Schule - Schulrecht

Transcrição

Schule - Schulrecht
„Schule und Recht“
Kader-Kurs LWB
März 2013
Themenübersicht
 Der aktuelle Fall. «Die Lehrperson als Krankenschwester»
 Le petit Napoleon – Grenzen des Lehrerseins
 Tanga – Tops versus Kleidervorschriften
 Lager – Erholung oder Alptraum
 Elternmitsprache – auch das noch
 Ist der Fettnapf noch so klein, irgendwer tritt doch hinein!
 Die bedrohte Lehrperson
 Jugendanwaltschaft, KESB & Co Partner der Schule
 Es war ja nur eine kleine Umarmung
Ziele Kurs „Schule & Recht“
Die Teilnehmenden…..
 … sind sensibilisiert für juristisch heikle Sachverhalte in der Schule.
 … kennen die Rechte der an der Schule beteiligten Personen.
 … können Schülern und Eltern einfache Rechtsfragen beantworten.
 … erhalten Einblick in die Verantwortlichkeiten von Behörden und SL.
 … kennen die Schnittstellen zur Polizei, JUGA und VB.
 … sind sich des Haftungsrisikos in der Schule bewusst.
 … erkennen sexuelle Grenzüberschreitungen.
Der aktuelle Fall «Bachblüten im Unterricht»
Der Bachblütenfall
Eine Kleinklassenlehrperson verabreichte seinen Schülern vereinzelt
Bachblütentropfen, wenn diese über Kopfweh klagten oder sie gar
unruhig waren.
Eltern haben in der Folge eine Aufsichtsanzeige bei der Schulbehörde
eingereicht und begründeten diese damit, dass es einer Lehrperson
nicht erlaubt sei, Medikamente abzugeben.
Wie sähe der Fall aus bei einem Kind, das einen unerwarteten
Insulinschock bekommt?
Medikamentenabgabe - Schule
Grundsatz
Ausnahmen
Keine Medikamentenabgabe
Notfälle
chronische Erkrankungen
Medikamenten Abgabe – chronische Erkrankung
Tabletten
Injektionen
 Einnahme in
Verantwortung der
Schüler
 Keine Spritzen durch
Lehrpersonen
 Erinnerung im
Einzelfall auf Wunsch
der
Erziehungsberechtigten
Mithilfe
Dosierung
Keine
Rechtspflicht
Medikamentenabgabe - Notfall
Notfall
Erste Hilfe durch
Lehrpersonen
Gebot zum Handlen
„Obhutspflicht aus Garantenstellung“
Keine Medikamentenabgabe
Notarzt
Sonderfälle Lager / Exkursionen
Vor dem Lager
 Abklärung inwieweit medizinische Massnahmen zu ergreifen sind.
Im Lager
Medikamente „Erinnerung“ durch Lehrpersonen
Begleitung durch Erziehungsberechtigte, wenn Schüler nicht
in der Lage ist sich selbst mit Medikamenten und Spritzen zu
versorgen.
Streit um ein Tuch
Der Erziehungsrat des Kantons St. Gallen versandte im August 2010
ein Kreisschreiben zu Bekleidungsvorschriften an die Volksschulen. Darin
empfiehlt er den Gemeinden, für den Schulunterricht ein allgemeines
Kopfbedeckungsverbot zu erlassen. Hintergrund dieser Empfehlung war
die Anfrage zweier Gemeinden, wie sie sich verhalten sollen, wenn
Mädchen muslimischen Glaubens das Kopftuch tragen wollen.
Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts
Bund
Kanton
Art. 62
Schulwesen
Bundesverfassung
Art. 7 – 36 BV
Grundrechte
Kantonsverfassung
kant. Gemeindegesetz
kant. Volksschulgesetz
Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts
Gemeinde
Gemeinde /
Schulordnung
Reglemente der
Schulbehörden
Hausordnungen
Verordnungen
(z.B. Promotionsordnung)
Weisungen/
Reglemente
Richtlinien
weitere Rechtsquellen
Gerichtsurteile
Empfehlungen EDK
Standesregeln
Grundrechte der BV mit Einfluss auf die Schule
Achtung und Schutz
der Menschenwürde
Art. 7
Schutz der
Privatsphäre
Art. 13
Glaubens- und
Gewissensfreiheit
Art. 15
Rechtsgleichheit Schutz vor
Diskriminierung Gleichstellung
Mann und Frau
Art. 8
Schutz vor Willkür
und Wahrung von
Treu und Glauben
Art. 9
Eigentumsgarantie
Art. 26
Recht auf Leben und
persönliche Freiheit
Art. 10
Schule
Meinungs- und
Informationsfreiheit
Art. 16
Sprachenfreiheit
Art. 18
Anspruch auf
Grundschulunterricht
Art. 19
Verfahrensgarantie
Art. 29
Prinzipien des Rechtsstaates mit Einfluss auf die Schule
Wahrung der
Rechtsgleichheit
Gewährleistung der
Grundrechte
Einhaltung der
Gewaltenteilung
(check and balance)
Garantie auf unabhängigen
und unparteiischen Richter
Beachtung der
Gesetzmässigkeit
(Legalitätsprinzip)
Handeln im
öffentlichen Interesse
Schule
Handeln nach
Treu und Glauben
(Vertrauensprinzip)
Gebot der
Verhältnismässigkeit
Grenzen der Freiheitsrechte
„Jedes Freiheitsrecht findet seine Grenzen an der Freiheit des Nächsten“
Der Staat schränkt zum Schutze des Nächsten die
Freiheitsrechte ein - und zwar durch ein Gesetz im formellen
Sinn.
Durchbruch der Rechtsstaatsprinzipien im Schulalltag
Grundrecht der
persönlichen
Freiheit
Meinungsäusserungsfreiheit (Gespräch mit
Banknachbarn)
Prinzip der
Gewaltenteilung
Eigentumsgarantie
VS.
Schulpflicht / Stundenplan
VS.
Schweigen während
Ausführungen der
Lehrperson
VS.
VS.
Lehrperson ordnet
Hausaufgaben an,
kontrolliert diese, verhängt
Sanktionen bei
Nichterledigung und
vollzieht Strafe
Wegnahme von
Gegenständen
-Natel
-MP3-Player
-Game Boy
-Fussballbilder
Keine unbeschränkte Geltung der Freiheitsrechte
1. Einschränkungen durch Gesetze
 Volksschulgesetz
 Strafgesetz
2. Verkürzte Geltung der Freiheitsrechte für:
 Ausländer
 Niederlassung
 Wahl- und Stimmrecht
 Unmündige
 kein Recht auf Ehe
 Personen in einem Sonderstatusverhältnis
 Angehörige der Armee
 Anstaltsbenützer
(z.B. Insassen von Strafanstalten und Schüler)
Sonderstatusverhältnis:
 Ein Sonderstatusverhältnis liegt vor, wenn eine Person in einer
engeren Rechtsbeziehung zum Staat steht als die übrigen Menschen
und sich daraus für sie besondere Pflichten und Einschränkungen der
Freiheitsrechte ergeben.
Merkmale Sonderstatusverhältnis:
Merkmale müssen in einem Gesetz umschrieben werden.
Beispiel: Schulpflicht Art. 45 VSG
Das Kind wird am 1. August nach Vollendung des vierten Altersjahres
schulpflichtig.
Merkmale Sonderstatusverhältnis:
Regelung durch Generalklauseln / offene Artikel
Beispiel: Stundenplan Art. 19 VSG
Der Stundenplan wird vom Lehrer entworfen und vom Schulrat erlassen.
Der Erziehungsrat erlässt Vorschriften über:
a) Die Verteilung der wöchentlichen Unterrichtszeit,
b) Blockzeiten
Merkmale Sonderstatusverhältnis:
Kerngehalt der Freiheitsrechte als absolute Grenze
Beispiel:
Das Lesen eines an eine Schülerin adressierten E-Mails auf dem
Schulcomputer durch die Lehrperson verletzt das Recht auf Schutz der
Privatsphäre (Geheimnissphäre).
Die Schule als Anstalt
 Die öffentliche Anstalt ist eine von der Zentralverwaltung technischorganisatorisch verselbstständigte Verwaltungseinheit;
 Schule mit eigener Verwaltung
 Sie verfügt über Benutzer, welche im allgemeinen in einem
Sonderstatusverhältnis zur Anstalt stehen;
 Schülerinnen und Schüler
 Sie beruht auf einer öffentlichrechtlichen, gesetzlichen Grundlage;
 Volksschulgesetz
Die Schule als Anstalt
 Sie erfüllt öffentliche Aufgaben
 Erziehungs- und Bildungsauftrag Art. 3 VSG
 Der Inhaber der Anstaltsgewalt hat gegenüber dem Benützer eine
erhöhte Weisungsgewalt. Im Einzelfall ist die Weisungsgewalt nicht an
das Gesetzmässigkeitsprinzip gebunden.
 die Lehrperson kann als Inhaberin der Anstaltsgewalt im
Klassenzimmer den Schülerinnen und Schülern das Tragen eines
Cappis verbieten, ohne dazu speziell durch ein Gesetz ermächtigt
zu sein.
örtlich
zeitlich
Grenzen der Anstaltsgewalt
persönlich
sachlich
Rauchen vor dem Schulhaus
Ein Schüler befindet sich rauchend auf dem Trottoir vor dem
Schulhausareal.
Darf ich als Lehrperson
a) eine Disziplinarstrafe verhängen?
b) ihr das Rauchen verbieten?
c) dieses Verhalten akzeptieren?
örtliche Grenze der Anstaltsgewalt
Grundsatz
Folge
Weisungsgewalt
innerhalb des Schulareal
Keine Weisungsgewalt
ausserhalb des
Schulareals
Ausnahme
Folge
Erhöhte
Weisungsbefugnis bei
freiwilligen oder
obligatorischen
Schulanlässen (zeitliche
Ausdehnung)
Weisungsgewalt gilt inund ausserhalb des
Schulareals
 Pausen
Exkursionen
Schullager
Genussmittel
Grundsatz
Der Gesundheitsschutz ist in erster Linie Sache der Eltern.
kein Weisungsrecht
der Schule ausserhalb
Schulzeit und
Schulgrundstück
evtl. Orientierung der
KESB
Recht des Einzelnen
Alkohol zu trinken und
zu rauchen als
Teilgehalt der
persönlichen Freiheit
Schranke:
Verabreichung gesundheitsgefährdende Stoffe
an Kinder
Art. 136 StGB
Weisungsrecht auf dem Schulareal und während
der Schulzeit
Rauchen
Alkohol
Drogen
 absolutes
Rauchverbot für
Schüler, die noch
nicht urteilsfähig
sind
 absolutes
Alkoholverbot für
die ganze
Schulzeit zulässig,
da Lernziele sonst
gefährdet
 Verstoss gegen
das
Betäubungsmittelgesetz
Genussverbot gilt
auch vor dem
Unterricht. Schüler
sollen nüchtern zur
Schule kommen.
gesetzliches
Genussverbot
Der dringende Arztbesuch
Die Lehrperson verschiebt zwei Lektionen, da sie einen dringenden
Arzttermin wahrnehmen muss. Sie verschiebt zwei Lektionen in einen
freien Nachmittag.
Muss ein Schüler dies akzeptieren, wenn er bereits
a. zwei Tennisstunden belegt hat?
b. mit der Mutter einkaufen geht?
c. zu Hause bleiben möchte?
zeitliche Grenzen der Anstaltsgewalt
Grundsatz
Weisungsbefugnis beschränkt sich auf Schulzeit!
Die Schulzeit wird durch Stundenplan festgelegt.
Folgen
Gültigkeit / Verbindlichkeit Stundenplan
-Einhaltung
-Festlegung der Lektionszahl
-kein Anspruch auf bestimmtes Fach
Die „Schoggitaler-Sammlung“
Die Klasse verkauft „Schoggitaler“ und erhält einen pauschalen Betrag
von Fr. 200.00 in die Klassenkasse. Eine Schülerin weigert sich an der
Aktion teilzunehmen, da dies nicht mit dem Schulzweck zu vereinbaren
ist.
a) Muss die Schülerin aus Solidarität teilnehmen?
b) Kann sie sich wirklich weigern?
c) Darf der Lehrer sie für die Zeit beurlauben?
Sachliche Grenzen der Anstaltsgewalt
Grundsatz
Schulzweck ist die Grenze der sachlichen Weisungsgewalt
Folgen
Zweckartikel ist die gesetzliche Grundlage zur
Grundrechtsbegrenzung
Abgrenzungsprobleme
Richtschnur
-Kerngehalt der Grundrechte als absolute Grenze
-Verhältnismässigkeit zwischen Weisung und Vorfall
Rechtswidrige Massnahmen
= Überschreitung der sachlichen Gewalt
Lehrer lässt schlechte Schüler ausbuhen!
Ein Primarlehrer in Küssnacht probiert sich an einer neuen Methode:
Die Klasse muss schlechte Schüler ausbuhen.
Während gute Leistungen mit Applaus der Mitschüler belohnt würden,
müssten sich Kinder mit schlechten Leistungen auf einen Stuhl stellen
und ausbuhen lassen.
Und Kinder mit besonders schlechten Leistungen müssten sich auf den
Boden legen und vor der Klasse weinen.
(Blick, 16. Juni 2011)
Persönliche Freiheit – Art. 10 BV
physische Freiheit
„Freiheit über den eigenen
Körper“
psychische Integrität
„Elementare Erscheinungen
der Persönlichkeitsentfaltung“
physische Freiheit
körperliche Integrität
Bewerbungsfreiheit
 verletzt durch jeden Eingriff
in den Körper ohne
Einwilligung
 Schutz vor
ungerechtfertigtem
Freiheitsentzug
Probleme:
- Schularztuntersuch / Arztwahl
Probleme:
- obligatorische Schullager
Verboten:
- körperliche Züchtigung
Verboten:
- Einsperren von Schülern als
Strafe
psychische Integrität
freie Entfaltung Persönlichkeit
Geheimsphäre
 Schutzobjekt ist die gereifte
Persönlichkeit, nicht aber die
Persönlichkeitswerdung
Probleme:
- Verpflichtung des Schülers,
seine persönliche Meinung zu
äussern
- Aufsatzthemen
- Nackt-Duschzwang
- Schulpsychologischer
Untersuch
Probleme:
- Gehorsampflicht
- Kleider- und
Schminkvorschriften
- Haartracht
- Rauchen / Alkohol
Verboten:
- Verletzung Briefgeheimnis
Absoluter Schutz des Wesenskerns
Eingriffe in die persönliche Freiheit sind grundsätzlich nur zulässig wenn
sie das Grundrecht weder völlig unterdrücken noch eines Gehalts als
fundamentaler Institution unserer Rechtsordnung entleeren.
(BGE 90 I 29)
Kleidervorschriften
Grundsatz
Für die Kleidung sind die Schülerinnen und Schüler selbst und die Eltern
verantwortlich.
Kleidervorschriften verletzen unter Umständen die persönliche Freiheit
Kein Weisungsrecht der Schüler über:
- Kleidung
- Schminke
- Haartracht
Ausnahmen:
Erlaubte Weisungen in Bezug auf Kleidung / Schminke / Haartracht
durch Lehrperson
hygienische Gründe
 Weisungen bez.
Sauberkeit:
- Waschen
- Zähneputzen
 Kleidervorschriften
im Turnunterricht:
- T-Shirt +
Turnschuhe
 Weisung,
Schulzimmer in
Finken zu betreten
Störung des
Unterrichts
 Schmuck:
- rasselnde
Armspangen
 Unterlassung von
zu starkem
Parfümierens
 Gewaltverherrlichende oder
rassistische
Kleidung
Schutz vor
Verletzungen
 Schmuck im
Turnunterricht
 spitze
Gegenstände als
Schmuck
«Das Lager und die Handys»
In einem Lager ist es erlaubt Handys mitzunehmen. Jeden Abend
müssen die Handys der Lagerleitung abgegeben werden.
Die Jugendlichen geben die Handys auch ab. Nach dem Lager stellt
sich heraus, dass die Jugendlichen jeweils alte Handys aushändigten
und somit auch während der Nacht die Handys bei sich hatten und
diese auch benutzt wurden?
Wie ist die Rechtslage?
Was kann die Schule tun?
Lager
Erweiterung der Schulzeit (Lager / Exkursionen) nur aufgrund gesetzlicher
Grundlage
Art. 17bis VSG Besondere Veranstaltungen
Der Schulrat kann besondere Veranstaltungen als Bestandteil des obligatorischen
Unterrichts anordnen oder bewilligen.
Er:
a) beteiligt die Eltern an den Kosten, soweit ihnen Einsparungen erwachsen;
b) kann den Schüler aus wichtigen Gründen von der Teilnahme befreien. Wer
von der Teilnahme befreit ist, wird schulisch sinnvoll beschäftigt.
Dispensation aus wichtigen Gründen möglich:
-religiöse Gründe
-medizinische Gründe
-disziplinarische Gründe
Stellung der Lehrperson im Schullager
Schule
Erziehungsgewalt
Eltern
Erweiterte
Weisungsgewalt
Nachtruhe
Kleidervorschriften
Lager
Erziehungsgewalt
Lehrperson
Fürsorgepflicht
 Achtung auf
Gesundheit
Erweiterte Haftung
(Kausalhaftung)
 Sachschäden
«Das Adventssingen»
Die Eltern eines Kindes in der 1. Klasse beantragen im November, ihren
Sohn aus religiösen Gründen von der Teilnahme am morgendlichen
Adventssingen zu befreien. Sie gehören einer Freikirche an und ihr Kind
dürfe aus religiösen Gründen viele Lieder nicht singen. Die Schule lehnte
das Dispensationsgesuch ab.
Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 14.12.2005, Az 7 V 2517/05
Glaubens- und Gewissensfreiheit – Art. 15 BV
Religionsfreiheit
Glaubens- und
Gewissensfreiheit
Jedes Individuum kann in
Selbstverantwortung ohne
staatliche Einmischung über
religiöse Fragen entscheiden
Recht des Einzelnen, in
seiner religiösen
Überzeugung und in deren
Verbreitung nicht durch
staatliche Vorschriften
eingeschränkt zu werden
Religiöse Erziehung – Art. 303 ZGB
¹ Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern. Ein Vertrag, der diese
Befugnis beschränkt, ist ungültig.
² Hat ein Kind das sechzehnte Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es
selbstständig über sein religiöses Bekenntnis.
Recht auf
Äusserung
religiöser
Überzeugungen
Religionsmündigkeit mit 16
Jahren
Unabhängigkeit
staatlichen
Rechts von
religiösen
Vorschriften
Teilgehalt Glaubensund Gewissensfreiheit
kein
obligatorischer
Religionsunterricht
an öffentlichen
Schulen
keine
Rechtsnachteile
wegen
Glaubensansichten
Der Fall Abgottspon – Das Kreuz mit dem Kreuz
Valentin Abgottspon hat ein Kruzifix in seinem Schulzimmer an der
Oberstufe Stalden im Frühjahr 2009 abgehängt. Im August 2010
ersuchte er die Schulkommission um die Entfernung sämtlicher
Kruzifixe aus den von ihm zur Lehrtätigkeit benutzen Räumlich-keiten,
seine Dispensation von der Teilnahme an der wöchentlichen Schulmesse
sowie von der Verpflichtung zur Bestimmung von Messdienern und
Lektoren aus seiner Schüler-schaft. Das Gesuch wurde abgelehnt, da
Art. 3 des kantonalen Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen
festhält, dass die Schülerinnen und Schüler auf ihre Aufgaben als
Christen vor-bereitet werden müssen. Die Behörde forderte ihn auf, das
Kruzifix wieder in seinem Klassenzimmer anzubringen. Diesem Diktat
widersetzte er sich.
Umgehend erhielt er die Quittung in Form einer fristlosen Kündigung.
Schwimmunterricht hat Vorrang gegenüber religiöser
Pflichten
Der Stadtschulrat von Schaffhausen lehnte das Dispensationsgesuch
zweier muslimischer Knaben vom gemischtgeschlechtlichen
Schwimmunterricht ab. Begründet wurde das Gesuch damit, dass die
beiden Schüler beim Schwimmunterricht gezwungen wären, bestimmte
Teile des weiblichen Körpers im Bereich vom Bauchnabel bis zu den
Knien zu sehen.
Es existiert kein Anspruch mehr auf Dispensation vom
gemischtgeschlechtlichen Schwimmen aus religiösen Gründen!
(Bundesgerichtsentscheid: BGE 2C 149/2008 vom 24.10.2008)
Literaturtipp
Schulthess Verlag
ISBN/ISSN 978-3-7255-6251-0
Preis Fr. 48.-
«Das schlafende Mädchen»
Selina ist sechsjährig und besucht die erste Klasse. Regelmässig kommt es zu
spät in den Unterricht und hat häufig die Hausaufgaben nicht gemacht. Der
Lehrperson fällt auf, dass Selina oft hungrig ist, die Morgentoilette selten
macht und schnell ermüdet. Das Kind leidet zudem an Haarausfall.
Auf dem Schulweg ist Selina diese Woche bei einem Brunnen eingeschlafen.
Was machen Sie nun?
Welche Kompetenzen hat eine Schulbehörde, wenn Verdacht auf
Verwahrlosung besteht?
Wie ist das konkrete Vorgehen?
Erziehung – Art. 302 ZGB
¹ Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen
und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu
schützen.
² Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig
gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen
soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu
verschaffen.
³ Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo
es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen
Jugendhilfe zusammenarbeiten.
Erziehung
Schule - Eltern
Im Bereich der Erziehung und der Weltanschauung müssen Schule und
Eltern zusammenarbeiten zum Wohl des Kindes.
Die Bildung der Persönlichkeit des Kindes lässt sich nicht in einzelne
Kompetenzen zerlegen. Diese sind in einem sinnvoll
aufeinanderbezogenen Zusammenwirken zu erfüllen.
Erziehungs- und
Bildungsauftrag der
Schule
Erziehungspflicht und
-recht der Eltern
Das Kindeswohl
Das Kindeswohl ist gewährleistet, wenn das Kind im Hinblick auf seine
Entfaltung, seine Fähigkeiten und Neigungen in folgenden Bereichen
hinreichend gefördert und geschützt wird:
 körperlich (Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Unterkunft, Sexualität)
 seelisch
 geistig
 sittlich
Gefährdung des Kindeswohl
Eine Gefährdung liegt vor, sobald nach den Umständen die ernstliche
Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, psychischen,
geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist.
Nicht erforderlich ist, dass sich diese Möglichkeit bereits verwirklicht hat.
Die Ursachen der Gefährdung sind unerheblich:
 Mangelhafte Betreuung, Aufsicht, Ernährung, Kleidung, Hygiene;
 Störungen im emotionalen, sozialen oder sittlichen Bereich
 Ungenügende geistige Förderung
Gefährdungsmeldung, Art. 50 EG ZGB SG
Wer von Missbrauch der elterlichen Sorge, grober Vernachlässigung der
elterlichen Pflichten oder sonstiger Verwahrlosung oder Gefährdung
eines Kindes in seinem leiblichen oder geistigen Wohl zuverlässige
Kenntnis erhält, ist zur Anzeige bei der Vormundschaftsbehörde
verpflichtet.
Diese Anzeigepflicht besteht insbesondere für Lehrer und Beamte, die in
Ausübung ihres Berufes oder Amtes von solchen Pflichtwidrigkeiten
Kenntnis erhalten.
Literaturtipp
Leitfaden zur Zusammenarbeit
zwischen den Schulen und den
Vormundschaftsbehörden bei
Kindern und Jugendlichen
Amt für Volksschule, Kanton
Thurgau
http://www.djs.tg.ch/documents/
Leitfaden_Vormundschaft_Internet
.pdf
«Das Urlaubsgesuch»
Eltern beantragen für ihre Tochter ausserhalb der Schulferien einen
Urlaub?
Kann ein solcher Urlaub bewilligt werden?
Wie sieht die Situation aus, wenn die Eltern über eine Lehrerausbildung
verfügen?
Welche Sanktionen sind möglich, wenn Eltern trotz abgelehntem Urlaub
in die Ferien fahren?
Kommt allenfalls Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche
Verfügungen) zur Anwendung?
«Das Urlaubsgesuch»
Auftrag:
1. Suchen Sie die relevanten Rechtsquellen zu den Urlaubsgesuchen im
Volksschulgesetz und in der Verordnung zum Volksschulunterricht?
2. Welche Sanktionen kommen allenfalls in Frage?
3. Besprechen Sie mit Ihrem Partner, wie Sie in der Praxis den Fall lösen
würden?
Mitwirkungsrechte und –pflichten der Eltern
Grundsatz
Schule und Eltern arbeiten in Erziehung und Ausbildung zusammen.
Art. 92 Abs. 1VSG
Mitwirkungsrechte
Mitwirkungspflichten
 Informationsrechte Art. 92 /93
VSG
 Auskunftsrechte Art. 94 VSG
 Anhörungsrechte
z.B. Zuweisung in EK
 Besuchsrecht Art. 95 VSG
 Weltanschaulicher Unterricht
 Anspruch auf rechtliches Gehör
 Rekursrecht
 Verantwortung für
Schulbesuch Art. 96 VSG
 Befolgung von
Anordnungen Art. 96 VSG
Ordnungsbusse Art. 97 VSG
 Hinderung an Schulpflicht
/ Schulbesuch
 nicht befolgen von
Anordnung für fördernde
Massnahmen
z.B. Nachhilfeunterricht
Sonderschulung
Verwarnung
Busse (CHF 200 – 1000)
Schwere Fälle:
Strafanzeige, Art. 131
 erhebliche Verletzung der
Mitwirkungspflichten – Art. 96
VSG
Verwarnung
Busse (CHF 200 – 1000)
Strafbestimmungen Eltern
Art. 131 VSG
Art. 292 StGB
Wer vorsätzlich oder fahrlässig
ein Kind an der Erfüllung der
Schulpflicht hindert oder nicht
zum Schulbesuch oder zur
Befolgung von Anordnungen
nach Art. 34 dieses Gesetztes
(VSG) anhält, wird auf Anzeige
des Schulrates in schweren
Fällen mit Busse von Fr. 1’000.bis Fr. 5’000 bestraft.
Wer der von der zuständigen
Behörde oder einem
zuständigen Beamten unter
Strafandrohung dieses Artikels
an ihn erlassenen Verfügung
nicht Folge leistet, wird mit Busse
bestraft.
«Der Rosenkrieg»
Anfangs Schuljahr bittet ein geschiedener, nicht sorgeberechtigter Vater
die Lehrperson/Schulpsychologin, ihn über die Entwicklungen seines
Kindes jeweils auch zu orientieren. Muss die Lehrkraft ihn an folgende
Anlässe auch einladen?
 An einen Elternabend über das bevorstehende Klassenlager.
 An ein Elterngespräch, da die Promotion des Kindes gefährdet ist.
 An ein normales halbjährlich stattfindendes Elterngespräch.
«Der Werkstattbrand»
Mit Feuerzeug und Spraydose Brand verursacht
Am Freitagnachmittag, 11. Januar 2013 kurz vor 16.30 Uhr ist beim
Brand in einem Oberstufenzentrum ein Sachschaden von
mehreren zehntausend Franken entstanden.
Ein 13-jähriger Schüler nützte eine kurze Abwesenheit des Lehrers
aus und entzündete mit einem Feuerzeug eine Spraydose. Dabei
fing eine Spritzkabine Feuer. Der Lehrer konnte das Feuer selber
löschen.
(Meldung Kantonspolizei St. Gallen, 12. Januar 2013)
Schadenhaftung Schülerinnen und Schüler
Schaden ausserhalb
Schulzeit
Schaden während
Schulzeit
Grundsatz
urteilsfähige Kinder werden aus unerlaubter Handlung
schadensersatzpflichtig
evtl. Haftung der
Eltern bei mangelnder
Sorgfalt in Bezug auf
Beaufsichtigung /
Instruktion
keine Haftung der
Eltern
Staat übernimmt
Beaufsichtigung
durch Lehrperson
Konkreter Fall
Ein Schüler hat vorsätzlich eine Aussentüre beschädigt, indem er mit
einem Stein mehrmals in die Alufassung geschlagen hat. Er wurde durch
die Schulleitung aufgrund von Aussagen einzelner Mitschüler eruiert und
hat zugeben, auch dabei gewesen zu sein, aber der Hauptteil sei von
einem anderen Kind verursacht worden. Die Eltern des andern Kindes
haben den geschuldeten Betrag (1/2 Anteil) nicht überwiesen, mit der
Begründung, ihr Knabe habe dies nicht gemacht. Als Schulleiter habe
ich nur die mündlichen Aussagen von Mitschülern. Der Schulrat hat
darauf verzichtet, eine Betreibung einzuleiten.
Seit diesem Fall stellt sich immer wieder die Frage, ob wir Anzeige gegen
Unbekannt einreichen sollen, auch wenn wir die Vandalen kennen?
Geben Sie eine Antwort.
Freeriding in den Abgrund
Eine Gruppe mit sehr guten Snowboardfahrern darf auf Anordnung des
Leiterteams am Nachmittag des vierten Lagertages frei fahren. Mit ihnen
wird vereinbart, dass sie sich um 16.15 Uhr in der Talstation einfinden. Am
Mittag bekamen die 12-jährigen Jugendlichen die Instruktion, dass sie
mindestens zu fünft unterwegs sein müssen und keine gesperrten Pisten
befahren dürfen. Weiter wurde darauf geachtet, dass immer zwei Handys
vorhanden sind und sie erhielten Notfallnummern. Bei schönstem
Sonnenschein aber anspruchsvollen Schneeverhältnissen können
Schülerinnen und Schüler schon einmal übermütig werden. Trotz deutlichen
Markierungen und Verbot fährt die Gruppe abseits der gesicherten Piste
einen Tiefschneehang hinunter und löst ein 80 Meter breites Schneebrett aus.
Sie werden von den Schneemassen bis zu 150 Meter weit mitgerissen und
verschüttet. Drei Schülerinnen können sofort geborgen werden. Sie sind nur
leicht verletzt. Doch für zwei kommt jede Hilfe zu spät. Sie sind unter 6 Metern
dickem Schnee verborgen und die Rettungsgruppe findet sie erst drei
Stunden später unter der hart gepressten Schicht. Die Vermissten tragen
keine Lawinensuchgeräte.
Die Lehrpersonen halten sich auf der Sonnentrasse beim Apéro auf.
Garantenstellung - Obhutspflicht
Garantenstellung
Obhutspflicht
Eine Lehrperson kann nur
aufgrund von Gesetz oder
einer freiwilligen Übernahme
einer Pflicht rechtlich haftbar
gemacht werden.
Lehrpersonen sind im
Rahmen ihrer beruflichen
Tätigkeit verantwortlich für
die Unversehrtheit der ihnen
anvertrauten Schüler/innen
(physisch und psychisch)
Lehr- und
Erziehungspflicht der
Lehrperson
Recht/Pflicht
der
Schüler/innen
auf
Schulbesuch
Die Haftpflicht kann nicht
delegiert werden!
Verantwortlichkeit
Strafrechtliche
Eröffnung eines
Strafverfahrens
z.B. Körperverletzung
- Art. 122/123 StGB
Ziel:
Wiedergutmachung
durch Sühne (Strafe)
Vermögensrechtliche
Schäden, die durch
amtliche Tätigkeit
widerrechtlich
verursacht wurden
Ziel:
Wiedergutmachung des
Schadens und Leistung
von Genugtuung durch
Staat
Disziplinarische
Schuldhafte
Verletzung der Amtsoder Dienstpflicht
Ziel:
 ordnungsgemässer
Gang der
Verwaltung sichern
 Vertrauen in das
Staatspersonal
erhalten
Rechtsgrundlagen: kantonales
Verantwortlichkeitsgesetz (VG)
Grundsatz, Art. 1 VG
Der Staat, die Gemeinden, die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und
die öffentlich-rechtlichen Anstalten des kantonalen Rechts haften für den
Schaden, den ihre Behörden, Beamten und Angestellten in Ausübung
dienstlicher Verrichtung Dritten widerrechtlich zufügen.
Als Beamte oder Angestellte gelten auch Personen, die nebenamtlich,
provisorisch oder privatrechtlich angestellt sind.
Der Geschädigte kann Behördenmitglieder, Beamte und Angestellte nicht
unmittelbar belangen.
Voraussetzung der Verantwortlichkeit des Kantons
Tatbestand
1) Schaden
2) Ausüben dienstlicher Verrichtung / hoheitlicher Tätigkeit
3) Widerrechtlichkeit
4) Adäquater Kausalzusammensetzung
Rechtsfolge
Haftung des Kantons
Vermögensrechtliche Haftung = Kausalhaftung
Schaden
Ausübung amtlicher
Verrichtung /
hoheitlicher Tätigkeit
Widerrechtlichkeit
-
Personenschaden
Sachschaden
Vermögenseinbusse / entgangener Gewinn
sonstiger Schaden
schädigende Haltung muss in einem unmittelbaren
rechtlichen, funktionellen Zusammenhang mit dem
Tätigkeitsbereich der Lehrperson stehen
Berufsauftrag der Lehrperson
- Verstoss gegen Gebote oder Verbote der
Rechtsordnung, die dem Schutz des verletzten
Rechtsgutes dienen
- Verletzung der körperlichen Integrität des Menschen,
Ehre, Vermögen
Adäquater
Kausalzusammenhang
Haftung des
Kantons/Gemeinde
Haftungsbegründend ist die Ursache (Skifahren abseits
der Piste), die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
und der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den
eingetretenen Erfolg zu bewirken (auslösen Lawine), so
dass der Eintritt des Erfolges (Tod) durch die fragliche
Ursache (Lawine) begünstigt erscheint.
Entlastungsgründe:
- Höhere Gewalt
- Selbstverschulden des Geschädigten
- Drittverschulden
Der Kanton/die Gemeinde haftet selbst dann, wenn
seine Behörden, Beamten und Angestellten kein
Verschulden trifft!
Rückgriff / Regress auf Lehrpersonen
Tatbestand
1)
Kanton zahlt dem
Geschädigten:
- Schadensersatz
- Genugtuung
2)
Lehrperson verletzt Dienst- oder
Amtspflicht:
- vorsätzlich (Wissen und Willen)
- grobfahrlässig (Übersehen aller
roten Ampeln)
Rechtsfolge
Haftung der Lehrperson:
Lehrperson muss Schaden und Genugtuung aus
eigenem Vermögen decken!!!
Fälle aus der Praxis
 Worauf ist zu achten, wenn man eine Exkursion, ein Lager oder
einen Ausflug mit einer Klasse organisiert?
 Ein Turnlehrer organisiert ein freiwilliges Sportlager. Der Anlass wird
über die Schule ausgeschrieben.
Wie wäre die Situation zu beurteilen, wenn die Lehrperson das
Lager in eigenem Namen ausschreibt?
Sportpraktische Fragen
 Schneesport:
Gibt es bei Schulanlässen ein Helm-Obligatorium?
Wo darf man seine Schüler nach der Skilektion, Skitag
verabschieden? Ist dies im Skigebiet möglich, oder muss man mit
ihnen bis ins Tal fahren?
Dürfen einzelne Schüler frühzeitig im Skigebiet entlassen werden
(Zugverbindung, direkter Heimweg etc.)
Ist dies abhängig vom Alter und/oder vom Schülerniveau? Gibt es
eine allgemeine Regel?
Sportpraktische Fragen
 Schul-Skitag:
Ist der Einsatz von nicht ausgebildeten Gruppenleitern („normale“
Begleitpersonen) möglich?
Dürfen Schüler während einem Schulsporttag (ganze Schule im
Skigebiet) unbeaufsichtigt Ski- und Snowboard-Fahren? Es besteht
ein zeitlich fixierter Treffpunkt beim Mittagessen und beim
Tagesabschluss.
Sportpraktische Fragen
 Geräteturnen:
Gibt es bezüglich Anzahl Matten und Matten-Position Weisungen
oder Vorschriften
Gibt es nationale oder kantonale Vorschriften? Was ist der
Standard?
Der Badeunfall Teil 1
Das Unglück geschah im September 2004. Eine Schulklasse aus der
Romandie wollte in Frankreich eine Kajak- und Kanuwoche
verbringen. Am Ankunftstag gingen die Schüler in der Ardèche
baden. Dabei wurde ein 15-jähriger Schüler von der Strömung
mitgerissen und ertrank. Bei der Strafuntersuchung stellte sich heraus,
dass das Opfer nicht genügend gut schwimmen konnte. Der Knabe
hatte den im Vorfeld vom Sportlehrer durchgeführten Schwimmtest
nicht bestanden, ebenso auch drei weitere Mitschüler. Dieser
Umstand war der Klassenlehrperson so jedoch nicht bekannt. Der
Sportlehrer, welcher am Lager nicht teilnahm, hatte ihn lediglich per
Email darüber informiert, dass die vier Schüler den Test nur mit
genügend absolviert hätten und bei ihnen darum grössere Vorsicht
erforderlich sei.
Der Badeunfall Teil 2
Im September 2010 verurteilte das Strafgericht von Yverdon, in
zweiter Instanz, die Lehrperson wegen fahrlässiger Tötung zu einer
bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 100 Franken. Der
ebenfalls angeklagte Sportlehrer wurde freigesprochen. Das Gericht
kam zum Schluss, dass die sehr erfahrene Lehrperson eine „blamable
Nachlässigkeit“ an den Tag gelegt habe. So habe sie keine
Sicherheitsanweisungen gegeben und auch nicht verboten den Fluss
zu überqueren, obwohl sie die Strömung gekannt habe. Die
Lehrperson hatte vielmehr im Abstand von etwa 50 Metern Fotos von
den Badenden gemacht, als der Unfall geschah. Laut Gericht wiege
dieser Fehler schwer und sei nach einer tadellosen Lehrerlaufbahn
umso überraschender. Die Lehrperson habe damit ihre
Aufsichtspflicht klar verletzt.
Schwimmunterricht
Mindestvoraussetzungen zum Erteilen von Schwimmunterricht:
 Lehrberechtigung
 Grundausbildung im Schwimmen, z.B. Fachdidaktik Schwimmen
 Grundausbildung im Rettungsschwimmen
Die Pausenaufsicht
Wie führe ich eine korrekte Pausenaufsicht duch?
Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?
«Die K.-o.-Tropfen»
Schüler sollen ihrem Lehrer K.-o.-Tropfen verabreicht haben
Am letzten Abend im Skilager fühlte sich ein Berner Lehrer plötzlich unwohl. Er
vermutet, dass seine Schüler im K.-o.-Tropfen ins Essen gemischt haben. In
der Folge verlor er für mehrere Stunden das Bewusstsein.
Am Folgetag hat er eine Laboranalyse seines Blutes in Auftag gegeben und
Anzeige gegen unbekannt erstattet. Drei Schüler, die im Skilager waren,
wurden inzwischen von der Schule ausgeschlossen.
(Tagesanzeiger, 8. Februar 2013)
Auftrag:
 Welche Sofortmassnahmen müssen aus Sicht der Schule / der
Schulbehörden getroffen werden?
 Beurteilen und begründen Sie, ob das Verhalten des Schülers unter
Umständen auch straf- oder zivilrechtlich relevant ist.
 Welche rechtlichen Möglichkeiten hätte Ihrer Meinung nach die
Lehrperson/Schulführung?
Amoklauf ohne Waffen
Im Juni 2009 fielen drei damals 16-jährige Schüler der Weiterbildungsund Berufswahlschule Küsnacht in der Münchner Innenstadt über
mehrere Personen her und verletzten diese teilweise lebensgefährlich.
Der Vorfall wurde von Psychologen als Amoklauf ohne Waffen
bezeichnet.
Die Jugendkammer des Landgerichts München verurteilte die drei
Schüler zu langjährigen Haftstrafen. Wegen versuchten Mordes und
gefährlicher Körperverletzung müssen zwei Jugendliche sieben Jahre,
beziehungsweise vier Jahre und zehn Monate ins Gefängnis. Der Dritte
bekam wegen gefährlicher Körperverletzung eine Haftstrafe von zwei
Jahren und zehn Monaten.
Delikt:
Drohung / Nötigung
Offizialdelikt?
NEIN
JA
Strafantrag?
NEIN
Keine
Strafverfolgung
JA
Zwangsmassn.
nötig?
JA
Polizeiliche Ermittlungen
Einvernahme
JA
Übergang der Verfahrensführung
an den Untersuchungsrichter
Polizeiliche Ermittlung
Vollzug Hausdurchsuchungsbzw. Vorführbefehl
Rapport-Erstellung
Einvernahme
Weiterleitung an die
Staatsanwaltschaft
Staatsanwaltliche
Handlungen
Nichteintreten/
Einstellung
Aufhebung
Strafbescheid
Anklage
Schule / Strafrecht
Grundsatz
Das Aufdecken, die Verfolgung und Beurteilung von strafrechtlichen
Delikten gehört nicht zum Auftrag der Schule!
Schule
pädagogischer
Auftrag
Delikt
z.B.
- Drohung
- Körperverletzung
- Erpressung
Jugendanwaltschaft
Strafverfolgungsauftrag
Informationsrechte und -pflichten
Schule – Jugendanwaltschaft
Schule
Art. 167 StP SG
Anzeigerecht u. -pflicht
von Behörden und
Beamten
Art. 74 StP SG
Mitteilung bei nicht
strafrechtlichen
Massnahmen
Art 317 StP SG
Gegenseitige
Unterstützung JugaVSA-Schule
Abstimmung der
Massnahmen
Art. 4 JStGB
Taten vor dem 10.
Altersjahr
Benachrichtigung der
Eltern und der KESB
Schule / Strafrecht
Grundsatz
Das Aufdecken, die Verfolgung und Beurteilung von strafrechtlichen Delikten
gehört nicht zum Auftrag der Schule!
Schule
pädagogischer
Auftrag
Delikt
z.B.
-Drohung
-Körperverletzung
-Erpressung
Jugendanwaltschaft
Strafverfolgungsauftrag
Informationsrechte- und –pflichten
Schule - Jugendanwaltschaft
Schule
Art. 167 StP SG
Anzeigerecht u. –pflicht
von Behörden und
Beamten
Art. 74 StP SG
Mitteilung bei nicht
strafrechtlichen Massnahmen
Art 317 StP SG
Gegenseitige Unterstützung
Juga-VSA-Schule
Abstimmung der Massnahmen
Art. 4 JStGB
Taten vor dem 10. Altersjahr
Benachrichtigung der Eltern
und VB
Cyberbullying
Mit den aus dem Englischen kommenden Begriffen Cyber-Mobbing,
auch Internet-Mobbing, Cyber-Bullying sowie Cyber-Stalking werden
verschiedene Formen der Diffamierung, Belästigung, Bedrängung und
Nötigung anderer Menschen oder Firmen mit Hilfe elektronischer
Kommunikationsmittel über das Internet, in Chatrooms, beim Instant
Messaging und/oder auch mittels Mobiltelefonen bezeichnet. Dazu
gehört auch der Diebstahl von (virtuellen) Identitäten, um in fremden
Namen Beleidigungen auszustossen oder Geschäfte zu tätigen usw.
Quelle: Wikipedia
Cyberbullying
Cyberbullying
Hose runter Schulzimmer
Fall : Herabwürdigung einer Lehrperson
Ein Schüler der sechsten Klasse sowie zwei Mitschüler betiteln ihren
Lehrer während einer Exkursion in einem Lebensmittelbetrieb und
danach immer wieder öffentlich als “Pädophiler“ oder „Spanner“. Sie
setzen im Weiteren das Gerücht in die Welt, der Lehrer habe die
Mädchen beim Duschen fotografiert. Ihr Ziel ist es, die Lehrperson zu
diffamieren. Die geäusserten Behauptungen erwiesen sich
nachweislich als falsch.
Bei der Befragung stellt sich heraus, dass der Haupttäter regelmässig
in der Nacht im Internet surft und dort auch oft Seiten mit hartem
pornografischen Inhalt besucht.
Was machen Sie?
Missbrauch von Lehrernamen im Chatroom
Ein Lehrer stellt fest, dass in einem Chatroom (Single-Chat) im Internet
Usernamen benutzt werden, die mit den Namen von fünf
Lehrpersonen seiner Schule identisch sind und dass unter diesen
Chatnamen Lehrpersonen der Schule unter anderem mit sexuellen
Begriffen und Unterstellungen beleidigt und beschimpft werden.
Dabei wird auch der Vor- und Familienname einer Lehrerin für ein
Userprofil verwendet. Die Einträge und das Profil sind nachweislich
von einem Schüler aus der Klasse der betroffenen Lehrpersonen
erstellt worden. Dieser Schüler ist soweit geständig, als dass er zugibt,
das Profil mit dem Namen der Lehrerin erstellt zu haben. Er bestreitet
aber, die Äusserungen über die anderen Lehrpersonen abgegeben
zu haben. Vielmehr seien weitere Klassenkameraden daran beteiligt,
die ihn zu den beleidigenden Äusserungen gedrängt hätten. Er habe
im Chat nur Wörter wie „hässlich“ und „doof“, aber keine
Äusserungen mit sexuellem Inhalt verbreitet.
Disziplinarmassnahmen der Schule
Disziplinarmassnahmen
Erziehungsmassnahmen
 Sie dienen zur Sicherung des
Anstaltszwecks, zur Durchsetzung von Ruhe und
Ordnung
 Sie haben Strafcharakter
 Sie dienen ausschliesslich
der Förderung der
Persönlichkeits-entfaltung
 Sie haben keinen
Strafcharakter
 Anwendung
Legalitätsprinzip
 Disziplinarmassnahme muss
im Gesetz (VSG) vorgesehen
sein!
Beispiel: vorübergehende
Wegweisung von der
Volksschule
 Schuld ist keine
Voraussetzung
 Massnahme muss nicht im
Gesetz verankert sein
 Massnahme muss nicht im
Fehlverhalten des
Betroffenen liegen
Beispiel: Versetzung auf
anderen Platz
Abgrenzung
Disziplinarmassnahmen
Erziehungsmassnahmen
 Massnahme zur
Durchsetzung der
Ordnung
 Massnahmen sollen
immer eng mit dem
Erziehungsauftrag der
Schule
zusammenhängen!
Strengere Voraussetzung
Grundsatz
Disziplinarmassnahmen sind pädagogisch nicht zu rechtfertigen – sie
dokumentieren eine pädagogische Hilfslosigkeit.
 Disziplinarmassnahmen sollten für Pädagogen das letze Mittel sein,
das erst anzuwenden ist, wenn sie mit ihren pädagogischen
Fähigkeiten ihre Grenzen erreicht haben.
Übersicht und Zuständigkeit der
Disziplinarmassnahmen
Massnahme
Zuständigkeit
Zusätzliche Hausaufgaben
Lehrperson
Arbeit in der Schule ausserhalb des
Unterrichts
Lehrperson
Wegweisung aus der Lektion
Lehrperson
Wegweisung aus der besonderen
Veranstaltung
Lehrperson
vorgängiger Ausschluss von einer 1tägigen besonderen Veranstaltung
Lehrperson
vorgängiger Ausschluss von
mehrtätigen besonderen
Veranstaltungen
Schulleitung oder Schulpräsident
schriftliche Beanstandung an die
Eltern
Lehrperson oder Schulpräsident
Übersicht und Zuständigkeit der
Disziplinarmassnahmen
Massnahme
Zuständigkeit
Ausschluss vom Unterricht für den
laufenden Tag
Lehrperson
Ausschluss vom Unterricht bis 3 Tage
Lehrperson und Schulpräsident
Ausschluss vom Unterricht bis 3
Wochen (Time-out)
Schulrat
Besuch einer Time-out Klasse
Schulrat
Platzierung in stationärer Einrichtung
Vormundschaftsbehörde
vorsorgliche Massnahmen
Schulpräsident
Übersicht und Zuständigkeit der pädagogischen
Massnahmen
Pädagogische
Massnahmen
Anordnung des Besuches
einer Kleinklasse D (Timeout Klasse)
Fürsorgliche
Freiheitsentziehung
Platzierung in stationärer
Einrichtung
Zuständigkeit
Schulrat
Zuständigkeit
Vormundschaftsbehörde
„Kein pornografischer Unterricht“
Am 21. Oktober 2011 wurde ein Gymnasiallehrer vom
Bezirksgericht Zürich vom Vorwurf des pornografischen Unterrichts
freigesprochen – als Privatperson jedoch verurteilt.
Der Freispruch des Einzelrichters nach zweieinhalbjähriger
Untersuchung bezog sich auf die Unterrichtsgestaltung.
Was dürfen Lehrpersonen?
 Pornografie konsumieren?
 in einem Leserbrief ein internes Problem der Schule behandeln?
 den Holocaust leugnen?
 einer politischen Partei angehören?
Schule – sexuelle Integrität
In der Schule hat es keinen Platz für:
 sexuelle Belästigung
 sexistische Belästigung
 Handlungen gegen die sexuelle Integrität
Prinzip der Nulltoleranz gegenüber Täter und Täterinnen!
Beispiele sexueller Belästigung in der Schule
 anzügliche und peinliche Bemerkungen über das Äussere
 scheinbar zufällige Körperberührungen
 unerwünschte Körperkontakte
 Annäherungsversuche mit Versprechen von Vorteilen oder
Androhung von Nachteilen
 sexuelle Beziehungen werden erzwungen
 sexuelle und körperliche Übergriffe, Nötigung und Vergewaltigung
Beispiele sexistischer Belästigungen
 SchülerInnen, LehrerInnen werden mit aufdringlichen Blicken taxiert.
 SchülerInnen, LehrerInnen müssen sich sexistische Sprüche/Witze
anhören.
 In der Schule wird pornografisches Material vorgezeigt oder gemailt.
 Beobachten von SchülerInnen beim Duschen.
Sexuelle und sexistische Belästigung
Sexuelle und sexistische Belästigungen sind unerwünschte
Annäherungsversuche sowie Abwertungsversuche jeder Art in Form von
Gesten, Äusserungen, Darstellungen und Handlungen, die von der
Person oder Personengruppen, an die sie sich richten, als beleidigend,
unangemessen und unerwünscht empfunden werden.

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