Schule - Schulrecht
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Schule - Schulrecht
„Schule und Recht“ Kader-Kurs LWB März 2013 Themenübersicht Der aktuelle Fall. «Die Lehrperson als Krankenschwester» Le petit Napoleon – Grenzen des Lehrerseins Tanga – Tops versus Kleidervorschriften Lager – Erholung oder Alptraum Elternmitsprache – auch das noch Ist der Fettnapf noch so klein, irgendwer tritt doch hinein! Die bedrohte Lehrperson Jugendanwaltschaft, KESB & Co Partner der Schule Es war ja nur eine kleine Umarmung Ziele Kurs „Schule & Recht“ Die Teilnehmenden….. … sind sensibilisiert für juristisch heikle Sachverhalte in der Schule. … kennen die Rechte der an der Schule beteiligten Personen. … können Schülern und Eltern einfache Rechtsfragen beantworten. … erhalten Einblick in die Verantwortlichkeiten von Behörden und SL. … kennen die Schnittstellen zur Polizei, JUGA und VB. … sind sich des Haftungsrisikos in der Schule bewusst. … erkennen sexuelle Grenzüberschreitungen. Der aktuelle Fall «Bachblüten im Unterricht» Der Bachblütenfall Eine Kleinklassenlehrperson verabreichte seinen Schülern vereinzelt Bachblütentropfen, wenn diese über Kopfweh klagten oder sie gar unruhig waren. Eltern haben in der Folge eine Aufsichtsanzeige bei der Schulbehörde eingereicht und begründeten diese damit, dass es einer Lehrperson nicht erlaubt sei, Medikamente abzugeben. Wie sähe der Fall aus bei einem Kind, das einen unerwarteten Insulinschock bekommt? Medikamentenabgabe - Schule Grundsatz Ausnahmen Keine Medikamentenabgabe Notfälle chronische Erkrankungen Medikamenten Abgabe – chronische Erkrankung Tabletten Injektionen Einnahme in Verantwortung der Schüler Keine Spritzen durch Lehrpersonen Erinnerung im Einzelfall auf Wunsch der Erziehungsberechtigten Mithilfe Dosierung Keine Rechtspflicht Medikamentenabgabe - Notfall Notfall Erste Hilfe durch Lehrpersonen Gebot zum Handlen „Obhutspflicht aus Garantenstellung“ Keine Medikamentenabgabe Notarzt Sonderfälle Lager / Exkursionen Vor dem Lager Abklärung inwieweit medizinische Massnahmen zu ergreifen sind. Im Lager Medikamente „Erinnerung“ durch Lehrpersonen Begleitung durch Erziehungsberechtigte, wenn Schüler nicht in der Lage ist sich selbst mit Medikamenten und Spritzen zu versorgen. Streit um ein Tuch Der Erziehungsrat des Kantons St. Gallen versandte im August 2010 ein Kreisschreiben zu Bekleidungsvorschriften an die Volksschulen. Darin empfiehlt er den Gemeinden, für den Schulunterricht ein allgemeines Kopfbedeckungsverbot zu erlassen. Hintergrund dieser Empfehlung war die Anfrage zweier Gemeinden, wie sie sich verhalten sollen, wenn Mädchen muslimischen Glaubens das Kopftuch tragen wollen. Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts Bund Kanton Art. 62 Schulwesen Bundesverfassung Art. 7 – 36 BV Grundrechte Kantonsverfassung kant. Gemeindegesetz kant. Volksschulgesetz Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts Gemeinde Gemeinde / Schulordnung Reglemente der Schulbehörden Hausordnungen Verordnungen (z.B. Promotionsordnung) Weisungen/ Reglemente Richtlinien weitere Rechtsquellen Gerichtsurteile Empfehlungen EDK Standesregeln Grundrechte der BV mit Einfluss auf die Schule Achtung und Schutz der Menschenwürde Art. 7 Schutz der Privatsphäre Art. 13 Glaubens- und Gewissensfreiheit Art. 15 Rechtsgleichheit Schutz vor Diskriminierung Gleichstellung Mann und Frau Art. 8 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben Art. 9 Eigentumsgarantie Art. 26 Recht auf Leben und persönliche Freiheit Art. 10 Schule Meinungs- und Informationsfreiheit Art. 16 Sprachenfreiheit Art. 18 Anspruch auf Grundschulunterricht Art. 19 Verfahrensgarantie Art. 29 Prinzipien des Rechtsstaates mit Einfluss auf die Schule Wahrung der Rechtsgleichheit Gewährleistung der Grundrechte Einhaltung der Gewaltenteilung (check and balance) Garantie auf unabhängigen und unparteiischen Richter Beachtung der Gesetzmässigkeit (Legalitätsprinzip) Handeln im öffentlichen Interesse Schule Handeln nach Treu und Glauben (Vertrauensprinzip) Gebot der Verhältnismässigkeit Grenzen der Freiheitsrechte „Jedes Freiheitsrecht findet seine Grenzen an der Freiheit des Nächsten“ Der Staat schränkt zum Schutze des Nächsten die Freiheitsrechte ein - und zwar durch ein Gesetz im formellen Sinn. Durchbruch der Rechtsstaatsprinzipien im Schulalltag Grundrecht der persönlichen Freiheit Meinungsäusserungsfreiheit (Gespräch mit Banknachbarn) Prinzip der Gewaltenteilung Eigentumsgarantie VS. Schulpflicht / Stundenplan VS. Schweigen während Ausführungen der Lehrperson VS. VS. Lehrperson ordnet Hausaufgaben an, kontrolliert diese, verhängt Sanktionen bei Nichterledigung und vollzieht Strafe Wegnahme von Gegenständen -Natel -MP3-Player -Game Boy -Fussballbilder Keine unbeschränkte Geltung der Freiheitsrechte 1. Einschränkungen durch Gesetze Volksschulgesetz Strafgesetz 2. Verkürzte Geltung der Freiheitsrechte für: Ausländer Niederlassung Wahl- und Stimmrecht Unmündige kein Recht auf Ehe Personen in einem Sonderstatusverhältnis Angehörige der Armee Anstaltsbenützer (z.B. Insassen von Strafanstalten und Schüler) Sonderstatusverhältnis: Ein Sonderstatusverhältnis liegt vor, wenn eine Person in einer engeren Rechtsbeziehung zum Staat steht als die übrigen Menschen und sich daraus für sie besondere Pflichten und Einschränkungen der Freiheitsrechte ergeben. Merkmale Sonderstatusverhältnis: Merkmale müssen in einem Gesetz umschrieben werden. Beispiel: Schulpflicht Art. 45 VSG Das Kind wird am 1. August nach Vollendung des vierten Altersjahres schulpflichtig. Merkmale Sonderstatusverhältnis: Regelung durch Generalklauseln / offene Artikel Beispiel: Stundenplan Art. 19 VSG Der Stundenplan wird vom Lehrer entworfen und vom Schulrat erlassen. Der Erziehungsrat erlässt Vorschriften über: a) Die Verteilung der wöchentlichen Unterrichtszeit, b) Blockzeiten Merkmale Sonderstatusverhältnis: Kerngehalt der Freiheitsrechte als absolute Grenze Beispiel: Das Lesen eines an eine Schülerin adressierten E-Mails auf dem Schulcomputer durch die Lehrperson verletzt das Recht auf Schutz der Privatsphäre (Geheimnissphäre). Die Schule als Anstalt Die öffentliche Anstalt ist eine von der Zentralverwaltung technischorganisatorisch verselbstständigte Verwaltungseinheit; Schule mit eigener Verwaltung Sie verfügt über Benutzer, welche im allgemeinen in einem Sonderstatusverhältnis zur Anstalt stehen; Schülerinnen und Schüler Sie beruht auf einer öffentlichrechtlichen, gesetzlichen Grundlage; Volksschulgesetz Die Schule als Anstalt Sie erfüllt öffentliche Aufgaben Erziehungs- und Bildungsauftrag Art. 3 VSG Der Inhaber der Anstaltsgewalt hat gegenüber dem Benützer eine erhöhte Weisungsgewalt. Im Einzelfall ist die Weisungsgewalt nicht an das Gesetzmässigkeitsprinzip gebunden. die Lehrperson kann als Inhaberin der Anstaltsgewalt im Klassenzimmer den Schülerinnen und Schülern das Tragen eines Cappis verbieten, ohne dazu speziell durch ein Gesetz ermächtigt zu sein. örtlich zeitlich Grenzen der Anstaltsgewalt persönlich sachlich Rauchen vor dem Schulhaus Ein Schüler befindet sich rauchend auf dem Trottoir vor dem Schulhausareal. Darf ich als Lehrperson a) eine Disziplinarstrafe verhängen? b) ihr das Rauchen verbieten? c) dieses Verhalten akzeptieren? örtliche Grenze der Anstaltsgewalt Grundsatz Folge Weisungsgewalt innerhalb des Schulareal Keine Weisungsgewalt ausserhalb des Schulareals Ausnahme Folge Erhöhte Weisungsbefugnis bei freiwilligen oder obligatorischen Schulanlässen (zeitliche Ausdehnung) Weisungsgewalt gilt inund ausserhalb des Schulareals Pausen Exkursionen Schullager Genussmittel Grundsatz Der Gesundheitsschutz ist in erster Linie Sache der Eltern. kein Weisungsrecht der Schule ausserhalb Schulzeit und Schulgrundstück evtl. Orientierung der KESB Recht des Einzelnen Alkohol zu trinken und zu rauchen als Teilgehalt der persönlichen Freiheit Schranke: Verabreichung gesundheitsgefährdende Stoffe an Kinder Art. 136 StGB Weisungsrecht auf dem Schulareal und während der Schulzeit Rauchen Alkohol Drogen absolutes Rauchverbot für Schüler, die noch nicht urteilsfähig sind absolutes Alkoholverbot für die ganze Schulzeit zulässig, da Lernziele sonst gefährdet Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz Genussverbot gilt auch vor dem Unterricht. Schüler sollen nüchtern zur Schule kommen. gesetzliches Genussverbot Der dringende Arztbesuch Die Lehrperson verschiebt zwei Lektionen, da sie einen dringenden Arzttermin wahrnehmen muss. Sie verschiebt zwei Lektionen in einen freien Nachmittag. Muss ein Schüler dies akzeptieren, wenn er bereits a. zwei Tennisstunden belegt hat? b. mit der Mutter einkaufen geht? c. zu Hause bleiben möchte? zeitliche Grenzen der Anstaltsgewalt Grundsatz Weisungsbefugnis beschränkt sich auf Schulzeit! Die Schulzeit wird durch Stundenplan festgelegt. Folgen Gültigkeit / Verbindlichkeit Stundenplan -Einhaltung -Festlegung der Lektionszahl -kein Anspruch auf bestimmtes Fach Die „Schoggitaler-Sammlung“ Die Klasse verkauft „Schoggitaler“ und erhält einen pauschalen Betrag von Fr. 200.00 in die Klassenkasse. Eine Schülerin weigert sich an der Aktion teilzunehmen, da dies nicht mit dem Schulzweck zu vereinbaren ist. a) Muss die Schülerin aus Solidarität teilnehmen? b) Kann sie sich wirklich weigern? c) Darf der Lehrer sie für die Zeit beurlauben? Sachliche Grenzen der Anstaltsgewalt Grundsatz Schulzweck ist die Grenze der sachlichen Weisungsgewalt Folgen Zweckartikel ist die gesetzliche Grundlage zur Grundrechtsbegrenzung Abgrenzungsprobleme Richtschnur -Kerngehalt der Grundrechte als absolute Grenze -Verhältnismässigkeit zwischen Weisung und Vorfall Rechtswidrige Massnahmen = Überschreitung der sachlichen Gewalt Lehrer lässt schlechte Schüler ausbuhen! Ein Primarlehrer in Küssnacht probiert sich an einer neuen Methode: Die Klasse muss schlechte Schüler ausbuhen. Während gute Leistungen mit Applaus der Mitschüler belohnt würden, müssten sich Kinder mit schlechten Leistungen auf einen Stuhl stellen und ausbuhen lassen. Und Kinder mit besonders schlechten Leistungen müssten sich auf den Boden legen und vor der Klasse weinen. (Blick, 16. Juni 2011) Persönliche Freiheit – Art. 10 BV physische Freiheit „Freiheit über den eigenen Körper“ psychische Integrität „Elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung“ physische Freiheit körperliche Integrität Bewerbungsfreiheit verletzt durch jeden Eingriff in den Körper ohne Einwilligung Schutz vor ungerechtfertigtem Freiheitsentzug Probleme: - Schularztuntersuch / Arztwahl Probleme: - obligatorische Schullager Verboten: - körperliche Züchtigung Verboten: - Einsperren von Schülern als Strafe psychische Integrität freie Entfaltung Persönlichkeit Geheimsphäre Schutzobjekt ist die gereifte Persönlichkeit, nicht aber die Persönlichkeitswerdung Probleme: - Verpflichtung des Schülers, seine persönliche Meinung zu äussern - Aufsatzthemen - Nackt-Duschzwang - Schulpsychologischer Untersuch Probleme: - Gehorsampflicht - Kleider- und Schminkvorschriften - Haartracht - Rauchen / Alkohol Verboten: - Verletzung Briefgeheimnis Absoluter Schutz des Wesenskerns Eingriffe in die persönliche Freiheit sind grundsätzlich nur zulässig wenn sie das Grundrecht weder völlig unterdrücken noch eines Gehalts als fundamentaler Institution unserer Rechtsordnung entleeren. (BGE 90 I 29) Kleidervorschriften Grundsatz Für die Kleidung sind die Schülerinnen und Schüler selbst und die Eltern verantwortlich. Kleidervorschriften verletzen unter Umständen die persönliche Freiheit Kein Weisungsrecht der Schüler über: - Kleidung - Schminke - Haartracht Ausnahmen: Erlaubte Weisungen in Bezug auf Kleidung / Schminke / Haartracht durch Lehrperson hygienische Gründe Weisungen bez. Sauberkeit: - Waschen - Zähneputzen Kleidervorschriften im Turnunterricht: - T-Shirt + Turnschuhe Weisung, Schulzimmer in Finken zu betreten Störung des Unterrichts Schmuck: - rasselnde Armspangen Unterlassung von zu starkem Parfümierens Gewaltverherrlichende oder rassistische Kleidung Schutz vor Verletzungen Schmuck im Turnunterricht spitze Gegenstände als Schmuck «Das Lager und die Handys» In einem Lager ist es erlaubt Handys mitzunehmen. Jeden Abend müssen die Handys der Lagerleitung abgegeben werden. Die Jugendlichen geben die Handys auch ab. Nach dem Lager stellt sich heraus, dass die Jugendlichen jeweils alte Handys aushändigten und somit auch während der Nacht die Handys bei sich hatten und diese auch benutzt wurden? Wie ist die Rechtslage? Was kann die Schule tun? Lager Erweiterung der Schulzeit (Lager / Exkursionen) nur aufgrund gesetzlicher Grundlage Art. 17bis VSG Besondere Veranstaltungen Der Schulrat kann besondere Veranstaltungen als Bestandteil des obligatorischen Unterrichts anordnen oder bewilligen. Er: a) beteiligt die Eltern an den Kosten, soweit ihnen Einsparungen erwachsen; b) kann den Schüler aus wichtigen Gründen von der Teilnahme befreien. Wer von der Teilnahme befreit ist, wird schulisch sinnvoll beschäftigt. Dispensation aus wichtigen Gründen möglich: -religiöse Gründe -medizinische Gründe -disziplinarische Gründe Stellung der Lehrperson im Schullager Schule Erziehungsgewalt Eltern Erweiterte Weisungsgewalt Nachtruhe Kleidervorschriften Lager Erziehungsgewalt Lehrperson Fürsorgepflicht Achtung auf Gesundheit Erweiterte Haftung (Kausalhaftung) Sachschäden «Das Adventssingen» Die Eltern eines Kindes in der 1. Klasse beantragen im November, ihren Sohn aus religiösen Gründen von der Teilnahme am morgendlichen Adventssingen zu befreien. Sie gehören einer Freikirche an und ihr Kind dürfe aus religiösen Gründen viele Lieder nicht singen. Die Schule lehnte das Dispensationsgesuch ab. Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 14.12.2005, Az 7 V 2517/05 Glaubens- und Gewissensfreiheit – Art. 15 BV Religionsfreiheit Glaubens- und Gewissensfreiheit Jedes Individuum kann in Selbstverantwortung ohne staatliche Einmischung über religiöse Fragen entscheiden Recht des Einzelnen, in seiner religiösen Überzeugung und in deren Verbreitung nicht durch staatliche Vorschriften eingeschränkt zu werden Religiöse Erziehung – Art. 303 ZGB ¹ Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern. Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig. ² Hat ein Kind das sechzehnte Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selbstständig über sein religiöses Bekenntnis. Recht auf Äusserung religiöser Überzeugungen Religionsmündigkeit mit 16 Jahren Unabhängigkeit staatlichen Rechts von religiösen Vorschriften Teilgehalt Glaubensund Gewissensfreiheit kein obligatorischer Religionsunterricht an öffentlichen Schulen keine Rechtsnachteile wegen Glaubensansichten Der Fall Abgottspon – Das Kreuz mit dem Kreuz Valentin Abgottspon hat ein Kruzifix in seinem Schulzimmer an der Oberstufe Stalden im Frühjahr 2009 abgehängt. Im August 2010 ersuchte er die Schulkommission um die Entfernung sämtlicher Kruzifixe aus den von ihm zur Lehrtätigkeit benutzen Räumlich-keiten, seine Dispensation von der Teilnahme an der wöchentlichen Schulmesse sowie von der Verpflichtung zur Bestimmung von Messdienern und Lektoren aus seiner Schüler-schaft. Das Gesuch wurde abgelehnt, da Art. 3 des kantonalen Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen festhält, dass die Schülerinnen und Schüler auf ihre Aufgaben als Christen vor-bereitet werden müssen. Die Behörde forderte ihn auf, das Kruzifix wieder in seinem Klassenzimmer anzubringen. Diesem Diktat widersetzte er sich. Umgehend erhielt er die Quittung in Form einer fristlosen Kündigung. Schwimmunterricht hat Vorrang gegenüber religiöser Pflichten Der Stadtschulrat von Schaffhausen lehnte das Dispensationsgesuch zweier muslimischer Knaben vom gemischtgeschlechtlichen Schwimmunterricht ab. Begründet wurde das Gesuch damit, dass die beiden Schüler beim Schwimmunterricht gezwungen wären, bestimmte Teile des weiblichen Körpers im Bereich vom Bauchnabel bis zu den Knien zu sehen. Es existiert kein Anspruch mehr auf Dispensation vom gemischtgeschlechtlichen Schwimmen aus religiösen Gründen! (Bundesgerichtsentscheid: BGE 2C 149/2008 vom 24.10.2008) Literaturtipp Schulthess Verlag ISBN/ISSN 978-3-7255-6251-0 Preis Fr. 48.- «Das schlafende Mädchen» Selina ist sechsjährig und besucht die erste Klasse. Regelmässig kommt es zu spät in den Unterricht und hat häufig die Hausaufgaben nicht gemacht. Der Lehrperson fällt auf, dass Selina oft hungrig ist, die Morgentoilette selten macht und schnell ermüdet. Das Kind leidet zudem an Haarausfall. Auf dem Schulweg ist Selina diese Woche bei einem Brunnen eingeschlafen. Was machen Sie nun? Welche Kompetenzen hat eine Schulbehörde, wenn Verdacht auf Verwahrlosung besteht? Wie ist das konkrete Vorgehen? Erziehung – Art. 302 ZGB ¹ Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. ² Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen. ³ Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten. Erziehung Schule - Eltern Im Bereich der Erziehung und der Weltanschauung müssen Schule und Eltern zusammenarbeiten zum Wohl des Kindes. Die Bildung der Persönlichkeit des Kindes lässt sich nicht in einzelne Kompetenzen zerlegen. Diese sind in einem sinnvoll aufeinanderbezogenen Zusammenwirken zu erfüllen. Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule Erziehungspflicht und -recht der Eltern Das Kindeswohl Das Kindeswohl ist gewährleistet, wenn das Kind im Hinblick auf seine Entfaltung, seine Fähigkeiten und Neigungen in folgenden Bereichen hinreichend gefördert und geschützt wird: körperlich (Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Unterkunft, Sexualität) seelisch geistig sittlich Gefährdung des Kindeswohl Eine Gefährdung liegt vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, psychischen, geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Nicht erforderlich ist, dass sich diese Möglichkeit bereits verwirklicht hat. Die Ursachen der Gefährdung sind unerheblich: Mangelhafte Betreuung, Aufsicht, Ernährung, Kleidung, Hygiene; Störungen im emotionalen, sozialen oder sittlichen Bereich Ungenügende geistige Förderung Gefährdungsmeldung, Art. 50 EG ZGB SG Wer von Missbrauch der elterlichen Sorge, grober Vernachlässigung der elterlichen Pflichten oder sonstiger Verwahrlosung oder Gefährdung eines Kindes in seinem leiblichen oder geistigen Wohl zuverlässige Kenntnis erhält, ist zur Anzeige bei der Vormundschaftsbehörde verpflichtet. Diese Anzeigepflicht besteht insbesondere für Lehrer und Beamte, die in Ausübung ihres Berufes oder Amtes von solchen Pflichtwidrigkeiten Kenntnis erhalten. Literaturtipp Leitfaden zur Zusammenarbeit zwischen den Schulen und den Vormundschaftsbehörden bei Kindern und Jugendlichen Amt für Volksschule, Kanton Thurgau http://www.djs.tg.ch/documents/ Leitfaden_Vormundschaft_Internet .pdf «Das Urlaubsgesuch» Eltern beantragen für ihre Tochter ausserhalb der Schulferien einen Urlaub? Kann ein solcher Urlaub bewilligt werden? Wie sieht die Situation aus, wenn die Eltern über eine Lehrerausbildung verfügen? Welche Sanktionen sind möglich, wenn Eltern trotz abgelehntem Urlaub in die Ferien fahren? Kommt allenfalls Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) zur Anwendung? «Das Urlaubsgesuch» Auftrag: 1. Suchen Sie die relevanten Rechtsquellen zu den Urlaubsgesuchen im Volksschulgesetz und in der Verordnung zum Volksschulunterricht? 2. Welche Sanktionen kommen allenfalls in Frage? 3. Besprechen Sie mit Ihrem Partner, wie Sie in der Praxis den Fall lösen würden? Mitwirkungsrechte und –pflichten der Eltern Grundsatz Schule und Eltern arbeiten in Erziehung und Ausbildung zusammen. Art. 92 Abs. 1VSG Mitwirkungsrechte Mitwirkungspflichten Informationsrechte Art. 92 /93 VSG Auskunftsrechte Art. 94 VSG Anhörungsrechte z.B. Zuweisung in EK Besuchsrecht Art. 95 VSG Weltanschaulicher Unterricht Anspruch auf rechtliches Gehör Rekursrecht Verantwortung für Schulbesuch Art. 96 VSG Befolgung von Anordnungen Art. 96 VSG Ordnungsbusse Art. 97 VSG Hinderung an Schulpflicht / Schulbesuch nicht befolgen von Anordnung für fördernde Massnahmen z.B. Nachhilfeunterricht Sonderschulung Verwarnung Busse (CHF 200 – 1000) Schwere Fälle: Strafanzeige, Art. 131 erhebliche Verletzung der Mitwirkungspflichten – Art. 96 VSG Verwarnung Busse (CHF 200 – 1000) Strafbestimmungen Eltern Art. 131 VSG Art. 292 StGB Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kind an der Erfüllung der Schulpflicht hindert oder nicht zum Schulbesuch oder zur Befolgung von Anordnungen nach Art. 34 dieses Gesetztes (VSG) anhält, wird auf Anzeige des Schulrates in schweren Fällen mit Busse von Fr. 1’000.bis Fr. 5’000 bestraft. Wer der von der zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. «Der Rosenkrieg» Anfangs Schuljahr bittet ein geschiedener, nicht sorgeberechtigter Vater die Lehrperson/Schulpsychologin, ihn über die Entwicklungen seines Kindes jeweils auch zu orientieren. Muss die Lehrkraft ihn an folgende Anlässe auch einladen? An einen Elternabend über das bevorstehende Klassenlager. An ein Elterngespräch, da die Promotion des Kindes gefährdet ist. An ein normales halbjährlich stattfindendes Elterngespräch. «Der Werkstattbrand» Mit Feuerzeug und Spraydose Brand verursacht Am Freitagnachmittag, 11. Januar 2013 kurz vor 16.30 Uhr ist beim Brand in einem Oberstufenzentrum ein Sachschaden von mehreren zehntausend Franken entstanden. Ein 13-jähriger Schüler nützte eine kurze Abwesenheit des Lehrers aus und entzündete mit einem Feuerzeug eine Spraydose. Dabei fing eine Spritzkabine Feuer. Der Lehrer konnte das Feuer selber löschen. (Meldung Kantonspolizei St. Gallen, 12. Januar 2013) Schadenhaftung Schülerinnen und Schüler Schaden ausserhalb Schulzeit Schaden während Schulzeit Grundsatz urteilsfähige Kinder werden aus unerlaubter Handlung schadensersatzpflichtig evtl. Haftung der Eltern bei mangelnder Sorgfalt in Bezug auf Beaufsichtigung / Instruktion keine Haftung der Eltern Staat übernimmt Beaufsichtigung durch Lehrperson Konkreter Fall Ein Schüler hat vorsätzlich eine Aussentüre beschädigt, indem er mit einem Stein mehrmals in die Alufassung geschlagen hat. Er wurde durch die Schulleitung aufgrund von Aussagen einzelner Mitschüler eruiert und hat zugeben, auch dabei gewesen zu sein, aber der Hauptteil sei von einem anderen Kind verursacht worden. Die Eltern des andern Kindes haben den geschuldeten Betrag (1/2 Anteil) nicht überwiesen, mit der Begründung, ihr Knabe habe dies nicht gemacht. Als Schulleiter habe ich nur die mündlichen Aussagen von Mitschülern. Der Schulrat hat darauf verzichtet, eine Betreibung einzuleiten. Seit diesem Fall stellt sich immer wieder die Frage, ob wir Anzeige gegen Unbekannt einreichen sollen, auch wenn wir die Vandalen kennen? Geben Sie eine Antwort. Freeriding in den Abgrund Eine Gruppe mit sehr guten Snowboardfahrern darf auf Anordnung des Leiterteams am Nachmittag des vierten Lagertages frei fahren. Mit ihnen wird vereinbart, dass sie sich um 16.15 Uhr in der Talstation einfinden. Am Mittag bekamen die 12-jährigen Jugendlichen die Instruktion, dass sie mindestens zu fünft unterwegs sein müssen und keine gesperrten Pisten befahren dürfen. Weiter wurde darauf geachtet, dass immer zwei Handys vorhanden sind und sie erhielten Notfallnummern. Bei schönstem Sonnenschein aber anspruchsvollen Schneeverhältnissen können Schülerinnen und Schüler schon einmal übermütig werden. Trotz deutlichen Markierungen und Verbot fährt die Gruppe abseits der gesicherten Piste einen Tiefschneehang hinunter und löst ein 80 Meter breites Schneebrett aus. Sie werden von den Schneemassen bis zu 150 Meter weit mitgerissen und verschüttet. Drei Schülerinnen können sofort geborgen werden. Sie sind nur leicht verletzt. Doch für zwei kommt jede Hilfe zu spät. Sie sind unter 6 Metern dickem Schnee verborgen und die Rettungsgruppe findet sie erst drei Stunden später unter der hart gepressten Schicht. Die Vermissten tragen keine Lawinensuchgeräte. Die Lehrpersonen halten sich auf der Sonnentrasse beim Apéro auf. Garantenstellung - Obhutspflicht Garantenstellung Obhutspflicht Eine Lehrperson kann nur aufgrund von Gesetz oder einer freiwilligen Übernahme einer Pflicht rechtlich haftbar gemacht werden. Lehrpersonen sind im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verantwortlich für die Unversehrtheit der ihnen anvertrauten Schüler/innen (physisch und psychisch) Lehr- und Erziehungspflicht der Lehrperson Recht/Pflicht der Schüler/innen auf Schulbesuch Die Haftpflicht kann nicht delegiert werden! Verantwortlichkeit Strafrechtliche Eröffnung eines Strafverfahrens z.B. Körperverletzung - Art. 122/123 StGB Ziel: Wiedergutmachung durch Sühne (Strafe) Vermögensrechtliche Schäden, die durch amtliche Tätigkeit widerrechtlich verursacht wurden Ziel: Wiedergutmachung des Schadens und Leistung von Genugtuung durch Staat Disziplinarische Schuldhafte Verletzung der Amtsoder Dienstpflicht Ziel: ordnungsgemässer Gang der Verwaltung sichern Vertrauen in das Staatspersonal erhalten Rechtsgrundlagen: kantonales Verantwortlichkeitsgesetz (VG) Grundsatz, Art. 1 VG Der Staat, die Gemeinden, die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und die öffentlich-rechtlichen Anstalten des kantonalen Rechts haften für den Schaden, den ihre Behörden, Beamten und Angestellten in Ausübung dienstlicher Verrichtung Dritten widerrechtlich zufügen. Als Beamte oder Angestellte gelten auch Personen, die nebenamtlich, provisorisch oder privatrechtlich angestellt sind. Der Geschädigte kann Behördenmitglieder, Beamte und Angestellte nicht unmittelbar belangen. Voraussetzung der Verantwortlichkeit des Kantons Tatbestand 1) Schaden 2) Ausüben dienstlicher Verrichtung / hoheitlicher Tätigkeit 3) Widerrechtlichkeit 4) Adäquater Kausalzusammensetzung Rechtsfolge Haftung des Kantons Vermögensrechtliche Haftung = Kausalhaftung Schaden Ausübung amtlicher Verrichtung / hoheitlicher Tätigkeit Widerrechtlichkeit - Personenschaden Sachschaden Vermögenseinbusse / entgangener Gewinn sonstiger Schaden schädigende Haltung muss in einem unmittelbaren rechtlichen, funktionellen Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich der Lehrperson stehen Berufsauftrag der Lehrperson - Verstoss gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung, die dem Schutz des verletzten Rechtsgutes dienen - Verletzung der körperlichen Integrität des Menschen, Ehre, Vermögen Adäquater Kausalzusammenhang Haftung des Kantons/Gemeinde Haftungsbegründend ist die Ursache (Skifahren abseits der Piste), die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken (auslösen Lawine), so dass der Eintritt des Erfolges (Tod) durch die fragliche Ursache (Lawine) begünstigt erscheint. Entlastungsgründe: - Höhere Gewalt - Selbstverschulden des Geschädigten - Drittverschulden Der Kanton/die Gemeinde haftet selbst dann, wenn seine Behörden, Beamten und Angestellten kein Verschulden trifft! Rückgriff / Regress auf Lehrpersonen Tatbestand 1) Kanton zahlt dem Geschädigten: - Schadensersatz - Genugtuung 2) Lehrperson verletzt Dienst- oder Amtspflicht: - vorsätzlich (Wissen und Willen) - grobfahrlässig (Übersehen aller roten Ampeln) Rechtsfolge Haftung der Lehrperson: Lehrperson muss Schaden und Genugtuung aus eigenem Vermögen decken!!! Fälle aus der Praxis Worauf ist zu achten, wenn man eine Exkursion, ein Lager oder einen Ausflug mit einer Klasse organisiert? Ein Turnlehrer organisiert ein freiwilliges Sportlager. Der Anlass wird über die Schule ausgeschrieben. Wie wäre die Situation zu beurteilen, wenn die Lehrperson das Lager in eigenem Namen ausschreibt? Sportpraktische Fragen Schneesport: Gibt es bei Schulanlässen ein Helm-Obligatorium? Wo darf man seine Schüler nach der Skilektion, Skitag verabschieden? Ist dies im Skigebiet möglich, oder muss man mit ihnen bis ins Tal fahren? Dürfen einzelne Schüler frühzeitig im Skigebiet entlassen werden (Zugverbindung, direkter Heimweg etc.) Ist dies abhängig vom Alter und/oder vom Schülerniveau? Gibt es eine allgemeine Regel? Sportpraktische Fragen Schul-Skitag: Ist der Einsatz von nicht ausgebildeten Gruppenleitern („normale“ Begleitpersonen) möglich? Dürfen Schüler während einem Schulsporttag (ganze Schule im Skigebiet) unbeaufsichtigt Ski- und Snowboard-Fahren? Es besteht ein zeitlich fixierter Treffpunkt beim Mittagessen und beim Tagesabschluss. Sportpraktische Fragen Geräteturnen: Gibt es bezüglich Anzahl Matten und Matten-Position Weisungen oder Vorschriften Gibt es nationale oder kantonale Vorschriften? Was ist der Standard? Der Badeunfall Teil 1 Das Unglück geschah im September 2004. Eine Schulklasse aus der Romandie wollte in Frankreich eine Kajak- und Kanuwoche verbringen. Am Ankunftstag gingen die Schüler in der Ardèche baden. Dabei wurde ein 15-jähriger Schüler von der Strömung mitgerissen und ertrank. Bei der Strafuntersuchung stellte sich heraus, dass das Opfer nicht genügend gut schwimmen konnte. Der Knabe hatte den im Vorfeld vom Sportlehrer durchgeführten Schwimmtest nicht bestanden, ebenso auch drei weitere Mitschüler. Dieser Umstand war der Klassenlehrperson so jedoch nicht bekannt. Der Sportlehrer, welcher am Lager nicht teilnahm, hatte ihn lediglich per Email darüber informiert, dass die vier Schüler den Test nur mit genügend absolviert hätten und bei ihnen darum grössere Vorsicht erforderlich sei. Der Badeunfall Teil 2 Im September 2010 verurteilte das Strafgericht von Yverdon, in zweiter Instanz, die Lehrperson wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 100 Franken. Der ebenfalls angeklagte Sportlehrer wurde freigesprochen. Das Gericht kam zum Schluss, dass die sehr erfahrene Lehrperson eine „blamable Nachlässigkeit“ an den Tag gelegt habe. So habe sie keine Sicherheitsanweisungen gegeben und auch nicht verboten den Fluss zu überqueren, obwohl sie die Strömung gekannt habe. Die Lehrperson hatte vielmehr im Abstand von etwa 50 Metern Fotos von den Badenden gemacht, als der Unfall geschah. Laut Gericht wiege dieser Fehler schwer und sei nach einer tadellosen Lehrerlaufbahn umso überraschender. Die Lehrperson habe damit ihre Aufsichtspflicht klar verletzt. Schwimmunterricht Mindestvoraussetzungen zum Erteilen von Schwimmunterricht: Lehrberechtigung Grundausbildung im Schwimmen, z.B. Fachdidaktik Schwimmen Grundausbildung im Rettungsschwimmen Die Pausenaufsicht Wie führe ich eine korrekte Pausenaufsicht duch? Welche Bedingungen müssen erfüllt sein? «Die K.-o.-Tropfen» Schüler sollen ihrem Lehrer K.-o.-Tropfen verabreicht haben Am letzten Abend im Skilager fühlte sich ein Berner Lehrer plötzlich unwohl. Er vermutet, dass seine Schüler im K.-o.-Tropfen ins Essen gemischt haben. In der Folge verlor er für mehrere Stunden das Bewusstsein. Am Folgetag hat er eine Laboranalyse seines Blutes in Auftag gegeben und Anzeige gegen unbekannt erstattet. Drei Schüler, die im Skilager waren, wurden inzwischen von der Schule ausgeschlossen. (Tagesanzeiger, 8. Februar 2013) Auftrag: Welche Sofortmassnahmen müssen aus Sicht der Schule / der Schulbehörden getroffen werden? Beurteilen und begründen Sie, ob das Verhalten des Schülers unter Umständen auch straf- oder zivilrechtlich relevant ist. Welche rechtlichen Möglichkeiten hätte Ihrer Meinung nach die Lehrperson/Schulführung? Amoklauf ohne Waffen Im Juni 2009 fielen drei damals 16-jährige Schüler der Weiterbildungsund Berufswahlschule Küsnacht in der Münchner Innenstadt über mehrere Personen her und verletzten diese teilweise lebensgefährlich. Der Vorfall wurde von Psychologen als Amoklauf ohne Waffen bezeichnet. Die Jugendkammer des Landgerichts München verurteilte die drei Schüler zu langjährigen Haftstrafen. Wegen versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung müssen zwei Jugendliche sieben Jahre, beziehungsweise vier Jahre und zehn Monate ins Gefängnis. Der Dritte bekam wegen gefährlicher Körperverletzung eine Haftstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten. Delikt: Drohung / Nötigung Offizialdelikt? NEIN JA Strafantrag? NEIN Keine Strafverfolgung JA Zwangsmassn. nötig? JA Polizeiliche Ermittlungen Einvernahme JA Übergang der Verfahrensführung an den Untersuchungsrichter Polizeiliche Ermittlung Vollzug Hausdurchsuchungsbzw. Vorführbefehl Rapport-Erstellung Einvernahme Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft Staatsanwaltliche Handlungen Nichteintreten/ Einstellung Aufhebung Strafbescheid Anklage Schule / Strafrecht Grundsatz Das Aufdecken, die Verfolgung und Beurteilung von strafrechtlichen Delikten gehört nicht zum Auftrag der Schule! Schule pädagogischer Auftrag Delikt z.B. - Drohung - Körperverletzung - Erpressung Jugendanwaltschaft Strafverfolgungsauftrag Informationsrechte und -pflichten Schule – Jugendanwaltschaft Schule Art. 167 StP SG Anzeigerecht u. -pflicht von Behörden und Beamten Art. 74 StP SG Mitteilung bei nicht strafrechtlichen Massnahmen Art 317 StP SG Gegenseitige Unterstützung JugaVSA-Schule Abstimmung der Massnahmen Art. 4 JStGB Taten vor dem 10. Altersjahr Benachrichtigung der Eltern und der KESB Schule / Strafrecht Grundsatz Das Aufdecken, die Verfolgung und Beurteilung von strafrechtlichen Delikten gehört nicht zum Auftrag der Schule! Schule pädagogischer Auftrag Delikt z.B. -Drohung -Körperverletzung -Erpressung Jugendanwaltschaft Strafverfolgungsauftrag Informationsrechte- und –pflichten Schule - Jugendanwaltschaft Schule Art. 167 StP SG Anzeigerecht u. –pflicht von Behörden und Beamten Art. 74 StP SG Mitteilung bei nicht strafrechtlichen Massnahmen Art 317 StP SG Gegenseitige Unterstützung Juga-VSA-Schule Abstimmung der Massnahmen Art. 4 JStGB Taten vor dem 10. Altersjahr Benachrichtigung der Eltern und VB Cyberbullying Mit den aus dem Englischen kommenden Begriffen Cyber-Mobbing, auch Internet-Mobbing, Cyber-Bullying sowie Cyber-Stalking werden verschiedene Formen der Diffamierung, Belästigung, Bedrängung und Nötigung anderer Menschen oder Firmen mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel über das Internet, in Chatrooms, beim Instant Messaging und/oder auch mittels Mobiltelefonen bezeichnet. Dazu gehört auch der Diebstahl von (virtuellen) Identitäten, um in fremden Namen Beleidigungen auszustossen oder Geschäfte zu tätigen usw. Quelle: Wikipedia Cyberbullying Cyberbullying Hose runter Schulzimmer Fall : Herabwürdigung einer Lehrperson Ein Schüler der sechsten Klasse sowie zwei Mitschüler betiteln ihren Lehrer während einer Exkursion in einem Lebensmittelbetrieb und danach immer wieder öffentlich als “Pädophiler“ oder „Spanner“. Sie setzen im Weiteren das Gerücht in die Welt, der Lehrer habe die Mädchen beim Duschen fotografiert. Ihr Ziel ist es, die Lehrperson zu diffamieren. Die geäusserten Behauptungen erwiesen sich nachweislich als falsch. Bei der Befragung stellt sich heraus, dass der Haupttäter regelmässig in der Nacht im Internet surft und dort auch oft Seiten mit hartem pornografischen Inhalt besucht. Was machen Sie? Missbrauch von Lehrernamen im Chatroom Ein Lehrer stellt fest, dass in einem Chatroom (Single-Chat) im Internet Usernamen benutzt werden, die mit den Namen von fünf Lehrpersonen seiner Schule identisch sind und dass unter diesen Chatnamen Lehrpersonen der Schule unter anderem mit sexuellen Begriffen und Unterstellungen beleidigt und beschimpft werden. Dabei wird auch der Vor- und Familienname einer Lehrerin für ein Userprofil verwendet. Die Einträge und das Profil sind nachweislich von einem Schüler aus der Klasse der betroffenen Lehrpersonen erstellt worden. Dieser Schüler ist soweit geständig, als dass er zugibt, das Profil mit dem Namen der Lehrerin erstellt zu haben. Er bestreitet aber, die Äusserungen über die anderen Lehrpersonen abgegeben zu haben. Vielmehr seien weitere Klassenkameraden daran beteiligt, die ihn zu den beleidigenden Äusserungen gedrängt hätten. Er habe im Chat nur Wörter wie „hässlich“ und „doof“, aber keine Äusserungen mit sexuellem Inhalt verbreitet. Disziplinarmassnahmen der Schule Disziplinarmassnahmen Erziehungsmassnahmen Sie dienen zur Sicherung des Anstaltszwecks, zur Durchsetzung von Ruhe und Ordnung Sie haben Strafcharakter Sie dienen ausschliesslich der Förderung der Persönlichkeits-entfaltung Sie haben keinen Strafcharakter Anwendung Legalitätsprinzip Disziplinarmassnahme muss im Gesetz (VSG) vorgesehen sein! Beispiel: vorübergehende Wegweisung von der Volksschule Schuld ist keine Voraussetzung Massnahme muss nicht im Gesetz verankert sein Massnahme muss nicht im Fehlverhalten des Betroffenen liegen Beispiel: Versetzung auf anderen Platz Abgrenzung Disziplinarmassnahmen Erziehungsmassnahmen Massnahme zur Durchsetzung der Ordnung Massnahmen sollen immer eng mit dem Erziehungsauftrag der Schule zusammenhängen! Strengere Voraussetzung Grundsatz Disziplinarmassnahmen sind pädagogisch nicht zu rechtfertigen – sie dokumentieren eine pädagogische Hilfslosigkeit. Disziplinarmassnahmen sollten für Pädagogen das letze Mittel sein, das erst anzuwenden ist, wenn sie mit ihren pädagogischen Fähigkeiten ihre Grenzen erreicht haben. Übersicht und Zuständigkeit der Disziplinarmassnahmen Massnahme Zuständigkeit Zusätzliche Hausaufgaben Lehrperson Arbeit in der Schule ausserhalb des Unterrichts Lehrperson Wegweisung aus der Lektion Lehrperson Wegweisung aus der besonderen Veranstaltung Lehrperson vorgängiger Ausschluss von einer 1tägigen besonderen Veranstaltung Lehrperson vorgängiger Ausschluss von mehrtätigen besonderen Veranstaltungen Schulleitung oder Schulpräsident schriftliche Beanstandung an die Eltern Lehrperson oder Schulpräsident Übersicht und Zuständigkeit der Disziplinarmassnahmen Massnahme Zuständigkeit Ausschluss vom Unterricht für den laufenden Tag Lehrperson Ausschluss vom Unterricht bis 3 Tage Lehrperson und Schulpräsident Ausschluss vom Unterricht bis 3 Wochen (Time-out) Schulrat Besuch einer Time-out Klasse Schulrat Platzierung in stationärer Einrichtung Vormundschaftsbehörde vorsorgliche Massnahmen Schulpräsident Übersicht und Zuständigkeit der pädagogischen Massnahmen Pädagogische Massnahmen Anordnung des Besuches einer Kleinklasse D (Timeout Klasse) Fürsorgliche Freiheitsentziehung Platzierung in stationärer Einrichtung Zuständigkeit Schulrat Zuständigkeit Vormundschaftsbehörde „Kein pornografischer Unterricht“ Am 21. Oktober 2011 wurde ein Gymnasiallehrer vom Bezirksgericht Zürich vom Vorwurf des pornografischen Unterrichts freigesprochen – als Privatperson jedoch verurteilt. Der Freispruch des Einzelrichters nach zweieinhalbjähriger Untersuchung bezog sich auf die Unterrichtsgestaltung. Was dürfen Lehrpersonen? Pornografie konsumieren? in einem Leserbrief ein internes Problem der Schule behandeln? den Holocaust leugnen? einer politischen Partei angehören? Schule – sexuelle Integrität In der Schule hat es keinen Platz für: sexuelle Belästigung sexistische Belästigung Handlungen gegen die sexuelle Integrität Prinzip der Nulltoleranz gegenüber Täter und Täterinnen! Beispiele sexueller Belästigung in der Schule anzügliche und peinliche Bemerkungen über das Äussere scheinbar zufällige Körperberührungen unerwünschte Körperkontakte Annäherungsversuche mit Versprechen von Vorteilen oder Androhung von Nachteilen sexuelle Beziehungen werden erzwungen sexuelle und körperliche Übergriffe, Nötigung und Vergewaltigung Beispiele sexistischer Belästigungen SchülerInnen, LehrerInnen werden mit aufdringlichen Blicken taxiert. SchülerInnen, LehrerInnen müssen sich sexistische Sprüche/Witze anhören. In der Schule wird pornografisches Material vorgezeigt oder gemailt. Beobachten von SchülerInnen beim Duschen. Sexuelle und sexistische Belästigung Sexuelle und sexistische Belästigungen sind unerwünschte Annäherungsversuche sowie Abwertungsversuche jeder Art in Form von Gesten, Äusserungen, Darstellungen und Handlungen, die von der Person oder Personengruppen, an die sie sich richten, als beleidigend, unangemessen und unerwünscht empfunden werden.