stellen, wird die Fußball-Toto-Auswahlwette (6 aus 45) zu den
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stellen, wird die Fußball-Toto-Auswahlwette (6 aus 45) zu den
Nr. 24 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 9. Juni 2008 stellen, wird die Fußball-Toto-Auswahlwette (6 aus 45) zu den nachfolgenden Bedingungen veranstaltet/durchgeführt. I. ALLGEMEINES §1 Organisation (1) Das Land Hessen ist gemäß § 6 des Hessischen Glücksspielgesetzes Veranstalter der Fußball-Toto-Auswahlwette. Diese Sportwette wird von der Hessischen Lotterieverwaltung, Friedrich-EbertAllee 8, 65185 Wiesbaden (im Folgenden Lotterieverwaltung genannt), im Namen des Landes Hessen veranstaltet und betrieben. (2) Die technische Durchführung der Fußball-Toto-Auswahlwette (im Folgenden „Auswahlwette“ genannt) ist der Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen, Rosenstraße 5—9, 65189 Wiesbaden (im Folgenden Treuhandgesellschaft genannt), übertragen. Vertragliche Beziehungen zwischen der Treuhandgesellschaft und dem Spielteilnehmer werden hierdurch nicht begründet. (3) Das Vertriebsgebiet umfasst das Land Hessen. (4) Die Auswahlwette kann zur gemeinsamen Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung mit anderen Unternehmen durchgeführt werden. §2 Verbindlichkeit der Teilnahmebedingungen (1) Für die Teilnahme an den Wettrunden sind allein die Teilnahmebedingungen der Lotterieverwaltung einschließlich Sonderbedingungen maßgebend. Von diesen Teilnahmebedingungen abweichende Angaben auf Spielscheinen, die auf nicht mehr geltenden Teilnahmebedingungen beruhen, sind ungültig. (2) Der Spielteilnehmer erkennt sie mit Abgabe des Spielscheines bei der Verkaufsstelle beziehungsweise mit der Erklärung, mittels Quicktipp teilnehmen zu wollen, als verbindlich an. Gleiches gilt auch bei Teilnahme mit gespeicherten Spielvoraussagen, die über die Kundenkarte abgerufen werden können. (3) Dies gilt auch dann, wenn die Lotterieverwaltung eine gemeinsame Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung mit anderen Unternehmen durchführt. (4) Die Teilnahmebedingungen sind in den Verkaufsstellen einzusehen beziehungsweise erhältlich. (5) Dies gilt auch für etwaige Änderungen und Ergänzungen der Teilnahmebedingungen sowie für Sonderbedingungen. (6) Die Bekanntgabe in anderer Form bleibt vorbehalten. §3 Teilnahmezeitpunkt und Gegenstand der Wettrunden (1) In der Auswahlwette wird wöchentlich eine Wettrunde am Samstag — Tag der Wettrunde — durchgeführt. (2) Die Fußballspiele für eine Wettrunde, die in der Regel am Samstag und Sonntag stattfinden, werden durch den jeweiligen Spielplan festgelegt, wobei der erste Spieltag mit dem für die jeweilige Wettrunde festgelegten Annahmeschluss beginnt. (3) Alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss (nachfolgend: Verkaufsschluss) des ersten Spieltages der jeweiligen Wettrunde zur Zentrale der Treuhandgesellschaft fehlerfrei übertragen wurden, nehmen an dieser Wettrunde teil. (4) Gegenstand der Auswahlwette („6 aus 45“) ist die Voraussage des unentschiedenen Ausganges von 6 Fußballspielen, die aus einer festgesetzten Reihe von 45 Spielen (Spielplan) auszuwählen sind. (5) Nach Festlegung durch die Treuhandgesellschaft können neben dem Endergebnis auch die Ergebnisse von Teilabschnitten gesondert gewertet werden. Teilabschnitte sind die erste Halbzeit, die zweite Halbzeit oder sonstige Spielzeitabschnitte. (6) Der Spielplan wird von der Treuhandgesellschaft bekannt gegeben. (7) Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung bekannt gewordener Spielausfälle sowie Änderungen des Austragungsortes oder Austragungszeitpunktes besteht nicht. (8) Der Spielteilnehmer kann eine erstmalige Teilnahme des Spielauftrages in der Zukunft innerhalb der von der Treuhandgesellschaft bestimmten zeitlichen Vorgaben wählen. §4 Spielgeheimnis (1) Die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft wahren das Spielgeheimnis. (2) Insbesondere darf der Name des Spielteilnehmers nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung bekannt gegeben werden. Seite 1509 II. SPIELVERTRAG §5 Spielteilnahme (1) Die Teilnahme an der Auswahlwette ist nur mit den von der Treuhandgesellschaft im Auftrag der Lotterieverwaltung jeweils für die Spielteilnahme zugelassenen Spielscheinen, mittels Quicktipp oder mit gespeicherten Spielvoraussagen, die über die Kundenkarte abgerufen werden können, möglich. (2) Der Spielschein dient ausschließlich zur Eingabe der Daten. (3) Die Teilnahme an der Auswahlwette wird von den zugelassenen Verkaufsstellen der Lotterieverwaltung vermittelt. (4) Die Spielteilnahme Minderjähriger ist gesetzlich verboten. (5) Die Spielteilnahme gesperrter Personen ist gesetzlich verboten. (6) Die Fußball-Toto-Auswahlwette (6 aus 45) richtet sich ausschließlich an volljährige und nicht gesperrte Personen, das heißt Angebote von minderjährigen und gesperrten Personen auf den Abschluss von Spielverträgen werden von der Lotterieverwaltung nicht angenommen. (7) Alle Beteiligte, die direkt oder indirekt auf den Ausgang eines Fußballspieles Einfluss haben sowie von diesen Personen beauftragte Dritte sind von der Spielteilnahme an der entsprechenden Wettrunde ausgeschlossen. (8) Der Spielteilnehmer oder der von dieser Person beauftragte Dritte erklärt mit Abgabe des Spielauftrags, vom Ausgang des jeweiligen Fußballspieles keine Kenntnis zu haben. (9) Die Spielteilnahme ist nur unter Verwendung einer gültigen eigenen Kundenkarte und mit Identifikationsnachweis zulässig. (10) Die Inhaber und das in den Verkaufsstellen beschäftigte Personal sind von der dortigen Spielteilnahme an den Glücksspielen ausgeschlossen. (11) Die Spielteilnahme über einen gewerblichen Spielvermittler ist ausgeschlossen, wenn dieser die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, das heißt insbesondere • der Spielteilnehmer nicht darüber informiert ist, dass die Vermittlung an die Treuhandgesellschaft erfolgt und mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an die Treuhandgesellschaft weitergeleitet werden, • der Spieler nicht vor Vertragsabschluss in Textform klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an die Treuhandgesellschaft weiterzuleitenden Betrag hingewiesen wird, • der Treuhandgesellschaft die Vermittlung nicht offengelegt wurde, • ein Treuhänder nicht benannt ist, der zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufes befähigt und mit der Verwahrung der Spielquittungen sowie der Geltendmachung von Gewinnansprüchen beauftragt ist und • der gewerbliche Spielvermittler nicht die gesetzlich geforderten Erlaubnisse hat. (12) Die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft sind nicht verpflichtet, die Zulässigkeit der gewerblichen Spielvermittlung zu prüfen. (13) Gewerbliche Spielvermittlung betreibt, wer, ohne Verkaufsstelle im Sinne von § 5 Abs. 3 zu sein, • einzelne Spielverträge an einen Veranstalter vermittelt oder • Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften zusammenführt und deren Spielbeteiligung dem Veranstalter — selbst oder über Dritte — vermittelt, sofern dies jeweils in der Absicht geschieht, durch diese Tätigkeit nachhaltig Gewinn zu erzielen. §6 Quicktipp (1) Beim Quicktipp werden auf Wunsch des Spielteilnehmers Voraussagen mittels eines Zufallszahlengenerators durch die Treuhandgesellschaft vergeben. (2) Mit einem einzelnen Quicktipp können höchstens so viele Spiele gespielt werden, wie auf einem Spielschein der gewählten Spielart möglich sind. (3) Bei Spielteilnahme mittels Quicktipp ohne Spielschein wird eine Spielscheinnummer (Losnummer) durch die Treuhandgesellschaft vergeben. Wünscht der Spielteilnehmer eine Teilnahme an den Zusatzlotterien Spiel 77 und/oder Super 6 und/oder GlücksSpirale, hat er die Möglichkeit, die letzten beiden Ziffern der Spielscheinnummer selbst zu bestimmen. In diesem Falle werden lediglich die ersten fünf Ziffern von der Treuhandgesellschaft vergeben. (4) Soweit die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, kann auf Wunsch des Spielteilnehmers eine Spielteilnahme auch mit in