Rezeptfarben - Landesapothekerkammer Thüringen

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Rezeptfarben - Landesapothekerkammer Thüringen
PRESSEINFORMATION
Rezept ist nicht gleich Rezept
Rot, gelb, blau, grün: was die Farben ärztlicher Rezeptformulare
bedeuten
Medikamente werden vom Arzt stets auf Rezeptformularen verordnet. Doch
welche Farbe der Vordruck jeweils hat, ist weder Zufall noch reine
Geschmacksfrage. Denn ob rot, gelb, blau oder grün: die vier Verordnungsweisen
unterscheiden sich z. B. hinsichtlich der Gültigkeitsdauer und der Kosten für den
Patienten. Thüringens Apothekerinnen und Apotheker erklären, was es mit den
verschiedenen Farben der Arzneimittel-Rezepte auf sich hat.
Ein ärztliches Rezept hat stets zwei Funktionen: es ist therapeutische
Anweisung und Berechtigungsschein. „Der Arzt hält darauf fest, welches
Medikament bzw. welchen Wirkstoff der Patient in welcher Dosis
einnehmen soll. Dem Apotheker zeigt es, dass er dem Patienten die
entsprechenden Präparate aushändigen bzw. dass dieser sie erwerben darf“,
erklärt Danny Neidel, Geschäftsführer der Landesapothekerkammer
Thüringen. Ärzte nutzen dafür standardisierte Formulare, die es in vier
verschiedenen Farben gibt. „So erkennt das Apothekenpersonal mit einen
Blick, um welche Art von Verordnung es sich handelt“, ergänzt der
Apotheker.
Rosa: Sollen gesetzlich Krankenversicherte ein Arzneimittel zu Lasten ihrer
Krankenkasse erhalten, nutzt der Arzt ein rosafarbenes Formular, das
sogenannte Kassenrezept. Wird es innerhalb eines Monats ab
Ausstellungsdatum eingelöst, übernimmt die Krankenkasse die Kosten für
das Medikament bis zu einer zuvor festgelegten Höchstgrenze, dem
sogenannten Festbetrag. Ist das Präparat teurer muss der Patient für die
Differenz aufkommen. Unabhängig davon fällt für jeden volljährigen
Versicherten (sei denn er wurde von den Zuzahlungen befreit) pro
verordnetem Präparat eine Zuzahlung zwischen 5 und 10 Euro an, die Höhe
richtet sich nach dem Preis des Medikaments. Erfolgt die Einlösung des
Rezeptes später als vier Wochen nach Ausstellung, muss der Patient den
kompletten Preis selbst bezahlen.
Welche Angaben ein gültiges Kassenrezept enthalten muss, ist gesetzlich
geregelt. Neben Name, Anschrift, Geburtsdatum und Angaben zur
Krankenversicherung des Patienten sind auch Name, Vorname, Fachgebiet
und Adresse sowie die Telefonnummer des verordnenden Arztes zu nennen.
Bis zu drei Mittel können pro Rezept verschrieben werden. „Mitunter nennt
der Arzt aber kein fertiges Präparat, sondern nur Wirkstoff und
Darreichungsform“, berichtet Apotheker Neidel. Nicht zuletzt kann der Arzt
auch Besonderheiten notieren: wenn etwa die gesetzliche Zuzahlung oder die
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Notdienstgebühr für den Patienten wegfallen soll. Oder dass das Mittel auch
bei Wirkstoffgleichheit nicht gegen ein anderes ausgetauscht werden darf.
Gelb: Fallen Medikamente unter das Betäubungsmittelgesetz, nutzt der Arzt
für die Verordnung ein gelbes Formular. Das ist z. B. bei starken
Schmerzmitteln, Medikinet bzw. Ritalin oder Drogenersatzstoffen wie
Methadon der Fall. Um Missbrauch zu verhindern, sind die gesetzlichen
Regelungen und Fristen hier besonders streng, wie Neidel erläutert: „Das
gelbe Rezept ist nur sieben Tage lang gültig und umfasst drei Teile: das
Original geht an die Krankenkasse, jeweils ein Durchschlag verbleibt beim
Arzt und in der Apotheke.“
Blau ist die zwar nicht vorgeschriebene, mittlerweile aber häufigste
Formularfarbe für Privatrezepte, manchmal werden auch andersfarbige
verwendet. Privat Krankenversicherte zahlen die darauf verordneten
Medikamente zunächst selbst und können das Rezept zur Kostenerstattung
bei ihrer Krankenkasse einreichen. Auch gesetzlich Versicherte erhalten vom
Arzt mitunter ein Privatrezept: wenn nämlich ein Arzneimittel zwar
verschreibungspflichtig ist, aber nicht von der Gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) bezahlt wird. „Das können hormonelle Mittel zur
Empfängnisverhütung, Schlafmittel oder auch Lifestyle-Arzneimittel wie
Potenzmittel, Mittel gegen Haarausfall etc. sein“, nennt Neidel einige
Beispiele. Ein Privatrezept ist bis drei Monate nach Ausstellungsdatum
einlösbar.
Grün: Das grüne Formular ist kein Rezept im klassischen Sinn. Der Arzt
spricht darauf lediglich eine Empfehlung aus, welche rezeptfrei erhältlichen
Medikamente aus seiner Sicht medizinisch notwendig oder sinnvoll sind.
Das können beliebig viele sein, allerdings nur solche, deren Kosten seit der
Gesundheitsreform von 2004 im Regelfall nicht mehr von den GKV erstattet
werden. Der Arzt darf sie nicht auf einem rosafarbenen Rezept verordnen
und der Patient muss sie komplett selbst bezahlen. Dennoch, so Neidel,
macht die Empfehlung des Arztes Sinn: „Sie garantiert, dass der Patient
nachgewiesenermaßen wirksame Medikamente anwendet, die auch zur
Behandlung des jeweiligen Krankheitsbildes geeignet sind. Der Apotheker
kann zudem gezielt zu Neben- und Wechselwirkungen beraten.“ Grüne
Rezepte sind unbegrenzt gültig und sollten auch nach der Einlösung
aufbewahrt werden: Sie sind eine wichtige Merkhilfe bezüglich Name,
Wirkstoff, Darreichungsform und Dosierung der eingenommenen
Medikamente. Und von der Apotheke abgestempelt, gelten sie bei der
Steuererklärung als Nachweis für außergewöhnliche Belastungen.
Warum heißen Rezepte eigentlich Rezepte? Die Namensgleichheit zum
Kochrezept hat geschichtliche Gründe, wie Apotheker Neidel weiß: „Bevor
es Fertigarzneimittel gab, stellten die Apotheker alle Medikamente selbst
her. Die schriftliche Anweisung des Arztes hierzu begann stets mit der
lateinischen Aufforderung ‚recipe‘, zu Deutsch ‚nimm!‘. Hatte der Apotheker
alle Zutaten beisammen und die Mixtur fertig gestellt, bestätigte er dies auf
der Verordnung mit ‚receptum‘, also ‚genommen‘.“ Daraus entwickelte sich
die bis heute übliche Bezeichnung Rezept.

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