broschuere frau und beruf
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broschuere frau und beruf
Frau und Beruf von Arbeitssuche bis Zukunft Landratsamt Enzkreis Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte Stadt Pforzheim Leitstelle zur Gleichstellung von Frauen und Männern Frau und Beruf Von Arbeitssuche bis Zukunft 1.0. Impressum 1. Auflage: Oktober 2008 Herausgeberinnen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte des Enzkreises Landratsamt Enzkreis Zähringerallee 3 75177 Pforzheim Telefon 07231 308 595 Telefax 07231 308 584 E-Mail: [email protected] www.enzkreis.de Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Pforzheim Stadt Pforzheim Marktplatz 1 75175 Pforzheim Telefon 07231 391297 Telefax 07231 391463 E-Mail: [email protected] www.pforzheim.de Konzeption der Broschüre: Regionalstellen Frau und Beruf OWL, c/o Gleichstellungsstelle, Stadt Bielefeld Altes Rathaus Niederwall 25 33602 Bielefeld Autorin: Überarbeitung Angelika Pfisterer, pro-choice, Pforzheim Aktualisierung: Arbeitsrecht Anke Liesegang, Rechtsanwältin, Pforzheim Konzept und Redaktion: Martina Klöpfer Ute Lamparter; Beauftragte für Chancengleichheit der Agentur für Arbeit, Pforzheim Angelika Pfisterer, pro-choice, Pforzheim 1. Auflage Oktober 2008 Druck: Appldruck GmbH Pforzheim Die Broschüre wurde mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt. Trotzdem kann für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernommen werden. 2 Frau und Beruf Von Arbeitssuche bis Zukunft 3 1.1. Einführung 1.1. Ein Wort vorab... Liebe Leserin, Sie haben eine Zeit lang wegen familiärer Pflichten beruflich pausiert? Sie überlegen sich, bald wieder in den Beruf zurückzukehren? Sie wollen sich beruflich neu orientieren und eventuell weiterqualifizieren? Sie möchten sich selbstständig machen? Bei all diesen Fragestellungen soll Ihnen diese Broschüre helfen. Hier finden Sie wichtige Basisinformationen, Tipps, nützliche Adressen und Literaturhinweise. Wohl wissend, dass sich auf dem Arbeitsmarkt alles sehr schnell verändert, wollen wir mit der Herausgabe nicht länger abwarten. Es ist sinnvoll sich über Veränderungen auf dem Laufenden zu halten. Zeitungen, Internet und die angegebenen Adressen helfen Ihnen dabei weiter. Frauen sind im Berufsleben weiter auf dem Vormarsch. Mit immer besseren Schulabschlüssen und Qualifikationen haben sie in den letzten zwei Jahrzehnten die Arbeitswelt erobert. Und immer mehr Frauen wollen in ihrer Lebensplanung weder auf einen (notwendigen) interessanten Beruf noch auf eine Familie verzichten. Auch für die Zukunft gibt es grünes Licht, denn die Wirtschaft sucht mittlerweile händeringend Fachkräfte und wird in absehbarer Zeit kaum noch auf die Potenziale von Frauen verzichten können. Dennoch sieht die Praxis für viele Frauen allerdings (noch) anders aus: Viele arbeiten im Niedriglohnbereich und oft ohne Möglichkeit auf den ersten Arbeitsmarkt zu kommen. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist nach wie vor ein großes Problem, zum Beispiel durch das geringe Angebot an Teilzeitplätzen. Frauen arbeiten oft weit unter ihrer Qualifikation, teils, um einen Arbeitsplatz in der Nähe wahrzunehmen, teils, weil sie nach einer längeren Familienphase keine Möglichkeit mehr hatten, qualifiziert wieder einzusteigen. Weibliche Fach- und Führungskräfte erhalten bei gleicher und manchmal besserer Qualifikation, je nach Branche, wesentlich weniger Gehalt als ihre männlichen Kollegen. Deshalb ist die Verführung manchmal groß, sich erst einmal zurückzuziehen, vorausgesetzt Sie können es sich leisten. Auch in der Familie gibt es selten den idealen Zeitpunkt, um beruflich wieder einzusteigen oder durchzustarten. 4 1.1. Einführung 1.1. Ein Wort vorab... Starten Sie jetzt: ➡ weil längere Berufsunterbrechungen immer riskanter werden ➡ weil Sie so Ihre eigenständige Altersversorgung sichern ➡ weil unser Wissen immer schneller veraltet ➡ weil mit fehlender Übung oftmals unser Selbstvertrauen sinkt. Es hilft auch nicht weiter nur abzuwarten, welche neuen Anforderungen im Beruf auf einen zukommen. Besser ist es, rechtzeitig aktiv zu werden, sich über Trends und Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu informieren. Beratungsund Bildungsangebote helfen Ihnen, sich mehr Klarheit über die eigenen Fähigkeiten, eigene Stärken und Handlungsmöglichkeiten zu verschaffen. Viel Spaß bei der Lektüre und beruflich viel Erfolg wünschen Ihnen: Martina Klöpfer Gleichstellungsbeauftragte des Enzkreises Barbara Jeske Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Pforzheim 5 1.2. Inhaltsverzeichnis Von Arbeitssuche bis Zukunft Seite 1.0. Impressum. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 1.1. Einführung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4-5 1.2. Inhaltsverzeichnis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6-8 2.0. Berufliche Orientierung und Berufswegeplanung – der erste Schritt zum neuen Job. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 2.1. Fragen zur beruflichen Orientierung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 2.2. Fragen und Tipps zur beruflichen Planung. . . . . . . . . . . . . . 12-13 3.0. Wichtige Informationen für … . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 3.1. Berufsrückkehrerinnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 3.2. Allein Erziehende. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 3.3. Junge Frauen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16-17 3.4. Frauen über 50 Jahren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 3.5. Frauen mit Behinderungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 3.6. Frauen mit Migrationshintergrund. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20-21 3.7. Existenzgründerinnen und Unternehmerinnen. . . . . . . . . . 22-23 3.8. Frauen, die sich beruflich umorientieren wollen. . . . . . . . . . 24 3.9. Frauen in Fach- und Führungspositionen. . . . . . . . . . . . . . . . . 25 4.0. Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaften und Kommunen – Leistungen und Angebote . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26-27 4.1. Arbeitslosengeld I. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28-31 4.2. Arbeitslosengeld II. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32-34 4.3. Sozialgeld nach Sozialgesetzbuch XII. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 4.4. Leistungen für Berufsrückkehrerinnen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 4.5. Leistungen für Frauen unter 25 Jahren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 4.6. Leistungen für Frauen ab 50 Jahren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 4.7. Leistungen für Frauen mit Behinderungen. . . . . . . . . . . . . . . 39 4.8. Leistungen für Existenzgründerinnen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 4.9. Wer hilft bei Fragen und Problemen?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 6 1.2. Inhaltsverzeichnis Von Arbeitssuche bis Zukunft Seite 5.0. Berufliche Weiterbildung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 5.1. Trainingsmaßnahmen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 5.2. Fortbildung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 5.3. Umschulung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 5.4. Ausbildung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44-45 5.5. Schulabschlüsse nachholen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 5.6. Studium. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47-49 5.7. Berufsbegleitende Weiterbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 5.8. Meister-BaföG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 6.0. Wie bewerbe ich mich richtig?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 6.1. Stellensuche. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .51-52 6.2. Bewerbung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53-57 6.3. Vorstellungsgespräch. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58-59 7.0. Informationen für Frauen (und Männer) mit Kindern . . . . 60 7.1. Elternzeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 7.2. Elterngeld. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61-62 7.3. Kindergeld. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 7.4. Kinderbetreuung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64-65 7.5. Das neue Unterhaltsrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66 8.0. Das Arbeitsrecht – was Sie wissen sollten. . . . . . . . . . . . . . 67 - Anke Liesegang 8.1. Die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses. . . . . . . . . . . . . 68 8.2. Der Abschluss eines Arbeitsvertrages. . . . . . . . . . . . . . . . . . 69 8.3. Das Arbeitsverhältnis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69-73 8.4. Schwangerschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73-74 8.5. Elternzeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .74-76 8.6. Beendigung des Arbeitsverhältnisses. . . . . . . . . . . . . . . .76-78 8.7. Rechte und Pflichten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79-81 7 1.2. Inhaltsverzeichnis Von Arbeitssuche bis Zukunft Seite 9.0. Ein Bild zum Schluss... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82 Adressen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83-103 Links. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104-107 Broschüren | Buchempfehlungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108-113 Platz für Ihre Notizen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114-116 8 Frau und Beruf Von Arbeitssuche bis Zukunft 9 2.0. Berufliche Orientierung und Berufswegeplanung - der erste Schritt zum neuen Job Sie wollen nach der Familienphase wieder in das Berufsleben zurückkehren? Sie sind erwerbslos und auf der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz? Sie haben einen guten Job und möchten sich weiterqualifizieren? Dann sind eine gründliche berufliche Orientierung und eine gute Berufswegeplanung in jedem Fall Ihr Schlüssel zum zukünftigen Erfolg. Wenn Sie längere Zeit nicht mehr in Ihrem erlernten Beruf erwerbstätig waren oder Sie sich weiterqualifizieren wollen, ist es wichtig für Sie, sich über die neuesten Entwicklungen in Ihrem Beruf und Ihrer Branche zu informieren. In den Stellenanzeigen in Zeitungen und im Internet können Sie sich einen ersten Überblick über die aktuellen Anforderungen in Ihrem Beruf verschaffen. Klären Sie anhand der gesammelten Informationen, ob zusätzliche Qualifikationen Ihnen helfen können, für potenzielle Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen interessant zu werden. Dann recherchieren Sie, auf welchen Wegen Sie diese zusätzliche Qualifikation erwerben können. Wenn Sie keine Berufsausbildung oder beruflichen Erfahrungen haben oder wenn Sie in Ihrem erlernten Beruf keine Vermittlungschancen sehen, müssen Sie sich beruflich neu orientieren. Die Entwicklung Ihrer eigenen beruflichen Ziele ist der entscheidende erste Schritt auf dem Weg zu Ihrem neuen Job. Denn Sie sind die Expertin für Ihre eigenen Wünsche und Kompetenzen. Die folgenden Fragen und Tipps haben sich für eine berufliche Orientierung und Planung als hilfreich erwiesen. Wenn Sie Ihre Antworten aufschreiben, haben Sie eine gute Grundlage für Ihre Gespräche mit beruflichen Beratungsstellen, der Agentur für Arbeit und möglichen Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen. 10 2.0. Berufliche Orientierung und Berufswegeplanung 2.1. Fragen zur beruflichen Orientierung Welche Arbeiten, Jobs und Berufe habe ich in meinem Leben schon kennen gelernt? • Welche Ausbildungen, Qualifikationen, Fort- und Weiterbildungen (z.B. VHS-Kurse) bringen Sie mit? • Welche Arbeiten, Jobs und Berufe haben Sie in meinem Leben schon kennen gelernt? Denken Sie hier auch an Tätigkeiten, die Sie außerhalb des Berufslebens kennen und schätzen gelernt haben (z.B. ehrenamtliche Arbeit im Sport- oder Elternverein, Organisation von Festen, Leitung von Jugendgruppen als Jugendliche etc.). • Welche Erfahrungen bringen Sie aus dem Familienmanagement mit? Welche berufliche Tätigkeit und welche Arbeitsbedingungen kommen für mich nicht in Frage? • Nehmen Sie sich Zeit zu überlegen, was Sie auf keinen Fall wollen und können (z.B. Vollzeit- oder Teilzeitarbeitswunsch, im Büro sitzen, alleine arbeiten, Arbeitsort etc.). Was kann ich? Was macht mir Spaß? • Welche Arbeiten machen Ihnen Spaß? • Welche Tätigkeiten fallen Ihnen leicht? • Welche Tätigkeiten haben Ihnen in der Vergangenheit besonders gut ge fallen? Versuchen Sie, möglichst umfassend zu beschreiben, was Ihnen Spaß macht (z.B. organisieren, Kontakt zu Menschen, Handwerkliches etc.). Die eigene berufliche Orientierung ist ein Prozess. Dabei müssen Sie sich nicht für einen „Wunschberuf“ oder eine „Traumfirma“ entscheiden. Meistens gibt es mehrere Wege und Möglichkeiten, berufliche Ziele zu verwirklichen. Einige bewährte Tipps und Fragen zur besseren Planung Ihrer beruflichen Zukunft haben wir für Sie zusammengestellt. 11 2.0. Berufliche Orientierung und Berufswegeplanung 2.2. Fragen und Tipps zur beruflichen Planung Wie will ich in fünf Jahren leben? Was will ich beruflich erreicht haben? Wie will ich in zwei Jahren leben? Und in einem Jahr? Diese Übung hilft Ihnen bei der Konkretisierung Ihrer Wünsche und Ziele: • Überlegen Sie sich ein oder zwei mögliche Alternativen („Ich kann auch in einem Call-Center arbeiten.“). • Nennen Sie kurzfristige und längerfristige Ziele („Ich kann über einen Mini-Job wieder in meinen Beruf einsteigen. Nach maximal zwei Jahren will ich mit 30 Wochenstunden als Bürokauffrau arbeiten.“). Machen Sie sich einen Zeitplan! Fixieren Sie „Meilensteine“! • Überlegen Sie, welche nächsten Schritte notwendig sind, um Ihren beruflichen Zielen oder einem neuen Job näher zu kommen. Bis wann wollen Sie was in Angriff genommen haben? • Fixieren Sie „Meilensteine“ auf Ihrem Weg – z.B. einen Termin bei der Agentur für Arbeit, eine Beratung bei den Gleichstellungsbeauftragten, bei den Kontaktstellen ‚Frau und Beruf’ oder bei einem Coach, damit Sie Ihre Pläne im Alltag nicht aus den Augen verlieren. • Planen Sie einen regelmäßigen, festen Termin ein, z.B. jeden Dienstag von 10.00-12.00 Uhr, an dem Sie sich mit Ihren berufliche Perspektiven auseinander setzen. Informationen und Beratungsangebote Beratung und Coaching können Ihnen helfen, schneller und klarer zum neuen Job oder Beruf zu finden. In einer Einzelberatung können Sie noch einmal in Ruhe Ihre beruflichen Überlegungen besprechen, Sie bekommen neue Informationen, erste Rückmeldungen und Anregungen zur Umsetzung Ihrer beruflichen Ziele. Im BIZ (Berufsinformationszentrum der örtlichen Agentur für Arbeit) und der Stellen- und Bewerberbörse via Internet der Bundesagentur für Arbeit können Sie sich selbstständig über Berufe und deren Anforderungsprofile, Weiterbildungsmöglichkeiten, nebenberufliche Fortbildungen und deren Anbieter und Anbieterinnen informieren. 12 2.0. Berufliche Orientierung und Berufswegeplanung. 2.2 Fragen und Tipps zur beruflichen Planung Unter www.arbeitsagentur.de finden Sie die Datenbank KURSNET. Diese informiert Sie über aktuelle Weiterbildungsangebote. Weiter finden Sie unter www.arbeitsagentur.de in der Datenbank BERUFENET konkrete Informationen zu Berufsanforderungen und Berufsprofilen. Eine ausführliche Liste mit Adressen zur beruflichen Beratung, Information und Orientierung in Ihrer Nähe finden Sie im Adressteil dieser Broschüre. Dazu gehören auch die Agenturen für Arbeit in Pforzheim und in Mühlacker. ’BIZ und Donna’ ist eine Veranstaltungsreihe für Frauen. Nähere Infos hierüber erhalten Sie ebenfalls bei der Agentur für Arbeit Pforzheim, Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt, Ute Lamparter, Tel: 07231 304- 488. 13 3.0. Wichtige Informationen für... 3.1. Berufsrückkehrerinnen Wenn Sie sich für einen vorübergehenden Berufsausstieg entschieden haben, sollten Sie Ihren Wiedereinstieg langfristig und bewusst planen. Je nach Lebenssituation, Ausbildung und Berufserfahrung sind die Möglichkeiten, nach kürzerer oder längerer Familienpause wieder berufstätig zu werden, sehr unterschiedlich. Waren Sie längere Zeit nicht erwerbstätig, können Ihre beruflichen Kenntnisse veraltet sein – oder eine Rückkehr in den erlernten Beruf ist nicht mehr möglich. Weiterbildung ist meist der Schlüssel für einen erfolgreichen beruflichen Wiedereinstieg. So können Sie Ihren Wiedereinstieg vorbereiten: • Überdenken Sie Ihren beruflichen Werdegang und prüfen Sie Wünsche und Träume auf ihre Realisierbarkeit. • Halten Sie Kontakt zu Ihrer früheren Arbeitsstelle, auch wenn Sie voraussichtlich dort nicht wieder arbeiten werden, denn Sie erfahren so am besten von fachlichen und personellen Veränderungen. • Stellen Sie sich als Urlaubs- oder Krankheitsvertretung zur Verfügung. So behalten Sie Anschluss in Ihrem Arbeitsgebiet. • Fordern Sie rechtzeitig Unterstützung bei der Familie ein und warten Sie nicht damit, bis Sie wieder berufstätig sind. • Versuchen Sie Kontakte zu Frauen in ähnlichen Situationen zu knüpfen. Gemeinsam ist es leichter, Veränderungen anzugehen. • Planen Sie selbstbewusst und optimistisch die neue Lebenssituation. Als Familienfrau bringen Sie wichtige Schlüsselqualifikationen mit, die am heutigen Arbeitsmarkt gefordert sind, wie z.B. Flexibilität, Organisationstalent, Motivation, Teamfähigkeit und Kommunikationsbereitschaft. Machen Sie sich diese Kompetenzen bewusst. Aktuelle Angebote können Sie bei der Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt (Agentur für Arbeit) erfragen. Eine Übersicht über regionale Angebote für Berufsrückkehrerinnen und interessante Buchtipps zum Thema finden Sie im Adressteil dieser Broschüre. 14 3.0. Wichtige Informationen für... 3.2. Allein Erziehende Über 80 Prozent der allein Erziehenden sind weiblich. Für allein Erziehende ist die Vereinbarkeit von Familie und Beruf häufig mit einigen Klippen verbunden. Hier können Beratungsstellen, die kommunalen Gleichstellungsstellen und Familienbildungsstätten mit ihren Angeboten weiterhelfen. Die Betreuung von Kindern unter drei Jahren schließt allein Erziehende seit der Arbeitsmarktreform nicht mehr grundsätzlich vom Arbeitsmarkt aus. Das bedeutet, dass Sie zukünftig auch mit kleinen Kindern als erwerbsfähig angesehen werden, wenn Sie Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II beantragen. Eine Arbeit ist jedoch dann nicht zumutbar, wenn sie die Erziehung Ihres Kindes oder des Kindes Ihres Partners gefährden würde, falls das Kind jünger als drei Jahre ist. Nur wenn Sie keinen Betreuungsplatz für Ihr Kind haben, kann Ihnen eine Beschäftigung nicht zugemutet werden. Sie finden Beratung, Unterstützung und Gleichgesinnte beim Verband allein erziehender Väter und Mütter. Bundesverband allein erziehender Mütter und Väter e.V. Hasenheide 70, 10967 Berlin www.vamv-bundesverband.de Verband allein erziehender Mütter und Väter, Landesverand Baden-Württemberg e.V. www.vamv-bw.de 15 3.0. Wichtige Informationen für... 3.3. Junge Frauen Sie stehen am Anfang Ihres beruflichen Lebens oder haben erst ein wenig in die Arbeitswelt hineingeschnuppert? Sammeln Sie so viele Informationen wie möglich, denn die Palette der beruflichen Ausbildungsmöglichkeiten ist groß. Allein 450 verschiedene Ausbildungsberufe gibt es zurzeit in Deutschland. Dazu kommt das Angebot an schulischen Ausbildungen und Studienmöglichkeiten. Bevor Sie sich auf einen Berufswunsch festlegen, sollten Sie deshalb herausfinden, was Ihnen besonders viel Spaß macht und was Sie besonders gut können (siehe auch Kapitel 2). Dabei können Ihnen viele Strategien helfen. Am Anfang steht eine Analyse Ihrer Stärken und Ihrer Schwächen. Dabei hilft Ihnen ein unverbindlicher Test am Computer der Agentur für Arbeit oder auch das Gespräch mit einem Berufsberater bzw. einer Berufsberaterin. Häufig stellt sich dann heraus, dass es nicht nur den einen Traumberuf für Sie gibt, sondern eine ganze Palette von Berufen, die für Sie in Frage kommen könnten. Im zweiten Schritt sollten Sie dann die Informationen zu den einzelnen Berufen noch einmal anhand Ihrer Voraussetzungen und Wünsche prüfen. Welcher Schulabschluss wird benötigt? Wie lang sind die Arbeitszeiten in der Branche? Wie viel werden Sie verdienen und können Sie davon leben? Fragen Sie möglichst viele Menschen nach ihren Erfahrungen im Beruf, aber lassen Sie sich nicht von negativen Aussagen abschrecken. Selbst im spannendsten Beruf gibt es mal Langeweile und Probleme. Und schließlich: Probieren geht über Studieren. Ein Praktikum oder eine Hospitation in einem Unternehmen sind oft der schnellste Weg, um etwas über einen Beruf herauszufinden. Auch bei der Bewerbung um einen Ausbildungs- oder Studienplatz kann Sie Ihr persönlicher Ansprechpartner bzw. Ihre Ansprechpartnerin in der für Sie zuständigen ARGE oder in der Agentur für Arbeit unterstützen. Das gilt übrigens auch, wenn Sie Ihre Ausbildung abgebrochen oder gar keine Ausbildung angefangen haben. 16 3.0. Wichtige Informationen für... 3.3. Junge Frauen Neu für Arbeitslosengeld-II Empfängerinnen: Die Gruppe der erwerbsfähigen 15-25-Jährigen hat als einzige einen Rechtsanspruch auf Vermittlung in eine Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit (§ 3 Abs.2 SGB II). Dazu kann auch eine Weiterbildung gehören. Allerdings ist auch neu, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld II erlischt, sobald der/die Jugendliche ein Angebot verweigert. Einen Überblick gibt das Internetportal über die Internetseite der Agentur für Arbeit www.arbeitsagentur.de Mach´s richtig – Berufswahlportal, sowie die Broschüre: Fit for job Hrsg.: Agentur für Arbeit Weitere regionale Beratungsstellen finden Sie im Adressteil dieser Broschüre. Eine gute Möglichkeit, während der Schulzeit in ein technisches Berufsfeld hineinzuschnuppern, bietet der Girls Day. www.girls-day.de 17 3.0. Wichtige Informationen für... 3.4. Frauen über 50 Jahre Sie blicken auf eine erfahrungsreiche Lebensspanne zurück. Ungefähr fünfzehn Jahre Berufstätigkeit liegen noch vor Ihnen. Sie haben unschätzbare Qualifikationen erworben. Dazu gehören neben Fachwissen auch soziale Kompetenzen, Einsatzfähigkeit, Ausdauer, Erfahrungen, Flexibilität, Organisationsgeschick und ein hohes Maß an Verantwortungsgefühl. Deshalb weisen Sie an Ihrem Arbeitsplatz oder bei Ihrer Bewerbung selbstbewusst auf Ihre besonderen Kompetenzen hin. Diese Qualifikationen werden in Unternehmen zunehmend geschätzt. Auch Weiterbildung kann Ihnen helfen Ihr Fachwissen auf den neuesten Stand zu bringen und zu erhalten. Silverstars – Perspektive 50plus – Beschäftigungspakte für Ältere in den Regionen www.perspektive50plus.de oder www.arbeit50plus.de oder www.stadt-pforzheim.de Die Adressen regionaler Weiterbildungsträger erfahren Sie im Regionalbüro für berufliche Fortbildung der Arbeitsgemeinschaften Calw, Mühlacker, Pforzheim. Ansprechpartnerin: Tanja Traub, Tel: 07231 201-170. 18 3.0. Wichtige Informationen für... 3.5. Frauen mit Behinderungen Wenn Ihre körperlichen oder psychischen Funktionen in irgendeiner Form beeinträchtigt sind, gehören Sie zu der Gruppe der Behinderten. Allerdings hindert Sie Ihre Einschränkung nicht daran, ein vielschichtiges Leben zu führen. Ihre Berufstätigkeit gehört ebenso dazu wie die Ansprüche, die Sie an eine Tätigkeit stellen. Im Sozialgesetzbuch IX ist festgeschrieben, dass für behinderte Menschen die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und Chancengleichheit gewährleistet sein müssen. Als schwerbehindert gelten diejenigen, deren Funktionsbeeinträchtigung mindestens 50 % beträgt. Betriebe mit mehr als zwanzig Beschäftigten sind verpflichtet, wenigstens 5 % Schwerbehinderte einzustellen. Die Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitsgemeinschaften beraten und unterstützen Frauen, die nach längerer Berufspause wie Klinikaufenthalten oder Reha-Maßnahmen wieder arbeiten möchten. Unternehmen, die einen behinderten Menschen einstellen, können anfangs Lohnkostenzuschüsse bekommen und auch der Umbau eines Arbeitsplatzes kann unter bestimmten Voraussetzungen finanziell unterstützt werden. Benachteiligungen schwerbehinderter Beschäftigter wegen ihrer Behinderung sind untersagt – allerdings besteht bei Diskriminierung kein Entschädigungsanspruch (siehe auch Kapitel 8). Unterstützung, Informationen und Beratung bekommen Sie bei Ihrer Agentur für Arbeit sowie beim Integrationsfachdienst – IFD Pforzheim E-Mail: [email protected] www.bw-lv.de Miteinander Leben e.V. Zähringerallee 19, 75177 Pforzheim, Tel: 07231 42 5884 www.miteinanderleben.com 19 3.0. Wichtige Informationen für... 3.6. Frauen mit Migrationshintergrund Frauen mit Migrationshintergrund sind so unterschiedlich wie die Länder und die gesellschaftlichen Bedingungen, aus denen sie kommen. Gemeinsam haben Migrantinnen jedoch bestimmte berufliche Probleme, mit denen sie in Deutschland zu kämpfen haben. Wenn Sie eine berufliche Beratung in Anspruch nehmen wollen, aber nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, können Sie bei vielen Beratungsstellen, sowie bei den Gleichstellungsbeauftragten einen Dolmetscher/-innendienst anfragen. Viele Informationen der Agentur für Arbeit und der Arbeitsgemeinschaften liegen auch in anderen Sprachen vor, so dass Sie zu Hause noch einmal alles in Ruhe nachlesen können. Um beruflich erfolgreich zu sein oder eine neue Arbeit zu finden, brauchen Sie fast immer ausreichende Deutschkenntnisse. Sprachkurse an der Volkshochschule oder bei Weiterbildungseinrichtungen finden Sie in jeder Stadt oder Gemeinde. Ihre Deutschkenntnisse in Kombination mit Ihrer Muttersprache können für einzelne Unternehmen nützlich sein. Ein persönliches Gespräch oder ein Praktikum können helfen, Ihren Berufseinstieg zu ermöglichen. Punktuell werden auch spezielle Fortbildungen für Migrantinnen angeboten – fragen Sie bei der Agentur für Arbeit oder der Arbeitsgemeinschaft oder bei den Gleichstellungsbeauftragten nach. Bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnortes, können Sie sich über die Finanzierung eines Sprach-/Integrationskurses informieren. Landratsamt Enzkreis Ordnungsamt Ausländerbehörde – Frau Weickenmeier Zähringerallee 3, 75177 Pforzheim E-Mail: [email protected] Stadt Pforzheim Amt für öffentliche Ordnung, Ausländerwesen - Frau Frieße Östliche Karl-Friedrich-Str.2, 75175 Pforzheim E-Mail: [email protected] 20 3.0. Wichtige Informationen für... 3.6. Frauen mit Migrationshintergrund Stadt Pforzheim Integrationsbeauftragte – Frau Gondek Blumenhof 4, 75175 Pforzheim Tel: 07231 39-2117 Fax: 07231 39-2540 E-Mail: [email protected] Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unterstützt die sogenannten Integrationskurse für Menschen mit Migrationshintergrund. Die Anbieter dieser Integrationskurse erfahren Sie bei dem Regionalbüro für berufliche Fortbildung (Adresse im Adressteil). Falls nach einem Integrationskurs weiterhin sprachliche Probleme bestehen, die eine Arbeitsaufnahme erschweren, so gibt es die Möglichkeit, anschließend eine Weiterbildungsmaßnahme für Migrantinnen zu besuchen. Solche Weiterbildungen beinhalten eine Deutsch-Aufbauschulung, sowie Grundlangen in Anlerntätigkeiten und ein betriebliches Praktikum. Nähere Informationen dazu, sowie die Entscheidung einer Finanzierung erhalten Sie beim jeweiligen Arbeitsvermittler, Arbeitsvermittlerin. 21 3.0. Wichtige Informationen für... 3.7. Existenzgründerinnen und Unternehmerinnen Der Entschluss, sich selbstständig zu machen, ist das Startsignal in ein neues Berufsleben. Ob Sie sich damit einen Lebenstraum erfüllen, Ihre Arbeitslosigkeit beenden oder einen Weg beschreiten, um Kinderbetreuung und Berufstätigkeit zu verbinden - Ihre Geschäftsidee ist das Fundament Ihrer Zukunft. Zusätzlich zu Ihrer Idee sprechen Zahlen eine klare Sprache: Welche Investitionen sind notwendig? Brauchen Sie einen Gründungskredit? Welchen Umsatz müssen Sie erreichen, um Ihre Kosten zu tragen? Welche Preise können Sie am Markt erzielen? Wo sind Ihre Kundinnen und Kunden? Und was machen die anderen Mitbewerber und Mitbewerberinnen? Ungef ähr ein Dr itt el aller Selbs ts t ändigen in Deutschland sind weiblich. Verschiedene Stellen/Institutionen bieten Erstberatungen für Gründerinnen. Dazu gehören u.a. die Wirtschaftsförderung in der Region (Pforzheim und Mühlacker), die Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald, sowie die Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Pforzheim. Diese und weitere Anlaufstellen finden Sie im Adressteil der Broschüre. Um als Unternehmerin ernst genommen und wertgeschätzt zu werden, müssen Sie Durchsetzungsstärke und Ausdauer beweisen – nicht nur am Anfang, sondern immer wieder. Deshalb sind Netzwerke von Unternehmerinnen und Gründerinnen besonders wichtig. 22 3.0. Wichtige Informationen für... 3.7. Existenzgründerinnen und Unternehmerinnen Hier haben Sie die Möglichkeit zum Austausch von Erfahrungen, Wissen und Kontakten – und Sie bringen sich gegenseitig ins Geschäft. Ein persönliches Coaching kann sie bei Ihrer Planung ebenso unterstützen. Fragen Sie hierzu bei den Kontaktstellen für Frau und Beruf an. Seit 01. Februar 2006 gibt es für bestimmte Personengruppen die Möglichkeit, sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterzuversichern. Fragen Sie Ihren Berater oder Ihre Beraterin der Agentur für Arbeit danach. Regionale Adressen für Gründerinnen und Unternehmerinnen, sowie Netzwerke finden Sie im Adressteil dieser Broschüre. 23 3.0. Wichtige Informationen für... 3.8 Frauen, die sich beruflich umorientieren wollen Sie möchten den Job wechseln? Eine gute Planung macht Ihnen einen Umstieg leichter. Wenn Sie sich bewerben möchten, können Sie Ihren Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin um ein Zwischenzeugnis bitten. Damit haben Sie ein aussagekräftiges Dokument über Ihre aktuelle Berufstätigkeit. Vorsicht! Es gibt auch Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen, die die Erstellung eines Zwischenzeugnisses als geplanten Ausstieg bewerten. Bei Bewerbungen sollten Sie um die vertrauliche Behandlung Ihrer Unterlagen bitten. Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz ohne wichtigen Grund aus eigenem Antrieb kündigen, haben Sie für die Dauer von drei Monaten keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Sollte der Berufswechsel eine Phase ohne Beschäftigung mit sich bringen, müssen Sie sich aus eigenen Mitteln finanzieren. Sie können mit Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag schließen, der Ihr Beschäftigungsverhältnis vor Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist beendet. Damit stehen Sie Ihrem neuen Arbeitgeber bzw. Ihrer neuen Arbeitgeberin früher zur Verfügung. Ein professionelles berufliches Coaching oder eine begleitete Berufswegeplanung können Ihnen helfen, sich über Ihre beruflichen Wünsche und Ziele klar zu werden. 24 3.0. Wichtige Informationen für... 3.9. Frauen in Fach- und Führungspositionen Sie sind bereits ein Stück auf der Karriereleiter vorangekommen. Wenn Beruf und Karriere für Sie zusammengehören, ist es wichtig, Klarheit über die eigenen Wünsche zu gewinnen, um Ihren Karriereweg bewusst zu planen. Was bedeutet für Sie Karriere? Ein besonders hohes Einkommen? Weit reichende Anerkennung als Spezialistin? Jede Menge Verantwortung für Personal? Gespräche mit anspruchsvollen Kunden und Kundinnen? Entscheidungsbefugnisse über große Geldbeträge? Die Kenntnisse, um Führungskompetenz zu erfüllen, müssen Sie sich während Ihres Berufslebens aneignen. Dazu gehören Fortbildungen, die Sie auch nutzen sollten, wenn Sie sie selber finanzieren und in Ihrer Freizeit besuchen müssen. Dazu gehört auch die Bereitschaft, berufliche Herausforderungen anzunehmen und das eigene Licht nicht unter den Scheffel zu stellen. Neben einem starken Willen und Durchsetzungsvermögen brauchen Frauen für die Karriere einen langen Atem. Manchmal hilft der Wechsel auf eine andere Position oder in ein anderes Unternehmen, um der Karriere Schwung zu geben oder Hindernisse zu überwinden. Ihre Ziele sollten Sie dabei im Auge behalten. Noch immer ist die Zahl der Führungs- und Fachfrauen in der deutschen Wirtschaft gering. Wenn es um Beförderungen geht, stoßen viele Frauen irgendwann an die so genannte „gläserne Decke“, die ihnen den Weg in die Chefetage versperrt. Aber auch die schwierige Vereinbarkeit von Familie und Beruf und die mangelnde Anerkennung weiblicher Kompetenzen werden dafür verantwortlich gemacht. Andererseits gibt es inzwischen in vielen Bereichen weibliche Vorbilder für Frauen, die beruflich vorankommen wollen. Wissenschaftlerinnen, Unternehmerinnen, Managerinnen zeigen Ihnen, dass Frauen erfolgreich und oft auch die besseren Chefs sind. Männer verfügen seit vielen Jahrhunderten über berufliche Netzwerke, die sie bei ihrer Karriere unterstützen. Auch für Frauen kann es hilfreich sein, sich einem beruflichen Netzwerk anzuschließen, um wichtige Kontakte zu knüpfen und Unterstützung zu finden. Auskünfte über Netzwerke für Führungsfrauen und Mentoring-Programme geben Ihnen die Gleichstellungsbeauftragten. Informationen und Aktuelles zu Berufsstart, Karriere, Existenzgründung finden Sie auch unter: www.frauenmachenkarriere.de. – eine Initiative des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Adressen regionaler und überregionaler Frauennetzwerke finden Sie im Adressteil der Broschüre. 25 4.0. Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaften und Kommunen - Leistungen und Angebote In Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit finden Sie das Berufsinformationszentrum (BIZ), um sich selbstständig über Berufe und deren Anforderungsprofile und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren. Die Datenbank KURSNET informiert Sie über aktuelle Weiterbildungsangebote. Im BERUFENET finden Sie konkrete Informationen zu Berufsanforderungen und Berufsprofilen. Zu den Datenbanken gelangen Sie über www.arbeitsagentur.de Die Reformen der Arbeitsmarktpolitik mit dem „Vierten Gesetz über moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ (Hartz IV) haben viele Veränderungen mit sich gebracht. Die Umsetzungen sind im Moment noch im Gange, so dass die Informationen dieses Kapitels keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dauerhafte Gültigkeit haben. Für die Bezieher und Bezieherinnen von Arbeitslosengeld I ist wie bisher die Agentur für Arbeit zuständig. Für Bezieher und Bezieherinnen des neuen Arbeitslosengeldes II wurden nicht nur die Rahmenbedingungen für die verschiedenen Leistungen verändert, auch die Zuständigkeiten für Beratung und Unterstützung haben sich gewandelt. Der wesentliche Unterschied zwischen Arbeitslosengeld I (früher: Arbeitslosengeld) und Arbeitslosengeld II (früher: Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe) besteht noch immer: Arbeitslosengeld I ist eine beitragsfinanzierte Leistung, auf die Sie einen Anspruch haben, wenn Sie über einen bestimmten Zeitraum Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt haben. Arbeitslosengeld II ist eine aus Steuern finanzierte Leistung, auf die Sie bei Bedürftigkeit Anspruch haben. In der Höhe, den Voraussetzungen und Fristen von Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld ll hat sich manches verändert, so dass sich ein detaillierter Blick in die einzelnen Regelungen lohnt. 26 4.0. Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaften und Kommunen - Leistungen und Angebote Aktuelle Informationen über Hartz IV und die für Sie zuständige Institution erhalten Sie bei Ihrer Agentur für Arbeit und Ihrer Kommune. Weitere Informationen gibt es bei: www.arbeitsmarktreform.de neues Internetportal mit Einkommensrechner www.arbeitsagentur.de Hartz-4-Serviceline der Agentur für Arbeit 01801 012012 (Ortstarif) www.erwerbslos.de www.arge-sgb2.de Erste Anlaufstellen für Arbeitslose, Arbeitsuchende und erwerbsfähige Hilfebedürftige mit Wohnort Enzkreis oder Stadt Pforzheim sind für den Stadtkreis Pforzheim und Enzkreis ohne Raum Mühlacker die Agentur für Arbeit Pforzheim, Luisenstr. 32, 75172 Pforzheim und für den Raum Mühlacker die Agentur für Arbeit Mühlacker, Hindenburgstr. 94, 75417 Mühlacker. 27 4.0. Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaften und Kommunen 4.1. Arbeitslosengeld I Bereits im Vorfeld der Arbeitslosigkeit müssen Sie aktiv werden. §37b SGBIII: (1) ‚Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. (2) Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. (3) Zur Wahrung der Frist nach Satz 1 und 2 reicht eine fernmündliche Meldung aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. (4) Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. (5) Die Pflicht zur Meldung gilt nicht beim betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Auf Arbeitslosengeld I haben Sie Anspruch, wenn Sie in den letzten zwei Jahren mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren. Arbeitslosengeld I richtet sich nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist und dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei Entstehung des Anspruchs vollendet hat. (§127 SGBIII). Die Höhe bemisst sich nach Ihrem letzten durchschnittlichen Gehalt, der zu berücksichtigenden Lohnsteuerklasse und eingetragenen Kindern. Wenn nach § 32 des Einkommensteuergesetzes Kinder auf Ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen sind, werden 67 % des durchschnittlichen Nettogehaltes als Arbeitslosengeld I ausgezahlt. Gilt dieses nicht, beträgt Ihr Arbeitslosengeld nur 60% des Nettogehaltes. Als Bezieherin des Arbeitslosengeldes I müssen Sie den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit offen gegenüberstehen und eine zumutbare Arbeit annehmen. Zusätzliche Informationen für Menschen ab 50 Jahren finden Sie unter Punkt 4.6 in dieser Broschüre. 28 4.0. Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaften und Kommunen 4.1. Arbeitslosengeld I Eine zumutbare Tätigkeit umfasst • mindestens 15 Wochenstunden Arbeitszeit, • einen Umkreis, der bis zu zweieinhalb (bei Vollzeit) bzw. zwei (bei Teilzeit) Stunden Fahrzeit am Tag verlangt, • eine Aufgabe, die auch unter Ihren Ansprüchen und Qualifikationen liegen darf. Sollten Sie eine geringfügige Beschäftigung oder eine nebenberufliche Selbstständigkeit mit weniger als 15 Wochenstunden aufnehmen, bleiben bis 165 Euro plus Fahrtkosten im Monat anrechnungsfrei. Jeder Euro darüber hinaus wird auf Ihr Arbeitslosengeld I angerechnet. Lehnen Sie die Aufnahme einer Arbeit ab oder beenden Sie eine Eingliederungsmaßnahme aus eigenem Antrieb ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, müssen Sie mit Sperrzeiten und Leistungskürzungen rechnen. Sie müssen der Agentur für Arbeit nachweisen, dass Sie sich um eine neue Stelle bemühen. Sammeln Sie also Ihre Bewerbungsschreiben, so dass Sie sie vorlegen können. Für die Erstellung Ihrer Bewerbungsunterlagen können Sie eine Kostenerstattung von 5 Euro pro Bewerbung und bis zu 260 Euro pro Jahr erhalten, wenn Sie die Kosten im voraus beantragen. Für Fahrten zu Bewerbungsgesprächen können Sie Reisekosten beantragen. Auch diese Anträge müssen vor Antritt der Fahrt gestellt werden. In der Agentur für Arbeit bekommen Sie einen für Sie zuständigen Arbeitsvermittler bzw. eine Arbeitsvermittlerin. Bereiten Sie sich möglichst gut auf das Gespräch vor und informieren Sie sich ggf. über berufliche Fort- und Weiterbildungen (siehe Kapitel 2). Je klarer Ihre eigenen Vorstellungen sind, umso besser kann die Agentur für Arbeit Sie unterstützen. Vor dem ersten Gespräch erhalten Sie ein sogenanntes ‚Arbeitspaket’. Die darin enthaltenen Formulare senden Sie Ihrer Arbeitsvermittlerin bzw.Ihrem Arbeitsvermittler vor dem ersten Gespräch zu. Idealerweise bringen Sie zum ersten Termin einen Lebenslauf über Ihren beruflichen Werdegang und eine Aufstellung Ihrer Qualifikationen und Ausbildungen, sowie Ihre Arbeitszeugnisse und einen Personalausweis mit. Zu allen Leistungen hält die Agentur für Arbeit umfangreiches Informationsmaterial zur Verfügung. 29 4.0. Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaften und Kommunen 4.1. Arbeitslosengeld I Beauftragte für Chancengleichheit In den Agenturen für Arbeit gibt es die Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt. Die Beauftragte für Chancengleichheit bietet häufig Informationsveranstaltungen für Berufsrückkehrerinnen an. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Agentur für Arbeit. Die Kontaktdaten Ihrer regionalen Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt finden Sie im Adressteil dieser Broschüre. Lohnkostenzuschuss Wenn Sie einen Arbeitgeber, eine Arbeitgeberin gefunden haben, der/die an Ihrer Einstellung interessiert ist, kann die Agentur für Arbeit unter bestimmten Umständen in Einzelfallprüfung einen Lohnkostenzuschuss übernehmen. Fragen Sie bei Ihrer Arbeitsvermittlung danach. Für ältere und behinderte Menschen kann der Lohnkostenzuschuss erweitert werden. Eingliederungsgutschein Seit Januar 2008 gibt es außerdem für Arbeitslose ab 50 Jahren einen Gutschein für einen Arbeitgeberzuschuss. Voraussetzung dafür ist entweder ein Arbeitslosengeldanspruch von mehr als zwölf Monaten oder eine Beschäftigungslosigkeit von über zwölf Monaten seit Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Bildungsgutschein Wenn Sie eine Fortbildung benötigen, um wieder fit für den Arbeitsmarkt zu werden, gibt es die Möglichkeit, von der Agentur für Arbeit einen Bildungsgutschein zu erhalten. Mit dem Bildungsgutschein werden Ihr Anspruch auf eine Fortbildung, die Dauer dieser Fortbildung, ihr regionaler Geltungsbereich und das Bildungsziel vereinbart. Darüber hinaus können Sie einen Bildungsgutschein erhalten, wenn ein Unternehmen bestätigt, Sie mit den neu erworbenen Kenntnissen einstellen zu wollen. Wenn Sie von der Bundesagentur für Arbeit nach einer umfassenden Beratung einen Bildungsgutschein bekommen, können Sie sich selbst einen regionalen anerkannten, für Fortbildung zertifizierten Bildungsträger suchen, bei dem Sie die Fortbildung absolvieren wollen. 30 4.0. Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaften und Kommunen 4.1. Arbeitslosengeld I Der Bildungsgutschein wird Ihnen nur dann ausgehändigt, wenn eine eingehende Beratung stattgefunden hat und die Weiterbildung für notwendig erachtet wird. Diese Leistung ist abhängig von der erwarteten Arbeitsmarktchance und von den vorhandenen Geldmitteln der Bundesagentur für Arbeit. Sie haben keinen Anspruch darauf. Deshalb ist es ratsam, sich frühzeitig um einen Gutschein zu bemühen bzw. in Abständen nachzufragen. Vermittlungsgutschein Arbeitslose haben Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein, wenn sie mindestens sechs Wochen arbeitslos sind und Anspruch auf Leistungen der Agentur für Arbeit haben. Mit diesem Gutschein können Sie zu einer privaten Arbeitsvermittlung gehen und einen Vertrag mit dem Auftrag abschließen, eine sozialversicherungspflichtige Stelle für Sie zu suchen. Der Gutschein ist in einer gewissen Höhe dotiert und wird im Erfolgsfall an die private Arbeitsvermittlung ausgezahlt. Nur wenn Sie durch diese Vermittlung einen Arbeitsvertrag unterschreiben, hat die Vermittlerin/der Vermittler Anspruch auf das Geld. Der Vermittlungsgutschein gilt für drei Monate. Private Arbeitsvermittlungen finden Sie im Internet, u.a. unter www.arbeitsagentur.de, www. meinestadt.de oder im Branchenverzeichnis 31 4.0. Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaften und Kommunen 4.2. Arbeitslosengeld II Arbeitsgemeinschaften (ARGE) Die Arbeitsgemeinschaft aus Agentur für Arbeit und Stadt Pforzheim (ARGE), bzw. aus Agentur für Arbeit und Landratsamt/Integrationsamt sind die zentralen Stellen für Vermittlung, Beratung und Leistungsgewährung. Die persönliche Betreuung und Förderung steht hier im Mittelpunkt. Sowohl Ihre individuellen Probleme, die den Einstieg in den Arbeitsmarkt erschweren, als auch notwendige Förderungen und Qualifizierungen werden in persönlichen Gesprächen mit einem Arbeitsvermittler oder einer Arbeitsvermittlerin bzw. einem Fallmanager, einer Fallmanagerin erörtert. Gemeinsam suchen Sie Lösungen und vereinbaren Ziele, um die Aufnahme einer Arbeit zu erleichtern. Einstiegsarbeitsplätze und Beschäftigungsmöglichkeiten können erste Hilfestellungen bieten, um den Anforderungen des Arbeitslebens Schritt für Schritt gerecht zu werden. Aktuelle Informationen gibt es unter: www.meinestadt.de Die Adressen der regionalen Arbeitsgemeinschaften finden Sie im Adressteil dieser Broschüre. Anspruch auf Arbeitslosengeld II Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben alle, die zwischen 15 und 65 Jahren sind, der Hilfe bedürfen und dem Arbeitsmarkt für mindestens drei Stunden täglich zur Verfügung stehen. Beim Auslaufen von Arbeitslosengeld I muss ein Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt werden. Arbeitslosengeld II ist Teil der Grundsicherung für Arbeit Suchende. Diese Grundsicherung besteht aus Geldleistungen, Sach- und Dienstleistungen. Neben dem pauschalen Arbeitslosengeld II in Höhe von 351 Euro im Monat werden bei angemessener Wohnung die Kosten für Miete und Heizung übernommen. Ob ein Umzug notwendig ist oder nicht, wird im Einzelfall entschieden. Arbeitslosengeld II orientiert sich an der so genannten Bedarfsgemeinschaft, d.h. alle Personen, die in einem Haushalt leben und deren Einkünfte werden zur Berechnung von Arbeitslosengeld II herangezogen. Zuständigkeiten: Stadt Pforzheim – ARGE und Enzkreis – Landratsamt Integrations- und Versorgungsamt ( Wohnung ) und Agentur für Arbeit für ALGII und Vermittlung. Die Adressen finden Sie im Adressteil der Broschüre 32 4.0. Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaften und Kommunen 4.2. Arbeitslosengeld II Wichtig: Langzeitarbeitslose, die wegen des zu hohen Einkommens ihres Partners oder zu hoher Rücklagen kein ALG II erhalten, sollten sich dennoch sofort bei der Agentur für Arbeit „arbeitslos ohne Leistungsanspruch“ melden. Denn nur durch eine fortgesetzte Registrierung als Arbeitslose können ihnen die entsprechenden Anrechnungszeiten für ihre spätere Rente bescheinigt werden. Verbesserung der Hinzuverdienstmöglichkeiten von Langzeitarbeitslosen. Die zentralen Regelungen sind: • Die Hinzuverdienstmöglichkeiten werden durch Einführung eines pauschalen Grundfreibetrages von 100 Euro monatlich vereinfacht und verbessert. • Die Berechnung der Einkommensfreibeträge wird durch Anknüpfung an das Bruttoeinkommen vereinfacht. • Bis zu einem Bruttoeinkommen von 800 Euro beträgt der prozentuale Freibetrag 20 Prozent des 100 Euro übersteigenden Einkommens. • Für Bruttoeinkommen über 800 Euro beträgt der zusätzliche prozentuale Freibetrag 10 Prozent. • Die Obergrenze für die Freibeträge liegt für Hilfebedürftigen ohne Kinder bei einem Bruttoeinkommen von 1.200 Euro, für alle Hilfebedürftigen mit Kindern bei einem Bruttoeinkommen von 1.500 Euro. • Einstiegsgeld kann künftig auch dann gewährt werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Beschäftigung entfällt. www.arbeitsmarktreform.de Einstiegsgeld Wenn Sie einen regulären Job annehmen, der Ihren Lebensunterhalt vorerst nicht abdeckt, können Sie monatlich im Regelfall mit 50% der Regelleistung unterstützt werden. Auf diese Leistung besteht allerdings kein Rechtsanspruch. Zusätzliche gemeinnützige Arbeit (1-Euro-Job) Im Zuge der beruflichen Integration kann Ihnen eine zusätzliche gemeinnützige Tätigkeit (1-Euro-Job) angeboten werden. Sie dürfen die gemeinnützige zusätzliche Tätigkeit nur für einen befristeten Zeitraum ausüben und müssen gleichzeitig eine berufliche Qualifizierung erhalten. Für Ihre Arbeit erhalten Sie eine „Aufwandsentschädigung“ von 1–2 Euro pro Stunde. Dieser Hinzuverdienst bleibt anrechnungsfrei. 33 4.0. Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaften und Kommunen 4.2. Arbeitslosengeld II Zumutbarkeit Grundsätzlich ist jede Arbeit zumutbar, die legal ist. Nur eine Entlohnung von 30 % unter der ortsüblichen Entlohnung gilt als sittenwidrig. Unzumutbar ist eine Tätigkeit für Sie unter anderem, wenn Sie diese physisch oder psychisch nicht ausüben können oder die Erziehung von Kindern oder die Pflege von Angehörigen dadurch gefährdet wäre. Sanktionen Wenn Sie eine zumutbare Arbeit oder eine Ausbildungs- oder Eingliederungsmaßnahme ablehnen, kann Ihnen das Arbeitslosengeld II für drei Monate um 30 % gekürzt werden. Bei wiederholter Ablehnung kann Ihnen die Unterstützung ganz entzogen werden. Bei Verletzung der Meldepflicht, der Untersuchungspflicht (z.B. ärztlicher Dienst) oder der Mitwirkungspflicht können Ihnen die Leistungen für drei Monate um 10 % gekürzt werden. Eine Kürzung beginnt zum Folgemonat nach dem Regelverstoß und dauert immer drei Monate. 34 4.0. Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaften und Kommunen 4.3. Sozialgeld nach Sozialgesetzbuch XII Sozialgeld erhalten alle hilfebedürftigen Personen, die dem Arbeitsmarkt nicht für drei Stunden pro Tag zur Verfügung stehen können. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn Sie für einige Monate nicht im vollen Umfang erwerbsfähig sind und deshalb eine Rente beziehen oder wenn Sie nicht aus eigener Arbeitskraft oder mit finanziellen Rücklagen Ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Die Betreuung von Kindern unter drei Jahren berechtigt Sie nur zum Bezug von Sozialgeld, wenn Ihre Erwerbstätigkeit die Erziehung der Kinder gefährdet. Auch wenn Sie Ihre Kinder unter drei Jahren betreuen müssen, weil Sie keine Möglichkeit einer Kinderbetreuung finden, sind Sie erwerbsfähig. Sozialgeld bekommen Sie nicht. In diesem Fall müssen Sie Arbeitslosengeld II beantragen. In der Höhe entspricht das Sozialgeld dem Arbeitslosengeld II. Es wird erst dann gezahlt, wenn es keine anderen Leistungen gibt (wie z.B. Ihre Renteneinkünfte), die Ihnen zur Verfügung stehen oder die Sie geltend machen können. Das bedeutet unter Umständen, dass Sie bei anderen Trägern Anträge auf Zuschläge stellen sollten. Wenn Sie Sozialgeld beziehen, werden Sie vom Jugend- und Sozialamt der Stadt Pforzheim bzw. vom Landratsamt betreut. Landratsamt Enzkreis Integrations- und Versorgungsamt Zähringerallee 3, 75177 Pforzheim Stadt Pforzheim Jugend- und Sozialamt Verwaltungsgebäude Blumenhof Blumenhof 4, 75175 Pforzheim 35 4.0. Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaften und Kommunen 4.4. Leistungen für Berufsrückkehrerinnen Berufsrückkehrerinnen sind Frauen, die nach der Phase der Kinderbetreuung oder Pflege eines Angehörigen in das Erwerbsleben zurückkehren. Sie werden als Berufsrückkehrerin eingestuft, wenn: • Ihre Kinder das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, • Sie Ihre Erwerbstätigkeit für mindestens ein Jahr unterbrochen haben und • Sie spätestens ein Jahr nach der Unterbrechung wieder in das Erwerbsleben zurückkehren wollen. Wenn Sie Leistungen der Bundesagentur für Arbeit beantragen wollen, müssen Sie sich drei Monate vor Beendigung der Elternzeit bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Sollten Sie erst drei Monate oder kürzer vor Ende der Elternzeit Kenntnis davon erlangen, dass Ihr Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit endet, ist eine Meldung bei der Agentur für Arbeit innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes erforderlich. Im Falle einer verspäteten Meldung ohne wichtigen Grund erfolgt eine einwöchige Sperre des Arbeitslosengeldes. Wenn Sie arbeitslos sind, kann Ihre Fortbildung oder Umschulung gefördert werden, wenn diese Ihrer Eingliederung in den Arbeitsmarkt dient. Sollten für Sie Kosten der Kinderbetreuung in einem Hort, bei einer Tagesmutter oder durch Nachbarn und Verwandte entstehen, können diese von der Agentur für Arbeit mit derzeit bis zu 130,00 Euro monatlich pro Kind erstattet werden. Unter Umständen kann auch Ihrem Arbeitgeber ein Zuschuss zu Ihrer beruflichen Eingliederung gewährt werden. Für Berufsrükkkehrerinnen, die Arbeitslosengeld II beziehen, sind auch besondere Fortund Weiterbildungsangebote und Zuschüsse zur Kinderbetreuung möglich. Über die aktuellen Angebote informieren Sie sich bitte bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur und/oder ARGE für die Stadt Pforzheim. 36 4.0. Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaften und Kommunen 4.5. Leistungen für Frauen unter 25 Jahren Wenn Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder II haben, aber unter 25 Jahre alt sind, lohnt sich auch für Sie der Weg zur Agentur für Arbeit und den Arbeitsgemeinschaften. Bund und Land haben eine ganze Reihe von Programmen aufgelegt, um insbesondere Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu helfen, Ausbildung und Arbeit zu finden. Der erste und wichtigste Schritt ist die Beratung in der Agentur für Arbeit oder der Arbeitsgemeinschaft. Wenn ihnen Qualifikationen fehlen, können Sie berufsvorbereitende Lehrgänge oder Betriebspraktika besuchen, eine Sprachförderung oder Einstiegsqualifizierung absolvieren oder sogar noch Ihren Schulabschluss nachholen. Wer einen Arbeitsplatz sucht, bekommt auch finanzielle Hilfen zur Arbeitsaufnahme. Wenn Sie keine passende Stelle finden, können Sie auch versuchen, über Praktika oder geförderte Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzusteigen. Hinweis für junge Mütter unter 25 Jahren: Erkundigen Sie sich nach Teilzeitausbildungsmöglichkeiten bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit oder ARGE. Für diejenigen, die Arbeitslosengeld II bekommen, haben die Arbeitsgemeinschaften es sich zur Aufgabe gemacht, allen Jugendlichen einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz bzw. eine Qualifizierung anzubieten. Im Gegenzug gilt aber auch, dass Sie Ihren Anspruch auf Leistungen verlieren, wenn Sie Ihre Pflichten nicht einhalten oder angebotene Stellen nicht annehmen (siehe Sanktionen). 37 4.0. Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaften und Kommunen 4.6. Leistungen für Frauen ab 50 Jahren Um älteren Bezieherinnen von Arbeitslosengeld I die Aufnahme einer Beschäftigung zu erleichtern, bietet die Agentur für Arbeit spezielle Förderungen für diese Altersgruppe an. Eine so genannte Entgeltersatzleistung wird dann gezahlt, wenn Sie einen schlechter bezahlten Arbeitsplatz annehmen, um Ihre Arbeitslosigkeit zu verhindern oder zu beenden. Mit der Entgeltersatzleistung wird die Differenz zwischen Ihrem früheren Verdienst und der schlechter bezahlten Stelle gemildert. Anspruch auf diese Leistung haben Sie, wenn Sie noch mindestens 180 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Leistungen bei der Agentur für Arbeit beantragt haben. Seit 01.01.2008 erhalten Sie bis zum 50. Lebensjahr maximal zwölf Monate Arbeitslosengeld I. Ab dem 50. Lebensjahr haben Sie maximal für 15 Monate Anspruch, ab dem 55. Lebensjahr 18 Monate, ab dem 58. Lebensjahr 24 Monate. Entscheidend ist immer die Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse. Über die aktuellen Zahlen informieren Sie sich bitte bei Ihrer zuständigen regionalen Arbeitsgemeinschaft bzw. bei der Agentur für Arbeit. 38 4.0. Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaften und Kommunen 4.7. Leistungen für Frauen mit Behinderungen Die berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen in das Arbeitsleben gehört zu einer der grundlegenden Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit. Als schwerbehindert gilt, wer wenigstens einen Grad der Behinderung von 50 hat und in seinen Fähigkeiten und Funktionen beeinträchtigt ist. Menschen, deren Grad der Behinderung zwischen 30 und 50 liegt, können einen Antrag auf Gleichstellung stellen, um die Rechte auf Kündigungsschutz, Lohnkostenzuschüsse der Arbeitgeber, Ausstattung eines Arbeitsplatzes sowie Betreuung durch einen Fachdienst in Anspruch nehmen zu können. Die Teilhabe am Arbeitsleben wird für Menschen mit Behinderungen durch die Gewährung von Leistungen gefördert. So werden z.B. Eingliederungszuschüsse gezahlt, die die Einarbeitung erleichtern. Sie betragen bis zu 50% des tariflichen bzw. ortsüblichen Gehaltes. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis nicht vorzeitig beendet wird. Um die Integration in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen, erhalten Unternehmen Unterstützung zur behindertengerechten Ausstattung und Einrichtung von Arbeitsplätzen. So können technische Geräte und Mobiliar finanziert werden sowie die Fortbildungen, um spezielle Geräte zu nutzen. Auch die Wartung und Pflege besonderer Anlagen ist förderungsfähig. Eine Fortbildung kann seitens der Agentur für Arbeit gefördert werden, wenn sie der beruflichen Rehabilitation dient. Um Ihren Unterhalt zu sichern, können Sie währenddessen Übergangsgeld bzw. Arbeitslosengeld bei Weiterbildung oder Ausbildungsgeld erhalten. Bezieherinnen von Arbeitslosengeld II erhalten Informationen von Ihrer zuständigen Ansprechperson. 39 4.0. Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaften und Kommunen 4.8. Leistungen für Existenzgründerinnen Wenn Sie arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind und sich gern selbstständig machen wollen, gibt es die Möglichkeit, einen Gründungszuschuss zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zu beantragen. Detaillierte Infos finden Sie in der Broschüre‚ Hinweise und Hilfen zur Existenzgründung, sowie BBZ-Heft, Nr.9 Herausgeberin: Bundesagentur für Arbeit Einstiegsgeld für Bezieherinnen von Arbeitslosengeld II Die Förderung ist keine Pflicht, sondern eine Kann-Leistung. Die Förderung beträgt zwischen 50 % und 100 % der Regelleistung. Wenn Sie sich selbstständig machen wollen, fragen Sie Ihre Arbeitsvermittlung, Ihren Fallmanager, Ihre Fallmanagerin ganz konkret nach Fördermöglichkeiten und ihren Konditionen. 40 4.0. Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaften und Kommunen 4.9. Wer hilft bei Fragen und Problemen? Wenn Sie sich bei einer externen Stelle über Ihre Rechte und Pflichten informieren möchten, wenn Sie Hilfe brauchen, um sich auf das Gespräch in der Agentur für Arbeit oder der Arbeitsgemeinschaft vorzubereiten oder bestimmte juristische Formulierungen einfach nicht verstehen, gibt es eine ganze Reihe von Beratungseinrichtungen, die Ihnen gerne weiterhelfen. Dazu gehören beispielsweise das Diakonische Werk Pforzheim, sowie der Deutsche Caritasverband. Regionale Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen finden Sie im Adressteil dieser Broschüre. 41 5.0. Berufliche Weiterbildung 5.1. Trainingsmaßnahmen Berufliche Weiterbildung Beratung zur beruflichen Weiterbildung erhalten Sie bei der Regionalstelle für berufliche Fortbildung bei der IHK Nordschwarzwald, bei der Agentur für Arbeit, der ARGE, bei den Gleichstellungsbeauftragten oder den Kontaktstellen ‚Frau und Beruf’. Trainingsmaßnahmen Trainingsmaßnahmen können den Wiedereinstieg ins Berufsleben erleichtern. Als Arbeitslose haben Sie Anrecht auf eine Trainingsmaßnahme, wenn sich dadurch Ihre Chance auf einen Arbeitsplatz erhöht. Eine Trainingsmaßnahme dauert maximal 12 Wochen. Neben der beruflichen Orientierung und Einschätzung der beruflichen Potenziale sind ein Bewerbungstraining oder ein betriebliches Praktikum häufig Bestandteil einer Trainingsmaßnahme. Die Lehrgangskosten, Arbeitskleidung, Prüfgebühren, Fahrtkosten und Kinderbetreuungskosten bis 130 Euro/Monat werden von der Agentur für Arbeit bzw. der ARGE übernommen. Lassen Sie sich von Ihrer Arbeitsvermittlung bzw. von Ihrem Fallmanager, Ihrer Fallmanagerin beraten. 42 5.0. Berufliche Weiterbildung 5.2. Fortbildung 5.3. Umschulung Fortbildung Fortbildungen können für Sie interessant sein, wenn Sie auf eine bestehende Qualifikation zusätzliche Kenntnisse aufsatteln wollen. Fortbildungen werden von einer Fülle von Weiterbildungsträgern in Vollzeit, Teilzeit und nebenberuflich angeboten. Die Träger haben sich dabei häufig auf unterschiedliche Branchen spezialisiert. Fortbildungen umfassen in der Regel nicht mehr als zwölf Monate und enden mit der Verleihung eines Zertifikats. Wenn Sie arbeitslos sind, haben Sie die Möglichkeit, über einen Bildungsgutschein (siehe Kapitel 4) eine Fortbildung bei einem Bildungsträger zu beginnen. Auch einzelbetriebliche Fortbildungen sind möglich. Umschulung Wenn Sie arbeitslos sind, in Ihrem Beruf keine Zukunft mehr haben oder ihn aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können bzw. ungelernt sind und mindestens drei Jahre berufstätig waren, kommt möglicherweise eine Umschulung in Frage. Dies ist eine Ausbildung in einem neuen Beruf mit anerkanntem Berufsabschluss. Eine Umschulung können Sie in einem Betrieb oder bei einem Bildungsträger absolvieren. Sie dauert in der Regel zwei Jahre. Bei einer beruflichen Rehabilitation muss die Umschulung vom Rentenversicherungsträger oder von der Rehabilitationsberatung Ihrer Agentur für Arbeit/ARGE als gesundheitlich notwendig anerkannt werden. 43 5.0. Berufliche Weiterbildung 5.4. Ausbildung Eine Ausbildung abzuschließen lohnt sich immer, da ungelernte Arbeitskräfte am schlechtesten bezahlt und am stärksten von Arbeitslosigkeit betroffen sind. Auch wenn Sie schon älter sind und keinen Anspruch auf Finanzierung einer Umschulung haben, kann es sich lohnen, noch eine Ausbildung zu absolvieren. Man unterscheidet generell zwischen einer Ausbildung im Betrieb (z.B. Kauffrau, Industriemechanikerin) und der an einer Fachschule (z.B. Erzieherin, Physiotherapeutin). Wenn Sie schon länger in einem Berufsfeld arbeiten, können Sie auch eine externe Prüfung ablegen, um einen Berufsabschluss nachzuholen. Den besten Überblick über die unterschiedlichen Berufsbilder gibt es im Berufsinformationszentrum (BIZ) der Agentur für Arbeit. Dort werden Broschüren und Filme, aber auch bei Informationsveranstaltungen alle Berufe detailliert vorgestellt. An Computern haben Sie zudem die Möglichkeit, in Tests herauszufinden, welche Berufsbilder zu Ihnen passen. Die Agentur für Arbeit und die Arbeitsgemeinschaften bieten finanzielle Unterstützung bei Problemen rund um die Ausbildung (siehe auch Kapitel 4). Eine umfassende Zusammenstellung aller Berufe enthalten die Broschüren Beruf aktuell Hrsg.: Agentur für Arbeit Ausbildung und Schule, Beruf Regional Hrsg.: Agentur für Arbeit 44 5.0. Berufliche Weiterbildung 5.4. Ausbildung Berufskollegs Neben der normalen Ausbildung gibt es für manche Berufe die Möglichkeit, an Berufskollegs Ausbildung und Schulabschluss miteinander zu kombinieren. Am Berufskolleg können Sie die Bildungsgänge der Berufsschule, der Berufsfachschule, der Fachoberschule und der Fachschule belegen. Die Bildungsgänge des Berufskollegs sind abschlussbezogen, einzel- und doppelqualifizierend und werden durch eine Fachrichtung bestimmt. Sie sind in Voll- oder Teilzeit organisiert. Das Berufskolleg führt Sie zum Erwerb von beruflichen Kenntnissen, beruflicher Grund- und Fachbildung, Berufsabschlüssen, beruflicher Weiterbildung und allen allgemein bildenden Abschlüssen vom Hauptschulabschluss bis zum Abitur. Sie können dort verschiedene Berufe erlernen: z.B. aus den Fachrichtungen Metall- und Elektrotechnik (Technische Zeichnerin, Berufskraftfahrerin etc.), Handwerk und Technik (Tischlerin, Augenoptikerin etc.), Wirtschaft und Verwaltung (Bürokauffrau, Werbekauffrau etc.) oder Hauswirtschaft und Soziales (Erzieherin, Hauswirtschafterin etc.). Beratung bieten Ihnen Ihre Kreise und Kommunen, sowie das Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung Schule und Bildung. Einen ersten Überblick über Berufskollegs in der Region finden Sie in: www.arbeitsagentur.de oder über das Portal der Stadt Pforzheim www.stadt-pforzheim.de 45 5.0. Berufliche Weiterbildung 5.5. Schulabschlüsse nachholen Wenn Sie noch einmal die Schulbank drücken wollen, gibt es eine Reihe unterschiedlichster Möglichkeiten, dies zu tun: haupt- oder nebenberuflich, tagsüber oder abends. Lassen Sie sich beraten und überlegen Sie in Ruhe, welches Angebot am besten auf Ihre Lebenssituation zugeschnitten ist. Sofern Sie unter 30 Jahre alt sind und bestimmte Voraussetzungen erfüllen, können Sie auch BaföG beantragen (siehe 5.6 ff). Detaillierte Informationen über das Nachholen schulischer Abschlüsse – möglicherweise auch per e-learning - auf dem zweiten Bildungsweg erhalten Sie u.a. bei der VHS-Pforzheim-Enzkreis, der Agentur für Arbeit und in der KURS-Datenbank oder unter www.fortbildung-bw.de. 46 5.0. Berufliche Weiterbildung 5.6. Studium Studieren können Sie in Pforzheim an der Hochschule Pforzheim. Hier finden Sie die Fachrichtungen Gestaltung, Technik und Wirtschaft. Ebenso können Sie die Gasthörerangebote, sowie das Studium Generale nutzen. Alle Informationen finden Sie in www.hs-pforzheim.de oder bei den Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule unter www.hs-pforzheim.de/gleichstellung.de Studieren mit Kind Wenn Sie während des Studiums schwanger werden oder bereits Kinder haben und studieren möchten, können Sie einige staatliche Hilfen in Anspruch nehmen. Erfragen Sie auch an der Hochschule Pforzheim aktuelle Angebote. Einen Überblick gibt die Broschüre: Studieren mit Kind [email protected] Tel: 0180 1907050 Fernstudium Wenn Sie nicht immer in der Universität anwesend sein können oder wollen, gibt es die Möglichkeit, ein Fernstudium zu absolvieren. Das größte Fächerangebot bietet die Fernuniversität der Gesamthochschule Hagen. Einen Überblick über Fernstudien in Deutschland finden Sie auch in der Broschüre „Studien und Berufswahl“ der Agentur für Arbeit. FernUniversität Hagen 58084 Hagen Tel: 02331 987-01 E-Mail: [email protected] www.fernuni-hagen.de 47 5.0. Berufliche Weiterbildung 5.6. Studium Studieren ohne Abitur Wenn Sie studieren wollen, brauchen Sie nicht unbedingt Abitur oder Fachhochschulreife. Sie können auch über eine Externenprüfung an der Universität oder Fachhochschule Ihrer Wahl studieren. Durch eine Einstufungsprüfung wird festgestellt, ob Sie die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, die für ein erfolgreiches Studium erforderlich sind. Ihren Leistungen entsprechend werden Sie dann in ein bestimmtes Semester eingestuft. Durch eine Externenprüfung erlangen Sie keine Hochschulreife. Die Prüfung berechtigt Sie nur dazu, in einem bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule zu studieren. Die Zugangsvoraussetzungen sind von Hochschule zu Hochschule unterschiedlich. In der Regel brauchen Sie eine abgeschlossene Ausbildung und mehrere Jahre Berufserfahrung. Das Studium sollte von der Fachrichtung her eine Ergänzung zu Ihrer bisherigen Tätigkeit sein. Fragen Sie direkt bei der Fachhochschule oder Universität, an der Sie studieren wollen, nach, welche Zugangsprüfungen für den jeweiligen Fachbereich gelten. Außerdem besteht die Möglichkeit, eine so genannte „Begabtenprüfung“ für den Hochschulzugang abzulegen. Voraussetzungen hierfür sind ein Mindestalter von 25 Jahren, eine abgeschlossene Berufsausbildung und mehrere Jahre Berufstätigkeit. Bei Bestehen der Prüfung erhalten Sie die allgemeine Hochschulreife. Nähere Informationen gibt es unter: www.bildungsserver.de BaföG - Bundesausbildungsförderungsgesetz Wenn Sie einen Schulabschluss nachholen oder ein Studium beginnen wollen, können Sie unter Umständen BAföG erhalten. Generell wird BaföG nur gezahlt, wenn die Ausbildung vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen wird. Ausnahmen bestehen, wenn Sie die Zugangsvoraussetzungen für Ihre zu fördernde Ausbildung über den zweiten Bildungsweg erlangt haben (z.B. Abitur auf dem Abendgymnasium) und danach unverzüglich mit dem Studium beginnen, wenn Sie aufgrund Ihrer beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben werden (Studieren ohne Abitur) oder Ihre Ausbildung wegen der Erziehung von Kindern verschieben mussten. Beratung bieten die Ämter für Ausbildungsförderung und die Studentenwerke der Universitäten. 48 5.0. Berufliche Weiterbildung 5.6. Studium Nähere Informationen gibt es auch bei: Ausbildungsförderung, Bafög, Bildungskredit und Stipendien, BMBF Hannoversche Str. 28-30 10115 Berlin Tel: 01805 262302 www.das-neue-bafoeg.de oder www.bafoeg.bmbf.de Landratsamt Enzkreis Sozialamt/ Ausbildungsförderung Zähringerallee 3, 75177 Pforzheim Tel: 07231 308-389 E-Mail: [email protected] Stadt Pforzheim Amt für Schulen, Kindertagesstätten, Sport/Ausbildungsförderung Marktplatz 1, 75175 Pforzheim Tel: 07231 39-2021 E-Mail: [email protected] Stipendium Wenn Sie kein BAföG erhalten, können Sie sich auch um ein Stipendium bei einer Gewerkschaft, einer Stiftung oder parteilichen Institutionen bewerben. Da die Stiftungsgelder beschränkt sind, werden in der Regel Vorleistungen oder eine Empfehlung erwartet. Freiwilliges soziales/ökologisches Jahr Junge Menschen bis 27 Jahre können einen 6- bis 18-monatigen Dienst (z.B. auch anstelle des Zivildienstes) im sozialen, ökologischen oder kulturellen Bereich leisten. Nachdem der Bundesrat dem „Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und anderer Gesetze“ zugestimmt und der Bund im Haushaltsjahr 2002 die Freiwilligendienste auch freiwillige soziale Jahr immer attraktiver – zumal die Einsatzmöglichkeiten auf das außereuropäische Ausland ausgedehnt sind. Das freiwillige soziale Jahr im Ausland wird vom Bund bzw. von der Europäischen Union finanziell unterstützt und ist an genaue rechtliche Vorgaben gebunden. Kontaktadressen im Adressteil der Broschüre. 49 5.0. Berufliche Weiterbildung 5.7. Berufsbegleitende Weiterbildung Viele Bildungsträger und Institutionen bieten eine berufsbegleitende Weiterbildung vom PC-Auffrischungskurs bis hin zum Studienabschluss an. Die Kosten für diese Weiterbildungen müssen Sie in der Regel selber tragen. Manche Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen stellen die Mitarbeiterinnen darüber hinaus für Fortbildungen frei oder übernehmen die Kosten der Weiterbildung zum Teil oder ganz, wenn diese im Interesse des Unternehmens liegen. Einen Überblick über regionale Weiterbildungsträger finden Sie unter www.fortbildung-bw.de Eine besondere Art der Weiterbildung sind Fernlehrgänge. Sie bekommen die nötigen Arbeitsunterlagen zugeschickt oder zugemailt und lernen selbstständig zu Hause. Einen Überblick über alle Fernlehrangebote finden Sie bei: Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) Peter-Welter-Platz 2 50676 Köln Tel: 0221 921207-0 www.zfu.de 5.8. Meister-BaföG Meister-BaföG Wenn Sie eine Ausbildung haben und beruflich aufsteigen wollen, gibt es die Möglichkeit, das so genannte Meister-BaföG in Anspruch zu nehmen. Informationen zu den aktuellen Förderkonditionen erhalten Sie bei Ihrer regionalen Handwerkskammer. Weitere Informationen gibt es außerdem bei: www.hwk-karlsruhe.de und beim Landratsamt Enzkreis Sozialamt/ Ausbildungsförderung Zähringerallee 3, 75177 Pforzheim Frau Weber, Tel: 07231 308-389 50 6.0. Wie bewerbe ich mich richtig ? 6.1. Stellensuche Es gibt viele Möglichkeiten sich zu orientieren und verschiedene Strategien, sich in Unternehmen vorzustellen. Eines ist jedoch allen gemeinsam: Eine Auswahl unter Bewerbern und Bewerberinnen ist immer auch persönlich geprägt, so dass keine Strategie ein hundertprozentiges Versprechen ist. Wenn Sie Ihre Fähigkeiten und Qualifikationen kennen und sich selbstbewusst auf die Suche machen, können Sie Ihre Chancen optimal nutzen. Zeitungen und Zeitschriften Die Wochenendausgaben der örtlichen Tageszeitungen bieten Ihnen eine erste aktuelle Übersicht über den Stellenmarkt Ihrer Region. Und auch in kostenlosen regionalen Zeitungen werden haupt- und nebenberufliche Stellen in Ihrer Umgebung angeboten. In überregionalen Zeitungen inserieren bundesweit und international tätige Unternehmen, die davon ausgehen, dass die Bewerber und Bewerberinnen unabhängig und mobil sind. Fachzeitschriften konzentrieren sich auf die Stellenangebote bestimmter Branchen. Sollten Sie in Zeitungen und Zeitschriften kein passendes Stellenangebot finden, bedeutet das nicht, dass es in dieser Branche keine freien Stellen gibt. Viele Unternehmen nutzen zur Stellenakquise das Internet, die Agentur für Arbeit oder die bewährte Mundpropaganda. Internet Haben Sie ganz konkrete Vorstellungen über das Unternehmen, für das Sie gerne arbeiten würden? Oder kennen Sie die Unternehmen, die zu Ihrem Profil passende Stellen anbieten? Dann sollten Sie diese Firmen im Internet besuchen. Auf vielen Firmenhomepages finden sich auch die aktuellen Stellenangebote. Darüber hinaus bietet das Internet Stellenbörsen an, die sich auf unterschiedliche Qualifikationen, Branchen und Orte konzentrieren. Die Agentur für Arbeit hat eine eigene Internetseite, auf der Sie eine schnelle Suche absolvieren oder Ihr Bewerberprofil eingeben können. Gute regionale Einstiegsseiten, auf denen Sie auch Links zu anderen Stellenbörsen finden, sind: www.arbeitsagentur.de www.meinestadt.de Weitere Stellenbörsen im Adressteil der Broschüre 51 6.0. Wie bewerbe ich mich richtig ? 6.1. Stellensuche Mundpropaganda und Netzwerke Eine der effektivsten Methoden bei der Stellensuche ist immer noch die Mundpropaganda. Sprechen Sie mit ehemaligen Kollegen und Kolleginnen sowie Bekannten darüber, dass Sie eine neue Stelle suchen. Bitten Sie Freunde und Verwandte, an Sie zu denken, wenn Sie von einem Jobangebot erfahren. Vielleicht verhilft Ihnen ein ehrenamtliches Engagement oder ein Praktikum zu einer neuen Arbeit? Je mehr Menschen Ihre beruflichen Wünsche und Fähigkeiten kennen, desto mehr Menschen können Sie unterstützen. In vielen Branchen, für berufstätige Frauen, für Existenzgründerinnen oder Frauen in Führungspositionen, gibt es Netzwerke und Zusammenschlüsse, die Ihnen helfen können, beruflich besser Fuß zu fassen. 52 6.0. Wie bewerbe ich mich richtig ? 6.2. Bewerbung Bewerbungsunterlagen Wird in einem Stellenangebot nur eine Kurzbewerbung verlangt, genügt es, wenn Sie folgende Unterlagen zusammenstellen: • kurzes Anschreiben • Deckblatt „Bewerbung“ • tabellarischer Lebenslauf Werden die „üblichen Unterlagen“ verlangt, dann sind folgende Unterlagen erforderlich: • Anschreiben • Deckblatt „Bewerbung“ mit Foto • tabellarischer Lebenslauf • Zeugniskopien Zur „vollständigen“ oder „aussagekräftigen“ Bewerbung gehören: • Bewerbungsschreiben • Deckblatt „Bewerbung“ mit Foto • tabellarischer Lebenslauf • Zeugniskopien • Leistungsbeweise (Zertifikate, Anerkennungsschreiben) • Referenzen – nur wenn ausdrücklich verlangt • Handschriftprobe – nur wenn ausdrücklich verlangt • Arbeitsproben (Aufsätze, Zeichnungen, Fotos von eigenen Arbeiten etc.) – nur wenn ausdrücklich verlangt. Wer eine „aussagekräftige“ Bewerbung anfordert, will die Zahl der Bewerber und Bewerberinnen von vornherein eingrenzen – üblich bei Stellenangeboten für Führungskräfte. Die Unterlagen werden in eine Mappe geheftet. Im Handel gibt es sehr seriöse, sehr aufwändige, aber zugleich auch teure Mappen. Entscheidend für die Auswahl sollte immer sein, für welchen Bereich Sie sich bewerben. Für kreative Berufe ist eine selbst gestaltete Mappe eine schöne Arbeitsprobe und empfehlenswert. Bei Unternehmen, die um ihr Bestehen kämpfen, ist eine teure Mappe unangebracht. Gelochte Mappen und Klarsichthüllen werden nicht mehr benutzt. 53 6.0. Wie bewerbe ich mich richtig ? 6.2. Bewerbung Ansprechend und bestimmt herausragend sind Mappen in der Farbe des Firmenlogos. Ansonsten entscheiden Sie sich für Mappen in den Farben Blau, Rot, Grün, Beige … (gesetzte Farben). Auf grelle Farben sowie Weiß und Schwarz sollten Sie lieber verzichten. Den Anfang in dieser Mappe können Sie mit einem Deckblatt machen, in das auch Ihr Foto integriert ist. Zusammen mit Ihrem Namen, Ihrer Anschrift, Ihrer Bewerbungsabsicht und dem Unternehmensnamen gestalten Sie eine Titelseite, die zum weiteren Lesen in Ihrer Bewerbungsmappe auffordert. Nach dem Deckblatt folgt der Lebenslauf, hieran würde sich eine „dritte Seite“ anschließen und wenn vorhanden eine Liste der beigefügten Zeugniskopien Anschließend folgen Kopien der Arbeitszeugnisse und Ausbildungszeugnisse, ggf. Kopien von Schulzeugnissen sowie Fort- und Weiterbildungszertifikaten. Das Anschreiben legen Sie lose auf die Bewerbungsmappe, denn es verbleibt im Unternehmen. Für den Versand per Post, und damit Ihre Bewerbung unversehrt ankommt, nehmen Sie entweder: • einen Briefumschlag mit Faltentasche oder am besten • eine feste Versandtasche mit Kartonrücken oder noch besser • eine gepolsterte Papier-Faltentasche. Um Porto zu sparen, sollten Sie das maximale Briefformat (Inland) DIN B4 (250 x 353 mm) für Groß- bzw. Maxibriefe einhalten. Anschreiben Das Anschreiben ist das Kernstück Ihrer Bewerbung. Mit ihm machen Sie deutlich, was Sie für die ausgewählte Stelle qualifiziert. Das Anschreiben will dem potenziellen Arbeitgeber vermitteln, warum er gerade Sie zu einem Vorstellungsgespräch einladen soll. Für ein gutes Anschreiben sollten Sie möglichst mehr über das Unternehmen wissen, als in der Stellenausschreibung angegeben ist. Informationen über Betriebsgröße, Unternehmensstruktur, Aufgaben und Ziele finden Sie im Internet oder in den Angeboten des Unternehmens. Mit diesem Wissen können Sie Ihre Qualifikationen und Fähigkeiten gut auf das Unternehmen abstimmen – und die Personalverantwortlichen sehen, dass Sie sich wirklich für diese Stelle interessieren. 54 6.0. Wie bewerbe ich mich richtig ? 6.2. Bewerbung Lebenslauf Ihr Lebenslauf zeigt Ihre Persönlichkeit und Ihren Werdegang. Der Lebenslauf sollte keine Lücken aufweisen und der Wahrheit entsprechen. Neben den persönlichen Daten und den Ausbildungszeiten steht die berufliche Entwicklung im Mittelpunkt. Auch wenn Sie nicht immer im Berufsleben gestanden haben, haben Sie immer etwas getan. Zeiten der Kinderbetreuung oder der Arbeitslosigkeit sollten Sie in Ihren beruflichen Werdegang einbinden. Ihre sozialen Kompetenzen werden z.B. aus ehrenamtlichem Engagement ersichtlich. Belastbarkeit, Teamfähigkeit und Flexibilität haben Sie z.B. während der Familienphase immer wieder unter Beweis stellen müssen. Ihr Lebenslauf beginnt mit den persönlichen Angaben. Den schulischen und beruflichen Werdegang schildern Sie chronologisch – entweder von der Geburt bis zum aktuellen Monat oder umgekehrt. Am Ende nennen Sie noch Ihre besonderen Kenntnisse – wie z.B. Führerscheine, EDV- und Sprachkenntnisse.Ein tabellarischer Lebenslauf sollte übersichtlich und schnell zu überblicken sein. Bewerbungsfoto Ihr Bewerbungsfoto, bedenken Sie das bitte, löst in Ihren Bewerbungsunterlagen den ersten und auch den stärksten Eindruck aus. Es sollte deshalb immer aktuell und von guter Qualität sein. Bei digitalisierten Bildern, die Sie selbst ausdrucken, achten Sie immer auf eine gute Auflösung und Farbgebung des Druckers und den Einsatz von hochwertigem Papier (> 90 g). Die “ dritte Seite” Sie können eine so genannte „dritte Seite“ in Ihre Bewerbung einbinden, die in kurzer Form das Wichtigste Ihrer Persönlichkeit zeigt. Ob Sie Ihr Lebensmotto darstellen, Ihre besonderen Stärken aufzählen oder Ihren Charakter in treffenden Worten beschreiben: Fassen Sie sich kurz und wiederholen Sie nichts von dem, was Sie bereits gesagt haben. Anlagenverzeichnis Wenn Ihre Bewerbungsunterlagen sehr umfangreich sind, können Sie ein Anlagenverzeichnis einfügen. So wie die Zeugniskopien analog zum Lebenslauf geordnet sind, sollte sich auch die Liste der beigefügten Anlagen nach dieser Ordnung darstellen. 55 6.0. Wie bewerbe ich mich richtig ? 6.2. Bewerbung Zeugnisse Mit den Zeugnissen dokumentieren Sie die Angaben im Lebenslauf. Zu den Zeugnissen gehören Schul- und Ausbildungszeugnisse, Arbeitszeugnisse, Gesellenbriefe, Fortbildungsbescheinigungen und andere Zertifikate, wie z.B. Führerscheine und Ausweise. Beschränken Sie sich auf die Schul- und Ausbildungszeugnisse, die Ihre abschließenden Qualifikationen zeigen. Die Arbeitszeugnisse beurteilen Ihre Fähigkeiten und Kompetenzen in den Unternehmen, in denen Sie tätig waren. Sie geben darüber Aufschluss, warum Sie das Unternehmen verlassen haben und ob man Ihr Fortgehen bedauert. Eine Auswahl sollten Sie nicht treffen, denn das Fehlen von Arbeitszeugnissen kann misstrauische Fragen wecken. Unter den Bescheinigungen über Fort- und Weiterbildungen sollten Sie diejenigen auswählen, die zur gewünschten Tätigkeit passen und Ihr Profil deutlich machen. Dies gilt ebenso für Führerscheine oder andere Ausweise. Was Sie sonst in Ihrer Freizeit an Auszeichnungen oder Zertifikaten erwerben, gehört nicht in eine Bewerbung. Es gibt kein absolutes Richtig oder Falsch bei Bewerbungen. Ob Sie eine ausgefallene Farbe beim Kauf einer Bewerbungsmappe wählen und hochwertiges Papier benutzen, ob Sie begeistert in die Kamera lächeln und einen flotten Schreibstil beherrschen – dies alles ist nur richtig, wenn es zu dem Unternehmen und zu der Stelle passt, auf die Sie sich bewerben. Gleichzeitig sollte die Bewerbung Ihnen entsprechen und nicht eine Person darstellen, die Sie nicht sind. Denn spätestens im Vorstellungsgespräch müssen Sie die Vorstellungen erfüllen, die Sie mit Ihrer Bewerbung wecken. Die telefonische Bewerbung Manche Stellenanzeigen fordern zur telefonischen Bewerbung auf. Machen Sie sich vorher einen Stichwortzettel mit Ihren Qualifikationen und Kompetenzen, die Sie für diese Stelle auszeichnen. Formulieren Sie die ersten Sätze, die Sie sagen wollen, damit Sie einen guten Anfang finden. Wenn Sie Fragen haben, notieren Sie diese ebenfalls. Sorgen Sie dafür, dass Sie ungestört telefonieren können, und atmen Sie tief durch, bevor Sie zum Hörer greifen. Stellen Sie sich vor, Sie würden der Person begegnen, und setzen Sie ein freundliches Lächeln auf. Auch das hört man am Telefon. Notieren Sie sich alles, was Sie wichtig finden. Besonders der Name Ihrer Gesprächspartnerin, Ihres Gesprächspartners kann für eine schriftliche Bewerbung hilfreich sein, denn dann können Sie „Sehr geehrter Herr XY“ oder „Sehr geehrte Frau AB“ schreiben. 56 6.0. Wie bewerbe ich mich richtig ? 6.2. Bewerbung Bemühen Sie sich um eine persönliche Gesprächsebene, indem Sie z.B. Nachfragen stellen und Ihre Antworten entgegenkommend formulieren. Fragen Sie am Schluss des Gespräches danach, wie das weitere Verfahren verlaufen wird und wann Sie sich wieder melden können. Nach einem freundlichen Gespräch wird man sich gern an Sie erinnern. Die Online-Bewerbung Wenn Sie Ihre Bewerbung per E-Mail an ein Unternehmen schicken wollen, sollten Sie die Adresse Ihres Ansprechpartners/Ihrer Ansprechpartnerin kennen. Unaufgeforderte E-Mails an eine info@-Adresse werden häufig als Werbung identifiziert und nicht ernst genommen. Kennzeichnen Sie Ihre EMail in der Betreff-Zeile als Bewerbung und geben Sie Ihr Anschreiben in das Textfeld ein. Bieten Sie am Ende Ihres Anschreibens an, weitere Unterlagen zuzuschicken. Ihren Lebenslauf und ein eingescanntes Foto können Sie als Anhang an die Mail heften. Fassen Sie sich so kurz wie möglich und wählen Sie gängige Formate für Ihre Dokumente in der Anlage. Am Schluss fügen Sie Ihre Anschrift und Telefonnummer ein, so dass man Sie auch auf anderem Weg erreichen kann. Wenn Sie sicher sein möchten, dass Ihre EMail angekommen ist, fragen Sie einige Tage später im Unternehmen nach – so haben Sie schon einen Anknüpfungspunkt für ein telefonisches Gespräch und bringen sich in Erinnerung. Die persönliche Bewerbung Für manchen Menschen ist das persönliche Gespräch die beste Form der Kontaktaufnahme. Sie können vorher im Unternehmen anrufen und fragen, wann man Zeit für Sie hat. Oder aber Sie gehen im Geschäft oder der Firma vorbei und fragen nach dem Chef oder der Chefin. Wenn man dann keine Zeit für Sie hat, sollten Sie versuchen, einen passenden Termin zu verabreden. Nehmen Sie Ihre Bewerbungsunterlagen zu diesem Besuch mit, so dass Sie diese sofort vorlegen können. Vielleicht möchte die (der) Vorgesetzte sie behalten und sich noch einmal in Ruhe ansehen. In jedem Fall sollten Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und Ihre Telefonnummer vermerkt haben, damit man Sie schnell erreichen kann. Wenn die (der) Vorgesetzte Zeit für Sie hat, verläuft dieses Gespräch ähnlich wie ein Vorstellungsgespräch – und auch darauf sollten Sie sich vorbereiten. 57 6.0. Wie bewerbe ich mich richtig ? 6.3. Vorstellungsgespräch Die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch ist Ihr erster Erfolg auf dem Weg zu einer neuen Stelle. Ihre Bewerbungsunterlagen waren ansprechend, Ihr Profil passte zur angebotenen Stelle und Ihre Kompetenzen haben überzeugt. Nun möchte man sich vergewissern, wie Sie als Person sind und ob Sie zum Unternehmen passen. Je nach Unternehmen und Stellenprofil werden Sie zu einem Einzelgespräch eingeladen oder zu einem Assessment-Center gebeten. Einzelgespräch Ob Sie allein mit der Personalchefin, dem Personalchef in einem Büro sitzen oder mehrere Fachkräfte des Unternehmens an der Personalauswahl beteiligt sind: Sie stehen im Mittelpunkt des Interesses und man möchte möglichst viel von Ihnen kennen lernen. Die Äußerlichkeiten machen den Anfang. Wichtig ist, dass Sie natürlich bleiben. Wählen Sie Ihre Kleidung so, wie Sie zu Ihnen, zu der Stelle und zum Unternehmen passt. Es muss nicht alles neu, aber es muss alles sauber und gepflegt sein. Das betrifft auch die Frisur. Bei der Auswahl Ihres Schmucks, Ihres Parfüms oder Ihrer Accessoires sollten Sie nicht übertreiben. Wenn Sie sich mit Ihrem Aussehen wohl fühlen, werden Sie die Situation am besten bewältigen. In den meisten Gesprächen bittet man Sie zu Beginn, sich noch einmal persönlich vorzustellen. Mit eigenen Worten können Sie Ihren Lebenslauf nacherzählen und die besonderen Stärken, die Sie für die angebotene Stelle qualifizieren, in den Mittelpunkt rücken. Machen Sie deutlich, warum Sie sich für die Stelle interessieren und warum man Sie einstellen sollte. Am besten üben Sie diese Vorstellung zu Hause, denn in einem Bewerbungsgespräch ist man meistens nervös und findet manchmal nicht gleich den richtigen Einstieg. Der weitere Verlauf in Vorstellungsgesprächen ist so unterschiedlich wie die Menschen und die Unternehmen. Machen Sie sich darauf gefasst, dass man Ihnen ungewöhnliche Fragen stellt – z.B. nach Ihren Schwächen oder Stärken. Auf jeden Fall wird man Sie zu Ihren beruflichen Qualifikationen befragen. Seien Sie nicht zu bescheiden. Sie dürfen selbstbewusst darüber sprechen, was Sie können. Erwähnen Sie alle Fakten, die Sie für die ausgeschriebene Stelle qualifizieren und schätzen Sie Ihre Fähigkeiten nicht zu gering ein. Sie sind gut und deshalb haben Sie diese Stelle auch verdient. Warum hätte man Sie sonst eingeladen? Fragen nach Schwangerschaft und Kinderbetreuung sind in Vorstellungsgesprächen nicht erlaubt, kommen aber noch immer vor. Sie dürfen bei Ihren Antworten die Unwahrheit sagen oder äußern, dass die Fragen unzulässig sind. 58 6.0. Wie bewerbe ich mich richtig ? 6.3. Vorstellungsgespräch Sie können auch ehrliche Antworten geben – die Entscheidung liegt bei Ihnen. Vermitteln Sie den Eindruck, dass Sie Ihre Kinderbetreuung verantwortlich und kompetent organisiert haben. Fragen nach Ihrem Privatleben, Ihren Hobbys, Ihrem Freundeskreis müssen Sie nicht beantworten, aber Ihre Antworten zeigen ein Stück Ihrer Persönlichkeit und wecken unter Umständen Sympathien. Wenn es etwas gibt, das Sie als besonders hilfsbereit, aufgeschlossen, aktiv oder engagiert zeigt, können Sie es an geeigneter Stelle erwähnen. Vorstrafen oder gesundheitliche Einschränkungen dürfen nur dann erfragt werden, wenn die Tätigkeit damit in Zusammenhang steht. Wer körperliche Arbeit leisten möchte, sollte gesund sein. Wenn es bei der ausgeschriebenen Stelle um den Umgang mit Wertsachen oder Geld geht, ist ein einwandfreies Führungszeugnis notwendig. Wenn man Ihnen in diesem Zusammenhang solche Fragen stellt, sollten Sie ehrlich antworten. Assessment-Center Führungspositionen oder Stellen im Managementbereich werden häufig mit Hilfe so genannter Assessment-Center (Einschätzungs-Zentrum) besetzt. Im Gegensatz zum Einzelgespräch stellen sich mehrere BewerberInnen und Bewerber gleichzeitig vor, indem sie zusammen bestimmte Aufgaben absolvieren. Sie werden von Führungskräften des Unternehmens oder professionellen Fachkräften bei der Erfüllung der Aufgaben beobachtet. AssessmentCenter können einen ganzen Tag oder ein Wochenende in Anspruch nehmen. Ziel dieser Auswahlverfahren ist es, die Persönlichkeit der Bewerber und Bewerberinnen. kennen zu lernen. Um diese Kenntnisse und Erfahrungen feststellen zu können, müssen die Teilnehmenden bestimmte Aufgaben erfüllen. Dazu gehört sowohl die persönliche Vorstellung in Form einer Präsentation als auch eine im Team zu bewältigende Herausforderung. Neben Rollenspielen werden Gruppendiskussionen und Einzelübungen gefordert, in denen Sie Ihre Kompetenzen zeigen können. Professionelle AssessmentCenter erkennen Sie daran, dass Ihnen als Bewerberin dadurch keine Kosten entstehen. Sie werden im Vorfeld über die organisatorischen Einzelheiten informiert und das Unternehmen stellt sich zu Beginn des Verfahrens ausführlich vor. Es gibt in fast jeder Buchhandlung eine Fülle von Literatur, die Ihnen Tipps für Ihre Stellensuche, Ihre Bewerbung und Ihr Vorstellungsgespräch gibt. Die Agentur für Arbeit/ARGE bietet verschiedene Bewerbungstrainings an. Bei Arbeitslosigkeit kann ein solches Training bezahlt werden. Fragen Sie danach! 59 7.0. Informationen für Frauen (und Männer) mit Kindern 7.1. Elternzeit Elternzeit Die Elternzeit gibt Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen die Möglichkeit, sich ihrem Kind zu widmen und gleichzeitig den Kontakt zum Beruf aufrechtzuerhalten. Durch den Rechtsanspruch auf Elternzeit und Teilzeitarbeit erhalten verstärkt auch Väter die Chance, sich an der Erziehung ihres Kindes zu beteiligen. Voraussetzungen: • die Berechtigte bzw. der Berechtigte lebt mit dem Kind im selben Haushalt, • betreut und erzieht es überwiegend selbst und • arbeitet während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden. Die Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, also auch bei befristeten Verträgen, bei Teilzeitarbeitsverträgen und bei geringfügigen Beschäftigungen. Die Neuregelungen, die zum 01.01.2007 in Kraft getreten sind, gelten auch für Eltern, deren Kinder vor dem 01.01.2007 geboren wurden oder die sich am 01.01.2007 bereits in Elternzeit befanden. Einen Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Nach dem Ablauf der Erziehungszeit von maximal drei Jahren haben Sie das Recht, auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren. Sie und der Vater des Kindes können während der Elternzeit Ihren Arbeitsplatz in Teilzeit ausfüllen. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen die Möglichkeit geben, bis zu 30 Stunden pro Woche erwerbstätig zu sein. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: • Im Unternehmen werden mehr als 15 Personen beschäftigt, • das Arbeitsverhältnis besteht ohne Unterbrechung länger als 6 Monate, • die Dauer der verkürzten Arbeitszeit soll für mindestens drei Monate auf einen Umfang zwischen 15 bis 30 Wochenstunden verringert werden, • es gibt keine betrieblichen Hinderungsgründe, • der Anspruch wurde der Arbeitgeberseite sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt. Sie können die Elternzeit alleine in Anspruch nehmen, Sie können sie aber auch mit Ihrem Partner untereinander aufteilen und sich bei der Elternzeit abwechseln. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit in zwei Zeitabschnitte aufteilen. Mit Zustimmung der Arbeitgeberin, des Arbeitgebers sind Auftei- 60 7.0. Informationen für Frauen (und Männer) mit Kindern 7.2. Elterngeld lungen in weitere Abschnitte möglich. Sie können mit Ihrem Partner auch gemeinsam die Elternzeit in Anspruch nehmen – sowohl Anteile als auch die gesamte dreijährige Elternzeit. Das dritte Jahr der Erziehungszeit kann auf einen Zeitraum bis zum achten Geburtstag Ihres Kindes verlegt werden, allerdings nur mit Zustimmung der Arbeitgeber/-in. Weitere Infos zum Thema Elternzeit enthalten die beiden folgenden Broschüren, die Sie bestellen oder aus dem Internet herunterladen können: Elterngeld und Elternzeit Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Juli 2007 www.bmfsfj.de E-Mail: [email protected] Service-Hotline: 0180 90750 Einen Elternzeitrechner finden Sie unter: www.bmfsfj.de Elterngeld Die Höhe des Elterngeldes ist von Einkommensgrenzen abhängig. Das Elterngeld muss rechtzeitig schriftlich beantragt werden. Rückwirkend wird es nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag bei der Elterngeldstelle eingetroffen ist. Für die Ermittlung der Höhe des Elterngeldes benötigt die Elterngeldstelle die Einkommensnachweise der relevanten Kalendermonate. Wenn die Antragsstellenden während des Bezugs des Elterngeldes erwerbstätig sein möchte, dann muss im Antrag, neben der Anzahl der Wochenstunden, auch die voraussichtliche Höhe des Einkommens aus dieser Erwerbstätigkeit angegeben werden. In Baden-Württemberg wird das Elterngeld zentral bei der Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) bearbeitet. Ihren Elterngeld-Antrag können Sie aber auch bei Ihrem Bürgermeisteramt, Ihrer Stadtverwaltung stellen. Postanschrift: L-Bank, Familienförderung 76113 Karlsruhe E-Mail: [email protected] Fax: 0721 150 3191 Hotline für allgemeine Fragen zum Elterngeld: Tel: 0180 5257725 Umfangreiche Infos, sowie einen Elterngeldrechner finden Sie unter www.elterngeld.de oder www.bmfsfj.de 61 7.0. Informationen für Frauen (und Männer) mit Kindern 7.2. Elterngeld Landeserziehungsgeld – BA-WÜ Das Landeserziehungsgeld ist eine einkommensabhängige Leistung des Landes für Eltern in Baden-Württemberg, welche im Anschluss an das Bundeserziehungsgeld oder das Bundeselterngeld gewährt werden kann. Landeserziehungsgeld wird in der Regel im 3. Lebensjahr des Kindes im Anschluss an das Bundeserziehungsgeld gewährt. Landeserziehungsgeld kann in der Regel nicht gewährt werden, wenn Sie Bundeserziehungsgeld in Form des „Budgets“ beantragt und erhalten haben. Die Grenze für die zulässige Erwerbstätigkeit beträgt 21 Stunden wöchentlich, bei gleichzeitiger Teilerwerbstätigkeit beider Elternteile je 30 Wochenstunden. Das Landeserziehungsgeld beträgt bis zu 205 Euro monatlich für das erste und zweite Kind, ab dem dritten Kind in der Familie bis zu 307 Euro monatlich. Die Einkommensgrenzen beziehen sich auf das monatliche Familieneinkommen. Für jedes weitere Kind in der Familie erhöht sich diese Grenze um je 230 Euro (für Geburten ab 2003). Es gelten folgende Einkommensgrenzen (Minderungsgrenze): 1.380 Euro bei Paaren / 1.125 Euro bei allein Erziehenden Für Geburten ab 1.1.2007 wird das Landeserziehungsgeld infolge der Einführung des Elterngeldes wie folgt angepasst: Das Landeserziehungsgeld beträgt bis zu 205 Euro monatlich für das erste und zweite Kind, ab dem dritten Kind in der Familie bis zu 240 Euro monatlich. Es wird im Anschluss an das Elterngeld gewährt, in der Regel ab dem 13. oder 15. Lebensmonat des Kindes. Es gelten die gleichen Einkommensgrenzen wie bisher, sie werden jedoch für Geburten ab dem Jahr 2010 für Paare auf 1.480 Euro und für allein Erziehende auf 1.225 Euro angehoben. Ein Antrag auf Landeserziehungsgeld kann frühestens ab dem zehnten Lebens- oder Betreuungsmonat des Kindes gestellt werden. Antragsformulare hierfür stehen auf der Homepage der L-Bank zum Download zur Verfügung und sind vor Ort in den Städten und Gemeinden erhältlich. Weitere Informationen zum Landeserziehungsgeld finden Sie auf der Homepage der L-Bank: www.l-bank.de. 62 7.0. Informationen für Frauen (und Männer) mit Kindern 7.3. Kindergeld Kindergeld Kindergeld bekommen Sie für Kinder, die mit Ihnen in einem Haushalt leben. Ob es Ihre eigenen Kinder sind, adoptierte Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder oder Pflegekinder – das Kriterium, ob die Kinder mit Ihnen in einer häuslichen Familiengemeinschaft leben, gibt den Ausschlag. Grundsätzlich wird Kindergeld bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Für die Zeit bis zum 25. Lebensjahr Ihres Kindes gelten bestimmte Voraussetzungen für eine weitere Zahlung, über die Sie sich informieren sollten. Einen Antrag auf Kindergeld können Sie bei Ihrer Familienkasse stellen. Neu: der Kinderzuschlag Mit der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) ist ein Kinderzuschlag entwickelt worden. Wenn Ihr Einkommen ausreicht, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern, nicht aber den Ihrer Kinder, können Sie einen Kinderzuschlag bei den Familienkassen beantragen. Er beträgt maximal 140 Euro monatlich pro Kind und wird längstens für drei Jahre gezahlt. Familienkassen finden Sie bei den Agenturen für Arbeit und öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen. Weitere Informationen: Merkblatt Kindergeld Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 2008 Familienkasse Nagold Bahnhofstr. 37, 72202 Nagold Tel: 01801 546337 Fax: 07452 829266 Einen Kindergeldzuschlagrechner finden Sie unter: www.bmfsfj.de 63 7.0. Informationen für Frauen (und Männer) mit Kindern 7.4. Kinderbetreuung Kinderbetreuung Vom Kindergarten bis zur Tagesmutter, von der Kindertagesstätte bis zur Kernzeitbetreuung für Schulkinder oder die Ganztagsschulen gibt es verschiedene Angebote, die Sie für sich und Ihre Kinder nutzen können. Tagesmütter sind in jeder Region tätig; auch Kindergärten und -tagesstätten gibt es überall. Darüber hinaus gibt es in manchen Orten besondere Spiel- und Kleinkindgruppen, Hortbetreuung, Übermittagsangebote und anderes mehr. Kinder über drei Jahre Einige Kindertagesstätten bieten Plätze für unter 3-Jährige an. Darüber hinaus gibt es an vielen Orten privat organisierte Spielgruppen, die meist eine Betreuung bis 14.00 Uhr anbieten. Über Angebote informieren Sie sich bitte in Ihrer Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung. Tagesmütter Tagesmütter betreuen ein oder mehrere Kinder in ihrer Wohnung. Der Vorteil: Tagesmütter können sich oft flexibel auf Ihre Arbeitszeiten einstellen. Informationen zu Tagesmüttern finden Sie beim Kinderschutzbund, beim Amt für Schulen, Kindertagesstätten und Sport, beim Kreisjugendamt, bei Tagesmütter Enztal e.V. und beim Pforzheimer Bündnis für Familie. Die Adressen finden Sie im Anhang der Broschüre Betreuung für Schulkinder Kernzeitbetreuung wird an vielen Schulen in Pforzheim und im Enzkreis angeboten. Dies findet unter der Trägerschaft der VHS Pforzheim/Enzkreis statt. www.vhs-pforheim.de 64 7.0. Informationen für Frauen (und Männer) mit Kindern 7.4. Kinderbetreuung Au-pair-Betreuung Eine Kombination aus Kinderbetreuung, Hilfe im Haushalt und internationalem Austausch bietet die Au-pair-Betreuung. Frauen und Männer zwischen 18 und 24 Jahren können sich als Au-pair-Kraft bewerben. Sie leben für einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in Ihrem Haushalt, lernen die deutsche Sprache und bringen im Austausch die Gepflogenheiten ihres Heimatlandes mit. Ihren Kindern bieten Sie damit einen Einblick in eine fremde Kultur und einen Ausblick auf eine besondere Freundschaft, Sie bekommen Entlastung in der Kinderbetreuung und im Haushalt. Checklisten, ob ein(e) Au-pair zu Ihnen passt, nähere Informationen und Vermittlung gibt es bei: Bundesverband der Au-pair-Vermittler, Gastfamilien und Au-pairs www.au-pair-society.org Ihr Kind ist krank Wenn Ihr Kind krank wird, stehen Ihnen und dem Vater laut Gesetz jeweils zehn freie Arbeitstage im Jahr zu, um das kranke Kind zu pflegen. Voraussetzungen sind die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse sowie das Attest eines Arztes. Dies gilt bis zum 12. Lebensjahr Ihres Kindes. Als allein Erziehende haben Sie einen Anspruch auf 20 Tage. Wenn Sie mehr als zwei Kinder haben, liegt der Anspruch bei 25 Arbeitstagen pro Elternteil; für allein Erziehende gilt das Doppelte. Jeweils aktuelle und weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse. 65 7.0. Informationen für Frauen (und Männer) mit Kindern 7.5. Das neue Unterhaltsrecht Das neue Unterhaltsrecht Das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts ist am 01.01.2008 in Kraft getreten. Im Zentrum der Reform steht die Stärkung des Kindeswohls. Die Wiedereinführung des Mindestunterhalts soll zu Erleichterungen in Unterhaltprozessen führen. Unterhaltsansprüchen von minderjährigen Kindern wird Vorrang eingeräumt. U.a. wird im neuen Unterhaltsrecht der Grundsatz der Eigenverantwortung stärker betont. Ein Ehegatte soll nur noch in Ausnahmefällen Unterhalt erhalten. Praktisch bedeutet dies, dass bei Bestehen der Möglichkeit verlässlicher Kinderbetreuung in Kita oder Schule eine eigene Erwerbstätigkeit des erziehenden Ehegatten in der Regel ab dem 3. Geburtstag des Kindes erwartet wird. Die/der Berechtigte hat künftig zu beweisen, dass eine Fremdbetreuung während der üblichen Arbeitszeiten nicht möglich ist. Verlängerungen sind möglich, wenn besondere - hauptsächlich kindbezogene - Gründe vorliegen. Bisher bestand erst ab dem 8.Lebensjahr/ Ende der Grundschule eine Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit. Nähere Informationen gibt es über das Internet bei Anwälten und Anwältinnen. Bundesministerium der Justiz www.bmj.bund.de 66 8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten 8.1. Die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses |Anke Liesegang | Rechtsanwältin | Fachanwältin für Arbeitsrecht | Pforzheim Die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses Der Zeitraum vor Abschluss eines Arbeitsverhältnisses wird häufig als „Anbahnungsverhältnis“ bezeichnet. Auch zu diesem Zeitpunkt haben Bewerber bereits Rechte und Pflichten. Diskriminierungsverbot Die Arbeitgeberseite ist zwar in der Entscheidung frei, ob und mit wem ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Ein Arbeitnehmer darf aber grundsätzlich dabei nicht wegen seines Geschlechts, der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden. Eine Arbeitsstelle ist daher geschlechtsneutral auszuschreiben. Wenn dieser Voraussetzung nicht Genüge getan ist, ist die Vermutung begründet, dass der Bewerber eines anderen Geschlechts gerade wegen des Geschlechts nicht eingestellt wurde. Verletzt die Arbeitgeberseite die Gleichbehandlungspflicht bei der Einstellung, macht sie sich schadenersatzpflichtig. Danach kann derjenige, der bei der Einstellung oder Beförderung wegen des Geschlechts benachteiligt wird, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. 67 8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten 8.1. Die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses Das Vorstellungsgespräch – ist jede Frage erlaubt? Vor Abschluss eines Arbeitsvertrages findet in der Regel ein Vorstellungsgespräch statt. Der künftige Arbeitgeber will wissen, ob ein Bewerber ausreichend qualifiziert ist. Nicht jede Frage ist während eines Vorstellungsgesprächs aber zulässig. Zulässig sind nur Fragen, an deren Beantwortung die Arbeitgeberseite ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse hat. Ob dies der Fall ist, muss in Abwägung mit den Interessen des Arbeitnehmers, insbesondere mit seinem Recht, die Individualsphäre und das Persönlichkeitsrecht zu schützen, beurteilt werden. Besteht ein Fragerecht der Arbeitgeberseite nicht, ist die Frage unzulässig. Da kein Recht auf Beantwortung einer unzulässigen Frage besteht, darf ein Arbeitnehmer in diesem Fall wahrheitswidrig antworten. Unzulässig sind grundsätzlich Fragen nach dem Kinderwunsch oder einer beabsichtigten Eheschließung. Die Frage nach einer bestehenden oder beabsichtigten Schwangerschaft muss nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. Diese Frage ist auch dann eine unzulässige Diskriminierung der Schwangeren, wenn eine unbefristet eingestellte Arbeitnehmerin die vereinbarte Tätigkeit während der Schwangerschaft wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes zunächst nicht ausüben kann. Das Beschäftigungshindernis ist in diesen Fällen nämlich nur vorübergehender Natur. Auch nicht jede Frage nach dem Gesundheitszustand ist zulässig. Die Arbeitgeberseite darf nach dem Vorhandensein einzelner Erkrankungen fragen, wenn die Krankheit die Eignung für den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit aufheben oder beeinträchtigen könnte. Ebenso die Frage nach einer Schwerbehinderung ist nur dann zulässig, wenn diese bestimmten Anforderungen an die Tätigkeit entgegenstehen kann. Die nicht eingestellte, schwerbehinderte Arbeitsplatzbewerberin hat wiederum einen Entschädigungsanspruch, wenn sie wegen der Behinderung benachteiligt worden ist. Problematisch ist in jedem Fall die Verknüpfung zwischen dem Fragerecht und der Aufforderung, sich einer gesundheitlichen Einstellungsuntersuchung zu unterziehen. Zulässig ist die Forderung, an einer Einstellungsuntersuchung teilzunehmen, wenn Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Arbeitnehmers bestehen oder wenn gesetzliche Verpflichtungen eine Vorsorgeuntersuchung, z.B. bei Mitarbeitern, die in der Pflege tätig sind, vorschreiben. Bei der Aufforderung, sich einer Vorsorgeuntersuchung zu unterziehen, hat ein Arbeitnehmer in der Praxis aber selbstverständlich kaum eine Möglichkeit, an dieser Untersuchung nicht teilzunehmen, wenn er nicht von vornherein aus dem Kreis der Bewerber ausscheiden will. 68 8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten 8.2. Der Abschluss eines Arbeitsvertrages 8.3. Das Arbeitsverhältnis Der Abschluss eines Arbeitsvertrages Für den Abschluss eines Arbeitsvertrages ist es nicht notwendig, dass dieser schriftlich vereinbart wird. Auch eine mündliche Absprache über die Erbringung einer Arbeitsleistung gegen Entgelt ist wirksam. Ein Arbeitsvertrag kann sogar stillschweigend getroffen werden, wenn z. B. ein Arbeitnehmer im Einverständnis mit der Arbeitgeberseite seine Arbeitsleistung erbringt. Nur ausnahmsweise ist bei Abschluss eines Arbeitsverhältnisses die Schriftform vorgeschrieben. Dies gilt etwa dann, wenn ein Arbeitsverhältnis nicht unbefristet, sondern nur zeitlich begrenzt, also befristet, vereinbart werden soll oder wenn es unter einer auflösenden Bedingung, etwa für die Dauer der Elternzeit mit einem anderen Mitarbeiter, abgeschlossen wird. Wird die Schriftform in diesen Fällen nicht eingehalten, ist das Arbeitsverhältnis aber nicht unwirksam, sondern gilt nur auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Zur Sicherung der Rechte der Arbeitnehmer ist die Arbeitgeberseite nach dem Nachweisgesetz vom 20.7.1995 (NachweisG) verpflichtet, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, diese Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Wenn die Arbeitgeberseite gegen diese Verpflichtung verstößt, entsteht eine Schadensersatzpflicht. Ein Schaden entsteht einem Arbeitnehmer etwa dann, wenn er in Unkenntnis eines auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrages die dort festgehaltene Frist zur Geltendmachung eines Vergütungsanspruches (Ausschlussfrist) verstreichen lässt. Selbstverständlich sollte allein wegen der Nachweisfunktion jeder Arbeitnehmer darauf bestehen einen schriftlichen Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber zu erhalten. Das Arbeitsverhältnis Das Arbeitsverhältnis entsteht in der Regel aufgrund eines Arbeitsvertrages (siehe oben) zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Aus diesem sowie gegebenen Falls aus Betriebsvereinbarungen, tarifvertraglichen (Tarifvertrag) und gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich die einzelnen Rechte und Pflichten, insbesondere die Art der zu leistenden Arbeit und deren Vergütung. Zu unterscheiden sind Normal- bzw. unbefristete Arbeitsverhältnisse und davon abweichende, atypische Arbeitsverhältnisse, z.B. Teilzeitarbeit, befristete Arbeitsverhältnisse. 69 8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten 8.3. Das Arbeitsverhältnis Unbefristetes Arbeitsverhältnis Als unbefristete bzw. Normalarbeitsverhältnis werden Arbeitsverhältnisse bezeichnet, die unbefristet und unselbstständig sind, einen geregelten Lohn aufweisen und bei dem der Arbeitnehmer der Weisungsgewalt des Arbeitgebers unterliegt sowie in die betrieblichen Strukturen des jeweiligen Unternehmens eingegliedert ist. Probearbeitsverhältnis Ein Probearbeitsverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass die Arbeitgeberseite die weitere, in der Regel unbefristete, Zusammenarbeit von der Bewährung des Arbeitnehmers abhängig macht. Ein Probearbeitsverhältnis kann befristet abgeschlossen werden. Zu ihrer Wirksamkeit bedarf die Befristung der Schriftform. Rechtlich zulässig ist es aber auch, bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit zu vereinbaren. Die Dauer der Erprobung ist dann begrenzt. Nur in Ausnahmefällen darf ein Probearbeitsverhältnis sechs Monate überschreiten. Befristetes Arbeitsverhältnis Es gilt der Grundsatz, dass ein Arbeitsverhältnis unbefristet abgeschlossen wird. Dies bedeutet, dass die Befristung als die von vornherein kalendermäßige Begrenzung eines Arbeitsverhältnisses nur dann zulässig ist, wenn die hierfür geltenden gesetzlichen Grundlagen beachtet werden. Zulässig ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach § 14 TzBfG. Danach ist für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ein sachlicher Grund notwendig. Ein solcher Grund ist z.B.: • ein vorübergehender Arbeitskräftebedarf, • die Erleichterung des Übergangs zwischen Ausbildung und Anschlussbeschäftigung, • die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, • die Erprobung, • ein gerichtlicher Vergleich. 70 8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten 8.3. Das Arbeitsverhältnis Da der Katalog der Gründe, die eine Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, nicht abschließend ist, kann auch ein anderes rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses bestehen. Keines sachlichen Grundes bedarf die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages, wenn der Vertrag nur bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren abgeschlossen wird. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Vertrag bis zu dreimal verlängert werden. Diese Regelung ist eine Ausnahme von der vorangegangenen Einschränkung, dass die Befristung eines sachlichen Grundes bedarf. Die Befristung ohne sachlichen Grund ist aber nur dann zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor kein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Teilzeitarbeitsverhältnis Diejenigen, die einen Minijob ausüben oder „Arbeit auf Abruf“ leisten, haben gleiche Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis wie Vollzeitbeschäftigte. Arbeitsrechtlich gehören diese Arbeitnehmer zu den Teilzeitbeschäftigten. Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter, es sei denn hierfür sind sachliche Gründe vorhanden. Dieses gesetzlich festgeschriebene Verbot einer Diskriminierung gewährt Arbeitnehmern einen – im Verhältnis zu ihrer Arbeitszeit - gleichen Anspruch auf die Rechte von Vollzeitbeschäftigten. Dies gilt z.B. für die Vergütung, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und den Erholungsurlaub oder auch für Sonderzahlungen wie etwa das Weihnachtsgeld. Auch die Regelung, dass ein Spätarbeitszuschlag für Teilzeitbeschäftigte nach 17.00 Uhr nur dann gezahlt wird, wenn sie Wechselschicht leisten, während Vollzeitbeschäftigte den Zuschlag auch bekommen, wenn sie nicht in Wechselschicht tätig sind, ist unzulässig. Hierfür gibt es keinen sachlichen Grund, so dass auch Teilzeitbeschäftigte einen Anspruch auf den Zuschlag haben. Gegen das Verbot der Benachteiligung verstößt es aber nicht, wenn die Arbeitgeberseite die Zahlung eines Zuschlags für Teilzeitbeschäftigte bei Mehrarbeit erst dann vorsieht, wenn die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters überschritten wird. Hiervon unberücksichtigt ist natürlich die Verpflichtung, die Arbeit auch zu vergüten. Eine Kündigung, die nur deswegen von der Arbeitgeberseite ausgesprochen wird, weil der Anspruch auf Einrichtung eines Teilzeitarbeitsplatzes verlangt wird, ist unwirksam. 71 8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten 8.3. Das Arbeitsverhältnis Arbeit auf Abruf Wenn die Vertragsparteien vereinbaren, dass ein Arbeitnehmer die Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat, spricht man von „Arbeit auf Abruf“. Dieses Arbeitsverhältnis ist in § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Die gesetzliche Regelung dient dem Schutz der Arbeitnehmer. Danach muss die vertragliche Vereinbarung eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit zwar nicht verbindlich festschreiben; wenn die Arbeitszeit aber nicht verbindlich festgeschrieben ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Diese Zeit muss die Arbeitgeberseite auch dann vergüten, wenn die Arbeitsleistung nicht in Anspruch genommen wird. Darüber hinaus ist gesetzlich festgelegt, dass die Verpflichtung zur Arbeitsleistung nur dann besteht, wenn dem Arbeitnehmer die Lage der Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitgeteilt worden ist. Es besteht die Verpflichtung, einen Arbeitnehmer jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden täglich zu beschäftigen. Damit soll sichergestellt sein, dass jeder Arbeitnehmer im Voraus absehen kann, in welchem Mindestumfang er seine Arbeitsleistung zu erbringen hat. In einem Tarifvertrag, der auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung findet, können hiervon abweichende Regelungen vereinbart werden. Bereitschaftsdienst Lange war streitig, ob Bereitschaftsdienst zu der zu vergütenden Arbeitszeit zählt. Bereitschaftsdienst leisten Arbeitnehmer, wenn sie sich an einer von der Arbeitgeberseite bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebes aufhalten, damit sie erforderlichenfalls die volle Arbeitstätigkeit unverzüglich aufnehmen können. Der Bereitschaftsdienst ist insbesondere in Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen üblich. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ist der Bereitschaftsdienst uneingeschränkt zur Arbeitszeit zu zählen und bei der Berechnung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit zu berücksichtigen. Unabhängig hiervon ist aber die Vergütungspflicht der Bereitschaftsdienste zu beurteilen. Wegen einer geringeren Inanspruchnahme der Arbeitnehmerseite darf der Bereitschaftsdienst auch geringer vergütet werden als so genannte Vollarbeit. In der Praxis ist zu beobachten, dass an Stelle von Bereitschaftsdienst jetzt häufig Rufbereitschaft angeordnet wird. Diese setzt voraus, dass die Arbeitnehmerseite jederzeit zu erreichen sein soll, um alsbald die Arbeit aufnehmen zu können. Der Arbeitnehmer ist dabei in der Wahl des Aufenthaltsortes frei. Die Rufbereitschaft gilt aber nicht als Arbeitszeit. 72 8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten 8.3. Das Arbeitsverhältnis 8.4. Schwangerschaft Minijob Der Minijob ist ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, das sich dadurch auszeichnet, dass die gesetzlich festgelegte Verdienstgrenze von derzeit 400 Euro monatlich regelmäßig nicht überschritten wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer diesen Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausübt. Bei mehreren Minijobs werden die Einkünfte zusammengerechnet; dies bedeutet, dass die Vergütung insgesamt nicht 400 Euro monatlich überschreiten darf, damit die sozialversicherungsrechtlichen Vorteile erhalten bleiben. Wenn die Einkommensgrenze überschritten wird, entsteht die Sozialversicherungspflicht für die Einkünfte. Bei zeitlich befristeten Minijobs gelten die Einkommensgrenzen nicht. Die Tätigkeit ist aber von besonderen Voraussetzungen abhängig und auf höchstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt. Da im Einzelfall verschiedene Kombinationen einer Teilzeit- mit einer Vollzeitbeschäftigung denkbar sind, die zu unterschiedlichen sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen führen, ist es unbedingt ratsam, dass Betroffene sich beraten lassen. Schwangerschaft Vom ersten Tag der Schwangerschaft an können Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis stehen – dies gilt für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte – ebenso wie Auszubildende besondere arbeitsrechtliche Schutzvorschriften in Anspruch nehmen. Diese Schutzvorschriften sind im Mutterschutzgesetz (MutterschutzG) enthalten. Hierzu gehört es, dass der Arbeitsplatz zum Schutz von Leben und Gesundheit der Schwangeren von der Arbeitgeberseite eingerichtet und unterhalten wird. Bestimmte Tätigkeiten dürfen Schwangere nicht ausführen. Hierzu gehören etwa schwere körperliche Arbeiten oder solche, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, Staub, Gasen und Ähnlichem ausgesetzt sind. Die Beschäftigungsverbote sind in § 4 MutterschutzG zusammengefasst. Ausnahmen von einem Beschäftigungsverbot können von der zuständigen Aufsichtsbehörde erteilt werden. Die Einhaltung der Schutzvorschriften setzt selbstverständlich voraus, dass die Beschäftigte die Arbeitgeberseite von der Schwangerschaft und dem mutmaßlichen Entbindungstermin in Kenntnis setzt. Innerhalb der letzten sechs Wochen vor der Entbindung dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden. Eine Schwangere kann sich auch innerhalb dieser Frist ausdrücklich zur Weiterbeschäftigung bereit erklären, wobei die Erklärung jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden kann. Außerhalb dieser Frist darf ei- 73 8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten 8.4. Schwangerschaft 8.5. Elternzeit eine werdende Mutter nicht beschäftigt werden, wenn und soweit ihre eigene Gesundheit oder die ihres Kindes bei der Fortführung der Arbeit gefährdet ist. Ein Beschäftigungsverbot setzt eine ärztliche Bescheinigung voraus, die der Arbeitgeberseite zu übergeben ist. Kündigungsschutz Während der Schwangerschaft und innerhalb einer Frist von vier Monaten nach der Entbindung kann die Arbeitgeberseite das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen. Voraussetzung für das Kündigungsverbot ist selbstverständlich, dass die Arbeitgeberseite von der Schwangerschaft Kenntnis hat. Fehlt es hieran, muss die Schwangerschaft innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens mitgeteilt werden. Entscheidend ist, dass die Schwangerschaft bereits bei Zugang der Kündigung bestand. Ausnahmsweise kann eine Kündigung nach § 9 Abs. 3 MutterschutzG während dieser Schutzfrist für zulässig erklärt werden. Die Arbeitgeberseite muss hierfür ein formalisiertes Verwaltungsverfahren anstrengen. Im Rahmen dieses Verfahrens ist die Beschäftigte zu der beabsichtigten Kündigung zu hören. Erst dann, wenn die Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde zur Kündigung vorliegt, kann die Arbeitgeberseite auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wirksam erklären. Vorsicht ist bei dem Abschluss von Aufhebungsverträgen geboten. Durch einen solchen Vertrag kann ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet werden. Dies ist auch während der Mutterschutzfrist ohne weiteres zulässig. Elternzeit Nach der Entbindung besteht ein Anspruch auf Elternzeit für insgesamt 36 Monate, also grundsätzlich bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes. Der Zeitraum der Mutterschutzfrist wird auf die Elternzeit angerechnet. Die Regelungen zur Elternzeit und zum Bezug von Erziehungsgeld sind im Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) enthalten. Eine Arbeitnehmerin muss die Elternzeit dann, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich gegenüber der Arbeitgeberseite erklären. Die schriftliche Erklärung muss gleichzeitig beinhalten, für welchen Zeitraum innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit beansprucht wird. Wenn die Elternzeit nicht unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder der Mutterschutzfrist verlangt wird, muss die schriftliche Erklärung spätestens acht Wochen vor Beginn der Arbeitgeberseite vorliegen. Seit dem 1.1.2004 kann die Elternzeit auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Da beide Eltern einen 74 8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten 8.5. Elternzeit voneinander unabhängigen Elternzeitanspruch haben, können beide jeweils in ihrem Arbeitsverhältnis eine Verteilung auf zwei Zeitabschnitte verlangen. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich. An die einmal angezeigte Dauer und Aufteilung ist eine Arbeitnehmerin grundsätzlich gebunden. Es ist jetzt auch klargestellt, dass die Elternzeitregelungen sich nur auf das jeweilige Arbeitsverhältnis beziehen. Die Arbeitsverhältnisse der Elternteile werden nicht miteinander verknüpft. Dies bedeutet, dass jeder Elternteil die Elternzeit nur auf zwei Zeitabschnitte und beide nicht über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus die Elternzeit beanspruchen können. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist es unerheblich, wie die Aufteilung der Elternzeit im Einzelnen zwischen den Elternteilen geschieht. Ein Anteil von zwölf Monaten kann für einen späteren Abschnitt des Kindes aufgespart werden. Dies ist aber nur mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich. Die Verweigerung der Zustimmung ist bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig. Bei einem Wechsel des Arbeitsverhältnisses läuft eine Arbeitnehmerin Gefahr, den übertragenen Teil der Elternzeit zu verlieren, weil die neue Arbeitgeberseite in der Regel nicht an die Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers gebunden ist. Während der Elternzeit hat eine Arbeitnehmerin nach § 18 BErzGG einen besonderen Kündigungsschutz. Die Arbeitgeberseite darf das Verhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an eine Elternzeit verlangt wird, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der Elternzeit, nicht kündigen. Ausnahmsweise kann eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Das Verwaltungsverfahren entspricht im Wesentlichen dem Verfahren bei der Kündigung einer schwangeren Mitarbeiterin. Teilzeitanspruch während der Elternzeit Während der Elternzeit kann eine Beschäftigte nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BErzGG unter den dort bestimmten Voraussetzungen die Einrichtung eines Teilzeitarbeitsplatzes verlangen. Wenn die Elternzeit verlangt wird, ohne dass gleichzeitig der Teilzeitanspruch geltend gemacht wird, so ist der Teilzeitanspruch verbraucht. Daher ist es unbedingt ratsam in diesen Fällen vor Beantragung der Elternzeit die Überlegungen, ob Teilzeitarbeit geleistet werden soll, abzuschließen. Ein bereits bestehendes Teilzeitarbeitsverhältnis bleibt hiervon aber unberührt. Dies bedeutet, dass die Arbeitnehmerin das Recht hat, einige Monate vollständig von der Arbeitspflicht freigestellt zu werden, um später die bisherige Teilzeitarbeit fortzusetzen. 75 8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten 8.5. Elternzeit 8.6. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Teilzeitanspruch nach Elternzeit Nach der Elternzeit besteht ebenfalls ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung gemäß § 8 TzBfG. Dieser Anspruch ist mindestens 3 Monate vor dem Ende der Elternzeit schriftlich beim Arbeitgeber geltend zu machen. Es besteht ein Anspruch auf eine konkrete Arbeitszeitverteilung. Der Anspruch sollte daher auch entsprechend konkret formuliert werden. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ein Arbeitsverhältnis kann auf verschiedene Art und Weise beendet werden. Das befristete Arbeitsverhältnis Das befristete Arbeitsverhältnis endet regelmäßig mit Ablauf der Befristung oder mit Eintritt des die Befristung begründenden Ereignisses, es sei denn die gesetzlichen Regelungen zur Befristung wurden nicht eingehalten, so dass die Befristung unwirksam ist. Die Unwirksamkeit einer Befristung führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis von vornherein als unbefristet abgeschlossen gilt. Einem Arbeitnehmer entstehen daher keine Nachteile, wenn die gesetzlichen Regelungen zur Befristung nicht eingehalten worden sind. Beendet der Arbeitgeber in diesem Fall trotzdem das Arbeitsverhältnis, ist spätestens innerhalb einer Frist von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung zu erheben, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung beendet worden ist. Wurde das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung der Arbeitgeberseite, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung beendet ist. Kündigung Ein Arbeitsverhältnis kann auch durch eine einseitige Erklärung der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite beendet werden. Wenn eine solche Erklärung vorliegt, spricht man von einer Kündigung. Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn bestimmte Formvorschriften und Fristen eingehalten worden sind. Darüber hinaus bedarf die Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen auch eines rechtfertigenden Grundes. Eine Kündigung ist nur 76 8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten 8.6. Beendigung des Arbeitsverhältnisses dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. Darüber hinaus muss die Kündigungserklärung dem Arbeitnehmer übergeben werden. Die Übergabe kann entweder persönlich, durch Einwurf in den Briefkasten oder postalisch erfolgen. Allein die mündliche Erklärung, dass ein Arbeitsverhältnis beendet wird, reicht nicht aus. Nur in Ausnahmefällen muss eine Kündigung auch schriftlich begründet werden. Wenn im Betrieb ein Betriebsrat besteht, so ist dieser vor jeder Kündigung zu hören. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine Kündigungsfrist einzuhalten. Die Grundkündigungsfrist beträgt für Arbeitnehmer wie für Arbeitgeber einheitlich vier Wochen bis zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Für die Arbeitgeberseite verlängert sich die Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 BGB, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als zwei Jahre bestanden hat. Bei der Berechnung der Beschäftigungszeiten werden aber nur Zeiten einbezogen, die nach Vollendung des 25. Lebensjahres geleistet werden. Im Rahmen des Arbeitsvertrages können die Vertragsparteien auch längere Kündigungsfristen vereinbaren. Von den gesetzlichen Kündigungsfristen kann nur im Rahmen eines Tarifvertrages zuungunsten eines Arbeitnehmers abgewichen werden. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis aber auch unabhängig hiervon mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Einen besonderen Kündigungsschutz genießen Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate ohne Unterbrechung in demselben Betrieb oder Unternehmen bei Zugang der Kündigung beschäftigt sind. Dies gilt aber nur dann, wenn die Arbeitgeberseite ausschließlich der Auszubildenden mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Diese Regelung ist in § 23 Abs. 1 Satz 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) am 1.1.2004 in Kraft getreten. Arbeitnehmer, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes bereits eingestellt worden waren, können diesen Kündigungsschutz in Anspruch nehmen, wenn in demselben Betrieb mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind. Bei der Feststellung der Anzahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden mit 0,5 und von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, bedarf die arbeitgeberseitige Kündigung eines besonderen Kündigungsgrundes, den die Arbeitgeberseite detailliert erläutern muss. Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, können sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerseite das Arbeitsverhältnis fristlos und außerordentlich kündigen. 77 8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten 8.6. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Aufhebungsvertrag Ein Arbeitsverhältnis kann auch einvernehmlich zwischen einem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberseite aufgelöst werden. Eine solche Vereinbarung wird als Aufhebungsvertrag bezeichnet. Die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages setzt nicht voraus, dass eine bestimmte Frist zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingehalten wird. Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages sind auch Schutzvorschriften für Schwangere oder Schwerbehinderte ebenso wenig wie Kündigungsschutzvorschriften zu beachten. Nach § 623 BGB muss die Vereinbarung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses aber schriftlich niedergelegt werden. Eine solche arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarung unterfällt nicht dem gesetzlichen Widerrufungsrecht. Die Erklärung kann von einem Arbeitnehmer also nicht im Nachhinein widerrufen werden. Ungeachtet hiervon besteht aber die Möglichkeit durch Anfechtung den Aufhebungsvertrag rückgängig zu machen. Dies setzt aber voraus, dass ein Anfechtungsgrund, etwa die widerrechtliche Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung, vorliegt. Gleichfalls ist eine Anfechtung zulässig, wenn die Arbeitgeberseite Hinweis- und Aufklärungspflichten verletzt. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung sind aber äußerst eng. Daher ist einem Arbeitnehmer anzuraten, vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages unbedingt Bedenkzeit und rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Abwicklungsvertrag Von dem Aufhebungsvertrag zu unterscheiden ist die so genannte Abwickklungsvereinbarung. Es handelt sich hierbei um einen Vertrag, der nach Ausspruch einer Kündigung zwischen der Arbeitgeberseite und dem Arbeitnehmer zur Abwicklung des Arbeitsverhältnisses, etwa zur Freistellung oder zur Regelung noch bestehender Urlaubsansprüche, geschlossen wird. Beim Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis durch den Vertrag beendet. Beim Abwicklungsvertrag geht eine Kündigung - in der Regel des Arbeitgebers – voraus durch die das Arbeitsverhältnis beendet wird. In dem Abwikklungsvertrag wird lediglich geregelt, “wie man auseinander geht”. Auch hier ist einem Arbeitnehmer anzuraten, vor Abschluss eines Abwicklungsvertrages unbedingt Bedenkzeit und rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. 78 8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten 8.7. Rechte und Pflichten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Rechte und Pflichten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag Von dem Aufhebungsvertrag zu unterscheiden ist die so genannte Abwickklungsvereinbarung. Es handelt sich hierbei um einen Vertrag, der nach Ausspruch einer Kündigung zwischen der Arbeitgeberseite und dem Arbeitnehmer zur Abwicklung des Arbeitsverhältnisses, etwa zur Freistellung oder zur Regelung noch bestehender Urlaubsansprüche, geschlossen wird. Beim Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis durch den Vertrag beendet. Beim Abwicklungsvertrag geht eine Kündigung - in der Regel des Arbeitgebers – voraus durch die das Arbeitsverhältnis beendet wird. In dem Abwicklungsvertrag wird lediglich geregelt, “wie man auseinander geht”. Auch hier ist einem Arbeitnehmer anzuraten, vor Abschluss eines Abwickklungsvertrages unbedingt Bedenkzeit und rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen für beide Vertragsparteien also sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer nachvertragliche Pflichten und Rechte. Für den Arbeitgeber sind die wesentlichen nachvertraglichen Pflichten die Pflicht zur Herausgabe der Arbeitspapiere und die Verpflichtung zur Erstellung eines qualifizierten wohlwollenden Zeugnisses. Der Arbeitnehmer hat, wenn der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nachkommt, das Recht die Herausgabe der Papiere bzw. die Übergabe eines Zeugnisses zu verlangen. Die Geltendmachung dieses Rechtes sollte in jedem Fall zeitnah erfolgen, da zum einen tarifliche Ausschlussfristen zum anderen die auf Grund des Zeitablaufes eintretende Verwirkung zum Verlust des Anspruches führen können. Für den Arbeitnehmer spielen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Verpflichtung zur Herausgabe der ihm überlassenen Arbeitsmittel und die weiterhin bestehende Verpflichtung zur Verschwiegenheit eine wichtige Rolle. Möglicherweise besteht ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot, das zu beachten ist. 79 8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten 8.7. Rechte und Pflichten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit Nach Zugang einer Kündigung muss sich ein Arbeitnehmer unverzüglich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos melden, wenn er vermeiden will, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld gemindert wird. Nach der Verwaltungspraxis der Bundesagentur für Arbeit gilt ab Zugang der Kündigung eine Meldefrist von drei Tagen. Bei der Auslegung dieser gesetzlichen Vorschrift besteht aber noch sehr viel Unsicherheit und Streit über die Anwendbarkeit. In der Praxis ist es daher unbedingt ratsam, gegen jeden Bescheid, durch den eine Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs wegen einer verspäteten Meldung festgelegt wird, Widerspruch einzulegen. Bei zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen muss sich der Arbeitnehmer drei Monate vor Ablauf der Befristung, also 3 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses, arbeitslos melden, um eine drohende Sperrfrist zu vermeiden. Arbeitslosengeldanspruch Nach Verlust eines Arbeitsplatzes besteht zunächst ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn die Anwartschaftszeit erfüllt ist, also wenn der Arbeitnehmer in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und der eingetretenen Arbeitslosigkeit, der so genannten Rahmenfrist, mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Zeit, für die Arbeitslosengeld bezogen werden kann, ist abhängig vom Lebensalter der Arbeitnehmer und davon, wie lange in den letzten fünf Jahren eine Arbeitslosenversicherungspflicht bestanden hat. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann jedoch verloren gehen, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung veranlasst hat (verhaltensbedingte Kündigung) oder wenn er durch eigenes Handeln aktiv an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat. 80 8.0. Das Arbeitsrecht-was Sie wissen sollten . 8.7. Rechte und Pflichten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Bereits der Abschluss einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite nach Ausspruch einer Kündigung (Abwicklungsvertrag) kann zur Verhängung einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld führen, da der Arbeitnehmer hierdurch auf sein Recht, die Kündigung überprüfen zu lassen, verzichtet hat. Die Verhängung einer Sperrzeit ist also nicht nur wirksam, wenn ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst kündigt oder einen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führenden Vertrag (Aufhebungsvertrag) schließt. Vor Abschluss einer Vereinbarung, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder zu deren Abwicklung geschlossen wird, sollte ein Arbeitnehmer daher unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Abschließend sei angemerkt, dass Arbeitsrecht überwiegend Richterrecht ist, das bedeutet, dass durch Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes die Rechtsprechung kontinuierlich fortgebildet und verändert wird, auch daher ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Unterstützung regelmäßig angezeigt. 81 9.0. Ein Bild zum Schluss... women on the rise 82 Adressen Berufliche Beratung bieten an: Agentur für Arbeit Pforzheim Luisenstr. 32 75172 Pforzheim Tel.: 01801 555111 (Arbeitnehmer) Tel.: 01801 664466 (Arbeitgeber) Fax: 07231 304339910 E-Mail: [email protected] www.arbeitsagentur.de Agentur für Arbeit Mühlacker Hindenburgstr. 94 75417 Mühlacker Tel.: 01801 555111 (Arbeitnehmer) Tel.: 01801 664466 (Arbeitgeber) Fax: 07141 950091130 E-Mail: [email protected] www.arbeitsagentur.de Agentur für Arbeit Pforzheim Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt Ute Lamparter Luisenstr. 32 75172 Pforzheim Tel.: 07231 304-488 Fax: 07231 304-910488 E-Mail: [email protected] www.arbeitsagentur.de BIZ und Donna Tel: 07231 304488 E-Mail: [email protected] ARGE Jobcenter Stadt Pforzheim Blumenhof 4 75175 Pforzheim Tel.: 07231 39-2424 Fax: 07231 39-2540 E-Mail: [email protected] www.pforzheim.de Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (0,14 €/Min. aus dem deutschen Festnetz) Arbeitsrecht Tel.: 01805 6767-13 Teilzeit/Altersteilzeit/Minijobs Tel.: 01805 6767-14 83 Adressen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte des Enzkreises Martina Klöpfer Zähringerallee 3 75177 Pforzheim Tel.: 07231 308-595 Fax: 07231 308-584 E-Mail: [email protected] oder [email protected] www.enzkreis.de Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Pforzheim Barbara Jeske Neues Rathaus, Marktplatz 1, 75175 Pforzheim Tel.: 07231 39-1297 Fax: 07231 39-1463 E-Mail: [email protected] oder [email protected] www.pforzheim.de 84 Adressen Existenzgründung: bga bundesweite gründerinnenagentur Haus der Wirtschaft Willi-Bleicher-Str. 19 70174 Stuttgart Tel.: 0711 1232553 Fax: 0711 12 325 56 E-Mail: [email protected] www.gruenderinnenagentur.de Innotec Pforzheim - Zentrum für Software, Technik und Design WSP-Wirtschaft und Stadtmarketing Pforzheim Blücherstr. 32 75177 Pforzheim Tel.: 07231 39-1858 Fax: 07231 -39-1860 E-Mail: [email protected] www.innotec-pforzheim.de NEXT Netzwerk Existenzgründerinnen und Unternehmerinnentreff e.V. 75173 Pforzheim Tel.: 07232 78387 Fax: 07232 78387 E-Mail: [email protected] Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Pforzheim Erst- und Orientierungsberatung für Existenzgründerinnen durch Unternehmensberaterin mit finanzieller Eigenbeteiligung Tel.: 07231 39-1297 Fax: 07231 39-1463 E-Mail: [email protected] Steinbeis Transferzentrum Blücherstr. 32 75177 Pforzheim Tel.: 07231 4244-60 Fax: 07231 4244-625 E-Mail: [email protected] www.stzue.de 85 Adressen Existenzgründung: TeleGIS Innovationscenter GmbH & Co. KG Frauennetzwerk ‘vorwärts’ Annette Kurth Maulbronner Str. 26 75447 Sternenfels Tel.: 07045 970-302 Fax: 07045 970-305 E-Mail: [email protected] www.telegis.de Wirtschaftsförderung / Stadtmarketing Mühlacker Wirtschaftsbeauftragte Anette Leitner Kelterplatz 7 75417 Mühlacker Tel.: 07041 876-195 Fax: 07041 876-321 E-Mail: [email protected] www.muehlacker.de WSP - Wirtschaft und Stadtmarketing Pforzheim Geschäftsbereich Wirtschaftsförderung Marktplatz 4 75175 Pforzheim Tel.: 07231 39-1698 Fax: 07231 39-2595 E-Mail: [email protected] www.pforzheim.de WFG Wirtschaftsförderung Zukunftsregion Nordschwarzwald GmbH Blücherstr. 32 75177 Pforzheim Tel.: 07231 154369-0 Fax: 07231 154369-1 E-Mail: [email protected] www.nordschwarzwald.de 86 Adressen Existenzgründung: Landratsamt Enzkreis Wirtschaftsbeauftragte Kerstin Tron Zähringerallee 3 75177 Pforzheim Tel.: 07231 308-306 E-Mail: [email protected] www.enzkreis.de Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg ifex Initiative für Existenzgründungen und Unternehmensnachfolge Theodor-Heuss-Str. 4 70174 Stuttgart Tel.: 0711 123-786 Fax: 0711 3556 E-Mail: [email protected] www.newcome.de Fort- und Weiterbildungen, Beschäftigungsgesellschaften Regionalbüro für berufliche Fortbildung der Arbeitsgemeinschaften Calw, Mühlacker, Pforzheim Dr.-Brandenburg-Str. 6 75173 Pforzheim Tanja Traub Tel.: 07231 201-70 Fax: 07231 201-70 E-Mail: [email protected] www.fortbildung-bw.de Hier finden Sie alle regionalen, anerkannten Bildungsträger mit ihren Angeboten 87 Adressen Fort- und Weiterbildungen, Beschäftigungsgesellschaften Kontaktstelle Frau und Beruf Karlsruhe Wirtschaftsstiftung Südwest Zähringerstr. 65a 76133 Karlsruhe Tel.: 0721 133-7331 Fax: 0721 133-7339 E-Mail: [email protected] www.frauundberuf-karlsruhe.de Kontaktstelle Frau und Beruf Stuttgart BeFF -Berufliche Förderung von Frauen e.V. Schloßstr. 96 70176 Stuttgart Tel.: 0711 263-4570 Fax: 0711 263-45729 E-Mail: [email protected] www.Beff-frauundberuf.de Kontaktstelle Frau und Beruf Ludwigsburg Beratungsstelle für Stadt und Landkreis Ludwigsburg Arsenalstr. 2 71638 Ludwigsburg Tel.: 07141 920-781 Fax: 07141 9102952 E-Mail: [email protected] www.frauundberuf-ludwigsburg.de GBE mbH Gesellschaft für Beschäftigung und berufliche Eingliederung GmbH Pforzheim Bleichstr. 56 -58 75173 Pforzheim Tel.: 07231 39-3400 Fax: 07231 39-3402 E-Mail: [email protected] www.gbe-pforzheim.de Q-Prints & Service gGmbH Simmlerstr. 10 75172 Pforzheim Tel.: 07231 56603-3 Fax: 07231 56603-55 E-Mail: [email protected] www.q-printsandservice.de 88 Adressen Fort- und Weiterbildungen, Beschäftigungsgesellschaften Gemeinnützige Service- und Integrationsgesellschaft Enzkreis mbH (GSI) Lienzinger Str. 58 75417 Mühlacker Tel.: 07041 9631-0 Fax: 07041 9631-11 Sprach- und Integrationskurse - Informationen Landratsamt Enzkreis Ordnungsamt Ausländerbehörde – Frau Weickenmeier Zähringerallee 3, 75177 Pforzheim E-Mail: [email protected] Stadt Pforzheim Amt für öffentliche Ordnung, Ausländerwesen - Frau Frieße Östliche Karl-Friedrich-Str.2, 75175 Pforzheim E-Mail: [email protected] Stadt Pforzheim Integrationsbeauftragte – Frau Gondek Blumenhof 4, 75175 Pforzheim Tel: 07231 39-2117 Fax: 07231 39-2540 E-Mail: [email protected] Regionalbüro für berufliche Fortbildung der Arbeitsgemeinschaften Calw, Mühlacker, Pforzheim Dr.-Brandenburg-Str. 6 75173 Pforzheim Tanja Traub Tel.: 07231 201-70 Fax: 07231 201-70 E-Mail: [email protected] www.fortbildung-bw.de 89 Adressen Kammern Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald Dr.-Brandenburg-Str. 6 75173 Pforzheim Tel.: 07231 201-0 Fax: 07231 201-158 E-Mail: [email protected] www.nordschwarzwald.ihk24.de Kreishandwerkerschaft Pforzheim-Enzkreis Wilferdinger Str. 6 75179 Pforzheim Tel.: 07231 313-140 Fax: 07231 313-140 E-Mail: [email protected] www.kh-pforzheim.de Handwerkskammer Karlsruhe Außenstelle Pforzheim Wilferdinger Str. 6 75179 Pforzheim Tel.: 07231 428068-0 Fax: 07231 428068-389 E-Mail: [email protected] www.hwk-karlsruhe.de Handwerkskammer Karlsruhe Bildungsakademie Pforzheim Heilbronner Str. 17 75179 Pforzheim Tel.: 0721 1600-400 Fax: 0721 1600-401 E-Mail: [email protected] www.hwk-karlsruhe.de 90 Adressen Volkshochschulen Volkshochschule Pforzheim-Enzkreis GmbH Zerrennerstr. 29 75172 Pforzheim Tel.: 07231 3800-20 oder -21 Fax: 07231 3800-34 E-Mail: [email protected] www.vhs-pforzheim.de Außenstellen sind über VHS direkt oder per Internet abfragbar Volkshochschule Mühlacker Konrad-Adenauer-Platz 10 75417 Mühlacker Tel.: 07041 8763-00 Fax: 07041 8763-19 E-Mail: [email protected] www.muehlacker.de Frauenakademie der Vhs Stuttgart Carola-Blume-Akademie Fritz-Elsas-Str. 46/48 70174 Stuttgart Tel.: 0711 1873-725 oder - 738 (Sekretariat) Fax: 0711 1873-729 E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected] 91 Adressen Studieren in Pforzheim Hochschule Pforzheim Gestaltung, Technik, Wirtschaft und Recht Tiefenbronner Str. 65 75175 Pforzheim Tel.: 07231 28-5 Fax: 07231 2866-66 E-Mail: [email protected] Prof. Gabriele Naderer Gleichstellungsbeauftragte E-Mail: [email protected] www.hs-pforzheim.de BaföG Stadt Pforzheim Amt für Schulen, Kindertagesstätten, Sport / Ausbildungsförderung Marktplatz 1 75175 Pforzheim Tel.: 07231 39-2021 E-Mail: [email protected] Landratsamt Enzkreis Sozialamt / Ausbildungsförderung Zähringerallee 3 75177 Pforzheim Tel.: 07231 308-389 Fax: 07231 308-684 E-Mail: [email protected] www.enzkreis.de Stadt Pforzheim Amt für Schulen, Kindertagesstätten, Sport/Ausbildungsförderung Marktplatz 1, 75175 Pforzheim Tel: 07231 39-2021 E-Mail: [email protected] 92 Adressen Leistungsfragen: Stadt Pforzheim Jugend– und Sozialamt Blumenhof 4 75175 Pforzheim Tel.: 07231 39-2424 Fax: 07231 39-2540 E-Mail: [email protected] www.pforzheim.de ARGE-Jobcenter Stadt Pforzheim Blumenhof 4 75175 Pforzheim Tel.: 07213 1298-0 Fax: 07231 39-2540 E-Mail: [email protected] www.pforzheim.de Landratsamt Enzkreis Integrations- und Versorgungsamt Zähringerallee 3 75177 Pforzheim Tel: 07231 308-274 E-Mail: [email protected] www.enzkreis.de Familienkasse Nagold Bahnhofstr. 37 72202 Nagold Tel.: 01801 546337 Fax: 07452 829-266 E-Mail: [email protected] 93 Adressen Schulabschlüsse Volkshochschule Pforzheim-Enzkreis GmbH Zerrennerstr. 29 75172 Pforzheim Tel.: 07231 3800-20 oder -21 Fax: 07231 3800-34 E-Mail: [email protected] www.vhs-pforzheim.de Abendgymnasium und Fachhochschulreife Sprechzeiten Herr Renner: Di. und Do. 18.00 -19.00 Uhr (nicht in den Schulferien) im Abendsekretariat Theodor-Heuss-Gymnasium Zerrennerstr. 45 75172 Pforzheim Abendrealschule Sprechzeiten Herr Burghardt: Mo. 19.00 – 20.15 Uhr; Mi. 17.45 – 18.30 Uhr (nicht in den Schulferien) im Abendsekretariat Theodor-Heuss-Gymnasium Zerrennerstr. 45 75172 Pforzheim Abendhauptschule Zerrennerstr. 29 75172 Pforzheim Tel.: 07231 3800-20 oder -21 Fax: 07231 3800-34 E-Mail: [email protected] www.vhs-pforzheim.de Sprechzeiten Frau Dr. Fetscher-Jüdt Di. 16.00 – 17.00 Uhr (nicht in den Schulferien) im vhs-Haus Zerrennerstr. 29 75172 Pforzheim 94 Adressen Fernlehrgänge Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) Peter-Welter-Platz 2 50676 Köln Tel.: 0221 921207-0 Fax: 0221 921207-20 E-Mail: [email protected] www.zfu.de Frauenförderung Verein Bildungsfond für Frauen Postfach 1119 CH-8280 Kreuzlingen / Schweiz www.frauen-bildungsfonds.ch Zinslose Darlehen für konkrete Bildungsvorhaben anteilige Übernahme von Weiterbildungskosten Initiiert von der Schweizer Autorin Julia Onken www.frauen-bildungsfonds.ch 95 Adressen Kinderbetreuung Stadt Pforzheim Amt für Schulen, Kindertagesstätten und Sport Marktplatz 1 75175 Pforzheim Tel.: 07231 39-1659 Fax: 07231 39-1310 E-Mail: [email protected] www.pforzheim.de Auskünfte über Platzbelegung und Elternbeiträge in Kindertagesstätten Landratsamt Enzkreis Kreisjugendamt Zähringerallee 3 75177 Pforzheim Tel.: 07231 308-275 Fax: 07231 308-651 E-Mail:[email protected] www.enzkreis.de Vermittlung und Beratung: Tagespflege Deutscher Kinderschutzbund (DKSB) Pforzheim Enzkreis Ostendstr. 12/II 75175 Pforzheim Tel.: 07231 58989-84 Fax: 07231 58989-85 E-Mail: [email protected] www.dksb-pforzheim.de Beratung und Antragstellung Tagespflege: Amt für Schulen, Kindertagesstätten und Sport Marktplatz 1 75175 Pforzheim Frau Hermann Tel.: 07231 39-2826 Dienstag- und Donnerstagvormittag E-Mail: [email protected] www.pforzheim.de 96 Adressen Kinderbetreuung Tagesmütter Enztal e.V. Bahnhofstr. 96 75417 Mühlacker Tel.: 07041 815600 E-Mail: [email protected] www.tagesmuetter-enztal.de Evangelische Kirche in Pforzheim Evang. Kirchenverwaltungsamt Ute Bischoff Pestalozzistr. 2 75172 Pforzheim Tel.: 07231 3787-34 Fax: 07231 3787-20 E-Mail: [email protected] www.evkirche-pf.de FLEXI Kinderbetreuung von 6 Monaten bis 3 Jahren Sieglinde Ranft Sandweg 22 75179 Pforzheim Tel.: 0172 7220053 E-Mail: [email protected] www.flexi-pforzheim.de FIZ -Familieninformationszentrum stundenweise Kinderbetreuung Östliche Karl-Friedrich-Str. 9 75175 Pforzheim Tel.: 07231 39-3900 E-Mail: [email protected] www.familie-pforzheim.de Nachbarschaftshilfe Pforzheim e.V. Schloßberg 10 75175 Pforzheim Tel.: 07231 314400 Fax: 07231 140729 E-Mail: [email protected] www.nachbarschaftshilfe.de 97 Adressen Kinderbetreuung Kinderbetreuung Rabennest e.V. Hermann-Hesse-Str. 32 75417 Mühlacker Tel: 07041 810910 E-Mail: [email protected] www.rabennest.net Au-Pair-Vermittlung “Chance“ Am Schlossgatter 5 75172 Pforzheim Tel.: 07231 290470 E-Mail: [email protected] www.au-pair-agentur-chance.de Regionaler Wegweiser für Kinderbetreuung www.familien-wegweiser-regional.de/Kinderbetreuung Pforzheimer Familienratgeber Pfiff www.familie-pforzheim.de informiert über Kinderbetreuungseinrichtungen in Pforzheim Mobbing Angebot der IG Metall Tel.: 018 03/100-113 (9 Cent pro Minute) Montag bis Donnerstag 17.00 bis 20.00 Uhr Mobbing-Hotline Baden-Württemberg Tel.: 0180 -26 62 24 64 (einmalig 6 Cent aus deutschem Festnetz) rund um die Uhr 98 Adressen 50 plus Stadt Pforzheim Kommunale Beschäftigungsförderung Blumenhof 4 75175 Pforzheim Tel.: 07231 39-3251 Fax: 07231 39-2540 www.pforzheim.de/Wirtschaft/Beschaeftigungsfoerderung /silverstars „Studieren 50 Plus“ Zentrum für wissenschaftliche Weiterbildung Forum 1, 02-204 55099 Mainz Tel.: 06131 39-22133 E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected] www.zww.uni-mainz.de Deutsche Rentenversicherung Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg Außenstelle Pforzheim Freiburger Str. 7 75179 Pforzheim Tel.: 07231 9314-20 Fax: 07231 9314-60 E-Mail: [email protected] www.deutsche-rentenversicherung-bw.de Im Enzkreis einzelne Sprechtage 99 Adressen Beratung Beratungsstellenführer für Pforzheim und den Enzkreis erhältlich bei Stadt Pforzheim Jugend- und Sozialamt - Abteilung Soziale Dienste Östliche Karl-Friedrich-Str. 2 75175 Pforzheim Tel.: 07213 39-1415 Fax: 07231 39-2540 E-Mail: [email protected] Miteinanderleben e. V. Beschäftigung und Qualifizierung und Beratung von Menschen mit Behinderung, Jugendliche, für Migranten, für Ehrenamtliche Zähringerallee 19 75177 Pforzheim Tel.: 07231 425884 www.miteinanderleben.com Erwerbslosentreff des Diakonischen Werks Pestalozzistr. 2 75172 Pforzheim Annekathrin Schnabel Tel.: 07231 3787-52 E-Mail: [email protected] Claus Spohn Tel.: 07213 3787-60 [email protected] www.diakonie-pforzheim.de Caritas-Verband e.V. Blumenhof 6 75175 Pforzheim Ralf Gratzer Tel.: 07231 128-120 Fax: 07231 128-149 E-Mail: [email protected] www.caritas-pforzheim.de 100 Adressen Beratung Antidiskriminierungsstelle des Bundes Alexanderstr. 1 10178 Berlin Tel.: 030 18-5551865 Fax: 030 18-55541865 E-Mail: [email protected] www.antidiskriminierungsstelle.de Ausführliche Informationen zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Beratung, Information und Beschwerdemöglichkeit Bundesverband allein erziehender Mütter und Väter e.V. Hasenheide 70, 10967 Berlin www.vamv-bundesverband.de Verband allein erziehender Mütter und Väter, Landesverand Baden-Württemberg e.V. www.vamv-bw.de Mutterschutz, Schwangerschaft und Beruf Information und Beratung Regierungspräsidium Karlsruhe Telefon: 0721 926-4712 oder 06221 1375-219 E-Mail: [email protected] www.rp-karlsruhe.de Kontakt Familienzentrum-Au Calwerstr. 4-6 75175 Pforzheim Tel.: 07231 414406 Fax: 07231 417982 E-Mail: [email protected] www.familienzentrum-au.de Pro Familia Gerberstr. 4 75175 Pforzheim Tel.: 07231 34180 Fax: 07231 352996 E-Mail: [email protected] www.profamilia.de 101 Adressen Kontakt Bürgerhaus Buckenberg-Haidach Marienburgerstr. 18 75181 Pforzheim Tel.: 07231 67800 Fax: 07231 680924 www.buergerhaus.net Familientreff Königsbach-Stein Alexandra Rapp Leopoldstr. 2 a 75203 Königsbach-Stein Tel.: 07232 315746 E-Mail: [email protected] Familientreff Heimsheim Jutta Linnhoff-Schnepf Schlosshof 16 71296 Heimsheim Tel.: 07033 37550 E-Mail: [email protected] Bürgertreff Ispringen Silvia Zimmer-Schüßler Kraichgaustr. 2/3 75228 Ispringen Tel.: 07231 81988 Familientreff Mühlacker Hannelore Alsfeld-Seibel „Im Wertle“, Enzstr. 22 75417 Mühlacker Tel.: 07041 2662 E-Mail: [email protected] Mehrgenerationenhaus Mühlacker Im Altenzentrum St. Franziskus Erlenbachstr. 15 75417 Mühlacker Tel.: 07041 95340 102 Adressen Kontakt Bürgerschaftliches Engagement Straubenhardt Angela Gewiese Am Hasenstock 21 (Villa Kling) 75334 Straubenhardt Tel.: 07082 4131331 E-Mail: [email protected] Haus der Familie Am Hasenstock 23 (Villa Kling) 75334 Straubenhardt Tel.: 07082 929550 E-Mail: Kontaktaufnahme direkt über Homepage www.hdf-straubenhardt.de Hohenwart Forum Schönbornstr. 25 75181 Pforzheim Tel.: 07234 606-0 Fax: 07234 606-46 E-Mail: [email protected] www.hohenwart-forum.de Stadt Pforzheim Integrationsbeauftragte Anita Gondek Blumenhof 4 75175 Pforzheim Tel.: 07231 39-2117 Fax: 07231 39-2540 E-Mail: [email protected] Bernhardusheim Barfüßergasse 12 75172 Pforzheim Tel.: 07231 128-666 Fax: 07231 128-610 Catharina Vierodt Stiftung Karla Kellner Blücherstr. 7a 75177 Pforzheim Tel.: 07231 9550-36 Fax: 07231 9550-38 E-Mail: [email protected] www.catharina-vierordt-stiftung.de 103 Eine Auswahl an Links Arbeitslosigkeit und Jobbörsen www.arbeitsagentur.de www.arbeitsmarktreform.de www.ba-auslandsvermittlung.de www.bza.de www.computerwoche.de www.careernet.de www.deutscherstellenmarkt.de www.erwerbslos.de www.faz.de www.gulp.de www.it-berufe.de www.job.de www.jobinteraktiv.de www.jobpilot.de www.jobs.zeit.de www.jobware.de www.meinestadt.de www.monster.de www.multimedia.de www.stepstone.de Hinweise zu privaten Arbeitsvermittlern. www.arbeitsagentur.de -> Bürgerinnen & Bürger > Arbeitslosigkeit > Beratung und Vermittlung > Private Arbeitsvermittler 104 Eine Auswahl an Links Bewerbungshilfen im Internet: www.jobpilot.de www.profibewerbung.de www.stellenratgeber.de www.stepstone.de Internetadressen für Online Bewerbungen: www.online-bewerbung.org www.ulmato.de Coaching www.businesscoaching-netz.de www.frauundberuf-ludwigsburg.de Existenzgründung: www.u-netz.de www.vdu.de www.existentielle.de www.kaete-ahlmann-stiftung.de www.frauundberuf-ludwigsburg.de www.Beff-frauundberuf.de www.frauundberuf-karlsruhe.de Berufliche Weiterbildung und Förderung: Frauen und Fortbildung in BA-WÜ: www.frauenkarriere-bw.de Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) www.iab.de Frauenakademie Maximiliansau www.cjd-fauenakdemie.de Frauen in Führungspositionen www.kww.uni-karlsruhe.de Akademie für Führungskräfte in der Wirtschaft www.die-akademie.de Förderung von Nachwuchswissenschaftlerinnen www.lakof.uni-mannheim.de 105 Eine Auswahl an Links Mentoring u.a. www.frauen-aktiv.de Informationen zu Teilzeitarbeit und Minijobs: www.bmwa.de www.teilzeit-info.de www.minijob-zentrale.de www.bmgs.bund.de www.bmfsfj.de Netzwerke und Frauen-Internetportale: www.bpw-germany.de www.women.de www.ufh.de www.business-ladies-point.de www.femity.de www.girls-day.de www.netzwerk-fit.de www.frauen-ans-netz.de www.frauenmachenkarriere.de www.frauentermine.de Weiterbildung: www.bildungsserver.de www.fortbildung-bw.de www.arbeitsagentur.de www.nordschwarzwald.ihk24.de www.vhs-pforheim.de www.telekolleg.de www.fernuni-hagen.de www.zfu.de Elternzeit: www.bmfsfj.de www.elterngeld.net 106 Eine Auswahl an Links Kinderbetreuung: www.familien-wegweiser.de www.au-pair-society.de www.dksb-pforzheim.de www.familie-pforzheim.de www.nachbarschaftshilfe.de www.tagesmuetter-enztal.de www.tagesmuetter-bundes-verband.de Migration: www.migration-online.de www.bqnet.de Mobbing: www.dgb/themen/mobbing/mobbing.htm www.mobbing-help.de Studieren www,zww.uni-mainz.de www.hs-pforzheim.de www.fernuni-hagen.de 50 plus www.perspektive50plus.de www.gsub.de www.arbeit50plus.de 107 Broschüren | Buchempfehlung - Auswahl - Kostenlose Informationsbroschüren vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: • alleinerziehend – Tipps und Informationen, Dezember 2007 • Beruflicher Wiedereinstieg nach der Familiengründung – Bedürfnisse, Erfahrungen, Barrieren, März 2008 • Der Unterhaltsvorschuss, Juli 2008 • Elterngeld und Elternzeit, März 2008 • Früher beruflicher Wiedereinstieg von Eltern, Februar 2008 • Merkblatt Kindergeld, Januar 2008 • Merkblatt Kinderzuschlag, Juni 2008 • Mutterschutzgesetz – Leitfaden zum Mutterschutz, Oktober 2007 Bestellungen und Übersicht unter: www.bmfsfj.de Bestelltelefon: 0180 5329 329 /0,12 Eur/Anruf) E-Mail: [email protected] 108 Broschüren | Buchempfehlung - Auswahl - Kostenlose Informationsbroschüre vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit: • Ich-AG und andere Kleingründungen Versandservice: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Postfach 300265, 53182 Bonn Tel: 018 88 - 615 4171, Fax: 02 28 - 4 22 34 62 E-Mail: [email protected] Ministerium für Arbeit und Soziales • Frauen Aktiv in Baden-Württemberg Seit 1997 gibt das Sozialministerium Baden-Württemberg einmal im Quartal die frauenpolitische Informationsschrift "AKTIV- Frauen in Baden-Württemberg" heraus. Jedes Heft ist einem Schwerpunktthema gewidmet, das aus den unterschiedlichsten Blickwinkeln beleuchtet wird. www.frauen-aktiv.de Ministerium für Arbeit und Soziales, Ba-Wü, Postfach 10 34 43, 70029 Stuttgart Fax: 0711 – 123-3999 E-Mail: [email protected] 109 Broschüren | Buchempfehlung - Auswahl - Kostenlose Informationsbroschüren der Bundesagentur für Arbeit: • Vereinbarkeit von Familie und Beruf – Flexible Arbeitszeiten – • Merkblatt 18: ‚Frauen und Beruf’, Januar 2007 • Was? Wieviel? Wer?, 2008 Bestellungen und Übersicht unter: www.ba-bestellservice.de Bestellhotline: 0180 1002699-01 (3,9Cent/Minute) Fax: 0180 1002699-55 Weitere Publikationen: • Allein Erziehend – Tipps und Informationen, 2004-12-27 Mini-, Midi- Maxi – Alleinerziehende und die Arbeitsmarktreform Bestellungen unter Tel: 0 30/69 59786 oder E-Mail:: [email protected] • existenzielle – Zeitschrift für Existenzgründerinnen www.existenzielle.de Tel: 02 51 - 510 54 53, • Ich-AG und andere Kleingründungen Bestelltelefon: 018 88/615-4171 • Sorgen Sie gut für sich? Versicherungen, Rente und Träume Hrsg.: Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Pforzheim und des Enzkreises 110 Broschüren | Buchempfehlung - Auswahl - Eine Auswahl an Büchern zum Weiterlesen Stadtbibliothek Pforzheim Deimlingstrasse 12 75175 Pforzheim Tel. 07231 – 39 24 4 (Theke) 39 24 81 (Auskunft) Stadtbibliothek Mühlacker Kelterplatz 5 75417 Mühlacker Tel: 07041-876328 E-Mail: [email protected] 111 Broschüren | Buchempfehlung Eine Auswahl an Büchern zum Weiterlesen Sabine Asgodom Eigenlob stimmt Econ, 4. Auflage 2006 Irene Becker Lieber schlampig glücklich als ordentlich gestresst Wege aus der Perfektionsfalle Campus, Frankfurt 2004 Monika Birkner Kurswechsel in den Beruf Praxisratgeber für die Neuorientierung in der Lebensmitte Regenburg/Berlin 2005 Maren Fischer-Epe, Claus Epe Stark im Beruf – erfolgreich im Leben Persönliche Entwicklung und Selbst-Coaching rororo, 2. Auflage 2006 Gisela Haasen Selbstcoaching für Frauen In jeder Zwickmühle die Chance erkennen und nutzen Kösel 2004 Anni Hausladen, Gerda Laufenberg Die Kunst des Klüngelns Erfolgsstrategien für Frauen rororo, 3. Auflage 2005 112 Broschüren | Buchempfehlung Eine Auswahl an Büchern zum Weiterlesen Anni Hausladen, Gerda Laufenberg Die Kunst des Klüngelns Erfolgsstrategien für Frauen rororo, 3. Auflage 2005 Svenja Hofert Praxisbuch Existenzgründung Erfolgreich selbstständig werden und bleiben Eichborn, Frankfurt 2004 Isabel Nitzsche Spielregeln im Job Wie Frauen sie durchschauen und für sich nutzen Kösel, 2003 Karina Maejcek u, Petra A. Bauer Mama im Job Familie managen, Karriere gestalten, Alltag organisieren Frankfurt/Wien 2004 Christian Püttjer, Uwe Schnierda Trainingsmappe Vorstellungsgespräch. Die 200 entscheidenden Fragen und die besten Antworten Campus, 2006 Monika Scheddin Networking – Business-Kontakte knüpfen, organisieren und pflegen - mit großem Adressteil bw-verlag, 2005 113 Notizen für Ihre Notizen 114 Notizen für Ihre Notizen 115 Notizen für Ihre Notizen 116 Frau und Beruf von Arbeitssuche bis Zukunft Landratsamt Enzkreis Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte Stadt Pforzheim Leitstelle zur Gleichstellung von Frauen und Männern