Spezialfragen rund um den angestellten Arzt
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Spezialfragen rund um den angestellten Arzt
„Wer Ärzte anstellen will, hat seit 2007 mehr Möglichkeiten. Die Chancen und Risiken bei Anstellungen müssen aber im Auge behalten werden.“ Isabel Wildfeuer, Rechtsanwältin bei Ecovis in München, [email protected] VERTRAGSARZTRECHT Spezialfragen rund um den angestellten Arzt Die Zahl der angestellten Ärzte ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen. Was macht die Anstellung so interessant? Worauf müssen Sie achten? D as am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Vertragsarztrechts änderungsgesetz soll Kooperations formen erleichtern und eine Fle xibilisierung des ärztlichen Berufs bringen. Hierbei spielt die Mög lichkeit der Anstellung von Kolle gen durch Vertragsärzte oder von Ärzten in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) eine wichtige Rolle, zumal rund zwei Drittel aller Absolventen des me dizinischen Hochschulstudiums in zwischen Frauen sind. Die Wege zur Anstellung sind vielfältig. Voraussetzung für die Anstellung eines Arztes ist grundsätzlich eine Genehmigung durch den zustän digen Zulassungsausschuss. Es gibt im Wesentlichen fünf verschiedene Anstellungsmöglichkeiten. Variante 1: Der Erwerb eines Vertragsarztsitzes zum Zweck der Anstellung Im gesperrten Planbereich ist ein ausgeschriebener Vertragsarztsitz zu erwerben; gleichzeitig wird die Genehmigung zur Anstellung eines bestimmten Arztes beantragt. So kann ein bereits niedergelassener Vertragsarzt einen Verlegungs antrag stellen, sich an seinem Pra xisort auf einen ausgeschriebenen Vertragsarztsitz bewerben und diesen mit einem dann bei ihm angestellten Arzt weiterführen. Das kann er sogar am Ort des aus geschriebenen Vertragsarztsitzes, sofern ihm zeitgleich eine entspre chende Filialgenehmigung erteilt wird. Denn seit Inkrafttreten des neuen Bundesmantelvertrags zum 1. Oktober 2013 kann der ange 2 Ecov i s med 1/2014 stellte Arzt auch allein in der Filiale tätig werden. Variante 2: Verzicht eines Vertragsarztes auf seine Zulassung zum Zweck der eigenen Anstellung Ein Vertragsarzt, für dessen Arzt gruppe eine Zulassungsbeschrän kung angeordnet ist, kann zunächst seinen Vertragsarztsitz verlegen. Dann verzichtet er auf seine Zulas sung zugunsten seiner Anstellung bei einem anderen Vertragsarzt im selben Planbereich. Nach drei Mo naten Angestelltentätigkeit kann er durch einen anderen Arzt ersetzt werden. Dabei ist wieder Antrag auf Genehmigung der Anstellung des nachfolgenden angestellten Arztes zu stellen. In den Varianten 1 und 2 lässt sich die Anstellung auf Antrag wieder in eine Vollzulassung umwandeln. Dies ermöglicht oft eine sichere Praxisnachfolge. Eine Anstellungs zulassung kann auf vier teilzeitar beitende Ärzte zu jeweils 10 Stun den pro Woche aufgeteilt werden. Der angestellte Arzt erhält dann jeweils ein eigenes (anteiliges) Regelleistungsvolumen (RLV) bezie hungsweise ein Qualifikationsge bundenes Zusatzvolumen (QZV). Variante 3: Job-Sharing-Assistent Ein Arzt kann im gesperrten Pla nungsbereich als Job-SharingAssistent angestellt werden. Beide Ärzte werden dabei auf einer Zu lassung tätig. Um die Ausweitung der Leistungen zu vermeiden, legt der Zulassungsausschuss dabei für den Praxisinhaber sowie für den Job-Sharing-Assistenten eine ma ximal abrechenbare gemeinsame Leistungsmenge fest: Diese be trägt in der Regel 103 Prozent der bisherigen Leistungsmenge des anstellenden Arztes. Der Umfang und die Aufteilung der gemeinsa men Leistungserbringung werden intern zwischen den beiden Ärzten geregelt. Dadurch kann der Praxis inhaber erheblich entlastet werden. Grundsätzlich sind sowohl Teilzeit tätigkeit als auch die Erweiterung der Praxisöffnungszeiten und ein umfassenderes Leistungsangebot möglich. Variante 4: Sicherstellungsassistent/ Weiterbildungsassistent Ist ein Vertragsarzt – etwa durch Erkrankung, Erziehung eines Kindes oder wegen Wahrnehmung be rufspolitischer Aufgaben – vorü bergehend gehindert, seinen ver tragsärztlichen Pflichten in vollem Umfang nachzukommen, kann er sich durch die zuständige Kassen ärztliche Vereinigung einen Sicher stellungsassistenten genehmigen lassen. Eine weitere Möglichkeit ist die Be schäftigung eines Weiterbildungs assistenten, also eines Arztes, der nach Erteilung der Approbation beziehungsweise der Berufserlaub nis im Rahmen einer Weiterbildung zum Erwerb einer Facharzt-, Schwer punkt- oder Zusatzbezeichnung bei einem Vertragsarzt tätig wird. Die Anstellung eines Weiterbildungsas sistenten wird oft finanziell geför dert und bietet eine gute Chance, den Nachwuchs schon früh mit in den Praxisalltag einzubeziehen. Was Sie bei allen Formen der Anstellung beachten müssen Fachgebietsgleichheit. Im gesperrten Planbereich muss zwischen anstellendem Arzt und angestelltem Arzt die Fachgebietsgleich heit bestehen. Sind keine Zulassungsbeschränkungen angeord net, kann auch die Anstellung eines fachgebietsfremden Arztes erfolgen. Eine Anstellung ist mit dem neuen Bundesmantelver trag auch zulässig, wenn der fachübergreifende anstellende bzw. anzustellende Arzt nur auf Überweisung hin tätig wird. Besitzt der angestellte Arzt andere Qualifikationen für die Erbringung vertragsärztlicher Leistungen als der Praxisinhaber, können diese nach Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung an geboten werden. Das erweitert das Leistungsspektrum des Ver tragsarztes. Der Praxisinhaber hat dann auch diese fachfremden Leistungen zu verantworten, darf sie selbst jedoch nicht erbrin gen. Ein Vertragsarzt in einem nicht gesperrten Planbereich darf maximal drei Vollzeitbeschäftigte bzw. eine entsprechende An zahl von Teilzeitbeschäftigten anstellen, damit er dem Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung noch gerecht wird. Risiko Gewerbesteuer. Ein Vertragsarzt darf vertragsarztrecht lich maximal drei Vollzeitbeschäftigte oder Teilzeitbeschäftigte in einer Anzahl anstellen, die in zeitlichem Umfang ihrer Arbeits zeit drei Vollzeitbeschäftigten entspricht. Dann ist der Grundsatz der vertragsärztlichen persönlichen Leistungserbringung noch gewährleistet. Fraglich ist jedoch, ob in diesen Fällen auch noch steuerlich von einer eigenverantwortlichen und leitenden Tä tigkeit im Sinne eines freien Berufs ausgegangen werden kann. Höchst zweifelhaft ist dies bei einer Anstellung fachfremder Ärz te, da der Vertragsarzt in diesen Fällen nicht über die gleiche fachliche Qualifikation verfügt. Einige Finanzgerichte bejahen bei Beschäftigung fachfremder angestellter Ärzte die Gewerbe steuerpflicht des anstellenden Arztes. Steuerliche Beratung ist in diesen Fällen daher dringend zu empfehlen. MVZs laufen nicht Gefahr, in die Gewerbesteuerpflicht zu rutschen, da die Anstel lung im MVZ und nicht beim Vertragsarzt persönlich erfolgt. Arbeitgeberpflichten und Haftung. Als anstellender Arzt begrün den Sie ein Anstellungsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten wie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsgewährung und Kündigungsfristen. Außerdem haftet der Vertragsarzt für die Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten durch den ange stellten Arzt und Assistenten genauso wie für die eigene Tätig keit. Es ist daher darauf zu achten, dass bei der Berufshaftpflicht versicherung ein entsprechender Deckungsschutz vorhanden ist. Die Beschäftigung eines „freien Mitarbeiters“ ist in den darge stellten Varianten unzulässig und hat schwerwiegende sozialver sicherungsrechtliche und steuerliche Konsequenzen. Generell ist jedoch darauf zu ach ten, dass die Beschäftigung von Assistenten nicht zu einer Vergrö ßerung der Vertragsarztpraxis oder der Aufrechterhaltung eines über großen Praxisumfangs dient. Variante 5: Anstellung im MVZ J e d e s M V Z k a n n Ä r z t e u n p ro blematisch anstellen, wenn der Planbereich für die entsprechen de Arztgruppe nicht mit einer Zu lassungsbeschränkung belegt ist. Andernfalls ist eine Anstellung nur durch Einbringung einer Zulassung in das MVZ möglich. Dies geschieht einmal durch Verzicht auf die Zulas sung eines Vertragsarztes zuguns ten seiner Anstellung im MVZ oder durch Erwerb eines Vertragsarzt sitzes zum Zweck der Anstellung. Auch ein MVZ kann sich also im ge sperrten Planbereich um einen zur Nachbesetzung ausgeschriebenen Vertragsarztsitz bewerben, indem es einen im Arztregister eingetra genen Arzt benennt, der als ange stellter Arzt im MVZ tätig werden soll. Eine Anstellungsstelle im MVZ kann ebenfalls maximal mit vier Ärzten zu je 10 Stunden pro Wo che besetzt werden. Alle Varianten der Anstellung von Ärzten bieten eine attraktive Ge staltungsmöglichkeit, um flexibler und wirtschaftlicher zu arbeiten. Doch sie sind mit rechtlichen Fall stricken verbunden. FAZIT: ” Wer Ärzte anstellt, hat einige Gestaltungsmög lichkeiten, muss dabei jedoch viele Vorschriften beachten. Eine umfas sende rechtliche und steuerliche Beratung ist im Einzelfall anzuraten, um kostenintensive Fehler zu vermeiden. Ecov i s med 1/2014 3