neues Urheberrecht
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neues Urheberrecht
BILDUNGSDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN AMT FÜR MITTELSCHULEN Rechtsauskunft Neues Urheberrecht (ab 1. Juli 2008) Fragestellung: Mit dem am 1. Juli 2008 in Kraft tretenden neuen Urheberrecht dürfen in der Schweiz keine Programme zum Umgehen eines CD/DVD-Kopierschutzes mehr angeboten werden. Dürfen die Schulen dennoch solche Tools nutzen? Darf man solche Tools kaufen? Darf man die Tools kostenlos erwerben? Darf die Schule solche Tools für Lehrpersonen und Schülerinnen und Schüler anbieten? Rechtslage: Die Schweiz hat am 31. März 2008 den Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) ratifiziert (SR 0.231.151), was zu Änderungen im Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (SR 231.1, Urheberrechtsgesetz, abgekürzt: URG) führt. Eine der wichtigsten Änderungen beinhaltet der neue Titel 3a über den Schutz von technischen Massnahmen und von Informationen für die Wahrnehmung von Urheberrechten. Danach wird die Umgehung von wirksamen technischen Massnahmen zum Schutz von Werken und anderen Schutzobjekten grundsätzlich verboten (neuer Art. 39a Abs. 1 URG). Als "wirksame technische Massnahmen" zählen z.B. Zugangs- und Kopierkontrollen, Verschlüsselungs-, Verzerrungs- und andere Umwandlungsmechanismen (neuer Art. 39 Abs. 2 URG). Tools, mit denen ein Kopierschutz umgangen werden kann, dürfen in der Schweiz ab dem 1. Juli 2008 nicht mehr verkauft oder kostenlos abgegeben werden (neuer Art. 39a Abs. 3 URG). Die Umgehungshandlung ist als solche grundsätzlich verboten, weil die Umgehung technischer Massnahmen in der Regel eine Vorbereitungshandlung zu einer Verletzung der Urheberrechte darstellt (S. 3424 der Botschaft zum Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum und zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 10. März 2006, BBl 2006-3389; nachfolgend "Botschaft vom 10. März 2006"). Stellt sich nachträglich heraus, dass die Umgehung der technischen Massnahmen nur dazu gedient hat, eine gesetzlich erlaubte Verwendung vorzunehmen, so wird dem Umgehungsverbot seine Rechtfertigung entzogen (Verhinderung von unerlaubten Verwendungen). Das Umgehungsverbot kann deshalb gegenüber denjenigen Personen nicht geltend gemacht werden, welche die Umgehung ausschliesslich zum Zweck einer gesetzlich erlaubten Verwendung vornehmen (Art. 39a Abs. 4 URG). Die Konsumenten dürfen demnach auch nach der Rechtsänderung die legal erworbenen CD's und DVD's im Rahmen des gesetzlich erlaubten Eigengebrauchs kopieren, selbst wenn diese mit einem Kopierschutz versehen sind. Sie dürfen dazu die nötigen Tools benützen. Die Werkverwendung durch eine Lehrperson im Unterricht und das Vervielfältigen von Werkexemplaren an Schulen für die interne Dokumentation und Information gilt als zulässiger Eigengebrauch (Art. 19 Abs. 1 URG). Soweit das Werk von den Schulen im Rahmen des gesetzlich zulässigen Eigengebrauchs benutzt wird, dürfen auch Kopien davon hergestellt werden. Dazu gehört auch das Recht, ein Werk in einem betriebsinternen Netzwerk zu speichern (Botschaft vom 10. März 2006, S. 3421). Die Schulen können demnach Tools führen, um ihre Rechte im gesetzlich zulässigen Rahmen des Eigengebrauchs ausschöpfen zu können. Neues Urheberrecht 5.1.307 Die Schulen dürfen grundsätzlich Tools zur Umgehung technischer Massnahmen kaufen oder unentgeltlich erwerben. Nach dem neuen Art. 39a URG ist der Besitz solcher Tools nur verpönt, wenn er Erwerbszwecken dient, was bei Schulen nicht der Fall ist. Die Frage dürfte jedoch sein, wo solche Tools noch zu erwerben sind. Weil die Schweizer Online-Anbieter am 1. Juli 2008 ihre Kopierprogramme aus dem Downloadsortiment nehmen müssen, muss der Konsument für Downloads nach dieser Zeit auf Server ausweichen, die ihre Daten an Orten ausserhalb des Geltungsgebietes des WIPO-Urheberrechtsvertrages einspeisen (bis Ende Mai 2008 gilt der Vertrag für knapp 70 Staaten, in denen solche Programme nicht mehr zum Download zugänglich gemacht werden dürfen). Soweit die Vervielfältigung zu Unterrichtszwecken dient, darf die Schule die Tools den Lehrpersonen zum Gebrauch überlassen. Nicht angeboten werden dürfen die Tools für Schüler, weil der zulässige Eigengebrauch nach Art. 19 Abs. 1 URG nur die Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse und das Vervielfältigen von Werkexemplaren in den Schulen für die interne Information oder Dokumentation umfasst. Fazit (Beantwortung der eingangs gestellten Fragen): - Die Schulen dürfen Tools zum Knacken des Kopierschutzes auf CD's/DVD's nutzen, wenn die Kopie dem gesetzlich zulässigen Eigengebrauch dient. - Die Schulen dürfen solche Tools kaufen oder gratis erwerben. Das Problem dabei ist, dass die Tools in der Schweiz nicht mehr zum Erwerb angeboten werden dürfen. - Die Schulen dürfen den Lehrpersonen die Tools zur Herstellung von CD/DVD-Kopien für den Unterrichtsgebrauch zur Verfügung stellen, nicht aber den Schülerinnen und Schülern. Rechtsgrundlage: Erwähnt fg / 27. Juni 2008, geprüft cp, August 2012 5.1.307 Neues Urheberrecht