Feuerstätten - KOK

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Feuerstätten - KOK
KOK Austria 2014 – ÖNORM B 8311 – Installation und Errichtung von häuslichen Feuerstätten
Die neue ÖNORM B 8311
Installation und Errichtung von
häuslichen Feuerstätten
DI (FH) Jürgen Kollmann
Mitglied bei:
KOK Austria 2014 – ÖNORM B 8311 – Installation und Errichtung von häuslichen Feuerstätten
Übersicht
• In Kraft seit 15.12.2013
• Allgemeines
– Installationsfestlegungen
– Verbindungsstücke
• Brandschutz
– Feuerstätten allgemein (seriengefertigt)
– Ortsfest gesetzte Öfen und Herde sowie offene
Kamine
– Verbindungsstücke
• Verbrennungsluftversorgung
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Anwendungsbereich
• Anwendungsbereich
– Aufstellung und Einbau von Kleinfeuerungsanlagen (häuslichen Feuerstätten) für feste und
flüssige Brennstoffe bis zu einer maximalen
Nennwärmeleistung von 50 kW
– gilt nicht für den Anschluss der Wasser führenden
Bauteile der Feuerstätten an Wasserkreisläufe.
Hierfür gilt ÖNORM EN 12828.
– Anforderungen an Verbrennungsluftzufuhr
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Allgemeines
• Installationsfestlegungen
– Zulässige Aufstellungsräume, Standsicherheit,
Tragfähigkeit von Decken, Schallschutz,
mehrgeschossige Öfen, Anheizklappen, etc.
• Verbindungsstücke
– Zulässige Bereiche, Funktionsnachweis bei Längen
>1,5m, Putzöffnungen, Lage der Einmündung,
mehrfach belegte Abgasanlagen,
Materialanforderungen, Einbauten
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Brandschutz
• Feuerstätten - Allgemeines
– Abstände von Feuerstätten zu brennbaren
Bauteilen, die im Zuge der Typprüfung der
Feuerstätte geprüft wurden, sind in den jeweiligen
Bedienungsanleitungen, Aufstellungs- bzw.
Montagehinweisen der Hersteller ersichtlich und
jedenfalls einzuhalten.
– Konstruktionen, die von einer für Brandschutz
akkreditierten Prüfstelle geprüft wurden, dürfen
ohne weiteren Nachweis ausgeführt werden.
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Brandschutz
• Feuerstätten - Allgemeines
– Fehlen Herstellerangaben infolge der Typprüfung
der Feuerstätte (z. B. bei ortsfest gesetzten Öfen
und Herden oder einzubauenden Feuerstätten)
bzw. werden keine geprüften Konstruktionen
verwendet, so sind die in der Norm angeführten
Maßnahmen einzuhalten.
– Bei Außenwänden und im Bereich von Bauteilen,
in denen Installationsleitungen geführt werden,
sind erhöhte Schutzmaßnahmen vorzusehen.
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Brandschutz
• Feuerstätten allgemein (seriengefertigt)
– Bei Neuanlagen müssen Herstellerangaben
(basierend auf der Typprüfung) vorhanden sein.
– Andernfalls sind Schutzmaßnahmen und
erforderliche Abstände in der Norm definiert.
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Ortsfest gesetzte Öfen und Herde
• Norm enthält auch Anforderungen bei offenen
Kaminen
• Brennbarer Fußboden
– Generell dürfen ortsfest gesetzte Öfen und Herde
ohne Schutzmaßnahmen nicht direkt auf
brennbare Fußböden gestellt werden.
– Der Fußbodenbelag ist nach vorne 30 cm und
seitlich 10 cm über das Heiztür-Außenmaß hinaus
nicht brennbar bzw. durch eine nicht brennbare
Unterlage geschützt (Klasse des Brandverhaltens
mindestens A2fl) auszuführen.
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Ortsfest gesetzte Öfen und Herde
• Bei einmaliger Brennstoffauflage innerhalb der Nennheizzeit (mindestens 8 h) und Betriebsweise mit geschlossener
Feuerraumtür entfällt die zuvor genannte Maßnahme!
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Ortsfest gesetzte Öfen und Herde
• Brennbare
Deckenkonstruktion
Der Mindestabstand
von Feuerraumboden-Oberkante zur
fertigen FußbodenOberkante beträgt
30cm .
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Ortsfest gesetzte Öfen und Herde
• Brennbare Deckenkonstruktion
– Auf der Deckenkonstruktion ist eine Lastverteilungsplatte
entsprechend den statischen Erfordernissen anzubringen.
– Der Aufbau zwischen Lastverteilungsplatte und
wärmeabgebender Oberfläche muss aus für den
Einsatzzweck geeigneten nicht brennbaren Materialien
(Klasse des Brandverhaltens A1 gemäß ÖNORM EN 135011) mit einem Wärmedurchlasswiderstand ≥ 0,50 m² ∙ K/W
ausgeführt werden.
– Unterhalb der wärmeabgebenden Fläche ist ein frei
durchströmter Luftspalt von mindestens 10 cm Höhe
erforderlich.
– Die Durchströmung ist so auszuführen, dass Wärmestau
nicht entstehen kann.
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Ortsfest gesetzte Öfen und Herde
sowie offene Kamine
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Ortsfest gesetzte Öfen und Herde
• Brennbare Deckenkonstruktion
– Alternativ dürfen Wärmedämm-Maßnahmen
ausgeführt werden, die sicherstellen müssen, dass
eine maximale Oberflächentemperatur an der
brennbaren Deckenkonstruktion von 85 °C bei
Nennwärmeleistung nicht überschritten wird.
– Bei handwerklich gefertigten Brennräumen muss der
Brennraumboden zweilagig fugenversetzt mit Ausbaustoffen gemäß ÖNORM B 8306 mit einer Gesamtdicke
von mindestens 7 cm inklusive Mörtelschicht
aufgebaut werden.
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Ortsfest gesetzte Öfen und Herde
• Brennbare Wände
– Der Mindestabstand von ortsfest gesetzten Öfen und Herden zu
Wänden mit brennbaren Baustoffen hat bei frei bleibendem
Zwischenraum 20 cm zu betragen.
– Alternative: Eine im freistehenden Zustand selbsttragende für
den Einsatzzweck geeignete Konstruktion aus nicht brennbaren
Materialien (Klasse des Brandverhaltens A1 gemäß ÖNORM EN
13501-1) mit einem Wärmedurchlasswiderstand ≥ 0,50 m² ∙ K/W
in vollflächig verspachtelter Ausführung kann vor die Wand mit
brennbaren Baustoffen versetzt werden. Die Konstruktion ist in
voller Raumhöhe und seitlich 20 cm über die Feuerstätte hinaus
anzubringen.
– Jedenfalls ist eine mindestens 5 cm dicke Hinterlüftung
unmittelbar an der Ofenoberfläche vorzusehen!
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Ortsfest gesetzte Öfen und Herde
• Definition Wärmedurchlasswiderstand
– Fähigkeit eines Materials bzw. einer Konstruktion, der
Wärmeleitung zu widerstehen
– Der Wärmedurchlasswiderstand (in Quadratmeter und Kelvin pro
Watt) errechnet sich aus dem Quotienten der Dicke d (in m) und
der Wärmeleitfähigkeit λ (in Watt pro Meter und Kelvin) des
Materials eines homogenen Bauteils. Bei Bauteilen aus mehreren
homogenen Schichten addieren sich deren Einzelwiderstände.
→ R = d/λ
– Beispiel: Gasbeton, d = 0,1m , λ = 0,18 W/(m∙K)
→ R = d/λ = 0,1/0,18 = 0,56 W/(m∙K)
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• Brennbare Wände
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Brennbare Wände
•Beispiele Wärmedurchlasswiderstand
≥ 0,50 m²K/W
– Gasbeton (Mindestdicke 10cm,
λ ≤ 0,18 W/(m ∙ K),
– Kalziumsilikat (Mindestdicke 4cm,
λ ≤ 0,07 W/(m ∙ K),
– Vermiculite (Mindestdicke 8cm,
λ ≤ 0,15 W/(m ∙ K)
•Eine Hinterlüftung ist so auszuführen,
dass Wärmestau nicht entstehen kann.
Es ist eine ausreichende
Dimensionierung der Luftein- sowie
Luftauslässe sicherzustellen. Die
Hinterlüftung muss für
Reinigungszwecke zugänglich sein.
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• Brennbare Wände
– Wände mit brennbaren
Baustoffen müssen von
Sichtscheiben im
Strahlungsbereich seitlich
einen Abstand von
mindestens 30 cm und
nach vorne einen Abstand
von mindestens 80 cm zum
Heiztür-Außenmaß haben .
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Ortsfest gesetzte Öfen und Herde
• Brennbare Decken
– Der Mindestabstand zu Decken mit brennbaren Baustoffen hat
20 cm zu betragen.
– Alternative: Eine für den Einsatzzweck geeignete Konstruktion
aus nicht brennbaren Materialien (Klasse des Brandverhaltens A1
gemäß ÖNORM EN 13501-1) mit einem
Wärmedurchlasswiderstand ≥ 0,50 m² ∙ K/W in vollflächig
verspachtelter Ausführung wird vor die Wand mit brennbaren
Baustoffen versetzt.
– Jedenfalls ist eine mindestens 5 cm dicke Hinterlüftung
unmittelbar an der Ofenoberfläche vorzusehen!
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Ortsfest gesetzte Öfen und Herde
• Einrichtungsgegenstände
– Der Mindestabstand zu Einrichtungsgegenständen mit
brennbaren Baustoffen hat 20 cm zu betragen.
– Alternative: Eine im frei stehenden Zustand selbsttragende, für
den Einsatzzweck geeignete Konstruktion aus nicht brennbaren
Materialien (Klasse des Brandverhaltens A1 gemäß ÖNORM EN
13501-1) mit einem Wärmedurchlasswiderstand ≥ 0,50 m² ∙ K/W
in vollflächig verspachtelter Ausführung wird vor die
Kücheneinbauten mit brennbaren Baustoffen versetzt.
– Jedenfalls ist zwischen Herd und Kücheneinbauten eine
mindestens 5 cm dicke Hinterlüftung unmittelbar an der
Herdoberfläche vorzusehen!
– Einrichtungsgegenstände mit brennbaren Baustoffen müssen von
Sichtscheiben im Strahlungsbereich seitlich einen Abstand von
mindestens 30 cm zum Heiztüraußenmaß und nach vorne einen
Abstand von mindestens 80 cm haben.
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• Einrichtungsgegenstände
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Ortsfest gesetzte Öfen und Herde
• Einrichtungsgegenstände
– Bei Herden mit geschlossener Herdplatte müssen Überbauungen
einen Abstand von mindestens 60 cm aufweisen.
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Ortsfest gesetzte Öfen und Herde
• Einrichtungsgegenstände
– Weisen Herde eine öffenbare Herdplatte (z. B. Herdringe) auf, so
dürfen oberhalb des Herdes keine Überbauungen mit
brennbaren Baustoffen vorgenommen werden.
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Ortsfest gesetzte Öfen und Herde
• Anbauteile aus brennbaren Baustoffen
– z.B. Ofenbänke aus brennbaren Materialien,
Simsbalken, Holzdekorteile
– Auf nicht beheizten Oberflächen von Feuerstätten sind
diese Anbauteile ohne weitere Schutzmaßnahmen anzubauen.
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Ortsfest gesetzte Öfen und Herde
• Sitzbank aus brennbaren Materialien mit
offener Unterkonstruktion
– ist grundsätzlich 5 cm unterhalb der Oberkante des
Feuerraumbodens bzw. des Heizzugbodens des tiefsten
Zugabschnitts anzubringen
– Bei einer streifenförmig „anliegenden" Bank kann davon
abgewichen werden, wenn eine freie Hinterlüftung der Sitzfläche
von 2 cm sichergestellt ist. Durch Abstandhalter ist dieser
Abstand dauerhaft sicherzustellen.
– Ein kleinerer Abstand als 2 cm ist zulässig, sofern Maßnahmen
ergriffen werden, die sicherstellen, dass bei größter
Wärmebelastung der Feuerstätte an der der Feuerstätte
zugewandten Holzoberfläche eine Temperatur von 85 °C nicht
überschritten wird.
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Ortsfest gesetzte Öfen und Herde
• Sitzbank aus brennbaren Materialien mit
offener Unterkonstruktion
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Ortsfest gesetzte Öfen und Herde
• Sitzbank aus brennbaren Materialien mit
offener Unterkonstruktion
– Im Strahlungsbereich der Feuerraumöffnung bzw. der Heiztür ist
die Installation einer Sitzbank aus brennbaren Materialien ab
einem Abstand von 30 cm zur Feuerraumöffnung bzw. zum
Heiztüraußenmaß zulässig .
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Ortsfest gesetzte Öfen und Herde
• Sitzbank aus brennbaren Materialien mit
offener Unterkonstruktion
– Zulässiger Bereich von Sitzbänken im Strahlungsbereich der
Heiztür bei Feuerstätten mit einmaliger Brennstoffauflage
innerhalb der Nennheizzeit (mindestens 8 h), sofern diese im
unteren Drittel der Heiztür angeordnet sind.
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Ortsfest gesetzte Öfen und Herde
• Holzauflagen
– Holzauflagen sind grundsätzlich 5 cm unterhalb der Oberkante
des Feuerraumbodens bzw. des Heizzugbodens des tiefsten
Zuges anzubringen.
– Andernfalls dürfen Holzauflagen verwendet werden, wenn
sichergestellt wird, dass an der Holzauflage keine höheren
Temperaturen als 85 °C entstehen können.
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Brandschutz
• Verbindungsstücke
– Verbindungsstücke müssen von brennbaren Bauteilen,
Bekleidungen und festen Einbauten einen solchen
Abstand aufweisen oder so abgeschirmt sein, dass
diese unter allen beim Betrieb auftretenden
Temperaturen nicht entzündet werden können.
– Aufhängungen und Unterstützungen sind nicht
brennbar auszuführen.
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Verbindungsstücke
• Wanddurchführungen
– Die Durchführung eines
Verbindungsstückes durch
eine brennbare Wand, muss
allseits mindestens einen
Abstand im Ausmaß von
20cm, zu einem nicht
brennbaren Schutzrohr
(Klasse des Brandverhaltens
A1 gemäß ÖNORM EN
13501-1) aufweisen.
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Verbindungsstücke
• Wanddurchführungen
– Alternativen
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Verbindungsstücke
• Wanddurchführungen
– Die dargestellte Ausmauerung ist aus Mauerziegeln
(ohne durchgehende Fugen) bzw. einem bezüglich
Wärmedämmeigenschaften, Formbeständigkeit
(bezogen auf Temperatur, Druck und mechanische
Beanspruchung) und Dichtheit gleichwertigem
Material herzustellen.
– Von akkreditierten Prüfstellen geprüfte
Wanddurchführungen sind ebenfalls zulässig.
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Verbindungsstücke
• Abstände zu brennbaren Wand- und
Deckenkonstruktionen
– Die Abstände sind hinterlüftet herzustellen.
– Dämmung: Dämmstoff der Klasse des Brandverhaltens A1 gemäß
ÖNORM EN 13501-1 mit einer Mindestdicke von 2 cm und einer
Wärmeleitfähigkeit von ≤ 0,04 W/(m ∙ K)
– Abschirmung: Platte muss auch einen Strahlungsschutz bilden,
Ausführung gemäß Abbildung
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Verbindungsstücke
• Abstände zu brennbaren Wand- und
Deckenkonstruktionen
– Feste Brennstoffe
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Verbindungsstücke
• Abstände zu brennbaren Wand- und
Deckenkonstruktionen
– Feste Brennstoffe
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Verbindungsstücke
• Abstände zu brennbaren Wand- und
Deckenkonstruktionen
– Feste Brennstoffe
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• Abstände zu brennbaren Wand- und
Deckenkonstruktionen
Abweichung
–Bei Feuerstätten mit festen Brennstoffen und einmaliger
Brennstoffauflage innerhalb der Nennheizzeit (mindestens
8 h), gelten abweichend folgende Mindestabstände, sofern
ein keramisches Rohr bzw. eine keramische Poterie mit
einer Wanddicke ≥ 1,25 cm verwendet wird:
– Mindestabstand: 20 cm
– Mindestabstand mit Abschirmung oder
Dämmung: 10 cm
Keramisches Rohr: einteiliges mit dem Gebäude fest verbundenes,
nicht brennbares Verbindungsstück
Keramische Poterie: mehrteilige mit dem Gebäude fest verbundene,
nicht brennbare Verbindungsstücke mit Falzverbindung
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Verbindungsstücke
• Abstände zu brennbaren Wand- und
Deckenkonstruktionen
– Feste Brennstoffe
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Verbindungsstücke
• Abstände zu brennbaren Wand- und
Deckenkonstruktionen
– Feste Brennstoffe
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Verbindungsstücke
• Abstände zu brennbaren Wand- und
Deckenkonstruktionen
– Feste Brennstoffe
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Verbindungsstücke
• Abstände zu brennbaren Wand- und
Deckenkonstruktionen
Abweichung
– Der Mindestabstand von Rauchkanälen zu brennbaren
Baustoffen, brennbaren Bauteilen und Materialien hat
5 cm zu betragen.
Definition Rauchkanal: keramische Poterie, die
ausführungsgemäß einer Abgasanlage (für feste bzw.
flüssige Brennstoffe) entspricht
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Verbindungsstücke
• Abstände zu brennbaren Wand- und
Deckenkonstruktionen
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Brandschutz
• Schächte, Kanäle, Leitungen und sonstige
Einbauten
– Sofern Schächte, Kanäle, Leitungen (z. B.
Verbrennungsluftleitungen) und sonstige Einbauten in
Wänden bzw. Decken liegen oder diese durchdringen,
ist durch geeignete Maßnahmen (z. B. Abschottung,
Ummantelung) sicherzustellen, dass die
Feuerwiderstandsklasse dieser Bauteile nicht
beeinträchtigt bzw. eine Übertragung von Feuer und
Rauch über die Zeit der entsprechenden
Feuerwiderstandsklasse wirksam eingeschränkt wird.
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Verbrennungsluftversorgung
• Raumluftabhängige Feuerstätte
– Feuerstätte, die ihre Verbrennungsluft dem
Aufstellungsraum bzw. dem Verbrennungsluftverbund
entnimmt.
– Raumluftabhängig sind auch solche Feuerstätten, denen
die Verbrennungsluft von außen zugeführt wird, aber
die den Nachweis der Erfüllung der
Raumluftunabhängigkeit nach DIN 18897-1 nicht
erbracht haben.
→ Kachelofen mit externer Verbrennungsluftzufuhr =
raumluftabhängige Feuerstätte
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Verbrennungsluftversorgung
• Raumluftunabhängige Feuerstätte
– Feuerstätte, der die Verbrennungsluft über dichte
Leitungen direkt von außen zugeführt wird, und bei der
bei einem statischen Überdruck in der Feuerstätte
gegenüber dem Aufstellungsraum kein Abgas in Gefahr
drohender Menge in den Aufstellungsraum austreten
kann.
– Nachweis gemäß DIN 18897-1
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Verbrennungsluftversorgung
• Raumluftabhängige Feuerstätte
– Darf nur angeschlossen werden, wenn durch
raumluftabsaugende Anlagen der ordnungsgemäße
Betrieb nicht beeinträchtigt wird.
– erhöhte Anforderungen bei raumluftabsaugende
Anlagen
– entnehmen die Verbrennungsluft entweder aus dem
Aufstellungsraum oder dem Verbrennungsluftverbund
bzw. die Verbrennungsluft wird über
Verbrennungsluftleitungen direkt von außen (externe
Verbrennungsluftzufuhr) zugeführt
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Raumluftabhängige Feuerstätte
• Verbrennungsluft über den Aufstellungsraum
bzw. den Verbrennungsluftverbund
– ausreichende Verbrennungsluftversorgung ist mittels
einer Differenzdruckmessung oder einer gleichwertigen
Methode nachzuweisen
– Differenzdruckmessung wird durch Rauchfangkehrer
durchgeführt!
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Raumluftabhängige Feuerstätte
• Messprinzip Differenzdruckmessung
– Differenzdruck zwischen Aufstellungsraum und dem
Freien bei Entnahme der (theoretisch) benötigten
Verbrennungsluftmenge aus dem Aufstellungsraum wird
gemessen
– Vor Errichtung der Feuerstätte: über ein geregeltes
Absaugsystem wird die theoretische Verbrennungsluft
über die Abgasanlage abgeführt
– Feuerstätte bereits vorhanden: Betrieb mit
Nennwärmeleistung
– In beiden Fällen wird überprüft, ob sich in der Wohneinheit kein Unterdruck > 4 Pa einstellt.
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Raumluftabhängige Feuerstätte
• Abluftvolumenstrom für Differenzdruckmessung
– Brennstoff Holz
λ
Luftüberschusszahl
mBU
Brennstoffumsatz
– Kachelofen
mB
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maximale Brennstoffmenge
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Raumluftabhängige Feuerstätte
• Abluftvolumenstrom für Differenzdruckmessung
– Kochherd, Durchheizherd
mBU
Brennstoffumsatz
(Kochherd max. 6kg/h, Durchheizherd max. 8kg/h)
– Offener Kamin
FÖ
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Feuerraumöffnung
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Verbrennungsluftversorgung
• Verbrennungsluftleitungen
– Wärmedämmung mit Diffusionssperre (lt.
Anforderungen) verwenden
– dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden,
sofern nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen
sichergestellt ist, dass die Feuerstätte nur bei
geöffnetem Verschluss betrieben werden kann
– Bemessung entsprechend dem Stand der Technik
• Druckverluste durch Umlenkungen, Gitter, Verengungen usw.
sowie jene der Leitungen sind zu berücksichtigen
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Raumluftabsaugende Anlagen
• Raumluftabhängige Feuerstätten dürfen nur
aufgestellt werden, wenn
– ein gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätten und der
luftabsaugenden Anlagen durch Sicherheitseinrichtungen verhindert wird,
– die Abgasführung durch besondere
Sicherheitseinrichtungen überwacht wird, oder durch
– Bauart oder die Bemessung der Anlagen sichergestellt
ist, dass kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann.
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Raumluftabsaugende Anlagen
• Bei Vorhandensein einer kontrollierten mechanischen Beund Entlüftung gemäß ÖNORM H 6038 ist eine externe
Verbrennungsluftzufuhr vorzusehen. Wenn der Unterdruck
im Aufstellungsraum der Feuerstätte gegenüber dem
Außendruck mehr als 4 Pa beträgt, ist sicherzustellen, dass
die Abluftanlage automatisch und sicher abschaltet.
• Bei ortsfest gesetzten Öfen mit einmaliger
Brennstoffauflage innerhalb der Nennheizzeit (mindestens
8 h), die mit einer externen Verbrennungsluftzufuhr
ausgestattet sind, entfallen die zuvor genannten
Maßnahmen!
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Raumluftunabhängige Feuerstätte
• Die Installation der Feuerstätte, insbesondere die
Verbrennungsluftversorgung sowie gegebenenfalls Verbrennungsluftleitungen, sind nach Angaben des Herstellers
auszuführen.
• Der Nachweis der Raumluftunabhängigkeit nach DIN
18897-1 muss erbracht werden.
• Ein maximal zulässiger Unterdruck im Raum von 8 Pa ist zu
beachten. Besteht, z. B. durch raumluftabsaugende
Anlagen, Gefahr, dass dieser Unterdruck unterschritten
wird, so sind zusätzlich Sicherheitseinrichtungen
erforderlich.
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• ÖNORM B 8311 ist erhältlich beim Austrian Standard
Institut (früher Österreichisches Normungsinstitut)
• https://www.austrian-standards.at
Fragen?
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