Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände

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Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände
Förderjahr 2016
Onlinedatum: 30.11.2015
„Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände“
Leuchtturm in Flammen
Foto: Joachim Kloock
Öffentliche Bekanntmachung
Ordnungsverfügung zum
„Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände“
Aus Anlass der Feierlichkeiten zum Jahreswechsel 2015/2016 gibt das Stadtamt der Hansestadt Rostock Folgendes bekannt:
Ordnungsverfügung zum „Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände“
1. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 mit aus-schließlicher Knallwirkung (Silvesterfeuerwerk) dürfen im Bereich der Hansestadt Ros-tock (Stadtgebiet) nur von 16.00 Uhr
des 31. Dezember 2015 bis 6.00 Uhr des 1. Januar 2016 abgebrannt werden.
2. Für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 gelten zusätzlich folgende Einschränkungen:
a) Im Abstand von 100 Metern zu stroh- oder reetgedeckten Gebäuden dürfen generell
keine pyrotechnischen Gegen-stände der Kategorie 2 verwendet werden.
b) Beim Abschuss von Raketen der Kategorie 2 muss ein Mindestabstand von 200 Metern
zu stroh- oder reetgedeckten Gebäuden eingehalten werden.
Die Begründung dieser Verfügung kann im Stadtamt der Hansestadt Rostock, CharlesDarwin-Ring 6, 18059 Rostock im Zimmer 121
dienstags 9.00 - 18.00 Uhr sowie
donnerstags 9.00 - 16.00 Uhr sowie in allen Ortsämtern zu den Öffnungszeiten
montags
9.00 - 12.00 Uhr
dienstags
9.00 - 12.00 Uhr und
13.30 - 18.00 Uhr
donnerstags
9.00 - 12.00 Uhr und
13.30 - 16.00 Uhr
freitags
9.00 - 12.00 Uhr
eingesehen werden.
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Straf- und Bußgeldvorschriften/Rechtsfolgenbelehrung:
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes und die einschlägigen Rechtsverordnungen können mit Freiheitsstrafe oder mit Geldbuße geahndet werden.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes, die hierzu einschlä-gigen Rechtsverordnungen und insbesondere gegen die mit dieser Ordnungsverfügung getroffenen Anordnungen verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer
Geldbuße bis 50.000,00 Euro belegt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Ordnungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Hansestadt Rostock
Der Oberbürgermeister
Stadtamt
Charles-Darwin-Ring 6
18059 Rostock
oder jeder anderen Dienststelle des Oberbürgermeisters der Hansestadt Rostock einzulegen.
Die vorstehende allgemeine Anordnung muss öffentlich bekannt gegeben werden. Diese
Ordnungsverfügung gilt einen Tag nach der Veröffentlichung im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock „Städtischen Anzeiger“als bekannt gegeben.
Hans-Joachim Engster
Amtsleiter
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