Nutzniessung und Wohnrecht aus steuerrechtlicher
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Nutzniessung und Wohnrecht aus steuerrechtlicher
STEUERN Nutzniessung und Wohnrecht aus steuerrechtlicher Sicht Dieter Egloff lic. iur. Rechtsanwalt und eidg. dipl. Steuerexperte, VOSER RECHTSANWÄLTE, Baden Wird an einer Liegenschaft ein Wohnrecht oder eine Nutzniessung begründet, stellt sich die Frage, wer künftig den Eigenmietwert und den Steuerwert zu versteuern hat. Ein Überblick. Einleitung Unter Vorbehalt abweichender Vereinbarung mietwert nur zu versteuern, wenn ihm das Bekanntlich hat der Eigentümer für die Ei- im Dienstbarkeitsvertrag, hat der Nutzniesser Nutzungsrecht gennutzung seiner Liegenschaft bei der Ein- für die Dauer der Berechtigung die Auslagen worden ist. Aus der Entstehungsgeschich- kommenssteuer den sog. Eigenmietwert und für den gewöhnlichen Unterhalt und die Be- te dieser Norm lässt sich jedoch aufzeigen, bei der Vermögenssteuer den sog. Steuer- wirtschaftung der Sache, die Zinsen für die dass der Wortlaut nicht dem Willen des wert zu versteuern. Andererseits kann er die darauf haftenden Kapitalschulden sowie die Gesetzgebers entspricht. Der Gesetzgeber anfallenden Schuldzinsen und Unterhaltsko- Steuern und Abgaben zu tragen (Art. 765 beabsichtigte ursprünglich eine privilegierte sten steuerlich vom Roheinkommen und die Abs. 1 ZGB). Ebenso hat er den Gegenstand Besteuerung beim entgeltlich erworbenen Hypothek vom Vermögen in Abzug bringen. zu Gunsten des Eigentümers zu versichern Nutzniessungs- bzw. Wohnrecht. In einem Bei der Nutzniessung und beim Wohnrecht (Art. 767 Abs. 1 ZGB). solchen Fall hätte nur 60 % des Eigenmiet- Die Nutzniessung kann entgeltlich oder un- des Gesetzgebungsverfahrens verzichtete ist die Rechtslage komplexer. I. Die Nutzniessung unentgeltlich eingeräumt werts besteuert werden sollen. Im Verlaufe entgeltlich eingeräumt werden. Das Entgelt der Gesetzgeber auf diese Privilegierung. Bei kann durch periodische Zahlungen (was der Umsetzung wurde indes nicht einfach 1. Zivilrechtliche Aspekte die Ausnahme ist) oder als Einmalzahlung die Privilegierung gestrichen, sondern gleich Die Nutzniessung kann nicht nur an Grund- (was die Regel darstellt) geleistet werden. die ganze Regelung betreffend die Besteue- stücken (und damit auch an Liegenschaften) Letzteres erfolgt bei Übertragung von Lie- rung von entgeltlich erworbenen Nutzungs- begründet werden, sondern auch an beweg- genschaften regelmässig dadurch, dass der rechten. Das Kind wurde mit dem Bade aus- lichen Sachen, an Rechten oder an einem Kaufpreis um den (Bar-)Wert der Nutznies- geschüttet. Das Bundesgericht musste bis Vermögen (Art. 745 Abs. 1 ZGB). Vorlie- sung herabgesetzt wird. zum heutigen Zeitpunkt nicht entscheiden, gend interessiert einzig die Nutzniessung an ob der (vermeintlich) klare Wortlaut des Ge- Liegenschaften. Sie wird dem Berechtigten 2. Einkommenssteuer setzes oder der historische Wille des Gesetz- zivilrechtlich durch Vertrag oder letztwillige a) Einkünfte beim Nutzungsberechtigten gebers massgebend ist. Verfügung eingeräumt. Gemäss dem Steuergesetz des Kantons Aargau sowie dem Gesetz über die direkte Unter der Voraussetzung, dass bei Wohnei- Die Nutzniessung verleiht dem Berechtigten Bundessteuer unterliegt der Mietwert von gentum ein Eigenmietwert besteuert werden als beschränktes dingliches Recht ohne an- Liegenschaften, die dem Steuerpflichtigen soll, ist auch die Besteuerung des Eigenmiet- derweitige Abrede den vollen Genuss des aufgrund von Eigentum oder eines unent- werts beim Nutzungsberechtigten sachlich Gegenstandes, insbesondere das Recht auf geltlichen Nutzungsrechts für den Eigenge- geboten. Dies jedenfalls dann, wenn das Ent- Besitz und Gebrauch (Art. 745 Abs. 2 ZGB). brauch zur Verfügung stehen, der Einkom- gelt für den Erwerb des Nutzungsrechts mit- Die Erträge fliessen dem Nutzniesser zu. Dem menssteuer (siehe § 30 Abs. 1 lit. b StG und tels Einmalzahlung geleistet wird. In einem Eigentümer verbleibt das «nackte Eigen- Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG). solchen Fall besteht faktisch kein Unterschied tum». Die Nutzniessung darf zur Ausübung zur Situation beim selbst nutzenden Grund- des Rechts auf einen Dritten übertragen wer- Stellt man einzig auf den Gesetzeswort- eigentümer. Anders stellt sich die Situation den (Art. 758 Abs. 1 ZGB). laut ab, so hat der Nutzniesser den Eigen- dar, wenn das Entgelt für das Nutzungsrecht 10 Wohnwirtschaft HEV Aargau 12-09 STEUERN periodisch bezahlt wird. In diesem (in der Schuldzinsen sowie die Steuern und Abgaben Praxis selten anzutreffenden) Fall nähert sich zu tragen. Ebenso hat er den Gegenstand zu das entgeltlich erworbene Nutzungsrecht Gunsten des Eigentümers zu versichern. dem Mietvertrag an. Eine Belastung mit dem Eigenmietwert wäre daher rechtsdogmatisch Die vorerwähnten Gewinnungskosten darf nicht begründbar. grundsätzlich nur der Nutzniesser von seinem Roheinkommen abziehen. Ist jedoch b) Einkünfte beim Grundeigentümer vertraglich die Übernahme dieser Kosten Die Situation beim nutzniessungsbelasteten durch den nutzniessungsbelasteten Eigen- Grundeigentümer stellt sich spiegelbildlich tümer vorgesehen, können diese im vertrag- dar. Wird das Nutzungsrecht durch Einmal- lich vereinbarten Rahmen von ihm geltend zahlung begründet, stellt dieser Vorgang gemacht werden. Werden sie indes infolge beim das Recht einräumenden Grundei- Erfüllung verwandtschaftlicher Unterstüt- gentümer einen steuerlich unbeachtlichen zungspflichten (Art. 328 ZGB) übernommen, Vermögenstausch dar. Die durch die Be- können sie nur durch den Nutzniesser abge- gründung des Nutzungsrecht eingetretene zogen werden. Wertverminderung des Grundstücks wird durch die Einmalzahlung ausgeglichen. Die Missbrauchsfälle ausgenommen, ist die Ver- Einmalzahlung unterliegt zudem auch nicht anlagungspraxis allerdings grosszügig und der Grundstückgewinnsteuer. Diese setzt lässt den Abzug der Kosten in der Regel nämlich eine dauernde Beeinträchtigung bei derjenigen Person zu, die sie tatsächlich des Grundstücks voraus (siehe § 96 Abs. 2 trägt. Ausserordentliche Aufwendungen, lit. c StG). Die Nutzniessung wird jedoch zu wie beispielsweise Renovationen, gehen Gunsten einer bestimmten Person errichtet. demgegenüber zu Lasten des Grundeigen- Sie ist daher naturgemäss von beschränkter tümers (vgl. Art. 765 Abs. 3 ZGB). Obwohl Dauer. der Grundeigentümer im Falle eines umfassenden Nutzungsrechts des Berechtigten Wird die Entschädigung für das Nutzungs- kein Einkommen aus dem Grundstück er- recht periodisch bezahlt, unterliegen diese zielt, kann er die Unterhaltskosten steuerlich Einkünfte beim Empfänger – analog zur Si- von seinem Roheinkommen absetzen. tuation beim Mietverhältnis – der Einkom3. Vermögenssteuer Das Nutzniessungsvermögen wird der nutzc) Gewinnungskosten bei den Parteien niessenden Person zugerechnet (siehe § 46 Wie bereits erwähnt, hat der Nutzniesser Abs. 2 StG). Diese hat daher den Steuerwert grundsätzlich für die Dauer der Berechtigung der Liegenschaft zu versteuern, darf dafür im die Auslagen für den gewöhnlichen Unter- Gegenzug die Hypotheken in Abzug brin- halt und die Bewirtschaftung der Sache, die gen. Fortsetzung Seite 13 Dreistein AG Immobilien. Gutachten. Schlichtung. 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Die Veranlagungspraxis Das Wohnrecht ist ein beschränktes ding- Das Wohnrecht kann wie die Nutzniessung ist indes betreffend die Lastentragung der liches Recht und besteht in der Befugnis, in entgeltlich oder unentgeltlich eingeräumt Unterhaltskosten grosszügig und rechnet einem Gebäude oder in einem Teil desselben werden. Die entgeltliche Einräumung kann diese in der Regel demjenigen an, der sie tat- zu wohnen (Art. 776 Abs. 1 ZGB). Im Un- durch periodische Zahlungen oder in Form sächlich trägt. terschied zur Nutzniessung handelt es sich einer Einmalleistung erfolgen. Ersteres bildet beim Wohnrecht um ein höchst persönliches wie bei der Nutzniessung die Ausnahme. 3. Vermögenssteuer Im Unterschied zur Nutzniessung fehlt es Recht. Es ist daher weder übertragbar noch vererblich (Art. 776 Abs. 2 ZGB). Zudem ge- 2. Einkommenssteuer beim Wohnrecht für eine Besteuerung des stattet das Wohnrecht nur die Eigennutzung a) Einkünfte Steuerwertes der Liegenschaft beim Nut- eines fremden Gebäudes, nicht aber die Ver- Das oben bei der Nutzniessung Gesagte gilt zungsberechtigten an einer gesetzlichen mietung desselben. analog. Wird ein Wohnrecht, das mehreren Grundlage. Der Steuerwert ist daher durch Personen gemeinsam eingeräumt wurde, den Eigentümer der Liegenschaft zu versteu- Wirtschaftlich betrachtet ist das Wohnrecht effektiv nur durch eine Person genutzt, hat ern. Andererseits darf er auch die auf der Lie- ein auf einen Zeitraum (in der Regel auf Le- diese gemäss Rechtsprechung allein den genschaft lastenden Hypotheken in Abzug benszeit) angelegtes Nutzungsrecht. Zivil- vollen Eigenmietwert zu versteuern. bringen. rechtlich betrachtet ist das Wohnrecht keine Nutzniessung, was sich bereits aus der Syste- b) Gewinnungskosten matik des Gesetzes ergibt (vgl. Art. 745 und Wie bereits erwähnt, hat der Wohnrechtsbe- III. Fazit Art. 776 ZGB). rechtigte zivilrechtlich einzig für den gewöhn- Die Nutzniessung und das Wohnrecht un- lichen Unterhalt aufzukommen. Die von ihm terscheiden sich nicht nur in zivilrechtlicher Ein bedeutsamer Unterschied zur Nutz- bezahlten Unterhaltsarbeiten kann er steuer- Hinsicht (Rechte und Pflichten), sondern niessung besteht in der Lastentragung. Der lich von seinem Roheinkommen absetzen, so- auch bei den Steuerfolgen. Bei der Wahl der Wohnrechtsberechtigte hat zivilrechtlich ein- weit diese als Unterhaltskosten qualifizieren. Rechtsform gilt es beides zu bedenken. ✶✶ Küchen in jeder Preislage – garantiert günstig! ✶ Wenn möglich, Grundriss für Gratis-Gestaltungsvorschlag mitbringen! Jetzt Küchenaktionswochen im FUST! GUTSCHEIN ✶ 500.– ✶ Fr. Beim Kauf einer Küche ab Fr. 15 000.– mit Steamer und Induktionskochfeld! ✶ ngeräte s inkl. 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