und Fernverkehrsleistungen mit Reisebussen der DB Fernverkehr AG

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und Fernverkehrsleistungen mit Reisebussen der DB Fernverkehr AG
Drucksache 16 / 12
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Kleine Anfrage
16. Wahlperiode
Kleine Anfrage
des Abgeordneten Frank Jahnke (SPD)
vom 03. Dezember 2008 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Dezember 2008) und Antwort
Nah- und Fernverkehrsleistung mit Reisebussen der DB Fernverkehr AG
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre
Kleine Anfrage wie folgt:
Frage 1: Die DB Fernverkehr AG betreibt mit ihrem
Tochterunternehmen Bayern Express & Kühn Berlin
GmbH, Berlin (BEX), Personenfernverkehr mit Bussen
aus Berlin, seit Sommer dieses Jahres auch nach Dresden.
Nach welchen Grundsätzen erteilt der Senat Genehmigungen für den Personenfernverkehr mit Bussen - insbesondere, soweit kein Bestandsschutz gilt?
Antwort zu 1.: Die Genehmigung von Personenfernverkehr mit Bussen richtet sich - sofern der Verkehr
eigenwirtschaftlich betrieben werden soll - nach § 13 des
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). Gemäß §13 Abs.
2 Nr. 2 PBefG ist (u.a.) beim Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigung zu versagen, wenn durch
den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln
befriedigend bedient werden kann,
b) der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben
übernehmen soll, die vorhandene Unternehmer oder
Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen
Unternehmer oder Eisenbahnen die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden angemessenen
Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des
§ 8 Abs. 3 selbst durchzuführen bereit sind.
Liegen Versagungsgründe für eine Genehmigung
nicht vor, hat der Unternehmer einen Rechtsanspruch auf
Erteilung der Genehmigung.
Die Genehmigung für die Linie Dresden-Berlin wurde
nicht von der Berliner Genehmigungsbehörde, dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LA-
BO), sondern von der Genehmigungsbehörde in Dresden,
dem Regierungspräsidium Dresden, erteilt. Genehmigungsinhaber ist das Unternehmen Regionalverkehr Dresden GmbH (RVD) in Kooperation mit der Firma Bayern
Express & Kühn Berlin GmbH, Berlin (BEX).
Frage 2: Wird im Genehmigungsverfahren der Wettbewerb zum Schienenverkehr auch von nicht zum DBKonzern gehörigen Schienenpersonenverkehrsunternehmen in Betracht gezogen? Sind bei der Genehmigung der
Linie Berlin-Dresden nicht zur DB gehörende Unternehmen - ggf. mit welchem Ergebnis? - beteiligt worden?
Antwort zu 2.: Nach der unter Ziffer 1) genannten
Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG sind u.a. auch
vorhandene Eisenbahnen zu berücksichtigen - dazu zählen
auch Schienenpersonenverkehrsunternehmen, die nicht
zum DB-Konzern gehören. Auf der Linie Dresden Berlin gab es nach Erkenntnissen des Landesamts für
Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) neben der
DB und der DB-Regio solche anderen anzuhörenden
Schienenpersonenverkehrsunternehmen nicht.
Frage 3: Hat der Senat eine Nahverkehrsbuslinie
Flughafen Berlin Schönefeld - Berlin Südkreuz genehmigt
bzw. ist ein Antrag dazu gestellt oder angekündigt
worden? Falls eine Genehmigung erteilt ist bzw. erteilt
werden soll: Ist eine Einbindung der Linie in den VBB
mit entsprechender Ergebnisabführung an den Verbund
vorgesehen?
Antwort zu 3.: Die Firmen Bayern Express P. Kühn
Berlin GmbH (BEX - 100% Tochter der DB AG) und
Busverkehr Berlin KG (BVB - 25%ige Beteiligung der
BVG AöR) haben am 21.02.2008 einen gemeinsamen
Genehmigungsantrag für die Verbindung Berlin Südkreuz
- Flughafen Berlin-Schönefeld für einen Zeitraum vom
27.05.2008 bis zum 26.05.2016 gestellt.
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Abgeordnetenhaus Berlin – 16. Wahlperiode
Drucksache 16 / 12 840
Nach den in § 13 Personenbeförderungsgesetz enthaltenen Entscheidungskriterien für eigenwirtschaftliche
Genehmigungsanträge wurde seitens der Genehmigungsbehörde (LABO) am 28.08.2008 der Genehmigungsbescheid ausgefertigt.
Abweichend vom beantragten Gültigkeitszeitraum
wurde die Genehmigung aufgrund der geplanten direkten
Eisenbahnverbindung zum neuen Flughafen BBI bis zum
30.10.2011 befristet.
Im Genehmigungsbescheid wurde den Genehmigungsinhabern die Auflage erteilt, ihre Tarifstruktur im
Einklang mit den Prinzipien des Nahverkehrsplans so
anzupassen, dass eine Integration des Tarifs in den VBB
Tarif einschließlich der vom VBB angebotenen verbundweiten Fahrplaninformationssysteme gewährleistet ist.
Die Integration basiert auf der vollen Anerkennung des
einschlägigen VBB-Tarifs. Zusätzlich kann bei Bedarf ein
von den Genehmigungsinhabern zu kalkulierender Expressaufschlag vorgesehen werden. Soweit die Genehmigungsinhaber also VBB-Fahrausweise vertreiben oder
anerkennen, müssen sie am Einnahmenaufteilungsverfahren des VBB teilnehmen.
Frage 4: Sind Auswirkungen des Angebots von Busverkehrsleistungen auf der bezeichneten Nahverkehrslinie
gegenüber dem Angebot der S-Bahn Berlin GmbH und
der BVG auf parallelen Relationen erkennbar, und wie
werden diese bewertet?
Antwort zu 4.: Der von den Genehmigungsinhabern
angebotene neue Verkehrsdienst stellt eine umsteigefreie
und bedeutend schnellere Alternative zu den bestehenden
Verkehrsanbindungen des Flughafens Schönefeld dar.
Das Angebot nimmt den Grundgedanken der von den
Ländern Berlin und Brandenburg geplanten Expressschienenanbindung des Bahnhofs Südkreuz mit dem zukünftigen Flughafen BBI auf. Negative Auswirkungen auf
bestehende alternative Reisewege werden daher nicht
gesehen. Im Übrigen wird auf die zu 3. genannte Befristung der Genehmigung hingewiesen.
Berlin, den 07. Januar 2009
In Vertretung
Krautzberger
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Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Januar 2009)
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