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Herr Rechtsanwalt Mustermann
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12345 A-Stadt
18.12.2003
Gebührenbescheid des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (ÖbVI)
Max Meier vom 01.08.2002 -GB-Nr.: 5914Ihr Schreiben vom 06.08.2003 und weiterer Schriftverkehr in dieser Angelegenheit -130/02OJ01- und 405/02OJ01Widerspruchsbescheid
Sehr geehrter Herr Mustermann,
gegen den vorgenannten Gebührenbescheid des ÖbVI Meier haben Sie namens und im Auftrag Ihrer Mandantin, die Fa. Frank Ix Bau GmbH. Bau- und Projektentwicklung, mit Schreiben vom 06.08.2002 Widerspruch erhoben und die Aussetzung der Vollziehung beantragt.
1. Der Widerspruch ist fristgerecht erhoben, jedoch nicht begründet und daher zurückzuweisen.
2. Die Kosten dieses Verfahrens sind von Ihrer Mandantin zu tragen.
3. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt.
I. Sachverhalt
Durch vertragliche Vereinbarung vom 18.12.2000/02.01.2001 zwischen Ihrer Mandantin und dem ÖbVI Meier ist letzterer mit der Parzellierung von Baugrundstücken, Stellplätzen und Erschließungsflächen (Teilungsvermessung) in dem Baugebiet „Auf’m Steinacker“ in B-Dorf beauftragt worden. Der ÖbVI führte die örtlichen
Vermessungsarbeiten aus und verhandelte das Vermessungsergebnis sowie die Abmarkung der Grundstücksgrenzen in einem Grenztermin am 25.10.2001. Ausweislich der in diesem Termin aufgenommenen
Grenzniederschrift hat sich Ihre Mandantin damals durch Herrn Schulz vertreten lassen und das Vermessungsergebnis anerkannt. Zur Abgeltung der Vermessungskosten leistete danach Ihre Mandantin aufgrund
der Rechnung des ÖbVI vom 19.11.2001 eine Abschlagszahlung in Höhe von 45.504,98 EUR an den ÖbVI.
Jahre später, am 01.08.2002, griff der ÖbVI die Kostenangelegenheit nochmals auf und übersandte Ihrer
Mandantin einen Kostenbescheid (GB-Nr.: 5914) mit dem er nunmehr ihr gegenüber Vermessungskosten in
Höhe von 84.309,21 EUR als öffentlich-rechtliche Gebührenforderung geltend machte. Gegen diesen Gebührenbescheid erhoben Sie in Vertretung Ihrer Mandantin am 06.08.2002 Widerspruch und baten die Vollziehung auszusetzen, da unklar sei, aus welchen Gesichtspunkten hier erneut Gebühren gefordert werden.
Außerdem gaben Sie mir am 13.10.2002 die Angelegenheit zur Kenntnis und baten um aufsichtsrechtliche
Behandlung des Vorgangs.
Nach Einsicht in die Vermessungsvorgänge und die Abrechnungsunterlagen des ÖbVI habe ich Ihnen dazu
am 19.03.2003 geantwortet, Ihnen die Rechtsgrundlagen der Gebührenforderung des ÖbVI erläutert und
Ihnen Gelegenheit gegeben den Widerspruch zu überdenken. Mit Schreiben vom 19.05.2003 haben Sie
daraufhin den Widerspruch bekräftigt und weiter begründet.
Der ÖbVI half dem Widerspruch nicht ab. Ich bin daher gehalten, in der Sache nunmehr abschließend zu
entscheiden.
II. Entscheidungsgründe
Der Widerspruch ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Kostenforderung des ÖbVI Meier aus dem Kostenbescheid vom 01.08.2002 -GB-Nr.: 5914- besteht zu
Recht.
Der ÖbVI ist als Organ des öffentlichen Vermessungswesens befugt, an den Aufgaben der Landesvermessung mitzuwirken. Er übt einen freien Beruf aus; seine Tätigkeit ist kein Gewerbe. Nach § 1 Abs. 2 der Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg (ÖbVIBO) vom
18.10.2000 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2003 (GVBl. I S. 298) ist er neben
den Behörden der öffentlichen Vermessungsverwaltung berechtigt, Liegenschaftsvermessungen auszuführen und Tatbestände, die durch vermessungstechnische Ermittlungen am Grund und Boden festgestellt werden, mit öffentlichem Glauben zu beurkunden; er ist als sogenannter „Beliehener“ Träger öffentlicher Verwaltung, dem die Befugnis eingeräumt ist, bestimmte hoheitliche Aufgaben im eigenen Namen wahrzunehmen.
Er führt in diesem Zusammenhang Amtshandlungen (Verwaltungstätigkeiten) aus und ist befugt, die sich
daraus ergebenden Kosten durch öffentlich-rechtliche Bescheide zu erheben.
Im vorliegenden Fall hat der ÖbVI, entsprechend der vertraglichen Vereinbarung vom
18.12.2000/02.01.2001 in dem Baugebiet „Auf’m Steinacker“ in B-Dorf eine Teilungsvermessung ausgeführt,
die zu den Liegenschaftsvermessungen gehört.
Die Kostenforderung des ÖbVI findet ihre Rechtsgrundlage in § 19 Nr. 3 ÖbVIBO, der Vermessungsgebühren- und Kostenordnung für das Kataster- und Vermessungswesen im Land Brandenburg (VermGebKO)
vom 22.07.1999 (GVBl. II S. 441) und den §§ 1, 13 und 14 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebG Bbg) vom 18.10.1991 (GVBl. S. 452), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2003 (GVBl. I.
S. 298).
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG Bbg ist Kostenschuldner und zur Zahlung der Kosten derjenige verpflichtet, der
die Amtshandlung zurechenbar verursacht, zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird oder wer die Kosten
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durch eine von der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat. Nach
dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarung vom 18.12.2000/02.01.2001 hat sich Ihre Mandantin zur Übernahme der Vermessungskosten für die Parzellierung von Baugrundstücken, Stellplätzen und Erschließungsflächen (Teilungsvermessung) bereit erklärt. Sie ist damit Kostenschuldnerin. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die von dem ÖbVI erbrachte Tätigkeit bereits mit der von Ihrer Mandantin geleisteten
Zahlung von 45.504,98 EUR abgegolten war, denn dieser Zahlung lag keine öffentlich-rechtliche Gebührenforderung zugrunde.
Die vertragliche Vereinbarung vom 18.12.2000/02.01.2001, die u.a. eine Vergütung für die genannten Vermessungsarbeiten vorsieht, hat nicht den Verzicht des ÖbVI auf die Erhebung öffentlich-rechtlicher Kosten
zur Folge. Der das Recht zur Gebührenerhebung begründende verfassungsmäßige Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) fordert nämlich, dass Kosten nur nach Maßgabe des Gesetzes erhoben werden, und verbietet, dass eine Abgabe nicht geltend gemacht, sondern zum
Gegenstand von Vereinbarungen gemacht wird, die dem Zweck des Gesetzes zuwiderlaufen. Zu solchen
Vereinbarungen zählen auch verbindliche Gebührenangebote. Dem zu Folge ist die Behörde auch nicht
berechtigt, auf ihr gesetzlich zustehende Gebühren zu verzichten
Auch ist nicht erkennbar, dass die Kostenforderung des ÖbVI gegen Treu und Glauben verstößt. Denn besondere Verhältnisse, die ausnahmsweise ein Festhalten an der vereinbarten Vergütung verlangen würden,
sind nicht ersichtlich.
Darüber hinaus ist die Kostenschuld auch nicht verjährt, denn die hier nach § 20 i.V.m. § 17 GebG Bbg in
Frage kommende dreijährige (Zahlungs-) Verjährungsfrist begann erst mit Ablauf des Jahres 2002 zu laufen
und endet mithin erst Ende 2005. Obwohl zwischen der Amtshandlung des ÖbVI und dem Erlass des Kostenbescheides mehrere Jahre vergangen sind, ist auch keine Verwirkung der Kostenschuld eingetreten. Der
Verwirkungstatbestand setzt nämlich voraus, dass neben der Verstreichung eines langen Zeitraums der
Kostengläubiger einen Umstand gesetzt hat, der bei dem Kostenschuldner das Vertrauen darauf hervorrufen
konnte, die Kostenforderung werde nicht mehr erhoben. Vorliegend hat der ÖbVI einen derartigen Umstand
nicht gesetzt.
Gegen die Kostenaufstellung im Kostenbescheid vom 01.08.2002 haben Sie keine Bedenken vorgetragen.
Solche sind nach meiner Überprüfung auch nicht erkennbar.
Nach alledem war der Widerspruch zurückzuweisen.
III. Kostenentscheidung
Die Kostenlastentscheidung beruht auf § 73 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in Verbindung mit § 80 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg). Hierbei handelt es sich um die Aufwendungen, die
dem im Verfahren obsiegenden Widerspruchsbeteiligten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung zu erstatten sind.
IV. Aussetzung der Vollziehung
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Der im Zusammenhang mit dem Widerspruch gestellte Antrag, die Vollziehung Gebühren auszusetzen ist
unbegründet.
Nach § 80 Abs. 1 VwGO hat ein Widerspruch aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die Vollziehbarkeit
eines Verwaltungsaktes. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestimmt aber auch, dass die aufschiebende Wirkung bei
der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, zu denen auch die Kosten für die hoheitlichen Tätigkeiten der ÖbVI gehören, entfällt.
Vorliegend besteht kein Grund, die letztgenannte Regelung außer Betracht zu lassen, denn an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenbescheides bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 80 Abs.4 Satz 3
VwGO). Solche Zweifel wären allenfalls dann anzunehmen, wenn der Erfolg eines Rechtsmittels mindestens
ebenso wahrscheinlich wäre wie der Misserfolg. Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden, denn unter
den gegebenen Voraussetzungen besteht der Anspruch des ÖbVI Meier auf Zahlung der in seinem Bescheid vom 01.08.2002 geltend gemachten Gebühren zu Recht. Ich verweise hierzu auf meine vorstehenden
Ausführungen.
Darüber hinaus bedeutet die Vollziehung für Ihre Mandantin auch keine unzumutbare Härte. Dies würde zum
einen eine, über die üblichen Folgen der Bezahlung oder Beitreibung hinausgehende, sich im Einzelfall als
unbillig auswirkende Härte für den Betroffenen voraussetzen, zum anderen fordern, dass überwiegende
öffentliche Interessen diese Härte nicht gebieten würden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Sie haben hierzu auch nichts vorgetragen.
Der Antrag war daher abzulehnen.
Gegen die Ablehnung des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung ist der Rechtsschutz im Klagewege
gemäß der nachstehenden Rechtsbehelfsbelehrung gegeben.
IV. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Kostenbescheid des ÖbVI Meier vom 01.08.2002 -GB-Nr.: 5914- kann nunmehr innerhalb eines
Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen den
ÖbVI Meier zu richten und bei dem Verwaltungsgericht, straße yy, yyyyy Xxxxxdorf, schriftlich einzureichen
oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr 3 Abschriften beigefügt werden.
Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde
dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
V. Gebührenentscheidung
Nach § 15 Abs. 4 des GebG Bbg sind für die Erteilung des Bescheides über Widersprüche, die sich ausschließlich gegen Kostenentscheidungen im Sinne des § 14 GebG Bbg richten, Gebühren und Auslagen zu
erheben, wenn und soweit die Widersprüche zurückgewiesen werden.
Die Gebühr berechnet sich nach Tarifstelle 9.2 des Gebührentarifs der VermGebKO und wird im vorliegenden Fall auf
200,-- EUR
in Worten: „zweihundert Euro“
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festgesetzt.
Die Gebühr ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides unter Angabe des Kassenzeichens 03018397/CCCCCBAU an die xxxxxkasse in Xxxxxdorf (Konto siehe Seite 1 unten) zu zahlen. Zur
Zahlungserleichterung ist diesem Bescheid ein Überweisungsträger beigefügt.
Die Gebührenentscheidung stellt eine eigenständige Entscheidung im Sinne des § 14 Abs. 1 GebG Bbg dar,
die unabhängig von der Entscheidung in der Hauptsache und über die Verfahrenskosten mit der nachstehenden Rechtsbehelfsbelehrung angefochten werden kann.
VI. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Kostenfestsetzung für diesen Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Widerspruch erhoben werden. Falls diese Frist durch das Verschulden eines von Ihnen
Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei mir unter der oben angegebenen Anschrift einzulegen bzw. zu erklären. Wegen der voneinander unabhängigen Entscheidungssachverhalte, können die Gründe für einen Widerspruch gegen diese Gebührenentscheidung jedoch nicht auf eine nach Auffassung des
Widerspruchsführers fehlerhafte Entscheidung über den Widerspruch gestützt werden, der Gegenstand dieses Bescheides ist.
Ich weise darauf hin, dass ein Widerspruch gegen die Gebührenentscheidung keine aufschiebende Wirkung
bezogen auf die Zahlungsverpflichtung hat (§ 80 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO).
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Unterschrift
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Widerspruchsbescheid.doc
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1)
Herrn
Öffentlich bestellter
Vermessungsingenieur Meier
xxx-xxxx-Straße 8
yyyyy Xxxxstadt
Widerspruchsangelegenheit Ccccc Bau GmbH.
Kostenbescheid ( GB-Nr.: 5914 )
Sehr geehrter Herr Meier,
vorstehende Durchschrift übersende ich zur gefälligen Kenntnis.
Der Widerspruchsbescheid wurde am
2003 zugestellt.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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