stellen, wird die Fußball-Toto-Auswahlwette (6 aus 45) zu den

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stellen, wird die Fußball-Toto-Auswahlwette (6 aus 45) zu den
Nr. 24
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 9. Juni 2008
stellen, wird die Fußball-Toto-Auswahlwette (6 aus 45) zu den
nachfolgenden Bedingungen veranstaltet/durchgeführt.
I. ALLGEMEINES
§1
Organisation
(1) Das Land Hessen ist gemäß § 6 des Hessischen Glücksspielgesetzes Veranstalter der Fußball-Toto-Auswahlwette. Diese Sportwette wird von der Hessischen Lotterieverwaltung, Friedrich-EbertAllee 8, 65185 Wiesbaden (im Folgenden Lotterieverwaltung genannt), im Namen des Landes Hessen veranstaltet und betrieben.
(2) Die technische Durchführung der Fußball-Toto-Auswahlwette
(im Folgenden „Auswahlwette“ genannt) ist der Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen, Rosenstraße 5—9, 65189 Wiesbaden
(im Folgenden Treuhandgesellschaft genannt), übertragen. Vertragliche Beziehungen zwischen der Treuhandgesellschaft und dem
Spielteilnehmer werden hierdurch nicht begründet.
(3) Das Vertriebsgebiet umfasst das Land Hessen.
(4) Die Auswahlwette kann zur gemeinsamen Gewinnermittlung und
Gewinnausschüttung mit anderen Unternehmen durchgeführt werden.
§2
Verbindlichkeit der Teilnahmebedingungen
(1) Für die Teilnahme an den Wettrunden sind allein die Teilnahmebedingungen der Lotterieverwaltung einschließlich Sonderbedingungen maßgebend.
Von diesen Teilnahmebedingungen abweichende Angaben auf Spielscheinen, die auf nicht mehr geltenden Teilnahmebedingungen beruhen, sind ungültig.
(2) Der Spielteilnehmer erkennt sie mit Abgabe des Spielscheines
bei der Verkaufsstelle beziehungsweise mit der Erklärung, mittels
Quicktipp teilnehmen zu wollen, als verbindlich an. Gleiches gilt
auch bei Teilnahme mit gespeicherten Spielvoraussagen, die über
die Kundenkarte abgerufen werden können.
(3) Dies gilt auch dann, wenn die Lotterieverwaltung eine gemeinsame Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung mit anderen
Unternehmen durchführt.
(4) Die Teilnahmebedingungen sind in den Verkaufsstellen einzusehen beziehungsweise erhältlich.
(5) Dies gilt auch für etwaige Änderungen und Ergänzungen der
Teilnahmebedingungen sowie für Sonderbedingungen.
(6) Die Bekanntgabe in anderer Form bleibt vorbehalten.
§3
Teilnahmezeitpunkt und Gegenstand der Wettrunden
(1) In der Auswahlwette wird wöchentlich eine Wettrunde am
Samstag — Tag der Wettrunde — durchgeführt.
(2) Die Fußballspiele für eine Wettrunde, die in der Regel am
Samstag und Sonntag stattfinden, werden durch den jeweiligen
Spielplan festgelegt, wobei der erste Spieltag mit dem für die jeweilige Wettrunde festgelegten Annahmeschluss beginnt.
(3) Alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss (nachfolgend: Verkaufsschluss) des ersten Spieltages der
jeweiligen Wettrunde zur Zentrale der Treuhandgesellschaft fehlerfrei übertragen wurden, nehmen an dieser Wettrunde teil.
(4) Gegenstand der Auswahlwette („6 aus 45“) ist die Voraussage
des unentschiedenen Ausganges von 6 Fußballspielen, die aus einer festgesetzten Reihe von 45 Spielen (Spielplan) auszuwählen
sind.
(5) Nach Festlegung durch die Treuhandgesellschaft können neben
dem Endergebnis auch die Ergebnisse von Teilabschnitten gesondert
gewertet werden. Teilabschnitte sind die erste Halbzeit, die zweite
Halbzeit oder sonstige Spielzeitabschnitte.
(6) Der Spielplan wird von der Treuhandgesellschaft bekannt gegeben.
(7) Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung bekannt gewordener
Spielausfälle sowie Änderungen des Austragungsortes oder Austragungszeitpunktes besteht nicht.
(8) Der Spielteilnehmer kann eine erstmalige Teilnahme des Spielauftrages in der Zukunft innerhalb der von der Treuhandgesellschaft
bestimmten zeitlichen Vorgaben wählen.
§4
Spielgeheimnis
(1) Die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft wahren
das Spielgeheimnis.
(2) Insbesondere darf der Name des Spielteilnehmers nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung bekannt gegeben werden.
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II. SPIELVERTRAG
§5
Spielteilnahme
(1) Die Teilnahme an der Auswahlwette ist nur mit den von der Treuhandgesellschaft im Auftrag der Lotterieverwaltung jeweils für die
Spielteilnahme zugelassenen Spielscheinen, mittels Quicktipp oder
mit gespeicherten Spielvoraussagen, die über die Kundenkarte abgerufen werden können, möglich.
(2) Der Spielschein dient ausschließlich zur Eingabe der Daten.
(3) Die Teilnahme an der Auswahlwette wird von den zugelassenen
Verkaufsstellen der Lotterieverwaltung vermittelt.
(4) Die Spielteilnahme Minderjähriger ist gesetzlich verboten.
(5) Die Spielteilnahme gesperrter Personen ist gesetzlich verboten.
(6) Die Fußball-Toto-Auswahlwette (6 aus 45) richtet sich ausschließlich an volljährige und nicht gesperrte Personen, das heißt
Angebote von minderjährigen und gesperrten Personen auf den
Abschluss von Spielverträgen werden von der Lotterieverwaltung
nicht angenommen.
(7) Alle Beteiligte, die direkt oder indirekt auf den Ausgang eines
Fußballspieles Einfluss haben sowie von diesen Personen beauftragte Dritte sind von der Spielteilnahme an der entsprechenden
Wettrunde ausgeschlossen.
(8) Der Spielteilnehmer oder der von dieser Person beauftragte
Dritte erklärt mit Abgabe des Spielauftrags, vom Ausgang des jeweiligen Fußballspieles keine Kenntnis zu haben.
(9) Die Spielteilnahme ist nur unter Verwendung einer gültigen eigenen Kundenkarte und mit Identifikationsnachweis zulässig.
(10) Die Inhaber und das in den Verkaufsstellen beschäftigte Personal sind von der dortigen Spielteilnahme an den Glücksspielen
ausgeschlossen.
(11) Die Spielteilnahme über einen gewerblichen Spielvermittler ist
ausgeschlossen, wenn dieser die gesetzlichen Anforderungen nicht
erfüllt, das heißt insbesondere
• der Spielteilnehmer nicht darüber informiert ist, dass die Vermittlung an die Treuhandgesellschaft erfolgt und mindestens
zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge für
die Teilnahme am Spiel an die Treuhandgesellschaft weitergeleitet werden,
• der Spieler nicht vor Vertragsabschluss in Textform klar und
verständlich auf den für die Spielteilnahme an die Treuhandgesellschaft weiterzuleitenden Betrag hingewiesen wird,
• der Treuhandgesellschaft die Vermittlung nicht offengelegt
wurde,
• ein Treuhänder nicht benannt ist, der zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufes befähigt und
mit der Verwahrung der Spielquittungen sowie der Geltendmachung von Gewinnansprüchen beauftragt ist und
• der gewerbliche Spielvermittler nicht die gesetzlich geforderten Erlaubnisse hat.
(12) Die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft sind
nicht verpflichtet, die Zulässigkeit der gewerblichen Spielvermittlung zu prüfen.
(13) Gewerbliche Spielvermittlung betreibt, wer, ohne Verkaufsstelle im Sinne von § 5 Abs. 3 zu sein,
• einzelne Spielverträge an einen Veranstalter vermittelt oder
• Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften zusammenführt und
deren Spielbeteiligung dem Veranstalter — selbst oder über
Dritte — vermittelt,
sofern dies jeweils in der Absicht geschieht, durch diese Tätigkeit
nachhaltig Gewinn zu erzielen.
§6
Quicktipp
(1) Beim Quicktipp werden auf Wunsch des Spielteilnehmers Voraussagen mittels eines Zufallszahlengenerators durch die Treuhandgesellschaft vergeben.
(2) Mit einem einzelnen Quicktipp können höchstens so viele Spiele
gespielt werden, wie auf einem Spielschein der gewählten Spielart
möglich sind.
(3) Bei Spielteilnahme mittels Quicktipp ohne Spielschein wird
eine Spielscheinnummer (Losnummer) durch die Treuhandgesellschaft vergeben. Wünscht der Spielteilnehmer eine Teilnahme an
den Zusatzlotterien Spiel 77 und/oder Super 6 und/oder GlücksSpirale, hat er die Möglichkeit, die letzten beiden Ziffern der Spielscheinnummer selbst zu bestimmen. In diesem Falle werden lediglich die ersten fünf Ziffern von der Treuhandgesellschaft vergeben.
(4) Soweit die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, kann
auf Wunsch des Spielteilnehmers eine Spielteilnahme auch mit in

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