Ausgabe Nr.33 / 2010
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Ausgabe Nr.33 / 2010
ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN 2010 Nr. 33 MONTAG, 16. AUGUST 2010 Seite Seite Seite Hessisches Ministerium der Finanzen Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen . . . . . . . . . . . . . . . 1934 Die Regierungspräsidien DARMSTADT Wasserrechtliche Erlaubnis für die Grundwassernutzung zum Trockenhalten von Baugruben beim Neubau des Stauraumkanals zwischen OffenbachBieber und Waldheim Süd – Los 3 in Offenbach am Main, Gemarkungen Bieber; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1948 Anerkennung der „Wilhelm Georg Frank Stiftung“ mit Sitz in Frankfurt am Main als rechtsfähige Stiftung . . . 1948 Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1948 KASSEL Offenlegung des Geisabschnittes innerhalb des ehemaligen Babcock-Geländes – Abschnitt 2 zwischen Benno-SchildeStraße und Stockwerkshalle in Bad Hersfeld; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . 1948 Vorhaben: Errichtung und Betrieb von einer Windkraftanlage in Gilserberg, Gemarkung Gilserberg durch die Firma REG Regenerative Energie-Gesellschaft mbH & Co. KG; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . 1948 Hessisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen Bau eines Fluchtstollens für den Schürzebergtunnel der B 27 bei Bad SoodenAllendorf, Stadtteil Oberrieden, WerraMeißner-Kreis, Bau-km 0+000 bis 0+850 (entspricht von Netzknoten 4625 052 nach Netzknoten 4625 096, Stat. 0,669, bis von Netzknoten 4625 096, nach Netzknoten 4625 095, Stat. 0,632) . . . . . . . . 1949 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Anträge der Fraport AG vom 23. 7. 2009 und 4. 8. 2009, jeweils in der Fassung vom 13. 4. 2010, auf Änderung von Regelungen im Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt Main vom 18. 12. 2007 – PF66 p – V; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung . . . . . 1937 Aufruf zur Einreichung von Projektanzeigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1938 Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen im Zuständigkeitsbereich des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1938 Ausbildungsregelung über die Ausbildung zum Helfer/zur Helferin in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1942 www.staatsanzeiger-hessen.de Hessischer Verwaltungsschulverband Neue Fortbildungsveranstaltung des Verwaltungsseminars Kassel . . . . . . . . 1949 Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . . 1950 Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 1951 Andere Behörden und Körperschaften Landeswohlfahrtsverband Hessen, Kassel; hier: Beteiligungsbericht 2008 sowie Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1964 Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 1965 Seite 1934 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 16. August 2010 Nr. 33 HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN 696 An alle staatlichen Behörden, Betriebe und Anstalten des Landes Hessen Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen Bezug: Richtlinien über die Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen mit Ausnahme der Dienstfahrzeuge (Verwertungsrichtlinien – VerwR) vom 16. Februar 2009 (StAnz. S. 459) Folgende Gegenstände werden zur Weiterverwendung bei einer anderen Stelle der Landesverwaltung angeboten: Lfd. Nr. Anzahl, Materialbezeichnung Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) 1 diverse halbhohe Metallregale mit Rückwand, Farbe grau, Höhe 95–105 cm, Breite 95–100 cm, Tiefe 30 cm, verschiedene Modelle diverse Metallregale (Wand- und Standregale), Hersteller: Firma Rollinger, Farbe lichtgrau, Modell 70er Jahre 2 65 Bildschirmarbeitsplätze (Schreibtische), höhengut bis sehr gut verstellbar, B T H 1600 900 680–850 mm, Dekor Buche und Eiche mit braunem Gestell oder lichtgrau mit anthrazit-silberfarbenem Gestell. Die Tische sind ab der 35. Kalenderwoche abzugeben. Polizeipräsidium Westhessen Z 31 Beschaffung Calvinstraße 8 65199 Wiesbaden Ansprechpartner: Herr Kunz Tel.: 0611 3456310 3 13 6 TFT-Monitore, 17˝, Hersteller: Eizo, Modell M1700 verwendungsfähig TFT-Monitore, 17˝, Hersteller: Eizo, Modell S1701 SH Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Darmstadt Schottener Weg 3 64289 Darmstadt Ansprechpartner: Herr Schumacher Tel.: 06151 738-110 4 15 6 3 4 3 1 1 1 3 HP Server Pro Liant DL 360 R03, Baujahr: 2004 verwendungsfähig HP Server Pro Liant DL 360 R04, Baujahr: 2005 HP Server Pro Liant DL 380 R03, Baujahr: 2003 HP Server Pro Liant DL 380 R03, Baujahr: 2004 HP Server Pro Liant DL 380 R04, Baujahr: 2004 HP MSA 1000 Storage-HDD Subsystem, Baujahr: 2005 HP MSA 1000 Enclosure, Baujahr: 2004 Compaq DL 320, Baujahr: 2003 Fujitsu Siemens Primergy RX300, Baujahr: 2004 Hessisches Statistisches Landesamt Rheinstraße 35/37 65185 Wiesbaden Ansprechpartner: Herr Haupt Tel.: 0611 3802-952 5 5 Tintenkartuschen für Frankiermaschine FP Jet Mail, Original verpackt von MW Mailtec, 300 ml post blue, Nr.58.0022.2742.00 Hessische Zentrale für Datenverarbeitung Mainzer Straße 29 65185 Wiesbaden Ansprechpartner: Herr Splinter Tel.: 0611 340-1901 6 13 Schreibtische, lichtgrau, 160 80 cm verwendungsfähig Hessisches Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit Dostojewskistraße 4 65187 Wiesbaden Ansprechpartner: Herr Gutperl Tel.: 0611 817-3733 7 1 HP Plotter-Designjet 800, Baujahr: 2002 reparaturbedürftig (laut Kostenvoranschlag ca. 800 Euro) Regierungspräsidium Gießen – Abteilung V – Schanzenfeldstraße 8 35578 Wetzlar Ansprechpartner: Herr Ziller Tel.: 0641 303-5102 8 2 Absetzmulden, Typ Sonder zum Transport von Maschinen und Stückgütern mit Schiebeverdeck. Entleerungsseite als Klappe, abklappbar und mit 3 t überfahrbar. Lichte Maße: 3500 1520 1000 mm Boden 6 mm und Wände 4 mm stark. Anschaffung Juni/2003 verwendungsfähig Hessische Eichdirektion Holzhofallee 3 64283 Darmstadt Ansprechpartner: Herr Kozok Tel.: 06151 9501-121 Zustand des Materials Abgebende Stelle/Lagerort verwendungsfähig Johann Wolfgang Goethe-Universität Der Präsident Senckenberganlage 31–33 60054 Frankfurt am Main Ansprechpartner: Herr Eidt Tel.: 069 79823759 Nr. 33 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 16. August 2010 Lfd. Nr. Anzahl, Materialbezeichnung Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) 9 1 1 2 2 4 5 10 11 8 1 1 11 2 1 1 1 1 1 2 2 29 5 7 12 1 Zustand des Materials Seite 1935 Abgebende Stelle/Lagerort Loseblattsammlung GVBl. II, Stand 19.08.2009 verwendungsfähig (156. Ergänzungslieferung) Stahl-Aktenschrank, Farbe grau, H B T 195 93,5 42 cm, Inneneinrichtung 6-Zippelstangen Stahlschränke für Hängeregistratur, je 4 Schubladen, H B T 136,5 45,5 65 cm, Farbe braun und dunkelgrau Stahlschränke für Hängeregistratur, je 4 Schubladen, H B T 136,5 80 65 cm, Farbe dunkelgrau Stahlschränke für Hängeregistratur, je 4 Schubladen, H B T 136,5 78,5 60 cm, Farbe lichtgrau Schriftbänder für Brother „P-Touch“, Bandtypen „TC691“ und „TC101“ (2 schwarz/gelb, 3 schwarz/klar) Regierungspräsidium Kassel Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz Hubertusweg 19 36251 Bad Hersfeld Ansprechpartner: Herr Steinbrecher Tel.: 06621 406-712 TFT-Monitore 15˝, EIZO FlexScan L 365, verwendungsfähig Baujahr: 2002/2003 TFT-Monitore 17˝, Belinea 101715, Baujahr: 2004 HP Drucker Laserjet 2100, Baujahr: 2000 Hochdruckreiniger Kärcher HDS 690, Baujahr: 1991 Landesbetrieb Hessisches Landeslabor Schubertstraße 60 35392 Gießen Ansprechpartnerin: Frau Roos Tel.: 0641 4800-5105 Kochkessel 80 Liter, Marke Küppersbusch, 15,6 kW, Typ.-Nr. FES 80 (KCF0041) Kippbratpfanne, Marke Küppersbusch, 16,25 kW, Typ.-Nr. FEP (KCF0036) Kochkessel 300 Liter, Marke Küppersbusch, 36,6 kW, Typ.-Nr. FEA 300 (KCF0047) Elektroherd, Marke Juno, 16,6 kW, Typ.-Nr. 7502-3 (EBS 85) Wärmeschrank, Marke Scholl, 6,25 kW, Typ.-Nr. 20200 Konfektomat 20/1, Marke Eloma, 28 kW, Heißluftdämpfer-Multimax, Typ.-Nr. EDB (Multimax 20-11) Kochkessel 150 Liter, Marke Juno, 25,2 kW, Typ.-Nr. 7554-3 Gefriertruhen (1 441 Liter und 1 327 Liter) Edelstahlkochtöpfe (8 6 l, 9 17 l, 12 10 l) mit Deckel Beistelltische Edelstahl (1 85 50 85 cm, 1 85 40 40 cm, 3 60 60 60 cm) Thermobehälter (2 5 l, 3 10 l, 1 20 l, 1 30 l) Justizvollzugsanstalt Gießen Gutfleischstraße 2 a 35390 Gießen Ansprechpartnerin: Frau Toscher oder Frau Kienholz-Wahl Tel.: 0641 934-1510 oder 0641 934-1553 Rapid-Hochhubwagen, Modell: RAPID-RLS 1000, Hebelast 1000 kg, Baujahr: 2006, letzte UVV Mai/2010 verwendungsfähig verwendungsfähig neuwertig Backofen defekt verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig guter Zustand Hessische Zentrale Batterie erneuerungs- für Datenverarbeitung bedürftig Außenstelle Hünfeld Mackenzeller Straße 3 36088 Hünfeld Ansprechpartner: Herr Haas Tel.: 06652 187-2166 13 1 Vielzweckmaschine Agria Zubehör: Sichelmäher, Transportmulde, Schneeschild, Schneeketten seit längerer Zeit nicht mehr in Betrieb Motor defekt/ Öl läuft aus 1 Vielzweckmaschine Agria 400 Zubehör: Balkenmäher, Kehrbesen, Fräse, Schneeschild, Schneefräse, Streuvorrichtung verwendungsfähig 1 Vielzweckmaschine Agria 5500 K Zubehör: Kehrbesen, Schneepflug verwendungsfähig 1 Traktor Shibaura SP 1440, Baujahr: 1988, Zubehör: Schneeschild, Kehrwalze verwendungsfähig TÜV abgelaufen Polizeipräsidium Nordhessen Grüner Weg 33 34117 Kassel Ansprechpartner Herr Strube Tel.: 0561 910-4310 (zuständig für alle Übernahmefragen) Lagerort: Polizeistation Witzenhausen Ansprechpartner: Herr Kubis Tel.: 05542 9304-20 Lagerort: Polizeistation Fritzlar Ansprechpartner: Herr Hinn Tel.: 05622 9966-10 Lagerort: Polizeistation Melsungen Ansprechpartner: Herr Baier Tel.: 05661 7089-10 Lagerort: Polizeidirektion Korbach Ansprechpartner: Herr Schulz Tel.: 05631 971-150 Seite 1936 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 16. August 2010 Lfd. Nr. Anzahl, Materialbezeichnung Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) 13 1 1 1 1 1 14 10 1 1 2 1 1 1 1 1 1 1 1 Traktor ISEKI SG 15 h, Baujahr: 1993 Zubehör: Mähwerk mit Auffangkorb, Schneeschild, Streuvorrichtung Zustand des Materials Nr. 33 Abgebende Stelle/Lagerort verwendungsfähig TÜV abgelaufen Zubehör in schlechtem Zustand Lagerort: Polizeistation Bad Wildungen Ansprechpartner: Herr Ide Tel.: 05621 7090-10 Vielzweckmaschine Agria 2400, Zubehör: Kehrwalze verwendungsfähig Lagerort: Polizeiautobahnstation Baunatal Ansprechpartner: Herr Risch Tel.: 0561 910-1220 Traktor Kubota ST 25, Baujahr: 1999, verwendungsfähig Lagerort: Zubehör: Kehrwalze, Mähwerk, Laubsauger, TÜV abgelaufen Polizeipräsidium Nordhessen Laub- und Grasfangbehälter, Schneeschild, Ansprechpartner: Herr Risch Streuvorrichtung Tel.: 0561 910-1220 Einachsanhänger für Traktor mit Kippvorrichtung, verwendungsfähig Lagerort: Baujahr: 1999 Polizeipräsidium Nordhessen Ansprechpartner: Herr Risch Tel.: 0561 910-1220 Traktor Hako 3000 Da, Baujahr: 1998, seit längerer Zeit Lagerort: Zubehör: Mähwerk, Schneeschild, Kehrwalze, nicht mehr in Betrieb, Polizeiautobahnstation Baunatal Streuvorrichtung TÜV abgelaufen, Ansprechpartner: Herr Risch reparaturbedürftig Tel.: 0561 910-1220 Stühle mit Armlehne, hellbraunes Holz, gut lila-grau-melierter Stoffbezug, gepolstert, Hersteller: Firma Brune, Höhe 84 cm, Sitzfläche 43 cm Aktenschrank, hellbeige, zweitürig, abschließbar, mit acht Regalböden (in der Höhe variabel), Hersteller: Firma König und Neurath, T B H 42 119 84 cm Akten-/Garderobenschrank, hellbeige, zweitürig, abschließbar, eine Seite mit vier Regalböden (in der Höhe variabel) andere Seite mit Garderobenstange und drei Regalböden, Hersteller: Firma König und Neurath, T B H 42 119 184 cm, Postverteilerregale, hellgrau, je ca. 20 dunkelgraue Regalböden (in der Höhe variabel), Hersteller : Firma König und Neurath ACTA, T B H 42 120 183 cm Stahlschrank, grau, abschließbar, T B H 50 93 195 cm Folgende Positionen sind als eine Büroausstattung verwendbar: Akten-/Garderobenschrank, birnbaum, fünftürig, davon zwei Aktenschränke mit 10 Regalböden (in der Höhe variabel) und ein Garderobenschrank, ein Aktenschrank und der Garderobenschrank sind abschließbar, Hersteller: König und Neurath KING, T B H 47 224 203 cm Sideboard, Holzplatte birnbaum, Korpus und zwei Schiebetüren schwarz, abschließbar, zwei Regalböden (in der Höhe variabel), zwei Ordnerhöhen, Hersteller: Firma König und Neurath, T B H 40 120 73 cm Sideboard, Holzplatte birnbaum, Korpus und zwei Schiebetüren schwarz, abschließbar, zwei Regalböden (in der Höhe variabel), zwei Ordnerhöhen, Hersteller: Firma König und Neurath, T B H 42 80 73 cm Rollcontainer, Holzplatte birnbaum, Korpus mit drei Schüben schwarz, Hängeregistratur, T B H 80 44 57 cm Sideboard, Holzplatte birnbaum, Korpus und zwei Schiebetüren schwarz, abschließbar, zwei Regalböden (in der Höhe variabel), zwei Ordnerhöhen, leichte Beschädigung an den Schiebetüren (Farbe an kleinen Stellen abgewetzt), Hersteller: Firma König und Neurath, T B H 52 120 72 cm Schreibtisch-Kombination, Eckverbindung und Vorbau, Holzplatte birnbaum, Metallgestell schwarz, Hersteller: König und Neurath KING DELTA 2, T B H 80 cm (mit Vorbau 120 cm) 180 73 cm Anbautisch T B H 80 80 73 cm Regal (handgefertigt), hellbraun, massiv, vier Regalböden (in der Höhe variabel), fünf Ordnerhöhen, T B H 34 60 200 cm Hessischer Landtag Schlossplatz 1–3 65183 Wiesbaden E-Mail: [email protected] Anfragen werden ab der 34. KW beantwortet Nr. 33 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 16. August 2010 Lfd. Nr. Anzahl, Materialbezeichnung Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) 14 35 Gardinen, weiß, Firma Bauer Heilig GmbH, Creation Baumann Art. Shade II, B H 360 190 cm 15 2 Notebook Acer, Travelmate 230 LC, mobile Celeron 1,7 GHz, 30 GB HDD, 256 MB RAM, 15˝ TFT, Baujahr: 2003 Notebook Acer, Travelmate 291 XCI, vergleichbar mit 230 LC, Baujahr: 2003 PCs Terra Orbis P4/3.0, 512 MB, Baujahr: 2006 Drucker: Kyocera, FS-9000, Baujahr: 2001 Drucker: HP, Laser Jet 4450 Color, Baujahr: 2001 Server: Microtest, DiskZerver VT 14, Baujahr: 2000 2 3 1 1 1 16 1 1 Seite 1937 Zustand des Materials Abgebende Stelle/Lagerort verwendungsfähig Prüfungsamt des Hessischen Rechnungsprüfungshofs Tischbeinstraße 32a 34121 Kassel Ansprechpartner: Herr Fischer Tel.: 0561 71298-25 Sanitätsliege verwendungsfähig Rosconi Garderobenanlage mit Hubablage 4,20 m lang, aus Leichtmetall, matt silber eloxiert, 6 Wandkonsolen, 41 Doppelmetallhaken aus Leichtmetall, matt schwarz eloxiert, 42 Systemkleiderbügel aus Rundstahl, verchromt Hessisches Competence Center Zentrale Beschaffung Rheingaustraße 186 65203 Wiesbaden Ansprechpartner: Herr Fottner Tel.: 0611 6939-485 Interessenten sollten sich unmittelbar mit der abgebenden Stelle in Verbindung setzen. Letzter Termin: Montag, 13. September 2010 Danach werden die Aussonderungsanträge an die für die Verwertung zuständige Stelle weitergeleitet. Allgemeiner Hinweis Im Mitarbeiterportal des Landes Hessen unter Finanzen>Beschaffungen>HCC-Zentrale Beschaffung>Aussonderungen sind alle Informationen zum Thema „Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen mit Ausnahme der Dienstfahrzeuge“ sowie die aktuellsten Veröffentlichungen zu finden. Wiesbaden, 29. Juli 2010 HCC – Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung Bereich Zentrale Beschaffung VV 4150 – Ld 1010 StAnz. 33/2010 S. 1934 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG 697 Anträge der Fraport AG vom 23. Juli 2009 und 4. August 2009, jeweils in der Fassung vom 13. April 2010, auf Änderung von Regelungen im Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt Main vom 18. Dezember 2007 – PF-66 p – V; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Mit Beschluss vom 18. Dezember 2007 – PF-66 p – V – hat das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung den Plan für den Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt Main festgestellt. Der Planfeststellungsbeschluss regelt neben weiteren Maßnahmen die Errichtung der Landebahn Nordwest und ihre über Rollbrücken erfolgende Anbindung an den bestehenden Flughafen. Zudem enthält der Planfeststellungsbeschluss unter anderem Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung von Flächen. Mit dem Planfeststellungsbeschluss wurden auch wasserrechtliche Erlaubnisse für mit dem Flughafenausbau verbundene Gewässerbenutzungen erteilt. Für das gesamte Ausbauvorhaben wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG in Verbindung mit Nr. 14.12.1 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt. Mit Antrag vom 23. Juli 2009 (PF-66 p 76.05/5 V) und Antrag vom 4. August 2009 (PF-66 p 76.05/6 V), jeweils in der Fassung vom 13. April 2010, hat die Fraport AG die Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 beantragt. Gegenstand des Antrages mit dem Geschäftszeichen PF-66 p 76.05/5 V ist die Ergänzung der im Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 unter A VIII 1.16 erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis für die dauerhafte Einbindung baulicher Anlagen in das Grundwasser um Bohrpfähle der Rollbrücken Ost 1 und West 1. Der Antrag mit dem Geschäftszeichen PF-66 p 76.05/6 V umfasst drei Teile. Teil 1 betrifft die Änderung der Festsetzungen in Plan B4.2-1d hinsichtlich der für die Befeuerungsstationen LNW und LNO vorgesehenen Betriebsflächen BF 2a (Befeuerungsstation LNW) und BF 2b (Befeuerungsstation LNO). Teil 2 des Antrages betrifft die Änderung der Entwässerung der Rollbrücke Ost und einzelner Teile der Rollbahn N8. Anstelle der im Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 für diesen Bereich vorgesehenen Versickerung über Rigolen beziehungsweise der Einleitung über den neuen Ableitungssammler in den Main soll das Niederschlagswasser über den alten Ableitungssammler in den Main eingeleitet beziehungsweise der Abwasserreinigungsanlage Frankfurt-Sindlingen zugeführt werden. Teil 3 des Antrages betrifft die Änderung der Bauweise des Oberbaus der Rollbrücken West 1, Ost 1 und Ost 2 und damit einhergehende weitere konstruktive Änderungen, die Aufweitung der Rollbrücke West 1 und der Zaunstraßenbrücke West 1, die Änderung der Betriebszentralen, der Löschwasserrückhaltebecken und Löschwasserbecken sowie des „Rahmenbauwerks“ im Bereich der Rollbrücke West 2. Für die Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 war nach § 3e UVPG zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Änderungsvorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG liegen nicht vor. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 3c UVPG hat ergeben, dass durch die geplante Änderung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Daher besteht keine Verpflichtung, für die beantragte Änderung des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen. Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar. Wiesbaden, 30. Juli 2010 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung PF-66 p 76.05/5 V und 6 V StAnz. 33/2010 S. 1937 Seite 1938 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 16. August 2010 Nr. 33 Richtlinien zu den aufgeführten Förderprogrammen und die Kriterien (siehe Mustervordruck für Projektanzeigen) abgerufen werden. 698 Aufruf zur Einreichung von Projektanzeigen Antragsteller, die 2011 Förderprojekte im Rahmen der Hessischen Qualifizierungsoffensive des hessischen Wirtschaftsministeriums realisieren möchten, werden aufgerufen, bis zum 15. Oktober 2010 eine Projektanzeige beim Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (Referat IV 4), Kaiser-FriedrichRing 75, 65185 Wiesbaden, einzureichen. Die Projektanzeige muss enthalten: • Projektskizze mit kurzer Darstellung des Vorhabens analog den Kriterien auf dem Mustervordruck. Diese sollte maximal 3 Seiten nicht überschreiten! • Angaben zu geschätztem Finanzvolumen, der Höhe der Fördermittel und geplanter Kofinanzierung • geplanter Beginn, Laufzeit, ggf. Dauer der geplanten Module • gegebenenfalls Kooperationspartner Einzureichende Projektanzeigen betreffen die Förderprogramme: • Berufsbildungsforschung • Qualifizierung von Beschäftigten in KMU (Entwicklung und Erprobung von innovativen und/oder regional- und branchenspezifischen Bildungsprodukten) • QuIT (Maßnahmen zur Verbesserung der Information und Transparenz, betrifft nicht die Programmbereiche „Qualifizierungsbeauftragte“ und Qualifizierungsberatungsstellen) • Verbesserung des Ausbildungsumfeldes Nicht in die Förderung einbezogen werden regionale Ausbildungsmessen. Besonders erwünscht sind Projekte, die die EU-Querschnittsziele „Gender Mainstreaming“, „Nachhaltige Entwicklung“ und „Transnationalität“ im Fokus haben. Weitere Schwerpunkte sind den jeweiligen Richtlinien der Förderprogramme zu entnehmen. Projektanzeigen, die den aufgeführten Anforderungen nicht entsprechen, können nicht berücksichtigt werden. Auf der Homepage www.wirtschaft.hessen.de – Aus- und Weiterbildung – und unter www.esf-hessen.de können weitere Details, die Wiesbaden, 16. August 2010 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung IV 4 – 5 – 099 – f – 22 # 007 StAnz. 33/2010 S. 1938 Mustervordruck für Projektanzeigen Projektträger mit Anschrift Tel.: Fax: E-Mail: Internetadresse: Projekttitel Förderprogramm Projektziel mit Begründung Projektinhalte Projektlaufzeit geschätztes Finanzvolumen: Zuschuss HMWVL: Weitere Kofinanzierungsmittel: Eigenmittel: Kooperationspartner Gender Mainstreaming Nachhaltige Entwicklung Transnationale Kooperation HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, ENERGIE, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ 699 Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen im Zuständigkeitsbereich des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen Die Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen im Zuständigkeitsbereich des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen vom 21. Juli 2010 wird hiermit bekannt gemacht. Wiesbaden, 26. Juli 2010 Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz VII 4 – 80 g 08.11 – 10299 StAnz. 33/2010 S. 1938 Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen im Zuständigkeitsbereich des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 29. Juni 2009 gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses für Berufsbildung erlässt der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen als zuständige Stelle nach § 56 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen in seinem Zuständigkeitsbereich: Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse § 1 Errichtung § 2 Zusammensetzung und Berufung § § § § 3 4 5 6 Ausschluss von der Mitwirkung Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung Geschäftsführung Verschwiegenheit Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Fortbildungsprüfung § 7 Prüfungstermine § 8 Zulassung zur Fortbildungsprüfung § 9 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen § 10 Entscheidung über die Zulassung und über Befreiungsanträge § 11 Prüfungsgebühr Dritter Abschnitt: Durchführung der Fortbildungsprüfung § 12 Prüfungsgegenstand, Prüfungssprache § 13 Gliederung der Prüfung § 14 Prüfungsaufgaben § 15 Nachteilsausgleich für behinderte Menschen § 16 Nichtöffentlichkeit § 17 Leitung, Aufsicht und Niederschrift § 18 Ausweispflicht und Belehrung § 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße § 20 Rücktritt, Nichtteilnahme Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 21 Bewertungsschlüssel § 22 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse § 23 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen Nr. 33 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 16. August 2010 Seite 1939 § 24 Prüfungszeugnis § 25 Bescheid über nicht bestandene Prüfung 7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung § 26 Wiederholungsprüfung 9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen § 27 Rechtsbehelfsbelehrung § 28 Prüfungsunterlagen § 29 Inkrafttreten, Genehmigung Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse §1 Errichtung (1) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse (§ 56 Abs. 1 Satz 1 BBiG). (2) Soweit die Fortbildungsprüfungsregelungen nach §§ 53 und 54 BBiG selbständige Prüfungsteile beinhalten, können zur Durchführung der Teilprüfungen eigene Prüfungsausschüsse gebildet werden. (3) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten. §2 Zusammensetzung und Berufung (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder von Prüfungsausschüssen sind hinsichtlich der Beurteilung der Prüfungsleistungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Abs. 1 BBiG). (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (§ 40 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BBiG). (3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG). (4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 2 BBiG). (5) Lehrkräfte im beruflichen Schulwesen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 3 BBiG). (6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Abs. 3 Satz 4 BBiG). (7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden (§ 40 Abs. 3 Satz 5 BBiG). (8) Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (§ 40 Abs. 2 Satz 3 BBiG). Die Absätze 3 bis 7 gelten für sie entsprechend. (9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird (§ 40 Abs. 4 BBiG). (10) Von den Absätzen 2 und 8 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Abs. 5 BBiG). §3 Ausschluss von der Mitwirkung (1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüfungsbewerber nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satz 1 sind: 1. Verlobte, 2. Ehegatten, 3. eingetragene Lebenspartner, 4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, 5. Geschwister, 6. Kinder der Geschwister, 8. Geschwister der Eltern, Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn 1. in den Fällen der Nrn. 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; 2. in den Fällen der Nrn. 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist; 3. im Falle der Nr. 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind. (2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatz 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein. (3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. (4) Personen, die gegenüber der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer Arbeitgeberfunktionen innehaben, sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken. (5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. Erforderlichenfalls kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Prüfung durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. §4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Abs. 1 BBiG). (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag (§ 41 Abs. 2 BBiG). §5 Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei der zuständigen Stelle. Einladungen (Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung), Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss geregelt. (2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll. (3) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen. § 23 Abs. 1 bleibt unberührt. §6 Verschwiegenheit Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befassten Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. Seite 1940 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 16. August 2010 Nr. 33 Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Fortbildungsprüfung Dritter Abschnitt: Durchführung der Fortbildungsprüfung §7 Prüfungstermine (1) Die zuständige Stelle legt die Prüfungstermine je nach Bedarf fest. Die Termine sollen nach Möglichkeit mit den betroffenen Fortbildungseinrichtungen abgestimmt werden. (2) Die zuständige Stelle gibt die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise öffentlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags verweigern. (3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen. § 12 Prüfungsgegenstand, Prüfungssprache (1) Soweit keine Fortbildungsordnungen nach § 53 BBiG erlassen sind, regelt die zuständige Stelle die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren durch Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 BBiG. (2) Die Prüfungssprache ist Deutsch soweit nicht die Fortbildungsordnung oder die Prüfungsregelung der zuständigen Stelle etwas anderes vorsieht. §8 Zulassung zur Fortbildungsprüfung (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen 1. Angaben zur Person 2. Angaben über die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen (2) Örtlich zuständig für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung ist die zuständige Stelle, in deren Bezirk die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber a) an einer Maßnahme der Fortbildung teilgenommen hat oder b) in einem Arbeitsverhältnis steht oder selbständig tätig ist oder c) seinen/ihren Wohnsitz hat. (3) Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen, wer die Zulassungsvoraussetzungen einer Fortbildungsregelung nach § 53 oder § 54 BBiG erfüllt. (4) Sofern die Fortbildungsordnung (§ 53 BBiG) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 54 BBiG) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen (§ 55 BBiG). §9 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsteilen (1) Die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn sie/er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt (§ 56 Abs. 2 BBiG). (2) Anträge auf Befreiung von Prüfungsbestandteilen sind zusammen mit dem Zulassungsantrag schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen. Die Nachweise über Befreiungsgründe im Sinne von Absatz 1 sind beizufügen. § 10 Entscheidung über die Zulassung und über Befreiungsanträge (1) Über die Zulassung sowie über die Befreiung von Prüfungsbestandteilen entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen oder die Befreiungsgründe nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Abs. 1 BBiG). (2) Die Entscheidung über die Zulassung und die Befreiung von Prüfungsbestandteilen sind dem der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung und über die Ablehnung der Befreiung sind der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. (3) Die Zulassung und Befreiung von Prüfungsbestandteilen können von der zuständigen Stelle bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen wurde. § 11 Prüfungsgebühr Die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer hat die Prüfungsgebühr nach Aufforderung an die zuständige Stelle zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle. § 13 Gliederung der Prüfung Die Gliederung der Prüfung ergibt sich aus den Fortbildungsordnungen oder Fortbildungsprüfungsregelungen nach §§ 53, 54 BBiG. § 14 Prüfungsaufgaben (1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen die Prüfungsaufgaben. (2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entsprechend § 2 Abs. 2 zusammengesetzt sind und die zuständige Stelle über die Übernahme entschieden hat. § 15 Nachteilsausgleich für behinderte Menschen Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen (§ 65 Abs. 1 BBiG). Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 8 Abs. 1) nachzuweisen. § 16 Nichtöffentlichkeit Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter und Vertreterinnen der obersten Landesbehörden, der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses beteiligt sein. § 17 Leitung, Aufsicht und Niederschrift (1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss unbeschadet der Regelungen in § 22 Abs. 3 abgenommen. (2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden. (3) Störungen durch äußere Einflüsse müssen von Prüfungsteilnehmern ausdrücklich gegenüber der Aufsicht oder dem Vorsitz gerügt werden. Entstehen durch die Störungen erhebliche Beeinträchtigungen, entscheidet der Prüfungsausschuss über Art und Umfang von geeigneten Ausgleichsmaßnahmen. Bei der Durchführung von schriftlichen Prüfungen kann die Aufsicht über die Gewährung einer Zeitverlängerung entscheiden. (4) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. § 18 Ausweispflicht und Belehrung Die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer hat sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtführung über ihre/seine Person auszuweisen. Sie/er ist vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeitsund Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen, Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren. § 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Unternimmt es eine Prüfungsteilnehmerin/ein Prüfungsteilnehmer, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung Nr. 33 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 16. August 2010 nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet sie/er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor. (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass eine Prüfungsteilnehmerin/ein Prüfungsteilnehmer eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtführung festzustellen und zu protokollieren. Die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort. (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ bewerten. (4) Behindert eine Prüfungsteilnehmerin/ein Prüfungsteilnehmer durch ihr/sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist sie/er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtführung getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für die Prüfungsteilnehmerin/den Prüfungsteilnehmer hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften. (5) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 und 4 ist die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer zu hören. § 20 Rücktritt, Nichtteilnahme (1) Die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung (bei schriftlichen Prüfungen vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben) durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. (2) Versäumt die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte selbständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden. (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit ungenügend (= 0 Punkte) bewertet. (4) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 21 Bewertungsschlüssel (1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: – Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung: Note 1 = sehr gut, – eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung: Note 2 = gut, – eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung: Note 3 = befriedigend, – eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht: Note 4 = ausreichend, – eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind: Note 5 = mangelhaft, – eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen: Note 6 = ungenügend. Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen ist nur in ganzen Noten zulässig. (2) Sieht die Fortbildungsordnung die Zusammenfassung einzelner Prüfungsleistungen – einschließlich gegebenenfalls vorgegebener Gewichtungen – zu einer Durchschnittsnote vor, so ist die arithmetisch ermittelte Note mit zwei Stellen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrunden darzustellen. (3) Sieht die Fortbildungsordnung die Ausweisung eines Gesamtergebnisses vor, so gelten folgende Notengrenzen: 1,00–1,49 = sehr gut, 1,50–2,49 gut, 2,50–3,59 befriedigend, 3,50 bis 4,49 ausreichend Seite 1941 § 22 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse (1) Jede Prüfungsleistung ist von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses selbständig zu bewerten. Beschlüsse über die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung werden vom Prüfungsausschuss gefasst. Bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse dienen die Einzelbewertungen der Prüfungsausschussmitglieder als Grundlage. (2) Bei der Feststellung von Prüfungsergebnissen bleiben Prüfungsleistungen, von denen befreit worden ist (§ 9), außer Betracht. (3) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Absatz 1 kann der Vorsitz mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen beauftragen. Die Beauftragten sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Die beauftragten Mitglieder dokumentieren die wesentlichen Abläufe und halten die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest (§ 42 Abs. 2 und 3 BBiG). Die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der Beschlussfassung nach Absatz 1 nicht an die Einzelbewertungen der beauftragten Mitglieder gebunden. § 23 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen (1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den Formularen der zuständigen Stelle zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen. (2) Die Prüfung ist vorbehaltlich der Fortbildungsregelungen nach §§ 53, 54 BBiG insgesamt bestanden, wenn in jedem der einzelnen Prüfungsbestandteile mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. (3) Der Prüfungsteilnehmerin/Dem Prüfungsteilnehmer soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob sie/er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese unverzüglich zu treffen und der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer mitzuteilen. (4) Über das Bestehen eines Prüfungsteils erhält die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer Bescheid, wenn für den Prüfungsteil ein eigener Prüfungsausschuss nach § 1 Abs. 2 gebildet werden kann. § 24 Prüfungszeugnis (1) Über die Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle ein Zeugnis (§ 37 Abs. 2 BBiG). Der von der zuständigen Stelle vorgeschriebene Vordruck, soweit keine Bestimmungen der Fortbildungsordnungen nach § 53 BBiG entgegenstehen, ist zu verwenden. (2) Das Prüfungszeugnis enthält – die Bezeichnung „Zeugnis“ und die Angabe der Fortbildungsregelung, – die Personalien der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers (Name, Vorname, Geburtsdatum), – die Bezeichnung der Fortbildungsprüfung mit Datum und Fundstelle, – die Ergebnisse der Fortbildungsprüfung nach Maßgabe der jeweiligen Fortbildungsregelung sowie Angaben zu Befreiungen von Prüfungsbestandteilen, – das Datum des Bestehens der Prüfung, – die Namenswiedergabe (Faksimile) oder Unterschrift der beauftragten Person der zuständigen Stelle mit Siegel. (3) Dem Zeugnis ist auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen (§ 37 Abs. 3 Satz 1 BBiG). § 25 Bescheid über nicht bestandene Prüfung (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen (§ 26 Abs. 2 bis 3). Die von der zuständigen Stelle vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden. (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 26 ist hinzuweisen. Seite 1942 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 16. August 2010 Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung § 26 Wiederholungsprüfung (1) Eine Fortbildungsprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. Ebenso können Prüfungsteile, die nicht bestanden sind, zweimal wiederholt werden, wenn ihr Bestehen Voraussetzung für die Zulassung zu einem weiteren Prüfungsteil ist. Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse. (2) Hat die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung in einer selbständigen Prüfungsleistung (§ 20 Abs. 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers nicht zu wiederholen, sofern die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tage der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung in einer selbständigen Prüfungsleistung (§ 20 Abs. 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen. (3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt werden. Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen § 27 Rechtsbehelfsbelehrung Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerberin/den Prüfungsbewerber mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 70 VwGO zu versehen. § 28 Prüfungsunterlagen Auf Antrag ist der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in ihre/seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften nach § 23 Abs. 1 zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 24 Abs. 1 beziehungsweise § 25 Abs. 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt. § 29 Inkrafttreten, Genehmigung Diese Prüfungsordnung tritt am Tag der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie tritt am 31. Juli 2015 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Prüfungsordnung von Meisterprüfungen in landwirtschaftlichen Ausbildungsberufen vom 30. August 1985 (StAnz. S. 1927 ff.) außer Kraft. Die Prüfungsordnung wurde am 20. Juli 2010 nach § 47 Abs. 1 BBiG vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als zuständiger Behörde genehmigt. Kassel, 21. Juli 2010 Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen Der Direktor gez. Andreas S a n d h ä g e r 700 Ausbildungsregelung über die Ausbildung zum Helfer/zur Helferin in der Landwirtschaft Die Ausbildungsregelung über die Ausbildung zum Helfer/zur Helferin in der Landwirtschaft des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen vom 29. Juni 2010 wird hiermit bekannt gemacht. Wiesbaden, 20. Juli 2010 Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz VII 4 – 80 g 08.15 – 10696 StAnz. 33/2010 S. 1942 Der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 29. Juni 2009 als zuständige Stelle nach § 66 Abs. 1 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) für die Ausbildung behinderter Menschen nachstehende besondere Regelung. Nr. 33 §1 Abschlussbezeichnung Die Abschlussbezeichnung lautet Helfer/Helferin in der Landwirtschaft. §2 Ausbildungsstätte (1) Die Ausbildung kann in Betrieben privater und öffentlicher Arbeitgeber, Einrichtungen und Träger von Maßnahmen der beruflichen Ausbildung und Einrichtungen nach § 35 SGB IX erfolgen. Die erforderliche, besondere Betreuung der Behinderten muss in jedem Fall gewährleistet sein. (2) In Bezug auf die Eignung der Ausbildungsstätte gilt die Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin vom 31. Januar 1995 (BGBl. I S. 179) in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Darüber hinaus ist bei der Anerkennung der Ausbildungsstätte zu überprüfen, ob die im Ausbildungsrahmenplan geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können. (3) Findet die Ausbildung in Ausbildungsstätten der beruflichen Rehabilitation statt, sind mindestens 26 Wochen außerhalb dieser Einrichtungen in anerkannten Ausbildungsbetrieben durchzuführen. Auch in diesem Zeitraum ist die Betreuung nach Absatz 1 sicherzustellen. §3 Eignung der Ausbilder Die Ausbilder des vertragsabschließenden Betriebes müssen die fachliche sowie die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung in der Landwirtschaft besitzen und über behindertenspezifische Kenntnisse verfügen, die sie im Rahmen von Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der beruflichen Rehabilitation erworben haben. Sie sind der zuständigen Stelle nachzuweisen. §4 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert 3 Jahre. §5 Zielsetzung der Ausbildung Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zum selbständigen Arbeiten nach Anweisung befähigt werden. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach § 11 nachzuweisen. §6 Ausbildungsbild Gegenstand der Ausbildung sind mindestens die Fertigkeiten und Kenntnisse der folgenden Ausbildungspositionen: 1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen, 1.1 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 1.2 Ausbildung, 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen innerhalb und außerhalb des Betriebes, 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, 1.5 Umweltschutz und Landschaftspflege, rationelle Energie- und Materialverwendung; 2. Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung, 2.1 Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen, 2.2 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen, 2.3 Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten, 2.4 Abwickeln von Geschäftsvorgängen und Erfassen marktwirtschaftlicher Zusammenhänge; 3. Pflanzenproduktion; 3.1 Bearbeiten und Pflegen des Bodens, Erhalten einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit, 3.2 Bestellen und Pflegen von Pflanzen; rationelles und umweltverträgliches Führen von Kulturen, 3.3 Ernten und Verwerten pflanzlicher Produkte; 4. Tierproduktion, 4.1 Versorgen von Tieren; rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten, 4.2 Nutzen von Tieren; 5. betriebliche Ergebnisse. Nr. 33 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 16. August 2010 §7 Ausbildungsrahmenplan (1) Die in § 6 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in den Anlagen enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Ausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. (2) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung von Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (3) Bei der Vermittlung der in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sind jeweils mindestens zwei Betriebszweige der Pflanzen- und Tierproduktion zugrunde zu legen. Dabei ist von folgenden Betriebszweigen auszugehen: 1. in der Pflanzenproduktion: a) Getreidebau, b) Zuckerrübenbau, c) Kartoffelbau, d) Körnermaisbau, e) Ölfrüchtebau, f) Hülsenfrüchtebau, g) Ackerfutterbau, h) Grünland oder Ackergras, i) Waldbau; 2. in der Tierproduktion: a) Milchviehhaltung, b) Rinderaufzucht oder Rindermast, c) Sauenhaltung und Ferkelerzeugung, d) Schweineaufzucht oder Schweinemast, e) Legehennenhaltung, f) Geflügelaufzucht, g) Schafhaltung, h) Pferdehaltung. §8 Ausbildungsplan Der Ausbildende/die Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden/die Auszubildende einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen, der sowohl den sachlichen Aufbau einschließlich der Lerninhalte als auch die zeitliche Abfolge der Berufsausbildung ausweisen soll. §9 Schriftlicher Ausbildungsnachweis (1) Der Auszubildende/Die Auszubildende hat einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihm/Ihr ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende/Die Ausbildende hat den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. (2) Der Auszubildende/Die Auszubildende kann nach Maßgabe von Art und Schwere seiner Behinderung/ihrer Behinderung von der Pflicht zur selbständigen Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden werden. In diesen Fällen ist der Ausbildungsnachweis mit Hilfe des Ausbilders/der Ausbilderin beziehungsweise von einer durch ihn/sie beauftragten Person zu führen. § 10 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1, Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in Abschnitt II unter den laufenden Nrn. 3.1 und 4.1 Buchst. a bis f für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung ist betrieblich und nach Wahl des Prüflings schriftlich oder mündlich durchzuführen. (4) Der Prüfling soll in der betrieblichen Prüfung, die praktisch und mündlich im Zusammenhang durchgeführt wird, in insgesamt höchstens zwei Stunden je eine Aufgabe aus der 1. Pflanzenproduktion und 2. Tierproduktion bearbeiten. Dabei sind die Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung einzubeziehen. Seite 1943 (5) In der schriftlichen oder mündlichen Prüfung sind in höchstens 60 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten zu bearbeiten: 1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 2. Berufsbildung, 3. Umweltschutz und Landschaftspflege, rationelle Energie- und Materialverwendung, 4. Bearbeiten und Pflegen des Bodens, Erhalten einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit, 5. Versorgen von Tieren, rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten. § 11 Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1a aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Ausbildung wesentlich ist. Sie wird betrieblich und nach Wahl des Prüflings schriftlich oder mündlich durchgeführt. (2) Der Prüfling soll in der betrieblichen Prüfung zeigen, dass er betriebliche Zusammenhänge kennt und die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen anwenden kann. In insgesamt vier Stunden soll er je eine Prüfungsaufgabe aus der Pflanzenproduktion und aus der Tierproduktion bearbeiten und mündlich erläutern. Dabei ist von den Betriebszweigen auszugehen, in denen der Prüfling ausgebildet worden ist. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das Prüfungsgespräch sein. Für die Aufgaben kommen insbesondere in Betracht: 1. in der Pflanzenproduktion: a) Bearbeiten und Pflegen des Bodens, b) Bestellen, Pflegen und Nutzen von Pflanzen; dabei sind Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Landschaftspflege und rationelle Energie- und Materialverwendung einzubeziehen; 2. in der Tierproduktion: a) rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten und Versorgen von Tieren, b) Nutzen von Tieren; dabei sind Arbeitssicherheit, rationelle Energie- und Materialverwendung einzubeziehen. (3) Für die schriftliche beziehungsweise mündliche Prüfung kommen Fragen beziehungsweise Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. Bearbeiten und Pflegen des Bodens, 2. Bestellen, Pflegen und Nutzen von Pflanzen, 3. rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten und Versorgen von Tieren, 4. Nutzen von Tieren, 5. Maschinen und Geräte, 6. Materialien und Betriebsmittel, 7. Vermarktung, 8. Organisation der betrieblichen Arbeit, 9. Umweltschutz und Landschaftspflege, 10. rationelle Energie- und Materialverwendung, 11. anwendungsbezogene Berechnungen, 12. allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Die schriftliche (mündliche) Prüfung dauert höchstens 120 Minuten. (5) Die zwei praktischen Prüfungsaufgaben nach Absatz 2 werden zu einer Durchschnittsnote zusammengefasst. Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 haben die Prüfungsaufgaben das gleiche Gewicht. Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten: – Prüfung nach Absatz 2: 70 Prozent – Prüfung nach Absatz 3 30 Prozent. (6) Die Prüfung ist bestanden, wenn bei allen Prüfungsaufgaben mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben nach Absatz 2 oder die schriftliche beziehungsweise mündliche Prüfung mit mangelhaft oder ungenügend bewertet worden ist. (7) Soweit vorstehend nicht anders bestimmt ist, gilt die Verordnung über die Durchführung von Abschlussprüfungen in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft in der jeweils geltenden Fassung. Seite 1944 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 16. August 2010 § 12 Bestehende Ausbildungsverhältnisse Ausbildungsverhältnisse nach § 66, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortzusetzen. Nr. 33 § 13 Inkrafttreten Diese Ausbildungsregelung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Sie tritt am 31. Juli 2015 außer Kraft. Kassel, 29. Juni 2010 Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen Der Direktor A n l a g e 1a (zu § 7) Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zum Helfer/zur Helferin in der Landwirtschaft – sachliche Gliederung – Abschnitt I: Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsbildes Zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten, die nach Anweisung selbständig durchzuführen sind 1. Der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 6 Nr. 1) 1.1 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 6 Nr. 1.1) a) Standort, Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes beschreiben b) Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben c) betriebliche Erzeugung und Dienstleistung, Bezugs- und Absatzwege und -formen nennen 1.2 Ausbildung (§ 6 Nr. 1.2) a) wichtige Inhalte des Ausbildungsvertrages, insbesondere zur Ausbildungsdauer, zur Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit, zur Ausbildungsvergütung und zur Dauer des Urlaubs nennen b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen (§ 6 Nr. 1.3) a) soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten b) bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit mitwirken c) Aufgaben der landwirtschaftlichen und kommunalen Verwaltung nennen d) berufsständische Organisationen, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen e) für den Ausbildungsbetrieb wichtige Geschäftspartner nennen 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (§ 6 Nr. 1.4) a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen b) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden nennen, zum Beispiel Kostenübernahme, Rehabilitation durch Berufsgenossenschaft d) Gefahren und Gefahrstoffe beschreiben e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen f) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften anwenden g) Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten h) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte bedienen 1.5 Umweltschutz und Landschaftspflege; a) Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze nennen rationelle Energie- und Materialverwendung b) Bedeutung und Ziele des Umweltschutzes bei der Landbewirtschaftung nennen (§ 6 Nr. 1.5) c) Einfluss der Landbewirtschaftung auf die Landschaft und Umwelt aufzeigen d) bei Maßnahmen der Landschaftspflege mitwirken e) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten und Materialien nennen und sinnvolle Möglichkeiten ihrer Verwendung aufzeigen f) sinnvollen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern nennen 2. Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung (§ 6 Nr. 2) 2.1 Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen (§ 6 Nr. 2.1) a) Werkzeuge und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck selbständig nach Anweisung auswählen, einsetzen und einsatzbereit halten b) Maschinen, Geräte und bauliche Anlagen selbständig nach Anweisung pflegen und bei ihrer Instandhaltung mitwirken c) Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrichtungen in ihrer Funktion erhalten d) beim Umgang mit Anlagen, Maschinen und Geräten Arbeitssicherheit beachten e) Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz einhalten f) Sicherheitsmaßnahmen bei elektrischen Anlagen nennen (zum Beispiel Isolierung von Leitungen, Erdung von Stalleinrichtungen), Erkennen von defekten Anlagenteilen Nr. 33 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 16. August 2010 Seite 1945 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsbildes Zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten, die nach Anweisung selbständig durchzuführen sind 2.2 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen (§ 6 Nr. 2.2) a) Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren b) Vorgänge im landwirtschaftlichen Betrieb, insbesondere bei Pflanzen, Tieren und technischen Prozessen, unter Einsatz der Sinne wahrnehmen, Veränderungen feststellen und mitteilen c) Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern und -broschüren, auswählen und sammeln 2.3 Planen der Produktion sowie Vorbereiten a) Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern und Kontrollieren der Arbeiten (§ 6 Nr. 2.3) b) geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel auswählen c) bei der Erfassung von Daten für die Produktion mitwirken, insbesondere bei der Ermittlung von Aufwandsmengen, Gewichten, Rauminhalten und Größen von Flächen, d) Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten e) Arbeitsergebnisse kontrollieren 2.4 Abwickeln von Geschäftsvorgängen und a) bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken Erfassen marktwirtschaftlicher Zusammen- b) Preisangebote vergleichen hänge (§ 6 Nr. 2.4) c) Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen d) Tierbestände erfassen und bei der Kennzeichnung mitwirken, Bestandsverzeichnis kennen 3. Pflanzenproduktion (§ 6 Nr. 3) 3.1 Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhalten einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit (§ 6 Nr. 3.1) a) Geländeformen als Standortfaktor beschreiben b) bei der Bestimmung der Bodenarten mitwirken sowie Bodenzustand im Hinblick auf seine Bearbeitbarkeit beschreiben. Bodenarten mit den Einstufungen leicht, mittel und schwer beschreiben. c) Bodenproben nach Anweisung selbständig entnehmen d) bei der Bodenbearbeitung mitwirken 3.2 Bestellen und Pflegen von Pflanzen; rationelles und umweltverträgliches Führen von Kulturen (§ 6 Nr. 3.2) a) bei der Beurteilung von Saat- und Pflanzgut mitwirken b) bei der Vorbereitung und Durchführung von Aussaat und Pflanzung mitwirken c) Dünger und deren Einsatzmöglichkeiten nennen und bei ihrer Ausbringung mitwirken d) landwirtschaftliche Nutzpflanzen und deren Pflanzenteile selbständig nach Anweisung bestimmen sowie den Verwendungszweck nennen e) bei der landwirtschaftlichen Produktion vorkommende Wildpflanzen nennen f) Bestandsentwicklung beobachten g) bei Pflegearbeiten mitwirken h) Schäden an Pflanzen wahrnehmen und bei der Feststellung der Ursachen mitwirken i) bei notwendigen mechanischen Pflanzenschutzmaßnahmen mitwirken j) bei der Pflanzenproduktion den Umweltschutz berücksichtigen 3.3 Ernten und Verwerten pflanzlicher Produkte (§ 6 Nr. 3.3) a) bei der Ernte mitwirken b) Erträge feststellen und vergleichen c) Produkte nach Verwertbarkeit unterscheiden (zum Beispiel Einlagerungsfähigkeit des Ernteguts in Abhängigkeit des Feuchtigkeitsgehaltes) d) beim Transport und Einlagern von Erntegut mitwirken 4. Tierproduktion (§ 6 Nr. 4) 4.1 Versorgen von Tieren; rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten (§ 6 Nr. 4.1) a) landwirtschaftliche Nutztierarten und -rassen sowie ihre Nutzung nennen b) Körperteile von Tieren selbständig nach Anweisung bestimmen c) mit Tieren umgehen, insbesondere Tiere ansprechen, führen und bewegen d) Vorgänge bei Brunst, Trächtigkeit und Geburt nennen e) Grundfuttermittel selbständig nach Anweisung bestimmen, ihre Qualität und Einsatzmöglichkeiten in der Fütterung nennen f) Futtermittel und Zusatzstoffe selbständig nach Anweisung sachgerecht lagern g) Anforderungen an die tiergerechte Haltung nennen h) Tiere nach Anweisung selbständig tränken, füttern und pflegen i) Stallungen und deren Einrichtungen nach Anweisung selbständig reinigen und beim Desinfizieren mitwirken j) Verhalten gesunder Tiere nennen, Verhaltensänderungen und typische Merkmale kranker Tiere feststellen k) bei der Behandlung kranker Tiere mitwirken l) bei der tierischen Produktion den Umwelt- und Tierschutz berücksichtigen 4.2 Nutzen von Tieren (§ 6 Nr. 4.2) a) bei der Nutzung von Tieren mitwirken b) Leistungen von Tieren feststellen und vergleichen c) bei der Vorbereitung von Tieren oder tierischer Produkte für die Vermarktung mitwirken d) Anforderungen an den tiergerechten Transport nennen Seite 1946 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 16. August 2010 Nr. 33 Abschnitt II: Fachbildung – Fertigkeiten und Kenntnisse im zweiten und dritten Ausbildungsjahr Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsbildes Zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten, die nach Anweisung selbständig durchzuführen sind 1. Der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen 1.1 die in § 6 Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbildes die in Abschnitt 1 lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse 1.2 Umweltschutz und Landschaftspflege; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 6 Nr. 1.5) a) berufsbezogene Regelungen zum Umweltschutz, insbesondere zum Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden- und Naturschutzrecht, anwenden b) Landschaft als Lebensgrundlage, insbesondere Feldraine, Böschungen und Hecken, erhalten; Landschaftspflegemaßnahmen selbständig nach Anweisung durchführen c) mit Energiearten und Materialien umweltschonend und kostensparend umgehen 2. Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung (§ 6 Nr. 2) 2.1 Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen (§ 6 Nr. 2.1) a) Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit von Schleppern, Transportmitteln, technischen Anlagen, Maschinen und Geräten selbständig nach Anweisung prüfen b) Vorschriften über das Führen landwirtschaftlicher Fahrzeuge im Straßenverkehr nennen c) Schlepper und Transportmittel, Maschinen und Geräte unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen selbständig nach Anweisung bedienen d) Sicherheitsrisiken bei den Arbeiten beachten und bei vorbeugenden Maßnahmen mitwirken e) Stalleinrichtungen selbständig nach Anweisung überwachen und warten f) Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagern g) bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten mitwirken h) Rückstände von Produktions- und Betriebsmitteln selbständig nach Anweisung umweltgerecht entsorgen i) vorbeugende Instandhaltung, insbesondere durch Auswechseln von Verschleißteilen selbständig nach Anweisung durchführen j) Reparaturen und Veränderungen an Gebäuden, Einfriedungen und Dränagen selbständig nach Anweisung durchführen 2.2 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 6 Nr. 2.2) a) Wetter beurteilen und Beobachtungen bei der betrieblichen Arbeit berücksichtigen 2.3 Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten (§ 6 Nr. 2.3) a) Betriebsdaten erfassen, b) bei der Erstellung der Pläne, insbesondere für die Fruchtfolge, Düngung und für den Pflanzenschutz sowie für die Fütterung und Stallbelegung, mitwirken c) bei der Aufstellung der Zeitpläne unter Berücksichtigung von Arbeits- und Produktionsschwerpunkten mitwirken d) Arbeitsergebnisse besprechen 2.4 Abwickeln von Geschäftsvorgängen und a) an Ein- und Verkaufsgesprächen mit Geschäftspartnern teilnehmen Erfassen marktwirtschaftlicher Zusammen- b) Vermarktungsformen für den Betrieb nennen hänge (§ 6 Nr. 2.4) c) Produkte für die Vermarktung, einschließlich Direktvermarktung, selbständig nach Anweisung vorbereiten 3. Pflanzenproduktion (§ 6 Nr. 3) 3.1 Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhalten einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit (§ 6 Nr. 3.1) 3.2 Bestellen und Pflegen von Pflanzen; a) Saat- und Pflanzgut selbständig nach Anweisung ausbringen rationelles und umweltverträgliches Führen b) bei der Beurteilung der Pflanzenbestände im Ackerbau und in der Grünlandvon Kulturen (§ 6 Nr. 3.2) wirtschaft für die Bestandesführung und -verbesserung mitwirken c) Pflege- und Düngungsmaßnahmen selbständig nach Anweisung durchführen d) bei Pflanzenschutzmaßnahmen mitwirken e) Materialien für die Bestandsführung selbständig nach Anweisung umweltgerecht lagern 3.3 Ernten und Verwerten pflanzlicher Produkte (§ 6 Nr. 3.3) 4. Tierproduktion (§ 6 Nr. 4) 4.1 Versorgen von Tieren; rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten (§ 6 Nr. 4.1) a) anhand der Eigenschaften des Bodens (Steingehalt, Wasserspeicherfähigkeit, Erosionsneigung) unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten nennen b) Ursachen für Bodenschäden nennen c) boden- und kulturartenspezifische Bodenbearbeitung selbständig nach Anweisung durchführen, insbesondere Stoppel-, Primär- und Sekundärbearbeitung a) bei der Festlegung des Erntezeitpunktes unter Berücksichtigung des Reifezustandes, Verwendungszweckes und der Qualitätsanforderungen mitwirken b) Erntemaschinen und -geräte nach Anweisung selbständig bedienen c) Erntegut selbständig nach Anweisung bergen und transportieren d) bei der Beurteilung der Ernteerträge und deren Qualität mitwirken e) Erntegut selbständig nach Anweisung erfassen und lagern f) bei der Vermarktung des Erntegutes mitwirken a) Tiere selbständig nach Anweisung aufstallen, Stallklima überwachen b) Futter nach Aussehen, Geruch und Konsistenz beurteilen c) Mängel wie Verschmutzung, Schimmelpilzbefall, Fehlgärungen, Fäulnis erkennen Nr. 33 Lfd. Nr. Staatsanzeiger für das Land Hessen – 16. August 2010 Teil des Ausbildungsbildes 4.1 Seite 1947 Zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten, die nach Anweisung selbständig durchzuführen sind d) Futterrationen selbständig nach Anweisung zusammenstellen und vorlegen e) Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen selbständig nach Anweisung bedienen und überwachen f) Tiere selbständig nach Anweisung pflegen und Hygienemaßnahmen durchführen g) Gesundheitszustand der Tiere selbständig nach Anweisung überwachen und bei Behandlungsmaßnahmen mitwirken h) bei der Geburtshilfe mitwirken i) Jungtiere selbständig nach Anweisung aufziehen j) den Einfluss von Fütterung und Haltung auf die Leistung nennen k) Bestimmungen des Tierschutzes, insbesondere zur Tierhaltung, selbständig nach Anweisung anwenden l) Umweltschutz bei der tierischen Produktion beachten, insbesondere organische Rückstände der tierischen Produktion selbständig nach Anweisung wirtschaftlich und umweltgerecht verwerten sowie Abfälle und Abwässer selbständig nach Anweisung umweltgerecht entsorgen 4.2 Nutzen von Tieren (§ 6 Nr. 4.2) a) Nutzungszeitpunkt unter Berücksichtigung des Verwertungszweckes (Mast, Zucht) kennen b) Maschinen und Geräte zur Gewinnung tierischer Produkte selbständig nach Anweisung bedienen c) tierische Produkte selbständig nach Anweisung lagern oder transportieren d) bei der Vermarktung mitwirken 5. betriebliche Ergebnisse (§ 6 Nr. 5) a) Preise beziehungsweise Erlöse der wichtigsten Produkte und Erzeugnisse nennen b) Arbeitsaufwand in den einzelnen Betriebszweigen erfassen A n l a g e 1b (zu § 7) Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zum Helfer/zur Helferin in der Landwirtschaft (zeitliche Gliederung) 1. 2. 3. 1. Erstes Ausbildungsjahr In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt I der Positionen des Ausbildungsbildes lfd. Nr. 1 Der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen unter Einbeziehung der Positionen des Ausbildungsbildes lfd. Nr. 2.4 Abwickeln von Geschäftsvorgängen und Erfassen marktwirtschaftlicher Zusammenhänge lfd. Nr. 3 Pflanzenproduktion lfd. Nr. 4 Tierproduktion zu vermitteln. In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt I der Positionen des Ausbildungsbildes lfd. Nr. 3 Pflanzenproduktion unter Einbeziehung der Positionen des Ausbildungsbildes lfd. Nr. 2.1 Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen lfd. Nr. 2.2 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen lfd. Nr. 2.3 Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten zu vermitteln. In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt I der Positionen des Ausbildungsbildes lfd. Nr. 4 Tierproduktion unter Einbeziehung der Positionen des Ausbildungsbildes lfd. Nr. 2.1 Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen lfd. Nr. 2.2 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen lfd. Nr. 2.3 Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten zu vermitteln. Zweites Ausbildungsjahr In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt II der Positionen des Ausbildungsbildes 2. 3. 1. 2. 3. lfd. Nr. 3 Pflanzenproduktion zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnisse der Positionen des Ausbildungsbildes lfd. Nr. 1 Der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen Positionen des Ausbildungsbildes lfd. Nr. 2 Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung fortzuführen. In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt II der Positionen des Ausbildungsbildes lfd. Nr. 4 Tierproduktion zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnisse der Positionen des Ausbildungsbildes lfd. Nr. 1 Der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen lfd. Nr. 2 Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung fortzuführen. In einem Zeitrahmen von insgesamt 1 Monat sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt II der Positionen des Ausbildungsbildes lfd. Nr. 5 Betriebliche Ergebnisse unter Einbeziehung der Positionen des Ausbildungsbildes lfd. Nr. 3 Pflanzenproduktion lfd. Nr. 4 Tierproduktion zu vermitteln. Drittes Ausbildungsjahr In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt II der Positionen des Ausbildungsbildes lfd. Nr. 3 Pflanzenproduktion im Zusammenhang mit den Positionen des Ausbildungsbildes lfd. Nr. 1 Der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen lfd. Nr. 2 Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung weiter zu vermitteln und zu vertiefen. In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt II der Positionen des Ausbildungsbildes lfd. Nr. 4 Tierproduktion im Zusammenhang mit den Positionen des Ausbildungsbildes Seite 1948 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 16. August 2010 lfd. Nr. 1 Der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen lfd. Nr. 2 Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung weiter zu vermitteln und zu vertiefen. Nr. 33 4. In einem Zeitrahmen von insgesamt 1 bis 2 Monaten sind die bisher vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt II der Positionen des Ausbildungsbildes lfd. Nr. 5 Betriebliche Ergebnisse weiter anzuwenden und zu vertiefen. DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN 701 704 DARMSTADT Wasserrechtliche Erlaubnis für die Grundwassernutzung zum Trockenhalten von Baugruben beim Neubau des Stauraumkanals zwischen Offenbach-Bieber und Waldheim Süd – Los 3 in Offenbach am Main, Gemarkungen Bieber; KASSEL Offenlegung des Geisabschnittes innerhalb des ehemaligen Babcock-Geländes – Abschnitt 2 zwischen Benno-SchildeStraße und Stockwerkshalle in Bad Hersfeld; hier: Der Magistrat der Kreisstadt Bad Hersfeld hat die Plangenehmigung für die Offenlegung des Geisabschnittes innerhalb des ehemaligen Babcock-Geländes – Abschnitt 2 zwischen Benno-SchildeStraße und Stockwerkshalle beantragt. Es handelt sich um einen genehmigungspflichtigen Gewässerausbau nach § 68 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Für dieses Vorhaben war nach § 3c Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Einzelfall zu prüfen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Die Prüfung hat ergeben, dass dies nicht der Fall ist. Es wird daher festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Der Eigenbetrieb der Stadt Offenbach – Kommunale Dienstleistungen – beabsichtigt, im Zuge der oben genannten Maßnahme zeitlich begrenzt Grundwasser in einer maximalen Menge von 280.000 m3 zu entnehmen und in die Bieber einzuleiten. Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit § 11 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG hat ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Bad Hersfeld, 29. Juli 2010 Regierungspräsidium Kassel Bad Hersfeld Dezernat 31.2/Hef – G – 132 – HR StAnz. 33/2010 S. 1948 Frankfurt am Main, 30. Juli 2010 Regierungspräsidium Darmstadt Obere Wasserbehörde Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt IV/F – 41.1 – 79 e – 04/01 E StAnz. 33/2010 S. 1948 702 Anerkennung der „Wilhelm Georg Frank Stiftung“ mit Sitz in Frankfurt am Main als rechtsfähige Stiftung Nach § 80 BGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634 ff.) und § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeitig gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 17. Juli 2010 errichtete Wilhelm Georg Frank Stiftung mit Sitz in Frankfurt am Main mit Stiftungsurkunde vom 3. August 2010 als rechtsfähig anerkannt. Darmstadt, 3. August 2010 Regierungspräsidium Darmstadt I 13 – 25 d 04/11 – (12) – 686 StAnz. 33/2010 S. 1948 703 Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) wurde Herr Jörg Glasner mit Wirkung vom 1. August 2010 zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk Rheingau-Taunus-Kreis 6 bestellt. Die Bestellung ist befristet bis zum 31. Juli 2017. Darmstadt, 29. Juli 2010 Regierungspräsidium Darmstadt III 32 – 65 a 04/11 – KBZ – RTK 6 StAnz. 33/2010 S. 1948 705 Vorhaben: Errichtung und Betrieb von einer Windkraftanlage in Gilserberg, Gemarkung Gilserberg, durch die Firma REG Regenerative Energie-Gesellschaft mbH & Co. KG; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Firma REG Regenerative Energie-Gesellschaft mbH & Co. KG beabsichtigt, eine Windkraftanlage inklusive Nebeneinrichtungen zu errichten und zu betreiben. Das Vorhaben soll in 34630 Gilserberg, Gemarkung Gilserberg, Flur 9, Flurstück 9/1 realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) in Verbindung mit § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Kassel, 29. Juli 2010 Regierungspräsidium Kassel Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz 33/Ks 53 e 621 – 1.1 – Gilserberg/Mö StAnz. 33/2010 S. 1948 Nr. 33 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 16. August 2010 Seite 1949 HESSISCHES LANDESAMT FÜR STRASSEN- UND VERKEHRSWESEN 706 Bau eines Fluchtstollens für den Schürzebergtunnel der B 27 bei Bad Sooden-Allendorf, Stadtteil Oberrieden, WerraMeißner-Kreis, Bau-km 0+000 bis 0+850 (entspricht von Netzknoten 4625 052 nach Netzknoten 4625 096, Stat. 0,669, bis von Netzknoten 4625 096 nach Netzknoten 4625 095, Stat. 0,632) Nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird hiermit öffentlich bekannt gegeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen. Wiesbaden, 29. Juli 2010 Hessisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen 20 g – P 1 – B 27 Fluchtst. StAnz. 33/2010 S. 1949 Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bei einem Unterbleiben der UVP-Pflicht aufgrund einer Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles Feststellung: Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) beabsichtigt, einen Fluchtstollen im Zuge des Schürzebergtunnels der Bundesstraße 27 bei Bad Sooden-Allendorf/Oberrieden im Werra-Meißner-Kreis zu bauen. Für diese Baumaßnahme soll eine Entscheidung des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen Eschwege über das Entfallen der Planfeststellung und der Plangenehmigung nach §§ 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18) herbeigeführt werden. Gegenstand der Baumaßnahme ist der Bau eines Fluchtstollens im Zuge des Schürzebergtunnels der Bundesstraße 27 bei Bad SoodenAllendorf, OT Oberrieden. Bauanfang: NK 4625 052 nach NK 4625 096, Station 0,669 Bauende: NK 4625 096 nach NK 4625 095, Station 0,632 Baulänge: 0,850 km Für das Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG hat ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar ist. Eschwege, 29. Juli 2010 Amt für Straßen- und Verkehrswesen Eschwege HESSISCHER VERWALTUNGSSCHULVERBAND und modellieren. Die Nutzungspotenziale der elektronischen Identitätsdaten sind Ihnen geläufig. Einsatz des neuen Personalausweises im Government und im E-Business. 707 Neue Fortbildungsveranstaltung des Verwaltungsseminars Kassel 3029 Der neue Personalausweis für Organisatoren – Elektronische Identitätsdaten in Verwaltungsprozessen einsetzen Ziel Ab 1. November 2010 wird in Deutschland ein neuer Personalausweis eingeführt. Dabei stehen die verbesserte Sicherheit des Ausweises und die Nutzung im Internet im Vordergrund. Erstmals ist damit ein Personalausweis offline und online nutzbar. Der im neuen Personalausweis enthaltene RFID-Chip speichert neben biometrischen Daten die persönlichen Identitätsdaten und stellt diese für E-Government- und E-Business-Prozesse elektronisch zur Verfügung. Die eindeutige und sichere Identifizierung einer Person im Internet wird dadurch möglich. Damit können Verwaltungen zukünftig wesentlich sicherer und einfacher als bisher E-Government-Transaktions-Services für ihre Bürgerinnen und Bürger anbieten. E-Government-Services aller deutschen Verwaltungsebenen, die insbesondere im Bereich der Transaktionen den Nachweis der Identität des Kommunikationspartners voraussetzen, waren bisher eher selten bei Behörden anzutreffen. Dies vor dem Hintergrund, dass die öffentliche Verwaltung an das Identitätsmanagement hohe Anforderungen zu stellen hat, sobald auf personenbezogene Daten von Bürgerinnen und Bürger datenverarbeitungstechnisch zugegriffen werden soll. Der neue Personalausweis löst dieses Problem. Die Verwaltungen müssen allerdings ihre Prozesse um diese Funktionen ergänzen. Sie kennen die Grundlagen, Ziele und Möglichkeiten des neuen Personalausweises. Sie wissen, welche technischen Funktionen beim Zugriff auf den Personalausweis ablaufen und wie die dafür notwendigen Berechtigungszertifikate beantragt werden. Die organisatorischen Gestaltungspotenziale durch den Einsatz der elektronischen Identitätsdaten sind Ihnen bekannt. Sie können diese Gestaltungspotenziale in Verwaltungsprozessen erkennen Inhalt Der neue Personalausweis – Überblick – • Das Personalausweisgesetz • Die drei Funktionen des neuen Personalausweises • Die elektronischen Identitätsdaten (eID) • Der Anwendungs- und der Feld-Test des neuen Personalausweises Das Zugriffszertifikat auf die elektronischen Identitätsdaten • Das Bundesverwaltungsamt als Vergabestelle • Das Antragsverfahren • Die Voraussetzungen für die Zuteilung • Der Zugriff auf das Zertifikat Die elektronischen Identitätsdaten in Verwaltungsprozessen • Begriffsklärungen: Authentisierung, rechtsverbindliche Unterschrift • Praktische Demonstration des Einsatzes der eID-Daten • Kommunale Selbstbedienungsprozesse Beispiele für die Modellierung von Verwaltungsprozessen mit den eID-Daten • Verschiedene E-Government-Services mit den eID-Daten • Beispiele für E-Government- und E-Business-Anwendungen • Prozessbeispiele • Gruppenarbeit: Erarbeitung von Potenzialen durch den Einsatz der elektronischen Identitätsdaten in Verwaltungsprozessen Einsatz des neuen Personalausweises im Government und im E-Business • Bürgernutzen durch die elektronischen Identitätsdaten • Rat und Hilfe für zukünftige Fragen rund um den neuen Personalausweis Fragen, Antworten, Abschlussdiskussion Seite 1950 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 16. August 2010 Termine und Informationen Dauer: 8 Stunden Teilnehmerkreis: Fach- und Führungskräfte aus allen Bereichen, die Aufgaben in der Organisation, im Prozessmanagement und in der IT wahrnehmen und Organisationsprojekte bearbeiten; Projektleiterinnen und Projektleiter/Organisationsberaterinnen und Organisationsberater, die bereits Projekte im Prozessmanagement bearbeiten oder zukünftig eine solche Aufgabe übernehmen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus allen Fachbereichen, die als Mitglied eines Prozessmanagement-Teams tätig sind oder zukünftig werden. Termin: Verwaltungsseminar Kassel Dienstag, 16. November 2010 von 9.30 bis 16.30 Uhr Nr. 33 Seminarleitung: Dipl.-Verw. Peter Klinger Lehrbeauftragter der Fernuniversität Hagen, Leitender Städtischer Direktor a. D. Einzelheiten zu den Fortbildungsveranstaltungen finden Sie im Fortbildungsprogramm 2010 und auch im Internet unter www.hvsv.de oder wenden Sie sich telefonisch an Frau Döring 0561 70796-13, Frau Vockenroth 0561 70796-14. Kassel, 29. Juli 2010 Hessischer Verwaltungsschulverband Verwaltungsseminar Kassel StAnz. 33/2010 S. 1949 BUCHBESPRECHUNGEN Hessisches Reise- und Umzugskostenrecht. Von Gottfried Nitze. 2010, 389 S., 65,90 Euro. Kohlhammer/Deutscher Gemeindeverlag, Stuttgart; ISBN 978-3-555-01491-3. Zum 1. 1. 2010 wurde das hessische Reisekostenrecht unter Beachtung steuerlicher Vorgaben und mit erklärtem Ziel der Vereinfachung neu gefasst. Auf Vergleichsberechnungen und -betrachtungen wird weitgehend verzichtet. Dies ist auch daran erkennbar, dass nicht mehr der den alltäglichen Lebensbedarf übersteigende Mehraufwand, sondern die notwendigen (unvermeidbaren) dienstlichen Reisekosten ersetzt werden. Die Bearbeitung erfolgt grundsätzlich beleglos, lässt aber in Zweifelsfällen den Rückgriff auf die sechs Monate vom Bediensteten vorrätig zu haltenden Belege zu. Fortbildungsreisen werden ungeachtet des dabei vorliegenden Ausmaßes des dienstlichen Interesses wie Dienstreisen abgefunden. Ferner werden Zeiten der dienstlichen Abwesenheit von der Dienststelle gleichbehandelt. Dies gilt auch für die jetzt Dienstreisen zugeordneten früheren Dienstgänge, allerdings mit der Einschränkung, dass nur die halben Tagegeldsätze zustehen und dies wiederum nur bei regelmäßigem Außendienst. Die erste Klasse der Bahn darf nur bei einer (Straßen-)Entfernung von mindestens 200 km zum Zielort benutzt werden. Übereinstimmend mit dem Steuerrecht steht jetzt bei ganztägiger Abwesenheit ein Tagegeld von 24 c zu. Über eine wesentlich vereinfachte Regelung und ohne das seitherige abgestufte Zuschussverfahren lässt sich das Übernachtungsgeld in einem Schritt bestimmen. Die prozentuale Kürzung des Tagegeldes bei unentgeltlicher Verpflegung bezieht sich nunmehr auf das volle Tagegeld und vermeidet so weitgehend Steuer- und Sozialabgabenpflicht. Die seither dem Trennungsgeldrecht entlehnte Abfindung von längeren Dienstreisen wurde durch ein pauschales Verfahren abgelöst, das eine Tagegeldgewährung bis zu insgesamt 40 Tage gestattet. Durch die Maßgeblichkeit der Auslandsreisekostenverordnung für hessische Dienstreisende entfällt bei Reisen in EU-Mitgliedsstaaten die unsinnige Beschränkung des Tagegeldes auf das Inlandstagegeld. Die 6. Auflage des erstmals 1987 erschienenen Kommentars zum hessischen Reise- und Umzugskostenrecht geht mit gewohnter Gründlich- keit und Ausführlichkeit auf die genannten Neuerungen ein, verliert aber auch nicht unverändertes Recht aus dem Blick. Eindeutig bleiben die Belange der Praxis im Vordergrund. Dies gilt gleichermaßen für die Dienstreisenden, die Gewissheit haben wollen, welche Kosten und in welcher Höhe sie ihnen erstattet werden. Den Reisekostenstellen wird eine fehlerfreie Entscheidung über Erstattungsanträge ermöglicht. Die letzteren werden sich ungeachtet der verwaltungsvereinfachenden Regelungen einige Zeit mit dem Vollzug des neuen Rechts schwertun, bis sich bei ihnen Routine einstellt. Aufbau und Darstellungsform verfolgen das Ziel einer umfassenden Information, wobei auch auf Vorgaben außerhalb des Auslagenersatzes eingegangen wird, die den Erstattungsanspruch beeinflussen, wie z. B. die Tarifgestaltung der Bahn. In nicht wenigen Fällen wird Klarheit dadurch geschaffen, dass begünstigte Tatbestände denjenigen gegenübergestellt werden, bei denen Leistungen ausgeschlossen sind. Dies gilt z. B. hinsichtlich der Reisenebenkosten oder auch der Erstattung von Fahrtkosten, die für zusätzliche Fahrten zur Dienststelle erwachsen (vgl. § 3 Abs. 3 HRKG). Ausführlich wird die Zusammenfassung dienstlicher Abwesenheitszeiten und das Tage- und Übernachtungsgeld angesprochen. Dasselbe gilt für das Tagegeld bei unentgeltlicher Gestellung von Verpflegung. Zahlreiche Beispiele, Tabellen und Zusammenstellungen dienen dem besseren Verständnis der Neuregelungen. Die neuen Verwaltungsvorschriften zum Hessischen Reisekostengesetz wurden berücksichtigt. Vertieft werden die Erläuterungen der unverändert gebliebenen Kfz-Benutzung beim Vorliegen triftiger Gründe. Die sich jetzt nach Bundesrecht bestimmende Abfindung von Auslandsreisen wird ausführlich erläutert. Insgesamt bietet die neue Auflage eine sehr sachkundige Arbeitshilfe für die Bewältigung des Reisekostenalltags. Die eingeleitete Änderung des Hessischen Umzugskostengesetzes und der Hessischen Trennungsgeldverordnung kann erst in der nächsten Auflage erläutert werden. Ministerialrat Peter Höfner Seite 1964 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Nr. 33 Andere Behörden und Körperschaften Beteiligungsbericht 2008 des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen Die Verbandsversammlung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen hat in ihrer Plenarsitzung am 16. Dezember 2009 in öffentlicher Sitzung den Beteiligungsbericht 2008 erörtert. Gemäß § 123a Abs. 3 Satz 2 HGO wird hiermit über das Vorliegen des Beteiligungsberichtes unterrichtet. Der Beteiligungsbericht 2008 liegt in der Zeit vom 17. August 2010 bis 25. August 2010 während der Dienststunden (Mo. bis Do. von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Fr. von 8.00 Uhr bis 13.30 Uhr) beim Landeswohlfahrtsverband Hessen – Hauptverwaltung – 34117 Kassel, Ständeplatz 2, Zimmer A 15, zur Einsichtnahme öffentlich aus. Kassel, 3. August 2010 Landeswohlfahrtsverband Hessen Der Verwaltungsausschuss gez. B r ü c k m a n n Landesdirektor Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen für das Haushaltsjahr 2010 Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2010 (I), die aufsichtsbehördliche Genehmigung (II) und der Zeitraum der öffentlichen Auslegung (III) werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. I. Haushaltssatzung Aufgrund der §§ 12 Abs. 3 und 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Mittelstufe der Verwaltung und den Landeswohlfahrtsverband Hessen vom 7. Mai 1953 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. 2005 I S. 229/242) in Verbindung mit den §§ 114a ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 757), hat die Verbandsversammlung am 18. März 2010 folgende Haushaltssatzung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen für das Haushaltsjahr 2010 beschlossen: §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird im Ergebnishaushalt im ordentlichen Ergebnis mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 1.489.140.800 Euro mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 1.508.440.500 Euro im außerordentlichen Ergebnis mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf ausgeglichen 19.299.700 Euro 0 Euro im Finanzhaushalt mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf –13.949.500 Euro und dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 24.427.100 Euro Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf –24.269.700 Euro Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 150.000 Euro Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf –4.093.700 Euro mit einem Finanzmittelfehlbedarf von –17.735.800 Euro festgesetzt. §2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2010 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 150.000 Euro festgesetzt. Vorgesehen ist eine Darlehensaufnahme aus dem Hessischen Investitionsfonds Abt. B. §3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2010 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 5.965.000 Euro festgesetzt. §4 Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2010 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 250.000.000 Euro festgesetzt. §5 Die Verbandsumlage wird mit einem Hebesatz von 13,993 vom Hundert der für das Haushaltsjahr 2010 geltenden Umlagegrundlagen festgesetzt. Die Verbandsumlage ist in Monatsbeträgen bis zum 15. eines jeden Monats zu zahlen. Bei Entrichtung der Verbandsumlage nach dem Fälligkeitstage werden gemäß § 40a Finanzausgleichsgesetz Zinsen erhoben. §6 Es gilt der von der Verbandsversammlung am 18. März 2010 beschlossene und im Haushaltsplan nachgewiesene Stellenplan; er weist insgesamt 1.230,5 Stellen wie folgt aus: 433 Stellen für Beamte (davon 30 in den Stiftungsforsten/Gesellschaften) 797,5 Stellen für Beschäftigte §7 Der Verwaltungsausschuss wird ermächtigt, innerhalb des Stellenplanes Stellen umzusetzen. §8 Der gemäß § 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Mittelstufe der Verwaltung und den Landeswohlfahrtsverband (MVLWG) i. V. m. § 114g Hessische Gemeindeordnung (HGO) dem Umfang nach als erheblich anzusetzende Betrag für über- und außerplanmäßige Ausgaben wird auf 100.000 Euro im Einzelfall festgesetzt. Mehrausgaben, die diesen Betrag übersteigen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Verbandsversammlung. Der Verwaltungsausschuss wird ermächtigt, in Fragen der Leistung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zu einem Betrag in Höhe von 100.000 Euro im Einzelfall abschließend zu entscheiden. Daneben erhält das für das Finanzwesen bestellte Mitglied des Verwaltungsausschusses (Kämmerer) die Befugnis, über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zu einem Betrag in Höhe von 50.000 Euro im Einzelfall abschließend zu entscheiden. Über- und außerplanmäßige Ausgaben zur Umschuldung von Krediten bedürfen weiterhin lediglich der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsausschusses, und zwar auch dann, wenn sie den Betrag von 100.000 Euro übersteigen. Kassel, 18. März 2010 Landeswohlfahrtsverband Hessen Der Verwaltungsausschuss gez. B r ü c k m a n n Landesdirektor II. Aufsichtsbehördliche Genehmigung Genehmigung des Gesamtbetrages der Kreditaufnahmen und der Verpflichtungsermächtigungen: Hiermit erteile ich die Genehmigung 1. zur Aufnahme der in § 2 der Haushaltssatzung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen für das Haushaltsjahr 2010 vorgesehenen Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe eines Teilbetrages von 150.000,– Euro (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro) gemäß § 22 des Gesetzes über die Mittelstufe der Verwaltung und den Landeswohlfahrtsverband Hessen (Mittelstufengesetz) vom 7. Mai 1953 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), und § 114j Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des „Gesetzes zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Gesetze“ vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), sowie 2. zur Inanspruchnahme der in § 3 der vorgenannten Haushaltssatzung vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 5.965.000,– Euro (in Worten: fünf Millionen neunhundertfünfundsechzigtausend Euro) gemäß § 22 des Mittelstufengesetzes und § 114i Abs. 4 HGO. Wiesbaden, 14. Juni 2010 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport IV 23 – 34 a 93 Im Auftrag gez. G r a f Nr. 33 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen III. Öffentliche Auslegung der Haushaltssatzung 2010 mit Anlagen Die Haushaltssatzung 2010 mit Anlagen liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 17. August 2010 bis 25. August 2010 – während der Dienststunden – in der Hauptverwaltung des Landeswohlfahrts- Seite 1965 verbandes Hessen, Ständeplatz 6–10, 34117 Kassel, im Dienstgebäude Kölnische Straße 30, Zimmer 433, öffentlich aus. Kassel, 3. August 2010 Landeswohlfahrtsverband Hessen Der Verwaltungsausschuss gez. B r ü c k m a n n , Landesdirektor Stellenausschreibungen An der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Stelle mit einem Beschäftigungsumfang von 50 % (nachmittags) für eine oder einen Angestellte/Angestellten in der Fachhochschulbibliothek der Abteilung Gießen zu besetzen. Die Eingruppierung erfolgt in die Entgeltgruppe 5 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H). Nach einer kurzen Einarbeitungszeit soll sich die regelmäßige Arbeitszeit weitgehend über den Nachmittag erstrecken. Die Bibliothek verfügt über ca. 8.000 Medieneinheiten aus den Lehrgebieten der beiden Fachbereiche Polizei und Verwaltung. Das Aufgabengebiet umfasst im Wesentlichen: – Allgemeine Bibliothekarbeiten, vor allem Ausleihe und Rükknahme der Bücher, Überwachung des Bestandes, gegebenenfalls schriftliche Aufforderung zur Rückgabe – Beschaffung von Büchern, Fachzeitschriften, Loseblattsammlungen, DVDs, CDs nach Vorgabe der Fachhochschullehrkräfte, unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel – Beschaffung von wissenschaftlichen Beiträgen und Gerichtsentscheidungen nach Fundstellenangaben und (Internet-) Recherche – Auskunft und Beratung der Studierenden, Lehrbeauftragten und Fachhochschullehrkräften vor Ort, per E-Mail und am Telefon – Organisation der Arbeitsabläufe innerhalb der Bibliothek – Pflege der Bibliothekssoftware Bibliotheca.net – Inventarisierung, Systematisierung und Katalogisierung der Neuzugänge mittels PC – Führen der Loseblattsammlungen (Überprüfung der Vollständigkeit und Einsortieren von Ergänzungslieferungen in die Gesetzeswerke), – Durchführung einzelner im Sekretariat anfallender schriftlicher Arbeiten Erwartet werden: – gute EDV-Kenntnisse in PC-Standard-Software (z. B. Word, Excel), gegebenenfalls auch in Bibliotheca.net – zeitliche Flexibilität, Teamfähigkeit, Organisationsgeschick und die Bereitschaft zur Fortbildung (z. B. Kenntnisse der alphabetischen Katalogisierung nach RAK-WB) – Engagement und Verantwortungsbewusstsein Berufserfahrung im Bibliotheks- oder Buchhandelsbereich wäre von Vorteil. Nach dem Hessischen Gleichberechtigungsgesetz in Verbindung mit dem Frauenförderplan ist die VFH verpflichtet, den Frauenanteil zu erhöhen. Bewerbungen von Frauen sind daher besonders erwünscht. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden im Rahmen der geltenden Bestimmungen bevorzugt berücksichtigt. Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte bis zum 31. August 2010 an den Rektor der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden, Schönbergstraße 100, 65199 Wiesbaden. Für Rückfragen steht Ihnen Frau Mager-Weber als Ansprechpartnerin zur Verfügung (Tel.: 06 11 58 29-1 10, E-Mail: [email protected]). Beim Regierungspräsidium Kassel ist im Dezernat für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Kassel zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Stelle als Sachbearbeiter/in im Bereich Medizinprodukte zu besetzen. Das Aufgabengebiet umfasst Angelegenheiten im Bereich des Medizinprodukterechts mit folgenden Schwerpunkten: • Bearbeitung von Vorkommnismeldungen im Zusammenhang mit aktiven und nichtaktiven Medizinprodukten • Prüfung von klinischen Bewertungen • Bearbeitung von Fragen bei der Durchführung des Medizinproduktegesetzes, insbesondere im Hinblick auf den Patienten-, Anwender- und Drittschutz • Durchführung von Projekten • Staatliche Aufsicht über das rechtskonforme Inverkehrbringen von Medizinprodukten einschließlich der Durchführung von Verwaltungsverfahren zur Rechtsdurchsetzung Erwartet werden: • Studienabschluss (FH-Diplom oder Bachelor) in dem Studiengang Medizintechnik oder Technisches Gesundheitswesen oder einer vergleichbaren Studienrichtung, die zur Aufgabenwahrnehmung befähigt • gute Kenntnisse des europäischen und deutschen Rechts im Bereich Medizinprodukte • gute Kenntnisse der MS-Office-Tools • gute deutsche und englische Sprachkenntnisse in Wort und Schrift • Teamfähigkeit, Organisations- und Verhandlungsgeschick, zielorientierte Arbeitsweise, Konfliktfähigkeit sowie Durchsetzungsfähigkeit • Bereitschaft zur Durchführung von Dienstreisen • Führerscheinklasse 3 bzw. B Eine einschlägige Ausbildung sowie Berufserfahrung sind wünschenswert. Die Stelle ist zunächst für die Dauer von einem Jahr befristet. Die Vergütung erfolgt in Entgeltgruppe 10 nach den Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H). Die Dienststelle ist nach dem Hessischen Gleichberechtigungsgesetz verpflichtet, den Frauenanteil in der hessischen Landesverwaltung zu erhöhen. Bewerbungen von Frauen sind daher besonders erwünscht. Teilzeitbeschäftigung ist möglich; es muss jedoch sichergestellt werden, dass die Stelle im vollen Umfang besetzt wird. Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung vorrangig berücksichtigt. Bewerbungen richten Sie bitte mit den üblichen Unterlagen und unter Angabe des frühesten Eintrittstermins bis zum 31. August 2010 an das Regierungspräsidium Kassel Personaldezernat, Frau Fischbach, Steinweg 6, 34117 Kassel. Es wird gebeten, ausschließlich Kopien einzureichen, da eine Rücksendung der Bewerbungsunterlagen nicht erfolgen kann. Seite 1966 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Beim Regierungspräsidium Kassel ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Stelle als Technische/r Sachbearbeiter/in im Bereich Industrielles Abwasser, wassergefährdende Stoffe zu besetzen. Das Aufgabengebiet umfasst im Wesentlichen: • Durchführung von wasserrechtlichen Zulassungsverfahren für Direkteinleiter und Indirekteinleiter (fachliche Bewertung nach dem Stand der Technik und aus gewässerökologischer Sicht unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Wasserrahmenrichtlinie, verwaltungsrechtliche Abwicklung) • Durchführung von wasserrechtlichen Zulassungsverfahren für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (fachtechnische Prüfung, verwaltungsrechtliche Abwicklung, Mitwirkung in BImSchG- und HBO-Verfahren) • Überwachung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und Abwasseranlagen/-einleitungen (Betriebliche Gewässerschutzinspektionen, wasserrechtliche Anordnung von Maßnahmen) • Umsetzung von behördlichen Maßnahmen im Rahmen des gesamtbehördlichen Alarmplans (fachliche und gewässerökologische Bewertung von akuten Schadstoffeinträgen ins Gewässer unter Berücksichtigung von u. a. Trinkwasserentnahmen, Warn- und Alarmplan Weser) Erwartet werden: • Abgeschlossenes Fachhochschulstudium (Diplom-FH oder Bachelor) im Bereich Chemie-, Verfahrens- oder Bauingenieurswesen (mit Schwerpunkt Wasserwirtschaft) oder eines vergleichbaren Studienganges • Umfassende Fachkenntnisse in Verfahrens- und Anlagentechnik, Chemie, Abwassertechnik, Hydraulik, Gewässerökologie, der wasserwirtschaftlichen Bewertung von Stoffen und den zugehörigen Rechtsvorschriften • Kenntnisse im Wasserrecht sowie im Verwaltungsrecht wären von Vorteil. • Vertiefte DV-Kenntnisse insbesondere der Office-Produkte Excel, Word und Powerpoint • Gute Auffassungsgabe • Problembewusstes, zielorientiertes und wirtschaftliches Arbeiten • Persönliches Engagement, Verantwortungsbereitschaft sowie Durchsetzungsfähigkeit bei der Umsetzung von belastenden Maßnahmen • Fähigkeit, fachliche und rechtliche Sachverhalte überzeugend und sicher mündlich und schriftlich zu vermitteln, gute Beratungskompetenz • Besitz des Führerscheins der Klasse B sowie uneingeschränkte Außendiensttauglichkeit Die Stelle ist zunächst für die Dauer von einem Jahr befristet. Die Vergütung erfolgt in Entgeltgruppe 10 nach den Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H). Da in dem Bereich, in dem die Stelle zu besetzen ist, Frauen bislang unterrepräsentiert sind, ist die Dienststelle nach dem Hessischen Gleichberechtigungsgesetz verpflichtet, dort den Frauenanteil zu erhöhen. Bewerbungen von Frauen sind daher besonders erwünscht. Teilzeitbeschäftigung ist möglich; es muss jedoch sichergestellt werden, dass die Stelle im vollen Umfang besetzt wird. Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung vorrangig berücksichtigt. Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen richten Sie bitte bis zum 31. August 2010 an das Regierungspräsidium Kassel, – Personaldezernat –, Frau Fleischmann, Steinweg 6, 34117 Kassel. Es wird gebeten, ausschließlich Kopien einzureichen, da eine Rücksendung der Bewerbungsunterlagen nicht erfolgen kann. Nr. 33 Beim Regierungspräsidium Kassel ist im Dezernat für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Kassel zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Stelle als Sachbearbeiter/in im Bereich des Röntgen- und Arbeitsschutzrechts zu besetzen. Das Aufgabengebiet umfasst Angelegenheiten im Bereich des Röntgenrechts und der Arbeitsschutzüberwachung mit folgenden Schwerpunkten: A. Vollzug des Röntgenrechts • Bearbeitung von Anzeige- und Genehmigungsverfahren gemäß Röntgenverordnung • Bearbeitung von Prüfberichten der Sachverständigenorganisationen • Bearbeitung von Fragen bei der Durchführung der Röntgenverordnung, insbesondere im Hinblick auf den Patienten- und Anwenderschutz • Durchführung von Projekten • Staatliche Aufsicht über den rechtskonformen Betrieb von Röntgenanlagen durch Überprüfung der Betreiber • Durchführung von Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung der Röntgenverordnung B. Arbeitsschutzüberwachung und -beratung von Betrieben und Einrichtungen hauptsächlich in den Bereichen des Gesundheitswesens Erwartet werden: • Studienabschluss (FH-Diplom oder Bachelor) in den Studiengängen entweder des Technischen Gesundheitswesens, der Medizintechnik, der Umwelt-, Hygiene- oder Sicherheitstechnik oder einer vergleichbaren Studienrichtung, die zur Aufgabenwahrnehmung befähigt • gute Kenntnisse des europäischen und deutschen Rechts im Bereich Strahlenschutz • gute Kenntnisse der MS-Office-Tools • gute deutsche und englische Sprachkenntnisse in Wort und Schrift • Teamfähigkeit, Organisations- und Verhandlungsgeschick, zielorientierte Arbeitsweise, Konfliktfähigkeit sowie Durchsetzungsfähigkeit • Bereitschaft zur Durchführung von Dienstreisen • Führerscheinklasse 3 bzw. B Eine einschlägige Ausbildung sowie Berufserfahrung sind wünschenswert. Die Stelle ist zunächst für die Dauer von einem Jahr befristet. Die Vergütung erfolgt in Entgeltgruppe 10 nach den Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H). Die Dienststelle ist nach dem Hessischen Gleichberechtigungsgesetz verpflichtet, den Frauenanteil in der hessischen Landesverwaltung zu erhöhen. Bewerbungen von Frauen sind daher besonders erwünscht. Teilzeitbeschäftigung ist möglich; es muss jedoch sichergestellt werden, dass die Stelle im vollen Umfang besetzt wird. Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung vorrangig berücksichtigt. Bewerbungen richten Sie bitte mit den üblichen Unterlagen und unter Angabe des frühesten Eintrittstermins bis zum 31. August 2010 an das Regierungspräsidium Kassel Personaldezernat, Frau Fischbach, Steinweg 6, 34117 Kassel. Es wird gebeten, ausschließlich Kopien einzureichen, da eine Rücksendung der Bewerbungsunterlagen nicht erfolgen kann. Nr. 33 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport stellt zum nächstmöglichen Zeitpunkt Volljuristinnen/Volljuristen ein, die mit einem Trainee-Programm auf ihre künftigen Aufgaben vorbereitet werden. Gesucht werden Nachwuchskräfte für das Land Hessen, die bei Bewährung später Führungspositionen erreichen können. Wir bieten: – ein 30-monatiges Programm, währenddem Sie alle Ebenen der Verwaltung kennenlernen. Sie werden in verschiedenen Fachbereichen der Verwaltung in Hessen eingesetzt. Eine Station werden Sie bei einem Wirtschaftsunternehmen absolvieren; – gezielte Fortbildungen unterstützen Sie bei Ihrer Entwicklung zur Führungskraft; – nach einer Probezeit von zwölf Monaten im Angestelltenverhältnis (EG 13) ist die Verbeamtung beabsichtigt; – nach erfolgreicher Teilnahme an unserem Trainee-Programm erwartet Sie eine vielseitige und verantwortungsvolle Tätigkeit bei einer hessischen Landesbehörde im Innenressort (u. a. Regierungspräsidium Darmstadt, Gießen, Kassel, Polizeipräsidien, Ministerium). Wir erwarten: – die Befähigung zum Richteramt; – die Note „vollbefriedigend“ zumindest in einem der Staatsexamen, grundsätzlich jedoch beide Staatsexamen mit der Note „befriedigend“ oder besondere berufliche Vorerfahrungen; – idealerweise Schwerpunkt im öffentlichen Recht; – gute Kenntnisse in mindestens einer europäischen Fremdsprache; – die Bereitschaft, auch eine EU-Auslandsstation zu absolvieren; – das Interesse, an Veränderungsprozessen in der Verwaltung mitzuwirken; – Teamfähigkeit, hohe Kommunikationsfähigkeit und Durchsetzungsvermögen; – hohe Einsatzfreude, Flexibilität; – Verhandlungsgeschick; – Innovationsfähigkeit; – strategisches Denkvermögen; – Zielorientierung; – ausgeprägte soziale Kompetenz. Die Auswahl zu dem Trainee-Programm erfolgt im Rahmen eines Assessment-Centers. Es besteht die Möglichkeit, diese Stellen auch mit Teilzeitkräften zu besetzen. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt eine entsprechende Verlängerung des Trainee-Programms. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport gewährleistet die berufliche Gleichstellung von Frauen und Männern. Daher werden Bewerbungen von Frauen besonders begrüßt. Dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport wurde das Zertifikat zum audit berufundfamilie hinsichtlich der Vereinbarkeit von Familie und Beruf verliehen. Bei gleicher Eignung werden schwerbehinderte Menschen grundsätzlich bevorzugt. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann senden Sie Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen unter Angabe der Kennziffer 18/2010 innerhalb von drei Wochen nach Erscheinen dieser Anzeige an das Personalreferat des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport, Friedrich-Ebert-Allee 12, 65185 Wiesbaden. Seite 1967 Im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport ist in der Abteilung V „Brand- und Katastrophenschutz, Verteidigungswesen, Krisenmanagement“ zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer/eines Sachbearbeiterin/Sachbearbeiters im Referat V 2 „Fernmeldeangelegenheiten Brandschutz, Katastrophenschutz, Rettungsdienst und zivile Verteidigung“ zu besetzen. Eine Stelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesG bzw. der Entgeltgruppe 11 TV-H steht zur Verfügung. Das Aufgabengebiet umfasst im Wesentlichen: • Planung, Beschaffung, Errichtung, Unterhaltung und Betrieb der landeseigenen Technik in den Zentralen Leitstellen für Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst einschließlich der Informations- und Kommunikationszentralen für den Katastrophenschutz • Einsatz elektronischer Führungs- und Einsatzhilfen • Fernmeldebetriebsorganisation und -leitung sowie Personalangelegenheiten der Zentralen Leitstellen • Technische Angelegenheiten der Brandmeldeanlagen und zugehöriger Übertragungseinrichtungen • Technische Angelegenheiten der Zivilschutzhubschrauber in Hessen • Mitwirkung bei der Planung und Umsetzung der operativ-taktischen Fernmeldeangelegenheiten im BOS-Funk • Mitwirkung bei der Migration bestehender Systeme in den BOS-Digitalfunk • Mitarbeit im Einsatzmanagement des Krisenstabes der Landesregierung. Infrage kommen Bewerberinnen und Bewerber mit folgenden Voraussetzungen und Fähigkeiten: • Abgeschlossenes technisches oder naturwissenschaftliches Studium (z. B. Dipl.-Ing. [FH] BSc.) in den einschlägigen Aufgabenbereichen der Informations- und Kommunikationstechnik (z. B. Informatik, Elektrotechnik). Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren, die über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen, können gegebenenfalls auch berücksichtigt werden. • Erfahrungen als Einsatzsachbearbeiter in einer Zentralen Leitstelle des Brand- und Katastrophenschutzes • Kenntnisse im Bereich Digitalfunk • Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der nichtpolizeilichen BOS an Kommunikationssysteme • Vertiefte Kenntnisse über den Aufbau und den Betrieb einer Zentralen Leitstelle • Erfahrung in der Anwendung elektronischer Führungshilfsmittel • Kenntnisse und Erfahrung in der Zusammenarbeit mit den bei der nichtpolizeilichen BOS beteiligten Behörden und Organisationen. Teamfähigkeit, große Zuverlässigkeit und ausgeprägtes Engagement, Eigeninitiative, überdurchschnittliche Belastbarkeit, Einsatzbereitschaft und Durchsetzungsvermögen, Dialog- und Kommunikationsfähigkeit sowie gute mündliche und schriftliche Ausdrucksweise werden vorausgesetzt. Die berufliche Gleichstellung von Frauen und Männern wird gewährleistet. Schwerbehinderte Menschen werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Teilzeitbeschäftigung ist vom Grundsatz her möglich, jedoch muss sichergestellt werden, dass die Stelle im vollen Umfang besetzt wird. Für weitere Informationen stehen Ihnen Herr Dr.-Ing. Georgi, Leiter des Referates V 2 (Tel. 0611 353-1400), sowie der Leiter des Personalreferates, Herr Drachsler (Tel. 0611 353-1582), zur Verfügung. Ihre Bewerbung richten Sie bitte mit den üblichen Unterlagen innerhalb von drei Wochen nach Veröffentlichung der Anzeige unter Angabe der Kennziffer 17/2010 an das Hessische Ministerium des Innern und für Sport, Personalreferat Z 6, Friedrich-Ebert-Allee 12, 65185 Wiesbaden. Seite 1968 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger Nr. 33 Adressenfeld - YKHZ %DXDXIVLFKWVDPW Z\JOLU^PYHSZ2YHUROLP[Z \UK ZPJO a\Zp[aSPJO ¶ KPLZL =LY[YL[\UN HISZLUK ¶ HI JH 1HU\HY LYNLILUKLY ,S[LYUaLP[]LY[YL[\UN a\T QlFKVWP|JOLFKHQ7HUPLQLPULLPULU 'LSO,QJHQLHXULQ 'LSO,QJHQLHXU )DFKULFKWXQJ+RFKEDX RGHU Postvertriebsstück, Deutsche Post Verlag Chmielorz GmbH Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden Entgelt bezahlt D 6432 A LANDESHAUPTSTADT $UFKLWHNWLQ$UFKLWHNW )DFKULFKWXQJ+RFKEDX 79|' ,PUL H\ZM OYSPJOL :[LSSLUILZJOYLPI\UN OPLYa\ ÄUKLU :PLH\M\UZLYLY0U[LYUL[ZLP[L^^^VMMLUIHJOKL\U[LY KLY9\IYPR6WHOOHQDQJHERWH )LPKLY2YHUROLP[Z]LY[YL[\UNOHUKLS[LZZPJO\TLPUL ;LPSaLP[ ILP KLY ,S[LYUaLP[]LY[YL[\UN \T LPUL =VSS aLP[Z[LSSL KPL NY\UKZp[aSPJO H\JO [LPSIHY PZ[ >PY NL OLU KLYaLP[ KH]VU H\Z KHZZ KPL a\YaLP[ ILZ[LOLUKL 2YHUROLP[Z]LY[YL[\UN M Y LPULU 4P[HYILP[LY KPYLR[ PU LPUL ,S[LYUaLP[]LY[YL[\UN ILHIZPJO[PN[ PZ[ a\UpJOZ[ LPUL,S[LYUaLP[]VU1HOYM YLPULHUKLYL4P[HYILP[LYPU ILYNLOLU^PYK :JO^LYILOPUKLY[L4LUZJOLUPT:PUULKLZ:.) 0?^LYKLUILPLU[ZWYLJOLUKLY,PNU\UNIL]VYa\N[IL Y JRZPJO[PN[-YH\LU^LYKLUSH\[-YH\LUMYKLYWSHUPU KPLZLY ,U[NLS[)LZVSK\UNZNY\WWL ILP NSLPJOLY 8\H SPÄRH[PVU IL]VYa\N[ LPUNLZ[LSS[ +HOLY ZPUK )L^LY I\UNLU]VU-YH\LUILZVUKLYZLY^ UZJO[>PYIPL[LU 0OULULPU]LYN UZ[PN[LZ1VI;PJRL[\UK4P[[HNLZZLU ;LSLMVUPZJOL(\ZR UM[LLY[LPS[/LYY9LPUOHYK[\U[LY ☎ >LUU^PY0OY0U[LYLZZLNL^LJR[OHILUZLUKLU:PLKPL ISPJOLU <U[LYSHNLU IP[[L UPJO[ WLY ,4HPS IPZ HU! Das Kassen- und Steueramt der Landeshauptstadt Wiesbaden sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n Diplom-Finanzwirtin / Diplom-Finanzwirt (FH) mit Qualifikation für den höheren Dienst in der Finanzverwaltung für die Leitung der Abteilung Gewerbesteuer, Grundsteuer, Hunde- und Spielapparatesteuer, Recht und Veranlagung. Die vollständige Ausschreibung mit Informationen zu Aufgabengebiet und Anforderungsprofil finden Sie auf unserer Homepage unter www.wiesbaden.de/ stellenausschreibung. Die Bewerbungsfrist endet am 3. September 2010. Für Fragen steht Ihnen Herr Langkowski (Tel. 0611 31-2936/2956) gerne zur Verfügung. www.wiesbaden.de Informationen rund um das Vergabeportal www.vergabe24.de und die e-Vergabe unter 06122/7709-137 oder [email protected] 0DJLVWUDWGHU6WDGW2IIHQEDFKDP0DLQ 3HUVRQDODPW².HQQ]LIIHU² 2IIHQEDFKDP0DLQ >LUU :PL KPL 9 JRZLUK\UN KLY )L^LYI\UNZ\U[LYSH NLU^ UZJOLUSLNLU:PLIP[[LLPULUH\ZYLPJOLUKMYHU RPLY[LU \UK TP[ 0OYLY (UZJOYPM[ ]LYZLOLULU <TZJOSHN ILP (UZVUZ[LU ^LYKLU KPL )L^LYI\UNZ\U[LYSHNLU UHJOZLJOZ4VUH[LU]LYUPJO[L[ STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich montags. Verlag: Verlag Chmielorz GmbH, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, Telefon: 06 11 / 3 60 98-0, Telefax: 06 11 / 30 13 03. Geschäftsführung: Karin Augsburger, Andreas Klein. Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Gabriele Belz, Telefon: 06 11 / 3 60 98-57. Jahresabonnement: 42,– c + 32,– c Porto und Verpackung. Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 038 (BLZ 510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1173 37-601 (BLZ 500 100 60). Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich. Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,– c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport. Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin Bettina Ummenhofer; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon 06 11 / 3 53-16 74; Verlag Chmielorz GmbH Ihr Ausschreibungsdienstleister in Hessen Rheinland-Pfalz Saarland Anzeigen: Franz Stypa (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: 06 11 / 3 60 98-40, [email protected]; für die technische Redaktion und die Anzeigen des „Öffentlichen Anzeigers“: Ralph Wagner, Telefon 0 61 22 / 77 09-1 52, Fax -1 80, [email protected]; Druck: CaPRI PRINT + MEDIEN GmbH, Ostring 13, 65205 Wiesbaden-Nordenstadt. Die Buchbesprechungen stehen unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin/des Verfassers. Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss: jeweils donnerstags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag erscheinende Ausgabe, maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 30 vom 1. Januar 2010. Der Umfang der Ausgabe Nr. 33 vom 16. August 2010 beträgt 36 Seiten.