SaNiERuNg ODER abRiSS uND NEubau
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SaNiERuNg ODER abRiSS uND NEubau
ZENK HENRIKE TSCHIERSCHKE Sanierung oder Abriss und Neubau - Welche Rechte hat ein Vermieter? Bei sanierungsbedürftigen Gebäuden stellen Abriss und Neubau oft eine wirtschaftlich bessere Alternative zu einer aufwendigen Sanierung dar. Dies setzt jedoch in den meisten Fällen die Beendigung bestehender Mietverhältnisse voraus. Im Falle von vermietetem Wohnraum muss sich ein Vermieter für eine Kündigung stets auf einen Kündigungsgrund berufen können. Mit seiner Entscheidung vom 28. Januar 2009 (VIII ZR 8/08) hat der BGH die Voraussetzungen, unter denen eine Verwertungskündigung wirksam ist, präzisiert und die Rechte des Vermieters gestärkt. Die Wirksamkeit einer Kündigung, die dem Abriss und dem Neubau eines Wohngebäudes dient, erfordert eine Abwägung zwischen den Interessen des Vermieters und des Mieters. Dabei hat der BGH nun festgestellt, dass das Verwertungsinteresse des Vermieters gegenüber dem Bestandsinteresse eines Mieters am Erhalt seiner Wohnung schon dann überwiegt, wenn durch den Abriss und den Neubau die Rendite des Vermieters erheblich verbessert wird. Bislang war ein Verwertungsinteresse des Vermieters nur dann angenommen worden, wenn dieser mit dem Gebäude in der vorhandenen Form nahezu keine Rendite mehr erzielen konnte. Der BGH sieht nicht nur davon ab, objektive Kriterien wie eine bestimmte Renditesteigerung festzulegen, sondern betont vielmehr, dass stets eine Einzelfallentscheidung erforderlich sei. Die in dem zu entscheidenden Fall berücksichtigten Gegebenheiten geben aber einen guten Anhaltspunkt dafür, welche Umstände in eine solche Entscheidung einfließen. Das streitgegenständliche Gebäude war äußerst sanierungsbedürftig, die Restnutzungsdauer lag bei 15 bis 20 Jahren. Diese wäre auch durch eine Minimalsanierung, d. h. durch eine Sanierung im Bestand unter Aufrechterhaltung der Wohnungen, nicht merklich verlängert worden. Zudem wäre diese Minimalsanierung bereits mit erheblichen Kosten verbunden gewesen. Zu Gunsten des Vermieters wertete das Gericht den Umstand, dass der Abriss und der Neubau bereits genehmigt worden waren. Eine nicht unwesentliche Rolle wird auch gespielt haben, dass auf dem Grundstück erneut Wohnraum geschaffen wurde, also keine Zweckentfremdung geplant war. >> zenk NEWS | 07/09 | www.zenk.com ZENK >> Der Kündigung stand nach Auffassung des BGH nicht entgegen, dass der Vermieter das Gebäude bereits zum Zwecke des Abrisses erworben hatte. Ebenso wenig war von Bedeutung, dass der Voreigentümer notwendige Instandsetzungsmaßnahmen unterlassen hatte und so die Sanierungsbedürftigkeit erst herbeiführte. Die Entscheidung erleichtert die Kündigungsmöglichkeiten eines Vermieters, der sein Grundstück durch Abriss und Neubau gewinnbringend verwerten möchte. Mietern wird es vor diesem Hintergrund zukünftig erschwert, sich ihren Auszug aus einem sanierungsbedürftigen Gebäude „abkaufen“ zu lassen. Nichts geändert hat die Entscheidung des BGH an der Dokumentationspflicht des Vermieters. Er muss bereits in der Kündigung nachvollziehbar darlegen, dass und aus welchen konkreten Gründen ein Abriss und Neubau erheblich Das Urteil des BGH erhöht die wirtschaftlicher ist als eine Sanierung. Das erfordert regelmäßig die Beifügung Erfolgsaussichten für etwaige einer die beiden Varianten gegenüberstellenden Wirtschaftlichkeitsberechnung. Räumungsklagen, die dafür erfor- Auch die Baufälligkeit des abzureißenden Gebäudes muss gerichtsfest frühzeitig derliche Dokumentation bleibt dokumentiert werden. allerdings aufwendig. [HENRIKE TSCHIERSCHKE • [email protected]] zenk NEWS | 07/09 | www.zenk.com