Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. WGV

Transcrição

Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. WGV
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.
WGV-Schwäbische Allgemeine Versicherung AG
Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung
1 a. Geltungsbereich
(1) Für Versicherungsverträge in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Fahrzeugvoll-, Fahrzeugteil-, Kraftfahrtunfallversicherung und
beim Schutzbrief von Kraftfahrzeugen und Anhängern, die in Deutschland zugelassen sind, gelten diese Tarifbestimmungen und
der für das versicherte Risiko maßgebende Beitragsteil (Tarif).
(2) Nicht versichert werden bei der Württembergischen Gemeinde-Versicherung a.G. und bei der WGV-Schwäbischen Allgemeine Versicherung AG Mietwagen, Taxis, Selbstfahrervermietfahrzeuge, Risiken des gewerblichen Güterverkehrs, Risiken des
Kraftfahrzeughandels und Kraftfahrzeughandwerks sowie Risiken der Kraftfahrzeughersteller.
(3) Bei der Württembergischen Gemeinde-Versicherung a.G. werden versichert:
Risiken von Versicherungsnehmern, die dem öffentlichen Dienstleistungsbereich im Sinne der Satzungsbestimmungen der
Württembergischen Gemeinde-Versicherung a.G. zugehören.
(4) Bei der WGV-Schwäbische Allgemeine Versicherung AG werden versichert:
Risiken von Versicherungsnehmern, die die Bestimmungen des Abs. 3 nicht erfüllen.
(5) Die Tarifbestimmungen gelten nicht für Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen.
der Tarifierung in den neu abzuschließenden Vertrag einbezogen.
3 a. Saisonkennzeichen
(1) Zu Verträgen für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, wird der Beitrag entsprechend der Dauer
der Saison anteilig berechnet.
(2) Wird ein Vertrag für ein Fahrzeug, das mit einem Saisonkennzeichen zugelassen ist, während der Saison (§ 5 a Abs. 1 AKB)
beendet, wird der Vertrag abgerechnet, als wäre das Saisonkennzeichen bis zu diesem Zeitpunkt beantragt worden.
(3) Für Verträge von Wohnwagenanhängern wird - abweichend von Abs.1 - der Jahresbeitrag berechnet. Versicherungsschutz
besteht auch außerhalb der Saison.
4. Grundsätze für die Zuordnung der Wagnisse nach objektiven Gefahrenmerkmalen
(1) Maßgeblich für die Zuordnung der Fahrzeuge nach Art, Aufbau, Hersteller und Typ (Typschlüsselnummer), Verwendung,
Motorleistung, Hubraum, Anzahl der Plätze oder Nutzlast sind die Eintragungen im Kraftfahrzeugschein, hilfsweise im Kraftfahrzeugbrief oder in anderen amtlichen Urkunden, soweit im Tarif nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ergeben der Kraftfahrzeugschein oder andere amtliche Urkunden eine doppelte Verwendungsmöglichkeit oder wird ein Fahrzeug in mehreren Verkehrsarten verwendet, so richtet sich der Beitrag nach dem höher einzuordnenden Wagnis, soweit nicht
etwas anderes vereinbart ist.
Für Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen gelten die Beiträge des Werknahverkehrs auch bei gelegentlicher
Verwendung im Werkfernverkehr, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherungsunternehmen die anderweitige Verwendung mitteilt und nachweist, dass er die überwiegend im Werkfernverkehr eingesetzten Fahrzeuge entsprechend versichert hat.
(3) Bei der Beförderung von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr in Kraftomnibussen, die bis einschließlich 30. April
1984 erstmals zugelassen sind, besteht Deckung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Rahmen des § 34 a
Abs. 3 StVZO in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1974 (BGBI I S. 1629).
(4) Bei einer Zuordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs gelten Antriebsfahrzeug und Anhänger/Auflieger als Einheit
mit der Folge, dass der Beitrag für das Antriebsfahrzeug und den Anhänger/Auflieger sich nach dem höher einzuordnenden
Wagnis richtet.
1 b. Versicherungsjahr
Als Versicherungsjahr (Versicherungsperiode) gilt das Kalenderjahr. Die nächste Versicherungsperiode beginnt am 01. 01. des
auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres.
2 a. Zahlungsweise
(1) Die Beiträge des Tarifs sind, soweit im Tarif nichts anderes bestimmt ist, Jahresbeiträge, die jährlich im Voraus zu entrichten sind. Bei halb- oder vierteljährlicher Teilzahlung ist, soweit bei einzelnen Wagnissen nichts anderes bestimmt ist, ein
Zuschlag von 3 % bzw. 5 % des Versicherungsbeitrages zu entrichten. Der Mindestbetrag der halb- oder vierteljährlichen Teilzahlung ist EUR 10,–.
(2) Für Verträge von Fahrzeugen, die ein Ausfuhrkennzeichen oder ein Saisonkennzeichen führen, werden Teilzahlungen nicht
vereinbart. Das Gleiche gilt für Verträge, wenn der Teilzahlungsbeitrag den Mindestbetrag nach Abs. 1 Satz 3 nicht erreicht und
für Verträge von Personenkraftwagen, die in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in die Klasse 0 oder eine Schadenklasse eingestuft sind.
(3) Bei Fahrzeugen, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, beginnt der Vertrag mit der Saison (§ 5 a Allgemeine
Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)). Die Erstprämie ist mit Saisonbeginn oder wenn der Vertrag innerhalb der
Saison beginnt, mit diesem Zeitpunkt fällig.
5. Grundsätze für Zuordnung der Wagnisse nach subjektiven Gefahrenmerkmalen
Bei der Zuordnung zu
1. den Regionalklassen (TB Nr. 8a, 8b, 8c, 10 und 11)
2. den Schaden- und Schadenfreiheitsklassen (TB Nr. 15 – 22)
3. den Tarifgruppen (TB Nr. 9 a und 10)
4. den gefahrerheblichen Umständen (TB Nr. 13 a und 13 c )
2 b. Fälligkeit des Beitrags und Folgen verspäteter Zahlung des Erstbeitrags
(1) Der Versicherungsnehmer hat den Beitrag und, wenn laufende Beiträge bedungen sind, den ersten Beitrag sofort nach dem
Abschluss des Vertrages zu zahlen. Er ist zur Zahlung nur gegen Aushändigung des Versicherungsscheins verpflichtet, es sei
denn, dass die Ausstellung eines Versicherungsscheins ausgeschlossen ist.
(2) Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist,
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf den Beitrag nicht innerhalb von drei
Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
(3) Ist der Beitrag zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung
zur Leistung frei.
(4) Die Regelungen zur vorläufigen Deckung (§ 1 AKB) bleiben unberührt.
werden – unbeschadet der Regelung in Nr. 28 – die im Tarif vorgesehenen Gefahrenmerkmale nur berücksichtigt, wenn sie in
der Person des Versicherungsnehmers, beim Merkmal Fahrerkreis zusätzlich in den Personen aller Fahrer, bei Versicherungen
von Leasingfahrzeugen in der Person des Leasingnehmers erfüllt sind. Insbesondere besteht bei Übergang des Versicherungsvertrages kein Anspruch des Erwerbers auf Berücksichtigung der Dauer der Schadenfreiheit und der Anzahl der Schäden
sowie der in Satz 1 genannten Merkmale des Vertrags des bisherigen Versicherungsnehmers. Durch die Ableistung des Grundwehr- und Zivildienstes wird die Zuordnung eines Versicherungsvertrages zu den Tarifgruppen nicht berührt.
6. Anwendung und Änderung von Gefahrenmerkmalen
(1) Gefahrenmerkmale werden nicht berücksichtigt, wenn sie das Wagnis nicht beeinflussen.
(2) Verändert der Versicherungsnehmer oder der Versicherte Gefahrenmerkmale, die die Beitragsrechnung bestimmen, gilt der
neue Beitrag von dem Tage an, der auf den Eintritt der Änderung folgt, soweit es im Tarif nicht anderweitig geregelt ist.
(3) Der Versicherer ist berechtigt, in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Fahrzeugversicherung die Regelungen für
2 c. Verspätete Zahlung des Folgebeitrags
(1) Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten
schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2, 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind.
Eine Fristbestimmung, die ohne Beachtung dieser Vorschrift erfolgt, ist unwirksam.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung des Beitrags oder der geschuldeten Zinsen oder Kosten im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist, das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung kann bereits bei der Bestimmung der
Zahlungsfrist dergestalt erfolgen, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt
mit der Zahlung im Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, falls die
Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die
Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
(4) Soweit die in Abs. 2, 3 bezeichneten Rechtsfolgen davon abhängen, dass Zinsen oder Kosten nicht gezahlt worden sind,
treten sie nur ein, wenn die Fristbestimmung die Höhe der Zinsen oder den Betrag der Kosten angibt.
1. die Regionalklassen (TB Nr. 8a, 8b, 8c, 10 und 11)
2. die Schaden- und Schadenfreiheitsklassen (TB Nr. 15 – 22)
3. die Tarifgruppen (TB Nr. 9 a und 10)
4. die Typklassen (TB Nr. 12)
5. die gefahrerheblichen Umstände (TB Nr. 13 a bis 13 d )
zu ändern, wenn ein angemessenes Verhältnis von Versicherungsbeitrag und Versicherungsleistung gewährleistet ist, sie für
Art und Größe des Versicherungsrisikos bestimmend sind und sie den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik entsprechen.
(4) Änderungen nach Abs. 3 finden vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an Anwendung, wenn der Versicherer dem
Versicherungsnehmer die Änderung einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilt und ihn schriftlich über sein
Kündigungsrecht nach § 9 b AKB belehrt.
6a. Einführung neuer Gefahrenmerkmale
(1) Der Versicherer ist berechtigt, in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung die im Tarif vorgesehenen Gefahrenmerkmale durch andere zu ersetzen oder neue hinzuzufügen, wenn ein angemessenes Verhältnis von Versicherungsbeitrag
und Versicherungsleistung gewährleistet ist, sie für Art und Größe des Versicherungsrisikos bestimmend sind und sie den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik entsprechen.
(2) Änderungen nach Abs.1 finden vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an Anwendung, wenn der Versicherer
dem Versicherungsnehmer die Änderung einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilt und ihn schriftlich über
sein Kündigungsrecht nach § 9 b AKB belehrt.
2 d. Verzug bei Abbuchung
Ist Abbuchung vom Konto des Versicherungsnehmers vereinbart und ist die Einziehung aus Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat, nicht möglich, so kommt der Versicherungsnehmer erst in Verzug, wenn er nach schriftlicher
Zahlungsaufforderung nicht fristgerecht zahlt. Kann ein Beitrag aus Gründen, die der Versicherungsnehmer zu vertreten hat,
nicht fristgerecht abgebucht werden oder widerspricht er einer berechtigten Abbuchung, so kommt er in Verzug und hat die
daraus entstehenden Kosten zu tragen. Der Versicherer ist zu weiteren Abbuchungsversuchen berechtigt.
7. Begriffsbestimmungen für Art und Verwendung von Fahrzeugen
(1) Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, sind:
I. Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit
a) bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29. Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind
b) bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in Verkehr gekommen sind
c) bis 45 km/h (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 a) StVZO in der Fassung vom 31. März 2000, BGBI Teil I Nr. 13, Seite 310 f.).
II. Kleinkrafträder (zwei-, dreirädrig) mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit
a) bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29. Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind
b) bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in Verkehr gekommen sind
c) bis 45 km/h (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 StVZO in der Fassung vom 31. März 2000, BGBI Teil I Nr. 13, Seite 310 f.).
III. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit bis
45 km/h (§ 18 Abs. 2 Nr 4 b StVZO)
IV. motorisierte Krankenfahrstühle (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO)
(2) Leichtkrafträder im Sinne des Tarifs sind Krafträder und Kraftroller mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm und nicht mehr
als 125 ccm
a) und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h
b) und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW
(3) Kleinkrafträder im Sinne des Tarifs sind Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen und bis zum 31. Dezember 1983 erstmals
in den Verkehr gekommen sind (Kleinkrafträder bisherigen Rechts § 18 Abs. 2 StVZO).
(4) Krafträder im Sinne des Tarifs sind alle Krafträder und Kraftroller, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, mit Ausnahme von Leichtkrafträdern und Kleinkrafträdern.
(5) Personenkraftwagen im Sinne des Tarifs sind als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen, Selbstfahrervermietfahrzeugen und Kraftfahrzeugen, die zum Car-Sharing verwendet werden.
(6) Mietwagen – entfällt
(7) Taxen – entfällt
2 e. Versicherungsteuer
(1) In den vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Beiträgen ist die Versicherungsteuer enthalten.
(2) Der Prozentsatz der Versicherungsteuer richtet sich nach dem Versicherungsteuergesetz. Er wird berechnet von dem vom
Versicherungsnehmer zu zahlenden Beitrag zuzüglich der Nebenkosten im Sinne von § 3 Abs. 1 Versicherungsteuergesetz.
3. Unterjährige Verträge (Kurztarif)
(1) Endet der Versicherungsvertrag innerhalb der ersten zwölf Monate, werden – soweit nicht im Tarif oder in den AKB oder in
Nr. 3 a etwas anderes bestimmt ist – bei einer Versicherungsdauer
© 4000-2012/1 09.03 Sa. 20T.
bis zu 1 Monat
bis zu 2 Monaten
bis zu 3 Monaten
bis zu 4 Monaten
bis zu 5 Monaten
bis zu 6 Monaten
15%
25%
30%
40%
50%
60%
Stand 1. 09. 2003
bis zu 7 Monaten 70%
bis zu 8 Monaten 75%
bis zu 9 Monaten 80%
bis zu 10 Monaten 90%
über 10 Monate der volle Jahresbeitrag berechnet;
der Mindestbeitrag beträgt EUR 30,–, höchstens jedoch den Jahresbeitrag.
Dies gilt nicht, wenn die Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil als Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein vom Vertragsbeginn abweichender Termin vereinbart worden ist (§ 4 a Abs. 1. Satz 3 AKB); in diesem Fall wird der
Beitrag anteilig nach der Zeit des gewährten Versicherungsschutzes berechnet. Endet ein derart abgeschlossener Vertrag durch
Kündigung des Versicherungsnehmers gemäß § 4 a Abs. 1 Satz 2 und 3 AKB, wird der Kurztarif angewendet.
(2) Abs. 1 gilt auch für vorübergehende Erweiterungen des Versicherungsschutzes und für vorübergehende Änderungen des
Verwendungszwecks im Sinne von Nr. 25 Abs. 7 Satz 2.
(3) Für die Versicherung eines Kraftfahrzeuges, das mit einem Kurzzeitkennzeichen zur einmaligen Verwendung für eine
Probe- oder Überführungsfahrt bis zur Dauer von fünf Tagen oder einem amtlich abgestempelten roten Kennzeichen zugelassen ist, wird der Beitrag auf Anfrage von der Direktion festgelegt.
Wird das Kraftfahrzeug im Anschluss an die Probe- oder Überführungsfahrt für denselben Versicherungsnehmer mit einem
ständigen amtlichen Kennzeichen zugelassen, so wird die Versicherung für das Kurzzeitkennzeichen hinsichtlich der Dauer und
1
(8) Selbstfahrervermietfahrzeuge – entfällt
(9) Leasingfahrzeuge im Sinne des Tarifs sind Kraftfahrzeuge und Anhänger/Auflieger, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines
Fahrers vermietet werden und auf den Mieter zugelassen sind oder bei Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch Vertrag
mindestens 6 Monate überlassen werden.
(10) Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge und Anhänger/Auflieger, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von
mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind (§ 4 Abs. 4 Ziff. 2 und Abs. 5 PBefG).
I. Hotelomnibusse im Sinne des Tarifs sind Kraftomnibusse, die auf den Eigentümer oder Pächter des Hotels zugelassen sind
und die ausschließlich zur Beförderung von Hotelgästen und ihrem Gepäck zwischen Bahnhof, Flugplatz oder Schiffsanlegestation und dem Hotel oder für Ausflugsfahrten mit Hotelgästen verwendet werden.
II. Werkomnibusse im Sinne des Tarifs sind Kraftomnibusse, die dem Werk selbst oder einem dem Werk vertraglich verpflichteten Unternehmen gehören und ausschließlich zur Beförderung der Belegschaft dieses Werkes und deren Angehörigen zu und
von der Arbeitsstätte und aus Anlass von Belegschaftsveranstaltungen verwendet werden. Als Werkomnibusse gelten auch
Schulomnibusse, die ausschließlich zur Beförderung von Schülern und deren Aufsichtspersonen zu und von der Schule oder
aus Anlass von schulischen Veranstaltungen verwendet werden.
(11) Campingfahrzeuge bzw. Wohnmobile sind als sonstige Kraftfahrzeuge/Wohnwagen zugelassene Kraftfahrzeuge.
(12) Werkverkehr im Sinne des Tarifs ist die Güterbeförderung mit Güterfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern nur für eigene
Zwecke durch eigenes – im Krankheitsfall bis zu 4 Wochen auch durch fremdes – Personal eines Unternehmens.
I. Werknahverkehr im Sinne des Tarifs ist jeder Werkverkehr innerhalb eines Umkreises von 100 km in der Luftlinie vom
geographischen Mittelpunkt des Standortes des Fahrzeuges. Standort im Sinne des Tarifs ist der Sitz des Unternehmers oder
seine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung.
II. Werkfernverkehr im Sinne des Tarifs ist jeder Werkverkehr, der sich über den in Nr. 1 genannten Umkreis hinaus oder
außerhalb dieses Umkreises bewegt.
(13) Gewerblicher Güterverkehr – entfällt
(14) Wechselaufbauten im Sinne des Tarifs sind Aufbauten von Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern, die zur Güterbeförderung bestimmt sind und mittels mechanischer Vorrichtungen an diesen Fahrzeugen ausgewechselt werden können.
(15) Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder Anhänger/Auflieger sind Zugmaschinen und Raupenschlepper oder Anhänger/
Auflieger, die wegen ihrer Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft von der Kraftfahrzeugsteuer freigestellt sind und ein
amtliches grünes Kennzeichen führen.
(16) Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen sind Fahrzeuge mit Vorrichtungen zur mechanischen Milchentnahme, die dem
Transport der Milch von Weiden und Gehöften zu den Molkereien der Einzugsgebiete dienen.
(17) Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge sind Fahrzeuge, die als Sonderfahrzeuge für die Land- und Forstwirtschaft
zugelassen werden und ein amtliches grünes Kennzeichen führen.
(18) Milchtankwagen sind Fahrzeuge, die dem Transport der Milch zwischen Molkereien oder von Molkereien zum Verteiler
oder Verbraucher dienen. Sie gelten nicht als landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge, sondern als Güterfahrzeuge.
(19) Selbst fahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit – nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern – bestimmt und geeignet
sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören (z.B. Selbstlader, Bagger,
Greifer, Kran-LKW sowie Räum- und Bergungsfahrzeuge, auch wenn sie zu Abschleppzwecken mitverwendet werden).
(2) Die Regionen werden entsprechend ihrem Schadenbedarfsindexwert folgenden Regionalklassen zugeordnet:
1. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Regionalklasse
1
2
3
4
5
6
7
1
2
3
4
5
6
Schadenbedarfsindexwerte
84,7
90,7
93,6
95,8
98,3
unter 84,7
bis unter 90,7
bis unter 93,6
bis unter 95,8
bis unter 98,3
bis unter 100,8
Regionalklasse
7
8
9
10
11
12
Regionalklasse
1
2
3
4
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
ab 120,0
Regionalklasse
1
2
3
4
5
1
2
3
4
5
6
Schadenbedarfsindexwerte
86,8
93,2
98,0
102,0
107,0
unter 86,8
bis unter 93,2
bis unter 98,0
bis unter 102,0
bis unter 107,0
bis unter 112,0
Regionalklasse
7
8
9
10
11
103,9
106,9
111,1
115,4
120,0
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
ab 142,5
119,2
127,4
132,5
142,5
3. In der Fahrzeugteilversicherung
Regionalklasse
1
2
3
4
5
6
7
8
Schadenbedarfsindexwerte
64,1
71,7
77,4
83,1
89,4
95,2
104,5
unter 64,1
bis unter 71,7
bis unter 77,4
bis unter 83,1
bis unter 89,4
bis unter 95,2
bis unter 104,5
bis unter 113,8
Regionalklasse
9
10
11
12
13
14
15
16
Schadenbedarfsindexwerte
113,8
123,5
137,4
154,1
174,7
190,9
214,6
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
ab 244,5
123,5
137,4
154,1
174,7
190,9
214,6
244,5
1
2
3
4
5
Schadenbedarfsindexwerte
81,2
94,8
104,7
unter
bis unter
bis unter
bis unter
ab 131,7
81,2
94,8
104,7
131,7
Schadenbedarfsindexwerte
46,4
55,5
69,0
98,9
114,6
151,8
unter
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
ab 241,2
95,0
104,3
112,6
Schadenbedarfsindexwerte
69,1
89,0
117,5
unter
bis unter
bis unter
bis unter
ab 156,0
69,1
89,0
117,5
156,0
46,4
55,5
69,0
98,9
114,6
151,8
241,2
© 4000-2012/2 09.03
1
2
3
4
5
6
7
8
unter
bis unter
bis unter
ab 112,6
12. Typklassen
(1) Der Beitrag für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Fahrzeugvoll- und Fahrzeugteilversicherung richtet sich nach dem Typ des Fahrzeugs. Maßgeblich für die Zuordnung der Fahrzeuge nach Hersteller
und Typ sind die Eintragungen im Kraftfahrzeugschein, hilfsweise im Kraftfahrzeugbrief oder in anderen amtlichen Urkunden.
2) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, der Fahrzeugvoll- und der Fahrzeugteilversicherung
zum 1. Oktober eines jeden Jahres durch Zusammenfassung einer genügend großen Zahl von Übersichten der zum Betrieb der
Kraftfahrtversicherung zugelassenen Versicherungsunternehmen - für jede Versicherungsart getrennt - die Indexwerte der
Schadenbedarfe der Fahrzeugtypen (Typenstatistik).
Die Fahrzeugtypen werden nach Maßgabe ihrer Schadenbedarfsindexwerte den in Abs. 3 genannten Typklassen zugeordnet.
2. In der Fahrzeugteilversicherung
Regionalklasse
95,0
104,3
11. Änderung der Zuordnung einer Region
(1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt in der Kraftfahrzeug- Haftpflicht-, der Fahrzeugvoll- und Fahrzeugteilversicherung
zum 1. Oktober eines jeden Jahres durch Zusammenfassung einer genügend großen Zahl von Übersichten der zum Betrieb der
Kraftfahrtversicherung zugelassenen Versicherungsunternehmen -für jede Versicherungsart getrennt- bei Personenkraftwagen,
Krafträdern ( nicht in der Fahrzeugvollversicherung) und Lieferwagen die Indexwerte der Schadenbedarfe der Regionen ( Regionalstatistik). Dabei wird der Schadenverlauf der letzten erfassten 5 Kalenderjahre zugrunde gelegt. Die Regionen werden nach
Maßgabe ihrer Schadenbedarfsindexwerte den Regionalklassen ( Nr. 8a, 8b und 8c) zugeordnet.
(2) Die Zuordnung einer Region zu einer Regionalklasse wird geändert, wenn nach der jeweils letzten Regionalstatistik der
Indexwert des Schadenbedarfs der Region die in Nr. 8a, 8b und 8c festgelegten Grenzen der Regionalklasse, der die Region bisher angehörte, über- oder unterschritten hat.
(3) Verändert sich die Zuordnung einer Region zu den Regionalklassen nach Abs. 2, bewirkt die Änderung den Übergang des
Vertrags in die entsprechende Regionalklasse ab Beginn der nächsten auf den 31. Dezember folgenden Versicherungsperiode.
Die geänderte Regionalklasse und der neue Beitrag werden dem Versicherungsnehmer mitgeteilt.
(4) Bewirkt eine Änderung der Zuordnung einer Region gemäß Abs. 3, dass sich der Beitrag erhöht, kann der Versicherungs
nehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers, frühestens jedoch
zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde. In die Berechnung des Beitragsunterschieds werden Änderungen aufgrund von TB Nr. 6 Abs. 3, TB Nr. 6a Abs. 1 und TB Nr. 12, sowie §§ 9a und 9c AKB einbezogen, wenn sie gleichzeitig wirksam werden.
8b. Regionalklassen für Krafträder
(1) Der Beitrag für Versicherungsverträge von Krafträdern richtet sich in der Kraftfahrzeug- Haftpflicht- und Fahrzeugteilversicherung nach dem Regierungsbezirk, in dem das versicherte Kraftrad zugelassen ist und der Regionalklasse, der die Region
entsprechend ihrem Schadenbedarfsindexwert vom Versicherer zugeordnet ist. Regionen sind einzelne oder zusammengefasste Regierungsbezirke.
(2) Die Regionen werden entsprechend ihrem Schadenbedarfsindexwert folgenden Regionalklassen zugeordnet:
1. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Regionalklasse
Schadenbedarfsindexwerte
10. Zuordnung zu den Regionalklassen und Tarifgruppen
(1) Die Zuordnung zu den Regionalklassen und Tarifgruppen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Fahrzeugversicherung erfolgt, sobald und solange die Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Bei einer Standortverlegung ist auf das Datum der Zuteilung des neuen Kennzeichens gem. § 27 Abs. 2 StVZO abzustellen.
Nach Aufforderung des Versicherungsunternehmens hat der Versicherungsnehmer entsprechende Nachweise vorzulegen.
(3) Verstößt der Versicherungsnehmer schuldhaft gegen die Verpflichtung, den Wegfall der Mitgliedschaftsvoraussetzungen bei
der Württembergischen Gemeinde-Versicherung a.G. unverzüglich anzuzeigen (§ 4 Abs. 2 Satz 3 der Satzung), so hat er für das
Versicherungsjahr, in welchem die Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. vom Wegfall der Voraussetzungen Kenntnis erlangt, den doppelten Beitrag zu entrichten. Außerdem wird vom Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen an bis zur
Beendigung des Versicherungsverhältnisses ein Beitragszuschlag in Höhe von 20 % des gezahlten Beitrags erhoben. Insoweit
werden die Rechte des Versicherers nach den §§ 23 bis 25 VVG ausgeschlossen.
(4) Die Zuordnung zu der Tarifgruppe D bei der WGV-Schwäbische Allgemeine Versicherung AG erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach Nr. 9 a schriftlich nachgewiesen sind.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherungsunternehmen den Fortbestand der Voraussetzungen auf Verlangen nachzuweisen. Den Wegfall der Voraussetzungen hat er unverzüglich anzuzeigen.
Verstößt der Versicherungsnehmer schuldhaft gegen die Verpflichtung nach Satz 3, so beträgt der Beitrag für das Versicherungsjahr, in welchem das Versicherungsunternehmen vom Wegfall der Voraussetzungen Kenntnis erlangt, das Doppelte des
Beitrags, der nach richtiger Zuordnung erhoben wird. Insoweit werden die Rechte des Versicherers nach den §§ 23 bis 25 VVG
ausgeschlossen.
Schadenbedarfsindexwerte
112,6
119,2
127,4
132,5
84,2
90,1
97,5
105,7
112,8
120,3
9. Tarifgruppen
Für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen oder Anhängern gelten bei der Württembergischen Gemeindeversicherung a.G.
die Tarifgruppe B und bei der WGV-Schwäbische Allgemeine Versicherung AG die Tarifgruppen N oder D.
9 a. Tarifgruppe D bei der WGV-Schwäbische Allgemeine Versicherung AG
(1) Die Beiträge der Tarifgruppe D gelten in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Fahrzeugvoll- und Fahrzeugteilversicherung für Mitarbeiter einer der nachfolgend genannten juristischen Personen oder Einrichtungen
- sofern ihre nicht selbstständige Tätigkeit für diese mindestens 50 v. H. der normalen Arbeitszeit beansprucht
- und ein Beruf gem. Nr. 13 g der Tarifbestimmungen ausgeübt wird, der zur Einstufung in die Tarifgruppe D berechtigt
- und die Mitarbeiter Versicherungsnehmer sind
- und das Fahrzeug auf sie zugelassen ist.
1. Juristische Personen und Einrichtungen, die wegen seit 01. 01. 1994 erfolgter Privatisierungsmaßnahmen der öffentlichen
Hand die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft bei der Württembergischen Gemeinde-Versicherung a.G. nicht
mehr erfüllen.
2. Energieversorgungsunternehmen, wenn sie im Hauptzweck Aufgaben wahrnehmen, die sonst der öffentlichen Hand obliegen
würden.
(2) Abs. 1 gilt auch für
1. ehemalige Mitarbeiter der in Abs. 1 genannten juristischen Personen und Einrichtungen, soweit sie dort unmittelbar vor ihrem
Eintritt in den Ruhestand bzw. vor ihrer Beurlaubung beschäftigt waren und nicht anderweitig berufstätig sind,
2. nicht berufstätige versorgungsberechtigte Witwen bzw. Witwer von Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes die Voraussetzungen des Abs. 1 oder des Abs. 2 Ziff. 1 erfüllt haben.
3. Ehegatten der unter Abs. 1 oder Abs. 2 Ziff. 1 genannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben,
von diesen unterhalten werden und selbst nicht erwerbstätig sind.
2. In der Fahrzeugvollversicherung
Regionalklasse
unter
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
ab 120,3
3. In der Fahrzeugteilversicherung
Schadenbedarfsindexwerte
100,8
103,9
106,9
111,1
115,4
84,2
90,1
97,5
105,7
112,8
2. In der Fahrzeugvollversicherung
8a. Regionalklassen für Personenkraftwagen
(1) Der Beitrag für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Fahrzeugvoll- und Fahrzeugteilversicherung richtet sich nach dem Zulassungsbezirk des zu versichernden Fahrzeugs. Maßgeblich für den Zulassungsbezirk ist das amtliche Kennzeichen des versicherten Fahrzeugs.
(2) Die Regionen werden entsprechend ihrem Schadenbedarfsindexwert folgenden Regionalklassen zugeordnet:
In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Regionalklasse
Schadenbedarfsindexwerte
8c. Regionalklassen für Lieferwagen
(1) Der Beitrag für Versicherungsverträge von Lieferwagen richtet sich in der Kraftfahrzeug- Haftpflicht- Voll- und Fahrzeugteilver-sicherung nach dem Regierungsbezirk, in dem der versicherte Lieferwagen zugelassen ist und der Regionalklasse, der
die Region entsprechend ihrem Schadenbedarfsindexwert vom Versicherer zugeordnet ist. Regionen sind einzelne oder
zusammengefasste Regierungsbezirke.
2
(3) Die Fahrzeugtypen werden entsprechend Schadenbedarfsindexwert folgenden Typklassen zugeordnet:
1. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Typklasse
10
11
12
13
14
15
16
17
Schadenbedarfsindexwerte
49,5
61,9
71,6
79,8
86,6
92,0
97,7
unter 49,5
bis unter 61,9
bis unter 71,6
bis unter 79,8
bis unter 86,6
bis unter 92,0
bis unter 97,7
bis unter 103,7
Typklasse
18
19
20
21
22
23
24
25
14. Ruheversicherung
(1) Bei vorübergehender Stilllegung von mindestens zwei Wochen eines versicherten Fahrzeugs wird während der Dauer der
Nichtbenutzung, längstens jedoch für 18 Monate, beitragsfrei Versicherungsschutz im Rahmen des § 5 AKB gewährt, wenn der
Vertrag unterbrochen wurde.
(2) Besteht für ein Fahrzeug keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so kann eine gesonderte Kraftfahrzeug-HaftpflichtRuheversicherung im Rahmen des § 5 AKB abgeschlossen werden.
(3) Besteht für ein Fahrzeug weder eine Fahrzeugvollversicherung noch eine Fahrzeugteilversicherung oder ist die Fahrzeugversicherung nach Abs. 1 abgelaufen, so kann eine gesonderte Fahrzeug-Ruheversicherung gemäß § 5 AKB abgeschlossen
werden. Der Beitrag beträgt 50 % des Beitrags für die Fahrzeugteilversicherung.
(4) Die Bestimmungen für die Ruheversicherung gelten nicht für Wohnwagenanhänger.
Schadenbedarfsindexwerte
103,7
110,4
118,0
125,4
133,3
144,0
165,4
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
ab 196,0
110,4
118,0
125,4
133,3
144,0
165,4
196,0
15. Einstufung in die Schadenfreiheitsklassen (SF)
(1) Der Beitrag in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und der Fahrzeugvollversicherung richtet sich nach Schadenfreiheitsklassen.
(2) Hat der Versicherungsschutz von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres ununterbrochen bestanden, ohne dass in dieser Zeit
ein Schaden gemeldet worden ist, für den das Versicherungsunternehmen Entschädigungsleistungen erbracht oder Rückstellungen gebildet hat, so wird der Versicherungsvertrag im folgenden Kalenderjahr jeweils getrennt für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Fahrzeugvollversicherung in Schadenfreiheitsklassen eingestuft:
Die Schadenfreiheitsklassen ergeben sich aus der Anzahl der schadenfreien und ununterbrochen versicherten Kalenderjahre.
Die Schadenfreiheitsklasse (SF) wird definiert als SF 1, SF 2, SF 3 ... SF 35 entsprechend einem, zwei, drei ... fünfunddreißig
schadenfreien Versicherungsjahren. Die SF 36 gilt für Versicherungsverträge mit sechsunddreißig oder mehr Kalenderjahren
schadenfreien und ununterbrochenen Verlaufs.
(3) Entschädigungsleistungen oder Rückstellungen sind Aufwendungen zum Ausgleich von Personen-, Sach- oder Vermögensschäden mit Ausnahme von Kosten für Gutachten, Rechtsberatung und Prozesse. Hat das Versicherungsunternehmen Entschädigungsleistungen oder Rückstellungen erbracht , die lediglich auf allgemeinen Vereinbarungen der beteiligten Versicherungsunternehmen untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder auf der Ausgleichspflicht nach § 59 Abs. 2 VVG
beruhen, wird der Versicherungsvertrag so behandelt, als wenn der Schaden nicht gemeldet worden wäre.
In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wird ein schadenfreier Verlauf auch dann zugrunde gelegt, wenn das Versicherungsunternehmen lediglich im Rahmen des Schutzbriefes oder des § 10 b AKB (Führen fremder Fahrzeuge im Ausland) Entschädigungsleistungen erbracht hat.
In der Fahrzeugvollversicherung wird schadenfreier Verlauf auch dann zugrunde gelegt, wenn das Versicherungsunternehmen
lediglich solche Entschädigungsleistungen oder Rückstellungen erbracht hat, die auch dann erforderlich gewesen wären, wenn
für das Fahrzeug nur eine Fahrzeugteilversicherung bestanden hätte oder wenn der Versicherungsnehmer das Versicherungsunternehmen wegen der Vorschrift des § 158 c Abs. 4 VVG in Anspruch nimmt.
2. In der Fahrzeugvollversicherung
Typklasse
Schadenbedarfsindexwert
Typklasse
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
unter
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
39,5
53,1
62,7
69,0
74,3
80,2
88,3
96,8
105,5
116,5
125,2
135,9
39,5
53,1
62,7
69,0
74,3
80,2
88,3
96,8
105,5
116,5
125,2
135,9
145,3
Schadenbedarfsindexwerte
145,3
156,2
169,6
184,5
206,3
232,3
276,4
330,1
377,5
438,7
516,6
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
ab 696,7
156,2
169,6
184,5
206,3
232,3
276,4
330,1
377,5
438,7
516,6
696,7
3. In der Fahrzeugteilversicherung
Typklasse
Schadenbedarfsindexwert
Typklasse
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
unter
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
36,4
47,5
56,3
65,3
75,2
87,5
97,2
109,7
122,2
133,6
147,8
36,4
47,5
56,3
65,3
75,2
87,5
97,2
109,7
122,2
133,6
147,8
166,4
Schadenbedarfsindexwerte
166,4
183,6
210,9
241,7
271,8
306,7
354,9
416,5
487,0
628,8
763,9
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
bis unter
ab 975,5
183,6
210,9
241,7
271,8
306,7
354,9
416,5
487,0
628,8
763,9
975,5
(4) Die Zuordnung eines Fahrzeugtyps zu einer Typklasse wird geändert, wenn nach der jeweils letzten Typenstatistik der Indexwert des Schadenbedarfs des Fahrzeugtyps die in Abs. 4 festgelegten Grenzen der Typklasse, der der Fahrzeugtyp bisher angehörte, über- oder unterschritten hat.
(5) Verändert sich die Zuordnung eines Fahrzeugtyps zu den Typklassen nach Abs. 5, bewirkt die Änderung den Übergang des
Vertrages in die entsprechende Typklasse ab Beginn der nächsten auf den 31. Dezember folgenden Versicherungsperiode. Die
geänderte Typklasse und der neue Beitrag werden dem Versicherungsnehmer mitgeteilt.
(6) Bewirkt eine Änderung der Zuordnung eines Fahrzeugtyps gemäß Abs. 6, dass sich der Beitrag erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers, frühestens
jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde. In die Berechnung des Beitragsunterschiedes werden Änderungen aufgrund von Nr. 6 Abs. 3 und Nr. 8 Abs. 6 sowie §§ 9 a und 9 c AKB einbezogen, wenn sie
gleichzeitig wirksam werden.
13 a. Berücksichtigung gefahrerheblicher Umstände
(1) Der Beitrag für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen, Krafträdern und Campingfahrzeugen richtet sich in der
Kraftfahrzeug- Haftpflicht-, Fahrzeugvoll- und Fahrzeugteilversicherung nach gefahrerheblichen Umständen. Hierzu zählen alle
Umstände, zu denen der Versicherer im Antrag Angaben verlangt und die er im Versicherungsschein ausweist.
(2) Die jährliche Fahrleistung berechnet sich aus dem 12-fachen Wert der durchschnittlichen monatlichen Fahrleistung, wenn
die Vertragsdauer kürzer als ein Jahr ist.
(3) Fehlen bei Abschluss des Vertrages Angaben oder wird der Vertrag in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in die Klasse 0 oder eine Schadenklasse eingestuft, wird der Beitrag berechnet, als hätte der Versicherungsnehmer die für die Beitragsberechnung ungünstigsten Angaben gemacht.
13 b. Anzeigepflicht bei Änderung gefahrerheblicher Umstände
(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer jede Änderung gefahrerheblicher Umstände unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Versicherer ist berechtigt zu prüfen, ob der Versicherungsnehmer die gefahrerheblichen Umstände oder deren Änderung richtig angezeigt hat. Hierzu kann er vom Versicherungsnehmer auf dessen Kosten entsprechende Bestätigungen oder
Nachweise verlangen.
13 c. Neuberechnung des Beitrags bei Änderung gefahrerheblicher Umstände
(1) Ändern sich gefahrerhebliche Umstände, wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt neu berechnet, an dem die Änderung eingetreten ist.
(2) Ändert sich die jährliche Fahrleistung, wird der Beitrag ab Beginn der betreffenden Versicherungsperiode entsprechend der
geänderten jährlichen Fahrleistung neu berechnet. Hierfür unterstellt der Versicherer eine gleichmäßige Nutzung des Fahrzeugs
ab dem Zeitpunkt der letzten Meldung des Kilometerstands.
(3) Führt eine Änderung des Fahrerkreises zu einer Neuberechnung des Beitrags, kann eine weitere Änderung des Fahrerkreises erst ab Beginn der folgenden Versicherungsperiode wieder zu einer günstigeren Beitragsberechnung führen.
© 4000-2012/3 09.03
(4) Hat der Versicherer nach Nr.13b Abs.2 gefahrerhebliche Umstände geprüft, so wird der sich aus der Änderung ergebende
Beitrag ab Beginn der betreffenden Versicherungsperiode neu berechnet.
13 d. Folgen einer Anzeigepflichtsverletzung
(1) Kommt der Versicherungsnehmer der Aufforderung des Versicherers nach Nr. 13b Abs. 2 innerhalb eines Monats nicht
nach, wird der Beitrag rückwirkend berechnet, als hätte der Versicherungsnehmer bei den geprüften Angaben die für die Beitragsberechnung ungünstigsten Angaben gemacht. Hierauf wird der Versicherer den Versicherungsnehmer in der Aufforderung
besonders hinweisen.
(2) Wurde der Beitrag aufgrund vorsätzlich falscher Angaben des Versicherungsnehmers zu günstig berechnet, wird er rückwirkend nach den tatsächlich vorliegenden gefahrerheblichen Umständen berechnet. Zusätzlich wird eine Vertragsstrafe in Höhe
eines Versicherungsbeitrags für die laufende Versicherungsperiode erhoben, die nach den tatsächlich vorliegenden gefahrerheblichen Umständen berechnet wird und sofort fällig ist. Der Versicherer verzichtet auf seine Rechte nach §§ 16 bis 22 VVG.
(3) Wurde im Versicherungsvertrag ein Mindestalter für die Fahrer des Kraftfahrzeugs vereinbart, gilt in der Fahrzeugversicherung außerdem:
Wird im Schadenfall das Kraftfahrzeug von einer Person gefahren, die dieses Mindestalter noch nicht erreicht hat, ist der
Versicherungsnehmer verpflichtet, an den Versicherer eine Vertragsstrafe in Höhe eines Jahresbeitrags in der Fahrzeugversicherung für die laufende Versicherungsperiode zu bezahlen. Sie wird nach den tatsächlich vorliegenden gefahrerheblichen
Umständen berechnet und ist sofort fällig. Grundlage für die Berechnung der Vertragsstrafe ist der Jahresbeitrag für den Versicherungsvertrag des zum Schadenzeitpunkt versicherten Fahrzeugs. Dies gilt nicht, wenn ein Kaufinteressent, ein Kraftfahrzeugreparateur, ein Hotelangestellter in Ausübung seines Dienstes oder ein Dritter das Fahrzeug anlässlich einer Notfallsituation fährt, selbst wenn die Personen das Mindestalter noch nicht erreicht haben. Fahrunsicherheit des Versicherungsnehmers
oder anderer berechtigter Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel gilt nicht als Notfall im Sinne dieser Bestimmungen.
3
Bei einer Versicherung ohne Selbstbeteiligung gilt dies auch für den Teil des Schadens, der nach § 13 Abs. 8 AKB in der Fahrzeugteilversicherung nicht ersetzt wird.
(4) Gilt ein Versicherungsvertrag im Kalenderjahr der Schadenmeldung als schadenfrei und werden in einem folgenden Kalenderjahr für diesen Schaden Aufwendungen erbracht, so wird der Versicherungsvertrag in dem Kalenderjahr, in dem die erste
Entschädigungsleistung oder Rückstellungen erbracht worden sind, als nicht schadenfrei behandelt.
(5) Hat in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der Versicherungsnehmer dem Versicherungsunternehmen die Entschädigungsleistungen für einen Schaden freiwillig, also nicht aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung, erstattet,
so wird der Versicherungsvertrag insoweit als schadenfrei behandelt. Sind die Entschädigungsleistungen geringer als
EUR 500, ist das Versicherungsunternehmen verpflichtet, den Versicherungsnehmer über den Abschluss der Regulierung und
die Höhe des Erstattungsbetrages zu unterrichten sowie ihn auf die Berechtigung zur Erstattung hinzuweisen. Danach kann der
Erstattungsbetrag nicht mehr um Beträge erhöht werden, die das Versicherungsunternehmen aufgrund einer Wiederaufnahme
der Regulierung geleistet hat. Der Antrag des Versicherungsnehmers auf Freistellung des Versicherungsvertrages von dem
gemeldeten Schaden ist binnen 6 Monaten nach Zugang der Mitteilung zu stellen. Ist ein Leasingfahrzeug versichert, gelten die
Sätze 1, 3 und 4 entsprechend auch für den Leasingnehmer.
(6) Hat der Versicherungsvertrag in der Zeit vom 2. 1. bis zum 1. 7. begonnen und hat während des Kalenderjahres für mindestens 6 Monate Versicherungsschutz bestanden, so wird bei Schadenfreiheit ein bei Abschluss in die Klasse 0 eingestufter
Versicherungsvertrag im folgenden Kalenderjahr in die Schadenfreiheitsklasse SF 1/2, ein bei Abschluss gemäß Abs. 7 in
die Schadenfreiheitsklasse SF 1/2 eingestufter Versicherungsvertrag im folgenden Kalenderjahr in die Schadenfreiheitsklasse
SF 1 eingestuft.
(7) Der Versicherungsnehmer kann bei Abschluss eines Versicherungsvertrages für einen Personenkraftwagen oder ein Kraftrad verlangen, dass der Vertrag in die Schadenfreiheitsklasse SF 1/2 eingestuft wird, wenn
1. auf denselben Versicherungsnehmer bereits ein Personenkraftwagen zugelassen ist, der zu diesem Zeitpunkt in eine
Schadenfreiheitsklasse eingestuft ist, oder
2. auf den Ehegatten des Versicherungsnehmers bereits ein Personenkraftwagen zugelassen ist, der zu diesem Zeitpunkt in eine
Schadenfreiheitsklasse eingestuft ist, und der Versicherungsnehmer nachweist, dass er aufgrund einer gültigen Fahrerlaubnis,
die von einem Mitgliedsstaat der EU erteilt wurde, seit mindestens einem Jahr zum Führen von Personenkraftwagen oder von
Krafträdern, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, berechtigt ist; der Nachweis ist durch Vorlage des Originals und
Einreichung einer Fotokopie des Führerscheins zu führen oder
3. der Versicherungsnehmer nachweist, dass er aufgrund einer gültigen Fahrerlaubnis, die von einem Mitgliedsstaat der
EU erteilt wurde, seit drei Jahren zum Führen von Personenkraftwagen oder von Krafträdern, die ein amtliches Kennzeichen
führen müssen, berechtigt ist; der Nachweis ist durch Vorlage des Originals und Einreichen einer Fotokopie des Führerscheins
zu führen.
Ist auf den Versicherungsnehmer bereits ein Personenkraftwagen zugelassen, gilt nur die Regelung unter Ziff. 1. Nr. 24 und
Nr. 25 bleiben unberührt. Erreicht der Versicherungsnehmer die in den Ziff. 2 und 3 geforderte Dauer der Fahrerlaubnis erst
nach Abschluss des Versicherungsvertrages, wird auf Antrag und bei schadenfreiem Verlauf der Versicherungsnehmer so
gestellt, als ob er den Versicherungsvertrag in diesem Zeitpunkt abgeschlossen hätte.
(7a) Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages für einen Personenkraftwagen nach Abs. 7 Ziff. 1 u 2, wird in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ein Nachlass gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen zugleich erfüllt sind:
1. für denselben Versicherungsnehmer oder dessen Ehepartner bzw. den mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner besteht bei der Württembergischen Gemeinde-Versicherung a.G. oder WGV-Schwäbische
Allgemeine Versicherung AG bereits ein Vertrag für einen Personenkraftwagen, der zu diesem Zeitpunkt in der KraftfahrzeugHaftpflichtversicherung in die Schadenfreiheitsklasse SF 2 oder besser eingestuft ist,
2. beide Fahrzeuge werden ausschließlich oder überwiegend privat genutzt und ausschließlich von Personen gefahren, die mindestens 23 Jahre alt sind,
3. der Versicherungsnehmer ist bei Vertragsbeginn mindestens 23 Jahre alt,
4. das Fahrzeug ist auf den Versicherungsnehmer zugelassen,
5. Versicherungsnehmer und Fahrzeughalter müssen natürliche Personen sein, juristische Personen erhalten diesen Nachlass nicht.
Der Nachlass wird gewährt bei Einstufung des Versicherungsvertrages gemäß Abs. 7 bis zum 01. 01. des Jahres, in dem der
Versicherungsvertrag die Schadenfreiheitsklasse 2 erreicht.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich zu melden, wenn die Voraussetzungen für die Nachlassgewährung nach Satz 1 nicht mehr erfüllt sind.
Der Nachlass entfällt im Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen nach Satz 1.
Wird ein Kraftfahrzeug-Haftpflicht- oder Vollkaskoschadensfall gemeldet, zu dessen Regulierung Aufwendungen erbracht oder
Schadensrückstellungen gebildet werden, entfällt der gewährte Nachlass ab der nächsten Hauptfälligkeit endgültig. Außerdem
wird der Vertrag im Schadenfreiheitsrabatt entsprechend Nr. 20 zurückgestuft.
Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für einen nach Nr. 16 eingestuften Versicherungsvertrag in der Fahrzeugvollversicherung.
(8) Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Versicherungsverträge von
1. landwirtschaftlichen Zugmaschinen und Raupenschleppern,
2. Sonderfahrzeugen jeder Art, ausgenommen Krankenwagen,
3. Elektrofahrzeugen (außer Pkw),
4. Anhängern, Aufliegern und Wechselaufbauten jeder Art,
5. Kraftfahrzeugen, die ein Ausfuhrkennzeichen führen,
6. amtlich abgestempelten roten Kennzeichen und Kurzzeitkennzeichen.
16. Anrechnung von schadenfreien Zeiten bei Abschluss einer Fahrzeugvollversicherung
(1) Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages in der Fahrzeugvollversicherung für einen Personenkraftwagen oder für ein
Kraftrad, das ein amtliches Kennzeichen führen muss, oder für ein Campingfahrzeug für die Dauer eines Jahres, hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch darauf, dass die Einstufung nach der Dauer der Schadenfreiheit erfolgt, die sich zu diesem
Zeitpunkt aus dem Rabattgrundjahr der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für dieses Fahrzeug ergibt.
(2) Hat für das gleiche oder für das gemäß Nr. 25 ersetzte Fahrzeug innerhalb des letzten Jahres eine Fahrzeugvollversicherung
bestanden, erfolgt die Einstufung nach Nr. 24.
17. Schadenklassen (S und M)
Für Versicherungsverträge, die nicht schadenfrei verlaufen sind, kommen nach Nr. 19 und Nr. 20 auch die Schadenklassen
S und M zur Anwendung.
Fahrzeugvollversicherung
18. Klasse 0
Ein Versicherungsvertrag, bei dem die Voraussetzungen für die Einstufung in die Schadenfreiheitsklassen (SF) gemäß Nr. 15
und in die Schadenklassen (S und M) gemäß Nr. 17 nicht gegeben sind, wird in die Klasse 0 eingestuft.
19. Beitragssätze
Der Beitrag beträgt in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- (KH) und der Fahrzeugvollversicherung (FV)
1. für Personenkraftwagen
in Schadenfreiheitsklasse (SF)
in Schadenklassen (S und M)
Beitragssätze %
KH
FV
in Schadenfreiheitsklasse (SF)
in Schadenklassen (S und M)
SF 25 bis 36
30
30
SF 10
SF 24
30
30
SF 9
SF 23
30
30
SF 8
SF 22
30
35
SF 7
SF 21
35
35
SF 6
SF 20
35
35
SF 5
SF 19
35
35
SF 4
SF 18
35
35
SF 3
SF 17
35
40
SF 2
SF 16
35
40
SF 1
SF 15
40
40
SF 1/2
SF 14
40
40
S
SF 13
40
45
0
SF 12
40
45
M
SF 11
45
45
vom Hundert des Beitrags, der sich aus den Tarifbestimmungen ergibt.
Beitragssätze %
KH
FV
45
45
50
50
55
55
60
70
85
100
140
155
230
245
50
50
55
60
60
65
70
80
85
100
115
125
160
2. für Krafträder
aus Klasse
bei 1 Schaden
bei 2 Schäden
nach Klasse
Bei 3 Schäden
bei 4 und mehr Schäden
SF 25 bis 36
SF 23 bis 24
SF 22
SF 21
SF 20
SF 19
SF 18
SF 17
SF 16
SF 15
SF 14
SF 13
SF 12
SF 11
SF 10
SF 9
SF 8
SF 7
SF 6
SF 5
SF 4
SF 3
SF 2
SF 1
SF 1/2
0
M
SF 20
SF 15
SF 14
SF 13
SF 12
SF 11
SF 10
SF 9
SF 9
SF 9
SF 8
SF 8
SF 7
SF 6
SF 6
SF 5
SF 4
SF 4
SF 3
SF 2
SF 2
SF 1
SF 1
SF 1/2
0
M
M
SF 5
SF 4
SF 4
SF 3
SF 3
SF 2
SF 2
SF 2
SF 1
SF 1
SF 1
SF 1/2
SF 1/2
SF 1/2
SF 1/2
0
0
0
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
SF 10
SF 8
SF 8
SF 7
SF 6
SF 5
SF 5
SF 5
SF 4
SF 4
SF 4
SF 3
SF 3
SF 2
SF 2
SF 2
SF 1
SF 1
SF 1/2
SF 1/2
0
0
M
M
M
M
M
2. Krafträder
in Schadenfreiheitsklasse (SF)
Beitragssätze %
KH
FV
in Schadenfreiheitsklasse (SF)
SF 10 bis 36
30
55
SF 3
SF 9
30
65
SF 2
SF 8
30
65
SF 1
SF 7
30
65
SF 1/2
SF 6
35
70
0
SF 5
40
70
M
SF 4
45
75
vom Hundert des Beitrags, der sich aus den Tarifbestimmungen ergibt.
Beitragssätze %
KH
FV
50
55
60
75
125
170
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
95
100
100
125
160
220
3, für Campingfahrzeuge
in Schadenfreiheitsklasse (SF)
Beitragssätze %
KH
FV
in Schadenfreiheitsklasse (SF)
SF 10 bis 36
45
35
SF 3
SF 9
50
35
SF 2
SF 8
50
35
SF 1
SF 7
50
40
SF 1/2
SF 6
55
40
0
SF 5
55
40
M
SF 4
55
45
vom Hundert des Beitrags, der sich aus den Tarifbestimmungen ergibt.
Beitragssätze %
KH
FV
60
70
70
70
100
200
Beitragssätze %
KH
FV
in Schadenfreiheitsklasse (SF)
SF 3 bis 36
30
45
SF 1/2
SF 2
35
45
0
SF 1
40
50
M
vom Hundert des Beitrags, der sich aus den Tarifbestimmungen ergibt.
Beitragssätze %
KH
FV
65
100
140
70
100
140
Beitragssätze %
KH
FV
in Schadenfreiheitsklasse (SF)
SF 3 bis 36
40
55
SF 1/2
SF 2
55
75
0
SF 1
70
80
vom Hundert des Beitrags, der sich aus den Tarifbestimmungen ergibt.
SF 8 bis 36
SF 6 bis 7
SF 5
SF 4
SF 3
SF 2
SF 1
SF 1/2
0
M
SF 4
SF 2
SF 2
SF 1
SF 1/2
SF 1/2
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
SF 1/2
SF 1/2
0
0
0
M
M
M
M
M
aus Klasse
bei 1 Schaden
bei 2 Schäden
nach Klasse
bei 3 und mehr Schäden
SF 10 bis 36
SF 8 bis 9
SF 3 bis 7
SF 2
SF 1
SF 1/2
0
M
SF 3
SF 1
SF 1/2
0
0
0
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
SF 1/2
0
0
M
M
M
M
M
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
Beitragssätze %
KH
FV
75
100
bei 3 und mehr Schäden
3. Campingfahrzeuge
5. für die übrigen Fahrzeuge
in Schadenfreiheitsklasse (SF)
bei 1 Schaden
bei 2 Schäden
nach Klasse
Kraftfahrzeugvollversicherung
50
55
60
60
100
130
4. für Leichtkrafträder/Kleinkrafträder
in Schadenfreiheitsklasse (SF)
aus Klasse
80
100
aus Klasse
bei 1 Schaden
bei 2 Schäden
nach Klasse
bei 3 und mehr Schäden
SF 10 bis 36
SF 8 bis 9
SF 5 bis 7
SF 1/2 bis 4
0
M
SF 3
SF 1
SF 1/2
0
M
M
M
M
M
M
M
M
SF 1/2
0
0
M
M
M
Kraftfahrzeugvollversicherung
20. Rückstufung im Schadenfall
1) Gilt ein Versicherungsvertrag nach diesen Tarifbestimmungen nicht als schadenfrei, so wird er für das auf die Schadenmeldung oder im Falle der Nr. 15 Abs. 4 für das auf die erstmalige Entschädigungsleistung oder Rückstellung folgende Kalenderjahr gemäß nachstehenden Tabellen eingestuft:
1. Personenkraftwagen
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
aus Klasse
bei 1 Schaden
bei 2 Schäden
nach Klasse
Bei 3 Schäden
bei 4 und mehr Schäden
SF 30 bis 36
SF 25 bis 29
SF 24
SF 21 bis 23
SF 19 bis 20
SF 18
SF 17
SF 14 bis 16
SF 13
SF 11 bis 12
SF 8 bis 10
SF 6 bis 7
SF 4 bis 5
SF 3
SF 2
SF 1
SF 1/2
S
0
M
SF 22
SF 16
SF 11
SF 10
SF 9
SF 7
SF 7
SF 6
SF 5
SF 5
SF 4
SF 3
SF 2
SF 1
SF 1/2
S
S
M
M
M
SF 1
SF 1
SF 1
SF 1
SF 1
SF 1
SF 1/2
SF 1/2
SF 1/2
S
S
S
S
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
aus Klasse
bei 1 Schaden
bei 2 Schäden
nach Klasse
bei 3 und mehr Schäden
SF 10 bis 36
SF 8 bis 9
SF 3 bis 7
SF 2
SF 1
SF 1/2
0
M
SF 3
SF 1
SF 1/2
0
0
0
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
SF 1/2
0
0
M
M
M
M
M
4. Leichtkrafträder/Kleinkrafträder
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
aus Klasse
bei 1 Schaden
bei 2 Schäden
nach Klasse
bei 3 und mehr Schäden
SF 3 bis 36
SF 2
SF 1
SF 1/2
0
M
0
0
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
0
M
M
M
M
M
Kraftfahrzeugvollversicherung
4
aus Klasse
bei 1 Schaden
bei 2 Schäden
nach Klasse
bei 3 und mehr Schäden
SF 3 bis 36
SF 2
SF 1
SF 1/2
0
M
SF 1/2
0
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
0
M
M
M
M
M
© 4000-2012/4 09.03
SF 4
SF 4
SF 4
SF 4
SF 3
SF 3
SF 2
SF 2
SF 2
SF 1
SF 1
SF 1/2
SF 1/2
S
S
M
M
M
M
M
26. Anrechnung des Schadenverlaufs eines bisherigen Vertrags
(1) Hat für den Versicherungsnehmer bereits ein Vertrag bestanden, für den nach diesen Tarifbestimmungen eine Einstufung
nach der Dauer der Schadenfreiheit und der Anzahl der Schäden vorgesehen ist, werden Dauer, Schadenfreiheit und Anzahl der
Schäden des bisherigen Vertrags berücksichtigt. Eine Einstufung nach Nr. 15 Abs. 7 oder Nr. 18 ist ausgeschlossen.
(2) Dauer, Schadenfreiheit und Anzahl der Schäden des bisherigen Versicherungsvertrags bei einem anderen Versicherer müssen durch dessen Bescheinigung nach Nr. 27 nachgewiesen werden. Bescheinigungen von Versicherungsunternehmen, die
ihren Sitz nicht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union haben, werden nicht als Bescheinigung im Sinne von Abs. 1
anerkannt.
(3) Wird bei Versicherungsbeginn der Vertrag nach Dauer, Schadenfreiheit und Anzahl der Schäden eines bisherigen Vertrags
eingestuft, der im Jahr der Vertragsbeendigung nicht als schadenfrei gilt, erfolgt die Einstufung nach diesen Tarifbestimmungen. Satz 1 gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer das Versicherungsunternehmen gewechselt hat.
(4) Der Versicherer ist berechtigt, nach Abschluss eines Vertrags die im Antrag genannte Schadenfreiheitsklasse oder den
Beitragssatz ab Vertragsbeginn entsprechend den Angaben des Vorversicherers über Dauer, Schadenfreiheit und Anzahl
der Schäden des anzurechnenden Vertrags zu ändern.
(5) Verschweigt der Versicherungsnehmer in der Kraftfahrzeug
Haftpflichtversicherung das Bestehen eine Vorversicherung und muss der Versicherungsvertrag nach Auskunft des Vorversicherers in die Schadenklasse S oder M eingestuft werden, so ist der Versicherer berechtigt, einen Zuschlag von 100 Prozent
auf den Beitrag zu erheben, der bei richtiger Einstufung hätte erhoben werden müssen. Insoweit werden die Rechte des Versicherers nach den §§ 16 bis 22 VVG ausgeschlossen. Entsprechendes gilt bei unrichtigen Angaben in den Fällen von Nr. 15
Abs. 7 und Abs. 7a, Nr. 25 und Nr. 28.
5. übrige Fahrzeuge
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
aus Klasse
bei 1 Schaden
bei 2 Schäden
nach Klasse
Bei 3 und mehr Schäden
SF 3 bis 36
SF 2
SF 1
SF 1/2
0
SF 1
SF 1/2
0
0
0
0
0
0
0
0
SF 1
0
0
0
0
Fahrzeugvollversicherung
aus Klasse
bei 1 Schaden
bei 2 Schäden
nach Klasse
Bei 3 und mehr Schäden
SF 3 bis 36
SF 2
SF 1
SF 1/2
0
SF 2
SF 1
0
0
0
0
0
0
0
0
SF 1
0
0
0
0
27. Versichererwechselbescheinigung
Der Versicherer ist berechtigt, bei Beendigung eines Kraftfahrzeug-Haftpflicht- oder Fahrzeugvollversicherungsvertrages
jeweils eine Bescheinigung über folgende Daten auszustellen und diese dem Nachversicherer auf dessen Anfrage zu übermitteln:
1. die Fahrzeugart und den Verwendungszweck
2. den Beginn und das Ende des Vertrages
3. den erreichten Schadenfreiheitsrabattstatus, ausgedrückt durch das Rabattgrundjahr
4. die Anzahl der Schäden und Unterbrechungen, die sich noch nicht auf den Schadenfreiheitsrabattstatus ausgewirkt haben.
5. in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung, falls vom Nachversicherer gefordert, auch die übrigen in § 5 Abs. 7 PflVersG
genannten Daten.
6. ob dem Versicherungsnehmer und gegebenenfalls welchem Nachversicherer bereits eine Versicherer-Wechselbescheinigung
ausgegeben wurde.
Mit der Übermittlung der in Ziffer 1 bis 6 genannten Daten gilt die Verpflichtung des Versicherers nach § 5 Abs. 7 PflVersG als
erfüllt, es sei denn der Versicherungsnehmer verlangt die in § 5 Abs. 7 PflVersG genannte Bescheinigung. Der Versicherer ist
berechtigt, bei Beginn des Vertrages die unter Ziffer 1 bis 6 genannten Daten beim Vorversicherer abzufragen.
(2) Der in eine Schadenfreiheitsklasse zurückgestufte Versicherungsvertrag wird so behandelt, als wäre er in diese Schadenfreiheitsklasse gemäß Nr. 15 eingestuft worden.
21. Zu-/Abschläge
Werden für einen Vertrag mehrere Zu-/Abschläge gewährt, so errechnet sich der Beitrag in der Weise, dass die einzelnen
Zu-/Abschläge nacheinander multiplikativ in den Beitrag eingerechnet werden.
22. Wirksamwerden der Einstufung in die Schadenfreiheits- und Schadenklassen
Der sich aufgrund des Schadenverlaufs ergebende Beitragssatz wird bei allen im folgenden Kalenderjahr zu leistenden Beiträgen
(Teilbeiträgen) ab Fälligkeit wirksam. Soweit bereits niedrigere oder höhere Beiträge gezahlt wurden, ist der Unterschiedsbetrag nachzuzahlen oder zu erstatten.
23. Unterbrechung des Versicherungsschutzes
Eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes im Sinne dieser Tarifbestimmungen liegt vor
1. in den Fällen der Ruheversicherung nach § 5 AKB,
2. bei Saisonkennzeichen für die Zeit außerhalb der Saison (§ 5 a AKB),
3. bei Beendigung des Versicherungsvertrages,
4. bei rückwirkendem Wegfall des Versicherungsvertrages,
5. bei Veräußerung (§ 6 AKB) oder Wagniswegfall (§ 6a AKB).
Bei Wehr- und Zivildienstpflichtigen gilt die Dauer der Dienstzeit, bei Entwicklungshelfern, sofern die Voraussetzungen des
§ 13 b Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes oder des § 14 a Abs. 3 des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
gegeben sind, der Entwicklungsdienst bis zur Dauer von zwei Jahren nicht als Unterbrechung des Versicherungsschutzes.
28. Anrechnung der Schadenfreiheit aus Verträgen Dritter
(1) Die Einstufung eines Versicherungsvertrages in eine Schadenfreiheitsklasse kann sich nach der Dauer der Schadenfreiheit
und der Anzahl der Schäden des Vertrages eines Dritten richten, wenn
1. der Dritte seinen Anspruch auf Berücksichtigung des bisherigen Schadenverlaufs seines Vertrags zugunsten des Versicherungsnehmers aufgibt und
2. der Versicherungsnehmer glaubhaft macht, dass die Anrechnung dieses Schadenverlaufs auf seinen Versicherungsvertrag
gerechtfertigt ist und
3. das Fahrzeug des Dritten derselben oder einer höheren Fahrzeuggruppe (Nr. 25Abs.1) angehört wie das Fahrzeug des
Versicherungsnehmers.
Der Vertrag des Dritten wird wie ein erstmalig abgeschlossener behandelt; Nr.15 Abs.7 und Abs.7a bleiben unberührt.
© 4000-2012/5 09.03
24. Einstufung des Versicherungsvertrages im Kalenderjahr der Beendigung einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes
(1) Unbeschadet einer eventuellen Rückstufung aufgrund einer Schadenmeldung, die vorrangig vorzunehmen ist, wird ein Versicherungsvertrag nach Beendigung der Unterbrechung
a) wenn diese nicht länger als sechs Monate gedauert hat, in die Schadenfreiheitsklasse oder Schadenklasse eingestuft, in die
er bei ununterbrochener Dauer des Versicherungsschutzes eingestuft worden wäre.
Nr. 15 Abs. 6 bleibt unberührt.
b) wenn sie länger als sechs Monate aber nicht mehr als sieben Jahre gedauert hat, in die Schadenfreiheitsklasse oder Schadenklasse eingestuft, die vor der Unterbrechung galt;
c) wenn sie länger als sieben Jahre gedauert hat, nach Nr. 15 Abs. 7 eingestuft.
(2) Dauerte die Unterbrechnung länger als sechs Monate, so wird der Versicherungsvertrag in dem auf die Beendigung folgenden Versicherungsjahr nur dann in die nächst höhere Klasse eingestuft, wenn im Versicherungsjahr der Beendigung der
Unterbrechung des Versicherungsschutzes für mindestens sechs Monate schadenfrei Versicherungsschutz bestand.
Besteht für das Fahrzeug des Dritten eine Kraftfahrzeughaftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung, so kann der Schadenverlauf
der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nur zusammen mit dem Schadenverlauf der Fahrzeugvollversicherung aufgegeben
werden, selbst wenn der Versicherungsnehmer keinen Fahrzeugvollversicherungsvertrag abschließt.
(2) Dritte können nur Ehepartner, Eltern oder Kinder des Versicherungsnehmers oder juristische Personen sowie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Großeltern, Enkel oder Lebenspartner sein.
(3) Anrechenbar sind die Dauer der Schadenfreiheit und die Anzahl der Schäden des Vertrages des Dritten für den Zeitraum, in
dem der Versicherungsnehmer das Fahrzeug nicht nur gelegentlich gefahren hatte; Nr. 25 Abs. 1, 2 und 6 ist anzuwenden.
Satz 1 gilt nicht, wenn es sich um Fahrzeuge der in Nr. 15 Abs. 8 Ziff. 1 bis 6 genannten Art gehandelt hat.
Abs. 1 Ziff. 1 gilt nicht, wenn der Dritte verstorben ist.
(4) Der Zeitpunkt, auf den bei der Berücksichtigung des Schadenverlaufs des Vertrages des Dritten abzustellen ist, wird
bestimmt durch die Aufhebung der Vereinbarung, aufgrund derer die Benutzung des Fahrzeugs des Dritten durch den Versicherungsnehmer erfolgte. Liegt dieser Zeitpunkt bei der Geltendmachung der Anrechnung mehr als 12 Monate zurück, ist die
Anrechnung ausgeschlossen; ein Zeitraum bis zu 12 Monaten gilt als schadenfrei. Wird die Vereinbarung nicht aufgehoben, ist
der maßgebliche Zeitpunkt die Einstufung des Versicherungsvertrages.
Tarifbestimmung Nr. 24 findet Anwendung.
(5) Zur Glaubhaftmachung nach Abs. 1 Ziff. 2 gehören insbesondere
1. eine schriftliche Erklärung des Versicherungsnehmers und des Dritten, dass der Versicherungsnehmer während des entsprechenden Zeitraums das Fahrzeug des Dritten nicht nur gelegentlich gefahren hat. Ist der Dritte verstorben, hat der Versicherungsnehmer die Erklärung allein abzugeben. Ist der Dritte der Ehegatte des Versicherungsnehmers, kann die Erklärung entfallen;
2. der Nachweis, dass der Versicherungsnehmer während des entsprechenden Zeitraums ununterbrochen eine gültige Fahrerlaubnis besessen hat. Der Nachweis ist durch Vorlage des Originals und Einreichung einer Fotokopie des Führerscheins zu
führen.
(6) War der Dritte Inhaber eines Betriebes, den der Versicherungsnehmer übernommen hat, gilt Abs. 1 Ziff. 1 entsprechend für
die Versicherungsverträge über die dem Betrieb zugehörigen Fahrzeuge. Abweichend von Abs. 1 Ziff. 2 hat der Versicherungsnehmer glaubhaft zu machen, dass durch die Übernahme des Betriebs die Wagnisse nicht verändert werden.
25. Fahrzeugwechsel
(1) Versichert der Versicherungsnehmer in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- oder Fahrzeugvollversicherung nach Veräußerung
des Fahrzeugs oder Wegfall des Wagnisses (§§ 6, 6 a AKB) anstelle des ausgeschiedenen Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug
(Ersatzfahrzeug), so richtet sich die Einstufung des Versicherungsvertrages für das Ersatzfahrzeug nach der Anzahl der schadenfreien Jahre, die sich zum Zeitpunkt des Fahrzeugwechsels aus dem Rabattgrundjahr ergeben, ggf. nach der Klasse 0 oder
der Schadenklasse des für das ausgeschiedene Fahrzeug bestehenden Vertrages. Rabattgrundjahr ist das erste nach Maßgabe
der Nr. 15, 17, 18, 20 und 24 als schadenfrei geltende Kalenderjahr. Diese Grundsätze gelten nur, wenn das ausgeschiedene
Fahrzeug den nachfolgend genannten Fahrzeuggruppen und entweder derselben oder einer höheren Fahrzeuggruppe angehörte
wie das Ersatzfahrzeug.
Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend, wenn derselbe Versicherungsnehmer für zwei Fahrzeuge Versicherungsverträge abgeschlossen hat, von denen jeweils einer nach § 5 AKB ruht.
Die untere Fahrzeuggruppe umfasst Krafträder und Kraftroller mit Ausnahme von Fahrzeugen die ein Versicherungskennzeichen
führen müssen, Personenkraftwagen, Lieferwagen, Krankenwagen sowie Campingfahrzeuge bzw. Wohnmobile.
Die mittlere Fahrzeuggruppe umfaßt Personenmietwagen, Taxen sowie Güterkraftfahrzeuge im Werkverkehr.
Die obere Fahrzeuggruppe umfasst Kraftomnibusse, alle Kraftfahrzeuge des gewerblichen Güterverkehrs außer Lieferwagen
sowie die Sonderfahrzeuge außer Krankenwagen.
Ist das ausgeschiedene Fahrzeug ein Lieferwagen und das Ersatzfahrzeug ein Güterkraftfahrzeug im Werk- oder Güternahverkehr bis 6 t Nutzlast, erfolgt die Einstufung nach Satz 1. Das Gleiche gilt, wenn das ausgeschiedene Fahrzeug ein Güterkraftfahrzeug im Werkverkehr, das Ersatzfahrzeug ein Güterkraftfahrzeug im Güternahverkehr ist oder wenn das ausgeschiedene
Fahrzeug ein Personenkraftwagen mit 7 bis 9 Plätzen, ein Personenmietwagen oder eine Taxe, das Ersatzfahrzeug ein Kraftomnibus mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne Fahrersitz) ist.
(2) Gelten für das ausgeschiedene Fahrzeug und das Ersatzfahrzeug unterschiedliche Staffeln der Beitragssätze (Nr. 19), so wird der
Versicherungsvertrag nach der Dauer der Schadenfreiheit und der Anzahl der Schäden in die für das Ersatzfahrzeug geltende Staffel
oder nach dem Rabattgrundjahr des Vorvertrages (Abs.1 Satz 2) eingestuft, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist.
(3) Wird das ausgeschiedene Fahrzeug nicht ersetzt, kann der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Ab-/Ummeldung beantragen, dass ein anderer auf seinen Namen lautender Versicherungsvertrag nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 eingestuft wird.
Voraussetzung ist jedoch, dass aufgrund gleicher Risikoverhältnisse die Anrechnung des Schadenverlaufs gerechtfertigt ist.
Schäden und Unterbrechungen, die sich zum Zeitpunkt der Rabattübertragung auf die Einstufung des beendeten Vertrages noch
nicht ausgewirkt haben, werden beim fortbestehenden Vertrag berücksichtigt. Der bisherige Schadenfreiheitsrabattstatus aus
dem fortbestehenden Vertrag kann unter Beachtung der Absätze 1 und 2 sowie der Nr. 24 für ein später neu hinzukommendes,
zusätzliches Fahrzeug Berücksichtigung finden.
(4) Versichert der Versicherungsnehmer ohne Veräußerung des Fahrzeugs oder Wegfall des Wagnisses (§§ 6, 6 a AKB) ein weiteres Fahrzeug, so gelten die Absätze 1 und 2 für die Einstufung des Versicherungsvertrages des weiteren Fahrzeuges entsprechend, sofern der Versicherungsnehmer die Anrechnung des Schadenverlaufs des Vertrags des zuerst versicherten Fahrzeugs
auf den Versicherungsvertrag des neu hinzukommenden Fahrzeugs beantragt. Voraussetzung ist jedoch, dass aufgrund gleicher Risikoverhältnisse die Anrechnung des Schadenverlaufs gerechtfertigt ist. Der Versicherungsvertrag für das zuerst versicherte Fahrzeug wird wie ein erstmalig abgeschlossener behandelt. Nr. 15 Abs. 7 findet Anwendung.
(5) Hat ein Versicherungsnehmer mehrere Versicherungsverträge für Personenkraftwagen bei der Württembergischen Gemeinde-Versicherung a.G. bzw. der WGV-Schwäbische Allgemeine Versicherung AG abgeschlossen, so kann bei Fahrzeugwechsel
auf Antrag der Schadenfreiheitsrabatt zwischen zwei bestehenden Verträgen getauscht werden. Der Versicherungsnehmer muss
jedoch glaubhaft machen, dass die Anrechnung des Schadenverlaufs des jeweils anderen Fahrzeuges gerechtfertigt ist. Zur
Glaubhaftmachung gehört insbesondere eine schriftliche Erklärung des Versicherungsnehmers, dass beide Fahrzeuge überwiegend von demselben Personenkreis geführt werden.
(6) In der Fahrzeugvollversicherung steht es der Veräußerung oder dem Wagniswegfall gleich, wenn der Versicherungsnehmer
die Versicherung für ein Fahrzeug aufgibt.
(7) Ändert sich der Verwendungszweck des versicherten Fahrzeugs, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Der Versicherungsvertrag für ein Fahrzeug, das durch eine Änderung des Verwendungszwecks vorübergehend einer niedrigeren Fahrzeuggruppe nach Abs. 1 angehörte, wird in die Schadenfreiheitsklasse oder Schadenklasse eingestuft, die er während der Zugehörigkeit zu der niedrigeren Fahrzeuggruppe erreicht hatte; Abs. 2 gilt entsprechend.
29. Beitragsberechnung für Sonderwagnisse
(1) Unbeschadet einer Zuschlagsregelung im Beitragsteil werden für die nachgenannten Sonderwagnisse Zuschläge erhoben:
1. in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge, für die eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 StVZO
wegen Abweichens von einzelnen Zulassungsvorschriften (z. B. Überschreiten der zulässigen Abmessung oder Änderungen
von Bremsvorrichtungen) erteilt wurde und wegen des erhöhten Risikos eine besondere Bescheinigung des Versicherers verlangt wird;
2. in der Fahrzeugversicherung
a) für Fahrzeuge von überdurchschnittlichem Wert, mit Spezialkarosserien, mit ungewöhnlicher Sonderausstattung und für
Spezialfahrzeuge (insbesondere Tank- und Thermoswagen),
b) für alle Güterfahrzeuge, die eine Kippvorrichtung haben (auch Sattelauflieger),
c) für Teile, die in der Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile (§ 12 Abs. 1 AKB) nur gegen Beitragszuschlag
versicherbar sind;
3. in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Güter gemäß
§ 7 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße vom 22. Juli 1985.
4. Die Höhe des Zuschlags wird auf Anfrage von der Direktion bestimmt.
(2) Für Kraftfahrzeuge, die ein Ausfuhrkennzeichen führen, wird der Beitrag auf Anfrage von der Direktion bestimmt.
5
Für die WGV-Schwäbische Allgemeine Versicherung AG gilt:
© 4000-2012/6 09.03
30. Beitragsnachlass in der Fahrzeugvollversicherung für Neuwagen von Mitarbeitern von Kraftfahrzeugherstellern
(1) Angestellte und Arbeiter von Kraftfahrzeugherstellern erhalten für Pkw einen Beitragsnachlass von 15 %. Voraussetzung
hierfür ist, dass
a) das Dienstverhältnis durch Bescheinigung des Arbeitgebers nachgewiesen wird,
b) es sich um ein Fabrikat des eigenen Werks handelt,
c) es sich um ein fabrikneues Fahrzeug handelt, für das der Werksangehörige einen Kaufpreisrabatt erhält,
d) der Werksangehörige Fahrzeughalter und Versicherungsnehmer ist,
e) die Kfz-Haftpflichtversicherung ebenfalls bei der WGV-Schwäbische Allgemeine Versicherung AG abgeschlossen ist,
f) der Vertrag bei Abschluss in die SF-Klasse 3 und besser eingestuft ist.
(2) Werksangehörigen gleichgestellt werden Mitarbeiter von Werksniederlassungen, sofern sie einen Anspruch auf einen Kaufpreisrabatt haben.
(3) Der Nachlass wird längstens bis zum 31. 12. des dem Abschlussjahr folgenden Kalenderjahres und nur für ein Fahrzeug
gewährt.
6

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