und Fernverkehrsleistungen mit Reisebussen der DB Fernverkehr AG
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und Fernverkehrsleistungen mit Reisebussen der DB Fernverkehr AG
Drucksache 16 / 12 840 Kleine Anfrage 16. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Frank Jahnke (SPD) vom 03. Dezember 2008 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Dezember 2008) und Antwort Nah- und Fernverkehrsleistung mit Reisebussen der DB Fernverkehr AG Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Die DB Fernverkehr AG betreibt mit ihrem Tochterunternehmen Bayern Express & Kühn Berlin GmbH, Berlin (BEX), Personenfernverkehr mit Bussen aus Berlin, seit Sommer dieses Jahres auch nach Dresden. Nach welchen Grundsätzen erteilt der Senat Genehmigungen für den Personenfernverkehr mit Bussen - insbesondere, soweit kein Bestandsschutz gilt? Antwort zu 1.: Die Genehmigung von Personenfernverkehr mit Bussen richtet sich - sofern der Verkehr eigenwirtschaftlich betrieben werden soll - nach § 13 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). Gemäß §13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG ist (u.a.) beim Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigung zu versagen, wenn durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere a) der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann, b) der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben übernehmen soll, die vorhandene Unternehmer oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen, c) die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmer oder Eisenbahnen die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 selbst durchzuführen bereit sind. Liegen Versagungsgründe für eine Genehmigung nicht vor, hat der Unternehmer einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung. Die Genehmigung für die Linie Dresden-Berlin wurde nicht von der Berliner Genehmigungsbehörde, dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LA- BO), sondern von der Genehmigungsbehörde in Dresden, dem Regierungspräsidium Dresden, erteilt. Genehmigungsinhaber ist das Unternehmen Regionalverkehr Dresden GmbH (RVD) in Kooperation mit der Firma Bayern Express & Kühn Berlin GmbH, Berlin (BEX). Frage 2: Wird im Genehmigungsverfahren der Wettbewerb zum Schienenverkehr auch von nicht zum DBKonzern gehörigen Schienenpersonenverkehrsunternehmen in Betracht gezogen? Sind bei der Genehmigung der Linie Berlin-Dresden nicht zur DB gehörende Unternehmen - ggf. mit welchem Ergebnis? - beteiligt worden? Antwort zu 2.: Nach der unter Ziffer 1) genannten Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG sind u.a. auch vorhandene Eisenbahnen zu berücksichtigen - dazu zählen auch Schienenpersonenverkehrsunternehmen, die nicht zum DB-Konzern gehören. Auf der Linie Dresden Berlin gab es nach Erkenntnissen des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) neben der DB und der DB-Regio solche anderen anzuhörenden Schienenpersonenverkehrsunternehmen nicht. Frage 3: Hat der Senat eine Nahverkehrsbuslinie Flughafen Berlin Schönefeld - Berlin Südkreuz genehmigt bzw. ist ein Antrag dazu gestellt oder angekündigt worden? Falls eine Genehmigung erteilt ist bzw. erteilt werden soll: Ist eine Einbindung der Linie in den VBB mit entsprechender Ergebnisabführung an den Verbund vorgesehen? Antwort zu 3.: Die Firmen Bayern Express P. Kühn Berlin GmbH (BEX - 100% Tochter der DB AG) und Busverkehr Berlin KG (BVB - 25%ige Beteiligung der BVG AöR) haben am 21.02.2008 einen gemeinsamen Genehmigungsantrag für die Verbindung Berlin Südkreuz - Flughafen Berlin-Schönefeld für einen Zeitraum vom 27.05.2008 bis zum 26.05.2016 gestellt. Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Abgeordnetenhaus Berlin – 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 12 840 Nach den in § 13 Personenbeförderungsgesetz enthaltenen Entscheidungskriterien für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge wurde seitens der Genehmigungsbehörde (LABO) am 28.08.2008 der Genehmigungsbescheid ausgefertigt. Abweichend vom beantragten Gültigkeitszeitraum wurde die Genehmigung aufgrund der geplanten direkten Eisenbahnverbindung zum neuen Flughafen BBI bis zum 30.10.2011 befristet. Im Genehmigungsbescheid wurde den Genehmigungsinhabern die Auflage erteilt, ihre Tarifstruktur im Einklang mit den Prinzipien des Nahverkehrsplans so anzupassen, dass eine Integration des Tarifs in den VBB Tarif einschließlich der vom VBB angebotenen verbundweiten Fahrplaninformationssysteme gewährleistet ist. Die Integration basiert auf der vollen Anerkennung des einschlägigen VBB-Tarifs. Zusätzlich kann bei Bedarf ein von den Genehmigungsinhabern zu kalkulierender Expressaufschlag vorgesehen werden. Soweit die Genehmigungsinhaber also VBB-Fahrausweise vertreiben oder anerkennen, müssen sie am Einnahmenaufteilungsverfahren des VBB teilnehmen. Frage 4: Sind Auswirkungen des Angebots von Busverkehrsleistungen auf der bezeichneten Nahverkehrslinie gegenüber dem Angebot der S-Bahn Berlin GmbH und der BVG auf parallelen Relationen erkennbar, und wie werden diese bewertet? Antwort zu 4.: Der von den Genehmigungsinhabern angebotene neue Verkehrsdienst stellt eine umsteigefreie und bedeutend schnellere Alternative zu den bestehenden Verkehrsanbindungen des Flughafens Schönefeld dar. Das Angebot nimmt den Grundgedanken der von den Ländern Berlin und Brandenburg geplanten Expressschienenanbindung des Bahnhofs Südkreuz mit dem zukünftigen Flughafen BBI auf. Negative Auswirkungen auf bestehende alternative Reisewege werden daher nicht gesehen. Im Übrigen wird auf die zu 3. genannte Befristung der Genehmigung hingewiesen. Berlin, den 07. Januar 2009 In Vertretung Krautzberger ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Januar 2009) 2