Ausgabe Nr.01 / 2010
Transcrição
Ausgabe Nr.01 / 2010
ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN 2010 Nr. 1 MONTAG, 4. JANUAR 2010 www.staatsanzeiger-hessen.de Seite Hessische Staatskanzlei Verleihung des Hessischen Verdienstordens/Verleihung des Hessischen Verdienstordens am Bande . . . . . . . . . . . . . Honorarkonsularische Vertretung von Finnland in Frankfurt am Main; hier: Änderung einer Anschrift . . . . . . . . . . . Veröffentlichungen des Hessischen Statistischen Landesamtes im Dezember 2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Richtlinien zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Durchführung des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. 3. 1974, geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des EGStGB vom 15. 8. 1974 . . . . Berichterstattung (Sofortmeldungen) über wichtige Ereignisse in polizeilichen Angelegenheiten (WE-Erlass) . . . . . . . Gemeinsamer Erlass betr. Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung durch Schulen und Polizei . . . . . . . . . . . . . . . Nebenamtlicher Unterricht zur Ausund Fortbildung der im öffentlichen Dienst tätigen Personen . . . . . . . . . . . . Verwaltungsvorschriften zum Hessischen Reisekostengesetz vom 14. 12. 2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Einführungshinweise zum Hessischen Reisekostengesetz vom 9. 10. 2009 . . . . Hessisches Reisekostenrecht; hier: Amtliche Sachbezugswerte vom 1. 1. bis 31. 12. 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beihilfe zu Pflegekosten; hier: Rentenversicherungsbeiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen . . . Hessisches Ministerium der Finanzen Entlastung der Landesregierung wegen der Haushaltsrechnung 2007 des Landes Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Hessisches Kultusministerium Urkunde über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Lingelbach, Berfa und Hattendorf . . . . . . Urkunde über die Vereinigung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinden Bürgeln und Bauerbach . . . . 2 2 2 3 5 6 8 12 12 17 18 18 19 20 20 Seite Urkunde über die Vereinigung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Bottendorf und der Evangelischen Kirchengemeinde Willersdorf . . Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Neubau der Bundesautobahn 44 (Kassel–Herleshausen), Teilabschnitt Helsa Ost bis Hessisch Lichtenau West, von Bau-km 13+200 bis 13+953,46 (Baustein AS Helsa Ost) und von Bau-km 14+000 bis 19+183,61 (VKE 12) in den Gemarkungen Helsa und Eschenstruth der Gemeinde Helsa, Landkreis Kassel, sowie Fürstenhagen und Hessisch Lichtenau der Stadt Hessisch Lichtenau, WerraMeißner-Kreis, im Rahmen des Verkehrsprojektes Deutsche Einheit Nr. 15: „Autobahn A 44 Kassel–Eisenach und A 4 Eisenach–Görlitz“ . . . . . . . . . . . . . Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Merkblatt zur Förderung der energetisch optimierten Modernisierung von Wohngebäuden und ausgewählten Nichtwohngebäuden (Verwaltungsgebäude, Schulen, Kindergärten und -tagesstätten, Sporthallen in Verbindung mit Schulen) mit passivhaustauglichen Komponenten nach Teil II Nr. 1 der Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung nach §§ 4 bis 8 des Hessischen Energiegesetzes und im Rahmen des Operationellen Programms für die Förderung der regionalen Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung in Hessen aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung 2007 bis 2013, Prioritätsachse: 1.9 Energieeffizienz und erneuerbare Energien . . . . . . . . . . . . . . Zulassung als staatlich anerkannte Untersuchungsstelle für Abwasseruntersuchungen für den Teilbereich EKVO-Überwachungsstelle . . . . . . . . . Hessisches Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit Festsetzung des Budgets und des Pflegesatzes der Vitos jugendforensische Klinik Marburg in der Vitos Klinik Lahnhöhe der Vitos Gießen-Marburg gemeinnützige GmbH, Gießen . . . . . . . . . 20 20 24 25 26 Seite Festsetzung des Budgets und des Pflegesatzes der Vitos Klinik für forensische Psychiatrie in der Vitos Rheingau gemeinnützige GmbH, Eltville am Rhein . 26 Der Präsident des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen Beschluss über eine wegen fehlender Postulationsfähigkeit des Verfahrensbevollmächtigten unzulässige Grundrechtsklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 Die Regierungspräsidien DARMSTADT Vorhaben der E.ON Kraftwerke GmbH; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verordnung zur Aufhebung des Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage „Praunheim III“ der Stadt Frankfurt am Main, Stadtwerke, vom 7. 12. 2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Durchführung des Raumordnungsgesetzes und des Hessischen Landesplanungsgesetzes; hier: Raumordnungsverfahren für den geplanten Neubau der Bundesstraße 8 – Ortsumgehung Königstein im Taunus und Kelkheim (Taunus) . . . . . . . Verordnung zur Aufhebung des Wasserschutzgebietes „Kinzbergquelle“ der Stadt Schlüchtern, Stadtteil Vollmerz, Main-Kinzig-Kreis, vom 7. 12. 2009 . . Vorhaben der Stadtwerke Heppenheim; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anerkennung der FTV 1860 – Stiftung mit Sitz in Frankfurt am Main als rechtsfähige Stiftung . . . . . . . . . . . . . . Anerkennung der Bürgerstiftung „Unser Land! Rheingau und Taunus“ mit Sitz in Bad Schwalbach als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts . . . . Vorhaben der Gemeinde Rimbach; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anerkennung der „Zwerg Nase-Stiftung“ mit Sitz in Wiesbaden als rechtsfähige Stiftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anerkennung der Kröner Stiftung mit Sitz in Langenselbold als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts . . . . Anerkennung der Stiftung qui es mit Sitz in Hanau als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts . . . . . . . . . . . . 28 29 29 29 29 29 29 30 30 30 30 (Fortsetzung siehe nächste Seite) Öffentliche Ausschreibungen in Hessen auf www.vergabe24.de Seite 2 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010 Seite Genehmigung der Änderung des Stiftungszwecks der Bürgerstiftung Darmstadt mit Sitz in Darmstadt . . . . . . . . . GIESSEN Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage in Alsfeld-Liederbach, Brunnen 4, zugunsten der Stadt Alsfeld, Vogelsbergkreis, vom 14. 12. 2009 . . . . Vorhaben der Buderus Guss GmbH, Buderusstraße 26, 35236 Breidenbach; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anerkennung der Carsten Bender-Leukämie-Stiftung mit Sitz in Wettenberg Anerkennung der „gut dem Ding“ Stiftung Erdstationen mit Sitz in Heuchelheim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Neufassung der Stiftungsverfassung der „Stiftung Lebenshilfe Gießen“ mit Sitz in Pohlheim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 30 36 36 36 36 Nr. 1 Seite KASSEL Vorhaben: Errichtung und Betrieb einer Flüssiggasversorgungsanlage; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Genehmigung einer Änderung der Stiftungsverfassung der Stiftung „Hospital zum Heiligen Geist“ mit Sitz in Fritzlar . 36 36 Hessisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen Widmung der Neubaustrecke der Westumgehung Friedberg (Hessen) im Zuge der Bundesstraße 3, der Neubaustrecke im Zuge der Bundesstraße 455 zwischen B 3 neu und B 3 alt in Richtung des Stadtteiles Dorheim und der Neubaustrecke im Zuge der Kreisstraße 21 zwischen B 3 neu und L 3134 alt zwischen Bad Nauheim und Friedberg, Stadtteil Ockstadt, sowie Abstufungen, Umbenennung und Einziehung von Teilstre- Seite cken der Bundesstraßen 3 und 455, der Landesstraße 3134 und der Kreisstraßen 12 und 13 in den Gemarkungen Bad Nauheim, Ockstadt und Friedberg (Hessen), Wetteraukreis, Regierungsbezirk Darmstadt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 Hessischer Verwaltungsschulverband Lehr- und Stoffplan; hier: Vorbereitungslehrgang auf die Fortbildungsprüfung zur/zum Verwaltungsfachwirt/-in . 37 Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . . 39 Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 40 Andere Behörden und Körperschaften Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main; hier: Haushaltssatzung 2010, Genehmigung und Auslegung des Produkthaushaltsplans . . . . . 53 Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 54 HESSISCHE STAATSKANZLEI 1 3 Verleihung des Hessischen Verdienstordens/ Verleihung des Hessischen Verdienstordens am Bande Veröffentlichungen des Hessischen Statistischen Landesamtes im Dezember 2009 Den Hessischen Verdienstorden habe ich verliehen mit Urkunde vom 15. Juli 2009 an Herrn Professor Dr. jur. Rudolf S t e i n b e r g , Hofheim am Taunus. Den Hessischen Verdienstorden am Bande habe ich verliehen mit Urkunde vom 30. Juli 2009 an Herrn Hans B o n k a s , Frankfurt am Main, und mit Urkunde vom 25. November 2009 an Herrn Dr. Bertold P i c a r d , Eppstein. Statistisches Jahrbuch Hessen 2009/10 Band 1 Wirtschaft, Erwerbstätigkeit und Umwelt Print 34,00 c – einschließlich CD-ROM – + – Update CD-ROM CD-ROM – 22,00 c – + – Update – CD-ROM Konjunkturprognose Hessen 2010 Print – 10,00 c – Online – 8,00 c – Statistische Berichte B. Bildung, Rechtspflege, Wahlen Die Studierenden an den Hochschulen in Hessen im Wintersemester 2009/10 – Vorläufige Ergebnisse – (B III 1/S – WS 2009/10) – Online kostenfrei – C. Land- und Forstwirtschaft, Fischerei Weinbestände in Hessen im Jahr 2009 – (C II 3 – j/09) – Online kostenfrei – Schweine- und Schafbestand am 3. Mai 2009 in Hessen – (C III 1 – 4 – j/09) – Online kostenfrei – Schlachtungen in Hessen im 3. Vierteljahr 2009 – (C III 2 – vj. 3/09) – Online kostenfrei – E. Produzierendes Gewerbe Betriebe, Beschäftigte und Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe in Hessen im August 2009 – (E I 1 – m – 8/09) – Online kostenfrei – Betriebe, Beschäftigte und Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe in Hessen im September 2009 – (E I 1 – m – 9/09) – Online kostenfrei – Investitionen im Verarbeitenden Gewerbe in Hessen im Jahr 2008 – (E I 6 – j/08) – Online kostenfrei – Energieversorgung in Hessen im August 2009 – (E IV 1, E IV 2 mit E IV 3 – m 08/09) – Online kostenfrei – Das Handwerk in Hessen im 3. Vierteljahr 2009 – (E V 1 – vj 03/09) – (Vorläufige Ergebnisse) – Online kostenfrei – Wiesbaden, 16. Dezember 2009 Der Hessische Ministerpräsident StAnz. 1/2010 S. 2 2 Honorarkonsularische Vertretung von Finnland in Frankfurt am Main; hier: Änderung einer Anschrift Die Anschrift der Honorarkonsularischen Vertretung von Finnland in Frankfurt am Main lautet seit dem 1. Dezember 2009: Büroservice 99 GmbH Beethovenstraße 5 60325 Frankfurt am Main Wiesbaden, 17. Dezember 2009 Hessische Staatskanzlei StAnz. 1/2010 S. 2 Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010 F. Wohnungswesen, Bautätigkeit Baugenehmigungen in Hessen im August 2009 – (F II 1 – m 8/09) – Online kostenfrei – Baugenehmigungen in Hessen im September 2009 – (F II 1 – m 9/09) – Online kostenfrei – G. Handel und Gastgewerbe, Fremdenverkehr Entwicklung von Umsatz und Beschäftigung im Kfz- und Einzelhandel sowie in der Instandhaltung und Reparatur von Kfz in Hessen im September 2009 – Vorläufige Ergebnisse – (G I 1 – m 9/09) – Online kostenfrei – Entwicklung von Umsatz und Beschäftigung im Großhandel und in der Handelsvermittlung in Hessen im September 2009 – Vorläufige Ergebnisse – (G I 2 – m 9/09) – Online kostenfrei – Die Ausfuhr Hessens im Januar 2009 – Vorläufige Ergebnisse – (G III 1 – m 1/09) – Online kostenfrei – Die Ausfuhr Hessens im Februar 2009 – Vorläufige Ergebnisse – (G III 1 – m 2/09) – Online kostenfrei – Die Ausfuhr Hessens im März 2009 – Vorläufige Ergebnisse – (G III 1 – m 3/09) – Online kostenfrei – Die Ausfuhr Hessens im April 2009 – Vorläufige Ergebnisse – (G III 1 – m 4/09) – Online kostenfrei – Die Ausfuhr Hessens im Mai 2009 – Vorläufige Ergebnisse – (G III 1 – m 5/09) – Online kostenfrei – Die Ausfuhr Hessens im Juni 2009 – Vorläufige Ergebnisse – (G III 1 – m 6/09) – Online kostenfrei – Seite 3 Die Ausfuhr Hessens im Juli 2009 – Vorläufige Ergebnisse – (G III 1 – m 7/09) – Online kostenfrei – Die Ausfuhr Hessens im August 2009 – Vorläufige Ergebnisse – (G III 1 – m 8/09) – Online kostenfrei – Gäste und Übernachtungen im hessischen Tourismus im September 2009 – Vorläufige Ergebnisse – (G IV 1 – m 09/09) – Online kostenfrei – H. Verkehr Straßenverkehrsunfälle in Hessen im September 2009 – Vorläufige Ergebnisse – (H I 1 – m 09/09) – Online kostenfrei – J. Dienstleistungen Unternehmen, tätige Personen und Umsatz in den Bereichen „Verkehr und Nachrichtenübermittlung“ sowie „Dienstleistungen für Unternehmen“ in Hessen 2007 – (J I 1 – j/07) – Online kostenfrei – M. Preise und Preisindizes Verbraucherpreisindex in Hessen im November 2009 – (M I 2 – m 11/09) – Online kostenfrei – Q. Umwelt Gefährliche Abfälle in Hessen 2007 – (Q II 11 – j/07) – Online kostenfrei – Wiesbaden, 18. Dezember 2009 Hessisches Statistisches Landesamt StAnz. 1/2010 S. 2 HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT 4 Richtlinien zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung – Förderrichtlinien – Inhaltsübersicht: Einleitung I. Personenkreis II. Stellenpool für die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung III. Sonderprogramm zur Beschäftigung von jüngeren schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung IV. Förderprogramm zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen und Hilfskräften in der Landesverwaltung V. Landesprogramm zur Beschäftigung von älteren schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung VI. Verfahren VII. Schlussbestimmungen Ziel der Hessischen Landesregierung ist es, die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung zu fördern und durch geeignete Maßnahmen einem Absinken der erreichten Beschäftigungsquote unter 6 vom Hundert entgegenzuwirken. Dieses Ziel soll durch die verstärkte Neueinstellung von arbeitslosen schwerbehinderten Menschen im Rahmen eines Fonds zur Integration und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung erreicht werden. Der Fonds beinhaltet den Stellenpool für die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen, das Sonderprogramm zur Beschäftigung von jüngeren schwerbehinderten Menschen, das Förderprogramm zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen und Hilfskräften und das Landesprogramm zur Beschäftigung von älteren schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung. Er ist im Haushaltsplan des Landes Hessen dem Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (HMdIS) zugeordnet. I. Personenkreis Schwerbehinderte Menschen im Sinne dieser Richtlinien sind schwerbehinderte nach § 2 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – (SGB IX) und diesen nach § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellte behinderte Menschen. II. Stellenpool für die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung Die Zuweisungen im Rahmen des Stellenpools sind grundsätzlich für Neueinstellungen von besonders betroffenen arbeitslosen schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 72 SGB IX vorbehalten. Der Stellenpool wird zentral beim HMdIS geführt. III. Sonderprogramm zur Beschäftigung von jüngeren schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung Teilnehmerinnen und Teilnehmer dieses Programms sind grundsätzlich jüngere arbeitslose schwerbehinderte Menschen im Alter unter 50 Jahren, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis eingestellt werden. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer durchlaufen zur qualifizierten Einarbeitung vor der Einstellung eine „Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung“ nach § 46 SGB III bei der Beschäftigungsdienststelle. Das Sonderprogramm kann in festzulegenden Bezirken oder hessenweit durchgeführt werden. IV. Förderprogramm zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen und Hilfskräften in der Landesverwaltung Mit diesem Programm soll grundsätzlich die Beschäftigung von arbeitslosen schwerbehinderten Menschen sowie die Beschäftigung von Hilfskräften für einzustellende oder bereits beschäftigte schwerbehinderte Menschen, insbesondere Vorlesekräfte für Blinde sowie Aushilfskräfte für individuelle Einarbeitungsphasen und die Übernahme von schwerbehinderten Auszubildenden nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss gefördert werden. Unbefristete Beschäftigungsverhältnisse werden bevorzugt gefördert. In begründeten Ausnahmefällen können auch Sachausgaben erstattet werden, die der beruflichen Integration schwerbehinderter Menschen dienen. V. Landesprogramm zur Beschäftigung von älteren schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung Das Programm soll die Bemühungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) oder anderer Rehabilitationsträger sowie der zuständigen Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) und Kommunen unterstützen, ältere arbeitslose schwerbehinderte Menschen, Seite 4 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010 die das 50. Lebensjahr vollendet haben, beruflich wieder einzugliedern und möglichst bis zum Eintritt in das gesetzliche Rentenalter zu beschäftigen. Für die Dienststellen besteht nach Ablauf der Förderzeit keine Weiterbeschäftigungspflicht. Es ist jedoch zu prüfen, ob nach dem Ablauf der Förderzeit eine Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis bis zur Gewährung der gesetzlichen Altersrente erfolgen kann. Zur Erreichung dieses Zieles sollte mit entsprechenden Bemühungen rechtzeitig begonnen werden. VI. Verfahren 1. Antragstellung Anträge auf Zuweisungen im Rahmen des Stellenpools (Abschnitt II) oder Förderung einer Maßnahme (Abschnitt IV und Abschnitt V) sind vor Einstellung beziehungsweise Abschluss eines Arbeitsvertrages von den Dienststellen des Landes an den Beauftragten der Hessischen Landesregierung für behinderte Menschen zu richten. Den nach diesem Zeitpunkt gestellten Anträgen wird nicht entsprochen. Die Anträge müssen eine Begründung und Angaben über die voraussichtliche Besoldungs-, Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe, Tätigkeit, Arbeitszeit, Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sowie die voraussichtlichen Förderleistungen der BA, anderer Rehabilitationsträger, der zuständigen ARGEn und Kommunen enthalten. In Ausnahmefällen können diese Förderleistungen auch durch entsprechende Eigenbeteiligungen der Dienststellen ersetzt werden. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist mitzuteilen, ob eine Weiterbeschäftigung nach Ablauf des Förderzeitraums beabsichtigt ist. Bei der Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Sonderprogramms (Abschnitt III) werden die obersten Landesbehörden aufgefordert, geeignete Arbeitsplätze zu melden. Förderleistungen der BA oder anderer Rehabilitationsträger sowie der zuständigen ARGEn und Kommunen sind von den Beschäftigungsdienststellen vor der Einstellung bei den zuständigen Stellen zu beantragen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass bei allen Einstellungen schwerbehinderter Menschen – auch wenn diese nicht im Rahmen dieser Richtlinien gefördert werden – mögliche Förderleistungen der BA oder anderer Rehabilitationsträger sowie der zuständigen ARGEn und Kommunen zu beantragen sind. 2. Zuweisung Das HMdIS entscheidet im Einvernehmen mit dem Beauftragten der Hessischen Landesregierung für behinderte Menschen über die Anträge und weist die Zuschüsse aus Landesmitteln im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel personenbezogen zu. 3. Bewerberauswahlverfahren und Beschäftigungsverhältnis Grundsätzlich benennen die Agenturen für Arbeit sowie die zuständigen ARGEn und Kommunen unter Berücksichtigung der gemeldeten Arbeitsplätze geeignete Bewerberinnen und Bewerber, die dann nach einem Bewerberauswahlverfahren bei den jeweiligen Beschäftigungsdienststellen unbefristet oder befristet eingestellt werden. Befristete Arbeitsverhältnisse sollen mindestens über den gesamten bewilligten Förderzeitraum abgeschlossen werden. Bei Einstellungen im Rahmen des Sonderprogramms (Abschnitt III) erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Anschluss an die vorgeschaltete „Maßnahme zur Aktivierung und berufliche Eingliederung“ bei der Beschäftigungsbehörde unbefristete Arbeitsverträge von der jeweiligen Beschäftigungsbehörde. Die Probezeit beginnt mit dem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis und wird nicht durch die vorgeschaltete Maßnahme ersetzt. Nach der Einstellung sind dem HMdIS und dem Beauftragten der Hessischen Landesregierung für behinderte Menschen Fotokopien des Arbeitsvertrages oder der Ernennungsurkunde, des Schwerbehindertenausweises und des Bewilligungsbescheides der BA, anderer Rehabilitationsträger, der zuständigen ARGEn und Kommunen zu übersenden. 4. Vertragsänderungen und andere Änderungen Bei beabsichtigter Entlassung, Kündigung oder Auflösung des Arbeitsvertrages – auch innerhalb der Probezeit – ist der Beauftragte der Hessischen Landesregierung für behinderte Menschen rechtzeitig zu beteiligen. Nr. 1 Veränderungen, die Auswirkungen auf die Zahlung der Bezüge und damit der Förderleistungen haben (zum Beispiel Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis, beabsichtigte Beförderungen, Höhergruppierungen, Erkrankungen ohne Fortzahlung der Bezüge, Mutterschutz), sind dem HMdIS, der zuständigen Agentur für Arbeit, anderen Rehabilitationsträgern, den zuständigen ARGEn und Kommunen (soweit von dort Förderleistungen bezogen werden) rechtzeitig anzuzeigen. 5. Dauer, Art und Höhe der Förderung Die im Einzelnen zu zahlenden Zuschüsse aus Landesmitteln bemessen sich nach der jeweils ausgeübten Tätigkeit, der Höhe der Förderleistungen der BA, anderer Rehabilitationsträger, der zuständigen ARGEn und Kommunen und den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. a) Personenbezogene Zuweisungen im Rahmen des Stellenpools (Abschnitt II) erfolgen unter Angabe der Wertigkeit entweder auf unbestimmte Zeit oder für einen bestimmten Zeitraum. Zuschüsse aus Landesmitteln können in Höhe von bis zu 100 vom Hundert der entstandenen Personalausgaben unter Berücksichtigung der Förderleistungen der BA, anderer Rehabilitationsträger, der zuständigen ARGEn und Kommunen gewährt werden. Beförderungen, Höhergruppierungen beziehungsweise Höherstufungen sind grundsätzlich nur bis zur zugewiesenen Wertigkeit möglich. b) Zuschüsse aus Landesmitteln für Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen des Sonderprogramms (Abschnitt III) können bis zu einer Dauer von drei Jahren in Höhe von bis zu 100 vom Hundert der entstandenen Personalausgaben unter Berücksichtigung der Förderleistungen der BA, anderer Rehabilitationsträger, der zuständigen ARGEn und Kommunen gewährt werden. c) Zuschüsse aus Landesmitteln für Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen des Förderprogramms (Abschnitt IV) können bis zu einer Dauer von drei Jahren in Höhe von bis zu 100 vom Hundert der entstandenen Personalausgaben unter Berücksichtigung der Förderleistungen der BA, anderer Rehabilitationsträger, der zuständigen ARGEn und Kommunen gewährt werden. In besonderen Ausnahmefällen ist eine längere Förderdauer möglich. d) Zuschüsse aus Landesmitteln für Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen des Landesprogramms (Abschnitt V) können bis zu einer Dauer von acht Jahren in Höhe von bis zu 100 vom Hundert der entstandenen Personalausgaben unter Berücksichtigung der Förderleistungen der BA, anderer Rehabilitationsträger, der zuständigen ARGEn und Kommunen gewährt werden. Die maximale Gesamtförderdauer nach dem SGB III und dem Landesprogramm beträgt bei schwerbehinderten Menschen – die bei der Einstellung das 50. Lebensjahr vollendet haben, bis zu 60 Monate und – die bei der Einstellung das 55. Lebensjahr vollendet haben, bis zu 96 Monate. 6. Ausgaben und Einnahmen Bei allen Beschäftigungsverhältnissen (Abschnitte II, III, IV und V) werden die Personalausgaben der schwerbehinderten Menschen und der Hilfskräfte aus den Personalausgabenbudgets der Beschäftigungsdienststellen über die Hessische Bezügestelle geleistet. Auf Nachweis werden den Beschäftigungsdienststellen die entstandenen Personalausgaben bis zu 100 vom Hundert unter Berücksichtigung der Förderleistungen der BA, anderer Rehabilitationsträger, der zuständigen ARGEn und Kommunen für den bewilligten Förderzeitraum erstattet. Diese Erstattung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr beim HMdIS schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Personalausgaben entstanden sind. Die Förderleistungen der BA, anderer Rehabilitationsträger, der zuständigen ARGEn und Kommunen werden unmittelbar von den Beschäftigungsdienststellen vereinnahmt. VII. Schlussbestimmungen Diese Förderrichtlinien sind allen Vorgesetzten, den Beauftragten nach § 98 SGB IX, den Personalräten, den Frauenbeauftragten und den Schwerbehindertenvertretungen zur Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010 Kenntnis und zur Beachtung zuzuleiten. Alle mit Personalangelegenheiten befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über den Inhalt dieser Richtlinien zu unterrichten. Das Land wird sich aus seiner besonderen Fürsorgepflicht heraus dafür einsetzen, dass die Inhalte der Richtlinien auch bei Veräußerungen oder Privatisierungen weiterhin beachtet werden. Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2010 in Kraft und ersetzen die Richtlinien zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung – Förderrichtlinien – vom 29. November 2004 (StAnz. S. 3826). Wiesbaden, 16. Dezember 2009 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Z 4 – 12 i – Gült.-Verz. 3452 – StAnz. 1/2010 S. 3 5 Durchführung des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469, 547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des EGStGB vom 15. August 1974 (BGBI. I S. 1942) Die Hinweise vom 24. März 1999 (StAnz. S. 1075) zur Durchführung des Verpflichtungsgesetzes treten im Rahmen der Erlassbereinigung wegen Ablaufs der Zehn-Jahres-Frist am 31. Dezember 2009 außer Kraft. Ich habe die Hinweise überarbeitet und gebe nachstehend eine Neufassung bekannt: 1. Nach dem Verpflichtungsgesetz soll auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer oder seiner Obliegenheiten verpflichtet werden, wer, ohne Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu sein, a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, beschäftigt oder für sie tätig ist, b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluss, einem Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig ist, oder c) als Sachverständige oder Sachverständiger öffentlich bestellt ist. 2. „Amtsträger“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind zunächst die Personen, die in einem Amtsverhältnis (Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter) oder in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (zum Beispiel Ministerinnen und Minister) stehen. Sie sind unabhängig von ihrer Funktion allein aufgrund des Amtsverhältnisses Amtsträger. Zu den Amtsträgern im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB gehören auch Personen, die nicht in einem Amtsverhältnis stehen (zum Beispiel Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer), wenn sie dazu bestellt sind, bei einer Behörde oder einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen. Ausschlaggebend sind also funktionale Kriterien. 3. „Aufgaben der öffentlichen Verwaltung“ sind nicht nur solche der staatlichen Eingriffs- und Leistungsverwaltung, sondern alle von der Staatsgewalt abgeleiteten und staatlichen Zwecken dienenden Aufgaben. Hierunter fallen insbesondere auch die fiskalische Verwaltung sowie Aufgaben der Daseinsvorsorge, und zwar unabhängig davon, in welcher Form (hoheitlich oder privatrechtlich) sie erfüllt werden. Abzustellen ist also auf den Inhalt der Aufgabe, nicht auf die Art und Weise ihrer Erfüllung. Somit kann auch die erwerbswirtschaftlich-fiskalische Betätigung des Staates und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung sein. 4. Amtsträger sind unter anderem hinsichtlich der nachfolgend aufgeführten Straftatbestände besonders verantwortlich: § 97b Abs. 2 in Verbindung mit §§ 94 bis 97 StGB (Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses), § 120 Abs. 2 StGB (Gefangenenbefreiung), § 133 Abs. 3 StGB (Verwahrungsbruch), § 201 Abs. 3 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes), § 203 Abs. 2, 4, 5 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen), Seite 5 § 204 StGB (Verwertung fremder Geheimnisse), § 331 StGB (Vorteilsannahme), § 332 StGB (Bestechlichkeit), § 353b StGB (Verletzung des Dienstgeheimnisses), § 355 StGB (Verletzung des Steuergeheimnisses) und § 358 StGB (Nebenfolgen). Durch die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz erlangen Personen, die nicht Amtsträger sind, die Eigenschaft als „für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete“ (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Sie sind damit in strafrechtlicher Hinsicht den Amtsträgern gleichgestellt. 5. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz (= § 11 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a StGB) sind zur Begründung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Rahmen der einschlägigen Straftatbestände besonders die Personen zu verpflichten, die, ohne Amtsträger zu sein, bei einer Behörde oder einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, beschäftigt oder für sie tätig sind. Neben der „Behörde“ ist im Verpflichtungsgesetz auch die „sonstige Stelle“ genannt. Es kommen für die Verpflichtung also nicht nur Behörden im organisatorischen Sinne in Betracht, sondern auch Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Stellen, die Teile einer Behörde im organisatorischen Sinne sind. Der Personenkreis, der unter das Verpflichtungsgesetz fällt, ergibt sich nach Abgrenzung der nicht in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehenden Amtsträger anhand der in Tz. 3 genannten funktionalen Kriterien. Für eine Verpflichtung kommen daher insbesondere diejenigen in Betracht, die zwar bei einer Behörde oder sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, beschäftigt oder für sie tätig sind, die jedoch selbst keine öffentlichen Aufgaben wahrnehmen. Hierzu gehören vor allem Schreibkräfte, Bürokräfte, Botinnen und Boten, Reinigungskräfte und ähnliche Personengruppen, Auszubildende und Praktikantinnen und Praktikanten, die unter den TV Prakt fallen, sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer der praktischen Studienzeit im Sinne des § 10 JAG. Auch Personen, die aufgrund eines Sonderauftrages „für“ eine Behörde oder Stelle vorübergehend herangezogen werden, etwa als Gutachter oder Mitglied eines beratenden Ausschusses, werden von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz erfasst. Die Abgrenzung ist nicht immer zweifelsfrei möglich. 6. Weiterhin sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Verpflichtungsgesetz (= § 11 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b StGB) auch diejenigen besonders zu verpflichten, die bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluss, Betrieb oder Unternehmen, die „für“ eine Behörde oder sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig sind. Unter „Verband“ sind Zusammenschlüsse von natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen zur Förderung gemeinsamer Interessen, insbesondere wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und politischer Art, zu verstehen. Von dem Begriff „sonstige Zusammenschlüsse“ werden Beiräte, Ausschüsse und ähnliches erfasst. Voraussetzung ist, dass diese Organisationsformen für eine Behörde oder sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, also gleichsam als deren „verlängerter Arm“ tätig werden. Ausgenommen sind dagegen die Fälle, in denen ein Verband und Ähnliches mit Tätigkeiten beauftragt wird, die nur der Vorbereitung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung dienen, zum Beispiel der Beschaffung von Sachmitteln. Für eine Verpflichtung kommen ferner grundsätzlich auch die bei privaten Betrieben oder Unternehmen beschäftigten oder für sie tätigen Personen in Betracht, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung für eine Behörde oder sonstige Stelle ausführen. Das sind zum Beispiel die mit Reinigungs-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten beauftragten Beschäftigten, die durch ihre Tätigkeit Zugang zu geschützten Amts-, Betriebs-, Geschäfts- oder Privatgeheimnissen erhalten können. 7. Nach § 1 Abs. 1 Verpflichtungsgesetz „soll“ eine Verpflichtung vorgenommen werden. Das bedeutet, die Verpflichtung ist immer dann durchzuführen, wenn dies von der Sache her geboten ist, das heißt, wenn aufgrund der im Einzelfall übertragenen Aufgaben objektiv die Möglichkeit der Verwirklichung der in Tz. 4 genannten Straftatbestände denkbar ist. Nur in Fällen, in denen die übertragenen Aufgaben so geartet sind, dass schon diese Möglichkeit ausscheidet, darf von der Verpflichtung abgesehen werden. Hiernach ist von einer Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz nur dann abzusehen, wenn im Aufgabenbereich der Dienststelle oder des Betriebes generell die Möglichkeit der Ver- Seite 6 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010 wirklichung eines in Tz. 4 genannten Straftatbestandes ausscheidet. Scheidet die Möglichkeit nur im speziellen Aufgabenbereich der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers aus, so ist sie oder er gleichwohl zu verpflichten, wenn auch in diesen Fällen durch in der Dienststelle oder im Betrieb erlangte Kenntnisse von Vorgängen außerhalb des eigenen Aufgabengebietes die Verwirklichung eines Straftatbestandes nicht ausgeschlossen werden kann. 6 Berichterstattung (Sofortmeldungen) über wichtige Ereignisse in polizeilichen Angelegenheiten (WE-Erlass) 1 Die Entscheidung darüber, wer im Einzelnen zu verpflichten ist, trifft die Leiterin oder der Leiter der Behörde oder der sonstigen Stelle in eigener Verantwortung nach pflichtgemäßem Ermessen. 8. § 1 Abs. 2 und 3 Verpflichtungsgesetz bestimmen die Form und den wesentlichen Inhalt der Verpflichtung. Die Verpflichtung ist mündlich vorzunehmen; eine Bekräftigung durch Handschlag ist nicht erforderlich. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem zu Verpflichtenden mit zu unterzeichnen ist und von der sie oder er eine Ausfertigung erhält. Die Niederschrift und deren Aushändigung sind keine Wirksamkeitsvoraussetzungen der Verpflichtung. Zum Zwecke der Beweissicherung ist es jedoch dringend geboten, auch diese Formalien zu erfüllen. Von der Aushändigung einer Ausfertigung kann abgesehen werden, wenn dies im Interesse der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geboten ist (§ 1 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz des Verpflichtungsgesetzes). Inhaltlich erstreckt sich die Verpflichtung auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten. Das folgt bereits aus § 1 Abs. 1 des Verpflichtungsgesetzes. Darüber hinaus muss die Verpflichtung einen Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung enthalten. Hierfür genügt nicht ein allgemein gehaltener Hinweis; im Interesse der Rechtssicherheit und im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist es vielmehr erforderlich, die Verpflichtete oder den Verpflichteten über die einschlägigen Strafvorschriften zu belehren. 2 3 3.1 Innerhalb der Landesverwaltung sind für die Niederschrift über die durchgeführte Verpflichtung beziehungsweise die Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung die bei der HCC – Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung, Außenstelle der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Zentrale Beschaffung, aufgelegten Vordrucke Nr. 2.35 und 2.36 zu verwenden. Bei ausländischen Staatsangehörigen, die der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend mächtig sind, wird eine Verpflichtung im Hinblick auf die ihnen übertragenen Aufgaben nur im Einzelfall in Betracht kommen. Soweit eine Verpflichtung geboten erscheint, muss der Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung in einer für die zu Verpflichtende oder den zu Verpflichtenden verständlichen Form gegeben werden. Deshalb wird es für die Wirksamkeit der Verpflichtung in diesen Fällen allgemein erforderlich sein, eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Zwar kommt der Fertigung einer Niederschrift über die Verpflichtung und der Ausfertigung hiervon nicht die gleiche Bedeutung zu wie dem mündlich zu erteilenden Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung. Gleichwohl ist es bei der Verpflichtung auch geboten, eine Übersetzung des für die Niederschrift vorgesehenen Formblattes auszuhändigen und die Niederschrift einschließlich der Übersetzung von der Dolmetscherin oder dem Dolmetscher, die oder der hinzugezogen wurde, mitunterzeichnen zu lassen. 3.2 3.2.1 3.2.2 9. Welche Stelle für die Durchführung der Verpflichtung zuständig ist, ist in der „Gemeinsamen Verordnung über die zuständige Stelle für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz“ vom 27. November 2007 (GVBl. I S. 824) festgelegt. 10. Ungeachtet der Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz sind die „Verwaltungsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung“ bei jeder Neueinstellung gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen. Die Empfangsbestätigung ist zu den Personalakten zu nehmen (mein Erlass vom 17. Oktober 2006 – StAnz. S. 2490). 11. Diese Durchführungshinweise treten am 1. Januar 2010 in Kraft. Wiesbaden, 16. Dezember 2009 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport I 44 – P 2100 A – 553 – Gült.-Verz. 3200 – StAnz. 1/2010 S. 5 Nr. 1 4 4.1 Vorbemerkung Die Medien informieren bei wichtigen Ereignissen außerordentlich zeitnah die Bevölkerung. In der Folge entstehen Informationsbedürfnisse auf unterschiedlichen behördlichen und politischen Ebenen. Folglich ist eine schnelle interne Meldung zu gewährleisten. Sie soll in enger zeitlicher Nähe zu Medienveröffentlichungen erfolgen; die zeitnahe Meldung ist einer weitestgehend abgesicherten Meldung vorzuziehen. Zur Entlastung des Informationsaufkommens unterliegt dieser Erlass einer engen Auslegung. Eine Informationsflut ist zu vermeiden; daher sind nur bedeutungsvolle Sachverhalte zu übermitteln. Die Behördenleitungen stellen durch interne Bewertungsabläufe sicher, dass ein strenger Maßstab angelegt wird und gleichzeitig Meldepflichten verantwortungsvoll erfüllt werden. Definition Anlässe, die aufgrund ihrer • Art, • Intensität oder • Medien-/Öffentlichkeitswirksamkeit von herausragender Bedeutung sind oder dazu geeignet erscheinen, diese Bedeutung zu erlangen, gelten als „Wichtiges Ereignis“. Hierzu zählen insbesondere die in der Anlage aufgeführten Ereignisse. Meldepflichten Allgemeine Meldepflicht Auf Grundlage der §§ 96 Abs. 1 und 97 Abs. 2 HSOG in Verbindung mit § 13 Abs. 4 HDSG sind die Polizeidienststellen verpflichtet, unverzüglich und unmittelbar über alle Ereignisse zu berichten, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in besonderem Maße berührt wird. Die Dienststellen berichten zeitnah fernschriftlich, gegebenenfalls fernmündlich voraus, dem Landespolizeipräsidium (Lagezentrum) und dem Hessischen Landeskriminalamt. Erstmeldungen sind durch Folgemeldungen zu ergänzen, wenn sie noch nicht vollständig sind oder bedeutende Änderungen erfahren. Eine Informationssteuerung der WE-Meldungen an andere Stellen obliegt in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten dem Hessischen Landeskriminalamt, in allen anderen Fällen dem Landespolizeipräsidium. Ausgenommen hiervon sind die Fälle, bei denen eine zeitliche Dringlichkeit die unmittelbare Benachrichtigung weiterer Stellen erforderlich macht. Die Berichterstattung obliegt der örtlich zuständigen Polizeibehörde. Weiterführende Meldepflichten Unterrichtung der Verwaltungs- und Ordnungsbehörden Soweit bei bestimmten Ereignissen eine Pflicht der Polizeidienststellen zur Berichterstattung an kommunale Behörden besteht, sind die dazu getroffenen Regelungen maßgebend. Sonstige Meldeverpflichtungen Handelt es sich bei dem meldepflichtigen wichtigen Ereignis um eine Straftat aus dem Katalog der meldepflichtigen Straftaten – Anlage zur Neuordnung des kriminalpolizeilichen Meldedienstes (KPMD) – und entspricht die WE-Meldung inhaltlich den Anforderungen der bestehenden Sondermeldedienstverfahren, ist sie mit einem entsprechenden Hinweis, zum Beispiel „gilt als SMD-Wirtschaftskriminalität ...“ zu versehen. Ansonsten bleiben die Meldepflicht und Meldewege gemäß der KPMD-Richtlinien durch die zuständige Dienststelle unberührt. Übermitteln und Verwenden von personenbezogenen Informationen Übermitteln von personenbezogenen Daten Personalien sind grundsätzlich nicht in die Berichte aufzunehmen, sie können durch anonymisierte Angaben ersetzt werden (zum Beispiel durch Angabe des Alters, des Berufes und des Wohnortes beteiligter Personen). Personenbezogene Informationen sind nur zu übermitteln, soweit deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der Auf- Nr. 1 4.2 5 6 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010 sichtsbehörden erforderlich ist. Personenbezogene Daten geschädigter oder verletzter Personen werden nur dann übermittelt, wenn es sich um Personen des öffentlichen Lebens oder Bedienstete der Polizei oder Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes handelt. Darüber hinaus können personenbezogene Daten in Berichten aufgenommen werden, wenn 1. die Kenntnis der personenbezogenen Daten zum Verständnis des Ereignisses unerlässlich ist, 2. die betroffene Person im Dienste des Landes Hessen steht oder 3. die personenbezogenen Daten allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können. In den Fällen unter 2. können die Daten der obersten Dienstbehörde, in deren Dienstbereich die betroffene Person beschäftigt ist, übermittelt werden, wenn dienstaufsichts- oder disziplinarrechtliche Maßnahmen zu erwarten sind. Im Übrigen besteht die Verpflichtung, auf Anforderung personenbezogene Daten in dem für die Ausübung von Aufsichtsbefugnissen erforderlichen Umfang nach §§ 13 Abs. 4, 14 HDSG an die dafür zuständigen Behörden zu übermitteln. Weitergabe von personenbezogenen Daten aus besonderen Ermittlungsverfahren Personenbezogene Daten, die zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens aufgrund von Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis auf Basis der Strafprozessordnung erlangt wurden, dürfen die Polizeibehörden nur mit Zustimmung der ermittelnden Staatsanwaltschaft an eine Aufsichtsbehörde der Polizei weitergeben. Die Weitergabe ist zu dokumentieren. Sind die Daten zu löschen, so ist der Empfänger zu unterrichten. Er hat für die Löschung der Daten und die Vernichtung der dazugehörigen Unterlagen unverzüglich Sorge zu tragen und die Staatsanwaltschaft davon zu unterrichten. Verweigert die Staatsanwaltschaft die Zustimmung, entscheidet die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt nach Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landeskriminalamtes über die Weitergabe. Ist die Staatsanwaltschaft nicht erreichbar, so dürfen die Polizeibehörden in Fällen, in denen die unverzügliche Datenweitergabe zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit für erforderlich gehalten wird, Daten auch ohne Zustimmung übermitteln. Die Staatsanwaltschaft ist über die Datenweitergabe unverzüglich zu unterrichten. Form der WE-Meldung WE-Meldungen sind auf wesentliche Fakten zu beschränken. Der Text ist unter der Verwendung von rechtlichen oder taktischen Begriffen aus der PDV 100 zu verfassen und verständlich zu strukturieren. Im Kurzsachverhalt sind Ursachen, Folgen und gegebenenfalls das Motiv aufzunehmen. Getroffenen Maßnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit ist besondere Bedeutung beizumessen. Schlussvorschriften Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und ist allen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten sowie den Angehörigen der Wachpolizei zur Kenntnis zu bringen. Wiesbaden, 21. Dezember 2009 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport – Landespolizeipräsidium – LPP 11 – RoN 6 a – Gült.-Verz. 31000 – StAnz. 1/2010 S. 6 Anlage „Meldepflichtige Ereignisse“ zum WE-Erlass Als meldepflichtige Ereignisse gelten insbesondere: 1 Besondere Gefahrensituationen/Gefährdungserkenntnisse 1.1 Größere Gefahren- und Schadenslagen sowie Katastrophen (PDV 100, Nr. 4.15) 1.2 Verdachtsfälle von Seuchen oder hochinfektiösen Erkrankungen 1.3 Zwischenfälle mit radioaktiven Stoffen, Giften und sonstigen gefährlichen Stoffen und Gegenständen 1.4 Zwischenfälle bei Schutzmaßnahmen für gefährdete Personen und Objekte Seite 7 Versammlungen, Veranstaltungen, extremistische oder verfassungsfeindliche politische Betätigungen 2.1 Öffentliche Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel und Versammlungen in geschlossenen Räumen, die aufgrund ihrer Thematik (zum Beispiel extremistische Hintergründe, öffentlichkeitswirksame, sicherheitsrelevante Themen usw.) oder ihres Ausmaßes (zum Beispiel Teilnehmeranzahl, Medieninteresse usw.) von besonderer Bedeutung sind. Dazu zählen auch: – Anmeldungen von sowie Hinweise auf solche geplanten Versammlungen als Vorausmeldungen und – Verlaufsberichte als Abschlussmeldung im Anschluss an solche Versammlungen 2.2 Bedeutsame Ereignisse im Zusammenhang mit Arbeitskämpfen 2.3 Störungen von Gerichtsverhandlungen mit politischem Hintergrund oder sonstige schwere Fälle von Störungen 2.4 Feststellung tatsächlicher Anhaltspunkte, die eine Gefährdung für die verfassungsmäßige Ordnung darstellen können (PDV 100, Ziffer 4.17) 2.5 Fälle politisch motivierter Gewaltkriminalität (PDV 100, Ziffer 4.14) 3 Schwere Straftaten 3.1 Bedrohungslagen (PDV 100, Ziffer 4.11), Amoklagen (PDV 100, Ziffer 4.11a) 3.2 Sonderlagen (Entführungen, Geiselnahmen, herausragende Erpressungen) 3.3 Androhung von Anschlägen, wenn von ihrer Ernsthaftigkeit ausgegangen wird oder die Auswirkungen auf die Öffentlichkeit haben können und Anschläge (gemäß PDV 100, Nr. 4.13) 3.4 Vorsätzliche Schädigung oder Zerstörung von wirtschaftlichen oder militärischen Einrichtungen 3.5 Brände, – bei denen mehrere Personen mindestens schwer verletzt wurden oder – die hohen Sachschaden (mindestens 150.000,– Euro) zur Folge hatten oder – die infolge einer mutmaßlichen Brandstiftung eine erhebliche Gefährdung von Personen auslösen konnten 3.6 Straftaten im Zusammenhang mit Korruption, an denen öffentlich Bedienstete beteiligt sind 3.7 Vorsätzliche Tötungsdelikte oder sonstige Verbrechenstatbestände der Gewaltkriminalität von besonderer Bedeutung oder mit schwerwiegenden Folgen für das Opfer 4 Ereignisse unter Beteiligung von Beschäftigten der Polizei oder anderer Angehöriger von Behörden der Kommunen, des Landes, des Bundes oder ausländischer Streitkräfte in Ausübung des Dienstes oder im Zusammenhang mit dem Dienst 4.1 Tod oder schwere Verletzungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten oder Angehörigen der Wachpolizei oder des Freiwilligen Polizeidienstes 4.2 Schusswaffengebrauch gegen Personen oder Sachen durch Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte oder Angehörige der Wachpolizei des Landes Hessen, des Bundes oder eines anderen Landes 4.3 Zwischenfälle von erheblicher Bedeutung, an denen erkennbar Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte oder Angehörige der Wachpolizei, des Freiwilligen Polizeidienstes oder Angehörige des Bundes oder eines anderen Landes, der Bundeswehr oder ausländischer Streitkräfte beteiligt waren (zum Beispiel Bedrohung mit Schusswaffe oder Schusswaffengebrauch gegen den vorgenannten Personenkreis) 4.4 Verlust wichtiger Führungs- und Einsatzmittel von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben 4.5 Freitod oder Freitodversuche von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten oder Angehörigen der Wachpolizei oder des Freiwilligen Polizeidienstes 5 Unfälle 5.1 Verkehrsunfälle von besonderer Bedeutung: 5.1.1 Verkehrsunfälle mit Todesfolge 5.1.2 Verkehrsunfälle, sofern Gefahrgut freigesetzt wurde 5.1.3 Verkehrsunfälle, an denen Dienstfahrzeuge der Polizei des Landes Hessen beteiligt waren und mindestens eine Person schwer verletzt worden ist 2 Seite 8 5.1.4 5.1.5 6 6.1 6.2 6.3 6.4 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010 Verkehrsunfälle im Zusammenhang mit Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten oder Angehörigen der Wachpolizei oder des Freiwilligen Polizeidienstes des Landes Hessen, soweit bei dem Unfall mindestens eine Person schwer verletzt worden ist Verkehrsunfälle, die im Hinblick auf den entstandenen Schaden oder die sonstigen Auswirkungen von herausragender Bedeutung sind Dem Hessischen Landeskriminalamt sind nur Verkehrsunfälle gemäß der vorstehenden Nr. 5.1.4 zur Kenntnis zu bringen. Sonstige wichtige Ereignisse/Straftaten Todesfälle und besondere Vorkommnisse im Polizeigewahrsam Entweichen/Befreien von Gefangenen aus dem Gewahrsam von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Landes Hessen, des Bundes oder eines anderen Landes sowie von Wachpolizistinnen und -polizisten des Landes Hessen Entweichen/Befreien von Häftlingen aus dem Gewahrsam der Justiz, aus Justizvollzugsanstalten oder Insassen aus psychiatrischen Anstalten, – die noch eine hohe Reststrafe zu verbüßen haben und von denen eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit ausgeht, – das unter spektakulären Umständen stattfand und in der Öffentlichkeit besonderes Aufsehen erregte oder zu erregen geeignet ist, sowie deren Festnahme Ereignisse oder Straftaten, die für sich gesehen zwar kein meldepflichtiges Ereignis darstellen, aber als Vorbereitungstat zu einem solchen geeignet sein können. 2.1 2.2 2.3 7 Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung durch Schulen und Polizei Gemeinsamer Erlass des Hessischen Kultusministeriums und des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport 1. Grundlagen Mobilitätsbildung und schulische Verkehrserziehung gehören zu den besonderen Bildungs- und Erziehungsaufgaben, die nach § 6 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes fachübergreifend unterrichtet und in den Lehrplänen jeweils mit speziellen Hinweisen hervorgehoben werden. Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung ist ein Arbeitsbereich von Schule & Gesundheit und stellt somit ein wichtiges Element von Schulentwicklung dar, das insbesondere im Kontext des Zertifizierungsprozesses sowohl bei den Schulinspektionen als auch in den Schulentwicklungsgesprächen Berücksichtigung findet. Nach Empfehlung durch die Schulkonferenz trifft die Gesamtkonferenz der Schule die Entscheidung über die inhaltliche und unterrichtsorganisatorische Umsetzung im Rahmen des schulbezogenen Curriculums. Im Schulprogramm werden schulbezogene und regionale Aspekte sowie besondere verkehrspädagogische Schwerpunkte verankert. Die Verantwortung aller schulischen Gremien ist hier in besonderem Maße gefordert, die Zusammenarbeit mit dem Schulträger, den örtlichen Verkehrsbehörden und außerschulischen Partnern insbesondere bei der Schulwegplanung und bei Übungen zur Verkehrserziehung im realen Verkehrsraum ist geboten. 2. Schulischer Beitrag Die moderne Verkehrspädagogik und Mobilitätsbildung geht über das Vermitteln von Kenntnissen der Zeichen- und Regelsysteme, zum Beispiel der Straßenverkehrsordnung und das Einüben des „richtigen“ Verhaltens, deutlich hinaus. Durch die konzeptionelle Integration der kritischen Auseinandersetzung mit Erscheinungen, Bedingungen und Folgen der gegenwärtigen Formen der Befriedigung der Mobilitätsbedürfnisse und ihrer zukünftigen Gestaltung wird die klassische Verkehrserziehung zu einer umfassenden Mobilitätsbildung erweitert. Die Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen und Schulformen nehmen in immer stärker werdendem Maße selbstständig am Verkehrsgeschehen teil. Sie erwerben die für eine zukunftsfähige Mobilitätsgestaltung notwendigen 2.4 2.5 2.6 2.6.1 2.6.2 2.6.3 2.6.4 2.6.5 Nr. 1 Kompetenzen durch eine reflektierende Auseinandersetzung mit ihren eigenen Mobilitätsformen und Bedürfnissen. Durch die Beschäftigung mit unterschiedlichen Verkehrsmitteln, deren Anteil an der Mobilitätsbefriedigung sowie den ökonomischen und ökologischen Folgen erwerben die Schülerinnen und Schüler wichtige Kompetenzen für ihre zukünftige Lebensgestaltung. Schulen benennen eine Schulbeauftragte oder einen Schulbeauftragten für Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung aus dem Kreis der Lehrkräfte. Zu den Aufgaben gehören die Weitergabe von Informationen zu verkehrspädagogischen Fragen, die Beratung der schulischen Gremien und die Mitarbeit in schulübergreifenden Fachkonferenzen. Nach § 94 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes und nach den Richtlinien des Kultusministeriums bestellen die Staatlichen Schulämter Fachberaterinnen oder Fachberater für Verkehrserziehung. Diese beraten und unterstützen sowohl die Staatlichen Schulämter als auch Studienseminare und Schulen bei inhaltlichen und organisatorischen Fragen der Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung. Die Fachberaterinnen und Fachberater sind in der Steuergruppe von „Schule & Gesundheit“ ihres Staatlichen Schulamtes vertreten. Aus dem Kreis der Fachberaterinnen und Fachberater für Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung wird beim Hessischen Kultusministerium eine Arbeitsgruppe „Fachberatung für Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung beim Hessischen Kultusministerium“ eingerichtet, deren Mitglieder im Auftrag des Ministeriums von den betreffenden Staatlichen Schulämtern bestellt werden. Zu den Aufgaben dieser Arbeitsgruppe gehören vor allem die Koordination der Fachberatung „Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung“ bei den Staatlichen Schulämtern, die Unterstützung des Zertifizierungsprozesses, die Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern, die Betreuung besonderer Projekte und Wettbewerbe, die fachliche Beratung und Unterstützung des Fachreferates für Schule & Gesundheit sowie die Mitwirkung bei regionalen und zentralen verkehrspädagogischen Fortbildungsveranstaltungen. Das Amt für Lehrerbildung (AfL) unterstützt die Schulen durch das Angebot regelmäßiger regionaler und zentraler Fortbildung und fördert die Kooperation der Fachberatungen. Inhalte der Verkehrserziehung Die Inhalte und Methoden schulischer Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung sind in den „Hinweisen und Empfehlungen für Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler“ differenziert dargelegt. Wann immer möglich, sollten die Anliegen von Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung mit den anderen Arbeitsbereichen von Schule & Gesundheit verknüpft werden. Fahrradausbildung Im 3. und 4. Schuljahr steht die Nutzung des Fahrrades im Mittelpunkt der Verkehrserziehung. Die praktische Verkehrserziehung in den Jugendverkehrsschulen wird zum integralen Bestandteil schulischer Arbeit. Unterricht unter möglichst realen Bedingungen ist das Ziel der Jugendverkehrsschulen. Übungen im öffentlichen Verkehrsraum sind daher anzustreben. Bei den Planungen sind auch sonstige polizeiliche Belange zu berücksichtigen. Unterrichtseinheiten sind im gegenseitigen Einvernehmen zu terminieren. Die Unterrichts-/Übungseinheiten mit der Jugendverkehrsschule, insgesamt fünf Doppelstunden, verteilen sich in der Regel auf drei Doppelstunden Üben im Schonraum und zwei Doppelstunden Üben im Realverkehr, wobei die Aufteilung je nach örtlichen Erfordernissen auch anders gestaltet werden kann. Die Eltern sind von solchen Übungen schriftlich in Kenntnis zu setzen und müssen dazu ihr Einverständnis erklären. Ihre aktive Beteiligung bei Übungen im öffentlichen Verkehrsraum soll durch die Schulen angeregt werden. Wenn erforderlich, nehmen Lehrerinnen oder Lehrer als weitere Aufsicht an Übungen im öffentlichen Verkehrsraum teil. Am Ende der praktischen Übungsphase finden theoretische und praktische Lernkontrollen statt. Werden hierbei eventuell Unsicherheiten erkannt, insbesondere solche, bei welchen von einer eigenverantwortlichen Verkehrsteilnahme des Kindes noch abzuraten ist, erfolgen entsprechende Hinweise der Verkehrserzieherinnen/Verkehrserzieher an die Lehrerin oder den Lehrer sowie eine Notiz auf dem jeweiligen Berichtsblatt (Anlage 1) unter „Bemerkungen“. Die Schule informiert die jeweiligen Eltern und reflektiert fest- Nr. 1 2.6.6 2.7 2.7.1 2.7.2 2.7.3 2.7.4 2.7.5 3. 3.1 3.2 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010 gestellte Fehler später im Schonraum. Die Teilnahme an der Radfahrausbildung wird einheitlich und wertungsfrei bescheinigt. Die Inhalte der Verkehrserziehung im 3. und 4. Schuljahr orientieren sich an folgendem Rahmen: Ausstattung des Fahrrades; Anfahren a) Grundlagen: und Bremsen; Benutzung von Wegen; allgemeines sicherheitsorientiertes Verhalten. b) Vorfahrt/Vorrang: Vorbeifahren an Fahrzeugen, Hindernissen oder Ausfahrten; Benutzung von Radwegen; Verkehrsregelungen durch Verkehrszeichen, Lichtzeichenanlagen und Polizeibeamtinnen/ -beamte; rechts vor links. Generelles Verhalten; Linksabbiegen c) Abbiegen: auf der Fahrbahn; indirektes Linksabbiegen. Vorbereitung der Fahrt; Umsetzung d) Realverkehr: bisheriger Übungen im Realverkehr; Sonderregelungen. e) Abschluss: Lernkontrolle; Abschlussfahrt im Realverkehr mit Leistungsbeobachtung. Sicherung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg Die Schulleitung erarbeitet mindestens für die Jahrgänge 1 bis 7 einen Schulwegplan. Schulwegpläne sind Darstellungen, in denen die sichersten Wege zur Schule empfohlen werden; diese werden jährlich überprüft. Bei der Schulwegplanung erstreckt sich die Mitwirkung der Polizei auf eine Beratung der Schulen. Schulaufsichtsbehörden, Schulträger, Schulen und Eltern stehen beratend und unterstützend zur Seite. Die Beteiligung von Eltern durch die Schulen wird ausdrücklich begrüßt. Schulwegpläne sind den Eltern von Schulanfängern und neu in die Schule kommenden Schülerinnen und Schülern rechtzeitig vor Schulbeginn bekannt zu machen und zumindest mit den Schulanfängern zum Beginn des Schuljahres zu besprechen. Schulen können in Abstimmung mit den örtlich zuständigen Polizeibehörden geeignete Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufen, die bereits über das erforderliche Verantwortungsbewusstsein verfügen, sowie Eltern oder örtliche Verkehrshelfer für schulwegsichernde Maßnahmen auswählen, die durch die Polizei ausgebildet werden. Sie sind als Schüler-, Bus- oder Elternlotsen Verkehrshelfer für die Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg und nicht befugt, Maßnahmen der Verkehrsregelung durchzuführen. Beim Einsatz von Schülerinnen und Schülern muss das schriftliche Einverständnis eines Elternteils vorliegen. Bei der Betreuung der Schüler-, Bus- und Elternlotsen wirken die Verkehrswachten mit. Die Entscheidung über die Einführung solcher Verkehrshelfer geschieht im Einvernehmen zwischen Schule und Polizei; die Festlegung der Einsatz- und Straßenübergangsstellen für Schüler- oder Elternlotsen obliegt der Straßenverkehrsbehörde. Die Sicherung der Schulwege ist gemeinsame Aufgabe der Polizei und der allgemeinen Ordnungsbehörde. In der Ausführung ist sie Angelegenheit der Straßenbaulastträger. Polizeilicher Beitrag In Zusammenarbeit mit Schule und Eltern obliegt der Polizei die Durchführung der praktischen Übungen im Rahmen der Radfahrausbildung von Kindern des 3. und 4. Schuljahres in den Jugendverkehrsschulen. Soweit sie im Rahmen dieses Erlasses von der Polizei wahrgenommen werden, sind Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung in erster Linie Aufgaben der Jugendverkehrsschulen der Polizeipräsidien. 3.3 3.4 3.5 4. 5. 6. 7. Seite 9 Für die Verkehrserziehung sind vor allem erfahrene Polizeibeamtinnen und -beamte mit Lehrgeschick und Einfühlungsvermögen einzusetzen. Wenn sie den physischen Anforderungen der Unterrichtung im öffentlichen Verkehrsraum genügen und geeignet erscheinen, sind bevorzugt tätigkeitsbezogen eingeschränkt dienstfähige Polizeibeamtinnen/Polizeibeamte vorzusehen. Diese Regelung findet auf die derzeit als Verkehrserzieherinnen und Verkehrserzieher eingesetzten Polizeibeamtinnen/Polizeibeamte keine Anwendung, sofern sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. Bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit als Verkehrserzieherin/-erzieher sollen sie das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Den Verkehrserzieherinnen und -erziehern obliegt insbesondere die Betreuung der mobilen und stationären Jugendverkehrsschulen. Jede Jugendverkehrsschule ist durch mindestens zwei Bedienstete der Polizei zu betreuen. Der Einsatz von geeigneten Angehörigen der Wachpolizei wird den Polizeipräsidien im Rahmen örtlicher Möglichkeiten freigestellt. In diesen Fällen ist darauf zu achten, dass die Merkmale der Tätigkeit von Angehörigen der Wachpolizei in den Jugendverkehrsschulen in Übereinstimmung mit ihrer tarifrechtlichen Eingruppierung stehen. Neue Verkehrserzieherinnen/Verkehrserzieher haben zunächst ein Grundseminar „Verkehrspädagogik“ an der Hessischen Polizeischule zu absolvieren. Verkehrserziehung in Kindergärten und Vorschulklassen An der Verkehrserziehung in Kindergärten und Vorschulklassen soll sich die Polizei auf rechtzeitig geäußerten Wunsch hin beteiligen. Der Einsatz der Jugendverkehrsschulen im Rahmen der Fahrradausbildung im 3. beziehungsweise 4. Schuljahr hat jedoch Vorrang. Lehr- und Unterrichtsmaterial Träger der Jugendverkehrsschulen und ihrer technischen Ausstattung sind die kreisfreien Städte und die Landkreise. Die für die Radfahrausbildung an Schulen benötigten Arbeitsmaterialien werden den Polizeipräsidien auf Anforderung über die Landesverkehrswacht Hessen e. V. zur Verfügung gestellt. Die Hessische Polizeischule koordiniert Lehrund Unterrichtsmaterial. Berichtspflicht Nach Schuljahresende ist über den Einsatz jeder Jugendverkehrsschule auf dem Berichtsblatt für Jugendverkehrsschulen (Vordruck Nr. 3.460 OFD – siehe Anlage 1) zu berichten. Dabei dient die Erstschrift (weiß) dem Polizeipräsidium zur Auswertung. Die Zweitschrift (gelb) ist dem örtlichen Schulamt zu übersenden. Ein Ersatz dieser Vordrucke durch eine elektronische Erfassung ist beabsichtigt. Die Polizeipräsidien berichten unter Beifügung der jeweiligen Berichtsblätter dem Landespolizeipräsidium jährlich zum 10. Oktober in Zusammenfassung gemäß Anlage 2 über die Ergebnisse des jeweils letzten Schuljahres. Schlussvorschriften Dieser Erlass ergeht als gemeinsamer Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport und des Hessischen Kultusministeriums im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung. Dieser Erlass tritt mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft. Wiesbaden, 22. Dezember 2009 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport LPP 13 Mi – 66 k 28 Hessisches Kultusministerium I.2 – 170.000.103 – 35 – Gült.-Verz. 31001, 7200 – StAnz. 1/2010 S. 8 Seite 10 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010 Nr. 1 Anlage 1 JVS mob./stat. JVS Kreis/ Stadt beamten Polizeibeamtinnen/ - Namen der eingesetzten a) b) b) ............/………… b) a) b) erfasste Schüler a) ............/………… a) erfasste Klassen b) erfasste Schüler (4 ÜE u. 1Lernkontrolle) b) Beginn u. Ende 2.Halbjahr. a) erfasste Klassen Komplettprogramm von Gesamt a) Beginn u. Ende 1.Halbjahr Gesamt Ergebnisse der Verkehrserziehungsarbeit im Schuljahr ..…./…... gemäß Erlass HMdIuS und HKM vom …… P r a k t i s c h e r Verkehrsunterricht in den Jugendverkehrsschulen Nr. 2.6.5 an die motorischer Mängel b) b.b) b.b) a) b) a) möglich Schule b.b) Hinweise gem. keine Teilnahme b) Praxis b.b) wegen a) Theorie Lernkontrolle Schüler in b) erfasste Schüler a) erfasste Klassen Ausbildung im Realraum von Gesamt Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010 Seite 11 Anlage 2 Seite 12 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010 8 Nebenamtlicher Unterricht zur Aus- und Fortbildung der im öffentlichen Dienst tätigen Personen Bezug: 1. Erlass vom 22. Januar 1999 (StAnz. S. 371) 2. Hessisches Beamtengesetz (HBG) in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95) Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 HBG ist die Erteilung von Unterricht zur Aus- und Fortbildung der im öffentlichen Dienst tätigen Personen als Nebentätigkeit auch zukünftig nicht genehmigungspflichtig, sondern grundsätzlich nur anzeigepflichtig (§ 80 Abs. 3 HBG). Soweit eine Nebentätigkeit während der Arbeitszeit ausgeübt werden soll, ist jedoch eine Genehmigung für das Fernbleiben vom Dienst wegen § 86 Abs. 1 HBG erforderlich. Nach § 79 Abs. 3 Satz 1 HBG darf der Beamte Nebentätigkeiten, die er nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommen hat oder bei denen der Dienstherr ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch den Beamten nicht anerkannt hat, nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. Daraus ergibt sich, dass Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommen hat, während der Arbeitszeit nur ausgeübt werden dürfen, wenn dafür ein dienstliches Interesse vorliegt und dies vom Dienstherrn anerkannt ist. Aus- und Fortbildung der im öffentlichen Dienst tätigen Personen liegt grundsätzlich im dienstlichen Interesse sowohl des Landes Hessen als auch der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Diese Tätigkeit kann außerdem weitgehend nur während der allgemeinen Dienstzeit ausgeübt werden. Die Erteilung des Unterrichts darf nicht zu einer übermäßigen Belastung führen und die Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten nicht beeinträchtigen. Im Jahresdurchschnitt sollte deshalb der Unterrichtsauftrag wöchentlich vier Unterrichtsstunden nicht übersteigen. Für Nebentätigkeiten, die sich in diesem Rahmen bewegen, empfehle ich deshalb, das dienstliche Interesse nach § 79 Abs. 3 Satz 1 HBG anzuerkennen und, soweit nicht im Einzelfall dienstliche Gründe entgegenstehen, den Bediensteten für entsprechende Nebentätigkeiten die nach § 86 Abs. 1 HBG erforderliche Genehmigung für das Fernbleiben vom Dienst zu erteilen. Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit der Hessischen Staatskanzlei und allen Ressorts. Wiesbaden, 15. Dezember 2009 1.3 2. 3. 4.1 4.2 5.1 5.2 5.3 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Z 4 – 8 b 30 – Gült.-Verz. 3204, 322 – StAnz. 1/2010 S. 12 9 Verwaltungsvorschriften zum Hessischen Reisekostengesetz (VV-HRKG) vom 14. Dezember 2009 Nr. 1 ledigung der den Dienstreisenden obliegenden dienstlichen Aufgaben. Dienstreisen müssen grundsätzlich vor Antritt schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt werden. Die nachträgliche Genehmigung ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie vor der Abreise nicht mehr eingeholt werden konnte. Ein Dienstgeschäft ist die unmittelbare (selbstständige) Erledigung der sich aus dem konkreten Amt im funktionellen Sinne ergebenden Aufgaben der Dienstreisenden. Dienstort ist die Gemeinde, in der sich die Dienststelle (auch Außenstelle) befindet, in welcher Dienstreisende ständig oder zeitlich überwiegend Dienst verrichten müssen. Wohnort ist jede Gemeinde, in welcher Dienstreisende eine Wohnung haben; auch die Gemeinde, in der eine zweite oder weitere Wohnung vorhanden ist und in welcher Dienstreisende sich während der Dienstreise aufgehalten haben. Ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort ist ein außerhalb des Wohnorts gelegener Ort, an dem sich Dienstreisende aus persönlichen Gründen vorübergehend aufhalten (zum Beispiel Urlaubsort). Eine Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise scheidet aus, wenn – sie nach dem Amt der Dienstreisenden oder nach dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt, – Dienstreisende keine Vorgesetzte oder keinen Vorgesetzten haben, – Richterinnen und Richter Dienstreisen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 ausführen, – Mitglieder des Hessischen Rechnungshofs im Rahmen ihrer richterlichen Unabhängigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 RHG) tätig werden, – Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger zur Wahrnehmung von Aufgaben der Rechtspflege tätig werden oder – eine allgemeine Anordnung oder Genehmigung erteilt ist. Eine allgemeine Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen darf ausnahmsweise erteilt werden, wenn gleichartige Dienstgeschäfte an demselben Geschäftsort oder im selben Bezirk zu erledigen sind oder es nach Amt und Funktion der Dienstreisenden geboten ist. Bei der Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen sind die allgemeinen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht zu beachten. Es ist insbesondere zu prüfen, ob der angestrebte Zweck nicht in anderer Weise (zum Beispiel schriftlich, elektronisch oder telefonisch) erreicht werden kann, eine ein- oder mehrtägige Dienstreise erforderlich ist, die tägliche Rückkehr zum Dienst- oder Wohnort anzuordnen ist, mehrere auswärtige Dienstgeschäfte zeitlich verbunden werden können, ein Verbleiben an Wochenenden am auswärtigen Geschäftsort in Betracht kommt, wann eine Reise anzutreten oder zu beenden ist (zum Beispiel Anreise am Vortag, Rückreise am Tag nach Beendigung des Dienstgeschäfts), ob das wirtschaftlichste Verkehrsmittel gewählt wurde, die Zahl der an der Reise Teilnehmenden erforderlich ist, ein verkehrsgünstiger (zentral gelegener) Tagungsort festgelegt wurde. Es kann angeordnet werden, dass die dienstliche Fahrt an der Dienststelle begonnen und beendet wird. Die Fürsorgepflicht kann u. a. auf die Festlegung des Beginns und des Endes einer Dienstreise Einfluss haben, wenn dadurch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen gewährleistet werden kann. Bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung sind alle kostenrelevanten Faktoren der Dienstreise zu betrachten und gegeneinander abzuwägen. So kann zum Beispiel der Einsatz eines privaten PKW wirtschaftlicher sein als die Benutzung eines Dienstfahrzeugs, wenn dadurch Reisezeit oder andere Kosten eingespart werden. Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 HRKG erlasse ich zum Hessischen Reisekostengesetz folgende Verwaltungsvorschriften: Zu § 1 Die Vorschrift bestimmt abschließend den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich, für den eine Auslagenerstattung nach den Vorschriften dieses Gesetzes in Betracht kommt. Daneben ist das hessische Reisekostenrecht für Tarifbeschäftigte und Auszubildende des Landes Hessen nach Maßgabe der tarifrechtlichen Bestimmungen entsprechend anzuwenden (§ 23 Abs. 4 TV-H, § 10 Abs. 1 TVA-H BBiG, § 10 Abs. 1 TVA-H Pflege), soweit tarifvertraglich keine eigenständigen Regelungen getroffen worden sind. 5.4 Zu § 2 Zu Abs. 1 1.1 Dienstreisen umfassen das Dienstgeschäft und die zu seiner Erledigung notwendigen Reisen, Fahrten und Gänge. 1.2 Dienstreisen sind auch Reisen zu Veranstaltungen, die unmittelbarer Ausfluss des Amtes im funktionellen Sinne, also zur Wahrnehmung des dienstlichen Auftrags der Dienstreisenden erforderlich sind. Diese Reisen stehen in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben oder mit sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen und sind erforderlich zur pflichtgemäßen Er- Zu Abs. 2 1. Die Dauer der Dienstreise richtet sich nur dann nach dem Antritt oder der Beendigung an der Wohnung, wenn keine entgegenstehende dienstliche Weisung vorliegt. Der Antritt oder die Beendigung der Dienstreise an der Dienststelle kann angeordnet werden, wenn der auswärtige Geschäftsort näher zur Dienststelle liegt oder in kürzerer Zeit (als von der Wohnung) erreichbar ist. 2. Wohnung im Sinne des Abs. 2 ist die Wohnung, von der aus sich Dienstreisende überwiegend in die Dienststätte begeben, in der sie regelmäßig ihrer dienstlichen Tätigkeit nachgehen. Eine weitere Wohnung, insbesondere die am Fami- Nr. 1 3. 4. Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010 lienwohnsitz von Trennungsgeldempfängerinnen und Trennungsgeldempfängern, die nicht täglich an ihren Familienwohnort zurückkehren, bleibt unberücksichtigt. Eine Dienstreise gilt als an der Dienststätte angetreten oder beendet, wenn das Gebäude der Dienststelle, unabhängig von der regelmäßigen Dienstzeit, vor oder nach Erledigung des auswärtigen Dienstgeschäfts betreten wird oder Dienstreisende an der Dienststelle ihr Kraftfahrzeug abstellen, um die Dienstreise mit einem anderen Beförderungsmittel zu beginnen oder nach der Rückkehr von einem anderen Beförderungsmittel in ihr Kraftfahrzeug umsteigen. Entsprechendes gilt grundsätzlich, wenn Dienstreisende an der Dienststelle andere Dienstreisende in ihr Kraftfahrzeug aufnehmen oder absetzen. Unter einem Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG ist bei Anwendung des § 2 Abs. 2 die Dienststätte zu verstehen, in der Dienstreisende ihre regelmäßigen Dienstgeschäfte zu erledigen haben. Zu § 3 Zu Abs. 1 1.1 Einstellungsreisen sind Reisen zum Dienstantritt nach Ernennung (Aushändigung der Ernennungsurkunde) zur Beamtin, zum Beamten, zur Richterin oder zum Richter bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes. 1.2 Der Auslagenersatz bei Einstellungsreisen vor dem Wirksamwerden der Ernennung bestimmt sich nach § 12 Abs. 1. 1.3 Ein besonderes dienstliches Interesse an der Einstellung liegt grundsätzlich nur bei der Einstellung von Bediensteten mit besonderen Fachkenntnissen vor (zum Beispiel Fachkräfte des höheren Dienstes mit herausragenden technischen oder künstlerischen Kenntnissen und Fähigkeiten, in eine leitende Stellung berufene Ärztinnen oder Ärzte, Professorinnen und Professoren, Sachverständige in speziellen Bereichen). Keinesfalls begründet jede Notwendigkeit der Wiederbesetzung einer freien Stelle ein besonderes dienstliches Interesse. Zu Abs. 2 1.1 Reisen zur Fortbildung sind Reisen, die Bedienstete in der Regel nach Abschluss ihrer Ausbildung zur beruflichen Weiterbildung oder zur Erweiterung ihrer beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, zur Anpassung an geänderte dienstliche Anforderungen oder zur Vorbereitung auf die Wahrnehmung neuer oder anderer Aufgaben unternehmen. 1.2 Da Reisen zur Fortbildung nicht der Erledigung von Dienstaufgaben dienen, ist für sie keine Dienstreise anzuordnen, auch wenn Bedienstete aufgrund einer dienstlichen Anordnung an der Fortbildungsveranstaltung teilnehmen. Dies schließt nicht aus, dass eine Reise zur Fortbildung mit den für Dienstreisen maßgebenden Vordrucken beantragt und angeordnet oder genehmigt sowie abgerechnet wird. 1.3 Finden Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen am Dienstort statt, können nur Auslagen für Übernachtungskosten nach § 10 ersetzt werden, finden sie am Wohnort statt, werden keine Auslagen ersetzt. Unbenommen bleibt die Möglichkeit, Lehrgangs- oder Teilnahmegebühren aus Haushaltsmitteln zu tragen. 1.4 Reisen zur Fortbildung liegen im dienstlichen Interesse (Satz 1), wenn eine wesentliche und unmittelbare Auswirkung auf die ausgeübte dienstliche Tätigkeit erwartet wird, wenn die Fortbildungsveranstaltung der Erhaltung und Verbesserung der zur Wahrnehmung der konkreten Dienstaufgaben erforderlichen Qualifikation oder der Vorbereitung auf die Übernahme anderer Dienstaufgaben dient. 1.5 Bei Reisen zur Fortbildung ist die Gewährung von Tage- und Übernachtungsgeld ausgeschlossen für Tage, an denen Teilnehmerinnen und Teilnehmern unentgeltlich Verpflegung und Unterkunft gewährt wird. Dies gilt auch, soweit unentgeltliche Verpflegung und Unterkunft nicht in Anspruch genommen werden. 1.6 Reisen zur Ablegung vorgeschriebener Laufbahnprüfungen sind Reisen zur Ausbildung, die nach Satz 2 abzufinden sind. Reisen von Bediensteten in Ausbildung zur eigenverantwortlichen Erledigung von Dienstgeschäften sind Dienstreisen. Dies gilt nicht, wenn das Dienstgeschäft zugleich Ausbildungszwecken dient (zum Beispiel Erteilung von Ausbildungsunterricht durch Studienreferendarinnen und -referendare). Seite 13 Zu Abs. 3 1.1 Abs. 3 findet nur Anwendung, wenn Bediensteten aus besonderem dienstlichen Anlass Fahrtkosten für zusätzliche Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte entstehen. Die Bediensteten müssen dabei Dienstaufgaben erledigen, die nach Anlass und Zeitpunkt über den regelmäßigen Aufgabenbereich hinausgehen, der im Rahmen ihrer allgemeinen Dienstleistungspflicht zu erfüllen ist. Es ist unerheblich, ob die zusätzliche dienstliche Inanspruchnahme vorhersehbar war. Fälle dieser Art sind zum Beispiel bei Bediensteten, die in alternierender Telearbeit ihren Dienst leisten, zusätzliche Fahrten zur Dienststätte in der Dienststelle an Tagen, an denen Telearbeit vereinbart ist, sofern ein entsprechender Tausch von Telearbeitstagen nicht möglich ist. 1.2 Abs. 3 findet dagegen keine Anwendung, wenn sich die zusätzlichen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte zwangsläufig und regelmäßig aus der besonderen dienstlichen Aufgabenstellung ergeben, also nach dem Berufsbild einer Bedienstetengruppe zu den typischen Dienstaufgaben gehören. Dies ist dann der Fall, wenn zu den regelmäßigen Dienstaufgaben gehörende Obliegenheiten – wegen ihrer Eigenart – aus besonderen Gründen außerhalb der üblichen Dienstzeit ausgeübt werden müssen (zum Beispiel Kontrollfahrten eines Bediensteten in Ausübung einer Aufsichtsfunktion, Rufbereitschaft einer Ärztin oder eines Arztes). Zu § 4 Zu Abs. 1 1.1 Reisekostenerstattung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen Dienstreisender und die Dauer der Dienstreise zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren. Hierauf ist bereits im Genehmigungsverfahren zu achten. Hinsichtlich der Dauer sind Dienstreisende bereits bei der Beantragung ggf. darauf hinzuweisen, dass abweichend von den aus persönlichen Gründen gewählten tatsächlichen Reisezeiten die Reisekostenvergütung nur eine zeitgerechte Anund Abreise berücksichtigen kann. 1.2 Die Rückforderung überzahlter Reisekostenvergütung bestimmt sich nach § 12 Abs. 2 BBesG in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (vergleiche § 99 HBG). 1.3 Es ist Dienstreisenden grundsätzlich zuzumuten, Dienstreisen von 6 Uhr an anzutreten, wenn dadurch Kosten eingespart werden, zum Beispiel wenn dadurch die Anreise am Vortag vermieden wird oder die Rückkehr am selben Tag noch möglich ist. Maßgebend ist das Verlassen der Wohnung. Desgleichen ist es grundsätzlich zumutbar, wenn die Anreise so eingerichtet wird, dass der Geschäftsort bis 22 Uhr erreicht wird. Die Rückkehr nach Erledigung des letzten Dienstgeschäfts ist grundsätzlich zumutbar, wenn die Wohnung noch bis 24 Uhr erreicht werden kann. Beginn und Ende des Dienstgeschäfts sind so festzulegen, dass besondere Reisetage möglichst vermieden werden. 2. Belege sind auf Verlangen der zuständigen Reisestelle vorzulegen. Ist eine Vorlage nicht möglich, kann für den Nachweis der Auslagen die pflichtgemäße Versicherung der Dienstreisenden in der Reisekostenrechnung durch die zuständige Reisestelle anerkannt werden. 3. Auf die zu erwartende Reisekostenerstattung kann auf Antrag ein Abschlag gezahlt werden, wenn diese voraussichtlich 200 Euro übersteigt; der Abschlag sollte grundsätzlich 80 vom Hundert der zu erwartenden Reisekostenerstattung betragen und ist auf volle 10 Euro zu runden. Abschläge sind grundsätzlich spätestens vier Wochen nach Beendigung der Dienstreise durch die Vorlage der Reisekostenrechnung abzurechnen. Zu Abs. 3 Leistungen im Sinne des Abs. 3 sind Geld- oder geldwerte Leistungen (Sachleistungen, Vorteile), die Dienstreisenden ihres Amtes oder ihrer dienstlichen Stellung wegen von dritter Stelle gewährt werden. Es muss sich um Leistungen handeln, die nach ihrer Art bestimmt oder geeignet sind, die Kosten der Dienstreise ganz oder teilweise auszugleichen. Entgelte für Tätigkeiten, Zeitverlust, Erschwernisse oder zum Ausgleich eines neben den Reisekosten erwachsenen Aufwands sind nicht auf die Reisekostenerstattung anzurechnen. Desgleichen sind Leistungen Dritter, die allein aus persönlichen Gründen gegeben werden (zum Beispiel Verpflegung und Unterkunft von Verwandten), anrechnungsfrei. Seite 14 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010 Zu Abs. 5 1.1 Die Gewährung eines Abschlags unterbricht nicht die sechsmonatige Antragsfrist (Satz 1). 1.2 Die zuständige Stelle kann vor der Entscheidung über den Antrag bis zum Ablauf von sechs Monaten Belege anfordern, wenn dies für die Entscheidung notwendig ist. Belege sind grundsätzlich die Rechnungsunterlagen, sofern diese nicht mehr vorhanden sind, kann auch eine Versicherung der Dienstreisenden genügen, mit der sie erklären, dass ihnen die geltend gemachten Kosten entstanden sind. 2. Die sich aus dem Hessischen Verwaltungskostengesetz ergebende Verpflichtung Dritter zum Ersatz von Reisekostenvergütung bleibt unberührt. Zu Abs. 6 Auf Reisekostenerstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, auch vor Antritt der Dienst-, Fortbildungs- oder Ausbildungsreise. Zu § 5 Zu Abs. 1 1.1 Bei der Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels ist auf die Wirtschaftlichkeit am Tage der Buchung der Dienstreise abzustellen. Die Buchung soll so frühzeitig wie möglich erfolgen, um ggf. Sonderkonditionen von Reiseveranstaltern (zum Beispiel Frühbucherrabatte, Sparpreise) in Anspruch nehmen zu können. Über die niedrigsten Kosten hinausgehende Auslagen (zum Beispiel Zuschläge oder besondere Entgelte für Züge, Wahl eines nicht in einen Verkehrsverbund einbezogenen Verkehrsmittels) können im Rahmen der Betrachtung der Wirtschaftlichkeit der Dienstreise erstattet werden, zum Beispiel wenn ein triftiger Grund vorliegt, insbesondere Gewinn von Arbeitszeit bzw. Einsparung von Reisezeit (mindestens eine halbe Stunde je Strecke) oder Einsparung sonstiger Reisekostenerstattung. Auslagen für ICE-Zugfahrkarten unterliegen keiner Einschränkung. 1.2 Dienstreisenden ist die Benutzung der niedrigeren Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels zuzumuten, wenn das verkehrsübliche Verkehrsmittel die zustehende höhere Klasse nicht führt oder durch die Benutzung der niedrigeren Klasse die Dauer der Dienstreise verkürzt und damit Tage- oder Übernachtungsgeld eingespart wird. Entgelte für die Platzreservierung für Züge des Fernverkehrs können in Höhe des bei gleichzeitig mit dem Lösen eines Fahrscheins berechneten Entgelts erstattet werden. 1.3 Einfache Entfernung nach Abs. 1 Satz 2 ist die einfache Strecke der regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel mit mehreren Klassen bis zum letzten Geschäftsort der Dienstreise. Liegen keine anderen Anhaltspunkte vor, ist von den Straßenkilometern auszugehen, die über ein Navigationssystem oder über eine Streckenplanung durch eine Internetsuchmaschine angegeben sind. Hierbei ist die kürzeste Streckenverbindung maßgeblich. 2.1 Flugscheine sind grundsätzlich von der Dienststelle zu beschaffen. Davon kann unter anderem abgesehen werden, wenn Dienstreisende bei der Bezahlung des Flugscheines mit einer Kreditkarte einen besonderen Unfallschutz erlangen oder wenn Buchungskosten (Ticket Fees) vermieden werden. 2.2 Flugkosten werden erstattet, wenn der Flug aus dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen (zum Beispiel Einsparung von Reisezeit oder Minderung von Reisekosten) geboten ist. 3. Behinderten Dienstreisenden, die nach Abs. 1 die erste Klasse benutzen dürfen und die Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr (in der 2. Klasse) haben, kann nur der Mehrpreis für die Benutzung der ersten Klasse ersetzt werden. Als Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft dient der Schwerbehindertenausweis. Zu Abs. 2 1.1 Vergünstigungen aus Bonusprogrammen von Fluggesellschaften, die auf dienstlichen Flügen beruhen, stehen dem Dienstherrn zu und sind diesem unverzüglich anzuzeigen. 2.1 Dienstreisende haben keinen Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten, die dadurch entstehen, dass sie aus privaten Gründen beschaffte Zeit- oder Netzkarten, BahnCards 25 oder 50 sowie Fahrausweise für Schwerbehinderte für dienstliche Fahrten oder ein bereitstehendes Dienstfahrzeug nicht benutzen. Sie haben keinen – anteiligen – Anspruch auf Ersatz von Kosten ihrer dienstlich benutzten Fahrausweise; dies gilt für Schwerbehinderte auch hinsichtlich des in Form ei- 2.2 2.3 2.4 2.5.1 2.5.2 2.6 3. Nr. 1 ner Wertmarke zu entrichtenden Eigenanteils. Hierauf soll bereits bei Anordnung bzw. Genehmigung der Dienstreise in geeigneter Form hingewiesen werden. Bei Dienststellen mit Großkundenabonnement sind grundsätzlich Fahrkarten aus diesem Angebot zu benutzen. Konnte aus triftigen Gründen keine solche Fahrkarte benutzt werden, sind die tatsächlichen Fahrkosten nach Maßgabe des § 5 erstattungsfähig. Die Kosten einer privaten BahnCard 25 oder 50 (BahnCard First 25 oder 50) sind in vollem Umfang erstattungsfähig, wenn ihr Einsatz unter Berücksichtigung ihrer Kosten sowie des ermäßigten Fahrpreises zu einer kostengünstigeren Abwicklung von Dienst-, Ausbildungs- oder Fortbildungsreisen führt. Beim Kostenvergleich sind vorhandene Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen; ihre Wirtschaftlichkeit darf nicht gefährdet werden. Bedienstete sind verpflichtet, private BahnCards für Dienstreisen einzusetzen. Stellt die Dienststelle im Einzelfall fest, dass die Benutzung einer BahnCard 25 oder 50 voraussichtlich kostengünstiger sein wird als das Lösen von Einzelkarten, fordert sie Dienstreisende zum Erwerb dieser BahnCard auf und erstattet ihnen die Kosten. Verzichten Dienstreisende trotz dieser Aufforderung auf den Erwerb oder Einsatz dieser BahnCard, sind sie so zu stellen, als ob sie diese BahnCard erworben hätten. Im Rahmen dieser Vergleichsberechnung sind auch die Kosten dieser BahnCard zu berücksichtigen. Haben Dienstreisende eine BahnCard 25 oder 50 von sich aus erworben, werden ihnen ebenfalls die Kosten erstattet, wenn – auch unter Berücksichtigung bereits abgerechneter Dienstreisen – ein wirtschaftlicher Einsatz der BahnCard 25 oder 50 für Dienst-, Ausbildungs- und Fortbildungsreisen zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, darf die Dienststelle die Kosten nicht übernehmen. Haben Dienstreisende die BahnCard 100 privat erworben, ist aus Fürsorgegründen ein anteiliger Ersatz der Kosten bis zur Hälfte der Anschaffungskosten möglich. Als Berechnungsgrundlage ist der fiktive Fahrpreis einer Fahrkarte mit BahnCard-50-Ermäßigung zugrunde zu legen. Diese fiktiven Kosten sind von den Dienstreisenden nachzuweisen. Im Interesse der Einsparung von Reisekosten sollen Dienstreisende die Reisestelle auf die Möglichkeit des Einsatzes einer bereits vorhandenen BahnCard oder Zeitkarte für ihre bevorstehenden Dienstreisen hinweisen. Im Dienstreiseantrag und in der Reisekostenrechnung ist der Besitz einer vorhandenen BahnCard oder Zeitkarte anzugeben. In den Kostenvergleich können auch verschiedene Reisearten, zum Beispiel Dienstreisen und Heimfahrten (§ 5 HTGV), einbezogen werden. Sind bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs nur die Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels zu erstatten, können diese gegebenenfalls auch die Kosten für die BahnCard und den ermäßigten Fahrpreis sein. Zu Abs. 3 Ein triftiger Grund im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel nicht oder nicht zeitgerecht verkehren oder wenn im Einzelfall aus dienstlichen, in Ausnahmefällen auch zwingenden privaten Gründen, die Benutzung anderer Verkehrsmittel notwendig ist. Zu § 6 Zu Abs. 1 1. Dienstreisende können ihr Kraftfahrzeug für dienstliche Fahrten benutzen, sofern es ihnen nicht aus dienstrechtlichen Gründen untersagt (zum Beispiel wegen ungünstiger Straßen- und Witterungsverhältnisse) oder nicht die Benutzung eines anderen Beförderungsmittels angeordnet wurde, weil zum Beispiel der Geschäftsort mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln ebenso zeitgerecht wie mit einem Kraftfahrzeug erreicht werden kann. Wegstreckenentschädigung nach Satz 1 steht nur zu, wenn die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs ausdrücklich genehmigt wurde. 2. Mit der Gewährung von Wegstreckenentschädigung nach § 6 sind auch die Kosten für die Mitnahme von dienstlichem und persönlichem Gepäck mit abgegolten. 3. Im Dienstreiseantrag ist die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs auch dann anzugeben, wenn die Gewährung von Wegstreckenentschädigung nach Satz 1 nicht beantragt wird. In diesen Fällen löst die Anzeige der Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs nicht den erweiterten Schadenersatz nach Nr. 4 ff. der Sachschadensersatz-Richtlinie in der Fassung vom 31. Juli 2006 (StAnz. S. 1916) aus. Nr. 1 4. 5. Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010 Der Wegstreckenentschädigung ist grundsätzlich die kürzeste verkehrsübliche Straßenverbindung zwischen Wohnung/Dienststätte und dem Geschäftsort zugrunde zu legen. Längere Strecken werden berücksichtigt, wenn sie aufgrund der Verkehrsverhältnisse (zum Beispiel Staus oder Baustellen) oder aus Gründen der Zeitersparnis benutzt werden. Wegstreckenentschädigung wird auch für dienstliche Fahrten am Geschäftsort, einschließlich der Fahrten von und zu einer Unterkunft gewährt. Gründe im Sinne der Sätze 1 und 2, die Anlass für die Zustimmung zur Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs bzw. zur Gewährung der Wegstreckenentschädigung nach Abs. 1 Satz 1 sein können, liegen insbesondere vor, wenn – der Geschäftsort mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln nicht oder nicht zeitgerecht erreicht oder verlassen werden kann, – durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs eine erhebliche Zeitersparnis eintritt, – Dienstreisende regelmäßig durch Dienst- oder Stundenplan angeordnete wechselnde Einsatzorte, Dienststellen usw. haben (zum Beispiel Lehrerinnen und Lehrer, die an mehreren Schulen unterrichten), die nicht oder nicht zeitgerecht mit regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln erreicht werden können, – wegen besonderer Dringlichkeit oder Gefahr eine dienstliche Fahrt sofort ausgeführt werden muss und ein Dienstfahrzeug nicht benutzt werden kann, – Dienstgut mit größerem Gewicht oder sperriger Beschaffenheit mitzuführen ist, dessen Mitnahme in regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln unzumutbar ist, – Dienstreisende auf einer dienstlichen Fahrt (Hin- oder Rückfahrt) aus dienstlichen Gründen mindestens eine Person mit Anspruch auf Fahrkostenerstattung gegen denselben Dienstherrn mitnehmen, – aus zwingenden persönlichen Gründen (zum Beispiel schwere Körperbehinderung oder Erfordernis der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen) die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel nicht zumutbar ist. Zu Abs. 6 Dienstliche Gründe können auch vorliegen, wenn die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung beim Vergleich verschiedener möglicher Verkehrsmittel ergeben hat, dass die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels, zum Beispiel auch eines privaten Pkw mit Anspruch auf Wegstreckenentschädigung nach Abs. 1 oder Abs. 2 wirtschaftlicher wäre als die Benutzung eines landeseigenen Beförderungsmittels. Zu § 7 1. Die Verweisung auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in der jeweils geltenden Fassung stellt bezüglich des bei Dienstreisen unterstellten und damit erstattungsfähigen Verpflegungsmehraufwands auf die für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Fällen der Abwesenheit von der Wohnung/Dienststätte geltenden steuerlich abzugsfähigen Pauschbeträge ab. Hinweis: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG: „Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, ist für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt a) 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 24 Euro, b) weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 12 Euro, c) weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 6 Euro abzuziehen; eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des folgenden Kalendertages beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen.“ Auf die steuerrechtliche Pflicht der Reisestellen zur Meldung der steuerfrei gezahlten Tagegelder wird hingewiesen. 2.1 Dienstreisen, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des folgenden Kalendertages beendet wurden, ohne dass eine Übernachtung mit Anspruch auf Übernachtungsgeld er- 2.2 Seite 15 folgte, sind mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen. Führen Dienstreisende an einem Kalendertag mehrere Dienstreisen durch, sind alle Abwesenheitszeiten zur Bestimmung der Dauer der Dienstreise im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG entsprechend der Lohnsteuerrichtlinie zusammenzurechnen. Zu § 8 Zu Abs. 1 Übernachtungsgeld wird entweder als Pauschale gewährt, wenn keine oder geringere Kosten als 20 Euro entstanden sind (Satz 1) oder in Höhe unvermeidbar entstandener Kosten (Satz 2). Zu Abs. 2 1.1 Übernachtungsgeld wird nicht bei Erledigung nächtlicher Dienstgeschäfte gewährt, wenn Art und Zweck des Dienstgeschäftes die Inanspruchnahme einer Unterkunft ausschließen (zum Beispiel Nachtfahrten, Nachtdienst, Schichtdienst). In diesen Fällen liegt keine Übernachtung vor. 1.2 Übernachtungsgeld wird nicht gewährt für die Benutzung eines Schlaf- oder Liegewagens oder einer Schiffskabine; die Auslagen hierfür sind nach § 5 erstattungsfähig. 2.1 Übernachtungskosten sind als unvermeidbar anzusehen, wenn ein Betrag von 60 Euro nicht überschritten wird; höhere Übernachtungskosten sind im Einzelfall zu begründen. Gründe können zum Beispiel sein: – Messeaufschläge, – Lage des Hotels in einem Ballungsraum, – Unvorhersehbarkeit der Übernachtungsnotwendigkeit. Unabhängig davon werden Übernachtungskosten erstattet, wenn die Reisestelle sie bereits vor Reiseantritt als angemessen anerkannt oder die Zimmerreservierung selbst durchgeführt hat oder wenn Dienstreisende ein Zimmer aus einem von der Reisestelle herausgegebenen Hotelverzeichnis buchen. 2.2 Verpflegungsanteile bleiben bei der Feststellung der Angemessenheit unberücksichtigt. Soweit Verpflegungskostenanteile nicht anders festgestellt werden können, ist für das Frühstück 20 vom Hundert, für das Mittag- und Abendessen je 40 vom Hundert als Verpflegungskostenanteil anzunehmen. 3. Bei gemeinsamer Übernachtung mehrerer Dienstreisender in einem Mehrbettzimmer sind die Übernachtungskosten gleichmäßig aufzuteilen. Benutzen Dienstreisende ein Mehrbettzimmer mit nicht erstattungsberechtigten Personen, ist der Preis erstattungsfähig, der bei alleiniger Nutzung des Zimmers zu zahlen wäre; ohne Nachweis sind die Übernachtungskosten gleichmäßig aufzuteilen. Zu § 9 Zu Abs. 1 Die Ermäßigung nach Satz 1 gilt nur für volle Kalendertage des Aufenthalts an demselben auswärtigen Geschäftsort. Zu den Aufenthaltstagen zählen alle Tage zwischen dem Hinreise- und dem Rückreisetag einschließlich der Sonn- und Feiertage, arbeitsfreien Werktage, Urlaubs- und Krankheitstage sowie der Tage von Zwischendienstreisen zwischen dem Tag der Hinreise zum und der Rückreise vom selben auswärtigen Geschäftsort. Die Dauer der Dienstreise wird hierdurch nicht unterbrochen. Allerdings ist zu prüfen, ob nach dem Sparsamkeitsgrundsatz zum Beispiel bei Urlaub oder Krankheit die Beendigung der Dienstreise anzuordnen ist. In diesem Fall beginnt die Frist mit dem Tag der Rückkehr an denselben Geschäftsort von Neuem. Zu Abs. 2 1.1 Besondere Fälle im Sinne des Abs. 2 liegen vor, wenn wegen der Art des Dienstgeschäfts die notwendigen Auslagen für Verpflegung nicht aus dem ermäßigten Tagegeld bestritten werden können. Dies gilt zum Beispiel, wenn besondere Belange im Sicherheitsbereich zu berücksichtigen sind. Hieran ist ein strenger Maßstab anzulegen. 1.2 Eine Verlängerung der Bezugsdauer des Tagegeldes von bis zu 30 Tagen kommt nur in Betracht, wenn das Tagegeld und die Vergütung ab dem elften Tag zur Deckung der vom ersten Tag der Dienstreise entstandenen notwendigen und angemessenen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis nicht ausreichen. 1.3 Versichern Dienstreisende, dass ihnen ab dem elften Aufenthaltstag höhere Kosten als das (geminderte) Tagegeld entstehen, ist die Bezugsdauer des Tagegeldes so zu verlängern, dass unter Berücksichtigung etwaiger Einsparungen Seite 16 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010 während der ersten zehn Aufenthaltstage sowie der häuslichen Ersparnis die notwendigen und angemessenen Auslagen für Verpflegung und Unterkunft der gesamten Dienstreise gedeckt sind. Als häusliche Ersparnis sind zu berücksichtigen: Dienstreisende mit Wohnung (§ 10 Abs. HUKG) 4 Euro, andere Dienstreisende 8 Euro. Zu § 10 Zu Abs.1 1.1 Verpflegung ist des Amtes wegen unentgeltlich bereit gestellt, wenn sie nicht wegen persönlicher Beziehungen zum Beispiel durch Verwandte oder Bekannte zur Verfügung gestellt ist. Eine Kürzung für unentgeltlich zur Verfügung gestellte Mahlzeiten erfolgt nur, wenn es sich im Einzelnen um vollwertige Mahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten nach inländischen Maßstäben handelt. Dies sind zum Beispiel auch Kantinenmahlzeiten oder Gemeinschaftsverpflegung oder die bei Empfängen oder anderen gesellschaftlichen Veranstaltungen von privater Seite gewährte und in Anspruch genommene unentgeltliche Verpflegung (auch Einzelmahlzeiten). 1.2 Die Vorschrift ist auch anzuwenden, wenn die Kosten für Unterkunft und Verpflegung Teil der Teilnahmegebühr sind (zum Beispiel bei Lehrgängen und Tagungen). 1.3 Das Tagegeld ist auch wegen der bei einer Reise gewährten, mit dem Flug- oder Fahrpreis abgegoltenen Verpflegung zu kürzen (Satz 1). 1.4 Die Kürzung bezieht sich jeweils auf den vollen Tagegeldsatz für 24-stündige Abwesenheit; 20 Prozent für das Frühstück (derzeit 4,80 Euro), je 40 Prozent für das Mittag- oder Abendessen (derzeit je 9,60 Euro). Die Kürzung erfolgt je Reisetag und maximal bis zu einem Anrechnungsbetrag, der der Höhe des tatsächlich anfallenden Tagegeldes entspricht. Es entstehen keine negativen Kürzungsbeträge. 1.5 Ein triftiger Grund im Sinne von Satz 2 kann dienstlicher Art sein oder in der Person der Dienstreisenden (zum Beispiel Notwendigkeit von Diätverpflegung; in Zweifelsfällen ist dies durch ein ärztliches Attest nachzuweisen) liegen. Unangemessene Ansprüche an Verpflegung und Unterkunft können nicht berücksichtigt werden. Das Tagegeld ist auch dann zu kürzen, wenn in den erstattungsfähigen Fahr- oder Nebenkosten enthaltene Verpflegungsleistungen nicht in Anspruch genommen werden. Auf die jeweils geltenden lohnsteuerrechtlichen Regelungen zur Versteuerung eines gegebenenfalls eintretenden geldwerten Vorteils wird hingewiesen. 2.1 Übersteigen die amtlichen Sachbezugswerte für unentgeltlich gestellte Verpflegung die Kürzungsbeträge nach Abs. 1, ist der übersteigende Betrag steuer- und sozialabgabenpflichtig. Dasselbe gilt für die amtlichen Sachbezugswerte für Kalendertage, für die kein Tagegeld zusteht, weil die dienstliche Abwesenheit nicht mindestens acht Stunden beträgt. Zu § 11 1. Nebenkosten sind Auslagen, die in ursächlichem und unmittelbarem Zusammenhang mit der Erledigung des Dienstgeschäfts stehen und notwendig sind, um das Dienstgeschäft überhaupt oder unter zumutbaren Bedingungen ausführen zu können. Hierunter fallen auch Auslagen, die dadurch entstehen, dass eine Dienstreise aus von den Bediensteten nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt wird. 2.1 Als erstattungsfähige Nebenkosten kommen insbesondere in Betracht: – Kosten für das Bestellen und Abbestellen von Zimmern (einschließlich des vom Hotel geltend gemachten Schadenersatzes für ein nicht in Anspruch genommenes Zimmer), für Bett- und Platzkarten (einschließlich einer Bearbeitungsgebühr für die Erstattung von Fahrkosten), Kosten für die Stornierung von Fahrkarten, – Kosten für Gepäckbeförderung, -aufbewahrung und -versicherung, – Post-, Telefon- und Telegrammgebühren, die bei Ausführung des Dienstgeschäfts entstehen, – Eintrittsgeld für dienstlich angeordnete Teilnahme an Veranstaltungen (Ausstellungen, Messen, Tagungen, Versammlungen usw., einschließlich vorausbezahlter Teilnehmergebühren, soweit sie nach Stornierung nicht vom Veranstalter erstattet werden), Nr. 1 – 2.2 3. unvermeidbare Parkgebühren und Garagenmiete, Maut und Straßenbenutzungsgebühren, wenn ein privates Kraftfahrzeug mit Anspruch auf Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder ein Dienstfahrzeug benutzt wird. Nicht erstattungsfähig sind insbesondere Auslagen für – Reisekleidung und -ausstattung (einschließlich der Kosten für deren Ersatzbeschaffung, Wertminderung, Reparatur oder Reinigung), – Zeitungen, Stadtpläne und Navigationssysteme, – Trinkgelder und Gastgeschenke, – zusätzliche Reiseversicherungen (zum Beispiel Reiseunfallversicherung, Auslandskrankenversicherung), – Arzt- und Arzneimittelkosten, – Auslagen für Kreditkarten, Bankspesen, – Kursverluste beim Verkauf ausländischer Zahlungsmittel. Im Interesse der Kostenminderung haben Bedienstete, sobald ihnen der Ausfall der Dienstreise bekannt wird, die Reisevorbereitungen rückgängig zu machen. Zu § 12 Zu Abs. 1 Zu Einstellungsreisen siehe VV Nr. 1.1 zu § 3 Abs. 1. Zu Abs. 2 Wohnung ist angesichts des § 2 Abs. 2 nicht die Wohnung, von der Dienstreisende regelmäßig ihrer dienstlichen Tätigkeit nachgehen, und nicht eine nur dem vorübergehenden Aufenthalt dienende Unterkunft. Dienstreisende sind nicht verpflichtet, in der Wohnung zu übernachten, auch wenn bei einer Übernachtung die Fahrtkosten zwischen der Wohnung und dem Geschäftsort niedriger als das Übernachtungsgeld wären. Zu § 13 1. Bei Aufnahme in ein Krankenhaus wird für volle Tage des Krankenhausaufenthalts kein Tagegeld nach § 7 und kein Übernachtungsgeld nach § 8 gewährt. Am Aufnahme- und am Entlassungstag im Krankenhaus bereit gestellte Verpflegung ist keine unentgeltliche Verpflegung im Sinne des § 10 Abs. 1. Die Notwendigkeit der Beibehaltung der auswärtigen Unterkunft am Geschäftsort ist zu prüfen. 2. Fahrtauslagen für eine Besuchsreise werden im Falle einer lebensgefährlichen Erkrankung Dienstreisender nur für eine Person und eine Reise erstattet. Zu § 14 1. Eine Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen liegt vor, – wenn Urlaubs- oder andere private Reisen mit einer genehmigten oder angeordneten Dienstreise zeitlich verbunden werden, die Reisedauer also aus privaten Gründen verlängert wird sowie – bei Dienstreisen, die einer angetretenen Urlaubsreise unmittelbar voran gehen, diese unterbrechen, vorzeitig beenden oder sich unmittelbar daran anschließen, ohne dass Dienstreisende vor Erledigung des Dienstgeschäfts in ihre Wohnung oder Dienststätte zurückgekehrt sind. 2.1 Urlaubsreisen sind Reisen in einem Zeitraum, in dem Bediensteten Dienstbefreiung nach allgemeinen Vorschriften (zum Beispiel Hessische Urlaubsverordnung) erteilt worden ist. 2.2 Andere private Reisen sind Aufenthalte, zu denen es keines Urlaubs bedarf (zum Beispiel Wochenendfahrten, Freizeitausgleich). Wollen Bedienstete eine Dienstreise mit Urlaub verbinden, haben sie dies der für die Anordnung oder Genehmigung zuständigen Stelle vorher mitzuteilen. In Abweichung zu Abs. 1 gelten die Erstattungstatbestände der Abs. 2 bis 4 nur für Urlaubsreisen, für die zum Zeitpunkt der Genehmigung oder Anordnung einer Dienstreise bereits Dienstbefreiung erteilt ist. Zu § 15 1.1 Aufwandsentschädigung ist festzusetzen, wenn regelmäßig aufgrund der besonderen Art des Dienstgeschäfts offenkundig geringere Aufwendungen für Verpflegung und/oder Unterkunft als allgemein entstehen. Dies ist u. a. grundsätzlich der Fall bei – regelmäßigen gleichartigen Dienstgeschäften, – häufigen Dienstreisen in einem bestimmten Bezirk oder nach demselben Geschäftsort, Nr. 1 1.2 1.3 1.4 2. 3. 4. 5. Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010 – Eigenart des Dienstgeschäfts (zum Beispiel Botengänge), – Teilnahme an Gemeinschaftsverpflegung. Erfahrungswerte können zum Beispiel aus der Auswertung geeigneter Dienstreisen über einen längeren Zeitraum gewonnen werden. Geringfügige Abweichungen führen nicht zu einer Neufestsetzung der Aufwandsentschädigung. Bei Dienstreisen, die keinen vollen Kalendertag beanspruchen, kommt eine Aufwandsentschädigung insbesondere in Betracht, wenn teilweise des Amtes wegen unentgeltliche Verpflegung gewährt wird oder die Möglichkeit der Teilnahme an verbilligter Gemeinschaftsverpflegung besteht. Die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung für Übernachtungskosten kann insbesondere bei der Unterbringung in Einrichtungen außerhalb des Hotel- und Gaststättengewerbes in Betracht kommen, also zum Beispiel bei Unterkunft in Bildungseinrichtungen der öffentlichen Hand. Bei mehrtägigen Dienstreisen mit Übernachtung am auswärtigen Geschäftsort darf die Aufwandsentschädigung für Kalendertage mit einer Abwesenheit (§ 2 Abs. 2) von 24 Stunden 80 vom Hundert des Tagegeldes und des Übernachtungsgeldes (§ 8 Abs. 1) nicht übersteigen. Wird Trennungstagegeld nach § 3 HTGV bezogen, ist die Aufwandsentschädigung grundsätzlich bei einer Reisedauer (§ 2 Abs. 2) je Kalendertag von mindestens 8 Stunden um 20 vom Hundert mindestens 14 Stunden um 30 vom Hundert des Trennungstagegeldes zu kürzen. Bei einer Reisedauer von 24 Stunden je Kalendertag bestimmt sich die Kürzung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 HTGV (vergleiche VV Nr. 3 zu § 4 HTGV). Beim Bezug von Trennungsreisegeld ist hinsichtlich des Ersatzes von Verpflegungsauslagen die VV Nr. 5 zu § 4 HTGV zu beachten. Aufwandsentschädigungen können auch für kurze Zeiträume (auch für Tage) festgesetzt werden. Die Anwendung der §§ 10 und 11 bleibt unberührt. Auf die steuerrechtliche Meldepflicht für (steuerfrei gezahlte) Verpflegungsanteile in der Aufwandsentschädigung wird hingewiesen. Zu § 16 1.1 Pauschalerstattungen können für die gesamte Reisekostenvergütung oder für Teile davon (zum Beispiel Tage- und Übernachtungsgeld) festgesetzt werden. Es kann nach Wochen, Monaten oder anderen Zeiträumen pauschaliert werden. 1.2 Steht eine nach Monatsbezügen festgesetzte Pauschalerstattung nur für einen Teil des Monats zu (zum Beispiel wegen Beginns einer Außentätigkeit während des Monats), ist für jeden Tag ein Dreißigstel der Pauschalerstattung zugrunde zu legen. 1.3 Eine Pauschalerstattung ist während eines Erholungsurlaubs, einer Erkrankung (einschließlich Sanatoriumsbehandlung und Heilkur) und anderweitigen dienstlichen Verwendung ohne Anspruch auf Pauschalerstattung (zum Beispiel Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen) zu gewähren, sofern diese Zeiten jeweils oder zeitlich unmittelbar anschließend nicht einen vollen Kalendermonat umfassen. 2.1 Während einer Ermäßigung der Arbeitszeit darf eine Pauschalerstattung nicht weitergewährt werden. An ihre Stelle tritt ein Ersatz der dienstlich veranlassten Reisekosten. Ergeben Feststellungen über einen mindestens sechsmonatigen Zeitraum hinweg, dass erstattungsfähige Auslagen in bestimmter Höhe entstehen, kann ausgehend vom Durchschnittsbetrag der ersetzen Auslagen eine Pauschalerstattung festgesetzt werden. 2.2 Soweit die Ermäßigung der Arbeitszeit in der Weise erfolgt, dass Dienstreisende an einzelnen Tagen nicht, an anderen dagegen voll arbeiten, ist die Pauschalerstattung im Ausmaß der Ermäßigung der Arbeitszeit zu kürzen. 3. Der in der Pauschalerstattung enthaltene Anteil zur Abgeltung von Verpflegungsmehrauslagen darf zusammen mit dem Tagegeld für nicht von der Pauschalerstattung erfasste weitere Dienstreisen das für einen Kalendertag zustehende Tagegeld nach § 7 nicht übersteigen. 4. Pauschalerstattungen dürfen nicht zum Zweck der Ermäßigung der Reisekostenerstattung festgesetzt werden. Die Pauschalerstattung orientiert sich an den notwendigen Aufwendungen, die erfahrungsgemäß Dienstreisenden zu erstatten wären, wenn sie jede regelmäßige oder gleichartige Seite 17 Dienstreise gesondert abrechnen würden. Erfahrungswerte können zum Beispiel aus der Auswertung geeigneter Dienstreisen über einen längeren Zeitraum gewonnen werden. Es ist zulässig, auch eine Aufwandsentschädigung (§ 15) allein oder zusammen mit anderen Teilen der Reisekostenvergütung zu pauschalieren. Auf die steuerrechtliche Meldepflicht für (steuerfrei gezahlte) Verpflegungsanteile in der Aufwandsentschädigung wird hingewiesen. 5. Zu § 17 Die Auslandsreisekostenverordnung des Bundes – ARV vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1140) berücksichtigt in Verbindung mit einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nach § 16 BRKG (Höhe der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 ARV) die für Auslandsdienstreisen vom Inland abweichenden Verhältnisse. Inkrafttreten Die Verwaltungsvorschriften treten am 1. Januar 2010 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Verwaltungsvorschriften vom 28. September 1998 (StAnz. S. 3131) in der Fassung vom 26. November 1998 (StAnz. S. 3919) außer Kraft. Wiesbaden, 14. Dezember 2009 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport I 23 – P 1700 A – 13 – Gült.-Verz. 3232 – StAnz. 1/2010 S. 12 10 Einführungshinweise zum Hessischen Reisekostengesetz vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397) Bezug: Gesetz zur Reform des hessischen Reisekostenrechts und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397) sowie Verwaltungsvorschriften zum Hessischen Reisekostengesetz vom 14. Dezember 2009 Mit Art. 1 des Gesetzes zur Reform des hessischen Reisekostenrechts und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Hessischen Personalvertretungsgesetzes ist das (neue) Hessische Reisekostengesetz (HRKG) verkündet worden. Es tritt zum 1. Januar 2010 in Kraft. Die Neufassung des HRKG ist auf eine umfassende Reisekostennovelle angelegt und beinhaltet eine Neuausrichtung für den gesamten Bereich der Abgeltung von Dienstreisekosten (Fahrtkostenerstattung, Wegstreckenentschädigung, Tage- und Übernachtungsgeld und Nebenkosten) sowie die Verfahrensbestimmungen. Ziel ist vornehmlich eine weitgehende Pauschalisierung von Reisekostenansprüchen und die Vereinfachung des Antrags- und Abrechnungsverfahrens. Die Neuregelung bietet die Rechtsgrundlage für eine elektronische Verfahrensbearbeitung. Die Verordnung über die Gewährung von Reisekosten in besonderen Fällen ist in die Grundnorm eingearbeitet worden, für Auslandsdienstreisen gilt Bundesrecht. Es entfällt die Abgrenzung zwischen „Dienstreise“ und „Dienstgang“. Maßgebend ist nur noch das außerhalb der Dienststätte erforderliche Dienstgeschäft. Der Begriff „Dienstreise“ ist im Rahmen einer Aufzählung definiert. Für die einzelnen Themenbereiche ist als Kernaussage anzumerken: A. Genehmigung oder Anordnung einer Dienstreise Nach dem „Amt der oder des Dienstreisenden“ scheidet eine Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise aus zum Beispiel bei Behördenleiterinnen oder Behördenleitern, die keine Vorgesetzte oder keinen Vorgesetzten haben. Nach dem „Wesen des Dienstgeschäfts“ kommt sie nicht in Betracht bei Dienstgeschäften einer Richterin oder eines Richters im Rahmen der richterlichen Tätigkeit. Gleichermaßen entfällt sie bei Dienstreisen am Dienstort. Diese Vorschrift soll verhindern, dass durch den Wegfall des Dienstganges der Verwaltungsaufwand für die Neuregelung steigt. B. Reisekostenerstattung Der bisherige Begriff der „Mehraufwendungen“ ist durch den Begriff „Reisekosten“ ersetzt worden, um ein verwaltungsaufwendiges Anrechnen ersparter Aufwendungen zu vermeiden. Insbesondere werden „ersparte Aufwendungen“ für arbeitstägliche Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte nicht mehr errechnet und von der Reisekostenerstattung abgezogen. Sparsamkeitsgrundsätze werden bei den jeweiligen Einzelabrechnungen konkretisiert. Seite 18 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010 C. Fortbildungsreisen In Würdigung der immer weiter wachsenden Bedeutung von Fortbildung für die moderne Verwaltung werden Reisen zu Fortbildungsveranstaltungen, die im dienstlichen Interesse liegen, für die Betroffenen wie Dienstreisen abgegolten. Reisen zu anderen Fortbildungsveranstaltungen – die nicht im dienstlichen Interesse liegen – sind nicht erstattungsfähig. Die Verantwortung für die Entscheidung über die Interessenlage bei Fortbildungsveranstaltungen liegt bei der die Reise genehmigenden Stelle, die die dienstlichen und anderen maßgeblichen Interessen abzuwägen und die Entscheidung über die Reise zu treffen hat. Diese Verantwortung wird parallel zur Verantwortung über das Budget wahrgenommen. D. Fahrtkostenerstattung und Wegstreckenentschädigung Möglich ist die Nutzung aller Zugarten. Die Erstattung der nächsthöheren Klasse bei einfachen Entfernungen über 200 km ist als Ermessensregelung gefasst und lässt auch Spezialregelungen für bestimmte Personengruppen (zum Beispiel Beamtinnen und Beamte auf Widerruf) zu. Schwerbehinderte haben einen Anspruch auf Benutzung der nächsthöheren Klasse. Damit sind der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit im Reisekostenrecht einerseits und die berechtigten Interessen der Dienstreisenden andererseits zum Ausgleich gebracht. Die Verantwortung für die Reisekosten liegt hier bei der genehmigenden Stelle und wird über das Budget gesteuert. Kosten für Flugreisen werden als Regelvergütungstatbestand erfasst, um den Veränderungen im Reisemarkt Rechnung zu tragen. Die Höhe der Wegstreckenentschädigung ist – wie bereits in der Wegstreckenentschädigungsverordnung vom 29. Oktober 2008 (GVBl. I S. 925) – moderat angepasst worden. Bei der Berechnung sind neben den Kosten des Kraftstoffverbrauchs auch andere Faktoren, wie zum Beispiel Anschaffungskosten für ein Kraftfahrzeug, Steuern, Versicherung und Abschreibungen berücksichtigt worden. Die angepassten Sätze von 0,35 Euro und 0,18 Euro (Pkw beziehungsweise 2-rädrige Kfz bei Vorliegen triftiger Gründe) beziehungsweise 0,21 Euro und 0,15 Euro (Pkw beziehungsweise 2-rädrige Kfz ohne Vorliegen triftiger Gründe) berücksichtigen neben den Interessen der Bediensteten andererseits aber auch die Finanzlage der öffentlichen Hand. E. Tagegeld und Übernachtungsgeld Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 9 HRKG mit der Maßgabe, dass die Kürzung des Tagegeldes bei einer Abwesenheit von 24 Stunden an einem Kalendertag von 24 Euro auf 20 Euro zugunsten der Dienstreisenden und zur Vereinfachung des Verwaltungsablaufes entfällt. Für Dienstreisen am Ort der Dienststätte oder am Wohnort wird ein halbes Tagegeld nur dann gewährt, wenn es sich bei den Dienstreisenden um regelmäßig im Außendienst Beschäftigte handelt, zum Beispiel in der Betriebsprüfung, Steuerfahndung, Lohnsteueraußenprüfung. Diesem Personenkreis soll hinsichtlich der Verpflegungsauslagen ihr Status quo im Ergebnis erhalten bleiben. Übernachtungsgeld kann nur für tatsächliche Übernachtungen gewährt werden. Die Erstattung unvermeidbarer höherer Übernachtungskosten als 20 Euro, zum Beispiel für Übernachtungen in Großstädten oder zu Messezeiten, ist möglich. Richtwert ist die sogenannte „Hotelliste des Bundes“. Der Abzug von im Übernachtungspreis enthaltenen und nicht gesondert ausgewiesenen Frühstückskosten erfolgt künftig einheitlich über die Kürzung des (vollen) Tagegeldes um 20 vom Hundert. Die Kürzung erfolgt – außer bei triftigen Gründen – unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme bei von Amts wegen zur Verfügung gestellten Mahlzeiten. Eine Kürzung erfolgt tageweise und immer vom vollen Tagegeldsatz bis maximal „Null“. F. Längerer Aufenthalt am Geschäftsort Die Regelung verzichtet auf eine verwaltungsaufwendige Vergleichsberechnung mit fiktiven Abordnungsfällen. Nach zehn Tagen wird wegen zu unterstellender niedrigerer Kosten eine prozentuale Minderung des Tagegeldes (Halbierung) eingeführt, unvermeidbare Übernachtungskosten werden weiter gewährt. Die Dauer der Fristverlängerung beträgt einheitlich maximal 30 Tage. G. Verbindung von Dienstreisen und privaten Reisen Sofern vom Dienstherrn angeordnet oder genehmigt worden ist, dass die Dienstreise an einem vorübergehenden Aufenthaltsort (zum Beispiel einem Urlaubsort), an der Wohnung oder der Dienststätte anzutreten oder zu beenden ist, ist dieser Ort maßgeblich für die Bemessung der Reisekostenerstattung. Bei einem Urlaub von mehr als fünf Arbeitstagen wird der Reise ein überwiegend in der Privatsphäre liegender Hintergrund zuerkannt. Der Dienstherr soll daher nur die unmittelbar zusätzlichen Fahrtauslagen, die durch das Dienstgeschäft verursacht worden sind, übernehmen. Es ist dabei nicht erheblich, ob zuerst die Dienstreise oder die private Reise geplant worden ist. Nr. 1 H. Auslandsdienstreisen Aus Gründen einer möglichst umfangreichen Vereinfachung und Pauschalierung mit dem Ziel der Verwaltungserleichterung wird auf eine eigenständige Regelung der Erstattung von Reisekosten für Auslandsdienstreisen verzichtet. In Fällen von Auslandsdienstreisen soll daher Bundesrecht Anwendung finden, soweit nichts anderes bestimmt ist. I. Verfahrensgrundlagen Die Ausschlussfrist beträgt sechs Monate. Dienstreisen sollen auch im Interesse der Dienstreisenden zeitnah und im Haushaltsjahr abgerechnet werden, in dem auch die Kosten – einschließlich eventueller Abschläge – begründet und angefallen sind. Darüber hinaus ist eine elektronische Reisekostenbearbeitung im Rahmen eines automatisierten Datenverarbeitungsverfahrens (Workflow) möglich, ohne auf die Nachweisführung Dienstreisender zu verzichten. Die Belegprüfung kann auf Anforderung der Reisestelle und stichprobenweise erfolgen und ist nicht obligatorisch. Die Vorlage von Belegen ist nicht erforderlich. Die Reisestelle kann die Vorlage von Belegen im Einzelfall verlangen, wenn sie dazu Veranlassung hat. Auch schematische Stichprobenkontrollen sind zulässig. Für den Fall, dass Bedienstete eine private BahnCard 100 für die Dienstreise einsetzen, ist die Vorlage eines Belegs erforderlich; die Dienstreisenden haben darzulegen, wie hoch die fiktiven Kosten der Dienstreise bei Einsatz einer BahnCard 50 gewesen wären, sofern sie eine anteilige Erstattung der Anschaffungskosten für die BahnCard 100 geltend machen. Wiesbaden, 17. Dezember 2009 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport I 23 – P 1700 – A 13 – Gült.-Verz. 3232 – StAnz. 1/2010 S. 17 11 Hessisches Reisekostenrecht; hier: Amtliche Sachbezugswerte vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 Die bei amtlich unentgeltlich gestellter Verpflegung mindestens einzubehaltenden Sätze betragen für 1. Januar bis 31. Dezember 2010 für das Frühstück 1,57 Euro, Mittagessen 2,80 Euro, Abendessen 2,80 Euro, insgesamt 7,17 Euro. Wiesbaden, 17. Dezember 2009 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport I 24 – P 1700 A – 1 StAnz. 1/2010 S. 18 12 Beihilfe zu Pflegekosten; hier: Rentenversicherungsbeiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen Bezug: Bekanntmachung vom 16. Dezember 2008 (StAnz. S. 2) Zum 1. Januar 2010 steigt die Bezugsgröße in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 18 SGB IV), die Bemessungsgrundlage für die Beiträge der Krankenversicherungsunternehmen mit Pflegepflichtversicherung zur Rentenversicherung für Pflegepersonen nach § 166 Abs. 1 SGB VI ist, für die alten Bundesländer von 2.520 Euro auf 2.555 Euro an. Die ab 1. Januar 2010 maßgebenden Beiträge zur Rentenversicherung von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen (§ 19 SGB XI) ergeben sich aus der Anlage. Die Beiträge gelten für Beschäftigungszeiten nach dem 31. Dezember 2009. Die Rentenversicherungsbeiträge sind bis zum 15. des auf den Monat der Pflegetätigkeit folgenden Monats zu entrichten. Eventuelle Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010 Über- oder Minderzahlungen sind später auszugleichen. Die Beiträge sind im Jahr 2010 zu zahlen • zu 43,167 vom Hundert an den für den Sitz der Beihilfefestsetzungsstelle zuständigen Regionalträger, • zu 56,833 vom Hundert an die Deutsche Rentenversicherung Bund. Seite 19 (§ 15 Abs. 10 HBeihVO), bei in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen 50 vom Hundert der Beiträge an die Rentenversicherungsträger abzugeben. Wiesbaden, 16. Dezember 2009 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport I 24 – P 1820 A – 60 StAnz. 1/2010 S. 18 Die Festsetzungsstellen haben bei privat pflegeversicherten Pflegebedürftigen Beiträge im Ausmaß der Beihilfebemessungssätze Anlage Übersicht über die Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen im Jahr 2010 Stufe der Pflegebedürftigkeit des Pflegebedürftigen tatsächlicher Bemessungsgrundlage zeitlicher Pflegeaufwand Prozent der mindestens Bezugs- wöchentlich größe monatlicher Euro- Beitrag in Euro bei einem Beitragssatz von 19,9 % Betrag alte neue alte neue Länder Länder Länder Länder Schwerstpflegebe- 28 Std. 80 2.044,00 1.736,00 406,76 345,46 dürftig (Pflegestufe III) 21 Std. 60 1.533,00 1.302,00 305,07 259,10 14 Std. 40 1.022,00 868,00 203,38 172,73 schwerpflegebedürftig 21 Std. 53,3333 1.362,67 1.157,33 271,17 230,31 (Pflegestufe II) 14 Std. 35,5555 908,44 771,55 180,78 153,54 erheblich 14 Std. 26,6667 681,33 578,67 135,58 115,16 pflegebedürftig (Pflegestufe I) HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN 13 Entlastung der Landesregierung wegen der Haushaltsrechnung 2007 des Landes Hessen Der Hessische Landtag hat die Landesregierung nach Art. 144 der Verfassung des Landes Hessen in Verbindung mit § 97 der Landeshaushaltsordnung wegen der Haushaltsrechnung 2007 in der 30. Landtagssitzung (18. Wahlperiode) am 10. Dezember 2009 entlastet. Diese Mitteilung ergeht unter Bezug auf Erlass zur Aktenführung in den Dienststellen des Landes Hessen (Aktenführungserlass) vom 16. Mai 2007 (StAnz. S. 1123). Wiesbaden, 17. Dezember 2009 Hessisches Ministerium der Finanzen H 3045 A – 2007/02 – III 92 StAnz. 1/2010 S. 19 Seite 20 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010 Nr. 1 HESSISCHES KULTUSMINISTERIUM II. Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. 14 Urkunde über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Lingelbach, Berfa und Hattendorf Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck am 1. Dezember 2009 nach Art. 9 Abs. 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst: I. Die Evangelischen Kirchengemeinden Lingelbach, Berfa und Hattendorf, Kirchenkreis Ziegenhain, werden zur Evangelischen Kirchengemeinde Bechtelsberg vereinigt. II. Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. Vorstehende Urkunde wird hiermit bekannt gemacht. Wiesbaden, 14. Dezember 2009 Hessisches Kultusministerium Z.4 – 880.030.000 – 50 StAnz. 1/2010 S. 20 15 Urkunde über die Vereinigung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinden Bürgeln und Bauerbach Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck am 1. Dezember 2009 nach Art. 9 Abs. 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst: I. Die Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinden Bürgeln und Bauerbach, Kirchenkreis Marburg-Land, werden zur Evangelischen Kirchengemeinde Bürgeln-Bauerbach vereinigt. Vorstehende Urkunde wird hiermit bekannt gemacht. Wiesbaden, 14. Dezember 2009 Hessisches Kultusministerium Z.4 – 880.030.000 – 51 StAnz. 1/2010 S. 20 16 Urkunde über die Vereinigung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Bottendorf und der Evangelischen Kirchengemeinde Willersdorf Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck am 1. Dezember 2009 nach Art. 9 Abs. 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S.19) folgenden Beschluss gefasst: I. Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Bottendorf und die Evangelische Kirchengemeinde Willersdorf, Kirchenkreis Frankenberg, werden zur Evangelischen Kirchengemeinde BottendorfWillersdorf vereinigt. II. Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. Vorstehende Urkunde wird hiermit bekannt gemacht. Wiesbaden, 16. Dezember 2009 Hessisches Kultusministerium Z.4 – 880.030.000 – 52 StAnz. 1/2010 S. 20 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG 17 Neubau der Bundesautobahn 44 (Kassel-Herleshausen), Teilabschnitt Helsa Ost bis Hessisch Lichtenau West, von Bau-km 13+200 bis 13+953,46 (Baustein AS Helsa Ost) und von Bau-km 14+000 bis 19+183,61 (VKE 12) in den Gemarkungen Helsa und Eschenstruth der Gemeinde Helsa, Landkreis Kassel, sowie Fürstenhagen und Hessisch Lichtenau der Stadt Hessisch Lichtenau, Werra-Meißner-Kreis, im Rahmen des Verkehrsprojektes Deutsche Einheit Nr. 15: „Autobahn A 44 Kassel–Eisenach und A 4 Eisenach–Görlitz“ Öffentliche Bekanntmachung Mit Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 12. November 2009 – V PA 44 – B – 61 – k – 04 # (2.098) – ist der Plan für den Neubau der Bundesautobahn 44 (Kassel–Herleshausen), Teilabschnitt Helsa Ost bis Hessisch Lichtenau West, von Bau-km 13+200 bis 13+953,46 (Baustein AS Helsa Ost) und von Bau-km 14+000 bis 19+183,61 (VKE 12) in den Gemarkungen Helsa und Eschenstruth der Gemeinde Helsa, Landkreis Kassel, sowie Fürstenhagen und Hessisch Lichtenau der Stadt Hessisch Lichtenau, Werra-Meißner-Kreis, im Rahmen des Verkehrsprojektes Deutsche Einheit Nr. 15: „Autobahn A 44 Kassel–Eisenach und A 4 Eisenach–Görlitz“ nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 5, 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung der Planungen für Verkehrswege in den neuen Ländern sowie im Lande Berlin (Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz – VerkPBG) vom 16. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), in Verbindung mit §§ 12, 17 ff., 24 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1207), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), in Verbindung mit §§ 72 ff. des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 28. Juli 2005 (GVBl. I S. 591), geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253), und § 33 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 851), mit den sich aus den Ergänzungen und den Deckblättern sowie den Violetteintragungen in den Planunterlagen ergebenden Änderungen und Ergänzungen festgestellt worden. Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses: Neubau der der Bundesautobahn 44 (Kassel–Herleshausen), Teilabschnitt Helsa Ost bis Hessisch Lichtenau West, von Bau-km 13+200 bis 13+953,46 = Bau-km 14+000 bis 19+183,61 (VKE 12 einschließlich Baustein AS Helsa Ost) in den Gemarkungen Helsa und Eschenstruth der Gemeinde Helsa sowie Fürstenhagen und Hessisch Lichtenau der Stadt Hessisch Lichtenau einschließlich der damit verbundenen folgenden Maßnahmen Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010 – Bau der Autobahnanschlussstelle Helsa Ost von Bau-km 13+600 bis 13+953,46 (Halbanschluss) mit halbdirekter Rampe für Auffahrtsrampe in Richtung Herleshausen bis zur B 7 alt, – Errichtung der Brücke über die Auffahrtsrampe (Bauwerk Nr. 818) in Bau-km 13+610,72 – Errichtung der Feuerwehr- und Betriebszufahrt von Bau-km 13+480 bis 13+600, – Errichtung der Unterführung der Auffahrtsrampe im Bereich der Anschlussstelle Helsa Ost in Bau-km 13+610 (Bauwerk Nr. 818), – Errichtung einer Lärmschutzwand von Bau-km 13+200 bis 13+330, – Errichtung einer Stützwand von Bau-km 0-087 bis 0-035 der Achse 001, – Errichtung einer Stützwand von Bau-km 0+310 bis 0+480 der Achse 005 der Abfahrtsrampe, – Bau des Regenrückhaltebeckens/Klärbeckens 04 bei Bau-km 13+850, – Herstellung von Geländemodellierungen von Bau-km 0+187 bis 0+520 der Achse 005 und von Bau-km 14+000 bis 14+680, – Errichtung eines Steilwalles an der nördlichen Richtungsfahrbahn von Bau-km 14+680 bis 15+075, – Einrichtung von Mittelstreifenüberfahrten von Bau-km 14+360 bis 14+505 und von Bau-km 14+958 bis 14+978, – Anlage von Betriebszufahrten bei Bau-km 14+973 (nördliche Richtungsfahrbahn) und Bau-km 14+958 (südliche Richtungsfahrbahn), – Errichtung einer Stützwand an der Betriebszufahrt Richtung Herleshausen von Bau-km 0+160 bis 0+220, – Bau des Tunnels Hirschhagen von Bau-km 15+028,00 bis 19+155,71 (nördliche Richtungsfahrbahn) (Bauwerk Nr. 821) und von Bau-km 15+018,00 bis 19+205,22 (südliche Richtungsfahrbahn) (Bauwerk Nr. 821) – Anlage von Auffangbecken bei Bau-km 15+050, – Errichtung der Betriebsgebäude West bei Bau-km 15+055 und Ost bei Bau-km 19+215, – Errichtung einer Stützwand von Bau-km 0+160 bis 0+220 der Achse 820 (südliche Betriebszufahrt), – Rückbau der alten B 7 zu einem Rad- und Gehweg von Bau-km 0+000 bis 1+458 der Achse 19, – Errichtung der Abluftzentrale des Tunnels bei Bau-km 17+096, – Anlage der Zufahrt zur Abluftzentrale von Bau-km 17+080 bis 17+240 (mit Anschluss an vorhandenen Forstweg), – Bau eines Leichtflüssigkeitsabscheiders bei Bau-km 19+250 mit Leitung zur Losse, – Rückbau der Bundesstraße 7 von Netzknoten (NK) 4724 032, km 0,810 bis NK 4724 024, km 0,910, 4724 032, km 1,430 bis NK 4724 024, km 3,337, von NK 4724 024 km 0,000 bis NK 4723 003, km 2,175 einschließlich Anpassung von Einmündungen, wie L 3460 und Wilhelm-Röpke-Straße, und der damit verbundenen Schutz-, Gestaltungs- und Kompensationsmaßnahmen in Form – des Abtrags des Oberbodens von allen Auftrags- und Abtragsflächen und separate Zwischenlagerung (Schutzmaßnahme S1 und SI), – der Errichtung von Schutzzäunen von Bau-km 13+280 bis 13+590 im Bereich des Söhrewalds und des Regenrückhaltebeckens 4 und von Bau-km 14+00 bis 15+075 im Bereich des Stiftswalds und im Bereich des Ostportals des Tunnels Hirschhagen (Schutzmaßnahme S III und S3), – der Anlage von wildkatzensicheren Wildschutzzäunen von Baukm 13+200 bis 13+953 = 14+000 bis 15+075 sowie im Bereich des Ostportals des Tunnels Hirschhagen (Schutzmaßnahme S V und S4), – des Aufbaus, der Betreuung und des Abbaus von mobilen, temporären Amphibienschutzeinrichtungen in den Bauphasen der Abluftzentrale des Tunnels und der Brunnengalerie im Hirschhagener Forst, des Ostportals des Tunnels Hirschhagen sowie der Brunnengalerie in der Losseaue (Schutzmaßnahme S5), – des Einbaus dauerhafter Amphibienschutzeinrichtungen um das Absetzbecken des Regenrückhaltebeckens 4 (Schutzmaßnahme S VI), – der Schutzmaßnahme gegen Bodenverdichtung im Bereich von Bauzufahrten in der Losseaue bei Helsa (Bereich RRB 4) und bei Eschenstruth (Schutzmaßnahme S IV und S6), – des Voranbaus Buche in angeschnittenen Laubwaldbeständen zum Aufbau eines Wald(innen)randes von Bau-km 14+140 bis – – – – – – – – – – – – – – – Seite 21 15+105 und von Bau-km 19+080 bis 19+155,70 (Schutzmaßnahme S7) und im Söhrewald (Maßnahme S VII), der Rekultivierung des Bodens auf allen temporären Bauflächen nach Abschluss der Straßenbaumaßnahme (Schutzmaßnahme S2 und S II), der landschaftlichen Einbindung der Autobahntrasse zum Schutz vor Lärm-/Schadstoffimmissionen durch landschaftsverträgliche Modellierung und dichte Gehölzpflanzungen auf den Böschungen der Erdwälle zwischen Bauanfang und Westportal des Tunnels Hirschhagen von Bau-km 14+000 bis 15+075 (Maßnahme G/S1) und von Bau-km 13+200 bis 13+953,46 (Maßnahme G/S I), der landschaftsverträglichen Modellierung und Gestaltung von Überschussmassenablagerungen südlich AS Helsa Ost von Baukm 13+615 bis 13+953,46 (Maßnahme G/S VIII), der Bepflanzung des Fahrbahnmittelstreifens von Bau-km 13+200 bis 13+953,46 = 14+000 bis 14+360 und von Bau-km 14+505 bis 15+100 (Gestaltungsmaßnahme G II und G2), der Landschaftsrasenansaat im fahrbahnnahen Bereich der Böschungen von Bau-km 13+200 bis 13+953,46 = 14+000 bis 14+360 und von Bau-km 14+505 bis 15+100 und im Bereich des Ostportals (Maßnahme G/SIII und G3), der gruppenweisen Gehölzpflanzung und der Landschaftsrasenansaat auf entsiegelten und rekultivierten Flächen der alten und der bestehenden Bundesstraße 7 (Maßnahme G/S4), der Anlage einer Straßenbegleitenden Baumreihe aus Eschen und der Landschaftsrasenansaat auf entsiegelten und rekultivierten Flächen der bestehenden Bundesstraße 7 von Bau-km 15+210 bis 16+050 (Gestaltungsmaßnahme G/A5), der Entwicklung von mageren Sukzessionsflächen auf Böschungen an einem Forstweg (Maßnahme G/A IV), der gruppenweisen Gehölzpflanzung auf entsiegelten Flächen und im Bereich von Arbeitsstreifen von Bau-km 13+200 bis 13+953,46 (Maßnahme G/S V), der gruppenweisen Bepflanzung der Böschungen des Regenrückhaltebeckens 4 mit standorttypischen Sträuchern (Maßnahme G/S VI), der landschaftsgerechten Gestaltung des Regenrückhaltebeckens 4 (Maßnahme G/S VII), des Maßnahmenbereichs I „Söhrewald zwischen Helsa und Eschenstruth/Lewalter Graben“ bestehend aus Entnahme von Pappeln in der Waldabteilung 15 C und Entwicklung eines Erlenbestandes (Maßnahme A/E III), Entwicklung ungestörter Buchen-Altbestände in den Waldabteilungen 24 B1 und 24 B2 (Maßnahme A/E IV), Aufforstung von Böschungen und baubedingt beanspruchter Flächen zur Entwicklung eines naturnahen Wald(rand)es (Maßnahme A/E V), des Maßnahmenbereichs 1 „Stiftswald zwischen Helsa und Eschenstruth“ bestehend aus Entwicklung ungestörter Buchen-Altbestände in den Waldabteilungen 32 A1, 32 A2 und 32 C4 (Maßnahme A/E1), Aufforstung von waldseitigen Böschungen und baubedingt beanspruchten Flächen zur Entwicklung eines naturnahen Wald(rand)es im Stiftswald (Maßnahme A/E2.1), Voranbau Buche in angeschnittenen Nadelwaldbeständen zum Aufbau eines Wald(innen)randes (Maßnahme A/E3.1), des Maßnahmenbereichs 2 „Steinbachtal bei Eschenstruth“ bestehend aus Entwicklung eines naturnahen Bachauenwaldes entlang des Steinbachs von den Quellbereichen bis unterhalb des Waldteichs bzw. bis zum Übergang zum Offenland oberhalb von Eschenstruth durch Entnahme der Fichten auf den gewässerbeeinflussten Standorten beiderseits des Bachlaufs und Pflanzung von Erlen, Eschen, Birken und Eichen (Maßnahme A/E4.1), Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Steinbaches durch Beseitigung des Waldbereichs (Rückbau des Dammbauwerkes) und Anpflanzung von Laubgehölzen (Maßnahme A/E4.2), Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Steinbaches durch Rückbau von Verrohrungen im Waldwegebereich und Einbau von Kastenprofil-Durchlässen (Maßnahme A/E4.3), des Maßnahmenbereichs II „Steinbachtal bei Eschenstruth“ bestehend aus Entwicklung eines naturnahen Waldrandes auf ehemaligen landwirtschaftlichen Nutzflächen im Gewann „In der Rosbach“ vor dem neu angelegten Wald (A/E VI.1), Seite 22 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010 Aufforstung der Flächen zwischen bestehendem Wald und neu angelegtem Wald zur Entwicklung eines naturnahen Laubwaldes im Gewann „In der Rosbach“ (Maßnahme A/E VI.2), Entwicklung einer Hochstaudenflur durch natürliche Sukzession zwischen Waldrand und bestehenden Hecken sowie Extensivierung von Intensivgrünland im Gewann „In der Rosbach“ (Maßnahme A/E VI.3), Umbau von Fichtenjungbeständen bzw. Fichtenjungwuchs und mittelalten Fichtenbeständen zu Bach-Eschen-Erlenwald und Übergang zu Hainsimsen-Buchenwald am Belgenkopf/Steinbachfließgewässer (Maßnahme A/E VII.1), Einbau von Kastendurchlässen zur Verbesserung der Durchgängigkeit von naturnahen Mittelgebirgsbächen am Belgenkopf/Steinbachfließgewässer (Maßnahme A/E VII.2), – des Maßnahmenbereichs 3 „Losseaue und Losse zwischen Eschenstruth und Fürstenhagen“ bestehend aus Entwicklung von Extensivgrünland und feuchten Hochstaudenfluren in der Losseaue bei Eschenstruth (Unterlauf) verbunden mit der Anlage von flachen Geländemulden sowie Entwicklung von naturnahen Hochstaudenfluren entlang eines bei Bau-km 14+110 in die Losse einmündenden Ablaufgrabens (Maßnahme A/E5), Entwicklung von Extensivgrünland auf bestehenden Grünlandflächen sowie Anlage von flachen Geländemulden und eines Uferrandstreifens in der Losseaue oberhalb der Kläranlage (Maßnahme A7), Einbringen von Eichenkanthölzern von Losse-km 20,120 bis 20,200 (Maßnahme A8.1), Entfesseln eines in verfugtem Steinsatz festgelegten Losseabschnittes von Losse-km 20,200 bis 20,290 zur Förderung der Gewässerdynamik (Maßnahme A8.2), Entfesseln eines Losseabschnittes von Losse-km 20,305 bis 20,445 durch partielles Aufbrechen der Uferbefestigung an zwei Stellen zur Förderung der Gewässerdynamik (Maßnahme A8.3), Entwicklung einer Maculinea-angepassten Grünlandnutzung im Bereich von Losse-km 20,200 bis 20,290 und von Losse-km 20,305 bis 20,445 (Maßnahme A8.4), – des Maßnahmenbereichs 4 „Offenland zwischen Eschenstruth und St. Ottilien“ bestehend aus Bau einer Kleintierschutzanlage an der Landesstraße 3460 im Bereich des Männerwassers (Maßnahme E9.1), Umwandlung von Ackerflächen im Anschluss an die Kleintierschutzanlage an der Landesstraße 3460 in Extensivgrünland, Anlage von flachen Gewässermulden als Lebensräume für Amphibien und zur Entwicklung standorttypischer Pflanzengesellschaften sowie Entwicklung eines Uferrandstreifens am Männerwasser (Maßnahme E9.2), – des Maßnahmenbereichs 5 „Sonstige Maßnahmen“ bestehend aus Entsiegelung und Rekultivierung von Bodenflächen im Rahmen des Rückbaus von Verkehrsflächen der alten und der bestehenden Bundesstraße 7 (Maßnahme A/E10 und A I), Aufforstung von Böschungen und baubedingt beanspruchter Flächen zur Entwicklung eines naturnahen Wald(rand)es im Hirschhagener Forst (Maßnahme A/E2.2), im Bereich der Abluftzentrale sowie am Ostportal des Tunnels Hirschhagen, Aufforstung von entsiegelten und rekultivierten Flächen der alten B 7 zur Entwicklung eines naturnahen Waldsaumes im Hirschhagener Forst (Maßnahme A/E2.3), Voranbau Buche in angeschnittenen Nadelwaldbeständen zum Aufbau eines Wald(innen)randes im Hirschhagener Forst im Bereich des Tunnelostportals (Maßnahme A/E3.2alt [S7neu]), Rekultivierung von baubedingt in Anspruch genommenem Extensivgrünland und Feuchtbrache in der Losseaue in der Umgebung des RRB 4 (Maßnahme A/E II.1), Entwicklung eines naturnahen Ablaufgrabens und Entwicklung einer feuchten Hochstaudenflur in der Umgebung des RRB 4 (Ausgleichsmaßnahme A II.2). Hoheitliche Entscheidungen In dem Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger der Straßenbaulast, der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), die Erlaubnis erteilt worden, das von den befestigten Straßenflächen gesammelt abfließende Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer einzuleiten, auch während der Bauzeit. Außerdem ist dem Träger der Straßenbaulast die befristete Erlaubnis zum Zwecke der Grundwasserabsenkung während des Baus des Tunnels Hirschhagen erteilt worden. Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verlei- Nr. 1 hungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich (§ 75 Abs. 1 HVwVfG). Vorliegend sind folgende Genehmigungen und Befreiungen in der Planfeststellung eingeschlossen: – die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung, – die Zulassung einer Ausnahme bei gesetzlich geschützten Biotopen, – die wasserrechtliche Genehmigung vom Verbot der Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen im Überschwemmungsgebiet, – die wasserrechtliche Genehmigung vom Verbot der Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen im Gewässer oder im Uferbereich, – die Ausnahme vom Verbot in einem Wasserschutzgebiet, – die forstrechtliche Genehmigung zur Rodung und Umwandlung von Wald und – die forstrechtliche Genehmigung zur Waldneuanlage. Nebenbestimmungen (Auflagen) Dem Träger der Straßenbaulast, der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), wurden Auflagen in Bezug auf die Ausführungsplanung, den Tunnelvortrieb, Schutzmaßnahmen in der Losseaue und Baulärm auferlegt. Zusicherungen (Zusagen) des Vorhabenträgers Die vom Vorhabenträger, der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch das Amt für Straßen- und Verkehrswesen Kassel, im abgeschlossenen Anhörungsverfahren im Wesentlichen gegebenen Zusagen wurden bestätigt. Entscheidung über Einwendungen und Forderungen Die im Anhörungsverfahren von Gebietskörperschaften, Behörden und Stellen, anerkannten Naturschutzverbänden und sonstigen Vereinigungen sowie Privaten vorgebrachten und aufrechterhaltenen Einwendungen sind durch Auflagen, von der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung im Anhörungsverfahren gegebenen Zusagen, vorgenommene Planänderungen und Violetteintragungen in den Planunterlagen oder einen im Grunde nach gegen den Träger der Straßenbaulast zuerkannten Anspruch auf Schaffung einer Ersatzanlage oder Zahlung einer Billigkeitsentschädigung für unzumutbare Mehrwege berücksichtigt worden. Soweit die Einwendungen die Planung der VKE 11 und die Betriebstechnik des Tunnels Hirschhagen betreffen, wurden sie für gegenstandslos erklärt. Darüber hinausgehende, aufrechterhaltene Einwendungen wurden zurückgewiesen. Die sich durch das Vorhaben ergebenden Entschädigungsfragen Privater wurden in das Entschädigungsverfahren verwiesen. Widmung und Umstufung von Straßenteilstrecken 1. Die neu gebaute Teilstrecke der Autobahn 44 • von NK 4724 036 (neu) bis NK 4724 035 (neu) von km 0,000 bis km 4,769 (Ende VKE 12) = 4,769 km • einschließlich der Äste der Anschlussstelle „Helsa Ost“ im Bereich des NK 4724 036 (neu) = 1,546 km A-O = 0,090 km O-B = 0,438 km A-C = 0,605 km O-D = 0,413 km gesamt: = 6,315 km wird mit der Verkehrsübergabe für den öffentlichen Verkehr gewidmet (§ 2 Abs. 1 FStrG). Die gewidmeten Strecken werden als Teilstrecken der Bundesautobahn 44 in das Straßenverzeichnis eingetragen (§ 1 Abs. 5 FStrG). 2. Die bisherige Teilstrecke der Bundesstraße 7 im Bereich der Gemeinde Helsa • von NK 4724 024 (alt) bis NK 4724 036 (neu) von km 0,000 bis km 2,220 = 2,220 km gesamt: = 2,220 km verliert mit der Verkehrsübergabe der Bundesautobahn im Abschnitt der VKE 12 bis zur Anschlussstelle Helsa Ost die Verkehrsbedeutung einer Bundesstraße und wird zu diesem Zeitpunkt in die Gruppe der Landesstraßen abgestuft (§ 2 Abs. 4 FStrG und § 3 Abs. 1 Nr. 1 HStrG). Sie wird als Teilstrecke der Landesstraße 3460 in das Straßenverzeichnis eingetragen. Die Straßenbaulast an den Straßenteilen der abgestuften Strecken geht zum gleichen Zeitpunkt in dem in § 41 Abs. 1 HStrG festgelegten Umfang auf das Land Hessen (Hessische Straßen- und Verkehrsverwaltung) über. 3. Die bisherige Teilstrecke der Bundesstraße 7 in der Stadt Hessisch Lichtenau Nr. 1 • Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010 von NK 4724 003 (alt) bis NK 4724 035A (neu) von km 0,000 bis km 1,552 = 1,552 km gesamt: = 1,552 km verliert mit der Verkehrsübergabe der Bundesautobahn im Abschnitt der VKE 12 bis zur Anschlussstelle Helsa Ost die Verkehrsbedeutung einer Bundesstraße und wird zu diesem Zeitpunkt in die Gruppe der Landesstraßen abgestuft (§ 2 Abs. 4 FStrG und § 3 Abs. 1 Nr. 1 HStrG). Sie wird als Teilstrecke der Landesstraße 3228 in das Straßenverzeichnis eingetragen. Die Straßenbaulast an den Straßenteilen der abgestuften Strecken geht zum gleichen Zeitpunkt in dem in § 41 Abs. 1 HStrG festgelegten Umfang auf das Land Hessen (Hessische Straßen- und Verkehrsverwaltung) über. 4. Die bisherige Teilstrecke der Bundesstraße 7 im Bereich der Gemeinde Helsa • von NK 4724 024 (alt) bis NK 4724 037 (neu) von km 0,000 bis km 1,039 = 1,039 km gesamt: = 1,039 km verliert mit der Verkehrsübergabe der Bundesautobahn im Abschnitt der VKE 12 bis zur Anschlussstelle Helsa Ost die Verkehrsbedeutung einer Bundesstraße und wird zu diesem Zeitpunkt in die Gruppe der Kreisstraßen abgestuft (§ 2 Abs. 4 FStrG und § 3 Abs. 1 Nr. 2 HStrG). Sie wird als Teilstrecke der Kreisstraße 12 in das Straßenverzeichnis eingetragen. Die Straßenbaulast an den Straßenteilen der abgestuften Strecken geht zum gleichen Zeitpunkt in dem in § 41 Abs. 2 HStrG festgelegten Umfang auf den Landkreis Kassel über. 5. Die bisherige Teilstrecke der Bundesstraße 7 in der Stadt Hessisch Lichtenau • von NK 4724 037 (neu) bis NK 4724 003 (alt) von km 0,000 bis km 1,380 = 1,380 km gesamt: = 1,380 km verliert mit der Verkehrsübergabe der Bundesautobahn im Abschnitt der VKE 12 bis zur Anschlussstelle Helsa Ost die Verkehrsbedeutung einer Bundesstraße und wird zu diesem Zeitpunkt in die Gruppe der Kreisstraßen abgestuft (§ 2 Abs. 4 FStrG und § 3 Abs. 1 Nr. 2HStrG). Sie wird als Teilstrecke der Kreisstraße 91 in das Straßenverzeichnis eingetragen. Die Straßenbaulast an den Straßenteilen der abgestuften Strecken geht zum gleichen Zeitpunkt in dem in § 41 Abs. 2 HStrG festgelegten Umfang auf den Werra-Meißner-Kreis über. Entscheidung in Bezug auf Bedenken wegen der Abstufung von Straßenteilstrecken Den von Gebietskörperschaften und einer Bürgerinitiative vorgebrachten Bedenken gegen die Abstufung wird insoweit entsprochen, als die Abstufung der Teilstrecken der Landesstraße 3400 in der Stadt Hessisch Lichtenau und in der Gemeinde Helsa aus der Entscheidung herausgenommen wurde. Den darüber hinausgehenden Bedenken konnte nicht entsprochen werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die vorstehenden Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Bundesverwaltungsgericht Simsonplatz 1 04107 Leipzig erhoben werden. Die Zustellung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung nach § 74 Abs. 5 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), indem je eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses und des festgestellten Planes in der vom Bauvorhaben betroffenen Gemeinde Helsa und der Stadt Hessisch Lichtenau auf die Dauer von zwei Wochen zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt werden (siehe den nachfolgenden Hinweis). Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 HVwVfG). Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (das ist das Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vor- Seite 23 gebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden. Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss hat, da für das Vorhaben nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, nach § 17e FStrG keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses beim Bundesverwaltungsgericht Simsonplatz 1 04107 Leipzig gestellt und begründet werden. Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Bei dem Bundesverwaltungsgericht können elektronische Dokumente nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) eingereicht werden. Auf die Notwendigkeit der qualifizierten digitalen Signatur bei Dokumenten, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, wird hingewiesen (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die Beteiligten können dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen zugelassen worden ist. Die Rechtsverordnung bestimmt den Zeitpunkt, von dem an Dokumente an ein Gericht elektronisch übermittelt werden können, sowie die Art und Weise, in der elektronische Dokumente einzureichen sind. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vorzuschreiben. Neben der qualifizierten elektronischen Signatur kann auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassen werden, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Zulassung der elektronischen Übermittlung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Auslegung des Beschlusses Die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses mit einer Ausfertigung des festgestellten Planes erfolgt in der Zeit vom 11. Januar 2010 bis 25. Januar 2010 einschließlich – in der Gemeinde Helsa (2. Ausfertigung) in der Gemeindeverwaltung in Helsa, Berliner Straße 20, 34298 Helsa, während der Dienststunden montags bis freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr, montags von 13.30 bis 15.30 Uhr, mittwochs von 13.30 bis 18.00 Uhr und donnerstags von 13.30 bis 15.30 Uhr, – in der Stadt Hessisch Lichtenau (3. Ausfertigung) in der Stadtverwaltung in Hessisch Lichtenau, Landgrafenstraße 12, „Rote Schule“, 35235 Hessisch Lichtenau, während der Dienststunden montags bis freitags von 7.00 bis 12.00 Uhr und montags bis donnerstags von 13.00 bis 15.00 Uhr. Der Planfeststellungsbeschluss (Textteil) kann bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist – das ist der 25. Februar 2010 – von den Betroffenen und von Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich beim Amt für Straßen- und Verkehrswesen Kassel, Untere Königsstraße 95, 34117 Kassel, angefordert werden. Wiesbaden, 12. November 2009 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, und Landesentwicklung V PA 44 – B – 61 – k – 04 # (2.098) StAnz. 1/2010 S. 20 Seite 24 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010 Nr. 1 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, ENERGIE, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ 18 Merkblatt zur Förderung der energetisch optimierten Modernisierung von Wohngebäuden und ausgewählten Nichtwohngebäuden (Verwaltungsgebäude, Schulen, Kindergärten und -tagesstätten, Sporthallen in Verbindung mit Schulen) mit passivhaustauglichen Komponenten nach Teil II Nr. 1 der Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung nach §§ 4 bis 8 des Hessischen Energiegesetzes1 und im Rahmen des Operationellen Programms für die Förderung der regionalen Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung in Hessen aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) 2007 bis 2013 (RWB-EFRE-Programm), Prioritätsachse: 1.9 Energieeffizienz und erneuerbare Energien Im Rahmen der Förderung von Vorhaben zur Nutzung innovativer Energieeffizienztechnologien (Marktvorbereitungsförderung) werden Investitionsvorhaben zur nachhaltigen Verringerung von CO2–Emissionen im Rahmen von Modernisierungsmaßnahmen in Wohn- und Nichtwohngebäuden gefördert, wenn diese geeignet sind, den jährlichen Heizwärmebedarf des Gebäudes auf maximal 25 kWh pro Quadratmeter zu reduzieren. Als Energiebezugsfläche ist hier die Nettofläche innerhalb der thermischen Hüllfläche entsprechend den Ausführungen unter Punkt 4 zugrunde zu legen. 1. Gegenstand der Förderung Gefördert wird die umfassende, energetisch optimierte Modernisierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden unter Einsatz passivhaustauglicher Bautechniken, durch die ein dem Anforderungsniveau von Passivhäusern angenäherter Heizwärmebedarf des Gebäudes erreicht wird. Das Förderprogramm umfasst energetische Modernisierungsmaßnahmen in Wohn- und Verwaltungsgebäuden, Schulen, Kindergärten und -tagesstätten sowie Sporthallen, wenn diese in räumlicher Verbindung zu Schulen stehen. 2. Fördergebiet Es werden Vorhaben in ganz Hessen gefördert, Vorhaben in den Vorranggebieten des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) werden bevorzugt gefördert. Vorranggebiete sind bis Ende 2013 die Regierungsbezirke Nordhessen und Mittelhessen sowie im Regierungsbezirk Darmstadt der Odenwaldkreis, die Odenwaldgemeinden des Landkreises Bergstraße (Lautertal, Lindenfels, Fürth, Grasellenbach, Rimbach, Mörlenbach, Birkenau, Wald-Michelbach, Abtsteinach, Gorxheimertal, Hirschhorn, Neckarsteinach) und die Odenwaldgemeinden des Landkreises Darmstadt-Dieburg (Modautal, Fischbachtal und Groß-Umstadt). 3. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen. Nicht antragsberechtigt sind Vereine. Voraussetzung für die Antragstellung ist, dass sich das zu modernisierende Gebäude im Eigentum des Antragstellers befindet oder das Einverständnis des Eigentümers zu Modernisierungsmaßnahmen und Antragstellung vorliegt. Kontraktoren müssen gewährleisten, dass die Zuwendung an den Eigentümer weitergeleitet wird. 4. Verwendungszweck Ziel ist die Förderung von Investitionsvorhaben zur nachhaltigen Verringerung von CO2-Emissionen im Rahmen von Modernisierungsmaßnahmen in Wohngebäuden sowie Verwaltungsgebäuden, Schulen, Kindergärten und -tagesstätten und Sporthallen, wenn diese in Verbindung zu Schulen stehen. Gefördert werden die investiven Mehrkosten einer energetisch optimierten Modernisierung gegenüber einer energetischen Modernisie- 1 Gesetz über die Förderung rationeller und umweltfreundlicher Energienutzung in Hessen (Hessisches Energiegesetz) vom 25. Mai 1990 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 1994 (GVBl. I S. 97) rung, die die Mindestanforderungen der EnEV bei der Modernisierung von Bauteilen einhält. Voraussetzung für eine Förderung nach diesem Programm ist, dass die Investitionsmaßnahmen geeignet sind, einen jährlichen Heizwärmebedarf des Gebäudes von maximal 25 kWh pro Quadratmeter zu erreichen. Als Energiebezugsfläche ist für Wohngebäude der innerhalb der thermischen Hülle gelegene Teil der Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung (WoflV) zugrunde zu legen. Bei Nichtwohngebäuden umfasst die Energiebezugsfläche die Nutzfläche nach DIN 277-2 zu 100 Prozent und die innerhalb der thermischen Hülle gelegenen Verkehrsflächen und technischen Funktionsflächen zu jeweils 60 Prozent. Nicht berücksichtigt werden hierbei Treppen, Aufzüge und Installationsschächte. Der Jahresheizwärmebedarf ist bei Antragstellung rechnerisch nach dem Passivhaus-Projektierungspaket (PHPP) oder einem gleichwertigen, für die Planung von Passivhäusern geeigneten Verfahren auf der Grundlage der DIN EN 832 nachzuweisen. In begründeten Ausnahmefällen (zum Beispiel bei denkmalgeschützten Gebäuden) können bauteilbezogene Investitionsmaßnahmen gefördert werden. Dies setzt voraus: a) das vorherige Einverständnis des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz; b) die Einhaltung folgender Grenzwerte für den Wärmedurchgangskoeffizienten einzelner Hüllflächenbauteile: – Außenwand: U ≤ 0,15 W/(m2*K) – Dach oder oberste Geschossdecke: U ≤ 0,12 W/(m2*K) – Fenster: UW ≤ 0,8 W/(m2*K) Der rechnerische Nachweis der Einhaltung der Wärmedurchgangskoeffizienten ist mit Antragstellung vorzulegen. 5. Art und Umfang der Förderung Die Förderung wird im Wege der Anteilsfinanzierung als Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Investitionsausgaben gewährt. Zuwendungsfähig sind: – die investiven Mehrkosten, die ausschließlich aufgrund der zusätzlichen energetischen Anforderungen gegenüber konventioneller Bauausführung nach den geltenden Vorschriften entstehen; – die Kosten, die im Zusammenhang mit der Prüfung der Gebäudedichtheit (Blower-Door-Test) sowie mit Messungen zur Feststellung des Heizwärmeverbrauchs nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen entstehen; – die Planungsmehrkosten. Es kann ein Zuschuss bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. Voraussetzung für die Zuschussgewährung ist die Durchführung der Maßnahmen durch ein Fachunternehmen. Eigenleistungen können nicht bezuschusst werden. Im Einzelnen werden folgende Mehrkosten als zuwendungsfähig anerkannt: a) investiver Mehraufwand für die baulichen Maßnahmen: Außenwand: 35 Euro je Quadratmeter Bauteilfläche Dach: 30 Euro je Quadratmeter Bauteilfläche Oberste Geschossdecke: 12 Euro je Quadratmeter Bauteilfläche Grundfläche: 12 Euro je Quadratmeter Bauteilfläche Fenster: 100 Euro je Quadratmeter Bauteilfläche; In diesen pauschalierten Mehrkosten ist die Umsatzsteuer enthalten. Sofern der Zuwendungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist die Umsatzsteuer jedoch nicht förderfähig und daher von den ermittelten Mehrkosten abzuziehen. b) Investiver Mehraufwand für die technische Gebäudeausrüstung, wenn diese ausschließlich aus energetischen Gründen installiert wird, kann in seiner tatsächlichen Höhe eingebracht werden (insbesondere raumlufttechnische Anlagen). Bestehen für den Einbau gebäudetechnischer Anlagen bereits besondere Vorschriften, sind die tatsächlichen Mehrkosten zu ermitteln und der Förderung zugrunde zu legen. c) Kosten für die Durchführung eines Blower-Door-Tests sowie Kosten für die Installation von Messeinrichtungen und die Durchführung von Messungen zum Heizenergieverbrauch des Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010 Gebäudes nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen, sofern diese nicht aufgrund anderer Vorschriften ohnehin erfolgen muss. d) Ebenfalls zuwendungsfähig sind die Planungsmehrkosten, und zwar bis zu einer Höhe von maximal 10 Prozent der insgesamt für die energetische Modernisierungsmaßnahme entstehenden Planungskosten. 6. Verfahren Anträge sind auf einem besonderen Formblatt beim Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu stellen. Dem Antrag sind in der Regel die folgenden Unterlagen beizufügen: – Nachweis des Heizenergiekennwerts (einschließlich Berechnung); – bemaßte Pläne (Ansichten beziehungsweise Schnitte), in denen die wärmegedämmten Hüllflächen gekennzeichnet sind. Sofern das Gebäude im Zuge der Modernisierung erweitert wird, sind die neu errichteten Hüllflächen gesondert zu kennzeichnen; – Geschosspläne für die Geschosse innerhalb der wärmegedämmten Gebäudehülle; – Lüftungsplan und Datenblatt der vorgesehenen Lüftungsanlage; – Messkonzept zur Messung des Heizenergieverbrauchs nach der Modernisierung. Der Kostenplan ist entsprechend den unter 5a) bis 5d) aufgeführten Kostengruppen zu gliedern. Für die baulichen Maßnahmen sind dabei die jeweiligen Bauteilflächen anzugeben und die unter 5a) aufgeführten pauschalierten Kostensätze zu verwenden. Die fachtechnische Prüfung des Antrags und die fachliche Bewertung des Vorhabens erfolgen durch die Hessen Energie GmbH. Der Zuwendungsbescheid wird von der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WI-Bank) erteilt, der auch die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel sowie die Prüfung der Verwendung der Zuwendung obliegt. 7. Weitere Bestimmungen Voraussetzungen für Gewährung einer Zuwendung: a) Das zu modernisierende Gebäude muss eine kontrollierte Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung erhalten. b) Die Dichtheit des Gebäudes ist unmittelbar nach Abschluss der Baumaßnahmen mit einem Blower-Door-Test nachzuweisen. Dabei ist ein maximaler Luftwechsel von h50 ≤ 1,0 h-1 einzuhalten. Das Ergebnis ist im Rahmen des Verwendungsnachweises der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) vorzulegen. c) Die baulichen und technischen Maßnahmen sind während der Bauphase zu dokumentieren. Eine Ausfertigung der Dokumentation ist der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) im Rahmen des Verwendungsnachweises zu übergeben. Der Zuwendungsempfänger muss damit einverstanden sein, dass das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Dokumentation vollständig oder teilweise für spätere Informationsmaßnahmen oder Veröffentlichungen nutzt. d) Nach Abschluss der Baumaßnahmen ist über einen Zeitraum von zwei Jahren der Heizwärmeverbrauch des Gebäudes zu messen und auszuwerten. Im Falle einer bauteilbezogenen Förderung ist über einen Zeitraum von zwei Jahren der jährliche Heizwärmeverbrauch des Gebäudes zu messen. Seite 25 Die Messergebnisse und Auswertungen sind über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufzubewahren und auf Anforderung dem Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, der Hessen Energie GmbH oder der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WI-Bank) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Erstellung eines Messkonzepts, die Installation und die Inbetriebnahme der Messtechnik sind rechtzeitig in die Bauplanung und -durchführung einzubeziehen. Für eine Förderung nach diesem Programm sind diese Voraussetzungen zwingend erforderlich, daher ist hierzu das Einverständnis des Antragstellers beziehungsweise Eigentümers bereits mit Antragstellung vorzulegen. 8. Empfehlungen, Hinweise Darüber hinaus sind folgende Regelungen und Hinweise zu beachten: – Der Zuwendungsempfänger hat bei Veröffentlichungen auf die Förderung des Landes und der EU hinzuweisen; – um den Heizwärmebedarf auf das angestrebte Niveau von maximal 25 kWh pro Quadratmeter reduzieren zu können, ist bereits in der Planungsphase der Einsatz passivhaustauglicher Bauteile und -verfahren vorzusehen. Die technischen Anforderungen der Passivhaustechnik sind daher unbedingt in den Ausschreibungen vor Vergabe der Leistungen vorzugeben. Dieses Merkblatt ersetzt das „Merkblatt zur Förderung der energetisch optimierten Modernisierung von Wohngebäuden und ausgewählten Nichtwohngebäuden (Verwaltungsgebäude, Schulen, Kindergärten und -tagesstätten, Sporthallen in Verbindung mit Schulen) mit passivhaustauglichen Komponenten“ des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 16. Juli 2008 (StAnz. S. 2057). Es gilt ab dem Tag nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen. Wiesbaden, 11. Dezember 2009 Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz VIII 4a – 015-l-20-03-02 StAnz. 1/2010 S. 24 19 Zulassung als staatlich anerkannte Untersuchungsstelle für Abwasseruntersuchungen für den Teilbereich EKVOÜberwachungsstelle Die Firma Chemisches und mikrobiologisches Institut UEG GmbH, Christian-Kremp-Straße 14 in 35578 Wetzlar wird weiterhin nach § 9 der Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) und der Verwaltungsvorschrift zur Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (VwVEKVO) in der zum Zeitpunkt der Antragsstellung jeweils gültigen Fassung widerruflich unter Beachtung der in diesem Bescheid genannten Verpflichtungen als EKVO-Überwachungsstelle nach § 9 Abs. 5 Nr. 4 EKVO und „sachverständige Stelle nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung“ in Hessen anerkannt. Die Anerkennung ist befristet bis zum 31. Dezember 2014. Wiesbaden, 15. Dezember 2009 Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie W2 – Ü – 018 – 765 – 2009 StAnz. 1/2010 S. 25 Seite 26 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010 Nr. 1 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR ARBEIT, FAMILIE UND GESUNDHEIT 21 20 Festsetzung des Budgets und des Pflegesatzes der Vitos jugendforensische Klinik Marburg in der Vitos Klinik Lahnhöhe der Vitos Gießen-Marburg gemeinnützige GmbH, Gießen Für das Jahr 2009 wurde für die Vitos jugendforensische Klinik Marburg in der Vitos Klinik Lahnhöhe der Vitos Gießen-Marburg gemeinnützige GmbH, Gießen, für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 ein Pflegesatz in Höhe von 658,45 Euro/BT festgesetzt. Aufgrund des in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 2009 zur Abrechnung gekommenen Pflegesatzes in Höhe von 690,97 Euro/BT wurde für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember ein Verrechnungspflegesatz in Höhe von 78,74 Euro/BT festgesetzt. Falls im Jahr 2009 keine Festsetzung des Budgets und des Pflegesatzes für das Jahr 2010 erfolgen kann, ist ab dem 1. Januar 2010 bis zur Festsetzung des Budgets und des Pflegesatzes für das Jahr 2010 ein Pflegesatz in Höhe von 658,45 Euro/BT abrechenbar. Wiesbaden, 9. Dezember 2009 Hessisches Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit 26 d 12 03 StAnz. 1/2010 S. 26 Festsetzung des Budgets und des Pflegesatzes der Vitos Klinik für forensische Psychiatrie in der Vitos Rheingau gemeinnützige GmbH, Eltville am Rhein Für das Jahr 2009 wurde für die Vitos Klinik für forensische Psychiatrie in der Vitos Rheingau gemeinnützige GmbH, Eltville am Rhein, für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 ein Pflegesatz in Höhe von 341,77 Euro/BT festgesetzt. Aufgrund des in der Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2009 zur Abrechnung gekommenen Pflegesatzes in Höhe von 334,16 Euro/BT wurde für die Zeit vom 1. Dezember bis 31. Dezember 2009 ein Verrechnungspflegesatz in Höhe von 423,71 Euro/BT festgesetzt. Falls im Jahr 2009 keine Festsetzung des Budgets und des Pflegesatzes für das Jahr 2010 erfolgen kann, ist ab dem 1. Januar 2010 bis zur Festsetzung des Budgets und des Pflegesatzes für das Jahr 2010 ein Pflegesatz in Höhe von 341,77 Euro/BT abrechenbar. Wiesbaden, 14. Dezember 2009 Hessisches Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit 26 d 16 03 StAnz. 1/2010 S. 26 DER PRÄSIDENT DES STAATSGERICHTSHOFS DES LANDES HESSEN 22 Beschluss über eine wegen fehlender Postulationsfähigkeit des Verfahrensbevollmächtigten unzulässige Grundrechtsklage Den nachstehenden Beschluss des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen vom 11. November 2009 gebe ich bekannt. Wiesbaden, 4. Dezember 2009 Der Präsident des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen P.St. 2252 StAnz. 1/2010 S. 26 Beschluss vom 11. November 2009 – P.St. 2252 – In dem Grundrechtsklageverfahren der Frau A.C., Z., Italien, Antragstellerin, – Verfahrensbevollmächtigte: 1. Dr. iur. D.E., Y., Italien, 2. Rechtsanwalt F.G., Berlin – gegen das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Staatskanzlei, Georg-August-Zinn-Straße 1, 65183 Wiesbaden, Antragsgegner, hat der Staatsgerichtshof des Landes Hessen in seiner Sitzung vom 11. November 2009 gemäß § 24 Abs. 1 StGHG beschlossen: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einreichung der Grundrechtsklage wird abgelehnt. Die Grundrechtsklage wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe: A I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Grundrechtsklage gegen mehrere Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main. Die Antragstellerin und ihre Schwester betrieben als Erbinnen ihres Vaters im April 2007 die Vollziehung eines gegen die Drittbegünstigten in Italien erwirkten Arrestbefehls. Nach dessen Aufhebung nahmen diese die Antragstellerin und ihre Schwester vor dem Landgericht Hanau auf Schadensersatz in Anspruch. Die Antragstellerin und ihre Schwester, beide in Italien lebend, bestritten die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Das Landgericht Hanau stellte demgegenüber mit Beschluss vom 8. November 2007 – 7 O 568/07 – fest, dass es örtlich zuständig sei. Die Antragstellerin und ihre Schwester erhoben daraufhin sofortige Beschwerde. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main behandelte diese als Berufung und wies sie mit Urteil vom 6. November 2008 – 26 U 18/08 – zurück. Dabei traf es eine Kostenentscheidung zulasten der Antragstellerin und ihrer Schwester. Den Streitwert setzte es auf 2.000.000 Euro fest. Mit Schriftsatz vom 21. November 2008 beantragten die Antragstellerin und ihre Schwester u. a. die Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO und eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO; zugleich erhoben sie eine Streitwertbeschwerde und beantragten die Niederschlagung der Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens. Die Anträge blieben erfolglos. Mit Beschluss vom 7. Mai 2009 wies das Oberlandesgericht den Berichtigungsantrag zurück und mit Urteil vom gleichen Tage den Antrag auf Urteilsergänzung. Mit weiterem Beschluss gleichfalls vom 7. Mai 2009 wies das Gericht schließlich die als Gegenvorstellung verstandene Streitwertbeschwerde und den Antrag auf Niederschlagung der Kosten zurück. Im Namen der Antragstellerin hat daraufhin der Verfahrensbevollmächtigte zu 1 mit Schriftsatz vom 22. Mai 2009, eingegangen beim Staatsgerichtshof am 27. Mai 2009, gegen diese ihr am 18. Mai 2009 zugestellten Entscheidungen Grundrechtsklage erhoben. Zur Begründung hat die Antragstellerin im Wesentlichen vortragen lassen, die Kostenentscheidung zu ihren Lasten hätte bei richtiger Anwendung des einfachen Rechts und bei richtigem Verständnis der Verfassung und der Grundrechte unterbleiben oder am 7. Mai 2009 durch Ergänzungsurteil korrigiert werden müssen. Insbesondere sei die Entscheidung willkürlich. Die Entscheidung des Erstgerichts habe nicht durch Beschluss ergehen dürfen. Da das Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010 Oberlandesgericht dies erkannt habe, habe es das Rechtsmittel nicht zurückweisen und den Drittbegünstigten mit einer Kostenentscheidung zu ihren Gunsten nicht mehr geben dürfen, als diese beantragt hätten. Dies stelle eine Verletzung fundamentaler Gerechtigkeitsgedanken dar. Weiter habe das Oberlandesgericht gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör verstoßen, da es ohne vorherigen Hinweis von einer zuvor erkennbar vertretenen Rechtsansicht abgewichen sei. Bezüglich des mit dem Urteilsergänzungsantrag angestrebten Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung sei das Oberlandesgericht auf den wesentlichen Kern des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Antragstellerin nicht eingegangen. Auch wirkten dessen Ausführungen sachfremd, namentlich da nicht beachtet worden sei, dass sie und ihre Schwester die Erbschaft nach ihrem Vater nur unter dem Vorbehalt der Rechtswohltat der Inventarerrichtung im Sinne von Art. 490 des italienischen Codice Civile angenommen hätten. Den Streitwert habe das Oberlandesgericht mit 2.000.000 Euro weit überhöht festgesetzt; tatsächlich sei von einem Streitwert von nur 10.000 Euro auszugehen. Insbesondere erschwere die Wertfestsetzung angesichts einer dadurch drohenden Kostenlast von 66.000 Euro und zusätzlich eines Kostenfestsetzungsantrags der Drittbegünstigten über 27.823,19 Euro den Zugang zu Gericht in verfassungswidriger Weise. Nach einer entsprechenden Rüge durch den Prozessbevollmächtigten der Drittbegünstigten und ergänzendem Hinweis des Berichterstatters hat der Verfahrensbevollmächtigte zu 1 hinsichtlich seiner möglicherweise fehlenden Postulationsfähigkeit mit Schriftsatz vom 24. Juli 2009, eingegangen am 30. Juli 2009, ausgeführt, er habe einen Hinweis auf der Homepage des Staatsgerichtshofes missverstanden und sei davon ausgegangen, über die Verweisung in § 16 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof – StGHG – gälten die Regeln des Parteiprozesses im Sinne von § 90 ZPO. Er hat im Rahmen dieses im Übrigen nicht unterzeichneten Schriftsatzes weiter an Eides statt versichert, dass die etwa mangelhafte Vertretung ausschließlich darauf beruhe, dass er wegen des Hinweises auf der Homepage des Staatsgerichtshofs davon ausgegangen sei, dass die ordnungsgemäße Vertretung hier anders beurteilt werde als beim Bundesverfassungsgericht nach § 22 BVerfGG und die Kommentierung von Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, § 20, Rdnr. 4, nicht mehr mit der offiziellen Meinung des Staatsgerichtshofes übereinstimme. Der Verfahrensbevollmächtigte zu 1 hat vor diesem Hintergrund Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und für den Fall der Wiedereinsetzung die Zulassung als Beistand im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 4 StGHG beantragt. Weiter hat er eine unter dem 24. Juli 2009 gezeichnete und auf ihn und den Verfahrensbevollmächtigten zu 2 lautende Vollmacht zur Vertretung im hiesigen Verfahren vorgelegt. Darin heißt es, die Vollmacht für den Verfahrensbevollmächtigten zu 1 habe bereits am 22. Mai 2009 bestanden. Mit Schriftsatz vom 3. August 2009, eingegangen beim Staatsgerichtshof am 4. August 2009, hat sich der Verfahrensbevollmächtigte zu 2 für die Antragstellerin gemeldet und alle Schriftsätze, Anträge und Einlassungen des Verfahrensbevollmächtigten zu 1 genehmigt. Nach einem Hinweis des Berichterstatters auf fortbestehende Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Grundrechtsklage hat der Verfahrensbevollmächtigte zu 2 mit Schriftsatz vom 8. September 2009 vorgetragen, er sei bereits bei der Einreichung der Grundrechtsklage mit der Vertretung der Antragstellerin betraut gewesen. Die Vollmacht sei ihm durch den Verfahrensbevollmächtigten zu 1 aufgrund von dessen Generalvollmacht bereits mit Schreiben vom 20. Mai 2009 erteilt worden. Er wiederum habe den Verfahrensbevollmächtigten zu 1 mit Untervollmacht ausgestattet, da er aus zeitlichen Gründen seine Tätigkeit nicht vor dem 15. Juni 2009 habe aufnehmen können. Dies habe er anlässlich der von ihm unter dem 3. August 2009 ausgesprochenen Genehmigung nicht mehr in Erinnerung gehabt. Die Antragstellerin beantragt zu erkennen: 1. Die Urteile des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main vom 7. Mai 2009 und 6. November 2008 – 26 U 18/08 – verletzen das Recht der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs, auf Gleichbehandlung, auf allgemeine Handlungsfreiheit und wirkungsvollen Rechtsschutz gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt. 2. Der Beschluss des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main vom 7. Mai 2009 – 26 U 18/08 – über die Zurückweisung der Streitwertbeschwerde und des Kostenniederschlagungsantrags und dessen Beschluss vom 7. Mai 2009 – 26 U 18/08 – über die Zurückweisung des Berichtigungsantrags bezüglich der Kostenentscheidung verletzen das Recht der Antragstellerin auf Gleichbehandlung, auf allgemeine Handlungsfreiheit und auf wirkungsvollen Rechtsschutz gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt. Seite 27 3. Das Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main vom 7. Mai 2009 – 26 U 18/08 – wird für kraftlos erklärt, soweit der Antrag auf Ergänzung des Urteils vom 6. November 2008 – 26 U 18/08 – im Kostenpunkt zurückgewiesen worden ist, dessen Urteil vom 6. November 2008 – 26 U 18/08 – insoweit, als der Antragstellerin und ihrer Schwester die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind und der Streitwert auf 2.000.000 Euro festgesetzt worden ist. 4. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main vom 7. Mai 2009 – 26 U 18/08 – über die Zurückweisung einer Streitwertbeschwerde und eines Kostenniederschlagungsantrags sowie über die Zurückweisung des Berichtigungsantrags bezüglich der Kostenentscheidung werden für kraftlos erklärt. 5. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen. II. Der Antragsgegner und die Landesanwaltschaft bei dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen hatten Gelegenheit zur Äußerung. Die Kläger des Ausgangsverfahrens als Drittbegünstigte im Sinne von § 43 Abs. 4 Satz 1 StGHG beantragen, die Grundrechtsklage als offensichtlich unzulässig, hilfsweise als offensichtlich unbegründet gemäß § 43a StGHG abzulehnen. B I. Die Grundrechtsklage ist unzulässig. Sie ist wegen fehlender Postulationsfähigkeit des Verfahrensbevollmächtigten zu 1 nicht wirksam innerhalb der Antragsfrist erhoben. Dieser Mangel wird durch die seitens des Verfahrensbevollmächtigten zu 2 erteilte Genehmigung der vom Verfahrensbevollmächtigten zu 1 vorgenommenen Prozesshandlungen nicht geheilt. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Antragsfrist liegen nicht vor. 1. Im Namen und mit Vollmacht der Antragstellerin hat der Verfahrensbevollmächtigte zu 1 am 27. Mai 2009 und damit innerhalb der Monatsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StGHG Grundrechtsklage gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichtes vom 7. Mai 2009 eingereicht. Die Antragstellung war jedoch nicht wirksam, da der Verfahrensbevollmächtigte zu 1 nicht postulationsfähig war. Das Staatsgerichtshofsgesetz sieht für das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof keinen Anwaltszwang vor. Es besteht daher kein Hindernis, seine Sache vor dem Staatsgerichtshof in eigener Person zu führen. Möchte ein Beteiligter sich aber vertreten lassen, so ist der Kreis der dazu Befugten beschränkt. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 StGHG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht – BVerfGG – ist eine Vertretung nur durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule möglich (vgl. dazu auch Günther, a.a.O., 2004, § 20, Rdnr. 4). Stellt ein Bevollmächtigter, der nicht Rechtsanwalt oder Rechtslehrer ist, einen Antrag, so ist dieser grundsätzlich unwirksam (vgl. für die entsprechende Problematik im Rahmen von § 22 BVerfGG die Entscheidungen des BVerfG vom 22. Juli 1959, BVerfGE 8, 92 [94], und vom 23. April 1970 – 1 BvR 201/70 – sowie Speckmaier, in: Bundesverfassungsgerichtsgesetz – Mitarbeiterkommentar, 2. Aufl., 2005, § 22, Rdnr. 7). Der Verfahrensbevollmächtigte zu 1 konnte aus diesem Grunde Prozesshandlungen nicht wirksam vornehmen. Eine aktuelle Zulassung als Rechtsanwalt wird von ihm nicht geltend gemacht. Seine Lehrtätigkeit an einer deutschen Hochschule hat er nach eigenen Angaben bereits vor Jahren aufgegeben. An der Unwirksamkeit der Klageerhebung wegen der fehlenden Postulationsfähigkeit des Verfahrensbevollmächtigten zu 1 kann auch die erstmals im Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten zu 2 vom 8. September 2009 behauptete Untervollmacht für den Verfahrensbevollmächtigten zu 1 nichts ändern. Zwar kann sich ein postulationsfähiger Rechtsanwalt mittels Erteilung einer Untervollmacht eines Untervertreters bedienen. Dieser kann indes wirksame Prozesshandlungen nur vornehmen, wenn er selbst postulationsfähig ist (Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 78 Rdnr. 8; so auch die ausdrückliche gesetzliche Regelung in § 52 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO – in der bis 30. Juni 2008 geltenden Fassung, die wegen ihrer Selbstverständlichkeit durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 [BGBl I S. 2840] aufgehoben wurde, vgl. die Begründung des Rechtsausschusses des Bundestages, auf den die Änderung zurückgeht, BT-Drs. 16/6634, S. 54). 2. Auch die durch den Verfahrensbevollmächtigten zu 2 ausgesprochene Genehmigung aller durch den Verfahrensbevoll- Seite 28 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010 mächtigten zu 1 vorgenommenen Prozesshandlungen führt nicht dazu, dass die Grundrechtsklage als fristgemäß erhoben angesehen werden könnte. Das Handeln eines nicht postulationsfähigen Vertreters kann nur innerhalb der jeweiligen Antragsfrist vom Vertretenen selbst oder durch einen postulationsfähigen Vertreter fristwahrend genehmigt werden (vgl. BVerfGE 8, 92 [94]; BGHZ 111, 339 [343 f.]; BVerwG NVwZ-RR 2002, S. 390 [391]; BSG MDR 1985, S. 963 [963 f.]; BFH, Beschluss vom 7.Februar 1977 – IV B 62/76; BAG NJW 1975, S. 1798 [1799]; Günther, a. a. O., § 20, Rdnr. 20; Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 78, Rdnr. 20; Urbanczyk, Probleme der Postulationsfähigkeit und Stellvertretung, ZZP 95 [1982], 339 [355 ff.]). Maßgeblich hierfür ist, dass die Begrenzung des Kreises postulationsfähiger Vertreter nicht nur den Interessen des Vertretenen, sondern auch der Sicherung eines ordnungsgemäßen und effektiven Prozessbetriebs dient. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn man einer Genehmigung in diesem Zusammenhang rückwirkende Kraft zumessen würde (vgl. dazu im Zusammenhang im Rahmen von § 78 ZPO: Urbanczyk, a. a. O., 355 ff. und Klimke, Die Folgen fehlender Postulationsfähigkeit des Klägers, ZZP 122 [2009], S. 107 [117 f.], außerdem BAG NJW 1991, S. 1252 [1253], und BSG NJW 1960, S. 1493). Hinzu kommt wiederum, dass bei fristgebundenen Prozesshandlungen nach Ablauf der Frist für alle Beteiligten und das Gericht grundsätzlich feststehen muss, ob die entsprechende Handlung wirksam vorgenommen wurde. Bei Einreichung einer Grundrechtsklage durch einen nicht postulationsfähigen Bevollmächtigten hat dies zur Folge, dass die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StGHG nur gewahrt werden kann, wenn die Genehmigung der Antragstellung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung erfolgt. Das ist hier nicht geschehen, da der Verfahrensbevollmächtigte zu 2 die Genehmigung erst im Rahmen eines Schriftsatzes vom 3. August 2009 erklärt hat, während die angefochtenen Entscheidungen der Antragstellerin bereits am 18. Mai 2009 zugestellt worden sind. 3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Antragsfrist kann auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Schriftsatz vom 24. Juli 2009 nicht gewährt werden. § 25 Abs. 2 Satz 1 StGHG ermöglicht die Wiedereinsetzung nur, wenn ein Grundrechtskläger glaubhaft macht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Klagefrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StGHG einzuhalten. Verschuldet ist die Fristversäumung, wenn ein Antragsteller die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten und nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zumutbar ist (vgl. StGH, Beschluss vom 11. Januar 2000 – P.St. 1331 – und die Beschlüsse vom 16. Januar 2003 – P.St. 1537, StAnz. 2001, Seite 871 [872]; P.St. 1585 und P.St. 1769). Der Irrtum des Verfahrensbevollmächtigten zu 1 über seine fehlende Postulationsfähigkeit kann nicht als in diesem Sinne unverschuldet angesehen werden. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte darauf verweist, er habe einen Hinweis auf der Internetseite des Staatsgerichtshofes bezüglich der Vertretung bei Grundrechtsklagen missverstanden, wäre ein so entstandener Irrtum jedenfalls bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt zu vermeiden gewesen. Denn aus § 22 BVerfGG, auf den § 20 Abs. 1 Satz 1 StGHG verweist, ergibt sich eindeutig, dass sich Beteiligte an einem Grundrechtsklageverfahren nur durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Lehrer des Rechts an einer deut- Nr. 1 schen Hochschule vertreten lassen können. Der Wortlaut des Hinweises auf der Homepage des Staatsgerichtshofes („Eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt benötigt man nicht. Es ist jedoch möglich, sich anwaltlich vertreten zu lassen.“) bringt die Beschränkung des Kreises der Vertretungsbefugten hinreichend deutlich zum Ausdruck. Die Annahme, nach dem Staatsgerichtshofsgesetz sei die Postulationsfähigkeit großzügiger zu beurteilen als nach dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz, erweist sich daher bei Beachtung einer sorgfältigen und gewissenhaften Prozessführung als nicht tragfähig. Diesen Irrtum des von ihr zunächst Bevollmächtigten muss sich die Antragstellerin zurechnen lassen. Die Zurechnung des Verschuldens eines Vertreters ist im Gesetz über den Staatsgerichtshof zwar nicht ausdrücklich geregelt, entspricht aber einem allgemeinen und beispielsweise in § 85 ZPO kodifizierten Grundsatz für alle Fälle der Interessenwahrnehmung durch einen Verfahrensbevollmächtigten außerhalb der Strafverteidigung (vgl. Günther, a. a. O., § 25, Rdnr. 14; Urbanczyk, a. a. O., S. 344 und 350 f.; auch der BGH zählt die Prüfung der eigenen Postulationsfähigkeit zu den zentralen Pflichten eines Anwalts und versagt die Wiedereinsetzung, falls der Bevollmächtigte dies unterlassen hat, vgl. für viele Beschluss vom 31. Oktober 2006 – VI ZB 20/06, NJW-RR 2007, S. 278 [279]). Ein Grund, hiervon abzuweichen, besteht für das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht. Die Fehlbeurteilung der Postulationsfähigkeit durch ihren Verfahrensbevollmächtigten zu 1 ist dementsprechend der Antragstellerin zuzurechnen und schließt, weil sie nicht unverschuldet ist, die Wiedereinsetzung aus. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG. Dem Antrag der im Sinne von § 43 Abs. 4 Satz 1 StGHG Drittbegünstigten, die Antragstellerin zu verpflichten, die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, kann nicht entsprochen werden. Eine Rechtsgrundlage für eine Kostenentscheidung zugunsten der Drittbegünstigten sieht das Gesetz über den Staatsgerichtshof nicht vor (StGH, Beschluss vom 9. Dezember 2008 – P.St. 2142). Daher kommt die Anordnung einer Kostenerstattungspflicht zu ihren Gunsten auch dann nicht in Betracht, wenn sie – wie vorliegend – in der Sache mit der Zurückweisung des Antrags ihr Ziel erreicht haben. III. Der Antrag des Verfahrensbevollmächtigten zu 1 auf Zulassung als Beistand der Antragstellerin bedarf, weil er unter der prozessualen Bedingung der Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt worden ist, keiner Entscheidung. Der Antrag hätte sich im Übrigen mit der Entscheidung in der Sache erledigt, weil danach ein relevantes rechtliches Interesse an einer Zulassung nicht mehr ersichtlich ist (vgl. auch Beschluss des BVerfG vom 23. September 1987 – 2 BvR 814/87). Auch eine Zulassung als Beistand könnte im Übrigen nicht zur Zulässigkeit der Grundrechtsklage führen. Denn sie verhilft einer vom Beistand vorgenommenen fristgebundenen Prozesshandlung allenfalls dann nachträglich zur Wirksamkeit, wenn der Zulassungsantrag in der für die jeweilige Prozesshandlung geltenden Frist gestellt worden ist (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 1974 – 1 BvR 187/73, BVerfGE 37, 361). G. Paul Teufel Detterbeck Falk Paul Leo Giani Kilian-Bock Klein Lange Nassauer von Plottnitz Wolski DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN 23 DARMSTADT Vorhaben der E.ON Kraftwerke GmbH; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Firma E.ON Kraftwerke GmbH, Tresckowstraße 5, 30457 Hannover, beabsichtigt, die Kühltürme der Kraftwerksblöcke 1 und 3 des Kraftwerkes Staudinger zurückzubauen. Das Vorhaben soll in 63538 Großkrotzenburg, Gemarkung Großkrotzenburg, Flur 23, Flurstück 269/15 realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Frankfurt am Main, 15. Dezember 2009 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt IV/F 43.1 – 539/12 Gen 22/09 StAnz. 1/2010 S. 28 Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010 24 Verordnung zur Aufhebung des Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage „Praunheim III“ der Stadt Frankfurt am Main, Stadtwerke Vom 7. Dezember 2009 Aufgrund des § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2999), und des § 33 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2007 (GVBl. I S. 792), wird Folgendes verordnet: §1 Schutzgebietsaufhebung Das mit Verordnung vom 21. November 1989 (StAnz. S. 2625) festgesetzte Wasserschutzgebiet für die Wassergewinnungsanlage „Praunheim III“ der Stadt Frankfurt am Main, Stadtwerke, wird aufgehoben. §1 Schutzgebietsaufhebung Das mit Verordnung vom 24. August 1998 (StAnz. S. 3046) festgesetzte Wasserschutzgebiet für die „Kinzbergquelle“ der Stadt Schlüchtern, Stadtteil Vollmerz, Main-Kinzig-Kreis, wird aufgehoben. Folgende Regelungen der Verordnung entfallen daher ersatzlos: § 3 Abschnitt A) §8 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung für das festgesetzte Wasserschutzgebiet „Tiefbrunnen Ramholz“ der Stadt Schlüchtern, Stadtteil Vollmerz, weiter. §2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Darmstadt, 7. Dezember 2009 Regierungspräsidium Darmstadt gez. B a r o n Regierungspräsident StAnz. 1/2010 S. 29 §2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Darmstadt, 7. Dezember 2009 Regierungspräsidium Darmstadt gez. B a r o n Regierungspräsident StAnz. 1/2010 S. 29 25 Durchführung des Raumordnungsgesetzes (ROG) und des Hessischen Landesplanungsgesetzes (HLPG); hier: Raumordnungsverfahren (ROV) für den geplanten Neubau der Bundesstraße 8 – Ortsumgehung (OU) Königstein im Taunus und Kelkheim (Taunus) Bezug: Bekanntmachung vom 8. März 2006 (StAnz. S. 787) Das oben genannte ROV ist am 18. Dezember 2009 mit folgendem Ergebnis abgeschlossen worden: Landesplanerische Beurteilung 1. Die Trassenvariante 2.1 der geplanten B 8 OU Königstein im Taunus und Kelkheim (Taunus) kann nicht mit den Erfordernissen der Raumordnung in Übereinstimmung gebracht werden. 2. Folgende Ziele des RPS 2000 stehen im Widerspruch zu oben genannten Vorhaben: – Wald, Bestand – Bereich für Schutz und Entwicklung von Natur und Landschaft – Regionaler Grünzug – Bereich für den Schutz oberirdischer Gewässer – Bereich für die Grundwassersicherung – Bereich für Landschaftsnutzung und -pflege Darmstadt, 18. Dezember 2009 Regierungspräsidium Darmstadt III 31.1 – 93d 08/03 (437) StAnz. 1/2010 S. 29 Seite 29 27 Vorhaben der Stadtwerke Heppenheim; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Stadtwerke Heppenheim beabsichtigen, Grundwasser aus den sechs Brunnen in der Gemarkung Heppenheim, Flur 36, Flurstück Nr. 115/1, 121/2, 124/2, 131/2, 138/2 und 157/3 zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung zu entnehmen. Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819), in Verbindung mit § 78 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305) zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Die Prüfung des Einzelfalls ergab, dass keine Verpflichtung besteht, eine UVP durchzuführen. Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar. Darmstadt, 17. Dezember 2009 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt IV/Da 41.1 – 79e 04 (1) – hepp – 3/1 StAnz. 1/2010 S. 29 28 Anerkennung der FTV 1860 – Stiftung mit Sitz in Frankfurt am Main als rechtsfähige Stiftung Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634 ff.) und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeitig gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 3. November 2009 errichtete FTV 1860 – Stiftung mit Sitz in Frankfurt am Main mit Stiftungsurkunde vom 16. Dezember 2009 als rechtsfähig anerkannt. Darmstadt, 16. Dezember 2009 26 Verordnung zur Aufhebung des Wasserschutzgebietes „Kinzbergquelle“ der Stadt Schlüchtern, Stadtteil Vollmerz, Main-Kinzig-Kreis Vom 7. Dezember 2009 Aufgrund des § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), und des § 33 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2007 (GVBl. I S. 792), wird Folgendes verordnet: Regierungspräsidium Darmstadt I 13 – 25 d 04/11 – (12) – 674 StAnz. 1/2010 S. 29 29 Anerkennung der Bürgerstiftung „Unser Land! Rheingau und Taunus“ mit Sitz in Bad Schwalbach als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634 ff.) und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I Seite 30 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010 S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft vom 4. Dezember 2009 errichtete Bürgerstiftung „Unser Land! Rheingau und Taunus“ mit Sitz in Bad Schwalbach mit Stiftungsurkunde vom 15. Dezember 2009 als rechtsfähig anerkannt. Darmstadt, 15. Dezember 2009 Regierungspräsidium Darmstadt I 13 – 25 d 04/11 – (9) – 46 StAnz. 1/2010 S. 29 30 Vorhaben der Gemeinde Rimbach; hier: 33 Anerkennung der Stiftung qui es mit Sitz in Hanau als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634 ff.) und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 14. Dezember 2009 errichtete Stiftung qui es mit Sitz in Hanau mit Stiftungsurkunde vom 18. Dezember 2009 als rechtsfähig anerkannt. Darmstadt, 18. Dezember 2009 Regierungspräsidium Darmstadt I 13 – 25 d 04/11 – (5) – 91 StAnz. 1/2010 S. 30 Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Gemeinde Rimbach beabsichtigt, Grundwasser zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung zu entnehmen. Die Gewinnungsanlagen mit den Bezeichnungen Brunnen „Lörzenbach“ befindet sich in der Gemarkung Lörzenbach, Flur 1, Flurstück Nr. 94/26 und Brunnen „Wüstenwiese“ in der Gemarkung Rimbach, Flur 12, Flurstück Nr. 29. Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819), in Verbindung mit § 78 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305) zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Die Prüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Diese Entscheidung ist nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar. Darmstadt, 17. Dezember 2009 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt IV/Da 41.1 – 79e 04 (1) – rimb – 3/9 StAnz. 1/2010 S. 30 31 Anerkennung der „Zwerg Nase-Stiftung“ mit Sitz in Wiesbaden als rechtsfähige Stiftung Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634 ff.) und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeitig gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 16. November 2009 errichtete „Zwerg Nase-Stiftung“, Sitz in Wiesbaden mit Stiftungsurkunde vom 16. Dezember 2009 als rechtsfähig anerkannt. Darmstadt, 16. Dezember 2009 Regierungspräsidium Darmstadt I 13 – 25 d 04/11 – (14) – 151 StAnz. 1/2010 S. 30 32 Anerkennung der Kröner Stiftung mit Sitz in Langenselbold als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634 ff.) und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 3. Dezember 2009 errichtete Kröner Stiftung mit Sitz in Langenselbold mit Stiftungsurkunde vom 18. Dezember 2009 als rechtsfähig anerkannt. Darmstadt, 18. Dezember 2009 Regierungspräsidium Darmstadt I 13 – 25 d 04/11 – (5) – 90 StAnz. 1/2010 S. 30 Nr. 1 34 Genehmigung der Änderung des Stiftungszwecks der Bürgerstiftung Darmstadt mit Sitz in Darmstadt Nach § 9 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der aktuellen Fassung habe ich heute die Änderung des Stiftungszwecks der Bürgerstiftung Darmstadt mit Sitz in Darmstadt mit Wirkung zum 1. Januar 2010 genehmigt. Darmstadt, 18. Dezember 2009 Regierungspräsidium Darmstadt I 13 – 25d 04/11 – (11) – 46 StAnz. 1/2010 S. 30 35 GIESSEN Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage in Alsfeld-Liederbach, Brunnen 4, zugunsten der Stadt Alsfeld, Vogelsbergkreis Vom 14. Dezember 2009 Aufgrund des § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2999), und des § 33 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), zuletzt geändert am 19. November 2007 (GVBl. I S. 792), wird Folgendes verordnet: §1 Schutzgebietsfestsetzung Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Gewinnungsanlage AlsfeldLiederbach, Brunnen 4 der Stadt Alsfeld, zugunsten der Stadt Alsfeld ein Wasserschutzgebiet festgesetzt. §2 Gliederung, Umfang, Grenzen (1) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in drei Schutzzonen, und zwar in Zone I (Fassungsbereich) Zone II (Engere Schutzzone) Zone III (Weitere Schutzzone) (2) Das Wasserschutzgebiet und seine Schutzzonen sind in der als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab von 1 : 50.000 und mit der Aufzählung nach § 3 dargestellt. Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und der Schutzzonen ergibt sich aus der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 und der Schutzgebietskarte im Maßstab 1 : 5.000 (Kartennummern Blatt 1 und 2). (3) Die Schutzzonen sind wie folgt dargestellt: Zone I = schwarze Umrandung mit innenliegender Rotabsetzung Zone II = schwarze gestrichelte Umrandung mit innenliegender Blauabsetzung Zone III = schwarze Umrandung mit innenliegender Gelbabsetzung (4) Die Anlage und die Schutzgebietskarten sind Bestandteile dieser Verordnung. Die Schutzgebietskarten werden archivmäßig beim Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010 Regierungspräsidium Gießen Dezernat 41.1 Marburger Straße 91 35396 Gießen und den Stadtwerken Alsfeld Fulder Tor 30 36304 Alsfeld sowie beim Magistrat der Stadt Romrod Jahnstraße 2 36329 Romrod verwahrt. Sie können dort während der Dienstzeit von jedermann eingesehen werden. Übersichtskarten nach Abs. 2 sind außerdem beim Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie Rheingaustraße 186 65203 Wiesbaden HESSEN-FORST Forstamt Romrod Zeller Straße 14 36329 Romrod Kreisausschuss des Vogelsbergkreises Amt für Aufsichts- und Ordnungsangelegenheiten, Wasser- und Bodenschutz Goldhelg 20 36341 Lauterbach (Hessen) Amt für den ländlichen Raum Marburger Straße 69 36304 Alsfeld Bauaufsicht Goldhelg 20 36341 Lauterbach (Hessen) Gesundheitsamt Gartenstraße 27 36341 Lauterbach (Hessen) Regierungspräsidium Gießen Dezernat 31 – Regionalplanung, Raumordnung Landgraf-Philipp-Platz 1–7 35390 Gießen Dezernat 44 – Bergaufsicht Marburger Straße 91 35396 Gießen Dezernat 51.1 – Landwirtschaft, Marktstruktur Schanzenfeldstraße 8/10 35578 Wetzlar Dezernat 53.1 – Naturschutz Schanzenfeldstraße 8/10 35578 Wetzlar Amt für Bodenmanagement Fulda Abteilung Flurneuordnung Adolf-Spieß-Straße 28 36341 Lauterbach Hessischen Landesamt für Straßen und Verkehrswesen Wilhelmstraße 10 65185 Wiesbaden als Arbeitsunterlagen vorhanden. §3 Aufzählung der Flurstücke, Fluren und Gemarkungen (1) Fassungsbereich (Zone I) Der Fassungsbereich (Zone I) umfasst in der Gemarkung Liederbach der Stadt Alsfeld in der Flur 1 das Flurstück 142/2. (2) Engere Schutzzone (Zone II) Die Engere Schutzzone (Zone II) umfasst in der Gemarkung Liederbach der Stadt Alsfeld die Flure 1 und 9 je teilweise. (3) Weitere Schutzzone (Zone III) Die Weitere Schutzzone (Zone III) umfasst Teile der Gemarkungen Liederbach der Stadt Alsfeld sowie Teile der Gemarkungen Strebendorf und Romrod der Stadt Romrod. §4 Verbote in der Zone III In der Zone III sind verboten: 1. das Versenken von Abwasser einschließlich des auf Straßen und sonstigen befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswassers; Seite 31 2. das Versickern von Abwasser einschließlich des auf Straßen und sonstigen befestigten Flächen anfallenden gesammelten und ungesammelten Niederschlagswassers mit Ausnahme der breitflächigen Versickerung über die belebte Bodenzone bei günstigen Standortbedingungen. Günstige Standortbedingungen liegen vor, wenn: a) die Untergrundverhältnisse gewährleisten, dass vor dem Eintritt in das Grundwasser mitgeführte Schadstoffe abgebaut werden oder b) ein Eintritt in das Grundwasser nicht zu erwarten ist. Nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser kann auch bei nicht günstigen Standortbedingungen über die belebte Bodenzone breitflächig versickert werden. Als nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser gilt Niederschlagswasser von Feld- und Forstwegen sowie von Dach-, Terrassen- und Hofflächen von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken, Verwaltungsgebäuden und ähnlich genutzten Anwesen. Dieses Verbot gilt nicht, wenn für das Versickern eine Erlaubnis nach § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) erteilt ist; 3. das Versenken und Versickern von Kühlwasser; 4. Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und Reststoffen mit Ausnahme von Zwischenlagern für Erdaushub, Bauschutt, Straßenaufbruch – soweit sie unbelastet sind – sowie mit Ausnahme von Kompostierungsanlagen, sofern keine Verunreinigung des Grundwassers oder keine nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist; 5. Umschlaganlagen für Hausmüll, Anlagen zur örtlichen Bodenbehandlung bei Sanierungsvorhaben, Recyclinghöfe, Schrottplätze, Autowrackplätze und Sortieranlagen für Haus-, Gewerbe- und Sperrmüll; 6. das Lagern und Ablagern von Abfall und von zur Wiederverwertung vorgesehenen wassergefährdenden Materialien; 7. der Wiedereinbau von Bodenmaterial aus dem Bereich einer Altlast oder eines Schadensfalles am Ort der Entnahme, sofern eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist; 8. die Anwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln mit W-Auflage (Anwendungsverbot in Zuflussbereichen/Einzugsgebieten von Grund- und Quellwassergewinnungsanlagen, Heilquellen und Trinkwassertalsperren sowie sonstigen grundwasserempfindlichen Bereichen) und Pflanzenschutzmitteln, die aus einem Wirkstoff bestehen oder einen Wirkstoff enthalten, für den in der jeweils geltenden Fassung der „Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel“ für Wasserschutzgebiete oder allgemein ein Anwendungsverbot besteht; 9. das Aufbringen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen; 10. die Lagerung von organischen Düngern und Silage, sofern Sickersäfte anfallen und diese nicht schadlos aufgefangen, verwertet oder ordnungsgemäß beseitigt werden; 11. die Zwischenlagerung von Festmist auf unbefestigten Flächen, wenn das Entstehen von Sickersaft und dessen Eindringen in das Grundwasser zu besorgen ist. Der Standort ist jährlich zu wechseln und nach der Räumung gezielt zu begrünen; 12. das Betreiben von unterirdischen Anlagen zum Sammeln, Befördern, Lagern und Abfüllen von organischen Düngern und Silagesickersäften mit Ausnahme von solchen Anlagen, bei welchen der bestmögliche Schutz des Grundwassers vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung seiner Eigenschaften erreicht wird; dies ist in der Regel der Fall, wenn der Nachweis der Dichtigkeit durch ein Leckerkennungsdrän mit Kontrollmöglichkeit (bei Neuanlagen) oder durch Dichtigkeitsprüfungen (bei Altanlagen) gewährleistet ist. Die Dichtigkeitsprüfung hat unmittelbar nach Inkrafttreten der Verordnung und anschließend im Abstand von fünf Jahren durch Eigenkontrolle zu erfolgen und ist zu dokumentieren; 13. das Errichten und Betreiben von gewerblichen, industriellen und der Forschung dienenden Betrieben und Betriebsteilen, in welchen mit radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 19g WHG zum unmittelbaren Betriebszweck umgegangen wird; 14. sämtlicher Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie deren Beförderung in Rohrleitungen innerhalb eines Werksgeländes, es sei denn, eine Verunreinigung oder eine sonstige nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Grundwassers ist nicht zu besorgen. Unterliegt der Umgang den Regeln der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung – VAwS), Seite 32 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010 besteht eine Besorgnis nicht, wenn die jeweils geltenden Vorschriften der Anlagenverordnung für Wasserschutzgebiete eingehalten werden; 15. das Errichten und Betreiben von Rohrleitungen für wassergefährdende Stoffe außerhalb eines Werksgeländes; 16. Maßnahmen, die im Widerspruch zur jeweils gültigen Fassung der Anlagenverordnung (VAwS) stehen; 17. das Ablagern von radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen sowie deren Einbringen in den Untergrund; 18. das Lagern, Abfüllen und Umschlagen radioaktiver Stoffe; 19. Bohrungen, Erdaufschlüsse und sonstige Bodeneingriffe mit wesentlicher Minderung der Grundwasserüberdeckung, sofern nicht fachbehördlich festgestellt worden ist, dass eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist; 20. Wohnsiedlungen, Krankenhäuser, Heilstätten und Betriebe, wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher aus dem Schutzgebiet hinausgeleitet wird (§ 4 Ziffer 2 bleibt unberührt); 21. das Errichten und Betreiben von gewerblichen, industriellen und der Forschung dienenden Betrieben und Anlagen, in denen als Reststoffe radioaktive Stoffe, wassergefährdende Stoffe oder Betriebsabwässer, ausgenommen Kühlwasser, anfallen, wenn diese Stoffe nicht vollständig und sicher aus dem Schutzgebiet hinausgeleitet, hinausgebracht, ausreichend behandelt oder zulässigerweise in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; 22. die Verwendung von auswaschungsgefährdeten oder auslaugbaren wassergefährdenden Materialien bei Baumaßnahmen im Freien; 23. das Errichten von Kläranlagen (mit Ausnahme zugelassener Kleinkläranlagen) und das Errichten und Betreiben von Abwassersammelgruben; 24. das Neuanlegen von Start-, Lande- und Sicherheitsflächen des Luftverkehrs; 25. Manöver und Übungen der Streitkräfte oder anderer Organisationen, soweit sie nicht den zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) abgestimmten Vorgaben für die Schutzzone III entsprechen; 26. militärische Anlagen, sofern eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist; 27. das Neuanlegen und Erweitern von Friedhöfen; 28. Grundwasser- und Erdreichwärmepumpen; 29. Flächen für den Motorsport; 30. das Neuanlegen und Erweitern von Kleingartenanlagen; 31. das Anlegen oder Erweitern von Dränungen und Vorflutgräben. §5 Verbote in der Zone II In der Zone II gelten die Verbote für die Zone III. Darüber hinaus sind verboten: 1. das Errichten und die wesentliche Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; 2. Lager für Baustoffe und Baumaschinen sowie Baustellen und Baustelleneinrichtungen; 3. der Neubau und die wesentliche Änderung von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen, ausgenommen unbefestigte oder wassergebundene Feld- und Forstwege; 4. das Zelten, Lagern, Baden und das Abstellen von Wohnwagen; 5. Parkplätze und Sportanlagen; 6. das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf wasserdurchlässigem Untergrund mit Ausnahme des Abstellens im Rahmen von landund forstwirtschaftlichen Tätigkeiten; 7. das Waschen, Reparieren und Warten von Kraftfahrzeugen; 8. jegliche Bodeneingriffe, die über die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehen und die belebte Bodenzone verletzen oder die Grundwasserüberdeckung vermindern; 9. Bergbau, wenn er zum Zerreißen der Grundwasserüberdeckung, zu Einmuldungen oder offenen Wasseransammlungen führen kann; 10. Sprengungen; 11. das Vergraben von Tierkörpern; 12. das Herstellen oder wesentliche Umgestalten von oberirdischen Gewässern; 13. Manöver und Übungen von Streitkräften oder anderen Organisationen, soweit sie nicht den zwischen dem Bundesministe- Nr. 1 rium für Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft (LAWA) abgestimmten Vorgaben für die Zone II entsprechen; 14. militärische Anlagen; 15. sämtlicher Umgang mit radioaktiven und wassergefährdenden Stoffen, einschließlich das Lagern und das Befördern dieser Stoffe, mit Ausnahme: a) des Beförderns von Silagesickersäften, Dünge-, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in Transportbehältern sowie deren ordnungsgemäße Ausbringung; b) der Verwendung von Betriebsstoffen in Kraftfahrzeugen und in land- und forstwirtschaftlichen Maschinen; 16. das Durchleiten und Hinausleiten von Abwasser; 17. Kompostierungsanlagen; 18. die Bewässerung mit hygienisch bedenklichem Wasser; 19. Kleingärten; 20. das breitflächige Versickern von auf Straßen und sonstigen befestigten Flächen anfallendem gesammeltem und ungesammeltem Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone auch bei günstigen Standortbedingungen mit Ausnahme der breitflächigen Versickerung von gesammeltem und ungesammeltem Niederschlagswasser von Feld- und Forstwegen. §6 Verbote in der Zone I In der Zone I gelten die Verbote für die Zone II. Darüber hinaus sind verboten: 1. Fahr- und Fußgängerverkehr sowie Reiten, mit Ausnahme von Tätigkeiten des Wasserversorgungsunternehmens oder seiner Beauftragten, die der Unterhaltung der Wasserversorgungsanlage oder des Fassungsbereiches dienen; 2. landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzung; 3. die Anwendung von Düngern, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln; 4. das Verletzen der belebten Bodenzone; 5. Neuanpflanzungen. §7 Ver- und Gebote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zone III Vorbehaltlich der Sonderregelungen in den §§ 9 und 11 und zusätzlich zu den in dem § 4 genannten Verboten gelten für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zone III folgende Verund Gebote: 1. Die Düngung, die Bodenbearbeitung, der Anbau und die Bodennutzung, die Bewässerung, der Pflanzenschutz sowie die Dokumentation der Bewirtschaftung haben nach den Vorgaben der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zu erfolgen. 2. Vor Vegetationsbeginn ist der Stickstoffgehalt des Bodens durch Bodenuntersuchungen zu ermitteln und bei der Düngung zu berücksichtigen. Es ist mindestens eine Bodenprobe je Flächeneinheit (Schlag) im Wasserschutzgebiet, mindestens jedoch eine Bodenprobe je Hektar, durchzuführen. Bei gleicher Fruchtfolge und vergleichbaren Standortverhältnissen ist eine repräsentative Beprobung möglich. Diese Verpflichtung entfällt für Grünland und Dauerbrachen sowie für Rotationsbrachen, sofern dort keine Düngung erfolgt. 3. Gülle, Jauche, Geflügelkot, flüssiger Sekundärrohstoffdünger, Klärschlamm und stickstoffhaltiger Mineraldünger dürfen auf Ackerland nach der letzten Ernte bis zum 1. Oktober nur auf davor oder danach begrünten Flächen ausgebracht werden. 4. Gülle, Jauche, Geflügelkot, flüssiger Sekundärrohstoffdünger und stickstoffhaltiger Mineraldünger dürfen auf Grünland und Ackerland vom 1. Oktober bis zum 1. Februar nicht ausgebracht werden. Klärschlamm darf auf Ackerland vom 1. Oktober bis zum 1. Februar nicht ausgebracht werden. 5. Mit Gülle, Jauche und Klärschlamm dürfen auf Ackerland im Zeitraum nach der Ernte bis zum 1. Oktober nicht mehr als 60 kg Gesamtstickstoff/ha ausgebracht werden. 6. Festmist darf auf Ackerland im Zeitraum nach der Ernte bis zum 31. Oktober nicht ausgebracht werden, soweit in diesem Zeitraum keine Kultur angesät wird. Auf schweren Böden (Bodenartengruppe III – tL, sT, lT, T) gilt das Verbot bis zum 30. September. 7. Für die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen Düngern und Silage gelten die Vorschriften des § 4 Ziffer 10 und 11. 8. Vor dem Anbau von Sommerungen ist ein Zwischenfruchtanbau durchzuführen, soweit die Vorfrucht bis spätestens 15. September geerntet ist. Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010 9. Soweit eine Sommerung folgt, darf der Zwischenfruchtumbruch nicht vor dem 1. November erfolgen. 10. Zwischenfrüchte zur Futternutzung dürfen mit nicht mehr als 60 kg Gesamtstickstoff/ha gedüngt werden. 11. Zwischenfrüchte zur Gründüngung dürfen mit nicht mehr als 30 kg Gesamtstickstoff/ha gedüngt werden. 12. Zwischenfruchtansaaten, in denen Leguminosen enthalten sind, dürfen keine Stickstoffdüngung erhalten. 13. Im Zwischenfruchtanbau darf kein Reinanbau von Leguminosen erfolgen. 14. Im Hauptfruchtanbau ist der Reinanbau von Leguminosen ohne gezielte Maßnahmen zur Stickstoffkonservierung während des Anbaus beziehungsweise nach der Ernte nicht gestattet. Ebenfalls nicht gestattet ist der Umbruch von Rotations- und Dauerbrachen ohne gezielte Maßnahmen zur Stickstoffkonservierung nach dem Umbruch der Flächen. Gezielte Maßnahmen sind: • Anbau von Untersaaten, • Getreidebestellung bis zum 1. Oktober nach flacher Bearbeitung, • Nachbau von Stickstoffzehrern, wie zum Beispiel Kreuzblütler, Gräser, Phacelia, • Umbruch im Frühjahr mit unmittelbarem Anbau einer Sommerung. 15. Der Einsatz von organischen Düngern wird insgesamt auf 120 kg Gesamtstickstoff/ha/Jahr beschränkt. Bei der Anwendung von Festmist, Bio-Abfallkompost und entwässertem Klärschlamm können bis zu 150 kg Gesamtstickstoff/ha/Jahr verabreicht werden, wenn im Schnitt der Fruchtfolge 120 kg Gesamtstickstoff/ha/Jahr nicht überschritten werden. 16. Die in organischen Düngern enthaltenen Nährstoffe sind zu 100 % in der Nährstoffbilanz anzurechnen. Die folgenden Ziffern 18 und 19 bleiben unberührt. 17. Sofern vor dem Ausbringen von Gülle und Jauche eine Messung des Ammoniumgehaltes mit anschließender Berechnung des Gesamtstickstoffgehaltes erfolgt, kann dieser wie folgt in der Nährstoffbilanz angerechnet werden: • Schweinegülle: 60 % im Ausbringungsjahr, 20 % im Folgejahr, • Rindergülle: 50 % im Ausbringungsjahr, 20 % im Folgejahr, • Jauche: 90 % im Ausbringungsjahr. 18. Der Gesamtstickstoffgehalt aus Stallmist, Klärschlamm und Bio-Abfallkompost (inklusive Grüngut) wird in der Nährstoffbilanz wie folgt angerechnet: • Stallmist: 40 % im Ausbringungsjahr, 30 % im Folgejahr, • Nassschlamm: 50 % im Ausbringungsjahr, 20 % im Folgejahr, • entwässerter Schlamm: 40 % im Ausbringungsjahr, 30 % im Folgejahr, • Bio-Abfallkompost 35 % im Ausbringungsjahr, (einschl. Grüngut): 25 % im Folgejahr. 19. Grünland darf zum letzten Aufwuchs nicht mit mehr als 30 kg Gesamtstickstoff/ha gedüngt werden, falls mehr als zwei Nutzungen erfolgen. 20. Verboten ist eine Beweidung, bei welcher die Grasnarbe großflächig zerstört wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Aufwuchs nicht zur Versorgung der Tiere ausreicht. 21. Soweit eine Beifütterung der Tiere erfolgt, ist eine Tag- und Nachtweide nicht gestattet. Dies gilt nicht, soweit die Beifütterung ausschließlich mit Strukturfutter erfolgt. 22. Grünland darf nicht in Ackerland umgewandelt werden. Die Grünlanderneuerung darf nur durch Direktsaat erfolgen. Hiervon ausgenommen ist ein flächenmäßig begrenzter Umbruch mit anschließender Neuansaat bei einer durch Schwarzwild zerstörten Grasnarbe. Unter Grünland sind nicht in die Fruchtfolge einbezogene Flächen zu verstehen, auf denen ständig für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren Gras erzeugt wurde oder wird. Es kann sich um eingesätes oder natürliches Grasland handeln. 23. Zur Stilllegung im Folgejahr vorgesehene Flächen sind durch Herbstansaat oder Aufwuchs der Untersaat nach der Ernte der Hauptfrucht gezielt zu begrünen. Nach Zuckerrüben und in Trockenlagen kann die Begrünung auch im Frühjahr vorgenommen werden. Dann darf jedoch vor dem Frühjahr keine Bodenbearbeitung erfolgt sein, es sei denn, zum Zwecke des Erosionsschutzes. Seite 33 24. Zur Begrünung von langfristig stillgelegten Flächen ist die Verwendung von Leguminosen, auch im Gemenge, nicht gestattet. Zur Begrünung von konjunkturell stillgelegten Flächen dürfen Leguminosen nur im Gemenge verwendet werden, wobei der Anteil der Leguminosen in der Aussaatmischung maximal 20 % betragen darf. 25. Die Erstaufforstung von landwirtschaftlich genutzten Flächen ist verboten, es sei denn, die Grundwasserneubildung wird nicht wesentlich beeinträchtigt und es ist kein über das übliche Maß hinausgehender Stickstoffeintrag in das Grundwasser zu besorgen. Hierzu ist vor Beginn der Erstaufforstung der Stickstoffgehalt des Bodens durch Bodenuntersuchungen zu ermitteln. Es ist mindestens eine Bodenprobe je Hektar durchzuführen. 26. Bewirtschafter landwirtschaftlich genutzter Flächen müssen schlagspezifische Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt der eingesetzten Düngemittel und Pflanzenschutzmittel sowie über die angebauten Kulturen, durchgeführte Bodenbearbeitungsmaßnahmen und erzielte Erträge führen. Hierzu können vorhandene Aufzeichnungen herangezogen werden. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. Zur fachlichen Bewertung ist ein öffentlich bestellter landwirtschaftlicher Sachverständiger oder der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen hinzuzuziehen. §8 Verbote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zone II Für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zone II gelten die Ver- und Gebote der §§ 5 und 7. Darüber hinaus sind verboten: 1. die organische Düngung, sofern die Gefahr der oberirdischen Abschwemmung der Dungstoffe in den Fassungsbereich des Brunnens nicht auszuschließen ist; 2. die Überdüngung; 3. die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen Düngern und Silagen. §9 Ver- und Gebote für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung beim Anbau von Sonderkulturen in der Schutzzone III (1) Sonderkulturen im Sinne dieser Vorschrift sind Gemüse, Tabak, Obst, Baumschulerzeugnisse, Stauden, Zierpflanzen, gartenbauliche Samenkulturen, Arznei- und Gewürzpflanzen. (2) Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden für Sonderkulturen, die in Gewächshäusern oder in geschlossenen Systemen im Freiland angebaut werden. (3) Zusätzlich zu den in dem § 4 genannten Verboten gelten für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung beim Anbau von Sonderkulturen in der Zone III folgende Ver- und Gebote: 1. Bewirtschafter von Flächen mit Sonderkulturen müssen schlagspezifische Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt der eingesetzten Düngemittel und Pflanzenschutzmittel sowie über die angebauten Kulturen und die durchgeführten Bodenbearbeitungsmaßnahmen und erzielten Erträge führen. Hierzu können vorhandene Aufzeichnungen herangezogen werden. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. Zur fachlichen Bewertung ist die zuständige Landwirtschaftsverwaltung heranzuziehen. 2. Es gelten die Ge- und Verbote des § 7 Ziffer 1, 3 bis 7, 10 bis 13, 16 bis 18, 23 und 24, 25 (sinngemäß). 3. Für die Durchführung der Düngung ist ein auf den Einzelbetrieb abgestimmter, kulturbezogener Düngeplan aufzustellen. 4. Die Düngung ist gemäß dem Düngeplan unter Berücksichtigung des N-Entzugsverlaufes durchzuführen. 5. Vor Vegetationsbeginn ist der Stickstoffgehalt des Bodens durch Bodenuntersuchungen zu ermitteln und im Düngeplan zu berücksichtigen. Es ist mindestens eine Bodenprobe je Flächeneinheit im Wasserschutzgebiet, mindestens jedoch eine Bodenprobe je Hektar, durchzuführen. Bei vergleichbarer Fruchtfolge und vergleichbaren Standortverhältnissen ist eine repräsentative Beprobung möglich. 6. Bei Ernte der Letztkultur vor dem 15. September sind Brachezeiten durch Anbau von Zwischenfrüchten (Zwischenfruchtkulturen beziehungsweise Zwischenbegrünung) auszuschließen. Seite 34 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010 7. Beim Anbau von Frühkulturen ist ein Zwischenfruchtumbruch ab dem 15. Dezember zulässig; bei sonstigen Kulturen hat der Umbruch direkt vor Anbaubeginn zu erfolgen. 8. Das Neuanlegen und Erweitern von Flächen mit Sonderkulturen ist verboten, sofern nicht grundwasserschützende Techniken angewandt werden. § 10 Verbote für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung beim Anbau von Sonderkulturen in der Schutzzone II Für den Anbau von Sonderkulturen in der Zone II gelten die Verund Gebote der §§ 5 und 9. Darüber hinaus sind verboten: 1. die organische Düngung mit Ausnahme der Gründüngung und der Düngung von Bio-Abfallkompost des Rottegrades IV und höher; Anlage zur Festsetzungsverordnung vom ___.___.______ zum Schutz der Trinkwassergewinnungsanlage "Tiefbrunnen 4 Liederbach" der Stadtwerke Alsfeld, Gemarkung Liederbach, Vogelsbergkreis Kartengrundlage: Topographische Karte, Maßstab 1:25.000 mit Genehmigung der Hessichen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation, Wiesbaden vervielfältigt. Vervielfältigungsnummer 2001-3-112 Brunnen / Quelle (Fassungsbereich) engere Schutzzone (Zone II) weitere Schutzzone (Zone III) Gemarkungsgrenze Nr. 1 2. die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen Düngern und Silagen; 3. die Neuanlage und Erweiterung von Flächen zum Anbau von Sonderkulturen. § 11 Ver- und Gebote für den Weinbau In den Zonen II und III gelten über die Verbote der §§ 4 und 5 hinaus folgende Ver- und Gebote: 1. Die Düngung, die Bodenbearbeitung, der Anbau und die Bodennutzung, der Pflanzenschutz sowie die Dokumentation der Bewirtschaftung haben nach den Vorgaben der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung und unter Berücksichtigung der Empfehlungen des zuständigen Weinbauamtes zu erfolgen; 2. Bewirtschafter von Weinbauflächen haben schlagspezifische Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt der eingesetzten Düngemittel und Pflanzenschutzmittel sowie über die durch- Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010 geführten Bodenbearbeitungsmaßnahmen und erzielten Erträge zu führen. Hierzu können vorhandene Aufzeichnungen herangezogen werden. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzuweisen. Zur fachlichen Bewertung ist das zuständige Weinbauamt hinzuzuziehen. 3. Die mineralische Düngergabe darf 40 kg Stickstoff/ha/Jahr nicht überschreiten. Eine höhere Düngung ist nur im Einzelfall mit Zustimmung des zuständigen Weinbauamtes zulässig. 4. Die organische Düngergabe einschließlich weinbaulicher Abwässer und sonstiger Reststoffe darf 140 kg Stickstoff/ha innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten. Sie muss entsprechend der jährlichen Freisetzung des Stickstoffgehaltes in die Düngebilanz nach Ziffer 2 eingestellt werden. 5. Sofern innerhalb von drei Jahren zu einer organischen Düngung eine mineralische Ergänzungsdüngung erfolgt, ist vor Vegetationsbeginn der Stickstoffgehalt des Bodens durch Bodenuntersuchungen zu ermitteln und bei der Düngung zu berücksichtigen. Es ist mindestens eine Bodenprobe je Flächeneinheit (Schlag) im Wasserschutzgebiet, mindestens jedoch eine Bodenprobe je Hektar durchzuführen. 6. Die Stickstoffdüngung darf nur zwischen den Entwicklungsstadien 11 (erstes Blatt entfaltet; BBCH-Code) und 75 (Beeren sind erbsengroß; BBCH-Code) erfolgen. 7. Der Humusgehalt jeder Parzelle ist mindestens alle sechs Jahre zu bestimmen und bei der Stickstoffdüngung zu berücksichtigen. 8. Bei Humuswerten über 2,5 % in der Krume darf keine Stickstoffdüngung vorgenommen werden. 9. Bei starkem Wuchs (Holzstärke von 10 mm und mehr) darf keine Stickstoffdüngung vorgenommen werden. 10. Zwischen dem 1. September und dem 31. März darf keine Bodenbearbeitung vorgenommen werden, mit Ausnahme zur Lockerung erntebedingter Fahrspuren und zum Anhäufeln von Jungpflanzen zum Zweck des Frostschutzes. 11. Im Winterhalbjahr ist eine ganzflächige Begrünung der Flächen durch Einsaat oder durch Aufkommenlassen der natürlichen Begrünung vorzunehmen. Eine Begrünung durch Einsaat von Leguminosen ist verboten. 12. Sprühgeräte, mit denen Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, sind alle zwei Jahre bei einer technisch entsprechend ausgerüsteten Kontrollstelle kontrollieren zu lassen. Die Kontrollbescheinigung ist Bestandteil der Aufzeichnungen nach Ziffer 2. 13. Die Ausbringung von weinbaulichen Abwässern und sonstigen Reststoffen ist nur zulässig, sofern eine ganzflächige Begrünung vorhanden ist und die Vegetation in der Lage ist, die Nährstoffe vollständig zu verwerten. § 12 Ver- und Gebote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung bei Vorhandensein einer Kooperationsvereinbarung Besteht zwischen dem Träger der öffentlichen Wasserversorgung und den im Wasserschutzgebiet wirtschaftenden Landwirten eine Kooperationsvereinbarung, der die obere Wasserbehörde zugestimmt hat, so gelten für die Landwirte, die an der Kooperationsvereinbarung beteiligt sind, anstatt der Ge- und Verbote der §§ 7 und 8 die Regelungen der Kooperationsvereinbarung. Analoges gilt für den Anbau von Sonderkulturen und den Weinbau. § 13 Duldungspflichten Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben, soweit sie nicht selbst zur Vornahme dieser Handlung verpflichtet sind, zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden oder von diesen Verpflichtete 1. die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten, 2. den Fassungsbereich einzäunen, 3. Beobachtungsstellen einrichten, 4. Hinweisschilder zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes aufstellen, 5. Mulden und Erdaufschlüsse auffüllen, 6. wassergefährdende Ablagerungen beseitigen, 7. notwendige Einrichtungen zur sicheren und unschädlichen Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers aus dem Wasserschutzgebiet errichten, Seite 35 8. Vorkehrungen an den im Wasserschutzgebiet liegenden Straßen und Wegen zur Verhinderung von Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen und zur Minderung von deren Folgen treffen, 9. Maßnahmen zum Schutz vor Überschwemmungen vornehmen, 10. zur Ermittlung der Nmin-Werte vor Vegetationsbeginn und nach der Ernte beziehungsweise im Herbst auf landwirtschaftlich genutzten Flächen die maschinelle Entnahme von Bodenproben – unter größtmöglicher Schonung der Fläche – durchführen. § 14 Ausnahmen (1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die zuständige Wasserbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen. Die Zulassung bedarf der Schriftform. (2) Handlungen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen werden und einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder Befreiung, einer immissionsschutzrechtlichen, abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen oder bauaufsichtlichen Genehmigung oder einer bodenschutzrechtlichen Anordnung oder Genehmigung bedürfen oder die aufgrund eines bergbehördlich geprüften Betriebsplanes oder durch bergrechtliche Erlaubnisse oder Bewilligungen oder durch Planfeststellung zugelassen werden, bedürfen keiner gesonderten Ausnahmezulassung nach dieser Verordnung. Entscheidet in den vorgenannten Fällen die zuständige Wasserbehörde nicht selbst, ist, außer bei Planfeststellungsverfahren, ihr Einvernehmen erforderlich. § 15 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 4 bis 6, 8 und 10, § 7 Ziffern 3 bis 7, 9 bis 15, 19 bis 22, 24 und 25 § 9 Abs. 3, Ziffern 2, 6 und 8 § 11 Ziffern 3 und 4, 6, 8 bis 11, 13 dieser Verordnung genannten Verbote und die in dem § 13 genannten Duldungspflichten können nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Zuwiderhandlungen gegen die in den § 7 Ziffern 1 und 2, 8, 16 bis 18, 23, 26 § 9 Abs. 3 Ziffern 1 bis 5, 7 § 11 Ziffern 1 und 2, 5, 7, 11 und 12 dieser Verordnung genannten Gebote (Handlungspflichten) können nach § 86 Abs. 1 Nr. 12 und Abs. 2 Hessisches Wassergesetz (HWG) mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. § 16 Übergangsvorschrift (1) Die Verbote in § 4 Ziffern 14 und 15 und § 5 Ziffer 15 finden auf die Tätigkeiten im Rahmen von Betrieben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung rechtmäßig betrieben werden, erst nach Ablauf eines Jahres ab dem Tage des Inkrafttretens Anwendung. (2) Die Ver- und Gebote in §§ 7 bis 11 (landwirtschaftliche, gartenund weinbauliche Grundstücksnutzungen in den Schutzzonen II und III), mit Ausnahme von § 7 Ziffern 1, 25 und 26, § 9 Abs. 3 Ziffern 1 und 8, § 11 Ziffern 1 und 2, finden erst nach Ablauf eines Jahres ab dem Tage des Inkrafttretens Anwendung. (3) Die Verbote in § 4 Ziffer 19, § 5 Ziffern 8 und 9 finden auf die Tätigkeiten innerhalb eines Gewerbebetriebes oder eines unter Bergaufsicht stehenden Betriebes, der Kies, Sand, Ton oder andere feste Stoffe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung rechtmäßig abbaut, erst nach Ablauf eines Jahres ab dem Tage des Inkrafttretens Anwendung. § 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Gleichzeitig wird das mit Verordnung vom 7. Mai 1991 (StAnz. S. 1712) festgesetzte Wasserschutzgebiet für die Trinkwassergewinnungsanlage Brunnen 4 in der Gemarkung Alsfeld-Liederbach hiermit aufgehoben. Gießen, 14. Dezember 2009 Regierungspräsidium Gießen gez. Dr. W i t t e c k Regierungspräsident StAnz. 1/2010 S. 30 Seite 36 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010 36 Nr. 1 39 Vorhaben der Buderus Guss GmbH, Buderusstraße 26, 35236 Breidenbach; Neufassung der Stiftungsverfassung der „Stiftung Lebenshilfe Gießen“ mit Sitz in Pohlheim hier: Nach § 9 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 546/547), habe ich auf Antrag und Beschluss des Stiftungsvorstandes der „Stiftung Lebenshilfe Gießen“ die Neufassung der Stiftungsverfassung mit Bescheid vom 15. Dezember 2009 genehmigt. Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Firma Buderus Guss GmbH beabsichtigt die wesentliche Änderung ihrer Eisengießerei. Das Vorhaben soll in 35236 Breidenbach, Gemarkung Breidenbach, Flur 10, Flurstück 8/1 realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Daher wird festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Gießen, 16. Dezember 2009 Regierungspräsidium Gießen Abteilung IV Umwelt IV/43.2 – 53 e 621 – BwBr 1/09 StAnz. 1/2010 S. 36 37 Anerkennung der Carsten Bender-Leukämie-Stiftung mit Sitz in Wettenberg Nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 546/547), habe ich die mit Stiftungsgeschäft vom 15. Dezember 2009 errichtete Carsten Bender-Leukämie-Stiftung mit Sitz in Wettenberg durch Stiftungsurkunde vom 17. Dezember 2009 anerkannt. Gießen, 17. Dezember 2009 Gießen, 15. Dezember 2009 Regierungspräsidium Gießen II 21 – 25 d 04/11 – (1) – 79 StAnz. 1/2010 S. 36 40 KASSEL Vorhaben: Errichtung und Betrieb einer Flüssiggasversorgungsanlage; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die HGC Hamburg Gas Consult GmbH, 20097 Hamburg, beabsichtigt in 34628 Willingshausen, Gemarkung Ransbach, Flur 001, Flurstücke 16/5, 16/6 eine Flüssiggasanlage zu errichten und zu betreiben. Diese Flüssiggasanlage dient der Konditionierung von Bioerdgas auf dem Gelände der Biogasanlage in 34628 Willingshausen, An der Biogasanlage. Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert am 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470), zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Prüfung des Einzelfalls ergab, dass keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Kassel, 17. Dezember 2009 Regierungspräsidium Kassel Abteilung Umwelt und Arbeitsschutz 33/Ks – 53 e 621 – 1.1 – Tö StAnz. 1/2010 S. 36 Regierungspräsidium Gießen II 21 – 25 d 04/11 – (1) – 106 StAnz. 1/2010 S. 36 38 Anerkennung der „gut dem Ding“ Stiftung Erdstationen mit Sitz in Heuchelheim 41 Nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 546/547), habe ich die mit Stiftungsgeschäft vom 16. Dezember 2009 errichtete „gut dem Ding“ Stiftung Erdstationen mit Sitz in Heuchelheim durch Stiftungsurkunde vom 17. Dezember 2009 anerkannt. Genehmigung einer Änderung der Stiftungsverfassung der Stiftung „Hospital zum Heiligen Geist“ mit Sitz in Fritzlar Gießen, 17. Dezember 2009 Kassel, 17. Dezember 2009 Regierungspräsidium Gießen II 21 – 25 d 04/11 – (1) – 105 StAnz. 1/2010 S. 36 Nach § 9 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich der Stiftung heute eine Änderung der Stiftungsverfassung (Änderung des Stiftungszweckes) genehmigt. Regierungspräsidium Kassel 15.1 – 25 d 04/11 – 5.2 StAnz. 1/2010 S. 36 Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010 Seite 37 HESSISCHES LANDESAMT FÜR STRASSEN- UND VERKEHRSWESEN 42 Widmung der Neubaustrecke der Westumgehung Friedberg (Hessen) im Zuge der Bundesstraße 3, der Neubaustrecke im Zuge der Bundesstraße 455 zwischen B 3 neu und B 3 alt in Richtung des Stadtteiles Dorheim und der Neubaustrecke im Zuge der Kreisstraße 21 zwischen B 3 neu und L 3134 alt zwischen Bad Nauheim und Friedberg, Stadtteil Ockstadt, sowie Abstufungen, Umbenennung und Einziehung von Teilstrecken der Bundesstraßen 3 und 455, der Landesstraße 3134 und der Kreisstraßen 12 und 13 in den Gemarkungen Bad Nauheim, Ockstadt und Friedberg (Hessen), Wetteraukreis, Regierungsbezirk Darmstadt Mit der inzwischen erfolgten Verkehrsübergabe der im Zuge der Bundesstraßen 3 und 455 sowie der Kreisstraße 21 in den Gemarkungen Bad Nauheim, Ockstadt und Friedberg (Hessen) neugebauten Strecken wurden gemäß dem Planfeststellungsbeschluss vom 8. Juni 2005 – V 2-1 – 61 k 06 (1.803) – die in der öffentlichen Bekanntmachung im Staatsanzeiger Nr. 29 vom 18. Juli 2005 auf den Seiten 2624 und 2625 unter „Widmung, Umstufung und Einziehung von Straßen“ aufgeführten Straßenklassifizierungen wirksam. Wiesbaden, 15. Dezember 2009 Hessisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen 39 c B 3 (12/2009) – 36 StAnz. 1/2010 S. 37 HESSISCHER VERWALTUNGSSCHULVERBAND 43 Lehr- und Stoffplan; hier: Vorbereitungslehrgang auf die Fortbildungsprüfung zur/zum Verwaltungsfachwirt/-in Aufgrund des neuen Vertrags von Lissabon, der den Vertrag von Nizza ablöst, musste der Stoffplan „Politik und Wirtschaft in Europa“ für den Vorbereitungslehrgang auf die Fortbildungsprüfung zur/zum Verwaltungsfachwirt/-in aktuell der neuen Rechtslage angepasst werden. Diese spezifizierte fachbezogene Detailarbeit wurde vom Schulleiter des Hessischen Verwaltungsschulverbandes (HVSV) veranlasst und von der Fachgruppe „Staat und Politik“ beim HVSV erstellt. Bei der anstehenden Änderung des Stoffplans vom 1. November 2007 (StAnz. S. 2796 ff.) handelt es sich nicht um grundsätzliche Ände- rungen, sondern um eine Anpassung wegen der Annahme des Vertrags von Lissabon, der zum 1. Januar 2010 in Kraft tritt. Infolge des Lissabonvertrags wird eine andere Reihenfolge der Themenschwerpunkte in dem Themenfeld 1 „Politik und Wirtschaft in Europa“ erforderlich. Dies hängt unter anderem mit der insgesamt nun etwas geschwächten Position der Grundrechtscharta zusammen. Diese aktuelle Änderung des Stoffplans, die am 1. Januar 2010 in Kraft tritt, wurde auf Vorschlag des Schulleiters des Hessischen Verwaltungsschulverbandes am 17. November 2009 vom Berufsbildungsausschuss beschlossen und am 8. Dezember 2009 dem Verbandsausschuss und der Verbandsversammlung des Hessischen Verwaltungsschulverbandes zur Kenntnis gegeben. Darmstadt, 9. Dezember 2009 Hessischer Verwaltungsschulverband Der Schulleiter StAnz. 1/2010 S. 37 Vorbereitungslehrgang auf die Fortbildungsprüfung zur/zum Verwaltungsfachwirt/-in Beschluss des BBA vom 1. November 2007 und 17. November 2009 Am 26. April 2007 hat der Berufsbildungsausschuss eine neue Prüfungsordnung für die Fortbildungsprüfung zum/zur Verwaltungsfachwirt/ -in beschlossen, die zum 1. Januar 2008 in Kraft tritt. Die folgenden Lehr- und Stoffpläne orientieren sich an den in der neuen Prüfungsordnung festgelegten Inhalten. Bei der Vermittlung der Lehrinhalte liegt ein Schwerpunkt auf der Methode der praxisorientierten Fallbearbeitung. Am Ende des Lehrgangs sollen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Lage sein, komplexe Sachverhalte selbständig zu bearbeiten. Dazu gehören auch die Fähigkeiten, die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten bei bislang unbekannten Sachverhalten anzuwenden sowie fundierte Analyse- und Beurteilungstechniken zu entwickeln. Seite 38 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010 Nr. 1 Neben der Erweiterung der in der Erstausbildung erworbenen fachlichen Fertigkeiten wird außerdem auf die Vermittlung von sozialen Kompetenzen und Schlüsselqualifikationen besonderen Wert gelegt. Auch hier steht die praktische Erprobung der erworbenen Fähigkeiten im Mittelpunkt des Lehrgangs. Themenfelder Stunden Themenfeld 1 Politik und Wirtschaft in Europa 100 Themenfeld 2 Verwaltungsbetriebswirtschaft und öffentliche Finanzen 200 Themenfeld 3 Personalrecht 90 Themenfeld 4 Rechtsgrundlagen des Verwaltungshandelns 310 Themenfeld 5 Soziale Kompetenzen/ Schlüsselqualifikationen 100 Gesamtstunden 800 Stunden Politik Wirtschaft Organisations- und Personalmanagement Doppisches Rechnungswesen Kosten- und Leistungsrechnung Haushaltsrecht 50 50 50 40 40 70 Personalrecht (einschl. ausbildungsrechtlicher Inhalte) 90 Verwaltungsrecht Privatrecht Ordnungsrecht Kommunalrecht Soziale Sicherung Projektmanagement, Präsentationstechniken, Kommunikation, Moderation, Konfliktmanagement und Führung 50 60 60 60 80 Informationstechnik 80 20 800 zusätzlich: Angebot eines verkürzten AdA-Lehrgangs 60 Themenfeld 1: Politik und Wirtschaft in Europa (100 Stunden) Vorbemerkung: Bei der Festlegung der Inhalte des nachfolgenden Themenfeldes wurde berücksichtigt, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufgrund der Zulassungsvoraussetzungen bereits über umfangreiche Vorkenntnisse verfügen, die in diesem Lehrgang vertieft und wesentlich ergänzt werden. Das erforderliche Aufarbeiten von evtl. bestehenden Kenntnislücken ist situativ durch Aushändigung von Unterlagen oder kurze Wiederholungen zu regeln. Thema Stunden Politik Zu vermittelnde berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Fortbildungsinhalte Die Geschichte der europäischen Einigung im Überblick beschreiben Von der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl bis zur heutigen Europäischen Union Die vertraglichen Grundlagen für die Mitgliedschaft in der Europäischen Union beschreiben Der EU-Vertrag und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Grundgesetzliche Grundlagen für die Mitgliedschaft in der Europäischen Union beschreiben Die Staatsprinzipien Republik, Demokratie, Sozialstaat, Bundesstaat und Rechtsstaat und ihre Stellung im GG im Verhältnis zur EU, (Art. 1, 20, 23, 28, 79 (3) GG); Subsidiaritätsprinzip) Die Organe der Europäischen Union und die Auswirkungen der EU-Politik auf die Bundesrepublik Deutschland beschreiben Organe und Hilfsorgane, Rechtsakte und Entscheidungsformen und ihre Auswirkungen auf die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung der Integrationsbegleitgesetzgebung 50 Stunden Die Bedeutung und Wirkung der Grundrechte in der Europä- Grundrechte in der Charta der Grundrechte der Europäischen ischen Union und die Bedeutung der Unionsbürgerschaft Union (Arten, Funktionen, Träger, Schranken, Sicherung) und ihr aufzeigen Verhältnis zu den nationalen Rechtsordnungen; Unionsbürgerschaft Die politischen Willensbildungsprozesse in der EU beschrei- Parteien und Verbände, Durchsetzung von nationalen und gesellben und politisches Handeln beurteilen schaftlichen Interessen Nr. 1 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 4. Januar 2010 Seite 39 BUCHBESPRECHUNGEN Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart. Neue Folge Bd. 57. Hrsg. von Peter Häberle. 2009, V, 761 S. (Ln.), 214 Euro. Verlag Mohr Siebeck, Tübingen; ISBN 978-3-16-149898-5. Häberles Jahrbuch – er spricht selbst (S. 547) von „meinem JöR“ – liegt im neuesten Band seit dem Frühjahr 2009 vor. Zum 60. Jahrestag des Grundgesetzes kommt es also gerade recht, hebt ihn aber als Schwerpunkt nicht hervor; die das Jahrbuch prägenden Gliederungen und Themenkreise behalten ihren eigenen Raum. Trotz der Aktualität des Verfassungsjubiläums hält es daran fest, keine besondere Nähe zu bemerkenswerten Geschehnissen aufkommen zu lassen und sie stattdessen aus zeitlicher Distanz zu betrachten. Detailfragen ohne besonderen (verfassungs-)kulturellen Bezug fügen sich in dieses Konzept nicht ein. Von den 32 Beiträgen des Bandes wenden sich neun unmittelbar dem Grundgesetz zu. Drei betrachten es aus US-amerikanischer (Quint), italienischer (Luther) und österreichischer Sicht (Schambeck). Schon die Einleitung des Spitzenaufsatzes (für die meisten amerikanischen Beobachter seien das Grundgesetz und seine Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht „one oft the most brilliant success stories of democracy in the post-war world“) gibt die Richtung vor, auch wenn nationale Vorverständnisse die Sichtweise bestimmen und problematische Vergleiche mit der je eigenen Verfassung unterlaufen. Luther vermittelt umfassend und sachkundig wie immer die Beschäftigung italienischer Juristen mit dem Grundgesetz und besonders aufmerksam mit dem Bundesverfassungsgericht, während Schambeck die Grundzüge eines Verfassungsvergleichs beisteuert – alles in allem drei in ihrer Methode ganz unterschiedliche Variationen eines im Kern identischen Themas. Schmitt-Glaeser beschreibt mit „Tendenzen zur Unterwanderung unserer Verfassung“ seine Wahrnehmung von Verfallserscheinungen in Politik und Gesellschaft. Seine Beispiele findet er etwa im Verhalten der hessischen SPD nach der Landtagswahl vom Januar 2008, in politisch bestimmten Gerechtigkeits- und Freiheitsvorstellungen, einer „extensiven Sozialpolitik“, im Rauchverbotsurteil des Bundesverfassungsgerichts und im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Die nachfolgenden Beiträge bleiben auf dem Boden klassischer Verfassungsinterpretation: Mahrenholz fragt auch verfassungsvergleichend nach der Bedeutung des Gottesbezuges in der Präambel des Grundgesetzes – einiges davon lässt sich im Septemberheft 2009 der „Neuen Gesellschaft/Frankfurter Hefte“ nachlesen –, der eine konfessionsungebundene Religiosität als soziale Tatsache anerkennt, ihre freilich diffuse rechtliche Bedeutung aber erst durch die Betonung des Verantwortungsgedankens und den Bezug auf die Unantastbarkeit der Menschenwürde erhält. Deren Gehalt nicht nur als fundamentale Aussage, sondern als Grundrecht wird von Dederer ausführlich entwickelt und auf seine Funktionstauglichkeit überprüft. Er erinnert an die Versuche einer Theoriebildung und sieht den unmittelbar anwendungsfähigen, dann aber auch abwägungsunterworfenen Normgehalt in einem sozialen Wert- und Anerkennungsanspruch, der sodann mithilfe ergänzender Wertungsmaßstäbe praktikabel gemacht werden soll. Wenn anschließend Bumke „Menschenbilder des Rechts“, also nach theoretischer Hintergrundbeleuchtung die Frage untersucht, wie sich die Rechtsordnung und im Ausgangspunkt das Grundgesetz ihre Vorstellungen vom Menschen konstruieren, können seine Ergebnisse auch als bereichsspezifische Hilfskriterien im Umgang mit der Menschenwürde herangezogen werden. Als weitere Konkretisierung lässt sich die Rechtsprechungsübersicht von Presno Linera zum gemeineuropäischen Eheschließungsrecht lesen. Lindner überprüft „aus rechtsphilosophischer Sicht“ die Möglichkeit von Gewissheit in der Wissenschaft vom öffentlichen Recht – verstanden nicht als Sicherheit von Ergebnissen, sondern im Sinne eines seiner selbst gewissen Grundvertrauens auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung; im Kern geht es ihm dabei um die Frage nach einem „richtigen“ Recht und dessen Legitimation durch die Befriedigung von Gewissheitsbedürfnissen. Elicker und van Ooyen wenden sich deutschen Staatsoberhäuptern zu. Was als „Ende der Monarchie vor 90 Jahren“ auftritt, ist nicht etwa eine verfassungshistorische Perspektive auf den Wechsel der Staatsform, sondern ein spielerischer, allerdings verfassungsgestützter Umgang mit dem Gedanken an eine neue, selbstverständlich parlamentarische Monarchie. Dass sie sich in Deutschland weder historisch noch verfassungsrechtlich diskreditiert, ihre Abschaffung sich vielmehr als Ironie der Geschichte erwiesen habe, leitet Elicker aus der deutschen Politik des frühen 20. Jahrhunderts ab; ihren Charme sieht er im Potenzial des neutralen Staatsoberhauptes als Gegengewicht zu den politischen Parteien. Dass sich eine solche Aufgabenzuweisung an den Bundespräsidenten nicht aus dem Grundgesetz, sondern nur aus Relikten obrigkeitsstaatlichen Denkens oder der Integrationslehre von Rudolf Smend herleiten lasse, mündet für van Ooyen in ein „bloß technisches Verständnis“ des Präsidentenamtes. Haack analysiert das Verhältnis zwischen Stadt und Staat, freilich nicht unter dem Blickwinkel von Art. 28 Abs. 1 GG und der korrespondierenden Landesverfassungen, sondern in seiner verfassungsgeschichtlichen Entwicklung, die mit dem modernen Staatsbegriff zunächst nur wenig hat anfangen können. Werde statt dessen Staatlichkeit verstanden als – verkürzt – Bindung des Einzelnen an das und gegenüber dem Kollektiv, dann gehöre die Eigenverantwortlichkeit der Kommune zum „innersten Zirkel der Staatsgrundlagen“ und erweise sich als „Schlüsselphänomen zum Verständnis des Staatseins“. Heitsch hat es übernommen, erstmals in dem Jahrbuch die jetzt drei Jahre zurückliegende Föderalismusreform I vorzustellen und auf einige ihrer Probleme hinzuweisen. Sie ergeben sich beispielhaft aus der nur gegenständlich veränderten Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG, die mit der neuen Segmentierung der Kompetenztitel dort, im Bereich der Abweichungsgesetzgebung (Art. 72 Abs. 3) und in Art. 74 Abs. 1 der Praxis noch erhebliche Schwierigkeiten machen wird. Auch der ohnehin „in furchterregender Weise misslungene Art. 84 Abs. 1 GG“ (Pestalozza) hat nach der Prognose des Verf. jedenfalls bei der Eindämmung des Zustimmungsvorbehalts keine großen Erfolgschancen, wenn andererseits Art. 104 a Abs. 4 für Leistungsgesetze zulasten der Länder ein neues Zustimmungserfordernis begründet. Einigermaßen in Ordnung ist die Welt des Grundgesetzes dagegen in seiner Zuwendung zum Völkerrecht. Payandeh gelingt mithilfe jüngerer Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts eine tragfähige induktive Herleitung, die die „Völkerrechtsfreundlichkeit als eigenständige Rechtsnorm“ für einige ausgewählte Problembereiche zum Entscheidungsmaßstab machen könnte. Als Beitrag zur Typologie von Verfassungsnormen versteht Köhler seine Zusammenstellung von Übergangs- und Schlussvorschriften der deutschen Landesverfassungen, die erwartungsgemäß auch manche Kuriositäten zutage fördert; dass die „niedersächsische Verfassung ... die Immunität der Abgeordneten wie auch ihre Identität auf die Parlamentarier anderer Bundesländer“ erstrecken soll (S. 386), dürfte freilich eher einem Druckfehler zu verdanken sein. Für den Übergang zur Rechtsvergleichung und zu Europa sorgt zunächst Gromitsaris. Unter dem Stichwort der „Kontraktualisierung im Öffentlichen Recht“ vergleicht er überaus materialreich die Praxis, Voraussetzungen und Wirkungen der vertraglichen Regelung öffentlichrechtlicher Verhältnisse in Deutschland, Frankreich und England. Chryssochoou beschreibt die Struktur Europas – tatsächlich: der Europäischen Union – auf hoher Abstraktionsebene, also ohne Bezug zu konkreten Entscheidungsabläufen, als „Synarchie“: als gemeinsame Ausübung einer gemeinsamen Souveränität auf der Grundlage einer ausgedehnten Kompetenzverteilung und prozeduraler Garantien, wie sie nur vor dem Hintergrund eines veränderten Souveränitätsbegriffs denkbar ist. Ob und mit welchem Inhalt das schon in den Nationalstaaten ganz unterschiedlich verstandene Rechtsstaatsprinzip in das europäische und das Völkerrecht Eingang gefunden hat, untersucht Frau Wittinger. Zumindest einige Kernelemente kann sie in Europa, im universellen Völkerrecht dagegen allenfalls Andeutungen einer inhaltlichen Übereinstimmung feststellen. Dass die Parlamentarische Versammlung des Europarats den Lord Chancellor als zentrale Institution der englischen Verfassung mit der Rule of Law in ihrer Ausprägung als Gebot der Gewaltenteilung nicht hatte vereinbaren können und deshalb dort eine Verfassungsänderung angestoßen hat, beweist die europäische Wirksamkeit des Gedankens. Von den Folgen dieser Initiative ist dann leider nicht mehr die Rede: Der Constitutional Reform Act vom März 2005 hat namentlich die Aufgaben des Lord Chancellor und des Oberhauses verändert und mit dem Supreme Court ein von der Legislative getrenntes Gericht geschaffen. Lepsius erwähnt diese Neuerung in seinem nachgerade spannend zu lesenden Aufsatz über den Verfassungswandel in England immerhin beiläufig. Ihm geht es in erster Linie darum, auf der Grundlage von Diceys „Introduction to the Study of the Law of the Constitution“ erstmals aus dem Jahre 1885 dessen nahezu kanonischen Rang und Einfluss und zugleich die zentralen Begriffe der – bekanntlich ungeschriebenen – englischen Verfassung herauszuarbeiten. Dass ein Verständnis vom Vorrang der Verfassung, von Normenhierarchie und Verfassungsbindung selbstverständlich auch des Parlaments hier ins Leere läuft und schon die kategoriale Einordnung von Rechtsänderungen als verfassungsrelevant scheitern kann, wird ebenso deutlich wie etwa das problembeladene Verhältnis der als prinzipiell unbeschränkt gedachten Parlamentssouveränität zum Europarecht. Häberle selbst beteiligt sich diesmal mit drei Beiträgen. Er zeichnet Werdegang und Rezeption seiner Überlegungen zum Kulturverfassungsrecht nach, stellt skizzenhaft auch die Selbstregierung in seinen Bezugsrahmen von Verfassungskultur und würdigt gemeinsam mit Rinken, Geitmann und Herbert die „Grundzüge des Verfassungsrechts“ von Konrad Hesse. Der Nachruf von Paul Kirchhof auf den im Jahre 2007 verstorbenen Steuerrechtler Klaus Vogel schließt die Persönlichkeitsbilder ab. Wiederum Materialien zur Rechtsvergleichung liefern die Beiträge über die Reform der Autonomiestatute in Spanien (Balaguer Callejon), die Gleichberechtigung von Mann und Frau nach Art. 19 Abs. 3 der russischen Verfassung von 1993 (Wieser), die Verfassungsgerichtsbarkeit in Brasilien (Mendes), Nicaragua (Kellner) und Taiwan (Yang). Keinesfalls darf schließlich Kotzurs Untersuchung des Nachhaltigkeitsgedankens im Völkerrecht außer Betracht bleiben. Globalisierung, Armutsbekämpfung und Klimawandel drängen sich als Bezugsgrößen auf. Die Spurensuche in den Völkerrechtsquellen ist im Vertragsrecht erfolgreich, das Gewohnheitsrecht, die allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze und die internationale Judikatur liefern kaum Material; ergiebiger sind demgegenüber politische Deklarationen und Programme. Die Entwicklung zur Rechtsnorm scheitert indessen – mindestens – an der Überkomplexität schon auf der Tatbestandsseite, lässt jedoch nach der optimistischen Bewertung des Verf. Raum für den Einsatz als integrierende „Systembildungsnorm“. Es ist nicht ganz einfach, die inhaltliche Vielfalt des Jahrbuchs anders als bestenfalls skizzenhaft vorzustellen; Herausgeber und Autoren haben jedoch Besseres als die Wiedergabe allein des Inhaltsverzeichnisses verdient. Die thematische und geografische Spannweite der Beiträge zwingt gewiss nicht zu durchgängiger Lektüre. Als Interesse weckendes und anleitendes Angebot sollte sie jedoch unbedingt wahrgenommen werden. Ministerialdirigent Dr. Herbert Günther Nr. 1 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 53 Andere Behörden und Körperschaften Bekanntmachung des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main §2 Kredite werden nicht veranschlagt. 1. Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2010 §3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. Haushaltssatzung 2010 des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main für das Haushaltsjahr 2010 Aufgrund des § 10 des Gesetzes über den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main (PlanvG) in der Fassung vom 19. Dezember 2000 (GVBl. I S.544), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619, 646), in Verbindung mit dem sechsten Teil der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2007 (GVBl. I, S. 757), hat die Verbandskammer am 16. Dezember 2009 folgende Haushaltssatzung beschlossen: §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird im Ergebnishaushalt im ordentlichen Ergebnis mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf im außerordentlichen Ergebnis mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf mit einem Fehlbetrag von im Finanzhaushalt mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf mit einem Finanzmittelüberschuss des Haushaltsjahres von festgesetzt. §5 Die Hebesätze für die Verbandsumlage werden für das Haushaltsjahr 2010 wie folgt festgesetzt: 1. 2,83 Euro je Einwohner gemäß Kommunalem Finanzausgleich 2010, 2. 2,08 0/00 der für den Kommunalen Finanzausgleich 2010 maßgebenden Umlagegrundlagen. §6 Es gilt der von der Verbandskammer als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan. 13.355.720 Euro 14.853.000 Euro 8.600 Euro 0 Euro 1.488.680 Euro Frankfurt am Main, 16. Dezember 2009 Der Verbandsvorstand gez. W i l d h i r t Verbandsdirektor 2. Genehmigung der Haushaltssatzung Die Haushaltssatzung 2010 enthält keine genehmigungspflichtigen Teile. 3. Auslegung 416.770 Euro und dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf §4 Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2010 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.000.000 Euro festgesetzt. 1.100 Euro 266.600 Euro 0 Euro 0 Euro 151.270 Euro Der Produkthaushaltsplan liegt mit seinen Anlagen zur Einsichtnahme vom 5. Januar bis 8. Januar 2010 und vom 11. Januar bis 15. Januar 2010 in der Geschäftsstelle des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main, Poststraße 16, Empfang, während der allgemeinen Dienststunden, Montag bis Donnerstag zwischen 8.00 und 16.00 Uhr sowie Freitag zwischen 8.00 und 12.00 Uhr, öffentlich aus. Frankfurt am Main, 16. Dezember 2009 Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main Der Verbandsvorstand gez. W i l d h i r t , Verbandsdirektor Seite 54 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Nr. 1 Stellenausschreibungen Im Regierungspräsidium Darmstadt ist ab 1. April 2010 in der Abteilung „Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden“ im Dezernat – IV/Wi 45.2 – Arbeitsschutz – Bau, Dienstleistung, Elektro, Entsorgung, Gesundheit, Technischer Verbraucherschutz – die Stelle einer/eines • Dezernatsleiterin/Dezernatsleiters zu besetzen. Im Dezernat sind derzeit 16 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt. Es steht eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 BbesG zur Verfügung. Es können sich nur unbefristet Beschäftigte der Hessischen Landesverwaltung bewerben. Das Dezernat beaufsichtigt und berät zu allen Fragen des technischen, betrieblich-organisatorischen und sozialen Arbeitsschutzes eine große Anzahl von Betrieben und Institutionen aller Größenordnungen in den Leitbranchen: „Bau, Steine, Erden“, „Entsorgung, Recycling“, „Elektrotechnik“, „Holzbe- und -verarbeitung“, „Feinmechanik“, „Hochschulen, Gesundheitswesen“, „Kredit- und Versicherungsgewerbe“, „Dienstleistungen“, „Verwaltung, Kultur, Sport und Unterhaltung“. Zusätzlich sind im Dezernat besondere Aufgaben in den Bereichen „Inspektion für Arbeitsschutz beim Bauen“, „Sanierungsverfahren“, „Vollzug der Geräte- und Produktsicherheit, des Sprengstoffrechtes, der Röntgenverordnung bei der medizinischen und technischen Anwendung, des Mutterschutz- und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sowie des Jugendarbeitsschutzgesetzes“ zu bearbeiten. Aufgabengebiet: Die Dezernatsleitung ist für die Führung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Dezernates sowie die zügige, zielgerichtete, wirtschaftliche und kundenorientierte Erledigung der Aufgaben des Dezernates verantwortlich. Sie hat die Abteilungsleiterin bei ihren Führungsaufgaben zu unterstützen und darauf hinzuwirken, dass im Sinne eines ganzheitlichen Arbeitsschutzes dezernatsübergreifende Ergebnisse erreicht werden. In ihrer Verantwortung liegt die Steuerung des Dezernates nach den Grundsätzen der neuen Verwaltungssteuerung (NVS), den Zielen der Behörde und der jährlichen Zielvereinbarungen und Kontrakte mit dem Hessischen Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit. In kritischen und Konflikt trächtigen Fällen trägt sie die Entscheidung und kann sich die Bearbeitung ausgewählter Bereiche vorbehalten. Gegenüber Dritten und der Öffentlichkeit vertritt sie die Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und wirkt bei fachpolitischen Fragestellungen und in fachlichen Netzwerken (z. B. Gemeinschaftsprojekte der „Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie“) mit. Fachliche Anforderungen: • Erforderlich ist der Abschluss eines naturwissenschaftlichen oder ingenieurtechnischen Studiums an einer Universität oder Technischen Hochschule (Dipl.-Ing./Master) in den Fachrichtungen Physik, Maschinenbau, Elektrotechnik oder Sicherheitswissenschaften bzw. ein abgeschlossenes Jurastudium mit zweitem Staatsexamen. • Fach- und Methodenkompetenz für Personalmanagement einschl. Personalentwicklung sowie Kompetenz zu ökonomischer Steuerung des Verantwortungsbereichs müssen vorhanden sein. • Nach dem Personalentwicklungskonzept der Behörde sollen Führungskräfte vor Übernahme einer Führungsrolle in drei ver- • • • schiedenen Dezernaten tätig gewesen sein. Die Tätigkeit in einer anderen Behörde von mindestens neun Monaten ersetzt die Tätigkeit in zwei Organisationseinheiten. Die Erfüllung dieser Anforderungen ist deshalb von Vorteil. Gute Kenntnisse des Arbeitsschutzrechts und der Tätigkeit einer Aufsichtsbehörde werden erwartet. Von Vorteil sind Kenntnisse im Verwaltungsverfahrensrecht und vertiefte Fachkenntnisse in den Bereichen Organisation des Arbeitsschutzes, Produktsicherheit (GPSG) und Röntgenverordnung. Erfahrungen bei der Planung und Leitung von Projekten (Projektmanagement) sind von Vorteil. Gute Kenntnisse der „Neuen Verwaltungssteuerung“ (NVS) inkl. der Entwicklung von Kennzahlen und Zielvereinbarungen werden erwartet. EDV-Kenntnisse in der allgemeinen Bürokommunikation und die Bereitschaft zur Weiterentwicklung und Nutzung moderner ITgestützter Kommunikationswege (z. B. HeDok, MOSS) sowie spezieller Fachanwendungen (IFAS) werden vorausgesetzt. Persönliche Anforderungen: • Von der Dezernatsleitung wird erwartet, die Ziele der Behörde und der Abteilung engagiert zu vertreten sowie die Veränderungsprozesse in der Behörde konstruktiv und aktiv mitzugestalten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dezernat sind zu unterstützen und im Sinne des Personalentwicklungskonzeptes zu fördern und weiterzuentwickeln. • Ausgeprägte und ergebnisorientierte Führungskompetenzen (u. a. Fähigkeit zu einer zielorientierten, mitarbeiterbezogenen, situativen Führung, zu Kommunikation und Zusammenarbeit, Vorbild für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Verantwortung für die Interessen der gesamten Behörde) müssen vorhanden sein. • Sozialkompetenz (Fähigkeit souverän, einfühlsam, fair und auch in schwierigen Situationen konstruktiv miteinander umzugehen) sowie Durchsetzungsvermögen, Kritik- und Konfliktfähigkeit, Entscheidungsfreude und Flexibilität müssen vorhanden sein. • Die sichere Analyse von komplexen Sachverhalten und die Ableitung von alternativen Lösungsmöglichkeiten sowie Sicherheit und Präzision in der mündlichen und schriftlichen Darstellung werden erwartet. • Die Fähigkeit zu kooperativer, teamorientierter und interdisziplinärer Zusammenarbeit muss vorhanden sein. • Außendiensttauglichkeit und Fahrerlaubnis Klasse B (Klasse 3) sind erforderlich. Die Behörde strebt eine Erhöhung des Frauenanteils in allen Bereichen und Positionen an, in denen Frauen unterrepräsentiert sind. Frauen sind deshalb besonders aufgefordert, sich zu bewerben. Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich möglich. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. An dem Aufgabengebiet interessierte Beschäftigte des Landes Hessen, die die genannten persönlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen, bitte ich, ihre aussagekräftige Bewerbung (bitte im Bewerbungsschreiben auf die Erfüllung des Anforderungsprofils eingehen) bis zum 31. Januar 2010 dem Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat I 12 – (Personal, Aus- und Fortbildung) – unter Angabe des Aktenzeichens I 12 – 11 – 5 e 08/01 (1/E 282) zuzuleiten. Nr. 1 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Der Präsident des Hessischen Rechnungshofs sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/einen überdurchschnittlich qualifizierte/n Beamtin/Beamten des gehobenen Dienstes als Prüferin/Prüfer für das Referat „Kultus“. Das Aufgabengebiet umfasst die Prüfung bei Behörden und Einrichtungen des Landes im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums. Die Tätigkeit ist vielseitig und anspruchsvoll. Sie erfordert Initiative, selbständiges Arbeiten und die Bereitschaft, kreative Prüfungskonzepte auch in Teamarbeit zu entwickeln und umzusetzen. Sie sollten • ein ausgeprägtes Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge mitbringen und • die Fähigkeit haben, sich schnell mit neuen Aufgabengebieten vertraut zu machen sowie komplexe Sachverhalte zu durchdringen und konstruktive Lösungen zu erarbeiten. Erfahrungen in verschiedenen Bereichen der Verwaltung, insbesondere der Schulverwaltung sind von Vorteil. Eine sehr gute schriftliche und mündliche Ausdrucksweise und gute EDV-Kenntnisse (Microsoft Word, Microsoft Excel) setzen wir voraus. Einarbeitung und Fortbildung werden sichergestellt. Die Tätigkeit ist mit Dienstreisen im eigenen Pkw innerhalb Hessens verbunden, die auswärtige Übernachtungen erforderlich machen können. Eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11/A 12 steht zur Verfügung. Aufstiegsmöglichkeiten bis in das Spitzenamt des gehobenen Dienstes sind nach Eignung und Leistung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Planstellen gegeben. Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen, wie tabellarischer Lebenslauf mit ausführlichem Werdegang, letzte dienstliche Beurteilung sowie Angabe des dienstlichen und/oder privaten Telefonanschlusses sind bis zum 15. Februar 2010 zu richten an den Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs, Eschollbrücker Straße 27, 64295 Darmstadt. Vertraulichkeit wird zugesichert. Bitte nur Fotokopien übersenden, da die Bewerbungsunterlagen nicht zurückgesandt werden. Bewerbungskosten können nicht erstattet werden. Reklamationen Sollte Ihnen der Staatsanzeiger im Rahmen des Abonnements einmal nicht zugegangen sein, so wenden Sie sich bitte umgehend an den Verlag (Tel. 06 11 / 3 60 98-57) E-Mail: [email protected]. Reklamationen innerhalb von 14 Tagen werden kostenlos nachgereicht. Bei späteren Meldungen erfolgt die Zustellung gegen Berechnung des Einzelkaufpreises lt. Impressum. Seite 55 Die HZD unterstützt die Hessische Landesverwaltung in der Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologie. An zwei Standorten – in Wiesbaden und Hünfeld – erarbeiten rund 750 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter IT-Lösungen für die moderne Verwaltung. Wir suchen für unsere Zentrale in Wiesbaden eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter für die Personalsachbearbeitung (Kennziffer 20096301) Das Personalwesen spielt eine wichtige Rolle in der HZD bei der Unterstützung der Führungskräfte und der Beschäftigten der HZD zur Erhaltung der Leistungs- und Konkurrenzfähigkeit. Als interner Dienstleister vertreten sie den Dienstherrn/Arbeitgeber gegenüber den Beschäftigten. Ihre Aufgaben: Personaladministration, u. a. Bearbeitung von Fragestellungen der Beschäftigten zum Arbeitsvertragsrecht (TV-H; insbes. Eingruppierung, Kündigung) und Sozialversicherungsrecht und Bearbeitung von Fragestellungen der Beamten zum Dienstrecht, Besoldungsrecht, Laufbahnrecht und Versorgungsrecht Übernahme der Aufgaben eines SAP-Anwendungsbetreuers HR (insbes. Übernahme des Berichtswesens und Betreuung der Kolleginnen und Kollegen im Bereich) Ihr Qualifikations- und Persönlichkeitsprofil: Einschlägiger Fachhochschulabschluss (z. B. Verwaltung, BWL) oder in der Praxis erworbene vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten Praktische Erfahrungen im Bereich des Arbeits(Tarifrecht) und des Dienstrechtes Sicherer Umgang mit rechtlichen Fragestellungen Bereitschaft zur selbständigen Einarbeitung in komplexe Rechtsfragen und deren Umsetzung Vertiefte Kenntnisse im Umgang mit MS-Office und insbesondere SAP-HR Selbständige und eigenverantwortliche Arbeitsweise Teamfähigkeit und Eigeninitiative Kundenorientierung Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit Durchsetzungsvermögen und Überzeugungsfähigkeit Verantwortungsbewusstsein, Zielorientierung und Eigenständigkeit Hohe Belastbarkeit Wir bieten: Ein vielfältiges, anspruchsvolles und verantwortungsvolles Aufgabengebiet Die Mitarbeit in einem aufgeschlossenen, kooperativen Team Persönliche und fachliche Weiterentwicklung Gutes Betriebsklima Außergewöhnliche Zeitsouveränität Sicherheit des Öffentlichen Dienstes, Standortsicherheit Kindergarten mit Krabbelgruppe in der Nähe Eingruppierung bis Entgeltgruppe 11 mit einem zunächst auf 2 Jahre befristeten Arbeitsvertrag bzw. bei Beamten/Beamtinnen Einordnung in die Laufbahn des gehobenen Dienstes Wir sind ein Unternehmen mit Zertifikat für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Es besteht die Möglichkeit, diese Stelle auch mit Teilzeitkräften zu besetzen. Allerdings muss eine Anwesenheit am Nachmittag sichergestellt sein. Wir fördern die Gleichstellung von Frauen und Männern und sind deshalb besonders an der Bewerbung von Frauen interessiert, um deren Anteil auch in den Bereichen, in denen sie noch gering vertreten sind, zu steigern. Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt. Zusendung der aussagekräftigen Bewerbung unter Angabe der Kennziffer Bei einer Bewerbung per E-Mail bitte Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen als WORD- bzw. PDF-Datei senden Bewerbungsfrist bis zum 22. Januar 2010 Auskünfte: Frau Fonte (Tel. 06 11/3 40-15 00) (allgemein), Herr Greulich (Tel. 06 11/3 40-13 24) (fachlich) Weitere Stellenangebote finden Sie unter www.hzd.hessen.de [email protected] HZD • Mainzer Straße 29 • 65185 Wiesbaden • Personalbereich Seite 56 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger Nr. 1 Adressenfeld ☎ Anfragen und Auskünfte über den ÖFFENTLICHEN ANZEIGER 0 61 22 / 77 09-01 Durchwahl -152 zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich montags. Verlag: Verlag Chmielorz GmbH, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, Telefon: 06 11 / 3 60 98-0, Telefax: 06 11 / 30 13 03. Geschäftsführung: Karin Augsburger, Andreas Klein. Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Gabriele Belz, Telefon: 06 11 / 3 60 98-57. Jahresabonnement: 42,– c + 32,– c Porto und Verpackung. Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 038 (BLZ 510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1173 37-601 (BLZ 500 100 60). Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich. Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,– c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport. Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin Bettina Ummenhofer; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon 06 11 / 3 53-16 74; Postvertriebsstück, Deutsche Post Verlag Chmielorz GmbH Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden Entgelt bezahlt D 6432 A Anzeigen: Franz Stypa (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: 06 11 / 3 60 98-40, [email protected]; für die technische Redaktion und die Anzeigen des „Öffentlichen Anzeigers“: Ralph Wagner, Telefon 0 61 22 / 77 09-1 52, Fax -1 80, [email protected]; Druck: CaPRI PRINT + MEDIEN GmbH, Ostring 13, 65205 Wiesbaden-Nordenstadt. Die Buchbesprechungen stehen unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin/des Verfassers. Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss: jeweils donnerstags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag erscheinende Ausgabe, maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 30 vom 1. Januar 2010. Der Umfang der Ausgabe Nr. 1 vom 4. Januar 2010 beträgt 56 Seiten.