Das Nischendasein der Homöosiniatrie - NAV-Virchow-Bund

Transcrição

Das Nischendasein der Homöosiniatrie - NAV-Virchow-Bund
A b r e c h n u n g s t i p p s IG e L
36
der niedergelassene arzt 4/2012
Synergistische Kombination von Akupunktur und Neuraltherapie
Das Nischendasein der Homöosiniatrie
Akupunktur wird von relativ vielen
Hausärzten als IGeL angeboten. Zu
Unrecht weniger bekannt ist die
Homöosiniatrie. Das relative „Nischen­
dasein“ führt die Homöosiniatrie eher
bei Hausärzten als bei deren Patienten.
Homöopathie erfreut sich wie die Aku­
punktur bei den Patienten und Haus­
ärzten großer Beliebtheit.
Ist Akupunktur häufig bei Patienten mit
Unverträglichkeiten gegen normale
Schmerzmedikamente angezeigt, können
mit Homöosiniatrie sogar Patienten, die auf
eine herkömmliche Akupunktur nur unzureichend ansprechen, also sogenannte
„reaktionsschwache“ Patienten, erfolgreich
behandelt werden.
eides in einer Therapieform kombiniert,
ist aber nur bei relativ wenigen Spezialisten zu finden. Manche Patienten gehen
deshalb „zwangsweise“ zum Heilpraktiker.
Homöosiniatrie weist eine Verwandtschaft zur Neuraltherapie auf. Sie ist aber
übergreifender: Homöosiniatrie ist die synergistische Kombination von Lokal- und
Fernwirkung der Akupunktur mit regulativen Wirkungen einer Neuraltherapie und
der Wirkung des homöopathischen Medikamentes.
B
Anstelle der Akupunkturnadeln werden
feine Kanülen (z.B. 20-er-Kanülen) verwendet. Eine geringe Menge des Homöopathikums (meist etwa 0,1 ml) wird in die
Akupunkturpunkte subkutan injiziert. Die
Nadel wird gleich wieder entfernt.
Meist sind bis zu einer deutlichen
Schmerzlinderung zwischen acht und zehn
Einzelsitzungen mit einer Frequenz von
zwei- bis dreimal wöchentlich nötig.
„Injektionsakupunktur“
Homöosiniatrie kann oft mit Eigenbluttherapie unter Zusatz eines homöopathischen
Medikamentes sinnvoll ergänzt werden.
Gegebenenfalls ist auch eine Ergänzung
durch Nahrungsergänzungsmittel angezeigt.
Man spricht auch von einer „Injektionsakupunktur“. In die Akupunkturpunkte wird
ein Homöopathikum injiziert, wodurch
sich Quaddeln bilden.
Die Quaddeln bewirken eine lang anhaltende (bis zu zwei Tagen) Stimulierung der
Akupunkturpunkte. Im Gegensatz zur klassischen Nadelakupunktur, bei der die
Nadeln eine gewisse Zeit in der Einstich­
stelle verbleiben, wird bei der Homöosiniatrie die Nadel gleich wieder entfernt.
Indikationen
In der hausärztlichen Praxis hat sich
Homöosiniatrie zum Beispiel bei HWSund LWS-Syndrom, Gelenkerkrankungen
wie beispielsweise rheumatoider Arthritis,
Durchblutungsstörungen, Herzinsuffizienz, Angina pectoris, Kopfschmerzen,
Reizmagen, Reizdarm oder bei Erschöpfungszuständen bewährt.
Durchführung
Kombinationen
Abrechnung
Die Beratung zur Homöosiniatrie ist mit
Nr. 1 GOÄ (Beratung, 2,3-fach 10,72 Euro)
berechenbar. Hier kann gegebenenfalls
(Dauer über 10 Minuten und ohne Ansatz
der Homöosiniatrie-Behandlung oder
Eigenblutbehandlung in derselben Sitzung)
auch Nr. 3 GOÄ angesetzt werden (2,3-fach
20,11 Euro).
Für die körperliche Untersuchung
zur Durchführung der Homöosiniatrie-­
Behandlung ist meist Nr. 5 GOÄ (symptombezogene Untersuchung, 2,3-fach
10,72 Euro) zutreffend, da der Status des
Stütz- und Bewegungsapparates nach Nr. 7
GOÄ (2,3-fach 21,45 Euro) aktuell vorliegt.
Wichtig
• Homöosiniatrie kann in der hausärzt­
lichen Praxis bei vielen Indikationen
erfolgreich angewendet werden
• Als „Injektionsakupunktur“ wirkt sie
oft auch dann, wenn Patienten auf
die klassische Nadelakupunktur nur
­unzureichend ansprechen
• Oft ist eine Ergänzung mit Eigen­
bluttherapie angezeigt
• Abgerechnet werden in der Regel die
Nrn. 1 und 5 GOÄ für die Beratung und
Untersuchung, die Nr. 268 GOÄ für die
homöosiniatrische Behandlung je Sit­
zung, gegebenenfalls ergänzt durch die
Nr. 284 GOÄ für die Eigenblutbehand­
lung
Die Homöosiniatrie-Sitzung selber wird
meist mit der Nr. 268 GOÄ (medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich
mehrerer Körperregionen, 2,3-fach 17,43
Euro) abgerechnet.
Eine ergänzende Eigenbluttherapie wird
mit der Nr. 284 GOÄ (Eigenbluteinspritzung, einschließlich Blutentnahme, 2,3fach 12,07 Euro) abgerechnet.
Berechenbare Sachkosten fallen in der
Regel nicht an, Einmalspritzen und Einmalkanülen sind gemäß § 10 GOÄ ausdrücklich nicht berechenbar, die verwendeten
Medikamente sind zu preiswert für eine
Berechnung nach § 10 GOÄ. Hier besteht
die Alternative der Rezeptierung.
Alle Tipps mit Stichwort-Suchfunktion
und Archiv finden Sie auch unter
www.abrechnungstipps.de – kostenlos!