916,3 KB - HWK Lübeck

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UMSATZSTEUER UND
STEUERSCHULDNERSCHAFT BEI
BAULEISTUNGEN /
GEBÄUDEREINIGUNG /
LIEFERUNG VON METALLEN
1
Referenten:
Dr. Lars JensenNissen
Diplom-Volkswirt
Steuerberater
Steuerberater
Hartmut Grund
Steuerberater
Steuerberater
Fachberater für
Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
2
Übersicht
■ Steuerschuldnerschaft der Umsatzsteuer
■ Bauleistungen im Rahmen des § 13b UStG
■ Wichtige Definitionen
■ Hintergrund und Entwicklung zu den Bauleistungen
■ Aktuelle Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen
■ Übersicht: Anwendung des § 13b UStG bei Bauleistungen
■ Leistungen bis zum 14.02.2014
■ Leistungen vom 15.02.2014 bis zum 30.09.2014
■ Leistungen ab dem 01.10.2014
■ Definition Bauleistungen
■ Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen
3
Steuerschuldnerschaft der Umsatzsteuer
Leistungserbringer
Leistung
Leistungsempfänger
Grundsatz
Ausnahme
Leistungserbringer = Unternehmer
Leistungsempfänger = Unternehmer schuldet die
schuldet die Umsatzsteuer (§ 13a UStG)
Umsatzsteuer (§ 13b UStG)
 Umkehr der Steuerschuldnerschaft
(Reverse-Charge-Verfahren)
Beispiele (unter bestimmten Voraussetzungen)
- Lieferung von Grundstücken
- Bauleistungen
- Reinigung von Gebäuden
- Lieferung von Mobilfunkgeräten
4
Bauleistungen im Rahmen des § 13b UStG
■ Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gem. § 13b Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Abs.
5 S. 2 ff. UStG
■ Aufnahme der Bauleistungen in den Katalog des § 13b UStG zum 01.01.2004
■ Handhabung der Steuerschuldumkehr nach § 13b UStG:
Netto-Rechnung
Bauleistender
Bauträger
Zahlung ohne USt
VSt-Abzug, bei Verwendung der
Bauleistung für Umsätze, die den
VSt-Abzug nicht ausschließen
Anmeldung und
Abführung der USt
kein VSt-Abzug, bei Verwendung
der Bauleistung für Umsätze, die
den VSt-Abzug ausschließen
Finanzamt
5
Wichtige Definitionen
■ Bauleistender
 Unternehmer, der Bauwerke herstellt, ändert oder beseitigt
 Unternehmer, der auf einem seinem Auftraggeber gehörenden Grundstück baut
■ Bauträger
 Unternehmer, der auf seinem eigenen Grundstück baut
■ Lieferung (§ 3 I UStG)
 Unternehmer verschafft seinem Abnehmer die Verfügungsmacht an einem Gegenstand
 Unternehmer, der auf einem eigenen Grundstück ein Gebäude baut und dann Grundstück
sowie Gebäude an einen Abnehmer übergibt (Bauträger). Das gilt auch dann, wenn der
Abnehmer noch Einfluss auf die Bauausführung - unabhängig vom Umfang - nehmen kann.
■ Werklieferung (§ 3 IV UStG)
 Unternehmer verschafft dem Abnehmer nicht nur die Verfügungsmacht an einem Gegenstand,
sondern er nimmt zusätzlich auch noch eine Be- oder Verarbeitung eines fremden
Gegenstandes vor.
 Unternehmer, der auf einem ihm nicht gehörenden Grundstück ein Gebäude baut und das
Gebäude dem Grundstückseigentümer übergibt (Bauleistender).
■ Bauleistung (§ 13b II Nr. 4 UStG)
 Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung,
Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und
Überwachungsleistungen.
■ Leistungserbringung
 Bauabnahme, ersatzweise Fertigstellung
6
Hintergrund und Entwicklung zu den Bauleistungen
Rechtsauffassung
Rechtsauffassung
Finanzverwaltung - alt -
Bundesfinanzhof
Umkehr der Steuerschuldnerschaft,
Umkehr der Steuerschuldnerschaft,
wenn Leistungsempfänger nachhaltig
wenn Leistungsempfänger die Bauleistung
Bauleistungen erbringt!
selbst für eine Bauleistung verwendet!
 Bauträger kann auch Bauleistender sein
 Bauträger kein Bauleistender mehr
 Nachhaltig Erbringung von Bauleistung
 Einzelfallbetrachtung, d. h. für jede
bei Umsatzgrenze von 10%
Bauleistung muss die Verwendung geprüft
werden
 hohe Rechtssicherheit
7
 wenig praxistauglich
Hintergrund und Entwicklung zu den Bauleistungen
- Anwendung des § 13b UStG Verwendungszweck
Bauleistender
Bauleistung
Leistungsempfänger
Bauleistung
Bauträger
Durch die BFH-Rechtsprechung von der
Anwendung des § 13b UStG
ausgenommen!
Interne Zwecke
Private Zwecke
8
Aktuelle Rechtsprechung / BMF-Schreiben / Gesetze
■ BFH-Urteil vom 22.08.2013, VR 37/10, BStBl II 2014, S. 128
 Veröffentlichungsdatum auf der Homepage BFH: 27.11.2013
 erschienen im BStBl: 14.02.2014
■ BMF-Schreiben vom 05.02.2014, IV D 3 - S 7279/11/10002, BStBl 2014 I S. 233
 erschienen im BStBl: 14.02.2014
■ BMF-Schreiben vom 08.05.2014, IV D 3 - S 7279/11/10002-03, BStBl 2014 I S. 823
■ BMF-Schreiben vom 31.07.2014, IV A 3 - S 0354/14/10001IV D 3 - S 7279/11/10002,
BStBl 2014 I S. 1073
■ BMF-Schreiben vom 26.09.2014, IV D 3 - S 7279/14/10002
■ Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU
und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
 Änderung der Rechtslage zum 01.10.2014
■ Zollkodex-Anpassungsgesetz („Jahressteuergesetz 2015“)
9
Anwendung § 13b UStG bei Bauleistungen
Vergangenheit
Leistungen bis zum
14.02.2014
Nichtbeanstandungszeitraum
Zukunft
Leistungen ab dem
15.02.2014 und bis zum
30.09.2014
Anwendungszeitraum
BFH-Urteil
Leistungen ab dem
01.10.2014
Neues
Bescheinigungsverfahren
Ausführungen gelten analog für Gebäudereiniger!
10
Nichtbeanstandungszeitraum
- Bauleistungen vor dem 15.02.2014 Handlungsmöglichkeiten
Bauträger stellt keinen Antrag
auf Erstattung der USt
Nichtbeanstandung
Bauträger stellt Antrag auf
Erstattung der USt
Bauleistender soll rückwirkend als
Schuldner der USt herangezogen
Halten die Vertragsparteien an der alten
werden
Verwaltungspraxis fest, wird es von der
Finanzverwaltung nicht beanstandet, dass
die Umkehr der Steuerschuldnerschaft
beibehalten wird
11
Anwendung § 27 Abs. 19 UStG?
Vertrauensschutz § 176 AO?
Nichtbeanstandungszeitraum
- Bauträger stellt keinen Antrag auf Erstattung der USt -
Einvernehmen
Problem:
zwischen dem Bauleistenden und dem Bauträger, dass
Wird von der Einvernehmlichkeit zu einem
an der Abrechnung ohne Umsatzsteuer und der Steuer-
späteren Zeitpunkt abgewichen, fällt nach
schuld des Bauträgers für die Vergangenheit festgehalten
Auffassung Finanzverwaltung auch
wird
Vertrauensschutz und Rechtssicherheit weg.
 führt zur Nichtbeanstandung durch die
Finanzverwaltung
 Finanzverwaltung sichert in diesem Fall Rechtssicherheit und Vertrauensschutz zu
 Notwendigkeit der Rechnungsberichtigung
besteht nicht
Grund hierfür könnte bspw. die Insolvenz
des Bauträgers sein und die Chance des
Insolvenzverwalters auf Auszahlung der
Umsatzsteuer
12
Nichtbeanstandungszeitraum
- Bauträger stellt keinen Antrag auf Erstattung der USt -
Anwendungsfälle Nichtbeanstandungsregel
1. Bauleistung wurde vor dem 15.02.2014 begonnen und auch abgeschlossen
2. Bauleistung wurde vor dem 15.02.2014 begonnen und nach dem 14.02.2014
abgeschlossen (auch hier lässt die Finanzverwaltung die Umkehr der
Steuerschuldnerschaft noch zu)
3. Bauleistung wurde vor dem 15.02.2014 einvernehmlich unter Berücksichtigung der
damaligen Verwaltungsauffassung mit USt abgerechnet, weil der Leistungsempfänger die
10 %-Grenze nicht überschritten hat, obwohl nach der BFH-Rechtsprechung der
Leistungsempfänger Steuerschuldner gewesen wäre
13
Nichtbeanstandungszeitraum
- Bauträger stellt Antrag auf Erstattung der USt Verwendungszweck
Bauleistender
Bauleistung
Leistungsempfänger
Bauleistung
Bauträger
Durch die BFH-Rechtsprechung von der
Anwendung des § 13b UStG
ausgenommen!
Interne Zwecke
Private Zwecke
14
Nichtbeanstandungszeitraum
- Bauträger stellt Antrag auf Erstattung der USt Bauleistung gem. § 3 IV UStG
Netto-Rechnung
Bauleistender
Steuerschuldner
laut BFH-Urteil
Zahlung ohne USt
Bauträger
Steuerschuldner nach
der alten
Verwaltungsauffassung
Antrag auf
Erstattung der
abgeführten
USt
USt
Kein VSt-Abzug,
wenn die
Bauleistungen für
Umsätze verwendet
werden, die den
VSt-Abzug
ausschließen
FA des
Bauträgers
15
Nichtbeanstandungszeitraum
- Bauträger stellt Antrag auf Erstattung der USt -
Bauträger
Bauleistender
§ 27 Abs. 19 UStG
BMF v. 31.07.2014
Ermittlung Umsätze
an den Bauträger =
Mitwirkungspflicht
Bauträger
Finanzamt des
Bauträgers
16
Antrag auf
Erstattung der
Umsatzsteuer
Information
Vertrauensschutz?
Information +
Umsatzsteuerfestsetzung
Finanzamt des
Bauleistenden
Nichtbeanstandungszeitraum
- Rückwirkende Einschränkung des Vertrauensschutzes Antrag Bauträger auf Erstattung der USt  Mitwirkungspflicht des Bauträgers
Zustimmung durch Finanzamt, wenn Bauträger folgende Mitwirkungspflichten erfüllt
(§168 S. 2 AO, §§ 90, 93 Abs. 1 AO, BMF v. 31.07.2014)
17
-
Name, Anschrift, Steuernummer des leistenden Unternehmens
-
Rechnungsdatum, Rechnungsnummer, Bezeichnung der erbrachten Leistung, Entgelt,
Zeitpunkt der Zahlung und/oder Schlusszahlung
-
Zeitpunkt und Höhe der geleisteten Anzahlungen oder Teilzahlungen, Rechnungsdatum
und Rechnungsnummer
-
Zuordnung der bezogenen Bauleistung zu dem jeweiligen Ausgangsumsatz als
objektbezogener Nachweis, dass Eingangsleistung nicht aus Erbringung von selbst
erbrachten Bauleistungen verwendet wurde
Nichtbeanstandungszeitraum
- Rückwirkende Einschränkung des Vertrauensschutzes Information und Steuerfestsetzung beim Bauleistenden
Bauleistender ist zwingend durch die Finanzbehörde zu informieren, und bei ihm ist eine Änderung der
Steuerfestsetzung vorzunehmen, wenn Leistungsempfänger die Erstattung beantragt hat:
-
Information, inwieweit Bauleistender nunmehr schuldet
-
Information, dass eine Änderung der Steuerfestsetzung beabsichtigt ist
-
Information, dass er seine Umsatzsteuerschuld durch Abtretung seiner Forderung gegen den Leistungsempfänger
erfüllen kann
 Vertrauensschutzregelung §176 AO soll dem nicht entgegenstehen
-
Vertrauensschutz gem. § 176 AO bedeutet: Änderung oder Aufhebung Steuerbescheid darf nicht zu
Ungunsten des Steuerpflichtigen erfolgen, wenn eine allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundes vom BFH
als rechtswidrig eingestuft wurde  könnte u.E. vorliegen
 Erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die rückwirkende Einschränkung des
Vertrauensschutzes!!!
18
Nichtbeanstandungszeitraum
- Abtretung der Umsatzsteuerforderung Bauleistender soll durch Abtretung seines ihm gegen den Bauträger zustehenden Anspruchs auf Zahlung der
Umsatzsteuer an das Finanzamt mit befreiender Wirkung auf seine USt-Schuld leisten können  Leistung an Zahlung
statt!
Forderung?
Voraussetzung (§ 27 Abs. 19 S.4 UStG)
-
Ausstellung einer Rechnung mit offenem USt- Ausweis
-
wirksame Abtretung der Forderung an das Finanzamt
-
Anzeige der Abtretung gegenüber dem Bauträger
-
Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Bauleistenden
Problem
19
-
zivilrechtlicher Anspruch Bauleistender gegen den Bauträger?
-
Verjährung eines zivilrechtlichen Anspruchs?
-
Aufhebung eines etwaigen Vertrauensschutzes beim Bauleistenden!
-
Insolvenz des Bauträgers!
Bauleistender
Bauträger
Verbindlichkeit
Abtretung
Finanzamt
Nichtbeanstandungszeitraum
Verzinsung - Bauträger stellt Antrag auf Erstattung Bauleistender
Bauträger
Zinslauf auf nachträglich geänderte
Zinslauf beginnt 15 Monate
USt-Festsetzung beginnt erst 15
nach Ablauf des KJ, für das die
Monate nach Ablauf des KJ, in dem
USt festgesetzt wurde
der Antrag durch den Bauträger
(§ 233a Abs. 2 AO)
gestellt wurde (§ 233a Abs. 2a AO)
Zinsvorteil
Zinslauf fällt auseinander
20
Nichtbeanstandungszeitraum - Handlungsempfehlung Bauleistender
Bauleistender sollte prüfen, ob Rechnung zu berichtigen!
Vertrauensschutz gem. § 176 AO aufgrund der Neuregelung in § 27 Abs. 19 UStG?
 Bauleistender sollte zum Bauträger Kontakt aufnehmen!
■ Einvernehmen mit dem Bauträger

Schriftliche Vereinbarung über Einvernehmen + Schadenersatz bei späterer Abweichung

kein weiterer Handlungsbedarf
■ Kein Einvernehmen mit dem Bauträger + Bauträger beantragt Rückerstattung der USt vom FA

Überprüfung der vertraglichen Vereinbarung + Geltendmachung der USt zzgl. Zinsen beim Bauträger

Rechnungskorrektur vermeiden (wegen Vertrauensschutz)  Keine vorschnellen
Rechnungskorrekturen durch den Bauleistenden!

ODER: Rechnungskorrektur + Abtretungsverfahren (Folie 19)  kein Vertrauensschutz mehr
■ Gegen Änderungsbescheid Einspruch einlegen, ggf. Aussetzung der Vollziehung beantragen
21
Nichtbeanstandungszeitraum - Handlungsempfehlung Bauträger
Bauträger hat ein Interesse an der Beantragung auf Rückerstattung der Umsatzsteuer,
wenn er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war (Ausführung steuerfreier
Ausgangsumsätze) und
■ zivilrechtlich keine Erstattungspflicht gegenüber dem Bauleistenden vorliegt,
■ der Vertrag zwar eine Erstattungspflicht gegenüber dem Bauleistenden vorsieht, aber ein
Zins- bzw. Liquiditätsvorteil erzielt werden kann,
■ Bauleistender die Umsatzsteuer verlangt ( zivilrechtlichen Anspruch aus den
vertraglichen Vereinbarungen prüfen)
dann
 Bauträger sollte Rückerstattung der Umsatzsteuer beantragen und Liquiditätsvorsorge für
eine etwaige Zahlung an den Bauleistenden treffen!
 Keine einvernehmliche Regelung mit dem Bauleistenden treffen!
22
Anwendungszeitraum BFH-Urteil
- Bauleistung zwischen 15.02.2014 und 30.09.2014 -
Umkehr der Steuerschuldnerschaft
 Bauleistung i. S. d. § 13b UStG liegt nur vor, wenn der Leistungsempfänger mit der bezogenen
Bauleistung seinerseits eine Bauleistung erbringt  BFH-Rechtsprechung ist zwingend anwendbar!
Nachweisführung
 Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Steuerschuldumkehr erfüllt sind, sollte mit allen
geeigneten Belegen und Beweismitteln geführt werden!
-
Freistellungsbescheinigung i. S. d. § 48b EStG soll nur indizielle Wirkung zukommen
-
Schriftliche Bestätigung des Leistungsempfängers an den Bauleistenden über die Verwendung
der Bauleistung für eigene Bauleistungen
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Anwendungszeitraum BFH-Urteil
- Bauleistung zwischen 15.02.2014 und 30.09.2014 Verwendungszweck
Bauleistender
Bauleistung
Leistungsempfänger
Bauleistung
Bauträger
Durch die BFH-Rechtsprechung von der
Anwendung des § 13b UStG
ausgenommen!
Interne Zwecke
Private Zwecke
24
Bescheinigung
Leistungsempfänger Name und Anschrift:
………………………………………………………………………..
………………………………………………………………………..
Konkrete Benennung des Bauvorhabens:
……………………………………………………………………………………………
Hiermit wird bescheinigt, dass wir die seitens der Firma …………………………… für den obigen
Auftrag an uns erbrachten Bauleistungen unsererseits zur Erbringung einer Bauleistung verwenden.
Wir treten gegenüber unserem Leistungsempfänger als Bauleistender auf. Die vorgelegte
Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG gilt ausdrücklich für diesen Auftrag.
Die Vorschrift des § 13b UStG hinsichtlich des Übergangs der Steuerschuldnerschaft auf den
Leistungsempfänger findet für diesen Auftrag Anwendung.
…………………., den ……………………………..
……………………………………………………………………….
25
Anwendungszeitraum BFH-Urteil
Anzahlungs- und Schlussrechnung
Bauvorhaben, die nach dem 14.02.2014 fertig gestellt werden, für die aber vor dem 15.02.2014
Anzahlungsrechnungen ohne USt-Ausweis gestellt wurden (BMF-Schreiben vom 08.05.2014):
 Vereinfachungsregel I
 Bauleistender kann in der Schlussrechnung die Umsatzsteuer auf den Gesamtbetrag nachbelasten!
 Geleistete Anzahlungen sind in der Schlussrechnung nur mit ihrem Nettobetrag (ohne USt)
anzurechnen
 USt auf Gesamtentgelt ist im Voranmeldungszeitraum anzumelden, in dem die Leistung erbracht
wurde
 Leistungsempfänger hat im selben Voranmeldungszeitraum die bisher abgeführte USt auf die
Anzahlung zu berichtigen
 Vereinfachungsregel II
 Ist der Leistungsempfänger zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, kann in der Schlussrechnung
auch nur das Entgelt zugrunde gelegt werden, das nach dem 14.02.2014 vereinnahmt wurde, sofern
die vorher geleisteten Anzahlungen vom Leistungsempfänger zutreffend versteuert wurden.
26
Anwendungszeitraum BFH-Urteil
Anzahlungs- und Schlussrechnung
Beispiel zur Vereinfachungsregel I
Bauleistender
Bauleistung
Bauträger
kein VSt-Abzug
Anzahlungsrechnung 08/2013
Schlussrechnung 05/2014
Schlussrechnung
ausgeführte Bauleistung
USt 19%
./. Auszahlung - netto noch zu zahlen
50.000 EUR
9.500 EUR
59.500 EUR
./. 20.000 EUR
39.500 EUR
 Bauleistender schuldet 9.500 EUR USt an Fiskus
 Bauträger muss 3.800 EUR USt korrigieren (19% auf 20.000 EUR)
27
Anwendungszeitraum BFH-Urteil
Anzahlungs- und Schlussrechnung
Beispiel zur Vereinfachungsregel II
Bauleistender
Bauleistung
Anzahlungsrechnung 08/2013
Schlussrechnung 05/2014
Schlussrechnung
ausgeführte Bauleistung
./. abzüglich Auszahlung
+ USt 19%
noch zu zahlen
50.000 EUR
./.20.000 EUR
30.000 EUR
5.700 EUR
35.700 EUR
 Bauleistender schuldet 5.700 EUR USt an Fiskus
28
Bauträger
kein VSt-Abzug
Anwendungszeitraum BFH-Urteil
Anzahlungs- und Schlussrechnung
Beispiel zur Nichtbeanstandungsregel
Bauleistender
Bauleistung
Bauträger
kein VSt-Abzug
Anzahlungsrechnung 08/2013
Schlussrechnung 05/2014
Schlussrechnung
ausgeführte Bauleistung
./. abzüglich Anzahlung
noch zu zahlen
50.000 EUR
./. 20.000 EUR
30.000 EUR
In der Rechnung ist ein Passus aufzunehmen, wonach beide Parteien einvernehmlich
davon ausgehen, dass der Bauträger in Übereinstimmung mit der bisherigen Verwaltungsauffassung Steuerschuldner der Schlussrechnung ist.
29
Neues Bescheinigungsverfahren
Bauleistung ab dem 01.10.2014
Umkehr der Steuerschuldnerschaft
Neuregelung des §13b Abs. 5 S. 2 UStG n. F. findet zwingend Anwendung
-
es ist nicht entscheidend, ob der Leistungsempfänger die bezogene Bauleistung konkret für eine Bauleistung
verwendet
-
es ist entscheidend, dass der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen (Gebäudereinigung) erbringt 
mindestens 10% des Weltumsatzes werden als Bauleistung (Gebäudereinigung) erbracht (A. 13b.3 Abs. 2
UStAE)
Nachweisführung
-
Bescheinigungsverfahren (§ 13b Abs. 5 S. 2 UStG, A 13b.3 UStAE)
 Umkehr der Steuerschuldnerschaft kommt nur noch in Betracht, wenn Leistungsempfänger von
seinem Finanzamt im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige und auf längstens drei Jahre
befristete Bescheinigung USt 1 TG erhalten und dem Leistungserbringer vorgelegt hat!
 Bescheinigung ist längstens auf 3 Jahre befristet.
 Kann nur mit Wirkung für die Zukunft vom Finanzamt widerrufen werden  Rechtssicherheit!
30
Neues Bescheinigungsverfahren
Bauleistung ab dem 01.10.2014
Verwendungszweck
Bauleistender
Bauleistung
Leistungsempfänger
Anwendung § 13b
UStG, wenn
Leistungsempfänger
Bescheinigung USt 1
TG vorlegt!
Bauleistung
Interne Zwecke
Private Zwecke
31
Neues Bescheinigungsverfahren
Bauleistung ab dem 01.10.2014
32
Neues Bescheinigungsverfahren
Bauleistung ab dem 01.10.2014
Neue Nichtbeanstandungsregel
Abrechnung ohne Umsatzsteuer mit Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger
wird auch in Zweifelsfällen nicht beanstandet, wenn beide Parteien übereinstimmend von
dieser Behandlung ausgegangen sind und es zu keinen Steuerausfällen gekommen ist
(§13b Abs. 5 S. 7 UStG).
 Problem: Bauleistender kann nicht erkennen, ob Leistungsempfänger seinen steuerlichen
Pflichten nachgekommen ist
 Schriftliche Dokumentation, dass Beteiligte übereinstimmend von der Umkehr der
Steuerschuldnerschaft ausgegangen sind
 Vertragliche Vereinbarung, dass Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger noch zu
entrichten ist, wenn das Finanzamt den Vorgang umqualifiziert
33
Neues Bescheinigungsverfahren
Anzahlungs- und Schlussrechnung
Bauvorhaben, die nach dem 30.09.2014 fertig gestellt wurden, für die aber vor dem
01.10.2014 eine Abschlagsrechnung ausgestellt wurde
Variante I = Leistungsempfänger ist zum Zeitpunkt der Leistungserbringung Steuerschuldner
Bauleistung
Bauleistender
Anzahlungsrechnung 05/2014
Bauleistender
verwendet bezogene
Bauleistung nicht zur
Erbringung derartiger
Leistungen
- Schlussrechnung unter Anwendung des § 13b UStG auf den Gesamtbetrag
Schlussrechnung 10/2014
 Berichtigung Abschlagzahlungen mit offen ausgewiesener USt durch den Leistungserbringer
 Abzug des Bruttoabschlagbetrags von der Schlussrechnung, wenn USt an den
Leistungsempfänger nicht zurück erstattet wird
- Nichtbeanstandungsregel: Anwendung des § 13b UStG auf den Schlussrechnungsbetrag,
sofern Anzahlung vom leistenden Unternehmen zutreffend versteuert wurde  Berichtigung der
Abschlagsrechnung nicht erforderlich
34
Neues Bescheinigungsverfahren
Anzahlungs- und Schlussrechnung
Variante I  Schlussrechnung
Abrechnung Gesamtbetrag
ausgeführte Bauleistung
50.000 EUR
Anwendung §13b UStG / USt
50.000 EUR
35
./. abzüglich Anzahlung - brutto -
23.800 EUR
noch zu zahlen
26.200 EUR

Korrektur VSt-Abzug auf Anzahlung beim Leistungsempfänger

Berichtigung USt auf Anzahlung durch Leistungserbringer
Nichtbeanstandungsregel
ausgeführte Bauleistung
50.000 EUR
./. Anzahlungsentgelt
20.000 EUR
noch zu zahlen
30.000 EUR
Anwendung § 13b UStG
Neues Bescheinigungsverfahren
Anzahlungs- und Schlussrechnung
Variante II = Leistender Unternehmer ist zum Zeitpunkt der Leistung Steuerschuldner
Bauleistung
Bauleistender
Anzahlungsrechnung 05/2014
Schlussrechnung 10/2014
Bauträger
verwendet bezogene
Bauleistung zur
Erbringung einer
Bauleistung
- Bauleistender kann in Schlussrechnung die USt auf Gesamtbetrag nachbelasten
- Geleistete Anzahlungen sind in der Schlussrechnung mit Nettobetrag auszurechnen
Abschlagsrechnung muss nicht berichtigt werden
- Nichtbeanstandungsregel: Ist der Leistungsempfänger zum vollen VSt- Abzug berechtigt, kann
in der Schlussrechnung das Entgelt zu Grunde gelegt werden, das nach dem 30.09.2014
vereinnahmt wurde, sofern Leistungsempfänger die Auszahlung zutreffend versteuert hat
36
Neues Bescheinigungsverfahren
Anzahlungs- und Schlussrechnung
Variante II  Schlussrechnung
Abrechnung über Gesamtbetrag
ausgeführte Bauleistung
USt 19%
Nichtbeanstandungsregel
50.000 EUR
ausgeführte Bauleistung
50.000 EUR
9.500 EUR
./. abzüglich Auszahlung
20.000 EUR
59.500 EUR
./. Auszahlung - netto -
20.000 EUR
+ USt 19%
noch zu zahlen
39.500 EUR
noch zu zahlen

37
30.000 EUR
Leistungsempfänger muss USt auf Anzahlung berichtigen
5.700 EUR
35.700 EUR
Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen
Umsatzsteuer
Lieferung von Edelmetallen
Lieferung von Edelmetallen
und unedlen Metallen
und unedlen Metallen
bis zum 30.09.2014
ab dem 01.10.2014*
Steuerschuldner = leistende Unternehmer
Umkehr der Steuerschuldnerschaft =
Umsatzsteuer schuldet der Leistungsempfänger
Anlage 4 zum UStG definiert Edelmetalle
und unedle Metalle § 13b 7a UStAE
Metalle in Rohform
* Übergangsfrist: Neuregelung zunächst bis zum 31.12.2014, nochmals bis zum 30.06.2015 verlängert!
38
Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen
■ Bagatellgrenze  5.000 EUR pro wirtschaftlichem Vorgang

Summer der steuerpflichtigen Lieferungen dieser Gegenstände beträgt mindestens 5.000 EUR

Abzustellen ist auf alle im Rahmen eines zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgangs
gelieferten Gegenstände  Vermeidung Manipulation durch Aufspaltung der
Rechnungsbeträge
■ Aus der Liste der Anlage 4 wurden auch diverse Metallerzeugnisse gestrichen:
39

Draht, Bänder, Folien, Bleche und andere flachgewalzte Erzeugnisse

Profile, Stangen und Stäbe

Gold
Keine Umkehr der
Steuerschuldnerschaft
Definition von Bauleistungen
Leistungsbeschreibung
Bauleistung
ja
nein
Abtransport von Erdaushub als selbständige Hauptleistung
x
Bausatzhäuser
x
Bauüberwachung
x
Betonmischer; Betonpumpe (Zurverfügungstellung)
x
Erdaushub einschließlich Abtransport
und Deponierung
x
x
x
x
x
Video- Überwachungsanlage
40
x
vgl. aber Erdaushub
Voraussetzung: Verantwortung für die
ordnungsgemäße Gebäudeerrichtung
liegt zumindest teilweise beim Lieferer
des Bausatzes
Voraussetzung: Bauüberwachung
ist Hauptleistung
Voraussetzung: es wird gleichzeitig
Bedienungspersonal für substanzverändernde Arbeiten zur Verfügung
gestellt, z.B. Verfüllung von Ortbeton
vgl. Abbruch von Bauwerken
x
Grabsteine
Pflege einer Dachbegrünung
Planierraupe (Zuverfügungstellung
mit Bedienungspersonal)
Regalförderzeug
Slip
Bemerkung
Ausnahme: Mausoleum
vgl. Baukran
vgl. Anlagenbau
Voraussetzung: Errichtung/Aufbau
im Rahmen einer Werklieferung vor Ort
Leistung
Abbrucharbeiten an einem Bauwerk (einschließlich Abtransport und Deponierung)
Bauleistung
i.S.d.
§13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG
Ja
Nein
x
Analyse von Baustoffen
x
Anlegen von Gärten und Wegen- soweit
keine Bauwerke hergestellt, instand
gesetzt,
geändert
oder
werden
Anschütten
vonbeseitigt
Hügeln und
Böschungen
Anschluss von Elektrogeräten
Anzeigentafel Einbau
Arbeiten an Maschinenanlagen, die zu ihrer
Funktionsfähigkeit aufgebaut werden
müssen
Arbeitnehmerüberlassung
(auch wenn die
überlassenen Arbeitnehmer für den
Entleiher
Bauleistungen erbringen; unabhängig
davon, ob Leistungen nach dem ArbeitAufzug (Einbau)
Ausarbeiten an einem Bauwerk
Ausheben von Gräben und Mulden zur
Landschaftsgestaltung
41
Bemerkungen
Abschnitt 13 b.2 Abs. 6 UStAE
Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 10 UStAE
x
x
x
x
x
Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 10 UStAE
Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 10 UStAE
Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 10 UStAE
Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 4 UStAE
Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 13 UStAE
x
x
x
x
Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 1 UStAE
Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 UStAE
Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 10 UStAE
Leistung
Bauleistung
i.S.d.
§13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG
Ja
Nein
Autokran
-bloße Vermietung
-Vermietung mit Bedienungspersonal, wenn die
Güter lediglich nach Weisung des Anmietenden
bzw. dessen Erfüllungshilfen am Haken
befördert werden
Bauaustrocknung
Baugeräte (z.B. Großkräne, selbstfahrende
Arbeitsmaschinen)
-bloße Vermietung
-Vermietung mit Bedienungspersonal für
substanzverändernde Arbeiten
Bauleitung (als selbstständige Leistung)
Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 5 UStAE
x
x
x
Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 5 UStAE
x
x
x
Bauschuttzerkleinerung
42
Abschnitt 13 b.2 Abs. 6 UStAE
x
Baustellenabsicherung (als selbstständige
Leistung)
Baustoffe (Lieferung)
Bauteilelieferung (z.B. Maßfenster, -türen,
Betonfertigteile)
-liefernder Unternehmer schuldet lediglich
das Bauteil
-liefernder Unternehmer schuldet auch den
Einbau
Bemerkungen
x
x
Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 12 UStAE
Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 1 UStAE
Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 1 UStAE
x
x
Leistung
Beleuchtungsanlagen
-aufhängen und anschließen
-Montage und Anschließen von Beleuchtungssystem, z.B. in Kaufhäusern oder Fabrikhallen
Bauleistung
i.S.d.
§13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG
Ja
Nein
Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 11 UStAE
x
x
Bepflanzungen (Anlegen und Pflege)
Beton
-bloße Anlieferung (einschl. direktes Verfüllen)
-Ablieferung und fachgerechtes Verarbeiten
durch Anlieferer
Betongleitwände, Stahlschutzplanken im
Straßenbau, soweit nicht bei vorübergehendem
Aufbau z.B. im Baustellen-bereich
x
Blitzschutzanlagen (Einbau)
Bodenbeläge (Einabu)
43
Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 10 UStAE
Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 3 UStAE
x
x
x
Betonpumpe (Vermietung)
Betriebsvorrichtungen (Einbau)
-fest mit dem Grund und Boden verbunden und
die Lieferung wird nach Abschnitt 3.12 Abs. 4
UStAE am Ort des Einbaus ausgeführt (z.B. bei
großen Maschinenanlagen, die zu ihrer
Funktionsfähigkeit aufgebaut werden müssen
oder bei Gegenständen, die aufwendig
installiert werden)
-beweglich
Bemerkungen
x
Abschnitt 13 b.2 Abs.7 Nr. 5 UStAE
Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 2 UStAE
x
x
x
x
Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 1 UStAE
Leistung
Brandmeldeanlagen (Einbau)
Brunnenbau
Bühnenbau
Dachbegrünung
EDV- Anlagen, wenn fest mit dem Bauwerk
verbunden
Einbauküche (Einbau mit fester Installation)
Blitzschutzanlagen (Einbau)
Bodenbeläge (Einabu)
Einrichtungsgegenstände, die ohne größeren
Aufwand mit dem Bauwerk verbunden oder
vom Bauwerk getrennt werden können
Elektrogeräte
-Lieferung mit Anschluss
-Lieferung und Einbau in eine feste
installierte Einbauküche
Elektroinstallation
Energielieferung
Entsorgung von Baumaterialien
Erdarbeiten im Zusammenhang mit der
Erstellung eines Bauwerks
Erdungsanlagen und Überspannungsschutz
(Einbau)
Fassadenreinigung
-mit Veränderung (z.B. Abschliff) der Oberfläche
-ohne Veränderung der Oberfläche
44
Bauleistung
i.S.d.
§13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG
Ja
Nein
x
Bemerkungen
x
x
x
x
Analog Messestand
Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 7 UStAE
Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 6 UStAE
x
Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 2 UStAE
x
x
Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 2 UStAE
x
Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 1 UStAE
Umkehrschluss aus
Abschnitt 13 b.2 Abs.5 Nr. 2 UStAE
Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 11 UStAE
x
x
x
x
x
x
Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 4 UStAE
Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 7 UStAE
Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 5 UStAE
x
Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 10 UStAE
x
x
Leistung
Fenster (Einbau)
Fertighaus/ -teile
-bloße Lieferung
-Aufbau
-Lieferung und Aufbau
Festzelterrichtung
Feuerlöscher (Einbau)
Fliegenschutzgitter / Sonnenschutzfolien
Bauleistung
i.S.d.
§13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG
Ja
Nein
Garagentor (Einbau)
Gaststätteneinrichtung (Einbau)
45
Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 1 UStAE
x
Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 1 UStAE
x
x
x
x
x
x
Gärten (Anlegen)
-es wird ausschließlich der Boden bearbeitet
und bepflanzt (einschl. Aufschütten von Hügeln
und Böschungen sowie das Ausheben von
Gärten und Mulden zur Landschaftsgestaltung
-es werden daneben auch Abmauerungen,
Pergolen, Wintergärten, Gartenhäuser, Platzund Wegbefestigungen, Folien und Betonteiche,
Schwimmbecken, Brunnen, Umzäunungen und
ähnliche Bauwerke hergestellt, instand gesetzt,
geändert oder beseitigt und diese Umsätze
werden als eigenständige Leistung im Rahmen
eines Leistungsbündels oder im Rahmen einer
einheitlichen Leistung als Hauptleistund
erbracht
Bemerkungen
Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 10 UStAE
x
x
x
x
Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 1 UStAE
Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 2 UStAE
Leistung
Bauleistung
i.S.d.
§13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG
Ja
Nein
Gerüstbau (auch Fang- und Sicherheitsnetze)
Geschirrspülmaschine
-Lieferung und Aufstellen (einschl. Anschluss)
-Lieferung und Aufstellen einschl. Herstellung
des Fundaments
x
Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 9 UStAE
x
Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 2 UStAE
x
Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 11 UStAE
Hausanschluss durch Versorgungsunternehmen, sofern es sich um eine
eigenständige Leistung handelt, unabhängig
davon, ob der betreffende Hausanschluss im
Eigentum des Versorgungsunternehmens bleibt
x
Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 8 UStAE
Heizungsanlage (Einbau)
Holz- und Bautenschutz
x
x
Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 1 UStAE
Hubarbeitsbühne
-bloße Vermietung
-Vermietung mit Bedienungspersonal, wenn die
Bühne lediglich nach Weisung des Anmietenden
bzw. dessen Erfüllungsgehilfen eingesetzt
werden kann
Kanalbau
Kran
-bloße Vermietung
-Vermietung mit Bedienungspersonal, wenn die
Güter lediglich nach Weisungen des
Anmietenden bzw. dessen Erfüllungsgehilfen
am Haken befördert werden
46
Bemerkungen
x
x
x
Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 5 UStAE
x
x
Leistung
"Kunst am Bau"
-Künstler schuldet lediglich Planung und
Überwachung
-Künstler schuldet zusätzlich die Ausführung des
Werks
Ladeneinbauten (Einbau)
Landschaftsgestaltung
-Anschütten von Hügeln und Böschungen sowie
Ausheben von Gräben und Mulden
-Anlegen von Gärten und von Wegen in Gärten,
-->soweit dabei keine Bauwerke hergestellt,
instand gesetzt, geändert oder beseitigt
werden, die als Hauptleistung anzusehen sind
-->soweit dabei Bauwerke hergestellt,
instand gesetzt, geändert oder beseitigt
werden, die als Hauptleistung angesehen
werden
Leitplanken
Lichtwerbeanlage (Einbau)
Lkw- Ladekran
-bloße Vermietung
-Vermietung mit Fahrer, wenn der Lkw lediglich
nach Weisungen des Anmietenden bzw. dessen
Erfüllungsgehilfen eingesetzt wird
Luftdurchlässigkeitsmessungen
47
Bauleistung
i.S.d.
§13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG
Ja
Nein
Bemerkungen
Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 9 UStAE
x
x
Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 2 UStAE
x
Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 10 UStAE
x
x
x
x
x
Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 11 UStAE
x
x
x
Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 16 UStAE
Leistung
Bauleistung
i.S.d.
§13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG
Ja
Nein
Malerarbeiten
Markise (Einbau)
Maschine (Einbau)
-fest mit dem Grund und Boden verbunden
und die Lieferung wird nach Abschnitt 3.12
Abs. 4 UStAE am Ort des Einbaus ausgeführt
-beweglich
x
x
Materialcontainer (Aufstellen)
Materiallieferungen (z.B. Baustoffhändler oder
Baumärkte)
Messestand (Aufstellen)
x
Montageleistungen z.B. durch
Windkraftanlagen
x
x
x
x
Pflasterarbeiten
x
x
x
Prüfingenieur
48
Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 6 UStAE
Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 1 UStAE
x
Neubau eines Bauwerkes
Reinigung von Räumlichkeiten oder
Flächen, z.B. Fenster
Reparaturen an Bauwerken oder Teilen von
Bauwerken
-Nettoentgelt für einzelnen Umsatz mehr
als 500 EUR
-Nettoentgelt für einzelnen Umsatz nicht
mehr als 500 EUR
Abschnitt 13 b.2 Abs. 3 UStAE
Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 4 UStAE
Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 2 UStAE
x
mobiles Toilettenhaus (Aufstellen)
Photovoltaikanlagen (Errichtung)
Planungsleistungen im Zusammenhang mit
Bauleistungen
Bemerkungen
x
x
Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 8 UStAE
Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 6 UStAE
Abschnitt 13 b.2 Abs. 6 UStAE
Abschnitt 13 b.2 Abs. 6 UStAE
Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 14 UStAE
Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 15 UStAE
x
ggf. mit Ust
x
Leistung
Bauleistung
i.S.d.
§13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG
Ja
Nein
Rodung und Abtransport von Bäumen und
Wurzeln ohne Zusammenhang mit der
Errichtung eines Bauwerks
Rohrreinigung (ohne substanzerhaltende
Arbeiten)
Rolltreppe (Einbau)
Sauna (Einbau)
Schaufensteranlagen (Einbau)
x
x
x
x
Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 1 UStAE
x
Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 2 UStAE
Schuttabfuhr durch Abfuhrunternehmer
Spielplatzgeräte (Einbau), wenn fest mit
dem
Grund und Boden verbunden (z.B. durch ein
Straßen- und Wegebau
Tankanlageneinbau
Tapezierarbeiten
Teichfolie (Einbau)
Telefonanlagen
-wenn fest mit dem Bauwerk verbunden
-Lieferung von Endgeräten
Teppichboden (Verlegen)
49
x
Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 7 UStAE
x
x
x
x
x
Abschnitt 13 b.2 Abs. 1 UStAE
Abschnitt 13 b.2 Abs. 3 UStAE
Abschnitt 13 b.2 Abs. 1 UStAE
Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 6 UStAE
x
x
Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 1 UStAE
x
Tunnelbau
x
Tür (Einbau)
x
x
Überspannungsschutzsysteme (Errichtung)
Überwachungsleistungen im
Zusammenhang
mit Bauleistungen
Umbau
eines Bauwerks
Bemerkungen
Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 1 UStAE
x
x
Abschnitt 13 b.2 Abs. 6 UStAE
Leistung
Verkehrssicherungsleistungen
-(z.B. Auf- und Abbau, Vorhaltung, Wartung und
Kontrolle u.a. Absperrgeräte, Leiteinrichtungen,
Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen, Aufbringung von
vorübergehenden Markierungen, Lieferung und
Aufstellen von transportablen Verkehrszeichen,
Einsatz von fahrbaren Absperrtafelen, sowie
Vermietung von Verkehrseinrichtugen und Bauzäunen
-Aufbringen von Endmarkierungen (so genannte
Weißmarkierungen), Aufstellen von Verkehrszeichen
und Verkehrseinrichtungen, die dauerhaft im
öffentlichen Verkehrsraum verbleiben
Versorgungsleistungen (Verlegung, Beseitigung,
Substanzerhaltung)
Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von
Bauwerken
-Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz nicht mehr
als 500 EUR
-Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz mehr als 500
EUR und im Rahmen der Wartung werden
-Teile verändert, bearbeitet o. ausgetauscht
Bauleistung
i.S.d.
§13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG
Ja
Nein
Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 12 UStAE
x
x
x
50
Abschnitt 13 b.2 Abs. 1 UStAE
x
Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 15 UStAE
x
-keine Teile verändert, bearbeitet o. ausgetauscht
Wasserlieferung
Zaunbau
Bemerkungen
x
x
x
Abschnitt 13 b.2 Abs. 7 Nr. 4 UStAE
Abschnitt 13 b.2 Abs. 5 Nr. 2 UStAE
Standorte
Flensburg
Neumünster
Wrangelstraße 17–19
24937 Flensburg
Fon: 0461 86070
Fax: 0461 8607185
Kieler Straße 2
24534 Neumünster
Fon: 04321 6022370
Fax: 04321 60223777
Rendsburg
Rendsburger Straße 66
24537 Neumünster
Fon: 04321 1820
Fax: 04321 18233
Kronprinzenstraße 1
24768 Rendsburg
Fon: 04331 58000
Fax: 04331 580099
Kiel
Walkerdamm 17 (Cityhaus)
24103 Kiel
Fon: 0431 239510
Fax: 0431 2395129
Lübeck
Moislinger Allee 1–3
23558 Lübeck
Fon: 0451 871650
Fax: 0451 8716599
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