Schwerpunkt Cyber Security

Transcrição

Schwerpunkt Cyber Security
Dimensionen
Fachzeitschrift
KPMG Austria GmbH
Juli 2016
Schwerpunkt
Cyber Security
10
Willkommen in der Realität
Ergebnisse der Cyber Security-Studie
32
Smart durchstarten
Start-up-Szene in Österreich
kpmg.at
2
INHALT
Dimensionen
Juli 2016
16
24
Schwerpunkt
Cyber Security
8
10
Der unsichtbare Feind
Lage in Österreich
Willkommen in der Realität
Ergebnisse der KPMG Studie
13
14
16
18
20
Prüfung
24
28
Mehr Klarheit
APRÄG 2016
On oder Off?
Identifizierung von Leasingverhältnissen
3 Fragen an …
Walter Unger und Gerald Hübsch
Start-up Spezial
Mensch, Prozess, Technik
Informationssicherheit
Management
32
33
Smart durchstarten
Start-up-Szene in Österreich
34
36
37
Hello World!
Ausländische Investoren
Nur nicht abwarten
NIS-Richtlinie
Ein Klick zu viel
Ransomware
Stichwort Cyber Security
Andreas Teischl und
Andreas Rauscher
Moderne Familien
Kommentar von
Heidi Schachinger
(Self)made in Austria
Mitarbeiterbeteiligung
Eine gute Anlage
Steuerliche und rechtliche
Experten
INHALT
Beratung
KPMG Inside
42
Aktionärsaktivismus
im Aufwind
Kontroverse Investmentstrategie
45
Eurostat stellt klar
Neuauflage des Manuals on
Government Deficit and Debt
46
Den Turbo einschalten
Europäischer Fonds für
strategische Investitionen (EFSI)
49
Tax in aller Kürze
Bilanzsteuerrecht und Ertragsteuer
52
54
60
61
62
3
Lesbar
Neuerscheinungen
Eventmomente
Rückblick
Nachgefragt
Bei KPMG Partner Thomas Walter
Events und Seminare
Vorschau
Publikationen
34
42
EDITORIAL
5
Cyber Security:
Weckruf an das
Management
Der Schwerpunkt unserer Kundenzeitschrift widmet sich daher diesem
spannenden Thema. Erfahren Sie, wie
Cyberkriminelle arbeiten und was Sie
in Ihrem Unternehmen konkret tun
können, um sich zu wappnen.
Für unsere Rubrik „3 Fragen an…“ konnten wir zwei Cybersicherheits-Experten
gewinnen: Walter Unger (BMLVS) und
Gerald Hübsch (Energie AG OÖ). Wir
stellen Ihnen außerdem die wichtigsten
Ergebnisse der KPMG Studie „Cyber
Security in Österreich“ vor.
Michael Schirmbrand
[email protected]
Gert Weidinger
[email protected]
Cyberkriminelle erobern Österreich.
Egal ob großer Konzern oder Ein-Personen-Betrieb – Cyberkriminalität macht
vor niemandem halt. Die Angreifer sind
hoch professionell, gut organisiert und
uns immer einen Schritt voraus.
Erkenntnis strategische Maßnahmen
folgen zu lassen. Sie reagieren reaktiv
statt vorausschauend.
Den betroffenen Unternehmen drohen
finanzielle Schäden und Reputationsverlust. Es versteht sich daher von selbst,
dass sich österreichische Unternehmen
bestmöglich schützen müssen.
Das Bewusstsein für das Thema ist
durchaus vorhanden. Vielen Unternehmen gelingt es allerdings nicht, der
Das Wichtigste: Cyber Security muss
endlich „Chefsache“ werden. Das
Thema verdient einen prominenten
Platz auf der Agenda des Managements. Nur so können sich Unternehmen langfristig gegen die Gefahr durch
Cyberkriminalität wehren. Unternehmen benötigen einen ganzheitlichen
Cyber Security-Ansatz: berücksichtigt
werden müssen Menschen, Prozesse
und Technologien.
Ebenfalls in dieser Ausgabe präsentieren wir Ihnen unser Start-up Spezial.
Unsere Experten widmen sich dabei
im Zuge der weltweiten KPMG Initiative Smart Start den österreichischen
Jungunternehmern und begleiten sie
auf ihrem Weg.
Weitere Beiträge unter anderem zu
den Themen APRÄG 2016, Aktionärsaktivismus und Europäische Fonds
für strategische Investitionen (EFSI)
finden Sie wie gewohnt in den
­Ressorts Prüfung und Beratung.
In „KPMG Inside“ gewähren wir Ihnen
einen Einblick in die Eventmomente
der letzten Monate und zeigen Ihnen,
welche Veranstaltungen Sie in nächster Zeit nicht verpassen sollten.
Wir wünschen Ihnen eine spannende
Lektüre!
6
INHALT
Das
Wertvolle
schützen
Cyber Security
Auf Angriffe aus dem Cyberraum jederzeit
vorbereitet zu sein, zählt heute zu den
wesentlichen Aufgaben für Unternehmen.
INHALT
7
8
CYBER SECURITY
Der
unsichtbare
Feind
Michael Schirmbrand ([email protected]), Gert Weidinger ([email protected])
Attacken aus der virtuellen Welt sind mittlerweile
alltäglich geworden. Sie machen auch vor Österreich
nicht halt: Die Anzahl an Cyberangriffen steigt
jährlich. Der Trend geht dabei in Richtung Spionage
und Erpressung. Daher ist es allerhöchste Zeit,
proaktiv und strategisch an das Thema Cyber Security
heranzugehen.
Medienberichte über Cybervorfälle
gibt es heute fast täglich. Ein Hackerangriff, den man sich aufgrund seiner
Brisanz wohl noch lange merken wird,
war etwa jener auf das Unternehmen
Sony Pictures: Tausende von privaten
Mobilnummern von Stars kursierten
im Internet und sogar das Drehbuch
für den nächsten James Bond war
plötzlich für jedermann zugänglich.
Noch dramatischer wird die Lage,
wenn durch Cyberangriffe nicht nur
Geld und Image verloren gehen, sondern die Landessicherheit gefährdet
wird: im Dezember 2015 hackten
Cyberkriminelle ein ukrainisches
Energieunternehmen und drehten
dadurch vielen tausenden Menschen
stundenlang den Strom ab.
Das solche Dinge nicht nur anderswo
passieren, sondern auch in Österreich,
wurde der Öffentlichkeit Anfang des
Jahres wieder verdeutlicht, als ein
oberösterreichisches Industrieunternehmen von Cyberkriminellen um
EUR 50 Mio betrogen wurde.
Gefahren aus dem Cyberraum
Die rasche Weiterentwicklung digitaler
Technologien hat das wirtschaftliche
und gesellschaftliche Leben grundlegend verändert. Unternehmen agieren
und funktionieren heute daher völlig
anders als noch vor zwei Jahrzehnten.
Der Cyberraum bietet völlig neue
Chancen: Geschäftsprozesse können
optimiert und beschleunigt werden.
Die Kehrseite der Medaille: Die virtuelle Welt liefert viele neue Angriffspunkte für kriminelle Handlungen.
Unternehmen weltweit und auch in
Österreich berichten von steigenden
Kosten durch Cyberkriminalität. Die
Schäden reichen von finanziellen
Verlusten durch Daten- und Informationsdiebstahl über schwerwiegende
CYBER SECURITY
Schädigung der Reputation bis hin
zum Stillstand der Geschäftsprozesse.
Wir alle sind mittlerweile zunehmend
abhängig von einer funktionierenden
digitalen Infrastruktur, Cyberangriffe
stellen daher ein ernstzunehmendes
Risiko dar.
Bedrohung des Wirtschaftsstandortes Österreich
Wer glaubt, die Alpenrepublik sei in
puncto Cyberkriminalität eine Insel
der Seeligen, liegt vollkommen falsch.
Österreich ist ebenso von kriminellen Entwicklungen im Cyberraum
betroffen wie alle anderen Länder
– Landesgrenzen zählen hier nicht.
Die Anzahl an Cyberattacken in Österreich steigt jährlich. Experten stufen
Trend in Richtung Spionage
und Erpressung
Der Trend geht dabei in Richtung
immer komplexerer Cyberattacken.
Bei sogenannten „CEO Frauds“ werden Unternehmen etwa häufig mit
Hilfe von Schadsoftware ausspioniert,
Informationen über Zeichnungsberechtigte und darüber, wann der
Vorgesetzte im Urlaub ist, werden
gesammelt.
Zum geeigneten Zeitpunkt verschicken die Cyberkriminellen gefälschte
E-Mails mit Zahlungsaufforderungen
von Vorgesetzten oder täuschend
echt wirkende Rechnungen, bei
denen allerdings die Kontonummer
ausgetauscht wurde.
Wer glaubt, Österreich sei
in puncto Cyberkriminalität
eine Insel der Seligen, liegt
vollkommen falsch.
Cyberkriminalität mittlerweile als ernsthafte Bedrohung für den Wirtschaftsstandort Österreich ein. Eine österreichische Studie aus dem vergangenen
Jahr belegt: Hochgerechnet haben
wir jährlich mindestens EUR 1,6 Mrd
Schaden durch Wirtschaftsspionage.
Weltweit wird der Schaden durch
Cyberkriminalität jährlich auf rund EUR
400 Mrd geschätzt. Für Unternehmen
steht im Zusammenhang mit Cyberkriminalität sehr viel auf dem Spiel:
Kritische Infrastruktur, geistiges Eigentum und Geschäftsgeheimnisse von
österreichischen Unternehmen stehen
im Fokus der Angreifer.
Auch eine Zunahme von DDoSAngriffen (Distributed Denial of Service) wird in allen Ländern verzeichnet. Dabei wird die Netzinfrastruktur
eines Unternehmens mit enorm vielen Datenpaketen überlastet, um so
die Server lahmzulegen. Darauf folgt
zumeist eine Erpressung durch die
Cyberkriminellen. Auch ein österreichisches Mobilfunkunternehmen war
vor einiger Zeit Ziel solcher Attacken,
was zu tagelangen Störungen für die
Kunden führte.
Ein weit verbreitetes Delikt in Österreich ist der Einsatz von sogenannten
„Ransomware“: Das sind Schadprogramme, mit deren Hilfe Cyberkriminelle Daten auf einem fremden
Computer verschlüsseln, um für die
Entschlüsselung ein „Lösegeld“ zu
fordern. Ein solches Programm kann
relativ einfach mittels E-Mail-Attachment eingeschleust werden – ein
falscher Klick, und schon sind die
Daten gesperrt.
Unternehmen nicht ausreichend
gewappnet
Zwar ist man sich in Österreich der
Gefahr bewusst, es gelingt den
Unternehmen jedoch nur bedingt,
dieses Bewusstsein in konkrete
Maßnahmen umzuwandeln.
Unternehmen, die vorwiegend auf
den österreichischen Binnenmarkt
ausgerichtet sind, schätzen Cyberrisiken eher als gering ein. Internationale Konzerne sind sich hingegen
der Risiken stärker bewusst.
Insbesondere kleine und mittlere
­Unternehmen unterschätzen die
Gefahr durch Cyberrisiken. Aufgrund
fehlender Sicherheits- und Reportingsysteme wissen viele nicht
einmal, dass sie Opfer eines Angriffs
wurden. Die aktuelle Situation zeigt
deutlich, dass die meisten Unternehmen noch nicht ausreichend auf
Cyberkriminalität vorbereitet sind.
Cyber Security muss „Chefsache“
werden
Wie können sich österreichische
Unternehmen vor Schäden durch
Cyberangriffe schützen? Voraussetzung dafür ist eine ganzheitliche
Betrachtung der Informationssicherheit auf höchster Führungsebene.
Rein technologische Lösungsansätze
alleine reichen nicht aus. Besonders wichtig ist die Schärfung
des Bewusstseins der Mitarbeiter
für Cyberkriminalität. Der „Faktor
Mensch“ ist mittlerweile ebenso
wichtig für die Abwehr von Cyberattacken wie technische Systeme.
Ebenso relevant ist die Entwicklung
geeigneter Präventions- und Reaktionspläne für den Ernstfall. Eine
zuverlässige Cyber Security zählt
zu den wesentlichen Aufgaben der
Unternehmensführung des 21. Jahrhunderts.
9
10 CYBER SECURITY
Wil kommen
in der Realität
30 %
erlitten bereits einen
Schaden durch Cyberangriffe
92 %
glauben, dass Cyber Security
kein Hype sondern Alltag ist
Robert Lamprecht ([email protected])
Cyberbedrohungen sind mehr als real. Die
KPMG Studie „Cyber Security in Österreich“
verdeutlicht das eindrucksvoll: Knapp die Hälfte
der befragten Unternehmen war bereits Opfer
von Cyberkriminalität. Die Studie zeigt, in
welchem Ausmaß österreichische Unternehmen
vor der Gefahr gewappnet sind. Erfahren Sie
außerdem, was Sie als Unternehmen tun sollten,
um bestmöglich geschützt zu sein.
Die gute Nachricht: Österreichische Unternehmen erkennen
die Gefahr durch Cyberkriminalität an. Jene knapp 50 Prozent,
die bereits Opfer wurden, wissen ohnehin, dass es jeden
treffen kann. Auch jene, die bisher verschont blieben,
verschließen die Augen nicht vor der Realität: 92 Prozent
der österreichischen Unternehmen sind sich der Gefahr von
Cyberangriffen bewusst.
Doch auch wenn das Bewusstsein für Cyberkriminalität bei
österreichischen Unternehmen vorhanden ist, so lauert die
Gefahr im Detail: Nur 40 Prozent der Unternehmen glauben,
ein attraktives Ziel für Cyberangriffe zu sein. Große Unternehmen sehen sich tendenziell eher als Zielscheibe, kleinere und
mittlere Unternehmen wiegen sich vermeintlich in Sicherheit.
Mittelstand im Mittelpunkt
Die Realität zeichnet jedoch ein anderes Bild: Zwei Drittel
der Cyberattacken in Österreich betreffen mittlerweile
KMUs. Nicht immer wählen Cyberkriminelle ihre Opfer nach
wirtschaftlichen Kriterien. In vielen Fällen reicht es, eine
leicht zu hackende Software zu verwenden. Bei 41 Prozent
der befragten Unternehmen resultierten Cyberattacken in
16 %
geben an, ihre Assets
ausreichend zu schützen
60 %
können Auswirkungen von
Cyberangriffen nicht messen
der Unterbrechung von Geschäftsprozessen. Abseits der
finanziellen Konsequenzen droht auch ein enormer Reputationsschaden. KMUs beschäftigen sich noch wenig mit dem
Thema: Für den Großteil der österreichischen KMUs ist
Cybersicherheit aktuell kein strategisch wichtiges Thema.
Assets schützen
Forschungsdaten, Patente, wichtige Rezepturen, geistiges
Eigentum: Daten- und Informationsdiebstahl kann für
Unternehmen weitreichende Folgen haben. Entscheidend
ist daher, sich mit folgender Frage auseinander zu setzen:
Was sind die wichtigsten Assets meines Unternehmens und
wie schütze ich sie? 57 Prozent der befragten Unternehmen
geben laut Studie „mit Sicherheit“ an, dass sie über ihre
wertvollsten Assets und deren Speicherort Bescheid wissen.
Dieses Ergebnis ist erfreulich. Denn: Eine effiziente Abwehr
von Cyberangriffen ist nur unter solchen Voraussetzungen
möglich.
Gefühl der Machtlosigkeit
Österreichische Unternehmen fühlen sich dennoch hilflos:
Nur 18 Prozent der Unternehmen sind davon überzeugt,
CYBER SECURITY
11
23 %
sind in der Lage,
Angriffe zu erkennen
18 %
49 %
können wirksam auf
Cyberattacken reagieren
71 %
glauben, Cyberangriffe nicht
ganz verhindern zu können
waren bereits Opfer
eines Cyberangriffes
45 %
haben keinen dezidierten
Cyber Security-Mitarbeiter
63 %
76 %
23 %
haben Cyber Security in der
IT-Abteilung angesiedelt
der Unternehmen haben
keine Berichterstattung von
Cyberangriffen
glauben, das Bewusstsein
der Mitarbeiter unzureichend
geschärft zu haben
wirksam auf einen Cyberangriff reagieren zu können.
71 Prozent der befragten Unternehmen sind der Meinung,
dass Cyberangriffe kaum bis gar nicht verhindert werden
können.
82 Prozent der Unternehmen sind sich nicht sicher, ob sie wirklich in der Lage sind, wirksam auf einen Cyberangriff reagieren
zu können. Nur 34 Prozent der Unternehmen sind überzeugt
zu wissen, wie ihre Assets von Angreifern erreicht werden.
Lediglich 16 Prozent der befragten Unternehmen können „mit
Sicherheit“ sagen, dass sie alle relevanten Ressourcen überwachen und ausreichend Schutz gewährleisten können.
Verkannte Gefahr
60 Prozent der befragten Unternehmen geben an, keine
Methoden zur Messung der Auswirkungen von Cyberangriffen zu haben. Angreifer kann man jedoch nur abwehren,
wenn man weiß, dass sie da sind. Die Messbarkeit von
Cyberangriffen ist die Basis für die Einführung geeigneter
Schutzmaßnahmen. Lediglich 23 Prozent der Unternehmen
sind jedoch laut eigener Einschätzung in der Lage,
Cyberangriffe überhaupt zu erkennen.
53 Prozent der Unternehmen sehen Cyber Security als
technische Angelegenheit. Bei mehr als 60 Prozent der Unternehmen ist Cyber Security in der IT-Abteilung angesiedelt.
Eine eigene Organisationseinheit gibt es bei 25 Prozent der
Befragten. 91 Prozent sehen das Thema als eine operative
Angelegenheit und klassisches IT-Thema.
Reporting und Awareness
23 Prozent der befragten Unternehmen haben noch keine
Berichterstattung zum Thema Cyber Security etabliert. Die
Unternehmen werden erst aktiv, wenn bereits Angriffe
stattgefunden haben: Mehr als 50 Prozent der Betriebe, die
bereits einen Sicherheitsvorfall hatten, haben zumindest ein
quartalsweises oder wöchentliches Reporting eingeführt.
69 Prozent der Unternehmen sehen noch Verbesserungsbedarf hinsichtlich des Bewusstseins auf der obersten
Führungsebene. Nur 24 Prozent der Unternehmen sind
überzeugt, dass bei ihren Mitarbeitern ausreichende Awareness für Cyberangriffe besteht. Eine der Ursachen: Es gibt
keine oder nur sehr wenige zuständige Mitarbeiter in den
Unternehmen.
12 CYBER SECURITY
Gefahr erkannt, Gefahr gebannt?
Einen 100-prozentigen Schutz gegen
Kriminalität gibt es weder in der realen
noch in der virtuellen Welt. Doch was
kann man tun, um bestmöglich für
Cyberangriffen gewappnet zu sein?
1. Vorsorge statt Nachsorge
Generell gilt: Erst aus Angst vor den Folgen eines Angriffs
aktiv zu werden, ist definitiv der falsche Ansatz. Der bessere
Weg: Präventiv statt reaktiv. Strategische Maßnahmen zur
Prävention von Cyberattacken müssen etabliert werden,
bevor ein größerer Schaden entsteht. Dies gilt für alle Bereiche: technische Lösungen, Berichterstattung und Reporting,
Awareness-Bildung, Organisationseinheiten etc.
2. Zur „Chefsache“ erklären
Im digitalen Zeitalter muss Cyber Security unbedingt im
Verantwortungsbereich der Unternehmensleitung liegen.
Die Führungsebene muss sich ausreichend über Chancen
und Risiken in der Cyberwelt informieren und das Thema als
Fixpunkt auf die Agenda setzen.
Das gilt auch für KMUs: Sie stehen für Know-how, Innovation
und Erfindergeist. Der Fortbestand der Unternehmen hängt
oft vom Schutz des geistigen Eigentums ab. Cyber Security
sollte daher auf der Agenda ganz oben stehen.
3. Der Faktor Mensch
Bewusstseinsbildung ist das A und O: Sensibilisierte
Mitarbeiter sind noch wichtiger als eine fehlerfreie Sicherheitstechnik im Unternehmen. Die meisten Cyberattacken
sind nur durch die Ausnutzung der Schwachstelle Mensch
erfolgreich. Beispiel: CEO Fraud funktioniert nur durch die
Cyber
Security in
Österreich
Studie
IT Advisory
April 2016
Herausforderungen und Maßnahmen
österreichischer Unternehmen hinsichtlich
Cyberkriminalität
kpmg.at/cyber
Ein Printexemplar
der Studie
„Cyber Security
in Österreich“
können Sie unter
[email protected]
anfordern.
gezielte Beeinflussung des Menschen, technische Aspekte
sind hier kaum relevant. Aber auch durch einen unreflektierten Klick auf den Link in einer E-Mail kann enormer Schaden
angerichtet werden. Mitarbeiter müssen lernen zu erkennen
und zu hinterfragen. Sie sind einerseits ein interessantes
Ziel für Angreifer, andererseits aber auch das wirksamste
Präventionsmittel.
4. Feinde messbar machen
Cyberangriffe und ihre Auswirkungen müssen effizient
gemessen werden können. Hier besteht Handlungsbedarf.
Ohne geeignete Messinstrumente kann kein wirksamer
Schutz gegen Cyberkriminalität implementiert werden.
Denn: Es reicht nicht aus, die wichtigsten Assets der Unternehmen nach besten Wissen und Gewissen schützen zu
wollen. Eine strategische Herangehensweise und eine Kontrolle der durchgeführten Maßnahmen sind entscheidend.
5. Zeit ist Geld
Eine der größten Herausforderungen: zeitnahes Handeln!
Unternehmen müssen in der Lage sein, Auffälligkeiten in
ihren Datenflüssen frühzeitig zu erkennen und entsprechend
rasch zu handeln. Entscheidend sind zwei Faktoren: die
schnelle Erkennung eines Security Incidents und die rasche
Behebung der Schwachstelle.
6. Kein reines IT-Thema
Technik alleine kann längst nicht mehr gegen Angriffe schützen. Benötigt werden daher ein strategisches Gesamtkonzept sowie ein durchdachtes Cyber Security-Managementsystem. Für erfolgreiche Cyberabwehr ist es entscheidend,
eigens dafür zuständige Mitarbeiter oder Berater zu haben.
Diese können Maßnahmen zur Beobachtung und Messung
von Cyberangriffen einführen. Nur so können Angriffe erfolgreich abgewehrt werden. Cyber Security darf kein reines
IT-Thema bleiben. Die Entwicklung hin zu eigenen, von der
IT ausgegliederten, Cyber Security-Abteilungen wäre der
Idealzustand.
7. Eine Frage der
Unternehmenskultur
Cyberkriminalität gehört zu den Top-Risiken im Unternehmen.
Ein Cyber Security-Managementsystem adressiert nicht nur
technische Komponenten, sondern schafft organisatorische
Voraussetzungen für den Kampf gegen Cyberkriminalität.
Gefragt ist ein integrierter und ausgewogener Ansatz,
der Menschen und Prozesse ebenso berücksichtigt wie
Technologien. Nur so findet das Thema seinen Platz in der
Unternehmenskultur.
CYBER SECURITY 13
3 Fragen an …
In unserer Serie „Fragen an …“ standen den Dimensionen dieses
Mal zwei Experten zum Thema Cyber Security Rede und Antwort.
Walter Unger
Leiter Abteilung C im Abwehramt
Bundesministerium für
Landesverteidigung und Sport
1
Gerald Hübsch
Leiter Konzern-IT-Steuerung/
Group CIO
Energie AG Oberösterreich
Was sind aus Ihrer Sicht die wichtigsten Trends derzeit?
Erstens: Angriffe auf kritische und strategische Infrastrukturen. Es handelt sich hierbei um Angriffe auf Wasserkraftwerke, Hafenanlagen, Hochöfen bis hin zu Atomkraftwerken.
Solche Vorfälle werden nur selten bekannt. Ein durch diese
Angriffe ausgelöster digitaler Stillstand ist jedoch ein wesentliches Thema für das Militär.
Zweitens: die Cyberspionage. Sie kann gegen Unternehmen,
Wissensinstitutionen oder Forschungseinrichtungen gerichtet sein, die ihre Assets nicht ordentlich schützen.
Drittens: Der Missbrauch personenbezogener Daten.
Standen früher der „Spaß“ oder primär gegen die Verfügbarkeit von IKT-Systemen gerichtete Attacken beim Hacking
im Vordergrund, sind es heute oft professionell vorbereitete
Angriffe auf Geldströme. Cyberattacken werden zum
„Geschäftsfeld“ illegaler Organisationen. Technisches Knowhow, gepaart mit Social Engineering-Konzepten, wird zu
einem gefährlichen Instrument in der digitalen Welt. Zusätzlich antizipieren wir professionelle Vorbereitungsarbeiten für
die Sabotage wichtiger elektronischer Infrastrukturen zum
Zeitpunkt X.
2
Wie schätzen Sie die Situation in Österreich ein?
Meine Erfahrung ist, dass der Großteil der KMUs wenig bis
gar nichts für die Sicherheit tut. Bei Bankinstituten herrscht
ein relativ hohes Niveau, weil die Branche permanent im
Fokus der Angreifer steht. In der Sicherheitscommunity weiß
man heute, dass Angriffe nicht zu 100 Prozent verhindert
werden können. Man muss damit rechnen, angegriffen und
geschädigt zu werden. Wichtig ist es, eine Sicherheitsorganisation zu haben, die sofort handeln kann.
Nicht zuletzt durch öffentliche Stellen, Berater und publizierte
Vorfälle steigt das Bewusstsein in heimischen Organisationen deutlich an. Das Thema ist meiner Einschätzung nach in
den Chefetagen angekommen. Risikomanager und Informationssicherheitsspezialisten fokussieren sich zunehmend auf
Cyber Security, analysieren die Bedrohungslage und ergreifen
technische, organisatorische und wirtschaftlich-rechtliche
Schutzmaßnahmen.
3
Was werden die nächsten Jahre bringen?
Sicherheit muss leistbar sein – das sehe ich als oberstes
Ziel für die kommenden Jahre. Das gelingt, wenn man
geeignete Systeme und Methoden entwickelt, die auch
gelebt werden.
Ich bin der Meinung, dass bei einem Angriff ein Incident
Management (IT-Störungsmanagement) eingeführt werden
muss. Ich halte es auch für wichtig, dass Sicherheit
zukünftig verstärkt als Business Enabler anerkannt wird.
Wir müssen mit einem weiteren Anstieg der Bedrohungen und
Attacken unter zunehmender Professionalisierung rechnen.
Cyberrisiken sind künftig traditionellen Risiken ebenbürtig.
Mit zunehmendem Einsatz künstlicher Intelligenz und verstärkter Vernetzung (Internet of Things) gewinnt das Thema
weiter an Bedeutung. Es ist mit hochkomplexen Angriffen zu
rechnen. Dies verlangt nach gebündelter (inter)nationaler und
branchenspezifischer Kompetenz, um unser Geschäfts- und
Privatleben zu schützen.
14 CYBER SECURITY
Mensch, Prozess,
Technik
Bettina Thurnher, Gebrüder Weiss
Informationssicherheit Management wird immer mehr
zum essenziellen Wettbewerbsvorteil quer durch alle
Branchen, so auch in der Logistik. Bettina Thurnher,
Information Security Manager bei Gebrüder Weiss,
erläutert, wie eine positive Informationssicherheitskultur
etabliert werden kann. Die wichtigsten Erfolgsfaktoren
sind dabei die Unterstützung der Geschäftsleitung sowie
die Einbeziehung der Mitarbeiter.
Logistik und Informationssicherheit
Informationstechnologie (IT) ist in
der Logistik ebenso wichtig wie der
Transport selbst. Ohne IT gibt es keine
Erfassung von Speditionsaufträgen,
Erstellung von Transportpapieren und
Rechnungen, keine Beladung von Lkws
und keine Warenzustellungen. IT trägt
in der Logistik wesentlich dazu bei, das
Transportwesen als Teil der kritischen
Infrastruktur eines Landes aufrechtzuerhalten. Hochverfügbarkeit der IT ist
dafür eine Grundvoraussetzung.
Gebrüder Weiss ist ein familiengeführtes Unternehmen, das seinen
Stammsitz seit über 500 Jahren in
Vorarlberg hat. Seit der Einführung von
EDV-Systemen hat sich die Konzernleitung dafür ausgesprochen, die IT und
damit verbunden die Rechenzentren
eigenständig zu betreiben. Dies bringt
natürlich auch eine große Verantwortung mit sich.
Die Hochverfügbarkeit der IT-Systeme
ist in der Konzernstrategie verankert.
Kundenanfragen und Ausschreibungen
fordern Zertifizierungen im Rahmen
der Informationssicherheit und Konkurrenten werben mit dem ISO 27001
Zertifikat.
Dies sind veritable Gründe für Gebrüder
Weiss, die eigene IT-Infrastruktur
nachweislich nach internationalen Good
Practices-Beispielen zu betreiben.
2015 erhielt das Unternehmen die
Zertifizierung nach ISO 27001. Durch
ein effizientes Projektmanagement,
umfassende Schulung und Sensibilisierung der Mitarbeiter im Scope und
externe Unterstützung eines Beraters
mit umfassendem Praxis-Know-how
konnte innerhalb von nur zwölf
Monaten die Zertifizierungsreife für die
IT-Services Infrastructure der Gebrüder
Weiss erreicht werden. Die erfolgreiche
Einführung des Informationssicherheits-Managementsystems war der
Lohn für die Anstrengungen und ist
nunmehr Ansporn zur kontinuierlichen
Verbesserung der Informationssicherheit und Erweiterung des Scopes.
CYBER SECURITY 15
„Enabler“ in den Fachabteilungen
ist der Information Security Agent:
Es ist wichtig, ein Netzwerk zu
den Experten in den IT-Bereichen
aufzubauen. Die Etablierung eines
Verantwortlichen für Informationssicherheit pro Bereich (Information
Security Agent) hat sich als überaus
wichtig für das Leben und Weiterentwickeln der Vorgaben erwiesen.
Erfolgsfaktor Unterstützung der
Geschäftsleitung
Um ein Projekt dieser Art erfolgreich
zu gestalten, haben sich für Gebrüder
Weiss zwei Faktoren als ausschlaggebend für den Erfolg gezeigt: die Unterstützung der Geschäftsleitung sowie
die Einbeziehung der Mitarbeiter.
• Die Geschäftsleitung leistet durch
die Ressourcenbereitstellung von
internen Stunden und externer
Beratungsleistung einen grundlegenden Beitrag zum Erfolg.
• Wichtig ist auch die Vorbildwirkung
bei der Einhaltung der Vorgaben des
Informationssicherheits-Managementsystems.
• Durch wiederholte Management
Awareness Sessions wird eine
aktive Kommunikation mit dem
Vorstand etabliert. Die Aufgaben
des Vorstands in der Informationssicherheit werden in solchen
Meetings ebenfalls ausgehandelt.
Im Risikomanagement kommt der
Geschäftsleitung bei hoch bewerteten Risiken eine wesentliche Rolle
zu. Wenn diese durch wirtschaftlich
vertretbare Maßnahmen nicht
verringert werden können, können
diese nur vom Vorstand akzeptiert
werden.
Der Schulterschluss mit dem mittleren Management ist eine weitere
Voraussetzung für eine gelebte
Informationssicherheitskultur. Dies
hilft über die Grenzen des Zertifizierungsscopes hinaus, ein Bewusstsein
für Informationssicherheit zu schaffen
und dies ins tägliche Arbeiten zu
integrieren.
Die drei Säulen der
Informationssicherheit
• Der Mensch
Die Einbeziehung der Mitarbeiter
hatte für Gebrüder Weiss von
Anfang an oberste Priorität. Durch
Bewusstseinsbildung und Schulungen wurden hartnäckig bestehende
Ängste abgebaut und Vorbehalte
gegen Richtlinien und Vorgaben
entschärft.
Informationssicherheit ist
vor allem ein
Organisationsentwicklungsprojekt – ohne die
Einbeziehung der
Mitarbeiter geht
es nicht.
Trotz geforderter Vertraulichkeit
im Umgang mit Risiken und
Sicherheitsvorfällen ist eine offene
und ehrliche Kommunikation
zielführend, um auch die größten
Kritiker „mit ins Boot“ zu holen.
Sind diese einmal überzeugt,
wird ein Handeln im Sinne der
Informationssicherheit immer mehr
zur Selbstverständlichkeit.
• Die Prozesse
Die neu strukturierten, jetzt dokumentierten Prozessabläufe und die
klare Zuordnung von Verantwortlichkeiten machen den IT-Betrieb
effizienter. Das Vehikel dafür sind
Prozessbeschreibungen zu Applikationen und Komponenten in einem
gemeinsamen Betriebshandbuch.
• Die Technik
Natürlich stellen technischen
Lösungen im Rahmen der Informationssicherheit einen wesentlichen
Faktor dar. Sie allein machen
jedoch die Informationssicherheit
nicht aus. Firewalls, Zutrittskontrollen, Berechtigungsvergaben,
Secure Coding und Mobile Device
Management sind nur einige
Schlagwörter als Bestandteile der
Informationssicherheit. Sie entfalten jedoch ihre Wirkung nur, wenn
die Menschen, die die Technik
verwenden sollen, in die Prozesse
ausreichend integriert und sensibilisiert sind.
Last, but not least, wird ein
Informationssicherheits-Manager
benötigt, der nicht nur über fachliche Qualifikation verfügt, sondern
entsprechende Soft Skills wie Mitarbeiterführung, Kommunikation,
Motivation und prozessübergreifendes Denken einbringt. Er muss
es verstehen, die Säulen Mensch,
Prozess und Technik zusammenzubringen und ein konfliktresistenter
Mediator im Unternehmen sein,
zumal jede Veränderung auch
Widerstände mit sich bringt.
Informationssicherheit ist vor allem
ein Organisationsentwicklungsprojekt.
16 CYBER SECURITY
Nur nicht abwarten
Thomas Stubbings ([email protected])
Ein Cyberangriff kann Geschäfte und ganze
Unternehmen zerstören. Die europäische NISDirektive, Richtlinie zur Erreichung einer hohen
Netzwerk- und Informationssicherheit in Europa,
fordert nationale Cybersicherheitsgesetze
ein. Österreichs Firmen sollten jetzt schon
Sicherheitsstandards und -strategien entwickeln,
um Attacken rechtzeitig zu erkennen und auf diese
zu reagieren.
Im ersten Halbjahr 2015 wurden
weltweit im Schnitt jeden Tag 1,4 Mio
Datensätze gestohlen. Die Anzahl der
Vorfälle, bei denen die Menge der
gestohlenen Datensätze unbekannt ist,
liegt bei 50 Prozent. Über 80 Prozent
der österreichischen Unternehmen,
die bei einer aktuellen KPMG Studie
zum Thema Cyber Security befragt
wurden, geben an, dass sie nicht
wissen, ob sie einen Angriff überhaupt
bemerken würden. Bereits mehr als
ein Drittel aller gezielten Angriffe ist
auf Unternehmen mit einem bis 250
Mitarbeitern gerichtet. Und es gibt
erste Beispiele von Unternehmen, die
aufgrund der Folgen eines Cybervorfalls ihre Geschäftstätigkeit
dauerhaft einstellen mussten.
Gesetzliche Anforderungen
Bereits jetzt sind die gesetzlichen
Anforderungen hoch und nehmen die
Unternehmensleitung in die Verantwortung:
• Daten müssen vor Zerstörung und
Verlust und vor ordnungswidriger
oder unrechtmäßiger Verwendung
geschützt werden (Datenschutzgesetz).
• Unternehmer haften für Verfehlungen
von Mitarbeitern unter Verwendung
der von ihnen zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (Verbandsverantwortlichengesetz).
• Unternehmen haben bei Datendiebstahl eine Informationsverpflichtung
an alle Betroffenen über die (auch
nur potenzielle) unrechtmäßige
Verwendung der Daten (Databreach
Notification Duty).
• Die Verantwortung für Informationssicherheit verbleibt grundsätzlich
immer bei der Unternehmensführung
(Geschäftsführerhaftung/UGB).
Zehn Fragen
Im Rahmen der Europäischen NISDirektive müssen zusätzlich nationale
Cybersicherheitsgesetze umgesetzt
werden, welche die Bereiche risikobasierte Sicherheitsstandards, Audits
und Meldeverpflichtung schwerwiegender Sicherheitsvorfälle regeln werden.
Das österreichische Cybersicherheitsgesetz wird 2017 erwartet.
Spätestens dann müssen sich Unternehmen folgende Fragen stellen:
• Gibt es eine Cybersicherheitsstrategie im Unternehmen?
• Haben wir Sicherheitsziele definiert,
die unsere Geschäftsstrategie mit
dem aktuellen Bedrohungsbild in
Einklang bringen?
• Kennen wir die wesentlichen
Cybersicherheitsrisiken für unser
Geschäftsmodell?
• Haben wir einen Prozess, um Risiken
und Bedrohungen zu erkennen und
zu bewerten?
• Wissen wir, welche Chancen und
Risiken sich in Bezug auf Cybersicherheit durch neue Technologien,
CYBER SECURITY 17
NIS-Richtlinie
Richtlinie zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und
Informationssicherheit in der Union
Status: Ratsbeschluss ist am 17. Mai 2016 erfolgt, der Beschluss
durch das Europäische Parlament wird im Juli erwartet
•
•
•
•
•
Cloud Computing, Internet of Things
und Outsourcing ergeben?
Haben wir die richtigen Maßnahmen
gesetzt, um unser Geschäftsmodell
ausreichend vor Cyberrisiken zu
schützen?
Gibt es ein definiertes Vorgehen bei
Sicherheitsvorfällen?
Sind wir überhaupt in der Lage,
hochentwickelte komplexe Angriffe
auf unser Unternehmen rechtzeitig
zu erkennen?
Gibt es Notfallpläne und -maßnahmen für „Worst Case Szenarien“?
Haben wir diese Notfallpläne getestet und ihre Wirksamkeit überprüft?
Das Cybersicherheitsgesetz wird
hierzu teilweise verpflichtende Vorgaben machen. Aufgrund der aktuellen
Bedrohungslage und sich häufender
Vorfälle in den Bereichen Denial of
Service-Attacken, Kryptolocker, CEO
Fraud sowie diverser hochspezialisierter Angriffe empfiehlt es sich jedoch,
Umsetzungszeitrahmen: 21 Monate
Gültigkeitsbereich: verpflichtend für Betreiber kritischer Infrastrukturen
(Energie, Transport, Finanzwesen, Gesundheit, Telekommunikation/
ISP) und digitale Serviceprovider (Online Marktplätze, Suchmaschinen,
Cloud Computing Anbieter)
Wesentliche Regelungsbereiche:
• Pflicht, angemessene technische und organisatorische
Sicherheitsmaßnahmen zur Risikobewältigung zu ergreifen
• Pflicht zur unverzüglichen Meldung von Störfällen, die substanzielle
Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung des Dienstes haben
• Audit-Recht durch (noch zu schaffende) nationale NIS-Behörde
Nächste Schritte: Umsetzung in nationales Recht (Österreichisches
Cybersicherheitsgesetz), finale Festlegung der betroffenen
Unternehmen und Dienste
nicht erst auf das Gesetz zu warten,
bevor man handelt. Eine strukturierte
Business Impact-Analyse und eine an
der Geschäftsstrategie ausgerichtete
Risikoanalyse sind die Basis für
die Entwicklung einer passenden
Cybersicherheitsstrategie. Mit der
richtigen Sicherheitsstrategie können
die Auswirkungen von Angriffen auf
ein Unternehmen minimiert und die
Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit sichergestellt werden. KPMG
als weltweit führender Anbieter von
Sicherheitsberatungsleistung kann
hierbei gezielt und effektiv unterstützen.
18 CYBER SECURITY
Ein Klick
zu viel
Robert Lamprecht ([email protected])
Mit der täglichen E-Mail-Flut in Unternehmen liegen
die Herausforderungen im Detail. Ein Klick zu viel und
mögliche Angreifer übernehmen die Steuerung sämtlicher
am Computer gespeicherten Daten. Mit einer gezielten
Verschlüsselung (Ransomware) beeinträchtigen oder
schädigen sie nachhaltig Geschäftsprozesse. Das
Bewusstsein dafür und eine schnelle Reaktion der
Mitarbeiter sowie der IT-Verantwortlichen sind gefragt.
CYBER SECURITY 19
In den Anfangsjahren
In den Anfängen des Computer-Zeitalters, als IT-Systeme in Unternehmen
und Haushalten Einzug hielten, waren
sie noch Exoten, die vorrangig von
Informatikstudenten zum Gaudium
und Zeitvertreib entwickelt worden
waren: Computerviren. Bei Computerviren der frühen 1990er Jahre war
es der – zweifelhafte – Spaß, der im
Vordergrund stand, wenn auf einmal
die Zeichen vom Bildschirm „herunterfielen“. Durch eine Sicherung auf eine
5 ¼-Zoll-Diskette konnten die Daten
allerdings wiederhergestellt werden.
Ein Weiterarbeiten war nach kurzer
Zeit problemlos möglich.
Heute
Mehr als 20 Jahre später sind die
Zeiten, in denen Viren und Trojaner nur
Schabernack treiben, vorbei. Gerade
heute steckt besonders viel kriminelle
Energie hinter Malware; noch mehr
hinter Ransomware (engl Lösegeld),
die auf Erpressung abzielen. Diese
wird gerne als Anhang einer scheinbar
vertrauenswürdigen E-Mail eines
Paketdienstleisters, einer Bank, eines
Telekommunikationsdienstleisters
oder eines Online-Händlers mitgeschickt. Die Empfänger sollen über
die Verlockung oder Neugier zum
Öffnen dieser Anhänge (zB PDF- oder
ZIP-Datei) motiviert werden, um so
eine Infizierung hervorzurufen, die
eine Beeinträchtigung oder Schaden
verursacht.
Aktuelle Fälle zeigen auch, dass
Unternehmen bzw Personalabteilungen Bewerbungen bekommen, deren
Anhänge auf einen Cloud-Speicher (zB
Dropbox, OneDrive) hinweisen. Von
dort wird die Schadsoftware mit dem
Dateinamen „Bewerbungsunterlage
Max Mustermann.PDF.exe“ herunterladen. Im Vordergrund der Aktion
steht, an Geld zu kommen, sei es mit
der Verschlüsselung der gespeicherten Daten des Unternehmens oder
mit der Androhung, die gestohlenen
Daten zu veröffentlichen.
Die Verlockung
Doch damit nicht genug. Um die Opfer
weiter unter Druck zu setzen und die
Zahlung des Lösegelds einzufordern,
werden durch die Angreifer immer
neuere Varianten der Schadsoftware
entwickelt und die Erpressungstrojaner
agieren immer perfider.
Ein aktuelles Beispiel ist die Variante
„Petya“. Für gewöhnlich werden die
Daten verschlüsselt und der Schlüssel
nach Bezahlung der Lösegeldforderung
in Form von Bitcoins übermittelt. Neue
Varianten verschlüsseln nicht nur die
Daten, sondern beginnen auch mit der
Löschung dieser, wenn die Opfer das
geforderte Lösegeld nicht bezahlen. Es
sind aktuelle Fälle bekannt, bei denen
in jeder Stunde eine Datei vom Computer gelöscht wird.
Noch schlimmer wird es, wenn man
den Computer neu startet, denn hier
werden dann 1.000 zufällig ausgewählte
Dateien gelöscht. Nach 72 Stunden ist
die Sache zu Ende. Sollte man bis dahin
der Forderung von 0,4 Bitcoins (rund
EUR 150) nicht nachgekommen sein,
werden alle Daten gelöscht.
Ob und inwieweit Daten veröffentlicht
oder gelöscht werden, wenn man den
Forderungen nachkommt, ist nicht klar.
Obwohl die Exekutive in vielen Ländern
vom Bezahlen abrät, schätzt man die
bezahlten Lösegelder auf mehrere
Millionen Euro ein. Kein Wunder also,
dass Ransomware boomt.
Bausätze für schnelles Geld
Im nicht indizierten Bereich des
Internets, dem sogenannten Darknet,
werden bereits fertige Bausätze
angeboten, mit denen die Verbreitung
von Schadsoftware innerhalb weniger
Mausklicks möglich ist. Ein Formular
wird ausgefüllt, die Höhe des Lösegelds festgelegt, das Bitcoin-Konto
sowie der Countdown bis zur Zerstörung der Daten angegeben – und fertig
ist die Schadsoftware.
Die Preise für diese Art von Programmen variieren zwischen USD 200 und
2.000, je nach Qualität und Funktion.
Aber auch im Darknet existieren
bereits „Rundum-Sorglos-Pakete“,
bei denen für USD 80 bis 100 1.000
infizierte Computer erreicht werden
können.
Wenn nun nur ein Bruchteil der Betroffenen der Forderung nachkommt,
war der Angriff bereits wirtschaftlich
erfolgreich.
Vorfälle müssen
intern sofort
kommuniziert
werden.
Das betroffene
System sollte so
rasch wie möglich
isoliert werden.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Für Unternehmen, aber auch für
Privatnutzer, ist hier ein Fokus auf zwei
wesentliche Bereiche zu legen: Erstens
ist aus technischer Sicht eine regelmäßige Sicherung der Daten, ein Back-up,
durchzuführen. Das ist die wichtigste
und wirksamste Schutzmaßnahme, die
zumindest die Verfügbarkeit der Daten
gewährleistet und die Unterbrechung
der Geschäftsprozesse minimiert.
Zweitens ist das Bewusstsein bei den
Anwendern zu schulen und zu schärfen.
Mag die Versuchung, ein Attachment
zu öffnen oder auf einen Link zu
klicken noch so groß sein, sollte im
ersten Moment immer die Skepsis
vorherrschen. Wenn der Klick dann
aber doch passiert, ist der Vorfall intern
unmittelbar zu kommunizieren und das
betroffene System zu isolieren, um eine
weitere Ausbreitung der schädlichen
Software zu vermeiden.
20 CYBER SECURITY
Stichwort
Cyber Security
und …
Die beiden IT-Experten Andreas
Teischl, Unicredit Bank Austria AG,
und Andreas Rauscher von
KPMG finden beim Stichwort
„Cyber Security“ klare Worte.
Andreas Teischl
Chief Security Officer und
Chief Information Officer
Unicredit Bank Austria AG
Kommunikation
Ein Austausch innerhalb des Unternehmens,
aber auch mit anderen Betrieben, ist im Bereich
Cybersicherheit unerlässlich. Es geht um eine
gemeinsame Herangehensweise – der Konkurrenzgedanke ist hier vollkommen fehl am Platz.
Gegen Cyberkriminelle muss man gemeinsam
an einem Strang ziehen.
Das ist auch die von uns gelebte Praxis. Wir
kommunizieren sehr intensiv mit den Ansprechpartnern aus den anderen Banken.
Andreas Rauscher
IT Advisory, Cyber Security
KPMG
Kommunikationswege im Unternehmen sollten
klar definiert sein. An wen muss ich mich bei
einem Verdachts- oder Schadensfall wenden?
Wer priorisiert die Auswirkung und übernimmt
dann Koordination und Abarbeitung? Beim
Erfahrungsaustausch zwischen Unternehmen
(auch aus unterschiedlichen Branchen)
profitieren alle Beteiligten. Schlussendlich
liegt es an Wirtschaft, Forschung/Lehre,
Gesellschaft und der öffentlichen Hand sich zu
vernetzen.
CYBER SECURITY 21
Bereits im Social Media-Raum werden
kriminelle Aktivitäten angebahnt.
Andreas Teischl
Bewusstsein
Nächste Generation
Für Phishing-Seiten war es früher einfacher,
ihr Ziel zu erreichen. Durch Barrieren wie zB
SMS-TAN und die verbesserte Awareness ist
das heute kaum mehr möglich. Die Kriminellen
haben neue Strategien entwickelt und setzen
mehr auf die persönliche Ebene. So geben
sie sich zB als Bank-Mitarbeiter aus und
behaupten: „Wir haben ein IT-Problem beim
Onlinebanking, bitte machen Sie...“. Hier
besteht noch Nachholbedarf in der Bewusstseinsbildung.
Aus meiner Sicht müsste man das Thema Cybersicherheit in den
Schulunterricht integrieren. Dort bekommt man vermittelt: Bei Rot
darfst du nicht über die Straße gehen. Vergleichbares müsste für
die Cyberwelt passieren – was aufgrund der Komplexität schwieriger ist. Die Kinder beschäftigen sich mit anderen Medien und
Inhalten, als in der Schule vermittelt werden. Dabei müssten sie
sich mit folgenden Fragen beschäftigen: Wie bewege ich mich in
Social Media-Welten? Was poste ich auf welcher Plattform? Welche Inhalte sollte ich nur Freunden zeigen und nicht der ganzen
Weltöffentlichkeit? Denn: Bereits im Social Media-Raum werden
kriminelle Aktivitäten angebahnt.
Die besten und teuersten technischen
Maßnahmen können ein mangelndes oder
fehlendes Bewusstsein bei Cyber SecurityThemen nicht kompensieren. Regelmäßige
Schulungen geben Mitarbeitern einen Überblick
über aktuelle Bedrohungen, Verhaltensregeln
und zeigen auf, wie allfälliger Schaden
minimiert werden kann. Von diesem Wissen
profitiert der Arbeitnehmer auch im privaten
Umfeld (privates E-Mail-Konto, Onlinebanking,
Datensicherung).
In Zukunft wird die Benutzung von Technologien, die heute noch
in den Kinderschuhen stecken, selbstverständlich werden. Intelligentes Wohnen, selbstfahrende Autos und das Internet der Dinge
werden dann zum Alltag gehören. Bereits vor der Verwendung
neuer Systeme ist eine gesunde Portion Misstrauen angebracht:
Wo werden die Daten gespeichert? Wie wird die Kommunikation
verschlüsselt? Wer in Hinblick auf staatliche Vorratsdatenspeicherung und Staatstrojaner die Meinung vertritt, dass er ohnehin
nichts zu verbergen hat, sollte das auch konsequent umsetzen:
Haustür und Auto unversperrt lassen sowie Gesundheits- und
Bankdaten öffentlich einsehbar machen.
Den
Durchblick
haben
Prüfung
Durch laufende Neuregelungen und Veränderungen
in der Gesetzgebung sind Betriebe dazu angehalten,
Licht ins Dunkel zu bringen.
24 PRÜFUNG
Mehr Klarheit
Werner Gedlicka ([email protected])
Nach Verabschiedung des RÄG 2014 im vorigen Jahr
veröffentlichte der Gesetzgeber nun im Rahmen des
Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetzes 2016
(APRÄG 2016)1 weitere „technische Verbesserungen“
zu den Rechnungslegungsbestimmungen.
Die Verbesserungen betreffen insbesondere die
Übergangsregelungen für die erstmalige Anwendung.
Mit dem Rechnungslegungs-­
Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014)
hat Österreich die EU-Bilanzrichtlinie
(RL 2013/34/EU) umgesetzt. Die
neuen Regelungen sind erstmals auf
Geschäftsjahre anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2015 begonnen
haben.
Das Bundesministerium für Justiz hat
die Zeit seit der Verabschiedung des
RÄG nun genutzt, um neben rein technischen Korrekturen auch einige Zweifelsfragen noch vor der erstmaligen
Anwendung des RÄG 2014 zu klären.
Die Klarstellungen betreffen insbesondere die Übergangsregelungen für die
erstmalige Anwendung des RÄG 2014
und sind für die Vorbereitung der
Jahres- bzw Konzernabschlüsse für das
Geschäftsjahr 2016 (bzw 2016/2017)
relevant.
Das APRÄG 2016, das diese Änderungen beinhaltet, wurde Ende Mai
verabschiedet und steht elektronisch
zum Download zur Verfügung.
Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist jüngst erfolgt.
Die wesentlichen inhaltlichen
Änderungen
Klarstellungen zu den Übergangsregelungen in Bezug auf die
Erstanwendung des RÄG 2014
(§§ 906 Abs 33, 34 und 36 UGB)
In der fachlichen Diskussion zur erstmaligen Anwendung des RÄG 2014 im
Jahr 2016 haben sich mehrere Fragen
zu den Übergangsregelungen ergeben,
denen der Gesetzgeber durch folgende
Änderungen großteils Rechnung trägt:
• Ermittlung des Unterschiedsbetrages aus der Erstanwendung:
Zur Berücksichtigung von Umwertungen aufgrund der erstmaligen
Anwendung des RÄG 2014 besteht
für langfristige Verpflichtungen
(Rückstellungen) und latente Steuern
die Möglichkeit, den Unterschiedsbetrag, beginnend mit dem Jahr der
Zuführung, über längstens fünf Jahre
gleichmäßig verteilt nachzuholen. Zu
dieser Möglichkeit hat sich die Frage
ergeben, ob man den Unterschiedsbetrag zu Beginn des Geschäftsjahres (für Regelgeschäftsjahre per
1. Jänner 2016) oder erst zum Ende
des Geschäftsjahres (für Regelgeschäftsjahre per 31. Dezember 2016)
ermitteln soll. Die Änderungen stellen klar, dass der Unterschiedsbetrag
zu Beginn des Geschäftsjahres der
Erstanwendung zu ermitteln ist.
• Erfassung latenter Steuern aus
Umgründungen/Kapitalkonsolidierungen: Latente Steuern, die aus
Umgründungen oder Kapitalkonsolidierungen resultieren, waren bisher
nicht (verpflichtend) zu bilanzieren.
Wenn solche latente Steuern nach
den geänderten Bestimmungen
gemäß § 198 Abs 9f UGB idF RÄG
2014 zu bilanzieren sind, müssten
diese aufgrund der Übergangsregelungen erfolgswirksam, dh über
die Gewinn- und Verlustrechnung
PRÜFUNG 25
(GuV) nacherfasst werden. Da diese
bei ihrer Entstehung jedoch unter
Verrechnung mit einem Geschäfts-/
Firmenwert (als Residualgröße) und
somit grundsätzlich erfolgsneutral
erfasst werden, ergibt sich hierdurch
ein Widerspruch. Die Änderung
legt fest, dass latente Steuern aus
Umgründungen oder Kapitalkonsolidierungen nicht über die GuV,
sondern über das Eigenkapital zu
bilden sind.
• Darstellungen zu Vorjahreszahlen:
§ 906 Abs 36 UGB ordnet an,
was mit den Vorjahreszahlen im
Hinblick auf entfallende Posten (zB
unversteuerte Rücklagen) oder erforderliche Umgliederungen zwischen
Posten (zB Umsatzerlöse) im ersten
RÄG-Abschluss zu geschehen hat.
In der geänderten Fassung hat die
Anpassung der Vorjahresbeträge
an die geänderte Gliederung und/
oder die neuen Inhalte nunmehr
im gesamten Abschluss (dh in der
Bilanz und GuV bzw Anhang) zu
erfolgen, da die Vorjahresangaben
im Abschluss für das laufende
Geschäftsjahr in sich konsistent und
nicht auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen sollten.
Abbildung 1: Erstanwendung RÄG 2014 – Überblick Übergangsregelungen
RÄG 2014 – Übergangsregelungen
Umgliederungen
rückwirkend
§ 906 (36)
prospektiv
§ 906 (30)
unter Aufrollung
§ 906 (28), (32)–(34)
Abbildung 2: Erstanwendung RÄG 2014 - Überblick Bilanzen/GuVs für ersten RÄG-Abschluss
Hervorzuheben ist in diesem
Zusammenhang, dass diese „Umgliederungen“ bloß die Darstellung im
Abschluss betreffen und nicht zwingend auch eine systemische Erfassung
im Buchungskreis für das Vorjahr
erfordern. Der im Vorjahr aufgestellte
Abschluss und ggf festgestellte und
ausgeschüttete Bilanzgewinn bleiben
von dieser Darstellung unbeeinflusst.
Zudem betrifft die rückwirkende
Anpassung lediglich Umgliederungen.
„Umwertungen“ aufgrund der geänderten Bewertungsvorschriften sind
gemäß §§ 906 Abs 28 bis 35 hingegen
je nach Sachverhalt entweder „unter
Aufrollung“ (dh im Jahr der erstmaligen
Anwendung) oder prospektiv zu erfassen (Abbildung 1).
Die Anpassungen, die bei der Aufstellung des ersten Jahres-/Konzernabschlusses nach den Vorschriften
des RÄG 2014 zu berücksichtigen sind,
sind in Abbildung 2 für den Fall von
Regelstichtagen überblicksartig
zusammengestellt.
Umwertungen
1. Jänner 2015
31. Dezember 2016
Beginn der Vorperiode
Stichtag Beginn Umgliederungen
(nicht dargestellt – intern rechnerisch)
Bilanzstichtag
erstmaliger RÄG-Abschluss
umgegliederte + umgewertete Bilanz
2015
2016
2017 ff
Vorperiode
umgegliederte
Vorjahres-GuV
Berichtsperiode
Erstanwendung
umgegliederte +
umgewertete GuV
Folgeperioden
31. Dezember 2015
Umgegliederte Vorjahresbilanz
Stichtag Ermittlung Umwertungen
Stichtag Beginn Erfassung Umwertungen
Bilanz + GuV
1
Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016;
Download unter www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_01109/index.shtml
26 PRÜFUNG
Abbildung 3: Erstanwendung RÄG 2014 am Beispiel der unversteuerten Rücklagen
Sachverhalt: X-GmbH verfügte per 01.01.2015 über unversteuerte Rücklagen (Bewertungsreserven)
gemäß § 205 aF UGB iHv 60, die im Jahr 2015 iHv 24 aufgelöst wurden.
Abschluss vor Inkrafttreten RÄG 2014:
LÖSUNGSVORSCHLAG:
Abschluss angepasst RÄG 2014 (Vorjahresangaben):
Anpassung rechnerisch gem § 906 (36):
Eröffnungsbilanz:
Eröffnungsbilanz:
01.01.2015
01.01.2015
160 Eigenkapital
Cash
Bilanzgewinn
Unversteuerte Rücklagen
160
100
0
60
160 Eigenkapital
Cash
Gewinnrücklagen
Bilanzgewinn
n 60
75 % vo
25 % von 60
Steuerrückstellung – latent
160
160
Gewinn- und Verlustrechnung:
15
160
Gewinn- und Verlustrechnung:
GuV 2015
Ergebnis vor Steuern
Steueraufwand
Jahresüberschuss
Auflösung unversteuerter Rücklagen
10
-5
5
24
GuV 2015
Ergebnis vor Steuern
Steueraufwand
n 24
-5 + 25 % vo
Jahresüberschuss
Auflösung Gewinnrücklagen
Bilanzgewinn
29
Bilanzgewinn
Schlussbilanz:
Cash
100
45
0
10
1
11
75 % von 24 18
29
Schlussbilanz:
170
31.12.2015
Eigenkapital
Bilanzgewinn
Unversteuerte Rücklagen
Steuerückstellungen – laufend
170
100
29
36
5
170
Am Beispiel des Entfalls der unversteuerten Rücklagen, die in
die Gewinnrücklagen umgegliedert werden (§ 205 UGB), wird
ein Lösungsvorschlag für die Anpassung der Vorjahreszahlen
illustriert (Abbildung 3). Die unversteuerten Rücklagen werden für Darstellungszwecke in der Vergleichsperiode unter
Berücksichtigung latenter Steuern in die rechnerisch gebildeten Gewinnrücklagen umgegliedert (§ 906 Abs 36 UGB).
Die Fortschreibung unversteuerter Rücklagen wird in der
Folge außerbücherlich geführt und in den Gewinnrücklagen
erfasst. Die laufende Auflösung der unversteuerten Rücklagen führt in der Darstellung zu einer aliquoten Auflösung der
rechnerisch gebildeten Gewinnrücklagen und der latenten
31.12.2015
Cash
170 Eigenkapital
Gewinnrücklagen
Bilanzgewinn
75 % von 36
25 % von 26
Steuerückstellungen – latent
Steuerückstellungen – laufend
170
100
27
29
9
5
170
Steuerrückstellung (Abbildung 3). Buchungstechnisch sind
die unversteuerten Rücklagen in dem Geschäftsjahr der
Erstanwendung zu Beginn durch entsprechende Umbuchungen zu verarbeiten (§ 906 Abs 31 UGB).
Über die Zweckmäßigkeit und den Umfang der generellen
Anpassung der Vorjahreszahlen fand eine Fachdiskussion
statt. Inhaltlich ging es vor allem um die Frage, ob eine
Anpassung der Vorjahreszahlen in allen Fällen erforderlich
ist, oder ob auch eine Erläuterung der mangelnden Vergleichbarkeit im Anhang gemäß der bisherigen Regelung in
§ 223 Abs 2 UGB ausreicht.
PRÜFUNG 27
Der Gesetzgeber hat dieser Diskussion in der finalen
Fassung Rechnung getragen, indem die Regelung insofern
abgeschwächt wurde, als dass die Vorjahreszahlen nur
angepasst werden müssen, wenn dies für die Vermittlung
eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage erforderlich (§ 222 Abs 2 UGB) und praktikabel
ist. Wie relevant diese Bestimmung in der Praxis tatsächlich
sein wird, bleibt abzuwarten.
Sonstige technische Verbesserungen
Rechnungslegungspflicht für kapitalistische
Personengesellschaften (§ 189 Abs 1 Z 2 UGB)
Aufgrund des Entfalls der unternehmerischen Tätigkeit als
Kriterium für Rechnungslegungspflicht nach § 189 Abs 1 Z 2
UGB hat sich die Frage ergeben, ob die neuen Regelungen
neben Offenen Gesellschaften (OGs) und Kommanditgesellschaften (KGs) auch andere Gesellschaften, wie etwa
Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbRs), betreffen.
Um klarzustellen, dass sich der Anwendungsbereich der
geänderten Regelungen zur Rechnungslegung von kapitalistischen Personengesellschaften ausschließlich auf Offene
Gesellschaften (OGs) und Kommanditgesellschaften (KGs)
bezieht, wird der Anwendungsbereich auf „eingetragene
Personengesellschaften“ eingeschränkt.
Hinsichtlich mehrstöckiger OGs oder KGs wurde (analog
§ 264a dHGB) klargestellt, dass nur solche mehrstöckigen
Personengesellschaften von den Regelungen erfasst sind,
bei denen ultimativ keine natürliche Person als persönlich
haftender Gesellschafter beteiligt ist.
Größenklassen von kapitalistischen
Personengesellschaften (§ 221 Abs 5 UGB)
Kapitalistische Personengesellschaften unterliegen gemäß
§ 221 Abs 5 UGB hinsichtlich der ergänzenden Vorschriften
für Kapitalgesellschaften des dritten Buches, die sie bei
Rechnungslegung anzuwenden haben, den der Rechtsform
ihres unbeschränkt haftenden Gesellschafters entsprechenden Rechtsvorschriften; ist dieser keine Kapitalgesellschaft,
so gelten die Vorschriften für Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung könnte der Schluss
gezogen werden, dass es auch für die größenklassenmäßige
Einordnung der Personengesellschaft auf die Eigenschaften
des persönlich haftenden Gesellschafters ankommt. Da dies
jedoch weder beabsichtigt noch nach der Bilanzrichtlinie
zulässig ist, wurde durch einen ergänzenden Satz in Absatz 5
klargestellt, dass sich die Größenklassifizierung nach den
Kennzahlen der Personengesellschaft selbst richtet. Die Größenmerkmale des unbeschränkt haftenden Gesellschafters
der Personengesellschaft sind dafür ohne Bedeutung.
Eigenkapital-Ausweis in der Bilanz
(§ 224 Abs 3 UGB, § 229 Abs 1 bis 1b UGB)
Um Unklarheiten zum Ausweis des Eigenkapitals zu beseitigen, soll in der Bilanzgliederung gemäß § 224 Abs 3 UGB
vorgesehen werden, dass es sich bei dem in der Hauptspalte
der Bilanz auszuweisenden Betrag um das eingeforderte
Nennkapital handelt. Ergänzend wird in § 229 Abs 1, 1a und
1b UGB vorgesehen, dass neben dem eingeforderten Kapital
auch das gezeichnete („übernommene“) Kapital und das eingezahlte Kapital angegeben werden müssen. Die Verpflichtung zu Angaben in Vorspalten soll künftig entfallen. Wie
die Darstellungen letztlich im Detail gewählt werden, zB ob
dabei vom gezeichneten Kapital ausgegangen wird und wie
bisher unter Abzug der nicht eingeforderten ausstehenden
Einlagen der Posten „eingefordertes Nennkapital“ gebildet
wird (Variante a), oder ob beim eingeforderten Kapital einfach
das (gezeichnete) Nennkapital und das eingezahlte Kapital
angeführt werden (Variante b), soll der Praxis überlassen
bleiben:
Abbildung 4: Beispiel Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(Bargründung, zu 50 Prozent eingezahlt):
Variante a)
EUR Betrag
eingefordertes Stammkapital
gezeichnetes Stammkapital
-nicht eingeforderte ausstehende Einlagen
17.500
35.000
-17.500
eingefordertes und eingezahltes Stammkapital
Variante b)
eingefordertes Stammkapital
gezeichnetes Stammkapital
eingezahltes Stammkapital
17.500
EUR Betrag
17.500
35.000
17.500
Änderung des Unternehmensreorganisationsgesetzes
(§§ 23 und 24 URG)
Zur Errechnung der Eigenmittelquote und fiktiven Schuldentilgungsdauer werden die Berechnungsformeln an die
durch das RÄG 2014 geänderten Berechnungsgrundlagen
angepasst, ohne an der bisherigen Systematik Änderungen
vorzunehmen:
• Bei der Berechnung der Eigenmittelquote (§ 23 URG)
entfällt der Verweis auf die unversteuerten Rücklagen.
• Bei der Berechnung der fiktiven Schuldentilgungsdauer
(§ 24 URG) werden die Verweise angepasst (und auf den
Jahresüberschuss/-fehlbetrag anstelle des EGT) abgestellt.
Conclusio
Mit den „technischen Verbesserungen“ zum RÄG 2014
werden neben Redaktionsversehen auch einige wichtige
Anwendungsfragen zur erstmaligen Anwendung adressiert,
sonst aber vorwiegend spezifische Einzelfragen aufgegriffen.
Insgesamt ist das Vorgehen, dass der Gesetzgeber die Gelegenheit für Klarstellungen nutzte, jedenfalls zu begrüßen.
28 PRÜFUNG
On oder
Off?
Gerhard Wolf ([email protected])
Aufgrund des einheitlichen
Bilanzierungsmodells für
Leasingverhältnisse beim
Leasingnehmer kommt der
Beurteilung, ob ein Leasingverhältnis
gemäß IFRS 16 vorliegt, besondere
Bedeutung zu. Dies erklärt auch
die deutlich umfangreicheren
Vorschriften hinsichtlich der Definition
eines Leasingverhältnisses im
Vergleich zu den Regelungen in
IAS 17. Man spricht vom neuen
„On/Off-Balance Sheet Test“.
Bei Vertragsabschluss hat ein Unternehmen zu beurteilen,
ob es sich bei einem Vertrag um ein Leasingverhältnis
handelt bzw ob er ein Leasingverhältnis beinhaltet. Ein
Leasingverhältnis gemäß IFRS 16 liegt vor, wenn dem
Leasingnehmer vertraglich das Recht zur Beherrschung
des identifizierten Vermögenswerts für einen festgelegten
Zeitraum eingeräumt wird und der Leasinggeber im
Gegenzug eine Gegenleistung vom Leasingnehmer erhält.
Beherrschung über den Leasinggegenstand für einen
Zeitraum wird angenommen, wenn der Leasingnehmer das
Recht hat, über die Nutzung zu verfügen und ihm während
der Laufzeit der Leasingvereinbarung im Wesentlichen der
gesamte wirtschaftliche Nutzen zufließt.
Somit sind bei der Beurteilung, ob ein Leasingverhältnis
vorliegt, folgende Fragen zu beurteilen (Abbildung 1):
• Liegt ein identifizierter Vermögenswert vor?
• Fließt dem Leasingnehmer im Wesentlichen der gesamte
wirtschaftliche Nutzen während der Laufzeit der Leasingvereinbarung zu?
• Hat der Leasingnehmer das Recht, über die Nutzung des
Leasinggegenstandes zu verfügen?
Identifizierter Vermögenswert
Ein Vermögenswert gilt grundsätzlich dann als identifiziert,
wenn er explizit im Vertrag spezifiziert wird oder sich dies
PRÜFUNG 29
implizit zu dem Zeitpunkt ergibt, an dem er dem Leasingnehmer zur Verfügung gestellt wird. Identifizierbarkeit kann
sich auf einen Teil eines Vermögenswerts beziehen, vorausgesetzt es handelt sich um einen physisch unterscheidbaren
Teil.
Ermessen ist bei der Beurteilung, ob ein substanzielles Austauschrecht durch den Leasinggeber vorliegt, gefragt. Liegt
ein „substantive substitution right“ vor, gilt der Vermögenswert nicht als identifiziert. Ein Austauschrecht wird dann als
substanziell beurteilt, wenn der Austausch für den Leasinggeber praktikabel ist und er wirtschaftlich von der Ausübung
des Rechts profitieren würde, also der Nutzen die Kosten aus
dem Austausch übersteigt. Sofern sich der Vermögenswert
auf dem Gelände des Leasingnehmers oder eines sonstigen
Dritten befindet, ist gemäß IFRS 16 anzunehmen, dass die
Kosten den Nutzen für einen Austausch übersteigen, sodass
das Austauschrecht nicht substanziell ist (Abbildung 2).
Wirtschaftliche Vorteile beim Leasingnehmer
Für die Einschätzung, ob dem Leasingnehmer im Wesentlichen der gesamte wirtschaftliche Nutzen während der
Laufzeit der Leasingvereinbarung zufließt, ist zu beurteilen,
in welchem Umfang der Leasingnehmer zur Nutzung des
Vermögenswertes berechtigt ist.
Sofern der Leasingnehmer einen Teil des erzielten wirtschaftlichen Nutzens an den Leasinggeber (oder an einen
anderen Dritten) weitergeben muss (zB umsatzabhängige
Leasingzahlungen), ist dieser Nutzen bei der Beurteilung zu
berücksichtigen. Die Weitergabe allein verhindert grundsätzlich nicht, dass der Kunde in der Lage ist, im Wesentlichen
den gesamten wirtschaftlichen Nutzen aus dem Vermögenswert zu ziehen und zu vereinnahmen. Vielmehr stellen solche
Vereinbarungen oftmals einen Teil der Gegenleistung dar
(Abbildung 3).
Leasingnehmer kann Nutzung bestimmen
Der Leasingnehmer hat das Recht, über die Nutzung des
identifizierten Vermögenswerts zu verfügen, wenn er die
maßgeblichen Entscheidungen („how and what purpose
decisions“) treffen kann. Eine der folgenden Voraussetzungen muss dafür gegeben sein:
• Der Leasingnehmer hat das Recht, Entscheidungen zu
treffen, die die Art und den Zweck der Nutzung festlegen,
oder
• diese Entscheidungen sind bereits im Vorhinein getroffen
worden und der Leasingnehmer hat darüber hinaus das
Recht zum täglichen Betrieb des Vermögenswerts.
Schutzrechte des Leasinggebers, die seine Eigentümerinteressen an dem Vermögenswert sichern, stellen keine
Entscheidungsrechte dar. Diese Rechte geben in der Regel
den Rahmen für die Rechte des Leasingnehmers vor, hindern
ihn aber nicht daran, entscheiden zu können, auf welche Art
und zu welchem Zweck der Vermögenswert verwendet wird,
beispielsweise: Der Leasingnehmer darf mit einem Pkw
maximal 20.000 km pro Jahr fahren oder der Leasinggeber
muss über Nutzungsänderungen informiert werden.
Abbildung 1: Neuer On/Off-Balance Sheet Test für Leasingnehmer
nein
Identifizierter Vermögenswert?
ja
Wirtschaftliche Vorteile
stehen im Wesentlichem
dem Leasingnehmer zu?
Leasingverhältnis
liegt nicht vor
nein
ja
„Off-Balance Sheet“
Leasingnehmer
kann Nutzung bestimmen?
nein
ja
Leasingverhältnis liegt vor
„On-Balance Sheet“
Abbildung 2: Identifizierbarkeit des Vermögenswertes
Identifizierter
Vermögenswert
Kein identifizierter
Vermögenswert
Abschluss eines
mehrjährigen Frachtvertrages
mit bestimmtem Lkw
Abschluss eines mehrjährigen
Frachtvertrages, wobei der
Transport mit verschiedenen
Lkws durchgeführt wird
Miete eines Stockwerks
in einem Gebäude
Miete der anteiligen Leitungskapazität eines Glasfaserkabels
Abbildung 3: Wirtschaftliche Vorteile
Der Leasingnehmer hat das Recht, die gesamte
Kapazität (30.000 kWh) einer Solarfarm abzunehmen.
Wirtschaftliche Vorteile beim Leasingnehmer
Der Leasingnehmer hat das Recht, nur einen Teil
(10.000 kWh) der Gesamtkapazität (30.000 kWh) einer
Solarfarm abzunehmen.
Wirtschaftliche Vorteile nicht beim Leasingnehmer
Die
Idee
vorantreiben
Start-up Spezial
Ein eigenes Unternehmen gründen und
zum Erfolg führen. Das ist ein anspruchsvoller Weg,
der spannende Zeiten verspricht.
32 START-UP SPEZIAL
Smart durchstarten
Jürgen Lederer ([email protected])
Österreichs Start-up-Szene zählt mittlerweile zu den Hotspots in Europa.
Die Entwicklung ist positiv, aber immer noch verbesserungswürdig,
gerade was diverse finanzielle und bürokratische Hürden betrifft, die den
Unternehmergeist einbremsen. KPMG unterstützt Jungunternehmen mit
„Smart Start Austria“, ihre Ideen erfolgreich umzusetzen.
Eine Idee mit Hingebung verfolgen,
diese begeistert in die Realität
umsetzen und aus der Umsetzung
einen persönlichen wirtschaftlichen
Erfolg erzielen – diese Merkmale
zeichnen junge Unternehmer aus. Ist
das Egoismus? Keineswegs! Start-ups
schaffen Arbeitsplätze, sie erhöhen die
Wettbewerbsfähigkeit und verändern
die Wirtschaftsstruktur eines Landes
nachhaltig. Keine Überraschung, dass
sie dadurch auch in den Blickpunkt
des öffentlichen Interesses gelangen.
Eigene Fernsehshows, Magazine, internationale Studien, Internet-Plattformen
und eine Vielzahl von Veranstaltungen
sind ein klarer Hinweis darauf, wie
wichtig Gründer für die österreichische
Wirtschaft geworden sind.
Smart Start Austria
KPMG Österreich begleitet
Start-ups auf ihrem Weg: von der
Gründung über den Eintritt in neue
Märkte bis hin zum Verkauf oder
erfolgreichen Börsegang. Durch
unsere Erfahrung und unser Knowhow können wir Jungunternehmer
zielführend und effizient bei der
Umsetzung innovativer Geschäftsideen unterstützen.
kpmg.at/smartstart
Szene in Österreich
Im März 2016 veröffentlichte die
German Startups Association mit
Unterstützung von KPMG den ersten
europäischen Start-up-Monitor
(www.europeanstartupmonitor.com).
Dieser nimmt die österreichische Startup-Szene und das in den letzten Jahren
entstandene Umfeld näher unter die
Lupe. Die Publikation ist ein gelungener
erster Versuch, aktuelle Entwicklungen
in diesem Bereich miteinander zu
vergleichen, Gemeinsamkeiten und
Herausforderungen aufzuzeigen und
die Kommunikation weiter zu fördern.
Fazit der Studie: Das europäische Startup-Umfeld ist zufriedenstellend – aber
es besteht Verbesserungspotenzial.
Insbesondere bürokratische und regulatorische Hürden bremsen die Innovationskraft von Jungunternehmern.
Deutlich wird auch der Wunsch nach
einfacher finanzieller Unterstützung
durch öffentliche Bereiche.
Interesse aus dem Ausland
In Österreich ist in den letzten Jahren
durch viele private Initiativen mittels
Venture Capitalists, Private Equity
Organisationen, Privatbanken, Business Angels und Crowdfunder eine
breite Basis an Risikokapitalgebern
und Gründungsberatern entstanden,
die wesentlichen Anteil daran haben,
dass die österreichische Start-up-Szene
auch international zunehmend wahrgenommen wird. Dies wird gleichzeitig
dadurch unterstrichen, dass auch
immer mehr ausländische Risikokapitalgeber ihr Interesse an österreichischen
Start-ups bekunden.
Steine am Weg
Neben einem finanziellen Polster
braucht jedes Jungunternehmen ein
ideales Umfeld, um die eigenen Ideen
in die Realität umzusetzen. Fragestellungen wie „Was ist die richtige
Rechtsform meiner Gesellschaft?“,
„Welche Inhalte muss ein erster Businessplan mit sich bringen?“, „Wie soll
ich meine Buchhaltung organisieren?“
oder „Welche Steuerthemen muss ich
von Beginn an richtig planen?“ sind
gleich zu Beginn der Tätigkeit erste
Hürden, die das Start-up zu meistern
hat.
Aller Anfang ist schwer – doch mit der
richtigen betriebswirtschaftlichen und
steuerrechtlichen Unterstützung wird
der Start für die Jungunternehmer in
jedem Fall erleichtert. Nicht nur zu
Beginn ist eine fachmännische Beratung oftmals ausschlaggebend für den
Erfolg – der Weg von der Gründung,
über die Suche nach Kapitalgebern
bis hin zur Internationalisierung, zum
Verkauf oder erfolgreichen Börsegang
sollte von Experten begleitet werden.
Nur ein professionelles und internationales Leistungsumfeld, geprägt von
viel Erfahrung und Know-how, kann
innovative Ideen optimal vorantreiben.
START-UP SPEZIAL 33
Moderne Familien
Kommentar von Heidi Schachinger ([email protected])
Familienunternehmen und Start-ups haben viele Gemeinsamkeiten.
Das betrifft Herausforderungen und Zielsetzungen genauso
wie das Herzblut, das in Ideen gesteckt wird.
Familienunternehmen können insbesondere durch ihre Innovationskraft sowie
ihre flexible und schnelle Entscheidungsfindung einen Wettbewerbsvorteil
gegenüber der Konkurrenz ausspielen.
Wie Studien zeigen, stehen die Mitarbeiter im Fokus – nicht der Aktienkurs.
Das sind Attribute, die auch den jungen
„Gründerfamilien“ zugesprochen
werden. Kreative Ideen umsetzen und
damit erfolgreich sein – das ist das Ziel.
Ähnlichkeiten lassen sich auch bei den
Herausforderungen erkennen: Dort
wo der Mensch im Vordergrund steht,
„menschelt“ es sehr rasch. Das Herzblut, welches von allen Beteiligten in die
Umsetzung einer Idee hineingesteckt
wird, steigert gleichzeitig das Konfliktpotenzial. Hinzu kommen bürokratische
Hürden und viele Regeln, die von
Beginn an beachtet werden müssen.
Und was nützt die beste Idee, wenn die
finanziellen Mittel für deren Umsetzung
nicht vorhanden sind?
Unterstützung beim professionellen
Aufbau eines Businessplans hilft dabei,
die mögliche nächste Finanzierung zu
sichern – unabhängig davon, ob es sich
um die initiale Finanzierung oder die
notwendigen Mittel für die Expansion in
neue Märkte und Produkte handelt.
Ein positiver Anfang
Vorteile, Herausforderungen aber
auch Lösungsansätze von Start-ups
und Familienunternehmen sind in
vielen Bereichen ähnlich. So ist ein
strukturiertes regelmäßiges Reporting
zu wesentlichen operativen und finanziellen Kennzahlen unerlässlich, um ein
Unternehmen aktiv steuern zu können
und potenziellen Geschäftspartnern
und Geldgebern einen professionellen
Eindruck zu vermitteln.
Und zu guter Letzt: Die Inanspruchnahme von Hilfestellungen ist kein
Zeichen von Schwäche. Im Gegenteil.
Organisationen aus dem öffentlichen
Bereich (aws, FFG, WKO, EU etc),
Private Equity – bzw Venture Capital
Fonds, Crowdfunding-Organisationen,
Gründer- oder Forschungszentren und
Business Angels sind auf die Förderung
innovativer Ideen und junger Unternehmen spezialisiert. Darüber hinaus ist
es ratsam, externe Experten mit dem
nötigen Fachwissen und Netzwerken
zurate zu ziehen, um die Gründungsoder Erweiterungsphase zu bewältigen.
Niemand ist Spezialist für alles. Aber
für (fast) alles gibt es Spezialisten. Eine
Rasches Wachstum steigert die
Komplexität des Geschäftsmodells.
Diese Komplexität lässt sich nicht
ausschalten, kann jedoch durch interne
operative Prozesse so gesteuert werden, dass das Geschäftsmodell optimal
unterstützt wird.
Ein guter Rat
Compliance ist von Beginn an ein
wichtiges Thema. Die Einhaltung von
gesetzlichen Regelungen und die
fristgerechte Erfüllung aller Meldeverpflichtungen sind wesentlich. Der
wirtschaftliche Erfolg einer Idee soll
nicht durch Formalitäten gefährdet sein.
„
Vorbereitung ist besser
als Nachbereitung!
Angemessene interne
Strukturen und
Prozesse unterstützen
den wirtschaftlichen
Erfolg einer Idee.
34 START-UP SPEZIAL
Hello
World!
Michael Petritz ([email protected])
Immer mehr österreichische Start-ups
wagen den Schritt über die Landesgrenze.
Der Einstieg und die Fremdfinanzierung durch
ausländische Investoren, der Umzug ins
Drittland oder das Erschließen neuer Märkte
bringt aus steuerlicher Sicht gewisse Fallstricke
mit sich. Wer diese bereits im Vorfeld beachtet,
vermeidet unliebsame Überraschungen.
START-UP SPEZIAL 35
Instrumente bedacht und mit Argusaugen beobachtet werden (zB BEPS
Action 2 und 4).
Abbildung: Einstieg eines ausländischen Investors
Ausgangslage:
Zielstruktur:
Investor
Start-up GmbH
Investor
HoldCo
Start-up GmbH
Die Erfahrung zeigt: Beim Einstieg eines
US-Investors werden die Aktivitäten
eines Start-ups in einer Holding (zB
UK) gebündelt. Diese Vorgehensweise
wird auch seitens der US-Investoren
vorgegeben. An der gemeinsamen Holding sind sowohl die Gründer als auch
die ausländischen Investoren beteiligt
(Abbildung).
Steuerlich ist es ohne besondere
Bedeutung, ob der Investor die Holding
selbst errichtet und anschließend die
Gründer ihre Anteile der GmbH einbringen oder sie selbst die Holding gründen
und der Investor mittels einer Kapitalerhöhung einsteigt. Das Grundproblem
bleibt aus steuerlicher Sicht seit der
Steuerreform 2015/16 dasselbe. Sofern
in den Anteilen durch bereits gesetzte
Aktivitäten der Gründer stille Reserven
entstanden sind (wovon bei absolvierten
Finanzierungsrunden regelmäßig
auszugehen ist), erfolgt eine sofortige
Realisierung der Anteilsinhaber (zum
Steuersatz von 27,5 Prozent, wobei
auf Antrag die Versteuerung in sieben
Jahresraten erfolgen kann).
Darüber hinaus treffen die Gründer
weitere steuerliche Herausforderungen:
Sie sind zukünftig nicht mehr an einer
österreichischen, sondern an einer
ausländischen Holding beteiligt. Dies
bedeutet, dass sie gesondert die steuerlichen Komplexitäten zu untersuchen
haben, zB wie eine Dividende von der
ausländischen Holding zu versteuern
ist. Regelmäßig besteht sowohl im
Holdingstaat als auch in Österreich ein
Besteuerungsrecht. Durch die Doppelbesteuerungsabkommen wird eine doppelte Besteuerung vermieden. Doch:
Wie sind Veräußerungsgewinne aus der
ausländischen Holding zu versteuern?
Für die operative Start-up GmbH sind
weitere Komplexitäten zu beachten:
Können Dividenden an die ausländische
Holding KESt-frei ausgeschüttet werden
bzw verfügt sie über ausreichend
Substanz?
Fremd- bzw Hybridfinanzierung
Finanziert der ausländische Investor mit
Fremd- bzw Hybridkapital, stellt sich für
die österreichische Start-up GmbH die
Frage, ob die verrechneten Aufwendungen für Belange des Steuerrechts zum
Abzug gebracht werden können. Bereits
im Vorfeld zur OECD BEPS-Initiative
(Base Erosion und Profit Shifting) hat
Österreich eine Vorschrift eingeführt,
die eine Abzugsfähigkeit immer dann
versagt, wenn das empfangende
Unternehmen eine bestimmte Nahebeziehung auf Anteilsinhaber- oder Konzernseite aufweist und einer (sachlichen
oder persönlichen) Steuerbefreiung im
Ausland unterliegt bzw dort „niedrigbesteuert“ wird. Eine Niedrigbesteuerung
wird immer dann angenommen, wenn
entweder der (nominale) Steuersatz
im Ausland weniger als zehn Prozent
beträgt oder die tatsächliche Steuerbelastung weniger als zehn Prozent
ausmacht. Sofern der Investor an den
Einsatz von hybriden Finanzierungsinstrumenten denkt, sollten sowohl
die EU- als auch die OECD-Initiativen
zur steuerlichen Bekämpfung dieser
Neue Märkte
Ist ein Start-up in der Wachstumsphase
angekommen, erscheint es zweckdienlich, neue Märkte zu erschließen.
Hier stellt sich die Frage, ob dieser
Markteintritt bereits eine Betriebsstätte
begründet oder ob es sinnvoller ist, eine
Tochter-Kapitalgesellschaft zu errichten.
Aus buchhalterischer Sicht stellen die
Errichtung und der laufende Betrieb
einer Kapitalgesellschaft keine größeren
Anforderungen als das „Aufsetzen“
einer Betriebsstätte dar: Beide werden
im anderen Staat steuerpflichtig und
es sind ähnliche Jahresabschlüsse
aufzustellen. Auch aus Sicht der
Verrechnungspreise sind die Thematiken ähnlich. Dieses Thema kommt
allerdings bei der Internationalisierung
unweigerlich auf das Start-up zu:
Sowohl bei Leistungs- als auch bei
Finanzierungsbeziehungen ist anhand
des internationalen Steuerrechts (und
dessen jeweiliger nationaler Umsetzung)
auf eine fremdübliche Abgrenzung von
Aufwendungen und Erträgen zu achten.
Gerade in den letzten Jahren haben
auch die Aufzeichnungspflichten bei
gruppeninternen Leistungsbeziehungen
stark zugenommen und sollten von den
Start-ups auch gleich bei Markteintritt
ernst genommen werden. Weitere
steuerliche Themen betreffen mögliche
Quellensteuern (auf Dividenden, Zinsen,
Lizenzgebühren), Verlustverwertungen
(zB durch Bildung einer steuerlichen
Unternehmensgruppe), Teilwertabschreibungen oder Mitarbeiterentsendungen.
Umzug ins Drittland
Sollten die Gründer sich überlegen, ihr
Unternehmen durch einen Umzug zB
ins Silicon Valley besser voranbringen zu
können, so sind die Folgen der neuen
österreichischen Wegzugsbesteuerung
(eingeführt durch die Steuerreform
2015/16) zu bedenken. Ähnlich wie beim
Einstieg eines ausländischen Investors
ergibt sich hier eine sofortige Realisation der stillen Reserven (mit Antrag auf
Versteuerung in sieben Jahresraten).
Um diese Folgen zu vermeiden, ist
rechtzeitig eine Strategie zu wählen.
36 START-UP SPEZIAL
(Self)made in Austria
Michael Petritz ([email protected])
Start-ups in Österreich stehen nach ihrer Gründung
und Ausarbeitung des Businessplans vor allem in
der ersten Finanzierungs- und Wachstumsphase vor
vielfältigen Herausforderungen, die auch steuerliche
Folgen haben. Zwei dieser typischen Situationen
sollen im vorliegenden Beitrag dargestellt werden.
Phantom Shares vs ESOP
Die wesentliche Ressource bei
Start-ups in Österreich sind häufig die
Mitarbeiter, die gerade in der Frühphase
unentgeltlich bzw unterpreisig für
das Start-up tätig werden. Um die
Mitarbeiter langfristig zu binden (und
zu motivieren), entspricht es der
oftmaligen Praxis, dass Start-ups den
Key-Mitarbeitern Stock Option-Pläne
anbieten. Diese Stock Option-Pläne
können unterschiedlich ausgestaltet
sein. Aus der Sicht des österreichischen
Steuerrechts kommt es wesentlich auf
folgende Faktoren an:
• Sind die Aktienoptionen (bzw die
späteren Aktien) handelbar?
• Werden die Optionen dem Dienstnehmer ohne Erwerbspreis gewährt
oder muss der Dienstnehmer hierfür
ein marktübliches Entgelt bezahlen?
• Bestehen Sperrfristen, Veräußerungseinschränkungen oder Vor- oder
Rückkaufsrechte?
Die Vorteile für den Dienstnehmer sind
regelmäßig bei diesem steuerpflichtig,
oft wird auch eine Lohnsteuerpflicht für
das gewährende Unternehmen bestehen. Relevant für den Dienstnehmer
wird aber a) der Besteuerungszeitpunkt,
b) die Bemessungsgrundlage für die
Besteuerung und c) der Steuersatz
sein. Insbesondere bei stark wachsenden Unternehmen mit laufenden
Kapitalisierungsrunden, die aber noch
nicht in der Gewinnzone sind und deren
Aktien noch gar nicht handelbar sind,
können sich für Dienstnehmer oftmals
unschöne steuerliche „Aha“-Erlebnisse
ergeben. Für Dienstnehmer wird es
daher regelmäßig von Vorteil sein, möglichst rasch zu frei verfügbaren Aktien
zu kommen, da damit die Bemessungsgrundlage wohl noch recht günstig (zu
versteuern als lohnwerte Vorteile mit
dem Tarifsteuersatz) ist und der Verkauf
der Aktien zum Sondersteuersatz von
27,5 Prozent erfolgen kann.
In der Praxis sind auch regelmäßig sog
Phantom Share-Programme als eine
Unterart von Employee Stock Option
Plans (ESOP) anzutreffen. Bei solchen
Phantomaktien erhalten die Mitarbeiter
keine realen Unternehmensanteile,
sondern es wird ihnen eine schuldrechtliche Erfolgsbeteiligung zu einem
bestimmten Zeitpunkt eingeräumt. Da
es sich um eine zivilrechtliche Vereinbarung handelt, ist die Definition des
Erfolgsfalls beliebig: Es kann sowohl auf
einen bestimmten Unternehmenswert,
eine bestimmte Umsatz- oder Gewinnschwelle als auch auf eine Veräußerung
der Anteile im Exit-Fall abgestellt
werden.
Der Vorteil gegenüber herkömmlichen
ESOP kann für die Dienstnehmer nun
darin liegen, dass sie nicht schon bei
Zuzählung der Optionen oder Aktien
bzw bei deren freien Verfügbarkeit
steuerpflichtig werden, sondern erst
im Zeitpunkt des Verkaufs der Anteile
durch die Gründer. An dieser Stelle ist
allerdings zu betonen, dass aus der
Sicht der Besteuerung des Dienstnehmers zu beachten ist, dass im Fall von
Phantom Shares eine Besteuerung zum
Sondersteuersatz von 27,5 Prozent nicht
erreichbar ist, sondern die Besteuerung
zum Tarif zu erfolgen hat.
Earn Out-Klauseln und Einbringungen
Mittels Earn Out-Klauseln werden bei
Käufen von Unternehmen Kaufpreisanpassungen aufgrund bestimmter variabler, im Kaufvertrag definierter Ereignisse
vollzogen. Diese Thematik hat auch bei
Start-ups besondere Bedeutung. Zu
erinnern ist aber an dieser Stelle, dass
die Finanzverwaltung (bereits durch den
Salzburger Steuerdialog, nunmehr aber
auch durch die Umgründungssteuerrichtlinien – trotz mannigfaltiger Kritik im
Fachschrifttum) die Auffassung vertritt,
dass im Fall von Sacheinbringungen in
Kapitalgesellschaften, welche ansonsten die steuerlichen Voraussetzungen
für Einbringungen nach dem Umgründungssteuergesetz erfüllen würden,
eine Realisation vorliegt (anstelle der
üblichen Steuerneutralität der Einbringung). Dass die Finanzverwaltung
gerade IT-Start-ups als Anwendungsfälle
ihrer Rechtsansicht auserkoren hat,
zeigt ein Fachartikel zweier hochrangiger Vertreter des Bundesministeriums
für Finanzen (BMF) aus dem Jahr 2014.
Wenig hilfreich ist dabei die Einschränkung des BMF, dass die vertretene
Ansicht nur auf Einbringungen mit Stichtagen nach dem 31. Dezember 2014
anzuwenden sein soll. Eine Besserung
der steuerlichen Situation erscheint in
diesem Bereich nur durch die Gerichte
möglich.
START-UP SPEZIAL 37
Eine
gute
Anlage
Tim Dümichen ([email protected]),
Stefan Kimmel ([email protected])
Mit dem Fokus auf
Produktentwicklung und
erste Markterfolge fehlt
den Start-ups oft das
Kapital für eine
angemessene rechtliche
und steuerliche Beratung.
Erfahrene Experten tragen
von Beginn an zum
Erfolg eines Jungunternehmens bei.
38 START-UP SPEZIAL
Start-ups sollten frühzeitig
darüber nachdenken, wie
sie knappe finanzielle Mittel
auf Produktentwicklung und
Beratung aufteilen.
Start-ups kombinieren innovative Technologien und/oder
Geschäftsmodelle mit exponentiellem, meist internationalem Wachstum. Aufgrund des damit verbundenen hohen
Unternehmensrisikos sind sie fast vollständig durch spezialisierte Wagniskapitalgeber finanziert. Das führt dazu, dass
sich Jungunternehmer ab dem Zeitpunkt der Gründung mit
einer Vielzahl zum Teil komplexer Rechtsfragen konfrontiert
sehen.
Anfangsfehler vermeiden
Die Beurteilung, welche Herausforderungen und Risiken
– aber auch Chancen – sich in einer konkreten Situation
überhaupt stellen, sollte Experten überlassen werden.
Sofern sich nicht im Managementteam eine Person mit
umfassender juristischer und steuerlicher Erfahrung befindet, wird hierzu der Rat eines Rechtsanwalts und eines
versierten Steuerberaters benötigt.
Auch bei ersten Finanzierungsrunden verzichten Gründer
häufig auf Beratung. Das Argument dafür ist oftmals, dass
der Investor ja erfahrene Rechts- und Steuerberater habe,
die schon wüssten, was zu tun ist. Das spart zwar kurzfristig Kosten für die Gründer, ist aber ein gefährlicher Ansatz:
Rechtsanwälte und Steuerberater vertreten die Interessen
ihrer Mandanten. Die Ziele des neu beitretenden Investors
sind jedoch nie deckungsgleich mit denen der Gründer.
Deshalb ist es ratsam, die wirtschaftlichen und rechtlichen
Belange durch einen eigenen Experten zu wahren. Viele
Fehler, die anfangs gemacht werden, führen langfristig zu
Nachteilen.
Die Entwicklung eines marktfähigen Produkts ist unbestritten das Ziel mit der höchsten Priorität. Gleichzeitig ist es
notwendig, rechtliche Risiken zu vermeiden, welche das
Produkt oder gar den Bestand des Unternehmens gefährden können oder erhebliche ­Folgekosten bei einer späteren
Behebung nach sich ziehen.
Ein von Gründern häufig gewählter – aber nur in seltenen
Fällen erfolgreicher – Weg ist es, einen Anwalt oder Steuerberater aus dem Freundes- oder Bekanntenkreis zu wählen. Ein guter Scheidungs-, Familien- oder Verkehrsrechtler
ist aber nicht immer auch ein qualifizierter Start-up-Berater.
Die künftige Rechtsvertretung sollte unbedingt Beratungserfahrung im Bereich Start-ups und Venture Capital haben
und gegebenenfalls auch Referenzmandanten nennen
können. Hilfreich ist dabei ein Erfahrungsaustausch mit
anderen Gründerteams.
Start-ups sollten sich frühzeitig damit beschäftigen,
welchen (steuer-)rechtlichen Herausforderungen sie ausgesetzt sind und wie die knappen finanziellen Mittel auf die
Produktentwicklung und die Beratung aufgeteilt werden. In
der Praxis zeigt sich oftmals, dass neu gegründete Firmen
ein erfolgreiches Produkt entwickeln, dessen Vertrieb aber
in den Zielmärkten gesetzlich nicht zulässig ist. Auch das
andere Extrem ist möglich: Die Zulässigkeit einer neu entwickelten Dienstleistung wurde in allen Zielmärkten und in
allen Feinheiten rechtlich durchleuchtet, der Entwicklungsprozess muss aber wegen Liquiditätsmangel kurz vor dem
Ziel eingestellt werden. Das Ergebnis in beiden Fällen: Das
Start-up endet auf dem Friedhof der gescheiterten Ideen.
Berater im Austausch
Ambitionierte Start-ups haben – je nach Geschäftsmodell
und Reifegrad – in einer ganzen Reihe von Rechtsgebieten
Beratungsbedarf, die ein Experte meist nicht abdecken
kann. Das reicht vom Gesellschafts- über Arbeitsrecht,
Urheber- und Steuerrecht bis hin zur Transaktionsberatung. Es gilt also sicherzustellen, dass der Berater die
notwendigen Kompetenzen entweder selbst besitzt oder
über ein Netzwerk zur Verfügung stellen kann. Nichts ist
ineffizienter als Grundlagenforschung eines Experten oder
Steuerberaters in ihm unbekannten Gebieten. Ein wichtiger
Punkt ist dabei, dass die Berater aus den verschiedenen
Bereichen sauber miteinander kommunizieren. Die meisten
START-UP SPEZIAL 39
problembehafteten Sachverhalte betreffen mehrere
Gebiete. Die Implementierung eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms hat zB arbeitsrechtliche, gesellschaftsrechtliche, steuerliche und bilanzielle Auswirkungen. Es
ist wenig zielführend, wenn aus all diesen verschiedenen
Bereichen unabgestimmt Lösungen entwickelt werden und
daraus unterschiedliche Empfehlungen resultieren.
Gute Start-up-Berater müssen darüber hinaus die
Geschäftsmodelle der Unternehmen und die Usancen
der Wagniskapitalfinanzierung kennen. Sie müssen sich
der Tatsache bewusst sein, dass bei der Verwendung des
zumeist knappen Budgets der Fokus auf Wachstum und
Überleben des Unternehmens gerichtet ist. Nur wenn der
Berater diese Kompetenzen mitbringt, ist er auch in der
Lage, einem Start-up die Art von Expertise zu geben, die
einen wirklichen Mehrwert bringt.
Akzeptable Lösungen
Last, but not least muss der Berater bereit sein, den
anfänglich eingeschränkten finanziellen Ressourcen
eines Start-ups Rechnung zu tragen. Das österreichische
Berufsrecht setzt hier Grenzen, so sind erfolgsabhängige
Honorare beispielsweise nicht zulässig. Niedrigere Stundensätze für Frühphasenunternehmen, Paketlösungen für
Standardfragen und Konzilianz bei Zahlungszielen sind aber
marktübliche Lösungsansätze, die im Regelfall zu für beide
Seiten akzeptablen Lösungen führen. Darüber hinaus können Rechtsberatung und Leistungen von Wirtschaftstreuhändern aufgrund der berufsrechtlichen Bestimmungen in
Österreich nicht aus einer Hand angeboten werden. Umso
wichtiger ist es, dass Anwalt und Steuerberater regelmäßig
in ähnlichen Projekten kooperieren.
Tim Dümichen ist Gründer und Leiter der Smart StartInitiative von KPMG Deutschland, die sich auf die Beratung
junger Unternehmen spezialisiert.
Stefan Kimmel ist Leiter der Rechtsberatung innerhalb der
deutschen Smart Start-Initiative. Beide stehen Smart Start
Austria regelmäßig als Sparringpartner zur Verfügung und
bringen ihre Erfahrungen aus der erfolgreichen deutschen
Start-up-Initiative ein.
Viwieeguter Thesen,
Start-up-Beratung
beschaffen sein muss:
1.
Der Berater (bzw das Beraterteam) muss
die Erfahrung besitzen, um zusammen
mit dem Gründerteam nach einer Analyse
des Geschäftsmodells, des Finanzbedarfs
und des Reifegrads des Start-ups die
relevanten rechtlichen und steuerlichen
­Themenstellungen zu ermitteln und zu
priorisieren.
2.
Er muss mit dem Gründerteam bestimmen,
wo die Beratung wirklich notwendig ist
und wo die Gründer durch eigene gute
Vorbereitung den Beratungsaufwand
minimieren können. Er weist die Gründer
darauf hin, zu welchen Themen sie sich im
Vorfeld Gedanken machen müssen, wie sie
sich hierzu vorbereiten können und welche
Entscheidungen sie treffen müssen.
3.
Der multidisziplinäre Ansatz, also die
Verbindung der verschiedenen Rechtsgebiete
mit steuerlichem, bilanziellem und
wirtschaftlichem Sachverstand vermeidet
Insellösungen, die zwar in einem der
Rechtsgebiete zu guten Lösungen führen,
aber in anderen Baustellen aufreißen.
4.
Ein globales Netzwerk ist bei auf
internationales Wachstum ausgerichteten
Start-ups ein großer Vorteil.
40 BERATUNG
Den
Rückhalt
nutzen
Beratung
Ob komplexe Sachverhalte vereinfachen, Risiken absichern
oder die Performance steigern – Ziele können nur verwirklicht
werden, wenn sie innerhalb des Unternehmens getragen werden.
BERATUNG 41
42 BERATUNG
Aktionärsaktivismus
im Aufwind
Peter Kirkow ([email protected])
Aktionärsaktivismus hat sich zu einer kontroversen
Investmentstrategie der proaktiven Einflussnahme
auf die Unternehmensführung US-amerikanischer und
auch europäischer Konzerne entwickelt. Aktivistische
Hedgefonds erzielen einen wachsenden Erfolg bei den
von ihnen angeregten unternehmerischen Veränderungen
und werden von etablierten Investmentfonds immer mehr
unterstützt. In Österreich sind erst Ansätze sichtbar.
Eine ganze Generation an Investmentbankern fand in Gordon Gekkos „Gier ist gut.“ in den 1980er Jahren (Michael
Douglas im Film „Wall Street“) ein professionelles Leitmotiv. Diese sogenannten Corporate Raiders und „Schakale
des Kapitalismus“ waren berühmt dafür, schwächelnde
Unternehmen in ihre Bestandteile zu zerstückeln, um Profite zu maximieren. Sie verließen jedoch die Schaubühne
nach einer ganzen Reihe an Skandalen und dem Zusammenbruch des Junk Bond-Marktes zum Ende der 1980er
Jahre.
Bis heute hat sich Aktionärsaktivismus zu einer weitverbreiteten Investmentstrategie einer kleinen aber sehr einflussreichen Gruppe an Hedgefonds (knapp über 70 oder
gerade einmal ein Prozent der etwa 8.000 Hedgefonds
weltweit) entwickelt. Dabei geht es darum, die strategischen Fundamente eines Unternehmens infrage zu stellen,
allerdings inzwischen mit sehr schneidigen Argumenten
und einer klug geführten Kampagne. Allein seit 2011 hat
sich das verwaltete Vermögen aktivistischer Hedgefonds
von USD 50 Mrd auf USD 125 Mrd im Jahr 2015 mehr als
verdoppelt (Abbildung 1); vielfach auch deshalb, weil diese
opportunistischen Strategien gegenüber herkömmlichen
Ansätzen höhere Renditen erzielten.
Keine Angst vor den Großen
Dabei schreckt die neue Generation an Aktivisten weder
vor Größe des Konzerns noch vor „systemischer Relevanz“
einer Bank zurück. So mussten seit 2011 sowohl die CEOs
von Proctor & Gamble als auch von Microsoft ihren Hut
nehmen, während Motorola, eBay und Yahoo durch Intervention von Aktivisten in ihre Bestandteile aufgeteilt bzw
Anteile verkauft wurden. Apple musste einen Großteil der
„stillen Cashreserven“ in Dividenden auszahlen, andere
Großkonzerne wie PepsiCo haben mittlerweile Aktivisten
als Vertreter in deren Aufsichtsräten.
BERATUNG 43
Zwei Hauptangriffsziele haben sich dabei etabliert: zum
einen eine schwache Performance, zum anderen eine als
„wertzerstörend“ angesehene M&A-Strategie. Zudem
sprechen Aktivisten vielfach schon im Vorfeld mit den
wichtigsten institutionellen Investoren des angegriffenen
Unternehmens und den relevanten Proxy-Beratern. Damit hat
die Unternehmensführung oftmals keine andere Chance, als
sich mit den Aktionärsaktivisten an einen Tisch zu setzen,
um eine öffentlich ausgetragene „feindliche“ Kampagne zu
vermeiden.
Neuer Fokus Europa und Asien
Nachdem in mehr als der Hälfte der S&P 500-Unternehmen
aktivistische Fonds investiert sind und damit der US-amerikanische Markt zunehmend gesättigt ist, hat sich der Fokus auf
Europa und Asien verlagert, wo fehlende Transparenz und
Ineffizienzen im Bereich Corporate Governance bemängelt
werden. Dabei ist vor allem die Anzahl der aktivistischen
Kampagnen in Kontinentaleuropa (außerhalb Großbritanniens) in den vergangenen Jahren gestiegen. Im Zeitraum 2011
bis 2015 kam es in Deutschland allein zu 23 Angriffen – lediglich fünf waren es in Österreich (Abbildung 2).
Auch hier wurde vor großen Namen nicht zurückgeschreckt
(UBS, Airbus, Danone, Nokia, Carrefour). Neben den
erfolgreichsten US-amerikanischen Aktivisten (ValueAct,
Elliott Advisors, Harris Assc) hat sich nunmehr auch eine
neue Generation an europäischen Hedgefonds (Cevian,
Knight Vinke, TCI) etabliert, die weitaus vorsichtiger
auftritt und sich stärker mit dem Management engagiert
(Abbildung 3 auf Seite 44). Dies erwies sich kulturell oftmals
als bessere Strategie als der stellenweise antagonistische
Stil der US-amerikanischen Aktivisten.
Abbildung 1: Activist hedge fund assets under management (USD bn)
120
125
125
15
14
Nordic
66
75
23
Germany
France
93
100
Abbildung 2: European activist campaigns – Total by country 2011–2015
50
Benelux
11
Switz
11
Italy
50
9
Ireland
25
Austria
Other Eur
0
2011
2012
Quelle: Hedge Fund Research
2013
2014
2015
Quelle: Activist Insight
7
5
3
44 BERATUNG
Abbildung 3: Notable activist engagements with European companies 2012–2015
Target
Activist
69
UBS
Airbus
51
Xstrata
49,9
TCI
Knight Vinke
43,5
Danone
Trian
28,4
Vivendi
Schoenfeld
25,4
Nokia
Knight Vinke
Third Point
Carrefour
20,1
Knight Vinke
Safran
19,7
TCI
Danske Bank
19,1
Cevian
ThyssenKrupp
16,4
Cevian
Eni
16,1
Knight Vinke
Adecco
Artisan Partners
14,1
Kabel D
Elliott
12,7
DSM
Third Point
11,9
Sky D
Odey
7,4
Lanxess
5,5
Atlantic Investment
TNT Express
5,3
JANA Partners
Celesio
5,3
Elliott
Bilfinger Berger
4,6
Cevian
Transocean
4,5
Carl Icahn
0
20
40
60
Quellen: Activist Insight, Datastream; market capitalizations as of December 3, 2015
Wichtige Warnsignale
Vier Schwerpunkte sollten als „rote Warnsignale“ für einen
möglichen aktivistischen Angriff hervorgehoben werden:
1. schwächere Performance gegenüber den Mitbewerbern
über eine längere Zeitperiode (Wachstum, Gewinnmargen,
Renditen)
2. Diskrepanz in der Bewertung, insbesondere die Summe
der Bestandteile verglichen mit dem Liquidationswert
3. fehlende Finanzdisziplin und ­ineffizientes Cash-Management
4. fragwürdige Glaubwürdigkeit der Unternehmensführung (Nichterfüllung langfristiger Ziele oder gar kurzfristiger Prognosen)
Veränderungen möglich
Aktionärsaktivismus kann langfristig Anschub für positive
Veränderungen in der Unternehmensführung sein. Zum
einen wird dieser als komplementär zur etablierten Fondsmanagementindustrie gesehen, bei dem spezialisierte
Investmentboutiquen in die strategische Positionierung einer
kleinen Anzahl an Unternehmen eingreifen, die ihr Potenzial
nicht erreicht haben. Zum anderen könnte es so weit
USD bn market cap
reichen, dass sich passive Indexfonds und aktive Fondsmanager stärker in den Unternehmen engagieren, in die
sie investiert sind. Dafür gibt es nicht nur erste Anzeichen
seitens der Indexfonds (BlackRock, Vanguard) sondern auch
der Staatsfonds (Norges). Somit könnten Aktionärsaktivisten
zumindest in den von Aktivisten stark „geschüttelten“
angelsächsischen Kapitalmärkten zunehmend überflüssig
werden.
In Österreich gibt es noch ein großes Betätigungsfeld,
solange mehrheitliche staatliche oder auch familieneigene
Interessen einer effizienten Unternehmensführung im Wege
stehen. Rudimentäre Ansätze beim Flughafen Wien oder
auch bei einheimischen Immobilienkonzernen erinnern dabei
vielleicht noch mehr an persönliche Fehden, die über die
Medien ausgetragen werden, jedoch haben Minderheitsaktionäre dabei bisher den Kürzeren gezogen. Wie stark Aktionärsaktivismus suboptimal gelenkte Unternehmen wachrütteln kann, zeigen Deutschland und die Schweiz. Dort haben
ursprüngliche aktivistische Kampagnen zur Vergütungspolitik
oder auch ineffizienter Segmente ganze Strategien auf den
Kopf gestellt und zu personellen Konsequenzen in den Führungsetagen geführt.
BERATUNG 45
Eurostat stellt klar
David Kohl ([email protected]), Stefan Rufera ([email protected])
Die Neuausgabe des Manuals
on Government Deficit and Debt
(2016 edition) bringt neben einigen
strukturellen Verbesserungen
zur Erzielung einer vereinfachten
praktischen Anwendbarkeit auch
inhaltliche Neuerungen. Diese könnten
insbesondere im Zusammenhang
mit PPP-Projekten erhebliche
Relevanz für die ESVG-Klassifizierung
von öffentlichen InfrastrukturBeschaffungsvorgängen haben.
Im März 2016 wurde von Eurostat die Neuauflage des
Manuals on Government Deficit and Debt (MGDD), welches
zur Auslegung und Implementierung der Regelungen des
ESVG 2010 dient, veröffentlicht. In dieser neuen Version
wurden, ohne grundlegende strukturelle Änderungen
vorzunehmen, insbesondere methodische Ansätze in
einigen Abschnitten angepasst bzw auf Basis von aktuellen
makroökonomischen Entwicklungen neue Anwendungsfälle
hinzugefügt. Daneben erfolgten jedoch auch einige inhaltliche
Neuerungen und Klarstellungen mit potenziellen Implikationen auf zukünftige Transaktionen. Einige dieser Neuerung
werden im Folgenden kurz erläutert.
Markt oder Nichtmarkt
Hinsichtlich der Sektorklassifizierung nach dem ESVG 2010
kam es etwa in den Abschnitten I.2.3 („Konzept einer
staatlich kontrollierten institutionellen Einheit“) und I.2.4.3
(„Der quantitative Markt-/Nichtmarkttest“) zu Anpassungen.
Ersterer wurde besonders im Zusammenhang mit den dort
angeführten Kriterien staatlicher Kontrolle verfeinert, ohne
jedoch umfassende inhaltliche Änderungen zu enthalten. Der
Abschnitt I.2.4.3 beinhaltet in der Neuauflage des MGDD,
neben einer verbesserten Definition der für den Markt-/
Nichtmarkttest wesentlichen Parameter des „Warenverkaufs“
und der „Produktionskosten“, nun auch einen ausdrücklichen
Verweis auf die Vorrangigkeit der qualitativen Kriterien des
Abschnittes I.2.4.21 bei der Einstufung von institutionellen
Einheiten als Markt- bzw Nichtmarktproduzent. Sollte eines
dieser qualitativen Kriterien nicht erfüllt sein, reicht dies für
eine Klassifizierung einer institutionellen Einheit im Sektor
Staat aus. Ein quantitativer Markt-/Nichtmarkttest muss in diesem Fall ausdrücklich nicht mehr durchgeführt werden. Darüber hinaus wurden dieser „Markt-/Nichtmarktproduzenten
Prüfung“ drei neue Unterabschnitte betreffend „Staatlicher
Einheiten in Abwicklung“, „Unterstellter Transaktionen“ und
dem „Sonderfall öffentlich-rechtliches Fernsehen und Rundfunk“ angefügt, welche die Behandlung von Spezialfällen in
der Praxis erleichtern sollen.
Public Private Partnerships
Von den Überarbeitungen in der Neuauflage des MGDD
betroffen ist auch der Abschnitt über Public Private Partnerships (PPP), welcher neben einer teilweisen Neustrukturierung auch wesentliche inhaltliche Neuerungen und
Klarstellungen aufweist. Diese Änderungen betreffen ua
den Zeithorizont von PPP-Verträgen, die Behandlung von
Renovierungen, Zubauten und Umbauten, und die ausdrückliche Definition von Force Majeure Events in einem neuen
Unterabschnitt.
Hierbei ist insbesondere die geänderte Wahrnehmung der
Eurostat in Bezug auf die Langfristigkeit von PPP-Verträgen
hervorzuheben. Während in der Vorgängerversion des
MGDD (2014 edition) eine dreijährige Laufzeit eines solchen
Vertrages als ausreichend angesehen wurde, wird in der
Neuauflage des MGDD auf Vertragslaufzeiten von zehn bis 20
Jahren abgestellt. PPP-Projekte mit kürzeren Laufzeiten müssen nach der neuen Regelung des MGDD im Rahmen einer
Einzelfallanalyse auf ihre konkrete Eignung als PPP untersucht
werden.
Wie dieser kurze Überblick über die Änderungen in der neuen
Version des MGDD zeigt, hat die Eurostat ihr Augenmerk
darin insbesondere auf eine Verbesserung und Erleichterung
der praktischen Anwendung der Regelungen des ESVG 2010
gelegt. Jedoch beinhaltet die Neuauflage des Manuals, wie
vor allem die Neuerungen bezüglich PPP-Projekten deutlich
machen, auch einige inhaltliche Änderungen und Klarstellungen, die bei der Konzeption und Planung zukünftiger Projekte
jedenfalls bedacht werden müssen.
1
Hierbei kommt es insbesondere auf die wesentlichen Abnehmer der
Waren und Dienstleistungen des öffentlichen Produzenten an, sowie auf
dessen Qualifikation als institutionelle Einheit im Sinne des ESVG 2010.
46 BERATUNG
Den
Turbo
einschalten
Stefan Rufera ([email protected]),
Jürgen Schuster ([email protected])
Der Europäische Fonds für strategische
Investitionen (EFSI) stellt das
Kernelement der Investitionsoffensive
für Europa dar. Die Europäische
Kommission und die Europäische
Investitionsbank (EIB-Gruppe) wollen
mit der Einrichtung des EFSI einen
Beitrag dazu leisten, die in der
EU klaffende Investitionslücke
durch die Mobilisierung
privater Mittel für strategische
Investitionen zu schließen.
BERATUNG 47
Die wirtschaftliche Entwicklung in
Europa ist in den vergangenen Jahren
von fehlendem innovativen Wachstum und einer schrumpfenden Wettbewerbsfähigkeit gekennzeichnet.
Insbesondere wichtige Investitionen
in Infrastruktur und Innovationen
sind auf bescheidenem Niveau oder
gänzlich ausgeblieben. Derzeit liegt
das Investitionsvolumen in Europa
rund 15 Prozent unter dem Niveau vor
der Wirtschaftskrise.
Die wirtschaftliche Unsicherheit in
Europa hält viele Investoren davon
ab, Risiken einzugehen und Investitionen zu tätigen. Denn Liquidität ist
grundsätzlich ausreichend vorhanden.
Europa muss diese Lücke schließen,
um sich von der Krise zu erholen und
seine internationale Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Zur Belebung
des Wirtschaftswachstums Europas
und Schließung der Investitionslücke
hat die EU den Investitionsplan für
Europa entwickelt, dessen wesentliche Säule der Europäische Fonds
für strategische Investitionen (EFSI)
bildet.
Struktur und Wirkungsweise
des Fonds
Der EFSI ist eine gemeinsame
Initiative der EIB-Gruppe und der
Europäischen Kommission, um Mittel
aus dem Privatsektor zu mobilisieren
und die Investitionsschwächen in
der EU zu beseitigen. Dafür stellt der
EFSI Instrumente zur Risikofinanzierung (keine Finanzhilfen) über die
Europäische Investitionsbank bereit.
Die Administration des Fonds ist
in die EIB-Gruppe eingebettet und
durchläuft die üblichen Projektzyklen
und Governance-Regeln der EIB
(Abbildung).
Abbildung: Struktur des EFSI, Quelle: EIB
EFSI risikotragfähige Kapazität
EUR 21 Mrd
=
Garantie
aus EU-Haushalt
EUR 16 Mrd
EIB-Mittel
+
EUR 5 Mrd
15 x
Europäischer Fonds
für strategische Investitionen
EUR 21 Mrd (anfänglich)
Infrastruktur
& Innovation
KMUs
Finanzmittel für
langfristige Investitionen
Finanzmittel für KMU
und Midcap-Unternehmen
rund EUR 240 Mrd
+
rund EUR 75 Mrd
Zusätzliche Gesamtmittel
im Zeitraum 2015–2017
Gesamtinvestitionsvolumen in der EU
rund EUR 315 Mrd
EUR 315 Mrd
48 BERATUNG
Der EFSI ist im
Wesentlichen
für Großobjekte
konzipiert, die mit
der Unterstützung
von privatem
Kapital realisiert
werden sollen.
Die Ausstattung des EFSI mit risikotragfähigem Kapital in Höhe von EUR 21
Mrd dient zur Absicherung von Krediten
bei neuen EIB-Aktivitäten und ermöglicht
der Bank, ein Finanzierungsvolumen
von rund EUR 63 Mrd für Projekte
bereitzustellen. Auf Basis dieser Finanzierungsbereitschaft sollen weitere private Investoren für Infrastrukturprojekte
gewonnen und folglich ein Gesamtinvestitionsvolumen von rund EUR 315 Mrd
in den nächsten drei Jahren ausgelöst
werden.
Die EIB kann dabei je nach Projekterfordernis folgende Finanzierungsinstrumente einsetzen:
• Darlehen
• Garantien
• Produkte zur Bonitätsverbesserung,
um Kapitalmarktfinanzierungen
anzukurbeln
• eigenkapitalähnliche Produkte
(auch bei Technologie-, Nachfrageoder Regulierungsrisiken)
Förderfähige Projekte
Der EFSI wird sich schwerpunktmäßig auf Projekte konzentrieren, die
risikoreicher sind als die gewöhnlichen EIB-Aktivitäten, und auf jene
Sektoren, die für die europäische
Wirtschaft insgesamt eine wichtige
Rolle spielen:
• strategische Infrastruktur, einschließlich digitaler Netze, Verkehr
und Energie
• Bildung, Forschung, Entwicklung
und Innovation
• Ausbau der erneuerbaren Energien
und Ressourceneffizienz
• Förderung von KMU und MidcapUnternehmen
EFSI-unterstützte Projekte sind daher
nicht grundsätzlich „Maastrichtneutral“.
Bei Einzahlungen von Mitgliedsstaaten in den EFSI für den Fall, dass
der Referenzwert bzgl des Defizits
von drei Prozent nicht eingehalten
wurde, wird die Kommission allerdings kein Defizitverfahren einleiten,
wenn die Abweichung auf den eingezahlten Beitrag zurückzuführen ist
und die Abweichung geringfügig und
voraussichtlich von vorübergehender
Dauer ist.
Die Projektvorschläge müssen
professionell vorbereitet sein, da sie
das Standardverfahren der EIB für
die Projektprüfung durchlaufen und
dabei folgende Nachweise erbringen:
Co-Investitionen von Mitgliedsstaaten in EFSI-unterstützte Projekte
sind nur für Mitgliedsstaaten im Rahmen der präventiven Komponente
des Stabilitäts- und Wachstums-Paktes unter zusätzlichen Bedingungen
gesondert zu betrachten (häufig als
„Investitionsklausel“ bezeichnet).
• wirtschaftlich und technisch solide
• in förderfähigen Sektoren durchgeführt
• den EU-Zielen entsprechen und
nachhaltiges Wachstum und
Beschäftigung fördern
• so weit ausgereift sein, dass sie
bankfähig sind
• eine dem Risiko angemessene
Rendite bieten
Nur solche Mitgliedsstaaten können
diesbezüglich vorübergehend von
ihrem mittelfristigen Haushaltsziel
oder vom vereinbarten haushaltspolitischen Anpassungspfad abweichen,
jedoch nur, sofern zusätzliche Kriterien erfüllt sind (bspw BIP-Wachstum
negativ oder BIP deutlich hinter dem
Potenzial; kein Verstoß gegen die
Defizitgrenze von drei Prozent etc).
Außerdem muss der EFSI-Investitionsausschuss grünes Licht geben,
dass ein Projekt für die Unterstützung in Betracht kommt.
Neue Spielräume
• Die schlechte Nachricht:
Österreich kann sich derzeit nicht
auf diese Investitionsklausel
berufen, und solche Investitionen
sind von den Regeln des Stabilitäts- und Wachstums-Paktes nicht
automatisch ausgenommen.
Laut Mitteilungen hat Österreich
rund 20 Projekte zur Unterstützung
durch den EFSI eingereicht und
hofft, Finanzierungen von über
EUR 28 Mrd für diese Projekte zu
generieren. Den Schwerpunkt bilden
dabei Projekte im Verkehrs- und
Energiebereich.
Auswirkung auf Stabilitäts- und
Wachstumspakt
In ihrer Mitteilung vom 13. Jänner
2015 hat die Kommission klargestellt,
dass sowohl Einzahlungen von Mitgliedsstaaten in den EFSI als auch
staatliche Mittel zur Co-Finanzierung
von EFSI-Projekten jedenfalls nach
den Regeln des ESVG 2010 statistisch erfasst werden.
• Die gute Nachricht:
Der EFSI ist im Wesentlichen für
Großobjekte konzipiert, die mit
der Unterstützung von privatem
Kapital realisiert werden sollen.
Eine entsprechende Strukturierung
vorausgesetzt, besteht genau für
solche Projekte die Möglichkeit,
Investitionen in Gesundheit,
öffentlichen Verkehr oder Bildung
zu tätigen, ohne in Konflikt mit
dem Stabilitätsregime zu kommen.
Damit können neue Spielräume
unter Wahrung der Ziele des Stabilitätspakts geschaffen werden.
BERATUNG 49
Tax in aller Kürze
Clemens Endfellner ([email protected])
Bilanzsteuerrecht
Bilanzsteuerrecht
Bilanzsteuerrecht
Netzzutritts- vs Netzbereitstellungsentgelt
AfA und die Einheitlichkeit eines Gebäudes
Rekultivierungsrückstellung für Golfplätze
Der Netznutzer hat dem Netzbetreiber
einmalig ein Netzzutrittsentgelt zu
bezahlen. Dieses gilt die Aufwendungen ab, die mit der erstmaligen
Herstellung oder Abänderung eines
Netzanschlusses unmittelbar verbunden sind. Es ist auf das Gebäude zu
aktivieren. Das Netzbereitstellungsentgelt ist dagegen kostenmindernd für
das laufende Netznutzungsentgelt und
kann auf andere Objekte des Netznutzers übertragen werden. Es ist eine
Vorleistung für ein zeitraumbezogenes
Verhalten des Netzbetreibers und führt
laut BFG zu einem Rechnungsabgrenzungsposten, der auf 20 Jahre verteilt
aufzulösen ist.
Eine Gesellschaft errichtet einen
Skelettbau und ein Stiegenhaus in Massivbauweise mit einer Nutzungsdauer
von 50 Jahren. In dieses Stahlskeletttragwerk werden Modulcontainer
eingeschoben. Der Bürokomplex
ist überwiegend in Container- bzw
Leichtbauweise ausgeführt. Laut VwGH
weist das Bürogebäude nach dem
äußeren Erscheinungsbild eine typische
Gebäudeform auf. Die Container bilden
unstrittig eine bauliche Einheit mit dem
Stahlskeletttragwerk, weil dieses ohne
die Container nicht nutzbar ist. Die
Container sind daher unselbstständige
Bestandteile des Gebäudes ohne
eigene kürzere Nutzungsdauer.
Eine Gesellschaft errichtet und betreibt
Golfplatzanlagen. Die Verpächter haben
am Ende des Bestandverhältnisses
ein Wahlrecht, das Zurückversetzen
in den ursprünglichen Zustand zu
verlangen oder den Pachtgegenstand
zu übernehmen. Da sich die Golfplätze in günstigen Lagen befinden,
unterstellt die Gesellschaft, dass die
Verpächter die Verträge nach Ablauf
der Laufzeit beenden und eine attraktivere Verwertung anstreben werden.
Rekultivierungsrückstellungen werden
dotiert. Dagegen liegen laut BFG keine
konkreten Umstände vor, nach denen
mit dem Entstehen einer Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist.
Ertragsteuer
Ertragsteuer
Ertragsteuer
Berufskleidung vs
bürgerliche Kleidung
Aufzahlung für die
Business Class
Ersatz von
Verwaltungsstrafen
Ein Dirigent kauft Fracks und macht den
Vorsteuer- und Betriebsausgabenabzug
geltend. Dies ist laut VwGH zulässig.
Aufwendungen sind dann als typische
Berufskleidung abzugsfähig, wenn es
sich nicht um bürgerliche Kleidung
handelt. Ausgaben für eine bürgerliche
Kleidung werden auch dann nicht
abzugsfähig, wenn diese tatsächlich
nur in der Arbeitszeit getragen wird.
Entscheidend ist die objektive Beschaffenheit. Dass Fracks bei privaten
Veranstaltungen wie Bällen verwendet
werden können, ändert nichts daran,
dass diese üblicherweise nicht im
Rahmen der privaten Lebensführung
genutzt werden.
Ein Arbeitnehmer geht auf Dienstreise,
die Kosten für die Economy Class trägt
der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer
zahlt aus gesundheitlichen Überlegungen EUR 4.709 für die Business
Class auf. Diese Zusatzkosten sind laut
BFG steuerlich abzugsfähig und nicht
privat veranlasst. Ein Arbeitnehmer
ist nicht verpflichtet, das billigste
Verkehrsmittel oder die billigste Klasse
zu wählen (zB 2. Klasse der Bahn).
Entscheidend bleiben die berufliche
Veranlassung und die tatsächlichen
Kosten. Fahrtkosten anlässlich einer
beruflich veranlassten Reise gelten
im tatsächlich getragenen Umfang als
Werbungskosten.
Ein GmbH-Geschäftsführer beauftragt
eine ungarische Gesellschaft damit,
Rindfleisch zu zerlegen. Der UVS wertete die Vereinbarung als Arbeitskräfteüberlassung, aufgrund einer Verletzung
des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
wurde über den Geschäftsführer
eine Verwaltungsstrafe iHv mehr als
EUR 10.000 verhängt. Da die ungarische Gesellschaft gegenüber dem
Geschäftsführer eine Schad- und Klagloserklärung abgegeben hatte, ersetzt
sie ihm diesen Betrag. Laut VwGH
führt der Ersatz zu steuerpflichtigen
Einnahmen; gleichzeitig ist die bezahlte
Strafe gem § 20 Abs 1 Z 5 lit b EStG
nicht abzugsfähig.
50 KPMG INSIDE
Das
Wissen
weitergeben
KPMG Inside
Wir möchten unsere jahrelange Erfahrung
und unsere Expertise zu aktuellen Themen
mit Ihnen teilen.
KPMG INSIDE 51
52 KPMG INSIDE
Lesbar
Der steuerliche Fitness-Test für Unternehmen
Hans Zöchling/Christoph Plott
Die Einhaltung steuerlicher Pflichten wird immer
wichtiger. Entscheidungsträger im Unternehmen
müssen durch geeignete organisatorische
Maßnahmen sicherstellen, dass die steuerlichen
Aufzeichnungs-, Erklärungs- und Entrichtungspflichten eingehalten werden. Versäumnisse
bei abgabenrechtlichen Pflichten können zu
empfindlichen finanziellen Belastungen für
das Unternehmen, Reputationsschäden und
persönlichen Konsequenzen für Geschäftsführer
und leitende Mitarbeiter führen. Das Buch stellt
erstmals die Tax-Compliance-Anforderungen
für österreichische Unternehmen in einzelnen
Unternehmensbereichen dar. Dabei wird auch
auf steuerliche Risiken bei der Umsatzsteuer
und Lohnabgaben eingegangen. Ein besonderer
Schwerpunkt gilt grenzüberschreitend tätigen
Unternehmen.
Praktische Tipps zur Risikominimierung sind
ebenso enthalten wie Empfehlungen, was zu tun
ist, wenn sich die Betriebsprüfung ankündigt
oder eine Selbstanzeige vorzunehmen ist.
Linde Verlag
1. Auflage 2016
ISBN:
9783707334791
Eine Bestellung des Buchs über KPMG
ist leider nicht möglich.
Handbuch Einlagenrückzahlung
Gunter Mayr/Christoph Schlager/
Hans Zöchling
Im Zuge der Steuerreform 2015/2016 wurde
die Einlagenrückzahlung als fundamentaler
Bestandteil der Beziehung zwischen einer Körperschaft und ihren Anteilsinhabern novelliert.
Die soeben erlassene Innenfinanzierungsverordnung (BGBl II 2016/90) präzisiert die steuerlichen Folgen der Einlagenrückzahlung neu für
Umgründungen.
Körperschaften müssen nunmehr nicht nur
Einlagen, sondern auch den Stand der Innenfinanzierung erheben und evident halten. Durch
die neue Regelung werden zukünftig viele
Gewinnausschüttungen als Einlagenrückzahlungen zu behandeln sein, die beim Anteilsinhaber
den steuerlichen Wert der Beteiligung vermindern und zu steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen führen können.
Das Autorenteam aus den Bereichen Bundesministerium für Finanzen, Beratungspraxis und
Wissenschaft beleuchtet den Hintergrund, das
Konzept sowie die noch ungelösten Fragestellungen dieser Neuregelungen und bietet Lösungen zu den Spezialthemen Umgründungen und
Steuerplanung.
Eine Bestellung des Buchs über KPMG
ist leider nicht möglich.
The Pulse of Fintech, Q1 2016
Fintechs starten erfolgreich in das Jahr 2016:
bereits im 1. Quartal wurden weltweit insgesamt
USD 5,7 Mrd in private Fintech-Unternehmen
investiert. Zu diesem Ergebnis kommt die KPMG
Studie The Pulse of Fintech. Nach einem starken
Finanzierungsrückgang Ende des letzten Jahres,
scheint sich der Investitionstrend nun wieder
zugunsten der Fintechs zu drehen.
Linde Verlag
1. Auflage 2016
ISBN:
9783707334982
KPMG INSIDE 53
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CIO Survey
Bei der jährlichen Studie von Harvey Nash in
­Kooperation mit KPMG werden weltweit Führungskräfte der Technologiebranche zu aktuellen Themen
und Trends befragt. Mehr als je zuvor zeigen die
Ergebnisse eine Steigerung des Einflusses der
Chief Information Officers (CIO). Die Mehrheit der
IT-Führungskräfte (87 Prozent) berichtet direkt an
die Geschäftsführung. Im Vergleich zum Vorjahr
zeigt sich ein Anstieg um 10 Prozent. Jene, die
direkt an die Unternehmensleitung berichten,
sind auch am zufriedensten – knapp 90 Prozent
­bezeichnen ihre Arbeit als erfüllend.
The European Elite 2016
Die Studie „The European Elite 2016. Football
Clubs’ Valuation“ zeigt den Unternehmenswert
der bekanntesten Fußballvereine Europas zum
1. Januar 2016. Eindeutige Sieger sind Real Madrid
und Manchester United. Die Fußballvereine
nehmen mit einem Unternehmenswert von jeweils
EUR 2,9 Mrd den ersten Platz im Ranking der
32 führenden europäischen Vereine ein.
Grundlage für den Bericht ist eine Analyse der
öffentlich verfügbaren Informationen finanzieller
und nichtfinanzieller Natur aus den Spielzeiten
2013/14 und 2014/15.
Carrots & Sticks 2016
Der KPMG Bericht beschäftigt sich mit Nachhaltigkeitsberichterstattung, -regulierungen
und -politik aus 71 Ländern. Es konnte dabei
ein weltweiter Anstieg von Instrumenten zur
Berichterstattung identifiziert werden.
Seit 2006 veröffentlicht KPMG die Publikation
gemeinsam mit der Global Reporting Initiative,
dem United Nations Environment Programme
und dem Centre for Corporate Governance in
Afrika.
Room for Improvement
In der sechsten Ausgabe von Room for
Improvement werden die sechs Must Dos in der
Kommunikation der Unternehmensstrategie und
Performance im Jahresbericht näher erläutert.
Die Erkenntnisse konnten dabei aus einer
globalen Analyse der Geschäftsberichte von
270 großen börsennotierten Unternehmen
gewonnen werden.
Football clubs’ valuation
The
European
Elite 2016
footballbenchmark.com
54 KPMG INSIDE
Eventmomente
Bild oben links:
Gerlinde Kaltenbrunner:
„Ich habe gelernt, voll und ganz auf
mein Bauchgefühl zu vertrauen.“
Bild oben rechts:
Gerlinde Kaltenbrunner (Mitte) mit
den KPMG Partnerinnen (v.l.n.r.)
Lieve Van Utterbeeck, Heidi
Schachinger, Barbara Polster und
Sabine Bernegger
Bild Mitte rechts:
Rund 70 Business Ladies erschienen
zum Vortrag.
„Das Ziel nie aus den Augen verlieren“
Wie sie sich immer wieder aufs Neue motivieren konnte, was die Berge in
ihr bewirken und wie sie diese Erfahrungen heute noch nutzen kann, erzählte
Gerlinde Kaltenbrunner, eine der erfolgreichsten Höhenbergsteigerinnen der
Welt, beim KPMG Ladies‘ Talk. Unter dem Titel „Die hohen Berge waren meine
Lehrmeister" zog die Extremsportlerin, die alle vierzehn Achttausender ohne
zusätzlichen Sauerstoff bestiegen hat, das Publikum beim 13. KPMG Ladies‘
Talk, einem inspirierenden Frühstück für weibliche Führungskräfte, in ihren Bann.
KPMG INSIDE 55
Alles Cyber
„Die Zeiten, in denen Cyberkriminalität und Cyber Security belächelte
Begriffe von Fach-Exoten waren,
sind vorbei“, bringt es KPMG Partner
Michael Schirmbrand im Rahmen der
Studienpräsentation „Cyber Security
in Österreich“ auf den Punkt.
Neben einem Impulsvortrag von
Jurist und Datenschutzaktivist Max
Schrems erläuterte KPMG Senior
Manager Robert Lamprecht die
wesentlichen Erkenntnisse der
Studie. Anschließend stellten sich
im Rahmen einer Podiumsdiskussion
(Foto rechts, v.l.n.r.) Max Schrems,
Walter Unger (Bundesministerium
für Landesverteidigung), Jimmy
Heschl (Red Bull), Moderator Michael
Nikbakhsh (profil), Thomas Stubbings
(Cyber Security Plattform der
österreichischen Bundesregierung)
und Michael Schirmbrand (KPMG)
dem Thema Cyber Security.
Bild links: Robert Lamprecht über
die aktuelle Situation in Österreich
Bild Mitte: Max Schrems bei
seinem Impulsvortrag „Cyber
Security & Datenschutz“
Bild unten: (v.l.n.r.)
Robert Lamprecht (KPMG), Walter
Unger (BM für Landesverteidigung),
Jimmy Heschl (Red Bull), Michael
Schirmbrand (KPMG),
Max Schrems (Jurist und
Datenschutzaktivist), Thomas
Stubbings (Cyber Security
Plattform der österreichischen
Bundesregierung)
56 KPMG INSIDE
Zukunft des Aufsichtsrats
Über die Umsetzung der EU Audit
Reform in Österreich und die Zukunft des
Aufsichtsrats sprachen Sonja Bydlinski
(Bundesministerium für Justiz),
Christian Nowotny (WU Wien) und
Helmut Kerschbaumer (KPMG) unter der
Moderation von KPMG Partner Rainer
Hassler beim Audit Committee Institute
(ACI) Round Table.
Neben den wesentlichen gesetzlichen
Änderungen wurden die neuen Aufgaben
für Prüfungsausschüsse und die
Neuerungen in der Abschlussprüfung und
Berichterstattung näher behandelt.
Auch in Linz trafen sich Aufsichtsräte
im Rahmen eines ACI Round Tables zu
Diskussion und Erfahrungsaustausch
mit Sonja Bydlinski, Ewald Aschauer
(JKU Linz) und KPMG Partner Michael
Ahammer.
Bild oben (v.l.n.r.)
ACI Round Table in Wien: Helmut Kerschbaumer,
Rainer Hassler (beide KPMG),
Sonja Bydlinski (Bundesministerium für Justiz),
Christian Nowotny (WU Wien)
Bild unten (v.l.n.r.)
ACI Round Table in Linz: Ewald Aschauer
(JKU Linz), Sonja Bydlinski, Michael Ahammer
und Helge Löffler (beide KPMG)
Accounting Circle
Rund 200 Fach- und Führungskräfte
folgten der Einladung von KPMG
und dem Controller Institut zum
diesjährigen Accounting Circle.
Nach einer Reihe von Vorträgen zum
Thema: „RÄG 2014: Top-Themen zur
neuen UGB-Bilanzierung“ stellten
sich die Experten den Fragen aus
dem Publikum. Im Bild (v.l.n.r.):
Lieve Van Utterbeeck (KPMG), Klaus
Hirschler (WU Wien), Christoph
Plott (KPMG), Werner Gedlicka
(KPMG), Alexander Schiebel
(Österreichischer Raiffeisenverband),
Helmut Kerschbaumer (KPMG),
Rita Niedermayr (Controller Institut)
58 KPMG INSIDE
„Hunger nach Erfolg
muss gestärkt werden“
Sebastian Kurz, Bundesminister für Europa,
Integration und Äußeres, sprach beim
Alumni-Club Treffen von KPMG über den fehlenden
Hunger nach Erfolg in Österreich und welche
Persönlichkeiten ihn in seiner bisherigen Laufbahn
am meisten beeindruckt haben.
Das eindrucksvollste Gespräch
hatte ich
mit Kofi Annan.
Auf seinen Reisen hat Minister Kurz
das Gefühl, dass man viel von anderen
Ländern lernen kann. Sowohl von
einigen Nachbarn als auch außerhalb
Europas – vor allem in China oder
Indien – wird stärker das Ziel verfolgt,
erfolgreich zu sein und Wohlstand
aufzubauen. „Was ich in Österreich
vermisse, ist der Hunger nach Erfolg“,
so Kurz.
Zur Flüchtlingskrise betonte der
Minister, dass es eine gesamteuropäische Lösung benötige, die einen
ordentlichen Schutz der Außengrenzen
beinhalte sowie verstärkte Hilfe vor Ort.
Vorbilder
In seiner politischen Laufbahn ist
Kurz zahlreichen beeindruckenden
Persönlichkeiten begegnet. Viel
lernen konnte er unter anderem
vom deutschen Außenminister
Frank-Walter Steinmeier, der für ihn
auch auf europäischer Ebene eine
führende Rolle einnimmt. „Das eindrucksvollste Gespräch hatte ich mit
Kofi Annan“, schildert Kurz. Er findet
es wichtig, über die Politikgrenzen
hinaus zu blicken: „Ich suche gezielt
Gespräche außerhalb des politischen
Bereichs. Da kann man oft viel mehr
mitnehmen.“
KPMG INSIDE 59
Bild rechts:
BM Sebastian Kurz mit
KPMG Senior Partner
Michael Schlenk und
Moderator Andreas Weber
(trend)
60 KPMG INSIDE
Sie sind Geschäftsführer bei KPMG:
Welche Charaktereigenschaften haben aus Ihrer
Sicht maßgeblich Ihre Karriere beeinflusst?
Die Eignung zur Reduktion von Komplexitäten und zur
Vermittlung einfacher Lösungen.
Welche Aussage Ihres Vorgesetzten/Mentors hat
Sie nachhaltig geprägt?
„Schreiben Sie jeden Text so, dass er dem Leser
innerlich hinunter rinnt und er nirgendwo einhaken
kann.“
von Univ.-Prof. Dr. Werner Doralt
Wie beginnt für Sie ein typischer Arbeitstag?
So wie jeder Tag endet: Mit einem Blick in die Inbox.
Wie lautet Ihr Tipp für Bewerber?
Keep it short and simple! Liefern Sie eine Lösung und
erschlagen Sie Ihr Gegenüber nicht mit Ihrer Klugheit.
Was war Ihr erster Berufswunsch?
Da gab es viele Berufe: Schaffner, Polizist,
Müllwagenfahrer, Koch. Nur Steuerberater wollte ich
nie werden – bis ich die Vorlesung von Prof. Doralt
besucht habe.
„Keep it
short and
simple!”
Wie würden Ihre Mitarbeiter Sie beschreiben?
Als lösungsorientiert und ungeduldig, eine schwierige
Kombination!
Welche Herausforderung wäre vergleichbar mit
Ihrem Arbeitsalltag?
Zumeist fühle ich mich wie ein Jongleur, der zehn
rohe Eier in der Luft hält und keines fallen lassen darf.
Was bedeutet Erfolg für Sie?
Wenn ich das Gefühl habe, dass sich die Dinge in die
richtige Richtung entwickeln.
Der Begriff „Karriereplanung“ bedeutet für jeden
etwas anderes. Was bedeutet er für Sie?
Ich habe mich immer bemüht, etwas tun zu können,
das mir Freude bereitet und Sinn stiftet. Eine Planung
steht da nicht dahinter.
Ihre größte Aufgabe in den letzten zwölf Monaten?
Hans Zöchling als Head of Tax nachzufolgen.
In der Serie „Nachgefragt” bittet
Dimensionen die Geschäftsleitung
bei KPMG zum persönlichen Interview.
Diesmal steht Thomas Walter, Head of
Tax, der Redaktion Rede und Antwort.
Womit macht man Ihnen Freude?
Mit guter Laune und einer positiven Einstellung.
Welche Bücher haben Sie zuletzt gelesen?
„Ghost“ von Robert Harris, „Gefangen im Euro“
von Hans-Werner Sinn.
KPMG INSIDE 61
Events und Seminare
Juli
Sept
04.07.
Cyber Security
17:30 Uhr, Metzler & Partner
in Kooperation mit KPMG Bregenz
05.07.
Tax Talk: Zollrecht und Umsatzsteuer
17:30 Uhr, KPMG Salzburg
06.07.
Tax Talk: Zollrecht und Umsatzsteuer
17:30 Uhr, KPMG Innsbruck
13.09.
Lehrgang Stiftungsvorstand: INCITE
KPMG Referent: Michael Petritz
15.09.
Compliance Solutions Day 2016
Apothekertrakt – Schloss Schönbrunn
19.09.
Meet the Experts
Fachkonferenz zur int. Rechnungslegung
9:00–18:00 Uhr
Austria Trend Hotel Park Royal Palace Vienna
22.09.
CSR & Compliance inkl. den aktuellen
Berichterstattungspflichten: ARS
KPMG Referenten: Roman Sartor,
Katharina Schönauer
29.09.
Jahrestagung Compliance – Update Strafrecht,
Datenschutz & Kartellrecht: ARS
KPMG Referenten: Roman Sartor
29.09.
STEP Konferenz Innsbruck
KPMG Referent: Michael Petritz
Okt
10.10.
11.10.
Lehrgang Unternehmensan- und -verkauf:
Akademie für Wirtschaftstreuhänder
KPMG Referent: Michael Petritz
Effizientes Compliance-Programm für
Praxisorientierte: ARS
KPMG Referent: Roman Sartor
11.–12.10. IKT Sicherheitskonferenz 2016:
BM für Landesverteidigung und Sport
KPMG Referent: Robert Lamprecht
12.10.
Arbeitswelt und Compliance: ARS
KPMG Referent: Roman Sartor
17.10.
Gesellschaftsverträge effektiv gestalten: ARS
OG/KG – Vertragsgestaltung & steuerliche
Behandlung – inkl GmbH & Co KG
KPMG Referent: Michael Petritz
20.10.
Bilanzanalyse für die Geschäftsleitung:
Business Circle
Nutzen Sie Kennzahlen als Instrument zur
Unternehmenssteuerung
KPMG Referent: Christian Losbichler
20.–21.10. Kommunalwirtschaftsforum 2016:
Gemeinsam Handeln für die lebenswerte
Kommune
KPMG Referent: Erich Thewanger
Nov
09.11.
Konferenz Verrechnungspreise 2016: Linde
Auswirkungen der Neuerungen &
Ihr konkreter Handlungsbedarf
KPMG Referentin: Barbara Polster
17.11.
IFRS-Enforcement: Business Circle
Worauf ist bei der Prüfung durch die ÖPR zu
achten?
KPMG Referent: Christian Engelbrechtsmüller,
Günther Hirschböck
22.11.
Rechnungslegung Versicherungen
9:00–17:00 Uhr
Austria Trend Hotel Park Royal Palace Vienna
28.11.
Die gemeinnützige Stiftung: ARS
KPMG Referent: Michael Petritz
28.11.
Alles, was Recht ist
16:30 Uhr, WU Wien
30.11.
Latente Steuern im Jahresabschluss:
Business Circle
Fundiertes Wissen für Ihr steuerliches
Berichtswesen
KPMG Referentinnen: Sabine Bernegger,
Lieve Van Utterbeeck
62 KPMG INSIDE
Publikationen
Sie suchen eine Studie oder Publikation von KPMG? Gerne helfen wir Ihnen weiter – senden Sie uns
Ihre Anfrage unter [email protected]
Dimensionen
Die KPMG Kundenzeitschrift bietet dreimal jährlich fachliche Neuigkeiten aus den Bereichen
Wirtschaftsprüfung und Beratung. Jede Ausgabe widmet sich einem Schwerpunktthema.
Dimensionen
Runderneuert
Dividendenausblick
Klare Zuordnung
Wechselkurs
UGB 2.0 – der „moderne“
Abschluss?
Klare Signale zum zukünftigen
Geschäftsverlauf?
Strengere Regelungen des ESVG 2010
zur Abgrenzung des Sektors Staat
Bewertung von Fremdwährungsrisiken
im öffentlichen Sektor
DIMENSIONEN
DIMENSIONEN
Die Kundenzeitschrift der KPMG Austria GmbH/Oktober 2015
Die Kundenzeitschrift der KPMG Austria GmbH/Juli 2015
Die Kundenzeitschrift
der KPMG Austria GmbH
März 2016
Schwerpunkt
Compliance
8
Kein Geheimrezept
Einführung eines Compliance Management Systems
44
Revolution
Der neue Leasingstandard
kpmg.at
SCHWERPUNKT
ÖFFENTLICHE
VERWALTUNG
SCHWERPUNKT
RÄG 2014
Dimensionen Insurance
ACNews
Die Sonderausgabe der KPMG Kundenzeitschrift
für Versicherungsunternehmen beleuchtet
aktuelle Themen und Trends aus Audit, Tax und
Advisory.
Das Magazin erscheint zweimal im Jahr und
enthält aktuelle Fragestellungen rund um das
Audit Committee, Corporate Governance
und die Internationale Rechnungslegung.
Dimensionen
Insurance
ACNews
Audit Committee News
Fachpublikation für Aufsichtsräte
April 2016
Kundenzeitschrift
KPMG Austria GmbH
Mai 2016
Schwerpunkt
EU Audit Reform
8
8
Kein Stein bleibt auf dem anderen
IFRS 4
26
In Bewegung
Wer muss einen neuen
Abschlussprüfer suchen?
10
Mit Vollgas in die Zukunft
Kfz-Versicherung
Es wird ernst
Aufgaben und Zusammensetzung
des Prüfungsausschusses NEU
kpmg.at
kpmg.at
Impressum
Dimensionen Juli 2016
Herausgeber:
KPMG Austria GmbH
Für den Inhalt verantwortlich:
Barbara Polster
Koordination:
Julia Haslinger
T +43 (1) 313 32-3329
[email protected]
Grafik und Satz:
www.roither.info
Druck:
Ferdinand Berger & Söhne GmbH
© 2016 KPMG Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, österreichisches Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger
Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“),
einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind.
Alle Rechte vorbehalten. Printed in Austria.
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International. Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht
auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person
ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen
zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend
sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs, oder dass sie auch in Zukunft so
zu­treffend sein werden. Niemand sollte auf Grund dieser Informa­tionen handeln,
ohne geeigneten fachlichen Rat eingeholt zu haben. Die in dieser Zeitschrift
vorhandenen personenbezogenen Bezeichnungen sind aufgrund der besseren
Lesbarkeit und Verständlichkeit des Textes zumeist in der männlichen Form
angegeben, beziehen sich aber selbstverständlich geschlechtsneutral sowohl auf
die weibliche als auch auf die männliche Form. Wir danken für Ihr Verständnis.
N E X T G E N E R AT I O N A C A D E M Y
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FÜR HERBST 2016
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