Ausgabe Nr.33 / 2010

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Ausgabe Nr.33 / 2010
ISSN 0724-7885
D 6432 A
STAATSANZEIGER
FÜR DAS LAND HESSEN
2010
Nr. 33
MONTAG, 16. AUGUST 2010
Seite
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Hessisches Ministerium der Finanzen
Weiterverwendung von landeseigenen
beweglichen Sachen . . . . . . . . . . . . . . . 1934
Die Regierungspräsidien
DARMSTADT
Wasserrechtliche Erlaubnis für die
Grundwassernutzung zum Trockenhalten von Baugruben beim Neubau des
Stauraumkanals zwischen OffenbachBieber und Waldheim Süd – Los 3 in Offenbach am Main, Gemarkungen Bieber; hier: Öffentliche Bekanntmachung
nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1948
Anerkennung der „Wilhelm Georg
Frank Stiftung“ mit Sitz in Frankfurt
am Main als rechtsfähige Stiftung . . . 1948
Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1948
KASSEL
Offenlegung des Geisabschnittes innerhalb des ehemaligen Babcock-Geländes
– Abschnitt 2 zwischen Benno-SchildeStraße und Stockwerkshalle in Bad
Hersfeld; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . 1948
Vorhaben: Errichtung und Betrieb von
einer Windkraftanlage in Gilserberg,
Gemarkung Gilserberg durch die Firma
REG Regenerative Energie-Gesellschaft
mbH & Co. KG; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . 1948
Hessisches Landesamt
für Straßen- und Verkehrswesen
Bau eines Fluchtstollens für den Schürzebergtunnel der B 27 bei Bad SoodenAllendorf, Stadtteil Oberrieden, WerraMeißner-Kreis, Bau-km 0+000 bis 0+850
(entspricht von Netzknoten 4625 052
nach Netzknoten 4625 096, Stat. 0,669,
bis von Netzknoten 4625 096, nach Netzknoten 4625 095, Stat. 0,632) . . . . . . . . 1949
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr und
Landesentwicklung
Anträge der Fraport AG vom 23. 7. 2009
und 4. 8. 2009, jeweils in der Fassung
vom 13. 4. 2010, auf Änderung von Regelungen im Planfeststellungsbeschluss
zum Ausbau des Verkehrsflughafens
Frankfurt Main vom 18. 12. 2007 – PF66 p – V; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung . . . . . 1937
Aufruf zur Einreichung von Projektanzeigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1938
Hessisches Ministerium
für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen im Zuständigkeitsbereich des
Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1938
Ausbildungsregelung über die Ausbildung zum Helfer/zur Helferin in der
Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1942
www.staatsanzeiger-hessen.de
Hessischer Verwaltungsschulverband
Neue Fortbildungsveranstaltung des
Verwaltungsseminars Kassel . . . . . . . . 1949
Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . . 1950
Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 1951
Andere Behörden und Körperschaften
Landeswohlfahrtsverband Hessen, Kassel; hier: Beteiligungsbericht 2008 sowie Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1964
Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 1965
Seite 1934
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 16. August 2010
Nr. 33
HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN
696
An alle staatlichen Behörden, Betriebe und Anstalten des Landes Hessen
Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen
Bezug:
Richtlinien über die Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen mit Ausnahme der Dienstfahrzeuge (Verwertungsrichtlinien – VerwR) vom 16. Februar 2009 (StAnz. S. 459)
Folgende Gegenstände werden zur Weiterverwendung bei einer anderen Stelle der Landesverwaltung angeboten:
Lfd.
Nr.
Anzahl, Materialbezeichnung
Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
1
diverse halbhohe Metallregale mit Rückwand,
Farbe grau, Höhe 95–105 cm, Breite 95–100 cm,
Tiefe 30 cm, verschiedene Modelle
diverse Metallregale (Wand- und Standregale),
Hersteller: Firma Rollinger, Farbe lichtgrau,
Modell 70er Jahre
2
65
Bildschirmarbeitsplätze (Schreibtische), höhengut bis sehr gut
verstellbar, B T H 1600 900 680–850 mm,
Dekor Buche und Eiche mit braunem Gestell oder
lichtgrau mit anthrazit-silberfarbenem Gestell.
Die Tische sind ab der 35. Kalenderwoche abzugeben.
Polizeipräsidium Westhessen
Z 31 Beschaffung
Calvinstraße 8
65199 Wiesbaden
Ansprechpartner: Herr Kunz
Tel.: 0611 3456310
3
13
6
TFT-Monitore, 17˝, Hersteller: Eizo, Modell M1700
verwendungsfähig
TFT-Monitore, 17˝, Hersteller: Eizo, Modell S1701 SH
Hessisches Amt für Versorgung
und Soziales Darmstadt
Schottener Weg 3
64289 Darmstadt
Ansprechpartner: Herr Schumacher
Tel.: 06151 738-110
4
15
6
3
4
3
1
1
1
3
HP Server Pro Liant DL 360 R03, Baujahr: 2004
verwendungsfähig
HP Server Pro Liant DL 360 R04, Baujahr: 2005
HP Server Pro Liant DL 380 R03, Baujahr: 2003
HP Server Pro Liant DL 380 R03, Baujahr: 2004
HP Server Pro Liant DL 380 R04, Baujahr: 2004
HP MSA 1000 Storage-HDD Subsystem, Baujahr: 2005
HP MSA 1000 Enclosure, Baujahr: 2004
Compaq DL 320, Baujahr: 2003
Fujitsu Siemens Primergy RX300, Baujahr: 2004
Hessisches Statistisches Landesamt
Rheinstraße 35/37
65185 Wiesbaden
Ansprechpartner: Herr Haupt
Tel.: 0611 3802-952
5
5
Tintenkartuschen für Frankiermaschine FP Jet Mail, Original verpackt
von MW Mailtec, 300 ml post blue, Nr.58.0022.2742.00
Hessische Zentrale für
Datenverarbeitung
Mainzer Straße 29
65185 Wiesbaden
Ansprechpartner: Herr Splinter
Tel.: 0611 340-1901
6
13
Schreibtische, lichtgrau, 160 80 cm
verwendungsfähig
Hessisches Ministerium
für Arbeit, Familie und Gesundheit
Dostojewskistraße 4
65187 Wiesbaden
Ansprechpartner: Herr Gutperl
Tel.: 0611 817-3733
7
1
HP Plotter-Designjet 800, Baujahr: 2002
reparaturbedürftig
(laut Kostenvoranschlag ca. 800 Euro)
Regierungspräsidium Gießen
– Abteilung V –
Schanzenfeldstraße 8
35578 Wetzlar
Ansprechpartner: Herr Ziller
Tel.: 0641 303-5102
8
2
Absetzmulden, Typ Sonder zum Transport von
Maschinen und Stückgütern mit Schiebeverdeck.
Entleerungsseite als Klappe, abklappbar und
mit 3 t überfahrbar.
Lichte Maße: 3500 1520 1000 mm
Boden 6 mm und Wände 4 mm stark.
Anschaffung Juni/2003
verwendungsfähig
Hessische Eichdirektion
Holzhofallee 3
64283 Darmstadt
Ansprechpartner: Herr Kozok
Tel.: 06151 9501-121
Zustand des Materials
Abgebende Stelle/Lagerort
verwendungsfähig
Johann Wolfgang Goethe-Universität
Der Präsident
Senckenberganlage 31–33
60054 Frankfurt am Main
Ansprechpartner: Herr Eidt
Tel.: 069 79823759
Nr. 33
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 16. August 2010
Lfd.
Nr.
Anzahl, Materialbezeichnung
Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
9
1
1
2
2
4
5
10
11
8
1
1
11
2
1
1
1
1
1
2
2
29
5
7
12
1
Zustand des Materials
Seite 1935
Abgebende Stelle/Lagerort
Loseblattsammlung GVBl. II, Stand 19.08.2009
verwendungsfähig
(156. Ergänzungslieferung)
Stahl-Aktenschrank, Farbe grau,
H B T 195 93,5 42 cm,
Inneneinrichtung 6-Zippelstangen
Stahlschränke für Hängeregistratur, je 4 Schubladen,
H B T 136,5 45,5 65 cm,
Farbe braun und dunkelgrau
Stahlschränke für Hängeregistratur, je 4 Schubladen,
H B T 136,5 80 65 cm, Farbe dunkelgrau
Stahlschränke für Hängeregistratur, je 4 Schubladen,
H B T 136,5 78,5 60 cm, Farbe lichtgrau
Schriftbänder für Brother „P-Touch“,
Bandtypen „TC691“ und „TC101“ (2 schwarz/gelb,
3 schwarz/klar)
Regierungspräsidium Kassel
Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz
Hubertusweg 19
36251 Bad Hersfeld
Ansprechpartner: Herr Steinbrecher
Tel.: 06621 406-712
TFT-Monitore 15˝, EIZO FlexScan L 365,
verwendungsfähig
Baujahr: 2002/2003
TFT-Monitore 17˝, Belinea 101715, Baujahr: 2004
HP Drucker Laserjet 2100, Baujahr: 2000
Hochdruckreiniger Kärcher HDS 690, Baujahr: 1991
Landesbetrieb Hessisches Landeslabor
Schubertstraße 60
35392 Gießen
Ansprechpartnerin: Frau Roos
Tel.: 0641 4800-5105
Kochkessel 80 Liter, Marke Küppersbusch,
15,6 kW, Typ.-Nr. FES 80 (KCF0041)
Kippbratpfanne, Marke Küppersbusch,
16,25 kW, Typ.-Nr. FEP (KCF0036)
Kochkessel 300 Liter, Marke Küppersbusch,
36,6 kW, Typ.-Nr. FEA 300 (KCF0047)
Elektroherd, Marke Juno, 16,6 kW,
Typ.-Nr. 7502-3 (EBS 85)
Wärmeschrank, Marke Scholl, 6,25 kW,
Typ.-Nr. 20200
Konfektomat 20/1, Marke Eloma, 28 kW,
Heißluftdämpfer-Multimax,
Typ.-Nr. EDB (Multimax 20-11)
Kochkessel 150 Liter, Marke Juno, 25,2 kW,
Typ.-Nr. 7554-3
Gefriertruhen (1 441 Liter und 1 327 Liter)
Edelstahlkochtöpfe (8 6 l, 9 17 l, 12 10 l)
mit Deckel
Beistelltische Edelstahl (1 85 50 85 cm,
1 85 40 40 cm, 3 60 60 60 cm)
Thermobehälter (2 5 l, 3 10 l, 1 20 l,
1 30 l)
Justizvollzugsanstalt Gießen
Gutfleischstraße 2 a
35390 Gießen
Ansprechpartnerin:
Frau Toscher oder Frau Kienholz-Wahl
Tel.: 0641 934-1510 oder 0641 934-1553
Rapid-Hochhubwagen, Modell: RAPID-RLS 1000,
Hebelast 1000 kg, Baujahr: 2006,
letzte UVV Mai/2010
verwendungsfähig
verwendungsfähig
neuwertig
Backofen defekt
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
guter Zustand
Hessische Zentrale
Batterie erneuerungs- für Datenverarbeitung
bedürftig
Außenstelle Hünfeld
Mackenzeller Straße 3
36088 Hünfeld
Ansprechpartner: Herr Haas
Tel.: 06652 187-2166
13
1
Vielzweckmaschine Agria
Zubehör: Sichelmäher, Transportmulde,
Schneeschild, Schneeketten
seit längerer Zeit
nicht mehr in Betrieb
Motor defekt/
Öl läuft aus
1
Vielzweckmaschine Agria 400
Zubehör: Balkenmäher, Kehrbesen, Fräse,
Schneeschild, Schneefräse, Streuvorrichtung
verwendungsfähig
1
Vielzweckmaschine Agria 5500 K
Zubehör: Kehrbesen, Schneepflug
verwendungsfähig
1
Traktor Shibaura SP 1440, Baujahr: 1988,
Zubehör: Schneeschild, Kehrwalze
verwendungsfähig
TÜV abgelaufen
Polizeipräsidium Nordhessen
Grüner Weg 33
34117 Kassel
Ansprechpartner Herr Strube
Tel.: 0561 910-4310
(zuständig für alle Übernahmefragen)
Lagerort:
Polizeistation Witzenhausen
Ansprechpartner: Herr Kubis
Tel.: 05542 9304-20
Lagerort:
Polizeistation Fritzlar
Ansprechpartner: Herr Hinn
Tel.: 05622 9966-10
Lagerort:
Polizeistation Melsungen
Ansprechpartner: Herr Baier
Tel.: 05661 7089-10
Lagerort:
Polizeidirektion Korbach
Ansprechpartner: Herr Schulz
Tel.: 05631 971-150
Seite 1936
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 16. August 2010
Lfd.
Nr.
Anzahl, Materialbezeichnung
Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
13
1
1
1
1
1
14
10
1
1
2
1
1
1
1
1
1
1
1
Traktor ISEKI SG 15 h, Baujahr: 1993
Zubehör: Mähwerk mit Auffangkorb,
Schneeschild, Streuvorrichtung
Zustand des Materials
Nr. 33
Abgebende Stelle/Lagerort
verwendungsfähig
TÜV abgelaufen
Zubehör in
schlechtem Zustand
Lagerort:
Polizeistation Bad Wildungen
Ansprechpartner: Herr Ide
Tel.: 05621 7090-10
Vielzweckmaschine Agria 2400, Zubehör: Kehrwalze verwendungsfähig
Lagerort:
Polizeiautobahnstation Baunatal
Ansprechpartner: Herr Risch
Tel.: 0561 910-1220
Traktor Kubota ST 25, Baujahr: 1999,
verwendungsfähig
Lagerort:
Zubehör: Kehrwalze, Mähwerk, Laubsauger,
TÜV abgelaufen
Polizeipräsidium Nordhessen
Laub- und Grasfangbehälter, Schneeschild,
Ansprechpartner: Herr Risch
Streuvorrichtung
Tel.: 0561 910-1220
Einachsanhänger für Traktor mit Kippvorrichtung, verwendungsfähig
Lagerort:
Baujahr: 1999
Polizeipräsidium Nordhessen
Ansprechpartner: Herr Risch
Tel.: 0561 910-1220
Traktor Hako 3000 Da, Baujahr: 1998,
seit längerer Zeit
Lagerort:
Zubehör: Mähwerk, Schneeschild, Kehrwalze,
nicht mehr in Betrieb, Polizeiautobahnstation Baunatal
Streuvorrichtung
TÜV abgelaufen,
Ansprechpartner: Herr Risch
reparaturbedürftig
Tel.: 0561 910-1220
Stühle mit Armlehne, hellbraunes Holz,
gut
lila-grau-melierter Stoffbezug, gepolstert,
Hersteller: Firma Brune, Höhe 84 cm, Sitzfläche 43 cm
Aktenschrank, hellbeige, zweitürig, abschließbar,
mit acht Regalböden (in der Höhe variabel),
Hersteller: Firma König und Neurath,
T B H 42 119 84 cm
Akten-/Garderobenschrank, hellbeige, zweitürig,
abschließbar, eine Seite mit vier Regalböden
(in der Höhe variabel) andere Seite mit
Garderobenstange und drei Regalböden,
Hersteller: Firma König und Neurath,
T B H 42 119 184 cm,
Postverteilerregale, hellgrau, je ca. 20 dunkelgraue
Regalböden (in der Höhe variabel),
Hersteller : Firma König und Neurath ACTA,
T B H 42 120 183 cm
Stahlschrank, grau, abschließbar,
T B H 50 93 195 cm
Folgende Positionen sind als eine
Büroausstattung verwendbar:
Akten-/Garderobenschrank, birnbaum, fünftürig,
davon zwei Aktenschränke mit 10 Regalböden
(in der Höhe variabel) und ein Garderobenschrank,
ein Aktenschrank und der Garderobenschrank sind
abschließbar, Hersteller: König und Neurath KING,
T B H 47 224 203 cm
Sideboard, Holzplatte birnbaum, Korpus und zwei
Schiebetüren schwarz, abschließbar, zwei Regalböden
(in der Höhe variabel), zwei Ordnerhöhen,
Hersteller: Firma König und Neurath,
T B H 40 120 73 cm
Sideboard, Holzplatte birnbaum, Korpus und zwei
Schiebetüren schwarz, abschließbar, zwei Regalböden
(in der Höhe variabel), zwei Ordnerhöhen,
Hersteller: Firma König und Neurath,
T B H 42 80 73 cm
Rollcontainer, Holzplatte birnbaum, Korpus mit
drei Schüben schwarz, Hängeregistratur,
T B H 80 44 57 cm
Sideboard, Holzplatte birnbaum, Korpus und zwei
Schiebetüren schwarz, abschließbar, zwei Regalböden
(in der Höhe variabel), zwei Ordnerhöhen,
leichte Beschädigung an den Schiebetüren
(Farbe an kleinen Stellen abgewetzt),
Hersteller: Firma König und Neurath,
T B H 52 120 72 cm
Schreibtisch-Kombination, Eckverbindung und
Vorbau, Holzplatte birnbaum, Metallgestell schwarz,
Hersteller: König und Neurath KING DELTA 2,
T B H 80 cm (mit Vorbau 120 cm) 180 73 cm
Anbautisch T B H 80 80 73 cm
Regal (handgefertigt), hellbraun, massiv, vier Regalböden (in der Höhe variabel), fünf Ordnerhöhen,
T B H 34 60 200 cm
Hessischer Landtag
Schlossplatz 1–3
65183 Wiesbaden
E-Mail: [email protected]
Anfragen werden ab der
34. KW beantwortet
Nr. 33
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 16. August 2010
Lfd.
Nr.
Anzahl, Materialbezeichnung
Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
14
35
Gardinen, weiß, Firma Bauer Heilig GmbH,
Creation Baumann Art. Shade II,
B H 360 190 cm
15
2
Notebook Acer, Travelmate 230 LC, mobile Celeron
1,7 GHz, 30 GB HDD, 256 MB RAM,
15˝ TFT, Baujahr: 2003
Notebook Acer, Travelmate 291 XCI,
vergleichbar mit 230 LC, Baujahr: 2003
PCs Terra Orbis P4/3.0, 512 MB, Baujahr: 2006
Drucker: Kyocera, FS-9000, Baujahr: 2001
Drucker: HP, Laser Jet 4450 Color, Baujahr: 2001
Server: Microtest, DiskZerver VT 14,
Baujahr: 2000
2
3
1
1
1
16
1
1
Seite 1937
Zustand des Materials
Abgebende Stelle/Lagerort
verwendungsfähig
Prüfungsamt des
Hessischen Rechnungsprüfungshofs
Tischbeinstraße 32a
34121 Kassel
Ansprechpartner: Herr Fischer
Tel.: 0561 71298-25
Sanitätsliege
verwendungsfähig
Rosconi Garderobenanlage mit Hubablage
4,20 m lang, aus Leichtmetall, matt silber eloxiert,
6 Wandkonsolen, 41 Doppelmetallhaken aus Leichtmetall, matt schwarz eloxiert, 42 Systemkleiderbügel
aus Rundstahl, verchromt
Hessisches Competence Center
Zentrale Beschaffung
Rheingaustraße 186
65203 Wiesbaden
Ansprechpartner: Herr Fottner
Tel.: 0611 6939-485
Interessenten sollten sich unmittelbar mit der abgebenden Stelle in Verbindung setzen.
Letzter Termin: Montag, 13. September 2010
Danach werden die Aussonderungsanträge an die für die Verwertung zuständige Stelle weitergeleitet.
Allgemeiner Hinweis
Im Mitarbeiterportal des Landes Hessen unter Finanzen>Beschaffungen>HCC-Zentrale Beschaffung>Aussonderungen sind alle Informationen zum Thema „Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen mit Ausnahme der Dienstfahrzeuge“ sowie die aktuellsten Veröffentlichungen zu finden.
Wiesbaden, 29. Juli 2010
HCC – Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung
Bereich Zentrale Beschaffung
VV 4150 – Ld 1010
StAnz. 33/2010 S. 1934
HESSISCHES MINISTERIUM
FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG
697
Anträge der Fraport AG vom 23. Juli 2009 und 4. August
2009, jeweils in der Fassung vom 13. April 2010, auf Änderung von Regelungen im Planfeststellungsbeschluss zum
Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt Main vom 18. Dezember 2007 – PF-66 p – V;
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Mit Beschluss vom 18. Dezember 2007 – PF-66 p – V – hat das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
den Plan für den Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt Main
festgestellt. Der Planfeststellungsbeschluss regelt neben weiteren
Maßnahmen die Errichtung der Landebahn Nordwest und ihre über
Rollbrücken erfolgende Anbindung an den bestehenden Flughafen.
Zudem enthält der Planfeststellungsbeschluss unter anderem Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung von Flächen. Mit
dem Planfeststellungsbeschluss wurden auch wasserrechtliche Erlaubnisse für mit dem Flughafenausbau verbundene Gewässerbenutzungen erteilt.
Für das gesamte Ausbauvorhaben wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG in Verbindung mit
Nr. 14.12.1 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt.
Mit Antrag vom 23. Juli 2009 (PF-66 p 76.05/5 V) und Antrag vom
4. August 2009 (PF-66 p 76.05/6 V), jeweils in der Fassung vom
13. April 2010, hat die Fraport AG die Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 beantragt.
Gegenstand des Antrages mit dem Geschäftszeichen PF-66 p
76.05/5 V ist die Ergänzung der im Planfeststellungsbeschluss vom
18. Dezember 2007 unter A VIII 1.16 erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis für die dauerhafte Einbindung baulicher Anlagen in das
Grundwasser um Bohrpfähle der Rollbrücken Ost 1 und West 1.
Der Antrag mit dem Geschäftszeichen PF-66 p 76.05/6 V umfasst
drei Teile.
Teil 1 betrifft die Änderung der Festsetzungen in Plan B4.2-1d
hinsichtlich der für die Befeuerungsstationen LNW und LNO vorgesehenen Betriebsflächen BF 2a (Befeuerungsstation LNW) und
BF 2b (Befeuerungsstation LNO).
Teil 2 des Antrages betrifft die Änderung der Entwässerung der Rollbrücke Ost und einzelner Teile der Rollbahn N8. Anstelle der im
Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 für diesen Bereich vorgesehenen Versickerung über Rigolen beziehungsweise
der Einleitung über den neuen Ableitungssammler in den Main soll
das Niederschlagswasser über den alten Ableitungssammler in den
Main eingeleitet beziehungsweise der Abwasserreinigungsanlage
Frankfurt-Sindlingen zugeführt werden.
Teil 3 des Antrages betrifft die Änderung der Bauweise des Oberbaus der Rollbrücken West 1, Ost 1 und Ost 2 und damit einhergehende weitere konstruktive Änderungen, die Aufweitung der Rollbrücke West 1 und der Zaunstraßenbrücke West 1, die Änderung
der Betriebszentralen, der Löschwasserrückhaltebecken und Löschwasserbecken sowie des „Rahmenbauwerks“ im Bereich der Rollbrücke West 2.
Für die Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 war nach § 3e UVPG zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Änderungsvorhabens auf die Umgebung die
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG liegen nicht vor.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3e Abs. 1 Nr. 2
i. V. m. § 3c UVPG hat ergeben, dass durch die geplante Änderung
des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Daher besteht keine Verpflichtung, für die
beantragte Änderung des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen.
Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Wiesbaden, 30. Juli 2010
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung
PF-66 p 76.05/5 V und 6 V
StAnz. 33/2010 S. 1937
Seite 1938
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 16. August 2010
Nr. 33
Richtlinien zu den aufgeführten Förderprogrammen und die Kriterien (siehe Mustervordruck für Projektanzeigen) abgerufen werden.
698
Aufruf zur Einreichung von Projektanzeigen
Antragsteller, die 2011 Förderprojekte im Rahmen der Hessischen
Qualifizierungsoffensive des hessischen Wirtschaftsministeriums
realisieren möchten, werden aufgerufen, bis zum 15. Oktober 2010
eine Projektanzeige beim Hessischen Ministerium für Wirtschaft,
Verkehr und Landesentwicklung (Referat IV 4), Kaiser-FriedrichRing 75, 65185 Wiesbaden, einzureichen.
Die Projektanzeige muss enthalten:
• Projektskizze mit kurzer Darstellung des Vorhabens analog den
Kriterien auf dem Mustervordruck. Diese sollte maximal 3 Seiten nicht überschreiten!
• Angaben zu geschätztem Finanzvolumen, der Höhe der Fördermittel und geplanter Kofinanzierung
• geplanter Beginn, Laufzeit, ggf. Dauer der geplanten Module
• gegebenenfalls Kooperationspartner
Einzureichende Projektanzeigen betreffen die Förderprogramme:
• Berufsbildungsforschung
• Qualifizierung von Beschäftigten in KMU (Entwicklung und
Erprobung von innovativen und/oder regional- und branchenspezifischen Bildungsprodukten)
• QuIT (Maßnahmen zur Verbesserung der Information und Transparenz, betrifft nicht die Programmbereiche „Qualifizierungsbeauftragte“ und Qualifizierungsberatungsstellen)
• Verbesserung des Ausbildungsumfeldes
Nicht in die Förderung einbezogen werden regionale Ausbildungsmessen.
Besonders erwünscht sind Projekte, die die EU-Querschnittsziele
„Gender Mainstreaming“, „Nachhaltige Entwicklung“ und „Transnationalität“ im Fokus haben. Weitere Schwerpunkte sind den jeweiligen Richtlinien der Förderprogramme zu entnehmen.
Projektanzeigen, die den aufgeführten Anforderungen nicht entsprechen, können nicht berücksichtigt werden.
Auf der Homepage www.wirtschaft.hessen.de – Aus- und Weiterbildung – und unter www.esf-hessen.de können weitere Details, die
Wiesbaden, 16. August 2010
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr und
Landesentwicklung
IV 4 – 5 – 099 – f – 22 # 007
StAnz. 33/2010 S. 1938
Mustervordruck für Projektanzeigen
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Projektinhalte
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geschätztes Finanzvolumen:
Zuschuss HMWVL:
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Eigenmittel:
Kooperationspartner
Gender Mainstreaming
Nachhaltige Entwicklung
Transnationale Kooperation
HESSISCHES MINISTERIUM
FÜR UMWELT, ENERGIE, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ
699
Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen im Zuständigkeitsbereich des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen
Die Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen im Zuständigkeitsbereich des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen vom 21. Juli 2010 wird hiermit bekannt gemacht.
Wiesbaden, 26. Juli 2010
Hessisches Ministerium
für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
VII 4 – 80 g 08.11 – 10299
StAnz. 33/2010 S. 1938
Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen im Zuständigkeitsbereich des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen
Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom
29. Juni 2009 gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses für
Berufsbildung erlässt der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen
als zuständige Stelle nach § 56 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 1
des Berufsbildungsgesetzes die folgende Prüfungsordnung für die
Durchführung von Fortbildungsprüfungen in seinem Zuständigkeitsbereich:
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse
§ 1 Errichtung
§ 2 Zusammensetzung und Berufung
§
§
§
§
3
4
5
6
Ausschluss von der Mitwirkung
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
Geschäftsführung
Verschwiegenheit
Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Fortbildungsprüfung
§ 7 Prüfungstermine
§ 8 Zulassung zur Fortbildungsprüfung
§ 9 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen
§ 10 Entscheidung über die Zulassung und über Befreiungsanträge
§ 11 Prüfungsgebühr
Dritter Abschnitt: Durchführung der Fortbildungsprüfung
§ 12 Prüfungsgegenstand, Prüfungssprache
§ 13 Gliederung der Prüfung
§ 14 Prüfungsaufgaben
§ 15 Nachteilsausgleich für behinderte Menschen
§ 16 Nichtöffentlichkeit
§ 17 Leitung, Aufsicht und Niederschrift
§ 18 Ausweispflicht und Belehrung
§ 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 20 Rücktritt, Nichtteilnahme
Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des
Prüfungsergebnisses
§ 21 Bewertungsschlüssel
§ 22 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse
§ 23 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen
Nr. 33
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 16. August 2010
Seite 1939
§ 24 Prüfungszeugnis
§ 25 Bescheid über nicht bestandene Prüfung
7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung
§ 26 Wiederholungsprüfung
9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 27 Rechtsbehelfsbelehrung
§ 28 Prüfungsunterlagen
§ 29 Inkrafttreten, Genehmigung
Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse
§1
Errichtung
(1) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse (§ 56 Abs. 1 Satz 1 BBiG).
(2) Soweit die Fortbildungsprüfungsregelungen nach §§ 53 und 54
BBiG selbständige Prüfungsteile beinhalten, können zur Durchführung der Teilprüfungen eigene Prüfungsausschüsse gebildet
werden.
(3) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.
§2
Zusammensetzung und Berufung
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder von Prüfungsausschüssen sind hinsichtlich
der Beurteilung der Prüfungsleistungen unabhängig und nicht an
Weisungen gebunden. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Abs. 1 BBiG).
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (§ 40 Abs. 2
Sätze 1 und 2 BBiG).
(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Abs. 3
Satz 1 BBiG).
(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der
im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und
selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder
berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 2 BBiG).
(5) Lehrkräfte im beruflichen Schulwesen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten
Stelle berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 3 BBiG).
(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist
vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Abs. 3 Satz 4 BBiG).
(7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung
der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden (§ 40 Abs. 3 Satz 5 BBiG).
(8) Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen
(§ 40 Abs. 2 Satz 3 BBiG). Die Absätze 3 bis 7 gelten für sie entsprechend.
(9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare
Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung
nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird (§ 40 Abs. 4
BBiG).
(10) Von den Absätzen 2 und 8 darf nur abgewichen werden, wenn
andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Abs. 5 BBiG).
§3
Ausschluss von der Mitwirkung
(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüfungsbewerber nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satz 1
sind:
1. Verlobte,
2. Ehegatten,
3. eingetragene Lebenspartner,
4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
5. Geschwister,
6. Kinder der Geschwister,
8. Geschwister der Eltern,
Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann,
wenn
1. in den Fällen der Nrn. 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2. in den Fällen der Nrn. 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3. im Falle der Nr. 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatz 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen,
während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung
über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle,
während der Prüfung der Prüfungsausschuss. Im letzteren Fall darf
das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen
sein.
(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder
wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der zuständigen Stelle
mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(4) Personen, die gegenüber der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer Arbeitgeberfunktionen innehaben, sollen, soweit
nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern,
nicht mitwirken.
(5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße
Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen oder
einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. Erforderlichenfalls kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die
Prüfung durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive
Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.
§4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt
und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht
derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Abs. 1 BBiG).
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der
Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag (§ 41 Abs. 2
BBiG).
§5
Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei der zuständigen Stelle.
Einladungen (Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung), Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss geregelt.
(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an
einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein
stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll.
(3) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person
und dem Vorsitz zu unterzeichnen. § 23 Abs. 1 bleibt unberührt.
§6
Verschwiegenheit
Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des
Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befassten Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber
Dritten zu wahren.
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 16. August 2010
Nr. 33
Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Fortbildungsprüfung
Dritter Abschnitt: Durchführung der Fortbildungsprüfung
§7
Prüfungstermine
(1) Die zuständige Stelle legt die Prüfungstermine je nach Bedarf
fest. Die Termine sollen nach Möglichkeit mit den betroffenen Fortbildungseinrichtungen abgestimmt werden.
(2) Die zuständige Stelle gibt die Prüfungstermine einschließlich der
Anmeldefristen in geeigneter Weise öffentlich mindestens einen
Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags verweigern.
(3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen.
§ 12
Prüfungsgegenstand, Prüfungssprache
(1) Soweit keine Fortbildungsordnungen nach § 53 BBiG erlassen
sind, regelt die zuständige Stelle die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen,
die Zulassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren durch
Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 BBiG.
(2) Die Prüfungssprache ist Deutsch soweit nicht die Fortbildungsordnung oder die Prüfungsregelung der zuständigen Stelle etwas anderes vorsieht.
§8
Zulassung zur Fortbildungsprüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich nach den
von der zuständigen Stelle bestimmten Fristen und Formularen zu
stellen. Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen
1. Angaben zur Person
2. Angaben über die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen
(2) Örtlich zuständig für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung ist
die zuständige Stelle, in deren Bezirk die Prüfungsbewerberin/der
Prüfungsbewerber
a) an einer Maßnahme der Fortbildung teilgenommen hat oder
b) in einem Arbeitsverhältnis steht oder selbständig tätig ist oder
c) seinen/ihren Wohnsitz hat.
(3) Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen, wer die Zulassungsvoraussetzungen einer Fortbildungsregelung nach § 53 oder § 54
BBiG erfüllt.
(4) Sofern die Fortbildungsordnung (§ 53 BBiG) oder eine Regelung
der zuständigen Stelle (§ 54 BBiG) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen (§ 55 BBiG).
§9
Befreiung von vergleichbaren Prüfungsteilen
(1) Die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn sie/er eine andere vergleichbare
Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung
innerhalb von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt (§ 56 Abs. 2 BBiG).
(2) Anträge auf Befreiung von Prüfungsbestandteilen sind zusammen mit dem Zulassungsantrag schriftlich bei der zuständigen
Stelle zu stellen. Die Nachweise über Befreiungsgründe im Sinne
von Absatz 1 sind beizufügen.
§ 10
Entscheidung über die Zulassung und über Befreiungsanträge
(1) Über die Zulassung sowie über die Befreiung von Prüfungsbestandteilen entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen oder die Befreiungsgründe nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Abs. 1 BBiG).
(2) Die Entscheidung über die Zulassung und die Befreiung von
Prüfungsbestandteilen sind dem der Prüfungsbewerberin/dem
Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und
-ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung und über die Ablehnung der Befreiung sind der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.
(3) Die Zulassung und Befreiung von Prüfungsbestandteilen können von der zuständigen Stelle bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund gefälschter
Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen wurde.
§ 11
Prüfungsgebühr
Die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer hat die Prüfungsgebühr nach Aufforderung an die zuständige Stelle zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle.
§ 13
Gliederung der Prüfung
Die Gliederung der Prüfung ergibt sich aus den Fortbildungsordnungen oder Fortbildungsprüfungsregelungen nach §§ 53, 54 BBiG.
§ 14
Prüfungsaufgaben
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen die Prüfungsaufgaben.
(2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei
der zuständigen Stelle erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom
Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entsprechend § 2 Abs. 2 zusammengesetzt sind und die zuständige
Stelle über die Übernahme entschieden hat.
§ 15
Nachteilsausgleich für behinderte Menschen
Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen (§ 65 Abs. 1
BBiG). Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung
zur Prüfung (§ 8 Abs. 1) nachzuweisen.
§ 16
Nichtöffentlichkeit
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter und Vertreterinnen
der obersten Landesbehörden, der zuständigen Stelle sowie die
Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle
können anwesend sein.
Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. Bei der Beratung über
das Prüfungsergebnis im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 dürfen nur
die Mitglieder des Prüfungsausschusses beteiligt sein.
§ 17
Leitung, Aufsicht und Niederschrift
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss unbeschadet der Regelungen in § 22 Abs. 3 abgenommen.
(2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtführung, die sicherstellen soll, dass die
Prüfungsleistungen selbständig und nur mit erlaubten Arbeits- und
Hilfsmitteln durchgeführt werden.
(3) Störungen durch äußere Einflüsse müssen von Prüfungsteilnehmern ausdrücklich gegenüber der Aufsicht oder dem Vorsitz gerügt werden. Entstehen durch die Störungen erhebliche Beeinträchtigungen, entscheidet der Prüfungsausschuss über Art und
Umfang von geeigneten Ausgleichsmaßnahmen. Bei der Durchführung von schriftlichen Prüfungen kann die Aufsicht über die Gewährung einer Zeitverlängerung entscheiden.
(4) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 18
Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer hat sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtführung über ihre/seine Person auszuweisen. Sie/er ist vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeitsund Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen, Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.
§ 19
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Unternimmt es eine Prüfungsteilnehmerin/ein Prüfungsteilnehmer, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung
Nr. 33
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 16. August 2010
nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet sie/er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine
Täuschungshandlung vor.
(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass eine Prüfungsteilnehmerin/ein Prüfungsteilnehmer eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtführung festzustellen und zu protokollieren. Die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer setzt die
Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses
über die Täuschungshandlung fort.
(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“
bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil
oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ bewerten.
(4) Behindert eine Prüfungsteilnehmerin/ein Prüfungsteilnehmer
durch ihr/sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist sie/er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der
Aufsichtführung getroffen werden. Die endgültige Entscheidung
über die Folgen für die Prüfungsteilnehmerin/den Prüfungsteilnehmer hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Absatz
3 gilt entsprechend. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften.
(5) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 und 4 ist die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer
zu hören.
§ 20
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer kann nach
erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung (bei schriftlichen Prüfungen vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben) durch schriftliche
Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht
abgelegt.
(2) Versäumt die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte selbständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbständige Prüfungsleistungen sind solche, die
thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden.
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt die
Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer an der Prüfung nicht
teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung
mit ungenügend (= 0 Punkte) bewertet.
(4) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes
erforderlich.
Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des
Prüfungsergebnisses
§ 21
Bewertungsschlüssel
(1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
– Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende
Leistung: Note 1 = sehr gut,
– eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung: Note 2 =
gut,
– eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung: Note 3 = befriedigend,
– eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht: Note 4 = ausreichend,
– eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden
sind: Note 5 = mangelhaft,
– eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei
der selbst Grundkenntnisse fehlen: Note 6 = ungenügend.
Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen ist nur in ganzen
Noten zulässig.
(2) Sieht die Fortbildungsordnung die Zusammenfassung einzelner
Prüfungsleistungen – einschließlich gegebenenfalls vorgegebener
Gewichtungen – zu einer Durchschnittsnote vor, so ist die arithmetisch ermittelte Note mit zwei Stellen hinter dem Komma ohne
Auf- und Abrunden darzustellen.
(3) Sieht die Fortbildungsordnung die Ausweisung eines Gesamtergebnisses vor, so gelten folgende Notengrenzen:
1,00–1,49 = sehr gut, 1,50–2,49 gut, 2,50–3,59 befriedigend, 3,50 bis
4,49 ausreichend
Seite 1941
§ 22
Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse
(1) Jede Prüfungsleistung ist von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses selbständig zu bewerten. Beschlüsse über die Bewertung
einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das
Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung werden vom Prüfungsausschuss gefasst. Bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse
dienen die Einzelbewertungen der Prüfungsausschussmitglieder
als Grundlage.
(2) Bei der Feststellung von Prüfungsergebnissen bleiben Prüfungsleistungen, von denen befreit worden ist (§ 9), außer Betracht.
(3) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Absatz 1 kann der
Vorsitz mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner,
nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen beauftragen.
Die Beauftragten sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Die beauftragten Mitglieder dokumentieren die wesentlichen
Abläufe und halten die für die Bewertung erheblichen Tatsachen
fest (§ 42 Abs. 2 und 3 BBiG). Die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der Beschlussfassung nach Absatz 1 nicht
an die Einzelbewertungen der beauftragten Mitglieder gebunden.
§ 23
Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder
Nichtbestehen
(1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine
Niederschrift auf den Formularen der zuständigen Stelle zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.
(2) Die Prüfung ist vorbehaltlich der Fortbildungsregelungen nach
§§ 53, 54 BBiG insgesamt bestanden, wenn in jedem der einzelnen
Prüfungsbestandteile mindestens ausreichende Leistungen erbracht
worden sind.
(3) Der Prüfungsteilnehmerin/Dem Prüfungsteilnehmer soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung
mitgeteilt werden, ob sie/er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht
bestanden“ hat. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses
nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat
der Prüfungsausschuss diese unverzüglich zu treffen und der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer mitzuteilen.
(4) Über das Bestehen eines Prüfungsteils erhält die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer Bescheid, wenn für den Prüfungsteil ein eigener Prüfungsausschuss nach § 1 Abs. 2 gebildet
werden kann.
§ 24
Prüfungszeugnis
(1) Über die Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle ein Zeugnis (§ 37 Abs. 2
BBiG). Der von der zuständigen Stelle vorgeschriebene Vordruck,
soweit keine Bestimmungen der Fortbildungsordnungen nach § 53
BBiG entgegenstehen, ist zu verwenden.
(2) Das Prüfungszeugnis enthält
– die Bezeichnung „Zeugnis“ und die Angabe der Fortbildungsregelung,
– die Personalien der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers (Name, Vorname, Geburtsdatum),
– die Bezeichnung der Fortbildungsprüfung mit Datum und Fundstelle,
– die Ergebnisse der Fortbildungsprüfung nach Maßgabe der jeweiligen Fortbildungsregelung sowie Angaben zu Befreiungen
von Prüfungsbestandteilen,
– das Datum des Bestehens der Prüfung,
– die Namenswiedergabe (Faksimile) oder Unterschrift der beauftragten Person der zuständigen Stelle mit Siegel.
(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen (§ 37 Abs. 3 Satz 1 BBiG).
§ 25
Bescheid über nicht bestandene Prüfung
(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen
in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen (§ 26 Abs. 2 bis 3). Die von der zuständigen Stelle vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden.
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung
nach § 26 ist hinzuweisen.
Seite 1942
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 16. August 2010
Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung
§ 26
Wiederholungsprüfung
(1) Eine Fortbildungsprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. Ebenso können Prüfungsteile, die nicht
bestanden sind, zweimal wiederholt werden, wenn ihr Bestehen
Voraussetzung für die Zulassung zu einem weiteren Prüfungsteil
ist. Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.
(2) Hat die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer bei nicht
bestandener Prüfung in einer selbständigen Prüfungsleistung (§ 20
Abs. 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist
diese auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers
nicht zu wiederholen, sofern die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom
Tage der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung in
einer selbständigen Prüfungsleistung (§ 20 Abs. 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen.
(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7)
wiederholt werden.
Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 27
Rechtsbehelfsbelehrung
Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie
der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an
die Prüfungsbewerberin/den Prüfungsbewerber mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 70 VwGO zu versehen.
§ 28
Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer
binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines
Rechtsbehelfs Einsicht in ihre/seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die
Niederschriften nach § 23 Abs. 1 zehn Jahre aufzubewahren. Die
Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 24 Abs. 1 beziehungsweise § 25 Abs. 1. Der Ablauf
der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
§ 29
Inkrafttreten, Genehmigung
Diese Prüfungsordnung tritt am Tag der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie tritt am 31. Juli 2015
außer Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Prüfungsordnung von
Meisterprüfungen in landwirtschaftlichen Ausbildungsberufen vom
30. August 1985 (StAnz. S. 1927 ff.) außer Kraft.
Die Prüfungsordnung wurde am 20. Juli 2010 nach § 47 Abs. 1
BBiG vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als zuständiger Behörde genehmigt.
Kassel, 21. Juli 2010
Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen
Der Direktor
gez. Andreas S a n d h ä g e r
700
Ausbildungsregelung über die Ausbildung zum Helfer/zur
Helferin in der Landwirtschaft
Die Ausbildungsregelung über die Ausbildung zum Helfer/zur Helferin in der Landwirtschaft des Landesbetriebes Landwirtschaft
Hessen vom 29. Juni 2010 wird hiermit bekannt gemacht.
Wiesbaden, 20. Juli 2010
Hessisches Ministerium
für Umwelt, Energie, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
VII 4 – 80 g 08.15 – 10696
StAnz. 33/2010 S. 1942
Der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen erlässt aufgrund des
Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 29. Juni 2009 als
zuständige Stelle nach § 66 Abs. 1 in Verbindung mit § 79 Abs. 4
des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I
S. 931) für die Ausbildung behinderter Menschen nachstehende besondere Regelung.
Nr. 33
§1
Abschlussbezeichnung
Die Abschlussbezeichnung lautet Helfer/Helferin in der Landwirtschaft.
§2
Ausbildungsstätte
(1) Die Ausbildung kann in Betrieben privater und öffentlicher Arbeitgeber, Einrichtungen und Träger von Maßnahmen der beruflichen Ausbildung und Einrichtungen nach § 35 SGB IX erfolgen.
Die erforderliche, besondere Betreuung der Behinderten muss in jedem Fall gewährleistet sein.
(2) In Bezug auf die Eignung der Ausbildungsstätte gilt die Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin vom 31. Januar 1995
(BGBl. I S. 179) in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Darüber hinaus ist bei der Anerkennung der Ausbildungsstätte zu überprüfen, ob die im Ausbildungsrahmenplan geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können.
(3) Findet die Ausbildung in Ausbildungsstätten der beruflichen Rehabilitation statt, sind mindestens 26 Wochen außerhalb dieser
Einrichtungen in anerkannten Ausbildungsbetrieben durchzuführen. Auch in diesem Zeitraum ist die Betreuung nach Absatz 1 sicherzustellen.
§3
Eignung der Ausbilder
Die Ausbilder des vertragsabschließenden Betriebes müssen die
fachliche sowie die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für
die Berufsausbildung in der Landwirtschaft besitzen und über behindertenspezifische Kenntnisse verfügen, die sie im Rahmen von
Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der beruflichen Rehabilitation
erworben haben. Sie sind der zuständigen Stelle nachzuweisen.
§4
Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert 3 Jahre.
§5
Zielsetzung der Ausbildung
Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten und
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden
zum selbständigen Arbeiten nach Anweisung befähigt werden.
Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach § 11 nachzuweisen.
§6
Ausbildungsbild
Gegenstand der Ausbildung sind mindestens die Fertigkeiten und
Kenntnisse der folgenden Ausbildungspositionen:
1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
1.1 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
1.2 Ausbildung,
1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen innerhalb und außerhalb des
Betriebes,
1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
1.5 Umweltschutz und Landschaftspflege, rationelle Energie- und
Materialverwendung;
2. Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung,
2.1 Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,
2.2 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen,
2.3 Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der
Arbeiten,
2.4 Abwickeln von Geschäftsvorgängen und Erfassen marktwirtschaftlicher Zusammenhänge;
3. Pflanzenproduktion;
3.1 Bearbeiten und Pflegen des Bodens, Erhalten einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit,
3.2 Bestellen und Pflegen von Pflanzen; rationelles und umweltverträgliches Führen von Kulturen,
3.3 Ernten und Verwerten pflanzlicher Produkte;
4. Tierproduktion,
4.1 Versorgen von Tieren; rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten,
4.2 Nutzen von Tieren;
5. betriebliche Ergebnisse.
Nr. 33
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 16. August 2010
§7
Ausbildungsrahmenplan
(1) Die in § 6 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach
der in den Anlagen enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Ausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
(2) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit die
jeweilige Behinderung von Auszubildenden oder betriebspraktische
Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(3) Bei der Vermittlung der in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sind jeweils mindestens zwei
Betriebszweige der Pflanzen- und Tierproduktion zugrunde zu legen. Dabei ist von folgenden Betriebszweigen auszugehen:
1. in der Pflanzenproduktion:
a) Getreidebau,
b) Zuckerrübenbau,
c) Kartoffelbau,
d) Körnermaisbau,
e) Ölfrüchtebau,
f) Hülsenfrüchtebau,
g) Ackerfutterbau,
h) Grünland oder Ackergras,
i) Waldbau;
2. in der Tierproduktion:
a) Milchviehhaltung,
b) Rinderaufzucht oder Rindermast,
c) Sauenhaltung und Ferkelerzeugung,
d) Schweineaufzucht oder Schweinemast,
e) Legehennenhaltung,
f) Geflügelaufzucht,
g) Schafhaltung,
h) Pferdehaltung.
§8
Ausbildungsplan
Der Ausbildende/die Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden/die Auszubildende einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen, der sowohl den sachlichen Aufbau einschließlich der Lerninhalte als auch
die zeitliche Abfolge der Berufsausbildung ausweisen soll.
§9
Schriftlicher Ausbildungsnachweis
(1) Der Auszubildende/Die Auszubildende hat einen schriftlichen
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihm/Ihr ist Gelegenheit zu geben,
den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende/Die Ausbildende hat den
schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(2) Der Auszubildende/Die Auszubildende kann nach Maßgabe von
Art und Schwere seiner Behinderung/ihrer Behinderung von der
Pflicht zur selbständigen Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden werden. In diesen Fällen ist der Ausbildungsnachweis mit Hilfe des Ausbilders/der Ausbilderin beziehungsweise von einer durch ihn/sie beauftragten Person zu führen.
§ 10
Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1, Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in Abschnitt II unter
den laufenden Nrn. 3.1 und 4.1 Buchst. a bis f für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist betrieblich und nach Wahl des Prüflings schriftlich oder mündlich durchzuführen.
(4) Der Prüfling soll in der betrieblichen Prüfung, die praktisch und
mündlich im Zusammenhang durchgeführt wird, in insgesamt
höchstens zwei Stunden je eine Aufgabe aus der
1. Pflanzenproduktion und
2. Tierproduktion
bearbeiten. Dabei sind die Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung einzubeziehen.
Seite 1943
(5) In der schriftlichen oder mündlichen Prüfung sind in höchstens
60 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten zu bearbeiten:
1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
2. Berufsbildung,
3. Umweltschutz und Landschaftspflege, rationelle Energie- und
Materialverwendung,
4. Bearbeiten und Pflegen des Bodens, Erhalten einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit,
5. Versorgen von Tieren, rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten.
§ 11
Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1a
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Ausbildung wesentlich ist. Sie wird betrieblich und nach Wahl des
Prüflings schriftlich oder mündlich durchgeführt.
(2) Der Prüfling soll in der betrieblichen Prüfung zeigen, dass er
betriebliche Zusammenhänge kennt und die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen anwenden kann. In insgesamt
vier Stunden soll er je eine Prüfungsaufgabe aus der Pflanzenproduktion und aus der Tierproduktion bearbeiten und mündlich erläutern. Dabei ist von den Betriebszweigen auszugehen, in denen
der Prüfling ausgebildet worden ist. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das Prüfungsgespräch sein. Für die Aufgaben kommen
insbesondere in Betracht:
1. in der Pflanzenproduktion:
a) Bearbeiten und Pflegen des Bodens,
b) Bestellen, Pflegen und Nutzen von Pflanzen;
dabei sind Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Landschaftspflege
und rationelle Energie- und Materialverwendung einzubeziehen;
2. in der Tierproduktion:
a) rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten
und Versorgen von Tieren,
b) Nutzen von Tieren;
dabei sind Arbeitssicherheit, rationelle Energie- und Materialverwendung einzubeziehen.
(3) Für die schriftliche beziehungsweise mündliche Prüfung kommen Fragen beziehungsweise Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in
Betracht:
1. Bearbeiten und Pflegen des Bodens,
2. Bestellen, Pflegen und Nutzen von Pflanzen,
3. rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten und
Versorgen von Tieren,
4. Nutzen von Tieren,
5. Maschinen und Geräte,
6. Materialien und Betriebsmittel,
7. Vermarktung,
8. Organisation der betrieblichen Arbeit,
9. Umweltschutz und Landschaftspflege,
10. rationelle Energie- und Materialverwendung,
11. anwendungsbezogene Berechnungen,
12. allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Die schriftliche (mündliche) Prüfung dauert höchstens 120 Minuten.
(5) Die zwei praktischen Prüfungsaufgaben nach Absatz 2 werden
zu einer Durchschnittsnote zusammengefasst. Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 haben die Prüfungsaufgaben das gleiche Gewicht. Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:
– Prüfung nach Absatz 2: 70 Prozent
– Prüfung nach Absatz 3 30 Prozent.
(6) Die Prüfung ist bestanden, wenn bei allen Prüfungsaufgaben
mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Sie ist
nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben nach Absatz 2
oder die schriftliche beziehungsweise mündliche Prüfung mit mangelhaft oder ungenügend bewertet worden ist.
(7) Soweit vorstehend nicht anders bestimmt ist, gilt die Verordnung über die Durchführung von Abschlussprüfungen in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft in der jeweils geltenden Fassung.
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 16. August 2010
§ 12
Bestehende Ausbildungsverhältnisse
Ausbildungsverhältnisse nach § 66, die bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bestehen, sind unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung
fortzusetzen.
Nr. 33
§ 13
Inkrafttreten
Diese Ausbildungsregelung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Sie tritt
am 31. Juli 2015 außer Kraft.
Kassel, 29. Juni 2010
Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen
Der Direktor
A n l a g e 1a
(zu § 7)
Ausbildungsrahmenplan
für die Ausbildung zum Helfer/zur Helferin in der Landwirtschaft
– sachliche Gliederung –
Abschnitt I: Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr
Lfd.
Nr.
Teil des Ausbildungsbildes
Zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten,
die nach Anweisung selbständig durchzuführen sind
1.
Der Ausbildungsbetrieb,
betriebliche Zusammenhänge
und Beziehungen
(§ 6 Nr. 1)
1.1
Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes (§ 6 Nr. 1.1)
a) Standort, Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes beschreiben
b) Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben
c) betriebliche Erzeugung und Dienstleistung, Bezugs- und Absatzwege und -formen nennen
1.2
Ausbildung (§ 6 Nr. 1.2)
a) wichtige Inhalte des Ausbildungsvertrages, insbesondere zur Ausbildungsdauer, zur Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit, zur Ausbildungsvergütung und zur Dauer des Urlaubs nennen
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
1.3
Mitgestalten sozialer Beziehungen
(§ 6 Nr. 1.3)
a) soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten
b) bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit mitwirken
c) Aufgaben der landwirtschaftlichen und kommunalen Verwaltung nennen
d) berufsständische Organisationen, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen
e) für den Ausbildungsbetrieb wichtige Geschäftspartner nennen
1.4
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und
Arbeitssicherheit (§ 6 Nr. 1.4)
a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
b) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden nennen, zum Beispiel Kostenübernahme, Rehabilitation durch Berufsgenossenschaft
d) Gefahren und Gefahrstoffe beschreiben
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
f) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften anwenden
g) Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der
Ersten Hilfe einleiten
h) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte bedienen
1.5
Umweltschutz und Landschaftspflege;
a) Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze nennen
rationelle Energie- und Materialverwendung b) Bedeutung und Ziele des Umweltschutzes bei der Landbewirtschaftung nennen
(§ 6 Nr. 1.5)
c) Einfluss der Landbewirtschaftung auf die Landschaft und Umwelt aufzeigen
d) bei Maßnahmen der Landschaftspflege mitwirken
e) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten und Materialien nennen und
sinnvolle Möglichkeiten ihrer Verwendung aufzeigen
f) sinnvollen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern nennen
2.
Techniken und Organisation der
betrieblichen Arbeit, Produktion und
Vermarktung (§ 6 Nr. 2)
2.1
Handhaben und Instandhalten von
Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen (§ 6 Nr. 2.1)
a) Werkzeuge und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck selbständig
nach Anweisung auswählen, einsetzen und einsatzbereit halten
b) Maschinen, Geräte und bauliche Anlagen selbständig nach Anweisung pflegen
und bei ihrer Instandhaltung mitwirken
c) Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrichtungen in ihrer Funktion erhalten
d) beim Umgang mit Anlagen, Maschinen und Geräten Arbeitssicherheit beachten
e) Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz einhalten
f) Sicherheitsmaßnahmen bei elektrischen Anlagen nennen (zum Beispiel Isolierung
von Leitungen, Erdung von Stalleinrichtungen), Erkennen von defekten Anlagenteilen
Nr. 33
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 16. August 2010
Seite 1945
Lfd.
Nr.
Teil des Ausbildungsbildes
Zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten,
die nach Anweisung selbständig durchzuführen sind
2.2
Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen
von Informationen (§ 6 Nr. 2.2)
a) Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren
b) Vorgänge im landwirtschaftlichen Betrieb, insbesondere bei Pflanzen, Tieren
und technischen Prozessen, unter Einsatz der Sinne wahrnehmen, Veränderungen feststellen und mitteilen
c) Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Fachzeitschriften sowie
Fachbüchern und -broschüren, auswählen und sammeln
2.3
Planen der Produktion sowie Vorbereiten
a) Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern
und Kontrollieren der Arbeiten (§ 6 Nr. 2.3) b) geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel auswählen
c) bei der Erfassung von Daten für die Produktion mitwirken, insbesondere bei der
Ermittlung von Aufwandsmengen, Gewichten, Rauminhalten und Größen von
Flächen,
d) Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten
e) Arbeitsergebnisse kontrollieren
2.4
Abwickeln von Geschäftsvorgängen und
a) bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken
Erfassen marktwirtschaftlicher Zusammen- b) Preisangebote vergleichen
hänge (§ 6 Nr. 2.4)
c) Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen
d) Tierbestände erfassen und bei der Kennzeichnung mitwirken, Bestandsverzeichnis kennen
3.
Pflanzenproduktion (§ 6 Nr. 3)
3.1
Bearbeiten und Pflegen des Bodens;
Erhalten einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit (§ 6 Nr. 3.1)
a) Geländeformen als Standortfaktor beschreiben
b) bei der Bestimmung der Bodenarten mitwirken sowie Bodenzustand im
Hinblick auf seine Bearbeitbarkeit beschreiben. Bodenarten mit den Einstufungen leicht, mittel und schwer beschreiben.
c) Bodenproben nach Anweisung selbständig entnehmen
d) bei der Bodenbearbeitung mitwirken
3.2
Bestellen und Pflegen von Pflanzen;
rationelles und umweltverträgliches
Führen von Kulturen (§ 6 Nr. 3.2)
a) bei der Beurteilung von Saat- und Pflanzgut mitwirken
b) bei der Vorbereitung und Durchführung von Aussaat und Pflanzung mitwirken
c) Dünger und deren Einsatzmöglichkeiten nennen und bei ihrer Ausbringung
mitwirken
d) landwirtschaftliche Nutzpflanzen und deren Pflanzenteile selbständig nach Anweisung bestimmen sowie den Verwendungszweck nennen
e) bei der landwirtschaftlichen Produktion vorkommende Wildpflanzen nennen
f) Bestandsentwicklung beobachten
g) bei Pflegearbeiten mitwirken
h) Schäden an Pflanzen wahrnehmen und bei der Feststellung der Ursachen mitwirken
i) bei notwendigen mechanischen Pflanzenschutzmaßnahmen mitwirken
j) bei der Pflanzenproduktion den Umweltschutz berücksichtigen
3.3
Ernten und Verwerten pflanzlicher
Produkte (§ 6 Nr. 3.3)
a) bei der Ernte mitwirken
b) Erträge feststellen und vergleichen
c) Produkte nach Verwertbarkeit unterscheiden (zum Beispiel Einlagerungsfähigkeit des Ernteguts in Abhängigkeit des Feuchtigkeitsgehaltes)
d) beim Transport und Einlagern von Erntegut mitwirken
4.
Tierproduktion (§ 6 Nr. 4)
4.1
Versorgen von Tieren; rationelles,
tiergerechtes und umweltverträgliches
Halten (§ 6 Nr. 4.1)
a) landwirtschaftliche Nutztierarten und -rassen sowie ihre Nutzung nennen
b) Körperteile von Tieren selbständig nach Anweisung bestimmen
c) mit Tieren umgehen, insbesondere Tiere ansprechen, führen und bewegen
d) Vorgänge bei Brunst, Trächtigkeit und Geburt nennen
e) Grundfuttermittel selbständig nach Anweisung bestimmen, ihre Qualität und
Einsatzmöglichkeiten in der Fütterung nennen
f) Futtermittel und Zusatzstoffe selbständig nach Anweisung sachgerecht lagern
g) Anforderungen an die tiergerechte Haltung nennen
h) Tiere nach Anweisung selbständig tränken, füttern und pflegen
i) Stallungen und deren Einrichtungen nach Anweisung selbständig reinigen und
beim Desinfizieren mitwirken
j) Verhalten gesunder Tiere nennen, Verhaltensänderungen und typische Merkmale
kranker Tiere feststellen
k) bei der Behandlung kranker Tiere mitwirken
l) bei der tierischen Produktion den Umwelt- und Tierschutz berücksichtigen
4.2
Nutzen von Tieren (§ 6 Nr. 4.2)
a) bei der Nutzung von Tieren mitwirken
b) Leistungen von Tieren feststellen und vergleichen
c) bei der Vorbereitung von Tieren oder tierischer Produkte für die Vermarktung
mitwirken
d) Anforderungen an den tiergerechten Transport nennen
Seite 1946
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 16. August 2010
Nr. 33
Abschnitt II: Fachbildung – Fertigkeiten und Kenntnisse im zweiten und dritten Ausbildungsjahr
Lfd.
Nr.
Teil des Ausbildungsbildes
Zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten,
die nach Anweisung selbständig durchzuführen sind
1.
Der Ausbildungsbetrieb, betriebliche
Zusammenhänge und Beziehungen
1.1
die in § 6 Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten
Teile des Ausbildungsberufsbildes
die in Abschnitt 1 lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
1.2
Umweltschutz und Landschaftspflege;
rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 6 Nr. 1.5)
a) berufsbezogene Regelungen zum Umweltschutz, insbesondere zum Abfall-,
Immissionsschutz-, Wasser-, Boden- und Naturschutzrecht, anwenden
b) Landschaft als Lebensgrundlage, insbesondere Feldraine, Böschungen und
Hecken, erhalten; Landschaftspflegemaßnahmen selbständig nach Anweisung
durchführen
c) mit Energiearten und Materialien umweltschonend und kostensparend umgehen
2.
Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung
(§ 6 Nr. 2)
2.1
Handhaben und Instandhalten von
Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen (§ 6 Nr. 2.1)
a) Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit von Schleppern, Transportmitteln,
technischen Anlagen, Maschinen und Geräten selbständig nach Anweisung
prüfen
b) Vorschriften über das Führen landwirtschaftlicher Fahrzeuge im Straßenverkehr
nennen
c) Schlepper und Transportmittel, Maschinen und Geräte unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen selbständig nach Anweisung bedienen
d) Sicherheitsrisiken bei den Arbeiten beachten und bei vorbeugenden Maßnahmen
mitwirken
e) Stalleinrichtungen selbständig nach Anweisung überwachen und warten
f) Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagern
g) bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten mitwirken
h) Rückstände von Produktions- und Betriebsmitteln selbständig nach Anweisung
umweltgerecht entsorgen
i) vorbeugende Instandhaltung, insbesondere durch Auswechseln von Verschleißteilen selbständig nach Anweisung durchführen
j) Reparaturen und Veränderungen an Gebäuden, Einfriedungen und Dränagen
selbständig nach Anweisung durchführen
2.2
Wahrnehmen und Beurteilen von
Vorgängen; Beschaffen und Auswerten
von Informationen (§ 6 Nr. 2.2)
a) Wetter beurteilen und Beobachtungen bei der betrieblichen Arbeit berücksichtigen
2.3
Planen der Produktion sowie Vorbereiten
und Kontrollieren der Arbeiten
(§ 6 Nr. 2.3)
a) Betriebsdaten erfassen,
b) bei der Erstellung der Pläne, insbesondere für die Fruchtfolge, Düngung und
für den Pflanzenschutz sowie für die Fütterung und Stallbelegung, mitwirken
c) bei der Aufstellung der Zeitpläne unter Berücksichtigung von Arbeits- und Produktionsschwerpunkten mitwirken
d) Arbeitsergebnisse besprechen
2.4
Abwickeln von Geschäftsvorgängen und
a) an Ein- und Verkaufsgesprächen mit Geschäftspartnern teilnehmen
Erfassen marktwirtschaftlicher Zusammen- b) Vermarktungsformen für den Betrieb nennen
hänge (§ 6 Nr. 2.4)
c) Produkte für die Vermarktung, einschließlich Direktvermarktung, selbständig
nach Anweisung vorbereiten
3.
Pflanzenproduktion (§ 6 Nr. 3)
3.1
Bearbeiten und Pflegen des Bodens;
Erhalten einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit (§ 6 Nr. 3.1)
3.2
Bestellen und Pflegen von Pflanzen;
a) Saat- und Pflanzgut selbständig nach Anweisung ausbringen
rationelles und umweltverträgliches Führen b) bei der Beurteilung der Pflanzenbestände im Ackerbau und in der Grünlandvon Kulturen (§ 6 Nr. 3.2)
wirtschaft für die Bestandesführung und -verbesserung mitwirken
c) Pflege- und Düngungsmaßnahmen selbständig nach Anweisung durchführen
d) bei Pflanzenschutzmaßnahmen mitwirken
e) Materialien für die Bestandsführung selbständig nach Anweisung umweltgerecht
lagern
3.3
Ernten und Verwerten pflanzlicher
Produkte (§ 6 Nr. 3.3)
4.
Tierproduktion (§ 6 Nr. 4)
4.1
Versorgen von Tieren; rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten
(§ 6 Nr. 4.1)
a) anhand der Eigenschaften des Bodens (Steingehalt, Wasserspeicherfähigkeit,
Erosionsneigung) unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten nennen
b) Ursachen für Bodenschäden nennen
c) boden- und kulturartenspezifische Bodenbearbeitung selbständig nach Anweisung durchführen, insbesondere Stoppel-, Primär- und Sekundärbearbeitung
a) bei der Festlegung des Erntezeitpunktes unter Berücksichtigung des Reifezustandes, Verwendungszweckes und der Qualitätsanforderungen mitwirken
b) Erntemaschinen und -geräte nach Anweisung selbständig bedienen
c) Erntegut selbständig nach Anweisung bergen und transportieren
d) bei der Beurteilung der Ernteerträge und deren Qualität mitwirken
e) Erntegut selbständig nach Anweisung erfassen und lagern
f) bei der Vermarktung des Erntegutes mitwirken
a) Tiere selbständig nach Anweisung aufstallen, Stallklima überwachen
b) Futter nach Aussehen, Geruch und Konsistenz beurteilen
c) Mängel wie Verschmutzung, Schimmelpilzbefall, Fehlgärungen, Fäulnis erkennen
Nr. 33
Lfd.
Nr.
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 16. August 2010
Teil des Ausbildungsbildes
4.1
Seite 1947
Zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten,
die nach Anweisung selbständig durchzuführen sind
d) Futterrationen selbständig nach Anweisung zusammenstellen und vorlegen
e) Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen selbständig nach Anweisung bedienen und
überwachen
f) Tiere selbständig nach Anweisung pflegen und Hygienemaßnahmen durchführen
g) Gesundheitszustand der Tiere selbständig nach Anweisung überwachen und bei
Behandlungsmaßnahmen mitwirken
h) bei der Geburtshilfe mitwirken
i) Jungtiere selbständig nach Anweisung aufziehen
j) den Einfluss von Fütterung und Haltung auf die Leistung nennen
k) Bestimmungen des Tierschutzes, insbesondere zur Tierhaltung, selbständig nach
Anweisung anwenden
l) Umweltschutz bei der tierischen Produktion beachten, insbesondere organische
Rückstände der tierischen Produktion selbständig nach Anweisung wirtschaftlich und umweltgerecht verwerten sowie Abfälle und Abwässer selbständig nach
Anweisung umweltgerecht entsorgen
4.2
Nutzen von Tieren (§ 6 Nr. 4.2)
a) Nutzungszeitpunkt unter Berücksichtigung des Verwertungszweckes (Mast,
Zucht) kennen
b) Maschinen und Geräte zur Gewinnung tierischer Produkte selbständig nach Anweisung bedienen
c) tierische Produkte selbständig nach Anweisung lagern oder transportieren
d) bei der Vermarktung mitwirken
5.
betriebliche Ergebnisse (§ 6 Nr. 5)
a) Preise beziehungsweise Erlöse der wichtigsten Produkte und Erzeugnisse nennen
b) Arbeitsaufwand in den einzelnen Betriebszweigen erfassen
A n l a g e 1b
(zu § 7)
Ausbildungsrahmenplan
für die Ausbildung zum Helfer/zur Helferin in der Landwirtschaft
(zeitliche Gliederung)
1.
2.
3.
1.
Erstes Ausbildungsjahr
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a
Abschnitt I der Positionen des Ausbildungsbildes
lfd. Nr. 1 Der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen
unter Einbeziehung der Positionen des Ausbildungsbildes
lfd. Nr. 2.4 Abwickeln von Geschäftsvorgängen und Erfassen
marktwirtschaftlicher Zusammenhänge
lfd. Nr. 3 Pflanzenproduktion
lfd. Nr. 4 Tierproduktion
zu vermitteln.
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a
Abschnitt I der Positionen des Ausbildungsbildes
lfd. Nr. 3 Pflanzenproduktion
unter Einbeziehung der Positionen des Ausbildungsbildes
lfd. Nr. 2.1 Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen
lfd. Nr. 2.2 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen
lfd. Nr. 2.3 Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten
zu vermitteln.
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a
Abschnitt I der Positionen des Ausbildungsbildes
lfd. Nr. 4 Tierproduktion
unter Einbeziehung der Positionen des Ausbildungsbildes
lfd. Nr. 2.1 Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen
lfd. Nr. 2.2 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen
lfd. Nr. 2.3 Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a
Abschnitt II der Positionen des Ausbildungsbildes
2.
3.
1.
2.
3.
lfd. Nr. 3 Pflanzenproduktion
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von
Fertigkeiten und Kenntnisse der Positionen des Ausbildungsbildes
lfd. Nr. 1 Der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen Positionen des Ausbildungsbildes
lfd. Nr. 2 Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung
fortzuführen.
In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a
Abschnitt II der Positionen des Ausbildungsbildes
lfd. Nr. 4 Tierproduktion
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von
Fertigkeiten und Kenntnisse der Positionen des Ausbildungsbildes
lfd. Nr. 1 Der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen
lfd. Nr. 2 Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung
fortzuführen.
In einem Zeitrahmen von insgesamt 1 Monat sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a
Abschnitt II der Positionen des Ausbildungsbildes
lfd. Nr. 5 Betriebliche Ergebnisse
unter Einbeziehung der Positionen des Ausbildungsbildes
lfd. Nr. 3 Pflanzenproduktion
lfd. Nr. 4 Tierproduktion
zu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr
In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a
Abschnitt II der Positionen des Ausbildungsbildes
lfd. Nr. 3 Pflanzenproduktion
im Zusammenhang mit den Positionen des Ausbildungsbildes
lfd. Nr. 1 Der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen
lfd. Nr. 2 Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung
weiter zu vermitteln und zu vertiefen.
In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a
Abschnitt II der Positionen des Ausbildungsbildes
lfd. Nr. 4 Tierproduktion
im Zusammenhang mit den Positionen des Ausbildungsbildes
Seite 1948
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 16. August 2010
lfd. Nr. 1
Der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen
lfd. Nr. 2 Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung
weiter zu vermitteln und zu vertiefen.
Nr. 33
4. In einem Zeitrahmen von insgesamt 1 bis 2 Monaten sind die
bisher vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage
1a Abschnitt II der Positionen des Ausbildungsbildes
lfd. Nr. 5 Betriebliche Ergebnisse
weiter anzuwenden und zu vertiefen.
DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN
701
704
DARMSTADT
Wasserrechtliche Erlaubnis für die Grundwassernutzung
zum Trockenhalten von Baugruben beim Neubau des Stauraumkanals zwischen Offenbach-Bieber und Waldheim Süd
– Los 3 in Offenbach am Main, Gemarkungen Bieber;
KASSEL
Offenlegung des Geisabschnittes innerhalb des ehemaligen
Babcock-Geländes – Abschnitt 2 zwischen Benno-SchildeStraße und Stockwerkshalle in Bad Hersfeld;
hier:
Der Magistrat der Kreisstadt Bad Hersfeld hat die Plangenehmigung für die Offenlegung des Geisabschnittes innerhalb des ehemaligen Babcock-Geländes – Abschnitt 2 zwischen Benno-SchildeStraße und Stockwerkshalle beantragt. Es handelt sich um einen
genehmigungspflichtigen Gewässerausbau nach § 68 Abs. 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).
Für dieses Vorhaben war nach § 3c Abs. 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Einzelfall zu prüfen, ob
das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben
kann. Die Prüfung hat ergeben, dass dies nicht der Fall ist. Es wird
daher festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung der
Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Der Eigenbetrieb der Stadt Offenbach – Kommunale Dienstleistungen – beabsichtigt, im Zuge der oben genannten Maßnahme
zeitlich begrenzt Grundwasser in einer maximalen Menge von
280.000 m3 zu entnehmen und in die Bieber einzuleiten.
Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit § 11 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG hat ergeben, dass
durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen
Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Bad Hersfeld, 29. Juli 2010
Regierungspräsidium Kassel
Bad Hersfeld
Dezernat 31.2/Hef – G – 132 – HR
StAnz. 33/2010 S. 1948
Frankfurt am Main, 30. Juli 2010
Regierungspräsidium Darmstadt
Obere Wasserbehörde
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt
IV/F – 41.1 – 79 e – 04/01 E
StAnz. 33/2010 S. 1948
702
Anerkennung der „Wilhelm Georg Frank Stiftung“ mit Sitz
in Frankfurt am Main als rechtsfähige Stiftung
Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634 ff.)
und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I
S. 77) in der derzeitig gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 17. Juli 2010 errichtete Wilhelm
Georg Frank Stiftung mit Sitz in Frankfurt am Main mit Stiftungsurkunde vom 3. August 2010 als rechtsfähig anerkannt.
Darmstadt, 3. August 2010
Regierungspräsidium Darmstadt
I 13 – 25 d 04/11 – (12) – 686
StAnz. 33/2010 S. 1948
703
Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister
Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634), zuletzt geändert durch
Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) wurde Herr Jörg Glasner mit Wirkung vom 1. August 2010 zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk Rheingau-Taunus-Kreis 6 bestellt.
Die Bestellung ist befristet bis zum 31. Juli 2017.
Darmstadt, 29. Juli 2010
Regierungspräsidium Darmstadt
III 32 – 65 a 04/11 – KBZ – RTK 6
StAnz. 33/2010 S. 1948
705
Vorhaben: Errichtung und Betrieb von einer Windkraftanlage in Gilserberg, Gemarkung Gilserberg, durch die Firma
REG Regenerative Energie-Gesellschaft mbH & Co. KG;
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Firma REG Regenerative Energie-Gesellschaft mbH & Co. KG
beabsichtigt, eine Windkraftanlage inklusive Nebeneinrichtungen
zu errichten und zu betreiben.
Das Vorhaben soll in 34630 Gilserberg, Gemarkung Gilserberg,
Flur 9, Flurstück 9/1 realisiert werden.
Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(9. BImSchV) in Verbindung mit § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Kassel, 29. Juli 2010
Regierungspräsidium Kassel
Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz
33/Ks 53 e 621 – 1.1 – Gilserberg/Mö
StAnz. 33/2010 S. 1948
Nr. 33
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 16. August 2010
Seite 1949
HESSISCHES LANDESAMT FÜR STRASSEN- UND VERKEHRSWESEN
706
Bau eines Fluchtstollens für den Schürzebergtunnel der
B 27 bei Bad Sooden-Allendorf, Stadtteil Oberrieden, WerraMeißner-Kreis, Bau-km 0+000 bis 0+850 (entspricht von
Netzknoten 4625 052 nach Netzknoten 4625 096, Stat. 0,669,
bis von Netzknoten 4625 096 nach Netzknoten 4625 095,
Stat. 0,632)
Nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG) wird hiermit öffentlich bekannt gegeben, dass durch das
oben genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht,
für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem
UVPG durchzuführen.
Wiesbaden, 29. Juli 2010
Hessisches Landesamt
für Straßen- und Verkehrswesen
20 g – P 1 – B 27 Fluchtst.
StAnz. 33/2010 S. 1949
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bei einem Unterbleiben der
UVP-Pflicht aufgrund einer Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles
Feststellung:
Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) beabsichtigt, einen Fluchtstollen im Zuge des Schürzebergtunnels
der Bundesstraße 27 bei Bad Sooden-Allendorf/Oberrieden im
Werra-Meißner-Kreis zu bauen.
Für diese Baumaßnahme soll eine Entscheidung des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen Eschwege über das Entfallen der Planfeststellung und der Plangenehmigung nach §§ 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 28. Juni 2007
(BGBl. I S. 1206), geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2585), in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar
2010 (GVBl. I S. 18) herbeigeführt werden.
Gegenstand der Baumaßnahme ist der Bau eines Fluchtstollens im
Zuge des Schürzebergtunnels der Bundesstraße 27 bei Bad SoodenAllendorf, OT Oberrieden.
Bauanfang: NK 4625 052 nach NK 4625 096, Station 0,669
Bauende:
NK 4625 096 nach NK 4625 095, Station 0,632
Baulänge:
0,850 km
Für das Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar
2010 (BGBl. I S. 94) zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG hat
ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine
Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nach § 3a
UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.
Eschwege, 29. Juli 2010
Amt für Straßen- und Verkehrswesen Eschwege
HESSISCHER VERWALTUNGSSCHULVERBAND
und modellieren. Die Nutzungspotenziale der elektronischen Identitätsdaten sind Ihnen geläufig. Einsatz des neuen Personalausweises im Government und im E-Business.
707
Neue Fortbildungsveranstaltung des Verwaltungsseminars
Kassel
3029
Der neue Personalausweis für Organisatoren –
Elektronische Identitätsdaten in Verwaltungsprozessen
einsetzen
Ziel
Ab 1. November 2010 wird in Deutschland ein neuer Personalausweis eingeführt. Dabei stehen die verbesserte Sicherheit des Ausweises und die Nutzung im Internet im Vordergrund. Erstmals ist
damit ein Personalausweis offline und online nutzbar. Der im neuen
Personalausweis enthaltene RFID-Chip speichert neben biometrischen Daten die persönlichen Identitätsdaten und stellt diese für
E-Government- und E-Business-Prozesse elektronisch zur Verfügung. Die eindeutige und sichere Identifizierung einer Person im
Internet wird dadurch möglich. Damit können Verwaltungen zukünftig wesentlich sicherer und einfacher als bisher E-Government-Transaktions-Services für ihre Bürgerinnen und Bürger anbieten.
E-Government-Services aller deutschen Verwaltungsebenen, die
insbesondere im Bereich der Transaktionen den Nachweis der Identität des Kommunikationspartners voraussetzen, waren bisher eher
selten bei Behörden anzutreffen. Dies vor dem Hintergrund, dass
die öffentliche Verwaltung an das Identitätsmanagement hohe Anforderungen zu stellen hat, sobald auf personenbezogene Daten
von Bürgerinnen und Bürger datenverarbeitungstechnisch zugegriffen werden soll. Der neue Personalausweis löst dieses Problem.
Die Verwaltungen müssen allerdings ihre Prozesse um diese Funktionen ergänzen.
Sie kennen die Grundlagen, Ziele und Möglichkeiten des neuen
Personalausweises. Sie wissen, welche technischen Funktionen
beim Zugriff auf den Personalausweis ablaufen und wie die dafür
notwendigen Berechtigungszertifikate beantragt werden. Die organisatorischen Gestaltungspotenziale durch den Einsatz der
elektronischen Identitätsdaten sind Ihnen bekannt. Sie können
diese Gestaltungspotenziale in Verwaltungsprozessen erkennen
Inhalt
Der neue Personalausweis – Überblick –
• Das Personalausweisgesetz
• Die drei Funktionen des neuen Personalausweises
• Die elektronischen Identitätsdaten (eID)
• Der Anwendungs- und der Feld-Test des neuen Personalausweises
Das Zugriffszertifikat auf die elektronischen Identitätsdaten
• Das Bundesverwaltungsamt als Vergabestelle
• Das Antragsverfahren
• Die Voraussetzungen für die Zuteilung
• Der Zugriff auf das Zertifikat
Die elektronischen Identitätsdaten in Verwaltungsprozessen
• Begriffsklärungen: Authentisierung, rechtsverbindliche Unterschrift
• Praktische Demonstration des Einsatzes der eID-Daten
• Kommunale Selbstbedienungsprozesse
Beispiele für die Modellierung von Verwaltungsprozessen mit den
eID-Daten
• Verschiedene E-Government-Services mit den eID-Daten
• Beispiele für E-Government- und E-Business-Anwendungen
• Prozessbeispiele
• Gruppenarbeit: Erarbeitung von Potenzialen durch den Einsatz
der elektronischen Identitätsdaten in Verwaltungsprozessen
Einsatz des neuen Personalausweises im Government und im E-Business
• Bürgernutzen durch die elektronischen Identitätsdaten
• Rat und Hilfe für zukünftige Fragen rund um den neuen Personalausweis
Fragen, Antworten, Abschlussdiskussion
Seite 1950
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 16. August 2010
Termine und Informationen
Dauer: 8 Stunden
Teilnehmerkreis:
Fach- und Führungskräfte aus allen Bereichen, die Aufgaben in der
Organisation, im Prozessmanagement und in der IT wahrnehmen
und Organisationsprojekte bearbeiten; Projektleiterinnen und Projektleiter/Organisationsberaterinnen und Organisationsberater, die
bereits Projekte im Prozessmanagement bearbeiten oder zukünftig
eine solche Aufgabe übernehmen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus allen Fachbereichen, die als Mitglied eines Prozessmanagement-Teams tätig sind oder zukünftig werden.
Termin:
Verwaltungsseminar Kassel
Dienstag, 16. November 2010
von 9.30 bis 16.30 Uhr
Nr. 33
Seminarleitung: Dipl.-Verw. Peter Klinger
Lehrbeauftragter der Fernuniversität Hagen,
Leitender Städtischer Direktor a. D.
Einzelheiten zu den Fortbildungsveranstaltungen finden Sie im
Fortbildungsprogramm 2010 und auch im Internet unter
www.hvsv.de oder wenden Sie sich telefonisch an Frau Döring
0561 70796-13, Frau Vockenroth 0561 70796-14.
Kassel, 29. Juli 2010
Hessischer Verwaltungsschulverband
Verwaltungsseminar Kassel
StAnz. 33/2010 S. 1949
BUCHBESPRECHUNGEN
Hessisches Reise- und Umzugskostenrecht. Von Gottfried Nitze. 2010,
389 S., 65,90 Euro. Kohlhammer/Deutscher Gemeindeverlag, Stuttgart;
ISBN 978-3-555-01491-3.
Zum 1. 1. 2010 wurde das hessische Reisekostenrecht unter Beachtung
steuerlicher Vorgaben und mit erklärtem Ziel der Vereinfachung neu
gefasst. Auf Vergleichsberechnungen und -betrachtungen wird weitgehend verzichtet. Dies ist auch daran erkennbar, dass nicht mehr der den
alltäglichen Lebensbedarf übersteigende Mehraufwand, sondern die
notwendigen (unvermeidbaren) dienstlichen Reisekosten ersetzt werden.
Die Bearbeitung erfolgt grundsätzlich beleglos, lässt aber in Zweifelsfällen den Rückgriff auf die sechs Monate vom Bediensteten vorrätig zu
haltenden Belege zu.
Fortbildungsreisen werden ungeachtet des dabei vorliegenden Ausmaßes des dienstlichen Interesses wie Dienstreisen abgefunden. Ferner
werden Zeiten der dienstlichen Abwesenheit von der Dienststelle gleichbehandelt. Dies gilt auch für die jetzt Dienstreisen zugeordneten früheren Dienstgänge, allerdings mit der Einschränkung, dass nur die halben Tagegeldsätze zustehen und dies wiederum nur bei regelmäßigem
Außendienst. Die erste Klasse der Bahn darf nur bei einer (Straßen-)Entfernung von mindestens 200 km zum Zielort benutzt werden. Übereinstimmend mit dem Steuerrecht steht jetzt bei ganztägiger Abwesenheit
ein Tagegeld von 24 c zu. Über eine wesentlich vereinfachte Regelung
und ohne das seitherige abgestufte Zuschussverfahren lässt sich das
Übernachtungsgeld in einem Schritt bestimmen. Die prozentuale Kürzung des Tagegeldes bei unentgeltlicher Verpflegung bezieht sich nunmehr auf das volle Tagegeld und vermeidet so weitgehend Steuer- und
Sozialabgabenpflicht. Die seither dem Trennungsgeldrecht entlehnte Abfindung von längeren Dienstreisen wurde durch ein pauschales Verfahren abgelöst, das eine Tagegeldgewährung bis zu insgesamt 40 Tage
gestattet. Durch die Maßgeblichkeit der Auslandsreisekostenverordnung
für hessische Dienstreisende entfällt bei Reisen in EU-Mitgliedsstaaten
die unsinnige Beschränkung des Tagegeldes auf das Inlandstagegeld.
Die 6. Auflage des erstmals 1987 erschienenen Kommentars zum hessischen Reise- und Umzugskostenrecht geht mit gewohnter Gründlich-
keit und Ausführlichkeit auf die genannten Neuerungen ein, verliert aber
auch nicht unverändertes Recht aus dem Blick. Eindeutig bleiben die
Belange der Praxis im Vordergrund. Dies gilt gleichermaßen für die
Dienstreisenden, die Gewissheit haben wollen, welche Kosten und in
welcher Höhe sie ihnen erstattet werden. Den Reisekostenstellen wird
eine fehlerfreie Entscheidung über Erstattungsanträge ermöglicht. Die
letzteren werden sich ungeachtet der verwaltungsvereinfachenden Regelungen einige Zeit mit dem Vollzug des neuen Rechts schwertun, bis
sich bei ihnen Routine einstellt.
Aufbau und Darstellungsform verfolgen das Ziel einer umfassenden
Information, wobei auch auf Vorgaben außerhalb des Auslagenersatzes
eingegangen wird, die den Erstattungsanspruch beeinflussen, wie z. B.
die Tarifgestaltung der Bahn. In nicht wenigen Fällen wird Klarheit dadurch geschaffen, dass begünstigte Tatbestände denjenigen gegenübergestellt werden, bei denen Leistungen ausgeschlossen sind. Dies gilt
z. B. hinsichtlich der Reisenebenkosten oder auch der Erstattung von
Fahrtkosten, die für zusätzliche Fahrten zur Dienststelle erwachsen
(vgl. § 3 Abs. 3 HRKG). Ausführlich wird die Zusammenfassung dienstlicher Abwesenheitszeiten und das Tage- und Übernachtungsgeld angesprochen. Dasselbe gilt für das Tagegeld bei unentgeltlicher Gestellung von Verpflegung. Zahlreiche Beispiele, Tabellen und Zusammenstellungen dienen dem besseren Verständnis der Neuregelungen. Die
neuen Verwaltungsvorschriften zum Hessischen Reisekostengesetz wurden berücksichtigt. Vertieft werden die Erläuterungen der unverändert
gebliebenen Kfz-Benutzung beim Vorliegen triftiger Gründe. Die sich
jetzt nach Bundesrecht bestimmende Abfindung von Auslandsreisen
wird ausführlich erläutert.
Insgesamt bietet die neue Auflage eine sehr sachkundige Arbeitshilfe
für die Bewältigung des Reisekostenalltags. Die eingeleitete Änderung
des Hessischen Umzugskostengesetzes und der Hessischen Trennungsgeldverordnung kann erst in der nächsten Auflage erläutert werden.
Ministerialrat Peter Höfner
Seite 1964
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Nr. 33
Andere Behörden und Körperschaften
Beteiligungsbericht 2008 des Landeswohlfahrtsverbandes
Hessen
Die Verbandsversammlung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen hat in ihrer Plenarsitzung am 16. Dezember 2009 in öffentlicher
Sitzung den Beteiligungsbericht 2008 erörtert.
Gemäß § 123a Abs. 3 Satz 2 HGO wird hiermit über das Vorliegen
des Beteiligungsberichtes unterrichtet.
Der Beteiligungsbericht 2008 liegt in der Zeit vom 17. August 2010
bis 25. August 2010 während der Dienststunden (Mo. bis Do. von
8.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Fr. von 8.00 Uhr bis 13.30 Uhr) beim Landeswohlfahrtsverband Hessen – Hauptverwaltung – 34117 Kassel,
Ständeplatz 2, Zimmer A 15, zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Kassel, 3. August 2010
Landeswohlfahrtsverband Hessen
Der Verwaltungsausschuss
gez. B r ü c k m a n n
Landesdirektor
Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen für das Haushaltsjahr 2010
Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2010 (I), die aufsichtsbehördliche Genehmigung (II) und der Zeitraum der öffentlichen Auslegung (III) werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
I. Haushaltssatzung
Aufgrund der §§ 12 Abs. 3 und 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Mittelstufe der Verwaltung und den Landeswohlfahrtsverband Hessen
vom 7. Mai 1953 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom
21. März 2005 (GVBl. 2005 I S. 229/242) in Verbindung mit den
§§ 114a ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 757), hat
die Verbandsversammlung am 18. März 2010 folgende Haushaltssatzung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen für das Haushaltsjahr 2010 beschlossen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf
1.489.140.800 Euro
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 1.508.440.500 Euro
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
ausgeglichen
19.299.700 Euro
0 Euro
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
–13.949.500 Euro
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf
24.427.100 Euro
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
–24.269.700 Euro
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
150.000 Euro
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
–4.093.700 Euro
mit einem Finanzmittelfehlbedarf von
–17.735.800 Euro
festgesetzt.
§2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr
2010 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 150.000 Euro festgesetzt.
Vorgesehen ist eine Darlehensaufnahme aus dem Hessischen Investitionsfonds Abt. B.
§3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2010 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in
künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 5.965.000 Euro festgesetzt.
§4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2010 zur
rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen
werden dürfen, wird auf 250.000.000 Euro festgesetzt.
§5
Die Verbandsumlage wird mit einem Hebesatz von 13,993 vom
Hundert der für das Haushaltsjahr 2010 geltenden Umlagegrundlagen festgesetzt.
Die Verbandsumlage ist in Monatsbeträgen bis zum 15. eines jeden
Monats zu zahlen.
Bei Entrichtung der Verbandsumlage nach dem Fälligkeitstage
werden gemäß § 40a Finanzausgleichsgesetz Zinsen erhoben.
§6
Es gilt der von der Verbandsversammlung am 18. März 2010 beschlossene und im Haushaltsplan nachgewiesene Stellenplan; er
weist insgesamt 1.230,5 Stellen wie folgt aus:
433 Stellen für Beamte
(davon 30 in den Stiftungsforsten/Gesellschaften)
797,5 Stellen für Beschäftigte
§7
Der Verwaltungsausschuss wird ermächtigt, innerhalb des Stellenplanes Stellen umzusetzen.
§8
Der gemäß § 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Mittelstufe der Verwaltung und den Landeswohlfahrtsverband (MVLWG) i. V. m.
§ 114g Hessische Gemeindeordnung (HGO) dem Umfang nach als
erheblich anzusetzende Betrag für über- und außerplanmäßige Ausgaben wird auf 100.000 Euro im Einzelfall festgesetzt. Mehrausgaben, die diesen Betrag übersteigen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Verbandsversammlung.
Der Verwaltungsausschuss wird ermächtigt, in Fragen der Leistung
von über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zu einem Betrag in
Höhe von 100.000 Euro im Einzelfall abschließend zu entscheiden.
Daneben erhält das für das Finanzwesen bestellte Mitglied des Verwaltungsausschusses (Kämmerer) die Befugnis, über die Leistung
von über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zu einem Betrag in
Höhe von 50.000 Euro im Einzelfall abschließend zu entscheiden.
Über- und außerplanmäßige Ausgaben zur Umschuldung von Krediten bedürfen weiterhin lediglich der vorherigen Zustimmung des
Verwaltungsausschusses, und zwar auch dann, wenn sie den Betrag von 100.000 Euro übersteigen.
Kassel, 18. März 2010
Landeswohlfahrtsverband Hessen
Der Verwaltungsausschuss
gez. B r ü c k m a n n
Landesdirektor
II. Aufsichtsbehördliche Genehmigung
Genehmigung des Gesamtbetrages der Kreditaufnahmen und der
Verpflichtungsermächtigungen:
Hiermit erteile ich die Genehmigung
1. zur Aufnahme der in § 2 der Haushaltssatzung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen für das Haushaltsjahr 2010 vorgesehenen Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe eines Teilbetrages von
150.000,– Euro
(in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro)
gemäß § 22 des Gesetzes über die Mittelstufe der Verwaltung
und den Landeswohlfahrtsverband Hessen (Mittelstufengesetz)
vom 7. Mai 1953 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), und § 114j Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des „Gesetzes zur Änderung des Hessischen
Kommunalwahlgesetzes und anderer Gesetze“ vom 24. März
2010 (GVBl. I S. 119), sowie
2. zur Inanspruchnahme der in § 3 der vorgenannten Haushaltssatzung vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe
von
5.965.000,– Euro
(in Worten: fünf Millionen neunhundertfünfundsechzigtausend Euro)
gemäß § 22 des Mittelstufengesetzes und § 114i Abs. 4 HGO.
Wiesbaden, 14. Juni 2010
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
IV 23 – 34 a 93
Im Auftrag
gez. G r a f
Nr. 33
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
III. Öffentliche Auslegung der Haushaltssatzung 2010
mit Anlagen
Die Haushaltssatzung 2010 mit Anlagen liegt zur Einsichtnahme
in der Zeit vom 17. August 2010 bis 25. August 2010 – während der
Dienststunden – in der Hauptverwaltung des Landeswohlfahrts-
Seite 1965
verbandes Hessen, Ständeplatz 6–10, 34117 Kassel, im Dienstgebäude Kölnische Straße 30, Zimmer 433, öffentlich aus.
Kassel, 3. August 2010
Landeswohlfahrtsverband Hessen
Der Verwaltungsausschuss
gez. B r ü c k m a n n , Landesdirektor
Stellenausschreibungen
An der
Verwaltungsfachhochschule
in Wiesbaden
ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Stelle mit einem Beschäftigungsumfang von 50 % (nachmittags) für eine oder einen
Angestellte/Angestellten
in der Fachhochschulbibliothek der Abteilung Gießen
zu besetzen. Die Eingruppierung erfolgt in die Entgeltgruppe 5
des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H). Nach einer kurzen Einarbeitungszeit soll sich die regelmäßige Arbeitszeit weitgehend über den Nachmittag erstrecken.
Die Bibliothek verfügt über ca. 8.000 Medieneinheiten aus den
Lehrgebieten der beiden Fachbereiche Polizei und Verwaltung.
Das Aufgabengebiet umfasst im Wesentlichen:
– Allgemeine Bibliothekarbeiten, vor allem Ausleihe und Rükknahme der Bücher, Überwachung des Bestandes, gegebenenfalls schriftliche Aufforderung zur Rückgabe
– Beschaffung von Büchern, Fachzeitschriften, Loseblattsammlungen, DVDs, CDs nach Vorgabe der Fachhochschullehrkräfte, unter Beachtung der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel
– Beschaffung von wissenschaftlichen Beiträgen und Gerichtsentscheidungen nach Fundstellenangaben und (Internet-)
Recherche
– Auskunft und Beratung der Studierenden, Lehrbeauftragten
und Fachhochschullehrkräften vor Ort, per E-Mail und am Telefon
– Organisation der Arbeitsabläufe innerhalb der Bibliothek
– Pflege der Bibliothekssoftware Bibliotheca.net
– Inventarisierung, Systematisierung und Katalogisierung der
Neuzugänge mittels PC
– Führen der Loseblattsammlungen (Überprüfung der Vollständigkeit und Einsortieren von Ergänzungslieferungen in die
Gesetzeswerke),
– Durchführung einzelner im Sekretariat anfallender schriftlicher Arbeiten
Erwartet werden:
– gute EDV-Kenntnisse in PC-Standard-Software (z. B. Word,
Excel), gegebenenfalls auch in Bibliotheca.net
– zeitliche Flexibilität, Teamfähigkeit, Organisationsgeschick
und die Bereitschaft zur Fortbildung (z. B. Kenntnisse der alphabetischen Katalogisierung nach RAK-WB)
– Engagement und Verantwortungsbewusstsein
Berufserfahrung im Bibliotheks- oder Buchhandelsbereich wäre
von Vorteil.
Nach dem Hessischen Gleichberechtigungsgesetz in Verbindung mit dem Frauenförderplan ist die VFH verpflichtet, den
Frauenanteil zu erhöhen. Bewerbungen von Frauen sind daher
besonders erwünscht.
Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden im
Rahmen der geltenden Bestimmungen bevorzugt berücksichtigt.
Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte bis
zum 31. August 2010 an den
Rektor der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden,
Schönbergstraße 100, 65199 Wiesbaden.
Für Rückfragen steht Ihnen Frau Mager-Weber als Ansprechpartnerin zur Verfügung (Tel.: 06 11 58 29-1 10, E-Mail:
[email protected]).
Beim Regierungspräsidium Kassel ist im Dezernat für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Kassel zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Stelle als
Sachbearbeiter/in im Bereich
Medizinprodukte
zu besetzen.
Das Aufgabengebiet umfasst Angelegenheiten im Bereich des
Medizinprodukterechts mit folgenden Schwerpunkten:
• Bearbeitung von Vorkommnismeldungen im Zusammenhang
mit aktiven und nichtaktiven Medizinprodukten
• Prüfung von klinischen Bewertungen
• Bearbeitung von Fragen bei der Durchführung des Medizinproduktegesetzes, insbesondere im Hinblick auf den Patienten-, Anwender- und Drittschutz
• Durchführung von Projekten
• Staatliche Aufsicht über das rechtskonforme Inverkehrbringen von Medizinprodukten einschließlich der Durchführung
von Verwaltungsverfahren zur Rechtsdurchsetzung
Erwartet werden:
• Studienabschluss (FH-Diplom oder Bachelor) in dem Studiengang Medizintechnik oder Technisches Gesundheitswesen oder einer vergleichbaren Studienrichtung, die zur Aufgabenwahrnehmung befähigt
• gute Kenntnisse des europäischen und deutschen Rechts im
Bereich Medizinprodukte
• gute Kenntnisse der MS-Office-Tools
• gute deutsche und englische Sprachkenntnisse in Wort und
Schrift
• Teamfähigkeit, Organisations- und Verhandlungsgeschick,
zielorientierte Arbeitsweise, Konfliktfähigkeit sowie Durchsetzungsfähigkeit
• Bereitschaft zur Durchführung von Dienstreisen
• Führerscheinklasse 3 bzw. B
Eine einschlägige Ausbildung sowie Berufserfahrung sind wünschenswert.
Die Stelle ist zunächst für die Dauer von einem Jahr befristet.
Die Vergütung erfolgt in Entgeltgruppe 10 nach den Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H).
Die Dienststelle ist nach dem Hessischen Gleichberechtigungsgesetz verpflichtet, den Frauenanteil in der hessischen Landesverwaltung zu erhöhen. Bewerbungen von Frauen sind daher
besonders erwünscht. Teilzeitbeschäftigung ist möglich; es
muss jedoch sichergestellt werden, dass die Stelle im vollen
Umfang besetzt wird. Schwerbehinderte werden bei gleicher
Eignung vorrangig berücksichtigt.
Bewerbungen richten Sie bitte mit den üblichen Unterlagen und
unter Angabe des frühesten Eintrittstermins bis zum 31. August
2010 an das
Regierungspräsidium Kassel
Personaldezernat, Frau Fischbach,
Steinweg 6, 34117 Kassel.
Es wird gebeten, ausschließlich Kopien einzureichen, da eine
Rücksendung der Bewerbungsunterlagen nicht erfolgen kann.
Seite 1966
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Beim Regierungspräsidium Kassel ist zum nächstmöglichen
Zeitpunkt eine Stelle als
Technische/r Sachbearbeiter/in
im Bereich Industrielles Abwasser,
wassergefährdende Stoffe
zu besetzen.
Das Aufgabengebiet umfasst im Wesentlichen:
• Durchführung von wasserrechtlichen Zulassungsverfahren
für Direkteinleiter und Indirekteinleiter (fachliche Bewertung
nach dem Stand der Technik und aus gewässerökologischer
Sicht unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Wasserrahmenrichtlinie, verwaltungsrechtliche Abwicklung)
• Durchführung von wasserrechtlichen Zulassungsverfahren
für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(fachtechnische Prüfung, verwaltungsrechtliche Abwicklung,
Mitwirkung in BImSchG- und HBO-Verfahren)
• Überwachung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und Abwasseranlagen/-einleitungen (Betriebliche Gewässerschutzinspektionen, wasserrechtliche
Anordnung von Maßnahmen)
• Umsetzung von behördlichen Maßnahmen im Rahmen des
gesamtbehördlichen Alarmplans (fachliche und gewässerökologische Bewertung von akuten Schadstoffeinträgen ins
Gewässer unter Berücksichtigung von u. a. Trinkwasserentnahmen, Warn- und Alarmplan Weser)
Erwartet werden:
• Abgeschlossenes Fachhochschulstudium (Diplom-FH oder
Bachelor) im Bereich Chemie-, Verfahrens- oder Bauingenieurswesen (mit Schwerpunkt Wasserwirtschaft) oder eines
vergleichbaren Studienganges
• Umfassende Fachkenntnisse in Verfahrens- und Anlagentechnik, Chemie, Abwassertechnik, Hydraulik, Gewässerökologie, der wasserwirtschaftlichen Bewertung von Stoffen und
den zugehörigen Rechtsvorschriften
• Kenntnisse im Wasserrecht sowie im Verwaltungsrecht wären von Vorteil.
• Vertiefte DV-Kenntnisse insbesondere der Office-Produkte
Excel, Word und Powerpoint
• Gute Auffassungsgabe
• Problembewusstes, zielorientiertes und wirtschaftliches Arbeiten
• Persönliches Engagement, Verantwortungsbereitschaft sowie Durchsetzungsfähigkeit bei der Umsetzung von belastenden Maßnahmen
• Fähigkeit, fachliche und rechtliche Sachverhalte überzeugend und sicher mündlich und schriftlich zu vermitteln, gute
Beratungskompetenz
• Besitz des Führerscheins der Klasse B sowie uneingeschränkte Außendiensttauglichkeit
Die Stelle ist zunächst für die Dauer von einem Jahr befristet.
Die Vergütung erfolgt in Entgeltgruppe 10 nach den Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes
Hessen (TV-H).
Da in dem Bereich, in dem die Stelle zu besetzen ist, Frauen bislang unterrepräsentiert sind, ist die Dienststelle nach dem Hessischen Gleichberechtigungsgesetz verpflichtet, dort den Frauenanteil zu erhöhen. Bewerbungen von Frauen sind daher besonders erwünscht. Teilzeitbeschäftigung ist möglich; es muss
jedoch sichergestellt werden, dass die Stelle im vollen Umfang
besetzt wird. Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung
vorrangig berücksichtigt.
Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen richten Sie bitte bis
zum 31. August 2010 an das
Regierungspräsidium Kassel,
– Personaldezernat –, Frau Fleischmann,
Steinweg 6, 34117 Kassel.
Es wird gebeten, ausschließlich Kopien einzureichen, da eine
Rücksendung der Bewerbungsunterlagen nicht erfolgen kann.
Nr. 33
Beim Regierungspräsidium Kassel ist im Dezernat für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Kassel zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Stelle als
Sachbearbeiter/in im Bereich
des Röntgen- und Arbeitsschutzrechts
zu besetzen.
Das Aufgabengebiet umfasst Angelegenheiten im Bereich des
Röntgenrechts und der Arbeitsschutzüberwachung mit folgenden Schwerpunkten:
A. Vollzug des Röntgenrechts
• Bearbeitung von Anzeige- und Genehmigungsverfahren gemäß Röntgenverordnung
• Bearbeitung von Prüfberichten der Sachverständigenorganisationen
• Bearbeitung von Fragen bei der Durchführung der Röntgenverordnung, insbesondere im Hinblick auf den Patienten- und
Anwenderschutz
• Durchführung von Projekten
• Staatliche Aufsicht über den rechtskonformen Betrieb von
Röntgenanlagen durch Überprüfung der Betreiber
• Durchführung von Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung
der Röntgenverordnung
B. Arbeitsschutzüberwachung und -beratung von Betrieben und Einrichtungen hauptsächlich in den Bereichen
des Gesundheitswesens
Erwartet werden:
• Studienabschluss (FH-Diplom oder Bachelor) in den Studiengängen entweder des Technischen Gesundheitswesens, der
Medizintechnik, der Umwelt-, Hygiene- oder Sicherheitstechnik oder einer vergleichbaren Studienrichtung, die zur Aufgabenwahrnehmung befähigt
• gute Kenntnisse des europäischen und deutschen Rechts im
Bereich Strahlenschutz
• gute Kenntnisse der MS-Office-Tools
• gute deutsche und englische Sprachkenntnisse in Wort und
Schrift
• Teamfähigkeit, Organisations- und Verhandlungsgeschick,
zielorientierte Arbeitsweise, Konfliktfähigkeit sowie Durchsetzungsfähigkeit
• Bereitschaft zur Durchführung von Dienstreisen
• Führerscheinklasse 3 bzw. B
Eine einschlägige Ausbildung sowie Berufserfahrung sind wünschenswert.
Die Stelle ist zunächst für die Dauer von einem Jahr befristet.
Die Vergütung erfolgt in Entgeltgruppe 10 nach den Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H).
Die Dienststelle ist nach dem Hessischen Gleichberechtigungsgesetz verpflichtet, den Frauenanteil in der hessischen Landesverwaltung zu erhöhen. Bewerbungen von Frauen sind daher
besonders erwünscht. Teilzeitbeschäftigung ist möglich; es
muss jedoch sichergestellt werden, dass die Stelle im vollen
Umfang besetzt wird. Schwerbehinderte werden bei gleicher
Eignung vorrangig berücksichtigt.
Bewerbungen richten Sie bitte mit den üblichen Unterlagen und
unter Angabe des frühesten Eintrittstermins bis zum 31. August
2010 an das
Regierungspräsidium Kassel
Personaldezernat, Frau Fischbach,
Steinweg 6, 34117 Kassel.
Es wird gebeten, ausschließlich Kopien einzureichen, da eine
Rücksendung der Bewerbungsunterlagen nicht erfolgen kann.
Nr. 33
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Das
Hessische Ministerium
des Innern und für Sport
stellt zum nächstmöglichen Zeitpunkt
Volljuristinnen/Volljuristen
ein, die mit einem Trainee-Programm auf ihre künftigen Aufgaben vorbereitet werden.
Gesucht werden Nachwuchskräfte für das Land Hessen, die bei
Bewährung später Führungspositionen erreichen können.
Wir bieten:
– ein 30-monatiges Programm, währenddem Sie alle Ebenen
der Verwaltung kennenlernen. Sie werden in verschiedenen
Fachbereichen der Verwaltung in Hessen eingesetzt. Eine
Station werden Sie bei einem Wirtschaftsunternehmen absolvieren;
– gezielte Fortbildungen unterstützen Sie bei Ihrer Entwicklung
zur Führungskraft;
– nach einer Probezeit von zwölf Monaten im Angestelltenverhältnis (EG 13) ist die Verbeamtung beabsichtigt;
– nach erfolgreicher Teilnahme an unserem Trainee-Programm erwartet Sie eine vielseitige und verantwortungsvolle
Tätigkeit bei einer hessischen Landesbehörde im Innenressort (u. a. Regierungspräsidium Darmstadt, Gießen, Kassel,
Polizeipräsidien, Ministerium).
Wir erwarten:
– die Befähigung zum Richteramt;
– die Note „vollbefriedigend“ zumindest in einem der Staatsexamen, grundsätzlich jedoch beide Staatsexamen mit der
Note „befriedigend“ oder besondere berufliche Vorerfahrungen;
– idealerweise Schwerpunkt im öffentlichen Recht;
– gute Kenntnisse in mindestens einer europäischen Fremdsprache;
– die Bereitschaft, auch eine EU-Auslandsstation zu absolvieren;
– das Interesse, an Veränderungsprozessen in der Verwaltung
mitzuwirken;
– Teamfähigkeit, hohe Kommunikationsfähigkeit und Durchsetzungsvermögen;
– hohe Einsatzfreude, Flexibilität;
– Verhandlungsgeschick;
– Innovationsfähigkeit;
– strategisches Denkvermögen;
– Zielorientierung;
– ausgeprägte soziale Kompetenz.
Die Auswahl zu dem Trainee-Programm erfolgt im Rahmen
eines Assessment-Centers.
Es besteht die Möglichkeit, diese Stellen auch mit Teilzeitkräften zu besetzen. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt
eine entsprechende Verlängerung des Trainee-Programms.
Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport gewährleistet die berufliche Gleichstellung von Frauen und Männern. Daher werden Bewerbungen von Frauen besonders begrüßt. Dem
Hessischen Ministerium des Innern und für Sport wurde das Zertifikat zum audit berufundfamilie hinsichtlich der Vereinbarkeit
von Familie und Beruf verliehen. Bei gleicher Eignung werden
schwerbehinderte Menschen grundsätzlich bevorzugt.
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann senden Sie Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen unter Angabe der Kennziffer 18/2010 innerhalb von drei Wochen nach Erscheinen dieser Anzeige an das
Personalreferat des
Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport,
Friedrich-Ebert-Allee 12, 65185 Wiesbaden.
Seite 1967
Im
Hessischen Ministerium
des Innern und für Sport
ist in der Abteilung V „Brand- und Katastrophenschutz, Verteidigungswesen, Krisenmanagement“ zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer/eines
Sachbearbeiterin/Sachbearbeiters
im Referat V 2 „Fernmeldeangelegenheiten Brandschutz,
Katastrophenschutz, Rettungsdienst und zivile Verteidigung“ zu besetzen. Eine Stelle der Besoldungsgruppe A 11
BBesG bzw. der Entgeltgruppe 11 TV-H steht zur Verfügung.
Das Aufgabengebiet umfasst im Wesentlichen:
• Planung, Beschaffung, Errichtung, Unterhaltung und Betrieb
der landeseigenen Technik in den Zentralen Leitstellen für
Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst einschließlich der Informations- und Kommunikationszentralen
für den Katastrophenschutz
• Einsatz elektronischer Führungs- und Einsatzhilfen
• Fernmeldebetriebsorganisation und -leitung sowie Personalangelegenheiten der Zentralen Leitstellen
• Technische Angelegenheiten der Brandmeldeanlagen und
zugehöriger Übertragungseinrichtungen
• Technische Angelegenheiten der Zivilschutzhubschrauber in
Hessen
• Mitwirkung bei der Planung und Umsetzung der operativ-taktischen Fernmeldeangelegenheiten im BOS-Funk
• Mitwirkung bei der Migration bestehender Systeme in den
BOS-Digitalfunk
• Mitarbeit im Einsatzmanagement des Krisenstabes der Landesregierung.
Infrage kommen Bewerberinnen und Bewerber mit folgenden
Voraussetzungen und Fähigkeiten:
• Abgeschlossenes technisches oder naturwissenschaftliches
Studium (z. B. Dipl.-Ing. [FH] BSc.) in den einschlägigen Aufgabenbereichen der Informations- und Kommunikationstechnik (z. B. Informatik, Elektrotechnik).
Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für die
Laufbahn des gehobenen Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren, die über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen,
können gegebenenfalls auch berücksichtigt werden.
• Erfahrungen als Einsatzsachbearbeiter in einer Zentralen
Leitstelle des Brand- und Katastrophenschutzes
• Kenntnisse im Bereich Digitalfunk
• Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der nichtpolizeilichen BOS an Kommunikationssysteme
• Vertiefte Kenntnisse über den Aufbau und den Betrieb einer
Zentralen Leitstelle
• Erfahrung in der Anwendung elektronischer Führungshilfsmittel
• Kenntnisse und Erfahrung in der Zusammenarbeit mit den
bei der nichtpolizeilichen BOS beteiligten Behörden und Organisationen.
Teamfähigkeit, große Zuverlässigkeit und ausgeprägtes Engagement, Eigeninitiative, überdurchschnittliche Belastbarkeit,
Einsatzbereitschaft und Durchsetzungsvermögen, Dialog- und
Kommunikationsfähigkeit sowie gute mündliche und schriftliche
Ausdrucksweise werden vorausgesetzt.
Die berufliche Gleichstellung von Frauen und Männern wird gewährleistet. Schwerbehinderte Menschen werden bei gleicher
Eignung bevorzugt berücksichtigt. Teilzeitbeschäftigung ist vom
Grundsatz her möglich, jedoch muss sichergestellt werden,
dass die Stelle im vollen Umfang besetzt wird.
Für weitere Informationen stehen Ihnen Herr Dr.-Ing. Georgi,
Leiter des Referates V 2 (Tel. 0611 353-1400), sowie der Leiter
des Personalreferates, Herr Drachsler (Tel. 0611 353-1582), zur
Verfügung.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte mit den üblichen Unterlagen
innerhalb von drei Wochen nach Veröffentlichung der Anzeige
unter Angabe der Kennziffer 17/2010 an das
Hessische Ministerium des Innern und für Sport, Personalreferat Z 6, Friedrich-Ebert-Allee 12, 65185 Wiesbaden.
Seite 1968
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger
Nr. 33
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Postvertriebsstück, Deutsche Post
Verlag Chmielorz GmbH
Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden
Entgelt bezahlt
D 6432 A
LANDESHAUPTSTADT
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Das Kassen- und Steueramt der Landeshauptstadt Wiesbaden sucht zum
nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n
Diplom-Finanzwirtin /
Diplom-Finanzwirt (FH)
mit Qualifikation für den höheren Dienst in der Finanzverwaltung für
die Leitung der Abteilung Gewerbesteuer, Grundsteuer, Hunde- und
Spielapparatesteuer, Recht und Veranlagung.
Die vollständige Ausschreibung mit Informationen zu Aufgabengebiet und
Anforderungsprofil finden Sie auf unserer Homepage unter www.wiesbaden.de/
stellenausschreibung.
Die Bewerbungsfrist endet am 3. September 2010.
Für Fragen steht Ihnen Herr Langkowski (Tel. 0611 31-2936/2956) gerne zur
Verfügung.
www.wiesbaden.de
Informationen rund um das Vergabeportal
www.vergabe24.de und die e-Vergabe unter
06122/7709-137 oder [email protected]
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STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich montags. Verlag: Verlag Chmielorz GmbH, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, Telefon: 06 11 /
3 60 98-0, Telefax: 06 11 / 30 13 03. Geschäftsführung: Karin Augsburger, Andreas
Klein.
Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Gabriele Belz, Telefon:
06 11 / 3 60 98-57. Jahresabonnement: 42,– c + 32,– c Porto und Verpackung.
Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 038
(BLZ 510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1173 37-601 (BLZ 500 100 60).
Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich.
Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,– c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches
Ministerium des Innern und für Sport.
Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin
Bettina Ummenhofer; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon 06 11 / 3 53-16 74;
Verlag Chmielorz GmbH
Ihr Ausschreibungsdienstleister in
Hessen Rheinland-Pfalz
Saarland
Anzeigen: Franz Stypa (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: 06 11 / 3 60 98-40,
[email protected]; für die technische Redaktion und die Anzeigen des „Öffentlichen Anzeigers“: Ralph Wagner, Telefon 0 61 22 / 77 09-1 52, Fax -1 80,
[email protected]; Druck: CaPRI PRINT + MEDIEN GmbH, Ostring 13,
65205 Wiesbaden-Nordenstadt.
Die Buchbesprechungen stehen unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin/des
Verfassers.
Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss:
jeweils donnerstags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag erscheinende Ausgabe,
maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 30 vom 1. Januar 2010.
Der Umfang der Ausgabe Nr. 33 vom 16. August 2010 beträgt 36 Seiten.