Haushaltshilfe

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Haushaltshilfe
kranken- und pflegeversicherung
Was leistet die Knappschaft?
Wenn Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Schwiegerkinder, Großeltern, Geschwister, Schwager oder Schwägerin
(Verwandte­bis zum zweiten Grad) den Haushalt führen, übernimmt die Knappschaft die erforderlichen Fahrkosten und den
Verdienstausfall, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis
zu den sonst anfallenden Kosten stehen.
Haushaltshilfe
Für andere private Haushaltshilfen (z. B. Nachbarn, Freunde, Bekannte) erstatten wir für bis zu 8 Stunden täglich einen Höchstbetrag, den Sie bei Ihrer Geschäftsstelle erfragen ­können.
Wenn Sie eine professionelle Haushaltshilfe von Einrichtungen
wie DRK, Caritas, Diakonie oder privaten Pflegediensten in
Anspruch nehmen, werden die Kosten im Rahmen der vertraglichen Regelungen übernommen.
Zur Haushaltshilfe haben Erwachsene eine gesetzliche
Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent der von der Krankenkasse
zu übernehmenden kalendertäglichen Kosten zu leisten. Es
sind dabei allerdings nicht mehr als 10 Euro, mindestens aber
5 Euro je Kalendertag zu zahlen. Sofern die Haushaltshilfe
wegen Schwangerschaft oder Entbindung notwendig ist, wird
keine Zuzahlung erhoben.
Haben Sie noch Fragen?
Ihre Fragen beantworten wir Ihnen gerne auch an
unserem kostenfreien Service-Telefon unter 08000 200 501
(montags bis freitags von 8 bis 19 Uhr). Oder wenden Sie sich
an Ihre Knappschaft vor Ort.
impressum
Herausgegeben von:
Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See
Pieperstraße 14–28, 44789 Bochum
www.knappschaft.de
Nachdruck, auch auszugsweise, ist nur mit
ausdrücklicher Genehmigung des
Herausgebers gestattet.
Stand: März 2016
Weitere Informationen finden Sie auch im Internet unter
www.knappschaft.de
Vordr: 10916 3. 16 - BAL I - 40 000 - 827
Welche Zuzahlungen gelten bei
Haushaltshilfe?
Hausfrau oder Hausmann sind Berufe wie jeder andere. Das
wird vor allem dann deutlich, wenn man den Haushalt wegen
einer Erkrankung nicht mehr weiterführen kann. Dann tauchen Fragen auf:
Was passiert mit den Kindern?
Wer soll sie versorgen?
Wer hilft im Haushalt?
Die Knappschaft übernimmt dann in vielen Fällen die Kosten
für eine professionelle Haushaltshilfe im Rahmen der vertraglichen Regelungen oder erstattet die Kosten für eine selbst
beschaffte Haushaltshilfe bzw. den entgangenen Verdienstausfall in angemessener Höhe.
vier Wochen. Der Anspruch besteht nur, soweit nicht eine
andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der
Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet
hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich dieser Anspruch auf längstens 26 Wochen.
Das heißt: Der oder die Betroffene muss alle wesentlichen
Arbeiten einschließlich der eventuellen Betreuung der Kinder
selber durchgeführt haben. Wenn normalerweise ein Verwandter, B­ ekannter oder ein Angestellter die Arbeit erledigt, besteht
kein Anspruch auf Haushaltshilfe. Gleiches gilt für Zeiten, in
denen sich das Kind bzw. die Kinder nicht im Haushalt aufhalten (z. B. Kindergarten, Schule, Kindertagesstätte).
Wer erhält Haushaltshilfe?
Dies sind die gesetzlichen Leistungen. Wir leisten jedoch mehr.
Vorausgesetzt wird, dass im Haushalt ein Kind unter
12 Jahren oder ein behindertes und auf Hilfe angewiesenes
Kind lebt. Bei Schwangerschaft, Entbindung oder wenn neben
der häuslichen Krankenpflege anstelle von Krankenhausbehandlung Haushaltshilfe notwendig ist, wird dies nicht
vorausgesetzt.
Haushaltshilfe erhalten Sie auch
wenn Ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen einer
schweren Erkrankung, insbesondere wegen Bettlägerigkeit
nicht möglich ist oder
wenn stationäre Krankenhausbehandlung geboten ist,
durch die Gewährung einer Haushaltshilfe aber nicht erforderlich wird oder abgekürzt werden kann,
soweit im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
das behindert und auf Hilfe angewiesen ist und
eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht
weiterführen kann.
Ferner muss die haushaltsführende Person wegen einer Krankenhausbehandlung oder einer Rehabilitationsmaßnahme
den Haushalt nicht führen können und das Kind bzw. die
Kinder zumindest zeitweise nicht durch andere im Haushalt
lebende Familienangehörige betreut werden können oder die
haushaltsführende Person kann wegen einer Schwangerschaft
oder einer Entbindung den Haushalt nicht weiterführen.
Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht auch dann, wenn die
Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder
wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere
nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten
Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von
Wir übernehmen die Kosten für eine professionelle Haushaltshilfekraft im Rahmen der vertraglichen Regelungen oder
erstatten in angemessener Höhe die Kosten für eine selbst
bezahlte Haushaltshilfe. Sollte der im Haushalt lebende Ehegatte unbezahlten Urlaub nehmen, ersetzen wir den entgangenen Verdienstausfall in angemessener Höhe. Haushaltshilfe
können wir zunächst für sechs Wochen gewähren, wobei in
demselben Krankheitsfall eine erneute Gewährung von bis zu
sechs Wochen möglich ist, wenn die Voraussetzungen zwi-
schenzeitlich weggefallen waren. Voraussetzung: Im Haushalt
lebt ein Kind unter vierzehn Jahren oder ein behindertes und
auf Hilfe angewiesenes Kind.
Hinweis: Wenn Ihre Haushaltshilfe unbezahlten Urlaub
nimmt, kann das zu einer Unterbrechung der Sozialversicherung führen. Gegebenenfalls muss Ihre Haushaltshilfe sich
dann selbst um ihre Versicherung kümmern und für diese
dann auch Beiträge zahlen.
Wann kann eine Haushaltshilfe beantragt
werden?
Mögliche Gründe für eine Haushaltshilfe sind
stationäre Krankenhausbehandlung
stationäre Entbindungspflege
ambulante/stationäre Vorsorge- oder
Rehabilitationsmaßnahme (Kurmaßnahme)
häusliche Krankenpflege
Mutter-Kind-Kur oder Müttergenesungskur
Krankenhausaufenthalt wegen einer krankheitsbedingten
Sterilisation oder eines rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs
strenge Bettruhe wegen einer Krankheit oder Schwangerschaftsbeschwerden
ambulante Krankenbehandlung (z. B. ärztliche oder
­zahnärztliche Behandlung)
schwere Krankheit oder akute Verschlimmerung einer
Krankheit nach einem Krankenhausaufenthalt, nach
einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten
­Krankenhausbehandlung
Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf Haushaltshilfe - abgesehen von Notfällen - immer vorher gestellt werden muss und
dass bei einer evtl. vom Jugendhilfeträger in Notsituationen
veranlassten Betreuung und Versorgung von auswärtig untergebrachten Kindern keine Leistungspflicht besteht!

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