Ausgabe Nr.46 / 2011

Transcrição

Ausgabe Nr.46 / 2011
ISSN 0724-7885
D 6432 A
STAATSANZEIGER
FÜR DAS LAND HESSEN
2011
MONTAG, 14. NOVEMBER 2011 Seite
Hessische Staatskanzlei
Hessischer Verdienstorden am Bande/
Hessischer Verdienstorden . . . . . . . . . . 1414
Veröffentlichungen des Hessischen Statistischen Landesamtes im Oktober
2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1414
Hessisches Ministerium der Finanzen
Änderung der Satzung für die Süddeutsche Klassenlotterie – Anstalt des öffentlichen Rechts – vom 17. 6. 2011 . . . 1414
Weiterverwendung von landeseigenen
beweglichen Sachen . . . . . . . . . . . . . . . 1415
Hessisches Kultusministerium
Genehmigung des Kirchensteuerbeschlusses der Alt-Katholischen Kirche
in Hessen für das Kalenderjahr 2012 . 1420
Hessisches Ministerium
für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
Erste Fortschreibung Luftreinhalteplan
für den Ballungsraum Rhein-Main, Teilplan Frankfurt am Main; hier: Öffentliche Bekanntmachung der Aufstellung
des Luftreinhalteplans . . . . . . . . . . . . . 1420
Der Landeswahlleiter für Hessen
Nachfolge des Landtagsabgeordneten
Wilhelm Dietzel – CDU – . . . . . . . . . . . 1420
Die Regierungspräsidien
Darmstadt
Gemeinsame Bekanntmachung der Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen
und Kassel betreffend Ausnahmegenehmigung für Werbung an Taxen und
Mietwagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1421
Nr. 46
Seite
Seite
Vorhaben der Evonik Goldschmidt
Rewo GmbH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1421
Vorhaben der Wetterauer Entsorgungsanlagen GmbH: Kapazitätserhöhung des Humus- und Erdenwerk Ilbenstadt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1421
Anerkennung der Söllhuber Stiftung
mit Sitz in Kronberg im Taunus als
rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen
Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1422
Aufhebung der Stiftung „Stiftungswerk
Tübinger Studenten“ mit Sitz in Frankfurt am Main . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1422
Genehmigung der Änderung des Stiftungszwecks der Stiftung Forum für
Verantwortung mit Sitz in SeeheimJugenheim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1422
Bestellungen zum Bezirksschornsteinfegermeister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1422
hafte Einleitung der salzhaltigen Wässer in die Werra; hier: Erörterungstermin nach § 73 Abs. 6 des Hessischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes . . . . . . 1425
GieSSen
Geschäftsordnung für das Hessische
Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen . . . . . . . . . . 1422
Vorhaben der Walter Rysse GMBH &
CO. KG, Staufenberg; hier: Öffentliche
Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . 1425
Hessisches Landesamt
für Bodenmanagement
und Geoinformation
Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Flurbereinigungsverfahren Buseck-Großen Buseck (Landkreis Gießen); hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . 1426
Hessisches Landesamt
für Straßen- und Verkehrswesen
Abstufung einer Teilstrecke im Zuge der
Landesstraße 3059 in der Gemarkung
der Stadt Staufenberg, Stadtteil Mainzlar, Landkreis Gießen, Regierungsbezirk
Gießen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1426
Anbindung der Stadtstraße „ChristianPaul-Straße“ an die L 3083 – auf der
freien Strecke – in der Gemarkung Korbach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1427
Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . . 1427
Kassel
Antrag der Hotel Hohenhaus GmbH in
37293 Holzhausen zur Grundwasserentnahme zum Zwecke der Versorgung des
Gutes Hohenhaus mit Trinkwasser; hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a
UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1425
Planfeststellungsverfahren zur Zulassung eines Rahmenbetriebsplanes der
K+S KALI GmbH zum Bau und Betrieb
einer Rohrleitung von Neuhof nach
Philippsthal nach § 52 Abs. 2a in Verbindung mit § 57a des Bundesberggesetzes, Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die dauer-
www.staatsanzeiger-hessen.de
Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 1428
Andere Behörden und Körperschaften
HESSEN-FORST, Forstamt Weilburg,
Forstliches Bildungszentrum; hier: Abschluss-, Zwischen- und Wiederholungsprüfungen im anerkannten Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin . . 1430
Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt; hier: Satzung zur neunten Änderung der Satzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1431
Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 1432
Seite 1414
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. November 2011
Nr. 46
HESSISCHE STAATSKANZLEI
881
Hessischer Verdienstorden am Bande/
Hessischer Verdienstorden
D. Gewerbeanzeigen, Unternehmen und Arbeitsstätten, Insolvenzen
Gewerbeanzeigen in Hessen im 2. Vierteljahr 2011 – (D I 2 – vj 2/11)
– Online kostenfrei –
Den Hessischen Verdienstorden am Bande habe ich
mit Urkunde vom 19. Februar 2011 an
Herrn Heinz K r a p p , Darmstadt,
Den Hessischen Verdienstorden habe ich
E. Produzierendes Gewerbe
Betriebe, Beschäftigte und Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe –
(einschließlich Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden) in
Hessen im Juli 2011 – (E I 1 – m 7/11) – Online kostenfrei –
Das Bauhauptgewerbe in Hessen im August 2011 – (E II 1 – m 8/11)
– Online kostenfrei –
Energieversorgung in Hessen im März 2011 – (E IV 1, E IV 2 mit­
E IV 3 – m 03/11) – Online kostenfrei –
Energieversorgung in Hessen im April 2011 – (E IV 1, E IV 2 mit
E IV 3 – m 04/11) – Online kostenfrei –
mit Urkunde vom 26. Oktober 2011 an
Herrn Jean-Claude T r i c h e t , Frankfurt am Main,
verliehen.
F. Wohnungswesen, Bautätigkeit
Baugenehmigungen in Hessen im August 2011 – (F II 1 – m 08/2011)
– Online kostenfrei –
mit Urkunde vom 4. Mai 2011 an
Herrn Detlev E n g e l , Karben, und
Herrn Dieter W o i s c h k e , Marburg,
und mit Urkunde vom 9. August 2011 an
Herrn Prof. Dr. Hans-Christian P f o h l , Darmstadt,
verliehen.
Wiesbaden, 1. November 2011
Der Hessische Ministerpräsident
StAnz. 46/2011 S. 1414
882
Veröffentlichungen des Hessischen Statistischen Landesamtes im Oktober 2011
Statistische Berichte
B. Bildung, Kultur, Rechtspflege, Wahlen
Der Strafvollzug in Hessen im Jahr 2011 – Teil 1: Strafgefangene
und Sicherungsverwahrte in den Justizvollzugsanstalten – (B VI 6
– j/11) – Teil 1 – Online kostenfrei –
C. Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Bodennutzung in Hessen. 2010 – Endgültiges Ergebnis – (C I 1 – j/10)
– Online kostenfrei –
Viehbestandserhebung – Schweine – im Mai 2011 – (C III 1 – 3 – j/11)
– Online kostenfrei –
Größenstruktur der landwirtschaftlichen Betriebe in Hessen 2010
– (C IV 7 – 6j/10) – Online kostenfrei –
G. Handel, Tourismus, Gastgewerbe
Gäste und Übernachtungen im hessischen Tourismus im August
2011 – Vorläufige Ergebnisse (G IV 1 – m 08/11) – Online kostenfrei
Entwicklung von Umsatz und Beschäftigten im Gastgewerbe in
Hessen im August 2011 – Vorläufige Ergebnisse – (G IV 3 – m 08/11)
– Online kostenfrei –
H. Verkehr
Straßenverkehrsunfälle in Hessen im Juli 2011 – Vorläufige Ergebnisse – (H I 1 – m 07/11) – Online kostenfrei –
Binnenschifffahrt in Hessen im Juli 2011 – (H II 1 – m 7/2011) –
Online kostenfrei –
J. Dienstleistungen, Geld und Kredit
Strukturerhebung der Unternehmen im Dienstleistungsbereich in
Hessen 2009 – (J I 1 – j/09) – Online kostenfrei –
M. Preise und Preisindizes
Verbraucherpreisindex in Hessen im September 2011 – (M I 2 –
m 09/11) – Online kostenfrei –
Messzahlen für Bauleistungspreise und Preisindizes für Bauwerke
in Hessen im August 2011 – (M I 4 – vj 3/11) – Online kostenfrei –
Wiesbaden, 28. Oktober 2011
Hessisches Statistisches Landesamt
StAnz. 46/2011 S. 1414
HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN
883
Änderung der Satzung für die Süddeutsche Klassenlotterie
– Anstalt des öffentlichen Rechts – vom 17. Juni 2011
Aufgrund des Beschlusses des Staatslotterieausschusses der Süddeutschen Klassenlotterie vom 17. Juni 2011 wird die Satzung der
Anstalt des öffentlichen Rechts unter der Bezeichnung Süddeutsche
Klassenlotterie mit dem Sitz in München vom 22. Januar 1993 mit
Änderungen vom 15. September 1999 und 6. Oktober 1999 wie folgt
geändert:
§ 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Das Kapital der Anstalt beträgt 1.000.000 Euro.“
Wiesbaden, 28. Oktober 2011
Hessisches Ministerium der Finanzen
3550 – 5 – IV 1
StAnz. 46/2011 S. 1414
Nr.
An46alle
für das
Hessen
– 14. November 2011
staatlichen Behörden, BetriebeStaatsanzeiger
und Anstalten
desLand
Landes
Hessen
mdf_2.doc
Seite 1415
884
Weiterverwendung
von landeseigenen
An
alle staatlichen Behörden,
Betriebe undbeweglichen
Anstalten des Sachen
Landes Hessen
Weiterverwendung
von die
landeseigenen
Sachen
Bezug: Richtlinien über
Aussonderungbeweglichen
und Verwertung
von landeseigenen beweglichen Sachen (Verwertungsrichtlinien -VerwR)
vom
16.
Februar
2009
(StAnz.
S.
459)
B e z u g : Richtlinien über die Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen (Verwertungsrichtlinien – VerwR)
vom 16. Februar 2009 (StAnz. S. 459)
Folgende
Gegenstände
werden
zur Weiterverwendung
bei einer
Stelle der
Landesverwaltung
angeboten:
Folgende
Gegenstände
werden
zur Weiterverwendung
beianderen
einer anderen
Stelle
der Landesverwaltung
angeboten:
Materialbezeichnung
(mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
Lfd.
Nr.
Anzahl
1
40
1
31
2
29
36
7
78
9
18
28
4
11
1
3
Schreibtisch-Rollcontainer ca. 800 x 420 x 60 mm
Schreibtisch 1200 x 800 mm
Schreibtische 1600 x 800 mm
Schreibtische 1800 x 800 mm
Garderobenschränke 1800 x 400 x 600 mm
Aktenschränke 5 OH, 1200 x 420 mm
Aktenschränke 4 OH, 1200 x 420 mm
Aktenregale (Aktenböcke) ca. 830 x 780 x 350 mm
Sideboards 1200 x 420 mm
Sideboards 800 x 420 mm
Arbeits-/Besprechungstische 800 x 800 mm
Arbeits-/Besprechungstische 1200 x 800 mm
Arbeits-/Besprechungstische 1600 x 800 mm
Arbeits-/Besprechungstisch 1800 x 800 mm
Winkelschreibtische
1
VDE 0100 Prüfgerät mit Drucker (Multitester 8991),
Anschaffungsjahr: ca. 1990
Prüfgerät für Elektrogeräte Sekutest 0105,
Anschaffungsjahr: 1988
2
3
4
5
1
1
26
Telefonanlage von ACATEL, Typ: Omni PCX
Telefonapparate von ALCATEL, Typ: Easy Reflexes
4010 Phone Graphite
8
Palm Tungsten T 3 (Handheld) mit 8x Dockingstation
inklusive Netzteilt, 3x Reiseladegeräte, 7x Displayschutz, 1x Pack Display-Stifte (3 Stück),
angeschafft 2004
Palm Tungsten T 5 (Handheld) mit 12x Dockingstation inklusive Netzteilt, 12x Synchronisationskabel, 12x
Reiseladegeräte, 12x Displayschutz, 9x Alu-Case,
angeschafft 2005
12
1
1
1
1
1
1
1
Drucker HP Deskjet 990 cxi
PC-Tastatur
Videokamera, Philips, VKR 6890/01
Videorecorder, Panasonic, NV-F75HQ
Port. CD-ROM, LG, GSA-E10L
Verstärker, Sherwood, RV 40050 R
CD-Player, Sony, DVP-NS 330
Zustand
des Materials
Abgebende Stelle / Lagerort
verwendungsfähig
Regierungspräsidium Darmstadt
Rheinstraße 62
64295 Darmstadt
Ansprechpartner:
Herr Hammerschmidt
Tel.: 06151 / 12-6254
verwendungsfähig
Landesbetrieb
Hessisches Landeslabor
Druseltalstraße
34131 Kassel
Ansprechpartnerin: Frau Roos
Tel.: 0641 / 4800-5105
verwendungsfähig
Amtsgericht Schlüchtern
Dreibrüderstraße 12
36381 Schlüchtern
Ansprechpartnerin: Frau Mannel
Tel.: 06661 / 158-302
gut
verwendungsfähig
Hessisches Ministerium für Umwelt,
Energie, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
Mainzer Straße 80
65189 Wiesbaden
Ansprechpartnerin: Frau Kaub oder
IT-Team
Tel.: 0611 / 815-1136, -4713
Polizeiakademie Hessen
Schönbergstraße 100
65199 Wiesbaden
Ansprechpartner: Herr Hansmeier
Außenstelle Kassel
Tel.: 0561 / 4806-423
Seite 1416
Lfd.
Nr.
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. November 2011
Anzahl
Materialbezeichnung
(mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
Zustand
des Materials
gut
6
1
Telefonanlage Alcatel Omni PCX ohne Endgeräte,
geliefert 2003
Zeitschriften gebunden:
NJW-Neue Juristische Wochenschrift 1956-2009
DWW-Deutsche Wohnungswirtschaft 1987-2009
Zehnjahresfundheft Zivilrecht 1975-1984
FamRZ-Familienrecht 1977-2009
Fundheft für Zivilrecht 1972-2005
MDR-Monatsschrift für Deutsches Recht 1958-2009
IPRAX-Internationales Privat- und Verfahrensrecht
1981-2004
DAR-Deutsches Autorecht 1980-2009
Versicherungsrecht 1985-2009
StV-Strafverteidiger 1994-1998
Entscheidungen des BGH-Generalregister Zivilsachen und Strafsachen
Entscheidungen des BGH Zivilsachen und Strafsachen
Justizministerialblatt 1965-2009
Staatsanzeiger 1946-2009
Der Personalrat 1984-1999
Der deutsche Rechtspfleger 1972-2009
Bundesgesetzblatt 1949-2009
Gesetz- und Verordnungsblatt 1945-2009
Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP)
1984,85,87,89,90,92, 2003-2009
NJW-Rechtsprechungs-Report 1992-94,99-2009
NJW-Spezial 1989/90,92/93,2004-2009
Bücher:
Internationales Erbrecht - Länderordner, Verfasser:
Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann
Handbuch der Rechtspraxis - Nachlassrecht, Verfasser: Firsching/Graf
Erben und Vererben in Spanien, Verfasser: Löber/Huzel
Erben und Vererben in Portugal, Verfasser:
Hunzel/Löber/Wollmann
Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht - Länderordner, Verfasser: Bergmann/Ferid/Henrich
Unterhaltsrecht, Verfasser: Göppinger/Wax u.a.
Unterhaltsrecht-Ein Handbuch für die Praxis, Verfasser: Dr. Berninghaus u.a.
Der Unterhaltsprozess, Verfasser: Eschenbruch
Handbuch des Unterhaltsrechts, Verfasser: Köhler
Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, Verfasser: Wendl/Staudigl
HRP - Familienrecht, Verfasser: Firsching/Graba/Dodegge
NJW-Schriftenreihe- Die Rechtsprechung zur Höhe
des Unterhalts, Verfasser: Kalthoener/Büttner/Niepmann
NJW-Praxis – Die Rechtssprechung zur Höhe des
Unterhalts, Verfasser: Kalthoener/Büttner/Niepmann
Die einstweilige Verfügung auf Unterhaltsleistung,
Verfasser: Compenis
Handbuch des Unterhaltsrechts, Verfasser:
Köhler/Luthin
Aktuelles Unterhaltsrecht, Verfasser: Friederici
Entscheidungen des BGH in Familiensachen,
Verfasser: Klein
Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, Verfasser: Rahm/Künkel
Nr. 46
Abgebende Stelle / Lagerort
Amtsgericht Usingen
Weilburger Straße 2
61250 Usingen
Ansprechpartnerin: Frau Maurer
Tel.: 06081 / 1028-29
Nr. 46
Lfd.
Nr.
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. November 2011
Anzahl
Materialbezeichnung
(mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
Fachanwaltskommentar - Familienrecht-, Verfasser:
Weinreich/Klein
Zugewinnausgleich bei Ehescheidung, Verfasser:
Büte
Der Versorgungsausgleich bei Ehescheidung, Verfasser: Schmidbauer
Zahlen und Werte für den Versorgungsausgleich,
Verfasser: Schmidbauer
Ehe- und Familienrecht von A - Z, Verfasser: von
Münch
Vereinbarungen bei Trennung und Eheschließung Heidelberger Musterverträge, Verfasser: Tzschaschel
Scheidung/Rente - Versorgungsausgleich in Tabellen,
Verfasser: BfA
Das neue Ehe- und Familienrecht, Verfasser: BMdJ
Streitwert und Kosten in Ehe- und Familiensachen,
Verfasser: Haberzettl
Gesetzliches Recht - Das neue Einkommenssteuergesetz
Vereinbarungen bei Trennung und Scheidung –Beck’sche Musterverträge, Verfasser: Krenzler
Das neue Ehe- und Familienrecht - 1. EheRG, Verfasser: Dr. Rolland
Ehe- und Ehescheidung, Verfasser: Ambrock
Eherecht, Verfasser: Johannsen/Henrich
Handbuch des Scheidungsrechts, Verfasser: Schwab
NJW-Schriftenreihe – Vorläufiger Rechtsschutz in
Ehe-, Familien- und Kindschaftssachen, Verfasser:
Gießler
Kommentar zum Kinder- und Jugendhilfegesetz –
KJHG, Verfasser: Schellhorn/Wienand
Handbuch der Rechtspraxis - Familienrecht, Verfasser: Firsching
Neues Kindschaftsrecht - FamRZ, Verfasser: Greßmann
Elterliches Sorgerecht, Verfasser: Belchaus
Sorgerechtsverfahren, Verfasser: Koechel
Familienrechtliche Berechnungen, Verfasser: Prof.
Dr. Herberger u.a.
Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung, Verfasser: Maier/Michaelis
NJW-Schriftenreihe - Versorgungsausgleich und
steuerliche Folgen der Ehescheidung, Verfasser: Ruland/Tiemann
Alles über den Versorgungsausgleich, Verfasser:
Hauptmann
Die Abänderung von Unterhaltstiteln, Verfasser Graba
Der Versorgungsausgleich bei Ehescheidung, Verfasser: Schmidbauer
Die betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich, Verfasser: Glockner/Uebelhack
Versorgungsausgleich, Verfasser: Borth
Tabellen zum Familienrecht - TzFamR, Verfasser:
Brudermüller/Klattenhoff
FamFG - Freiwillige Gerichtsbarkeit, Verfasser: Bumiller/Harders
Handbuch der Rechtspraxis - Grundbuchrecht, Verfasser: Haegele; Schöner/Stöber
Sammlung Guttentag - Grundbuchrecht, Verfasser:
Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann
Grundbuchordnung, Verfasser: Demharter
GBO-Verfahren und Grundstückssachenrecht, Verfasser: Stöber
Freiwillige Gerichtsbarkeit, Verfasser: Bumiller/Wink-
Zustand
des Materials
Seite 1417
Abgebende Stelle / Lagerort
Seite 1418
Lfd.
Nr.
Anzahl
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. November 2011
Materialbezeichnung
(mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
ler
FGG/RPflG, Verfasser: Bassenge/Herbst
Freiwillige Gerichtsbarkeit, Verfasser: Bumiller/Winkler
Handelsgesetzbuch, Verfasser: Baumbach/Hopt;
Beck-Texte
Aktiengesetz, Verfasser: Hüffer
Arbeitsgesetz, Verfasser Beck-Texte
Arbeitsrechtshandbuch, Verfasser: Schaub
Umwandlungsgesetz/Umwandlungssteuergesetz,
Verfasser: Dehmer
Handbuch der amtsgerichtlichen Praxis/Konkurs- und
Vergleichsverfahren, Verfasser: Schrader
Hinterlegungsordnung mit Nebenbestimmungen, Verfasser: Bülow/Mecke/Schmitt
NJW-Schriftenreihe –PKH und Beratungshilfe, Verfasser: Kalthoener/Büttner
BerHG/PKHG, Verfasser: Schoreit/Dehn
Rechtsberatungsgesetz, Verfasser:
Altenhoff/Busch/Kampmann
Forderungspfändung, Verfasser: Stöber
Zwangsversteigerungsgesetz, Verfasser: Zeller/Stöber
Zwangsverwaltung, Verfasser:
Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen
Konkursordnung, Verfasser: Böhle-Stamschräder/Kilger
Bundessozialhilfegesetz, Verfasser Knopp/Fichtner
Betreuungsrecht, Verfasser: Beck-Texte
Aspekte des Betreuungsrechtes – Zeitschriften und
Buchbeiträge, Verfasser: Deinert
HK-BUR Gesetzessammlung zum Betreuungsrecht,
Verfasser: Bauer/Klie
Aktuelle Probleme des Strafprozesses –Referate einer Arbeitstagung, Verfasser: HMdJ
Verordnung über den Vollzug des Jugendarrestes,
Verfasser: Landesjustizverwaltung
Deutscher Verkehrsgerichtstag, Verfasser; Dt. Akademie für Verkehrswissenschaften
Straßenverkehrsrecht, Verfasser: Jagusch/Hentschel
Strafgesetzbuch, Verfasser: Schönke/Schröder
Strafgesetzbuch und Nebengesetze, Verfasser: Dreher/Tröndle; Fischer
Strafprozessordnung mit GVG und Nebengesetzen,
Verfasser: Meyer-Goßner
Ausländerrecht - Nachtrag zur 5. Auflage, Verfasser:
Kanein/Renner
Strafvollzugsgesetz, Verfasser: Beck-Texte
Betäubungsmittelgesetz,, Verfasser: Körner
Ordnungswidrigkeitengesetz,, Verfasser: Göhler
Jugendgerichtsgesetz, Verfasser: Eisenberg
Der Haftpflichtprozess, Verfasser: Geigel
Der Justizdienst im Lande Hessen – Pastyrik,
Verfasser: Müller
Gebührentabellen, Verfasser: Höver
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)
Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, Verfasser:
Schröder-Kay
Kostenordnung, Verfasser: Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann
Kostengesetze, Verfasser: Hartmann
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - BRAGO, Verfasser: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert
RVG – Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Verfasser Baumgärtel u.a.
Zustand
des Materials
Nr. 46
Abgebende Stelle / Lagerort
Nr. 46
Lfd.
Nr.
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. November 2011
Anzahl
Materialbezeichnung
(mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
Zustand
des Materials
Seite 1419
Abgebende Stelle / Lagerort
Juris Praxis Kommentar - BGB (Schuldrecht/ Sachrecht), Verfasser:
Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth
BGB, Verfasser: Ermann;Soegel/Siebert;Palandt,Jauernig u.a.
BGB - Münchener Kommentar, Verfasser: Säcker
Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts-Erg.,
Verfasser: Palandt
Zivilprozessordnung, Verfasser: Zöller;
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann
Der eingetragene Verein, Verfasser: Sauter/Schweyer
HRP - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, Verfasser: Schrader/Steinert
HRP - Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen, Verfasser: Stöber
GmbH - Gesetz, Verfasser: Scholz
Deutsches Rechtslexikon, Verfasser: Tilch
Münchener Kommentar - ZPO, Verfasser:
Lüke/Walchshöfer
Hessisches Bedienstetenrecht, Verfasser:
Maneck/Schirrmacher
Sammlung des Bundesrechts - Bundesgesetzblatt
Teil III
Gesetz- und Verordnungsblatt Teil II
Das gesamte öffentliche Dienstrecht, Verfasser:
Ebert
Die Bücher müssen bis spätestens 10. Dezember
2011 abgeholt werden.
Interessenten sollten sich unmittelbar mit der abgebenden Stelle in Verbindung setzen.
Letzter Termin: Montag, 12. Dezember 2011
Danach werden die Aussonderungsanträge an die für die Verwertung zuständige Stelle weitergeleitet.
Allgemeiner Hinweis
Im Mitarbeiterportal des Landes Hessen unter Finanzen>Beschaffungen>HCC-Zentrale Beschaffung>Aussonderungen sind alle Informationen zum Thema „Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen“ sowie die aktuellsten Veröffentlichungen
zu finden.
Wiesbaden, 2. November 2011 HCC – Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung
Bereich
Zentrale
Beschaffung setzen.
Interessenten sollten sich unmittelbar mit der abgebenden Stelle
in Verbindung
VV 4150 - Ld 1010
StAnz. 46/2011 S. 1415
Letzter Termin : Montag, 12. Dezember 2011
Danach werden die Aussonderungsanträge an die für die Verwertung zuständige Stelle weitergeleitet.
Allgemeiner Hinweis
Im Mitarbeiterportal des Landes Hessen unter Finanzen>Beschaffungen>HCC-Zentrale Beschaffung>Aussonderungen sind alle
Informationen zum Thema „Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen“ sowie die aktuellsten Veröffentlichungen zu finden.
Wiesbaden, 2. November 2011
HCC - Hessisches Competence Center
für Neue Verwaltungssteuerung
Bereich Zentrale Beschaffung
VV 4150 - Ld 1010
Seite 1420
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. November 2011
Nr. 46
HESSISCHES KULTUSMINISTERIUM
885
Genehmigung des Kirchensteuerbeschlusses der Alt-Katholischen Kirche in Hessen für das Kalenderjahr 2012
Der Landessynodalrat der Alt-Katholischen Kirche in Hessen hat,
aufgrund des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die
Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande
Hessen (Kirchensteuergesetz) in der Fassung vom 12. Februar 1986,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I
S. 981), im September Folgendes beschlossen:
1. Im Kalenderjahr 2012 werden an Landeskirchensteuern als Zuschlag zur Einkommensteu­er (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer)
9 Prozent erhoben. Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der
Pauschalierung der Lohnsteuer. Macht der Arbeitgeber von der
Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 des Erlasses des Hessischen
Finanzministeriums vom 17. November 2006 (S 2444 A-007-II
3b) Gebrauch, beträgt der Steuersatz 7 vom Hundert der Lohnsteuer. Der Steuersatz von 7 Prozent gilt auch, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nr. I des Erlasses
des Hessischen Finanzministeriums vom 28. Dezember 2006,
Az. S 2444 A – 018 – II 3b, Gebrauch macht.
2. Neben der Landeskirchensteuer wird von den Steuerpflichtigen,
deren Ehegatten keiner steuerpflichtigen Kirche angehören,
nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Kirchensteuergesetzes in der Fassung
vom 12. Februar 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.
November 2008, ein besonderes Kirchgeld (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) erhoben, dessen Höhe sich nach der
Tabelle der Kirchensteuerordnung richtet.
Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31.
Dezember 2012 hinaus weiter erhoben, falls zu dem genannten
Termin neue Kirchensteuer-Hebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt sind.
Wiesbaden, 13. Oktober 2011
Hessisches Kultusministerium
Z.3 – 870.400.000 – 00076
StAnz. 46/2011 S. 1420
HESSISCHES MINISTERIUM
FÜR UMWELT, Energie, Landwirtschaft UND VERBRAUCHERSCHUTZ
886
Erste Fortschreibung Luftreinhalteplan für den Ballungsraum Rhein-Main, Teilplan Frankfurt am Main;
hier: Öffentliche Bekanntmachung der Aufstellung des Luftreinhalteplans
Das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz hat die erste Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Ballungsraum Rhein-Main, Teilplan Frankfurt
am Main, aufgestellt, der mit seiner Veröffentlichung am 14. November 2011 in Kraft tritt. Der Luftreinhalteplan ersetzt den bisherigen Luftreinhalteplan für den Ballungsraum Rhein-Main, soweit es sich um Belange der Stadt Frankfurt am Main handelt, und
den Aktionsplan Frankfurt am Main 2008.
Mit den festgelegten Maßnahmen soll die Luftqualität in Frankfurt
am Main, insbesondere hinsichtlich der Stickstoffdioxidbelastung,
weiter verbessert werden. Dazu zählen im Bereich Verkehr vor
allem die Umsetzung der dritten Stufe der Umweltzone, der weitere
Ausbau des Öffentlichen Nahverkehrs, die Optimierung des Emissionsstandards der Busflotte sowie eine Attraktivitätssteigerung
des Rad- und Fußgängerverkehrs. Weitere Maßnahmen wie Vorgaben zur energiesparenden Bauweise (Passivhausstandard) bei städtischen Gebäuden, der Ausbau des Fernwärmenetzes, ein Förderprogramm zum Stromsparen sowie eine umfassende Energiebera-
tung sollen zur Verminderung der Emissionen aus dem Bereich der
Gebäudeheizung beitragen.
Der fertig gestellte Luftreinhalteplan wird in der Zeit vom 15.
November 2011 bis einschließlich 28. November 2011 beim Stadtplanungsamt Frankfurt am Main, Kurt-Schumacher-Straße 10,
60311 Frankfurt am Main, im Atrium, während der folgenden Zeiten
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag von 7.10 bis 15.40 Uhr und
Mittwoch von 7.10 bis 19.00 Uhr
zur Einsichtnahme ausgelegt. Mit seinem Inkrafttreten wird er auch
auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Umwelt,
Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unter www.
hmuelv.hessen.de sowie auf der Homepage des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie unter www.hlug.de zur Einsichtnahme und zum Herunterladen zur Verfügung gestellt.
Wiesbaden, 2. November 2011
Hessisches Ministerium
für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
II 7 – 53a 12.45.06
StAnz. 46/2011 S. 1420
DER LANDESWAHLLEITER FÜR HESSEN
887
Nachfolge des Landtagsabgeordneten Wilhelm Dietzel –
CDU –
Der Abgeordnete des 18. Hessischen Landtags Wilhelm Dietzel hat
auf sein Abgeordnetenmandat verzichtet.
Nach § 40 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes (LWG) ist an die Stelle
von Wilhelm Dietzel der Ersatzbewerber des Wahlkreises 5 – Waldeck-Frankenberg I –
Herr
Armin Schwarz
Lehrer
Am Weingarten 4
34454 Bad Arolsen
getreten.
Die Feststellung über die Nachfolge habe ich am heutigen Tage
getroffen.
Wiesbaden, 1. November 2011
Der Landeswahlleiter für Hessen
II 13 03 e 06.21.06 – 03 – 11/002
StAnz. 46/2011 S. 1420
Nr. 46
888
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. November 2011
DARMSTADT
DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN
Gemeinsame Bekanntmachung der Regierungspräsidien
Darmstadt, Gießen und Kassel betreffend Ausnahmegenehmigung für Werbung an Taxen und Mietwagen
Nach § 43 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975
(BGBl. I S. 1573) in der zurzeit gültigen Fassung genehmige ich für
meinen Zuständigkeitsbereich allen Unternehmern, die im Besitz
einer Genehmigung für den Taxen- oder Mietwagenverkehr nach
dem Personenbeförderungsgesetz sind, folgende Ausnahme vom
Verbot beziehungsweise von der flächenmäßigen Beschränkung der
Werbung an ihren Fahrzeugen nach § 26 BOKraft:
1. Werbung ist auf der Motorhaube, den Seitenflächen, dem Dach,
dem Heck und den Radkappen (auch Sonderformen) der Fahrzeuge zulässig. Auf dem Dach und dem Heck ist sie nur alternativ – nicht gemeinsam – gestattet. Werbung auf Scheiben ist
nur gestattet, wenn sie den Vorgaben der §§ 22a und 40 StVZO
entspricht. Ebenso ist nach außen wirkende Werbung auf den
Kopfstützen zulässig. Politische und religiöse Werbung ist unzulässig.
2. Für auf dem Dach, am Heck oder auf Radkappen angebrachte
Werbeträger ist eine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach
§ 22 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) oder ein
Teilegutachten im Sinne des § 19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO erforderlich. Die Betriebserlaubnis oder das Teilegutachten ist in Kopie
mitzuführen. Die Montage hat entsprechend den Angaben des
Herstellers und den Bedingungen des Gutachtens zu erfolgen.
3. Werbeträger und Werbeflächen dürfen weder direkt noch indirekt beleuchtet und auch nicht retroreflektierend sein.
4. Weitere gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
5. Die Ausnahme ist bis zum 31. Dezember 2013 befristet. Die
Ausnahmegenehmigung vom 24. Februar 2010 wird aufgehoben.
6. Der jederzeitige Widerruf bleibt vorbehalten.
Darmstadt, 28. Oktober 2011
Regierungspräsidium Darmstadt
III 33.1 – 66 l 28/05 – Nr. 3/01
Regierungspräsidium Gießen
33 – 66 f 02 BOKraft allg.
889
Seite 1421
Regierungspräsidium Kassel
22 – 66a 02/26.2
StAnz. 46/2011 S. 1421
Vorhaben der Evonik Goldschmidt Rewo GmbH
Die Firma Evonik Goldschmidt Rewo GmbH beantragt, die KAnlage wesentlich zu ändern, Projekt: Lagerung von Eisenbahnkesselwagen auf Gleis 6. Die Anlage befindet sich in 36396 Steinau
an der Straße, Gemarkung Steinau, Flur 27, Flurstück 9/6 und 9/4.
Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV zu prüfen,
ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine
Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass das Vorhaben keine
erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die
nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Daher wird festgestellt,
dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Frankfurt am Main, 27. Oktober 2011
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt
IV F 43.3 Zie 546/12 Gen 31/11
StAnz. 46/2011 S. 1421
890
Vorhaben der Wetterauer Entsorgungsanlagen GmbH: Kapazitätserhöhung des Humus- und Erdenwerk Ilbenstadt
Die WEAG Wetterauer Entsorgungsanlagen GmbH, Bismarckstraße 13, 61169 Friedberg (Hessen), hat einen Antrag gestellt auf
Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur
Änderung und zum Betrieb des Humus- und Erdenwerk NiddatalIlbenstadt in 61194 Niddatal-Ilbenstadt, Außenliegend an der
L 3188, Gemarkung: Niddatal-Ilbenstadt, Flur: 13, Flurstück: 13/4,
14/2.
Gegenstand des Antrages ist die Genehmigung der Erhöhung der
Verarbeitungskapazität am Standort von 29.500 t/a auf 35.000 t/a
ohne Änderung in der Verfahrenstechnik der Anlage und die Errichtung und der Betrieb einer Wärmenutzungsanlage zur Trocknung zum Beispiel von Hackholzschnitzel. Die geänderte Anlage
soll 2012 in Betrieb genommen werden.
Dieses Vorhaben bedarf nach § 16 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit Nr. 8.5 Spalte 1, Nr.
8.1 Spalte 2 lit. a., Nr. 1.4 Spalte 2 lit. b) aa) und Nr. 8.12 Spalte 2
lit. a. des Anhanges der Vierten Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) der Genehmigung durch das Regierungspräsidium Darmstadt.
Die Prüfung nach § 1 Abs. 2 der 9.BImSchV hat ergeben, dass keine
Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Das Vorhaben wird hiermit nach § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich
bekannt gemacht.
Der Antrag und die Unterlagen sowie die bis zum Zeitpunkt der
Bekanntmachung bei der Genehmigungsbehörde vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen liegen in der
Zeit vom 22. November 2011 (erster Tag) bis 21. Dezember 2011
(letzter Tag) beim Regierungspräsidium Darmstadt, Gutleutstraße
114, 60327 Frankfurt am Main, Zimmer 10.6.43 im 10. OG und bei
der Stadtverwaltung Niddatal, Stadtteil Assenheim, Hauptstraße
2, 61194 Niddatal, Zimmer 2.3, aus und können dort während der
Dienststunden eingesehen werden.
Innerhalb der Zeit vom 22. November 2011 (erster Tag) bis 4. Januar
2012 (letzter Tag) können nach § 10 Abs. 3 BImSchG Einwendungen
gegen das Vorhaben schriftlich bei den vorgenannten Auslegungsstellen erhoben werden. Es wird gebeten, Namen und Anschrift
lesbar anzugeben. Unleserliche Einwendungen und solche, die die
Person des Einwenders nicht erkennen lassen, werden bei einem
gegebenenfalls stattfindenden Erörterungstermin nicht zugelassen.
Einwendungen müssen zumindest die befürchtete Rechtsgutgefährdung und die Art der Beeinträchtigung erkennen lassen.
Soweit Name und Anschrift bei Bekanntgabe der Einwendungen
an den Antragsteller oder an die im Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf
im Einwendungsschreiben hinzuweisen.
Personenbezogene Daten von Einwendern können zum Beispiel bei
Masseneinwendungen für die Dauer des Verfahrens automatisiert
verarbeitet werden.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Ein Termin zur Erörterung der Einwendungen wird wie folgt bestimmt:
Datum: 14. Februar 2012
Uhrzeit: 10.00 Uhr
Ort: Bürgerhaus Assenheim, Hauptstraße 2, 61194 Niddatal
Raum Kleiner Saal
Die Erörterung kann an Folgetagen fortgesetzt werden.
Der Erörterungstermin wird abgesagt, wenn die erhobenen Einwendungen nach Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen. Diese Entscheidung wird an gleicher Stelle nach Ende der
Einwendungsfrist öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Erörterungstermin grundsätzlich nicht stattfindet, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben
nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind bzw. die Einwendungen zurückgezogen wurden oder nur auf privatrechtlichen Titeln beruhen.
Der Erörterungstermin endet, wenn sein Zweck erfüllt ist. Gesonderte Einladungen hierzu ergehen nicht mehr. Die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen werden, sollte der Erörterungstermin stattfinden, auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von
Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert.
Der Erörterungstermin ist öffentlich. Im Einzelfall kann aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann
durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Frankfurt am Main, 2. November 2011
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung IV/F Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt
IV/F 42.2 – 100 g 14.05 – Ilbenstadt – G4
StAnz. 46/2011 S. 1421
Seite 1422
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. November 2011
896
891
Nr. 46
GIESSEN
Anerkennung der Söllhuber Stiftung mit Sitz in Kronberg
im Taunus als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts
Geschäftsordnung für das Hessische Landesprüfungs- und
Untersuchungsamt im Gesundheitswesen (HLPUG)
Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634 ff.)
und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966
(GVBl. I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit
Stiftungsgeschäft vom 29. Oktober 2011 errichtete Söllhuber Stiftung mit Sitz in Kronberg im Taunus mit Stiftungsurkunde vom
31. Oktober 2011 als rechtsfähig anerkannt.
Aufgrund der Zuständigkeitsanordnung vom 1. April 2009
(GVBl. I S. 7140) in der Fassung vom 4. Januar 2011 (GVBl. I
S. 10), wonach das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen dienstaufsichtlich dem Regierungspräsidium untersteht, erlasse ich folgende
Darmstadt, 31. Oktober 2011
Inhaltsverzeichnis
Regierungspräsidium Darmstadt
I 13 – 25 d 04/11 – (4) – 184
StAnz. 46/2011 S. 1422
892
Aufhebung der Stiftung „Stiftungswerk Tübinger Studenten“ mit Sitz in Frankfurt am Main
Nach § 9 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966
(GVBl. I S. 77) in der derzeitig gültigen Fassung in Verbindung mit
§ 87 BGB habe ich die Stiftung „Stiftungswerk Tübinger Studenten“ am 1. November 2011 aufgehoben.
Darmstadt, 1. November 2011
Regierungspräsidium Darmstadt
I 13 – 25 d 04/11 – (12) – 273
StAnz. 46/2011 S. 1422
893
Genehmigung der Änderung des Stiftungszwecks der Stiftung Forum für Verantwortung mit Sitz in SeeheimJugenheim
Nach § 9 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966
(GVBl. I S. 77) in der aktuellen Fassung habe ich heute die Änderung
des Stiftungszwecks der Stiftung Forum für Verantwortung mit
Sitz in Seeheim-Jugenheim genehmigt.
Darmstadt, 1. November 2011
Regierungspräsidium Darmstadt
I 13 – 25 d 04/11 – (2) – 24
StAnz. 46/2011 S. 1422
894
Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister
Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634), geändert durch
Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), wurde Herr Markus
Burger mit Wirkung vom 1. November 2011 zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk Bergstraße 12 bestellt. Die
Bestellung ist befristet bis zum 31. Oktober 2018.
Darmstadt, 27. Oktober 2011
Regierungspräsidium Darmstadt
III 32 – 65 a 04/11
StAnz. 46/2011 S. 1422
895
Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister
Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634), geändert durch
Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), wurde Herr Thilo Maurer mit Wirkung vom 1. November 2011 zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk Bergstraße 20 bestellt. Die Bestellung ist befristet bis zum 31. Oktober 2018.
Darmstadt, 27. Oktober 2011
Regierungspräsidium Darmstadt
III 32 – 65 a 04/11
StAnz. 46/2011 S. 1422
Geschäftsordnung für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen (HLPUG)
I. Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Zweck
§ 3 Grundsätze der Führung und Zusammenarbeit, Fort- und
Weiterbildung
§ 4
Qualitätssicherung
II. Organisation
§ 5
Stellung und Aufbau des HLPUG
§ 6
Aufgaben des HLPUG
§ 7
Amtsleitung
§ 8 Leitungen der Geschäftsstellen und zahnärztlichen Prüfungsausschüsse des HLPUG
§ 9
Abteilungsleitung
§ 10 Fachgebietsleitungen
§ 11 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Prüferinnen und Prüfer, Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter
sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im technischen und
Verwaltungsdienst
§ 12 Vertretungen bei Abwesenheit oder Verhinderung
§ 13 Berichtspflicht
§ 14 Öffentlichkeitsarbeit
§ 15 Dienstweg
§ 16 Weisungsgebundenheit
III. Geschäftsablauf, Interne Angelegenheiten
§ 17 Geschäftsablauf
§ 18 Erlass von Dienstanweisungen
§ 19 Geschäftsverkehr
§ 20 Zeichnungsbefugnis
§ 21 Dienstsiegel
§ 22 Dienstreisen
§ 23 Arbeitszeit
§ 24 Urlaub, Dienstbefreiung
§ 25 Erkrankungen, sonstige Abwesenheit, Dienst- und Arbeitsunfälle
§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
l. Allgemeines
§1
Geltungsbereich
Die Geschäftsordnung gilt für das HLPUG mit Dienstsitz in Frankfurt am Main, der Abteilung l mit Sitz in Dillenburg und weiteren
Geschäftsstellen in Frankfurt am Main, Gießen und Marburg.
§2
Zweck
Die Geschäftsordnung regelt die Organisation, die Grundsätze der
Zusammenarbeit, den Geschäftsablauf sowie den Dienstbetrieb
intern und zwischen den Verwaltungseinheiten. Sie soll dazu beitragen, den Behördenaufbau und den Verwaltungsablauf einheitlich, zweckmäßig, wirtschaftlich und übersichtlich zu gestalten und
dient damit dem Ziel, die gestellten Aufgaben sachgerecht und
effizient zu erfüllen.
§3
Grundsätze der Führung und Zusammenarbeit,
Fort- und Weiterbildung
(1) Die Amtsleitung sowie die jeweiligen Vorgesetzten sind verantwortlich für die Personalführung. Sie fördern die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, motivieren zur Leistung, stärken ihre Arbeitszufriedenheit und geben ihnen Raum für Kreativität. Sie unterstützen
die Eigenverantwortlichkeit beim Erledigen der Aufgaben.
Nr. 46
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. November 2011
(2) Die Amtsleitung sowie die jeweiligen Vorgesetzten sind verantwortlich für die Organisations- und Personalentwicklung und den
Arbeitserfolg ihres Zuständigkeitsbereiches. Sie weisen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Aufgabengebiete ein, steuern
und koordinieren die Arbeitsabläufe und überprüfen die Arbeitsergebnisse. Arbeitsziele sind von den Vorgesetzten mit den betroffenen Beschäftigten zu vereinbaren. Gegenseitiger Informationsaustausch, zum Beispiel in Mitarbeiterbesprechungen, ist eines der
wichtigsten Führungsmittel.
(3) Der Fort- und Weiterbildung kommt besondere Bedeutung zu.
Die Amtsleitung ist für ihre eigene sowie für die Fortbildung ihrer
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verantwortlich und soll diese
gezielt fördern. Die Dienststelle entwickelt gemeinsam mit dem
Hessischen Sozialministerium Grundsätze der Fort- und Weiterbildung und fortzuschreibende Weiterbildungsprogramme. Die
Fortbildung soll nicht nur der unmittelbaren Aufgabenerledigung
dienen, sondern die berufliche Gesamtqualifikation der Beschäftigten und Vorgesetzten weiter entwickeln. Dabei sind Schwerbehinderte und Frauen gemäß den jeweils gültigen Richtlinien besonders zu fördern.
(4) Hinsichtlich der Zusammenarbeit der Beschäftigten auf allen
Ebenen gelten die Grundsätze über Zusammenarbeit und Führung
in der hessischen Landesverwaltung.
§4
Qualitätssicherung
Das HLPUG gewährleistet, dass die ihm übertragenen Aufgaben
und die hierzu notwendigen Arbeitsabläufe nach erforderlichen
Qualitätsstandards durchgeführt werden. Die jeweils aktuell und
im Einzelnen geltenden Regelungen zur Qualitätssicherung und
Qualitätsmanagement werden in diesem Sinne angewandt. Die zur
Qualitätssicherung erforderlichen Maßnahmen sind zu fördern.
II. Organisation
§5
Stellung und Aufbau des HLPUG
(1) Das HLPUG ist eine im Zuständigkeitsbereich des Hessischen
Sozialministeriums angesiedelte obere Landesbehörde. Der Dienstsitz ist Frankfurt am Main. Es besteht aus mehreren Abteilungen
in Frankfurt am Main und Dillenburg sowie Geschäftsstellen an
den Universitäten in Frankfurt am Main, Gießen und Marburg. Den
Geschäftsstellen sind die Ausschüsse für die zahnärztlichen Prüfungen zugeordnet. Die Fachaufsicht obliegt dem Hessischen Sozialministerium. Dienstaufsichtlich ist das HLPUG dem Regierungspräsidium Gießen unterstellt. Die oberste Dienstaufsicht
erfolgt durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport.
(2) Für die Aufbauorganisation ist der Organisationsplan maßgebend, der vom Regierungspräsidium Gießen erstellt wird.
§6
Aufgaben des HLPUG
Das HLPUG ist zuständig für insbesondere folgende Schwerpunktaufgaben:
(1) Wahrnehmung der Aufgabe „Unabhängige Stelle des Landes
Hessen nach § 15 Abs. 5 der Trinkwasserverordnung“. Diese Aufgabe ist als Stabsstelle bei der Amtsleitung angesiedelt.
(2) Untersuchungs- und Beratungsaufgaben im Bereich Gesundheitsschutz
– Betrieb der Hessischen Trinkwasserdatenbank,
– Hygiene in Gesundheits- und Gemeinschaftseinrichtungen,
–Wasserhygiene,
– Umwelttoxikologie und -hygiene,
– Infektiologische Diagnostik,
–Meldewesen,
–Infektionsepidemiologie,
–Gesundheitsberichterstattung,
– Hessisches Krebsregister.
(3) Berufs- und Prüfungsangelegenheiten im Bereich akademische
Gesundheitsberufe:
–Medizin,
–Pharmazie,
–Psychotherapie,
–Zahnmedizin.
(4) Prüfungen im Bereich Sozialversicherung:
– Landesunmittelbare Kranken- und Pflegekassen,
– Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen,
– Medizinischer Dienst der Krankenversicherungen,
– Kassenärztliche Vereinigung Hessen,
–
–
–
–
Seite 1423
Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen,
Landwirtschaftliche Alterskasse,
Land- und Forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft,
Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse gemäß § 106 SGB V
§7
Amtsleitung
(1) Die Amtsleitung und die Stellvertretung werden durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport im Einvernehmen mit
dem Hessischen Sozialministerium bestellt. Die Amtsleitung und
deren Stellvertretung sind Beschäftigte des höheren Dienstes.
(2) Die Amtsleitung ist Dienstvorgesetzte aller Beschäftigten der
Dienststelle. Sie ist verantwortlich für die Organisation, die Zielerreichung und Personalführung. Es findet ein regelmäßiger Austausch zwischen der Amtsleitung und den Beschäftigten statt.
(3) Die Amtsleitung trägt die Verantwortung für das zugewiesene
Budget. Sie kann die Verantwortung auf eine Beschäftigte beziehungsweise einen Beschäftigten des Amtes übertragen. In dieser
Funktion untersteht der beziehungsweise die Beschäftigte direkt
der Amtsleitung.
(4) Über den Einsatz der Beschäftigten des HLPUG entscheidet die
Amtsleitung im Rahmen des Geschäftsverteilungsplanes beziehungsweise des Prüfplanes.
(5) Bei gleichzeitiger Abwesenheit der Amtsleitung und deren Stellvertretung übernimmt die dienstälteste Abteilungsleitung die
Dienstgeschäfte.
§8
Leitungen der Geschäftstellen und zahnärztlichen
Prüfungsausschüsse des HLPUG
Die Leitung des HLPUG bestellt im Einvernehmen mit der zuständigen Abteilungsleitung Hochschulprofessorinnen beziehungsweise
Hochschulprofessoren für die Leitung der Geschäftsstellen. Sie sind
Fachvorgesetzte der Beschäftigten der Geschäftsstellen und für die
ihnen durch den Geschäftsverteilungsplan übertragenen Aufgaben
verantwortlich. Sie sind in ihrer Eigenschaft als Leiter beziehungsweise Leiterinnen der Geschäftsstellen in die Organisation des
HLPUG eingebunden und unterstehen der Abteilungsleitung.
§9
Abteilungsleitung
(1) Die Abteilungsleitung wird auf Vorschlag der Amtsleitung im
Einvernehmen mit dem Hessischen Sozialministerium vom Regierungspräsidium Gießen bestellt. Über die Abteilungsleitung hinaus
wird durch die Amtsleitung im Benehmen mit der Abteilungsleitung
eine stellvertretende Leitung bestimmt. Diese führt in Abwesenheit
der Leitung die Geschäfte. Bei gleichzeitiger Abwesenheit der Abteilungsleitung und der Stellvertretung übernimmt grundsätzlich
der beziehungsweise die dienstälteste Beschäftigte des höheren
Dienstes die Geschäfte. Erforderlichenfalls kann die Stellvertretung auf die dienstälteste Angehörige beziehungsweise den dienstältesten Angehörigen des gehobenen Dienstes übertragen werden.
(2) Die Abteilungsleitungen sind Vorgesetzte aller Beschäftigten
ihrer Abteilung. Ihnen kann vorübergehend die Leitung mehrerer
Abteilungen übertragen werden.
(3) Die festgelegten Ziele der Zielvereinbarungen bilden die Grundlage für die Arbeit der Abteilungen. Die Abteilungsleitungen erörtern wichtige Angelegenheiten regelmäßig mit den davon betroffenen Beschäftigten ihrer Abteilung. Sie sind für die ordnungsgemäße
Führung der Geschäfte in ihrer Abteilung verantwortlich. Sie haben
sich in geeigneter Form über die Geschäftslage in der Abteilung
auf dem Laufenden zu halten. Über alle wichtigen Vorgänge haben
sie die Amtsleitung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Soweit
keine besonderen Weisungen bestehen, entscheidet sie, welche Vorgänge der Amtsleitung vorzulegen sind.
§ 10
Fachgebietsleitungen
(1) Die Fachgebietsleitungen werden durch die Amtsleitung im
Benehmen mit der Abteilungsleitung bestellt. Sie sind Vorgesetzte
aller Beschäftigten ihres Fachgebietes. Ihnen kann vorübergehend
die Leitung mehrerer Fachgebiete übertragen werden.
(2) Die festgelegten Ziele der Zielvereinbarungen bilden die Grundlage für die Arbeit der Fachgebiete. Die Fachgebietsleitungen erörtern wichtige Angelegenheiten regelmäßig mit den Beschäftigten.
Sie sind für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte in ihren
Fachgebieten, insbesondere die Koordination der Arbeit der einzelnen Beschäftigten sowie die sachgerechte Beteiligung der anderen Fachgebiete der Abteilung verantwortlich. Sie haben sich in
geeigneter Form über die Geschäftslage in der Abteilung auf dem
Laufenden zu halten. Über alle wichtigen Vorgänge haben sie die
Abteilungsleitung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Seite 1424
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. November 2011
(3) Soweit keine besonderen Weisungen bestehen, entscheidet sie,
welche Vorgänge der Abteilungsleitung vorzulegen sind.
§ 11
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
Prüferinnen und Prüfer, Sachbearbeiterinnen und
Sachbearbeiter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
im technischen und Verwaltungsdienst
Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Prüferinnen und Prüfer, Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sowie
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im technischen und Verwaltungsdienst erledigen die ihnen nach dem Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der ihnen übertragenen Verantwortung. Dabei erledigen sie ihre Aufgaben selbst steuernd und
eigenverantwortlich.
§ 12
Vertretungen bei Abwesenheit oder Verhinderung
Die Vertretungen werden ständig über wichtige Angelegenheiten
informiert und bei absehbarer Abwesenheit in die anstehenden
Aufgaben eingewiesen.
§ 13
Berichtspflicht
(1) Die Amtsleitung hat das Hessische Sozialministerium über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, besondere Ereignisse
sowie bedeutsame Arbeitsvorhaben unverzüglich zu unterrichten.
(2) Die Beschäftigten haben die Vorgesetzten über Ereignisse von
grundsätzlicher und übergreifender Bedeutung sowie über bedeutsame Arbeitsvorhaben unverzüglich zu unterrichten.
§ 14
Öffentlichkeitsarbeit
(1) Grundsätzliche und den Einzelfall überschreitende Auskünfte
an Medien (Presse-, Rundfunkveröffentlichungen sowie Fernsehund Internetberichte) sowie an interessierte Organisationen regt
die Amtsleitung oder die von ihr dazu beauftragte Person bei der
Pressestelle des Hessischen Sozialministeriums an. Bei Berichterstattungen mit grundsätzlicher oder politischer Bedeutung ist die
Zustimmung des Hessischen Sozialministeriums einzuholen. Für
die Öffentlichkeitsarbeit in Einzelfällen ohne grundsätzliche oder
politische Bedeutung ist die Amtsleitung zuständig.
(2) Die Beschäftigten haben ihre Vorgesetzte beziehungsweise ihren
Vorgesetzten rechtzeitig von wichtigen oder für sie wissenswerten
Vorgängen Kenntnis zu geben, bei denen eine Unterrichtung der
Öffentlichkeit zwingend sein beziehungsweise eine Auskunftspflicht bestehen kann oder zweckmäßig erscheint.
§ 15
Dienstweg
(1) Das HLPUG verkehrt mit allen Dienststellen auf dem Dienstweg.
(2) Alle Beschäftigten sind grundsätzlich verpflichtet, den Dienstweg einzuhalten. Bei Ausnahmen in dringenden Fällen, in denen
wegen der gebotenen Eile hiervon abgewichen werden muss, ist der
beziehungsweise die Vorgesetzte parallel nachrichtlich zu informieren.
(3) In persönlichen Angelegenheiten können die Beschäftigten unmittelbar bei allen Vorgesetzten, insbesondere auch bei der Amtsleitung, vorsprechen.
§ 16
Weisungsgebundenheit
(1) Die Beschäftigten sind bei der Erledigung der ihnen zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der geltenden Vorschriften an die Weisungen ihrer Vorgesetzten gebunden.
(2) Hat eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter Bedenken, eine
Weisung auszuführen, sind der oder dem Vorgesetzten die Gründe
hierfür schriftlich oder mündlich darzulegen. Wird die Weisung
aufrecht erhalten, kann die abweichende Ansicht in einem Aktenvermerk festgehalten und zum Ausdruck gebracht werden, dass auf
Weisung gehandelt wird. In diesem Fall ist vor das Handzeichen
der Vermerk „auf Anweisung“ zu setzen.
III. Geschäftsablauf, Interne Angelegenheiten
beziehungsweise Innerer Dienst
§ 17
Geschäftsablauf
(1) Das Regierungspräsidium Gießen nimmt im Einvernehmen mit
der Amtsleitung des HLPUG die Aufgaben für die Zuständigkeiten
beziehungsweise SAP-mäßige Verwaltung der Bereiche Materialwirtschaft, Finanzbuchhaltung und Finanzmanagement wahr.
Nr. 46
(2) Davon ausgenommen ist der Bereich Finanzbuchhaltung für die
am Standort Frankfurt am Main angesiedelten Abteilungen des
HLPUG. Hier ist das Hessische Amt für Versorgung und Soziales
Frankfurt am Main zuständig.
(3) Die allgemeinen Verwaltungsaufgaben (Postein- und -ausgänge,
Telefon, An- und Abwesenheitserfassung, etc.) werden für das
HLPUG für den Dienstsitz in Frankfurt am Main vom Hessischen
Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt am Main wahrgenommen. Im Übrigen erfolgt die Erledigung der allgemeinen Verwaltungsaufgaben und des zentralen Controllings erfolgen durch die
Stabstelle Controlling, Allgemeine Verwaltung.
(4) Die Personalakten werden in der Zentralabteilung des Regierungspräsidiums Gießen geführt.
(5) IT-Ausstattung und IT-Betreuung (2. und 3. Level) erfolgt über
die IT-Stelle (UHD) beim Regierungspräsidium Gießen. Die notwendige „IT-vor-Ort-Betreuung“ wird in jeder Dienststelle eingerichtet und arbeitet mit dem UHD zusammen. Im Einzelfall können
Serviceaufgaben auch auf nachgeordnete Fachbehörden delegiert
sein.
§ 18
Erlass von Dienstanweisungen
Die Amtsleitung regelt in eigener Zuständigkeit ergänzend zu dieser Geschäftsordnung Angelegenheiten, die eine einheitliche Verfahrensweise erfordern, wie zum Beispiel
– Behandlung der Postein- und -ausgänge,
– Sichere Annahme, Verwahrung und Weiterleitung von Dokumenten,
– Bearbeitung der Eingänge, Zwischenbescheide,
–Aktenvermerke,
– Form und Inhalt des Schriftverkehrs,
– Umgang mit elektronischen Postsendungen (E-Mail),
– Arbeitsabläufe innerhalb der Dienststelle,
– Materialbestellungen in Ausnahmefällen,
– Sprechtage und Sprechzeiten.
Die Befugnis der Amtsleitung, in weiteren Bereichen Regelungen
durch Hausverfügungen zu treffen, bleibt hiervon unberührt.
§ 19
Geschäftsverkehr
(1) Soweit keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, wird jeweils
die Kommunikationsart gewählt, die unter Berücksichtigung der
verschiedenen relevanten Aspekte, wie zum Beispiel Wirksamkeit,
Wirtschaftlichkeit, Schnelligkeit oder Beweisfunktion am zweckmäßigsten erscheint. Zeitgemäße Kommunikationstechniken sind
zu nutzen.
(2) Über Ereignisse, die nicht aus den Unterlagen ersichtlich aber
für die Bearbeitung bedeutsam sind, werden Aktenvermerke gefertigt.
§ 20
Zeichnungsbefugnis
(1) Die Amtsleitung zeichnet abschließend
– wichtige Schreiben von grundsätzlicher Bedeutung,
– Schriftstücke, deren Unterzeichnung sich die Amtsleitung selbst
allgemein oder im Einzelfall vorbehalten hat,
– Schreiben an übergeordnete Behörden, die Auswirkungen personeller oder finanzieller Art haben.
(2) Die Beschäftigten zeichnen abschließend Schriftstücke, soweit
sie hierzu ermächtigt sind. Von der Möglichkeit, Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern im Rahmen der dienstlichen Erfordernisse das
Zeichnungsrecht für festgelegte Aufgaben beziehungsweise einzelne Arbeitsschritte zu übertragen, soll weitgehend Gebrauch
gemacht werden.
§ 21
Dienstsiegel
(1) Das HLPUG führt als Dienstsiegel das kleine Landessiegel nach
den landesgesetzlichen Bestimmungen; die Dienstsiegel werden
fortlaufend nummeriert. Die Amtsleitung ermächtigt die zur Führung von Dienstsiegeln befugten Beschäftigten schriftlich. Der
Kreis der Berechtigten soll möglichst klein gehalten werden.
(2) Die Dienstsiegel sind verschlossen aufzubewahren, ein eventueller Verlust des Dienstsiegels ist der Amtsleitung sofort anzuzeigen.
§ 22
Dienstreisen
(1) Dienstreisen sind auf das notwendige Maß zu beschränken.
(2) Auslands- sowie Inlandsdienstreisen werden für die Amtsleitung
durch das Regierungspräsidium Gießen genehmigt. Dabei gelten
Nr. 46
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. November 2011
Inlandsdienstreisen der Amtsleitung von bis zu drei Tagen grundsätzlich als genehmigt. Dienstreisen für alle weiteren Beschäftigten
werden von der Amtsleitung auf schriftlichen Antrag genehmigt.
Die Amtsleitung kann die Genehmigungsbefugnis delegieren. Beschäftigten im Außendienst kann eine Dauerdienstreisegenehmigung erteilt werden.
§ 23
Arbeitszeit
(1) Die Arbeitszeit richtet sich nach den landesrechtlichen beziehungsweise tarifrechtlichen Vorschriften.
(2) Bei gleitender Arbeitszeit gelten die hierfür abgeschlossenen
Dienstvereinbarungen.
(3) Beschäftigte der Dienststelle, die Dienstaufgaben erledigen, bei
denen es erforderlich ist, auch außerhalb der Dienstzeiten bei dringenden, unaufschiebbaren Fällen erforderliche Maßnahmen einzuleiten beziehungsweise notwendige Informationen zur Verfügung
zu stellen, hinterlegen bei der Amtsleitung und ihrer Abteilungsleitung ihre Telefonnummer und Wohnortanschrift.
§ 24
Urlaub, Dienstbefreiung
(1) Urlaub und Dienstbefreiung für die Amtsleitung genehmigt das
Regierungspräsidium Gießen. Die Amtsleitung kann sich bis zur
Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst Urlaub oder Dienstbefreiung gewähren. Zeit und Dauer sind dem Regierungspräsidium
Gießen anzuzeigen.
(2) Urlaub und Dienstbefreiung für alle anderen Beschäftigten werden von der Amtsleitung bewilligt. Die Bewilligung von Urlaub
und Dienstbefreiung kann delegiert werden.
§ 25
Erkrankungen, sonstige Abwesenheit, Dienst- und Arbeitsunfälle
(1) Bleiben Beschäftigte wegen Erkrankung dem Dienst fern, so
haben sie die Erkrankung und die voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Spätestens am vierten Kalendertag ist eine
ärztliche Bescheinigung vorzulegen, falls die Arbeits- beziehungsweise Dienstunfähigkeit länger als drei Tage dauert.
(2) Dienst- beziehungsweise Arbeitsunfälle sind unter näherer Angabe des Orts, der Zeit und der Umstände sowie etwaiger Zeugen
der Amtsleitung unverzüglich anzuzeigen.
§ 26
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung
in Kraft. Sie unterliegt den Grundsätzen über die Befristung von
Rechtsnormen und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer
Kraft. Die Geschäftsordnung vom 1. September 2006 wird somit
aufgehoben.
Gießen, 19. Oktober 2011
Regierungspräsidium Gießen
gez. Dr. W i t t e c k
Regierungspräsident
StAnz. 46/2011 S. 1422
897
Vorhaben der Walter Rysse GMBH & CO. KG, Staufenberg;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Firma Walter Rysse GMBH & CO. KG in 35360 Staufenberg
beabsichtigt, in der Gemarkung Homberg/Ohm auf 1,10 ha Fläche
Quarzsand abzubauen.
Der Abbau soll in 35315 Homberg (Ohm), Gemarkung Homberg,
Flur 12, Flurstücke 132/1 (teilweise), 133/1 (teilweise), 134/1 (teilweise), 136/1 (teilweise), 143/5 (teilweise), und 200/1 (teilweise)
realisiert werden.
Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles ergab, dass für
das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Gießen, 1. November 2011
Regierungspräsidium Gießen
Abteilung Ländlicher Raum, Forsten,
Natur- und Verbraucherschutz
V/53.1 F 11 – 11 (P 72) Hom – Homberg
StAnz. 46/2011 S. 1425
898
Seite 1425
KASSEL
Antrag der Hotel Hohenhaus GmbH in 37293 Holzhausen
zur Grundwasserentnahme zum Zwecke der Versorgung
des Gutes Hohenhaus mit Trinkwasser;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Hotel Hohenhaus GmbH beabsichtigt, Grundwasser aus dem
Tiefbrunnen Hohenhaus 2 in der Gemarkung Holzhausen, Flur 7,
Flurstück 25/1 zur Versorgung des Gutes Hohenhaus mit Trinkwasser in einer Menge von maximal 6 m³/h (1,67l/s) – 120 m³/d – 33.000
m³/a zu entnehmen, um es zu ge- und verbrauchen.
Für dieses Vorhaben war nach § 3c UVPG zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig
machen.
Die Prüfung des Einzelfalls ergab, dass keine Verpflichtung besteht,
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Bad Hersfeld, 31. Oktober 2011
Regierungspräsidium Kassel
Bad Hersfeld, Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz
Dezernat 31.1 Grundwasserschutz, Wasserversorgung
III/Hef – 31.1 – 79 e 12
StAnz. 46/2011 S. 1425
899
Planfeststellungsverfahren zur Zulassung eines Rahmenbetriebsplanes der K+S KALI GmbH zum Bau und Betrieb
einer Rohrleitung von Neuhof nach Philippsthal nach § 52
Abs. 2a in Verbindung mit § 57a des Bundesberggesetzes
(BBergG), Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen
Erlaubnis für die dauerhafte Einleitung der salzhaltigen
Wässer in die Werra;
hier:
Erörterungstermin nach § 73 Abs. 6 des Hessischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG)
Nach Beendigung der Auslegung der Planunterlagen und Ablauf
der Einwendungsfrist kann die Anhörungsbehörde die rechtzeitig
gegen das obige Vorhaben erhobenen Einwendungen gegen den Plan
und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan nach § 73
Abs. 6 HVwVfG mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden sowie
den Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Von
dieser Möglichkeit wird in diesem Verfahren Gebrauch gemacht.
Der Erörterungstermin beginnt am Montag, dem 28. November
2011, 9.00 Uhr, im Landgasthaus „Imhof“, Hauswurzer Straße 4,
36119 Neuhof/Rommerz.
Der Erörterungstermin ist nach § 73 Abs. 6 in Verbindung mit § 68
Abs. 1 HVwVfG nicht öffentlich. Teilnahmeberechtigt sind die
nachfolgend genannten Personen:
– Einwenderinnen und Einwender, das heißt Personen, die schriftlich oder zur Niederschrift fristgerecht Einwendungen erhoben
haben
– Vertreterinnen und Vertreter der am Verfahren beteiligten Behörden, Ver­bände und Institutionen
– Vertreterinnen und Vertreter der Vorhabensträgerin
– Gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte und Sachbeistände der
Teilnahmebe­rechtigten
– Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anhörungsbehörde sowie
Personen, die bei Ihr zur Ausbildung beschäftigt sind
– Vertreterinnen und Vertreter der Aufsichtsbehörde.
Die teilnahmeberechtigten Personen müssen sich ausweisen. Bevollmächtigte haben ihre Bevollmächtigung durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten
nach § 73 Abs. 6 in Verbindung mit § 67 Abs. 1 Satz 3 HVwVfG
auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
Der Erörterung erfolgt themenbezogen anhand der nachfolgenden
Tagesordnung
Tagesordnung
A.
Vorstellung des Vorhabens (28. November 2011)
B.
Rohrleitung und sonstige technische Einrichtungen (Erörterung ab dem 28. November 2011)
Seite 1426
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. November 2011
1.
Unmittelbare Betroffenheit (zum Beispiel Grundeigentum/
Nutzungsberechtigung)
1.1
Betroffenheit Privater
1.2 Betroffenheit Träger öffentlicher Belange (Straßen, Bahn,
Leitungen etc.)
2.
Auswirkungen auf Überschwemmungsgebiete
3.Naturschutz
3.1Eingriff/Kompensation
3.2FFH-Prüfung
4.Landwirtschaft
5.Forst
6.TRFL/Anlagensicherheit
7.
Auswirkungen auf Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete
8.
Auswirkungen auf Oberflächengewässer/Grundwasser
9.
Sonstige öffentliche Belange
9.1
Landesplanung und Raumordnung
9.2Denkmalschutz/Kulturgüter
9.3Altlasten
9.4Baurecht
9.5Abfall
10.Planrechtfertigung/Vorhabenalternativen
11.Verfahrensdurchführung/Verfahrensfehler
C.
Wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung in die Werra
(Erörterung ab dem 5. Dezember 2011)
1.
Vorstellung des Vorhabens
2.
Vollständigkeit der Unterlagen/Verfahrensfragen
3.
Art und Maß der geplanten Einleitung/Einleitungsprozedere
4.
Stand der Technik/Alternativen
5.
Auswirkungen der Einleitung
6.
Sonstige öffentliche und private Belange
900
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Buseck-Großen
Buseck beabsichtigt, auf der Grundlage der vom Amt für Bodenmanagement Marburg – Flurbereinigungsbehörde – aufgestellten
ersten Änderung des Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes – FlurbG) gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen herzustellen. Es handelt sich um die Beseitigung und die Neuanlage
von Grünwegen, die Neuanlage eines Schotterweges, den Ausbau
zweier Wege mit Asphaltbefestigung, den Rückbau eines Grabens
sowie die Pflanzung von Feldgehölzen, die Anlage von Saumstreifen und die Umwandlung von Acker zur Einleitung einer natürlichen Auensukzession.
Die Flurbereinigungsbehörde hat die unter Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange, des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft,
der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und der nach § 63 des
Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 des UmweltRechtsbehelfsgesetzes anerkannten Vereinigungen aufgestellte
901
Die Erörterung des Tagesordnungspunktes B. bezieht sich allein
auf die geplante Rohrleitung sowie die zum Betrieb notwendigen
technischen Einrichtungen. Die Erörterung des Tagesordnungspunktes C. „Wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung in die
Werra“ einschließlich der Unterpunkte erfolgt frühestens ab dem
5. Dezember 2011. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt der Tagesordnungspunkt B. nicht beendet sein, verschiebt sich der Beginn der
Erörterung des Tagesordnungspunktes C. entsprechend.
Änderungen der Tagesordnung bleiben vorbehalten. Etwaige Änderungen der Tagesordnung beziehungsweise der Stand der Erörterung sind ab Beginn des Erörterungstermins im Internet unter
www.rp-kassel.de veröffentlicht.
Es ist damit zu rechnen, dass der Erörterungstermin mehrere Tage
andauern wird. Die Erörterung wird jeweils am nächsten Werktag
um 9.00 Uhr fortgesetzt und so lange durchgeführt, bis alle Themenblöcke erörtert worden sind. Bleiben Tage verhandlungsfrei
(zum Beispiel Samstage) wird in der Verhandlung am Freitag, beziehungsweise im Internet darauf hingewiesen.
Sofern die Zahl der erschienenen Teilnahmeberechtigten an einzelnen Tagen die Kapazität der Räumlichkeiten übersteigt, wird die
Erörterung für die teilnahmeberechtigten Personen, die keinen
Einlass erhalten haben, jeweils an dem Folgetag wiederholt.
Mit der Durchführung des Erörterungstermins wird auch den Anforderungen des § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Rechnung getragen.
Durch diese öffentliche Bekanntmachung des Erörterungstermins
wird die gesonderte Benachrichtigung der Einwender von diesem
Erörterungstermin ersetzt. Eine gesonderte Benachrichtigung derjenigen Personen, die Einwendungen erhoben haben, erfolgt daher
nicht mehr.
Bad Hersfeld, 26. Oktober 2011
Regierungspräsidium Kassel
Dezernat 34 – Bergaufsicht
34/Hef 79 f 12 – 03 – 302 – 27/239
StAnz. 46/2011 S. 1425
HESSISCHES LANDESAMT FÜR BODENMANAGEMENT UND GEOINFORMATION
Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im
Flurbereinigungsverfahren Buseck-Großen Buseck (Landkreis Gießen);
hier: Nr. 46
erste Änderung des Planes nach § 41 FlurbG der Oberen Flurbereinigungsbehörde zur Genehmigung vorgelegt.
Für das Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) zu prüfen, ob die möglichen
Umweltauswirkungen des Vorhabens die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Vorprüfung des Einzelfalles hat ergeben, dass keine erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen durch den Plan nach § 41
FlurbG, einschließlich seiner ersten Änderung, zu erwarten sind
und daher keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist.
Wetzlar, 1. November 2011
Hessisches Landesamt
für Bodenmanagement
und Geoinformation
Obere Flurbereinigungsbehörde
II 2.3 – VF 1098
StAnz. 46/2011 S. 1426
HESSISCHES LANDESAMT FÜR STRASSEN- UND VERKEHRSWESEN
Abstufung einer Teilstrecke im Zuge der Landesstraße 3059
in der Gemarkung der Stadt Staufenberg, Stadtteil Mainzlar,
Landkreis Gießen, Regierungsbezirk Gießen
Die bisherige Teilstrecke der Landesstraße 3059 in der Gemarkung
der Stadt Staufenberg, Stadtteil Mainzlar, zwischen Netzknoten
(NK) 5318 014 und NK 5318 015
von km 0,004
bis km 0,885
=
0,881 km
hat die Verkehrsbedeutung einer Landesstraße verloren und wird
mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 in die Gruppe der Stadtstra-
ßen abgestuft (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 5 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) vom 9. Oktober 1962 (GVBl. I S. 437 ff.) in der
Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 851)).
Die Straßenbaulast an den Straßenteilen der abgestuften Strecke,
für die die Stadt nach § 41 Abs. 4 HStrG nicht bereits Träger der
Straßenbaulast war, geht zum gleichen Zeitpunkt auf die Stadt
Staufenberg über (§ 43 HStrG).
Nr. 46
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. November 2011
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die vorstehend genannte Entscheidung kann innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, Wilhelmstraße 10, 65185 Wiesbaden, schriftlich oder
zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch muss den Kläger,
den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Er sollte einen bestimmten Antrag und eine Begründung enthalten.
Wiesbaden, 25. Oktober 2011
H
essisches Landesamt
für Straßen- und Verkehrswesen
39 c L3059 (10/2011) – 32
StAnz. 46/2011 S. 1426
902
Anbindung der Stadtstraße „Christian-Paul-Straße“ an die
L 3083 – auf der freien Strecke – in der Gemarkung Korbach
Anlage einer Linksabbiegespur auf der L 3083 nebst einer Querungshilfe für den Fußgänger- und Radfahrverkehr – Länge rund
150 m –. L 3083, von km 1,2 + 76,50 bis km 1,4 + 24,16, entspricht
von NK 4719 024 nach NK 4719 053
Nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG) wird hiermit öffentlich bekannt gegeben, dass durch das
oben genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung
nach dem UVPG durchzuführen.
Wiesbaden, 31. Oktober 2011
Hessisches Landesamt
für Straßen- und Verkehrswesen
20 g – L 3083 Strother Straße Korbach – 038.2011
StAnz. 46/2011 S. 1427
Feststellung:
Die Stadt Korbach, Landkreis Waldeck-Frankenberg, beabsichtigt
die Anbindung der Stadtstraße „Christian-Paul-Straße“ an die
L 3083 – auf der freien Strecke –.
Seite 1427
Entsprechend den Verkehrsbedürfnissen erfolgt die Anbindung
durch Anlage einer Linksabbiegespur auf der L 3083 und einer
Querungshilfe für den Fußgänger- und Radfahrverkehr.
Für diese Maßnahme soll eine Entscheidung des Amtes für Straßenund Verkehrswesen Bad Arolsen über das Entfallen der Planfeststellung und der Plangenehmigung nach § 33 Abs. 1 des Hessischen
Straßengesetzes (HStrG) in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I
S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007
(GVBl. I S. 854), in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 28.
Juli 2005 (GVBl. I S. 591), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.
Januar 2010 (GVBl. I S. 18), herbeigeführt werden.
Gegenstand der Maßnahme ist die Anbindung der Stadtstraße
„Christian-Paul-Straße“ an die L 3083 – auf der freien Strecke – in
der Gemarkung Korbach.
Das Vorhaben befindet sich in der Zone III/IIIA des Trinkwasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlagen der Energie
Waldeck-Frankenberg GmbH (EWF) früher Stadtwerke Korbach
GmbH, des Wasserbeschaffungsverbandes „Waroldern“ in Twistetal, des Wasserbeschaffungsverbandes „Upland“ in Willingen (Upland) und des Wasserbeschaffungsverbandes „Eisenberg“ in Lichtenfels.
Für dieses Vorhaben war nach § 33 Abs. 3 HStrG in Verbindung
mit dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
in der Fassung vom 26. Februar 2010 (BGBl. I S. 95), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), zu prüfen,
ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
erfordern.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 33 Abs. 3 Satz 3
HStrG hat ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine
erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind,
so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nach § 3a
UVPG, die bekannt zu geben ist, nicht selbstständig anfechtbar ist.
Bad Arolsen, 31. Oktober 2011
Amt für Straßen- und Verkehrswesen Bad Arolsen
BUCHBESPRECHUNGEN
Kraftverkehrs-Kontrolle. Von Hartmut Gerlach und Jörg Mergenthaler,
Loseblattwerk, 91. Erg.Liefg. Walhalla Fachverlag, Regensburg; ISBN
3-88947-055-6.
Die Beförderung von Gütern und Personen im Kraftverkehr ist an eine
fast nicht mehr zu überschauende Fülle von Rechtsvorschriften geknüpft, so dass selbst Fachleute mitunter Schwierigkeiten haben, diese
Vorschriften ohne Probleme zu überschauen. Eine ständig angepasste
Rechtsänderung und Umsetzung von EU-Vorschriften in nationales
Recht machen dies nicht einfacher. Hier hilft nur eine gut aufbereitete
Zusammenfassung der einschlägigen Rechtsvorschriften. Das vorliegende Werk „Kraftverkehrs-Kontrolle“ enthält überschaubar und gut
strukturiert die wesentlichen Vorschriften in aktueller Form.
Das in drei Teilen übersichtlich gegliederte Werk „Kraftverkehrs-Kontrolle Sozialvorschriften für den Straßenverkehr“, aktuelles Handbuch
von Hartmut Gerlach und Jörg Mergenthaler dient der Umsetzung der
Rechtsvorschriften im Bereich der Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Die drei Teile gliedern sich in
A =Vorschriftentexte
B =Kommentare und Erläuterungen
C =Ausgewählte Gerichtsentscheidungen zu den jeweiligen unter A und
B aufgeführten Inhalten.
Die 91. Aktualisierung informiert über die aktuelle Entwicklung, Gesetzesänderungen und einschlägige Rechtsprechung der letzten Monate.
Besonderes Augenmerk gilt dabei der technischen Entwicklung des
elektronischen Kontrollgerätes. Die elektronischen Tachografen wurden
eingeführt, um die Überwachung der Fahrzeiten der LKW- und Busfahrer zu vereinfachen und die Möglichkeiten der Manipulation stark
einzuschränken. Die Weiterentwicklung der Geräte eröffnet dem Speditionsunternehmen neue, zeitsparende Möglichkeiten. So sind mittlerweile Geräte auf dem Markt, mit deren Technik die Daten der Fahrerkarte ausgelesen und per Mobilfunk zeitnah an das Unternehmen übermittelt werden können. Mit diesem „TachoRemoteDownload“-System
können auch die GPS-Daten des Fahrzeuges angezeigt werden und das
Unternehmen ist in der Lage sofort den Standort des Fahrzeuges zu
lokalisieren und das „Lenkzeitkonto“ des Fahrers einzusehen. Damit
ist eine effiziente Ausnutzung der regulären Fahrzeiten unter optimaler
Ausnutzung des Fahrzeuges möglich.
Dazu war es nötig die Vorschriften über das EG-Kontrollgerät (VO
(EWG) Nr. 3820/85) den technischen Änderungen anzupassen. Diese
Änderungen sind in der vorliegenden Aktualisierungslieferung einge-
arbeitet. Weitere Änderungen, die am 1. Oktober dieses Jahres in Kraft
treten, werden in die nächste Lieferung eingearbeitet.
Weitere Gesetzesänderungen betreffen die StVO, die BußgeldkatalogVerordnung, das StVG und das Personenbeförderungsgesetz (PBefG).
Ein Sonderfall liegt bei der FeV und der FZV vor. Beide wurden komplett
neu erlassen, um Formfehler und Fehler im Gesetzgebungsverfahren
(„Zitiergebot“) zu beseitigen. Bei der FeV erfolgte bereits wenige Tage
später die erste inhaltliche Änderung der Neufassung, die mit dieser
Aktualisierungslieferung sowohl im Teil A – Vorschriftentexte –, als
auch im Teil B – Kommentare und Erläuterungen – berücksichtigt sind.
Eine Änderung der neuen FZV hat der Verlag für Juni angekündigt.
Ralf Hiltmann, Erster Polizeihauptkommissar a.D.
TV-L 2011/2012. Textausgabe mit Einführung. Von Rolf Thivessen und
Sabine Kulok. 2011, 582 S. (kart.), 24,95 Euro. Verlagsgruppe Hüthig
Jehle Rehm, München; ISBN 978-3-8073-00229-4.
Diese Textausgabe vermittelt einen kompakten Überblick über die seit
dem 1. November 2006 geltenden tariflichen Regelungen für die Beschäftigten der Länder.
Die Textausgabe enthält neben dem Tarifvertrag für den öffentlichen
Dienst der Länder (TV-L) und dem Tarifvertrag zur Überleitung der
Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) auch alle wesentlichen sonstigen ergänzenden
Tarifverträge, wie z.B. den Tarifvertrag Einmalzahlung oder den Tarifvertrag Entgeltumwandlung usw. Die Ausgabe berücksichtigt alle seither abgeschlossenen Änderungstarifverträge, einschließlich des Ergebnisses der Entgelttarifverhandlungen des Jahres 2011 für die TV-L
Beschäftigten, die zu den Änderungstarifverträgen vom 10. März 2011
geführt haben und deren Änderungen eingearbeitet sind.
Ferner wurden die für die Praxis wichtigsten von der Tarifreform nicht
berührten weitergeltenden Tarifverträge z.B. über Altersteilzeit, betriebliche Altersversorgung ( Zusatzversorgung) und zum Rationalisierungsschutz sowie wichtige Gesetze wie beispielsweise das Teilzeit- und
Befristungsgesetz, Kündigungsschutzgesetz und das Entgeltfortzahlungsgesetz aufgenommen.
Für Personalverantwortliche und Personalräte im Länderbereich sowie
die Beschäftigten selbst ist die Textausgabe eine handliche Arbeitshilfe
für eine effiziente Anwendung des aktuellen Rechts.
Regierungsdirektor Oliver Ummenhofer
Seite 1430
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Nr. 46
Andere Behörden und Körperschaften
Abschluss-, Zwischen- und Wiederholungsprüfungen im
anerkannten Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin
Im Jahr 2012 werden im Forstlichen Bildungszentrum Weilburg
folgende Lehrgänge mit den entsprechenden Prüfungen stattfinden:
Zwischenprüfungen mit Vorbereitungslehrgang für den Lehrgang
L 57 (10.A) i. d. Z. vom 06.–24.02.2012, für den Lehrgang L 58 (10.B)
i. d. Z. vom 27.02.–16.03.2012.
Wiederholungsprüfung i. d. Z. vom 20.–24.02.2012.
Abschlussprüfungen mit Vorbereitungslehrgang für den Lehrgang
L 55 (09.A) i. d. Z. vom 19.–23.03.2012 (1. Prüfungsaufgabe),
i. d. Z. vom 21.05.–06.06.2012 (restl. Prüfungsaufga­ben); für den
Lehrgang L 56 (09.B) i. d. Z. vom 23.–27.04.2012 (1. Prüfungsaufgabe), i. d. Z. vom 11.–29.06.2012 (restl. Prüfungsaufga­ben).
Die Anmeldevordrucke werden von der Zuständigen Stelle übersandt. Sie sind spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Lehrgang
mit Ab­schluss-/Wiederholungsprüfung zu stellen. Gemäß § 18 der
Prüfungsordnung für Zwischen- und Abschlussprüfungen im anerkannten Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin hat die An­
meldung zur Abschlussprüfung schriftlich unter Einhaltung der
genannten Anmeldefrist zu erfolgen. Weitere Informationen gibt es
bei der Zuständigen Stelle.
Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin
Die Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin wird in
der Zeit vom 08.08.–28.09.2012 (ohne „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“) durchgeführt. Anmeldevordrucke sind bei der
Zuständigen Stelle erhältlich. Die Anmeldung muss schriftlich bis
zum 28.06.2012 erfolgen. Die Projektvorschläge müssen bis
28.06.2012 eingereicht werden. Weitere Informationen gibt es bei
der Zuständigen Stelle.
Weilburg, 2. November 2011
HESSEN-FORST
Forstamt Weilburg
Forstliches Bildungszentrum
– Zuständige Stelle für den
Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin –
Kampweg 1, 35781 Weilburg
Nr. 46
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. November 2011
Satzung zur neunten Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in
Darmstadt vom 21. September 2011
Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und
Gemeindeverbän­de in Darmstadt vom 23. Mai 2002 in der Fassung
vom 1. September 2009 (StAnz. für das Land Hessen vom 16. November 2009, Nr. 47, Seite 2744; StAnz. für Rheinland-Pfalz vom
16. November 2009, Nr. 43, Seite 2023) wird wie folgt geändert:
§1
Änderung der Satzung
1.§ 18 Abs. 3 Buchstabe b wird wie folgt neu gefasst:
„b) Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag zur Regelung der
Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung vom 15. September 2008)
fallen, soweit die Beschäftigung in Betrieben erfolgt, bei
denen nach diesem Tarifvertrag Stundenentgelt zu zahlen
ist.“
2.§ 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Elternzeitgesetzes
ruht,“ die Wörter „sowie für Zeiten nach § 6 Abs. 1 des
Mutterschutzgesetzes,“ gestrichen.
bb)Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„3Für die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis wegen der
Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG
ruht, werden die Versorgungspunkte berücksichtigt, die
sich ergeben würden, wenn in dieser Zeit das fiktive Entgelt nach § 21 TVöD bzw. entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen gezahlt worden wäre. 4Diese Zeiten
werden als Umlage-/Beitragsmonate für die Erfüllung
der Wartezeiten berücksichtigt.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort „Pflichtversicherten“ die Wörter „ – mit Ausnahme der beitragsfrei
Pflichtversicherten – “ eingefügt.
3.In § 36 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für einen Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/Witwer
gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe­
und Witwer auch eine überlebende/ein überlebender
Lebenspartnerin/-partner und als Ehegatte auch eine/ein
Lebenspartnerin/-partner jeweils im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes.“
4.§ 40 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) 1Der Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/Witwer sowie
Lebenspartnerinnen/-partner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes erlischt im Übrigen mit dem Ablauf des Monats,
in dem die Witwe/der Witwer oder die/der hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerin/-partner geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat. 2Für das Wiederaufleben der
Betriebsrenten für Witwen/Witwer sowie Lebenspartnerinnen/
-partner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gilt § 46
Abs. 3 SGB VI entsprechend.“
5.§ 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Europäischen
Union“ durch die Wörter „des Europäischen Wirtschaftsraums“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „EU-Standardüberweisung“
durch das Wort „SEPA-Überweisung“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Europäischen
Union“ durch die Wörter „des Europäischen Wirtschaftsraums“ ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „in das Ausland“ durch
die Wörter „außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums“
ersetzt.
6.§ 48 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort „Übergangskrankengeld,“ gestrichen.
b) In Nummer 3 werden hinter den Wörtern „Betriebsrenten für
Witwen/Witwer“ die Wörter „sowie Lebenspartnerinnen/partner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes“ angefügt.
c) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „die erneute
Eheschließung“ durch die Wörter „eine Eheschließung oder
eine Begründung einer Lebenspartnerschaft im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes“ ersetzt.
7.In § 62 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Abs. 1“ gestrichen.
8.In § 72 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Seite 1431
„(4) 1Ergibt sich nach § 73 Abs. 1a ein Zuschlag zur Anwartschaft, bildet die Summe aus der Startgutschrift nach § 73
Abs. 1 und dem Zuschlag die neue Startgutschrift; die Kasse
teilt den Versicherten den Zuschlag und die sich daraus ergebende neue Start­gutschrift im Rahmen des Versicherungsnachweises nach § 51 mit. 2Ergibt sich nach § 73 Abs. 1a kein Zuschlag, verbleibt es bei der bisherigen Startgutschrift; die Kasse
teilt den Versicherten im Rahmen des Versicherungsnachweises
nach § 51 mit, dass es bei der bisherigen Startgutschrift verbleibt. 3Einer gesonderten Mitteilung an die Versicherten bedarf
es nicht.“
9.§ 73 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) 1Bei Beschäftigten, deren Anwartschaft nach Absatz 1
(rentenferne Jahrgänge) berechnet wurde, wird auch ermittelt, welche Anwartschaft sich bei einer Berechnung nach
§ 18 Abs. 2 BetrAVG unter Berücksichtigung folgender Maßgaben ergeben würde:
1. 1Anstelle des Vomhundertsatzes nach § 18 Abs. 2 Nr. 1
Satz 1 BetrAVG wird ein Unverfallbarkeitsfaktor entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG errechnet. 2Dieser
wird ermittelt aus dem Verhältnis der Pflichtversicherungszeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum
31. Dezember 2001 zu der Zeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65.
Lebensjahr vollendet wird. 3Der sich danach ergebende
Vomhundertsatz wird auf zwei Stellen nach dem Komma
gemeinüblich gerundet und um 7,5 Prozentpunkte vermindert.
2. 1Ist der nach Nummer 1 Satz 3 ermittelte Vomhundertsatz
höher als der bisherige Vomhundertsatz nach § 18
Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, wird für die Voll-Leistung
nach § 18 Abs. 2 BetrAVG ein individueller Brutto- und
Nettoversorgungssatz nach § 32 Abs. 2, 3 und 3b der
Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung ermittelt. 2Als gesamt­versor­gungs­fähige Zeit werden dabei berücksichtigt
a) die bis zum 31. Dezember 2001 erreichten Pflichtversicherungsmonate zuzüglich der Monate vom 1. Januar 2002 bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65.
Lebensjahr vollendet wird, und
b) die Monate ab Vollendung des 17. Lebensjahres bis
zum 31. Dezember 2001 abzüglich der Pflichtversicherungsmonate bis zum 31. Dezember 2001 zur
Hälfte.
3Für Beschäftigte, die in einer Zusatzversorgungseinrichtung im Tarifgebiet Ost pflich­t­versichert waren und die
nur Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung
nach dem 31. Dezember 1996 haben, gilt Satz 2 Buchstabe b mit der Maßgabe, dass für die Zeit vor dem 1.
Januar 1997 höchstens 75 Monate zur Hälfte berücksichtigt werden. 4Bei Anwendung des § 32 Abs. 3 der Satzung
in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung gilt
als Eintritt des Versicherungsfalls der Erste des Kalendermonats nach Vollendung des 65. Lebensjahres; als
gesamtversorgungsfähige Zeit im Sinne des § 33 Abs. 1
der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden
Fassung sind die Zeiten nach Satz 2 Buchstabe a zu berücksichtigen.
2Ist die unter Berücksichtigung der Maßgaben nach den
Nummern 1 und 2 berechnete Anwartschaft höher als die
Anwartschaft nach Absatz 1, wird der Unterschieds­betrag
zwischen diesen beiden Anwartschaften ermittelt und als
Zuschlag zur Anwart­schaft nach Absatz 1 berücksichtigt.
3Der Zuschlag vermindert sich um den Betrag, der bereits
nach Absatz 3a als zusätzliche Startgutschrift ermittelt
wurde.“
b) Dem bisherigen Wortlaut des Absatzes 7 wird die Satzbezeichnung „1“ vorangestellt und folgender Satz 2 angefügt:
„2Auf den Zuschlag zur Anwartschaft nach Absatz 1a werden
für die Jahre 2001 bis 2010 keine Bonuspunkte (§ 66) gewährt.“
10.In § 74 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Auf einen gesetzlichen Anspruch nach § 18 Abs. 2 BetrAVG
ist § 73 Abs. 1a entsprechend anzuwenden.“
11.§ 78 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Satz wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) 1Für Mutterschutzzeiten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1
MuSchG, die in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31.
Seite 1432
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger
Nr. 46
Dezember 2011 liegen, gilt § 35 Abs. 1 Satz 3 und 4 mit folgenden Maßgaben:
a) 1Die Mutterschutzzeiten werden auf schriftlichen Antrag
der Beschäftigten berücksichtigt. 2Geeignete Nachweise
zum Beginn und Ende der Mutterschutzfristen sind vorzulegen. 3Der Antrag und die Nachweise sind bei der
Kasse einzureichen, bei der die Pflichtversicherung während der Mutterschutzzeit bestanden hat.
b) 1Das für die Mutterschutzzeit anzusetzende zusatzversorgungspflichtige Entgelt wird errechnet aus dem
durchschnittlichen kalendertäglichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt des Kalenderjahres, das dem
Jahr vorangeht, in dem die Mutterschutzfrist begonnen
hat. 2Bei der Berechnung des durchschnittlichen Entgelts
werden Kalendermonate ohne zusatzversorgungspflichtiges Entgelt nicht berücksichtigt. 3Ist in diesem Zeitraum kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt angefallen, ist für die Berechnung das Entgelt zugrunde zu legen,
das sich als durchschnittliches zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Kalenderjahr vor Beginn der Mutterschutzzeit ergeben hätte.
c) Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach Buchstabe b vermindert sich um das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, das nach § 35 Abs. 1 in der Fassung der
1. Änderungssatzung vom 24. September 2003 für Kalendermonate berücksichtigt worden ist, in denen das Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise nach § 6 Abs. 1
MuSchG geruht hat.
2Für Beschäftigte mit Mutterschutzzeiten, die in der Zeit
vom 18. Mai 1990 bis zum 31. Dezember 2001 liegen, gilt
Satz 1 bei entsprechendem Antrag der Versicherten bzw. der
Rentenberechtigten sinngemäß für die Berechnung ihrer
Startgutschriften. 3Am 31. Dezember 2001 Rentenberechtigte mit Mutterschutzzeiten, die in der Zeit vom 18. Mai
1990 bis zum 31. Dezember 2001 liegen, erhalten auf Antrag
einen Zuschlag zu ihrer Besitz­stands­rente, der sich ergibt,
wenn auf der Grundlage der Entgelte gemäß Satz 1 Buchstabe b entsprechend § 34 Versorgungs­punkte gutgeschrieben
würden.“
§2
Inkrafttreten
1
Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in
Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten die Änderungen in
a) § 1 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. September 2008,
Anfragen
und Auskünfte über den
b) § 1 Nr. 2 Buchst. a, 7 und 11 mit Wirkung vom 1. Januar 2012,
c) § 1 Nr. 3, 4 und 6 Buchst. b und c mit Wirkung vom 1. Januar
2005 und
d) § 1 Nr. 5 mit Wirkung vom 1. November 2009
in Kraft.
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Beschlossen
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durch den Verwaltungsausschuss der Zusatzversorgungskasse der
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Darmstadt
21. Septem22 / 77am09-01
ber 2011.
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Genehmigt
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, für Sport und
Infrastruktur Rheinland-Pfalz mit Erlass vom 27. Oktober 2011 –
zum
Geschäftszeichen IV 32 – 54 l 04.
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FÜR DAS LAND HESSEN
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
mit Erlass vom 5. Oktober 2011 – Geschäftszeichen III6 – 2 – 039 f
18 – 05 #002.
Anfragen
und
Auskünfte
über den
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montags. Verlag: Verlag Chmielorz GmbH, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, ­Telefon:
0611 36098-0, Telefax: 0611 301303. Geschäfts­
füh­
rung: Karin Augsburger, Andreas
Klein.
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510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1173 37-601 (BLZ 500 100 60).
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Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin
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eine Prüferin/einen Prüfer
für die Bereiche Landtag - einschließlich
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Pfalz
und über die zu besetzende Stelle sowie das Anforderungsprofil
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