Spezialfragen rund um den angestellten Arzt

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Spezialfragen rund um den angestellten Arzt
„Wer Ärzte anstellen will, hat seit 2007 mehr Möglichkeiten. Die Chancen und Risiken
bei Anstellungen müssen aber im Auge behalten werden.“
Isabel Wildfeuer, Rechtsanwältin bei Ecovis in München, [email protected]
VERTRAGSARZTRECHT
Spezialfragen rund um den angestellten Arzt
Die Zahl der angestellten Ärzte ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen.
Was macht die Anstellung so interessant? Worauf müssen Sie achten?
D
as am 1. Januar 2007 in Kraft
getretene Vertragsarztrechts­
änderungsgesetz soll Kooperations­
formen erleichtern und eine Fle­
xibilisierung des ärztlichen Berufs
bringen. Hierbei spielt die Mög­
lichkeit der Anstellung von Kolle­
gen durch Vertragsärzte oder von
Ärzten in einem Medizinischen
Versorgungszentrum (MVZ) eine
wichtige Rolle, zumal rund zwei
Drittel aller Absolventen des me­
dizinischen Hochschulstudiums in­
zwischen Frauen sind. Die Wege
zur Anstellung sind vielfältig.
Voraussetzung für die Anstellung
eines Arztes ist grundsätzlich eine
Genehmigung durch den zustän­
digen Zulassungsausschuss. Es gibt
im Wesentlichen fünf verschiedene
Anstellungsmöglichkeiten.
Variante 1:
Der Erwerb eines Vertragsarztsitzes zum Zweck der
Anstellung
Im gesperrten Planbereich ist ein
ausgeschriebener Vertragsarztsitz
zu erwerben; gleichzeitig wird die
Genehmigung zur Anstellung eines
bestimmten Arztes beantragt. So
kann ein bereits niedergelassener
Vertragsarzt einen Verlegungs­
antrag stellen, sich an seinem Pra­
xisort auf einen ausgeschriebenen
Vertragsarztsitz bewerben und
diesen mit einem dann bei ihm
angestellten Arzt weiterführen.
Das kann er sogar am Ort des aus­
geschriebenen Vertragsarztsitzes,
sofern ihm zeitgleich eine entspre­
chende Filialgenehmigung erteilt
wird. Denn seit Inkrafttreten des
neuen Bundesmantelvertrags zum
1. Oktober 2013 kann der ange­
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Ecov i s med 1/2014
stellte Arzt auch allein in der Filiale
tätig werden.
Variante 2:
Verzicht eines Vertragsarztes
auf seine Zulassung zum Zweck
der eigenen Anstellung
Ein Vertragsarzt, für dessen Arzt­
gruppe eine Zulassungsbeschrän­
kung angeordnet ist, kann zunächst
seinen Vertragsarztsitz verlegen.
Dann verzichtet er auf seine Zulas­
sung zugunsten seiner Anstellung
bei einem anderen Vertragsarzt im
selben Planbereich. Nach drei Mo­
naten Angestelltentätigkeit kann
er durch einen anderen Arzt ersetzt
werden. Dabei ist wieder Antrag
auf Genehmigung der Anstellung
des nachfolgenden angestellten
Arztes zu stellen.
In den Varianten 1 und 2 lässt sich
die Anstellung auf Antrag wieder
in eine Vollzulassung umwandeln.
Dies ermöglicht oft eine sichere
Praxisnachfolge. Eine Anstellungs­
zulassung kann auf vier teilzeitar­
beitende Ärzte zu jeweils 10 Stun­
den pro Woche aufgeteilt werden.
Der angestellte Arzt erhält dann
jeweils ein eigenes (anteiliges)
Regel­leistungsvolumen (RLV) bezie­
hungsweise ein Qualifikationsge­
bundenes Zusatzvolumen (QZV).
Variante 3:
Job-Sharing-Assistent
Ein Arzt kann im gesperrten Pla­
nungsbereich als Job-SharingAssistent angestellt werden. Beide
Ärzte werden dabei auf einer Zu­
lassung tätig. Um die Ausweitung
der Leistungen zu vermeiden, legt
der Zulassungsausschuss dabei für
den Praxisinhaber sowie für den
Job-Sharing-Assistenten eine ma­
ximal abrechenbare gemeinsame
Leistungsmenge fest: Diese be­
trägt in der Regel 103 Prozent der
bisherigen Leistungsmenge des
anstellenden Arztes. Der Umfang
und die Aufteilung der gemeinsa­
men Leistungserbringung werden
intern zwischen den beiden Ärzten
geregelt. Dadurch kann der Praxis­
inhaber erheblich entlastet werden.
Grundsätzlich sind sowohl Teilzeit­
tätigkeit als auch die Erweiterung
der Praxisöffnungszeiten und ein
umfassenderes Leistungsangebot
möglich.
Variante 4:
Sicherstellungsassistent/
Weiterbildungsassistent
Ist ein Vertragsarzt – etwa durch
Erkrankung, Erziehung eines Kindes
oder wegen Wahrnehmung be­
rufspolitischer Aufgaben – vorü­
bergehend gehindert, seinen ver­
tragsärztlichen Pflichten in vollem
Umfang nachzukommen, kann er
sich durch die zuständige Kassen­
ärztliche Vereinigung einen Sicher­
stellungsassistenten genehmigen
lassen.
Eine weitere Möglichkeit ist die Be­
schäftigung eines Weiterbildungs­
assistenten, also eines Arztes, der
nach Erteilung der Approbation
beziehungsweise der Berufserlaub­
nis im Rahmen einer Weiterbildung
zum Erwerb einer Facharzt-, Schwer­
punkt- oder Zusatzbezeichnung bei
einem Vertragsarzt tätig wird. Die
Anstellung eines Weiterbildungsas­
sistenten wird oft finanziell geför­
dert und bietet eine gute Chance,
den Nachwuchs schon früh mit in
den Praxisalltag einzubeziehen.
Was Sie bei allen Formen der Anstellung beachten müssen
Fachgebietsgleichheit. Im gesperrten Planbereich muss zwischen
anstellendem Arzt und angestelltem Arzt die Fachgebietsgleich­
heit bestehen. Sind keine Zulassungsbeschränkungen angeord­
net, kann auch die Anstellung eines fachgebietsfremden Arztes
erfolgen. Eine Anstellung ist mit dem neuen Bundesmantelver­
trag auch zulässig, wenn der fachübergreifende anstellende bzw.
anzustellende Arzt nur auf Überweisung hin tätig wird. Besitzt
der angestellte Arzt andere Qualifikationen für die Erbringung
vertragsärztlicher Leistungen als der Praxisinhaber, können diese
nach Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung an­
geboten werden. Das erweitert das Leistungsspektrum des Ver­
tragsarztes. Der Praxisinhaber hat dann auch diese fachfremden
Leistungen zu verantworten, darf sie selbst jedoch nicht erbrin­
gen. Ein Vertragsarzt in einem nicht gesperrten Planbereich darf
maximal drei Vollzeitbeschäftigte bzw. eine entsprechende An­
zahl von Teilzeitbeschäftigten anstellen, damit er dem Grundsatz
der persönlichen Leistungserbringung noch gerecht wird.
Risiko Gewerbesteuer. Ein Vertragsarzt darf vertragsarztrecht­
lich maximal drei Vollzeitbeschäftigte oder Teilzeitbeschäftigte
in einer Anzahl anstellen, die in zeitlichem Umfang ihrer Arbeits­
zeit drei Vollzeitbeschäftigten entspricht. Dann ist der Grundsatz
der vertragsärztlichen persönlichen Leistungserbringung noch
gewährleistet. Fraglich ist jedoch, ob in diesen Fällen auch noch
steuerlich von einer eigenverantwortlichen und leitenden Tä­
tigkeit im Sinne eines freien Berufs ausgegangen werden kann.
Höchst zweifelhaft ist dies bei einer Anstellung fachfremder Ärz­
te, da der Vertragsarzt in diesen Fällen nicht über die gleiche
fachliche Qualifikation verfügt. Einige Finanzgerichte bejahen
bei Beschäftigung fachfremder angestellter Ärzte die Gewerbe­
steuerpflicht des anstellenden Arztes. Steuerliche Beratung ist in
diesen Fällen daher dringend zu empfehlen. MVZs laufen nicht
Gefahr, in die Gewerbesteuerpflicht zu rutschen, da die Anstel­
lung im MVZ und nicht beim Vertragsarzt persönlich erfolgt.
Arbeitgeberpflichten und Haftung. Als anstellender Arzt begrün­
den Sie ein Anstellungsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten
wie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsgewährung
und Kündigungsfristen. Außerdem haftet der Vertragsarzt für
die Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten durch den ange­
stellten Arzt und Assistenten genauso wie für die eigene Tätig­
keit. Es ist daher darauf zu achten, dass bei der Berufshaftpflicht­
versicherung ein entsprechender Deckungsschutz vorhanden ist.
Die Beschäftigung eines „freien Mitarbeiters“ ist in den darge­
stellten Varianten unzulässig und hat schwerwiegende sozialver­
sicherungsrechtliche und steuerliche Konsequenzen.
Generell ist jedoch darauf zu ach­
ten, dass die Beschäftigung von
Assistenten nicht zu einer Vergrö­
ßerung der Vertragsarztpraxis oder
der Aufrechterhaltung eines über­
großen Praxisumfangs dient.
Variante 5:
Anstellung im MVZ
J e d e s M V Z k a n n Ä r z t e u n p ro ­
blematisch anstellen, wenn der
Planbereich für die entsprechen­
de Arztgruppe nicht mit einer Zu­
lassungsbeschränkung belegt ist.
Andernfalls ist eine Anstellung nur
durch Einbringung einer Zulassung
in das MVZ möglich. Dies geschieht
einmal durch Verzicht auf die Zulas­
sung eines Vertragsarztes zuguns­
ten seiner Anstellung im MVZ oder
durch Erwerb eines Vertragsarzt­
sitzes zum Zweck der Anstellung.
Auch ein MVZ kann sich also im ge­
sperrten Planbereich um einen zur
Nachbesetzung ausgeschriebenen
Vertragsarztsitz bewerben, indem
es einen im Arztregister eingetra­
genen Arzt benennt, der als ange­
stellter Arzt im MVZ tätig werden
soll. Eine Anstellungsstelle im MVZ
kann ebenfalls maximal mit vier
Ärzten zu je 10 Stunden pro Wo­
che besetzt werden.
Alle Varianten der Anstellung von
Ärzten bieten eine attraktive Ge­
staltungsmöglichkeit, um flexibler
und wirtschaftlicher zu arbeiten.
Doch sie sind mit rechtlichen Fall­
stricken verbunden.
FAZIT:
”
Wer Ärzte anstellt, hat
einige Gestaltungsmög­
lichkeiten, muss dabei
jedoch viele Vorschriften
beachten. Eine umfas­
sende rechtliche und
steuerl­iche Beratung ist
im Einzelfall anzuraten,
um kosten­intensive
Fehler zu vermeiden.
Ecov i s med 1/2014
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