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UMSATZSTEUER UND STEUERSCHULDNERSCHAFT BEI BAULEISTUNGEN / GEBÄUDEREINIGUNG / LIEFERUNG VON METALLEN 1 Referenten: Dr. Lars JensenNissen Diplom-Volkswirt Steuerberater Steuerberater Hartmut Grund Steuerberater Steuerberater Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.) 2 Übersicht ■ Steuerschuldnerschaft der Umsatzsteuer ■ Bauleistungen im Rahmen des § 13b UStG ■ Wichtige Definitionen ■ Hintergrund und Entwicklung zu den Bauleistungen ■ Aktuelle Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen ■ Übersicht: Anwendung des § 13b UStG bei Bauleistungen ■ Leistungen bis zum 14.02.2014 ■ Leistungen vom 15.02.2014 bis zum 30.09.2014 ■ Leistungen ab dem 01.10.2014 ■ Definition Bauleistungen ■ Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen 3 Steuerschuldnerschaft der Umsatzsteuer Leistungserbringer Leistung Leistungsempfänger Grundsatz Ausnahme Leistungserbringer = Unternehmer Leistungsempfänger = Unternehmer schuldet die schuldet die Umsatzsteuer (§ 13a UStG) Umsatzsteuer (§ 13b UStG) Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) Beispiele (unter bestimmten Voraussetzungen) - Lieferung von Grundstücken - Bauleistungen - Reinigung von Gebäuden - Lieferung von Mobilfunkgeräten 4 Bauleistungen im Rahmen des § 13b UStG ■ Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gem. § 13b Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 S. 2 ff. UStG ■ Aufnahme der Bauleistungen in den Katalog des § 13b UStG zum 01.01.2004 ■ Handhabung der Steuerschuldumkehr nach § 13b UStG: Netto-Rechnung Bauleistender Bauträger Zahlung ohne USt VSt-Abzug, bei Verwendung der Bauleistung für Umsätze, die den VSt-Abzug nicht ausschließen Anmeldung und Abführung der USt kein VSt-Abzug, bei Verwendung der Bauleistung für Umsätze, die den VSt-Abzug ausschließen Finanzamt 5 Wichtige Definitionen ■ Bauleistender Unternehmer, der Bauwerke herstellt, ändert oder beseitigt Unternehmer, der auf einem seinem Auftraggeber gehörenden Grundstück baut ■ Bauträger Unternehmer, der auf seinem eigenen Grundstück baut ■ Lieferung (§ 3 I UStG) Unternehmer verschafft seinem Abnehmer die Verfügungsmacht an einem Gegenstand Unternehmer, der auf einem eigenen Grundstück ein Gebäude baut und dann Grundstück sowie Gebäude an einen Abnehmer übergibt (Bauträger). Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer noch Einfluss auf die Bauausführung - unabhängig vom Umfang - nehmen kann. ■ Werklieferung (§ 3 IV UStG) Unternehmer verschafft dem Abnehmer nicht nur die Verfügungsmacht an einem Gegenstand, sondern er nimmt zusätzlich auch noch eine Be- oder Verarbeitung eines fremden Gegenstandes vor. Unternehmer, der auf einem ihm nicht gehörenden Grundstück ein Gebäude baut und das Gebäude dem Grundstückseigentümer übergibt (Bauleistender). ■ Bauleistung (§ 13b II Nr. 4 UStG) Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. ■ Leistungserbringung Bauabnahme, ersatzweise Fertigstellung 6 Hintergrund und Entwicklung zu den Bauleistungen Rechtsauffassung Rechtsauffassung Finanzverwaltung - alt - Bundesfinanzhof Umkehr der Steuerschuldnerschaft, Umkehr der Steuerschuldnerschaft, wenn Leistungsempfänger nachhaltig wenn Leistungsempfänger die Bauleistung Bauleistungen erbringt! selbst für eine Bauleistung verwendet! Bauträger kann auch Bauleistender sein Bauträger kein Bauleistender mehr Nachhaltig Erbringung von Bauleistung Einzelfallbetrachtung, d. h. für jede bei Umsatzgrenze von 10% Bauleistung muss die Verwendung geprüft werden hohe Rechtssicherheit 7 wenig praxistauglich Hintergrund und Entwicklung zu den Bauleistungen - Anwendung des § 13b UStG Verwendungszweck Bauleistender Bauleistung Leistungsempfänger Bauleistung Bauträger Durch die BFH-Rechtsprechung von der Anwendung des § 13b UStG ausgenommen! Interne Zwecke Private Zwecke 8 Aktuelle Rechtsprechung / BMF-Schreiben / Gesetze ■ BFH-Urteil vom 22.08.2013, VR 37/10, BStBl II 2014, S. 128 Veröffentlichungsdatum auf der Homepage BFH: 27.11.2013 erschienen im BStBl: 14.02.2014 ■ BMF-Schreiben vom 05.02.2014, IV D 3 - S 7279/11/10002, BStBl 2014 I S. 233 erschienen im BStBl: 14.02.2014 ■ BMF-Schreiben vom 08.05.2014, IV D 3 - S 7279/11/10002-03, BStBl 2014 I S. 823 ■ BMF-Schreiben vom 31.07.2014, IV A 3 - S 0354/14/10001IV D 3 - S 7279/11/10002, BStBl 2014 I S. 1073 ■ BMF-Schreiben vom 26.09.2014, IV D 3 - S 7279/14/10002 ■ Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften Änderung der Rechtslage zum 01.10.2014 ■ Zollkodex-Anpassungsgesetz („Jahressteuergesetz 2015“) 9 Anwendung § 13b UStG bei Bauleistungen Vergangenheit Leistungen bis zum 14.02.2014 Nichtbeanstandungszeitraum Zukunft Leistungen ab dem 15.02.2014 und bis zum 30.09.2014 Anwendungszeitraum BFH-Urteil Leistungen ab dem 01.10.2014 Neues Bescheinigungsverfahren Ausführungen gelten analog für Gebäudereiniger! 10 Nichtbeanstandungszeitraum - Bauleistungen vor dem 15.02.2014 Handlungsmöglichkeiten Bauträger stellt keinen Antrag auf Erstattung der USt Nichtbeanstandung Bauträger stellt Antrag auf Erstattung der USt Bauleistender soll rückwirkend als Schuldner der USt herangezogen Halten die Vertragsparteien an der alten werden Verwaltungspraxis fest, wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, dass die Umkehr der Steuerschuldnerschaft beibehalten wird 11 Anwendung § 27 Abs. 19 UStG? Vertrauensschutz § 176 AO? Nichtbeanstandungszeitraum - Bauträger stellt keinen Antrag auf Erstattung der USt - Einvernehmen Problem: zwischen dem Bauleistenden und dem Bauträger, dass Wird von der Einvernehmlichkeit zu einem an der Abrechnung ohne Umsatzsteuer und der Steuer- späteren Zeitpunkt abgewichen, fällt nach schuld des Bauträgers für die Vergangenheit festgehalten Auffassung Finanzverwaltung auch wird Vertrauensschutz und Rechtssicherheit weg. führt zur Nichtbeanstandung durch die Finanzverwaltung Finanzverwaltung sichert in diesem Fall Rechtssicherheit und Vertrauensschutz zu Notwendigkeit der Rechnungsberichtigung besteht nicht Grund hierfür könnte bspw. die Insolvenz des Bauträgers sein und die Chance des Insolvenzverwalters auf Auszahlung der Umsatzsteuer 12 Nichtbeanstandungszeitraum - Bauträger stellt keinen Antrag auf Erstattung der USt - Anwendungsfälle Nichtbeanstandungsregel 1. Bauleistung wurde vor dem 15.02.2014 begonnen und auch abgeschlossen 2. Bauleistung wurde vor dem 15.02.2014 begonnen und nach dem 14.02.2014 abgeschlossen (auch hier lässt die Finanzverwaltung die Umkehr der Steuerschuldnerschaft noch zu) 3. Bauleistung wurde vor dem 15.02.2014 einvernehmlich unter Berücksichtigung der damaligen Verwaltungsauffassung mit USt abgerechnet, weil der Leistungsempfänger die 10 %-Grenze nicht überschritten hat, obwohl nach der BFH-Rechtsprechung der Leistungsempfänger Steuerschuldner gewesen wäre 13 Nichtbeanstandungszeitraum - Bauträger stellt Antrag auf Erstattung der USt Verwendungszweck Bauleistender Bauleistung Leistungsempfänger Bauleistung Bauträger Durch die BFH-Rechtsprechung von der Anwendung des § 13b UStG ausgenommen! Interne Zwecke Private Zwecke 14 Nichtbeanstandungszeitraum - Bauträger stellt Antrag auf Erstattung der USt Bauleistung gem. § 3 IV UStG Netto-Rechnung Bauleistender Steuerschuldner laut BFH-Urteil Zahlung ohne USt Bauträger Steuerschuldner nach der alten Verwaltungsauffassung Antrag auf Erstattung der abgeführten USt USt Kein VSt-Abzug, wenn die Bauleistungen für Umsätze verwendet werden, die den VSt-Abzug ausschließen FA des Bauträgers 15 Nichtbeanstandungszeitraum - Bauträger stellt Antrag auf Erstattung der USt - Bauträger Bauleistender § 27 Abs. 19 UStG BMF v. 31.07.2014 Ermittlung Umsätze an den Bauträger = Mitwirkungspflicht Bauträger Finanzamt des Bauträgers 16 Antrag auf Erstattung der Umsatzsteuer Information Vertrauensschutz? Information + Umsatzsteuerfestsetzung Finanzamt des Bauleistenden Nichtbeanstandungszeitraum - Rückwirkende Einschränkung des Vertrauensschutzes Antrag Bauträger auf Erstattung der USt Mitwirkungspflicht des Bauträgers Zustimmung durch Finanzamt, wenn Bauträger folgende Mitwirkungspflichten erfüllt (§168 S. 2 AO, §§ 90, 93 Abs. 1 AO, BMF v. 31.07.2014) 17 - Name, Anschrift, Steuernummer des leistenden Unternehmens - Rechnungsdatum, Rechnungsnummer, Bezeichnung der erbrachten Leistung, Entgelt, Zeitpunkt der Zahlung und/oder Schlusszahlung - Zeitpunkt und Höhe der geleisteten Anzahlungen oder Teilzahlungen, Rechnungsdatum und Rechnungsnummer - Zuordnung der bezogenen Bauleistung zu dem jeweiligen Ausgangsumsatz als objektbezogener Nachweis, dass Eingangsleistung nicht aus Erbringung von selbst erbrachten Bauleistungen verwendet wurde Nichtbeanstandungszeitraum - Rückwirkende Einschränkung des Vertrauensschutzes Information und Steuerfestsetzung beim Bauleistenden Bauleistender ist zwingend durch die Finanzbehörde zu informieren, und bei ihm ist eine Änderung der Steuerfestsetzung vorzunehmen, wenn Leistungsempfänger die Erstattung beantragt hat: - Information, inwieweit Bauleistender nunmehr schuldet - Information, dass eine Änderung der Steuerfestsetzung beabsichtigt ist - Information, dass er seine Umsatzsteuerschuld durch Abtretung seiner Forderung gegen den Leistungsempfänger erfüllen kann Vertrauensschutzregelung §176 AO soll dem nicht entgegenstehen - Vertrauensschutz gem. § 176 AO bedeutet: Änderung oder Aufhebung Steuerbescheid darf nicht zu Ungunsten des Steuerpflichtigen erfolgen, wenn eine allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundes vom BFH als rechtswidrig eingestuft wurde könnte u.E. vorliegen Erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die rückwirkende Einschränkung des Vertrauensschutzes!!! 18 Nichtbeanstandungszeitraum - Abtretung der Umsatzsteuerforderung Bauleistender soll durch Abtretung seines ihm gegen den Bauträger zustehenden Anspruchs auf Zahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt mit befreiender Wirkung auf seine USt-Schuld leisten können Leistung an Zahlung statt! Forderung? Voraussetzung (§ 27 Abs. 19 S.4 UStG) - Ausstellung einer Rechnung mit offenem USt- Ausweis - wirksame Abtretung der Forderung an das Finanzamt - Anzeige der Abtretung gegenüber dem Bauträger - Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Bauleistenden Problem 19 - zivilrechtlicher Anspruch Bauleistender gegen den Bauträger? - Verjährung eines zivilrechtlichen Anspruchs? - Aufhebung eines etwaigen Vertrauensschutzes beim Bauleistenden! - Insolvenz des Bauträgers! Bauleistender Bauträger Verbindlichkeit Abtretung Finanzamt Nichtbeanstandungszeitraum Verzinsung - Bauträger stellt Antrag auf Erstattung Bauleistender Bauträger Zinslauf auf nachträglich geänderte Zinslauf beginnt 15 Monate USt-Festsetzung beginnt erst 15 nach Ablauf des KJ, für das die Monate nach Ablauf des KJ, in dem USt festgesetzt wurde der Antrag durch den Bauträger (§ 233a Abs. 2 AO) gestellt wurde (§ 233a Abs. 2a AO) Zinsvorteil Zinslauf fällt auseinander 20 Nichtbeanstandungszeitraum - Handlungsempfehlung Bauleistender Bauleistender sollte prüfen, ob Rechnung zu berichtigen! Vertrauensschutz gem. § 176 AO aufgrund der Neuregelung in § 27 Abs. 19 UStG? Bauleistender sollte zum Bauträger Kontakt aufnehmen! ■ Einvernehmen mit dem Bauträger Schriftliche Vereinbarung über Einvernehmen + Schadenersatz bei späterer Abweichung kein weiterer Handlungsbedarf ■ Kein Einvernehmen mit dem Bauträger + Bauträger beantragt Rückerstattung der USt vom FA Überprüfung der vertraglichen Vereinbarung + Geltendmachung der USt zzgl. Zinsen beim Bauträger Rechnungskorrektur vermeiden (wegen Vertrauensschutz) Keine vorschnellen Rechnungskorrekturen durch den Bauleistenden! ODER: Rechnungskorrektur + Abtretungsverfahren (Folie 19) kein Vertrauensschutz mehr ■ Gegen Änderungsbescheid Einspruch einlegen, ggf. Aussetzung der Vollziehung beantragen 21 Nichtbeanstandungszeitraum - Handlungsempfehlung Bauträger Bauträger hat ein Interesse an der Beantragung auf Rückerstattung der Umsatzsteuer, wenn er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war (Ausführung steuerfreier Ausgangsumsätze) und ■ zivilrechtlich keine Erstattungspflicht gegenüber dem Bauleistenden vorliegt, ■ der Vertrag zwar eine Erstattungspflicht gegenüber dem Bauleistenden vorsieht, aber ein Zins- bzw. Liquiditätsvorteil erzielt werden kann, ■ Bauleistender die Umsatzsteuer verlangt ( zivilrechtlichen Anspruch aus den vertraglichen Vereinbarungen prüfen) dann Bauträger sollte Rückerstattung der Umsatzsteuer beantragen und Liquiditätsvorsorge für eine etwaige Zahlung an den Bauleistenden treffen! Keine einvernehmliche Regelung mit dem Bauleistenden treffen! 22 Anwendungszeitraum BFH-Urteil - Bauleistung zwischen 15.02.2014 und 30.09.2014 - Umkehr der Steuerschuldnerschaft Bauleistung i. S. d. § 13b UStG liegt nur vor, wenn der Leistungsempfänger mit der bezogenen Bauleistung seinerseits eine Bauleistung erbringt BFH-Rechtsprechung ist zwingend anwendbar! Nachweisführung Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Steuerschuldumkehr erfüllt sind, sollte mit allen geeigneten Belegen und Beweismitteln geführt werden! - Freistellungsbescheinigung i. S. d. § 48b EStG soll nur indizielle Wirkung zukommen - Schriftliche Bestätigung des Leistungsempfängers an den Bauleistenden über die Verwendung der Bauleistung für eigene Bauleistungen 23 Anwendungszeitraum BFH-Urteil - Bauleistung zwischen 15.02.2014 und 30.09.2014 Verwendungszweck Bauleistender Bauleistung Leistungsempfänger Bauleistung Bauträger Durch die BFH-Rechtsprechung von der Anwendung des § 13b UStG ausgenommen! Interne Zwecke Private Zwecke 24 Bescheinigung Leistungsempfänger Name und Anschrift: ……………………………………………………………………….. ……………………………………………………………………….. Konkrete Benennung des Bauvorhabens: …………………………………………………………………………………………… Hiermit wird bescheinigt, dass wir die seitens der Firma …………………………… für den obigen Auftrag an uns erbrachten Bauleistungen unsererseits zur Erbringung einer Bauleistung verwenden. Wir treten gegenüber unserem Leistungsempfänger als Bauleistender auf. Die vorgelegte Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG gilt ausdrücklich für diesen Auftrag. Die Vorschrift des § 13b UStG hinsichtlich des Übergangs der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger findet für diesen Auftrag Anwendung. …………………., den …………………………….. ………………………………………………………………………. 25 Anwendungszeitraum BFH-Urteil Anzahlungs- und Schlussrechnung Bauvorhaben, die nach dem 14.02.2014 fertig gestellt werden, für die aber vor dem 15.02.2014 Anzahlungsrechnungen ohne USt-Ausweis gestellt wurden (BMF-Schreiben vom 08.05.2014): Vereinfachungsregel I Bauleistender kann in der Schlussrechnung die Umsatzsteuer auf den Gesamtbetrag nachbelasten! Geleistete Anzahlungen sind in der Schlussrechnung nur mit ihrem Nettobetrag (ohne USt) anzurechnen USt auf Gesamtentgelt ist im Voranmeldungszeitraum anzumelden, in dem die Leistung erbracht wurde Leistungsempfänger hat im selben Voranmeldungszeitraum die bisher abgeführte USt auf die Anzahlung zu berichtigen Vereinfachungsregel II Ist der Leistungsempfänger zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, kann in der Schlussrechnung auch nur das Entgelt zugrunde gelegt werden, das nach dem 14.02.2014 vereinnahmt wurde, sofern die vorher geleisteten Anzahlungen vom Leistungsempfänger zutreffend versteuert wurden. 26 Anwendungszeitraum BFH-Urteil Anzahlungs- und Schlussrechnung Beispiel zur Vereinfachungsregel I Bauleistender Bauleistung Bauträger kein VSt-Abzug Anzahlungsrechnung 08/2013 Schlussrechnung 05/2014 Schlussrechnung ausgeführte Bauleistung USt 19% ./. Auszahlung - netto noch zu zahlen 50.000 EUR 9.500 EUR 59.500 EUR ./. 20.000 EUR 39.500 EUR Bauleistender schuldet 9.500 EUR USt an Fiskus Bauträger muss 3.800 EUR USt korrigieren (19% auf 20.000 EUR) 27 Anwendungszeitraum BFH-Urteil Anzahlungs- und Schlussrechnung Beispiel zur Vereinfachungsregel II Bauleistender Bauleistung Anzahlungsrechnung 08/2013 Schlussrechnung 05/2014 Schlussrechnung ausgeführte Bauleistung ./. abzüglich Auszahlung + USt 19% noch zu zahlen 50.000 EUR ./.20.000 EUR 30.000 EUR 5.700 EUR 35.700 EUR Bauleistender schuldet 5.700 EUR USt an Fiskus 28 Bauträger kein VSt-Abzug Anwendungszeitraum BFH-Urteil Anzahlungs- und Schlussrechnung Beispiel zur Nichtbeanstandungsregel Bauleistender Bauleistung Bauträger kein VSt-Abzug Anzahlungsrechnung 08/2013 Schlussrechnung 05/2014 Schlussrechnung ausgeführte Bauleistung ./. abzüglich Anzahlung noch zu zahlen 50.000 EUR ./. 20.000 EUR 30.000 EUR In der Rechnung ist ein Passus aufzunehmen, wonach beide Parteien einvernehmlich davon ausgehen, dass der Bauträger in Übereinstimmung mit der bisherigen Verwaltungsauffassung Steuerschuldner der Schlussrechnung ist. 29 Neues Bescheinigungsverfahren Bauleistung ab dem 01.10.2014 Umkehr der Steuerschuldnerschaft Neuregelung des §13b Abs. 5 S. 2 UStG n. F. findet zwingend Anwendung - es ist nicht entscheidend, ob der Leistungsempfänger die bezogene Bauleistung konkret für eine Bauleistung verwendet - es ist entscheidend, dass der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen (Gebäudereinigung) erbringt mindestens 10% des Weltumsatzes werden als Bauleistung (Gebäudereinigung) erbracht (A. 13b.3 Abs. 2 UStAE) Nachweisführung - Bescheinigungsverfahren (§ 13b Abs. 5 S. 2 UStG, A 13b.3 UStAE) Umkehr der Steuerschuldnerschaft kommt nur noch in Betracht, wenn Leistungsempfänger von seinem Finanzamt im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige und auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung USt 1 TG erhalten und dem Leistungserbringer vorgelegt hat! Bescheinigung ist längstens auf 3 Jahre befristet. Kann nur mit Wirkung für die Zukunft vom Finanzamt widerrufen werden Rechtssicherheit! 30 Neues Bescheinigungsverfahren Bauleistung ab dem 01.10.2014 Verwendungszweck Bauleistender Bauleistung Leistungsempfänger Anwendung § 13b UStG, wenn Leistungsempfänger Bescheinigung USt 1 TG vorlegt! Bauleistung Interne Zwecke Private Zwecke 31 Neues Bescheinigungsverfahren Bauleistung ab dem 01.10.2014 32 Neues Bescheinigungsverfahren Bauleistung ab dem 01.10.2014 Neue Nichtbeanstandungsregel Abrechnung ohne Umsatzsteuer mit Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger wird auch in Zweifelsfällen nicht beanstandet, wenn beide Parteien übereinstimmend von dieser Behandlung ausgegangen sind und es zu keinen Steuerausfällen gekommen ist (§13b Abs. 5 S. 7 UStG). Problem: Bauleistender kann nicht erkennen, ob Leistungsempfänger seinen steuerlichen Pflichten nachgekommen ist Schriftliche Dokumentation, dass Beteiligte übereinstimmend von der Umkehr der Steuerschuldnerschaft ausgegangen sind Vertragliche Vereinbarung, dass Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger noch zu entrichten ist, wenn das Finanzamt den Vorgang umqualifiziert 33 Neues Bescheinigungsverfahren Anzahlungs- und Schlussrechnung Bauvorhaben, die nach dem 30.09.2014 fertig gestellt wurden, für die aber vor dem 01.10.2014 eine Abschlagsrechnung ausgestellt wurde Variante I = Leistungsempfänger ist zum Zeitpunkt der Leistungserbringung Steuerschuldner Bauleistung Bauleistender Anzahlungsrechnung 05/2014 Bauleistender verwendet bezogene Bauleistung nicht zur Erbringung derartiger Leistungen - Schlussrechnung unter Anwendung des § 13b UStG auf den Gesamtbetrag Schlussrechnung 10/2014 Berichtigung Abschlagzahlungen mit offen ausgewiesener USt durch den Leistungserbringer Abzug des Bruttoabschlagbetrags von der Schlussrechnung, wenn USt an den Leistungsempfänger nicht zurück erstattet wird - Nichtbeanstandungsregel: Anwendung des § 13b UStG auf den Schlussrechnungsbetrag, sofern Anzahlung vom leistenden Unternehmen zutreffend versteuert wurde Berichtigung der Abschlagsrechnung nicht erforderlich 34 Neues Bescheinigungsverfahren Anzahlungs- und Schlussrechnung Variante I Schlussrechnung Abrechnung Gesamtbetrag ausgeführte Bauleistung 50.000 EUR Anwendung §13b UStG / USt 50.000 EUR 35 ./. abzüglich Anzahlung - brutto - 23.800 EUR noch zu zahlen 26.200 EUR Korrektur VSt-Abzug auf Anzahlung beim Leistungsempfänger Berichtigung USt auf Anzahlung durch Leistungserbringer Nichtbeanstandungsregel ausgeführte Bauleistung 50.000 EUR ./. Anzahlungsentgelt 20.000 EUR noch zu zahlen 30.000 EUR Anwendung § 13b UStG Neues Bescheinigungsverfahren Anzahlungs- und Schlussrechnung Variante II = Leistender Unternehmer ist zum Zeitpunkt der Leistung Steuerschuldner Bauleistung Bauleistender Anzahlungsrechnung 05/2014 Schlussrechnung 10/2014 Bauträger verwendet bezogene Bauleistung zur Erbringung einer Bauleistung - Bauleistender kann in Schlussrechnung die USt auf Gesamtbetrag nachbelasten - Geleistete Anzahlungen sind in der Schlussrechnung mit Nettobetrag auszurechnen Abschlagsrechnung muss nicht berichtigt werden - Nichtbeanstandungsregel: Ist der Leistungsempfänger zum vollen VSt- Abzug berechtigt, kann in der Schlussrechnung das Entgelt zu Grunde gelegt werden, das nach dem 30.09.2014 vereinnahmt wurde, sofern Leistungsempfänger die Auszahlung zutreffend versteuert hat 36 Neues Bescheinigungsverfahren Anzahlungs- und Schlussrechnung Variante II Schlussrechnung Abrechnung über Gesamtbetrag ausgeführte Bauleistung USt 19% Nichtbeanstandungsregel 50.000 EUR ausgeführte Bauleistung 50.000 EUR 9.500 EUR ./. abzüglich Auszahlung 20.000 EUR 59.500 EUR ./. Auszahlung - netto - 20.000 EUR + USt 19% noch zu zahlen 39.500 EUR noch zu zahlen 37 30.000 EUR Leistungsempfänger muss USt auf Anzahlung berichtigen 5.700 EUR 35.700 EUR Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen Umsatzsteuer Lieferung von Edelmetallen Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen und unedlen Metallen bis zum 30.09.2014 ab dem 01.10.2014* Steuerschuldner = leistende Unternehmer Umkehr der Steuerschuldnerschaft = Umsatzsteuer schuldet der Leistungsempfänger Anlage 4 zum UStG definiert Edelmetalle und unedle Metalle § 13b 7a UStAE Metalle in Rohform * Übergangsfrist: Neuregelung zunächst bis zum 31.12.2014, nochmals bis zum 30.06.2015 verlängert! 38 Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen ■ Bagatellgrenze 5.000 EUR pro wirtschaftlichem Vorgang Summer der steuerpflichtigen Lieferungen dieser Gegenstände beträgt mindestens 5.000 EUR Abzustellen ist auf alle im Rahmen eines zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgangs gelieferten Gegenstände Vermeidung Manipulation durch Aufspaltung der Rechnungsbeträge ■ Aus der Liste der Anlage 4 wurden auch diverse Metallerzeugnisse gestrichen: 39 Draht, Bänder, Folien, Bleche und andere flachgewalzte Erzeugnisse Profile, Stangen und Stäbe Gold Keine Umkehr der Steuerschuldnerschaft Definition von Bauleistungen Leistungsbeschreibung Bauleistung ja nein Abtransport von Erdaushub als selbständige Hauptleistung x Bausatzhäuser x Bauüberwachung x Betonmischer; Betonpumpe (Zurverfügungstellung) x Erdaushub einschließlich Abtransport und Deponierung x x x x x Video- Überwachungsanlage 40 x vgl. aber Erdaushub Voraussetzung: Verantwortung für die ordnungsgemäße Gebäudeerrichtung liegt zumindest teilweise beim Lieferer des Bausatzes Voraussetzung: Bauüberwachung ist Hauptleistung Voraussetzung: es wird gleichzeitig Bedienungspersonal für substanzverändernde Arbeiten zur Verfügung gestellt, z.B. Verfüllung von Ortbeton vgl. Abbruch von Bauwerken x Grabsteine Pflege einer Dachbegrünung Planierraupe (Zuverfügungstellung mit Bedienungspersonal) Regalförderzeug Slip Bemerkung Ausnahme: Mausoleum vgl. Baukran vgl. Anlagenbau Voraussetzung: Errichtung/Aufbau im Rahmen einer Werklieferung vor Ort Leistung Abbrucharbeiten an einem Bauwerk (einschließlich Abtransport und Deponierung) Bauleistung i.S.d. §13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG Ja Nein x Analyse von Baustoffen x Anlegen von Gärten und Wegen- soweit keine Bauwerke hergestellt, instand gesetzt, geändert oder werden Anschütten vonbeseitigt Hügeln und Böschungen Anschluss von Elektrogeräten Anzeigentafel Einbau Arbeiten an Maschinenanlagen, die zu ihrer Funktionsfähigkeit aufgebaut werden müssen Arbeitnehmerüberlassung (auch wenn die überlassenen Arbeitnehmer für den Entleiher Bauleistungen erbringen; unabhängig davon, ob Leistungen nach dem ArbeitAufzug (Einbau) Ausarbeiten an einem Bauwerk Ausheben von Gräben und Mulden zur Landschaftsgestaltung 41 Bemerkungen Abschnitt 13 b.2 Abs. 6 UStAE Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 10 UStAE x x x x x Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 10 UStAE Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 10 UStAE Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 10 UStAE Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 4 UStAE Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 13 UStAE x x x x Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 1 UStAE Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 UStAE Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 10 UStAE Leistung Bauleistung i.S.d. §13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG Ja Nein Autokran -bloße Vermietung -Vermietung mit Bedienungspersonal, wenn die Güter lediglich nach Weisung des Anmietenden bzw. dessen Erfüllungshilfen am Haken befördert werden Bauaustrocknung Baugeräte (z.B. Großkräne, selbstfahrende Arbeitsmaschinen) -bloße Vermietung -Vermietung mit Bedienungspersonal für substanzverändernde Arbeiten Bauleitung (als selbstständige Leistung) Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 5 UStAE x x x Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 5 UStAE x x x Bauschuttzerkleinerung 42 Abschnitt 13 b.2 Abs. 6 UStAE x Baustellenabsicherung (als selbstständige Leistung) Baustoffe (Lieferung) Bauteilelieferung (z.B. Maßfenster, -türen, Betonfertigteile) -liefernder Unternehmer schuldet lediglich das Bauteil -liefernder Unternehmer schuldet auch den Einbau Bemerkungen x x Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 12 UStAE Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 1 UStAE Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 1 UStAE x x Leistung Beleuchtungsanlagen -aufhängen und anschließen -Montage und Anschließen von Beleuchtungssystem, z.B. in Kaufhäusern oder Fabrikhallen Bauleistung i.S.d. §13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG Ja Nein Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 11 UStAE x x Bepflanzungen (Anlegen und Pflege) Beton -bloße Anlieferung (einschl. direktes Verfüllen) -Ablieferung und fachgerechtes Verarbeiten durch Anlieferer Betongleitwände, Stahlschutzplanken im Straßenbau, soweit nicht bei vorübergehendem Aufbau z.B. im Baustellen-bereich x Blitzschutzanlagen (Einbau) Bodenbeläge (Einabu) 43 Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 10 UStAE Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 3 UStAE x x x Betonpumpe (Vermietung) Betriebsvorrichtungen (Einbau) -fest mit dem Grund und Boden verbunden und die Lieferung wird nach Abschnitt 3.12 Abs. 4 UStAE am Ort des Einbaus ausgeführt (z.B. bei großen Maschinenanlagen, die zu ihrer Funktionsfähigkeit aufgebaut werden müssen oder bei Gegenständen, die aufwendig installiert werden) -beweglich Bemerkungen x Abschnitt 13 b.2 Abs.7 Nr. 5 UStAE Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 2 UStAE x x x x Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 1 UStAE Leistung Brandmeldeanlagen (Einbau) Brunnenbau Bühnenbau Dachbegrünung EDV- Anlagen, wenn fest mit dem Bauwerk verbunden Einbauküche (Einbau mit fester Installation) Blitzschutzanlagen (Einbau) Bodenbeläge (Einabu) Einrichtungsgegenstände, die ohne größeren Aufwand mit dem Bauwerk verbunden oder vom Bauwerk getrennt werden können Elektrogeräte -Lieferung mit Anschluss -Lieferung und Einbau in eine feste installierte Einbauküche Elektroinstallation Energielieferung Entsorgung von Baumaterialien Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung eines Bauwerks Erdungsanlagen und Überspannungsschutz (Einbau) Fassadenreinigung -mit Veränderung (z.B. Abschliff) der Oberfläche -ohne Veränderung der Oberfläche 44 Bauleistung i.S.d. §13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG Ja Nein x Bemerkungen x x x x Analog Messestand Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 7 UStAE Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 6 UStAE x Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 2 UStAE x x Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 2 UStAE x Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 1 UStAE Umkehrschluss aus Abschnitt 13 b.2 Abs.5 Nr. 2 UStAE Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 11 UStAE x x x x x x Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 4 UStAE Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 7 UStAE Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 5 UStAE x Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 10 UStAE x x Leistung Fenster (Einbau) Fertighaus/ -teile -bloße Lieferung -Aufbau -Lieferung und Aufbau Festzelterrichtung Feuerlöscher (Einbau) Fliegenschutzgitter / Sonnenschutzfolien Bauleistung i.S.d. §13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG Ja Nein Garagentor (Einbau) Gaststätteneinrichtung (Einbau) 45 Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 1 UStAE x Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 1 UStAE x x x x x x Gärten (Anlegen) -es wird ausschließlich der Boden bearbeitet und bepflanzt (einschl. Aufschütten von Hügeln und Böschungen sowie das Ausheben von Gärten und Mulden zur Landschaftsgestaltung -es werden daneben auch Abmauerungen, Pergolen, Wintergärten, Gartenhäuser, Platzund Wegbefestigungen, Folien und Betonteiche, Schwimmbecken, Brunnen, Umzäunungen und ähnliche Bauwerke hergestellt, instand gesetzt, geändert oder beseitigt und diese Umsätze werden als eigenständige Leistung im Rahmen eines Leistungsbündels oder im Rahmen einer einheitlichen Leistung als Hauptleistund erbracht Bemerkungen Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 10 UStAE x x x x Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 1 UStAE Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 2 UStAE Leistung Bauleistung i.S.d. §13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG Ja Nein Gerüstbau (auch Fang- und Sicherheitsnetze) Geschirrspülmaschine -Lieferung und Aufstellen (einschl. Anschluss) -Lieferung und Aufstellen einschl. Herstellung des Fundaments x Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 9 UStAE x Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 2 UStAE x Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 11 UStAE Hausanschluss durch Versorgungsunternehmen, sofern es sich um eine eigenständige Leistung handelt, unabhängig davon, ob der betreffende Hausanschluss im Eigentum des Versorgungsunternehmens bleibt x Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 8 UStAE Heizungsanlage (Einbau) Holz- und Bautenschutz x x Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 1 UStAE Hubarbeitsbühne -bloße Vermietung -Vermietung mit Bedienungspersonal, wenn die Bühne lediglich nach Weisung des Anmietenden bzw. dessen Erfüllungsgehilfen eingesetzt werden kann Kanalbau Kran -bloße Vermietung -Vermietung mit Bedienungspersonal, wenn die Güter lediglich nach Weisungen des Anmietenden bzw. dessen Erfüllungsgehilfen am Haken befördert werden 46 Bemerkungen x x x Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 5 UStAE x x Leistung "Kunst am Bau" -Künstler schuldet lediglich Planung und Überwachung -Künstler schuldet zusätzlich die Ausführung des Werks Ladeneinbauten (Einbau) Landschaftsgestaltung -Anschütten von Hügeln und Böschungen sowie Ausheben von Gräben und Mulden -Anlegen von Gärten und von Wegen in Gärten, -->soweit dabei keine Bauwerke hergestellt, instand gesetzt, geändert oder beseitigt werden, die als Hauptleistung anzusehen sind -->soweit dabei Bauwerke hergestellt, instand gesetzt, geändert oder beseitigt werden, die als Hauptleistung angesehen werden Leitplanken Lichtwerbeanlage (Einbau) Lkw- Ladekran -bloße Vermietung -Vermietung mit Fahrer, wenn der Lkw lediglich nach Weisungen des Anmietenden bzw. dessen Erfüllungsgehilfen eingesetzt wird Luftdurchlässigkeitsmessungen 47 Bauleistung i.S.d. §13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG Ja Nein Bemerkungen Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 9 UStAE x x Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 2 UStAE x Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 10 UStAE x x x x x Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 11 UStAE x x x Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 16 UStAE Leistung Bauleistung i.S.d. §13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG Ja Nein Malerarbeiten Markise (Einbau) Maschine (Einbau) -fest mit dem Grund und Boden verbunden und die Lieferung wird nach Abschnitt 3.12 Abs. 4 UStAE am Ort des Einbaus ausgeführt -beweglich x x Materialcontainer (Aufstellen) Materiallieferungen (z.B. Baustoffhändler oder Baumärkte) Messestand (Aufstellen) x Montageleistungen z.B. durch Windkraftanlagen x x x x Pflasterarbeiten x x x Prüfingenieur 48 Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 6 UStAE Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 1 UStAE x Neubau eines Bauwerkes Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen, z.B. Fenster Reparaturen an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken -Nettoentgelt für einzelnen Umsatz mehr als 500 EUR -Nettoentgelt für einzelnen Umsatz nicht mehr als 500 EUR Abschnitt 13 b.2 Abs. 3 UStAE Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 4 UStAE Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 2 UStAE x mobiles Toilettenhaus (Aufstellen) Photovoltaikanlagen (Errichtung) Planungsleistungen im Zusammenhang mit Bauleistungen Bemerkungen x x Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 8 UStAE Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 6 UStAE Abschnitt 13 b.2 Abs. 6 UStAE Abschnitt 13 b.2 Abs. 6 UStAE Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 14 UStAE Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 15 UStAE x ggf. mit Ust x Leistung Bauleistung i.S.d. §13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG Ja Nein Rodung und Abtransport von Bäumen und Wurzeln ohne Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks Rohrreinigung (ohne substanzerhaltende Arbeiten) Rolltreppe (Einbau) Sauna (Einbau) Schaufensteranlagen (Einbau) x x x x Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 1 UStAE x Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 2 UStAE Schuttabfuhr durch Abfuhrunternehmer Spielplatzgeräte (Einbau), wenn fest mit dem Grund und Boden verbunden (z.B. durch ein Straßen- und Wegebau Tankanlageneinbau Tapezierarbeiten Teichfolie (Einbau) Telefonanlagen -wenn fest mit dem Bauwerk verbunden -Lieferung von Endgeräten Teppichboden (Verlegen) 49 x Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 7 UStAE x x x x x Abschnitt 13 b.2 Abs. 1 UStAE Abschnitt 13 b.2 Abs. 3 UStAE Abschnitt 13 b.2 Abs. 1 UStAE Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 6 UStAE x x Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 1 UStAE x Tunnelbau x Tür (Einbau) x x Überspannungsschutzsysteme (Errichtung) Überwachungsleistungen im Zusammenhang mit Bauleistungen Umbau eines Bauwerks Bemerkungen Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 1 UStAE x x Abschnitt 13 b.2 Abs. 6 UStAE Leistung Verkehrssicherungsleistungen -(z.B. Auf- und Abbau, Vorhaltung, Wartung und Kontrolle u.a. Absperrgeräte, Leiteinrichtungen, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen, Aufbringung von vorübergehenden Markierungen, Lieferung und Aufstellen von transportablen Verkehrszeichen, Einsatz von fahrbaren Absperrtafelen, sowie Vermietung von Verkehrseinrichtugen und Bauzäunen -Aufbringen von Endmarkierungen (so genannte Weißmarkierungen), Aufstellen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, die dauerhaft im öffentlichen Verkehrsraum verbleiben Versorgungsleistungen (Verlegung, Beseitigung, Substanzerhaltung) Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken -Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz nicht mehr als 500 EUR -Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz mehr als 500 EUR und im Rahmen der Wartung werden -Teile verändert, bearbeitet o. ausgetauscht Bauleistung i.S.d. §13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG Ja Nein Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 12 UStAE x x x 50 Abschnitt 13 b.2 Abs. 1 UStAE x Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 15 UStAE x -keine Teile verändert, bearbeitet o. ausgetauscht Wasserlieferung Zaunbau Bemerkungen x x x Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 4 UStAE Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 2 UStAE Standorte Flensburg Neumünster Wrangelstraße 17–19 24937 Flensburg Fon: 0461 86070 Fax: 0461 8607185 Kieler Straße 2 24534 Neumünster Fon: 04321 6022370 Fax: 04321 60223777 Rendsburg Rendsburger Straße 66 24537 Neumünster Fon: 04321 1820 Fax: 04321 18233 Kronprinzenstraße 1 24768 Rendsburg Fon: 04331 58000 Fax: 04331 580099 Kiel Walkerdamm 17 (Cityhaus) 24103 Kiel Fon: 0431 239510 Fax: 0431 2395129 Lübeck Moislinger Allee 1–3 23558 Lübeck Fon: 0451 871650 Fax: 0451 8716599 www.eep.info 51 http://awards.juve.de/awards-2014/alle-nominierten/ 52 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 53