Genehmigung vom 31.03.2014 - Bezirksregierung Düsseldorf

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Genehmigung vom 31.03.2014 - Bezirksregierung Düsseldorf
Veröffentlichung eines Genehmigungsbescheides für eine Anlage entsprechend der Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL)
Bezirksregierung Düsseldorf
Az.: 53.01-100-53.0140/13/3.16.1
Düsseldorf, den 11.04.2014
Erteilung einer Genehmigung gemäß § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz
(BImSchG) für die wesentliche Änderung der Anlage zur Herstellung von
warmgefertigten nahtlosen Rohren aus Stahl (Warmrohrwerk) der Benteler
Steel/Tube GmbH in Dinslaken durch die Erhöhung des Lösemittelverbrauchs
der Korrosionsschutz-Beschichtungsanlage
Die Bezirksregierung Düsseldorf hat der Firma Benteler Steel/Tube GmbH mit Bescheid vom 31.03.2014 die Genehmigung gemäß § 16 BImSchG für die wesentliche
Änderung des Warmrohrwerkes am Standort Luisenstraße 117 in 46537 Dinslaken
erteilt.
Gemäß § 10 Abs. 8a BImSchG wird hiermit der Genehmigungsbescheid unter Hinweis auf die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVTMerkblattes im Internet öffentlich bekannt gemacht.
BVT-Merkblätter:
Referenzdokument zu den besten verfügbaren Techniken
für die Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen
sowie
Referenzdokument zu den besten verfügbaren Techniken
für die Stahlverarbeitung
Link zu den BVT-Merkblättern:
Im Auftrag
gez. Brandt
BVT-Merkblätter
Bezirksregierung Düsseldorf
Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf
Datum: 31. März 2014
Gegen Empfangsbestätigung
Benteler Steel/Tube GmbH
Residenzstr. 1
33104 Paderborn
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Aktenzeichen:
53.01-100-53.0140/13/3.16.1
bei Antwort bitte angeben
Herr Brandt
Zimmer: Ce 036
Telefon:
0211 475-9317
Telefax:
0211 475-2790
joerg.brandt@
brd.nrw.de
Immissionsschutz
Genehmigung nach §§ 16, 6 BImSchG zur wesentlichen Änderung
des Warmrohrwerkes am Standort Dinslaken durch Erhöhung des
Lösemittelverbrauchs der Korrosionsschutz-Beschichtungsanlage
Antrag nach § 16 Abs. 1 BImSchG vom 10.12.2013, zuletzt ergänzt am
14.03.2014
Anlagen:
1. Verzeichnis der Antragsunterlagen
2. Nebenbestimmungen
Genehmigungsbescheid
53.01-100-53.0140/13/3.16.1
I.
Dienstgebäude und
Lieferanschrift:
Cecilienallee 2,
40474 Düsseldorf
Telefon: 0211 475-0
Telefax: 0211 475-2671
[email protected]
www.brd.nrw.de
Tenor
Öffentliche Verkehrsmittel:
Auf Ihren Antrag vom 10.12.2013, zuletzt ergänzt am 14.03.2014, nach
§ 16 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) auf Genehmigung zur wesentlichen Änderung des Warmrohrwerkes am
Standort Dinslaken durch Erhöhung des Verbrauchs an organischen
Lösemitteln in der Korrosionsschutz-Beschichtungsanlage ergeht nach
Durchführung des nach dem BImSchG vorgeschriebenen Verfahrens
folgende Entscheidung:
1. Sachentscheidung
Der Firma Benteler Steel/Tube GmbH, Luisenstraße 117 in 46537
Dinslaken wird unbeschadet der Rechte Dritter aufgrund der §§ 16, 6
DB bis Düsseldorf Hbf
U-Bahn Linien U78, U79
Haltestelle:
Victoriaplatz/Klever Straße
Zahlungen an:
Landeskasse Düsseldorf
Konto-Nr.: 4 100 012
BLZ: 300 500 00 Helaba
IBAN:
DE41300500000004100012
BIC:
WELADEDD
Bezirksregierung Düsseldorf
BImSchG in Verbindung mit § 1 und Nr. 3.16.1 i. V. m. Nr. 5.1.1.2 des
Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) die
Genehmigung zur wesentlichen Änderung
der Anlage zur Herstellung von warmgefertigten nahtlosen Rohren
aus Stahl
am Standort
Benteler Steel/Tube GmbH,
Luisenstraße 117, 46537 Dinslaken,
Kreis Wesel, Gemarkung Dinslaken, Flur 20
erteilt.
Gegenstand der Änderung ist
a) der Betrieb einer Anlage zur Behandlung von Oberflächen von
Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der
dazugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von
organischen Lösemitteln mit einem Verbrauch an organischen
Lösemitteln von 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm je
Stunde oder 15 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr (Nr.
5.1.1.2 der 4. BImSchV) einschließlich einer thermischen
Nachverbrennung zur Behandlung der lösemittelhaltigen
Abgase als Nebenanlage zum Warmrohrwerk.
Sofern sich aus dem Folgenden nichts Abweichendes ergibt, ist die
Änderung der Anlage und ihr Betrieb nur in dem Umfang genehmigt, wie
sie in den mit diesem Genehmigungsbescheid verbundenen Zeichnungen und Beschreibungen dargestellt wurden. Maßgeblich sind die in
Anlage 1 dieses Bescheides aufgeführten Antragsunterlagen.
2. Nebenbestimmungen und Hinweise
Die Genehmigung ergeht unter den in der Anlage 2 aufgeführten Nebenbestimmungen. Sie sind Bestandteil dieses Genehmigungsbescheides. Die in Anlage 2 dieses Genehmigungsbescheides gegebenen
Hinweise sind zu beachten.
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3. Kostenentscheidung
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Die
Kosten (Gebühren und Auslagen) betragen insgesamt
1.925,-- Euro.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) in Verbindung mit Tarifstelle
15a 1.1.
Bitte überweisen Sie die genannte Summe innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Bescheides an die Landeskasse Düsseldorf auf das auf
der ersten Seite des Bescheides angegebene Konto unter Angabe des
Kassenzeichens
Ich weise darauf hin, dass ich gemäß § 18 Abs. 1 GebG NRW bei verspäteter Zahlung gehalten bin, für jeden angefangenen Monat des Versäumnisses einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 % der Kostenschuld
(auf volle 50 Euro abgerundet) zu erheben.
II.
Bedingungen
Vor dem erstmaligen Überschreiten der genehmigungsbedürftigen Jahresverbrauchsmenge von mehr als 15 Tonnen organischer Lösemittel in
der Korrosionsschutz-Beschichtungsanlage ist durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes gegenüber der Stadt Dinslaken zu bescheinigen, dass die technische Anlage
mit den vorgelegten Bauvorlagen / brandschutztechnische Stellungnahme vom 06.12.2013 übereinstimmt.
III.
Eingeschlossene Entscheidungen
Gemäß § 13 BImSchG schließt die Genehmigung andere den Gegenstand der vorliegenden Genehmigung betreffende behördliche Ent-
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scheidungen ein. Im vorliegenden Fall sind von der Genehmigung nach
§§ 16, 6 BImSchG keine weiteren Entscheidungen eingeschlossen.
Hinweis:
Der Genehmigungsbescheid ergeht unbeschadet der behördlichen Entscheidungen, die nach § 13 BImSchG nicht von der Genehmigung nach
§§ 16, 6 BImSchG eingeschlossen werden.
IV.
Erlöschen der Genehmigung
Die Genehmigung erlischt, wenn nach Zustellung des Bescheides nicht:
a) innerhalb von zwei Jahren mit der Änderung der Anlage begonnen
und
b) die geänderte Anlage innerhalb eines weiteren Jahres in Betrieb genommen wird.
Ferner erlischt die Genehmigung, wenn die Anlage während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist (§ 18
Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) oder das Genehmigungserfordernis aufgehoben
wurde (§ 18 Abs. 2 BImSchG).
V.
Begründung
A.
Sachverhalt
Genehmigungsantrag
Die Benteler Steel/Tube GmbH betreibt am Standort Luisenstraße 117
in 46537 Dinslaken eine Anlage zur Herstellung von warmgefertigten
nahtlosen Rohren aus Stahl mit einer Produktionskapazität von 92
Tonnen je Stunde (Warmrohrwerk). In der Betriebseinheit Mess- und
Bündelanlage (M&B I) durchläuft ein Teil der produzierten Rohre eine
Korrosionsschutzbehandlung. Die Anlage zur Korrosionsschutzbehandlung wurde bislang mit einem Verbrauch an organischen Lösemitteln
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von weniger als 15 Tonnen je Jahr betrieben und war daher nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht genehmigungsbedürftig. Der Betrieb der Anlage zur Korrosionsschutzbehandlung wurde der Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom 13.08.2012 nach § 15 BImSchG
angezeigt. Aufgrund der gestiegenen Kundennachfrage nach korrosionsschutzbeschichteten Stahlrohren soll die Beschichtungsanlage jetzt
erstmalig mit einem Jahresverbrauch an organischen Lösemitteln von
mehr als 15 Tonnen und weniger als 200 Tonnen je Jahr betrieben werden. Durch die geplante Erhöhung des Verbrauchs an organischen Lösemitteln würde die Beschichtungsanlage erstmalig die in Nr. 5.1.1.2
des Anhangs der 4. BImSchV genannte Leistungsschwelle überschreiten, so dass der zukünftige Betrieb der Anlage einer Genehmigung nach
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedarf. Die Benteler Steel/Tube
GmbH hat für dieses Vorhaben am 10.12.2013 einen Antrag nach § 16
Abs. 1 BImSchG auf Genehmigung zur wesentlichen Änderung des
Warmrohrwerkes gestellt. Die genehmigte Produktionskapazität an
Stahlrohren von 92 t/h soll mit dem Vorhaben nicht geändert werden.
B. Sachentscheidung
I. Formelle Voraussetzungen
1. Zuständigkeit
Für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag ist die Bezirksregierung Düsseldorf nach § 2 Abs. 1 i. V. m. Anhang I der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) zuständig.
2. Genehmigungsverfahren
Das Genehmigungsverfahren wurde entsprechend den Regelungen des
BImSchG und der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG
(Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) durchgeführt.
a) Behördenbeteiligung
Im Genehmigungsverfahren wurden folgende Behörden und Stellen,
deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, aufgefordert,
für ihren Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme abzugeben:
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Behörde
Zuständigkeit
Dezernat 55
Arbeitsschutz
Bürgermeister der Stadt Dinslaken
Planungsrecht, Baurecht,
Brandschutz
Landrat des Kreises Wesel
Gesundheitsvorsorge
b) Öffentlichkeitsbeteiligung
Von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens und der Auslegung des Antrages und der Unterlagen war abzusehen, da der Träger
des Vorhabens dies gemäß § 16 Abs. 2 BImSchG beantragt hat und in
den nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG auszulegenden Unterlagen keine
Umstände darzulegen gewesen wären, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter besorgen
lassen.
II. Materielle Voraussetzungen
Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bedarf die Änderung der Lage, der
Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6
Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können (wesentliche Änderung).
Eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn
1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7
erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden,
und
2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
1. Genehmigungsvoraussetzungen
Der Antrag und die eingereichten Unterlagen wurden von den Fachbehörden geprüft und mit den vorgeschriebenen Prüfvermerken versehen.
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Bei der Prüfung wurden die allgemeinen Genehmigungsgrundsätze,
insbesondere die Verwaltungsvorschriften zum Genehmigungsverfahren
nach dem BImSchG, die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft
(TA Luft) und die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA
Lärm) sowie die 31. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (31. BImSchV - Lösemittel-Verordnung-) beachtet.
Betrachtung der gasförmigen und staubförmigen Emissionen:
Gemäß Nr. 4.6.1.1 TA Luft ist die Bestimmung von Immissionskenngrößen im Genehmigungsverfahren für den jeweils emittierten Schadstoff
nicht erforderlich, wenn
a) die nach Nr. 5.5 abgeleiteten Emissionen (Massenströme) die in
Tabelle 7 festgelegten Bagatellmassenströme nicht überschreiten
und
b) die nicht nach Nr. 5.5 abgeleiteten Emissionen (diffuse Emissionen) 10 vom Hundert der in Tabelle 7 festgelegten Bagatellmassenströme nicht überschreiten,
soweit sich nicht wegen der besonderen örtlichen Lage oder besonderer
Umstände etwas anderes ergibt.
Für genehmigungsbedürftige Anlagen zur Behandlung von Oberflächen
unter Verwendung von organischen Lösemitteln gilt gemäß Nr. 5.4.5.1
TA Luft ein Grenzwert für staubförmige Emissionen (Lackpartikel) im
Abgas von 3 mg/m³. Bei einem genehmigten Abgasvolumenstrom von
4.500 m³/h beträgt der rechnerische Emissionsmassenstrom an staubförmigen Stoffen 13,5 g/h, so dass der Bagatellmassenstrom der Beschichtungsanlage für staubförmige Emissionen von 1 kg/h weit unterschritten wird.
Eine besondere örtliche Lage oder besondere Umstände, die etwas anderes ergeben könnten, liegen nicht vor. Diffuse staubförmige Emissionen treten beim ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage nicht auf. Eine
Ermittlung der Immissionskenngrößen für staubförmige Stoffe im Genehmigungsverfahren ist daher nicht erforderlich.
Mit einem Jahresverbrauch an organischen Lösemitteln von mehr als 5
Tonnen unterliegt die Beschichtungsanlage der 31. BImSchV (Lösemittel-Verordnung). Gemäß Anhang III Nr. 8.1.1 der 31. BImSchV ist die
Emissionsbegrenzung bei Anwendung einer Abgasreinigungseinrichtung mit thermischer Nachverbrennung (TNV) für gasförmige organische
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Verbindungen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, von 20 mg/m³ einzuhalten. Aus dem mit den Antragsunterlagen vorgelegten Emissionsmessbericht geht hervor, dass die Massenkonzentration an Gesamtkohlenstoff im Abgas der thermischen Nachverbrennung weniger als 1
mg/m³ beträgt.
Die Emissionsbegrenzungen für Stickstoffoxide und für Kohlenmonoxid
ergeben sich aus Nr. 5.2.4. TA Luft. Sie entsprechen dem Stand der
Technik und sind bei ordnungsgemäßem Betrieb der thermischen Nachverbrennung einhaltbar.
Betrachtung Lärm:
Die Beschichtungsanlage ist vollständig gekapselt und befindet sich in
zentraler Lage innerhalb des Hallenkomplexes des Warmrohrwerks. Die
Produktionskapazität des Warmrohrwerkes, so wie die damit verbunden
Transportvorgänge außerhalb der Halle erhöhen sich mit der Änderung
nicht. Eine relevante Zusatzbelastung ist durch den Betrieb der Beschichtungsanlage nicht zu erwarten.
Gegen die beantragte wesentliche Änderung des Warmrohrwerkes
durch den Betrieb einer Korrosionsschutz-Beschichtungsanlage wurden
von den beteiligten Behörden keine Bedenken erhoben. Die Erfüllung
der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 BImSchG wird
durch Nebenbestimmungen sichergestellt. Die unter Beteiligung der
Fachbehörden vorgenommene Prüfung der Antragsunterlagen ergab,
dass von der geänderten Anlage schädliche Umwelteinwirkungen und
sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen
für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden
können. Es werden entsprechend dem Stand der Technik ausreichende
Maßnahmen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und
sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen
sowie zur Abfallvermeidung und zur Energieeffizienz und -einsparung
getroffen.
Die Korrosionsschutz-Beschichtungsanlage unterliegt den Anforderungen der 31. BImSchG (Lösemittel-Verordnung). Hinsichtlich der beantragten Maßnahmen zur wesentlichen Änderung des Warmrohrwerkes
werden die sich aus der Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt.
Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Baurechts,
des Wasserrechts, des Naturschutzrechts und des Arbeitsschutzrechts
stehen dem Vorhaben nicht entgegen.
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2. Ermessen und Entscheidung
Die Erteilung einer Genehmigung nach §§ 16, 6 BImSchG liegt nicht im
Ermessen der Genehmigungsbehörde. Auf eine Genehmigung nach
§§ 16, 6 BImSchG besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch, wenn die
Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen (gebundene Entscheidung).
Als Ergebnis der Prüfung zeigt sich, dass die Voraussetzungen der
§§ 5, 6, 16 BImSchG im vorliegenden Fall erfüllt werden. Dem Antrag
der Benteler Steel/Tube GmbH nach § 16 Abs. 1 BImSchG vom
10.12.2013 auf Genehmigung zur wesentlichen Änderung des
Warmrohrwerkes und den damit verbundenen Maßnahmen war demnach zu entsprechen und die Genehmigung zu erteilen.
C. Kostenentscheidung
I. Gesamtkosten
Die Verfahrenskosten werden gemäß § 13 des Gebührengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) der Antragstellerin auferlegt. Sie setzen sich zusammen aus den Auslagen und den Gebühren.
Die Kosten des Verfahrens betragen insgesamt 1.925,-- Euro.
II. Auslagen
Auslagen sind in diesem Verfahren nicht entstanden.
III. Gebühren
Die Gebührenberechnung erfolgt nach § 1 AVerwGebO NRW in Verbindung mit der Tarifstelle 15a.1.1. Für die Entscheidung über die Genehmigung zur wesentlichen Änderung nach §§ 16, 6 BImSchG der im Anhang der 4. BImSchV unter Nr. 3.16.1 genannten genehmigungsbedürftigen Anlage wird eine Gebühr von insgesamt 1.925,-- Euro erhoben.
Die Gebühr berechnet sich wie folgt:
1. Nach Änderungskosten
Die Gesamtkosten der Änderung der Anlage sind entsprechend Ihren
Angaben auf 500.000,-- Euro festgesetzt worden. In den angegebenen
Kosten ist die Mehrwertsteuer inbegriffen. Gemäß Tarifstelle 15a.1.1
berechnet sich die Gebühr wie folgt:
a) betragen die Errichtungskosten (E) bis zu 500.000 Euro, gilt folgende
Formel:
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500 € + 0,005 x (E – 50.000 €), die Mindestgebühr beträgt 500 Euro
b) betragen die Errichtungskosten (E) mehr als 500.000 Euro, aber
nicht mehr als 50.000.000 Euro, gilt folgende Formel:
2.750 € + 0,003 x (E – 500.000 €)
c) betragen die Errichtungskosten (E) mehr als 50.000.000 Euro, gilt
folgende Formel:
151.250 € + 0,0025 x (E – 50.000.000 €).
Aufgrund der o. g. Errichtungskosten ergibt sich nach Tarifstelle 15a.1.1
Buchstabe a) eine Gebühr von 2.750,-- Euro.
2. Eingeschlossene behördliche Entscheidungen
Andere behördliche Entscheidungen gemäß § 13 BImSchG sind von der
vorliegenden Genehmigung nach §§ 6, 16 BImSchG nicht eingeschlossen.
3. Minderung aufgrund Umweltmanagement-Zertifizierung
Gemäß Tarifstelle 15a.1.1 Nr. 7 vermindert sich die Gebühr um 30 v. H.,
wenn der Betreiber der Anlage über ein nach DIN ISO 14001 zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt. Die Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die geminderte Gebühr beträgt 1.925,-- Euro.
4. Genehmigungsgebühr
Nach § 4 AVerwGebO NRW sind Bruchteilsbeträge jeweils auf halbe
und volle Eurobeträge nach unten abzurunden. Für die Entscheidung
über die Genehmigung zur wesentlichen Änderung nach §§ 16, 6 BImSchG der Rohrwerk, nahtlose Stahlrohre wird nach Tarifstelle 15a.1.1
eine Gebühr i. H. von 1.925,-- festgesetzt.
VI.
Rechtsbehelf
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides beim Verwaltungsgericht Düsseldorf
Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben
werden.
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Bezirksregierung Düsseldorf
Falls die Frist durch das Verschulden einer/eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dieses Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen –
ERVVO VG/FG – vom 07. November 2012 (GV. NRW. S. 548) eingereicht werden.
Hinweise:
Hinweise zur Klageerhebung in elektronischer Form und zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Homepage des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (www.justiz.nrw.de).
Sollten Sie beabsichtigen, gegen den Bescheid Klage zu erheben, rege
ich an, dass Sie sich zunächst erneut an mich wenden. In vielen Fällen
können durch eine solche Rücksprache eine Klage und damit verbundene Gerichtskosten vermieden werden.
Insoweit bitte ich Sie aber zu beachten, dass sich die Klagefrist durch
eine solche Rücksprache nicht verlängert.
Im Auftrag
(Brandt)
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Anlage 1
Anlage 1
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Verzeichnis der Antragsunterlagen
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0.
Antragsanschreiben vom 10.12.2013 und
Inhaltsverzeichnis
4 Blatt
1.
Antragsformular und Kurzbeschreibung
1.1
Antragsformular 1
5 Blatt
1.2
Kurzbeschreibung
2 Blatt
2.
Lageplan
1 Blatt
3.
Bauvorlagen
3.1
Lageplan
1 Blatt
3.2
Formular 2 – Gliederung der Anlage
in Betriebseinheiten
2 Blatt
3.3
Brandschutztechnische Stellungnahme
vom 06.12.2013
13 Blatt
3.4
Brandschutzplan Erdgeschoss
1 Blatt
3.5
Brandschutzplan Aufstellungsplan M&B 1
1 Blatt
3.6
Brandschutzplan Aufstellungsplan Beschichtungsanlage
1 Blatt
4.
Anlage und Betrieb
4.1
Beschreibung Prozessablauf M&B 1
und Beschichtungsanlage
4.2
4.3
Angaben zum Explosionsschutz – Dr. Kuhner GmbH;
Stand 19.04.2006
Ergänzungen zum Explosionsschutz;
Stand 16.12.2008
4.4
Anlagenbeschreibung und technische Daten
4.5
Prinzip der thermischen Abluftreinigung
4 Blatt
17 Blatt
4 Blatt
36 Blatt
1 Blatt
1/2
Bezirksregierung Düsseldorf
Anlage 1
4.6
Gefährdungsbeurteilung M&B 1
8 Blatt
4.7
Formular 3 – Technische Daten
2 Blatt
4.8
Formular 4 – Verwertung/ Beseitigung von Abfällen
1 Blatt
4.9
Formular 4 – Emissionen Luft
1 Blatt
4.10 Formular 5 – Quellenverzeichnis Luft
1 Blatt
4.11 Formular 6- Abgasreinigung
1 Blatt
4.12 Betriebsanleitung Radialventilator
31 Blatt
4.13 Messbericht Emissionsmessung TNV-Anlage
vom 25.09.2013
26 Blatt
4.14 Formular 8 – Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen
5 Blatt
4.15 Beschreibung Lacklagerung
2 Blatt
4.16 Prüfbescheinigungen Lack- / Chemikalienlager
Seite 2 von 2
19 Blatt
4.17 Verfahrensschema TNV
1 Blatt
4.18 Zeichnung M&B 1
1 Blatt
4.19 Schnitte M&B 1
1 Blatt
4.20 Maschinenaufstellungsplan
1 Blatt
4.21 Angaben zu den Emissionen Korrosionsschutzanlage
1 Blatt
4.22 Nomogramm zur Schornsteinhöhenberechnung
1 Blatt
5.
Betriebsanweisungen/ technische Beschreibungen
5.1
Betriebsanweisung Korrosionsschutzlack
1 Blatt
5.2
Prozessanweisung Beschichtungsanlage
2 Blatt
5.3
Sicherheitsdatenblatt Conti KH Korrosionsschutzlack D
9 Blatt
5.4
Lösemittelbilanz 2013
1 Blatt
5.5
Geplanter Lösemittelverbrauch 2014
1 Blatt
5.6
Anleitung Airless-Spritzpistole
30 Blatt
5.7
Betriebsanleitung Unterpumpe
46 Blatt
5.8
Betriebsanleitung Druckluft-Membranpumpe
32 Blatt
2/2
Bezirksregierung Düsseldorf
Anlage 2
zum Genehmigungsbescheid nach § 16 BImSchG
Az.: 53.01-100-53.0140/13/3.16.1
Anlage 2
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Nebenbestimmungen (§ 12 BImSchG)
Auflagen
1.
Allgemeines
1.1
Die Errichtung und der Betrieb der Anlage müssen nach den mit
diesem Genehmigungsbescheid verbundenen Antragsunterlagen
erfolgen, sofern in den nachstehenden Nebenbestimmungen keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
1.2
Der Genehmigungsbescheid (zumindest eine Fotokopie) einschließlich der zugehörigen Unterlagen ist an der Betriebsstätte
jederzeit bereitzuhalten und den Angehörigen der zuständigen
Behörde sowie deren Beauftragten auf Verlangen zur Einsicht
vorzulegen.
1.3
Der Bezirksregierung Düsseldorf (Dezernat 53) ist die erstmalige
Überschreitung der Jahresverbrauchsmenge an organischen Lösemitteln von 15 Tonnen unverzüglich schriftlich mitzuteilen (Inbetriebnahmemeldung).
1.4
Die Nebenbestimmungen der bisher für die Anlage erteilten Genehmigungen, Zulassungen und Erlaubnisse bleiben weiterhin
gültig, soweit sie nicht durch diesen Bescheid geändert oder ergänzt werden. Sie gelten insoweit auch für das Vorhaben, das
Gegenstand dieses Bescheides ist.
1/5
Bezirksregierung Düsseldorf
2.
Anlage 2
Brandschutz
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2.1
Die bestehenden Vorschriften und technischen Richtlinien sind zu
beachten und die in der brandschutztechnischen Stellungnahme
vom 06.12.2013, Dr.-Ing. Christian Kubon, geforderten
Maßnahmen sind umzusetzen.
3.
Immissionsschutz
3.1
Die Beschichtungsanlage (Spritz- und Trockenkabine) darf nur
mit systembedingt vollständiger Absaugung und voll funktionsfähiger, wirksam eingeschalteter und an die Absaugung angeschlossener thermischen Nachverbrennung betrieben werden. In
Schadensfällen ist der Betrieb der Anlage unverzüglich einzustellen. Eine Wiederaufnahme des Betriebes ist erst nach sorgfältiger
und sachkundiger Überprüfung der Anlage und der vollständigen
Beseitigung der Schadensursache zulässig.
3.2
Für die Quelle 7.1.1 (Abgaskamin TNV-Anlage) ist der beantragte
Abgasvolumenstrom von maximal 4.500 Nm³/h einzuhalten.
3.3
Im Abgas der Quelle 7.1.1 (Abgaskamin TNV-Anlage) dürfen folgende Massenkonzentrationen, bezogen auf den Normzustand
des Abgases (273,15 K; 101,3 kPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf, nicht überschritten werden:
Gesamtstaub gem. Nr. 5.4.5.1 TA Luft:
•
Gesamtstaub (Lackpartikel)
3 mg/m³
Gasförmige anorganische Stoffe gem. Nr. 5.2.4 TA Luft:
•
•
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,
angegeben als Stickstoffdioxid
0,10 g/m³
Kohlenmonoxid
0,10 g/m³
2/5
Bezirksregierung Düsseldorf
Gasförmige organische Stoffe gem. Anhang III Nr. 8.1.1 der
31. BImSchV:
•
3.4
Gasförmige organische Stoffe,
angegeben als Gesamtkohlenstoff
Anlage 2
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20 mg/m³
Nach Erreichen des ungestörten Betriebes, jedoch frühestens
nach dreimonatigem Betrieb und spätestens sechs Monate nach
Inbetriebnahme der Anlage ist durch Messung einer nach § 26
BImSchG bekannt gegebenen Stelle feststellen zu lassen, ob die
in diesem Genehmigungsbescheid festgelegten Emissionsbegrenzungen für die Quelle 7.1.1 eingehalten werden.
Die Emissionsbegrenzungen sind jedenfalls dann eingehalten,
wenn das Ergebnis jeder Einzelmessungen zuzüglich der
Messunsicherheit den festgelegten Grenzwert nicht überschreitet.
Luftmengen, die der Anlage zugeführt werden, um die gefassten
Abgase zu verdünnen oder zu kühlen, bleiben bei der Bestimmung der Massenkonzentration im gefassten Abgas unberücksichtigt.
Die Messung ist wiederkehrend nach Ablauf von jeweils drei Jahren seit der letzten Messung durchführen zu lassen.
Messplanung, Auswahl der Messverfahren sowie Auswertung
und Beurteilung der Messergebnisse haben gemäß den Nr.
5.3.2.2 bis 5.3.2.4 TA Luft zu erfolgen.
3.5
Die Messstelle ist zu beauftragen, über die Messungen gemäß
Nr. 5.3.2.4 TA Luft einen Bericht zu fertigen und eine Ausfertigung des Berichts der zuständigen Überwachungsbehörde innerhalb von acht Wochen nach Messung zuzusenden.
3.6
Zur messtechnischen Überprüfung der Emission sind in dem jeweiligen Reingaskanal die Messöffnungen entsprechend der TA
Luft Nummer 5.3.1 nach Vorgaben der DIN EN 15259 einzurichten.
3.7
Der Messplatz muss ausreichend groß, über sichere Arbeitsbühnen und Verkehrswege leicht erreichbar und so beschaffen sein,
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Bezirksregierung Düsseldorf
dass repräsentative und einwandfreie Messungen gewährleistet
sind.
3.8
Die diffusen Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen
der Beschichtungsanlage dürfen 20 vom Hundert der eingesetzten Lösemittel nicht überschreiten (Anhang III Nr. 8.1.2 der 31.
BImSchV).
3.9
Die Einhaltung der Begrenzung für diffuse Emissionen sowie die
Einhaltung der Begrenzung für die Gesamtemissionen (Summe
der diffuse und gefassten Emissionen) an flüchtigen organischen
Verbindungen der Anlage ist mindestens einmal im Kalenderjahr
durch eine Lösemittelbilanz nach dem Verfahren des Anhanges V
der 31. BImSchV feststellen zu lassen. Zur Ermittlung der Einund Austragsmengen der Anlage an flüchtigen organischen Verbindungen kann auf verbindliche Angaben der Hersteller zum Lösemittelgehalt der Einsatzstoffe oder auf gleichwertige Informationsquellen zurückgegriffen werden. Nach der Erstellung ist die
Lösemittelbilanz unverzüglich dem Dezernat 53 der Bezirksregierung zu übermitteln.
4.
Arbeitsschutz
4.1
Die Schalter für die Auslösung der CO 2 -Löschanlage sind
eindeutig und dauerhaft zu kennzeichnen.
Anlage 2
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Hinweise:
•
Werden für die Durchführung von Tätigkeiten, wie z. B. Inspektions- und Wartungsarbeiten, Fremdfirmen beauftragt, ist der Arbeitgeber als Auftraggeber dafür verantwortlich, dass für die erforderlichen Tätigkeiten nur Firmen herangezogen werden, die
über die für die Tätigkeiten erforderliche besonderen Fachkenntnis und Erfahrung verfügen.
Der Arbeitgeber als Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die
Fremdfirma über die Gefahrenquellen und die spezifischen Verhaltensregeln informiert wird.
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Bezirksregierung Düsseldorf
•
Die Unterweisung der Beschäftigten muss bei der Einstellung, bei
Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die
Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls
regelmäßig wiederholt werden.
Der Arbeitgeber hat sich zu vergewissern, dass die Unterweisungsinhalte von den Beschäftigten verstanden wurden.
Anlage 2
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