Vob Teil C Din 18330 Arch Geiger De
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Vob Teil C Din 18330 Arch Geiger De
1 VOB Teil C DIN 18330 Mauerarbeiten 2002 4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen 4.1 Nebenleistungen .............. 1.1 Anfertigen und Liefern von statischen ....................... 4.1.2 Auf-, Um- und Abbauen sowie Vorhalten der Arbeits- und Schutzgerüste, soweit für eigene Leistungen notwendig sind Mauerarbeiten 2006 2 Bem: Hier keine Einschränkung in der Höhe der Gerüste (wie bis 2m Arbeitshöhe Nebenleistung z. B. bei Putzarbeiten etc.), d. h. Gerüste sind immer Nebenleistungen. Der Auftragnehmer ist völlig frei in der Wahl der Gerüstart >"soweit diese für seine eigene Leistung notwendig sind". Sollen Gerüste auch für andere Gewerke genutzt werden und sind dann besondere Anforderungen nötig (Dachfanggerüst, Fassadengerüst) so sind dies besondere Leistungen. Die Gerüste können dann sofort nach Abschluss der Arbeiten des Auftragnehmers abgebaut werden. Es ist deshalb notwendig, über weitere Vorhaltezeiten Vereinbarungen zu treffen. Es kann ggf. auch sinnvoll sein, Gerüste in eigenen Pos. zu erfassen. wie gehabt, jedoch zusätzlich Einschränkung Bemessungsklasse A DIN EN 4.1.3 Herstellen der Abdeckungen und Umwehrungen von Öffnungen und Belassen zum Mitbenutzen durch ...................... Im Gegensatz zu 4.1.2 haben diese Sicherheitsvorkehrungen zu verbleiben. Es ist jedoch dringend zu empfehlen, Umbau, wieder Anbringen etc. solcher Vorkehrungen eigens auszuschreiben. > Beispiel Abdeckungen von Bodenöffnungen, welche von den Ausbauhandwerkern entfernt werden müssen. Nach Leitungseinbau müssen die Aussparungen teilweise wieder geschlossen werden. Außerdem ist nur das Herstellen eine Nebenleistung. Das entfernen und Entsorgen solcher Abdeckungen etc. ist keine Nebenleistung, ebenso der laufende Unterhalt. Deshalb ist zu empfehlen, solche Vorkehrungen nicht nur schriftlich nach Abschluss der eigenen Benutzung anzuzeigen, sondern gemeinsam abzunehmen. Die Verantwortung für die Abdeckungen etc. geht auf den Auftraggeber über. keine Änderung 4.1.4 Aussparen und Vermauern aller ..................... 4.1.5 Aussparen von Reinigungsöffnungen und Rohr.................. 4.1.6 Ummauern und Vergießen von Träger- und Balkenköpfen ........................... Zusatz: … die im Zuge der eigenen Arbeiten eingebaut werden…. 3 4.1.7 Zubereiten des Mörtels und Vorhalten der .................................... 4.2 Besondere Leistungen sind ergänzend zur .......................... 4.2.1 Vorhalten der Gerüste über die eigene Benutzungsdauer hinaus ......................... Die Regel "länger als 3 Wochen" gilt für die Gerüste nicht mehr. D. h. nach Abschluss der Leistung des Auftragnehmers kann er seine Gerüste abbauen. Deshalb ist eine entsprechende Vereinbarung (am Besten eine eigene Pos.) zu treffen. keine Änderung, jetzt jedoch 4.2.4 4.2.2 Umbau von Gerüsten und Vorhalten von Hebezeugen, Auf........................................... Umbau zu Dachdeckerfangerüsten etc. sind keine Nebenleistungen, genauso ist etwa das Vorhalten des Krans für den Dachdecker keine Nebenleistung. keine Änderung, jetzt jedoch 4.2.5 4.2.1 NEU Maßnahmen zur Erfüllung erhöhter Anforderungen an die Ebenheit oder Maßhaltigkeit 4.2.2 NEU Glattstriche an Leibungen, Stürzen und den Brüstungen für den Einbau von Fenstern 4.2.3 NEU Erstellen von Traggerüsten Klasse B 4 4.2.3 Liefern bauphysikalischer Nachweise sowie statischer Ber.............................................. keine Änderung, jedoch 4.2.6 4.2.4 Herstellen von Aussparungen, z. B. Öffnungen, ........................................... keine Änderung jedoch 4.2.7 Herstellen einschl. Schließen Diese sind nach Art und Größe in eigenen Positionen auszuschreiben und zu vergüten. Der oft in Vorbemerkungen zu findende Satz "einschl. Anlegen Öffnungen, Aussparungen etc.." ist falsch und schließt entsprechende Forderungen nicht aus. Eventuell kann in den einzelnen Leistungspositionen das Anlegen der Tür- und Fensteröffnungen mit aufgenommen werden, wenn Planunterlagen dem LV beigefügt sind. M. E. ist dann die Erfassung dieser Öffnungen zur Kalkulation zumutbar. Nischen, Schlitze etc. sind jedoch in eigenen Pos. zu erfassen. 4.2.5 Schließen von Aussparungen................................. siehe 4.2.7 Eigene Leistungspositionen erforderlich, ebenso wie für Vormauerungen an Installationen etc. 4.2.6 Liefern und Einsetzen von Dübeln, .............................................. Jetzt 4.2.9 sonst keine Änderung 4.2.7 Herstellen von Bewegungsfugen Jetzt 4.2.10 Herstellen von Bewegungs- und Scheinfugen sowie Fugendichtung 4.2.8 Überdecken von Öffnungen und ................................................. Jetzt 4.2.8 sonst keine Änderungen 4.2.9 Schließen des Zwischenraumes im ............................... Jetzt 4.2.11 sonst keine Änderungen 5 Hier sind die Öffnungen an Leibungen, Brüstungen und Sturz gemeint > eigene Pos. Siehe auch 4.2.12 für Sichtmauerwerk 4.2.10 Abfangen der Außenschalen bei ............................ Jetzt 4.2.12 sonst keine Änderungen Stürze, Konsolen etc. (auch z. B. bei Fensteröffnungen Leibung unten) 4.2.11 Herstellen von Tür- und Fensterpfeilern im Wandmauerwerk, wenn sie schmaler als 50 cm sind, und die beidseitig liegenden Öffungen …abgezogen werden Jetzt 4.2.13 sonst prinzipiell keine Änderungen (Abzu nach 5.2.1) Ist eine anschließende Öffnung nach 5.2.1 + 5.2.2 abzuziehen dann ist dieser Pfeiler Nebenleistung. 4.2.12 Herstellen von Leibungen bei Sicht.................................................... Jetzt 4.2.14 sonst keine Änderungen 4.2.13 Schneiden von Vormauersteinen mit in der Ansichtsfläche sichtbaren Schnittkanten Jetzt 4.2.15 "Herstellen von Ecken mit Formsteinen oder geschnittenen Mauersteinen" Alternativ auch Sondersteine (1/2 und 3/4 Steine) welche vorgefertigt sind. z. B. Erkersteine 4.2.14 Maßnahmen nach ............................ Siehe 4.2.1 Erhöhte Anforderungen an die Toleranzen nach DIN 18202 4.2.15 Herstellen von Mauerwerksschrägen Jetzt 4.2.16 Herstellen von Mauerwerksschrägen, z. B. als oberer Abschluss bei Giebelwänden 6 Neu 4.2.17 Herstellen von Quergefälle in Mauerwerkskronen z. B. Abgleichen nach der Giebelschräge (Umfassung und Zwischenwände), Abgleichen an der Traufe z. B. zwischen den Sparren. Für besondere Wandformen (z. B. Runde Wände) gilt dies sinngemäß. 4.2.16 Herstellen von Mauerwerksabdeckungen durch Rollschichten…… Jetzt 4.2.18 sonst keine Änderung 4.2.17 Vorsorge- und Schutzmaßnahmen für das Mauern unter + 5°… Jetzt 4.2.21 mit der Änderung "Mauern bei Frost" Neu: 4.2.19 Herstellen von Deckenabmauerungen Neu: 4.2.20 Maßnahmen für den Brand- SchallWärme- Feuchte- und Strahlenschutz, soweit diese über die Leistungen nach Abschnitt 3 hinausgehen. 5 Abrechnung Ergänzend zur ATV DIN 18299.....................: 5.1 Allgemeines 7 5.1.1 Der Ermittlung der Leistung — gleichgültig, Mauerwerk deren Maße, Bodenbeläge bis zur Begrenzung, Bodenbeläge ohne Begrenzung deren Maße, Fassaden mit mehrschichtigen Aufbau gilt Außenmaße, bei Verfugung die zu verfugende Fläche 5.1.1 Der Ermittlung der Leistung - für Bauteile deren Maße - für Bodenbeläge deren Maße - für Fassaden mit mehrschichtigem Aufbau Maße der Außenseite - nachträgliche Verfugung die Maße der verfugten Fläche 5.1.2 Fugen werden übermessen jetzt 5.1.3 sonst keine Änderung 5.1.3 Bei Öffnungen und Nischen gelten deren Maße entfallen 5.1.4 Bei Mauerwerk, das bis Oberfläche Rohdecke durchgeht, wird ......................................... jetzt 5.1.2 Wandmauerwerk wird von Oberseite Rohdecke bis Unterseite Rohdecke gerechnet. 8 Höhe Außenwand Innenwand Höhe immer lichte Höhe Deckenvormauerung eindeutig besondere Leistung 4.2.19 Vormauerung ist zu beachten, siehe unten. 5.1.5 Bei Abrechnung nach Flächenmaß wird ................................................ Jetzt 5.1.4 Die Höhe von Mauerwerk mit oben abgeschrägtem Querschnitt wird bis zur höchsten Kante gerechnet. z. B. gemauerter Kniestock, das Abschrägen zwischen den Sparren ist jedoch zusätzlich eine besondere Leistung. z. B. gemauerter Kniestock, das Abschrägen zwischen den Sparren ist jedoc zusätzlich eine besondere Leistung. 5.1.6 Bei Wanddurchdringungen wird nur eine Wand berücksichtigt, bei Wänden ungleicher Dicke die dickere Wand 5.1.7 Bei der Ermittlung der Länge von Wänden werden durchbindende, ..................... Schornsteine .................... nicht gemessen… Jetzt 5.1.5, sonst keine Änderung Neu zu Kamin 5.1.10 Schornsteine werden in ihrer Achse gemessen entfallen --- 9 Bei einbinden Fertigteilkaminen (Nischen) gelten die Regeln nach 5.2 Wände nur noch nach Flächenmaß, deshalb wird bei Kaminen Wände durchgemessen 5.1.8 Als ein Bauteil gilt bei den Abzügen nach Flächenmaß und Raummaß auch jedes aus Einzelbauteilen zusammengestzte Bauteil, z. B. Fenster - und Türrahmen....................... Jetzt 5.1.7 Stürze, Rollladenkästen, Überwölbungen und Entlastungsbögen werden übermessen und mit ihren Maßen gesondert gerechnet. z. B. bei Stürzen und Rollladenkästen aus zusammengesetzten Teilen gelten diese jeweils als ein Bauteil. grundsätzlich kein Abzug mehr für diese Bauteile auch wenn > 2,5 m² - werd mit ihren Maßen eigens verrechnet 5.1.9 Rahmen, Riegel, Ständer, Deckenbalken, Vorlagen …. bis 30 cm Einzelbreite werden übermessen entfallen > Abrechnung nach 5.2.1 sinngemäß neu 5.1.9 Tür- und Fensterpfeiler im Wandmauerwerk werden gesondert gerechnet, wenn sie schmaler als 50 cm sind und die beidseits beiderseits dieser Pfeiler liegenden Öffnungen nach Abschnitt 5.2.1 abgezogen werden. Andernfalls gelten sie als Wandmauerwerk 10 z. B. Mauerwerk bei Hallenbau. 5.1.10 Bei Abrechnung von Gewölben wird bei Stichhöhe unter 1/6 der Spannweite die überwölbte Grundfläche, darüber die abgewickelte Fläche abgerechnet Jetzt 5.1.6 Abrechnung immer nach abgewickelter Fläche abgerechnet 5.1.11 Stürze, Überwölbungen und Entlastungsbögen ................................. entfallen Dafür 5.1.11 Bewehrungsstahl siehe weiter unten 5.1.12 Leibungen von Öffnungen über 2,5 m2 Einzelgröße und von Nischen, ......................... Neu 5.1.12 Bindet eine Aussparung anteilig in angrenzende, getrennt zu rechnende Flächen ein, wird zur Ermittlung der Übermessungsgröße die jeweils anteilige Ausparungsfläche gerechnet 5.1.13 Neu 5.1.13 Unmittelbar zusammenhängende, verschiedenartige Aussparungen, z. B. Öffnung mit Nische, werden getrennt gerechnet. Bei Abrechnung nach Längenmaß (m) ...................... 11 Leibungen bei Sicht- und Verblendmauerwerk, ................................ z. B. Gesimse > hier gilt jeweils das längste Maß (Außenecken). - geschnittene Vormauersteine .................... - Abfangungen für Mauerwerksschalen ........................, gemessen. 5.1.14 Tür- und Fensterpfeiler im Wandmauerwerk werden, wenn sie schmaler als 50 cm sind……. Siehe hierzu 5.1.9 Siehe 4.2.11 5.1.15 Gemauerte Schornsteine werden in der Achse von Oberfläche .......................... Siehe 5.1.10 Breite und Dicke von durchbindenden, einbindenden und einliegenden Schornsteinen....................... 5.1.16 Bei Schornsteinen aus Formstücken wird das Längenmaß........................................... Siehe 5.1.10 5.1.17 Bei der Abrechnung von Auffüllungen von Decken ................................................ Entfallen 5.1.18 Liefern, Schneiden, Biegen und Einbauen von Bewehrungsstahl ............................................. Siehe 5.1.11 12 5.2 Es werden abgezogen: 5.2.1 Bei Abrechnung nach Flächenmaß (m2): - Nur noch Flächenmaß bei allen Wandstärken Öffnungen über 2,5 m2 ...................... Dabei gelten die kleinsten Maße, Anschläge und Schielungen bleiben unberücksichtigt. Öffnungen (auch raumhoch) und Durchdringungen, z. B. Deckenplatten, Kragplatten, über 2,5 m² Einzelgröße, dabei gelten die jeweils kleinsten Maße der Öffnungen oder Durchdringung Öffnungen, z. B. Türen, Fenster > 2,5 m² werden abgezogen . Anm.: Rollladenkästen, Stürze etc. (siehe 5.1.7) gleich welcher Größe werden übermessen und bei den entsprechenden Positionen eigens verrechnet. 13 durchbindende Bauteile (Deckenplatten .................) über je 0,5 m2 Einzelgröße, einbindende Decke > 2,5 m² "Einbindefläche" wird abgezogen. Beispiel: Umfassung: Bei einer Kragplatte wird das Mauerwerk auf die gesamte Wanddicke unterbrochen, deshalb wird die Höhe des Mauerwerks bis UK Decke gemessen und nicht bis OK (vergl. 5.1.4) Ein Sturz oder Rollladenkasten < 2,5 m2 Einzelgröße wird übermessen. Nischen sowie Aussparungen für einbindende Bauteile, ....................... Nischen sowie Aussparungen für einbindende Bauteile, soweit für das dahinter liegende Mauerwerk gesonderte Positionen in der Leistungsbeschreibung vorgesehen sind. 14 Nischen werden unabhängig von ihrer Größe abgezogen, wenn das Nischenmauerwerk in einer eigenen Position erfasst wird. Beispiel Heizkörpernische, keine eigene Position wird die Nische übermessen (gleich wie groß). Ist eine eigene Pos. für Nischenmauerwerk vorhanden wird die Nische abgezogen. Für das Anlegen der Nischen sind jedoch eigene Positionen auszuschreiben (siehe 4.2.4). Dies gilt auch für Deckenauflager. Ist eine eigene Position für die Deckenvormauerung vorhanden, wird die Fläche der Aussparung abgezogen. Letztlich bedeutet dies bei Mauerwerk in m2 Abrechnung mit H von OK Decke bis UK Decke. Ist keine eigene Pos. vorhanden, wird die von der Decke verdrängte Masse übermessen (Aufmass von OK Decke bis OK Decke). Zur Erinnerung hier wird Aufmaß nach m2 behandelt. Deckenvormauerung 15 Bei eigener Pos. für Vormauerung H= Mauerwerk von OK Decke bis UK Decke, keine eigene Pos. für Vormauerung H = Mauerwerk OK Decke bis OK Decke je Geschoss.. bei Bodenbelägen aus Flach- oder Rollschichten ........................... bei Bodenbelägen aus Flach- und Rollschichten Aussparungen über 0,5 m² Einzelgröße bei Auffüllungen von Decken Aussparungen ....................................... Neu: Unterbrechungen der Mauerwerksfläche durch Bauteile z. B. durch Fachwerksteile, Stützen, Unterzüge, Vorlagen, mit einer Einzelbreite über 30 cm. 5.2.2 Bei Abrechnung nach Raummaß (m3): Entfällt komplett außer für Schüttungen etc. 16 Abrechnung nach Flächenmaß Abzug: Abrechnung nach Raummaß Abzug: Öffnungen > 2,5 m² Öffnungen > 0,5 m³ Einzelgröße (z. Öffnungen > 2,5 m² Einzelgröße (z. B. Fensteröffnung, b= Einzelgröße (z. B. Fensteröffnung, b= Rohbaubreite, h= OK Brüstung UK Rollladenkasten, vergl. Skizze oben) durchbindende Bauteile (z. B. Rollladenkasten) > 0,5 m² Einzelgröße B. Fensteröffnungen b= Rohbaubreite, Rohbaubreite, h= OK Brüstung UK Rollladenkasten)) Abrechnung nach Flächenmaß Abzug h= OK Brüstung UK Rollladenkasten, vergl. Skizze oben) durchbindende Bauteile (z. B. Rollladenkasten) > 0,5 m³ Einzelgröße Stürze , Rolladenkästen etc. werden übermessen (5.1.7) und gesondert berechnet Größe spielt keine Rolle Nischen (z. B. HK Nischen) Nischen (z. B. HK Nischen) > 0,5 m³ Nischen (z. B. HK Nischen) gleich welcher Größe werden abgezogen > 0,5 m² wenn für das Nischenmauerwerk ein eigener Ansatz (Position) vorgesehen ist. Ist keine "Nischenposition" ausgeschrieben, bleibt Nische gleich welcher Größe unberücksichtigt. wenn für das Nischenmauerwerk ein eigener Ansatz (Position) vorgesehen ist. Ist keine "Nischenposition" ausgeschrieben, wird die Nische gleich welcher Größe mit der Wandposition abgerechnet. Abzüge erfolgen keine. wenn für das Nischenmauerwerk ein eigener Ansatz (Position) vorgesehen ist (kein Zuschlag) und die Nische ist < 0,5 m³ wird übermessen, die Position Nischenmauerwerk ist als einbindendes Bauteil zu betrachten. Ist keine eigene Position für Nischenmauerwerk vorgesehen, wird die Nische > 0,5 m³ abgezogen. 17 Einbindende Bauteile (z. B. Decke, Sturz) > 0,5 m³ (Einzelgröße) wird abgezogen. Einbindende Bauteile (z. Abrechnung Umfassungsmauerwerk Höhe h= von OK Decke bis OK Decke. B. Decke, Sturz) > 0,5 m² (Einzelgröße), wenn für das dahinterliegende Mauerwerk = Vormauerung eine eigene Position vorgesehen ist. (>dann Mauerwerk Höhe h =OK Decke bis UK Decke bzw. UK Sturz). Ist keine Position für Vormauerung vorgesehen, bleiben die einbindenden Bauteile beim Mauerwerk unberücksichtigt! (dann Mauerwerk Höhe h= von OK Decke bis OK Decke). Die Bauteile sind dabei einzeln in ihrer Größe zu betrachten. Ist eigene Position für Deckenvormauerung vorhanden, welche als Einzelgröße (=zusammenhängend) > 0,5 m³ dann ist die Vormauerung > einbindendes Bauteil dann wird diese abgezogen. Beispiel: Vormauerung ohne Unterbrechung (Balkon etc.) d= 11,5 cm h= 18 cm 0,5m³/0,115/0,18 = 24,155 m wird nicht abgezogen, wenn länger wird abgezogen. Keine eigene Pos. für Vormauerung natürlich kein Abzug. Öffnungen und Durchdringungen > 2,5 m² Einzelgröße werden abgezogen 18 Das Deckenauflager wird sinngemäß wie Vormauerung behandelt. Für die Ermittlung der Übermessungsgröße ist es maßgebend, ob z. B. der Rollladenkasten gleichzeitig mit der Erstellung des Mauerwerks eingebaut wird. Nachträglich eingebaute Rollladenkästen (Beispiel auf Fensterelement ausgesetzte Kästen) werden nicht berücksichtigt. - Schlitze für Rohrleitungen und dergleichen über je 0,1 m2 ......................... Ermittlung der Querschnittsfläche (Tiefe * Breite), wenn größer als 0,1 m2 dann Abzug. Neu: 5.2.2 Bei Abrechnung nach Längenmaß Unterbrechungen über 1 m Einzellänge