Ausgabe Nr.37 / 2013

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Ausgabe Nr.37 / 2013
ISSN 0724-7885
D 6432 A
STAATSANZEIGER
FÜR DAS LAND HESSEN
2013
MONTAG, 9. september 2013 Nr. 37
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Hessische Staatskanzlei
Veröffentlichungen des Hessischen
Statistischen Landesamtes im August
2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1138
Öffentliche Bekanntmachung über die
Planfeststellung des Rahmenbetriebsplans zur Südosterweiterung des Quarzsand- und Kiestagebaus „Langener
Waldsee“ der Firma Sehring Sand und
Kies GmbH & Co. KG in der Gemarkung
Langen der Stadt Langen . . . . . . . . . . . 1147
Vorhaben der Riedwerke Kreis GroßGerau, Auf der Hardt/An der B 42,
64572 Büttelborn; hier : Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . 1149
Anerkennung der Heidrun Seibert Stiftung, Sitz Dieburg, als rechtsfähige
Stiftung des bürgerlichen Rechts . . . . . 1149
Anerkennung der „Stiftung Kurpfälzische Liegenschaften“ mit Sitz in Darmstadt als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1149
Genehmigung der Namens- und Zweck­
änderung der Stiftung Rind'sches Bürgerstift in Rind'sche Bürgerstiftung . . 1149
Hessen Mobil –
Straßen- und Verkehrsmanagement
Bundesstraße 251 – Neubau einer
Rechtsabbiegespur vom Bereich „Nord­
ring“ bis zum Knotenpunkt B 251/B 252
von Bau-km 0+030,40 bis Bau-km
0+665,00, entspricht von NK 4719 048
bis NK 4719 049, von km 2,097 bis km
2,732, und Neubau eines Rechtseinbiegestreifens auf der Stadtstraße „Nord­
ring“; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . 1151
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
Erlaubnis zum Veranstalten von Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten in
Hessen; hier: Anhang für die Dauerspiel-Teilnahme zu den Internet-Teilnahmebedingungen für LOTTO 6aus49
im Internet/Spiel 77 im Internet/Super
6 im Internet/GlücksSpirale im Internet, Anhang für die Dauerspiel-Teilnahme zu den Internet-Teilnahmebedingungen für Eurojackpot im Internet/
Spiel 77 im Internet/Super 6 im Internet/GlücksSpirale im Internet, Anhang
für die Dauerspiel-Teilnahme zu den
Internet-Teilnahmebedingungen für
KENO im Internet/plus5 im Internet . 1138
Hessisches Ministerium der Finanzen
Weiterverwendung von landeseigenen
beweglichen Sachen . . . . . . . . . . . . . . . 1143
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung
Richtlinie zum 35. Wettbewerb „Unser
Dorf hat Zukunft“ 2014/2015 . . . . . . . 1145
Hessisches Ministerium
für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
Anerkennung als Sachverständiger für
Bodenschutz und Altlasten nach § 18
des Bundes-Bodenschutzgesetzes . . . . 1147
Die Regierungspräsidien
Darmstadt
Anordnung der Zusammenfassung der
Stadt Rosbach v. d. Höhe und der Gemeinde Wöllstadt zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk
mit der Aufgabe der Verkehrsüberwachung vom 20. 8. 2013 . . . . . . . . . . . . . . 1147
GieSSen
Öffentliche Bekanntmachung nach § 12
Abs. 1 GenTVfV in Verbindung mit § 10
Abs. 7 und 8 BImSchG . . . . . . . . . . . . . 1149
Kassel
Vorhaben: Errichtung und Betrieb von
einer Windkraftanlage E-101 in 34513
Waldeck, Gemarkung Sachsenhausen,
durch die LEN Power GmbH, 30177
Hannover; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . 1150
Genehmigung einer Änderung und
Neufassung der Stiftungsverfassung der
„Wolfgang Gutberlet Stiftung“ mit Sitz
in Fulda (ehemals: Gutberlet-Stiftung
Förderstiftung der Tegut-Gruppe, Sitz
in Dipperz-Kohlgrund) . . . . . . . . . . . . . 1150
Genehmigung einer Änderung der Stiftungsverfassung der „Hans-Albrecht
und Ursula von Dobschütz Stiftung“
mit Sitz in Kassel . . . . . . . . . . . . . . . . . 1150
Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger . . . . . . . . . . . . . . 1150
www.staatsanzeiger-hessen.de
Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . . 1151
Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 1153
Andere Behörden und Körperschaften
Regionalverband FrankfurtRheinMain;
hier: Sitzungen am 12. 9. und 18. 9. sowie Änderung des Regionalplanes Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplanes 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1154
ekom21 – Kommunales Gebietsrechenzentrum Hessen, Gießen; hier: Änderung
der Satzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1155
Landeswohlfahrtsverband Hessen, Kassel; hier: Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1156
Magistrat der Stadt Vellmar; hier: Ungültigkeitserklärung eines Dienstausweises . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1156
Öffentliche Ausschreibungen . . . . . . . . 1156
Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 1158
Dieser Ausgabe des Staatsanzeigers
liegt eine Beilage für die Publikation
„Beck-KOMMUNALPRAXIS Hessen
PLUS“, bei.
Seite 1138
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 9. September 2013
Nr. 37
HESSISCHE STAATSKANZLEI
817
Veröffentlichungen des Hessischen Statistischen Landesamtes im August 2013
Staat und Wirtschaft in Hessen
Heft 8, August 2013, 68. Jahrgang
Inhalt:
• Im Fokus: die kreisfreie Stadt Kassel
• Nach dem UDV ist vor dem UDV. Der erste Teil des ersten
Upstream Dialogue Visits in Deutschland führte Eurostat nach
Hessen.
• Hochschulstandort Hessen
• Hessischer Zahlenspiegel
• Buchbesprechungen
Hessisches Statistisches Landesamt, Vertriebsstelle, Rheinstraße
35/37, 65185 Wiesbaden, Tel.: 0611/3802-950, Fax: 0611/3802-992,
Internet: www.statistik-hessen.de
Hessische Kreiszahlen
Hessische Kreiszahlen – Ausgewählte neue Daten für Landkreise
und kreisfreie Städte –, Band 1/2013 – Print 9,50 Euro – Online
kostenfrei –
Statistische Berichte
B. Bildung, Rechtspflege, Wahlen
Lehrerinnen und Lehrer an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen in Hessen im Schuljahr 2012/2013 – (B I 2 und B II 2
– j/12) – Online kostenfrei –
Hochschulprüfungen in Hessen 2012 – (B III 3 – j/12) – Online kos­
tenfrei –
Wahlvorschläge zur Bundestagswahl am 22. September 2013 –
(B VII 1 – 2 – 4j/13) – Online kostenfrei –
Wahlvorschläge zur Landtagswahl am 22. September 2013 – (B VII
2 – 2 – 5j/13) – Online kostenfrei –
E. Produzierendes Gewerbe
Indizes des Auftragseingangs und des Umsatzes im Verarbeitenden
Gewerbe in Hessen im Juni 2013 – (E I 3 – m 06/13) – Online kos­
tenfrei –
Energieversorgung in Hessen im Februar 2013 – (E IV 1, E IV 2 mit
E IV 3 – m 02/13) – Online kostenfrei –
F. Wohnungswesen, Bautätigkeit
Baugenehmigungen in Hessen im Juni 2013 – (F II 1 – m 06/13) –
Online kostenfrei –
G. Handel, Tourismus, Gastgewerbe
Entwicklung von Umsatz und Beschäftigten im Kfz- und Einzelhandel sowie in der Instandhaltung und Reparatur von Kfz in Hessen im Mai 2013 – Vorläufige Ergebnisse – (G I 1 – m 05/13) – Online
kostenfrei –
Entwicklung von Umsatz und Beschäftigten im Großhandel und in
der Handelsvermittlung in Hessen im Mai 2013 – Vorläufige Ergebnisse – (G I 2 – m 05/13) – Online kostenfrei –
Die Ausfuhr Hessens im Mai 2013 – Vorläufige Ergebnisse – (G III 1
– m 05/13) – Online kostenfrei –
Die Einfuhr (Generalhandel) nach Hessen im Mai 2013 – Vorläufige
Ergebnisse – (G III 3 – m 05/13) – Online kostenfrei –
Gäste und Übernachtungen im hessischen Tourismus im Juni 2013
– Vorläufige Ergebnisse – (G IV 1 – m 06/2013) – Online kostenfrei
Entwicklung von Umsatz und Beschäftigten im Gastgewerbe in
Hessen im Mai 2013 – Vorläufige Ergebnisse – (G IV 3 – m 05/13)
– Online kostenfrei –
H. Verkehr
Binnenschifffahrt in Hessen im Mai 2013 – (H II 1 – m 05/13) – Online kostenfrei –
J. Dienstleistungen, Geld und Kredit
Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich in Hessen 2011 –
(J I 1 – j/11) – Online kostenfrei –
K. Öffentliche Sozialleistungen
Die Kriegsopferfürsorge in Hessen im Jahr 2012 – (K III 3 – 2j/12)
– Online kostenfrei –
M. Preise und Preisindizes
Verbraucherpreisindex in Hessen im Juli 2013 – (M I 2 – m 07/13)
– Online kostenfrei –
Wiesbaden, den 28. August 2013
Hessisches Statistisches Landesamt
StAnz. 37/2013 S. 1138
HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT
818
Erlaubnis zum Veranstalten von Lotterien, Ausspielungen
und Sportwetten in Hessen;
hier:
Anhang für die Dauerspiel-Teilnahme (ABO) zu den
Internet-Teilnahmebedingungen für LOTTO 6aus49 im
Internet/Spiel 77 im Internet/Super 6 im Internet/
GlücksSpirale im Internet,
Anhang für die Dauerspiel-Teilnahme (ABO) zu den
Internet-Teilnahmebedingungen für Eurojackpot im
Internet/Spiel 77 im Internet/Super 6 im Internet/
GlücksSpirale im Internet,
Anhang für die Dauerspiel-Teilnahme (ABO) zu den
Internet-Teilnahmebedingungen für KENO im Internet/plus5 im Internet
Nachstehend wird aufgrund der Erlaubnis zum Veranstalten von
Lotterien, Ausspielungen und Wetten vom 28. Dezember 2012
(StAnz. 2013 S. 249) der
– Anhang für die Dauerspiel-Teilnahme (ABO) zu den InternetTeilnahmebedingungen für LOTTO 6aus49 im Internet/Spiel 77
im Internet/Super 6 im Internet/GlücksSpirale im Internet,
– Anhang für die Dauerspiel-Teilnahme (ABO) zu den InternetTeilnahmebedingungen für Eurojackpot im Internet/ Spiel 77
im Internet/Super 6 im Internet/GlücksSpirale im Internet, sowie der
– Anhang für die Dauerspiel-Teilnahme (ABO) zu den InternetTeilnahmebedingungen für KENO im Internet/plus5 im Internet
veröffentlicht.
Diese Teilnahmebedingungen gelten ab dem 2. September 2013.
Wiesbaden, den 27. August 2013
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
II 52 – 21 v 04 – 14 – 08/112
StAnz. 37/2013 S. 1138
Nr. 37
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 9. September 2013
Anhang für die Dauerspiel-Teilnahme (ABO) zu den Internet-Teilnahmebedingungen für
LOTTO 6aus49 im Internet
Spiel 77 im Internet
Super 6 im Internet
GlücksSpirale im Internet
(Im Folgenden genannt: Dauerspiel-Bedingungen)
vom 7. August 2013
PRÄAMBEL
Ziele des staatlichen Glücksspielwesens sind im Bereich der Lotterien gleichrangig:
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt,
die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.
In Ansehung dieser Ziele und um der ordnungsrechtlichen Aufgabe
nachzukommen, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, gelten für die Dauerspielteilnahme die nachfolgenden Bedingungen.
Durch Dauerspielverfahren (ABO) – Monatsabonnement (nachfolgend Monats-Abo genannt), Wochenabonnement (nachfolgend
Wochen-Abo genannt) oder Jackpotabonnement (nachfolgend
Jackpot-Abo) – im Internet ist die Teilnahme an den folgenden, von
der Hessischen Lotterieverwaltung, Friedrich-Ebert-Allee 8, 65185
Wiesbaden (im Folgenden „Lotterieverwaltung“ genannt), veranstalteten und von der Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen,
Rosenstraße 5-9, 65189 Wiesbaden (im Folgenden „Treuhandgesellschaft“ genannt), technisch durchgeführten Lotterien möglich:
– LOTTO 6aus49 (ohne Teilnahme mit Systemanteilen) im Internet,
– Zusatzlotterien Spiel 77 und Super 6 sowie GlücksSpirale im
Internet.
Für die Teilnahme durch Dauerspielverfahren gelten die InternetTeilnahmebedingungen der Lotterieverwaltung für LOTTO 6aus49
sowie für die Zusatzlotterien Spiel 77 und Super 6 sowie GlücksSpirale ergänzend beziehungsweise abweichend hierzu die in diesem Anhang für die Dauerspiel-Teilnahme getroffenen Regelungen
und die Bedingungen für Sonderveranstaltungen, die auf den
Webseiten der Treuhandgesellschaft kostenlos erhältlich sind.
I. Teilnahme
1. Die Teilnahme durch Monats-Abo setzt voraus, dass eine wirksame Einzugsermächtigung (inländische Bankverbindung) erteilt wurde und die rechtzeitige Gutschrift des Spieleinsatzes
und der Bearbeitungsgebühr auf einem Konto der Treuhandgesellschaft nach Einziehung im Lastschriftverfahren erfolgt ist.
2. Die Teilnahme durch Wochen- oder Jackpot-Abo setzt voraus,
dass das Wettkonto des Spielteilnehmers eine ausreichende De­
ckung aufweist.
3. Der Teilnahmezeitraum (Spielzeitraum) für das Wochen-Abo
beträgt mindestens eine Woche und umfasst je nach Teilnahmewunsch des Spielteilnehmers mindestens eine Mittwochs- und/
oder Samstagsziehung. Er beginnt mit der ersten ausgewählten
Ziehung frühestens am Tag nach Abgabe des Spielauftrags. Der
Teilnahmezeitraum verlängert sich jeweils um eine Woche, wenn
er nicht zuvor gekündigt wurde. Es gilt Abschnitt IV.
4. Der Teilnahmezeitraum (Spielzeitraum) für das Monats-Abo
beträgt mindestens einen Monat und umfasst je nach Teilnahmewunsch des Spielteilnehmers 4 oder 5 Mittwochs- und/oder
4 oder 5 Samstagsziehungen. Er beginnt für alle vom 1. bis
einschließlich 15. eines Monats abgegebenen Spielaufträge am
1. des Folgemonats und für alle ab dem 16. bis zum Ende des
Monats abgegebenen Spielaufträge am 16. des Folgemonats. Der
Teilnahmezeitraum verlängert sich jeweils um einen weiteren
Monat, wenn er nicht zuvor gekündigt wurde. Es gilt Abschnitt
IV.
5. Der Teilnahmezeitraum (Spielzeitraum) für das Jackpot-Abo
beträgt mindestens eine Ziehung. Er beginnt mit der ersten
ausgewählten Ziehung frühestens am Tag nach Abgabe des
Spielauftrags, bei welcher der vom Spielteilnehmer gewählte
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Jackpotbetrag erreicht oder überschritten wird. Der Jackpotbetrag entspricht der von der Treuhandgesellschaft vor der Ziehung bekannt gegebenen erwarteten Gewinnsumme in der Gewinnklasse 1. Die tatsächliche, nach der Ziehung ermittelte
Gewinnsumme in der Gewinnklasse 1 hat keinen Einfluss auf
die Bestimmung des Jackpotbetrages und des Teilnahmezeitpunktes. Der Teilnahmezeitraum verlängert sich jeweils um eine
Ziehung, solange der gewählte Jackpotbetrag erreicht oder
überschritten wird, wenn er nicht zuvor gekündigt wurde. Es
gilt Abschnitt IV.
6. Die Teilnahme durch Dauerspiel im Internet ist nur auf den von
der Treuhandgesellschaft bereit gehaltenen Webseiten möglich.
Der Teilnahmezeitraum und der gewählte Jackpotbetrag sind
in dem hierfür vorgesehenen Raum zu markieren.
7. Änderungen in der Spielbeteiligung von LOTTO 6aus49,
GlücksSpirale, Spiel 77 oder Super 6 sind durch Kündigung des
bestehenden Spielauftrags möglich. Es gilt Abschnitt IV entsprechend.
II. Spieleinsatz/Bearbeitungsgebühren
1. Die Höhe des Spieleinsatzes ergibt sich aus den jeweiligen Teilnahmebedingungen.
2. Für jeden teilnehmenden Spielauftrag kann die Lotterieverwaltung eine Bearbeitungsgebühr erheben. Die Höhe wird auf den
Webseiten der Treuhandgesellschaft bekannt gegeben.
3. Bei Änderungen von Spieleinsatz und/oder Bearbeitungsgebühr
von Seiten der Treuhandgesellschaft werden Dauerspielteilnehmer per E-Mail benachrichtigt.
4. Der Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr für das MonatsAbo werden vom Wettkonto abgebucht. Weist das Wettkonto
keine ausreichende Deckung auf, wird der Differenzbetrag gemäß der erteilten Einzugsermächtigung vom angegebenen
Bankkonto im Voraus eingezogen. Die Abbuchung erfolgt spätestens am Tag der Ziehung.
5. Der Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr für das Wochen
und das Jackpot-Abo werden im Voraus von der Treuhandgesellschaft vom Wettkonto des Spielteilnehmers abgebucht. Die
Abbuchung erfolgt spätestens am Tag der Ziehung. Sofern eine
Abbuchung vom Wettkonto des Spielteilnehmers mangels ausreichender Deckung nicht erfolgreich ist, nimmt der Spielauftrag an der Ziehung nicht teil.
III. Spielvertrag
1.Der Spielvertrag wird zwischen der Lotterieverwaltung und
dem Spielteilnehmer abgeschlossen.
2.Die Teilnahme am Monats-Abo ist zur ersten Mittwochs- oder
Samstagsziehung eines Teilnahmezeitraums (Spielzeitraums) je
nach Teilnahmewunsch des Spielteilnehmers möglich. Der Dauerspielauftrag und die Einzugsermächtigung müssen rechtzeitig
vor Beginn des Teilnahmezeitraums (Spielzeitraums) gemäß
Abschnitt I. Ziffer 1 und Ziffer 4 der Treuhandgesellschaft vorliegen.
3.Die Teilnahme am Wochen-Abo ist zur ersten Mittwochs- beziehungsweise ersten Samstagsziehung einer Woche möglich.
Der Dauerspielauftrag muss rechtzeitig vor Beginn des Teilnahmezeitraums (Spielzeitraums) gemäß Abschnitt I. Ziffer 2 und
Ziffer 3 der Treuhandgesellschaft vorliegen.
4.Die Teilnahme am Jackpot-Abo ist zur ersten Ziehung einer
Woche möglich, bei welcher der gewählte Jackpotbetrag erreicht
oder überschritten wird. Der Dauerspielauftrag muss rechtzeitig vor Beginn des Teilnahmezeitraums (Spielzeitraums) gemäß
Abschnitt I. Ziffer 5 der Treuhandgesellschaft vorliegen.
5.Weist das Bank- beziehungsweise Wettkonto zum Zeitpunkt der
Abbuchung keine ausreichende Deckung für Spieleinsatz und
Bearbeitungsgebühr auf, kommt der Spielvertrag für diesen
Teilnahmezeitraum nicht zustande.
6.Die Daten des Dauerspielauftrags für Monats-Abo, WochenAbo und Jackpot-Abo werden bei der Treuhandgesellschaft auf
einem sicheren Speichermedium durch digitalen oder physischen Verschluss gespeichert.
7.Nach Abgabe des Spielauftrages und der Übertragung der vollständigen Daten zur Zentrale der Treuhandgesellschaft wird
mit der Abspeicherung sämtlicher Daten in der Zentrale von
dieser eine Spielauftragsnummer vergeben.
8.Die Spielauftragsnummer dient der Zuordnung der Spielbenachrichtigung zu den in der Zentrale gespeicherten Daten.
9.Über den Abschluss dieses Vorganges wird der Spielteilnehmer
informiert (Spielbenachrichtigung).
10.Die Spielbenachrichtigung umfasst Informationen zu
• den Geschäftsangaben der Treuhandgesellschaft,
• den jeweiligen Voraussagen des Spielteilnehmers,
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 9. September 2013
• der Art und dem Zeitraum der Teilnahme einschließlich der
Angabe über die Teilnahme oder Nichtteilnahme und den
Ziehungstag an den Zusatzlotterien und/oder der GlücksSpirale,
• dem Spieleinsatz inklusive der Bearbeitungsgebühr und
• der von der Zentrale der Treuhandgesellschaft vergebenen
Spielauftragsnummer.
11.Bei Teilnahme durch Monats-Abo erhält er von der Treuhandgesellschaft ein Bestätigungsschreiben mit allen weiteren für
die Teilnahme durch Dauerspiel erforderlichen Angaben.
IV. Kündigung
1. Die Teilnahme durch Dauerspiel Monats-Abo kann von beiden
Seiten mit einer Frist von einem Kalendermonat zum Ende des
Teilnahmezeitraums gekündigt werden.
2. Die Teilnahme durch Wochen-Abo kann von beiden Seiten mit
einer Frist von einer Woche zum Ende des Teilnahmezeitraums
gekündigt werden.
3. Die Teilnahme durch Jackpot-Abo kann von beiden Seiten mit
einer Frist von einer Woche zum Ende des Teilnahmezeitraums
gekündigt werden.
4. Die Treuhandgesellschaft ist zur fristlosen Kündigung der Dauerspielteilnahme berechtigt, falls der Spielteilnehmer mit mehr
als dem für eine Ziehung geschuldeten Betrag im Rückstand ist,
und zwar ohne dass es einer Mahnung bedarf.
5. Die Kündigung seitens des Spielteilnehmers ist schriftlich oder
per E-Mail (an [email protected]) an die Treuhandgesellschaft zu richten.
6. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, kann die
Kündigung auf den Webseiten der Treuhandgesellschaft interaktiv erfolgen.
7. Pfändungen oder Abtretungen von Gewinnansprüchen berechtigen die Treuhandgesellschaft zur fristlosen Kündigung des
Vertrags.
V. Anschriften- und Kontoänderung
Der Spielteilnehmer hat unverzüglich Anschriften- und Kontoänderungen sowie Änderungen der E-Mail-Adresse mitzuteilen. Im
angemeldeten Zustand kann der Spielteilnehmer seine registrierten
Daten mit sofortiger Wirkung interaktiv ändern.
VI. Gewinnauszahlung
1. Bei Teilnahme durch Monats-Abo erfolgt die Gewinnauszahlung
mit befreiender Wirkung auf das vom Spielteilnehmer angegebene Bankkonto.
2. Bei Teilnahme durch Wochen- und/oder Jackpot-Abo erfolgt
die Gewinnauszahlung mit befreiender Wirkung auf das Wettkonto.
3. Bei Sachgewinnen erhält der Spielteilnehmer eine schriftliche
Benachrichtigung.
VII. Anerkennung und Änderung der Dauerspiel-Bedingungen
1. Für die Teilnahme durch Dauerspiel an LOTTO 6aus49 und den
Zusatzlotterien Spiel 77 und Super 6 sowie der GlücksSpirale
im Internet sind allein die Dauerspiel-Bedingungen der Lotterieverwaltung einschließlich eventuell ergänzender Bedingungen maßgebend.
2. Der Spielteilnehmer erkennt diese Dauerspiel-Bedingungen mit
der Abgabe des Spielauftrags als verbindlich an.
3. Die Dauerspiel-Bedingungen sind auf den Webseiten der Treuhandgesellschaft einzusehen beziehungsweise ausdruckbar.
Sofern sich die Dauerspiel-Bedingungen seit der letzten Anmeldung geändert haben, wird hierauf auf den Webseiten der Treuhandgesellschaft hingewiesen.
4. Änderungen und Ergänzungen sowie eventuell ergänzende Bedingungen dieser Dauerspiel-Bedingungen werden dem Spielteilnehmer auf den Webseiten der Treuhandgesellschaft mitgeteilt. Derartige Änderungen gelten als angenommen, wenn der
Spielteilnehmer bei Monats-Abo nicht binnen eines Monats, bei
Wochen-Abo und Jackpot-Abo nicht binnen einer Woche nach
Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich widerspricht.
VIII. Zusatzbedingungen für die Dauerspiel-Teilnahme
mit Vorkasse
1. In dem Zeitraum zwischen Antragstellung (nach vorstehendem
Abschnitt III Ziffer 2 bis 4) und der erstmaligen DauerspielTeilnahme kann der Spielteilnehmer mittels Vorkasse an den
Ziehungen teilnehmen.
2. Für die Teilnahme im Vorkassezeitraum ist der Spieleinsatz
nebst Bearbeitungsgebühr mittels Wettkonto oder per Kreditkarte zu entrichten.
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3. Nach Zahlung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr
erhält der Spielteilnehmer eine Spielbenachrichtigung, die sowohl für den Vorkassezeitraum als auch für die nachfolgenden
Teilnahmezeiträume der Dauerspielteilnahme gilt.
4. Im Vorkassezeitraum angefallene Gewinne werden entsprechend Abschnitt VI ausgezahlt.
IX. Inkrafttreten
Diese Bestimmungen treten am 2. September 2013 in Kraft.
Wiesbaden, den 7. August 2013
HESSISCHE LOTTERIEVERWALTUNG
Anhang für die Dauerspiel-Teilnahme (ABO) zu den Internet-Teilnahmebedingungen für
Eurojackpot im Internet
Spiel 77 im Internet
Super 6 im Internet
GlücksSpirale im Internet
(Im Folgenden genannt: Dauerspiel-Bedingungen)
vom 7. August 2013
PRÄAMBEL
Ziele des staatlichen Glücksspielwesens sind im Bereich der Lotterien gleichrangig:
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt,
die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.
In Ansehung dieser Ziele und um der ordnungsrechtlichen Aufgabe
nachzukommen, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, gelten für die Dauerspielteilnahme die nachfolgenden Bedingungen.
Durch Dauerspielverfahren (ABO) – Monatsabonnement (nachfolgend Monats-Abo genannt), Wochenabonnement (nachfolgend
Wochen-Abo genannt) oder Jackpotabonnement (nachfolgend
Jackpot-Abo) – im Internet ist die Teilnahme an den folgenden, von
der Hessischen Lotterieverwaltung, Friedrich-Ebert-Allee 8, 65185
Wiesbaden (im Folgenden „Lotterieverwaltung“ genannt), veranstalteten und von der Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen,
Rosenstraße 5-9, 65189 Wiesbaden (im Folgenden „Treuhandgesellschaft“ genannt), technisch durchgeführten Lotterien möglich:
– Eurojackpot im Internet,
– Zusatzlotterien Spiel 77 und Super 6 sowie GlücksSpirale im
Internet.
Für die Teilnahme durch Dauerspielverfahren gelten die InternetTeilnahmebedingungen der Lotterieverwaltung für Eurojackpot
sowie für die Zusatzlotterien Spiel 77 und Super 6 sowie GlücksSpirale ergänzend beziehungsweise abweichend hierzu die in diesem Anhang für die Dauerspiel-Teilnahme getroffenen Regelungen
und die Bedingungen für Sonderveranstaltungen, die auf den
Webseiten der Treuhandgesellschaft kostenlos erhältlich sind.
I. Teilnahme
1. Die Teilnahme durch Monats-Abo setzt voraus, dass eine wirksame Einzugsermächtigung (inländische Bankverbindung) erteilt wurde und die rechtzeitige Gutschrift des Spieleinsatzes
und der Bearbeitungsgebühr auf einem Konto der Treuhandgesellschaft nach Einziehung im Lastschriftverfahren erfolgt ist.
2. Die Teilnahme durch Wochen- oder Jackpot-Abo setzt voraus,
dass das Wettkonto des Spielteilnehmers eine ausreichende De­
ckung aufweist.
3. Der Teilnahmezeitraum (Spielzeitraum) für das Wochen-Abo
beträgt mindestens eine Woche und umfasst eine Ziehung. Er
beginnt mit der ersten Ziehung frühestens am Tag nach Abgabe
des Spielauftrags. Der Teilnahmezeitraum verlängert sich jeweils um eine Woche, wenn er nicht zuvor gekündigt wurde. Es
gilt Abschnitt IV.
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 9. September 2013
4. Der Teilnahmezeitraum (Spielzeitraum) für das Monats-Abo
beträgt mindestens einen Monat und umfasst 4 oder 5 Ziehungen. Er beginnt für alle vom 1. bis einschließlich 15. eines Monats abgegebenen Spielaufträge am 1. des Folgemonats und für
alle ab dem 16. bis zum Ende des Monats abgegebenen Spielaufträge am 16. des Folgemonats. Der Teilnahmezeitraum verlängert sich jeweils um einen weiteren Monat, wenn er nicht
zuvor gekündigt wurde. Es gilt Abschnitt IV.
5. Der Teilnahmezeitraum (Spielzeitraum) für das Jackpot-Abo
beträgt mindestens eine Ziehung. Er beginnt mit der ersten
Ziehung frühestens am Tag nach Abgabe des Spielauftrags, bei
welcher der vom Spielteilnehmer gewählte Jackpotbetrag erreicht oder überschritten wird. Der Jackpotbetrag entspricht
der von der Treuhandgesellschaft vor der Ziehung bekannt gegebenen erwarteten Gewinnsumme in der Gewinnklasse 1. Die
tatsächliche, nach der Ziehung ermittelte Gewinnsumme in der
Gewinnklasse 1 hat keinen Einfluss auf die Bestimmung des
Jackpotbetrages und des Teilnahmezeitpunktes. Der Teilnahmezeitraum verlängert sich jeweils um eine Ziehung, solange
der gewählte Jackpotbetrag erreicht oder überschritten wird,
wenn er nicht zuvor gekündigt wurde. Es gilt Abschnitt IV.
6. Die Teilnahme durch Dauerspiel im Internet ist nur auf den von
der Treuhandgesellschaft bereit gehaltenen Webseiten möglich.
Der Teilnahmezeitraum und der gewählte Jackpotbetrag sind
in dem hierfür vorgesehenen Raum zu markieren.
7. Änderungen in der Spielbeteiligung von Eurojackpot, Spiel 77,
Super 6 oder GlücksSpirale sind durch Kündigung des bestehenden Spielauftrags möglich. Es gilt Abschnitt IV entsprechend.
II. Spieleinsatz/Bearbeitungsgebühren
1. Die Höhe des Spieleinsatzes ergibt sich aus den jeweiligen Teilnahmebedingungen.
2. Für jeden teilnehmenden Spielauftrag kann die Lotterieverwaltung eine Bearbeitungsgebühr erheben. Die Höhe wird auf den
Webseiten der Treuhandgesellschaft bekannt gegeben.
3. Bei Änderungen von Spieleinsatz und/oder Bearbeitungsgebühr
von Seiten der Treuhandgesellschaft werden Dauerspielteilnehmer per E-Mail benachrichtigt.
4. Der Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr für das MonatsAbo werden vom Wettkonto abgebucht. Weist das Wettkonto
keine ausreichende Deckung auf, wird der Differenzbetrag gemäß der erteilten Einzugsermächtigung vom angegebenen
Bankkonto im Voraus eingezogen. Die Abbuchung erfolgt spätestens am Tag der Ziehung.
5. Der Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr für das Wochen
und das Jackpot-Abo werden im Voraus von der Treuhandgesellschaft vom Wettkonto des Spielteilnehmers abgebucht. Die
Abbuchung erfolgt spätestens am Tag der Ziehung. Sofern eine
Abbuchung vom Wettkonto des Spielteilnehmers mangels ausreichender Deckung nicht erfolgreich ist, nimmt der Spielauftrag an der Ziehung nicht teil.
III. Spielvertrag
1.Der Spielvertrag wird zwischen der Lotterieverwaltung und
dem Spielteilnehmer abgeschlossen.
2.Die Teilnahme am Monats-Abo ist zur ersten Ziehung eines
Teilnahmezeitraums (Spielzeitraums) möglich. Der Dauerspielauftrag und die Einzugsermächtigung müssen rechtzeitig vor
Beginn des Teilnahmezeitraums (Spielzeitraums) gemäß Abschnitt I. Ziffer 1 und Ziffer 4 der Treuhandgesellschaft vorliegen.
3.Die Teilnahme am Wochen-Abo ist zur ersten Ziehung einer
Woche möglich. Der Dauerspielauftrag muss rechtzeitig vor
Beginn des Teilnahmezeitraums (Spielzeitraums) gemäß Abschnitt I. Ziffer 2 und Ziffer 3 der Treuhandgesellschaft vorliegen.
4.Die Teilnahme am Jackpot-Abo ist zur ersten Ziehung einer
Woche möglich, bei welcher der gewählte Jackpotbetrag erreicht
oder überschritten wird. Der Dauerspielauftrag muss rechtzeitig vor Beginn des Teilnahmezeitraums (Spielzeitraums) gemäß
Abschnitt I. Ziffer 2 bis Ziffer 5 der Treuhandgesellschaft vorliegen.
5.Weist das Bank- beziehungsweise Wettkonto zum Zeitpunkt der
Abbuchung keine ausreichende Deckung für Spieleinsatz und
Bearbeitungsgebühr auf, kommt der Spielvertrag für diesen
Teilnahmezeitraum nicht zustande.
6.Die Daten des Dauerspielauftrags für Monats-Abo, WochenAbo und Jackpot-Abo werden bei der Treuhandgesellschaft auf
einem sicheren Speichermedium durch digitalen oder physischen Verschluss gespeichert.
7.Nach Abgabe des Spielauftrages und der Übertragung der vollständigen Daten zur Zentrale der Treuhandgesellschaft wird
Seite 1141
mit der Abspeicherung sämtlicher Daten in der Zentrale von
dieser eine Spielauftragsnummer vergeben.
8.Die Spielauftragsnummer dient der Zuordnung der Spielbenachrichtigung zu den in der Zentrale gespeicherten Daten.
9.Über den Abschluss dieses Vorganges wird der Spielteilnehmer
informiert (Spielbenachrichtigung).
10.Die Spielbenachrichtigung umfasst Informationen zu
• den Geschäftsangaben der Treuhandgesellschaft,
• den jeweiligen Voraussagen des Spielteilnehmers,
• der Art und dem Zeitraum der Teilnahme einschließlich der
Angabe über die Teilnahme oder Nichtteilnahme und den
Ziehungstag an den Zusatzlotterien und/oder der GlücksSpirale,
• dem Spieleinsatz inkl. der Bearbeitungsgebühr und
• der von der Zentrale der Treuhandgesellschaft vergebenen
Spielauftragsnummer.
11.Bei Teilnahme durch Monats-Abo erhält er von der Treuhandgesellschaft ein Bestätigungsschreiben mit allen weiteren für
die Teilnahme durch Dauerspiel erforderlichen Angaben.
IV. Kündigung
1. Die Teilnahme durch Dauerspiel Monats-Abo kann von beiden
Seiten mit einer Frist von einem Kalendermonat zum Ende des
Teilnahmezeitraums gekündigt werden.
2. Die Teilnahme durch Wochen-Abo kann von beiden Seiten mit
einer Frist von einer Woche zum Ende des Teilnahmezeitraums
gekündigt werden.
3. Die Teilnahme durch Jackpot-Abo kann von beiden Seiten mit
einer Frist von einer Woche zum Ende des Teilnahmezeitraums
gekündigt werden.
4. Die Treuhandgesellschaft ist zur fristlosen Kündigung der Dauerspielteilnahme berechtigt, falls der Spielteilnehmer mit mehr
als dem für eine Ziehung geschuldeten Betrag im Rückstand ist,
und zwar ohne dass es einer Mahnung bedarf.
5. Die Kündigung seitens des Spielteilnehmers ist schriftlich oder
per E-Mail (an [email protected]) an die Treuhandgesellschaft zu richten.
6. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, kann die
Kündigung auf den Webseiten der Treuhandgesellschaft interaktiv erfolgen.
7. Pfändungen oder Abtretungen von Gewinnansprüchen berechtigen die Treuhandgesellschaft zur fristlosen Kündigung des
Vertrags.
V. Anschriften- und Kontoänderung
Der Spielteilnehmer hat unverzüglich Anschriften- und Kontoänderungen sowie Änderungen der E-Mail-Adresse mitzuteilen. Im
angemeldeten Zustand kann der Spielteilnehmer seine registrierten
Daten mit sofortiger Wirkung interaktiv ändern.
VI. Gewinnauszahlung
1. Bei Teilnahme durch Monats-Abo erfolgt die Gewinnauszahlung
mit befreiender Wirkung auf das vom Spielteilnehmer angegebene Bankkonto.
2. Bei Teilnahme durch Wochen- und/oder Jackpot-Abo erfolgt
die Gewinnauszahlung mit befreiender Wirkung auf das Wettkonto.
3. Bei Sachgewinnen erhält der Spielteilnehmer eine schriftliche
Benachrichtigung.
VII. Anerkennung und Änderung der Dauerspiel-Bedingungen
1. Für die Teilnahme durch Dauerspiel an Eurojackpot und den
Zusatzlotterien sowie der Glücksspirale im Internet sind allein
die Dauerspiel-Bedingungen der Lotterieverwaltung einschließlich eventuell ergänzender Bedingungen maßgebend.
2. Der Spielteilnehmer erkennt diese Dauerspiel-Bedingungen mit
der Abgabe des Spielauftrags als verbindlich an.
3. Die Dauerspiel-Bedingungen sind auf den Webseiten der Treuhandgesellschaft einzusehen beziehungsweise ausdruckbar.
Sofern sich die Dauerspiel-Bedingungen seit der letzten Anmeldung geändert haben, wird hierauf auf den Webseiten der Treuhandgesellschaft hingewiesen.
4. Änderungen und Ergänzungen sowie eventuell ergänzende Bedingungen dieser Dauerspiel-Bedingungen werden dem Spielteilnehmer auf den Webseiten der Treuhandgesellschaft mitgeteilt. Derartige Änderungen gelten als angenommen, wenn der
Spielteilnehmer bei Monats-Abo nicht binnen eines Monats, bei
Wochen-Abo und Jackpot-Abo nicht binnen einer Woche nach
Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich widerspricht.
Seite 1142
1.
2.
3.
4.
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 9. September 2013
VIII. Zusatzbedingungen für die Dauerspiel-Teilnahme
mit Vorkasse
In dem Zeitraum zwischen Antragstellung (nach vorstehendem
Abschnitt III Ziffer 2 bis 4) und der erstmaligen DauerspielTeilnahme kann der Spielteilnehmer mittels Vorkasse an den
Ziehungen teilnehmen.
Für die Teilnahme im Vorkassezeitraum ist der Spieleinsatz
nebst Bearbeitungsgebühr mittels Wettkonto oder per Kreditkarte zu entrichten.
Nach Zahlung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr
erhält der Spielteilnehmer eine Spielbenachrichtigung, die sowohl für den Vorkassezeitraum als auch für die nachfolgenden
Teilnahmezeiträume der Dauerspielteilnahme gilt.
Im Vorkassezeitraum angefallene Gewinne werden entsprechend Abschnitt VI ausgezahlt.
IX. Inkrafttreten
Diese Bestimmungen treten am 2. September in Kraft.
Wiesbaden, den 7. August 2013
HESSISCHE LOTTERIEVERWALTUNG
Anhang für die Dauerspiel-Teilnahme (ABO) zu den Internet-Teilnahmebedingungen für
KENO im Internet
plus5 im Internet
(im Folgenden genannt: Dauerspiel-Bedingungen)
vom 7. August 2013
PRÄAMBEL
Ziele des staatlichen Glücksspielwesens sind im Bereich der Lotterien gleichrangig:
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt,
die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.
In Ansehung dieser Ziele und um der ordnungsrechtlichen Aufgabe
nachzukommen, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, gelten für die Dauerspielteilnahme die nachfolgenden Bedingungen.
Durch Dauerspielverfahren (ABO) – Wochenabonnement (nachfolgend Wochen-Abo genannt) – im Internet ist die Teilnahme an den
folgenden, in Hessen von der Hessischen Lotterieverwaltung, Friedrich-Ebert-Allee 8, 65185 Wiesbaden (im Folgenden „Lotterieverwaltung“ genannt), veranstalteten und von der Lotterie-Treuhandgesellschaft, Rosenstraße 5–9, 65189 Wiesbaden (im Folgenden
„Treuhandgesellschaft“ genannt), technisch durchgeführten Lotterien möglich:
– KENO im Internet,
– Zusatzlotterie plus5 im Internet.
Für die Teilnahme an der Lotterie KENO durch Dauerspielverfahren gelten die Internet-Teilnahmebedingungen der Lotterieverwaltung für die Lotterie KENO, für die gleichzeitige Teilnahme an der
Zusatzlotterie plus5 gelten die Internet-Teilnahmebedingungen der
Hessischen Lotterieverwaltung, sowie ergänzend beziehungsweise
abweichend hierzu die in diesem Anhang für die Dauerspiel-Teilnahme getroffenen Regelungen und die Bedingungen für Sonderveranstaltungen, die auf den Webseiten der Treuhandgesellschaft
kostenlos erhältlich sind.
I. Teilnahme
1. Die Teilnahme durch Wochen-Abo setzt voraus, dass das Wettkonto des Spielteilnehmers eine ausreichende Deckung aufweist.
2. Der Teilnahmezeitraum (Spielzeitraum) für das Wochen-Abo
beträgt mindestens eine Woche und umfasst 7 aufeinander folgende Ziehungen. Er beginnt mit der ersten Ziehung frühestens
am Tag nach Abgabe des Spielauftrags. Er verlängert sich ohne
Kündigung jeweils um eine Woche.
Nr. 37
3. Die Teilnahme durch Dauerspiel im Internet ist in dem hierfür
vorgesehenen Raum zu markieren.
4. Eine Änderung in der Spielbeteiligung an der Lotterie KENO
oder plus5 ist nur durch Kündigung möglich. Es gilt Abschnitt
IV entsprechend.
II. Spieleinsatz/Bearbeitungsgebühren
1. Die Höhe des Spieleinsatzes ergibt sich aus den jeweiligen Teilnahmebedingungen.
2. Für jeden teilnehmenden Spielauftrag kann die Treuhandgesellschaft eine Bearbeitungsgebühr erheben. Die Höhe wird auf
den Webseiten der Treuhandgesellschaft bekannt gegeben.
3. Bei Änderungen von Spieleinsatz und/oder Bearbeitungsgebühr
von Seiten der Treuhandgesellschaft werden Dauerspielteilnehmer per E-Mail benachrichtigt.
4. Der Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr für das WochenAbo werden im Voraus von der Treuhandgesellschaft vom Wettkonto des Spielteilnehmers abgebucht. Die Abbuchung erfolgt
spätestens am Tag der Ziehung. Sofern eine Abbuchung vom
Wettkonto des Spielteilnehmers mangels ausreichender De­
ckung nicht erfolgreich ist, nimmt der Spielauftrag an der Ziehung nicht teil.
III. Spielvertrag
1. Der Spielvertrag wird zwischen der Lotterieverwaltung und
dem Spielteilnehmer abgeschlossen.
2. Die Teilnahme durch Wochen-Abo beginnt frühestens am auf
dem nach Abgabe des Spielauftrags folgenden Montag. Der
Dauerspielauftrag und die Einzugsermächtigung müssen rechtzeitig vor Beginn des Teilnahmezeitraums (Spielzeitraums) gemäß Abschnitt I. Ziffer 1 bis Ziffer 3 der Treuhandgesellschaft
vorliegen.
3. Die Daten des Dauerspielauftrages für Wochen-Abo werden bei
der Treuhandgesellschaft auf einem sicheren Speichermedium
durch digitalen oder physischen Verschluss gespeichert. Der
Spielteilnehmer erhält hierüber eine Spielbenachrichtigung
sowie eine Bestätigungs-E-Mail mit allen weiteren für die Teilnahme durch Dauerspiel erforderlichen Angaben.
4. Weist das Wettkonto zum Zeitpunkt der Abbuchung keine ausreichende Deckung für Spieleinsatz und Bearbeitungsgebühr
auf, kommt der Spielvertrag für diesen Teilnahmezeitraum nicht
zustande.
5. Nach Abgabe des Spielauftrages und der Übertragung der vollständigen Daten zur Zentrale der Treuhandgesellschaft wird
mit der Abspeicherung sämtlicher Daten in der Zentrale von
dieser eine Spielauftragsnummer vergeben.
6. Die Spielauftragsnummer dient der Zuordnung der Spielbenachrichtigung zu den in der Zentrale gespeicherten Daten.
7. Über den Abschluss dieses Vorganges wird der Spielteilnehmer
informiert (Spielbenachrichtigung).
8. Die Spielbenachrichtigung umfasst Informationen zu
• den Geschäftsangaben der Treuhandgesellschaft,
• den jeweiligen Voraussagen des Spielteilnehmers,
• der Art und dem Zeitraum der Teilnahme einschließlich der
Angabe über die Teilnahme oder Nichtteilnahme und den
Ziehungstag an der Zusatzlotterie,
• dem Spieleinsatz inkl. der Bearbeitungsgebühr und
• der von der Zentrale der Treuhandgesellschaft vergebenen
Spielauftragsnummer.
IV. Kündigung
1. Die Teilnahme durch Dauerspiel Wochen-Abo kann von beiden
Seiten mit einer Frist von einer Woche zum Ende des Teilnahmezeitraums gekündigt werden.
2. Die Treuhandgesellschaft ist zur fristlosen Kündigung der Dauerspielteilnahme berechtigt, falls der Spielteilnehmer mit mehr
als dem für eine Ziehung geschuldeten Betrag im Rückstand ist,
und zwar ohne dass es einer Mahnung bedarf.
3. Die Kündigung seitens des Spielteilnehmers ist schriftlich oder
per E-Mail (an [email protected]) an die Treuhandgesellschaft zu richten.
4. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, kann die
Kündigung auf den Webseiten der Treuhandgesellschaft interaktiv erfolgen.
5. Pfändungen oder Abtretungen von Gewinnansprüchen berechtigen die Treuhandgesellschaft zur fristlosen Kündigung des
Vertrags.
V. Anschriften- und Kontoänderung
Der Spielteilnehmer hat unverzüglich Anschriften- und Kontoänderungen sowie Änderungen der E-Mail-Adresse mitzuteilen. Im
Nr. 37
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 9. September 2013
Seite 1143
angemeldeten Zustand kann der Spielteilnehmer seine registrierten
Daten mit sofortiger Wirkung interaktiv ändern.
der Spielteilnehmer nicht binnen einer Woche nach Zugang der
Änderungsmitteilung per E-Mail widerspricht.
VI. Gewinnauszahlung
1. Die Gewinnauszahlung erfolgt mit befreiender Wirkung durch
Überweisung auf das Wettkonto.
2. Bei Sachgewinnen erhält der Spielteilnehmer eine schriftliche
Benachrichtigung
VIII. Zusatzbedingungen für die Dauerspiel-Teilnahme
mit Vorkasse
In dem Zeitraum zwischen Antragstellung (nach vorstehendem
Abschnitt III Ziffer 2) und der erstmaligen Dauerspiel-Teilnahme kann der Spielteilnehmer mittels Vorkasse an den Ziehungen teilnehmen.
Für die Teilnahme im Vorkassezeitraum ist der Spieleinsatz
nebst Bearbeitungsgebühr mittels Wettkonto oder per Kreditkarte zu entrichten.
Nach Zahlung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr
erhält der Spielteilnehmer eine Spielbenachrichtigung, die sowohl für den Vorkassezeitraum als auch für die nachfolgenden
Teilnahmezeiträume der Dauerspielteilnahme gilt.
Im Vorkassezeitraum angefallene Gewinne werden entsprechend Abschnitt VI ausgezahlt.
VII. Anerkennung und Änderung der Dauerspiel-Bedingungen
1. Für die Teilnahme durch Dauerspiel an KENO und der Zusatzlotterie plus 5 im Internet sind allein die Dauerspielbedingungen
einschließlich eventuell ergänzender Bedingungen maßgebend.
2. Der Spielteilnehmer erkennt die Dauerspiel-Bedingungen mit
der Abgabe des Spielauftrags als verbindlich an.
3. Die Dauerspiel-Bedingungen sind auf den Webseiten der Treuhandgesellschaft einzusehen beziehungsweise ausdruckbar.
Sofern sich die Dauerspiel-Bedingungen seit der letzten Anmeldung geändert haben, wird hierauf auf den Webseiten der Treuhandgesellschaft hingewiesen.
4. Änderungen und Ergänzungen sowie eventuell ergänzende Bedingungen dieser der Dauerspiel-Bedingungen werden dem
Spielteilnehmer auf den Webseiten der Treuhandgesellschaft
mitgeteilt. Derartige Änderungen gelten als angenommen, wenn
1.
2.
3.
4.
IX. Inkrafttreten
Diese Bestimmungen treten am 2. September 2013 in Kraft.
Wiesbaden, den 7. August 2013
HESSISCHE LOTTERIEVERWALTUNG
HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN
819
An alle staatlichen Behörden, Betriebe und Anstalten des Landes Hessen
Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen
Bezug:
Richtlinien über die Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen (Verwertungsrichtlinien – VerwR)
vom 16. Februar 2009 (StAnz. S. 459)
Folgende Gegenstände werden zur Weiterverwendung bei einer anderen Stelle der Landesverwaltung angeboten:
Lfd.
Nr.
Anzahl
Materialbezeichnung
(mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
1
1
2
1
1
Röntgenanlage Siemens Nanodor 2 (Röntgenstrahler für verwendungsfähig Schloss Wilhelmshöhe
Diagnostik).
Schloßpark 1
34131 Kassel
Die Anlage muss eine TÜV-Abnahme haben, da 07/2013
Ansprechpartner: Herr Krämer
abgelaufen.
Tel.: 0561 / 31680-140
Videokamera Sony DCC TR60E HandyCam
verwendungsfähig Hessisches Landesamt für
Umwelt und Geologie
Photoeinrichtung zum Mikroskop-Orthoplan-Polarisation
Rheingaustraße 186
(Leitz) (41) (Zubehör)
65203 Wiesbaden
Photoeinrichtung zum Mikroskop-Stereo MZ8 (Wild) (49)
Ansprechpartner: Herr Ruppert
(Zubehör)
Tel.: 0611 / 6939-932
Auswerteeinheit PCR Biorad
verwendungsfähig Landesbetrieb Hessisches Landeslabor
Schubertstraße 60
Modell: Gel Doc 1000 Single Wavelength Mini-Transillu35392 Gießen
minator, Hersteller: Biorad, Baujahr: 1997
Ansprechpartnerin:
Frau Schauermann
Keine Verladehilfe möglich.
Tel.: 0641 / 4800-5121
Handgabelhubwagen TM 2000, Baujahr: 1990, Tragkraft verwendungsfähig Hessisches Competence Center
2000 kg, Gabellänge 795 mm und Maß über Gabel 450 mm,
Zentrale Beschaffung
Rheingaustraße 186
die vorderen Laufrollen sind defekt
65203 Wiesbaden
Ansprechpartner: Herr Fottner
Tel.: 0611 / 6939-485
Mundschutz BLS 80 M Surgical Mask, 308 VE à 100 Stück, neu, original
Landesbetrieb Hessisches Landeslabor
Haltbarkeit: 2014
verpackt
Schubertstraße 60
35392 Gießen
Mundschutz 3-lagig GM GmbH, Größe 17,5 x 9,2 cm
Ansprechpartner: Herr Pfeiffer
(blau), 20 VE à 50 Stück, Haltbarkeit: Juli 2014
Tel.: 0641 / 4800-5105
Mundschutz 3-lagig GM GmbH, Größe 17,5 x 9,2 cm
(grün), 59 VE à 50 Stück, Haltbarkeit: Juli 2014
Kimberley-Clark Gesichtsmasken, 17 VE à 50 Stück, Haltbarkeit nicht ersichtlich
Overall Mutexil (gelb), verschiedene Größen:
T3: Höhe 164-176 cm, Beinlänge 95 cm, Brust 76-140 cm
T4: Höhe 176-188 cm, Beinlänge 90 cm, Brust 76-140 cm
T5: Höhe 188-200 cm, Beinlänge 97 cm, Brust 76-140 cm
1
3
1
4
1
5
308
20
59
17
38
29
16
Zustand
des Materials
Abgebende Stelle/Lagerort
Seite 1144
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 9. September 2013
Lfd.
Nr.
Anzahl
Materialbezeichnung
(mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
6
1
1
Kehr- und Schneeräumgerät, Baujahr: 1991
verwendungsfähig Amtsgericht Fritzlar
Schladenweg 1
Traktor John Deere LX TDI mit Zubehör, Baujahr: 1994
34560 Fritzlar
(Batterie defekt)
Ansprechpartner: Herr Röse
Laubsauger MTD, Baujahr: 2000
Tel.: 05622 / 9933-151
1
7
1
1
1
1
Alle Geräte sind zum 01.01.2014 abzugeben
Esse mit Rauchabzug, Typ A-15.1
Unterluftmotor, Energie Kohle
Oberluftmotor
Kaminofenrohr, Edelstahl mit Revisionsreiniger
Zustand
des Materials
Nr. 37
Abgebende Stelle/Lagerort
verwendungsfähig Polizeipräsidium Südhessen
Klappacher Straße 145
64285 Darmstadt
Ansprechpartnerin: Frau von Eynern
Tel.: 06151 / 969-3484
Angaben über den technischen bzw. sicherheitstechnischen Zustand liegen nicht vor.
8
1
2
1
200
9
1
1
1
1
1
1
1
10
1
11
4
1
1
1
1
1
1
12
9
13
1
1
3
2
14
12
1
AUDI Handyadapter (fidelity) für Freisprecheinrichtung, verwendungsfähig Regierungspräsidium Darmstadt
AUDI Teilenummer: 8P0.051.435.GL, inkl. 1 x Nokia 6233
Luisenplatz 2
(Akkuschwäche)
64283 Darmstadt
Ansprechpartner:
Fujitsu-Siemens Beamer XP70 mit Netz- und Datenkabel,
Herr Hammerschmidt
Fernbedienung, Umhängetasche
Tel.: 06151 / 12-6254
Mikrofilmlesegerät Typ ADC 2, Hersteller: MAP Informations- und Archivsysteme GmbH
Flaschen Apesin, alkoholisches Desinfektions-Spray in
750 ml-Flaschen. Zur Desinfektion von Geräten, Mobiliar,
Flächen und sanitären Bereichen. Unverdünnt anwendbar.
MHD: 06/2014
Medienschrank, grau, fahrbar
verwendungsfähig Polizeiakademie Hessen
Schönbergstraße 100
JVC Röhrenfernseher mit Fernbedienung
65199 Wiesbaden
Video-Cassetten-Player (VHS), Panasonic AG-5150
Ansprechpartner: Herr Feix
DVD-Recorder, Panasonic DMR-EH 65
Tel.: 0611 / 9460-2510
Dia-Projektor, Kindermann Silent 2500
DVD-Player, Toshiba SD-170E
Whiteboard auf fahrbarem Gestell, 180 x 120 cm
Fotokamera Minolta X-700, OH0801638 mit folgendem verwendungsfähig Polizeipräsidium Osthessen
Zubehör: Objektiv 70-210 mm, Objektiv 25-50 mm, WinZ3 – Außenstelle Vogelsberg
der für X-700, Makro Objektiv 50 mm
An der Au 5
36304 Alsfeld
Ansprechpartner: Herr Reuter
Tel.: 0661 / 105-1830
PC’s Worthmann Terra Orbis P 4, 3,0 GHz, 512 MB RAM, verwendungsfähig Prüfungsamt
Baujahr: 2006
des Hessischen Rechnungshofs
Tischbeinstraße 32 a
PC Worthmann Terra Orbis P 4, 3,0 GHz, 512 MB RAM,
34121 Kassel
Baujahr: 2007
Ansprechpartner: Herr Fischer
PC HP dx6100 MT inkl. DVD-Brenner, Baujahr: 2004
Tel.: 0561 / 71298-25
Server HP ProLiant ML350 G4P, Baujahr: 2006
Server HP ProLiant DL320 G4, Baujahr: 2006
USV: Eaton Evolution 1550, Baujahr: 2006
Bandlaufwerk HP StorageWorks, Ultrium 448, Baujahr:
2006
PC’s Fujitsu ESPRIMO P5720, Baujahr: 2008, 2GB RAM, verwendungsfähig Archivschule Marburg
74GB HDD, DVD-ROM, Diskette 3,5“, davon 8 mit VGA
– Hochschule für Archivwesen –
und 2 DVI Schnittstellen
Bismarckstraße 32
35017 Marburg
Ansprechpartner: Herr Schleiter
Tel.: 06421 / 16971-21
verwendungsfähig Hessische Zentrale
Beamer Sharp XG-PH50X-NL
für Datenverarbeitung
Beamer Sanyo PLC-XP200L (Lampe Nr. 2 ist defekt)
Mainzer Straße 29
TFT-Monitore 17“, Fujitsu Siemens
65185 Wiesbaden
TFT-Monitore 19“, Fujitsu Siemens
Ansprechpartner: Herr Jörg
Tel.: 0611 / 340-1668
Thonet Bistrostühle
verwendungsfähig Hessisches Immobilienmanagement
Niederlassung Wiesbaden
Couchgarnitur, 2-teilig, beige, Firma Hülsta
Kreuzberger Ring 22
65205 Wiesbaden
Lagerort: Schloss Biebrich
Ansprechpartner: Herr Dankert
Tel.: 0611 / 44599238
Interessenten sollten sich unmittelbar mit der abgebenden Stelle in Verbindung setzen.
Letzter Termin: Montag, 7. Oktober 2013
Danach werden die Aussonderungsanträge an die für die Verwertung zuständige Stelle weitergeleitet.
Nr. 37
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 9. September 2013
Seite 1145
Allgemeiner Hinweis
Im Mitarbeiterportal des Landes Hessen unter Finanzen>Beschaffungen>HCC-Zentrale Beschaffung>Aussonderungen sind alle Informationen zum Thema „Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen“ sowie die aktuellsten Veröffentlichungen
zu finden.
Wiesbaden, den 28. August 2013
HCC – Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung
Bereich Zentrale Beschaffung
VV 4150 - Ld 1010
StAnz. 37/2013 S. 1143
HESSISCHES MINISTERIUM
FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG
820
Richtlinie zum 35. Wettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“
2014/2015
Wettbewerbsziel
Mit dem hessischen Wettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“ werden
besonderes Engagement und außergewöhnliche Beiträge zur zukunftsfähigen Entwicklung der hessischen Dörfer herausgestellt.
Der Dorfwettbewerb lebt vom gemeinsamen Handeln und vom
gemeinsamen Erfolg.
Grundlage der Bewertung der Wettbewerbsbeiträge ist eine möglichst ganzheitliche Betrachtung des Lebensraumes Dorf. Der Blick
richtet sich dabei sowohl auf das Erscheinungsbild von Dorf und
Landschaft als auch auf die örtliche Wirtschaftskraft, die soziale
und kulturelle Integration der verschiedenen Bevölkerungsgruppen
und die Angebote und Selbsthilfemaßnahmen zur Sicherung der
Lebensqualität. Wegen der besonderen Bedeutung für die Zukunftsfähigkeit der Dörfer, wird das Thema „Jugend im Dorf“ als Querschnittsthema besonders hervorgehoben. Dabei sollen insbesondere
die Angebote für die Jugend und die Beiträge der Jugend für das
Dorf bewertet werden.
Vor allem der Bevölkerungsrückgang erfordert die Anpassung der
Infrastrukturen hinsichtlich des Nachhaltigkeitsaspektes unter der
Prämisse „Mehr Dorf für weniger Bürger“:
• Nicht jedes Dorf kann zukünftig alles haben. Interkommunale
Kooperationen werden immer wichtiger.
• Innovative Lösungen zur Sicherung und Verbesserung der Erreichbarkeit von Einrichtungen der Grundversorgung sowie
deren Umstrukturierung unter dem Aspekt einer effizienteren
Nutzung sind gefragt.
• Generationenübergreifende Formen des Zusammenlebens werden erprobt.
• Städtebaulich verträgliche Rückbaumaßnahmen können die
Wohnqualität in den Kerngebieten verbessern.
In der Konsequenz lassen sich dadurch sowohl ein weiterer Flächenverbrauch in den Ortsrandlagen als auch weitere Erschließungskosten für die Kommune reduzieren und in vielen Fällen
können die bestehenden Systeme auch wieder ausgelastet werden.
Der Dorfwettbewerb ist nicht nur ein Wettbewerb der Dörfer untereinander, sondern er bedeutet für jeden einzelnen Teilnehmer
den Einstieg in die eigene Standortbestimmung:
• Welche örtlichen Herausforderungen liegen vor?
• Wie sind bisher Lösungen erreicht worden?
• Welche Lösungen streben wir in Zukunft an?
• Wie wollen wir sie gemeinsam schaffen?
Orte mit dörflichem Charakter werden damit angesprochen, ihren
eigenen Lebensraum eigenverantwortlich mit zu gestalten und damit eine hohe Lebensqualität auf Dauer zu sichern. Der Wettbewerb
geht dabei von der Unverwechselbarkeit eines jeden Ortes aus.
Teilnahmebedingungen
Teilnahmebedingungen für Regionalentscheide und den Landesentscheid
Teilnahmeberechtigt sind alle räumlich geschlossenen Orte mit
überwiegend dörflichem Charakter bis zu 3.000 Einwohner.
Der Stadt-/Ortsteil muss von der Stadt bzw. Gemeinde für den
Wettbewerb angemeldet werden.
Orten, die im Bundesentscheid mit einer Goldplakette ausgezeichnet worden sind, ist die Teilnahme an den beiden darauf folgenden
Landeswettbewerben nicht möglich. Darüber hinaus sind die zwei
Orte, die in dem letzten hessischen Wettbewerb auf Landesebene
als Sieger ausgezeichnet wurden, am darauffolgenden hessischen
Landeswettbewerb nicht teilnahmeberechtigt.
Um der unterschiedlichen Ausgangssituation der teilnehmenden
Orte gerecht zu werden, erfolgt die Bewertung der Wettbewerbsteilnehmer in zwei Gruppen:
Gruppe A
a) alle Förderschwerpunkte des Dorferneuerungsprogrammes ab
1991,
b) aktuelle Dorferneuerungsschwerpunkte nach dem dritten Jahr
der Anerkennung,
c) Fördergebiete der Stadterneuerung analog a) und b).
Gruppe B
Alle übrigen Orte, die die allgemeinen Teilnahmebedingungen erfüllen.
Teilnahmebedingungen für den Bundeswettbewerb
Voraussetzung zur Zulassung eines Ortes zum Bundeswettbewerb
ist, dass er den in den Bundesrichtlinien gestellten Anforderungen
gerecht wird. Über die Teilnahme entscheidet in der Regel die Rangfolge in den Wettbewerbsgruppen A und B. Darüber hinaus gelten
die jeweils aktuellen Ausschreibungen des Bundeswettbewerbs.
Bewertungsrahmen
Als Bewertungsrahmen sind fünf Teilaspekte, unter denen der dörfliche Lebensraum betrachtet wird, festgelegt.
Die einzelnen Kriterien werden im Detail in den Aufklappseiten
(10–13) dieser Broschüre aufgeführt.
Allgemeine Entwicklung
Höchstpunktzahl: 15
• Zusammenarbeit zwischen Kommune, Ortsbeirat und Bewohnern
• Kommunale Gesamtentwicklung, Planungen, Konzepte, Satzungen
• Soziale, kulturelle und wirtschaftliche Grundausstattung
• Leitbild
• Dörfliche Identität
Bürgerschaftliche und wirtschaftliche Aktivitäten
Höchstpunktzahl: 35
• Kulturelle Vielfalt
• Soziales Gefüge
• Wirtschaftliche Initiativen
• Jugend im Dorf
Baugestaltung und -entwicklung
Höchstpunktzahl: 20
• Gestaltung, Nutzung und Pflege von Gebäuden und baulichen
Anlagen im öffentlichen Bereich
• Gestaltung, Nutzung und Pflege von Gebäuden und baulichen
Anlagen im privaten Bereich
Grüngestaltung und -entwicklung
Höchstpunktzahl: 20
• Gestaltung, Nutzung und Pflege von Grünflächen im öffentlichen Bereich
• Gestaltung, Nutzung und Pflege von Grünflächen im privaten
Bereich
Seite 1146
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 9. September 2013
Dorf in der Landschaft
Höchstpunktzahl: 10
• Gestaltung, Entwicklung, Nutzung und Pflege der Kulturlandschaft
Verfahren
Entscheidungsebenen
Der Landeswettbewerb wird auf zwei Ebenen umgesetzt. Nach dem
Aufruf im 3. Quartal 2013 werden in der Zeit vom 1. Juni bis 30.
September 2014 die Regionalentscheide ausgetragen. Im Jahre 2015
wird vor der Sommerpause der Landesentscheid durchgeführt.
Die Regionalentscheide finden in einer flexiblen Gebietskulisse (ein
oder mehrere Landkreise) statt. Es wird dabei angestrebt, für jede
Region eine möglichst gleiche Teilnehmerzahl zu erreichen. Mit der
frühen Auslobung steht ein entsprechend langer Zeitraum zwischen
Wettbewerbsaufruf und jeweiliger Bewertung zur Verfügung. Dieser bietet einen angemessenen zeitlichen Rahmen für nachhaltig
wirkende Gemeinschaftsleistungen.
Die Landessieger aus Gruppe A und B haben die Möglichkeit, Hessen beim 25. Bundeswettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“ 2016
zu vertreten, wenn die Bundesvorgaben erfüllt sind. Entscheidend
ist die Gesamtzahl der Teilnehmer am hessischen Landeswettbewerb.
Organisation und Durchführung
Träger des Wettbewerbes ist das zuständige Hessische Ministerium.
Die Umsetzung des Wettbewerbes liegt beim Regierungspräsidium
Kassel. Es koordiniert die Regionalenscheide und organisiert den
Landesentscheid.
Die Beratung der einzelnen Wettbewerbsteilnehmer erfolgt durch
die beauftragten Landräte. In Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Kassel organisieren die beauftragten Landräte auch in
den festgelegten Regionen die Regionalentscheide als federführende
Behörde.
Der hessische Dorfwettbewerb wird in Abstimmung mit dem Bundeswettbewerb im dreijährigen Rhythmus durchgeführt.
Anmeldeschluss für den 35. Wettbewerb in Hessen ist der 1. März
2014. Die Anmeldungen der Orte sind durch die Kommunen bei den
beauftragten Landräten abzugeben. Nach dem Anmeldungsstichtag
werden die Regionen und die regionalen Bewertungskommissionen
festgelegt.
Die Durchführung der Regionalentscheide liegt in der Zeit vom
1. Juni bis 30. September 2014 und wird von den federführenden
Landräten bestimmt. Diese organisieren auch die regionalen Siegerehrungen im Durchführungsjahr.
Vor den Sommerferien des darauffolgenden Jahres findet der Landesentscheid statt. Die Siegerehrung im Landesentscheid nimmt
der zuständige Minister vor.
Zeitlicher Ablauf des Wettbewerbes
3. Quartal 2013 Aufruf zum Landeswettbewerb
1. März 2014
Anmeldeschluss für den Landeswettbewerb
Sommer 2014
Durchführung der Regionalentscheide
Sommer 2015
Durchführung des Landesentscheides
Sommer 2016
Durchführung des Bundeswettbewerbs
In jedem teilnehmenden Ort soll sich ein örtlicher Träger des Wettbewerbes in Form eines Arbeitskreises, Ausschusses, Beirates o.ä.
als verantwortlicher Ansprechpartner bilden.
Der Bewertungskommission ist die „Dorf-Info“ (Anlage zum Antrag) mit Ortsplan, maximal DIN A3, zur Vorbereitung für die sachgerechte Beurteilung vorzulegen. Diese wird als Vordruck durch
die jeweils zuständige Landkreisverwaltung versandt. Sie legt auch
den Abgabetermin fest. Die „Dorf-Info“ (www.rp-kassel.de) bildet
die Grundlage der Bewertung durch die Bewertungskommission.
Alle anderen Unterlagen, wie zum Beispiel Ortslageplan mit eingetragenem Rundgang, Chronik, Erläuterungsbericht, Planungsunterlagen, Bildmaterial usw. (einmalige Ausfertigung) sollten
ausschließlich bei der Kommissionsbereisung vorgelegt werden.
Bei Punktgleichheit entscheidet das Los über die Rangfolge. Der
Losentscheid ist durch die jeweilige Bewertungskommission vorzunehmen.
Orte mit schwieriger Ausgangslage (räumliche Randlage mit geringer Einwohnerzahl und Infrastruktur) werden bei der Punktevergabe besonders berücksichtigt.
Nr. 37
Die Platzierung der Preisträger wird auf Nachfrage ohne Angabe
der Punktzahlen bekannt gegeben.
Bewertungskommission
Die Bewertungskommissionen für den Regionalentscheid werden
von den jeweils federführenden Landräten gebildet. Ihr obliegt
auch die Kommissionsleitung. Die Gesamtzahl der Mitglieder einer
Kommission sollte nicht über fünf Personen liegen. Sie decken die
Bewertungskriterien umfassend fachlich ab. Die Mitwirkenden
können u.a. aus folgenden Organisationen sein:
Regionale Verbände, Kommunalvertretungen und Personen aus den
Bereichen Denkmalpflege, Architektur, Landwirtschaft, Landschaftspflege und Naturschutz sowie Gartenbau, Tourismus wie
auch Vertreter/innen des Kleingewerbes, zum Beispiel des Handwerks und der Dienstleistung sowie aus kulturellen und sozialen
Tätigkeitsfeldern.
Die Bewertungskommission für den Landesentscheid wird vom
Regierungspräsidium Kassel benannt. Es leitet die Kommission,
wobei die Gesamtzahl von sieben Personen nicht überschritten
werden sollte. Mitglieder der Landeskommission sollen nicht einer
Regionalkommission angehören.
Die Mitwirkenden können Personen unter anderem aus folgenden
Behörden, Verbänden, Organisationen sein:
Hessischer Städte- und Gemeindebund, Landesamt für Denkmalpflege, Architektenkammer Hessen, Landfrauenverband Hessen
e.V., Hessische Landjugend, Hessischer Jugendring e.V., Paritätischer Wohlfahrtsverband, Landesarbeitsgemeinschaft der Kulturinitiativen und soziokulturellen Zentren in Hessen, Landesverband
Hessen zur Förderung des Obstanbaus, der Garten- und Landschaftspflege e.V., anerkannte Naturschutzverbände.
Die Entscheidungen der Bewertungskommissionen sind endgültig
und unanfechtbar!
Auszeichnungen
Für die auszuzeichnenden Orte im Hessischen Wettbewerb „Unser
Dorf hat Zukunft“ sind Preisgelder vorbehaltlich der zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel vorgesehen. Diese sollen den ausgezeichneten Stadt- und Ortsteilen für Projekte im Sinne des Wettbewerbs zur Verfügung stehen.
Jede Bewertungskommission hat die Möglichkeit, darüber hinaus
für herausragende Gemeinschaftsleistungen eine Anerkennung in
Form einer Urkunde auszusprechen.
Und es kann ein Sonderpreis zum Thema „Jugend im Dorf“ vergeben werden.
Weitere Sonderauszeichnungen sind darüber hinaus nicht möglich.
Preisgelder
Regionalentscheide:
1. Preise – 3.000 Euro
2. Preise – 2.000 Euro
3. Preise – 1.000 Euro
Sonderpreis – 1.000 Euro
1x pro Region/themenbezogen
Landesentscheid:
1. Preis – 5.000 Euro
2. Preis – 3.000 Euro
3. Preis – 2.000 Euro
Sonderpreis – 1.000 Euro
1x insgesamt/themenbezogen
Übergangs- und Schlussvorschriften
Diese Neufassung tritt mit Veröffentlichung im Staatsanzeiger für
das Land Hessen in Kraft.
Gleichzeitig tritt die im StAnz. 40/2010, S. 2251 bekannt gegebene
Fassung außer Kraft.
Wiesbaden, den 26. August 2013
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung
I5-88m-02.11.02.01
StAnz. 37/2013 S. 1145
Nr. 37
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 9. September 2013
Seite 1147
HESSISCHES MINISTERIUM
FÜR UMWELT, Energie, Landwirtschaft UND VERBRAUCHERSCHUTZ
821
Anerkennung als Sachverständiger für Bodenschutz und
Altlasten nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes
Herr Dipl.-Geologe Jürgen Hoos, c/o Dr. Hug Geoconsult GmbH,
In der Au 25 in 61440 Oberursel (Taunus), ist nach § 6 des Hessischen Altlasten- und Bodenschutzgesetzes vom 28. September 2007
(GVBl. I S. 652) in Verbindung mit § 4 der Verordnung zur Anerkennung von Sachverständigen im Bereich des Bodenschutzes vom
27. September 2006 (GVBl. I S. 534) von der IHK Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern am 27. August 2013 nach § 36 der Gewerbeordnung als Sachverständiger für das Sachgebiet 2 „Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer“ öffentlich be-
stellt und vereidigt worden. Mit dieser Veröffentlichung im Staatsanzeiger ist er in diesem Umfang weiterhin als Sachverständiger
für Bodenschutz und Altlasten nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes anerkannt.
Die Anerkennung ist befristet bis zum 31. August 2018.
Wiesbaden, den 28. August 2013
Hessisches Landesamt
für Umwelt und Geologie
89 – 0250 – 473/13
StAnz. 37/2013 S. 1147
DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN
822
DARMSTADT
Anordnung der Zusammenfassung der Stadt Rosbach v. d.
Höhe und der Gemeinde Wöllstadt zu einem gemeinsamen
örtlichen Ordnungsbehördenbezirk mit der Aufgabe der
Verkehrsüberwachung
Vom 20. August 2013
Aufgrund des § 85 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14.
Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 444), wird angeordnet:
§1
Die Stadt Rosbach v. d. Höhe und die Gemeinde Wöllstadt werden
zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk mit der
Aufgabe der Verkehrsüberwachung zusammengefasst.
§2
Die Aufgaben des gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirks sind beschränkt auf
1. die Angelegenheiten der Straßenverkehrsordnung
2. die Überwachung des Straßenverkehrs einschließlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den
§§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom
5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Art.
5 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. S. 1558);
„I. Beschluss
A. Hauptentscheidung
Das beantragte Vorhaben zur Südosterweiterung des Sand- und
Kiestagebaus „Langener Waldsee“ in Langen, Gemarkung Langen,
wird abgelehnt, soweit es die Waldabteilung 37 und die Altholzinsel der südlichen Waldabteilung 24 betrifft. Im Übrigen wird das
Vorhaben planfestgestellt.
1. Entscheidungsgegenstand
1.1 Beantragte Maßnahmen
– Die Erweiterung des bestehenden Tagebaus um 82,7 ha im Südosten,
– die abschnittsweise Rodung von 82,7 ha Bannwald,
– der weitere Betrieb der bestehenden Aufbereitungsanlagen,
Verkehrs- und Lagerflächen (32,5 ha) für 30 Jahre,
– die teilweise Verfüllung auf niedrigerem Geländeniveau unter
Schaffung von 14 ha Offenland, 51,4 ha Waldflächen und die
dauerhafte Herstellung von 17,3 ha Wasserfläche in mehreren
kleineren Gewässern.
Von der Planung betroffene Flurstücke:
Stadt
Gemarkung
§3
Die Aufgaben des gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirks werden vom Bürgermeister der Stadt Rosbach v. d. Höhe
wahrgenommen.
Langen
Langen
39
1 tw
Langen
Langen
40
1/4 tw
Langen
Langen
41
1/2 tw
§4
Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Langen
Langen
Darmstadt, den 20. August 2013
Regierungspräsidium Darmstadt
gez. B a r o n
Regierungspräsident
StAnz. 37/2013 S. 1147
823
Öffentliche Bekanntmachung über die Planfeststellung des
Rahmenbetriebsplans zur Südosterweiterung des Quarzsand- und Kiestagebaus „Langener Waldsee“ der Firma
Sehring Sand und Kies GmbH & Co. KG in der Gemarkung
Langen der Stadt Langen
Nach § 74 Abs. 5 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz
(HVwVfG) wird hiermit folgender Planfeststellungsbeschluss vom
15.08.2013 bekanntgemacht. Der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses lautet:
Flur
Flurstück(e)
Aufbereitung
Erweiterungsfläche
33
1 tw
Langen
Langen
34
1/1 tw, 4 tw
Langen
Langen
38
1 tw, 2 tw
Langen
Langen
39
1
Die zu Grunde liegenden Antragsunterlagen sind in der Anlage
aufgelistet. Die Maßnahmenblätter für Ersatzaufforstungen in
Brachtal und in Rinderbügen wurden mit Grüneintrag gestrichen.
Hinweis: Die Unterlagen für Rinderbügen sind gemäß NB 3.1 zu
aktualisieren.
1.2 Entschiedene Maßnahmen
– Die Ablehnung der Erweiterung und Rodung in der Waldabteilung 37 und im Bereich der Altholzinsel in der südlichen Waldabteilung 24 auf 19 ha,
– Aufhebung des Bannwaldschutzes auf 63,7 ha,
– die Erweiterung des Tagebaus um rund 63,7 ha unter abschnittsweiser Rodung des dortigen Waldes,
– Entscheidung über den forstrechtlichen Ausgleich (Ersatzaufforstung)
Seite 1148
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 9. September 2013
– der weitere Betrieb der Aufbereitungsanlagen, Verkehrs- und
Lagerflächen für 25 Jahre,
– die teilweise Verfüllung auf niedrigerem Geländeniveau unter
Schaffung von Offenland, Wald und die dauerhafte Herstellung
von Wasserfläche in mehreren kleineren Gewässern auf der genehmigten Antragsfläche.
Die genehmigte Erweiterungsfläche wird von folgenden Eckpunkten begrenzt:
lfd. Nr.
Rechtswert
Hochwert
1
3472.703,68
5541.481,91
2
3473.775,55
5541.812,69
3
3473.996,26
5541.116,51
4
3473.297,64
5540.888,00
5
3473.184,63
5541.239,11
6
3473.182,56
5541.243,31
7
3473.141,53
5541.367,89
8
3472.783,42
5541.238,69
Punkt 8 führt
zurück zu Punkt 1
2. Eingeschlossene öffentlich-rechtliche Entscheidungen
Die Planfeststellung schließt unter Änderung des Planfeststellungsbeschlusses zum Betrieb der Westgrube vom 7. Juni 1991, zuletzt
geändert mit Bescheid vom 4. März 2009, gemäß § 57a Abs. 4 Bundesberggesetz (BBergG) i. V. mit § 75 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) Entscheidungen über folgende
für das Vorhaben erforderliche öffentlich-rechtliche Zulassungen
mit ein:
– Rahmenbetriebsplanzulassung nach den §§ 51 Abs. 1, 52 Abs.
2a BBergG,
– Wasserrechtliche Planfeststellung nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für den Gewässerausbau nach § 67 Abs. 2 WHG
(Bestandteile des Gewässerausbaus sind hier der Abbau des
Rohstoffes und die Wiederverfüllung des entstehenden Abgrabungsgewässers. Maßnahmen, die dem Gewässerausbau dienen
sind keine Benutzungen gemäß § 9 Abs. 3 S. 1 WHG),
– Befristete Befreiung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG von dem
Verbot von Erdaufschlüssen, durch die die Deckschichten wesentlich vermindert werden, nach § 3 Ziffer 1. Buchstabe u) der
Wasserschutzgebietsverordnung zum Schutz der Trinkwassergewinnungsanlage der Stadt Neu-Isenburg/Stadtteil Zeppelinheim, Landkreis Offenbach vom 29. März 1978 (StAnz 17/1978,
S. 831), geändert durch Verordnung vom 12. März 1982 (StAnz
17/1982, S. 869).
– Ablehnung der Befreiung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG von dem
Verbot von Erdaufschlüssen, durch die die Deckschichten wesentlich vermindert werden, nach § 5 Nr. 11 der Wasserschutzgebietsverordnung der Gewinnungsanlagen des Stadtteils Walldorf der Stadt Mörfelden-Walldorf vom 9. Januar 1986 (StAnz
6/1989, S. 430),
– teilweise Aufhebung einer Erklärung zu Bannwald nach § 13
Abs. 2 S. 3 Hessisches Waldgesetz (HWaldG), hier „Erklärung
von Waldflächen in den Gemarkungen Langen, Stadt Langen,
Egelsbach, Gemeinde Egelsbach, Zeppelinheim, Stadt NeuIsenburg und Buchschlag, Stadt Dreieich, Landkreis Offenbach,
und den Gemarkungen Mörfelden und Walldorf, Stadt Mörfelden-Walldorf, Landkreis Groß-Gerau, zu Bannwald“ vom 15.
Oktober 1996 (Bannwalderklärung/StAnz 45/1996, S. 3633)
– Umwandlungs- und Rodungsgenehmigung gemäß § 13 Abs. 5
i.V.m. § 12 Abs. 2 HWaldG,
– Zulassung des naturschutzrechtlichen Eingriffs gemäß § 15
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG),
– landschaftsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 4 Abs. 3 der
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Landkreis Offenbach“ vom 13. März 2000 (StAnz. 14/2000, S. 1123), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 22. März 2013 (StAnz. 17/2013,
S. 548),
– Einziehung von Waldwegen nach § 6 Hess. Straßengesetz,
– Ausnahmen gemäß § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG von den Verboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG Nrn. 1 und 3 für die nach Anhang
IV der FFH-RL geschützten Arten Springfrosch und Zaun­
eidechse.
B. Nebenentscheidungen
1. Entscheidungen über Einwendungen und Anträge
Anträge, die den Inhalt und Umfang der Planfeststellungsunterlagen sowie die Art und Weise des Planfeststellungsverfahrens be-
Nr. 37
treffen, werden zurückgewiesen, soweit über sie nicht schon im
Laufe des Verfahrens entschieden wurde.
Die Einwendungen und Anträge gegen die Planfeststellung selbst
werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht durch teilweise Antragsablehnung, Grüneintragung, Planänderung und Nebenbestimmungen Rechnung getragen worden ist oder soweit sie sich nicht
im Laufe des Planfeststellungsverfahrens erledigt haben.
2. Kosten
Die Antragstellerin hat die Kosten des Planfeststellungsverfahrens
zu tragen. Über die Höhe der Verwaltungskosten ergeht ein gesonderter Bescheid.“
Der Beschluss enthält Nebenbestimmungen und ist mit der nachfolgenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen:
„Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Darmstadt, Julius-ReiberStraße 37, 64293 Darmstadt, erhoben werden. Die Klage muss den
Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens
bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur
Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Die Klage ist gegen das Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt
Wiesbaden, Lessingstr. 16-18, 65189 Wiesbaden, zu richten.“
Eine Ausfertigung des Beschlusses liegt mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Planes in der Zeit
vom Montag, dem 9. September 2013 bis einschließlich Montag, den
23. September 2013 in folgenden Städten/Gemeinden zur Einsicht
aus:
1. im Rathaus der Stadt Langen, Im Fachdienst 13, Bauwesen,
Stadt- und Umweltplanung, Raum 331a, 3. Obergeschoss (Südflügel des Gebäudes), Südliche Ringstraße 80, 63225 Langen
(Hessen)
während der Dienststunden:
Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr und
Montag bis Donnerstag von 13.30 bis 16.00 Uhr,
2. im Rathaus der Gemeinde Egelsbach, Raum 32/33, Freiherrvom-Stein-Straße 13, 63329 Egelsbach
während der Dienststunden:
Montag bis Mittwoch von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis
16.30 Uhr,
Donnerstag von 09.00 bis 12.00 Uhr und von 14.30 bis 18.30 Uhr,
Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr
3. im Stadtbüro des Rathauses Walldorf, Flughafenstr. 37, 64546
Mörfelden-Walldorf
während der Öffnungszeiten:
Montag von 06.30 bis 17.00 Uhr,
Dienstag und Mittwoch von 08.00 bis 17.00 Uhr,
Donnerstag von 12.00 bis 20.00 Uhr und
Freitag von 08.00 bis 13.00 Uhr,
4. im Stadtplanungs- und Bauamt im Rathaus Mörfelden (1. Obergeschoss), Westendstr. 8, 64546 Mörfelden-Walldorf
während der Öffnungszeiten (im Bereich der Zimmer 119 und
120):
Montag, Dienstag und Mittwoch von 08.30 bis 16.00 Uhr,
Donnerstags von 14.00 bis 18.00 Uhr und
Freitag von 08.30 bis 12.00 Uhr,
5. Stadtverwaltung Dreieich, Stadtteil Sprendlingen, Hauptstraße
45, 63303 Dreieich, im Ressort Bauverwaltung und Liegenschaftsmanagement (Zimmer 0.07)
während der Dienststunden:
Montag bis Donnerstag von 08.00 bis 12.00 Uhr und 12.30 bis
16.00 Uhr und
Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr,
6. beim Magistrat der Stadt Neu-Isenburg im Rathaus, Hugenottenallee 53, 63263 Neu-Isenburg
während der Dienststunden (1. Stock, Zimmer A.1.35):
Montag bis Donnerstag von 08.00 bis 15.00 Uhr und
Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr.
Der Beschluss gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben,
als zugestellt.
Hinweis für Dritte:
Die Klagefrist beginnt am Tage nach Ende der Auslegungsfrist am
24. September 2013 und läuft bis 23. Oktober 2013.
Der Planfeststellungsbeschluss kann bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen
erhoben haben, schriftlich beim Regierungspräsidium Darmstadt,
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden, Lessingstr. 16-18,
65189 Wiesbaden angefordert werden. Er kann im Übrigen auf der
Nr. 37
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 9. September 2013
Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt (www.rp-darmstadt.hessen.de) unter öffentlichen Bekanntmachungen eingesehen
werden.
Wiesbaden, den 28. August 2013
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden
IV/Wi 44 – 622 – 76d - 29
StAnz. 37/2013 S. 1147
824
827
Genehmigung der Namens- und Zweckänderung der Stiftung Rind'sches Bürgerstift in Rind'sche Bürgerstiftung
Nach § 9 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290), habe
ich heute die Änderung des Namens der Stiftung Rind'sches Bürgerstift mit Sitz in Bad Homburg v. d. Höhe in Rind'sche Bürgerstiftung genehmigt.
Darmstadt, den 28. August 2013
Regierungspräsidium Darmstadt
I 13 – 25d 04/11 – ( 4 ) – 5 –
StAnz. 37/2013 S. 1149
Vorhaben der Riedwerke Kreis Groß-Gerau, Auf der Hardt /
An der B 42, 64572 Büttelborn;
hier: Seite 1149
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Riedwerke Kreis Groß-Gerau, Auf der Hardt/An der B 42, 64572
Büttelborn, haben beim Regierungspräsidium Darmstadt die Anbindung einer Oberflächenabdichtung und die erdstatisch erforderliche Böschungsfußumgestaltung der Deponieböschungen auf
der Deponie Büttelborn, Deponiefelder 1–5, Flur 7, Flurstück 213/8,
beantragt.
Für dieses Vorhaben war nach § 3c Satz 1 sowie § 3e in Verbindung
mit Nr. 12.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.
Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom
25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), allgemein zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVP) besteht.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles hat ergeben, dass keine
Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Diese Feststellung ist nach § 3a Satz 3 UVPG nicht selbständig
anfechtbar.
Darmstadt, den 26. August 2013
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt
IV/Da 42.2-100g 18.03-AWS/Bütt/Bö/Oberfl.-12StAnz. 37/2013 S. 1149
825
Anerkennung der Heidrun Seibert Stiftung, Sitz Dieburg, als
rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts
Nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 3 des Hessischen
Stiftungsgesetzes in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit
Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 26. August 2013 errichtete Heidrun Seibert Stiftung mit Sitz in Dieburg mit Stiftungsurkunde vom 26. August 2013 als rechtsfähig anerkannt.
Darmstadt, den 26. August 2013
Regierungspräsidium Darmstadt
I 13 - 25 d 04/11 - (2) – 61 StAnz. 37/2013 S. 1149
826
Anerkennung der „Stiftung Kurpfälzische Liegenschaften“
mit Sitz in Darmstadt als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts
Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634)
und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966
(GVBl. I S. 77) in der derzeitig gültigen Fassung habe ich die mit
Stiftungsgeschäft vom 27. August 2013 errichtete „Stiftung Kur­
pfälzische Liegenschaften“ mit Stiftungsurkunde vom 27. August
2013 als rechtsfähig anerkannt.
Darmstadt, den 27. August 2013
Regierungspräsidium Darmstadt
I 13 - 25 d 04/11 - (11) - 191
StAnz. 37/2013 S. 1149
828
GIESSEN
Öffentliche Bekanntmachung nach § 12 Abs. 1 GenTVfV in
Verbindung mit § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG
Dem Universitätsklinikum Frankfurt, Theodor-Stern-Kai 7, 60590
Frankfurt am Main, ist auf Antrag vom 20. März 2013 mit nachfolgendem Bescheid nach § 8 Abs. 3 Ziffer 1 beziehungsweise § 8
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur
Regelung der Gentechnik (GenTG) am 31. Juli 2013 die Genehmigung erteilt worden, eine gentechnische Anlage der Sicherheitsstufe
2 zu errichten.
Nach § 12 Abs. 1 der Verordnung über Antrags- und Anmeldeunterlagen und über Genehmigungs- und Anmeldeverfahren nach
dem Gentechnikgesetz (Gentechnik-Verfahrensverordnung –
GenTVfV) und § 10 Abs. 7 und 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) wird die Genehmigung hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
Eine Ausfertigung des genannten Bescheides ist vom Tage nach der
Bekanntmachung an zwei Wochen beim Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Umwelt, Marburger Straße 91, 35396 Gießen, Zimmer 714, zu den üblichen Dienstzeiten zur Einsicht ausgelegt. Mit
dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid gegenüber Dritten
als zugestellt.
Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Genehmigungsbescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Klagefrist
beim Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Umwelt, Marburger
Straße 91, 35396 Gießen, von den Beteiligten schriftlich angefordert
werden.
Der verfügende Teil der Genehmigung regelt:
1. Das Vorhaben des Universitätsklinikums Frankfurt, TheodorStern-Kai 7, 60590 Frankfurt am Main – im Folgenden Betreiber
genannt –, gerichtet auf die Errichtung einer gentechnischen
Anlage der Sicherheitsstufe 2, wird nach Maßgabe der in Abschnitt II. aufgeführten Unterlagen und der in Abschnitt III.
enthaltenen Nebenbestimmungen genehmigt.
1.1Die gentechnische Anlage wird auf dem Grundstück in 60590
Frankfurt am Main, Theodor-Stern-Kai 7 errichtet und besteht
aus den Räumen mit den Nummern 6.01.208, 6.01.209, 6.01.211a,
6.01.211b, 6.01.224, 6.01.226 und 6.01.228 im 2. Obergeschoss
im Haus 32E.
Es handelt sich um eine Laboranlage für deren Errichtung und
Betrieb die Vorgaben des § 9 in Verbindung mit Anhang III A.
II. Stufe 2 GenTSV gelten.
1.2Gentechnische Arbeiten
Diese Errichtungsgenehmigung berechtigt nicht zur Durchführung von gentechnischen Arbeiten.
Die zukünftigen gentechnischen Arbeiten, die Anlagentechnik
und die verantwortlichen Personen der gentechnischen Anlage,
werden in einem separaten Bescheid zum Betrieb für das Labor
UKF 064 beschrieben und eingestuft werden.
2. Die Genehmigung enthält Nebenbestimmungen zur Wahrung
der wasserrechtlichen, abfallrechtlichen und brandschutztechnischen Belange.
3. Die Genehmigung der gentechnischen Anlage erlischt, wenn
nicht innerhalb von drei Jahren, gerechnet ab dem Eintritt der
Vollziehbarkeit des Bescheides, mit der Errichtung der gentechnischen Anlage begonnen wird.
4. Diese Genehmigung schließt die Anlage betreffende behördliche
Entscheidungen im Rahmen des § 22 Abs. 1 GenTG mit ein.
Seite 1150
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 9. September 2013
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Adalbertstraße 18, 60486 Frankfurt am Main, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des
Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
Hinweis:
Die Klage kann auch in elektronischer Form erhoben werden. Elektronische Dokumente können bei den hessischen Verwaltungsgerichten und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe
der „Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften“ vom 26. Oktober 2007
(GVBl. I S. 699) eingereicht werden. Auf die Notwendigkeit der
qualifizierten digitalen Signatur bei Dokumenten, die einem
schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, wird
hingewiesen (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO).
Gießen, den 31. Juli 2013
Regierungspräsidium Gießen
Abteilung Umwelt
IV44-53r30.03UKF064.11.01 (31.07.2013)
StAnz. 37/2013 S. 1149
829
KASSEL
Vorhaben: Errichtung und Betrieb von einer Windkraftanlage E-101 in 34513 Waldeck, Gemarkung Sachsenhausen,
durch die LEN Power GmbH, 30177 Hannover;
hier: 830
Genehmigung einer Änderung und Neufassung der Stiftungsverfassung der „Wolfgang Gutberlet Stiftung“ mit Sitz
in Fulda (ehemals: Gutberlet-Stiftung Förderstiftung der
Tegut-Gruppe, Sitz in Dipperz-Kohlgrund)
Nach § 9 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966
(GVBl. I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich der Stiftung
heute eine Änderung und Neufassung der Stiftungsverfassung genehmigt, die unter anderem auch eine Änderung des Namens, des
Sitzes und des Zwecks beinhaltet.
Kassel, den 22. August 2013
Regierungspräsidium Kassel
15.1 - 25 d 04/11 – (2) - 16
StAnz. 37/2013 S. 1150
831
Genehmigung einer Änderung der Stiftungsverfassung der
„Hans-Albrecht und Ursula von Dobschütz Stiftung“ mit
Sitz in Kassel
Nach § 9 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966­
(GVBl. I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich der Stiftung
heute eine Änderung der Stiftungsverfassung, die unter anderem
auch eine Änderung des Stiftungszweckes beinhaltet, genehmigt.
Kassel, den 27. August 2013
Regierungspräsidium Kassel
15.1 - 25 d 04/11 – (1) - 63
StAnz. 37/2013 S. 1150
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die LEN Power GmbH beabsichtigt, eine Windkraftanlage inklusive Nebeneinrichtungen zu errichten und zu betreiben.
Das Vorhaben soll in 34513 Waldeck, Gemarkung Sachsenhausen,
Flur 42, Flurstück 69 realisiert werden.
Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 2 der Neunten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9.
BImSchV) in Verbindung mit § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für
das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Kassel, den 21. August 2013
Regierungspräsidium Kassel
Abteilung III - Umwelt und Arbeitsschutz
33/Ks – 53 e 621-1.1-Waldeck 1 WKA E-101-Tö
StAnz. 37/2013 S. 1150
Nr. 37
832
Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
Nach §§ 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Berufsrecht
und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG) in der Fassung vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467), habe ich Herrn Bodo
Nickel mit Wirkung vom 1. September 2013 zum bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk HEF 8 des Landkreises
Hersfeld-Rotenburg bestellt. Die Bestellung ist befristet bis zum
31. August 2020.
Kassel, den 27. August 2013
Regierungspräsidium Kassel
15.1 - 65 a 04.09 – KBZ - HEF 8
StAnz. 37/2013 S. 1150
Nr. 37
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 9. September 2013
Seite 1151
HESSEN MOBIL – STRASSEN- UND VERKEHRSMANAGEMENT
833
Bundesstraße 251 – Neubau einer Rechtsabbiegespur vom
Bereich „Nordring“ bis zum Knotenpunkt B 251/B 252 von
Bau-km 0+030,40 bis Bau-km 0+665,00, entspricht von NK
4719 048 bis NK 4719 049, von km 2,097 bis km 2,732, und
Neubau eines Rechtseinbiegestreifens auf der Stadtstraße
„Nordring“;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) und
die Stadt Korbach beabsichtigen den Neubau einer Rechtsabbiegespur auf der Bundesstraße 251 vom Bereich „Nordring“ bis zum
Knotenpunkt B 251/B 252 und den Neubau eines Rechtseinbiegestreifens auf der Stadtstraße „Nordring“.
Für diese Baumaßnahme soll eine Entscheidung von Hessen Mobil
Bad Arolsen über das Entfallen der Planfeststellung und der Plangenehmigung nach §§ 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG)
in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), geändert durch
Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 74
Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG)
in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18), geändert durch
Art. 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), herbeigeführt werden.
Gegenstand der Baumaßnahme ist der Neubau einer Rechtsabbiegespur auf der Bundesstraße 251 vom Bereich „Nordring“ bis zum
Knotenpunkt B 251/B 252 und der Neubau eines Rechtseinbiegestreifens auf der Stadtstraße „Nordring“.
Das Vorhaben befindet sich in der Wasserschutzzone IIIA des Trinkwasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlagen der
Stadtwerke Korbach GmbH, des Wasserbeschaffungsverbandes
„Waroldern“ in Twistetal, des Wasserbeschaffungsverbandes „Upland“ in Willingen (Upland) und des Wasserbeschaffungsverbandes
„Eisenberg“ in Lichtenfels.
Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Art.
10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBI. I S. 2749) geändert worden
ist, zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG hat
ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine
Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nach § 3a
UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.
Bad Arolsen, den 23. August 2013
Hessen Mobil Bad Arolsen
20g - B 251 RA - 049.2013
StAnz. 37/2013 S. 1151
BUCHBESPRECHUNGEN
Reisekostenrecht des Bundes (einschl. Trennungsgeldrecht). Begründet
von Kopicki/Irlenbusch, fortgeführt von R. Biel. Loseblattkommentar
(2 Bände). 26.-28. Erg.Lfg. zum Stand Dezember 2012. Gesamtwerk
2508 S., 128 Euro (bei Fortsetzungsbezug). Verlag Reckinger, Siegburg,
ISBN 978-3-7922-0155-8.
Die vorliegenden 96. bis 98. Erg.Lfg. geben Anlass, noch einmal die
Vorzüge des längst zum Standardwerk gehörenden Kommentars des
Reisekostenrechts (einschl. Auslandsdienstreisen) und Trennungsgeldrechts (ebenfalls einschl. der für Verwendungen im Ausland maßgebenden Auslandstrennungsgeldverordnung) herauszustellen. Es werden mit
großer Sachkunde und Gründlichkeit auf die rechtlichen Vorgaben, die
Erstattungstatbestände und denkbaren Fallgestaltungen eingegangen,
und dies leicht verständlich. Dabei wird auch die Abhängigkeit des
Reise- und Trennungsgeldrechts vom Steuerrecht bedacht, nicht nur
hinsichtlich der Freistellung von der Einkommensteuer. In diesem Zusammenhang wird sich der Verfasser freuen, dass ab 1.1.2014 die Ungleichbehandlung amtlicher unentgeltlicher Verpflegung behoben wird.
Deren Wert wird dann allgemein mit den Kürzungssätzen von 20 v.H.
(Frühstück) und jeweils 40 v.H. (Hauptmahlzeiten) berücksichtigt. Die
bisher mögliche Kürzung nur um die auf die amtlichen Sachbezugswerte
entfallende Lohnsteuer (und ggf. Sozialabgaben) entfällt. Damit wird
dem tatsächlichen Wert der Mahlzeiten (auch im Verhältnis zum Tagegeld) Rechnung getragen, dürfte aber nicht wenige vergraulen, außerhalb und auch innerhalb des öffentlichen Dienstes (z.B. Sparkassenbedienstete). Die weiteren Änderungen zum 1.1.2014, wie z.B. das nur noch
zweistufige Tagegeld bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden
(= 12 Euro), bei ganztägiger Abwesenheit (wie bisher 24 Euro) vereinfacht die Rechtsanwendung. Dasselbe gilt für das Tagegeld hinsichtlich
des Anreise- und Abreisetages: es beträgt unabhängig von der Abwesenheitszeit 12 Euro. Die neue Bemessung gilt im Übrigen auch für das
Auslandstagegeld. Auf zu erwartende Probleme, wie z.B. hinsichtlich
der jetzt zugelassenen Unterbrechung der Dreimonatsfrist für den steu-
erfreien Ersatz von Verpflegungskosten wird sicherlich in der folgenden
Erg.Lfg. eingegangen werden.
Da die Verwaltung nach dem Sparsamkeitsgrundsatz gehalten ist, auf
Preisermäßigungen der Bahn zu achten und häufige Tarifwechsel die
Übersicht erschweren, sind Hinweise zum aktuellen Tarifstand willkommen. Dies gilt z.B. für den Einsatz von BahnCards, City-Fahrkarten aber auch zu Leistungen aufgrund der neuen Fahr- und Fluggastrechte.
Die Rechtsprechung kommt mit Urteilen zur Gestellung eines Getränks
als Voraussetzung für das Vorliegen einer amtlichen unentgeltlichen
Verpflegung, daneben zur Begrenzung des Fahrtkostenersatzes bei am
Heimarbeitsplatz begonnenen und beendeten Reisen zu Wort. Weitere
Entscheidungen betreffen die Erhebung einer Bettensteuer oder Kulturförderungsabgabe bei beruflichen Übernachtungen.
Für den Vollzug des Trennungsgeldrechts sind aufschlussreich die Erläuterungen zur Ermittlung der Abwesenheit von 12 Stunden, die zur
doppelten Haushaltsführung berechtigt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 TGV). Weniger für Länder und Kommunen dafür aber für den Bund von großer
Bedeutung ist die Gewährung von Auslandstrennungsgeld, für das die
maßgeblichen Vorschriften wiedergegeben werden. Die aktuellen Sätze
des Auslandstagegeldes und Auslandsübernachtungsgeldes sind berücksichtigt.
In den Sammlungsteil des Kommentars ist u.a. das fortgeschriebene
Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten- und Umzugskostenvergütung sowie des Trennungsgeldes aufgenommen worden. Informativ sind auch die Wiedergabe von Merkblättern sowie Informationen für bestimmte Personenkreise, wie z.B. Auszubildende, Beamte im Vorbereitungsdienst und
schwerbehinderte Menschen.
Ministerialrat a.D. Gottfried Nitze
Seite 1152
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 9. September 2013
GK-BNatSchG. Gemeinschaftskommentar Bundesnaturschutzgesetz.
Hrsg. von Sabine Schlacke. 2012, 980 S. (geb.), 108 Euro. Carl Heymanns
Verlag, Köln, ISBN 978-3-452-27504-2.
Bei dem hier zu besprechenden Werk handelt es sich um einen weiteren
neu aufgelegten Kommentar zum Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das seit dem 1. März 2010 unmittelbar gilt und so – anders als sein noch rahmenrechtlicher Vorgänger
aus dem Jahre 2002 – nicht mehr auf eine landesgesetzliche Umsetzung
angewiesen ist. Der Kommentar ist Teil der Reihe „Gemeinschaftskommentare zum Umweltrecht“, die u.a. von der aktuellen Landesanwältin,
Frau Prof. Dr. Böhm (Universität Marburg), herausgegeben wird. Das
insgesamt 17 Personen umfassende Autorenteam setzt sich zusammen
aus Hochschullehrern, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, des Bundesamts für Naturschutz und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten;
allesamt zweifelsfrei Kenner der Materie.
Das Naturschutzrecht hat im ersten Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts
einen signifikanten Bedeutungsgewinn erfahren. Nur wenige Planungsentscheidungen, sei es im Bereich der Raumordnung, der Infrastrukturplanung oder der Bauleitplanung, werden heute keine naturschutzrechtlichen Aspekte mehr aufweisen. Das europäische Naturschutzrecht in
Gestalt der Richtlinie 92/43/EWG, der sogenannten „FFH-Richtlinie“,
und der Richtlinie 2009/147/EG, der „Vogelschutzrichtlinie“, das diese
Entwicklung maßgeblich bewirkt hat, hat das materielle Naturschutzrecht zudem erheblich komplexer gemacht. In der Praxis besteht mithin
ein erhebliches Bedürfnis nach sorgfältiger und juristisch fundierter
Erläuterung des BNatSchG.
Diesen Anforderungen wird der Kommentar in vollem Umfang gerecht.
So fällt positiv auf, dass sich zu sämtlichen Vorschriften auch Ausführungen zu landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen finden. Diese
können, wie hier nur zu erinnern ist, nach der Neukonzeption der Gesetzgebungskompetenzen im Rahmen der Föderalimusreform I inhaltlich vom BNatSchG auch abweichen.
Die Kommentierung der in der Praxis besonders bedeutsamen Vorschriften vermag zu überzeugen: Der § 3, der in seinem Abs. 2 eine für
den Vollzug bedeutsame Generalklausel zur Durchsetzung des Gesetzes
enthält, wird sehr übersichtlich erläutert. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Durchsetzung des Naturschutzrechts gegenüber Hoheitsträgern, anders als in der Kommentierung von Krohn (§ 3 Rdnr.
38) dargestellt, jedenfalls in den Bereichen Eingriffsregelung, Artenschutz und Schutz von Natura 2000-Gebieten nach den Grundsätzen
des Urteils des BVerwG vom 25.7.2002, Az.: 7 C 24/01, mittels Anordnung erfolgen kann. Hervorzuheben sind die Kommentierungen zur
Eingriffsregelung (§§ 13-19 BNatSchG). Diese sind juristisch sehr überzeugend und übersichtlich, beschränken sich jedoch auf das „Juristische“. Ausführungen zu Beispielen aus der Praxis aus einem interdisziplinären Blickwinkel finden sich nicht. In der Vorbemerkung zum
Dritten Kapitel des Gesetzes wird nicht nur die legislative Historie der
Eingriffsregelung dargestellt, sondern es findet sich auch eine sehr hilfreiche Zusammenstellung der – teilweise gesetzlich abweichenden –
Ausführungsbestimmungen der Länder, einschließlich der Arbeitshilfen
der Landesnaturschutzverwaltungen (Vorbem. Zu §§ 13-19, Rdrn. 16 ff.).
Auch die Kommentierung des Eingriffstatbestandes (§ 14 Abs. 1
BNatSchG) ist systematisch und übersichtlich, in Bezug auf die für die
Anwendung der Eingriffsregelung bedeutsame Frage der Erheblichkeit
der Beeinträchtigungen setzen sich die Verfasser kritisch mit den juris­
tischen Definitionsansätzen auseinander und stellen zutreffend fest,
dass sie im Einzelfall mit naturwissenschaftlichem Sachverstand zu
beantworten sind (Prall/Koch, § 14 Rdnrn. 40 ff.). Sehr überzeugend ist
auch die Kommentierung der so genannten „Eingriffsfolgenbewältigung“ nach § 15: So weist der Autor zutreffend darauf hin, dass das
Nr. 37
Vermeidungsgebot des § 15 Abs. 1 zwar die „Nullvariante“ nicht umfasst, gleichwohl aber zu einer „ökologischen Alternativenprüfung“
verpflichtet (Koch, § 15 Rdnr. 7). Der konsequenten juristischen Ausrichtung des Kommentars entsprechend hält sich der Autor auch nicht
vertieft mit Detailfragen der Unterscheidung zwischen dem „gleichartigen“ Ausgleich und dem nur „gleichwertigen“ Ersatz auf (Koch, § 15
Rdnr. 17). Dies ist unschädlich, denn im Rahmen des allgemeinen Flächenschutzes erfüllt die Unterscheidung in Folge der Gleichstellung von
Ausgleich und Ersatz durch das BNatSchG 2010 juristisch keine Funktion mehr. Hinsichtlich des in § 17 Abs. 1 BNatSchG angeordneten
„Huckepackverfahrens“ führen die Verfasser zutreffend aus, dass das
in den §§ 14 und 15 enthaltene Entscheidungsprogramm im Verhältnis
zum Fachrecht einen in dieses integrierten Zulassungstatbestand darstellt (Prall/Koch, § 17 Rdnr. 9), die Fachbehörde also quasi als Naturschutzbehörde zu entscheiden hat und sich nicht aus von ihr zu vertretenden Belangen über die Anforderungen des Naturschutzes hinwegsetzen darf. Weniger überzeugend sind hingegen die Kommentierungen
der §§ 31 und 32, die jedoch in der Praxis derzeit keine besondere Bedeutung haben, nachdem die Länder die Ausweisung der Natura
2000-Gebiete betrieben haben. Die Ausführungen zur alternativen
Unterschutzstellung im Sinne des § 32 Abs. 4 BNatSchG (Möckel, § 32
Rdnrn. 78 ff) bzw. des – abweichenden – § 14 Abs. 1 des Hessischen
Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember
2010 (GVBl. I, S. 629) leiden insbesondere daran, dass sie die Vollzugs­
praxis in den Ländern vollständig ausblenden und sich auf umstrittene
formal-juristische Betrachtungsweise beschränken, die ihrerseits sehr
diskussionswürdig ist. Wenn der Autor es daher für „rechtssystematisch
problematisch“ hält, dass mit den Natura 2000-Gebieten nach Landesrecht entgegen dem Willen des Bundesgesetzgebers eine weitere Gebietskategorie geschaffen wurde (Möckel, § 32 Rdnr. 83), so ist dies
zweifelhaft. Mit der Einfügung der Worte „gebietsbezogene Bestimmungen des Landesrechts“ hat der Bundesgesetzgeber ausweislich der Materialien nämlich genau dies bezweckt, sodass man das Gesetz selbst
systematisch kritisieren mag, Bedenken gegen das Vorgehen der Länder
resultieren daraus jedoch nicht. Die Kommentierung des § 34 BNatSchG,
welcher die zentrale Bestimmung zur sogenannten „FFH-Verträglichkeitsprüfung“ ist, fällt mit 10 Seiten angesichts der großen praktischen
Bedeutung dieser Vorschrift eher kurz aus. Der Autor liefert eine gute
Zusammenfassung der juristischen Grundsätze, wie sie durch die Rechtsprechung des BVerwG geprägt wurden (Wolf, § 34 Rdnr. 7 ff.). Praktische konkrete Fragen, wie beispielsweise nach der Behandlung der
Critical Loads im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung, bleiben ausgeblendet. Sehr überzeugend und umfassend sind die Ausführungen zu
den Mitwirkungsrechten und zum naturschutzrechtlichen Klagerecht
der anerkannten Naturschutzvereinigungen. In die Kommentierung des
§ 63 sind die nunmehr in § 3 des Umweltrechtsbehelfegesetzes geregelten Anerkennungsvorausetzungen integriert (Schlacke, § 63 Rdrn. 8 ff.).
Dies ist einstweilen sicherlich nicht nur für das in Hessen zuständige
Ministerium praktisch bedeutsam, denn Anerkennungen sind abweichend von der vormaligen naturschutzrechtlichen Rechtslage nicht nur
in Bezug auf landesweit tätige Naturschutzvereinigungen auszusprechen.
Insgesamt handelt es sich beim „GK-BNatSchG“ um eine gute, juris­
tisch in weiten Teilen sehr fundierte Kommentierung des Gesetzes. Der
Kommentar zeichnet sich durch die konsequente Beschränkung auf die
rechtlichen Fragestellungen aus. Er wird mit Sicherheit einen gewichtigen Beitrag zur juristischen Meinungsbildung leisten. Wer auch die
naturschutzfachlichen Hintergründe einbezogen sucht, wird im „GKBNatSchG“ jedoch nicht fündig. Das Werk kann Rechtsanwälten, Verwaltung und Justiz zur Anschaffung empfohlen werden.
Ministerialrat Dr. Marius Baum, LL.M.