SATZUNG des Chorverbandes Rheinland

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SATZUNG des Chorverbandes Rheinland
SATZUNG
des Chorverbandes Rheinland-Pfalz e. V.
- Kommentierter Entwurf –
Vorlage zur Arbeitstagung des CV RLP
am Samstag, dem 26.09.2015, in Worms
vorgelegt durch die AG „Satzung“ des CV RLP
Mitglieder:
Peter Balmes
(Vizepräsident CV RLP, AG-Leitung)
Dr. Herbert Drumm
(Region 3)
Otto Lembke
(Region 2)
Horst Peuter
(Vorsitzender Region 3)
Raimund Schäfer
(Vorsitzender Region 1)
Wolfgang Semmelweis
(Vorsitzender Region 5)
Rainer Steffens
(Region 4)
Peter Weiler
(Vorsitzender Region 2)
Tobias Hellmann
(Vizepräsident des CV RLP)
INHALTSVERZEICHNIS
Einleitende Worte ..................................................................................................................... 3
Abschnitt I – Verfassung ......................................................................................................... 4
§ 1 – Name und Sitz, Organisation, Geschäftsjahr ............................................................................. 4
§ 2 – Abstimmungen, Wahlen, Protokolle .......................................................................................... 4
§ 3 – Neutralität .................................................................................................................................. 4
Kommentierung Abschnitt I (§§ 1-3) ..................................................................................... 4
Abschnitt II – Gemeinnützigkeit ............................................................................................. 5
§ 4 – Zweck, Selbstlosigkeit, Mittelverwendung, Vermögensbindung .............................................. 5
§ 5 – Begünstigungsverbot, Aufwendungsersatz, Aufwandsentschädigung....................................... 5
Kommentierung Abschnitt II (§§ 4-5) .................................................................................... 5
Abschnitt III – Mitgliedschaft und Gliederung ..................................................................... 8
§ 6 – Mitglieder ................................................................................................................................... 8
§ 7 – Erwerb der Mitgliedschaft ......................................................................................................... 8
§ 8 – Beendigung der Mitgliedschaft .................................................................................................. 8
§ 9 – Rechte der Mitglieder................................................................................................................. 8
§ 10 – Pflichten der Mitglieder ........................................................................................................... 8
§ 11 – Mitgliedsbeiträge/Umlagen ...................................................................................................... 8
§ 12 – Gliederung................................................................................................................................ 8
Kommentierung Abschnitt III (§§ 6-12) ................................................................................ 9
Abschnitt IV – Organe/Musikrat .......................................................................................... 10
§ 13 – Organe .................................................................................................................................... 10
§ 14 – Verbandstag ........................................................................................................................... 10
§ 15 – Aufgaben des Verbandstages ................................................................................................. 10
§ 16 – Beirat ...................................................................................................................................... 11
§ 17 – Aufgaben des Beirates ........................................................................................................... 11
§ 18 – Geschäftsführendes Präsidium ............................................................................................... 11
§ 19 – Gesamtpräsidium ................................................................................................................... 12
§ 20 – Musikrat ................................................................................................................................. 12
§ 21 – Sitzungen, schriftliche Beschlussfassung............................................................................... 12
Kommentierung Abschnitt IV (§§ 13-21)............................................................................. 13
Abschnitt V – Weitere Bestimmungen ................................................................................. 17
§ 22 – Rechnungsprüfer .................................................................................................................... 17
§ 23 – Geschäftsstelle ....................................................................................................................... 17
§ 24 – Auflösung des CV RLP.......................................................................................................... 17
§ 25 – Geschäftsordnung, Finanzordnung, Datenschutz ................................................................... 17
§ 26 – Gleichstellungsklausel ........................................................................................................... 18
Kommentierung Abschnitt V (§§ 22-26) .............................................................................. 18
Satzung des Chorverbandes Rheinland-Pfalz
Kommentierter Entwurf, 24.8.2015/TH
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Einleitende Worte
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
liebe Sangesfreundinnen und Sangesfreunde!
Nun liegt er vor Ihnen: Der Entwurf einer neuen Satzung für unseren Chorverband
Rheinland-Pfalz.
Wie Sie alle wissen, ist in den letzten Jahren in unserem Chorverband einiges passiert, sowohl Gutes als auch weniger Gutes. Die sehr intensive Beschäftigung mit
dem „weniger Guten“ hat die Schwächen unserer aktuellen Regularien offenbart.
Es bestand ohne Zweifel Handlungsbedarf. Es erübrigt sich, das Geschehene noch
einmal hier aufzubereiten, denn der Blick derer, die in AG-Arbeit ihre Kenntnisse,
ihre Ideen und ihre Zeit investiert haben, war und ist auf eine gute Zukunft für
den Chorverband Rheinland-Pfalz und seine Mitglieder gerichtet. Sicherlich richten
auch Sie den Blick lieber in die Zukunft.
Diesem Blick ist auch das Ihnen jetzt vorliegende Ergebnis geschuldet. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe standen vor der Aufgabe, eine Art „Grundgesetz“ zu schaffen, dass vielen Ansprüchen gerecht werden muss. Die Satzung sollte
-
klare Regeln vorgeben, ohne einengend zu wirken;
Handlungsspielräume ermöglichen, ohne notwendige Kontrollmöglichkeiten
zu vernachlässigen;
die Zukunft fest im Blick haben, ohne das Vergangene (damit sind auch die
schlechten Erfahrungen der letzten Jahre gemeint) zu ignorieren;
gesetzeskonform sein und gleichzeitig die Realitäten und Erfahrungen der
ehrenamtlichen Verbandsarbeit berücksichtigen;
so knapp wie möglich und gleichzeitig so ausführlich wie nötig gehalten sein.
Eine anspruchsvolle Herausforderung. In vielen Sitzungen, Telefonaten und einem
regen Email-Verkehr haben wir, die Mitglieder der Arbeitsgruppe „Satzung“, uns
dieser Herausforderung gestellt. Natürlich hat es verschiedene Meinungen gegeben. Der offene und respektvolle Austausch dieser Meinungen hat bewirkt, dass
wir trotz aller Kontroversen einen Konsens gefunden haben, der von uns allen
vertreten wird und für den wir nun werben, denn:
Nicht die AG „Satzung“ bestimmt, ob unser Entwurf die neue Satzung wird. Sondern Sie als stimmberechtigte Mitglieder des Verbandstages.
Wir möchten Sie in unsere Arbeit einbeziehen und legen Ihnen zu diesem Zweck
die Satzung in einer kommentierten Form vor. Wir hoffen, dass unsere Argumente
Sie überzeugen. Das für den CV RLP zuständige Vereinsregister beim Amtsgericht
Koblenz hat mit Schreiben vom 20.08.2015 mitgeteilt, dass es bezüglich des Entwurfes keinerlei registerrechtlichen Bedenken gibt.
Wir freuen uns darauf, mit Ihnen im Rahmen der Arbeitstagung in intensive Gespräche zu kommen.
Bis dahin grüßen Sie herzlich
die Mitglieder der „AG Satzung“ des CV RLP
Satzung des Chorverbandes Rheinland-Pfalz
Kommentierter Entwurf, 24.8.2015/TH
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SATZUNG DES CHORVERBANDES RHEINLAND-PFALZ E. V.
- KOMMENTIERTER ENTWURF -
Abschnitt I – Verfassung
§ 1 – Name und Sitz, Organisation, Geschäftsjahr
(1) Der 1949 gegründete Verein trägt den Namen „Chorverband Rheinland-Pfalz“. Er ist
in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Koblenz.
(3) Der Verein wird im weiteren Text dieser
Satzung auch als „CV RLP“ bezeichnet.
(4) Der CV RLP ist als Landesverband Mitglied des Deutschen Chorverbandes e. V.
Die Mitglieder nach § 6 Abs. 1 a) dieser
Satzung sind dadurch zugleich Mitglieder
des Deutschen Chorverbandes.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 – Abstimmungen, Wahlen, Protokolle
(1) Bei Abstimmungen und Wahlen berechnet
sich die Mehrheit nach der Zahl der abgegebenen gültigen Ja- und Nein-Stimmen.
Enthaltungen zählen nicht als abgegebene
Stimmen. Es entscheidet die einfache
Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen dieser Satzung gilt bei
Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt, eine Wahl als nicht erfolgt.
(2) Geheime Abstimmung (Ausnahme: Wahlen) erfolgt, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten dies auf Antrag
beschließt.
(3) Geheime Wahl erfolgt,
(a) wenn für ein Amt mehrere Kandidaten
zur Verfügung stehen,
(b) wenn die Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten dies auf Antrag beschließt,
(c) wenn ein Kandidat dies verlangt.
(4) Über die Sitzungen aller Organe und Gremien des CV RLP ist Protokoll zu führen,
das mindestens die gefassten Beschlüsse
enthalten muss. Sämtliche Protokolle sind
spätestens drei Wochen nach Sitzungstermin (vorbehaltlich in dieser Satzung festgelegter spezifischer Regelungen) den jeweiligen Organ- und Gremienmitgliedern sowie dem Gesamtpräsidium zuzuleiten.
§ 3 – Neutralität
Der CV RLP ist parteipolitisch, konfessionell
und weltanschaulich neutral. Er bekennt sich zu
der im Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland verankerten demokratischen
Staats- und Lebensform.
Kommentierung Abschnitt I (§§ 1-3)
§2
Hier sind Regelungen, die in der bisherigen Satzung an verschiedenen Stellen wiederholt werden, zentral zusammengefasst. So erübrigt sich eine
nochmalige Erwähnung.
Absatz 4 sorgt für den wichtigen Informationsfluss zwischen den Verantwortlichen des Chorverbandes und gewährleistet einen zweckdienlichen
und für verantwortliches Handeln auch notwendigen Kenntnisstand mit
dem Ziel der Transparenz.
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Abschnitt II – Gemeinnützigkeit
§ 4 – Zweck, Selbstlosigkeit, Mittelverwendung, Vermögensbindung
(1) Der CV RLP verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der §§ 51 ff. AO, hierbei ausnahmslos den des § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO
(Förderung von Kunst und Kultur).
(2) Der Satzungszweck wird – dem Selbstverständnis als Vokalverband entsprechend –
insbesondere verwirklicht durch
(a) die Planung und Durchführung von
Maßnahmen und Veranstaltungen zur
weiteren Verankerung des Chorgesangs als wichtiges kulturelles Gut in
der Gesellschaft;
(b) Beratung sowie Aus- und Fortbildung
der Mitglieder und im CV RLP tätigen
musikalischen Leiter in musikalischer
und administrativer Hinsicht;
(c) die Förderung der musikalischen Erziehung und Ausbildung von Kindern
und Jugendlichen;
(d) Vertretung der Mitgliederinteressen
gegenüber Dritten.
(3) Das Leitbild des CV RLP und das Kulturprogramm des Deutschen Chorverbandes
sind Richtlinien seiner Arbeit.
(4) Der CV RLP ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(5) Mittel des CV RLP dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(6) Bei Auflösung des CV RLP oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen an das Land Rheinland-Pfalz,
das es ausschließlich zur Förderung von
Kunst und Kultur zu verwenden hat.
§ 5 – Begünstigungsverbot, Aufwendungsersatz, Aufwandsentschädigung
(1) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des CV RLP.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des CV RLP fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Mitglieder des Gesamtpräsidiums, des
Musikrates sowie der Gremien und Ausschüsse des CV RLP sowie mit Aufgaben
zur Förderung des CV RLP berufene Personen sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
(4) Das Gesamtpräsidium kann aber bei Bedarf
und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage
beschließen, dass dem § 5 Abs. 3 entsprechende Tätigkeiten gegen Zahlung einer
pauschalierten
Aufwandsentschädigung
nach § 3 Nr. 26a EStG („Ehrenamtspauschale“) ausgeübt werden.
(5) Für Vergütungen, die über diese Pauschale
hinausgehen, ist die Zustimmung des Verbandstages erforderlich. Die Vergütung
muss auf der Grundlage eines Dienstvertrages erfolgen. Zuständig für den Inhalt ist
das Gesamtpräsidium, für die Unterzeichnung der Vorstand gemäß § 26 BGB (siehe
§ 18 Abs. 2 dieser Satzung).
(6) Im Übrigen haben die durch § 5 Abs. 3 definierten Personen gegen Nachweis für die
ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Auslagen und Kosten einen Ersatzanspruch nach § 670 BGB.
Dabei ist das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
Kommentierung Abschnitt II (§§ 4-5)
§4
Abs. 1
Der erste Teil des Satzes ist aus der bisherigen Satzung übernommen,
der zweite Teil („hierbei ausschließlich...“) wird durch aktuelle Vorgaben
der Abgabenordnung notwendig. Diese erfordert eine konkrete Benennung eines gemeinnützigen Zweckes.
Dass wir es nicht bei dem zweiten Halbsatz, der im Grunde völlig ausreichen würde, haben bewenden lassen, sondern aus der aktuellen Satzung
„zitieren“, liegt darin begründet, dass das Vereinsregister dies sonst als
eine Zweckänderung interpretieren würde. Diese wiederum macht die
Zustimmung ALLER Delegierten (auch derer, die nicht anwesend sein
können) erforderlich.
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5
§4
Abs. 2
Die Abgabenordnung verlangt, dass zumindest in groben Zügen aus der
Satzung hervorgeht, WIE der Vereinszweck erreicht werden soll. Dies
spielt eine Rolle bei der Prüfung der „tatsächlichen Geschäftsführung“ im
Rahmen der Körperschaftssteuererklärung, die in der Regel alle drei
Jahre von gemeinnützigen Vereinen abzugeben ist.
§4
Abs. 3
Der Verweis auf das Leitbild kommt zugegebenermaßen sehr unauffällig
daher. Das soll nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Leitbild das zentrale Element der Verbandsarbeit ist. Es legt das Selbstverständnis, die
Strategien des Verbandes fest. Diese Themen sind nicht Gegenstand einer Satzung, da sie ständigen Veränderungen unterworfen sein können
und eine Satzung aufgrund der rechtlichen Situation zu unflexibel ist, um
sie abzubilden.
§4
Abs. 4-6
Dies sind Bestimmungen, die (bis auf die Nennung des konkreten Vermögensnutznießers im Falle der Auflösung) durch die Abgabenordnung
fest vorgeschrieben sind und sich in der Satzung eines gemeinnützigen
Vereins wiederfinden müssen.
§5
Abs. 1
Dies ist ebenfalls durch die Abgabenordnung vorgegeben.
„Zuwendungen“ bedeutet „Geschenke“ – es bedarf also keiner Gegenleistung.
§5
Abs. 2
Dies betrifft sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder. „Unverhältnismäßig“ ist eine Vergütung dann, wenn die sie dem Inhalt und vor allem
der tatsächlichen Durchführung nach nicht dem entspricht, was zwischen
sich fremden Personen üblich ist (sogenannter „Fremdvergleich“). Eine
konkrete Beurteilung eines solchen Sachverhaltes liegt allerdings im Ermessensspielraum des Finanzamtes.
§5
Abs. 3 - 6
Es war uns wichtig herauszustellen, dass die Arbeit für den Verband auf
Ehrenamtlichkeit basieren soll. Warum dann das einschränkend gebrauchte Wort „grundsätzlich“?
Zur betonten Ehrenamtlichkeit tritt die Gewissheit, dass, je nachdem,
welches Tätigkeitsgebiet innerhalb der Gremien berührt ist, Ehrenamt
seine Grenzen hat. Werden diese Grenzen überschritten, muss es möglich sein, Vergütungen in Form von Aufwandsentschädigungen („Ehrenamtspauschale“, derzeit steuerfrei bis zu 720 EUR pro Kalenderjahr, die
Entscheidung obliegt dem Gesamtpräsidium) oder auch andere Formen
der Vergütung gewähren zu können.
Über Vergütungen über die „Ehrenamtspauschale“ hinaus entscheidet
der Verbandstag. Gewährt dieser eine solche Vergütung im Grundsatz,
muss das Gesamtpräsidium einen Dienstvertrag beschließen, der vom
BGB-Vorstand (§ 18 Abs. 2) in vertretungsberechtigter Zahl zu unterzeichnen ist.
Vergütungen jeglicher Art für ehrenamtlich Tätige müssen durch die Satzung ausdrücklich ermöglicht werden.
§5
Abs. 6
Der Ersatzanspruch für Kosten und Auslagen in Zusammenhang mit der
Amtsausübung unterliegt dem Grundsatz der Sparsamkeit.
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ZUSATZINFO: Aufwendungsersatz und Aufwandsentschädigung
Diese beiden Begriffe werden häufig durcheinandergeworfen. Ehrenamtlich Tätige haben „Aufwendungen“ (Kosten und Auslagen wie z. B. Fahrtkilometer, Büromaterial etc.) und „Aufwand“ (hier ist Einsatz von Zeit
gemeint). Die Aufwendungen werden aufgrund von § 670 BGB erstattet.
Bei einer Aufwandsentschädigung wird die investierte Zeit vergütet, so
z. B. durch Zahlung der „Ehrenamtspauschale“ oder eine darüber hinaus
gehende Vergütung.
Aus dieser Abgrenzung der beiden Begriffe ergibt sich, dass ein Vorstandsmitglied zusätzlich zu einer pauschalierten Aufwandsentschädigung oder Vergütung zusätzlich einen Anspruch auf den Ersatz seiner
Auslagen und Kosten hat.
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Abschnitt III – Mitgliedschaft und Gliederung
§ 6 – Mitglieder
(1) Mitglieder des CV RLP sind
(a) die Kreis-Chorverbände/Sängerkreise
(im weiteren Verlauf auch KCV genannt) mit den ihnen angeschlossenen
Chören sowie Tanz- und Instrumentalgruppen (im Weiteren auch „Mitgliedsensemble“ genannt) und deren
Mitgliedern. Die KCV vertreten die
Rechte Ihrer Mitglieder gegenüber
dem CV RLP.
(b) Ehrenmitglieder.
§ 7 – Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Von einem KCV aufgenommene Mitgliedsensemble werden automatisch Mitglieder des CV RLP. Die Aufnahme ist der
Geschäftsstelle des CV RLP durch die
KCV unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Über die Verleihung und die Aberkennung
der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der
Verbandstag auf Vorschlag des Gesamtpräsidiums.
(3) Über die Aufnahme neuer KCV entscheidet
der Verbandstag.
b) trotz Mahnung mit Mitgliedsbeiträgen
im Rückstand ist.
5) Vor dem mit dem Ausschluss befassten
Verbandstag ist dem betroffenen Mitglied
durch das Gesamtpräsidium der drohende
Ausschluss schriftlich mitzuteilen und ihm
innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der
Ausschluss ist schriftlich mindestens per
Einwurf-Einschreiben mitzuteilen.
§ 9 – Rechte der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des CV RLP sind in ihrer eigenen Verfassung und Verwaltung frei;
Verfassung und Verwaltung dürfen hinsichtlich Zweck und Zielsetzung nicht den
Inhalten dieser Satzung entgegenstehen.
(2) Die Mitglieder können die Vorteile, die der
CV RLP für sie erwirkt, in Anspruch nehmen.
§ 10 – Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des CV
RLP zu fördern, die Beschlüsse seiner Organe zu befolgen und die erhobenen Beiträge und Umlagen zu
zahlen.
§ 8 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
(a) durch freiwilligen Austritt;
(b) durch Ausschluss;
(c) durch Auflösung.
(2) Für Mitgliedsensemble der KCV endet die
Mitgliedschaft im CV RLP mit dem Ende
ihrer Mitgliedschaft im jeweiligen KCV.
Die Geschäftsstelle des CV RLP ist darüber
unverzüglich schriftlich zu informieren.
(3) Die Mitgliedschaft eines KCV kann zum
Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist
von drei Monaten durch diesen gekündigt
werden. Die Kündigung muss schriftlich
und mindestens per Einwurf-Einschreiben
gegenüber dem geschäftsführenden Präsidium erfolgen.
(4) Durch Beschluss von drei Vierteln der
stimmberechtigten anwesenden Mitglieder
des Verbandstages kann ein Mitglied aus
dem CV RLP ausgeschlossen werden,
a) wenn es sich verbandsschädigend verhalten hat oder
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§ 11 – Mitgliedsbeiträge/Umlagen
(1) Der CV RLP erhebt Beiträge von seinen
Mitgliedern. Näheres legt der Verbandstag
in einer Beitragsordnung fest, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Auf Beschluss des Verbandstages kann der
CV RLP Umlagen erheben. Diese dürfen
den dreifachen Mitgliedsbeitrag, soweit er
beim CV RLP verbleibt, nicht übersteigen.
§ 12 – Gliederung
(1) Zur Erfüllung von Verbandsaufgaben kann
der Verbandstag aus den KCV Regionen
bilden.
(2) Die Regionen sind rechtlich unselbständige
Untergliederungen des CV RLP.
(3) Jede Region entsendet einen Vertreter in
das Gesamtpräsidium.
(4) Näheres regelt die Geschäftsordnung.
Diese ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
8
Kommentierung Abschnitt III (§§ 6-12)
§6
Bisher sind die Chöre unmittelbar Mitglieder des CV RLP, sofern sie einem
Kreischorverband angeschlossen sind. Die KCV wiederum werden laut aktueller Satzung als Untergliederungen des CV gesehen. Aufgrund der rechtlichen Selbständigkeit der KCV ist das nun anders: Unmittelbare Mitglieder
des CV RLP sind nun die KCV mit ihren Chören. Die KCV sind keine bloßen
Untergliederungen mehr. Diese Änderung entspricht auch der Satzung des
Deutschen Chorverbandes. Hier sind die unmittelbaren Mitglieder die Landesverbände.
§7
Konsequenterweise entscheiden nun über die Aufnahme von Chören ausschließlich die KCV. Haben diese einen Chor aufgenommen, werden diese
automatisch mittelbares Mitglied des CV RLP entsprechend § 6. Dies wird
in der Praxis auch aktuell schon so gehandhabt, trägt auch der Selbständigkeit der KCV Rechnung.
Da der CV RLP allerdings den Chor in OVERSO erfasst, muss die Geschäftsstelle unmittelbar über die Aufnahme informiert werden.
Aufgrund der Tragweite einer Ausschlussentscheidung trifft diese der Verbandstag. Die Möglichkeit des betroffenen Mitglieds, eine Stellungnahme
abzugeben (im Amtsdeutsch „Gewährung des rechtlichen Gehörs“) muss
gegeben sein, da ein Ausschluss sonst von vornherein rechtswidrig wäre.
§8
Achtung: Kündigt ein KCV die Mitgliedschaft im CV RLP (unwahrscheinlich,
aber denkbar), verlieren auch dessen Mitgliedschöre ihre Mitgliedschaft im
CV RLP und damit die Vergünstigungen aus GEMA- und Versicherungsvertrag! Gleiches gilt, wenn ein ganzer KCV ausgeschlossen wird.
Näheres regelt die Geschäftsordnung; hier werden u. a. „Eskalationsstufen“ festgelegt.
§9
Abs. 1
Die KCV können ihre Satzung und ihre Organisation frei gestalten. Die KCV
können deutlich besser beurteilen, was für die Erledigung ihrer Aufgaben
an der Basis in Bezug auf Strukturen, Verbandsorganisation, Vorstandszusammensetzung und –arbeit sinnvoll ist. Hier möchte sich der CV RLP nicht
einmischen. Nur die beiden angesprochenen Punkte – Zweck und Zielsetzung – dürfen nicht im Widerspruch zum Landesverband stehen.
§ 11
Abs. 1
Konkrete Beitragsfestsetzungen sind in einer Satzung aus praktischen
Gründen zu vermeiden. Das BGB erfordert in § 58 Angaben darüber, ob
und welche Beiträge von den Mitgliedern erhoben werden. Dem „Welche“
ist mit Verweis auf eine externe Beitragsordnung (nach Auffassung der
Vereinsregister) Genüge getan.
§ 11
Abs. 2
Umlagen zur Deckung eines besonderen Finanzierungsbedarfs müssen laut
aktueller Vorgaben der Abgabenordnung in ihrer Höhe „gedeckelt“ werden.
Unser Vorschlag ist eine Deckelung beim dreifachen Mitgliedsbeitrag, das
wären aktuell EUR 3,90 pro aktivem erwachsenem Chormitglied.
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§ 12
Die Satzungsregelungen zu den Regionen sind deutlich „verschlankt“. Wie
viele Regionen es geben soll und aus welchen KCV sich diese zusammensetzen, wird in der Satzung nicht mehr festgelegt, um unbürokratischer
auf zukünftige Entwicklungen reagieren zu können. Die Entscheidungshoheit liegt dabei beim Verbandstag.
Auch ist nicht mehr zwingend der Regionalvorsitzende Mitglied im Gesamtpräsidium; die Regionen können dies in Zukunft selbst festlegen, wer sie
dort vertritt.
Näheres wird die Geschäftsordnung regeln; die bisherigen „Geschäftsordnung und Richtlinien für die Regionen“ werden in an die neue Satzung angepasster Form in die ebenfalls neue Geschäftsordnung einfließen.
Abschnitt IV – Organe/Musikrat
§ 13 – Organe
(1) Organe des CV RLP sind
(a) der Verbandstag;
(b) der Beirat;
(c) das geschäftsführende Präsidium;
(d) das Gesamtpräsidium.
§ 14 – Verbandstag
(1) Der Verbandstag ist die Delegiertenversammlung der Mitglieder des CV RLP.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder des Verbandstages sind
(a) die von den KCV entsandten Delegierten;
(b) die Mitglieder des Gesamtpräsidiums
und des Musikrates sowie
(c) die Ehrenmitglieder
(3) Die KCV entsenden je angefangene 500 aktive Einzelmitglieder einen stimmberechtigten Delegierten. Maßgeblich für die Zahl
der Delegierten, die auf einen KCV entfallen, sind die zum 31.12. des vorherigen Geschäftsjahres gemeldeten Mitgliederzahlen.
(4) Doppelmandate sind unzulässig.
(5) Der Verbandstag ist einmal im Jahr einzuberufen, im Übrigen dann, wenn
(a) das Gesamtpräsidium dies aus wichtigem Grund beschließt oder
(b) wenn dies von fünf KCV oder von
KCV, denen mindestens zwanzig Prozent der aktiven und fördernden Einzelmitglieder angehören (entsprechend
der zum 31.12. des vorherigen Geschäftsjahres gemeldeten Mitgliederzahlen), schriftlich und begründet gegenüber dem geschäftsführenden Präsidium zu Händen der Geschäftsstelle
beantragt wird. Der Verbandstag ist
binnen acht Wochen nach Eingang des
Antrages durchzuführen.
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(6) Die Einberufung zum Verbandstag erfolgt
mit Nennung von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von vier
Wochen durch das geschäftsführende Präsidium.
(7) Anträge an den Verbandstag sind unter
Nennung von Beschlussgegenstand, Antragstext und kurzer Begründung spätestens
drei Wochen vor dem Verbandstag schriftlich an das geschäftsführende Präsidium zu
richten. Antragsberechtigt sind die KCV,
das Gesamtpräsidium und der Musikrat.
Die eingegangenen Anträge, weitere zur
Vorbereitung auf den Verbandstag notwendige Unterlagen sowie die aktualisierte Tagesordnung sind zwei Wochen vor dem
Verbandstag schriftlich bekanntzugeben.
(8) Der Verbandstag wird vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten geleitet. Der
Verbandstag ist nach ordnungsgemäßer
Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl
seiner erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 15 – Aufgaben des Verbandstages
(1) Dem Verbandstag obliegen:
(a) Feststellung, Änderung und Auslegung
der Satzung (Beschlüsse zur Feststellung und Änderung, insbesondere der
Änderung des Vereinszweckes, bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, Beschlüsse zur Auslegung der einfachen
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Verbandstages);
(b) Wahl der Mitglieder des Gesamtpräsidiums (mit Ausnahme Jugendreferenten und der Vertreter der Regionen) für
die Dauer von drei Jahren. Durch Beschluss des Verbandstages kann die
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Amtszeit verkürzt werden. Der Beschluss ist vor Eintritt in die Wahlhandlungen zu fassen;
(c) Wahl von zwei stellvertretenden Verbandschorleitern, des stellvertretenden
Verbandsschatzmeisters und des stellvertretenden Schriftführers für die
Dauer von drei Jahren. Durch Beschluss des Verbandstages kann die
Amtszeit verkürzt werden. Der Beschluss ist vor Eintritt in die Wahlhandlungen zu fassen;
(d) Genehmigung der Geschäftsberichte,
der Jahresrechnung und des Finanzplanes;
(e) Entlastung des Gesamtpräsidiums;
(f) Wahl von drei Rechnungsprüfern für
die Dauer von drei Jahren. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig.
Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem
Gesamtpräsidium angehören;
(g) Nachwahl für die restliche Amtszeit
bei vorzeitigem Ausscheiden von Mitgliedern des Gesamtpräsidiums, sofern
deren Wahl dem Verbandstag obliegt,
sowie der in § 15 Abs. 1c genannten
Stellvertreter;
(h) Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, sofern er beim CV RLP verbleibt;
(i) Festsetzung von Umlagen;
(j) Bildung von Ausschüssen;
(k) Festlegung von Ort und Zeit des nächsten Verbandstages. Sollte dies nicht
möglich sein, wird das Gesamtpräsidium zur Festlegung ermächtigt;
(l) Ernennung eines vom Gesamtpräsidium vorgeschlagenen Ehrenmitgliedes des CV RLP;
(m) Erledigung von Anträgen;
(n) Beschlussfassung über die Auflösung
des CV RLP
(2) Über den Verbandstag ist eine Niederschrift (Protokoll) zu fertigen, die mindestens die gefassten Beschlüsse enthalten
muss. Sie ist von Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die
Niederschrift ist binnen drei Wochen nach
dem Verbandstag den KCV sowie den Mitgliedern des Gesamtpräsidiums und des
Musikrates schriftlich zuzuleiten.
§ 16 – Beirat
(1) Stimmberechtigte Mitglieder des Beirates
sind
(a) Jeweils zwei Delegierte der KCV
(b) die Mitglieder des Gesamtpräsidiums.
(2) Weitere Teilnehmer können durch das geschäftsführende Präsidium als Gäste ohne
Stimmrecht zugelassen werden.
(3) Doppelmandate sind unzulässig.
Satzung des Chorverbandes Rheinland-Pfalz
Kommentierter Entwurf, 24.8.2015/TH
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen zu §
14 Abs. 5 – 8 sinngemäß.
§ 17 – Aufgaben des Beirates
(1) Der Beirat hat folgende Aufgaben:
(a) Entgegennahme und Beratung des Finanz-Zwischenberichtes sowie der
Zwischenberichte der Organe, Gliederungen und Gremien;
(b) Bildung von Ausschüssen zur Bearbeitung einzelner Aufgabengebiete und
Wahl der Ausschussmitglieder
(c) Beratung und Information über Verbandsveranstaltungen;
(d) Ausarbeitung und Beratung von Ordnungen und Richtlinien zur Erfüllung
der vom Chorverband Rheinland-Pfalz
e. V. den Mitgliedern satzungsgemäß
auferlegten Verpflichtungen als Beschlussempfehlung an den Verbandstag;
(e) Beschlüsse über Ordnungen und Richtlinien gemäß § 17 Abs. 1 d) können
erfolgen, wenn der Verbandstag dies
dem Beirat übertragen hat;
(f) Erledigung von Anträgen. Antragsberechtigt sind die KCV sowie das Gesamtpräsidium.
(2) Über die Sitzungen des Beirates ist eine
Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu
unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist binnen drei Wochen nach der Sitzung des Beirates den Beiratsmitgliedern schriftlich zuzuleiten.
§ 18 – Geschäftsführendes Präsidium
(1) Dem geschäftsführenden Präsidium gehören an
(a) der Präsident,
(b) zwei Vizepräsidenten,
(c) der Verbandschorleiter,
(d) der Verbandsschatzmeister,
(e) der Verbandsschriftführer.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der
Präsident, die Vizepräsidenten sowie der
Verbandsschatzmeister. Jedes Mitglied
vertritt einzeln, ist dabei im Innenverhältnis
aber an die Beschlüsse des Gesamtpräsidiums, des Verbandstages und des Beirates
gebunden.
(3) Das geschäftsführende Präsidium ist verantwortlich für die laufende Geschäftsführung des CV RLP, ist für die Vorbereitung
der Sitzungen des Gesamtpräsidiums zuständig und vertritt den CV RLP gerichtlich
und außergerichtlich.
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(d) weitere vom Gesamtpräsidium zu be-
§ 19 – Gesamtpräsidium
(1) Dem Gesamtpräsidium gehören an
(a) die Mitglieder des geschäftsführenden
Präsidiums;
(b) die Vertreter der Regionen (kraft Amtes);
(c) Jugendreferent (Vertreter der Chorjugend im Chorverband Rheinland-Pfalz
e. V. kraft Amtes);
(d) der Referent für Öffentlichkeitsarbeit
und Medien;
(e) im Verhinderungsfall des Verbandsschatzmeisters, des Verbandsgeschäftsführers oder des Verbandschorleiters der jeweilige Stellvertreter gemäß § 15 Abs. 1 c).
(2) Die Mitglieder des Gesamtpräsidiums sowie die Stellvertreter gemäß § 15 Abs. 1c)
bleiben bis zur Neuwahl im Amt;
(3) Wird der Vertreter einer Region in das geschäftsführende Präsidium gewählt, ist
durch die betreffende Region ein neuer
ständiger Vertreter in das Gesamtpräsidium
zu entsenden.
(4) Personalunion ist möglich (Ausnahme: § 19
Abs. 3);
(5) Das Gesamtpräsidium setzt die Tagesordnungen für Verbandstage und Beiratssitzungen fest, legt Rechnung über Ein- und
Ausgaben, führt die vom Verbandstag gefassten Beschlüsse aus und entsendet die
Beauftragten des CV RLP für Gesamtausschuss und Chorverbandstag des Deutschen
Chorverbandes e. V. Es ist ansonsten zur
Erledigung aller Aufgaben berechtigt und
verpflichtet, sofern diese Satzung keine andere Regelung enthält.
(6) Scheiden vom Verbandstag zu wählende
Mitglieder des Gesamtpräsidiums oder
Stellvertreter nach § 15 Abs. 1c) vor Ablauf
der Amtszeit aus, übernimmt auf Beschluss
der übrigen Mitglieder des Gesamtpräsidiums eine andere Person kommissarisch die
Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zum
nächsten Verbandstag. Dieser führt eine
Nachwahl für die restliche Amtszeit durch.
§ 20 – Musikrat
(1) Mitglieder des Musikrates sind
(a) der Verbandschorleiter;
(b) die beiden stellvertretenden Verbandschorleiter;
(c) der Präsident des CV RLP oder ein von
ihm benannter Vertreter;
Satzung des Chorverbandes Rheinland-Pfalz
Kommentierter Entwurf, 24.8.2015/TH
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
rufende Mitglieder. Die Berufung ist
jederzeit widerruflich.
Die Tätigkeit des Musikrates gilt der musikalischen Zielsetzung des CV RLP. Der
Musikrat berät die Organe und Gremien des
CV RLP in allen musikfachlichen Fragen.
Vorsitzender des Musikrates ist der Verbandschorleiter, die stellvertretenden Verbandschorleiter sind stellvertretende Vorsitzende.
Die Amtszeit der berufenen Mitglieder endet mit der Abberufung durch das Gesamtpräsidium, spätestens mit Ablauf der regulären Amtszeit der gewählten Mitglieder.
Der Musikrat bildet im Einvernehmen mit
dem Gesamtpräsidium Fachbereiche.
Über die Vorschläge des Musikrates mit finanziellen Auswirkungen entscheidet das
Gesamtpräsidium. Entscheidungen musikalischen Inhalts können durch den Musikrat
beschlossen werden. Sie sind dem Gesamtpräsidium zur Kenntnis vorzulegen. Diesem obliegt ein Veto-Recht innerhalb von
vier Wochen nach Zustellung der Vorlage.
Bis zum Ablauf dieser Frist oder bis zu einer vorzeitigen schriftlichen Genehmigung
durch das Gesamtpräsidium dürfen keine
Beschlüsse des Musikrates Umsetzung finden.
§ 21 – Sitzungen, schriftliche Beschlussfassung
(1) Sitzungen der Organe und Gremien des CV
RLP (mit Ausnahme des Verbandstages)
können auch mittels Telekommunikation
durchgeführt werden.
(2) In dringenden Fällen kann für die Organe
und Gremien (mit Ausnahme des Verbandstages) schriftliche Beschlussfassung angeordnet werden. Widerspricht mindestens
ein Drittel der Mitglieder der jeweiligen Organe und Gremien der schriftlichen Beschlussfassung, ist zu einer Sitzung einzuladen. Erfolgt innerhalb der gesetzten angemessenen Rückmeldefrist keine Reaktion,
wird dies als Zustimmung zum Verfahren
und zur Beschlussvorlage gewertet.
(3) Das Ergebnis der schriftlichen Beschlussfassung ist unverzüglich den Mitgliedern
der jeweiligen Organe und Gremien mitzuteilen.
(4) Die Regelungen zu (1) und (2) dürfen nicht
auf die Selbstergänzung des Gesamtpräsidiums nach § 19 Abs. 4 dieser Satzung angewendet werden.
12
Kommentierung Abschnitt IV (§§ 13-21)
§ 13
Aufgrund der aktuellen Tätigkeit des Gesamtausschusses, nämlich zu beraten, wird der GA folgerichtig in „Beirat“ umbenannt.
§ 14
Abs. 5
Das BGB sieht zwingend vor, dass auch auf Verlangen einer Minderheit der
Mitglieder eine Mitgliederversammlung einberufen sein muss. Die Vorgaben des BGB (10 Prozent der Mitglieder) kann durch Satzung anders gestaltet sein.
Aktuell können 5 Kreis-Chorverbände einen außerordentlichen Verbandstag „erzwingen“. Aus dieser Regelung ergibt sich aber eine Schieflage. Beispiel:
Aktuell könnten die KCV Bitburg, Cochem, Zell, Daun und Mittelrhein gemeinsam einen Verbandstag fordern. Diese KCV repräsentieren knapp 6
Prozent der Gesamtmitgliederzahl.
Die in der der Region 1 zusammengeschlossenen KCV Altenkirchen, RheinLahn, Unterlahn und Westerwald könnten aktuell keinen Verbandstag fordern, obwohl sie für knapp 25 Prozent der Mitglieder stehen.
Aus diesem Grund haben wir uns für eine Entweder-Oder-Lösung entschieden, die unserer Meinung nach allen gerecht wird.
§ 14
Abs. 7
Nicht zuletzt aufgrund der Änderungen in der Mitgliedschaftsstruktur war
es wichtig, den Kreis der Antragsberechtigten klar zu definieren.
Wenn von den Kreis-Chorverbänden als Antragsberechtigter die Rede ist,
meinen wir die „juristische Person“, vertreten durch die dazu berechtigten
Vorstandsmitglieder. Einzelne Chöre können zukünftig nicht mehr einen
direkten Antrag an den Verbandstag stellen; sie können aber ihren KreisChorverband damit beauftragen, dies für sie zu tun. Wie diese Beauftragung von Statten geht, können die KCV selbst bestimmen.
Auch Gesamtpräsidium und Musikrat stellen ihre Anträge als Gremium, d.
h. über die zu stellenden Anträge müssen zunächst Beschlüsse in den Gremien gefasst werden.
§ 14
Abs. 6 + 7
Gegenüber der aktuellen Satzung werden die Fristen verlängert. Durch die
Regelungen soll gewährleistet werden, dass zukünftig spätestens vierzehn
Tage vor dem Verbandstag die Delegierten über alle relevanten Themen
des Verbandstages im bestmöglichen Umfang informiert sind und sich entsprechend gut vorbereiten können.
§ 15
Abs. 1 a)
Auf die Besonderheit, was eine Zweckänderung in der Satzung angeht,
wurde bei Abschnitt II schon einmal Bezug genommen. Wenn die Satzung
es nicht ausdrücklich anders vorsieht, bedarf es zu einer Änderung des
Zwecks der Zustimmung ALLER Mitglieder (in unserem Fall aller Delegierter), notfalls schriftlich. Das ist unseres Erachtens unpraktikabel, so dass
wir für diesen Fall ebenfalls eine Zustimmungsquote von 75 Prozent festgelegt haben.
Der Vollständigkeit halber noch einige Begriffserläuterungen:
Auslegung der Satzung: Wenn es trotz aller Formulierungssorgfalt Unklarheiten darüber gibt, wie eine Satzungsbestimmung gemeint ist, entscheidet darüber die einfache Mehrheit.
Feststellung der Satzung: Eine „Feststellung“ wird dann vorgenommen,
wenn über eine vollständige Satzung entschieden wird (wie in diesem Fall).
Änderung der Satzung: Es sind einzelne Bestimmungen der Satzung von
einer Änderung betroffen.
Satzung des Chorverbandes Rheinland-Pfalz
Kommentierter Entwurf, 24.8.2015/TH
13
Hier wird eine Verkürzung der Amtszeit durch Beschluss des Verbandstages ermöglicht. Warum?
Eine Verkürzung der Amtszeit kann gelegentlich sinnvoll sein. Zur Verdeutlichung einige fiktive Fallbeispiele:
-
§ 15
Abs. 1
b) + c)
-
2018 wird das Gesamtpräsidium für drei Jahre (also bis 2021) neu
gewählt. 2019 wird durch eine Satzungsänderung ein neues Präsidiumsamt eingeführt und eine entsprechende Wahl durchgeführt.
Die Amtszeit beträgt wiederum drei Jahre (also bis 2022). Um diese
„Überlappung“ zu vermeiden (es sei denn, sie ist ausdrücklich gewünscht), kann aufgrund der vorgeschlagenen Regelung die Amtszeit vor der Wahl auf zwei Jahre verkürzt werden.
In § 19 Abs. 4 wird Personalunion ermöglicht (warum das nötig ist,
finden Sie an der entsprechenden Stelle in der Kommentierung begründet). Es gibt sicherlich Situationen, in denen eine Personalunion über die gesamte Amtszeit von drei Jahren sinnvoll bzw. „unschädlich“ ist. Es kann aber auch sein, dass der Verbandstag eine
solche Personalunion nicht länger als unbedingt nötig hinnehmen
möchte. In diesem Fall kann er die entsprechende Amtszeit begrenzen und so auch einen gewissen „Druck“ aufbauen, eine andere
personelle Lösung herbeizuführen.
Generell gilt: Wenn für ein einzelnes Amt von vornherein eine abweichende
Amtszeit gelten soll, muss dies durch die Satzung ermöglicht sein! Ein adhoc-Beschluss der Mitgliederversammlung ohne Satzungsgrundlage ist
nicht gültig!
§ 15
Abs. 1 c)
Warum sind die Stellvertreter nicht unter 1 b) erfasst?
Hintergrund dieser Regelung ist die Absicht der AG, eine „Verschlankung“
des Gesamtpräsidiums herbeizuführen, im Klartext: Die Zahl der Mitglieder
zu reduzieren. Die Stellvertreter sind nur noch im Verhinderungsfall der
jeweiligen „Haupt-Amtsträger“ Mitglieder des Gesamtpräsidiums.
Die Geschäftsordnung wird es darüber hinaus ermöglichen, dass sie jederzeit bei Bedarf eingeladen werden können.
§ 15
Abs. 2
Das BGB erfordert eine Satzungsregelung, wie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung (in unserem Fall des Verbandstages) erfasst und beurkundet werden.
In der aktuellen Satzung fehlt eine klare Festlegung, in welchem Zeitfenster das Protokoll den Teilnehmern des Verbandstages zuzuleiten ist. Diesem Makel haben wir hier abgeholfen.
§ 16 + 17
Die Regelungen zum Beirat entsprechen größtenteils denen der bisherigen
Satzung zum Gesamtausschuss.
Neu: Pro Kreis-Chorverband sind zwei Delegierte stimmberechtigt (§ 16
(1)).
Außerdem kann der Beirat nun auch Beschlüsse fassen, wenn er vom Verbandstag dazu ermächtigt wird.
Satzung des Chorverbandes Rheinland-Pfalz
Kommentierter Entwurf, 24.8.2015/TH
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§ 18
Abs. 2
Der Vorstand nach § 26 BGB bisher: Präsident, Vizepräsidenten, Schatzmeister, Schriftführer.
Neu: Präsident, Vizepräsidenten, Schatzmeister.
Vertretungsbefugnis: Aktuell ist für rechtsverbindliche Handlungen nach
außen die Unterschrift zweier Mitglieder des BGB-Vorstandes erforderlich
(gerne als „Vier-Augen-Prinzip“ bezeichnet). Dies ist in vielerlei Hinsicht,
besonders aufgrund der geographischen Ausdehnung unseres Verbandes,
unpraktisch. Daher schlagen wir die Einzelvertretungsbefugnis vor, ALLERDINGS mit der Einschränkung, dass Rechtsgeschäfte eines Beschlusses
des Gesamtpräsidiums bedürfen. Da bisher ein Beschluss für solche Handlungen NICHT ausdrücklich erforderlich war, halten wir diese Regelung für
stärker und gleichzeitig praktikabler. Würde ein Rechtsgeschäft ohne
Zustimmung des Gesamtpräsidiums vorgenommen, wäre dies eine
Verletzung von Amtspflichten, was wiederum eine Schadenersatzpflicht
des Handelnden begründen würde.
§ 18
Abs. 3
Die Kompetenzen des geschäftsführenden Präsidiums werden hier klar genannt. Das gibt es bisher nicht.
§ 19
Abs. 2
Unserer aktuellen Satzung nach ist ein Vorstand exakt drei Jahre im Amt.
Würde – aus welchen Gründen auch immer – der nächste zu Neuwahlen
zusammengerufene Verbandstag z. B. drei Jahre und einen Monat nach der
letzten Wahl stattfinden, wäre der Verband einen Monat lang führungslos
und es müsste ein Notvorstand durch das Amtsgericht eingesetzt werden.
Warum? Weil es aktuell keine Übergangsregelung gibt.
In unserem Entwurf gibt es sie nun, so dass diese potenzielle Klippe umschifft wird.
§ 19
Abs. 3
Bei dieser Regelung geht es nicht etwa darum, ein doppeltes Stimmrecht
im Gesamtpräsidium zu verhindern. Das ist auch gar nicht notwendig, weil
grundsätzlich jedes Vorstandsmitglied nur ein Stimmrecht hat, unabhängig
davon, wie viele Funktionen es im Gremium ausübt.
Vielmehr geht es darum, Interessenskonflikte zu vermeiden. Die Regionen
haben in unserem Chorverband eine gute und sinnvolle Tradition im Sinne
der Basisarbeit und auch des Informationsflusses an die Basis zwischen
den Verbandstagen. Daher ist es gut und richtig, dass die Regionen die
Interessen der in ihrer Region zusammengeschlossenen KCV im Vorstand
vertreten. Dies geschieht durch die Vertreter der Regionen im Gesamtpräsidium. Wessen Interessen diese vertreten, ergibt sich auch daraus, WER
sie legitimiert, nämlich die Delegierten der Kreise in den jeweiligen Regionalsitzungen und nicht der Verbandstag.
Die vom Verbandstag gewählten Vorstandsmitglieder sind von vornherein
für den ganzen Chorverband zuständig. Wird also ein Regionalvertreter in
den geschäftsführenden Vorstand gewählt, wechselt er in gewisser Hinsicht
die Rolle und sollte daher unserer Auffassung nach nicht gleichzeitig eine
Region und damit einen begrenzten Teil des Chorverbandes mit dessen
speziellen Interessen vertreten.
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Kommentierter Entwurf, 24.8.2015/TH
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§ 19
Abs. 4
Hier müssen wir etwas weiter ausholen. Das BGB schreibt vor, dass der
Verein einen Vorstand haben muss. Hinter diesem schlichten Satz verbirgt
sich aber auch gleichzeitig ein „Pferdefuß“. Warum?
Den Vorstand bilden die Vorstandsmitglieder, die in der Satzung genannt
werden. Aber erst dann, wenn alle dort genannten Vorstandspositionen
besetzt sind, ist von einem Vorstand als Organ zu sprechen (so ist die
aktuelle mehrheitliche Rechtsprechung). Sind nicht alle Positionen besetzt,
gibt es nur Vorstandsmitglieder, aber keinen Vorstand. Vorstandsmitglieder können aber keine Beschlüsse fassen, die dem Vorstand obliegen.
Jeder kennt die Situation, angefangen bei den Ortsvereinen bis hin zu großen Verbänden, dass sich für Ämter niemand findet, der bereit ist, sie zu
übernehmen. In all diesen Fällen gibt es, wenn keine Vorsorge getroffen
wird, keinen beschlussfähigen Vorstand. So ist die aktuelle Rechtslage, die
– darin sind wir uns alle sicherlich einig – an der Realität völlig vorbeigeht.
Besonders kritisch wird dies, wenn ein Amt innerhalb des BGB-Vorstandes
(der dem Amtsgericht gemeldet werden muss) vakant bleibt.
Selbst wenn man den Vorstand verkleinert, kann das Problem jederzeit
wieder entstehen. Was tun?
Die Personalunion bietet hier eine Lösungsmöglichkeit. Personalunion bedeutet, dass eine Person zwei (oder mehr) Ämter übernimmt. Voraussetzung dazu ist, dass bei der Zusammensetzung des Vorstandes in der Satzung nur von Ämtern, niemals von Personenzahlen die Rede ist. Steht beispielsweise in einer Satzung „Der Vorstand besteht aus 8 Personen“ und
im Folgenden werden die Ämter aufgelistet, ist Personalunion grundsätzlich
ausgeschlossen. Aber auch wenn dies nicht der Fall ist, sollte man auf
„Nummer Sicher“ gehen und die Personalunion ausdrücklich ermöglichen,
denn die Rechtsprechung ist hier nicht einheitlich.
§ 19
Abs. 5
(ltz. Satz)
Würde diese Bestimmung fehlen, wäre das Gesamtpräsidium im Grunde
genommen zu gar nichts außer der laufenden Geschäftsführung im engsten Sinne berechtigt und jede noch so kleine darüber hinaus gehende Entscheidung müsste vom Verbandstag getroffen werden.
§ 19
Abs. 6
Die sogenannte „Selbstergänzungsklausel“ ist für die dauerhafte Handlungsfähigkeit eines Vorstandes unabdingbar. Denn ein Vorstand kann
nicht nur dann beschlussunfähig sein, wenn beim Verbandstag nicht alle
Ämter besetzt werden, sondern auch während der Amtsperiode beschlussunfähig werden, sei es durch Rücktritt, Tod oder Amtsunfähigkeit.
§ 20
Der Musikrat ersetzt den bisherigen Musikausschuss. Die hier vorgeschlagenen Regelungen basieren auf einem Vorschlag des amtierenden Musikausschusses. Dieser sieht – und wir stimmen mit dem MA darin überein
– in der momentanen Struktur nicht die optimale Lösung, um seiner beratenden Tätigkeit für den CV RLP als „singendem Verband“ auf Dauer erfolgreich nachkommen zu können.
Die neue Grundstruktur des Musikrates ermöglicht es, flexibel auf musikfachliche Ansprüche unserer Mitglieder sowohl inhaltlich als auch personell
reagieren zu können. In der Geschäftsordnung werden der Musikrat und
seine personellen Möglichkeiten detaillierter erläutert.
Abs. (5) betont die Bedeutung der musikfachlichen Arbeit für unseren
Chorverband und die Weiterentwicklung der musikalischen Qualitätssicherung, ohne der grundsätzlich anzustrebende Konsens zwischen Musikrat
und Gesamtpräsidium „ausgehebelt“ wird.
Satzung des Chorverbandes Rheinland-Pfalz
Kommentierter Entwurf, 24.8.2015/TH
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§ 21
Abs. 1
In Anbetracht der heutigen technischen Möglichkeiten, aber auch vor dem
Hintergrund der geographischen Ausdehnung unseres Verbandes und dem
Gebot der Sparsamkeit möchten wir die Nutzung alternativer Sitzungsformen und damit verbunden auch schnellere Entscheidungen grundsätzlich
ermöglichen.
§ 21
Abs. 2 + 3
Die „schriftliche Beschlussfassung“ ist – was vielen „Ehrenamtlern“ unbekannt ist – schon durch das BGB grundsätzlich ermöglicht (§ 32 Abs. 2).
Zwar bezieht sich der Gesetzestext auf die Mitgliederversammlung, die laufende Rechtsprechung (die übrigens den größten Teil dessen ausmacht,
was wir allgemein unter „Vereinsrecht“ verstehen) dehnt dies auch auf den
Vorstand und andere Organe aus.
Auch hier allerdings ein kleiner „Wermutstropfen“: Regelt man es nicht
speziell, gilt, dass jeder der schriftlichen Beschlussfassung als Verfahren
zustimmen muss. Das ist verständlicherweise unpraktikabel, so dass wir
das hier praxisorientiert gestaltet haben.
Außerdem soll dieses Verfahren nur in dringenden Fällen Anwendung finden, wenn zwar Handlungsbedarf besteht, aber eine Sitzung nicht möglich
ist.
Grundsätzlich ausgeschlossen ist in unserem Entwurf die schriftliche Beschlussfassung für die Selbstergänzung des Vorstandes.
Abschnitt V – Weitere Bestimmungen
§ 22 – Rechnungsprüfer
(1) Aufgabe der Rechnungsprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung sowie der Kassen des CV RLP und seiner Untergliederungen. Mindestens zwei Rechnungsprüfer
müssen stets prüfen (Vier-Augen-Prinzip).
Die Rechnungsprüfer sind zur umfassenden
Prüfung der Kassen und des Belegwesens
in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.
(2) Die Rechnungsprüfung findet mindestens
einmal jährlich statt. Über die Prüfung ist
ein gemeinsamer Prüfbericht zu erstellen.
(3) Die Rechnungsprüfer erstatten dem Verbandstag schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und können
dem Verbandstag die Entlastung des Gesamtpräsidiums empfehlen.
(4) Der Prüfbericht ist dem geschäftsführenden
Präsidium spätestens zwei Wochen nach erfolgter Prüfung, mindestens aber vier Wochen vor dem Termin des Verbandstages
vorzulegen.
(5) Sinkt die Zahl der Rechnungsprüfer während der Wahlperiode unter zwei, so erfolgt
die Prüfung der Finanzbuchhaltung des CV
RLP durch einen vom Gesamtpräsidium
beauftragten Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.
Satzung des Chorverbandes Rheinland-Pfalz
Kommentierter Entwurf, 24.8.2015/TH
§ 23 – Geschäftsstelle
Der CV RLP unterhält eine haupt- oder nebenamtlich besetzte Geschäftsstelle. Über
ihre personelle Besetzung, ihre Ausstattung
sowie die Aufgaben entscheidet das Gesamtpräsidium.
§ 24 – Auflösung des CV RLP
(1) Die Auflösung des CV RLP kann nur in einem ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Verbandstag mit den Stimmen von
drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder des Verbandstages beschlossen
werden.
(2) Sofern der zur Auflösung einberufene Verbandstag nichts anderes beschließt, sind der
Präsident und die Vizepräsidenten gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Die Mittelverwendung bei Auflösung ist in
§ 4 Abs. 6 dieser Satzung geregelt.
§ 25 – Geschäftsordnung, Finanzordnung,
Datenschutz
Der Verbandstag erlässt zu dieser Satzung ein
Leitbild, eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung und eine Datenschutzrichtlinie. Diese sind
nicht Bestandteil der Satzung.
17
§ 26 – Gleichstellungsklausel
Werden Ämter und Titel von Frauen ausgeübt/geführt, so gelten die entsprechenden Titel
und Bezeichnungen in ihrer weiblichen Form.
Kommentierung Abschnitt V (§§ 22-26)
§ 22
Das Aufgabengebiet der Rechnungsprüfer (Kassenprüfer) wird in der aktuellen Satzung nicht klar definiert. Ein „Standard“ sollte aber gesetzt sein.
Wir haben den Prüfauftrag auf die Prüfung des Kassen- und Belegwesens
beschränkt und NICHT auf die Überprüfung der gesamten Geschäftsführung ausgedehnt. Im Grunde genommen haben wir das, was geübte Praxis
über Jahrzehnte ist, nur einmal klar in die Satzung aufgenommen. Wichtig
war uns, Vorsorge für den Fall zu treffen, dass nicht mehr mindestens zwei
Rechnungsprüfer im Amt sind. Auch dies kann passieren (Rücktritt, Krankheit, Tod etc.) Anders als bei ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern DARF
der Vorstand hier keine Ergänzung vornehmen, da er selbst von der Prüfung betroffen ist. Das wäre also Aufgabe des Verbandstages; wegen der
Wahl eines Rechnungsprüfers allerdings einen außerordentlichen Verbandstag einzuberufen, wäre unserer Meinung nach unverhältnismäßig.
Daher würde in diesem Fall die Prüfung einer ebenfalls unabhängigen sachkundige Stelle übertragen.
Satzung des Chorverbandes Rheinland-Pfalz
Kommentierter Entwurf, 24.8.2015/TH
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