Ausgabe Nr.37 / 2013
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Ausgabe Nr.37 / 2013
ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN 2013 MONTAG, 9. september 2013 Nr. 37 Seite Seite Seite Hessische Staatskanzlei Veröffentlichungen des Hessischen Statistischen Landesamtes im August 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1138 Öffentliche Bekanntmachung über die Planfeststellung des Rahmenbetriebsplans zur Südosterweiterung des Quarzsand- und Kiestagebaus „Langener Waldsee“ der Firma Sehring Sand und Kies GmbH & Co. KG in der Gemarkung Langen der Stadt Langen . . . . . . . . . . . 1147 Vorhaben der Riedwerke Kreis GroßGerau, Auf der Hardt/An der B 42, 64572 Büttelborn; hier : Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . 1149 Anerkennung der Heidrun Seibert Stiftung, Sitz Dieburg, als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts . . . . . 1149 Anerkennung der „Stiftung Kurpfälzische Liegenschaften“ mit Sitz in Darmstadt als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1149 Genehmigung der Namens- und Zweck änderung der Stiftung Rind'sches Bürgerstift in Rind'sche Bürgerstiftung . . 1149 Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Bundesstraße 251 – Neubau einer Rechtsabbiegespur vom Bereich „Nord ring“ bis zum Knotenpunkt B 251/B 252 von Bau-km 0+030,40 bis Bau-km 0+665,00, entspricht von NK 4719 048 bis NK 4719 049, von km 2,097 bis km 2,732, und Neubau eines Rechtseinbiegestreifens auf der Stadtstraße „Nord ring“; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . 1151 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Erlaubnis zum Veranstalten von Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten in Hessen; hier: Anhang für die Dauerspiel-Teilnahme zu den Internet-Teilnahmebedingungen für LOTTO 6aus49 im Internet/Spiel 77 im Internet/Super 6 im Internet/GlücksSpirale im Internet, Anhang für die Dauerspiel-Teilnahme zu den Internet-Teilnahmebedingungen für Eurojackpot im Internet/ Spiel 77 im Internet/Super 6 im Internet/GlücksSpirale im Internet, Anhang für die Dauerspiel-Teilnahme zu den Internet-Teilnahmebedingungen für KENO im Internet/plus5 im Internet . 1138 Hessisches Ministerium der Finanzen Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen . . . . . . . . . . . . . . . 1143 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Richtlinie zum 35. Wettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“ 2014/2015 . . . . . . . 1145 Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Anerkennung als Sachverständiger für Bodenschutz und Altlasten nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes . . . . 1147 Die Regierungspräsidien Darmstadt Anordnung der Zusammenfassung der Stadt Rosbach v. d. Höhe und der Gemeinde Wöllstadt zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk mit der Aufgabe der Verkehrsüberwachung vom 20. 8. 2013 . . . . . . . . . . . . . . 1147 GieSSen Öffentliche Bekanntmachung nach § 12 Abs. 1 GenTVfV in Verbindung mit § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG . . . . . . . . . . . . . 1149 Kassel Vorhaben: Errichtung und Betrieb von einer Windkraftanlage E-101 in 34513 Waldeck, Gemarkung Sachsenhausen, durch die LEN Power GmbH, 30177 Hannover; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . 1150 Genehmigung einer Änderung und Neufassung der Stiftungsverfassung der „Wolfgang Gutberlet Stiftung“ mit Sitz in Fulda (ehemals: Gutberlet-Stiftung Förderstiftung der Tegut-Gruppe, Sitz in Dipperz-Kohlgrund) . . . . . . . . . . . . . 1150 Genehmigung einer Änderung der Stiftungsverfassung der „Hans-Albrecht und Ursula von Dobschütz Stiftung“ mit Sitz in Kassel . . . . . . . . . . . . . . . . . 1150 Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger . . . . . . . . . . . . . . 1150 www.staatsanzeiger-hessen.de Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . . 1151 Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 1153 Andere Behörden und Körperschaften Regionalverband FrankfurtRheinMain; hier: Sitzungen am 12. 9. und 18. 9. sowie Änderung des Regionalplanes Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplanes 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1154 ekom21 – Kommunales Gebietsrechenzentrum Hessen, Gießen; hier: Änderung der Satzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1155 Landeswohlfahrtsverband Hessen, Kassel; hier: Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1156 Magistrat der Stadt Vellmar; hier: Ungültigkeitserklärung eines Dienstausweises . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1156 Öffentliche Ausschreibungen . . . . . . . . 1156 Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 1158 Dieser Ausgabe des Staatsanzeigers liegt eine Beilage für die Publikation „Beck-KOMMUNALPRAXIS Hessen PLUS“, bei. Seite 1138 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 9. September 2013 Nr. 37 HESSISCHE STAATSKANZLEI 817 Veröffentlichungen des Hessischen Statistischen Landesamtes im August 2013 Staat und Wirtschaft in Hessen Heft 8, August 2013, 68. Jahrgang Inhalt: • Im Fokus: die kreisfreie Stadt Kassel • Nach dem UDV ist vor dem UDV. Der erste Teil des ersten Upstream Dialogue Visits in Deutschland führte Eurostat nach Hessen. • Hochschulstandort Hessen • Hessischer Zahlenspiegel • Buchbesprechungen Hessisches Statistisches Landesamt, Vertriebsstelle, Rheinstraße 35/37, 65185 Wiesbaden, Tel.: 0611/3802-950, Fax: 0611/3802-992, Internet: www.statistik-hessen.de Hessische Kreiszahlen Hessische Kreiszahlen – Ausgewählte neue Daten für Landkreise und kreisfreie Städte –, Band 1/2013 – Print 9,50 Euro – Online kostenfrei – Statistische Berichte B. Bildung, Rechtspflege, Wahlen Lehrerinnen und Lehrer an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen in Hessen im Schuljahr 2012/2013 – (B I 2 und B II 2 – j/12) – Online kostenfrei – Hochschulprüfungen in Hessen 2012 – (B III 3 – j/12) – Online kos tenfrei – Wahlvorschläge zur Bundestagswahl am 22. September 2013 – (B VII 1 – 2 – 4j/13) – Online kostenfrei – Wahlvorschläge zur Landtagswahl am 22. September 2013 – (B VII 2 – 2 – 5j/13) – Online kostenfrei – E. Produzierendes Gewerbe Indizes des Auftragseingangs und des Umsatzes im Verarbeitenden Gewerbe in Hessen im Juni 2013 – (E I 3 – m 06/13) – Online kos tenfrei – Energieversorgung in Hessen im Februar 2013 – (E IV 1, E IV 2 mit E IV 3 – m 02/13) – Online kostenfrei – F. Wohnungswesen, Bautätigkeit Baugenehmigungen in Hessen im Juni 2013 – (F II 1 – m 06/13) – Online kostenfrei – G. Handel, Tourismus, Gastgewerbe Entwicklung von Umsatz und Beschäftigten im Kfz- und Einzelhandel sowie in der Instandhaltung und Reparatur von Kfz in Hessen im Mai 2013 – Vorläufige Ergebnisse – (G I 1 – m 05/13) – Online kostenfrei – Entwicklung von Umsatz und Beschäftigten im Großhandel und in der Handelsvermittlung in Hessen im Mai 2013 – Vorläufige Ergebnisse – (G I 2 – m 05/13) – Online kostenfrei – Die Ausfuhr Hessens im Mai 2013 – Vorläufige Ergebnisse – (G III 1 – m 05/13) – Online kostenfrei – Die Einfuhr (Generalhandel) nach Hessen im Mai 2013 – Vorläufige Ergebnisse – (G III 3 – m 05/13) – Online kostenfrei – Gäste und Übernachtungen im hessischen Tourismus im Juni 2013 – Vorläufige Ergebnisse – (G IV 1 – m 06/2013) – Online kostenfrei Entwicklung von Umsatz und Beschäftigten im Gastgewerbe in Hessen im Mai 2013 – Vorläufige Ergebnisse – (G IV 3 – m 05/13) – Online kostenfrei – H. Verkehr Binnenschifffahrt in Hessen im Mai 2013 – (H II 1 – m 05/13) – Online kostenfrei – J. Dienstleistungen, Geld und Kredit Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich in Hessen 2011 – (J I 1 – j/11) – Online kostenfrei – K. Öffentliche Sozialleistungen Die Kriegsopferfürsorge in Hessen im Jahr 2012 – (K III 3 – 2j/12) – Online kostenfrei – M. Preise und Preisindizes Verbraucherpreisindex in Hessen im Juli 2013 – (M I 2 – m 07/13) – Online kostenfrei – Wiesbaden, den 28. August 2013 Hessisches Statistisches Landesamt StAnz. 37/2013 S. 1138 HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT 818 Erlaubnis zum Veranstalten von Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten in Hessen; hier: Anhang für die Dauerspiel-Teilnahme (ABO) zu den Internet-Teilnahmebedingungen für LOTTO 6aus49 im Internet/Spiel 77 im Internet/Super 6 im Internet/ GlücksSpirale im Internet, Anhang für die Dauerspiel-Teilnahme (ABO) zu den Internet-Teilnahmebedingungen für Eurojackpot im Internet/Spiel 77 im Internet/Super 6 im Internet/ GlücksSpirale im Internet, Anhang für die Dauerspiel-Teilnahme (ABO) zu den Internet-Teilnahmebedingungen für KENO im Internet/plus5 im Internet Nachstehend wird aufgrund der Erlaubnis zum Veranstalten von Lotterien, Ausspielungen und Wetten vom 28. Dezember 2012 (StAnz. 2013 S. 249) der – Anhang für die Dauerspiel-Teilnahme (ABO) zu den InternetTeilnahmebedingungen für LOTTO 6aus49 im Internet/Spiel 77 im Internet/Super 6 im Internet/GlücksSpirale im Internet, – Anhang für die Dauerspiel-Teilnahme (ABO) zu den InternetTeilnahmebedingungen für Eurojackpot im Internet/ Spiel 77 im Internet/Super 6 im Internet/GlücksSpirale im Internet, sowie der – Anhang für die Dauerspiel-Teilnahme (ABO) zu den InternetTeilnahmebedingungen für KENO im Internet/plus5 im Internet veröffentlicht. Diese Teilnahmebedingungen gelten ab dem 2. September 2013. Wiesbaden, den 27. August 2013 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport II 52 – 21 v 04 – 14 – 08/112 StAnz. 37/2013 S. 1138 Nr. 37 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 9. September 2013 Anhang für die Dauerspiel-Teilnahme (ABO) zu den Internet-Teilnahmebedingungen für LOTTO 6aus49 im Internet Spiel 77 im Internet Super 6 im Internet GlücksSpirale im Internet (Im Folgenden genannt: Dauerspiel-Bedingungen) vom 7. August 2013 PRÄAMBEL Ziele des staatlichen Glücksspielwesens sind im Bereich der Lotterien gleichrangig: 1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, 2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken, 3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten, 4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden. In Ansehung dieser Ziele und um der ordnungsrechtlichen Aufgabe nachzukommen, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, gelten für die Dauerspielteilnahme die nachfolgenden Bedingungen. Durch Dauerspielverfahren (ABO) – Monatsabonnement (nachfolgend Monats-Abo genannt), Wochenabonnement (nachfolgend Wochen-Abo genannt) oder Jackpotabonnement (nachfolgend Jackpot-Abo) – im Internet ist die Teilnahme an den folgenden, von der Hessischen Lotterieverwaltung, Friedrich-Ebert-Allee 8, 65185 Wiesbaden (im Folgenden „Lotterieverwaltung“ genannt), veranstalteten und von der Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen, Rosenstraße 5-9, 65189 Wiesbaden (im Folgenden „Treuhandgesellschaft“ genannt), technisch durchgeführten Lotterien möglich: – LOTTO 6aus49 (ohne Teilnahme mit Systemanteilen) im Internet, – Zusatzlotterien Spiel 77 und Super 6 sowie GlücksSpirale im Internet. Für die Teilnahme durch Dauerspielverfahren gelten die InternetTeilnahmebedingungen der Lotterieverwaltung für LOTTO 6aus49 sowie für die Zusatzlotterien Spiel 77 und Super 6 sowie GlücksSpirale ergänzend beziehungsweise abweichend hierzu die in diesem Anhang für die Dauerspiel-Teilnahme getroffenen Regelungen und die Bedingungen für Sonderveranstaltungen, die auf den Webseiten der Treuhandgesellschaft kostenlos erhältlich sind. I. Teilnahme 1. Die Teilnahme durch Monats-Abo setzt voraus, dass eine wirksame Einzugsermächtigung (inländische Bankverbindung) erteilt wurde und die rechtzeitige Gutschrift des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr auf einem Konto der Treuhandgesellschaft nach Einziehung im Lastschriftverfahren erfolgt ist. 2. Die Teilnahme durch Wochen- oder Jackpot-Abo setzt voraus, dass das Wettkonto des Spielteilnehmers eine ausreichende De ckung aufweist. 3. Der Teilnahmezeitraum (Spielzeitraum) für das Wochen-Abo beträgt mindestens eine Woche und umfasst je nach Teilnahmewunsch des Spielteilnehmers mindestens eine Mittwochs- und/ oder Samstagsziehung. Er beginnt mit der ersten ausgewählten Ziehung frühestens am Tag nach Abgabe des Spielauftrags. Der Teilnahmezeitraum verlängert sich jeweils um eine Woche, wenn er nicht zuvor gekündigt wurde. Es gilt Abschnitt IV. 4. Der Teilnahmezeitraum (Spielzeitraum) für das Monats-Abo beträgt mindestens einen Monat und umfasst je nach Teilnahmewunsch des Spielteilnehmers 4 oder 5 Mittwochs- und/oder 4 oder 5 Samstagsziehungen. Er beginnt für alle vom 1. bis einschließlich 15. eines Monats abgegebenen Spielaufträge am 1. des Folgemonats und für alle ab dem 16. bis zum Ende des Monats abgegebenen Spielaufträge am 16. des Folgemonats. Der Teilnahmezeitraum verlängert sich jeweils um einen weiteren Monat, wenn er nicht zuvor gekündigt wurde. Es gilt Abschnitt IV. 5. Der Teilnahmezeitraum (Spielzeitraum) für das Jackpot-Abo beträgt mindestens eine Ziehung. Er beginnt mit der ersten ausgewählten Ziehung frühestens am Tag nach Abgabe des Spielauftrags, bei welcher der vom Spielteilnehmer gewählte Seite 1139 Jackpotbetrag erreicht oder überschritten wird. Der Jackpotbetrag entspricht der von der Treuhandgesellschaft vor der Ziehung bekannt gegebenen erwarteten Gewinnsumme in der Gewinnklasse 1. Die tatsächliche, nach der Ziehung ermittelte Gewinnsumme in der Gewinnklasse 1 hat keinen Einfluss auf die Bestimmung des Jackpotbetrages und des Teilnahmezeitpunktes. Der Teilnahmezeitraum verlängert sich jeweils um eine Ziehung, solange der gewählte Jackpotbetrag erreicht oder überschritten wird, wenn er nicht zuvor gekündigt wurde. Es gilt Abschnitt IV. 6. Die Teilnahme durch Dauerspiel im Internet ist nur auf den von der Treuhandgesellschaft bereit gehaltenen Webseiten möglich. Der Teilnahmezeitraum und der gewählte Jackpotbetrag sind in dem hierfür vorgesehenen Raum zu markieren. 7. Änderungen in der Spielbeteiligung von LOTTO 6aus49, GlücksSpirale, Spiel 77 oder Super 6 sind durch Kündigung des bestehenden Spielauftrags möglich. Es gilt Abschnitt IV entsprechend. II. Spieleinsatz/Bearbeitungsgebühren 1. Die Höhe des Spieleinsatzes ergibt sich aus den jeweiligen Teilnahmebedingungen. 2. Für jeden teilnehmenden Spielauftrag kann die Lotterieverwaltung eine Bearbeitungsgebühr erheben. Die Höhe wird auf den Webseiten der Treuhandgesellschaft bekannt gegeben. 3. Bei Änderungen von Spieleinsatz und/oder Bearbeitungsgebühr von Seiten der Treuhandgesellschaft werden Dauerspielteilnehmer per E-Mail benachrichtigt. 4. Der Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr für das MonatsAbo werden vom Wettkonto abgebucht. Weist das Wettkonto keine ausreichende Deckung auf, wird der Differenzbetrag gemäß der erteilten Einzugsermächtigung vom angegebenen Bankkonto im Voraus eingezogen. Die Abbuchung erfolgt spätestens am Tag der Ziehung. 5. Der Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr für das Wochen und das Jackpot-Abo werden im Voraus von der Treuhandgesellschaft vom Wettkonto des Spielteilnehmers abgebucht. Die Abbuchung erfolgt spätestens am Tag der Ziehung. Sofern eine Abbuchung vom Wettkonto des Spielteilnehmers mangels ausreichender Deckung nicht erfolgreich ist, nimmt der Spielauftrag an der Ziehung nicht teil. III. Spielvertrag 1.Der Spielvertrag wird zwischen der Lotterieverwaltung und dem Spielteilnehmer abgeschlossen. 2.Die Teilnahme am Monats-Abo ist zur ersten Mittwochs- oder Samstagsziehung eines Teilnahmezeitraums (Spielzeitraums) je nach Teilnahmewunsch des Spielteilnehmers möglich. Der Dauerspielauftrag und die Einzugsermächtigung müssen rechtzeitig vor Beginn des Teilnahmezeitraums (Spielzeitraums) gemäß Abschnitt I. Ziffer 1 und Ziffer 4 der Treuhandgesellschaft vorliegen. 3.Die Teilnahme am Wochen-Abo ist zur ersten Mittwochs- beziehungsweise ersten Samstagsziehung einer Woche möglich. Der Dauerspielauftrag muss rechtzeitig vor Beginn des Teilnahmezeitraums (Spielzeitraums) gemäß Abschnitt I. Ziffer 2 und Ziffer 3 der Treuhandgesellschaft vorliegen. 4.Die Teilnahme am Jackpot-Abo ist zur ersten Ziehung einer Woche möglich, bei welcher der gewählte Jackpotbetrag erreicht oder überschritten wird. Der Dauerspielauftrag muss rechtzeitig vor Beginn des Teilnahmezeitraums (Spielzeitraums) gemäß Abschnitt I. Ziffer 5 der Treuhandgesellschaft vorliegen. 5.Weist das Bank- beziehungsweise Wettkonto zum Zeitpunkt der Abbuchung keine ausreichende Deckung für Spieleinsatz und Bearbeitungsgebühr auf, kommt der Spielvertrag für diesen Teilnahmezeitraum nicht zustande. 6.Die Daten des Dauerspielauftrags für Monats-Abo, WochenAbo und Jackpot-Abo werden bei der Treuhandgesellschaft auf einem sicheren Speichermedium durch digitalen oder physischen Verschluss gespeichert. 7.Nach Abgabe des Spielauftrages und der Übertragung der vollständigen Daten zur Zentrale der Treuhandgesellschaft wird mit der Abspeicherung sämtlicher Daten in der Zentrale von dieser eine Spielauftragsnummer vergeben. 8.Die Spielauftragsnummer dient der Zuordnung der Spielbenachrichtigung zu den in der Zentrale gespeicherten Daten. 9.Über den Abschluss dieses Vorganges wird der Spielteilnehmer informiert (Spielbenachrichtigung). 10.Die Spielbenachrichtigung umfasst Informationen zu • den Geschäftsangaben der Treuhandgesellschaft, • den jeweiligen Voraussagen des Spielteilnehmers, Seite 1140 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 9. September 2013 • der Art und dem Zeitraum der Teilnahme einschließlich der Angabe über die Teilnahme oder Nichtteilnahme und den Ziehungstag an den Zusatzlotterien und/oder der GlücksSpirale, • dem Spieleinsatz inklusive der Bearbeitungsgebühr und • der von der Zentrale der Treuhandgesellschaft vergebenen Spielauftragsnummer. 11.Bei Teilnahme durch Monats-Abo erhält er von der Treuhandgesellschaft ein Bestätigungsschreiben mit allen weiteren für die Teilnahme durch Dauerspiel erforderlichen Angaben. IV. Kündigung 1. Die Teilnahme durch Dauerspiel Monats-Abo kann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Kalendermonat zum Ende des Teilnahmezeitraums gekündigt werden. 2. Die Teilnahme durch Wochen-Abo kann von beiden Seiten mit einer Frist von einer Woche zum Ende des Teilnahmezeitraums gekündigt werden. 3. Die Teilnahme durch Jackpot-Abo kann von beiden Seiten mit einer Frist von einer Woche zum Ende des Teilnahmezeitraums gekündigt werden. 4. Die Treuhandgesellschaft ist zur fristlosen Kündigung der Dauerspielteilnahme berechtigt, falls der Spielteilnehmer mit mehr als dem für eine Ziehung geschuldeten Betrag im Rückstand ist, und zwar ohne dass es einer Mahnung bedarf. 5. Die Kündigung seitens des Spielteilnehmers ist schriftlich oder per E-Mail (an [email protected]) an die Treuhandgesellschaft zu richten. 6. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, kann die Kündigung auf den Webseiten der Treuhandgesellschaft interaktiv erfolgen. 7. Pfändungen oder Abtretungen von Gewinnansprüchen berechtigen die Treuhandgesellschaft zur fristlosen Kündigung des Vertrags. V. Anschriften- und Kontoänderung Der Spielteilnehmer hat unverzüglich Anschriften- und Kontoänderungen sowie Änderungen der E-Mail-Adresse mitzuteilen. Im angemeldeten Zustand kann der Spielteilnehmer seine registrierten Daten mit sofortiger Wirkung interaktiv ändern. VI. Gewinnauszahlung 1. Bei Teilnahme durch Monats-Abo erfolgt die Gewinnauszahlung mit befreiender Wirkung auf das vom Spielteilnehmer angegebene Bankkonto. 2. Bei Teilnahme durch Wochen- und/oder Jackpot-Abo erfolgt die Gewinnauszahlung mit befreiender Wirkung auf das Wettkonto. 3. Bei Sachgewinnen erhält der Spielteilnehmer eine schriftliche Benachrichtigung. VII. Anerkennung und Änderung der Dauerspiel-Bedingungen 1. Für die Teilnahme durch Dauerspiel an LOTTO 6aus49 und den Zusatzlotterien Spiel 77 und Super 6 sowie der GlücksSpirale im Internet sind allein die Dauerspiel-Bedingungen der Lotterieverwaltung einschließlich eventuell ergänzender Bedingungen maßgebend. 2. Der Spielteilnehmer erkennt diese Dauerspiel-Bedingungen mit der Abgabe des Spielauftrags als verbindlich an. 3. Die Dauerspiel-Bedingungen sind auf den Webseiten der Treuhandgesellschaft einzusehen beziehungsweise ausdruckbar. Sofern sich die Dauerspiel-Bedingungen seit der letzten Anmeldung geändert haben, wird hierauf auf den Webseiten der Treuhandgesellschaft hingewiesen. 4. Änderungen und Ergänzungen sowie eventuell ergänzende Bedingungen dieser Dauerspiel-Bedingungen werden dem Spielteilnehmer auf den Webseiten der Treuhandgesellschaft mitgeteilt. Derartige Änderungen gelten als angenommen, wenn der Spielteilnehmer bei Monats-Abo nicht binnen eines Monats, bei Wochen-Abo und Jackpot-Abo nicht binnen einer Woche nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich widerspricht. VIII. Zusatzbedingungen für die Dauerspiel-Teilnahme mit Vorkasse 1. In dem Zeitraum zwischen Antragstellung (nach vorstehendem Abschnitt III Ziffer 2 bis 4) und der erstmaligen DauerspielTeilnahme kann der Spielteilnehmer mittels Vorkasse an den Ziehungen teilnehmen. 2. Für die Teilnahme im Vorkassezeitraum ist der Spieleinsatz nebst Bearbeitungsgebühr mittels Wettkonto oder per Kreditkarte zu entrichten. Nr. 37 3. Nach Zahlung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr erhält der Spielteilnehmer eine Spielbenachrichtigung, die sowohl für den Vorkassezeitraum als auch für die nachfolgenden Teilnahmezeiträume der Dauerspielteilnahme gilt. 4. Im Vorkassezeitraum angefallene Gewinne werden entsprechend Abschnitt VI ausgezahlt. IX. Inkrafttreten Diese Bestimmungen treten am 2. September 2013 in Kraft. Wiesbaden, den 7. August 2013 HESSISCHE LOTTERIEVERWALTUNG Anhang für die Dauerspiel-Teilnahme (ABO) zu den Internet-Teilnahmebedingungen für Eurojackpot im Internet Spiel 77 im Internet Super 6 im Internet GlücksSpirale im Internet (Im Folgenden genannt: Dauerspiel-Bedingungen) vom 7. August 2013 PRÄAMBEL Ziele des staatlichen Glücksspielwesens sind im Bereich der Lotterien gleichrangig: 1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, 2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken, 3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten, 4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden. In Ansehung dieser Ziele und um der ordnungsrechtlichen Aufgabe nachzukommen, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, gelten für die Dauerspielteilnahme die nachfolgenden Bedingungen. Durch Dauerspielverfahren (ABO) – Monatsabonnement (nachfolgend Monats-Abo genannt), Wochenabonnement (nachfolgend Wochen-Abo genannt) oder Jackpotabonnement (nachfolgend Jackpot-Abo) – im Internet ist die Teilnahme an den folgenden, von der Hessischen Lotterieverwaltung, Friedrich-Ebert-Allee 8, 65185 Wiesbaden (im Folgenden „Lotterieverwaltung“ genannt), veranstalteten und von der Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen, Rosenstraße 5-9, 65189 Wiesbaden (im Folgenden „Treuhandgesellschaft“ genannt), technisch durchgeführten Lotterien möglich: – Eurojackpot im Internet, – Zusatzlotterien Spiel 77 und Super 6 sowie GlücksSpirale im Internet. Für die Teilnahme durch Dauerspielverfahren gelten die InternetTeilnahmebedingungen der Lotterieverwaltung für Eurojackpot sowie für die Zusatzlotterien Spiel 77 und Super 6 sowie GlücksSpirale ergänzend beziehungsweise abweichend hierzu die in diesem Anhang für die Dauerspiel-Teilnahme getroffenen Regelungen und die Bedingungen für Sonderveranstaltungen, die auf den Webseiten der Treuhandgesellschaft kostenlos erhältlich sind. I. Teilnahme 1. Die Teilnahme durch Monats-Abo setzt voraus, dass eine wirksame Einzugsermächtigung (inländische Bankverbindung) erteilt wurde und die rechtzeitige Gutschrift des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr auf einem Konto der Treuhandgesellschaft nach Einziehung im Lastschriftverfahren erfolgt ist. 2. Die Teilnahme durch Wochen- oder Jackpot-Abo setzt voraus, dass das Wettkonto des Spielteilnehmers eine ausreichende De ckung aufweist. 3. Der Teilnahmezeitraum (Spielzeitraum) für das Wochen-Abo beträgt mindestens eine Woche und umfasst eine Ziehung. Er beginnt mit der ersten Ziehung frühestens am Tag nach Abgabe des Spielauftrags. Der Teilnahmezeitraum verlängert sich jeweils um eine Woche, wenn er nicht zuvor gekündigt wurde. Es gilt Abschnitt IV. Nr. 37 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 9. September 2013 4. Der Teilnahmezeitraum (Spielzeitraum) für das Monats-Abo beträgt mindestens einen Monat und umfasst 4 oder 5 Ziehungen. Er beginnt für alle vom 1. bis einschließlich 15. eines Monats abgegebenen Spielaufträge am 1. des Folgemonats und für alle ab dem 16. bis zum Ende des Monats abgegebenen Spielaufträge am 16. des Folgemonats. Der Teilnahmezeitraum verlängert sich jeweils um einen weiteren Monat, wenn er nicht zuvor gekündigt wurde. Es gilt Abschnitt IV. 5. Der Teilnahmezeitraum (Spielzeitraum) für das Jackpot-Abo beträgt mindestens eine Ziehung. Er beginnt mit der ersten Ziehung frühestens am Tag nach Abgabe des Spielauftrags, bei welcher der vom Spielteilnehmer gewählte Jackpotbetrag erreicht oder überschritten wird. Der Jackpotbetrag entspricht der von der Treuhandgesellschaft vor der Ziehung bekannt gegebenen erwarteten Gewinnsumme in der Gewinnklasse 1. Die tatsächliche, nach der Ziehung ermittelte Gewinnsumme in der Gewinnklasse 1 hat keinen Einfluss auf die Bestimmung des Jackpotbetrages und des Teilnahmezeitpunktes. Der Teilnahmezeitraum verlängert sich jeweils um eine Ziehung, solange der gewählte Jackpotbetrag erreicht oder überschritten wird, wenn er nicht zuvor gekündigt wurde. Es gilt Abschnitt IV. 6. Die Teilnahme durch Dauerspiel im Internet ist nur auf den von der Treuhandgesellschaft bereit gehaltenen Webseiten möglich. Der Teilnahmezeitraum und der gewählte Jackpotbetrag sind in dem hierfür vorgesehenen Raum zu markieren. 7. Änderungen in der Spielbeteiligung von Eurojackpot, Spiel 77, Super 6 oder GlücksSpirale sind durch Kündigung des bestehenden Spielauftrags möglich. Es gilt Abschnitt IV entsprechend. II. Spieleinsatz/Bearbeitungsgebühren 1. Die Höhe des Spieleinsatzes ergibt sich aus den jeweiligen Teilnahmebedingungen. 2. Für jeden teilnehmenden Spielauftrag kann die Lotterieverwaltung eine Bearbeitungsgebühr erheben. Die Höhe wird auf den Webseiten der Treuhandgesellschaft bekannt gegeben. 3. Bei Änderungen von Spieleinsatz und/oder Bearbeitungsgebühr von Seiten der Treuhandgesellschaft werden Dauerspielteilnehmer per E-Mail benachrichtigt. 4. Der Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr für das MonatsAbo werden vom Wettkonto abgebucht. Weist das Wettkonto keine ausreichende Deckung auf, wird der Differenzbetrag gemäß der erteilten Einzugsermächtigung vom angegebenen Bankkonto im Voraus eingezogen. Die Abbuchung erfolgt spätestens am Tag der Ziehung. 5. Der Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr für das Wochen und das Jackpot-Abo werden im Voraus von der Treuhandgesellschaft vom Wettkonto des Spielteilnehmers abgebucht. Die Abbuchung erfolgt spätestens am Tag der Ziehung. Sofern eine Abbuchung vom Wettkonto des Spielteilnehmers mangels ausreichender Deckung nicht erfolgreich ist, nimmt der Spielauftrag an der Ziehung nicht teil. III. Spielvertrag 1.Der Spielvertrag wird zwischen der Lotterieverwaltung und dem Spielteilnehmer abgeschlossen. 2.Die Teilnahme am Monats-Abo ist zur ersten Ziehung eines Teilnahmezeitraums (Spielzeitraums) möglich. Der Dauerspielauftrag und die Einzugsermächtigung müssen rechtzeitig vor Beginn des Teilnahmezeitraums (Spielzeitraums) gemäß Abschnitt I. Ziffer 1 und Ziffer 4 der Treuhandgesellschaft vorliegen. 3.Die Teilnahme am Wochen-Abo ist zur ersten Ziehung einer Woche möglich. Der Dauerspielauftrag muss rechtzeitig vor Beginn des Teilnahmezeitraums (Spielzeitraums) gemäß Abschnitt I. Ziffer 2 und Ziffer 3 der Treuhandgesellschaft vorliegen. 4.Die Teilnahme am Jackpot-Abo ist zur ersten Ziehung einer Woche möglich, bei welcher der gewählte Jackpotbetrag erreicht oder überschritten wird. Der Dauerspielauftrag muss rechtzeitig vor Beginn des Teilnahmezeitraums (Spielzeitraums) gemäß Abschnitt I. Ziffer 2 bis Ziffer 5 der Treuhandgesellschaft vorliegen. 5.Weist das Bank- beziehungsweise Wettkonto zum Zeitpunkt der Abbuchung keine ausreichende Deckung für Spieleinsatz und Bearbeitungsgebühr auf, kommt der Spielvertrag für diesen Teilnahmezeitraum nicht zustande. 6.Die Daten des Dauerspielauftrags für Monats-Abo, WochenAbo und Jackpot-Abo werden bei der Treuhandgesellschaft auf einem sicheren Speichermedium durch digitalen oder physischen Verschluss gespeichert. 7.Nach Abgabe des Spielauftrages und der Übertragung der vollständigen Daten zur Zentrale der Treuhandgesellschaft wird Seite 1141 mit der Abspeicherung sämtlicher Daten in der Zentrale von dieser eine Spielauftragsnummer vergeben. 8.Die Spielauftragsnummer dient der Zuordnung der Spielbenachrichtigung zu den in der Zentrale gespeicherten Daten. 9.Über den Abschluss dieses Vorganges wird der Spielteilnehmer informiert (Spielbenachrichtigung). 10.Die Spielbenachrichtigung umfasst Informationen zu • den Geschäftsangaben der Treuhandgesellschaft, • den jeweiligen Voraussagen des Spielteilnehmers, • der Art und dem Zeitraum der Teilnahme einschließlich der Angabe über die Teilnahme oder Nichtteilnahme und den Ziehungstag an den Zusatzlotterien und/oder der GlücksSpirale, • dem Spieleinsatz inkl. der Bearbeitungsgebühr und • der von der Zentrale der Treuhandgesellschaft vergebenen Spielauftragsnummer. 11.Bei Teilnahme durch Monats-Abo erhält er von der Treuhandgesellschaft ein Bestätigungsschreiben mit allen weiteren für die Teilnahme durch Dauerspiel erforderlichen Angaben. IV. Kündigung 1. Die Teilnahme durch Dauerspiel Monats-Abo kann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Kalendermonat zum Ende des Teilnahmezeitraums gekündigt werden. 2. Die Teilnahme durch Wochen-Abo kann von beiden Seiten mit einer Frist von einer Woche zum Ende des Teilnahmezeitraums gekündigt werden. 3. Die Teilnahme durch Jackpot-Abo kann von beiden Seiten mit einer Frist von einer Woche zum Ende des Teilnahmezeitraums gekündigt werden. 4. Die Treuhandgesellschaft ist zur fristlosen Kündigung der Dauerspielteilnahme berechtigt, falls der Spielteilnehmer mit mehr als dem für eine Ziehung geschuldeten Betrag im Rückstand ist, und zwar ohne dass es einer Mahnung bedarf. 5. Die Kündigung seitens des Spielteilnehmers ist schriftlich oder per E-Mail (an [email protected]) an die Treuhandgesellschaft zu richten. 6. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, kann die Kündigung auf den Webseiten der Treuhandgesellschaft interaktiv erfolgen. 7. Pfändungen oder Abtretungen von Gewinnansprüchen berechtigen die Treuhandgesellschaft zur fristlosen Kündigung des Vertrags. V. Anschriften- und Kontoänderung Der Spielteilnehmer hat unverzüglich Anschriften- und Kontoänderungen sowie Änderungen der E-Mail-Adresse mitzuteilen. Im angemeldeten Zustand kann der Spielteilnehmer seine registrierten Daten mit sofortiger Wirkung interaktiv ändern. VI. Gewinnauszahlung 1. Bei Teilnahme durch Monats-Abo erfolgt die Gewinnauszahlung mit befreiender Wirkung auf das vom Spielteilnehmer angegebene Bankkonto. 2. Bei Teilnahme durch Wochen- und/oder Jackpot-Abo erfolgt die Gewinnauszahlung mit befreiender Wirkung auf das Wettkonto. 3. Bei Sachgewinnen erhält der Spielteilnehmer eine schriftliche Benachrichtigung. VII. Anerkennung und Änderung der Dauerspiel-Bedingungen 1. Für die Teilnahme durch Dauerspiel an Eurojackpot und den Zusatzlotterien sowie der Glücksspirale im Internet sind allein die Dauerspiel-Bedingungen der Lotterieverwaltung einschließlich eventuell ergänzender Bedingungen maßgebend. 2. Der Spielteilnehmer erkennt diese Dauerspiel-Bedingungen mit der Abgabe des Spielauftrags als verbindlich an. 3. Die Dauerspiel-Bedingungen sind auf den Webseiten der Treuhandgesellschaft einzusehen beziehungsweise ausdruckbar. Sofern sich die Dauerspiel-Bedingungen seit der letzten Anmeldung geändert haben, wird hierauf auf den Webseiten der Treuhandgesellschaft hingewiesen. 4. Änderungen und Ergänzungen sowie eventuell ergänzende Bedingungen dieser Dauerspiel-Bedingungen werden dem Spielteilnehmer auf den Webseiten der Treuhandgesellschaft mitgeteilt. Derartige Änderungen gelten als angenommen, wenn der Spielteilnehmer bei Monats-Abo nicht binnen eines Monats, bei Wochen-Abo und Jackpot-Abo nicht binnen einer Woche nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich widerspricht. Seite 1142 1. 2. 3. 4. Staatsanzeiger für das Land Hessen – 9. September 2013 VIII. Zusatzbedingungen für die Dauerspiel-Teilnahme mit Vorkasse In dem Zeitraum zwischen Antragstellung (nach vorstehendem Abschnitt III Ziffer 2 bis 4) und der erstmaligen DauerspielTeilnahme kann der Spielteilnehmer mittels Vorkasse an den Ziehungen teilnehmen. Für die Teilnahme im Vorkassezeitraum ist der Spieleinsatz nebst Bearbeitungsgebühr mittels Wettkonto oder per Kreditkarte zu entrichten. Nach Zahlung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr erhält der Spielteilnehmer eine Spielbenachrichtigung, die sowohl für den Vorkassezeitraum als auch für die nachfolgenden Teilnahmezeiträume der Dauerspielteilnahme gilt. Im Vorkassezeitraum angefallene Gewinne werden entsprechend Abschnitt VI ausgezahlt. IX. Inkrafttreten Diese Bestimmungen treten am 2. September in Kraft. Wiesbaden, den 7. August 2013 HESSISCHE LOTTERIEVERWALTUNG Anhang für die Dauerspiel-Teilnahme (ABO) zu den Internet-Teilnahmebedingungen für KENO im Internet plus5 im Internet (im Folgenden genannt: Dauerspiel-Bedingungen) vom 7. August 2013 PRÄAMBEL Ziele des staatlichen Glücksspielwesens sind im Bereich der Lotterien gleichrangig: 1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, 2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken, 3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten, 4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden. In Ansehung dieser Ziele und um der ordnungsrechtlichen Aufgabe nachzukommen, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, gelten für die Dauerspielteilnahme die nachfolgenden Bedingungen. Durch Dauerspielverfahren (ABO) – Wochenabonnement (nachfolgend Wochen-Abo genannt) – im Internet ist die Teilnahme an den folgenden, in Hessen von der Hessischen Lotterieverwaltung, Friedrich-Ebert-Allee 8, 65185 Wiesbaden (im Folgenden „Lotterieverwaltung“ genannt), veranstalteten und von der Lotterie-Treuhandgesellschaft, Rosenstraße 5–9, 65189 Wiesbaden (im Folgenden „Treuhandgesellschaft“ genannt), technisch durchgeführten Lotterien möglich: – KENO im Internet, – Zusatzlotterie plus5 im Internet. Für die Teilnahme an der Lotterie KENO durch Dauerspielverfahren gelten die Internet-Teilnahmebedingungen der Lotterieverwaltung für die Lotterie KENO, für die gleichzeitige Teilnahme an der Zusatzlotterie plus5 gelten die Internet-Teilnahmebedingungen der Hessischen Lotterieverwaltung, sowie ergänzend beziehungsweise abweichend hierzu die in diesem Anhang für die Dauerspiel-Teilnahme getroffenen Regelungen und die Bedingungen für Sonderveranstaltungen, die auf den Webseiten der Treuhandgesellschaft kostenlos erhältlich sind. I. Teilnahme 1. Die Teilnahme durch Wochen-Abo setzt voraus, dass das Wettkonto des Spielteilnehmers eine ausreichende Deckung aufweist. 2. Der Teilnahmezeitraum (Spielzeitraum) für das Wochen-Abo beträgt mindestens eine Woche und umfasst 7 aufeinander folgende Ziehungen. Er beginnt mit der ersten Ziehung frühestens am Tag nach Abgabe des Spielauftrags. Er verlängert sich ohne Kündigung jeweils um eine Woche. Nr. 37 3. Die Teilnahme durch Dauerspiel im Internet ist in dem hierfür vorgesehenen Raum zu markieren. 4. Eine Änderung in der Spielbeteiligung an der Lotterie KENO oder plus5 ist nur durch Kündigung möglich. Es gilt Abschnitt IV entsprechend. II. Spieleinsatz/Bearbeitungsgebühren 1. Die Höhe des Spieleinsatzes ergibt sich aus den jeweiligen Teilnahmebedingungen. 2. Für jeden teilnehmenden Spielauftrag kann die Treuhandgesellschaft eine Bearbeitungsgebühr erheben. Die Höhe wird auf den Webseiten der Treuhandgesellschaft bekannt gegeben. 3. Bei Änderungen von Spieleinsatz und/oder Bearbeitungsgebühr von Seiten der Treuhandgesellschaft werden Dauerspielteilnehmer per E-Mail benachrichtigt. 4. Der Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr für das WochenAbo werden im Voraus von der Treuhandgesellschaft vom Wettkonto des Spielteilnehmers abgebucht. Die Abbuchung erfolgt spätestens am Tag der Ziehung. Sofern eine Abbuchung vom Wettkonto des Spielteilnehmers mangels ausreichender De ckung nicht erfolgreich ist, nimmt der Spielauftrag an der Ziehung nicht teil. III. Spielvertrag 1. Der Spielvertrag wird zwischen der Lotterieverwaltung und dem Spielteilnehmer abgeschlossen. 2. Die Teilnahme durch Wochen-Abo beginnt frühestens am auf dem nach Abgabe des Spielauftrags folgenden Montag. Der Dauerspielauftrag und die Einzugsermächtigung müssen rechtzeitig vor Beginn des Teilnahmezeitraums (Spielzeitraums) gemäß Abschnitt I. Ziffer 1 bis Ziffer 3 der Treuhandgesellschaft vorliegen. 3. Die Daten des Dauerspielauftrages für Wochen-Abo werden bei der Treuhandgesellschaft auf einem sicheren Speichermedium durch digitalen oder physischen Verschluss gespeichert. Der Spielteilnehmer erhält hierüber eine Spielbenachrichtigung sowie eine Bestätigungs-E-Mail mit allen weiteren für die Teilnahme durch Dauerspiel erforderlichen Angaben. 4. Weist das Wettkonto zum Zeitpunkt der Abbuchung keine ausreichende Deckung für Spieleinsatz und Bearbeitungsgebühr auf, kommt der Spielvertrag für diesen Teilnahmezeitraum nicht zustande. 5. Nach Abgabe des Spielauftrages und der Übertragung der vollständigen Daten zur Zentrale der Treuhandgesellschaft wird mit der Abspeicherung sämtlicher Daten in der Zentrale von dieser eine Spielauftragsnummer vergeben. 6. Die Spielauftragsnummer dient der Zuordnung der Spielbenachrichtigung zu den in der Zentrale gespeicherten Daten. 7. Über den Abschluss dieses Vorganges wird der Spielteilnehmer informiert (Spielbenachrichtigung). 8. Die Spielbenachrichtigung umfasst Informationen zu • den Geschäftsangaben der Treuhandgesellschaft, • den jeweiligen Voraussagen des Spielteilnehmers, • der Art und dem Zeitraum der Teilnahme einschließlich der Angabe über die Teilnahme oder Nichtteilnahme und den Ziehungstag an der Zusatzlotterie, • dem Spieleinsatz inkl. der Bearbeitungsgebühr und • der von der Zentrale der Treuhandgesellschaft vergebenen Spielauftragsnummer. IV. Kündigung 1. Die Teilnahme durch Dauerspiel Wochen-Abo kann von beiden Seiten mit einer Frist von einer Woche zum Ende des Teilnahmezeitraums gekündigt werden. 2. Die Treuhandgesellschaft ist zur fristlosen Kündigung der Dauerspielteilnahme berechtigt, falls der Spielteilnehmer mit mehr als dem für eine Ziehung geschuldeten Betrag im Rückstand ist, und zwar ohne dass es einer Mahnung bedarf. 3. Die Kündigung seitens des Spielteilnehmers ist schriftlich oder per E-Mail (an [email protected]) an die Treuhandgesellschaft zu richten. 4. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, kann die Kündigung auf den Webseiten der Treuhandgesellschaft interaktiv erfolgen. 5. Pfändungen oder Abtretungen von Gewinnansprüchen berechtigen die Treuhandgesellschaft zur fristlosen Kündigung des Vertrags. V. Anschriften- und Kontoänderung Der Spielteilnehmer hat unverzüglich Anschriften- und Kontoänderungen sowie Änderungen der E-Mail-Adresse mitzuteilen. Im Nr. 37 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 9. September 2013 Seite 1143 angemeldeten Zustand kann der Spielteilnehmer seine registrierten Daten mit sofortiger Wirkung interaktiv ändern. der Spielteilnehmer nicht binnen einer Woche nach Zugang der Änderungsmitteilung per E-Mail widerspricht. VI. Gewinnauszahlung 1. Die Gewinnauszahlung erfolgt mit befreiender Wirkung durch Überweisung auf das Wettkonto. 2. Bei Sachgewinnen erhält der Spielteilnehmer eine schriftliche Benachrichtigung VIII. Zusatzbedingungen für die Dauerspiel-Teilnahme mit Vorkasse In dem Zeitraum zwischen Antragstellung (nach vorstehendem Abschnitt III Ziffer 2) und der erstmaligen Dauerspiel-Teilnahme kann der Spielteilnehmer mittels Vorkasse an den Ziehungen teilnehmen. Für die Teilnahme im Vorkassezeitraum ist der Spieleinsatz nebst Bearbeitungsgebühr mittels Wettkonto oder per Kreditkarte zu entrichten. Nach Zahlung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr erhält der Spielteilnehmer eine Spielbenachrichtigung, die sowohl für den Vorkassezeitraum als auch für die nachfolgenden Teilnahmezeiträume der Dauerspielteilnahme gilt. Im Vorkassezeitraum angefallene Gewinne werden entsprechend Abschnitt VI ausgezahlt. VII. Anerkennung und Änderung der Dauerspiel-Bedingungen 1. Für die Teilnahme durch Dauerspiel an KENO und der Zusatzlotterie plus 5 im Internet sind allein die Dauerspielbedingungen einschließlich eventuell ergänzender Bedingungen maßgebend. 2. Der Spielteilnehmer erkennt die Dauerspiel-Bedingungen mit der Abgabe des Spielauftrags als verbindlich an. 3. Die Dauerspiel-Bedingungen sind auf den Webseiten der Treuhandgesellschaft einzusehen beziehungsweise ausdruckbar. Sofern sich die Dauerspiel-Bedingungen seit der letzten Anmeldung geändert haben, wird hierauf auf den Webseiten der Treuhandgesellschaft hingewiesen. 4. Änderungen und Ergänzungen sowie eventuell ergänzende Bedingungen dieser der Dauerspiel-Bedingungen werden dem Spielteilnehmer auf den Webseiten der Treuhandgesellschaft mitgeteilt. Derartige Änderungen gelten als angenommen, wenn 1. 2. 3. 4. IX. Inkrafttreten Diese Bestimmungen treten am 2. September 2013 in Kraft. Wiesbaden, den 7. August 2013 HESSISCHE LOTTERIEVERWALTUNG HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN 819 An alle staatlichen Behörden, Betriebe und Anstalten des Landes Hessen Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen Bezug: Richtlinien über die Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen (Verwertungsrichtlinien – VerwR) vom 16. Februar 2009 (StAnz. S. 459) Folgende Gegenstände werden zur Weiterverwendung bei einer anderen Stelle der Landesverwaltung angeboten: Lfd. Nr. Anzahl Materialbezeichnung (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) 1 1 2 1 1 Röntgenanlage Siemens Nanodor 2 (Röntgenstrahler für verwendungsfähig Schloss Wilhelmshöhe Diagnostik). Schloßpark 1 34131 Kassel Die Anlage muss eine TÜV-Abnahme haben, da 07/2013 Ansprechpartner: Herr Krämer abgelaufen. Tel.: 0561 / 31680-140 Videokamera Sony DCC TR60E HandyCam verwendungsfähig Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie Photoeinrichtung zum Mikroskop-Orthoplan-Polarisation Rheingaustraße 186 (Leitz) (41) (Zubehör) 65203 Wiesbaden Photoeinrichtung zum Mikroskop-Stereo MZ8 (Wild) (49) Ansprechpartner: Herr Ruppert (Zubehör) Tel.: 0611 / 6939-932 Auswerteeinheit PCR Biorad verwendungsfähig Landesbetrieb Hessisches Landeslabor Schubertstraße 60 Modell: Gel Doc 1000 Single Wavelength Mini-Transillu35392 Gießen minator, Hersteller: Biorad, Baujahr: 1997 Ansprechpartnerin: Frau Schauermann Keine Verladehilfe möglich. Tel.: 0641 / 4800-5121 Handgabelhubwagen TM 2000, Baujahr: 1990, Tragkraft verwendungsfähig Hessisches Competence Center 2000 kg, Gabellänge 795 mm und Maß über Gabel 450 mm, Zentrale Beschaffung Rheingaustraße 186 die vorderen Laufrollen sind defekt 65203 Wiesbaden Ansprechpartner: Herr Fottner Tel.: 0611 / 6939-485 Mundschutz BLS 80 M Surgical Mask, 308 VE à 100 Stück, neu, original Landesbetrieb Hessisches Landeslabor Haltbarkeit: 2014 verpackt Schubertstraße 60 35392 Gießen Mundschutz 3-lagig GM GmbH, Größe 17,5 x 9,2 cm Ansprechpartner: Herr Pfeiffer (blau), 20 VE à 50 Stück, Haltbarkeit: Juli 2014 Tel.: 0641 / 4800-5105 Mundschutz 3-lagig GM GmbH, Größe 17,5 x 9,2 cm (grün), 59 VE à 50 Stück, Haltbarkeit: Juli 2014 Kimberley-Clark Gesichtsmasken, 17 VE à 50 Stück, Haltbarkeit nicht ersichtlich Overall Mutexil (gelb), verschiedene Größen: T3: Höhe 164-176 cm, Beinlänge 95 cm, Brust 76-140 cm T4: Höhe 176-188 cm, Beinlänge 90 cm, Brust 76-140 cm T5: Höhe 188-200 cm, Beinlänge 97 cm, Brust 76-140 cm 1 3 1 4 1 5 308 20 59 17 38 29 16 Zustand des Materials Abgebende Stelle/Lagerort Seite 1144 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 9. September 2013 Lfd. Nr. Anzahl Materialbezeichnung (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) 6 1 1 Kehr- und Schneeräumgerät, Baujahr: 1991 verwendungsfähig Amtsgericht Fritzlar Schladenweg 1 Traktor John Deere LX TDI mit Zubehör, Baujahr: 1994 34560 Fritzlar (Batterie defekt) Ansprechpartner: Herr Röse Laubsauger MTD, Baujahr: 2000 Tel.: 05622 / 9933-151 1 7 1 1 1 1 Alle Geräte sind zum 01.01.2014 abzugeben Esse mit Rauchabzug, Typ A-15.1 Unterluftmotor, Energie Kohle Oberluftmotor Kaminofenrohr, Edelstahl mit Revisionsreiniger Zustand des Materials Nr. 37 Abgebende Stelle/Lagerort verwendungsfähig Polizeipräsidium Südhessen Klappacher Straße 145 64285 Darmstadt Ansprechpartnerin: Frau von Eynern Tel.: 06151 / 969-3484 Angaben über den technischen bzw. sicherheitstechnischen Zustand liegen nicht vor. 8 1 2 1 200 9 1 1 1 1 1 1 1 10 1 11 4 1 1 1 1 1 1 12 9 13 1 1 3 2 14 12 1 AUDI Handyadapter (fidelity) für Freisprecheinrichtung, verwendungsfähig Regierungspräsidium Darmstadt AUDI Teilenummer: 8P0.051.435.GL, inkl. 1 x Nokia 6233 Luisenplatz 2 (Akkuschwäche) 64283 Darmstadt Ansprechpartner: Fujitsu-Siemens Beamer XP70 mit Netz- und Datenkabel, Herr Hammerschmidt Fernbedienung, Umhängetasche Tel.: 06151 / 12-6254 Mikrofilmlesegerät Typ ADC 2, Hersteller: MAP Informations- und Archivsysteme GmbH Flaschen Apesin, alkoholisches Desinfektions-Spray in 750 ml-Flaschen. Zur Desinfektion von Geräten, Mobiliar, Flächen und sanitären Bereichen. Unverdünnt anwendbar. MHD: 06/2014 Medienschrank, grau, fahrbar verwendungsfähig Polizeiakademie Hessen Schönbergstraße 100 JVC Röhrenfernseher mit Fernbedienung 65199 Wiesbaden Video-Cassetten-Player (VHS), Panasonic AG-5150 Ansprechpartner: Herr Feix DVD-Recorder, Panasonic DMR-EH 65 Tel.: 0611 / 9460-2510 Dia-Projektor, Kindermann Silent 2500 DVD-Player, Toshiba SD-170E Whiteboard auf fahrbarem Gestell, 180 x 120 cm Fotokamera Minolta X-700, OH0801638 mit folgendem verwendungsfähig Polizeipräsidium Osthessen Zubehör: Objektiv 70-210 mm, Objektiv 25-50 mm, WinZ3 – Außenstelle Vogelsberg der für X-700, Makro Objektiv 50 mm An der Au 5 36304 Alsfeld Ansprechpartner: Herr Reuter Tel.: 0661 / 105-1830 PC’s Worthmann Terra Orbis P 4, 3,0 GHz, 512 MB RAM, verwendungsfähig Prüfungsamt Baujahr: 2006 des Hessischen Rechnungshofs Tischbeinstraße 32 a PC Worthmann Terra Orbis P 4, 3,0 GHz, 512 MB RAM, 34121 Kassel Baujahr: 2007 Ansprechpartner: Herr Fischer PC HP dx6100 MT inkl. DVD-Brenner, Baujahr: 2004 Tel.: 0561 / 71298-25 Server HP ProLiant ML350 G4P, Baujahr: 2006 Server HP ProLiant DL320 G4, Baujahr: 2006 USV: Eaton Evolution 1550, Baujahr: 2006 Bandlaufwerk HP StorageWorks, Ultrium 448, Baujahr: 2006 PC’s Fujitsu ESPRIMO P5720, Baujahr: 2008, 2GB RAM, verwendungsfähig Archivschule Marburg 74GB HDD, DVD-ROM, Diskette 3,5“, davon 8 mit VGA – Hochschule für Archivwesen – und 2 DVI Schnittstellen Bismarckstraße 32 35017 Marburg Ansprechpartner: Herr Schleiter Tel.: 06421 / 16971-21 verwendungsfähig Hessische Zentrale Beamer Sharp XG-PH50X-NL für Datenverarbeitung Beamer Sanyo PLC-XP200L (Lampe Nr. 2 ist defekt) Mainzer Straße 29 TFT-Monitore 17“, Fujitsu Siemens 65185 Wiesbaden TFT-Monitore 19“, Fujitsu Siemens Ansprechpartner: Herr Jörg Tel.: 0611 / 340-1668 Thonet Bistrostühle verwendungsfähig Hessisches Immobilienmanagement Niederlassung Wiesbaden Couchgarnitur, 2-teilig, beige, Firma Hülsta Kreuzberger Ring 22 65205 Wiesbaden Lagerort: Schloss Biebrich Ansprechpartner: Herr Dankert Tel.: 0611 / 44599238 Interessenten sollten sich unmittelbar mit der abgebenden Stelle in Verbindung setzen. Letzter Termin: Montag, 7. Oktober 2013 Danach werden die Aussonderungsanträge an die für die Verwertung zuständige Stelle weitergeleitet. Nr. 37 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 9. September 2013 Seite 1145 Allgemeiner Hinweis Im Mitarbeiterportal des Landes Hessen unter Finanzen>Beschaffungen>HCC-Zentrale Beschaffung>Aussonderungen sind alle Informationen zum Thema „Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen“ sowie die aktuellsten Veröffentlichungen zu finden. Wiesbaden, den 28. August 2013 HCC – Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung Bereich Zentrale Beschaffung VV 4150 - Ld 1010 StAnz. 37/2013 S. 1143 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG 820 Richtlinie zum 35. Wettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“ 2014/2015 Wettbewerbsziel Mit dem hessischen Wettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“ werden besonderes Engagement und außergewöhnliche Beiträge zur zukunftsfähigen Entwicklung der hessischen Dörfer herausgestellt. Der Dorfwettbewerb lebt vom gemeinsamen Handeln und vom gemeinsamen Erfolg. Grundlage der Bewertung der Wettbewerbsbeiträge ist eine möglichst ganzheitliche Betrachtung des Lebensraumes Dorf. Der Blick richtet sich dabei sowohl auf das Erscheinungsbild von Dorf und Landschaft als auch auf die örtliche Wirtschaftskraft, die soziale und kulturelle Integration der verschiedenen Bevölkerungsgruppen und die Angebote und Selbsthilfemaßnahmen zur Sicherung der Lebensqualität. Wegen der besonderen Bedeutung für die Zukunftsfähigkeit der Dörfer, wird das Thema „Jugend im Dorf“ als Querschnittsthema besonders hervorgehoben. Dabei sollen insbesondere die Angebote für die Jugend und die Beiträge der Jugend für das Dorf bewertet werden. Vor allem der Bevölkerungsrückgang erfordert die Anpassung der Infrastrukturen hinsichtlich des Nachhaltigkeitsaspektes unter der Prämisse „Mehr Dorf für weniger Bürger“: • Nicht jedes Dorf kann zukünftig alles haben. Interkommunale Kooperationen werden immer wichtiger. • Innovative Lösungen zur Sicherung und Verbesserung der Erreichbarkeit von Einrichtungen der Grundversorgung sowie deren Umstrukturierung unter dem Aspekt einer effizienteren Nutzung sind gefragt. • Generationenübergreifende Formen des Zusammenlebens werden erprobt. • Städtebaulich verträgliche Rückbaumaßnahmen können die Wohnqualität in den Kerngebieten verbessern. In der Konsequenz lassen sich dadurch sowohl ein weiterer Flächenverbrauch in den Ortsrandlagen als auch weitere Erschließungskosten für die Kommune reduzieren und in vielen Fällen können die bestehenden Systeme auch wieder ausgelastet werden. Der Dorfwettbewerb ist nicht nur ein Wettbewerb der Dörfer untereinander, sondern er bedeutet für jeden einzelnen Teilnehmer den Einstieg in die eigene Standortbestimmung: • Welche örtlichen Herausforderungen liegen vor? • Wie sind bisher Lösungen erreicht worden? • Welche Lösungen streben wir in Zukunft an? • Wie wollen wir sie gemeinsam schaffen? Orte mit dörflichem Charakter werden damit angesprochen, ihren eigenen Lebensraum eigenverantwortlich mit zu gestalten und damit eine hohe Lebensqualität auf Dauer zu sichern. Der Wettbewerb geht dabei von der Unverwechselbarkeit eines jeden Ortes aus. Teilnahmebedingungen Teilnahmebedingungen für Regionalentscheide und den Landesentscheid Teilnahmeberechtigt sind alle räumlich geschlossenen Orte mit überwiegend dörflichem Charakter bis zu 3.000 Einwohner. Der Stadt-/Ortsteil muss von der Stadt bzw. Gemeinde für den Wettbewerb angemeldet werden. Orten, die im Bundesentscheid mit einer Goldplakette ausgezeichnet worden sind, ist die Teilnahme an den beiden darauf folgenden Landeswettbewerben nicht möglich. Darüber hinaus sind die zwei Orte, die in dem letzten hessischen Wettbewerb auf Landesebene als Sieger ausgezeichnet wurden, am darauffolgenden hessischen Landeswettbewerb nicht teilnahmeberechtigt. Um der unterschiedlichen Ausgangssituation der teilnehmenden Orte gerecht zu werden, erfolgt die Bewertung der Wettbewerbsteilnehmer in zwei Gruppen: Gruppe A a) alle Förderschwerpunkte des Dorferneuerungsprogrammes ab 1991, b) aktuelle Dorferneuerungsschwerpunkte nach dem dritten Jahr der Anerkennung, c) Fördergebiete der Stadterneuerung analog a) und b). Gruppe B Alle übrigen Orte, die die allgemeinen Teilnahmebedingungen erfüllen. Teilnahmebedingungen für den Bundeswettbewerb Voraussetzung zur Zulassung eines Ortes zum Bundeswettbewerb ist, dass er den in den Bundesrichtlinien gestellten Anforderungen gerecht wird. Über die Teilnahme entscheidet in der Regel die Rangfolge in den Wettbewerbsgruppen A und B. Darüber hinaus gelten die jeweils aktuellen Ausschreibungen des Bundeswettbewerbs. Bewertungsrahmen Als Bewertungsrahmen sind fünf Teilaspekte, unter denen der dörfliche Lebensraum betrachtet wird, festgelegt. Die einzelnen Kriterien werden im Detail in den Aufklappseiten (10–13) dieser Broschüre aufgeführt. Allgemeine Entwicklung Höchstpunktzahl: 15 • Zusammenarbeit zwischen Kommune, Ortsbeirat und Bewohnern • Kommunale Gesamtentwicklung, Planungen, Konzepte, Satzungen • Soziale, kulturelle und wirtschaftliche Grundausstattung • Leitbild • Dörfliche Identität Bürgerschaftliche und wirtschaftliche Aktivitäten Höchstpunktzahl: 35 • Kulturelle Vielfalt • Soziales Gefüge • Wirtschaftliche Initiativen • Jugend im Dorf Baugestaltung und -entwicklung Höchstpunktzahl: 20 • Gestaltung, Nutzung und Pflege von Gebäuden und baulichen Anlagen im öffentlichen Bereich • Gestaltung, Nutzung und Pflege von Gebäuden und baulichen Anlagen im privaten Bereich Grüngestaltung und -entwicklung Höchstpunktzahl: 20 • Gestaltung, Nutzung und Pflege von Grünflächen im öffentlichen Bereich • Gestaltung, Nutzung und Pflege von Grünflächen im privaten Bereich Seite 1146 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 9. September 2013 Dorf in der Landschaft Höchstpunktzahl: 10 • Gestaltung, Entwicklung, Nutzung und Pflege der Kulturlandschaft Verfahren Entscheidungsebenen Der Landeswettbewerb wird auf zwei Ebenen umgesetzt. Nach dem Aufruf im 3. Quartal 2013 werden in der Zeit vom 1. Juni bis 30. September 2014 die Regionalentscheide ausgetragen. Im Jahre 2015 wird vor der Sommerpause der Landesentscheid durchgeführt. Die Regionalentscheide finden in einer flexiblen Gebietskulisse (ein oder mehrere Landkreise) statt. Es wird dabei angestrebt, für jede Region eine möglichst gleiche Teilnehmerzahl zu erreichen. Mit der frühen Auslobung steht ein entsprechend langer Zeitraum zwischen Wettbewerbsaufruf und jeweiliger Bewertung zur Verfügung. Dieser bietet einen angemessenen zeitlichen Rahmen für nachhaltig wirkende Gemeinschaftsleistungen. Die Landessieger aus Gruppe A und B haben die Möglichkeit, Hessen beim 25. Bundeswettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“ 2016 zu vertreten, wenn die Bundesvorgaben erfüllt sind. Entscheidend ist die Gesamtzahl der Teilnehmer am hessischen Landeswettbewerb. Organisation und Durchführung Träger des Wettbewerbes ist das zuständige Hessische Ministerium. Die Umsetzung des Wettbewerbes liegt beim Regierungspräsidium Kassel. Es koordiniert die Regionalenscheide und organisiert den Landesentscheid. Die Beratung der einzelnen Wettbewerbsteilnehmer erfolgt durch die beauftragten Landräte. In Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Kassel organisieren die beauftragten Landräte auch in den festgelegten Regionen die Regionalentscheide als federführende Behörde. Der hessische Dorfwettbewerb wird in Abstimmung mit dem Bundeswettbewerb im dreijährigen Rhythmus durchgeführt. Anmeldeschluss für den 35. Wettbewerb in Hessen ist der 1. März 2014. Die Anmeldungen der Orte sind durch die Kommunen bei den beauftragten Landräten abzugeben. Nach dem Anmeldungsstichtag werden die Regionen und die regionalen Bewertungskommissionen festgelegt. Die Durchführung der Regionalentscheide liegt in der Zeit vom 1. Juni bis 30. September 2014 und wird von den federführenden Landräten bestimmt. Diese organisieren auch die regionalen Siegerehrungen im Durchführungsjahr. Vor den Sommerferien des darauffolgenden Jahres findet der Landesentscheid statt. Die Siegerehrung im Landesentscheid nimmt der zuständige Minister vor. Zeitlicher Ablauf des Wettbewerbes 3. Quartal 2013 Aufruf zum Landeswettbewerb 1. März 2014 Anmeldeschluss für den Landeswettbewerb Sommer 2014 Durchführung der Regionalentscheide Sommer 2015 Durchführung des Landesentscheides Sommer 2016 Durchführung des Bundeswettbewerbs In jedem teilnehmenden Ort soll sich ein örtlicher Träger des Wettbewerbes in Form eines Arbeitskreises, Ausschusses, Beirates o.ä. als verantwortlicher Ansprechpartner bilden. Der Bewertungskommission ist die „Dorf-Info“ (Anlage zum Antrag) mit Ortsplan, maximal DIN A3, zur Vorbereitung für die sachgerechte Beurteilung vorzulegen. Diese wird als Vordruck durch die jeweils zuständige Landkreisverwaltung versandt. Sie legt auch den Abgabetermin fest. Die „Dorf-Info“ (www.rp-kassel.de) bildet die Grundlage der Bewertung durch die Bewertungskommission. Alle anderen Unterlagen, wie zum Beispiel Ortslageplan mit eingetragenem Rundgang, Chronik, Erläuterungsbericht, Planungsunterlagen, Bildmaterial usw. (einmalige Ausfertigung) sollten ausschließlich bei der Kommissionsbereisung vorgelegt werden. Bei Punktgleichheit entscheidet das Los über die Rangfolge. Der Losentscheid ist durch die jeweilige Bewertungskommission vorzunehmen. Orte mit schwieriger Ausgangslage (räumliche Randlage mit geringer Einwohnerzahl und Infrastruktur) werden bei der Punktevergabe besonders berücksichtigt. Nr. 37 Die Platzierung der Preisträger wird auf Nachfrage ohne Angabe der Punktzahlen bekannt gegeben. Bewertungskommission Die Bewertungskommissionen für den Regionalentscheid werden von den jeweils federführenden Landräten gebildet. Ihr obliegt auch die Kommissionsleitung. Die Gesamtzahl der Mitglieder einer Kommission sollte nicht über fünf Personen liegen. Sie decken die Bewertungskriterien umfassend fachlich ab. Die Mitwirkenden können u.a. aus folgenden Organisationen sein: Regionale Verbände, Kommunalvertretungen und Personen aus den Bereichen Denkmalpflege, Architektur, Landwirtschaft, Landschaftspflege und Naturschutz sowie Gartenbau, Tourismus wie auch Vertreter/innen des Kleingewerbes, zum Beispiel des Handwerks und der Dienstleistung sowie aus kulturellen und sozialen Tätigkeitsfeldern. Die Bewertungskommission für den Landesentscheid wird vom Regierungspräsidium Kassel benannt. Es leitet die Kommission, wobei die Gesamtzahl von sieben Personen nicht überschritten werden sollte. Mitglieder der Landeskommission sollen nicht einer Regionalkommission angehören. Die Mitwirkenden können Personen unter anderem aus folgenden Behörden, Verbänden, Organisationen sein: Hessischer Städte- und Gemeindebund, Landesamt für Denkmalpflege, Architektenkammer Hessen, Landfrauenverband Hessen e.V., Hessische Landjugend, Hessischer Jugendring e.V., Paritätischer Wohlfahrtsverband, Landesarbeitsgemeinschaft der Kulturinitiativen und soziokulturellen Zentren in Hessen, Landesverband Hessen zur Förderung des Obstanbaus, der Garten- und Landschaftspflege e.V., anerkannte Naturschutzverbände. Die Entscheidungen der Bewertungskommissionen sind endgültig und unanfechtbar! Auszeichnungen Für die auszuzeichnenden Orte im Hessischen Wettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“ sind Preisgelder vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vorgesehen. Diese sollen den ausgezeichneten Stadt- und Ortsteilen für Projekte im Sinne des Wettbewerbs zur Verfügung stehen. Jede Bewertungskommission hat die Möglichkeit, darüber hinaus für herausragende Gemeinschaftsleistungen eine Anerkennung in Form einer Urkunde auszusprechen. Und es kann ein Sonderpreis zum Thema „Jugend im Dorf“ vergeben werden. Weitere Sonderauszeichnungen sind darüber hinaus nicht möglich. Preisgelder Regionalentscheide: 1. Preise – 3.000 Euro 2. Preise – 2.000 Euro 3. Preise – 1.000 Euro Sonderpreis – 1.000 Euro 1x pro Region/themenbezogen Landesentscheid: 1. Preis – 5.000 Euro 2. Preis – 3.000 Euro 3. Preis – 2.000 Euro Sonderpreis – 1.000 Euro 1x insgesamt/themenbezogen Übergangs- und Schlussvorschriften Diese Neufassung tritt mit Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Gleichzeitig tritt die im StAnz. 40/2010, S. 2251 bekannt gegebene Fassung außer Kraft. Wiesbaden, den 26. August 2013 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung I5-88m-02.11.02.01 StAnz. 37/2013 S. 1145 Nr. 37 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 9. September 2013 Seite 1147 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, Energie, Landwirtschaft UND VERBRAUCHERSCHUTZ 821 Anerkennung als Sachverständiger für Bodenschutz und Altlasten nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Herr Dipl.-Geologe Jürgen Hoos, c/o Dr. Hug Geoconsult GmbH, In der Au 25 in 61440 Oberursel (Taunus), ist nach § 6 des Hessischen Altlasten- und Bodenschutzgesetzes vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 652) in Verbindung mit § 4 der Verordnung zur Anerkennung von Sachverständigen im Bereich des Bodenschutzes vom 27. September 2006 (GVBl. I S. 534) von der IHK Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern am 27. August 2013 nach § 36 der Gewerbeordnung als Sachverständiger für das Sachgebiet 2 „Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer“ öffentlich be- stellt und vereidigt worden. Mit dieser Veröffentlichung im Staatsanzeiger ist er in diesem Umfang weiterhin als Sachverständiger für Bodenschutz und Altlasten nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes anerkannt. Die Anerkennung ist befristet bis zum 31. August 2018. Wiesbaden, den 28. August 2013 Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie 89 – 0250 – 473/13 StAnz. 37/2013 S. 1147 DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN 822 DARMSTADT Anordnung der Zusammenfassung der Stadt Rosbach v. d. Höhe und der Gemeinde Wöllstadt zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk mit der Aufgabe der Verkehrsüberwachung Vom 20. August 2013 Aufgrund des § 85 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 444), wird angeordnet: §1 Die Stadt Rosbach v. d. Höhe und die Gemeinde Wöllstadt werden zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk mit der Aufgabe der Verkehrsüberwachung zusammengefasst. §2 Die Aufgaben des gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirks sind beschränkt auf 1. die Angelegenheiten der Straßenverkehrsordnung 2. die Überwachung des Straßenverkehrs einschließlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. S. 1558); „I. Beschluss A. Hauptentscheidung Das beantragte Vorhaben zur Südosterweiterung des Sand- und Kiestagebaus „Langener Waldsee“ in Langen, Gemarkung Langen, wird abgelehnt, soweit es die Waldabteilung 37 und die Altholzinsel der südlichen Waldabteilung 24 betrifft. Im Übrigen wird das Vorhaben planfestgestellt. 1. Entscheidungsgegenstand 1.1 Beantragte Maßnahmen – Die Erweiterung des bestehenden Tagebaus um 82,7 ha im Südosten, – die abschnittsweise Rodung von 82,7 ha Bannwald, – der weitere Betrieb der bestehenden Aufbereitungsanlagen, Verkehrs- und Lagerflächen (32,5 ha) für 30 Jahre, – die teilweise Verfüllung auf niedrigerem Geländeniveau unter Schaffung von 14 ha Offenland, 51,4 ha Waldflächen und die dauerhafte Herstellung von 17,3 ha Wasserfläche in mehreren kleineren Gewässern. Von der Planung betroffene Flurstücke: Stadt Gemarkung §3 Die Aufgaben des gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirks werden vom Bürgermeister der Stadt Rosbach v. d. Höhe wahrgenommen. Langen Langen 39 1 tw Langen Langen 40 1/4 tw Langen Langen 41 1/2 tw §4 Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Langen Langen Darmstadt, den 20. August 2013 Regierungspräsidium Darmstadt gez. B a r o n Regierungspräsident StAnz. 37/2013 S. 1147 823 Öffentliche Bekanntmachung über die Planfeststellung des Rahmenbetriebsplans zur Südosterweiterung des Quarzsand- und Kiestagebaus „Langener Waldsee“ der Firma Sehring Sand und Kies GmbH & Co. KG in der Gemarkung Langen der Stadt Langen Nach § 74 Abs. 5 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) wird hiermit folgender Planfeststellungsbeschluss vom 15.08.2013 bekanntgemacht. Der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses lautet: Flur Flurstück(e) Aufbereitung Erweiterungsfläche 33 1 tw Langen Langen 34 1/1 tw, 4 tw Langen Langen 38 1 tw, 2 tw Langen Langen 39 1 Die zu Grunde liegenden Antragsunterlagen sind in der Anlage aufgelistet. Die Maßnahmenblätter für Ersatzaufforstungen in Brachtal und in Rinderbügen wurden mit Grüneintrag gestrichen. Hinweis: Die Unterlagen für Rinderbügen sind gemäß NB 3.1 zu aktualisieren. 1.2 Entschiedene Maßnahmen – Die Ablehnung der Erweiterung und Rodung in der Waldabteilung 37 und im Bereich der Altholzinsel in der südlichen Waldabteilung 24 auf 19 ha, – Aufhebung des Bannwaldschutzes auf 63,7 ha, – die Erweiterung des Tagebaus um rund 63,7 ha unter abschnittsweiser Rodung des dortigen Waldes, – Entscheidung über den forstrechtlichen Ausgleich (Ersatzaufforstung) Seite 1148 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 9. September 2013 – der weitere Betrieb der Aufbereitungsanlagen, Verkehrs- und Lagerflächen für 25 Jahre, – die teilweise Verfüllung auf niedrigerem Geländeniveau unter Schaffung von Offenland, Wald und die dauerhafte Herstellung von Wasserfläche in mehreren kleineren Gewässern auf der genehmigten Antragsfläche. Die genehmigte Erweiterungsfläche wird von folgenden Eckpunkten begrenzt: lfd. Nr. Rechtswert Hochwert 1 3472.703,68 5541.481,91 2 3473.775,55 5541.812,69 3 3473.996,26 5541.116,51 4 3473.297,64 5540.888,00 5 3473.184,63 5541.239,11 6 3473.182,56 5541.243,31 7 3473.141,53 5541.367,89 8 3472.783,42 5541.238,69 Punkt 8 führt zurück zu Punkt 1 2. Eingeschlossene öffentlich-rechtliche Entscheidungen Die Planfeststellung schließt unter Änderung des Planfeststellungsbeschlusses zum Betrieb der Westgrube vom 7. Juni 1991, zuletzt geändert mit Bescheid vom 4. März 2009, gemäß § 57a Abs. 4 Bundesberggesetz (BBergG) i. V. mit § 75 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) Entscheidungen über folgende für das Vorhaben erforderliche öffentlich-rechtliche Zulassungen mit ein: – Rahmenbetriebsplanzulassung nach den §§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 2a BBergG, – Wasserrechtliche Planfeststellung nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für den Gewässerausbau nach § 67 Abs. 2 WHG (Bestandteile des Gewässerausbaus sind hier der Abbau des Rohstoffes und die Wiederverfüllung des entstehenden Abgrabungsgewässers. Maßnahmen, die dem Gewässerausbau dienen sind keine Benutzungen gemäß § 9 Abs. 3 S. 1 WHG), – Befristete Befreiung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG von dem Verbot von Erdaufschlüssen, durch die die Deckschichten wesentlich vermindert werden, nach § 3 Ziffer 1. Buchstabe u) der Wasserschutzgebietsverordnung zum Schutz der Trinkwassergewinnungsanlage der Stadt Neu-Isenburg/Stadtteil Zeppelinheim, Landkreis Offenbach vom 29. März 1978 (StAnz 17/1978, S. 831), geändert durch Verordnung vom 12. März 1982 (StAnz 17/1982, S. 869). – Ablehnung der Befreiung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG von dem Verbot von Erdaufschlüssen, durch die die Deckschichten wesentlich vermindert werden, nach § 5 Nr. 11 der Wasserschutzgebietsverordnung der Gewinnungsanlagen des Stadtteils Walldorf der Stadt Mörfelden-Walldorf vom 9. Januar 1986 (StAnz 6/1989, S. 430), – teilweise Aufhebung einer Erklärung zu Bannwald nach § 13 Abs. 2 S. 3 Hessisches Waldgesetz (HWaldG), hier „Erklärung von Waldflächen in den Gemarkungen Langen, Stadt Langen, Egelsbach, Gemeinde Egelsbach, Zeppelinheim, Stadt NeuIsenburg und Buchschlag, Stadt Dreieich, Landkreis Offenbach, und den Gemarkungen Mörfelden und Walldorf, Stadt Mörfelden-Walldorf, Landkreis Groß-Gerau, zu Bannwald“ vom 15. Oktober 1996 (Bannwalderklärung/StAnz 45/1996, S. 3633) – Umwandlungs- und Rodungsgenehmigung gemäß § 13 Abs. 5 i.V.m. § 12 Abs. 2 HWaldG, – Zulassung des naturschutzrechtlichen Eingriffs gemäß § 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), – landschaftsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Landkreis Offenbach“ vom 13. März 2000 (StAnz. 14/2000, S. 1123), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. März 2013 (StAnz. 17/2013, S. 548), – Einziehung von Waldwegen nach § 6 Hess. Straßengesetz, – Ausnahmen gemäß § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG von den Verboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG Nrn. 1 und 3 für die nach Anhang IV der FFH-RL geschützten Arten Springfrosch und Zaun eidechse. B. Nebenentscheidungen 1. Entscheidungen über Einwendungen und Anträge Anträge, die den Inhalt und Umfang der Planfeststellungsunterlagen sowie die Art und Weise des Planfeststellungsverfahrens be- Nr. 37 treffen, werden zurückgewiesen, soweit über sie nicht schon im Laufe des Verfahrens entschieden wurde. Die Einwendungen und Anträge gegen die Planfeststellung selbst werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht durch teilweise Antragsablehnung, Grüneintragung, Planänderung und Nebenbestimmungen Rechnung getragen worden ist oder soweit sie sich nicht im Laufe des Planfeststellungsverfahrens erledigt haben. 2. Kosten Die Antragstellerin hat die Kosten des Planfeststellungsverfahrens zu tragen. Über die Höhe der Verwaltungskosten ergeht ein gesonderter Bescheid.“ Der Beschluss enthält Nebenbestimmungen und ist mit der nachfolgenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen: „Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Darmstadt, Julius-ReiberStraße 37, 64293 Darmstadt, erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Die Klage ist gegen das Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden, Lessingstr. 16-18, 65189 Wiesbaden, zu richten.“ Eine Ausfertigung des Beschlusses liegt mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Planes in der Zeit vom Montag, dem 9. September 2013 bis einschließlich Montag, den 23. September 2013 in folgenden Städten/Gemeinden zur Einsicht aus: 1. im Rathaus der Stadt Langen, Im Fachdienst 13, Bauwesen, Stadt- und Umweltplanung, Raum 331a, 3. Obergeschoss (Südflügel des Gebäudes), Südliche Ringstraße 80, 63225 Langen (Hessen) während der Dienststunden: Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr und Montag bis Donnerstag von 13.30 bis 16.00 Uhr, 2. im Rathaus der Gemeinde Egelsbach, Raum 32/33, Freiherrvom-Stein-Straße 13, 63329 Egelsbach während der Dienststunden: Montag bis Mittwoch von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.30 Uhr, Donnerstag von 09.00 bis 12.00 Uhr und von 14.30 bis 18.30 Uhr, Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr 3. im Stadtbüro des Rathauses Walldorf, Flughafenstr. 37, 64546 Mörfelden-Walldorf während der Öffnungszeiten: Montag von 06.30 bis 17.00 Uhr, Dienstag und Mittwoch von 08.00 bis 17.00 Uhr, Donnerstag von 12.00 bis 20.00 Uhr und Freitag von 08.00 bis 13.00 Uhr, 4. im Stadtplanungs- und Bauamt im Rathaus Mörfelden (1. Obergeschoss), Westendstr. 8, 64546 Mörfelden-Walldorf während der Öffnungszeiten (im Bereich der Zimmer 119 und 120): Montag, Dienstag und Mittwoch von 08.30 bis 16.00 Uhr, Donnerstags von 14.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 08.30 bis 12.00 Uhr, 5. Stadtverwaltung Dreieich, Stadtteil Sprendlingen, Hauptstraße 45, 63303 Dreieich, im Ressort Bauverwaltung und Liegenschaftsmanagement (Zimmer 0.07) während der Dienststunden: Montag bis Donnerstag von 08.00 bis 12.00 Uhr und 12.30 bis 16.00 Uhr und Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr, 6. beim Magistrat der Stadt Neu-Isenburg im Rathaus, Hugenottenallee 53, 63263 Neu-Isenburg während der Dienststunden (1. Stock, Zimmer A.1.35): Montag bis Donnerstag von 08.00 bis 15.00 Uhr und Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr. Der Beschluss gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Hinweis für Dritte: Die Klagefrist beginnt am Tage nach Ende der Auslegungsfrist am 24. September 2013 und läuft bis 23. Oktober 2013. Der Planfeststellungsbeschluss kann bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden, Lessingstr. 16-18, 65189 Wiesbaden angefordert werden. Er kann im Übrigen auf der Nr. 37 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 9. September 2013 Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt (www.rp-darmstadt.hessen.de) unter öffentlichen Bekanntmachungen eingesehen werden. Wiesbaden, den 28. August 2013 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden IV/Wi 44 – 622 – 76d - 29 StAnz. 37/2013 S. 1147 824 827 Genehmigung der Namens- und Zweckänderung der Stiftung Rind'sches Bürgerstift in Rind'sche Bürgerstiftung Nach § 9 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290), habe ich heute die Änderung des Namens der Stiftung Rind'sches Bürgerstift mit Sitz in Bad Homburg v. d. Höhe in Rind'sche Bürgerstiftung genehmigt. Darmstadt, den 28. August 2013 Regierungspräsidium Darmstadt I 13 – 25d 04/11 – ( 4 ) – 5 – StAnz. 37/2013 S. 1149 Vorhaben der Riedwerke Kreis Groß-Gerau, Auf der Hardt / An der B 42, 64572 Büttelborn; hier: Seite 1149 Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Riedwerke Kreis Groß-Gerau, Auf der Hardt/An der B 42, 64572 Büttelborn, haben beim Regierungspräsidium Darmstadt die Anbindung einer Oberflächenabdichtung und die erdstatisch erforderliche Böschungsfußumgestaltung der Deponieböschungen auf der Deponie Büttelborn, Deponiefelder 1–5, Flur 7, Flurstück 213/8, beantragt. Für dieses Vorhaben war nach § 3c Satz 1 sowie § 3e in Verbindung mit Nr. 12.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), allgemein zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles hat ergeben, dass keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Feststellung ist nach § 3a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Darmstadt, den 26. August 2013 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt IV/Da 42.2-100g 18.03-AWS/Bütt/Bö/Oberfl.-12StAnz. 37/2013 S. 1149 825 Anerkennung der Heidrun Seibert Stiftung, Sitz Dieburg, als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts Nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 26. August 2013 errichtete Heidrun Seibert Stiftung mit Sitz in Dieburg mit Stiftungsurkunde vom 26. August 2013 als rechtsfähig anerkannt. Darmstadt, den 26. August 2013 Regierungspräsidium Darmstadt I 13 - 25 d 04/11 - (2) – 61 StAnz. 37/2013 S. 1149 826 Anerkennung der „Stiftung Kurpfälzische Liegenschaften“ mit Sitz in Darmstadt als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634) und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeitig gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft vom 27. August 2013 errichtete „Stiftung Kur pfälzische Liegenschaften“ mit Stiftungsurkunde vom 27. August 2013 als rechtsfähig anerkannt. Darmstadt, den 27. August 2013 Regierungspräsidium Darmstadt I 13 - 25 d 04/11 - (11) - 191 StAnz. 37/2013 S. 1149 828 GIESSEN Öffentliche Bekanntmachung nach § 12 Abs. 1 GenTVfV in Verbindung mit § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG Dem Universitätsklinikum Frankfurt, Theodor-Stern-Kai 7, 60590 Frankfurt am Main, ist auf Antrag vom 20. März 2013 mit nachfolgendem Bescheid nach § 8 Abs. 3 Ziffer 1 beziehungsweise § 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (GenTG) am 31. Juli 2013 die Genehmigung erteilt worden, eine gentechnische Anlage der Sicherheitsstufe 2 zu errichten. Nach § 12 Abs. 1 der Verordnung über Antrags- und Anmeldeunterlagen und über Genehmigungs- und Anmeldeverfahren nach dem Gentechnikgesetz (Gentechnik-Verfahrensverordnung – GenTVfV) und § 10 Abs. 7 und 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) wird die Genehmigung hiermit öffentlich bekannt gemacht. Eine Ausfertigung des genannten Bescheides ist vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen beim Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Umwelt, Marburger Straße 91, 35396 Gießen, Zimmer 714, zu den üblichen Dienstzeiten zur Einsicht ausgelegt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid gegenüber Dritten als zugestellt. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Genehmigungsbescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Klagefrist beim Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Umwelt, Marburger Straße 91, 35396 Gießen, von den Beteiligten schriftlich angefordert werden. Der verfügende Teil der Genehmigung regelt: 1. Das Vorhaben des Universitätsklinikums Frankfurt, TheodorStern-Kai 7, 60590 Frankfurt am Main – im Folgenden Betreiber genannt –, gerichtet auf die Errichtung einer gentechnischen Anlage der Sicherheitsstufe 2, wird nach Maßgabe der in Abschnitt II. aufgeführten Unterlagen und der in Abschnitt III. enthaltenen Nebenbestimmungen genehmigt. 1.1Die gentechnische Anlage wird auf dem Grundstück in 60590 Frankfurt am Main, Theodor-Stern-Kai 7 errichtet und besteht aus den Räumen mit den Nummern 6.01.208, 6.01.209, 6.01.211a, 6.01.211b, 6.01.224, 6.01.226 und 6.01.228 im 2. Obergeschoss im Haus 32E. Es handelt sich um eine Laboranlage für deren Errichtung und Betrieb die Vorgaben des § 9 in Verbindung mit Anhang III A. II. Stufe 2 GenTSV gelten. 1.2Gentechnische Arbeiten Diese Errichtungsgenehmigung berechtigt nicht zur Durchführung von gentechnischen Arbeiten. Die zukünftigen gentechnischen Arbeiten, die Anlagentechnik und die verantwortlichen Personen der gentechnischen Anlage, werden in einem separaten Bescheid zum Betrieb für das Labor UKF 064 beschrieben und eingestuft werden. 2. Die Genehmigung enthält Nebenbestimmungen zur Wahrung der wasserrechtlichen, abfallrechtlichen und brandschutztechnischen Belange. 3. Die Genehmigung der gentechnischen Anlage erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren, gerechnet ab dem Eintritt der Vollziehbarkeit des Bescheides, mit der Errichtung der gentechnischen Anlage begonnen wird. 4. Diese Genehmigung schließt die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen im Rahmen des § 22 Abs. 1 GenTG mit ein. Seite 1150 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 9. September 2013 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Adalbertstraße 18, 60486 Frankfurt am Main, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Hinweis: Die Klage kann auch in elektronischer Form erhoben werden. Elektronische Dokumente können bei den hessischen Verwaltungsgerichten und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe der „Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften“ vom 26. Oktober 2007 (GVBl. I S. 699) eingereicht werden. Auf die Notwendigkeit der qualifizierten digitalen Signatur bei Dokumenten, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, wird hingewiesen (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO). Gießen, den 31. Juli 2013 Regierungspräsidium Gießen Abteilung Umwelt IV44-53r30.03UKF064.11.01 (31.07.2013) StAnz. 37/2013 S. 1149 829 KASSEL Vorhaben: Errichtung und Betrieb von einer Windkraftanlage E-101 in 34513 Waldeck, Gemarkung Sachsenhausen, durch die LEN Power GmbH, 30177 Hannover; hier: 830 Genehmigung einer Änderung und Neufassung der Stiftungsverfassung der „Wolfgang Gutberlet Stiftung“ mit Sitz in Fulda (ehemals: Gutberlet-Stiftung Förderstiftung der Tegut-Gruppe, Sitz in Dipperz-Kohlgrund) Nach § 9 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich der Stiftung heute eine Änderung und Neufassung der Stiftungsverfassung genehmigt, die unter anderem auch eine Änderung des Namens, des Sitzes und des Zwecks beinhaltet. Kassel, den 22. August 2013 Regierungspräsidium Kassel 15.1 - 25 d 04/11 – (2) - 16 StAnz. 37/2013 S. 1150 831 Genehmigung einer Änderung der Stiftungsverfassung der „Hans-Albrecht und Ursula von Dobschütz Stiftung“ mit Sitz in Kassel Nach § 9 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich der Stiftung heute eine Änderung der Stiftungsverfassung, die unter anderem auch eine Änderung des Stiftungszweckes beinhaltet, genehmigt. Kassel, den 27. August 2013 Regierungspräsidium Kassel 15.1 - 25 d 04/11 – (1) - 63 StAnz. 37/2013 S. 1150 Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die LEN Power GmbH beabsichtigt, eine Windkraftanlage inklusive Nebeneinrichtungen zu errichten und zu betreiben. Das Vorhaben soll in 34513 Waldeck, Gemarkung Sachsenhausen, Flur 42, Flurstück 69 realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) in Verbindung mit § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Kassel, den 21. August 2013 Regierungspräsidium Kassel Abteilung III - Umwelt und Arbeitsschutz 33/Ks – 53 e 621-1.1-Waldeck 1 WKA E-101-Tö StAnz. 37/2013 S. 1150 Nr. 37 832 Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Nach §§ 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG) in der Fassung vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467), habe ich Herrn Bodo Nickel mit Wirkung vom 1. September 2013 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk HEF 8 des Landkreises Hersfeld-Rotenburg bestellt. Die Bestellung ist befristet bis zum 31. August 2020. Kassel, den 27. August 2013 Regierungspräsidium Kassel 15.1 - 65 a 04.09 – KBZ - HEF 8 StAnz. 37/2013 S. 1150 Nr. 37 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 9. September 2013 Seite 1151 HESSEN MOBIL – STRASSEN- UND VERKEHRSMANAGEMENT 833 Bundesstraße 251 – Neubau einer Rechtsabbiegespur vom Bereich „Nordring“ bis zum Knotenpunkt B 251/B 252 von Bau-km 0+030,40 bis Bau-km 0+665,00, entspricht von NK 4719 048 bis NK 4719 049, von km 2,097 bis km 2,732, und Neubau eines Rechtseinbiegestreifens auf der Stadtstraße „Nordring“; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) und die Stadt Korbach beabsichtigen den Neubau einer Rechtsabbiegespur auf der Bundesstraße 251 vom Bereich „Nordring“ bis zum Knotenpunkt B 251/B 252 und den Neubau eines Rechtseinbiegestreifens auf der Stadtstraße „Nordring“. Für diese Baumaßnahme soll eine Entscheidung von Hessen Mobil Bad Arolsen über das Entfallen der Planfeststellung und der Plangenehmigung nach §§ 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18), geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), herbeigeführt werden. Gegenstand der Baumaßnahme ist der Neubau einer Rechtsabbiegespur auf der Bundesstraße 251 vom Bereich „Nordring“ bis zum Knotenpunkt B 251/B 252 und der Neubau eines Rechtseinbiegestreifens auf der Stadtstraße „Nordring“. Das Vorhaben befindet sich in der Wasserschutzzone IIIA des Trinkwasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlagen der Stadtwerke Korbach GmbH, des Wasserbeschaffungsverbandes „Waroldern“ in Twistetal, des Wasserbeschaffungsverbandes „Upland“ in Willingen (Upland) und des Wasserbeschaffungsverbandes „Eisenberg“ in Lichtenfels. Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Art. 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBI. I S. 2749) geändert worden ist, zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG hat ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar ist. Bad Arolsen, den 23. August 2013 Hessen Mobil Bad Arolsen 20g - B 251 RA - 049.2013 StAnz. 37/2013 S. 1151 BUCHBESPRECHUNGEN Reisekostenrecht des Bundes (einschl. Trennungsgeldrecht). Begründet von Kopicki/Irlenbusch, fortgeführt von R. Biel. Loseblattkommentar (2 Bände). 26.-28. Erg.Lfg. zum Stand Dezember 2012. Gesamtwerk 2508 S., 128 Euro (bei Fortsetzungsbezug). Verlag Reckinger, Siegburg, ISBN 978-3-7922-0155-8. Die vorliegenden 96. bis 98. Erg.Lfg. geben Anlass, noch einmal die Vorzüge des längst zum Standardwerk gehörenden Kommentars des Reisekostenrechts (einschl. Auslandsdienstreisen) und Trennungsgeldrechts (ebenfalls einschl. der für Verwendungen im Ausland maßgebenden Auslandstrennungsgeldverordnung) herauszustellen. Es werden mit großer Sachkunde und Gründlichkeit auf die rechtlichen Vorgaben, die Erstattungstatbestände und denkbaren Fallgestaltungen eingegangen, und dies leicht verständlich. Dabei wird auch die Abhängigkeit des Reise- und Trennungsgeldrechts vom Steuerrecht bedacht, nicht nur hinsichtlich der Freistellung von der Einkommensteuer. In diesem Zusammenhang wird sich der Verfasser freuen, dass ab 1.1.2014 die Ungleichbehandlung amtlicher unentgeltlicher Verpflegung behoben wird. Deren Wert wird dann allgemein mit den Kürzungssätzen von 20 v.H. (Frühstück) und jeweils 40 v.H. (Hauptmahlzeiten) berücksichtigt. Die bisher mögliche Kürzung nur um die auf die amtlichen Sachbezugswerte entfallende Lohnsteuer (und ggf. Sozialabgaben) entfällt. Damit wird dem tatsächlichen Wert der Mahlzeiten (auch im Verhältnis zum Tagegeld) Rechnung getragen, dürfte aber nicht wenige vergraulen, außerhalb und auch innerhalb des öffentlichen Dienstes (z.B. Sparkassenbedienstete). Die weiteren Änderungen zum 1.1.2014, wie z.B. das nur noch zweistufige Tagegeld bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden (= 12 Euro), bei ganztägiger Abwesenheit (wie bisher 24 Euro) vereinfacht die Rechtsanwendung. Dasselbe gilt für das Tagegeld hinsichtlich des Anreise- und Abreisetages: es beträgt unabhängig von der Abwesenheitszeit 12 Euro. Die neue Bemessung gilt im Übrigen auch für das Auslandstagegeld. Auf zu erwartende Probleme, wie z.B. hinsichtlich der jetzt zugelassenen Unterbrechung der Dreimonatsfrist für den steu- erfreien Ersatz von Verpflegungskosten wird sicherlich in der folgenden Erg.Lfg. eingegangen werden. Da die Verwaltung nach dem Sparsamkeitsgrundsatz gehalten ist, auf Preisermäßigungen der Bahn zu achten und häufige Tarifwechsel die Übersicht erschweren, sind Hinweise zum aktuellen Tarifstand willkommen. Dies gilt z.B. für den Einsatz von BahnCards, City-Fahrkarten aber auch zu Leistungen aufgrund der neuen Fahr- und Fluggastrechte. Die Rechtsprechung kommt mit Urteilen zur Gestellung eines Getränks als Voraussetzung für das Vorliegen einer amtlichen unentgeltlichen Verpflegung, daneben zur Begrenzung des Fahrtkostenersatzes bei am Heimarbeitsplatz begonnenen und beendeten Reisen zu Wort. Weitere Entscheidungen betreffen die Erhebung einer Bettensteuer oder Kulturförderungsabgabe bei beruflichen Übernachtungen. Für den Vollzug des Trennungsgeldrechts sind aufschlussreich die Erläuterungen zur Ermittlung der Abwesenheit von 12 Stunden, die zur doppelten Haushaltsführung berechtigt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 TGV). Weniger für Länder und Kommunen dafür aber für den Bund von großer Bedeutung ist die Gewährung von Auslandstrennungsgeld, für das die maßgeblichen Vorschriften wiedergegeben werden. Die aktuellen Sätze des Auslandstagegeldes und Auslandsübernachtungsgeldes sind berücksichtigt. In den Sammlungsteil des Kommentars ist u.a. das fortgeschriebene Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten- und Umzugskostenvergütung sowie des Trennungsgeldes aufgenommen worden. Informativ sind auch die Wiedergabe von Merkblättern sowie Informationen für bestimmte Personenkreise, wie z.B. Auszubildende, Beamte im Vorbereitungsdienst und schwerbehinderte Menschen. Ministerialrat a.D. Gottfried Nitze Seite 1152 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 9. September 2013 GK-BNatSchG. Gemeinschaftskommentar Bundesnaturschutzgesetz. Hrsg. von Sabine Schlacke. 2012, 980 S. (geb.), 108 Euro. Carl Heymanns Verlag, Köln, ISBN 978-3-452-27504-2. Bei dem hier zu besprechenden Werk handelt es sich um einen weiteren neu aufgelegten Kommentar zum Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das seit dem 1. März 2010 unmittelbar gilt und so – anders als sein noch rahmenrechtlicher Vorgänger aus dem Jahre 2002 – nicht mehr auf eine landesgesetzliche Umsetzung angewiesen ist. Der Kommentar ist Teil der Reihe „Gemeinschaftskommentare zum Umweltrecht“, die u.a. von der aktuellen Landesanwältin, Frau Prof. Dr. Böhm (Universität Marburg), herausgegeben wird. Das insgesamt 17 Personen umfassende Autorenteam setzt sich zusammen aus Hochschullehrern, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, des Bundesamts für Naturschutz und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten; allesamt zweifelsfrei Kenner der Materie. Das Naturschutzrecht hat im ersten Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts einen signifikanten Bedeutungsgewinn erfahren. Nur wenige Planungsentscheidungen, sei es im Bereich der Raumordnung, der Infrastrukturplanung oder der Bauleitplanung, werden heute keine naturschutzrechtlichen Aspekte mehr aufweisen. Das europäische Naturschutzrecht in Gestalt der Richtlinie 92/43/EWG, der sogenannten „FFH-Richtlinie“, und der Richtlinie 2009/147/EG, der „Vogelschutzrichtlinie“, das diese Entwicklung maßgeblich bewirkt hat, hat das materielle Naturschutzrecht zudem erheblich komplexer gemacht. In der Praxis besteht mithin ein erhebliches Bedürfnis nach sorgfältiger und juristisch fundierter Erläuterung des BNatSchG. Diesen Anforderungen wird der Kommentar in vollem Umfang gerecht. So fällt positiv auf, dass sich zu sämtlichen Vorschriften auch Ausführungen zu landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen finden. Diese können, wie hier nur zu erinnern ist, nach der Neukonzeption der Gesetzgebungskompetenzen im Rahmen der Föderalimusreform I inhaltlich vom BNatSchG auch abweichen. Die Kommentierung der in der Praxis besonders bedeutsamen Vorschriften vermag zu überzeugen: Der § 3, der in seinem Abs. 2 eine für den Vollzug bedeutsame Generalklausel zur Durchsetzung des Gesetzes enthält, wird sehr übersichtlich erläutert. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Durchsetzung des Naturschutzrechts gegenüber Hoheitsträgern, anders als in der Kommentierung von Krohn (§ 3 Rdnr. 38) dargestellt, jedenfalls in den Bereichen Eingriffsregelung, Artenschutz und Schutz von Natura 2000-Gebieten nach den Grundsätzen des Urteils des BVerwG vom 25.7.2002, Az.: 7 C 24/01, mittels Anordnung erfolgen kann. Hervorzuheben sind die Kommentierungen zur Eingriffsregelung (§§ 13-19 BNatSchG). Diese sind juristisch sehr überzeugend und übersichtlich, beschränken sich jedoch auf das „Juristische“. Ausführungen zu Beispielen aus der Praxis aus einem interdisziplinären Blickwinkel finden sich nicht. In der Vorbemerkung zum Dritten Kapitel des Gesetzes wird nicht nur die legislative Historie der Eingriffsregelung dargestellt, sondern es findet sich auch eine sehr hilfreiche Zusammenstellung der – teilweise gesetzlich abweichenden – Ausführungsbestimmungen der Länder, einschließlich der Arbeitshilfen der Landesnaturschutzverwaltungen (Vorbem. Zu §§ 13-19, Rdrn. 16 ff.). Auch die Kommentierung des Eingriffstatbestandes (§ 14 Abs. 1 BNatSchG) ist systematisch und übersichtlich, in Bezug auf die für die Anwendung der Eingriffsregelung bedeutsame Frage der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen setzen sich die Verfasser kritisch mit den juris tischen Definitionsansätzen auseinander und stellen zutreffend fest, dass sie im Einzelfall mit naturwissenschaftlichem Sachverstand zu beantworten sind (Prall/Koch, § 14 Rdnrn. 40 ff.). Sehr überzeugend ist auch die Kommentierung der so genannten „Eingriffsfolgenbewältigung“ nach § 15: So weist der Autor zutreffend darauf hin, dass das Nr. 37 Vermeidungsgebot des § 15 Abs. 1 zwar die „Nullvariante“ nicht umfasst, gleichwohl aber zu einer „ökologischen Alternativenprüfung“ verpflichtet (Koch, § 15 Rdnr. 7). Der konsequenten juristischen Ausrichtung des Kommentars entsprechend hält sich der Autor auch nicht vertieft mit Detailfragen der Unterscheidung zwischen dem „gleichartigen“ Ausgleich und dem nur „gleichwertigen“ Ersatz auf (Koch, § 15 Rdnr. 17). Dies ist unschädlich, denn im Rahmen des allgemeinen Flächenschutzes erfüllt die Unterscheidung in Folge der Gleichstellung von Ausgleich und Ersatz durch das BNatSchG 2010 juristisch keine Funktion mehr. Hinsichtlich des in § 17 Abs. 1 BNatSchG angeordneten „Huckepackverfahrens“ führen die Verfasser zutreffend aus, dass das in den §§ 14 und 15 enthaltene Entscheidungsprogramm im Verhältnis zum Fachrecht einen in dieses integrierten Zulassungstatbestand darstellt (Prall/Koch, § 17 Rdnr. 9), die Fachbehörde also quasi als Naturschutzbehörde zu entscheiden hat und sich nicht aus von ihr zu vertretenden Belangen über die Anforderungen des Naturschutzes hinwegsetzen darf. Weniger überzeugend sind hingegen die Kommentierungen der §§ 31 und 32, die jedoch in der Praxis derzeit keine besondere Bedeutung haben, nachdem die Länder die Ausweisung der Natura 2000-Gebiete betrieben haben. Die Ausführungen zur alternativen Unterschutzstellung im Sinne des § 32 Abs. 4 BNatSchG (Möckel, § 32 Rdnrn. 78 ff) bzw. des – abweichenden – § 14 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I, S. 629) leiden insbesondere daran, dass sie die Vollzugs praxis in den Ländern vollständig ausblenden und sich auf umstrittene formal-juristische Betrachtungsweise beschränken, die ihrerseits sehr diskussionswürdig ist. Wenn der Autor es daher für „rechtssystematisch problematisch“ hält, dass mit den Natura 2000-Gebieten nach Landesrecht entgegen dem Willen des Bundesgesetzgebers eine weitere Gebietskategorie geschaffen wurde (Möckel, § 32 Rdnr. 83), so ist dies zweifelhaft. Mit der Einfügung der Worte „gebietsbezogene Bestimmungen des Landesrechts“ hat der Bundesgesetzgeber ausweislich der Materialien nämlich genau dies bezweckt, sodass man das Gesetz selbst systematisch kritisieren mag, Bedenken gegen das Vorgehen der Länder resultieren daraus jedoch nicht. Die Kommentierung des § 34 BNatSchG, welcher die zentrale Bestimmung zur sogenannten „FFH-Verträglichkeitsprüfung“ ist, fällt mit 10 Seiten angesichts der großen praktischen Bedeutung dieser Vorschrift eher kurz aus. Der Autor liefert eine gute Zusammenfassung der juristischen Grundsätze, wie sie durch die Rechtsprechung des BVerwG geprägt wurden (Wolf, § 34 Rdnr. 7 ff.). Praktische konkrete Fragen, wie beispielsweise nach der Behandlung der Critical Loads im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung, bleiben ausgeblendet. Sehr überzeugend und umfassend sind die Ausführungen zu den Mitwirkungsrechten und zum naturschutzrechtlichen Klagerecht der anerkannten Naturschutzvereinigungen. In die Kommentierung des § 63 sind die nunmehr in § 3 des Umweltrechtsbehelfegesetzes geregelten Anerkennungsvorausetzungen integriert (Schlacke, § 63 Rdrn. 8 ff.). Dies ist einstweilen sicherlich nicht nur für das in Hessen zuständige Ministerium praktisch bedeutsam, denn Anerkennungen sind abweichend von der vormaligen naturschutzrechtlichen Rechtslage nicht nur in Bezug auf landesweit tätige Naturschutzvereinigungen auszusprechen. Insgesamt handelt es sich beim „GK-BNatSchG“ um eine gute, juris tisch in weiten Teilen sehr fundierte Kommentierung des Gesetzes. Der Kommentar zeichnet sich durch die konsequente Beschränkung auf die rechtlichen Fragestellungen aus. Er wird mit Sicherheit einen gewichtigen Beitrag zur juristischen Meinungsbildung leisten. Wer auch die naturschutzfachlichen Hintergründe einbezogen sucht, wird im „GKBNatSchG“ jedoch nicht fündig. Das Werk kann Rechtsanwälten, Verwaltung und Justiz zur Anschaffung empfohlen werden. Ministerialrat Dr. Marius Baum, LL.M.