Kooperationsvereinbarungen Jugendamt und Kinderkrankenhaus

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Kooperationsvereinbarungen Jugendamt und Kinderkrankenhaus
Kooperationsvereinbarung
zwischen
der Landeshauptstadt Hannover
und dem
Kinderkrankenhaus auf der Bult
Hannover
Kooperationsvereinbarung
zwischen
der Landeshauptstadt Hannover
und dem
Kinderkrankenhaus auf der Bult, Hannover
Präambel
Die unterzeichnenden Institutionen und Personen kooperieren mit dem Ziel, eine Verbesserung des
Schutzes von Kindern bei körperlicher und seelischer Misshandlung, sexuellem Missbrauch und
Vernachlässigung durch schnelles und abgestimmtes Handeln, professionelle Diagnostik und
Behandlung sowie gemeinsam festgelegte Weiterbetreuung zu erreichen. Zielgruppe sind Kinder und
Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (mit einem besonderen Focus auf die Altersgruppe
der unter 3-jährigen) sowie deren Familien.
Die Kooperationspartner stimmen überein, dass Verdachtsfälle einer Kindesmisshandlung und
Kindeswohlgefährdung, bei denen eine medizinische Abklärung erforderlich ist, grundsätzlich in einer
Kinderklinik vorgestellt werden sollten. Die Entscheidung zur medizinischen Abklärung trifft der/die
behandelnde Kinderarzt/-ärztin, der sozialpädiatrische Dienst der Region oder ein/e mit Kinderschutzaufgaben befasste/r Arzt/Ärztin der Kinderklinik nach persönlicher Inaugenscheinnahme des Kindes
gemeinsam mit der zuständigen Vertretung der Jugendhilfe. Die Entscheidung, ob die medizinische
Abklärung ambulant, teilstationär oder stationär erfolgt, wird von dem/r mit Kinderschutzaufgaben
betrauten Arzt/Ärztin der Kinderklinik getroffen.
Die Kooperationsvereinbarung hat keinen rechtsverbindlichen Charakter. Sie versteht sich als
Vereinbarung zur Zusammenarbeit im Sinne einer Selbstverpflichtung.
§1
Fallbezogene Kooperation: Aufgaben des Kinderkrankenhauses auf der Bult
1. Das Kinderkrankenhaus führt bei Verdachtsfällen oder bestätigten Fällen der verschiedenen
Formen der Kindesmisshandlung eine diagnostische Abklärung und Behandlung nach
gültigem medizinischem Standard durch. Grundlage dafür sind die jeweils geltenden
Empfehlungen der damit befassten medizinischen Fachgruppen und Fachgesellschaften in
Deutschland.
2. Das Kinderkrankenhaus stellt sicher, dass die medizinischen Standards und das hausinterne
diagnostische und therapeutische Vorgehen in digitaler und Papierform hinterlegt sind und
damit allen Mitarbeitern bekannt und zu jeder Zeit einsehbar sind.
3. Die Sicherung der Qualität der medizinischen Kinderschutzarbeit im Kinderkrankenhaus auf
der Bult liegt in der Verantwortung der ärztlichen Mitglieder der internen Kinderschutzgruppe.
4. Das Kinderkrankenhaus meldet der zuständigen Jugendhilfe ambulant und stationär betreute
Kinder,
-
-
bei denen eine der Formen von Kindesmisshandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit
vorliegt oder bereits nachgewiesen wurde
deren Gesundheitszustand durch fehlende Ressourcen der Eltern eingeschränkt ist
deren Sorgeberechtigte die Notwendigkeit medizinischer und sozialpädiatrischer
Hilfemaßnahmen nicht einsehen bzw. diese bewusst nicht befolgen, so dass aufgrund
dessen eine erhebliche bis hin zur Lebensbedrohung führende Verschlechterung des
Gesundheitszustandes des Kindes befürchtet werden muss
bei denen aus sonstigen Gründen eine Kindeswohlgefährdung droht oder bereits
eingetreten ist.
2
5. Die Meldung an die Jugendhilfe erfolgt unmittelbar nach Verdachtsbestätigung nach einem
standardisierten Verfahrensprozess und mit Hilfe eines Meldebogens. Die detaillierte
Prozessbeschreibung, der Meldebogen sowie die Rechtssicherheit des Vorgehens werden in
der gemeinsamen Arbeitsgruppe Netzwerk-AG erarbeitet. Nach ihrer Fertigstellung bedürfen
sie der gesonderten Zustimmung der Kooperationspartner und werden dieser Vereinbarung
als Anhang beigefügt. In die Meldung ist mit aufzunehmen, ob die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten des Kindes entsprechend informiert sind.
6. Das Kinderkrankenhaus lässt dem Kooperationspartner relevante fachliche Informationen und
Daten zum Krankheitsverlauf eines gefährdeten Kindes in Form der Kopie eines Arztbriefes
zukommen. Außerdem erstellen die mit Kinderschutzaufgaben betrauten Ärzte des
Kinderkrankenhauses auf Wunsch der zuständigen Jugendhilfe eine maximal dreiseitige
fachärztliche Stellungnahme zum Fall innerhalb von maximal 3 Werktagen. Über diesen
Umfang hinausgehende Schriftstücke werden als fachärztliche Gutachten angesehen und
bedürfen der gesonderten Vereinbarung. Die detaillierte Verfahrensbeschreibung bezüglich
Inhalt und Struktur der Informationsüberlassung sowie die Rechtssicherheit des Vorgehens
werden in der gemeinsamen Arbeitsgruppe Netzwerk-AG erarbeitet. Nach ihrer Fertigstellung
bedürfen sie der gesonderten Zustimmung der Kooperationspartner und werden dieser
Vereinbarung als Anhang beigefügt.
7. Das Kinderkrankenhaus stellt für jeden Fall einer drohenden oder bestätigten
Kindesmisshandlung oder Kindeswohlgefährdung eine Ansprechperson bereit. Diese
rekrutiert sich aus den Reihen der mit Kinderschutz befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
des Kinderkrankenhauses und ist verantwortlich für die fallbezogene Einhaltung und
Umsetzung der unter den Punkten 1, 4, 5, 6 und 8 genannten Aufgaben des
Kinderkrankenhauses. Die Ansprechperson wird der zuständigen Vertretung des
Kooperationspartners umgehend namentlich benannt.
8. In Fällen von begründetem oder bestätigtem Verdacht auf das Vorliegen einer
Kindesmisshandlung
oder
einer
sonstigen
Kindeswohlgefährdung
beruft
das
Kinderkrankenhaus auf der Bult eine Hilfekonferenz ein. An dieser nehmen mindestens die
Ansprechperson,
ein/e
mit
Kinderschutzaufgaben
betraute/r
Arzt/Ärztin
des
Kinderkrankenhauses, die Sozialarbeiterin des Kinderkrankenhauses (entweder der/die mit
Kinderschutzaufgaben betraute Arzt/Ärztin oder die Sozialarbeiterin können gleichzeitig auch
Ansprechperson sein), die zuständige Vertretung der Jugendhilfe, die Personensorgeberechtigten des Kindes (in der Regel die Eltern) sowie bei Bedarf weitere Personen teil.
9. Der zuständige Arzt teilt die voraussichtliche stationäre Aufenthaltsdauer des Kindes der
Jugendhilfe mit. Organisatorische Belange der Jugendhilfe sind dabei möglichst zu
berücksichtigen. Dennoch darf die in der Fall-DRG vorgesehene mittlere Aufenthaltsdauer des
Kindes im Kinderkrankenhaus nur in Einzelfällen und begründet überschritten werden.
10. Das Kinderkrankenhaus stellt im Bedarfsfall den Fall des Kindes durch eine geeignete
Vertretung auf weiteren einzelfallbezogenen Konferenzen vor und arbeitet ihn fachlich auf.
11. Das Kinderkrankenhaus schult seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unmittelbar mit der
Versorgung von Patienten des Kinderkrankenhauses befasst sind, in der Wahrnehmung von
Hinweisen auf die verschiedenen Formen der Kindesmisshandlung. Diese Schulungen
werden regelmäßig in halbjährlichen Abständen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
Kinderkrankenhauses in Form von Fortbildungen angeboten. Sie sind Bestandteil der innerbetrieblichen Fort- und Weiterbildung (IBW). Die Teilnahme wird bescheinigt. Sie ist jedoch
freiwillig.
Das Kinderkrankenhaus informiert den Kooperationspartner vor der offiziellen Ankündigung
über die Schulungsthemen. Bei Bedarf findet im Vorfeld eine inhaltliche Abstimmung statt.
§2
Fallbezogene Kooperation: Aufgaben der Jugendhilfe
1. Die Jugendhilfe benennt spätestens am folgenden Werktag nach Eingang der Meldung des
Falles eine Person, die den Fall weiter betreut. Diese benannte Vertretung der Jugendhilfe
nimmt an der vom Kinderkrankenhaus einberufenen Hilfekonferenz teil und ist für die zeitnahe
poststationäre Planung ggf. infrage kommender Jugendhilfemaßnahmen inkl. der Erstellung
eines notwendigen Schutzplans/-konzepts verantwortlich. Es gelten dafür die entsprechenden
internen Verfahren.
3
2. Mit der Teilnahme an der Hilfekonferenz erfüllt das Jugendamt einen Teil seiner in § 8a SGB
VIII gesetzlich festgelegten Verpflichtung zur Gefährdungseinschätzung. Insofern dient das
Ergebnis der Hilfekonferenz dem Jugendamt als Entscheidungshilfe für das weitere Vorgehen.
Falls erforderlich, hat das Jugendamt das Recht, weitere Hilfekonferenzen im
Kinderkrankenhaus einzuberufen.
3. Die Jugendhilfe gibt 12 Wochen nach der Entlassung des Kindes eine schriftliche
Rückmeldung an das Kinderkrankenhaus über den weiteren Verlauf. Diese sollte maximal
eine Seite umfassen. Sie ist an die Sozialarbeiterin des Kinderkrankenhauses zu richten.
Dafür ist das Einverständnis der Eltern bzw. der Personensorgeberechtigten einzuholen.
4. Die Jugendhilfe stellt im Bedarfsfall durch eine geeignete Vertretung den Fall des Kindes auf
weiteren einzelfallbezogenen Konferenzen vor und arbeitet ihn fachlich auf.
§3
Einzelfallunabhängige Kooperation
1. Die Vertragspartner führen neben der fallbezogenen Zusammenarbeit eine fallunabhängige
Kooperation zur Förderung des Kindeswohls in der Landeshauptstadt und Region Hannover
durch. Diese Kooperation ist ebenfalls durch den gemeinsamen Willen zu einer gedeihlichen
und konstruktiven Zusammenarbeit geprägt.
2. Die Kooperationspartner entsenden eigene Teilnehmer/innen in gemeinsame Arbeitsgruppen
und Ausschüsse. Diese werden namentlich in einem Anhang dieser Vereinbarung benannt.
Bei Ausscheiden von Mitarbeiter/innen, Beendigung oder Neueinrichtung von Arbeitsgruppen
wird dieser Anhang des Vertrags entsprechend abgeändert.
§4
Weitere Absprachen zur Zusammenarbeit
1. Die Kooperationspartner vereinbaren regelmäßige Treffen alle 12 Wochen, um die Erfüllung
des Kooperationsvertrages gemeinsam zu überprüfen, ihre Erfahrungen in der Umsetzung
des Vertragsinhaltes auszutauschen und weitere Kooperationsinhalte zu besprechen.
2. Ihre Arbeitsergebnisse stimmen die Kooperationspartner in der eigenen Institution ab.
3. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sind seitens des Kinderkrankenhauses auf der Bult
Herr Dr. Wygold als verantwortlicher Arzt für die Einhaltung der Kooperationsvereinbarung
und Herr Dr. Domanetzki als sein Vertreter benannt. Seitens der Jugendhilfe der
Landeshauptstadt Hannover sind Frau Susanne Frischen und Herr Carsten Amme als
Vertreter benannt.
§5
Datenschutzbestimmungen
1. Das Vertragswerk entspricht den derzeit gültigen Datenschutzbestimmungen.
2. Die Einhaltung dieser datenschutzrechtlichen Bestimmungen wird durch die jeweiligen
Datenschutzbeauftragten der Kooperationspartner gewährleistet.
3. Bei veränderten datenschutzrechtlichen Regelungen wird die Kooperationsvereinbarung
entsprechend angepasst.
Hannover, den……………………
…………………………………………….
für das Kinderkrankenhaus auf der Bult
…………………………………………….
für die Landeshauptstadt Hannover
4
Kooperationsvereinbarung
zwischen
der Region Hannover
und dem
Kinderkrankenhaus auf der Bult
Hannover
Kooperationsvereinbarung
zwischen
der Region Hannover
und dem
Kinderkrankenhaus auf der Bult, Hannover
Präambel
Die unterzeichnenden Institutionen und Personen kooperieren mit dem Ziel, eine Verbesserung des
Schutzes von Kindern bei körperlicher und seelischer Misshandlung, sexuellem Missbrauch und
Vernachlässigung durch schnelles und abgestimmtes Handeln, professionelle Diagnostik und
Behandlung sowie gemeinsam festgelegte Weiterbetreuung zu erreichen. Zielgruppe sind Kinder und
Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (mit einem besonderen Focus auf die Altersgruppe
der unter 3-jährigen) sowie deren Familien.
Die Kooperationspartner stimmen überein, dass Verdachtsfälle einer Kindesmisshandlung und
Kindeswohlgefährdung, bei denen eine medizinische Abklärung erforderlich ist, grundsätzlich in einer
Kinderklinik vorgestellt werden sollten. Die Entscheidung zur medizinischen Abklärung trifft der/die
behandelnde Kinderarzt/-ärztin, der sozialpädiatrische Dienst der Region oder ein/e mit Kinderschutzaufgaben befasste/r Arzt/Ärztin der Kinderklinik nach persönlicher Inaugenscheinnahme des Kindes
gemeinsam mit der zuständigen Vertretung der Jugendhilfe. Die Entscheidung, ob die medizinische
Abklärung ambulant, teilstationär oder stationär erfolgt, wird von dem/r mit Kinderschutzaufgaben
betrauten Arzt/Ärztin der Kinderklinik getroffen.
Die Kooperationsvereinbarung hat keinen rechtsverbindlichen Charakter. Sie versteht sich als
Vereinbarung zur Zusammenarbeit im Sinne einer Selbstverpflichtung.
§1
Fallbezogene Kooperation: Aufgaben des Kinderkrankenhauses auf der Bult
1. Das Kinderkrankenhaus führt bei Verdachtsfällen oder bestätigten Fällen der verschiedenen
Formen der Kindesmisshandlung eine diagnostische Abklärung und Behandlung nach
gültigem medizinischem Standard durch. Grundlage dafür sind die jeweils geltenden
Empfehlungen der damit befassten medizinischen Fachgruppen und Fachgesellschaften in
Deutschland.
2. Das Kinderkrankenhaus stellt sicher, dass die medizinischen Standards und das hausinterne
diagnostische und therapeutische Vorgehen in digitaler und Papierform hinterlegt sind und
damit allen Mitarbeitern bekannt und zu jeder Zeit einsehbar sind.
3. Die Sicherung der Qualität der medizinischen Kinderschutzarbeit im Kinderkrankenhaus auf
der Bult liegt in der Verantwortung der ärztlichen Mitglieder der internen Kinderschutzgruppe.
4. Das Kinderkrankenhaus meldet der zuständigen Jugendhilfe ambulant und stationär betreute
Kinder,
-
-
bei denen eine der Formen von Kindesmisshandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit
vorliegt oder bereits nachgewiesen wurde
deren Gesundheitszustand durch fehlende Ressourcen der Eltern eingeschränkt ist
deren Sorgeberechtigte die Notwendigkeit medizinischer und sozialpädiatrischer
Hilfemaßnahmen nicht einsehen bzw. diese bewusst nicht befolgen, so dass aufgrund
dessen eine erhebliche bis hin zur Lebensbedrohung führende Verschlechterung des
Gesundheitszustandes des Kindes befürchtet werden muss
bei denen aus sonstigen Gründen eine Kindeswohlgefährdung droht oder bereits
eingetreten ist.
5. Die Meldung an die Jugendhilfe erfolgt unmittelbar nach Verdachtsbestätigung nach einem
standardisierten Verfahrensprozess und mit Hilfe eines Meldebogens. Die detaillierte
Prozessbeschreibung, der Meldebogen sowie die Rechtssicherheit des Vorgehens werden in
der gemeinsamen Arbeitsgruppe Netzwerk-AG erarbeitet. Nach ihrer Fertigstellung bedürfen
sie der gesonderten Zustimmung der Kooperationspartner und werden dieser Vereinbarung
als Anhang beigefügt. In die Meldung ist mit aufzunehmen, ob die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten des Kindes entsprechend informiert sind.
6. Das Kinderkrankenhaus lässt dem Kooperationspartner relevante fachliche Informationen und
Daten zum Krankheitsverlauf eines gefährdeten Kindes in Form der Kopie eines Arztbriefes
zukommen. Außerdem erstellen die mit Kinderschutzaufgaben betrauten Ärzte des
Kinderkrankenhauses auf Wunsch der zuständigen Jugendhilfe eine maximal dreiseitige
fachärztliche Stellungnahme zum Fall innerhalb von maximal 3 Werktagen. Über diesen
Umfang hinausgehende Schriftstücke werden als fachärztliche Gutachten angesehen und
bedürfen der gesonderten Vereinbarung. Die detaillierte Verfahrensbeschreibung bezüglich
Inhalt und Struktur der Informationsüberlassung sowie die Rechtssicherheit des Vorgehens
werden in der gemeinsamen Arbeitsgruppe Netzwerk-AG erarbeitet. Nach ihrer Fertigstellung
bedürfen sie der gesonderten Zustimmung der Kooperationspartner und werden dieser
Vereinbarung als Anhang beigefügt.
7. Das Kinderkrankenhaus stellt für jeden Fall einer drohenden oder bestätigten
Kindesmisshandlung oder Kindeswohlgefährdung eine Ansprechperson bereit. Diese
rekrutiert sich aus den Reihen der mit Kinderschutz befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
des Kinderkrankenhauses und ist verantwortlich für die fallbezogene Einhaltung und
Umsetzung der unter den Punkten 1, 4, 5, 6 und 8 genannten Aufgaben des
Kinderkrankenhauses. Die Ansprechperson wird der zuständigen Vertretung des
Kooperationspartners umgehend namentlich benannt.
8. In Fällen von begründetem oder bestätigtem Verdacht auf das Vorliegen einer
Kindesmisshandlung
oder
einer
sonstigen
Kindeswohlgefährdung
beruft
das
Kinderkrankenhaus auf der Bult eine Hilfekonferenz ein. An dieser nehmen mindestens die
Ansprechperson,
ein/e
mit
Kinderschutzaufgaben
betraute/r
Arzt/Ärztin
des
Kinderkrankenhauses, die Sozialarbeiterin des Kinderkrankenhauses (entweder der/die mit
Kinderschutzaufgaben betraute Arzt/Ärztin oder die Sozialarbeiterin können gleichzeitig auch
Ansprechperson sein), die zuständige Vertretung der Jugendhilfe, die Personensorgeberechtigten des Kindes (in der Regel die Eltern) sowie bei Bedarf weitere Personen teil.
9. Der zuständige Arzt teilt die voraussichtliche stationäre Aufenthaltsdauer des Kindes der
Jugendhilfe mit. Organisatorische Belange der Jugendhilfe sind dabei möglichst zu
berücksichtigen. Dennoch darf die in der Fall-DRG vorgesehene mittlere Aufenthaltsdauer des
Kindes im Kinderkrankenhaus nur in Einzelfällen und begründet überschritten werden.
10. Das Kinderkrankenhaus stellt im Bedarfsfall den Fall des Kindes durch eine geeignete
Vertretung auf weiteren einzelfallbezogenen Konferenzen vor und arbeitet ihn fachlich auf.
11. Das Kinderkrankenhaus schult seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unmittelbar mit der
Versorgung von Patienten des Kinderkrankenhauses befasst sind, in der Wahrnehmung von
Hinweisen auf die verschiedenen Formen der Kindesmisshandlung. Diese Schulungen
werden regelmäßig in halbjährlichen Abständen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
Kinderkrankenhauses in Form von Fortbildungen angeboten. Sie sind Bestandteil der innerbetrieblichen Fort- und Weiterbildung (IBW). Die Teilnahme wird bescheinigt. Sie ist jedoch
freiwillig.
Das Kinderkrankenhaus informiert den Kooperationspartner vor der offiziellen Ankündigung
über die Schulungsthemen. Bei Bedarf findet im Vorfeld eine inhaltliche Abstimmung statt.
§2
Fallbezogene Kooperation: Aufgaben der Jugendhilfe
1. Die Jugendhilfe benennt spätestens am folgenden Werktag nach Eingang der Meldung des
Falles eine Person, die den Fall weiter betreut. Diese benannte Vertretung der Jugendhilfe
nimmt an der vom Kinderkrankenhaus einberufenen Hilfekonferenz teil und ist für die zeitnahe
poststationäre Planung ggf. infrage kommender Jugendhilfemaßnahmen inkl. der Erstellung
eines notwendigen Schutzplans/-konzepts verantwortlich. Es gelten dafür die entsprechenden
internen Verfahren.
2. Mit der Teilnahme an der Hilfekonferenz erfüllt das Jugendamt einen Teil seiner in § 8a SGB
VIII gesetzlich festgelegten Verpflichtung zur Gefährdungseinschätzung. Insofern dient das
Ergebnis der Hilfekonferenz dem Jugendamt als Entscheidungshilfe für das weitere Vorgehen.
Falls erforderlich, hat das Jugendamt das Recht, weitere Hilfekonferenzen im
Kinderkrankenhaus einzuberufen.
3. Die Jugendhilfe gibt 12 Wochen nach der Entlassung des Kindes eine schriftliche
Rückmeldung an das Kinderkrankenhaus über den weiteren Verlauf. Diese sollte maximal
eine Seite umfassen. Sie ist an die Sozialarbeiterin des Kinderkrankenhauses zu richten.
Dafür ist das Einverständnis der Eltern bzw. der Personensorgeberechtigten einzuholen.
4. Die Jugendhilfe stellt im Bedarfsfall durch eine geeignete Vertretung den Fall des Kindes auf
weiteren einzelfallbezogenen Konferenzen vor und arbeitet ihn fachlich auf.
§3
Einzelfallunabhängige Kooperation
1. Die Vertragspartner führen neben der fallbezogenen Zusammenarbeit eine fallunabhängige
Kooperation zur Förderung des Kindeswohls in der Landeshauptstadt und Region Hannover
durch. Diese Kooperation ist ebenfalls durch den gemeinsamen Willen zu einer gedeihlichen
und konstruktiven Zusammenarbeit geprägt.
2. Die Kooperationspartner entsenden eigene Teilnehmer/innen in gemeinsame Arbeitsgruppen
und Ausschüsse. Diese werden namentlich in einem Anhang dieser Vereinbarung benannt.
Bei Ausscheiden von Mitarbeiter/innen, Beendigung oder Neueinrichtung von Arbeitsgruppen
wird dieser Anhang des Vertrags entsprechend abgeändert.
§4
Weitere Absprachen zur Zusammenarbeit
1. Die Kooperationspartner vereinbaren regelmäßige Treffen alle 12 Wochen, um die Erfüllung
des Kooperationsvertrages gemeinsam zu überprüfen, ihre Erfahrungen in der Umsetzung
des Vertragsinhaltes auszutauschen und weitere Kooperationsinhalte zu besprechen.
2. Ihre Arbeitsergebnisse stimmen die Kooperationspartner in der eigenen Institution ab.
3. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sind seitens des Kinderkrankenhauses auf der Bult
Herr Dr. Wygold als verantwortlicher Arzt für die Einhaltung der Kooperationsvereinbarung
und Herr Dr. Domanetzki als sein Vertreter benannt. Seitens der Jugendhilfe der Region
Hannover sind Frau Weigel und Frau Schwarz als Vertreterin benannt.
§5
Datenschutzbestimmungen
1. Das Vertragswerk entspricht den derzeit gültigen Datenschutzbestimmungen.
2. Die Einhaltung dieser datenschutzrechtlichen Bestimmungen wird durch die jeweiligen
Datenschutzbeauftragten der Kooperationspartner gewährleistet.
3. Bei veränderten datenschutzrechtlichen Regelungen wird die Kooperationsvereinbarung
entsprechend angepasst.
Hannover, den…………………
…………………………………………….
für das Kinderkrankenhaus auf der Bult
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für die Region Hannover