A. Inhalt des Vortrages
Transcrição
A. Inhalt des Vortrages
Vortrag Oktober 2007 Der Internationale Erbfall Gestaltungsmöglichkeiten Vortrag von RAin Dr. Katharina Jank-Domdey (Fachanwältin für Familien- und Erbrecht) und RA Dr. Claus-Henrik Horn Jour fixe der AG Erbrecht 31.10.2007 Inhaltsverzeichnis A. Inhalt des Vortrages I. Einführung II. Internationales Steuerrecht III. Systematik IV. Fallstudie V. Gestaltungsmöglichkeiten B. Verschiedene Muster I. Checkliste für internationalen Erbfall II. Muster einer Rechtswahlanordnung durch ausländischen Erblasser III. Grenzüberschreitende Nachlassvollmacht für Testamentsvollstrecker IV. Eigenhändiges Testament für eine Ferienimmobilie in Frankreich V. Das gesonderte Vermächtnistestament – Kanada C. Erbrechtliche Anknüpfungsmittel ausländischer IPRs I. Nachlasseinheit mit Staatsangehörigkeitsprinzip II. Nachlasseinheit mit Wohnsitz-/Domizilprinzip III. Nachlassspaltung mit Staatsangehörigkeitsprinzip bzgl. der beweglichen Gegenstände und dem Recht des Lageortes bzgl. der unbeweglichen Gegenstände IV. Nachlassspaltung mit Staatsangehörigkeitsprinzip für bewegliche und unbewegliche Gegenstände mit Ausnahme der unbeweglichen Gegenstände, die sich in dem Heimatstaat befinden, für die das Recht des Heimatstaates gilt V. Nachlassspaltung mit Domizilprinzip bzgl. der beweglichen Gegenstände und dem Recht des Lageortes für die unbeweglichen Gegenstände VI. Nachlassspaltung mit Domizilprinzip für bewegliche und unbewegliche Gegenstände mit Ausnahme der im Heimatstaat belegenen unbeweglichen Gegenstände, für die das Recht des Heimatstaates gilt VII. Nachlassspaltung mit Domizilprinzip, aber dem Recht des Gelegenheitsstaates für bewegliche und unbewegliche Gegenstände VIII. Nachlassspaltung mit Domizilprinzip für das bewegliche und unbewegliche Vermögen mit Ausnahme des in dem Heimatstaat belegenen beweglichen und unbeweglichen Vermögens, für das das Recht des Belegenheitsstaates gilt D. Kontaktdaten I. Dr. Katharina Jank-Domdey II. Dr. Claus-Henrik Horn www.heuking.de 2/15 A. Inhalt des Vortrages I. Einführung Definition des internationalen Erbfalls Erbfall, bei dem • einer oder mehrere Beteiligte Ausländer sind (Erblasser, Erbe, Vermächtnisnehmer), oder • die Beteiligten zwar Deutsche sind, aber mit ausländischem Wohnsitz, oder • Nachlassvermögen im Ausland belegen ist, oder • der Erblasser ein ausländisches Recht gewählt hat, oder • ein ehelicher Güterstand ausländischen Rechts vorliegt. Europäische Entwicklung • Grünbuch Erbrecht von 2005 sieht kein europäisches Erbrecht vor • Aber: o Kollisionsvorschriften sollen vereinheitlicht werden o Zulassung der Rechtswahl durch den Erblasser o Vermeidung von Nachlassspaltung o Gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen in Nachlasssachen und Erbscheinsverfahren • Keine Auswahl zwischen mehreren in Frage kommenden Steuersystemen • Regelt selbst die Besteuerung aus grenzüberschreitendem Erbfall • Jedes Statut hat sein eigenes internationales Steuerrecht. • Die Steuersysteme sind nicht aufeinander abgestimmt. • Zur Vermeidung von Doppel- und Mehrfachbesteuerung dienen nationales Recht oder Staatsverträge (Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung). II. Internationales Steuerrecht Bedeutung des anzuwendenden Erbrechts (= Erbstatut) III. Systematik • • • • • Umfang des Nachlasses Annahme und Ausschlagung der Erbschaft Das gesetzliche Erbrecht (Erbquoten) Das Pflichtteils- bzw. Noterbrecht Die Rechtstellung der Erben sowie die Rechtsbeziehung untereinander • Die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten Regelung für letztwillige Verfügungen: Haager Testamentsformabkommen (Art. 26 EGBGB) > Versucht durch eine Vielzahl von Anknüpfungspunkten einem Testament nach dem Erbfall zur Formwirksamkeit zu verhelfen www.heuking.de 3/15 A. Inhalt des Vortrages Wahl des Erbstatus durch den Erblasser (Art. 25 Abs. 2 EGBGB) • Bei ausländischer Staatsangehörigkeit • Für Immobilien in Deutschland > Deutsches Erbrecht durch Testament wählbar Nachlassspaltung!!! III. Systematik Staatsvertragliches internationales Erbrecht • Deutsch-iranisches Niederlassungsabkommen • Deutsch-türkischer Konsulatsvertrag • Deutsch-sowjetischer Konsulatsvertrag Bestimmung des Erbstatuts • Hauptanknüpfung (Art. 25 Abs. 1 EGBGB) > Staatsangehörigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes • Hilfsweise Anknüpfung (Art. 5 Abs. 1 EGBGB): > Gewöhnlicher Aufenthalt (bei mehreren Staatsangehörigkeiten (die deutsche Staatsangehörigkeit geht vor), Staatenlosen, Flüchtlingen...) Gesamtnormverweisung • Grundsatz: Das Recht, auf das verwiesen wird, ist in seiner Gesamtheit anzuwenden. • Dieses Recht kann die Verweisung annehmen, rückbzw. weiterverweisen. Rückverweisung Ein Däne wohnt in Deutschland und verstirbt. • Deutsches IPR verweist wegen dänischer Staatsangehörigkeit auf das dänische IPR. • Dänisches IPR rückverweist wegen des letzten Wohnsitzes in Deutschland auf deutsches Erbrecht. • Annahme der Rückverweisung in Deutschland (Art. 4 Abs. 2 EGBGB) Teilrückverweisung Eine Engländerin wohnt in Deutschland und verstirbt. • Deutsches IPR verweist wegen Staatsangehörigkeit auf englisches IPR. • Englisches Erbrecht knüpft an Lageort des Vermögens an: > Für englische Immobilie gilt englisches Erbrecht (Annahme der Verweisung). > Für deutsche Immobilie gilt deutsches Erbrecht (Rückverweisung der Verweisung). Nachlassspaltung!!! www.heuking.de 4/15 A. Inhalt des Vortrages Weiterverweisung Ein dänischer Erblasser mit letztem Wohnsitz in Norwegen besaß eine Immobilie in Deutschland. • Deutsches IPR verweist wegen der Staatsangehörigkeit auf das dänische IPR. • Dänisches IPR weiterverweist wegen des letzten Wohnsitzes in Norwegen auf das norwegische Erbrecht (für den gesamten Nachlass) III. Systematik Vorrang des Einzelstatus (Art. 3 Abs. 3 EGBGB) • Grundsatz: Deutscher Erblasser wird nach deutschem Erbrecht beerbt, auch wenn sein Vermögen in verschiedenen Staaten besteht. • Scheitert, wenn das IPR des Lageortes das deutsche Erbstatut nicht anerkannt, sondern eigenes Recht für anwendbar erklärt. • Erforderlich: „besondere Vorschrift“ für einzelne Vermögensgegenstände in der ausländischen Rechtsordnung Nachlassspaltung!!! Beispiel zu Vorrang des Einzelstatuts Ein Deutscher mit einer Immobilie in Frankreich verstirbt in Deutschland. > Das französische Erbrecht unterwirft Immobilien dem Recht des Lageortes. > Vererbung der französischen Immobilie nach französischem Erbrecht. Hinkendes Rechtsverhältnis Der deutsche Erblasser mit letztem Wohnsitz in Holland verfügt über Vermögen in Deutschland und in Holland. • Holländisches IPR: wegen Wohnsitz holländisches Recht • Deutsches IPR: wegen Staatsangehörigkeit deutsches Recht Beide Rechtsordnungen erklären sich für anwendbar. > „Wettlauf“ der Rechtsordnungen Nachlassspaltung • Gesamtes Vermögen eines Erblassers wird in unterschiedliche Nachlässe auseinandergerissen. • Jeder Nachlass ist so zu behandeln, als wäre der jeweilige andere Nachlass nicht vorhanden. • Jedes Erbstatut entscheidet selbstständig über sämtliche Fragen. www.heuking.de 5/15 A. Inhalt des Vortrages Mögliche Folgen der Nachlassspaltung • Ein Nachlass wird gesetzlich, der andere testamentarisch vererbt. • Nur ein Nachlass wird ausgeschlagen. • Verschiedene Pflichtteils- oder Noterbrechte • Zwei selbstständige Erbengemeinschaften • Unterschiedliche Haftungsregeln und -massen III. Systematik Vererbung von Gesellschaftsanteilen 1. Wer zu welchem Teil Erbe wird, bestimmt das Erbstatut. 2. Was dem Erben aus dem Gesellschaftsverhältnis zufließt, regelt das Gesellschaftsstatut > Sitztheorie > Auch Immobiliengesellschaften werden als Mobilien gewertet. IV. Fallstudie Im Bereich letztwilliger Verfügungen: • Wahl des deutschen Erbrechts durch Ausländer • Verzicht auf Besonderheiten des deutschen Erbrechts wie Ehegattentestament und Vor- und Nacherbfolge • Auflagen (z.B. Pflicht der Erben dem Testamentsvollstrecker internationale Nachlassvollmacht zu erteilen) V. Gestaltungsmöglichkeiten Durch Umstrukturierung: • Wechsel oder Aufgabe einer Staatsangehörigkeit • Verschiebung des Vermögens ins Ausland (Pflichtteilsvermeidung) • Einbringung von ausländischen Immobilien in Gesellschaften Rechtliche Nachlassspaltung Deutscher Erblasser mit Wohnsitz in Essen bringt seine französischen Immobilien in eine französische Gesellschaft ein. > Dadurch Qualifizierung als Mobilie > Französisches Recht knüpft bei Mobilien an letzten Wohnsitz an. > Deutsches Erbrecht www.heuking.de 6/15 B. Verschiedene Muster • Welche Staatsangehörigkeit(en) hat der Erblasser? o Hat er keine Staatangehörigkeit? Wo ist sein gewöhnlicher Aufenthaltshort oder sein schlichter Aufenthaltsort? Ist er internationaler Flüchtling? • Hat er Asylantrag gestellt (Art. 2 AsylverfahrensG beachten!)? • Wo ist sein Wohnsitz? Hat er mehrere Wohsitze? • Befindet sich Vermögen im Ausland? Wenn ja, welches? o Wird dieses Vermögen direkt oder indirekt gehalten (z. B. durch Treuhandschaft)? Welches wird unmittelbar gehalten? • Welche Staatsangehörigkeiten und Wohnsitze hat der Ehegatte? • Wann und wo wurde geheiratet? Wo befand sich der erste gemeinsame Ehewohnort? I. Checkliste für internationalen Erbfall • Welche Staatsangehörigkeiten, Wohnsitze, gewöhnliche Aufenthaltsorte haben die nächsten Angehörigen, die als Erben, Vermächtnisnehmer oder Testamentsvollstrecker vorgesehenen Personen? Als Erbstatut für mein gesamtes – gegenwärtiges und zukünftiges – in der Bundesrepublik Deutschland befindliches unbewegliches Vermögen wähle ich hiermit deutsches Erbrecht (Art. 25 Abs. 2 EGBGB). Darüber hinaus wähle ich auch für die Erbfolge in mein gesamtes sonstiges Vermögen das deutsche Recht, sofern eine solche Rechtswahl derzeit bereits zulässig ist oder bis zum Eintritt des Erbfalles zulässig wird. Es ist mir bekannt, dass sich diese Rechtswahl hinsichtlich des gesamten Vermögens nicht nur auf die in dieser Urkunde enthaltenden Verfügungen von Todes wegen bezieht, sondern auf das deutsche Erbrecht als Ganzes, insbesondere auch auf die Bestimmungen über den Pflichtteil. Ich bin mir bewusst, dass II. Muster einer Rechtswahlanordnung durch ausländischen Erblasser durch die hier getroffene Rechtswahl möglicherweise eine Nachlassspaltung eintreten kann. Sofern Nachlassgegenstände in anderen Staaten belegen sind, haben die Erben dem Testamentsvollstrecker eine internationale Nachlassvollmacht nach dem Muster der Kommission für europäische Angelegenheiten (CAE) der internationalen Union des lateinischen Notariats (UINL) für die Dauer der Testamentsvollstreckung zu erteilen. Die Erben haben sich in diesem Fall einer eigenen Tätigkeit zu enthalten, soweit und solange der Bevollmächtigte von der Vollmacht Gebrauch macht (Auflage). III. Grenzüberschreitende Nachlassvollmacht für Testamentsvollstrecker www.heuking.de 7/15 B. Verschiedene Muster Dies ist mein Testament. Ich, der Unterzeichner (Name des Testators), Rentner, wohnhaft in ..., Deutschland, Witwer von Frau ..., geboren am ... in ..., verfüge letztwillig wie folgt: IV. Eigenhändiges Testament für eine Ferienimmobilie in Frankreich mit Alleinerbeinsetzung Dieses Testament soll lediglich das Vermögen regeln, welches französisches Erbrecht untersteht. Ich widerrufe insoweit alle früheren Verfügungen von Todes wegen. Verfügungen von Todes wegen, die materiell-rechtlich einer anderen Rechtsordnung unterstehen, sollen von diesem Widerruf jedoch nicht betroffen sein. Alleinerbin bzw. Universalvermächtnisnehmerin soll meine Tochter ..., wohnhaft in ... sein. Im Fall des Vorversterbens meiner Tochter bestimme ich, dass ihre Abkömmlinge nach den Regeln der (französischen) gesetzlichen Erbfolge und der Repräsentationen bzw. Substitution erben sollen. Geschehen und eigenhändig geschrieben und unterschrieben in ... am ... ... (Unterschrift) Ich bin Eigentümer der in Ontario/Kanada gelegenen Immobilie .... Insoweit bestimme ich, das diese Immobilie vermächtnisweise an meinen Neffen ... fallen soll. Ersatzvermächtnisnehmer soll sein .... Dieses gesonderte Vermächtnistestament soll nicht die am ... errichtete Verfügung von Todes wegen ersetzen, sondern ergänzen. Mein personal representative soll mein Ehegatte ... sein; ersatzweise soll der personal representative durch das zuständige Gericht in Ontario benannt werden. Mein Ehegatte ist von allen Sicherheitsleistungen befreit. V. Das gesonderte Vermächtnistestament – Kanada .... (Unterschrift) ... (Zeuge) www.heuking.de 8/15 C. Erbrechtliche Anknüpfungsmittel ausländischer Rechtsordnungen Ägypten, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Griechenland, Honduras (bei honduranischer Staatsangehörigkeit des Erblassers oder des Erben), Irak, Iran, Italien, Japan, Jugoslawien, Kuba, Libanon, I. Nachlasseinheit mit Staatsangehörigkeitsprinzip Lybien, Marokko, Niederlande (für Erbfälle bis 30.9.1996), Österreich (für Erbfälle nach dem 1. 1. 1979), Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Sowjetunion und GUS-Staaten, Spanien, Syrien, Taiwan, Tschechien, Tunesien, Türkei, Ungarn, Vatikanstaat. Brasilien, Chile, Dänemark, Ecuador, El Salvador, Ghana, Island, Israel, Kolumbien, Nicaragua, Niederlande (für Erbfälle seit dem 1.10.1996), Norwegen, II. Nachlasseinheit mit Wohnsitz-/Domizilprinzip www.heuking.de 9/15 C. Erbrechtliche Anknüpfungsmittel ausländischer Rechtsordnungen Peru, Schweden, Schweiz (mit Wahlrecht für das Wohnsitzrecht beim Erbfall), Honduras (sofern Erblasser oder Erbe nicht die Honduranische Staatsangehörigkeit haben). II. Nachlasseinheit mit Wohnsitz-/Domizilprinzip Albanien, Haiti, Liechtenstein, Rumänien. III. Nachlassspaltung mit Staatsangehörigkeitsprinzip bzgl. der beweglichen Gegenstände und dem Recht des Lageortes bzgl. der unbeweglichen Gegenstände Indonesien, IV. Nachlassspaltung mit Staatsangehörigkeitsprinzip für bewegliche und unbewegliche Gegenstände mit Ausnahme der unbeweglichen Gegenstände, die sich in dem Heimatstaat befinden, für die das Recht des Heimatstaates gilt Jordanien, San Marino. Australien, Belgien, Frankreich, Großbritannien, Indien, Irland, Kanada, Luxemburg, Monako, Neuseeland, V. Nachlassspaltung mit Domizilprinzip bzgl. der beweglichen Gegenstände und dem) Recht des Lageortes für die unbeweglichen Gegenstände Pakistan, Südafrika, Thailand, USA, aber in Mississippi belegener beweglicher Nachlass wird bei gesetzlicher Erbfolge dem Recht von Mississippi unterstellt. Costa-Rica VI. Nachlassspaltung mit Domizilprinzip für bewegliche und unbewegliche Gegenstände mit Ausnahme der im Heimatstaat belegenen unbeweglichen Gegenstände für die das Recht des Heimatstaates gilt www.heuking.de 10/15 C. Erbrechtliche Anknüpfungsmittel ausländischer Rechtsordnungen Mexiko, Panama, Uruguay, Venezuela. VII. Nachlassspaltung mit Domizilprinzip, aber dem Recht des Belegenheitsstaates für bewegliche und unbewegliche Gegenstände Argentinien, Guatemala, Paraguay. VIII. Nachlassspaltung mit Domizilprinzip für das bewegliche und unbewegliche Vermögen mit Ausnahme des in dem Heimatstaat belegenen beweglichen und unbeweglichen Vermögens, für das das Recht des Belegenheitsstaates gilt www.heuking.de 11/15 D. Kontaktdaten Dr. Katharina Jank-Domdey Rechtsanwältin Fachanwältin für Erbrecht Fachanwältin für Familienrecht Cecilienallee 5 40474 Düsseldorf T +49 (0)211 600 55-155 F +49 (0)211 600 55-150 E-Mail [email protected] • Familienrecht • Erbrecht • Private Nachfolgeplanung Kompetenzen • Der Rechtsanspruch auf Erlass einer Verordnung und seine Durchsetzung vor den Verwaltungsgerichten • Marriage and Divorce: Estate Planning Problems and Opportunities • Banks v. wives: spousal liability • Vollstreckung ausländischer Unterhaltsentscheidungen in Deutschland Veröffentlichungen • International Bar Association (IBA) • Mitglied des Councils der Section on General Practice (19942000) • Redakteur Family Law Newsletter (1994-2000) • International Academy of Matrimonial Lawyers (IAML) • Deutsches Forum für Erbrecht e.V. Mitgliedschaften www.heuking.de 12/15 D. Kontaktdaten Dr. Claus-Henrik Horn Rechtsanwalt Cecilienallee 5 40474 Düsseldorf T +49 (0)211 600 55-296 F +49 (0)211 600 55-290 E-Mail [email protected] • Erbrecht • Private Nachfolgeplanung • Unternehmensnachfolge • Gesellschaftsrecht Kompetenzen • Testamentsvollstreckung – Lukrativ für Banken?, DIE BANK 10/2007 S. 50 • Die Vor- und Nacherbschaft, NWB 2007, Fach 19 S. 3761 • Drohende Sanktionen wegen verbotener anwaltlicher Werbung, ZAP 2007, Fach 23, S. 733 • Benutzungsregelungen für das zum Nachlass zugehörige Wohnhaus, ZFE 2007 S. 249 Veröffentlichungen • Der Erbschein, NWB 2007, Fach 19 S. 3705 • Die Rechtsstellung des Pflichtteilsberechtigten, NWB 2007, Fach 19 S. 3657 • Anwaltliche Werbung mit dem Titel ‚Mediator‘, NJW 2007, S. 1413 • Inwieweit sind Kosten der Errichtung des Nachlassverzeichnisses als pflichtteilsrelevante Passiva zu berücksichtigen?, ZEV 2007 S. 62 • Die Rechtsstellung des Miterben, NWB 2007, Fach 19 S. 3619 • Einführung in die Mediation, Festschrift Haase, 2007, S. 267 • Steueroptimierte Vermögensübertragung und Güterstand, DEZ 4/2006 S. 10 www.heuking.de 13/15 D. Kontaktdaten • Die Auswirkungen des Güterstandes auf gesetzliche Erbquoten und Pflichtteils-ansprüche, DEZ 4/2006 S. 4 • Rechte und Pflichten des Alleinerben, NWB 2006, Fach 19 S. 3563 • Optionen der vorweggenommenen Erbfolge, NWB 2006, Fach 19 S. 3513 • Neue Möglichkeiten der Werbung mit anwaltlichen Titeln, ZAP, Fach 23, S. 711 • Anwaltliche Werbung mit Mediator und Mediation (Dissertation, 2006) • Erbrechtsmediation, ZEV 2006 S. 248 • Erbrechtliche Konfliktlösung mittels Schiedsgericht und Mediation, DEZ 2/2006, S. 7 • Verfügungen von Todes wegen und deren optionalen Anord- Veröffentlichungen Dr. Claus-Henrik Horn nungen, NWB 2006, Fach 19 S. 3457 • Gesetzliche Erbfolge bei Verwandten und Ehegatten, NWB 2006, Fach 19 S. 3439 • Kommunikations- und Mediationstechniken des Mediators, FPR 2006 S. 363 • Notwendige Regelungen eines deutschen Mediationsgesetzes, SchiedsVZ 2006 S. 270 • Kriterien für den Goodwill bei Praxen von Freiberuflern, FPR 2006 S. 317 • Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich, NWB 2006, Fach 19 S. 3537 • Erbschaftsteuerliche Bewertung von notierten und nicht notierten Aktien, SteuerStud 2005 S. 496 • Ungeschriebene Aktionärsrechte nach Holzmüller und Gelatine, JuS 2005 S. 1067 • Mediation in Wirtschaftssachen, NWB 2005, Fach 16 S. 1669 • Ungeschriebene Kompetenzen der Hauptversammlung der AG, NWB 2005, Fach 18 S. 4227 • Verfassungswidrigkeit der erbschaftsteuerlichen Bewertung von Kapitalgesellschaften (Stuttgarter Verfahren), DB 2005 S. 1081 • Rezensent erbrechtlicher Bücher für ZEV, ZFE, AnwBl., FPR und ErbR www.heuking.de 14/15 D. Kontaktdaten • Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.11.2006 – Az. 1 BvL 10/02 • Palandt, 2007, § 1376 BGB Rdn. 9 • Staudinger, 2006, § 2317 BGB Rdn. 49 • Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht, 2007, § 40 Rdn. 64 • Unternehmensfortführung durch Nachfolge oder Verkauf, Pöllath, 2007, S. 183 • Handbuch des Fachanwaltes für Gesellschaftsrecht, Wachter, 2007. S. 2184 • Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 12 Rdn. 498ff. • zudem in Fachmedien wie ZEV, BB, ZErb • Rheinische Post vom 02.02.2007 und vom 07.02.2007 Veröffentlichungen bzw. Verfasser zitiert von Dr. Claus-Henrik Horn • Testamentsvollstreckungen als zukunftsträchtiges Geschäftsfeld für Banken?, AG Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) e.V. am 31.01.2007 Vorträge • AG Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) e.V. • Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. (DVEV) Mitgliedschaften www.heuking.de 15/15