Befristete Übernahme nach Abschluss der Berufsausbildung auf
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Befristete Übernahme nach Abschluss der Berufsausbildung auf
Befristete Übernahme nach Abschluss der Berufsausbildung auf Grund tarifvertraglicher Verpflichtung Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Baden-Württemberg vom 09.10.2008 - 10 Sa 35/08 Das Problem: Das Ausbildungsverhältnis endet grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit oder zuvor mit Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung durch den Prüfungsausschuss, § 21 Abs. 2 und 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Einige Tarifverträge sehen vor, dass Auszubildende nach bestandener Abschlussprüfung für einen gewissen Mindestzeitraum - etwa 6 oder 12 Monate - in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden sollen. Um dieser tarifvertraglichen Regelung nachzukommen, würde grundsätzlich der Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses für die jeweils einschlägige Mindestdauer genügen. Zu beachten sind bei Begründung dieses anschließenden Arbeitsverhältnisses die besonderen Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein solcher sachlicher Grund liegt nach der genannten Bestimmung unter anderem vor, wenn die Befristung im Anschluss an einer Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.10.2007 - 7 AZR 795/06 - entschieden, dass der vorgenannte sachliche Grund nur für die Befristung des ersten Arbeitsvertrages im Anschluss an eine Ausbildung herangezogen werden kann. Eine Vertragsverlängerung sei mit dem in der genannten Vorschrift normierten Sachgrund nicht möglich. Andererseits ermöglicht § 14 Abs. 2 TzBfG die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren. Bis zu dieser Gesamtdauer ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Das Landesarbeitsgericht BadenWürttemberg hatte einen Fall zu beurteilen, in dem im Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis ein befristetes Arbeitsverhältnis auf die Dauer von 12 Monaten vereinbart worden war, wie dies der einschlägige Tarifvertrag vorgesehen hatte. Noch vor Ablauf dieser Befristung wurde die Verlängerung um einen weiteren Zeitraum von 12 Monaten vereinbart. Kurz vor Ablauf der Gesamtbefristungsdauer von damit zwei Jahren machte die Mitarbeiterin geltend, dass die letzte Befristung unwirksam sei und somit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestünde. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 09.10.2008: Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses wirksam war. Der Arbeitgeber konnte die erleichternde Befristungsmöglichkeit des § 14 Abs. 2 TzBfG in Anspruch nehmen. Das zunächst auf 12 Monate befristete Arbeitsverhältnis konnte auf die Höchstdauer von 24 Monate verlängert werden. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass die tarifvertragliche Verpflichtung auf Übernahme eines Auszubildenden für eine bestimmte Mindestzeit in ein Arbeitsverhältnis nicht verbiete, diese Verpflichtung durch Abschluss eines befristeten Vertrages ohne Sachgrund zu erfüllen. Ziel entsprechender tariflicher Regelungen sei es, dem Auszubildenden durch die Umsetzung seiner in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten Berufspraxis zu verschaffen sowie die Bemessungsgrundlage für die Gewährung von Arbeitslosengeld zu verbessern. Dieser Verpflichtung zur Ausfüllung tariflicher Regelungen genüge der Arbeitgeber auch dann, wenn er dem Auszubildenden einen Arbeitsvertrag auf Basis der betriebsüblichen Verträge und auf Grundlage der geltenden tariflichen Bestimmungen als lediglich befristeten Arbeitsvertrag über einen Zeitraum der im Tarifvertrag vereinbarten Mindestübernahmefrist anbietet. Aus der Tatsache, dass eine solche Übernahmeverpflichtung auch einen Sachgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG darstelle, könne nicht geschlossen werden, dass damit eine sachgrundlose Befristung ausgeschlossen sei. Der Anspruch auf einen Arbeitsvertrag mit einer Mindestdauer wird damit auch durch eine sachgrundlose Befristung erfüllt. Durch die Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG konnte von der Verlängerungsmöglichkeit bis zur Höchstdauer von insgesamt zwei Jahren Gebrauch gemacht werden. Dabei wäre es nach Auffassung des Gerichts auch unschädlich, wenn bei Vereinbarung der Befristung der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG im Arbeitsvertrag angegeben worden wäre. Das Landesarbeitsgericht verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass § 14 Abs. 2 TzBfG kein Zitiergebot enthalte und sich ein solches auch nicht aus § 14 Abs. 4 TzBfG entnehmen lässt. Nur die Befristung muss schriftlich vereinbart werden, nicht aber der Sachgrund für eine Befristung. Sofern nicht ein auf das Arbeitsverhältnis anzuwendender Tarifvertrag etwas anderes bestimme, sei die Wirksamkeit der Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG nicht von der Angabe dieses Grundes im Arbeitsvertrag abhängig. Eine Befristung könne grundsätzlich selbst dann auf § 14 Abs. 2 TzBfG gestützt werden, wenn im Arbeitsvertrag ein Sachgrund für die Befristung genannt ist, sofern bei Vertragsschluss die Voraussetzungen einer möglichen sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG objektiv vorgelegen haben. In § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist bestimmt, dass eine sachgrundlose Befristung nicht zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden habe. Auch hieran scheiterte die sachgrundlose Befristung im vorliegenden Fall nicht. Das Landesarbeitsgericht hat mit der herrschenden Meinung noch einmal bestätigt, dass das vorangehende Ausbildungsverhältnis kein Arbeitsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift ist. Praxistipp: Die konkreten Bestimmungen eines geltenden Tarifvertrages sind genau zu beachten. So ist es möglich, dass im Tarifvertrag bestimmt wird, dass eine sachgrundlose Befristung im Sinne des § 14 Abs. 2 TzBfG nur zulässig ist, wenn dieses im abzuschließenden Arbeitsvertrag ausdrücklich angegeben wird. Unterbleibt dieses, kann die sachgrundlose Befristung wegen dieses förmlichen Mangels unwirksam sein. Eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrages kann bis zur Höchstdauer von zwei Jahren verlängert werden. Die Vereinbarung der Verlängerung muss vor Ablauf der zunächst vorgesehen Befristung vereinbart werden. Im Rahmen dieser Vereinbarung über die Verlängerung müssen die sonstigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses unberührt bleiben. Werden mit der Verlängerungsvereinbarung weitere Bedingungen des Arbeitsverhältnisses geändert, so liegt keine "Verlängerung" des vorangehenden, befristeten Arbeitsverhältnisses mehr vor. Diese Veröffentlichung erfolgt mit Genehmigung und freundlicher Unterstützung von Rechtsanwalt Dr. Matthias Braun Marburg