Sitzverteilung Bundestagswahl 2013

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Sitzverteilung Bundestagswahl 2013
Sitzverteilung Bundestagswahl 2013 - Überhangmandate
Gegen die Stimmen der Linksfraktion hat der Bundestag am 21. Februar 2013 den
Gesetzentwurf von CDU/CSU, SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen zur 22. Änderung des
Bundeswahlgesetzes in der vom Innenausschuss geänderten Fassung angenommen.
Die Gesetzesänderung geht auf Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts von 2012 zum
Sitzzuteilungsverfahren für die Wahlen zum Deutschen Bundestag zurück.
Als verfassungswidrigen Effekt hat das Verfassungsgericht 2008 das sogenannte negative
Stimmgewicht gerügt; die paradoxe Situation, dass mehr Zweitstimmen für eine Partei zu
weniger Sitzen dieser Partei im Bundestag führen können.
Der Bundestag beschloss nun, am System der personalisierten Verhältniswahl festzuhalten,
bei dem die Personenwahl von Wahlkreisbewerbern nach den Grundsätzen der
Mehrheitswahl mit der Verhältniswahl von Landeslisten der Parteien kombiniert ist und durch
Anrechnung der gewonnenen Direktmandate auf die Listenmandate der Grundcharakter der
Verhältniswahl gewahrt wird.
Auch wenn der Effekt des negativen Stimmrechts "von unterschiedlichen Zusammenhängen"
abhängt, wie es in dem Karlsruher Wahlrechtsurteil von 2008 heißt, sei damit jedenfalls
"regelmäßig dann zu rechnen, wenn bei einer Wahl Überhangmandate entstehen". Als
zulässige Höchstgrenze für Überhangmandate ohne Ausgleich haben die Verfassungsrichter
in ihrem Wahlrechtsurteil von 2012 "etwa 15" festgesetzt.
Die Wirkung der Überhangmandate soll also vollständig neutralisiert werden. Diesen Weg
hatte die SPD-Fraktion bereits bei der letzten Wahlrechtsreform vorgeschlagen. Die
Unionsparteien, die bei der Bundestagswahl 2009 alle 24 Überhangmandate erhielten,
setzten damals jedoch gemeinsam mit der FDP durch, dass die Überhangmandate durch die
Neuregelung nicht angetastet wurden.
Auszählen der Stimmen und Sitzzuteilung
1. In einem ersten Schritt werden vor der Wahl die 598 regulären Abgeordnetensitze des
Bundestags auf die 16 Bundsländer verteilt. Jedes Land erhält eine feste Anzahl an
Sitzen entsprechend seiner Bevölkerungsgröße.
2. Parteien, die im gesamten Wahlgebiet unterhalb eines Anteils von fünf Prozent der
gültigen Stimmen geblieben sind, werden bei der Verteilung der Sitze nicht berücksichtigt
(so genannte "Fünf-Prozent-Klausel"). Wenn ein Wahlkreisbewerber jedoch seinen
Wahlkreis ‚erobert’ hat, behält er seinen Sitz im Bundestag auch dann, wenn seine Partei
bei
den
Zweitstimmen
an
der
Fünf-Prozent-Hürde
gescheitert
ist.
Außerdem gilt, dass bei einer Partei, die in drei oder mehr Wahlkreisen das Direktmandat
erringt, die Fünf-Prozent-Klausel nicht angewendet wird. Stattdessen wird sie bei der
Mandatszuweisung aufgrund ihres Zweitstimmenanteils berücksichtigt wie alle jene
Parteien, welche fünf Prozent oder mehr der Zweitstimmen erhalten haben.
3. Nach der Wahl wird in jedem Bundesland nach der Divisormethode mit Standardrundung
(Sainte-Laguë/Schepers) berechnet, wie viele Mandate jede Partei nach ihrem
Zweitstimmenanteil in diesem Land erhält. Dabei werden nur Landeslisten von Parteien
berücksichtigt, die bundesweit mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen oder
mindestens drei Direktmandate errungen haben (Fünf-Prozent-Hürde).
4. Von der Anzahl der Sitze, die eine Partei in dem Bundesland erhält, wird die Anzahl der
Direktmandate abgezogen. Die ihr verbleibenden Sitze werden mit Listenkandidaten
besetzt. Hat eine Partei mehr Direktmandate gewonnen, als ihr Mandate nach dem
Zweitstimmenergebnis zustehen, erhält sie sogenannte "Überhangmandate" - zusätzliche
zu den Sitzen, die dem Land eigentlich zustehen. Die Überhangsmandate bleiben trotz
der Wahlrechtsreform in vollem Umfang erhalten. Alle erfolgreichen Direktkandidaten
ziehen in den Bundestag ein.
5. Da die Überhangsmandate das Zweitstimmenergebnis verfälschen können, erfolgt in
einem weiteren Schritt eine Ergänzung des Bundestages um sogenannte
Ausgleichsmandate. Dabei werden die Überhangmandate durch Ausgleichsmandate
ausgeglichen, damit das Größenverhältnis der Parteien entsprechend des
Zweitstimmenergebnisses gewahrt bleibt. Für diesen Ausgleich wird auf Bundesebene
die Zahl der zu verteilenden Gesamtsitze bis zu dem Punkt erhöht, ab dem alle Parteien
über so viele Sitze verfügen, wie Ihnen nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen. Am
Ende werden die so auf Bundesebene ermittelten zusätzlichen Mandate auf die
Landeslisten der Parteien verteilt.
Ein Beispiel:
Partei A hat bundesweit 200 Sitze nach Zweitstimmen errungen, die Partei B 100. Dazu
kommen bei der Partei A noch 20 Überhangmandate. Damit das Größenverhältnis zwischen
den Parteien gewahrt bleibt, wird die Zahl der Sitze im Bundestag so lange erhöht, bis Partei
B im Vergleich zur Partei A wieder die Hälfte der Mandate hat. Partei A käme dann auf 220
und Partei B auf 110 Sitze.
Der Vorteil der Neuregelung ist, dass das Größenverhältnis der Fraktionen zueinander auch
erhalten bleibt, wenn eine Partei überdurchschnittlich viele Überhangmandate auf sich
vereint.
Der Nachteil ist, dass das Parlament möglicherweise deutlich größer wird. Wäre der aktuelle
Bundestag schon nach dem neuen Wahlrecht gewählt worden, dann hätte es 648 statt 620
Abgeordnete. Je nach Wahlergebnis im September können es aber auch noch deutlich mehr
Abgeordnete werden.
Bedeutung Erststimme und Zweitstimme
Es werden 598 Abgeordnete des Bundestages gewählt.
Die Erststimme wird bei Bundestagswahlen auf der linken Stimmzettelhälfte
abgegeben. Mit ihr wird der Direktbewerber des Wahlkreises gewählt (es gibt 299
Wahlkreise).
Gewählt ist derjenige Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Es
genügt somit die relative Stimmenmehrheit.
Über die Stärke der Parteien im Deutschen Bundestag bestimmen grundsätzlich
nicht die Erststimmen, sondern die für die Landeslisten der Parteien insgesamt
abgegebenen Zweitstimmen, denn die 598 Sitze im Deutschen Bundestag werden
im Verhältnis dieser Zweitstimmen auf die Parteien verteilt. Die Erststimme hat
ausnahmsweise dann Bedeutung für die Stärke der Parteien im Deutschen
Bundestag, wenn Überhangmandate anfallen.
Ein Wahlkreisbewerber (Direktbewerber) kann - muss aber nicht - auch auf der
entsprechenden Landesliste seiner Partei stehen. Ist ein solcher Bewerber bereits im
Wahlkreis gewählt, dann bleibt er auf der Landesliste unberücksichtigt.
Für eine Partei, die zwar um Zweitstimmen wirbt, d.h. die eine Landesliste, aber
keinen Wahlkreisbewerber (Erststimme) zur Wahl stellt, bleibt das entsprechende
Feld auf der linken Stimmzettelhälfte leer.
Detaillierte Informationen hierzu finden Sie unter:
http://www.bundeswahlleiter.de/de/glossar/texte/Erststimme.html