der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bereich

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der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bereich
VerBaFin
November 2005
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
54. Jahrgang Nr. 11
Bonn, November 2005
Amtl. Abk.: VerBaFin
ISSN 1611-5716
Bereich Versicherungsaufsicht
Inhaltsverzeichnis
Anordnungen und Verwaltungsgrundsätze
Verlautbarung
Hinweise zum Einsatz von Receiver Forward Swaps,
Long Receiver Swaptions und Credit Default Swaps bei Versicherungsunternehmen
und Pensionsfonds
Bekanntmachungen
•
Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
•
Übertragung eines Versicherungsbestandes
•
Verschmelzung von Versicherungsunternehmen
•
Bestellung eines Hauptbevollmächtigten
•
Namensänderung
•
Erlöschen der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
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VerBaFin
November 2005
•
Regulierung der Pensionskasse
•
Zum Direktversicherungsgeschäft nach §§ 13b oder 13c VAG angemeldete
Versicherungsunternehmen unter Rechts- und Finanzaufsicht
•
Zum Dienstleistungsverkehr in der Bundesrepublik Deutschland nach der
Dritten Richtlinie Lebensversicherung (92/96/EWG) und der Dritten
Schadenrichtlinie (92/49/EWG) angemeldete Versicherungsunternehmen
Bereich Wertpapieraufsicht
Inhaltsverzeichnis
Bekanntmachungen
•
über die Erteilung und das Erlöschen von Erlaubnissen
•
ausländische Investmentgesellschaft
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November 2005
Anordnungen und Verwaltungsgrundsätze
Verlautbarung
Hinweise zum Einsatz von Receiver Forward Swaps,
Long Receiver Swaptions und Credit Default Swaps bei
Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
Allgemeines
Das derzeitige Umfeld für die Kapitalanlage ist gekennzeichnet durch eine
ausgeprägte Niedrigzinsphase. Zur Absicherung gegen das Risiko eines weiteren
Zinsrückgangs reagiert der Markt einerseits durch den Ausbau und die Verlängerung
der Laufzeiten von festverzinslichen Anlagen und andererseits durch Forward Swaps
und Optionsstrategien (Long Receiver Swaptions).
Desweiteren werden zur Absicherung von Kreditrisiken Credit Default Swaps
eingesetzt.
Mit der vorliegenden Verlautbarung soll den Versicherungsunternehmen und
Pensionsfonds durch die Zulassung weiterer derivativer Finanzinstrumente im
Rahmen des Derivaterundschreibens 3/2000 Abschnitt A. II. 3. die Möglichkeit
eingeräumt werden, sich gegen fallende Zinsen und Kreditrisiken abzusichern. Die
Verlautbarung gibt aber keinen Hinweis auf eine Markterwartung der BaFin.
Der Forward Swap ist ein vom Grundgeschäft (Kassainstrument) losgelöstes
Rechtsgeschäft über den Tausch eines festen Zinssatzes in einen variablen (z.B. 6
Monats Euribor) oder umgekehrt. Mit dem Abschluss eines Receiver Forward Swaps
lässt sich bereits heute ein fester Wiederanlagezins für eine in der Zukunft liegende
Fälligkeit im Portfolio festschreiben. Der Zinstausch erfolgt für eine in der Zukunft
liegende, festgelegte Laufzeit auf Basis eines bestimmten Kapitalbetrages, d. h. ohne
Überlassung von Kapital.
Eine Long Receiver Swaption ist eine Option, mit der der Käufer gegen Zahlung einer
Prämie das Recht erwirbt, am Optionsfälligkeitstag in einen Receiver Swap
einzutreten, d.h. einen Festsatz zu erhalten. Die Parameter des Swaps werden am
Abschlusstag der Swaption festgelegt.
Ein Credit Default Swap (CDS) ist eine zeitlich begrenzte Vereinbarung, die die
Übertragung von definierten Kreditrisiken (Einzel- oder auch Portfoliorisiken) von
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einem Vertragspartner zum anderen festlegt. Der Verkäufer des CDS
(Sicherungsgeber, Absicherungsverkäufer, Protection Seller) erhält vom Käufer
(Sicherungsnehmer, Absicherungskäufer, Protection Buyer) eine auf den
Nominalbetrag berechnete periodische Prämie für die Übernahme des Kreditrisikos.
Diese Prämie (ausgedrückt in Basispunkten p.a.) richtet sich nach der Qualität des
zugrunde liegenden Referenzschuldners (= Kreditrisiko). Solange kein Kreditereignis
(Credit Event, Default Event) stattfindet, muss der CDS-Verkäufer keine Leistung
erbringen. Die Ausgleichszahlung kann in Höhe des Nominalwerts gegen physische
Lieferung des Referenzaktivums oder in Form eines Differenzausgleichs zu dem
Restwert des Referenzaktivums nach Eintritt des Kreditereignisses oder als fest
vereinbarter Betrag erfolgen.
Aufsichtsrechtliche Bewertung
Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 VAG sind Termingeschäfte, Geschäfte mit Optionen und
ähnlichen Finanzinstrumenten zulässig, „wenn sie der Absicherung gegen Kurs- oder
Zinsänderungsrisiken bei vorhandenen Vermögenswerten oder dem späteren Erwerb
von Wertpapieren dienen sollen oder wenn aus vorhandenen Wertpapieren ein
zusätzlicher Ertrag erzielt werden soll, ohne dass bei Erfüllung von
Lieferverpflichtungen eine Unterdeckung des gebundenen Vermögens eintreten
kann“.
Receiver Forward Swaps, Long Receiver Swaptions
Absicherungsgeschäfte im Sinne des Rundschreibens 3/2000
Abschnitt A. II. 3 a) sind gegeben, wenn derivative Finanzinstrumente dazu genutzt
werden, den Bestand an aktivierten Vermögensgegenständen gegenüber Kurs – oder
Zinsänderungsrisiken ganz oder teilweise abzusichern.
Bisher sind Absicherungsgeschäfte mit Swaps nur als zulässig erachtet worden, wenn
sie auf bereits vorhandene Vermögenswerte abgeschlossen wurden und die Laufzeit
der Swaps die Laufzeit der Vermögenswerte nicht überstiegen hat.
Im Hinblick auf das anhaltend niedrige Zinsniveau ist es jedoch erforderlich, die
Zahlungsströme der vorhandenen Vermögenswerte auch über ihre Fälligkeit hinaus
abzusichern. Dies können die Versicherungsunternehmen bisher nur darstellen über
den Erwerb möglichst lang laufender Vermögenswerte und den Abschluss darauf
bezogener Swaps oder Swaptions. Außerdem kommt der Erwerb von entsprechend
ausgestalteten strukturierten Produkten in Frage.
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Um den Versicherungsunternehmen eine Absicherung des Zinsniveaus auch über
derivative Finanzinstrumente zu ermöglichen, können Receiver Forward Swaps und
Long Receiver Swaptions auch über die Laufzeit der im Bestand befindlichen
Vermögenswerte als Absicherungsgeschäfte eingesetzt werden, wenn die folgenden
Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Geschäfte müssen in der nachprüfbar dokumentierten Absicht getätigt werden,
sich gegen Wiederanlagerisiken aufgrund eines sinkenden Zinsniveaus abzusichern.
Um den Charakter eines Absicherungsgeschäftes zu wahren, müssen folgende
Bedingungen eingehalten werden:
Bei dem Abschluss von Receiver Forward Swaps und Long Receiver Swaptions steht
nicht die Absicherung einer Inhaberschuldverschreibung oder Sonstigen Ausleihung
(Rentenanlage) gegen Marktpreisänderungen, sondern die Absicherung der
bisherigen laufenden Erträge aus diesen Rentenanlagen im Mittelpunkt.
Der gewählte Strike1 einer Long Receiver Swaption oder die festzuschreibende
Forward-Rendite eines Forward Receiver Swaps zum Zeitpunkt des
Geschäftsabschlusses dürfen nicht höher sein als die laufende
Durchschnittsverzinsung2 des letzten Geschäftsjahres, die die wieder angelegte
Rentenanlage vor der Wiederanlage aufwies.3 Entsprechend ist bei einem MacroHedge für mehrere Rentenanlagen zu verfahren. In jedem Fall (Micro- und
Macrohedge) aber darf der Strike die Höhe des unternehmensindividuellen
durchschnittlichen Rechnungszinses des letzten Geschäftsjahres erreichen.
Soll ein höherer Strike oder eine höhere Forward-Rendite als die laufende
Durchschnittsverzinsung oder des durchschnittlichen Rechnungszinses gewählt
werden, so kann im Sinn einer Portfoliobetrachtung nur ein Teil der
wiederanzulegenden Rentenanlagen Gegenstand von Receiver Forward Swaps und
Long Receiver Swaptions sein. Die Verzinsung aus den dergestalt abgesichert
wiederangelegten Rentenanlagen zzgl. der Verzinsung aus den nicht abgesicherten
Rentenanlagen darf zusammen nicht höher sein als die laufende
Durchschnittsverzinsung² des letzten Geschäftsjahres, die die wieder angelegten
Rentenanlagen vor der Wiederanlage aufwiesen. Als Wiederanlagerendite für die
nicht abgesicherten Fälligkeiten ist mindestens die zum Zeitpunkt des
1
Unter dem Strike einer Swaption ist der zu empfangende Festzinssatz inkl. einer ggf. bestehenden Hebelung zu verstehen (maximal
zu erreichender Zinssatz aus dem Swap).
2
Die laufende Durchschnittsverzinsung ergibt sich aus der Differenz von laufenden Erträgen und
laufenden Aufwendungen, die auf das arithmetische Mittel des Gesamtbestandes der Vermögensanlagen zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres bezogen wird.
3
Eine neben dem derivativen Geschäft bestehende Verzinsung aus der wieder angelegten Rentenanlage, die bspw. daraus resultiert, dass die Rentenanlage eine Verzinsung größer als die in den Swap zu zahlende Verzinsung
generiert, ist dem Strike bzw. der Rendite hinzuzurechnen.
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Geschäftsabschlusses geltende Rendite der 10jährigen Bundesanleihen abzüglich 100
Basispunkten anzusetzen.
Werden die vorgenannten Voraussetzungen für ein Absicherungsgeschäft nicht
eingehalten, so können die Receiver Forward Swaps und Long Receiver Swaptions als
Erwerbsvorbereitungsgeschäfte eingeordnet werden.
Zwar führen Receiver Forward Swaps nicht unmittelbar zu einem Erwerb von
Rentenanlagen. Da sie aber wirtschaftlich wie Vorkäufe wirken und künftige
Zahlungsströme aus wiederanzulegenden Rentenanlagen festschreiben, sind sie wie
Vorkäufe im Sinne des Rundschreibens 3/2000 Abschnitt A. I. unter Anrechnung auf
die dafür geltenden Quoten zu behandeln.
Long Receiver Swaptions führen zwar nicht unmittelbar zu einem Erwerb von
Rentenanlagen. Sie dienen in Erwartung fallender Zinsen jedoch dazu, den späteren
Erwerb von Rentenanlagen vorzubereiten. Sie können somit als
Erwerbsvorbereitungsgeschäfte im Sinne des Rundschreibens 3/2000
Abschnitt A. II. 3 b) unter Anrechnung auf die dafür geltenden Quoten angesehen
werden.
Das Handelsvolumen der Receiver Forward Swaps und Long Receiver Swaptions aus
Absicherungs- und Erwerbsvorbereitungsgeschäften darf zusammen mit dem
Handelsvolumen, das sich aus entsprechenden strukturierten Produkten ergibt
(multipliziert mit dem Hebel des jeweiligen Handelsvolumens), zu keinem Zeitpunkt
den Bestand an Inhaberschuldverschreibungen und Sonstigen Ausleihungen
übersteigen.
Der Einsatz dieser Instrumente zu Spekulationszwecken ist unzulässig; insbesondere
dürfen sie nicht mit der Absicht abgeschlossen werden, sie alsbald wieder
glattzustellen, um dadurch einen Gewinn zu erzielen.
Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht gegeben, kann das Geschäft auch
nicht als Ertragsvermehrungsgeschäft getätigt
werden, da insoweit noch kein Bestand an Vermögensanlagen vorhanden ist.
Credit Default Swaps
Derivative Finanzinstrumente sind nach dem Rundschreiben 3/2000 Abschnitt A. II. 2.
alle Geschäfte, deren Preis sich von einem zugrundeliegenden Handelsgegenstand
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(Aktien, festverzinsliche Wertpapiere und Devisen), Referenzpreis, Referenzzins oder
Referenzindex ableitet. Kreditderivate sind bisher davon nicht erfasst.
Im Hinblick auf die gestiegene Bedeutung einer Absicherung gegen Bonitätsrisiken
und die internationale Gleichbehandlung von Kreditderivaten mit Finanzderivaten
(IAS 39) gelten als Absicherungsgeschäfte auch Credit Default Swaps.
Analog zu den genannten Finanzderivaten ist auch bei Kreditderivaten ein Einsatz zu
Spekulationszwecken unzulässig, insbesondere dürfen sie nicht mit der Absicht
abgeschlossen werden, sie alsbald wieder glattzustellen, um dadurch einen Gewinn
zu erzielen.
Anforderungen an die Abwicklung der Geschäfte
Die genannten Finanz- und Kreditderivate unterliegen den Anforderungen an die
Abwicklung gemäß dem Rundschreiben 3/2000 A. III. Daher sind die
Innerbetrieblichen Richtlinien (Rundschreiben 3/2000 A. III. 6) zu modifizieren.
Dabei ist ausführlich einzugehen auf das Management der aus diesen Geschäften
resultierenden Risiken, insbesondere das Adressenausfallrisiko (=potentieller Verlust
aufgrund des Ausfalls des Geschäftspartners) und das Marktpreisrisiko (=potentieller
Verlust aufgrund von Preisänderungen des Finanzinstrumentes). Etwaige Strategien
(z.B. „Zero-Cost“-Strategien) sind zu erläutern.
Über die erstmalige Aufnahme von Geschäften mit Receiver Forward Swaps, Long
Receiver Swaptions und Credit Default Swaps sind der Gesamtvorstand und der
Aufsichtsrat zu unterrichten. Der Gesamtvorstand und der Aufsichtsrat sind ferner
regelmäßig über den Umfang und die wirtschaftlichen Ergebnisse der vorgenannten
Geschäfte zu informieren (Rundschreiben 3/2000 A. III.7).
Die Anlagestrategie ist fortlaufend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Neben dem Einzelabschluss ist ein Rahmenvertrag („ISDA-Master Agreement“ oder
„Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte“) erforderlich.
Berichtswesen
Gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 VAG i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2, § 54 d VAG ist über den
Umfang dieser Geschäfte zu berichten.
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Für Berichte nach II.1.a) und II.2. ist die Meldung 1 (Derivative Finanzinstrumente,
Absicherung) zu verwenden. Dabei sind Long Receiver Swaptions und Credit Default
Swaps in Zeile 4, Spalte 1 mit dem entsprechenden „davon“ - Vermerk und Receiver
Forward Swaps in Zeile 17, Spalte 1 mit dem entsprechenden „davon“ - Vermerk
einzutragen.
Für einen Bericht nach II.1.b) ist die Meldung 2 (Derivative Finanzinstrumente,
Erwerbsvorbereitung) zu verwenden. Dabei sind Long Receiver Swaptions in Zeile 4,
Spalte 1 mit dem entsprechenden „davon“ - Vermerk und Receiver Forward Swaps in
Zeile 22 mit dem entsprechenden „davon“ - Vermerk einzutragen.
VA 14 - O 1000 – 2005/344
Bereich Versicherung
Bekanntmachungen
Erlaubnis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom
18. Oktober 2005 der
uniVersa
Lebensversicherung a.G.,
Nürnberg
die Erlaubnis zum Betrieb der Versicherungssparte Fondsgebundene
Lebensversicherung (Teil A Nr. 21 der Anlage zum VAG) erteilt.
VA 22 – VU 1092 – 2005/0028
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Erlaubnis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom
24. Juni 2005 der
WGV-Schwäbische Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft,
Stuttgart,
die Erlaubnis zum Betrieb der Versicherungssparte
Rechtsschutz
(Teil A Nr. 17 der Anlage zum VAG)
erteilt.
VA 34 – 5525 – 2005/3
Übertragung eines Versicherungsbestandes
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom
14. Oktober 2005 den Vertrag vom 2. und 4. August 2005 genehmigt, durch den die
Würzburger Versicherungs-AG
Würzburg
ihren Versicherungsbestand der Gefahr „Erwerbsunfähigkeit“ auf die
ATLANTICLUX Lebensversicherungsgesellschaft S.A.
Luxembourg
übertragen hat.
Die Bestandsübertragung ist mit Zugang der Genehmigungsurkunde
am 20. Oktober 2005 wirksam geworden.
VA 45 – VU 5590 – 2004/2
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Übertragung eines Versicherungsbestandes
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom
16. September 2005 die Teil-Bestandsübertragungsverträge vom 13. April 2005
genehmigt, durch den die
Protektor Lebensversicherung Aktiengesellschaft
Berlin
Teile ihres Versicherungsbestandes in der Sparte Leben
auf die
Allianz Lebensversicherung Aktiengesellschaft
Stuttgart
AXA Lebensversicherung AG
Köln
Bayerische Beamten Lebensversicherung a.G.
München
DBV-Winterthur Lebensversicherung Aktiengesellschaft
Wiesbaden
WWK Lebensversicherung a.G.
München
übertragen hat.
Die Verträge sind mit Zugang der Genehmigungsurkunde am 30. September 2005
wirksam geworden.
VA 23 – 1146 - 2004/0044
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Übertragung eines Versicherungsbestandes
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat gemäß
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz durch Verfügung vom
18. Oktober 2005 den Vertrag vom 08. Dezember 2004 und den Nachtrag
vom 24. Mai 2005 genehmigt, durch den die
Allgemeine freiwillige Sterbekasse Meinerzhagen,
Meinerzhagen
ihren gesamten Versicherungsbestand
auf den
SOLIDAR Versicherungsgemeinschaft Sterbegeldversicherung VVaG,
Bochum
übertragen hat.
Der Bestandsübertragungsvertrag ist mit Zugang der Genehmigungsurkunde am
20. Oktober 2005 wirksam geworden.
VA 21 – VU 3079 – 2005/0007
Verschmelzung von Versicherungsunternehmen
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom
15. Juli 2005 die Verschmelzung der
WGV-Schwäbische Allgemeine Versicherung
Aktiengesellschaft,
Stuttgart,
als übernehmender Gesellschaft
und der
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Württ. Gemeinde-Rechtsschutz-Versicherung
Aktiengesellschaft,
Stuttgart,
als übertragender Gesellschaft
genehmigt.
VA 34 – VU 5525 – 2005/3
Verschmelzung von Versicherungsunternehmen
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat gemäß
§ 14 Versicherungsaufsichtsgesetz durch Verfügung vom 08. November 2005
den Vertrag vom 08. August 2005 genehmigt, durch den die
VHV Vereinigte Hannoversche Versicherung a.G.,
Hannover
ihren gesamten Bestand an Versicherungsverträgen auf die
VHV Deutsche Kautionsversicherung AG
(künftig firmierend unter VHV Allgemeine Versicherung AG)
Hannover
übertragen hat.
Der Bestandsübertragungsvertrag ist mit Zugang der Genehmigungsurkunde am
10. November 2005 wirksam geworden.
VA 31 – VU 5464 - 2005/6
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November 2005
Bestellung eines Hauptbevollmächtigten
Die
Mediolanum International Life Limited
Block B
Iona Building
Shelbourne Road
IRL- Dublin 4
hat
Herrn Dr. Peter Fischer
Holbeinstr. 11
81679 München
zu ihrem Hauptbevollmächtigten für Deutschland bestellt.
Die dem bisherigen Hauptbevollmächtigten, Herrn Ingo Steinacker, erteilte Vollmacht
erlischt zum gleichen Zeitpunkt.
VA 22 – EU 1308 – 2005/0001
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Namensänderung
Die
PAX-FAMILIENFÜRSORGE Krankenversicherung Aktiengesellschaft im
Raum der Kirchen,
Düsseldorf
hat ihre Firma in
PAX-FAMILIENFÜRSORGE Krankenversicherung AG im
Raum der Kirchen,
Düsseldorf
geändert.
VA 18 – VU 4143 – 2005/22
Namensänderung
Die
AEGON Lebensversicherungs-AG,
Düsseldorf,
hat ihre Firma in
MONEYMAXX Lebensversicherungs-AG,
Düsseldorf,
geändert.
VA 26 - VU 1173 - 2005/0014
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November 2005
Erlöschen der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom
09. November 2005 festgestellt, dass die Erlaubnis der
Atradius Kreditversicherung AG
Köln
zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts durch Verzicht mit Wirkung zum
24. Oktober 2005 24.00 Uhr in vollem Umfang erloschen ist.
VA 44 – VU 5851 – 2005/2
Auflösung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom
28. Oktober 2005 der
Sterbekasse der Belegschaft
der Raffinerie Harburg der
Deutschen Shell AG
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Hamburg
die Auflösung genehmigt.
VA 23 – VU 3095 – 2005/3
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November 2005
Regulierung der Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
10. November 2005 der
Pensionskasse der Angestellten der ehemaligen Aschaffenburger
Zellstoffwerke Aktiengesellschaft
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
mit Sitz in Raubling
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtgesetzes
genehmigt.
VA 53 – VU 2141 – 2005/5
Regulierung der Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
09. November 2005 der
Pensionskasse der EDEKA Organisation
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
mit Sitz in Hamburg
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtgesetzes
genehmigt.
VA 56 – VU 2101 – 2005/12
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VerBaFin
November 2005
Regulierung der Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
03. November 2005 dem
Versorgungswerk der deutschen Philips Unternehmen
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
mit Sitz in Hamburg
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtgesetzes
genehmigt.
VA 51 – VU 2096 – 2005/14
Regulierung der Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
28. September 2005 der
Pensionskasse der Angestellten der Matth. Hohner AG
mit Sitz in Trossingen
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtgesetzes
genehmigt.
VA 56 – VU 2136 – 2005/4
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VerBaFin
November 2005
Regulierung der Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
2. November 2005 der
Pensionskasse Schoeller & Hoesch
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
mit Sitz in Gernsbach
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtgesetzes
genehmigt.
VA 55 – VU 2138 – 2005/13
Regulierung der Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
25. Oktober 2005 der
Pensionskasse der Bewag
mit Sitz in Berlin
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtgesetzes
genehmigt.
VA 55 – VU 2119 – 2005/15
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VerBaFin
November 2005
Regulierung der Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
31. Oktober 2005 der
Grün + Bilfinger Wohlfahrts- und Pensionskasse a.G.
mit Sitz in Mannheim
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtgesetzes
genehmigt.
VA 53 – VU 2111 – 2005/11
Regulierung der Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
28. Oktober 2005 der
Nestlé Pensionskasse
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
mit Sitz in Frankfurt am Main
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 Versicherungsaufsichtgesetzes
genehmigt.
VA 51 – VU 2196 – 2005/9
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VerBaFin
November 2005
Regulierung der Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
2. November 2005 der
Nestlé Rückdeckungskasse
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
mit Sitz in Frankfurt am Main
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 Versicherungsaufsichtgesetzes
genehmigt.
VA 51 – VU 2245 – 2005/9
Regulierung der Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
20. Oktober 2005 der
Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen
mit Sitz in Köln
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtgesetzes
ab 1. Januar 2006 genehmigt.
VA 55 – VU 2248 – 2005/14
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VerBaFin
November 2005
Regulierung der Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
13. Oktober 2005 der
Pensionskasse HT Troplast
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
mit Sitz in Troisdorf
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtgesetzes
genehmigt.
VA 53 – VU 2034 – 2005/12
Regulierung der Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
20. Oktober 2005 der
Pensionskasse der Angestellten der ehemaligen GASOLIN AG
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
mit Sitz in Mülheim an der Ruhr
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtgesetzes
genehmigt.
VA 52 – VU 2080 – 2005/9
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VerBaFin
November 2005
Regulierung der Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
13. Oktober 2005 der
Pensionskasse Berolina
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
mit Sitz in Hamburg
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtgesetzes
genehmigt.
VA 52 – VU 2046 – 2005/15
Regulierung der Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
11. Oktober 2005 der
Pensionskasse der Angestellten der I. G. Farbenindustrie
AG Wolfen-Bitterfeld VVaG in Liquidation
mit Sitz in Frankfurt am Main
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtgesetzes
genehmigt.
VA 55 – VU 2147 – 2005/2
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VerBaFin
November 2005
Regulierung der Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
12. Oktober 2005 der
Bayer-Pensionskasse
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
mit Sitz in Leverkusen
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtgesetzes
genehmigt.
VA 55 – VU 2017 – 2005/13
Regulierung der Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
13. Oktober 2005 der
Versorgungskasse der Angestellten der Norddeutschen Affinerie
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
mit Sitz in Hamburg
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtgesetzes
genehmigt.
VA 53 – VU 2073 – 2005/6
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VerBaFin
November 2005
Regulierung der Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
13. Oktober 2005 der
Versorgungskasse der Firma M. Dumont Schauberg
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
mit Sitz in Köln
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtgesetzes
genehmigt.
VA 53 – VU 2032 – 2005/7
Regulierung der Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
12. Oktober 2005 der
Rheinischen Pensionskasse
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
mit Sitz in Leverkusen
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtgesetzes
genehmigt.
VA 55 – VU 2282 – 2005/7
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VerBaFin
November 2005
Regulierung der Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
26. September 2005 der
HEAG Pensionszuschusskasse
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
mit Sitz in Darmstadt
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtgesetzes
genehmigt.
VA 51 – VU 2157 – 2005/9
Regulierung der Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
27. September 2005 der
Pensionskasse der BHW-Bausparkasse
mit Sitz in Hameln
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtgesetzes
genehmigt.
VA 52 – VU 2179 – 2005/10
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VerBaFin
November 2005
Regulierung der Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
27. September 2005 dem
Pensionär- und Hinterbliebenen-Unterstützungsverband der
Kruppschen Werke (Puhuv)
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
mit Sitz in Mülheim an der Ruhr
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtgesetzes
genehmigt.
VA 52 – VU 2166 – 2005/8
Regulierung der Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
29. September 2005 der
Pensionskasse der Angestellten der Thuringia
Versicherungs-Aktiengesellschaft
mit Sitz in München
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtgesetzes
genehmigt.
VA 52 – VU 2013 – 2005/9
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VerBaFin
November 2005
Regulierung der Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
10. Oktober 2005 der
IBM Deutschland Pensionskasse
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
mit Sitz in Stuttgart
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtgesetzes
genehmigt.
VA 52 – VU 2241 – 2005/8
Regulierung der Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
13. Oktober 2005 der
Pensionskasse westdeutscher Genossenschaften
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
mit Sitz in Münster
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtgesetzes
genehmigt.
VA 53 – VU 2092 – 2005/13
27
VerBaFin
November 2005
Zum Direktversicherungsgeschäft nach §§ 13 b oder 13 c VAG angemeldete
Versicherungsunternehmen unter Rechts- und Finanzaufsicht
Lebensversicherungsunternehmen
Versicherungssparten/-arten
(Bezifferung gem. Anlage Teil A
zum VAG)
1312
Hannoversche
Lebensversicherung AG
Karl-Wiechert-Allee 10
30622 Hannover
Leben, Fondsgebundene
Lebensversicherung,
Kapitalisierungsgeschäfte
(Nr. 19, 21, 23)
Dienstleistungsverkehr in Österreich
1312
Hannoversche
Lebensversicherung AG
Karl-Wiechert-Allee 10
30622 Hannover
Leben, Fondsgebundene
Lebensversicherung,
Kapitalisierungsgeschäfte
(Nr. 19, 21, 23)
Dienstleistungsverkehr in Luxemburg
1141
R+V Lebensversicherung AG
Taunusstraße 1
Leben
(Nr. 19)
65193 Wiesbaden
Dienstleistungsverkehr in der
Tschechischen Republik
1157
Skandia Lebensversicherung AG
Fondsgebundene Lebensversicherung
Kaiserin-Augusta-Allee 108
(Nr. 21)
10553 Berlin
Dienstleistungsverkehr in Ungarn
28
VerBaFin
November 2005
1157
Skandia Lebensversicherung AG
Fondsgebundene Lebensversicherung
Kaiserin-Augusta-Allee 108
(Nr. 21)
10553 Berlin
Dienstleistungsverkehr in der
Tschechischen Republik
1314
VHV Lebensversicherung AG
Leben, Fondsgebundene
Constantinstraße 40
Lebensversicherung,
30177 Hannover
Kapitalisierungsgeschäfte
(Nr. 19, 21, 23)
Dienstleistungsverkehr in Österreich
1314
VHV Lebensversicherung AG
Leben, Fondsgebundene
Constantinstraße 40
Lebensversicherung,
30177 Hannover
Kapitalisierungsgeschäfte
(Nr. 19, 21, 23)
Dienstleistungsverkehr in Luxemburg
29
VerBaFin
November 2005
Schaden- und Unfallversicherungs-
Versicherungssparten/-arten
unternehmen
(Bezifferung gem. Anlage Teil A
zum VAG)
5472
VICTORIA
Landfahrzeug-Kasko
Versicherung AG
Schienenfahrzeug-Kasko
Victoriaplatz 1
Luftfahrzeug-Kasko
40198 Düsseldorf
See-, Binnensee- und
Flussschifffahrts-Kasko
Dienstleistungsverkehr in Dänemark,
Transportgüter
Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen,
Feuer und Elementarschäden
Schweden, Slowakei, Slowenien,
Hagel-, Frost- und sonstige
Tschechien, Ungarn, Zypern
Sachschäden
Haftpflicht für Landfahrzeuge mit
eigenem Antrieb
Luftfahrzeughaftpflicht
See-, Binnensee- und
Flussschifffahrtshaftpflicht
Allgemeine Haftpflicht
Verschiedene finanzielle Verluste
(Nr. 3 a und b, 4, 5, 6 a-c, 7, 8 a-f, 9,
10 b und c, 11, 12, 13, 16 d-f und hk)
30
VerBaFin
November 2005
5862
VHV
Nr. 1 Unfall
Deutsche Kautionsversicherung AG
a) Summenversicherung
Constantinstrasse 40
b) Kostenversicherung
30177 Hannover
c) kombinierte Leistungen
Dienstleistungsverkehr in
Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden
Dänemark, Frankreich, Italien,
Sämtliche Sachschäden (soweit sie
Österreich, Portugal, Spanien,
nicht unter die Nummern 3 bis 7
Belgien, Finnland,
fallen), die verursacht werden durch:
Niederlande, Luxemburg,
a) Feuer
Schweden, Norwegen, Estland,
b) Explosion
Polen, Slowakei, Tschechische Republik,
c) Sturm
Lettland und Litauen
d) andere Elementarschäden außer
Sturm
f) Bodensenkungen und Erdrutsch
Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige
Sachschäden
Sämtliche Sachschäden (soweit sie
nicht unter die Nummern 3 bis 7
fallen), die außer durch Hagel oder
Frost durch Ursachen anderer Art
(wie beispielsweise Diebstahl)
hervorgerufen, soweit diese Ursachen
nicht unter 8 erfasst sind
Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht
Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die
nicht unter die Nummern 10, 11
und 12 fallen
31
VerBaFin
November 2005
Zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland nach der Dritten Richtlinie
Lebensversicherung (92/96/EWG) und der Dritten
Schadensversicherungsrichtlinie (92/49/EWG) angemeldete
Versicherungsunternehmen
Folgende Versicherungsunternehmen (Schaden-/Unfallversicherung) wurden
gemäß Artikel 35 der Dritten Schadenrichtlinie (92/49 EWG) zum
Dienstleistungsverkehr neu angemeldet
7886
Nipponkoa Insurance Company (Europe)
Transportgüter
Limited
Feuer, Elementar- u. sonstige Sachschäden
Professor JH Bavincklaan 1
Haftpflicht
1183 AT Amstelveen
Verschiedene finanzielle Verluste
(Nr. 7, 8, 9, 13 und 16)
7219
PFA PENSION LUXEMBOURG
Kapitalisierung (Nr. 23)
6, rue Guillaume Schneider
Verwaltung von Pensionsfonds
L-2522 Luxembourg
7944
ABN AMRO Levensverzekering N.V.
Leben, fondsgebundene Lebens-
Postbus 10085
versicherung
8000 GB Zwolle
(Nr. 19, 21)
NL – Niederlande
7942
Partnership Life Assurance
Leben, fondsgebundene Lebens-
Company Limited
versicherung
Sackville House
(Nr. 19, 21)
143-149 Fenchurch Street
EC3M 6BN London
sowie Permanent Health
GB – Vereinigtes Königreich
32
VerBaFin
November 2005
7943
BPI Vida – Comanhia de Seguros des
Leben,
Vida, S.A.
fondsgebundene Lebensversicherung
Rua Braamcamp 11 – 5°
(Nr. 19, 21)
1250-049 Lisboa
P - Portugal
7926
White Rock Insurance (Europe) PCC
Feuer, Elementar- und sonstige
Limited
Sachschäden;
Suite 913 b
Verschiedene finanzielle Verluste;
Europort
(Nr. 8, 9, 16)
GBR - Gibraltar
7934
Sara Assicurazioni s.p.a.
Unfall;
Via Po 20
Krankheit (nicht substitutive
I – 00198 Roma
Krankenversicherung);
Kasko;
Verschiedene finanzielle Verluste;
Rechtsschutz;
Beistandsleistungen;
(Nr. 1 - 3, 16 – 18)
7936
Union poist’ovna, a.s.
Transportgüter;
Bajkalská 29/A
(Nr. 7)
813 60 Bratislava
Slowakei
33
VerBaFin
November 2005
7863
Assurances Generales de France IART
Unfall;
87, rue de Richelieu
Kasko;
F – 75113 Paris Cedex 02
Transportgüter;
Feuer, Elementar- und sonstige
Sachschäden;
Haftpflicht;
Verschiedene finanzielle Verluste;
Rechtsschutz;
Beistandsleistungen;
(Nr. 1, 3 – 9, 10c, 11 – 13, 16 - 18)
7914
Onderlinge Waarborgmaatschappij
Unfall;
Transvemij U.A.
Kasko;
TVM Verzekeringen
Transportgüter;
Postbus 130
Feuer- und Elementarschäden;
NL – AC Hoogeveen
Haftpflicht;
Verschiedene finanzielle Verluste;
(Nr. 1, 3, 7, 8, 10b, 13, 16)
7931
Poistovna Gerling Slovensko, a.s.
Unfall;
Stúrova 11
Kasko;
811 02 Bratislava
Transportgüter;
Slowakei
Feuer, Elementar- und sonstige
Sachschäden;
Haftpflicht;
Verschiedene finanzielle Verluste;
(Nr. 1, 3, 4, 6 – 9, 10b, 13, 16)
7928
Powszechy Zaklad Ubezpieczen S.A.
Unfall;
Al. Jana Pawla II, 24
Krankheit (nicht substitutive
PL – 00-133 Warszawa
Krankenversicherung);
Kasko;
Transportgüter;
Feuer, Elementar- und sonstige
Sachschäden;
34
VerBaFin
November 2005
Haftpflicht;
Kredit;
Kaution;
Verschiedene finanzielle Verluste;
Rechtsschutz;
Beistandsleistungen;
(Nr. 1 – 9; 10 b und c; 11 – 18)
7837
Nokatus Insurance Company Limited
Unfall;
c/o Aon Insurance Managers (Dublin) Ltd
Transportgüter;
38/39 Fitzwilliam Square
Feuer, Elementar- und sonstige
IRL – Dublin 2
Sachschäden;
Haftpflicht;
Kredit;
Verschiedene finanzielle Verluste;
Beistandsleistungen;
(Nr. 1, 7 – 9; 10b und c; 13, 14, 16, 18)
Folgende Unternehmen, welche bereits zum Dienstleistungsverkehr gemeldet
wurden, haben die Aufnahme weiterer Sparten angezeigt
Goudse Schadeverzekering N.V.
Transportgüter
Bouwmeesterplein 1
Allgemeine Haftpflicht
NL – 2801 BX Gouda
Kaution
Rechtsschutz
Niederlassung in
(Teil A Nr. 7, 13, 15 und 17 der Anlage
zum VAG)
Grindelallee 114
20146 Hamburg
7389
Tryggingamidstödin hf.
Feuer,
Elementar-
Adalstraeti 6-8
Sachschäden;
IS - 101 Reykjavik
Haftpflicht;
und
sonstige
Verschiedene finanzielle Verluste;
(Nr. 8, 9, 13, 16)
35
VerBaFin
November 2005
Folgende Unternehmen, welche bereits zum Dienstleistungsverkehr gemeldet
wurden, haben die Aufnahme weiterer Niederlassungen angezeigt
7854
Coface
Coface Iberica
12, Cours Michelet
Paseo de la Castellana, 95,
La Défense 10
Planta 4,
F 92800 Puteaux
Edificio Torre Europa
E - 28046 Madrid
Caface Belgium
100, boulevard du Souverain
B - 1170 Brüssel
Coface Portugal
Rua de Lanta Marta, 43 E/F 5o
P - 1150-293 Lissabon
Folgende zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland gemeldete
Versicherungsunternehmen haben die Tätigkeit im Dienstleistungsverkehr
eingestellt
7869
The Pension Annuity Society Limited
Sackville House
143 – 149 Fenchurch Street
London EC3M 6BN
7326
Traveller's Insurance Association Limited
St Helens, 1 Undershaft PO Box 420
GB - London, EC3P 3DQ
5860
Coface (F)
Niederlassung für Deutschland
Isaak-Fulda-Allee
55123 Mainz
36
VerBaFin
November 2005
Folgende zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland gemeldete
Versicherungsunternehmen haben ihre Namen geändert
Bisheriger Name
Neuer Name
7159
QBE International Insurance
QBE International (Europe)
Limited
Limited
Plantation Place
30 Fenchurch Street
GB – London EC3M 3BD
7776
GE Mortgage Insurance Limited
Genworth Financial Mortgage Insurance
Limited
6 Agar Street
GB – London WC2N 4HR
37
VerBaFin
November 2005
Bereich Wertpapieraufsicht
Bekanntmachung über die Erteilung und das Erlöschen von Erlaubnissen
zum Betreiben von Bankgeschäften und zum Erbringen von
Finanzdienstleistungen nach §§ 32 Abs. 4, 38 Abs. 3 KWG
III. Quartal 2005
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt für die Zeit vom 01. Juli
2005 bis 30. September 2005 die Erteilung und das Erlöschen von Erlaubnissen zum
Betreiben von Bankgeschäften und zum Erbringen von Finanzdienstleistungen für die
nachstehend genannten Institute bekannt:
I. Erlaubniserteilungen
Kreditinstitute
Bank für Tirol und Vorarlberg AG, Zweigniederlassung Deutschland,
Memmingen
GE Originations Bank S.A.S. Zweigniederlassung Deutschland, NeuIsenburg
IFN Finance GmbH, Köln
KOM-STROM AG, Leipzig
Quantum Immobilien Kapitalanlagegesellschaft mbH, Hamburg
Finanzdienstleistungsinstitute
BlackRock International Ltd. Zweigniederlassung München, Frankfurt am
Main
DKS Vermögensverwalter GmbH , Bonn
Dr. Bost & Compagnon Vermögensverwaltungs GmbH, Freilassing
Exclusive Private Finance GmbH, Darmstadt
HEKA Investment GmbH, Düsseldorf
Houlihan Lokey Howard & Zukin (Europe) Ltd Frankfurt Branch, Frankfurt
am Main
Hühn Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Düsseldorf
IFK Institut für Kapitalmarkt GmbH - die Generationen
Vermögensverwaltung -, Kiel
i-vip GmbH, Heitersheim
Jung, DMS & Cie. GmbH Zweigniederlassung Wiesbaden, Wiesbaden
MPC Münchmeyer Petersen Financial Services AG, Hamburg
Nordea Asset Management (Europe) AG, Königstein im Taunus
Shinsei International Limited Zweigniederlassung Frankfurt, Frankfurt am
Main
38
VerBaFin
November 2005
II. Erlöschen von Erlaubnissen
mit Ausnahme von Erlaubnissen, die durch Verschmelzung von Sparkassen und
Kreditgenossenschaften sowie durch Aufgabe der Bankgeschäfte von gemischtwirtschaftlichen Kreditgenossenschaften erloschen sind
A.
Kreditinstitute
ABN AMRO Asset Management (Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main
FSB FondsServiceBank GmbH, Unterhaching verschmolzen auf DAB Bank
AG, München
Phoenix Kapitaldienst GmbH Gesellschaft für die Durchführung und
Vermittlung von Vermögensanlagen, Frankfurt am Main
Wüstenrot Bank AG, Ludwigsburg verschmolzen auf Wüstenrot Bank AG
Pfandbriefbank, Ludwigsburg
B.
Finanzdienstleistungsinstitute
Bank of Ireland Asset Management Ltd. Niederlassung Deutschland,
Frankfurt am Main
CK Concepts e. K., Rostock
DenizBank A. S. - Zweigstelle für Finanzdienstleistungen -, Dortmund
Eindorf Asset und Portfoliomanagement GmbH, Hamburg
Gilde-Finanz GmbH & Co. KG, Berlin
Giselher Freiherr von Eyb, München
IS InterSecurities GmbH, Frankfurt am Main
Kircheis Vermögensanlagen GmbH, Berlin
Mario Reinmann, Höchstadt a. d. Aisch
setis-bank AG, Leipzig
Übertragung auf CCB Bank AG, Berlin
Stern Finanzdienstleistungen e. K., Remscheid
SP – PR 1503 – 2005/0082
39
VerBaFin
November 2005
Bekanntmachung über eine ausländische Investmentgesellschaft
Vom 10. November 2005
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt nach § 144 Abs. 2 Satz 3
des Investmentgesetzes (InvG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.
Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Art. 7 des Gesetzes zur
Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur
Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private
Partnerschaften vom 01. September 2005 (BGBl. I S. 2676) geändert worden ist, in
Verbindung mit § 15d Abs. 6 Satz 2 des Auslandinvestment-Gesetzes
(AuslInvestmG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998
(BGBl. I S. 2820), das zuletzt durch Artikel 32 des Dritten Gesetzes zur Änderung
verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002 (BGBl. I
S. 3322) geändert worden ist, bekannt, dass der
AMIS Funds
4, boulevard Royal
2449 Luxembourg
Luxembourg
am 07. November 2005 der weitere öffentliche Vertrieb von Anteilen an den
Teilfonds
AMIS Funds Basisplan
AMIS Funds China World Opportunities Fund
AMIS Funds Consumer Goods Global Fund
AMIS Funds Easyplan
AMIS Funds Eco Global Fund
AMIS Funds Euro Short Term Fund
AMIS Funds Generationsplan
AMIS Funds Global Power Plan
AMIS Funds Hypofin
AMIS Funds Kidsplan
AMIS Funds Outperformer
AMIS Funds Pensionsplan
AMIS Funds Technology Global Fund
40
VerBaFin
November 2005
im Wege des öffentlichen Anbietens, der öffentlichen Werbung oder in ähnlicher
Weise in der Bundesrepublik Deutschland untersagt worden ist. Die Entscheidung ist
sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
WA 45 – EG 1424
Bekanntmachung über eine ausländische Investmentgesellschaft
Vom 08. November 2005
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt nach § 144 Abs. 3 in
Verbindung mit § 138 Abs. 3 des Investmentgesetzes (InvG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) bekannt, dass die
IP Concept Fund Management S.A.
4, rue Thomas Edison
L-1445 Luxemburg-Strassen
die
DZ BANK AG
Platz der Republik
60265 Frankfurt am Main
nach § 144 Abs. 3 in Verbindung mit § 136 Abs. 1 Nr. 2 InvG als Repräsentant für
den Teilfonds Aquila Capital Hedge – Dach Hedgefonds Ertrag des Umbrella-DachHedgefonds
Aquila Capital Hedge
benannt hat.
WA 46-W-5004-10119239-2005/0001
41
VerBaFin
November 2005
Bekanntmachung über eine ausländische Investmentgesellschaft
Vom 30. Oktober 2005
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt nach § 144 Abs. 3 in
Verbindung mit § 138 Abs. 3 des Investmentgesetzes (InvG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) bekannt, dass die
Stellung der
DWS Finanz-Service GmbH
Mainzer Landstraße 178-190
60327 Frankfurt am Main
nach § 144 Abs. 3 in Verbindung mit § 136 Abs. 1 Nr. 2 InvG als Repräsentant für
den Fonds DWS Cash USD der
DWS Investment S.A.
2, Boulevard Konrad Adenauer
L-1115 Luxemburg
mit Ablauf des 29. Oktober 2005 endete.
WA 45 - W 296
42

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