Qualitätsbeauftragte in vollstationären Pflegeeinrichtungen Präambel

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Qualitätsbeauftragte in vollstationären Pflegeeinrichtungen Präambel
Qualitätsbeauftragte in vollstationären Pflegeeinrichtungen
Präambel
Qualitätsmanagement erfordert die Beschreibung der Ausgangssituation, der
Strukturen, der wesentlichen Prozesse und der angestrebten Ergebnisse. Die
Maßnahmen und Verfahren zur Erreichung der Qualitätsziele werden durch einen
stetigen Prozess der Planung, Ausführung, Überprüfung und Weiterentwicklung
bestimmt.
I.
Gesetzliche Vorgaben
Gemäß § 112 SGB XI sind die Träger der Pflegeeinrichtungen für die Qualität der
Leistungen ihrer Einrichtungen einschließlich der Sicherung und Weiterentwicklung der
Pflegequalität verantwortlich. Das gemäß Abs. 2 geforderte Qualitätsmanagement findet
eine besondere Berücksichtigung auf der Berliner Landesebene durch eine Präzisierung
im Rahmenvertrag gemäß § 75 SGB XI vollstationär.
II.
Vertragliche Grundlage nach § 75 Abs. 1 und 2 SGB XI zur vollstationären Pflege
Nach § 21 Abs. 3 des Rahmenvertrages gemäß § 75 Abs. 1 und 2 SGB XI zur vollstationären
Pflege ist - neben den vereinbarten Personalrichtwerten für das Pflegepersonal für Qualitätsbeauftragte ein Personalrichtwert von 1:200
zu berücksichtigen und von der direkten Pflege freizustellen.
Zur Richtwerterfüllung ist die Aufteilung der Aufgabenbereiche in Funktionsbereiche und
Stellenanteile grundsätzlich möglich, soweit die Koordinationsverantwortung einer Person
namentlich zugeordnet wird.
III. Fachliche Eignung
Qualitätsbeauftragte
1. sind staatlich anerkannte Altenpflegerin bzw. staatlich anerkannter Altenpfleger oder
Krankenschwester bzw. Krankenpfleger oder Kinderkrankenschwestern bzw.
Kinderkrankenpfleger oder Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw. Gesundheits- und
Krankenpfleger
oder
Sozialarbeiterin bzw. Sozialarbeiter oder Sozialpädagogin bzw. Sozialpädagoge mit
staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
oder
Absolventin bzw. Absolvent mit dem Abschluss „Bachelor of Arts/Soziale Arbeit“ (FH) mit
staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
oder
sonstige Mitarbeiterin bzw. sonstiger Mitarbeiter, der/die aufgrund gleichwertiger
Qualifikation und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübt. *
2.
verfügen über eine 2 jährige Berufserfahrung im erlernten Beruf. **
...
* Die Pflegeeinrichtung weist bei fehlender formaler Qualifikation gemäß Punkt III Nr. 1 nach, dass gleichwertige
Kompetenzen und Erfahrungen vorhanden sind.
** Die Pflegeeinrichtung weist bei Unterschreitung der zweijährigen Berufserfahrung nach, dass gemäß Punkt III
Nr. 2 gleichwertige Erfahrungen vorhanden sind.
Stand: 08.02.2010
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3.
haben eine abgeschlossene Weiterbildung zur/ zum Qualitätsbeauftragten bzw. haben
diese Maßnahme begonnen oder können eine vergleichbare Ausbildung (z.B. PDL;
Dipl.-Studiengang mit entsprechenden Ausbildungsanteilen) nachweisen.
Qualitätsbeauftragte erfüllen diese Aufgabe durch ein sozialversicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis zu dem Träger der Pflegeeinrichtung und üben die Tätigkeit
unmittelbar für die Pflegeeinrichtung/ die Pflegeeinrichtungen des Trägers aus.
IV. Zielstellung
•
Einführung/Umsetzung der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben zum Aufbau und zur
Weiterentwicklung eines internen Qualitätsmanagements durch Qualitätsbeauftragte.
•
Das Qualitätsmanagement umfasst alle Managementprozesse (Strukturen, Prozesse und
Ergebnisse), die die Qualität festlegen, sichern und entwickeln. Es bezieht sich auf alle
Handlungen und Leistungen, die einer zielorientierten, fachgerechten und effektiven
Leistungserbringung dienen.
•
Zur Sicherung der Qualität erarbeitet das Qualitätsmanagement trägerbezogen und
einrichtungsintern Entscheidungsgrundlagen zu Aufgaben, Kompetenzen und
Verantwortungen.
V. Aufgaben
Qualitätsbeauftragte tragen wesentlich dazu bei, dass
• das interne Qualitätsmanagement die Mitarbeiter aller betreffenden Ebenen und
Bereiche in den kontinuierlichen Prozess einbezieht,
•
die vereinbarten Leistungen in der vereinbarten Qualität erbracht werden,
•
die Qualität der vereinbarten Leistungen anhand des notwendigen Bedarfs der
Pflegebedürftigen und der fachlichen Erfordernisse stetig überprüft und ggf. verbessert
wird,
•
Zuständigkeiten, Abläufe und die eingesetzten Methoden und Verfahren in allen
Leistungsbereichen der Einrichtung nach innen und nach außen transparent und
überprüfbar sind und dokumentiert werden.
Stand08.02.2010

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