrisiko besteht (wie für die explizit genannte Zwergfledermaus – Anm. d. Verf.), ist eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht, an größeren, breiteren und stark verkehrsfrequentierten Straßen, welche keine nahrungsreichen Strukturen (i. S. existenzieller Nahrungshabitate – Anm. d. Verf.) im straßennahen Bereich aufweisen, im Regelfall nicht anzunehmen.“ Für die übrigen untersuchten trassennahen Bereiche innerhalb des LBP-UG wird bei Anwendung der Bewertungskriterien des LBV-SH (2011) nur eine Funktion als nicht bedeutendes Jagdhabitat bzw. als nicht bedeutende Flugroute erreicht. Obwohl sie innerhalb des Aktionsraumes der lokalen Population liegen und auch für die Jagd und den Richtungsflug genutzt werden, stellen sie auch in der übergeordneten Betrachtung der Raumnutzung durch lokale Vorkommen der Zwergfledermaus nachweislich nur Habitatelemente geringer Bedeutung dar. Für eine solche untergeordnete Funktion im Raumnutzungsverhalten sind generell „weder Kollisionsverluste über das allgemeine Lebensrisiko hinaus noch Störungen zu erwarten, die sich auf den Zustand der lokalen Populationen erheblich auswirken oder zum vollständigen Funktionsverlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten führen könnten“ (LBV-SH 2011), zu prognostizieren. Die vorhabensbedingte Mortalitätsgefährdung für die Zwergfledermaus durch Kollision an Straßen wird als mittel eingestuft (Bernotat & Dierschke 2015). Trotz der ausgeprägten Strukturarmut der Ackerlandschaft um Puttgarden, die grundsätzlich einen Mangel an Ausweichstrukturen bedingt, wird dieser Bewertung gefolgt. Dies gilt entsprechend für den gesamten Trassenverlauf südlich des Rangierbahnhofs inkl. der K-49-Querung. Für die Zwergfledermaus sind aus den Erfassungsdaten neben dem Gelände des Rangierbahnhofs, den Siedlungslagen Marienleuchte und Puttgarden v. a. die Bereiche nördlich und nordwestlich von Puttgarden (Blankenwisch, Campingplatz) als die schwerpunktmäßig genutzten Strukturen abzuleiten. Diese werden durch das geplante Vorhaben nicht beeinträchtigt bzw. für sie sind diesbezügliche Gefahrenpotenziale durch die Entfernung zu den Trassen auszuschließen. Zu berücksichtigen sind jedoch mögliche Kollisionen von ziehenden Zwergfledermäusen, die über den Belt kommend auf die Nordküste Fehmarns treffen und dort in den Einflussbereich des beleuchteten Tunnelportals gelangen können. Durch die Beleuchtung des Tunnelportals besteht eine mögliche Anlockwirkung für Fledermäuse infolge angelockter, nachtaktiver Insekten (z. B. Nachtfalter oder Köcherfliegen), die den Fledermäusen als Nahrung dienen, und somit ein mögliches Kollisionsrisiko. Zur Vermeidung des Verbotstatbestands der Tötung ist daher als artenschutzfachliche Vermeidungsmaßnahme eine entsprechende Beleuchtung des Tunnelportals vorgesehen, die keine Anlockwirkung für nachtaktive Insekten – und damit ggf. auch Fledermäuse in einem nicht unerheblichen Maß – entfaltet. Es ist eine LED-Beleuchtung mit einer Farbtemperatur von 3.000 Kelvin (K) bis 3.500 K vorgesehen (Maßnahmen-Nr. LBP: 5.3). Die Notwendigkeit einer solchen artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahme liegt Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 167/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 nur für die Betriebsphase vor. In der Bauphase sind artenschutzrechtlich relevante Kollisionsrisiken für Fledermäuse durch die geringen Fahrzeuggeschwindigkeiten oder fehlenden Verkehr pauschal auszuschließen. Der Eintritt des Zugriffsverbotes nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG ist daher bezüglich einer relevanten Erhöhung des Kollisionsrisikos für den Inselbereich auszuschließen. Die Notwendigkeit artspezifisch wirksamer Vermeidungsmaßnahmen ist lediglich für das Tunnelportal gegeben. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG Innerhalb und im unmittelbaren Umfeld der Eingriffsbereiche sind besetzte Wochenstubengesellschaften mit maßgeblichem Individuenanteil an der lokalen Population auszuschließen. Eine diesbezügliche Betroffenheit durch vorhabenbedingte Störungen (Licht, Erschütterungen) entfällt somit. Weiterhin sind artenschutzfachlich relevante Störungen durch Licht- und Lärmemissionen für jagende und richtungsfliegende Individuen aufgrund der hohen artspezifischen Toleranz gegenüber solchen Wirkfaktoren nicht zu prognostizieren. Die Beeinträchtigung von Flugrouten, die als Störung i. S. d. § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG anzusehen wäre, kann ausgeschlossen werden. Es wurden keine Flugrouten i. S. d. Arbeitshilfe (LBV-SH 2011) nachgewiesen, da der Schwellenwert von ≥ 10 Fledermauskontakten innerhalb eines Zeitintervalls von 120 Minuten nicht erreicht wurde (Anlage 30.2 der Planfeststellungsunterlage). In den über drei Nächte exponierten sieben Horchboxen wurden insgesamt 55 Kontakte der Zwergfledermaus festgestellt. Dabei wurden pro Nacht und an jeder einzelnen Horchbox Kontakte im einstelligen Bereich festgestellt. Lediglich in der Nacht vom 17.05. auf den 18.05.15 wurden 12 Kontakte in einer Nacht an der westlich der K 49 aufgestellten Horchbox (HBFL04) festgestellt. Weitere Maßnahmen sind somit im Kontext des Zugriffsverbots nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG nicht erforderlich (LBV-SH 2011). Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG Wochenstuben-, Winterquartiere oder andere Lebensstätten, die eine zentrale, wiederkehrende Bedeutung für die lokalen Vorkommen haben, sind durch das geplante Vorhaben nicht betroffen. Auch die Existenz von höherwertigen Zwischenquartierstrukturen (z. B. Baumhöhlen) in vom Eingriff beanspruchten Bereichen kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, da solche wertgebenden Strukturen trotz mehrfacher gezielter Nachsuche nicht festgestellt werden konnten. Lediglich Mikroverstecke wie abgeplatzte Rinde oder Dehnfugen in dem Brückenbauwerk der K-49-Querung sind vorhanden. Für solche Strukturen ist nach den einschlägigen Vorgaben LBV-SH (2011) keine artenschutzrechtliche Konfliktsituation anzunehmen, da genügend Alternativstrukturen ähnlicher Eignung im Umfeld anzunehmen sind. Das gilt selbst für das strukturarme Fehmarn. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 168/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Weiterhin entfällt eine herauszustellende Bedeutung der Eingriffsbereiche als existenzielle Jagdhabitate, deren vorhabenbedingter Verlust einen unmittelbaren Einfluss auf die Funktionsfähigkeit einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte haben kann, wie durch die geringe nachgewiesene Aktivitätsdichte dokumentiert wurde. Somit ist eine Betroffenheit zentraler Lebensstätten bzw. der Eintritt des entsprechenden Verbotstatbestands nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG für die Zwergfledermaus auszuschließen. Die im Rahmen des LBP vorgesehenen Gehölzpflanzungen im Bereich der Querung der K 49 über die Trassen und an deren Böschungsfüßen (Maßnahmen-Nr. LBP: 1.2, 2.2, 3.2, 5.1, 5.2) sind nicht als artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen für die Zwergfledermaus erforderlich, werden aber derart gestaltet, das sie als potenzielle Leitstruktur über die stark befahrenen Trassen hinweg fungieren kann. Die gehölzfreie Lücke direkt über den bestehenden Trassen kann von der als mittel strukturgebunden eingestuften Zwergfledermaus regulär überwunden werden. Der Eintritt der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG kann unter Berücksichtigung der dargelegten Maßnahmenplanungen vermieden werden. Eine Zusammenfassung der artenschutzfachlichen Konfliktanalyse und Maßnahmenplanung für die Zwergfledermaus ist dem Formblatt im Anhang unter Kap. 9.2.3 zu entnehmen. 5.1.2. Weitere Säugetiere 5.1.2.1. Schweinswal (Phocoena phocoena) 5.1.2.1.1. Kurzcharakteristik und Bestand Schweinswale (Phocoena phocoena) kommen in allen küstennahen borealen und subarktischen Gewässern der nördlichen Halbkugel sowie im Schwarzen Meer vor. Die Gewässer vor Sylt und Amrum stellen ein wichtiges Aufzuchtgebiet in der Nordsee dar, in der Ostsee sind die Oderbank und die Gewässer um Fehmarn wichtige Vorkommensgebiete. Die Art hat eine Präferenz für küstennahe Gewässer (BfN 2012). Der Schweinswal ist bundesweit (Meinig et al. 2009) und landesweit stark gefährdet (Borkenhagen 2014). Der Erhaltungszustand der Art wird für Schleswig-Holstein innerhalb der kontinentalen biogeografischen Region als ungünstig bis schlecht eingestuft (MLUR 2009). Nach Bernotat & Dierschke (2015) weist die Art eine sehr hohe populationsbiologische Sensitivität und einen hohen naturschutzfachlichen Wert auf. Die Bedeutung der Mortalität von Individuen wird zusammenfassend als sehr hoch bewertet. Ausgewachsene Schweinswale erreichen eine Körpergröße von 149 bis 160 cm (Benke et al. 1998). Die Meeressäuger erreichen im Durchschnitt ein Alter von acht bis zehn Jahren, vereinzelt können die Tiere ein Alter von bis zu 20 Jahren erreichen (Benke et al. 1998). In einem Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 169/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Alter von etwa drei bis vier Jahren werden die weiblichen Schweinswale geschlechtsreif, die Männchen bereits nach zwei bis drei Jahren. Die Paarungszeit in Nord- und Ostsee liegt vermutlich zwischen Juni und Ende August (Benke et al. 1998). In der Regel gebären adulte weibliche Schweinswale nach elf Monaten Tragzeit jährlich zwischen Mai und August ein einzelnes Kalb. Das Jungtier wird über acht bis zehn Monate von der Mutter gesäugt (Schulze 1996). Paarungs- und Gebärzeiten können sich regional unterscheiden. Da die Paarung meistens zwischen Juni und August stattfindet, sind die meisten adulten Weibchen zeitgleich tragend und säugend, wodurch sie in dieser Zeit einen hohen Energieverbrauch haben. Für den Bereich Kattegat, Beltsee und westliche Ostsee wird der Bestand auf ca. 23.227 Tiere geschätzt (SCANS-II 2008). Historische Daten belegen, dass der Bereich des Fehmarnbelts regelmäßig von Schweinswalen besiedelt wird, wobei die Dichten bis zu 0,5 Tiere/km2 erreichen. Hinsichtlich der saisonalen Verteilung wird in den Sommermonaten die höchste Dichte erreicht. Allerdings verbleiben Unsicherheiten bezüglich der saisonalen Verteilung des Schweinswals im Fehmarnbelt. Während der durchgeführten Flugbeobachtungen wurden die höchsten Dichten im April 2009 mit 0,59 Individuen/km2 und im Mai 2010 mit 0,94 Individuen/km2 erreicht, wobei generell die Dichten 2010 höher waren als 2009 (UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Kap. 3.10.3.10, S. 639 ff.). Nach Auswertung der C-POD-Untersuchungen und Flugerfassungen lässt sich ein genereller West-Ost-Gradient der Verteilung von Schweinswalen mit mehr Aufnahmen im Nordwesten und den wenigsten Aufnahmen im Südosten feststellen. Dies entspricht auch den aus anderen Studien bereits bekannten Verteilungsmustern. Die große räumliche und zeitliche Variabilität der Daten lässt lokale Bewegungen aufgrund kleinräumiger Veränderungen der Habitate der Tiere vermuten, die eine wichtige Rolle im Lebenszyklus der Art im Untersuchungsgebiet spielen. Die Ergebnisse der Plausibilitätsprüfung, basierend auf Flugzeugzählungen 2015 und der Auswertung weiterer seit Abschluss der Bestandserfassung 2009/2010 vorgelegten Studien zeigten, dass sich der Schweinswalbestand im Fehmarnbelt seither nicht auffällig verändert hat und die bisherigen Aussagen weiterhin Bestand haben (s. Anlage 30.1 der Planfeststellungsunterlagen, Kap. 8.4.1). Die Hauptgefährdungsursachen des Schweinswals liegen im Beifang, insbesondere durch die Stellnetzfischerei. In den letzten Jahren sind Bestand und Verbreitung des Schweinswals in der Ostsee stark zurückgegangen. 5.1.2.1.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG Von den möglichen Wirkfaktoren erscheinen lediglich Geräuschemissionen geeignet, Schweinswale zu töten oder zu verletzen. Die übrigen Wirkfaktoren wirken nur indirekt auf die Tiere. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 170/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Unterwasserschall kann bei hoher Intensität zu einer Verletzung und Tötung von Meeressäugetieren führen. Bei Schweinswalen ist der Beginn einer temporären Hörschädigung bei etwa 165 dBSEL ermittelt worden (Tougaard et al. 2015). Zur Vermeidung von Verletzungen ist mit dem Schallschutzkonzept des BMU (2013) ein Grenzwert für Impulsschall (Rammungen) von 160 dBSEL bzw. 190 dBpeak festgelegt worden, der in 750 m Entfernung zur Quelle zu unterschreiten ist. Des Weiteren ist sicherzustellen, dass sich im Bereich hoher Schallimmissionen keine Meeressäugetiere aufhalten, sodass eine Verletzung vermieden wird. Auch bei Unterschreitung des Grenzwerts sind daher Vorsorgemaßnahmen für den Nahbereich zu treffen. Die Schallimmissionen beim Bau des Absenktunnels entstehen in erster Linie durch kontinuierliche Immissionen der Bauschiffe. Die Immissionen sind überwiegend von tiefer Frequenz und geringer Intensität. Durch die Immissionen besteht keine Gefahr einer Schädigung von Meeressäugetieren, da diese die kleinen Bereiche hoher Schallintensität meiden können. Bei den Bauarbeiten für den Bauhafen Puttgarden werden etwa 330 Spundbohlen zu rammen sein. Für die dabei entstehenden Schallimmissionen wird in der Umweltverträglichkeitsstudie ein Quellpegel von 190 dB re 1μPa zugrunde gelegt. In 750 m Entfernung zur Baustelle wird dabei ein Pegel von 154 dBSEL erreicht, sodass die Vorgaben des Schallschutzkonzeptes des BMU eingehalten werden. Eine Schädigung von Individuen durch spontanes Fluchtverhalten, was zu einer Trennung von Mutter-Kalb-Paaren führen könnte, wird ausgeschlossen, da bei den vorgesehenen Arbeiten keine plötzlichen weitreichenden Schallimmissionen auftreten. Eine Störwirkung durch den Dauerschall von Baggern und Arbeitsschiffen tritt durch ein sich annäherndes Schiff oder – bei stationären Arbeiten – durch eine Annäherung von Schweinswalen an einen Arbeitsbereich auf. Die Schallimmissionen können dann dazu führen, dass ein Bereich von Schweinswalen weniger genutzt oder gemieden wird, indem sie einem Schiff oder einem Arbeitsbereich ausweichen. Diese Ausweichbewegungen sind entsprechend den geringen Schallimmissionen sehr kleinräumig, d. h. wenige hundert Meter, und können bei normaler Schwimmgeschwindigkeit von Schweinswalen in sehr kurzer Zeit vollzogen werden. Eine Fluchtreaktion, wie sie bei Rammarbeiten befürchtet wird, ist im Kontext von Dauerschall durch Bagger und Schiffsmotoren daher in keinem Fall zu besorgen. Da der Grenzwert von 160 dBSEL in 750 m Entfernung unterschritten wird, sind keine Maßnahmen zur Minderung der Schallimmissionen notwendig. Es sind allerdings vorsorglich Vermeidungsmaßnahmen zur Vergrämung von Schweinswalen aus dem Nahbereich der Baustelle vorgesehen. Zum einen wird eine Serie von Rammungen mit einem Ramp-up-Verfahren eingeleitet, bei dem die Rammenergie langsam gesteigert wird, sodass nicht sofort die höchsten Schallpegel erreicht werden und die Tiere sich aus dem Nahbereich der Rammungen entfernen können. Zum anderen werden Schweinswale durch aktive Vergrämer (Pinger) aus dem Nahbereich der Baustelle ferngehalten (s. hierzu auch Anlage 12, LBP, Anhang I, Maßnahmenblatt 8.1 VAr). Weiterhin wird geprüft, ob die Bohlen ggf. einvibriert werden können, was mit geringeren Schallimmissionen verbunden wäre. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 171/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Das Zugriffsverbot des § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG wird daher nicht erfüllt. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG Die baubedingten Geräuschemissionen können zu kleinräumigen Störungen von Schweinswalen führen. Die Schallimmissionen durch die Baggerarbeiten und den damit verbundenen weiteren Schiffsverkehr sowie die Schallimmissionen der weiteren mit dem Bau des Absenktunnels verbundenen Arbeiten unterliegen keinen definierten Immissionsgrenzwerten, sodass keine Vorgaben zur Regulierung der Schallimmissionen von einzelnen Bauschiffen bestehen. In den Bewertungskriterien der UVS werden Verhaltensreaktionen von Schweinswalen zweistufig bewertet (s. auch UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band III, Kap. 5.2.10.1, Tab. 5-112): Bis zu einem Schallpegel von 150 dB wird eine Störung als mittel („Die Schallpegel sind hoch genug, um zu Verhaltensstörungen zu führen“) bewertet, bis 144 dB als gering („Die Schallpegel sind so hoch, dass einige marginale Verhaltensreaktionen zu erwarten sind“). Die Kategorien wurden sowohl ausgehend von Untersuchungen an impulshaftem Schall als auch von Untersuchungen zu Dauerschall definiert. Zu letzteren liegt zum einen eine Untersuchung über die Reaktion von Schweinswalen auf Baggerarbeiten für die Sandentnahme Westerland III vor (Brandt et al. 2008, Diederichs et al. 2010), zum anderen erlauben Untersuchungen zur Reaktion von Schweinswalen und anderen Meeressäugern auf Schiffe eine Einschätzung bezüglich des Schiffslärms. Die Untersuchungen zur Sandentnahme Westerland III, in der seit 1985 jährlich etwa 1 Mio. m3 Sand im Walschutzgebiet des Nationalparks Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer mit einem Laderaumsaugbagger entnommen werden, zeigten, dass Schweinswale den Nahbereich des Baggers mieden, wenn dieser aktiv war, konnten aber keinen Unterschied in der Nutzung des Sandentnahmegebiets im Vergleich zu Referenzstandorten absichern. Die Untersuchungen zeigen somit eine kleinräumige und kurzzeitige Meidung vermutlich in Reaktion auf die Schallimmissionen des Laderaumsaugbaggers, aber keinen Einfluss auf die generelle Nutzung des Gebiets durch Schweinswale. Die Untersuchungen für die Feste Fehmarnbeltquerung ermöglichen eine Einordnung der Störwirkung durch Schiffslärm und der Bewertungskriterien: Der Umgebungslärm im Fehmarnbelt, der vor allem durch Schiffslärm geprägt wird, überschreitet in vielen Bereichen im Mittel (L50) 130 dB (s. Schallkarten Anlage 15, UVS, Band II B, S. 631 ff.). Ein Pegel von 140 dB wird an mehreren Stationen häufig überschritten (L95 bis 142 dB), weil die Schallimmissionen von größeren Schiffen, wie etwa den im Fehmarnbelt fahrenden Scandlines-Fähren, noch in 2 km Entfernung einen Pegel von 140 dB verursachen (Anlage 15, UVS, Band II B, Abb. 3-308). Der Einfluss des Schiffsverkehrs im Fehmarnbelt auf Schweinswalbestände und deren Verteilung ist dennoch schwach ausgeprägt und statistisch kaum abzusichern. Selbst für den Bereich der Fährlinie zwischen Rödby und Puttgarden und der sie kreuzenden T-Route lässt sich mit den angewendeten Methoden Flugzeugzählungen, Fährzählungen und akustischer Erfassung keine geringere Häufigkeit der Schweinswalvorkommen absichern. Auch wenn die Entfernung zu Schiffsrouten in einigen statistischen Analysen als signifikanter Faktor auftrat, so war der Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 172/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Effekt schwach und bildet sich nicht in geringeren Bestandsdichten im Bereich der Schifffahrtslinien ab. Schweinswale reagieren zweifellos aversiv auf Schiffslärm, jedoch lässt sich aus den Beobachtungen schließen, dass die Reaktion kleinräumig und kurzzeitig ist. Über die Reaktion von Schweinswalen auf Schiffslärm liegen durchaus unterschiedliche Untersuchungsergebnisse vor. Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie für die Feste Fehmarnbeltquerung konnte mit mehreren Methoden nur ein sehr schwaches Signal bei der Verteilung von Schweinswalen in Bezug auf Schifffahrtslinien abgesichert werden. Auch weitere Untersuchungen in der Ostsee (Mortensen et al. 2011, Sveegard et al. 2011) konnten keinen Effekt von Schifffahrtsrouten auf die Verteilung von Schweinswalen erkennen, wogegen eine experimentelle Studie (Dyndo et al. 2015) bereits bei niedrigen Schallpegeln deutliche Verhaltensänderungen aufzeigte. Die Ergebnisse der Studien stehen dabei nicht im Widerspruch zueinander, sondern beschreiben spezifische Situationen. Wesentlichen Einfluss auf die Störwirkung von Schiffslärm hat dabei vermutlich der zwischen Schiffstypen unterschiedliche Anteil höherfrequenter Komponenten an den Schallimmissionen (Hermannsen et al. 2014). Als wesentliche Vermeidungsmaßnahme von Störungen wird die Beschränkung des Baubereichs auf stets maximal zwei Arbeitsbereiche gleichzeitig und ein freifahrendes Aushubgerät außerhalb der Arbeitsbereiche festgeschrieben (Anlage 12, LBP, Anhang I, Maßnahmenblatt 8.4 M/VAr). Die Minimierung der mit Unterwasserschall belasteten Fläche führt zur Reduzierung von Störwirkungen sowie zur Vermeidung einer Barrierewirkung im Fehmarnbelt durch Schallimmissionen für den Schweinswal. Unter Berücksichtigung der Maßnahme werden im Mittel 9 % des Bereiches und im Einzelfall max. 16 % des Bereiches zwischen Fehmarn und Lolland mit Schallimmissionen > 144 dB belastet sein, die von Schweinswalen als störend empfunden werden können (s. Anlage 22.5 der Planfeststellungsunterlagen). Eine Passage für Meeressäugetiere ist somit zu jeder Zeit möglich und die Störung findet in einem begrenzten Bereich statt. Die Zahl der betroffenen Tiere ist gering. Insgesamt sind rechnerisch zwischen 0,1 und 1,0 Individuen durch Baggerarbeiten im Winter bzw. Sommer betroffen, bei den folgenden Arbeiten zur Absenkung der Tunnelelemente und der Wiederfüllung des Tunnelgrabens sind es 0,2 bzw. 1,3 (Anlage 22.5 der Planfeststellungsunterlagen). Bei den Rammarbeiten für die Errichtung des Arbeitshafens Puttgarden werden mehr Schweinswale beeinträchtigt: In den beeinträchtigten Bereichen werden sich im Sommer rechnerisch 4,2 Schweinswale aufhalten, im Winter rechnerisch 2,0 Schweinswale, wenn man einen Wert von > 144 dBSEL zugrunde legt. In dem gemäß Schallschutzkonzept des BMU (2013) anzuwendenden Bereich von > 140 dBSEL halten sich dagegen im Sommer rechnerisch 10,9 Schweinswale und im Winter 5,0 Schweinswale in dem beeinträchtigten Bereich auf (Anlage 22.5 der Planfeststellungsunterlagen). Bei der Absenkung der Tunnelelemente und der Verfüllung des Tunnelgrabens sind rechnerisch zwischen 0,2 und 1,3 Schweinswale betroffen (Anlage 22.5 der Planfeststellungsunterlagen). Die Zahlen schwanken in Bezug auf die jeweiligen Bauabschnitte und saisonal, jeweils in Abhängigkeit von der jeweiligen Bestandshöhe. Die maximale Anzahl betroffener Schweinswale entspricht höchstens 0,07 % der Sommer-Population im Fehmarnbelt-Gebiet Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 173/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 bzw. 0,5 % während der Rammarbeiten. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass innerhalb der durch Schallimmissionen > 144 dB beeinträchtigten Bereiche keine Totalvertreibung erfolgt. Die 144-dB-Isophone beschreibt den Bereich der schwächsten, aber noch nachweisbaren Reaktion, in dem sich Schweinswale weiterhin aufhalten, wenn auch in reduzierten Anzahlen. Die nach der konkretisierenden Modellierung ermittelte Anzahl beeinträchtigter Schweinswale ist niedriger, als in der UVS zugrunde gelegt wurde. Dies ergibt sich dadurch, dass die Arbeitsbereiche verkleinert und die Anzahl der Bauschiffe verringert wurden. Es wird daher davon ausgegangen, dass die projektbedingte, zusätzliche Störung nicht zur Vertreibung einer populationswirksamen Zahl von Schweinswalen (1 % der lokalen Fehmarnbelt-Population) führt. Zumal es sich um eine bauzeitlich begrenzte Störung handelt, die jeweils nur lokal wirksam ist. Nach Abschluss der Baumaßnahmen ist die Beeinträchtigung nicht mehr gegeben. Darüber hinaus wird die übergeordnete Funktion des Bereiches als Ruhe- und Reproduktionsgebiet sowie für die Migration nicht beeinträchtigt. Unter Berücksichtigung der beschriebenen Vermeidungsmaßnahme ergibt sich dementsprechend kein artenschutzrechtlich relevanter Konflikt i. S. des Verbotstatbestands nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG zwischen dem geplanten Vorhaben und Schweinswalen. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG Direkte Habitatverluste sind für diejenigen Walarten am gravierendsten, die auf küstennahe Bereiche angewiesen sind. Aufgrund seiner Präferenz für küstennahe Gewässer mit einer Tiefe von weniger als 50 m ist der Schweinswal besonders empfindlich gegenüber anthropogenen Eingriffen im marinen und terrestrischen Bereich. Direkte Effekte von Habitatänderungen durch Sedimentfahnen sind nicht sehr gut untersucht. Eine Studie zur Auswirkung von einer Sandentnahme westlich von Sylt (Diederichs et al. 2010) zeigte keine signifikanten Änderungen der Habitatnutzungen durch Schweinswale verglichen mit den Referenzjahren. Direkte Beeinträchtigungen des Schweinswals bzw. seiner Habitate durch Sedimentfahnen werden daher nicht erwartet. Die Verteilung von Schweinswalen ist dagegen vielmehr abhängig vom Auftreten der jeweiligen Beutefische, die ihrerseits von hydrografischen und bathymetrischen Parametern abhängig sind. Schweinswale sind Nahrungsopportunisten und weisen ein breites Spektrum an Beutefischen auf. In der Ostsee werden Hering, Sprotte, Kabeljau und Grundeln bevorzugt. Projektbedingt kommt es zu keinen signifikanten Änderungen der Fischzusammensetzung (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band IV B, Kap. 8.3.9), sodass Beeinträchtigungen des Schweinswals ausgeschlossen werden können. Außerdem ist der durch das Projekt beeinträchtigte Bereich nicht als essenzielles Jagdhabitat anzusehen, da die Verteilung der Beutefische nicht auf diesen Bereich beschränkt ist. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 174/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Änderungen der Hydrografie und Trübungen könnten ebenfalls Auswirkungen auf den Schweinswal verursachen. Bereiche mit Wirbeln oder geringer Strömungsgeschwindigkeit werden mit hohen Schweinswaldichten in Verbindung gebracht. Die durchgeführten Untersuchungen zeigen jedoch, dass der Effekt hydrodynamischer Parameter vergleichsweise gering ist. Anders als beispielsweise Robben haben Schweinswale keine fest umgrenzten Reproduktionsgebiete, sondern sind vielmehr vom Auftreten ihrer Beutefische abhängig. Ein Verlust einer essenziellen Lebensstätte und das Vorliegen des Zugriffsverbotes nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG ist somit zu verneinen. Der Eintritt der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG kann unter Berücksichtigung der dargelegten Maßnahmenplanungen vermieden werden. Eine Zusammenfassung der artenschutzfachlichen Konfliktanalyse für den Schweinswal ist dem Formblatt im Anhang unter 9.2.4 zu entnehmen. 5.1.3. Amphibien 5.1.3.1. Kammmolch (Triturus cristatus) 5.1.3.1.1. Kurzcharakteristik und Bestand Der Kammmolch besiedelt sowohl das Offenland als auch größere, geschlossene Waldgebiete und ist in fast allen Feuchtbiotopen anzutreffen. Bevorzugt werden als Fortpflanzungsgewässer meist dauerhaft Wasser führende, mehr oder weniger stark besonnte Gewässer mit Freiwasserkörpern, ausgeprägter Submersvegetation und reich strukturiertem Gewässerboden (Äste, Steine, Höhlungen etc.) (Nöllert & Nöllert 1992, Grosse & Günther 1996). Als Landlebensräume dominieren Laub- und Laubmischwälder sowie Gärten, Agrarlandschaften und Feuchtwiesen (Schiemenz & Günther 1994). Der Großteil der an Land überwinternden Tiere wandert im Februar/März zum Laichgewässer. Der Art wird eine starke Wasserbindung zugesprochen. Die adulten Tiere verlassen meist nach der Reproduktionsphase zwischen Mitte Juli und Anfang Oktober das Laichgewässer und besiedeln Landhabitate in unmittelbarer Nähe des Gewässers (Grosse & Günther 1996). Einige Individuen verbleiben ganzjährig im Gewässer (Nöllert & Nöllert 1992). Ab August bis Oktober werden die Winterverstecke aufgesucht. Die Art ist bei der Wahl des Winterquartiers hoch flexibel, wobei aber Frostfreiheit gewährleistet sein muss. Nach Grosse & Günther (1996), Duff (1989), Kupfer (1998) und Latham et al. (1996) befinden sich die Winterquartiere 150 bis 200 m, seltener bis 1.000 m von den Laichgewässern entfernt. Der überwiegende Teil überwintert jedoch in einer Entfernung von bis zu 100 m vom Laichgewässer (Stoefer & Schneeweiss 2001). Nach Runge et al. (2010) ist ein Aktionsradius von 500 m um das Laichgewässer für die Abschätzung der artenschutzrechtlichen Konflikte anzunehmen. Hierbei wird Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 175/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 zudem die lokale Lebensraumsituation um das Laichgewässer besonders berücksichtigt, da ggf. aufgrund von weiter entfernten attraktiven Lebensraumstrukturen bzw. einer nachgewiesenen Metapopulation mit weiter entfernten Gewässern ggf. größere Wanderleistungen erreicht werden können. Trotz intensiver landwirtschaftlicher Nutzung sind auf Fehmarn nachweislich viele der erhaltenen Kleingewässer inmitten monotoner Ackerschläge vom Kammmolch besiedelt. Es handelt sich dabei überwiegend um ehemalige Mergelkuhlen. Sie werden vermutlich als Jahreslebensraum genutzt, da sie häufig von Lesesteinhaufen begleitet sind, die potenziell gute Versteckmöglichkeiten bieten (Klinge 2001). Der Erhaltungszustand der Art wird für die kontinentale biogeografische Region SchleswigHolsteins als ungünstig-unzureichend eingestuft (LLUR 2016). Der Kammmolch wird auf der bundes- und landesweiten Roten Liste auf der Vorwarnliste geführt (Kühnel et al. 2009; Klinge 2003). Nach Bernotat & Dierschke (2015) weist die Art eine mittlere populationsbiologische Sensitivität und einen mittleren naturschutzfachlichen Wert auf. Die Bedeutung der Mortalität von Individuen wird zusammenfassend als mittel bewertet. Für die artenschutzrechtliche Konfliktanalyse bilden im Folgenden die Laichgewässer mit Nachweisen des Kammmolchs den Bezugsrahmen. Für die Prognose einer artenschutzrechtlichen Betroffenheit werden die dortigen Bestände bezüglich der artspezifischen Habitatansprüche und Wanderleistungen mit der lokalen landschaftlichen Situation verschnitten. In der nachstehenden Tabelle 5-1 werden die Gewässer mit aktuellen Kammmolchnachweisen aufgeführt (vgl. Anlage 30.2 der Planfeststellungsunterlagen), für die eingriffsbedingte Konflikte anzunehmen bzw. nicht auszuschließen sind. Als grobe Orientierung dient dabei der 500-mRadius nach Runge et al. (2010) um den Eingriffsbereich. Für die übrigen Gewässer mit Kammmolchnachweisen ist eine weitere Prüfung entbehrlich. Die Verortung der vom Vorhaben betroffenen Gewässer bzw. der zugehörigen Aktionsräume des Kammmolchs ist dem Plan Nr. 2 im Anhang (Kap. 9.1) zu entnehmen. Eigenständige Untersuchungen zur Amphibienwanderung wurden nicht durchgeführt. Der Grund liegt in der Offensichtlichkeit der Habitatverhältnisse. Die Laichgewässer des Kammmolches befinden sich isoliert in intensiv genutzten Ackerflächen in den ehemaligen Mergelgruben. Relevante Gehölzbestände, die als Landhabitate in Frage kommen, sind entweder in der Ufervegetation im direkten Gewässerumfeld oder in der mit Gehölzen bestandenen Böschung des Bahn- und Straßendammes zu finden. Letzterer befindet sich westlich der Kammmolchgewässer innerhalb des Eingriffsbereiches, sodass hierfür die Nutzung als Landhabitat pauschal attestiert wird. Auf der westlichen Seite des Dammes verläuft die viel befahrene B 207, deren Zerschneidungswirkung durch den auch nachts vorhandenen, sehr starken Verkehr als maximal angesehen wird. Regelhafte Wanderungen von Kammmolchen aus den betroffenen Gewässern östlich des Dammes über ihn und die B 207 hinweg nach Westen können mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, sodass hier Untersuchungen zu Amphibienwanderungen als entbehrlich eingestuft wurden. Siedlungslagen, die ebenfalls als relevante Landlebensräume für den Kammmolch in Betracht kommen, befinden sich östlich der Laichgewässer und damit weit außerhalb des Eingriffsbereiches. Marienleuchte liegt etwa Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 176/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 540 m östlich des dichtestgelegenen Kammmolchlaichgewässers, Presen etwa 730 m. Die Erfassung von Wanderungsbeziehungen nach Osten ist somit für die artenschutzfachliche Konfliktanalyse nicht relevant. Der Kammmolch wurde aktuell in 18 der untersuchten 43 Gewässer nachgewiesen. Bis auf eine Ausnahme am randlichen Siedlungsbereich von Puttgarden wurden sämtliche Kammmolchnachweise in den Mergelgruben der Ackerflächen innerhalb des Untersuchungsgebiets erbracht. Sieben Gewässer befinden sich innerhalb eines Radius von 500 m um den Bahnund Straßendamm, der als potenzielles Winterquartier einzustufen ist. Im Zuge der ersten Fassung des Artenschutzbeitrages wurden am 19.08.14 Abstimmungen mit dem MELUR und LLUR durchgeführt. Es wurde vereinbart, die Kammmolche über drei Jahre hinweg aus den zum Stand 2014 vorhabenbedingt betroffenen Gewässern abzufangen und in geeignete, außerhalb des Vorhabensbereichs befindliche Gewässer außerhalb des kritischen Aktionsradius umzusiedeln. Hintergrund war eine mögliche Nutzung der östlichen Böschung des mit Gehölzen bestandenen Bahn- und Straßendammes als Landlebensraum für subadulte Kammmolche, die im Landlebensraum verbleiben. Es wurde daher festgelegt, mit dem Abfangen der Amphibien in Gewässer FAm158 bereits im Jahr 2015 zu beginnen und dies über drei Jahre (vor Beseitigung des Gewässers) fortzuführen. Somit besteht die Wahrscheinlichkeit, dass sich in der Zwischenzeit die subadulten Kammmolche zu Adulten entwickeln und ins Gewässer wandern, wo sie entnommen werden können. Durch die über drei Jahre andauernde Entnahme (pro Jahr werden zwei Fangperioden durchgeführt) wird, soweit möglich, sichergestellt, dass in dem fraglichen Gewässer keine Reproduktion stattfindet. Somit können sich keine neuen subadulten Tiere entwickeln, die wieder in den Landlebensräumen verweilen würden. Das Abfangen wurde auch für die beiden innerhalb des Aktionsradius des Kammmolches befindlichen Gewässer mit nachgewiesenen Kammmolchvorkommen (Gewässer FAm162 und FAm166) durchgeführt, um eine mögliche Einwanderung von dort in das Gewässer FAm158 zu verhindern. Die Tiere wurden in geeignete Gewässer außerhalb des kritischen Aktionsradius verbracht (FAm180 und FAm192), die bereits Kammmolche beherbergen. Die Gefahr einer Überpopulation wurde aufgrund der voraussichtlich sehr geringen Zahl zu verbringender Kammmolchindividuen nicht gesehen. Dies wurde während der Abfangaktion 2015 auch bestätigt. Aus dem Gewässer FAm158 wurden zwei adulte Kammmolche entnommen (Gewässer trocknete im Jahresverlauf 2015 fast vollständig aus). Aus dem Gewässer FAm162 wurden zwei adulte und ein subadulter Kammmolch (Gewässer trocknete ebenfalls im Jahresverlauf 2015 fast vollständig aus) und aus dem Gewässer FAm166 wurden fünf adulte Kammmolche und drei Larven entnommen. Die im Zuge der Umsiedlung ermittelten Nachweiszahlen sind in der Tabelle 5-1 integriert. Eine Genehmigung für den Fang und die Umsetzung des LLUR liegt mit Schreiben vom 16.03.15 (Az: LLUR 515/5327.74.1.6) vor. Im Zuge der Umsiedlung wurden auch sämtliche anderen Amphibienarten (Teichfrosch und Teichmolch) gefangen und umgesiedelt. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 177/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Tabelle 5-1 Prüfrelevante Gewässerfundorte des Kammmolchs mit Angabe der Individuenanzahl (Adulti und Subadulti) und der eingriffsbezogenen Konfliktsituation Fundort/Gewässer Anzahl Konflikt FBioAm55 1 innerhalb 500-m-Radius zu Gehölzbeständen an Bestandstrasse (ca. 220 m), terrestrische (Winter-)Habitate in dem Gehölzgürtel an alter Trasse nicht auszuschließen FAm147 3 innerhalb 500-m-Radius zu ausgebauter K 49. Die dortigen Straßenbäume weisen aber keine Landlebensraumfunktion auf. Relevante Landlebensräume innerhalb des Eingriffsbereiches liegen über 700 m vom Laichgewässer entfernt, sodass abstandsbedingt vorhabenbedingte Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können. Wanderungen über die K 49 hinweg zu potenziellen Landlebensräumen sind abstandsbedingt nicht zu erwarten, sodass vorhabenbedingte Kollisionen mit dem Straßenverkehr auszuschließen sind. FAm158 2 direkte Überbauung FAm160 1 innerhalb 500-m-Radius zu Gehölzbeständen an Bestandstrasse (ca. 330 m), terrestrische (Winter-)Habitate in dem Gehölzgürtel an alter Trasse nicht auszuschließen FAm162 3 innerhalb 500-m-Radius zu Gehölzbeständen an Bestandstrasse (ca. 260 m), terrestrische (Winter-)Habitate in dem Gehölzgürtel an alter Trasse nicht auszuschließen Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 178/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Fundort/Gewässer Anzahl Konflikt FAm164 2 innerhalb 500-m-Radius zu Gehölzbeständen an Bestandstrasse (ca. 440 m), terrestrische (Winter-)Habitate in dem Gehölzgürtel an alter Trasse nicht auszuschließen FAm166 5 innerhalb 500-m-Radius zu Gehölzbeständen an Bestandstrasse (ca. 310 m), terrestrische (Winter-)Habitate in dem Gehölzgürtel an alter Trasse nicht auszuschließen FAm167 2 etwa 400 m vom Eingriff neu geplanter Zufahrtstraße entfernt. Als Landlebensraum potenziell nutzbare Gehölzbestände im Eingriffsbereich befinden sich über 530 m entfernt. Aufgrund der Entfernung zu den Gehölzbeständen sind Wanderungen des Kammmolches von Gewässer FAm167 in den Eingriffsbereich kaum wahrscheinlich. FAm171 3 innerhalb 500-m-Radius zu Gehölzbeständen an Bestandstrasse (ca. 500 m), terrestrische (Winter-)Habitate in Gehölzgürtel an alter Trasse aber nicht auszuschließen 5.1.3.1.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG Der Kammmolchbestand des Gewässers FAm158 ist direkt durch die geplante Überbauung des Gewässers betroffen (siehe Plan Nr. 2 im Anhang Kap. 9.1). Weiterhin werden auch potenzielle Landlebensräume inkl. potenzieller Überwinterungshabitate (Gehölze entlang der Bahn- und B207-Trasse sowie entlang der K 49 südlich des Dammes) maßgeblich durch das Vorhaben beeinträchtigt (siehe Plan Nr. 2 im Anhang Kap. 9.1). Insofern ist für den Bestand des Gewässers FAm158 ein eingriffsbedingt signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko in allen Lebensphasen des Kammmolches zu prognostizieren (siehe Plan Nr. 2 im Anhang Kap. 9.1). Für die Kammmolche der Gewässer FBioAm55, FAm160, FAm162, FAm164, FAm166 und FAm171 ist dagegen nur eine Gefährdung in den Landlebensräumen durch Zerschneidung von potenziellen Hauptwanderachsen und den Verlust der Gehölze entlang der Bahn- und B-207-Trasse sowie entlang der K 49 südlich des Dammes zu erwarten (siehe Plan Nr. 2 im Anhang Kap. 9.1). Die Gewässer selbst bleiben unbeeinträchtigt. Für die Kammmolchbestände der Gewässer FAm147 und FAm167 können vorhabenbedingte, artenschutzfachliche Konflikte ausgeschlossen werden (vgl. Tabelle 5-1). Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 179/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Alle hier betrachteten Gewässer, die durch räumliche Nähe in einem Metapopulationsverbund stehen, weisen relativ kleine Bestände des Kammmolchs auf. Die Bedeutung des Einzelindividuums für den Gesamterhalt des lokalen Bestands ist daher als vergleichsweise hoch einzuschätzen. Um den Verbotstatbestand nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG zu vermeiden, sind folgende Maßnahmen durchzuführen: Der Eingriffsbereich ist vor Baubeginn in der aquatischen Phase der Kammmolche (und anderer Amphibien) zwischen Mitte April und Anfang Mai komplett durch einen mobilen Amphibienzaun abzuschirmen. Zu diesem Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass sich alle Tiere im Laichgewässer befinden und somit eine Gefährdung in den Eingriffsbereichen nicht gegeben ist. Diese temporäre Abschirmung verläuft auf etwa 1.680 m Länge von Baukilometer 7+300 (Bahn) auf Höhe des Nielandsgrabens bis zum Baukilometer 8+980 (Bahn). Sie ist während des gesamten Bauzeitraumes beizubehalten und in regelmäßigen Abständen auf Funktionalität zu prüfen. Hierdurch wird das Tötungs- und Verletzungsrisiko aller Kammmolche der Gewässer FBioAm55, FAm158, FAm160, FAm162, FAm164, FAm166 und FAm171, die ggf. die Eingriffsbereiche als Landlebensräume nutzen, auf ein unvermeidbares Minimum reduziert (Maßnahmennummer 1.3 und 3.5 im LBP). In der aquatischen Hauptphase (April bis Ende Juni) ist der Kammmolchbestand des Gewässers FAm158 bei mindestens zwei Fangaktionen (Adulte, Subadulte und Larven) komplett abzufangen und in ein geeignetes, im Kontext gelegenes, aber außerhalb des kritischen Aktionsradius des Kammmolches befindliches Gewässer umzusetzen14. Gemäß erfolgter Abstimmung am 19.08.14 wurde mit dem Abfangen bereits im Jahr 2015 begonnen und es soll über die Jahre bis zum Baubeginn weiter fortgeführt werden. Aufgrund der sehr geringen Größe und Tiefe ist die Erfolgsaussicht der Maßnahme i. S. eines vollständigen Abfangs als sehr hoch einzuschätzen. Somit ist gewährleistet, dass zum Baubeginn das Gewässer amphibienfrei ist. Ebenfalls gemäß erfolgter Abstimmung werden in die Abfang- und Umsiedlungsaktion die beiden Gewässer FAm162 und FAm166 mit einbezogen, um zu verhindern, dass Kammmolche von dort in das Gewässer FAm158 einwandern. Dies wurde bereits 2015 praktiziert. In Ergänzung dazu wird ab 2016 das Gewässer FAm171 mit in den Abfang integriert, da die Kammmolchbestände von dort unter Berücksichtigung von 500 m Wanderdistanz nach Runge et al. (2010) auch in das Gewässer FAm158 einwandern könnten. Aufgrund der neu gewonnenen Erkenntnisse der Aktualisierungskartierung (Anlage 30.2 der Planfeststellungsunterlagen), in der auch weiter südlich 14 Abweichend von der Empfehlung von Glandt (1985, in Runge et al. 2010) kann auf einen Abfang in der Anwanderungsphase verzichtet werden. Ein Abfang über Fangzäune und -eimer bei der sehr geringen Bestandsgröße (ein nachgewiesenes Exemplar) und der sich möglicherweise über einen längeren Zeitraum vollziehenden Anwanderung wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 180/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 von Kammmolchen besiedelte Gewässer innerhalb von 500 m vom Bahn- und Straßendamm entfernt nachgewiesen wurden, ist die Abfangaktion ab 2016 auch für die drei Gewässer FBioAm55, FAm160 und FAm164 durchzuführen. Hintergrund ist auch hier, dass etwaig im Bahn- und Straßendamm befindliche subadulte Kammmolche, die vor der Geschlechtsreife nicht die Laichgewässer aufsuchen, sich in der Zwischenzeit entwickeln können, in die Gewässer wandern und dort abgefangen werden. Die Gefahr, dass während der Bauphase Tiere vom Bahn- und Straßendamm dann auf dem Weg in die Laichgewässer ins Baufeld gelangen und dort getötet werden könnten, wird somit sehr stark reduziert. Bei der Fangaktion werden auch alle anderen Amphibienarten gefangen und umgesetzt. Der Abfang gilt als abgeschlossen, wenn bei einem Abfangtermin keine Kammmolche (inkl. aller Zustandsformen) mehr nachgewiesen bzw. gefangen werden konnten. Unmittelbar nach diesem letzten Fangtermin ohne erfolgten Nachweis ist das zu überbauende Gewässer zuzuschütten, um ein erneutes Einwandern und damit eine Gefährdung zu verhindern (Maßnahmennummer 3.3 im LBP). Wie nachfolgend detaillierter beschrieben, werden temporäre Winterverstecke für Kammmolche angelegt. Diese werden bei Beendigung der Bauphase durch dauerhafte Strukturen ersetzt. Damit beim Rückbau der temporären Winterverstecke kein erhöhtes Gefährdungspotenzial durch sich darin aufhaltende Molche entsteht, muss der Rückbau in der aquatischen Phase (April bis Ende Juni) stattfinden. In diesem Zeitraum befinden sich mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Kammmolche in den terrestrischen Habitaten. Falls der Rückbau in diesem Zeitraum nicht möglich ist, müssen die temporären Winterverstecke vor Beginn der verstärkten Abwanderung in die terrestrischen Lebensräume (ab Mitte Juli) ausgezäunt werden, bis der Rückbau stattgefunden hat und die dauerhaften Winterverstecke in derselben Saison bis spätestens Mitte September installiert wurden. Damit unter solchen Umständen die Molche, welche die temporär aber ausgezäunten Winterverstecke anwandern, nicht einem erhöhten Mortalitätsrisiko in der deckungsarmen Ackerflur (Prädation, Austrocknung) ausgesetzt sind, müssen wiederum vor der Auszäunung (Richtung Laichgewässer) temporäre Verstecke ausgebracht werden. Hierfür werden unmittelbar an der Auszäunung ungefähr alle 30 m (insgesamt ca. 58 auf etwa 1.680 m Länge von Bahnbaukilometer 7+300 bis 8+980) helle, mind. 1 m x 1 m große Verstecke auf der Bodenoberfläche ausgebracht. Diese können relativ flach sein und sollten aus ungiftigen Holzoder Kunststoffwerkstoffen (Platten) bestehen und gegen Windverdriftung gesichert sein (z. B. durch Beschwerung mit Steinen). Sollte der Rückbau der temporären Strukturen in der aquatischen Phase (April bis Ende Juni) stattfinden, ist mit einer Umweltbaubegleitung eine Betroffenheit ggf. darin oder im unmittelbaren Umfeld nistender Brutvögel auszuschließen (vgl. 5.2.1.2.3.2) (Maßnahmennummer 1.3 und 3.5 in Anlage 12, LBP). Trotz der Nähe des geplanten Ersatzgewässers (s. u.) zur geplanten Schienentrasse ist hierdurch kein erhöhtes Mortalitätsrisiko abzuleiten. Einerseits wird im unmittelbaren Gewässerumfeld ein nutzbarer Ganzjahreslebensraum generiert, der die Wandertendenz für einen Großteil der lokalen Laichgemeinschaft minimieren dürfte. Es ist auch nicht auszuschließen, Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 181/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 dass der in Richtung der Bahntrasse gelegene Entwässerungsgraben zumindest eingeschränkt eine Barrierewirkung entfalten wird. Weiterhin bilden die Bahnböschungen neben ihrer Steilheit auch durch ihre geplante Ausprägung (strukturarme Grasflur) im Vergleich zu den näher zu dem Ersatzgewässer gelegenen Strukturen (Hochstaudenfluren, Gehölze, Materialpackungen) unattraktive Landhabitate. Zusätzlich ist auch zu bemerken, dass bislang keine maßgeblichen Populationsverluste durch den Bahnverkehr – anders als durch stark befahrene Straßen – für den Kammmolch bekannt sind. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass Abwanderungen in die Gefährdungsbereiche nur durch sehr geringe Populationsanteile nicht auszuschließen sind. Dieses geringe Gefährdungspotenzial ist dabei dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen und damit nicht verbotsauslösend. Zusätzliche Vermeidungsmaßnahmen müssen somit nicht umgesetzt werden. Prognostisch wird das unmittelbare Gewässerumfeld, welches alle essenziellen Strukturen eines Ganzjahreslebensraumes beinhaltet, kaum verlassen – analog zu der schon von Klinge (2001) vermuteten Ganzjahresnutzung der strukturell oftmals wesentlich ungünstiger ausgeprägten Mergelgruben in der intensiv genutzten Ackerlandschaft Fehmarns. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG Die Sensibilität von Amphibien auf verschiedene physikalische Faktoren ist im Detail nicht bekannt (BGNATUR 2010). Hinsichtlich der Störungen durch baubedingte Erschütterungen liegen keine Hinweise auf eine besondere Empfindlichkeit von Amphibien und insbesondere des Kammmolchs vor (GFN & KIFL 2011). Eine Störung durch Erschütterungen des Bauverkehrs ist als unwahrscheinlich einzuschätzen, da beispielsweise Kammmolchpopulationen auch in Stillgewässern im näheren Umfeld von intensiv genutzten Ackerflächen (Erschütterungen durch Traktoren) vorkommen. Eine Störung durch starke, wiederholte Erschütterungen infolge spezieller Baumaßnahmen (z. B. Rammarbeiten) ist lediglich für im unmittelbaren Umfeld überwinternde Kammmolche (oder andere Amphibien) nicht auszuschließen. Möglicherweise führen solche starken Störreize zu einer Störung der Winterruhe und dadurch eingeschränkter Vitalität i. S. der Definition einer artenschutzrechtlich relevanten Störungsintensität. Eine solche Beeinträchtigung kann aber durch die bezüglich der Vermeidung von Tötungen eingestellten Maßnahmen (s. o.) ausgeschlossen werden, da sich dadurch in der Bauphase keine Kammmolche in der unmittelbaren Wirkzone solcher Störfaktoren aufhalten. Eine negative Wirkung kontinuierlicher, nur kleinräumig wirksamer Erschütterungen durch den Straßen- und Bahnverkehr in der Betriebsphase kann ebenso wie die Störungen durch Licht- und Lärmimmissionen für den Kammmolch ausgeschlossen werden, wie regelmäßige Vorkommen in unmittelbarer Nähe von stark frequentierten Straßen und Gleisanlagen belegen. Die eingriffsbedingte Beeinträchtigung durch Zerschneidung von Hauptwanderachsen i. S. einer Störung nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG (vgl. LBV-SH & AfPE 2016) wird nachfolgend unter dem Kapitel zur Konfliktanalyse bezüglich einer Betroffenheit nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG behandelt, da gleichermaßen zentrale Lebensstätten betroffen sind. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 182/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG Das Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG kann vorhabenbedingt für den Kammmolch durch folgende Vorhabeneffekte eintreten (siehe Plan Nr. 2 im Anhang Kap. 9.1): vollständiger Verlust des Fortpflanzungsgewässers FAm158 durch Überbauung, (temporärer) Verlust von potenziell existenziellen Landhabitaten, für die eine zentrale Funktion als Überwinterungshabitat (Ruhestätte) zu prognostizieren ist, durch eingriffsbedingte Rodungen der trassenflankierenden Gehölze und maßnahmenbedingt durch Auszäunung während der Bauzeit zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Tötungs- und Verletzungsrisikos. Der Eintritt des Zugriffsverbots nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG durch den eingriffsbedingten Verlust von wesentlichen Landlebensräumen (Winterverstecke) ist anzunehmen, da innerhalb der durchschnittlichen Wanderdistanz prognostisch keine Alternativhabitate in der äußerst strukturarmen Umgebung existieren. Insofern ist eine Privilegierung nach § 44 (5) BNatSchG durch schon aktuell vorhandene Ausweichmöglichkeiten in diesem Kontext auszuschließen. Die Verwirklichung des Zugriffsverbots ist durch folgende Maßnahmen zu vermeiden: 15 Der vorhabenbedingte Verlust des Fortpflanzungsgewässers FAm158 wird durch die eingriffsnahe Neuanlage eines Ersatzgewässers, das geeignet ist, kurz- bis mittelfristig den artspezifischen Habitatansprüchen zu genügen, kompensiert werden. Das geplante Gewässer hat eine Größe von etwa 300 m2, eine Maximaltiefe von 1,50 m und flach auslaufende Ufer. Es wird bei Bahnbaukilometer 8+640 östlich des Schienenstranges angelegt (vgl. Tabelle 6-1). Eine Verschattung wird durch entsprechende Planung der Gehölzpflanzungen vermieden. Entsprechend wird sich sukzessive eine reiche Ufer- und Submersvegetation einstellen. Ein Verschattungsgrad unter 40 % (vgl. Runge et al. 2010) wird dabei gewährleistet. Die Neuanlage bzw. die artspezifische Eignung muss dabei nicht notwendigerweise vorgezogen hergestellt werden15 (vgl. LBV-SH & AfPE 2016), da der Kammmolch in keiner Gefährdungskategorie geführt wird (vgl. Tabelle 4-7) und die Population auf Fehmarn groß und stabil ist, wie auch Monitoringuntersuchungen der Jahre 2005 und 2011 (Leguan gmbh 2006 und 2012) sowie die Untersuchungen der Jahre 2014 und 2015 belegen (Anlage 30.2 der Planfeststellungsunterlage). Die Erfolgschancen i. S. einer schnellen Besiedlung des Ersatzgewässers sind auch bei einem zeitlich verzögerten Erreichen der vollen Funktionalität als hoch zu bewerten. Dennoch wird eine zeitlich eingriffsparallele Gewässeranlage angestrebt, um zumindest mittelfristig geeignete Habitatqualitäten zu entwickeln und so den Zeitraum des Lebensstättenverlustes möglichst gering zu halten. Die Neuanlage erfolgt im räumlichen Kontext zu den Kammmolchvorkommen der Diese Maßnahme wurde am 28.02.2013 mit dem LLUR abgestimmt. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 183/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Gewässer FAm162, FAm166 und FAm171 und generiert so ein entsprechend hohes Besiedlungspotenzial. Die Entfernung zu den nächsten Vorkommen beträgt dabei etwa 200 m und liegt damit innerhalb der von Runge et al. (2010) empfohlenen Distanz. Der strengen Auslegung des § 44 (5) BNatSchG („räumlicher Zusammenhang“) wird damit genügt (Maßnahmennummer 4.1 im LBP). Zusätzlich wird prognostisch auch das im Rahmen der CEF-Maßnahme 9.5, welche orginär für den eingriffsbedingten Lebensraumverlust des Sandregenpfeifers entwickelt wird (vgl. 5.2.1.1.4.2), schon vor Eingriffsbeginn hergestellte Kleingewässer eine dauerhafte Lebensraumfunktion für Kammmolche entfalten. Das Besiedlungspotenzial dieses Gewässers ist durch die im Rahmen der UVS-Untersuchungen nachgewiesenen Bestände im Umfeld (z. B. Blankenwisch, vgl. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Kap. 3.17.3.6) und die allgemein nahezu flächige Besiedlung Fehmarns durch die Art als hoch einzuschätzen. Diese auch für den Kammmolch förderliche Flächengestaltung im Rahmen der Maßnahme 9.5 stellt keine originäre Kompensationsmaßnahme für den Verlust des Gewässers FAm158 dar, bedeutet aber durch einen entsprechenden Synergiefeekt eine positive Ergänzung des Lebensraumangebots für Kammmolche im Projektumfeld schon vor dem Eingriffsbeginn. Die Vermeidung des vorhabenbedingten Verlustes bzw. die eingriffs- und maßnahmenbedingte Unterbrechung der Funktionalität von potenziell existenziellen Überwinterungshabitaten (Gehölzstreifen entlang der jetzigen B 207/Bahntrasse) findet dagegen dem Eingriff vorgezogen bzw. nach Auszäunung des Baufelds vor Beginn der terrestrischen Phase (ab Mitte Juli) statt. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass sich prognostisch keine Ausweichhabitate bzw. Verstecke für den Aufenthalt in den terrestrischen Habitaten und insbesondere für eine erfolgreiche Überwinterung im Aktionsraum der betrachteten Teilpopulationen befinden und so Schnittmengen zu dem Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG (Tötungs- und Verletzungsverbot) entstehen. Ein vorhabenbedingter Verlust frostsicherer Winterverstecke – und damit auch ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko – kann aber relativ unproblematisch vermieden werden. Hierzu wird während der Bauphase auf etwa 1.680 m Länge von Bahnbaukilometer 7+300 bis 8+980 eine etwa zwei Meter breite, lückige Reihe aus Feldsteinen, Gehölzschnitt, Wurzeln etc. ausgebracht. Dieses Material wird weitgehend im Boden versenkt (1–1,50 m) und partiell mit Oberboden überdeckt, um eine Frostsicherheit für überwinternde Molche zu gewährleisten. Diese Materialpackungen müssen jeweils mindestens zehn Meter lang und zwei Meter breit sein und dürfen zueinander einen Abstand von maximal 25 m nicht überschreiten. Die Anlage erfolgt dabei vor dem mobilen Schutzzaun auf der trassenabgewandten Seite (Maßnahmennummer 1.3 und 3.5 im LBP). Unmittelbar nach Rückbau der temporären Winterverstecke werden dauerhafte Strukturen von 1.170 m entlang der neuen Bahntrasse sowie an dem neu anzulegenden Gewässer angelegt. Hierdurch wird die Habitatkontinuität und -funktionalität dauerhaft gewährleistet. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 184/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Bei dem Rückbau der temporären Winterverstecke werden die vorangehend beschriebenen Maßnahmen und Zeiträume zur Vermeidung des Tötungs- und Verletzungsrisikos eingehalten (Maßnahmennummer 2.2 und 3.6 im LBP). Zusätzlich werden im unmittelbaren Gewässerumfeld Staudenfluren und einzelne Gehölze (bei Vermeidung einer Verschattung des Gewässers) als attraktive Elemente eines Kammmolchlebensraumes etabliert. Diese Maßnahmen sind nicht artenschutzrechtlich zwingend notwendig, sondern entsprechen lediglich einer artspezifisch angepassten Gestaltung des Gewässerumfeldes im Rahmen der allgemeinen Strukturplanung. Bei den Maßnahmen zur Schaffung von temporären und dauerhaften Winterverstecken wird eine Baubegleitung durchgeführt. Die Gewässerneuanlage wird ein Jahr nach der Anlage einer Funktionskontrolle unterzogen. Der Eintritt der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG kann unter Berücksichtigung der dargelegten Maßnahmenplanungen vermieden werden. Eine Zusammenfassung der artenschutzfachlichen Konfliktanalyse und Maßnahmenplanung für den Kammmolch ist dem Formblatt im Anhang unter Kap. 9.2.5 zu entnehmen. 5.1.4. Fische 5.1.4.1. Baltischer bzw. Atlantischer Stör (Acipenser oxyrhinchus) Kurzcharakteristik und Bestand Der Europäische Stör (Acipenser sturio) ist gemäß der Roten Liste der Fische und Rundmäuler in Deutschland (Thiel et al, 2013) in der Ostsee ausgestorben. Letzte Nachweise nach Thiel & Backhausen (2006) aus den 1990iger Jahren entstammen durchweg vom Atlantischen Stör (Acipenser oxyrhinchus). Auf Basis genetischer Untersuchungen konnte festgestellt werden, dass der Europäische Stör bereits vor mehr als 1.000 Jahren durch den Atlantischen Stör in der Ostsee verdrängt wurde. Aus diesem Grund startete im Jahr 2006 ein umfangreiches Wiederansiedlungsprogramm des Atlantischen Störs in der Oder. Sowohl die Basiserfassungen zur Festen Fehmarnbeltquerung (Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, UVS, Band II A, Kap. 3.9) als auch die aktuellen Monitoring-Ergebnisse des Thünen-Institutes zeigten keinerlei Nachweis dieser Fischart im Fehmarnbelt. Die aktuellen Wiederfangdaten markierter und ausgesetzter Atlantischer Störe aus den Jahren 2008 bis 2014 zeigen ebenfalls keine weiteren Nachweise innerhalb des Untersuchungsgebiets im Fehmarnbelt (vgl. Abbildung 5-1 und Abbildung 5-2). Interviews von heimischen dänischen und deutschen Bundgarnfischern aus den letzten fünf Jahren ergaben lediglich den Nachweis eines kleinen Atlantischen Störs (in 2010) an der Südküste Lollands. Allerdings zeigen Wiederfangdaten verschiedener Quellen aus den letzten Jahren (vgl. Abbildung 5-1) Störnachweise im südlichen Meeresgebiet der Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 185/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Insel Fehmarn (zwei Einzelindividuen) sowie entlang der schleswig-holsteinischen Küste (fünf Nachweise) und im Nord-Ostsee-Kanal (sieben Individuen). Diese Nachweise ergänzen die BfN-Verbreitungskarten dieser Fischart (Stand: 2013), wonach sich das Hauptverbreitungsgebiet in Deutschland von der Darßer Schwelle bis in die Pommersche Bucht erstreckt (vgl. Abbildung 5-2). Ein Auftreten einzelner Atlantischer Störe im Fehmarnbelt während des Bauvorhabens ist somit grundsätzlich nicht auszuschließen, auch wenn es sich um Einzeltiere handelt. Abbildung 5-1 Wiederfänge markierter Atlantischer Störe in den Jahren von 2008 bis 2014 aus dem Wiederansiedlungsprogramm der deutschen Oder seit 2007. Rote Punkte bezeichnen die Wiederfangorte. (LFA-MV, 2014; stoerbuch online, 2013.) Abbildung 5-2 Vorkommen des Atlantischen Störs gemäß BfN-Verbreitungskarte (Stand: 2013). Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 186/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG Es wird davon ausgegangen, dass der Atlantische Stör die Bautätigkeiten frühzeitig wahrnimmt und dann ausweicht. Darüber hinaus können artenschutzrechtliche Konflikte mit dem Atlantischen Stör im Zusammenhang mit der Wasserentnahme der Meerwasserentsalzungsanlage sowie der Ballastierung der Tunnelelemente grundsätzlich ausgeschlossen werden. Zum einen ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich Störe im Bereich der Wasserentnahme im Arbeitshafen oder bei der jeweils nur kurzzeitig stattfindenden Befüllung der Tunnelelemente mit Ballastwasser in der Nähe der Einlassstelle befinden, auf Grundlage der aktuellen Verbreitung verschwindend klein. Zum anderen wird das Einsaugen der Tiere mechanisch durch Rechen verhindert (Stababstand ca. 1 cm, Strömungsgeschwindigkeit <0,3 m/s). Es ist dabei zu beachten, dass Störe erst im Alter von 2 bis 5 Jahren mit einer typischen Größe von 71 bis 92 cm die Flusslebensräume verlassen und ins Meer wandern. Larven und Jungfische kommen im marinen Bereich nicht vor. Eine Verletzung oder Tötung eines Tieres wird ausgeschlossen. Der Verbotstatbestand „Fang, Verletzung, Tötung“ tritt bezogen auf den Atlantischen Stör durch den geplanten Tunnelbau nicht ein. Auch auf Individuenebene werden Verluste von Einzelindividuen ausgeschlossen, da der Stör den Bautätigkeiten bzw. dem Baggerschiff aktiv ausweichen wird. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG Eine „erhebliche Störung“ während der Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Überwinterungszeiten ist ausgeschlossen, da diese in anderen Gewässern stattfinden, die von den Vorhabenswirkungen nicht erreicht werden können. Während der Wanderungszeiten sind baubedingte Störwirkungen des Atlantischen Störs, zumindest theoretisch, möglich. Eine mögliche Störung dieser Fischart wird lediglich im Zusammenhang mit der Migration (hier im Wesentlichen zwischen den Weidegebieten) erwartet. Eine Beeinträchtigung des Laichgeschehens sowie von Larven kann ausgeschlossen werden (keine Flussgebietseinheiten mit Laichpotenzial im Bereich des Fehmarnbelts). Die Beeinträchtigung beschränkt sich hierbei auf eine Barrierewirkung des Projekts infolge von Sedimentfahnen und Lärmemission. Der Stör ist gegenüber erhöhten Sedimentsuspensionen sehr gut angepasst, da diese Fischart aufgrund ihrer Lebensweise, die das Durchwühlen der oberen Bodenschichten während der Nahrungssuche sowie der ausgedehnten Wanderung innerhalb von Flüssen beinhaltet, sehr gut an erhöhte Trübstoffkonzentrationen adaptiert ist. Eine Barrierewirkung durch suspendiertes Sediment ist somit nicht zu erwarten. Angaben zum Hörvermögen des Störes sind aktuell nicht verfügbar. Durch die fehlende Verbindung zwischen Schwimmblase und den Gehörsteinen ist aber zu vermuten, dass diese Art nicht sensitiver auf den baubedingten Lärm reagiert als beispielsweise der Dorsch oder der Hering. Demnach ergäbe sich bei Übertragung der Auswirkprognose (vgl. Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, UVS, Band IV B, Kap 8.3.9) beider letztgenannten Fischarten infolge einer baubedingten Lärmemission keine Beeinträchtigung für den Atlantischen Stör. Auf Grundlage der aktuellen Informationen zur Verbreitung des Atlantischen Störs im Fehmarnbelt und zu den aktuellen Projektwirkungen ergeben sich keine Beeinträchtigungen. Eine Verletzung oder Tötung von Individuen ist auszuschließen. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 187/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Auch eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population ist somit nicht erkennbar. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG Da sich die Fortpflanzungsstätten des Atlantischen Störs in Fließgewässern befinden, ist keinesfalls von einer „Beschädigung oder Zerstörung“ auszugehen. Konkrete „Ruhestätten“ des Störs gibt es nicht. Während der Phase, die im Meer verbracht wird, sind keine „Ruhestätten“, an denen sich konzentriert Tiere während sensibler Lebensphasen aufhalten, bekannt. Eine „Beschädigung oder Zerstörung“ dieser ist demnach ausgeschlossen. 5.2. Europäische Vogelarten nach Artikel I der VS-RL 5.2.1. Brutvögel 5.2.1.1. Einzelartbetrachtung Gefährdete oder seltene Vogelarten (Rote Liste Brutvögel Schleswig-Holstein, Arten des Anhangs I der VS-RL) sowie Arten mit speziellen artbezogenen Habitatansprüchen, wie etwa Koloniebrüter, sind auf Artniveau zu behandeln (LBV-SH & AfPE 2016). Für Feldlerche, Kiebitz, Mehlschwalbe und Sandregenpfeifer findet eine Prüfung auf Einzelartniveau statt. 5.2.1.1.1. Feldlerche (Alauda arvensis) Die Feldlerche wird in Schleswig-Holstein als gefährdet geführt (Knief et al. 2010). Es erfolgt die artenschutzrechtliche Prüfung auf Artniveau. 5.2.1.1.1.1. Kurzcharakteristik und Bestand Als ursprünglicher Steppenbewohner besiedelt die Feldlerche die offene Kulturlandschaft sowie die natürlicherweise offenen Küstenheiden, Dünen und Salzwiesen. Ackerlandschaften sowie großflächige Grünlandgebiete sind geeignete Lebensräume, sofern die Vegetation kurz und damit übersichtlich bleibt (Flade 1994). Optimal sind offene Weidelandschaften, Flächen mit Anbau von Sommergetreide oder jüngere Brachestadien, deren Vegetation zu Beginn der Brutzeit niedrig ist und über die Brutzeit hinweg zumindest teilweise niedrig oder weitständig bleibt (Berndt et al. 2003). Nach Daunicht (1998) werden Flächen verlassen, sobald die Vegetationsdeckung über 90 % beträgt. Als optimale Deckung und Höhe wurden von Toepfer & Stubbe (2001) 35–60 % bzw. 15–60 cm ermittelt. Zu höheren vertikalen Strukturen wird ein Mindestabstand eingehalten. Dieser beträgt nach Flade (1994) etwa 60 m. Während zur Nahrungssuche kahle oder von kurzer Vegetation bestandene Bereiche bevorzugt werden, wird das Nest meist in niedriger lückiger Vegetation angelegt (Glutz von Blotzheim 1985). Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 188/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Die Siedlungsdichte kann in Abhängigkeit von der Nutzungsintensität der Landschaft stark variieren. In intensiv genutzten Agrarlandschaften sind heutzutage Dichten von maximal 2 bis 2,5 BP/10 ha als normal zu bewerten (u. a. Berndt et al. 2002, Morris 2009). Das heutzutage sehr niedrige Bestandsniveau hängt dabei maßgeblich mit dem flächig prägenden Anbau von Wintergetreide, Winterraps und Mais zusammen. Diese Feldfrüchte weisen entweder durch die bereits fortgeschrittene Vegetationsentwicklung (Winterraps, Wintergetreide) oder die vegetationslose Ausprägung mit anschließender Bodenbearbeitung (Mais) in der Kernbrutzeit ungünstige Habitateigenschaften für die Feldlerche auf. Demgegenüber wurden auf Äckern mit Sommergetreide oder Leguminosen wie Luzerne und Klee(gras) wesentlich höhere Dichten (bis 7 BP/10 ha) von Toepfer & Stubbe (2001) nachgewiesen. Für Intensivweiden und Mähgrünland wird durch die hohe Nutzungsrate (Walzen, Düngung, hohes Mahdintervall, Trittschäden etc.) nur eine ähnlich niedrige Besiedlungsdichte wie auf Intensiväckern erreicht. Extensivgrünland stellt dagegen günstigere Lebensräume für die Art dar. Bei großräumigen Untersuchungen liegen die durchschnittlichen Dichten auf extensiv genutzten Dauerweiden bei etwa 2,5–5 Brutpaaren/10 ha, für extensives Mähgrünland können Dichten von 4 bis 7 Brutpaaren/10 ha der Literatur und den Ergebnissen eigener Untersuchungen entnommen werden (u. a. Berndt et al. 2002, Daunicht 1998, Glutz von Blotzheim 1994, Hielscher 1999, Leguan gmbh 2014, Löw 2013, Nehls 2001). Höchste Dichten erreicht die Feldlerche auf frühen Ackerbrache-Stadien (ein- bis zweijährig) und Trocken- und Halbtrockenrasen. Regelhaft können hier Siedlungsdichten von 7 bis 12 Brutpaaren/10 ha, kleinflächig auch bis zu 16 Brutpaaren/10 ha erreicht werden (Altenkamp 2005, Bauer et al. 2005, Berndt et al. 2002; Leguan gmbh 2008c, 2013, Toepfer & Stubbe 2001). Jeromin (2002) wies zudem eine deutlich höhere Überlebenswahrscheinlichkeit auf Brachen im Vergleich zu anderen Habitattypen nach. Längerfristig aufgelassene Brachen verlieren ggf. sehr schnell durch entsprechende Vegetationsentwicklung ihre Eignung für die Feldlerche (u. a. Holsten 2003, Schubert et al. 2006). Die in „Bestandsdichten und Ausgleichsbedarfe für Wiesen- und Offenlandvögel“ (Ergebnisvermerk zum Termin vom 10.02.2015 im LLUR/Flintbek im Rahmen der A20-Planung) als mögliche Größen für Ausgleichsflächen je Brutpaar festgelegten Orientierungswerte für Schleswig-Holstein sind nachfolgender Tabelle 5-2 zu entnehmen. Tabelle 5-2: Orientierungswerte zum Ausgleichsbedarf für die Feldlerche Ausgleichsfläche Flächenbedarf je Brutpaar Ackerbrache 1,5 ha/BP Mesophiles Grünland 3 ha/BP Feuchtes Grünland 5 ha/BP Feuchtes Grünland mit Strukturvielfalt (Sandhügel, Störstellen o. Ä.) Femern A/S Stand: 03.06.2016 2–3 ha/BP Seite 189/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Die Siedlungsdichte nimmt mit zunehmendem Flächenanteil von Gehölzen ab, Freiflächen mit einer Größe von < 5 ha werden generell gemieden (Glutz von Blotzheim 1985). Weiterhin nimmt die Siedlungsdichte bei hoher Bodenfeuchte ab (Bauer et al. 2005, Holsten 2003). Die Brut- und Nestlingszeit liegt zwischen Anfang April und Ende Juli. Die Revierbesetzung findet aber schon ab Anfang Februar statt (Andretzke et al. 2005). Die Feldlerche weist gegenüber Straßenverkehrslärm eine vergleichsweise geringe Empfindlichkeit auf. Kritische Schallpegel stellen insofern vorliegend kein geeignetes Beurteilungsinstrument dar. Stattdessen wird für die Feldlerche ihre artspezifische Effektdistanz herangezogen. Die Art nimmt ihre Umwelt vorrangig optisch wahr. Für die Feldlerche wird von Garniel & Mierwald (2010) eine Effektdistanz von 500 m angegeben. Innerhalb dieser Effektdistanz wird eine Abnahme der Habitateignung bzw. der Siedlungsdichte angenommen. Garniel & Mierwald (2010) geben folgende Abnahmen der Habitateignung in Abhängigkeit von der Entfernungsklasse für eine Verkehrsbelastung von 10.001 bis 20.000 Kfz/24 h an: vom Fahrbahnrand bis 100 m Entfernung zur Trasse: 40%ige Abnahme der Habitateignung bzw. Siedlungsdichte von 100 m bis 300 m Entfernung zur Trasse: 10%ige Abnahme der Habitateignung von 300 m bis zur artspezifischen Effektdistanz (500 m): keine Abnahme der Habitateignung Nach Flade (1994) beträgt die Fluchtdistanz gegenüber Menschen > 10–20 m. Die Reichweite baubedingter Störungen ist mit 150 m anzusetzen. Hierbei ist eine baubedingte Abnahme von 100 % bis in 100 m Entfernung anzusetzen (vgl. ARSU 1998). Die Störwirkung ist dabei aber abhängig von der Geländesituation. Sichtbarrieren wie bspw. Hecken können den Meidekorridor ggf. reduzieren. Der landesweite Bestand wird aktuell mit 30.000 Brutpaaren angegeben (Koop & Berndt 2014). Berndt et al. (2005) geben für Fehmarn einen Bestand von 400 bis 500 Brutpaaren an. Der Erhaltungszustand der Art wird für Schleswig-Holstein als ungünstig eingestuft (MLUR 2009). Nach Bernotat & Dierschke (2015) weist die Art eine mittlere populationsbiologische Sensitivität und einen mittleren naturschutzfachlichen Wert auf. Die Bedeutung der Mortalität von Individuen wird zusammenfassend als mittel bewertet. Die vorhabensspezifische Mortalitätsgefährdung der Brutvogelart Feldlerche gegenüber Straßen wird von Bernotat & Dierschke (2015) als gering (D.10) eingestuft. Insgesamt wurden im Rahmen der Aktualisierungskartierungen im Untersuchungszeitraum 2015 innerhalb des Untersuchungsgebiets des LBP 27 Reviere der Feldlerche nachgewiesen (Anlage 30.2 der Planfeststellungsunterlagen, Kap. 4.5.1.). Diese beschränken sich auf Ackerflächen im zentralen und südlichen Teil des UG. Die Verortung der Feldlerchenreviere ist den Plänen 3a und 3b im Anhang zu entnehmen. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 190/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung 5.2.1.1.1.2. Anlage 21 Artenschutzfachliche Konfliktanalyse Die aktuell schon bestehende Vorbelastung weist eine Verkehrsmenge von ca. 4.557 Kfz/24 h auf. Hierfür geben Garniel & Mierwald (2010) folgende Abnahmen der Habitateignung in Abhängigkeit von der Entfernungsklasse für eine Verkehrsbelastung von bis zu 10.000 Kfz/24 h an: vom Fahrbahnrand bis 100 m Entfernung zur Trasse: 20%ige Abnahme der Habitateignung bzw. Siedlungsdichte von 100 m bis 300 m Entfernung zur Trasse: 10%ige Abnahme der Habitateignung von 300 m bis zur artspezifischen Effektdistanz (500 m): keine Abnahme der Habitateignung Insofern ist unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Vorbelastung durch die zukünftig vorhabenbedingt erhöhte Lärmbelastung in der Betriebsphase lediglich eine Abnahme der Siedlungsdichte von 20 % bis zu einer Entfernung von 100 m von der bestehenden Trasse (nur B 207/E 4716) zu bilanzieren. Im Bereich des Trassenneubaus der E 47 sind dagegen die Bilanzierungsgrundlagen von Garniel & Mierwald (2010) für die prognostizierte Verkehrsmenge ohne Einschränkung anzuwenden, da dort keine Vorbelastung vorliegt. Im gesamten Bereich von Trassenneubau oder -erweiterung (inkl. Bahntrasse, temporärer Baulager etc.) ist unter Berücksichtigung der für baubedingte Störungen anzunehmenden Wirkdistanz zusätzlich ein Prüfbereich von 150 m einzubeziehen. Die nachstehende Tabelle 5-3 stellt die eingriffsbedingte Betroffenheit der Feldlerche dar. Im Anschluss werden in Abhängigkeit der Entfernungsklassen die betroffenen Brutpaare der Feldlerche ermittelt. Tabelle 5-3 Bilanzierung der Betroffenheit von Brutpaaren der Feldlerche und deren Lokalisation unter Angabe der Baukilometer und Abstände der potenziellen Revierzentren zu den Außengrenzen des Eingriffsbereichs bzw. Störquellen in der Bau- und Betriebsphase Baukilometer Straße Abstand Betroffenheit Begründung Schiene 8+600 80 m (temporär in Bau- - temporärer Lebensraum- - akustische und visuphase) verlust in der Bauphase elle Störungen durch 135 m (Schiene in Betriebs- - In der Betriebsphase sind Bauarbeiten während der Brutzeit phase) abstandsbedingt Beeinträchtigungen auszu315 m (Straße in Betriebsschließen. phase) 16 Die vorhabenbedingte Abnahme der Habitateignung für die Feldlerche bezieht sich nur auf die zukünftig erhöhte Lärmbelastung durch Kfz auf der B 207. Der Schienenstrang sowie andere Straßen mit geringerem Verkehrsaufkommen generieren keine kontinuierlich hohe Lärmkulisse, für die eine dauerhafte Abnahme der Habitateignung zu bilanzieren wäre (vgl. 5.2.1). Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 191/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Baukilometer Straße Abstand Betroffenheit Anlage 21 Begründung Schiene 8+360 8+160 7+970 130 m (temporär in Bau- - keine Störungen in der phase) Bauphase, das Revier230 m (Schiene in Betriebs- zentrum befindet sich 130 m von einer phase) 400 m (Straße in Betriebs- Baustraße am Nielandsgraben entfernt. Ein phase) kleinräumiges Ausweichen der Feldlerche in Bereiche außerhalb der baubedingten Wirkzone ist möglich, sodass keine Betroffenheiten entstehen. - In der Betriebsphase sind abstandsbedingt Beeinträchtigungen auszuschließen. 85 m (temporär in Bau- - temporärer Lebensraumphase) verlust in der Bauphase 250 m (Straße in Betriebs- - 10%iger Verlust der Haphase) bitateignung durch Ver365 m (Schiene in Betriebs- lärmung in der Betriebsphase phase) - akustische und visuelle Störungen durch Bauarbeiten während der Brutzeit - Revierzentrum in Entfernungsklasse 100 300 m im Bereich des Neubaus 0 m (temporär in Bau- - Gefährdung von Gelege phase) und Nestlingen 165 m (Schiene in Betriebs- - temporärer Lebensraumphase) verlust in der Bauphase 265 m (Straße in Betriebs- - 10%iger Verlust der Haphase) bitateignung durch Verlärmung in der Betriebsphase - temporäre Überbauung Wie der vorangegangenen Tabelle 5-3 zu entnehmen, ergibt sich folgende Bilanzierung der Betroffenheit von Feldlerchen durch das geplante Vorhaben17 (die Betroffenheiten sind den Plänen 3a und 3b im Anhang zu entnehmen): 17 Es ist hinsichtlich der Bilanzierung von Eingriffsfolgen bzw. der dauerhaften vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht zielführend, die starke Nutzungsabhängigkeit der Art und damit nutzungsbedingte Wechsel der Revierstandorte pauschal mit einer generellen Möglichkeit des Ausweichens gleichzusetzen. Trotz der nutzungsbedingten Besiedlungsdynamik ist eine dauerhafte Abnahme der Flächenverfügbarkeit ggf. mit nachhaltigen Lebensraumverlusten gleichzusetzen. Daher werden der eingestellte Bestand und die entsprechende Verteilung der Revierzentren als bewertungsrelevanter Status quo herangezogen. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 192/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Eingriffsbereich: Ein Revier (Bau-Km Schiene 7+970) Gefährdung von Gelegen und Jungvögeln, temporärer Lebensraumverlust. Zudem 10%ige Abnahme der Habitatqualität dauerhafter Habitatverlust für 0,1 Brutpaare durch erhöhte Lärmbelastung in der Betriebsphase 100- bis 300-mKorridor: Ein Revier (Bau-Km Straße 8+160) x 0,1 (10%ige Abnahme der Habitatqualität) dauerhafter Habitatverlust für 0,1 Brutpaare durch erhöhte Lärmbelastung in der Betriebsphase 150-m-Korridor: Ein Revier (Bau-Km Schiene 8+600) temporäre Betroffenheit für ein Revier durch akustische und visuelle Störungen in der Bauphase Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG Da Feldlerchenbruten im unmittelbaren Bereich der Trasse nicht ausgeschlossen werden können, besteht das Risiko der direkten Tötung von Nestlingen bzw. der Zerstörung von Gelegen während einer möglichen Baufeldräumung während der Regelbrutzeit (Anfang April bis Ende Juli, in für die Feldlerche günstigen Jahren ab 15. März). Dieses direkte Risiko besteht aufgrund der Erfassungsergebnisse und Bilanzierungsansätze potenziell für ein Brutpaar (BauKm 7+970 (Schiene) s. Tabelle 5-3) bei Berücksichtigung der festgestellten Revierzentren (siehe Plan Nr. 3b im Anhang). Der konkrete Baubeginn ist u. a. abhängig vom Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses, vom Ablauf des vergaberechtlichen Verfahrens (evtl. Vergabenachprüfverfahren), von der Flächenverfügbarkeit (ggf. vorzeitige Besitzeinweisung) und der Witterung. Zum jetzigen Zeitpunkt kann daher kein konkreter Baubeginn angegeben werden. Bei einem Baubeginn innerhalb der Brutzeit sind gemäß Abstimmung mit dem LLUR zur Vermeidung baubedingter Tötungen ab Beginn der Brutzeit (ab 15. März) Maßnahmen zur Vergrämung vorzunehmen. Eine Vergrämung muss innerhalb der artspezifischen Brutsaison in den Offenlandbereichen im direkten Eingriffsbereich (Trassenführung) sowie den temporär in Anspruch genommenen Flächen (Oberbodenmiete, sonstige Lager, Abstellplätze von Baumaschinen etc.) bis zu Beginn der baubedingten Nutzung erfolgen, für die aus den oben genannten Gründen die Existenz von besetzten Nestern nicht ausgeschlossen werden kann. Als geeignete Maßnahme können die betreffenden Flächen einmal täglich abgeschleppt bzw. geeggt werden, um die Anlage von Nestern bzw. das Vorhandensein von Gelegen zu verhindern. Ein einmaliges Abschieben des Oberbodens (außerhalb der Brutzeit) stellt in diesem Zusammenhang keine Option dar, da solche Flächen eine hohe Attraktivität nicht nur für Feldlerchen, sondern auch für weitere Vogelarten der vegetationsarmen Pionierlebensräume aufweisen (z. B. Kiebitz, Regenpfeifer). Alternativ zu Vergrämungsmaßnahmen sind auch Bauzeitbe- Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 193/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 schränkungen bzw. ein abgestimmter Bauzeitenplan geeignet, ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko zu vermeiden. Hierfür dürfen Bauarbeiten (inkl. Bodenarbeiten) nur außerhalb der artspezifischen Brutzeit durchgeführt werden oder müssen vor Beginn der Brutzeit (Mitte März) einsetzen und bis Ende Juli kontinuierlich fortgesetzt werden. Durch eine derartige Störkulisse findet prognostisch keine Ansiedlung von Feldlerchen in diesen Bereichen statt und eine Gefährdung von Gelegen oder Jungvögeln ist somit ausgeschlossen. Als dritte Option ist das Aufstellen von mindestens 3 m hohen, undurchsichtigen Strukturen (z. B. mobile Zaunelemente) auf den betreffenden Bereichen potenziell geeignet, eine Ansiedlung der Feldlerche (und anderer Offenlandarten) durch deren Meidung von Flächen mit stärkerer Vertikalstrukturierung zu verhindern. Solche Elemente müssen vor Beginn der Brutzeit (Mitte März bis Juli) installiert werden und dürfen erst mit Beginn störungsintensiver Bauarbeiten oder nach Ende der Regelbrutzeit wieder abgebaut werden. Der Abstand zwischen den Vertikalelementen sollte max. 30–40 m betragen. Da präzise Erfahrungen mit einer solchen strukturellen Vergrämung fehlen, muss diese zu Beginn der Regelbrutzeit im Rahmen eines begleitenden Monitorings begleitet werden. Das heißt, neben der fachlichen Begleitung der eigentlichen Installation solcher Vertikalelemente sind alle 3–4 Tage Kontrollen durchzuführen, ob eine Ansiedlung bereits erfolgreich verhindert wurde oder ob ggf. der Abstand der Elemente zueinander zusätzlich verringert werden muss (Maßnahmennummer 0.9 im LBP). Nach Garniel & Mierwald (2010) ist die Siedlungsdichte in der Entfernungsklasse 0–100 m zwar reduziert, aber auch in der Betriebsphase ist eine Besiedlung trassennaher Bereiche möglich. Dadurch ergibt sich potenziell eine Gefährdung trassennaher Brutpaare durch Kollisionen mit Fahrzeugen. Da die Reviere mit einer Kerngröße bis 3 ha jedoch relativ klein sind und die Trasse überwiegend in Dammlage verläuft, kann ausgeschlossen werden, dass sich ein solches trassenübergreifend erstreckt. Die Trasse kann somit nur randlich des Reviers liegen, sodass Trassenquerungen brütender Individuen nahezu auszuschließen sind. Zudem ist an der relativ stark befahrenen Straße davon auszugehen, dass das Gefahrenpotenzial für die Einzelindividuen besser abschätzbar ist bzw. eine Meidung stattfindet im Vergleich zu Straßen mit geringem Verkehrsaufkommen. Eine mehrjährige Untersuchung (Leguan gmbh 2008a) belegt sehr wenige potenzielle Gefährdungssituationen trotz unmittelbar neben einer Autobahntrasse befindlicher Reviere. Eine signifikante Gefährdung ist somit nicht gegeben. Auch nach Erritzoe et al. (2003) ist die Feldlerche keine besonders durch Kollisionen gefährdete Vogelart. Dies wird durch Bernotat & Dierschke (2015) auch bestätigt. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG Für drei Brutpaare sind baubedingte Störungen nicht auszuschließen (Bau-Km 8+600 Schiene, Bau-Km 8+160 Straße und Bau-Km 7+970 Schiene). Davon befinden sich zwei Reviere im Umfeld der Eingriffsflächen, werden aber nicht direkt in Anspruch genommen. Dennoch sind Störungen in der Bauphase für diese Brutpaare, etwa 80 m bzw. 85 m vom Baufeld entfernt, nicht auszuschließen. Ein Revier befindet sich innerhalb der temporären Flächen für die Baustelleneinrichtung. Da dieser Lebensraumverlust, aber auch potenzielle Störungen nur temporär während der Bauphase vorliegen, sind diese Beeinträchtigungen unter § 44 (1) Nr. 2 Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 194/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 BNatSchG und nicht unter § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG zu fassen. Da Fehmarn als Bezugsraum der lokalen Population anzusetzen ist, machen diese potenziell betroffenen Brutpaare bei einem Gesamtbestand von 400 bis 500 Brutpaaren (Berndt et al. 2005) maximal 0,75 % der lokalen Populationsgröße aus. Ein zeitlich begrenzter, störungsbedingt verminderter Reproduktionserfolg hat in dieser Größenordnung keinen Einfluss auf das lokale Populationsniveau. Weiterhin sind bei Störungen dieser Brutpaare generell ein Ausweichen sowie Nachbruten möglich. Insofern dürfte der Einfluss auf die Reproduktionsrate der lokalen Population nochmals gemindert werden. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass potenzielle Vergrämungen durch Störungen nur temporär in der Bauphase auftreten. Da nachhaltige Vergrämungseffekte in deren Folge aufgrund des lokalen Bestandsniveaus auszuschließen sind, liegen diese nicht auszuschließenden irrelevanten Minderungen der Reproduktionsrate weniger Brutpaare nur kurzfristig vor. Nach Beendigung der Bauphase sind die potenziell gestörten Revierstrukturen zumindest für das Revier bei Bau-Km 8+600 (Schiene) wieder nutzbar. Für das Revier bei BauKm 8+160 Straße ist nach Inbetriebnahme von einem permanenten Habitatverlust infolge Verlärmung auszugehen, der nachfolgend erörtert wird. Eine Betroffenheit nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG durch erhebliche Störungen entfällt damit für die Feldlerche. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG Durch die nachhaltigen Habitatverluste infolge der direkten Flächeninanspruchnahme oder durch die permanente Störkulisse ist der Eintritt des Zugriffsverbots nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG zu prüfen. Durch das geplante Vorhaben sind für zwei Reviere der Feldlerche (Bau-Km 8+160 Straße und Bau-Km 7+970 Schiene) jeweils 10%ige Abnahmen der Habitatqualitäten gemäß den Vorgaben von Garniel & Mierwald (2010) einzustellen, was einem dauerhaften Verlust durch vorhabenbedingt erhöhte Lärmbelastung von einem Revierpaar entspricht. Obwohl die Feldlerche eine stark nutzungsabhängige Art ist und es so von Jahr zu Jahr auf landwirtschaftlich genutzten Flächen regelmäßig zu Umsiedlungen kommen kann, ist – wie schon erwähnt – ein dauerhaftes Ausweichen betroffener Brutpaare im Rahmen der Bilanzierung nicht einzustellen. Für ein gleich bleibendes Bestandsniveau ist im großräumigen Zusammenhang eine ausreichende Anzahl (potenziell) nutzbarer Flächen notwendig, um der starken Dynamik infolge des wechselnden Feldfruchtanbaus zu begegnen. Weiterhin ist die Prognose, wie viele Brutpaare ggf. ausweichen können, hochgradig spekulativ. Präventiv wird so die Möglichkeit des Ausweichens aus den artspezifischen Wirkräumen im Rahmen der Bilanzierung dauerhaft betroffener Reviere bzw. Brutpaare ausgeschlossen. Wie beschrieben, ist der Verlust von einem Revier der Feldlerche anhand der angewandten Bilanzierungsmethode für die Kompensationsplanung einzustellen. In Abstimmung mit dem LLUR sind diese vorhabenbedingten Konflikte über CEF-Maßnahmen bzw. die vorgezogene Schaffung von Ersatzlebensräumen zur Wahrung der kontinuierlichen Lebensraumfunktion im räumlichen Zusammenhang aufzulösen. Für die Kompensation des dauerhaft beanspruchten Feldlerchenrevieres wird in der Gemarkung Puttgarden westlich von Puttgarden das Flurstück 7/1 mit einer Größe von 5,75 ha als Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 195/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 vorgezogene Ausgleichsfläche entwickelt. Die Fläche wird derzeit als Acker und Grünland genutzt und befindet sich unmittelbar im Kontext von Flächen, die bereits von der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein bewirtschaftet werden. In den avifaunistischen Untersuchungen zur Deichrückverlegung Nördliche Seeniederung (Leguan gmbh 2012) wurden dort aufgrund der begrenzten Habitatstruktur keine Feldlerchen nachgewiesen, das Besiedlungspotenzial ist aber als hoch einzustufen. Für die Habitatentwicklung sind die Grünlandbereiche um feuchte bis mesophile Grünländer auf den jetzigen Ackerflächen zu erweitern und 1–2-schürig zu mähen, sodass die Flächen kurzrasig in den Winter gehen. Es soll keine Beweidung erfolgen, da ansonsten Nestverluste durch Viehvertritt während Brutzeit nicht auszuschließen sind. Gemäß den Ausführungen in Tabelle 5-2 ist von einem Besiedlungspotenzial von 1 bis 2 Feldlerchenbrutpaaren auszugehen. Der Erfolg der Maßnahme ist über ein Monitoring mit ggf. erforderlicher Nachsteuerung zu überprüfen (vgl. Formblatt Kap. 9.2.7und Maßnahmennummer 9.4 im LBP). Der Eintritt der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG kann unter Berücksichtigung der dargelegten Maßnahmenplanungen vermieden werden. Eine Zusammenfassung der artenschutzfachlichen Konfliktanalyse und Maßnahmenplanung für die Feldlerche ist dem Formblatt im Anhang unter Kap. 9.2.7 zu entnehmen. 5.2.1.1.2. Kiebitz (Vanellus vanellus) Der Kiebitz wird in Schleswig-Holstein als gefährdet geführt (Knief et al. 2010). Es erfolgt die artenschutzrechtliche Prüfung auf Artniveau. 5.2.1.1.2.1. Kurzcharakteristik und Bestand Es werden verschiedene Habitate in offener Landschaft mit während der Brutzeit weitgehend niedriger oder fehlender Vegetation besiedelt. In Schleswig-Holstein werden hauptsächlich Grünland und Ackerflächen sowie in geringerem Umfang Hochmoore, Niedermoore und Brachflächen besiedelt. Die Überschreitung von Schwellenwerten der Vegetationshöhe kann zu Abwanderung in andere Biotope während der Brutzeit führen (z. B. vom Grünland auf Maisacker) (Bauer et al. 2005, Berndt et al. 2002, Glutz von Blotzheim 1994). Der Bruterfolg auf Äckern und Silage-Grünländern ist generell sehr gering oder ausbleibend (u. a. Bauer et al. 2005). Auch in generell dünn besiedelten Gebieten finden sich oft lokal gehäufte, lockere Brutkolonien. Die Art brütet typischerweise in lockeren Kolonien, da hierdurch eine deutlich effektivere Feindabwehr möglich ist. Großräumige Dichteangaben liegen häufig unter 0,5 BP/10 ha. In dicht besiedelten Brutgebieten an der Nordseeküste mit extensiver Grünlandnutzung werden dagegen bis zu 10 BP/10 ha erreicht (Bauer et al. 2005, Berndt et al. 2002, Glutz von Blotzheim 1985). Für hinsichtlich des Wasserstands gemanagte Flächen gibt Eilers (2007, in Koop & Berndt 2014) sogar Dichten von 10,8 bis 16,2 Brutpaare/10 ha an. Flade (1994) gibt Revier- Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 196/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 größen von 1 bis 3 ha an. Bei eigenen Erfassungen im Rahmen der BAB-A-20-Planung (Leguan gmbh 2015) wurden auf einjährigen Ackerbrachen Siedlungsdichten von 1,9 bis 13,3 Brutpaaren/10 ha erreicht. Der Raumanspruch pro Brutpaar schwankt damit zwischen 0,75 und 5 ha. Bei einer anderen großräumigen Untersuchung (Leguan gmbh 2014) wurden auf ausgedehnten extensiv beweideten Feuchtgrünländern Fehmarns Siedlungsdichten von 3,5 bis 4,3 Brutpaaren/10 ha und damit Raumansprüche von 2,3 bis 2,8 ha nachgewiesen. Das Nest wird am Boden, häufig leicht erhöht an einer spärlich bewachsenen trockenen Stelle in Flächen mit niedriger Vegetation zu Beginn der Brutzeit angelegt (Glutz von Blotzheim 1994). Ausgeprägte Brutortstreue ist nachgewiesen (Bauer et al. 2005, Glutz von Blotzheim 1994). Die Ankunft im Brutgebiet ist Anfang Februar bis Anfang März. Der Legebeginn ist Mitte März bis Juni, Zweitbruten und Nachgelege sind möglich. Der Wegzug findet ab Mitte Juni statt (u. a. Andretzke et al. 2005). Die Brut- und Aufzuchtzeit reicht von Mitte März bis Ende Juli. Garniel et al. (2007) und Garniel & Mierwald (2010) geben für den Kiebitz einen artspezifisch kritischen Schallpegel von 55 dB(A)tags und eine Effektdistanz von 200 m für Bundesstraßen und Autobahnen an. Die Empfindlichkeit der Art wird von den Autoren mit einer lärmbedingt erhöhten Gefährdung durch Prädation begründet. Innerhalb dieser Immissionszone geben Garniel & Mierwald (2010) folgende Abnahmen der Habitateignung in Abhängigkeit von der Entfernungsklasse für eine Verkehrsbelastung von 10.001 bis einschließlich 20.000 Kfz/24 h an: vom Fahrbahnrand bis 100 m Entfernung zur Trasse: 50%ige Abnahme der Habitateignung bzw. der Siedlungsdichte von 100 m Entfernung zur Trasse bis zur artspezifischen Effektdistanz (200 m): 25%ige Abnahme der Habitateignung bzw. der Siedlungsdichte von der artspezifischen Effektdistanz bis 55-dB(A)tags-Isophone: 25%ige Abnahme der Habitateignung bzw. der Siedlungsdichte Flade (1994) gibt eine Fluchtdistanz gegenüber Menschen von 30 bis 100 m an. In der Bauphase ist ein temporärer störungsbedingter Meidekorridor während der Brutzeit von 300 m einzustellen (vgl. ARSU 1998). Der landesweite Bestand wird aktuell mit 12.500 Brutpaaren angegeben (Koop & Berndt 2014). Der Erhaltungszustand der Art ist für Schleswig-Holstein auf Grundlage der aktuellen Roten Liste (Knief et al. 2010) als ungünstig einzustufen. Nach Bernotat & Dierschke (2015) weist die Art eine hohe populationsbiologische Sensitivität und einen mittleren naturschutzfachlichen Wert auf. Die Bedeutung der Mortalität von Individuen wird zusammenfassend als hoch bewertet. Dies gilt auch für die vorhabensspezifische Mortalitätsgefährdung brütender Kiebitze hinsichtlich des Kollisionsrisikos an Straßen. Insgesamt wurden im Rahmen der Aktualisierungskartierungen im Untersuchungszeitraum 2015 innerhalb des Untersuchungsgebiets des LBP zehn Reviere des Kiebitzes nachgewie- Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 197/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 sen (Anlage 30.2 der Planfeststellungsunterlagen, Kap. 4.5.1). Diese beschränken sich ausschließlich auf Ackerflächen innerhalb und randlich des Windparks Presen. Die Verortung der Kiebitzreviere ist den Plänen 3a und 3b im Anhang zu entnehmen. 5.2.1.1.2.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse Die geplante Trasse der B 207 befindet sich rund 300 m westlich des nächstgelegenen Revierzentrums eines Kiebitzpaares, sodass die pauschalen Entfernungsklassen nicht zum Tragen kommen. Maßgeblich ist somit die 55-dB(A)tags-Isophone hinsichtlich der Bilanzierung von Betroffenheiten des Kiebitzes. Zudem ist im gesamten Bereich von Trassenneubau oder -erweiterung (inkl. Bahntrasse, temporärer Baulager etc.) unter Berücksichtigung der für baubedingte Störungen anzunehmenden Wirkdistanz zusätzlich ein Prüfbereich von 300 m einzubeziehen. Die nachstehende Tabelle 5-4 stellt die eingriffsbedingte Betroffenheit des Kiebitzes dar. Im Anschluss werden in Abhängigkeit der Entfernungsklassen die betroffenen Brutpaare des Kiebitzes ermittelt. Tabelle 5-4 Bilanzierung der Betroffenheit von Brutpaaren des Kiebitzes und deren Lokalisation unter Angabe der Baukilometer und Abstände der potenziellen Revierzentren zu den Außengrenzen des Eingriffsbereichs bzw. Störquellen in der Bau- und Betriebsphase Baukilometer Straße Femern A/S Abstand Betroffenheit Begründung Schiene 8+500 50 m (temporär in Bau- - temporärer Lebensraum- - akustische und visuphase) verlust in der Bauphase elle Störungen durch Bauarbeiten während 120 m (55-dB(A)tags-Iso- durch lärmbedingte Vergrämung der Brutzeit phone Straße) 135 m (Schiene in Betriebs- - In der Betriebsphase sind abstandsbedingt Beeinphase) 305 m (Straße in Betriebs- trächtigungen auszuschließen. phase) 8+440 215 m (temporär in Bau- - keine Störungen in der phase) Bauphase, das Revier300 m (55-dB(A)tags-Iso- zentrum befindet sich 215 m von einer phone Straße) 320 m (Schiene in Betriebs- Baustraße am Nielandsgraben und 240 m phase) vom temporär bean480 m (Straße in Betriebs- spruchten Baufeld entphase) fernt. Ein Ausweichen des Kiebitzes in Bereiche außerhalb der baubedingten Wirkzone ist möglich, sodass keine Betroffenheiten entstehen. Zwischen dem Revier und den nächst östlich gelegenen im Windpark Presen befindet sich eine ca. 22,5 ha große Ackerfläche, die 2015 Stand: 03.06.2016 Seite 198/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Baukilometer Straße Abstand Betroffenheit Anlage 21 Begründung Schiene von Kiebitzen nicht besiedelt wurde, was an der Anbaufrucht gelegen haben dürfte. Generell steht aber die Ackerfläche potenziell als Brutplatz – auch unter Einbeziehung von Mindestabständen zu den drei WEA – dem Kiebitz zur Verfügung. Das Besiedlungspotenzial kann als hoch eingestuft werden, da die östlich im Windpark Presen brütenden Kiebitze in einer Dichte von zum Teil 3 BP/10 ha nachgewiesen wurden. - In der Betriebsphase sind abstandsbedingt Beeinträchtigungen auszuschließen. 8+270 Femern A/S 180 m (temporär in Bau- - keine Störungen in der phase) Bauphase, das Revier350 m (55-dB(A)tags-Iso- zentrum befindet sich 215 m von einer phone Straße) 390 m (Schiene in Betriebs- Baustraße am Nielandsgraben und 240 m phase) vom temporär bean560 m (Straße in Betriebs- spruchten Baufeld entphase) fernt. Ein Ausweichen des Kiebitzes in Bereiche außerhalb der baubedingten Wirkzone ist möglich, sodass keine Betroffenheiten entstehen. Zwischen dem Revier und den nächst östlich gelegenen im Windpark Presen befindet sich eine ca. 22,5 ha große Ackerfläche, die 2015 von Kiebitzen nicht besiedelt wurde, was an der Anbaufrucht gelegen haben dürfte. Generell steht aber die Ackerfläche potenziell als Brutplatz – auch unter Einbeziehung von Mindestabständen zu den drei WEA – dem Kiebitz zur Verfügung. Das Besiedlungspotenzial kann als hoch eingestuft werden, da die östlich im Stand: 03.06.2016 Seite 199/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Baukilometer Straße Abstand Betroffenheit Anlage 21 Begründung Schiene Windpark Presen brütenden Kiebitze in einer Dichte von zum Teil 3 BP/10 ha nachgewiesen wurden. - In der Betriebsphase sind abstandsbedingt Beeinträchtigungen auszuschließen. Wie der vorangegangenen Tabelle 5-4 zu entnehmen, ist lediglich für ein Revier (Bau-Km Schiene 8+500) eine temporäre Betroffenheit der Lebensstätte durch baubedingte Störungen nicht auszuschließen. In der Betriebsphase sind für alle Reviere abstandsbedingt Beeinträchtigungen auszuschließen. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG Es befindet sich kein Revier innerhalb oder in nächster Nähe des Eingriffsbereiches. Das nächstgelegene, verortete Revierzentrum eines Kiebitzes zum Eingriffsgebiet (Baustraße) befindet sich etwa 50 m entfernt und ist zudem durch den Nielandsgraben vom Eingriffsgebiet getrennt. Kollisionen mit Baufahrzeugen sind aufgrund der geringen Geschwindigkeiten auszuschließen. Die Entfernung zur Schienentrasse beträgt über 130 m, die geplante Trasse der B 207 befindet sich westlich des jetzigen Bahn- und Straßendammes. Potenzielle betriebsbedingte Kollisionen mit den Schienenfahrzeugen sind dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen, da reguläre Flugbewegungen im Gefährdungsbereich der Schienentrasse durch die Revierlagen auszuschließen sind. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG Für ein Brutpaar sind baubedingte Störungen mit Vergrämungseffekten aufgrund der Nähe des Revierzentrums zum Eingriffsbereich von 50 m nicht auszuschließen (Bau-Km 8+500 Schiene). Es befindet sich im Umfeld der Eingriffsflächen, wird aber nicht direkt in Anspruch genommen. Da dieser Lebensraumverlust, aber auch potenzielle Störungen nur temporär während der Bauphase vorliegen, sind diese Beeinträchtigungen unter § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG und nicht unter § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG zu fassen. Der Brutbestand des Kiebitzes wird für Fehmarn als Bezugsraum der lokalen Population mit unter 200 Brutpaaren angegeben (Berndt et al. 2005). Diese Zahl dürfte auch mit der aktuellen Bestandszahl korrespondieren. So wurden für die nördliche Seeniederung bei aktuellen Untersuchungen (Leguan gmbh 2014) trotz großräumigen Vorhandenseins günstiger Habitatstrukturen lediglich 66 Brutpaare erfasst. Da aber genaue Angaben für den Bezugsraum fehlen, ist der Anteil eines Brutpaares an der Gesamtpopulation nicht verlässlich anzugeben, liegt aber auf jeden Fall weit unterhalb eines Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 200/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Prozents. Ein zeitlich begrenzter, störungsbedingt verminderter Reproduktionserfolg hat in dieser Größenordnung keinen Einfluss auf das lokale Populationsniveau. Weiterhin sind bei Störungen des potenziell betroffenen Brutpaares generell auch ein Ausweichen in ungestörte Bereiche und Nachbruten möglich. Zudem wird vor Eingriffsbeginn im räumlichen Zusammenhang ein auch für Kiebitze attraktives Habitat geschaffen. Hierfür wird eine ca. 5,3 ha große ehemalige Ackerfläche westlich von Puttgarden als Pionierlebensraum (dauerhaftes Ersatzhabitat Sandregenpfeifer, Maßnahmen-Nr. LBP: 9.5) entwickelt und gepflegt. Dieser Ersatzlebensraum befindet sich in etwa 2,3 km Entfernung von dem betroffenen Revier auf dem Acker am Windpark Presen. Die Größe und Ausprägung dieser Kompensationsfläche bietet somit ein Lebensraumpotenzial für 1–5 Kiebitz-Brutpaare (vgl.5.2.1.1.2.2) schon während der Bauphase. Insofern ist ein Einfluss auf die Reproduktionsrate der lokalen Population auch bei baubedingten Störungen trassennaher Brutpaare auszuschließen. Eine Betroffenheit nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG durch erhebliche Störungen entfällt damit für den Kiebitz Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG Vorhabenbedingt dauerhafte Habitatverluste sind für den Kiebitz auszuschließen. Der Eintritt der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG kann unter Berücksichtigung der dargelegten Maßnahmenplanungen vermieden werden. Eine Zusammenfassung der artenschutzfachlichen Konfliktanalyse und Maßnahmenplanung für den Kiebitz ist dem Formblatt im Anhang unter Kap. 9.2.8 zu entnehmen. 5.2.1.1.3. Mehlschwalbe (Delichon urbica) Die Mehlschwalbe wird in Schleswig-Holstein als ungefährdet geführt (Knief et al. 2010). Eine Prüfung auf Einzelartniveau findet statt, da die Mehlschwalbe ein Koloniebrüter ist (Anlage 2 LBV SH 2016). 5.2.1.1.3.1. Kurzcharakteristik und Bestand Die Mehlschwalbe ist ein typischer Kulturfolger. Als ursprüngliche Art der Felsenlandschaften nutzt sie in Mitteleuropa verschiedenartigste menschliche Bauwerke für die Nestanlage. Diese können sich auch außerhalb von Siedlungsstrukturen befinden (z. B. Brücken). Für die Ansiedlung sind eine raue Oberflächenstruktur solcher Strukturen, vor Witterung schützende Überstände sowie freier Anflug bedeutend. Weiterhin muss im Umfeld des Nistplatzes die Verfügbarkeit von feuchtem Bodenmaterial für die Nestanlage gewährleistet sein. Bevorzugte Nahrungshabitate stellen reich strukturierte Feldfluren mit hohem Grünlandanteil und Gewässer dar. Diese werden in einem Radius von ca. 1 km um den Neststandort genutzt (Andretzke et al. 2005). Die Art ist generell ein Koloniebrüter, es treten aber auch Einzelbrutpaare auf. Die Ankunft am Brutplatz mit fast unmittelbar anschließendem Beginn des Nestbaus findet ab Ende April statt. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 201/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Die Aufzuchtsperiode reicht von Ende April bis Anfang September (Andretzke et al 2005, Bauer et al. 2005). Garniel & Mierwald (2010) geben für die Mehlschwalbe eine Effektdistanz von 100 m für Bundesstraßen und Autobahnen an. Die Einschränkung der Habitateignung wird von den Autoren auf andere Faktoren (z. B. erhöhtes Kollisionsrisiko, landschaftsverändernde Wirkung der Trasse) als Verkehrslärm zurückgeführt. Innerhalb dieser Immissionszone geben Garniel & Mierwald (2010) folgende Abnahmen der Habitateignung in Abhängigkeit von der Entfernungsklasse für eine Verkehrsbelastung von 10.001 bis einschließlich 20.000 Kfz/24 h an: vom Fahrbahnrand bis 100 m Entfernung zur Trasse: 40%ige Abnahme der Habitateignung bzw. der Siedlungsdichte Die Mehlschwalbe ist sehr störungstolerant. Es werden auch sehr starken visuellen und akustischen Reizen ausgesetzte Strukturen besiedelt. Flade (1994) gibt eine Fluchtdistanz von 10 bis 20 m an. Der landesweite Bestand wird aktuell mit 43.000 Brutpaaren angegeben (Koop & Berndt 2014). Der Erhaltungszustand der Art wird für Schleswig-Holstein als günstig eingestuft (MLUR 2009). Nach Bernotat & Dierschke (2015) weist die Art eine mittlere populationsbiologische Sensitivität und einen geringen naturschutzfachlichen Wert auf. Die Bedeutung der Mortalität von Individuen wird zusammenfassend als mäßig bewertet. Die vorhabensspezifische Mortalitätsgefährdung brütender Mehlschwalben hinsichtlich des Kollisionsrisikos an Straßen wird von Bernotat & Dierschke (2015) als gering eingestuft. Insgesamt wurden im Rahmen der Aktualisierungskartierungen im Untersuchungszeitraum 2015 innerhalb des Untersuchungsgebiets des LBP 46 Brutpaare der Mehlschwalbe nachgewiesen (Anlage 30.2 der Planfeststellungsunterlagen, Kap. 4.5.1). Diese Brutvorkommen beschränken sich auf die Siedlungslagen Puttgarden, Bannesdorf und Marienleuchte sowie Gebäude des Fähranlegers. Zudem wurde eine sehr kleine Brutkolonie mit drei Nestern unter der Eisenbahnunterführung der K 49 nachgewiesen. Die Verortung der Mehlschwalben-Brutplätze ist den Plänen 3a und 3b im Anhang zu entnehmen. 5.2.1.1.3.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse Unmittelbar an der Schienentrasse, und zwar an der Bahnunterführung der K 49, wurden drei Nester der Mehlschwalbe festgestellt. Dieser Bereich wird im Zuge des geplanten Vorhabens neu gestaltet, sodass neben temporären, baubedingten auch permanente, anlagebedingte Wirkungen zu berücksichtigen sind. Die geplante Trasse der B 207 befindet sich rund 60 m westlich der kleinen Kolonie. Die nachstehende Tabelle 5-5 stellt die eingriffsbedingte Betroffenheit der Mehlschwalbe dar. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 202/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Tabelle 5-5 Planfeststellung Bilanzierung der Betroffenheit der Mehlschwalbe und deren Lokalisation unter Angabe der Baukilometer und Abstände der potenziellen Revierzentren zu den Außengrenzen des Eingriffsbereichs bzw. Störquellen in der Bau- und Betriebsphase Baukilometer Straße Anlage 21 Abstand Betroffenheit Begründung Schiene 7+770 0 m (temporär in Bau- - Lebensraumverlust in der - Verlust des Koloniephase) Bauphase standortes im Zuge des Rück- und Neu5 m (Schiene in Betriebs- - anlagebedingter Lebensbaus phase) raumverlust Revierzentrum in Ent60 m (Straße in Betriebs- - 40%iger Verlust der Hafernungsklasse 0– phase) bitateignung durch Ver100 m, jedoch kein lärmung in der Betriebsbetriebsbedingter Haphase bitatverlust durch Verlärmung anzunehmen, da sich Kolonie schon jetzt in etwa 100 m Entfernung zur B 207 befindet und die neue Straßentrasse weiter entfernt liegt. Es ergibt sich der vorhabensinduzierte Verlust einer Mehlschwalbenkolonie mit drei Brutpaaren. Da der Koloniestandort im Zuge des Vorhabens während der Bauphase direkt in Anspruch genommen wird, entfallen temporäre Beeinträchtigungen infolge akustischer und visueller Reize, sondern es ist gleich ein anlagebedingter Verlust einzustellen. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG Da die Mehlschwalbe im unmittelbaren Bereich der Trasse brütet, besteht das Risiko der direkten Tötung von Nestlingen bzw. der Zerstörung von Gelegen während einer möglichen Baufeldräumung während der Regelbrutzeit (Ende April bis Anfang September). Dieses direkte Risiko besteht aufgrund der Erfassungsergebnisse und Bilanzierungsansätze potenziell für eine kleine Kolonie mit drei Brutpaaren (Bau-Km 7+770 Schiene, s. Tabelle 5-5) bei Berücksichtigung der festgestellten Revierzentren (siehe Plan Nr. 3b im Anhang). Zur Vermeidung von Tötungs- und Verletzungsrisiken müssen Abrissarbeiten außerhalb der Regelbrutzeit (Ende April bis Anfang September) stattfinden. Die entsprechend für Fledermäuse eingestellten zeitlichen Beschränkungen der Abrissarbeiten sind damit auch für die Vermeidung eines Konfliktpotenzials für die Mehlschwalbe geeignet (Maßnahmen-Nr. LBP: 0.6). Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko ist nach Entwertung der aktuell besiedelten Lebensstätte auszuschließen. Alle übrigen Koloniestandorte befinden sich in einem ausreichenden Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 203/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Abstand zu den Trassen. Diesbezügliche Kollisionsrisiken sind dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG Da der Koloniestandort im Zuge der Baumaßnahme direkt in Anspruch genommen wird, sind baubedingte und betriebsbedingte Störungen für den betroffenen Koloniestandort nicht anzunehmen. Bei einem Baubeginn während der Brutzeit verhindern die im Zuge der Vermeidung des Tötungsverbotes anzusetzenden Maßnahmen auch etwaige Störungen, da es zu keinen Ansiedlungen im Baufeld kommt. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG Anlagebedingt kommt es schon während der Bauphase zum Verlust eines Koloniestandortes der Mehlschwalbe, in dem 2015 drei Nester festgestellt wurden (Anlage 30.2 der Planfeststellungsunterlagen, Kap. 4.5.1). Im Zuge der Trassenneuplanung wird eine neue Bahn- und Straßenunterführung unter die verlegte K 49 geplant, die potenziell wieder als Standort für Mehlschwalben zur Verfügung steht. Dieser wird auch nicht durch verkehrsbedingte Schallimmissionen entwertet, da bereits jetzt die sehr störungstoleranten Tiere in direkter Bahntrassennähe brüten und die neu geplante B 207 sich etwa 100 m westlich der Unterführung und somit außerhalb der von Garniel & Mierwald angegebenen Effektdistanz befindet. Der Brutplatz unter dem jetzigen Brückenbauwerk ist als fakultative Nutzung zu bewerten. Adäquate weitere Lebensstätten, insbesondere in den Siedlungsbereichen Puttgarden, Marienleuchte und Bannesdorf sowie einzelnen Gehöftlagen, finden sich im räumlichen Zusammenhang. Zudem ist auch nicht auszuschließen, dass das neue Brückenbauwerk entsprechend genutzt werden kann. Ein Ausgleichserfordernis für die betroffene Lebensstätte ist damit i. S. des § 44 Abs. 5 BNatSchG nicht gegeben. Der Eintritt der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG kann unter Berücksichtigung der dargelegten Maßnahmenplanung vermieden werden. Eine Zusammenfassung der artenschutzfachlichen Konfliktanalyse und Maßnahmenplanung für die Mehlschwalbe ist dem Formblatt im Anhang unter Kap. 9.2.9 zu entnehmen. 5.2.1.1.4. Sandregenpfeifer (Charadrius hiaticula) Der Sandregenpfeifer wird in Schleswig-Holstein als stark gefährdet geführt (Knief et al. 2010). Es erfolgt die artenschutzrechtliche Prüfung auf Artniveau. 5.2.1.1.4.1. Kurzcharakteristik und Bestand Die Vorkommensschwerpunkte des Sandregenpfeifers stellen v. a. die dynamischen Strandlebensräume an der Nord- und Ostseeküste dar. Im Binnenland tritt die Art nur sehr vereinzelt auf. Hier werden vegetationsarme oder -lose Bereiche in großen Flussauen, an Binnenseen Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 204/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 oder anthropogen entstandene Pionierlebensräume (Spülfelder, Kiesgruben, Großbaustellen, abgelassene Fischteiche, Braunkohlegruben, Abtorfungsflächen) besiedelt. Seltener werden auch Äcker – v. a. in Küstennähe – genutzt (Andretzke et al. 2005; Bauer et al. 2005; Berndt et al. 2002; Gedeon et al. 2014, Glutz von Blotzheim 1994, Koop & Berndt 2014). Territorialität ist schwach ausgeprägt. In Abhängigkeit von der Habitateignung kann es auch zur Bildung von lockeren Kolonien kommen. Die Siedlungsdichten können sehr stark schwanken und sind hochgradig abhängig von der Habitateignung. Bauer et al. (2005) beschreiben für Optimalhabitate an den Küsten relativ hohe Dichten – z. B. bis 40 Brutpaare in einem 13 ha großen Bereich. Im Binnenland ist die Dichte dagegen grundsätzlich gering und die Vorkommen beschränken sich meist auf Einzelbrutpaare. Flade (1994) gibt zur Brutzeit einen durchschnittlichen Raumbedarf von > 1–5 ha bzw. > 200 m Strandlänge an. Die Nistmulde befindet sich meist auf nicht oder nur sehr spärlich bewachsenen Flächen. Generell findet nur eine Brut statt, Zweitbruten sind aber häufig. Die Legeperiode im Binnenland erstreckt sich i. d. R. von Mitte Mai bis Mitte Juli, selten bis August. Die Brutdauer beträgt 21– 28 Tage, die nestflüchtenden Jungvögel sind mit etwa 24 Tagen flügge. Das Brutgeschäft ist i. d. R. auch bei mehreren Bruten Ende August abgeschlossen (Andretzke et al. 2005; Bauer et al. 2005). In Garniel et al. (2007) und Garniel & Mierwald (2010) finden sich keine Angaben zur der Art. Aufgrund der regelmäßigen Besiedlung von sehr störungsintensiven Kiesgruben und Großbaustellen im Binnenland ist die Art als hochgradig störungstolerant zumindest gegenüber Lärm und kontinuierlichen optischen Reizen einzustufen. In Ermangelung konkreter Angaben wird die Prognose der Lärmempfindlichkeit bzw. die Effektdistanz des nahe verwandten Flussregenpfeifers übernommen. Hiernach ist eine Effektdistanz von 200 m für Bundesstraßen und Autobahnen anzunehmen. Innerhalb dieser Immissionszone geben Garniel & Mierwald (2010) folgende Abnahmen der Habitateignung in Abhängigkeit von der Entfernungsklasse für eine Verkehrsbelastung von 10.001 bis einschließlich 20.000 Kfz/24 h an: vom Fahrbahnrand bis 100 m Entfernung zur Trasse: 40%ige Abnahme der Habitateignung bzw. der Siedlungsdichte von 100 m Entfernung zur Trasse bis zur artspezifischen Effektdistanz (200 m): 10%ige Abnahme der Habitateignung bzw. der Siedlungsdichte Nach Flade (1994) beträgt die Fluchtdistanz gegenüber Menschen < 10–30 m. Im unmittelbaren Brutbereich ist die kritische Distanz gegenüber Menschen aber wesentlich höher anzusetzen, bei deren regelmäßiger Unterschreitung mit Brutaufgaben gerechnet werden muss. Vorgeschlagen wird ein Meidekorridor bei störungsintensiven Bauarbeiten von 100 m. Der landesweite Bestand wird aktuell mit 640 Brutpaaren angegeben (Koop & Berndt 2014). Der Erhaltungszustand der Art wird für Schleswig-Holstein als ungünstig eingestuft (MLUR Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 205/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 2009). Nach Bernotat & Dierschke (2015) weist die Art eine hohe populationsbiologische Sensitivität und einen sehr hohen naturschutzfachlichen Wert auf. Die Bedeutung der Mortalität von Individuen wird zusammenfassend als sehr hoch bewertet. Die vorhabensspezifische Mortalitätsgefährdung brütender Sandregenpfeifer hinsichtlich des Kollisionsrisikos an Straßen wird als hoch eingestuft (Bernotat & Dierschke 2015). Insgesamt wurde im Rahmen der Aktualisierungskartierungen im Untersuchungszeitraum 2015 innerhalb des Untersuchungsgebiets des LBP ein Brutpaar des Sandregenpfeifers nachgewiesen (Anlage 30.2 der Planfeststellungsunterlagen, Kap. 4.5.1). Dieses Revierzentrum befand sich an dem Strand östlich des Fähranlegers. Es handelt sich dabei wahrscheinlich um ein relativ regelmäßiges Brutvorkommen, da dort auch im Jahr 2010 im Rahmen eines Zufallsfundes ein Gelege durch Ornithologen festgestellt wurde (schriftl. Mitt. S. Wolff). Die Verortung des Revierzentrums ist dem Plan 3a im Anhang zu entnehmen. 5.2.1.1.4.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse Im Strandbereich nördlich des geplanten Tunnelportals, südöstlich der Hafenmole und westlich von Marienleuchte wurde ein Sandregenpfeiferrevier nachgewiesen, das anlagebedingt in Anspruch genommen wird, sodass neben temporären, baubedingten auch permanente, anlagebedingte Wirkungen zu berücksichtigen sind. Die geplanten Straßen- und Schienentrassen befinden sich hier bereits im Tunnel, sodass schallinduzierte Habitateignungsverluste nicht prüfungsrelevant sind. Die nachstehende Tabelle 5-5 stellt die eingriffsbedingte Betroffenheit des Sandregenpfeifers dar. Tabelle 5-6 Bilanzierung der Betroffenheit des Brutpaares des Sandregenpfeifers und dessen Lokalisation unter Angabe der Baukilometer und Abstände der potenziellen Revierzentren zu den Außengrenzen des Eingriffsbereichs bzw. Störquellen in der Bau- und Betriebsphase Baukilometer Straße Abstand Betroffenheit Begründung Schiene 10+575 0 m (permanent anlagebe- - anlagebedingter Lebensdingt) raumverlust - Verlust des Revierzentrums im Zuge der Überbauung des Strandabschnittes Es ergibt sich der vorhabensinduzierte Verlust eines Sandregenpfeiferrevieres. Da der Standort im Zuge des Vorhabens während der Bauphase direkt in Anspruch genommen wird, entfallen temporäre Beeinträchtigungen infolge akustischer und visueller Reize, sondern es ist gleich ein anlagebedingter Verlust einzustellen. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 206/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG Da der Sandregenpfeifer im unmittelbaren Bereich des Eingriffsbereiches nördlich des Tunnelportales brütet, besteht das Risiko der direkten Tötung von Nestlingen bzw. der Zerstörung von Gelegen während einer möglichen Baufeldräumung während der Regelbrutzeit (Mitte Mai bis Anfang August). Dieses direkte Risiko besteht aufgrund der Erfassungsergebnisse und Bilanzierungsansätze potenziell für ein Brutpaar (Bau-Km 10+575, Schiene, s. Tabelle 5-6) bei Berücksichtigung der festgestellten Revierzentren (siehe Plan Nr. 3a im Anhang). Der konkrete Baubeginn ist u. a. abhängig vom Zeitpunkt des Erlangens des Baurechtes (rechtskräftiger Planfeststellungsbeschluss), vom Ablauf des vergaberechtlichen Verfahrens (evtl. Vergabenachprüfverfahren), von der Flächenverfügbarkeit (ggf. vorzeitige Besitzeinweisung) und der Witterung. Zum jetzigen Zeitpunkt kann daher kein konkreter Baubeginn angegeben werden. Bei einem Baubeginn innerhalb der Brutzeit sind zur Vermeidung baubedingter Tötungen ab Beginn der Brutzeit (ab Mitte Mai) Maßnahmen zur Vergrämung vorzunehmen. Eine Vergrämung muss innerhalb der artspezifischen Brutsaison im gesamten Bereich des beanspruchten Strandabschnittes südöstlich der Mole Puttgarden erfolgen. Strukturelle Vergrämungsmaßnahmen (Eggen oder Abschleppen; Flatterband) erscheinen aufgrund der Strandstruktur und Windexposition nicht erfolgversprechend. Somit sind Vergrämungen durch eine starke Erhöhung visueller Störreize durch eine entsprechend häufige Frequentierung durch Menschen (mit Hunden) zu garantieren. Kontrollen auf das Vorhandensein potenzieller Brutvögel sind in 2- bis 3-tägigem Intervall durchzuführen. Falls eine Präsenz von Sandregenpfeifern (oder anderen Brutvögeln wie Austernfischern) festgestellt wird, müssen störungsintensive Vergrämungen mindestens 2-mal täglich stattfinden. Es sind fachkundige oder ausreichend eingewiesene Personen für diese Maßnahme einzubinden, um ein Erkennen von potenziellen Brutvögeln und gezielte Vergrämungen durch entsprechend fokussierte Scheuchwirkungen garantieren zu können (Maßnahme LBP: 7.5). Durch eine derartige Störkulisse findet prognostisch keine Ansiedlung von Sandregenpfeifern in diesem Strandbereich statt und eine Gefährdung von Gelegen oder Jungvögeln ist somit ausgeschlossen. Bei einem Baubeginn außerhalb der Brutzeit entfallen diese Maßnahmen. Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko in der Betriebsphase ist durch das Fehlen von Bruthabitaten im Trassenumfeld auszuschließen. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG Da der Strandbereich mit dem Revierzentrum des Sandregenpfeifers im Zuge der Baumaßnahme anlagebedingt direkt in Anspruch genommen wird, sind baubedingte und betriebsbedingte Störungen für den betroffenen Brutplatz nicht gesondert einzustellen. Bei einem Baube- Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 207/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 ginn während der Brutzeit verhindern die im Zuge der Vermeidung des Tötungsverbotes anzusetzenden Maßnahmen (s. oben) auch etwaige Störungen, da es zu keinen Ansiedlungen im Baufeld oder in dessen unmittelbarem Umfeld kommt. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG In den avifaunistischen Untersuchungen im Rahmen der UVS wurde am Strand zwischen Marienleuchte und der Mole Puttgarden kein Sandregenpfeifer festgestellt, aufgrund des Gelegenachweises dort im Jahr 2010 (schriftl. Mitt. S. Wolff) ist jedoch von einer mehr oder weniger regelmäßigen Nutzung auszugehen. Problematisch ist die erfolgreiche Brut mit Jungenaufzucht zu sehen, da dieser Strandbereich, wie zahlreiche andere auch, sehr stark durch Spaziergänger und freilaufende Hunde aufgesucht wird, die nicht nur Scheuchwirkungen, sondern auch direkte Gelegeverluste zur Folge haben. Sehr gut ist das zum Beispiel auch am Westermarkelsdorfer Huk zu beobachten, dessen breiter Strandabschnitt optimale Brutbedingungen für Sandregenpfeifer oder auch Zwerg- und Flussseeschwalben bietet, in dem der Bruterfolg durch intensiven Erholungstourismus jedoch alljährlich sehr stark minimiert wird, wie in den Untersuchungen zur geplanten Deichrückverlegung (Leguan gmbh 2012) beobachtet werden konnte. Laut Berndt et al. (2005) wird aufgrund des regen und ganzjährigen Strandtourismus namentlich bei Marienleuchte kaum ein Jungvogel des Sandregenpfeifers flugfähig, zudem sind nach den Autoren im Verlauf des 20. Jahrhunderts alle Brutplätze der Zwergseeschwalbe außerhalb von Schutzgebieten auf Fehmarn erloschen. Sandregenpfeifer sind aber auch in der Lage, vegetationsfreie Bereiche im Binnenland auf Fehmarn zu besiedeln. So wurde von Bioplan (2009) im Jahr 2008 ein Brutpaar der Art auf einem Versuchsacker mit großflächigem Kohlanbau nordwestlich von Niendorf festgestellt. Auf diesem Versuchsacker blieben einige Bereiche offenbar auch weitgehend vegetationslos und die Bearbeitung des Ackers erfolgte relativ spät im Jahr, was für Sandregenpfeifer und insbesondere Kiebitze gute Habitatqualitäten darstellte. Anlagebedingt kommt es schon während der Bauphase zum Verlust des Revierstandortes des Sandregenpfeifers, sodass trotz der vorangehend geschilderten eingeschränkten Eignung als Reproduktionshabitat CEF-Maßnahmen erforderlich werden. Für den eingriffsbedingt dauerhaften Verlust einer Lebensstätte wird für das betroffene Revier im Rahmen einer CEF-Maßnahme ein Ersatzlebensraum entwickelt. Hierfür wird eine ca. 5,3 ha große ehemalige Ackerfläche westlich von Puttgarden artspezifisch entwickelt und gepflegt. Dieser Ersatzlebensraum befindet sich in etwa 1,7 km Entfernung von dem verorteten Revierzentrum am Strand östlich der Mole. Der räumliche Zusammenhang des Ersatzlebensraumes zu der betroffenen Lebensstätte bleibt durch die artspezifisch hohe Mobilität gewahrt. Durch Umpflügen und anschließendes Eggen wird auf der gesamten Fläche ein zur Brutzeit weitgehend vegetationsloser Pionierlebensraum erzeugt. Diese Maßnahmen werden alljährlich unmittelbar vor Beginn der Brutzeit (unter Berücksichtigung früher brütender Arten wie Austernfischer und Kiebitz) durchgeführt, um eine anschließende Vegetationsentwicklung möglichst lange hinauszuzögern. Das heißt, die Bodenbearbeitung darf nicht schon bereits in den Herbstmonaten des Vorjahres stattfinden. Entsprechend muss für die Bodenbearbeitung Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 208/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 ein Zeitraum zwischen Mitte Februar und Mitte März eingehalten werden und somit muss sie möglichst kurzfristig vor Beginn der Brutsaison stattfinden. Zudem wird als weitere Strukturbereicherung unmittelbar nach dem Flächenerwerb auf der Fläche ein ca. 200 qm großes Kleingewässer angelegt. Obwohl hinsichtlich der Gewässermorphologie bzw. zu erzeugenden Tiefe (ca. 1 - 1,3 m) in Normaljahren eine Wasserführung bis in den Hochsommer angestrebt wird, werden durch sukzessive Abtrocknung der flach auslaufenden Ufer in den Frühjahrs- und Frühsommermonaten zusätzlich artspezifisch attraktive Schlammflächen erzeugt. Die Gewässerufer werden - soweit aufgrund des Feuchtgrades möglich - in die vorangehend beschriebene jährliche Flächenbearbeitung einbezogen, um möglichst vegetationsfreie Randpartien des Kleingewässers zu erzeugen. Bei dier Bodenbearbeitung im Gewässerumfeld ist eine sukzessive Verkleinerung des Gewässerkörpers, z. B. durch nicht angepasstes Befahren und Oberflächennivellierungen beim Pflügen und Eggen, zu vermeiden. Wie mehrfach belegt, werden auch Flächen außerhalb von Stränden bei entsprechender Habitateignung vom Sandregenpfeifer besiedelt. Insofern wird bei Bereitstellung einer weitgehend vegetationsfreien Fläche durch entsprechend intensive Bodenbearbeitung auch durch die unmittelbare Nähe zu anderen Brut- und Nahrungshabitaten (Strandbereich) eine ausreichende Erfolgswahrscheinlichkeit der Maßnahme prognostiziert. Die Entwicklung des Ersatzhabitats wird durch ein Monitoring (bis max. fünf Jahre nach Anlage) bzw. eine entsprechende Erfolgskontrolle durch Fachpersonal begleitet. Dies dient der Sicherstellung des Erfolgs der Maßnahme bzw. dem rechtzeitigen Entgegenwirken negativer Entwicklungen. Es sind einjährige Kontrollintervalle in der Kernbrutzeit (Mai/Juni) einzustellen. Gegebenenfalls sind zusätzliche Termine anzuberaumen – bspw. bei oder kurz nach der Umsetzung entwicklungskorrigierender Maßnahmen wie z. B. partielle Bodenverdichtung zur Entstehung von vegetationslosen Blänken/Pfützen sowie zeitliche und methodische Anpassung der Bodenbearbeitung. Sobald eine dauerhaft günstige Entwicklungsprognose erfolgen bzw. ein lebensraumstabilisierendes Pflegeregime prognostiziert werden kann (ggf. schon im Zeitraum < 5 Jahre), sind weitere Funktionskontrollen entbehrlich (Maßnahme im LBP 9.5). Zudem ist zu prognostizieren, dass durch die Zunahme von Bruthabitaten im Bereich des Grünen Brinks bzw. der sich dort sukzessive entwickelnden Nehrungshaken zukünftig weitere Lebensräume entstehen, die auch durch das vorhabenbedingt betroffene Brutpaar i. S. von Ausweichhabitaten potenziell nutzbar wären, wenn ausreichend Störungsfreiheit gewährleistet ist. Der Eintritt der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG kann unter Berücksichtigung der dargelegten Maßnahmenplanungen vermieden werden. Eine Zusammenfassung der artenschutzfachlichen Konfliktanalyse und Maßnahmenplanung für den Sandregenpfeifer ist dem Formblatt im Anhang unter Kap. 9.2.10 zu entnehmen. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 209/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 5.2.1.2. Gildenbetrachtung Die nicht gefährdeten Arten ohne besondere Habitatansprüche werden in den betreffenden Artengruppen bzw. Gilden gemeinsam betrachtet. Eine im Bedarfsfall – bei Eintritt eines unvermeidbaren Zugriffsverbotes – erforderliche Ausnahme kann dann für die jeweilige Artengruppe pauschal beantragt werden (LBV-SH & AfPE 2016). Die Bestandsdaten des Untersuchungsgebiets zu den nachfolgend aufgeführten Gildenvertretern finden sich in Tabelle 4-13. Die artenschutzrechtliche Konfliktanalyse beschränkt sich dabei auf Arten innerhalb der Gilden, für die Beeinträchtigungen aufgrund von Vorkommen innerhalb der Zonen artspezifischer Empfindlichkeit im Kontext zu den projektbedingten Wirkfaktoren nicht auszuschließen sind. 5.2.1.2.1. Ungefährdete Vogelarten mit Bindung an ältere Baumbestände (GB) 5.2.1.2.1.1. Kurzcharakteristik und Bestand Die Vogelarten dieser ökologischen Gilde besiedeln verschiedenste Gehölzbestände. Wichtige Habitatstrukturen stellen dabei ältere Bäume dar. Entscheidend für die Ansiedlung einiger Arten dieses Spektrums ist das Vorhandensein von Hohlräumen als Nistplatz. Zu den aktuell (vgl. Anlage 30.2 der Planfeststellungsunterlagen, Kap. 4.5.1) im Untersuchungsgebiet des LBP nachgewiesenen Vertretern dieser Gilde gehören: Blaumeise, Feldsperling, Gartenrotschwanz, Girlitz, Grauschnäpper, Hohltaube, Kernbeißer, Kohlmeise, Rabenkrähe und Waldohreule (siehe Pläne Nr. 3a und 3b im Anhang). Alle genannten Arten befinden sich in Schleswig-Holstein in einem günstigen Erhaltungszustand (MLUR 2009). Sie sind landesweit ungefährdet (Knief et al. 2010). Für einige Arten innerhalb dieses Spektrums (Hohltaube, Rabenkrähe, Waldohreule) stellen ältere Gehölze hauptsächlich ein Nisthabitat dar, während die Nahrungshabitate meist im Offenland liegen. Für die anderen Arten umfassen aufgrund kleinräumiger Raumnutzung v. a. horizontale und vertikale Gehölzstrukturen des Bruthabitats auch generell den gesamten Aktionsraum. Einige Arten wie Feldsperling, Hohltaube, Kohl- und Blaumeise sind Höhlenbrüter. Gartenrotschwanz und Grauschnäpper nutzen lichtere Hohlräume und Nischen als Brutplatz. Alle übrigen Arten sind Freibrüter. Die Waldohreule ist dabei als Sekundärnutzer auf das Vorhandensein von entsprechenden Nestunterlagen (z. B. Altnester von Krähen) angewiesen. Die Brutzeit beginnt ab Ende Februar (Waldohreule) und kann sich bis Ende September (Hohltaube) hinziehen (Andretzke et al. 2005). Innerhalb dieser Zeitspanne liegen auch alle anderen Regelbrutzeiten der hier aufgeführten Gildenvertreter. Die artspezifische Empfindlichkeit gegenüber Lärm (nach Garniel et al. 2007 und Garniel & Mierwald 2010) ist bei den Arten dieser Gilde sehr unterschiedlich ausgeprägt (vgl. Tabelle 4-14). Nach Bernotat & Dierschke (2015) weisen die vorhabenbedingt betroffenen Arten dieser Gilde (Blaumeise, Grauschnäpper, Hohltaube, Kernbeißer, Kohlmeise) unterschiedliche Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 210/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Empfindlichkeiten gegenüber anthropogener Mortalität auf. Blaumeise, Grauschnäpper, Hohltaube und Kohlmeise weisen eine mittlere, der Kernbeißer eine relativ hohe populationsbiologische Sensitivität auf. Alle Arten weisen einen geringen bis sehr geringen naturschutzfachlichen Wert auf. Die Bedeutung der Mortalität von Individuen wird zusammenfassend für die Arten als mäßig bewertet. 5.2.1.2.1.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse In der nachfolgenden Tabelle 5-7 werden die eingriffsbedingt beeinträchtigten Arten, die Anzahl der betroffenen Brutpaare und die für die Bilanzierung wesentlichen Habitatbeeinträchtigungen aufgeführt (siehe auch Pläne Nr. 3a und 3b im Anhang). Tabelle 5-7 Anzahl der vorhabenbedingt betroffenen Brutpaare (BP) und wesentliche Habitatbeeinträchtigungen von ungefährdeten Vogelarten mit Bindung an ältere Baumbestände Art BP Beeinträchtigung Blaumeise 1 Direktverlust eines Brutreviers durch eingriffsbedingte Rodung der Gehölzbestände Grauschnäpper 5 Direktverlust von vier Lebensstätten durch eingriffsbedingte Rodung der Gehölzbestände, lärmbedingter Verlust von einem Revier (Aufrundung von 0,4 Brutpaaren) ohne Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung (schon bestehende 20%ige Abnahme der Habitateignung bis 100 m bei Verkehrsmengen bis einschließlich 10.000 Kfz/24 h) durch Lage des betroffenen Reviers außerhalb der bestehenden Wirkzone Hohltaube 2 baubedingte Störung von zwei Brutpaaren durch unmittelbare Nähe der Brutplätze zu Baufeld, lärmbedingte Verluste in der Betriebsphase für zwei Brutpaare18 Kernbeißer 1 Direktverlust eines Brutreviers durch eingriffsbedingte Rodung der Gehölzbestände Kohlmeise 3 Direktverlust von zwei Lebensstätten durch eingriffsbedingte Rodung der Gehölzbestände, lärmbedingter Verlust von einem Revier (Aufrundung von 0,2 Brutpaaren) unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung (schon bestehende 20%ige Abnahme der Habitateignung bis 100 m bei Verkehrsmengen bis einschließlich 10.000 Kfz/24 h) durch Lage des betroffenen Reviers innerhalb der bestehenden Wirkzone 18 Bilanzierung Hohltaube: Die nachgewiesenen Brutvorkommen wurden nicht in der Entfernungskategorie 0–100 m zu der Bestandstrasse nachgewiesen. Nach Garniel & Mierwald (2010) wäre aber nur für diese Entfernungskategorie bei einer Verkehrsmenge bis einschließlich 10.000 Kfz/24 h eine Abnahme der Habitateignung gegeben. Eine bestehende Vorbelastung, die bei der Bilanzierung der zukünftigen Lärmbeeinträchtigungen zu berücksichtigen wäre, entfällt damit. In der Entfernungskategorie 0–100 m zu der neuen Trassenführung (Straße) wurden keine Brutpaare nachgewiesen. Bis zum kritischen Schallpegel von 58 dB(A)tags (Schiene) wurden zwei Brut- Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 211/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG Gemäß der Bilanzierung in Tabelle 5-7 sind insgesamt acht Brutpaare der aufgeführten Gildenvertreter durch Rodungen im Rahmen der Baufeldfreimachung für dauerhafte Bauwerke oder temporäre Flächeninanspruchnahme betroffen. Zur Vermeidung des Tötungs- und Verletzungsverbotes nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG sind Rodungsarbeiten außerhalb der Brutzeit zwischen 01.10. und 15.03. durchzuführen. Für zwei Brutpaare des Grauschnäppers und für ein Brutpaar der Kohlmeise bleiben die besiedelten Gehölzbestände erhalten. Ein Tötungsund Verletzungsrisiko entfällt damit. Die vorhabensspezifische Mortalitätsgefährdung für brütende Individuen dieser Gilde wird nach Bernotat & Dierschke (2015) als gering (D.11 bzw. D.12) eingestuft. Eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos durch verstärkte Verkehrsmengen i. S. des § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG ist für die betrachtete Gilde auszuschließen und als allgemeines Lebensrisiko zu bewerten. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG Eine Prüfung populationsrelevanter Störungen nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG entfällt für die in Tabelle 5-7 genannten Brutpaare aufgrund deren Betroffenheit durch die schwerwiegendere Eingriffsfolge nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG (Beeinträchtigung zentraler Lebensstätten). Potenzielle störungsbedingte Beeinträchtigungen für weitere Brutpaare in der Umgebung, die durch eine Populationsrelevanz nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG zu prüfen wären, sind nicht gegeben. Neben der generell hohen Störungstoleranz der Gildenvertreter und der grundsätzlichen Möglichkeit des kleinräumigen Ausweichens ist auch in anderer Hinsicht der Eintritt des Zugriffsverbots zu verneinen: Vorhabenbedingt ist ggf. nur für wenige Brutpaare eine Störung nicht gänzlich auszuschließen. In Relation zu dem als Bezugsgröße heranzuziehenden Gesamtbestand auf Fehmarn (Berndt et al. 2005) ist dabei eine Überschreitung der in § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG verankerten Erheblichkeitsschwelle pauschal auszuschließen. paare erfasst. Hieraus ergibt sich bei einer 25%igen Abnahme nach Garniel et al. (2007) eine Betroffenheit von 0,5 Brutpaaren. In der Entfernungskategorie vom kritischen Schallpegel von 58 dB(A)tags (Straße) bis zur artspezifischen Effektdistanz (500 m) wurden vier weitere Brutpaare erfasst. Hieraus ergibt sich bei einer 20%igen Abnahme nach Garniel & Mierwald (2010) eine Betroffenheit von 0,8 Brutpaaren. Insgesamt ist damit ein lärmbedingter Verlust von insgesamt 1,3, aufgerundet 2 Brutpaaren durch Schienen- und Straßenlärm zu bilanzieren. Das gleiche Ergebnis würde erreicht werden, wenn lediglich der Straßenlärm einbezogen werden würde: 6 Brutpaare x 0,2 (Abnahme Habitateignung zwischen kritischem Schallpegel und Effektdistanz) 1,2 Brutpaar, aufgerundet 2 Brutpaare. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 212/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG Für die Reviere des Grauschnäppers (zwei Brutpaare) und der Kohlmeise (ein Brutpaar) ist nach Garniel & Mierwald (2010) für eine Effektdistanz von 100 m eine 20%ige Abnahme der Habitateignung durch die vorhabenbedingt erhöhte Verkehrsmenge zu bilanzieren. Durch die Maßgabe der Aufrundung ist entsprechend der Verlust je eines Revieres für Grauschnäpper und Kohlmeise zu bilanzieren. Der Eintritt des Zugriffsverbots nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG durch dauerhaften Habitatverlust wird durch Schaffung von adäquaten Ersatzhabitaten i. S. des § 44 (5) BNatSchG vermieden. Die Kompensation der Habitatverluste der Brutpaare von Blaumeise, Grauschnäpper, Kernbeißer und Kohlmeise erfolgt durch die geplanten Gehölzpflanzungen. Hierfür werden bspw. Alleen bzw. Baumreihen auf einer Gesamtlänge von ca. 1,8 Kilometer gepflanzt sowie Feldgehölze auf 1,9 ha im Trassenumfeld angelegt (Maßnahmen-Nr. LBP: 3.2, 5.1, 5.2). Zudem erzeugen auch die geplanten Gehölzentwicklungen auf Öko-Kontoflächen (Maßnahmen-Nr. LBP: 10.1) Ersatzhabitate. Zusätzlich profitieren die Arten auch von weiteren Gehölzpflanzungen, die nicht als originäre artenschutzrechtliche Maßnahmen geführt werden (Maßnahmennummer 1.1, 1.2, 2.2, 2.3, 3.1). Die lärmbedingte Abnahme der Habitateignung von trassennahen Ersatzhabitaten wird dabei beim Umfang der zu schaffenden Ersatzhabitate berücksichtigt. Das erst mittel- bis langfristige Erreichen einer Lebensraumeignung ist dabei zulässig für die Verbotsmeidung (LBV-SH & AfPE 2016). Die Hohltaube wurde mit insgesamt neun Revieren im Untersuchungsgebiet des LBP festgestellt, von denen für drei Brutpaare Betroffenheiten abstandsbedingt von vornherein ausgeschlossen werden können. Gemäß der zuvor dargelegten Bilanzierung ergeben sich für zwei Brutpaare zu kompensierende Betroffenheiten infolge vorhabenbedingter Schallimmissionen und damit einhergehender Habitatminderungen nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG (Beeinträchtigung zentraler Lebensstätten). Der Eintritt dieses Zugriffsverbots ist für die Hohltaube nur durch folgende CEF-Maßnahme zu vermeiden: Im näheren Umfeld (Blankenwisch) werden in Bereichen mit älterem Baumbestand (> 0,5 ha) entsprechende Nisthilfen (4) angebracht (Maßnahmen-Nr. LBP: 9.1). Diese Anbringung muss dem Eingriff vorgezogen erfolgen. Die Auswahl geeigneter Strukturen und die Anbringung sind durch Fachpersonal zu betreuen. Die nach LBV-SH & AfPE (2016) gängige Praxis, einen temporären Lebensstättenverlust bzw. zeitlich verzögerte Kompensationsmaßnahmen für ungefährdete Vogelarten zuzulassen, ist in diesem Fall aufgrund der sehr geringen Populationsstärke und eines entsprechend geringen Wiederbesiedlungspotenzials nicht anzuwenden. Nach Berndt et al. (2005) hat die lokale Population der Hohltaube auf Fehmarn nur eine Bestandsgröße von 2 bis 5 Brutpaaren. Auch wenn die vorliegende Erfassung und die Angaben von Koop & Berndt (2014) eine leichte Aufwärtstendenz der Bestände dokumentieren, ist immer noch von einem relativ niedrigen Bestandsniveau auf Fehmarn auszugehen. Somit ist bei Unterbrechung der Lebensraumkontinuität im räumlichen Zusammenhang durch nicht vorgezogene Maßnahmen eine Schnittmenge zum Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG (Störungsverbot bei Verschlechterung des lokalen Populationsniveaus) nicht auszuschließen. Das Störungsverbot ist nicht von der Privilegierung nach § 44 (5) BNatSchG umfasst bzw. unterliegt nicht der Sonderregelung in Schleswig-Holstein für ungefährdete Brutvögel, wonach eine zeitliche Unterbrechung der Habitatfunktion nicht verbotsauslösend ist (LBV-SH & AfPE 2016). Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 213/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Der Eintritt der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG kann unter Berücksichtigung der dargelegten Maßnahmenplanungen vermieden werden. Eine Zusammenfassung der artenschutzfachlichen Konfliktanalyse und Maßnahmenplanung für die Gilde der ungefährdeten Vogelarten mit Bindung an ältere Gehölzbestände ist dem Formblatt im Anhang unter Kap. 9.2.11 zu entnehmen. 5.2.1.2.2. Ungefährdete Vogelarten der Gebüsche und sonstiger Gehölzstrukturen (G) 5.2.1.2.2.1. Kurzcharakteristik und Bestand Sämtliche Arten, die dieser ökologischen Gilde zugeordnet werden, benötigen als essenzielle Habitatstrukturen Gehölzbestände. Dies sind z. B. Gebüsche sowie verschiedene Gehölze in Wäldern und Siedlungslagen. Alle Arten stellen häufige Brutvögel dar, die über stabile Bestände verfügen. Zu den aktuell (vgl. Anlage 30.2 der Planfeststellungsunterlagen, Kap. 4.5.1) im Untersuchungsgebiet des LBP nachgewiesenen Vertretern dieser Gilde gehören: Amsel, Buchfink, Elster, Fitis, Gartengrasmücke, Gelbspötter, Grünfink, Heckenbraunelle, Klappergrasmücke, Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Rotkehlchen, Singdrossel, Türkentaube, Zaunkönig und Zilpzalp (siehe Pläne Nr. 3a und 3b im Anhang). Diese Gruppe umfasst sehr anpassungsfähige Brutvögel verschiedenster Laubgehölztypen. Besiedelt werden Gehölzstrukturen im menschlichen Siedlungsbereich (einschließlich Einzelbäumen und Baumgruppen), Feldgehölze sowie verschiedenste Waldtypen und Vorwaldstadien, Gebüsche und Hecken. Einige Arten kommen hauptsächlich in menschlichen Siedlungsbereichen vor, z. B. Elster, Türkentaube (u. a. Andretzke et al. 2005). Mehrere Arten aus der Gruppe benötigen gehölzfreie Biotope in der Umgebung als Nahrungshabitat, z. B. Elster, Grünfink, Türkentaube (Andretzke et al. 2005), und besiedeln daher eher kleinflächige Gehölze bzw. Randbereiche. Die Brut beginnt ab Mitte März, viele Arten brüten mehrmals im Jahr, bei Ringel- und Türkentauben kommen Bruten bis Ende Oktober vor, für die meisten anderen Arten endet die Brutzeit im Juli (Andretzke et al. 2005). Die Vogelarten dieser Gilde haben keine oder nur eine schwache Empfindlichkeit gegenüber Verkehrslärm und weisen Effektdistanzen von 100 bis 200 m auf (Garniel & Mierwald 2010). Für eine Verkehrsmenge von 10.001 bis 20.000 Kfz/24 h bilanzieren Garniel & Mierwald (2010) eine 40%ige Abnahme der Habitateignung bis 100 m und eine 10%ige Abnahme bis zur artspezifischen Effektdistanz. Die bestehende Vorbelastung (20%ige Abnahme der Habitateignung bis 100 m) ist in den Bereichen der bereits bestehenden Trasse (mit entsprechenden Lärmimmissionen) anzurechnen. Hierdurch ergibt sich in diesen Bereichen folgende Bilanzierungsgrundlage: - 20%ige Abnahme der Habitateignung/Brutpaare bis 100 m - 10%ige Abnahme der Habitateignung/Brutpaare von 100 m bis zur artspezifischen Effektdistanz Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 214/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Die Arten befinden sich in Schleswig-Holstein alle in einem günstigen Erhaltungszustand (MLUR 2009). Sie sind landesweit ungefährdet (Knief et al. 2010). Nach Bernotat & Dierschke (2015) weisen die vorhabenbedingt betroffenen Arten dieser Gilde (Amsel, Buchfink, Fitis, Gartengrasmücke, Gelbspötter, Grünfink, Heckenbraunelle, Klappergrasmücke, Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Rotkehlchen, Singdrossel, Zaunkönig, Zilpzalp) unterschiedliche Empfindlichkeiten gegenüber anthropogener Mortalität auf. Zaunkönig und Zilpzalp weisen eine relativ geringe, Ringeltaube eine relativ hohe und die übrigen Arten eine mittlere populationsbiologische Sensitivität auf. Der Gelbspötter und die Gartengrasmücke weisen einen geringen, alle anderen Arten einen sehr geringen naturschutzfachlichen Wert auf. Die Bedeutung der Mortalität von Individuen wird zusammenfassend für Zaunkönig und Zilpzalp als gering, für die übrigen Arten als mäßig bewertet. 5.2.1.2.2.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse In der nachfolgenden Tabelle 5-8 werden die eingriffsbedingt beeinträchtigten Arten, die Anzahl der betroffenen Brutpaare und die für die Bilanzierung wesentlichen Habitatbeeinträchtigungen aufgeführt (siehe auch Pläne Nr. 3a und 3b im Anhang). Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 215/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Tabelle 5-8 Planfeststellung Anlage 21 Anzahl der vorhabenbedingt betroffenen Brutpaare (BP) und wesentliche Habitatbeeinträchtigungen von ungefährdeten Vogelarten der Gebüsche und sonstiger Gehölzstrukturen Art BP Beeinträchtigung Amsel 4 Direktverlust durch eingriffsbedingte Rodung der Gehölzbestände Buchfink 4 Direktverlust durch eingriffsbedingte Rodung der Gehölzbestände Fitis 1 Direktverlust durch eingriffsbedingte Rodung der Gehölzbestände Gartengrasmücke 4 Direktverlust durch eingriffsbedingte Rodung der Gehölzbestände Gelbspötter 5 Direktverlust durch eingriffsbedingte Rodung der Gehölzbestände (vier Brutpaare), lärmbedingter Verlust von einem Revier, aufgerundet von 0,5 Brutpaaren (0,4 Brutpaare in der Entfernungsklasse 0–100 m unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung (schon bestehende 20%ige Abnahme der Habitateignung bis 100 m bei Verkehrsmengen bis einschließlich 10.000 Kfz/24 h) durch Lage der betroffenen Reviere innerhalb der bestehenden Wirkzone und lärmbedingter Verlust von 0,1 Brutpaaren in der Entfernungsklasse 100– 200 m) Grünfink 3 Direktverlust durch eingriffsbedingte Rodung der Gehölzbestände (zwei Brutpaare), lärmbedingter Verlust von einem Revier (Aufrundung von 0,1 Brutpaaren) in der Entfernungsklasse 100–200 m Heckenbraunelle 9 Direktverlust durch eingriffsbedingte Rodung der Gehölzbestände (acht Brutpaare), lärmbedingter Verlust von einem Revier (Aufrundung von 0,6 Brutpaaren) in der Entfernungsklasse 0–100 m unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung (schon bestehende 20%ige Abnahme der Habitateignung bis 100 m bei Verkehrsmengen bis einschließlich 10.000 Kfz/24 h) durch Lage eines der beiden betroffenen Reviere innerhalb der bestehenden Wirkzone Klappergrasmücke 9 Direktverlust durch eingriffsbedingte Rodung der Gehölzbestände Mönchsgrasmücke 7 Direktverlust durch eingriffsbedingte Rodung der Gehölzbestände (sechs Brutpaare), lärmbedingter Verlust von einem Revier (Aufrundung von 0,2 Brutpaaren) in der Entfernungsklasse 0–100 m unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung (schon bestehende 20%ige Abnahme der Habitateignung bis 100 m bei Verkehrsmengen bis einschließlich 10.000 Kfz/24 h) durch Lage des betroffenen Reviers innerhalb der bestehenden Wirkzone Ringeltaube 9 Direktverlust durch eingriffsbedingte Rodung der Gehölzbestände (acht Brutpaare), lärmbedingter Verlust von einem Revier (Aufrundung von 0,8 Brutpaaren) in der Entfernungsklasse 0–100 m unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung (schon bestehende 20%ige Abnahme der Habitateignung bis 100 m bei Verkehrsmengen bis einschließlich 10.000 Kfz/24 h) durch Lage von zwei der drei insgesamt betroffenen Reviere innerhalb der bestehenden Wirkzone) Rotkehlchen 5 Direktverlust durch eingriffsbedingte Rodung der Gehölzbestände (vier Brutpaare), lärmbedingter Verlust von einem Revier (Aufrundung von 0,2 Brutpaaren) in der Entfernungsklasse 0–100 m unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung (schon bestehende 20%ige Abnahme der Habitateignung bis 100 m bei Verkehrsmengen bis einschließlich 10.000 Kfz/24 h) durch Lage des betroffenen Reviers innerhalb der bestehenden Wirkzone Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 216/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Art Planfeststellung BP Anlage 21 Beeinträchtigung Singdrossel 2 Direktverlust durch eingriffsbedingte Rodung der Gehölzbestände Zaunkönig 3 Direktverlust durch eingriffsbedingte Rodung der Gehölzbestände Zilpzalp 7 Direktverlust durch eingriffsbedingte Rodung der Gehölzbestände (sechs Brutpaare), lärmbedingter Verlust von einem Revier (Aufrundung von 0,2 Brutpaaren) in der Entfernungsklasse 0–100 m unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung (schon bestehende 20%ige Abnahme der Habitateignung bis 100 m bei Verkehrsmengen bis einschließlich 10.000 Kfz/24 h) durch Lage des betroffenen Reviers innerhalb der bestehenden Wirkzone Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG Das Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG ist pauschal für alle betroffenen Vertreter dieser Gilde durch eine Rodungsbeschränkung außerhalb der Brutzeit (November bis Anfang März) zu vermeiden (Maßnahmen-Nr. LBP: 0.6). Die vorhabensspezifische Mortalitätsgefährdung für brütende Individuen dieser Gilde wird nach Bernotat & Dierschke (2015) als gering (D.10, D.11 bzw. D.12) eingestuft. Einzig für die Amsel wird eine mittlere vorhabensspezifische Mortalitätsgefährdung (C.9) angenommen. Eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos durch verstärkte Verkehrsmengen i. S. des § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG ist für die betrachtete Gilde auszuschließen und als allgemeines Lebensrisiko zu bewerten. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG Eine Prüfung populationsrelevanter Störungen nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG entfällt für die in der obigen Tabelle genannten Brutpaare durch deren Betroffenheit durch die schwerwiegendere Eingriffsfolge nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG (Beeinträchtigung zentraler Lebensstätten). Störungsbedingte Beeinträchtigungen für weitere Brutpaare in der Umgebung, die nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG zu prüfen wären, sind pauschal aufgrund der artspezifischen Unempfindlichkeit und der (potenziell) geringen betroffenen Brutpaaranzahl, wodurch die verbotsimmanente Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten wird, sowie der Möglichkeiten des kleinräumigen Ausweichens nicht gegeben. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG Nachhaltige Habitatverluste (vgl. Tabelle 5-8) nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG sind pauschal für alle betroffenen Vertreter dieser Gilde durch die Kompensation der betroffenen Lebensräume zu vermeiden. Eine zeitliche Verzögerung der Funktionalität der Ersatzlebensräume ist dabei nach LBV-SH & AfPE (2016) zulässig. Die Kompensation erfolgt dabei u. a. durch Gehölzpflanzung bzw. die Anlage von Feldgehölzen im Eingriffsumfeld (Maßnahmen-Nr. LBP: 3.2, 5.1, 5.2). Zudem erzeugen auch die geplanten Gehölzentwicklungen auf Öko-Kontoflächen (Maßnahmen-Nr. LBP: 10.1) Ersatzhabitate. Zusätzlich profitieren die Arten auch von weiteren Gehölzpflanzungen, die nicht als originäre artenschutzrechtliche Maßnahmen geführt werden (Maßnahmennummer 1.1, 1.2, 2.3, 3.1). Die lärmbedingte Abnahme der Habitateignung von Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 217/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 trassennahen Ersatzhabitaten wird dabei beim Umfang der zu schaffenden Ersatzhabitate berücksichtigt. Zusätzlich können auch die geplanten Pflanzungen von Alleen und Baumreihen eine Lebensraumfunktion für einige Arten der Gilde (z. B. Buchfink und Ringeltaube) entwickeln. Die geplanten Gehölzpflanzungen entsprechen dabei dem in LBV-SH & AfPE (2016) als ausreichend erachteten „funktional angemessenen Flächenausgleich“ für die betroffenen Brutpaare der hier betrachteten Gilde. Der Eintritt der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG kann unter Berücksichtigung der dargelegten Maßnahmenplanungen vermieden werden. Eine Zusammenfassung der artenschutzfachlichen Konfliktanalyse und Maßnahmenplanung für die Gilde der ungefährdeten Vogelarten der Gebüsche und sonstigen Gehölzstrukturen ist dem Formblatt im Anhang unter Kap. 9.2.12 zu entnehmen. 5.2.1.2.3. Ungefährdete Höhlen- und Nischenbrüter an oder in Gebäuden (B) 5.2.1.2.3.1. Kurzcharakteristik und Bestand Die Vogelarten dieser ökologischen Gilde haben eine enge Bindung an menschliche Siedlungen und nutzen regelmäßig menschliche Bauwerke als Nistplatz. Zu dieser Gilde gehören: Bachstelze, Dohle, Hausrotschwanz, Haussperling, Mauersegler, Turmfalke (siehe Pläne Nr. 3a und 3b im Anhang). Die Bachstelze weist dabei eine hohe Nistplatzflexibilität auf und nutzt neben anthropogenen Strukturen auch ein breites Spektrum weiterer Nischen und Höhlungen (z. B. Baumhöhlen, Holz- und Steinhaufen etc.) für die Nistplatzanlage. Ähnliches gilt auch für den Turmfalken, der neben Gebäudestrukturen auch Nester in Bäumen (z. B. Krähe, andere Greifvögel) als Nachnutzer oder auch spezifische Nistkästen bezieht. Die Regelbrutzeit beginnt für die Vertreter dieser Gilde ab Anfang März und kann sich bis in den August hinziehen (z. B. Haussperling) (Andretzke et al. 2005). Die Vogelarten dieser Gilde haben nach Garniel & Mierwald (2010) keine oder nur eine schwache Empfindlichkeit gegenüber Verkehrslärm und weisen Effektdistanzen von 100 bis 200 m auf (vgl. Tabelle 4-14). Für eine Verkehrsmenge von 10.001 bis 20.000 Kfz/24 h bilanzieren Garniel & Mierwald (2010) eine 40%ige Abnahme der Habitateignung bis 100 m und eine 10%ige Abnahme bis zur artspezifischen Effektdistanz. Die bestehende Vorbelastung (20%ige Abnahme der Habitateignung bis 100 m) ist in den Bereichen der bereits bestehenden Trasse anzurechnen. Hierdurch ergibt sich in diesen Bereichen folgende Bilanzierungsgrundlage: - 20%ige Abnahme der Habitateignung/Brutpaare bis 100 m - 10%ige Abnahme der Habitateignung/Brutpaare von 100 m bis zur artspezifischen Effektdistanz Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 218/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Die Arten befinden sich in Schleswig-Holstein in einem günstigen Erhaltungszustand (MLUR 2009). Sie sind landesweit ungefährdet (Knief et al. 2010). Nach Bernotat & Dierschke (2015) weist die einzige vorhabenbedingt betroffene Art dieser Gilde (Bachstelze) eine mittlere populationsbiologische Sensitivität und einen sehr geringen naturschutzfachlichen Wert auf. Die Bedeutung der Mortalität von Individuen wird zusammenfassend für die Bachstelze als mäßig bewertet. 5.2.1.2.3.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse In der nachfolgenden Tabelle 5-9 werden die eingriffsbedingt beeinträchtigten Arten, die Anzahl der betroffenen Brutpaare und die für die Bilanzierung wesentlichen Habitatbeeinträchtigungen aufgeführt (siehe auch Pläne Nr. 3a und 3b im Anhang). Für alle anderen Arten der Gilde können Beeinträchtigungen abstandsbedingt ausgeschlossen werden. Tabelle 5-9 Art Bachstelze Anzahl der vorhabenbedingt betroffenen Brutpaare (BP) und wesentliche Habitatbeeinträchtigungen von ungefährdeten Höhlen- und Nischenbrütern in oder an Gebäuden (B) BP 2 Beeinträchtigung Direktverlust eines Brutreviers durch Überbauung, lärmbedingter Verlust von einem Brutpaar, aufgerundet von insgesamt bilanzierten 0,6 Brutpaaren (0,4 Brutpaaren in der Entfernungsklasse 0–100 m + 0,2 Brutpaare in der Entfernungsklasse 100–200 m). Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG Das Zugriffsverbot für die Bachstelze nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG ist pauschal durch eine Beschränkung von Abrissarbeiten und Rodungen außerhalb der Brutzeit zu vermeiden. Die Regelbrutzeit der Art beginnt ab Anfang April und kann sich bis Ende August hinziehen (Maßnahmenblatt im LBP: 0.6). Die vorhabensspezifische Mortalitätsgefährdung für brütende Bachstelzen wird nach Bernotat & Dierschke (2015) als gering (D.11) eingestuft. Eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos durch verstärkte Verkehrsmengen i. S. des § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG ist für die Bachstelze auszuschließen und als allgemeines Lebensrisiko zu bewerten. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG Eine Prüfung populationsrelevanter Störungen nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG kann entfallen. Störungsbedingte Beeinträchtigungen für weitere Brutpaare in der Umgebung, die nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG zu prüfen wären, sind pauschal aufgrund der artspezifischen Unempfindlichkeit und der (potenziell) geringen zusätzlich betroffenen Brutpaaranzahl, wodurch die verbotsimmanente Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten wird, sowie der Möglichkeiten des kleinräumigen Ausweichens nicht gegeben. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 219/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG Obwohl die Möglichkeit des kleinräumigen Ausweichens bzw. des Vorhandenseins von nicht betroffenen Alternativlebensstätten für die zwei Brutpaare der Bachstelze nicht ausgeschlossen werden kann, wird präventiv ein limitiertes Angebot von Brutplätzen und damit eine zu kompensierende Betroffenheit nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG angenommen. Hierfür werden die Stubben- und Steinpackungen, die temporär und dauerhaft zwischen Achse 900, Baukilometer 1+474 bis Achse 970, Baukilometer 0+576 im Süden und Baukilometer 8+100 bis 8+980 im Norden originär für die Lebensstättenkompensation des Kammmolchs (vgl. 5.1.3.1.2) angelegt werden, auch als Vermeidungsmaßnahme für die Bachstelze eingestellt (Maßnahmen-Nr. LBP: 1.3, 2.2, 3.5, 3.6). Die in den Haufen entstehenden Lückensysteme bzw. Nischen stellen adäquate Nistplätze u. a. für die Bachstelze dar. Kurzzeitige Unterbrechungen der Lebensstättenfunktion – bspw. bis zur Anlage der temporären Strukturen und in der Phase des Rückbaus der temporär angelegten Verstecke bis zur Fertigstellung der dauerhaften Strukturen – sind dabei für die Verbotsmeidung zulässig (LBV-SH & AfPE 2016). Eine eventuelle Betroffenheit von (Bachstelzen-)Bruten beim Rückbau der temporären Stubbenund Steinpackungen durch darin enthaltene Nester mit Gelegen oder Nestlingen wird durch eine Umweltbaubegleitung verhindert. So werden ggf. vorhandene Nester lokalisiert und der Zeitpunkt bestimmt, an dem diese ihre Funktion durch das Ausfliegen etwaiger Jungvögel verlieren. Erst dann werden die temporären Strukturen entfernt. Der Eintritt der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG kann unter Berücksichtigung der dargelegten Maßnahmenplanungen vermieden werden. Eine Zusammenfassung der artenschutzfachlichen Konfliktanalyse und Maßnahmenplanung für die Gilde der ungefährdeten Höhlen- und Nischenbrüter ist dem Formblatt im Anhang unter Kap. 9.2.13 zu entnehmen. 5.2.1.2.4. Ungefährdete Vogelarten der Offenländer, Röhrichte, Seggenriede und Hochstaudenfluren feuchter bis nasser Standorte (O) 5.2.1.2.4.1. Kurzcharakteristik und Bestand Die Vogelarten dieser ökologischen Gilde besiedeln weitgehend offene Standorte (Gras- und Hochstaudenfluren, Röhrichte und Seggenrieder). Zu den im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Vertretern dieser Gilde gehören: Rohrammer, Schafstelze und Teichrohrsänger (siehe Pläne Nr. 3a und 3b im Anhang). Vertikalstrukturen als Singwarten werden gern angenommen und sind für Rohrammer, Schafstelze und Teichrohrsänger essenziell (Berndt et al. 2003). In Schleswig-Holstein werden von den Arten auch ackerbaulich genutzte Bereiche genutzt. Die Nester werden artspezifisch unterschiedlich entweder am Boden oder in krautiger Vegetation angelegt. Die Regelbrutzeit der einzelnen Arten reicht von Ende März bis Anfang September. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 220/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Für Rohrammer und Schafstelze wird von Garniel & Mierwald (2010) eine Effektdistanz von 100 m (40%ige Abnahme der Habitateignung), für den Teichrohrsänger eine Effektdistanz von 200 m angeführt. Hierfür wird eine 40%ige Abnahme der Habitateignung bis 100 m und eine 10%ige Abnahme bis zur artspezifischen Effektdistanz bilanziert. Die bestehende Vorbelastung (20%ige Abnahme der Habitateignung bis 100 m) ist in den Bereichen der bereits bestehenden Trasse anzurechnen. Hierdurch ergibt sich in diesen Bereichen folgende Bilanzierungsgrundlage: - 20%ige Abnahme der Habitateignung/Brutpaare bis 100 m - 10%ige Abnahme der Habitateignung/Brutpaare von 100 m bis zur artspezifischen Effektdistanz Die Arten dieser Gilde befinden sich in Schleswig-Holstein in einem günstigen Erhaltungszustand (MLUR 2009). Sie sind landesweit ungefährdet (Knief et al. 2010). Nach Bernotat & Dierschke (2015) weisen Rohrammer, Schafstelze und Teichrohrsänger eine mittlere populationsbiologische Sensitivität auf. Die Arten weisen einen geringen bzw. sehr geringen naturschutzfachlichen Wert auf. Die Bedeutung der Mortalität von Individuen wird zusammenfassend für alle Arten als mäßig bewertet. 5.2.1.2.4.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse In der nachfolgenden Tabelle 5-10 werden die eingriffsbedingt beeinträchtigten Arten, die Anzahl der betroffenen Brutpaare und die für die Bilanzierung wesentlichen Habitatbeeinträchtigungen aufgeführt (siehe auch Pläne Nr. 3a und 3b im Anhang). Tabelle 5-10 Anzahl der vorhabenbedingt betroffenen Brutpaare (BP) und wesentliche Habitatbeeinträchtigungen von ungefährdeten Vogelarten der Offenländer, Röhrichte, Seggenriede und Hochstaudenfluren feuchter bis nasser Standorte (O) Art BP Beeinträchtigung Rohrammer 1 Direktverlust eines Brutreviers durch Überbauung Schafstelze 2 Direktverlust von einer Lebensstätte durch Überbauung, lärmbedingter Verlust von einem Revier (Aufrundung von 0,4 Brutpaaren) in der Entfernungsklasse 0–100 m, Tötungs- und Verletzungsrisiko für sechs Brutpaare durch (temporäre) Flächeninanspruchnahme Teichrohrsänger 1 Temporärer Lebensstättenverlust während der Bauphase Für die Vermeidung des Tötungs- und Verletzungsverbotes nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG, das Gelegeverluste mit umfasst, sind für die betroffenen Arten Maßnahmen der Vermeidung analog zu der Feldlerche (vgl. 5.2.1.1.1.2) durchzuführen. Folgende Maßnahmen sind geeignet, das Tötungs- und Verletzungsverbot auch für sechs Brutpaare der Schafstelze sowie für jeweils ein Brutpaar der Rohrammer und des Teichrohrsängers, deren Revierzentren sich im Eingriffsbereich befinden, zu vermeiden (s. Maßnahmen-Nr. im LBP: 0.9): Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 221/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Bauzeitenbeschränkung (außerhalb des Zeitraumes zwischen 15. März und Ende Juli) Können diese Baumaßnahmen nicht außerhalb der Brutzeiten begonnen werden bzw. bis über das Ende des Brutzeitraums hinaus kontinuierlich fortgesetzt werden, sind ab Beginn der Brutzeit (Mitte März) ggf. bis Ende der Brutzeit (Ende Juli) Maßnahmen zur Vergrämung im dauerhaften Eingriffsbereich wie auf den temporär während der Bauzeit genutzten Flächen vorzunehmen: Abschleppen im 1-Tage-Turnus, künstliche Vertikalstrukturen. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG Die vorhabensspezifische Mortalitätsgefährdung für brütende Vogelarten dieser Gilde wird nach Bernotat & Dierschke (2015) als gering (Teichrohrsänger D.10, Rohrammer und Schafstelze D.11) eingestuft. Eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos durch verstärkte Verkehrsmengen i. S. des § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG ist für die betrachteten Arten auszuschließen und als allgemeines Lebensrisiko zu bewerten. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG Populationsrelevante Störungen nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG weiterer Brutpaare im näheren Umfeld des Baufelds sind pauschal durch die geringe Anzahl betroffener Brutpaare in Relation zur Gesamtgröße der lokalen Population (Rohrammer: 300–400 BP, Schafstelze: 220–270 BP, Teichrohrsänger: 350 BP nach Berndt et al. 2005) auszuschließen. Hierbei ist auch die Möglichkeit des kleinräumigen Ausweichens gestörter Brutpaare zu berücksichtigen. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG Der eingriffsbedingte dauerhafte Verlust des nachgewiesenen Bruthabitats der Rohrammer sowie die temporäre Inanspruchnahme des Bruthabitats des Teichrohrsängers (Ackerbrut) bedingen kein entsprechendes Kompensationserfordernis. Die Verbotsmeidung ist i. S. des § 44 (5) BNatSchG durch das großräumige Vorhandensein adäquater Lebensraumstrukturen (Rapsäcker) und damit der Möglichkeit des Ausweichens der betroffenen Brutpaare bei gleichzeitigem Erhalt der Lebensraumkontinuität zu begründen. Der zu prognostizierende dauerhafte Revierverlust für zwei Brutpaare der Schafstelze wird über die Schaffung von Ersatzlebensräumen kompensiert. Die für die Feldlerche konzipierten Maßnahmen (vgl. 5.2.1.1.1.2) umfassen dabei vollständig das Kompensationserfordernis für die Schafstelze. Flade (1994) gibt eine Reviergröße von 0,5 ha pro Brutpaar an. Anhand der Erfassungsergebnisse großräumiger Brutvogelerfassungen (z. B. Leguan gmbh 2008b) kann auf Extensivgrünländern und frühen Brachestadien eine Dichte von 0,7 bis 2 Brutpaaren pro Hektar erreicht werden. Die Kompensationsfläche für die Feldlerche (Maßnahmen-Nr. LBP: 9.4) bei Puttgarden ist somit geeignet, einen funktional angemessenen Habitatausgleich zu generieren. Eine zeitliche Verzögerung der Funktionalität der Ersatzlebensräume ist für die hier in Rede stehenden Arten nach LBV-SH (2016) zulässig. Der Eintritt des Zugriffsverbots nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG ist somit gemäß § 44 (5) BNatSchG zu vermeiden. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 222/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Der Eintritt der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG kann unter Berücksichtigung der dargelegten Maßnahmenplanungen vermieden werden. Eine Zusammenfassung der artenschutzfachlichen Konfliktanalyse und Maßnahmenplanung für die Gilde der ungefährdeten Vogelarten der Offenländer, Röhrichte, Seggenriede und Hochstaudenfluren ist dem Formblatt im Anhang unter Kap. 9.2.14 zu entnehmen. 5.2.1.2.5. Ungefährdete Vogelarten der halboffenen Standorte bzw. Ökotone (OG) 5.2.1.2.5.1. Kurzcharakteristik und Bestand Die Vogelarten dieser ökologischen Gilde besiedeln weitgehend halboffene Standorte mit Gebüschen für den Neststandort und/oder als Ansitz- und Singwarten sowie im Umfeld vorhandenen Offenländern (artenreiche Gras- und Staudenfluren) als Nahrungshabitate. Zu dieser Gilde gehören: Birkenzeisig, Bluthänfling, Dorngrasmücke, Fasan, Goldammer, Karmingimpel, Kuckuck und Stieglitz (siehe Pläne Nr. 3a und 3b im Anhang). Zu den besiedelten Habitaten der Arten dieser Gilde zählen Kulturlandschaften mit Hecken, Baumreihen und Einzelbäumen, Feuchtgebiete mit Staudenfluren und Gebüschen, Moore, Heiden, Aufforstungen, Waldränder, Lichtungen und Brachflächen. Für einige Arten sind Gehölze als Sitzwarten oder Brutplätze essenziell (z. B. Bluthänfling, Dorngrasmücke, Goldammer, Karmingimpel). Die Brutzeit beginnt Ende März (Fasan) und reicht bis Ende August (z. B. Dorngrasmücke). Der Kuckuck ist ein Brutschmarotzer. Das Weibchen weist dabei eine hohe Wirtsvogelspezifität auf, um den Fortpflanzungserfolg zu sichern. Die starke Wirtsprägung als Voraussetzung einer solchen Fortpflanzungsstrategie führt dazu, dass sowohl Verhalten als auch Eifärbung an eine Wirtsvogelart bzw. mehrere sehr eng verwandte Arten fixiert sind. Ein Wirtswechsel ist somit für die einzelnen Weibchen nicht möglich bzw. es findet dann meist keine erfolgreiche Reproduktion statt (Bauer et al. 2005). Die Hauptwirte des Kuckucks in Mitteleuropa sind v. a. Stelzen, Pieper, Würger, Heckenbraunelle, Grasmücken, Rohrsänger, Rotkehlchen und Rotschwänze. Insgesamt wurden über 100 Wirtsvogelarten nachgewiesen, eine erfolgreiche Aufzucht findet aber nur bei etwa 45 Arten statt (Andretzke et al. 2005; Bauer et al. 2005). Die Männchen zeigen Territorialität, die Weibchen lediglich eine Bindung an Vorkommensschwerpunkte der jeweiligen Wirtsvogelart. Die Streifgebiete beider Geschlechter sind dabei sehr groß und umfassen in der Regel mehrere Quadratkilometer. Überlappungen der Streifgebiete beider Geschlechter sind häufig. Die Art ist promiskuitiv. Das heißt, es existiert keine Paarbindung und es kommt generell zu mehreren Verpaarungen mit unterschiedlichen Partnern in der Fortpflanzungssaison. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 223/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Die Brutzeit ist variabel und stark mit der jeweiligen Wirtsart synchronisiert. Die Eiablage in Wirtsnestern beginnt etwa Ende April. Nestlinge treten bis Ende August auf (Andretzke et al. 2005). Nach Bauer et al. (2005) weist die Art eine sehr hohe Brutortstreue auf. Das artspezifische Verhalten gegenüber Lärm bzw. kumulierten Störungen (nach Garniel & Mierwald 2010) ist bei den Arten dieser Gilde unterschiedlich ausgeprägt (vgl. Tabelle 4-14). Garniel & Mierwald (2010) stufen den Kuckuck als Art mäßiger Lärmempfindlichkeit ein und geben einen artspezifisch kritischen Schallpegel von 58 dB(A)tags sowie eine Effektdistanz von 300 m an. Für die übrigen Arten werden Effektdistanzen von 100 bis 200 m von Garniel & Mierwald (2010) angegeben. Für das zukünftige Verkehrsszenario wird eine 40%ige Abnahme der Habitateignung bis 100 m und eine 10%ige Abnahme bis zur artspezifischen Effektdistanz bilanziert. Die bestehende Vorbelastung (20%ige Abnahme der Habitateignung bis 100 m) ist in den Bereichen der bereits bestehenden Trasse anzurechnen. Hierdurch ergibt sich in diesen Bereichen folgende Bilanzierungsgrundlage: 20%ige Abnahme der Habitateignung/Brutpaare bis 100 m 10%ige Abnahme der Habitateignung/Brutpaare von 100 m bis zur artspezifischen Effektdistanz. Bis auf den Kuckuck (ungünstig) und den Karmingimpel (Zwischenstadium) befinden sich sämtliche Arten dieser Gilde in Schleswig-Holstein in einem günstigen Erhaltungszustand (MLUR 2009). Sie sind bis auf den Kuckuck, der auf der Vorwarnliste geführt wird, landesweit ungefährdet (Knief et al. 2010). Für Arten der Vorwarnliste wird keine Gefährdung angenommen, wenngleich die Bestände im Rückgang begriffen sind. Nach Bernotat & Dierschke (2015) weisen die vorhabenbedingt betroffenen Arten19 dieser Gilde (Birkenzeisig, Bluthänfling, Dorngrasmücke, Goldammer, Kuckuck, Stieglitz) unterschiedliche Empfindlichkeiten gegenüber anthropogener Mortalität auf. Stieglitz und Birkenzeisig weisen eine relativ hohe populationsbiologische Sensitivität auf, die übrigen Arten nur eine mittlere. Bluthänfling und Kuckuck weisen einen geringen, der Birkenzeisig, die Dorngrasmücke, die Goldammer und der Stieglitz einen sehr geringen naturschutzfachlichen Wert auf. Die Bedeutung der Mortalität von Individuen wird zusammenfassend für alle Arten als mäßig bewertet. 5.2.1.2.5.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse In der nachfolgenden Tabelle 5-11 werden die eingriffsbedingt beeinträchtigten Arten, die Anzahl der betroffenen Brutpaare (siehe auch Pläne Nr. 3a und 3b im Anhang) und die für die Bilanzierung wesentlichen Habitatbeeinträchtigungen aufgeführt. 19 Für den Fasan geben Bernotat & Dierschke (2015) keine Angaben. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 224/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Tabelle 5-11 Planfeststellung Anlage 21 Anzahl der vorhabenbedingt betroffenen Brutpaare (BP) und wesentliche Habitatbeeinträchtigungen von ungefährdeten Vogelarten der halboffenen Standorte bzw. Ökotone Art BP Beeinträchtigung Birkenzeisig 1 lärmbedingter Verlust von einem Revier (Aufrundung von 0,4 Brutpaaren) in der Entfernungsklasse 0–100 m Bluthänfling 5 Direktverlust durch eingriffsbedingte Rodung der Gehölzbestände Dorngrasmücke 12 Direktverlust durch Überbauung und Rodung (11 Brutpaare), lärmbedingter Verlust von einem Brutpaar, aufgerundet von insgesamt bilanzierten 0,6 Brutpaaren (0,4 Brutpaare unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung (schon bestehende 20%ige Abnahme der Habitateignung bis 100 m bei Verkehrsmengen bis einschließlich 10.000 Kfz/24 h) durch Lage der beiden betroffenen Reviere innerhalb der bestehenden Wirkzone + lärmbedingter Verlust von 0,2 Brutpaaren in der Entfernungsklasse 100–200 m) Fasan 4 Direktverlust durch Überbauung und Rodung (drei Brutpaare), lärmbedingter Verlust von einem Revier (Aufrundung von 0,4 Brutpaaren) unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung (schon bestehende 20%ige Abnahme der Habitateignung bis 100 m bei Verkehrsmengen bis einschließlich 10.000 Kfz/24 h) durch Lage der beiden betroffenen Reviere innerhalb der bestehenden Wirkzone Goldammer 2 Direktverlust durch Überbauung und Rodung Kuckuck 1 Direktverlust durch Überbauung und Rodung (inkl. eines maßgeblichen Anteils der lokalen Wirtsvogellebensräume) Stieglitz 3 Direktverlust durch Überbauung und Rodung Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG Mit Ausnahme des Fasans, der als Bodenbrüter Gehölze als Schlafplatz nutzt, nutzen die übrigen betroffenen Arten Gehölze für die Nestanlage. Das Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG ist pauschal für alle betroffenen Vertreter dieser Gilde durch eine Rodungsbeschränkung außerhalb der Brutzeit (im Zeitraum zwischen September und Ende März) zu vermeiden (Maßnahme im LBP: 0.6). Die Brutzeit beginnt Ende März (Fasan) und reicht bis Ende August (Dorngrasmücke). Die vorhabensspezifische Mortalitätsgefährdung für brütende Individuen dieser Gilde wird nach Bernotat & Dierschke (2015) als gering (D.10, D.11 bzw. D.12) eingestuft. Einzig für den Bluthänfling wird eine mittlere vorhabensspezifische Mortalitätsgefährdung (C.9) angenommen. Eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos durch verstärkte Verkehrsmengen i. S. des § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG ist für die betrachtete Gilde auszuschließen und als allgemeines Lebensrisiko zu bewerten. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG Eine Prüfung populationsrelevanter Störungen nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG entfällt für die in Tabelle 5-11 genannten Brutpaare durch deren Betroffenheit durch die schwerwiegendere Eingriffsfolge nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG (Beeinträchtigung zentraler Lebensstätten). Störungsbedingte Beeinträchtigungen für weitere Brutpaare in der Umgebung, die nach § 44 (1) Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 225/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Nr. 2 BNatSchG zu prüfen wären, sind pauschal aufgrund der artspezifischen Unempfindlichkeit und der (potenziell) geringen betroffenen Brutpaaranzahl, wodurch die verbotsimmanente Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten wird, sowie der Möglichkeiten des kleinräumigen Ausweichens nicht gegeben. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG Gemäß Tabelle 5-11 ergeben sich dauerhafte 25 Revierverluste durch Überbauung für sechs Brutvogelarten der Gilde der halboffenen Standorte bzw. Ökotone. Hinzu kommen nach der Bilanzierungsmethode von Garniel & Mierwald (2010) dauerhafte Revierverluste durch lärmbedingte Abnahme der Habitateignung für ein Revier des Birkenzeisigs (aufgerundet von 0,4 Brutpaaren), für ein Revier der Dorngrasmücke (aufgerundet von 0,6 Brutpaaren) sowie für ein Revier des Fasans (aufgerundet von 0,4 Brutpaaren). Diese nachhaltigen Habitatverluste nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG sind durch die Kompensation der betroffenen Lebensräume zu vermeiden. Die Kompensation erfolgt dabei u. a. durch Hecken- und Knickpflanzungen sowie die Anlage von Feldgehölzen im Eingriffsumfeld (Maßnahmen-Nr. LBP: 3.2, 5.1, 5.2). Zudem erzeugen auch die geplanten Gehölzentwicklungen auf Öko-Kontoflächen (Maßnahmen-Nr. LBP: 10.1) Ersatzhabitate. Zusätzlich profitieren die Arten auch von weiteren Gehölzpflanzungen, die nicht als originäre artenschutzrechtliche Maßnahmen geführt werden (Maßnahmennummer 1.1, 1.2, 2.3, 3.1). Die lärmbedingte Abnahme der Habitateignung von trassennahen Ersatzhabitaten wird dabei beim Umfang der zu schaffenden Ersatzhabitate berücksichtigt. Die geplanten Gehölzpflanzungen entsprechen dabei dem in LBV-SH & AfPE (2016) als ausreichend erachteten „funktional angemessenen Flächenausgleich“ für die betroffenen Brutpaare der hier betrachteten Gilde. Eine zeitliche Verzögerung der Funktionalität der Ersatzlebensräume ist für die hier in Rede stehenden Arten nach LBV-SH & AfPE(2016) zulässig. Der Eintritt der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG kann unter Berücksichtigung der dargelegten Maßnahmenplanungen vermieden werden. Eine Zusammenfassung der artenschutzfachlichen Konfliktanalyse und Maßnahmenplanung für die Gilde der ungefährdeten Vogelarten der halboffenen Standorte bzw. Ökotone ist dem Formblatt im Anhang unter Kap. 9.2.15 zu entnehmen. 5.2.1.2.6. Ungefährdete Vogelarten mit Bindung an Gewässer (W) 5.2.1.2.6.1. Kurzcharakteristik und Bestand In dieser Gilde werden häufige Brutvögel anthropogener und natürlicher Stillgewässer und langsam fließender Gewässer zusammengefasst. Besiedelte Habitate sind z. B. Fischteiche, Klärteiche, Abbaugewässer, Moorgewässer, Sölle, Weiher, natürliche Seen, Parkteiche sowie Grabensysteme in Grünlandgebieten (Andretzke et al. 2005). Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 226/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Zu dieser Gilde gehören: Blässhuhn, Stockente und Teichhuhn (Vorkommen im LBP-Untersuchungsgebiet siehe Pläne Nr. 3a und 3b im Anhang). Alle Arten beschränken sich in der Brutzeit vorwiegend auf Wasserlebensräume (Andretzke et al. 2005). Die Brutzeit beginnt im März (Blässhuhn, Teichhuhn) und reicht bis Ende September (Blässhuhn). Die Brutzeit der Stockente liegt innerhalb dieser Zeitspanne. Die Vertreter dieser Gilde sind gegenüber Lärm sehr tolerant und weisen eine Effektdistanz von 100 m auf (Garniel & Mierwald 2010). Für eine Verkehrsmenge von 10.001 bis 20.000 Kfz/24 h wird eine Abnahme der Habitateignung von 40 % angegeben. Für die bestehende Vorbelastung (< 10.000 Kfz/24 h) wird für eine Entfernung von 100 m eine Abnahme der Habitateignung von 20 % angegeben. Insofern ist in Bereichen mit einer bereits bestehenden Vorbelastung lediglich eine Abnahme von 20 % bis 100 m Entfernung zu prognostizieren. Unter Berücksichtigung der Fluchtdistanzen nach Flade (1994) sind baubedingte Störungseffekte während der Brutzeit für Blässhuhn, Stockente und Teichhuhn bis 40 m Entfernung anzunehmen. Die Arten der Gilde befinden sich in Schleswig-Holstein in einem günstigen Erhaltungszustand (MLUR 2009). Sie sind landesweit ungefährdet (Knief et al. 2010). Nach Bernotat & Dierschke (2015) weisen die beiden vorhabenbedingt betroffenen Arten dieser Gilde eine relativ hohe (Blässhuhn) bzw. mittlere (Stockente) populationsbiologische Sensitivität und einen sehr geringen (Stockente) bzw. geringen (Blässhuhn) naturschutzfachlichen Wert auf. Die Bedeutung der Mortalität von Individuen wird für das Blässhuhn als mittel und für die Stockente als mäßig bewertet. Die vorhabensspezifische Mortalitätsgefährdung für brütende Stockenten wird nach Bernotat & Dierschke (2015) als gering (D.10) und für das Blässhuhn als mittel (C.9) eingestuft. 5.2.1.2.6.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse In der nachfolgenden Tabelle 5-12 werden die eingriffsbedingt beeinträchtigten Arten, die Anzahl der betroffenen Brutpaare und die für die Bilanzierung wesentlichen Habitatbeeinträchtigungen aufgeführt (siehe auch Pläne Nr. 3a und 3b im Anhang). Tabelle 5-12 Art Anzahl der vorhabenbedingt betroffenen Brutpaare (BP) und wesentliche Habitatbeeinträchtigungen von ungefährdeten Vogelarten mit Bindung an Gewässer (W) BP Beeinträchtigung Blässhuhn 1 Direktverlust eines Brutreviers durch Überbauung Stockente 3 Dauerhafter (1 Brutpaar) und temporärer (2 Brutpaare) Lebensstättenverlust Von den nachgewiesenen Vertretern der genannten Gilde ist ein Bruthabitat des Blässhuhns durch vorhabenbedingte Überbauung betroffen (Gewässer FBioAm57). Im Gewässer FBioAm 56 wurde zwar bei den Aktualisierungskartierungen 2014/2015 kein Besatz festgestellt, es ist Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 227/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 aber durch die Kartierungen 2009 mit dem Nachweis eines Brutpaars des Teichhuhns bekannt, dass das Gewässer potenziell für die Artengruppe der ungefährdeten Vogelarten mit Bindung an Gewässer geeignet ist. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG Zur Vermeidung des Zugriffsverbots nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG ist das Gewässer FBioAm57 und vorsorglich auch das Gewässer FBioAm56 dem Eingriff vorgezogen in den Wintermonaten zuzuschütten (Maßnahmen-Nr. LBP: 3.7, 2.1), um so eine Ansiedlung und möglicherweise eine eingriffsbedingte Betroffenheit zu vermeiden. Eine potenzielle Betroffenheit von Stockentengelegen wird durch die im Rahmen anderer betroffener Brutvogelarten eingestellten Maßnahmen (Bauzeitenbeschränkung, zeitliche Einordnung der Baufeldfreimachung bzw. des Baubeginns) vermieden. Eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos durch verstärkte Verkehrsmengen i. S. des § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG ist für die betrachtete Gilde auszuschließen und als allgemeines Lebensrisiko zu bewerten. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG Durch die zuvor beschriebene Verhinderung einer Ansiedlung sind auch baubedingte Störungen i. S. d. § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG für beide Arten auszuschließen. Für die übrigen innerhalb des LBP-Plangebiets nachgewiesenen Stockenten können verbotsauslösende Störungen entweder abstandsbedingt oder aufgrund der vorhandenen Deckung durch die Senkenlage der Gewässer und der Gewässervegetation ausgeschlossen werden. Zudem wird die Erheblichkeitsschwelle des Zugriffsverbots auch bei einer potenziellen Betroffenheit von Einzelpaaren in der Peripherie des Baufelds nicht überschritten. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG Das Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG infolge eines dauerhaften vorhabenbedingten Habitatverlustes tritt nicht ein. Die Verluste werden durch Maßnahmen oder die Möglichkeit des Ausweichens kompensiert. Die Kompensationsmaßnahme für den Kammmolch (vgl. 5.1.3.1.2) ist durch entsprechende Dimensionierung und Strukturentwicklung auch für ein Brutpaar des Blässhuhns als Ersatzhabitat geeignet (Maßnahmen-Nr. LBP: 4.1). Eine zeitliche Verzögerung der Funktionalität der Ersatzlebensräume ist nach LBV-SH & AfPE (2016) zulässig. Da das Ersatzgewässer durch den geplanten Bauablauf und die Entwicklungsdauer für das Blässhuhn geeigneter Strukturen (Vegetation) erst nach Abschluss der Bauarbeiten eine Funktion als Bruthabitat generieren kann, sind eine Besiedlung und daraus ggf. resultierende Beeinträchtigungen während der störungsintensiven Bauphase auszuschließen. Generell finden sich zudem im näheren Umfeld außerhalb der Wirkzonen des Vorhabens eine Vielzahl von strukturell adäquaten Kleingewässern, die größtenteils unbesiedelt sind und als Ausweichgewässer für das betroffene Blässhuhn in Frage kämen. In Anbetracht der im Rahmen der Brutvogel-Erfassungen festgestellten wenigen Vorkommen des Blässhuhns in vergleichs- Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 228/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 weise durchschnittlich ausgeprägten Kleingewässern (v. a. FBioAm57) ist von einer fakultativen Besiedlung bzw. einem Überangebot nutzbarer Strukturen im räumlichen Zusammenhang auszugehen. Die Habitatkontinuität bzw. die Verbotsmeidung bleibt somit trotz des eingriffsbedingten Gewässerverlustes sichergestellt. Bei den drei im Eingriffsbereich festgestellten Revierzentren der Stockente handelt es sich nicht um dauerhaft wertgebende, lokal limitierte Strukturen wie Gewässer, sondern die Verortungen fanden bei allen drei Paaren an Weg- und Ackerrändern statt. Somit ist eine Verlagerung potenzieller Brutplätze für die diesbezüglich opportunistische Art durch ein entsprechendes Strukturangebot im unbeeinträchtigten Umfeld verbotsmeidend möglich. Der Eintritt der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG kann unter Berücksichtigung der dargelegten Maßnahmenplanungen vermieden werden. Eine Zusammenfassung der artenschutzfachlichen Konfliktanalyse und Maßnahmenplanung für die Gilde der ungefährdeten Vogelarten mit Bindung an Gewässer ist dem Formblatt im Anhang unter Kap. 9.2.16 zu entnehmen. 5.2.2. Zugvögel des Fehmarnbelt 5.2.2.1. Kurzcharakteristik und Bestand In den durchgeführten Untersuchungen für die UVS (Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II C, Kap. 3.22) wurden insgesamt 235 Zugvogelarten über dem Fehmarnbelt festgestellt (Tabelle 4-19). Zugvögel ziehen über den Fehmarnbelt in verschiedenen Höhen und Richtungen. Diese werden häufig von den Witterungsbedingungen bestimmt. Für einen Überblick über den Vogelzug im Fehmarnbelt ist es hilfreich, die Vogelarten nach ihrem Zugverhalten in Gruppen zu unterteilen. Es können die vier folgenden Hauptformen von Zugverhalten von Artengruppen beschrieben werden: 1. Wasservögel, die vorzugsweise über Wasser ziehen (Typ-1-Arten) 2. ten) Wasservögel, die weniger abhängig vom Zug über Wasser sind (Typ-2-Ar- 3. Landvögel, die tagsüber ziehen (Typ-3-Arten) 4. Landvögel, die nachts im Breitfrontzug ziehen (Typ-4-Arten) Weiter gehende Beschreibungen dieser Zugtypen finden sich in der UVS (Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen), Band II C, Kap. 3.22.2.5. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 229/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 5.2.2.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG Für die nachfolgende Konfliktanalyse werden die verschiedenen Zugvogelarten zur Gruppe der Zugvögel zusammengefasst, da die ermittelten, relevanten Wirkfaktoren (s. u.) auf sämtliche Zugvogelarten gleichermaßen wirken, abhängig davon, ob es sich um Tag- oder Nachtzieher handelt. Zugvogelarten, die in niedrigen Höhen ziehen, könnten mit Baufahrzeugen (hier: Bauschiffen) insbesondere bei schlechter Sicht und hohen Windgeschwindigkeiten kollidieren. Die Bauarbeiten für die Feste Fehmarnbeltquerung finden in einem Bereich statt, der schon jetzt durch ein hohes Schiffsverkehrsaufkommen gekennzeichnet ist. Projektbedingt kommen Baufahrzeuge hinzu. Während der Tageszeit sind Kollisionen von Zugvögeln mit Bauschiffen als unwahrscheinlich einzustufen, da sich die Fahrzeuge nur sehr langsam bewegen bzw. verankert sind. Die Vögel sehen die Schiffe und können diese umfliegen (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band IV C, Kap. 8.3.22.1.2). Während der Nachtstunden können die Zugvögel von den beleuchteten Bauschiffen während bestimmter Witterungsbedingungen angelockt werden. Nächtliche Kollisionen von Vögeln mit Schiffen sind für Südwestgrönland dokumentiert und signifikant korreliert mit schlechten Sichtbedingungen (Merkel & Johansen 2011). Der Einfluss der Bauschiffe ist jedoch räumlich auf einen sehr kleinen Bereich beschränkt und wird daher als nur gering eingestuft (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band IV C, Kap. 8.3.22.1.2). Darüber hinaus sind Vermeidungsmaßnahmen im Bereich Lichtminderung geplant, um das Kollisionsrisiko mit beleuchteten Bauschiffen zu verringern, s. Anlage 12, LBP, Anhang I, Maßnahmenblatt 8.5 M/VAr. Das Kollisionsrisiko liegt somit im Bereich des natürlichen Lebensrisikos und der Verbotstatbestand der Tötung nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG (Tötungsverbot) ist somit für die Zugvögel nicht gegeben. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG Fliegende Vögel reagieren auf Hindernisse mit vertikalen oder horizontalen Ausweichbewegungen. Für die Gruppe niedrig fliegender Vogelarten können die Baufahrzeuge eine Barriere darstellen und damit zu einer artenschutzrechtlich relevanten Störung auf dem Zug führen. Generell reagieren über Wasser fliegende Vögel unterschiedlich auf Schiffe. Einige Arten wie z. B. Möwen oder Seeschwalben suchen Schiffe bewusst auf, andere Arten wie Seetaucher oder Trauer-/Samtenten meiden sie dagegen. Für Letztere ist davon auszugehen, dass sie nicht über die Schiffe hinweg, sondern in großem Abstand um sie herumfliegen. Das bedingt einen höheren Energieverbrauch für jeden individuellen Vogel (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band III, Kap. 5.3.22). Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 230/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Die Bauschiffe operieren in maximal zwei Arbeitsbereichen mit ortsfesten Arbeitsgeräten und mit einem freifahrenden Aushubgerät außerhalb der Arbeitsbereiche gleichzeitig (s. Anlage 12, LBP, Anhang I, Maßnahmenblatt 8.4 M/VAr) und stellen somit keine zusammenhängende Barriere über den Fehmarnbelt dar, sodass ein Umfliegen möglich ist (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band IV C, Kap. 8.3.22.1.1). Abschließend wird das Vorliegen des Verbotstatbestands der Störung nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG ebenfalls verneint, sodass artenschutzfachliche Konflikte für die Gruppe der Zugvögel auszuschließen sind. 5.2.3. Rastvögel des Fehmarnbelt (mariner Bereich) 5.2.3.1. Kurzcharakteristik und Bestand Nicht brütende Wasservögel nutzen den Fehmarnbelt als Sammel- und Überwinterungsgebiet und einige Arten rasten hier mit einem hohen Anteil ihrer jeweiligen biogeografischen Population (UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.). Diese Arten verbleiben über einen langen Zeitraum im Gebiet und sind daher abhängig von einer ausreichenden Nahrungsversorgung. Darüber hinaus unternehmen sie Kurzflüge und sind daher einem möglichen Kollisionsrisiko mit Bauschiffen ausgesetzt (UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band IV B, Kap. 8.3.11.1.8). Für die Absenktunnellösung wurden als relevante Wirkfaktoren zum einen direkte Tötungen durch Kollisionen mit Baufahrzeugen sowie indirekte Tötungen durch Verhungern infolge von Sedimentaufwirbelungen und Wassertrübungen, welche sich negativ auf die Nahrungsgründe auswirken könnten (Tötungsverbot), ermittelt (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band IV B, Kap. 8.3.11). Weiterhin sind mögliche Barrierewirkungen durch Baufahrzeuge und direkte Störungen während der Bauphase (Störungsverbot) prüfungsrelevant (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band IV B, Kap. 8.3.11.1.7). Zu prüfen ist zudem der Verlust von Lebensstätten, der dem Verbotstatbestand des § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG unterliegt. 5.2.3.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG Hinsichtlich des Kollisionsrisikos gilt das unter 5.2.2.2 für die Zugvögel Gesagte auch für die gesamte Gruppe der Rastvögel. Wasservogelarten, die im Fehmarnbelt außerhalb der Brutzeit nach Nahrung suchen, rasten und überwintern, sind vorwiegend tagsüber aktiv. Während der Tageszeit sind Kollisionen von Rastvögeln mit Bauschiffen als unwahrscheinlich einzustufen, da sich die Fahrzeuge nur sehr langsam bewegen bzw. verankert sind. Die Vögel sehen die Schiffe und können diese umfliegen. Darüber hinaus ist die Flugaktivität der häufigsten Wasservogelarten, z. B. Meeresenten, in den Überwinterungsgebieten ohnehin gering (u. a. Pelle- Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 231/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 tier et al. 2008, Lovvorn et al. 2009, eigene Erhebungen [s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11]). Außerdem wird angenommen, dass lokale Vögel bei schlechten Sichtbedingungen das Fliegen vermeiden. Nur die Tauchentenarten Tafelente, Reiherente und Bergente sind nachts aktiv, da sie nachts Nahrung suchen und damit einen Rastplatzwechsel von den geschützten Rastgebieten in die Meeresgebiete vornehmen. Das Kollisionsrisiko liegt jedoch auch für diese nachtaktiven Arten unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (s. Anlage 12, LBP, Anhang I, Maßnahmenblatt 8.5 M/VAr) im Bereich des natürlichen Lebensrisikos und der Verbotstatbestand der Tötung nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG (Tötungsverbot) ist somit auch für Rastvögel nicht gegeben (s. auch UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band IV B, Kap. 8.3.11.1.8). Gemäß Umweltverträglichkeitsstudie resultieren die Effekte auf das marine Phytobenthos infolge der projektinduzierten Schwebstofffrachten in einer geringen Reduzierung der Biomasse von Makroalgen und Seegräsern von maximal 5–10 % (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band IV B, Kap. 8.3.11.1.3). Lokale Beeinträchtigungen des Zoobenthos durch Sedimentation suspendierten Materials werden mit gering bis mittel eingestuft und hängen von der Mächtigkeit und Dauer der Sedimentschicht ab (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band IV B, Kap. 8.3.11.1.3). Auswirkungen auf die Fischfauna werden als gering und als nicht nachweisbar für die Vögel eingestuft (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band IV B, Kap. 8.3.11.1.3). Systematisch erhöhte Tötungen durch eine Veränderung der Nahrungsgrundlage, die das Verhungern von Individuen bewirkt, sind daher auszuschließen. Ein Verbotstatbestand nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG liegt nicht vor. Insofern lassen sich Verbotstatbestände nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG für alle Rastvogelarten ausschließen und werden im Weiteren auch nicht einzelartlich abgeprüft. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG In Bezug auf die mögliche Barrierewirkung gilt unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (s. Anlage 12, LBP, Anhang I, Maßnahmenblatt 8.4 M/VAr) das unter Kap. 5.2.2.2 für die Zugvögel Gesagte auch für die Gruppe der Rastvögel. Auch aus dieser Projektwirkung ergeben sich für Rastvögel keine Verletzungen des Verbotstatbestands nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG. Gemäß UVS werden durch direkte (Baubetrieb, s. Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band IV B, Kap. 8.3.11.1.6) und indirekte (Sedimentation, Schwebstoffe, s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band IV B, Kap. 8.3.11.1.2 und 8.3.11.1.3) Störungen Vögel vertrieben (vgl. relevante Wirkfaktoren in Kap. 3.3.2) und müssen deshalb hinsichtlich der Verletzung des Verbotstatbestands nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG im Folgenden (Kap. 5.2.3.3 bis 5.2.3.17) geprüft werden. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 232/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG Es muss ebenfalls geprüft werden, ob durch die Flächeninanspruchnahme (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band IV B, Kap. 8.3.11.1.1) und Störungen zentrale Lebensstätten (vgl. relevante Wirkfaktoren in Kap. 3.3.2) von Arten verloren gehen. Für Arten, für die in der Relevanzprüfung ein Vorkommen landesweiter Bedeutung im LBP-UG festgestellt wurde, sowie für Seetaucher und Pfeifenten (s. Kap. 4.2.3.2) wird nachfolgend eine Prüfung der verschiedenen Verbotstatbestände durchgeführt. 5.2.3.3. Seetaucher (Stern- [Gavia stellata] und Prachttaucher [Gavia arctica]) 5.2.3.3.1. Kurzcharakteristik und Bestand Beide Seetaucherarten kommen hauptsächlich während der Übergangszeiten und im Winter, also zwischen Oktober und April vor, während des Sommers wurde die Art nur selten im Gebiet beobachtet (UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.2). Es ergeben sich aus den eigenen flugzeugbasierten Bestandserfassungen maximale Seetaucherdichten von 0,48 Ind/km², an den meisten Erfassungsterminen wurden jedoch geringere Dichten von weniger als 0,1 Ind/km² erfasst (UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.1, S. 707 f.). Flugzeugerfassungen, die für das LLUR durchgeführt worden sind, liegen bei den Dichten in derselben Größenordnung (UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.1, S. 710 f.). Auch aus den Wasservogelzählungen der OAG und des AKVSW haben sich für ganz Fehmarn nur sechs Sichtungen, für die Festlandsküste maximal 15 Sichtungen von Seetauchern ergeben (Anlage 15, UVS, Band II B, Kap. 3.11.3.3.1, S. 710 f.). Das räumliche Modell zeigt, dass Seetaucher insgesamt nur in geringen Dichten im Fehmarnbelt vorkommen und die Bereiche der Schifffahrtsstraßen deutlich meiden. Die Modelle zeigen, dass überwinternde Seetaucher im Fehmarnbelt weit verbreitet sind und die höchsten Dichten in der Hohwachter Bucht, der Mecklenburger Bucht und im Süden der Rødsand-Lagune vorkamen (Anlage 15, UVS, Band II B, Kap. 3.11.3.3.1, Abb. 3-330 und 3-331). Das Modell sagt reduzierte Seetaucherdichten nahe der Schifffahrtslinien vorher, was mit Untersuchungen übereinstimmt, dass Seetaucher schon bei hohen Distanzen von bis zu 3 km auf sich nähernde Schiffe reagieren (Bellebaum et al. 2006, Schwemmer et al. 2011). Die Untersuchungen im Fehmarnbelt sind die ersten, die einen signifikanten Einfluss von Schifffahrtslinien auf die räumliche Verbreitung von Seetauchern zeigen, was auf einen Habitatverlust für diese Arten schließen lässt (Anlage 15, UVS, Band II B, Kap. 3.11.3.3.1, S. 714-715, Abb. 3-330 und 3-331). Häufiger kommen Seetaucher über steilen Neigungen des Meeresbodens, bei ansteigenden Strömungsgeschwindigkeiten und in Gebieten mit niedrigerer Salinität vor. Seetaucher brüten nicht in Schleswig-Holstein, daher ist der Erhaltungszustand in MLUR (2009) nicht angegeben. Die biogeografische Population des Sterntauchers wurde durch Wet- Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 233/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 lands International (2006) als abnehmend („declining“) eingestuft, wohingegen die biogeografische Population des Prachttauchers als stabil gilt. Die europäischen Populationen beider Arten werden gemäß BirdLife International (2004) als stabil angegeben. Dabei sollte allerdings in Betracht gezogen werden, dass Populationsschätzungen für beide Arten sehr schwierig und unsicher sind, was dazu führt, dass es ebenfalls sehr schwierig ist, Populationsveränderungen nachzuweisen (Wetlands International 2006). Für den gesamten Fehmarnbelt wurde ein Bestand von 1.711 Seetauchern aus den räumlichen Modellierungen berechnet. Im LBP-UG kommen nach landbasierten Zählungen bis zu 34 Seetaucher vor. Der Fehmarnbelt stellt für Seetaucher ein Gebiet von sehr hoher Bedeutung während der Zugzeit und zur Überwinterung dar. Der Bereich der Trasse ist jedoch aufgrund der Vorbelastung durch Schiffsverkehr bereits so stark gestört, dass er hauptsächlich von geringer Bedeutung für Seetaucher ist. 5.2.3.3.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG Das Tötungsverbot wurde für alle Rastvögel gemeinsam in Kap. 5.2.3.2 abgeprüft. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG Nach den Ergebnissen der räumlichen Modellierung der UVS bezogen auf das LBP-UG werden aus dem Wirkbereich des Absenktunnels während der Bauphase temporär fünf Seetaucher vertrieben. Aufgrund der Beschränkung der Bauarbeiten auf zwei Arbeitsbereiche mit ortsfesten Arbeitsgeräten und mit einem freifahrenden Aushubgerät außerhalb der Arbeitsbereiche (s. Anlage 12, LBP, Anhang I, Maßnahmenblatt 8.4 M/VAr) wird sich die Anzahl der vertriebenen Seetaucher und der gestörte Bereich weiter verringern, da die Annahmen in der UVS sehr vorsorgeorientiert gewählt wurden. Da von Seetauchern eine maximale Fluchtdistanz von ca. 3 km auf sich nähernde Schiffe belegt ist (u. a. Schwemmer et al. 2011), wurde vorsorgend von einem 3 km breiten Störbereich um die Trasse ausgegangen. Der tatsächliche Störbereich ist für Seetaucher jedoch geringer (Anlage 15, UVS, Kap. 5.2.11.6, S. 1993). Es wurde weiterhin in einem vorbeugenden Ansatz davon ausgegangen, dass innerhalb des 3 km beidseits der Trasse liegenden Störbereichs eine vollständige Vertreibung aller Vögel stattfindet (Anlage 15, UVS, Kap. 5.2.11.6, S. 1994). Vorbeugend ist das Vorgehen deshalb, weil es nicht wahrscheinlich ist, dass sich über den gesamten Bauzeitraum tatsächlich keine Vögel im Störbereich aufhalten werden. Durch die Vermeidungsmaßnahme (s. Anlage 12, LBP, Anhang I, Maßnahmenblatt 8.4 M/VAr) wird die Anzahl vertriebener Seetaucher also weiter verringert und unter fünf vertriebenen Individuen liegen. Eine erhebliche Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population von 1.711 Seetauchern wird unter diesen Gesichtpunkten ausgeschlossen. Es werden unter 0,3 % der lokalen Population vertrieben. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 234/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Es ergibt sich dementsprechend kein artenschutzrechtlich relevanter Konflikt i. S. des Verbotstatbestands nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG Eine Abgrenzung von Ruhestätten ist für Seetaucher im LBP-UG nicht möglich, da sie hier keine Verbreitungsschwerpunkte bilden. Vielmehr zeigen sie Meidungsverhalten im Bereich der Trasse (Anlage 15, UVS, Kap. 8.3.11.1.6, S. 3178 f., Abb. 8-253 und 8-254). Eine essenzielle Bedeutung dieser Gebiete für die Funktion des Rastgebiets kann daher ausgeschlossen werden. Da Seetaucher nicht in Schleswig-Holstein brüten, kann ebenfalls die Funktion als Fortpflanzungsstätte ausgeschlossen werden. Daher ergeben sich hinsichtlich § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG für Seetaucher keine artenschutzrechtlich relevanten Konflikte. Eine Zusammenfassung der artenschutzfachlichen Konfliktanalyse für Seetaucher ist dem Formblatt im Anhang unter 9.2.17 zu entnehmen. 5.2.3.4. Haubentaucher (Podiceps cristatus) 5.2.3.4.1. Kurzcharakteristik und Bestand Haubentaucher sind ganzjährig im Gebiet anwesend, allerdings wurden die höchsten Dichten im Herbst und Winter erfasst. Zwischen Mai und Oktober waren die Dichten gering. Das räumliche Modell für den Winter 2008/2009 zeigt, dass Haubentaucher in den höchsten Dichten entlang der nördlichen und östlichen Küste Fehmarns, dem Fehmarnsund und auf der SagasBank vorkommen (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.2). Entlang der dänischen Küste kamen höhere Dichten nur in einem einzelnen Gebiet entlang der südwestlichen Küste Lollands vor. Weiterhin kamen auffällige Haubentaucheransammlungen entlang von Zonen mit steiler Meeresbodenneigung vor (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.2). Die Gebiete mit höheren berechneten Dichten (> 1 Vogel/km²) entlang der Nordküste Fehmarns reichten bis etwa 1 km an Puttgarden heran (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.2). Das Modell für den Winter 2009/2010 zeigt, dass sich die Haubentaucherverbreitung in diesem Winter grundsätzlich von der des Vorwinters unterscheidet (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.2). Die Mehrzahl der Vögel kam küstenfern und im westlichen Teil des Fehmarnbelts vor (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.2). Für die Gebiete in der Umgebung der geplanten Trasse wurden keine höheren Dichten berechnet (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.2). Diese Verbreitung wurde wahrscheinlich durch die Meereisbedeckung im strengen Winter 2009/2010 verursacht, als das Eis alle Küstenbereiche blockierte und sogar küstenfern in den Gewässern östlich von Fehmarn lag. Von ähnlichen Verlagerungen von Haubentaucher-Rastgebieten wurde auch im kalten Winter 1986/87 berichtet Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 235/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 (Laursen et al. 1997). Gemäß Berndt et al. (2005) überwintern in den Gewässern um Fehmarn in Sichtweite der Küste zwischen 80 und 100 Haubentaucher. Diese kommen nach Kieckbusch 2010 vor allem im Zählabschnitt (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen Kap. 0.1.2.11) Altenteil-Puttgarden vor. Dies stimmt mit den eigenen Erfassungen überein, allerdings zeigen die Ergebnisse der räumlichen Modellierung, dass in den Gewässern um Fehmarn besonders auch an den östlichen Küsten Haubentaucher in hohen Dichten vorkommen (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.2). Der Erhaltungszustand des Haubentauchers wird derzeit als günstig in Schleswig-Holstein eingestuft (MLUR 2009). Die biogeografische Population des Haubentauchers wurde durch Wetlands International (2006) als abnehmend („declining“) eingestuft. BirdLife International (2004) berichtet, dass die europäische Brutpopulation des Haubentauchers leicht abnehmend ist, der Überwinterungsbestand jedoch leicht zunimmt. Für den gesamten Fehmarnbelt wurde ein Bestand von 1.540 Haubentauchern aus den räumlichen Modellierungen berechnet. Im LBP-UG kommen nach landbasierten Zählungen bis zu 250 Haubentaucher vor, was etwas mehr als 2 % des Landesbestands (240 Individuen) entspricht. 5.2.3.4.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG Das Tötungsverbot wurde für alle Rastvögel gemeinsam in Kap. 5.2.3.2 abgeprüft. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG Nach den Ergebnissen der räumlichen Modellierung bezogen auf das LBP-UG werden aus dem Wirkbereich des Absenktunnels während der Bauphase temporär 40 Haubentaucher vertrieben. Haubentaucher kommen im Bereich um Fehmarn sehr küstennah und vor allem im Norden und Osten in größeren Dichten vor (s. o. und UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.2), können sich jedoch je nach Eislage im Winter auch vollständig anders verbreiten (s. o.). Nach Angaben der Habitatmodellierungen kommen Haubentaucher in geringen Wassertiefen mit ebenfalls geringen Strömungen vor (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.2). Solche Bereiche stehen auch während der Bauarbeiten außerhalb des Störbereichs für Haubentaucher zur Verfügung, z. B. die bereits jetzt schon teilweise genutzten küstennahen Bereiche um Staberhuk im Osten oder Altenteil im Westen. Die Beschränkung des Baubereichs auf zwei Baubereiche mit ortsfesten Arbeitsgeräten und mit einem freifahrenden Aushubgerät außerhalb der Arbeitsbereiche gleichzeitig wird die Anzahl vertriebener Haubentaucher im Vergleich zu den in der UVS dargestellten Zahlen verringern und zugleich mehr Rückzugsräume für Haubentaucher sicherstellen (s. Anlage 12, LBP, Anhang I, Maßnahmenblatt 8.4 M/VAr). Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 236/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Gemäß UVS werden die Fischbestände in den außerhalb der Bautrasse liegenden Bereichen nur in sehr geringem Maß beeinträchtigt, sodass auch die Nahrungsgrundlagen für den Haubentaucher in Flächen außerhalb des Störbereichs weiterhin gesichert sind. Der Erhaltungszustand des Haubentauchers wird in Schleswig-Holstein als günstig eingestuft (MLUR 2009): Es wird nicht davon ausgegangen, dass der Erhaltungszustand der lokalen Population des Haubentauchers durch die Störungen erheblich verschlechtert wird. Es ergibt sich dementsprechend kein artenschutzrechtlich relevanter Konflikt i. S. des Verbotstatbestands nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG zwischen dem geplanten Vorhaben und dem Haubentaucher. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG Da Haubentaucher entlang der Nord- und Ostküste Fehmarns vorkommen, sich die Rastbestände jedoch auch je nach Verlauf des Winters verlagern können, ist eine Abgrenzung einer Ruhestätte im marinen Bereich kaum möglich. Da Haubentaucher auch während der Bauarbeiten Bereiche nutzen können, die ihren Habitatansprüchen gerecht werden, findet keine Zerstörung oder Beschädigung von Ruhestätten durch die Bauarbeiten und die Flächeninanspruchnahme statt. Es ergeben sich also auch hinsichtlich § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG für den Haubentaucher keine artenschutzrechtlich relevanten Konflikte, da keine Ruhestätten beschädigt oder zerstört werden. Eine Zusammenfassung der artenschutzfachlichen Konfliktanalyse für den Haubentaucher ist dem Formblatt im Anhang unter 9.2.18 zu entnehmen. 5.2.3.5. Rothalstaucher (Podiceps grisegena) 5.2.3.5.1. Kurzcharakteristik und Bestand Rothalstaucher sind während des Winters (Oktober bis April) im Gebiet anwesend und wurden nur selten zwischen Mai und Oktober erfasst (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.3). Die räumliche Modellierung zeigt, dass Rothalstaucher im Winter in den höchsten Dichten entlang der dänischen Küste Lollands vorkommen (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.3). Die höchsten Werte wurden für die südwestliche Küste Lollands und vor der Rødsand-Lagune errechnet (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.3). Weiterhin wurden höhere Dichten für das Gebiet westlich von Fehmarn vorhergesagt sowie entlang der nördlichen Küste und im Fehmarnsund (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.3). Während der Übergangszeit wurden Rothalstaucher-Vorkommen für dasselbe Gebiet vorhergesagt, allerdings in geringeren Dichten (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.3). Ergebnisse der deutschen landbasierten Mittwinterzählung zeigen nur sehr geringe Anzahlen von Rothalstauchern nahe der Küste (AKVSW 2010, OAG 2010). Gemäß Kieckbusch (2010) werden rastende Rothalstaucher vor Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 237/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 allem in den Zählabschnitten (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Anhang A, Kap. 0.1.2.11) Wallnau-Altenteil sowie Altenteil-Puttgarden festgestellt. Berndt et al. (2005) beschreiben allerdings für die Meeresbereiche um Fehmarn, dass sich die meisten Rothalstaucher außerhalb des Sichtbereichs vor der Küste aufhalten dürften, sodass die Ergebnisse der räumlichen Modellierung für diese Art als aussagekräftiger gewertet werden müssen. Der Erhaltungszustand des Rothalstauchers wird derzeit als günstig in Schleswig-Holstein eingestuft (MLUR 2009). Die biogeografische Population des Rothalstauchers ist relativ klein und wurde durch Wetlands International (2006) als abnehmend („declining“) eingestuft. BirdLife International beschreibt die europäische Brutpopulation als stabil (BirdLife International 2004). Für den gesamten Fehmarnbelt wurde ein Bestand von 1.100 Rothalstauchern aus den räumlichen Modellierungen berechnet. Im LBP-UG kommen demnach 65 Rothalstaucher vor, was etwas mehr als 6,5 % des Landesbestands entspricht. 5.2.3.5.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG Das Tötungsverbot wurde für alle Rastvögel gemeinsam in Kap. 5.2.3.2 abgeprüft. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG Nach den Ergebnissen der räumlichen Modellierung bezogen auf das LBP-UG werden aus dem Wirkbereich des Absenktunnels während der Bauphase temporär 16 Rothalstaucher vertrieben (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band IV B, Kap. 8.3.11). Rothalstaucher kommen im Bereich im Norden und Westen von Fehmarn vor und sind nicht so sehr wie Haubentaucher auf die ganz küstennahen Bereiche beschränkt (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.3). Nach Angaben der Habitatmodellierungen kommen Rothalstaucher bei niedriger Salinität, geringen Strömungen und höheren Wassertiefen vor (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.3). Solche Bereiche stehen auch während der Bauarbeiten außerhalb des Störbereichs für Rothalstaucher zur Verfügung, z. B. in den Gewässern westlich von Fehmarn, wo schon jetzt zu jeder Saison Rothalstaucher in mittleren Dichten vorkommen (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.3). Die Beschränkung des Baubereichs auf zwei Baubereiche mit ortsfesten Arbeitsgeräten und mit einem freifahrenden Aushubgerät außerhalb der Arbeitsbereiche gleichzeitig wird die Anzahl vertriebener Rothalstaucher im Vergleich zu den in der UVS dargestellten Zahlen verringern und zugleich mehr Rückzugsräume für Rothalstaucher sicherstellen (s. Anlage 12, LBP, Anhang I, Maßnahmenblatt 8.4 M/VAr). Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 238/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Gemäß UVS werden die Fischbestände in den außerhalb der Bautrasse liegenden Bereichen nur in sehr geringem Maß beeinträchtigt, sodass auch die Nahrungsgrundlagen für den Rothalstaucher in Flächen außerhalb des Störbereichs weiterhin gesichert sind. Der Erhaltungszustand des Rothalstauchers wird in Schleswig-Holstein als günstig eingestuft (MLUR 2009). Da nur eine relativ geringe Anzahl von 16 Rothalstauchern aus dem Wirkbereich temporär vertrieben werden, ist nicht damit zu rechnen, dass der Erhaltungszustand der lokalen Population des Rothalstauchers durch die Störungen erheblich verschlechtert wird. Es ergibt sich dementsprechend kein artenschutzrechtlich relevanter Konflikt i. S. des Verbotstatbestands nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG . Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG Da Rothalstaucher im Norden und Westen Fehmarns auf relativ großer Fläche vorkommen, ist eine Abgrenzung einer Ruhestätte im marinen Bereich kaum möglich. Da Rothalstaucher auch während der Bauarbeiten Bereiche nutzen können, die ihren Habitatansprüchen gerecht werden, findet keine Zerstörung oder Beschädigung von Ruhestätten durch die Bauarbeiten und die Flächeninanspruchnahme statt. Es ergeben sich also auch hinsichtlich § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG für den Rothalstaucher keine artenschutzrechtlich relevanten Konflikte, da keine Ruhestätten beschädigt oder zerstört werden. Eine Zusammenfassung der artenschutzfachlichen Konfliktanalyse für den Rothalstaucher ist dem Formblatt im Anhang unter 9.2.19 zu entnehmen. 5.2.3.6. Kormoran (Phalacrocorax carbo) 5.2.3.6.1. Kurzcharakteristik und Bestand Kormorane sind ganzjährig im Fehmarnbelt anwesend. Die Flugzeugerfassungen sowie die landbasierten Erfassungen ergaben, dass höchste Dichten des Kormorans in den Herbstmonaten September und Oktober vorkommen. Das beobachtete saisonale Muster stimmt mit Mendel et al. (2008) überein, die ebenfalls berichten, dass die größten Rastbestände des Kormorans in Norddeutschland im September/Oktober vorkommen. Während der flugzeug- und schiffsbasierten Erfassungen wurden Kormorane im gesamten Fehmarnbeltgebiet erfasst, höhere Dichten wurden in küstennahen Bereichen festgestellt. Die höchsten Konzentrationen wurden an den Kormoranrastplätzen (Sandbänke, Hafenstrukturen auf beiden Seiten des Fehmarnbelts) festgestellt. Die wichtigsten Rastplätze lagen nach den Flugzeugzählungen am Krummsteert (südwestlich von Fehmarn) und auf Sandbänken in der Rødsand-Lagune mit mehreren hundert bis über 2.000 Vögeln (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.5). Die Aktualisierungskartierungen im Landbereich ergaben auch für die Mole Puttgarden einen landesweit bedeutenden Rastbestands des Kormorans mit 970 Individuen (s. Tabelle 4-16). Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 239/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Nach Berndt et al. (2005) sind zu jeder Jahreszeit und überall Kormorane anzutreffen. Auch Kieckbusch (2010) gibt für jeden Zählabschnitt auf Fehmarn Kormorane an. Dabei sind die Zahlen an den Binnengewässern etwas niedriger als an der Küste. Obwohl von Kormoranen bekannt ist, dass sie manchmal in großen Trupps von mehreren hundert Individuen nach Nahrung suchen (z. B. van Eerden & Voslamber 1995, DOF 2010) und Trupps von mehreren Tausend Vögeln bereits im Gebiet des Offshore-Windparks Rødsand I beobachtet worden sind (Blew et al. 2008), wurden während der eigenen Erfassungen nur Einzelvögel oder Gruppen mit weniger als zehn Individuen küstenfern nach Nahrung suchend beobachtet. Die Nahrungssuche einzelner Vögel kann darauf hinweisen, dass die Vögel hauptsächlich nach benthischem Fisch jagen und nicht nach pelagischen Schwarmfischen. Der größte beobachtete Trupp gemeinsam jagender Kormorane bestand aus 179 Individuen und wurde während der schiffsbasierten Erfassungen im November 2009 westlich von Fehmarn beobachtet. Kormorane wurden im gesamten Untersuchungsgebiet verbreitet beobachtet, sodass keine herausragenden Nahrungsgründe während der hier durchgeführten Bestandserfassungen identifiziert werden konnten. Dennoch lässt sich feststellen, dass Kormorane regelmäßig Gebiete nutzen, die nah zu den bekannten Rast- und Brutplätzen liegen, und weniger häufig küstenferne Gebiete. Der Erhaltungszustand des Kormorans wird derzeit als günstig in Schleswig-Holstein eingestuft (MLUR 2009). Nach einem kritischen Rückgang des Kormorans im 20. Jahrhundert, ausgelöst durch intensive Bejagung, haben sich die Bestände in Europa seit den späten 1970er Jahren wieder erholt und werden als stabil eingeschätzt (BirdLife International 2004, Wetlands International 2006, Mendel et al. 2008). Langzeitdaten der jährlichen Mittwinterzählung auf Fehmarn weisen auf gleichbleibende Überwinterungsbestände ohne erkennbaren Trend hin (AKVSW 2010). Für den gesamten Fehmarnbelt wurde ein Bestand von 10.400 Kormoranen aus landbasierten Zählungen ermittelt. Im LBP-UG wurden während der landbasierten Erfassungen 523 Kormorane erfasst, was etwas mehr als 3,7 % des Landesbestands entspricht. 5.2.3.6.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG Das Tötungsverbot wurde für alle Rastvögel gemeinsam in Kap. 5.2.3.2 abgeprüft. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG Nach den Ergebnissen der landbasierten Zählungen bezogen auf das LBP-UG werden aus dem Wirkbereich des Absenktunnels während der Bauphase temporär 250 Kormorane durch Störung vertrieben. Es wurden im Zuge der Aktualisierungskartierungen 2015 bis zu 970 Kormorane auf den Molen erfasst, die also auch maximal vertrieben werden können. Diese Vögel Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 240/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 nutzen vor allem die Hafenstrukturen in Puttgarden zur Rast. Für die Vögel, die auf den Molen im Hafen Puttgarden rasten, gilt, dass sie schon jetzt Bereiche mit einem regelmäßigen und hohen Schiffsverkehr zur Rast nutzen. Durch den Bau des Arbeitshafens, der 26 Wochen andauern wird, werden neben zusätzlichem Schiffsverkehr auch für eine Dauer von vier Wochen Rammungen von Spundwänden durchgeführt. Für diese Zeit muss angenommen werden, dass Störungen von rastenden Kormoranen auftreten. Kormorane sind jedoch relativ flexibel in der Wahl der Rasthabitate und nutzen auch andere anthropogene Strukturen wie Lahnungen und Hafenmolen, aber auch Sandbänke (s. o.). Berndt et al. (2005) geben an, dass auch Fischreusenpfähle als Ruheplätze genutzt werden und die ganze Insel mit diesen rundum relativ gleichmäßig besetzt ist. Daher ist davon auszugehen, dass solche Ruhebereiche auch während der Bauarbeiten außerhalb des Störbereichs für Kormorane zur Verfügung stehen. Die Beschränkung des Baubereichs auf zwei Baubereiche mit ortsfesten Arbeitsgeräten und mit einem freifahrenden Aushubgerät außerhalb der Arbeitsbereiche gleichzeitig wird die Anzahl vertriebener Kormorane im Vergleich zu den in der UVS dargestellten Zahlen verringern und auch die Störung der Kormorane auf den Molen mindern und zugleich mehr Rückzugsräume für Kormorane sicherstellen (s. Anlage 12, LBP, Anhang I, Maßnahmenblatt 8.4 M/VAr). Gemäß UVS werden die Fischbestände in den außerhalb der Bautrasse liegenden Bereichen nur in sehr geringem Maß beeinträchtigt, sodass auch die Nahrungsgrundlagen für den Kormoran in Flächen außerhalb des Störbereichs weiterhin gesichert sind. Der Erhaltungszustand des Kormorans wird in Schleswig-Holstein als günstig eingestuft (MLUR 2009). Es wird nicht davon ausgegangen, dass der Erhaltungszustand der lokalen Population des Kormorans durch die temporären Störungen erheblich verschlechtert wird. Es ergibt sich dementsprechend kein artenschutzrechtlich relevanter Konflikt i. S. des Verbotstatbestands nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG Auch wenn die Kormorane zeitweise von ihren Rastplätzen auf den Hafenmolen (s. o.) durch Störung vertrieben werden, werden diese Strukturen nicht überbaut oder ihre Qualität als Rasthabitat für Kormorane nachhaltig verschlechtert. Die auftretenden Störungen beim Rammen der Spundwände von vier Wochen Dauer führen nicht dazu, dass der Rastplatz vollständig aufgegeben werden muss. Nach Ende der Rammungen können die Hafenmolen wieder vollständig genutzt werden, zusätzlich bieten auch die neugeschaffenen Molen möglicherweise Rastplatz für Kormorane. Es ergeben sich also auch hinsichtlich § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG für den Kormoran keine artenschutzrechtlich relevanten Konflikte, da keine Ruhestätten beschädigt oder zerstört werden. Eine Zusammenfassung der artenschutzfachlichen Konfliktanalyse für den Kormoran ist dem Formblatt im Anhang unter 9.2.20 zu entnehmen. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 241/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 5.2.3.7. Pfeifente (Anas penelope) 5.2.3.7.1. Kurzcharakteristik und Bestand Pfeifenten kommen ganzjährig im Untersuchungsgebiet vor, allerdings sind im Sommer und Mittwinter nur kleine Bestände anwesend. Im Frühjahr (Februar/März) und Herbst nehmen die Bestände hingegen zu. Entlang der schleswig-holsteinischen Ostseeküste kommen die höchsten Rastzahlen im Oktober/November vor (Berndt et al. 2005). Die flugzeug- und landbasierten Erfassungen zeigen, dass insbesondere die Küstenbereiche Fehmarns hohe Bestände von Pfeifenten beherbergen. Es zeigte sich dabei, dass Pfeifenten besonders in geschützten marinen Gebieten wie der Orther Reede und dem Burger Binnensee im Süden Fehmarns vorkommen bzw. in der Rødsand-Lagune im dänischen Teil des Untersuchungsgebiets (Abbildung 5-3, Abbildung 5-4). Außerdem sind an der gesamten Nordküste Fehmarns vom NiobeDenkmal über den Fährhafen Puttgarden bis zum Campingplatz Klausdorf im Winter Pfeifenten anwesend. Nach Berndt et al. (2005) und Kieckbusch (2010) kommen Pfeifenten regelmäßig und häufig im Winter auf Fehmarn vor. Dabei nutzen sie sowohl flache Küstengewässer (Zählabschnitte Wallnau-Altenteil, Altenteil bis Puttgarden, Puttgarden bis Staberhuk und den Bereich des Fehmarnsunds, Kieckbusch 2010) als auch Binnengewässer (Wallnau, Fastensee, Salzensee und Burger Binnensee, Kieckbusch 2010) und im Winter auch Rapsfelder (Berndt et al. 2005). Abbildung 5-3 Beispiel der Pfeifenten- (und Stockenten-) Verbreitung im Untersuchungsgebiet während der Flug-Transektzählungen (November/Dezember 2009) Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 242/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Abbildung 5-4 Verbreitung der Pfeifente während der Winterzählungen Deutsche Küste: Landbasierte Zählungen zwischen Kieler Bucht und Großenbrode und PelzerhakenNeustadt im Januar 2009; Daten: OAG Schleswig-Holstein und AKVSW Hamburg. Dänische Küste: Flugzeugzählungen, Suchflüge und landbasierte Zählungen im Februar 2008; Daten: Petersen et al. 2010. Nakskov Fjord und Inderfjord sowie Maribo-Seen sind nicht (komplett) abgedeckt in diesem Datensatz. Der Erhaltungszustand der Pfeifente wird derzeit als günstig in Schleswig-Holstein eingestuft (MLUR 2009). Der europäische Überwinterungsbestand der Pfeifente ist sehr groß und nahm zwischen 1970 und 1990 leicht zu (BirdLife International 2004). Die Gesamtüberwinterungspopulation wird als stabil angenommen, daher wurde der Bestand als sicher („secure“) bewertet (BirdLife International 2004). Wahl & Sudfeldt (2005) zeigen steigende Zahlen überwinternder Pfeifenten an der deutschen Ostsee seit den frühen 1980er Jahren. Dieser Anstieg lässt sich auf eine Ausweitung des Überwinterungsgebiets nach Nordosten bedingt durch mildere Winter sowie eine vermehrte Nutzung von Wintergetreide (Brunckhorst & Rösner 1998) zurückführen. Die Anzahl überwinternder Pfeifenten in den Küstengebieten Fehmarns sind seit 1991 hoch und stabil. Für den gesamten Fehmarnbelt wurde ein Bestand von 16.900 Pfeifenten aus landbasierten Zählungen ermittelt. Im LBP-UG wurden während der landbasierten Erfassungen 2.084 Pfeifenten erfasst, was etwas mehr als 1,4 % des Landesbestands entspricht. Wie aber in der Relevanzprüfung (Kap. 4.2.3.2.2) beschrieben, wird die Pfeifente vorsorgehalber einer artenschutzrechtlichen Prüfung unterzogen. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 243/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag 5.2.3.7.2. Planfeststellung Anlage 21 Artenschutzfachliche Konfliktanalyse Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG Das Tötungsverbot wurde für alle Rastvögel gemeinsam in Kap. 5.2.3.2 abgeprüft. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG Nach den Ergebnissen der landbasierten Zählungen bezogen auf das LBP-UG werden aus dem Wirkbereich des Absenktunnels während der Bauphase temporär 1.000–1.500 Pfeifenten durch Störung vertrieben (s. a.UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band IV B, Kap. 8.3.11.1.9). Für die Pfeifenten, die im Bereich des Fährhafens Puttgarden vorkommen, muss schon jetzt eine gewisse Störungstoleranz gegenüber den regelmäßig verkehrenden Fähren angenommen werden. Für die westlich und östlich des Fährhafens an der Küste vorkommenden Pfeifenten wird angenommen, dass sie während der Bauarbeiten für den Absenktunnel in Küstenabschnitte weiter westlich (z. B. Zählabschnitt Wallnau-Altenteil und Altenteil bis 3 km westlich von Puttgarden, wo schon jetzt Pfeifenten in größerer Anzahl vorkommen, Kieckbusch 2010) und östlich (3 km östlich von Puttgarden bis Staberhuk, wo ebenfalls regelmäßig Pfeifenten gezählt werden, Kieckbusch 2010) ausweichen können oder sogar die geschützten Bereiche der Orther Bucht sowie Wallnau, Fastensee, Salzensee oder den Burger Binnensee, in dem bis zu einigen Tausend Pfeifenten vorkommen (Kieckbusch 2010), als Ausweichhabitat nutzen können. Die Beschränkung des Baubereichs auf zwei Baubereiche mit ortsfesten Arbeitsgeräten und mit einem freifahrenden Aushubgerät außerhalb der Arbeitsbereiche gleichzeitig wird die Anzahl vertriebener Pfeifenten im Vergleich zu den in der UVS dargestellten Zahlen verringern und zugleich mehr Rückzugsräume für Pfeifenten sicherstellen (s. Anlage 12, LBP, Anhang I, Maßnahmenblatt 8.4 M/VAr). Während des Winters nutzen Pfeifenten nachts häufig Rapsfelder zur Nahrungssuche und rasten tagsüber auf Gewässern (Berndt et al. 2005). Dies zeigt, dass Pfeifenten auf Fehmarn unterschiedliche Habitate (flache Küstengewässer, Binnengewässer und landwirtschaftliche Flächen) nutzen und somit auch in unterschiedliche Habitate ausweichen können. Da Pfeifenten also an vielen unterschiedlichen Orten auf Fehmarn vorkommen und nur ein Teilabschnitt von jeweils 3 km westlich und östlich des Fährhafens Puttgarden zeitweise für die Pfeifenten durch baubedingte Störungen nicht mehr zur Verfügung steht, wird nicht davon ausgegangen, dass der Erhaltungszustand der lokalen Population der Pfeifente durch die Störungen erheblich verschlechtert wird. Der Erhaltungszustand der Pfeifenten in Schleswig-Holstein wird als günstig eingestuft (MLUR 2009) und auch weitere Quellen geben einen großen und zunehmenden Überwinterungsbestand für die Ostsee an (s. o.). Es ergibt sich dementsprechend kein artenschutzrechtlich relevanter Konflikt i. S. des Verbotstatbestands nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 244/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG Im Bereich der Flächeninanspruchnahme kommen sicher rastende Pfeifenten vor, doch von einer essenziellen Bedeutung dieser Gebiete für die Funktion des wesentlich größeren Rastgebiets ist nicht auszugehen, da die Vögel in andere Gebiete ausweichen können und der Bereich der Flächeninanspruchnahme keinen Verbreitungsschwerpunkt von Pfeifenten darstellt. Daher ist eine Beschädigung oder Zerstörung von Ruhestätten ausgeschlossen. Es ergeben sich also auch hinsichtlich § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG für die Pfeifente keine artenschutzrechtlich relevanten Konflikte, da keine Ruhestätten beschädigt oder zerstört werden. Eine Zusammenfassung der artenschutzfachlichen Konfliktanalyse für die Pfeifente ist dem Formblatt im Anhang unter 9.2.21 zu entnehmen. 5.2.3.8. Tafelente (Aythya ferina) 5.2.3.8.1. Kurzcharakteristik und Bestand Die Tafelente kommt im Untersuchungsgebiet ganzjährig vor, ist im Sommer allerdings nur in kleinen Beständen anwesend. Die Rastbestände nehmen ab September zu und erreichen an der schleswig-holsteinischen Ostseeküste normalerweise im November ihr Maximum (Berndt & Busche 1993). Pihl et al. (2006) beschreiben für Dänemark ein ähnliches, saisonales Muster mit höchsten Beständen zwischen Mitte September und November. Die meisten Vögel verlassen das Gebiet im frühen Winter (Berndt & Busche 1991). Das saisonale Vorkommen und die Überwinterungsbestände der Tafelente schwanken in Bezug zur Strenge des Winters (Berndt & Busche 1991, Berndt et al. 2005). Tafelenten nutzen im Herbst und Frühjahr tagsüber flache Binnengewässer als Rastgebiete. Kieckbusch (2010) gibt als Vorkommensgebiete für die Tafelente die Zählabschnitte Wallnau, Salzensee, Nördlicher Binnensee, Grüner Brink, Burger Binnensee und Sahrensdorfer See an, also nur solche, die auf Fehmarn liegen, und keine Küstenabschnitte. Küstengebiete werden eher im Winter genutzt, wenn die Binnengewässer zufrieren. In strengen Wintern allerdings verlässt die Art das Gebiet häufig (Sudfeldt et al. 2000). Ähnlich wie die anderen vorkommenden Aythya-Arten, Reiherente und Bergente, führen auch Tafelenten nachts Nahrungsflüge von Binnengewässern in die Ostsee durch (Berndt & Busche 1993, Berndt et al. 2005). Daher wird erwartet, dass die Rastverbreitung tagsüber von der Verbreitung nachts abweicht. Der Erhaltungszustand der Tafelente wird derzeit als günstig in Schleswig-Holstein eingestuft (MLUR 2009). Für Deutschland wird von Sudfeldt et al. (2003) ein Anstieg der TafelentenRastbestände zwischen 1968 und 2000 beschrieben. Im Gegensatz dazu wird für die gesamte nordost- und nordwesteuropäische Population eine leichte Abnahme der Bestandszahlen an- Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 245/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 genommen (Wetlands International 2006, Flade et al. 2008), daher wurde die Population vorläufig als abnehmend („declining“) bewertet (BirdLife International 2004). Langzeitdaten von den Mittwinterzählungen auf Fehmarn zeigen keinen signifikanten Trend für die Rastbestände überwinternder Tafelenten seit 1991 (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.19). Für den gesamten Fehmarnbelt wurde ein Bestand von 3.520 Tafelenten aus landbasierten Zählungen ermittelt. Im LBP-UG wurden während der landbasierten Erfassungen 70 Tafelenten erfasst, was knapp 1 % des Landesbestands entspricht. Wie aber in der Relevanzprüfung (Kap. 4.2.3.2.2) beschrieben, wird die Tafelente vorsorgehalber einer artenschutzrechtlichen Prüfung unterzogen, da davon auszugehen ist, dass tagsüber auf Binnengewässern rastende Tafelenten in der Nacht die Bereiche des LBP-UG zur Nahrungssuche nutzen und dann landesweit bedeutsame Bestände dort vorkommen. 5.2.3.8.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG Das Tötungsverbot wurde für alle Rastvögel gemeinsam in Kap. 5.2.3.2 abgeprüft. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG Laut Umweltverträglichkeitsstudie werden durch visuelle Störung inkl. Lärm und Licht aus dem gesamten Wirkbereich des Absenktunnels während der Bauphase temporär (nicht nur LBPUG) 700 Tafelenten vertrieben (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band IV B, Kap. 8.3.11.1.9). Eine genaue Angabe der Anzahl der aus dem LBP-UG vertriebenen Tafelenten ist kaum möglich, da vor allem nachts Tafelenten im marinen Bereich nach Nahrung suchen und diese tagsüber auf Binnengewässern rasten (s. o.). Tagsüber wurden im LBP-UG bis zu 70 Tafelenten im Hafen Puttgarden erfasst (AKVSW 2010). Diese zeigen durch das Vorkommen im viel befahrenen Hafen eine gewisse Störungstoleranz und befinden sich in einem Bereich, der von den Bauarbeiten relativ abgeschirmt ist. Die nachts Nahrung suchenden Tafelenten werden den direkten Baubereich aufgrund der Bauaktivitäten meiden. Dadurch, dass sie täglich zwischen Rast- und Nahrungsgebieten hin- und herpendeln, ist davon auszugehen, dass diese Tafelenten relativ flexibel auf die Störungen reagieren können und ungestörte Rastplätze um Fehmarn (z. B. die Orther Bucht, den Fehmarnsund) genutzt werden können. Die größten Vorkommen tagsüber rastender Tafelenten liegen im Bereich des Burger Binnensees und Wallnau. Diese Rastgebiete liegen in deutlicher Entfernung zum Eingriffsort. Die Ergebnisse der Telemetrie-Untersuchungen für Reiherenten, die hier genutzt werden, da keine Daten zu telemetrierten Tafelenten vorliegen, zeigen zum einen, dass keine der im Bereich des Fehmarnsunds besenderten Reiherenten den Eingriffsbereich nutzte, und zum anderen, dass meistens zwischen den Rastgebieten und den Nahrungsgebieten nur kurze Distanzen zurückgelegt wurden (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.20). Diese Ergebnisse sind auf die Tafelenten übertragbar. Dies deutet darauf Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 246/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 hin, dass das Eingriffsgebiet keine bedeutende Rolle für die nachts Nahrung suchenden Tafelenten spielt. Die Beschränkung des Baubereichs auf zwei Baubereiche mit ortsfesten Arbeitsgeräten und mit einem freifahrenden Aushubgerät außerhalb der Arbeitsbereiche gleichzeitig wird die Anzahl vertriebener Tafelenten im Vergleich zu den in der UVS dargestellten Zahlen verringern und zugleich mehr Rückzugsräume für Tafelenten sicherstellen (s. Anlage 12, LBP, Anhang I, Maßnahmenblatt 8.4 M/VAr). Der Erhaltungszustand der Tafelente wird in Schleswig-Holstein als günstig eingestuft (MLUR 2009). Es wird nicht davon ausgegangen, dass der Erhaltungszustand der lokalen Population der Tafelente durch die Störungen erheblich verschlechtert wird. Es ergibt sich dementsprechend kein artenschutzrechtlich relevanter Konflikt i. S. des Verbotstatbestands nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG Die bedeutenden Ruhestätten Burger Binnensee und Wallnau liegen außerhalb des LBP-UG; hier werden keine Wirkungen durch das Projekt auftreten, sodass diese Ruhestätten in ihrer derzeitigen Form erhalten bleiben werden. Für die im LBP-UG rastenden Tafelenten aus dem Hafen Puttgarden gilt zum einen, dass sie bereits jetzt den Hafen trotz der auftretenden Störungen nutzen und damit relativ störungstolerant sein müssen, zum anderen werden auch direkt im Hafenbecken kaum zusätzliche Projektwirkungen auftreten, da die Trasse und die Landgewinnungsflächen außerhalb dieses Bereiches liegen und der Schiffsverkehr über den neu zu schaffenden Arbeitshafen abgewickelt wird. Es ergeben sich also auch hinsichtlich § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG für die Tafelente keine artenschutzrechtlich relevanten Konflikte, da keine Ruhestätten beschädigt oder zerstört werden. Eine Zusammenfassung der artenschutzfachlichen Konfliktanalyse für die Tafelente ist dem Formblatt im Anhang unter 9.2.22 zu entnehmen. 5.2.3.9. Reiherente (Aythya fuligula) 5.2.3.9.1. Kurzcharakteristik und Bestand Reiherenten sind das ganze Jahr über im Fehmarnbelt zu beobachten, im Sommer sind die Bestände jedoch eher klein und werden hauptsächlich von vereinzelten Brutvögeln geprägt (Berndt et al. 2005). Ab Anfang September nehmen die Zahlen zu und normalerweise wird das Maximum im Mittwinter erreicht. Reiherenten wurden in den Wintermonaten regelmäßig während der Flugzeugzählungen erfasst, allerdings waren die beobachteten Anzahlen niedrig. Es ist bekannt, dass Reiherenten entweder ausschließlich nachts (und dann tagsüber auf Süßgewässern rastend; Nilsson 1970, Berndt & Busche 1993, De Leeuw 1999) oder tagsüber und nachts (wenn sie in kalten Perioden auch tagsüber in marinen Habitaten bleiben) nach Nahrung suchen. Für Reiherenten im Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 247/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Fehmarnbelt beschreiben Berndt & Busche (1993) die Nahrungssuche am Tag, wenn durch kalte Bedingungen im Winter die Rastgewässer im Binnenland zufrieren und die Enten auch tagsüber marine Bereiche nutzen. Die Nahrung setzt sich zusammen aus Schnecken und Muscheln. Diese stammen sowohl aus dem marinen Bereich als auch aus Süßwasser- (oder brackigen) Habitaten. Neben kleinen marinen Schnecken (Hydrobia, Littorina) konnten auch Miesmuscheln und Dreiecksmuscheln (Dreissena polymorpha) nachgewiesen werden. Außerdem wurde Pflanzenmaterial im Kot gefunden (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.20). Nach den landbasierten Erfassungen kommen Reiherenten vor allem im Bereich des Fehmarnsunds vor, doch auch im Hafen Puttgarden werden Reiherenten erfasst. Die Nordküste Fehmarns hingegen wird nur wenig von Reiherenten genutzt (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.20). Nach Kieckbusch (2010) werden Reiherenten auf fast allen Zählabschnitten im LBP-UG erfasst, mit etwas höheren Beständen auf den Binnengewässern als an der Küste. Die Bestände zeigen in manchen Jahren an manchen Zählstrecken (z. B. Sundbrücke-Großenbroderkai oder Staberhuk-Burgtiefe) sehr hohe Maximalwerte (zwischen 20.000 und 35.000 Reiherenten), liegen in den meisten Jahren jedoch bei deutlich unter 1.000 pro Zählabschnitt. Die nächtliche Verbreitung dieser Art ist unbekannt, allerdings zeigen Telemetriestudien an Reiherenten, dass die Rastplätze tagsüber nah zu den Nahrungshabitaten liegen. Es zeigte sich bei den Telemetriestudien ebenfalls, dass Reiherenten sehr mobil sind, daher kann die Anzahl der den Störbereich nutzenden Enten nur grob bestimmt werden. Der Erhaltungszustand der Reiherente wird derzeit als günstig in Schleswig-Holstein eingestuft (MLUR 2009). Der Bestand der nordwesteuropäischen Reiherentenpopulation ist nach einem Höchststand im Jahr 1993 leicht rückgängig (Wetlands International 2006). Diese Bestandsabnahme findet hauptsächlich in den nordosteuropäischen Ländern (Finnland und Russland) statt, aber vorsichtshalber wurde die Population von sicher („secure“) auf abnehmend („declining“) gestuft (BirdLife International 2004). Aus den Ergebnissen der Mittwinterzählungen der letzten 20 Jahre lässt sich für Reiherenten kein signifikanter Trend ableiten. Für die Winterrastbestände ist bekannt, dass sie abhängig vom Wetter variieren und dass besonders hohe Rastbestände in kalten Wintern im Gebiet vorkommen (Berndt et al. 2005). Dies kann die hohe Variabilität in den Ergebnissen der Mittwinterzählungen auf Fehmarn erklären. Für den gesamten Fehmarnbelt wurde ein Bestand von 31.500 Reiherenten aus landbasierten Zählungen ermittelt. Im LBP-UG wurden während der landbasierten Erfassungen 276 Reiherenten erfasst, was knapp 0,4 % des Landesbestands entspricht. Wie aber in der Relevanzprüfung (Kap. 4.2.3.2.2) beschrieben, wird die Reiherente vorsorgehalber einer artenschutzrechtlichen Prüfung unterzogen, da davon auszugehen ist, dass tagsüber auf Binnengewässern rastende Reiherenten nachts die Bereiche des LBP-UG zur Nahrungssuche nutzen und dann landesweit bedeutsame Bestände dort vorkommen. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 248/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag 5.2.3.9.2. Planfeststellung Anlage 21 Artenschutzfachliche Konfliktanalyse Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG Das Tötungsverbot wurde für alle Rastvögel gemeinsam in Kap. 5.2.3.2 abgeprüft. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG Laut Umweltverträglichkeitsstudie werden durch visuelle Störung inkl. Lärm und Licht aus dem gesamten Wirkbereich des Absenktunnels während der Bauphase temporär (nicht nur LBPUG) 7.100 Reiherenten vertrieben (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band IV B, Kap. 8.3.11.1.9). Eine genaue Angabe der Anzahl der aus dem LBP-UG vertriebenen Reiherenten ist kaum möglich, da vor allem nachts Reiherenten im marinen Bereich nach Nahrung suchen und diese tagsüber auf Binnengewässern rasten (s. o.). Tagsüber wurden im LBP-UG bis zu 276 Reiherenten erfasst, die meisten davon im Hafen Puttgarden (AKVSW 2010). Diese zeigen durch das Vorkommen im viel befahrenen Hafen eine gewisse Störungstoleranz und befinden sich in einem Bereich, der von den Bauarbeiten relativ abgeschirmt ist. Die nachts nahrungsuchenden Reiherenten werden den Baubereich meiden. Dadurch, dass sie täglich zwischen Rast- und Nahrungsgebieten hin- und herpendeln, ist davon auszugehen, dass diese Reiherenten relativ flexibel auf die Störungen reagieren können und ungestörte Rastplätze um Fehmarn (z. B. die Orther Bucht, den Fehmarnsund) genutzt werden können. Die größten Vorkommen tagsüber rastender Reiherenten liegen im Bereich des Burger Binnensees, der Albertsdorfer Niederung, der Flügger Teiche, im Bereich der Fehmarnsundbrücke und der Sulsdorfer Wiek (eigene Erfassungen, Berndt et al. 2005, Kieckbusch 2010). Diese Rastgebiete liegen in deutlicher Entfernung zum Eingriffsort (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Anhang A, Kap. 0.1.2.11). Die Ergebnisse der Telemetrie-Untersuchungen für Reiherenten zeigen zum einen, dass keine der im Bereich des Fehmarnsunds besenderten Reiherenten den Eingriffsbereich nutzte, und zum anderen, dass meistens zwischen den Rastgebieten und den Nahrungsgebieten nur kurze Distanzen zurückgelegt wurden (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.20). Dies deutet darauf hin, dass das Eingriffsgebiet keine bedeutende Rolle für die nachts nahrungssuchenden Reiherenten spielt. Die Beschränkung des Baubereichs auf zwei Baubereiche mit ortsfesten Arbeitsgeräten und mit einem freifahrenden Aushubgerät außerhalb der Arbeitsbereiche gleichzeitig wird die Anzahl vertriebener Reiherenten im Vergleich zu den in der UVS dargestellten Zahlen verringern und zugleich mehr Rückzugsräume für Reiherenten sicherstellen (s. Anlage 12, LBP, Anhang I, Maßnahmenblatt 8.4 M/VAr). Der Erhaltungszustand der Reiherente wird in Schleswig-Holstein als günstig eingestuft (MLUR 2009). Es wird nicht davon ausgegangen, dass der Erhaltungszustand der lokalen Population der Reiherente durch die Störungen erheblich verschlechtert wird. Es ergibt sich dementsprechend kein artenschutzrechtlich relevanter Konflikt i. S. des Verbotstatbestands nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 249/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG Die bedeutenden Ruhestätten Burger Binnensee, Albertsdorfer Niederung, Flügger Teiche, Fehmarnsundbrücke und Sulsdorfer Wiek liegen außerhalb des LBP-UG; hier werden keine Wirkungen durch das Projekt auftreten, sodass diese Ruhestätten in ihrer derzeitigen Form erhalten bleiben werden. Für die im LBP-UG rastenden Reiherenten aus dem Hafen Puttgarden gilt zum einen, dass sie bereits jetzt den Hafen trotz der auftretenden Störungen nutzen und damit relativ störungstolerant sein müssen, zum anderen werden auch direkt im Hafenbecken kaum zusätzliche Projektwirkungen auftreten, da die Trasse und die Landgewinnungsflächen außerhalb dieses Bereiches liegen und der Schiffsverkehr über den neu zu schaffenden Arbeitshafen abgewickelt wird. Es ergeben sich also auch hinsichtlich § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG für die Reiherente keine artenschutzrechtlich relevanten Konflikte, da keine Ruhestätten beschädigt oder zerstört werden. Eine Zusammenfassung der artenschutzfachlichen Konfliktanalyse für die Reiherente ist dem Formblatt im Anhang unter 9.2.23 zu entnehmen. 5.2.3.10. Eiderente (Somateria mollissima) 5.2.3.10.1. Kurzcharakteristik und Bestand Eiderenten kommen im Fehmarnbelt vor allem im Winter als Rastvögel vor. Die Gesamtanzahl an Eiderenten in der westlichen Paläarktis wird auf zwischen 1,82 und 2,38 Millionen Vögel geschätzt, von denen 760.000 zur Wattenmeer-Ostsee-Population gehören (Desholm et al. 2002; Wetlands International 2006). Laut UVS kommen bis zu 18 % der westpaläarktischen Winterpopulation bzw. bis zu 43 % der Wattenmeer-Ostsee-Population (327.500 Individuen) im Fehmarnbelt überwinternd vor. Die wichtigsten Rastgebiete liegen auf dem Flüggesand, der Sagas-Bank, dem Stoller Grund, der Albue-Bank, in Hyllekrog und am Gedser Rev und beherbergen alle international bedeutende Bestände. Die sehr hohe Bedeutung der EU-Vogelschutzgebiete ‚Östliche Kieler Bucht‘ und ‚Ostsee östlich Wagrien‘ für überwinternde Eiderenten wurde ebenfalls nachgewiesen (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.22). Eiderenten suchen hauptsächlich tagsüber nach Nahrung. Dabei spielt besonders die Miesmuschel eine wichtige Rolle in der Nahrungszusammensetzung, jedoch sind auch Krebse und Schnecken regelmäßig in der Nahrung zu finden. Nach Ergebnissen von Telemetriestudien variierte die Größe des Überwinterungsgebiets stark zwischen den unterschiedlichen besenderten Individuen und reichte von 22 km² bis 2.237 km². Der Mittelwert betrug 606 km² ± 663 km². Die meisten verfolgten Eiderenten waren relativ sesshaft und verlagerten ihre Aufenthaltsorte eher graduell, als dass sie regelmäßig zwischen bestimmten Gebieten hin- und herwechselten (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.22). Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 250/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Der Erhaltungszustand der Eiderente wird derzeit als Zwischenstadium zwischen günstig und ungünstig in Schleswig-Holstein eingestuft (MLUR 2009). Nach einer steilen Bestandszunahme der Eiderentenpopulation seit den 1970er Jahren haben die Zahlen während der 1990er Jahre von 1,2 Millionen Vögel (1991) auf 760.000 Vögel (2000) abgenommen (Desholm et al. 2002). Eine aktuelle Übersicht über die überwinternden Meeresentenpopulationen in der Ostsee enthält ähnliche Ergebnisse mit einem Populationsrückgang von 50 % zwischen 1993 und 2009 (Skov et al. 2011). Die stärkste Abnahme hat im nordwestlichen Kattegat stattgefunden, das normalerweise das wichtigste Überwinterungsgebiet für Eiderenten in der Ostsee darstellte (Durinck et al. 1994). Für den gesamten Fehmarnbelt wurde ein Bestand von 327.505 Eiderenten aus den räumlichen Modellierungen ermittelt. Im LBP-UG kommen demnach 25.579 Eiderenten vor, was 18,3 % des Landesbestands entspricht. 5.2.3.10.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG Das Tötungsverbot wurde für alle Rastvögel gemeinsam in Kap. 5.2.3.2 abgeprüft. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG Laut Umweltverträglichkeitsstudie werden durch direkte visuelle Störung inkl. Lärm und Licht sowie indirekte Wirkungen wie Wassertrübung durch Schwebstoffe und Veränderung der Nahrungsgrundlage durch Schwebstoffe und Sedimentation aus dem gesamten Wirkbereich des Absenktunnels während der Bauphase temporär (nicht nur LBP-UG) 12.114 Eiderenten vertrieben (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band IV B, Kap. 8.3.11.1). Aus dem LBP-UG werden dementsprechend 4.003 Eiderenten vertrieben. Bezugsgröße für das Verschlechterungsverbot ist der landesweite Rastbestand von 130.000 Eiderenten. Die auf deutscher Seite des Fehmarnbelts für etwa 4.000 Eiderenten möglichen projektbedingten Störungen in der Bauphase betreffen somit temporär maximal 2,9 % des landesweiten Bestandes. Die Beschränkung des Baubereichs auf zwei Baubereiche mit ortsfesten Arbeitsgeräten und mit einem freifahrenden Aushubgerät außerhalb der Arbeitsbereiche gleichzeitig wird die Anzahl vertriebener Eiderenten im Vergleich zu den in der UVS dargestellten Zahlen verringern und zugleich mehr Rückzugsräume für Eiderenten sicherstellen (s. Anlage 12, LBP, Anhang I, Maßnahmenblatt 8.4 M/VAr). Es ist zu erwarten, dass die meisten Vögel, die aus dem beeinträchtigten Gebiet vertrieben werden, sich in andere Bereiche des Fehmarnbelts umverteilen, was nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population führen muss, wenn die Vögel passende Habitate zur Nahrung und Rast an anderer Stelle finden und die Kapazität dieser Habitate noch nicht erreicht ist. Um dies zu analysieren, wurde in der Umweltverträglichkeitsstudie ein individuenbasiertes Modell (IBM) genutzt, das den Effekt der Vertreibung aller Vögel aus den beeinträchtigten Bereichen und die Umverteilung dieser Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 251/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Vögel im Untersuchungsgebiet vorhersagt (zur Methodik s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Anhang B, Kap. 0.3.4.9.1, zu Ergebnissen s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band IV B, Kap. 8.3.11.1.9, S. 3244 ff.). Die wichtigsten Ergebnisse der Modellierung zeigen, dass von den im Fehmarnbelt durch Störung und verstärkte Wassertrübung vertriebenen Eiderenten die meisten in anderen Gebieten Nahrungs- und Rasthabitate finden. Von den 12.114 im gesamten Fehmarnbelt vertriebenen Eiderenten wird dies bei einem Gesamtbestand von 250.000 Eiderenten im Fehmarnbelt dazu führen, dass 600 Eiderenten (0,08 % der biogeografischen Population) das Modellsystem verlassen müssen. Als weiterer Effekt der Vertreibungen kann eine geringe Abnahme des Körpergewichts im Mittwinter auftreten. Es ergibt sich weiterhin, dass gemäß den Simulationen des IBM die Habitatkapazität des Fehmarnbelts für Eiderenten deutlich über der Anzahl der Vögel liegt, die den Fehmarnbelt tatsächlich nutzen (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band IV B, Kap. 8.3.11.1.9, S. 3244 ff.). Basierend auf den Vorhersagen des individuenbasierten Modells ergibt sich für den Absenktunnelbau für die Eiderenten, die im Fehmarnbelt überwintern, kein populationswirksamer Effekt für die Art. Daher wird die Beeinträchtigung als nicht populationswirksam bewertet. Eine nachhaltige Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population der Eiderente ist daraus nicht ableitbar. Es ergibt sich dementsprechend kein artenschutzrechtlich relevanter Konflikt i. S. des Verbotstatbestands nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG Eine Abgrenzung von Ruhestätten ist für die Eiderente im LBP-UG kaum möglich. Zwar kommen hohe Dichten in den Gewässern westlich Fehmarns vor (s. Kap. 3.11.3.3.22), es lässt sich daraus jedoch keine räumlich begrenzte Ruhestätte ableiten. Eine essenzielle Bedeutung dieser Gebiete für die Funktion des Rastgebiets kann ausgeschlossen werden. Die oben genannten wichtigen Rastgebiete auf den Flachgründen Flüggesand, Sagas-Bank, Stoller Grund, Albue-Bank, Hyllekrog und Gedser Rev liegen alle außerhalb des LBP-UG. Innerhalb des Wirkbereichs des Projekts sind solche Flachgründe mit hohen Eiderentendichten, die eine räumliche Abgrenzbarkeit von Ruhestätten ermöglichen würden, nicht vorhanden. Für die im LBP-Untersuchungsgebiet vorkommenden Eiderenten gilt, dass sich die Rastbestände während der Bauarbeiten verlagern und nach Beendigung der Bauarbeiten neu etablieren können, z. B. an den neu entstehenden flachen Küstenbereichen vor den Landaufspülungen, da die Habitatkapazität des Fehmarnbelts gemäß den Ergebnissen der IBM noch nicht erreicht ist (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band IV B, Kap. 8.3.11.1.9, S. 3244 ff.). Daher ergeben sich hinsichtlich § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG für die Eiderente keine artenschutzrechtlich relevanten Konflikte. Eine Zusammenfassung der artenschutzfachlichen Konfliktanalyse für die Eiderente ist dem Formblatt im Anhang unter 9.2.24 zu entnehmen. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 252/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 5.2.3.11. Eisente (Clangula hyemalis) 5.2.3.11.1. Kurzcharakteristik und Bestand Eisenten kommen im Untersuchungsgebiet während des Winters und der Übergangszeiten vor (November bis April). Geringe Dichten bzw. keine Beobachtungen lagen zwischen Mai und Oktober vor. Die räumliche Modellierung der Flugzeugerfassungsdaten zeigt, dass Eisenten zwischen Dezember 2008 und März 2009 und wiederum zwischen November 2009 und April 2010 in höchsten Dichten in den küstenfernen Gebieten der Sagas-Bank vorkamen. Auf dem Flüggesand, Stoller Grund, östlich des Fehmarnsunds, südlich der Rødsand-Lagune und am Gedser Rev traten mittlere Dichten auf. Die Dichten überwinternder Eisenten waren direkt auf der geplanten Trasse und in unmittelbarer Nachbarschaft dazu niedrig. Die Nahrungszusammensetzung der Eisente war sehr variabel und unterschied sich in den beiden Untersuchungsjahren. Die Miesmuschel war anzahlmäßig die häufigste Beute (zu 37 % in 2008/2009, zu 76 % in 2009/2010). Die zweithäufigste Beute war 2008/2009 Fisch und 2009/2010 waren es weichschalige, eingegrabene Muscheln (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.23). Die Ergebnisse der Telemetriestudien zeigen, dass vier von sechs besenderten Vögeln zwischen Januar und März in einem relativ kleinen Gebiet im Fehmarnbelt verblieben. Die Größe ihres Aktionsraums lag zwischen 56 und 1.244 km², die mittlere Größe betrug 604 ± 631 km²(s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.23). Die Eisente brütet nicht in Schleswig-Holstein, daher ist der Erhaltungszustand in MLUR (2009) nicht angegeben. Die biogeografische Population der Eisente wurde von Wetlands International (2006) und BirdLife International (2004) als stabil bewertet. Dennoch deuten eine aktuelle Übersicht über die in der Ostsee überwinternden Meeresenten-Populationen und andere Publikationen auf eine großräumige Abnahme dieser Art hin (Nilsson 2008, Skov et al. 2011). Die Ergebnisse der eigenen Bestandsschätzungen zeigen, dass im Untersuchungszeitraum etwa 23.000 Eisenten im Fehmarnbelt überwinterten, was eine Abnahme seit 1993 darstellt, als noch fast 100.000 Eisenten für etwa das gleiche Gebiet geschätzt worden waren (Durinck et al. 1994). Für den gesamten Fehmarnbelt wurde ein Bestand von 23.800 Eisenten aus den räumlichen Modellierungen ermittelt. Im LBP-UG kommen demnach 1.186 Eisenten vor, was 11,9 % des Landesbestands entspricht. 5.2.3.11.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG Das Tötungsverbot wurde für alle Rastvögel gemeinsam in Kap. 5.2.3.2 abgeprüft. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 253/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG Laut Umweltverträglichkeitsstudie werden durch direkte visuelle Störung inkl. Lärm und Licht sowie indirekte Wirkungen wie Wassertrübung durch Schwebstoffe und Veränderung der Nahrungsgrundlage durch Schwebstoffe und Sedimentation aus dem gesamten Wirkbereich des Absenktunnels während der Bauphase temporär (nicht nur LBP-UG) 745 Eisenten vertrieben (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band IV B, Kap. 8.3.11.1.9). Aus dem LBP-UG werden dementsprechend 108 Eisenten vertrieben. Bezugsgröße für das Verschlechterungsverbot ist der landesweite Rastbestand von 7.000 Eisenten. Die auf deutscher Seite des Fehmarnbelts für etwa 100 Eisenten möglichen projektbedingten Störungen in der Bauphase betreffen somit temporär maximal 1,4 % des landesweiten Bestandes. Die Beschränkung des Baubereichs auf zwei Baubereiche mit ortsfesten Arbeitsgeräten und mit einem freifahrenden Aushubgerät außerhalb der Arbeitsbereiche gleichzeitig wird die Anzahl vertriebener Eisenten im Vergleich zu den in der UVS dargestellten Zahlen verringern und zugleich mehr Rückzugsräume für Eisenten sicherstellen (s. Anlage 12, LBP, Anhang I, Maßnahmenblatt 8.4 M/VAr). Es ist zu erwarten, dass die meisten Vögel, die aus dem beeinträchtigten Gebiet vertrieben werden, sich in andere Bereiche des Fehmarnbelts umverteilen, was nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population führen muss, wenn die Vögel passende Habitate zur Nahrung und Rast an anderer Stelle finden und die Kapazität dieser Habitate noch nicht erreicht ist. Da die Eisente in der Nahrungswahl flexibler ist als die Eiderente (s. o. und UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.22 und 3.11.3.3.23) und die Ergebnisse des individuenbasierten Modells (IBM) für die Eiderente gezeigt haben, dass die Habitatkapazität des Fehmarnbelts deutlich über der Anzahl Eiderenten liegt (s. o. und UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band IV B, Kap. 8.3.11.1.9), die den Fehmarnbelt tatsächlich nutzen, ist davon auszugehen, dass auch rastende Eisenten auf andere Bereiche außerhalb des gestörten Bereichs ausweichen können. Die Vorkommensschwerpunkte von Eisenten liegen wie oben beschrieben in küstenfernen Gebieten wie der Sagas-Bank, Flüggesand und dem Stoller Grund sowie östlich des Fehmarnsunds und damit weit entfernt vom Wirkbereich der Störung. In diese Gebiete könnten die errechneten 108 vertriebenen Eisenten ausweichen. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population der Eisente ist daraus nicht ableitbar. Es ergibt sich dementsprechend kein artenschutzrechtlich relevanter Konflikt i. S. des Verbotstatbestands nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG zwischen dem geplanten Vorhaben und der Eisente. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG Eine Abgrenzung von Ruhestätten ist für die Eisente im LBP-UG nicht möglich, da sie hier keine Verbreitungsschwerpunkte bilden. Eine essenzielle Bedeutung dieser Gebiete für die Funktion des Rastgebiets kann ausgeschlossen werden. Die oben genannten Rastgebiete auf den Flachgründen Flüggesand, Sagas-Bank und Stoller Grund liegen alle außerhalb des LBPUG. Innerhalb des Wirkbereichs des Projekts sind solche Flachgründe mit hohen Eisenten- Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 254/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 dichten, die eine räumliche Abgrenzbarkeit von Ruhestätten ermöglichen würden, nicht vorhanden. Für die im Wirkbereich des Projekts vorkommenden gilt, dass sich die Rastbestände während der Bauarbeiten verlagern und nach Beendigung der Bauarbeiten neu etablieren können, z. B. an den neu entstehenden flachen Küstenbereichen vor den Landaufspülungen. Daher ergeben sich hinsichtlich § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG für die Eisente keine artenschutzrechtlich relevanten Konflikte. Eine Zusammenfassung der artenschutzfachlichen Konfliktanalyse für die Eisente ist dem Formblatt im Anhang unter 9.2.25 zu entnehmen. 5.2.3.12. Trauerente (Melanitta nigra) 5.2.3.12.1. Kurzcharakteristik und Bestand Trauerenten kommen im Untersuchungsgebiet während des Winters und der Übergangszeiten vor (November bis April); geringe Dichten lagen zwischen Mai und Oktober vor. Die räumliche Modellierung der Flugzeugdaten zeigt, dass Trauerenten zwischen Dezember 2008 und März 2009 in höchsten Dichten in den küstenfernen Gebieten Flüggesand, Sagas-Bank und dem südlichen Teil der Kieler Bucht vorkamen. Die Trauerentendichten waren im dänischen Teil des Fehmarnbelts insgesamt niedrig, kleinere Konzentrationen lagen südöstlich vor der Küste Lollands und südlich von Gedser. Die Dichten überwinternder Trauerenten waren direkt auf der geplanten Trasse und in unmittelbarer Nachbarschaft dazu, verglichen mit dem Verbreitungsgebiet, insgesamt eher niedrig, was auf eine Kombination aus Nahrungshabitateignung und Störung durch die existierende Fährlinie schließen lässt. Der Bereich mit höheren Dichten (> 100 Vögel/km²) küstenfern nordwestlich von Fehmarn reicht nicht näher als 10 km an Puttgarden heran (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.24). Die Nahrungszusammensetzung der Trauerenten bestand im ersten Untersuchungswinter hauptsächlich aus Miesmuscheln, im zweiten Winter aus weichschaligen, eingegrabenen Muscheln (z. B. baltische Plattmuschel, Macoma balthica). Die Ergebnisse der Telemetriestudien zeigten für die beiden besenderten Individuen, dass sie jeweils zwei Überwinterungsgebiete nutzten. Allerdings war ein Individuum sehr mobil und bewegte sich teilweise sehr weit innerhalb eines Überwinterungsgebiets östlich vom Fehmarnbelt. Die mittlere Fläche der Überwinterungsgebiete betrug 1.466 ± 2.497 km² (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.24). Die Trauerente brütet nicht in Schleswig-Holstein, daher ist der Erhaltungszustand in MLUR (2009) nicht angegeben. Die biogeografische Population der Trauerente wurde von Wetlands International (2006) und BirdLife International (2004) als stabil bewertet. Dennoch deutet eine aktuelle Übersicht über die in der Ostsee überwinternden Meeresentenpopulationen auf eine Abnahme dieser Art um 30 % seit 1993 hin (Skov et al. 2011). Die Ergebnisse der eigenen Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 255/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Bestandsschätzungen zeigen, dass im Untersuchungszeitraum etwa 49.000 Trauerenten im Winter 2008/2009 und 66.000 Trauerenten im Winter 2009/2010 im Fehmarnbelt überwinterten, was eine Abnahme seit 1993 darstellt, als noch 97.000 Trauerenten für etwa das gleiche Gebiet geschätzt worden sind (Durinck et al. 1994). Für den gesamten Fehmarnbelt wurde ein Bestand von 66.290 Trauerenten aus den räumlichen Modellierungen ermittelt. Im LBP-UG kommen demnach 4.022 Trauerenten vor, was 4,0 % des Landesbestands entspricht. 5.2.3.12.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG Das Tötungsverbot wurde für alle Rastvögel gemeinsam in Kap. 5.2.3.2 abgeprüft. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG Laut Umweltverträglichkeitsstudie werden durch direkte visuelle Störung inkl. Lärm und Licht sowie indirekte Wirkungen wie Wassertrübung durch Schwebstoffe und Veränderung der Nahrungsgrundlage durch Schwebstoffe und Sedimentation aus dem gesamten Wirkbereich des Absenktunnels während der Bauphase temporär (nicht nur LBP-UG) 726 Trauerenten vertrieben (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band IV B, Kap. 8.3.11.1.9). Aus dem LBP-UG werden dementsprechend 539 Trauerenten vertrieben. Bezugsgröße für das Verschlechterungsverbot ist der landesweite Rastbestand von 130.000 Trauerenten. Die auf deutscher Seite des Fehmarnbelts für etwa 539 Trauerenten möglichen projektbedingten Störungen in der Bauphase betreffen somit temporär maximal 0,4 % des landesweiten Bestandes. Die Beschränkung des Baubereichs auf zwei Baubereiche mit ortsfesten Arbeitsgeräten und mit einem freifahrenden Aushubgerät außerhalb der Arbeitsbereiche gleichzeitig wird die Anzahl vertriebener Trauerenten im Vergleich zu den in der UVS dargestellten Zahlen verringern und zugleich mehr Rückzugsräume für Trauerenten sicherstellen (s. Anlage 12, LBP, Anhang I, Maßnahmenblatt 8.4 M/VAr). Es ist zu erwarten, dass die meisten Vögel, die aus dem beeinträchtigten Gebiet vertrieben werden, sich in andere Bereiche des Fehmarnbelts umverteilen, was nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population führen muss, wenn die Vögel passende Habitate zur Nahrung und Rast an anderer Stelle finden und die Kapazität dieser Habitate noch nicht erreicht ist. Da die Trauerente ähnliche Nahrungspräferenzen wie die Eiderente hat (s. o. und UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.22 und 3.11.3.3.24) und die Ergebnisse des individuenbasierten Modells (IBM) für die Eiderente gezeigt haben, dass die Habitatkapazität des Fehmarnbelts deutlich über der Anzahl Eiderenten liegt (s. o. und UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band IV B, Kap. 8.3.11.1.9), die den Fehmarnbelt tatsächlich nutzen, ist davon auszugehen, dass auch rastende Trauerenten auf andere Bereiche außerhalb des gestörten Bereichs ausweichen können. Die Vorkommensschwerpunkte von Trauerenten liegen wie oben beschrieben in küstenfernen Gebieten wie der Sagas-Bank, Flüggesand und dem Stoller Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 256/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Grund sowie im Süden des VSG Östliche Kieler Bucht und im Süden des VSG Ostsee östlich Wagrien und damit größtenteils weit entfernt vom Wirkbereich der Störung. In diese Gebiete könnten die errechneten 539 vertriebenen Trauerenten ausweichen. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population der Trauerente ist daraus nicht ableitbar. Es ergibt sich dementsprechend kein artenschutzrechtlich relevanter Konflikt i. S. des Verbotstatbestands nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG Eine Abgrenzung von Ruhestätten ist für die Trauerente im LBP-UG kaum möglich. Zwar kommen hohe Dichten in den Gewässern im Nordwesten Fehmarns vor (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.24), es lässt ich daraus jedoch keine räumlich begrenzte Ruhestätte ableiten. Eine essenzielle Bedeutung dieser Gebiete für die Funktion des Rastgebiets kann ausgeschlossen werden. Die oben genannten wichtigen Rastgebiete auf den Flachgründen Sagas-Bank, Flüggesand und dem Stoller Grund sowie im Süden des VSG Östliche Kieler Bucht und im Süden des VSG Ostsee östlich Wagrien liegen alle außerhalb des LBP-UG. Innerhalb des Wirkbereichs des Projekts sind solche Flachgründe mit hohen Trauerentendichten, die eine räumliche Abgrenzbarkeit von Ruhestätten ermöglichen würden, nicht vorhanden. Für die im Wirkbereich des Projekts vorkommenden Trauerenten gilt, dass sich die Rastbestände während der Bauarbeiten verlagern und nach Beendigung der Bauarbeiten neu etablieren können, z. B. an den neu entstehenden flachen Küstenbereichen vor den Landaufspülungen. Daher ergeben sich hinsichtlich § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG für die Trauerente keine artenschutzrechtlich relevanten Konflikte. Eine Zusammenfassung der artenschutzfachlichen Konfliktanalyse für die Trauerente ist dem Formblatt im Anhang unter 9.2.26 zu entnehmen. 5.2.3.13. Samtente (Melanitta fusca) 5.2.3.13.1. Kurzcharakteristik und Bestand Samtenten sind typische Meeresenten, die in Hochseegebieten mit Wassertiefen bis zu 30 m vorkommen, wo sie nach Nahrung tauchen (Berndt & Busche 1993, Mendel et al. 2008). Häufig kommen Samtenten vergesellschaftet mit Trauerenten vor (Mendel et al. 2008). Samtenten sind typische, aber seltene Überwinterungsgäste im Fehmarnbelt. Mendel et al. (2008) beschreiben die sehr weit östlich gelegenen Gebiete der Pommerschen Bucht als Hauptüberwinterungsgebiete von Samtenten in der deutschen Ostsee. Um Fehmarn kommen Samtenten hauptsächlich im Winter zwischen November und April vor, allerdings wurden einzelne Individuen auch in den Sommermonaten beobachtet. Maximal wurden im gesamten Untersuchungsgebiet 53 Samtenten erfasst. Während des deutschen Wasservogel-Monitorings wurden nur sehr geringe Anzahlen von Samtenten im Januar 2009 in Schleswig-Holstein erfasst (BIOLA 2009). Die Mittwinterzählung 2009 in Deutschland ergab nur Sichtungen einzelner Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 257/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Samtenten (Maximum sechs Vögel im LBP-UG; AKVSW 2010). Während der schiffsbasierten Erfassungen wurden Samtenten meistens zusammen mit Trauerenten beobachtet. Die höchsten Konzentrationen im LBP-UG wurden westlich von Fehmarn auf dem Flüggesand im April 2010 erfasst, aber auch vor der Nord-West-Spitze Fehmarns kommen rastende Samtenten vor. 5.2.3.13.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG Das Tötungsverbot wurde für alle Rastvögel gemeinsam in Kap. 5.2.3.2 abgeprüft. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG Laut Umweltverträglichkeitsstudie werden durch direkte visuelle Störung inkl. Lärm und Licht sowie indirekte Wirkungen wie Wassertrübung durch Schwebstoffe und Veränderung der Nahrungsgrundlage durch Schwebstoffe und Sedimentation aus dem gesamten Wirkbereich des Absenktunnels während der Bauphase temporär (nicht nur LBP-UG) nur einzelne Samtenten vertrieben (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band IV B, Kap. 8.3.11.1.9, Tab. 8-283). Im LBP-UG kommen Samtenten hauptsächlich vor der Nord-West-Spitze Fehmarns und weiter westlich vor. Bezogen auf das LBP-UG werden dementsprechend höchstens einzelne Individuen vertrieben. Die Beschränkung des Baubereichs auf zwei Baubereiche mit ortsfesten Arbeitsgeräten und mit einem freifahrenden Aushubgerät außerhalb der Arbeitsbereiche gleichzeitig wird die Anzahl vertriebener Samtenten im Vergleich zu den in der UVS dargestellten Zahlen verringern und zugleich mehr Rückzugsräume für Samtenten sicherstellen (s. Anlage 12, LBP, Anhang I, Maßnahmenblatt 8.4 M/VAr). Es ist zu erwarten, dass von den ohnehin wenigen Vögeln, die aus dem beeinträchtigten Gebiet vertrieben werden, ausreichend passende Habitate zur Nahrung und Rast an anderer Stelle vorliegen und die Kapazität dieser Habitate noch nicht erreicht ist, da Samtenten eine ähnliche Ökologie haben wie Eiderenten und Trauerenten, sodass die Bewertungen dieser Arten übertragbar sind. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population der Samtente ist daraus nicht ableitbar. Es ergibt sich dementsprechend kein artenschutzrechtlich relevanter Konflikt i. S. des Verbotstatbestands nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG Eine Abgrenzung von Ruhestätten ist für die Samtente im LBP-UG kaum möglich. Zwar kommen vermehrt Samtenten vor der Nord-West-Spitze Fehmarns (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.25) vor, es lässt sich daraus jedoch keine räumlich begrenzte Ruhestätte ableiten. Eine essenzielle Bedeutung dieser Gebiete für die Funktion des Rastgebiets kann ausgeschlossen werden. Der Bereich vor der Nord-West- Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 258/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Spitze Fehmarns liegt außerdem über 10 km von der Trasse entfernt und außerhalb des Bereichs, in dem Projektwirkungen auftreten werden (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band IV B, Kap. 8.3.11.2, Abb. 8-277). Daher ergeben sich hinsichtlich § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG für die Samtente keine artenschutzrechtlich relevanten Konflikte. Eine Zusammenfassung der artenschutzfachlichen Konfliktanalyse für die Samtente ist dem Formblatt im Anhang unter 9.2.27 zu entnehmen. 5.2.3.14. Schellente (Bucephala clangula) 5.2.3.14.1. Kurzcharakteristik und Bestand Die Schellente kommt ganzjährig im Untersuchungsgebiet vor, allerdings sind die Bestände im Sommer vergleichsweise niedrig. Am Ende der Mauserzeit im Herbst nehmen die Zahlen im Fehmarnbelt zu und erreichen im Spätwinter ihr Maximum (Berndt et al. 2005). Die Flugzeugerfassungen der Bestandserfassung zeigen, dass Schellenten hauptsächlich nahe zur Küste und in geschützten marinen Bereichen vorkommen, insbesondere in der Rødsand-Lagune und in der Orther Reede. Nur wenige Vögel wurden küstenfern festgestellt. Während der deutschen Mittwinterzählung 2009 wurde eine ziemlich gleichmäßige Verbreitung von Schellenten entlang der deutschen Küste festgestellt (AKVSW 2010, OAG 2010). Der Erhaltungszustand der Schellente wird in Schleswig-Holstein als günstig eingestuft (MLUR 2009). Für den gesamten Fehmarnbelt wurde ein Bestand von 6.400 Schellenten aus den räumlichen Modellierungen ermittelt. Im LBP-UG kommen demnach 206 Schellenten vor, was 1,5 % des Landesbestands entspricht. Allerdings wurden während der landbasierten Mittwinterzählung im LBP-UG 849 Schellenten erfasst, woraus sich ein landesweit bedeutender Bestand im LBP-UG ergibt (6,1 % des Landesbestands). 5.2.3.14.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG Das Tötungsverbot wurde für alle Rastvögel gemeinsam in Kap. 5.2.3.2 abgeprüft. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG Laut Umweltverträglichkeitsstudie werden durch direkte visuelle Störung inkl. Lärm und Licht sowie indirekte Wirkungen wie Wassertrübung durch Schwebstoffe und Veränderung der Nahrungsgrundlage durch Schwebstoffe und Sedimentation aus dem gesamten Wirkbereich des Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 259/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Absenktunnels während der Bauphase temporär (nicht nur LBP-UG) 92 Schellenten vertrieben (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band IV B, Kap. 8.3.11.1.9). Aus dem LBP-UG werden dementsprechend 42 Schellenten vertrieben. Da allerdings während der Mittwinterzählungen ein etwa viermal so großer Schellentenbestand erfasst wurde, als sich aus den räumlichen Modellierungen ergeben hat, kann davon ausgegangen werden, dass auch etwa viermal so viele Schellenten vertrieben werden. Daraus würde sich ergeben, dass etwa 170 Schellenten aus dem LBP-UG vertrieben werden. Bezugsgröße für das Verschlechterungsverbot ist der landesweite Rastbestand von 14.000 Schellenten. Die auf deutscher Seite des Fehmarnbelts für etwa 170 Schellenten möglichen projektbedingten Störungen in der Bauphase betreffen somit temporär maximal 1,2 % des landesweiten Bestandes. Die Beschränkung des Baubereichs auf zwei Baubereiche mit ortsfesten Arbeitsgeräten und mit einem freifahrenden Aushubgerät außerhalb der Arbeitsbereiche gleichzeitig wird die Anzahl vertriebener Schellenten im Vergleich zu den in der UVS dargestellten Zahlen verringern und zugleich mehr Rückzugsräume für Schellenten sicherstellen (s. Anlage 12, LBP, Anhang I, Maßnahmenblatt 8.4 M/VAr). Nach den Ergebnissen der Modellierung war die wichtigste Einflussvariable für das Vorkommen von Schellenten die Wassertiefe (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.26). Schellenten kommen demnach vor allem in Flachwasserbereichen vor. Da sie außerdem ein relativ breites Nahrungsspektrum haben, ist davon auszugehen, dass solche Bereiche auch während der Bauarbeiten außerhalb des Störbereichs für Schellenten zur Verfügung stehen, z. B. in den bereits genutzten Küstenabschnitten westlich und östlich der geplanten Querung. Außerdem werden sich seeseitig der Landgewinnungsfläche wieder Flachwasserbereiche bilden, die für Schellenten nutzbar sind. Der Erhaltungszustand der Schellente wird in Schleswig-Holstein als günstig eingestuft (MLUR 2009). Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird durch die Störungen nicht erheblich verschlechtert. Es ergibt sich dementsprechend kein artenschutzrechtlich relevanter Konflikt i. S. des Verbotstatbestands nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG Da Schellenten entlang der gesamten Küste Fehmarns ziemlich gleichmäßig verteilt vorkommen, ist eine Abgrenzung einer Ruhestätte im marinen Bereich kaum möglich. Da Schellenten auch während der Bauarbeiten Bereiche nutzen können, die ihren Habitatansprüchen gerecht werden, findet keine Zerstörung oder Beschädigung von Ruhestätten durch die Bauarbeiten und die Flächeninanspruchnahme statt. Weiterhin werden sich seeseitig der Landgewinnungsfläche wieder Flachwasserbereiche bilden, die für Schellenten nutzbar sind. Es ergeben sich also auch hinsichtlich § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG für die Schellente keine artenschutzrechtlich relevanten Konflikte. Eine Zusammenfassung der artenschutzfachlichen Konfliktanalyse für die Schellente ist dem Formblatt im Anhang unter 9.2.28 zu entnehmen. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 260/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 5.2.3.15. Mittelsäger (Mergus serrator) 5.2.3.15.1. Kurzcharakteristik und Bestand Mittelsäger kommen ganzjährig im Fehmarnbelt vor, mit den höchsten Beständen während des Winters zwischen Oktober und März, wohingegen nur sehr wenige Vögel zwischen April und September anwesend sind. Nach Mendel et al. (2008) treten in Norddeutschland die höchsten Mittelsägerbestände im Herbst (November) auf. Um Fehmarn werden allerdings die höchsten Zahlen im Frühjahr erreicht. Mittelsäger kommen normalerweise nahe zur Küste und in geschützten marinen Gebieten wie der Rødsand-Lagune, dem Schönberger Strand und dem Fehmarnsund vor. Dennoch werden mitunter Vögel küstenfern erfasst. Dies tritt besonders in kalten Perioden im Winter auf, wenn die küstennahen Bereiche zugefroren sind (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.28). Auf Fehmarn kommen nach Kieckbusch (2010) Mittelsäger in fast allen Zählabschnitten regelmäßig vor, allerdings meistens nur mit einigen bis einigen Dutzend Exemplaren. Berndt et al. (2005) geben als Maximalbestand für ganz Fehmarn etwa 1.500 Mittelsäger an. Der Erhaltungszustand des Mittelsägers wird als günstig in Schleswig-Holstein eingestuft (MLUR 2009). Die Population des Mittelsägers in Europa wurde als sicher („secure“) bewertet (BirdLife International 2004). Wetlands International (2006) gibt keinen Trend für die Art an. Zwischen 1968 und 2005 nahm der Überwinterungsbestand in Deutschland etwa um 4,5 % jährlich zu (Mendel et al. 2008). An der deutschen Ostseeküste nahmen die Zahlen jedoch seit Mitte der 1990er Jahre ab (Mendel et al. 2008). Für den gesamten Fehmarnbelt wurde ein Bestand von 7.800 Mittelsägern aus den räumlichen Modellierungen ermittelt. Im LBP-UG kommen demnach 257 Mittelsäger vor, was 17,1 % des Landesbestands entspricht. 5.2.3.15.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG Das Tötungsverbot wurde für alle Rastvögel gemeinsam in Kap. 5.2.3.2 abgeprüft. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG Laut Umweltverträglichkeitsstudie werden durch direkte visuelle Störung inkl. Lärm und Licht sowie indirekte Wirkungen wie Wassertrübung durch Schwebstoffe und Veränderung der Nahrungsgrundlage durch Schwebstoffe und Sedimentation aus dem gesamten Wirkbereich des Absenktunnels während der Bauphase temporär (nicht nur LBP-UG) 1.026 Mittelsäger vertrieben (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band IV B, Kap. 8.3.11.1.9). Aus Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 261/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 dem LBP-UG werden 74 Mittelsäger vertrieben. Die möglichen projektbedingten Störungen in der Bauphase für etwa 74 Mittelsäger betreffen somit temporär maximal 4,9 % des landesweiten Bestandes (1.500 Mittelsäger). Mittelsäger kommen in den Gewässern um Fehmarn vor allem an der gesamten Nordküste östlich von Puttgarden bis Staberhuk vor. Nach Angaben der Habitatmodellierungen kommen Mittelsäger vor allem in geringen Wassertiefen vor (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.28) und scheinen alle Küstengewässer und Binnenseen der Insel relativ gleichmäßig zu nutzen. Mittelsäger finden auch während der Bauarbeiten außerhalb des Störbereichs ausreichend geeignete Habitate z. B. im Küstenabschnitt zwischen Campingplatz Klausdorf und Staberhuk, aber auch die bereits in geringeren Dichten genutzten Abschnitte südlich von Staberhuk. Außerdem werden sich seeseitig der Landgewinnungsfläche wieder Flachwasserbereiche bilden, die für Mittelsäger nutzbar sind. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Anzahl rastender Vögel im Winter abhängig von den Eisverhältnissen ist. Die Beschränkung des Baubereichs auf zwei Baubereiche mit ortsfesten Arbeitsgeräten und mit einem freifahrenden Aushubgerät außerhalb der Arbeitsbereiche gleichzeitig wird die Anzahl vertriebener Mittelsäger im Vergleich zu den in der UVS dargestellten Zahlen verringern und zugleich mehr Rückzugsräume für Mittelsäger sicherstellen (s. Anlage 12, LBP, Anhang I, Maßnahmenblatt 8.4 M/VAr). Gemäß UVS werden die Fischbestände in den außerhalb der Bautrasse liegenden Bereichen nur in sehr geringem Maß beeinträchtigt, sodass auch die Nahrungsgrundlagen für den Mittelsäger in Flächen außerhalb des Störbereichs weiterhin gesichert sind. Der Erhaltungszustand des Mittelsägers wird in Schleswig-Holstein als günstig eingestuft (MLUR 2009). Es wird nicht davon ausgegangen, dass der Erhaltungszustand der lokalen Population durch die Störungen erheblich verschlechtert wird. Es ergibt sich dementsprechend kein artenschutzrechtlich relevanter Konflikt i. S. des Verbotstatbestands nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG Da Mittelsäger entlang der Nord- (östlich Puttgarden) und Ostküste Fehmarns vorkommen und sich die Rastbestände auch je nach Verlauf des Winters verlagern können, ist eine Abgrenzung einer Ruhestätte im marinen Bereich kaum möglich. Da Mittelsäger auch während der Bauarbeiten Bereiche nutzen können, die ihren Habitatansprüchen gerecht werden, findet keine Zerstörung oder Beschädigung von Ruhestätten durch die Bauarbeiten und die Flächeninanspruchnahme statt. Weiterhin werden sich seeseitig der Landgewinnungsfläche wieder Flachwasserbereiche bilden, die für Mittelsäger nutzbar sind. Es ergeben sich also auch hinsichtlich § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG für den Mittelsäger keine artenschutzrechtlich relevanten Konflikte. Eine Zusammenfassung der artenschutzfachlichen Konfliktanalyse für den Mittelsäger ist dem Formblatt im Anhang unter 9.2.29 zu entnehmen. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 262/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 5.2.3.16. Silbermöwe (Larus argentatus) 5.2.3.16.1. Kurzcharakteristik und Bestand Silbermöwen kommen im Untersuchungsgebiet ganzjährig mit höchsten Dichten im Winter zwischen Oktober und März vor. Während der flugzeug- und schiffsbasierten Erfassungen wurden Silbermöwen im gesamten Fehmarnbelt beobachtet, größere Bestände wurden in flacheren Bereichen erfasst, insbesondere um Fehmarn. Während der landbasierten Mittwinterzählung 2009 waren Silbermöwen ziemlich gleichmäßig im deutschen Teil des Untersuchungsgebiets anwesend; etwas größere Vorkommen wurden an der Südostküste Fehmarns festgestellt. Der Erhaltungszustand der Silbermöwe wird als günstig in Schleswig-Holstein eingestuft (MLUR 2009). Die europäische Silbermöwenpopulation nahm zwischen 1970 und 1990 zu (BirdLife International 2004). Dieser Trend wird ebenfalls für die Dekade 1990–2000 beschrieben. Daher wurde die europäische Population als sicher („secure“) bewertet (BirdLife International 2004). Obwohl einige europäische Länder (z. B. die Niederlande) Bestandsabnahmen melden, zeigt die Ostseepopulation einen positiven Trend (BirdLife International 2004). Für den gesamten Fehmarnbelt wurde ein Bestand von 10.600 Silbermöwen aus den Ergebnissen der Mittwinterzählung ermittelt. Im LBP-UG kommen demnach 2.347 Silbermöwen vor, was 3,4 % des Landesbestands entspricht. 5.2.3.16.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG Das Tötungsverbot wurde für alle Rastvögel gemeinsam in Kap. 5.2.3.2 abgeprüft. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG Nach den Ergebnissen der landbasierten Zählungen kommen zwar landesweit bedeutende Bestände der Silbermöwe im LBP-UG vor, jedoch werden laut UVS nur geringe Anzahlen von Silbermöwen durch Störung vertrieben (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band IV B, Kap. 8.3.11.1.9). Dies hängt damit zusammen, dass Silbermöwen im Allgemeinen als nicht empfindlich gegenüber Schiffsverkehr gelten, sondern häufig vielmehr als Schiffsfolger auftreten (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band III, Kap. 5.3.11.6). Daher ist auch die Silbermöwenverbreitung häufig an das Vorkommen von Schiffen gebunden, sodass Rastgebiete nur schwer abzugrenzen sind. Möwen suchen ihre Nahrung an der Oberfläche, indem sie die Nahrung von der Wasseroberfläche picken; die Vögel tauchen nicht nach ihrer Beute im Wasser und verfolgen sie nicht. Darum gelten sie gemäß UVS (s. Anlage 15, Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 263/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Band III, Kap. 5.3.11) als gering empfindlich für Veränderungen der Wassertrübung. Da Silbermöwen weiterhin omnivor und sehr flexibel in der Nahrungswahl sind, wird gemäß UVS die Empfindlichkeit gegenüber Veränderungen der Nahrungsgrundlage als gering eingestuft. Der Erhaltungszustand der Silbermöwe wird in Schleswig-Holstein als günstig eingestuft (MLUR 2009). Da Silbermöwen kaum störungsempfindlich sind, ist nicht davon auszugehen, dass der Erhaltungszustand der lokalen Population durch die Störungen erheblich verschlechtert wird. Es ergibt sich dementsprechend kein artenschutzrechtlich relevanter Konflikt i. S. des Verbotstatbestands nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG Ruhestätten von Silbermöwen liegen gemäß Berndt et al. (2005) auf den großen Sandbänken vor dem Grünen Brink, auf den Wallnauer Teichen, auf den Steinmolen an der Hafeneinfahrt von Burgstaaken und auf den Sandhaken am Wulfener Hals sowie auf der Insel im Salzensee. Die einzige Ruhestätte, die in räumlicher Nähe zur geplanten Festen Fehmarnbeltquerung liegt, sind die Sandbänke vor dem Grünen Brink. Doch auch diese liegen außerhalb der Flächeninanspruchnahme und in so einem räumlichen Abstand zur Trasse, dass nicht davon auszugehen ist, dass eine Beschädigung oder Zerstörung dieser Ruhestätte auftritt. Es ergeben sich also auch hinsichtlich § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG für die Silbermöwe keine artenschutzrechtlich relevanten Konflikte, da keine Ruhestätten beschädigt oder zerstört werden. Eine Zusammenfassung der artenschutzfachlichen Konfliktanalyse für die Silbermöwe ist dem Formblatt im Anhang unter 9.2.30 zu entnehmen. 5.2.3.17. Mantelmöwe (Larus marinus) 5.2.3.17.1. Kurzcharakteristik und Bestand Mantelmöwen kommen im Untersuchungsgebiet ganzjährig mit höchsten Dichten im Winter zwischen Oktober und Februar vor. Die flugzeug- und schiffsbasierten Erfassungen zeigen, dass Mantelmöwen im Fehmarnbelt weit verbreitet sind. Das Fehlen deutlicher Habitatpräferenzen lässt sich über die hohe Affinität zu Fischereifahrzeugen erklären. 31 % der während der Schiffsausfahrten erfassten Vögel waren mit Fischereifahrzeugen assoziiert. Auch Durinck et al. (1994) beschreiben die Verbreitung der Art als stark von Fischereiaktivitäten abhängig. Mantelmöwen sind nach Silbermöwen die zweithäufigsten Schiffsfolger von Fischereifahrzeugen (Garthe & Scherp 2003). Der Erhaltungszustand der Mantelmöwe wird als günstig in Schleswig-Holstein eingestuft (MLUR 2009). Die europäische Mantelmöwenpopulation war zwischen 1970 und 1990 stabil Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 264/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 (BirdLife International 2004). In der darauffolgenden Dekade (1990–2000) wurde die europäische Brutpopulation als zunehmend beschrieben. Daher wurde die Mantelmöwenpopulation als sicher („secure“) bewertet (BirdLife International 2004). Für den gesamten Fehmarnbelt wurde ein Bestand von 1.200 Mantelmöwen aus den Ergebnissen der Mittwinterzählung ermittelt. Im LBP-UG kommen demnach 99 Mantelmöwen vor, was 3,3 % des Landesbestands entspricht. 5.2.3.17.2. Artenschutzfachliche Konfliktanalyse Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG Das Tötungsverbot wurde für alle Rastvögel gemeinsam in Kap. 5.2.3.2 abgeprüft. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG Nach den Ergebnissen der landbasierten Zählungen kommen zwar landesweit bedeutende Bestände der Mantelmöwe im LBP-UG vor, jedoch werden laut UVS nur geringe Anzahlen von Mantelmöwen durch Störung vertrieben (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band IV B, Kap. 8.3.11.1.9). Dies hängt damit zusammen, dass Mantelmöwen im Allgemeinen als nicht empfindlich gegenüber Schiffsverkehr gelten, sondern häufig vielmehr als Schiffsfolger auftreten (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band III, Kap. 5.3.11.6). Daher ist auch die Mantelmöwenverbreitung häufig an das Vorkommen von Schiffen gebunden, sodass Rastgebiete nur schwer abzugrenzen sind. Möwen suchen ihre Nahrung an der Oberfläche, indem sie die Nahrung von der Wasseroberfläche picken; die Vögel tauchen nicht nach ihrer Beute im Wasser und verfolgen sie nicht. Darum gelten sie gemäß UVS als gering empfindlich für Veränderungen der Wassertrübung. Da Mantelmöwen weiterhin omnivor und sehr flexibel in der Nahrungswahl sind, wird gemäß UVS die Empfindlichkeit von Mantelmöven gegenüber Veränderungen der Nahrungsgrundlage als gering eingestuft. Der Erhaltungszustand der Mantelmöwe wird in Schleswig-Holstein als günstig eingestuft (MLUR 2009). Da Mantelmöwen kaum störungsempfindlich sind, ist nicht davon auszugehen, dass der Erhaltungszustand der lokalen Population durch die Störungen erheblich verschlechtert wird. Es ergibt sich dementsprechend kein artenschutzrechtlich relevanter Konflikt i. S. des Verbotstatbestands nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG. Zugriffsverbot nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG Aufgrund der ähnlichen Ökologie liegen Ruhestätten von Mantelmöwen wahrscheinlich an etwa denselben Standorten wie die Ruhestätten von Silbermöwen (s.o.), insofern gilt das für Silbermöwen Gesagte auch für die Mantelmöwe. Es ergeben sich also auch hinsichtlich § 44 Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 265/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 (1) Nr. 3 BNatSchG für die Mantelmöwe keine artenschutzrechtlich relevanten Konflikte, da keine Ruhestätten beschädigt oder zerstört werden. Eine Zusammenfassung der artenschutzfachlichen Konfliktanalyse für die Mantelmöwe ist dem Formblatt im Anhang unter 9.2.31 zu entnehmen. 6. Zusammenfassung der vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung von Verbotsverletzungen und zur Sicherung des Erhaltungszustands Auf der Grundlage des aktuellen Planungsstandes und der Bilanzierungsgrundlagen für die einzelnen Artengruppen werden in der nachfolgenden Tabelle 6-1 die betroffenen Arten/Artengruppen, die vorhabenbedingte Konfliktsituation i. S. d. § 44 (1) BNatSchG und ggf. notwendige Vermeidungs- und (vorgezogene) Ausgleichsmaßnahmen zusammenfassend dargestellt. Für alle getroffenen artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen wurde geprüft, dass dadurch keine weiterführenden artenschutzrechtlichen Konflikte ausgelöst werden. Tabelle 6-1 Zusammenfassende Darstellung der beeinträchtigten Arten/Artengruppen, der Konfliktsituation und notwendiger Maßnahmen Art Konflikt Maßnahmen (Nr. im LBP) Mückenfledermaus Gefährdung von Individuen in eingriffsbedingt betroffenen Bauwerken oder Bäumen (Tagesverstecke bzw. Zwischenquartiere) Systematisch erhöhtes Kollisionsrisiko im Bereich des Tunnelportals während des Zuges Abriss- und Rodungsarbeiten während des Kernwinters (Dez. bis Feb.) oder Verschluss von Zwischenquartieren nach vorheriger Kontrolle auf Besatz (Maßnahmen-Nr. 0.6) Angepasste Beleuchtung am Tunnelportal während der Betriebsphase (Maßnahmen-Nr. 5.3) Rauhautfledermaus Gefährdung von Individuen in eingriffsbedingt betroffenen Bauwerken oder Bäumen (Tagesverstecke bzw. Zwischenquartiere) Systematisch erhöhtes Kollisionsrisiko im Bereich des Tunnelportals während des Zuges Abriss- und Rodungsarbeiten während des Kernwinters (Dez. bis Feb.) (Nr. 0.6) Angepasste Beleuchtung am Tunnelportal während der Betriebsphase (Maßnahmen Nr. 5.3) Zwergfledermaus Gefährdung von in eingriffsbedingt betroffenen Bauwerken oder Bäumen (Tagesverstecke, Balz- bzw. Zwischenquartiere) befindlichen Individuen Systematisch erhöhtes Kollisionsrisiko im Bereich des Abriss- und Rodungsarbeiten während des Kernwinters (Dez. bis Feb.) (Maßnahmen-Nr. 0.6) Angepasste Beleuchtung am Tunnelportal während der Betriebsphase (Maßnahmen-Nr. 5.3) Fledermäuse Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 266/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Art Planfeststellung Anlage 21 Konflikt Tunnelportals während des Zuges Maßnahmen (Nr. im LBP) Tötungen/Verletzungen durch die Rammarbeiten an den Arbeitshäfen Störungen/Barrierewirkungen durch Bauschiffe Einsatz von aktiven Vergrämern (Pinger) (Maßnahmen-Nr. 8.1) Beschränkung des Baubereichs auf maximal zwei Arbeitsbereiche mit ortsfesten Arbeitsgeräten und mit einem freifahrenden Aushubgerät außerhalb der Arbeitsbereiche gleichzeitig (Maßnahmen-Nr. 8.4) Tötungs- und Verletzungsrisiko für Bestände der Gewässer FBioAm55, FAm158, FAm160 FAm162, FAm164, FAm166 und FAm171 durch Betroffenheit eines Gewässers (FAm158) und von Landhabitaten Verlust eines Gewässers und (temporärer) Verlust von potenziell existenziell bedeutenden Landhabitaten Auszäunung der Eingriffsbereiche in der aquatischen Phase (April bis Anfang Mai) über den gesamten Bauzeitraum (Maßnahmen-Nr. 1.3 und 3.5, artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme) Abfang der Amphibien der Gewässer FBioAm55, FAm158, FAm160 FAm162, FAm164, FAm166 und FAm171, unmittelbar nach letzter Fangaktion (ohne Nachweise) Zuschüttung (Maßnahmen-Nr. 3.3), artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen Artspezifisch geeignete Gewässerneuanlage, Funktionskontrolle zwei Jahre nach Gewässeranlage hinsichtlich Ist-Zustand und Entwicklungstendenzen (eingriffsnah, aber nicht notwendigerweise vorgezogen, Maßnahmen-Nr. 4.1) Schaffung von geeigneten temporären und dauerhaften Landverstecken parallel zur neuen Bahntrasse auf ca. 1.680 m Länge, Umweltbaubegleitung bei Ausbringung der Landverstecke (Maßnahmen-Nr. 1.3, 2.2, 3.5 und 3.6) Gelegeverluste und Gefährdung nicht flugfähiger Jungvögel im Baufeld für ein Brutpaar Nachhaltige Habitatverluste für ein Revier durch betriebsbedingte Lärmbelastung Bauzeitbeschränkung oder Vergrämungsmaßnahmen zur Vermeidung des Tötungs- und Verletzungsverbotes (Maßnahmen-Nr. 0.9) Gewährleistung der Habitatkontinuität durch vorgezogene Gestaltung einer Ausgleichsfläche (Flurstück 7/1) in der Gemarkung Puttgarden mit Entwicklung feuchter bis mesophiler Grünländer und entsprechend angepasster extensiver Bewirtschaftung (Maßnahmen-Nr. 9.4) Weitere Säugetiere Schweinswal Amphibien Kammmolch Brutvögel Feldlerche Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 267/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Art Konflikt Maßnahmen (Nr. im LBP) Begleitendes Monitoring bzw. Erfolgskontrolle bis fünf Jahre nach Bauende Kiebitz Durch Störungen in der Bauphase temporärer Habitatverlust oder eingeschränkter Reproduktionserfolg für ein Brutpaar nicht gänzlich auszuschließen Keine artbezogenen Maßnahmen notwendig, da die temporäre Betroffenheit nicht die Erheblichkeitsschwelle in § 44 (1) 2 BNatSchG übersteigt und damit nicht verbotsauslösend ist. Weiterhin werden durch die dem Eingriff vorgezogene Anlage eines Ersatzhabitats mit dauerhaftem Pioniercharakter als CEF-Maßnahme für den Sandregenpfeifer (Maßnahmen-Nr. 9.5), welches auch eine für Kiebitze sehr attraktive Lebensraumstruktur darstellt, etwaige störungsbedingte Beeinträchtigungspotenziale nivelliert bzw. prognostisch vollständig kompensiert. Mehlschwalbe Gelegeverluste und Gefährdung nicht flugfähiger Jungvögel im Baufeld Zeitliche Abriss- und Rodungsbeschränkung auf Kernwinter (Dezember bis Februar), Maßnahmen-Nr. 0.6 Sandregenpfeifer Gelegeverluste und Gefährdung nicht flugfähiger Jungvögel im Baufeld Dauerhafter Lebensstättenverlust durch Überbauung Vergrämungsmaßnahmen, falls Bauarbeiten nicht vor der Brutzeit (Mitte Mai) beginnen oder in der Brutzeit länger aussetzen, Maßnahmen-Nr. 7.5 Dem Eingriff vorgezogene Anlage (CEF-Maßnahme) eines Ersatzhabitats mit dauerhaftem Pioniercharakter, begleitendes Monitoring zur Gewährleistung einer dauerhaften Habitatqualität durch entsprechende Pflegemaßnahmen, Maßnahmen-Nr. 9.5 Gilde: Ungefährdete Vogelarten mit Bindung an ältere Baumbestände (GB) Gelegeverluste und Gefährdung nicht flugfähiger Jungvögel im Baufeld Nachhaltige Habitatverluste durch Überbauung bzw. Rodungen für temporäre Flächeninanspruchnahme Nachhaltige Habitatverluste durch lärmbedingte Abnahme der Habitateignung trassennaher Bereiche Beschränkung der Rodungszeiträume (Oktober bis Mitte März, MaßnahmenNr. 0.6) Dem Eingriff vorgezogene Anbringung von vier Hohltauben-Kästen unter fachlicher Betreuung (MaßnahmenNr. 9.1) im Bereich Blankenwisch Schaffung von Ersatzhabitaten durch Gehölzpflanzung (nicht vorgezogen notwendig, Maßnahmen-Nr. 1.2, 3.2, 5.1, 5.2 und 10.1), hierzu einmalige Funktionskontrolle Gilde: Ungefährdete Gebüschbrüter (G) Gelegeverluste und Gefährdung nicht flugfähiger Jungvögel im Baufeld Nachhaltige Habitatverluste durch Überbauung und lärmbedingte Abnahme der Habitateignung trassennaher Bereiche Beschränkung der Rodungszeiträume (November bis Anfang März, Maßnahmen-Nr. 0.6) Schaffung von Ersatzhabitaten durch Gehölzpflanzung (nicht vorgezogen notwendig, Nr. 3.2, 5.1, 5.2 und 10.1), hierzu einmalige Funktionskontrolle ein Jahr nach Pflanzung Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 268/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Art Konflikt Maßnahmen (Nr. im LBP) Gilde: Ungefährdete Höhlen- und Nischenbrüter an Gebäuden (B) Gelegeverluste und Gefährdung nicht flugfähiger Jungvögel im Baufeld Niststättenverlust Beschränkung des Rodungs- und Abrisszeitraumes (September bis Ende März, Maßnahmen-Nr. 0.6) Kompensation des Niststättenverlustes durch Stubben- und Steinpackungen (Maßnahmen-Nr. 1.3, 2.2, 3.5 und 3.6), Funktionskontrolle findet im Rahmen der fachlichen Begleitung der Maßnahmenumsetzung zum Kammmolch statt Vermeidung einer Betroffenheit besetzter Nester beim Rückbau der temporären Stubben- und Steinpackungen durch Umweltbaubegleitung (Maßnahmen-Nr. 1.3, 3.5) Gilde: Ungefährdete Vogelarten der Offenländer, Röhrichte, Seggenriede und Hochstaudenfluren feuchter bis nasser Standorte (O) Gelegeverluste und Gefährdung nicht flugfähiger Jungvögel im Baufeld Nachhaltige Habitatverluste durch Überbauung und lärmbedingte Abnahme der Habitateignung trassennaher Bereiche Bauzeitbeschränkung oder Vergrämungsmaßnahmen zur Vermeidung des Tötungs- und Verletzungsverbotes (analog zur Feldlerche Maßnahmen-Nr. 0.9) Schaffung von Ersatzhabitaten für die Schafstelze über Kompensation von Feldlerchen erreichbar (MaßnahmenNr. 9.4) Gilde: Ungefährdete Vogelarten der halboffenen Standorte bzw. Ökotone (OG) Gelegeverluste und Gefährdung nicht flugfähiger Jungvögel im Baufeld Nachhaltige Habitatverluste durch Überbauung und lärmbedingte Abnahme der Habitateignung trassennaher Bereiche Beschränkung der Rodungszeiträume (September bis Ende März, Maßnahmen-Nr. 0.6) Schaffung von Ersatzhabitaten durch Gehölzpflanzung (nicht vorgezogen notwendig, Maßnahmen-Nr. 3.2, 5.1, 5.2 und 10.1), hierzu einmalige Funktionskontrolle ein Jahr nach Pflanzung Gilde: Ungefährdete Vogelarten mit Bindung an Gewässer (W) Gelegeverluste und Gefährdung nicht flugfähiger Jungvögel im Baufeld Nachhaltige Habitatverluste durch Überbauung zweier Gewässer im Bereich der AS Puttgarden (FBioAm56 und FBioAm57) vorgezogene Verfüllung der Brutgewässer in den Wintermonaten (Maßnahmen-Nr. 2.1, 3.7) Schaffung eines Ersatzhabitats infolge der Anlage eines naturnahen Kleingewässers (Maßnahmen-Nr. 4.1), Funktionskontrolle hinsichtlich artspezifisch positiver Entwicklungstendenzen zwei Jahre nach Gewässeranlage Vögel mariner Bereich (Zug- und Rastvögel) Kollisionen mit Bauschiffen Störungen durch Bauarbeiten im marinen Bereich Lichtminderungsmaßnahmen gemäß Managementkonzept (MaßnahmenNr. 8.5) Beschränkung des Baubereichs auf maximal zwei Arbeitsbereiche mit ortsfesten Arbeitsgeräten und mit einem freifahrenden Aushubgerät außerhalb der Arbeitsbereiche gleichzeitig (Maßnahmen-Nr. 8.4) Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 269/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag 7. Planfeststellung Anlage 21 Zusammenfassung Auf der Grundlage des derzeitigen Planungsstandes sind für Fledermäuse während der Betriebsphase durch die Beleuchtung des Tunnelportals mögliche Anlockwirkungen infolge angelockter, nachtaktiver Insekten (z. B. Nachtfalter oder Köcherfliegen), die den Fledermäusen als Nahrung dienen, nicht auszuschließen. Somit besteht ein erhöhtes, mögliches Kollisionsrisiko. Zur Vermeidung des Verbotstatbestandes der Tötung ist daher als artenschutzfachliche Vermeidungsmaßnahme eine entsprechende Beleuchtung des Tunnelportals vorzusehen, die keine Anlockwirkung für nachtaktive Insekten – und damit ggf. auch Fledermäuse in einem nicht unerheblichen Maß – entfaltet. Für den Kammmolch ist die Betroffenheit eines Fortpflanzungsgewässers sowie potenziell existenziell bedeutsamer Landhabitate bzw. der dortigen Bestände durch Vermeidungsmaßnahmen (Amphibienschutzzäune) und die Neuschaffung adäquater Lebensraumstrukturen zu vermeiden bzw. zu kompensieren. Unter den im Untersuchungsgebiet des LBP nachgewiesenen Brutvögeln sind für 36 Arten vorhabenbedingte Beeinträchtigungen zu prognostizieren. Bis auf die Feldlerche, den Kiebitz und den Sandregenpfeifer handelt es sich dabei um ungefährdete, überwiegend häufige Arten. Die Beeinträchtigungen umfassen dabei ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko für nicht flugfähige Jungvögel sowie Gelege und nachhaltige Habitatverluste. Alle artenschutzrechtlichen Konflikte bezüglich der Brutvögel können durch eine angepasste Maßnahmenplanung aufgelöst bzw. der Eintritt artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote nach § 44 (1) BNatSchG verhindert werden. Konkrete Maßnahmenvorschläge wurden diesbezüglich in der vorliegenden Unterlage art- und artengruppenbezogen dargestellt. Für Zugvögel und Rastvögel können artenschutzrechtliche Konflikte durch Kollisionen mit Bauschiffen und Störungen durch Bauarbeiten auftreten. Unter den im marinen Bereich des LBP-Untersuchungsgebiets nachgewiesenen Rastvögeln sind für 16 Arten vorhabenbedingte Beeinträchtigungen möglich. Diese 16 Arten (Seetaucher [Stern- und Prachttaucher], Haubentaucher, Rothalstaucher, Kormoran, Pfeifente, Tafelente, Reiherente, Eiderente, Eisente, Trauerente, Samtente, Schellente, Mittelsäger, Silbermöwe und Mantelmöwe) sind einer Prüfung hinsichtlich aller Verbotstatbestände unterzogen worden. Es ergeben sich jedoch nach Prüfung für keine Art artenschutzrechtliche Verbotstatbestände. Für den Atlantischen Stör ergeben sich nach Prüfung keine Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen. Für Schweinswale kann ein artenschutzrechtlicher Konflikt durch ein Verletzungsrisiko (Hörschäden) von Schweinswalindividuen durch Lärm während ggf. notwendiger Rammarbeiten für Spundwände im Arbeitshafen vor Puttgarden entstehen. Der für Offshore-Rammarbeiten angewendete Grenzwert von 160 dBSEL in 750 m zur Baustelle wird bei den Arbeiten auch beim Einsatz von Schlagrammen nicht überschritten, aber die bei Rammungen entstehenden Schallemissionen könnten ggf. im Nahbereich (wenige hundert Meter) zu Hörschäden von Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 270/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Schweinswalen führen. Aus Vorsorgegründen wird während des Zeitraums notwendiger Rammarbeiten der Einsatz von vier Pingern als artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme vorgesehen, um Schweinswale aus dem Nahbereich der Rammungen zu vergrämen. Pinger emittieren akustische Signale, die von Schweinswalen als störend empfunden werden, wobei die Geräte speziell für die Vergrämung von Schweinswalen konzipiert wurden und standardmäßig eingesetzt werden. 8. Literatur Ahlén, I., Bach, L., Baagøe, H. J. & Pettersson, J. (2007): Bats and offshore wind turbines studied in southern Scandinavia. 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V Einstufung Erhaltungszustand SH FV günstig/hervorragend U1 ungünstig/unzureichend U2 ungünstig – schlecht XX unbekannt 2. Konfliktrelevante ökologische Merkmale der Art 2.1 Lebensraumansprüche und Verhalten Bei der Mückenfledermaus handelt es sich um eine kleine Fledermausart, die erst vor wenigen Jahren als eigene Art neben der sehr ähnlichen Zwergfledermaus erkannt wurde (DIETZ et al. 2007). Dennoch liegen für SchleswigHolstein bereits zahlreiche Nachweise der Art vor (BORKENHAGEN 2011). Da seit der Anerkennung der Mückenfledermaus als eigene Art erst wenige Jahre vergangen sind (1998), ist das Wissen über die Ökologie und die Verbreitung der Art zum Teil sehr lückenhaft. Nach aktueller Kenntnislage wird davon ausgegangen, dass die Mückenfledermaus in Norddeutschland besonders in baum- und strauchreichen Parklandschaften mit alten Baumbeständen und Wasserflächen sowie innerhalb von gewässerreichen Waldgebieten vorkommt. Laut FÖAG (2011) liegen bisher erst wenige Beschreibungen über aufgesuchte Jagdhabitate vor. Über Gewässern, in Ortslagen, Parks und Gartenanlagen, der Umgebung von Gebäuden sowie entlang von Straßen, Waldrändern und Waldwegen wurde die Art jagend beobachtet. Sie scheint gezielter und kleinräumiger zu jagen als die Zwergfledermaus, allerdings innerhalb eines größeren Gesamtareals (DIETZ et al. 2007). Die Jagdgebiete der Mückenfledermaus liegen in einem Radius von etwa 1 bis 10 km (BMVBS 2011) bzw. 5 bis 15 km (LBV-SH 2011) um das Quartier. Die Strukturbindung der Art ist laut BMVBS (2011) als mittel einzustufen und die Flughöhe liegt bei 1–15 m. Die Empfindlichkeit gegenüber Zerschneidung wird nach LBV-SH (2011) als „vorhanden bis gering“ eingestuft. Auch in Bezug auf Licht- und Lärmemissionen gilt die Art als eher gering empfindlich (BMVBS 2011, LBV-SH 2011). Das Kollisionsrisiko wird nach BMVBS (2011) als mittel bewertet. Die Nutzung von Wochenstuben scheint der Quartiernutzung von Zwergfledermäusen zu entsprechen. Bevorzugt werden Spaltenquartiere an und in Gebäuden, wie Fassadenverkleidungen, Fensterläden oder Mauerhohlräume. Im Gegensatz zur Zwergfledermaus nutzen Mückenfledermäuse regelmäßig auch Baumhöhlen und Nistkästen (DIETZ et al. 2007, VIERHAUS & KRAPP 2011), die sie vermutlich auch als Balzquartiere nutzen. Paarungsbereite Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 290/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus) Männchen etablieren dabei – wie die Zwergfledermaus – Balzreviere um das Paarungsquartier, die während der Balz- und Paarungszeit (ab Mitte August) durch „Singflüge“ akustisch abgegrenzt werden (Braun & Dieterlen 2003). Die Kolonien können individuenreich mit über 100, bisweilen über 1.000 Tieren sein. Als Winterquartiere wurden bisher Gebäudequartiere, Baumhöhlen und Nistkästen festgestellt (DIETZ et al. 2007). In Schleswig-Holstein gelang der Nachweis eines Winterquartiers in einer Baumspalte (FÖAG 2011). Während die Zwergfledermaus in den meisten Ortschaften Schleswig-Holsteins vorzukommen scheint, ist die Mückenfledermaus anscheinend eher an die Nähe von Wald und Gewässer gebunden (DIETZ et al 2007). Über Wanderungen liegen derzeit kaum gesicherte Erkenntnisse vor, möglicherweise können einige der Zwergfledermaus zugeordnete Langstreckenflüge der Mückenfledermaus zugeordnet werden, zudem gibt es Hinweise auf kleinräumige Wanderungen (DIETZ et al. 2007). Dennoch ist ein reguläres Zugverhalten zumindest für skandinavische Populationen u. a. durch die Studienergebnisse von AHLÉN et al. (2009) und SEEBENS et al. (2013) sowie die Untersuchungen zum Fledermauszug, die im Rahmen der UVS durchgeführt wurden, anzunehmen. 2.2 Verbreitung in Deutschland/in Schleswig-Holstein Deutschland: Aktuell zeigt sich nur ein lückiges Verbreitungsmuster mit Vorkommen v. a. im Osten, Norden und Südwesten (BfN 2007). Dennoch ist diese Verteilung bzw. das Fehlen in weiten Teilen Deutschlands wahrscheinlich auf noch bestehende Erfassungslücken zurückzuführen. Schleswig-Holstein: Die Art besiedelt im Wesentlichen die östlichen Landesteile flächig. Die nördlichen und westlichen Landesteile sind dagegen nach bisherigem Kenntnisstand nur lückig besiedelt (FÖAG 2011). 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Die Art wurde innerhalb des LBP-Untersuchungsraums erstmalig bei der Aktualisierungserfassung 2014/2015 (Anlage 30.2 der Planfeststellungsunterlage) festgestellt. In den Untersuchungen von Bioplan (2009) trat die Art zwischen Heiligenhafen und Strukkamp vereinzelt jagend auf. Hinweise auf Quartiere und Balzreviere wurden nicht gefunden. Die wenigen Nachweise im vorliegenden Untersuchungsgebiet entfallen hierbei sowohl auf Horchboxals auch Detektorerfassungen. Die erbrachten Nachweise erfolgten überwiegend in den Zeiträumen, in denen auch ein deutliches Zuggeschehen der Art auf Fehmarn stattfindet. Ein relevanter Fledermauszug der Mückenfledermaus innerhalb des vorliegenden Untersuchungsgebiets bei Puttgarden ist jedoch in Anbetracht der wenigen Kontaktzahlen auszuschließen. Weiterhin können insbesondere die Einzelnachweise jagender Individuen Ende Mai und Anfang Juli 2014 in der Ortslage Puttgarden sowie Anfang Juni 2014 im Bereich des Rangierbahnhofes Puttgarden und damit weit außerhalb der regulären Wanderungszeiten als Indiz für die Existenz eines Sommerbestandes gewertet werden. Die Art weist anhand der Erfassungsergebnisse aber eine sehr geringe lokale Populationsgröße auf. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 291/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus) 3. Prognose der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG 3.1 Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr.1 BNatSchG) 3.1.1 Baubedingte Tötungen Werden baubedingt Tiere evtl. verletzt oder getötet? ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? ja nein Auch wenn Quartiere der Mückenfledermaus nicht nachgewiesen wurden, sind potenzielle Quartiernutzungen in Mikrostrukturen (z. B. abgeplatzte Rinde, Dehnfugen Brückenbauwerke) im Eingriffsbereich nicht gänzlich auszuschließen. Präventiv ist daher ein eingriffsbedingtes Tötungs- und Verletzungsrisiko für in Zwischenquartieren bzw. Tagesverstecken befindliche Tiere im Eingriffsbereich anzunehmen. Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz vor baubedingten Tötungen Bauzeitenregelungen bzw. Baufeldinspektionen sind vorgesehen: ja nein Das Baufeld wird außerhalb der Zeiten geräumt, in denen die Art anwesend ist (außerhalb des Zeitraums von März bis November) Das Baufeld wird vor dem Eingriff auf Besatz geprüft Baumfällungen und Abrissarbeiten werden von Anfang Dezember bis Ende Februar durchgeführt. Maßnahmennummer im LBP: 0.6 Ist der Fang von Tieren aus dem Baufeld zur ihrer Rettung notwendig? ja nein Sind Maßnahmen zur Vermeidung einer spontanen Wiederbesiedlung des Baufelds notwendig? ja nein Sind sonstige Maßnahmen zur Vermeidung von baubedingten Tötungen notwendig? ja Femern A/S Stand: 03.06.2016 nein Seite 292/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus) Besteht die Gefahr, dass trotz Vermeidungsmaßnahmen baubedingte Tötungen in einem nicht vernachlässigbaren Umfang eintreten könnten? ja 3.1.2 nein Betriebs- bzw. anlagebedingte Tötungen Entstehen betriebs- oder anlagebedingt Tötungsrisiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung des Lebensrisikos)? ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen für kollisionsgefährdete Tierarten erforderlich? ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen für sonstige anlage- und betriebsbedingte Tötungsrisiken erforderlich? ja nein Zu berücksichtigen sind mögliche Kollisionen von ziehenden Mückenfledermäusen, die über den Belt kommend auf die Nordküste Fehmarns treffen und dort in den Einflussbereich des beleuchteten Tunnelportals gelangen können. Durch die Beleuchtung des Tunnelportals besteht eine mögliche Anlockwirkung für Fledermäuse infolge angelockter, nachtaktiver Insekten (z. B. Nachtfalter oder Köcherfliegen), die den Fledermäusen als Nahrung dienen, und somit ein mögliches Kollisionsrisiko. Zur Vermeidung des Verbotstatbestandes der Tötung ist daher als artenschutzfachliche Vermeidungsmaßnahme eine entsprechende Beleuchtung des Tunnelportals vorzusehen. Maßnahmennummer im LBP: 5.3 Der Verbotstatbestand ,,Fangen, Töten, Verletzen“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein ja 3.2 nein Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 i. V. m. § 44 (5) BNatSchG) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? (ohne Berücksichtigung von später beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen) ja nein Geht der Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten auf eine störungsbedingte Entwertung zurück? ja Femern A/S Stand: 03.06.2016 nein Seite 293/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus) Bleiben die ökologischen Funktionen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten? ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? ja nein Sind CEF-Maßnahmen für die betroffene Art erforderlich? ja nein Sind nicht vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen für die betroffene Art erforderlich? ja nein Der Verbotstatbestand ,,Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. ja nein 3.3 Störungen (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten gestört? ja nein Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population? ja nein Sind Vermeidungs-/vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich? ja nein Führen Störungen zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten? (wenn ja, vgl. 3.2) ja nein (Hier nur ankreuzen, Störungen, die z. Verlust v. Fortpflanzungs- u. Ruhestätten führen, werden unter 3.2 erfasst.) Populationsrelevante Störungen für ziehende Mückenfledermäuse oder der lokalen Population sind pauschal aufgrund der prognostisch geringen Frequentierungsrate und der artspezifischen Toleranz gegenüber Lärm- und Lichtimmissionen auszuschließen. Weiterhin können ziehende Tiere ggf. störungsintensiveren Bereichen kleinräumig ausweichen. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 294/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus) Der Verbotstatbestand ,,erhebliche Störung“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. 4. ja nein Aus artenschutzrechtlichen Gründen vorgesehene Funktionskontrollen Funktionskontrollen sind vorgesehen. Durch die Bauabnahme des Tunnelportals mit entsprechender Beleuchtung, die ein Anlocken von Insekten und damit Fledermäusen verhindert, kann deren Funktionalität schon bei der Maßnahmenumsetzung sichergestellt werden. Eine weitere Funktionskontrolle ist damit nicht notwendig. Ein Risikomanagement ist vorgesehen. Beschreibung siehe Maßnahmenblätter des LBP, Nr. 5 Fazit Nach Umsetzung der fachlich geeigneten und zumutbaren artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen, CEF-Maßnahmen und − für ungefährdete Arten − artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme treten folgende Zugriffsverbote ein bzw. nicht ein: Fangen, Töten, Verletzen ja nein ja nein ja nein Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungsund Ruhestätten Erhebliche Störung Eine Prüfung der Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 (7) BNatSchG ist erforderlich. ja Femern A/S Stand: 03.06.2016 nein Seite 295/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag 9.2.2. Planfeststellung Anlage 21 Rauhautfledermaus Durch das Vorhaben betroffene Art Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus FFH-Anhang IV-Art Rote-Liste-Status mit Angabe RL D, Kat + RL SH, Kat. 3 Einstufung Erhaltungszustand SH FV günstig/hervorragend U1 ungünstig/unzureichend U2 ungünstig – schlecht XX unbekannt 2. Konfliktrelevante ökologische Merkmale der Art 2.1 Lebensraumansprüche und Verhalten Die Rauhautfledermaus gilt als Waldart, die in strukturreichen Landschaften mit einem hohen Wald- und Gewässeranteil vorkommt. Seltener tritt sie auch in Siedlungsbereichen mit hohem Grünanteil auf (BRAUN & DIETERLEN 2003; DIETZ ET AL. 2007; VIERHAUS 2011). Als Jagdgebiete werden bevorzugt gehölzreiche Lebensräume, die sich in der Nähe von Feuchtgebieten befinden, aufgesucht. Zudem werden auch regelmäßig Ökotone wie Waldränder und Hecken bejagt. Die Aktionsraumgrößen (um die Sommerquartiere) werden nach BMVBS (2011) und LBV-SH (2011) mit 1 bis 20 km, nach LBV-SH (2011) mit 5 bis 25 km angegeben. Die Rauhautfledermaus orientiert sich häufig an Leitstrukturen, fliegt aber regelmäßig auch im freien Luftraum. Die Strukturbindung wird nach BMVBS (2011) als mittel bis gering eingestuft. Laut LBV-SH (2011) werden bei Transferflügen einerseits lineare Landschaftselemente genutzt, andererseits werden ebenso Flüge in der offenen Landschaft unternommen, weswegen die Art als bedingt strukturgebunden eingestuft wird. Die regelhafte Flughöhe liegt bei 5 bis 15 m. Die Flughöhe während des Zuges ist > 15 m, aber selten höher als 50 m (BRAUN & DIETERLEIN 2003; BMVBS 2011). Ihre Empfindlichkeit gegenüber Zerschneidung wird als „vorhanden bis gering“ angegeben (LBV-SH 2011). Die Kollisionsgefährdung der Art wird nach BMVBS (2011) als gering bewertet. Auch in Bezug auf Lärm- oder Lichtimmissionen gilt die Art als gering empfindlich (BMVBS 2011; LBV-SH 2011). Als Sommer- und Paarungsquartiere werden Spaltenverstecke an Bäumen bevorzugt, die meist im Wald oder an Waldrändern in Gewässernähe liegen. Genutzt werden Baumhöhlen sowie bisweilen Fledermauskästen. Regelmäßig werden auch entsprechende Strukturen an Gebäuden als Sommerquartier genutzt (ALBRECHT & HAMMER 2008; VIERHAUS 2011; SCHOBER & GRIMMBERGER 1998). Winterquartiere finden sich in Spalten und Höhlungen in Felsen oder Bauwerken. Auffällig oft liegen diese Verstecke in Bodennähe, was mit der artspezifischen Präferenz einer hohen Luftfeuchte bei der Überwinterung zu begründen ist (BRAUN & DIETERLEN 2003). Die Rauhautfledermaus ist eine relativ kälteresistente Art, die vorübergehend auch Minusgrade erträgt. Es findet generell Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 296/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) keine Bildung großer Winterkolonien statt, in klimatisch begünstigten Bereichen (auch Großstädte) kann es aber zu Konzentrationen von Rauhautfledermäusen kommen. Die Besetzung der Sommerquartiere erfolgt im April/Mai. Die Art weist dabei eine große Reviertreue und Geburtsortstreue der Weibchen auf, obwohl innerhalb des Aktionsraumes einer Gesellschaft häufige Quartierwechsel auftreten. Eine Wochenstubengesellschaft umfasst i. d. R. selten mehr als 20 bis 50 Weibchen. Die Geburt der Jungen erfolgt in der ersten Junihälfte, nach ca. 4 Wochen sind diese flugfähig. Ab Mitte Juli bis etwa Mitte September suchen die Weibchen Paarungsquartiere der reviertreuen Männchen auf. Die Paarungsräume konzentrieren sich generell im Umfeld von (größeren) Wochenstuben und den Migrationsrouten mit entsprechend hoher Weibchendichte. Die Art ist eine Wanderfledermaus, die Entfernungen von bis zu 2.000 km zurücklegt. Die Orientierung auf den Wanderrouten erfolgt dabei vermutlich vor allem entlang markanter Geländestrukturen, wie Küsten oder Fließgewässer. Die Zughöhe ist selten höher als 50 m (BRAUN & DIETERLEN 2003). Es ziehen mehr Weibchen (für die Jungenaufzucht) in den Norden des Verbreitungsgebiets als Männchen. Die Art zeigt damit – zumindest in Bezug auf nord- bzw. nordosteuropäische Populationen – deutliche geschlechtsspezifische Unterschiede im Migrationsverhalten. 2.2 Verbreitung in Deutschland/in Schleswig-Holstein Deutschland: Aktuell zeigt sich ein fast vollständig geschlossenes Verbreitungsmuster. Lediglich einige Küstenbereiche, der Bayrische Wald und die Region nördlich von Trier sind nach den Angaben des BfN (2007) derzeit unbesiedelt. Schleswig-Holstein: Die Art besiedelt im Wesentlichen die östlichen Landesteile flächig. Die Marsch und die Geest sind dagegen nach bisherigem Kenntnisstand nur lückig oder weiträumig unbesiedelt besiedelt (FÖAG 2011). 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Die Art wurde nur durch Bioplan (2009) ohne quantitative Angabe im terrestrischen Untersuchungsgebiet lediglich an einem Fundort direkt südlich des Rangierbahnhofs Puttgarden jagend nachgewiesen. Darüber hinaus belegen die Untersuchungen zum Fledermauszug und weitere Untersuchungen im Rahmen anderer Projekte im betrachteten Raum (Bioconsult SH & ARSU 2010), dass die Art auf dem Zug regelhaft in größeren Individuenzahlen den Fehmarnbelt quert, das Inselinnere und damit prognostisch auch die Eingriffsbereiche aber nur in vergleichsweise sehr geringem Maß frequentiert. Der Hauptzug findet v. a. entlang der (Ost-)Küste statt. Zuggeschehen wurde auch am Fehmarnsund festgestellt. Durch die Befunde in dem Zeitraum zwischen Mitte Juni und Anfang August 2015, in dem kaum mit einem Zuggeschehen zu rechnen ist, wurde erstmals die Existenz von Sommervorkommen nachgewiesen. Größere Vorkommen sind aber aufgrund der Erfassungsergebnisse mit sehr hoher Wahrscheinlich- Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 297/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) keit auszuschließen. Es wurden lediglich maximal zwei Individuen gleichzeitig nachgewiesen. Ein Auftreten im Untersuchungsgebiet und damit eine potenzielle artenschutzfachliche Relevanz für das geplante Vorhaben sind daher nur für geringe Populationsanteile während der Zugzeiten gegeben. 3. Prognose der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG 3.1 Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr.1 BNatSchG) 3.1.1 Baubedingte Tötungen Werden baubedingt Tiere evtl. verletzt oder getötet? ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? ja nein Auch wenn Quartiere der Rauhautfledermaus nicht direkt nachgewiesen wurden, sind potenzielle Quartiernutzungen im Eingriffsbereich in Mikrostrukturen (z. B. abgeplatzte Rinde, Dehnfugen Brückenbauwerke) im Eingriffsbereich nicht gänzlich auszuschließen. Präventiv ist daher ein eingriffsbedingtes Tötungs- und Verletzungsrisiko für in Zwischenquartieren bzw. Tagesverstecken befindliche Tiere im Eingriffsbereich anzunehmen. Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz vor baubedingten Tötungen Bauzeitenregelungen bzw. Baufeldinspektionen sind vorgesehen: ja nein Das Baufeld wird außerhalb der Zeiten geräumt, in denen die Art anwesend ist (außerhalb des Zeitraums von März bis November) Das Baufeld wird vor dem Eingriff auf Besatz geprüft Baumfällungen und Abrissarbeiten werden von Anfang Dezember bis Ende Februar durchgeführt. Maßnahmennummer im LBP: 0.6 Ist der Fang von Tieren aus dem Baufeld zur ihrer Rettung notwendig? ja nein Sind Maßnahmen zur Vermeidung einer spontanen Wiederbesiedlung des Baufelds notwendig? Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 298/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) ja nein Sind sonstige Maßnahmen zur Vermeidung von baubedingten Tötungen notwendig? ja nein Besteht die Gefahr, dass trotz Vermeidungsmaßnahmen baubedingte Tötungen in einem nicht vernachlässigbaren Umfang eintreten könnten? ja 3.1.2 nein Betriebs- bzw. anlagebedingte Tötungen Entstehen betriebs- oder anlagebedingt Tötungsrisiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung des Lebensrisikos)? ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen für kollisionsgefährdete Tierarten erforderlich? ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen für sonstige anlage- und betriebsbedingte Tötungsrisiken erforderlich? ja nein Aufgrund der Tatsache, dass Rauhautfledermäuse während des Zuges regelhaft in Höhen von 15 bis 50 m und somit oberhalb der Wirkzonen von Fahrzeughöhen fliegen, sowie der nachweislichen Präferenz der Küsten als natürliche Leitlinien mit entsprechend geringer Frequentierung des Trassenumfeldes im Inselinnern ist ein vorhabenbedingtes, signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko zu verneinen. Zu berücksichtigen sind jedoch mögliche Kollisionen von ziehenden Rauhautfledermäusen, die über den Belt kommend auf die Nordküste Fehmarns treffen und dort in den Einflussbereich des beleuchteten Tunnelportals gelangen können. Durch die Beleuchtung des Tunnelportals besteht eine mögliche Anlockwirkung für Fledermäuse infolge angelockter, nachtaktiver Insekten (z. B. Nachtfalter oder Köcherfliegen), die den Fledermäusen als Nahrung dienen, und somit ein mögliches Kollisionsrisiko. Zur Vermeidung des Verbotstatbestandes der Tötung ist daher als artenschutzfachliche Vermeidungsmaßnahme eine entsprechende Beleuchtung des Tunnelportals vorzusehen. Maßnahmennummer im LBP: 5.3 Der Verbotstatbestand ,,Fangen, Töten, Verletzen“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein ja Femern A/S Stand: 03.06.2016 nein Seite 299/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) 3.2 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 i. V. m. § 44 (5) BNatSchG) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? (ohne Berücksichtigung von später beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen) ja nein Geht der Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten auf eine störungsbedingte Entwertung zurück? ja nein Bleiben die ökologischen Funktionen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten? ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? ja nein Sind CEF-Maßnahmen für die betroffene Art erforderlich? ja nein Sind nicht vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen für die betroffene Art erforderlich? ja nein Der Verbotstatbestand ,,Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. ja nein 3.3 Störungen (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten gestört? ja nein Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population? ja nein Sind Vermeidungs-/vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich? Femern A/S Stand: 03.06.2016 ja nein Seite 300/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) Führen Störungen zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten? (wenn ja, vgl. 3.2) ja nein Populationsrelevante Störungen für ziehende Rauhautfledermäuse sind pauschal aufgrund der prognostisch geringen Frequentierungsrate und der artspezifischen Toleranz gegenüber Lärm- und Lichtimmissionen auszuschließen. Weiterhin können ziehende Tiere ggf. störungsintensiveren Bereichen kleinräumig ausweichen. Der Verbotstatbestand ,,erhebliche Störung“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. 4. ja nein Aus artenschutzrechtlichen Gründen vorgesehene Funktionskontrollen Funktionskontrollen sind vorgesehen. Durch die Bauabnahme des Tunnelportals mit entsprechender Beleuchtung, die ein Anlocken von Insekten und damit Fledermäusen verhindert, kann deren Funktionalität schon bei der Maßnahmenumsetzung sichergestellt werden. Eine weitere Funktionskontrolle ist damit nicht notwendig. Ein Risikomanagement ist vorgesehen. Beschreibung siehe Maßnahmenblätter des LBP, Nr. 5 Fazit Nach Umsetzung der fachlich geeigneten und zumutbaren artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen, CEF-Maßnahmen und − für ungefährdete Arten − artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme treten folgende Zugriffsverbote ein bzw. nicht ein: Fangen, Töten, Verletzen ja nein ja nein ja nein Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungsund Ruhestätten Erhebliche Störung Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 301/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) Eine Prüfung der Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 (7) BNatSchG ist erforderlich. ja Femern A/S Stand: 03.06.2016 nein Seite 302/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag 9.2.3. Planfeststellung Anlage 21 Zwergfledermaus Durch das Vorhaben betroffene Art Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus FFH-Anhang IV-Art Rote-Liste-Status mit Angabe RL D, Kat + RL SH, Kat. + Einstufung Erhaltungszustand SH FV günstig/hervorragend U1 ungünstig/unzureichend U2 ungünstig – schlecht XX unbekannt 2. Konfliktrelevante ökologische Merkmale der Art 2.1 Lebensraumansprüche und Verhalten Die Zwergfledermaus gilt hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche als sehr flexibel. Lediglich in ausgeräumten Agrarlandschaften tritt auch diese Art seltener auf (BRAUN & DIETERLEN 2003; DIETZ ET AL. 2007). Für den opportunistischen Nahrungserwerb werden verschiedenste Habitattypen genutzt, wobei die produktivsten Strukturen innerhalb des Aktionsraums bevorzugt beflogen werden (Gewässer, Gehölze, Brachen mit Insektenvorkommen und Grünland etc.). Die Jagdgebiete der Zwergfledermaus liegen in der Regel in einem Radius von 1 bis 15 km um das Quartier (BMVBS 2011; LBV-SH 2011). Die Strukturbindung wird nach BMVBS (2011) als mittel eingestuft. Die Art fliegt zwar bevorzugt strukturgebunden, quert aber auch offene Bereiche (u. a. auch 4-spurige Straßen). Die regelhafte Flughöhe liegt bei 2 bis 6 m, Transferflüge finden oft in größerer Höhe statt. Die Empfindlichkeit gegenüber Zerschneidung wird als vorhanden bis gering bzw. das Kollisionsrisiko bei Transferflügen als vorhanden (mittel) eingestuft (BRINKMANN ET AL. 2008, LBV-SH 2011). Die Empfindlichkeit bzgl. Lichtemissionen wird als gering eingeschätzt (BMVBS 2011; LBV-SH 2011). Zwar gilt die Art als schwach lichtmeidend (v. a. Quartierbereich), nutzt aber gleichzeitig auch regelmäßig künstliche Lichtquellen für die Jagd. Die Zwergfledermaus ist tolerant gegenüber Schallemissionen (BMVBS 2011). Auch bei der Wahl der Sommerquartiere weist die Zwergfledermaus eine große Varianzbreite auf, zeigt aber eine enge Bindung an Gebäudestrukturen (Spaltenquartiere), die möglicherweise als Ersatz für natürliche Felsformationen angenommen werden. Die genutzten Quartiere können durch die geringe Größe der Art auch kleinste Verstecke sein, die eine sehr große Variabilität verschiedenster Strukturen umfassen (Bohrlöcher von Bockkäfern, Efeuranken und sogar Äste dicht belaubter Bäume). Einschlupflöcher können nur 10 x 10 mm groß sein (Braun & Dieterlen 2003). Es wurden in älterer Literatur zwar auch regelmäßig Baumquartiere (Wochenstuben) beschrieben. Diese sind aber möglicherweise überwiegend der erst in jüngerer Zeit beschriebenen Zwillingsart Mückenfledermaus zuzuordnen (BRAUN & DIETERLEN 2003). Insbesondere Männchen und Paarungsgruppen wurden in Schleswig-Holstein aber auch in Nistkästen nachgewiesen. Als Winterquartiere werden oberirdische Spaltenverstecke in und an Bauwerken oder natürlichen Formationen, außerdem natürliche Felsspalten sowie unterirdische Quartiere in Kellern oder Stollen bezogen (FÖAG 2011). Die Art meidet im Winterquartier eine hohe Luftfeuchte Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 303/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) (BRAUN & DIETERLEN 2003). Die Art gilt als sehr kälteresistent und wechselt gelegentlich auch im Winter das Quartier. Die Winterschlafperiode erstreckt sich witterungsbeeinflusst i. d. R. von Mitte November bis Anfang März/April. In geeigneten Quartieren kann es zur Bildung sehr großer Winterkolonien von bis zu 10.000 Tieren kommen (SCHOBER & GRIMMBERGER 1998). Zu Beginn der Reproduktionsphase spaltet sich eine größere Kolonie (Sammelquartier) in kleinere Wochenstubengesellschaften mit i. d. R. 20 bis 100 Weibchen auf (DIETZ ET AL. 2007; SCHOBER & GRIMMBERGER 1998). Insbesondere die Weibchen zeigen sich als sehr geburtsorts- und quartiertreu und es kommt nur zu einem sehr geringen Individuenaustausch zwischen den einzelnen Gesellschaften einer Population (TAAKE & VIERHAUS 2011) sowie vergleichsweise wenigen Quartierwechseln in der Wochenstubenzeit. Die Geburtsphase liegt i. d. R. in der 1. Junidekade. Mitte Juli verlassen die Weibchen das Wochenstubenquartier, die Jungtiere etwa 14 Tage später (BRAUN & DIETERLEN 2003). Schon in der Wochenstubenzeit besetzen die paarungsbereiten Männchen feste Territorien, die in der Paarungszeit (Mitte August bis Ende September) verteidigt werden (u. a. SCHOBER & GRIMMBERGER 1998). Die Etablierung eines solchen Balzreviers beinhaltet in der Regel eine entsprechende Struktur als geschütztes Balz- bzw. Paarungsquartier (u. a. BRAUN & DIETERLEN 2003; TAAKE & VIERHAUS 2011). Dennoch sind auch schon Paarungen außerhalb von Verstecken beobachtet worden (H. Petersen, Büro Arkadien21, mündl. Mitt.). Die Art weist in Mitteleuropa nur ein geringes Wanderverhalten auf bzw. es liegen vergleichsweise geringe Distanzen zwischen Sommer- und Winterquartieren (vgl. SCHOBER & GRIMMBERGER 1998) von kaum mehr als 10 bis 20 km. 2.2 Verbreitung in Deutschland/in Schleswig-Holstein Deutschland: Bis auf einige Küstenregionen Schleswig-Holsteins flächiges Vorkommen bzw. weitgehend geschlossenes Verbreitungsgebiet (BfN 2007) Schleswig-Holstein: Die Art besiedelt im Wesentlichen die östlichen Landesteile flächig. Die nördlichen und westlichen Landesteile sind dagegen nach bisherigem Kenntnisstand wesentlich lückiger besiedelt (FÖAG 2011). 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Innerhalb des Untersuchungsgebiets wurde die Zwergfledermaus an nahezu allen Fundorten nachgewiesen und stellt ein reguläres Element der lokalen Fledermausfauna im Untersuchungsgebiet dar. Die höchsten Aktivitätsdichten wurden am Campingplatz nördlich Puttgarden, der Ortslage Marienleuchte und im Bereich des Rangierbahnhofs Puttgarden nachgewiesen. In den Siedlungslagen sind auch Sommerquartiere zu vermuten. Das unmittelbare Trassenumfeld wurde in deutlich geringerem Maß frequentiert. Ein relevanter Zug der Zwergfledermaus über die Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 304/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) Inselmitte innerhalb des Untersuchungsgebiets ist zu verneinen. Relevant sind Zugereignisse über den Fehmarnbelt und auch im Bereich des Fehmarnsunds wurden im Rahmen anderer Untersuchungen massive Zugereignisse registriert. 3. Prognose der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG 3.1 Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr.1 BNatSchG) 3.1.1 Baubedingte Tötungen Werden baubedingt Tiere evtl. verletzt oder getötet? ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? ja nein Für die Eingriffsbereiche können sowohl über mehrfache strukturelle Kontrollen als auch entsprechende Detektorbegehungen wertgebende Quartierstrukturen ausgeschlossen werden. Potenzielle Versteckmöglichkeiten innerhalb des Gehölzes beschränken sich auf wenige Bäume mit sehr kleinflächig abgeplatzter Rinde, die sich innerhalb eines relativ dichten Gehölzbestandes befinden. Präventiv ist daher ein eingriffsbedingtes Tötungs- und Verletzungsrisiko für in Zwischenquartieren bzw. Tagesverstecken befindliche Tiere im Eingriffsbereich anzunehmen. Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz vor baubedingten Tötungen Bauzeitenregelungen bzw. Baufeldinspektionen sind vorgesehen: ja nein Das Baufeld wird außerhalb der Zeiten geräumt, in denen die Art anwesend ist (außerhalb des Zeitraums von März bis November) Das Baufeld wird vor dem Eingriff auf Besatz geprüft Baumfällungen und Abrissarbeiten werden von Anfang Dezember bis Ende Februar durchgeführt. Maßnahmennummer im LBP: 0.6 Ist der Fang von Tieren aus dem Baufeld zur ihrer Rettung notwendig? ja nein Sind Maßnahmen zur Vermeidung einer spontanen Wiederbesiedlung des Baufelds notwendig? ja Femern A/S Stand: 03.06.2016 nein Seite 305/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) Sind sonstige Maßnahmen zur Vermeidung von baubedingten Tötungen notwendig? ja nein Besteht die Gefahr, dass trotz Vermeidungsmaßnahmen baubedingte Tötungen in einem nicht vernachlässigbaren Umfang eintreten könnten? ja 3.1.2 nein Betriebs- bzw. anlagebedingte Tötungen Entstehen betriebs- oder anlagebedingt Tötungsrisiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung des Lebensrisikos)? ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen für kollisionsgefährdete Tierarten erforderlich? ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen für sonstige anlage- und betriebsbedingte Tötungsrisiken erforderlich? ja nein Nach den Bewertungskriterien des LBV-SH (2011) wurden im Eingriffsbereich bzw. dem zukünftigen Trassenumfeld nur nicht bedeutende Flugrouten und Jagdhabitate festgestellt. Für solche Strukturen ist nach LBV-SH (2011) pauschal ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko über das allgemeine Lebensrisiko hinaus zu verneinen. Zu berücksichtigen sind jedoch mögliche Kollisionen von ziehenden Zwergfledermäusen, die über den Belt kommend auf die Nordküste Fehmarns treffen und dort in den Einflussbereich des beleuchteten Tunnelportals gelangen können. Durch die Beleuchtung des Tunnelportals besteht eine mögliche Anlockwirkung für Fledermäuse infolge angelockter, nachtaktiver Insekten (z. B. Nachtfalter oder Köcherfliegen), die den Fledermäusen als Nahrung dienen, und somit ein mögliches Kollisionsrisiko. Zur Vermeidung des Verbotstatbestandes der Tötung ist daher als artenschutzfachliche Vermeidungsmaßnahme eine entsprechende Beleuchtung des Tunnelportals vorzusehen. Maßnahmennummer im LBP: 5.3 Der Verbotstatbestand ,,Fangen, Töten, Verletzen“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein ja 3.2 Femern A/S nein Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 i. V. m. § 44 (5) BNatSchG) Stand: 03.06.2016 Seite 306/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) Potenzielle Versteckmöglichkeiten innerhalb des Gehölzes an der K 49 beschränken sich auf wenige Bäume mit sehr kleinflächig abgeplatzter Rinde, die sich innerhalb eines relativ dichten Gehölzbestandes befinden. Inwiefern diese suboptimalen Strukturen also tatsächlich als Zwischenquartiere fungieren bzw. überhaupt genutzt werden, bleibt unklar. Es wurde kein konkreter Besatz festgestellt oder sonstige Indizien für eine Nutzung erbracht. Auch eine Funktion von Nischen in dem Brückenbauwerk als Zwischenquartier ist aufgrund der gezielten Kontrollen unwahrscheinlich, aber nicht gänzlich auszuschließen. Das Vorliegen essenzieller Lebensstätten kann aber für diese unspezifischen Strukturen ausgeschlossen werden. Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? (ohne Berücksichtigung von später beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen) ja nein Geht der Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten auf eine störungsbedingte Entwertung zurück? ja nein Bleiben die ökologischen Funktionen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten? ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? ja nein Sind CEF-Maßnahmen für die betroffene Art erforderlich? ja nein Sind nicht vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen für die betroffene Art erforderlich? ja nein Der Verbotstatbestand ,,Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. ja nein 3.3 Störungen (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten gestört? Femern A/S Stand: 03.06.2016 ja nein Seite 307/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population? ja nein Sind Vermeidungs-/vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich? ja nein Führen Störungen zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten? (wenn ja, vgl. 3.2) ja nein (Hier nur ankreuzen, Störungen, die z. Verlust v. Fortpflanzungs- u. Ruhestätten führen, werden unter 3.2 erfasst.) Eine artenschutzrechtlich relevante Zerschneidung einer bedeutenden Flugroute oder Betroffenheit eines essenziellen Jagdhabitats, deren Verlust einen negativen Einfluss auf das lokale Bestandsniveau i. S. des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG haben kann, ist auszuschließen. Gleichermaßen sind auch Störungen in Quartieren, die eine Populationsrelevanz entfalten könnten, auszuschließen. Solche Strukturen fehlen im Eingriffsumfeld. Zudem sind Zwergfledermäuse als sehr tolerant gegenüber Störwirkungen wie Lärm und Licht einzuschätzen. Der Verbotstatbestand ,,erhebliche Störung“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. 4. ja nein Aus artenschutzrechtlichen Gründen vorgesehene Funktionskontrollen Funktionskontrollen sind vorgesehen. Durch die Bauabnahme des Tunnelportals mit entsprechender Beleuchtung, die ein Anlocken von Insekten und damit Fledermäusen verhindert, kann deren Funktionalität schon bei der Maßnahmenumsetzung sichergestellt werden. Eine weitere Funktionskontrolle ist damit nicht notwendig. Ein Risikomanagement ist vorgesehen. Beschreibung siehe Maßnahmenblätter des LBP, Nr. 5 Femern A/S Fazit Stand: 03.06.2016 Seite 308/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) Nach Umsetzung der fachlich geeigneten und zumutbaren artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen, CEF-Maßnahmen und − für ungefährdete Arten − artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme treten folgende Zugriffsverbote ein bzw. nicht ein: Fangen, Töten, Verletzen ja nein ja nein ja nein Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungsund Ruhestätten Erhebliche Störung Eine Prüfung der Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 (7) BNatSchG ist erforderlich. ja Femern A/S Stand: 03.06.2016 nein Seite 309/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag 9.2.4. Planfeststellung Anlage 21 Schweinswal Durch das Vorhaben betroffene Art Schweinswal (Phocoena phocoena) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus FFH-Anhang IV-Art Rote-Liste-Status mit Angabe RL D, Kat. 2 RL SH, Kat. 2 Einstufung Erhaltungszustand SH FV günstig/hervorragend U1 ungünstig/unzureichend U2 ungünstig – schlecht XX unbekannt 2. Konfliktrelevante ökologische Merkmale der Art 2.1 Lebensraumansprüche und Verhalten Schweinswale (Phocoena phocoena) kommen in allen küstennahen borealen und subarktischen Gewässern der nördlichen Halbkugel sowie im Schwarzen Meer vor. Die Gewässer vor Sylt und Amrum stellen ein wichtiges Aufzuchtgebiet in der Nordsee dar, in der Ostsee sind die Oderbank und die Gewässer um Fehmarn wichtige Vorkommensgebiete. Die Art hat eine Präferenz für küstennahe Gewässer (BfN 2012). Schweinswale ernähren sich opportunistisch von kleinen bis mittelgroßen Fischen, wobei sowohl pelagische wie benthische Fischarten genutzt werden (Narberhaus et al. 2012). Ihre Lebensraumansprüche sind damit wenig ausgeprägt. Kleinräumig ist das Vorkommen vermutlich in erster Linie mit Häufigkeit und Verfügbarkeit von Nahrungsfischen verbunden. Im Bereich des Fehmarnbelts ist die Häufigkeit von Schweinswalen mit Wassertiefe, Beschaffenheit des Meeresbodens, Strömungen und Schifffahrtslinien erklärt. Das Vorkommen ist saisonal variabel und Schweinswale wandern im Winter in nördliche Bereiche der Ostsee ab, in denen die Wassertemperaturen etwas höher liegen (vgl. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.10). Ausgewachsene Schweinswale erreichen eine Körpergröße von 149 bis 160 cm (Benke et al. 1998). Die Meeressäuger erreichen im Durchschnitt ein Alter von acht bis zehn Jahren, vereinzelt können die Tiere ein Alter von bis zu 20 Jahren erreichen (Benke et al. 1998). In einem Alter von etwa drei bis vier Jahren werden die weiblichen Schweinswale geschlechtsreif, die Männchen bereits nach zwei bis drei Jahren. Die Paarungszeit in Nord- und Ostsee liegt vermutlich zwischen Juni und Ende August (Benke et al. 1998). In der Regel gebären adulte weibliche Schweinswale nach elf Monaten Tragzeit jährlich zwischen Mai und August ein einzelnes Kalb. Das Jungtier wird über acht bis zehn Monate von der Mutter gesäugt (Schulze 1996). Paarungs- und Gebärzeiten können sich regional unterscheiden und da die Paarung meistens zwischen Juni und August stattfindet, sind die meisten adulten Weibchen zeitgleich tragend und säugend, wodurch sie in dieser Zeit einen hohen Energieverbrauch haben. Schweinswale orientieren sich überwiegend akustisch mithilfe hochfrequenter Klicklaute. Aufgrund der akustischen Orientierung wird von einer hohen Empfindlichkeit gegenüber Unterwasserlärm ausgegangen. Zum Schutz vor impulshaftem Schall wurde daher in Deutschland für die Errichtung von Offshore-Windparks ein Grenzwert erlassen, Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 310/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Schweinswal (Phocoena phocoena) der die Schallemissionen auf 160 dBSEL in 750 m Entfernung zur Lärmquelle begrenzt. Schweinswale reagieren auf Schiffslärm mit kleinräumigen Ausweichbewegungen und kommen im Fehmarnbelt auch im Bereich der Hauptschifffahrtsrouten vor. 2.2 Verbreitung in Deutschland/in Schleswig-Holstein Deutschland: Schweinswale kommen in allen Teilen der deutschen Nord- und Ostsee vor. In der deutschen Nordsee erreicht der Bestand bis zu 55.000 Exemplare, in der deutschen Ostsee ist der Bestand sehr viel niedriger. Innerhalb der deutschen Ostsee besteht ein starker Gradient abnehmender Häufigkeit von West nach Ost (Narberhaus et al. 2012). Schleswig-Holstein: Schweinswale kommen in allen Teilen der schleswig-holsteinischen Nord- und Ostseegewässer vor. Im Bereich des Fehmarnbelts werden die höchsten Bestände in den Sommermonaten erreicht und die Bestandsdichte beträgt dann etwa 0,5 Schweinswale/km2 (vgl. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.10). Der Kälberanteil im Bereich des Fehmarnbelts ist vergleichbar mit anderen Gewässern und eine besondere Bedeutung als Reproduktionsgebiet wurde nicht festgestellt. Saisonale Bestandsveränderungen weisen darauf hin, dass der Fehmarnbelt als Durchwanderungsgebiet für Schweinswale genutzt wird, die sich in den Sommermonaten östlich des Fehmarnbelts aufhalten. 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Schweinswale kommen ganzjährig im Bereich des Vorhabengebiets vor. Aus den flugzeugbasierten Erfassungen wurde die Verbreitung von Schweinswalen getrennt nach Sommer und Winter modelliert. Die anhand von Erfassungsflügen geschätzte Gesamtabundanz lag mit weniger als 100 Individuen bei einzelnen Flügen in einem Untersuchungsgebiet von rund 4.875 km² im Winter am niedrigsten. Maximalwerte wurden im April 2009 mit fast 2.900 Individuen und im Mai 2010 mit 4.600 Individuen im Untersuchungsgebiet zwischen Kiel und Gedser erreicht. Die Maximalzahlen in den Jahren 2009 und 2010 wurden möglicherweise durch wandernde Tiere im Untersuchungsgebiet beeinflusst. Die modellierten Sommerdurchschnittswerte für 2009 und 2010 lagen bei 1.500 bzw. 2.000 Tieren. Die Ergebnisse der Erfassungsflüge zeigen, dass die Abundanz in den Sommermonaten auf hohem Niveau schwankte, nach September jedoch abnahm. Im Winter lagen die Durchschnittswerte bei unter 1.000 Schweinswalen (Anlage 15, UVS, Band II B, Kap. 3.10.3.10, S. 640). Die Ergebnisse der Plausibilitätsprüfung, basierend auf Flugzeugzählungen in 2015 und der Auswertung weiterer seit Abschluss der UVS vorgelegten Studien zeigten, dass sich der Schweinswalbestand im Fehmarnbelt seither nicht auffällig verändert hat und die Aussagen der UVS weiterhin Bestand haben. 3. Femern A/S Prognose der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG Stand: 03.06.2016 Seite 311/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Schweinswal (Phocoena phocoena) 3.1 3.1.1 Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr.1 BNatSchG) Baubedingte Tötungen Werden baubedingt Tiere evtl. verletzt oder getötet? ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? ja nein Von den möglichen Wirkfaktoren erscheinen lediglich Geräuschemissionen geeignet, Schweinswale zu töten oder zu verletzen. Die übrigen Wirkfaktoren wirken nur indirekt auf die Tiere. Unterwasserschall kann bei hoher Intensität zu einer Verletzung und Tötung von Meeressäugetieren führen. Bei Schweinswalen ist der Beginn einer temporären Hörschädigung bei etwa 165 dBSEL ermittelt worden (Tougaard et al. 2015). Zur Vermeidung von Verletzung ist mit dem Schallschutzkonzept des BMU (2013) ein Grenzwert für Impulsschall (Rammungen) von 160 dBSEL bzw. 190 dBpeak festgelegt worden, der in 750 m Entfernung zur Quelle zu unterschreiten ist. Des Weiteren ist sicherzustellen, dass sich im Bereich hoher Schallimmissionen keine Meeressäugetiere aufhalten, sodass eine Verletzung vermieden wird. Auch bei Unterschreitung des Grenzwerts sind daher Vorsorgemaßnahmen für den Nahbereich zu treffen. Die Schallimmissionen beim Bau des Absenktunnels entstehen in erster Linie durch kontinuierliche Immissionen der Bauschiffe. Die Immissionen sind überwiegend von tiefer Frequenz und geringer Intensität. Durch die Immissionen besteht keine Gefahr einer Schädigung von Meeressäugetieren, da diese die kleinen Bereiche hoher Schallintensität meiden können. Bei den Bauarbeiten für den Bauhafen Puttgarden werden etwa 330 Spundbohlen zu rammen sein. Für die dabei entstehenden Schallimmissionen wird in der Umweltverträglichkeitsstudie ein Quellpegel von 190 dB re 1μPa zugrunde gelegt. In 750 m Entfernung zur Baustelle wird dabei ein Pegel von 154 dBSEL erreicht, sodass die Vorgaben des Schallschutzkonzeptes des BMU eingehalten werden. Eine Schädigung von Individuen durch spontanes Fluchtverhalten, was zu einer Trennung von Mutter-Kalb-Paaren führen könnte, wird ausgeschlossen, da bei den vorgesehenen Arbeiten keine plötzlichen weitreichenden Schallimmissionen auftreten. Eine Störwirkung durch den Dauerschall von Baggern und Arbeitsschiffen tritt durch ein sich annäherndes Schiff oder – bei stationären Arbeiten – durch eine Annäherung von Schweinswalen an einen Arbeitsbereich auf. Die Schallimmissionen können dann dazu führen, dass ein Bereich von Schweinswalen weniger genutzt oder gemieden wird, indem sie einem Schiff oder einem Arbeitsbereich ausweichen. Diese Ausweichbewegungen sind entsprechend den geringen Schallimmissionen sehr kleinräumig, d. h. wenige hundert Meter, und können bei normaler Schwimmgeschwindigkeit von Schweinswalen in sehr kurzer Zeit vollzogen werden. Eine Fluchtreaktion, wie sie bei Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 312/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Schweinswal (Phocoena phocoena) Rammarbeiten befürchtet wird, ist im Kontext von Dauerschall durch Bagger und Schiffsmotoren daher in keinem Fall zu besorgen. Da der Grenzwert von 160 dBSEL in 750 m Entfernung unterschritten wird, sind keine Maßnahmen zur Minderung der Schallimmissionen notwendig. Es sind allerdings vorsorglich Vermeidungsmaßnahmen zur Vergrämung von Schweinswalen aus dem Nahbereich der Baustelle vorgesehen. Zum einen wird eine Serie von Rammungen mit einem Ramp-up-Verfahren eingeleitet, bei dem die Rammenergie langsam gesteigert wird, sodass nicht sofort die höchsten Schallpegel erreicht werden und die Tiere sich aus dem Nahbereich der Rammungen entfernen können. Zum anderen werden Schweinswale durch aktive Vergrämer (Pinger) aus dem Nahbereich der Baustelle ferngehalten (s. hierzu auch Anlage 12, LBP, Anhang I, Maßnahmenblatt 8.1 M/VAr). Weiterhin wird geprüft, ob die Bohlen ggf. einvibriert werden können, was mit geringeren Schallimmissionen verbunden wäre. Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz vor baubedingten Tötungen Bauzeitenregelungen bzw. Baufeldinspektionen sind vorgesehen: ja nein Das Baufeld wird außerhalb der Zeiten geräumt, in denen die Art anwesend ist (außerhalb des Zeitraums von bis ) Das Baufeld wird vor dem Eingriff auf Besatz geprüft Es sind keine besonderen Maßnahmen notwendig. Ist der Fang von Tieren aus dem Baufeld zur ihrer Rettung notwendig? ja nein Sind Maßnahmen zur Vermeidung einer spontanen Wiederbesiedlung des Baufelds notwendig? ja nein Sind sonstige Maßnahmen zur Vermeidung von baubedingten Tötungen notwendig? ja Femern A/S Stand: 03.06.2016 nein Seite 313/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Schweinswal (Phocoena phocoena) Besteht die Gefahr, dass trotz Vermeidungsmaßnahmen baubedingte Tötungen in einem nicht vernachlässigbaren Umfang eintreten könnten? ja 3.1.2 nein Betriebs- bzw. anlagebedingte Tötungen Entstehen betriebs- oder anlagebedingt Tötungsrisiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung des Lebensrisikos)? ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen für kollisionsgefährdete Tierarten erforderlich? ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen für sonstige anlage- und betriebsbedingte Tötungsrisiken erforderlich? ja nein Im Betrieb des Tunnels sind nur sehr geringe Schallemissionen zu erwarten, von denen kein Tötungs- oder Verletzungsrisiko ausgeht. Der Verbotstatbestand ,,Fangen, Töten, Verletzen“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein ja 3.2 nein Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 i. V. m. § 44 (5) BNatSchG) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? (ohne Berücksichtigung von später beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen) ja nein Geht der Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten auf eine störungsbedingte Entwertung zurück? ja Femern A/S Stand: 03.06.2016 nein Seite 314/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Schweinswal (Phocoena phocoena) Bleiben die ökologischen Funktionen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten? ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? ja nein Sind CEF-Maßnahmen für die betroffene Art erforderlich? ja nein Sind nicht vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen für die betroffene Art erforderlich? ja nein Direkte Habitatverluste sind für diejenigen Walarten am gravierendsten, die auf küstennahe Bereiche angewiesen sind. Aufgrund seiner Präferenz für küstennahe Gewässer mit einer Tiefe von weniger als 50 m ist der Schweinswal besonders empfindlich gegenüber anthropogenen Eingriffen im marinen und terrestrischen Bereich. Direkte Effekte von Habitatänderungen durch Sedimentfahnen sind nicht sehr gut untersucht. Eine Studie zur Auswirkung von einer Sandentnahme westlich von Sylt (Diederichs et al. 2010) zeigte keine signifikanten Änderungen der Habitatnutzungen durch Schweinswale verglichen mit den Referenzjahren. Direkte Beeinträchtigungen des Schweinswals bzw. seiner Habitate durch Sedimentfahnen werden daher nicht erwartet. Die Verteilung von Schweinswalen ist dagegen vielmehr abhängig vom Auftreten der jeweiligen Beutefische, die ihrerseits von hydrografischen und bathymetrischen Parametern abhängig sind. Schweinswale sind Nahrungsopportunisten und weisen ein breites Spektrum an Beutefischen auf. In der Ostsee werden Hering, Sprotte, Kabeljau und Grundeln bevorzugt. Projektbedingt kommt es zu keinen signifikanten Änderungen der Fischzusammensetzung (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band IV B, Kap. 8.3.9), sodass Beeinträchtigungen des Schweinswals ausgeschlossen werden können. Außerdem ist der durch das Projekt beeinträchtigte Bereich nicht als essenzielles Jagdhabitat anzusehen, da die Verteilung der Beutefische nicht auf diesen Bereich beschränkt ist. Änderungen der Hydrografie und Trübungen könnten ebenfalls Auswirkungen auf den Schweinswal verursachen. Bereiche mit Wirbeln oder geringer Strömungsgeschwindigkeit werden mit hohen Schweinswaldichten in Verbindung gebracht. Die durchgeführten Untersuchungen zeigen jedoch, dass der Effekt hydrodynamischer Parameter vergleichsweise gering ist. Anders als beispielsweise Robben haben Schweinswale keine fest umgrenzten Reproduktionsgebiete, sondern sind vielmehr vom Auftreten ihrer Beutefische abhängig. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 315/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Schweinswal (Phocoena phocoena) Der Verbotstatbestand ,,Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. ja nein 3.3 Störungen (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten gestört? ja nein Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population? ja nein Sind Vermeidungs-/vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich? ja nein Führen Störungen zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten? (wenn ja, vgl. 3.2) ja nein Die baubedingten Geräuschemissionen können zu kleinräumigen Störungen von Schweinswalen führen. Die Schallimmissionen durch die Baggerarbeiten und den damit verbundenen weiteren Schiffsverkehr sowie die Schallimmissionen der weiteren mit dem Bau des Absenktunnels verbundenen Arbeiten unterliegen keinen definierten Immissionsgrenzwerten, sodass keine Vorgaben zur Regulierung der Schallimmissionen von einzelnen Bauschiffen bestehen. In den Bewertungskriterien der UVS werden Verhaltensreaktionen von Schweinswalen zweistufig bewertet (s. auch Anlage 15, UVS, Band III, Kap. 5.2.10.1, Tab. 5-112): Bis zu einem Schallpegel von 150 dB wird eine Störung als mittel („Die Schallpegel sind hoch genug, um zu Verhaltensstörungen zu führen“) bewertet, bis 144 dB als gering („Die Schallpegel sind so hoch, dass einige marginale Verhaltensreaktionen zu erwarten sind“). Die Kategorien wurden sowohl ausgehend von Untersuchungen an impulshaftem Schall als auch von Untersuchungen zu Dauerschall definiert. Zu letzteren liegt zum einen eine Untersuchung über die Reaktion von Schweinswalen auf Baggerarbeiten für die Sandentnahme Westerland III vor (Brandt et al. 2008, Diederichs et al. 2010), zum anderen erlauben Untersuchungen zur Reaktion von Schweinswalen und anderen Meeressäugern auf Schiffe eine Einschätzung bezüglich des Schiffslärms. Die Untersuchungen zur Sandentnahme Westerland III, in der seit 1985 jährlich etwa 1 Mio. m3 Sand im Walschutzgebiet des Nationalparks Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer mit einem Laderaumsaugbagger entnommen werden, zeigten, dass Schweinswale den Nahbereich des Baggers mieden, wenn dieser aktiv war, konnten aber keinen Unterschied in der Nutzung des Sandentnahmegebiets im Vergleich zu Refe- Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 316/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Schweinswal (Phocoena phocoena) renzstandorten absichern. Die Untersuchung zeigt somit eine kleinräumige und kurzzeitige Meidung vermutlich in Reaktion auf die Schallimmissionen des Laderaumsaugbaggers, aber keinen Einfluss auf die generelle Nutzung des Gebiets durch Schweinswale. Die Untersuchungen für die Feste Fehmarnbeltquerung ermöglichen eine Einordnung der Störwirkung durch Schiffslärm und der Bewertungskriterien: Der Umgebungslärm im Fehmarnbelt, der vor allem durch Schiffslärm geprägt wird, überschreitet in vielen Bereichen im Mittel (L50) 130 dB (s. Schallkarten Anlage 15, UVS, Band II B, S. 631 ff.). Ein Pegel von 140 dB wird an mehreren Stationen häufig überschritten (L95 bis 142 dB), weil die Schallimmissionen von größeren Schiffen, wie etwa den im Fehmarnbelt fahrenden Scandlines-Fähren, noch in 2 km Entfernung einen Pegel von 140 dB verursachen (Anlage 15, UVS, Band II B, Abb. 3-308). Der Einfluss des Schiffsverkehrs im Fehmarnbelt auf Schweinswalbestände und deren Verteilung ist dennoch schwach ausgeprägt und statistisch kaum abzusichern. Selbst für den Bereich der Fährlinie zwischen Rödby und Puttgarden und der sie kreuzenden T-Route lässt sich mit den angewendeten Methoden Flugzeugzählungen, Fährzählungen und akustischer Erfassung keine geringere Häufigkeit der Schweinswalvorkommen absichern. Auch wenn die Entfernung zu Schiffsrouten in einigen statistischen Analysen als signifikanter Faktor auftrat, so war der Effekt schwach und bildet sich nicht in geringeren Bestandsdichten im Bereich der Schifffahrtslinien ab. Schweinswale reagieren zweifellos aversiv auf Schiffslärm, jedoch lässt sich aus den Beobachtungen schließen, dass die Reaktion kleinräumig und kurzzeitig ist. Über die Reaktion von Schweinswalen auf Schiffslärm liegen durchaus unterschiedliche Untersuchungsergebnisse vor. Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie für die Feste Fehmarnbeltquerung konnte mit mehreren Methoden nur ein sehr schwaches Signal bei der Verteilung von Schweinswalen in Bezug auf Schifffahrtslinien abgesichert werden. Auch weitere Untersuchungen in der Ostsee (Mortensen et al. 2011, Sveegard et al. 2011) konnten keinen Effekt von Schifffahrtsrouten auf die Verteilung von Schweinswalen erkennen, wogegen eine experimentelle Studie (Dyndo et al. 2015) bereits bei niedrigen Schallpegeln deutliche Verhaltensänderungen zeigte. Die Ergebnisse der Studien stehen dabei nicht im Widerspruch zueinander, sondern beschreiben spezifische Situationen. Wesentlichen Einfluss auf die Störwirkung von Schiffslärm hat dabei vermutlich der zwischen Schiffstypen unterschiedliche Anteil höherfrequenter Komponenten an den Schallimmissionen (Hermannsen et al. 2014). Als wesentliche Vermeidungsmaßnahme von Störungen wird die Beschränkung des Baubereichs auf immer nur maximal zwei Arbeitsbereiche mit ortsfesten Arbeitsgeräten und mit einem freifahrenden Aushubgerät außerhalb der Arbeitsbereiche gleichzeitig festgeschrieben (Anlage 12, LBP, Anhang I, Maßnahmenblatt 8.4 M/VAr). Die Minimierung der mit Unterwasserschall belasteten Fläche führt zur Reduzierung von Störwirkungen sowie zur Vermeidung einer Barrierewirkung im Fehmarnbelt durch Schallimmissionen für den Schweinswal. Unter Berücksichtigung der Maßnahme werden im Mittel 9 % des Bereiches und im Einzelfall max. 16 % des Bereiches zwischen Fehmarn und Lolland mit Schallimmissionen > 144 dB belastet sein, die von Schweinswalen als Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 317/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Schweinswal (Phocoena phocoena) störend empfunden werden können (s. Anlage 22.5 der Planfeststellungsunterlagen). Eine Passage für Meeressäugetiere ist somit zu jeder Zeit möglich und die Störung findet in einem begrenzten Bereich statt. Bei den Arbeiten zur Errichtung des Bauhafens Puttgarden beträgt der Abstand zur Rammstelle, in dem eine Störung von Schweinswalen erfolgen kann, etwa 1,9 km für einen Schallpegel von 144 dBSEL, bzw. bei Anwendung des Störungswerts des Schallschutzkonzepts des BMU (2013) für Rammschall von 140 dBSEL etwa 3.200 m. Die Schallimmissionen der Rammarbeiten werden demnach 11 % bzw. 18 % des Fehmarnbelts betreffen. Die Zahl der betroffenen Tiere ist gering. Insgesamt sind rechnerisch zwischen 0,1 und 1,0 Individuen durch Baggerarbeiten im Winter bzw. Sommer betroffen (Anlage 22.5 der Planfeststellungsunterlagen). Bei Rammarbeiten für die Errichtung eines Arbeitshafens können bis zu 10,9 Schweinswale (Sommer) betroffen sein (Anlage 22.5 der Planfeststellungsunterlagen). Bei der Absenkung der Tunnelelemente und der Verfüllung des Tunnelgrabens sind rechnerisch zwischen 0,2 und 1,3 Schweinswale betroffen (Anlage 22.5 der Planfeststellungsunterlagen). Die Zahlen schwanken in Bezug auf die jeweiligen Bauabschnitte und saisonal, jeweils in Abhängigkeit von der jeweiligen Bestandshöhe. Die maximale Anzahl betroffener Schweinswale entspricht höchstens 0,07 % der Sommerpopulation im Fehmarnbelt-Gebiet, bei den Rammarbeiten bis 0,5 %. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass innerhalb der durch Schallimmissionen > 144 dB beeinträchtigten Bereiche keine Totalvertreibung erfolgt. Die 144-dB-Isophone beschreibt den Bereich der schwächsten, aber noch nachweisbaren Reaktion, in dem sich Schweinswale weiterhin aufhalten, wenn auch in reduzierten Anzahlen. Die nach der konkretisierenden Modellierung ermittelte Anzahl beeinträchtigter Schweinswale ist niedriger, als in der UVS zugrunde gelegt wurde. Dies ergibt sich dadurch, dass die Arbeitsbereiche verkleinert und die Anzahl der Bauschiffe verringert wurden. Es wird daher davon ausgegangen, dass die projektbedingte, zusätzliche Störung nicht zur Vertreibung einer populationswirksamen Zahl von Schweinswalen (1 % der lokalen Fehmarnbelt-Population) führt, zumal es sich um eine bauzeitlich begrenzte Störung handelt, die jeweils nur lokal wirksam ist. Nach Abschluss der Baumaßnahmen ist die Beeinträchtigung nicht mehr gegeben. Darüber hinaus wird die übergeordnete Funktion des Bereiches als Ruhe- und Reproduktionsgebiet sowie für die Migration nicht beeinträchtigt. Der Verbotstatbestand ,,erhebliche Störung“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. 4. Femern A/S ja nein Aus artenschutzrechtlichen Gründen vorgesehene Funktionskontrollen Stand: 03.06.2016 Seite 318/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Schweinswal (Phocoena phocoena) Funktionskontrollen sind vorgesehen. Beschreibung siehe Maßnahmenblätter des LBP, Nr. Ein Risikomanagement ist vorgesehen. Beschreibung siehe Maßnahmenblätter des LBP, Nr. 5 Fazit Nach Umsetzung der fachlich geeigneten und zumutbaren artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen, CEF-Maßnahmen und − für ungefährdete Arten − artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme treten folgende Zugriffsverbote ein bzw. nicht ein: Fangen, Töten, Verletzen ja nein ja nein ja nein Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungsund Ruhestätten Erhebliche Störung Eine Prüfung der Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 (7) BNatSchG ist erforderlich. ja Femern A/S Stand: 03.06.2016 nein Seite 319/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag 9.2.5. Planfeststellung Anlage 21 Kammmolch Durch das Vorhaben betroffene Art Kammmolch (Triturus cristatus) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus FFH-Anhang IV-Art Rote-Liste-Status mit Angabe RL D, Kat V RL SH, Kat. V Einstufung Erhaltungszustand SH FV günstig/hervorragend U1 ungünstig/unzureichend U2 ungünstig – schlecht XX unbekannt 2. Konfliktrelevante ökologische Merkmale der Art 2.1 Lebensraumansprüche und Verhalten Der Kammmolch besiedelt sowohl das Offenland als auch größere geschlossene Waldgebiete und ist in fast allen Feuchtbiotopen anzutreffen. Bevorzugt werden als Fortpflanzungsgewässer meist dauerhaft wasserführende, mehr oder weniger stark besonnte Gewässer mit Freiwasserkörper, ausgeprägter Submersvegetation und reich strukturiertem Gewässerboden (Äste, Steine, Höhlungen etc.) (NÖLLERT & NÖLLERT 1992, GROSSE & GÜNTHER 1996). Als Landlebensräume dominieren Laub- und Laubmischwälder sowie Gärten, Agrarlandschaften und Feuchtwiesen (SCHIEMENZ & GÜNTHER 1994). Der Großteil der an Land überwinternden Tiere wandert im Februar/März zum Laichgewässer. Der Art wird eine starke Wasserbindung zugesprochen. Die adulten Tiere verlassen meist nach der Reproduktionsphase zwischen Mitte Juli und Anfang Oktober das Laichgewässer und besiedeln Landhabitate in unmittelbarer Nähe des Gewässers (GROSSE & GÜNTHER 1996). Einige Individuen verbleiben ganzjährig im Gewässer (NÖLLERT & NÖLLERT 1992). Ab August bis Oktober werden die Winterverstecke aufgesucht. Die Art ist bei der Wahl des Winterquartiers hoch flexibel, wobei aber Frostfreiheit gewährleistet sein muss. Nach GROSSE & GÜNTHER (1996), DUFF (1989), KUPFER (1998) und LATHAM ET AL. (1996) befinden sich die Winterquartiere 150 bis 200 m, seltener bis 1.000 m von den Laichgewässern entfernt. Der überwiegende Teil überwintert jedoch in einer Entfernung von bis zu 100 m vom Laichgewässer (STOEFER & SCHNEEWEISS 2001). Nach Runge et al. (2010) ist ein Aktionsradius von 500 m um das Laichgewässer für die Abschätzung der artenschutzrechtlichen Konflikte anzunehmen. Trotz intensiver landwirtschaftlicher Nutzung sind auf Fehmarn nachweislich viele der erhaltenen Kleingewässer inmitten monotoner Ackerschläge vom Kammmolch besiedelt. Es handelt sich dabei überwiegend um ehemalige Mergelkuhlen. Sie werden vermutlich als Jahreslebensraum genutzt, da sie häufig von Lesesteinhaufen begleitet sind, die potenziell gute Versteckmöglichkeiten bieten (KLINGE 2003). 2.2 Verbreitung in Deutschland/in Schleswig-Holstein Deutschland: Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 320/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Kammmolch (Triturus cristatus) Bis auf einige Marschen und Inseln Niedersachsens und Schleswig-Holsteins sowie südöstliche Mittelgebirge nahezu geschlossene Verbreitung im Bundesgebiet (BfN 2007). Schleswig-Holstein: Hauptvorkommen in den östlichen und südöstlichen Landesteilen. Die Geest ist wesentlich lückiger besiedelt. In der Marsch fehlen Vorkommen (FÖAG 2011). 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Innerhalb des Untersuchungsgebiets wurde der Kammmolch in 18 Gewässern nachgewiesen. Aufgrund der Abstände zu den Eingriffsbereichen liegen für sieben Gewässer (FBioAm55, FAm158, FAm160, FAm162, FAm164, FAm166 und FAm171) artenschutzrechtliche Konflikte vor. 3. Prognose der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG 3.1 Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr.1 BNatSchG) 3.1.1 Baubedingte Tötungen Werden baubedingt Tiere evtl. verletzt oder getötet? ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? ja nein Der Kammmolchbestand des Gewässers FAm158 ist direkt durch die geplante Überbauung des Gewässers betroffen. Weiterhin können die Bestände der Gewässer FBioAm55, FAm158, FAm160, FAm162, FAm164, FAm166 und FAm171, deren Landlebensräume wahrscheinlich auch die Gehölzbestände entlang der bestehenden Bahn- und B-207-Trasse darstellen, in der terrestrischen Phase betroffen sein. Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz vor baubedingten Tötungen Bauzeitenregelungen bzw. Baufeldinspektionen sind vorgesehen: ja nein Das Baufeld wird außerhalb der Zeiten geräumt, in denen die Art anwesend ist Das Baufeld wird vor dem Eingriff auf Besatz geprüft Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 321/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Kammmolch (Triturus cristatus) In der aquatischen Phase (Mitte April bis Ende Juni) ist im Falle eines Besatzes der Kammmolchbestand des Gewässers FAm158 komplett abzufangen (mind. zwei Fangdurchgänge zum vollständigen Abfang von Adulten, Subadulten und Larven) und in ein geeignetes, aber außerhalb des kritischen Aktionsradius gelegenes Gewässer im Kontext der Population umzusetzen. Der Abfang gilt als abgeschlossen, wenn bei einem Abfangtermin keine Kammmolche (inkl. aller Zustandsformen) mehr nachgewiesen bzw. gefangen werden konnten. Gemäß erfolgter Abstimmung am 19.08.14 wurde mit dem Abfang bereits im Jahr 2015 begonnen und er soll über die Jahre bis zum Baubeginn weiter fortgeführt werden. Darüber hinaus werden ebenfalls gemäß erfolgter Abstimmung die Gewässer FAm162, FAm166 und FAm171 mit einbezogen, um zu verhindern, dass Kammmolche von dort in das Gewässer FAm158 einwandern. Aufgrund der neu gewonnenen Erkenntnisse der Aktualisierungskartierung (Anlage 30.2 der Planfeststellungsunterlage) sind in die Abfangaktion ab 2016 auch die Gewässer FBioAm55, FAm160 und FAm164 mit einzubeziehen, in denen ebenfalls Kammmolche siedeln. Unmittelbar nach diesem letzten Fangtermin ohne erfolgten Nachweis ist das Gewässer zuzuschütten, um ein erneutes Einwandern und damit eine Gefährdung zu verhindern (Maßnahmennummer 3.3 im LBP). Ist der Fang von Tieren aus dem Baufeld zur ihrer Rettung notwendig? ja nein s. o. (Abfang) Sind Maßnahmen zur Vermeidung einer spontanen Wiederbesiedlung des Baufelds notwendig? ja nein Der Eingriffsbereich ist vor Baubeginn in der aquatischen Phase der Kammmolche zwischen Mitte April und Anfang Mai durch einen mobilen Amphibienzaun (auf ca. 1.680 m Länge von Baukilometer Bahn 7+300 bis zum Baukilometer 8 + 980 der neuen Bahntrasse) abzuschirmen. Diese Ausgrenzung der Eingriffsbereiche wird während des gesamten Bauzeitraumes in den betreffenden Bereichen beibehalten und in regelmäßigen Abständen auf Funktionalität geprüft (Maßnahmennummer 1.3 und 3.5 im LBP). Die Maßnahme ist durch fachkundiges Personal zu begleiten. Sind sonstige Maßnahmen zur Vermeidung von baubedingten Tötungen notwendig? ja nein Besteht die Gefahr, dass trotz Vermeidungsmaßnahmen baubedingte Tötungen in einem nicht vernachlässigbaren Umfang eintreten könnten? ja 3.1.2 Femern A/S nein Betriebs- bzw. anlagebedingte Tötungen Stand: 03.06.2016 Seite 322/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Kammmolch (Triturus cristatus) Entstehen betriebs- oder anlagebedingt Tötungsrisiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung des Lebensrisikos)? ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen für kollisionsgefährdete Tierarten erforderlich? ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen für sonstige anlage- und betriebsbedingte Tötungsrisiken erforderlich? ja nein In der Betriebsphase ist durch den Abstand der Laichgewässer zu den Verkehrstrassen (v. a. Straße), die vergleichsweise unattraktive Gestaltung des Trassenumfeldes und die Anlage artspezifisch sehr geeigneter Ganzjahreslebensräume im unmittelbaren Umfeld des neu anzulegenden Ersatzgewässers eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos auszuschließen. Der Verbotstatbestand ,,Fangen, Töten, Verletzen“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein ja 3.2 nein Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 i. V. m. § 44 (5) BNatSchG) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? (ohne Berücksichtigung von später beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen) ja nein Geht der Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten auf eine störungsbedingte Entwertung zurück? ja nein Bleiben die ökologischen Funktionen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten? ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? ja nein Sind CEF-Maßnahmen für die betroffene Art erforderlich? ja nein Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 323/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Kammmolch (Triturus cristatus) Sind nicht vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen für die betroffene Art erforderlich? ja nein Der vollständige Verlust durch Überbauung des Gewässers FAm158 wird durch eine Neuanlage im räumlichen Kontext kompensiert. Diese muss nicht vorgezogen erfolgen (die Maßnahme wurde am 28.02.2013 mit dem LLUR abgestimmt), wird aber möglichst zeitnah initiiert, um die Zeitspanne bis zur Entwicklung artspezifischer Eignung möglichst kurz zu halten (Maßnahmennummer 4.1 im LBP). Der Verlust von potenziell existenziellen Landhabitaten, für die eine zentrale Funktion als Überwinterungshabitat (Ruhestätte) zu prognostizieren ist, wird im Rahmen einer CEF-Maßnahme überbrückt. Hierzu werden zunächst temporär parallel zu dem ausgezäunten Eingriffsbereich bzw. der zukünftigen Bahntrasse auf einer Länge von ca. 1.680 m (Baukilometer 7+300 bis 8+980) geeignete Winterverstecke (1–1,5 m in den Boden versenkte Konglomerate aus Steinen, Stubben etc.) angelegt. Diese Materialpackungen müssen jeweils mindestens zehn Meter lang und zwei Meter breit sein und dürfen zueinander einen Abstand von maximal 25 m nicht überschreiten. Die Maßnahme muss vor Beginn der terrestrischen Phase (ab Mitte Juli) im Jahr der Auszäunung des Baufelds erfolgen (Maßnahmennummer 1.3 und 3.5 im LBP). Unmittelbar nach Rückbau der temporären Winterverstecke werden dauerhafte Strukturen von 1.170 m entlang der neuen Bahntrasse sowie an dem Gewässer der Maßnahme 4.1 angelegt (Maßnahmennummer 2.2 und 3.6 im LBP). Die Maßnahmen sind durch fachkundiges Personal zu begleiten. Der Rückbau der temporären Winterverstecke muss in der aquatischen Phase (April bis Ende Juni) stattfinden, um ein Gefährdungspotenzial für in den „Interimsstrukturen“ befindliche Molche zu verhindern. Ist dies nicht möglich, müssen die temporären Strukturen in der aquatischen Phase ausgezäunt werde, um eine erneute Einwanderung zu verhindern. Um den dadurch bedingten Verlust an Versteckmöglichkeiten zu kompensieren, sind vor der Barriere temporär künstliche Verstecke auszubringen. Die dauerhaften Winterverstecke müssen davon unbenommen bis Mitte September im selben Jahr fertiggestellt, funktionsfähig und erreichbar für die lokale Population sein. Bei den Maßnahmen zur Schaffung von temporären und dauerhaften Winterverstecken wird eine Baubegleitung durchgeführt. Der Verbotstatbestand ,,Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. ja nein 3.3 Störungen (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten gestört? ja nein Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population? ja nein Sind Vermeidungs-/vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich? ja nein Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 324/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Kammmolch (Triturus cristatus) Führen Störungen zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten? (wenn ja, vgl. 3.2) ja nein (Hier nur ankreuzen, Störungen, die z. Verlust v. Fortpflanzungs- u. Ruhestätten führen, werden unter 3.2 erfasst.) Durch die vorangehend beschriebenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Lebensraumkontinuität und zur Vermeidung eines vorhabenbedingten Tötungs- und Verletzungsrisikos sind populationsrelevante Störungen vollständig auszuschließen. Der Verbotstatbestand ,,erhebliche Störung“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. 4. ja nein Aus artenschutzrechtlichen Gründen vorgesehene Funktionskontrollen Funktionskontrollen sind vorgesehen. Die Gewässerneuanlage (Maßnahme im LBP: 4.1) wird erstmalig zwei Jahre nach der Anlage einer Funktionskontrolle hinsichtlich des Ist-Zustands und der prognostischen Entwicklungstendenzen durch geschultes Fachpersonal unterzogen. Gegebenenfalls werden im Falle einer negativen Ausprägung bzw. negativer Entwicklungstendenzen weitere Erfolgskontrollen bis zu einer fachlichen Positivprognose nötig. Die Funktionalität des mobilen Amphibienschutzzaunes sowie der temporären und dauerhaften Winterverstecke wird bereits durch die Umweltbaubegleitung (Fachpersonal) bei der Umsetzung der Maßnahmen sichergestellt. Weiterführende Funktionskontrollen sind dadurch diesbezüglich entbehrlich (Maßnahmen im LBP 1.3, 2.2, 3.5, 3.6). Beschreibung siehe LBP, Kap. 9.7 Ein Risikomanagement ist vorgesehen. Beschreibung siehe Maßnahmenblätter des LBP, Nr. 5 Fazit Nach Umsetzung der fachlich geeigneten und zumutbaren artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen, CEF-Maßnahmen und − für ungefährdete Arten − artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme treten folgende Zugriffsverbote ein bzw. nicht ein: Fangen, Töten, Verletzen ja nein ja nein Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungsund Ruhestätten Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 325/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Kammmolch (Triturus cristatus) Erhebliche Störung ja nein Eine Prüfung der Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 (7) BNatSchG ist erforderlich. ja Femern A/S Stand: 03.06.2016 nein Seite 326/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag 9.2.6. Planfeststellung Anlage 21 Atlantischer Stör Durch das Vorhaben betroffene Art Atlantischer Stör (Acipenser oxyrinchus) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus FFH-Anhang IV-Art Rote-Liste-Status mit Angabe RL D, Kat 0 RL SH, Kat. - Einstufung Erhaltungszustand SH FV günstig/hervorragend U1 ungünstig/unzureichend U2 ungünstig – schlecht XX unbekannt 2. Konfliktrelevante ökologische Merkmale der Art 2.1 Lebensraumansprüche und Verhalten Wie genetische und morphometrische Analysen an historischem Material aus dem gesamten Ostseeraum zeigen, handelt es sich bei dem sogenannten Baltischen- oder Ostseestör nicht wie bislang angenommen um Acipenser sturio, sondern um Abkömmlinge der noch heute in Nordamerika verbreiteten Art (LUDWIG et al. 2002). Vermutlich hat diese Art vor rund 1.000 Jahren im Zusammenhang mit einer allgemeinen Abkühlung die andere verdrängt (WINKLER et al. 2002). Der Atlantische Stör ist ein anadromer Wanderfisch, der von Nordamerika je nach Verbreitungsgebiet ab April in die Flüsse aufsteigt und in den Monaten Mai bis August abgelaicht hat (VLADYKOV & GREENLEY 1963). Der Laichaufstieg wird durch das Zusammenspiel von Fließgeschwindigkeit, Erhöhung des Wasserstandes und der Wassertemperatur ausgelöst. Der Laichplatz ist abhängig von der Tiefe, der Gewässermorphologie (Bankstruktur) und dem Substrat (Kies, Geröll oder anstehender Fels) (BAIN et al. 2000). Der Atlantische Stör bevorzugt bis zur Geschlechtsreife Brackwasserregionen, zieht aber auch in die angrenzenden marinen Habitate (SMITH & CLUGSTON 1997). Während der marinen Phase des Lebenszyklus bevorzugt er sandige Feinsubstrate in Wassertiefen zwischen 20 und 70 m (ROCHARD et al. 1997). Je nach Flusssystem legen die Störe bei der Laichwanderung bis zu 800 km (Weichsel) zurück (SYCH et al. 1996). Die Laichhabitate sind kiesiggeröllige Bankstrukturen. Die Larven verbringen die Dottersackphase im Interstitial von Kiesbänken. 0+ Störe halten sich in der Regel im limnischen Bereich der Flüsse auf. Subadulte Exemplare von 50 bis 100 cm Totallänge halten sich überwiegend innerhalb des Ästuars auf (BAIN et al. 2000). Es sind keine artspezifischen Empfindlichkeiten gegenüber Störwirkungen durch den Bau bekannt. Es wird davon ausgegangen, dass die Tiere die Bautätigkeiten schon frühzeitig registrieren und dann ausweichen können. 2.2 Femern A/S Verbreitung in Deutschland/in Schleswig-Holstein Stand: 03.06.2016 Seite 327/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Atlantischer Stör (Acipenser oxyrinchus) Deutschland: Es sind aktuelle Nachweise in der Ostsee bekannt. Wichtige Laichgebiete befinden sich in der Oder, hier erfolgen seit 2006 umfangreiche Besatzmaßnahmen. Schleswig-Holstein: Früher verbreitet in größeren, in die Ostsee entwässernden Fließgewässern (Trebel, Oder, Peene, Weichsel) zum Laichen (PETERSEN et al. 2004). Das BfN führt mit der „Gesellschaft zur Rettung des Störs“ seit 2006 ein Vorhaben zum Schutz und zur Wiederansiedlung der Art in der Ostsee durch. Eine wichtige Voraussetzung für einen geregelten Besatz ist der Aufbau eines entsprechend umfangreichen, genetisch geeigneten Elterntierbestandes, der derzeitig etabliert wird. In einem Nationalen Aktionsplan Stör sind neben dem Aufbau des Elterntierbestandes auch der Schutz des Störes in seinem natürlichen Verbreitungsgebiet sowie der Schutz seiner Lebensräume festgeschrieben (http://www.sturgeon.de/start.php). Die aktuellen Nachweise (meist im Oderästuar/Raum Rügen) entstammen aus den Besatzmaßnahmen zum Projekt zur Wiederansiedlung des Atlantischen Störs (ARNDT et al. 2010). Auch in Schleswig-Holstein werden regelmäßig Störe gefangen, wobei die Küstengewässer um Rügen zu den vornehmlich aufgesuchten Gewässern nach Abwanderung aus dem Oderhaff zählen (Hr. Arndt, Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei M-V). Ein Vorkommen im Fehmarnbelt ist unregelmäßig möglich. Eine Zusammenstellung des Wissensstandes findet sich auch unter: http://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/themen/natura2000/Nat_Bericht_2013/Arten/fische_ohne_wanderfische.pdf Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 328/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Atlantischer Stör (Acipenser oxyrinchus) Nach der BfN-Karte (siehe Ausschnitt) sind die Seegewässer im Bereich Fehmarnbelt nicht Bestandteil des Verbreitungsgebiets dieser Art. 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Der Atlantische Stör kann im Untersuchungsgebiet höchstens äußerst sporadisch auftreten. Ein regelmäßiges Vorkommen wird als sehr unwahrscheinlich angesehen. 3. Prognose der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG 3.1 Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr.1 BNatSchG) 3.1.1 Baubedingte Tötungen Werden baubedingt Tiere evtl. verletzt oder getötet? ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? ja nein Es wird davon ausgegangen, dass der Atlantische Stör die Bautätigkeiten frühzeitig wahrnimmt und dann ausweicht. Darüber hinaus können artenschutzrechtliche Konflikte mit dem Atlantischen Stör im Zusammenhang mit der Wasserentnahme der Meerwasserentsalzungsanlage sowie der Ballastierung der Tunnelelemente grundsätzlich ausgeschlossen werden. Zum einen ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich Störe im Bereich der Wasserentnahme im Arbeitshafen oder bei der jeweils nur kurzzeitig stattfindenden Befüllung der Tunnelelemente mit Ballastwasser in der Nähe der Einlassstelle befinden auf Grundlage der aktuellen Verbreitung verschwindend klein. Zum anderen wird das Einsaugen der Tiere mechanisch durch Rechen verhindert (Stababstand ca. 1 cm, Strömungsgeschwindigkeit < 0,3 m/s). Es ist dabei zu beachten, dass Störe erst im Alter von 2 bis 5 Jahren mit einer typischen Größe von 71 bis 92 cm die Flusslebensräume verlassen und ins Meer wandern. Larven und Jungfische kommen im marinen Bereich nicht vor. Eine Verletzung oder Tötung eines Tieres wird ausgeschlossen. Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz vor baubedingten Tötungen Bauzeitenregelungen bzw. Baufeldinspektionen sind vorgesehen: ja nein Es sind keine Bauzeitenbeschränkungen aufgrund des nur theoretisch möglichen Auftretens des Störs vorgesehen. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 329/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Atlantischer Stör (Acipenser oxyrinchus) Das Baufeld wird außerhalb der Zeiten geräumt, in denen die Art anwesend ist. Das Baufeld wird vor dem Eingriff auf Besatz geprüft. Ist der Fang von Tieren aus dem Baufeld zu ihrer Rettung notwendig? ja nein Sind Maßnahmen zur Vermeidung einer spontanen Wiederbesiedlung des Baufelds notwendig? ja nein Sind sonstige Maßnahmen zur Vermeidung von baubedingten Tötungen notwendig? ja nein Besteht die Gefahr, dass trotz Vermeidungsmaßnahmen baubedingte Tötungen in einem nicht vernachlässigbaren Umfang eintreten könnten? ja 3.1.2 nein Betriebs- bzw. anlagebedingte Tötungen Entstehen betriebs- oder anlagebedingt Tötungsrisiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung des Lebensrisikos)? ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen für kollisionsgefährdete Tierarten erforderlich? ja nein Es sind keine Maßnahmen zur Kollisionsminderung vorgesehen, da es sich beim Stör um keine „besonders kollisionsgefährdete Art“ handelt. Sind Vermeidungsmaßnahmen für sonstige anlage- und betriebsbedingte Tötungsrisiken erforderlich? ja nein Der Verbotstatbestand ,,Fangen, Töten, Verletzen“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. ja 3.2 Femern A/S nein Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 i. V. m. § 44 (5) BNatSchG) Stand: 03.06.2016 Seite 330/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Atlantischer Stör (Acipenser oxyrinchus) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? (ohne Berücksichtigung von später beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen) ja nein Geht der Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten auf eine störungsbedingte Entwertung zurück? ja nein Bleiben die ökologischen Funktionen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten? Sind Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? ja nein ja nein Da sich die Fortpflanzungsstätten des Atlantischen Störs in Fließgewässern befinden, ist keinesfalls von einer „Beschädigung oder Zerstörung“ auszugehen. Auch Barrierewirkungen auf dem Weg zu oder von den Laichgebieten infolge der Bautätigkeiten können ausgeschlossen werden (keine Flussgebietseinheiten mit Laichpotenzial im Bereich des Fehmarnbelts. Konkrete „Ruhestätten“ des Störs gibt es nicht. Während der Phase, die im Meer verbracht wird, sind keine „Ruhestätten“, an denen sich konzentriert Tiere während sensibler Lebensphasen aufhalten, bekannt. Eine „Beschädigung oder Zerstörung“ dieser ist demnach ausgeschlossen. Sind CEF-Maßnahmen für die betroffene Art erforderlich? ja nein Sind nicht vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen für die betroffene Art erforderlich? ja nein Der Verbotstatbestand ,,Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. ja nein 3.3 Störungen (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten gestört? ja nein Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population? ja nein Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 331/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Atlantischer Stör (Acipenser oxyrinchus) Eine „erhebliche Störung“ während der Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Überwinterungszeiten ist ausgeschlossen, da diese in anderen Gewässern stattfinden, die von den Vorhabenswirkungen nicht erreicht werden können. Während der Wanderungszeiten sind baubedingte Störwirkungen des Atlantischen Störs, zumindest theoretisch, möglich. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population ist nicht erkennbar. Sind Vermeidungs-/vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich? ja Führen Störungen zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten? (wenn ja, vgl. 3.2) nein ja nein (Hier nur ankreuzen, Störungen, die z. Verlust v. Fortpflanzungs- u. Ruhestätten führen, werden unter 3.2 erfasst.) Da die hier theoretisch angenommene Störung des Atlantischen Störs während des Baus nur kurzzeitig und lokal eintritt, wird nicht von „erheblichen Störungen“ ausgegangen. Ein theoretisch im Baubereich während des Baus auftretender Stör kann aktiv und frühzeitig der Störquelle ausweichen, sodass nicht von „erheblichen Störungen“ während der Wander- oder Ruhezeiten ausgegangen wird. Der Verbotstatbestand ,,erhebliche Störung“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. 4. ja nein Aus artenschutzrechtlichen Gründen vorgesehene Funktionskontrollen Funktionskontrollen sind vorgesehen. Ein Risikomanagement ist vorgesehen. 5 Fazit Nach Umsetzung der fachlich geeigneten und zumutbaren artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen, CEF-Maßnahmen und − für ungefährdete Arten − artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme treten folgende Zugriffsverbote ein bzw. nicht ein: Fangen, Töten, Verletzen ja nein ja nein ja nein Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungsund Ruhestätten Erhebliche Störung Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 332/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Atlantischer Stör (Acipenser oxyrinchus) Eine Prüfung der Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 (7) BNatSchG ist erforderlich. ja 9.2.7. nein Feldlerche Durch das Vorhaben betroffene Art Feldlerche (Alauda arvensis) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus europäische Vogelart Rote-Liste-Status mit Angabe RL D, Kat 3 RL SH, Kat.3 Einstufung Erhaltungszustand SH günstig Zwischenstadium ungünstig 2. Konfliktrelevante ökologische Merkmale der Art 2.1 Lebensraumansprüche und Verhalten Als ursprünglicher Steppenbewohner besiedelt die Feldlerche die offene Kulturlandschaft sowie die natürlicherweise offenen Küstenheiden, Dünen und Salzwiesen. Ackerlandschaften sowie großflächige Grünlandgebiete sind geeignete Lebensräume, sofern die Vegetation kurz und damit übersichtlich bleibt (Flade 1994). Optimal sind offene Weidelandschaften, Flächen mit Anbau von Sommergetreide oder jüngere Brachestadien, deren Vegetation zu Beginn der Brutzeit niedrig ist und über die Brutzeit hinweg zumindest teilweise niedrig oder weitständig bleibt (Berndt et al. 2003). Nach Daunicht (1998) werden Flächen verlassen, sobald die Vegetationsdeckung über 90 % beträgt. Als optimale Deckung und Höhe wurden von Toepfer & Stubbe (2001) 35–60 % bzw. 15–60 cm ermittelt. Zu höheren vertikalen Strukturen wird ein Mindestabstand eingehalten. Dieser beträgt nach Flade (1994) etwa 60 m. Während zur Nahrungssuche kahle oder von kurzer Vegetation bestandene Bereiche bevorzugt werden, wird das Nest meist in niedriger lückiger Vegetation angelegt (Glutz von Blotzheim 1985). Die Siedlungsdichte kann in Abhängigkeit von der Nutzungsintensität der Landschaft stark variieren. In intensiv genutzten Agrarlandschaften sind heutzutage Dichten von maximal 2 bis 2,5 BP/ 10 ha als normal zu bewerten (u. a. Berndt et al. 2002, Morris 2009). Das heutzutage sehr niedrige Bestandsniveau hängt dabei maßgeblich mit Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 333/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Feldlerche (Alauda arvensis) dem flächig prägenden Anbau von Wintergetreide, Winterraps und Mais zusammen. Diese Feldfrüchte weisen entweder durch die bereits fortgeschrittene Vegetationsentwicklung (Winterraps, Wintergetreide) oder die vegetationslose Ausprägung mit anschließender Bodenbearbeitung (Mais) in der Kernbrutzeit ungünstige Habitateigenschaften für die Feldlerche auf. Demgegenüber wurden auf Äckern mit Sommergetreide oder Leguminosen wie Luzerne und Klee(-gras) wesentlich höhere Dichten (bis 7 BP/10 ha) von Toepfer & Stubbe (2001) nachgewiesen. Für Intensivweiden und Mähgrünland wird durch die hohe Nutzungsrate (Walzen, Düngung, hohes Mahdintervall, Trittschäden etc.) nur eine ähnlich niedrige Besiedlungsdichte wie auf Intensiväckern erreicht. Extensivgrünland stellt dagegen günstigere Lebensräume für die Art dar. Bei großräumigen Untersuchungen liegen die durchschnittlichen Dichten auf extensiv genutzten Dauerweiden bei etwa 2,5 bis 5 Brutpaaren/10 ha, für extensives Mähgrünland können Dichten von 4 bis 7 Brutpaaren/10 ha der Literatur und den Ergebnissen eigener Untersuchungen entnommen werden (u. a. Berndt et al. 2002, Daunicht 1998, Glutz von Blotzheim 1994, Hielscher 1999, Leguan gmbh 2014, Löw 2013, Nehls 2001). Höchste Dichten erreicht die Feldlerche auf frühen Ackerbrache-Stadien (ein- bis zweijährig) und Trocken- und Halbtrockenrasen. Regelhaft können hier Siedlungsdichten von 7 bis 12 Brutpaaren/10 ha, kleinflächig auch bis zu 16 Brutpaaren/10 ha erreicht werden (Altenkamp 2005, Bauer et al. 2005, Berndt et al. 2002; Leguan gmbh 2008c, 2013, Toepfer & Stubbe 2001). Jeromin (2002) wies zudem eine deutlich höhere Überlebenswahrscheinlichkeit auf Brachen im Vergleich zu anderen Habitattypen nach. Längerfristig aufgelassene Brachen verlieren ggf. sehr schnell durch entsprechende Vegetationsentwicklung ihre Eignung für die Feldlerche (u. a. Holsten 2003, Schubert et al. 2006). Die Siedlungsdichte nimmt mit zunehmendem Flächenanteil von Gehölzen ab, Freiflächen mit einer Größe von < 5 ha werden generell gemieden (Glutz von Blotzheim 1985). Weiterhin nimmt die Siedlungsdichte bei hoher Bodenfeuchte ab (Bauer et al. 2005, Holsten 2003). Die Brut- und Nestlingszeit liegt zwischen Anfang April bis Ende Juli. Die Revierbesetzung findet aber schon ab Anfang Februar statt (Andretzke et al. 2005). Die Feldlerche weist gegenüber Straßenverkehrslärm eine vergleichsweise geringe Empfindlichkeit auf. Kritische Schallpegel stellen insofern vorliegend kein geeignetes Beurteilungsinstrument dar. Stattdessen wird für die Feldlerche ihre artspezifische Effektdistanz herangezogen. Die Art nimmt ihre Umwelt vorrangig optisch war. Für die Feldlerche wird von Garniel & Mierwald (2010) eine Effektdistanz von 500 m angegeben. Innerhalb dieser Effektdistanz wird eine Abnahme der Habitateignung bzw. der Siedlungsdichte angenommen. Garniel & Mierwald (2010) geben folgende Abnahmen der Habitateignung in Abhängigkeit von der Entfernungsklasse für eine Verkehrsbelastung von 10.001 bis 20.000 Kfz/24 h an: • vom Fahrbahnrand bis 100 m Entfernung zur Trasse: 40%ige Abnahme der Habitateignung bzw. Siedlungsdichte • von 100 m bis 300 m Entfernung zur Trasse: 10%ige Abnahme der Habitateignung • von 300 m bis zur artspezifischen Effektdistanz (500 m): keine Abnahme der Habitateignung Für eine Verkehrsbelastung von 20.001 bis 30.000 Kfz/24 h wird von Garniel & Mierwald (2010) folgende Abnahme der Habitateignung angegeben: • vom Fahrbahnrand bis 100 m Entfernung zur Trasse: 60%ige Abnahme der Habitateignung bzw. Siedlungsdichte • von 100 m bis 300 m Entfernung zur Trasse: 10%ige Abnahme der Habitateignung bzw. Siedlungsdichte • von 300 m bis zur artspezifischen Effektdistanz (500 m): 10%ige Abnahme der Habitateignung bzw. Siedlungsdichte Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 334/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Feldlerche (Alauda arvensis) Nach Flade (1994) beträgt die Fluchtdistanz gegenüber Menschen > 10–20 m. Die Reichweite baubedingter Störungen ist mit 150 m anzusetzen. Hierbei ist eine temporäre baubedingte Abnahme von 100 % bis in 100 m Entfernung anzusetzen (vgl. ARSU 1998). Die Störwirkung ist dabei aber abhängig von der Geländesituation. Sichtbarrieren wie bspw. Hecken können den Meidekorridor ggf. reduzieren. 2.2 Verbreitung in Deutschland/in Schleswig-Holstein Deutschland: Die Feldlerche zählt in Deutschland zu den häufigen Brutvögeln, deren Bestand mit 2.100.000 bis 3.200.000 BP für den Zeitraum 2005 angegeben wird (Südbeck et al. 2007). Schleswig-Holstein: Die Feldlerche ist zwar nahezu flächendeckend verbreitet, Charaktervogel ist sie großräumig aber nur noch auf Inseln, Halligen und Vorlandsalzwiesen der Nordseeküste, in Teilen der Marsch, in einigen Geestniederungen und wenigen Bereichen entlang der Ostseeküste (Berndt et al. 2003). Der schleswig-holsteinische Gesamtbestand wird auf derzeit ca. 30.000 Brutpaare geschätzt (Knief et al. 2010, Koop & Berndt 2014). Berndt et al. (2005) geben für Fehmarn einen Bestand von 400 bis 500 Brutpaaren an. 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Insgesamt wurden innerhalb des Untersuchungsgebiets 27 Reviere der Feldlerche nachgewiesen. Unter Berücksichtigung der eingriffsbedingten Wirkfaktoren, der bereits bestehenden Vorbelastung und der artspezifischen Empfindlichkeit ergibt sich eine Betroffenheit für ein Revier. 3. Prognose der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG 3.1 Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr.1 BNatSchG) 3.1.1 Baubedingte Tötungen Werden baubedingt Tiere evtl. verletzt oder getötet? ja nein Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? ja nein Insgesamt ergibt sich ein Gefährdungspotenzial (Tötungs- und Verletzungsrisiko für nicht flügge Jungvögel, Gelegeverlust) für ein Brutpaar durch Bauarbeiten und direkte Flächeninanspruchnahme. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 335/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Feldlerche (Alauda arvensis) Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz vor baubedingten Tötungen Bauzeitenregelungen bzw. Baufeldinspektionen sind vorgesehen: ja nein Das Baufeld wird außerhalb der Zeiten geräumt, in denen die Art anwesend ist (außerhalb des Zeitraums von Mitte April bis Ende Juli). Das Baufeld wird vor dem Eingriff auf Besatz geprüft. Sind Maßnahmen zur Vermeidung einer spontanen Wiederbesiedlung des Baufelds notwendig? ja nein Bei einem Baubeginn innerhalb der Brutzeit (falls kein durchgehender Baubetrieb ab der Baufeldräumung außerhalb der Brutzeiten möglich ist) sind gemäß Abstimmung mit dem LLUR zur Vermeidung baubedingter Tötungen ab Beginn der Brutzeit Maßnahmen zur Vergrämung vorzunehmen. Eine Vergrämung muss innerhalb der artspezifischen Brutsaison in den Offenlandbereichen im direkten Eingriffsbereich (dauerhaft und temporär) erfolgen, für das aus den oben genannten Gründen die Existenz von besetzten Nestern nicht ausgeschlossen werden kann. Als Vergrämungsmaßnahme sind strukturelle Vergrämungen wie z. B. die Aufstellung von Vertikalelementen geeignet, alternativ können die betreffenden Flächen einmal täglich abgeschleppt bzw. geeggt werden, um die Anlage von Nestern bzw. das Vorhandensein von Gelegen zu verhindern. Maßnahmennummer im LBP: 0.9 Sind sonstige Maßnahmen zur Vermeidung von baubedingten Tötungen notwendig? ja nein Besteht die Gefahr, dass trotz Vermeidungsmaßnahmen baubedingte Tötungen in einem nicht vernachlässigbaren Umfang eintreten könnten? ja 3.1.2 nein Betriebs- bzw. anlagebedingte Tötungen Entstehen betriebs- oder anlagebedingt Tötungsrisiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung des Lebensrisikos)? ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen für kollisionsgefährdete Tierarten erforderlich? ja Femern A/S Stand: 03.06.2016 nein Seite 336/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Feldlerche (Alauda arvensis) Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko ist durch störungsbedingt verminderte Siedlungsdichte der trassennahen Bereiche, kleine Reviergröße und Abstandsverhalten zu trassenflankierenden Vertikalstrukturen auszuschließen. Der Verbotstatbestand ,,Fangen, Töten, Verletzen“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. 3.2 ja nein Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 i. V. m. § 44 (5) BNatSchG) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? (ohne Berücksichtigung von später beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen) ja nein Geht der Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten auf eine störungsbedingte Entwertung zurück? ja nein Bleiben die ökologischen Funktionen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten? ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? ja nein Sind CEF-Maßnahmen für die betroffene Art erforderlich? ja nein Sind nicht vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen für die betroffene Art erforderlich? ja nein Durch das geplante Vorhaben ist für ein Brutpaar ein dauerhafter Verlust durch lärmbedingte Abnahme der Habitateignung in der Betriebsphase gegeben. Für dieses Brutpaar müssen CEF-Maßnahmen durchgeführt werden bzw. eine dauerhafte Habitatkontinuität gewährleistet werden. In der Gemarkung Puttgarden westlich von Puttgarden wird das Flurstück 7/1 mit einer Größe von 5,75 ha als vorgezogene Ausgleichsfläche entwickelt. Die Fläche wird derzeit als Acker und Grünland genutzt und befindet sich unmittelbar im Kontext von Flächen, die bereits von der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein bewirtschaftet werden. Für die Habitatentwicklung sind die Grünlandbereiche um feuchte bis mesophile Grünländer auf den jetzigen Ackerflächen zu erweitern und 1- bis 2-schürig zu mähen, sodass Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 337/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Feldlerche (Alauda arvensis) die Flächen kurzrasig in den Winter gehen. Der Erfolg der Maßnahme ist über ein Monitoring mit ggf. erforderlicher Nachsteuerung zu überprüfen. Siehe Maßnahmennummer im LBP 9.4. Der Verbotstatbestand ,,Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. ja nein 3.3 Störungen (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten gestört? ja nein Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population? ja nein Sind Vermeidungs-/vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich? ja nein Führen Störungen zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten? (Wenn ja, vgl. 3.2) ja nein (Hier nur ankreuzen, Störungen, die z. Verlust v. Fortpflanzungs- u. Ruhestätten führen, werden unter 3.2 erfasst.) Für insgesamt drei Brutpaare sind baubedingte Störungen nicht auszuschließen. Davon befinden sich zwei Reviere im Umfeld der Eingriffsflächen, werden aber nicht direkt in Anspruch genommen. Ein Revier befindet sich innerhalb der temporären Flächen für die Baustelleneinrichtung. Nach Beendigung der Bauphase sind die potenziell gestörten Revierstrukturen zumindest für ein Brutpaar wieder nutzbar. In Anbetracht der geringen Zahl betroffener Reviere und der vergleichsweise hohen Besiedlungsdichte auf Fehmarn sind populationswirksame Beeinträchtigungen auszuschließen. Der Verbotstatbestand ,,erhebliche Störung“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. 4. ja nein Aus artenschutzrechtlichen Gründen vorgesehene Funktionskontrollen Funktionskontrollen sind vorgesehen. Die Entwicklung der Ersatzhabitate auf dem Flurstück 7/1 in der Gemarkung Puttgarden ist durch ein Monitoring bis zum Betriebsbeginn durch Fachpersonal zu begleiten. Dies dient der Sicherstellung des Erfolgs der Maßnahme Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 338/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Feldlerche (Alauda arvensis) bzw. dem rechtzeitigen Entgegenwirken negativer Entwicklungen. Es sind einjährige Kontrollintervalle in der Kernbrutzeit (Mai) einzustellen. Gegebenenfalls sind zusätzliche Termine anzuberaumen – bspw. bei oder kurz nach der Umsetzung entwicklungskorrigierender Maßnahmen. Das Monitoring bzw. regelmäßige Erfolgskontrollen sind voraussichtlich bis maximal fünf Jahre nach Bauende durchzuführen, um Aussagen zur Effektivität der geplanten Maßnahmen für die Feldlerche zu ermöglichen. Sobald eine dauerhaft günstige Entwicklungsprognose erfolgen kann (ggf. schon im Zeitraum < 5 Jahre), sind weitere Funktionskontrollen entbehrlich (Maßnahme im LBP 9.4). Ein Risikomanagement ist vorgesehen. Beschreibung siehe Maßnahmenblätter des LBP, Nr. 5. Fazit Nach Umsetzung der fachlich geeigneten und zumutbaren artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen, CEF-Maßnahmen und − für ungefährdete Arten − artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme treten folgende Zugriffsverbote ein bzw. nicht ein: Fangen, Töten, Verletzen ja nein ja nein ja nein Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungsund Ruhestätten Erhebliche Störung Eine Prüfung der Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 (7) BNatSchG ist erforderlich. ja Femern A/S Stand: 03.06.2016 nein Seite 339/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag 9.2.8. Planfeststellung Anlage 21 Kiebitz Durch das Vorhaben betroffene Art Kiebitz (Vanellus vanellus) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus europäische Vogelart Rote-Liste-Status mit Angabe RL D, Kat 2 RL SH, Kat.3 Einstufung Erhaltungszustand SH günstig Zwischenstadium ungünstig 2. Konfliktrelevante ökologische Merkmale der Art 2.1 Lebensraumansprüche und Verhalten Es werden verschiedene Habitate in offener Landschaft mit während der Brutzeit weitgehend niedriger oder fehlender Vegetation besiedelt. In Schleswig-Holstein werden hauptsächlich Grünland und Ackerflächen sowie in geringerem Umfang Hochmoore, Niedermoore und Brachflächen besiedelt. Die Überschreitung von Schwellenwerten der Vegetationshöhe kann zur Abwanderung in andere Biotope während der Brutzeit führen (z. B. vom Grünland auf Maisacker) (Bauer et al. 2005, Berndt et al. 2002, Glutz von Blotzheim 1994). Der Bruterfolg auf Äckern und Silage-Grünländern ist generell sehr gering oder ausbleibend (u. a. Bauer et al. 2005). Auch in generell dünn besiedelten Gebieten finden sich oft lokal gehäufte, lockere Brutkolonien. Die Art brütet typischerweise in lockeren Kolonien, da hierdurch eine deutlich effektivere Feindabwehr möglich ist. Großräumige Dichteangaben liegen häufig unter 0,5 BP/0 ha. In dicht besiedelten Brutgebieten an der Nordseeküste mit extensiver Grünlandnutzung werden dagegen bis zu 10 BP/10ha erreicht (Bauer et al. 2005, Berndt et al. 2002, Glutz von Blotzheim 1985). Für hinsichtlich des Wasserstands gemanagten Flächen gibt Eilers (2007, in Koop & Berndt 2014) sogar Dichten von 10,8 bis 16,2 Brutpaare/10 ha an. Flade (1994) gibt Reviergrößen von 1 bis 3 ha an. Bei eigenen Erfassungen im Rahmen der BAB A 20-Planung (Leguan gmbh 2015b) wurden auf einjährigen Ackerbrachen Siedlungsdichten von 1,9 bis 13,3 Brutpaaren/10 ha erreicht. Der Raumanspruch pro Brutpaar schwankt damit zwischen 0,75 und 5 ha. Bei einer anderen großräumigen Untersuchung (Leguan gmbh 2014) wurden auf ausgedehnten extensiv beweideten Feuchtgrünländern Fehmarns Siedlungsdichten von 3,5 bis 4,3 Brutpaaren/10 ha und damit Raumansprüche von 2,3 bis 2,8 ha nachgewiesen. Das Nest wird am Boden, häufig leicht erhöht an einer spärlich bewachsenen trockenen Stelle in Flächen mit niedriger Vegetation zu Beginn der Brutzeit angelegt (Glutz von Blotzheim 1994). Ausgeprägte Brutortstreue ist nachgewiesen (Bauer et al. 2005, Glutz von Blotzheim 1994). Die Ankunft im Brutgebiet ist Anfang Februar bis Anfang März. Der Legebeginn ist Mitte März bis Juni, Zweitbruten und Nachgelege sind möglich. Der Wegzug findet ab Mitte Juni statt. (u. a. Andretzke et al. 2005). Die Brut- und Aufzuchtzeit reicht von Mitte März bis Ende Juli. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 340/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Kiebitz (Vanellus vanellus) Garniel et al. (2007) und Garniel & Mierwald (2010) geben für den Kiebitz einen artspezifisch kritischen Schallpegel von 55 dB(A) tags und eine Effektdistanz von 200 m für Bundesstraßen und Autobahnen an. Die Empfindlichkeit der Art wird von den Autoren mit einer lärmbedingt erhöhten Gefährdung durch Prädation begründet. Innerhalb dieser Immissionszone geben Garniel & Mierwald (2010) folgende Abnahmen der Habitateignung in Abhängigkeit von der Entfernungsklasse für eine Verkehrsbelastung von 10.001 bis einschließlich 20.000 Kfz/24 h an: vom Fahrbahnrand bis 100 m Entfernung zur Trasse: 50%ige Abnahme der Habitateignung bzw. der Siedlungsdichte von 100 m Entfernung zur Trasse bis zur artspezifischen Effektdistanz (200 m): 25%ige Abnahme der Habitateignung bzw. der Siedlungsdichte von der artspezifischen Effektdistanz bis 55-dB(A)tags-Isophone: 25%ige Abnahme der Habitateignung bzw. der Siedlungsdichte Flade (1994) gibt eine Fluchtdistanz gegenüber Menschen von 30 bis 100 m an. In der Bauphase ist ein temporärer störungsbedingter Meidekorridor während der Brutzeit von 300 m einzustellen (vgl. ARSU 1998). 2.2 Verbreitung in Deutschland/in Schleswig-Holstein Deutschland: Der Kiebitz zählt in Deutschland zu den mittelhäufigen Brutvögeln, deren Bestand mit 63.000 bis 100.000 BP angegeben wird (Gedeon et al. 2014; Südbeck et al. 2007). Schleswig-Holstein: Der Kiebitz ist landesweit nahezu flächendeckend verbreitet, wobei die größten Dichten an der Nordseeküste erreicht werden. Der schleswig-holsteinische Gesamtbestand wird auf derzeit ca. 12.500 Brutpaare geschätzt (KOOP & BERNDT 2014). Der Brutbestand des Kiebitzes wird für Fehmarn als Bezugsraum der lokalen Population mit unter 200 Brutpaaren angegeben (Berndt et al. 2005). 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Insgesamt wurden innerhalb des Untersuchungsgebiets zehn Reviere des Kiebitz nachgewiesen. Diese beschränken sich ausschließlich auf Ackerflächen innerhalb und randlich des Windparks Presen. Unter Berücksichtigung der eingriffsbedingten Wirkfaktoren, der bereits bestehenden Vorbelastung und der artspezifischen Empfindlichkeit ergibt sich eine störungsbedingte Betroffenheit für ein Brutpaar/Revier (Bau-Km 8+500 Schiene) in der Bauphase. 3. Prognose der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG 3.1 Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr.1 BNatSchG) Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 341/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Kiebitz (Vanellus vanellus) 3.1.1 Baubedingte Tötungen Werden baubedingt Tiere evtl. verletzt oder getötet? ja nein Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? ja nein Abstandsbedingt sind signifikant erhöhte Tötungs- und Verletzungsrisiken bzw. Gelegeverluste auszuschließen. Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz vor baubedingten Tötungen Bauzeitenregelungen bzw. Baufeldinspektionen sind vorgesehen: ja nein Das Baufeld wird außerhalb der Zeiten geräumt, in denen die Art anwesend ist. Das Baufeld wird vor dem Eingriff auf Besatz geprüft. Sind Maßnahmen zur Vermeidung einer spontanen Wiederbesiedlung des Baufelds notwendig? ja nein Sind sonstige Maßnahmen zur Vermeidung von baubedingten Tötungen notwendig? ja nein Besteht die Gefahr, dass trotz Vermeidungsmaßnahmen baubedingte Tötungen in einem nicht vernachlässigbaren Umfang eintreten könnten? ja 3.1.2 nein Betriebs- bzw. anlagebedingte Tötungen Entstehen betriebs- oder anlagebedingt Tötungsrisiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung des Lebensrisikos)? ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen für kollisionsgefährdete Tierarten erforderlich? ja Femern A/S Stand: 03.06.2016 nein Seite 342/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Kiebitz (Vanellus vanellus) Trassenübergreifende Revierausdehnungen sind ausgeschlossen und zudem zeigt die Art in der Brutzeit eine weitgehende Beschränkung von Flugbewegungen auf das konkrete Brutrevier. Der Verbotstatbestand ,,Fangen, Töten, Verletzen“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. 3.2 ja nein Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 i. V. m. § 44 (5) BNatSchG) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? (ohne Berücksichtigung von später beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen) ja nein Geht der Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten auf eine störungsbedingte Entwertung zurück? ja nein Bleiben die ökologischen Funktionen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten? ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? ja nein Sind CEF-Maßnahmen für die betroffene Art erforderlich? ja nein Sind nicht vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen für die betroffene Art erforderlich? ja nein Dauerhafte Habitatverluste sind abstandsbedingt für die Art auszuschließen. Störungsbedingte Beeinträchtigungen in der Bauphase werden nachfolgend unter 3.3 betrachtet. Der Verbotstatbestand ,,Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. ja nein 3.3 Femern A/S Störungen (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG) Stand: 03.06.2016 Seite 343/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Kiebitz (Vanellus vanellus) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten gestört? ja nein Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population? ja nein Sind Vermeidungs-/vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich? ja Führen Störungen zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten? (wenn ja, vgl. 3.2) ja nein nein Für das betroffene Revier bei Bau-Km 8+500 Schiene ist abstandsbedingt in der Bauphase eine störungsbedingte Vergrämung nicht auszuschließen. Diesbezügliche Vermeidungsmaßnahmen können durch die mangelnde Populationsrelevanz entfallen. Zudem ist ein Ausweichen in nicht betroffene Bereiche und damit ein gänzlich fehlendes Beeinträchtigungspotenzial nicht auszuschließen. Zudem wird die Lebensraumkontinuität und ein ggf. sogar erhöhter Reproduktionserfolg durch die vorgezogene Kompensationsmaßnahme für den Sandregenpfeifer (Maßnahmen-Nr. LBP: 9.5) erreicht. Der Verbotstatbestand ,,erhebliche Störung“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. 4. ja nein Aus artenschutzrechtlichen Gründen vorgesehene Funktionskontrollen Funktionskontrollen sind vorgesehen. Ein Risikomanagement ist vorgesehen. Beschreibung siehe Maßnahmenblätter des LBP, Nr. 5 Fazit Nach Umsetzung der fachlich geeigneten und zumutbaren artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen, CEF-Maßnahmen und − für ungefährdete Arten − artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme treten folgende Zugriffsverbote ein bzw. nicht ein: Fangen, Töten, Verletzen ja nein ja nein Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungsund Ruhestätten Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 344/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Kiebitz (Vanellus vanellus) Erhebliche Störung ja nein Eine Prüfung der Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 (7) BNatSchG ist erforderlich. ja Femern A/S Stand: 03.06.2016 nein Seite 345/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag 9.2.9. Planfeststellung Anlage 21 Mehlschwalbe Durch das Vorhaben betroffene Art Mehlschwalbe (Delichon urbica) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus europäische Vogelart Rote-Liste-Status mit Angabe RL D, Kat V RL SH, Kat.+ Einstufung Erhaltungszustand SH günstig Zwischenstadium ungünstig 2. Konfliktrelevante ökologische Merkmale der Art 2.1 Lebensraumansprüche und Verhalten Die Mehlschwalbe ist ein typischer Kulturfolger. Als ursprüngliche Art der Felsenlandschaften nutzt sie in Mitteleuropa verschiedenartigste menschliche Bauwerke für die Nestanlage. Diese können sich auch außerhalb von Siedlungsstrukturen befinden (z. B. Brücken). Für die Ansiedlung ist eine raue Oberflächenstruktur solcher Strukturen, vor Witterung schützende Überstände sowie freier Anflug bedeutend. Weiterhin muss im Umfeld des Nistplatzes die Verfügbarkeit von feuchtem Bodenmaterial für die Nestanlage gewährleistet sein. Bevorzugte Nahrungshabitate stellen reich strukturierte Feldfluren mit hohem Grünlandanteil und Gewässer dar. Diese werden in einem Radius von ca. 1 km um den Neststandort genutzt (Andretzke et al. 2005). Die Art ist generell ein Koloniebrüter, es treten aber auch Einzelbrutpaare auf. Die Ankunft am Brutplatz mit fast unmittelbar anschließendem Beginn des Nestbaus findet ab Ende April statt. Die Aufzuchtsperiode reicht von Ende April bis Anfang September (Andretzke et al 2005, Bauer et al. 2005). Garniel & Mierwald (2010) geben für die Mehlschwalbe eine Effektdistanz von 100 m für Bundesstraßen und Autobahnen an. Die Einschränkung der Habitateignung wird von den Autoren auf andere Faktoren (z. B. erhöhtes Kollisionsrisiko, landschaftsverändernde Wirkung der Trasse) als Verkehrslärm zurückgeführt. Innerhalb dieser Immissionszone geben Garniel & Mierwald (2010) folgende Abnahmen der Habitateignung in Abhängigkeit von der Entfernungsklasse für eine Verkehrsbelastung von 10.001 bis einschließlich 20.000 Kfz/24 h an: vom Fahrbahnrand bis 100 m Entfernung zur Trasse: 40%ige Abnahme der Habitateignung bzw. der Siedlungsdichte Die Mehlschwalbe ist sehr störungstolerant. Es werden auch sehr starken visuellen und akustischen Reizen ausgesetzte Strukturen besiedelt. Flade (1994) gibt eine Fluchtdistanz von > 10 bis 20 m an. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 346/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Mehlschwalbe (Delichon urbica) 2.2 Verbreitung in Deutschland/in Schleswig-Holstein Deutschland: Die Mehlschwalbe zählt in Deutschland zu den häufigen Brutvögeln, deren Bestand mit 480.000 bis 900.000 BP angegeben wird (Gedeon et. al. 2014, Südbeck et al. 2007). Schleswig-Holstein: Die Mehlschwalbe ist landesweit nahezu flächendeckend verbreitet. Der landesweite Gesamtbestand wird auf derzeit ca. 43.000 Brutpaare geschätzt (KOOP & BERNDT 2014). 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Insgesamt wurden im Rahmen der Aktualisierungskartierungen im Untersuchungszeitraum 2015 innerhalb des Untersuchungsgebiets des LBP 46 Brutpaare der Mehlschwalbe nachgewiesen. Diese Brutvorkommen beschränken sich auf die Siedlungslagen Puttgarden, Bannesdorf und Marienleuchte sowie Gebäude des Fähranlegers. Zudem wurde eine sehr kleine Brutkolonie mit 3 Nestern unter der Eisenbahnunterführung der K 49 nachgewiesen. Lediglich für letztgenanntes Brutvorkommen liegt eine eingriffsbedingte Betroffenheit vor. 3. Prognose der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG 3.1 Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr.1 BNatSchG) 3.1.1 Baubedingte Tötungen Werden baubedingt Tiere evtl. verletzt oder getötet? ja nein Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? ja nein Der Brutplatz unter der K-49-Überführung ist eingriffsbedingt betroffen. Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz vor baubedingten Tötungen Bauzeitenregelungen bzw. Baufeldinspektionen sind vorgesehen: ja nein Das Baufeld wird außerhalb der Zeiten geräumt, in denen die Art anwesend ist (außerhalb des Zeitraums von Ende April bis Anfang September). Das Baufeld wird vor dem Eingriff auf Besatz geprüft. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 347/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Mehlschwalbe (Delichon urbica) Zur Vermeidung von Tötungs- und Verletzungsrisiken müssen Abrissarbeiten außerhalb der Regelbrutzeit (Ende April bis Anfang September) stattfinden. Die entsprechend für Fledermäuse eingestellten zeitlichen Beschränkungen der Abrissarbeiten sind damit auch für die Vermeidung eines Konfliktpotenzials für die Mehlschwalbe geeignet (Maßnahmen-Nr. LBP: 0.6). Sind Maßnahmen zur Vermeidung einer spontanen Wiederbesiedlung des Baufelds notwendig? ja nein Sind sonstige Maßnahmen zur Vermeidung von baubedingten Tötungen notwendig? ja nein Besteht die Gefahr, dass trotz Vermeidungsmaßnahmen baubedingte Tötungen in einem nicht vernachlässigbaren Umfang eintreten könnten? ja 3.1.2 nein Betriebs- bzw. anlagebedingte Tötungen Entstehen betriebs- oder anlagebedingt Tötungsrisiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung des Lebensrisikos)? ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen für kollisionsgefährdete Tierarten erforderlich? ja nein Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko ist nach Entwertung der aktuell besiedelten Lebensstätte auszuschließen. Der Verbotstatbestand ,,Fangen, Töten, Verletzen“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. 3.2 ja nein Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 i. V. m. § 44 (5) BNatSchG) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? (ohne Berücksichtigung von später beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen) ja nein Geht der Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten auf eine störungsbedingte Entwertung zurück? Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 348/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Mehlschwalbe (Delichon urbica) ja nein Bleiben die ökologischen Funktionen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten? ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? ja nein Sind CEF-Maßnahmen für die betroffene Art erforderlich? ja nein Sind nicht vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen für die betroffene Art erforderlich? ja nein Im räumlichen Zusammenhang sind alternative Strukturen für die Brutplatzanlage vorhanden. Ein Ausweichen der betroffenen Brutpaare (z. B. Integration in bestehende Kolonien in den umliegenden Siedlungslagen) ist i. S. des Erhalts der Lebensraumkontinuität möglich. Der Verbotstatbestand ,,Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. ja nein 3.3 Störungen (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten gestört? ja nein Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population? ja nein Sind Vermeidungs-/vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich? ja Führen Störungen zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten? (wenn ja, vgl. 3.2) ja nein nein (Hier nur ankreuzen, Störungen, die z. Verlust v. Fortpflanzungs- u. Ruhestätten führen, werden unter 3.2 erfasst.) Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 349/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Mehlschwalbe (Delichon urbica) Der Verbotstatbestand ,,erhebliche Störung“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. 4. ja nein Aus artenschutzrechtlichen Gründen vorgesehene Funktionskontrollen Funktionskontrollen sind vorgesehen. Ein Risikomanagement ist vorgesehen. Beschreibung siehe Maßnahmenblätter des LBP, Nr. 5 Fazit Nach Umsetzung der fachlich geeigneten und zumutbaren artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen, CEF-Maßnahmen und − für ungefährdete Arten − artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme treten folgende Zugriffsverbote ein bzw. nicht ein: Fangen, Töten, Verletzen ja nein ja nein ja nein Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungsund Ruhestätten Erhebliche Störung Eine Prüfung der Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 (7) BNatSchG ist erforderlich. ja Femern A/S Stand: 03.06.2016 nein Seite 350/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 9.2.10. Sandregenpfeifer Durch das Vorhaben betroffene Art Sandregenpfeifer (Charadrius hiaticula) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus europäische Vogelart Rote-Liste-Status mit Angabe RL D, Kat 1 RL SH, Kat.2 Einstufung Erhaltungszustand SH günstig Zwischenstadium ungünstig 2. Konfliktrelevante ökologische Merkmale der Art 2.1 Lebensraumansprüche und Verhalten Die Vorkommensschwerpunkte des Sandregenpfeifers stellen v. a. die dynamischen Strandlebensräume an der Nord- und Ostseeküste dar. Im Binnenland tritt die Art nur in sehr vereinzelt auf. Hier werden vegetationsarme oder -lose Bereiche in großen Flussauen, an Binnenseen oder anthropogen entstandene Pionierlebensräume (Spülfelder, Kiesgruben, Großbaustellen) besiedelt. Selten werden auch Äcker in Gewässernähe genutzt (Andretzke et al. 2005; Bauer et al. 2005; Berndt et al. 2002; Koop & Berndt 2014). Territorialität ist schwach ausgeprägt. In Abhängigkeit von der Habitateignung kann es auch zur Bildung von lockeren Kolonien kommen. Die Siedlungsdichten können sehr stark schwanken und sind hochgradig abhängig von der Habitateignung. Bauer et al. (2005) beschreiben für Optimalhabitate an den Küsten relativ hohe Dichten – z. B. bis 40 Brutpaare in einem 13 ha großen Bereich. Im Binnenland ist die Dichte dagegen grundsätzlich gering und die Vorkommen beschränken sich meist auf Einzelbrutpaare. Flade (1994) gibt zur Brutzeit einen durchschnittlichen Raumbedarf von > 1 bis 5 ha bzw. > 200 m Strandlänge an. Die Nistmulde befindet sich meist auf nicht oder nur sehr spärlich bewachsenen Flächen. Generell findet nur eine Brut statt, Zweitbruten sind aber häufig. Die Legeperiode im Binnenland erstreckt sich i. d. R. von Mitte Mai bis Mitte Juli, selten bis August. Die Brutdauer beträgt 21–28 Tage, die nestflüchtenden Jungvögel sind mit etwa 24 Tagen flügge. Das Brutgeschäft ist i. d. R. auch bei mehreren Bruten Ende August abgeschlossen (Andretzke et al. 2005; Bauer et al. 2005). In Garniel et al. (2007) und Garniel & Mierwald (2010) finden sich keine Angaben zur Art. Aufgrund der regelmäßigen Besiedlung von sehr störungsintensiven Kiesgruben und Großbaustellen im Binnenland ist die Art als hochgradig störungstolerant zumindest gegenüber Lärm und kontinuierlichen optischen Reizen einzustufen. Aus Ermangelung konkreter Angaben wird die Prognose der Lärmempfindlichkeit bzw. die Effektdistanz des nahe verwandten Flussregenpfeifers übernommen. Hiernach ist eine Effektdistanz von 200 m für Bundesstraßen und Autobahnen anzunehmen. Innerhalb dieser Immissionszone geben GARNIEL & MIERWALD (2010) folgende Abnahmen der Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 351/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Sandregenpfeifer (Charadrius hiaticula) Habitateignung in Abhängigkeit von der Entfernungsklasse für eine Verkehrsbelastung von 10.001 bis einschließlich 20.000 Kfz/24 h an: vom Fahrbahnrand bis 100 m Entfernung zur Trasse: 40%ige Abnahme der Habitateignung bzw. der Siedlungsdichte von 100 m Entfernung zur Trasse bis zur artspezifischen Effektdistanz (200 m): 10%ige Abnahme der Habitateignung bzw. der Siedlungsdichte Nach FLADE (1994) beträgt die Fluchtdistanz gegenüber Menschen < 10–30 m. Im unmittelbaren Brutbereich ist die kritische Distanz gegenüber Menschen aber wesentlich höher anzusetzen, bei deren regelmäßiger Unterschreitung mit Brutaufgaben gerechnet werden muss. Vorgeschlagen wird ein Meidekorridor bei störungsintensiven Bauarbeiten von 100 m. 2.2 Verbreitung in Deutschland/in Schleswig-Holstein Deutschland: Der Sandregenpfeifer zählt in Deutschland zu den sehr seltenen Brutvögeln, dessen Bestand mit 950 bis 1.100 BP angegeben wird (Gedeon et. al. 2014, Südbeck et al. 2007). Die Vorkommen beschränken sich fast ausschließlich auf die Küsten der Ost- und Nordsee. Schleswig-Holstein: Die Brutvorkommen beschränken sich fast ausschließlich auf die Küsten der Ost- und Nordsee. Im Binnenland tritt die Art nur sehr lückig mit Einzelvorkommen (z. B. in Kiesgruben) auf. Der landesweite Gesamtbestand wird auf derzeit ca. 640 Brutpaare geschätzt (KOOP & BERNDT 2014). 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Insgesamt wurde im Rahmen der Aktualisierungskartierungen im Untersuchungszeitraum 2015 ein Brutpaar des Sandregenpfeifers nachgewiesen. Das Revierzentrum befand sich an dem Strand östlich des Fähranlegers. Es handelt sich dabei wahrscheinlich um ein relativ regelmäßiges Brutvorkommen, da dort auch im Jahr 2010 im Rahmen eines Zufallsfundes ein Gelege festgestellt wurde. 3. Prognose der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG 3.1 Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr.1 BNatSchG) Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 352/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Sandregenpfeifer (Charadrius hiaticula) 3.1.1 Baubedingte Tötungen Werden baubedingt Tiere evtl. verletzt oder getötet? ja nein Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? ja nein Insgesamt ergibt sich ein Gefährdungspotenzial (Gelegeverlust) für das betroffene Brutpaar, falls die Bauarbeiten während der Brutzeit beginnen. Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz vor baubedingten Tötungen Bauzeitenregelungen bzw. Baufeldinspektionen sind vorgesehen: ja nein Das Baufeld wird außerhalb der Zeiten geräumt, in denen die Art anwesend ist. Das Baufeld wird vor dem Eingriff auf Besatz geprüft. Sind Maßnahmen zur Vermeidung einer spontanen Wiederbesiedlung des Baufelds notwendig? ja nein Sind sonstige Maßnahmen zur Vermeidung von baubedingten Tötungen notwendig? ja nein Bei einem Baubeginn innerhalb der Brutzeit sind zur Vermeidung baubedingter Tötungen ab Beginn der Brutzeit (ab Mitte Mai) Maßnahmen zur Vergrämung vorzunehmen. Eine Vergrämung muss innerhalb der artspezifischen Brutsaison im gesamten Bereich des beanspruchten Strandabschnittes südöstlich der Mole Puttgarden erfolgen. Eine erfolgreiche Vergrämung brutwilliger Vögel ist durch eine starke Erhöhung visueller Störreize durch eine entsprechend häufige Frequentierung durch Menschen zu erreichen. Kontrollen auf das Vorhandensein potenzieller Brutvögel sind in 2- bis 3-tägigem Intervall durchzuführen. Falls eine Präsenz von Sandregenpfeifern (oder anderen Brutvögeln wie Austernfischern) festgestellt wird, müssen störungsintensive Vergrämungen mindestens 2-mal täglich stattfinden. Es sind fachkundige oder ausreichend eingewiesene Personen für diese Maßnahme einzubinden, um ein Erkennen von potenziellen Brutvögeln und gezielte Vergrämungen durch entsprechend fokussierte Scheuchwirkungen garantieren zu können (Maßnahme LBP: 7.5). Bei einem Baubeginn außerhalb der Brutzeit entfällt diese Maßnahme. Besteht die Gefahr, dass trotz Vermeidungsmaßnahmen baubedingte Tötungen in einem nicht vernachlässigbaren Umfang eintreten könnten? Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 353/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Sandregenpfeifer (Charadrius hiaticula) ja 3.1.2 nein Betriebs- bzw. anlagebedingte Tötungen Entstehen betriebs- oder anlagebedingt Tötungsrisiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung des Lebensrisikos)? ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen für kollisionsgefährdete Tierarten erforderlich? ja nein Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko in der Betriebsphase ist durch das Fehlen von Bruthabitaten im Trassenumfeld auszuschließen. Der Verbotstatbestand ,,Fangen, Töten, Verletzen“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. 3.2 ja nein Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 i. V. m. § 44 (5) BNatSchG) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? (ohne Berücksichtigung von später beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen) ja nein Geht der Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten auf eine störungsbedingte Entwertung zurück? ja nein Bleiben die ökologischen Funktionen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten? ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? ja nein Sind CEF-Maßnahmen für die betroffene Art erforderlich? ja nein Sind nicht vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen für die betroffene Art erforderlich? ja nein Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 354/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Sandregenpfeifer (Charadrius hiaticula) Für den eingriffsbedingt dauerhaften Verlust einer Lebensstätte wird für das betroffene Revier im Rahmen einer CEF-Maßnahme ein Ersatzlebensraum entwickelt. Hierfür wird eine ca. 5,3 ha große ehemalige Ackerfläche westlich von Puttgarden artspezifisch entwickelt und gepflegt. Dieser Ersatzlebensraum befindet sich in etwa 1,7 km Entfernung von dem verorteten Revierzentrum am Strand östlich der Mole. Der räumliche Zusammenhang des Ersatzlebensraums zu der betroffenen Lebensstätte bleibt durch die artspezifisch hohe Mobilität der Art gewahrt. Durch Umpflügen und anschließendes Eggen wird auf der gesamten Fläche ein zur Brutzeit weitgehend vegetationsloser Pionierlebensraum erzeugt. Diese Maßnahmen werden alljährlich unmittelbar vor Beginn der Brutzeit (unter Berücksichtigung früher brütender Arten wie Austernfischer und Kiebitz) durchgeführt, um eine anschließende Vegetationsentwicklung möglichst lange hinauszuzögern. Das heißt, die Bodenbearbeitung darf nicht schon bereits in den Herbstmonaten des Vorjahres stattfinden. Entsprechend muss für die Bodenbearbeitung ein Zeitraum zwischen Mitte Februar und Mitte März eingehalten werden und somit möglichst kurzfristig vor Beginn der Brutsaison stattfinden. Zusätzlich wird auf der Fläche ein ca. 200 qm großes Kleingewässer angelegt, welches durch sukzessive Abtrocknung der flach auslaufenden Ufer zusätzlich artspezifisch attraktive Strukturen (Schlammpartien) in der Brutzeit schafft. Die Randpartien sind soweit möglich in die Bodenbearbeitung einzubeziehen, um die Entwicklung von hochwüchsiger Ufervegetation weitgehend zu vermeiden. Wie mehrfach belegt, werden auch Flächen außerhalb von Stränden bei entsprechender Habitateignung vom Sandregenpfeifer besiedelt. Insofern wird bei Bereitstellung einer weitgehend vegetationsfreien Fläche durch entsprechend intensive Bodenbearbeitung auch durch die unmittelbare Nähe zu anderen Brut- und Nahrungshabitaten (Strandbereich) eine hohe Erfolgswahrscheinlichkeit der Maßnahme prognostiziert. Um die Erfolgschancen der Maßnahme zu garantieren bzw. weiter zur erhöhen, erfolgt ein 5-jähriges begleitendes Monitoring ab Beginn der Maßnahme. Hieraus ergibt sich die Möglichkeit zusätzlicher Modifikationen (z. B. partielle Bodenverdichtung zur Entstehung von vegetationslosen Blänken/Pfützen, zeitliche und methodische Anpassung der Bodenbearbeitung) zur Erhöhung der Habitateignung für die Art (Maßnahmen-Nr. LBP: 9.5). Der Verbotstatbestand ,,Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. ja nein 3.3 Störungen (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten gestört? ja nein Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population? ja nein Sind Vermeidungs-/vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich? Femern A/S Stand: 03.06.2016 ja nein Seite 355/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Sandregenpfeifer (Charadrius hiaticula) Führen Störungen zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten? (wenn ja, vgl. 3.2) ja nein Durch die Entwertung des Bruthabitats durch entsprechende Vermeidungsmaßnahmen vor Baubeginn sind Störungen auszuschließen. Der Verbotstatbestand ,,erhebliche Störung“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. 4. ja nein Aus artenschutzrechtlichen Gründen vorgesehene Funktionskontrollen Funktionskontrollen sind vorgesehen. Die Entwicklung des Ersatzhabitats ist durch ein Monitoring (bis max. fünf Jahre nach Anlage) bzw. eine entsprechende Erfolgskontrolle durch Fachpersonal zu begleiten. Dies dient der Sicherstellung des Erfolgs der Maßnahme bzw. dem rechtzeitigen Entgegenwirken negativer Entwicklungen. Es sind einjährige Kontrollintervalle in der Kernbrutzeit (Mai/Juni) einzustellen. Gegebenenfalls sind zusätzliche Termine anzuberaumen – bspw. bei oder kurz nach der Umsetzung entwicklungskorrigierender Maßnahmen. Sobald eine dauerhaft günstige Entwicklungsprognose erfolgen kann bzw. ein lebensraumstabilisierendes Pflegeregime prognostiziert werden kann (ggf. schon im Zeitraum < 5 Jahren), sind weitere Funktionskontrollen entbehrlich (Maßnahme im LBP 9.5). Ein Risikomanagement ist vorgesehen. Beschreibung siehe Maßnahmenblätter des LBP, Nr. 5 Fazit Nach Umsetzung der fachlich geeigneten und zumutbaren artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen, CEF-Maßnahmen und − für ungefährdete Arten − artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme treten folgende Zugriffsverbote ein bzw. nicht ein: Fangen, Töten, Verletzen ja nein ja nein ja nein Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungsund Ruhestätten Erhebliche Störung Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 356/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Sandregenpfeifer (Charadrius hiaticula) Eine Prüfung der Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 (7) BNatSchG ist erforderlich. ja Femern A/S Stand: 03.06.2016 nein Seite 357/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 9.2.11. Ungefährdete Vogelarten mit Bindung an ältere Baumbestände (GB) Durch das Vorhaben betroffene Art Ungefährdete Vogelarten mit Bindung an ältere Baumbestände (Blaumeise, Grauschnäpper, Hohltaube, Kernbeißer, Kohlmeise) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus europäische Vogelart Rote-Liste-Status mit Angabe RL D, Kat + RL SH, Kat. + Einstufung Erhaltungszustand SH günstig Zwischenstadium ungünstig 2. Konfliktrelevante ökologische Merkmale der Art 2.1 Lebensraumansprüche und Verhalten Die Vogelarten dieser ökologischen Gilde besiedeln verschiedenste Gehölzbestände. Wichtige Habitatstrukturen stellen dabei ältere Bäume dar. Entscheidend für die Ansiedlung einiger Arten dieses Spektrums ist das Vorhandensein von Hohlräumen als Nistplatz. Für die Hohltaube stellen ältere Gehölze lediglich ein Nisthabitat dar, während die Nahrungshabitate meist im Offenland liegen. Die Brutzeit beginnt ab Ende März (Hohltaube, Kohlmeise) und kann sich bis Ende September (Hohltaube) hinziehen (Andretzke et al. 2005). Innerhalb dieser Zeitspanne liegen auch alle anderen Regelbrutzeiten der hier aufgeführten Gildenvertreter. 2.2 Verbreitung in Deutschland/in Schleswig-Holstein Deutschland: Die Arten sind in Deutschland derzeit ungefährdet (Südbeck et al. 2007) und nahezu flächendeckend verbreitet (Gedeon et a. 2014). Schleswig-Holstein: Die Arten sind in Schleswig-Holstein ungefährdet (s. Knief et al. 2010) und zählen fast alle zu den häufigen Brutvogelarten. Sie sind flächendeckend verbreitet. Die ehemals auf Fehmarn sehr seltene Hohltaube (Berndt et al. 2003) hat dort in den letzten Jahren deutlich zugenommen (Koop & Berndt 2014). 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen Femern A/S potenziell möglich Stand: 03.06.2016 Seite 358/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Ungefährdete Vogelarten mit Bindung an ältere Baumbestände (Blaumeise, Grauschnäpper, Hohltaube, Kernbeißer, Kohlmeise) Insgesamt ist eine Betroffenheit von jeweils einem Revier von Blaumeise und Kernbeißer, zwei Revieren der Hohltaube, drei Revieren der Kohlmeise und fünf Revieren des Grauschnäppers durch das geplante Vorhaben gegeben. 3. Prognose der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG 3.1 Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr.1 BNatSchG) 3.1.1 Baubedingte Tötungen Werden baubedingt Tiere evtl. verletzt oder getötet? ja nein Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? ja nein Insgesamt ergibt sich ein pauschales Gefährdungspotenzial (Tötungs- und Verletzungsrisiko für nicht flügge Jungvögel, Gelegeverlust) durch Rodungen bzw. direkte Flächeninanspruchnahme. Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz vor baubedingten Tötungen Bauzeitenregelungen bzw. Baufeldinspektionen sind vorgesehen: ja nein Das Baufeld wird außerhalb der Zeiten geräumt, in denen die Art anwesend ist (außerhalb des Zeitraums von Ende März bis Ende September). Das Baufeld wird vor dem Eingriff auf Besatz geprüft. Das Gefährdungspotenzial kann nur über eine Rodungsbeschränkung bzw. die Verlegung der Rodung in einen Zeitraum außerhalb der artspezifischen Regelbrutzeit (Ende März bis Ende September) ausgeschlossen werden. Maßnahmennummer im LBP: 0.6 Sind Maßnahmen zur Vermeidung einer spontanen Wiederbesiedlung des Baufelds notwendig? ja Femern A/S Stand: 03.06.2016 nein Seite 359/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Ungefährdete Vogelarten mit Bindung an ältere Baumbestände (Blaumeise, Grauschnäpper, Hohltaube, Kernbeißer, Kohlmeise) Sind sonstige Maßnahmen zur Vermeidung von baubedingten Tötungen notwendig? ja nein Besteht die Gefahr, dass trotz Vermeidungsmaßnahmen baubedingte Tötungen in einem nicht vernachlässigbaren Umfang eintreten könnten? ja 3.1.2 nein Betriebs- bzw. anlagebedingte Tötungen Entstehen betriebs- oder anlagebedingt Tötungsrisiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung des Lebensrisikos)? ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen für kollisionsgefährdete Tierarten erforderlich? ja nein Eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos durch verstärkte Verkehrsmengen i. S. des § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG ist grundsätzlich für die betrachteten Arten dieser Gilde auszuschließen. Der Verbotstatbestand ,,Fangen, Töten, Verletzen“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. 3.2 ja nein Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 i. V. m. § 44 (5) BNatSchG) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? (ohne Berücksichtigung von später beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen) ja nein Geht der Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten auf eine störungsbedingte Entwertung zurück? ja nein Die Betroffenheit und ein entsprechendes Kompensationserfordernis werden sowohl durch direkte Flächeninanspruchnahme als auch durch lärmbedingte Abnahmen der Habitateignung generiert. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 360/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Ungefährdete Vogelarten mit Bindung an ältere Baumbestände (Blaumeise, Grauschnäpper, Hohltaube, Kernbeißer, Kohlmeise) Bleiben die ökologischen Funktionen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten? Sind Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? ja nein ja nein ja nein Sind CEF-Maßnahmen für die betroffene Art (hier: Hohltaube) erforderlich? Sind nicht vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen für die betroffene Art erforderlich? ja nein Durch die erforderlichen Gehölz- und Baumfällarbeiten im Bereich der Baustelleneinrichtungsflächen sowie lärmbedingte Abnahmen der Habitateignung kommt es zu dauerhaften Habitatverlusten von Einzelbrutpaaren der genannten Gildenarten. Die artbezogene Bilanzierung der zu kompensierenden Habitatverluste durch direkte Flächeninanspruchnahme oder lärmbedingt dauerhafte Abnahme der Habitateignung ist Tabelle 5-7 zu entnehmen. Die als Kompensationsmaßnahmen vorgesehenen Gehölzanpflanzungen sind geeignet, die Lebensraumverluste dieser ungefährdeten Gehölzbrüter nachhaltig zu kompensieren (Maßnahmennummer 3.2, 5.1 und 5.2 sowie 10.1 im LBP). Zusätzlich profitieren die Arten auch von weiteren Gehölzpflanzungen, die nicht als originäre artenschutzrechtliche Maßnahmen geführt werden (Maßnahmennummer 1.1, 1.2, 2.3,3.1). Die lärmbedingte Verminderung der Habitateignung von trassennahen Gehölzpflanzungen wurde dabei berücksichtigt. Weiterhin sind für zwei Brutpaare der Hohltaube im Bereich Blankenwisch entsprechende Nisthilfen (4) anzubringen. Die Anbringung erfolgt dem Eingriff vorgezogen. Die Auswahl geeigneter Strukturen und die Anbringung ist durch Fachpersonal zu betreuen (Maßnahmennummer 9.1 im LBP). Der Verbotstatbestand ,,Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. ja nein 3.3 Femern A/S Störungen (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG) Stand: 03.06.2016 Seite 361/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Ungefährdete Vogelarten mit Bindung an ältere Baumbestände (Blaumeise, Grauschnäpper, Hohltaube, Kernbeißer, Kohlmeise) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten gestört? ja nein Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population? ja nein Sind Vermeidungs-/vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich? ja nein Führen Störungen zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten? (wenn ja, vgl. 3.2) ja nein (Hier nur ankreuzen, Störungen, die z. Verlust v. Fortpflanzungs- u. Ruhestätten führen, werden unter 3.2 erfasst.) Populationsrelevante Störungen sind für die meisten der genannten Gildenvertreter durch die geringe Anzahl der potenziell betroffenen Brutpaare in Relation zur potenziellen Gesamtgröße der lokalen Population auszuschließen. Lärmbedingte Abnahmen wurden vorangehend unter 3.2 eingestellt. Für die Hohltaube werden störungsbedingte Verschlechterungen des Erhaltungszustands der lokalen Population durch vorgezogene Vermeidungsmaßnahmen vermieden (vgl. 3.2). Der Verbotstatbestand ,,erhebliche Störung“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. 4. ja nein Aus artenschutzrechtlichen Gründen vorgesehene Funktionskontrollen Funktionskontrollen sind vorgesehen. Durch die fachliche Betreuung der Anbringung der Ersatzniststätten für die Hohltaube kann deren Funktionalität schon bei der Maßnahmenumsetzung sichergestellt werden. Eine weitere Funktionskontrolle ist damit hierfür nicht notwendig. Die weiteren nicht zwingend vorgezogen zu realisierenden Gehölzpflanzungen im Umfeld der Trasse und auf der Ökokonto-Fläche Gömnitzer Berg (Maßnahmennummer 3.2, 5.1 und 5.2 sowie 10.1 im LBP) werden ein Jahr nach Pflanzung hinsichtlich ihres Entwicklungspotenzials bzw. der Einhaltung der entsprechenden Gestaltungsvorgaben beurteilt. Speziell geschultes Fachpersonal ist für diese Funktionskontrollen nicht notwendig. Ein Risikomanagement ist vorgesehen. Beschreibung siehe Maßnahmenblätter des LBP, Nr. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 362/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Ungefährdete Vogelarten mit Bindung an ältere Baumbestände (Blaumeise, Grauschnäpper, Hohltaube, Kernbeißer, Kohlmeise) 5 Fazit Nach Umsetzung der fachlich geeigneten und zumutbaren artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen, CEF-Maßnahmen und − für ungefährdete Arten − artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme treten folgende Zugriffsverbote ein bzw. nicht ein: Fangen, Töten, Verletzen ja nein ja nein ja nein Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungsund Ruhestätten Erhebliche Störung Eine Prüfung der Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 (7) BNatSchG ist erforderlich. ja Femern A/S Stand: 03.06.2016 nein Seite 363/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 9.2.12. Ungefährdete Vogelarten der Gebüsche und sonstiger Gehölzstrukturen (G) Durch das Vorhaben betroffene Art Ungefährdete Vogelarten der Gebüsche und sonstiger Gehölzstrukturen (Amsel, Buchfink, Fitis, Gartengrasmücke, Gelbspötter, Grünfink, Heckenbraunelle, Klappergrasmücke, Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Rotkehlchen, Singdrossel, Zaunkönig und Zilpzalp) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus europäische Vogelart Rote-Liste-Status mit Angabe RL D, Kat + RL SH, Kat. + Einstufung Erhaltungszustand SH günstig Zwischenstadium ungünstig 2. Konfliktrelevante ökologische Merkmale der Art 2.1 Lebensraumansprüche und Verhalten Sämtliche Arten, die dieser ökologischen Gilde zugeordnet werden, benötigen als essenzielle Habitatrequisiten Gebüsche oder Jungbaumstadien als wesentliche Habitatelemente bzw. treten in solchen Strukturen mit hoher Stetigkeit auf. Die Regelbrutzeit beginnt ab Mitte März, viele Arten brüten mehrmals im Jahr, bei Ringeltauben kommen Bruten bis in den Oktober vor, für die meisten anderen Arten endet die Brutzeit im Juli (Andretzke et al. 2005). 2.2 Verbreitung in Deutschland/in Schleswig-Holstein Deutschland: Die Arten sind in Deutschland derzeit ungefährdet (s. Südbeck et al.2007) und nahezu flächendeckend verbreitet (Gedeon et al. 2014). Schleswig-Holstein: Die Arten sind in Schleswig-Holstein ungefährdet (s. Knief et al. 2010) und zählen fast alle zu den häufigen Brutvogelarten. Sie sind flächendeckend verbreitet (Koop & Berndt 2014). 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen Femern A/S potenziell möglich Stand: 03.06.2016 Seite 364/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Ungefährdete Vogelarten der Gebüsche und sonstiger Gehölzstrukturen (Amsel, Buchfink, Fitis, Gartengrasmücke, Gelbspötter, Grünfink, Heckenbraunelle, Klappergrasmücke, Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Rotkehlchen, Singdrossel, Zaunkönig und Zilpzalp) Vorhabenbedingt sind ein Revier von Fitis, zwei Reviere von Singdrossel, drei Reviere von Grünfink und Zaunkönig, vier Reviere von Amsel, Buchfink und Gartengrasmücke, fünf Reviere von Gelbspötter und Rotkehlchen, sieben Reviere von Mönchsgrasmücke und Zilpzalp sowie neun Reviere von Heckenbraunelle, Klappergrasmücke und Ringeltaube betroffen. 3. Prognose der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG 3.1 Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr.1 BNatSchG) 3.1.1 Baubedingte Tötungen Werden baubedingt Tiere evtl. verletzt oder getötet? ja nein Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? ja nein Insgesamt ergibt sich ein pauschales Gefährdungspotenzial (Tötungs- und Verletzungsrisiko für nicht flügge Jungvögel, Gelegeverlust) durch Rodungen bzw. direkte Flächeninanspruchnahme. Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz vor baubedingten Tötungen Bauzeitenregelungen bzw. Baufeldinspektionen sind vorgesehen: ja nein Das Baufeld wird außerhalb der Zeiten geräumt, in denen die Art anwesend ist (außerhalb des Zeitraums von Mitte März bis Ende Oktober). Das Baufeld wird vor dem Eingriff auf Besatz geprüft. Das Gefährdungspotenzial kann nur über eine Rodungsbeschränkung bzw. die Verlegung der Rodung in einen Zeitraum außerhalb der artspezifischen Regelbrutzeit (Mitte März bis Ende Oktober) ausgeschlossen werden. Maßnahmennummer im LBP: 0.6 Sind Maßnahmen zur Vermeidung einer spontanen Wiederbesiedlung des Baufelds notwendig? Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 365/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Ungefährdete Vogelarten der Gebüsche und sonstiger Gehölzstrukturen (Amsel, Buchfink, Fitis, Gartengrasmücke, Gelbspötter, Grünfink, Heckenbraunelle, Klappergrasmücke, Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Rotkehlchen, Singdrossel, Zaunkönig und Zilpzalp) ja nein Sind sonstige Maßnahmen zur Vermeidung von baubedingten Tötungen notwendig? ja nein Besteht die Gefahr, dass trotz Vermeidungsmaßnahmen baubedingte Tötungen in einem nicht vernachlässigbaren Umfang eintreten könnten? ja 3.1.2 nein Betriebs- bzw. anlagebedingte Tötungen Entstehen betriebs- oder anlagebedingt Tötungsrisiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung des Lebensrisikos)? ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen für kollisionsgefährdete Tierarten erforderlich? Der Verbotstatbestand ,,Fangen, Töten, Verletzen“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. 3.2 ja nein ja nein Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 i. V. m. § 44 (5) BNatSchG) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? (ohne Berücksichtigung von später beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen) ja nein Geht der Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten auf eine störungsbedingte Entwertung zurück? ja Femern A/S Stand: 03.06.2016 nein Seite 366/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Ungefährdete Vogelarten der Gebüsche und sonstiger Gehölzstrukturen (Amsel, Buchfink, Fitis, Gartengrasmücke, Gelbspötter, Grünfink, Heckenbraunelle, Klappergrasmücke, Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Rotkehlchen, Singdrossel, Zaunkönig und Zilpzalp) Die Betroffenheit und ein entsprechendes Kompensationserfordernis werden sowohl durch direkte Flächeninanspruchnahme als auch durch lärmbedingte Abnahmen der Habitateignung generiert. Bleiben die ökologischen Funktionen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten? ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? ja nein Sind CEF-Maßnahmen für die betroffene Art erforderlich? ja nein Sind nicht vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen für die betroffene Art erforderlich? ja nein Die artbezogene Bilanzierung der zu kompensierenden Habitatverluste durch direkte Flächeninanspruchnahme oder lärmbedingt dauerhafte Abnahme der Habitateignung ist Tabelle 5-8 zu entnehmen. Die als Kompensationsmaßnahme vorgesehenen Gehölzanpflanzungen sind geeignet, die Lebensraumverluste dieser ungefährdeten Gehölzbrüter nachhaltig zu kompensieren (Maßnahmennummer 3.2, 5.1 und 5.2 sowie 10.1 im LBP). Zusätzlich profitieren die Arten auch von weiteren Gehölzpflanzungen, die nicht als originäre artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen geführt werden (Maßnahmennummer 1.1, 1.2, 2.3, 3.1). Eine zeitliche Verzögerung der Funktionalität der Ersatzlebensräume ist dabei nach LBV-SH (2016) zulässig. Die lärmbedingte Verminderung der Habitateignung von trassennahen Gehölzpflanzungen wurde dabei berücksichtigt. Der Verbotstatbestand ,,Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. ja nein 3.3 Störungen (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten gestört? ja nein Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population? ja nein Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 367/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Ungefährdete Vogelarten der Gebüsche und sonstiger Gehölzstrukturen (Amsel, Buchfink, Fitis, Gartengrasmücke, Gelbspötter, Grünfink, Heckenbraunelle, Klappergrasmücke, Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Rotkehlchen, Singdrossel, Zaunkönig und Zilpzalp) Sind Vermeidungs-/vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich? ja nein Führen Störungen zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten? (wenn ja, vgl. 3.2) ja nein (Hier nur ankreuzen, Störungen, die z. Verlust v. Fortpflanzungs- u. Ruhestätten führen, werden unter 3.2 erfasst.) Populationsrelevante Störungen sind für die genannten Gildenvertreter durch die geringe Anzahl der potenziell betroffenen Brutpaare in Relation zur potenziellen Gesamtgröße der lokalen Population auszuschließen. Weiterhin handelt es sich generell um relativ störungstolerante Arten mit sehr geringen Fluchtdistanzen, sodass nur für einen sehr geringen Teil der aufgeführten Brutpaare Störungen (durch Beginn der Bauarbeiten in der Brutzeit) nicht auszuschließen sind. Der Verbotstatbestand ,,erhebliche Störung“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. 4. ja nein Aus artenschutzrechtlichen Gründen vorgesehene Funktionskontrollen Funktionskontrollen sind vorgesehen. Die nicht zwingend vorgezogen zu realisierenden Gehölzpflanzungen im Umfeld der Trasse und auf der Ökokonto-Fläche Gömnitzer Berg (Maßnahmennummer 3.2, 5.1 und 5.2 sowie 10.1 im LBP) werden ein Jahr nach Pflanzung hinsichtlich ihres Entwicklungspotenzials bzw. der Einhaltung der entsprechenden Gestaltungsvorgaben beurteilt. Speziell geschultes Fachpersonal ist für diese Funktionskontrollen nicht notwendig. Ein Risikomanagement ist vorgesehen. Beschreibung siehe Maßnahmenblätter des LBP, Nr. 5 Fazit Nach Umsetzung der fachlich geeigneten und zumutbaren artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen, CEF-Maßnahmen und − für ungefährdete Arten − artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme treten folgende Zugriffsverbote ein bzw. nicht ein: Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 368/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Ungefährdete Vogelarten der Gebüsche und sonstiger Gehölzstrukturen (Amsel, Buchfink, Fitis, Gartengrasmücke, Gelbspötter, Grünfink, Heckenbraunelle, Klappergrasmücke, Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Rotkehlchen, Singdrossel, Zaunkönig und Zilpzalp) Fangen, Töten, Verletzen ja nein ja nein ja nein Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungsund Ruhestätten Erhebliche Störung Eine Prüfung der Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 (7) BNatSchG ist erforderlich. ja Femern A/S Stand: 03.06.2016 nein Seite 369/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 9.2.13. Ungefährdete Höhlen- und Nischenbrüter an oder in Gebäuden (B) Durch das Vorhaben betroffene Art Ungefährdete Höhlen- und Nischenbrüter an oder in Gebäuden (Bachstelze) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus europäische Vogelart Rote-Liste-Status mit Angabe RL D, Kat + Einstufung Erhaltungszustand SH günstig RL SH, Kat. + Zwischenstadium ungünstig 2. Konfliktrelevante ökologische Merkmale der Art 2.1 Lebensraumansprüche und Verhalten Die Vogelarten dieser ökologischen Gilde haben eine enge Bindung an menschliche Siedlungen und nutzen regelmäßig menschliche Bauwerke als Nistplatz. Die Bachstelze weist dabei eine hohe Nistplatzflexibilität auf und nutzt neben anthropogenen Strukturen auch ein breites Spektrum weiterer Nischen und Höhlungen (z. B. Baumhöhlen, Holz- und Steinhaufen etc.) für die Nistplatzanlage. Die Regelbrutzeit der Bachstelze beginnt ab Anfang April und kann sich bis Ende August hinziehen. 2.2 Verbreitung in Deutschland/in Schleswig-Holstein Deutschland: Die Art ist bundesweit häufig (Gedeon et al. 2014, Südbeck et al. 2007). Schleswig-Holstein: Die Art ist im ganzen Land häufig (Koop & Berndt 2014). 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Zwei Brutplätze der Bachstelze sind vorhabenbedingt betroffen. 3. Femern A/S Prognose der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG Stand: 03.06.2016 Seite 370/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Ungefährdete Höhlen- und Nischenbrüter an oder in Gebäuden (Bachstelze) 3.1 3.1.1 Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr.1 BNatSchG) Baubedingte Tötungen Werden baubedingt Tiere evtl. verletzt oder getötet? ja nein Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? ja nein Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz vor baubedingten Tötungen Bauzeitenregelungen bzw. Baufeldinspektionen sind vorgesehen: ja nein Das Baufeld wird außerhalb der Zeiten geräumt, in denen die Art anwesend ist (außerhalb des Zeitraums von Anfang April bis Ende August). Das Baufeld wird vor dem Eingriff auf Besatz geprüft. Das Gefährdungspotenzial kann nur über eine Rodungs- und Abrissbeschränkung bzw. die Verlegung der Rodung in einen Zeitraum außerhalb der artspezifischen Regelbrutzeit (Anfang April bis Ende August) ausgeschlossen werden. Maßnahmennummer im LBP: 0.6 Sind Maßnahmen zur Vermeidung einer spontanen Wiederbesiedlung des Baufelds notwendig? ja nein Sind sonstige Maßnahmen zur Vermeidung von baubedingten Tötungen notwendig? ja nein Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich zum Zeitpunkt des Rückbaus der temporären Winterverstecke für den Kammmolch (Maßnahme 1.3, 3.5) besetzte Nester der Bachstelze in den Stubbenhaufen befinden. Eine Betroffenheit ist durch eine Umweltbaubegleitung, die ggf. zu einer partiellen Verzögerung des Rückbaus (bis zum Ausfliegen der Jungvögel) führen kann, sicherzustellen (Maßnahme 1.3, 3.5). Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 371/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Ungefährdete Höhlen- und Nischenbrüter an oder in Gebäuden (Bachstelze) Besteht die Gefahr, dass trotz Vermeidungsmaßnahmen baubedingte Tötungen in einem nicht vernachlässigbaren Umfang eintreten könnten? ja 3.1.2 nein Betriebs- bzw. anlagebedingte Tötungen Entstehen betriebs- oder anlagebedingt Tötungsrisiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung des Lebensrisikos)? ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen für kollisionsgefährdete Tierarten erforderlich? ja nein Es ist nicht ausgeschlossen, dass durch trassennahe Ansiedlung Kollisionsverluste auftreten. Diese sind aber dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen. Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko ist nicht erkennbar. Der Verbotstatbestand ,,Fangen, Töten, Verletzen“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. 3.2 ja nein Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 i. V. m. § 44 (5) BNatSchG) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? (ohne Berücksichtigung von später beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen) ja nein Geht der Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten auf eine störungsbedingte Entwertung zurück? ja nein Die Betroffenheit und ein entsprechendes Kompensationserfordernis werden sowohl durch direkte Flächeninanspruchnahme als auch durch lärmbedingte Abnahmen der Habitateignung generiert. Bleiben die ökologischen Funktionen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten? Sind Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? Femern A/S Stand: 03.06.2016 ja nein ja nein Seite 372/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Ungefährdete Höhlen- und Nischenbrüter an oder in Gebäuden (Bachstelze) Sind CEF-Maßnahmen für die betroffene Art erforderlich? ja nein Sind nicht vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen für die betroffene Art erforderlich? ja nein Durch die Strukturarmut des betrachteten Landschaftsausschnitts ist präventiv von einem limitierten Angebot von Nistplätzen auszugehen. Die temporären und dauerhaften Winterverstecke für den Kammmolch stellen dabei nutzbare Nistplatzstrukturen für die beiden betroffenen Brutpaare der Bachstelze dar. Sie sind daher als Vermeidungsmaßnahme anrechenbar (Nr. 1.3, 2.2, 3.5, 3.6). Der Verbotstatbestand ,,Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. ja nein 3.3 Störungen (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten gestört? ja nein Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population? ja nein Sind Vermeidungs-/vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich? ja nein Führen Störungen zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten? (wenn ja, vgl. 3.2) ja nein (Hier nur ankreuzen, Störungen, die zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten führen, werden unter 3.2 erfasst.) Erhebliche Störungen (v. a. in der Bauphase) sind durch die grundsätzliche hohe Störungstoleranz und den unerheblichen Populationsanteil, der betroffen sein kann, auszuschließen. Der Verbotstatbestand ,,erhebliche Störung“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. Femern A/S Stand: 03.06.2016 ja nein Seite 373/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Ungefährdete Höhlen- und Nischenbrüter an oder in Gebäuden (Bachstelze) 4. Aus artenschutzrechtlichen Gründen vorgesehene Funktionskontrollen Funktionskontrollen sind vorgesehen. Die Funktionalität des alternativen Nistplätze (dauerhafte Winterverstecke für den Kammmolch) wird bereits durch die Umweltbaubegleitung (Fachpersonal) bei der Umsetzung der Maßnahmen sichergestellt. Eine weiterführende Funktionskontrolle ist dadurch diesbezüglich entbehrlich. Beschreibung siehe Maßnahmenblätter des LBP, Nr. Ein Risikomanagement ist vorgesehen. Beschreibung siehe Maßnahmenblätter des LBP, Nr. 5 Fazit Nach Umsetzung der fachlich geeigneten und zumutbaren artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen, CEF-Maßnahmen und − für ungefährdete Arten − artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme treten folgende Zugriffsverbote ein bzw. nicht ein: Fangen, Töten, Verletzen ja nein ja nein ja nein Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungsund Ruhestätten Erhebliche Störung Eine Prüfung der Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 (7) BNatSchG ist erforderlich. ja Femern A/S Stand: 03.06.2016 nein Seite 374/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 9.2.14. Ungefährdete Vogelarten der Offenländer, Röhrichte, Seggenriede und Hochstaudenfluren feuchter bis nasser Standorte (O) Durch das Vorhaben betroffene Art Ungefährdete Vogelarten der Offenländer, Röhrichte, Seggenriede und Hochstaudenfluren feuchter bis nasser Standorte (Rohrammer, Schafstelze, Teichrohrsänger) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus europäische Vogelart Rote-Liste-Status mit Angabe RL D, Kat + Einstufung Erhaltungszustand SH günstig RL SH, Kat. + Zwischenstadium ungünstig 2. Konfliktrelevante ökologische Merkmale der Art 2.1 Lebensraumansprüche und Verhalten Die Vogelarten dieser ökologischen Gilde besiedeln weitgehend offene Standorte (Gras- und Krautfluren, Äcker, Röhrichte). 2.2 Verbreitung in Deutschland/in Schleswig-Holstein Deutschland: Die Arten sind in Deutschland weit verbreitet und häufig (Gedeon et a. 2014; Südbeck et al. 2007). Schleswig-Holstein: Die Arten sind im ganzen Land häufig (Koop & Berndt 2014). 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Sechs Brutpaare der Schafstelze und jeweils ein Brutpaar der Rohrammer und des Teichrohrsängers sind vorhabenbedingt betroffen. 3. Femern A/S Prognose der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG Stand: 03.06.2016 Seite 375/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Ungefährdete Vogelarten der Offenländer, Röhrichte, Seggenriede und Hochstaudenfluren feuchter bis nasser Standorte (Rohrammer, Schafstelze, Teichrohrsänger) 3.1 3.1.1 Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr.1 BNatSchG) Baubedingte Tötungen Werden baubedingt Tiere evtl. verletzt oder getötet? ja nein Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? ja nein Insgesamt ergibt sich ein pauschales Gefährdungspotenzial (Tötungs- und Verletzungsrisiko für nicht flügge Jungvögel, Gelegeverlust) durch direkte Flächeninanspruchnahme bzw. Baufeldräumungen in der Brutzeit für sechs Brutpaare der Schafstelze und jeweils ein Brutpaar der Rohrammer und des Teichrohrsängers. Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz vor baubedingten Tötungen Bauzeitenregelungen bzw. Baufeldinspektionen sind vorgesehen: ja nein Das Baufeld wird außerhalb der Zeiten geräumt, in denen die Art anwesend ist (außerhalb des Zeitraums von Ende April bis Ende Juli). Das Baufeld wird vor dem Eingriff auf Besatz geprüft. Sind Maßnahmen zur Vermeidung einer spontanen Wiederbesiedlung des Baufelds notwendig? ja nein Bei einem Baubeginn innerhalb der Brutzeit (falls kein durchgehender Baubetrieb ab der Baufeldräumung außerhalb der Brutzeiten möglich ist) sind gemäß Abstimmung mit dem LLUR zur Vermeidung baubedingter Tötungen ab Beginn der Brutzeit Maßnahmen zur Vergrämung vorzunehmen. Eine Vergrämung muss innerhalb der artspezifischen Brutsaison in den Offenlandbereichen im direkten Eingriffsbereich und dessen Umfeld erfolgen, für das aus den oben genannten Gründen die Existenz von besetzten Nestern nicht ausgeschlossen werden kann. Als Vergrämungsmaßnahme sind strukturelle Vergrämungen wie z. B. die Aufstellung von Vertikalelementen geeignet, alternativ können die betreffenden Flächen mindestens einmal im 1-Tages-Turnus abgeschleppt bzw. geeggt werden, um die Anlage von Nestern bzw. das Vorhandensein von Gelegen zu verhindern. Maßnahmennummer im LBP: 0.9. Sind sonstige Maßnahmen zur Vermeidung von baubedingten Tötungen notwendig? ja Femern A/S Stand: 03.06.2016 nein Seite 376/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Ungefährdete Vogelarten der Offenländer, Röhrichte, Seggenriede und Hochstaudenfluren feuchter bis nasser Standorte (Rohrammer, Schafstelze, Teichrohrsänger) Besteht die Gefahr, dass trotz Vermeidungsmaßnahmen baubedingte Tötungen in einem nicht vernachlässigbaren Umfang eintreten könnten? ja 3.1.2 nein Betriebs- bzw. anlagebedingte Tötungen Entstehen betriebs- oder anlagebedingt Tötungsrisiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung des Lebensrisikos)? ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen für kollisionsgefährdete Tierarten erforderlich? Der Verbotstatbestand ,,Fangen, Töten, Verletzen“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. 3.2 ja nein ja nein Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 i. V. m. § 44 (5) BNatSchG) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? (ohne Berücksichtigung von später beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen) ja nein Geht der Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten auf eine störungsbedingte Entwertung zurück? ja nein Die Betroffenheit und ein entsprechendes Kompensationserfordernis werden sowohl durch direkte Flächeninanspruchnahme als auch durch lärmbedingte Abnahmen der Habitateignung generiert. Bleiben die ökologischen Funktionen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten? ja Femern A/S Stand: 03.06.2016 nein Seite 377/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Ungefährdete Vogelarten der Offenländer, Röhrichte, Seggenriede und Hochstaudenfluren feuchter bis nasser Standorte (Rohrammer, Schafstelze, Teichrohrsänger) Für die betroffenen Brutpaare der Rohrammer und des Teichrohrsängers ist ein Ausweichen bzw. das Vorhandensein adäquater Habitatstrukturen im Umfeld (Ackerflächen) und damit kein Kompensationserfordernis zu prognostizieren. Für die beiden betroffenen Brutpaare der Schafstelze ist wiederum ein Habitatersatz einzustellen (s. unten). Sind Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? ja nein Sind CEF-Maßnahmen für die betroffene Art erforderlich? ja nein Sind nicht vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen für die betroffene Art erforderlich? ja nein Der zu prognostizierende Revierverlust für zwei Brutpaare der Schafstelze ist über die Schaffung von Ersatzlebensräumen zu kompensieren. Die für die Feldlerche anzusetzenden Maßnahmen umfassen dabei vollständig das Kompensationserfordernis für die Schafstelze (Maßnahmennummer 9.4 im LBP). Der Verbotstatbestand ,,Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. ja nein 3.3 Störungen (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten gestört? ja nein Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population? ja nein Sind Vermeidungs-/vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich? ja nein Führen Störungen zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten? (wenn ja, vgl. 3.2) ja nein Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 378/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Ungefährdete Vogelarten der Offenländer, Röhrichte, Seggenriede und Hochstaudenfluren feuchter bis nasser Standorte (Rohrammer, Schafstelze, Teichrohrsänger) (Hier nur ankreuzen, Störungen, die z. Verlust v. Fortpflanzungs- u. Ruhestätten führen, werden unter 3.2 erfasst.) Populationsrelevante Störungen nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG sind für die Schafstelze pauschal durch die potenziell sehr geringe Anzahl betroffener Brutpaare in Relation zur Gesamtgröße der lokalen Population auf Fehmarn (220– 270 BP nach Berndt et al. 2005) auszuschließen. Weiterhin besteht die Möglichkeit des Ausweichens für potenziell temporär gestörte Brutpaare. Der Verbotstatbestand ,,erhebliche Störung“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. 4. ja nein Aus artenschutzrechtlichen Gründen vorgesehene Funktionskontrollen Funktionskontrollen sind vorgesehen. Ein Risikomanagement ist vorgesehen. Beschreibung siehe Maßnahmenblätter des LBP, Nr. 5 Fazit Nach Umsetzung der fachlich geeigneten und zumutbaren artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen, CEF-Maßnahmen und − für ungefährdete Arten − artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme treten folgende Zugriffsverbote ein bzw. nicht ein: Fangen, Töten, Verletzen ja nein ja nein ja nein Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungsund Ruhestätten Erhebliche Störung Eine Prüfung der Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 (7) BNatSchG ist erforderlich. ja Femern A/S Stand: 03.06.2016 nein Seite 379/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Femern A/S Planfeststellung Anlage 21 Stand: 03.06.2016 Seite 380/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 9.2.15. Ungefährdete Vogelarten der halboffenen Standorte bzw. Ökotone (OG) Durch das Vorhaben betroffene Art Ungefährdete Vogelarten der halboffenen Standorte und Ökotone (Birkenzeisig, Bluthänfling, Dorngrasmücke, Fasan, Goldammer, Kuckuck, Stieglitz) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus europäische Vogelart Rote-Liste-Status mit Angabe Einstufung Erhaltungszustand SH RL D, Kat + / V (Bluthänfling, Kuckuck) günstig RL SH, Kat. + / V (Kuckuck) Zwischenstadium (Kuckuck) ungünstig 2. Konfliktrelevante ökologische Merkmale der Art 2.1 Lebensraumansprüche und Verhalten Die Vogelarten dieser ökologischen Gilde besiedeln weitgehend halboffene Standorte mit Gebüschen für den Neststandort und/oder als Ansitz- und Singwarten sowie im Umfeld vorhandenen Offenländern (artenreiche Gras- und Staudenfluren) als Nahrungshabitate. Zu den besiedelten Habitaten der Arten dieser Gilde zählen Kulturlandschaften mit Hecken, Baumreihen und Einzelbäumen, Feuchtgebiete mit Staudenfluren und Gebüschen, Moore, Heiden, Aufforstungen, Waldränder, Lichtungen und Brachflächen. Für einige Arten sind Gehölze als Sitzwarten oder Brutplätze essenziell (z. B. Bluthänfling, Dorngrasmücke). Die Brutzeit beginnt Ende März (Fasan) und reicht bis Ende August (Dorngrasmücke). Der Kuckuck ist ein Brutschmarotzer. Das Weibchen weist dabei eine hohe Wirtsvogelspezifität auf, um den Fortpflanzungserfolg zu sichern. Die starke Wirtsprägung als Voraussetzung einer solchen Fortpflanzungsstrategie führt dazu, dass sowohl Verhalten als auch Eifärbung an eine Wirtsvogelart bzw. mehrere sehr eng verwandte Arten fixiert sind. Ein Wirtswechsel ist somit für die einzelnen Weibchen nicht möglich bzw. findet dann meist keine erfolgreiche Reproduktion statt (Bauer et al. 2005). Die Hauptwirte des Kuckucks in Mitteleuropa sind v. a. Stelzen, Pieper, Würger, Heckenbraunelle, Grasmücken, Rohrsänger, Rotkehlchen und Rotschwänze. Insgesamt wurden über 100 Wirtsvogelarten nachgewiesen, eine erfolgreiche Aufzucht findet aber nur bei etwa 45 Arten statt (Andretzke et al. 2005; Bauer et al. 2005). Die Männchen zeigen Territorialität, die Weibchen lediglich eine Bindung an Vorkommensschwerpunkte der jeweiligen Wirtsvogelart. Die Streifgebiete beider Geschlechter sind dabei sehr groß und umfassen in der Regel mehrere Quadratkilometer. Überlappungen der Streifgebiete beider Geschlechter sind häufig. Die Art ist promiskuitiv. Das heißt, es existiert keine Paarbindung und es kommt generell zu mehreren Verpaarungen mit unterschiedlichen Partnern in der Fortpflanzungssaison. Die Brutzeit ist variabel und stark mit der jeweiligen Wirtsart synchronisiert. Die Eiablage in Wirtsnestern beginnt etwa Ende April. Nestlinge treten bis Ende August auf (Andretzke et al. 2005). Nach Bauer et al. (2005) weist die Art eine sehr hohe Brutortstreue auf. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 381/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Ungefährdete Vogelarten der halboffenen Standorte und Ökotone (Birkenzeisig, Bluthänfling, Dorngrasmücke, Fasan, Goldammer, Kuckuck, Stieglitz) 2.2 Verbreitung in Deutschland/in Schleswig-Holstein Deutschland: Die Arten sind in Deutschland überwiegend (Bluthänfling und Kuckuck im Süden lückiger) weit verbreitet und häufig (Gedeon et a. 2014; Südbeck et al. 2007). Schleswig-Holstein: Die Arten zählen zu den häufigen Brutvogelarten. Sie sind flächendeckend verbreitet (Koop & Berndt 2014). 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Ein Revier des Birkenzeisigs und des Kuckucks, zwei Reviere der Goldammer, drei Reviere des Stieglitzes, vier Reviere des Fasans, fünf Reviere des Bluthänflings und zwölf Reviere der Dorngrasmücke sind vorhabenbedingt betroffen. 3. Prognose der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG 3.1 Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr.1 BNatSchG) 3.1.1 Baubedingte Tötungen Werden baubedingt Tiere evtl. verletzt oder getötet? ja nein Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? ja nein Insgesamt ergibt sich ein pauschales Gefährdungspotenzial (Tötungs- und Verletzungsrisiko für nicht flügge Jungvögel, Gelegeverlust) durch Rodungen bzw. direkte Flächeninanspruchnahme in der Brutzeit. Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz vor baubedingten Tötungen Bauzeitenregelungen bzw. Baufeldinspektionen sind vorgesehen: Femern A/S Stand: 03.06.2016 ja nein Seite 382/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Ungefährdete Vogelarten der halboffenen Standorte und Ökotone (Birkenzeisig, Bluthänfling, Dorngrasmücke, Fasan, Goldammer, Kuckuck, Stieglitz) Das Baufeld wird außerhalb der Zeiten geräumt, in denen die Art anwesend ist (außerhalb des Zeitraums von Ende März bis Ende August). Das Baufeld wird vor dem Eingriff auf Besatz geprüft. Das Gefährdungspotenzial kann nur über eine Rodungsbeschränkung bzw. die Verlegung der Rodung in einen Zeitraum außerhalb der artspezifischen Regelbrutzeit (Anfang April bis Ende August) ausgeschlossen werden. Maßnahmennummer im LBP: 0.6 Sind Maßnahmen zur Vermeidung einer spontanen Wiederbesiedlung des Baufelds notwendig? ja nein Sind sonstige Maßnahmen zur Vermeidung von baubedingten Tötungen notwendig? ja nein Besteht die Gefahr, dass trotz Vermeidungsmaßnahmen baubedingte Tötungen in einem nicht vernachlässigbaren Umfang eintreten könnten? ja 3.1.2 nein Betriebs- bzw. anlagebedingte Tötungen Entstehen betriebs- oder anlagebedingt Tötungsrisiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung des Lebensrisikos)? ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen für kollisionsgefährdete Tierarten erforderlich? Der Verbotstatbestand ,,Fangen, Töten, Verletzen“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. Femern A/S Stand: 03.06.2016 ja nein ja nein Seite 383/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Ungefährdete Vogelarten der halboffenen Standorte und Ökotone (Birkenzeisig, Bluthänfling, Dorngrasmücke, Fasan, Goldammer, Kuckuck, Stieglitz) 3.2 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 i. V. m. § 44 (5) BNatSchG) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? (ohne Berücksichtigung von später beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen) ja nein Geht der Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten auf eine störungsbedingte Entwertung zurück? ja nein Die Betroffenheit und ein entsprechendes Kompensationserfordernis werden sowohl durch direkte Flächeninanspruchnahme als auch durch lärmbedingte Abnahmen der Habitateignung generiert. Bleiben die ökologischen Funktionen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten? ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? ja nein Sind CEF-Maßnahmen für die betroffene Art erforderlich? ja nein Sind nicht vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen für die betroffene Art erforderlich? ja nein Die artbezogene Bilanzierung der zu kompensierenden Habitatverluste durch direkte Flächeninanspruchnahme oder lärmbedingt dauerhafte Abnahme der Habitateignung ist Tabelle 5-11 zu entnehmen. Die als Kompensationsmaßnahme vorgesehenen Gehölzanpflanzungen sind geeignet, die Lebensraumverluste dieser ungefährdeten Gehölzbrüter nachhaltig zu kompensieren (Maßnahmennummer 3.2, 5.1 und 5.2 sowie 10.1 im LBP). Zusätzlich profitieren die Arten auch von weiteren Gehölzpflanzungen, die nicht als originäre artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnah- Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 384/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Ungefährdete Vogelarten der halboffenen Standorte und Ökotone (Birkenzeisig, Bluthänfling, Dorngrasmücke, Fasan, Goldammer, Kuckuck, Stieglitz) men geführt werden (Maßnahmennummer 1.1, 1.2, 2.3,3.1). Eine zeitliche Verzögerung der Funktionalität der Ersatzlebensräume ist dabei nach LBV-SH & AfPE (2016) zulässig. Die lärmbedingte Verminderung der Habitateignung von trassennahen Gehölzpflanzungen wurde dabei berücksichtigt. Der Verbotstatbestand ,,Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. ja nein 3.3 Störungen (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten gestört? ja nein Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population? ja nein Sind Vermeidungs-/vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich? ja nein Führen Störungen zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten? (wenn ja, vgl. 3.2) ja nein (Hier nur ankreuzen, Störungen, die z. Verlust v. Fortpflanzungs- u. Ruhestätten führen, werden unter 3.2 erfasst.) Populationsrelevante Störungen sind für die genannten Gildenvertreter durch die geringe Anzahl der potenziell betroffenen Brutpaare in Relation zur potenziellen Gesamtgröße der lokalen Population auszuschließen. Der Verbotstatbestand ,,erhebliche Störung“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. 4. ja nein Aus artenschutzrechtlichen Gründen vorgesehene Funktionskontrollen Funktionskontrollen sind vorgesehen. Die nicht zwingend vorgezogen zu realisierenden Gehölzpflanzungen im Umfeld der Trasse und auf der Ökokonto-Fläche Gömnitzer Berg (Maßnahmennummer 3.2, 5.1 und 5.2 sowie 10.1 im LBP) werden ein Jahr nach Pflanzung hinsichtlich ihres Entwicklungspotenzials bzw. der Einhaltung der entsprechenden Gestaltungsvorgaben beurteilt. Speziell geschultes Fachpersonal ist für diese Funktionskontrollen nicht notwendig. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 385/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Ungefährdete Vogelarten der halboffenen Standorte und Ökotone (Birkenzeisig, Bluthänfling, Dorngrasmücke, Fasan, Goldammer, Kuckuck, Stieglitz) Beschreibung siehe Maßnahmenblätter des LBP, Nr. Ein Risikomanagement ist vorgesehen. Beschreibung siehe Maßnahmenblätter des LBP, Nr. 5 Fazit Nach Umsetzung der fachlich geeigneten und zumutbaren artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen, CEF-Maßnahmen und − für ungefährdete Arten − artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme treten folgende Zugriffsverbote ein bzw. nicht ein: Fangen, Töten, Verletzen ja nein ja nein ja nein Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungsund Ruhestätten Erhebliche Störung Eine Prüfung der Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 (7) BNatSchG ist erforderlich. ja Femern A/S Stand: 03.06.2016 nein Seite 386/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 9.2.16. Ungefährdete Vogelarten mit Bindung an Gewässer (W) Durch das Vorhaben betroffene Art Ungefährdete Vogelarten mit Bindung an Gewässer (Blässhuhn, Stockente) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus europäische Vogelart Rote-Liste-Status mit Angabe RL D, Kat + Einstufung Erhaltungszustand SH günstig RL SH, Kat. + Zwischenstadium ungünstig 2. Konfliktrelevante ökologische Merkmale der Art 2.1 Lebensraumansprüche und Verhalten In dieser Gilde werden häufige Brutvögel anthropogener und natürlicher Stillgewässer und langsam fließender Gewässer zusammengefasst. Besiedelte Habitate sind z. B. Fischteiche, Klärteiche, Abbaugewässer, Moorgewässer, Sölle, Weiher, natürliche Seen, Parkteiche sowie Grabensysteme in Grünlandgebieten (Andretzke et al. 2005). Die Brutzeit der Gildenvertreter beginnt im März und reicht bis in den September (Blässhuhn). 2.2 Verbreitung in Deutschland/in Schleswig-Holstein Deutschland: Beide Arten sind deutschlandweit sehr häufig und weit verbreitet (Gedeon et a. 2014, Südbeck et al. 2007). Schleswig-Holstein: Beide Arten sind landesweit sehr häufig und weit verbreitet (Koop & Berndt 2014). 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Ein Brutpaar des Blässhuhns und drei Brutpaare der Stockente sind vorhabenbedingt betroffen. 3. Femern A/S Prognose der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG Stand: 03.06.2016 Seite 387/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Ungefährdete Vogelarten mit Bindung an Gewässer (Blässhuhn, Stockente) 3.1 3.1.1 Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr.1 BNatSchG) Baubedingte Tötungen Werden baubedingt Tiere evtl. verletzt oder getötet? ja nein Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? ja nein Konflikt durch Zerstörung von Gelegen bzw. Tötung von Nestlingen durch Überbauung von Reprodukti-onsgewässern während der Brutsaison. Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz vor baubedingten Tötungen Bauzeitenregelungen bzw. Baufeldinspektionen sind vorgesehen: ja nein Das Baufeld wird außerhalb der Zeiten geräumt, in denen die Art anwesend ist (außerhalb des Zeitraums von März bis Ende September). Das Baufeld wird vor dem Eingriff auf Besatz geprüft. Zur Vermeidung des Zugriffsverbots nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG ist das Gewässer FBioAm57 und vorsorglich auch das Gewässer FBioAm56 in den Wintermonaten zuzuschieben, um so eine Ansiedlung und möglicherweise eine eingriffsbedingte Betroffenheit zu vermeiden (Maßnahmennummer 2.1 und 3.7 im LBP). Für etwaige Stockentenbrutplätze, die hochgradig flächenflexibel und so räumlich kaum abgrenzbar sind, gelten die allgemeinen Vermeidungsmaßnahmen wie Rodungsbeschränkungen und Schutz von Offenlandarten (Maßnahmennummer 0.6 und 0.9 im LBP). Sind Maßnahmen zur Vermeidung einer spontanen Wiederbesiedlung des Baufelds notwendig? ja nein Sind sonstige Maßnahmen zur Vermeidung von baubedingten Tötungen notwendig? ja nein Besteht die Gefahr, dass trotz Vermeidungsmaßnahmen baubedingte Tötungen in einem nicht vernachlässigbaren Umfang eintreten könnten? Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 388/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Ungefährdete Vogelarten mit Bindung an Gewässer (Blässhuhn, Stockente) ja 3.1.2 nein Betriebs- bzw. anlagebedingte Tötungen Entstehen betriebs- oder anlagebedingt Tötungsrisiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung des Lebensrisikos)? ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen für kollisionsgefährdete Tierarten erforderlich? ja nein Aufgrund der gewässergebundenen Lebensweise und des Abstands der potenziellen Ausweichgewässer bzw. des Ersatzgewässers ist eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos auszuschließen. Wandernde Stockentenfamilien unterliegen dem allgemeinen Lebensrisiko. Der Verbotstatbestand ,,Fangen, Töten, Verletzen“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. 3.2 ja nein Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 i. V. m. § 44 (5) BNatSchG) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? (ohne Berücksichtigung von später beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen) ja nein Geht der Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten auf eine störungsbedingte Entwertung zurück? ja nein Bleiben die ökologischen Funktionen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten? ja nein Obwohl für die betroffenen Arten/Brutpaare grundsätzlich ein erfolgreiches Ausweichen möglich ist bzw. die Habitatkontinuität gewährleistet bleibt, wird für das Blässhuhn – synergistisch zum Kammmolch – die geplante Gewässerneuanlage (s. u.) als Lebensstättenkompensation eingestellt. Sind Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? ja nein Sind CEF-Maßnahmen für die betroffene Art erforderlich? ja nein Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 389/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Ungefährdete Vogelarten mit Bindung an Gewässer (Blässhuhn, Stockente) Sind nicht vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen für die betroffene Art erforderlich? ja nein Die Kompensationsmaßnahme für den Kammmolch (Maßnahme 4.1) ist durch entsprechende Dimensionierung und Strukturentwicklung auch für ein Brutpaar des Blässhuhns als Ersatzhabitat geeignet. Eine zeitliche Verzögerung der Funktionalität dieses Ersatzlebensraums ist dabei nach LBV-SH & AfPE (2016) zulässig. Für etwaige Verluste von Brutstätten der Stockente ist ein adäquates Strukturangebot im Umfeld und damit die Möglichkeit eines erfolgreichen Ausweichens gegeben. Der Verbotstatbestand ,,Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. ja nein 3.3 Störungen (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten gestört? ja nein Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population? ja nein Sind Vermeidungs-/vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich? ja nein Führen Störungen zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten? (wenn ja, vgl. 3.2) ja nein (Hier nur ankreuzen, Störungen, die z. Verlust v. Fortpflanzungs- u. Ruhestätten führen, werden unter 3.2 erfasst.) Erhebliche Störungen sind einerseits per se aufgrund der fehlenden Populationsrelevanz potenziell betroffener Brutpaare auszuschließen. Andererseits werden die besiedelten Gewässer (und potenzielle Brutplätze) vor Beginn der störungsintensiveren Bauarbeiten unbrauchbar gemacht werden und so sind trassennahe Vorkommen in der Bauphase auszuschließen. Für die übrigen innerhalb des LBP-Plangebiets nachgewiesenen Stockenten können verbotsauslösende Störungen entweder abstandsbedingt oder aufgrund der vorhandenen Deckung durch die Senkenlage der Gewässer und der Gewässervegetation ausgeschlossen werden. Auch ist eine Populationsrelevanz etwaiger Brutpaare in der Peripherie des Baufelds auszuschließen. In der Betriebsphase liegen keine Störfaktoren vor, die eine Wirksamkeit auf die sehr störungsunempfindlichen Arten entfalten könnten. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 390/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Ungefährdete Vogelarten mit Bindung an Gewässer (Blässhuhn, Stockente) Der Verbotstatbestand ,,erhebliche Störung“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. 4. ja nein Aus artenschutzrechtlichen Gründen vorgesehene Funktionskontrollen Funktionskontrollen sind vorgesehen. Die Funktionskontrolle hinsichtlich einer artspezifisch geeigneten Habitatentwicklung erfolgt synergistisch zu der Erfolgskontrolle für den Kammmolch erstmalig zwei Jahre nach Anlage des Ersatzgewässers (vgl. Kap. 9.2.5). Ein Risikomanagement ist vorgesehen. Beschreibung siehe Maßnahmenblätter des LBP, Nr. 5 Fazit Nach Umsetzung der fachlich geeigneten und zumutbaren artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen, CEF-Maßnahmen und − für ungefährdete Arten − artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme treten folgende Zugriffsverbote ein bzw. nicht ein: Fangen, Töten, Verletzen ja nein ja nein ja nein Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungsund Ruhestätten Erhebliche Störung Eine Prüfung der Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 (7) BNatSchG ist erforderlich. ja Femern A/S Stand: 03.06.2016 nein Seite 391/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 9.2.17. Seetaucher Durch das Vorhaben betroffene Art Seetaucher (Stern- Gavia stellata und Prachttaucher Gavia arctica) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus europäische Vogelart Rote-Liste-Status mit Angabe RL D, Kat + RL SH, Kat. + 2. Konfliktrelevante ökologische Merkmale der Art 2.1 Lebensraumansprüche und Verhalten Einstufung Erhaltungszustand SH günstig Zwischenstadium ungünstig Beide Arten kommen hauptsächlich während der Übergangszeiten und im Winter, also zwischen Oktober und April vor, während des Sommers wurde die Art nur selten im Gebiet beobachtet. Seetaucher kommen meistens küstenfern vor, im Fehmarnbelt jedoch vor allem in der Hohwachter und Mecklenburger Bucht. Sie ernähren sich hauptsächlich von Fisch, den sie tauchend erbeuten. 2.2 Verbreitung in Deutschland/in Schleswig-Holstein Die biogeografische Population des Sterntauchers wurde durch Wetlands International (2006) als abnehmend („declining“) eingestuft, wohingegen die biogeografische Population des Prachttauchers als stabil gilt. Die europäischen Populationen beider Arten werden gemäß BirdLife International (2004) als stabil angegeben. Dabei sollte allerdings in Betracht gezogen werden, dass Populationsschätzungen für beide Arten sehr schwierig und unsicher sind, was dazu führt, dass es ebenfalls sehr schwierig ist, Populationsveränderungen nachzuweisen (Wetlands International 2006). Deutschland: Seetaucher kommen in Deutschland an Nord- und Ostseeküste vor (DDA 2012). Der Rastbestand liegt bei 26.000 Sterntauchern und 4.000 Prachttauchern (Krüger et al. 2010). Schleswig-Holstein: In Schleswig-Holstein kommen Seetaucher zu Mittwinter schwerpunktmäßig an der Nordseeküste vor, Teile überwintern auch an der Ostsee (DDA 2012). Die Angabe eines landesweiten Rastbestands fehlt (Anlage 2 LBV SH 2016). 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Für den gesamten Fehmarnbelt wurde ein Rastbestand von 1.711 Seetauchern aus den räumlichen Modellierungen berechnet. Im LBP-UG kommen demnach 34 Seetaucher vor. Es ergeben sich aus den eigenen flugzeugbasierten Bestandserfassungen maximale Seetaucher-Dichten von 0,48 Ind/km², an den meisten Erfassungsterminen wurden jedoch geringere Dichten von weniger als 0,1 Ind/km² erfasst (UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunter- Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 392/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Seetaucher (Stern- Gavia stellata und Prachttaucher Gavia arctica) lagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.1, S. 707f.). Flugzeugerfassungen, die für das LLUR durchgeführt worden sind, liegen bei den Dichten in derselben Größenordnung (UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.1, S. 711). Auch aus den Wasservogelzählungen der OAG und des AKVSW haben sich für ganz Fehmarn nur sechs Sichtungen, für die Festlandsküste maximal 15 Sichtungen von Seetauchern ergeben (Anlage 15, UVS, Band II B, Kap. 3.11.3.3.1, S. 711). Das räumliche Modell zeigt, dass Seetaucher insgesamt nur in geringen Dichten im Fehmarnbelt vorkommen und die Bereiche der Schifffahrtsstraßen deutlich meiden. Die Modelle zeigen, dass überwinternde Seetaucher im Fehmarnbelt weit verbreitet sind und die höchsten Dichten in der Hohwachter Bucht, der Mecklenburger Bucht und im Süden der Rødsand-Lagune vorkamen. Das Modell sagt reduzierte Seetaucherdichten nahe der Schifffahrtslinien vorher, was mit Untersuchungen übereinstimmt, dass Seetaucher schon bei hohen Distanzen von bis zu 3 km auf sich nähernde Schiffe reagieren (Bellebaum et al. 2006, Schwemmer et al. 2011). Die Untersuchungen im Fehmarnbelt sind die ersten, die einen signifikanten Einfluss von Schifffahrtslinien auf die räumliche Verbreitung von Seetauchern zeigen, was auf einen Habitatverlust für diese Arten schließen lässt (Anlage 15, UVS, Band II B, Kap. 3.11.3.3.1, S. 714–715, Abb. 3-330 und 3-331). Häufiger kommen Seetaucher über steilen Neigungen des Meeresbodens, bei ansteigenden Strömungsgeschwindigkeiten und in Gebieten mit niedrigerer Salinität vor. 3. Prognose der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG 3.1 Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr.1 BNatSchG) 3.1.1 Baubedingte Tötungen Werden baubedingt Tiere evtl. verletzt oder getötet? ja nein Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? ja nein Durch den Bau des Absenktunnels ist das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Seetaucher sehr gering, da die Bauarbeiten von Schiffen aus größtenteils unter Wasser stattfinden und das Verletzungs-/Tötungsrisiko durch Kollisionen mit Baufahrzeugen im ohnehin durch die Schifffahrt stark genutzten Bereich der Trasse kaum über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht. Dennoch werden Lichtminderungsmaßnahmen durchgeführt, um das Kollisionsrisiko mit Bauschiffen weiter zu vermindern. Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz vor baubedingten Tötungen Bauzeitenregelungen bzw. Baufeldinspektionen sind vorgesehen: ja nein Das Baufeld wird außerhalb der Zeiten geräumt, in denen die Art anwesend ist (außerhalb des Zeitraums von bis ). Das Baufeld wird vor dem Eingriff auf Besatz geprüft. Sind Maßnahmen zur Vermeidung einer spontanen Wiederbesiedlung des Baufelds notwendig? ja nein Sind sonstige Maßnahmen zur Vermeidung von baubedingten Tötungen notwendig? ja Femern A/S Stand: 03.06.2016 nein Seite 393/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Seetaucher (Stern- Gavia stellata und Prachttaucher Gavia arctica) Es sind Vermeidungsmaßnahmen im Bereich Lichtminderung geplant, um das Kollisionsrisiko mit beleuchteten Bauschiffen zu verringern, s. Anlage 12, LBP, Anhang I, Maßnahmenblatt 8.5 M/ VAr. Besteht die Gefahr, dass trotz Vermeidungsmaßnahmen baubedingte Tötungen in einem nicht vernachlässigbaren Umfang eintreten könnten? ja nein 3.1.2 Betriebs- bzw. anlagebedingte Tötungen Entstehen betriebs- oder anlagebedingt Tötungsrisiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung des Lebensrisikos)? ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen für kollisionsgefährdete Tierarten erforderlich? ja nein Da die Anlage des Absenktunnels sich im marinen Bereich unter Wasser befindet, besteht für Seetaucher kein Kollisionsrisiko mit der Anlage. Der Verbotstatbestand ,,Fangen, Töten, Verletzen“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. 3.2 ja nein Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 i. V. m. § 44 (5) BNatSchG) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? (ohne Berücksichtigung von später beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen) ja nein Geht der Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten auf eine störungsbedingte Entwertung zurück? ja nein Bleiben die ökologischen Funktionen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten? ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? ja nein Sind CEF-Maßnahmen für die betroffene Art erforderlich? ja nein Sind nicht vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen für die betroffene Art erforderlich? ja nein Eine Abgrenzung von Ruhestätten ist für Seetaucher im LBP-UG nicht möglich, da sie hier keine Verbreitungsschwerpunkte bilden. Vielmehr zeigen sie Meidungsverhalten im Bereich der Trasse (Anlage 15, UVS, Kap. 8.3.11.1.6, S. 3178 f., Abb. 8-253 und 8-254). Eine essenzielle Bedeutung dieser Gebiete für die Funktion des Rastgebiets kann daher ausgeschlossen werden. Da Seetaucher nicht in Schleswig-Holstein brüten, kann ebenfalls die Funktion als Fortpflanzungsstätte ausgeschlossen werden. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 394/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Seetaucher (Stern- Gavia stellata und Prachttaucher Gavia arctica) Der Verbotstatbestand ,,Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. ja nein 3.3 Störungen (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten gestört? ja nein Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population? ja nein Sind Vermeidungs-/vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich? ja nein Die Beschränkung des Baubereichs auf zwei Baubereiche mit ortsfesten Arbeitsgeräten und mit einem freifahrenden Aushubgerät außerhalb der Arbeitsbereiche gleichzeitig wird die Anzahl vertriebener Seetaucher im Vergleich zu den in der UVS dargestellten Zahlen verringern und zugleich mehr Rückzugsräume für Seetaucher sicherstellen (s. Anlage 12, LBP, Anhang I, Maßnahmenblatt 8.4 M/ V Ar). Führen Störungen zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten? (wenn ja, vgl. 3.2) ja nein Der Bau einer Festen Fehmarnbeltquerung wird im Meeresbereich der Trasse sowie zwischen diesem und den Bauhäfen und den Landgewinnungsflächen verschiedene Schiffsaktivitäten erfordern. Die Schiffsaktivitäten und anderen Bauaktivitäten werden für Seetaucher Störungen durch ihre Anwesenheit und Lärm- und Lichtemissionen verursachen. Die Bauarbeiten an der Trasse sollen in einem definierten Bereich stattfinden und sich zu bestimmten Zeiträumen auf einzelne Bereiche beschränken, sodass die Störungen möglichst räumlich begrenzt stattfinden. Dennoch werden neben den Baggerarbeiten noch weitere Störungen von Sicherheits- und Transportschiffen ausgehen und zwischen den Bauhäfen und den Arbeitsbereichen wird ebenfalls Schiffsverkehr herrschen. Zusätzlich müssen die Fähren zwischen Lolland und Fehmarn wegen der Bauarbeiten ihre Routen ändern, was die gestörte Zone weiter vergrößert. Basierend auf der Beschreibung der Bauaktivitäten für eine Feste Fehmarnbeltquerung wird die Projektwirkung wie folgt beschrieben: Femern A/S Die gesamte Flächeninanspruchnahme des Bauwerks (inkl. Bauhäfen und Landgewinnungsflächen) plus einen darumgelegten 3-km-Puffer wird als Störbereich während der Bauarbeiten angenommen. Darin sind die Bauarbeiten an der Trasse, die Bauschiffe sowie die Fährlinie enthalten. Der zusätzliche Schiffsverkehr im Zusammenhang mit dem Bau wird für den Absenktunnel bis zu 2.000 Schiffspassagen pro Woche umfassen (von bis zu 30 unterschiedlichen Schiffen). Die existierende Fährlinie mit 770 Schiffspassagen pro Woche und der Schiffsverkehr der T-Route (ungefähr 940 Schiffe pro Woche) werden dabei fortgesetzt. (UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band I, Kap.1.3.) Stand: 03.06.2016 Seite 395/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Seetaucher (Stern- Gavia stellata und Prachttaucher Gavia arctica) Die Störungen dauern über die gesamte Bauphase im marinen Bereich an. Weiterhin wird davon ausgegangen, dass Mittelsäger auch durch eine verstärkte Wassertrübung sowie veränderte Nahrungsgrundlagen vertrieben und somit gestört werden. Wasservögel reagieren in unterschiedlicher Weise auf vorhandene oder sich nähernde Schiffe. Einige Arten werden von Schiffen angezogen, da die Vögel dort Nahrung vermuten (z. B. Möwen, die Fischereifahrzeugen folgen); andere zeigen eine negative Reaktion und fliehen vor herannahenden Schiffen in unterschiedlichen Abständen. Die Reaktionen unterscheiden sich nicht nur von Art zu Art, sondern sind auch von der Jahreszeit, der Nutzungsart des Gebiets und der Struktur der Artengruppe abhängig (Mori et al. 2001). Während der Mauser sind Wasservögel besonders empfindlich; im Winter sind die Reaktionsabstände kleiner (Thiel et al. 1992). Die Einleitung einer Fluchtreaktion variiert über ein breites Spektrum von Entfernungen, und der Reaktionsabstand nimmt in der Regel mit der Truppgröße zu, sodass große Schwärme im Allgemeinen empfindlicher auf Störungen reagieren (Mori et al. 2001, Larsen & Laubek 2005, Schwemmer et al. 2011). Ebenso können wiederholte Störungen eine kumulative Wirkung haben (Merkel et al. 2009). Wenn der Schiffsverkehr durch einen vorhersehbaren Korridor geleitet wird, können die Vögel sich zum Teil an die Störung gewöhnen; sie zeigen dann kleinere Fluchtdistanzen (Schwemmer et al. 2011). Die Empfindlichkeit für die Störwirkung von Bauschiffen wurde bei Seetauchern als hoch eingestuft, wobei die Störreaktionen je nach Art und Situation sehr unterschiedlich ausfallen können (Artenzusammensetzung, Truppgröße, Störungsfrequenz usw.). Da zur Empfindlichkeit von Seetauchern gegenüber der Wassertrübung keine ausreichenden Daten publiziert sind, wird die Annahme zugrunde gelegt, dass diese Art von Trübungsveränderungen beeinträchtigt wird, die die natürlicherweise gegebenen Sicht-Bedingungen für Vögel im Fehmarnbelt unterschreiten. Daher wurde die Empfindlichkeit dieser Arten als mittel eingestuft. Die Auswahl der Beutetiere erfolgt bei piscivoren Vögeln maßgeblich nach der Größe, weniger nach der genauen Art des Fischs (u. a. Bauer et al. 2005), was die Vögel weniger empfindlich für Habitatveränderungen macht. Es wird abgeleitet, dass piscivore Wasservögel empfindlich für Veränderungen im Nahrungsangebot sind, dass aber ihre Empfindlichkeit für Habitatveränderungen geringer ist als die von benthivoren Wasservögeln, weil sie sich typischerweise generalistisch von Fischen unterschiedlicher Art ernähren. Die Empfindlichkeit von Seetauchern gegenüber Habitatveränderungen wurde daher als mittel eingestuft. Nach den Ergebnissen der räumlichen Modellierung bezogen auf das LBP-UG werden aus dem Wirkbereich des Absenktunnels während der Bauphase temporär 5 Seetaucher vertrieben (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band IV B, Kap. 8.3.11). Aufgrund der Beschränkung der Bauarbeiten auf maximal zwei Baubereiche mit ortsfesten Arbeitsgeräten und mit einem freifahrenden Aushubgerät außerhalb der Arbeitsbereiche gleichzeitig, wird sich die Anzahl der vertriebenen Seetaucher und der gestörte Bereich weiter verringern, da die Annahmen in der UVS sehr vorsorgeorientiert gewählt wurden. Da von Seetauchern eine maximale Fluchtdistanz von ca. 2 km auf sich nähernde Schiffe belegt ist (u. a. Schwemmer et al. 2011), wurde vorsorgend von einem 3 Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 396/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Seetaucher (Stern- Gavia stellata und Prachttaucher Gavia arctica) km breiten Störbereich um die Trasse ausgegangen. Der tatsächliche Störbereich ist für Seetaucher jedoch geringer (Anlage 15, UVS, Kap. 5.2.11.6, S. 1993). Es wurde weiterhin in einem vorbeugenden Ansatz davon ausgegangen, dass innerhalb des 3 km beidseits der Trasse liegenden Störbereichs eine vollständige Vertreibung aller Vögel stattfindet (Anlage 15, UVS, Kap. 5.2.11.6, S. 1994). Vorbeugend ist das Vorgehen deshalb, weil es nicht wahrscheinlich ist, dass sich über den gesamten Bauzeitraum tatsächlich keine Vögel im Störbereich aufhalten werden. Durch die Vermeidungsmaßnahme wird die Anzahl vertriebener Seetaucher also weiter verringert und unter fünf vertriebenen Individuen liegen. Eine erhebliche Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population von 1.711 Seetauchern wird unter diesen Gesichtspunkten ausgeschlossen. Es werden unter 0,3 % der lokalen Population vertrieben. Es ergibt sich dementsprechend kein artenschutzrechtlich relevanter Konflikt i. S. des Verbotstatbestands nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG zwischen dem geplanten Vorhaben und Seetauchern. Der Verbotstatbestand ,,erhebliche Störung“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. 4. ja nein Aus artenschutzrechtlichen Gründen vorgesehene Funktionskontrollen Funktionskontrollen sind vorgesehen. Beschreibung siehe Maßnahmenblätter des LBP, Nr. Ein Risikomanagement ist vorgesehen. Beschreibung siehe Maßnahmenblätter des LBP, Nr. 5 Fazit Nach Umsetzung der fachlich geeigneten und zumutbaren artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen, CEF-Maßnahmen und − für ungefährdete Arten − artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme treten folgende Zugriffsverbote ein bzw. nicht ein: Fangen, Töten, Verletzen ja nein ja nein ja nein Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungsund Ruhestätten Erhebliche Störung Eine Prüfung der Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 (7) BNatSchG ist erforderlich. ja Femern A/S Stand: 03.06.2016 nein Seite 397/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 9.2.18. Haubentaucher Durch das Vorhaben betroffene Art Haubentaucher (Podiceps cristatus) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus europäische Vogelart Rote-Liste-Status mit Angabe RL D, Kat + RL SH, Kat. + 2. Konfliktrelevante ökologische Merkmale der Art 2.1 Lebensraumansprüche und Verhalten Einstufung Erhaltungszustand SH günstig Zwischenstadium ungünstig Haubentaucher sind ganzjährig im Fehmarnbelt anwesend, allerdings wurden die höchsten Dichten im Herbst und Winter erfasst. Zwischen Mai und Oktober waren die Dichten gering. Haubentaucher kommen küstennah und auf Binnengewässern vor und ernähren sich hauptsächlich von Fisch, den sie tauchend erbeuten. 2.2 Verbreitung in Deutschland/in Schleswig-Holstein Die biogeografische Population des Haubentauchers wurde durch Wetlands International (2006) als abnehmend („declining“) eingestuft. BirdLife International (2004) berichtet, dass die europäische Brutpopulation des Haubentauchers leicht abnehmend ist, der Überwinterungsbestand jedoch leicht zunimmt. Deutschland: Haubentaucher kommen in Deutschland an Nord- und Ostseeküste sowie an Binnengewässern und Flüssen vor (DDA 2012). Der Rastbestand liegt bei 61.000 Individuen (Krüger et al. 2010). Schleswig-Holstein: In Schleswig-Holstein kommen Haubentaucher zu Mittwinter schwerpunktmäßig an der Ostseeküste und auf den Binnengewässern vor (DDA 2012). Der landesweite Rastbestand wird mit 9.000 Individuen angegeben (Anlage 2 LBV SH 2016). 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Für den gesamten Fehmarnbelt wurde ein Rastbestand von 1.540 Haubentauchern aus den räumlichen Modellierungen berechnet. Im LBP-UG kommen nach landbasierten Zählungen bis zu 250 Haubentaucher vor, was etwas mehr als 2 % des Landesbestands (240 Individuen) entspricht. Das räumliche Modell für den Winter 2008/2009 zeigt, dass Haubentaucher in den höchsten Dichten entlang der nördlichen und östlichen Küste Fehmarns, dem Fehmarnsund und auf der Sagas-Bank vorkommen. Entlang der dänischen Küste kamen höhere Dichten nur in einem einzelnen Gebiet entlang der südwestlichen Küste Lollands vor. Weiterhin kamen auffällige HaubentaucherAnsammlungen entlang von Zonen mit steiler Meeresbodenneigung vor. Die Gebiete mit höheren berechneten Dichten (> 1 Vogel/km²) entlang der Nordküste Fehmarns reichten bis etwa 1 km an Puttgarden heran. Das Modell für den Winter 2009/2010 zeigt, dass sich die Haubentaucherverbreitung in diesem Winter grundsätzlich von der Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 398/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Haubentaucher (Podiceps cristatus) des Vorwinters unterscheidet. Die Mehrzahl der Vögel kam küstenfern und im westlichen Teil des Fehmarnbelts vor. Für die Gebiete in der Umgebung der geplanten Trasse wurden keine höheren Dichten berechnet. Diese Verbreitung wurde wahrscheinlich durch die Meereisbedeckung im strengen Winter 2009/2010 verursacht, als das Eis alle Küstenbereiche blockierte und sogar küstenfern in den Gewässern östlich von Fehmarn lag. Von ähnlichen Verlagerungen von Haubentaucher-Rastgebieten wurde auch im kalten Winter 1986/1987 berichtet (Laursen et al. 1997). Gemäß Berndt et al. (2005) überwintern in den Gewässern um Fehmarn in Sichtweite der Küste zwischen 80 und 100 Haubentaucher. Diese kommen nach Kieckbusch 2010 vor allem im Zählabschnitt (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Anhang A, Kap. 0.1.2.11) Altenteil-Puttgarden vor. Dies stimmt mit den eigenen Erfassungen überein, allerdings zeigen die Ergebnisse der räumlichen Modellierung, dass in den Gewässern um Fehmarn besonders auch an den östlichen Küsten Haubentaucher in hohen Dichten vorkommen (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.2). 3. Prognose der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG 3.1 Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr.1 BNatSchG) 3.1.1 Baubedingte Tötungen Werden baubedingt Tiere evtl. verletzt oder getötet? ja nein Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? ja nein Durch den Bau des Absenktunnels ist das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Haubentaucher sehr gering, da die Bauarbeiten von Schiffen aus größtenteils unter Wasser stattfinden und das Verletzungs-/Tötungsrisiko durch Kollisionen mit Baufahrzeugen im ohnehin durch die Schifffahrt stark genutzten Bereich der Trasse nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht. Dennoch werden Lichtminderungsmaßnahmen durchgeführt, um das Kollisionsrisiko mit Bauschiffen weiter zu vermindern. Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz vor baubedingten Tötungen Bauzeitenregelungen bzw. Baufeldinspektionen sind vorgesehen: ja nein Das Baufeld wird außerhalb der Zeiten geräumt, in denen die Art anwesend ist (außerhalb des Zeitraums von bis ). Das Baufeld wird vor dem Eingriff auf Besatz geprüft. Sind Maßnahmen zur Vermeidung einer spontanen Wiederbesiedlung des Baufelds notwendig? ja nein Sind sonstige Maßnahmen zur Vermeidung von baubedingten Tötungen notwendig? ja nein Es sind Vermeidungsmaßnahmen im Bereich Lichtminderung geplant, um das Kollisionsrisiko mit beleuchteten Bauschiffen zu verringern, s. Anlage 12, LBP, Anhang I, Maßnahmenblatt 8.5 M/ VAr. Besteht die Gefahr, dass trotz Vermeidungsmaßnahmen baubedingte Tötungen in einem nicht vernachlässigbaren Umfang eintreten könnten? Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 399/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Haubentaucher (Podiceps cristatus) ja 3.1.2 nein Betriebs- bzw. anlagebedingte Tötungen Entstehen betriebs- oder anlagebedingt Tötungsrisiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung des Lebensrisikos)? ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen für kollisionsgefährdete Tierarten erforderlich? ja nein Da die Anlage des Absenktunnels sich im marinen Bereich unter Wasser befindet, besteht für Haubentaucher kein Kollisionsrisiko mit der Anlage. Der Verbotstatbestand ,,Fangen, Töten, Verletzen“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. 3.2 ja nein Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 i. V. m. § 44 (5) BNatSchG) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? (ohne Berücksichtigung von später beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen) ja nein Geht der Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten auf eine störungsbedingte Entwertung zurück? ja nein Bleiben die ökologischen Funktionen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten? ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? ja nein Sind CEF-Maßnahmen für die betroffene Art erforderlich? ja nein Sind nicht vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen für die betroffene Art erforderlich? ja nein Da Haubentaucher entlang der Nord- und Ostküste Fehmarns vorkommen und sich die Rastbestände jedoch auch je nach Verlauf des Winters verlagern können, ist eine Abgrenzung einer Ruhestätte im marinen Bereich kaum möglich. Da davon ausgegangen wird, dass Haubentaucher auch während der Bauarbeiten Bereiche nutzen können, die ihren Habitatansprüchen gerecht werden, findet keine Zerstörung oder Beschädigung von Ruhestätten durch die Bauarbeiten und die Flächeninanspruchnahme statt. Der Verbotstatbestand ,,Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. ja nein Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 400/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Haubentaucher (Podiceps cristatus) 3.3 Störungen (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten gestört? ja nein Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population? ja nein Sind Vermeidungs-/vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich? ja nein Die Beschränkung des Baubereichs auf zwei Baubereiche mit ortsfesten Arbeitsgeräten und mit einem freifahrenden Aushubgerät außerhalb der Arbeitsbereiche gleichzeitig wird die Anzahl vertriebener Haubentaucher im Vergleich zu den in der UVS dargestellten Zahlen verringern und zugleich mehr Rückzugsräume für Haubentaucher sicherstellen (s. Anlage 12, LBP, Anhang I, Maßnahmenblatt 8.4 M/ V Ar). Führen Störungen zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten? (wenn ja, vgl. 3.2) ja nein Der Bau einer Festen Fehmarnbeltquerung wird im Meeresbereich der Trasse sowie zwischen diesem und den Bauhäfen und den Landgewinnungsflächen verschiedene Schiffsaktivitäten erfordern. Die Schiffsaktivitäten und anderen Bauaktivitäten werden für Haubentaucher Störungen durch ihre Anwesenheit und Lärm- und Lichtemissionen verursachen. Die Bauarbeiten an der Trasse sollen in einem definierten Bereich stattfinden und sich zu bestimmten Zeiträumen auf einzelne Bereiche beschränken, sodass die Störungen möglichst räumlich begrenzt stattfinden. Dennoch werden neben den Baggerarbeiten noch weitere Störungen von Sicherheits- und Transportschiffen ausgehen und zwischen den Bauhäfen und den Arbeitsbereichen wird ebenfalls Schiffsverkehr herrschen. Zusätzlich müssen die Fähren zwischen Lolland und Fehmarn wegen der Bauarbeiten ihre Routen ändern, was die gestörte Zone weiter vergrößert. Basierend auf der Beschreibung der Bauaktivitäten für eine Feste Fehmarnbeltquerung wird die Projektwirkung wie folgt beschrieben: Die gesamte Flächeninanspruchnahme des Bauwerks (inkl. Bauhäfen und Landgewinnungsflächen) plus einem darumgelegten 3-km-Puffer wird als Störbereich während der Bauarbeiten angenommen. Darin sind die Bauarbeiten an der Trasse, die Bauschiffe sowie die Fährlinie enthalten. Der zusätzliche Schiffsverkehr im Zusammenhang mit dem Bau wird für den Absenktunnel bis zu 2.000 Schiffspassagen pro Woche umfassen (von bis zu 30 unterschiedlichen Schiffen). Die existierende Fährlinie mit 770 Schiffspassagen pro Woche und der Schiffsverkehr der T-Route (ungefähr 940 Schiffe pro Woche) werden dabei fortgesetzt. (UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band I, Kap.1.3.). Die Störungen dauern über die gesamte Bauphase im marinen Bereich an. Weiterhin wird davon ausgegangen, dass Mittelsäger auch durch eine verstärkte Wassertrübung sowie veränderte Nahrungsgrundlagen vertrieben und somit gestört werden. Wasservögel reagieren in unterschiedlicher Weise auf vorhandene oder sich nähernde Schiffe. Einige Arten werden von Schiffen angezogen, da die Vögel dort Nahrung vermuten (z. B. Möwen, die Fischereifahrzeugen folgen); Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 401/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Haubentaucher (Podiceps cristatus) andere zeigen eine negative Reaktion und fliehen vor herannahenden Schiffen in unterschiedlichen Abständen. Die Reaktionen unterscheiden sich nicht nur von Art zu Art, sondern sind auch von der Jahreszeit, der Nutzungsart des Gebiets und der Struktur der Artengruppe abhängig (Mori et al. 2001). Während der Mauser sind Wasservögel besonders empfindlich; im Winter sind die Reaktionsabstände kleiner (Thiel et al. 1992). Die Einleitung einer Fluchtreaktion variiert über ein breites Spektrum von Entfernungen, und der Reaktionsabstand nimmt in der Regel mit der Truppgröße zu, sodass große Schwärme im Allgemeinen empfindlicher auf Störungen reagieren (Mori et al. 2001, Larsen & Laubek 2005, Schwemmer et al. 2011). Ebenso können wiederholte Störungen eine kumulative Wirkung haben (Merkel et al. 2009). Wenn der Schiffsverkehr durch einen vorhersehbaren Korridor geleitet wird, können die Vögel sich zum Teil an die Störung gewöhnen; sie zeigen dann kleinere Fluchtdistanzen (Schwemmer et al. 2011). Die Empfindlichkeit für die Störwirkung von Bauschiffen wurde bei Haubentauchern als hoch eingestuft, wobei die Störreaktionen je nach Art und Situation sehr unterschiedlich ausfallen können (Artenzusammensetzung, Truppgröße, Störungsfrequenz usw.). Da zur Empfindlichkeit von Haubentauchern gegenüber der Wassertrübung keine ausreichenden Daten publiziert sind, wird die Annahme zugrunde gelegt, dass diese Art von Trübungsveränderungen beeinträchtigt wird, die die natürlicherweise gegebenen Sicht-Bedingungen für Vögel im Fehmarnbelt unterschreiten. Daher wurde die Empfindlichkeit dieser Arten als mittel eingestuft. Die Auswahl der Beutetiere erfolgt bei piscivoren Vögeln maßgeblich nach der Größe, weniger nach der genauen Art des Fischs (u. a. Bauer et al. 2005), was die Vögel weniger empfindlich für Habitatveränderungen macht. Es wird abgeleitet, dass piscivore Wasservögel empfindlich für Veränderungen im Nahrungsangebot sind, dass aber ihre Empfindlichkeit für Habitatveränderungen geringer ist als die von benthivoren Wasservögeln, weil sie sich typischerweise generalistisch von Fischen unterschiedlicher Art ernähren. Die Empfindlichkeit von Haubentauchern gegenüber Habitatveränderungen wurde daher als mittel eingestuft. Nach den Ergebnissen der räumlichen Modellierung bezogen auf das LBP-UG werden aus dem Wirkbereich des Absenktunnels während der Bauphase temporär 77 Haubentaucher vertrieben (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band IV B, Kap. 8.3.11). Haubentaucher kommen im Bereich um Fehmarn sehr küstennah und vor allem im Norden und Osten in größeren Dichten vor (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.2), können sich jedoch je nach Eislage im Winter auch vollständig anders verbreiten (s. o.). Nach Angaben der Habitatmodellierungen kommen Haubentaucher in geringen Wassertiefen mit ebenfalls geringen Strömungen vor (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.2). Es ist davon auszugehen, dass solche Bereiche auch während der Bauarbeiten außerhalb des Störbereichs für Haubentaucher zur Verfügung stehen, z. B. die bereits jetzt schon teilweise genutzten küstennahen Bereiche um Staberhuk im Osten oder Altenteil im Westen. Gemäß UVS werden die Fischbestände in den außerhalb der Bautrasse liegenden Bereichen nur in sehr geringem Maß beeinträchtigt, sodass auch die Nahrungsgrundlagen für den Haubentaucher in Flächen außerhalb des Störbereichs weiterhin gesichert sind. Der Erhaltungszustand des Haubentauchers Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 402/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Haubentaucher (Podiceps cristatus) wird in Schleswig-Holstein als günstig eingestuft (MLUR 2009). Es wird nicht davon ausgegangen, dass der Erhaltungszustand der lokalen Population des Haubentauchers durch die Störungen erheblich verschlechtert wird. Der Verbotstatbestand ,,erhebliche Störung“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. 4. ja nein Aus artenschutzrechtlichen Gründen vorgesehene Funktionskontrollen Funktionskontrollen sind vorgesehen. Beschreibung siehe Maßnahmenblätter des LBP, Nr. Ein Risikomanagement ist vorgesehen. Beschreibung siehe Maßnahmenblätter des LBP, Nr. 5 Fazit Nach Umsetzung der fachlich geeigneten und zumutbaren artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen, CEF-Maßnahmen und − für ungefährdete Arten − artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme treten folgende Zugriffsverbote ein bzw. nicht ein: Fangen, Töten, Verletzen ja nein ja nein ja nein Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungsund Ruhestätten Erhebliche Störung Eine Prüfung der Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 (7) BNatSchG ist erforderlich. ja Femern A/S Stand: 03.06.2016 nein Seite 403/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 9.2.19. Rothalstaucher Durch das Vorhaben betroffene Art Rothalstaucher (Podiceps grisegena) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus europäische Vogelart Rote-Liste-Status mit Angabe RL D, Kat + RL SH, Kat. + 2. Konfliktrelevante ökologische Merkmale der Art 2.1 Lebensraumansprüche und Verhalten Einstufung Erhaltungszustand SH günstig Zwischenstadium ungünstig Rothalstaucher sind während des Winters (Oktober bis April) im Gebiet anwesend und wurden nur selten zwischen Mai und Oktober erfasst. Rothalstaucher kommen wie Haubentaucher küstennah und auf Binnengewässern vor und ernähren sich hauptsächlich von Wirbellosen, aber ebenfalls von Fisch, indem sie ihre Nahrung tauchend erbeuten. 2.2 Verbreitung in Deutschland/in Schleswig-Holstein Die biogeografische Population des Rothalstauchers ist relativ klein und wurde durch Wetlands International (2006) als abnehmend („declining“) eingestuft. BirdLife International beschreibt die europäische Brutpopulation als stabil (BirdLife International 2004). Deutschland: In Deutschland sind Rothalstaucher seltener als Haubentaucher, kommen aber ebenfalls an Nord- und Ostseeküste sowie Binnengewässern und Flüssen vor (DDA 2012). Der Rastbestand liegt bei 6.000 Individuen (Krüger et al. 2010). Schleswig-Holstein: In Schleswig-Holstein kommen Rothalstaucher zu Mittwinter schwerpunktmäßig an der Ostseeküste und auf den Binnengewässern im Osten des Landes vor (DDA 2012). Der landesweite Rastbestand wird mit 2.100 Individuen angegeben (Anlage 2 LBV SH 2016). 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Für den gesamten Fehmarnbelt wurde ein Bestand von 1.100 Rothalstauchern aus den räumlichen Modellierungen berechnet. Im LBP-UG kommen demnach 65 Rothalstaucher vor, was etwas mehr als 6,5 % des Landesbestands entspricht. Die räumliche Modellierung zeigt, dass Rothalstaucher im Winter in den höchsten Dichten entlang der dänischen Küste Lollands vorkommen. Die höchsten Werte wurden für die südwestliche Küste Lollands und vor der Rødsand-Lagune errechnet. Weiterhin wurden höhere Dichten für das Gebiet westlich von Fehmarn vorhergesagt sowie entlang der nördlichen Küste und im Fehmarnsund. Während der Übergangszeit wurden Rothalstaucher-Vorkommen für dasselbe Gebiet vorhergesagt, allerdings in geringeren Dichten. Ergebnisse der deutschen landbasierten Mittwinterzählung zeigen nur sehr geringe Anzahlen von Rothalstauchern nahe der Küste (AKVSW 2010, OAG 2010). Gemäß Kieckbusch (2010) werden rastende Rothalstaucher vor allem in den Zählabschnitten (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Anhang A, Kap. 0.1.2.11) Wallnau-Altenteil sowie Altenteil- Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 404/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Rothalstaucher (Podiceps grisegena) Puttgarden festgestellt. Berndt et al. (2005) beschreiben allerdings für die Meeresbereiche um Fehmarn, dass sich die meisten Rothalstaucher außerhalb des Sichtbereichs vor der Küste aufhalten dürften, sodass die Ergebnisse der räumlichen Modellierung für diese Art als aussagekräftiger gewertet werden müssen. 3. Prognose der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG 3.1 Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr.1 BNatSchG) 3.1.1 Baubedingte Tötungen Werden baubedingt Tiere evtl. verletzt oder getötet? ja nein Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? ja nein Durch den Bau des Absenktunnels ist das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Rothalstaucher sehr gering, da die Bauarbeiten von Schiffen aus größtenteils unter Wasser stattfinden und das Verletzungs-/Tötungsrisiko durch Kollisionen mit Baufahrzeugen im ohnehin durch die Schifffahrt stark genutzten Bereich der Trasse nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht. Dennoch werden Lichtminderungsmaßnahmen durchgeführt, um das Kollisionsrisiko mit Bauschiffen weiter zu vermindern. Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz vor baubedingten Tötungen Bauzeitenregelungen bzw. Baufeldinspektionen sind vorgesehen: ja nein Das Baufeld wird außerhalb der Zeiten geräumt, in denen die Art anwesend ist (außerhalb des Zeitraums von bis ). Das Baufeld wird vor dem Eingriff auf Besatz geprüft. Sind Maßnahmen zur Vermeidung einer spontanen Wiederbesiedlung des Baufelds notwendig? ja nein Sind sonstige Maßnahmen zur Vermeidung von baubedingten Tötungen notwendig? ja nein Es sind Vermeidungsmaßnahmen im Bereich Lichtminderung geplant, um das Kollisionsrisiko mit beleuchteten Bauschiffen zu verringern, s. Anlage 12, LBP, Anhang I, Maßnahmenblatt 8.5 M/ VAr. Besteht die Gefahr, dass trotz Vermeidungsmaßnahmen baubedingte Tötungen in einem nicht vernachlässigbaren Umfang eintreten könnten? ja nein 3.1.2 Betriebs- bzw. anlagebedingte Tötungen Entstehen betriebs- oder anlagebedingt Tötungsrisiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung des Lebensrisikos)? ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen für kollisionsgefährdete Tierarten erforderlich? ja nein Da die Anlage des Absenktunnels sich im marinen Bereich unter Wasser befindet, besteht für Rothalstaucher kein Kollisionsrisiko mit der Anlage. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 405/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Rothalstaucher (Podiceps grisegena) Der Verbotstatbestand ,,Fangen, Töten, Verletzen“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. 3.2 ja nein Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 i. V. m. § 44 (5) BNatSchG) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? (ohne Berücksichtigung von später beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen) ja nein Geht der Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten auf eine störungsbedingte Entwertung zurück? ja nein Bleiben die ökologischen Funktionen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten? ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? ja nein Sind CEF-Maßnahmen für die betroffene Art erforderlich? ja nein Sind nicht vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen für die betroffene Art erforderlich? ja nein Da Rothalstaucher im Norden und Westen Fehmarns auf relativ großer Fläche vorkommen, ist eine Abgrenzung einer Ruhestätte im marinen Bereich kaum möglich. Da davon ausgegangen wird, dass Rothalstaucher auch während der Bauarbeiten Bereiche nutzen können, die ihren Habitatansprüchen gerecht werden, findet keine Zerstörung oder Beschädigung von Ruhestätten durch die Bauarbeiten und die Flächeninanspruchnahme statt. Es ergeben sich also auch hinsichtlich § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG für den Rothalstaucher keine artenschutzrechtlich relevanten Konflikte, da keine Ruhestätten beschädigt oder zerstört werden. Der Verbotstatbestand ,,Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. ja nein 3.3 Störungen (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten gestört? ja nein Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population? ja nein Sind Vermeidungs-/vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich? ja nein Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 406/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Rothalstaucher (Podiceps grisegena) Die Beschränkung des Baubereichs auf zwei Baubereiche mit ortsfesten Arbeitsgeräten und mit einem freifahrenden Aushubgerät außerhalb der Arbeitsbereiche gleichzeitig wird die Anzahl vertriebener Rothalstaucher im Vergleich zu den in der UVS dargestellten Zahlen verringern und zugleich mehr Rückzugsräume für Rothalstaucher sicherstellen (s. Anlage 12, LBP, Anhang I, Maßnahmenblatt 8.4 M/ V Ar). Führen Störungen zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten? (wenn ja, vgl. 3.2) ja nein Der Bau einer Festen Fehmarnbeltquerung wird im Meeresbereich der Trasse sowie zwischen diesem und den Bauhäfen und den Landgewinnungsflächen verschiedene Schiffsaktivitäten erfordern. Die Schiffsaktivitäten und anderen Bauaktivitäten werden für Rothalstaucher Störungen durch ihre Anwesenheit und Lärm- und Lichtemissionen verursachen. Die Bauarbeiten an der Trasse sollen in einem definierten Bereich stattfinden und sich zu bestimmten Zeiträumen auf einzelne Bereiche beschränken, sodass die Störungen möglichst räumlich begrenzt stattfinden. Dennoch werden neben den Baggerarbeiten noch weitere Störungen von Sicherheits- und Transportschiffen ausgehen und zwischen den Bauhäfen und den Arbeitsbereichen wird ebenfalls Schiffsverkehr herrschen. Zusätzlich müssen die Fähren zwischen Lolland und Fehmarn wegen der Bauarbeiten ihre Routen ändern, was die gestörte Zone weiter vergrößert. Basierend auf der Beschreibung der Bauaktivitäten für eine Feste Fehmarnbeltquerung wird die Projektwirkung wie folgt beschrieben: Die gesamte Flächeninanspruchnahme des Bauwerks (inkl. Bauhäfen und Landgewinnungsflächen) plus einem darumgelegten 3-km-Puffer wird als Störbereich während der Bauarbeiten angenommen. Darin sind die Bauarbeiten an der Trasse, die Bauschiffe sowie die Fährlinie enthalten. Der zusätzliche Schiffsverkehr im Zusammenhang mit dem Bau wird für den Absenktunnel bis zu 2.000 Schiffspassagen pro Woche umfassen (von bis zu 30 unterschiedlichen Schiffen). Die existierende Fährlinie mit 770 Schiffspassagen pro Woche und der Schiffsverkehr der T-Route (ungefähr 940 Schiffe pro Woche) werden dabei fortgesetzt. (UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band I, Kap.1.3.). Die Störungen dauern über die gesamte Bauphase im marinen Bereich an. Weiterhin wird davon ausgegangen, dass Rothalstaucher auch durch eine verstärkte Wassertrübung sowie veränderte Nahrungsgrundlagen vertrieben und somit gestört werden. Wasservögel reagieren in unterschiedlicher Weise auf vorhandene oder sich nähernde Schiffe. Einige Arten werden von Schiffen angezogen, da die Vögel dort Nahrung vermuten (z. B. Möwen, die Fischereifahrzeugen folgen); andere zeigen eine negative Reaktion und fliehen vor herannahenden Schiffen in unterschiedlichen Abständen. Die Reaktionen unterscheiden sich nicht nur von Art zu Art, sondern sind auch von der Jahreszeit, der Nutzungsart des Gebiets und der Struktur der Artengruppe abhängig (Mori et al. 2001). Während der Mauser sind Wasservögel besonders empfindlich; im Winter sind die Reaktionsabstände kleiner (Thiel et al. 1992). Die Einleitung einer Fluchtreaktion variiert über ein breites Spektrum von Entfernungen, und der Reaktionsabstand nimmt in der Regel mit der Truppgröße zu, sodass große Schwärme im Allgemeinen empfindlicher auf Störungen reagieren (Mori et al. 2001, Larsen & Laubek 2005, Schwemmer et al. 2011). Ebenso können wiederholte Störungen eine kumulative Wirkung haben (Merkel et al. 2009). Wenn der Schiffsverkehr durch einen vorhersehbaren Korridor geleitet wird, Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 407/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Rothalstaucher (Podiceps grisegena) können die Vögel sich zum Teil an die Störung gewöhnen; sie zeigen dann kleinere Fluchtdistanzen (Schwemmer et al. 2011). Die Empfindlichkeit für die Störwirkung von Bauschiffen wurde bei Rothalstauchern als hoch eingestuft, wobei die Störreaktionen je nach Art und Situation sehr unterschiedlich ausfallen können (Artenzusammensetzung, Truppgröße, Störungsfrequenz usw.). Da zur Empfindlichkeit von Rothalstauchern gegenüber der Wassertrübung keine ausreichenden Daten publiziert sind, wird die Annahme zugrunde gelegt, dass diese Art von Trübungsveränderungen beeinträchtigt wird, die die natürlicherweise gegebenen Sicht-Bedingungen für Vögel im Fehmarnbelt unterschreiten. Daher wurde die Empfindlichkeit dieser Arten als mittel eingestuft. Die Auswahl der Beutetiere erfolgt bei piscivoren Vögeln maßgeblich nach der Größe, weniger nach der genauen Art des Fischs (u. a. Bauer et al. 2005), was die Vögel weniger empfindlich für Habitatveränderungen macht. Es wird abgeleitet, dass piscivore Wasservögel empfindlich für Veränderungen im Nahrungsangebot sind, dass aber ihre Empfindlichkeit für Habitatveränderungen geringer ist als die von benthivoren Wasservögeln, weil sie sich typischerweise generalistisch von Fischen unterschiedlicher Art ernähren. Die Empfindlichkeit von Rothalstauchern gegenüber Habitatveränderungen wurde daher als mittel eingestuft. Nach den Ergebnissen der räumlichen Modellierung bezogen auf das LBP-UG werden aus dem Wirkbereich des Absenktunnels während der Bauphase temporär 16 Rothalstaucher vertrieben. Rothalstaucher kommen im Bereich im Norden und Westen von Fehmarn vor und sind nicht so sehr wie Haubentaucher auf die ganz küstennahen Bereich beschränkt (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.4). Nach Angaben der Habitatmodellierungen kommen Rothalstaucher bei niedriger Salinität, geringen Strömungen und höheren Wassertiefen vor (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.4). Es ist davon auszugehen, dass solche Bereiche auch während der Bauarbeiten außerhalb des Störbereichs für Rothalstaucher zur Verfügung stehen, z. B. in den Gewässern westlich von Fehmarn, wo schon jetzt zu jeder Saison Rothalstaucher in mittleren Dichten vorkommen (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.4). Gemäß UVS werden die Fischbestände in den außerhalb der Bautrasse liegenden Bereichen nur in sehr geringem Maß beeinträchtigt, sodass auch die Nahrungsgrundlagen für den Rothalstaucher in Flächen außerhalb des Störbereichs weiterhin gesichert sind. Der Erhaltungszustand des Rothalstauchers wird in Schleswig-Holstein als günstig eingestuft (MLUR 2009) und es wird nur eine relativ geringe Anzahl von 16 Rothalstauchern aus dem Wirkbereich temporär vertrieben . Es wird nicht davon ausgegangen, dass der Erhaltungszustand der lokalen Population des Rothalstauchers durch die Störungen erheblich verschlechtert wird. Der Verbotstatbestand ,,erhebliche Störung“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. 4. ja nein Aus artenschutzrechtlichen Gründen vorgesehene Funktionskontrollen Funktionskontrollen sind vorgesehen. Beschreibung siehe Maßnahmenblätter des LBP, Nr. Ein Risikomanagement ist vorgesehen. Beschreibung siehe Maßnahmenblätter des LBP, Nr. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 408/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Rothalstaucher (Podiceps grisegena) 5 Fazit Nach Umsetzung der fachlich geeigneten und zumutbaren artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen, CEF-Maßnahmen und − für ungefährdete Arten − artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme treten folgende Zugriffsverbote ein bzw. nicht ein: Fangen, Töten, Verletzen ja nein ja nein ja nein Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungsund Ruhestätten Erhebliche Störung Eine Prüfung der Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 (7) BNatSchG ist erforderlich. ja Femern A/S Stand: 03.06.2016 nein Seite 409/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 9.2.20. Kormoran Durch das Vorhaben betroffene Art Kormoran (Phalacrocorax carbo) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus europäische Vogelart Rote-Liste-Status mit Angabe RL D, Kat + RL SH, Kat. + 2. Konfliktrelevante ökologische Merkmale der Art 2.1 Lebensraumansprüche und Verhalten Einstufung Erhaltungszustand SH günstig Zwischenstadium ungünstig Kormorane sind ganzjährig im Fehmarnbelt anwesend. Die Flugzeug-Erfassungen sowie die landbasierten Erfassungen ergaben, dass höchste Dichten des Kormorans in den Herbstmonaten September und Oktober vorkommen. Das beobachtete saisonale Muster stimmt mit Mendel et al. (2008) überein, die ebenfalls berichten, dass die größten Rastbestände des Kormorans in Norddeutschland im September/Oktober vorkommen. Kormorane kommen sowohl küstennah als auch küstenfern sowie auf Binnengewässern vor und ernähren sich hauptsächlich von Fisch, den sie tauchend erbeuten. 2.2 Verbreitung in Deutschland/in Schleswig-Holstein Nach einem kritischen Rückgang des Kormorans im 20. Jahrhundert, ausgelöst durch intensive Bejagung, haben sich die Bestände in Europa seit den späten 1970er Jahren wieder erholt und werden als stabil eingeschätzt (BirdLife International 2004, Wetlands International 2006, Mendel et al. 2008). Deutschland: Kormorane kommen in Deutschland an Nord- und Ostseeküste sowie an Binnengewässern und Flüssen vor (DDA 2010). Der Rastbestand liegt bei 100.000 Individuen (Krüger et al. 2010). Schleswig-Holstein: In Schleswig-Holstein kommen Kormorane ebenfalls an Nord- und Ostseeküste vor sowie an den Binnengewässern. Der landesweite Rastbestand wird mit 18.000 Individuen angegeben (Anlage 2 LBV SH 2016). 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Für den gesamten Fehmarnbelt wurde ein Bestand von 10.400 Kormoranen aus landbasierten Zählungen ermittelt. Es wurden im Zuge der Aktualisierungskartierungen 2015 bis zu 970 Kormorane auf den Molen erfasst. Im LBPUG wurden während der landbasierten Erfassungen 523 Kormorane erfasst, was etwas mehr als 3,7 % des Landesbestands entspricht. Während der flugzeug- und schiffsbasierten Erfassungen wurden Kormorane im gesamten Fehmarnbelt-Gebiet erfasst, höhere Dichten wurden in küstennahen Bereichen festgestellt. Die höchsten Konzentrationen wurden an den Kormoran-Rastplätzen (Sandbänke, Hafenstrukturen auf beiden Seiten des Fehmarnbelts) festgestellt. Die wichtigsten Rastplätze lagen nach den Flugzeug-Zählungen am Krummsteert (südwestlich von Fehmarn) und auf Sandbänken in der Rødsand-Lagune mit mehreren hundert bis über 2.000 Vögeln. Nach Berndt et al. (2005) sind zu jeder Jahreszeit und überall Kormorane anzutreffen, Auch Kieckbusch (2010) gibt für jeden Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 410/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Kormoran (Phalacrocorax carbo) Zählabschnitt auf Fehmarn Kormorane an, dabei sind die Zahlen an den Binnengewässern etwas niedriger als an der Küste. 3. Prognose der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG 3.1 Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr.1 BNatSchG) 3.1.1 Baubedingte Tötungen Werden baubedingt Tiere evtl. verletzt oder getötet? ja nein Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? ja nein Durch den Bau des Absenktunnels ist das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Kormorane sehr gering, da die Bauarbeiten von Schiffen aus größtenteils unter Wasser stattfinden und das Verletzungs-/Tötungsrisiko durch Kollisionen mit Baufahrzeugen im ohnehin durch die Schifffahrt stark genutzten Bereich der Trasse nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht. Dennoch werden Lichtminderungsmaßnahmen durchgeführt, um das Kollisionsrisiko mit Bauschiffen weiter zu vermindern. Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz vor baubedingten Tötungen Bauzeitenregelungen bzw. Baufeldinspektionen sind vorgesehen: ja nein Das Baufeld wird außerhalb der Zeiten geräumt, in denen die Art anwesend ist (außerhalb des Zeitraums von bis ). Das Baufeld wird vor dem Eingriff auf Besatz geprüft. Sind Maßnahmen zur Vermeidung einer spontanen Wiederbesiedlung des Baufelds notwendig? ja nein Sind sonstige Maßnahmen zur Vermeidung von baubedingten Tötungen notwendig? ja nein Es sind Vermeidungsmaßnahmen im Bereich Lichtminderung geplant, um das Kollisionsrisiko mit beleuchteten Bauschiffen zu verringern, s. Anlage 12, LBP, Anhang I, Maßnahmenblatt 8.5 M/ VAr. Besteht die Gefahr, dass trotz Vermeidungsmaßnahmen baubedingte Tötungen in einem nicht vernachlässigbaren Umfang eintreten könnten? ja nein 3.1.2 Betriebs- bzw. anlagebedingte Tötungen Entstehen betriebs- oder anlagebedingt Tötungsrisiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung des Lebensrisikos)? ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen für kollisionsgefährdete Tierarten erforderlich? ja nein Da die Anlage des Absenktunnels sich im marinen Bereich unter Wasser befindet, besteht für Kormorane kein Kollisionsrisiko mit der Anlage. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 411/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Kormoran (Phalacrocorax carbo) Der Verbotstatbestand ,,Fangen, Töten, Verletzen“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. 3.2 ja nein Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 i. V. m. § 44 (5) BNatSchG) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? (ohne Berücksichtigung von später beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen) ja nein Geht der Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten auf eine störungsbedingte Entwertung zurück? ja nein Bleiben die ökologischen Funktionen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten? ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? ja nein Sind CEF-Maßnahmen für die betroffene Art erforderlich? ja nein Sind nicht vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen für die betroffene Art erforderlich? ja nein Auch wenn die Kormorane zeitweise von ihren Rastplätzen auf den Hafenmolen durch Störung vertrieben werden, werden diese Strukturen nicht überbaut oder ihre Qualität als Rasthabitat für Kormorane nachhaltig verschlechtert. Die auftretenden Störungen beim Rammen der Spundwände von vier Wochen Dauer führen nicht dazu, dass der Rastplatz vollständig aufgegeben werden muss. Nach Ende der Rammungen können die Hafenmolen wieder vollständig genutzt werden, zusätzlich bieten auch die neugeschaffenen Molen möglicherweise einen Rastplatz für Kormorane. Es ergeben sich also auch hinsichtlich § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG für den Kormoran keine artenschutzrechtlich relevanten Konflikte, da keine Ruhestätten beschädigt oder zerstört werden. Der Verbotstatbestand ,,Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. ja nein 3.3 Störungen (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten gestört? ja nein Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population? ja nein Sind Vermeidungs-/vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich? ja nein Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 412/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Kormoran (Phalacrocorax carbo) Die Beschränkung des Baubereichs auf zwei Baubereiche mit ortsfesten Arbeitsgeräten und mit einem freifahrenden Aushubgerät außerhalb der Arbeitsbereiche gleichzeitig wird die Anzahl vertriebener Kormorane im Vergleich zu den in der UVS dargestellten Zahlen verringern und zugleich mehr Rückzugsräume für Kormorane sicherstellen (s. Anlage 12, LBP, Anhang I, Maßnahmenblatt 8.4 M/ V Ar). Führen Störungen zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten? (wenn ja, vgl. 3.2) ja nein Der Bau einer Festen Fehmarnbeltquerung wird im Meeresbereich der Trasse sowie zwischen diesem und den Bauhäfen und den Landgewinnungsflächen verschiedene Schiffsaktivitäten erfordern. Die Schiffsaktivitäten und anderen Bauaktivitäten werden für Kormorane Störungen durch ihre Anwesenheit und Lärm- und Lichtemissionen verursachen. Die Bauarbeiten an der Trasse sollen in einem definierten Bereich stattfinden und sich zu bestimmten Zeiträumen auf einzelne Bereiche beschränken, sodass die Störungen möglichst räumlich begrenzt stattfinden. Dennoch werden neben den Baggerarbeiten noch weitere Störungen von Sicherheits- und Transportschiffen ausgehen und zwischen den Bauhäfen und den Arbeitsbereichen wird ebenfalls Schiffsverkehr herrschen. Zusätzlich müssen die Fähren zwischen Lolland und Fehmarn wegen der Bauarbeiten ihre Routen ändern, was die gestörte Zone weiter vergrößert. Basierend auf der Beschreibung der Bauaktivitäten für eine Feste Fehmarnbeltquerung wird die Projektwirkung wie folgt beschrieben: Die gesamte Flächeninanspruchnahme des Bauwerks (inkl. Bauhäfen und Landgewinnungsflächen) plus einem darumgelegten 3-km-Puffer wird als Störbereich während der Bauarbeiten angenommen. Darin sind die Bauarbeiten an der Trasse, die Bauschiffe sowie die Fährlinie enthalten. Der zusätzliche Schiffsverkehr im Zusammenhang mit dem Bau wird für den Absenktunnel bis zu 2.000 Schiffspassagen pro Woche umfassen (von bis zu 30 unterschiedlichen Schiffen). Die existierende Fährlinie mit 770 Schiffspassagen pro Woche und der Schiffsverkehr der T-Route (ungefähr 940 Schiffe pro Woche) werden dabei fortgesetzt. (UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band I, Kap.1.3.). Die Störungen dauern über die gesamte Bauphase im marinen Bereich an. Weiterhin wird davon ausgegangen, dass Kormorane auch durch eine verstärkte Wassertrübung sowie veränderte Nahrungsgrundlagen vertrieben und somit gestört werden. Wasservögel reagieren in unterschiedlicher Weise auf vorhandene oder sich nähernde Schiffe. Einige Arten werden von Schiffen angezogen, da die Vögel dort Nahrung vermuten (z. B. Möwen, die Fischereifahrzeugen folgen); andere zeigen eine negative Reaktion und fliehen vor herannahenden Schiffen in unterschiedlichen Abständen. Die Reaktionen unterscheiden sich nicht nur von Art zu Art, sondern sind auch von der Jahreszeit, der Nutzungsart des Gebiets und der Struktur der Artengruppe abhängig (Mori et al. 2001). Während der Mauser sind Wasservögel besonders empfindlich; im Winter sind die Reaktionsabstände kleiner (Thiel et al. 1992). Die Einleitung einer Fluchtreaktion variiert über ein breites Spektrum von Entfernungen, und der Reaktionsabstand nimmt in der Regel mit der Truppgröße zu, sodass große Schwärme im Allgemeinen empfindlicher auf Störungen reagieren (Mori et al. 2001, Larsen & Laubek 2005, Schwemmer et al. 2011). Ebenso können wiederholte Störungen eine kumulative Wirkung haben (Merkel et al. 2009). Wenn der Schiffsverkehr durch einen vorhersehbaren Korridor geleitet wird, Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 413/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Kormoran (Phalacrocorax carbo) können die Vögel sich zum Teil an die Störung gewöhnen; sie zeigen dann kleinere Fluchtdistanzen (Schwemmer et al. 2011). Die Empfindlichkeit für die Störwirkung von Bauschiffen wurde bei Kormoranen als hoch eingestuft, wobei die Störreaktionen je nach Art und Situation sehr unterschiedlich ausfallen können (Artenzusammensetzung, Truppgröße, Störungsfrequenz usw.). Während die Auffassung weit verbreitet ist, dass Kormorane ihre Nahrung durch visuelle Lokalisierung und Verfolgung erbeuten, belegen neueste morphologische Analysen des Sehvermögens von Kormoranen, dass sie einzelne Beutetiere unter Wasser nur aus geringer Entfernung von weniger als 1 m erkennen können (White et al. 2007). Das erklärt frühere Beobachtungen von Kormoranen, die in Gewässern mit schlechter Sicht erfolgreich jagten (van Eerden & Voslamber 1995, Strod et al. 2008). Darum wird die Empfindlichkeit von Kormoranen gegenüber Veränderungen der Wassertrübung im Fehmarnbelt als gering eingestuft. Die Auswahl der Beutetiere erfolgt bei piscivoren Vögeln maßgeblich nach der Größe, weniger nach der genauen Art des Fischs (u. a. Bauer et al. 2005), was die Vögel weniger empfindlich für Habitatveränderungen macht. Es wird abgeleitet, dass piscivore Wasservögel empfindlich für Veränderungen im Nahrungsangebot sind, dass aber ihre Empfindlichkeit für Habitatveränderungen geringer ist als die von benthivoren Wasservögeln, weil sie sich typischerweise generalistisch von Fischen unterschiedlicher Art ernähren. Die Empfindlichkeit von Kormoranen gegenüber Habitatveränderungen wurde daher als mittel eingestuft. Nach den Ergebnissen der landbasierten Zählungen bezogen auf das LBP-UG werden aus dem Wirkbereich des Absenktunnels während der Bauphase temporär 250 Kormorane durch Störung vertrieben. Es wurden im Zuge der Aktualisierungskartierungen 2015 bis zu 970 Kormorane auf den Molen erfasst. Diese Vögel nutzen vor allem die Hafenstrukturen in Puttgarden zur Rast. Für die Vögel, die auf den Molen im Hafen Puttgarden rasten, gilt, dass sie schon jetzt Bereiche mit einem regelmäßigen und hohen Schiffsverkehr zur Rast nutzen. Durch den Bau des Arbeitshafens, der 26 Wochen andauern wird, werden neben zusätzlichem Schiffsverkehr auch für eine Dauer von vier Wochen Rammungen von Spundwänden durchgeführt. Für diese Zeit muss angenommen werden, dass Störungen von rastenden Kormoranen auftreten. Kormorane sind jedoch relativ flexibel in der Wahl der Rasthabitate und nutzen auch andere anthropogene Strukturen wie Lahnungen und Hafenmolen aber auch Sandbänke (s. o.). Berndt et al. (2005) geben an, dass auch Fischreusenpfähle als Ruheplätze genutzt werden und die ganze Insel mit diesen rundum relativ gleichmäßig besetzt ist. Daher ist davon auszugehen, dass solche Ruhebereiche auch während der Bauarbeiten außerhalb des Störbereichs für Kormorane zur Verfügung stehen. Gemäß UVS werden die Fischbestände in den außerhalb der Bautrasse liegenden Bereichen nur in sehr geringem Maß beeinträchtigt, sodass auch die Nahrungsgrundlagen für den Kormoran in Flächen außerhalb des Störbereichs weiterhin gesichert sind. Der Erhaltungszustand des Kormorans wird in Schleswig-Holstein als günstig eingestuft (MLUR 2009). Es wird nicht davon ausgegangen, dass der Erhaltungszustand der lokalen Population des Kormorans durch die Störungen erheblich verschlechtert wird. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 414/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Kormoran (Phalacrocorax carbo) Der Verbotstatbestand ,,erhebliche Störung“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. 4. ja nein Aus artenschutzrechtlichen Gründen vorgesehene Funktionskontrollen Funktionskontrollen sind vorgesehen. Beschreibung siehe Maßnahmenblätter des LBP, Nr. Ein Risikomanagement ist vorgesehen. Beschreibung siehe Maßnahmenblätter des LBP, Nr. 5 Fazit Nach Umsetzung der fachlich geeigneten und zumutbaren artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen, CEF-Maßnahmen und − für ungefährdete Arten − artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme treten folgende Zugriffsverbote ein bzw. nicht ein: Fangen, Töten, Verletzen ja nein ja nein ja nein Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungsund Ruhestätten Erhebliche Störung Eine Prüfung der Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 (7) BNatSchG ist erforderlich. ja Femern A/S Stand: 03.06.2016 nein Seite 415/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 9.2.21. Pfeifente Durch das Vorhaben betroffene Art Pfeifente (Anas penelope) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus europäische Vogelart Rote-Liste-Status mit Angabe RL D, Kat R RL SH, Kat. + 2. Konfliktrelevante ökologische Merkmale der Art 2.1 Lebensraumansprüche und Verhalten Einstufung Erhaltungszustand SH günstig Zwischenstadium ungünstig Pfeifenten kommen ganzjährig im Untersuchungsgebiet vor, allerdings sind im Sommer und Mittwinter nur kleine Bestände anwesend. Im Frühjahr (Februar/März) und Herbst nehmen die Bestände hingegen zu. Entlang der schleswig-holsteinischen Ostseeküste kommen die höchsten Rastzahlen im Oktober/November vor (Berndt et al. 2005). Überwinternde Pfeifenten in Schleswig-Holstein sind fast ausschließlich an marine Küstenhabitate und küstennahe Binnengewässer gebunden (Berndt und Busche 1991). Die Art ernährt sich von aquatischer Vegetation und wird oft zusammen mit Schwänen im gleichen Nahrungshabitat angetroffen. Im Winter werden sie oft im Binnenland auf landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere Raps, beobachtet (Berndt et al. 2005). 2.2 Verbreitung in Deutschland/in Schleswig-Holstein Der europäische Überwinterungsbestand der Pfeifente ist sehr groß und nahm zwischen 1970 und 1990 leicht zu (BirdLife International 2004). Die Gesamtüberwinterungspopulation wird als stabil angenommen, daher wurde der Bestand als sicher („secure“) bewertet (BirdLife International 2004). Wahl & Sudfeldt (2005) zeigen steigende Zahlen überwinternder Pfeifenten an der deutschen Ostsee seit den frühen 1980er Jahren. Dieser Anstieg lässt sich auf eine Ausweitung des Überwinterungsgebiets nach Nordosten bedingt durch mildere Winter sowie eine vermehrte Nutzung von Wintergetreide (Brunckhorst & Rösner 1998) zurückführen. Deutschland: Pfeifenten kommen vor allem an Nord- und Ostseeküste vor, aber auch entlang von Flüssen und an Binnengewässern (DDA 2012). Der Rastbestand liegt bei 290.000 Individuen (Krüger et al. 2010). Schleswig-Holstein: Auch in Schleswig-Holstein kommen Pfeifenten an Nord- und Ostsee sowie an Binnengewässern vor, allerdings sind die Bestände an der Nordsee am größten (DDA 2012). Der landesweite Rastbestand wird mit 190.000 Individuen angegeben (Anlage 2 LBV SH 2016). 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen Femern A/S potenziell möglich Stand: 03.06.2016 Seite 416/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Pfeifente (Anas penelope) Für den gesamten Fehmarnbelt wurde ein Bestand von 16.900 Pfeifenten aus landbasierten Zählungen ermittelt. Im LBP-UG wurden während der landbasierten Erfassungen 2.084 Pfeifenten erfasst, was etwas mehr als 1,4 % des Landesbestands entspricht. Wie aber in der Relevanzprüfung (Kap.4.2.3.2.2) beschrieben, wird die Pfeifente vorsorgehalber einer artenschutzrechtlichen Prüfung unterzogen. Die flugzeug- und landbasierten Erfassungen zeigen, dass insbesondere die Küstenbereiche Fehmarns hohe Bestände von Pfeifenten beherbergen. Es zeigte sich dabei, dass Pfeifenten besonders in geschützten marinen Gebieten wie der Orther Reede und dem Burger Binnensee im Süden Fehmarns vorkommen bzw. in der Rødsand-Lagune im dänischen Teil des Untersuchungsgebiets. Außerdem sind an der gesamten Nordküste Fehmarns vom Niobe Denkmal über den Fährhafen Puttgarden bis zum Campingplatz Klausdorf im Winter Pfeifenten anwesend. Nach Berndt et al. (2005) und Kieckbusch (2010) kommen Pfeifenten regelmäßig und häufig im Winter auf Fehmarn vor. Dabei nutzen sie sowohl flache Küstengewässer (Zählabschnitte Wallnau-Altenteil, Altenteil bis Puttgarden, Puttgarden bis Staberhuk und den Bereich des Fehmarnsunds, Kieckbusch 2010), Binnengewässer (Wallnau, Fastensee, Salzensee und Burger Binnensee, Kieckbusch 2010) und im Winter auch Rapsfelder (Berndt et al. 2005). 3. Prognose der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG 3.1 Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr.1 BNatSchG) 3.1.1 Baubedingte Tötungen Werden baubedingt Tiere evtl. verletzt oder getötet? ja nein Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? ja nein Durch den Bau des Absenktunnels ist das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Pfeifenten sehr gering, da die Bauarbeiten von Schiffen aus größtenteils unter Wasser stattfinden und das Verletzungs-/Tötungsrisiko durch Kollisionen mit Baufahrzeugen im ohnehin durch die Schifffahrt stark genutzten Bereich der Trasse nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht. Dennoch werden Lichtminderungsmaßnahmen durchgeführt, um das Kollisionsrisiko mit Bauschiffen weiter zu vermindern. Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz vor baubedingten Tötungen Bauzeitenregelungen bzw. Baufeldinspektionen sind vorgesehen: ja nein Das Baufeld wird außerhalb der Zeiten geräumt, in denen die Art anwesend ist (außerhalb des Zeitraums von bis ). Das Baufeld wird vor dem Eingriff auf Besatz geprüft. Sind Maßnahmen zur Vermeidung einer spontanen Wiederbesiedlung des Baufelds notwendig? ja nein Sind sonstige Maßnahmen zur Vermeidung von baubedingten Tötungen notwendig? ja nein Es sind Vermeidungsmaßnahmen im Bereich Lichtminderung geplant, um das Kollisionsrisiko mit beleuchteten Bauschiffen zu verringern, s. Anlage 12, LBP, Anhang I, Maßnahmenblatt 8.5 M/ VAr. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 417/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Pfeifente (Anas penelope) Besteht die Gefahr, dass trotz Vermeidungsmaßnahmen baubedingte Tötungen in einem nicht vernachlässigbaren Umfang eintreten könnten? ja nein 3.1.2 Betriebs- bzw. anlagebedingte Tötungen Entstehen betriebs- oder anlagebedingt Tötungsrisiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung des Lebensrisikos)? ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen für kollisionsgefährdete Tierarten erforderlich? ja nein Da die Anlage des Absenktunnels sich im marinen Bereich unter Wasser befindet, besteht für Pfeifenten kein Kollisionsrisiko mit der Anlage. Der Verbotstatbestand ,,Fangen, Töten, Verletzen“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. 3.2 ja nein Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 i. V. m. § 44 (5) BNatSchG) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? (ohne Berücksichtigung von später beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen) ja nein Geht der Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten auf eine störungsbedingte Entwertung zurück? ja nein Bleiben die ökologischen Funktionen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten? ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? ja nein Sind CEF-Maßnahmen für die betroffene Art erforderlich? ja nein Sind nicht vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen für die betroffene Art erforderlich? ja nein Im Bereich der Flächeninanspruchnahme kommen sicher rastende Pfeifenten vor, doch von einer essenziellen Bedeutung dieser Gebiete für die Funktion des wesentlich größeren Rastgebiets ist nicht auszugehen, da die Vögel voraussichtlich in andere Gebiete ausweichen können. Daher ist eine Beschädigung oder Zerstörung von Ruhestätten ausgeschlossen. Es ergeben sich also auch hinsichtlich § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG für die Pfeifente keine artenschutzrechtlich relevanten Konflikte, da keine Ruhestätten beschädigt oder zerstört werden. Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 418/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Pfeifente (Anas penelope) Der Verbotstatbestand ,,Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. ja nein 3.3 Störungen (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten gestört? ja nein Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population? ja nein Sind Vermeidungs-/vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich? ja nein Die Beschränkung des Baubereichs auf zwei Baubereiche mit ortsfesten Arbeitsgeräten und mit einem freifahrenden Aushubgerät außerhalb der Arbeitsbereiche gleichzeitig wird die Anzahl vertriebener Pfeifenten im Vergleich zu den in der UVS dargestellten Zahlen verringern und zugleich mehr Rückzugsräume für Pfeifenten sicherstellen (s. Anlage 12, LBP, Anhang I, Maßnahmenblatt 8.4 M/ V Ar). Führen Störungen zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten? (wenn ja, vgl. 3.2) ja nein Der Bau einer Festen Fehmarnbeltquerung wird im Meeresbereich der Trasse sowie zwischen diesem und den Bauhäfen und den Landgewinnungsflächen verschiedene Schiffsaktivitäten erfordern. Die Schiffsaktivitäten und anderen Bauaktivitäten werden für Pfeifenten Störungen durch ihre Anwesenheit und Lärm- und Lichtemissionen verursachen. Die Bauarbeiten an der Trasse sollen in einem definierten Bereich stattfinden und sich zu bestimmten Zeiträumen auf einzelne Bereiche beschränken, sodass die Störungen möglichst räumlich begrenzt stattfinden. Dennoch werden neben den Baggerarbeiten noch weitere Störungen von Sicherheits- und Transportschiffen ausgehen und zwischen den Bauhäfen und den Arbeitsbereichen wird ebenfalls Schiffsverkehr herrschen. Zusätzlich müssen die Fähren zwischen Lolland und Fehmarn wegen der Bauarbeiten ihre Routen ändern, was die gestörte Zone weiter vergrößert. Basierend auf der Beschreibung der Bauaktivitäten für eine Feste Fehmarnbeltquerung wird die Projektwirkung wie folgt beschrieben: Femern A/S Die gesamte Flächeninanspruchnahme des Bauwerks (inkl. Bauhäfen und Landgewinnungsflächen) plus einem darumgelegten 3-km-Puffer wird als Störbereich während der Bauarbeiten angenommen. Darin sind die Bauarbeiten an der Trasse, die Bauschiffe sowie die Fährlinie enthalten. Der zusätzliche Schiffsverkehr im Zusammenhang mit dem Bau wird für den Absenktunnel bis zu 2.000 Schiffspassagen pro Woche umfassen (von bis zu 30 unterschiedlichen Schiffen). Die existierende Fährlinie mit 770 Schiffspassagen pro Woche und der Schiffsverkehr der T-Route (ungefähr 940 Schiffe pro Woche) werden dabei fortgesetzt. (UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band I, Kap.1.3.). Die Störungen dauern über die gesamte Bauphase im marinen Bereich an. Weiterhin wird davon ausgegangen, dass Pfeifenten auch durch eine verstärkte Wassertrübung sowie veränderte Nahrungsgrundlagen vertrieben und somit gestört werden. Stand: 03.06.2016 Seite 419/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Pfeifente (Anas penelope) Wasservögel reagieren in unterschiedlicher Weise auf vorhandene oder sich nähernde Schiffe. Einige Arten werden von Schiffen angezogen, da die Vögel dort Nahrung vermuten (z. B. Möwen, die Fischereifahrzeugen folgen); andere zeigen eine negative Reaktion und fliehen vor herannahenden Schiffen in unterschiedlichen Abständen. Die Reaktionen unterscheiden sich nicht nur von Art zu Art, sondern sind auch von der Jahreszeit, der Nutzungsart des Gebiets und der Struktur der Artengruppe abhängig (Mori et al. 2001). Während der Mauser sind Wasservögel besonders empfindlich; im Winter sind die Reaktionsabstände kleiner (Thiel et al. 1992). Die Einleitung einer Fluchtreaktion variiert über ein breites Spektrum von Entfernungen, und der Reaktionsabstand nimmt in der Regel mit der Truppgröße zu, sodass große Schwärme im Allgemeinen empfindlicher auf Störungen reagieren (Mori et al. 2001, Larsen & Laubek 2005, Schwemmer et al. 2011). Ebenso können wiederholte Störungen eine kumulative Wirkung haben (Merkel et al. 2009). Wenn der Schiffsverkehr durch einen vorhersehbaren Korridor geleitet wird, können die Vögel sich zum Teil an die Störung gewöhnen; sie zeigen dann kleinere Fluchtdistanzen (Schwemmer et al. 2011). Für Wasservogelarten wie Pfeifenten, die selten auf offenem Meer gesichtet werden und für die wenig Informationen bezüglich ihrer Störungsempfindlichkeit in marinen Lebensräumen vorliegen, wurde vorsichtshalber eine mittlere Empfindlichkeit gegenüber der Projektwirkung der Störung durch Bauschiffe beim Bau eines Absenktunnels im Fehmarnbelt angenommen. Herbivore Wasservögel sind beim Fressen von Wasserpflanzen typischerweise im Flachwasser anzutreffen, wo sie ihre Nahrung erreichen können, ohne zu tauchen. Sie tauchen grundsätzlich nicht, mit Ausnahme des Blässhuhns. Sie nutzen unterschiedliche Lebensräume zum Brüten und Rasten, einschließlich hochgradig eutropher Gewässer mit geringer Sichttiefe (Cramp & Simmons 1980). Von vielen Arten ist außerdem bekannt, dass sie nicht nur tag-, sondern auch nachtaktiv sind (Jorde & Owen 1998). Hieraus wird gefolgert, dass die Wassertrübung für herbivore Wasservögel keine große Rolle bei der Wahl der Nahrungshabitate spielt. Daher wurde die Empfindlichkeit aller herbivoren Wasservogelarten für Veränderungen der Wassertrübung als gering eingestuft. Pflanzenfressende Wasservögel leben häufig in größeren Gesellschaften, und verschiedene Studien deuten darauf hin, dass diese Vögel ihre Nahrungsquellen häufig erheblich dezimieren (u. a. van Eerden 1984, Madsen 1988, Percival & Evans 1997, Ganter 2000). Durch diesen Umstand sind diese Arten durch Nahrungsverknappung gefährdet, aber er deutet auch darauf hin, dass pflanzenfressende Wasservögel unter natürlichen Bedingungen vom Verhalten her auf Nahrungsknappheit eingestellt sein müssen. Generell wurde die Empfindlichkeit gegenüber Habitatveränderungen bei herbivoren Wasservögeln, die sich in Habitaten in den Meeresgebieten des Fehmarnbelts ernähren, als mittel beurteilt. Nach den Ergebnissen der landbasierten Zählungen bezogen auf das LBP-UG werden aus dem Wirkbereich des Absenktunnels während der Bauphase temporär 1.000–1.500 Pfeifenten durch Störung vertrieben (s. auch UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band IV B, Kap. 8.3.11.1.9). Für die Pfeifenten, die im Bereich des Fährhafens Puttgarden vorkommen, muss schon jetzt eine gewisse Störungstoleranz gegenüber der regelmäßig verkehrenden Fähren angenommen werden. Für die westlich und östlich des Fährhafens an der Küste vorkommenden Pfeifenten wird angenommen, dass sie während der Bauarbeiten für den Absenktunnel in Küstenabschnitte weiter westlich (z. B. Zählabschnitt Wallnau-Altenteil und Altenteil bis 3 km westlich Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 420/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Pfeifente (Anas penelope) von Puttgarden, wo schon jetzt Pfeifenten in größerer Anzahl vorkommen, Kieckbusch 2010) und östlich (3 km östlich von Puttgarden bis Staberhuk, wo ebenfalls regelmäßig Pfeifenten gezählt werden, Kieckbusch 2010) ausweichen können oder sogar die geschützten Bereiche der Orther Bucht sowie Wallnau, Fastensee, Salzensee oder den Burger Binnensee, in dem bis zu einigen Tausend Pfeifenten vorkommen (Kieckbusch 2010), als Ausweichhabitat nutzen können. Während des Winters nutzen Pfeifenten nachts häufig Rapsfelder zur Nahrungssuche und rasten tagsüber auf Gewässern (Berndt et al. 2005). Dies zeigt, dass Pfeifenten auf Fehmarn unterschiedliche Habitate (flache Küstengewässer, Binnengewässer und landwirtschaftliche Flächen) nutzen und somit auch in unterschiedliche Habitate ausweichen können. Da Pfeifenten also an vielen unterschiedlichen Orten auf Fehmarn vorkommen und nur ein Teilabschnitt von jeweils 3 km westlich und östlich des Fährhafens Puttgarden zeitweise für die Pfeifenten durch baubedingte Störungen nicht mehr zur Verfügung steht und der Erhaltungszustand der Pfeifenten in Schleswig-Holstein als günstig eingestuft ist (MLUR 2009) und auch weitere Quellen einen großen und zunehmenden Überwinterungsbestand für die Ostsee angeben (s.o.), wird nicht davon ausgegangen, dass der Erhaltungszustand der lokalen Population der Pfeifente durch die Störungen erheblich verschlechtert wird. Der Verbotstatbestand ,,erhebliche Störung“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. 4. ja nein Aus artenschutzrechtlichen Gründen vorgesehene Funktionskontrollen Funktionskontrollen sind vorgesehen. Beschreibung siehe Maßnahmenblätter des LBP, Nr. Ein Risikomanagement ist vorgesehen. Beschreibung siehe Maßnahmenblätter des LBP, Nr. 5 Fazit Nach Umsetzung der fachlich geeigneten und zumutbaren artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen, CEF-Maßnahmen und − für ungefährdete Arten − artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme treten folgende Zugriffsverbote ein bzw. nicht ein: Fangen, Töten, Verletzen ja nein ja nein ja nein Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungsund Ruhestätten Erhebliche Störung Eine Prüfung der Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 (7) BNatSchG ist erforderlich. ja Femern A/S Stand: 03.06.2016 nein Seite 421/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Femern A/S Planfeststellung Anlage 21 Stand: 03.06.2016 Seite 422/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 9.2.22. Tafelente Durch das Vorhaben betroffene Art Tafelente (Aythya ferina) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus europäische Vogelart Rote-Liste-Status mit Angabe RL D, Kat + RL SH, Kat. + 2. Konfliktrelevante ökologische Merkmale der Art 2.1 Lebensraumansprüche und Verhalten Einstufung Erhaltungszustand SH günstig Zwischenstadium ungünstig Die Tafelente kommt im Untersuchungsgebiet ganzjährig vor, ist im Sommer allerdings nur in kleinen Beständen anwesend. Die Rastbestände nehmen ab September zu und erreichen an der schleswig-holsteinischen Ostseeküste normalerweise im November ihr Maximum (Berndt & Busche 1993). Pihl et al. (2006) beschreiben für Dänemark ein ähnliches, saisonales Muster mit höchsten Beständen zwischen Mitte September und November. Die meisten Vögel verlassen das Gebiet im frühen Winter (Berndt & Busche 1991). Das saisonale Vorkommen und die Überwinterungsbestände der Tafelente schwanken in Bezug zur Strenge des Winters (Berndt & Busche 1991, Berndt et al. 2005). Tafelenten nutzen im Herbst und Frühjahr tagsüber flache Binnengewässer als Rastgebiete. Kieckbusch (2010) gibt als Vorkommensgebiete für die Tafelente die Zählabschnitte Wallnau, Salzensee, Nördlicher Binnensee, Grüner Brink, Burger Binnensee und Sahrensdorfer See an, also nur solche, die auf Fehmarn liegen und keine Küstenabschnitte. Küstengebiete werden eher im Winter genutzt, wenn die Binnengewässer zufrieren. In strengen Wintern allerdings verlässt die Art das Gebiet häufig (Sudfeldt et al. 2000). Ähnlich wie die anderen vorkommenden Aythya-Arten, Reiherente und Bergente, führen auch Tafelenten nachts Nahrungsflüge von Binnengewässern in die Ostsee durch (Berndt & Busche 1993, Berndt et al. 2005). Daher wird erwartet, dass die Rastverbreitung tagsüber von der Verbreitung nachts abweicht. 2.2 Verbreitung in Deutschland/in Schleswig-Holstein Langzeit-Daten von den Mittwinterzählungen auf Fehmarn zeigen keinen signifikanten Trend für die Rastbestände überwinternder Tafelenten seit 1991. Für Deutschland wird von Sudfeldt et al. (2003) ein Anstieg der TafelentenRastbestände zwischen 1968 und 2000 beschrieben. Deutschland: Die Art kommt rastend in ganz Deutschland vor mit Verbreitungsschwerpunkten an der Ostsee, am Bodensee, auf den Seen der Voralpen und am Oberrhein (Sudfeldt et al. 2003, DDA 2010), 110.000 rastende Individuen zu Mittwinter in Deutschland (Krüger et al. 2010), der norddeutsche Rastbestand gehört zur NW-europäischen Population, der süddeutsche zur zentraleuropäischen Population (Sudfeldt et al. 2003). Schleswig-Holstein: Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 423/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Tafelente (Aythya ferina) In Schleswig-Holstein typische Art im Winter an der Ostsee sowie auf den Binnenseen und teilweise auf der Elbe (Sudfeldt et al. 2003), 10.000 rastende Individuen (Anlage 2 LBV SH 2016). 2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum nachgewiesen potenziell möglich Die im Winterhalbjahr monatlich an der deutschen Festlandsküste durchgeführten Wasservogelzählungen ergaben hohe Bestände der Tafelente zwischen September und Dezember. Die Ergebnisse aller Zählgebiete weisen jedoch darauf hin, dass die höchsten Tafelentenbestände an der deutschen Festlandsküste im Januar 2009 vorkamen (OAG 2010). Insgesamt wurden 1.723 Tafelenten an der deutschen Festlandsküste und auf Fehmarn während der Mittwinterzählung 2009 erfasst (AKVSW 2010, OAG 2010). Da die deutschen Festlandsküstengebiete östlich und westlich der Fehmarnsundbrücke bei dieser Zählung nicht vollständig abgedeckt wurden, sollte diese Bestandszahl als Minimalzahl gewertet werden. Während der deutschen Mittwinterzählung 2009 wurden Tafelenten konzentriert in geschützten marinen Gebieten wie dem Graswarder, dem Heiligenhafener Binnenwasser, der Orther Reede, dem Burger Binnensee, dem Großenbroder Binnenwasser und dem Fährhafen Puttgarden erfasst. 3. Prognose der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG 3.1 Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr.1 BNatSchG) 3.1.1 Baubedingte Tötungen Werden baubedingt Tiere evtl. verletzt oder getötet? ja nein Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? ja nein Durch den Bau des Absenktunnels ist das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Tafelenten sehr gering, da die Bauarbeiten von Schiffen aus größtenteils unter Wasser stattfinden und das Verletzungs-/Tötungsrisiko durch Kollisionen mit Baufahrzeugen im ohnehin durch die Schifffahrt stark genutzten Bereich der Trasse nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht. Dennoch werden Lichtminderungsmaßnahmen durchgeführt, um das Kollisionsrisiko mit Bauschiffen weiter zu vermindern. Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz vor baubedingten Tötungen Bauzeitenregelungen bzw. Baufeldinspektionen sind vorgesehen: ja nein Das Baufeld wird außerhalb der Zeiten geräumt, in denen die Art anwesend ist (außerhalb des Zeitraums von bis ). Das Baufeld wird vor dem Eingriff auf Besatz geprüft. Sind Maßnahmen zur Vermeidung einer spontanen Wiederbesiedlung des Baufelds notwendig? Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 424/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Tafelente (Aythya ferina) ja Sind sonstige Maßnahmen zur Vermeidung von baubedingten Tötungen notwendig? ja nein nein Es sind Vermeidungsmaßnahmen im Bereich Lichtminderung geplant, um das Kollisionsrisiko mit beleuchteten Bauschiffen zu verringern, s. Anlage 12, LBP, Anhang I, Maßnahmenblatt 8.5 M/ VAr. Besteht die Gefahr, dass trotz Vermeidungsmaßnahmen baubedingte Tötungen in einem nicht vernachlässigbaren Umfang eintreten könnten? ja nein 3.1.2 Betriebs- bzw. anlagebedingte Tötungen Entstehen betriebs- oder anlagebedingt Tötungsrisiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung des Lebensrisikos)? ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen für kollisionsgefährdete Tierarten erforderlich? ja nein Da die Anlage des Absenktunnels sich im marinen Bereich unter Wasser befindet, besteht für Tafelenten kein Kollisionsrisiko mit der Anlage. Der Verbotstatbestand ,,Fangen, Töten, Verletzen“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. 3.2 ja nein Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 i. V. m. § 44 (5) BNatSchG) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört? (ohne Berücksichtigung von später beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen) ja nein Geht der Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten auf eine störungsbedingte Entwertung zurück? ja nein Bleiben die ökologischen Funktionen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten? ja nein Sind Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? ja nein Sind CEF-Maßnahmen für die betroffene Art erforderlich? ja nein Sind nicht vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen für die betroffene Art erforderlich? ja nein Die bedeutenden Ruhestätten Burger Binnensee und Wallnau liegen außerhalb des LBP-UG; hier werden keine Wirkungen durch das Projekt auftreten, sodass diese Ruhestätten in ihrer derzeitigen Form erhalten bleiben werden. Für die im LBP-UG rastenden Tafelenten aus dem Hafen Puttgarden gilt zum einen, dass sie bereits jetzt den Hafen trotz der auftretenden Störungen nutzen und damit relativ störungstolerant sein müssen, zum anderen wer- Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 425/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Tafelente (Aythya ferina) den auch direkt im Hafenbecken kaum zusätzliche Projektwirkungen auftreten, da die Trasse und die Landgewinnungsflächen außerhalb dieses Bereichs liegen. Es ergeben sich also auch hinsichtlich § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG für die Tafelente keine artenschutzrechtlich relevanten Konflikte, da keine Ruhestätten beschädigt oder zerstört werden. Der Verbotstatbestand ,,Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. ja nein 3.3 Störungen (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG) Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten gestört? ja nein Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population? ja nein Sind Vermeidungs-/vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich? ja nein Die Beschränkung des Baubereichs auf zwei Baubereiche mit ortsfesten Arbeitsgeräten und mit einem freifahrenden Aushubgerät außerhalb der Arbeitsbereiche gleichzeitig wird die Anzahl vertriebener Tafelenten im Vergleich zu den in der UVS dargestellten Zahlen verringern und zugleich mehr Rückzugsräume für Tafelenten sicherstellen (s. Anlage 12, LBP, Anhang I, Maßnahmenblatt 8.4 M/ V Ar). Führen Störungen zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten? (wenn ja, vgl. 3.2) ja nein Der Bau einer Festen Fehmarnbeltquerung wird im Meeresbereich der Trasse sowie zwischen diesem und den Bauhäfen und den Landgewinnungsflächen verschiedene Schiffsaktivitäten erfordern. Die Schiffsaktivitäten und anderen Bauaktivitäten werden für Tafelenten Störungen durch ihre Anwesenheit und Lärm- und Lichtemissionen verursachen. Die Bauarbeiten an der Trasse sollen in einem definierten Bereich stattfinden und sich zu bestimmten Zeiträumen auf einzelne Bereiche beschränken, sodass die Störungen möglichst räumlich begrenzt stattfinden. Dennoch werden neben den Baggerarbeiten noch weitere Störungen von Sicherheits- und Transportschiffen ausgehen und zwischen den Bauhäfen und den Arbeitsbereichen wird ebenfalls Schiffsverkehr herrschen. Zusätzlich müssen die Fähren zwischen Lolland und Fehmarn wegen der Bauarbeiten ihre Routen ändern, was die gestörte Zone weiter vergrößert. Basierend auf der Beschreibung der Bauaktivitäten für eine Feste Fehmarnbeltquerung wird die Projektwirkung wie folgt beschrieben: Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 426/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Tafelente (Aythya ferina) Die gesamte Flächeninanspruchnahme des Bauwerks (inkl. Bauhäfen und Landgewinnungsflächen) plus einem darumgelegten 3-km-Puffer wird als Störbereich während der Bauarbeiten angenommen. Darin sind die Bauarbeiten an der Trasse, die Bauschiffe sowie die Fährlinie enthalten. Der zusätzliche Schiffsverkehr im Zusammenhang mit dem Bau wird für den Absenktunnel bis zu 2.000 Schiffspassagen pro Woche umfassen (von bis zu 30 unterschiedlichen Schiffen). Die existierende Fährlinie mit 770 Schiffspassagen pro Woche und der Schiffsverkehr der T-Route (ungefähr 940 Schiffe pro Woche) werden dabei fortgesetzt. (UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band I, Kap.1.3.). Die Störungen dauern über die gesamte Bauphase im marinen Bereich an. Weiterhin wird davon ausgegangen, dass Tafelenten auch durch eine verstärkte Wassertrübung sowie veränderte Nahrungsgrundlagen vertrieben und somit gestört werden. Wasservögel reagieren in unterschiedlicher Weise auf vorhandene oder sich nähernde Schiffe. Einige Arten werden von Schiffen angezogen, da die Vögel dort Nahrung vermuten (z. B. Möwen, die Fischereifahrzeugen folgen); andere zeigen eine negative Reaktion und fliehen vor herannahenden Schiffen in unterschiedlichen Abständen. Die Reaktionen unterscheiden sich nicht nur von Art zu Art, sondern sind auch von der Jahreszeit, der Nutzungsart des Gebiets und der Struktur der Artengruppe abhängig (Mori et al. 2001). Während der Mauser sind Wasservögel besonders empfindlich; im Winter sind die Reaktionsabstände kleiner (Thiel et al. 1992). Die Einleitung einer Fluchtreaktion variiert über ein breites Spektrum von Entfernungen, und der Reaktionsabstand nimmt in der Regel mit der Truppgröße zu, sodass große Schwärme im Allgemeinen empfindlicher auf Störungen reagieren (Mori et al. 2001, Larsen & Laubek 2005, Schwemmer et al. 2011). Ebenso können wiederholte Störungen eine kumulative Wirkung haben (Merkel et al. 2009). Wenn der Schiffsverkehr durch einen vorhersehbaren Korridor geleitet wird, können die Vögel sich zum Teil an die Störung gewöhnen; sie zeigen dann kleinere Fluchtdistanzen (Schwemmer et al. 2011). Die Empfindlichkeit für die Störwirkung von Bauschiffen wurde bei Tauchenten, zu denen auch die Tafelente gehört, als hoch eingestuft, wobei die Störreaktionen je nach Art und Situation sehr unterschiedlich ausfallen können (Artenzusammensetzung, Truppgröße, Störungsfrequenz usw.). Für die Tafelente wird eine geringe Empfindlichkeit gegenüber Wassertrübung angenommen, da diese nachts nach Nahrung sucht und dementsprechend nicht nach Sicht taucht. Gemäß UVS (s. Anlage 15, Band III, Kap. 5.3.11) wird die Empfindlichkeit von Tafelenten gegenüber Veränderungen der Nahrungsgrundlage als hoch eingestuft, da davon ausgegangen wird, dass wenn eine gewisse Untergrenze der Muscheldichte unterschritten wird, es wahrscheinlich ist, dass die Vögel das Nahrungshabitat wechseln, statt den Aufwand weiter zu erhöhen. Laut Umweltverträglichkeitsstudie werden durch visuelle Störung inkl. Lärm und Licht aus dem gesamten Wirkbereich des Absenktunnels während der Bauphase temporär (nicht nur LBP-UG) 700 Tafelenten vertrieben (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band IV B, Kap. 8.3.11.1.9). Eine genaue Angabe der Anzahl der aus Femern A/S Stand: 03.06.2016 Seite 427/488 Feste Fehmarnbeltquerung Artenschutzbeitrag Planfeststellung Anlage 21 Durch das Vorhaben betroffene Art Tafelente (Aythya ferina) dem LBP-UG vertriebenen Tafelenten ist kaum möglich, da vor allem nachts Tafelenten im marinen Bereich nach Nahrung suchen und diese tagsüber auf Binnengewässern rasten (s. o.). Tagsüber wurden im LBP-UG bis zu 70 Tafelenten im Hafen Puttgarden erfasst (AKVSW 2010). Diese zeigen durch das Vorkommen im viel befahrenen Hafen eine gewisse Störungstoleranz und befinden sich in einem Bereich, der von den Bauarbeiten relativ abgeschirmt ist. Die nachts Nahrung suchenden Tafelenten werden jedoch den Baubereich meiden. Dadurch, dass sie jedoch täglich zwischen Rast- und Nahrungsgebieten hin- und herpendeln, ist davon auszugehen, dass diese Tafelenten relativ flexibel auf die Störungen reagieren können und ungestörte Rastplätze um Fehmarn (z. B. die Orther Bucht, den Fehmarnsund) genutzt werden können. Die größten Vorkommen tagsüber rastender Tafelenten liegen im Bereich des Burger Binnensees und Wallnau. Diese Rastgebiete liegen in deutlicher Entfernung zum Eingriffsort. Die Ergebnisse der Telemetrie-Untersuchungen für Reiherenten, die hier genutzt werden, da keine Daten zu telemetrierten Tafelenten vorliegen, zeigen zum einen, dass keine der im Bereich des Fehmarnsunds besenderten Reiherenten den Eingriffsbereich nutzte, und zum anderen, dass meistens zwischen den Rastgebieten und den Nahrungsgebieten nur kurze Distanzen zurückgelegt wurden (s. UVS, Anlage 15 der Planfeststellungsunterlagen, Band II B, Kap. 3.11.3.3.21). Diese Ergebnisse sind auf die Tafelenten übertragbar. Dies deutet darauf hin, dass das Eingriffsgebiet keine bedeutende Rolle für die nachts Nahrung suchenden Tafelenten spielt. Der Erhaltungszustand der Tafelente wird in Schleswig-Holstein zudem als günstig eingestuft ist (MLUR 2009). Es wird nicht davon ausgegangen, dass der Erhaltungszustand der lokalen Population der Tafelente durch die Störungen erheblich verschlechtert wird. Der Verbotstatbestand ,,erhebliche Störung“ tritt (ggf. trotz Maßnahmen) ein. 4. ja nein Aus artenschutzrechtlichen Gründen vorgesehene Funktionskontrollen Funktionskontrollen sind vorgesehen. Beschreibung siehe Maßnahmenblätter des LBP, Nr. Ein Risikomanagement ist vorgesehen. Beschreibung siehe Maßnahmenblätter des LBP, Nr. 5 Fazit Nach Umsetzung der fachlich geeigneten und zumutbaren artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen, CEF-Maßnahmen und − für ungefährdete Arten − artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme treten folgende Zugriffsverbo