Ausgewählte Ergebnisse der überörtlichen Kommunalprüfung

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Ausgewählte Ergebnisse der überörtlichen Kommunalprüfung
Ausgewählte Ergebnisse der überörtlichen Kommunalprüfung
Grobe Verstöße gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und
Wirtschaftlichkeit.
Auch im Jahr 2007 waren z. T. erhebliche Verstöße gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit festzustellen, die zu einer zusätzlichen Belastung der
ohnehin angespannten Finanzsituation der Kommunen führen.
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Der Landkreis Bautzen zahlte ehemaligen Amts- und Sachgebietsleitern, nachdem ihre Stellen im Hj. 2002 im Rahmen einer Umstrukturierung der Kreisverwaltung
entfallen waren, über Jahre hinweg ohne Zustimmung des Kreistages übertarifliche
Vergütungen. Obwohl diesen Angestellten andere Aufgaben, z. B. die eines Sachgebietsleiters oder Sachbearbeiters zugewiesen wurden, nahm der Landkreis die aufgrund der Aufgabenänderungen erforderlichen Vergütungsanpassungen zunächst nicht
vor.
Ebenfalls ohne Zustimmung des Kreistages verzichtete der Landkreis Bautzen auf die
nach einer in den Hj. 2002 und 2003 durchgeführten Eingruppierungsüberprüfung vorzunehmende Herabgruppierung von 28 Bediensteten, mit denen zuvor Vereinbarungen
über Altersteilzeit geschlossen wurden. Eine „Dienstvereinbarung zur Regelung des
Umgangs mit von der Herabgruppierung betroffenen Arbeitnehmern", die u. a. vorsah,
dass bei Arbeitnehmern, die vor dem 09.09.2003 eine verbindliche Vereinbarung zum
Arbeitsende geschlossen hatten, keine Herabgruppierung vorzunehmen war, lehnte der
Kreistag in seiner Sitzung am 03.11.2003 sogar mehrheitlich ab. Dem Landkreis Bautzen entstanden in diesem Zusammenhang allein im Hj. 2005 vermeidbare Mehrausgaben in Höhe von rd. 74 T€.
Aufgrund derselben Eingruppierungsüberprüfung wurde die Stelle einer Angestellten
herabgruppiert. Im Zusammenhang mit dem Wirksamwerden des Eingruppierungsergebnisses schlossen der Landkreis und die Angestellte eine Vereinbarung zur Anordnung und Ableistung von monatlich 16 Überstunden im Zeitraum von Oktober 2004 bis
Oktober 2005. Ausweislich der Vereinbarung waren diese Überstunden nach den Bestimmungen des BAT-O zu vergüten. Dies schloss bereits den tarifvertraglich grundsätzlich vorzuziehenden Freizeitausgleich geleisteter Überstunden im konkreten Fall
völlig unbegründet aus. Mit Schreiben vom 01.10.2004 ordnete der Landrat mit damals
sofortiger Wirkung befristet bis einschließlich Oktober 2005 zur „Sicherung des Dienstbetriebes" die Leistung dieser Überstunden an. Obgleich die Angestellte ausweislich
ihres Zeitkontos z. B. im Zeitraum von Mai bis Oktober 2005 die zu leistende Sollstundenzahl nur im September 2005 und das lediglich um 37 Minuten überschritt, wurden
ihr vom Mai bis September 2005 statt monatlich 16 sogar 18 „Überstunden" vergütet.
Für Oktober 2005 bezahlte der Landkreis 16 „Überstunden" und für weitere 16 „Überstunden", für die die Angestellte Arbeitszeitausgleich in Anspruch nahm, einen Zuschlag von 30 %, so als wären sie nach 20:00 Uhr geleistet worden. Dem Landkreis
entstanden in diesem Zusammenhang vermeidbare Ausgaben in Höhe von 3.431,90 €
zzgl. dem Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung.
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Die Gemeinde Hartmannsdorf (rd. 1.400 EW) veranschlagte im fünfjährigen Berichtszeitraum für Verfügungsmittel - einschließlich der Ausgaben für Ehrungen, Jubiläen und Repräsentationen - jährlich zwischen rd. 4,50 und 5,80 € je EW und verausgabte für die genannten Zwecke insgesamt rd. 40.000 €. Als angemessen gelten allgemein
0,30 bis 0,60 € je EW. 1 Die geleisteten Ausgaben für die Ausrichtung von Weihnachtsfeiern für Gemeinderäte und Angestellte der Gemeinde und deren Begleitung in Höhe
von rd. 5.700 € sowie die Übernahme von Kosten für eine Geburtstagsfeier der Bürgermeisterin in Höhe von rd. 1.600 € dienten zudem nicht der Erledigung von öffentlichen Aufgaben der Gemeinde i. S. v. § 2 Abs. 1 SächsGemO.
Die Gemeinde verausgabte weiterhin für ein allein von der Bürgermeisterin genutztes
Mobilfunktelefon im Zeitraum von 2000 bis 2004 rd. 19.400 €. In dem fünfjährigen Prüfungszeitraum machte die ehrenamtliche Bürgermeisterin außerdem für insgesamt
rd. 470 zumeist eintägige Dienstreisen, bei denen sie insgesamt rd. 76.500 km zurücklegte, Ansprüche auf Wegstreckenentschädigung geltend. Die Gemeinde erstattete der
Bürgermeisterin hierfür insgesamt rd. 21.000 €. Gemessen an der Größe und der
- nach Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft - verbliebenen Aufgaben der Gemeinde
sind derartige Ausgaben in der vorgenannten Höhe nicht zu rechtfertigen und stellen
einen groben Verstoß gegen das Gebot einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung dar.
Dass die von der Bürgermeisterin gegenüber der Gemeinde abgerechneten Dienstreisen der Erfüllung kommunaler Aufgaben nach § 2 Abs. 1 SächsGemO dienten, konnte
in Ermangelung aussagefähiger begründender Unterlagen allein aus dem auf der Auszahlungsanordnung angegebenen Reisezweck - u. a. Gespräche in Ministerien bzw. mit
sächsischen Staatsministern, Empfänge des SMI, Veranstaltungen in der sächsischen
Landesvertretung in Berlin etc. - in 94 Fällen nicht eindeutig festgestellt werden. In weiteren fünf Fällen standen die der Dienstreisekostenabrechung der Bürgermeisterin beigefügten Unterlagen der Annahme, dass die Reisetätigkeit in Erfüllung gemeindlicher
Aufgaben ausgeübt wurde, ausdrücklich entgegen.
Auf Anordnung der Bürgermeisterin erstattete die Gemeinde einer privaten Angestellten
der Bürgermeisterin rd. 1.100 € für verauslagte Portogebühren. Die Angestellte beauftragte im Berichtszeitraum 65 Mal einen Kurierdienst mit der Versendung von Briefen.
Anhand der fehlenden oder unvollständigen begründenden Unterlagen konnte nicht in
jedem Fall darauf geschlossen werden, dass die verausgabten Portogebühren bzw. die
Beauftragung eines Kurierdienstes im Interesse der Gemeinde lagen. Ausweislich der
begründenden Unterlagen übernahm die Gemeinde die Kosten für die Versendung von
Unterlagen für eine Konferenz zur „Telemedizin“, für Hochwasserbroschüren anlässlich
der Hochwasserkatastrophe im August 2002 sowie anlässlich der Schulgesetznovelle.
Dem Rechenwerk lag eine von der Bürgermeisterin unterzeichnete Auszahlungsanordnung bei, auf der handschriftlich vermerkt war: „Porto 48 Briefe à 1,10 DM Neujahrsgrüße Landtagsabgeordnete“. Die Ausgaben für die jeweils kurz vor Weihnachten der
Jahre 2001, 2002 und 2003 u. a. an Mitglieder der sächsischen Staatsregierung, einer
Fraktion im sächsischen Landtag sowie an die Mitglieder des Kreisverbandes einer Partei versandten Briefe gingen gleichfalls zulasten der Gemeindekasse.
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Die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes (AZV) Klingenthal/
Zwota beschloss 2002 auf Grundlage einer Gebührenkalkulation eine Abwasser- und
Gebührensatzung, in der sie u. a. für die Teilentsorgung konkret für die einkalkulierte
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Vgl. Jahresbericht 2006 des SRH, Beitrag Nr. 40, S. 366.
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Festmenge zu entsorgenden Fäkalschlammes Gebühren festsetzte, die 0,41 € je m3
unterhalb der Kostendeckung lagen. Ungeachtet dessen stellte der Verband z. B. in
den Vorberichten zu den Haushaltsplänen 2003 und 2004 sowie in seiner Stellungnahme zum Prüfungsbericht der überörtlichen Prüfung aus dem Jahr 2002 die festgesetzten Gebühren als kostendeckend dar. Der Zweckverband verstieß trotz seiner schwierigen finanziellen Situation grob gegen die Grundsätze der Einnahmebeschaffung gem.
§ 73 SächsGemO und der wirtschaftlichen Haushaltsführung. Bereits im Jahr 2000 hatte die Rechtsaufsichtsbehörde eine Anordnung nach § 115 SächsGemO zur Erhebung
kostendeckender Gebühren erteilt. Im Prüfungsbericht der überörtlichen Prüfung aus
dem Jahr 2002 wurde dies ebenfalls beanstandet, woraufhin der AZV in seiner Stellungnahme mitgeteilt hatte, nunmehr kostendeckende Gebühren zu erheben. Da es
sich bei den Kostenunterdeckungen um bewusst in Kauf genommene handelt, können
diese nur durch Umlagen der Verbandsmitglieder kompensiert werden.
Der Verband hatte den Bau von Kläranlagen und den Ausbau der Netzinfrastruktur im
Wesentlichen bis zum Jahr 2000 abgeschlossen. Eine Überprüfung, welche Grundstücke danach anschlussfähig und -pflichtig geworden sind, unterließ er jedoch mindestens bis Juli 2006. Damit fehlte es im betreffenden Zeitraum an der Grundlage für die
Durchsetzung des in der Abwasser- und Gebührensatzung aus dem Jahr 2002 geregelten Anschluss- und Benutzungszwangs jeweils innerhalb von sechs Monaten nach Betriebsfähigkeit der Abwasseranlage. Durch das Nichtanschließen anschließbarer Grundstücke entgehen dem ohnehin finanzschwachen Verband Einnahmen, womit er elementar gegen Einnahmebeschaffungs- und Wirtschaftlichkeitsgrundsätze verstößt.
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Der Bürgermeister der Stadt Lugau gewährte einer beamteten Bediensteten auf
deren Schadenersatzbegehren hin im Rahmen eines Vergleiches vom 15.06.2005 eine
Zahlung in Höhe von 15 T€ brutto. Ursprünglich hatte die Bedienstete rd. 24 T€ mit der
Begründung gefordert, sie sei gemäß Beschluss der damaligen Stadtverordnetenversammlung zu ihrer Verbeamtung zum 01.01.1995 in die falsche Besoldungsgruppe A 11 und nicht in die ihr zustehende Besoldungsgruppe A 12 eingruppiert worden.
Die Zahlung erfolgte, obwohl eine vom Bürgermeister zugezogene Rechtsanwaltskanzlei unter Hinweis auf die eindeutigen beamtenrechtlichen Grundlagen sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Schluss kam, dass der Bediensteten keinerlei Schadenersatz zustand. Den für den Abschluss des Vergleiches aufgrund der Regelungen
der Hauptsatzung notwendigen Beschluss des Stadtrats holte der Bürgermeister nicht
ein. Er beabsichtigt jedoch, einen solchen Beschluss nachträglich herbeizuführen. Ungeachtet dessen hätte sich auch bei Vorliegen eines entsprechenden Beschlusses keine Veränderung der rechtlichen Beurteilung ergeben.
Der Bürgermeister handelte zum finanziellen Nachteil der Stadt, indem für die Beauftragung der Kanzlei mit einer einfachen personalrechtlichen Fragestellung - ohne geschlossene Honorarvereinbarung - weitere Ausgaben in Höhe von 8.064,90 € geleistet
wurden.
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Am 26.06.2003 beschloss der Stadtrat der Stadt Naunhof die Übertragung eines
mit einem Mietwohnhaus (27 Wohneinheiten) bebauten Grundstückes an eine Eigengesellschaft der Stadt gegen Zahlung von 550 T€. Eine Ausschreibung erfolgte nicht.
Die Gegenleistung wurde ausweislich der Begründung der Beschlussvorlage anhand
eines von der Gesellschaft berechneten Ertragswertes für das Wohngebäude ermittelt.
Gemäß dem o. g. Stadtratsbeschluss sollte der Erwerber zusätzlich zur Errichtung eines Parkplatzes für das Gebäude im Jahr 2003 verpflichtet werden. Die hierfür erforderlichen Ausgaben in Höhe von 22,5 T€ waren im o. g. Übertragungspreis bereits zuguns307
ten des Erwerbers berücksichtigt worden. Ein nach der Beschlussfassung des Stadtrats
erstelltes Sachverständigengutachten vom 20.08.2003 ergab einen Verkehrswert für
das o. g. Grundstück von 570 T€. Da die Stadt zur Erstellung der Parkplatzanlage nicht
verpflichtet war, kam diese künftige Investition richtigerweise bei der Ermittlung des
Wertes nicht zum Ansatz. Die Rechtsaufsichtsbehörde genehmigte den Grundstücksübertragungsvertrag vom 15.07.2003 mit Bescheid vom 18.11.2003.
Die Gegenleistung war gemäß dem notariell beurkundeten Nachtrag vom 19.08.2003
mit Beurkundung der Vorurkunde fällig. Dementgegen schloss der Bürgermeister am
03.02.2004 ohne Beschluss des zuständigen Stadtrats mit dem Erwerber eine Vereinbarung über eine zinslose Ratenzahlung des Kaufpreises. Hiernach war die Gegenleistung in festgelegten Teilbeträgen nach erfolgter Eigentumsumschreibung auf den Erwerber fällig. Diese wesentliche Änderung des Grundstücksübertragungsvertrages wurde nicht notariell beurkundet. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte daraufhin vorzeitig am 25.02.2004, nachdem der Bürgermeister gegenüber der Notarin mit
Schreiben vom 10.02.2004 den Erhalt der vollständigen Gegenleistung bestätigt hatte,
ohne dass allerdings entsprechende Zahlungseingänge zu verzeichnen waren. Am
02.03.2004 ging der erste Teilbetrag in Höhe von 450 T€ in der Stadtkasse ein. Vollständig bezahlt war die Gegenleistung erst am 10.08.2005, da der Bürgermeister ohne
vorherigen Beschluss des zuständigen Stadtrats dem Erwerber für einen Teil der vereinbarten Raten mündlich eine zinslose Stundung gewährte. Der Stadtrat beschloss die
vorgenannte Stundung der Raten nachträglich am 20.12.2007.
Die Stadt ging aufgrund der Vorleistung erhebliche, nicht vertretbare Risiken ein. Für
die Stadt gab es keinen ersichtlichen Grund, das Eigentum an dem Grundstück zu
übertragen, ohne vorher die Gegenleistung, deren Finanzierung Sache des Erwerbers
war, vollständig erhalten zu haben. Dies gilt umso mehr, als die Stadt dem Erwerber
eine Vollmacht zur Belastung des Vertragsbesitzes mit Grundpfandrechten bis zur Höhe von 450 T€ nebst Zinsen und Nebenleistungen und Abgabe der hiermit zusammenhängenden Erklärungen erteilt hatte. Im Gegenzug erklärte die Stadt, keine persönliche
Haftung zu übernehmen. Der Erwerber trat zur Sicherung sämtliche Ansprüche gegen
die Darlehensgeber auf Auszahlung der durch diese Grundpfandrechte zu sichernden
Darlehen an die Stadt ab.
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Die Gemeinde Ottendorf-Okrilla schuldete den Kreditinstituten im Hj. 2003 die
Rückzahlung mehrerer endfälliger Kredite in Höhe von insgesamt rd. 7,2 Mio. €. Statt
eigene Mittel anzusammeln und obwohl eine entsprechende Praxis bereits im Rahmen
einer überörtlichen Prüfung im Jahr 2002 für die damals zurückliegenden Jahre beanstandet worden war, „tilgte“ die Gemeinde davon rd. 7,1 Mio. € ordentlich durch die Aufnahme neuer endfälliger Kredite. Ungeachtet der Tatsache, dass auch die Rechtsaufsichtsbehörde diese Art der „Kredittilgung“ in ihrem Haushaltsbescheid 2004 beanstandete, „tilgte“ die Gemeinde im Hj. 2006 erneut einen endfälligen Kredit in Höhe von
rd. 1,0 Mio. € planmäßig durch einen neuen Kredit. Das gleiche beabsichtigte die Gemeinde ausweislich ihrer Finanzplanung in den Hj. 2008 und 2009 bei der Fälligkeit von
Gesamtbetragskrediten in Höhe von insgesamt rd. 6,1 Mio. €. Die Gemeinde OttendorfOkrilla verstieß damit nicht nur fortgesetzt gegen die Kreditfinanzierungsziele des
§ 82 Abs. 1 SächsGemO, sie verschob auch den überwiegenden Teil ihrer Tilgungslasten zugunsten eines ausgeglichenen Haushaltes in die Zukunft und gefährdete bereits
damit die Sicherheit ihrer stetigen Aufgabenerfüllung in künftigen Haushaltsjahren
(vgl. § 72 Abs. 1 SächsGemO).
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Bereits im Hj. 1998 erhob der AZV Rödertal, ein Teilzweckverband, von der Gemeinde
Ottendorf-Okrilla und der am 01.01.1999 in diese eingegliederten ehemaligen Gemeinde Hermsdorf Umlagen in Höhe von insgesamt rd. 6,7 Mio. € zur Deckung seiner Investitionskosten. Die Gemeinde Ottendorf-Okrilla beglich bis September 2007 weder diese
Forderungen noch wies sie diese zu irgendeinem Zeitpunkt in ihren Büchern aus. Sie
entzog sich insofern sowohl der Verpflichtung zur Zahlung von Umlagen als auch der
gesetzlich ausdrücklich normierten Pflicht, den Zweckverband bei der Durchführung
seiner Aufgaben zu unterstützen. Bei haushaltsrechtskonformem Nachweis ihrer fälligen Verbindlichkeiten hätte die Gemeinde in den Hj. 1998 bis 2002 zudem unter sonst
gleichen Bedingungen, ohne Berücksichtigung etwaiger Zinsen und Säumniszuschläge,
ein um rd. 5,4 Mio. € bzw. nach Eingliederung der Gemeinde Hermsdorf ein um
rd. 6,7 Mio. € schlechteres Jahresergebnis ausweisen müssen. Mit Ablauf des Hj. 2003
waren die Umlagenforderungen des AZV Rödertal, der am 30.11.1999 seine Auflösung
beschloss, zwar verjährt und damit erloschen. Der ihnen zugrunde liegende Finanzbedarf in Höhe von rd. 5,9 Mio. € 2 bestand aber fort. Obwohl die Schuld zum ganz wesentlichen Teil von der Gemeinde Ottendorf-Okrilla spätestens im Rahmen der Abwicklung des Verbandes zu tragen sein wird, erhob sie weder kostendeckende Entgelte im
Bereich der Abwasserbeseitigung noch bildete sie entsprechende Rücklagen. Auch
deshalb gefährdete sie die stetige Aufgabenerfüllung in künftigen Haushaltsjahren im
erheblichen Maße.
Als ein Ergebnis der überörtlichen Prüfung veranschlagte die Gemeinde in ihrem Haushaltsplan 2008 eine Investitionskostenumlage an den AZV Rödertal in Höhe von
rd. 233 T€. Auch mittelfristig plant die Gemeinde Ottendorf-Okrilla jährliche Zahlungen
in Höhe von jeweils 200 T€.
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Im Dezember 2005 beschloss die Verbandsversammlung des Zweckverbandes
Abwasserbeseitigung Obere Mandau über die Abwassergebührensätze für die Jahre
2005 bis 2007. Der Beschlussvorlage lag eine Gebührenkalkulation bei, nach der die
Gebührensätze nicht verändert werden mussten. Mit der Kalkulation war ein privates
Unternehmen beauftragt worden. Dessen Originalkalkulation war jedoch vom Sachgebietsleiter der Verbandsgeschäftsstelle u. a. durch den Austausch einiger Seiten und
damit auch im Ergebnis geändert worden. Die geänderte Kalkulation berücksichtigte vor
allem nicht mehr die tatsächliche Kostenüberdeckung. Diese Änderung war in der Beschlussvorlage nicht zu erkennen, die tatsächlich geänderte Kalkulation schien diejenige des Unternehmens zu sein. Zweck der Änderung waren nach Angaben des Sachgebietsleiters unveränderte Gebührensätze. Der Verbandsvorsitzende bestätigte auf
Nachfrage, dass er auf keinen Fall niedrigere Gebühren als in der früheren Abwassersatzung beschließen lassen wollte, einerseits, um die Gebührenkontinuität zu wahren,
aber andererseits auch, um nicht in späteren Jahren eine Gebührenerhöhung beschließen zu müssen. Diese Auffassung habe er gegenüber dem beauftragten Unternehmen,
dem Sachgebietsleiter und den Verbandsräten schon früher vertreten. Tatsächlich hatte
der Zweckverband seit 1994 entgegen geltendem Kommunalabgabenrecht keine
Nachberechnungen für abgelaufene Kalkulationszeiträume vorgenommen und folglich
auch keine Kostenüber- oder -unterdeckungen in seinen Kalkulationen berücksichtigt.
Im Ergebnis der überörtlichen Prüfung ermittelte er eine Kostenüberdeckung in Höhe
von rd. 1,5 Mio. €. Die Verbandsversammlung beschloss daraufhin rückwirkend zum
01.01.2007 neue niedrigere Gebührensätze.
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Ohne seinen Bescheid aus dem Jahr 1998 aufzuheben, erhob der AZV Rödertal in den Hj. 1999 bis
2001 aufgrund desselben Finanzbedarfs Umlagen von der Gemeinde Ottendorf-Okrilla in Höhe von
rd. 807 T€, die diese bezahlte.
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Die Stadt Rodewisch beauftragte im Jahr 2003 für den geplanten Bau einer
„Verabschiedungshalle“ (Leichenhalle) einen Architekten und ein Ingenieurbüro. In den
Architekten-/Ingenieurverträgen war jeweils stufenweise die Beauftragung der Leistungsphasen 1 bis 4, Leistungsphasen 5 bis 7 sowie Leistungsphasen 8 und 9 vereinbart worden, welche mit entsprechenden zusätzlichen Schreiben schriftlich beauftragt
werden sollten. Die Stadt erteilte den Auftrag vorerst bis zur Leistungsphase 4. Da die
örtliche Kirchgemeinde sich zwischenzeitlich zur Sanierung der vorhandenen „Verabschiedungshalle“ mit eigenen Mitteln entschieden hatte, kam das Bauvorhaben nicht
zur Ausführung. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Stadt bereits rd. 11,6 T€ an Planungskosten für die Leistungsphasen 1 bis 4 verausgabt. Obwohl keine weiteren
schriftlichen Beauftragungen der Leistungsphasen 5 bis 9 durch die Stadt vorlagen,
forderten sowohl der Architekt als auch das Ingenieurbüro weitere Honorare wegen
Leistungsausfall bzw. entgangenem Gewinn. Deswegen schloss die Stadt im Jahr 2006
sowohl mit dem Architekten als auch mit dem Ingenieurbüro Vereinbarungen über pauschale Entschädigungszahlungen in Höhe von 3.500 bzw. 1.080 €, ohne dass hierfür
eine rechtliche Grundlage bestand. Abgesehen von den bereits unnötig verausgabten
Planungskosten in Höhe von rd. 11,6 T€ entstand der Stadt durch den Abschluss o. g.
Vereinbarungen ein weiterer Schaden in Höhe von 4.580 €.
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Im Jahr 2000 beschloss der Stadtrat der Stadt Rothenburg/O. L. den Neubau
einer Kindertagesstätte zur Umsetzung seines Kindertagesstättenkonzeptes. Er entschied sich dabei für die Fertigteilbauweise als kostengünstigste Variante. Das Projekt
wurde in den Haushaltsplan des Jahres 2003 aufgenommen, wobei der Eigenanteil der
Stadt durch eine Kreditaufnahme finanziert werden sollte. Aufgrund eines Variantenund Kostenvergleichs zwischen sechs Alternativen entschied sich der Stadtrat im
März 2003 für die Ausführung in Massivbauweise entsprechend der Energieeinsparverordnung. Der Kostenvergleich wies diese Variante als diejenige mit den höchsten Nutzungskosten (Heizung, Lüftung) und den zweithöchsten Gesamtkosten nach 30 Jahren
aus. Die Gesamtkosten lagen rd. 116 T€ über denen der wirtschaftlichsten Variante.
Der Kostenvergleich berücksichtigte allerdings die Finanzierungskosten nicht. Unter
Beachtung der vereinbarten Konditionen des zur Finanzierung aufgenommenen Annuitätendarlehens liegt der Zinsaufwand während der gesamten Laufzeit fast rd. 9 T€ höher als bei der wirtschaftlichsten Variante. Der Stadtrat verstieß mit der Wahl der Ausführungsart somit gegen den Grundsatz einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung. Die Stadt hat während der Nutzungsdauer Mehrkosten in Höhe von voraussichtlich etwa rd. 125 T€ zu tragen.
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Der AZV Untere Zschopau errichtete in den Jahren 2003 bis 2005 in Waldheim
eine neue Kläranlage. Das ausführende Unternehmen des Loses „Bautechnik" berechnete in mehreren Positionen, insbesondere beim Betonstabstahl, die Abrechnungsmengen nicht korrekt. Im Rahmen der überörtlichen Prüfung wurde eine Überzahlung in
Höhe von rd. 20,1 T€ ermittelt. Im Ergebnis der Auswertung des Prüfungsberichts mit
dem bauüberwachenden Ingenieurbüro und dem ausführenden Unternehmen realisierte der Zweckverband eine Rückzahlung in Höhe von rd. 19,4 T€.
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Die Stadt Wilthen errichtete in den Jahren 2002 und 2003 ein neues Feuerwehrgerätehaus. Dabei vereinbarte sie mit dem Architekturbüro Prämien für die Einhaltung
bzw. mindestens 3 %ige Unterschreitung der Gesamtbaukosten. Die Prämie für die
Kostenunterschreitung sollte 30 % der Kosteneinsparung betragen, wenn sie aufgrund
besonderer Architektenleistungen erzielt wurden. Die HOAI lässt für derartige Prämien
einen Höchstsatz von lediglich 20 % der Kosteneinsparung zu. Die Stadt zahlte für die
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Unterschreitung der Gesamtbaukosten eine Prämie in Höhe von rd. 57,4 T€, obwohl
das Architekturbüro keine besonderen Leistungen nachgewiesen und demnach keinen
Anspruch auf die Prämie hatte. Außerdem ermittelte das Architekturbüro das Honorar
für die Leistungsphasen 1 bis 9 der Gebäudeplanung nicht korrekt, sodass die Stadt
Honorar in Höhe von rd. 10,8 T€ zu viel zahlte. Dies führte auch zu einer überhöhten
Berechnung der Prämie für die Einhaltung der Gesamtbaukosten. Insgesamt bezahlte
die Stadt demnach rd. 68,7 T€ zu viel an das Architekturbüro.
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Die ehemalige Gemeinde Zschortau erwarb aufgrund eines Beschlusses des
Gemeinderats im Hj. 2001 ein Grundstück zum Kaufpreis von rd. 51 T€. Der Veräußerer hatte bereits im Jahr 2000 über dasselbe Grundstück einen Kaufvertrag mit einem
anderen Erwerber geschlossen; die Eigentumsübertragung war mangels Grundbucheintragung noch nicht vollzogen. Aus diesem Grund verpflichtete sich die Gemeinde im
Rahmen des Grundstückskaufvertrags zur Zahlung einer Entschädigungsleistung in
Höhe von rd. 5 T€ für die Aufwendungen des ursprünglichen Erwerbers. Aufgrund von
Liquiditätsproblemen nahm die Gemeinde zur Finanzierung des Kaufpreises und der
Entschädigungsleistung einen Kassenfestbetragskredit in Höhe von rd. 61 T€ für ein
Jahr auf. Mit Beschluss des Gemeinderats wurde die Gemeindeverwaltung zugleich
beauftragt, das Grundstück weiterzuveräußern. Im Hj. 2002 wurde das Grundstück von
der Gemeinde für einen Kaufpreis von rd. 43 T€ veräußert. Der Kassenkredit wurde erst
im Hj. 2004 abgelöst.
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