broschuere frau und beruf

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broschuere frau und beruf
Frau
und
Beruf
von Arbeitssuche bis Zukunft
Landratsamt
Enzkreis
Frauen- und
Gleichstellungsbeauftragte
Stadt
Pforzheim
Leitstelle zur
Gleichstellung
von Frauen und
Männern
Frau und Beruf
Von Arbeitssuche
bis Zukunft
1.0. Impressum
1. Auflage: Oktober 2008
Herausgeberinnen
Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte des Enzkreises
Landratsamt Enzkreis
Zähringerallee 3
75177 Pforzheim
Telefon 07231 308 595
Telefax 07231 308 584
E-Mail: [email protected]
www.enzkreis.de
Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Pforzheim
Stadt Pforzheim
Marktplatz 1
75175 Pforzheim
Telefon 07231 391297
Telefax 07231 391463
E-Mail: [email protected]
www.pforzheim.de
Konzeption der Broschüre:
Regionalstellen Frau und Beruf OWL,
c/o Gleichstellungsstelle,
Stadt Bielefeld
Altes Rathaus
Niederwall 25
33602 Bielefeld
Autorin: Überarbeitung
Angelika Pfisterer, pro-choice, Pforzheim
Aktualisierung: Arbeitsrecht
Anke Liesegang, Rechtsanwältin, Pforzheim
Konzept und Redaktion:
Martina Klöpfer
Ute Lamparter; Beauftragte für Chancengleichheit
der Agentur für Arbeit, Pforzheim
Angelika Pfisterer, pro-choice, Pforzheim
1. Auflage Oktober 2008
Druck:
Appldruck GmbH Pforzheim
Die Broschüre wurde mit größtmöglicher
Sorgfalt zusammengestellt.
Trotzdem kann für die Vollständigkeit und
Richtigkeit der Angaben keine Gewähr
übernommen werden.
2
Frau und Beruf
Von Arbeitssuche
bis Zukunft
3
1.1. Einführung
1.1. Ein Wort vorab...
Liebe Leserin,
Sie haben eine Zeit lang wegen familiärer Pflichten beruflich pausiert?
Sie überlegen sich, bald wieder in den Beruf zurückzukehren?
Sie wollen sich beruflich neu orientieren und eventuell weiterqualifizieren?
Sie möchten sich selbstständig machen?
Bei all diesen Fragestellungen soll Ihnen diese Broschüre helfen. Hier finden
Sie wichtige Basisinformationen, Tipps, nützliche Adressen und Literaturhinweise. Wohl wissend, dass sich auf dem Arbeitsmarkt alles sehr schnell verändert, wollen wir mit der Herausgabe nicht länger abwarten. Es ist sinnvoll
sich über Veränderungen auf dem Laufenden zu halten. Zeitungen, Internet und die angegebenen Adressen helfen Ihnen dabei weiter.
Frauen sind im Berufsleben weiter auf dem Vormarsch. Mit immer besseren
Schulabschlüssen und Qualifikationen haben sie in den letzten zwei Jahrzehnten die Arbeitswelt erobert. Und immer mehr Frauen wollen in ihrer
Lebensplanung weder auf einen (notwendigen) interessanten Beruf noch
auf eine Familie verzichten. Auch für die Zukunft gibt es grünes Licht, denn
die Wirtschaft sucht mittlerweile händeringend Fachkräfte und wird in absehbarer Zeit kaum noch auf die Potenziale von Frauen verzichten können.
Dennoch sieht die Praxis für viele Frauen allerdings (noch) anders aus: Viele
arbeiten im Niedriglohnbereich und oft ohne Möglichkeit auf den ersten
Arbeitsmarkt zu kommen. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist nach
wie vor ein großes Problem, zum Beispiel durch das geringe Angebot an
Teilzeitplätzen. Frauen arbeiten oft weit unter ihrer Qualifikation, teils, um
einen Arbeitsplatz in der Nähe wahrzunehmen, teils, weil sie nach einer längeren Familienphase keine Möglichkeit mehr hatten, qualifiziert wieder einzusteigen. Weibliche Fach- und Führungskräfte erhalten bei gleicher und
manchmal besserer Qualifikation, je nach Branche, wesentlich weniger Gehalt als ihre männlichen Kollegen.
Deshalb ist die Verführung manchmal groß, sich erst einmal zurückzuziehen,
vorausgesetzt Sie können es sich leisten. Auch in der Familie gibt es selten
den idealen Zeitpunkt, um beruflich wieder einzusteigen oder durchzustarten.
4
1.1. Einführung
1.1. Ein Wort vorab...
Starten Sie jetzt:
➡ weil längere Berufsunterbrechungen immer riskanter werden
➡ weil Sie so Ihre eigenständige Altersversorgung sichern
➡ weil unser Wissen immer schneller veraltet
➡ weil mit fehlender Übung oftmals unser Selbstvertrauen sinkt.
Es hilft auch nicht weiter nur abzuwarten, welche neuen Anforderungen im
Beruf auf einen zukommen. Besser ist es, rechtzeitig aktiv zu werden, sich
über Trends und Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu informieren. Beratungsund Bildungsangebote helfen Ihnen, sich mehr Klarheit über die eigenen
Fähigkeiten, eigene Stärken und Handlungsmöglichkeiten zu verschaffen.
Viel Spaß bei der Lektüre und beruflich viel Erfolg wünschen Ihnen:
Martina Klöpfer
Gleichstellungsbeauftragte
des Enzkreises
Barbara Jeske
Gleichstellungsbeauftragte
der Stadt Pforzheim
5
1.2. Inhaltsverzeichnis
Von Arbeitssuche bis Zukunft
Seite
1.0. Impressum. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2
1.1. Einführung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4-5
1.2. Inhaltsverzeichnis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6-8
2.0. Berufliche Orientierung und Berufswegeplanung –
der erste Schritt zum neuen Job. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
2.1. Fragen zur beruflichen Orientierung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
2.2. Fragen und Tipps zur beruflichen Planung. . . . . . . . . . . . . . 12-13
3.0. Wichtige Informationen für … . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
3.1. Berufsrückkehrerinnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
3.2. Allein Erziehende. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
15
3.3. Junge Frauen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16-17
3.4. Frauen über 50 Jahren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
3.5. Frauen mit Behinderungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
3.6. Frauen mit Migrationshintergrund. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20-21
3.7. Existenzgründerinnen und Unternehmerinnen. . . . . . . . . . 22-23
3.8. Frauen, die sich beruflich umorientieren wollen. . . . . . . . . . 24
3.9. Frauen in Fach- und Führungspositionen. . . . . . . . . . . . . . . . . 25
4.0. Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaften und
Kommunen – Leistungen und Angebote . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26-27
4.1. Arbeitslosengeld I. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28-31
4.2. Arbeitslosengeld II. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32-34
4.3. Sozialgeld nach Sozialgesetzbuch XII. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
4.4. Leistungen für Berufsrückkehrerinnen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
4.5. Leistungen für Frauen unter 25 Jahren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
4.6. Leistungen für Frauen ab 50 Jahren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
4.7. Leistungen für Frauen mit Behinderungen. . . . . . . . . . . . . . . 39
4.8. Leistungen für Existenzgründerinnen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
4.9. Wer hilft bei Fragen und Problemen?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
6
1.2. Inhaltsverzeichnis
Von Arbeitssuche bis Zukunft
Seite
5.0. Berufliche Weiterbildung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
5.1. Trainingsmaßnahmen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
5.2. Fortbildung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
5.3. Umschulung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
5.4. Ausbildung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44-45
5.5. Schulabschlüsse nachholen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
5.6. Studium. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47-49
5.7. Berufsbegleitende Weiterbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
5.8. Meister-BaföG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
6.0. Wie bewerbe ich mich richtig?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
51
6.1. Stellensuche. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .51-52
6.2. Bewerbung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53-57
6.3. Vorstellungsgespräch. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58-59
7.0. Informationen für Frauen (und Männer) mit Kindern . . . . 60
7.1. Elternzeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
7.2. Elterngeld. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61-62
7.3. Kindergeld. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
7.4. Kinderbetreuung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64-65
7.5. Das neue Unterhaltsrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66
8.0. Das Arbeitsrecht – was Sie wissen sollten. . . . . . . . . . . . . . 67
- Anke Liesegang 8.1. Die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses. . . . . . . . . . . . . 68
8.2. Der Abschluss eines Arbeitsvertrages. . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
8.3. Das Arbeitsverhältnis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69-73
8.4. Schwangerschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73-74
8.5. Elternzeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .74-76
8.6. Beendigung des Arbeitsverhältnisses. . . . . . . . . . . . . . . .76-78
8.7. Rechte und Pflichten nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79-81
7
1.2. Inhaltsverzeichnis
Von Arbeitssuche bis Zukunft
Seite
9.0. Ein Bild zum Schluss...
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
Adressen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83-103
Links. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104-107
Broschüren | Buchempfehlungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108-113
Platz für Ihre Notizen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114-116
8
Frau und Beruf
Von Arbeitssuche
bis Zukunft
9
2.0. Berufliche Orientierung und Berufswegeplanung
- der erste Schritt zum neuen Job
Sie wollen nach der Familienphase wieder in das Berufsleben zurückkehren?
Sie sind erwerbslos und auf der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz?
Sie haben einen guten Job und möchten sich weiterqualifizieren?
Dann sind eine gründliche berufliche Orientierung und eine gute Berufswegeplanung in jedem Fall Ihr Schlüssel zum zukünftigen Erfolg.
Wenn Sie längere Zeit nicht mehr in Ihrem erlernten Beruf erwerbstätig waren oder Sie sich weiterqualifizieren wollen, ist es wichtig für Sie, sich über
die neuesten Entwicklungen in Ihrem Beruf und Ihrer Branche zu informieren. In den Stellenanzeigen in Zeitungen und im Internet können Sie sich einen ersten Überblick über die aktuellen Anforderungen in Ihrem Beruf verschaffen.
Klären Sie anhand der gesammelten Informationen, ob zusätzliche Qualifikationen Ihnen helfen können, für potenzielle Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen interessant zu werden. Dann recherchieren Sie, auf welchen Wegen Sie
diese zusätzliche Qualifikation erwerben können. Wenn Sie keine Berufsausbildung oder beruflichen Erfahrungen haben oder wenn Sie in Ihrem erlernten Beruf keine Vermittlungschancen sehen, müssen Sie sich beruflich neu
orientieren. Die Entwicklung Ihrer eigenen beruflichen Ziele ist der entscheidende erste Schritt auf dem Weg zu Ihrem neuen Job. Denn Sie sind die Expertin für Ihre eigenen Wünsche und Kompetenzen.
Die folgenden Fragen und Tipps haben sich für eine berufliche Orientierung
und Planung als hilfreich erwiesen. Wenn Sie Ihre Antworten aufschreiben,
haben Sie eine gute Grundlage für Ihre Gespräche mit beruflichen Beratungsstellen, der Agentur für Arbeit und möglichen Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen.
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2.0. Berufliche Orientierung und Berufswegeplanung
2.1. Fragen zur beruflichen Orientierung
Welche Arbeiten, Jobs und Berufe habe ich in
meinem Leben schon kennen gelernt?
• Welche Ausbildungen, Qualifikationen, Fort- und Weiterbildungen (z.B.
VHS-Kurse) bringen Sie mit?
• Welche Arbeiten, Jobs und Berufe haben Sie in meinem Leben schon kennen gelernt? Denken Sie hier auch an Tätigkeiten, die Sie außerhalb des Berufslebens kennen und schätzen gelernt haben (z.B. ehrenamtliche Arbeit im
Sport- oder Elternverein, Organisation von Festen, Leitung von Jugendgruppen als Jugendliche etc.).
• Welche Erfahrungen bringen Sie aus dem Familienmanagement mit?
Welche berufliche Tätigkeit und welche Arbeitsbedingungen kommen für
mich nicht in Frage?
• Nehmen Sie sich Zeit zu überlegen, was Sie auf
keinen Fall wollen und können (z.B. Vollzeit- oder
Teilzeitarbeitswunsch, im Büro sitzen, alleine
arbeiten, Arbeitsort etc.).
Was kann ich? Was macht mir Spaß?
• Welche Arbeiten machen Ihnen Spaß?
• Welche Tätigkeiten fallen Ihnen leicht?
• Welche Tätigkeiten haben Ihnen in der Vergangenheit besonders gut ge
fallen? Versuchen Sie, möglichst umfassend zu beschreiben, was Ihnen Spaß
macht (z.B. organisieren, Kontakt zu Menschen, Handwerkliches etc.).
Die eigene berufliche Orientierung ist ein Prozess.
Dabei müssen Sie sich nicht für einen
„Wunschberuf“ oder eine „Traumfirma“ entscheiden.
Meistens gibt es mehrere Wege und Möglichkeiten,
berufliche Ziele zu verwirklichen.
Einige bewährte Tipps und Fragen zur besseren
Planung Ihrer beruflichen Zukunft haben wir für
Sie zusammengestellt.
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2.0. Berufliche Orientierung und Berufswegeplanung
2.2. Fragen und Tipps
zur beruflichen Planung
Wie will ich in fünf Jahren leben?
Was will ich beruflich erreicht haben?
Wie will ich in zwei Jahren leben?
Und in einem Jahr?
Diese Übung hilft Ihnen bei der Konkretisierung
Ihrer Wünsche und Ziele:
• Überlegen Sie sich ein oder zwei mögliche Alternativen
(„Ich kann auch in einem Call-Center arbeiten.“).
• Nennen Sie kurzfristige und längerfristige Ziele
(„Ich kann über einen Mini-Job wieder in meinen
Beruf einsteigen. Nach maximal zwei Jahren will ich
mit 30 Wochenstunden als Bürokauffrau arbeiten.“).
Machen Sie sich einen Zeitplan!
Fixieren Sie „Meilensteine“!
• Überlegen Sie, welche nächsten Schritte notwendig
sind, um Ihren beruflichen Zielen oder einem neuen
Job näher zu kommen. Bis wann wollen Sie was in
Angriff genommen haben?
• Fixieren Sie „Meilensteine“ auf Ihrem Weg – z.B.
einen Termin bei der Agentur für Arbeit, eine Beratung bei den Gleichstellungsbeauftragten, bei den Kontaktstellen ‚Frau und Beruf’ oder bei einem
Coach, damit Sie Ihre Pläne im Alltag nicht aus den Augen verlieren.
• Planen Sie einen regelmäßigen, festen Termin ein, z.B. jeden Dienstag von
10.00-12.00 Uhr, an dem Sie sich mit Ihren berufliche Perspektiven auseinander setzen.
Informationen und Beratungsangebote
Beratung und Coaching können Ihnen helfen, schneller und klarer zum neuen Job oder Beruf zu finden. In einer Einzelberatung können Sie noch einmal
in Ruhe Ihre beruflichen Überlegungen besprechen, Sie bekommen neue Informationen, erste Rückmeldungen und Anregungen zur Umsetzung Ihrer
beruflichen Ziele.
Im BIZ (Berufsinformationszentrum der örtlichen Agentur für Arbeit) und der
Stellen- und Bewerberbörse via Internet der Bundesagentur für Arbeit können Sie sich selbstständig über Berufe und deren Anforderungsprofile,
Weiterbildungsmöglichkeiten, nebenberufliche Fortbildungen und deren Anbieter und Anbieterinnen informieren.
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2.0. Berufliche Orientierung und Berufswegeplanung.
2.2 Fragen und Tipps
zur beruflichen Planung
Unter www.arbeitsagentur.de finden Sie die Datenbank KURSNET.
Diese informiert Sie über aktuelle Weiterbildungsangebote. Weiter finden Sie
unter www.arbeitsagentur.de in der Datenbank BERUFENET konkrete Informationen zu Berufsanforderungen und Berufsprofilen.
Eine ausführliche Liste mit Adressen zur beruflichen Beratung, Information
und Orientierung in Ihrer Nähe finden Sie im Adressteil dieser Broschüre.
Dazu gehören auch die Agenturen für Arbeit in Pforzheim und in Mühlacker.
’BIZ und Donna’ ist eine Veranstaltungsreihe für Frauen. Nähere Infos hierüber erhalten Sie ebenfalls bei der Agentur für Arbeit Pforzheim, Beauftragte
für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt, Ute Lamparter, Tel: 07231 304- 488.
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3.0. Wichtige Informationen für...
3.1. Berufsrückkehrerinnen
Wenn Sie sich für einen vorübergehenden Berufsausstieg entschieden haben,
sollten Sie Ihren Wiedereinstieg langfristig und bewusst planen. Je nach Lebenssituation, Ausbildung und Berufserfahrung sind die Möglichkeiten, nach
kürzerer oder längerer Familienpause wieder berufstätig zu werden, sehr
unterschiedlich. Waren Sie längere Zeit nicht erwerbstätig, können Ihre beruflichen Kenntnisse veraltet sein – oder eine Rückkehr in den erlernten Beruf
ist nicht mehr möglich. Weiterbildung ist meist der Schlüssel für einen erfolgreichen beruflichen Wiedereinstieg.
So können Sie Ihren Wiedereinstieg vorbereiten:
• Überdenken Sie Ihren beruflichen Werdegang und
prüfen Sie Wünsche und Träume auf ihre Realisierbarkeit.
• Halten Sie Kontakt zu Ihrer früheren Arbeitsstelle, auch wenn Sie voraussichtlich dort nicht wieder arbeiten werden, denn Sie erfahren so am besten
von fachlichen und personellen Veränderungen.
• Stellen Sie sich als Urlaubs- oder Krankheitsvertretung zur Verfügung. So
behalten Sie Anschluss in Ihrem Arbeitsgebiet.
• Fordern Sie rechtzeitig Unterstützung bei der
Familie ein und warten Sie nicht damit, bis Sie
wieder berufstätig sind.
• Versuchen Sie Kontakte zu Frauen in ähnlichen
Situationen zu knüpfen. Gemeinsam ist es leichter,
Veränderungen anzugehen.
• Planen Sie selbstbewusst und optimistisch die neue Lebenssituation.
Als Familienfrau bringen Sie wichtige Schlüsselqualifikationen mit, die am
heutigen Arbeitsmarkt gefordert sind, wie z.B. Flexibilität,
Organisationstalent, Motivation, Teamfähigkeit und
Kommunikationsbereitschaft. Machen Sie sich diese
Kompetenzen bewusst.
Aktuelle Angebote können Sie bei der Beauftragten für Chancengleichheit
am Arbeitsmarkt (Agentur für Arbeit) erfragen.
Eine Übersicht über regionale Angebote für Berufsrückkehrerinnen und interessante Buchtipps zum Thema finden Sie im Adressteil dieser Broschüre.
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3.0. Wichtige Informationen für...
3.2. Allein Erziehende
Über 80 Prozent der allein Erziehenden sind weiblich. Für allein Erziehende
ist die Vereinbarkeit von Familie und Beruf häufig mit einigen Klippen verbunden. Hier können Beratungsstellen, die kommunalen Gleichstellungsstellen und Familienbildungsstätten mit ihren Angeboten weiterhelfen. Die Betreuung von Kindern unter drei Jahren schließt allein Erziehende seit der
Arbeitsmarktreform nicht mehr grundsätzlich vom Arbeitsmarkt aus. Das
bedeutet, dass Sie zukünftig auch mit kleinen Kindern als erwerbsfähig angesehen werden, wenn Sie Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II beantragen. Eine Arbeit ist jedoch dann nicht zumutbar, wenn sie die Erziehung Ihres Kindes oder des Kindes Ihres Partners gefährden würde, falls
das Kind jünger als drei Jahre ist. Nur wenn Sie keinen Betreuungsplatz für
Ihr Kind haben, kann Ihnen eine Beschäftigung nicht zugemutet werden.
Sie finden Beratung, Unterstützung und Gleichgesinnte beim Verband allein
erziehender Väter und Mütter.
Bundesverband allein erziehender Mütter und Väter e.V.
Hasenheide 70, 10967 Berlin
www.vamv-bundesverband.de
Verband allein erziehender Mütter und Väter,
Landesverand Baden-Württemberg e.V.
www.vamv-bw.de
15
3.0. Wichtige Informationen für...
3.3. Junge Frauen
Sie stehen am Anfang Ihres beruflichen Lebens oder haben erst ein wenig
in die Arbeitswelt hineingeschnuppert? Sammeln Sie so viele Informationen
wie möglich, denn die Palette der beruflichen Ausbildungsmöglichkeiten ist
groß. Allein 450 verschiedene Ausbildungsberufe gibt es zurzeit in Deutschland. Dazu kommt das Angebot an schulischen Ausbildungen und Studienmöglichkeiten. Bevor Sie sich auf einen Berufswunsch festlegen, sollten Sie
deshalb herausfinden, was Ihnen besonders viel Spaß macht und was Sie
besonders gut können (siehe auch Kapitel 2). Dabei können Ihnen viele
Strategien helfen. Am Anfang steht eine Analyse Ihrer Stärken und Ihrer
Schwächen. Dabei hilft Ihnen ein unverbindlicher Test am Computer der
Agentur für Arbeit oder auch das Gespräch mit einem Berufsberater bzw.
einer Berufsberaterin. Häufig stellt sich dann heraus, dass es nicht nur den
einen Traumberuf für Sie gibt, sondern eine ganze Palette von Berufen, die
für Sie in Frage kommen könnten. Im zweiten Schritt sollten Sie dann die Informationen zu den einzelnen Berufen noch einmal anhand Ihrer Voraussetzungen und Wünsche prüfen. Welcher Schulabschluss wird benötigt?
Wie lang sind die Arbeitszeiten in der Branche? Wie viel werden Sie verdienen und können Sie davon leben? Fragen Sie möglichst viele Menschen
nach ihren Erfahrungen im Beruf, aber lassen Sie sich nicht von negativen
Aussagen abschrecken. Selbst im spannendsten Beruf gibt es mal Langeweile und Probleme.
Und schließlich: Probieren geht über Studieren.
Ein Praktikum oder eine Hospitation in einem Unternehmen sind oft der
schnellste Weg, um etwas über einen Beruf herauszufinden.
Auch bei der Bewerbung um einen Ausbildungs- oder Studienplatz kann Sie
Ihr persönlicher Ansprechpartner bzw. Ihre Ansprechpartnerin in der für Sie
zuständigen ARGE oder in der Agentur für Arbeit unterstützen.
Das gilt übrigens auch, wenn Sie Ihre Ausbildung abgebrochen oder gar
keine Ausbildung angefangen haben.
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3.0. Wichtige Informationen für...
3.3. Junge Frauen
Neu für Arbeitslosengeld-II Empfängerinnen:
Die Gruppe der erwerbsfähigen 15-25-Jährigen hat als einzige
einen Rechtsanspruch auf Vermittlung in eine Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit (§ 3 Abs.2 SGB II). Dazu kann
auch eine Weiterbildung gehören. Allerdings ist auch neu,
dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld II erlischt, sobald
der/die Jugendliche ein Angebot verweigert.
Einen Überblick gibt das Internetportal über die Internetseite der Agentur
für Arbeit www.arbeitsagentur.de
Mach´s richtig – Berufswahlportal, sowie die Broschüre: Fit for job
Hrsg.: Agentur für Arbeit
Weitere regionale Beratungsstellen finden Sie
im Adressteil dieser Broschüre.
Eine gute Möglichkeit, während der Schulzeit in ein technisches Berufsfeld
hineinzuschnuppern, bietet der Girls Day.
www.girls-day.de
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3.0. Wichtige Informationen für...
3.4. Frauen über 50 Jahre
Sie blicken auf eine erfahrungsreiche Lebensspanne zurück. Ungefähr fünfzehn Jahre Berufstätigkeit liegen noch vor Ihnen. Sie haben unschätzbare
Qualifikationen erworben. Dazu gehören neben Fachwissen auch soziale
Kompetenzen, Einsatzfähigkeit, Ausdauer, Erfahrungen, Flexibilität, Organisationsgeschick und ein hohes Maß an Verantwortungsgefühl.
Deshalb weisen Sie an Ihrem Arbeitsplatz oder bei Ihrer Bewerbung selbstbewusst auf Ihre besonderen Kompetenzen hin. Diese Qualifikationen werden in Unternehmen zunehmend geschätzt. Auch Weiterbildung kann Ihnen helfen Ihr Fachwissen auf den neuesten Stand zu bringen und zu erhalten.
Silverstars – Perspektive 50plus –
Beschäftigungspakte für Ältere in den Regionen
www.perspektive50plus.de oder
www.arbeit50plus.de oder
www.stadt-pforzheim.de
Die Adressen regionaler Weiterbildungsträger erfahren Sie im Regionalbüro
für berufliche Fortbildung der Arbeitsgemeinschaften Calw, Mühlacker,
Pforzheim. Ansprechpartnerin: Tanja Traub, Tel: 07231 201-170.
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3.0. Wichtige Informationen für...
3.5. Frauen mit Behinderungen
Wenn Ihre körperlichen oder psychischen Funktionen in irgendeiner Form
beeinträchtigt sind, gehören Sie zu der Gruppe der Behinderten. Allerdings
hindert Sie Ihre Einschränkung nicht daran, ein vielschichtiges Leben zu führen. Ihre Berufstätigkeit gehört ebenso dazu wie die Ansprüche, die Sie an
eine Tätigkeit stellen. Im Sozialgesetzbuch IX ist festgeschrieben, dass für
behinderte Menschen die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und Chancengleichheit gewährleistet sein müssen. Als schwerbehindert gelten diejenigen, deren Funktionsbeeinträchtigung mindestens 50 % beträgt.
Betriebe mit mehr als zwanzig Beschäftigten sind verpflichtet, wenigstens
5 % Schwerbehinderte einzustellen. Die Bundesagentur für Arbeit und die
Arbeitsgemeinschaften beraten und unterstützen Frauen, die nach längerer
Berufspause wie Klinikaufenthalten oder Reha-Maßnahmen wieder arbeiten möchten.
Unternehmen, die einen behinderten Menschen einstellen, können anfangs
Lohnkostenzuschüsse bekommen und auch der Umbau eines Arbeitsplatzes
kann unter bestimmten Voraussetzungen finanziell unterstützt werden.
Benachteiligungen schwerbehinderter Beschäftigter wegen ihrer Behinderung sind untersagt – allerdings besteht bei Diskriminierung kein Entschädigungsanspruch (siehe auch Kapitel 8).
Unterstützung, Informationen und Beratung bekommen Sie
bei Ihrer Agentur für Arbeit sowie
beim Integrationsfachdienst – IFD Pforzheim
E-Mail: [email protected]
www.bw-lv.de
Miteinander Leben e.V.
Zähringerallee 19, 75177 Pforzheim,
Tel: 07231 42 5884
www.miteinanderleben.com
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3.0. Wichtige Informationen für...
3.6. Frauen mit Migrationshintergrund
Frauen mit Migrationshintergrund sind so unterschiedlich wie die Länder
und die gesellschaftlichen Bedingungen, aus denen sie kommen.
Gemeinsam haben Migrantinnen jedoch bestimmte berufliche Probleme,
mit denen sie in Deutschland zu kämpfen haben.
Wenn Sie eine berufliche Beratung in Anspruch nehmen wollen, aber nicht
über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, können Sie bei vielen Beratungsstellen, sowie bei den Gleichstellungsbeauftragten einen Dolmetscher/-innendienst anfragen. Viele Informationen der Agentur für Arbeit
und der Arbeitsgemeinschaften liegen auch in anderen Sprachen vor, so
dass Sie zu Hause noch einmal alles in Ruhe nachlesen können. Um beruflich erfolgreich zu sein oder eine neue Arbeit zu finden, brauchen Sie fast
immer ausreichende Deutschkenntnisse.
Sprachkurse an der Volkshochschule oder bei Weiterbildungseinrichtungen
finden Sie in jeder Stadt oder Gemeinde. Ihre Deutschkenntnisse in Kombination mit Ihrer Muttersprache können für einzelne Unternehmen nützlich
sein. Ein persönliches Gespräch oder ein Praktikum können helfen, Ihren Berufseinstieg zu ermöglichen. Punktuell werden auch spezielle Fortbildungen
für Migrantinnen angeboten – fragen Sie bei der Agentur für Arbeit oder
der Arbeitsgemeinschaft oder bei den Gleichstellungsbeauftragten nach.
Bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnortes, können Sie sich über die Finanzierung eines Sprach-/Integrationskurses informieren.
Landratsamt Enzkreis
Ordnungsamt
Ausländerbehörde – Frau Weickenmeier
Zähringerallee 3, 75177 Pforzheim
E-Mail: [email protected]
Stadt Pforzheim
Amt für öffentliche Ordnung, Ausländerwesen - Frau Frieße
Östliche Karl-Friedrich-Str.2, 75175 Pforzheim
E-Mail: [email protected]
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3.0. Wichtige Informationen für...
3.6. Frauen mit Migrationshintergrund
Stadt Pforzheim
Integrationsbeauftragte – Frau Gondek
Blumenhof 4, 75175 Pforzheim
Tel: 07231 39-2117
Fax: 07231 39-2540
E-Mail: [email protected]
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unterstützt die sogenannten
Integrationskurse für Menschen mit Migrationshintergrund.
Die Anbieter dieser Integrationskurse erfahren Sie bei dem Regionalbüro
für berufliche Fortbildung (Adresse im Adressteil).
Falls nach einem Integrationskurs weiterhin sprachliche Probleme bestehen,
die eine Arbeitsaufnahme erschweren, so gibt es die Möglichkeit, anschließend eine Weiterbildungsmaßnahme für Migrantinnen zu besuchen.
Solche Weiterbildungen beinhalten eine Deutsch-Aufbauschulung, sowie
Grundlangen in Anlerntätigkeiten und ein betriebliches Praktikum.
Nähere Informationen dazu, sowie die Entscheidung einer Finanzierung erhalten Sie beim jeweiligen Arbeitsvermittler, Arbeitsvermittlerin.
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3.0. Wichtige Informationen für...
3.7. Existenzgründerinnen und
Unternehmerinnen
Der Entschluss, sich selbstständig zu machen, ist das Startsignal in ein neues
Berufsleben. Ob Sie sich damit einen Lebenstraum erfüllen, Ihre Arbeitslosigkeit beenden oder einen Weg beschreiten, um Kinderbetreuung und Berufstätigkeit zu verbinden - Ihre Geschäftsidee ist das Fundament Ihrer Zukunft.
Zusätzlich zu Ihrer Idee sprechen Zahlen eine klare Sprache:
Welche Investitionen sind notwendig?
Brauchen Sie einen Gründungskredit?
Welchen Umsatz müssen Sie erreichen, um Ihre Kosten zu tragen?
Welche Preise können Sie am Markt erzielen?
Wo sind Ihre Kundinnen und Kunden?
Und was machen die anderen Mitbewerber und Mitbewerberinnen?
Ungef ähr ein Dr itt el aller Selbs ts t ändigen
in Deutschland sind weiblich.
Verschiedene Stellen/Institutionen bieten Erstberatungen für Gründerinnen. Dazu gehören u.a. die Wirtschaftsförderung in der Region (Pforzheim
und Mühlacker), die Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald, sowie die Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Pforzheim. Diese und weitere
Anlaufstellen finden Sie im Adressteil der Broschüre.
Um als Unternehmerin ernst genommen und wertgeschätzt zu werden,
müssen Sie Durchsetzungsstärke und Ausdauer beweisen – nicht nur am
Anfang, sondern immer wieder.
Deshalb sind Netzwerke von Unternehmerinnen und Gründerinnen besonders wichtig.
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3.0. Wichtige Informationen für...
3.7. Existenzgründerinnen und
Unternehmerinnen
Hier haben Sie die Möglichkeit zum Austausch von Erfahrungen, Wissen
und Kontakten – und Sie bringen sich gegenseitig ins Geschäft.
Ein persönliches Coaching kann sie bei Ihrer Planung ebenso
unterstützen.
Fragen Sie hierzu bei den Kontaktstellen für Frau und Beruf an.
Seit 01. Februar 2006 gibt es für bestimmte Personengruppen die
Möglichkeit, sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterzuversichern. Fragen Sie Ihren Berater oder Ihre Beraterin der Agentur
für Arbeit danach.
Regionale Adressen für Gründerinnen und Unternehmerinnen, sowie Netzwerke finden Sie im Adressteil dieser Broschüre.
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3.0. Wichtige Informationen für...
3.8 Frauen, die sich beruflich
umorientieren wollen
Sie möchten den Job wechseln?
Eine gute Planung macht Ihnen einen Umstieg leichter.
Wenn Sie sich bewerben möchten, können Sie Ihren
Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin um ein Zwischenzeugnis bitten.
Damit haben Sie ein aussagekräftiges Dokument über Ihre aktuelle Berufstätigkeit.
Vorsicht! Es gibt auch Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen, die die Erstellung eines Zwischenzeugnisses als geplanten Ausstieg bewerten.
Bei Bewerbungen sollten Sie um die vertrauliche Behandlung Ihrer
Unterlagen bitten.
Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz ohne wichtigen Grund aus eigenem Antrieb
kündigen, haben Sie für die Dauer von drei Monaten keinen Anspruch auf
Arbeitslosengeld I.
Sollte der Berufswechsel eine Phase ohne Beschäftigung mit sich bringen,
müssen Sie sich aus eigenen Mitteln finanzieren. Sie können mit Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag schließen, der
Ihr Beschäftigungsverhältnis vor Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist
beendet. Damit stehen Sie Ihrem neuen Arbeitgeber bzw. Ihrer neuen Arbeitgeberin früher zur Verfügung.
Ein professionelles berufliches Coaching oder eine
begleitete Berufswegeplanung können Ihnen helfen,
sich über Ihre beruflichen Wünsche und Ziele klar zu werden.
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3.0. Wichtige Informationen für...
3.9. Frauen in Fach- und Führungspositionen
Sie sind bereits ein Stück auf der Karriereleiter vorangekommen. Wenn Beruf und Karriere für Sie zusammengehören, ist es wichtig, Klarheit über die
eigenen Wünsche zu gewinnen, um Ihren Karriereweg bewusst zu planen.
Was bedeutet für Sie Karriere? Ein besonders hohes Einkommen?
Weit reichende Anerkennung als Spezialistin? Jede Menge Verantwortung
für Personal? Gespräche mit anspruchsvollen Kunden und Kundinnen?
Entscheidungsbefugnisse über große Geldbeträge?
Die Kenntnisse, um Führungskompetenz zu erfüllen, müssen Sie sich während Ihres Berufslebens aneignen. Dazu gehören Fortbildungen, die Sie
auch nutzen sollten, wenn Sie sie selber finanzieren und in Ihrer Freizeit besuchen müssen. Dazu gehört auch die Bereitschaft, berufliche Herausforderungen anzunehmen und das eigene Licht nicht unter den Scheffel zu stellen. Neben einem starken Willen und Durchsetzungsvermögen brauchen
Frauen für die Karriere einen langen Atem. Manchmal hilft der Wechsel auf
eine andere Position oder in ein anderes Unternehmen, um der Karriere
Schwung zu geben oder Hindernisse zu überwinden. Ihre Ziele sollten Sie
dabei im Auge behalten.
Noch immer ist die Zahl der Führungs- und Fachfrauen in der deutschen
Wirtschaft gering. Wenn es um Beförderungen geht, stoßen viele Frauen
irgendwann an die so genannte „gläserne Decke“, die ihnen den Weg in
die Chefetage versperrt. Aber auch die schwierige Vereinbarkeit von Familie
und Beruf und die mangelnde Anerkennung weiblicher Kompetenzen werden dafür verantwortlich gemacht. Andererseits gibt es inzwischen in vielen
Bereichen weibliche Vorbilder für Frauen, die beruflich vorankommen wollen. Wissenschaftlerinnen, Unternehmerinnen, Managerinnen zeigen Ihnen,
dass Frauen erfolgreich und oft auch die besseren Chefs sind.
Männer verfügen seit vielen Jahrhunderten über berufliche Netzwerke, die
sie bei ihrer Karriere unterstützen. Auch für Frauen kann es hilfreich sein,
sich einem beruflichen Netzwerk anzuschließen, um wichtige Kontakte zu
knüpfen und Unterstützung zu finden.
Auskünfte über Netzwerke für Führungsfrauen und Mentoring-Programme
geben Ihnen die Gleichstellungsbeauftragten. Informationen und Aktuelles
zu Berufsstart, Karriere, Existenzgründung finden Sie auch unter:
www.frauenmachenkarriere.de. – eine Initiative des Bundesministeriums
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Adressen regionaler und überregionaler Frauennetzwerke finden Sie im
Adressteil der Broschüre.
25
4.0. Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaften und Kommunen
- Leistungen und Angebote
In Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit finden Sie das Berufsinformationszentrum (BIZ), um sich selbstständig über Berufe und deren Anforderungsprofile und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren.
Die Datenbank KURSNET informiert Sie über aktuelle Weiterbildungsangebote. Im BERUFENET finden Sie konkrete Informationen zu Berufsanforderungen und Berufsprofilen.
Zu den Datenbanken gelangen Sie über www.arbeitsagentur.de
Die Reformen der Arbeitsmarktpolitik mit dem
„Vierten Gesetz über moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“
(Hartz IV) haben viele Veränderungen mit sich gebracht. Die Umsetzungen
sind im Moment noch im Gange, so dass die Informationen dieses Kapitels
keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dauerhafte Gültigkeit haben. Für
die Bezieher und Bezieherinnen von Arbeitslosengeld I ist wie bisher die
Agentur für Arbeit zuständig. Für Bezieher und Bezieherinnen des neuen
Arbeitslosengeldes II wurden nicht nur die Rahmenbedingungen für die
verschiedenen Leistungen verändert, auch die Zuständigkeiten für Beratung und Unterstützung haben sich gewandelt.
Der wesentliche Unterschied zwischen Arbeitslosengeld I (früher: Arbeitslosengeld) und Arbeitslosengeld II (früher: Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe)
besteht noch immer:
Arbeitslosengeld I ist eine beitragsfinanzierte Leistung, auf die Sie einen Anspruch haben, wenn Sie über einen bestimmten Zeitraum Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt haben.
Arbeitslosengeld II ist eine aus Steuern finanzierte Leistung, auf die Sie bei
Bedürftigkeit Anspruch haben. In der Höhe, den Voraussetzungen und Fristen von Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld ll hat sich manches verändert, so dass sich ein detaillierter Blick in die einzelnen Regelungen lohnt.
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4.0. Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaften und Kommunen
- Leistungen und Angebote
Aktuelle Informationen über Hartz IV und die für Sie zuständige Institution
erhalten Sie bei Ihrer Agentur für Arbeit und Ihrer Kommune. Weitere Informationen gibt es bei:
www.arbeitsmarktreform.de
neues Internetportal mit Einkommensrechner
www.arbeitsagentur.de
Hartz-4-Serviceline der Agentur für Arbeit
01801 012012 (Ortstarif)
www.erwerbslos.de
www.arge-sgb2.de
Erste Anlaufstellen für Arbeitslose, Arbeitsuchende und erwerbsfähige Hilfebedürftige mit Wohnort Enzkreis oder Stadt Pforzheim sind für den
Stadtkreis Pforzheim und Enzkreis ohne Raum Mühlacker
die Agentur für Arbeit Pforzheim,
Luisenstr. 32, 75172 Pforzheim
und für den Raum Mühlacker die Agentur für Arbeit Mühlacker,
Hindenburgstr. 94, 75417 Mühlacker.
27
4.0. Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaften und Kommunen
4.1. Arbeitslosengeld I
Bereits im Vorfeld der Arbeitslosigkeit müssen Sie aktiv werden.
§37b SGBIII:
(1) ‚Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei
der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden.
(2) Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.
(3) Zur Wahrung der Frist nach Satz 1 und 2 reicht eine fernmündliche Meldung aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung
nachgeholt wird.
(4) Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand
des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht
oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird.
(5) Die Pflicht zur Meldung gilt nicht beim betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
Auf Arbeitslosengeld I haben Sie Anspruch, wenn Sie in den letzten zwei
Jahren mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren.
Arbeitslosengeld I richtet sich nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist und dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei Entstehung des Anspruchs vollendet hat.
(§127 SGBIII). Die Höhe bemisst sich nach Ihrem letzten durchschnittlichen
Gehalt, der zu berücksichtigenden Lohnsteuerklasse und eingetragenen
Kindern.
Wenn nach § 32 des Einkommensteuergesetzes Kinder auf Ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen sind, werden 67 % des durchschnittlichen Nettogehaltes als Arbeitslosengeld I ausgezahlt. Gilt dieses nicht, beträgt Ihr Arbeitslosengeld nur 60% des Nettogehaltes.
Als Bezieherin des Arbeitslosengeldes I müssen Sie den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit offen gegenüberstehen und eine zumutbare Arbeit annehmen. Zusätzliche Informationen für Menschen ab 50 Jahren
finden Sie unter Punkt 4.6 in dieser Broschüre.
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4.0. Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaften und Kommunen
4.1. Arbeitslosengeld I
Eine zumutbare Tätigkeit umfasst
• mindestens 15 Wochenstunden Arbeitszeit,
• einen Umkreis, der bis zu zweieinhalb (bei Vollzeit) bzw. zwei
(bei Teilzeit) Stunden Fahrzeit am Tag verlangt,
• eine Aufgabe, die auch unter Ihren Ansprüchen und Qualifikationen
liegen darf.
Sollten Sie eine geringfügige Beschäftigung oder eine nebenberufliche
Selbstständigkeit mit weniger als 15 Wochenstunden aufnehmen, bleiben
bis 165 Euro plus Fahrtkosten im Monat anrechnungsfrei. Jeder Euro darüber hinaus wird auf Ihr Arbeitslosengeld I angerechnet. Lehnen Sie die Aufnahme einer Arbeit ab oder beenden Sie eine Eingliederungsmaßnahme
aus eigenem Antrieb ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, müssen
Sie mit Sperrzeiten und Leistungskürzungen rechnen. Sie müssen der Agentur für Arbeit nachweisen, dass Sie sich um eine neue Stelle bemühen. Sammeln Sie also Ihre Bewerbungsschreiben, so dass Sie sie vorlegen können.
Für die Erstellung Ihrer Bewerbungsunterlagen können Sie eine Kostenerstattung von 5 Euro pro Bewerbung und bis zu 260 Euro pro Jahr erhalten,
wenn Sie die Kosten im voraus beantragen. Für Fahrten zu Bewerbungsgesprächen können Sie Reisekosten beantragen. Auch diese Anträge müssen
vor Antritt der Fahrt gestellt werden.
In der Agentur für Arbeit bekommen Sie einen für Sie zuständigen Arbeitsvermittler bzw. eine Arbeitsvermittlerin. Bereiten Sie sich möglichst gut auf
das Gespräch vor und informieren Sie sich ggf. über berufliche Fort- und
Weiterbildungen (siehe Kapitel 2). Je klarer Ihre eigenen Vorstellungen
sind, umso besser kann die Agentur für Arbeit Sie unterstützen. Vor dem
ersten Gespräch erhalten Sie ein sogenanntes ‚Arbeitspaket’. Die darin enthaltenen Formulare senden Sie Ihrer Arbeitsvermittlerin bzw.Ihrem Arbeitsvermittler vor dem ersten Gespräch zu. Idealerweise bringen Sie zum ersten
Termin einen Lebenslauf über Ihren beruflichen Werdegang und eine Aufstellung Ihrer Qualifikationen und Ausbildungen, sowie Ihre Arbeitszeugnisse und einen Personalausweis mit.
Zu allen Leistungen hält die Agentur für Arbeit umfangreiches Informationsmaterial zur Verfügung.
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4.0. Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaften und Kommunen
4.1. Arbeitslosengeld I
Beauftragte für Chancengleichheit
In den Agenturen für Arbeit gibt es die Beauftragte
für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt. Die Beauftragte für Chancengleichheit bietet häufig Informationsveranstaltungen für Berufsrückkehrerinnen
an. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Agentur für Arbeit.
Die Kontaktdaten Ihrer regionalen Beauftragten für Chancengleichheit am
Arbeitsmarkt finden Sie im Adressteil dieser Broschüre.
Lohnkostenzuschuss
Wenn Sie einen Arbeitgeber, eine Arbeitgeberin gefunden haben, der/die
an Ihrer Einstellung interessiert ist, kann die Agentur für Arbeit unter bestimmten Umständen in Einzelfallprüfung einen Lohnkostenzuschuss übernehmen. Fragen Sie bei Ihrer Arbeitsvermittlung danach. Für ältere und behinderte Menschen kann der Lohnkostenzuschuss erweitert werden.
Eingliederungsgutschein
Seit Januar 2008 gibt es außerdem für Arbeitslose ab 50 Jahren einen Gutschein für einen Arbeitgeberzuschuss. Voraussetzung dafür ist entweder ein
Arbeitslosengeldanspruch von mehr als zwölf Monaten oder eine Beschäftigungslosigkeit von über zwölf Monaten seit Entstehen des Anspruchs auf
Arbeitslosengeld.
Bildungsgutschein
Wenn Sie eine Fortbildung benötigen, um wieder fit für den Arbeitsmarkt
zu werden, gibt es die Möglichkeit, von der Agentur für Arbeit einen Bildungsgutschein zu erhalten. Mit dem Bildungsgutschein werden Ihr Anspruch auf eine Fortbildung, die Dauer dieser Fortbildung, ihr regionaler
Geltungsbereich und das Bildungsziel vereinbart. Darüber hinaus können
Sie einen Bildungsgutschein erhalten, wenn ein Unternehmen bestätigt, Sie
mit den neu erworbenen Kenntnissen einstellen zu wollen. Wenn Sie von
der Bundesagentur für Arbeit nach einer umfassenden Beratung einen Bildungsgutschein bekommen, können Sie sich selbst einen regionalen anerkannten, für Fortbildung zertifizierten Bildungsträger suchen, bei dem Sie
die Fortbildung absolvieren wollen.
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4.0. Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaften und Kommunen
4.1. Arbeitslosengeld I
Der Bildungsgutschein wird Ihnen nur dann ausgehändigt, wenn eine eingehende Beratung stattgefunden hat und die Weiterbildung für notwendig
erachtet wird. Diese Leistung ist abhängig von der erwarteten Arbeitsmarktchance und von den vorhandenen Geldmitteln der Bundesagentur für
Arbeit. Sie haben keinen Anspruch darauf. Deshalb ist es ratsam, sich frühzeitig um einen Gutschein zu bemühen bzw. in Abständen nachzufragen.
Vermittlungsgutschein
Arbeitslose haben Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein, wenn sie
mindestens sechs Wochen arbeitslos sind und Anspruch auf Leistungen der
Agentur für Arbeit haben.
Mit diesem Gutschein können Sie zu einer privaten Arbeitsvermittlung gehen und einen Vertrag mit dem Auftrag abschließen, eine sozialversicherungspflichtige Stelle für Sie zu suchen. Der Gutschein ist in einer gewissen
Höhe dotiert und wird im Erfolgsfall an die private Arbeitsvermittlung ausgezahlt. Nur wenn Sie durch diese Vermittlung einen Arbeitsvertrag unterschreiben, hat die Vermittlerin/der Vermittler Anspruch auf das Geld. Der
Vermittlungsgutschein gilt für drei Monate.
Private Arbeitsvermittlungen finden Sie im Internet, u.a. unter
www.arbeitsagentur.de,
www. meinestadt.de oder im Branchenverzeichnis
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4.0. Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaften und Kommunen
4.2. Arbeitslosengeld II
Arbeitsgemeinschaften (ARGE)
Die Arbeitsgemeinschaft aus Agentur für Arbeit und Stadt Pforzheim (ARGE),
bzw. aus Agentur für Arbeit und Landratsamt/Integrationsamt sind die zentralen Stellen für Vermittlung, Beratung und Leistungsgewährung.
Die persönliche Betreuung und Förderung steht hier im Mittelpunkt. Sowohl Ihre individuellen Probleme, die den Einstieg in den Arbeitsmarkt erschweren, als auch notwendige Förderungen und Qualifizierungen werden
in persönlichen Gesprächen mit einem Arbeitsvermittler oder einer Arbeitsvermittlerin bzw. einem Fallmanager, einer Fallmanagerin erörtert. Gemeinsam suchen Sie Lösungen und vereinbaren Ziele, um die Aufnahme einer
Arbeit zu erleichtern. Einstiegsarbeitsplätze und Beschäftigungsmöglichkeiten können erste Hilfestellungen bieten, um den Anforderungen des Arbeitslebens Schritt für Schritt gerecht zu werden.
Aktuelle Informationen gibt es unter:
www.meinestadt.de
Die Adressen der regionalen Arbeitsgemeinschaften finden Sie im Adressteil
dieser Broschüre.
Anspruch auf Arbeitslosengeld II
Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben alle, die zwischen 15 und 65
Jahren sind, der Hilfe bedürfen und dem Arbeitsmarkt für mindestens drei
Stunden täglich zur Verfügung stehen. Beim Auslaufen von Arbeitslosengeld I muss ein Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt werden. Arbeitslosengeld II ist Teil der Grundsicherung für Arbeit Suchende. Diese Grundsicherung besteht aus Geldleistungen, Sach- und Dienstleistungen. Neben dem
pauschalen Arbeitslosengeld II in Höhe von 351 Euro im Monat werden bei
angemessener Wohnung die Kosten für Miete und Heizung übernommen.
Ob ein Umzug notwendig ist oder nicht, wird im Einzelfall entschieden. Arbeitslosengeld II orientiert sich an der so genannten Bedarfsgemeinschaft,
d.h. alle Personen, die in einem Haushalt leben und deren Einkünfte werden zur Berechnung von Arbeitslosengeld II herangezogen.
Zuständigkeiten:
Stadt Pforzheim – ARGE und
Enzkreis – Landratsamt Integrations- und Versorgungsamt ( Wohnung )
und Agentur für Arbeit für ALGII und Vermittlung.
Die Adressen finden Sie im Adressteil der Broschüre
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4.0. Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaften und Kommunen
4.2. Arbeitslosengeld II
Wichtig:
Langzeitarbeitslose, die wegen des zu hohen Einkommens ihres Partners
oder zu hoher Rücklagen kein ALG II erhalten, sollten sich dennoch sofort
bei der Agentur für Arbeit „arbeitslos ohne Leistungsanspruch“ melden.
Denn nur durch eine fortgesetzte Registrierung als Arbeitslose können ihnen die entsprechenden Anrechnungszeiten für ihre spätere Rente bescheinigt werden.
Verbesserung der Hinzuverdienstmöglichkeiten von Langzeitarbeitslosen. Die zentralen Regelungen sind:
• Die Hinzuverdienstmöglichkeiten werden durch Einführung eines
pauschalen Grundfreibetrages von 100 Euro monatlich vereinfacht
und verbessert.
• Die Berechnung der Einkommensfreibeträge wird durch Anknüpfung
an das Bruttoeinkommen vereinfacht.
• Bis zu einem Bruttoeinkommen von 800 Euro beträgt der prozentuale
Freibetrag 20 Prozent des 100 Euro übersteigenden Einkommens.
• Für Bruttoeinkommen über 800 Euro beträgt der zusätzliche
prozentuale Freibetrag 10 Prozent.
• Die Obergrenze für die Freibeträge liegt für Hilfebedürftigen ohne
Kinder bei einem Bruttoeinkommen von 1.200 Euro, für alle Hilfebedürftigen mit Kindern bei einem Bruttoeinkommen von 1.500 Euro.
• Einstiegsgeld kann künftig auch dann gewährt werden, wenn die
Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Beschäftigung entfällt.
www.arbeitsmarktreform.de
Einstiegsgeld
Wenn Sie einen regulären Job annehmen, der Ihren
Lebensunterhalt vorerst nicht abdeckt, können Sie
monatlich im Regelfall mit 50% der Regelleistung unterstützt werden. Auf
diese Leistung besteht allerdings kein Rechtsanspruch.
Zusätzliche gemeinnützige Arbeit (1-Euro-Job)
Im Zuge der beruflichen Integration kann Ihnen eine zusätzliche gemeinnützige Tätigkeit (1-Euro-Job) angeboten werden. Sie dürfen die gemeinnützige zusätzliche Tätigkeit nur für einen befristeten Zeitraum ausüben
und müssen gleichzeitig eine berufliche Qualifizierung erhalten. Für Ihre Arbeit erhalten Sie eine „Aufwandsentschädigung“ von 1–2 Euro pro Stunde.
Dieser Hinzuverdienst bleibt anrechnungsfrei.
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4.0. Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaften und Kommunen
4.2. Arbeitslosengeld II
Zumutbarkeit
Grundsätzlich ist jede Arbeit zumutbar, die legal ist. Nur eine Entlohnung
von 30 % unter der ortsüblichen Entlohnung gilt als sittenwidrig. Unzumutbar ist eine Tätigkeit für Sie unter anderem, wenn Sie diese physisch oder
psychisch nicht ausüben können oder die Erziehung von Kindern oder die
Pflege von Angehörigen dadurch gefährdet wäre.
Sanktionen
Wenn Sie eine zumutbare Arbeit oder eine Ausbildungs- oder Eingliederungsmaßnahme ablehnen, kann Ihnen das Arbeitslosengeld II für drei Monate um 30 % gekürzt werden. Bei wiederholter Ablehnung kann Ihnen die
Unterstützung ganz entzogen werden. Bei Verletzung der Meldepflicht,
der Untersuchungspflicht (z.B. ärztlicher Dienst) oder der Mitwirkungspflicht können Ihnen die Leistungen für drei Monate um 10 % gekürzt werden. Eine Kürzung beginnt zum Folgemonat nach dem Regelverstoß und
dauert immer drei Monate.
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4.0. Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaften und Kommunen
4.3. Sozialgeld nach Sozialgesetzbuch XII
Sozialgeld erhalten alle hilfebedürftigen Personen, die dem Arbeitsmarkt
nicht für drei Stunden pro Tag zur Verfügung stehen können. Dies ist z.B.
dann der Fall, wenn Sie für einige Monate nicht im vollen Umfang erwerbsfähig sind und deshalb eine Rente beziehen oder wenn Sie nicht aus eigener Arbeitskraft oder mit finanziellen Rücklagen Ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Die Betreuung von Kindern unter drei Jahren berechtigt
Sie nur zum Bezug von Sozialgeld, wenn Ihre Erwerbstätigkeit die Erziehung der Kinder gefährdet. Auch wenn Sie Ihre Kinder unter drei Jahren
betreuen müssen, weil Sie keine Möglichkeit einer Kinderbetreuung finden,
sind Sie erwerbsfähig. Sozialgeld bekommen Sie nicht. In diesem Fall müssen Sie Arbeitslosengeld II beantragen. In der Höhe entspricht das Sozialgeld dem Arbeitslosengeld II. Es wird erst dann gezahlt, wenn es keine anderen Leistungen gibt (wie z.B. Ihre Renteneinkünfte), die Ihnen zur Verfügung stehen oder die Sie geltend machen können. Das bedeutet unter Umständen, dass Sie bei anderen Trägern Anträge auf Zuschläge stellen sollten.
Wenn Sie Sozialgeld beziehen, werden Sie vom Jugend- und Sozialamt der
Stadt Pforzheim bzw. vom Landratsamt betreut.
Landratsamt Enzkreis
Integrations- und Versorgungsamt
Zähringerallee 3, 75177 Pforzheim
Stadt Pforzheim
Jugend- und Sozialamt
Verwaltungsgebäude Blumenhof
Blumenhof 4, 75175 Pforzheim
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4.0. Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaften und Kommunen
4.4. Leistungen für Berufsrückkehrerinnen
Berufsrückkehrerinnen sind Frauen, die nach der Phase der Kinderbetreuung oder Pflege eines Angehörigen in das Erwerbsleben zurückkehren. Sie
werden als Berufsrückkehrerin eingestuft, wenn:
• Ihre Kinder das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
• Sie Ihre Erwerbstätigkeit für mindestens ein Jahr unterbrochen haben und
• Sie spätestens ein Jahr nach der Unterbrechung wieder in das
Erwerbsleben zurückkehren wollen.
Wenn Sie Leistungen der Bundesagentur für Arbeit beantragen wollen,
müssen Sie sich drei Monate vor Beendigung der Elternzeit bei der Agentur
für Arbeit arbeitssuchend melden. Sollten Sie erst drei Monate oder kürzer
vor Ende der Elternzeit Kenntnis davon erlangen, dass Ihr Arbeitsverhältnis
nach der Elternzeit endet, ist eine Meldung bei der Agentur für Arbeit
innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes erforderlich. Im Falle einer verspäteten Meldung ohne wichtigen Grund erfolgt
eine einwöchige Sperre des Arbeitslosengeldes.
Wenn Sie arbeitslos sind, kann Ihre Fortbildung oder Umschulung gefördert
werden, wenn diese Ihrer Eingliederung in den Arbeitsmarkt dient. Sollten
für Sie Kosten der Kinderbetreuung in einem Hort, bei einer Tagesmutter
oder durch Nachbarn und Verwandte entstehen, können diese von der
Agentur für Arbeit mit derzeit bis zu 130,00 Euro monatlich pro Kind erstattet werden. Unter Umständen kann auch Ihrem Arbeitgeber ein Zuschuss zu Ihrer beruflichen Eingliederung gewährt werden. Für Berufsrükkkehrerinnen, die Arbeitslosengeld II beziehen, sind auch besondere Fortund Weiterbildungsangebote und Zuschüsse zur Kinderbetreuung möglich.
Über die aktuellen Angebote informieren Sie sich bitte bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur und/oder ARGE für die Stadt Pforzheim.
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4.0. Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaften und Kommunen
4.5. Leistungen für Frauen unter 25 Jahren
Wenn Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder II haben, aber unter
25 Jahre alt sind, lohnt sich auch für Sie der Weg zur Agentur für Arbeit
und den Arbeitsgemeinschaften. Bund und Land haben eine ganze Reihe
von Programmen aufgelegt, um insbesondere Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu helfen, Ausbildung und Arbeit zu finden. Der erste und wichtigste Schritt ist die Beratung in der Agentur für Arbeit oder der Arbeitsgemeinschaft. Wenn ihnen Qualifikationen fehlen, können Sie berufsvorbereitende Lehrgänge oder Betriebspraktika besuchen, eine Sprachförderung
oder Einstiegsqualifizierung absolvieren oder sogar noch Ihren Schulabschluss nachholen.
Wer einen Arbeitsplatz sucht, bekommt auch finanzielle Hilfen zur Arbeitsaufnahme. Wenn Sie keine passende Stelle finden, können Sie auch versuchen, über Praktika oder geförderte Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzusteigen.
Hinweis für junge Mütter unter 25 Jahren:
Erkundigen Sie sich nach Teilzeitausbildungsmöglichkeiten bei der für Sie
zuständigen Agentur für Arbeit oder ARGE. Für diejenigen, die Arbeitslosengeld II bekommen, haben die Arbeitsgemeinschaften es sich zur Aufgabe gemacht, allen Jugendlichen einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz bzw.
eine Qualifizierung anzubieten. Im Gegenzug gilt aber auch, dass Sie Ihren
Anspruch auf Leistungen verlieren, wenn Sie Ihre Pflichten nicht einhalten
oder angebotene Stellen nicht annehmen (siehe Sanktionen).
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4.0. Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaften und Kommunen
4.6. Leistungen für Frauen ab 50 Jahren
Um älteren Bezieherinnen von Arbeitslosengeld I die Aufnahme einer Beschäftigung zu erleichtern, bietet die Agentur für Arbeit spezielle Förderungen für diese Altersgruppe an. Eine so genannte Entgeltersatzleistung wird
dann gezahlt, wenn Sie einen schlechter bezahlten Arbeitsplatz annehmen,
um Ihre Arbeitslosigkeit zu verhindern oder zu beenden. Mit der Entgeltersatzleistung wird die Differenz zwischen Ihrem früheren Verdienst und der
schlechter bezahlten Stelle gemildert.
Anspruch auf diese Leistung haben Sie, wenn Sie noch mindestens 180 Tage
Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Leistungen bei der Agentur für Arbeit
beantragt haben.
Seit 01.01.2008 erhalten Sie bis zum 50. Lebensjahr maximal zwölf
Monate Arbeitslosengeld I.
Ab dem 50. Lebensjahr haben Sie maximal für 15 Monate Anspruch, ab
dem 55. Lebensjahr 18 Monate, ab dem 58. Lebensjahr 24 Monate. Entscheidend ist immer die Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse. Über
die aktuellen Zahlen informieren Sie sich bitte bei Ihrer zuständigen regionalen Arbeitsgemeinschaft bzw. bei der Agentur für Arbeit.
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4.0. Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaften und Kommunen
4.7. Leistungen für Frauen mit Behinderungen
Die berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen in das Arbeitsleben gehört zu einer der grundlegenden Aufgaben der Bundesagentur für
Arbeit. Als schwerbehindert gilt, wer wenigstens einen Grad der Behinderung von 50 hat und in seinen Fähigkeiten und Funktionen beeinträchtigt
ist. Menschen, deren Grad der Behinderung zwischen 30 und 50 liegt, können einen Antrag auf Gleichstellung stellen, um die Rechte auf Kündigungsschutz, Lohnkostenzuschüsse der Arbeitgeber, Ausstattung eines Arbeitsplatzes sowie Betreuung durch einen Fachdienst in Anspruch nehmen zu
können.
Die Teilhabe am Arbeitsleben wird für Menschen mit Behinderungen durch
die Gewährung von Leistungen gefördert.
So werden z.B. Eingliederungszuschüsse gezahlt, die die Einarbeitung erleichtern. Sie betragen bis zu 50% des tariflichen bzw. ortsüblichen Gehaltes. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis nicht vorzeitig beendet
wird. Um die Integration in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen, erhalten
Unternehmen Unterstützung zur behindertengerechten Ausstattung und
Einrichtung von Arbeitsplätzen. So können technische Geräte und Mobiliar
finanziert werden sowie die Fortbildungen, um spezielle Geräte zu nutzen.
Auch die Wartung und Pflege besonderer Anlagen ist förderungsfähig. Eine
Fortbildung kann seitens der Agentur für Arbeit gefördert werden, wenn
sie der beruflichen Rehabilitation dient. Um Ihren Unterhalt zu sichern, können Sie währenddessen Übergangsgeld bzw. Arbeitslosengeld bei Weiterbildung oder Ausbildungsgeld erhalten.
Bezieherinnen von Arbeitslosengeld II erhalten Informationen von Ihrer zuständigen Ansprechperson.
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4.0. Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaften und Kommunen
4.8. Leistungen für Existenzgründerinnen
Wenn Sie arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind und sich gern
selbstständig machen wollen, gibt es die Möglichkeit, einen Gründungszuschuss zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zu beantragen.
Detaillierte Infos finden Sie in der Broschüre‚
Hinweise und Hilfen zur Existenzgründung, sowie BBZ-Heft, Nr.9
Herausgeberin: Bundesagentur für Arbeit
Einstiegsgeld für Bezieherinnen von Arbeitslosengeld II
Die Förderung ist keine Pflicht, sondern eine Kann-Leistung. Die Förderung
beträgt zwischen 50 % und 100 % der Regelleistung. Wenn Sie sich selbstständig machen wollen, fragen Sie Ihre Arbeitsvermittlung, Ihren Fallmanager, Ihre Fallmanagerin ganz konkret nach Fördermöglichkeiten und ihren
Konditionen.
40
4.0. Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaften und Kommunen
4.9. Wer hilft bei Fragen und Problemen?
Wenn Sie sich bei einer externen Stelle über Ihre Rechte und Pflichten informieren möchten, wenn Sie Hilfe brauchen, um sich auf das Gespräch in der
Agentur für Arbeit oder der Arbeitsgemeinschaft vorzubereiten oder bestimmte juristische Formulierungen einfach nicht verstehen, gibt es eine
ganze Reihe von Beratungseinrichtungen, die Ihnen gerne weiterhelfen.
Dazu gehören beispielsweise das Diakonische Werk Pforzheim, sowie
der Deutsche Caritasverband.
Regionale Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen finden Sie im
Adressteil dieser Broschüre.
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5.0. Berufliche Weiterbildung
5.1. Trainingsmaßnahmen
Berufliche Weiterbildung
Beratung zur beruflichen Weiterbildung erhalten Sie bei der Regionalstelle
für berufliche Fortbildung bei der IHK Nordschwarzwald, bei der Agentur
für Arbeit, der ARGE, bei den Gleichstellungsbeauftragten oder den Kontaktstellen ‚Frau und Beruf’.
Trainingsmaßnahmen
Trainingsmaßnahmen können den Wiedereinstieg ins Berufsleben erleichtern. Als Arbeitslose haben Sie Anrecht auf eine Trainingsmaßnahme, wenn
sich dadurch Ihre Chance auf einen Arbeitsplatz erhöht. Eine Trainingsmaßnahme dauert maximal 12 Wochen. Neben der beruflichen Orientierung
und Einschätzung der beruflichen Potenziale sind ein Bewerbungstraining
oder ein betriebliches Praktikum häufig Bestandteil einer Trainingsmaßnahme. Die Lehrgangskosten, Arbeitskleidung, Prüfgebühren, Fahrtkosten und
Kinderbetreuungskosten bis 130 Euro/Monat werden von der Agentur für
Arbeit bzw. der ARGE übernommen. Lassen Sie sich von Ihrer Arbeitsvermittlung bzw. von Ihrem Fallmanager, Ihrer Fallmanagerin beraten.
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5.0. Berufliche Weiterbildung
5.2. Fortbildung
5.3. Umschulung
Fortbildung
Fortbildungen können für Sie interessant sein, wenn Sie auf eine bestehende Qualifikation zusätzliche Kenntnisse aufsatteln wollen. Fortbildungen
werden von einer Fülle von Weiterbildungsträgern in Vollzeit, Teilzeit und
nebenberuflich angeboten. Die Träger haben sich dabei häufig auf unterschiedliche Branchen spezialisiert. Fortbildungen umfassen in der Regel
nicht mehr als zwölf Monate und enden mit der Verleihung eines Zertifikats.
Wenn Sie arbeitslos sind, haben Sie die Möglichkeit, über einen Bildungsgutschein (siehe Kapitel 4) eine Fortbildung bei einem Bildungsträger zu
beginnen. Auch einzelbetriebliche Fortbildungen sind möglich.
Umschulung
Wenn Sie arbeitslos sind, in Ihrem Beruf keine Zukunft mehr haben oder
ihn aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können bzw. ungelernt sind und mindestens drei Jahre berufstätig waren, kommt möglicherweise eine Umschulung in Frage. Dies ist eine Ausbildung in einem neuen
Beruf mit anerkanntem Berufsabschluss. Eine Umschulung können Sie in einem Betrieb oder bei einem Bildungsträger absolvieren. Sie dauert in der
Regel zwei Jahre.
Bei einer beruflichen Rehabilitation muss die Umschulung vom Rentenversicherungsträger oder von der Rehabilitationsberatung Ihrer Agentur für Arbeit/ARGE als gesundheitlich notwendig anerkannt werden.
43
5.0. Berufliche Weiterbildung
5.4. Ausbildung
Eine Ausbildung abzuschließen lohnt sich immer, da ungelernte Arbeitskräfte am schlechtesten bezahlt und am stärksten von Arbeitslosigkeit betroffen sind. Auch wenn Sie schon älter sind und keinen Anspruch auf Finanzierung einer Umschulung haben, kann es sich lohnen, noch eine Ausbildung
zu absolvieren. Man unterscheidet generell zwischen einer Ausbildung im
Betrieb (z.B. Kauffrau, Industriemechanikerin) und der an einer Fachschule
(z.B. Erzieherin, Physiotherapeutin).
Wenn Sie schon länger in einem Berufsfeld arbeiten, können Sie auch eine
externe Prüfung ablegen, um einen Berufsabschluss nachzuholen.
Den besten Überblick über die unterschiedlichen Berufsbilder gibt es im Berufsinformationszentrum (BIZ) der Agentur für Arbeit.
Dort werden Broschüren und Filme, aber auch bei Informationsveranstaltungen alle Berufe detailliert vorgestellt. An Computern haben Sie zudem
die Möglichkeit, in Tests herauszufinden, welche Berufsbilder zu Ihnen passen. Die Agentur für Arbeit und die Arbeitsgemeinschaften bieten finanzielle Unterstützung bei Problemen rund um die Ausbildung (siehe auch Kapitel 4).
Eine umfassende Zusammenstellung aller Berufe enthalten die Broschüren
Beruf aktuell
Hrsg.: Agentur für Arbeit
Ausbildung und Schule, Beruf Regional
Hrsg.: Agentur für Arbeit
44
5.0. Berufliche Weiterbildung
5.4. Ausbildung
Berufskollegs
Neben der normalen Ausbildung gibt es für manche Berufe die Möglichkeit,
an Berufskollegs Ausbildung und Schulabschluss miteinander zu kombinieren. Am Berufskolleg können Sie die Bildungsgänge der Berufsschule, der
Berufsfachschule, der Fachoberschule und der Fachschule belegen. Die Bildungsgänge des Berufskollegs sind abschlussbezogen, einzel- und doppelqualifizierend und werden durch eine Fachrichtung bestimmt. Sie sind in
Voll- oder Teilzeit organisiert. Das Berufskolleg führt Sie zum Erwerb von
beruflichen Kenntnissen, beruflicher Grund- und Fachbildung, Berufsabschlüssen, beruflicher Weiterbildung und allen allgemein bildenden Abschlüssen vom Hauptschulabschluss bis zum Abitur.
Sie können dort verschiedene Berufe erlernen: z.B. aus den Fachrichtungen
Metall- und Elektrotechnik (Technische Zeichnerin, Berufskraftfahrerin etc.),
Handwerk und Technik (Tischlerin, Augenoptikerin etc.), Wirtschaft und
Verwaltung (Bürokauffrau, Werbekauffrau etc.) oder Hauswirtschaft und
Soziales (Erzieherin, Hauswirtschafterin etc.).
Beratung bieten Ihnen Ihre Kreise und Kommunen, sowie das Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung Schule und Bildung.
Einen ersten Überblick über Berufskollegs in der
Region finden Sie in:
www.arbeitsagentur.de
oder über das Portal der Stadt Pforzheim
www.stadt-pforzheim.de
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5.0. Berufliche Weiterbildung
5.5. Schulabschlüsse nachholen
Wenn Sie noch einmal die Schulbank drücken wollen, gibt es eine Reihe
unterschiedlichster Möglichkeiten, dies zu tun: haupt- oder nebenberuflich,
tagsüber oder abends.
Lassen Sie sich beraten und überlegen Sie in Ruhe,
welches Angebot am besten auf Ihre Lebenssituation zugeschnitten ist. Sofern Sie unter 30 Jahre alt sind und bestimmte Voraussetzungen erfüllen,
können Sie auch BaföG beantragen (siehe 5.6 ff).
Detaillierte Informationen über das Nachholen schulischer Abschlüsse –
möglicherweise auch per e-learning - auf dem zweiten Bildungsweg erhalten Sie u.a. bei der VHS-Pforzheim-Enzkreis, der Agentur für Arbeit und in
der KURS-Datenbank oder unter www.fortbildung-bw.de.
46
5.0. Berufliche Weiterbildung
5.6. Studium
Studieren können Sie in Pforzheim an der Hochschule Pforzheim.
Hier finden Sie die Fachrichtungen Gestaltung, Technik und Wirtschaft.
Ebenso können Sie die Gasthörerangebote, sowie das Studium Generale
nutzen.
Alle Informationen finden Sie in www.hs-pforzheim.de
oder bei den Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule unter
www.hs-pforzheim.de/gleichstellung.de
Studieren mit Kind
Wenn Sie während des Studiums schwanger werden oder bereits Kinder haben und studieren möchten, können Sie einige staatliche Hilfen in Anspruch
nehmen.
Erfragen Sie auch an der Hochschule Pforzheim aktuelle Angebote.
Einen Überblick gibt die Broschüre:
Studieren mit Kind
[email protected]
Tel: 0180 1907050
Fernstudium
Wenn Sie nicht immer in der Universität anwesend sein können oder wollen, gibt es die Möglichkeit, ein Fernstudium zu absolvieren. Das größte Fächerangebot bietet die Fernuniversität der Gesamthochschule Hagen. Einen
Überblick über Fernstudien in Deutschland finden Sie auch in der Broschüre
„Studien und Berufswahl“ der Agentur für Arbeit.
FernUniversität Hagen
58084 Hagen
Tel: 02331 987-01
E-Mail: [email protected]
www.fernuni-hagen.de
47
5.0. Berufliche Weiterbildung
5.6. Studium
Studieren ohne Abitur
Wenn Sie studieren wollen, brauchen Sie nicht unbedingt Abitur oder Fachhochschulreife. Sie können auch über eine Externenprüfung an der Universität oder Fachhochschule Ihrer Wahl studieren. Durch eine Einstufungsprüfung wird festgestellt, ob Sie die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten
besitzen, die für ein erfolgreiches Studium erforderlich sind. Ihren Leistungen entsprechend werden Sie dann in ein bestimmtes Semester eingestuft.
Durch eine Externenprüfung erlangen Sie keine Hochschulreife. Die Prüfung
berechtigt Sie nur dazu, in einem bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule zu studieren. Die Zugangsvoraussetzungen sind von
Hochschule zu Hochschule unterschiedlich. In der Regel brauchen Sie eine
abgeschlossene Ausbildung und mehrere Jahre Berufserfahrung. Das Studium sollte von der Fachrichtung her eine Ergänzung zu Ihrer bisherigen Tätigkeit sein. Fragen Sie direkt bei der Fachhochschule oder Universität, an
der Sie studieren wollen, nach, welche Zugangsprüfungen für den jeweiligen Fachbereich gelten. Außerdem besteht die Möglichkeit, eine so genannte „Begabtenprüfung“ für den Hochschulzugang abzulegen. Voraussetzungen hierfür sind ein Mindestalter von 25 Jahren, eine abgeschlossene
Berufsausbildung und mehrere Jahre Berufstätigkeit. Bei Bestehen der Prüfung erhalten Sie die allgemeine Hochschulreife.
Nähere Informationen gibt es unter:
www.bildungsserver.de
BaföG - Bundesausbildungsförderungsgesetz
Wenn Sie einen Schulabschluss nachholen oder ein Studium beginnen wollen, können Sie unter Umständen BAföG erhalten. Generell wird BaföG nur
gezahlt, wenn die Ausbildung vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen wird. Ausnahmen bestehen, wenn Sie die Zugangsvoraussetzungen für
Ihre zu fördernde Ausbildung über den zweiten Bildungsweg erlangt haben
(z.B. Abitur auf dem Abendgymnasium) und danach unverzüglich mit dem
Studium beginnen, wenn Sie aufgrund Ihrer beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben werden (Studieren ohne Abitur) oder Ihre
Ausbildung wegen der Erziehung von Kindern verschieben mussten.
Beratung bieten die Ämter für Ausbildungsförderung und die Studentenwerke der Universitäten.
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5.0. Berufliche Weiterbildung
5.6. Studium
Nähere Informationen gibt es auch bei:
Ausbildungsförderung, Bafög, Bildungskredit und
Stipendien, BMBF
Hannoversche Str. 28-30
10115 Berlin
Tel: 01805 262302
www.das-neue-bafoeg.de
oder
www.bafoeg.bmbf.de
Landratsamt Enzkreis
Sozialamt/ Ausbildungsförderung
Zähringerallee 3, 75177 Pforzheim
Tel: 07231 308-389
E-Mail: [email protected]
Stadt Pforzheim
Amt für Schulen, Kindertagesstätten, Sport/Ausbildungsförderung
Marktplatz 1, 75175 Pforzheim
Tel: 07231 39-2021
E-Mail: [email protected]
Stipendium
Wenn Sie kein BAföG erhalten, können Sie sich auch um ein Stipendium bei
einer Gewerkschaft, einer Stiftung oder parteilichen Institutionen bewerben. Da die Stiftungsgelder beschränkt sind, werden in der Regel Vorleistungen oder eine Empfehlung erwartet.
Freiwilliges soziales/ökologisches Jahr
Junge Menschen bis 27 Jahre können einen 6- bis 18-monatigen Dienst (z.B.
auch anstelle des Zivildienstes) im sozialen, ökologischen oder kulturellen
Bereich leisten. Nachdem der Bundesrat dem „Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und anderer Gesetze“ zugestimmt und der Bund im Haushaltsjahr 2002 die Freiwilligendienste
auch freiwillige soziale Jahr immer attraktiver – zumal die Einsatzmöglichkeiten auf das außereuropäische Ausland ausgedehnt sind. Das freiwillige
soziale Jahr im Ausland wird vom Bund bzw. von der Europäischen Union finanziell unterstützt und ist an genaue rechtliche Vorgaben gebunden.
Kontaktadressen im Adressteil der Broschüre.
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5.0. Berufliche Weiterbildung
5.7. Berufsbegleitende Weiterbildung
Viele Bildungsträger und Institutionen bieten eine berufsbegleitende
Weiterbildung vom PC-Auffrischungskurs bis hin zum Studienabschluss an.
Die Kosten für diese Weiterbildungen müssen Sie in der Regel selber tragen.
Manche Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen stellen die Mitarbeiterinnen
darüber hinaus für Fortbildungen frei oder übernehmen die Kosten der
Weiterbildung zum Teil oder ganz, wenn diese im Interesse des Unternehmens liegen.
Einen Überblick über regionale Weiterbildungsträger finden Sie unter
www.fortbildung-bw.de
Eine besondere Art der Weiterbildung sind Fernlehrgänge. Sie bekommen
die nötigen Arbeitsunterlagen zugeschickt oder zugemailt und lernen
selbstständig zu Hause.
Einen Überblick über alle Fernlehrangebote finden Sie bei:
Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)
Peter-Welter-Platz 2
50676 Köln
Tel: 0221 921207-0
www.zfu.de
5.8. Meister-BaföG
Meister-BaföG
Wenn Sie eine Ausbildung haben und beruflich aufsteigen wollen, gibt es
die Möglichkeit, das so genannte Meister-BaföG in Anspruch zu nehmen.
Informationen zu den aktuellen Förderkonditionen
erhalten Sie bei Ihrer regionalen Handwerkskammer.
Weitere Informationen gibt es außerdem bei:
www.hwk-karlsruhe.de und
beim Landratsamt Enzkreis
Sozialamt/ Ausbildungsförderung
Zähringerallee 3, 75177 Pforzheim
Frau Weber, Tel: 07231 308-389
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6.0. Wie bewerbe ich mich richtig ?
6.1. Stellensuche
Es gibt viele Möglichkeiten sich zu orientieren und verschiedene Strategien,
sich in Unternehmen vorzustellen. Eines ist jedoch allen gemeinsam: Eine
Auswahl unter Bewerbern und Bewerberinnen ist immer auch persönlich
geprägt, so dass keine Strategie ein hundertprozentiges Versprechen ist.
Wenn Sie Ihre Fähigkeiten und Qualifikationen kennen und sich selbstbewusst auf die Suche machen, können Sie Ihre Chancen optimal nutzen.
Zeitungen und Zeitschriften
Die Wochenendausgaben der örtlichen Tageszeitungen bieten Ihnen eine
erste aktuelle Übersicht über den Stellenmarkt Ihrer Region. Und auch in
kostenlosen regionalen Zeitungen werden haupt- und nebenberufliche Stellen in Ihrer Umgebung angeboten. In überregionalen Zeitungen inserieren
bundesweit und international tätige Unternehmen, die davon ausgehen,
dass die Bewerber und Bewerberinnen unabhängig und mobil sind. Fachzeitschriften konzentrieren sich auf die Stellenangebote bestimmter Branchen. Sollten Sie in Zeitungen und Zeitschriften kein passendes Stellenangebot finden, bedeutet das nicht, dass es in dieser Branche keine freien Stellen gibt. Viele Unternehmen nutzen zur Stellenakquise das Internet, die
Agentur für Arbeit oder die bewährte Mundpropaganda.
Internet
Haben Sie ganz konkrete Vorstellungen über das Unternehmen, für das Sie
gerne arbeiten würden? Oder kennen Sie die Unternehmen, die zu Ihrem
Profil passende Stellen anbieten? Dann sollten Sie diese Firmen im Internet
besuchen. Auf vielen Firmenhomepages finden sich auch die aktuellen Stellenangebote. Darüber hinaus bietet das Internet Stellenbörsen an, die sich
auf unterschiedliche Qualifikationen, Branchen und Orte konzentrieren. Die
Agentur für Arbeit hat eine eigene Internetseite, auf der Sie eine schnelle
Suche absolvieren oder Ihr Bewerberprofil eingeben können. Gute regionale Einstiegsseiten, auf denen Sie auch Links zu anderen Stellenbörsen finden, sind:
www.arbeitsagentur.de
www.meinestadt.de
Weitere Stellenbörsen im Adressteil der Broschüre
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6.0. Wie bewerbe ich mich richtig ?
6.1. Stellensuche
Mundpropaganda und Netzwerke
Eine der effektivsten Methoden bei der Stellensuche ist immer noch die
Mundpropaganda. Sprechen Sie mit ehemaligen Kollegen und Kolleginnen
sowie Bekannten darüber, dass Sie eine neue Stelle suchen. Bitten Sie Freunde und Verwandte, an Sie zu denken, wenn Sie von einem Jobangebot erfahren. Vielleicht verhilft Ihnen ein ehrenamtliches Engagement oder ein
Praktikum zu einer neuen Arbeit? Je mehr Menschen Ihre beruflichen Wünsche und Fähigkeiten kennen, desto mehr Menschen können Sie unterstützen. In vielen Branchen, für berufstätige Frauen, für Existenzgründerinnen
oder Frauen in Führungspositionen, gibt es Netzwerke und Zusammenschlüsse, die Ihnen helfen können, beruflich besser Fuß zu fassen.
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6.0. Wie bewerbe ich mich richtig ?
6.2. Bewerbung
Bewerbungsunterlagen
Wird in einem Stellenangebot nur eine Kurzbewerbung verlangt, genügt
es, wenn Sie folgende Unterlagen zusammenstellen:
• kurzes Anschreiben
• Deckblatt „Bewerbung“
• tabellarischer Lebenslauf
Werden die „üblichen Unterlagen“ verlangt, dann sind folgende Unterlagen
erforderlich:
• Anschreiben
• Deckblatt „Bewerbung“ mit Foto
• tabellarischer Lebenslauf
• Zeugniskopien
Zur „vollständigen“ oder „aussagekräftigen“ Bewerbung gehören:
• Bewerbungsschreiben
• Deckblatt „Bewerbung“ mit Foto
• tabellarischer Lebenslauf
• Zeugniskopien
• Leistungsbeweise (Zertifikate, Anerkennungsschreiben)
• Referenzen – nur wenn ausdrücklich verlangt
• Handschriftprobe – nur wenn ausdrücklich verlangt
• Arbeitsproben (Aufsätze, Zeichnungen, Fotos von eigenen Arbeiten etc.)
– nur wenn ausdrücklich verlangt.
Wer eine „aussagekräftige“ Bewerbung anfordert,
will die Zahl der Bewerber und Bewerberinnen von vornherein eingrenzen
– üblich bei Stellenangeboten für Führungskräfte.
Die Unterlagen werden in eine Mappe geheftet. Im Handel gibt es sehr seriöse, sehr aufwändige, aber zugleich auch teure Mappen. Entscheidend für
die Auswahl sollte immer sein, für welchen Bereich Sie sich bewerben. Für
kreative Berufe ist eine selbst gestaltete Mappe eine schöne Arbeitsprobe
und empfehlenswert. Bei Unternehmen, die um ihr Bestehen kämpfen, ist
eine teure Mappe unangebracht. Gelochte Mappen und Klarsichthüllen
werden nicht mehr benutzt.
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6.0. Wie bewerbe ich mich richtig ?
6.2. Bewerbung
Ansprechend und bestimmt herausragend sind Mappen in der Farbe des
Firmenlogos. Ansonsten entscheiden Sie sich für Mappen in den Farben
Blau, Rot, Grün, Beige … (gesetzte Farben). Auf grelle Farben sowie Weiß
und Schwarz sollten Sie lieber verzichten. Den Anfang in dieser Mappe können Sie mit einem Deckblatt machen, in das auch Ihr Foto integriert ist.
Zusammen mit Ihrem Namen, Ihrer Anschrift, Ihrer Bewerbungsabsicht und
dem Unternehmensnamen gestalten Sie eine Titelseite, die zum weiteren
Lesen in Ihrer Bewerbungsmappe auffordert. Nach dem Deckblatt folgt der
Lebenslauf, hieran würde sich eine „dritte Seite“ anschließen und wenn
vorhanden eine Liste der beigefügten Zeugniskopien
Anschließend folgen Kopien der Arbeitszeugnisse und Ausbildungszeugnisse, ggf. Kopien von Schulzeugnissen sowie Fort- und Weiterbildungszertifikaten. Das Anschreiben legen Sie lose auf die Bewerbungsmappe, denn es
verbleibt im Unternehmen. Für den Versand per Post, und damit Ihre Bewerbung unversehrt ankommt, nehmen Sie entweder:
• einen Briefumschlag mit Faltentasche oder am besten
• eine feste Versandtasche mit Kartonrücken oder noch besser
• eine gepolsterte Papier-Faltentasche.
Um Porto zu sparen, sollten Sie das maximale Briefformat
(Inland) DIN B4 (250 x 353 mm) für Groß- bzw. Maxibriefe einhalten.
Anschreiben
Das Anschreiben ist das Kernstück Ihrer Bewerbung. Mit ihm machen Sie
deutlich, was Sie für die ausgewählte Stelle qualifiziert. Das Anschreiben
will dem potenziellen Arbeitgeber vermitteln, warum er gerade Sie zu einem Vorstellungsgespräch einladen soll. Für ein gutes Anschreiben sollten
Sie möglichst mehr über das Unternehmen wissen, als in der Stellenausschreibung angegeben ist. Informationen über Betriebsgröße, Unternehmensstruktur, Aufgaben und Ziele finden Sie im Internet oder in den Angeboten des Unternehmens. Mit diesem Wissen können Sie Ihre Qualifikationen und Fähigkeiten gut auf das Unternehmen abstimmen – und die Personalverantwortlichen sehen, dass Sie sich wirklich für diese Stelle interessieren.
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6.0. Wie bewerbe ich mich richtig ?
6.2. Bewerbung
Lebenslauf
Ihr Lebenslauf zeigt Ihre Persönlichkeit und Ihren Werdegang. Der Lebenslauf sollte keine Lücken aufweisen und der Wahrheit entsprechen. Neben
den persönlichen Daten und den Ausbildungszeiten steht die berufliche
Entwicklung im Mittelpunkt.
Auch wenn Sie nicht immer im Berufsleben gestanden haben, haben Sie immer etwas getan. Zeiten der Kinderbetreuung oder der Arbeitslosigkeit sollten Sie in Ihren beruflichen Werdegang einbinden. Ihre sozialen Kompetenzen werden z.B. aus ehrenamtlichem Engagement ersichtlich. Belastbarkeit,
Teamfähigkeit und Flexibilität haben Sie z.B. während der Familienphase
immer wieder unter Beweis stellen müssen. Ihr Lebenslauf beginnt mit den
persönlichen Angaben. Den schulischen und beruflichen Werdegang schildern Sie chronologisch – entweder von der Geburt bis zum aktuellen Monat oder umgekehrt. Am Ende nennen Sie noch Ihre besonderen Kenntnisse – wie z.B. Führerscheine, EDV- und Sprachkenntnisse.Ein tabellarischer
Lebenslauf sollte übersichtlich und schnell zu überblicken sein.
Bewerbungsfoto
Ihr Bewerbungsfoto, bedenken Sie das bitte, löst in Ihren Bewerbungsunterlagen den ersten und auch den stärksten Eindruck aus. Es sollte deshalb immer aktuell und von guter Qualität sein. Bei digitalisierten Bildern,
die Sie selbst ausdrucken, achten Sie immer auf eine gute Auflösung und
Farbgebung des Druckers und den Einsatz von hochwertigem Papier (> 90 g).
Die “ dritte Seite”
Sie können eine so genannte „dritte Seite“ in Ihre Bewerbung einbinden,
die in kurzer Form das Wichtigste Ihrer Persönlichkeit zeigt. Ob Sie Ihr Lebensmotto darstellen, Ihre besonderen Stärken aufzählen oder Ihren Charakter in treffenden Worten beschreiben: Fassen Sie sich kurz und wiederholen Sie nichts von dem, was Sie bereits gesagt haben.
Anlagenverzeichnis
Wenn Ihre Bewerbungsunterlagen sehr umfangreich sind, können Sie ein
Anlagenverzeichnis einfügen. So wie die Zeugniskopien analog zum Lebenslauf geordnet sind, sollte sich auch die Liste der beigefügten Anlagen nach
dieser Ordnung darstellen.
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6.0. Wie bewerbe ich mich richtig ?
6.2. Bewerbung
Zeugnisse
Mit den Zeugnissen dokumentieren Sie die Angaben im Lebenslauf. Zu den
Zeugnissen gehören Schul- und Ausbildungszeugnisse, Arbeitszeugnisse, Gesellenbriefe, Fortbildungsbescheinigungen und andere Zertifikate, wie z.B.
Führerscheine und Ausweise. Beschränken Sie sich auf die Schul- und
Ausbildungszeugnisse, die Ihre abschließenden Qualifikationen zeigen. Die
Arbeitszeugnisse beurteilen Ihre Fähigkeiten und Kompetenzen in den
Unternehmen, in denen Sie tätig waren. Sie geben darüber Aufschluss, warum Sie das Unternehmen verlassen haben und ob man Ihr Fortgehen bedauert. Eine Auswahl sollten Sie nicht treffen, denn das Fehlen von Arbeitszeugnissen kann misstrauische Fragen wecken.
Unter den Bescheinigungen über Fort- und Weiterbildungen sollten Sie diejenigen auswählen, die zur gewünschten Tätigkeit passen und Ihr Profil
deutlich machen. Dies gilt ebenso für Führerscheine oder andere Ausweise.
Was Sie sonst in Ihrer Freizeit an Auszeichnungen oder Zertifikaten erwerben, gehört nicht in eine Bewerbung. Es gibt kein absolutes Richtig oder
Falsch bei Bewerbungen. Ob Sie eine ausgefallene Farbe beim Kauf einer
Bewerbungsmappe wählen und hochwertiges Papier benutzen, ob Sie begeistert in die Kamera lächeln und einen flotten Schreibstil beherrschen –
dies alles ist nur richtig, wenn es zu dem Unternehmen und zu der Stelle
passt, auf die Sie sich bewerben.
Gleichzeitig sollte die Bewerbung Ihnen entsprechen und nicht eine Person
darstellen, die Sie nicht sind. Denn spätestens im Vorstellungsgespräch müssen Sie die Vorstellungen erfüllen, die Sie mit Ihrer Bewerbung wecken.
Die telefonische Bewerbung
Manche Stellenanzeigen fordern zur telefonischen Bewerbung auf. Machen
Sie sich vorher einen Stichwortzettel mit Ihren Qualifikationen und Kompetenzen, die Sie für diese Stelle auszeichnen. Formulieren Sie die ersten Sätze, die Sie sagen wollen, damit Sie einen guten Anfang finden. Wenn Sie
Fragen haben, notieren Sie diese ebenfalls. Sorgen Sie dafür, dass Sie ungestört telefonieren können, und atmen Sie tief durch, bevor Sie zum Hörer
greifen. Stellen Sie sich vor, Sie würden der Person begegnen, und setzen
Sie ein freundliches Lächeln auf. Auch das hört man am Telefon. Notieren
Sie sich alles, was Sie wichtig finden. Besonders der Name Ihrer Gesprächspartnerin, Ihres Gesprächspartners kann für eine schriftliche Bewerbung
hilfreich sein, denn dann können Sie „Sehr geehrter Herr XY“ oder
„Sehr geehrte Frau AB“ schreiben.
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6.0. Wie bewerbe ich mich richtig ?
6.2. Bewerbung
Bemühen Sie sich um eine persönliche Gesprächsebene, indem Sie z.B.
Nachfragen stellen und Ihre Antworten entgegenkommend formulieren.
Fragen Sie am Schluss des Gespräches danach, wie das weitere Verfahren
verlaufen wird und wann Sie sich wieder melden können. Nach einem
freundlichen Gespräch wird man sich gern an Sie erinnern.
Die Online-Bewerbung
Wenn Sie Ihre Bewerbung per E-Mail an ein Unternehmen schicken wollen,
sollten Sie die Adresse Ihres Ansprechpartners/Ihrer Ansprechpartnerin kennen. Unaufgeforderte E-Mails an eine info@-Adresse werden häufig als
Werbung identifiziert und nicht ernst genommen. Kennzeichnen Sie Ihre EMail in der Betreff-Zeile als Bewerbung und geben Sie Ihr Anschreiben in
das Textfeld ein. Bieten Sie am Ende Ihres Anschreibens an, weitere Unterlagen zuzuschicken. Ihren Lebenslauf und ein eingescanntes Foto können Sie
als Anhang an die Mail heften. Fassen Sie sich so kurz wie möglich und
wählen Sie gängige Formate für Ihre Dokumente in der Anlage. Am Schluss
fügen Sie Ihre Anschrift und Telefonnummer ein, so dass man Sie auch auf
anderem Weg erreichen kann. Wenn Sie sicher sein möchten, dass Ihre EMail angekommen ist, fragen Sie einige Tage später im Unternehmen nach
– so haben Sie schon einen Anknüpfungspunkt für ein telefonisches Gespräch und bringen sich in Erinnerung.
Die persönliche Bewerbung
Für manchen Menschen ist das persönliche Gespräch die beste Form der
Kontaktaufnahme. Sie können vorher im Unternehmen anrufen und fragen, wann man Zeit für Sie hat. Oder aber Sie gehen im Geschäft oder der
Firma vorbei und fragen nach dem Chef oder der Chefin. Wenn man dann
keine Zeit für Sie hat, sollten Sie versuchen, einen passenden Termin zu verabreden. Nehmen Sie Ihre Bewerbungsunterlagen zu diesem Besuch mit, so
dass Sie diese sofort vorlegen können. Vielleicht möchte die (der) Vorgesetzte sie behalten und sich noch einmal in Ruhe ansehen. In jedem Fall sollten Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und Ihre Telefonnummer vermerkt haben, damit man Sie schnell erreichen kann. Wenn die (der) Vorgesetzte Zeit
für Sie hat, verläuft dieses Gespräch ähnlich wie ein Vorstellungsgespräch –
und auch darauf sollten Sie sich vorbereiten.
57
6.0. Wie bewerbe ich mich richtig ?
6.3. Vorstellungsgespräch
Die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch ist Ihr erster Erfolg auf dem
Weg zu einer neuen Stelle.
Ihre Bewerbungsunterlagen waren ansprechend, Ihr Profil passte zur angebotenen Stelle und Ihre Kompetenzen haben überzeugt. Nun möchte man
sich vergewissern, wie Sie als Person sind und ob Sie zum Unternehmen passen. Je nach Unternehmen und Stellenprofil werden Sie zu einem Einzelgespräch eingeladen oder zu einem Assessment-Center gebeten.
Einzelgespräch
Ob Sie allein mit der Personalchefin, dem Personalchef in einem Büro sitzen
oder mehrere Fachkräfte des Unternehmens an der Personalauswahl beteiligt sind: Sie stehen im Mittelpunkt des Interesses und man möchte möglichst viel von Ihnen kennen lernen. Die Äußerlichkeiten machen den Anfang. Wichtig ist, dass Sie natürlich bleiben. Wählen Sie Ihre Kleidung so,
wie Sie zu Ihnen, zu der Stelle und zum Unternehmen passt. Es muss nicht
alles neu, aber es muss alles sauber und gepflegt sein. Das betrifft auch die
Frisur. Bei der Auswahl Ihres Schmucks, Ihres Parfüms oder Ihrer Accessoires
sollten Sie nicht übertreiben. Wenn Sie sich mit Ihrem Aussehen wohl fühlen, werden Sie die Situation am besten bewältigen. In den meisten Gesprächen bittet man Sie zu Beginn, sich noch einmal persönlich vorzustellen. Mit
eigenen Worten können Sie Ihren Lebenslauf nacherzählen und die besonderen Stärken, die Sie für die angebotene Stelle qualifizieren, in den Mittelpunkt rücken. Machen Sie deutlich, warum Sie sich für die Stelle interessieren und warum man Sie einstellen sollte. Am besten üben Sie diese Vorstellung zu Hause, denn in einem Bewerbungsgespräch ist man meistens nervös und findet manchmal nicht gleich den richtigen Einstieg.
Der weitere Verlauf in Vorstellungsgesprächen ist so unterschiedlich wie die
Menschen und die Unternehmen. Machen Sie sich darauf gefasst, dass man
Ihnen ungewöhnliche Fragen stellt – z.B. nach Ihren Schwächen oder Stärken. Auf jeden Fall wird man Sie zu Ihren beruflichen Qualifikationen befragen. Seien Sie nicht zu bescheiden. Sie dürfen selbstbewusst darüber sprechen, was Sie können. Erwähnen Sie alle Fakten, die Sie für die ausgeschriebene Stelle qualifizieren und schätzen Sie Ihre Fähigkeiten nicht zu gering
ein. Sie sind gut und deshalb haben Sie diese Stelle auch verdient. Warum
hätte man Sie sonst eingeladen? Fragen nach Schwangerschaft und Kinderbetreuung sind in Vorstellungsgesprächen nicht erlaubt, kommen aber
noch immer vor. Sie dürfen bei Ihren Antworten die Unwahrheit sagen
oder äußern, dass die Fragen unzulässig sind.
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6.0. Wie bewerbe ich mich richtig ?
6.3. Vorstellungsgespräch
Sie können auch ehrliche Antworten geben – die Entscheidung liegt bei Ihnen. Vermitteln Sie den Eindruck, dass Sie Ihre Kinderbetreuung verantwortlich und kompetent organisiert haben. Fragen nach Ihrem Privatleben,
Ihren Hobbys, Ihrem Freundeskreis müssen Sie nicht beantworten, aber Ihre
Antworten zeigen ein Stück Ihrer Persönlichkeit und wecken unter Umständen Sympathien. Wenn es etwas gibt, das Sie als besonders hilfsbereit, aufgeschlossen, aktiv oder engagiert zeigt, können Sie es an geeigneter Stelle
erwähnen. Vorstrafen oder gesundheitliche Einschränkungen dürfen nur
dann erfragt werden, wenn die Tätigkeit damit in Zusammenhang steht.
Wer körperliche Arbeit leisten möchte, sollte gesund sein. Wenn es bei der
ausgeschriebenen Stelle um den Umgang mit Wertsachen oder Geld geht,
ist ein einwandfreies Führungszeugnis notwendig. Wenn man Ihnen in diesem Zusammenhang solche Fragen stellt, sollten Sie ehrlich antworten.
Assessment-Center
Führungspositionen oder Stellen im Managementbereich werden häufig
mit Hilfe so genannter Assessment-Center (Einschätzungs-Zentrum) besetzt.
Im Gegensatz zum Einzelgespräch stellen sich mehrere BewerberInnen und
Bewerber gleichzeitig vor, indem sie zusammen bestimmte Aufgaben absolvieren. Sie werden von Führungskräften des Unternehmens oder professionellen Fachkräften bei der Erfüllung der Aufgaben beobachtet. AssessmentCenter können einen ganzen Tag oder ein Wochenende in Anspruch nehmen. Ziel dieser Auswahlverfahren ist es, die Persönlichkeit der Bewerber
und Bewerberinnen. kennen zu lernen. Um diese Kenntnisse und Erfahrungen feststellen zu können, müssen die Teilnehmenden bestimmte Aufgaben
erfüllen. Dazu gehört sowohl die persönliche Vorstellung in Form einer Präsentation als auch eine im Team zu bewältigende Herausforderung. Neben
Rollenspielen werden Gruppendiskussionen und Einzelübungen gefordert,
in denen Sie Ihre Kompetenzen zeigen können. Professionelle AssessmentCenter erkennen Sie daran, dass Ihnen als Bewerberin dadurch keine Kosten entstehen. Sie werden im Vorfeld über die organisatorischen Einzelheiten informiert und das Unternehmen stellt sich zu Beginn des Verfahrens
ausführlich vor. Es gibt in fast jeder Buchhandlung eine Fülle von Literatur,
die Ihnen Tipps für Ihre Stellensuche, Ihre Bewerbung und Ihr Vorstellungsgespräch gibt.
Die Agentur für Arbeit/ARGE bietet verschiedene Bewerbungstrainings an.
Bei Arbeitslosigkeit kann ein solches Training bezahlt werden. Fragen Sie
danach!
59
7.0. Informationen für Frauen (und Männer) mit Kindern
7.1. Elternzeit
Elternzeit
Die Elternzeit gibt Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen die Möglichkeit,
sich ihrem Kind zu widmen und gleichzeitig den Kontakt zum Beruf aufrechtzuerhalten. Durch den Rechtsanspruch auf Elternzeit und Teilzeitarbeit
erhalten verstärkt auch Väter die Chance, sich an der Erziehung ihres Kindes zu beteiligen.
Voraussetzungen:
• die Berechtigte bzw. der Berechtigte lebt mit dem Kind im selben Haushalt,
• betreut und erzieht es überwiegend selbst und
• arbeitet während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden.
Die Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, also
auch bei befristeten Verträgen, bei Teilzeitarbeitsverträgen und bei geringfügigen Beschäftigungen.
Die Neuregelungen, die zum 01.01.2007 in Kraft getreten sind, gelten auch
für Eltern, deren Kinder vor dem 01.01.2007 geboren wurden oder die sich
am 01.01.2007 bereits in Elternzeit befanden.
Einen Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.
Nach dem Ablauf der Erziehungszeit von maximal drei Jahren haben Sie
das Recht, auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren. Sie und
der Vater des Kindes können während der Elternzeit Ihren Arbeitsplatz in
Teilzeit ausfüllen. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen die Möglichkeit geben, bis zu
30 Stunden pro Woche erwerbstätig zu sein.
Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
• Im Unternehmen werden mehr als 15 Personen beschäftigt,
• das Arbeitsverhältnis besteht ohne Unterbrechung länger als 6 Monate,
• die Dauer der verkürzten Arbeitszeit soll für mindestens drei Monate
auf einen Umfang zwischen 15 bis 30 Wochenstunden verringert werden,
• es gibt keine betrieblichen Hinderungsgründe,
• der Anspruch wurde der Arbeitgeberseite sieben Wochen vor Beginn der
Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Sie können die Elternzeit alleine in Anspruch nehmen, Sie können sie aber
auch mit Ihrem Partner untereinander aufteilen und sich bei der Elternzeit
abwechseln. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit in zwei Zeitabschnitte
aufteilen. Mit Zustimmung der Arbeitgeberin, des Arbeitgebers sind Auftei-
60
7.0. Informationen für Frauen (und Männer) mit Kindern
7.2. Elterngeld
lungen in weitere Abschnitte möglich. Sie können mit Ihrem Partner auch
gemeinsam die Elternzeit in Anspruch nehmen – sowohl Anteile als auch
die gesamte dreijährige Elternzeit. Das dritte Jahr der Erziehungszeit kann
auf einen Zeitraum bis zum achten Geburtstag Ihres Kindes verlegt werden,
allerdings nur mit Zustimmung der Arbeitgeber/-in. Weitere Infos zum Thema Elternzeit enthalten die beiden folgenden Broschüren, die Sie bestellen
oder aus dem Internet herunterladen können:
Elterngeld und Elternzeit
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend, Juli 2007
www.bmfsfj.de
E-Mail: [email protected]
Service-Hotline: 0180 90750
Einen Elternzeitrechner finden Sie unter:
www.bmfsfj.de
Elterngeld
Die Höhe des Elterngeldes ist von Einkommensgrenzen abhängig. Das Elterngeld muss rechtzeitig schriftlich beantragt werden. Rückwirkend wird es
nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Monats geleistet, in
dem der Antrag bei der Elterngeldstelle eingetroffen ist. Für die Ermittlung
der Höhe des Elterngeldes benötigt die Elterngeldstelle die Einkommensnachweise der relevanten Kalendermonate. Wenn die Antragsstellenden
während des Bezugs des Elterngeldes erwerbstätig sein möchte, dann muss
im Antrag, neben der Anzahl der Wochenstunden, auch die voraussichtliche Höhe des Einkommens aus dieser Erwerbstätigkeit angegeben werden.
In Baden-Württemberg wird das Elterngeld zentral bei der Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) bearbeitet. Ihren Elterngeld-Antrag können
Sie aber auch bei Ihrem Bürgermeisteramt, Ihrer Stadtverwaltung stellen.
Postanschrift: L-Bank, Familienförderung
76113 Karlsruhe
E-Mail: [email protected]
Fax: 0721 150 3191
Hotline für allgemeine Fragen zum Elterngeld:
Tel: 0180 5257725
Umfangreiche Infos, sowie einen Elterngeldrechner finden Sie unter
www.elterngeld.de oder www.bmfsfj.de
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7.0. Informationen für Frauen (und Männer) mit Kindern
7.2. Elterngeld
Landeserziehungsgeld – BA-WÜ
Das Landeserziehungsgeld ist eine einkommensabhängige Leistung des
Landes für Eltern in Baden-Württemberg, welche im Anschluss an das
Bundeserziehungsgeld oder das Bundeselterngeld gewährt werden kann.
Landeserziehungsgeld wird in der Regel im 3. Lebensjahr des Kindes im Anschluss an das Bundeserziehungsgeld gewährt. Landeserziehungsgeld kann
in der Regel nicht gewährt werden, wenn Sie Bundeserziehungsgeld in
Form des „Budgets“ beantragt und erhalten haben. Die Grenze für die zulässige Erwerbstätigkeit beträgt 21 Stunden wöchentlich, bei gleichzeitiger
Teilerwerbstätigkeit beider Elternteile je 30 Wochenstunden. Das Landeserziehungsgeld beträgt bis zu 205 Euro monatlich für das erste und zweite
Kind, ab dem dritten Kind in der Familie bis zu 307 Euro monatlich. Die Einkommensgrenzen beziehen sich auf das monatliche Familieneinkommen.
Für jedes weitere Kind in der Familie erhöht sich diese Grenze um je 230 Euro (für Geburten ab 2003).
Es gelten folgende Einkommensgrenzen (Minderungsgrenze):
1.380 Euro bei Paaren / 1.125 Euro bei allein Erziehenden
Für Geburten ab 1.1.2007 wird das Landeserziehungsgeld infolge der
Einführung des Elterngeldes wie folgt angepasst:
Das Landeserziehungsgeld beträgt bis zu 205 Euro monatlich für das erste
und zweite Kind, ab dem dritten Kind in der Familie bis zu 240 Euro monatlich. Es wird im Anschluss an das Elterngeld gewährt, in der Regel ab dem
13. oder 15. Lebensmonat des Kindes. Es gelten die gleichen Einkommensgrenzen wie bisher, sie werden jedoch für Geburten ab dem Jahr 2010 für
Paare auf 1.480 Euro und für allein Erziehende auf 1.225 Euro angehoben.
Ein Antrag auf Landeserziehungsgeld kann frühestens ab dem zehnten Lebens- oder Betreuungsmonat des Kindes gestellt werden.
Antragsformulare hierfür stehen auf der Homepage der L-Bank zum Download zur Verfügung und sind vor Ort in den Städten und Gemeinden erhältlich.
Weitere Informationen zum Landeserziehungsgeld finden Sie auf der Homepage der L-Bank: www.l-bank.de.
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7.0. Informationen für Frauen (und Männer) mit Kindern
7.3. Kindergeld
Kindergeld
Kindergeld bekommen Sie für Kinder, die mit Ihnen in einem Haushalt leben. Ob es Ihre eigenen Kinder sind, adoptierte Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder oder Pflegekinder – das Kriterium, ob die Kinder mit Ihnen in einer
häuslichen Familiengemeinschaft leben, gibt den Ausschlag. Grundsätzlich
wird Kindergeld bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Für die Zeit bis zum 25. Lebensjahr Ihres Kindes gelten bestimmte Voraussetzungen für eine weitere
Zahlung, über die Sie sich informieren sollten. Einen Antrag auf Kindergeld
können Sie bei Ihrer Familienkasse stellen.
Neu: der Kinderzuschlag
Mit der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und
Sozialhilfe (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) ist ein Kinderzuschlag entwickelt worden. Wenn Ihr Einkommen ausreicht, um Ihren Lebensunterhalt
zu sichern, nicht aber den Ihrer Kinder, können Sie einen Kinderzuschlag
bei den Familienkassen beantragen. Er beträgt maximal 140 Euro monatlich
pro Kind und wird längstens für drei Jahre gezahlt. Familienkassen finden
Sie bei den Agenturen für Arbeit und öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern
und Arbeitgeberinnen.
Weitere Informationen:
Merkblatt Kindergeld
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend, 2008
Familienkasse Nagold
Bahnhofstr. 37, 72202 Nagold
Tel: 01801 546337
Fax: 07452 829266
Einen Kindergeldzuschlagrechner finden Sie unter:
www.bmfsfj.de
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7.0. Informationen für Frauen (und Männer) mit Kindern
7.4. Kinderbetreuung
Kinderbetreuung
Vom Kindergarten bis zur Tagesmutter, von der Kindertagesstätte bis zur
Kernzeitbetreuung für Schulkinder oder die Ganztagsschulen gibt es verschiedene Angebote, die Sie für sich und Ihre Kinder nutzen können. Tagesmütter sind in jeder Region tätig; auch Kindergärten und -tagesstätten gibt
es überall. Darüber hinaus gibt es in manchen Orten besondere Spiel- und
Kleinkindgruppen, Hortbetreuung, Übermittagsangebote und anderes mehr.
Kinder über drei Jahre
Einige Kindertagesstätten bieten Plätze für unter 3-Jährige an. Darüber hinaus gibt es an vielen Orten privat organisierte Spielgruppen, die meist eine
Betreuung bis 14.00 Uhr anbieten. Über Angebote informieren Sie sich bitte
in Ihrer Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung.
Tagesmütter
Tagesmütter betreuen ein oder mehrere Kinder in ihrer Wohnung. Der Vorteil: Tagesmütter können sich oft flexibel auf Ihre Arbeitszeiten einstellen.
Informationen zu Tagesmüttern finden Sie beim Kinderschutzbund, beim
Amt für Schulen, Kindertagesstätten und Sport, beim Kreisjugendamt, bei
Tagesmütter Enztal e.V. und beim Pforzheimer Bündnis für Familie.
Die Adressen finden Sie im Anhang der Broschüre
Betreuung für Schulkinder
Kernzeitbetreuung wird an vielen Schulen in Pforzheim und im Enzkreis angeboten. Dies findet unter der Trägerschaft der VHS Pforzheim/Enzkreis statt.
www.vhs-pforheim.de
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7.0. Informationen für Frauen (und Männer) mit Kindern
7.4. Kinderbetreuung
Au-pair-Betreuung
Eine Kombination aus Kinderbetreuung, Hilfe im Haushalt und internationalem Austausch bietet die Au-pair-Betreuung. Frauen und Männer zwischen 18 und 24 Jahren können sich als Au-pair-Kraft bewerben. Sie leben
für einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in Ihrem Haushalt,
lernen die deutsche Sprache und bringen im Austausch die Gepflogenheiten ihres Heimatlandes mit. Ihren Kindern bieten Sie damit einen Einblick in
eine fremde Kultur und einen Ausblick auf eine besondere Freundschaft,
Sie bekommen Entlastung in der Kinderbetreuung und im Haushalt.
Checklisten, ob ein(e) Au-pair zu Ihnen passt, nähere Informationen und
Vermittlung gibt es bei:
Bundesverband der Au-pair-Vermittler, Gastfamilien
und Au-pairs
www.au-pair-society.org
Ihr Kind ist krank
Wenn Ihr Kind krank wird, stehen Ihnen und dem Vater laut Gesetz jeweils
zehn freie Arbeitstage im Jahr zu, um das kranke Kind zu pflegen. Voraussetzungen sind die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse sowie
das Attest eines Arztes. Dies gilt bis zum 12. Lebensjahr Ihres Kindes. Als allein Erziehende haben Sie einen Anspruch auf 20 Tage. Wenn Sie mehr als
zwei Kinder haben, liegt der Anspruch bei 25 Arbeitstagen pro Elternteil;
für allein Erziehende gilt das Doppelte.
Jeweils aktuelle und weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.
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7.0. Informationen für Frauen (und Männer) mit Kindern
7.5. Das neue Unterhaltsrecht
Das neue Unterhaltsrecht
Das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts ist am 01.01.2008 in Kraft
getreten.
Im Zentrum der Reform steht die Stärkung des Kindeswohls. Die Wiedereinführung des Mindestunterhalts soll zu Erleichterungen in Unterhaltprozessen führen. Unterhaltsansprüchen von minderjährigen Kindern wird Vorrang eingeräumt. U.a. wird im neuen Unterhaltsrecht der Grundsatz der Eigenverantwortung stärker betont. Ein Ehegatte soll nur noch in Ausnahmefällen Unterhalt erhalten.
Praktisch bedeutet dies, dass bei Bestehen der Möglichkeit verlässlicher Kinderbetreuung in Kita oder Schule eine eigene Erwerbstätigkeit des erziehenden Ehegatten in der Regel ab dem 3. Geburtstag des Kindes erwartet
wird. Die/der Berechtigte hat künftig zu beweisen, dass eine Fremdbetreuung während der üblichen Arbeitszeiten nicht möglich ist. Verlängerungen
sind möglich, wenn besondere - hauptsächlich kindbezogene - Gründe vorliegen. Bisher bestand erst ab dem 8.Lebensjahr/ Ende der Grundschule eine Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit.
Nähere Informationen gibt es über das Internet bei Anwälten und Anwältinnen.
Bundesministerium der Justiz
www.bmj.bund.de
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8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten
8.1. Die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses
|Anke Liesegang | Rechtsanwältin | Fachanwältin für
Arbeitsrecht | Pforzheim
Die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses
Der Zeitraum vor Abschluss eines Arbeitsverhältnisses wird häufig als „Anbahnungsverhältnis“ bezeichnet. Auch zu diesem Zeitpunkt haben Bewerber bereits Rechte und Pflichten.
Diskriminierungsverbot
Die Arbeitgeberseite ist zwar in der Entscheidung frei, ob und mit wem ein
Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Ein Arbeitnehmer darf aber grundsätzlich dabei nicht wegen seines Geschlechts, der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des
Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden. Eine Arbeitsstelle
ist daher geschlechtsneutral auszuschreiben. Wenn dieser Voraussetzung
nicht Genüge getan ist, ist die Vermutung begründet, dass der Bewerber
eines anderen Geschlechts gerade wegen des Geschlechts nicht eingestellt
wurde. Verletzt die Arbeitgeberseite die Gleichbehandlungspflicht bei der
Einstellung, macht sie sich schadenersatzpflichtig. Danach kann derjenige,
der bei der Einstellung oder Beförderung wegen des Geschlechts benachteiligt wird, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
67
8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten
8.1. Die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses
Das Vorstellungsgespräch – ist jede Frage erlaubt?
Vor Abschluss eines Arbeitsvertrages findet in der Regel ein Vorstellungsgespräch statt. Der künftige Arbeitgeber will wissen, ob ein Bewerber ausreichend qualifiziert ist. Nicht jede Frage ist während eines Vorstellungsgesprächs aber zulässig. Zulässig sind nur Fragen, an deren Beantwortung die
Arbeitgeberseite ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse hat. Ob
dies der Fall ist, muss in Abwägung mit den Interessen des Arbeitnehmers,
insbesondere mit seinem Recht, die Individualsphäre und das Persönlichkeitsrecht zu schützen, beurteilt werden. Besteht ein Fragerecht der Arbeitgeberseite nicht, ist die Frage unzulässig. Da kein Recht auf Beantwortung
einer unzulässigen Frage besteht, darf ein Arbeitnehmer in diesem Fall
wahrheitswidrig antworten. Unzulässig sind grundsätzlich Fragen nach dem
Kinderwunsch oder einer beabsichtigten Eheschließung. Die Frage nach einer bestehenden oder beabsichtigten Schwangerschaft muss nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. Diese Frage ist auch dann eine unzulässige Diskriminierung der Schwangeren, wenn eine unbefristet eingestellte Arbeitnehmerin die vereinbarte Tätigkeit während der Schwangerschaft
wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes zunächst
nicht ausüben kann. Das Beschäftigungshindernis ist in diesen Fällen nämlich nur vorübergehender Natur. Auch nicht jede Frage nach dem Gesundheitszustand ist zulässig. Die Arbeitgeberseite darf nach dem Vorhandensein einzelner Erkrankungen fragen, wenn die Krankheit die Eignung für
den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit aufheben oder beeinträchtigen könnte.
Ebenso die Frage nach einer Schwerbehinderung ist nur dann zulässig,
wenn diese bestimmten Anforderungen an die Tätigkeit entgegenstehen
kann. Die nicht eingestellte, schwerbehinderte Arbeitsplatzbewerberin hat
wiederum einen Entschädigungsanspruch, wenn sie wegen der Behinderung benachteiligt worden ist. Problematisch ist in jedem Fall die Verknüpfung zwischen dem Fragerecht und der Aufforderung, sich einer gesundheitlichen Einstellungsuntersuchung zu unterziehen. Zulässig ist die Forderung, an einer Einstellungsuntersuchung teilzunehmen, wenn Zweifel an
der gesundheitlichen Eignung des Arbeitnehmers bestehen oder wenn gesetzliche Verpflichtungen eine Vorsorgeuntersuchung, z.B. bei Mitarbeitern, die in der Pflege tätig sind, vorschreiben. Bei der Aufforderung, sich
einer Vorsorgeuntersuchung zu unterziehen, hat ein Arbeitnehmer in der
Praxis aber selbstverständlich kaum eine Möglichkeit, an dieser Untersuchung nicht teilzunehmen, wenn er nicht von vornherein aus dem Kreis der
Bewerber ausscheiden will.
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8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten
8.2. Der Abschluss eines Arbeitsvertrages
8.3. Das Arbeitsverhältnis
Der Abschluss eines Arbeitsvertrages
Für den Abschluss eines Arbeitsvertrages ist es nicht notwendig, dass dieser
schriftlich vereinbart wird. Auch eine mündliche Absprache über die Erbringung einer Arbeitsleistung gegen Entgelt ist wirksam. Ein Arbeitsvertrag
kann sogar stillschweigend getroffen werden, wenn z. B. ein Arbeitnehmer
im Einverständnis mit der Arbeitgeberseite seine Arbeitsleistung erbringt.
Nur ausnahmsweise ist bei Abschluss eines Arbeitsverhältnisses die Schriftform vorgeschrieben. Dies gilt etwa dann, wenn ein Arbeitsverhältnis nicht
unbefristet, sondern nur zeitlich begrenzt, also befristet, vereinbart werden
soll oder wenn es unter einer auflösenden Bedingung, etwa für die Dauer
der Elternzeit mit einem anderen Mitarbeiter, abgeschlossen wird. Wird die
Schriftform in diesen Fällen nicht eingehalten, ist das Arbeitsverhältnis aber
nicht unwirksam, sondern gilt nur auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Zur
Sicherung der Rechte der Arbeitnehmer ist die Arbeitgeberseite nach dem
Nachweisgesetz vom 20.7.1995 (NachweisG) verpflichtet, spätestens einen
Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, diese Niederschrift
zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Wenn die Arbeitgeberseite gegen diese Verpflichtung verstößt, entsteht eine Schadensersatzpflicht. Ein Schaden entsteht einem Arbeitnehmer etwa dann, wenn er
in Unkenntnis eines auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrages
die dort festgehaltene Frist zur Geltendmachung eines Vergütungsanspruches (Ausschlussfrist) verstreichen lässt. Selbstverständlich sollte allein
wegen der Nachweisfunktion jeder Arbeitnehmer darauf bestehen einen
schriftlichen Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber zu erhalten.
Das Arbeitsverhältnis
Das Arbeitsverhältnis entsteht in der Regel aufgrund eines Arbeitsvertrages
(siehe oben) zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Aus diesem sowie
gegebenen Falls aus Betriebsvereinbarungen, tarifvertraglichen (Tarifvertrag) und gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich die einzelnen Rechte
und Pflichten, insbesondere die Art der zu leistenden Arbeit und deren Vergütung. Zu unterscheiden sind Normal- bzw. unbefristete Arbeitsverhältnisse und davon abweichende, atypische Arbeitsverhältnisse, z.B. Teilzeitarbeit, befristete Arbeitsverhältnisse.
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8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten
8.3. Das Arbeitsverhältnis
Unbefristetes Arbeitsverhältnis
Als unbefristete bzw. Normalarbeitsverhältnis werden Arbeitsverhältnisse
bezeichnet, die unbefristet und unselbstständig sind, einen geregelten
Lohn aufweisen und bei dem der Arbeitnehmer der Weisungsgewalt des
Arbeitgebers unterliegt sowie in die betrieblichen Strukturen des jeweiligen
Unternehmens eingegliedert ist.
Probearbeitsverhältnis
Ein Probearbeitsverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass die Arbeitgeberseite die weitere, in der Regel unbefristete, Zusammenarbeit von der Bewährung des Arbeitnehmers abhängig macht. Ein Probearbeitsverhältnis kann
befristet abgeschlossen werden. Zu ihrer Wirksamkeit bedarf die Befristung der
Schriftform. Rechtlich zulässig ist es aber auch, bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit zu vereinbaren. Die Dauer der Erprobung ist dann begrenzt. Nur in Ausnahmefällen darf ein Probearbeitsverhältnis sechs Monate überschreiten.
Befristetes Arbeitsverhältnis
Es gilt der Grundsatz, dass ein Arbeitsverhältnis unbefristet abgeschlossen wird.
Dies bedeutet, dass die Befristung als die von vornherein kalendermäßige Begrenzung eines Arbeitsverhältnisses nur dann zulässig ist, wenn die hierfür geltenden gesetzlichen Grundlagen beachtet werden. Zulässig ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach § 14 TzBfG. Danach ist für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ein sachlicher Grund notwendig.
Ein solcher Grund ist z.B.:
• ein vorübergehender Arbeitskräftebedarf,
• die Erleichterung des Übergangs zwischen Ausbildung und
Anschlussbeschäftigung,
• die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers,
• die Erprobung,
• ein gerichtlicher Vergleich.
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8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten
8.3. Das Arbeitsverhältnis
Da der Katalog der Gründe, die eine Befristung des Arbeitsverhältnisses
rechtfertigen, nicht abschließend ist, kann auch ein anderes rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses bestehen. Keines sachlichen Grundes bedarf die kalendermäßige Befristung eines
Arbeitsvertrages, wenn der Vertrag nur bis zu einer Gesamtdauer von zwei
Jahren abgeschlossen wird. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Vertrag bis
zu dreimal verlängert werden. Diese Regelung ist eine Ausnahme von der
vorangegangenen Einschränkung, dass die Befristung eines sachlichen
Grundes bedarf. Die Befristung ohne sachlichen Grund ist aber nur dann
zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor kein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Teilzeitarbeitsverhältnis
Diejenigen, die einen Minijob ausüben oder „Arbeit auf Abruf“ leisten, haben gleiche Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis wie Vollzeitbeschäftigte. Arbeitsrechtlich gehören diese Arbeitnehmer zu den Teilzeitbeschäftigten. Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter, es sei denn hierfür
sind sachliche Gründe vorhanden. Dieses gesetzlich festgeschriebene Verbot
einer Diskriminierung gewährt Arbeitnehmern einen – im Verhältnis zu ihrer Arbeitszeit - gleichen Anspruch auf die Rechte von Vollzeitbeschäftigten. Dies gilt z.B. für die Vergütung, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und den Erholungsurlaub oder auch für Sonderzahlungen wie etwa das
Weihnachtsgeld. Auch die Regelung, dass ein Spätarbeitszuschlag für Teilzeitbeschäftigte nach 17.00 Uhr nur dann gezahlt wird, wenn sie Wechselschicht leisten, während Vollzeitbeschäftigte den Zuschlag auch bekommen, wenn sie nicht in Wechselschicht tätig sind, ist unzulässig. Hierfür gibt
es keinen sachlichen Grund, so dass auch Teilzeitbeschäftigte einen Anspruch auf den Zuschlag haben. Gegen das Verbot der Benachteiligung verstößt es aber nicht, wenn die Arbeitgeberseite die Zahlung eines Zuschlags
für Teilzeitbeschäftigte bei Mehrarbeit erst dann vorsieht, wenn die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters überschritten wird. Hiervon unberücksichtigt ist natürlich die Verpflichtung, die Arbeit auch zu vergüten. Eine Kündigung, die nur deswegen von der Arbeitgeberseite ausgesprochen wird, weil der Anspruch auf Einrichtung eines Teilzeitarbeitsplatzes verlangt wird, ist unwirksam.
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8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten
8.3. Das Arbeitsverhältnis
Arbeit auf Abruf
Wenn die Vertragsparteien vereinbaren, dass ein Arbeitnehmer die Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat, spricht man von
„Arbeit auf Abruf“. Dieses Arbeitsverhältnis ist in § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Die gesetzliche Regelung dient dem Schutz
der Arbeitnehmer. Danach muss die vertragliche Vereinbarung eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit zwar nicht verbindlich festschreiben; wenn die Arbeitszeit aber nicht verbindlich festgeschrieben ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Diese
Zeit muss die Arbeitgeberseite auch dann vergüten, wenn die Arbeitsleistung nicht in Anspruch genommen wird. Darüber hinaus ist gesetzlich festgelegt, dass die Verpflichtung zur Arbeitsleistung nur dann besteht, wenn
dem Arbeitnehmer die Lage der Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im
Voraus mitgeteilt worden ist. Es besteht die Verpflichtung, einen Arbeitnehmer jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden täglich zu
beschäftigen. Damit soll sichergestellt sein, dass jeder Arbeitnehmer im Voraus absehen kann, in welchem Mindestumfang er seine Arbeitsleistung zu
erbringen hat. In einem Tarifvertrag, der auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung findet, können hiervon abweichende Regelungen vereinbart werden.
Bereitschaftsdienst
Lange war streitig, ob Bereitschaftsdienst zu der zu vergütenden Arbeitszeit zählt. Bereitschaftsdienst leisten Arbeitnehmer, wenn sie sich an einer
von der Arbeitgeberseite bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des
Betriebes aufhalten, damit sie erforderlichenfalls die volle Arbeitstätigkeit
unverzüglich aufnehmen können. Der Bereitschaftsdienst ist insbesondere
in Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen üblich. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ist der Bereitschaftsdienst uneingeschränkt zur Arbeitszeit zu zählen und bei der Berechnung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit zu berücksichtigen. Unabhängig hiervon ist aber
die Vergütungspflicht der Bereitschaftsdienste zu beurteilen. Wegen einer
geringeren Inanspruchnahme der Arbeitnehmerseite darf der Bereitschaftsdienst auch geringer vergütet werden als so genannte Vollarbeit. In der
Praxis ist zu beobachten, dass an Stelle von Bereitschaftsdienst jetzt häufig
Rufbereitschaft angeordnet wird. Diese setzt voraus, dass die Arbeitnehmerseite jederzeit zu erreichen sein soll, um alsbald die Arbeit aufnehmen zu
können. Der Arbeitnehmer ist dabei in der Wahl des Aufenthaltsortes frei.
Die Rufbereitschaft gilt aber nicht als Arbeitszeit.
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8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten
8.3. Das Arbeitsverhältnis
8.4. Schwangerschaft
Minijob
Der Minijob ist ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, das sich dadurch
auszeichnet, dass die gesetzlich festgelegte Verdienstgrenze von derzeit
400 Euro monatlich regelmäßig nicht überschritten wird. Dies ist auch dann
der Fall, wenn ein Arbeitnehmer diesen Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausübt. Bei mehreren Minijobs werden die Einkünfte zusammengerechnet; dies bedeutet, dass die Vergütung
insgesamt nicht 400 Euro monatlich überschreiten darf, damit die sozialversicherungsrechtlichen Vorteile erhalten bleiben. Wenn die Einkommensgrenze überschritten wird, entsteht die Sozialversicherungspflicht für die
Einkünfte. Bei zeitlich befristeten Minijobs gelten die Einkommensgrenzen
nicht. Die Tätigkeit ist aber von besonderen Voraussetzungen abhängig
und auf höchstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt. Da im Einzelfall verschiedene Kombinationen einer Teilzeit- mit einer Vollzeitbeschäftigung denkbar sind, die zu unterschiedlichen sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen führen, ist es unbedingt ratsam, dass
Betroffene sich beraten lassen.
Schwangerschaft
Vom ersten Tag der Schwangerschaft an können Beschäftigte, die in einem
Arbeitsverhältnis stehen – dies gilt für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte –
ebenso wie Auszubildende besondere arbeitsrechtliche Schutzvorschriften
in Anspruch nehmen. Diese Schutzvorschriften sind im Mutterschutzgesetz
(MutterschutzG) enthalten. Hierzu gehört es, dass der Arbeitsplatz zum
Schutz von Leben und Gesundheit der Schwangeren von der Arbeitgeberseite eingerichtet und unterhalten wird. Bestimmte Tätigkeiten dürfen
Schwangere nicht ausführen. Hierzu gehören etwa schwere körperliche Arbeiten oder solche, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, Staub, Gasen und Ähnlichem ausgesetzt sind. Die Beschäftigungsverbote sind in § 4 MutterschutzG zusammengefasst. Ausnahmen von einem Beschäftigungsverbot können von
der zuständigen Aufsichtsbehörde erteilt werden. Die Einhaltung der
Schutzvorschriften setzt selbstverständlich voraus, dass die Beschäftigte die
Arbeitgeberseite von der Schwangerschaft und dem mutmaßlichen Entbindungstermin in Kenntnis setzt. Innerhalb der letzten sechs Wochen vor der
Entbindung dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden. Eine
Schwangere kann sich auch innerhalb dieser Frist ausdrücklich zur Weiterbeschäftigung bereit erklären, wobei die Erklärung jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden kann. Außerhalb dieser Frist darf ei-
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8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten
8.4. Schwangerschaft
8.5. Elternzeit
eine werdende Mutter nicht beschäftigt werden, wenn und soweit ihre eigene Gesundheit oder die ihres Kindes bei der Fortführung der Arbeit gefährdet ist. Ein Beschäftigungsverbot setzt eine ärztliche Bescheinigung voraus, die der Arbeitgeberseite zu übergeben ist.
Kündigungsschutz
Während der Schwangerschaft und innerhalb einer Frist von vier Monaten
nach der Entbindung kann die Arbeitgeberseite das Arbeitsverhältnis
grundsätzlich nicht kündigen. Voraussetzung für das Kündigungsverbot ist
selbstverständlich, dass die Arbeitgeberseite von der Schwangerschaft
Kenntnis hat. Fehlt es hieran, muss die Schwangerschaft innerhalb einer
Frist von zwei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens mitgeteilt
werden. Entscheidend ist, dass die Schwangerschaft bereits bei Zugang der
Kündigung bestand. Ausnahmsweise kann eine Kündigung nach § 9 Abs. 3
MutterschutzG während dieser Schutzfrist für zulässig erklärt werden. Die
Arbeitgeberseite muss hierfür ein formalisiertes Verwaltungsverfahren anstrengen. Im Rahmen dieses Verfahrens ist die Beschäftigte zu der beabsichtigten Kündigung zu hören. Erst dann, wenn die Zulässigkeitserklärung
der zuständigen Behörde zur Kündigung vorliegt, kann die Arbeitgeberseite auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wirksam erklären. Vorsicht
ist bei dem Abschluss von Aufhebungsverträgen geboten. Durch einen solchen Vertrag kann ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet werden.
Dies ist auch während der Mutterschutzfrist ohne weiteres zulässig.
Elternzeit
Nach der Entbindung besteht ein Anspruch auf Elternzeit für insgesamt 36
Monate, also grundsätzlich bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines
Kindes. Der Zeitraum der Mutterschutzfrist wird auf die Elternzeit angerechnet. Die Regelungen zur Elternzeit und zum Bezug von Erziehungsgeld
sind im Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) enthalten. Eine Arbeitnehmerin muss die Elternzeit dann, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des
Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, spätestens sieben
Wochen vor Beginn schriftlich gegenüber der Arbeitgeberseite erklären.
Die schriftliche Erklärung muss gleichzeitig beinhalten, für welchen Zeitraum innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit beansprucht wird. Wenn die
Elternzeit nicht unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder der Mutterschutzfrist verlangt wird, muss die schriftliche Erklärung spätestens acht
Wochen vor Beginn der Arbeitgeberseite vorliegen. Seit dem 1.1.2004 kann
die Elternzeit auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Da beide Eltern einen
74
8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten
8.5. Elternzeit
voneinander unabhängigen Elternzeitanspruch haben, können beide jeweils in ihrem Arbeitsverhältnis eine Verteilung auf zwei Zeitabschnitte verlangen. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich. An die einmal angezeigte Dauer und
Aufteilung ist eine Arbeitnehmerin grundsätzlich gebunden. Es ist jetzt
auch klargestellt, dass die Elternzeitregelungen sich nur auf das jeweilige
Arbeitsverhältnis beziehen. Die Arbeitsverhältnisse der Elternteile werden
nicht miteinander verknüpft. Dies bedeutet, dass jeder Elternteil die Elternzeit nur auf zwei Zeitabschnitte und beide nicht über das 3. Lebensjahr des
Kindes hinaus die Elternzeit beanspruchen können. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist es unerheblich, wie die Aufteilung der Elternzeit im
Einzelnen zwischen den Elternteilen geschieht. Ein Anteil von zwölf Monaten kann für einen späteren Abschnitt des Kindes aufgespart werden. Dies
ist aber nur mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich. Die Verweigerung der Zustimmung ist bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig. Bei einem Wechsel des Arbeitsverhältnisses läuft eine Arbeitnehmerin Gefahr,
den übertragenen Teil der Elternzeit zu verlieren, weil die neue Arbeitgeberseite in der Regel nicht an die Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers
gebunden ist. Während der Elternzeit hat eine Arbeitnehmerin nach § 18
BErzGG einen besonderen Kündigungsschutz. Die Arbeitgeberseite darf das
Verhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an eine Elternzeit verlangt wird,
höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der
Elternzeit, nicht kündigen. Ausnahmsweise kann eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Das Verwaltungsverfahren entspricht im Wesentlichen
dem Verfahren bei der Kündigung einer schwangeren Mitarbeiterin.
Teilzeitanspruch während der Elternzeit
Während der Elternzeit kann eine Beschäftigte nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr.
5 BErzGG unter den dort bestimmten Voraussetzungen die Einrichtung eines Teilzeitarbeitsplatzes verlangen. Wenn die Elternzeit verlangt wird, ohne dass gleichzeitig der Teilzeitanspruch geltend gemacht wird, so ist der
Teilzeitanspruch verbraucht. Daher ist es unbedingt ratsam in diesen Fällen
vor Beantragung der Elternzeit die Überlegungen, ob Teilzeitarbeit geleistet werden soll, abzuschließen. Ein bereits bestehendes Teilzeitarbeitsverhältnis bleibt hiervon aber unberührt. Dies bedeutet, dass die Arbeitnehmerin das Recht hat, einige Monate vollständig von der Arbeitspflicht freigestellt zu werden, um später die bisherige Teilzeitarbeit fortzusetzen.
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8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten
8.5. Elternzeit
8.6. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Teilzeitanspruch nach Elternzeit
Nach der Elternzeit besteht ebenfalls ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung gemäß § 8 TzBfG.
Dieser Anspruch ist mindestens 3 Monate vor dem Ende der Elternzeit
schriftlich beim Arbeitgeber geltend zu machen. Es besteht ein Anspruch
auf eine konkrete Arbeitszeitverteilung. Der Anspruch sollte daher auch
entsprechend konkret formuliert werden.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Ein Arbeitsverhältnis kann auf verschiedene Art und Weise beendet werden.
Das befristete Arbeitsverhältnis
Das befristete Arbeitsverhältnis endet regelmäßig mit Ablauf der Befristung
oder mit Eintritt des die Befristung begründenden Ereignisses, es sei denn
die gesetzlichen Regelungen zur Befristung wurden nicht eingehalten, so
dass die Befristung unwirksam ist. Die Unwirksamkeit einer Befristung führt
dazu, dass das Arbeitsverhältnis von vornherein als unbefristet abgeschlossen gilt. Einem Arbeitnehmer entstehen daher keine Nachteile, wenn die
gesetzlichen Regelungen zur Befristung nicht eingehalten worden sind.
Beendet der Arbeitgeber in diesem Fall trotzdem das Arbeitsverhältnis, ist
spätestens innerhalb einer Frist von drei Wochen nach dem vereinbarten
Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer Klage
beim Arbeitsgericht auf Feststellung zu erheben, dass das Arbeitsverhältnis
nicht aufgrund der Befristung beendet worden ist. Wurde das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist mit
dem Zugang der schriftlichen Erklärung der Arbeitgeberseite, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung beendet ist.
Kündigung
Ein Arbeitsverhältnis kann auch durch eine einseitige Erklärung der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite beendet werden. Wenn eine solche Erklärung vorliegt, spricht man von einer Kündigung. Eine Kündigung ist nur
dann wirksam, wenn bestimmte Formvorschriften und Fristen eingehalten
worden sind. Darüber hinaus bedarf die Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen auch eines rechtfertigenden Grundes. Eine Kündigung ist nur
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8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten
8.6. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. Darüber hinaus muss die Kündigungserklärung dem Arbeitnehmer übergeben werden. Die Übergabe kann
entweder persönlich, durch Einwurf in den Briefkasten oder postalisch erfolgen. Allein die mündliche Erklärung, dass ein Arbeitsverhältnis beendet
wird, reicht nicht aus. Nur in Ausnahmefällen muss eine Kündigung auch
schriftlich begründet werden. Wenn im Betrieb ein Betriebsrat besteht, so
ist dieser vor jeder Kündigung zu hören. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine Kündigungsfrist einzuhalten. Die Grundkündigungsfrist beträgt für Arbeitnehmer wie für Arbeitgeber einheitlich vier
Wochen bis zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Für die Arbeitgeberseite verlängert sich die Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 BGB, wenn
das Arbeitsverhältnis mehr als zwei Jahre bestanden hat. Bei der Berechnung der Beschäftigungszeiten werden aber nur Zeiten einbezogen, die
nach Vollendung des 25. Lebensjahres geleistet werden. Im Rahmen des Arbeitsvertrages können die Vertragsparteien auch längere Kündigungsfristen
vereinbaren. Von den gesetzlichen Kündigungsfristen kann nur im Rahmen
eines Tarifvertrages zuungunsten eines Arbeitnehmers abgewichen werden. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis aber auch unabhängig hiervon mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Einen
besonderen Kündigungsschutz genießen Arbeitnehmer, die länger als sechs
Monate ohne Unterbrechung in demselben Betrieb oder Unternehmen bei
Zugang der Kündigung beschäftigt sind. Dies gilt aber nur dann, wenn die
Arbeitgeberseite ausschließlich der Auszubildenden mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Diese Regelung ist in § 23 Abs. 1 Satz 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) am 1.1.2004 in Kraft getreten. Arbeitnehmer, die bei
In-Kraft-Treten des Gesetzes bereits eingestellt worden waren, können diesen Kündigungsschutz in Anspruch nehmen, wenn in demselben Betrieb
mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind. Bei der Feststellung der Anzahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden mit 0,5 und von nicht mehr als 30 Stunden
mit 0,75 zu berücksichtigen. Wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, bedarf die arbeitgeberseitige Kündigung eines besonderen
Kündigungsgrundes, den die Arbeitgeberseite detailliert erläutern muss.
Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, können sowohl die Arbeitgeber- als
auch die Arbeitnehmerseite das Arbeitsverhältnis fristlos und außerordentlich kündigen.
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8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten
8.6. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Aufhebungsvertrag
Ein Arbeitsverhältnis kann auch einvernehmlich zwischen einem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberseite aufgelöst werden. Eine solche Vereinbarung
wird als Aufhebungsvertrag bezeichnet. Die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages setzt nicht voraus, dass eine bestimmte Frist zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingehalten wird. Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages sind auch Schutzvorschriften für Schwangere oder Schwerbehinderte ebenso wenig wie Kündigungsschutzvorschriften zu beachten.
Nach § 623 BGB muss die Vereinbarung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses aber schriftlich niedergelegt werden. Eine solche arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarung unterfällt nicht dem gesetzlichen Widerrufungsrecht. Die Erklärung kann von einem Arbeitnehmer also nicht im Nachhinein widerrufen werden. Ungeachtet hiervon besteht aber die Möglichkeit
durch Anfechtung den Aufhebungsvertrag rückgängig zu machen. Dies
setzt aber voraus, dass ein Anfechtungsgrund, etwa die widerrechtliche
Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung, vorliegt. Gleichfalls ist eine Anfechtung zulässig, wenn die Arbeitgeberseite Hinweis- und Aufklärungspflichten verletzt. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung sind aber
äußerst eng. Daher ist einem Arbeitnehmer anzuraten, vor Abschluss eines
Aufhebungsvertrages unbedingt Bedenkzeit und rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Abwicklungsvertrag
Von dem Aufhebungsvertrag zu unterscheiden ist die so genannte Abwickklungsvereinbarung. Es handelt sich hierbei um einen Vertrag, der nach
Ausspruch einer Kündigung zwischen der Arbeitgeberseite und dem Arbeitnehmer zur Abwicklung des Arbeitsverhältnisses, etwa zur Freistellung oder
zur Regelung noch bestehender Urlaubsansprüche, geschlossen wird. Beim
Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis durch den Vertrag beendet.
Beim Abwicklungsvertrag geht eine Kündigung - in der Regel des Arbeitgebers – voraus durch die das Arbeitsverhältnis beendet wird. In dem Abwikklungsvertrag wird lediglich geregelt, “wie man auseinander geht”. Auch
hier ist einem Arbeitnehmer anzuraten, vor Abschluss eines Abwicklungsvertrages unbedingt Bedenkzeit und rechtliche Beratung in Anspruch zu
nehmen.
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8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten
8.7. Rechte und Pflichten
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Rechte und Pflichten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag
Von dem Aufhebungsvertrag zu unterscheiden ist die so genannte Abwickklungsvereinbarung. Es handelt sich hierbei um einen Vertrag, der nach
Ausspruch einer Kündigung zwischen der Arbeitgeberseite und dem Arbeitnehmer zur Abwicklung des Arbeitsverhältnisses, etwa zur Freistellung oder
zur Regelung noch bestehender Urlaubsansprüche, geschlossen wird.
Beim Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis durch den Vertrag beendet. Beim Abwicklungsvertrag geht eine Kündigung - in der Regel des Arbeitgebers – voraus durch die das Arbeitsverhältnis beendet wird. In dem
Abwicklungsvertrag wird lediglich geregelt, “wie man auseinander geht”.
Auch hier ist einem Arbeitnehmer anzuraten, vor Abschluss eines Abwickklungsvertrages unbedingt Bedenkzeit und rechtliche Beratung in Anspruch
zu nehmen.
Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen für beide Vertragsparteien also sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer nachvertragliche Pflichten und Rechte.
Für den Arbeitgeber sind die wesentlichen nachvertraglichen Pflichten die
Pflicht zur Herausgabe der Arbeitspapiere und die Verpflichtung zur Erstellung eines qualifizierten wohlwollenden Zeugnisses. Der Arbeitnehmer hat,
wenn der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nachkommt, das Recht die
Herausgabe der Papiere bzw. die Übergabe eines Zeugnisses zu verlangen.
Die Geltendmachung dieses Rechtes sollte in jedem Fall zeitnah erfolgen,
da zum einen tarifliche Ausschlussfristen zum anderen die auf Grund des
Zeitablaufes eintretende Verwirkung zum Verlust des Anspruches führen
können. Für den Arbeitnehmer spielen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Verpflichtung zur Herausgabe der ihm überlassenen Arbeitsmittel
und die weiterhin bestehende Verpflichtung zur Verschwiegenheit eine
wichtige Rolle. Möglicherweise besteht ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot, das zu beachten ist.
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8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten
8.7. Rechte und Pflichten
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit
Nach Zugang einer Kündigung muss sich ein Arbeitnehmer unverzüglich bei
der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos melden, wenn er vermeiden will,
dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld gemindert wird. Nach der Verwaltungspraxis der Bundesagentur für Arbeit gilt ab Zugang der Kündigung eine Meldefrist von drei Tagen. Bei der Auslegung dieser gesetzlichen Vorschrift besteht aber noch sehr viel Unsicherheit und Streit über die Anwendbarkeit. In der Praxis ist es daher unbedingt ratsam, gegen jeden Bescheid,
durch den eine Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs wegen einer verspäteten Meldung festgelegt wird, Widerspruch einzulegen.
Bei zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen muss sich der Arbeitnehmer drei
Monate vor Ablauf der Befristung, also 3 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses, arbeitslos melden, um eine drohende Sperrfrist zu vermeiden.
Arbeitslosengeldanspruch
Nach Verlust eines Arbeitsplatzes besteht zunächst ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn die Anwartschaftszeit erfüllt ist, also wenn der Arbeitnehmer in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und der eingetretenen Arbeitslosigkeit, der so genannten Rahmenfrist, mindestens
zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.
Die Zeit, für die Arbeitslosengeld bezogen werden kann, ist abhängig vom
Lebensalter der Arbeitnehmer und davon, wie lange in den letzten fünf
Jahren eine Arbeitslosenversicherungspflicht bestanden hat.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann jedoch verloren gehen, wenn der
Arbeitnehmer die Kündigung veranlasst hat (verhaltensbedingte Kündigung) oder wenn er durch eigenes Handeln aktiv an der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat.
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8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten .
8.7. Rechte und Pflichten
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Bereits der Abschluss einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite nach Ausspruch einer Kündigung (Abwicklungsvertrag) kann
zur Verhängung einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld führen,
da der Arbeitnehmer hierdurch auf sein Recht, die Kündigung überprüfen
zu lassen, verzichtet hat. Die Verhängung einer Sperrzeit ist also nicht nur
wirksam, wenn ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst kündigt oder
einen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führenden Vertrag (Aufhebungsvertrag) schließt. Vor Abschluss einer Vereinbarung, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder zu deren Abwicklung geschlossen wird,
sollte ein Arbeitnehmer daher unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Abschließend sei angemerkt, dass Arbeitsrecht überwiegend Richterrecht
ist, das bedeutet, dass durch Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes
die Rechtsprechung kontinuierlich fortgebildet und verändert wird, auch
daher ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Unterstützung regelmäßig angezeigt.
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9.0. Ein Bild zum Schluss...
women on the rise
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Adressen
Berufliche Beratung bieten an:
Agentur für Arbeit Pforzheim
Luisenstr. 32
75172 Pforzheim
Tel.: 01801 555111 (Arbeitnehmer)
Tel.: 01801 664466 (Arbeitgeber)
Fax: 07231 304339910
E-Mail: [email protected] www.arbeitsagentur.de
Agentur für Arbeit Mühlacker
Hindenburgstr. 94
75417 Mühlacker
Tel.: 01801 555111 (Arbeitnehmer)
Tel.: 01801 664466 (Arbeitgeber)
Fax: 07141 950091130
E-Mail: [email protected] www.arbeitsagentur.de
Agentur für Arbeit Pforzheim Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt Ute Lamparter
Luisenstr. 32
75172 Pforzheim
Tel.: 07231 304-488
Fax: 07231 304-910488
E-Mail: [email protected] www.arbeitsagentur.de
BIZ und Donna
Tel: 07231 304488
E-Mail: [email protected]
ARGE Jobcenter Stadt Pforzheim
Blumenhof 4
75175 Pforzheim
Tel.: 07231 39-2424
Fax: 07231 39-2540
E-Mail: [email protected]
www.pforzheim.de
Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
(0,14 €/Min. aus dem deutschen Festnetz)
Arbeitsrecht
Tel.: 01805 6767-13
Teilzeit/Altersteilzeit/Minijobs
Tel.: 01805 6767-14
83
Adressen
Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte
Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte des Enzkreises
Martina Klöpfer
Zähringerallee 3
75177 Pforzheim
Tel.: 07231 308-595
Fax: 07231 308-584
E-Mail: [email protected] oder
[email protected]
www.enzkreis.de
Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Pforzheim
Barbara Jeske
Neues Rathaus,
Marktplatz 1,
75175 Pforzheim
Tel.: 07231 39-1297
Fax: 07231 39-1463
E-Mail: [email protected]
oder [email protected]
www.pforzheim.de
84
Adressen
Existenzgründung:
bga bundesweite gründerinnenagentur
Haus der Wirtschaft
Willi-Bleicher-Str. 19
70174 Stuttgart
Tel.: 0711 1232553
Fax: 0711 12 325 56
E-Mail: [email protected] www.gruenderinnenagentur.de
Innotec Pforzheim - Zentrum für Software, Technik und Design
WSP-Wirtschaft und Stadtmarketing Pforzheim
Blücherstr. 32
75177 Pforzheim
Tel.: 07231 39-1858
Fax: 07231 -39-1860
E-Mail: [email protected]
www.innotec-pforzheim.de
NEXT Netzwerk Existenzgründerinnen und Unternehmerinnentreff e.V.
75173 Pforzheim
Tel.: 07232 78387
Fax: 07232 78387
E-Mail: [email protected]
Gleichstellungsbeauftragte
der Stadt Pforzheim
Erst- und Orientierungsberatung für Existenzgründerinnen durch
Unternehmensberaterin mit finanzieller Eigenbeteiligung
Tel.: 07231 39-1297
Fax: 07231 39-1463
E-Mail: [email protected]
Steinbeis Transferzentrum
Blücherstr. 32
75177 Pforzheim
Tel.: 07231 4244-60
Fax: 07231 4244-625
E-Mail: [email protected]
www.stzue.de
85
Adressen
Existenzgründung:
TeleGIS Innovationscenter GmbH & Co. KG
Frauennetzwerk ‘vorwärts’
Annette Kurth
Maulbronner Str. 26
75447 Sternenfels
Tel.: 07045 970-302
Fax: 07045 970-305
E-Mail: [email protected]
www.telegis.de
Wirtschaftsförderung / Stadtmarketing Mühlacker
Wirtschaftsbeauftragte
Anette Leitner
Kelterplatz 7
75417 Mühlacker
Tel.: 07041 876-195
Fax: 07041 876-321
E-Mail: [email protected]
www.muehlacker.de
WSP - Wirtschaft und Stadtmarketing Pforzheim Geschäftsbereich
Wirtschaftsförderung
Marktplatz 4
75175 Pforzheim
Tel.: 07231 39-1698
Fax: 07231 39-2595
E-Mail: [email protected]
www.pforzheim.de
WFG Wirtschaftsförderung Zukunftsregion Nordschwarzwald GmbH
Blücherstr. 32
75177 Pforzheim
Tel.: 07231 154369-0
Fax: 07231 154369-1
E-Mail: [email protected]
www.nordschwarzwald.de
86
Adressen
Existenzgründung:
Landratsamt Enzkreis
Wirtschaftsbeauftragte
Kerstin Tron
Zähringerallee 3
75177 Pforzheim
Tel.: 07231 308-306
E-Mail: [email protected]
www.enzkreis.de
Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg ifex Initiative für Existenzgründungen und Unternehmensnachfolge
Theodor-Heuss-Str. 4
70174 Stuttgart
Tel.: 0711 123-786
Fax: 0711 3556
E-Mail: [email protected]
www.newcome.de
Fort- und Weiterbildungen,
Beschäftigungsgesellschaften
Regionalbüro für berufliche Fortbildung der Arbeitsgemeinschaften Calw,
Mühlacker, Pforzheim
Dr.-Brandenburg-Str. 6
75173 Pforzheim
Tanja Traub
Tel.: 07231 201-70
Fax: 07231 201-70
E-Mail: [email protected]
www.fortbildung-bw.de
Hier finden Sie alle regionalen,
anerkannten Bildungsträger mit ihren Angeboten
87
Adressen
Fort- und Weiterbildungen,
Beschäftigungsgesellschaften
Kontaktstelle Frau und Beruf Karlsruhe
Wirtschaftsstiftung Südwest
Zähringerstr. 65a
76133 Karlsruhe
Tel.: 0721 133-7331
Fax: 0721 133-7339
E-Mail: [email protected]
www.frauundberuf-karlsruhe.de
Kontaktstelle Frau und Beruf Stuttgart BeFF
-Berufliche Förderung von Frauen e.V.
Schloßstr. 96
70176 Stuttgart
Tel.: 0711 263-4570
Fax: 0711 263-45729
E-Mail: [email protected]
www.Beff-frauundberuf.de
Kontaktstelle Frau und Beruf Ludwigsburg
Beratungsstelle für Stadt und Landkreis Ludwigsburg
Arsenalstr. 2
71638 Ludwigsburg
Tel.: 07141 920-781
Fax: 07141 9102952
E-Mail: [email protected]
www.frauundberuf-ludwigsburg.de
GBE mbH Gesellschaft für Beschäftigung und berufliche Eingliederung GmbH
Pforzheim
Bleichstr. 56 -58
75173 Pforzheim
Tel.: 07231 39-3400
Fax: 07231 39-3402
E-Mail: [email protected]
www.gbe-pforzheim.de
Q-Prints & Service gGmbH
Simmlerstr. 10
75172 Pforzheim
Tel.: 07231 56603-3
Fax: 07231 56603-55
E-Mail: [email protected]
www.q-printsandservice.de
88
Adressen
Fort- und Weiterbildungen,
Beschäftigungsgesellschaften
Gemeinnützige Service- und Integrationsgesellschaft Enzkreis mbH (GSI)
Lienzinger Str. 58
75417 Mühlacker
Tel.: 07041 9631-0
Fax: 07041 9631-11
Sprach- und Integrationskurse - Informationen
Landratsamt Enzkreis
Ordnungsamt
Ausländerbehörde – Frau Weickenmeier
Zähringerallee 3, 75177 Pforzheim
E-Mail: [email protected]
Stadt Pforzheim
Amt für öffentliche Ordnung, Ausländerwesen - Frau Frieße
Östliche Karl-Friedrich-Str.2, 75175 Pforzheim
E-Mail: [email protected]
Stadt Pforzheim
Integrationsbeauftragte – Frau Gondek
Blumenhof 4, 75175 Pforzheim
Tel: 07231 39-2117
Fax: 07231 39-2540
E-Mail: [email protected]
Regionalbüro für berufliche Fortbildung der Arbeitsgemeinschaften Calw,
Mühlacker, Pforzheim
Dr.-Brandenburg-Str. 6
75173 Pforzheim
Tanja Traub
Tel.: 07231 201-70
Fax: 07231 201-70
E-Mail: [email protected]
www.fortbildung-bw.de
89
Adressen
Kammern
Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald
Dr.-Brandenburg-Str. 6
75173 Pforzheim
Tel.: 07231 201-0
Fax: 07231 201-158
E-Mail: [email protected]
www.nordschwarzwald.ihk24.de
Kreishandwerkerschaft Pforzheim-Enzkreis
Wilferdinger Str. 6
75179 Pforzheim
Tel.: 07231 313-140
Fax: 07231 313-140
E-Mail: [email protected]
www.kh-pforzheim.de
Handwerkskammer Karlsruhe Außenstelle Pforzheim
Wilferdinger Str. 6
75179 Pforzheim
Tel.: 07231 428068-0
Fax: 07231 428068-389
E-Mail: [email protected]
www.hwk-karlsruhe.de
Handwerkskammer Karlsruhe Bildungsakademie Pforzheim
Heilbronner Str. 17
75179 Pforzheim
Tel.: 0721 1600-400
Fax: 0721 1600-401
E-Mail: [email protected]
www.hwk-karlsruhe.de
90
Adressen
Volkshochschulen
Volkshochschule Pforzheim-Enzkreis GmbH
Zerrennerstr. 29
75172 Pforzheim
Tel.: 07231 3800-20 oder -21
Fax: 07231 3800-34
E-Mail: [email protected]
www.vhs-pforzheim.de
Außenstellen sind über VHS direkt oder per Internet abfragbar
Volkshochschule Mühlacker
Konrad-Adenauer-Platz 10
75417 Mühlacker
Tel.: 07041 8763-00
Fax: 07041 8763-19
E-Mail: [email protected]
www.muehlacker.de
Frauenakademie der Vhs Stuttgart Carola-Blume-Akademie
Fritz-Elsas-Str. 46/48
70174 Stuttgart
Tel.: 0711 1873-725 oder - 738 (Sekretariat)
Fax: 0711 1873-729
E-Mail: [email protected]
E-Mail: [email protected]
91
Adressen
Studieren in Pforzheim
Hochschule Pforzheim
Gestaltung, Technik, Wirtschaft und Recht
Tiefenbronner Str. 65
75175 Pforzheim
Tel.: 07231 28-5
Fax: 07231 2866-66
E-Mail: [email protected]
Prof. Gabriele Naderer Gleichstellungsbeauftragte
E-Mail: [email protected]
www.hs-pforzheim.de
BaföG
Stadt Pforzheim
Amt für Schulen, Kindertagesstätten, Sport / Ausbildungsförderung
Marktplatz 1
75175 Pforzheim
Tel.: 07231 39-2021
E-Mail: [email protected]
Landratsamt Enzkreis
Sozialamt / Ausbildungsförderung
Zähringerallee 3
75177 Pforzheim
Tel.: 07231 308-389
Fax: 07231 308-684
E-Mail: [email protected]
www.enzkreis.de
Stadt Pforzheim
Amt für Schulen, Kindertagesstätten, Sport/Ausbildungsförderung
Marktplatz 1, 75175 Pforzheim
Tel: 07231 39-2021
E-Mail: [email protected]
92
Adressen
Leistungsfragen:
Stadt Pforzheim
Jugend– und Sozialamt
Blumenhof 4
75175 Pforzheim
Tel.: 07231 39-2424
Fax: 07231 39-2540
E-Mail: [email protected]
www.pforzheim.de
ARGE-Jobcenter Stadt Pforzheim
Blumenhof 4
75175 Pforzheim
Tel.: 07213 1298-0
Fax: 07231 39-2540
E-Mail: [email protected]
www.pforzheim.de
Landratsamt Enzkreis
Integrations- und Versorgungsamt
Zähringerallee 3
75177 Pforzheim
Tel: 07231 308-274
E-Mail: [email protected]
www.enzkreis.de
Familienkasse Nagold
Bahnhofstr. 37
72202 Nagold
Tel.: 01801 546337
Fax: 07452 829-266
E-Mail: [email protected]
93
Adressen
Schulabschlüsse
Volkshochschule Pforzheim-Enzkreis GmbH
Zerrennerstr. 29
75172 Pforzheim
Tel.: 07231 3800-20 oder -21
Fax: 07231 3800-34
E-Mail: [email protected]
www.vhs-pforzheim.de
Abendgymnasium und Fachhochschulreife
Sprechzeiten Herr Renner: Di. und Do. 18.00 -19.00 Uhr
(nicht in den Schulferien)
im Abendsekretariat Theodor-Heuss-Gymnasium
Zerrennerstr. 45
75172 Pforzheim
Abendrealschule
Sprechzeiten Herr Burghardt: Mo. 19.00 – 20.15 Uhr; Mi. 17.45 – 18.30 Uhr
(nicht in den Schulferien)
im Abendsekretariat Theodor-Heuss-Gymnasium
Zerrennerstr. 45
75172 Pforzheim
Abendhauptschule
Zerrennerstr. 29
75172 Pforzheim
Tel.: 07231 3800-20 oder -21
Fax: 07231 3800-34
E-Mail: [email protected]
www.vhs-pforzheim.de
Sprechzeiten Frau Dr. Fetscher-Jüdt Di. 16.00 – 17.00 Uhr (nicht in den
Schulferien) im vhs-Haus Zerrennerstr. 29
75172 Pforzheim
94
Adressen
Fernlehrgänge
Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)
Peter-Welter-Platz 2
50676 Köln
Tel.: 0221 921207-0
Fax: 0221 921207-20
E-Mail: [email protected]
www.zfu.de
Frauenförderung
Verein Bildungsfond für Frauen
Postfach 1119
CH-8280 Kreuzlingen / Schweiz
www.frauen-bildungsfonds.ch
Zinslose Darlehen für konkrete Bildungsvorhaben anteilige Übernahme von
Weiterbildungskosten Initiiert von der Schweizer Autorin Julia Onken
www.frauen-bildungsfonds.ch
95
Adressen
Kinderbetreuung
Stadt Pforzheim
Amt für Schulen, Kindertagesstätten und Sport
Marktplatz 1
75175 Pforzheim
Tel.: 07231 39-1659
Fax: 07231 39-1310
E-Mail: [email protected]
www.pforzheim.de
Auskünfte über Platzbelegung und Elternbeiträge in Kindertagesstätten
Landratsamt Enzkreis
Kreisjugendamt
Zähringerallee 3
75177 Pforzheim
Tel.: 07231 308-275
Fax: 07231 308-651
E-Mail:[email protected]
www.enzkreis.de
Vermittlung und Beratung:
Tagespflege Deutscher Kinderschutzbund (DKSB) Pforzheim Enzkreis
Ostendstr. 12/II
75175 Pforzheim
Tel.: 07231 58989-84
Fax: 07231 58989-85
E-Mail: [email protected]
www.dksb-pforzheim.de
Beratung und Antragstellung Tagespflege:
Amt für Schulen, Kindertagesstätten und Sport
Marktplatz 1
75175 Pforzheim
Frau Hermann
Tel.: 07231 39-2826
Dienstag- und Donnerstagvormittag
E-Mail: [email protected]
www.pforzheim.de
96
Adressen
Kinderbetreuung
Tagesmütter Enztal e.V.
Bahnhofstr. 96
75417 Mühlacker
Tel.: 07041 815600
E-Mail: [email protected]
www.tagesmuetter-enztal.de
Evangelische Kirche in Pforzheim
Evang. Kirchenverwaltungsamt
Ute Bischoff
Pestalozzistr. 2
75172 Pforzheim
Tel.: 07231 3787-34
Fax: 07231 3787-20
E-Mail: [email protected]
www.evkirche-pf.de
FLEXI Kinderbetreuung
von 6 Monaten bis 3 Jahren
Sieglinde Ranft
Sandweg 22
75179 Pforzheim
Tel.: 0172 7220053
E-Mail: [email protected]
www.flexi-pforzheim.de
FIZ -Familieninformationszentrum
stundenweise Kinderbetreuung
Östliche Karl-Friedrich-Str. 9
75175 Pforzheim
Tel.: 07231 39-3900
E-Mail: [email protected]
www.familie-pforzheim.de
Nachbarschaftshilfe Pforzheim e.V.
Schloßberg 10
75175 Pforzheim
Tel.: 07231 314400
Fax: 07231 140729
E-Mail: [email protected]
www.nachbarschaftshilfe.de
97
Adressen
Kinderbetreuung
Kinderbetreuung Rabennest e.V.
Hermann-Hesse-Str. 32
75417 Mühlacker
Tel: 07041 810910
E-Mail: [email protected]
www.rabennest.net
Au-Pair-Vermittlung “Chance“
Am Schlossgatter 5
75172 Pforzheim
Tel.: 07231 290470
E-Mail: [email protected]
www.au-pair-agentur-chance.de
Regionaler Wegweiser für Kinderbetreuung
www.familien-wegweiser-regional.de/Kinderbetreuung
Pforzheimer Familienratgeber Pfiff
www.familie-pforzheim.de informiert über
Kinderbetreuungseinrichtungen in Pforzheim
Mobbing
Angebot der IG Metall
Tel.: 018 03/100-113 (9 Cent pro Minute) Montag bis Donnerstag 17.00 bis
20.00 Uhr
Mobbing-Hotline Baden-Württemberg
Tel.: 0180 -26 62 24 64 (einmalig 6 Cent aus deutschem Festnetz)
rund um die Uhr
98
Adressen
50 plus
Stadt Pforzheim
Kommunale
Beschäftigungsförderung
Blumenhof 4
75175 Pforzheim
Tel.: 07231 39-3251
Fax: 07231 39-2540
www.pforzheim.de/Wirtschaft/Beschaeftigungsfoerderung /silverstars
„Studieren 50 Plus“
Zentrum für wissenschaftliche Weiterbildung
Forum 1, 02-204
55099 Mainz
Tel.: 06131 39-22133
E-Mail: [email protected]
E-Mail: [email protected]
www.zww.uni-mainz.de
Deutsche Rentenversicherung
Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg
Außenstelle Pforzheim
Freiburger Str. 7
75179 Pforzheim
Tel.: 07231 9314-20
Fax: 07231 9314-60
E-Mail: [email protected]
www.deutsche-rentenversicherung-bw.de
Im Enzkreis einzelne Sprechtage
99
Adressen
Beratung
Beratungsstellenführer für Pforzheim und den Enzkreis
erhältlich bei Stadt Pforzheim
Jugend- und Sozialamt
- Abteilung Soziale Dienste Östliche Karl-Friedrich-Str. 2
75175 Pforzheim
Tel.: 07213 39-1415
Fax: 07231 39-2540
E-Mail: [email protected]
Miteinanderleben e. V.
Beschäftigung und Qualifizierung und Beratung von Menschen
mit Behinderung, Jugendliche, für Migranten, für Ehrenamtliche
Zähringerallee 19
75177 Pforzheim
Tel.: 07231 425884
www.miteinanderleben.com
Erwerbslosentreff des Diakonischen Werks
Pestalozzistr. 2
75172 Pforzheim
Annekathrin Schnabel
Tel.: 07231 3787-52
E-Mail: [email protected]
Claus Spohn
Tel.: 07213 3787-60
[email protected]
www.diakonie-pforzheim.de
Caritas-Verband e.V.
Blumenhof 6
75175 Pforzheim
Ralf Gratzer
Tel.: 07231 128-120
Fax: 07231 128-149
E-Mail: [email protected]
www.caritas-pforzheim.de
100
Adressen
Beratung
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Alexanderstr. 1
10178 Berlin
Tel.: 030 18-5551865
Fax: 030 18-55541865
E-Mail: [email protected]
www.antidiskriminierungsstelle.de
Ausführliche Informationen zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
(AGG) Beratung, Information und Beschwerdemöglichkeit
Bundesverband allein erziehender Mütter und Väter e.V.
Hasenheide 70, 10967 Berlin
www.vamv-bundesverband.de
Verband allein erziehender Mütter und Väter,
Landesverand Baden-Württemberg e.V.
www.vamv-bw.de
Mutterschutz, Schwangerschaft und Beruf Information und Beratung
Regierungspräsidium Karlsruhe
Telefon: 0721 926-4712 oder 06221 1375-219
E-Mail: [email protected]
www.rp-karlsruhe.de
Kontakt
Familienzentrum-Au
Calwerstr. 4-6
75175 Pforzheim
Tel.: 07231 414406
Fax: 07231 417982
E-Mail: [email protected]
www.familienzentrum-au.de
Pro Familia
Gerberstr. 4
75175 Pforzheim
Tel.: 07231 34180
Fax: 07231 352996
E-Mail: [email protected]
www.profamilia.de
101
Adressen
Kontakt
Bürgerhaus
Buckenberg-Haidach
Marienburgerstr. 18 75181 Pforzheim
Tel.: 07231 67800
Fax: 07231 680924
www.buergerhaus.net
Familientreff Königsbach-Stein
Alexandra Rapp
Leopoldstr. 2 a
75203 Königsbach-Stein
Tel.: 07232 315746
E-Mail: [email protected]
Familientreff Heimsheim
Jutta Linnhoff-Schnepf
Schlosshof 16
71296 Heimsheim
Tel.: 07033 37550
E-Mail: [email protected]
Bürgertreff Ispringen
Silvia Zimmer-Schüßler
Kraichgaustr. 2/3
75228 Ispringen
Tel.: 07231 81988
Familientreff Mühlacker
Hannelore Alsfeld-Seibel
„Im Wertle“, Enzstr. 22
75417 Mühlacker
Tel.: 07041 2662
E-Mail: [email protected]
Mehrgenerationenhaus Mühlacker
Im Altenzentrum St. Franziskus Erlenbachstr. 15
75417 Mühlacker
Tel.: 07041 95340
102
Adressen
Kontakt
Bürgerschaftliches Engagement Straubenhardt
Angela Gewiese
Am Hasenstock 21 (Villa Kling)
75334 Straubenhardt
Tel.: 07082 4131331
E-Mail: [email protected]
Haus der Familie
Am Hasenstock 23 (Villa Kling)
75334 Straubenhardt
Tel.: 07082 929550
E-Mail: Kontaktaufnahme direkt über Homepage www.hdf-straubenhardt.de
Hohenwart Forum
Schönbornstr. 25
75181 Pforzheim
Tel.: 07234 606-0
Fax: 07234 606-46
E-Mail: [email protected]
www.hohenwart-forum.de
Stadt Pforzheim
Integrationsbeauftragte
Anita Gondek
Blumenhof 4
75175 Pforzheim
Tel.: 07231 39-2117
Fax: 07231 39-2540
E-Mail: [email protected]
Bernhardusheim
Barfüßergasse 12
75172 Pforzheim
Tel.: 07231 128-666
Fax: 07231 128-610
Catharina Vierodt Stiftung
Karla Kellner
Blücherstr. 7a
75177 Pforzheim
Tel.: 07231 9550-36
Fax: 07231 9550-38
E-Mail: [email protected]
www.catharina-vierordt-stiftung.de
103
Eine Auswahl an Links
Arbeitslosigkeit und Jobbörsen
www.arbeitsagentur.de
www.arbeitsmarktreform.de
www.ba-auslandsvermittlung.de
www.bza.de
www.computerwoche.de
www.careernet.de
www.deutscherstellenmarkt.de
www.erwerbslos.de
www.faz.de
www.gulp.de
www.it-berufe.de
www.job.de
www.jobinteraktiv.de
www.jobpilot.de
www.jobs.zeit.de
www.jobware.de
www.meinestadt.de
www.monster.de
www.multimedia.de
www.stepstone.de
Hinweise zu privaten Arbeitsvermittlern.
www.arbeitsagentur.de -> Bürgerinnen & Bürger > Arbeitslosigkeit > Beratung und Vermittlung > Private Arbeitsvermittler
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Eine Auswahl an Links
Bewerbungshilfen im Internet:
www.jobpilot.de
www.profibewerbung.de
www.stellenratgeber.de
www.stepstone.de
Internetadressen für Online Bewerbungen:
www.online-bewerbung.org
www.ulmato.de
Coaching
www.businesscoaching-netz.de
www.frauundberuf-ludwigsburg.de
Existenzgründung:
www.u-netz.de
www.vdu.de
www.existentielle.de
www.kaete-ahlmann-stiftung.de
www.frauundberuf-ludwigsburg.de
www.Beff-frauundberuf.de
www.frauundberuf-karlsruhe.de
Berufliche Weiterbildung und Förderung:
Frauen und Fortbildung in BA-WÜ:
www.frauenkarriere-bw.de
Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB)
www.iab.de
Frauenakademie Maximiliansau
www.cjd-fauenakdemie.de
Frauen in Führungspositionen
www.kww.uni-karlsruhe.de
Akademie für Führungskräfte in der Wirtschaft
www.die-akademie.de
Förderung von Nachwuchswissenschaftlerinnen
www.lakof.uni-mannheim.de
105
Eine Auswahl an Links
Mentoring u.a.
www.frauen-aktiv.de
Informationen zu Teilzeitarbeit und Minijobs:
www.bmwa.de
www.teilzeit-info.de
www.minijob-zentrale.de
www.bmgs.bund.de
www.bmfsfj.de
Netzwerke und Frauen-Internetportale:
www.bpw-germany.de
www.women.de
www.ufh.de
www.business-ladies-point.de
www.femity.de
www.girls-day.de
www.netzwerk-fit.de
www.frauen-ans-netz.de
www.frauenmachenkarriere.de
www.frauentermine.de
Weiterbildung:
www.bildungsserver.de
www.fortbildung-bw.de
www.arbeitsagentur.de
www.nordschwarzwald.ihk24.de
www.vhs-pforheim.de
www.telekolleg.de
www.fernuni-hagen.de
www.zfu.de
Elternzeit:
www.bmfsfj.de
www.elterngeld.net
106
Eine Auswahl an Links
Kinderbetreuung:
www.familien-wegweiser.de
www.au-pair-society.de
www.dksb-pforzheim.de
www.familie-pforzheim.de
www.nachbarschaftshilfe.de
www.tagesmuetter-enztal.de
www.tagesmuetter-bundes-verband.de
Migration:
www.migration-online.de
www.bqnet.de
Mobbing:
www.dgb/themen/mobbing/mobbing.htm
www.mobbing-help.de
Studieren
www,zww.uni-mainz.de
www.hs-pforzheim.de
www.fernuni-hagen.de
50 plus
www.perspektive50plus.de
www.gsub.de
www.arbeit50plus.de
107
Broschüren | Buchempfehlung
- Auswahl -
Kostenlose Informationsbroschüren vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
• alleinerziehend – Tipps und Informationen, Dezember 2007
• Beruflicher Wiedereinstieg nach der Familiengründung –
Bedürfnisse, Erfahrungen, Barrieren, März 2008
• Der Unterhaltsvorschuss, Juli 2008
• Elterngeld und Elternzeit, März 2008
• Früher beruflicher Wiedereinstieg von Eltern, Februar 2008
• Merkblatt Kindergeld, Januar 2008
• Merkblatt Kinderzuschlag, Juni 2008
• Mutterschutzgesetz – Leitfaden zum Mutterschutz,
Oktober 2007
Bestellungen und Übersicht unter: www.bmfsfj.de
Bestelltelefon: 0180 5329 329 /0,12 Eur/Anruf)
E-Mail: [email protected]
108
Broschüren | Buchempfehlung
- Auswahl -
Kostenlose Informationsbroschüre vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
• Ich-AG und andere Kleingründungen
Versandservice: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit,
Postfach 300265, 53182 Bonn
Tel: 018 88 - 615 4171, Fax: 02 28 - 4 22 34 62
E-Mail: [email protected]
Ministerium für Arbeit und Soziales
• Frauen Aktiv in Baden-Württemberg
Seit 1997 gibt das Sozialministerium Baden-Württemberg einmal im Quartal die frauenpolitische Informationsschrift "AKTIV- Frauen in Baden-Württemberg" heraus. Jedes Heft ist einem Schwerpunktthema gewidmet, das aus den unterschiedlichsten Blickwinkeln beleuchtet wird.
www.frauen-aktiv.de
Ministerium für Arbeit und Soziales, Ba-Wü,
Postfach 10 34 43, 70029 Stuttgart
Fax: 0711 – 123-3999
E-Mail: [email protected]
109
Broschüren | Buchempfehlung
- Auswahl -
Kostenlose Informationsbroschüren
der Bundesagentur für Arbeit:
• Vereinbarkeit von Familie und Beruf – Flexible Arbeitszeiten –
• Merkblatt 18: ‚Frauen und Beruf’, Januar 2007
• Was? Wieviel? Wer?, 2008
Bestellungen und Übersicht unter: www.ba-bestellservice.de
Bestellhotline: 0180 1002699-01 (3,9Cent/Minute)
Fax: 0180 1002699-55
Weitere Publikationen:
• Allein Erziehend – Tipps und Informationen,
2004-12-27 Mini-, Midi- Maxi – Alleinerziehende
und die Arbeitsmarktreform
Bestellungen unter Tel: 0 30/69 59786 oder
E-Mail:: [email protected]
• existenzielle – Zeitschrift für Existenzgründerinnen
www.existenzielle.de
Tel: 02 51 - 510 54 53,
• Ich-AG und andere Kleingründungen
Bestelltelefon: 018 88/615-4171
• Sorgen Sie gut für sich?
Versicherungen, Rente und Träume
Hrsg.: Gleichstellungsbeauftragte der
Stadt Pforzheim und des Enzkreises
110
Broschüren | Buchempfehlung
- Auswahl -
Eine Auswahl an Büchern zum Weiterlesen
Stadtbibliothek Pforzheim
Deimlingstrasse 12
75175 Pforzheim
Tel. 07231 – 39 24 4 (Theke)
39 24 81 (Auskunft)
Stadtbibliothek Mühlacker
Kelterplatz 5
75417 Mühlacker
Tel: 07041-876328
E-Mail: [email protected]
111
Broschüren | Buchempfehlung
Eine Auswahl an Büchern zum Weiterlesen
Sabine Asgodom
Eigenlob stimmt
Econ, 4. Auflage 2006
Irene Becker
Lieber schlampig glücklich als ordentlich gestresst
Wege aus der Perfektionsfalle
Campus, Frankfurt 2004
Monika Birkner
Kurswechsel in den Beruf
Praxisratgeber für die Neuorientierung in der Lebensmitte
Regenburg/Berlin 2005
Maren Fischer-Epe, Claus Epe
Stark im Beruf – erfolgreich im Leben
Persönliche Entwicklung und Selbst-Coaching
rororo, 2. Auflage 2006
Gisela Haasen
Selbstcoaching für Frauen
In jeder Zwickmühle die Chance erkennen und nutzen
Kösel 2004
Anni Hausladen, Gerda Laufenberg
Die Kunst des Klüngelns
Erfolgsstrategien für Frauen
rororo, 3. Auflage 2005
112
Broschüren | Buchempfehlung
Eine Auswahl an Büchern zum Weiterlesen
Anni Hausladen, Gerda Laufenberg
Die Kunst des Klüngelns
Erfolgsstrategien für Frauen
rororo, 3. Auflage 2005
Svenja Hofert
Praxisbuch Existenzgründung
Erfolgreich selbstständig werden und bleiben
Eichborn, Frankfurt 2004
Isabel Nitzsche
Spielregeln im Job
Wie Frauen sie durchschauen und für sich nutzen
Kösel, 2003
Karina Maejcek u, Petra A. Bauer
Mama im Job
Familie managen, Karriere gestalten, Alltag organisieren
Frankfurt/Wien 2004
Christian Püttjer, Uwe Schnierda
Trainingsmappe Vorstellungsgespräch. Die 200 entscheidenden Fragen und die besten Antworten
Campus, 2006
Monika Scheddin
Networking – Business-Kontakte knüpfen, organisieren und
pflegen - mit großem Adressteil
bw-verlag, 2005
113
Notizen
für Ihre Notizen
114
Notizen
für Ihre Notizen
115
Notizen
für Ihre Notizen
116
Frau
und
Beruf
von Arbeitssuche bis Zukunft
Landratsamt
Enzkreis
Frauen- und
Gleichstellungsbeauftragte
Stadt
Pforzheim
Leitstelle zur
Gleichstellung
von Frauen und
Männern

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