Plan mit Begründung und Umweltbericht

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Plan mit Begründung und Umweltbericht
Stadt Rosenheim
Flächennutzungsplan
Inhalt des 38. Änderungsverfahrens
„Bahngelände Nord“
Planfassung M 1 : 5.000
Begründung mit Planungs- und Umweltbericht
vom September 2014
Stadtplanungsamt
Einzelhandel
SO
MK
GE
MI
SO – Kunstmühle –
Erhaltung und Revitalisierung
des Industriedenkmals Kunstmühle, Dienstleistungszentrum
SO
Stadt Rosenheim
Flächennutzungsplan
WA
38. Änderung des Flächennutzungsplanes
„Bahngelände Nord“
Legende
Geltungsbereich
MK
Kerngebiet
Bahnanlagen
Hauptverkehrsstraße
Fläche für Verkehr (Regionaler Omnibusbahnhof / ruhender Verkehr / Fußgängerbereich)
SAN
Umgrenzung des Sanierungsgebietes „Altstadt“
Umgrenzungen der Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum
Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Umgrenzung der für bauliche Nutzungen vorgesehenen Flächen,
deren Böden erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen belastet sind
Flächen, für die eine Begrünung vorgesehen ist
M 1:5.000
September 2014
Stadtplanungsamt
611 Entwicklungsplanung
Fr. Reichelt
Rosenheim, September 2014
Begründung zur
38. Änderung des Flächennutzungsplanes
„Bahngelände Nord“
Teil I. Planungsbericht (ab S. 2)
Teil II. Umweltbericht (ab S. 29)
Abb. 1: Darstellungen gemäß der seit September 2007 wirksamen
20. Änderung des FNP „Bahnhofsgelände Nord“
Abb. 2: Darstellungen der 38. Änderung des Flächennutzungsplans
„Bahngelände Nord“
Abb. 3: Geltungsbereich der 38. Änderung des Flächennutzungsplans im Luftbild (2012)
TEIL I. PLANUNGSBERICHT
Inhaltsverzeichnis
1. Lage des Plangebiets..................................................................................................... 4 2. Anlass zur Flächennutzungsplanänderung .................................................................. 4 3. 3.1 3.2 Flächennutzung (planerische Rahmenbedingungen) .................................................. 5 Heutige Nutzungen............................................................................................................ 5 Verkehrliche Erschließung ................................................................................................ 6 4. 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 Planungsrechtliche Vorgaben........................................................................................ 7 Regionalplanung ............................................................................................................... 7 Flächennutzungsplan ........................................................................................................ 7 Bebauungspläne ............................................................................................................... 7 Städtebauliche Rahmenplanung ....................................................................................... 8 Einzelhandelsentwicklungskonzept Rosenheim 2011 ....................................................... 9 Flächen für Bahnanlagen ................................................................................................ 11 5. 5.1 5.2 5.3 Planungskonzeption ..................................................................................................... 11 Planungsziele .................................................................................................................. 11 Städtebauliches Konzept................................................................................................. 12 Erschließung ................................................................................................................... 13 6. 6.1 6.2 Aktuelle Bauleitplanung ............................................................................................... 13 Geplante Darstellung im Flächennutzungsplan............................................................... 13 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 149 „Bahngelände Nord“ ......... 14 7. 7.1 7.2 7.3 Immissionsschutz ......................................................................................................... 15 Schallschutz .................................................................................................................... 15 Luftschadstoffe ................................................................................................................ 16 Erschütterungen .............................................................................................................. 16 8. Ver- und Entsorgung..................................................................................................... 17 9. Hochwasserschutz ........................................................................................................ 17 10. Wasserwirtschaft........................................................................................................... 17 11. Grünordnung ................................................................................................................. 18 12. 12.1 Artenschutz.................................................................................................................... 19 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen
Funktionalität ................................................................................................................... 19 12.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität ................ 20 12.3 Fazit................................................................................................................................. 20 13. Klimaschutz und Schutz vor Auswirkungen des Klimawandels .............................. 20 14. Gender Mainstreaming ................................................................................................. 21 15. 15.1 15.2 Denkmalschutz .............................................................................................................. 21 Bau- und Kunstdenkmäler ............................................................................................... 21 Bodendenkmäler ............................................................................................................. 22 16. 16.1 16.2 16.3 Bodenerkundung und Kampfmittel ............................................................................. 22 Bodenerkundung ............................................................................................................. 22 Kampfmittelsituation ........................................................................................................ 23 Bodensanierungsmanagement ....................................................................................... 23 17. Eingriffsregelung........................................................................................................... 23 18. 18.1 18.2 18.3 Planverwirklichung ....................................................................................................... 23 Bodenordnung ................................................................................................................. 23 Flächenbilanz .................................................................................................................. 24 Folgekosten ..................................................................................................................... 24 38. Änderung des Flächennutzungsplanes „Bahngelände Nord“, Begründung mit Umweltbericht, September 2014
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19. 19.1 19.2 19.3 19.4 19.5 Auswirkungen der Planung .......................................................................................... 24 Auswirkungen auf die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche ........ 24 Auswirkungen auf die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung ................ 24 Auswirkungen auf die Belange der Umwelt ..................................................................... 25 Auswirkungen auf die Belange des Verkehrs und auf die Erschließung ......................... 25 Auswirkungen auf die Belange der Wirtschaft................................................................. 25 20. Hinweise ......................................................................................................................... 25 21. Gutachten und Untersuchungen ............................................................................... 257 38. Änderung des Flächennutzungsplanes „Bahngelände Nord“, Begründung mit Umweltbericht, September 2014
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Teil I.
1.
Planungsbericht
Lage des Plangebiets
Das zu überplanende Gebiet liegt ca. 800 m südwestlich des historischen Rosenheimer Stadtkerns
und umfasst die Flächen des Hauptbahnhofs sowie die nördlich und nordwestlich angrenzenden
ehemaligen Bahn- und Freiflächen. Das Plangebiet wird über die Straßenzüge Münchener Straße,
Luitpoldstraße und Gießereistraße erschlossen. Es reicht vom Brückenberg im Westen bis zum
Mühlbach im Osten und wird im Süden von den Gleisanlagen und im Norden von den genannten
Straßenzügen begrenzt.
Abb. 1: Lage des Plangebiets im Stadtgebiet
2.
Anlass zur Flächennutzungsplanänderung
Aufgrund der geänderten Betriebsabläufe im Bahnbetrieb sind nicht mehr alle der ursprünglich für
Bahnzwecke vorgesehenen Flächen für den heutigen Bahnverkehr erforderlich. Diese Entwicklung
hat dazu geführt, dass in Rosenheim in zentraler Lage Bahnflächen entlang der Münchener Straße
und der Luitpoldstraße brach gefallen sind und nachfolgend für bahnfremde Nutzungen (z. B. als
Abstellflächen für Kraftfahrzeuge) verwendet werden. Die DB Services Immobilien GmbH hat deshalb im Juni 2003 die Entwidmung großer Flächen im nördlichen Bahnhofsgelände von Rosenheim
beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) beantragt und im August sowie im Oktober 2003 die erforderlichen Entwidmungsbescheide vom EBA erhalten.
Für den Bahnhofsbereich Rosenheim werden deshalb bereits seit geraumer Zeit umfangreiche Planungsüberlegungen angestellt, die zum einen den engeren Umgriff des Bahnhofsgebäudes und
seines Vorplatzes (Südtiroler Platz), aber auch allgemeine Nutzungsüberlegungen für die früher
durch die Bahn genutzten Flächen zum Thema hatten. Mit der seit dem 04.09.2007 wirksamen
20. Flächennutzungsplanänderung „Bahnhofsgelände Nord“ und dem gleichzeitig rechtsverbindlich
gewordenen Bebauungsplan Nr. 149 „Bahngelände Nord“ wurden die ehemaligen Bahnflächen
nördlich der Bahntrasse und südlich der Münchner Straße sowie der Luitpoldstraße erstmalig auf
der Grundlage des Baugesetzbuchs (BauGB) überplant. In dieser Planung wurden die Entwicklungsabsichten der Stadt Rosenheim berücksichtigt, die nicht mehr für den Bahnbetrieb erforderlichen Bahnflächen einer hochwertigeren Nachnutzung zuzuführen. Die Planungen sahen vorrangig
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, Gewerbegebiete sowie Straßenverkehrsflächen
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zur Qualifizierung der äußeren und inneren Erschließung vor. Die Ziele und Inhalte dieser Planungen wurden bis heute nicht umgesetzt.
Aufgrund neuer fachgutachterlicher Ergebnisse und Einschätzungen soll das Plangebiet nun auf der
Grundlage des am 27.07.2011 vom Stadtrat beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes neu entwickelt werden. Abweichend von den Festsetzungen des rechtswirksamen Bebauungsplanes sollen zukünftig weniger gewerbliche Nutzungen und dafür mehr die Innenstadt ergänzende
Dienstleistungs- und Einzelhandelsnutzungen realisiert werden.
Zusammengefasst sind im städtebaulichen Rahmenplan folgende Inhalte anders als in den bisherigen Bauleitplanverfahren geregelt:
 Verlagerung des Standortes für den Omnibus-Bahnhof auf einen Standort westlich des Bahnhofs
 Änderung des verkehrlichen Erschließungskonzeptes
 Entfall der bisher auf der Nordseite vorgesehenen Park & Ride-Anlage
 Entfall der festgesetzten Gewerbegebiete zugunsten der Festsetzung weiterer hochwertiger
Nutzungen wie Hotel-, Dienstleistungs- und Einzelhandelsnutzungen
 teilweise moderate Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung
Diese Änderungen berühren die Grundzüge der Planung und stellen keine nur unwesentlichen Änderungen der Bauleitplanung dar. Sie sind mit erheblich veränderten Auswirkungen auf die Umgebung verbunden und lösen neben den erforderlichen bauleitplanerischen Änderungen einen Überprüfungsbedarf der umweltrechtlichen Aspekte aus. Daher ist eine überarbeitete Umweltprüfung auf
Grundlage der vorliegenden speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (SAP) notwendig.
Der formelle Beschluss zum städtebaulichen Realisierungswettbewerb „Bahnhofsvorplatz Rosenheim“ vom 01.02.2012 ist darüber hinaus ein wichtiger Anlass für die Einleitung der vorliegenden
Flächennutzungsplanänderung und des Änderungs- und Ergänzungsverfahrens des Bebauungsplanes Nr. 149 „Bahngelände Nord“. Die Wettbewerbsergebnisse werden in die Bauleitplanverfahren eingebunden.
Die Stadt Rosenheim ist seit 2011 als Eigentümerin eines Großteils der Flächen innerhalb des Änderungsbereiches in der Lage, eine einheitliche und zügige Abwicklung sowie die Steuerung der
städtebaulichen Gesamtentwicklung zu gewährleisten. Das Plangebiet ist weiterhin ein wichtiger
Baustein des künftigen Stadtumbaugebietes „Bahnhofsareal“ gemäß § 171b BauGB.
3.
Flächennutzung (planerische Rahmenbedingungen)
3.1
Heutige Nutzungen
Die ehemaligen Bahnbetriebsflächen bilden einen großflächigen, weitgehend unbebauten Korridor
südlich der Rosenheimer Innenstadt. Die verbuschten und mit jungen Bäumen bewachsenen Freiflächen wurden im Sommer 2013 gerodet, um einen Teil der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen
umsetzen zu können.
Insgesamt weisen die ehemaligen Bahnbetriebsflächen eine vergleichsweise geringe Bebauungsdichte auf. Ein Teil des Areals ist durch Parkplätze, Gebäude und Straßen sowie sonstige Abstellflächen zumindest teilversiegelt. Der Gebäudebestand auf dem Bahnhofsareal wird derzeit neben
den Bahnhofsnutzungen überwiegend gewerblich genutzt. Dies betrifft vor allem das unmittelbare
Bahnhofsumfeld im Bereich des Südtiroler Platzes. In der Münchener Straße Nr. 57, 59 und 89 befinden sich zudem drei Gebäude, die vorwiegend als Wohngebäude genutzt werden. Als markantes
Gebäude ist neben dem Bahnhof das ehemalige Oberbahnamt am Südtiroler Platz 2 zu nennen,
das als Baudenkmal klassifiziert ist. Vor dem ehemaligen Oberbahnamt im Bereich des Südtiroler
Platzes befindet sich eine unterirdische Bunkeranlage aus dem 2. Weltkrieg.
Bedingt durch die Einzelhandelsnutzungen in der nördlich an das Plangebiet angrenzenden Rosenheimer Innenstadt finden sich im Umfeld des Plangebietes qualifizierte und spezialisierte Einzelhandelsangebote mit einer gesamtstädtischen und teilweise auch regionalen Versorgungsfunktion.
Nördlich der Münchener Straße liegt mit dem Auerbräu eine alteingesessene Brauerei mit den da38. Änderung des Flächennutzungsplanes „Bahngelände Nord“, Begründung mit Umweltbericht, September 2014
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zugehörigen Produktionsanlagen sowie Verwaltungsgebäuden. Hier finden sich auch weitere
Wohnnutzungen und kleinformatige Einzelhandelsnutzungen.
3.2
Verkehrliche Erschließung
Innerhalb des Plangebietes liegen mit der Münchener Straße sowie der Luitpoldstraße zwei klassifizierte Hauptverkehrsstraßen. Die Münchener Straße weist eine Kfz-Belastung von ca. 20.000 Kfz
pro Tag auf, in der Luitpoldstraße liegt der Wert bei ca.16.000 Kfz / Tag und in der östlich des Plangebiets gelegenen Gießereistraße bei ca. 16.500 Kfz / Tag. Östlich des Plangebiets liegt die klassifizierte Kufsteiner Straße (Bundesstraße 15), über die auch die Anbindung der Innenstadt sowie der
Innenstadtrandbezirke an die Bundesautobahn A 8 in Richtung Salzburg und München erfolgt.
Ruhender Verkehr
In der Münchener Straße sind abschnittsweise fahrbahnbegleitende Längsparkplätze eingerichtet.
Die Parkplätze in der Gießereistraße stehen hingegen lediglich als temporäres Angebot zur Verfügung, da zwischen 15:00 und 19:00 Uhr der Längsstreifen als Busspur genutzt wird. Weiterhin werden die brachgefallenen Bahnbetriebsflächen westlich des Bahnhofs zum Parken genutzt. Auf der
südlichen Seite der Bahntrasse liegt der Park & Ride-Parkplatz ‚Klepperstraße‘, der überwiegend
von Pendlern genutzt wird.
Öffentlicher Personennahverkehr
Der Bahnhof der Stadt Rosenheim wird täglich von zahlreichen Fern- und Regionalzügen der Deutschen Bahn AG angefahren und weist die Funktion einer wichtigen Schnittstelle zwischen Regionalund Fernverkehr auf. Für den Busverkehr sind im Bereich des Südtiroler Platzes Haltestellen angelegt, die von praktisch allen Stadt- und Regionallinien angefahren werden. Weitere Haltestellen liegen in der Luitpold- und der Bahnhofstraße sowie in der Münchener Straße. In das nationale Fernbusnetz ist die Stadt Rosenheim noch nicht eingebunden.
Aufgrund der zahlreichen Verbindungen und der Schnittstellenfunktion mit dem Fern-, Regionalund Stadtverkehr ist das Plangebiet sehr gut an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden.
Im Zuge der Realisierung des neuen Busbahnhofs erfolgt eine weitere Optimierung der Schnittstellenfunktion und vor allem der Umsteigebeziehungen zwischen dem öffentlichen Fern-, Regionalund Stadtverkehr.
Rad- und Fußgängerverkehr
Die Anbindung an das städtische Radwegenetz ist ebenfalls gut. Innerhalb des Plangebiets befinden sich verschiedene Abstellanlagen für Fahrräder sowie westlich des ehemaligen Oberbahnamtes ein Fahrradparkhaus, das durch eine lokale Initiative bewirtschaftet wird.
Die in Richtung der Rosenheimer Innenstadt führende Bahnhofstraße ist mit dem Südtiroler Platz
über zwei ebenerdige lichtsignalgesteuerte Fußgängerquerungen verbunden. Die Fußgängerunterführung unter der Luitpoldstraße ist seit Längerem für den Fußgängerverkehr gesperrt und wird
derzeit zurückgebaut, da die Fußwegebeziehungen hier ausschließlich oberirdisch geführt werden
sollen.
In Nord-Süd-Richtung führt neben der zentralen Bahnunterquerung zwischen dem Bahnhof und der
Klepperstraße eine schmale Fußgängerbrücke über die Gleise, die jedoch aufgrund ihres schlechten baulichen Zustandes nicht mehr begehbar ist und in der nächsten Zeit rückgebaut werden soll.
Nordwestlich der heutigen Fußgängerbrücke soll hier deshalb mittelfristig ein neues Brückenbauwerk für Fußgänger und Radfahrer errichtet werden.
Topographie
Bedingt durch die früheren Bahnnutzungen sowie die flächendeckenden Auffüllungen ist das Plangebiet augenscheinlich weitgehend eben. Lediglich im Westen des Plangebiets findet sich mit dem
Brückenberg eine ca. 8 m hohe künstliche Erhebung, die als Rampe für die Bahnüberführung der
Münchener Straße dient.
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Ver- und Entsorgung
Das Plangebiet ist in den Randbereichen entlang der Münchener Straße, der Luitpold- sowie der
Gießereistraße versorgungstechnisch (Abwasser, Trinkwasser, Telekommunikation und Energie)
vollständig erschlossen. Ein Anschluss der einzelnen Baugebiete an die vorhandenen Ver- und
Entsorgungstrassen ist deshalb möglich.
4.
Planungsrechtliche Vorgaben
4.1
Regionalplanung
Die Stadt Rosenheim ist im Regionalplan des Regionalen Planungsverbandes Südostoberbayern
gemäß der Karte 1 „Raumstruktur“ als Oberzentrum ausgewiesen und liegt im Kreuzungspunkt
zweier Entwicklungsachsen von überregionaler Bedeutung. In der Karte 2 „Siedlung und Versorgung“ sind die im Plangebiet gelegenen Flächen weiterhin als Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen sowie als Sonderbauflächen ausgewiesen. Diese Ausweisungen überlagernd sind Teilabschnitte des südlichen Stadtgebietes als Überschwemmungsgebiete gekennzeichnet. Aufgrund
verschiedener Hochwasserschutzmaßnahmen konnte jedoch inzwischen u. a. auch der Bahnhofsbereich aus dem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet „Mangfall“ entlassen werden. Die
Stadt Rosenheim liegt des Weiteren laut Karte 3a „Landschaft und Erholung, Gebiete für Tourismus
und Erholung“ im Tourismus- und Erholungsgebiet Nr. 6 „Inn / Mangfallgebiet“.
4.2
Flächennutzungsplan
Im September 2007 wurde das Plangebiet im Rahmen der 20. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans „Bahnhofsgelände Nord“ im nordwestlichen Abschnitt als Gewerbegebiet (GE) und
im südöstlichen Abschnitt als Fläche für Verkehr / ZOB / Ruhender Verkehr mit dem zusätzlichen
Eintrag „P“ dargestellt (vgl. Abb. 1 auf Seite 1). Der nordwestliche Abschnitt wurde außerdem mit
der Signatur „Umgrenzung der für bauliche Nutzungen vorgesehenen Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“ gekennzeichnet. Das Bahnhofgebäude wurde
als „Fläche für Bahnanlagen“ dargestellt. Zudem ist das komplette Plangebiet mit der Signatur „Umgrenzung für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes“ gekennzeichnet.
Aufgrund der geplanten Änderung von nicht ausschließlich gewerblich zu nutzenden Teilflächen
sowie der Neuordnung von Verkehrsflächen ist die Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans
erforderlich. In seiner Sitzung am 28.03.2012 hat der Stadtrat deshalb die Einleitung des Verfahrens
zur 38. Änderung des Flächennutzungsplans „Bahnhofsgelände Nord“ beschlossen.
4.3
Bebauungspläne
Abb. 3: Rechtsverbindlicher Bebauungsplan Nr. 149 „Bahngelände Nord“ aus dem Jahr 2007
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Der Geltungsbereich der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 149 „Bahngelände
Nord“ überlagert den rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 149 „Bahngelände Nord“ aus dem
Jahr 2007. Gemäß den damaligen Zielvorstellungen wurde der nordwestliche Teilbereich als Gewerbegebiet und der südöstliche Teil überwiegend als Verkehrsfläche unterschiedlicher Zweckbestimmung (u. a. Parkplätze, Park-und-Ride-Anlage etc.) festgesetzt. Diese Festsetzungen entsprechen nicht den aktuellen städtebaulichen Zielen, weshalb die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 149 beschlossen wurde.
4.4
Städtebauliche Rahmenplanung
Folgende zehn definierte Zielpunkte für die Entwicklung des Bahnhofsareals bilden die Grundlage
für die Rahmenplanungen, die Vorbereitenden Untersuchungen sowie die Satzung zum Stadtumbaugebiet. Das Ziel der Stadtumbaumaßnahme "Bahnhofsareal" ist unter anderem die zügige und
einheitliche Neuordnung und Entwicklung des städtebaulich wichtigen und für die Stadt Rosenheim
zukunftsträchtigen innenstadtnahen Bahnhofsareals sowie damit verbunden, die Neuordnung der
Mobilitätsdrehscheibe vor dem Bahnhofsempfangsgebäude.
Zu den Kernpunkten der Entwicklung des Bahnhofsareals zählen:
Ausbildung des Südtiroler Platzes als Stadteingangssituation Rosenheims
 Nutzung von Synergieeffekten mit bereits umgesetzten Maßnahmen (Umbau Bahnhofsgebäude).
 Maßnahmen zur Ausbildung eines attraktiven Stadteingangs mit Aufenthaltsqualität.
 Nutzung von Synergieeffekten von regionaler Bedeutung.
Aufwertung der Mobilitätsdrehscheibe Rosenheim durch die Platzierung des zentralen Verknüpfungspunktes am Bahnhof
 Maßnahmen zur gestalterischen und städtebaulichen Einbindung der Mobilitätsfunktionen.
 Maßnahmen zur Ausbildung und Optimierung aller verkehrlichen Funktionen (kurze, barrierefreie Wege zwischen der Bahn und den weiterführenden Verkehrsmitteln, Neuordnung der
Regional- u. Stadtbushaltestellen, Taxistände, Kurzparkplätze für Hol- und Bringdienste, Fahrradabstellanlagen).
Ansiedlung von Handel, Tourismus-, Gewerbe-, Dienstleistungs-, Technologie- und Bildungseinrichtungen auf dem Bahnhofsareal zur Profilierung Rosenheims als wichtigster
Wirtschaftsstandort in der Region Südostoberbayern
 Aktivierung vorhandener Flächenpotenziale.
 Nutzung von Synergieeffekten mit bereits etablierten Bildungs- und Forschungseinrichtungen
in Rosenheim.
 Erweiterung, Optimierung und Ergänzung des innerstädtischen Handels sowie Optimierung
der Tourismusinfrastruktur.
 Schaffung bedarfsgerechter Parkierungsflächen auf beiden Seiten der Bahnhofsanlagen.
Ausformung eines markanten Stadteingangs am Brückenberg / Münchener Straße
 Ausbildung einer attraktiven Stadtsilhouette bzw. eines deutlichen Hochpunktes.
 Maßnahmen zur Ansiedelung hochwertiger Gewerbe- und Dienstleistungsunternehmen.
Stärkung der Zentralität Rosenheims durch die Aufwertung des Bereiches Luitpoldstraße
(zwischen Bahnhofstraße und Münchener Straße)
 Stärkung der Zentralitätsfunktion durch attraktive öffentlichkeitswirksame Nutzungen.
Stärkung der Verknüpfungsfunktion des Areals durch die Aufwertung des Rad- und Fußgängerverkehrs
 Verbindung über die Bahngleise durch ein neues, signifikantes Brückenbauwerk, welches den
Fußgängern und Radfahrern eine barrierefreie und funktionelle Querungsmöglichkeit bietet.
 Maßnahmen zur Qualifizierung von Rad- und Fußwegen in das neue Gebiet.
 Verbesserung der Verknüpfung mit dem Landschaftsbereich an der Mangfall.
 Ausbau und Optimierung von Wegebeziehungen zur Innenstadt und zu benachbarten Stadtgebieten.
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Entlastung der Enzenspergerstraße durch eine neue Hauptverkehrsstraße auf dem südlichen
Bahnhofsareal
 Verbesserung der gebietsinternen Verkehrsführung zur Entlastung des angrenzenden Wohngebietes.
Bessere Verknüpfung des Wohngebietes „Am Gries“ mit der Innenstadt Rosenheim
 Steigerung der Wohnqualität durch eine bessere Anbindung an das Stadtzentrum.
Ausprägung einer hochwertigen städtebaulichen Raumkante zu den bestehenden Gleisanlagen
 Ausbildung eines definierten Raumabschlusses zur Bahn.
Umnutzung und Erhalt der historischen Gebäude als Zeitmonument
 Maßnahmen zur Steigerung der Lagequalität und Ausbildung einer attraktiven Adresse.
 Sicherung und Aufwertung der historischen Gebäude, soweit immobilienwirtschaftlich darstellbar.
4.5
Einzelhandelsentwicklungskonzept Rosenheim 2011
Die Stadt Rosenheim hat im November 2011 ein Einzelhandelskonzept (Verf.: CIMA Beratung +
Management GmbH, Einzelhandelsentwicklungskonzept Rosenheim 2011, München) beschlossen,
das die zukünftigen Rahmenbedingungen für die Einzelhandelsentwicklung aufzeigt. Erklärtes Ziel
des Konzeptes ist die Fortentwicklung und Stärkung des Gesamteinzelhandelsstandorts Stadt Rosenheim mit dem klaren Schwerpunkt der Sicherung der Innenstadt als wichtige Einzelhandelsdestination. Das als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossene Einzelhandelsentwicklungskonzept umfasst die Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche sowie die Festlegung einer „Rosenheimer Sortimentsliste“. Die Rosenheimer Innenstadt ist als wichtigster Standort und einziger zentraler Versorgungsbereich eingestuft. Weitere
schützenswerte Bereiche werden nicht identifiziert. Für die Fortentwicklung und weitere Stärkung
der Stadt Rosenheim als oberzentraler Einzelhandelsmagnet in der Region kommen insbesondere
die Flächen im Bereich Bahngelände Nord in Betracht.
Zur Steuerung der Entwicklungsoptionen auf dem Bahngelände Nord wurde im Jahr 2013 eine Teilfortschreibung des Einzelhandelskonzeptes erforderlich. Im Fokus der Umsetzung steht eine fein
gegliederte Zonierung des Bahngeländes Nord mit einem Nutzungsmix aus Handel, Gastronomie,
Hotellerie, Gesundheitswirtschaft, Dienstleistungen und sonstigem Gewerbe. Dieser Nutzungsmix
soll eine optimale Ergänzung zu den vorhandenen innerstädtischen Funktionen bilden, damit bestmögliche Kopplungs- und entsprechende Verstärkungseffekte eintreten.
Insgesamt sollen auf dem Bahngelände Nord zur Stärkung des innerstädtischen Handels ca.
10.000 m² Verkaufsfläche als Neuansiedlungsfläche ohne Verlagerung aus der Innenstadt zuzüglich einer das Wohnumfeld stärkenden Lebensmittelnahversorgung entstehen. Angesiedelt werden
lediglich Betriebstypen und Angebotsformen, die aufgrund der heterogenen Immobilienstruktur in
der Innenstadt nicht angeboten werden können bzw. deutlich unterrepräsentiert sind. Eine optimale
Innenstadtstärkung im Bereich Handel kann erreicht werden, wenn konzeptionelle Lücken der Innenstadt (z. B. Elektrovollsortiment, Kinderspielwaren, Sportfachmarkt, Kompetenzzentrum Zweirad
und Mobilität, ergänzende Lebensmittelangebote) am Bahnhof gefüllt werden können. Das Bahnhofsareal kann nur dann einen optimalen Ergänzungscharakter entfalten, wenn dort eine fachmarktorientierte Nutzungsausprägung entsteht, die nicht in eine direkte Konkurrenzbeziehung zum Einzelhandel in den Top-Lagen der Innenstadt tritt.
Zentraler Versorgungsbereich Innenstadt
Das Bahnhofsareal ist im 2011 beschlossenen Einzelhandelskonzept nicht Teil des zentralen Versorgungsbereiches Innenstadt und kam daher bislang als Standort für die Ansiedlung zentrenrelevanter Sortimente nicht in Frage. Um die stadtentwicklungspolitischen Ziele der Entwicklung des
Bahnhofsareals erreichen zu können, wurden mit Beschluss des Stadtrates vom 26.02.2014 im
Rahmen der Teilfortschreibung des Einzelhandelsentwicklungskonzeptes die Grenzen des zentralen Versorgungsbereichs auf den östlichen Teil des in der FNP-Änderung dargestellten Kerngebietes erweitert, um dort die gewünschten innenstadtstärkenden Sortimente anbieten zu können.
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Abb. 4: Erweiterung Abgrenzung Zentraler Versorgungsbereich Innenstadt
Die westlichen Flächen des Kerngebietes verbleiben außerhalb des Zentralen Versorgungsbereichs, da hier keine zentrenrelevanten Sortimente angesiedelt werden sollen sowie die direkte Anbindung an den östlichen Abschnitt der Münchener Straße nicht mehr gegeben ist. Diese Flächen
sind neben einer Dienstleistungs- und Büronutzung Optionsflächen für die Ansiedlung eines Vollsortimentsbetriebs der Nahversorgung sowie für Fachmärkte mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten.
Auch das auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindliche Brauereigelände des „Auerbräu“
wird nicht in den Zentralen Versorgungsbereich integriert, da hier die Sicherung des Geländes als
traditioneller Gewerbestandort sowie der Erhalt der Arbeitsplätze ein vorrangiges Ziel darstellen.
Rosenheimer Sortimentsliste
Die beschlossene Sortimentsliste aus dem Jahr 2011 dient als Grundlage für die vor dem Hintergrund der Entwicklung des Bahnhofsareals zu diskutierenden Anpassungen.
Anpassungsbedarf besteht aus fachlicher Sicht für das Sortiment Fahrräder. Die Branche Fahrräder
wird vor dem Hintergrund der Entwicklungen dieser Sparte in den letzten Jahren und um den bestehenden Anbietern Entwicklungsmöglichkeiten einzuräumen, die sie am aktuellen Standort nicht
haben, zukünftig als nicht-zentrenrelevant eingestuft. Als Gründe für diese Umgruppierung ist die
Tendenz der aktuellen Konzepte hin zu flächenintensiven Fachmärkten mit integrierten IndoorTeststrecken und einem umfangreichen Angebot an Fahrrädern, Kinderrädern, E-Bikes und Zubehör zu nennen. Dieser Branchenentwicklung wurde in der Fortschreibung des LEP Bayerns im Jahr
2013 bereits Rechnung getragen. Hier wurde das Sortiment Fahrräder ebenfalls als nicht-zentrenrelevant eingestuft. Darüber hinaus ist der Einkauf von Fahrrädern relativ transportaufwendig und
wird in der Regel nur sehr selten mit anderen Einkäufen gekoppelt, so dass von einem Fahrradfachmarkt nur sehr geringe Impulse für umliegende Nutzungen zu erwarten sind. Darüber hinaus
besteht kein weiterer Anpassungsbedarf. Die in der Rosenheimer Sortimentsliste aus dem Jahr
2011 getroffene Einteilung der zentrenrelevanten, nicht-zentrenrelevanten sowie nahversorgungsrelevanten Sortimente behält für alle anderen Sortimente Gültigkeit.
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Die aktualisierte Rosenheimer Sortimentsliste 2014 stellt sich folgendermaßen dar:
Zentrenrelevante Sortimente
Nicht‐zentrenrelevante Sortimente
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Antiquitäten, Kunstgegenstände
Baby‐ und Kinderartikel
Bastelartikel
Briefmarken
Brillen und ‐zubehör, optische Erzeugnisse
Bücher, Zeitungen, Zeitschriften
Organisationsmittel, PCs
Devotionalien
Elektrogeräte („weiße Ware“), Nähmaschinen, Leuchten
Feinmechanische Erzeugnisse
Foto, Fotozubehör
Jagd‐ und Angelbedarf
Glas, Porzellan, Keramik, Geschenkartikel, Haushaltswaren, Silberwaren
Lederwaren, Kürschner‐, Galanteriewaren
Musikinstrumente, Musikalien
Oberbekleidung, Wäsche, Strümpfe, sonstige Bekleidung, Haus‐ und Heimtextilien, Stoffe, Kurzwaren, Handarbeitsbedarf
Papierwaren, Bürobedarf, Schreibwaren, Schulbedarf
Schuhe
Spielwaren
Sportartikel, Campingartikel
Uhren, Schmuck
Unterhaltungselektronik („braune Ware“)
Waffen
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
Autozubehör, ‐teile, ‐reifen
Badeinrichtung, Installationsmaterial, Sanitärerzeugnisse
Baumarktartikel, Bauelemente, Baustoffe, Eisenwaren
Boote und Zubehör
Brennstoffe, Holz‐ und Holzmaterialen, Kohle,
Mineralölerzeugnisse
Büromaschinen, Büroeinrichtung (ohne Büromöbel)
Fahrräder
Farben, Lacke, Tapeten, Teppiche, Bodenbeläge
Gartenartikel, Gartenbedarf, Pflanzen
Möbel, Küchen
Zooartikel, Tiere, Tiernahrung‐ und ‐pflege
Nahversorgungsrelevante Sortimente
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

Arzneimittel, orthopädische und medizinische Produkte
Blumen
Drogeriewaren, Parfüms, Kosmetika
Lebensmittel: Nahrungs‐ und Genussmittel, Reformwaren,
Naturkost
 Wasch‐ und Putzmittel
Abb. 5: Überarbeitete Rosenheimer Sortimentsliste 2014
4.6
Flächen für Bahnanlagen
Im Rahmen verschiedener Verfahren zur Freistellung mehrerer Flächen von Eisenbahnbetriebszwecken wurden bis heute die folgenden Flurstücke von Bahnbetriebszwecken freigestellt:
 Entwidmungsbescheid vom 25.08.2003: Freistellung der Flurstücke 1585/4 (teilweise), 1587,
1587/4, 1630/79 und 1630/138 (teilweise) mit einer Größe von ca. 9.986 m².
 Entwidmungsbescheid vom 09.10.2003: Freistellung der Flurstücke 1585, 1586/2, 1586/5,
1586/6, 1588 (teilweise), 1627, 1630-T, 1630/41, 1630/42, 1630/43, 1630/76 und 1630/78 mit
einer Größe von ca. 33.884 m².
 Freistellungsbescheid vom 14.08.2014: Freistellung der Flurstücke 750/4, 1583, 1583/4,
1584/5, 1585/7, 1586, 1586/7, 1588 (teilweise), 1588/14, 1588/15 mit einer Größe von ca.
7.625 m².
5.
Planungskonzeption
5.1
Planungsziele
Ziel der städtebaulichen Rahmenplanung ist die Realisierung eines innerstädtischen Quartiers mit
einer eigenen Identität, einer dem zentralen Standort entsprechenden Dichte, einer variablen Nutzungsmischung, zukunftsweisenden Bauformen, die Optimierung der Erschließung des Rosenheimer Bahnhofs sowie der Umsteigebeziehungen zwischen den einzelnen Verkehrsträgern.
Folgende Planungsziele werden für die 38. Änderung des Flächennutzungsplanes „Bahnhofsgelände Nord“ und die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 149 „Bahngelände Nord“
definiert:
 Konversion ehemaliger Bahnflächen zu Gewerbe-, Hotel-, Dienstleistungs- und Einzelhandelsnutzungen
 Verbesserung der Funktion als Schnittstelle zwischen dem öffentlichen Nahverkehr sowie
dem Regional- und Fernverkehr
 Erhalt des denkmalgeschützten und stadtbildprägenden Gebäudebestandes
38. Änderung des Flächennutzungsplanes „Bahngelände Nord“, Begründung mit Umweltbericht, September 2014
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 Schaffung von städtisch geprägten Gebäudetypen für verschiedene Nutzergruppen
 Stärkung des Gebiets sowie der Rosenheimer Innenstadt durch die Ausweisung von innenstadtergänzenden Einzelhandelsflächen
 Entwicklung des Quartiers nach den Grundsätzen nachhaltiger Stadtentwicklung (z. B. Optimierung des energetischen Konzepts, Regenwassermanagement, Begrünung von Flachdächern u. a.)
 Planungsrechtliche Sicherung zweier max. 30 m hoher Hochpunkte zur Betonung der städtebaulich wichtigen Bereiche
Die im Rahmen der früheren Bauleitplanung vorgesehenen Park & Ride-Flächen konnten zwischenzeitlich auf der südlichen Seite der Bahntrasse gebaut werden, so dass die vormals auf der
Nordseite vorgesehenen Park & Ride-Flächen nun einer alternativen baulichen oder sonstigen Nutzung zugeführt werden können. Das Bahnhofsempfangsgebäude wurde energetisch saniert und
bleibt einschließlich der Zugänge zu den Bahnsteigen erhalten.
5.2
Städtebauliches Konzept
Der aktuellen Bauleitplanung liegt ein abgestimmter städtebaulicher Rahmenplan aus dem Jahr
2012 zugrunde, der im Jahr 2013 zuletzt aktualisiert wurde. In diesem Rahmenplan wurden mehrere städtebauliche und grünplanerische Varianten geprüft. Nach erfolgter Abwägung der unterschiedlichen öffentlichen und privaten Belange sowie der jeweiligen Vor- und Nachteile hat man sich für
die aktuelle städtebauliche Rahmenplanung entschieden, die von den politischen Gremien auch als
Stadtumbaugebiet beschlossen wurde.
Abb. 6: Städtebaulicher Rahmenplan für den Bahnhofsbereich, Überarbeitung aus dem Jahr 2013
Nordwestlich des Bahnhofs ist der Standort für den neuen Busbahnhof vorgesehen. Im Anschluss
an den neuen Busbahnhof ist zwischen der Münchener Straße und der Bahntrasse eine Neubebauung der heutigen Brach- und Freiflächen vorgesehen, die entlang der Gleisanlagen eine klare
Raumkante bildet und das Einzelhandels- und Dienstleistungsangebot der Innenstadt angemessen
ergänzt. Den Auftakt bildet ein Dienstleistungs-, Büro- und Hotelkomplex in der Nachbarschaft des
neuen Busbahnhofs. Hier ist auch ein neuer Steg über die Gleisanlagen geplant, der die nördlichen
und die südlichen Stadtteile für Fußgänger und Radfahrer barrierefrei miteinander verknüpfen soll.
Zwischen dem neuen Steg und dem Brückenberg sind vier weitere Bauflächen für innerstädtische
Nutzungen geplant. Die im Bereich dieser Bauflächen gelegenen Bestandsgebäude sollen mittelfristig durch die neuen Gebäude ersetzt werden. Neue Plätze und Wegeverbindungen untergliedern
die geplante Bebauung und sichern die erforderliche Erschließung.
38. Änderung des Flächennutzungsplanes „Bahngelände Nord“, Begründung mit Umweltbericht, September 2014
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In der Münchener Straße / Luitpoldstraße sollen die bestehenden Straßenbäume nach Möglichkeit
erhalten und die heutigen Lücken sinnvoll ergänzt werden, um hier die visuelle Qualität der Straßen- und Fußwegeverbindungen zu erhöhen. Entlang der Bahnstrecke ist eine schmale Grünzone
als „Puffer“ geplant.
Der Südtiroler Platz wird auf der Grundlage der Ergebnisse des durchgeführten Wettbewerbsverfahrens aufgewertet. Die Ergebnisse des Ideen- und Realisierungswettbewerbes „Bahnhofsvorplatz
Rosenheim“ wurden der Öffentlichkeit mit der Ausstellung vom 8. bis 18. Oktober 2012 präsentiert.
Das erforderliche VOF-Verfahren wurde zum Jahreswechsel 2013/ 2014 abgeschlossen. Gemeinsam mit der DB Station & Service soll in den kommenden Monaten eine Ausstellung im Bahnhofsempfangsgebäude zur zukünftigen Gestaltung des Bahnhofumfeldes durchgeführt werden. Ziel ist
es, einer breiten Öffentlichkeit die nun absehbare Neugestaltung vorzustellen und die Akzeptanz für
die Gesamtentwicklung des Bahngeländes Nord zu fördern.
Die Beiträge im Ideen- und Realisierungswettbewerb „Bahnhofsvorplatz Rosenheim“ haben das
Verkehrskonzept der Rahmenplanung bestätigt. Als Standort für den Regionalen Busbahnhof ist nur
die Fläche westlich des Oberbahnamtes geeignet. Die Planungen für den Regionalen Omnibusbahnhof werden derzeit weitergeführt, damit im Jahr 2015 mit dem Baumaßnahmen begonnen werden kann. Insbesondere die Zielsetzung, den ROB zeitgleich mit der Bebauung im angrenzenden
Kerngebiet zu realisieren, um hiermit ein angemessenes Vorfeld zu gewährleisten, erfordert eine
zügige Weiterführung der Planungen für diesen Bereich.
5.3
Erschließung
Die Münchener Straße / Luitpoldstraße werden auch zukünftig die Funktion als Hauptverkehrsstraßen übernehmen und bilden die Haupterschließungsachse des Plangebiets. Der Querschnitt der
Münchener Straße wird im Zuge der weiteren Realisierung der Neubebauung geändert und durch
zwei Radfahrstreifen ergänzt. Die Knotenpunkte mit der Aventinstraße, Eidstraße und Hubertusstraße werden ebenfalls umgestaltet. Die Erschließung der neuen Bauflächen erfolgt über neue von
der Münchener Straße abzweigende Stichstraßen sowie über eine ebenfalls neue bahnparallele
Erschließungsstraße.
Die Umsteigebeziehungen zwischen der Bahn und den sonstigen öffentlichen Verkehrsmitteln können durch kurze, barrierefreie Wege und durch die Bündelung des öffentlichen Nahverkehrs im
Nahbereich des Bahnhofs verbessert werden. Mit der Realisierung des neuen Steges über die
Gleisanlagen wird neben der in der jüngeren Vergangenheit neu angelegten Bahnunterführung mittelfristig eine zweite Querungsmöglichkeit der Bahntrasse in südwestliche Richtung geschaffen. Die
stadtfunktionalen Bezüge zwischen dem südlichen Stadtgebiet und der Rosenheimer Innenstadt
können hierdurch gestärkt und die südlichen Stadtteile besser an den Bahnhofsbereich angebunden werden.
6.
Aktuelle Bauleitplanung
6.1
Geplante Darstellung im Flächennutzungsplan
Im Umfeld des Bahnhofs werden Verkehrsflächen mit öffentlicher Zweckbestimmung dargestellt, die
gemäß dem Wettbewerbsergebnis in „Fußgängerbereich“, „Regionalen Omnibus-Bahnhof“ und „ruhenden Verkehr“ untergliedert sind.
Der Bereich des denkmalgeschützten Oberbahnamtes wird als Kerngebiet dargestellt. Westlich des
Busbahnhofs schließen sich weitere als Kerngebiet dargestellte Bauflächen an. Das zulässige Nutzungsspektrum orientiert sich an den nach BauNVO zulässigen Nutzungen.
Teilflächen des Kerngebietes liegen innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches. Die Grenzen
des zentralen Versorgungsbereiches werden im Flächennutzungsplan nicht wiedergegeben. Die
Zulässigkeit verschiedener Einzelhandelsnutzungen werden im Rahmen des Bebauungsplanes Nr.
149 „Bahngelände Nord“ – 1. Änderung und Ergänzung und über vertragliche Regelungen (Kaufvertrag, städtebaulicher Vertrag) geregelt. Auf der Grundlage der beschlossenen Fortschreibung
des Einzelhandelskonzepts werden im Bebauungsplan für die nordwestlichen Baufelder, die außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs liegen, nur nicht zentrenrelevante Sortimente und Sortimente der Nahversorgung zugelassen.
38. Änderung des Flächennutzungsplanes „Bahngelände Nord“, Begründung mit Umweltbericht, September 2014
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Die als „Kerngebiet“ dargestellten Bauflächen erhalten aufgrund der gutachterlich festgestellten
erhöhten Schallimmissionen die Kennzeichnung „Umgrenzungen der Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes“.
Die Teilflächen, in denen ein Vorkommen von Altlasten vermutet werden, erhalten die Kennzeichnung „Umgrenzung der für bauliche Nutzungen vorgesehenen Flächen, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdeten Stoffen belastet sind“.
Flächen, die nicht freigestellt sind und daher dem Fachplanungsvorbehalt der Bahn unterliegen,
werden als „Bahnanlagen“ dargestellt. Teilflächen sind im Eigentum der Stadt, können aber wegen
unterirdischer Bahnleitungen nicht freigestellt werden. Sofern hier im Rahmen der Planungen zur
Neugestaltung des Bahnhofsvorplatzes Änderungen vorgesehen sind, müssen diese mit den Fachstellen der Bahn abgestimmt werden.
6.2
1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 149 „Bahngelände Nord“
Über die Festsetzungen der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 149 werden die
Ziele der städtebaulichen Rahmenplanung verbindlich geregelt. Das Verfahren wird parallel zur vorliegenden Flächennutzungsplanänderung geführt.
Abb. 7: 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 149 Bahngelände Nord“, Stand: 10.03.2014
Die vorliegende 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 149 Bahngelände Nord“
ersetzt in ihrem Geltungsbereich die Festsetzungen folgender Bebauungspläne:
 Bebauungsplan Nr. 3 „Wittelsbacher Straße Süd“ in der bisherigen Fassung vom 06.03.1972
 Bebauungsplan Nr. 39 "Bahnhofstraße" in der bisherigen Fassung vom 01.03.1984
 Bebauungsplan Nr. 109 „Bahnhofstraße/ Luitpoldstraße" mit Teiländerung des Bebauungsplans Nr. 39 „Bahnhofstraße“ in der bisherigen Fassung vom 29.08.1996
 Nr. 39 "Bahnhofstraße" - 2. vereinfachte Teiländerung in der bisherigen Fassung vom
21.04.2005
 Bebauungsplan Nr. 149 „Bahngelände Nord“ in der bisherigen Fassung vom 19.07.2007
38. Änderung des Flächennutzungsplanes „Bahngelände Nord“, Begründung mit Umweltbericht, September 2014
Seite 14
7.
Immissionsschutz
7.1
Schallschutz
Im Rahmen eines Schallgutachtens (Verf.: Accon GmbH, Schalltechnische Untersuchung Bebauungsplan Nr. 149 „Bahngelände Nord“ 1. Änderung und Ergänzung, Rosenheim; 07.03.2014, Greifenberg) wurde eine Untersuchung der Lärmimmissionen im Einwirkungsbereich des Plangebietes
vorgenommen. Dabei wird sowohl auf den Gewerbe- als auch den Verkehrslärm eingegangen. Als
Grundlage für die Prognose der Lärmbelastungen wird von einer vollständigen Umsetzung der Planungskonzeption ausgegangen.
Im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 149 „Bahngelände Nord“ - 1. Änderung und Ergänzung ist
eine neue Bebauung, Erschließungsstraßen und im Bahnhofsbereich ein Busbahnhof sowie neue
öffentliche Parkplätze geplant. Das Baugebiet befindet sich im Einflussbereich der Bahnstrecken
5510, 5622 und 5700 im Süden und verschiedener Straßen im Norden des Plangebietes.
Geprüft wurde, wie stark die Lärmeinwirkung des Straßen- und Schienenverkehrs auf das Plangebiet ist und welche Auswirkungen sich aus der Planung auf die nördlich anschließende vorhandene
Bebauung ergeben. Im Rahmen der Untersuchung wurden die Lärmemissionen des Straßen- und
Schienenverkehrs ermittelt und die dadurch im Untersuchungsgebiet auftretenden Schallimmissionen in Form von Lärmkarten berechnet.
Auswirkungen des Straßenverkehrslärms neuer Straßen und öffentlicher Verkehrsflächen
Die Schalleinwirkungen der neuen Erschließungsstraßen und öffentlichen Verkehrsflächen wurden
unter Zugrundelegung der Emissionspegel in Form von Lärmkarten berechnet. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV werden an der bestehenden Nachbarbebauung tags und nachts eingehalten. Es sind daher im Zusammenhang mit dem Straßenneubau und neuen öffentlichen Verkehrsflächen an der bestehenden Nachbarbebauung keine Schallschutzmaßnahmen erforderlich.
Die Auslegung der Schallschutzmaßnahmen an den neu geplanten Gebäuden erfolgt in Abhängigkeit von der Schalleinwirkung des Gesamtlärms, der hinsichtlich der Lärmbelastung deutlich höher
liegt, als die Schalleinwirkung der neuen Straßen und öffentlichen Verkehrsflächen.
Auswirkungen des Straßenverkehrslärms der Straßen mit erheblichem baulichem Eingriff
Im Sinne der 16. BImSchV wurde geprüft, ob sich für die Straßen, für die ein erheblicher baulicher
Eingriff vorgesehen ist (Münchener, Luitpold- und Gießereistraße), zwischen Prognose-Nullfall und
Prognose-Planfall eine wesentliche Änderung der Schalleinwirkung auf die bestehende Nachbarbebauung ergibt. Die Änderung ist dann wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB oder auf mindestens 70
dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird. Der Vergleich zwischen Prognose-Nullfall und Prognose-Planfall zeigt, dass die Änderung der Schalleinwirkung maximal 1 dB
bis 2 dB beträgt. Ein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen entsteht an den Gebäuden, an welchen der Beurteilungspegel von bereits 70 dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts erhöht, oder erstmalig
auf 70 dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts erhöht wird. Bei folgenden Gebäuden trifft dies zu, so dass
hier ein Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen besteht: Wittelsbacher Straße 57, Münchener Straße 51, 78, 80, 82, 86, 86a, 86b, 86c und Luitpoldstraße 1, 5, 9.
Schalleinwirkung des Gesamtlärms aus Straßen- und Schienenverkehr
Große Teile der neuen Erschließungsflächen des Plangebietes weisen deutliche Überschreitungen
der Orientierungswerte der DIN 18005 (65/55 tags/ nachts) für Kerngebiet (MK) auf. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImschV (64/54 tags/ nachts) werden ebenfalls flächendeckend an den geplanten Gebäuden der neuen Erschließungsflächen überschritten. Die neu geplanten Gebäude innerhalb der neuen Erschließungsflächen sind daher allgemein nicht für Wohnnutzung geeignet,
weshalb über den Bebauungsplan Wohnnutzungen ausgeschlossen werden.
Aufgrund der berechneten Überschreitungen der Orientierungswerte müssen für die neu geplanten
Gebäude auch bei Nutzung in Form von Büro oder Geschäftsräumen passive Schallschutzmaßnahmen vorgesehen werden. Aktive Schallschutzmaßnahmen wie Schallschutzwälle oder Wände
kommen im Planungsbereich aus städtebaulichen Gründen und auch wegen ihrer geringen Wirkung
auf mehrgeschossige Bebauung nicht in Frage.
38. Änderung des Flächennutzungsplanes „Bahngelände Nord“, Begründung mit Umweltbericht, September 2014
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Die Auslegung der Schallschutzmaßnahmen erfolgt auf Basis der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“. Die geplanten Gebäude im Planungsbereich liegen überwiegend in den Lärmpegelbereichen
V und VI. Für diese Lärmpegelbereiche gelten hohe Anforderungen an die Schalldämmung von
Gebäudebauteilen. An den stark lärmbelasteten Fassaden ist ein resultierendes Schalldämm-Maß
der Gesamt-Außenfläche von 45 bis 50 dB vorzusehen.
Kommunale schalltechnische Planung und Lärmkontingentierung
Hinsichtlich der zulässigen Schallemissionskontingente im Planungsgebiet wurden Planungsrichtwerte erarbeitet und im Bebauungsplan Nr. 149 „Bahngelände Nord“ – 1. Änderung und Ergänzung
festgesetzt, die eine zukunftsorientierte und ausgewogene Entwicklung dieses Gebietes ermöglichen. Die entsprechenden Emissionskontingente führen auch in ihrer Summenwirkung zu einer
Einhaltung des um 6 dB reduzierten TA Lärm Immissionsrichtwertes im Untersuchungsgebiet.
7.2
Luftschadstoffe
Um die lufthygienische Auswirkung zu untersuchen, wurden die Immissionskonzentrationen der
Schadstoffe Stickstoffdioxid und Feinstaub für das Planjahr 2025 berechnet und bewertet (Verf.:
Accon GmbH, Luftschadstoffprognose im Rahmen der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 149 „Bahngelände Nord“, Stadt Rosenheim; 10.03.2014, Greifenberg). Die Ausbreitungsrechnungen wurden für den Prognose-Nullfall und Prognose-Planfall durchgeführt (mit dem
Detailmodell WinMISKAM). Die untersuchten Varianten unterscheiden sich hinsichtlich der prognostizierten Verkehrsmengen und der aktuellen und geplanten Bebauung des Gebiets. Die berechnete
Gesamtimmissionsbelastung stellt eine Überlagerung der großräumig vorhandenen Hintergrundbelastung und der durch den lokalen Verkehr erzeugten Zusatzbelastung dar.
Für den Prognose-Nullfall wurden insbesondere entlang der stark frequentierten Münchener Straße
die höchsten Immissionskonzentrationen berechnet. Die in der 39. BImSchV festgelegten Grenzwerte werden jedoch sicher eingehalten. Bei der Betrachtung des Planfalls lässt sich die Verkehrsmehrbelastung, besonders auf der Münchner Straße, an den höheren Gesamtimmissionen erkennen. Zusätzlich wird die Ausbreitung der Schadstoffe durch die hinzukommende Bebauung eingeschränkt. Die Jahresmittelgrenzwerte werden jedoch sicher eingehalten. Hinsichtlich der Feinstaubbelastung ist der Kurzzeitwert von PM-10 hervorzuheben. Eine Überschreitung des Tagesgrenzwerts an mehr als 35 Tagen im Jahr kann entlang der Münchener Straße an einigen dicht bebauten
Ausschnitten nicht generell ausgeschlossen werden.
Insgesamt ist die Luftschadstoffsituation innerhalb des Plangebietes sowie im Bereich der direkt
angrenzenden, bestehenden Bebauung als lufthygienisch unauffällig einzuschätzen. Die prognostizierten Jahresmittelwerte der Immissionskonzentration für Feinstaub und Stickstoffdioxid liegen im
Planjahr 2025 sicher unter den in der 39. BImSchV festgelegten Grenzwerten.
7.3
Erschütterungen
Das Plangebiet befindet sich im unmittelbaren Einflussbereich der Bahnstrecke München - Rosenheim. Für eine zukünftige Bebauung des Gebietes und im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens
sind Aussagen zu den zu erwartenden Erschütterungsemissionen auf dem Plangebiet bzw. innerhalb einer späteren Bebauung zu treffen. Es wurde im Rahmen eines Fachgutachtens untersucht,
ob durch den Bahnverkehr in den geplanten Gebäuden Erschütterungsimmissionen auftreten, die
die maßgeblichen Anhaltswerte der DIN 4150 überschreiten und damit zu Belästigungen führen
können. Insbesondere wurde geprüft, wie sich die Erschütterungsimmissionen auf Wohnnutzung im
Plangebiet auswirken und ob die Anforderungen der DIN 4150 eingehalten werden (Verf.: Accon
GmbH, Erschütterungsuntersuchung Bebauungsplan Nr. 149 „Bahngelände Nord“ 1. Änderung und
Ergänzung, Rosenheim, 17.02.2014, Greifenberg).
Zur Beurteilung der Erschütterungen in den zukünftigen Gebäuden wurden im Plangebiet an mehreren Positionen Erschütterungsmessungen mit vertikaler Schwingungserfassung durchgeführt und
eine Prognose der zu erwartenden Immissionen erstellt. Diese durch den Gutachter durchgeführten
Prognoseberechnungen haben gezeigt, dass die erwarteten Erschütterungsimmissionen in den
geplanten Gebäuden die Anhaltswerte der DIN 4150-2 (Kerngebiet) einhalten. Erschütterungseinwirkungen, die oberhalb einer Schwinggeschwindigkeit von 8 mm/s liegen und damit Gebäudeschäden verursachen könnten, sind nicht zu erwarten. Die Orientierungswerte für den Mittelungs38. Änderung des Flächennutzungsplanes „Bahngelände Nord“, Begründung mit Umweltbericht, September 2014
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pegel (Lm,sek) des sekundären Luftschalls (Nacht) und den maximalen sekundären Luftschall
(Lsek, max Nacht) werden an den repräsentativen Immissionsorten überwiegend nicht eingehalten.
Es werden daher zur Einhaltung der Orientierungswerte des sekundären Luftschalls (Nacht) für
Gebäude im Plangebiet über den Bebauungsplan Nr. 149-1 „Bahngelände Nord“ Erschütterungsschutzmaßnahmen festgesetzt. Diese Empfehlung gilt für den Fall, dass schutzbedürftige Wohnnutzungen auf der Baugebietsfläche verwirklicht werden sollen, für welche hinsichtlich des sekundären
Luftschalls die Orientierungswerte des Nachtzeitraums heranzuziehen sind. Für geringer schutzbedürftige, gewerbliche Nutzungen wie Büros und ähnliches gelten die höheren Orientierungswerte
des Tagzeitraums. Diese werden an allen Immissionsorten (IO 1 bis IO 5) eingehalten und es sind
demzufolge für gewerbliche Nutzungen keine Erschütterungsschutzmaßnahmen erforderlich.
8.
Ver- und Entsorgung
In den angrenzenden Straßen befinden sich bereits Regen- und Schmutzwasserkanäle. Ein Anschluss der im Plangebiet zu verlegenden Schmutzwasserkanalisation an diese Kanäle ist grundsätzlich möglich und muss im Rahmen der weiteren Ausführungsplanung geklärt werden. Hausund Betriebsabwässer sind auch zukünftig über das vorhandene Kanalnetz der vollbiologischen
Kläranlage der Stadt Rosenheim zuzuführen. Die sonstigen Netze für die Telekommunikation, für
die Energie- (Elektrizität und Erdgas) und die Trinkwasserversorgung sind ebenfalls in den angrenzenden Straßenräumen vorhanden. Die im Plangebiet gelegenen, bebauten Grundstücke sind zum
Teil bereits an diese Netze angeschlossen.
9.
Hochwasserschutz
Ursprünglich lag der Bahnhofsbereich im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet „Mangfall“. Daher wurden in einem Fachgutachten für ein hundertjährliches Hochwasserereignis an der
Mangfall hydraulische Berechnungen zu den Wasserspiegellagen durchgeführt, um die Auswirkungen der im Geltungsbereich geplanten Bauvorhaben auf die Strömungssituation im Stadtgebiet untersucht. Nachdem das Überschwemmungsgebiet aufgrund verschiedener Hochwasserschutzmaßnahmen in seinem Umfang erheblich reduziert werden konnte, ist das Bahngelände nun nicht mehr
von dem Überschwemmungsgebiet betroffen. Formell erfolgte die Anpassung des Überschwemmungsgebietes „Mangfall“ mit Bekanntmachung vom 25.07.2014, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 22
der Stadt Rosenheim vom 29.07.2014.
10. Wasserwirtschaft
In enger Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt wurde ein Fachgutachten mit einem Konzept
zur Versickerung des Niederschlagswassers erstellt (Verf.: Dr. Blasy - Dr. Øverland Beratende Ingenieure GmbH & Co. KG: Bebauungsplan 149 „Bahngelände Nord“ 1. Änderung und Ergänzung
Stadt Rosenheim Konzept zur Niederschlagswasserableitung vom 18.02.2014, Eching am Ammersee). Dabei soll das Regenwasser der stark belasteten Verkehrsflächen (Luitpoldstraße, Münchener
Straße) in das Kanalsystem eingeleitet werden. Das Oberflächenwasser der weniger belasteten
Verkehrsflächen sowie der privaten Dach- und Hofflächen soll über ein einheitliches Rigolensystem
im öffentlichen Raum nach einer Vorbehandlung in Sedimentationsanlagen zur Versickerung gebracht werden. Es sind sieben dezentrale Versickerungsanlagen vorgesehen, um die Länge der
Ableitungskanäle zu minimieren und die Bereiche mit einem höheren Grundwasserabstand zu nutzen. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wäre die Herstellung von hydraulisch gering belasteten, dezentralen Versickerungsmulden mit Oberbodenpassage allen anderen technischen Möglichkeiten
vorzuziehen. Dies ist jedoch angesichts der innerstädtischen Lage und der vorgesehenen verdichteten Bebauung aus Platzgründen nicht möglich. Deshalb wird die Anordnung von unterirdischen
Versickerungsrigolen empfohlen, die in Form von Kunststoffspeicherblöcken so eingebaut werden
sollen, dass eine Versickerung in der ungesättigten Bodenzone mit ausreichendem Abstand zu
maßgeblichen Grundwasserstand gewährleistet wird. Die Versickerung hat ausschließlich über die
im Rahmen des Straßenbaus anzulegenden Rigolen im öffentlichen Straßenraum zu erfolgen.
In diesem Zusammenhang wird auf die notwendigen wasserrechtlichen Genehmigungen für die
Versickerung und Einleitung von Oberflächenwasser hingewiesen und empfohlen, das Wasserwirtschaftsamt vorab im Planungsprozess zu beteiligen. Des Weiteren wird auch auf die Problematik
der Versickerung bei möglichen Altlastenflächen und die notwendige Einbindung der Wasserbehör38. Änderung des Flächennutzungsplanes „Bahngelände Nord“, Begründung mit Umweltbericht, September 2014
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de und des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim hingewiesen. Hinsichtlich des Aufstaus von
Grundwasser durch große Baukörper wie z. B. Tiefgaragen ist ggf. im Rahmen der Baugenehmigung die notwendige wasserrechtliche Genehmigung zu beantragen.
Im Rahmen des Bodensanierungsmanagements werden derzeit Maßnahmen zur Kampfmittelfreistellung und Altlastenentsorgung durchgeführt. Sofern Böden in Bereichen, in denen Versickerungsanlagen geplant sind, durch diese Maßnahmen noch nicht die ausreichende Bodengüte erreichen, wird dies im Zuge der durchzuführenden Baumaßnahmen durch Bodenaustausch gewährleistet.
Die anfallenden Haus- und Betriebsabwässer sind durch das vorhandene Kanalnetz der vollbiologischen Kläranlage der Stadt Rosenheim zuzuführen.
Im Plangebiet steht oberflächennahes Grundwasser an. Zudem können hohe Oberflächenwasserstände durch Starkregenereignisse nicht ausgeschlossen werden. Daher sollten die unter Flur liegenden Gebäudeteile gegen drückendes und zeitweise anstehendes Grundwasser abgedichtet
werden. Zudem sind Keller und Tiefgaragen sowie Lichtschächte und Kellerfenster, die Ein- und
Ausfahrrampen der Tiefgaragen und alle Sparteneinführungen wasserdicht gegen Grund- und
Oberflächenwasser auszuführen. Des Weiteren sind zum Schutz vor Flutungen Gebäudeöffnungen
wie z. B. Eingänge, Kellerlichtschächte und Einfahrten in Tiefgaragen baulich zum Schutz vor Überflutung mit einer Überhöhung von 15 cm gegenüber der angrenzenden öffentlichen Straßenfläche
auszubilden.
Für die Eingriffe der Tiefgaragen in das Grundwasserregime sind in jedem Fall die erforderlichen
Wasserrechtsverfahren durchzuführen. Eine ständig andauernde Grundwasserabsenkung ist generell zu unterbinden. Befristete Grundwasserabsenkungen für die Errichtung der Gebäude sind möglich, bedürfen aber einer wasserrechtlichen Erlaubnis und sind rechtzeitig vor Baubeginn zu beantragen. Die Behinderungen der natürlichen Grundwasserströmung, die von Keller- und Tiefgarageneinbauten ausgehen, sind nach Maßgabe des wasserrechtlichen Verfahrens durch geeignete
Grundwasserumleitungsmaßnahmen auszugleichen. In Frage kommen Grundwasserdüker, Einbau
von Filterkiesmänteln und andere ähnliche Maßnahme. Auch diese Ausgleichsmaßnahmen müssen
rechtzeitig vor Baubeginn beantragt und wasserrechtlich behandelt werden.
11. Grünordnung
Das bestimmende Thema des Freiraumkonzepts ist die gestalterische Aufwertung der Wegverbindungen, Straßenräume und Stellplatzflächen. In der Münchener Straße ist die Realisierung einer
Alleebepflanzung geplant, die in die Luitpoldstraße fortgesetzt werden soll. Auch entlang der
Bahntrasse wird eine bahnbegleitende Baumreihe geplant, die von der Artenauswahl so angelegt
werden muss, dass bei Windbruch keine Bäume in das Lichtraumprofil des Gleises fallen können.
Die Baumhöhen von max. 6,5 m sind in diesem Bereich durch geeignete Maßnahmen ständig zu
gewährleisten.
Stellplätze sollen soweit wie möglich mit sickerfähigen Belägen ausgeführt werden, um die Oberflächenversiegelung zu reduzieren. Insbesondere wegen der allgemeinen bioklimatischen Vorbelastung des städtischen Siedlungsbereiches soll eine überwiegende Begrünung von Flachdächern,
flachgeneigten Dächern und Tiefgaragen vorgesehen werden, um mögliche klimatische Beeinträchtigungen zu minimieren und die Retention des anfallenden Niederschlagswassers zu unterstützen.
Die geplante freiraumplanerische Gestaltung des Südtiroler Platzes fußt auf den Ergebnissen des
im Jahr 2013 für das nähere Bahnhofsumfeld durchgeführten Ideen- und Realisierungswettbewerbes „Bahnhofsvorplatz Rosenheim“. In den prämierten Wettbewerbsentwürfen sind hier großzügige
Frei- und Platzflächen vorgesehen, die im Zuge der weiteren Planungen umgesetzt werden sollen.
Die neuen Kerngebiete sollen durch die Anlage mehrerer privater Grün- und Freiflächen gegliedert
und gestalterisch aufgewertet werden. Für Neupflanzungen sollen ausschließlich einheimische,
standortgerechte Gehölze und Stauden verwendet werden.
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12. Artenschutz
Für das Plangebiet wurden die artenschutzrechtlichen Belange im Rahmen einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (Verf.: Planungsbüro Dipl. Biol. Axel Beutler: Rosenheim Bahnhof Nord
Teilfläche I (Bebauungsplan Nr. 149 "Bahnglände Nord") Untersuchung zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP), München, November 2011 mit Ergänzungen Februar 2013 und Januar,
Juni und August 2014) mit folgendem Ergebnis untersucht:
12.1 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität
Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung werden durchgeführt, um Gefährdungen von Tierarten des
Anhangs IV der FFH-Richtlinie und von Vogelarten zu vermeiden oder zu mindern. Die Ermittlung
der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung
folgender Vorkehrungen:
Schädigungs- und Störungsverbot Reptilien
Um Schädigung oder Störung der geschützten Vorkommen zu vermeiden, sind Amphibienzäune zu
errichten, um geschützte Arten lebendig einzufangen (CEF 1). Diese sind in ein Ersatzbiotop umzusiedeln. Der Amphibienzaun muss bis zur Baufeldräumung bestehen bleiben, um die Fläche vor
Wiedereinwanderung zu schützen.
Störungs- und Schädigungsverbot Brutvögel allgemein
Es sind die Fristen gemäß § 3 Abs. 5 einzuhalten. Notwendige Fäll- Rodungs- und Räumarbeiten
dürfen nicht im Zeitraum vom 1. März bis 30. September durchgeführt werden.
Störungs- und Schädigungsverbot Feld- und Haussperling
Nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG sind Flächenräumungen und laute Baumaßnahmen außerhalb der
Hauptbrut- und Aufzuchtszeiten (März bis Ende August) vorzunehmen. Vor Beginn der Bauarbeiten
sind je Vorkommen zehn für die Arten geeignete Nistkästen in der Umgebung anzubringen (CEF 2).
Schädigungsverbot Brutvögel (Vogelschlag an Glasflächen)
Zur Vermeidung von Vogelschlag sind große Glasflächen in Plangebiet zu vermeiden bzw. so zu
gestalten oder zu behandeln (Materialwahl, Strukturierung, Beschichtung), dass diese von Vögeln
wahrgenommen werden können und Spiegelungen unterbleiben.
Kollisionsgefahr Fledermäuse und Vögel
Falls durch künstliche Beleuchtung und starkem zu erwartendem Verkehrsaufkommen (z. B. bei
Errichtung und Betrieb größerer Parkplätze und Parkierungsanlagen) die Kollisionsgefahr stark erhöht wird, sind Maßnahmen zur Minderung der Kollisionsgefahr nötig. Mögliche Maßnahmen zur
Minderung der Kollisionsgefahr, das heißt zur Reduzierung der Anlockwirkung für Insekten und der
Jagdanreize für Vögel und Fledermäuse, im Bereich der erforderlichen Straßenbeleuchtung sind:
Standortwahl möglichst außerhalb (aquatischer) Lebensräume nachtaktiver Insekten (Mühlbach);
möglichst geringe Höhe des Leuchtkörpers; insektendichtes Leuchtgehäuse mit einer maximalen
Oberflächentemperatur von 60°C; Verwendung abgeschirmter Lichtquellen zur zielgerichteten Objektbeleuchtung; Verwendung von Natriumdampflampen, wenn vertretbar Natriumdampf-Niederdrucklampen.
Erhalt bzw. Untersuchung von Altbäumen
Stadtbiotopkartierte Bäume müssen möglichst erhalten werden. Falls dies nicht möglich ist, sind vor
der Fällung mit Hilfe einer Hebebühne oder Feuerwehrleiter und einer Teleskopkamera die Bäume
auf mögliche Brut- bzw. Wohnstätten von Fledermäusen, Vögeln oder gemeinschaftsrechtlich geschützten holzbewohnenden Käfern (Eremit) zu untersuchen. Dies muss vor der Fällung sicher
auszuschließen sein. Im Falle eines Eremitenvorkommens ist auf eine schonende Fällung der
Bäume zu achten, so dass der gesamte Stamm aufrecht und unversehrt in ein für Eremiten geeignetes Habitat umgesetzt werden kann.
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12.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i. S. v. § 44 Abs. 5 BNatSchG sind für Reptilien, sowie für
Feld- und Haussperling erforderlich.
Vorgezogene funktionserhaltende Maßnahme (CEF 1) - Reptilien: Abfang der Mauereidechsen und Umsetzen in Ersatzbiotope
Da zum Zeitpunkt der artenschutzrechtlichen Prüfung noch keine detaillierte Planung für die Untersuchungsflächen vorlagt, musste davon ausgegangen werden, dass alle bestehenden und potenziellen Eidechsenhabitate während der Bauarbeiten verloren gehen. Es wurde für erforderlich gehalten, in den Randbereichen der Eingriffsfläche bzw. in deren direkter Umgebung noch vor Beginn
aller Bauarbeiten Ersatzflächen für Mauereidechsen und die möglicherweise vorkommende
Schlingnatter mit ausreichendem Versteckangebot (durchwuchssichere Plane, darauf Kiesschüttungen, Grassoden, Stubben, Steinplatten) unter Leitung eines Fachzoologen anzulegen. Da aufgrund der Resultate der 2011 durchgeführten Erhebungen mit einem relativ großen Vorkommen
von der Mauereidechse zu rechnen war, wurde für das Ersatzhabitat eine Fläche von bis zu 4.800
m² als notwendig erachtet, abhängig vom Umfang der Eingriffe in die bestehenden Reptilienhabitate. Die Ersatzflächen sollten dabei möglicherweise eingezäunt werden um ein Abwandern oder
Rückwandern der Tiere in die Eingriffsflächen während der Durchführung dieser CEF-Maßnahmen
zu verhindern.
Um der in der saP geforderten CEF Maßnahme gerecht zu werden, wurde bereits im Vorfeld ein
Ersatzbiotop in naher Umgebung angelegt. Die Ersatzfläche befindet sich südöstlich des Hauptbahnhofs an einem Gleisdreieck zwischen den Bahnlinien Rosenheim-Kiefersfelden und Rosenheim-Freilassing. Eine aufwändige Gestaltung der Fläche mit ausreichend Versteckmöglichkeiten,
sowie eine Umsiedlung der Mauereidechsen in Anwesenheit eines Fachzoologen haben bereits
stattgefunden (siehe hierzu Umweltbericht Punkt 2.6.3.1).
Vorgezogene funktionserhaltende Maßnahme (CEF 2) - Feld- und Haussperling: Anbringen
von Nistkästen
Sofern im Zuge der Baumaßnahmen Brutplätze der beiden Sperlingsarten (Feldsperling: Wohngebäude am Nordwestrand des Untersuchungsgebiets, Haussperling: Fahrradverleih gegenüber der
alten Fußgängerbrücke, wahrscheinlich auch denkmalgeschütztes Bahnhofsgebäude) zerstört werden, müssen noch vor Beginn der Bauarbeiten je Vorkommen zehn für die Arten geeignete Nistkästen in der Umgebung angebracht werden.
12.3 Fazit
Für keine Art des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und für keine der europäischen Vogelarten gem.
Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie werden die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG Abs. 1 unter
Berücksichtigung der vorgeschlagenen Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen erfüllt.
Auch sind unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen und im Bebauungsplan festzusetzenden
Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen für keine Art des Anhangs IV der FFH-Richtlinie die
Verbotstatbestände gem. Art. 12 und 13 FFH-Richtlinie und für keine europäische Vogelart die Verbotstatbestände des Art. 5 Vogelschutzrichtlinie einschlägig. Die europarechtlichen Artenschutzvorschriften der FFH-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie stehen aus naturschutzfachlicher Sicht einer
Befreiung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG insgesamt nicht entgegen.
Hinsichtlich der betroffenen Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und der europäischen Vogelarten gem. Art. 1 Vogelschutzrichtlinie wurde unter Einbeziehung der vorgesehenen und festgesetzten Vermeidungs-, Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen dargelegt, dass die jeweiligen Populationen der betroffenen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen bzw. deren aktuelle Erhaltungszustände sich nicht verschlechtern.
13. Klimaschutz und Schutz vor Auswirkungen des Klimawandels
Mit dem Einsatz erneuerbarer Energien zur Beheizung und Kühlung der Gebäude bzw. zur Stromerzeugung wird gemäß der aktuellen Fassung der Energieeinsparungsverordnung (ENEV) das Ziel
verfolgt, fossile Ressourcen zu schonen und eine nachhaltige Energieversorgung des Gebäudes
sicherzustellen.
38. Änderung des Flächennutzungsplanes „Bahngelände Nord“, Begründung mit Umweltbericht, September 2014
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Um dieses Ziel zu erreichen, sollen gemäß ENEV in Abhängigkeit der eingesetzten erneuerbaren
Energie ein definierter Anteil des gesamten Wärme- und Energiebedarfs durch den Einsatz entsprechender Energieträger gedeckt werden. Die grundsätzliche Betrachtung erfolgt hier jedoch im
Hinblick auf die Art des zu errichtenden Gebäudes und den spezifischen Vorgaben der jeweiligen
Gebäudenutzer in der weiteren Gebäudeplanung. Um die vergleichsweise ressourcenschonende
Elektromobilität zu fördern, sind innerhalb des Plangebietes weiterhin Ladestationen für Elektrofahrzeuge zulässig. Durch die geplanten Verbesserungen für Fahrradfahrer (u. a. verbesserte Radwegeführung sowie neues Fahrradparkhaus mit ergänzenden gewerblichen Nutzungen und Dienstleistungen) kann das Bahnhofsumfeld für Radfahrer deutlich attraktiver als heute gestaltet werden, was
wiederum zu einer Reduzierung des lokalen Kfz-Verkehrs führt.
Weiterhin werden über den Bebauungsplan Nr. 149 „Bahngelände Nord“ – 1. Änderung und Ergänzung auch Maßnahmen zum Schutz vor den Auswirkungen des globalen Klimawandels und zur
Verbesserung des lokalen Mikroklimas vorgesehen. Zum Schutz vor Starkregenereignissen und
dadurch verursachten Hochwässern wird eine hochwasserangepasste Bauweise empfohlen.
Der Verbesserung des lokalen Mikroklimas dienen v. a. Festsetzungen zur Dach- und Fassadenbegrünung, da durch diese Pflanzmaßnahmen und die hierdurch erfolgende Verdunstung des Oberflächenwassers die Auswirkungen des im Plangebiet zu erwartenden Stadtklimas gemildert werden
können. Auf Freiflächen sollte die Versiegelung so gering wie möglich gehalten und Oberflächen
möglichst mit versickerungsfähigen Materialen befestigt werden. Bei Starkregenereignissen können
vor allem durch eine Dachbegrünung Abflussspitzen zumindest kurzzeitig gekappt werden.
14. Gender Mainstreaming
Neben den bei der Aufstellung von Bauleitplänen gemäß § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigenden
Belangen muss es ein wesentliches Anliegen der Bauleitplanung sein, die unterschiedlichen Belange aller Bevölkerungsgruppen im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Die angemessene Integration der Belange von Frauen, Kindern, älteren Menschen und Menschen mit körperlichen
und/oder geistigen Beeinträchtigungen erfolgt vor allem auf der Ebene der detailreicheren Planungsebene der verbindlichen Bauleitplanung, über den Bebauungsplan Nr. 149-1 "Bahngelände
Nord". Auf die intensive Würdigung des Themas im Rahmen des vorgenannten Bebauungsplans
und seiner Begründung wird daher verwiesen.
15. Denkmalschutz
15.1 Bau- und Kunstdenkmäler
Im Geltungsbereich des Plangebietes liegt am Südtiroler Platz 2 (Fl. Nr. 1587, Gem. Rosenheim)
mit dem so genannten Oberbahnamt ein geschütztes Baudenkmal (Aktennr. D-1-63-000-226). Es
handelt sich um ein ehemaliges Eisenbahn-Verwaltungsgebäude, einen freistehenden dreigeschossigen Walmdachbau mit Eckrustizierung sowie Putzgliederung, der 1876 unter der Leitung von Jakob Graff erbaut wurde. Das Gebäude ist seit Jahren ungenutzt und soll nun einer neuen Nutzung
zugeführt werden.
Im Flächennutzungsplan wird die Fläche des Gebäudes als Kerngebiet dargestellt. Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes von Rosenheim sehen keine Wiedergabe von einzelnen Baudenkmälern vor. Das Baudenkmal wird daher nicht in die Darstellung der Flächennutzungsplanänderung aufgenommen.
In der näheren Umgebung des Plangebietes liegen an der Münchener Straße (Fl. Nr. 1625, Gem.
Rosenheim) drei weitere Baudenkmäler, die unter dem nachfolgenden Listentext beim Bayerischen
Landesamt für Denkmalpflege geführt werden:
Aktennr. D-1-63-000-220:
„Verwaltungs- und Sudhausgebäude des Auerbräu (Nr. 80), stattlicher viergeschossiger traufständiger Bau mit Satteldach und reicher historisierender Fassadengliederung, am ersten Obergeschoss Erker, Hauseingang bez. 1889, rückwärtig Sudhaus einbezogen; östlich angeschlossen
Gär- und Lagerkeller, mehrstöckiger, horizontal gegliederter Satteldachbau, im Kern 1889/90, mit
38. Änderung des Flächennutzungsplanes „Bahngelände Nord“, Begründung mit Umweltbericht, September 2014
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jüngeren Ausbauten; westlich abgerückt ehemalige Mälzerei (Nr. 82), dreigeschossiger traufständiger Satteldachbau mit Mezzanin, Keller- und Erdgeschoss gewölbt, darüber Lagerböden mit hölzerner Binnenkonstruktion, 1889.“
Das Objekt beinhaltet folgende Anlagenteile:
 Münchener Straße 80: Sudhaus, Büro- und Verwaltungsgebäude, Brauerei
 Münchener Straße 80: Gärkeller, Brauerei, Brauereikeller, syn. Bräukeller
 Münchener Straße 82: Mälzerei, Brauerei
Für jede Art von Veränderungen an diesen Denkmälern und in ihrem Nahbereich gelten die
Bestimmungen der Art 4 - 6 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG). Das Bayrische Landesamt für
Denkmalpflege ist bei allen Planungs-, Anzeige-, Zustimmungs- sowie Erlaubnisverfahren nach Art.
6 DSchG und bei allen baurechtlichen Genehmigungsverfahren, von denen Baudenkmäler/ Ensembles unmittelbar oder in ihrem Nähebereich betroffen sind, zu beteiligen.
15.2 Bodendenkmäler
Im Plangebiet sind keine Bodendenkmäler vorhanden.
16. Bodenerkundung und Kampfmittel
Mit der beauftragten umwelttechnischen Bodenerkundung (Verf.: ARCADIS Deutschland GmbH,
Bodenmanagement und Kampfmittelräumung Bahnhofsareal Nord Rosenheim, München, August
2013) wurde die Lage und Ausdehnung evtl. vorhandener Bodenbelastungen erfasst und deren
mögliche Auswirkungen auf die bestehenden und auch planungsrechtlich vorgesehenen Nutzungen
über die verschiedenen relevanten Wirkungspfade mit folgendem Ergebnis bestimmt:
16.1 Bodenerkundung
In den Kerngebieten 2 und 3 (vgl. Darstellungen des Bebauungsplans Nr. 149-1 „Bahngelände
Nord“) sowie in geplanten Versickerungsbereichen im Umgriff der geplanten Erschließungsflächen
wurden flächendeckend oberflächennahe Bodenauffüllungen mit einer durchschnittlichen Mächtigkeit von ca. 1,5 m unter Geländeoberfläche angetroffen. Punktuell können diese in Bereichen von
ehemaligen unterirdischen Bauwerken (Schachtbauwerke, Kellergeschosse ehemaliger Bestandsgebäude, Tankanlagen etc.) und etwaigen verfüllten Bombentrichtern auch tiefer reichen. Bei Erdarbeiten unterliegen die Bodenauffüllungen abfallrechtlichen Belangen, weshalb diese von einem
Bodengutachter zu begleiten sind.
Im Bereich der Grundstücke mit den Flurstücks-Nrn. 1637, 1630/136 und 1619 wurden orientierende Bodenuntersuchungen durchgeführt. In allen Bohrungen wurden Bodenauffüllungen angetroffen.
Eine akute Gefährdung für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser nach dem Merkblatt 3.8/1 des
Landesamtes für Wasserwirtschaft ist auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse der Bodenauffüllungen jedoch nicht abzuleiten. Bei Erdarbeiten anfallender Bodenaushub unterliegt ebenfalls
abfallrechtlichen Belangen, weshalb diese von einem Bodengutachter zu begleiten sind.
Zur abschließenden Bewertung der Altlastensituation der im Strategiekonzept „Altlasten und
Kampfmittel“ ausgewiesen Untersuchungsdefizite im Bereich einer ehemaligen Kläranlage des Betriebsgebäudes/ehemalige Kantine eines ehemaligen Bunkers am Südtiroler Platz und einer Umspannstation am Mühlbach wurden Boden- und Bodenluftuntersuchungen durchgeführt. Die geplanten Bohrungen im Bereich der ehemaligen Kläranlage konnten aufgrund der Spartenlage und der
fehlenden Freigabe durch einen Kampfmittelsachverständigen nicht durchgeführt werden. Auf den
beiden anderen Untersuchungsflächen wurden Bodenauffüllungen angetroffen. Eine akute Gefährdung für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser nach Merkblatt 3.8/1 des Landesamtes für Wasserwirtschaft ist laut Gutachter auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse der Bodenauffüllungen jedoch nicht abzuleiten. Bei Erdarbeiten anfallender Bodenaushub unterliegt ebenfalls abfallrechtlichen Belangen, weshalb diese von einem Bodengutachter zu begleiten sind.
38. Änderung des Flächennutzungsplanes „Bahngelände Nord“, Begründung mit Umweltbericht, September 2014
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16.2 Kampfmittelsituation
Im gesamten Untersuchungsgebiet liegt auf Grund der Luftangriffe im Zweiten Weltkrieg eine hohe
potenzielle Gefährdung durch Kampfmittel vor. Es musste davon ausgegangen werden, dass in der
Vergangenheit keinerlei Beräumung durchgeführt wurde. Die Auswertung von Oberflächensondierungen ergab für insgesamt sieben Testfelder (ca. 5.000 m²) eine hohe Wahrscheinlichkeit für
Blindgänger mit einer größeren Sprengwirkung (Gewicht > 125 kg) sowie einen überdurchschnittlich
hohen Anteil an noch nicht klar identifizierbaren Störkörpern. Die Sachverständigen empfahlen auf
Grund der bisherigen Erkenntnisse, die gesamte Entwicklungsfläche in einem Zuge von Kampfmitteln freizustellen um haftungsrechtliche Risiken sowohl für die zum Verkauf vorgesehenen, als auch
für die im Eigentum der Stadt verbleibenden Grundstücke ausschließen zu können.
Eine Fläche von ca. 5.100 m² wurde im Rahmen einer Kampfmittelsondierung bereits beprobt, wobei hier keine Bombenblindgänger gefunden wurden. Die analysierten Bombentrichter waren auch
nicht mit Munitionsresten belastet. Bei den festgestellten befunden handelte es sich um Eisenschrott, Fundamente, Leitungen etc. Da sich noch mehrere hundert Stellen mit Kampfmittelverdachtskörpern im Erdreich befinden, konnte bislang keine Kampfmittelfreigabe erzielt werden. Daher ist ein flächenhafter Abtrag des Bodens bis auf eine Tiefe von ca. 1,20 m (dies entspricht der
durchschnittlichen Auffüllungsmächtigkeit), bei Erfordernis auch bis auf Endtiefe der Auffüllung vorgesehen. Schichtweise werden nach Beseitigung der Störkörper die Flächen erneut sondiert bis
eine endgültige Freigabe bezüglich der Kampfmittel erteilt werden kann. Im Zuge dieser Baufeldfreimachung bzw. Entmunitionierung werden die Auffüllungen und abfallrechtlich belasteten Böden
zwischengelagert und falls notwendig fachgerecht entsorgt. Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme können die Baugrundstücke entsprechend der Vorgaben des Bebauungsplans genutzt werden.
16.3 Bodensanierungsmanagement
Die Stadt Rosenheim hat verschiedene Gutachten zu Bodensanierungsmanagement beauftragt und
führt seit April 2014 bis 2015 eine Sanierung der Kerngebiete 2 – 6 (vgl. Darstellungen des Bebauungsplans Nr. 149 „Bahngelände Nord“ – 1. Änderung und Ergänzung“). Sanierungsziel ist gemäß
Beschluss des Stadtrates die Übergabe sanierter Flächen an die späteren Grundstückseigentümer
in den Kerngebieten 2 - 6.
17. Eingriffsregelung
Bei der Aufstellung des rechtswirksamen Bebauungsplans Nr. 149 „Bahngelände Nord“ aus dem
Jahr 2007 wurden eine Eingriffs- / Ausgleichsbilanz erstellt und auf dieser Grundlage die zu erwartenden Eingriffe entsprechend ausgeglichen.
Aufgrund der aktuellen Änderung der städtebaulichen Konzeption wurde die dem rechtswirksamen
Bebauungsplan Nr. 149 „Bahngelände Nord“ zugrunde liegende Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung für den Geltungsbereich nochmals überprüft. Hierbei hat sich gezeigt, dass sich bei der nun
vorliegenden Planung keine relevanten Abweichungen zu der bereits erstellten Eingriffs- / Ausgleichsbilanz zum rechtswirksamen Bebauungsplans Nr. 149 „Bahngelände Nord“ ergeben. Demzufolge ist keine erneute Bilanzierung erforderlich. Die damaligen Eingriffe wurden bereits entsprechend ausgeglichen.
18. Planverwirklichung
18.1 Bodenordnung
Die zur Umsetzung der städtebaulichen Planung erforderlichen Grundstücke befinden sich zum
überwiegenden Teil im Eigentum der Stadt Rosenheim. Der Erwerb der verbleibenden Restflächen
durch die Stadt ist beabsichtigt. Es sind insofern keine bodenordnenden Maßnahmen gem. §§ 45 ff.
BauGB erforderlich.
38. Änderung des Flächennutzungsplanes „Bahngelände Nord“, Begründung mit Umweltbericht, September 2014
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18.2 Flächenbilanz
Die Flächenbilanz der geplanten Gebietskategorien wurde überschlägig auf der Basis des Bebauungsplanentwurfs ermittelt und stellt sich folgendermaßen dar:
Kerngebiete (MK)
Geschossfläche (MK)
ca. 2,76
ca. 76.600
ha
m²
Straßenverkehrsfläche (ohne Verkehrsgrün)
Verkehrsgrün
ca. 3,26
ca. 0,09
ha
ha
Verkehrsflächen mit bes. Zweckbestimmung
Regionaler Omnibus-Bahnhof (ROB)
Fußgängerbereich
Öffentliche Parkfläche
ca. 0,43
ca. 0,36
ca. 0,74
ha
ha
ha
Bahnbetriebsflächen
ca. 0,68
ha
Versorgungsflächen
ca. 0,01
m²
Summe
ca. 8,33
ha
18.3 Folgekosten
Nach der Realisierung der Planung und der erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlagen entstehen in den Folgejahren weitere Kosten für die Instandhaltung und Pflege der neuen Grün- und
Verkehrsflächen inklusive der Beleuchtungseinrichtungen sowie der Straßenbegrünung. Die detaillierten Kosten können erst nach der Ermittlung der Herstellungskosten für die Verkehrs-, Platz- und
Grünflächen berechnet werden.
19. Auswirkungen der Planung
19.1 Auswirkungen auf die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche
Laut der Einzelhandelskonzeption stellt das Rosenheimer Bahnhofsareal eine der letzten großen
zusammenhängenden innerstädtischen Potenzialflächen dar. Die vorhandenen Flächenpotenziale
von ca. 6,5 Hektar bieten der Stadt die Chance für zukunftsweisende Entwicklungen an zentraler
Stelle. Eine Ausweisung des Standortes als Entwicklungsfläche für den zentralen Versorgungsbereich wird als sinnvoll erachtet, um einen Ergänzungsnutzungen für die Innenstadt zu erreichen.
Aufgrund dieser Überlegungen erfolgt eine Anpassung des zentralen Versorgungsbereiches Innenstadt durch die Teilfortschreibung des Einzelhandelsentwicklungskonzeptes. Angesiedelt werden
sollen hier in erster Linie nicht oder nur gering konkurrierende Sortimente und Handelskonzepte.
Die Ansiedlung ergänzender Funktionen auf den Potenzialflächen Bahnhof-Nord kann den Mangel
der fehlenden Flächenpotenziale in der Innenstadt etwas mildern und sollte in enger Abstimmung
mit einer verträglichen Innenstadtentwicklung erfolgen. Die Auswirkungen auf die Erhaltung und
Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs sind insofern positiv.
19.2 Auswirkungen auf die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung
Die Stärkung der Versorgungsbereiche dient vor allem der Sicherung der Versorgung der Bevölkerung und im Verbund mit den anderen innenstadttypischen Nutzungen auch der Sicherung der vorhandenen städtebaulichen Qualität im historischen Stadtzentrum.
Durch die Planung kann weiterhin die hohe Wohn- und Einkaufsqualität der Stadt Rosenheim für
die Einwohner und die zahlreichen Besucher gesichert und gestärkt werden.
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19.3 Auswirkungen auf die Belange der Umwelt
Bei der Aufstellung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 149 „Bahngelände Nord“ wurde
bereits eine Eingriffs- / Ausgleichsbilanz erstellt und auf dieser Grundlage die zu erwartenden Eingriffe entsprechend ausgeglichen. Aufgrund der aktuellen Änderung der städtebaulichen Konzeption
wurde die dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 149 „Bahngelände Nord“ zugrunde liegende
Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung für den Geltungsbereich nochmals überprüft. Hierbei hat sich
gezeigt, dass sich bei der nun vorliegenden Planung keine relevanten Abweichungen zu der bereits
erstellten Eingriffs- / Ausgleichsbilanz zum rechtswirksamen Bebauungsplans Nr. 149 „Bahngelände Nord“ ergeben. Demzufolge ist keine erneute Bilanzierung erforderlich. Die damaligen Eingriffe
wurden bereits entsprechend ausgeglichen.
Unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen erfolgt
keine Verletzung der artenschutzrechtlichen Belange. Die vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen (Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität) wurden zudem bereits teilweise realisiert. Im Rahmen der Erdbaumaßnahmen werden Bodenbelastungen saniert und verbliebene Kampfmittel entfernt.
19.4 Auswirkungen auf die Belange des Verkehrs und auf die Erschließung
Im Zuge der Realisierung des neuen Busbahnhofs erfolgt eine Optimierung der Schnittstellenfunktion und vor allem der Umsteigebeziehungen zwischen dem öffentlichen Fern-, Regional- und Stadtverkehr. Zudem werden im Zuge der Umgestaltung des Südtiroler Platzes die Fußwegebeziehungen verbessert. Für Radfahrer verbessert sich die gegenwärtige Situation vor allem durch den Umbau der Münchener Straße und die hier vorgesehenen verbreiterten Radstreifen sowie durch neue
Abstellanlagen im Zuge der Umgestaltung des Südtiroler Platzes. Zudem ist das Plangebiet über
die bestehenden Straßen bereits vollständig verkehrstechnisch erschlossen. Zusätzliche Erschließungsanlagen sind nicht erforderlich. Negative Auswirkungen auf die Belange des Verkehrs sind
nicht zu erwarten.
19.5 Auswirkungen auf die Belange der Wirtschaft
Nördlich der Münchener Straße liegt eine Brauerei, die uneingeschränkt Bestandsschutz genießt.
Die Brauereinutzung wurde bei der vorliegenden Bauleitplanung dahingehend berücksichtigt, dass
hier keine schall- und geruchssensiblen Nutzungen im Nahbereich der Brauerei geplant sind. Zudem wurden die Belange der Brauerei im beauftragten Schallgutachten berücksichtigt. Durch die
geplanten neuen Nutzungen erfolgt keine Verschlechterung der heutigen Genehmigungssituation
der Brauerei, da diese bei laufenden Genehmigungsverfahren den Schutzanspruch der vorhandenen Wohnnutzungen berücksichtigen muss. Die Belange der Wirtschaft werden des Weiteren durch
die Festsetzung von vielfältig nutzbaren Kerngebietsflächen an diesem zentralen Standort nachhaltig gestützt.
20. Hinweise
Baumschutzverordnung
Es gilt die Baumschutzverordnung der Stadt Rosenheim vom 13.01.1998, geändert durch Verordnung vom 22.12.2009.
Barrierefreies Bauen
Auf die Anforderungen des barrierefreien Bauens gemäß Art. 48 BayBO wird hingewiesen.
Stellplatzsatzung
Für die Ermittlung der erforderlichen Stellplätze gilt die Stellplatzsatzung der Stadt Rosenheim.
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Denkmalgeschützte Objekte
Folgende Gebäude sind in der Denkmalliste des Bayerischen Landesamtes für Denkmalschutz eingetragen und stehen unter Denkmalschutz:
a) im Plangebiet
Südtiroler Platz 2, Ehemaliges Eisenbahn-Verwaltungsgebäude
b) im Nähebereich außerhalb des Plangebiets:
Münchener Straße 80/82, Verwaltungs- und Sudhausgebäude des Auerbräu
Münchener Straße 80 Anlageteil Brauereikeller
Münchener Straße 82 Anlageteil Mälzerei
Für jede Art von Veränderungen an diesen Denkmälern und in ihrem Nähebereich gelten die Bestimmungen der Art. 4 -6 DSchG. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege ist bei allen Planungs-, Anzeige-, Zustimmungs- sowie Erlaubnisverfahren nach Art. 6 DSchG und bei allen baurechtlichen Genehmigungsverfahren, von denen Baudenkmäler/ Ensembles unmittelbar oder in
ihrem Nähebereich betroffen sind, zu beteiligen.
Bodendenkmalpflege
Im Plangebiet liegen keine Hinweise auf Bodendenkmäler vor.
Überschwemmungsgebiet der Mangfall
Das Plangebiet liegt zwar nicht mehr im Überschwemmungsgebiet der Mangfall, ist aber auch nach
Fertigstellung der Hochwasserschutzmaßnahmen an der Mangfall als hochwassergefährdeter Bereich einzustufen. Bei Hochwässern, die über ein hundertjährliches Hochwasserereignis hinausgehen, ist mit Überflutungen zu rechnen. Auf eine hochwasserangepasste Bauweise wird hingewiesen.
Grundwasser
Nach den bisherigen Beobachtungen ist allgemein und bei Hochwasserereignissen mit hohen
Grundwasserständen zu rechnen, die bis knapp unter die Geländeoberfläche reichen können.
Bodenbelastungen und Kampfmittel
Für das Plangebiet wurden orientierende abfall- und bodenschutzrechtliche Bodenuntersuchungen
durchgeführt. Dabei wurden flächendeckend Bodenauffüllungen oder umgelagerte Böden angetroffen. Bodenaushub, der bei Erdarbeiten anfällt, unterliegt abfallrechtlichen Belangen und ist durch
einen Fachgutachter zu begleiten.
Sollten während der Bauarbeiten weitere Erkenntnisse gewonnen werden, die eine Grundwassergefährdung im Sinne des BBodSchG möglich erscheinen lassen, sind das Umweltamt der Stadt
Rosenheim und das Wasserwirtschaftsamt unverzüglich einzuschalten.
Die gezielte Versickerung von Oberflächenwasser darf nur in unbelasteten Bereichen ohne Auffüllungen erfolgen. Auf die etwaige Erforderlichkeit wasserrechtlicher Genehmigungsverfahren wird
hingewiesen.
Aufgrund der Bombardierungen im Zweiten Weltkrieg liegt für das gesamte Plangebiet eine hohe
potenzielle Gefährdung durch Kampfmittel vor. Alle Erdarbeiten sind von einem Kampfmittelsachverständigen nach § 20 SprengG zu begleiten.
Einwirkungen durch den Bahnbetrieb
Entlang der Trasse der Deutschen Bahn AG muss mit Einwirkungen aus dem Bahnbetrieb gerechnet werden. Hierzu gehören Bremsstaub, Lärm, Erschütterungen und Beeinflussungen durch elektromagnetische Felder. Ersatzansprüche gegen die Deutsche Bahn AG, welche aus Schäden aufgrund von Immissionen durch den Eisenbahnbetrieb entstehen, sind ausgeschlossen.
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Richtfunkstreck Bayrischzell 2 - Rosenheim
An der östlichen Grenze des Plangebietes betreibt die Ericsson Services GmbH die Richtfunkstrecke Bayrischzell 2 - Rosenheim 0. Bei einer Bebauungshöhe über 35 Metern über Grund muss mit
Richtfunkstörungen gerechnet werden. Derartige Bauvorhaben sind mit dem Betreiber der Richtfunkstrecke abzustimmen. Des Weiteren wird von der Betreiberin ein Abstand zur Richtfunkmittellinie von mindestens 20m (Trassenbreite 40m) gefordert.
Öffentliche Verkehrsflächen
Die Zweckbestimmung und Aufteilung der Verkehrsflächen ist unverbindlich.
Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen
Folgende Gebäude haben prinzipiellen Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen:
- Wittelsbacher Straße 57
- Münchener Straße 51, 78, 80, 82, 86, 86a, 86b, 86c
- Luitpoldstraße 1 ,5, 9.
Der Anspruch kann bei der Stadt Rosenheim geltend gemacht werden.
Einholung von Spartenplänen
Vor Baubeginn sind bei den Fachstellen Spartenpläne einzuholen.
Kraneinsatz über Bahnanlagen
Können bei einem Kraneinsatz Betriebsanlagen der Eisenbahn überschwenkt werden, so ist mit der
DB Netz AG eine kostenpflichtige Kranvereinbarung abzuschließen (DB Netz AG, Immobilienmanagement I.NF-S(M), Richelstr. 1, 80364 München, Herr Prokop).
Technische Regelwerke
Alle zitierten DIN- und VDI-Normen liegen im Stadtplanungsamt der Stadt Rosenheim zur Einsicht
bereit und können über den Beuth-Verlag, Burggrafenstr.6., 10787 Berlin, bezogen werden. Zudem
sind alle Normen und Richtlinien archivmäßig beim Deutschen Patentamt hinterlegt.
21. Gutachten und Untersuchungen
Im Rahmen der Bauleitplanverfahren wurden folgende Gutachten für die nachfolgend genannten
Themenbereiche erstellt bzw. aktualisiert und die Ergebnisse in die Planung eingebunden:
 Accon GmbH: Schalltechnische Untersuchung Bebauungsplan Nr. 149 „Bahngelände Nord“ –
1. Änderung und Ergänzung, Greifenberg; 10. März 2014
 Accon GmbH: Vergleich der Anzahl der Gebäude (Nachbarbebauung) und der betroffenen
Geschosse mit Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen zwischen Situation laut rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 149 „Bahngelände Nord“ von 2007 und Entwurfsfassung vom März
2014, Greifenberg; 10. März 2014
 Accon GmbH: Erschütterungsuntersuchung Bebauungsplan Nr. 149 „Bahngelände Nord“ –
1. Änderung und Ergänzung, Greifenberg; 17. Februar 2014
 Accon GmbH: Luftschadstoffprognose im Rahmen der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 149 „Bahngelände Nord“, Stadt Rosenheim, Greifenberg; 10. März 2014
 Dr. Blasy – Dr. Øverland Beratende Ingenieure GmbH & Co. KG: Bebauungsplan Nr. 149
„Bahngelände Nord“ Auswirkung der Bebauung auf den Hochwasserabfluss der Mangfall –
Hydraulischer Nachweis, Eching am Ammersee; 10. März 2014
 Dr. Blasy – Dr. Øverland Beratende Ingenieure GmbH & Co. KG: Bebauungsplan Nr. 149
„Bahngelände Nord“ 1. Änderung und Ergänzung , Stadt Rosenheim – Konzept zur Niederschlagswasserableitung, Eching am Ammersee; 18. Februar 2014
 Arcadis Deutschland GmbH: Bericht zu umwelttechnischen Bodenuntersuchungen und
Kampfmittelortung Bahnhofareal Nord, München; 13. Mai 2013
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 CIMA Beratung + Management GmbH: Einzelhandelsentwicklungskonzept der Stadt Rosenheim 2011, München; Oktober 2011
 CIMA Beratung + Management GmbH: Teilfortschreibung Einzelhandelskonzept 2014, München; 10.03.2014
 CIMA Beratung + Management GmbH: Markt- und Standortanalyse mit Anforderungskatalog Bahnhofsareal Nord in Rosenheim, Rosenheim; 12. Oktober 2011
 CIMA Beratung + Management GmbH: Abschließende Bewertung der Nutzungsmöglichkeiten
auf dem Baufeld 3 im Rahmen der Untersuchung des Bahnhofsumfeldes in Rosenheim, München; 03. Dezember 2013
 BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr. Ing. Reinhold Baier GmbH: 2. Aktualisierung
der Verkehrsprognose für die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 149
„Bahngelände Nord“, Aachen; 11 Dezember 2013
 Planungsbüro Dipl. Biol. Axel Beutler: Untersuchung zur speziellen artenschutzrechtlichen
Prüfung (saP) – Rosenheim Bahnhof Nord Teilfläche I, München; November 2011 mit Ergänzungen vom Februar 2013 und vom Januar, Juni und August 2014
 Tanja Sachs Baumsachverständigenbüro: Fachgutachten Baumbestand Südtiroler Platz Rosenheim, Pfedelbach, 08.10.2013
 Planungsbüro Dipl. Biol. Axel Beutler: Faunistische Beurteilung und saP Untersuchung Rosenheim-Bahnhof Nord – Baumbegutachtung Südtiroler Platz, München, 08.10.2013
Herdecke, September 2014
pesch partner architekten stadtplaner
Zweibrücker Hof 2
58313 Herdecke
Endredaktion Stadtplanungsamt Rosenheim
Rosenheim, September 2014
______________________________
Thomas Arnold
_______________________________
Delia Reichelt
38. Änderung des Flächennutzungsplanes „Bahngelände Nord“, Begründung mit Umweltbericht, September 2014
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Teil II. Umweltbericht
Inhaltsverzeichnis
1.0
Einleitung ..........................................................................................................................30
1.1
Kurzdarstellung des Inhalts und der Ziele des Bebauungsplanes Nr. 149 „Bahngelände
Nord“ 1. Änderung und Ergänzung ....................................................................................30
1.2
Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten
umweltrelevanten Ziele und ihre Berücksichtigung ............................................................30
2.0
Bestandsaufnahme, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ........30
2.1
Schutzgut Boden ................................................................................................................30
2.2
Schutzgut Wasser ..............................................................................................................32
2.2.1
Grundwasser ......................................................................................................................32
2.2.2
Niederschlagswasser .........................................................................................................32
2.2.3
Hochwasser .......................................................................................................................33
2.3
Schutzgut Klima / Luft ........................................................................................................33
2.4
Schutzgut Mensch .............................................................................................................35
2.4.1
Lärm ...................................................................................................................................35
2.4.2
Erschütterungen .................................................................................................................37
2.4.3
Elektromagnetische Felder ................................................................................................37
2.4.4
Kampfmittel ........................................................................................................................38
2.4.5
Erholung.............................................................................................................................38
2.5
Schutzgut Flora (Pflanzen) ................................................................................................39
2.6
Schutzgut Fauna (Tiere) ....................................................................................................43
2.6.1
Bestand sowie Darlegung der betroffenen Arten ...............................................................44
2.6.2
Übersicht über vorkommende Arten ..................................................................................44
2.6.3
Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität und zur Minimierung der Auswirkungen auf im
Planungsgebiet vorkommende Tierarten ...........................................................................47
2.7
Schutzgut Ortsbild..............................................................................................................50
2.8
Schutzgut Kultur- und Sachgüter .......................................................................................50
3.0
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung
der Planung ......................................................................................................................51
4.0
Ausgleichsmaßnahmen zur Kompensierung des Eingriffs .........................................51
5.0
Alternative Planungsmöglichkeiten ...............................................................................53
6.0
Beschreibung der Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten und
Kenntnislücken ................................................................................................................53
7.0
Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) .................................................................54
8.0
Allgemein verständliche Zusammenfassung ................................................................54
9.0
Quellenverzeichnis ..........................................................................................................54
38. Änderung des Flächennutzungsplanes „Bahngelände Nord“, Begründung mit Umweltbericht, September 2014
Seite 29
1.0 Einleitung
1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der Ziele des Bebauungsplanes Nr. 149 „Bahngelände Nord“ 1. Änderung und Ergänzung
Das Hauptziel der hier beschriebenen Bauleitplanung ist es, die Erschließung des Bahnhofes auszubauen, sowie die Nutzung der bisher brachliegenden ehemaligen Flächen der Bahn mit innenstadtverträglichen Nutzungen zu entwickeln. Der Rosenheimer Hauptbahnhof soll in seiner Leistungsfähigkeit als wichtiges Drehkreuz und Knotenpunkt für den Personenverkehr weiterentwickelt
und in diesem Zuge die Aufenthaltsqualität des Bahnhofsareals für die Öffentlichkeit aufgewertet
werden. Nach dem aktuellen Entwurf zur 38. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rosenheim wird im östlichen Planbereich die Darstellung von Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (z.B. Fußgängerbereich, Regionaler Omnibus-Bahnhof, ruhender Verkehr), im Westen
des Planungsgebietes die Darstellung eines Kerngebietes vorgesehen. Der derzeitig rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 149 zielt auf eine Nutzung als Gewerbe- und Handelsflächen ab. Die Ziele
und Inhalte des gültigen Bebauungsplans wurden bislang nicht umgesetzt. Mit der ersten Änderung
des Bebauungsplans 149 „Bahngelände Nord“ sollen auf den Flächen kerngebietstypische Nutzungen, insbesondere die Innenstadt ergänzende Dienstleistungen und Einzelhandelsnutzungen realisiert werden. Durch den Wegfall der Park & Ride Anlage, die Verlagerung des Omnibus-Bahnhofes
auf Flächen westlich des Bahnhofs, die Änderung des Erschließungskonzepts und der geplanten
Nutzungen sowie eine moderate Erhöhung des baulichen Nutzung bedarf es einer erneuten Prüfung der umweltrelevanten Aspekte zusätzlich zu den erforderlichen bauleitplanerischen Änderungen.
1.2 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten
umweltrelevanten Ziele und ihre Berücksichtigung
Neben den allgemeinen gesetzlichen Grundlagen wie den Naturschutzgesetzen, den Wassergesetzen, dem Bundes-Bodenschutzgesetz und dem Baugesetzbuch sind hier aufgrund der Verkehrssituation durch Schienen- und Straßenverkehr, besonders die Immissionsschutzgesetze mit den entsprechenden Verordnungen zu berücksichtigen. Um die Auswirkungen der neuen Verkehrs- und
Straßenräume mit deren erhöhten Frequentierung darzustellen, ist das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und die Verordnung über Luftqualitätsstandards (39. BImSchV), sowie die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) heranzuziehen. Bei der geplanten baulichen Nutzung
als Kerngebiet (MK) sind für betriebsbedingte Lärmemissionen und für den Verkehrslärm die Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ relevant.
Die Berücksichtigung der Belange der Baukultur und Denkmalpflege erfolgt durch das Gesetz zum
Schutz und zur Pflege von Denkmälern (DSchG). Aufgrund der vorhandenen Altlastenproblematik
kommen hier ebenfalls die Bodenschutz- und Abfallgesetzgebungen zum Tragen.
Einschränkende Aussagen aus der Regionalplanung liegen für den Geltungsbereich nicht vor.
2.0 Bestandsaufnahme, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Die Kategorisierung der Umweltauswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter erfolgt verbal argumentativ. Dabei wird in drei Stufen unterschieden: geringe, mittlere und hohe Erheblichkeit. Zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die einzelnen Schutzgüter liegen dem Verfasser
umfangreiche Fachgutachten vor. Resultierend aus diesen Gutachten können Auswirkungen durch
den Baubetrieb, anlage- bzw. bauwerksbedingte Auswirkungen und betriebsbedingte Auswirkungen
der Baumaßnahme auf die Umgebung abgeleitet werden.
2.1 Schutzgut Boden
Beschreibung und Bewertung
Für die Beurteilung des Schutzgutes Boden wurde von der Stadt Rosenheim ein Fachgutachten
beauftragt (Arcadis Deutschland GmbH: Bericht zu umwelttechnischen Bodenuntersuchungen und
Kampfmittelortung Bahnhofareal Nord, München; 13. Mai 2013).
38. Änderung des Flächennutzungsplanes „Bahngelände Nord“, Begründung mit Umweltbericht, September 2014
Seite 30
Um eine flächendeckende Übersicht über die Bodenbeschaffenheit und eventuelle Altlasten zu erhalten wurden im Vorfeld rund 50 Rammkernbohrungen durchgeführt. Ziel dieser Untersuchung war
es, Rückschlüsse auf die Versickerungsfähigkeit des anstehenden Bodens sowie auf die Bodenqualität zu ziehen.
Als Ergebnis gilt es festzuhalten, dass im Bereich der gemäß dem Bebauungsplan Nr. 149 „Bahngelände Nord“ 1. Änderung und Ergänzung geplanten Kerngebiete 2 und 3 (gegenüber Hauptzollamt und Brauereigelände) sowie in den geplanten Versickerungsbereichen und der neuen Erschließungsstraße flächendeckend oberflächennahe im Mittel 1,5 m mächtige Bodenauffüllungen angetroffen wurden. Diese Auffüllungen können punktuell in Bereichen ehemaliger unterirdischer Bauwerke des Bahnhofes (Schächte, Kellergeschosse ehemaliger Gebäude, Tankanlagen, verfüllte
Bombentrichter etc.) auch tiefer reichen. In den Auffüllungen aus sandigen Kiesen mit stark
schwankenden Schluffanteilen wurden in wechselnden Mengen Schlacke, Kohlenreste und Bauschutt nachgewiesen. Teilweise wurden Verunreinigungen von Mineralölkohlenwasserstoffen
(MKW), Polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) sowie vereinzelten erhöhten
Schwermetallkonzentrationen festgestellt. Auf den Grundstücken mit den Flurnummern 1637,
1630/136 und 1619 wurden ebenfalls 8 Rammkernbohrungen zur Bodenuntersuchung durchgeführt. Diese zeigen in allen Bohrkernen oberflächennahe Bodenauffüllungen mit Anteilen an Steingut, Ziegelbruch sowie Schlackeresten mit Verunreinigungen an Polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), die den Hilfswert 1 von 5 mg/kg nach LfW – Merkblatt 3.8/1 überschreiten.
In drei Bodenanalysen wurden zusätzlich die Richtwerte von Arsen und Blei geringfügig überschritten. Da diese Abweichungen jedoch ausschließlich in den Auffüllungshorizonten nachgewiesen
wurden, kann davon ausgegangen werden, dass keine aktuelle Gefährdung für den Wirkungspfad
Boden und Grundwasser nach dem Merkblatt 3.8/1 des Landesamtes für Wasserwirtschaft vorliegt.
Im Bereich des ehemaligen Bunkers am Südtiroler Platz sowie bei einer Umspannstation am Mühlbach wurden im Rahmen der Boden- und Bodenluftuntersuchung ebenfalls Bodenauffüllungen vorgefunden. Die Proben ergaben im Bereich des ehemaligen Bunkers oberflächennahe Bodenverunreinigungen an Arsen und PAK. Im darunter liegenden Bodenhorizont konnten jedoch keine weiteren Überschreitungen festgestellt werden. Es ist daher keine akute Gefährdung des Grundwassers
abzuleiten. Die geplante Bohrung im Bereich einer ehemaligen Kläranlage des Betriebsgebäudes /
ehemalige Kantine konnte auf Grund der Spartenlage und der fehlenden Freigabe durch einen
Kampfmittelsachverständigen nicht durchgeführt werden.
Auswirkungen
Durch die geplante Baumaßnahme und der daraus resultierenden Versiegelung wird die Leistungsfähigkeit des Bodens wesentlich beeinträchtigt. Die Funktion des Schutzgutes als Puffer, Filter und
Lebensraum wird minimiert. Durch die kerngebietstypische Nutzung ist von einer geringen Erhöhung an Bodeneinträgen, durch Abgase, Staub, und Streusalz auszugehen.
Auch können während der Bauphase arbeitsbedingte Schadstoffeinträge durch Leckagen bei Baumaschinen und dem generellen Maschineneinsatz nicht ausgeschlossen, aber durch eine Bauaufsicht minimiert werden.
Maßnahmen
Alle Erdarbeiten sind durch einen Bodengutachter zu begleiten, da das anfallende Aushubmaterial
abfallrechtlichen Belangen unterliegt. Die Stadt Rosenheim hat verschiedene Gutachten zu Bodensanierungsmanagement beauftragt und führt seit April 2014 bis 2015 eine Sanierung der Baufelder
MK2 bis MK6 (zwischen geplantem Regionalen Omnibusbahnhof und Brückenberg) einschließlich
der neuen Erschließungsflächen. Ziel ist eine komplette Beräumung des Plangebiets und die Übergabe der von Kampfmitteln und Bodenbelastungen freien Flächen an die künftigen Grundstückseigentümer.
Ergebnis
Gesamtheitlich kann auf Grundlage des Gutachtens und dessen Untersuchungsergebnisse keine
akute Gefährdung für den Wirkungspfad Boden abgeleitet werden. Da es sich bei den vorhandenen
Böden zum Großteil um schadstoffbelastete Auffüllungen anthropogener Natur handelt, ist der geplante großflächige Bodenaustausch zur Entsorgung der belasteten Böden und der darauffolgende
Einbau von unbelastetem Material hinsichtlich des Schutzgutes Boden positiv zu bewerten.
38. Änderung des Flächennutzungsplanes „Bahngelände Nord“, Begründung mit Umweltbericht, September 2014
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2.2
Schutzgut Wasser
Beschreibung und Bewertung
Im Plangebiet steht bodennahes Grundwasser an. Wie die Auswertungen der Messstellen ergeben
haben, beträgt der Flurabstand des Grundwassers lediglich 1,85 m ab Geländeoberfläche am Westrand des Plangebietes bis hin zu 3,0 m am Ostrand im Bereich des Mühlbaches.
Die Fließrichtung des Grundwassers ist nach Nordost gerichtet. Bei Bohrungen wurde sandiger
Kies als Aquifer festgestellt, darunter liegt in einer Tiefe von 6,0 - 7,0 m eine mächtige Seetonschicht, die als Stauer für das Grundwasser wirkt. Durch Verfüllungen von Bombentrichtern oder
Fenster in der Auenlehmschicht sind Verunreinigungen des Grundwassers durch belastete Böden
nicht vollständig auszuschließen. Da der Großteil der Fläche des Geltungsbereiches momentan
weitestgehend unbebaut und unversiegelt ist, kann das anfallende Niederschlagswasser im Untergrund versickern.
Mit seinem 3,0 - 4,0 m breiten Bachbett begrenzt der Mühlbach das Gebiet im Osten. Der Bach ist
in diesem Bereich mit steilen Uferböschungen offen und wird erst kurz vor den Gleisanlagen verrohrt und unter dem Bahnhofsgelände durchgeführt.
Das Gebiet lag laut den Daten des Wasserwirtschaftsamtes im Überschwemmungsgebiet der
Mangfall und wurde auf der Basis einer zweidimensionalen hydraulischen Berechnung auf ein hundertjährliches Hochwasserereignis untersucht. Aufgrund verschiedener Hochwasserschutzmaßnahmen konnte der Bahnhofsbereich inzwischen im Jahr 2014 aus dem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet „Mangfall“ entlassen werden.
2.2.1 Grundwasser
Auswirkungen
Während der Bauphase ist eine Gefährdung des Grundwassers durch den Eintrag von Schadstoffen, besonders löslichen und mobilen Spurenstoffen (Maschineneinsatz, Unfälle etc.) aufgrund des
mittleren bis hohen Grundwasserstands als hoch anzusehen. Zusätzlich wird durch Bodenaustausch, Unterkellerung, Umspundung etc. in das Grundwasser eingegriffen (vgl. Dr. Blasy - Dr.
Øverland Beratende Ingenieure GmbH & Co. KG: Bebauungsplan Nr. 149 „Bahngelände Nord“ –
Konzept zur Niederschlagswasserableitung, Eching am Ammersee; 18. Februar 2014).
Maßnahmen
Für die Eingriffe in das Grundwasserregime durch den Bau von Tiefgaragen oder Kellern sind in
jedem Fall die erforderlichen Wasserrechtsverfahren durchzuführen. Die Behinderungen der natürlichen Grundwasserströmung, die von Keller- und Tiefgarageneinbauten ausgehen, sind nach Maßgabe des wasserrechtlichen Verfahrens, durch geeignete Grundwasserumleitungsmaßnahmen,
auszugleichen. In Frage kommen Grundwasserdüker, der Einbau von Filterkiesmänteln und andere
ähnliche Maßnahmen. Auch diese Ausgleichsmaßnahmen müssen rechtzeitig vor Baubeginn beantragt und wasserrechtlich behandelt werden.
2.2.2 Niederschlagswasser
Auswirkungen
Die Versiegelung und die Verdichtung reduzieren die Infiltration des Niederschlagswassers in den
Boden. Dadurch wird die Grundwasserneubildung vermindert und gleichzeitig der Oberflächenabfluss erhöht. Da die geplante Baumaßnahme einen erheblichen Teil der Flächen versiegelt, muss
die Versickerung des Niederschlages neu geplant werden. Das Planungsbüro Dr. Blasy – Dr. Øverland untersucht hierzu im Auftrag der Stadt Rosenheim die in Betracht kommenden Möglichkeiten
zur Ableitung und Behandlung des Niederschlagswassers durch die gegebenen Randbedingungen
vor Ort (Dr. Blasy – Dr. Øverland Beratende Ingenieure GmbH & Co. KG: Bebauungsplan Nr. 149
„Bahngelände Nord“ 1. Änderung und Ergänzung , Stadt Rosenheim – Konzept zur Niederschlagswasserableitung, Eching am Ammersee; 18. Februar 2014). Grundsätzlich wurden die Versickerung
im Untergrund über geeignete technische Versickerungsanlagen, die Ableitung in den Mühlbach
sowie der Anschluss an die Kanalisation der Stadt Rosenheim untersucht.
38. Änderung des Flächennutzungsplanes „Bahngelände Nord“, Begründung mit Umweltbericht, September 2014
Seite 32
Maßnahmen
Vorgeschlagen wird im Konzept zur Niederschlagswasserableitung eine gemeinsame Versickerung
des anfallenden Niederschlagswassers aus privaten Dach- und Hofflächen und aus den öffentlichen
Verkehrsflächen. Dadurch kann der Umfang der erforderlichen Anlagen minimiert werden, zudem
ist die Anordnung der gesamten Anlage im öffentlichen Straßenraum möglich. Aus Platzmangel
scheiden dezentrale Versickerungsmulden mit Oberbodenpassage aus. Deshalb wird die Anordnung von unterirdischen Versickerungsrigolen empfohlen. Aufgrund des geringen Grundwasserflurabstandes müssen die Rigolen in Form von Kunststoffspeicherblöcken mit geringer Bauhöhe so
eingebaut werden, dass eine Versickerung in der ungesättigten Bodenzone mit ausreichendem Abstand zum maßgeblichen Grundwasserstand gewährleistet wird. Vor der Einleitung des Niederschlagswassers in das Grundwasser ist eine Reinigungsleistung durch unterirdische Sedimentationsanlagen vorzusehen. Zur Reduzierung der Abflussmenge sind zusätzlich Dachflächen entsprechend zu begrünen. Hierdurch wird die Rückhaltung des Wassers am Entstehungsort gefördert und
dadurch zu einer höheren Verdunstung beigetragen. Eine Entwässerung mittels Kanal- oder
Mischwassersystem sowie eine Ableitung in den naheliegenden Mühlbach kommen aufgrund der
hohen Kosten und der technischen Probleme nicht in Frage. Wird das Konzept zur Niederschlagswasserableitung eingehalten, kann aufkommendes Niederschlagswasser am Entstehungsort vollständig versickert werden.
2.2.3 Hochwasser
Im Falle eines hundertjährlichen Hochwassers ist laut den Plänen des Wasserwirtschaftsamtes
nicht mehr von einer Überschwemmungsgefahr für das Bahnhofsareal auszugehen. Die förmliche
Entlassung der Fläche aus dem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet erfolgte mit Bekanntmachung vom 25.07.2014 (Amtsblatt der Stadt Rosenheim Nr. 22 vom 29.07.2014). Die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung mit Erfüllung der Anforderungen gemäß § 78 Abs. 3 WHG
erübrigt sich damit. Auflagen oder Maßnahmen sind im Bebauungsplan nicht mehr erforderlich. Auf
die Lage im hochwassergefährdeten Bereich wird hingewiesen.
Ergebnis
Hinsichtlich der Eingriffe in das Grundwasser, aufgrund der Unterkellerung der Gebäude, ist eine
momentane baubedingte Verschlechterung gegenüber dem derzeitigen Zustand zu erwarten. Allerdings findet keine nennenswerte Verschlechterung im Hinblick auf den rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 149 „Bahngelände Nord“ statt. Durch den Bodenaustausch und die Beseitigung der
Bodenverunreinigungen und etwaiger Kampfmittel (s. Schutzgut Boden) werden in Zukunft jedoch
Risikofaktoren, die von vorhandenen Bodenverunreinigungen ausgehen und das Grundwasser
durch gesundheitsschädliche Einträge verschmutzen könnten, beseitigt. Betriebsbedingt sind Auswirkungen mit geringer Erheblichkeit zu erwarten. Niederschlagswasser kann durch geeignete
Maßnahmen am Entstehungsort gereinigt und versickert werden. Möglichen Schäden durch Hochwasser konnte durch die in Realisierung begriffenen Maßnahmen zur Deicherhöhung weitestgehend vorgebeugt werden.
2.3 Schutzgut Klima / Luft
Beschreibung und Bewertung
Rosenheim liegt im Klimabezirk des oberbayerischen Alpenvorlandes. Im Vergleich zu den östlich
und westlich gelegenen Voralpengebieten hat Rosenheim durch die Lage im Oberen Inntal teilweise
längere Vegetationszeiten und mildere Winter. Das lokale Windsystem, bedingt durch Berg- und
Talwinde am Alpenrand, ist im Planungsgebiet kaum mehr wahrnehmbar. Die vorhandene
Bahntrasse verbindet die Innenstadt mit dem Kaltluftentstehungsgebiet aus dem Fürstätter Bereich
und ermöglicht an heißen, schwülen Tagen einen Luftaustausch. Diese Trasse hat in Verbindung
des Belüftungseffektes für die Innenstadt eine wichtige Bedeutung.
38. Änderung des Flächennutzungsplanes „Bahngelände Nord“, Begründung mit Umweltbericht, September 2014
Seite 33
Abb. 1: Kaltluftstrom aus dem Fürstätter Bereich
Die lufthygienische Situation im Planungsgebiet wurde durch die Accon GmbH untersucht (Luftschadstoffprognose im Rahmen der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 149
„Bahngelände Nord“, Stadt Rosenheim, Greifenberg; 10. März 2014). Der Untersuchungsumfang
umfasst die Luftschadstoffbelastung im Prognose-Nullfall für das Jahr 2025 sowie im PrognosePlanfall 2025 unter Berücksichtigung der baulichen Maßnahmen. Als lufthygienisch relevante
Schadstoffe und Leitkomponenten für Verkehrsemissionen sind Stickstoffdioxid (NO), Feinstaub
(Partikel ≤ 10 μm (PM-10)) und lungengängiger Feinstaub (Partikel ≤ 2,5 μm (PM-2,5)) genannt,
welche eine ausreichende Beurteilungsgrundlage bieten. Die aufgeführten Schadstoffe werden anschließend mit den Immissionsgrenzwerten der 39. BImSchV verglichen, dazu wird eine Aussage
über die Schadstoffbelastung bei geplanter Bebauung im Jahre 2025 im Vergleich zum Immissionsauftreten 2025 ohne Baumaßnahme getroffen.
Abb. 2: Immissionsgrenzwerte Lufthygiene (Accon GmbH, 2014)
Auswirkungen
Zur Beurteilung der Auswirkungen auf die Lufthygiene stellt dass Lufthygienische Gutachten der
Accon GmbH fest, dass die Gesamtimmissionsbelastung im Prognose-Nullfall die festgesetzten
Grenzwerte der 39. BlmSchV sicher einhält. Im Prognose-Planfall wird eine erhöhte Verkehrsbelastung insbesondere in der Münchener Straße erkennbar. Zusätzlich wird ein konzentrierteres Aufkommen an Schadstoffen zwischen den bestehenden und neuen Baukörpern erwartet. Die Jahresmittelgrenzwerte werden aber auch in diesem Bereich sicher eingehalten. Eine Überschreitung des
Tagesgrenzwertes der Feinstaubbelastung PM-10 kann allerdings an mehr als 35 Tagen im Jahr
nicht generell ausgeschlossen werden.
38. Änderung des Flächennutzungsplanes „Bahngelände Nord“, Begründung mit Umweltbericht, September 2014
Seite 34
Abb. 3: Gesamtimmissionskonzentrationen (Accon GmbH, 2014)
Ergebnis
Es sind für das Schutzgut Klima / Luft betriebsbedingte Auswirkungen mit mittlerer Erheblichkeit zu
erwarten. Während der Bauphase ist mit einer höheren Belastung durch Staub durch Bodenbewegungen und dem allgemeinen Bauverkehr auszugehen. Der Luftaustausch mit dem Kaltluftentstehungsgebiet im Fürstätter Bereich ist weiterhin durch die bestehende Bahntrasse mit rund 100 m
lichter Weite gegeben. Durch die festgesetzten Dachbegrünungen werden der „Effekt der Thermischen Aufheizung“ und die Feinstaubbelastung reduziert. Es ist daher von einer mittleren Erheblichkeit auf den Ist-Zustand des Schutzgutes auszugehen. Im Hinblick auf den seit 2007 rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 149 ist keine relevante Verschlechterung ersichtlich.
2.4 Schutzgut Mensch
Beschreibung und Bewertung
2.4.1 Lärm
Im Rahmen eines Schallgutachtens (Verf.: Accon GmbH, Schalltechnische Untersuchung Bebauungsplan Nr. 149 „Bahngelände Nord“ 1. Änderung und Ergänzung, Rosenheim; 07.03.2014, Greifenberg) wurde eine Untersuchung der Lärmimmissionen im Einwirkungsbereich des Plangebietes
vorgenommen. Dabei wird sowohl auf den Gewerbe- als auch den Verkehrslärm eingegangen. Als
Grundlage für die Prognose der Lärmbelastungen wird von einer vollständigen Umsetzung der Planungskonzeption ausgegangen.
Im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 149 „Bahngelände Nord“ 1. Änderung und Ergänzung sind
eine neue Bebauung, Erschließungsstraßen und im Bahnhofsbereich ein Busbahnhof sowie neue
öffentliche Parkplätze geplant. Das Baugebiet befindet sich im Einflussbereich der Bahnstrecken
5510, 5622 und 5700 im Süden und verschiedener Straßen im Norden des Bebauungsplans. Geprüft wurde, wie stark die Lärmeinwirkung des Straßen- und Schienenverkehrs auf das Gebiet des
Bebauungsplanes ist und welche Auswirkungen sich aus dem Bebauungsplan auf die nördlich anschließende vorhandene Bebauung ergeben. Im Rahmen der Untersuchung wurden die Lärmemissionen des Straßen- und Schienenverkehrs ermittelt und die dadurch im Untersuchungsgebiet auftretenden Schallimmissionen in Form von Lärmkarten berechnet.
Auswirkungen des Straßenverkehrslärms neuer Straßen und öffentlicher Verkehrsflächen
Die Schalleinwirkungen der neuen Erschließungsstraßen und öffentlichen Verkehrsflächen wurden
unter Zugrundelegung der Emissionspegel in Form von Lärmkarten berechnet. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV werden an der bestehenden Nachbarbebauung tags und nachts ein38. Änderung des Flächennutzungsplanes „Bahngelände Nord“, Begründung mit Umweltbericht, September 2014
Seite 35
gehalten. Es sind daher im Zusammenhang mit dem Straßenneubau und neuen öffentlichen Verkehrsflächen an der bestehenden Nachbarbebauung keine Schallschutzmaßnahmen erforderlich.
Die Auslegung der Schallschutzmaßnahmen an den neu geplanten Gebäuden erfolgt in Abhängigkeit von der Schalleinwirkung des Gesamtlärms, der hinsichtlich der Lärmbelastung deutlich höher
liegt, als die Schalleinwirkung der neuen Straßen und öffentlichen Verkehrsflächen.
Auswirkungen des Straßenverkehrslärms der Straßen mit erheblichem baulichem Eingriff
Im Sinne der 16. BImSchV wurde geprüft, ob sich für die Straßen, für die ein erheblicher baulicher
Eingriff vorgesehen ist (Münchener, Luitpold- und Gießereistraße), zwischen Prognose-Nullfall und
Prognose-Planfall eine wesentliche Änderung der Schalleinwirkung auf die bestehende Nachbarbebauung ergibt. Die Änderung ist dann wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB oder auf mindestens 70
dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird. Der Vergleich zwischen Prognose-Nullfall und Prognose-Planfall zeigt, dass die Änderung der Schalleinwirkung maximal 1 dB
bis 2 dB beträgt. Ein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen entsteht an den Gebäuden, an welchen der Beurteilungspegel von bereits 70 dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts erhöht, oder erstmalig
auf 70 dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts erhöht wird. Bei folgenden Gebäuden trifft dies zu, so dass
hier ein Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen besteht: Wittelsbacher Straße 57, Münchener Straße 51, 78, 80, 82, 86, 86a, 86b, 86c und Luitpoldstraße 1, 5, 9. Dieser Anspruch entstand
bereits durch den Ursprungsbebauungsplan Nr. 149 „Bahngelände Nord“, rechtsverbindlich seit
04.09.2007. In der dazu erstellten Schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung (Verf. Müller
BBM, Bebauungsplan Nr. 149 Bahngelände Nord in Rosenheim Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung, Bericht Nr. M68 500/1, 15.12.2006, München) werden die o.g. Gebäude sowie weitere Gebäude bereits mit Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen nach der 16. BImSchV aufgelistet.
Durch die aktuelle 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 149 „Bahngelände Nord“
reduziert sich die Anzahl der betroffenen Gebäude um vier Gebäude. Bei den übrigen Gebäuden im
Einfluss des Bebauungsplangebiets ändern sich die Ansprüche auf Schallschutzmaßnahmen auch
in ihrem Umfang durch die geplante Bebauungsplanänderung nicht. Ebenso wenig kommen weitere
Gebäude mit Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen durch die geplante Bebauungsplanänderung
erstmalig hinzu.
Schalleinwirkung des Gesamtlärms aus Straßen- und Schienenverkehr
Große Teile der neuen Erschließungsflächen des Bebauungsplanes 149 „Bahngelände Nord“ weisen deutliche Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 (65/55 tags/ nachts) für
Kerngebiet (MK) auf. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImschV (64/54 tags/ nachts) werden
ebenfalls flächendeckend an den geplanten Gebäuden der neuen Erschließungsflächen überschritten. Die neu geplanten Gebäude innerhalb der neuen Erschließungsflächen sind daher allgemein
nicht für Wohnnutzung geeignet, weshalb im Bebauungsplan Wohnnutzungen auch ausgeschlossen werden.
Aufgrund der berechneten Überschreitungen der Orientierungswerte müssen für die neu geplanten
Gebäude auch bei Nutzung in Form von Büro oder Geschäftsräumen passive Schallschutzmaßnahmen vorgesehen werden. Aktive Schallschutzmaßnahmen wie Schallschutzwälle oder Wände
kommen im Bereich des Bebauungsplans aus städtebaulichen Gründen und auch wegen ihrer geringen Wirkung auf mehrgeschossige Bebauung nicht in Frage.
Die Auslegung der Schallschutzmaßnahmen erfolgt auf Basis der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“. Die geplanten Gebäude im Plangebiet liegen überwiegend in den Lärmpegelbereichen V und
VI. Für diese Lärmpegelbereiche gelten hohe Anforderungen an die Schalldämmung von Gebäudebauteilen. An den stark lärmbelasteten Fassaden ist ein resultierendes Schalldämm-Maß der Gesamt-Außenfläche von 45 bis 50 dB vorgesehen. Für die Fenster ist somit eine Schalldämmung von
mindestens 40 bis 42 dB zu empfehlen. Der mit verhältnismäßigen Mitteln umsetzbare Schallschutz
ist mit diesen Vorgaben bereits weitgehend ausgeschöpft, da die geforderte Schalldämmung bereits
Fenster der Schallschutzklasse 4 mit einem resultierenden Schalldämm-Maß (R´w,res) von 40 bis
44 dB erfordert. Sollten erhöhte Anforderungen an den Schallschutz bestehen, hat der Bauherr im
Zuge der Ausführungsplanung eine detaillierte Berechnung der Schalldämmung der Einzelbauteile
nach VDI Richtlinie 2719 zu prüfen.
38. Änderung des Flächennutzungsplanes „Bahngelände Nord“, Begründung mit Umweltbericht, September 2014
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Kommunale schalltechnische Planung und Lärmkontingentierung
Hinsichtlich der zulässigen Schallemissionskontingente im Bebauungsplangebiet Nr. 149 „Bahngelände Nord“ - 1. Änderung und Ergänzung wurden Planungsrichtwerte erarbeitet und festgesetzt,
die eine zukunftsorientierte und ausgewogene Entwicklung dieses Gebietes ermöglichen. Die entsprechenden Emissionskontingente führen auch in ihrer Summenwirkung zu einer Einhaltung des
um 6 dB reduzierten TA Lärm Immissionsrichtwertes im Untersuchungsgebiet.
2.4.2 Erschütterungen
Durch die Bahnanlage und den Bahnbetrieb entstehen Erschütterungen und sekundäre Luftschallimmissionen im Bereich des Planungsgebietes. Daher ist zu untersuchen, ob die maßgeblichen
Anhaltswerte der DIN 4150 eingehalten werden und somit eine Belästigung durch Erschütterungsimmissionen ausbleibt. Mit Hilfe einer messtechnischen Untersuchung auf dem Planungsgebiet und
einer darauf aufbauenden Prognoserechnung wurden die aus dem Bahnbetrieb zu erwartenden
Erschütterungs- und sekundären Luftschallimmissionen ermittelt und beurteilt.
Im Gutachten der Accon GmbH (Erschütterungsuntersuchung Bebauungsplan Nr. 149 „Bahngelände Nord“ - 1. Änderung und Ergänzung, Greifenberg, 17. Februar 2014) wird folgendes Ergebnis
festgehalten:
Aufgrund der prognostizierten Erschütterungs- und sekundären Luftschallimmissionen ist eine gewerbliche Nutzung im gesamten Plangebiet möglich. Starke Erschütterungseinwirkungen, welche
Gebäudeschäden verursachen, werden ausgeschlossen. Aufgrund der prognostizierten Erschütterungssituation ist eine Wohnnutzung nur eingeschränkt, mit Auflagen verbunden, realisierbar.
Maßnahmen
Als Vermeidungsmaßnahme der Erschütterungs- und sekundären Luftschallimmissionen wurde die
Möglichkeit von konstruktiven Vorkehrungen bei der Ausführung von Gebäuden mit Wohnnutzung
aufgezeigt. Als zielführende Maßnahme zeigt sich beispielsweise der Einsatz von elastischen Gebäudelagerungen im Fundamentbereich oder unterhalb der Kellerdecke auf der Oberkante der Kellerwand.
2.4.3 Elektromagnetische Felder
Das Plangebiet grenzt an die elektrifizierten Bahnstrecken Nr. 5622 Holzkirchen - Rosenheim, Nr.
5510 München - Rosenheim, Nr.5702 Rosenheim – Kiefersfelden und Nr. 5703 Rosenheim – Freilassing. Die mit Niederfrequenz betriebenen Stromleitungen verursachen elektromagnetische Felder. Für solche Felder werden in der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV)
Grenzwerte festgelegt. Die Verordnung wurde 2013 novelliert. Sie regelt die Errichtung und den
Betrieb von Hochfrequenzanlagen, Niederfrequenzanlagen und Gleichstromanlagen.
Südlich der Gleise befindet sich östlich des Brückenbergs eine Basis-Station des GSM-R Funks der
DB-Netz AG. Zudem wurde im Keller des Bahnhofsempfangsgebäudes ein „Base Station Controller“ (BSC 3000) für das digitale Bahnbetriebsfunknetz GSM-R aufgebaut. Es handelt sich um eine
bahnbetriebsnotwendige Sicherungsanlage, die die Ansteuerung der einzelnen Funkanlagen entlang der Bahnstrecken übernimmt.
Östlich des Plangebiets betreibt die Ericsson Services GmbH die Richtfunkstrecke Bayrischzell 2Rosenheim 0. Die GmbH teilt mit, dass bis zu einer Bebauungshöhe von 35 m über Grund nicht mit
einer Beeinträchtigung des Richtfunkbetriebs zu rechnen ist.
Auswirkungen
Die elektromagnetischen Felder verlieren mit wachsendem Abstand schnell an Stärke. Aufgrund der
vorhandenen Abstände zwischen Bahngleisen und der geplanten Bebauung ist für das Plangebiet
nicht mit einer Überschreitung der Grenzwerte nach 26. BImSchV zu rechnen. Eine Gefährdung von
Menschen ist nicht zu befürchten. Eine Beeinflussung von Monitoren, medizinischen Untersuchungsgeräten und anderer auf magnetische Felder empfindlich reagierende Geräte kann nicht
ausgeschlossen werden. Die Deutsche Bahn AG weist vorsorglich darauf hin, dass entlang der
Bahntrasse mit Einwirkungen aus dem Bahnbetrieb gerechnet werden muss. Hierzu gehören
Bremsstaub, Lärm, Erschütterungen und Beeinflussungen durch elektromagnetische Felder.
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Ersatzansprüche gegen die Deutsche Bahn AG, welche aus Schäden aufgrund von Immissionen
durch den Eisenbahnbetrieb entstehen, sind ausgeschlossen.
Auch die Richtfunkanlagen unterliegen den Vorschriften der 26. BImschV, so dass hier eine Einhaltung der Grenzwerte bereits im bestehenden Betrieb gesichert ist. Seitens der Deutschen Bahn AG
wird darauf hingewiesen, dass die Immissionen der GSM-R-Anlagen nach der 26. Bundesimmissionsschutz-Verordnung aus deren gewöhnlichem Betrieb durch die Anlieger dauerhaft zu dulden
und entschädigungslos hinzunehmen sind. Eine Beeinträchtigung der Richtfunkstrecke der Ericsson
Services GmbH ist nicht zu befürchten, da die geplanten Gebäudehöhen maximal 30 m betragen.
2.4.4 Kampfmittel
Beschreibung und Bewertung
Der Rosenheimer Bahnhof als zentrales Drehkreuz für den Schienenverkehr München – Salzburg
war während des zweiten Weltkrieges eines der Hauptziele alliierter Luftangriffe. Innerhalb eines
halben Jahres wurden gegen Ende des 2. Weltkrieges 49 Luftangriffe auf das Bahnhofsareal geflogen. Es musste davon ausgegangen werden, dass bisher keinerlei Beräumung stattgefunden hat.
Die Firma Buchwieser Geotechnik führte im Herbst 2013 Oberflächensondierungen durch. Die
Auswertung ergab für ca. 5.000 m² eine hohe Wahrscheinlichkeit für Blindgänger mit einer größeren
Sprengwirkung (Gewicht >125 kg) sowie einen über dem Durchschnitt liegenden Anteil an noch
nicht klar identifizierbaren Störkörpern.
Der Rosenheimer Bahnhof als zentrales Drehkreuz für den Schienenverkehr München – Salzburg
war während des zweiten Weltkrieges eines der Hauptziele alliierter Luftangriffe. Innerhalb eines
halben Jahres wurden gegen Ende des 2. Weltkrieges 49 Luftangriffe auf das Bahnhofsareal geflogen. Es musste davon ausgegangen werden, dass bisher keinerlei Beräumung stattgefunden hat.
Die Firma Buchwieser Geotechnik führte im Herbst 2013 Oberflächensondierungen durch. Die
Auswertung ergab für ca. 5.000 m² eine hohe Wahrscheinlichkeit für Blindgänger mit einer größeren
Sprengwirkung (Gewicht >125 kg) sowie einen über dem Durchschnitt liegenden Anteil an noch
nicht klar identifizierbaren Störkörpern.
Auswirkungen
Die Gefahr, die momentan durch mögliche Kampfmittel in der Fläche ausgeht, wird derzeit untersucht und schrittweise beseitigt. Bei Bombenfunden sind gegebenenfalls Evakuierungen in einem
Radius von 1.000 m sowie Sprengungen vor Ort (bei Langzeitzündern) zu erwarten. Die gesamten
Erdarbeiten sind bis zur vollständigen Kampfmittelfreigabe von einem Kampfmittelsachverständigen
nach § 20 SprenG zu begleiten. Durch die beabsichtigten Maßnahmen können die latenten Gefährdungen durch Bombenblindgänger und Kampfmittel vollständig beseitigt und eine gefahrlose Nutzung der Flächen ermöglicht werden. Dies ist als äußerst positiv zu bewerten.
2.4.5 Erholung
Beschreibung und Bewertung
Die Erholungsqualität im Planungsgebiet ist gegenwärtig als sehr gering zu beurteilen. Lediglich die
Schrebergärten am Brückenberg, sowie die kleinen Grünflächen am Südtiroler Platz können einer
gewissen Erholungsfunktion nachkommen. Eine große Teilfläche zwischen der bestehenden Parkplatzanlage und dem Brückenberg ist aus bahnbetrieblichen Sicherheitsgründen momentan nicht
für die Öffentlichkeit zugängig.
Auswirkungen
Die Entwicklung des Umfeldes ist durch die im Ergebnis des Realisierungswettbewerbes „Bahnhofsvorplatz Rosenheim“ geplante, aufwendige neue Platzgestaltung des Bahnhofs als sehr positiv
zu bewerten. Im gesamten Planungsgebiet sind großzügige Frei- und Platzflächen vorgesehen, die
im Zuge der weiteren Planung umgesetzt werden sollen. Durch die geplante Erschließung des bisher nicht zugänglichen Areals mit kerngebietstypischer Nutzung (Cafés, Restaurant etc.) erhöht sich
für die Anwohner, Bahnreisende und in der Umgebung arbeitende Menschen die Aufenthaltsqualität
im Geltungsbereich ebenfalls um ein Vielfaches. Eine gestalterische Aufwertung der Wegeverbindungen, Straßenräume und Stellplatzflächen wird in der Münchener- sowie der Luitpoldstraße durch
eine Alleepflanzung geplant. Die Abschottung der Bahngleise soll durch eine bahnbegleitende
38. Änderung des Flächennutzungsplanes „Bahngelände Nord“, Begründung mit Umweltbericht, September 2014
Seite 38
Grünfläche erfolgen. In Höhe der Kreuzung Luitpoldstraße / Münchener Straße soll eine zusätzliche
Platzsituation geschaffen werden, die auch hier eine gewisse Erholungsfunktion übernehmen wird.
Zugunsten eines gesamtheitlichen Ortsbildes entfallen die Schrebergärten im Westen des Planungsgebietes. Ersatzflächen für den Entfall wurden im Anschluss an die bestehende Kleingartenanlage auf der Flurnummer 1392 Gemarkung Rosenheim bereitgestellt.
Ergebnis
Resümierend aus den Faktoren Lärm, Erschütterungen, elektromagnetische Felder, Kampfmittel
und Erholung lassen sich bei Durchführung der Baumaßnahme Auswirkungen mit geringer Erheblichkeit auf das Schutzgut Mensch feststellen.
2.5 Schutzgut Flora (Pflanzen)
Für das Planungsgebiet besteht eine Biotopkartierung (FIS-Natur Online) dessen Erhebung im Jahre 2005 stattgefunden hat. Der größte Teil der im Plangebiet vorkommenden Grünstruktur wird noch
als Biotop gelistet. Um die Vollständigkeit dieses Berichts zu gewährleisten, werden alle im Planungsgebiet kartierten Biotope beschrieben, obwohl diese teilweise bereits auf Grundlage des bestehenden rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 149 „Bahngelände Nord“ überplant und zur
Rodung freigegeben wurden. Dieser Verlust der Grünstruktur wurde in der Ausgleichsflächenbilanzierung zum Bebauungsplan Nr. 149 „Bahngelände Nord“ aus dem Jahr 2007 nach den Anforderungen der Regierung von Oberbayern bereits in Ausgleich gebracht. Die dort festgelegten Ausgleichsmaßnahmen und deren Umsetzung werden unter Kapitel 4.0 beschrieben.
Abb. 4: Quelle: Biotopkartierung (FIS-Natur Online „FIN-Web“ Stand Erhebung 2006)
Um die Erhaltungswürdigkeit der Bäume im Umfeld des Rosenheimer Hauptbahnhofs genauer beurteilen zu können, hat die Stadt Rosenheim ein umfangreiches Fachgutachten (Verf.: Tanja Sachs
Baum-Sachverständigenbüro, Fachgutachten Baumbestand Südtiroler Platz Rosenheim, Pfedelbach, Dezember 2013) anfertigen lassen. Das Gutachten gibt Auskunft über vorhandene Schäden,
Beurteilung der Stand- und Bruchsicherheit, Verkehrssicherheit sowie der Erhaltenswürdigkeit der
Bäume in Hinblick auf die zukünftige Gestaltung des Südtiroler Platzes.
38. Änderung des Flächennutzungsplanes „Bahngelände Nord“, Begründung mit Umweltbericht, September 2014
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Beschreibung und Bewertung:
Biotop 1341-000 „Gewässersaum am Hammerbach“
(Anm.: Das Biotop 1341-000 wird in der Biotopkartierung fälschlicherweise als „Gewässersaum am Hammerbach“ geführt, obwohl es sich hier um den Mühlbach handelt)
An der südöstlichen Grenze des Geltungsbereiches entlang des Mühlbaches, ist das Biotop RO1341-000 „Gewässersaum am Hammerbach“ kartiert. Die Erhebung stammt aus dem Jahr 2005.
Der lineare, gewässerbegleitende Gehölzbestand setzt sich vorwiegend aus standorttypischen Gehölzen wie Bergahorn, Gewöhnliche Esche, Hängebirke, Silberweide und Spitzahorn zusammen.
Abb. 5: Biotop RO-1341-000 „Gewässersaum am Hammerbach“
Biotop 1340-000 „Parkanlage am Bahnhof“
Vor dem Bahnhofsgebäude befinden sich zwei gärtnerisch gestaltete und intensiv gepflegte Grünflächen mit mehreren großen Einzelbäumen, die in der Biotopkartierung der Stadt Rosenheim unter
der Bezeichnung „Parkanlage bei Bahnhof“ aufgeführt werden. Auf der westlichen Hälfte der Anlage
befindet sich eine alte, unzugängliche Bunkeranlage aus dem 2. Weltkrieg. Die unter den Bäumen
liegende Grünfläche wird teilweise auch als Fahrradabstellfläche genutzt. Dieser Bereich wurde im
Rahmen des Baumgutachtens aus dem Jahr 2013 intensiv untersucht und bewertet.
Abb. 6 und Abb. 7: Biotop RO-1340-000 „Parkanlage bei Bahnhof“
Als Ergebnis dieser Untersuchungen ist festzuhalten, dass von den untersuchten 44 Bäumen lediglich 6 Bäume mit dem Ergebnis „erhaltungswürdig“ eingestuft wurden.
38. Änderung des Flächennutzungsplanes „Bahngelände Nord“, Begründung mit Umweltbericht, September 2014
Seite 40
Abb. 8: Bewertung des Baumbestandes (Tanja Sachs Baum-Sachverständigenbüro, Fachgutachten Baumbestand Südtiroler Platz Rosenheim, Pfedelbach, Dezember 2013)
Biotop RO-1597-000 „Einzelbaum am Bahnhofsgelände“
Unter dieser Biotopnummer wurde eine vitale Pappel mit hohem, schlankem Wuchs auf einer kleinen Grünfläche vor dem Bahnhofsgelände mit einem Brusthöhendurchmesser von ca. 0,9 m aufgenommen. Diese Erhebung erfolgte im Jahr 2005. Dieser Baum wurde auch im Rahmen des Baumgutachtens genauer untersucht und aufgrund seines Standortes in direkter Straßennähe mit einer
sichtbar nachlassenden Vitalität bestätigt. Die Pappel wurde als mäßig erhaltungswürdig deklariert
und muss eventuell aufgrund der notwendigen Vorarbeiten für den Bau des zukünftigen Verkehrskonzeptes entfernt werden.
Abb. 9: Biotop RO-1597-000 Einzelbaum am
Bahnhofsgebäude (Pappel)
Abb. 10: Biotop 1237-000 Markanter Einzelbaum am
Hauptbahnhof Rosenheim (Robinie)
Biotop RO-1237-000 „Markanter Einzelbaum am Hauptbahnhof Rosenheim“
Im Bereich der Treppenanlage des früheren Kleppersteges steht eine mächtige Robinie, die unter
dieser Biotopnummer als „Markanter Einzelbaum am Hauptbahnhof Rosenheim“ mit einem Brusthöhendurchmesser von 90 cm in der Biotopkartierung gelistet ist. Diese Robinia pseudoacacia ist
größtenteils mit Efeu bewachsen, sodass keine abschließende Aussage über die Verkehrssicherheit getroffen werden konnte. Im Baumgutachten wurde empfohlen, die Robinie in Hinblick auf die
zu erwartenden Baumaßnahmen zu roden.
38. Änderung des Flächennutzungsplanes „Bahngelände Nord“, Begründung mit Umweltbericht, September 2014
Seite 41
Biotop RO-1034-000 Bahnhofsgelände des Hauptbahnhofs Rosenheim
Unter der Biotopnummer wird das Gelände zwischen Brückenberg und dem ehemaligen Parkplatz
am Bahnhof als Wärmeliebende großflächige Ruderalflur beschrieben. Diese war vorwiegend durch
hochwüchsige Arten wie der Wilden Möhre oder dem einjährigen Berufkraut mit variierender Vegetationsdeckung geprägt. Auch wurde hier in wassergefüllten Bodenmulden Schilf bewachsene Flächen nebst Mäuseschwanz-Federschwingel-Beständen an trockenen Standorten aufgenommen
(Erhebung 2005). In einer Anmerkung dieser Kartierung wird mitgeteilt, dass in dem Rahmen der
Untersuchung ebenfalls die stark gefährdete Bauflügelige Ödlandschrecke sowie eine Zauneidechse beobachtet worden sind.
Diese Fläche wurde aufgrund der zwingend erforderlichen Vorarbeiten zur Erkundung der Altlasten,
Kampfmittelräumung und Artenschutzmaßnahmen im Vorfeld der Entwicklung großflächig freigestellt (vgl. saP „Rosenheim Bahnhof Nord“, Teilfläche 1, Vorgezogene funktionserhaltende Maßnahme (CEF 1) – Reptilien: Abfang der Mauereidechsen und Umsetzen in Ersatzbiotope, Planungsbüro Dipl. Ing. Biol. Axel Beutler, München November 2011 und Ergänzung Februar 2013 und
Januar 2014).
Biotop RO-1656-000 Einzelbäume
Mit dieser Biotopnummer wurden eine Silberweide mit einem Brusthöhendurchmesser von 1,40 m
und eine mehrstämmige Esche in der Münchener Straße zusammengefasst. Diese erfassten Bäume wurden im Rahmen der zwingend vorgezogenen CEF Maßnahmen zum Abfangen der Eidechsen (s. Fauna), Bodensanierung und Kampfmittelfreimachung auf Beschluss des öffentlichen
Haupt- und Finanzausschusses am 19.02.2013 zur Fällung freigegeben und innerhalb der gesetzlichen Fristen zum Vogelschutz gerodet.
Biotop RO-1238-000 Markanter Einzelbaum an der Münchener Straße in Rosenheim
In der Kartierung (Erhebung 2005) wird eine mächtige vitale Ulme mit einem Brusthöhendurchmesser von über 90 cm an der Münchener Straße beschrieben.
Dieser Baum wurde im Rahmen der vorgezogenen CEF Maßnahmen zum Abfangen der Eidechsen
(s. Fauna), Bodensanierung und Kampfmittelfreimachung auf Beschluss des öffentlichen Hauptund Finanzausschusses am 19.02.2013 zur Fällung freigegeben und innerhalb der gesetzlichen
Fristen zum Vogelschutz entfernt.
Baumbestand am Gebäude Nr. 57-59 an der Münchner Straße
Westlich des bestehenden Gebäudes Nr. 57 - 59 an der Münchener Straße stehen zwei Hainbuchen und ein Spitzahorn. Südlich des Grundstückes stehen eine Eschenreihe und ein Ahorn. Diese
Bäume sind nicht Bestandteil eines dort kartieren Biotopes und werden in der weiteren Umsetzung
nicht zu halten sein.
Brückenberg
Abb. 11: Kleingartenanlage am Brückenberg
Im Bereich vor dem Brückenberg ist die Böschungskante zum Teil mit Ziersträuchern und einer
kleinen Fichtengruppe bewachsen. Südlich des Gebäudes Münchener Straße 89 liegt eine Klein38. Änderung des Flächennutzungsplanes „Bahngelände Nord“, Begründung mit Umweltbericht, September 2014
Seite 42
gartenanlage die nach Süden zur Bahn hin mit einer Reihe von Fichten, Kastanie und Birke abgegrenzt wird. Diese Flächen sind ebenfalls nicht Bestandteil einer Biotopkartierung und werden im
Zuge der Baumaßnahmen nicht zu erhalten sein. Der Verlust der Kleingartenanlage wird im
Schutzgut Erholung beschrieben.
Zusammenfassung und Fazit
Der größte Teil der vorhandenen Vegetationsstrukturen musste für die vorgesehen Baumaßnahmen
und zur zwingend erforderlichen Erkundung der Altlasten, Kampfmittelräumung und der Artenschutzmaßnahmen im Vorfeld stark verändert bzw. entfernt werden. Lediglich der Gehölzbestand
am Mühlbach (Biotop RO-1341-000) sowie einige der Einzelbäume in der Parkanlage vor dem
Empfangsgebäude können möglicherweise erhalten werden. Dies ist im Rahmen des Abbruchs der
Bunkeranlage und der der Neugestaltung des Bahnhofsvorplatzes zu prüfen.
Ziel der Stadt Rosenheim ist es in dem Planungsgebiet eine neue, nachhaltige und umfangreiche
Grünstruktur zu entwickeln. Um dieses Ergebnis zu erreichen, ist es sinnvoll, diese mit Baumarten
und neuen Standorten so zu strukturieren, dass diese den neuen mikroklimatischen Ansprüchen
auch in Zukunft gerecht werden.
2.6 Schutzgut Fauna (Tiere)
Im Juni 2011 wurde das Planungsbüro Beutler von der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Rosenheim mit der Durchführung des fachbiologischen Teiles der saP-Untersuchungen beauftragt
(Planungsbüro Dipl. Biol. Axel Beutler: Untersuchung zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung
(saP) – Rosenheim Bahnhof Nord Teilfläche I, München; November 2011 mit Ergänzungen vom
Februar 2013 und vom Januar, Juni und August 2014). Die Untersuchungen waren sehr umfangreich, da aus den bisher erfolgten Stadtbiotopkartierungen nur bruchstückhafte Ergebnisse vorlagen. Ein Hauptaugenmerk wurde dabei auf die mit der Naturschutzbehörde abgesprochenen Artengruppen Fledermäuse, Reptilien, Tagfalter, Libellen, Brutvögel und Eremiten gelegt. Aufgrund der
hohen Barrierewirkung der stark befahrenen Straßen einerseits und der Bahngleise andererseits,
erübrigte sich die Einbeziehung von benachbarten Flächen in die saP-Untersuchung weitgehend.
Ein erheblicher Anteil der Gesamtfläche entfällt auf das Biotop RO-1034-000, das von Jungbäumen,
Sträuchern, Stauden und Hochgras geprägt war.
Wirkungen des Vorhabens:
Folgende Wirkfaktoren können Beeinträchtigungen und Störungen der streng und europarechtlich
geschützten Tier- und Pflanzenarten hervorrufen:
Baubedingte
Wirkfaktoren
Flächeninanspruchnahme
-
Barrierewirkung/
Zerschneidung
Das Ausmaß an Beeinträchtigungen kann beim
derzeitigen Planungsstand
nicht vorhergesagt werden.
Lärmimmissionen
und Erschütterungen
Obwohl eine hohe Lärmbelastung aufgrund des
Bahnhofes und der stark
befahrenen Straßen besteht, wird es zu einer
deutlichen Steigerung
während der Bauphase
kommen.
Anlagenbedingte
Wirkfaktoren
Da die geplante Baumaßnahme das gesamte Areal betrifft, werden
vermutlich sämtliche
Reptilienbiotope verloren gehen.
Für Reptilien können
die geplanten Maßnahmen die Wandermöglichkeiten stark
einschränken.
-
Betriebsbedingte
Wirkfaktoren
-
Die geplante Erschließungsstraße kann bei hohem Verkehrsaufkommen eine zusätzliche
Barrierewirkung bilden.
Da aufgrund der umliegenden
Straßen und des Bahnhofes
bereits eine hohe Lärmbelastung besteht, wird keine erhebliche Steigerung zu erwarten
sein.
38. Änderung des Flächennutzungsplanes „Bahngelände Nord“, Begründung mit Umweltbericht, September 2014
Seite 43
Baubedingte
Wirkfaktoren
Optische Störungen
Bei derzeitigem Planungsstand ist eine Beleuchtung
der Baustelle auszuschließen.
Kollisionsrisiko
-
Anlagenbedingte
Wirkfaktoren
-
Durch stark spiegelnde
Flächen steigt das
Kollisionsrisiko für
Vögel an Gebäudefassaden deutlich an.
Betriebsbedingte
Wirkfaktoren
Vorwiegend in der westlichen
Hälfte des Planungsgebietes
wird es zu einer Mehrung künstlicher Lichtquellen kommen.
Durch die Verwendung normaler
Leuchtkörper und eventueller
ungünstiger Positionierung führt
dies zu einer erhöhten Lockwirkung auf Insekten und folglich
auch auf Fledermäuse und Insekten fressende Vögel. Somit
wird sich die Häufigkeit von
Fledermaus- und Vogelschlägen
steigern.
2.6.1 Bestand sowie Darlegung der betroffenen Arten
Nach Anhang IV der FFH-Richtlinie waren Fledermäuse, Reptilien, Tagfalter und Libellen, europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie sowie eventuell der Eremit Hauptgegenstand
der Untersuchungen. Für andere Arten findet man im Untersuchungsgebiet keine geeigneten Biotope vor. Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL ergibt sich aus § 44 Abs.1, Nr. 1 bis 3 in
Verbindung mit Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote:
Schädigungsverbot
Verbot von Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit verbundene vermeidbare Verletzung oder Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen.
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion, der von dem Eingriff
oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.
Störungsverbot
Verbot von erheblichen Störungen von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten.
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des
Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.
Tötungsverbot
Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr, wenn sich durch das Vorhaben das Kollisionsrisiko für
die jeweilige Arten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen
signifikant erhöht.
2.6.2 Übersicht über vorkommende Arten
2.6.2.1 Fledermäuse
Insgesamt wurden innerhalb des Planungsgebietes 68 Fledermauskontakte detektiert. Hauptsächlich werden der Mühlbach und seine Ufervegetation von den Fledermäusen als Jagdrevier aufgesucht. Da keine größeren Fledermausquartiere gefunden wurden, ist keine der erfassten Arten von
der geplanten Baumaßnahme betroffen. Zwischenquartiere einzelner Tiere lassen sich jedoch nicht
ausschließen und bei notwendiger Rodung erfolgt vorrübergehend ein Habitatsverlust. Vorbeugende Maßnahmen werden unter Pkt. 2.6.3.4.1 genannt.
38. Änderung des Flächennutzungsplanes „Bahngelände Nord“, Begründung mit Umweltbericht, September 2014
Seite 44
Abb. 12: Fledermäuse, Nachweis jagender Tiere
2.6.2.2 Reptilien
Im Planungsgebiet stellt die Mauereidechse die einzige Reptilienart des Anhangs IV der FFHRichtlinie dar. Da durch die Baumaßnahmen die vorhandenen Habitate betroffen sind, wurden vorgezogene Vermeidungs- und Ausgleichsflächenmaßnahmen erforderlich. Entgegen ursprünglicher
Schätzungen des Biologen konnten im Rahmen dieser vorgezogenen CEF Maßnahmen statt 300
Tieren rund 1.300 Exemplare in das neue Biotop umgesiedelt werden.
Obwohl ein aktueller Nachweis aus dem benachbarten Bahnhofsgelände südlich der Gleisanlagen
vorlag, konnte trotz einer hohen Untersuchungsintensität ein Vorkommen der Schlingnatter nicht
belegt werden. Vermutlich wird in den Bahnbiotopen nur ein geringer Bestand leben. Daher sind
keine besonderen Schutzmaßnahmen der Art durchzuführen, denn die notwendigen Vorkehrungen
für Mauereidechsen brachten auch der Schlingnatter einen Nutzen.
Abb. 13: Reptilienhabitate und potentielle Eremitenbäume
38. Änderung des Flächennutzungsplanes „Bahngelände Nord“, Begründung mit Umweltbericht, September 2014
Seite 45
2.6.2.3 Eremit
Bei den Kartierungsmaßnahmen wiesen zwei Altbäume ideale Bedingungen für holzbewohnende
Käferarten auf. Im Jahr 2005 wurde in der Wartehalle des Bahnhofes ein totes Exemplar vorgefunden. Aufgrund der hohen Ortstreue dieser Art, musste mit einem Vorkommen in unmittelbarer Umgebung gerechnet werden. Die Regierung von Oberbayern forderte im Zuge der Umgestaltungsmaßnahmen Bahnhofsgelände Nord eine Baumhöhlenuntersuchung des Baumbestandes am Südtiroler Platz. Am 27.8.2013 wurden auftragsgemäß die Bäume bzw. deren Asthöhlen am Rosenheimer Bahnhof mittels einer Hebebühne durch das Planungsbüro Beutler auf etwaige Vorkommen
des Eremiten untersucht. Dabei wurde festgehalten, dass Eremiten oder Reste von Eremiten bzw.
deren Larven nicht aufgefunden werden konnten. Außerdem wurden in mehreren untersuchten
Mulmproben durch einen Käfer-Spezialisten keinerlei Hinweise auf Larven, Flügeldecken etc. des
Eremiten gefunden.
Aus Sicht des gemeinschaftsrechtlichen Artenschutzes ist eine Fällung somit unbedenklich.
2.6.2.4 Tagfalter und Libellen
Es wurden keine Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie vorgefunden.
2.6.2.5 Heuschrecken
In Deutschland gibt es kein Vorkommen von Heuschreckenarten, welche gemäß Anhang IV der EUFFH-Richtlinie unter Schutz stehen. Daher und nach Vorgaben der Obersten Baubehörde und des
Landesamtes für Umwelt wurden Heuschrecken nicht in die saP-Untersuchungen integriert. Im Zuge der Arbeiten wurde dennoch die Ordnung Heuschrecke mit berücksichtigt. Im Jahr 2011 wurden
allerdings keine Vertreter aufgefunden. Sekundärnachweise geben aber Aufschluss über das Vorhandensein von Oedipoda coerulescens, der sogenannten Blauflügeligen Ödlandschrecke, welche
stark gefährdet und im Alpenvorland sogar vom Aussterben bedroht ist. Nachdem 2013 Entbuschungs- und erste Kampfmittelräummaßnahmen stattgefunden haben, bei denen ausgedehnte
Rohbodenflächen entstanden, konnten sich einige Blauflügelige Ödlandschrecken im Areal wieder
ansiedeln, vor allem aber eine größere Zahl Blauflügelige Sandschrecken (Sphingonotus coerulans;
besonders geschützt; RL D 2, RL B 1, vom Aussterben bedroht). Diese Heuschrecke kommt in großer Zahl auch zwischen den Gleisen im Bahnhof selber vor.
2.6.2.6 Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie
Im Untersuchungsgebiet konnte der Nachweis von streng geschützten Vogelarten für Turmfalke
und Grünspecht erbracht werden. Beide Arten nutzen das Areal jedoch nur zur Nahrungsaufnahme.
An Arten der Roten Liste konnten Feldsperling, Haussperling, Mauersegler und Rauchschwalbe
nachgewiesen werden. Mauersegler und Rauchschwalbe wurden lediglich als Nahrungsgäste
wahrgenommen und sind daher für die Untersuchung der saP nicht relevant. Feldsperling und
Haussperling haben ihre Brutplätze im Bereich vor dem Bahnhofsgebäude sowie südlich des Brückenberges (s. Abb. 14). Beide Brutbereiche sind durch den Lärm des Straßen- und Schienenverkehrs stark vorbelastet. Aufgrund dieser Tatsache ist davon auszugehen, dass sich sowohl der
Feld-, als auch der Haussperling nicht an baubedingten oder anlagebedingten Wirkungsfaktoren
stören. Bei Abriss der bestehenden Gebäude und Räumung des Baufelds werden die Brut- und
Nistplätze der Sperlinge vorübergehend zerstört. Eine Abwanderung in angrenzende, ungenutzte
Bahnflächen sowie eine erneute Besiedlung nach Fertigstellung ist nicht auszuschließen.
Zusätzlich zu den oben genannten Arten konnte für einige häufig und weit verbreitete Vogelarten
der Nachweis über das Vorkommen erbracht werden, wie zum Beispiel Amsel, Blaumeise, Buchfink
oder Mönchgrasmücke. Falls durch den Eingriff ein möglicher Verlust von Brutplätzen entsteht, wird
dennoch der günstige Erhaltungszustand im Naturraum nicht abnehmen.
38. Änderung des Flächennutzungsplanes „Bahngelände Nord“, Begründung mit Umweltbericht, September 2014
Seite 46
Abb. 14: Brutvogelvorkommen
2.6.3 Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität und zur Minimierung der Auswirkungen auf im
Planungsgebiet vorkommende Tierarten
Um Gefährdungen von Vogel- und Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie zu vermeiden, die
kontinuierliche ökologische Funktionalität zu gewährleisten oder bei unumgänglichen Eingriffen die
Auswirkungen zu minimieren, müssen neben den jeweiligen Vermeidungsmaßnahmen sowohl für
die Mauereidechse als auch für Feld- und Haussperling vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF
Maßnahmen) vollzogen werden (gem. Untersuchung zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung):
2.6.3.1 Vorbeugen von Störung und Schädigung von Reptilien
Solche Bereiche, in denen die Mauereidechse bzw. deren Habitate vorkommen, sollten nach Möglichkeit nicht beansprucht werden, um dadurch Schädigungen (Tötungen) oder Störungen zu vermeiden (Vermeidungsmaßnahme V1). Falls doch in oben genannte Flächen eingegriffen wird, müssen nicht beanspruchte Areale eingezäunt werden, um Kollision und Schädigung von Reptilienhabitaten zu vermeiden.
Da das komplette Planungsgebiet geräumt und durch Bodensanierungsmaßnahmen in Anspruch
genommen wird, ist davon auszugehen, dass sämtliche bestehende und potentielle Eidechsenhabitate verloren gehen. Daher müssen, als vorgezogene funktionserhaltende Maßnahme, alle Mauereidechsen abgefangen und in Ersatzbiotope umgesetzt werden (CEF Maßnahme 1).
Um der in der saP geforderten CEF Maßnahme gerecht zu werden, wurde bereits im Vorfeld ein
Ersatzbiotop in naher Umgebung angelegt. Die Ersatzfläche befindet sich südöstlich des Hauptbahnhofs an einem Gleisdreieck zwischen den Bahnlinien Rosenheim-Kiefersfelden und Rosenheim-Freilassing. Eine aufwändige Gestaltung der Fläche mit ausreichend Versteckmöglichkeiten,
sowie eine Umsiedlung der Mauereidechsen in Anwesenheit eines Fachzoologen haben bereits
stattgefunden.
38. Änderung des Flächennutzungsplanes „Bahngelände Nord“, Begründung mit Umweltbericht, September 2014
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Abb. 15: Lageplan Ersatzbiotopfläche Gleisdreieck mit Flächenaufteilung
Um das Absammeln der Tiere im Planungsgebiet zu erleichtern, mussten Entbuschungen sowie
Rodungen von Gehölzen aus Vogelschutzgründen möglichst schonend bis zum 28.02.2013 erfolgen. Die Erlaubnis zum Abfangen der Eidechsen von der Regierung von Oberbayern am
13.08.2013 erteilt. Nach einer wiederholten, zügigen Fangaktion außerhalb der Eiablagezeit (Mai
bis Juli) wurden geforderte temporäre Amphibienzäune aufgestellt, um dem erneuten Einwandern
der Tiere vorzubeugen.
Abb. 16: CEF Maßnahme 1 – Absammeln der Mauereidechsen, Amphibienzäune
Nach Abräumung der Baufelder kann eine erneute Besiedelung ausgeschlossen werden. Grund
hierfür ist die geringe Attraktivität von vegetationsfreien Rohbodenflächen für Eidechsen.
Fernerhin lassen sich aus den Erfordernissen des nationalen Naturschutzes keine Maßnahmen
ableiten, die über die gemäß der saP-Untersuchung notwendigen Maßnahmen hinausgehen.
2.6.3.2 Vorbeugen von Störung und Schädigung von Brutvögeln
Im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens sind großflächige Baufeldräumungen, Abrissarbeiten
und Rodungen unumgänglich. Diese Arbeiten dürfen zum Schutz der Brutvögel nur in der Zeit vom
1. Oktober bis 28. Februar (Fristen gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG) erfolgen. Die räumliche und zeitliche Festlegung ist mit dem Fachpersonal im Rahmen einer Umweltbaubegleitung abzustimmen
(Vermeidungsmaßnahme V2). Störende bzw. laute Baumaßnahmen müssen außerhalb der Haupt38. Änderung des Flächennutzungsplanes „Bahngelände Nord“, Begründung mit Umweltbericht, September 2014
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brut- und Aufzuchtzeit des Feldsperlings erfolgen, da Störungen nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG eine
Verbotsverletzung mit Verschlechterung des Erhaltungszustandes nach sich ziehen können (Vermeidungsmaßnahme V3). Da große Glasflächen ein hohes Gefährdungspotential für Vogelschlag
bieten, sollten diese möglichst vermieden werden oder mittels Materialwahl bzw. Beschichtung so
gestaltet werden, dass Spiegelungen unterbleiben (Vermeidungsmaßnahme 4).
Falls im Laufe der Bauphase Brutplätze des Feld- oder Haussperlings zerstört werden, müssen je
Vorkommen zehn für die Arten geeignete Nistkästen in unmittelbarer Umgebung aufgestellt werden.
(CEF Maßnahme 2)
2.6.3.3 Vorbeugen der Kollisionsgefahr Fledermäuse und Vögel
Um die Kollisionsgefahr zu mindern, muss die Anlockwirkung für Insekten und der daraus resultierende Jagdanreiz für Vögel und Fledermäuse reduziert werden. Deshalb sollten die Standorte der
erforderlichen Straßenbeleuchtung möglichst außerhalb der Lebensräume nachtaktiver Insekten
liegen. Die Leuchtkörper sollten so niedrig wie möglich liegen und ein insektendichtes Leuchtgehäuse mit einer maximalen Oberflächentemperatur von 60° aufweisen. Des Weiteren empfehlen
sich die Verwendung von abgeschirmten Lichtquellen zur zielgerichteten Objektbeleuchtung sowie
der Einsatz von Natriumdampflampen (Vermeidungsmaßnahme V5).
2.6.3.4 Erhalt bzw. Untersuchung von Altbäumen
Im Planungsgebiet befanden sich schräg gegenüber der Brauerei eine Weide mit einem Brusthöhendurchmesser von etwa zwei Metern sowie eine alte Ulme mit einem ebenfalls beachtlichen
Brusthöhendurchmesser. Beide Bäume wurden in der Stadtbiotopkartierung als markante Einzelbäume kartiert und sollten daher möglichst erhalten werden. Da eine Fällung aufgrund der zwingend notwendigen Bodensanierungsmaßnahmen und Kampfmittelfreimachung unumgänglich war,
wurden diese nach potentiellen Brut- bzw. Wohnstätten von Fledermäusen, Vögeln oder gemeinschaftsrechtlich geschützten, holzbewohnenden Käfern (Eremit) untersucht. (Vermeidungsmaßnahme V6). Hinweise derartige Vorkommen konnten nicht festgestellt werden.
Ein Vorkommen des Eremiten im Altbaumbestand des Südtiroler Platzes konnte im Zuge einer
Baumhöhlenuntersuchung ausgeschlossen werden (s. Pkt. 3.2.3). Aus Sicht des gemeinschaftsrechtlichen Artenschutzes steht somit einer Fällung von Bestandsbäumen, auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse des Planungsbüro Dipl. Biol. Axel Beutler, nichts entgegen. Aus Gründen
des nationalen Naturschutzes und aus naturschutzfachlicher Sicht sind Ersatzpflanzungen anzulegen bzw. Baumbestände aufzuwerten.
2.6.3.4.1 Speziell Fledermäuse betreffend
Die älteren Gehölze, insbesondere die Altbestände am Mühlbach, sind möglichst zu erhalten. Sind
diese aufgrund der Baumaßnahmen und der Umgestaltung des Areals bzw. um der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen nicht haltbar, sind zur Kompensation des Eingriffs Ersatzpflanzungen
vorzunehmen und Fledermausnistkästen an Gebäuden und Bäumen in der unmittelbaren Umgebung anzubringen. Als vorbeugende Maßnahme ist die Montage von vier Fledermausnistkästen in
unmittelbarer Umgebung vorgesehen, um mögliche Verluste von Zwischenquartieren auszugleichen.
2.6.3.4.2 Speziell holzbewohnende Käfer betreffend
Alte Bäume sind auf der Eingriffsfläche nach Möglichkeit zu erhalten. Falls dieses in der Umgestaltung des Areals als nicht zukunftsweisend erscheint, sind diese vor der Fällung auf etwaige Vorkommen zu untersuchen, auch wenn vor kurzem durchgeführte Untersuchungen kein Vorkommnis
von geschützten Käferarten bestätigt haben.
2.6.3.4.3 Speziell Vögel betreffend
Nahrungshabitate des Grünspechts sind möglichst zu erhalten.
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2.6.3.4.4 Speziell Heuschrecken betreffend:
Die geplanten Baumaßnahmen bedeuten für die Blauflügelige Ödlandschrecke, welche in unseren
Breiten als stark gefährdet gilt, einen fast vollständigen Habitatverlust. Im Zuge der Eingriffs- Ausgleichsregelung sind diese Verluste wieder herzustellen. Im Jahr 2013 wurden durch die CEFMaßnahme (Schaffung von sandigen und kiesigen Rohbodenflächen, Steinschüttungen) 4.800 m²
Eidechsenhabitate im Gleisdreieck geschaffen, wodurch auch die Beeinträchtigungen in die Habitate der Blauflügeligen Ödlandschrecke und der Blauflügeligen Sandschrecke als bereits ausgeglichen angesehen werden können. Die geschaffenen Bedingungen gelten sowohl für die Eidechsen
als auch die genannten Heuschrecken als optimal. Um die Ansiedlung dieser Heuschrecken im
Gleisdreieck zu sichern, sind zusätzlich Individuen auf dem Bahnhofsgelände einzufangen und in
das Gleisdreieck umzusiedeln.
2.7 Schutzgut Ortsbild
Beschreibung und Bewertung
Der Geltungsbereich ist im Ostteil des Gebietes durch das Bahnhofsgebäude geprägt. Beim Verlassen des Empfangsgebäudes am Bahnhof wirkt der Blick in die Innenstadt über die bisher vorhandenen Verkehrsflächen insgesamt wenig einladend. Das Gebiet liegt in einem dicht besiedelten
Bereich der Rosenheimer Innenstadt und ist entlang der Luitpoldstraße bis hin zum Brückenberg
auf der Nordseite durch bauliche Strukturen geprägt.
Die bestehenden Verkehrsflächen um den Bahnhofsvorplatz sind weder einladend noch klar strukturiert. Die im Westen liegenden Brachflächen zeigen mit den darin befindlichen einsturzgefährdeten Bauruinen einen verwahrlosten Zustand.
Auswirkungen
Während der Bauphase wird das Ortsbild bedingt durch Baufahrzeuge, Maschinen und Baucontainern temporär beeinträchtigt. Jedoch werden die Umgestaltung des Südtiroler Platzes und die Neuordnung der Verkehrssituation mit erkennbarer Hierarchie eine nachhaltige Verbesserung mit sich
führen. Das neue Areal im Westen wird durch die anspruchsvolle Gesamtgestaltung von Baukörpern und begleitender Eingrünung den innerstädtischen Charakter aufwerten und das Gebiet räumlich neu gliedern.
Ergebnis
Für das Schutzgut Ortsbild werden während der Bauphase Beeinträchtigungen geringer Erheblichkeit prognostiziert. Mit Beendigung der Maßnahme wird sich die Neugestaltung der Fläche ausschließlich positiv auswirken.
2.8 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im gemäß dem Bebauungsplan Nr. 149 „Bahngelände Nord“ 1. Änderung und Ergänzung geplanten Kerngebiet MK1 mit dem so genannten Oberbahnamt (Südtiroler Platz 2, Fl. Nr. 1587 Gem. Rosenheim) ein geschütztes Baudenkmal (Aktennr.
D-1-63-000-226). Es handelt sich um ein ehemaliges Eisenbahn-Verwaltungsgebäude, einen freistehenden dreigeschossigen Walmdachbau mit Eckrustizierung sowie Putzgliederung, der 1876
unter der Leitung von Jakob Graff erbaut wurde.
In der näheren Umgebung des Plangebietes liegen an der Münchener Straße (Fl.Nr. 1625 Gem.
Rosenheim) drei weitere Baudenkmäler, die unter dem nachfolgenden Listentext beim Bayerischen
Landesamt für Denkmalpflege geführt werden:
Aktennr. D-1-63-000-220: „Verwaltungs- und Sudhausgebäude des Auerbräu (Nr. 80), stattlicher
viergeschossiger traufständiger Bau mit Satteldach und reicher historisierender Fassadengliederung, am ersten Obergeschoss Erker, Hauseingang bez. 1889, rückwärtig Sudhaus einbezogen;
östlich angeschlossen Gär- und Lagerkeller, mehrstöckiger, horizontal gegliederter Satteldachbau,
im Kern 1889/90, mit jüngeren Ausbauten; westlich abgerückt ehemalige Mälzerei (Nr. 82), dreigeschossiger traufständiger Satteldachbau mit Mezzanin, Keller- und Erdgeschoss gewölbt, darüber
Lagerböden mit hölzerner Binnenkonstruktion, 1889.“
38. Änderung des Flächennutzungsplanes „Bahngelände Nord“, Begründung mit Umweltbericht, September 2014
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Das Objekt beinhaltet folgende Anlagenteile:
- Münchener Straße 80: Sudhaus, Büro- und Verwaltungsgebäude, Brauerei
- Münchener Straße 80: Gärkeller, Brauerei, Brauereikeller, syn. Bräukeller
- Münchener Straße 82: Mälzerei, Brauerei
Auswirkungen
Im Gegensatz zu bisherigen Planungsansätzen soll das ehemalige Oberbahnamt in seiner jetzigen
Form erhalten bleiben und einer neuen Nutzung zugeführt werden. Mögliche Erweiterungen müssen mit den denkmalrechtlichen Belangen vereinbar sein und bedürfen einer Erlaubnis durch die
Denkmalschutzbehörde.
Für jede Art von Veränderung an diesen Denkmälern und in ihrem Nahbereich gelten die Bestimmungen des Art. 4 – 6 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG). Das Bayerische Landesamt für
Denkmalpflege ist bei allen Planung-, Anzeige, Zustimmungs- sowie Erlaubnisverfahren nach § 6
DSchG und bei allen baurechtlichen Genehmigungsverfahren, von denen Baudenkmäler unmittelbar oder in ihrem Nahbereich betroffen sind, zu beteiligen.
Ergebnis
Das denkmalgeschützte Gebäude am Bahnhof wird, entgegen der bisherigen Vorhaben, erhalten
und saniert. Baumaßnahmen im Nahbereich werden nur unter Einbeziehung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vorgenommen. Die Erhaltung des baulichen Denkmales bestärkt den
Stadtcharakter und erhöht den Wiedererkennungswert des Ortes. Daher ist von geringen Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter auszugehen.
3.0 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
Falls die Planungsmaßnahmen nicht umgesetzt werden, verbliebe das Gebiet nördlich des Bahnhofes weiter in einem städtebaulich unbefriedigenden Zustand. Die untersuchte Altlastenproblematik
würde nicht gelöst und die Verkehrssituation um den Bahnhof könnte nicht neu strukturiert werden.
Demzufolge käme es auch zu keiner Aufwertung des Stadtbildes. Im Hinblick auf den bereits
rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 149 „Bahngelände Nord“ findet keine nennenswerte Verschlechterung statt.
4.0 Ausgleichsmaßnahmen zur Kompensierung des Eingriffs
Bei der Aufstellung des rechtswirksamen Bebauungsplans Nr. 149 „Bahngelände Nord“ aus dem
Jahr 2007 wurden eine Eingriffs- / Ausgleichsbilanz erstellt und auf dieser Grundlage die zu erwartenden Eingriffe entsprechend ausgeglichen.
Aufgrund der aktuellen Änderung der städtebaulichen Konzeption wurde die dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 149 „Bahngelände Nord“ zugrundeliegende Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung für den Geltungsbereich nochmals überprüft. Hierbei hat sich gezeigt, dass sich bei der
nun vorliegenden Planung keine relevanten Abweichungen zu der bereits erstellten Eingriffs- / Ausgleichsbilanz zum rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 149 „Bahngelände Nord“ ergeben.
Demzufolge ist keine erneute Bilanzierung erforderlich. Die damaligen Eingriffe wurden bereits entsprechend ausgeglichen.
Ausgleichsflächen und Ausgleichsmaßnahmen
Die benötigten Ausgleichflächen für das Bauvorhaben wurden bereits im Rahmen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes aus dem Jahr 2007 realisiert. Die angesetzten 21.786 m² Ausgleichsfläche wurden auf dem Ökokonto der Stadt Rosenheim verbucht. Die Ausgleichsflächen befinden
sich auf Flurnummern 404/207 und 3013 der Gemarkung Westerndorf St. Peter. Im Rahmen der
Aufwertung dieser Flächen wurden Sträucher und Obstbäume angepflanzt und Mähwiesen angelegt (s. Abb. 17 u. 18).
38. Änderung des Flächennutzungsplanes „Bahngelände Nord“, Begründung mit Umweltbericht, September 2014
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Flurnr.
404/207
Flurnr. 3013
Abb. 17 u. 18: Lage der Ausgleichsflächen im Ortsteil Westerndorf St. Peter
Der Ausgleichsflächenbedarf wurde 2007, für die damals geplanten Gewerbeflächen ermittelt. Im
Vergleich zur Ausgleichsflächenberechnung vom Büro Umwelt und Planung (Büro Umwelt und Planung, Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 149 „Bahngelände Nord“, Begründung vom
19.07.2007) hat sich zum jetzigen Planungsstand das zulässige Maß der Nutzung erhöht. Da die
damalige Bilanzierung bereits auf einem hohen Versiegelungs- und Nutzungsgrad gemäß dem Leitfaden des LfU berechnet wurde, löst die jetzige Planung keine Veränderungen in der Bilanzierung
aus. Daher kann die Ermittlung des Ausgleichsflächenbedarfs von 2007 gleichermaßen herangezogen werden.
Im Folgenden wird die Eingriffs- und Ausgleichsflächenbilanzierung aus dem Umweltbericht zum
Bebauungsplan „Bahngelände Nord“ aus dem Jahr 2007 wiedergegeben.
Berechnung des Ausgleichsflächenbedarfs:
a) Einstufung des Plangebietes vor der Bebauung
Gehölzbestände außerhalb und innerhalb
von Biotopen (ca. 4.260m²)
Kategorie II (unterer Wert)
Ruderalflächen außerhalb von Biotopen (ca. 2.060m²)
Kategorie II (unterer Wert)
Ruderalflächen innerhalb von Biotopen (ca. 16.730m²)
(Vorkommen Rote Liste Arten)
Kategorie II
b) Einstufung des Plangebietes entsprechend der Planung des Bebauungsplans
Auf der gesamten Fläche des zukünftigen Gewerbegebietes ist eine Bebauung mit hohem Versiegelungs- und Nutzungsgrad geplant (GRZ 0,4). Dies entspricht Typ A.
c) Ermittlung der Kompensationsfaktoren und des Ausgleichsbedarfs
Laut Matrix im Leitfaden der LfU ist für die Flächen nach Kat. II das Feld A II mit einem Kompensationsfaktor von 0,8 - 1,0 anzuwenden.
Da es sich um Vegetationsflächen der unteren Wertstufe handelt (zum großen Teil Sekundärbiotope) und viele Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen festgesetzt werden, (Baumneupflanzungen, wasserdurchlässige Beläge bei Stellplätzen, Dachbegrünung etc.) ist für die betroffene Fläche ein Kompensationsfaktor von 0,8 anzusetzen.
Für die Flächen nach Kat. II ist das Feld A III mit einem Kompensationsfaktor von 1,0 - 3-0 anzuwenden.
Da es sich bei dem Biotop um Sekundärlebensräume handelt, wird hier ein Faktor 1,0 angesetzt.
Fläche Feld A II
6.320 m² x 0,8
=
5.056 m²
Fläche Feld A III
16.730 m² x 1,0
=
16.730 m²
Gesamtausgleichsverpflichtung
21.786 m²
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5.0 Alternative Planungsmöglichkeiten
Da sich auf dem Areal in unmittelbarer Bahnhofsnähe ein regionaler Omnibusbahnhof verkehrsbedingt anbietet, ist eine dezentrale Alternative nicht sinnvoll. Ebenso ist eine Entwicklung der angrenzenden Flächen zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität und Nutzung als Fläche für Einzelhandel,
Hotel, Gastronomie, Bildung und Dienstleistung in dieser zentralen Lage zielführend. Eine zumutbare Alternative für einen anderen Standort kommt daher nicht in Frage.
6.0 Beschreibung der Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten und
Kenntnislücken
Für die Beurteilung der Eingriffsregelung wurde der rechtsverbindliche Bebauungsplan aus dem
Jahr 2007 und dessen Umweltbericht herangezogen. Die Ergebnisse wurden nach dem Bayerischen Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft – Eingriffsregelung in der Bauleitplanung“ des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen auf seine
Richtigkeit überprüft. Für den Umweltbericht wurde der Leitfaden „Der Umweltbericht in der Praxis“
der Obersten Baubehörde im Bayrischen Staatsministerium des Inneren und des Bayerischen
Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen verwendet. Des Weiteren wurde sich
im Umweltbericht auf folgende Fachgutachten bezogen:
Fachgutachten (Titel)
2. Aktualisierung der Verkehrsprognose für die 1.
Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr.
149 „Bahngelände Nord“
Schalltechnische Untersuchung Bebauungsplan Nr.
149 „Bahngelände Nord“ 1. Änderung und Ergänzung, Rosenheim
Vergleich der Anzahl der Gebäude (Nachbarbebauung) und der betroffenen Geschosse mit Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen zwischen Situation laut rechtswirksamen Bebauungsplan Nr.
149 „Bahngelände Nord“ von 2007 und Entwurfsfassung vom März 2014
Erschütterungsuntersuchung Bebauungsplan Nr.
149 „Bahngelände Nord“ 1. Änderung und Ergänzung, Rosenheim
Luftschadstoffprognose im Rahmen der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 149
„Bahngelände Nord“, Stadt Rosenheim
Konzept zur Niederschlagswasserableitung, Bebauungsplan Nr. 149 „Bahngelände Nord“ 1. Änderung und Ergänzung, Stadt Rosenheim
Auswirkung der Bebauung auf den Hochwasserabfluss der Mangfall Hydraulischer Nachweis, Bebauungsplan Nr. 149
„Bahngelände Nord“
Untersuchung zur speziellen artenschutzrechtlichen
Prüfung (saP) Rosenheim Bahnhof Nord Teilfläche I
Verfasser
BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.- Ing. Reinhold Baier GmbH, Aachen
ACCON GmbH, Greifenberg
Datum
11.12.2013
ACCON GmbH, Greifenberg
10.03.2014
ACCON GmbH, Greifenberg
17.02.2014
ACCON GmbH, Greifenberg
10.03.2014
Dr. Blasy – Dr. Øverland Beratende Ingenieure GmbH &
Co.KG, Eching am Ammersee
Dr. Blasy – Dr. Øverland Beratende Ingenieure GmbH &
Co.KG, Eching am Ammersee
18.02.2014
Planungsbüro Dipl.-Biol. Axel
Beutler, München
Fachgutachten Baumbestand Südtiroler Platz Rosenheim
Faunistische Beurteilung und saP Untersuchung
Rosenheim-Bahnhof Nord – Baumbegutachtung
Südtiroler Platz
Bericht zu umwelttechnischen Bodenuntersuchungen und Kampfmittelortung Bahnhofareal Nord
Tanja Sachs Baumsachverständigenbüro, Pfedelbach
Planungsbüro Dipl.-Biol. Axel
Beutler, München
November 2011 mit
Ergänzungen vom
Februar 2013 und
vom Januar, Juni
und August 2014
Dezember 2013
Arcadis Deutschland GmbH,
München
10.03.2014
10.03.2014
08.10.2013
13.05.2013
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7.0 Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
Um die negativen Auswirkungen durch den Verlust der bisher vorhandenen Gehölze zu minimieren,
ist im späteren Verlauf der Planung und Ausführung darauf zu achten, dass die im Grünordnungsplan vorgesehenen Baumstandorte umgesetzt und auch auf Dauer erhalten werden. Dies muss
durch regelmäßige Begehungen der Unteren Naturschutzbehörde gewährleistet werden. Bei Ausfällen sind ergänzende Nachpflanzungen erforderlich. Des Weiteren ist darauf zu achten, dass die im
saP Gutachten vorgeschlagenen CEF Maßnahmen zuverlässig umgesetzt und regelmäßig auf deren Funktion überprüft werden.
8.0
Allgemein verständliche Zusammenfassung
Aus der Übersichtstabelle ist ersichtlich, dass die Auswirkungen der vorgesehenen Planung auf den
Ist-Zustand des Schutzgutes Pflanzen und Tiere nicht unerheblich sind. In dieser Planung werden
jedoch gezielt Vorkehrungen getroffen, diese Eingriffe zu minimieren. Wichtig ist auch zu erwähnen,
dass sich in Bezug auf das Schutzgut Mensch (Kampfmittelfreiheit) die Maßnahmen für die Bevölkerung als sehr positiv erweisen und das gesamte Areal in seiner Aufenthaltsqualität und Erholungsfunktion deutlich aufgewertet wird.
Die Stadt Rosenheim hat große Anstrengungen und Maßnahmen ergriffen, um mit umfangreichen
Fachgutachten das Areal voll umfänglich zu bewerten.
Schutzgut
Baubedingte
Auswirkungen
Anlagenbedingte
Auswirkungen
Betriebsbedingte
Auswirkungen
Ergebnis bezogen
auf die Erheblichkeit
Boden
x
x
-
-
Wasser
x
-
-
-
Klima/ Luft
xx
-
x
x
Mensch
-
-
-
-
Tiere und Pflanzen
xx
x
xx
xx
Ortsbild
x
-
-
-
Kultur- und
Sachgüter
-
-
-
-
- geringe Auswirkung / x mittlere Auswirkung / xx hohe Auswirkung
Wie unter Punkt 2.6 beschrieben werden zahlreiche Maßnahmen getroffen, um den Eingriff auf die
Fauna zu minimieren.
Die unter Punkt 4.0 beschriebenen Ausgleichsflächenmaßnahmen für das Gebiet wurden bereits
innerhalb des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 149 „Bahngelände Nord“ aus dem Jahr
2007 auf den Flurnummern 404/207 und 3013 der Gemarkung Westerndorf St. Peter umgesetzt.
Die aus der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung saP (2011) resultierenden CEF Maßnahmen
bezüglich der Mauereidechsen wurden bereits auf dem Flurstück 1369 der Gemarkung Rosenheim
erfolgreich realisiert.
9.0 Quellenverzeichnis
 Biotopkartierung FIN-Web Online (Erhebung der Biotope 2005)
 „Der Umweltbericht in der Praxis - Leitfaden zur Umweltprüfung in der Bauleitplanung“
(Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Inneren / Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz)
 Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 149 „Bahngelände Nord“ v. 19. Juli
2007 (Umwelt und Planung / S. Schwarzmann, J. Schneider Landschaftsarchitekten)
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 „Eingriffsregelung in der Bauleitplanung - Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ (Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen, 2003)
 alle Gutachten: siehe Auflistung unter Punkt 6.0
Rosenheim, September 2014
Finsterwalder Garten- und Landschaftsarchitektur
Küpferlingstraße 20
83022 Rosenheim
_____________________________
Felix Finsterwalder
Mitarbeit:
Carmen Schwedt
Master Landschaftsarchitektur
Michael Stankowski Master Landschaftsarchitektur
Endredaktion Stadtplanungsamt Rosenheim
Rosenheim, September 2014
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Delia Reichelt
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