5 K 85/12

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5 K 85/12
FINANZGERICHT HAMBURG
Az.: 5 K 85/12
Urteil des Senats vom 30.09.2015
Rechtskraft: rechtskräftig
Normen: UStG § 14 Abs. 4, UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, RL 2006/112/EG Art. 226 Ziff. 7
(sog. MwStSysRL)
Leitsatz: 1. Die Leistungsbezeichnung gelieferter Gegenstände erfordert, sofern
Artikelnummern oder Herstellerbezeichnungen nicht erkennbar sind, eine zur
Identifizierung geeignete Beschreibung der Beschaffenheit der Gegenstände.
2. Das Lieferdatum ist auch dann zu benennen, wenn es mit dem Ausstellungsdatum
der Rechnung übereinstimmt.
3.
Substantiierte
Darlegungen
zur
Leistungserbringung
(durch
den
Rechnungsaussteller oder einen Dritten) sind jedenfalls dann erforderlich, wenn
objektive Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel rechtfertigen.
4. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes sind im gesonderten Billigkeitsverfahren
zu prüfen.
5. Vertrauensschutz kommt auch im Billigkeitsverfahren nicht in Betracht, wenn es
schon an den erforderlichen Formalien einer Rechnung fehlt bzw. solche
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug fehlen, die Gegenstand der Wahrnehmung
des Rechnungsempfängers sind.
Überschrift: Umsatzsteuer: Voraussetzung des Vorsteuerabzugs
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um den Vorsteuerabzug.
Der Kläger betreibt einen Groß- und Einzelhandel mit Textilien.
Nach den Feststellungen der Prüferin im Rahmen einer Umsatzsteuersonder-prüfung
(Bericht vom 31.08.2011 Betriebsprüfungsarbeitsakte – BpA – 3 Bl. 122) handelte es
sich bei den Textilien nicht um Markenware, sondern um Waren, die dem niedrigen
Preissegment angehörten. Mangels Ausweises von Artikelnummern auf den
eingekauften wie auf den veräußerten Textilien habe eine eindeutige Identifizierung
der Ware und des Lieferweges sowie eine Nachkalkulation nicht erfolgen können.
Die Wareneinkäufe seien in Frankreich, Polen und im Bundesgebiet ohne vorherige
Bestellung meist durch Abholung der Ware in sog. Markthallen bzw. Modezentren
(im Bundesgebiet in A und GG) und ausnahmslos gegen Barzahlung erfolgt. Die
Rechnungen seien entweder vor Ort ausgestellt oder später per Post übersandt
worden. Aufgrund von Auskünften anderer Finanzämter sei davon auszugehen, dass
den Rechnungen der Firmen C GmbH, D GmbH, E, F GmbH und G GmbH keine
Lieferungen i. S. v. § 3 Abs.1 Umsatzsteuergesetz (UStG) zugrunde gelegen hätten.
Ermittlungen hätten ergeben, dass einige Rechnungsaussteller an den angegebenen
Anschriften nicht zu ermitteln gewesen, einige gar nicht bzw. jedenfalls nicht im
Bereich des Textilhandels wirtschaftlich aktiv gewesen seien.
In Bezug auf die Firma C GmbH hatte die Steuerfahndung B in einem Schreiben vom
16.03.2010 (BpA 3 Bl. 44) mitgeteilt, dass der in den Rechnungen angegebene Sitz
seit dem 26.03.2007 nicht mehr bestehe, H seit diesem Zeitpunkt nicht mehr
Geschäftsführer sei (zudem auf der Rechnung vom 30.03.2007 falsch geschrieben
sei – „…“) und der nachfolgende Geschäftsführer J abstreite, jemals mit der Firma
wirtschaftlich aktiv geworden zu sein (s. a. Vermerk der Steuerfahndung B vom
08.05.2012 Rechtsbehelfsakte – RbA – Bl. 34R). Auch solle J erklärt haben, keine
Geschäftsunterlagen von seinem Vorgänger erhalten zu haben; dieser habe die
Geschäftsräume in der X-Straße nach dem Verkauf zudem an einen Inder
übergeben. Schließlich hatte die Steuerfahndung darauf hingewiesen, dass auf den
Rechnungen ab 12.06.2007 die Steuernummer, die USt-ID-Nummer und die
Handelsregisternummer der D GmbH verwendet worden seien.
Hinsichtlich der Firma D GmbH hatte die Steuerfahndung ebenfalls in dem Schreiben
vom 16.03.2010 mitgeteilt, dass die Firma unter dem angegebenen Geschäftssitz
seit dem 28.02.2007 nicht mehr zu erreichen sei und die angegebene
Geschäftsführerin K nur als Strohfrau anzusehen und seit dem 01.10.2006
unbekannten Aufenthalts sei. In einem Ermittlungsverfahren seien BlankoÜberweisungsträger mit der Unterschrift „K“ gefunden worden.
Nach Mitteilung des Finanzamts L - … - (E-Mail vom 11.11.2010, BpA 3 Bl. 46) seien
im Rahmen einer Ortsbesichtigung (Umsatzsteuer-Nachschau) unter der
Rechnungsanschrift der Firma E GmbH in M am 09.08.2010 in einem dortigen
Mehrfamilienhaus keine Lagerräume vorgefunden worden; die Firma sei bei
Anwohnern nicht bekannt gewesen. Der Unterzeichner der E-Mail gehe davon aus,
dass es sich um einen „missing trader“ handele. In einem übermittelten Schriftsatz
des Steuerberaters der Firma an das Finanzamt N vom 16.07.2009 hatte dieser
mitgeteilt, das Mandat niedergelegt zu haben, da er seit Januar 2009 keinen Kontakt
mehr zu der Firma habe (BpA 2 Bl. 109).
Für die Firma G GmbH lag u. a. ein Vermerk der Steuerfahndung B vom 29.06.2011
(BpA 3 Bl. 114 ff.) vor. Hiernach sollen im Rahmen einer Durchsuchung aus Anlass
der Überprüfung eines Handy-Handels in den Geschäftsräumen keine Hinweise auf
einen Textilhandel erkennbar gewesen sein und sollen nur auf den beschlagnahmten
Datenträgern Rechnungen für Textillieferungen gefunden worden sein. Ein Abgleich
der in der Buchhaltung der G festgehaltenen Rechnungsnummern mit den auf den
Eingangsrechnungen des Klägers für 2008 vorgefundenen Rechnungsnummern
hatte Unschlüssigkeiten ergeben (s. Vermerk der Steuerfahndung B vom 07.10.2010
BpA 3 Bl. 58 ff.).
Für die Firma F GmbH lag der von dem Finanzamt O übermittelte interne Prüfbericht
vom 11.03.2008 (BpA 3 Bl. 48 ff.) vor. Hiernach sollen sich Hinweise auf von der
Firma auf Vorrat gefertigte Rechnungen ergeben haben. Zudem hätten anlässlich
von Ortsbesichtigungen im August 2007 und Januar 2008 keine Anhaltspunkte für
einen Textilhandel bestanden bzw. hätte sich 2008 der Eindruck einer Aufgabe der
Betriebsstätte vermittelt.
Der Beklagte erließ unter dem 26.10.2011 geänderte Umsatzsteuerbescheide für
2007 bis 2009, in denen er den Vorsteuerabzug aus 8 Rechnungen der Firma C
GmbH für 2007, 3 Rechnungen der Firma D GmbH für 2007, 10 Rechnungen der
Firma F GmbH für 2007, insgesamt 57 Rechnungen der Firma G GmbH für die Jahre
2007 – 2009 sowie 5 Rechnungen der Firma E GmbH für 2009, nämlich Vorsteuern
in Höhe von insgesamt 16.727,11 € für 2007, 30.208,70 € für 2008 und 10.160,51 €
für 2009 nicht anerkannte. Auf die in der BpA Band 2 (Bl.17 ff., 20 ff., 67 ff. für die
Firma G GmbH, Bl. 116 ff. für die Firma F GmbH, Bl. 81 ff. für die Firma C GmbH, Bl.
91 ff. für die D GmbH, Bl. 94 ff. für die Firma E GmbH) abgelegten Aufstellungen
nebst Rechnungskopien wird Bezug genommen. Demgegenüber berücksichtigte der
Beklagte erklärungsgemäß steuerpflichtige Umsätze für 2007 in Höhe von 393.854 €,
für 2008 in Höhe von 323.280 € und für 2009 in Höhe von 283.042 €.
Im Verlaufe eines außergerichtlichen Verfahrens auf Aussetzung der Vollziehung
bemängelte der Beklagte zudem in Bezug auf die Rechnungen der Firmen F GmbH
und G GmbH das Fehlen der Angabe eines Lieferzeitpunkts.
Am 08.11.2011 legte der Kläger Einspruch ein. Mit Schriftsatz vom 28.11.2011
beantragte er unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH und des BFH
zur Gewährung von Vertrauensschutz eine Billigkeitsentscheidung des Beklagten
gem. §§ 163, 227 Abgabenordnung (AO). Gleichzeitig wies er darauf hin, dass er
noch am 06.10.2008 bei der Firma G GmbH die Erteilung diverser Rechnungen
schriftlich angemahnt und die Rechnungen sodann auch per Post erhalten habe
(vorgelegte Kopie des Mahnschreibens RbA Bl. 25). Auch hinsichtlich der
Rechnungsanschrift der Firma F GmbH habe er angesichts der Abholung der Waren
in einer an der Rechnungsanschrift befindlichen Halle in P, in der auch andere
Lieferanten ihre Waren angeboten hätten, und angesichts eines vorhandenen
Warenlagers keinen Zweifel haben müssen. Es hätten auch keine Hinweise darauf
bestanden, dass die E GmbH ein sog. missing trader sei. Bei der an den
Rechnungsdaten angesteuerten Rechnungsanschrift in Q habe es sich um eine Halle
in einem Gewerbegebiet gehandelt.
Mit Bescheid vom 17.02.2012 lehnte der Beklage eine Billigkeitsentscheidung ab.
§ 163 AO sei angesichts der Umsatzsteuerfestsetzungen vom 26.10.2011 nicht
einschlägig. Auch der Erlassantrag gem. § 227 AO sei nicht begründet. Der Kläger
sei weder erlassbedürftig noch erlasswürdig; er habe durch die Art seiner
Geschäftsführung nicht für ordnungsgemäße Rechnungen Sorge getragen und nicht
nachgewiesen, ausreichende Maßnahmen ergriffen zu haben, um sich von der
Richtigkeit
der
Rechnungsangaben
zu
überzeugen.
Gegen
diesen
Ablehnungsbescheid legte der Kläger am 29.02.2012 Einspruch ein.
Mit Einspruchsentscheidungen vom 21.05.2012 wies der Beklagte beide Einsprüche
als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung betreffend die Bescheide vom
26.10.2011 begründete er hinsichtlich der in Rede stehenden Rechnungen mit
fehlenden Lieferungen bzw. der teilweisen Unrichtigkeit der angegebenen
Firmensitze. In Bezug auf die Rechnungen der Firma G GmbH wies er zusätzlich
darauf hin, dass der Verdacht bestehe, dass es sich um Schwarzeinkäufe von
namentlich nicht genannten Dritten handele. Die Einspruchsentscheidung betreffend
die Ablehnung der Billigkeitsentscheidung begründete der Beklagte u. a. damit, dass
dem Kläger die mangelnde Ordnungsmäßigkeit der Rechnungen habe auffallen
müssen. Es sei weiterhin von mangelnder Erlasswürdigkeit auszugehen. Die
Steuerfestsetzung sei zudem nicht offenkundig unrichtig.
Hierauf hat der Kläger am 19.06.2012 Klage erhoben.
Der Kläger trägt vor:
Soweit der Beklagte hinsichtlich der in Rede stehenden Rechnungen das Vorliegen
einer Lieferung bestreite, stelle sich die Frage, mit welchen Waren der Kläger seinen
Umsatz erzielt haben solle.
Da die Lieferungen nicht an den jeweiligen Firmensitzen der Lieferanten, sondern in
Markthallen in A und GG erfolgt seien, habe der Kläger nicht erkennen können,
inwieweit der Lieferant an der Meldeadresse einen Gewerbebetrieb unterhalten
habe. Wenn von den Rechnungsausstellern erklärt worden sei, sie seien nicht
wirtschaftlich aktiv geworden, oder wenn für eine Firma der angegebene Sitz nicht
existiert habe, bedeute dies nicht zwangsläufig, dass es keine Lieferungen gegeben
habe.
Zum Beweis dafür, dass allen vorgelegten Rechnungen der Firma G den jeweils
bezeichneten Leistungen entsprechende Lieferungen zugrunde liegen, beruft sich
der Kläger auf das Zeugnis R sowie dessen schriftliche Erklärung vom 16.05.2011
zum regelmäßigen Erscheinen der Firma G auf dem Markt in der Y-Straße in A und
der Entgegennahme von Warenlieferungen seitens des Klägers in den Jahren 2007
– 2009 (per Fax eingereichte Anlage K1). Für die Lieferungen der Firma G habe der
Kläger jeweils das Gelände des S Centers in der Y-Straße in A (Kopie eines Fotos
Anlage K2) angesteuert. In einem kleinen Bürogebäude am Eingang habe derjenige
gesessen, der sich als T – Geschäftsführer der Firma G – ausgegeben, alle
Rechnungen unterschrieben und auch die Zahlungen entgegengenommen habe. Die
Waren seien in einer großen Halle ausgestellt gewesen. Ähnlich sei es mit den
übrigen Lieferanten gelaufen. Wenn von den jeweiligen Geschäftsführern
vorgetragen werde, sie hätten mit Textilien nichts zu tun gehabt, sei dies als reine
Schutzbehauptung zu werten.
Die von dem Beklagten herangezogenen Berichte eines … Finanzamts nebst den
zitierten Behauptungen dort als Steuerhinterzieher verfolgter Personen hätten keine
ausreichende Beweiskraft für das vorliegende Verfahren. Die von dem Kläger
vorgelegten Rechnungen der Firma G trügen dieselbe Unterschrift und denselben
Namensstempel wie diejenigen Rechnungen, die das Finanzamt ausdrücklich
anerkannt und zunächst zum Betriebsausgabenabzug zugelassen habe. Angesichts
dessen ließen die Behauptung unschlüssiger Rechnungsnummern ebenso wie der
Hinweis auf Kassenfehlbestände o. ä. bei der Firma G keinen ausreichend sicheren
Schluss auf fehlende Lieferungen an den Kläger zu.
Die Rechnungen der Firma G und der anderen Lieferanten seien auch nicht in
formeller Hinsicht zu beanstanden. Dies gelte insbesondere hinsichtlich des
Lieferzeitpunkts. Soweit er nicht ausdrücklich vermerkt sei, ergebe er sich ohne
Schwierigkeiten aus dem Text „Selbstabholung/Datum“ der Rechnungen, die zudem
Lieferschein
seien.
Ausweislich
der
Ausführungen
auf
S.
3
des
Betriebsprüfungsberichts seien die Lieferzeitpunkte auch von der Betriebsprüfung
festgestellt worden.
Hilfsweise sei der Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren zuzulassen, da es dem
Rechnungsempfänger praktisch unmöglich oder jedenfalls nur mit unvertretbarem
Aufwand möglich sei zu überprüfen, ob die angeführte Rechnungsanschrift korrekt
sei oder ob es sich um einen Scheinsitz handele. Der Kläger verweist zur weiteren
Begründung auf die Rechtsprechung des EuGH, insbesondere auf dessen
Entscheidung vom 21.06.2012 in den Verfahren C-80/11 und C-142/11. Der Beklagte
habe die ihm nach dem entsprechenden außergerichtlichen Antrag obliegende
Ermessensentscheidung nicht ausgeübt und sich lediglich auf den Abschluss des
Festsetzungsverfahrens berufen.
Der Kläger beantragt,
die Umsatzsteuerbescheide für 2007 – 2009 vom 26.10.2011 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 21.05.2012 dahingehend zu ändern, dass die
Umsatzsteuer für 2007 niedriger auf 17.767,13 €, für 2008 auf 10.063,10 € und für
2009 auf 8.454,46 € festgesetzt wird,
hilfsweise,
den Ablehnungsbescheid vom 17.2.2012 (betr. Erlass der Umsatzsteuer 2007 2009 aus Billigkeitsgründen) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
21.05.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage in Bezug auf den Hauptantrag ebenso wie in Bezug auf den Hilfsantrag
abzuweisen.
Er bezieht sich auf die Einspruchsentscheidungen.
Dem Senat haben folgende Akten vorgelegen:
Band I der Umsatzsteuerakten, Band I der Rechtsbehelfsakten, 1 Hefter mit
Unterlagen betreffend einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, 3 Bände
Betriebsprüfungsarbeitsakten, Gerichtsakten betreffend die Verfahren auf
Aussetzung der Vollziehung 5 V 295/11 und 5 V 125/12.
Das Gericht hat ergänzende Informationen des Finanzamtes für Steuerfahndung und
Strafsachen B bzw. des Finanzamts für Körperschaften I B betreffend Ermittlungen
zu den Firmen G GmbH, D GmbH und C GmbH eingeholt. Auf die Anfragen der
Senatsvorsitzenden vom 16.07.2014, vom 10.09.2014 und vom 17.04.2015 sowie
auf die Antwortschreiben nebst Anlagen des Finanzamts für Steuerfahndung und
Strafsachen B vom 30.07.2014 und vom 22.04.2015 bzw. des Finanzamts für
Körperschaften I B vom 23.10.2014 (Antwortschreiben bzw. Anlagen abgelegt in der
Gerichtsakte bzw. einem Sonderband zur Gerichtsakte) wird verwiesen. Zudem hat
das Gericht die Steuerakten betreffend die D GmbH (Auflistung in dem Schreiben
des Finanzamts für Körperschaften II B vom 13.05.2015), die Steuerakten der E
GmbH (Auflistung in dem Vermerk des Gerichts vom 20.09.2015) sowie 2 Bände
Ermittlungsakten der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts für Fahndung
und Strafsachen B (….) betreffend den Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung zu
Gunsten der C GmbH seitens J beigezogen.
Mit Schreiben des Gerichts vom 22.09.2015 sind die Beteiligten darauf hingewiesen
worden, dass zu prüfen sein werde, ob die Rechnungen den Anforderungen an die
Leistungsbeschreibung gem. § 14 Abs.4 Nr. 5 UStG genügen.
Auf die Sitzungsniederschriften des Erörterungstermins vom 25.06.2015 und der
mündlichen Verhandlung vom 30.09.2015 wird verwiesen.
Der von dem Senat als Zeuge für die Vorgänge im Zusammenhang mit der Tätigkeit
für die bzw. im Namen der Firma C GmbH zur mündlichen Verhandlung geladene J
ist nicht erschienen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Klage hat weder mit dem Hauptantrag (Ziff. 1 – 6) noch mit dem
Hilfsantrag (Ziff. 7) Erfolg.
1. Der Unternehmer kann gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von
einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als
Vorsteuerbeträge abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass
der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.
Gem. § 14 Abs. 4 UStG muss die Rechnung u. a. den vollständigen Namen und die
vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers (Nr. 1), die diesem erteilte
Steuernummer
oder
Umsatzsteueridentifikationsnummer
(Nr.
2),
das
Ausstellungsdatum (Nr. 3), die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der
gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung (Nr. 5)
sowie den Zeitpunkt der Lieferung und sonstigen Leistung (Nr. 6) enthalten. Diese
Anforderungen beruhen auf den Regelungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates
vom 28.11.2006 (Mehrwertsteuersystemrichtlinie - MwStSystRL - vgl. BFH-Urteil vom
02.09.2010, V R 55/09, BStBl II 2011, 235 zur Sechsten Richtlinie des Rates vom
17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern 77/388/EWG - Sechste Richtlinie).
Nach der Rechtsprechung des BFH genügt es in Bezug auf die notwendigen
Rechnungsangaben grundsätzlich nicht, dass die Rechnung die betreffenden
Angaben ihrer Art nach enthält, vielmehr müssen die Angaben zutreffend sein (BFH
Beschluss vom 20.01.2015 XI B 112/14, n. v. Juris; ausdrücklich auch in Bezug auf
den Geschäftssitz BFH Urteil vom 22.07.2015 V R 23/14, n. v. Juris, auch zur
Rechtsprechungsänderung zum sog. Briefkastensitz; krit. zur Versagung des
Vorsteuerabzugs allein wegen unzutreffender Angabe des Geschäftssitzes:
Sächsisches FG Beschluss vom 04.03.2014 4 V 297/13, Tz. 36 Juris; FG Münster
Beschluss vom 12.12.2013 5 V 1934/13 U, EFG 2014, 395 Tz. 39 Juris; FG BerlinBrandenburg Beschluss vom 03.04.2014 7 V 7027/14, EFG 2014, 1445; für
Berücksichtigung
des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
s.
Stadie
in:
Rau/Dürrwächter UStG § 15 Lfg. Juli 2013 Rn. 152 ff., 227, 567 ff. und UStG 3. Aufl.
2015 § 15 Rn. 221 ff.). Zudem müssen Rechnungsaussteller und leistender
Unternehmer grundsätzlich identisch sein (BFH Urteil vom 07.07.2005 V R 60/03,
BFH/NV 2006, 139).
Die Feststellungslast hat der den Vorsteuerabzug geltend machende Empfänger zu
tragen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in der Entscheidung vom 22.07.2015 seine
Rechtsprechung bestätigt, wonach der Steuerpflichtige die Obliegenheit habe, sich
über die Richtigkeit der Rechnungsangaben zu vergewissern. Schon in dem Urteil
vom 19.04.2007 (V R 48/04, BStBl II 2009, 315 Tz. 65 Juris) hat er für die aufgrund
der Feststellungslast dem Steuerpflichtigen obliegende Mitwirkungspflicht auch die
Beweisnähe berücksichtigt und die Glaubhaftmachung entscheidungserheblicher
Tatsachen durch den den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmer verlangt.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in verschiedenen neueren Urteilen über die
Frage entschieden, inwieweit dem den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmer
Nachprüfungspflichten auferlegt werden dürfen.
Nach den Entscheidungen zu den Verfahren C-80/11 und 142/11 (vom 21.06.2012,
UR 2012, 591), C-642/11 (vom 31.01.2013, DB 2013, 439) und C-643/11 (vom
31.01.2013 UR 2013, 346) kann von dem Steuerpflichtigen nicht generell verlangt
werden zu prüfen, ob nach den Umständen der Rechnungsaussteller über die in der
Rechnung bezeichneten Gegenstände verfügen und sie liefern konnte und ob der
Rechnungsaussteller seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und
Abführung der Umsatzsteuer nachgekommen ist. Etwas anderes gelte nur, wenn der
Steuerpflichtige über Anhaltspunkte verfüge, die Unregelmäßigkeiten oder
Steuerhinterziehung in der Sphäre des Rechnungsausstellers vermuten ließen
(Entscheidung vom 21.06.2012 Tz. 66 Juris; C-643/11 Tz. 63 Juris). Gleichermaßen
sei der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn die Behörde nachweist, dass der
Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz in
eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der
Lieferkette bei einem anderen Umsatz Mehrwertsteuer hinterzogen wurde (C-643/11
Tz. 60; s. a. EuGH Urteil vom 13.02.2014 C-18/13, BB 2014, 863 Tz. 27 ff. Juris;
Urteil vom 06.09.2012 C-342/12, UR 2012, 851 Tz. 53). Insbesondere die
Entscheidungen C-80/11 und 142/11 (Tz. 44 und 52) und C 324/11 (Tz. 43, 49)
standen unter der Prämisse, dass die formellen und materiellen Voraussetzungen für
die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug vorlagen und der Steuerpflichtige über
keine Anhaltspunkte verfügte, die Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung in
der Sphäre des Rechnungsausstellers vermuten ließen. Nach dem mitgeteilten
Sachverhalt zu der Entscheidung C-80/11, C-142/11 war der Umsatz zudem so
durchgeführt, wie es sich aus der zugehörigen Rechnung ergab (Tz. 44).
Die Versagung des Vorsteuerabzugs sei, so der EuGH, nicht allein deshalb
gerechtfertigt, weil sich herausstellt, dass die Leistung erbracht, aber nicht von dem
in der Rechnung angegebenen Leistenden bzw. dessen Personal oder dessen
Subunternehmer bewirkt wurde, insbesondere wenn dies daraus zu schließen sei,
dass die betreffenden Unternehmen nicht über das erforderliche Personal etc.
verfügten oder die auf der Rechnung geleistete Unterschrift sich als falsch erwiesen
hat (C-18/13 Tz. 31 f.; C-324/11 Tz. 49, 53). Etwas anderes gelte nur, wenn die
genannten Umstände den Tatbestand eines betrügerischen Verhaltens erfüllten und
der Steuerpflichtige gewusst habe oder habe wissen müssen, dass der zur
Begründung des Abzugsrechts geltend gemachte Umsatz in den Betrug einbezogen
war. In der Entscheidung C-324/11 weist der EuGH ausdrücklich darauf hin (Tz. 49),
dass durch die genannten Umstände (der Erbringung von Dienstleistungen von
einem anderen als dem Rechnungsaussteller) die Prämisse nicht in Frage gestellt
sei, dass die nach der Richtlinie vorgesehenen materiellen und formellen
Voraussetzungen für die Entstehung und Ausübung des Vorsteuerrechts erfüllt
seien. In Tz. 32 der Entscheidung nimmt er hierfür Bezug auf die in Art. 226 der
Richtlinie 2006/112 vorgeschriebenen Angaben, insbesondere diejenigen, die zur
Bestimmung des Ausstellers der Rechnungen und der Art der Dienstleistungen
erforderlich sind.
Der EuGH betont zudem, es dürfe auch nicht mittelbar über die Beweiswürdigung
eine generelle Nachprüfungspflicht des Steuerpflichtigen begründet werden (C642/11 und C-643/11).
Nach Prüfung der aufgezeigten Rechtsprechung des EuGH hat der BFH nunmehr
seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach Gesichtspunkte des
Vertrauensschutzes allein im Rahmen eines Billigkeitsverfahrens gem. §§ 163, 227
AO berücksichtigungsfähig sind (BFH Urteil vom 22.07.2015; BFH Urteile vom
30.04.2009 V R 15/07, BStBl II 2009, 744, und vom 08.10.2008 V R 63/07, BFH/NV
2009, 1473).
Dem folgt der Senat.
Zu den genannten Entscheidungen des EuGH vertritt der BFH zudem die Ansicht,
dass
der
EuGH
das
Recht
auf
Vorsteuerabzug
nicht
durch
Vertrauensschutzgesichtspunkt erweitert, sondern begrenzt habe, da er den
Vorsteuerabzug im Falle der grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Beteiligung an
einer Steuerhinterziehung selbst dann versage, wenn die Voraussetzungen des
Vorsteuerabzugs vorliegen (Urteil vom 22.07.2015 und s. schon Urteil vom
30.04.2009 a. a. O.).
2. Im Streitfall ist der Vorsteuerabzug aus allen in Rede stehenden Rechnungen
mangels ausreichender Leistungsbeschreibung (a), aus den Rechnungen der Firma
G, der Firma F und der Rechnung der Firma C vom 30.03.3007 zusätzlich mangels
Angabe des Lieferdatums (b), aus den Rechnungen der Firmen E, D und C
zusätzlich mangels Nachweises der Leistungserbringung (c), aus den Rechnungen
der Firma C ab 12.06.2007 zusätzlich wegen unrichtiger Steuer- bzw. USt-IDNummer (d) zu versagen.
a) Keine der in Rede stehenden Rechnungen erfüllt die Anforderungen an eine für
den
Vorsteuerabzug
erforderliche
Rechnung
mit
ausreichender
Leistungsbeschreibung.
Die in allen Rechnungen vergleichbare Form der enthaltenen Bezeichnung der in
Rechnung gestellten Ware als Jacke, Hose (z. T.: Capri-Hose), Rock, Kleid, Bluse,
Shirt, Top etc. genügt, selbst unter Berücksichtigung der teilweisen Kennzeichnung
als Damenbekleidungsstück, nicht, um die „Art (handelsübliche Bezeichnung) der
gelieferten Gegenstände“ gem. § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG bzw. die „Art der gelieferten
Gegenstände“ gem. Art. 226 Nr. 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom
28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (vormals: Art. 22 Abs. 3
Buchst. b sechster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai
1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern 77/388/EWG i. d. F. der Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20.
Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der
Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen
Anforderungen an die Rechnungstellung) zu beschreiben.
Nach Sinn und Zweck von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG ist eine eindeutige und leicht
nachvollziehbare Identifizierung der Eingangsleistung erforderlich, durch die eine
eindeutige Nachprüfbarkeit der abgerechneten Leistung gewährleistet und die
mehrfache Abrechnung der Leistungen ausgeschlossen wird (BFH Urteil vom
14.10.2002 V B 9/02, BFH/NV 2003, 213; vgl. a. BFH Urteil vom 15.05.2012 XI R
32/10, BFH/NV 2012, 1836; BFH Beschluss vom 05.02.2010 XI B 31/09, BFH/NV
2010, 962).
Der BFH hat zur Lieferung von hochpreisigen Uhren und Armbändern entschieden,
dass die bloße Angabe der Gattungsbezeichnung nicht genügt (BFH Beschluss vom
29.11.2002 V B 119/02, BFH/NV 2003, 518 Tz. 17 Juris). Auf der anderen Seite hat
er für die Lieferung von Computerbauteilen und Software offen gelassen, ob die
Angabe von Serien- bzw. Lizenznummern handelsüblich ist (BFH Beschluss vom
06.04.2006 V B 22/06, HFR 2006, 1023; im veröffentlichten Leitsatz bezogen auf die
Gerätenummer von Mobiltelefonen). Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern
hat den Hinweis auf „Textilien gemischt“ auch im Bereich des Niedrigpreissektors
nicht für genügend erachtet (Beschluss vom 10.03.2003 2 V 118/02, FGReport 2004,
31).
In der Literatur wird die Bedeutung des in der Richtlinienfassung nicht enthaltenen
Zusatzes „handelsüblich“, auch im Vergleich zu der früheren Formulierung (bis
31.12.2003) im nationalen Umsatzsteuerrecht („handelsübliche Bezeichnung des
Gegenstands der Lieferung“) diskutiert (Stadie in: Rau/Dürrwächter UStG § 14 Lfg.
Sept. 2013 Rn. 384; Widmann in: Schwarz UStG § 14 Lfg. 3/2014 Rn. 102;
Weymüller UStG 2015 § 14 Rn. 353 ff.) und werden Gesichtspunkte der
Verhältnismäßigkeit
erwogen
(vgl.
hierzu
Birkenfeld,
Handbuch
des
Umsatzsteuerrechts, § 163 Lfg. April 2009 Rn. 233). Die Gesetzesbegründung der
der Anpassung an die Richtlinie dienenden Neufassung zum 01.01.2004 (BTDrs
15/1562 S. 48) trifft hierzu keine Aussage. Die Finanzverwaltung (UStAE Abschn.
14.5. Abs. 15) differenziert zwischen ggf. ausreichenden, die Bestimmung des
Steuersatzes ermöglichenden Sammelbezeichnungen und nicht genügenden
Gruppenbezeichnungen allgemeiner Art.
Vor dem Hintergrund des dargelegten Sinns und Zwecks der Regelung ist nach
Ansicht des Senats der Begriff „Art“ nicht als Synonym für die Bezeichnung einer
Gattung auszulegen, sondern als Synonym für die „Beschaffenheit“ zu verstehen, die
eine zur Identifizierung erforderliche plastische Beschreibung der entsprechenden
Merkmale erfordert. Dies dürfte regelmäßig mit derjenigen Bezeichnung
übereinstimmen, mit der auch der Hersteller die Waren üblicherweise in den Verkehr
bringt und die damit handelsüblich ist (vgl. Leitmeier/Zühlke StBp 2005 S. 170, 171).
Neben der Herstellerangabe bzw. der Angabe einer etwaigen Eigenmarke gehört
hierzu auch die Benennung von Größe, Farbe, Material (ggf. auch: Sommer– oder
Winterware), Schnittform (langer oder kurzer Arm, lange oder kurze Hose,
Jogginghose, Schlupfhose etc.).
Mögen auch im hier vorliegenden Niedrigpreissektor, insbesondere unter
Berücksichtigung
des
bei
großen
Liefermengen
greifenden
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, die Anforderungen geringer sein als im
hochpreisigen Bereich, so ist auch hier die Angabe zumindest gewisser
Identifizierungsmerkmale zumutbar. Soweit die Ware selbst nicht mit dem Namen
oder einer Kennzeichnung des Herstellers bzw. einer Eigenmarke gekennzeichnet
war, müssen jedenfalls andere Beschaffenheitsmerkmale angeführt werden, die eine
Identifizierung hinreichend ermöglichen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, die bezogenen Waren seien
nicht mit Etiketten versehen gewesen, die unmittelbare Angaben zum Hersteller
enthielten. Dies deckt sich mit der Erklärung der Betriebsprüferin in der mündlichen
Verhandlung, sie habe im Rahmen ihrer Prüfung bei den seinerzeit vorhandenen
Waren keine entsprechenden Hinweise wahrgenommen. Eine weitere Befragung des
Klägers hat nicht zu einer hinreichend sicheren Feststellung darüber geführt,
ob/inwieweit die in Rede stehenden Textilien jedenfalls intern auf den Hersteller
hinweisende Kennzeichnungen enthielten. Der Kläger hat beispielhaft für andere als
die hier in Rechnung gestellten Textilien auf eine Kurzbezeichnung „J 006“ bzw. „J
812“ hingewiesen, die für ihn erkennbar einem bestimmten Hersteller zuzuordnen
sei. Unklar ist geblieben, ob/inwieweit Entsprechendes auch für andere bezogene
Textilien, insbesondere für die hier in Rede stehenden Textilien galt. Die
Betriebsprüferin hatte nach ihren Angaben bei den zur Zeit der Prüfung vorhandenen
Waren außer der Waschanleitung keine weitere Kennzeichnung wahrgenommen.
Selbst wenn solche Hinweise auf den Hersteller gefehlt haben (sollten), hätte es
nach Ansicht des Senats umso mehr einer Beschreibung der Art der Ware nach
deren äußerlich wahrnehmbarer Beschaffenheit bedurft. Gerade angesichts der
großen Zahl der jeweils von den einzelnen Posten in Rechnung gestellten Waren
(nach den Rechnungen beginnend mit knapp unter 100 bis zu mehreren hundert
Stück) ist davon auszugehen, dass eine Zusammenfassung in Gruppen nach
einzelnen Beschaffenheitsmerkmalen möglich war, die in Bezug auf den Aufwand
das Maß der Verhältnismäßigkeit nicht überschreitet.
b) Die Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen der Firmen G (2007 – 2009), F (2007)
und aus der Rechnung der Firma C GmbH vom 30.03.2007 kann der Kläger schon
deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, weil die Rechnungen mangels Angabe des
Lieferdatums nicht den formalen Anforderungen für den Vorsteuerabzug genügen.
(aa) § 14 Abs.4 Nr. 6 UStG in der seit 19.12.2006 geltenden Fassung des
Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878; vgl. BTDrs. 6/22/06
S. 131: „redaktionelle Änderung“) verlangt neben den schon vorerwähnten Daten als
weitere Angabe „den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der
Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts; in den Fällen des
Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils
des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem
Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt". Absatz 5 S.1 betrifft die
Vereinnahmung des Entgeltes vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen
Leistung.
In der vorhergehenden Fassung verlangte § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG Angaben über
„den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des
Entgelts oder eines Teils des Entgelts in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1, sofern
dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung
identisch ist“.
Mit der Vorschrift in § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG sollte die Richtlinienregelung in Art. 22
Abs. 3 Buchst. b Unterabs. 1 7. Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG
des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) in der Fassung der
Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 zur Änderung der
Richtlinie 77/388/EWG (heute Art. 226 Ziff. 7 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates
vom 28.11.2006, Mehrwertsteuersystemrichtlinie – MwStSysRL) umgesetzt werden.
Hiernach muss die Rechnung u. a. enthalten: „… das Datum, an dem die
Gegenstände geliefert wurden …, oder das Datum, an dem die Vorauszahlung im
Sinne des Artikels 220 Nummern 4 und 5 geleistet wird, sofern dieses Datum
feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist“.
Der BFH hat schon zu der alten Fassung des § 14 Abs.4 Nr. 6 UStG vor Geltung des
JStG 2007 vertreten, dass die Angabe des Leistungszeitpunkts auch dann zwingend
sei, wenn das Leistungsdatum mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt, und auf die
Angabe nur in den eng begrenzten Fällen der Voraus- und Anzahlungsrechnungen
verzichtet werden könne (BFH Urteil vom 17.12.2008 XI R 62/07, BStBl II 2009, 432).
Auch die Richtlinie beziehe die Ausnahmeregelung in dem letzten Halbsatz der Norm
(„sofern …“) nur auf die Alternative der An- bzw. Vorauszahlung, anderenfalls hätte
die Formulierung lauten müssen „sofern diese Daten feststehen …“ (a. a. O. Tz. 16
Juris; zweifelnd, im Ergebnis aber offen lassend FG Nürnberg Urteil vom 02.07.2013
2 K 360/11, EFG 2013, 1531; die Rspr. des BFH abl. Stadie in:
Rau/Dürrwächter/Flick/Geist UStG § 14 Lfg. Sept. 2013 Rn.400 ff.; wie der BFH mit
Hinweis auf den vorbehaltlosen Hinweis auf die Notwendigkeit der Angabe des
Lieferdatums in der Entscheidung des EUGH vom 15.07.2010 C-368/09, UR 2010,
693: FG Hamburg Urteil vom 25.11.2014 3 K 85/14, BB 2015, 533 Tz. 75 ff. Juris).
bb) Entgegen der Ansicht des Klägers kann das Lieferdatum den Rechnungen der
Firma G auch nicht im Wege der Auslegung entnommen werden. Aus dem
aufgedruckten Vermerk „Waren erhalten“ kann selbst in Verbindung mit dem
Rechnungsdatum und dem Hinweis auf die in der Spalte unter dem
Rechnungsdatum aufgeführte Versandart „Selbstabholung“ nicht mit hinreichender
Sicherheit auf das Rechnungsdatum als das Abholdatum geschlossen werden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Rechnung gleichzeitig der
Lieferschein ist. So weist auch der BFH in dem genannten Urteil (Tz. 21 Juris) darauf
hin, dass der Lieferschein in der Praxis regelmäßig vor der Warenauslieferung erstellt
wird und das Ausstellungsdatum des Lieferscheins nicht zwingend mit dem
Leistungsdatum identisch ist (vgl. a. UStAE 2014/2015 14.5. Abs.16 Nr. 1; hier wird
für den Fall der Angabe des Zeitpunkts der Lieferung in einem Lieferschein neben
dem Lieferscheindatum eine gesonderte Angabe des Leistungsdatums verlangt).
Umgekehrt ist es möglich und entspricht wohl dem Regelfall, dass die Rechnung erst
zu einem späteren Zeitpunkt erteilt wird (s. a. BFH a. a. O. Tz. 19 Juris; vgl. a. Pflicht
zur Rechnungslegung gem. § 14 Abs.2 Nr. 2 S. 2 UStG innerhalb von 6 Monaten
nach Ausführung der Leistung; s. im Übrigen zu dem Begriff des Ausstellungsdatums
Stadie a. a. O. Rn. 73, 110, 358: Im Sinne von Übermittlung, Angebot zur
Empfangnahme, nicht dagegen im Sinne von Ausstellung – gemeint wohl:
Erstellung). Schon wegen der unterschiedlichen Handhabung bei einer Rechnung
einerseits und einem Lieferschein andererseits kann aus einem Dokument, das
gleichzeitig Rechnung und Lieferschein ist, ohne gesonderten Ausweis des
Leistungsdatums kein ausreichend sicherer Schluss auf den Leistungszeitpunkt
gezogen werden. Die Möglichkeit erst späterer Rechnungsstellung zeigt im Übrigen
der eigene Vortrag des Klägers im Einspruchsverfahren, wonach er einige
Rechnungen für schon bezogene Waren erst am 06.10.2008 angemahnt habe (nach
der Auflistung der Daten in dem Schreiben vom 06.10.2008 betreffend Ankäufe vom
18., 23., 26. und 30.09.). Dennoch liegen Rechnungen mit den in dem Schreiben
genannten Daten und dem Gesamtbetrag (brutto) des in der Mahnung genannten
Bruttobetrages vor. Dies würde zudem gegen die Richtigkeit des Rechnungsdatums
sprechen, sofern man hierfür auf die Begebung oder Erstellung der Rechnung
abstellte. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass die erst nach dem 6. Oktober
2008 übersandten Rechnungen schon an den angegebenen Tagen im September
erstellt wurden; anderenfalls hätte der Kläger sie wohl bei der Abholung der Ware
mitgenommen. Schon die Betriebsprüferin hatte in ihrem Bericht notiert (was von
dem Kläger in der Klagschrift unvollständig zitiert wurde), dass die Rechnungen für
die mitgenommenen Waren entweder vor Ort ausgestellt wurden oder später mit der
Post kamen. Ein eindeutiger Hinweis auf das Datum der Abholung kann schon aus
diesem Grunde nicht aus der Angabe des Datums auf der Rechnung entnommen
werden.
Auch auf den Rechnungen der Firma F, die zum Teil nur als Rechnungen, zum Teil
gleichzeitig als Lieferschein bezeichnet sind und zudem einen Hinweis auf die
Selbstabholung nicht enthalten, ist ein Lieferdatum nicht aufgedruckt; dieses kann
aus vorerwähnten Gründen ebenfalls nicht im Wege der Auslegung erkannt werden.
Entsprechendes gilt für die (nicht auch als Lieferschein bezeichnete) Rechnung der
Firma C vom 30.03.2007, die - worauf die Beteiligten in dem Erörterungstermin
hingewiesen wurden - ebenfalls keine Angabe des Lieferdatums aufweist.
(cc) Der Senat teilt im Ergebnis die Rechtsansicht des BFH zur Notwendigkeit und
Gemeinschaftskonformität der Pflichtangabe des Leistungsdatums selbst in Fällen
der Identität von Lieferdatum und Rechnungsdatum.
Der BFH weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die Finanzverwaltung ohne
Angabe eines Leistungsdatums nicht erkennen kann, wann die Umsatzsteuer und
der damit korrespondierende Anspruch auf Vorsteuerabzug entstanden ist bzw. dass
ohne eine solche Pflichtangabe stets Unsicherheit darüber entstünde, ob das
Leistungsdatum mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt oder aus anderen
Gründen fehlt (a. a. O. Tz. 18 Juris). Zudem müsste für die Prüfung, ob auf die
Angabe des Leistungsdatums verzichtet werden kann, zunächst dieses für die
Feststellung der Identität von Leistungs- und Rechnungsdatum ermittelt werden (s. a.
Michel DB 2009, 549). Zwar bestünden diese Probleme auch für die
Tatbestandsalternative der Voraus- oder Anzahlung. Indes ist hier eine
Ausnahmeregelung gerechtfertigt, weil dem Leistenden und Rechnungssteller der
Vorauszahlungsrechnung das Vorauszahlungsdatum i. d. R. nicht bekannt ist; denn
die Vorauszahlung dürfte regelmäßig erst nach oder gleichzeitig mit der
Rechnungsstellung erfolgen (s. BFH a. a. O. Tz. 19 Juris).
Die Richtlinienregelung steht der genannten Auslegung im Ergebnis nicht entgegen.
Zwar könnte der letzte, das Datum und das hierauf bezogene Verb (feststeht) im
Singular benennende Satzteil der Richtlinienregelung (in der deutschen wie auch der
englischen und französischen Sprachfassung) theoretisch grammatikalisch auf die
beiden Tatbestandsalternativen bezogen werden. Laut Duden (Rn. 1169 Ziff. 4) wird
im Falle der Verwendung der ausschließenden (disjunktiven) Konjunktion „oder“ das
Verb im allgemeinen im Singular verwendet und wird die Verwendung des Plurals bei
voranstehendem Subjekt eher als Ausnahme angesehen (s. a. Rn. 1161). Jedoch
spricht eine teleologische Auslegung anhand der erfolgten Darlegung von Sinn und
Zweck der Regelung für einen Bezug des letzten Satzteils nur auf die unmittelbar
voranstehende Tatbestandsalternative der Vorauszahlung. Auch der EuGH, der in
dem Urteil C-368/09 Pannon Gep die besagte Richtlinienregelung zitiert, beschränkt
sich in dem dortigen, eine erbrachte Dienstleistung betreffenden Fall bei der
Darstellung der Vorschriften auf das Zitat nur des ersten Satzteils einschließlich
„erbracht bzw. abgeschlossen wird“ und erwähnt auch später (Tz. 43) generell die
Notwendigkeit der genauen Angabe des Tages, an dem die Dienstleistung
abgeschlossen wurde, ohne eine mögliche Ausnahme zu erwähnen.
c) Hinsichtlich der 5 Rechnungen der Firma C GmbH ab einschließlich 12.06.2007 ist
der Vorsteuerabzug aufgrund unzutreffender Angabe der Steuernummer bzw. der
USt-ID-Nummer des leistenden Unternehmers gem. § 14 Abs.4 Nr. 2 UStG zu
versagen.
Diese Rechnungen nennen die Steuernummer, USt-ID-Nummer und die
Handelsregisternummer, unter der die Firma D registriert war (auf die 50 % der
Geschäftsanteile der C GmbH per 30.06.2006 – bis zu deren Rückübertragung auf H
per 12.09.2006 und Weiterübertragung auf J per 26.03.2007 – übertragen worden
waren, vgl. Bericht der Steuerfahndung B vom 08.05.2012 S. 5, RbA Bl. 34) und die
in deren auch hier streitigen Rechnungen von April/Mai 2007 verzeichnet waren.
Der Senat geht mit der Rechtsprechung des BFH davon aus, dass der
Vorsteuerabzug grundsätzlich die Vorlage formal vollständiger und inhaltlich richtiger
Rechnungen voraussetzt. Es kann unentschieden bleiben, ob für einzelne Inhalte,
die nicht Gegenstand der Wahrnehmung des Rechnungsempfängers sind bzw. die
dieser nicht überprüfen kann, Ausnahmen anzuerkennen sind. Im Streitfall ist die
Versagung des Vorsteuerabzugs nach Ansicht des Senats wegen der Erkennbarkeit
der Unrichtigkeit der Steuernummer bzw. der USt-ID-Nummer für den Kläger
gerechtfertigt. Angesichts der Abweichungen der Angaben in den Rechnungen der
Firma C ab 12.06.2007 zu den Angaben betr. USt-ID-Nummer und Steuernummer in
den Rechnungen der Firma aus März und Mai 2007 und des Vorliegens der früheren
Rechnungen der Firma D aus den Monaten April und Mai 2007 war mit Erhalt der
Rechnungen ab 12.06.2007 die Unrichtigkeit der Rechnungsangaben für den Kläger
erkennbar.
d) Hinsichtlich der Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen der Firmen E, D und C
GmbH fehlt es an der Darlegung und dem Nachweis der Leistungserbringung.
Die Erkenntnisse, die sich aus den beigezogenen Akten und Ermittlungsunterlagen
zu
den
genannten
Firmen
ergeben,
zeigen
Ungereimtheiten
bzw.
Ungewöhnlichkeiten auf, die in Verbindung mit der Art der vorliegenden
Eingangsrechnungen Zweifel an der Leistungserbringung rechtfertigen. Diese hat der
Kläger nicht ausgeräumt. Er trägt insoweit die Darlegungs- und Feststellungslast.
Liegen wie hier objektive Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Leistungserbringung
rechtfertigen, sind substantiierte Darlegungen zu der tatsächlichen Erbringung der in
Rechnung gestellten Leistungen erforderlich. Dies ist angesichts dessen, dass die
Leistungserbringung
Gegenstand
der
eigenen
Wahrnehmung
des
Rechnungsempfängers ist, auch zumutbar.
(aa) Aus den Akten ergibt sich im Wesentlichen folgendes Bild der genannten
Firmen.
(1) Die E wurde im Jahr 2006 von der Belgierin Frau A.S. in U mit einer weiten
Spanne von Geschäftsgegenständen (Kauf und Verkauf, Groß und Einzelhandel mit
Textilien, Teppichen, Lebensmittel, Fahrzeughandel) gegründet. Zum … 2007
erfolgte eine Gewerbeummeldung mit nunmehrigem Geschäftsgegenstand im
Bereich des Hochbaus, Stahlbetonbaus etc. mit ausdrücklichem Hinweis auf die
Frage „weiterhin ausgeübt„: reine Verwaltungstätigkeit, kein Handel“. Nach
Unklarheiten über das Fortbestehen der Geschäftsanschrift in U und Hinweisen des
Finanzamtes auf eine Sitzverlegung nach V übernahm per … 11.2008 der Vater von
A.S., … J.S., die Geschäftsanteile nebst Geschäftsführung und beschloss am
22.01.2009 gleichzeitig mit der Übertragung der Anteile und der Geschäftsführung
auf W neben der Sitzverlegung nach Q als neuen Geschäftsgegenstand den Betrieb
von Gaststätten (neben dem Handel u. a. mit Textilien). Der Firmenname sollte
nunmehr „Restaurant Z GmbH“ lauten. Hierfür erhielt die Firma mit Schreiben des
Bürgermeisters der Stadt Q vom 20.04.2009 eine vorläufige Gaststättenerlaubnis.
Per Beschluss vom 20.04.2009 änderte W den Firmennamen wiederum in „E
GmbH“. Unter der am 14.05.2009 als Geschäftsführerin eingesetzten B.K. oder dem
Nachfolgegeschäftsführer C.M., Birmingham BB, wurde der Sitz nach M (XX-Straße)
verlegt. Der Geschäftsführer C.M. meldete am 03.03.2010 per … 09.2009 ein
Gewerbe beinhaltend den Betrieb von Gaststätten, Handel mit Textilien u. a. an und
schloss am 01.10.2009 einen Gewerberaum-Mietvertrag für die XX-Straße in M.
Nach einer in einem Aktenvermerk des Finanzamts in L festgehaltenen telefonischen
Mitteilung des Geschäftsführers C.M. vom 24.11.2009 (auf Nachfrage zu dem
eingereichten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung) soll sich in der XX-Straße ein
Büro befunden haben, sollten Lagerräume später in GG und M hinzukommen und
nur ein Handel mit Textilien erfolgen. Mit Schreiben vom 16.07.2010 kündigte der
Geschäftsführer C.M. den Mietvertrag. Zum … 06.2010 meldete er das Gewerbe
wegen Krankheit ab. Auf das schon von dem Finanzamt L mitgeteilte Ergebnis der
Umsatzsteuernachschau vom 09.08.2010 wird verwiesen.
Steuererklärungen
für
2008
und
2009
wurden
nicht
eingereicht.
Schätzungsbescheide des Finanzamts L für diese Jahre vom Januar 2011 wurden im
Februar 2011 öffentlich zugestellt. Anschriften der ehemaligen Geschäftsführer A.S.,
W und B.K. waren nicht ermittelbar, Versuche einer Haftungsinanspruchnahme der
im Ausland ermittelten oder vermuteten J.S. und C.M. wurden nicht unternommen.
Gem. Handelsregistereintragung
Vermögenslosigkeit gelöscht.
vom
…
11.2011
ist
die
C
wegen
(2) Ermittlungen der Steuerfahndung B betreffend die D bezogen sich ausweislich
des im gerichtlichen Verfahren nachgeforderten Berichts vom 14.10.2008 auf
Vorgänge betreffend 2006 und im Zusammenhang mit der Lieferung von
medizinischen Schnelltests und insoweit bestehendem Verdacht eines
Umsatzsteuerkarussels. Die Ermittlungen begannen mit Ungereimtheiten im
Zusammenhang mit Geldtransaktionen über einen Betrag von 635.000 € unter
Beteiligung des bis Mai 2006 für die D Verantwortlichen H.
Nach einem Teilbericht vom 02.04.2007 über die Umsatzsteuersonderprüfung waren
im Rahmen der Prüfung Quittungen für Barverkäufe von Textilien aus den Jahren
2005 und 2006 vorgelegt worden. Jedoch konnten keine Angaben dazu gemacht
werden, wo und durch wen der Verkauf der entsprechenden Textilien erfolgt war.
Für die D wurden keine Jahressteuererklärungen für das Jahr 2006 eingereicht und
ergingen im Laufe des Jahres 2006 für Oktober bis Dezember 2006 sowie Januar,
Februar, April und Mai 2007 mangels Voranmeldung Schätzungsbescheide.
Nach Aktenlage war die D spätestens seit November 2011 nicht mehr erreichbar. In
Bezug auf das von dem Beklagten erwähnte Datum der Nichterreichbarkeit ab
28.02.2007 erwähnt der Bericht der Steuerfahndung vom 14.10.2008 (S. 9) allein,
dass laut einem am 20.06.2007 (ohne Datum und Unterschrift) eingegangenen
Schreiben der Firma D deren früherer Prokurist (s. Bericht S. 2: bis 01.02.2007) CC
seit dem 28.02.2007 nicht mehr bei der D GmbH beschäftigt sei. In den
Körperschaftsteuerakten der D befindet sich ein Rückumschlag vom 15.11.2007 als
Hinweis auf die fehlende Erreichbarkeit der Firma unter der bekannten
Geschäftsanschrift. Dies scheint insofern mit den Ausführungen in dem Bericht vom
14.10.2008 (S. 9) übereinzustimmen, als hier die bei der Firma in der Zeit vom
04.09.2006 bis 02.11.2007 durchgeführte Umsatzsteuersonderprüfung erwähnt wird
und sich allein hierauf der spätere Hinweis beziehen dürfte, dass die D „seitdem“
nicht mehr erreichbar gewesen sei. Ein weiterer Rückumschlag vom 22.11.2007
befindet sich in der Akte betreffend die Umsatzsteuervoranmeldungen.
Damit bezieht sich das festgestellte Datum der fehlenden Erreichbarkeit allerdings
auf einen Zeitpunkt nach Ausstellung der hier in Rede stehenden Rechnungen
(13.04., 27.04. und 04.05.2007).
Hinsichtlich der in den Rechnungen ebenso wie im Handelsregister als
Geschäftsführerin bezeichneten K ergibt sich aus der im gerichtlichen Verfahren
eingereichten Meldeabfrage vom 05.01.2007 (Sonderband Gerichtsakte Bl. 32) eine
Abmeldung „unbekannt“ zum 01.10.2006. Indes befindet sich in einem in der
Haftungsakte D (H) abgelegten Hefter eine weitere Meldeabfrage vom 07.11.2007
betreffend K, wonach diese vom 31.01.2007 bis zum 29.04.2007 in DD gemeldet,
aber im Anschluss ab 29.04.2007 (und damit vor dem Datum der letzten mit ihrer
Unterschrift versehenen Rechnung) unbekannt verzogen war.
Schließlich
hat
sich
im
Rahmen
der
Überprüfung
der
ebenfalls
streitgegenständlichen Rechnungen der C GmbH herausgestellt, dass Letztere in
Rechnungen ab dem 12.06.2007 Steuernummer, USt-ID-Nummer und die
Handelsregisternummer der D verwendet hat.
Die Firma D wurde im April 2010 als vermögenslos gelöscht.
(3) Die Feststellungen der Steuerfahndung B betr. die (nach Ablehnung einer
Insolvenzeröffnung mangels Masse im April 2010 im November 2014 als
vermögenslos gelöschte, seit … 01.2009 als EE bzw. EE GmbH auftretende) Firma
C beruhen im Wesentlichen auf Erklärungen, die der seinerzeit Beschuldigte und seit
05.04.2007 im Handelsregister als Geschäftsführer der C eingetragene J im Rahmen
seiner Beschuldigtenvernehmungen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der
Steuerfahndung B wegen Umsatzsteuerhinterziehung zugunsten der C GmbH (…)
bzw. in Schreiben gegenüber dem Finanzamt für Körperschaften II B abgegeben hat.
Im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 15.02.2011 (Sonderband
Gerichtsakte Bl. 25 f.) hatte er allein erklärt, seinerzeit eine Tätigkeit mit der Firma C
im Textilhandel geplant zu haben. Weitergehend hatte er im Rahmen seiner
Beschuldigtenvernehmung vom 03.11.2010 (Sonderband Gerichtsakte Bl. 34 ff.
nebst Fragenkatalog sowie Schreiben J vom 22.02.2008 und vom 19.02.2008)
vorgetragen, der vormals als Geschäftsführer tätige (und im Handelsregister
eingetragene) H habe ihm die Firma übertragen, allerdings ohne ihm die
Geschäftsräume zu überlassen (das Ladenlokal sei einem Inder übergeben worden)
oder Geschäftsunterlagen zu übergeben (Letztere sollten sich bei der
Staatsanwaltschaft befunden haben), weshalb er, J, nicht für die Firma habe tätig
werden können. Ab September 2007 habe er schon wegen der schweren Krankheit
seiner (später verstorbenen) Tochter dort nicht arbeiten können. Allerdings habe er z.
T. aus Gefälligkeit Unterschriften unter Rechnungen geleistet, u. a. unter eine
Rechnung der Firma C vom 15.07.2008 (die hier nicht im Streit ist und ausweislich
der unter der Schwärzung im Fragenkatalog erkennbaren Firma nicht an den Kläger
gerichtet war – s. auch ungeschwärzt in der Strafakte J Band I Bl. 118).
Nach der Wiedergabe in dem (in der Strafakte abgelegten) Gutachten des
Insolvenzverwalters FF über das Vermögen der EE GmbH vom 13.04.2010 hatte J
gegenüber dem Insolvenzverwalter erklärt, das von H übernommene Unternehmen
bereits 2 Monate nach der Übernahme eingestellt zu haben. Für diesen Zeitraum
hätte er Waren von einem Bekannten bezogen, an den er „die nicht veräußerte
Ware“ wieder zurückgegeben habe.
(bb) Die aufgezeigten Ermittlungsergebnisse betreffend die E zeigen äußerst
ungewöhnliche Geschäftsverläufe in Bezug auf die häufigen Wechsel der
Geschäftsführer, Wechsel der Firmenbezeichnung und der Geschäftsgegenstände.
Dies in Verbindung mit der Aufnahme eines Gaststättenbetriebs in Q vor Erstellung
der hier in Rede stehenden drei Rechnungen (vom 03.09., 22.10. und 11.11.2009)
sowie der Tatsache, dass den – wenn auch erst im Rahmen einer
Umsatzsteuernachschau des Folgejahres befragten - Anwohnern des an der
späteren Geschäftsanschrift gelegenen Mehrfamilienhauses die Firma nicht bekannt
war, rechtfertigt weitergehende Anforderungen an die Darlegung der Lieferung von
Textilien.
Für die Lieferungen der D gilt Entsprechendes aufgrund der bei dieser Firma in
früherer Zeit festgestellten mangelnden Übereinstimmung zwischen Eingangs- und
Ausgangsbelegen sowie der sich aus den Steuerakten und den die Firma
betreffenden
Ermittlungsunterlagen
ergebenden
Anhaltspunkten
für
die
Unzuverlässigkeit der für die Firma verantwortlichen Geschäftsführerin zumindest in
Bezug auf melderechtliche Anforderungen. Auch die Verwicklung der Firma bzw. der
für sie handelnden Personen in Geschehnisse, die Anlass zu Ermittlungen wegen
des Verdachts eines Umsatzssteuerkarussels mit medizinischen Schnelltests
begründet haben, bietet Anlass, in Bezug auf die im Streitfall in Rede stehenden
Rechnungen substantiierte Darlegungen dafür zu verlangen, dass die in Rechnung
gestellten Leistungen erbracht wurden.
Hinsichtlich der C vermag sich das Gericht ohne die unmittelbare Vernehmung des
Zeugen J zwar keine vollständige Überzeugung von der fehlenden Geschäftstätigkeit
mit der genannten Firma in dem für die hier in Rede stehenden Rechnungen
maßgeblichen Jahr 2007 zu bilden. Ebenso wenig kann sich das Gericht
Feststellungen des gegen J ergangenen Strafurteils zu Eigen machen. Das
Strafverfahren war im Hinblick auf den Verdacht der Umsatzsteuerhinterziehung
2007 am 27.09.2012 gem. § 170 Abs.2 StPO - und betr. Umsatzsteuer Juli/August
2008 sowie Januar 2009 gem. § 154 StPO - eingestellt worden (Strafakte II Bl. 127
ff., 129). Wegen Umsatzsteuerhinterziehung betreffend die Voranmeldungszeiträume
September bis Dezember 2008 erging am 30.05.2013 ein Strafbefehl. Nach einem
auf das Strafmaß (bzw. die Höhe des Tagessatzes) beschränkten Einspruch erfolgte
am 02.09.2013 eine (weitere) Einstellung gem. 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich der
Umsatzsteuervoranmeldungen für November und Dezember 2008 und sodann in
Bezug auf die verbleibende Hinterziehung der für September und Oktober 2008
voranzumeldenden Steuern eine (rechtskräftig gewordene) Verurteilung durch das
AG-1 – A - (Strafakte II Bl. 151 ff., 192 ff.). Der Tatvorwurf lautete dahingehend, dass
J gem. § 14c UStG geschuldete Umsatzsteuer nicht erklärt hat. Dem lag die
Feststellung zugrunde, dass J während der Zeit seiner Geschäftsführertätigkeit und
darüber hinaus Rechnungen unter dem Namen der C GmbH mit gesondertem
Umsatzsteuerausweis erteilt hatte, denen eine Leistungserbringung nicht zugrunde
lag.
Jenseits der möglichen
Überzeugungsbildung geben die
schriftlichen
Vernehmungsprotokolle ebenso wie der der Verurteilung zugrunde liegende
Sachverhalt für das Jahr 2008 aber Anhaltspunkte für Zweifel, die eine substantiierte
Darlegung zu der Durchführung der in Rechnung gestellten Lieferungen erfordert.
Den Inhalt der schriftlichen Vernehmung als Anlass für eine Darlegungspflicht zu
nehmen, verbietet der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ebenso
wenig wie die Verwertung beigezogener Akten (vgl. Seer in: Tipke/Kruse FGO § 81
Lfg. Okt. 2014 Tz. 29). Der Senat beschränkt sich auf diese Form der Verwertung,
ohne dem Vernehmungsprotokoll Beweiswert für eine Überzeugungsbildung
beizumessen. Von dem Versuch, den zunächst von Amts wegen geladenen, aber
nicht erschienenen Zeugen J zwecks Durchführung einer unmittelbaren Vernehmung
zu erreichen, nimmt der Senat Abstand. Die Beteiligten sind auf diese Möglichkeit in
der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden.
Für die Würdigung ist sowohl hinsichtlich der Rechnungen der Firma D als auch
hinsichtlich der Rechnungen der Firmen E und C GmbH in besonderer Weise zu
beachten, dass die vorliegenden Rechnungen ausnahmslos eine nur äußerst vage
Beschreibung des Gegenstands der Lieferung beinhalten. Mangels Angaben betr.
Artikelnummer, Hersteller, etwaigen Produkteigennamen oder näherer Beschreibung
der Ware nach Größe oder Material oder Schnittbeschaffenheit (Letzteres mit
Ausnahme der vereinzelt erwähnten Tops bzw. Capri-Hosen) ist eine
Wiedererkennbarkeit und Nachverfolgbarkeit der Waren bzw. ein Abgleich mit
etwaigen Ausgangsrechnungen unmöglich.
Spätestens dies in Verbindung mit den vorstehend aufgezeigten objektiven
Unregelmäßigkeiten in der Sphäre der Rechnungsaussteller macht substantiierte
Darlegungen des Klägers zu der Durchführung der in Rechnung gestellten
Lieferungen erforderlich.
Ohne weitergehende Darlegungen und Nachweise kann weder die Lieferung der in
Rechnung gestellten Waren gerade von den Rechnungsausstellern noch allgemein
die Lieferung der nämlichen von der Rechnung erfassten Waren – sei es auch von
dritter Seite - festgestellt werden.
Damit liegt nicht eine den Entscheidungen des EUGH C-18/13 bzw. C-324/11
vergleichbare Fallgestaltung vor, in der offenbar jeweils festgestellt worden war, dass
die Leistung zwar erbracht war, aber nicht von den Rechnungsausstellern geleistet
wurde.
Die für eine Leistungserbringung der in Rechnung gestellten Waren erforderlichen
Darlegungen ist der Kläger schuldig geblieben, weshalb er die Feststellungslast zu
tragen hat.
7. Auch der Hilfsantrag des Klägers hat keinen Erfolg.
a) Der auf §§ 163, 227 AO gestützte Antrag ist als Hilfsantrag statthaft.
b) Der Hilfsantrag führt indes nicht zum Erfolg der Klage.
(aa) Sowohl die Billigkeitsfestsetzung gem. § 163 AO als auch der Billigkeitserlass
gem. § 227 AO sind Ermessensentscheidungen, die gerichtlich gem. § 102 FGO nur
daraufhin überprüft werden können, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
überschritten worden sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der
Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.
Der Begriff der Unbilligkeit des § 163 AO ist mit dem des § 227 AO identisch. Die
Unbilligkeit kann sich entweder - wie im Streitfall allein geltend gemacht - aus der
Sache heraus ergeben oder ihren Grund in der Person des Steuerpflichtigen haben.
(bb) Der Senat legt den außergerichtlichen Antrag des Klägers, der sich nur
allgemein auf eine Billigkeitsentscheidung bezieht, als Antrag aus, der sowohl eine
Entscheidung gem. § 163 AO als auch eine Entscheidung gem. § 227 AO umfasst.
Er legt weiter den Ablehnungsbescheid des Beklagten unbeschadet des in dem
Tenor lediglich erwähnten § 227 AO aufgrund der in den Gründen enthaltenen
Ausführungen auch zu § 163 AO als Entscheidung über beide Anspruchsgrundlagen
aus.
(cc) Aufgrund der identischen Tatbestandsvoraussetzungen des § 163 AO und des §
227 AO ist der Ablehnungsbescheid des Beklagten (in Gestalt der
Einspruchsentscheidung) nicht schon wegen Ermessensunterschreitung mit der
Begründung aufzuheben, dass der Beklagte – zu Unrecht - von einer materiellen
Prüfung des § 163 AO mit Hinweis auf die schon vorliegende Festsetzung
abgesehen hat; denn in der Sache hat er die Voraussetzungen des § 163 AO für
eine Billigkeitsentscheidung im Rahmen der Prüfung des § 227 AO erwogen.
Auch liegt ein Ermessensfehler nicht deshalb vor, weil der Beklagte zu Unrecht im
Rahmen des geltend gemachten sachlichen Billigkeitsgrundes den Gesichtspunkt
der Erlassbedürftigkeit angeführt hat, der grundsätzlich nur im Rahmen einer
Billigkeitsentscheidung aus persönlichen Gründen relevant ist; denn die von dem
Beklagten für bzw. hier gegen den Aspekt der Erlasswürdigkeit angeführten
Gesichtspunkte sind solche, die auch im Rahmen der Prüfung einer
Billigkeitsentscheidung aus sachlichen Gründen relevant sind.
(dd) Der Beklagte hat im Ergebnis zu Recht einen Erlass bzw. eine abweichende
Festsetzung aus Billigkeitsgründen abgelehnt.
Im Streitfall mangelt es an einem eine Billigkeitsentscheidung rechtfertigenden
Vertrauenstatbestand. Das Ermessen des Beklagten war im Ergebnis auf Null
reduziert, da eine andere Entscheidung nach Würdigung der Gesamtumstände nicht
in Betracht kam.
Soweit es schon an den Formalien einer Rechnung wie der Angabe des
Leistungszeitpunkts und der hinreichenden Bezeichnung des Leistungsgegenstands
fehlt, kommt die Inanspruchnahme von Vertrauensschutz nicht in Betracht. Anders
als hinsichtlich der Frage der inhaltlichen Richtigkeit von Rechnungsangaben ist ein
Vertrauenstatbestand hinsichtlich objektiv fehlender Angaben nicht ersichtlich (s. a.
BFH Urteil vom 08.10.2008 V R 63/07, BFH/NV 2009, 1473, 1477 Tz. 68 Juris zu
fehlenden Angaben zur Leistungsbeschreibung).
Auch in Bezug auf die Versagung des Vorsteuerabzugs wegen unzutreffender
Steuernummer bzw. USt-ID-Nummer in den Rechnungen der Firma C GmbH ab
12.06.2007 liegt ein Vertrauenstatbestand schon wegen der dargelegten
Erkennbarkeit der Fehlerhaftigkeit der Rechnungsangaben nicht vor.
Für die Erkennbarkeit und den Anlass zur genaueren Überprüfung der Rechnungen
ist auch zu beachten, dass die Rechnungen ab Juni 2007 ersichtlich ein anderes
Erscheinungsbild aufwiesen, kein Geschäftsführer mehr genannt wurde, zudem die
Unterschriften (abgesehen von der Rechnung vom 15.12.2007, auf der sich keine
Unterschrift befindet) deutlich von den bisherigen Unterschriften auch unter den
beiden Rechnungen von Mai 2007 (die schon J als Geschäftsführer auswiesen)
abwichen.
Ebenso wenig kann der Kläger insoweit Vertrauensschutz für sich in Anspruch
nehmen, als die Voraussetzungen für den Vorsteueranspruch mangels Nachweises
der Lieferung der in Rechnung gestellten Waren fehlen. Dem Kläger musste
aufgrund der vagen Warenbeschreibungen in den Rechnungen klar sein, dass eine
Identifizierung der Herkunft der Ware bzw. Zuordnung zu der Firma des
Rechnungsausstellers nicht möglich war. Hinsichtlich der Rechnungen der Firmen D
und C gilt dies in besonderem Maße angesichts der Tatsache, dass jedenfalls zu
diesen Firmen der Kontakt nur außerhalb des auf den Rechnungen angegebenen
Geschäftssitzes stattgefunden hat. Für alle in Rede stehenden Rechnungen gilt
zudem, dass für den Kläger angesichts der ausnahmslos erfolgten Barzahlung der
einzelnen und erst recht insgesamt hohen Rechnungsbeträge eine besondere
Obliegenheit bestand, sich der Richtigkeit der Rechnungsangaben und der Lieferung
durch den Rechnungsaussteller zu vergewissern. Dies hat der Kläger versäumt.
II.
Die Nebenentscheidungen
Finanzgerichtsordnung.
beruhen
auf
§§
135
Abs.1,
115
Abs.2

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