VO Zivilgerichtliches Verfahren

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VO Zivilgerichtliches Verfahren
VO Zivilgerichtliches Verfahren
Univ.-Prof. Dr. Andreas Konecny
Insolvenzverfahren
Literatur - Insolvenzrecht
I. Dellinger/Oberhammer, Insolvenzrecht2 (2004)
II. Fink, Insolvenzrecht6 (2009)
III.Rechberger/Thurner, Insolvenzrecht2 (2004)
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1
Abgrenzung Exekution – Insolvenz
I. bzgl Vermögenszugriffs
- E: Spezialität
- I: Universalität (= Zugriff auf gesamtes Vermögen)
II. bzgl Gläubigerstellung
- E: Priorität
- I: Parität (= Gläubigergleichbehandlung; gilt nicht für bevorzugte
Gläubiger!)
III. bzgl Verfahrenszweck
- E: Gläubigerbefriedigung
- I: Regelung der Insolvenzsituation durch bestmögliche
Gläubigerbefriedigung bzw Sanierung
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Rechtsgrundlagen
I. KO - Konkursordnung (1914)
II. AO - Ausgleichsordnung (1914)
III. IEG - InsolvenzrechtseinführungsG
IV. EuInsVO - Europäische InsolvenzVO
V. Nebengesetze, zB
- IESG (Sicherung der AN-Ansprüche durch Insolvenz-Entgelt)
- §§ 81 ff BWG (Geschäftsaufsicht über Banken, Bankenkonkurs)
VI. hilfsweise gelten sinngemäß JN, ZPO + Einführungsgesetze (§ 171 KO, § 76 AO)
VII.URG: enthält kein Insolvenzrecht, regelt Unternehmensreorganisation vor Insolvenz
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2
Insolvenzrecht - Grundlagen 1
I. (materielle) Insolvenz
- (drohende) Zahlungsunfähigkeit
- Überschuldung
II. Insolvenzrecht
- materielles Insolvenzrecht
- Insolvenzverfahrensrecht
III. Liquidierung - Sanierung (außergerichtliche Sanierung)
IV. Insolvenzverfahren
- Konkurs(verfahren), Schuldenregulierungsverfahren
- Ausgleich(sverfahren)
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Insolvenzrecht - Grundlagen 2
I. Verfahrensziele
- Gläubiger: bestmögliche Befriedigung
• durch Vermögensverwertung und Verteilung
• auch durch / bei Schuldenregulierung
- Schuldner: Schuldenregulierung mit Restschuldbefreiung
II. Schuldenregulierung durch
- Zwangsausgleich (= ZwA)
- Zahlungsplan (= ZAP)
- Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung
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3
Insolvenzrecht - Grundlagen 3
I.
Konkursgericht (= KGer) / Ausgleichsgericht
II. Gemeinschuldner (= GS) / Schuldner
III. Masseverwalter (= MV) / Ausgleichsverwalter
IV. Gläubiger
-
Aussonderungsgläubiger
Absonderungsgläubiger
Massegläubiger / bevorrechtete Gläubiger, Geschäftsführungsgläubiger
Konkursgläubiger / Ausgleichsgläubiger
nachrangige Gläubiger
ausgeschlossene Gläubiger
V. Gläubigerschutzverbände
VI. Schuldenberatungsstellen
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Konkursverfahren - Ablauf 1
I. Konkursantrag
II. Eröffnungsverfahren
III. Konkurseröffnung mit Edikt
IV. lebendes Unternehmen
- Prüfphase - Berichtstagsatzung - weiteres Verfahren
V. betreffend Aktiva
- Verwaltung - Verwertung - Verteilung
VI. betreffend Konkursforderungen
- Anmeldung - Prüfungstagsatzung (- ev Prüfungsstreitigkeiten) Forderungsfeststellung
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Konkursverfahren - Ablauf 2
I. betreffend Sanierung
- ZwA / ZAP
- Antrag - Gläubigerabstimmung - Bestätigung durch
Gerichtsbeschluss
II. Konkursaufhebung mit Edikt
III. nach Konkursaufhebung
- Erfüllung von ZwA / ZAP, Anfechtungsklagen
- Nachtragsverteilung
- Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung
• Antrag - Einleitung - Leistungszeit - Restschuldbefreiung
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Konkursgericht
I. Einzelrichter
-
Verfahrenseröffnung
Bestellung / Überwachung der Organe
Leitung des Verfahrens (zB von Tagsatzungen)
Genehmigungen (zB Unternehmensverkauf)
Bestätigung von ZwA / ZAP
Aufhebung des Verfahrens
II. Rechtspfleger (§ 17a RPflG)
- nur im Schuldenregulierungsverfahren
- bei Aktiva bis 50.000 €
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Internationale Zuständigkeit
I. nach der EuInsVO (Art 3)
- Hauptinsolvenzverfahren: Mittelpunkt der hauptsächlichen
Schuldnerinteressen (= centre of main interests - „COMI“)
- Sekundär- / Partikularverfahren: Niederlassung
- Näheres bei Internationalem Insolvenzrecht
II. nach nationalem Recht
- bei örtlicher Zuständigkeit (§ 27a JN)
III. Mangel amtswegig wahrzunehmen, Folgen str
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Zuständigkeit
I. sachlich
- Landesgericht / HG Wien (§ 63 Abs 1)
- Privatschuldner = Nichtunternehmer: Bezirksgericht (§ 182)
II. örtlich (§ 63)
-
Ort des Unternehmensbetriebs
gewöhnlicher Aufenthalt des GS
Niederlassung
Vermögen
III. keine Vereinbarungen
IV. amtswegige Prüfung, Überweisung (§ 44 JN)
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Parteien
I. formeller Parteibegriff
- Gemeinschuldner
- Antragsteller im Eröffnungsverfahren
- Masseverwalter
II. materieller Parteibegriff
- Konkursgläubiger (teilweise Anmeldung nötig!)
III. Parteivoraussetzungen
- Konkursfähigkeit des GS bei Rechtsfähigkeit
- im Übrigen vgl Zivilprozess
IV. Vertretung
- keine RA-Pflicht (§ 173 Abs 1 Z 6)
- durch Gläubigerschutzverbände (§ 172 Abs 3)
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Verfahrensgrundsätze 1
I. grds Dispositionsgrundsatz
- Antrag von GS / Konkursgläubiger (§§ 69 f)
- amtswegiger Anschlusskonkurs (§ 69 AO)
II. Untersuchungsgrundsatz (§ 173 Abs 5)
- aber: Äußerungsauftrag + Fristsetzung möglich, bei Nichtäußerung Annahme, dass keine Einwendungen bestehen
III. Mündlichkeit
- grds nicht vorgesehen (§ 173 Abs 4)
- bisweilen sind Tagsatzungen vorgesehen, zB Berichtstagsatzung, Prüfungstagsatzung, ZwA-/ZAP-Tagsatzung
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Verfahrensgrundsätze 2
IV. Unmittelbarkeit (str)
V. rechtliches Gehör
-
jedenfalls für den GS
teilweise Sonderregelungen
VI. keine Öffentlichkeit (§ 173 Abs 3, § 59 EO)
VII. Verfahrenskonzentration
-
„Verfahrensgebäude“ bei lebendem GS-Unternehmen
Fristen (zB für Forderungsanmeldung)
Äußerungsauftrag gem § 175 Abs 3
(eingeschränktes) Neuerungsverbot
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Verfahrensbausteine 1
I. Rechtsgrundlagen
- teilweise Regelungen in der KO
- zusätzlich sind die Vorschriften der ZPO sinngemäß anzuwenden (§ 171; zB bzgl Schriftsätzen, Tagsatzungen, Akten usw)
II. Kosten
- Kostendeckung ist eine Verfahrensvoraussetzung; Näheres s
bei der Konkurseröffnung
- Pauschalgebühr (TP 6 GGG, § 14a GEG)
- Entlohnung des MV (§§ 82 ff, 191); siehe beim MV
- Belohnung der Gläubigerschutzverbände (§§ 87a, 191)
- Ersatzausschluss für Gläubiger (§ 58 Z 1)
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Verfahrensbausteine 2
III. Fristen, Versäumnis
-
teilweise für GS (zB gem § 114b für ZwA-Antrag)
teilweise für Gl (insb für Forderungsanmeldung)
keine Wiedereinsetzung (§ 175 Abs 4)
kein Ruhen (§ 173 Abs 1 Z 3)
Äußerungsauftrag - Annahme der Zustimmung (§ 175 Abs 3)
teilweise Sondervorschriften (zB § 107)
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Verfahrensbausteine 3
IV. Zustellungen (§§ 173 ff)
-
individuell nach §§ 87 bis 121 ZPO, ZustG
öffentliche Bekanntmachung
• dient der Verständigung eines großen und uU unbekannten
Personenkreises
• sie ist für alle wichtigen Beschlüsse vorgesehen: zB
Eröffnungsedikt (§ 74 Abs 1), Konkursaufhebung (§ 79),
Unternehmenschließung (§ 114a), Ladung zur ZwA- und ZAPTagsatzung (§§ 145, 193)
• sie erfolgt in der Insolvenzdatei (s www.edikte.justiz.gv.at)
• die öffentliche Bekanntmachung ist maßgeblich
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Verfahrensbausteine 4
V.
Entscheidungen erfolgen mit Beschluss
VI. Rekurs (§ 176)
-
Frist stets 14 Tage
teilweise zweiseitig (§ 521a ZPO neu gilt nicht!)
Neuerungen sind zulässig, aber nur nova reperta
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Konkursvoraussetzungen 1
I. Zahlungsunfähigkeit (§ 66)
- ausschließlich relevant für natürliche Personen, Personengesellschaften mit natürlichem Komplementär
- Kriterien
•
•
•
•
•
objektive Unfähigkeit
keine bereiten Mittel
keine Zahlung (Andrängen der KGl unnötig)
betrifft alle fälligen Geldschulden
dauerhafter Zustand, keine Zahlungsstockung
- ist jedenfalls gegeben, wenn GS seine Zahlungen einstellt
(§ 66 Abs 2)
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Konkursvoraussetzungen 2
I. Überschuldung (§ 67)
- = Passiva übersteigen Aktiva
- „dynamischer“ Begriff, richtet sich nicht nach bilanz- oder
steuerrechtlichen Grundsätzen
- relevant für Personengesellschaft ohne natürlichen Komplementär, juristische Personen, Nachlass
- Ermittlung
• Vergleich der nach Liquidationswerten bemessenen Aktiva mit den
Passiva +
• negative Fortbestehensprognose
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Konkursvoraussetzungen 3
I. Kostendeckendes Vermögen (§§ 71 ff)
-
muss Anlaufkosten decken
sofortige / einfache Verwertbarkeit unnötig
amtswegige Ermittlung, VVZ des GS
Fehlen → Eröffnung bei
• Vorschuss des Antragstellers (≈ 4.000 €)
• GS = juristische Person: Kostenhaftung der Organe
- Fehlen - natürliche Personen (§ 183 f)
• VVZ, ZAP-Antrag + später Kostendeckung aus Einkünften
• Privatschuldner: + gescheiterter außergerichtlicher Ausgleich
• dann Eröffnung + vorläufige Kostentragung aus Amtsgeldern
- Wegfall nach Eröffnung → Vorschuss oder Konkursaufhebung
(§ 166 KO)
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Eröffnungsverfahren
I. Einleitung
- „Eigenantrag“ des Schuldners (§ 69)
• Antragspflicht bei Insolvenz binnen 60/120 Tagen → sonst droht
Haftung wegen “Konkursverschleppung”, (außergerichtlicher)
Ausgleich ist Alternative
• bei Schuldnerantrag sofort Eröffnung bei Kostendeckung
- Antrag eines Konkursgläubigers (§ 70)
• dieser muss zusätzlich seine Konkursforderung bescheinigen
• sofortige Abweisung im Missbrauchsfall
• keine Antragszurückziehung bei Zahlung usw
- amtswegig beim Anschlusskonkurs (§ 2 Abs 2)
II. Vernehmungstagsatzung
III. Sicherungsmaßnahmen sind mgl (§ 73)
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Konkurseröffnung
I. Eröffnung erfolgt öffentlich mit Edikt (§ 74)
II. dieses wirkt mit dem Folgetag (§ 2 Abs 1)
III. Sicherungsmaßnahmen (§ 78)
- Postsperre → Post geht an MV
- Kontensperre
- Anordnungen sind gegen den GS persönlich möglich, nicht aber
gegen Dritte (OGH)
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Konkursedikt
I. Wesentlicher Inhalt
-
KonkursG, GS und MV
Anmeldungs-Aufforderung (binnen 30-90 Tagen)
Anberaumung der PrüfungsTS (~ 14 Tage danach)
ev Anberaumung von BerichtsTS / 1. Gläubigerversammlung
ev Aufforderung iSd § 113a
II. Bekanntmachung
- Insolvenzdatei, Grundbuch, Firmenbuch
- GS, KonkursGl werden persönlich verständigt (maßgeblich ist
aber die öffentliche Bekanntmachung)
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Wirkungen der Konkurseröffnung
I. ab der Eröffnung gelten die Regelungen des „materiellen
Konkursrechts“ (insb §§ 1 bis 62) über
-
Entstehen der Konkursmasse
Rechtsstellung des GS
Wirkungen auf Rechtsverhältnisse
Gläubiger und ihre Ansprüche
Aufrechnung
Anfechtung
II. die Konkursorgane werden tätig, wickeln das Verfahren
ab
III. Ende der Wirkungen erst bei formeller Aufhebung des
Konkursverfahrens
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Konkursmasse 1
I. Begriffe
- = exekutionsunterworfenes Vermögen des GS samt Zuerwerb
(§ 1 Abs 1)
- auch Auslandsvermögen (§§ 237 f, Art 16 ff EuInsVO)
- Istmasse - Sollmasse
- allgemeine Masse - Sondermasse (§ 48)
II. Rechtsstellung
- „Organtheorie“ = Masse hat Rechtspersönlichkeit, vertreten
durch den MV
- „Vertretertheorie“ = Masse hat keine Rechtspersönlichkeit, MV
vertritt den GS
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Konkursmasse 2
III. massefreies Vermögen
-
nicht vermögenswerte Rechte
nach Exekutionsrecht unpfändbares Vermögen
mit Beschluss freigegebenes Vermögen
• Mietrechte an der GS-Wohnung (§ 5 Abs 4)
• für KGl wertloses Vermögen + Antrag des GlAusschusses bzw des
MV (§ 119 Abs 5)
-
Unterhalt für den GS und seine Unterhaltsberechtigten (§ 5)
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14
Gemeinschuldner - Rechtsstellung 1
I. Entmachtung des GS (§ 1 Abs 1, § 3)
- verliert Verfügungsbefugnis über die Masse (außer bei Eigenverwaltung im Privatkonkurs)
- seine Rechtshandlungen sind unwirksam
• „den KGl gegenüber“ = auch gegenüber MV usw, aber nur soweit
das zum Erreichen der Konkurszwecke nötig ist
• Verpflichtungsgeschäfte sind relativ unwirksam
• Verfügungsgeschäfte sind absolut unwirksam (hM)
- Zahlungen an den GS sind unwirksam, außer
• das Geld gelangt in Masse
• dem Leistendem musste Eröffnung nicht bekannt sein: Fahrlässigkeit schadet, Banken usw müssen täglich die Insolvenzdatei
überprüfen
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Gemeinschuldner - Rechtsstellung 2
II. Verfahrenssperren
-
GS ist auch verfahrensrechtlich verfügungsunfähig → die
Regeln über die Prozessunfähigkeit werden angewendet
keine „Masseprozesse“ gg GS, „GS-Prozesse“ sind mgl (§ 6)
für Aktivverfahren fehlt Prozessfähigkeit (§ 3)
Unterbrechung solcher Verfahren + Eintritt des MV (§§ 7, 8)
gilt sinngemäß für Außerstreitverfahren (§ 8a)
Exekutionssperre für KGl (§ 10) → Rekurs gg BewilligungsB,
Einstellung gem § 39 Abs 1 Z 2 EO
exekutive Pfandrechte aus letzten 60 Tagen erlöschen (§ 12)
Gehaltspfandrechte udgl erlöschen (§ 12a)
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Rechtsverhältnisse 1 - zweiseitige Geschäfte (§ 21)
I. betroffene Rechtsgeschäfte
- erfasst sind synallagmatische Verträge
- bei nicht (vollständiger) Erfüllung auf beiden Seiten
- nicht Fixgeschäfte (§ 22), Bestandverträge (§§ 23, 24),
Arbeitsverträge (§ 25)
II. Wahlrecht des MV
III. Erfüllungswahl
-
→ Partner hat Masseforderung (§ 46 Abs 1 Z 4)
IV. Rücktritt
- str ob ex nunc- / ex tunc-Wirkung
- Schadenersatz usw ist Konkursforderung
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Rechtsverhältnisse 2 - Bestandverträge (§§ 23, 24)
I. erfasst sind Miete, Pacht, Leasing (str)
II. Fortsetzung bei Konkurseröffnung
III. Bestandnehmerkonkurs (§ 23)
-
Mietzins ab Eröffnung = Masseforderung
Kündigungsrecht von MV / Bestandgeber
einzuhalten sind gesetzliche Fristen, nicht Termine
der MRG-Schutz ist beachtlich
Beendigungsansprüche = Konkursforderungen
IV. Bestandgeberkonkurs (§ 24)
- kein außerordentliches Auflösungsrecht
- Veräußerung des Bestandobjekts s § 1121 ABGB
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16
Rechtsverhältnisse 3 - Arbeitsverträge (§ 25) 1
I. Allgemeines
- Fortsetzung bei Konkurseröffnung
- Auswirkungen hat nur ArbG-Konkurs
- MV hat dort funktionell (!) ArbG-Stellung
II. Beendigungsrechte
- bei Beschluss auf (Feststellung der) (Teil-)Schließung, Berichtstagsatzung mit befristeter Fortführung
• Kündigungsrecht des MV
• begründeter Austritt des AN
- bei Berichtstagsatzung mit unbefristeter Fortführung
• nur Kündigungsrecht des MV
• nur bezüglich einzuschränkender Bereiche
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Rechtsverhältnisse 4 - Arbeitsverträge (§ 25) 2
III. Kündigungsvornahme
-
binnen Monatsfrist ab Bekanntmachung eines Schließungsbeschlusses bzw der Berichtstagsatzung
einzuhalten sind gesetzliche Fristen, nicht Termine
der Kündigungsschutz ist beachtlich
IV. Schadenersatzanspruch
-
bemisst sich nach der Beendigung außerhalb des Konkurses
ist eine Konkursforderung
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Rechtsverhältnisse 5 - Arbeitsverträge (§ 25) 3
V.
Beendigung nach Arbeitsrecht
-
bleibt neben der nach § 25 möglich
OGH: kein Austritt wegen Entgeltrückständen bei Konkurseröffnung (str)
VI. IESG-Sicherung der AN (s §§ 1 ff IESG)
-
Anspruch gegen Insolvenz-Entgeld-Fonds
es gibt diverse Sicherungsgrenzen, auch gegen Missbrauch
Verfahren bei IEF-Service GmbH
Verwaltungsverfahren bzgl Sicherung
danach Prozess beim ASG möglich
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Rechtsverhältnisse 6 - Diverses
I. Ausschluss der MV-Rechte gem §§ 21 ff ist unwirksam
(§ 25a)
- vertragliche Auflösungsrechte bleiben wirksam (str)
II. Aufträge, Vollmachten
- des GS erlöschen (§ 26 Abs 1, § 1024 ABGB)
- ausgenommen sind
• gesetzliche Vertretungsverhältnisse
• organschaftliche Vertretungsbefugnisse
• Prozessvollmacht (§ 35 ZPO)
III. Anträge (= Offerte, Anbote)
- an den GS bleiben aufrecht (§ 26 Abs 2)
- des GS erlöschen (§ 26 Abs 3)
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Gläubiger - Übersicht
I. Aussonderungsgläubiger (§§ 11, 44 f)
II. Absonderungsgläubiger (§§ 10 f, 48)
III. Massegläubiger (§§ 46 f, 49, 124 f)
IV. Konkursgläubiger (§§ 50 ff)
V. nachrangige Gläubiger (§ 57a)
VI. ausgeschlossene Gläubiger (§§ 3, 51, 58)
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Aussonderungsgläubiger
I. Aussonderungsrechte
- Eigentum
• „wirtschaftliches“ Eigentum bei Treuhandschaft
• Vorbehalt: erst nach Vertragsauflösung
- Forderungsrechte (auch bei Buchgeld?)
- Herausgaberechte (zB aus Miete, Leihe)
- andere Rechte (zB Patent-, Markenrecht)
II. Rechtsstellung
-
bleibt grds unberührt (§ 11 Abs 1)
Klage und Exekution möglich
Zwangsstundung (§ 11 Abs 2 und 3, § 26a)
uU Erlöschen (§§ 12a, 12b, 113a)
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Absonderungsgläubiger
I. Absonderungsrechte
-
Pfandrecht
Sicherungseigentum, -zession (§ 10 Abs 3)
Zurückbehaltungsrecht (§ 10 Abs 2)
≠ Vinkulierung von Versicherungsansprüchen
II. Rechtsstellung
- bleibt grds unberührt (§ 11 Abs 1)
- Durchsetzung mit
• Anmeldung bei Verteilungen
• Klage und Exekution
- Zwangsstundung (§ 11 Abs 2 und 3)
- uU Erlöschen (§§ 12, 12a, 12b, 113a)
- daneben Durchsetzung der gesicherten Konkursforderung
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Massegläubiger 1
I. Masseforderungen (taxativ laut § 46)
- Kosten des Verfahrens (insb MV-Entlohnung)
- Auslagen aus Verwaltung, Bewirtschaftung
- AN-Ansprüche (laufendes Entgelt, Beendigungsansprüche
außerhalb § 25)
- Erfüllung zweiseitiger Verträge bei MV-Eintritt
- Rechtshandlungen des MV
- Bereicherung nach Eröffnung
- Bestattungskosten
- Belohnung der Gläubigerschutzverbände
- Anschlusskonkurs: bevorrechtete Forderungen udgl
- Sondermasseforderungen (§ 49)
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Massegläubiger 2
II.
Rechtsstellung
-
während des Konkurses (§ 124)
• sind bei Fälligkeit voll zu befriedigen
• sonst Abhilfeantrag beim KGer
• im Streitfall Klage und Exekution, Verwaltungsverfahren usw
-
nach Konkursaufhebung (§ 60 Abs 1)
• grundsätzlich nur Befriedigung aus früherer Masse (str ob pro
viribus- oder cum viribus-Haftung)
• volle Haftung bei Aufhebung nach ZwA
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Massegläubiger 3
III. Masseunzulänglichkeit (§ 47 Abs 2, § 124a)
-
tritt ein, wenn die Masse nicht ausreicht, alle Masseforderungen zu erfüllen, nicht aber bei „Zahlungsstockung“
es gilt dann das Rangprinzip statt dem Fälligkeitsprinzip
Anzeige des MV beim Gericht + Bekanntmachung in der
Insolvenzdatei
Restabwicklung mit Befriedigung der Neumassegläubiger
Exekutionssperre für Altmassegläubiger
Verteilung nach Rangordnung des § 47 Abs 2
Aufhebung nach § 124a
42
21
Konkursgläubiger 1
I. Konkursforderungen stammen
- grds aus der Zeit vor der Eröffnung (§ 51)
- Bestehen dem Grunde nach reicht aus (vgl § 16)
- entstehen teilweise nach Eröffnung (insb gem den §§ 21 ff)
II. Wirkung der Konkurseröffnung (§§ 14 ff)
-
lauten auf Geldleistung in inländischer Währung
betagte = befristete Forderungen werden fällig
Dauerleistungen werden kapitalisiert
bedingte Forderungen sind anmeldbar
Verjährungsunterbrechung / -hemmung bei Forderungsanmeldung (§ 9)
43
Konkursgläubiger 2
III. Rechtsstellung der Konkursgläubiger
-
haben ein Haftungsrecht an der Konkursmasse
haben Anspruch auf volle Befriedigung auch nach der
Konkursaufhebung (vgl aber § 57)
die Reduktion auf einen Quotenanspruch erfolgt erst durch
ZwA oder ZAP
Haftung von Mitschuldnern, Bürgen bleibt aufrecht (§§ 17, 18)
trifft Sperre von „Masseverfahren“ bei Gerichten
haben Forderungen im Prüfungsverfahren im Rahmen des
Konkurses geltend zu machen (§§ 102 ff)
44
22
nachrangige Gläubiger
I. = Gläubiger mit Ansprüchen aus Eigenkapital ersetzenden
Leistungen
II. Rechtsstellung (§ 57a)
- haben grundsätzlich gleiche Stellung wie KGl
- sind aber erst nach deren Befriedigung zu berücksichtigen
- schränken daher Rechte der KGl nicht ein (zB keine Bestreitung
von Konkursforderungen)
- dürfen Forderungen erst nach eigener Aufforderung anmelden
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ausgeschlossene Gläubiger
I.
ausgeschlossene Forderungen sind
-
II.
Ansprüche aus Handlungen des GS (§ 3 Abs 1)
laufender Unterhalt ab Eröffnung (§ 51 Abs 2 Z 1 e contrario)
Zinsen, Kosten, Geldstrafen, Ansprüche aus Schenkungen und
Vermächtnissen (§ 58)
Rechtsstellung
-
können keine Ansprüche gegen die Masse geltend machen
sind aus dem konkursfreien Vermögen zu befriedigen
Verfahren gegen den GS sind möglich
46
23
Aufrechnung 1
I. Aufrechnung im Konkurs möglich (§ 19)
- wenn die Konkursforderung und der Schuldneranspruch bei
Eröffnung aufrechenbar sind
- auch bei
• bedingten
• befristeten
• ungleichartigen Ansprüchen
- insb auch mit Forderungen gem §§ 21 ff
47
Aufrechnung 2
II.
Aufrechnung ausgeschlossen (§ 20)
-
wenn die Aufrechnungslage nach Eröffnung eingetreten ist
bei Forderungserwerb in den letzten 6 Monaten vor Eröffnung +
Kennen(müssen) der ZU
bei Erlöschen gem § 12a Abs 2
bei Erlöschen gem § 113a (? - noch keine OGH-Rsp)
nach ZwA, ZAP (str)
48
24
Anfechtung 1 - Überblick 1
I.
Geregelt in den §§ 27 bis 43
II.
Zweck der Konkursanfechtung ist die Wiederherstellung
des gemeinschaftlichen Haftungsfonds
III. Rechtsnatur der Konkursanfechtung
-
str: haftungsrechtliche Unwirksamkeit / Bereicherung /
Anspruch sui generis
bewirkt jedenfalls eine Haftungslage wie ohne anfechtbare
Rechtshandlung
bewirkt aber nur eine relative Unwirksamkeit = Wirksamkeit
grundsätzlich nicht Dritten gegenüber
49
Anfechtung 2 - Überblick 2
IV. Anfechtungsvoraussetzungen
-
allgemeine (§ 27)
Anfechtungstatbestände
•
•
•
•
-
V.
Benachteiligungsabsicht + Vermögensverschleuderung (§ 28)
unentgeltliche Verfügungen usw (§ 29)
Begünstigung (§ 30)
Kennenmüssen der ZU/ÜS (§ 31)
familia suspecta (§ 32) - Beweislastumkehr
doppelte zeitliche Beschränkung (Anfechtungszeitraum Klagefrist)
50
25
Anfechtung 3 - Überblick 3
VI. Anfechtungsumfang (§§ 27, 39 ff)
-
Rechtsgestaltung = Unwirksamerklärung
eventuell Leistung (uU auch von Vermögen, das noch nie in
Masse gewesen ist)
VII. Geltendmachung (§ 43)
-
Anfechtungsmonopol des MV (bei Eigenverwaltung der KGl)
aktiv durch Klage des Anfechtungsgegners (= AnfG)
durch Einrede bei Geltendmachung anfechtbarer Ansprüche
51
Anfechtung 4 - Allgemeine Voraussetzungen 1
I. Rechtshandlungen vor Konkurseröffnung
- nicht nur GS-Handlungen (zB Exekution - § 35)
- Arten
•
•
•
•
•
Rechtsgeschäfte
Erfüllung (zB Aufrechnung → Aufrechnungslage relevant)
Verfügungshandlungen
Verfahrenshandlungen
Unterlassungen (§ 36)
52
26
Anfechtung 5 - Allgemeine Voraussetzungen 2
II.
Befriedigungstauglichkeit
-
= Verbesserung der Aussichten auch nur der Massegläubiger
auch in geringem Ausmaß
Behauptungs- und Beweislast des MV, aber Anscheinsbeweis
maßgeblich ist der Schluss der mStrV im Anfechtungsprozess
53
Anfechtung 6 - Allgemeine Voraussetzungen 3
III. Gläubigerbenachteiligung
-
= Verringerung der Masse, die sich in einer Quotenverschlechterung niederschlägt
mittelbare Benachteiligung reicht aus (OGH; str)
Behauptungs- und Beweislast des MV, aber nur relevant,
sofern Benachteiligung tatbestandsmäßig verlangt ist (OGH)
maßgeblich ist der Schluss der mStrV im Anfechtungsprozess
54
27
Anfechtung 7 - Benachteiligungsabsicht 1
I. Allgemeine Voraussetzungen
- Rechtshandlung des GS
- nicht erforderlich ist die Insolvenz des GS
- nicht erforderlich ist eine Gläubigerstellung des AnfG
II. Anfechtungsobjekt: Rechtshandlung, die andere Gläubiger benachteiligt hat
- nach OGH reicht eine nicht rechtzeitige Befriedigung anderer
Gläubiger aus
55
Anfechtung 8 - Benachteiligungsabsicht 2
III. Anfechtungsfrist: zehn/zwei Jahre vor Eröffnung
IV. Benachteiligungsabsicht
-
V.
muss bei Vornahme der Handlung vorliegen
dolus eventualis reicht (OGH; str)
Benachteiligung muss nicht Ziel der Handlung gewesen sein
gegeben bei Begünstigung eines Gläubigers bei Insolvenz,
wenn keine Hoffnung auf Sanierung vorliegt (OGH; str)
Kennen oder Kennenmüssen durch AnfG (leichte Fahrlässigkeit schadet)
Sonderfall: Verschleuderungsanfechtung (§ 28 Z 4)
56
28
Anfechtung 9 - unentgeltliche Verfügungen
I.
Allgemeine Voraussetzungen
-
II.
Rechtshandlung des GS
nicht erforderlich ist die Insolvenz des GS
nicht erforderlich ist eine Gläubigerstellung des AnfG
Anfechtungsobjekt
-
Schenkungen udgl (außer „Anstandsschenkungen“)
Erwerb von GS-Sachen bei Exekution mit dessen Mitteln
gewisse eherechtliche Verfügungen
III. Anfechtungsfrist : zwei Jahre vor Eröffnung
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Anfechtung 10 - Begünstigung 1
I.
Allgemeine Voraussetzungen
-
Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
• hM: auch der ÜS (str)
• Unanfechtbarkeit bei zwischenzeitigem Wegfall von ZU/ÜS
-
II.
oder gestellter Konkursantrag
oder 60 Tage davor (str, ob auch vor ZU/ÜS)
Gläubigerstellung des AnfG, fehlt bei „Zug-um-Zug-Geschäft“
Anfechtungsobjekt: Sicherstellung oder Befriedigung
des AnfG
III. Anfechtungsfrist: ein Jahr vor Eröffnung
58
29
Anfechtung 11 - Begünstigung 2
IV. Objektive Begünstigung („inkongruente Deckung“)
-
objektive Lage zählt, subjektive Elemente sind grds irrelevant
Begünstigung ist gegeben
• bei Fehlen eines materiellen, klagbaren Anspruchs aus Vertrag
oder Gesetz
• bei unüblichem Abweichen von so einem Anspruch
• Exekution: Pfändung ist inkongruent, aber Zwangszahlung ist
kongruent
-
maßgeblich ist der Handlungszeitpunkt
59
Anfechtung 12 - Begünstigung 3
V.
Subjektive Begünstigung („kongruente Deckung“)
-
Handlung des GS
Begünstigungsabsicht
• muss bei Vornahme der Handlung vorliegen
• dolus eventualis reicht
• Ziel ist die Bevorzugung des AnfG (auch zwecks Exekutions- und
Konkursabwehr)
-
Kennen oder Kennenmüssen durch AnfG (leichte Fahrlässigkeit schadet)
60
30
Anfechtung 13 - Kenntnis der ZU 1
I.
Allgemeine Voraussetzungen
-
Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
• hM: auch der ÜS (str)
• Unanfechtbarkeit bei zwischenzeitigem Wegfall von ZU/ÜS
-
II.
oder gestellter Konkursantrag
Anfechtungsobjekte: Sicherstellung oder Befriedigung
des AnfG bzw ein nachteiliges Rechtsgeschäft mit dem
AnfG
III. Anfechtungsfrist: sechs Monate vor Eröffnung
61
Anfechtung 14 - Kenntnis der ZU 2
IV. Anfechtung von Befriedigung / Sicherstellung
-
Gläubigerstellung des AnfG, fehlt bei „Zug-um-Zug-Geschäft“
maßgeblich ist Handlungszeitpunkt
Kennen oder Kennenmüssen der ZU/ÜS
• leichte Fahrlässigkeit schadet
• relevant sind die konkrete Auskunftsmittel (zB über ergebnislose
Exekutionen, uU Zeitungsmeldungen)
• Vertreterwissen ist zurechenbar
• strenger Maßstab bei Großgläubigern (Banken, Abgabengläubiger)
62
31
Anfechtung 15 - Kenntnis der ZU 3
V.
Anfechtung eines nachteiligen Rechtsgeschäfts
-
ausreichend ist mittelbare Nachteiligkeit (OGH; str)
dazu reicht, dass Gegenleistung des AnfG nicht mehr in der
Masse ist (zB Kreditbetrag)
anfechtbar ist auch Zug-um-Zug-Geschäft
Ermittlung erfolgt durch einen Quotenvergleich = Vergleich mit
der Quote bei Konkurs ohne Rechtsgeschäft
mehrere AnfG haften gemeinsam
63
Anfechtung 16 - Anfechtungsumfang
I.
Grundlagen: § 27 und §§ 39 bis 41
II.
Ziel: Wiederherstellung des Haftungsfonds
III. Rechtsgestaltung
IV. Leistungsanspruch
-
V.
Naturalersatz - bei Untunlichkeit Geldersatz
erfasst auch Vermögen, das nie in der Masse war
AnfG ist unredlicher Besitzer
AnfG hat Anspruch auf seine Gegenleistung
64
32
Anfechtung 17- Geltendmachung
I.
Grundlage: § 43
II.
Anfechtungsmonopol des MV (Eigenverw.: § 189)
III. Klage oder (unbefristete) Einrede
IV. Anfechtungsklage
-
Anfechtung erfolgt ausschließlich im Zivilprozess
materiellrechtliche Frist von einem Jahr ab Konkurseröffnung
individuelle Zuständigkeit des KGer
internationale Zuständigkeit: Eröffnungsstaat
Klagebegehren: Rechtsgestaltung, bei Leistungsanspruch
reicht Leistungsbegehren (OGH; str)
65
Anfechtung 18 - Einzelanfechtung
I. geregelt in der Anfechtungsordnung
II. Zweck: Bekämpfung exekutionsvereitelnder Rechtshandlungen eines Schuldners
III. Tatbestände
- Benachteiligungsanfechtung (§ 2)
- Anfechtung unentgeltlicher Verfügungen (§ 3)
IV. Anfechtungsvoraussetzung (§ 8 Abs 1)
- vollstreckbare Forderung
- erfolg- / aussichtslose Exekution gegen den Schuldner
V. Geltendmachung mit Klage oder Einrede
66
33
Verfahrensschritte bei Konkurseröffnung
I.
Absicherung der GS-Entmachtung (§ 78)
-
Postsperre
Kontensperre
sonstige Sicherungsmaßnahmen
II. MV nimmt Tätigkeit auf
-
Inbesitznahme der Masse (§ 1 Abs 2)
Verständigung der Arbeitnehmer (§ 78a)
III. uU wird Gläubigerausschuss tätig
IV. uU 1. Gläubigerversammlung
V. Anmeldungsfrist beginnt
VI. Prüfphase bei lebendem Unternehmen
67
Masseverwalter 1
I. Bestellung (§§ 80 ff)
-
bei Eröffnung, Enthebung / Ausfall eines MV
geeignete natürliche / juristische Person
grds aus Insolvenzverwalterliste
MV muss von Beteiligten unabhängig sein
II. Enthebung (§ 87)
III. Rechtsstellung
- Vertretertheorie / Organtheorie ( / Amtstheorie)
- handelt rechtswirksam für die Masse (Ausnahme: Geschäfte
gem § 117 ohne Genehmigung von Gericht bzw GlAusschuss)
- ist an Weisungen des Gerichts gebunden
68
34
Masseverwalter 2
IV. Aufgaben (insb §§ 81, 81a)
-
Verwaltung / Verwertung / Verteilung der Masse; insb
• Inbesitznahme der Masse
• Informationsbeschaffung
• Führen von „Masseverfahren“
• Prüfung der Unternehmensfortführung + der ZwA-Möglichkeit →
Bericht in der BerichtsTS
-
Mitwirkung bei Prüfung von KFord (§§ 102 ff)
Mitwirkung beim ZwA (§§ 140 ff)
uU Tätigkeit nach Konkursaufhebung
• Nachtragsverteilung (§ 138)
• OGH: Betrauung mit Anfechtungsprozess
69
Masseverwalter 3
V.
Entlohnung
-
„Baukastensystem“ (§§ 82 ff, 125a)
•
•
•
•
-
Regelentlohnung bei Verwertung, ZwA + Erhöhung / Verminderung
besondere Entlohnung für die Unternehmensfortführung
besondere Entlohnung bei Verwertung einer Sondermasse
Entlohnung für RA-Tätigkeit
Anspruch grds bei Tätigkeitsende (§ 125)
Vorschuss möglich
Entscheidung mit Beschluss - Rekurslegitimation von GS und
GlAusschuss-Mitgliedern
70
35
Masseverwalter 4
VI. Haftung für Pflichtverletzung (§ 81 Abs 3)
-
persönliche Haftung als Sachverständiger
den Verfahrensbeteiligten gegenüber
nur bei Verletzung konkursspezifischer Pflichten
„Gemeinschaftsschäden“ → Entscheidung im
Rechnungslegungsverfahren
Einzelschäden → Klage gegen MV
Amtshaftung dann, wenn (auch) das KGer rechtswidrig
gehandelt hat
VII. Rechnungslegung (§§ 121 ff)
71
Gläubigerausschuss (§§ 88 ff)
I. Gläubigerorgan (sonst Gericht: s § 90)
II. überwacht / unterstützt MV
III. Bestellung
- fakultativ (außer bei Verwertung gem § 117 Abs 1 Z 1, 2)
- bei Eröffnung oder im Lauf des Verfahrens
- 3 bis 7 Mitglieder (zB GlSchutzVerbände, FinProk)
IV. Befugnisse sind zB
- Genehmigung von Maßnahmen gem § 117
- Äußerung zu MV-Maßnahmen (§ 114)
V. Beschlüsse → Aufhebung / Ersetzung durch KGer (§ 95)
72
36
Gläubigerversammlung (§§ 81 ff)
I. Organ aller beteiligten Konkursgläubiger
II. überwacht / unterstützt MV, GlAusschuss
III. öffentliche Einberufung
IV. Befugnisse
- Mitwirkung bei BerichtsTS, PrüfungsTS
- Abstimmung über ZwA, ZAP
- Antrag auf Enthebung des MV
V. Stimmrecht
- bei Forderungsfeststellung
- sonst im Streitfall Stimmrechtsentscheidung
VI. Beschlüsse → Aufhebung / Ersetzung durch KGer (§ 95)
73
Konkursablauf 1 - Massefeststellung
I. Aufgabe des MV (§ 81a Abs 2)
II. Inventar + Schätzung (§ 96 ff)
III. Mitwirkungspflichten des GS
-
Aufklärungspflicht (§ 99)
Vermögensverzeichnis, Bilanz (§ 100)
bzgl Auslandsvermögen (§ 237 Abs 2)
Durchsetzung mit Zwangsmaßnahmen (§ 101)
IV. Mitwirkungspflichten Dritter (§ 97)
74
37
Konkursablauf 2 - Forderungsprüfung 1
I. KGl müssen ihre Forderungen im Konkurs geltend
machen (§ 102 Abs 1)
II. Anmeldungsfrist im Edikt (§ 74)
III. Anmeldung (§§ 103 f)
- Inhalt sinngemäß wie Klage (vgl § 226 ZPO)
- Forderung, Beweismittel, ev Rang
- Einbringung beim Gericht
IV. Weiterleitung an MV (§ 104 Abs 4)
- legt Anmeldungsverzeichnis („AVZ“) an
- prüft Forderungen (§ 104 Abs 6)
75
Konkursablauf 3 - Forderungsprüfung 2
V.
Prüfungstagsatzung (§ 105 f)
-
Erklärungen
• MV muss Erklärung abgeben, er anerkennt oder bestreitet
• GS / KGl können bestreiten
• Ergebnis wird protokolliert, AVZ gehört zum Protokoll
-
MV-Anerkenntnis, keine Bestreitung
• Forderungsfeststellung → Teilnahmerechte (§ 109)
• Bindung, ExTitel nach Konkursaufhebung (§§ 60 f)
-
Bestreitung
• durch MV / KGl → Frist für Prüfungsverfahren
• durch GS → bloß keine Bindung, kein ExTitel
76
38
Konkursablauf 4 - Forderungsprüfung 3
VI. Prüfungsverfahren im Streitfall (§ 110 ff)
-
bei KGer / ASG, AußStrGer bzw VwBehörde
Klage /Antrag
• grundsätzlich des anmeldenden KGl
• bei vollstreckbarer Forderung des Bestreitenden
-
Feststellungsverfahren mit Wirkung für alle Konkursbeteiligten
Forderungsfeststellung bei Obsiegen des KGl
Änderung des gerichtlichen AVZ
fortgesetztes Prüfungsverfahren (§ 113)
• bei Verfahrensunterbrechung (vgl § 7)
• Parteiwechsel, Feststellungs- statt Leistungsbegehren
• Forderungsfeststellung bei Obsiegen des KGl
77
Konkursablauf 5 - Forderungsprüfung 4
VII. Versäumung der Anmeldefrist (§ 107)
-
nachträgliche Anmeldung ist möglich
aber nur bis 14 Tage vor SchlussrechnungsTS
Prüfung in besonderer Tagsatzung
kein Teilnahmeverlust, nachträgliche Anmeldung ist möglich
aber nur bis 14 Tage vor SchlussrechnungsTS
Prüfung in besonderer Tagsatzung
Nachteile
• Kostenpauschale von 50 € bei schuldhafter Verspätung
• keine Bestreitung geprüfter Forderungen
• vorläufig (!) keine Berücksichtigung bei Verteilungen
78
39
Konkursablauf 6 - Forderungsprüfung 5
VI. Nachträgliche Änderungen
-
Forderungsübergang (OGH-Rsp)
• entweder Änderung des AVZ mit Zustimmung des alten Gläubigers
+ des MV
• oder Anmeldung und im Streitfall Prüfung der Rechtsnachfolge
-
Änderung an der Forderung
• zB bei Bedingungseintritt, -ausfall
• neuerliche Anmeldung / Berücksichtigung bei Verteilung / Klärung
in Prozess (str)
79
Konkursablauf 7 - lebendes Unternehmen 1
I. Prüfphase nach Eröffnung
- MV prüft (§ 81 Abs 3)
• ob eine (un-)befristete Fortführung des Unternehmens möglich ist
• ob ein ZwA im Interesse der KGl und erfüllbar ist
- grundsätzlich herrscht ein Verwertungsverbot (§ 114a Abs 1)
- Unternehmensschließung ist möglich
II. Berichtstagsatzung (§§ 91a, 114b)
- spätestens 90 Tage nach Eröffnung
- MV berichtet Gericht und KGl
- Gericht beschließt
• Schließung
• befristete Fortführung (str, ob Beschluss erforderlich)
• unbefristete Fortführung
80
40
Konkursablauf 8 - lebendes Unternehmen 2
III. Beschluss auf unbefristete Fortführung (§§ 114b, 114c)
-
Gericht räumt Frist für ZwA-Antrag ein, max 14 Tage
fortgesetztes Verwertungsverbot
bei ZwA-Antrag Verwertung erst, wenn keine Annahme binnen
90 Tagen
Schließung bleibt möglich
IV. Befristete Fortführung
-
fortgesetztes Verwertungsverbot
bei ZwA-Antrag Verwertung erst, wenn keine Annahme binnen
90 Tagen
Schließung bleibt möglich
81
Konkursablauf 9 - lebendes Unternehmen 3
V.
Unternehmensschließung (§§ 114a, 115)
-
auch bezüglich von Unternehmensbereichen
jederzeit bei Erhöhung des Ausfalls für KGl geboten
Zwangsschließung 1 bis 2 Jahre nach Eröffnung
Verfahren
•
•
•
•
•
Schließung nur mit Beschluss des KGer möglich
auf Antrag des MV oder amtswegig
Anhörung von GlAusschuss, GS
öffentliche Bekanntmachung in der Insolvenzdatei
löst Frist des § 25 KO aus
82
41
Konkursablauf 10 - Verwertung 1
I. primär Freihandverkauf (§§ 114, 116 ff, 119)
- durch MV - GlAusschuss, GS (§ 118) und KGer wirken mit
- mitzuteilende Geschäfte ab 100.000 € (§ 116)
- genehmigungspflichtige Geschäfte (§ 117)
• Verkauf / Verpachtung von Unternehmen(santeilen), Anlage- bzw
Umlaufvermögen, unbeweglichen Sachen
• öffentliche Bekanntmachung (insb in Ediktsdatei)
• Abwarten einer Frist von 8 bis 14 Tagen
• wirksam nur mit Genehmigung von GlAusschuss + KGer
- Widerspruchsverfahren (§ 120)
- Aufschiebung des ExVerfahrens (§ 120a)
- bei Absonderungsrechten: KGer verteilt Erlös nach ExRecht
83
Konkursablauf 11 - Verwertung 2
II.
subsidiär kridamäßige Verwertung (§ 119)
-
MV braucht Beschluss des KGer
Durchführung durch das ExGer nach Exekutionsrecht
MV handelt als betreibender Gläubiger, GS als Verpflichteter
ExGer verteilt den Erlös
laufende Exekution bei KEröffnung: MV kann entweder die
Verpflichtetenrechte wahrnehmen oder sich als betreibender
Gläubiger anschließen
84
42
Konkursablauf 12 - Verteilung 1
I. Verteilungsarten
- Abschlagsverteilung (§ 128)
- Schlussverteilung (§§ 136 f)
- Nachtragsverteilung (§ 138)
II. Verteilungsverfahren (§§ 129 ff)
-
Verteilungsentwurf des MV
(öff. Bekanntmachung - Erinnerungen der KGl)
Genehmigung durch Gericht
Durchführung durch MV
Quotenerlag bei Gericht bei strittigen / bedingten Forderungen
85
Konkursablauf 13 - Verteilung 2
III. Schlussverteilung
-
nach Verwertung der Masse + Beendigung aller Prüfungsprozesse usw
förmliches Verteilungsverfahren
nach Durchführung erfolgt die Konkursaufhebung
IV. Nachtragsverteilung
-
bei Hervorkommen von Massevermögen nach Aufhebung
auch nach ZAP, nicht nach ZwA (str)
KGer beruft (meist den alten) MV ein
Verwertung durch MV
Verteilung auf Grundlage des Schlussverteilungsentwurfs
86
43
Konkursablauf 14 - Konkursaufhebung
I. Aufhebungsfälle
-
bei erfolgreichem Rekurs gg EröffnungsB (§ 79)
nach Schlussverteilung (§ 139)
bei Bestätigung von ZwA, ZAP (§§ 152b, 196)
Einleitung des Abschöpfungsverfahrens (§ 200)
mangels Kostendeckung (§ 166)
Zustimmung (§ 167) / Befriedigung aller KGl
II. öffentliche Bekanntmachung (§ 79)
III. Wirkungen
- GS-Beschränkungen fallen fort (§ 59)
- alle MV-Handlungen bleiben wirksam
- Einzelrechtsverfolgung für Gl (s §§ 60 ff)
87
Zwangsausgleich 1 - Allgemeines
I. geregelt in den §§ 140 bis 165
II. Zweck: Schuldenregelung durch Einigung zwischen GS
und KGl
III. enthält Vertrags- / Entscheidungselemente
IV. kann Masseverwertung verhindern
V. Ablauf
-
Antrag des GS
Vorprüfung durch KGer
Zwangsausgleichstagsatzung mit Abstimmung der KGl
Bestätigungsbeschluss des KGer
Aufhebung mit / ohne Sachwalterbestellung
88
44
Zwangsausgleich 2 - Verfahren 1
I. Antrag des GS (§ 141)
- darf nur KGl betreffen
- Mindesterfordernisse
• 20 % in max 2 Jahren
• Privatschuldner auch 30 % in max 5 Jahren
II. Unzulässigkeit(sprüfung) (§§ 141 f)
- zwingende Unzulässigkeit
- fakultative Unzulässigkeit
III. öffentliche Anberaumung der ZwA-Tagsatzung (§ 145)
IV. Klärung von Kosten, Rechnungslegung (§§ 125, 127,
145a)
89
Zwangsausgleich 3 - Verfahren 2
V.
Zwangsausgleichstagsatzung
-
Anwesenheitspflicht für GS, MV
Bericht des MV
Abstimmung der KGl (Anwesenheit eines Gläubigers reicht)
Annahme bei Kopfmehrheit + ¾-Summenmehrheit
VI. Bestätigung durch das KGer (§§ 152 ff)
-
Voraussetzungen des § 152a KO müssen erfüllt sein
• Sicherstellung der MV-Entlohnung
• Zahlung fälliger + feststehender / Sicherstellung geltend gemachter
Masseforderungen
• Erfüllung von Bedingungen (zB Erlag einer Barquote)
-
Versagung: zwingend (zB bei Gl-Begünstigung) - fakultativ
Bestätigung mit Beschluss
90
45
Zwangsausgleich 4 - Verfahren 3
VII. Konkursaufhebung (§ 152b)
-
mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses
-
öffentliche Bekanntmachung
VIII. Erfüllung
-
„autonome“ durch GS
-
Sachwalterbestellung (§§ 157a ff)
• Überwachung des GS oder
• Übergabe des Vermögens an Treuhänder
91
Zwangsausgleich 5 - Rechtswirkungen
I. Schuldenregelung (§ 156)
- Restschuldbefreiung (auch gegenüber Bürgen usw)
- damit Beseitigung der Insolvenz
- Verzugsfolgen
• schriftliche Mahnung mit 14tägiger Nachfrist
• 6 Wochen Verzug (bei Laufzeit über ein Jahr)
• „quotenmäßiges Wiederaufleben“ = nur im Prozentsatz, der von
Quote noch nicht bezahlt wurde
II. Exekutionstitel (§ 156a)
- auch gegen ZwA-Garanten
III. Nichtigkeit (§ 158)
IV. Unwirksamerklärung (§ 161)
92
46
Konkurs natürlicher Personen 1 Schuldenregulierungsverfahren
I. Nichtunternehmer-Konkurs → BG (§ 182)
II. Eigenverwaltung
-
steht Schuldner zu - Entziehung mgl (§ 186)
Umfang - Mitwirkung des KGer (§ 187)
Restkompetenzen beim KGer (§ 190 Abs 3)
MV-Bestellung möglich (§ 190 Abs 2)
Forderungsprüfung: Schuldner gibt Erklärungen ab (§ 188)
Konkursanfechtung durch KGl (§ 189)
III. Vertretung durch Schuldenberater (§ 192)
93
Konkurs natürlicher Personen 2 - Zahlungsplan 1
I. geregelt in den §§ 193 bis 198
II. Zweck: Schuldenregelung durch Einigung zwischen
Schuldner und KGl
III. Zulässigkeit
- für alle natürlichen Personen, auch Unternehmer
- eingeschränkte Unzulässigkeitsgründe (zB bei Abschöpfungsverfahren in den letzten 10 Jahren)
IV. grds gelten ZwA-Bestimmungen (§ 193 Abs 1), zB
- darf nur KGl betreffen
- für Annahme durch KGl
- Erfordernis der Bestätigung durch KGer
94
47
Konkurs natürlicher Personen 3 - Zahlungsplan 2
V.
Besonderheiten
-
ZAP setzt Masseverwertung voraus (§ 193 Abs 2)
Quote (§ 194 Abs 1)
• keine Mindestquote
• Einkommen der folgenden 5 Jahre ist maßgeblich
• Zahlungsfrist bis 7 Jahre
-
verbesserter ZAP nach Antrags-Ablehnung möglich (§ 195a)
nicht angemeldete KFord (§ 197)
• Quote nur bei ausreichendem Einkommen bzw Vermögen
• darüber entscheidet KGer mit Beschluss
• vorher ist Exekution unzulässig
-
neuer ZAP bei geänderter Einkommenslage (§ 198)
95
Konkurs natürlicher Personen 4 Abschöpfungsverfahren 1
I. geregelt in den §§ 199 bis 216
II. Zweck: Schuldenregelung durch Quotenzahlung
innerhalb eines Wohlverhaltenszeitraums
III. Antrag (§ 199)
- spätestens bei ZAP-Antrag
- Gehaltsabtretung an Treuhänder für 7 Jahre
IV. Verfahrenseinleitung (§§ 200 ff)
- erst nach Scheitern eines ZAP-Antrags
- Prüfung von Einleitungshindernissen
- Bestellung des Treuhänders
- rechtskräftige Einleitung = Konkursaufhebung
96
48
Konkurs natürlicher Personen 5 Abschöpfungsverfahren 2
I. Ablauf des Abschöpfungsverfahrens (§§ 203 ff)
-
Obliegenheiten des Schuldners (§§ 210 f)
Treuhänder nimmt jährlich Verteilung vor
Exekutionssperre für KGl
vorzeitige Einstellung mgl (§ 211)
II. Restschuldbefreiung (§§ 213 ff)
-
zwingende (bei 50 % in 3 Jahren / 10 % in 7 Jahren)
sofortige aus Billigkeit (zB wegen Verfahrenskosten)
Auferlegung von Leistungen für max 3 Jahre
Verlängerung um weitere 3 Jahre
Ausnahmen (§ 215) / Widerruf (§ 216)
97
Ausgleich 1 - Allgemeines
I. Zweck: Schuldenregelung durch Einigung zwischen
Schuldner und AGl
II. Sanierungs- / Liquidierungsausgleich
III. enthält Vertrags- / Entscheidungselemente
IV. Unterschiede zum Konkursverfahren
-
Einigungsverfahren + Sanierungsmaßnahmen
Schuldner bleibt grds verfügungsbefugt
Dauer grds wenige Monate
keine Zeit für Verwertung + Verteilung, Forderungsprüfung,
Anfechtung
98
49
Ausgleich 2 - Antrag, Eröffnung
I. Antrag auch bei drohender ZU möglich (§ 1)
II. (internationale) Zuständigkeit - s Konkurs
III. Antragsinhalt (§ 2)
- Ausgleichsvorschlag
• keine Beeinträchtigung bevorrechteter Gläubiger
• für AGl mindestens 40 % in 2 Jahren
- Angaben zu Erfüllung, Reorganisation
- Vermögensverzeichnis, Bilanzen
IV. Antrag blockiert Konkurseröffnung (§ 7)
V. uU Unzulässigkeit der Eröffnung (§ 3 Abs 1)
VI. Eröffnung → öff. Bekanntmachung (§§ 4 ff)
99
Ausgleich 3 - Eröffnungswirkungen
I. Rechtsstellung des Schuldners (§ 3 Abs 2, § 8)
- bleibt verfügungsfähig, unterliegt Beschränkungen
- Ausgleichsverwalter (= AVw) überwacht / wirkt bei ao
Maßnahmen mit
- Schuldnerhandlungen bei schlechtgläubigem Dritten unwirksam
- keine Prozesssperre, aber ExSperre (§ 10)
II. Rechtsverhältnisse
-
zweiseitiger Vertrag - Erfüllung / Rücktritt (§§ 20a f)
Beendigung von Bestand-, Arbeitsvertrag (§ 20c)
Schadenersatz ist Ausgleichsforderung (§ 20d)
Unwirksamkeit von Auflösungsklauseln (§ 20e)
Aufschiebung von Räumungsexekutionen (§ 12a)
100
50
Ausgleich 4 - Gläubiger
I. voll zu befriedigen sind
- Aussonderungsgläubiger (§§ 11, 21 f)
- Absonderungsgläubiger (§§ 10, 11)
- bevorrechtete Gläubiger (§§ 23) + Geschäftsführungsforderungen (§ 10 Abs 4)
II. Ausgleichsgläubiger (insb §§ 23a ff)
- Folgen der Eröffnung vgl Konkurs
III. ausgeschlossene Gläubiger (§ 28)
IV. Eigenkapitalersatzrecht (vgl Konkurs)
V. Aufrechnung (§§ 19, 20; vgl Konkurs)
101
Ausgleich 5 - Zustandekommen 1
I. bei Eröffnung
- Bestellung von AVw (§§ 29 ff), ev GlBeirat (§ 36)
- Aufforderung zur Anmeldung der Ausgleichsforderungen
- Anberaumung der Ausgleichstagsatzung
II. Verfahren bis Ausgleichstagsatzung
- Forderungsprüfung + Anmeldungsverzeichnis
- AVw prüft Schuldnerlage und Ausgleichsvorschlag
- Sanierungsmaßnahmen gem §§ 20a ff
III. Ausgleichstagsatzung (§§ 37 ff)
- vgl sinngemäß ZwA-Tagsatzung
- ev Stimmrechtsentscheidung bzgl strittiger Forderungen
102
51
Ausgleich 6 - Zustandekommen 2
IV. Bestätigung durch Gericht (§§ 49 ff)
-
vgl sinngemäß beim ZwA
Versagung → Anschlusskonkurs (§ 69; s § 2 KO)
V. Wirkungen (§§ 53 ff; vgl ZwA)
VI. Erfüllung (§§ 57 ff)
-
in fortgesetztem Verfahren (§ 65)
„autonom“ durch Schuldner nach Aufhebung (§ 57)
Sachwalterbestellung (§§ 57 ff; vgl Konkurs)
VII. Einstellung (§ 67)
-
zB bei Antragszurücknahme, Fehlverhalten des Schuldners
→ Anschlusskonkurs (s § 2 KO)
103
IIR - Allgemeines 1
I.
Jüngste rechtliche Entwicklungen:
-
II.
große Bedeutung des internationalen Insolvenzrechts seit dem
Jahr 2003 in Rechtsprechung und Lehre
Hintergrund: Universalität von Insolvenzverfahren aufgrund der
EuInsVO
Anpassung des österr Insolvenzrechts durch das IIRG
viele Konflikte und Streitfragen
Künftige (weltweite) Herausforderungen:
-
drohender Staatsbankrott (Island, Ukraine, Ungarn usw)
Finanzkrise: Bankenhilfen weltweit, dennoch rund 30 USBanken insolvent
104
52
IIR - Allgemeines 2
III. Übersicht:
-
Grundlagen des internationalen Insolvenzrechts
Allgemeines zur EuInsVO
Internationale Zuständigkeit
Anwendbares Recht
Hauptinsolvenzverfahren
Sekundärinsolvenzverfahren
Österreichisches internationales Insolvenzrecht
105
Grundlagen des IIR 1
I. Anforderungen an das IIR
- Rechtsprobleme bei grenzüberschreitender Insolvenz
•
•
•
•
•
Auslandsvermögen
grenzüberschreitende Handlungen von Verwaltern
ausländische Gläubiger
grenzüberschreitende Vertragsverhältnisse
anwendbares Recht
- Lösungsmöglichkeiten
• international
• national
106
53
Grundlagen des IIR 2
II.
Grenzüberschreitung
- Auslandsbezug
- zeitliche Änderungen
III. Erfasste Insolvenzverfahren
-
unterschiedliche Insolvenzbegriffe
personelle Unterschiede
unterschiedliche Eröffnungsvoraussetzungen
unterschiedliche Verfahrensgestaltung
Lösung: allgemeine Begriffe - Aufzählungen
107
Grundlagen des IIR 3
IV. Internationale Zuständigkeit
- unterschiedliche Anknüpfungsmöglichkeiten
- zeitliche Fragestellungen
- Annexverfahren
V.
Anzuwendendes Recht
- materielles Insolvenzrecht
- Insolvenzverfahrensrecht
- Lösung: lex (fori) concursus - Sonderregelung
108
54
Grundlagen des IIR 4
VI. Territorialität - Universalität
- = begrenzte - grenzüberschreitende Wirkung von
Insolvenzverfahren
- internationale Entwicklung zur (eingeschränkten) Universalität
VII.Verfahrensmehrheit - Verfahrenseinheit
- Verfahrensmehrheit
• Parallelverfahren
• Haupt- und Nebenverfahren
- Verfahrenseinheit
109
EuInsVO 1 - Allgemeines 1
I. Werdegang
II. Grundzüge des europäischen Insolvenzrechts
- Geltungsbereich - COMI
- beschränkte Universalität
- Verfahrensmehrheit
• Hauptinsolvenzverfahren
• Sekundärinsolvenzverfahren - Partikularinsolvenzverfahren
- eingeschränkte Maßgeblichkeit der lex concursus
110
55
EuInsVO 2 - Allgemeines 2
III. Erfordernis eines Auslandsbezugs
- Grenzüberschreitung
- str: Bezug zu zweitem MS - nur Drittstaat erforderlich?
- offen: wann?
IV. Anwendungsbereich
- zeitlich: 1.6.2002 bzw späterer Beitrittszeitpunkt
- sachlich: Gesamtverfahren, Insolvenz, Vermögensbeschlag,
Verwalter (Art 1)
- räumlich-personell: Schuldner mit COMI in MS (Art 3)
111
EuInsVO 3 - Allgemeines 3
V.
Begriffe (Art 2)
-
Insolvenzverfahren
Verwalter
Liquidationsverfahren
Gericht
Entscheidung
Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung
Mitgliedstaat, in dem sich Vermögen befindet
Niederlassung
• dauerhafte wirtschaftliche Tätigkeit
• Personaleinsatz
• Vermögenseinsatz
112
56
EuInsVO 4 - Internationale Zuständigkeit 1
I. Allgemeines: COMI-Streitigkeiten
II. COMI für juristische Personen udgl
- Regelung (Art 3 Abs 1)
• „Mittelpunkt der hauptsächlichen Schuldnerinteressen“
• Feststellbarkeit für Dritte erforderlich (13. Erwägungsgrund)
- Meinungsstand: str - maßgeblich ist
• strategische Leitung („head office functions“, „mind of
management“)
• Geschäftstätigkeit
• operative Leitung
- EuGH Eurofood IFSC Ltd
• Vermutung nur ausnahmsweise widerlegbar
• wirtschaftliche Kontrolle ist bedeutungslos
113
EuInsVO 5 - Internationale Zuständigkeit 2
III. COMI für natürliche Personen
- in der Regel im Wohnsitzstaat
IV. maßgeblicher Zeitpunkt
- EuGH Staubitz-Schreiber: maßgeblich ist der Zeitpunkt der
Antragstellung
V.
Annexverfahren, „insolvenznahe“ Verfahren
- Verfahren in unmittelbarem Zusammenhang mit Insolvenzverfahren
- EuGH Seagon/Deko Marty: Eröffnungsstaat ist gem Art 3 Abs 1
für Anfechtungsklage zuständig
- offen: welche anderen Verfahren sind „insolvenznahe“?
114
57
EuInsVO 6 - Anwendbares Recht 1
I. Allgemeines
- die EuInsVO kennt keine rechtliche Universalität
- maßgeblich ist grundsätzlich das Recht des Eröffnungsstaats =
lex concursus (Art 4)
- überlagert wird dieses durch Sonderanknüpfungen (Art 5 bis 15)
- zudem sind Beschränkung durch Sekundärinsolvenzverfahren
möglich, die im Niederlassungsstaat vorrangig sind (Art 28)
115
EuInsVO 7 - Anwendbares Recht 2
II.
Anknüpfung am Recht des Eröffnungsstaats I (Art 4)
- Anwendungsbereich
• lex concursus regelt Verfahren und seine Wirkungen
• Qualifikationsproblem → Abstellen auf insolvenzrechtliche
Wirkungen eines Verfahrens
• Sachnormverweisung
116
58
EuInsVO 8 - Anwendbares Recht 3
I. Anknüpfung am Recht des Eröffnungsstaats II
- Ausdrücklich zugewiesene Materien I
•
•
•
•
•
•
•
Insolvenzvoraussetzungen
Insolvenzfähigkeit
Insolvenzmasse
Befugnisse des Schuldners und des Verwalters
Aufrechnung
laufende Verträge
Rechtsverfolgungsmaßnahmen
117
EuInsVO 9 - Anwendbares Recht 4
I. Anknüpfung am Recht des Eröffnungsstaats III
- Ausdrücklich zugewiesene Materien II
•
•
•
•
•
•
•
Insolvenzforderungen / Masseforderungen
Geltendmachung von Forderungen
Verteilung und Rangordnung
Beendigung des Verfahrens, insb durch Vergleich usw
Gläubigerrechte nach Verfahrensbeendigung
Kosten
gläubigerbenachteiligende Handlungen
118
59
EuInsVO 10 - Anwendbares Recht 5
I. Sonderanknüpfungen I
- Dingliche Rechte Dritter (Art 5)
• bei Gegenständen in einem anderen MS
• Begriff: insb Aus-, Absonderungsrechte
• maßgeblich ist Recht des Belegenheitsstaats – Problem der
„Unberührtheit“ des dinglichen Rechts
• Problem Verwertungsbefugnis
• Überschuss geht an Hauptmasse
- Aufrechnung (Art 6)
• maßgeblich ist auf Schuldnerforderung anwendbares Recht
• Anfechtung usw bleibt möglich
119
EuInsVO 11 - Anwendbares Recht 6
I. Sonderanknüpfungen II
- Eigentumsvorbehalt (Art 7)
• betrifft Sachen in anderem MS
• Käuferinsolvenz → Verkäuferrechte bleiben unberührt
• Verkäuferinsolvenz → Käufer kann Sache erwerben
- Arbeitsvertrag (Art 10)
• betrifft Arbeitsvertrag, Arbeitsverhältnis
• Insolvenzwirkungen, insb ao Beendigung → maßgeblich ist auf
Arbeitsvertrag anzuwendendes Recht
• Forderungsqualifikation → maßgeblich ist die lex concursus
120
60
EuInsVO 12 - Anwendbares Recht 7
I. Sonderanknüpfungen III
- Benachteiligende Handlung (Art 13)
• Anfechtbarkeit usw → maßgeblich ist lex concursus
• Anfechtungsausschluss, wenn für Handlung das Recht eines
• anderen MS maßgeblich ist + danach die Handlung in keiner
Weise angreifbar ist
- Anhängiger Rechtsstreit (Art 15)
•
•
•
•
betrifft Erkenntnisverfahren in anderem MS
Anhängigkeit bei Eröffnung erforderlich
Betroffenheit von Gegenstand oder Recht der Masse
Wirkungen richten sich nach dem Recht des Verfahrens-MS
121
EuInsVO 13 - Hauptinsolvenzverfahren 1
I. Allgemeines (Art 16 bis 26)
II. Wirksame Verfahrenseröffnung (Art 16 f)
- Begriff der Verfahrenseröffnung
• eigentliche Verfahrenseröffnung
• EuGH Eurofood IFSC Ltd: Eröffnung auch bei Bestellung eines
vorläufigen Verwalters mit Verfügungsbefugnis
• str: Eröffnung vor „förmlicher“ Eröffnungsentscheidung?
• str: Eröffnung auch bei „schwachem“ vorläufigem Verwalter?
- keine Zuständigkeitsprüfung
- keine Verletzung des Ordre Public (Art 26)
122
61
EuInsVO 14 - Hauptinsolvenzverfahren 2
III. Wirkungen der Verfahrenseröffnung
- automatische Anerkennung in allen Mitgliedstaaten (Art 16 f)
- öffentliche Bekanntmachung (Art 21)
- Sperre von Leistungen an den Schuldner (Art 24)
IV. Befugnisse des Verwalters (Art 18 ff)
- überall wie im Eröffnungsstaat
- Grenzen
• durch Sekundärinsolvenzverfahren
• Beachtung des Rechts anderer Mitgliedstaaten
123
EuInsVO 15 - Hauptinsolvenzverfahren 3
V.
Rechtsstellung der Gläubiger (Art 39 bis 42)
-
Forderungsanmeldung in allen Verfahren (Art 32)
persönliche Verständigung
VI. Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
-
ohne Förmlichkeiten bezüglich
• Durchführung und Beendigung des Verfahrens
• Annexentscheidungen
• Sicherungsmaßnahmen
-
im Übrigen nach EuGVVO
124
62
EuInsVO 16 - Sekundärinsolvenzverfahren 1
I. Allgemeines (Art 27 bis 38)
-
Nebenverfahren in Niederlassungsstaat
betrifft nur Vermögen in Niederlassungsstaat (Art 3 Abs 2)
maßgeblich ist Recht dieses MS (Art 28)
Rechtssicherheits-, Hilfs-, Verteidigungsfunktion
II. Eröffnung (Art 27)
-
nach Eröffnung eines Hauptverfahrens
nur in MS mit Niederlassung (Art 3 Abs 2)
Liquidierungsverfahren (Art 3 Abs 3; Anh B)
Antragsrecht (Art 29)
keine Insolvenzprüfung
125
EuInsVO 17 - Sekundärinsolvenzverfahren 2
III. Abwicklung
- koordinierte Abwicklung mit dem Hauptverfahren
- Koordinations- und Unterrichtungspflichten der Verwalter
(Art 31; auch Verwalterverträge, Protokolle)
- Verwertung (Art 33)
• Antragsrechte des Hauptverwalters
• Aussetzung der Verwertung / Aufhebung der Aussetzung
- Forderungsanmeldung (Art 32)
- verfahrensbeendende Maßnahmen (Vergleich usw; Art 34)
- Überschuss nach Verwertung (Art 35)
126
63
Österreichisches IIR 1
I. geregelt in der §§ 217 bis 251 KO
II. öffentliche Bekanntmachungen (§§ 218 f)
III. anzuwendendes Recht
- System entspricht fast wörtlich dem der EuInsVO
- grds gilt das Recht des Eröffnungsstaats (§ 221)
- überlagert wird es durch Sonderregeln (§§ 222 ff)
IV. alle Gläubiger können an Konkurs teilnehmen (§ 236)
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Österreichisches IIR 2
II.
Auslandswirkung österr Verfahren (§§ 237 ff)
-
Leitprinzip ist die Universalität
österr Insolvenzverfahren erfasst auch Auslandsvermögen Ausnahme für ausl COMI-Staat
Schuldner muss an dessen Verwertung mitwirken
III. Anerkennung ausländischer Verfahren (240 ff)
-
Voraussetzungen
• Interessenmittelpunkt
• Ähnlichkeit mit österr Insolvenzverfahren
• Teilnahmerecht österr Gläubiger
-
ausländische Verwalter dürfen im Inland handeln
österr Insolvenzverfahren geht aber vor
128
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