Das Nischendasein der Homöosiniatrie - NAV-Virchow-Bund
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Das Nischendasein der Homöosiniatrie - NAV-Virchow-Bund
A b r e c h n u n g s t i p p s IG e L 36 der niedergelassene arzt 4/2012 Synergistische Kombination von Akupunktur und Neuraltherapie Das Nischendasein der Homöosiniatrie Akupunktur wird von relativ vielen Hausärzten als IGeL angeboten. Zu Unrecht weniger bekannt ist die Homöosiniatrie. Das relative „Nischen dasein“ führt die Homöosiniatrie eher bei Hausärzten als bei deren Patienten. Homöopathie erfreut sich wie die Aku punktur bei den Patienten und Haus ärzten großer Beliebtheit. Ist Akupunktur häufig bei Patienten mit Unverträglichkeiten gegen normale Schmerzmedikamente angezeigt, können mit Homöosiniatrie sogar Patienten, die auf eine herkömmliche Akupunktur nur unzureichend ansprechen, also sogenannte „reaktionsschwache“ Patienten, erfolgreich behandelt werden. eides in einer Therapieform kombiniert, ist aber nur bei relativ wenigen Spezialisten zu finden. Manche Patienten gehen deshalb „zwangsweise“ zum Heilpraktiker. Homöosiniatrie weist eine Verwandtschaft zur Neuraltherapie auf. Sie ist aber übergreifender: Homöosiniatrie ist die synergistische Kombination von Lokal- und Fernwirkung der Akupunktur mit regulativen Wirkungen einer Neuraltherapie und der Wirkung des homöopathischen Medikamentes. B Anstelle der Akupunkturnadeln werden feine Kanülen (z.B. 20-er-Kanülen) verwendet. Eine geringe Menge des Homöopathikums (meist etwa 0,1 ml) wird in die Akupunkturpunkte subkutan injiziert. Die Nadel wird gleich wieder entfernt. Meist sind bis zu einer deutlichen Schmerzlinderung zwischen acht und zehn Einzelsitzungen mit einer Frequenz von zwei- bis dreimal wöchentlich nötig. „Injektionsakupunktur“ Homöosiniatrie kann oft mit Eigenbluttherapie unter Zusatz eines homöopathischen Medikamentes sinnvoll ergänzt werden. Gegebenenfalls ist auch eine Ergänzung durch Nahrungsergänzungsmittel angezeigt. Man spricht auch von einer „Injektionsakupunktur“. In die Akupunkturpunkte wird ein Homöopathikum injiziert, wodurch sich Quaddeln bilden. Die Quaddeln bewirken eine lang anhaltende (bis zu zwei Tagen) Stimulierung der Akupunkturpunkte. Im Gegensatz zur klassischen Nadelakupunktur, bei der die Nadeln eine gewisse Zeit in der Einstich stelle verbleiben, wird bei der Homöosiniatrie die Nadel gleich wieder entfernt. Indikationen In der hausärztlichen Praxis hat sich Homöosiniatrie zum Beispiel bei HWSund LWS-Syndrom, Gelenkerkrankungen wie beispielsweise rheumatoider Arthritis, Durchblutungsstörungen, Herzinsuffizienz, Angina pectoris, Kopfschmerzen, Reizmagen, Reizdarm oder bei Erschöpfungszuständen bewährt. Durchführung Kombinationen Abrechnung Die Beratung zur Homöosiniatrie ist mit Nr. 1 GOÄ (Beratung, 2,3-fach 10,72 Euro) berechenbar. Hier kann gegebenenfalls (Dauer über 10 Minuten und ohne Ansatz der Homöosiniatrie-Behandlung oder Eigenblutbehandlung in derselben Sitzung) auch Nr. 3 GOÄ angesetzt werden (2,3-fach 20,11 Euro). Für die körperliche Untersuchung zur Durchführung der Homöosiniatrie- Behandlung ist meist Nr. 5 GOÄ (symptombezogene Untersuchung, 2,3-fach 10,72 Euro) zutreffend, da der Status des Stütz- und Bewegungsapparates nach Nr. 7 GOÄ (2,3-fach 21,45 Euro) aktuell vorliegt. Wichtig • Homöosiniatrie kann in der hausärzt lichen Praxis bei vielen Indikationen erfolgreich angewendet werden • Als „Injektionsakupunktur“ wirkt sie oft auch dann, wenn Patienten auf die klassische Nadelakupunktur nur unzureichend ansprechen • Oft ist eine Ergänzung mit Eigen bluttherapie angezeigt • Abgerechnet werden in der Regel die Nrn. 1 und 5 GOÄ für die Beratung und Untersuchung, die Nr. 268 GOÄ für die homöosiniatrische Behandlung je Sit zung, gegebenenfalls ergänzt durch die Nr. 284 GOÄ für die Eigenblutbehand lung Die Homöosiniatrie-Sitzung selber wird meist mit der Nr. 268 GOÄ (medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich mehrerer Körperregionen, 2,3-fach 17,43 Euro) abgerechnet. Eine ergänzende Eigenbluttherapie wird mit der Nr. 284 GOÄ (Eigenbluteinspritzung, einschließlich Blutentnahme, 2,3fach 12,07 Euro) abgerechnet. Berechenbare Sachkosten fallen in der Regel nicht an, Einmalspritzen und Einmalkanülen sind gemäß § 10 GOÄ ausdrücklich nicht berechenbar, die verwendeten Medikamente sind zu preiswert für eine Berechnung nach § 10 GOÄ. Hier besteht die Alternative der Rezeptierung. Alle Tipps mit Stichwort-Suchfunktion und Archiv finden Sie auch unter www.abrechnungstipps.de – kostenlos!