A. Inhalt des Vortrages

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A. Inhalt des Vortrages
Vortrag
Oktober 2007
Der Internationale Erbfall
Gestaltungsmöglichkeiten
Vortrag von RAin Dr. Katharina Jank-Domdey
(Fachanwältin für Familien- und Erbrecht)
und
RA Dr. Claus-Henrik Horn
Jour fixe der AG Erbrecht
31.10.2007
Inhaltsverzeichnis
A. Inhalt des Vortrages
I.
Einführung
II.
Internationales Steuerrecht
III.
Systematik
IV.
Fallstudie
V.
Gestaltungsmöglichkeiten
B. Verschiedene Muster
I.
Checkliste für internationalen Erbfall
II.
Muster einer Rechtswahlanordnung durch ausländischen Erblasser
III.
Grenzüberschreitende Nachlassvollmacht für Testamentsvollstrecker
IV.
Eigenhändiges Testament für eine Ferienimmobilie in
Frankreich
V.
Das gesonderte Vermächtnistestament – Kanada
C. Erbrechtliche Anknüpfungsmittel ausländischer IPRs
I.
Nachlasseinheit mit Staatsangehörigkeitsprinzip
II.
Nachlasseinheit mit Wohnsitz-/Domizilprinzip
III.
Nachlassspaltung mit Staatsangehörigkeitsprinzip
bzgl. der beweglichen Gegenstände und dem Recht
des Lageortes bzgl. der unbeweglichen Gegenstände
IV.
Nachlassspaltung mit Staatsangehörigkeitsprinzip für
bewegliche und unbewegliche Gegenstände mit
Ausnahme der unbeweglichen Gegenstände, die sich
in dem Heimatstaat befinden, für die das Recht des
Heimatstaates gilt
V.
Nachlassspaltung mit Domizilprinzip bzgl. der beweglichen Gegenstände und dem Recht des Lageortes
für die unbeweglichen Gegenstände
VI.
Nachlassspaltung mit Domizilprinzip für bewegliche
und unbewegliche Gegenstände mit Ausnahme der
im Heimatstaat belegenen unbeweglichen Gegenstände, für die das Recht des Heimatstaates gilt
VII.
Nachlassspaltung mit Domizilprinzip, aber dem Recht
des Gelegenheitsstaates für bewegliche und unbewegliche Gegenstände
VIII. Nachlassspaltung mit Domizilprinzip für das bewegliche und unbewegliche Vermögen mit Ausnahme
des in dem Heimatstaat belegenen beweglichen und
unbeweglichen Vermögens, für das das Recht des
Belegenheitsstaates gilt
D. Kontaktdaten
I.
Dr. Katharina Jank-Domdey
II.
Dr. Claus-Henrik Horn
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A. Inhalt des Vortrages
I. Einführung
Definition des internationalen Erbfalls
Erbfall, bei dem
• einer oder mehrere Beteiligte Ausländer sind (Erblasser,
Erbe, Vermächtnisnehmer), oder
• die Beteiligten zwar Deutsche sind, aber mit ausländischem
Wohnsitz, oder
• Nachlassvermögen im Ausland belegen ist, oder
• der Erblasser ein ausländisches Recht gewählt hat, oder
• ein ehelicher Güterstand ausländischen Rechts vorliegt.
Europäische Entwicklung
• Grünbuch Erbrecht von 2005 sieht kein europäisches
Erbrecht vor
• Aber:
o Kollisionsvorschriften sollen vereinheitlicht werden
o Zulassung der Rechtswahl durch den Erblasser
o Vermeidung von Nachlassspaltung
o Gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen in
Nachlasssachen und Erbscheinsverfahren
• Keine Auswahl zwischen mehreren in Frage kommenden
Steuersystemen
• Regelt selbst die Besteuerung aus grenzüberschreitendem
Erbfall
• Jedes Statut hat sein eigenes internationales Steuerrecht.
• Die Steuersysteme sind nicht aufeinander abgestimmt.
• Zur Vermeidung von Doppel- und Mehrfachbesteuerung
dienen nationales Recht oder Staatsverträge (Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung).
II. Internationales Steuerrecht
Bedeutung des anzuwendenden Erbrechts (= Erbstatut)
III. Systematik
•
•
•
•
•
Umfang des Nachlasses
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
Das gesetzliche Erbrecht (Erbquoten)
Das Pflichtteils- bzw. Noterbrecht
Die Rechtstellung der Erben sowie die Rechtsbeziehung
untereinander
• Die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten
Regelung für letztwillige Verfügungen:
Haager Testamentsformabkommen (Art. 26 EGBGB)
>
Versucht durch eine Vielzahl von Anknüpfungspunkten
einem Testament nach dem Erbfall zur Formwirksamkeit zu verhelfen
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A. Inhalt des Vortrages
Wahl des Erbstatus durch den Erblasser (Art. 25 Abs. 2
EGBGB)
• Bei ausländischer Staatsangehörigkeit
• Für Immobilien in Deutschland
> Deutsches Erbrecht durch Testament wählbar
Nachlassspaltung!!!
III. Systematik
Staatsvertragliches internationales Erbrecht
• Deutsch-iranisches Niederlassungsabkommen
• Deutsch-türkischer Konsulatsvertrag
• Deutsch-sowjetischer Konsulatsvertrag
Bestimmung des Erbstatuts
• Hauptanknüpfung (Art. 25 Abs. 1 EGBGB)
> Staatsangehörigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines
Todes
• Hilfsweise Anknüpfung (Art. 5 Abs. 1 EGBGB):
> Gewöhnlicher Aufenthalt (bei mehreren Staatsangehörigkeiten (die deutsche Staatsangehörigkeit geht
vor), Staatenlosen, Flüchtlingen...)
Gesamtnormverweisung
• Grundsatz: Das Recht, auf das verwiesen wird, ist in seiner
Gesamtheit anzuwenden.
• Dieses Recht kann die Verweisung annehmen, rückbzw. weiterverweisen.
Rückverweisung
Ein Däne wohnt in Deutschland und verstirbt.
• Deutsches IPR verweist wegen dänischer Staatsangehörigkeit auf das dänische IPR.
• Dänisches IPR rückverweist wegen des letzten Wohnsitzes
in Deutschland auf deutsches Erbrecht.
• Annahme der Rückverweisung in Deutschland (Art. 4 Abs.
2 EGBGB)
Teilrückverweisung
Eine Engländerin wohnt in Deutschland und verstirbt.
• Deutsches IPR verweist wegen Staatsangehörigkeit auf
englisches IPR.
• Englisches Erbrecht knüpft an Lageort des Vermögens an:
> Für englische Immobilie gilt englisches Erbrecht
(Annahme der Verweisung).
> Für deutsche Immobilie gilt deutsches Erbrecht (Rückverweisung der Verweisung).
Nachlassspaltung!!!
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Weiterverweisung
Ein dänischer Erblasser mit letztem Wohnsitz in Norwegen besaß
eine Immobilie in Deutschland.
• Deutsches IPR verweist wegen der Staatsangehörigkeit
auf das dänische IPR.
• Dänisches IPR weiterverweist wegen des letzten Wohnsitzes in Norwegen auf das norwegische Erbrecht (für den
gesamten Nachlass)
III. Systematik
Vorrang des Einzelstatus (Art. 3 Abs. 3 EGBGB)
• Grundsatz: Deutscher Erblasser wird nach deutschem
Erbrecht beerbt, auch wenn sein Vermögen in verschiedenen Staaten besteht.
• Scheitert, wenn das IPR des Lageortes das deutsche
Erbstatut nicht anerkannt, sondern eigenes Recht für
anwendbar erklärt.
• Erforderlich: „besondere Vorschrift“ für einzelne Vermögensgegenstände in der ausländischen Rechtsordnung
Nachlassspaltung!!!
Beispiel zu Vorrang des Einzelstatuts
Ein Deutscher mit einer Immobilie in Frankreich verstirbt in
Deutschland.
> Das französische Erbrecht unterwirft Immobilien dem
Recht des Lageortes.
> Vererbung der französischen Immobilie nach französischem Erbrecht.
Hinkendes Rechtsverhältnis
Der deutsche Erblasser mit letztem Wohnsitz in Holland verfügt
über Vermögen in Deutschland und in Holland.
• Holländisches IPR: wegen Wohnsitz holländisches Recht
• Deutsches IPR: wegen Staatsangehörigkeit deutsches
Recht
Beide Rechtsordnungen erklären sich für anwendbar.
> „Wettlauf“ der Rechtsordnungen
Nachlassspaltung
• Gesamtes Vermögen eines Erblassers wird in unterschiedliche Nachlässe auseinandergerissen.
• Jeder Nachlass ist so zu behandeln, als wäre der jeweilige
andere Nachlass nicht vorhanden.
• Jedes Erbstatut entscheidet selbstständig über sämtliche
Fragen.
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A. Inhalt des Vortrages
Mögliche Folgen der Nachlassspaltung
• Ein Nachlass wird gesetzlich, der andere testamentarisch
vererbt.
• Nur ein Nachlass wird ausgeschlagen.
• Verschiedene Pflichtteils- oder Noterbrechte
• Zwei selbstständige Erbengemeinschaften
• Unterschiedliche Haftungsregeln und -massen
III. Systematik
Vererbung von Gesellschaftsanteilen
1. Wer zu welchem Teil Erbe wird, bestimmt das Erbstatut.
2. Was dem Erben aus dem Gesellschaftsverhältnis zufließt,
regelt das Gesellschaftsstatut > Sitztheorie
> Auch Immobiliengesellschaften werden als Mobilien
gewertet.
IV. Fallstudie
Im Bereich letztwilliger Verfügungen:
• Wahl des deutschen Erbrechts durch Ausländer
• Verzicht auf Besonderheiten des deutschen Erbrechts
wie Ehegattentestament und Vor- und Nacherbfolge
• Auflagen (z.B. Pflicht der Erben dem Testamentsvollstrecker internationale Nachlassvollmacht zu
erteilen)
V. Gestaltungsmöglichkeiten
Durch Umstrukturierung:
• Wechsel oder Aufgabe einer Staatsangehörigkeit
• Verschiebung des Vermögens ins Ausland
(Pflichtteilsvermeidung)
• Einbringung von ausländischen Immobilien in
Gesellschaften
Rechtliche Nachlassspaltung
Deutscher Erblasser mit Wohnsitz in Essen bringt seine
französischen Immobilien in eine französische Gesellschaft ein.
> Dadurch Qualifizierung als Mobilie
> Französisches Recht knüpft bei Mobilien an letzten
Wohnsitz an.
> Deutsches Erbrecht
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B. Verschiedene Muster
• Welche Staatsangehörigkeit(en) hat der Erblasser?
o Hat er keine Staatangehörigkeit? Wo ist sein gewöhnlicher
Aufenthaltshort oder sein schlichter Aufenthaltsort?
Ist er internationaler Flüchtling?
• Hat er Asylantrag gestellt (Art. 2 AsylverfahrensG beachten!)?
• Wo ist sein Wohnsitz? Hat er mehrere Wohsitze?
• Befindet sich Vermögen im Ausland? Wenn ja, welches?
o Wird dieses Vermögen direkt oder indirekt gehalten
(z. B. durch Treuhandschaft)? Welches wird unmittelbar
gehalten?
• Welche Staatsangehörigkeiten und Wohnsitze hat der Ehegatte?
• Wann und wo wurde geheiratet? Wo befand sich der erste
gemeinsame Ehewohnort?
I. Checkliste für internationalen Erbfall
• Welche Staatsangehörigkeiten, Wohnsitze, gewöhnliche Aufenthaltsorte haben die nächsten Angehörigen, die als Erben,
Vermächtnisnehmer oder Testamentsvollstrecker vorgesehenen Personen?
Als Erbstatut für mein gesamtes – gegenwärtiges und zukünftiges – in der Bundesrepublik Deutschland befindliches
unbewegliches Vermögen wähle ich hiermit deutsches Erbrecht (Art. 25 Abs. 2 EGBGB). Darüber hinaus wähle ich auch
für die Erbfolge in mein gesamtes sonstiges Vermögen das
deutsche Recht, sofern eine solche Rechtswahl derzeit bereits
zulässig ist oder bis zum Eintritt des Erbfalles zulässig wird. Es
ist mir bekannt, dass sich diese Rechtswahl hinsichtlich des
gesamten Vermögens nicht nur auf die in dieser Urkunde enthaltenden Verfügungen von Todes wegen bezieht, sondern auf das
deutsche Erbrecht als Ganzes, insbesondere auch auf die
Bestimmungen über den Pflichtteil. Ich bin mir bewusst, dass
II. Muster einer Rechtswahlanordnung
durch ausländischen Erblasser
durch die hier getroffene Rechtswahl möglicherweise eine
Nachlassspaltung eintreten kann.
Sofern Nachlassgegenstände in anderen Staaten belegen sind,
haben die Erben dem Testamentsvollstrecker eine internationale Nachlassvollmacht nach dem Muster der Kommission für
europäische Angelegenheiten (CAE) der internationalen Union
des lateinischen Notariats (UINL) für die Dauer der Testamentsvollstreckung zu erteilen. Die Erben haben sich in diesem Fall
einer eigenen Tätigkeit zu enthalten, soweit und solange der
Bevollmächtigte von der Vollmacht Gebrauch macht (Auflage).
III. Grenzüberschreitende Nachlassvollmacht für Testamentsvollstrecker
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B. Verschiedene Muster
Dies ist mein Testament. Ich, der Unterzeichner (Name des Testators), Rentner, wohnhaft in ..., Deutschland, Witwer von Frau
..., geboren am ... in ..., verfüge letztwillig wie folgt:
IV. Eigenhändiges Testament für eine
Ferienimmobilie in Frankreich mit
Alleinerbeinsetzung
Dieses Testament soll lediglich das Vermögen regeln, welches
französisches Erbrecht untersteht. Ich widerrufe insoweit alle
früheren Verfügungen von Todes wegen. Verfügungen von
Todes wegen, die materiell-rechtlich einer anderen Rechtsordnung unterstehen, sollen von diesem Widerruf jedoch nicht
betroffen sein.
Alleinerbin bzw. Universalvermächtnisnehmerin soll meine
Tochter ..., wohnhaft in ... sein.
Im Fall des Vorversterbens meiner Tochter bestimme ich, dass
ihre Abkömmlinge nach den Regeln der (französischen) gesetzlichen Erbfolge und der Repräsentationen bzw. Substitution erben sollen.
Geschehen und eigenhändig geschrieben und unterschrieben
in ... am ... ...
(Unterschrift)
Ich bin Eigentümer der in Ontario/Kanada gelegenen Immobilie
.... Insoweit bestimme ich, das diese Immobilie vermächtnisweise an meinen Neffen ... fallen soll. Ersatzvermächtnisnehmer
soll sein .... Dieses gesonderte Vermächtnistestament soll nicht
die am ... errichtete Verfügung von Todes wegen ersetzen, sondern ergänzen. Mein personal representative soll mein Ehegatte
... sein; ersatzweise soll der personal representative durch das
zuständige Gericht in Ontario benannt werden. Mein Ehegatte
ist von allen Sicherheitsleistungen befreit.
V. Das gesonderte Vermächtnistestament
– Kanada
....
(Unterschrift)
...
(Zeuge)
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C. Erbrechtliche Anknüpfungsmittel ausländischer
Rechtsordnungen
Ägypten,
Bulgarien,
Deutschland,
Finnland,
Griechenland,
Honduras (bei honduranischer Staatsangehörigkeit des Erblassers oder des Erben),
Irak,
Iran,
Italien,
Japan,
Jugoslawien,
Kuba,
Libanon,
I. Nachlasseinheit mit Staatsangehörigkeitsprinzip
Lybien,
Marokko,
Niederlande (für Erbfälle bis 30.9.1996),
Österreich (für Erbfälle nach dem 1. 1. 1979),
Polen,
Portugal,
Schweden,
Slowakei,
Sowjetunion und GUS-Staaten,
Spanien,
Syrien,
Taiwan,
Tschechien,
Tunesien,
Türkei,
Ungarn,
Vatikanstaat.
Brasilien,
Chile,
Dänemark,
Ecuador,
El Salvador,
Ghana,
Island,
Israel,
Kolumbien,
Nicaragua,
Niederlande (für Erbfälle seit dem 1.10.1996),
Norwegen,
II. Nachlasseinheit mit Wohnsitz-/Domizilprinzip
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C. Erbrechtliche Anknüpfungsmittel ausländischer
Rechtsordnungen
Peru,
Schweden,
Schweiz (mit Wahlrecht für das Wohnsitzrecht beim Erbfall),
Honduras (sofern Erblasser oder Erbe nicht die Honduranische
Staatsangehörigkeit haben).
II. Nachlasseinheit mit Wohnsitz-/Domizilprinzip
Albanien,
Haiti,
Liechtenstein,
Rumänien.
III. Nachlassspaltung mit Staatsangehörigkeitsprinzip bzgl. der beweglichen Gegenstände und dem Recht des Lageortes
bzgl. der unbeweglichen Gegenstände
Indonesien,
IV. Nachlassspaltung mit Staatsangehörigkeitsprinzip für bewegliche und unbewegliche Gegenstände mit Ausnahme
der unbeweglichen Gegenstände, die sich
in dem Heimatstaat befinden, für die das
Recht des Heimatstaates gilt
Jordanien,
San Marino.
Australien,
Belgien,
Frankreich,
Großbritannien,
Indien,
Irland,
Kanada,
Luxemburg,
Monako,
Neuseeland,
V. Nachlassspaltung mit Domizilprinzip
bzgl. der beweglichen Gegenstände und
dem) Recht des Lageortes für die unbeweglichen Gegenstände
Pakistan,
Südafrika,
Thailand,
USA, aber in Mississippi belegener beweglicher Nachlass wird
bei gesetzlicher Erbfolge dem Recht von Mississippi unterstellt.
Costa-Rica
VI. Nachlassspaltung mit Domizilprinzip für bewegliche und unbewegliche
Gegenstände mit Ausnahme der im
Heimatstaat belegenen unbeweglichen
Gegenstände für die das Recht des Heimatstaates gilt
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C. Erbrechtliche Anknüpfungsmittel ausländischer
Rechtsordnungen
Mexiko,
Panama,
Uruguay,
Venezuela.
VII. Nachlassspaltung mit Domizilprinzip,
aber dem Recht des Belegenheitsstaates
für bewegliche und unbewegliche Gegenstände
Argentinien,
Guatemala,
Paraguay.
VIII. Nachlassspaltung mit Domizilprinzip
für das bewegliche und unbewegliche
Vermögen mit Ausnahme des in dem
Heimatstaat belegenen beweglichen und
unbeweglichen Vermögens, für das das
Recht des Belegenheitsstaates gilt
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D. Kontaktdaten
Dr. Katharina Jank-Domdey
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Familienrecht
Cecilienallee 5
40474 Düsseldorf
T +49 (0)211 600 55-155
F +49 (0)211 600 55-150
E-Mail [email protected]
• Familienrecht
• Erbrecht
• Private Nachfolgeplanung
Kompetenzen
• Der Rechtsanspruch auf Erlass einer Verordnung und seine
Durchsetzung vor den Verwaltungsgerichten
• Marriage and Divorce: Estate Planning Problems and Opportunities
• Banks v. wives: spousal liability
• Vollstreckung ausländischer Unterhaltsentscheidungen in
Deutschland
Veröffentlichungen
• International Bar Association (IBA)
• Mitglied des Councils der Section on General Practice (19942000)
• Redakteur Family Law Newsletter (1994-2000)
• International Academy of Matrimonial Lawyers (IAML)
• Deutsches Forum für Erbrecht e.V.
Mitgliedschaften
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D. Kontaktdaten
Dr. Claus-Henrik Horn
Rechtsanwalt
Cecilienallee 5
40474 Düsseldorf
T +49 (0)211 600 55-296
F +49 (0)211 600 55-290
E-Mail [email protected]
• Erbrecht
• Private Nachfolgeplanung
• Unternehmensnachfolge
• Gesellschaftsrecht
Kompetenzen
• Testamentsvollstreckung – Lukrativ für Banken?, DIE BANK
10/2007 S. 50
• Die Vor- und Nacherbschaft, NWB 2007, Fach 19 S. 3761
• Drohende Sanktionen wegen verbotener anwaltlicher Werbung, ZAP 2007, Fach 23, S. 733
• Benutzungsregelungen für das zum Nachlass zugehörige
Wohnhaus, ZFE 2007 S. 249
Veröffentlichungen
• Der Erbschein, NWB 2007, Fach 19 S. 3705
• Die Rechtsstellung des Pflichtteilsberechtigten, NWB 2007,
Fach 19 S. 3657
• Anwaltliche Werbung mit dem Titel ‚Mediator‘, NJW 2007,
S. 1413
• Inwieweit sind Kosten der Errichtung des Nachlassverzeichnisses als pflichtteilsrelevante Passiva zu berücksichtigen?,
ZEV 2007 S. 62
• Die Rechtsstellung des Miterben, NWB 2007, Fach 19
S. 3619
• Einführung in die Mediation, Festschrift Haase, 2007, S. 267
• Steueroptimierte Vermögensübertragung und Güterstand,
DEZ 4/2006 S. 10
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D. Kontaktdaten
• Die Auswirkungen des Güterstandes auf gesetzliche Erbquoten und Pflichtteils-ansprüche, DEZ 4/2006 S. 4
• Rechte und Pflichten des Alleinerben, NWB 2006, Fach 19
S. 3563
• Optionen der vorweggenommenen Erbfolge, NWB 2006,
Fach 19 S. 3513
• Neue Möglichkeiten der Werbung mit anwaltlichen Titeln,
ZAP, Fach 23, S. 711
• Anwaltliche Werbung mit Mediator und Mediation (Dissertation, 2006)
• Erbrechtsmediation, ZEV 2006 S. 248
• Erbrechtliche Konfliktlösung mittels Schiedsgericht und Mediation, DEZ 2/2006, S. 7
• Verfügungen von Todes wegen und deren optionalen Anord-
Veröffentlichungen
Dr. Claus-Henrik Horn
nungen, NWB 2006, Fach 19 S. 3457
• Gesetzliche Erbfolge bei Verwandten und Ehegatten, NWB
2006, Fach 19 S. 3439
• Kommunikations- und Mediationstechniken des Mediators,
FPR 2006 S. 363
• Notwendige Regelungen eines deutschen Mediationsgesetzes, SchiedsVZ 2006 S. 270
• Kriterien für den Goodwill bei Praxen von Freiberuflern, FPR
2006 S. 317
• Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich, NWB 2006,
Fach 19 S. 3537
• Erbschaftsteuerliche Bewertung von notierten und nicht
notierten Aktien, SteuerStud 2005 S. 496
• Ungeschriebene Aktionärsrechte nach Holzmüller und Gelatine, JuS 2005 S. 1067
• Mediation in Wirtschaftssachen, NWB 2005, Fach 16
S. 1669
• Ungeschriebene Kompetenzen der Hauptversammlung der
AG, NWB 2005, Fach 18 S. 4227
• Verfassungswidrigkeit der erbschaftsteuerlichen Bewertung
von Kapitalgesellschaften (Stuttgarter Verfahren), DB 2005
S. 1081
• Rezensent erbrechtlicher Bücher für ZEV, ZFE, AnwBl., FPR
und ErbR
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D. Kontaktdaten
• Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.11.2006 – Az.
1 BvL 10/02
• Palandt, 2007, § 1376 BGB Rdn. 9
• Staudinger, 2006, § 2317 BGB Rdn. 49
• Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht, 2007, § 40 Rdn. 64
• Unternehmensfortführung durch Nachfolge oder Verkauf,
Pöllath, 2007, S. 183
• Handbuch des Fachanwaltes für Gesellschaftsrecht, Wachter,
2007. S. 2184
• Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 12 Rdn. 498ff.
• zudem in Fachmedien wie ZEV, BB, ZErb
• Rheinische Post vom 02.02.2007 und vom 07.02.2007
Veröffentlichungen bzw. Verfasser
zitiert von
Dr. Claus-Henrik Horn
• Testamentsvollstreckungen als zukunftsträchtiges Geschäftsfeld für Banken?, AG Erbrecht im Deutschen Anwaltverein
(DAV) e.V. am 31.01.2007
Vorträge
• AG Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) e.V.
• Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge
e.V. (DVEV)
Mitgliedschaften
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