B VERORDNUNG (EG) Nr. 428/2009 DES RATES vom 5 - EUR-Lex

Transcrição

B VERORDNUNG (EG) Nr. 428/2009 DES RATES vom 5 - EUR-Lex
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 1
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr
übernehmen
VERORDNUNG (EG) Nr. 428/2009 DES RATES
►B
vom 5. Mai 2009
über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung
und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
(Neufassung)
(ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1)
Geändert durch:
Amtsblatt
Nr.
►M1
►M2
►M3
Verordnung (EU) Nr. 1232/2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. November 2011
Verordnung (EU) Nr. 388/2012 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 19. April 2012
Verordnung (EU) Nr. 599/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. April 2014
Berichtigt durch:
►C1
Berichtigung, ABl. L 224 vom 27.8.2009, S. 21 (428/2009)
Seite
Datum
L 326
26
8.12.2011
L 129
12
16.5.2012
L 173
79
12.6.2014
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 2
▼B
VERORDNUNG (EG) Nr. 428/2009 DES RATES
vom 5. Mai 2009
über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der
Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit
doppeltem Verwendungszweck
(Neufassung)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 133,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni
2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Aus­
fuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungs­
zweck (1) wurde mehrfach erheblich geändert. Da weitere Ände­
rungen vorgenommen werden, sollte die Verordnung im Interesse
der Klarheit neu gefasst werden
(2)
Güter mit doppeltem Verwendungszweck (einschließlich Soft­
ware und Technologie) sollten bei ihrer Ausfuhr aus der Euro­
päischen Gemeinschaft wirksam kontrolliert werden.
(3)
Ein wirksames gemeinsames Ausfuhrkontrollsystem für Güter mit
doppeltem Verwendungszweck ist erforderlich, um sicherzustel­
len, dass die internationalen Verpflichtungen und Verantwortlich­
keiten der Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich der Nicht­
verbreitung, und die der Europäischen Union (EU) eingehalten
werden.
(4)
Das Bestehen eines gemeinsamen Kontrollsystems und harmoni­
sierter Konzepte für die Durchführung und Überwachung in allen
Mitgliedstaaten ist eine Voraussetzung für den freien Verkehr von
Gütern mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb der Gemein­
schaft.
(5)
Für Entscheidungen über Einzelgenehmigungen, Globalgenehmi­
gungen oder nationale Allgemeingenehmigungen für die Ausfuhr,
über Genehmigungen für Vermittlungstätigkeiten, über die
Durchfuhr nichtgemeinschaftlicher Güter mit doppeltem Verwen­
dungszweck oder über Genehmigungen für die Verbringung der
in Anhang IV aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungs­
zweck innerhalb der Gemeinschaft sind die nationalen Behörden
zuständig. Einzelstaatliche Vorschriften und Beschlüsse, die Aus­
fuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck betreffen,
müssen im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik, insbeson­
dere der Verordnung (EWG) Nr. 2603/69 des Rates vom 20. De­
zember 1969 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrrege­
lung (2), erlassen werden.
(6)
Entscheidungen zur Aktualisierung der gemeinsamen Liste von
Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die der Ausfuhrkon­
trolle unterliegen, müssen im Einklang mit den Auflagen und
Verpflichtungen stehen, die Mitgliedstaaten als Mitglieder der
jeweiligen internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhr­
kontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger
internationaler Verträge übernommen haben.
(1) ABl. L 159 vom 30.6.2000, S. 1.
(2) ABl. L 324 vom 27.12.1969, S. 25.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 3
▼B
(7)
Gemeinsame Listen von Gütern mit doppeltem Verwendungs­
zweck, von Bestimmungszielen und Leitlinien sind wesentliche
Bestandteile einer wirksamen Ausfuhrkontrollregelung.
(8)
Die Übertragung von Software und Technologie mittels elektro­
nischer Medien, Telefax und Telefon nach Bestimmungszielen
außerhalb der Gemeinschaft sollte ebenfalls kontrolliert werden.
(9)
Der Wiederausfuhr und der Endverwendung muss besondere Auf­
merksamkeit geschenkt werden.
(10)
Am 22. September 1998 haben Vertreter der Mitgliedstaaten und
der Europäischen Kommission Zusatzprotokolle zu den jeweili­
gen Übereinkünften über Sicherungsmaßnahmen zwischen den
Mitgliedstaaten, der Europäischen Atomgemeinschaft und der In­
ternationalen Atomenergie-Organisation unterzeichnet, in denen
die Mitgliedstaaten unter anderem verpflichtet werden, Informa­
tionen in Bezug auf genau festgelegte Ausrüstung und nicht­
nukleares Material bereitzustellen.
(11)
Die Gemeinschaft hat mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex
der Gemeinschaften (1) (im Folgenden als „Zollkodex der Ge­
meinschaften“ bezeichnet) und der Verordnung (EWG) Nr.
2454/93 der Kommission (2) zur Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 2913/92 ein Regelwerk mit Zollvorschriften an­
genommen, die unter anderem Bestimmungen über die Ausfuhr
und Wiederausfuhr von Waren enthalten. Durch die vorliegende
Verordnung werden Befugnisse im Rahmen und nach Maßgabe
des Zollkodex der Gemeinschaften und seiner Durchführungs­
bestimmungen in keiner Weise eingeschränkt.
(12)
Gemäß Artikel 30 des Vertrags behalten die Mitgliedstaaten bis
zu einer weitergehenden Harmonisierung innerhalb der durch die­
sen Artikel gesetzten Grenzen das Recht, die Verbringung von
bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck innerhalb
der Gemeinschaft zum Schutz der öffentlichen Ordnung und der
öffentlichen Sicherheit Kontrollen zu unterziehen. Diese Kontrol­
len sollten, soweit sie mit der Wirksamkeit der Kontrollen von
Ausfuhren aus der Gemeinschaft im Zusammenhang stehen, vom
Rat regelmäßig überprüft werden.
(13)
Um sicherzustellen, dass diese Verordnung ordnungsgemäß ange­
wandt wird, sollte jeder Mitgliedstaat Maßnahmen treffen, um
den zuständigen Behörden die erforderlichen Befugnisse ein­
zuräumen.
(14)
Die Staats- und Regierungschefs der EU haben im Juni 2003
einen Aktionsplan zur Nichtverbreitung von Massenvernichtungs­
waffen (Aktionsplan von Thessaloniki) verabschiedet. Dieser Ak­
tionsplan wurde durch die Strategie der EU gegen die Verbrei­
tung von Massenvernichtungswaffen ergänzt, die der Europäische
Rat am 12. Dezember 2003 angenommen hat (MVW-Strategie
der EU). Nach Kapitel III dieser Strategie muss die Europäische
Union alle verfügbaren Instrumente einsetzen, um Waffenverbrei­
tungsprogramme, die weltweit Besorgnis erregen, zu verhindern
bzw. zu stoppen und wenn möglich rückgängig zu machen. In
Nummer 30 Buchstabe A Unternummer 4 des genannten Kapitels
wird ausdrücklich die Verschärfung der Ausfuhrkontrollpolitik
und -praxis angesprochen.
(1) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
(2) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 4
▼B
(15)
In der Resolution 1540 vom 28. April 2004 hat der Sicherheitsrat
der Vereinten Nationen beschlossen, dass alle Staaten wirksame
Maßnahmen ergreifen und durchsetzen werden, um innerstaatli­
che Kontrollen zur Verhütung der Verbreitung von nuklearen,
chemischen oder biologischen Waffen und ihren Trägersystemen
einzurichten, einschließlich angemessener Kontrollen über ver­
wandtes Material, und dass sie zu diesem Zweck unter anderem
Kontrollen der Durchfuhr und von Vermittlungsgeschäften ein­
richten. Verwandtes Material umfasst Material, Ausrüstung und
Technologien, die von den einschlägigen multilateralen Verträgen
und Abmachungen erfasst sind oder auf nationalen Kontrolllisten
stehen und die für die Konstruktion, Entwicklung, Herstellung
oder Nutzung von nuklearen, chemischen und biologischen Waf­
fen und ihren Trägersystemen verwendet werden können.
(16)
Diese Verordnung gilt auch für Güter, die durch das Gebiet der
Gemeinschaft lediglich durchgeführt werden, also Güter, die nicht
einer anderen zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwen­
dung als dem externen Versandverfahren zugeführt werden oder
die lediglich in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden,
wo sie nicht in bewilligten Bestandsaufzeichnungen erfasst wer­
den müssen. Daher sollte die Möglichkeit geschaffen werden,
dass die Behörden der Mitgliedstaaten die Durchfuhr nicht­
gemeinschaftlicher Güter mit doppeltem Verwendungszweck im
Einzelfall verbieten können, wenn aufgrund nachrichtendienst­
licher Erkenntnisse oder von Erkenntnissen aus anderen Quellen
der begründete Verdacht besteht, dass die Güter ganz oder teil­
weise für die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen oder
ihren Trägersystemen bestimmt sind oder bestimmt sein können.
(17)
Auch für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten sollten
Kontrollen eingeführt werden, wenn der Vermittler von den zu­
ständigen nationalen Behörden darüber informiert wurde oder
davon Kenntnis hat, dass die Vermittlung zur Herstellung oder
Bereitstellung von Massenvernichtungswaffen in einem Drittland
führen können.
(18)
Eine EU-weit einheitliche und kohärente Durchführung der Kon­
trollen ist wünschenswert, um die europäische und internationale
Sicherheit zu verbessern und gleiche Wettbewerbsbedingungen
für EU-Ausführer zu schaffen. Daher ist es in Einklang mit den
Empfehlungen des Aktionsplans von Thessaloniki und den For­
derungen der MVW-Strategie der EU angezeigt, den Umfang der
Konsultation zwischen Mitgliedstaaten vor Erteilung einer Aus­
fuhrgenehmigung auszuweiten. Einer der Vorteile dieses Ansatzes
bestünde beispielsweise in der Gewissheit, dass die wesentlichen
Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats nicht durch Ausfuhren
aus einem anderen Mitgliedstaat bedroht würden. Einheitlichere
Bedingungen für die Durchführung nationaler Kontrollen bei Gü­
tern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in dieser Ver­
ordnung aufgeführt sind, und eine Harmonisierung der Bedingun­
gen für die Verwendung der verschiedenen Arten von Genehmi­
gungen, die nach dieser Verordnung erteilt werden können, wür­
den zu einer einheitlicheren und kohärenteren Durchführung der
Kontrollen führen. Eine bessere Definition der nichtgegenständli­
chen Weitergabe von Technologie, die sich auch auf Fälle erstre­
cken würde, in denen Technologie, die der Kontrolle unterliegt,
Personen außerhalb der EU zugänglich gemacht wird, würde die
Bemühungen um mehr Sicherheit unterstützen. Gleiches gilt für
die weitere Angleichung der Modalitäten für den Austausch sen­
sibler Informationen unter Mitgliedstaaten an die Regelungen in­
ternationaler Ausfuhrkontrollregime, insbesondere indem vorgese­
hen wird, dass ein sicheres elektronisches System für den Aus­
tausch von Informationen zwischen Mitgliedstaaten eingerichtet
werden kann.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 5
▼B
Jeder Mitgliedstaat sollte wirksame, verhältnismäßige und ab­
schreckende Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die
Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind —
(19)
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Mit dieser Verordnung wird eine Gemeinschaftsregelung für die Kon­
trolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr
von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck festgelegt.
Artikel 2
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
1.
„Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ Güter, einschließlich
Datenverarbeitungsprogramme und Technologie, die sowohl für zi­
vile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können;
darin eingeschlossen sind alle Waren, die sowohl für nichtexplosive
Zwecke als auch für jedwede Form der Unterstützung bei der Her­
stellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern ver­
wendet werden können;
2.
„Ausfuhr“
i)
ein Ausfuhrverfahren im Sinne des Artikels 161 Der Verord­
nung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex der Gemeinschaften),
ii) eine Wiederausfuhr im Sinne des Artikels 182 des Zollkodex
der Gemeinschaften, jedoch nicht wenn Güter durchgeführt
werden, und
iii) die Übertragung von Software oder Technologie mittels elek­
tronischer Medien wie Telefax, Telefon, elektronischer Post
oder sonstiger elektronischer Träger nach einem Bestimmungs­
ziel außerhalb der Europäischen Gemeinschaft; dies beinhaltet
auch das Bereitstellen solcher Software oder Technologie in
elektronischer Form für juristische oder natürliche Personen
oder Personenvereinigungen außerhalb der Gemeinschaft. Als
Ausfuhr gilt auch die mündliche Weitergabe von Technologie,
wenn die Technologie am Telefon beschrieben wird;
3.
„Ausführer“ jede natürliche oder juristische Person oder Personen­
vereinigung,
i) für die eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird, d. h. die Per­
son, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Anmeldung
Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und über die
Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft
bestimmt. Wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen oder handelt
der Vertragspartner nicht für sich selbst, so gilt als Ausführer,
wer die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Gemein­
schaft tatsächlich bestimmt;
ii) die entscheidet, Software oder Technologie mittels elektro­
nischer Medien wie Telefax, Telefon, elektronischer Post oder
sonstiger elektronischer Träger nach einem Bestimmungsziel au­
ßerhalb der Gemeinschaft zu übertragen oder für ein solches
Bestimmungsziel bereitzustellen.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 6
▼B
Stehen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die
Güter mit doppeltem Verwendungszweck einer außerhalb der Ge­
meinschaft niedergelassenen Person zu, so gilt als Ausführer die in
der Gemeinschaft niedergelassene Vertragspartei.
4.
„Ausfuhranmeldung“ die Rechtshandlung, durch die eine Person in
der vorgeschriebenen Form und Weise den Willen bekundet, Güter
mit doppeltem Verwendungszweck zu einem Ausfuhrverfahren an­
zumelden;
5.
„Vermittlungstätigkeiten“
— die Aushandlung oder das Herbeiführen von Transaktionen zum
Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern mit doppel­
tem Verwendungszweck von einem Drittland in ein anderes
Drittland, oder
— den Verkauf oder Kauf von Gütern mit doppeltem Verwen­
dungszweck, die sich in Drittländern befinden, zwecks Verbrin­
gung in ein anderes Drittland.
Für die Zwecke dieser Verordnung ist die ausschließliche Erbrin­
gung von Hilfsleistungen von dieser Definition ausgenommen. Als
Hilfsleistungen gelten Beförderung, Finanzdienstleistungen, Ver­
sicherung oder Rückversicherung oder allgemeine Werbung oder
Verkaufsförderung;
6.
„Vermittler“ eine natürliche oder juristische Person oder Personen­
vereinigung, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ansässig
oder niedergelassen ist und von der Gemeinschaft aus Leistungen
im Sinne der Nummer 5 bezüglich des Gebiets eines Drittlandes
durchführt;
7.
„Durchfuhr“ die Beförderung nichtgemeinschaftlicher Güter mit
doppeltem Verwendungszweck in und durch das Zollgebiet der
Gemeinschaft zu einem Bestimmungsziel außerhalb der Gemein­
schaft;
8.
„Einzelausfuhrgenehmigung“ die einem bestimmten Ausführer er­
teilte Ausfuhrgenehmigung für die Lieferung eines oder mehrerer
Güter mit doppeltem Verwendungszweck an einen Endverwender
oder Empfänger in einem Drittland;
9.
„Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union“ die Genehmigung
für Ausfuhren in bestimmte Bestimmungsländer, die allen Ausfüh­
rern erteilt wird, sofern sie die in den Anhängen IIa bis IIf auf­
geführten Voraussetzungen und Erfordernisse für die Inanspruch­
nahme dieser Genehmigung erfüllen;
▼M1
▼B
10. „Globalausfuhrgenehmigung“ die einem bestimmten Ausführer er­
teilte Ausfuhrgenehmigung für eine Art oder Kategorie von Gütern
mit doppeltem Verwendungszweck, die für die Ausfuhr zu einem
oder mehreren genau bestimmten Endverwendern und/oder in ein
oder mehrere genau festgelegte Drittländer gültig sein kann;
11. „nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung“ eine Ausfuhrgenehmi­
gung, die gemäß Artikel 9 Absatz 2 erteilt wird und in den einzel­
staatlichen Rechtsvorschriften in Einklang mit Artikel 9 und An­
hang IIIc festgelegt ist;
12. „Zollgebiet der Europäischen Union“ das Gebiet im Sinne des Ar­
tikels 3 des Zollkodex der Gemeinschaften;
13. „nichtgemeinschaftliche Güter mit doppeltem Verwendungszweck“
Güter, die den Status von Nichtgemeinschaftswaren im Sinne des
Artikels 4 Nummer 8 des Zollkodex der Gemeinschaften haben.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 7
▼B
KAPITEL II
ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 3
(1)
Die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Güter mit doppeltem
Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig.
(2)
Gemäß Artikel 4 oder Artikel 8 kann auch für die Ausfuhr von
bestimmten, nicht in Anhang I aufgeführten Gütern mit doppeltem Ver­
wendungszweck nach allen oder bestimmten Bestimmungszielen eine
Genehmigung vorgeschrieben werden.
Artikel 4
(1)
Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die
nicht in Anhang I aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn der
Ausführer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er
niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz
oder teilweise bestimmt sind oder bestimmt sein können zur Verwen­
dung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der
Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung,
der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen
oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur Entwick­
lung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für der­
artige Waffen.
(2)
Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die
nicht in Anhang I aufgeführt sind, ist auch genehmigungspflichtig, wenn
gegen das Käuferland oder das Bestimmungsland ein Waffenembargo
►M1 aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat fest­
gelegten Gemeinsamen Standpunkts ◄ oder einer Entscheidung der
Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)
oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des
VN-Sicherheitsrates verhängt wurde und wenn der Ausführer von den in
Absatz 1 genannten Behörden davon unterrichtet worden ist, dass diese
Güter ganz oder teilweise für eine militärische Endverwendung be­
stimmt sind oder bestimmt sein können. Als „militärische Endverwen­
dung“ im Sinne dieses Absatzes gilt
a) der Einbau in militärische Güter, die in der Militärliste der Mitglied­
staaten aufgeführt sind;
b) die Verwendung von Herstellungs-, Test- oder Analyseausrüstung
sowie Bestandteilen hierfür für die Entwicklung, die Herstellung
oder die Wartung von militärischen Gütern, die in der oben genann­
ten Liste aufgeführt sind;
c) die Verwendung von unfertigen Erzeugnissen in einer Anlage für die
Herstellung von militärischen Gütern, die in der oben genannten
Liste aufgeführt sind.
(3)
Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die
nicht in Anhang I aufgeführt sind, ist auch genehmigungspflichtig, wenn
der Ausführer von den in Absatz 1 genannten Behörden davon unter­
richtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für die Ver­
wendung als Bestandteile von militärischen Gütern bestimmt sind oder
bestimmt sein können, die in der nationalen Militärliste aufgeführt sind
und aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ohne Genehmigung
oder unter Verstoß gegen eine aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschrif­
ten dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 8
▼B
(4)
Ist einem Ausführer bekannt, dass Güter mit doppeltem Verwen­
dungszweck, die er ausführen möchte und die nicht in Anhang I auf­
geführt sind, ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne
der Absätze 1, 2 und 3 bestimmt sind, so hat er die in Absatz 1
genannten Behörden davon zu unterrichten; diese entscheiden, ob die
Ausfuhr dieser Güter genehmigungspflichtig sein soll.
(5)
Ein Mitgliedstaat kann einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlas­
sen oder beibehalten, in denen für die Ausfuhr von Gütern mit doppel­
tem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, eine
Genehmigungspflicht vorgeschrieben wird, wenn der Ausführer Grund
zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der
in Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder be­
stimmt sein können.
(6)
Ein Mitgliedstaat, der gemäß den Absätzen 1 bis 5 für die Aus­
fuhr eines Gutes mit doppeltem Verwendungszweck, das nicht in An­
hang I aufgeführt ist, eine Genehmigungspflicht vorschreibt, teilt dies,
soweit angebracht, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission
mit. Die anderen Mitgliedstaaten berücksichtigen diese Information ge­
bührend und unterrichten ihre Zollbehörden und anderen zuständigen
nationalen Behörden.
(7)
Artikel 13 Absätze 1, 2 und 5 bis 7 gelten für Fälle im Zusam­
menhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in
Anhang I aufgeführt sind.
(8)
Diese Verordnung lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt,
einzelstaatliche Maßnahmen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG)
Nr. 2603/69 zu ergreifen.
Artikel 5
(1)
Für Vermittlungstätigkeiten in Bezug auf Güter mit doppeltem
Verwendungszweck, die in Anhang I aufgeführt sind, ist eine Geneh­
migung erforderlich, wenn der Vermittler von den zuständigen Behör­
den des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, da­
rüber unterrichtet wurde, dass die betreffenden Güter ganz oder teil­
weise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwe­
cke bestimmt sind oder bestimmt sein können. Ist einem Vermittler
bekannt, dass die in Anhang I aufgeführten Güter mit doppeltem Ver­
wendungszweck, für die er Vermittlungstätigkeiten anbietet, ganz oder
teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungs­
zwecke bestimmt sind, so hat er die zuständigen Behörden davon zu
unterrichten; diese entscheiden, ob die Erbringung dieser Vermittlungs­
tätigkeiten genehmigungspflichtig sein soll.
(2)
Ein Mitgliedstaat kann den Anwendungsbereich des Absatzes 1
auch auf nicht gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck für
Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und auf Güter mit
doppeltem Verwendungszweck für militärische Endverwendungen und
Bestimmungsziele gemäß Artikel 4 Absatz 2 ausweiten.
(3)
Ein Mitgliedstaat kann einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlas­
sen oder beibehalten, in denen für Vermittlungstätigkeiten in Bezug auf
Güter mit doppeltem Verwendungszweck eine Genehmigungspflicht
vorgeschrieben wird, wenn der Vermittler Grund zu der Annahme hat,
dass diese Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Ver­
wendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.
(4)
Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4 gilt für die in den Absätzen 2 und 3
des vorliegenden Artikels genannten einzelstaatlichen Maßnahmen.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 9
▼B
Artikel 6
(1)
Die Durchfuhr nichtgemeinschaftlicher Güter mit doppeltem Ver­
wendungszweck, die in Anhang I aufgeführt sind, kann von den zu­
ständigen Behörden des Mitgliedstaats, durch den die Güter durch­
geführt werden, verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise
für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke
bestimmt sind oder bestimmt sein können. Bei der Entscheidung über
ein solches Verbot tragen die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen und
Bindungen Rechnung, die sie als Parteien internationaler Verträge oder
als Mitglieder internationaler Nichtverbreitungsregime eingegangen sind.
(2)
Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass, bevor eine Entscheidung
über ein Durchfuhrverbot getroffen wird, seine zuständigen Behörden in
Einzelfällen eine Genehmigungspflicht für die betreffende Durchfuhr
von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I auf­
geführt sind, auferlegen können, wenn die Güter ganz oder teilweise für
einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke be­
stimmt sind oder bestimmt sein können.
(3)
Ein Mitgliedstaat kann den Anwendungsbereich des Absatzes 1
auch auf nicht gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck für
Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 sowie auf Güter mit
doppeltem Verwendungszweck für militärische Endverwendungen und
Bestimmungsziele gemäß Artikel 4 Absatz 2 ausweiten.
(4)
Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4 gilt für die in den Absätzen 2 und 3
des vorliegenden Artikels genannten einzelstaatlichen Maßnahmen.
Artikel 7
Diese Verordnung gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen
oder die Weitergabe von Technologie, wenn diese Erbringung oder
Weitergabe mit einem Grenzübertritt von Personen verbunden ist.
Artikel 8
(1)
Ein Mitgliedstaat kann die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem
Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, aus Gründen
der öffentlichen Sicherheit oder aus Menschenrechtserwägungen unter­
sagen oder hierfür eine Genehmigungspflicht vorschreiben.
(2)
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich
nach deren Erlass über die gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnahmen
und geben dabei die genauen Gründe für diese Maßnahmen an.
(3)
Die Mitgliedstaaten unterrichten ferner die Kommission unver­
züglich über alle Änderungen der gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnah­
men.
(4)
Die Kommission veröffentlicht die ihr gemäß den Absätzen 2 und
3 mitgeteilten Maßnahmen im Amtsblatt der Europäischen Union,
Reihe C.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 10
▼B
KAPITEL III
AUSFUHRGENEHMIGUNG UND GENEHMIGUNG VON VERMITT­
LUNGSTÄTIGKEITEN
Artikel 9
▼M1
(1)
Mit dieser Verordnung werden für bestimmte Ausfuhren all­
gemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union gemäß den Anhängen IIa
bis IIf geschaffen.
Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer
niedergelassen ist, können die Verwendung dieser Ausfuhrgenehmigun­
gen durch den Ausführer untersagen, wenn es berechtigte Zweifel in
Bezug auf seine Fähigkeit gibt, sich an eine solche Ausfuhrgenehmi­
gung oder eine Bestimmung der Rechtsvorschriften zur Ausfuhrkon­
trolle zu halten.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tauschen Informationen
über Ausführer aus, denen das Recht entzogen wurde, eine allgemeine
Ausfuhrgenehmigung der Union in Anspruch zu nehmen, es sei denn,
sie stellen fest, dass der Ausführer nicht versuchen wird, Güter mit
doppeltem Verwendungszweck über einen anderen Mitgliedstaat aus­
zuführen. Für diesen Zweck wird das in Artikel 19 Absatz 4 genannte
System genutzt.
▼M3
Um sicherzustellen, dass ausschließlich risikoarme Transaktionen unter
die allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union gemäß den Anhän­
gen IIa bis IIf fallen, wird der Kommission die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 23a zu erlassen, um Bestimmungs­
ziele aus dem Geltungsbereich dieser allgemeinen Ausfuhrgenehmigun­
gen der Union herauszunehmen, wenn für diese Ziele ein Waffen­
embargo gemäß Artikel 4 Absatz 2 verhängt wurde.
Wird es in Fällen solcher Waffenembargos aus Gründen äußerster
Dringlichkeit erforderlich, bestimmte Bestimmungsziele aus dem Gel­
tungsbereich einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union heraus­
zunehmen, so findet das Verfahren nach Artikel 23b auf die nach dem
vorliegenden Absatz erlassenen delegierten Rechtsakte Anwendung.
▼B
(2)
Für alle anderen nach dieser Verordnung genehmigungspflichti­
gen Ausfuhren wird die Genehmigung von den zuständigen Behörden
des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Ausführer niedergelassen ist. Vor­
behaltlich der Einschränkungen des Absatzes 4 kann diese Genehmi­
gung in Form einer Einzelgenehmigung, einer Globalgenehmigung oder
einer Allgemeingenehmigung erteilt werden.
Alle Genehmigungen sind in der gesamten Gemeinschaft gültig.
Die Ausführer übermitteln den zuständigen Behörden alle erforderlichen
Angaben zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Einzel- oder Globalaus­
fuhrgenehmigung, damit die zuständigen einzelstaatlichen Behörden in
vollem Umfang insbesondere über den Endverwender, das Bestim­
mungsland und die Endverwendung der ausgeführten Güter unterrichtet
sind. Die Genehmigung kann gegebenenfalls von der Vorlage einer
Endverbleibserklärung abhängig gemacht werden.
(3)
Die Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf Einzel- oder Global­
genehmigungen innerhalb einer Frist, die sich nach den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten richtet.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 11
▼B
(4)
Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen
▼M1
a) gelten nicht für Güter, die in Anhang IIg aufgeführt sind.
▼B
b) werden entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder
Gepflogenheiten bestimmt. Sie können von allen Ausführern genutzt
werden, die in dem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind,
der die Genehmigungen erteilt, wenn sie alle Anforderungen dieser
Verordnung und der ergänzenden einzelstaatlichen Rechtsvorschrif­
ten erfüllen. Sie werden gemäß den Angaben in Anhang IIIc aus­
gestellt. Sie werden in Einklang mit den einzelstaatlichen Rechts­
vorschriften oder Gepflogenheiten ausgestellt.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über
alle erteilten oder geänderten nationalen allgemeinen Ausfuhrgeneh­
migungen. Die Kommission veröffentlicht diese Mitteilungen im
Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.
c) dürfen nicht verwendet werden, wenn der Ausführer von seinen
Behörden davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter
ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absätze 1 und 3 oder
in Artikel 4 Absatz 2 genannten Verwendungszwecke oder in einem
Land, gegen das ein Waffenembargo ►M1 aufgrund eines Be­
schlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen
Standpunkts ◄ oder einer Entscheidung der OSZE oder ein Waf­
fenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des VN-Si­
cherheitsrates verhängt wurde, für Verwendungen im Sinne des
Artikels 4 Absatz 2 bestimmt sind oder bestimmt sein können,
oder wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für die
oben genannten Verwendungszwecke bestimmt sind.
(5)
Die Mitgliedstaaten müssen einzelstaatliche Rechtsvorschriften
erlassen oder beibehalten, wonach einem bestimmten Ausführer eine
Globalausfuhrgenehmigung erteilt werden kann.
(6)
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste der
Behörden, die befugt sind,
a) Ausfuhrgenehmigungen für Güter mit doppeltem Verwendungs­
zweck zu erteilen;
b) die Durchfuhr nichtgemeinschaftlicher Güter mit doppeltem Verwen­
dungszweck im Rahmen dieser Verordnung zu verbieten.
Die Kommission veröffentlicht die Liste dieser Behörden im Amtsblatt
der Europäischen Union, Reihe C.
Artikel 10
(1)
Genehmigungen für Vermittlungstätigkeiten im Rahmen dieser
Verordnung werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats
erteilt, in dem der Vermittler ansässig oder niedergelassen ist. Diese
Genehmigungen werden für eine vorgegebene Menge bestimmter Güter,
die zwischen zwei oder mehr Drittländern verbracht werden, erteilt. Der
Standort, an dem sich die Güter im Ursprungsdrittland befinden, der
Endverwender und der genaue Standort des Endverwenders müssen
unzweideutig angegeben werden. Die Genehmigungen sind in der ge­
samten Gemeinschaft gültig.
(2)
Die Vermittler übermitteln den zuständigen Behörden alle erfor­
derlichen Angaben zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
für Vermittlungstätigkeiten nach dieser Verordnung; dazu zählen ins­
besondere Angaben zum Standort, an dem sich die Güter im Ursprungs­
drittland befinden, eine genaue Beschreibung der Güter, die betreffende
Menge, die an der Transaktion beteiligten Parteien, das Bestimmungs­
drittland, der Endverwender in diesem Land und sein genauer Standort.
(3)
Die Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf Genehmigungen für
Vermittlungstätigkeiten innerhalb einer Frist, die sich nach den einzel­
staatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten richtet.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 12
▼B
(4)
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste der
Behörden, die für die Erteilung von Genehmigungen für Vermittlungs­
tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung zuständig sind. Die Kommis­
sion veröffentlicht die Liste dieser Behörden im Amtsblatt der Europäi­
schen Union, Reihe C.
Artikel 11
(1)
Wenn sich die Güter mit doppeltem Verwendungszweck, für die
eine Einzelausfuhrgenehmigung beantragt wird, für ein in ►M1 An­
hang IIa ◄ nicht aufgeführtes Bestimmungsziel oder — im Fall der im
Anhang IV aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck —
für alle Bestimmungsziele in einem oder mehreren anderen Mitglied­
staaten als dem oder denjenigen, in dem bzw. denen der Antrag gestellt
wurde, befinden oder befinden werden, ist dies in dem Antrag anzuge­
ben. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Geneh­
migung beantragt wurde, konsultieren unverzüglich die zuständigen Be­
hörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitglied­
staaten unter Übermittlung der sachdienlichen Angaben. Der konsul­
tierte Mitgliedstaat bzw. die konsultierten Mitgliedstaaten teilen inner­
halb von zehn Arbeitstagen etwaige Einwände gegen die Erteilung einer
solchen Genehmigung mit, die den Mitgliedstaat, in dem der Antrag
gestellt worden ist, binden.
Wenn innerhalb von zehn Arbeitstagen keine Einwände eingehen, so
wird davon ausgegangen, dass der bzw. die konsultierten Mitgliedstaa­
ten keine Einwände haben.
In Ausnahmefällen kann jeder konsultierte Mitgliedstaat die Verlänge­
rung der Zehntagesfrist beantragen. Die Verlängerung darf jedoch 30
Arbeitstage nicht überschreiten.
(2)
Wenn eine Ausfuhr den wesentlichen Sicherheitsinteressen eines
Mitgliedstaats schaden könnte, kann dieser einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen, keine Ausfuhrgenehmigung zu erteilen oder, wenn eine der­
artige Genehmigung bereits erteilt worden ist, um deren Ungültigkeits­
erklärung, Aussetzung, Abänderung, Rücknahme oder Widerruf er­
suchen. Der Mitgliedstaat, an den ein solches Ersuchen gerichtet wird,
nimmt mit dem ersuchenden Mitgliedstaat unverzüglich unverbindliche
Konsultationen auf, die innerhalb von zehn Arbeitstagen abgeschlossen
sein müssen. Entschließt sich der ersuchte Mitgliedstaat, die Genehmi­
gung zu erteilen, ist dies der Kommission und den anderen Mitglied­
staaten über das in Artikel 13 Absatz 6 genannte elektronische System
mitzuteilen.
Artikel 12
(1)
Bei der Entscheidung, ob eine Einzel- oder Globalausfuhrgeneh­
migung oder eine Genehmigung für die Erbringung von Vermittlungs­
tätigkeiten gemäß dieser Verordnung erteilt wird, berücksichtigen die
Mitgliedstaaten alle sachdienlichen Erwägungen, und zwar unter ande­
rem folgende Punkte:
a) die Verpflichtungen und Bindungen, die jeder Mitgliedstaat als Mit­
glied der jeweiligen internationalen Nichtverbreitungsregime und
Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung ein­
schlägiger internationaler Verträge übernommen hat;
b) ihre Verpflichtungen im Rahmen von Sanktionen, die ►M1 auf­
grund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten
Gemeinsamen Standpunkts ◄ oder aufgrund einer Entscheidung der
OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des VN-Sicher­
heitsrats verhängt wurden;
c) Überlegungen der nationalen Außen- und Sicherheitspolitik, ein­
schließlich der Aspekte, die vom Gemeinsamen Standpunkt
2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend ge­
meinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnolo­
gie und Militärgütern (1) erfasst werden;
(1) ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 13
▼B
d) Überlegungen über die beabsichtigte Endverwendung und die Gefahr
einer Umlenkung.
(2)
Neben den in Absatz 1 genannten Kriterien berücksichtigen die
Mitgliedstaaten bei der Bewertung eines Antrags auf eine Globalgeneh­
migung auch, ob der Ausführer angemessene und verhältnismäßige Mit­
tel und Verfahren anwendet, um die Einhaltung der Bestimmungen und
Ziele dieser Verordnung und der Genehmigungsauflagen zu gewährleis­
ten.
Artikel 13
(1)
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können in Über­
einstimmung mit dieser Verordnung die Erteilung einer Ausfuhrgeneh­
migung verweigern und eine von ihnen bereits erteilte Ausfuhrgeneh­
migung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder
widerrufen. Im Fall der Verweigerung, der Ungültigkeitserklärung, der
Aussetzung, der wesentlichen Einschränkung, der Rücknahme oder des
Widerrufs einer Ausfuhrgenehmigung oder der Entscheidung, die ge­
plante Ausfuhr nicht zu genehmigen, unterrichten sie die zuständigen
Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission entspre­
chend und geben die sachdienlichen Informationen an sie weiter. Haben
die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Ausfuhrgenehmi­
gung ausgesetzt, so wird die abschließende Bewertung den Mitglied­
staten und der Kommission am Ende der Aussetzungsfrist mitgeteilt.
(2)
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überprüfen verwei­
gerte Genehmigungen, die gemäß Absatz 1 mitgeteilt wurden, binnen
drei Jahren nach Mitteilung und widerrufen, ändern oder bestätigen sie.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen die Ergebnisse der
Überprüfung den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und
der Kommission so rasch wie möglich mit. Wird eine Ablehnung nicht
widerrufen, behält sie ihre Gültigkeit.
(3)
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die
Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über von ihnen ver­
hängte Verbote der Durchfuhr von in Anhang I aufgeführten Gütern mit
doppeltem Verwendungszweck nach Artikel 6. Diese Mitteilungen ent­
halten alle einschlägigen Informationen, einschließlich der Einstufung
der Güter, ihrer technischen Parameter, des Bestimmungslandes und
des Endverwenders.
(4)
Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Genehmigungen von Ver­
mittlungstätigkeiten.
(5)
Bevor die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats gemäß die­
ser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung oder eine Genehmigung zur
Erbringung von Vermittlungstätigkeiten erteilen oder über eine Durch­
fuhr befinden, prüfen sie alle nach der vorliegenden Verordnung erlas­
senen geltenden Ablehnungen oder Verbote der Durchfuhr von in An­
hang I aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, um sich
zu vergewissern, ob eine Genehmigung oder eine Durchfuhr von den
zuständigen Behörden eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten für
einen im Wesentlichen identischen Vorgang (d. h. für ein Gut mit im
Wesentlichen denselben Parametern oder technischen Eigenschaften für
denselben Endverwender oder Empfänger) verweigert wurde. Außerdem
konsultieren sie zunächst die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats
bzw. der Mitgliedstaaten, die die betreffende(n) Ablehnung (en) oder
Durchfuhrverbote gemäß den Absätzen 1 und 3 erlassen haben. Be­
schließen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaat s nach diesen
Konsultationen, eine Genehmigung zu erteilen oder die Durchfuhr zu
gestatten, so unterrichten sie die zuständigen Behörden der anderen
Mitgliedstaaten und die Kommission und machen dabei alle einschlägi­
gen Angaben zur Begründung der Entscheidung.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 14
▼M1
(6)
Alle nach diesem Artikel erforderlichen Mitteilungen erfolgen
über sichere elektronische Mittel, einschließlich des in Artikel 19 Absatz
4 genannten Systems.
▼B
(7)
Die gemeinsame Nutzung aller Informationen nach diesem Arti­
kel erfolgt in Einklang mit den Vorschriften des Artikels 19 Absätze 3,
4 und 6 über die Vertraulichkeit dieser Informationen.
Artikel 14
(1)
Für die — schriftliche oder elektronische — Ausstellung aller
Einzel- und Globalgenehmigungen für die Ausfuhr sowie aller Geneh­
migungen von Vermittlungstätigkeiten ist ein Formblatt zu verwenden,
das mindestens alle Angaben nach den Mustern in den Anhängen IIIa
und IIIb in der dort vorgegebenen Reihenfolge enthält.
(2)
Auf Antrag des Ausführers werden Globalgenehmigungen für die
Ausfuhr, die mengenmäßige Beschränkungen enthalten, aufgeteilt.
KAPITEL IV
AKTUALISIERUNG DER LISTE VON GÜTERN MIT DOPPELTEM
VERWENDUNGSZWECK
Artikel 15
(1)
Die Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in An­
hang I wird im Einklang mit den einschlägigen Verpflichtungen und
Bindungen und deren Änderungen aktualisiert, die die Mitgliedstaaten
als Mitglieder der internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhr­
kontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger inter­
nationaler Verträge eingegangen sind.
(2)
Anhang IV, bei dem es sich um eine Teilmenge von Anhang I
handelt, wird unter Berücksichtigung des Artikels 30 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere der Interessen
der Mitgliedstaaten in Bezug auf die öffentliche Ordnung und Sicher­
heit, aktualisiert.
▼M3
(3)
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23a
delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Güter mit doppeltem
Verwendungszweck in Anhang I zu aktualisieren. Die Aktualisierung
des Anhangs I erfolgt nach Maßgabe von Absatz 1 dieses Artikels.
Betrifft die Aktualisierung des Anhangs I Güter mit doppeltem Ver­
wendungszweck, die auch in den Anhängen IIa bis IIg oder in Anhang
IV aufgeführt sind, werden diese Anhänge entsprechend geändert.
▼B
KAPITEL V
ZOLLVERFAHREN
Artikel 16
(1)
Bei der Erledigung der Zollformalitäten für die Ausfuhr von Gü­
tern mit doppeltem Verwendungszweck bei der für die Bearbeitung der
Ausfuhranmeldung zuständigen Zollstelle erbringt der Ausführer den
Nachweis, dass die Ausfuhr ordnungsgemäß genehmigt worden ist.
(2)
Von dem Ausführer kann eine Übersetzung aller Belege in eine
Amtssprache des Mitgliedstaats verlangt werden, in dem die Ausfuhr­
anmeldung vorgelegt wird.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 15
▼B
(3)
Ein Mitgliedstaat kann außerdem unbeschadet der Befugnisse, die
ihm in Rahmen und nach Maßgabe des Zollkodex der Gemeinschaften
übertragen wurden, während eines Zeitraums, der die in Absatz 4 ge­
nannten Zeiträume nicht überschreitet, das Verfahren zur Ausfuhr aus
seinem Hoheitsgebiet aussetzen oder erforderlichenfalls auf andere
Weise verhindern, dass in Anhang I aufgeführte Güter mit doppeltem
Verwendungszweck, für die eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt,
die Gemeinschaft von seinem Hoheitsgebiet aus verlassen, wenn er
Grund zu der Annahme hat, dass
a) bei Erteilung der Genehmigung sachdienliche Informationen nicht
berücksichtigt wurden oder
b) die Lage sich seit Erteilung der Genehmigung wesentlich verändert
hat.
(4)
In dem in Absatz 3 genannten Fall sind die zuständigen Behörden
des Mitgliedstaats, der die Ausfuhrgenehmigung erteilt hat, unverzüglich
zu konsultieren, damit sie Maßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 1
treffen können. Wenn diese zuständigen Behörden beschließen, die Ge­
nehmigung aufrechtzuerhalten, ergeht ihre Antwort innerhalb von zehn
Arbeitstagen, wobei diese Frist auf ihren Antrag hin unter außergewöhn­
lichen Umständen auf 30 Arbeitstage verlängert werden kann. Wird die
Genehmigung aufrechterhalten oder ist innerhalb von zehn bzw. 30
Arbeitstagen keine Antwort eingegangen, so werden die Güter mit dop­
peltem Verwendungszweck unverzüglich freigegeben. Der Mitgliedstaat,
der die Genehmigung erteilt hat, unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten
und die Kommission.
Artikel 17
(1)
Die Mitgliedstaten können vorsehen, dass die Zollformalitäten für
die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nur bei
dazu ermächtigen Zollstellen erledigt werden können.
(2)
Nehmen die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 gebotene Möglich­
keit in Anspruch, so teilen sie der Kommission mit, welche Zollstellen
von ihnen ordnungsgemäß ermächtigt worden sind. Die Kommission
veröffentlicht diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union,
Reihe C.
Artikel 18
Die Bestimmungen des Artikels 843 und der Artikel 912a bis 912g der
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten für Beschränkungen der Aus­
fuhr, der Wiederausfuhr und des Verlassens des Zollgebiets von Gütern
mit doppeltem Verwendungszweck, deren Ausfuhr nach dieser Verord­
nung genehmigungspflichtig ist.
KAPITEL VI
ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN
Artikel 19
(1)
Die Mitgliedstaaten treffen in Zusammenarbeit mit der Kommis­
sion alle zweckdienlichen Maßnahmen für eine direkte Zusammenarbeit
und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden,
um auf diese Weise insbesondere die Gefahr auszuschließen, dass eine
etwaige unterschiedliche Anwendung der Ausfuhrkontrollen für Güter
mit doppeltem Verwendungszweck zu Handelsverlagerungen und so zu
Schwierigkeiten für einen oder mehrere Mitgliedstaaten führen kann.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 16
▼B
(2)
Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen für
eine direkte Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen
den zuständigen Behörden, um die Wirksamkeit der gemeinschaftlichen
Ausfuhrkontrollregelung zu verbessern. Zu diesen Informationen kann
Folgendes zählen:
a) Angaben zu Ausführern, die aufgrund nationaler Sanktionen nicht
mehr berechtigt sind, nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen
oder ►M1 allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union ◄ in An­
spruch zu nehmen;
b) Angaben zu Endverwendern, bei denen Sicherheitsbedenken beste­
hen, Angaben zu Akteuren, die an verdächtigen Beschaffungsvor­
gängen beteiligt sind, und, soweit vorhanden, Angaben zu Beför­
derungswegen.
(3)
Unbeschadet des Artikels 23 findet die Verordnung (EG) Nr.
515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe
zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammen­
arbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ord­
nungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (1) entspre­
chende Anwendung, insbesondere was die Vertraulichkeit der Angaben
betrifft.
▼M1
(4)
Die Kommission richtet im Benehmen mit der nach Artikel 23
eingesetzten Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwen­
dungszweck“ ein sicheres, verschlüsseltes System für den Austausch
von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls
der Kommission ein. Das Europäische Parlament wird über die Haus­
haltsmittel für dieses System, über dessen Entwicklung und vorläufige
und endgültige Struktur und Funktionsweise sowie über die Netzwerk­
kosten unterrichtet.
▼B
(5)
Es liegt in der Verantwortung der Mitgliedstaaten, Ausführern
und Vermittlern, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässig oder niedergelas­
sen sind, Leitlinien an die Hand zu geben. Die Kommission und der Rat
können ebenfalls Leitlinien und/oder Empfehlungen in Bezug auf be­
währte Verfahren für die in dieser Verordnung behandelten Aspekte zur
Verfügung stellen.
(6)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt in Einklang
mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver­
arbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (2)
und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Per­
sonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe
und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3).
KAPITEL VII
KONTROLLMASSNAHMEN
Artikel 20
(1)
Die Ausführer von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
führen entsprechend den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
oder Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats ausführliche Re­
gister oder Aufzeichnungen über ihre Ausfuhren. Diese Register oder
Aufzeichnungen müssen insbesondere Geschäftspapiere wie Rechnun­
gen, Ladungsverzeichnisse, Beförderungs- oder sonstige Versandpapiere
enthalten, anhand deren Folgendes festgestellt werden kann:
a) die Bezeichnung der Güter mit doppeltem Verwendungszweck,
(1) ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1.
(2) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(3) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 17
▼B
b) die Menge dieser Güter,
c) Name und Anschrift des Ausführers und des Empfängers,
d) soweit bekannt, die Endverwendung und der Endverwender der Gü­
ter mit doppeltem Verwendungszweck.
(2)
In Einklang mit den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschrif­
ten oder Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats führen die
Vermittler Register oder Aufzeichnungen über Vermittlungstätigkeiten,
die in den Geltungsbereich des Artikels 5 fallen, damit sie auf Ver­
langen Nachweise zur Beschreibung der Güter mit doppeltem Verwen­
dungszweck, die Gegenstand der Vermittlungstätigkeiten waren, zum
Zeitraum, in dem Vermittlungstätigkeiten für diese Güter erbracht wur­
den, zu ihren Bestimmungszielen und zu den Ländern, auf die sich die
Vermittlungstätigkeiten erstreckt haben, vorlegen können.
(3)
Die Register oder Aufzeichnungen und die Papiere nach den
Absätzen 1 und 2 sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Aus­
fuhr erfolgt ist oder die Vermittlungstätigkeiten erbracht wurden, min­
destens drei Jahre lang aufzubewahren. Sie sind auf Verlangen den
zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer nieder­
gelassen ist bzw. in dem der Vermittler ansässig oder niedergelassen ist,
vorzulegen.
Artikel 21
Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung sicherzustel­
len, trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, damit seine
zuständige Behörden
a) Auskünfte über jede Bestellung oder jedes Geschäft im Zusammen­
hang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck einholen können
und
b) die einwandfreie Durchführung der Ausfuhrkontrollmaßnahmen
überprüfen können, wobei dies insbesondere die Befugnis umfassen
kann, sich Zugang zu den Geschäftsräumen von an Ausfuhrgeschäf­
ten beteiligten Personen oder von Vermittlern, die unter den in Ar­
tikel 5 beschriebenen Umständen an der Erbringung von Vermitt­
lungstätigkeiten beteiligt sind, zu verschaffen.
KAPITEL VIII
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 22
(1)
Die innergemeinschaftliche Verbringung der in Anhang IV auf­
geführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungs­
pflichtig. Für die in Anhang IV Teil 2 aufgeführten Güter darf keine
Allgemeingenehmigung erteilt werden.
(2)
Ein Mitgliedstaat kann für die Verbringung von anderen Gütern
mit doppeltem Verwendungszweck aus seinem Hoheitsgebiet in einen
anderen Mitgliedstaat in den Fällen eine Genehmigungspflicht vor­
schreiben, in denen zum Zeitpunkt der Verbringung
— dem Verbringer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel
der betreffenden Güter außerhalb der Gemeinschaft liegt;
— die Ausfuhr dieser Güter nach diesem endgültigen Bestimmungsziel
einer Genehmigungspflicht gemäß Artikel 3, 4 oder 8 in dem Mit­
gliedstaat, aus dem die Güter verbracht werden sollen, unterliegt und
für eine derartige Ausfuhr unmittelbar von seinem Hoheitsgebiet aus
keine Allgemeingenehmigung oder Globalgenehmigung vorliegt;
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 18
▼B
— die Güter in dem Mitgliedstaat, in den sie verbracht werden sollen,
keiner Verarbeitung oder Bearbeitung im Sinne des Artikels 24 des
Zollkodex der Gemeinschaften unterzogen werden sollen.
(3)
Der Antrag auf Genehmigung der Verbringung ist in dem Mit­
gliedstaat zu stellen, aus dem die Güter mit doppeltem Verwendungs­
zweck verbracht werden sollen.
(4)
In den Fällen, in denen die nachfolgende Ausfuhr der Güter mit
doppeltem Verwendungszweck im Rahmen der Konsultationsverfahren
gemäß Artikel 11 von dem Mitgliedstaat, aus dem die Güter verbracht
werden sollen, bereits befürwortet wurde, wird die Genehmigung für die
Verbringung dem Verbringer unverzüglich ausgestellt, es sei denn, die
Umstände haben sich wesentlich geändert.
(5)
Ein Mitgliedstaat, der Rechtsvorschriften erlässt, in denen eine
derartige Genehmigungspflicht vorgeschrieben wird, unterrichtet die
Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die von ihm getrof­
fenen Maßnahmen. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben im
Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.
(6)
Die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen keine
Durchführung von Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft
beinhalten, sondern lediglich Kontrollen, die als Teil der üblichen Kon­
trollverfahren in nichtdiskriminierender Weise im gesamten Gebiet der
Gemeinschaft durchgeführt werden.
(7)
Die Durchführung der Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2
darf auf keinen Fall dazu führen, dass die Verbringung von einem
Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat strengeren Bedingungen
unterliegt als die Ausfuhren der gleichen Güter nach Drittländern.
(8)
Die Papiere und Aufzeichnungen zur innergemeinschaftlichen
Verbringung der in Anhang I aufgeführten Güter mit doppeltem Ver­
wendungszweck sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ver­
bringung stattgefunden hat, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren
und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, aus dem diese Güter
verbracht wurden, auf Verlangen vorzulegen.
(9)
Ein Mitgliedstaat kann in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschrif­
ten vorschreiben, dass bei einer aus diesem Mitgliedstaat erfolgenden
innergemeinschaftlichen Verbringung von Gütern, die in Anhang I Ka­
tegorie 5 Teil 2, nicht aber in Anhang IV aufgeführt sind, den zustän­
digen Behörden dieses Mitgliedstaats zusätzliche Angaben zu diesen
Gütern vorzulegen sind.
(10)
In den einschlägigen Geschäftspapieren in Bezug auf die inner­
gemeinschaftliche Verbringung der in Anhang I aufgeführten Güter mit
doppeltem Verwendungszweck ist ausdrücklich zu vermerken, dass
diese Güter bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft einer Kontrolle un­
terliegen. Zu diesen einschlägigen Geschäftspapieren zählen insbeson­
dere Kaufverträge, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder Versand­
anzeigen.
Artikel 23
(1)
Es wird eine Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Ver­
wendungszweck“ eingesetzt, in der der Vertreter der Kommission den
Vorsitz führt. Jeder Mitgliedstaat entsendet einen Vertreter in diese
Gruppe.
Sie prüft alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser
Verordnung, die entweder vom Vorsitzenden oder von einem Vertreter
eines Mitgliedstaats vorgelegt werden.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 19
▼B
(2)
Der Vorsitzende der Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem
Verwendungszweck“ oder die Koordinierungsgruppe konsultiert Aus­
führer, Vermittler und sonstige Interessenträger, die von dieser Verord­
nung betroffen sind, wann immer dies für erforderlich gehalten wird.
▼M1
(3)
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament einen Jahres­
bericht über die Tätigkeiten, Prüfungen und Konsultationen der Koor­
dinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ vor, der
dem Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der
Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates
und der Kommission (1) unterliegt.
▼M3
Artikel 23a
(1)
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kom­
mission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertra­
gen.
(2)
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9
Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 3 wird der Kommission für einen
Zeitraum von fünf Jahren ab dem 2. Juli 2014 übertragen. Die Kommis­
sion erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf
Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisüber­
tragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es
sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer
solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen
Zeitraums.
(3)
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Arti­
kel 15 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jeder­
zeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die
Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird
am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen
späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten,
die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf
nicht berührt.
(4)
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, über­
mittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5)
Ein delegierter Rechtsakt, der nach Artikel 9 Absatz 1 oder Ar­
tikel 15 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das
Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei
Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Par­
lament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf
dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommis­
sion mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf
Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist
um zwei Monate verlängert.
Artikel 23b
(1)
Delegierte Rechtsakte, die nach dem vorliegenden Artikel erlas­
sen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange
keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung
eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat
werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens
angegeben.
(1) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 20
▼M3
(2)
Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem
Verfahren des Artikels 23a Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten
Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt
umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen
Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.
▼B
Artikel 24
Jeder Mitgliedstaat trifft geeignete Maßnahmen, um die ordnungs­
gemäße Durchführung aller Bestimmungen dieser Verordnung sicher­
zustellen. Er legt insbesondere Sanktionen fest, die bei einem Verstoß
gegen diese Verordnung und ihre Durchführungsvorschriften zu verhän­
gen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und ab­
schreckend sein.
▼M1
Artikel 25
(1)
Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Rechtsund Verwaltungsvorschriften, die er zur Durchführung dieser Verord­
nung erlässt, einschließlich der Maßnahmen gemäß Artikel 24. Die
Kommission übermittelt diese Angaben den übrigen Mitgliedstaaten.
(2)
Die Kommission überprüft alle drei Jahre die Durchführung die­
ser Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat
einen umfassenden Durchführungs- und Folgeabschätzungsbericht vor;
dieser Bericht kann Vorschläge zur Änderung der Verordnung enthalten.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen
Angaben zur Ausarbeitung dieses Berichts.
(3)
Spezielle Abschnitte des Berichts betreffen:
a) die Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungs­
zweck“ und deren Tätigkeiten. Informationen, die die Kommission
über die Prüfungen und Konsultationen der Koordinierungsgruppe
„Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ zur Verfügung stellt,
sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 als ver­
traulich zu behandeln. Informationen werden auf jeden Fall als ver­
traulich betrachtet, wenn ihre Bekanntgabe erhebliche Nachteile für
den Auskunftgeber oder die Informationsquelle haben könnte;
b) die Umsetzung von Artikel 19 Absatz 4, wobei über den Stand der
Einrichtung eines sicheren, verschlüsselten Systems für den Aus­
tausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der
Kommission zu berichten ist;
c) die Umsetzung von Artikel 15 Absatz 1;
d) die Umsetzung von Artikel 15 Absatz 2;
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 21
▼M1
e) umfassende Informationen, die über die von den Mitgliedstaaten
gemäß Artikel 24 unternommenen und der Kommission gemäß Ab­
satz 1 dieses Artikels mitgeteilten Maßnahmen vorgelegt wurden.
(4)
Spätestens am 31. Dezember 2013 legt die Kommission dem
Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Bewertung
der Umsetzung dieser Verordnung mit besonderer Berücksichtigung der
Umsetzung von Anhang IIb, allgemeine Ausfuhrgenehmigung der
Union Nr. EU002, vor, gegebenenfalls ergänzt durch einen Gesetz­
gebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung, insbesondere in
Bezug auf das Thema geringwertiger Sendungen.
Artikel 25a
Unbeschadet der Bestimmungen über zolltechnische Amtshilfeverein­
barungen oder -protokolle, die die Union mit Drittländern geschlossen
hat, kann der Rat die Kommission ermächtigen, Vereinbarungen mit
Drittländern zur gegenseitigen Anerkennung von Ausfuhrkontrollen für
unter diese Verordnung fallende Güter mit doppeltem Verwendungs­
zweck auszuhandeln, vornehmlich um Genehmigungspflichten für die
Wiederausfuhr innerhalb des Gebiets der Union abzuschaffen. Diese
Verhandlungen werden im Einklang mit den Verfahren des Artikels
207 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union bzw. des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemein­
schaft (Euratom), je nachdem, was angemessen ist, geführt.
▼B
Artikel 26
Diese Verordnung berührt nicht
— die Anwendung von Artikel 296 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft,
— die Anwendung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atom­
gemeinschaft.
Artikel 27
Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 wird mit Wirkung vom 27. August
2009 aufgehoben.
Für Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung, die vor dem
27. August 2009 gestellt wurden, gelten jedoch weiterhin die einschlä­
gigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000.
Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisun­
gen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Ent­
sprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.
Artikel 28
Diese Verordnung tritt 90 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amts­
blatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittel­
bar in jedem Mitgliedstaat.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 22
▼M2
ANHANG I
Liste gemäß Artikel 3 dieser Verordnung
LISTE DER GÜTER UND TECHNOLOGIEN MIT DOPPELTEM
VERWENDUNGSZWECK
Mit dieser Liste werden die international vereinbarten Kontrollen für Dual-UseGüter — einschließlich des Wassenaar-Arrangements, des Missile Technology
Control Regime (MTCR), der Nuclear Suppliers‘ Group (NSG), der Austra­
lischen Gruppe und des Chemiewaffen-Übereinkommens (CWÜ) — umgesetzt.
INHALT
Anmerkungen
Abkürzungen
Begriffsbestimmungen
Kategorie 0
Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
Kategorie 1
Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüs­
tung
Kategorie 2
Werkstoffbearbeitung
Kategorie 3
Allgemeine Elektronik
Kategorie 4
Rechner
Kategorie 5
Telekommunikation und „Informationssicherheit“
Kategorie 6
Sensoren und Laser
Kategorie 7
Luftfahrtelektronik und Navigation
Kategorie 8
Meeres- und Schiffstechnik
Kategorie 9
Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 23
▼M2
ALLGEMEINE ANMERKUNGEN ZU ANHANG I
1. Für die Kontrolle von Gütern, die für militärische Zwecke entwickelt oder
geändert sind, gelten die entsprechenden Kontrolllisten für militärische Güter,
die von den einzelnen Mitgliedstaaten geführt werden. Bei den in Anhang I
verwendeten Verweisen mit dem Hinweis „SIEHE AUCH LISTE FÜR
WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL“ sind die genannten
Listen gemeint.
2. Der Zweck der in Anhang I angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch
unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit
einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn das
(die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind)
und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
Anmerkung: Bei der Beurteilung darüber, ob das/die erfasste(n) Bestand­
teil(e) ein Hauptelement bildet/bilden, müssen Menge, Wert und
eingesetztes technologisches Know-how sowie andere beson­
dere Bedingungen berücksichtigt werden.
3. Die von Anhang I erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte
Güter.
4. Chemikalien werden in einigen Fällen mit Namen und CAS-Nummer (CAS
= Chemical Abstract Service) aufgeführt. Diese Liste erfasst Chemikalien mit
gleichen Strukturformeln (einschließlich Hydraten) unabhängig von Namen
oder CAS-Nummer. CAS-Nummern werden angegeben, um die Bestimmung
einer Chemikalie oder Mischung unabhängig von ihrer Benennung zu er­
leichtern. CAS-Nummern können nicht als einziges Identifikationskriterium
verwendet werden, da verschiedene Formen einer erfassten Chemikalie ver­
schiedene CAS-Nummern haben und Mischungen, die eine erfasste Che­
mikalie enthalten, ebenfalls verschiedene CAS-Nummern haben können.
NUKLEARTECHNOLOGIE-ANMERKUNG (NTA)
(gültig im Zusammenhang mit Gattung E der Kategorie 0)
Die Kontrolle der Ausfuhr von „Technologie“, die direkt mit den von Kategorie
0 erfassten Gütern in Verbindung steht, erfolgt entsprechend den Vorgaben der
Kategorie 0.
„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von
erfassten Gütern bleibt auch dann erfasst, wenn sie für nicht erfasste Güter
einsetzbar ist.
Mit einer Genehmigung der Ausfuhr von Gütern wird auch die Ausfuhr der
„Technologie“ an denselben Endverwender genehmigt, die für Aufbau, Betrieb,
Wartung und Reparatur der jeweiligen Güter unbedingt erforderlich ist.
Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von „Technologie“ gelten nicht für
„allgemein zugängliche“ Informationen oder „wissenschaftliche Grundlagenfor­
schung“.
ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)
(Gültig im Zusammenhang mit Gattung E der Kategorien 1 bis 9)
Die Kontrolle der Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Her­
stellung“ oder „Verwendung“ der von den Kategorien 1 bis 9 erfassten Güter
„unverzichtbar“ ist, erfolgt entsprechend den Vorgaben der Kategorien 1 bis 9.
„Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von
erfassten Gütern „unverzichtbar“ ist, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für nicht
erfasste Güter einsetzbar ist.
Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt notwendige Minimum für
Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht
erfasst sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.
Anmerkung: Hierdurch werden die von den Unternummern 1E002e, 1E002f,
8E002a und 8E002b erfassten Reparatur-„Technologien“ nicht
freigestellt.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 24
▼M2
Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von „Technologie“ gelten nicht für
„allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenfor­
schung“ oder für die für Patentanmeldungen erforderlichen Informationen.
ALLGEMEINE SOFTWARE-ANMERKUNG (ASA)
(Soweit in Gattung D der Kategorien 0 bis 9 „Software“ erfasst wird, entfallen
die Kontrollen, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind.)
Die Gattungen der Kategorien 0 bis 9 dieser Liste erfassen keine „Software“, die
entweder:
a) frei erhältlich ist und
1. im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Ge­
schäftspraktiken verkauft wird:
a) Barverkauf,
b) Versandverkauf,
c) Verkauf über elektronische Medien oder
d) Telefonverkauf, und
2. dazu entwickelt ist, vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch
den Anbieter installiert zu werden, oder
Anmerkung: Buchstabe a der Allgemeinen Software-Anmerkung stellt keine
„Software“ frei, die von Kategorie 5, Teil 2 („Informations­
sicherheit“) erfasst wird.
b) „allgemein zugänglich“ ist.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 25
▼M2
VERZEICHNIS DER VERWENDETEN ABKÜRZUNGEN
Abkürzungen, für die eine Definition vorliegt: siehe Begriffsbestimmungen
Abkürzung
Bedeutung
ABEC
Qualitätsnorm des Verbandes der amerikanischen Wälz­
lagerhersteller (Annular Bearing Engineers Committee)
AGMA
Qualitätsnorm des Verbandes der amerikanischen Getriebe­
hersteller (American Gear Manufacturers‘ Association)
AHRS
Lage- und Kurs-Referenzsystem (attitude and heading refe­
rence systems)
ALU
Arithmetisch-logische Einheit (arithmetic logic unit)
ANSI
American National Standards Institute
ASTM
American Society for Testing and Materials
AVLIS
Isotopentrennung nach dem atomaren Laserverfahren (Ato­
mic Vapour Laser Isotope Separation)
CAD
Rechnerunterstützter Entwurf (computer aided design)
CAS
Chemical Abstracts Service
CEP
CEP-Wert (circular error probable)
CNTD
Thermische Zersetzung mit geregelter Keimbildung (con­
trolled nucleation thermal deposition)
CRISLA
Laserangeregtes chemisches Verfahren (Chemical Reaction
by Isotope Selective Laser Activation)
CVD
Chemische Beschichtung aus der Gasphase (chemical va­
pour deposition)
CW (für Laser)
Dauerstrich (continuous wave)
DME
Entfernungsmesseinrichtung (distance measuring equipment)
DS
Gerichtete Erstarrung (directionally solidified)
EB-PVD
Physikalische Beschichtung aus der Gasphase durch ther­
misches Verdampfen (electron beam physical vapour de­
position)
EBU
European Broadcasting Union
EDM
Funkenerosionsmaschinen (electrical discharge machines)
EEPROM
Elektrisch programmierbarer und löschbarer Festwertspei­
cher (electrically erasable programmable read only memory)
EIA
Verband der Elektronikindustrie (Electronic Industries Asso­
ciation)
EMV
Elektromagnetische Verträglichkeit (electromagnetic compa­
tibility)
ETSI
European Telecommunications Standards Institute
FFT
Schnelle Fouriertransformation (Fast Fourier Transform)
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 26
▼M2
Abkürzung
Bedeutung
GLONASS
Weltweites Satellitennavigationssystem (global navigation
satellite system)
GPS
Globales Positionierungssystem (global positioning system)
HBT
Hetero-Bipolartransistor (hetero-bipolar transistors)
HDDR
Digitale Aufzeichnung hoher Dichte (high density digital
recording)
HEMT
Transistor auf der Basis hoher Elektronenbeweglichkeit
(high electron mobility transistors)
ICAO
Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (International Civil
Aviation Organization)
IEC
Internationale Elektrotechnische Kommission (International
Electrotechnical Commission)
IEEE
Institute of Electrical and Electronic Engineers
IFOV
Momentaner Bildfeldwinkel (instantaneous-field-of-view)
ILS
Instrumentenlandesystem (instrument landing system)
IRIG
Ausschuss zur Normung von Aufzeichnungsmethoden (in­
ter-range instrumentation group)
ISA
Internationale Normatmosphäre (international standard at­
mosphere)
ISAR
Radar mit inverser künstlicher Apertur (inverse synthetic
aperture radar)
ISO
Internationale Organisation für Standardisierung (Internatio­
nal Organization for Standardization)
ITU
Internationale Fernmeldeunion (International Telecommuni­
cation Union)
JIS
Japanischer Industriestandard (Japanese Industrial Standard)
LIDAR
Laser- oder Lichtradar (light detection and ranging)
LRU
Auswechselbare Einheit (line replaceable unit)
MAC
Code für die Nachrichtenauthentifizierung (message authen­
tication code)
Mach
Verhältnis der Geschwindigkeit eines Objektes zu der von
Schall (nach Ernst Mach)
MLIS
Isotopentrennung nach dem molekularen Laserverfahren
(Molecular Laser Isotope Separation)
MLS
Mikrowellenlandesystem (microwave landing systems)
MOCVD
CVD-Verfahren auf der Basis metallorganischer Verbindun­
gen (metal organic chemical vapour deposition)
MTBF
Mittlere ausfallfreie Zeit (mean time between failures)
Mtops
Millionen theoretischer Operationen pro Sekunde (million
theoretical operations per second)
MTTF
Mittlere Zeit bis zum beobachteten Fehler (mean time to
failure)
PAR
Präzisionsanflugradar (precision approach radar)
PIN
Persönliche Identifikationsnummer (personal identification
number)
ppm
Entspricht 1 × 10–6 (parts per million)
PSD
Spektrale Leistungsdichte (power spectral density)
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 27
▼M2
Abkürzung
Bedeutung
QAM
Quadratur-Amplituden-Modulation
modulation)
(quadrature-amplitude-
RF
Hochfrequenz (radio frequency)
SACMA
Qualitätsnorm des Verbandes der amerikanischen Hersteller
von modernen Verbundwerkstoffen (Suppliers of Advanced
Composite Materials Association)
SAR
Radar mit künstlicher Apertur (synthetic aperture radar)
SC
Einkristall [monokristallin] (single crystal)
SLAR
Seitensicht-Luftfahrzeug-Bordradarsystem (sidelooking air­
borne radar)
SMPTE
Society of Motion Picture and Television Engineers
SRA
Auswechselbare Baugruppe (shop replaceable assembly)
SRAM
Statischer Schreib-Lese-Speicher (static random access me­
mory)
SRM
Ausschuss zur Normung von
(SACMA Recommended Methods)
SSB
Einseitenband (single sideband)
SSR
Sekundärüberwachungsradar (secondary surveillance radar)
TIR
Gesamtmessuhrausschlag (total indicated reading)
UV
ultraviolett
VOR
UKW-Drehfunkfeuer (very high frequency omni-directional
range)
YAG
Yttrium-Aluminium-Granat (yttrium/aluminum garnet)
ZfP
Zerstörungsfreie Prüfverfahren
Materialprüfmethoden
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 28
▼M2
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Begriffe in ‚einfachen Anführungszeichen‘ werden in einer Anmerkung zu dem
entsprechenden Eintrag erläutert.
Begriffe in „doppelten Anführungszeichen“ werden in folgenden Begriffsbestim­
mungen erläutert:
Anmerkung: Der Bezug zur Kategorie steht in Klammern nach dem definierten
Begriff.
„Abgereichertes Uran“ (0) (depleted uranium): Uran, dessen Gehalt an 235UIsotopen so verringert wurde, dass er geringer ist als bei natürlichem Uran.
„Abschrecken aus der Schmelze“ (1) (splat quenching): ein Verfahren, bei dem
der Strom einer Metallschmelze zur ‚schnellen Erstarrung‘ auf einen AbschreckBlock aufprallt, wobei ein flockiges Erzeugnis entsteht.
Anmerkung: ‚Schnelle Erstarrung‘ (solidify rapidly) ist die Erstarrung ge­
schmolzenen Materials bei Abkühlungsraten größer als 1 000 K/s.
„Abstimmbar“ (6) (tunable): die Fähigkeit eines „Lasers“, eine Ausgangsstrah­
lung mit jeder beliebigen Wellenlänge über den Bereich von mehreren „La­
ser“übergängen zu erzeugen. Ein „Laser“, der verschiedene auswählbare Linien
mit diskreten Wellenlängen innerhalb eines „Laser“übergangs erzeugt, gilt nicht
als abstimmbar.
„Aktives Bildelement“ (6 8) (active pixel): das kleinste Einzelelement einer Halb­
leiter-Matrix (Sensor), das eine fotoelektrische Übertragungsfunktion hat, wenn
es Licht (elektromagnetischer Strahlung) ausgesetzt ist.
„Aktives Flugsteuerungssystem“ (7) (active flight control system): Funktionsein­
heit zur Vermeidung unerwünschter „Luftfahrzeug“- und Flugkörperbewegungen
oder unerwünschter Strukturbelastungen durch die autonome Verarbeitung der
von mehreren Sensoren gelieferten Signale und die Bereitstellung der erforderli­
chen Steuerbefehle für die automatische Steuerung.
„Alle verfügbaren Kompensationen“ (2) (all compensations available): alle dem
Hersteller zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Minimierung aller systema­
tischen Positionsfehler für die betreffende Werkzeugmaschine oder Messfehler
für die betreffende Koordinatenmessmaschine sind berücksichtigt.
„Allgemein zugänglich“ (ASA ATA NTA) (in the public domain): bezieht sich
auf „Technologie“ oder „Software“, die ohne Beschränkung ihrer weiteren Ver­
breitung erhältlich ist (Copyright-Beschränkungen heben die allgemeine Zugäng­
lichkeit nicht auf).
„Angepasste Spitzenleistung“ (4) (adjusted peak performance): ist ein Parameter,
der beschreibt, mit welcher Leistung ein „Digitalrechner“ Gleitkomma-Additio­
nen und Multiplikationen mit einer Wortlänge von 64 Bit oder mehr ausführen
kann und ist eine Maßzahl für die Rechnerleistung, angegeben in gewichteten
Teraflops (WT), d. h. in Einheiten von 1012 angepassten Gleitkomma-Operatio­
nen pro Sekunde.
Anmerkung: Siehe Kategorie 4, Technische Anmerkung.
„Angle random walk“ (7): der Winkelfehler der sich über die Zeit aufbaut,
bedingt durch das der Drehrate überlagerte weiße Rauschen (IEEE STD 5282001).
„Anwenderzugängliche Programmierbarkeit“ (6) (user accessible programmabili­
ty): die Möglichkeit für den Anwender, „Programme“ einzufügen, zu ändern oder
auszutauschen durch andere Maßnahmen als durch
a) eine physikalische Veränderung der Verdrahtung oder von Verbindungen oder
b) das Setzen von Funktionsbedienelementen einschließlich Parametereingaben.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 29
▼M2
„APP“ (4): siehe „angepasste Spitzenleistung“ (adjusted peak performance).
„Äquivalente Dichte“ (6) (equivalent density): die Masse einer Optik pro Einheit
der optischen Fläche, die auf die optisch wirksame Oberfläche projiziert wird.
„Asymmetrischer Algorithmus“ (5) (asymmetric algorithm): ein kryptografischer
Algorithmus, der für die Verschlüsselung und die Entschlüsselung unterschiedli­
che, mathematisch miteinander verknüpfte Schlüssel verwendet.
Anmerkung: Eine übliche Anwendung asymmetrischer Algorithmen ist das
Schlüsselmanagement.
„Auflösung“ (2) (resolution): das kleinste Inkrement einer Messeinrichtung, bei
digitalen Geräten das kleinste bedeutsame Bit (Bezug: ANSI B-89.1.12).
„Automatische Zielverfolgung“ (6) (automatic target tracking): ein Verarbeitungs­
verfahren, bei dem automatisch ein extrapolierter Wert der wahrscheinlichsten
Position des Ziels in Echtzeit ermittelt und ausgegeben wird.
„Bahnsteuerung“ (2) (contouring control): zwei oder mehr „numerisch gesteuer­
te“ Bewegungen, die nach Befehlen ausgeführt werden, welche die nächste be­
nötigte Position und die zum Erreichen dieser Position benötigten Vorschub­
geschwindigkeiten vorgeben. Diese Vorschubgeschwindigkeiten werden im Ver­
hältnis zueinander so geändert, dass eine gewünschte Bahn erzeugt wird (Bezug:
ISO/DIS 2806-1980).
„Band“ (1) (tape): ein Material aus geflochtenen oder in eine Richtung verlau­
fenden „Einzelfäden“ (monofilaments), ‚Litzen‘, „Faserbündeln“ (rovings), „Sei­
len“ oder „Garnen“ usw., die normalerweise mit Harz imprägniert sind.
Anmerkung: ‚Litze‘ (strand): ein Bündel von typischerweise mehr als 200 „Ein­
zelfäden“ (monofilaments), die annähernd parallel verlaufen.
„Besonderes spaltbares Material“ (0) (special fissile material): Plutonium-239,
Uran-233, „mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran“ und jedes Ma­
terial, das die vorgenannten Stoffe enthält.
„Bildverarbeitung“ (4) (image enhancement): Verarbeitung von außen abgeleite­
ter, informationstragender Bilddaten durch Algorithmen wie Zeitkompression,
Filterung, Auszug, Auswahl, Korrelation, Konvolution oder Transformation zwi­
schen Bereichen (z. B. Fast-Fourier-Transformation oder Walsh-Transformation).
Dazu gehören keine Algorithmen, die nur lineare oder Drehtransformation eines
einzelnen Bildes verwenden wie Translation, Merkmalauszug, Bilderfassung oder
Falschfarbendarstellung.
„Brennstoffzelle“ (8) (fuel cell): eine elektrochemische Einrichtung, die durch
den Verbrauch von Brennstoff aus einer externen Quelle chemische Energie
direkt in elektrischen Gleichstrom umwandelt.
„CEP-Wert“ (7) ((Kreisfehlerwahrscheinlichkeit) CEP — circle of equal probabi­
lity): ein Maß für die Genauigkeit; der Wert wird als der Radius des bei einer
spezifischen Entfernung auf das Ziel zentrierten Kreises definiert, innerhalb des­
sen die Nutzlasten in 50 % der Fälle auftreffen.
„Chemischer Laser“ (6) (chemical laser): ein „Laser“, bei dem die angeregten
Elemente durch die Ausgangsenergie einer chemischen Reaktion erzeugt werden.
„Datenbankgestützte Navigationssysteme“ (7) (Data-Based Referenced Navigati­
on, „DBRN“): Systeme, die verschiedene Quellen von vorher gemessenen geo­
physikalischen Daten kombinieren, um exakte Navigationsdaten unter veränder­
lichen Bedingungen bereitzustellen. Solche Datenquellen schließen Tiefseekarten,
Sternenkarten, Gravitationskarten, Magnetismuskarten oder digitale 3-D-Gelände­
karten ein.
„Dauerstrichlaser“ (6) (CW laser): ein „Laser“, der eine nominell konstante Aus­
gangsenergie für mehr als 0,25 Sekunden liefert.
„DBRN“ (7): siehe „Datenbankgestützte Navigationssysteme“ (Data-Based Refe­
renced Navigation).
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 30
▼M2
„Deckband“ (9) (tip shroud): eine an der Innenseite eines Gasturbinentriebwerks­
gehäuses befestigte stationäre Ringkomponente (massiv oder segmentiert) oder
eine Einrichtung an der äußeren Spitze einer Turbinenschaufel, die primär für
eine Gasabdichtung zwischen den stationären und den rotierenden Komponenten
sorgt.
„Diffusionsschweißen“ (1 2 9) (diffusion bonding): molekulares Zusammenfügen
von mindestens zwei verschiedenen Metallen im festen Zustand zu einem Stück
mit einer Festigkeit der Schweißverbindung, die der des schwächsten Werkstoffs
entspricht.
„Digitale Übertragungsrate“ (Def.) (digital transfer rate): die gesamte Informati­
onsbitrate, die direkt über ein beliebiges Medium übertragen wird.
Anmerkung: Siehe auch „gesamte digitale Übertragungsrate“.
„Digitalrechner“ (4 5) (digital computer): Geräte, die alle folgenden Operationen
in Form einer oder mehrerer diskreter Variablen ausführen können:
a) Daten aufnehmen,
b) Daten oder Befehle in einem festen oder veränderbaren (beschreibbaren) Spei­
cher speichern,
c) Daten durch eine gespeicherte und veränderbare Befehlsfolge verarbeiten und
d) Daten ausgeben.
Anmerkung: Veränderungen einer gespeicherten Befehlsfolge schließen den Aus­
tausch von festprogrammierten Speichervorrichtungen mit ein,
nicht aber physische Veränderungen der Verdrahtung oder von
Verbindungen.
„Drehmomentausgleichs- oder Richtungssteuerungssysteme mit regelbarer Zirku­
lation“ (7) (circulation-controlled anti-torque or circulation controlled direction
control systems): Systeme, bei denen Luft über aerodynamische Oberflächen
geblasen wird, um die von den Oberflächen erzeugten Luftkräfte zu erhöhen
oder zu steuern.
„Driftrate“ (Kreisel) (7) (drift rate (gyro)): die Komponente des Kreiselausgangs,
die funktional unabhängig von der Einwirkung einer Drehung ist. Sie wird als
angular rate ausgedrückt (IEEE STD 528-2001).
„Druckmessgeräte“ (2) (pressure transducers): Geräte, die Druckmessungen in
elektrische Signale umwandeln.
„Dynamische Signalanalysatoren“ (3) (dynamic signal analysers): „Signalanalysa­
toren“, die digitale Abtast- und Umsetzungsverfahren verwenden, um eine Fou­
rier-Spektren-Darstellung der vorhandenen Wellenform einschließlich Amplitu­
den- und Phaseninformation zu liefern.
„Echtzeit-Bandbreite“ (3) (real-time bandwidth): bei „dynamischen Signalana­
lysatoren“ die größte Frequenzbandbreite, die der Analysator zur Anzeige oder
Massenspeicherung ausgeben kann, ohne bei der Analyse der Eingabedaten eine
Unstetigkeit zu verursachen. Bei Analysatoren mit mehr als einem Kanal wird für
die Berechnung die Kanalanordnung verwendet, die die größte Echtzeit-Band­
breite ergibt.
„Echtzeitverarbeitung“ (2 6 7) (real time processing): Verarbeitung von Daten
durch ein Rechnersystem, das in Abhängigkeit der verfügbaren Mittel eine be­
stimmte Leistung innerhalb einer garantierten Antwortzeit als Reaktion auf ein
äußeres Ereignis erbringt, unabhängig von der aktuellen Systemauslastung.
„Effektives Gramm“ (0 1) (effective gramme): von „besonderem spaltbarem
Material“ ist
a) für Plutonium und Uran-233 die Isotopen-Masse in Gramm,
b) für angereichertes Uran mit 1 % oder mehr Uran-235 die Uran-Masse in
Gramm multipliziert mit dem Quadrat seiner Anreicherung (in dezimaler
Schreibweise),
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 31
▼M2
c) für angereichertes Uran mit weniger als 1 % Uran-235 die Uran-Masse in
Gramm multipliziert mit 0,0001.
„Einstellzeit“ (3) (settling time): die Zeit, welche der Ausgang beim Umschalten
zwischen zwei beliebigen Werten benötigt, um bis auf ein halbes Bit den End­
wert zu erreichen.
„Einzelfaden“ (1) (monofilament): die kleinste Unterteilung einer Faser, norma­
lerweise mit einem Durchmesser von einigen μm.
„Elektronische Baugruppe“ (2 3 4 5) (electronic assembly): eine Anzahl elektro­
nischer Bauelemente (d. h. ‚Schaltungselemente‘, ‚diskrete Bauelemente‘, inte­
grierte Schaltungen u. Ä.), die miteinander verbunden sind, um eine bestimmte
Funktion oder mehrere bestimmte Funktionen zu erfüllen. Die „elektronische
Baugruppe“ ist als Ganzes austauschbar und normalerweise demontierbar.
Anmerkung 1: ‚Schaltungselement‘ (circuit element): eine einzelne aktive oder
passive Funktionseinheit einer elektronischen Schaltung, z. B.
eine Diode, ein Transistor, ein Widerstand, ein Kondensator.
Anmerkung 2: ‚Diskretes Bauelement‘ (discrete component): ein in einem eige­
nen Gehäuse befindliches Schaltungselement mit eigenen äußeren
Anschlüssen.
„Elektronisch phasengesteuerte Antennengruppen“ (5 6) (electronically steerable
phased array antenna): eine Antenne, deren Strahl durch Phasenkopplung gebildet
wird (d. h. die Strahlungsrichtung wird durch die komplexen Erregungskoeffi­
zienten der Strahlerelemente gesteuert), und die Strahlungsrichtung (beim Senden
und beim Empfang) kann durch ein elektrisches Signal im Azimut und/oder
Höhenwinkel verändert werden.
„Endeffektoren“ (2) (end-effectors): umfassen Greifer, ‚aktive Werkzeugeinhei­
ten‘ und alle anderen Werkzeuge, die am Anschlussflansch am Ende des „Ro­
boter“-Greifarms bzw. der -Greifarme angebaut sind.
Anmerkung: ‚Aktive Werkzeugeinheit‘ (active tooling unit): eine Einrichtung, die
dem Werkzeug Bewegungskraft, Prozessenergie oder Sensorsignale
zuführt.
„Energetische Materialien“ (1) (energetic materials): Substanzen oder Mischun­
gen, die durch eine chemische Reaktion Energie freisetzen, welche für die be­
absichtigte Verwendung benötigt wird. „Explosivstoffe“, „Pyrotechnika“ und
„Treibstoffe“ sind Untergruppen von energetischen Materialien.
„Entwicklung“ (ATA NTA 0 bis 9) (development): schließt alle Stufen vor der
Serienfertigung ein, z. B. Konstruktion, Forschung, Analyse, Konzepte, Zusam­
menbau und Test von Prototypen, Pilotserienpläne, Konstruktionsdaten, Verfah­
ren zur Umsetzung der Konstruktionsdaten ins Produkt, Konfigurationsplanung,
Integrationsplanung, Layout.
„Erfassungsbereich“ (6) (instrumented range): der spezifizierte Sichtanzeige­
bereich eines Radargeräts, in dem Ziele eindeutig dargestellt werden.
„Expertensysteme“ (7) (expert systems): Systeme, die Ergebnisse durch Anwen­
dungen von Regeln auf Daten erzielen, die unabhängig von einem „Programm“
gespeichert sind, mit einer der folgenden Fähigkeiten:
a) automatische Modifikation des vom Benutzer eingegebenen „Quellcodes“,
b) Bereitstellung von Kenntnissen zu Problemklassen in quasi-natürlicher Spra­
che oder
c) Erwerb des zur systemeigenen Weiterentwicklung nötigen Wissens (symboli­
sches Training).
„Explosivstoffe“ (1) (Explosives): feste, flüssige oder gasförmige Stoffe oder
Stoffgemische, die erforderlich sind, um bei ihrer Verwendung als Primärladun­
gen, Verstärker- oder Hauptladungen in Gefechtsköpfen, Geschossen und anderen
Einsatzarten Detonationen herbeizuführen.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 32
▼M2
„FADEC-System“ (7 9) (FADEC systems — Full Authority Digital Engine
Control Systems): ein digitales elektronisches Regelungssystem für Gasturbinen­
triebwerke, das in der Lage ist, vom geforderten Triebwerksstart bis zur gefor­
derten Triebwerksabstellung das Triebwerk über den gesamten Betriebsbereich
autonom zu regeln, sowohl unter normalen Betriebsbedingungen als auch im
Störungsfall.
„Faserbündel“ (1) (roving): ein Bündel von typischerweise 12-120 annähernd
parallel verlaufenden ‚Litzen‘.
Anmerkung: ‚Litze‘ (strand): ein Bündel von typischerweise mehr als 200 „Ein­
zelfäden“ (monofilaments), die annähernd parallel verlaufen.
„Faser- oder fadenförmige Materialien“ (0 1 8) (fibrous or filamentary materials):
umfassen
a) endlose „Einzelfäden“ (monofilaments),
b) endlose „Garne“ und „Faserbündel“ (rovings),
c) „Bänder“, Webwaren, regellos geschichtete Matten und Flechtwaren,
d) geschnittene Fasern, Stapelfasern und zusammenhängende Oberflächenvliese,
e) frei gewachsene Mikrokristalle (Whiskers), monokristallin oder polykristallin,
in jeder Länge,
f) Pulpe aus aromatischen Polyamiden.
„Fehlertoleranz“ (4) (fault tolerance): die Fähigkeit eines Rechnersystems, nach
beliebiger Fehlfunktion einer beliebigen Hardware- oder „Software“ komponente
ohne menschlichen Eingriff mit einer bestimmten Leistung weiterzuarbeiten, die
eine Aufrechterhaltung des Betriebs, die Datenintegrität und die Wiederherstel­
lung der vollen Funktionsfähigkeit innerhalb einer bestimmten Zeit garantiert.
„Fest“ (5) (fixed): die Codier- oder Kompressions-Algorithmen sind nicht durch
externe Parameter (z. B.: kryptografische oder Schlüssel-Variable) beeinflussbar
und können nicht durch den Anwender geändert werden.
„Flugkörper“ (1 3 6 7 9) (missiles): vollständige Raketensysteme und unbe­
mannte Luftfahrzeugsysteme, die eine Nutzlast von mindestens 500 kg über
eine Reichweite von mindestens 300 km verbringen können.
„Flugwegoptimierung“ (7) (flight path optimisation): ein Verfahren, mittels des­
sen Abweichungen von einem vierdimensionalen (Raum und Zeit) gewünschten
Flugweg auf der Grundlage einer Maximierung der Leistung oder Effektivität für
Einsätze minimiert werden.
„Focal-plane-array“ (6 8): eine lineare oder zweidimensionale planare Schicht aus
einzelnen Detektorelementen bzw. die Kombination aus mehreren solchen
Schichten, die in der fokalen Ebene arbeitet. Die Detektorelemente können so­
wohl mit als auch ohne Ausleseelektronik sein.
Anmerkung: Diese Definition beschreibt keine schichtweise Anordnung (Stack)
von einzelnen Detektorelementen oder beliebige Detektoren mit
zwei, drei oder vier Elementen, vorausgesetzt, sie arbeiten nicht
nach dem Time-delay-and-integration-Prinzip.
„Frequenzsprung (Radar)“ (6) (radar frequency agility): jedes Verfahren, bei dem
die Trägerfrequenz eines Impulsradarsenders in pseudo-zufälliger Folge zwischen
einzelnen Radarimpulsen oder Gruppen von Radarimpulsen um einen Betrag
verändert wird, der gleich der oder größer als die Bandbreite des Radarimpulses
ist.
„Frequenzsprungverfahren“ (5) (frequency hopping): ein Verfahren des „ge­
spreizten Spektrums“. Dabei wird die Übertragungsfrequenz eines einzelnen
Nachrichtenkanals durch eine zufällige oder pseudozufällige Folge von diskreten
Stufen geändert.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 33
▼M2
„Frequenz-Syntheziser“ (3) (frequency syntheziser): ungeachtet der im Einzelfall
benutzten Technik jede Art von Frequenzquelle, die an einem oder mehreren
Ausgängen eine Vielfalt gleichzeitig oder abwechselnd vorhandener Ausgangs­
frequenzen liefert, die durch eine kleinere Anzahl von Normal- oder Steuerfre­
quenzen geregelt, von ihr abgeleitet oder von ihr gesteuert sind.
„Frequenzumschaltzeit“ (3 5) (frequency switching time): die benötigte Zeit (d. h.
Verzögerung) eines Signals bei der Umschaltung von einer gewählten Ausgangs­
frequenz zum Erreichen der gewählten Endfrequenz oder einer Frequenz inner­
halb von ± 0,05 % der gewählten Endfrequenz. Güter mit einem spezifizierten
Frequenzbereich von weniger als ± 0,05 % um ihre Mittenfrequenz werden als
nicht fähig zur Frequenzumschaltung definiert.
„Für den Kriegsgebrauch“ (1) (adapted for use in war): jede Änderung oder
zielgerichtete Auslese (z. B. Änderung der Reinheit, Lagerbeständigkeit, Viru­
lenz, Verbreitungsmerkmale oder Widerstandsfähigkeit gegen UV-Strahlung), die
für die Steigerung der Wirksamkeit bei der Außergefechtsetzung von Menschen
oder Tieren, der Schädigung von Ausrüstung oder Vernichtung von Ernten oder
der Umwelt ausgeführt wird.
„Garn“ (1) (yarn): ein Bündel von verdrillten ‚Litzen‘.
Anmerkung: ‚Litze‘ (strand): ein Bündel von typischerweise mehr als 200 „Ein­
zelfäden“ (monofilaments), die annähernd parallel verlaufen.
„Gaszerstäubung“ (1) (gas atomisation): ein Verfahren, bei dem der Strom einer
Metalllegierungsschmelze durch einen Hochdruck-Gasstrom zu Tröpfchen mit
einem Durchmesser kleiner/gleich 500 μm zerstäubt wird.
„Genauigkeit“ (2 6) (accuracy): die maximale positive oder negative Abweichung
eines angezeigten Wertes von einem anerkannten Richtmaß oder dem wahren
Wert. Sie wird gewöhnlich als Ungenauigkeit (Positionsunsicherheit, Messunsi­
cherheit) gemessen.
„Geografisch verteilt“ (6) (geografically dispersed): Sensoren gelten als geogra­
fisch verteilt, wenn der Abstand zwischen jedem Sensor mehr als 1 500 m in
jeder Richtung beträgt. Mobile Sensoren gelten grundsätzlich als geografisch
verteilt.
„Gepulster Laser“ (6) (pulsed laser): ein „Laser“, bei dem die „Strahldauer“
kleiner/gleich 0,25 Sekunden beträgt.
„Gesamte digitale Übertragungsrate“ (5) (total digital transfer rate): die Anzahl
Bits einschließlich der für Leitungscodierung, Overhead usw. pro Zeiteinheit, die
zwischen korrespondierenden Geräten in einem digitalen Übertragungssystem
übertragen wird.
Anmerkung: Siehe auch „digitale Übertragungsrate“.
„Gesamtstromdichte“ (3) (overall current density): die Gesamtzahl der Ampere­
windungen in der Spule (das ist die Summe der Windungen multipliziert mit dem
maximalen Strom, der in jeder Windung fließt), geteilt durch die gesamte Quer­
schnittfläche der Spule (einschließlich der supraleitenden Drähte, der metallischen
Matrizen, in denen die supraleitenden Drähte eingebettet sind, des Ummante­
lungsmaterials, aller Kühlkanäle u. Ä.).
„Gespreiztes-Spektrum-Verfahren“ (5) (spread spectrum): die Technik, bei der
die Energie in einem relativ engen Nachrichtenkanal über ein wesentlich breiteres
Spektrum verteilt wird.
„Gespreiztes Spektrum (Radar)“ (6) (radar spread spectrum): jedes Modulations­
verfahren, um die Bandbreite des relativ schmalbandigen Spektrums eines Sig­
nals durch Zufalls- oder Pseudozufallscodierung zu verbreitern.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 34
▼M2
„Hauptbestandteil“ (4) (principal element): ein Bestandteil, dessen Austauschwert
mehr als 35 % des Gesamtwertes für das vollständige System beträgt. Bestand­
teilwert ist der vom Systemhersteller oder -integrator für den Bestandteil gezahlte
Preis. Gesamtwert ist der übliche internationale Verkaufspreis an unverbundene
Käufer im Zeitpunkt der Fertigstellung oder Lieferung.
„Hauptspeicher“ (4) (main storage): Primärspeicher für Daten oder Befehle zum
schnellen Zugriff durch eine Zentraleinheit. Er besteht aus dem internen Speicher
eines „Digitalrechners“ und jeder Art von hierarchischer Erweiterung wie Puffer­
speicher (cache) oder zusätzliche Speicher mit nichtsequenziellem Direktzugriff.
„Hauptsteuerung“ (7) (primary flight control): Steuerorgane zum Stabilisieren
oder Manövrieren eines „Luftfahrzeugs“ unter Verwendung von Kraft/Moment­
erzeugern, d. h. aerodynamischer Steuerflächen oder Schubvektorsteuerung.
„Heißisostatisches Verdichten“ (2) (hot isostatic densification): ein Verfahren, bei
dem ein Gussstück bei Temperaturen größer als 375 K (+ 102 °C) in einer
geschlossenen Kammer über verschiedene Medien (Gas, Flüssigkeit, Feststoff­
teilchen usw.) gleichmäßig in allen Richtungen so mit Druck beaufschlagt wird,
dass Hohlräume im Innern des Gussstücks verkleinert oder beseitigt werden.
„Herstellung“ (ATA NTA 0 bis 9) (production): schließt alle Fabrikationsstufen
ein, z. B. Fertigungsvorbereitung, Fertigung, Integration, Zusammenbau, Kontrol­
le, Prüfung (Test), Qualitätssicherung.
„Herstellungsanlagen“ (7 9) (production facilities): „Herstellungsausrüstung“ und
besonders entwickelte „Software“ hierfür, eingebaut in Anlagen für die „Entwick­
lung“ oder für eine oder mehrere Phasen der „Herstellung“.
„Herstellungsausrüstung“ (1 7 9) (production equipment): Werkzeuge, Schab­
lonen, werkzeugführende Vorrichtungen, Dorne, Gussformen, Gesenke, Spannund Ausrichtungsvorrichtungen, Prüfeinrichtungen sowie andere Einrichtungen
und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für die „Entwick­
lung“ oder für eine oder mehrere Phasen der „Herstellung“.
„Hydrostatisches Umformen mit direkter Druckbeaufschlagung“ (2) (direct acting
hydraulic pressing): ein Umformverfahren, bei dem ein flüssigkeitsgefülltes, elas­
tisches Kissen in unmittelbarem Kontakt mit dem Werkstück steht.
„Immunotoxin“ (1) (immunotoxin): ein Konjugat eines zellspezifischen mono­
klonalen Antikörpers und eines „Toxins“ oder einer „Toxinuntereinheit“, das
selektiv erkrankte Zellen befällt.
„Impfstoff“ (1) (vaccine): ein Arzneimittel, das dazu bestimmt ist, eine schüt­
zende Immunreaktion bei Menschen oder Tieren zur Verhütung einer Erkrankung
derjenigen, denen es verabreicht wurde, hervorzurufen, und das in einer Darrei­
chungsform (pharmaceutical formulation) von der zuständigen Behörde des Her­
stellungs- oder Verbrauchslandes für das Inverkehrbringen oder die klinische
Prüfung genehmigt oder zugelassen wurde.
„Impulskompression“ (6) (pulse compression): die Codierung und Verarbeitung
eines Radarimpulses großer Impulsbreite mit dem Resultat eines Impulses gerin­
gerer Breite unter Beibehaltung der Vorteile hoher Impulsenergie.
„Informationssicherheit“ (4 5) (information security): sämtliche Mittel und Funk­
tionen, die die Zugriffsmöglichkeit, die Vertraulichkeit oder Unversehrtheit von
Information oder Kommunikation sichern, ausgenommen die Mittel und Funk­
tionen zur Absicherung gegen Funktionsstörungen. Eingeschlossen sind: „Kryp­
totechnik“, „kryptografische Freischaltung“, ‚Kryptoanalyse‘, Schutz gegen kom­
promittierende Abstrahlung und Rechnersicherheit.
Anmerkung: ‚Kryptoanalyse‘ (cryptanalysis): die Analyse eines Kryptosystems
oder seiner Eingänge und Ausgänge, um vertrauliche Variable
oder sensitive Daten einschließlich Klartext abzuleiten.
„Innenbeschichtung“ (9) (interior lining): geeignet für die Nahtstelle zwischen
dem Festtreibstoff und dem Gehäuse oder der Isolierschicht; normalerweise eine
flüssige Dispersion auf Polymerbasis aus feuerfestem oder isolierendem Material,
z. B. kohlenstoffgefülltes Hydroxyl Terminated Polybutadiene (HTPB) oder ein
anderes Polymer mit Aushärtungszusatz, mit dem das Gehäuseinnere durch Be­
sprühen oder Aufziehen beschichtet wird.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 35
▼M2
„Integrierte Hybrid-Schaltung“ (3) (hybrid integrated circuit): jede Kombination
aus integrierten Schaltungen oder integrierter Schaltung mit ‚Schaltungselemen­
ten‘ oder ‚diskreten Bauelementen‘, die miteinander verbunden sind, um eine
bestimmte Funktion oder mehrere bestimmte Funktionen zu erfüllen, mit allen
folgenden Eigenschaften:
a) mit mindestens einem Bauelement ohne eigenes Gehäuse,
b) miteinander verbunden unter Verwendung typischer IC-Herstellungsverfahren,
c) als Ganzes austauschbar und
d) üblicherweise nicht zerlegbar.
Anmerkung 1: ‚Schaltungselement‘ (circuit element): eine unteilbare aktive oder
passive Funktionseinheit einer elektronischen Schaltung, z. B.
eine Diode, ein Transistor, ein Widerstand, ein Kondensator.
Anmerkung 2: ‚Diskretes Bauelement‘ (discrete component): ein in einem eige­
nen Gehäuse befindliches Schaltungselement mit eigenen äußeren
Anschlüssen.
„Integrierte Multichip-Schaltung“ (3) (multichip integrated circuit): zwei oder
mehrere „monolithisch integrierte Schaltungen“, die auf ein gemeinsames „Sub­
strat“ aufgebracht sind.
„Integrierte optische Schaltung“ (3) (optical integrated circuit): eine „mono­
lithisch integrierte Schaltung“ oder eine „integrierte Hybrid-Schaltung“ mit einem
oder mehreren integrierten Elementen, die als Fotosensor oder Fotosender oder
zur Durchführung einer optischen oder elektrooptischen Funktion oder mehrerer
optischer oder elektrooptischer Funktionen konstruiert sind.
„Integrierte Schichtschaltung“ (3) (film type integrated circuit): eine Anordnung
von ‚Schaltungselementen‘ und metallischen Leitverbindungen, die durch Ab­
scheiden einer dicken oder dünnen Schicht auf einem isolierenden „Substrat“
gebildet wird.
Anmerkung: ‚Schaltungselement‘ (circuit element): eine einzelne aktive oder
passive Funktionseinheit einer elektronischen Schaltung, z. B.
eine Diode, ein Transistor, ein Widerstand, ein Kondensator.
„Intrinsische Magnetfeldgradientenmesser“ (6) (intrinsic magnetic gradiometers):
Geräte zur Messung des Gradienten eines Magnetfelds, die einen einzelnen Mag­
netfeldgradienten-Messwertaufnehmer sowie zugehörige Elektronikschaltungen
enthalten und ein zum gemessenen Magnetfeldgradienten proportionales Aus­
gangssignal liefern.
Anmerkung: Siehe auch „Magnetfeldgradientenmesser“.
„Isolierte lebende Kulturen“ (1) (isolated live cultures): schließen lebende Kul­
turen in gefrorener Form und als Trockenpräparat ein.
„Isolierung“ (9) (insulation): für die Bestandteile eines Raketenmotors (d. h.
Gehäuse, Düseneinlass, Gehäusedeckel); schließt gehärtetes oder halbgehärtetes
Gummiverbundmaterial ein, das isolierendes oder feuerfestes Material enthält,
und kann auch zur Spannungsentlastung eingebracht sein.
„Isostatische Pressen“ (2) (isostatic presses): haben eine geschlossene Druckkam­
mer, in der über verschiedene Medien (Gas, Flüssigkeit, Feststoffteilchen) ein in
allen Richtungen gleicher, auf Werkstück oder Werkstoff wirkender Druck er­
zeugt wird.
„Kernreaktor“ (0) (nuclear reactor): ein vollständiger Reaktor, geeignet für den
Betrieb mit einer kontrollierten, sich selbst erhaltenden Kernspaltungs-Kettenre­
aktion. Ein „Kernreaktor“ umfasst alle Bauteile im Inneren des Reaktorbehälters
oder die mit dem Reaktorbehälter direkt verbundenen Bauteile, die Einrichtungen
für die Steuerung des Leistungspegels des Reaktorkerns und die Bestandteile, die
üblicherweise das Primärkühlmittel des Reaktorkerns enthalten und damit in
unmittelbaren Kontakt kommen oder es steuern.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 36
▼M2
„Kohlenstofffaser-Preform“ (1) (carbon fibre preform): eine geregelte Anordnung
unbeschichteter oder beschichteter Fasern für die Errichtung der Rahmenkon­
struktion von einem Teil, bevor die „Matrix“ zur Bildung eines „Verbundwerk­
stoffs“ eingefügt wird.
„Kombinierter Schwenkrundtisch“ (2) (compound rotary table): ein Tisch, mit
dem ein Werkstück in zwei nicht parallelen Achsen gedreht und geschwenkt
werden kann, wobei die Achsen simultan durch eine „Bahnsteuerung“ koordiniert
werden können.
„Kommunikationskanalsteuerung“ (4) (communications channel controller): phy­
sikalische Schnittstelle zur Steuerung des Ablaufs von synchronen oder asyn­
chronen digitalen Datenströmen. Es handelt sich um eine Baugruppe, die in
Rechner oder in Telekommunikationseinrichtungen integriert werden kann, um
Kommunikation zu ermöglichen.
„Kompensationssysteme“ (6) (compensation systems): bestehen aus dem primä­
ren skalaren Sensor und einem oder mehreren Referenzsensoren (z. B. Vektor­
magnetometer) zusammen mit Software, die das Bewegungsrauschen (rigid body
rotation noise) der Plattform reduziert.
„Kritische Temperatur (auch als Sprungtemperatur bezeichnet)“ (1 3 5) (critical
temperature (or transition temperature)) eines speziellen „supraleitenden“ Mate­
rials ist die Temperatur, bei der das Material den Widerstand gegen den Gleich­
stromfluss vollständig verliert.
„Kryptografische Freischaltung“ (5) (cryptographic activation): jedes Verfahren,
das die kryptografischen Fähigkeiten eines Guts mittels eines sicheren Mecha­
nismus einschaltet oder aktiviert, der vom Hersteller des Guts implementiert
wurde und der einmalig mit dem Gut oder dem Kunden, für den die kryptogra­
fische Fähigkeit eingeschaltet oder aktiviert wurde, verbunden ist (z. B. ein auf
einer Seriennummer basierender Lizenzschlüssel oder eine Methode zur Authen­
tisierung wie ein digitales Zertifikat).
Technische Anmerkung: Verfahren oder Mechanismen zur „kryptografischen
Freischaltung“ können sowohl als Hardware, „Soft­
ware“ oder „Technologie“ implementiert werden.
„Kryptotechnik“ (5) (cryptography): die Technik der Prinzipien, Mittel und Me­
thoden zur Transformation von Daten, um ihren Informationsinhalt unkenntlich
zu machen, ihre unbemerkte Änderung oder ihren unerlaubten Gebrauch zu ver­
hindern. Kryptotechnik beschränkt sich auf die Transformation von Informatio­
nen unter Benutzung eines oder mehrerer ‚geheimer Parameter‘ (z. B. SchlüsselVariable) oder des zugehörigen Schlüssel-Managements.
Anmerkung: ‚Geheimer Parameter‘ (secret parameter): eine Konstante oder ein
Schlüssel, der vor anderen geheim gehalten wird oder nur inner­
halb einer Gruppe bekannt ist.
„Laser“ (0 2 3 5 6 7 8 9) (laser): eine Anordnung von Bauteilen zum Erzeugen
von räumlich und zeitlich kohärentem Licht, das durch stimulierte Emission von
Strahlung verstärkt wird.
Anmerkung: Siehe auch „Chemische Laser“, „Super-High Power Laser“, „Trans­
fer-Laser“.
„Leistungsmanagement“ (7) (power management): verändert die auf das Höhen­
messersignal übertragene Leistung so, dass die erhaltene Leistung in der „Luft­
fahrzeug“-Höhe stets die geringstnötige zur Bestimmung der Höhe ist.
„Linearität“ (2) (linearity): die maximale Abweichung der Ist-Kennlinie (Mittel­
wert der oberen und unteren Messwerte), in positiver oder negativer Richtung,
von einer Geraden, die so gelegt ist, dass die größten Abweichungen ausgegli­
chen und so klein wie möglich gehalten werden.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 37
▼M2
„Local Area Network“ (4 5) (local area network): ein Datenkommunikations­
system mit allen folgenden Eigenschaften:
a) es erlaubt die direkte Kommunikation einer beliebigen Anzahl unabhängiger
‚Datengeräte‘ miteinander, und
b) es ist beschränkt auf einen engen geografischen Bereich (z. B. Bürohaus,
Fabrik, Universitätsgelände, Warenhaus).
Anmerkung: ‚Datengerät‘ (data device): Geräte, die digitale Datenfolgen senden
oder empfangen können.
„Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ (9) (lighter-than-air-vehicles):
Ballone und Luftschiffe, deren Auftrieb auf der Verwendung von Heißluft oder
Gasen mit einer geringeren Dichte als die der Umgebungsluft, wie zum Beispiel
Helium oder Wasserstoff, beruht.
„Luftfahrzeug“ (1 7 9) (aircraft): ein Fluggerät mit feststehenden, schwenkbaren
oder rotierenden (Hubschrauber) Tragflächen, mit Kipprotoren oder Kippflügeln.
Anmerkung: Siehe auch „zivile Luftfahrzeuge“.
„Magnetfeldgradientenmesser“ (6) (magnetic gradiometers): Geräte zur Messung
der räumlichen Veränderung der Magnetfelder von Quellen außerhalb des Geräts.
Ein Magnetfeldgradientenmesser besteht aus mehreren „Magnetometern“ sowie
zugehörigen Elektronikschaltungen, deren Ausgangssignal ein Maß für den Mag­
netfeldgradienten ist.
Anmerkung: Siehe auch „intrinsische Magnetfeldgradientenmesser“.
„Magnetometer“ (6) (magnetometers): Geräte zur Messung der Magnetfelder von
Quellen außerhalb des Geräts. Ein „Magnetometer“ besteht aus einem einzelnen
Magnetfeld-Messwertaufnehmer sowie zugehörigen Elektronikschaltungen und
liefert ein zum gemessenen Magnetfeld proportionales Ausgangssignal.
„Matrix“ (1 2 8 9) (matrix): eine im Wesentlichen einheitliche Phase, die den
Raum zwischen Partikeln, Whiskern oder Fasern füllt.
„Mechanisches Legieren“ (1) (mechanical alloying): ein Legierungsverfahren, das
sich aus der Bindung, Zerbrechung und Wiederbindung elementarer und Vor­
legierungspulver durch mechanischen Aufprall ergibt. Nichtmetallische Teilchen
können durch Zugabe des geeigneten Pulvers in die Legierung eingebracht wer­
den.
„Messunsicherheit“ (2) (measurement uncertainty): die Kenngröße, die angibt, in
welchem Bereich um den angegebenen Wert der richtige Wert der Messgröße mit
einer statistischen Sicherheit von 95 % liegt. Sie umfasst die nicht korrigierten,
systematischen Abweichungen, die nicht korrigierte Umkehrspanne und die zu­
fälligen Abweichungen (Bezug: ISO 10360-2 oder VDI/VDE 2617).
„Mikrocomputer“ (3) (microcomputer microcircuit): eine „monolithisch inte­
grierte Schaltung“ oder „integrierte Multichip-Schaltung“ mit einer arithmeti­
schen Logikeinheit (ALU), die geeignet ist, allgemeine Befehle aus einem inter­
nen Speicher zur Abarbeitung von Daten, die in dem internen Speicher enthalten
sind, auszuführen.
Anmerkung: Der interne Speicher kann durch einen externen Speicher erweitert
werden.
„Mikroorganismen“ (1 2) (microorganisms): Bakterien, Viren, Mycoplasma, Ri­
ckettsiae, Chlamydiae oder Pilze in natürlicher, adaptierter oder modifizierter
Form entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material, das
gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert wurde.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 38
▼M2
„Mikroprozessor“ (3) (microprocessor microcircuit): eine „monolithisch inte­
grierte Schaltung“ oder „integrierte Multichip-Schaltung“ mit einer arithmeti­
schen Logikeinheit (ALU), die geeignet ist, eine Reihe allgemeiner Befehle
von einem externen Speicher auszuführen.
Anmerkung 1: Der „Mikroprozessor“ enthält üblicherweise keinen anwender­
zugänglichen Speicher als integralen Bestandteil, es kann jedoch
auf dem Chip vorhandener Speicherplatz zur Erfüllung seiner
Logikfunktionen genutzt werden.
Anmerkung 2: Diese Definition schließt auch Chipsets ein, die entwickelt wur­
den, um zusammengeschaltet wie ein „Mikroprozessor“ zu arbei­
ten.
„Mischungen von Chemikalien“ (1) (chemical mixture): ein festes, flüssiges oder
gasförmiges Produkt, zusammengesetzt aus zwei oder mehreren Komponenten,
die unter den Bedingungen, unter denen die Mischung gelagert wird, nicht mit­
einander reagieren.
„Mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran“ (0) (uranium enriched in
the isotopes 235 or 233): Uran, das die Isotope 235 oder 233 oder beide zu­
sammen im Verhältnis zum Isotop 238 in einer größeren Menge enthält als
natürliches Uran (Isotopenverhältnis im natürlichen Uran: 0,71 %).
„Mittlere Ausgangsleistung“ (6) (average output power): die gesamte Ausgangs­
energie eines „Lasers“ in Joule geteilt durch die „Strahldauer“ in Sekunden.
„Momentan-Bandbreite“ (3 5 7) (instantaneous bandwidth): die Bandbreite, bei
der die Ausgangsleistung innerhalb einer Toleranz von 3 dB konstant bleibt,
ohne dass andere Funktionsparameter angepasst werden müssen.
„Monolithische Substrate“ (6) (substrate blanks): monolithische Verbindungen
mit Abmessungen, die geeignet sind zur Herstellung optischer Bauteile wie
Spiegel oder Linsen.
„Monolithisch integrierte Schaltung“ (3) (monolithic integrated circuit): eine
Kombination aus passiven oder aktiven ‚Schaltungselementen‘ oder aus beiden,
die
a) durch Diffusions-, Implantations- oder Abscheidungsverfahren in oder auf
einem einzelnen Halbleiter-Substrat, einem so genannten Chip, gebildet sind,
b) unteilbar miteinander verbunden sind und
c) eine oder mehrere Funktionen einer Schaltung ausführen.
Anmerkung: ‚Schaltungselement‘ (circuit element): eine einzelne aktive oder
passive Funktionseinheit einer elektronischen Schaltung, z. B.
eine Diode, ein Transistor, ein Widerstand, ein Kondensator.
„Monospektrale Bildsensoren“ (6) (monospectral imaging sensors): können Bild­
daten von einem diskreten Spektralband erfassen.
„Multispektrale Bildsensoren“ (6) (multispectral imaging sensors): können Bild­
daten von zwei oder mehreren diskreten Spektralbändern gleichzeitig oder seriell
erfassen. Sensoren mit mehr als zwanzig diskreten Spektralbändern werden auch
als hyperspektrale Bildsensoren bezeichnet.
„Natürliches Uran“ (0) (natural uranium): Uran mit einer natürlich vorkommen­
den Mischung von Isotopen.
„Netzzugangssteuerung“ (4) (network access controller): physikalische Schnitt­
stelle zu einem dezentralen Netzwerk. Hierbei wird ein gemeinsames Übertra­
gungsmedium eingesetzt, das überall mit derselben „digitalen Übertragungsrate“
arbeitet und beliebige Übermittlung durch das Netz bietet (z. B. Token oder
Carrier sense). Es werden voneinander unabhängige Datenpakete oder Daten­
gruppen, die entsprechend adressiert sind, angenommen (z. B. IEEE 802). Die
Netzzugangssteuerung ist eine Baugruppe, die in Rechnern oder Telekommuni­
kationseinrichtungen integriert sein kann, um diesen Telekommunikationszugang
zu verschaffen.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 39
▼M2
„Neuronaler Rechner“ (4) (neural computer): Rechengerät, konstruiert oder ge­
ändert zur Nachahmung des Verhaltens eines oder mehrerer Neuronen, d. h. ein
Rechengerät, das durch seine Hardwareeigenschaften geeignet ist, die Gewich­
tungen und Anzahl von Verbindungen einer Vielzahl von Recheneinheiten in
Abhängigkeit von verarbeiteten Daten zu regulieren.
„(Nicht-)Vertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens“ (1) (States (not)
Party to the Chemical Weapons Convention): solche Staaten, für die das Über­
einkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des
Einsatzes chemischer Waffen (nicht) in Kraft getreten ist.
„Normierte Bandbreite“ (3 5) (fractional bandwidth): die „Momentan-Bandbreite“
geteilt durch die Mittenfrequenz, angegeben in Prozent.
„Nullpunkt“ (Beschleunigungsmesser) (7) (bias (accelerometer)): der Durch­
schnitt des über eine bestimmte Zeit und bei bestimmten Betriebsbedingungen
gemessenen Beschleunigungsmesser-Ausgangswertes, der keine Wechselbezie­
hung mit der Eingangsbeschleunigung oder Rotation aufweist. „Nullpunkt“ („Bi­
as“) wird in g oder in Meter pro Sekunde im Quadrat (g oder m/s2) ausgedrückt
(IEEE Std 528-2001) (Micro g entspricht 1 × 10–6 g).
„Nullpunkt“ (Kreisel) (7) (bias (gyro)): der Durchschnitt des über eine bestimmte
Zeit und bei bestimmten Betriebsbedingungen gemessenen Kreisel-Ausgangswer­
tes, der keine Wechselbeziehung mit der Eingangsrotation oder Beschleunigung
aufweist. „Nullpunkt“ („Gyro“) hat typischerweise die Benennung Grad pro
Stunde (°/h) (IEEE Std 528-2001).
„Numerische Steuerung“ (2) (numerical control): die automatische Steuerung
eines Prozesses durch ein Gerät, das numerische Daten benutzt, die normaler­
weise während des Arbeitsgangs eingegeben werden (Bezug: ISO 2382).
„Objektcode“ (9) (object code): die maschinenlauffähige Form einer geeigneten
Beschreibung eines oder mehrerer Prozesse, die durch ein Programmiersystem
übersetzt wurde.
„Optische Sensor-Arrays für Flugsteuerungszwecke“ (7) (flight control optical
sensor array): miteinander verbundene optische Sensoren auf „Laser“ basis, die
Echtzeit-Flugdaten für die bordseitige Verarbeitung liefern.
„Optische Vermittlung“ (5) (optical switching): das Vermitteln oder Durchschal­
ten optischer Signale ohne Umwandlung in elektrische Signale.
„Optische Verstärkung“ (5) (optical amplification): eine Verstärkertechnik für die
optische Kommunikation, die eine Verstärkung optischer Signale, die durch eine
separate optische Quelle generiert werden, ohne Umwandlung in elektrische Sig­
nale erlaubt, z. B. durch Verwendung von optischen Halbleiterverstärkern, LWLLuminiszenzverstärkern.
„Optischer Rechner“ (4) (optical computer): Rechner, konstruiert oder geändert
zur Darstellung von Daten durch Licht. Seine logischen Schaltungen basieren auf
direkt gekoppelten Optoschaltelementen.
„Personal Area Network“ (5) (personal area network): ein Datenkommunikations­
system mit allen folgenden Eigenschaften:
a) es erlaubt die direkte Kommunikation einer beliebigen Anzahl unabhängiger
oder miteinander verbundener ‚Datengeräte‘ miteinander und
b) es ist auf die Kommunikation zwischen Geräten in der unmittelbaren Nähe
einer Einzelperson oder eines Geräte-Controllers (z. B. einzelner Raum, Büro
oder Kraftfahrzeug) beschränkt.
Technische Anmerkung: ‚Datengerät‘ (data device): Geräte, die digitale Daten­
folgen senden oder empfangen können.
„Planlaufabweichung“ (2) (camming): die axiale Verlagerung bei einer Umdre­
hung der Hauptspindel, gemessen senkrecht zur Stirnfläche der Spindel in der
Nähe des Umfangs der Stirnfläche (Bezug: ISO 230/1 1986, Nr. 5.63).
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 40
▼M2
„Programm“ (2 6) (programme): eine Folge von Befehlen zur Ausführung eines
Prozesses in einer Form oder umsetzbar in eine Form, die von einem elektro­
nischen Rechner ausführbar ist.
„Pulsdauer“ (6) (pulse duration): Dauer eines „Laser“-Pulses, gemessen als volle
Halbwertsbreite des Intensitätsmaximums (FWHI).
„Pulverisierung“ (1) (comminution): ein Verfahren, bei dem ein Material durch
Zerbrechen, Zerstoßen oder Zerreiben zu Teilchen zerkleinert wird.
„Quantenkryptografie“ (5) (quantum cryptography): eine Familie von Verfahren
zum Austausch von geheimen Schlüsseln für die „Kryptotechnik“, die auf der
Messung von quantenmechanischen Eigenschaften eines physikalischen Systems
beruhen (einschließlich solcher physikalischer Eigenschaften, die direkt durch
Quantenoptik, Quantenfeldtheorie oder Quantenelektrodynamik bestimmt wer­
den).
„Quellcode oder Quell-Programmiersprache“ (6 7 9) (source code or source
language): geeignete Beschreibung eines oder mehrerer Prozesse, die durch ein
Programmiersystem in maschinenablauffähigen Code („Objectcode“ oder ObjectProgrammiersprache) umgewandelt werden kann.
„Raumfahrzeuge“ (7 9) (spacecraft): aktive und passive Satelliten und Raumson­
den.
„Reizstoffe“ (1) (riot control agent): Stoffe, die, unter den zu erwartenden Be­
dingungen bei einem Einsatz zur Bekämpfung von Unruhen, beim Menschen
spontan Reizungen der Sinnesorgane oder Handlungsunfähigkeit verursachende
Wirkungen hervorrufen, welche innerhalb kurzer Zeit nach Beendigung der Ex­
position verschwinden.
Technische Anmerkung: Tränengase sind eine Untermenge von „Reizstoffen“.
„Roboter“ (2 8) (robot): ein Handhabungssystem, das bahn- oder punktgesteuert
sein kann, Sensoren benutzen kann und alle folgenden Eigenschaften aufweist:
a) multifunktional,
b) fähig, Material, Teile, Werkzeuge oder Spezialvorrichtungen durch veränder­
liche Bewegungen im dreidimensionalen Raum zu positionieren oder aus­
zurichten,
c) mit drei oder mehr Regel- oder Stellantrieben, die Schrittmotoren einschließen
können, und
d) mit „anwenderzugänglicher Programmierbarkeit“ durch Eingabe-/WiedergabeVerfahren (teach/playback) oder durch einen Elektronenrechner, der auch eine
speicherprogrammierbare Steuerung sein kann, d. h. ohne mechanischen Ein­
griff.
Anmerkung: Diese Definition umfasst nicht folgende Geräte:
1. ausschließlich hand- oder fernsteuerbare Handhabungssysteme,
2. Handhabungssysteme mit festem Ablauf (Bewegungsautomaten),
die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Pro­
gramm wird durch feste Anschläge wie Stifte oder Nocken me­
chanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der
Bahnen oder Winkel können mechanisch, elektronisch oder elek­
trisch nicht geändert werden,
3. mechanisch gesteuerte Handhabungssysteme mit veränderlichem
Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Be­
wegungen ausführen.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 41
▼M2
Das Programm wird durch feste, aber verstellbare Anschläge
wie Stifte und Nocken mechanisch begrenzt. Der Bewegungs­
ablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel sind innerhalb
des festgelegten Programmablaufs veränderbar. Veränderungen
oder Modifikationen des Programmablaufs (z. B. durch Wechsel
von Stiften oder Austausch von Nocken) in einer oder mehreren
Bewegungsachsen werden nur durch mechanische Vorgänge
ausgeführt,
4. nicht antriebsgeregelte Handhabungssysteme mit veränderli­
chem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte
Bewegungen ausführen. Das Programm ist veränderbar, der
Ablauf erfolgt aber nur nach dem Binärsignal von mechanisch
festgelegten elektrischen Binärgeräten oder verstellbaren An­
schlägen,
5. Regalförderzeuge, die als Handhabungssysteme mit kartesischen
Koordinaten bezeichnet werden und als wesentlicher Bestandteil
vertikaler Lagereinrichtungen gefertigt und so konstruiert sind,
dass sie Lagergut in die Lagereinrichtungen einbringen und aus
diesen entnehmen.
„Rotationszerstäubung“ (1) (rotary atomisation): ein Verfahren, bei dem ein
schmelzflüssiger Metallstrom oder eine Metallschmelze durch Zentrifugalkraft
zu Tröpfchen mit einem Durchmesser kleiner/gleich 500 μm zerstäubt wird.
„Rundlaufabweichung“ (2) (run-out): die radiale Verlagerung bei einer Umdre­
hung der Hauptspindel, gemessen senkrecht zur Spindelachse auf der zu prüfen­
den inneren und äußeren Oberfläche der Spindel (Bezug: ISO 230/1 1986,
Nr. 5.61).
„Schmelzbar“ (1) (fusible): die Eigenschaft, unter Einfluss von Hitze, Strahlung,
Katalysatoren usw. vernetzt oder weiter polymerisiert (gehärtet) werden zu kön­
nen oder ohne Pyrolyse schmelzen zu können (Verkohlen).
„Schmelzextraktion“ (1) (melt extraction): ein Verfahren, bei dem zur ‚schnellen
Erstarrung‘ und Extraktion eines streifenförmigen Legierungserzeugnisses ein
kurzes Segment eines rotierenden Abschreckblockes in eine Metalllegierungs­
schmelze eingetaucht wird.
Anmerkung: ‚Schnelle Erstarrung‘ (solidify rapidly) ist die Erstarrung ge­
schmolzenen Materials bei Abkühlungsraten größer als 1 000 K/s.
„Schmelzspinnen“ (1) (melt spinning): ein Verfahren, bei dem der Strom einer
Metallschmelze zur ‚schnellen Erstarrung‘ auf einen rotierenden Abschreckblock
aufprallt, wobei flockige, streifen- oder stäbchenförmige Erzeugnisse entstehen.
Anmerkung: ‚Schnelle Erstarrung‘ (solidify rapidly) ist die Erstarrung ge­
schmolzenen Materials bei Abkühlungsraten größer als 1 000 K/s.
„Schwenkspindel“ (2) (tilting spindle): eine Werkzeugspindel, die die Winkel­
position ihrer Spindel-Mittellinie zu jeder anderen Achse während des Bearbei­
tungsvorgangs verändert.
„Seil“ (1) (tow): ein Bündel von „Einzelfäden“ (monofilaments), die normaler­
weise annähernd parallel verlaufen.
„SHPL“: siehe „Super High Power Laser“.
„Signalanalysatoren“ (3) (signal analysers): Geräte, die Hauptmerkmale der Ein­
zelfrequenzanteile aus Mehrfrequenzsignalen messen und anzeigen können.
„Signaldatenverarbeitung“ (3 4 5 6) (signal processing): die Verarbeitung von
außen kommender, informationstragender Signale durch Algorithmen wie Zeit­
kompression, Filterung, Auszug, Auswahl, Korrelation, Konvolution oder Trans­
formationen zwischen Bereichen (z. B. Fast-Fourier-Transformation oder WalshTransformation).
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 42
▼M2
„Signalisierung über zentralen Zeichengabekanal“ (5) (common channel signal­
ling): ein Signalisierungsverfahren zwischen Vermittlungen, bei dem über einen
einzelnen Kanal Signalisierungsinformationen für eine Vielzahl von Verbindun­
gen oder Rufen und anderen Informationen, z. B. für die Netzwerksteuerung
(Network Management), übermittelt werden, wobei adressierte Nachrichten (la­
belled messages) verwendet werden.
„Signallaufzeit des Grundgatters“ (3) (basic gate propagation delay time): der
Wert der Signallaufzeit, bezogen auf das Grundgatter, welches in einer „mono­
lithisch integrierten Schaltung“ verwendet wird. Für eine Familie von „mono­
lithisch integrierten Schaltungen“ kann dieser Wert entweder als Signallaufzeit je
typisches Grundgatter in dieser Familie oder als typische Signallaufzeit je Gatter
in dieser Familie angegeben werden.
Anmerkung 1: Die „Signallaufzeit des Grundgatters“ ist nicht mit der Ein­
gangs-/Ausgangsverzögerungszeit einer komplexen,“monolithisch
integrierten Schaltung“ zu verwechseln.
Anmerkung 2: Eine Familie besteht aus allen integrierten Schaltungen, bei de­
nen alle folgenden Eigenschaften bei ihren Herstellmethoden und
-regeln sowie Spezifikationen angewendet worden sind, aus­
genommen ihre speziellen Funktionen:
a) gemeinsame Hard- und Softwarearchitektur,
b) gemeinsame Entwurfs- und Prozess-Technologie und
c) gemeinsame Grundcharakteristiken.
„Skalierungsfaktor“ (Kreisel oder Beschleunigungsmesser) (7) (scale factor (gyro
or accelerometer)): das Verhältnis zwischen einer Änderung der Ausgangsgröße
und der Änderung der zu messenden Größe. Als Skalierungsfaktor wird im All­
gemeinen die Steigung einer geraden Linie bezeichnet, die nach dem Verfahren
der kleinsten Quadrate an die Ein- und Ausgangswerte angepasst werden kann,
indem die Eingangsgröße zyklisch über den Eingangsgrößenbereich verändert
wird.
„Software“ (ASA 0 bis 9) (software): eine Sammlung eines oder mehrerer „Pro­
gramme“ oder ‚Mikroprogramme‘, die auf einem beliebigen greifbaren (Aus­
drucks-)Medium fixiert sind.
Anmerkung: ‚Mikroprogramm‘ (microprogramme): eine in einem speziellen
Speicherbereich dauerhaft gespeicherte Folge von elementaren Be­
fehlen, deren Ausführung durch das Einbringen des Referenzbefehls
in ein Befehlsregister eingeleitet wird.
„Spezifischer Modul“ (0 1 9) (specific modulus): der Young‚sche Modul gemes­
sen in Pascal, entsprechend N/m2, dividiert durch das spezifische Gewicht ge­
messen in N/m3, bei einer Temperatur von 296 K ± 2 K (23 °C ± 2 °C) und bei
einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 % ± 5 %.
„Spezifische Zugfestigkeit“ (0 1 9) (specific tensile strength): Höchstfestigkeit
gemessen in Pascal, entsprechend N/m2, dividiert durch das spezifische Gewicht
gemessen in N/m3, bei einer Temperatur von 296 K ± 2 K (23 °C ± 2 °C) und
bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 % ± 5 %.
„Spitzenleistung“ (6) (peak power): die höchste Leistung, die während der
„Strahldauer“ erzielt wird.
„Stabilität“ (7) (stability): die Standardabweichung (1 sigma) der Änderung eines
bestimmten Parameters von seinem Kalibrierwert, der unter stabilen Temperatur­
bedingungen gemessen wurde. Die „Stabilität“ kann als Funktion der Zeit aus­
gedrückt werden.
„Steuerungssysteme“ (7) (guidance set): Systeme, die das Mess- und Berech­
nungsverfahren zur Ermittlung von Position und Geschwindigkeit (d. h. zur
Navigation) eines Flugkörpers mit dem Verfahren integrieren, das für die Be­
rechnung und Übertragung von Kommandos zu den Flugsteuerungssystemen des
Flugkörpers eingesetzt wird, um die Flugbahn zu korrigieren.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 43
▼M2
„Strahldauer“ (Def.) (laser duration): die Zeitspanne, in der ein „Laser“ „Laser“
strahlung aussendet. Für „gepulste Laser“ bedeutet dies die Zeitspanne, in der ein
Einzelpuls oder eine Serie aufeinanderfolgender Pulse ausgesendet wird.
„Strahlungsempfindlichkeit“ (6) (radiant sensitivity): Strahlungsempfindlichkeit
(mA/W) = 0,807 × Wellenlänge (nm) × Quantenausbeute.
Technische Anmerkung: Quantenausbeute (quantum efficiency, QE) wird übli­
cherweise in Prozent ausgedrückt, jedoch soll für die
o.g. Formel die Quantenausbeute als eine Dezimalzahl
kleiner Eins dargestellt werden, z. B. 78 % entspricht
0,78.
„Substrat“ (3) (substrate): ein Träger aus Basismaterial mit oder ohne Leiterbah­
nen, auf oder in dem ‚diskrete Bauelemente‘ oder integrierte Schaltungen oder
beide angebracht werden können.
Anmerkung 1: ‚Diskretes Bauelement‘ (discrete component): ein in einem eige­
nen Gehäuse befindliches ‚Schaltungselement‘ mit eigenen äuße­
ren Anschlüssen.
Anmerkung 2: ‚Schaltungselement‘ (circuit element): eine einzelne aktive oder
passive Funktionseinheit einer elektronischen Schaltung, z. B.
eine Diode, ein Transistor, ein Widerstand, ein Kondensator.
„Super High Power Laser“ (6) (SHPL): ein „Laser“, der eine Ausgangsleistung
von mehr als 1 kJ über 50 ms oder eine mittlere oder eine Dauerstrich-Aus­
gangsleistung von mehr als 20 kW abgeben kann.
„Superlegierungen“ (2 9) (superalloys): Legierungen auf der Basis von Nickel,
Kobalt oder Eisen mit höheren Festigkeiten als denen in der AISI-300-Serie bei
Temperaturen über 922 K (649 °C) unter schweren Umwelt- und Betriebsbedin­
gungen.
„Superplastisches Umformen“ (1 2) (superplastic forming): ein Warmumform­
verfahren für Metalle, deren im herkömmlichen Zugversuch bei Raumtemperatur
ermittelte Bruchdehnung weniger als 20 % beträgt; durch Wärmezufuhr werden
Dehnungen erzielt, die mindestens das Zweifache des vorgenannten Wertes be­
tragen.
„Supraleitend“ (1 3 5 6 8) (superconductive): Materialien (d. h. Metalle, Legie­
rungen oder Verbindungen), die ihren elektrischen Widerstand vollständig ver­
lieren können, d. h., sie können unbegrenzte elektrische Leitfähigkeit erreichen
und sehr große elektrische Ströme ohne Joulesche Erwärmung übertragen.
Anmerkung: Der „supraleitende“ Zustand eines Materials ist jeweils gekenn­
zeichnet durch eine „kritische Temperatur“, ein kritisches Magnet­
feld, das eine Funktion der Temperatur ist, und eine kritische
Stromdichte, die eine Funktion des Magnetfelds und der Tempera­
tur ist.
„Symmetrischer Algorithmus“ (5) (symmetric algorithm): ein kryptografischer
Algorithmus, der für die Verschlüsselung und die Entschlüsselung den identi­
schen Schlüssel verwendet.
Anmerkung: Eine übliche Anwendung symmetrischer Algorithmen ist die Ge­
währleistung der Vertraulichkeit von Daten.
„Systemzieldaten“ (6) (system tracks): die verarbeiteten, korrelierten und aktua­
lisierten Informationen über die Flugpositionen von Luftfahrzeugen, die dem
Personal einer Luftverkehrskontrollzentrale zur Verfügung gestellt werden. Bei
diesen Informationen handelt es sich um mit Flugplanpositionen kombinierte
Radarzieldaten.
„Systolischer Array-Rechner“ (4) (systolic array computer): ein Rechner, bei dem
Datenfluss und -modifikation durch den Benutzer auf der Ebene der Schaltkreis­
technik dynamisch gesteuert werden können.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 44
▼M2
„Technologie“ (ATA NTA 0 bis 9) (technology): spezifisches technisches Wis­
sen, das für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ eines Produkts
nötig ist. Das technische Wissen wird in der Form von ‚technischen Unterlagen‘
oder ‚technischer Unterstützung‘ verkörpert.
Anmerkung 1: ‚Technische Unterlagen‘ (technical data): können verschieden­
artig sein, z. B. Blaupausen, Pläne, Diagramme, Modelle, For­
meln, Tabellen, Konstruktionspläne und -spezifikationen, Be­
schreibungen und Anweisungen in Schriftform oder auf anderen
Medien aufgezeichnet, wie Magnetplatten, Bänder oder Lesespei­
cher.
Anmerkung 2: ‚Technische Unterstützung‘ (technical assistance): kann verschie­
denartig sein, z. B. Unterweisung, Vermittlung von Fertigkeiten,
Schulung, Arbeitshilfe, Beratungsdienste, und kann auch die Wei­
tergabe von ‚technischen Unterlagen‘ einbeziehen.
„Teilnehmerstaat“ (7 9) (participating state): Mitgliedstaat des Wassenaar-Arran­
gements.
„Toxine“ (1 2) (toxins): Toxine in der Form gezielt isolierter Zubereitungen oder
Mischungen, unabhängig von ihrer Herstellungsart, mit Ausnahme von Toxinen
als Kontaminanten anderer Materialien wie pathologische Präparate, Kulturpflan­
zen, Lebensmittel oder Mutterkulturen von „Mikroorganismen“.
„Toxinuntereinheit“ (1) (sub-unit of toxin): ein strukturell und funktional dis­
kreter Bestandteil eines ganzen „Toxins“.
„Transfer-Laser“ (6) (transfer laser): ein „Laser“, bei dem das Laser-Material
durch den Energietransfer erregt wird, der durch Stoß eines Nicht-Laser-Atoms
oder -Moleküls mit einem Laser-Atom oder -Molekül bewirkt wird.
„UF6-resistente Werkstoffe“ (0) (materials resistant to corrosion by UF6): können
— je nach Art des Trennverfahrens — Kupfer, nicht rostender Stahl, Aluminium,
Aluminiumoxid, Aluminiumlegierungen, Nickel oder Nickellegierungen mit min­
destens 60 Gew.-% Nickel und UF6-resistente vollfluorierte KohlenwasserstoffPolymere sein.
„Unbemanntes Luftfahrzeug“ („UAV“) (9) (unmanned aerial vehicle (UAV)):
Luftfahrzeug, das in der Lage ist, ohne Anwesenheit einer Person an Bord einen
Flug zu beginnen und einen kontrollierten Flug beizubehalten und die Navigation
durchzuführen.
„Unverzichtbar“ (ATA 1 bis 9) (required): bezieht sich — auf „Technologie“
angewendet — ausschließlich auf den Teil der „Technologie“, der besonders
dafür verantwortlich ist, dass die erfassten Leistungsmerkmale, Charakteristiken
oder Funktionen erreicht oder überschritten werden. Diese „unverzichtbare“
„Technologie“ kann auch für verschiedenartige Produkte einsetzbar sein.
„Vakuum-Zerstäubung“ (1) (vacuum atomisation): ein Verfahren, bei dem der
Strom einer Metallschmelze durch die schnelle Abgabe eines verflüssigten Gases,
das einem Vakuum ausgesetzt wird, zu Tröpfchen mit einem Durchmesser klei­
ner/gleich 500 μm zerstäubt wird.
„III/V-Verbindungen“ (3 6) (III/V compounds): polykristalline, binäre oder kom­
plexe monokristalline Produkte, die aus den Elementen der Gruppen IIIA und
VA des Mendelejeffschen Periodensystems (z. B. Galliumarsenid, Galliumalumi­
niumarsenid, Indiumphosphid) bestehen.
„Verbundwerkstoff“ (1 2 6 8 9) (composite): eine „Matrix“ und eine oder meh­
rere zusätzliche Phasen, die aus Partikeln, Whiskern, Fasern oder beliebigen
Kombinationen hiervon bestehen und die zum Erreichen von bestimmten Eigen­
schaften eingebracht werden.
„Verformbare Spiegel“ (6) (deformable mirrors):
a) Kontinuierlich verformbarer Spiegel (Einzelspiegel), dessen optisch wirksame
Oberfläche dynamisch durch Drehmomente oder Kräfte verformt werden
kann, um Verzerrungen der Form der optischen Welle, die auf den Spiegel
auftrifft, auszugleichen, oder
b) Segmentierter Spiegel, aus mehreren Einzelelementen bestehend; diese können
jeweils für sich dynamisch durch Drehmomente oder Kräfte positioniert wer­
den, um Verzerrungen der Form der optischen Welle, die auf den Gesamt­
spiegel auftrifft, auszugleichen.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 45
▼M2
„Verformbare Spiegel“ werden auch adaptive Spiegel genannt.
„Vermischt“ (1) (commingled): Mischung von Filamenten aus thermoplastischen
Fasern und Verstärkungsfasern zur Herstellung eines Gemischs von Verstär­
kungs- und „Matrix“-Material in Form von Fasern.
„Verstellbare Blattprofilgeometrie“ (7) (variable geometry airfoils): Verwendung
von Klappen oder Trimmblechen an der Blatthinterkante oder an der Blattvor­
derkante, angebauten Vorflügeln oder einer beweglichen Blattnase, deren Posi­
tion während des Fluges gesteuert werden kann.
„Verwendung“ (ATA NTA 0 bis 9) (use): Betrieb, Aufbau (einschließlich VorOrt-Aufbau), Wartung (Test), Reparatur, Überholung, Wiederaufarbeitung.
„Vollautomatische Regelung eines Fluges“ (7) (total control of flight): bedeutet
eine automatisierte Regelung der Zustandsgrößen oder des Flugweges von „Luft­
fahrzeugen“ zur Erfüllung von Einsatzzielen, die auf Echtzeitänderungen von
Daten bezüglich Zielen, Gefahren oder anderer „Luftfahrzeuge“ anspricht.
„Von der ITU zugewiesen“ (3 5) (allocated by the ITU): die Zuweisung von
Frequenzbändern in Übereinstimmung mit der aktuellen Ausgabe der ITU Radio
Regulations für primäre, zugelassene und sekundäre Funkdienste.
Anmerkung: Zusätzliche und alternative Zuweisungen sind nicht eingeschlossen.
„Vorher abgetrennt“ (0 1) (previously separated): Material, das nach seiner Ab­
trennung durch einen Prozess hergestellt wurde, der zu einer Erhöhung der Kon­
zentration des erfassten Isotops führt.
„Weltraumgeeignet“ (3 6 8) (space-qualified): Produkte, die so konstruiert, ge­
fertigt und geprüft wurden, dass sie die besonderen elektrischen, mechanischen
oder umgebungsbedingten Anforderungen für die Verwendung beim Start und
Einsatz von Satelliten oder Höhen-Flugsystemen, die in Höhen von 100 km und
mehr operieren, erfüllen.
„Wiederholbarkeit“ (7) (repeatability): der Grad der Übereinstimmung derselben
Messgröße über wiederholte Messungen bei gleichen Bedingungen, wenn zwi­
schen den Messungen Änderungen dieser Bedingungen oder Stillstandszeiten
auftreten (Referenz: IEEE Standard 528-2001 (1-Sigma-Standardabweichung)).
„Winkelpositionsabweichung“ (2) (angular position deviation): die maximale Dif­
ferenz zwischen der angezeigten Winkelposition und der richtigen Winkelpositi­
on, die mit Hilfe eines genauen Messverfahrens nach Drehung der Werkstück­
aufnahme eines Drehtisches aus einer Anfangsposition ermittelt wird (Bezug:
VDI/VDE 2617, Blatt 4/Teil 4 Drehtische auf Koordinatenmessmaschinen).
„Wissenschaftliche Grundlagenforschung“ (ATA NTA) (basic scientific re­
search): experimentelle oder theoretische Arbeiten hauptsächlich zur Erlangung
von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen oder
Tatsachen, die nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder
einen spezifischen praktischen Zweck gerichtet sind.
„Zeitkonstante“ (6) (time constant): die Zeit, gerechnet vom Beginn des Licht­
einfalls, in der der Strom auf das 1-1/e-fache des Endwertes anwächst (das sind
63 % des Endwertes).
„Zivile Luftfahrzeuge“ (1 3 4 7) (civil aircraft): sind solche „Luftfahrzeuge“, die
mit genauer Bezeichnung in veröffentlichten Zulassungsverzeichnissen der zivi­
len Luftfahrtbehörden für den zivilen Verkehr auf Inlands- und Auslandsrouten
oder für rechtmäßige zivile Privat- oder Geschäftsflüge registriert sind.
Anmerkung: Siehe auch „Luftfahrzeug“.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 46
▼M2
KATEGORIE 0
KERNTECHNISCHE MATERIALIEN, ANLAGEN UND AUSRÜSTUNG
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 47
▼M2
0A
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
0A001
„Kernreaktoren“ und besonders konstruierte oder hergerichtete
Ausrüstung und Bestandteile hierfür wie folgt:
a) „Kernreaktoren“;
b) Metallbehälter oder wichtige vorgefertigte Teile hierfür, ein­
schließlich des Reaktorbehälter-Deckels des Reaktordruck­
behälters, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Auf­
nahme des Kerns eines „Kernreaktors“;
c) Bedienungseinrichtungen, besonders konstruiert oder hergerich­
tet zum Be- und Entladen von Kernbrennstoff in einem „Kern­
reaktor“;
d) Steuerstäbe, besonders konstruiert oder hergerichtet für die
Steuerung der Spaltprozesse in einem „Kernreaktor“, Trageoder Aufhängevorrichtungen hierfür, Steuerstabantriebe und
Stabführungsrohre;
e) Druckrohre, besonders konstruiert oder hergerichtet für die
Aufnahme der Brennelemente und des Primärkühlmittels in
einem „Kernreaktor“ bei einem Betriebsdruck von mehr als
5,1 MPa;
f) Rohre oder Rohrsysteme aus Zirkoniummetall oder -legierun­
gen, bei denen der Hafniumgehalt weniger als 0,2 Gew.-%
beträgt, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Verwen­
dung in einem „Kernreaktor“;
g) Kühlmittelpumpen, besonders konstruiert oder hergerichtet für
den Kreislauf des Primärkühlmittels von „Kernreaktoren“;
h) „innere Einbauten eines Kernreaktors“, besonders konstruiert
oder hergerichtet für die Verwendung in einem „Kernreaktor“,
einschließlich Trägerkonstruktionen für den Reaktorkern,
Brennelementkanäle, thermische Abschirmungen, Leitbleche,
Kerngitter- und Strömungsplatten;
Anmerkung: „Innere Einbauten eines Kernreaktors“ (nuclear
reactor internals) im Sinne von Unternummer
0A001h sind Hauptstrukturen innerhalb des Re­
aktorbehälters mit einer oder mehreren Aufgaben
wie z. B. Stützfunktion für den Kern, Aufrecht­
erhaltung der Brennstoff-Anordnung, Führung
des Primärkühlmittelflusses, Bereitstellung von
Strahlungsabschirmungen für den Reaktorbehäl­
ter und Steuerung der Innenkern-Instrumentie­
rung.
i) Wärmetauscher (Dampferzeuger), besonders konstruiert oder
hergerichtet für die Verwendung im Primärkühlmittel-Kreislauf
eines „Kernreaktors“;
j) Neutronenerfassungs- und -messeinrichtungen, besonders kon­
struiert oder hergerichtet für die Bestimmung von Neutronen­
flusshöhen innerhalb des Kerns eines „Kernreaktors“.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 48
▼M2
0B
Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
0B001
Anlagen für die Isotopentrennung von „natürlichem Uran“, „abge­
reichertem Uran“ und „besonderem spaltbaren Material“ sowie
besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestand­
teile hierfür, wie folgt:
a) Anlagen, besonders konstruiert für die Isotopentrennung von
„natürlichem Uran“, „abgereichertem Uran“ und „besonderem
spaltbaren Material“, wie folgt:
1. Gaszentrifugen-Trennanlagen,
2. Gasdiffusions-Trennanlagen,
3. aerodynamische Trennanlagen,
4. Trennanlagen durch chemischen Austausch,
5. Trennanlagen durch Ionenaustausch,
6. Isotopentrennanlagen nach dem atomaren „Laser“ verfahren
(AVLIS = Atomic Vapour Laser Isotope Separation),
7. Isotopentrennanlagen nach dem molekularen „Laser“ ver­
fahren (MLIS = Molecular Laser Isotope Separation),
8. Plasmatrennanlagen,
9. Trennanlagen nach dem elektromagnetischen Verfahren;
b) Gaszentrifugen sowie Zentrifugensysteme und Bestandteile, be­
sonders konstruiert oder hergerichtet für das GaszentrifugenTrennverfahren, wie folgt:
Anmerkung: „Hochfeste Materialien“ im Sinne von Unter­
nummer 0B001b sind die folgenden Materialien:
a) martensitaushärtender Stahl (maraging steel)
mit einer erreichbaren Zugfestigkeit größer/
gleich 2 050 MPa,
b) Aluminiumlegierungen mit einer erreichbaren
Zugfestigkeit größer/gleich 460 MPa oder
c) „faser- oder fadenförmige Materialien“ mit
einem „spezifischen Modul“ größer als 3,18 ×
106 m und einer „spezifischen Zugfestigkeit“
größer als 76,2 × 103 m.
1. Gaszentrifugen,
2. vollständige Rotorsysteme,
3. Rotorrohre mit einer Wandstärke kleiner/gleich 12 mm,
einem Durchmesser zwischen 75 mm und 400 mm, her­
gestellt aus „hochfesten Materialien“,
4. Ringe oder Sickenbänder mit einer Wandstärke kleiner/
gleich 3 mm, einem Durchmesser zwischen 75 mm und
400 mm und konstruiert für die Verstärkung oder Verbin­
dung der Rotorteile untereinander, hergestellt aus „hoch­
festen Materialien“,
5. Leitbleche mit einem Durchmesser zwischen 75 mm und
400 mm zur Montage innerhalb der Rotorrohre, hergestellt
aus „hochfesten Materialien“,
6. obere und untere Deckel mit einem Durchmesser zwischen
75 mm und 400 mm als Rotorrohrenden, hergestellt aus
„hochfesten Materialien“,
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 49
▼M2
0B001
b) (Fortsetzung)
7. magnetisch aufgehängte Lager, die aus einem Ringmag­
neten bestehen, der innerhalb eines Gehäuses aufgehängt
ist, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten
Werkstoffen“, das ein Dämpfungsmedium enthält. Der
Magnet ist mit einem am Rotordeckel montierten Polstück
oder zweiten Magneten gekoppelt,
8. besonders hergerichtete Lager, die ein halbkugelförmiges
Gegenlager (pivot-cup) enthalten und auf einem Dämpfer
montiert sind,
9. Molekularpumpen aus Zylindern mit inneren spiralförmi­
gen gepressten oder gefrästen Nuten und inneren Bohrun­
gen,
10. ringförmige Motorstatoren für mehrphasige Wechselstrom­
hysteresemotoren (oder -reluktanzmotoren) für Synchron­
betrieb unter Vakuumbedingungen im Frequenzbereich
von 600 Hz bis 2 000 Hz und mit einem Leistungsbereich
von 50 VA bis 1 000 VA,
11. Zentrifugenrezipienten oder Zentrifugengehäuse, um den
Gesamtrotor der Gaszentrifuge aufzunehmen, bestehend
aus einem starren Zylinder mit einer Wandstärke bis zu
30 mm mit präzisionsgefertigten Enden und hergestellt
aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“,
12. Entnahmevorrichtungen, bestehend aus Röhren mit Innen­
durchmessern bis zu 12 mm, zur Entnahme von UF6-Gas
aus dem Inneren des Zentrifugenrotors nach dem PitotPrinzip, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten
Werkstoffen“,
13. Frequenzumwandler (Konverter oder Inverter), besonders
konstruiert oder hergerichtet für die Spannungsversorgung
von Motorstatoren für die Gaszentrifugenanreicherung, mit
allen folgenden Eigenschaften, und besonders konstruierte
Bestandteile hierfür:
a) Mehrphasenausgang von 600 Hz bis 2 000 Hz,
b) Frequenzstabilisierung besser als 0,1 %,
c) Klirrfaktor kleiner als 2 % und
d) Wirkungsgrad besser als 80 %;
14. Federbalgventile, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6resistenten Werkstoffen“, mit einer Nennweite von 10 mm
bis 160 mm;
c) Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder herge­
richtet für das Gasdiffusions-Trennverfahren, wie folgt:
1. Gasdiffusionstrennwände aus porometallischen, polymeren
oder keramischen „UF6-resistenten Werkstoffen“ mit einer
Porengröße von 10 nm bis 100 nm, einer Dicke kleiner/
gleich 5 mm und, bei Röhrenform, mit einem Durchmesser
kleiner/gleich 25 mm,
2. Gasdiffusorgehäuse, hergestellt aus oder geschützt mit
„UF6-resistenten Werkstoffen“,
3. Kompressoren (volumenfördernd in Zentrifugal- oder Axial­
bauweise) oder Ventilatoren mit einem Ansaugvermögen
größer/gleich 1 m3/min UF6 und einem Förderdruck bis
zu 666,7 kPa, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resis­
tenten Werkstoffen“,
4. Wellendichtungen für Kompressoren oder Ventilatoren, er­
fasst von Unternummer 0B001c3, konstruiert für eine Ein­
wärtsleckrate des Puffergases von weniger als 1 000 cm3/
min,
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 50
▼M2
0B001
c) (Fortsetzung)
5. Wärmetauscher, hergestellt aus Aluminium, Kupfer, Nickel
oder Nickellegierungen mit mehr als 60 Gew.-% Nickel
oder bei Verwendung plattierter Rohre aus Kombinationen
dieser Metalle untereinander und konstruiert für den Betrieb
bei Unterdruck mit einer Leckrate, die den Druckanstieg auf
weniger als 10 Pa/h bei einem Druckunterschied von 100
kPa begrenzt,
6. Federbalgventile, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6resistenten Werkstoffen“, mit einer Nennweite von 40 mm
bis 1 500 mm;
d) Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder herge­
richtet für das aerodynamische Trennverfahren, wie folgt:
1. Trenndüsen mit schlitzförmigen, gekrümmten Kanälen mit
einem Krümmungsradius kleiner als 1 mm, hergestellt aus
„UF6-resistenten Werkstoffen“, mit einem Trennblech inner­
halb der Düse, welches das durch die Düse strömende Gas
in zwei Ströme teilt,
2. zylindrische oder konische Wirbelrohre mit tangentialem
Gaseintritt, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resisten­
ten Werkstoffen“, mit einem Durchmesser zwischen 0,5 cm
und 4 cm, mit einem Verhältnis Länge/Durchmesser von
kleiner/gleich 20 zu 1 und mit einem oder mehreren tangen­
tialen Gaseinlässen,
3. Kompressoren (volumenfördernd in Zentrifugal- oder Axial­
bauweise) oder Ventilatoren mit einem Ansaugvermögen
von 2 m3/min oder mehr, hergestellt aus oder geschützt
mit „UF6-resistenten Werkstoffen“, und Kompressorwellen­
dichtungen hierfür,
4. Wärmetauscher, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-re­
sistenten Werkstoffen“,
5. Gehäuse für aerodynamische Trennelemente, hergestellt aus
oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“, ent­
wickelt zur Aufnahme von Wirbelrohren oder Trenndüsen,
6. Federbalgventile, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6resistenten Werkstoffen“, mit einem Durchmesser von
40 mm bis 1 500 mm,
7. Verfahrenssysteme zur Trennung von UF6 und Trägergas
(Wasserstoff oder Helium) bis zu einem UF6-Gehalt von
kleiner/gleich 1 ppm, einschließlich:
a) Tieftemperatur-Wärmetauscher und -Trennanlagen, aus­
gelegt für Temperaturen kleiner/gleich 153 K
(– 120 °C),
b) Tieftemperatur-Kühlgeräte, ausgelegt für Temperaturen
kleiner/gleich 153 K (– 120 °C),
c) Trenndüsen oder Wirbelrohre zum Trennen von UF6 und
Trägergas,
d) UF6-Kühlfallen, ausgelegt für Temperaturen kleiner/
gleich 253 K (– 20 °C);
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 51
▼M2
0B001
(Fortsetzung)
e) Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder herge­
richtet für das Trennverfahren durch chemischen Austausch,
wie folgt:
1. Pulsationskolonnen für schnelle Flüssig-Flüssig-Extraktion
mit Stufenverweilzeiten kleiner/gleich 30 Sekunden und re­
sistent gegen konzentrierte Salzsäure (HCl) (z. B. hergestellt
aus oder geschützt mit geeigneten Kunststoffmaterialien wie
Fluorkohlenwasserstoff-Polymeren oder Glas),
2. Zentrifugalextraktoren für schnelle Flüssig-Flüssig-Extrak­
tion mit Stufenverweilzeiten kleiner/gleich 30 Sekunden
und resistent gegen konzentrierte Salzsäure (HCl) (z. B.
hergestellt aus oder geschützt mit geeigneten Kunststoff­
materialien wie Fluorkohlenwasserstoff-Polymeren oder
Glas),
3. elektrochemische Reduktionszellen, resistent gegen konzen­
trierte Salzsäure (HCl), entwickelt zur Reduktion von Uran
von einer Valenzstufe zu einer anderen,
4. elektrochemische Reduktionszellen, Einspeiseausrüstung zur
Aufnahme von U4 + aus dem organischen Materialstrom und
Teile, die im Kontakt mit dem Prozessstrom stehen, her­
gestellt aus oder geschützt mit geeigneten Materialien (z.
B. Glas, Fluorkohlenwasserstoff-Polymere, Polyphenylsul­
fat, Polyethersulfon und harzimprägniertes Grafit),
5. Einspeise-Aufbereitungssysteme zur Herstellung hochreiner
Uranchloridlösung, bestehend aus Lösemitteltrennungs-, Lö­
sungsabscheidungs- und/oder Ionenaustauschausrüstung für
die Reinigung, sowie Elektrolysezellen zur Reduzierung von
U6 + oder U4 + zu U3 +,
6. Uranoxidationssysteme zur Oxidation von U3
+
zu U4 +;
f) Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder herge­
richtet für das Trennverfahren durch Ionenaustausch, wie folgt:
1. schnell reagierende Ionenaustauschharze, membranartigoder porös-makrovernetzte Harze, in denen die aktiven che­
mischen Austauschgruppen auf eine Oberflächenschicht ei­
nes inaktiven porösen Trägermaterials begrenzt sind und
andere zusammengesetzte Strukturen in geeigneter Form,
einschließlich Teilchen oder Fasern mit Durchmessern von
0,2 mm oder weniger, resistent gegen konzentrierte Salzsäu­
re, präpariert für eine Austauschhalbwertszeit von weniger
als 10 Sekunden und geeignet für den Betrieb bei Tempera­
turen im Bereich von 373 K (100 °C) bis 473 K (200 °C),
2. Ionenaustauschsäulen (zylindrisch) mit einem Durchmesser
größer als 1 000 mm, hergestellt aus oder geschützt mit
Materialien, die resistent sind gegen konzentrierte Salzsäure
(z. B. Titan oder fluorkohlenwasserstoffhaltige Kunststoffe)
und die geeignet sind zum Betrieb bei Temperaturen im
Bereich von 373 K (100 °C) bis 473 K (200 °C) und Drü­
cken oberhalb 0,7 MPa,
3. Ionenaustausch-Rückflusssysteme (chemische oder elektro­
chemische Oxidations- oder Reduktionssysteme) zur Wie­
deraufbereitung der chemischen Reduktions- oder Oxidati­
onsmittel, die in Anreicherungskaskaden nach dem Ionen­
austauschverfahren benutzt werden;
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 52
▼M2
0B001
(Fortsetzung)
g) Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder herge­
richtet für Anlagen zur Isotopentrennung nach dem atomaren
„Laser“-Verfahren (AVLIS = Atomic Vapour Laser Isotope
Separation), wie folgt:
1. Hochleistungs-Elektronenstrahlkanonen,
linienbestrahlend
oder rasternd, mit einer Auftreffleistung von mehr als
2,5 kW/cm zur Verwendung in Uranverdampfungssystemen,
2. Handhabungssysteme für flüssiges Uranmetall oder Uranle­
gierungen, bestehend aus Tiegeln, hergestellt aus oder ge­
schützt mit geeigneten wärme- und korrosionsbeständigen
Materialien (z. B. Tantal, yttriumoxid(Y2O3)-beschichtetem
Grafit, Grafit, beschichtet mit anderen Oxiden Seltener Er­
den, oder Mischungen daraus) und Ausrüstung zur Kühlung
der Tiegel,
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 2A225.
3. Product(„angereichertes Uran“)- und Tails(„abgereichertes
Uran“)-Sammler, hergestellt aus oder beschichtet mit Mate­
rialien, die wärme- und korrosionsbeständig gegenüber
Uranmetalldampf oder flüssigem Uran sind, wie yttrium­
oxid(Y2O3)-beschichteter Grafit oder Tantal,
4. Behälter für Separatoren (zylindrische oder rechteckige Kes­
sel) zur Aufnahme der Uranmetalldampfquelle, der Elektro­
nenstrahlkanone und der Sammler für Product (angereicher­
tes Uran) und Tails(„abgereichertes Uran“),
5. „Laser“ oder „Laser“-Systeme“ zur Trennung von Uraniso­
topen mit einer Wellenlängenstabilisierung, geeignet für den
Betrieb über längere Zeitabstände;
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMERN 6A005 und
6A205.
h) Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder herge­
richtet für Anlagen zur Isotopentrennung nach dem molekula­
ren „Laser“-Verfahren (MLIS = Molecular Laser Isotope Se­
paration) oder nach dem laserangeregten chemischen Verfahren
(CRISLA = Chemical Reaction by Isotope Selective Laser
Activation), wie folgt:
1. Überschallexpansionsdüsen zur Kühlung von Mischungen
aus UF6 und Trägergas auf Temperaturen kleiner/gleich
150 K (– 123 °C), hergestellt aus „UF6-resistenten Werk­
stoffen“,
2. Uranpentafluorid(UF5)-Product-Sammler, bestehend aus Fil­
ter, Prallabscheider, Zyklonen oder Kombinationen daraus,
hergestellt aus „UF5/UF6-resistenten Werkstoffen“,
3. Kompressoren, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-re­
sistenten Werkstoffen“, und Kompressorwellendichtungen
hierfür,
4. Ausrüstung zur Fluorierung von UF5 (fest) zu UF6 (gasför­
mig),
5. Verfahrenssysteme zur Trennung von UF6 und Trägergas (z.
B. Stickstoff oder Argon), einschließlich:
a) Tieftemperatur-Wärmetauscher und -Trennanlagen, ge­
eignet für Temperaturen kleiner/gleich 153 K (– 120 °C),
b) Tieftemperatur-Kühlgeräte, geeignet für Temperaturen
kleiner/gleich 153 K (– 120 °C),
c) UF6-Kühlfallen, geeignet für Temperaturen kleiner/gleich
253 K (– 20 °C),
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 53
▼M2
0B001
h) (Fortsetzung)
6. „Laser“ oder „Laser“systeme zur Trennung von Uranisoto­
pen mit einer Wellenlängenstabilisierung, geeignet für den
Betrieb über längere Zeitabstände;
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMERN 6A005 und
6A205.
i) Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder herge­
richtet für das Plasmatrennverfahren, wie folgt:
1. Mikrowellenleistungsquellen und -sender zur Produktion
oder Beschleunigung von Ionen mit einer Ausgangsfrequenz
größer als 30 GHz und einer mittleren Ausgangsleistung
größer als 50 kW,
2. Anregungsspulen für Radiofrequenzen größer als 100 kHz
und geeignet für eine mittlere Leistung größer als 40 kW,
3. Uranplasmaerzeugungssysteme,
4. Handhabungssysteme für flüssiges Uranmetall oder Uranle­
gierungen, bestehend aus Tiegeln, hergestellt aus oder ge­
schützt mit geeigneten wärme- und korrosionsbeständigen
Materialien (z. B. Tantal, yttriumoxid(Y2O3)-beschichtetem
Grafit, Grafit, beschichtet mit anderen Oxiden Seltener Er­
den, oder Mischungen daraus) und Ausrüstung zur Kühlung
der Tiegel,
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 2A225.
5. Product(angereichertes Uran)- und Tails(„abgereichertes
Uran“)-Sammler, hergestellt aus oder geschützt mit Materia­
lien, die wärme- und korrosionsbeständig gegenüber Ur­
andampf sind, wie yttriumoxid(Y2O3)-beschichteter Grafit
oder Tantal,
6. Separatorbehälter (zylindrisch) zur Aufnahme der Uranplas­
maquelle, Anregungsspulen der Radiofrequenz und der Pro­
duct- und Tails-Sammler und hergestellt aus geeigneten
nichtmagnetischen Materialien (z. B. Edelstahl);
j) Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder herge­
richtet für den Trennprozess nach dem elektromagnetischen
Verfahren, wie folgt:
1. Einzel- oder Mehrfach-Ionenquellen, die eine Strahlquelle
enthalten, Ionisierer und Strahlbeschleuniger, hergestellt
aus geeigneten Materialien (z. B. Grafit, Edelstahl oder
Kupfer) und geeignet zur Erzeugung eines Gesamtionen­
stroms größer/gleich 50 mA,
2. Ionenkollektorplatten zum Aufsammeln von angereicherten
oder abgereicherten Uranionenstrahlen, die zwei oder mehr
Spalte einschließlich Sammelbehälter enthalten und her­
gestellt sind aus geeigneten nichtmagnetischen Materialien
(z. B. Grafit oder Edelstahl),
3. Vakuumbehälter für elektromagnetische Uranseparatoren,
hergestellt aus nichtmagnetischen Materialien (z. B. Edel­
stahl) und konstruiert zum Betrieb bei Drücken kleiner/
gleich 0,1 Pa,
4. Magnetpolstücke mit einem Durchmesser größer als 2 m,
5. Hochspannungsversorgungen für Ionenquellen mit allen fol­
genden Eigenschaften:
a) geeignet für kontinuierlichen Betrieb,
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 54
▼M2
0B001
j) 5. (Fortsetzung)
b) Ausgangsspannung größer/gleich 20 000 V,
c) Ausgangsstrom größer/gleich 1 A und
d) Spannungsstabilisierung besser als 0,01 % über eine
Zeitdauer von 8 Stunden.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 3A227.
6. Leistungsversorgungen für die Magnete (Hochleistung,
Gleichstrom) mit allen folgenden Eigenschaften:
a) geeignet für kontinuierlichen Betrieb mit einem Aus­
gangsstrom größer/gleich 500 A bei einer Spannung grö­
ßer/gleich 100 V und
b) Strom- oder Spannungsstabilisierung besser als 0,01 %
über eine Zeitdauer von 8 Stunden.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 3A226.
0B002
Zusatzsysteme, Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstru­
iert oder hergerichtet für von Nummer 0B001 erfasste Anlagen zur
Isotopentrennung, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resisten­
ten Werkstoffen“, wie folgt:
a) Speiseautoklaven, Öfen oder Systeme, mit denen UF6 zum
Anreicherungsort geleitet wird;
b) Desublimierer (Phasenübergang gasförmig-fest) oder Kühlfal­
len zur Entnahme von UF6 aus dem Anreicherungsprozess
und zur nachfolgenden Weiterleitung mittels Heizung;
c) Product- und Tails-Ausspeisesysteme zur Weiterleitung von
UF6 in Behälter;
d) Verflüssigungs- oder Erstarrungsstationen zur Entnahme von
UF6 aus dem Anreicherungsprozess mittels Kompression, Küh­
lung und Umwandlung von UF6 in die flüssige oder feste
Form;
e) Rohr- und Verteilersysteme, besonders konstruiert zur Führung
von UF6 innerhalb von Gasdiffusions-, Zentrifugen- oder aero­
dynamischen Kaskaden;
f) 1. Vakuumrohrleitungssysteme oder Vakuumsammelleitungen
mit einem Durchsatz von mindestens 5 m3 pro Minute oder
2. Vakuumpumpen, besonders konstruiert zum Gebrauch in
UF6-haltiger Atmosphäre;
g) UF6-Massenspektrometer/Ionenquellen, besonders konstruiert
oder hergerichtet zur Aufnahme von Online-Proben des Beschi­
ckungsgutes (feed), Products oder Tails des UF6-Gasstromes
und mit allen folgenden Eigenschaften:
1. Auflösungsvermögen von 1 amu (atomic mass units) für
Massen größer als 320 amu,
2. Ionenquellen, hergestellt aus oder beschichtet mit Nichrom
oder Monel bzw. vernickelt,
3. Elektronenstoß-Ionenquellen und
4. Kollektorsystem, geeignet für die Isotopenanalyse.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 55
▼M2
0B003
Anlagen zur Konversion von Uran und besonders konstruierte
oder hergerichtete Ausrüstung hierfür, wie folgt:
a) Systeme zur Umwandlung von Uranerzkonzentraten zu UO3;
b) Systeme zur Umwandlung von UO3 zu UF6;
c) Systeme zur Umwandlung von UO3 zu UO2;
d) Systeme zur Umwandlung von UO2 zu UF4;
e) Systeme zur Umwandlung von UF4 zu UF6;
f) Systeme zur Umwandlung von UF4 zu Uranmetall;
g) Systeme zur Umwandlung von UF6 zu UO2;
h) Systeme zur Umwandlung von UF6 zu UF4;
i) Systeme zur Umwandlung von UO2 zu UCl4.
0B004
Anlagen zur Herstellung oder Konzentration von Schwerem Was­
ser, Deuterium oder Deuteriumverbindungen und besonders kon­
struierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür,
wie folgt:
a) Anlagen zur Herstellung von Schwerem Wasser, Deuterium
oder Deuteriumverbindungen wie folgt:
1. Schwefelwasserstoff-Wasser-Austauschanlagen,
2. Ammoniak-Wasserstoff-Austauschanlagen;
b) Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:
1. Schwefelwasserstoff-Wasser-Austauschkolonnen, hergestellt
aus kohlenstoffarmem Stahl (z. B. ASTM A516) mit Durch­
messern von 6 m bis 9 m, geeignet zum Betrieb bei Drü­
cken größer/gleich 2 MPa und mit einer Materialstärke, die
eine Korrosion von 6 mm oder mehr erlaubt,
2. einstufige Niederdruck (d. h. 0,2 MPa)-Zentrifugalgebläse
oder Kompressoren für die Umwälzung von Schwefelwas­
serstoffgas (d. h. Gas mit mehr als 70 % H2S) mit einem
Durchsatz größer/gleich 56 m3/s bei einem Ansaugdruck
größer/gleich 1,8 MPa und ausgestattet mit Dichtungen,
konstruiert zum Gebrauch bei feuchtem Schwefelwasser­
stoff,
3. Ammoniak-Wasserstoff-Austauschkolonnen mit einer Höhe
größer/gleich 35 m und Durchmessern von 1,5 m bis 2,5 m,
geeignet zum Betrieb bei Drücken größer als 15 MPa,
4. Kolonneneinrichtungen, einschließlich Stufenreaktoren und
Stufenpumpen, einschließlich Tauchpumpen, zur Produktion
von Schwerem Wasser nach dem Ammoniak-WasserstoffAustauschverfahren,
5. Ammoniak-Cracker mit Betriebsdrücken größer/gleich
3 MPa zur Produktion von Schwerem Wasser nach dem
Ammoniak-Wasserstoff-Austauschverfahren,
6. Infrarot-Absorptionsanalysegeräte, geeignet zur laufenden
(online) Messung des Wasserstoff-Deuterium-Verhältnisses
bei Deuterium-Konzentrationen größer/gleich 90 Gew.-%,
7. katalytische Verbrennungsanlagen zur Umwandlung von an­
gereichertem Deuteriumgas zu Schwerem Wasser nach dem
Ammoniak-Wasserstoff-Austauschverfahren,
8. vollständige Systeme zur Anreicherung oder Reinigung (up­
grade systems) von Schwerem Wasser oder Säulen hierfür,
zur Anreicherung oder Reinigung von Schwerem Wasser
auf Reaktorkonzentration.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 56
▼M2
0B005
Anlagen, besonders konstruiert für die Herstellung von „Kernre­
aktor“-Brennelementen, und besonders konstruierte oder herge­
richtete Ausrüstung hierfür.
Anmerkung: Eine Anlage, besonders konstruiert für die Herstel­
lung von „Kernreaktor“-Brennelementen, schließt
Ausrüstung ein, die
a) üblicherweise mit dem Kernmaterial im Produk­
tionsfluss in unmittelbaren Kontakt kommt oder
dieses bearbeitet oder den Produktionsfluss steu­
ert,
b) das Kernmaterial innerhalb der Umhüllung ver­
schließt,
c) die Unversehrtheit der Umhüllung oder des Ver­
schlusses prüft oder
d) die Endbehandlung des umschlossenen Brenn­
stoffs prüft.
0B006
Anlagen für die Wiederaufarbeitung bestrahlter „Kernreaktor“Brennelemente und besonders konstruierte oder hergerichtete Aus­
rüstung und Bestandteile hierfür.
Anmerkung: Nummer 0B006 schließt ein:
a) Anlagen für die Wiederaufarbeitung von bestrahl­
ten „Kernreaktor“-Brennelementen, einschließ­
lich Ausrüstung und Bestandteile, die üblicher­
weise mit dem bestrahlten Kernbrennstoff, den
Hauptkernmaterialien und den Spaltprodukten
der Prozessströme in direkten Kontakt kommen
oder diese direkt steuern,
b) Brennelementzerhacker- oder -Schreddermaschi­
nen, d. h. fernbediente Ausrüstung zum Zer­
schneiden, Zerhacken, Schreddern oder Absche­
ren von bestrahlten „Kernreaktor“-Brennelemen­
ten, -stäben oder -stabbündeln,
c) Auflösetanks und kritikalitätssichere Tanks (z. B.
mit kleinem Durchmesser, ring- oder plattenför­
mige Tanks), besonders konstruiert oder herge­
richtet zur Auflösung bestrahlten „Kernreak­
tor“-Brennstoffs, beständig gegen heiße, hoch­
korrosive Flüssigkeiten und geeignet, fernbedient
befüllt und gewartet zu werden,
d) Gegenstrom-Lösungsextraktoren und Ionenaus­
tauscher, besonders konstruiert oder hergerichtet
für die Verwendung in einer Anlage zur Wieder­
aufarbeitung von bestrahltem „natürlichen
Uran“, „abgereicherten Uran“ oder „besonde­
ren spaltbaren Material“,
e) Aufbewahrungs- oder Lagerbehälter, besonders
konstruiert, um Kritikalitätssicherheit zu gewähr­
leisten und den korrosiven Eigenschaften von
Salpetersäure standzuhalten,
Anmerkung: Aufbewahrungs- oder Lagerbehäl­
ter können folgende Eigenschaften
besitzen:
1. Wände oder innere Strukturen
mit einem Boräquivalent (be­
rechnet für alle Anteile gemäß
Anmerkung zu Nummer 0C004)
von mindestens 2 %,
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 57
▼M2
0B006
Anmerkung: e) Anmerkung: (Fortsetzung)
2. einen maximalen Durchmesser
von 175 mm bei zylindrischen
Behältern oder
3. eine maximale Breite von 75 mm
bei platten- oder ringförmigen
Behältern.
f) Prozesssteuerungseinrichtungen, besonders kon­
struiert oder hergerichtet für die Überwachung
oder Steuerung der Wiederaufarbeitung von be­
strahltem „natürlichen Uran“, „abgereicherten
Uran“ oder „besonderen spaltbaren Material“.
0B007
Anlagen zur Konversion von Plutonium und besonders konstru­
ierte oder hergerichtete Ausrüstung hierfür, wie folgt:
a) Systeme zur Umwandlung von Plutoniumnitrat in Plutonium­
oxid;
b) Systeme zur Herstellung von Plutoniummetall.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 58
▼M2
0C
Werkstoffe und Materialien
0C001
„Natürliches Uran“ oder „abgereichertes Uran“ oder Thorium als
Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat, sowie
jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend
genannten Stoffe enthält.
Anmerkung: Nummer 0C001 erfasst nicht:
a) Mengen bis zu vier Gramm „natürlichen Urans“
oder „abgereicherten Urans“, wenn es in einer
Fühlanordnung von Instrumenten enthalten ist,
b) „abgereichertes Uran“, besonders hergestellt für
folgende, nichtnukleare, zivile Verwendungszwe­
cke:
1. Abschirmungen,
2. Verpackungen,
3. Ballast mit einer Masse kleiner/gleich 100 kg,
4. Ausgleichsgewichte mit einer Masse kleiner/
gleich 100 kg,
c) Legierungen mit weniger als 5 % Thorium,
d) thoriumhaltige keramische Erzeugnisse, die für
nichtnukleare Zwecke hergestellt wurden.
0C002
„Besonderes spaltbares Material“.
Anmerkung: Nummer 0C002 erfasst nicht Mengen bis zu vier
„effektiven Gramm“, wenn diese in einer Fühlanord­
nung von Instrumenten enthalten sind.
0C003
Deuterium, Schweres Wasser (Deuteriumoxid), andere Deuterium­
verbindungen sowie Mischungen und Lösungen, in denen das
Isotopenverhältnis von Deuterium zu Wasserstoff 1: 5 000 über­
schreitet.
0C004
Nuklearreiner Grafit mit einem „Boräquivalent“ von weniger als
5 ppm und einer Dichte von mehr als 1,5 g/cm3.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 1C107.
Anmerkung 1: Nummer 0C004 erfasst nicht:
a) Erzeugnisse aus Grafit mit einer Masse kleiner
als 1 kg, soweit diese nicht zur Verwendung in
einem Kernreaktor besonders konstruiert oder
hergerichtet sind,
b) Grafitpulver.
Anmerkung 2: In Nummer 0C004 wird „Boräquivalent“ (BÄ) de­
finiert als Summe der BÄZ für Verunreinigungen
(ausgenommen BÄKohlenstoff, da Kohlenstoff
nicht als Verunreinigung angesehen wird) ein­
schließlich Bor, wobei:
BÄZ (ppm) = UF × Konzentration des Elementes
Z in ppm
mit UF als Umrechnungsfaktor ¼
σZ Ü AB
σB Ü AZ
Dabei bedeuten:
σB (sigma B) und σZ (sigma Z) die Wirkungsquer­
schnitte (in barn) für die Absorption thermischer
Neutronen für Bor und das Element Z, AB und AZ
die Atomgewichte der natürlich vorkommenden
Elemente Bor und Z.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 59
▼M2
0C005
Besonders hergerichtete Verbindungen oder Pulver zur Herstellung
von Gasdiffusionstrennwänden, resistent gegen UF6 (z. B. Nickel
oder Verbindungen, die 60 Gew.-% oder mehr Nickel enthalten,
Aluminiumoxid und vollfluorierte Kohlenwasserstoff-Polymere),
mit einer Reinheit von 99,9 Gew.-% oder mehr und einer mittleren
Korngröße kleiner als 10 μm gemäß ASTM-Standard B 330 sowie
einem hohen Grad einheitlicher Korngrößen.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 60
▼M2
0D
Datenverarbeitungsprogramme (Software)
0D001
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwick­
lung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von
dieser Kategorie erfasst werden.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 61
▼M2
0E
Technologie
0E001
„Technologie“ entsprechend der Nukleartechnologie-Anmerkung
für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von
Gütern, die von dieser Kategorie erfasst werden.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 62
▼M2
KATEGORIE 1
BESONDERE WERKSTOFFE UND MATERIALIEN UND ZUGEHÖ­
RIGE AUSRÜSTUNG
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 63
▼M2
1A
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
1A001
Bauteile aus fluorierten Verbindungen wie folgt:
a) Verschlüsse, Dichtungen, Dichtungsmassen oder Brennstoffbla­
sen (fuel bladders), besonders konstruiert für „Luftfahrzeug“und Raumfahrtanwendungen, zu über 50 Gew.-% aus einem
der von Unternummer 1C009b oder 1C009c erfassten Werk­
stoffe oder Materialien hergestellt;
b) piezoelektrische Polymere und Copolymere, hergestellt aus Vi­
nylidenfluorid (CAS-Nr. 75-38-7), erfasst von Unternummer
1C009a, mit allen folgenden Eigenschaften:
1. in Form einer Plane oder einer Folie und
2. mit einer Dicke größer als 200 μm;
c) Verschlüsse, Dichtungen, Ventilsitze, Blasen oder Membrane
mit allen folgenden Eigenschaften:
1. hergestellt aus Fluorelastomeren, die mindestens eine Viny­
lethergruppe als Strukturbaustein enthalten, und
2. besonders konstruiert für „Luftfahrzeug“- und Raumfahrtoder für „Flugkörper“-Anwendungen.
Anmerkung: „Flugkörper“ im Sinne von Unternummer
1A001c bedeutet vollständige Raketensysteme
und unbemannte Luftfahrzeugsysteme.
1A002
„Verbundwerkstoff“-Strukturen oder Laminate mit einer der fol­
genden Eigenschaften:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMERN 1A202, 9A010
und 9A110.
a) bestehend aus einer organischen „Matrix“ und aus von Unter­
nummer 1C010c, 1C010d oder 1C010e erfassten Materialien
oder
b) bestehend aus einer Metall- oder Kohlenstoff-„Matrix“ und aus
einem der folgenden Materialien:
1. „faser- oder fadenförmige Materialien“ aus Kohlenstoff mit
allen folgenden Eigenschaften:
a) „spezifischer Modul“ größer als 10,15 × 106 m und
b) „spezifische Zugfestigkeit“ größer als 17,7 × 104 m oder
2. Werkstoffe oder Materialien, die von Unternummer 1C010c
erfasst werden.
Anmerkung 1: Nummer 1A002 erfasst nicht „Verbundwerkstoff“Strukturen oder Laminate, hergestellt aus epox­
yharzimprägnierten „faser- oder fadenförmigen
Materialien“ aus Kohlenstoff für die Reparatur
von „zivilen Luftfahrzeug“-Strukturen oder Lami­
naten, mit allen folgenden Eigenschaften:
a) Fläche nicht größer als 1 m2,
b) Länge nicht größer als 2,5 m und
c) Breite größer als 15 mm.
Anmerkung 2: Nummer 1A002 erfasst nicht Halbfertigprodukte,
besonders konstruiert für rein zivile Verwendun­
gen wie folgt:
a) Sportartikel,
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 64
▼M2
1A002
Anmerkung 2: (Fortsetzung)
b) Automobilindustrie,
c) Werkzeugmaschinenindustrie,
d) medizinischer Bereich.
Anmerkung 3: Unternummer 1A002b1 erfasst nicht Halbfertig­
produkte mit höchstens zwei Dimensionen ver­
flochtener Filamente, besonders konstruiert für
Verwendungen wie folgt:
a) Öfen zur Wärmebehandlung von Metallen;
b) Ausrüstung zur Herstellung von Silizium-Roh­
kristallen.
Anmerkung 4: Nummer 1A002 erfasst nicht Fertigprodukte, be­
sonders konstruiert für eine definierte Verwen­
dung.
1A003
Erzeugnisse aus nicht „schmelzbaren“ aromatischen Polyimiden,
in Form von Folien, Planen, Bändern oder Streifen, mit einer
der folgenden Eigenschaften:
a) Dicke größer als 0,254 mm oder
b) beschichtet oder laminiert mit Kohlenstoff, Grafit, Metallen
oder magnetischen Substanzen.
Anmerkung: Nummer 1A003 erfasst nicht Erzeugnisse, die mit
Kupfer beschichtet oder laminiert sind, konstruiert
für die Herstellung von elektronischen gedruckten
Schaltungen.
Ergänzende Anmerkung: Zu „schmelzbaren“ aromatischen Polyi­
miden in jeglicher Form siehe Unter­
nummer 1C008a3.
1A004
Schutz- und Nachweisausrüstung sowie Bestandteile, soweit nicht
erfasst von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial,
wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMERN 2B351 und
2B352.
a) Gasmasken, Filter und Ausrüstung zur Dekontamination hier­
für, konstruiert oder modifiziert zur Abwehr eines der folgen­
den Agenzien, Materialien oder Stoffe, und besonders konstru­
ierte Bestandteile hierfür:
1. biologische Agenzien „für den Kriegsgebrauch“,
2. radioaktive Materialien „für den Kriegsgebrauch“,
3. chemische Kampfstoffe (CW) oder
4. „Reizstoffe“, einschließlich:
a) α-Bromobenzenacetonitril,
(CAS-Nr. 5798-79-8);
(Brombenzylzyanid)
(CA)
b) [(2-Chlorophenyl) methylen] Propandinitril, (o-Chlorobenzyliden-malononitril) (CS) (CAS-Nr. 2698-41-1);
c) 2-Chloro-1-phenylethanon, Phenylalkylchlorid (ω-Chlo­
roacetophenon) (CN) (CAS-Nr. 532-27-4);
d) Dibenz-(b,f)-1,4-oxazepin (CR) (CAS-Nr. 257-07-8);
e) 10-Chlor-5,10-dihydrophenarsazin, (Phenarsazinchlorid)
(Adamsit), (DM) (CAS-Nr. 578-94-9);
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 65
▼M2
1A004
a) 4. (Fortsetzung)
f) N-Nonanoylmorpholin (MPA) (CAS-Nr. 5299-64-9);
b) Schutzanzüge, Handschuhe und Schuhe, besonders konstruiert
oder modifiziert zur Abwehr eines der folgenden Agenzien,
Materialien oder Stoffe:
1. biologische Agenzien „für den Kriegsgebrauch“,
2. radioaktive Materialien „für den Kriegsgebrauch“ oder
3. chemische Kampfstoffe (CW);
c) Nachweisausrüstung, besonders konstruiert oder modifiziert
zum Nachweis oder zur Identifizierung eines der folgenden
Agenzien, Materialien oder Stoffe, und besonders konstruierte
Bestandteile hierfür;
1. biologische Agenzien „für den Kriegsgebrauch“,
2. radioaktive Materialien „für den Kriegsgebrauch“ oder
3. chemische Kampfstoffe (CW);
d) Elektronische Ausrüstung, konstruiert zum automatisierten
Nachweis oder zur automatisierten Identifizierung von Rück­
ständen von „Explosivstoffen“ unter Verwendung von Tech­
niken der „Spurendetektion“ (z. B. akustische Oberflächenwel­
len, Ionen-Mobilitäts-Spektrometrie, Differenzielle MobilitätsSpektrometrie, Massenspektrometrie).
Technische Anmerkung:
„Spurendetektion“ ist definiert als die Fähigkeit, weniger als
1 ppm gasförmige Stoffe oder 1 mg feste oder flüssige Stoffe zu
erkennen.
Anmerkung 1: Unternummer 1A004d erfasst nicht Ausrüstung,
besonders konstruiert für den Einsatz in Labo­
ratorien.
Anmerkung 2: Unternummer 1A004d erfasst nicht kontaktlose
Durchgangs-Sicherheitsschleusen.
Anmerkung: Nummer 1A004 erfasst nicht:
a) Strahlendosimeter für den persönlichen Ge­
brauch,
b) Ausrüstung, die durch Konstruktion oder Funk­
tion auf den Schutz gegen bestimmte Gefahren im
häuslichen Bereich oder im gewerblichen Bereich
begrenzt ist, einschließlich
1. Bergbau,
2. Steinbrüche,
3. Landwirtschaft,
4. Pharmazie,
5. Medizin,
6. Tierheilkunde,
7. Umwelt,
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 66
▼M2
1A004
Anmerkung: (Fortsetzung)
8. Abfallwirtschaft,
9. Nahrungsmittelindustrie.
Technische Anmerkungen:
1. Nummer 1A004 schließt Ausrüstungen und Bestandteile ein, die
für den Nachweis oder die Abwehr von radioaktivem Material
„für den Kriegsgebrauch“, von biologischen Agenzien „für den
Kriegsgebrauch“, chemischen Kampfstoffen (CW), „Simul­
anzien (Simuli)“ oder Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen
(Reizstoffe) identifiziert wurden, nach nationalen Standards er­
folgreich getestet wurden oder sich in anderer Weise als wirk­
sam erwiesen haben, auch wenn diese Ausrüstungen oder Be­
standteile in zivilen Bereichen wie Bergbau, Steinbrüche, Land­
wirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt Abfall­
wirtschaft oder Nahrungsmittelindustrie verwendet werden.
2. „Simulanzien (Simuli)“ sind Substanzen oder Materialien, die
anstelle toxischer Agenzien (chemische oder biologische) für
Ausbildungs-, Forschungs-, Test- oder Evaluierungszwecke ver­
wendet werden.
1A005
Körperpanzer und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die
nicht gemäß militärischen Standards bzw. Spezifikationen oder
hierzu äquivalenten Leistungsanforderungen hergestellt sind.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MU­
NITION und RÜSTUNGSMATERIAL.
Ergänzende Anmerkung: Zur Erfassung von „faser- oder faden­
förmige Materialien“, die bei der Fer­
tigung von Körperpanzern verwendet
werden, siehe Nummer 1C010.
Anmerkung 1: Nummer 1A005 erfasst nicht einzelne Körperpan­
zer oder Schutzbekleidung, wenn diese von ihren
Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz
mitgeführt werden.
Anmerkung 2: Nummer 1A005 erfasst nicht Körperpanzer, die
nur zum frontalen Schutz gegen Splitter und
Druckwellen von nichtmilitärischen Sprengkörpern
konstruiert sind.
1A006
Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für das Unschäd­
lichmachen von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtun­
gen (USBV), wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile
und Zubehör hierfür:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MU­
NITION und RÜSTUNGSMATERIAL.
a) fernbediente Fahrzeuge;
b) „Disrupter“.
Technische Anmerkung:
„Disrupter“ sind Geräte, besonders konstruiert, um Sprengkörper
mittels Beschuss mit einem flüssigen, festen oder zerbrechlichen
Projektil funktionsunfähig zu machen.
Anmerkung: Nummer 1A006 erfasst nicht Ausrüstung, wenn diese
von ihrem Benutzer mitgeführt wird.
1A007
Ausrüstung und Vorrichtungen, besonders konstruiert um Ladun­
gen und Vorrichtungen, die „energetische Materialien“ enthalten,
elektrisch zu zünden, wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MU­
NITION
und
RÜSTUNGSMATERIAL,
NUMMERN 3A229 und 3A232.
a) Zündvorrichtungen für Explosivstoffdetonatoren, entwickelt zur
Zündung der von Unternummer 1A007b erfassten Explosiv­
stoffdetonatoren;
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 67
▼M2
1A007
(Fortsetzung)
b) elektrisch betriebene Detonatoren wie folgt:
1. Brückenzünder (EB),
2. Brückenzünderdraht (EBW),
3. Slapperzünder,
4. Folienzünder (EFI).
Technische Anmerkungen:
1. Anstelle des Begriffes Detonator wird auch der Begriff Spreng­
zünder oder Initialzünder verwendet.
2. Die im Sinne der Unternummer 1A007b erfassten Detonatoren
basieren auf einem elektrischen Leiter (Brücke, Drahtbrücke,
Folien), der explosionsartig verdampft, wenn ein schneller
Hochstromimpuls angelegt wird. Außer bei den Slapperzündern
wird durch den explodierenden Leiter die chemische Detona­
tion im Material, wie z. B. PETN (Pentaerythrittetranitrat), in
Gang gesetzt. Bei den Slapperzündern wird durch den explo­
dierenden Leiter ein Zündhammer getrieben, der bei Aufschlag
auf eine Zündmasse die chemische Detonation startet. Bei ei­
nigen Ausführungen wird der Zündhammer magnetisch an­
getrieben. Der Begriff Folienzünder kann sich sowohl auf Brü­
ckenzünder als auch auf Slapperzünder beziehen.
1A008
Ladungen, Vorrichtungen und Bestandteile, wie folgt:
a) „Hohlladungen“ mit allen folgenden Eigenschaften:
1. einer Nettoexplosivstoffmasse (NEM) über 90 g TNT-Äqui­
valent und
2. einem Außendurchmesser der Einlage von größer/gleich
75 mm;
b) Schneidladungen mit allen folgenden Eigenschaften, und be­
sonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1. einer Explosivstoffladung über 40 g/m und
2. einer Breite von größer/gleich 10 mm;
c) Sprengschnüre mit einer Explosivstoffladung über 64 g/m;
d) Sprengschneider, die nicht von Unternummer 1A008b erfasst
werden, und Trennwerkzeuge (severing tools) mit einer Netto­
explosivstoffmasse (NEM) über 3,5 kg TNT-Äquivalent.
Technische Anmerkung:
„Hohlladungen“ sind Sprengladungen, speziell geformt, um die
Wirkung einer Explosivstoffdetonation zu konzentrieren und zu
richten.
1A102
Resaturierte, pyrolysierte Kohlenstoff-Kohlenstoff-Komponenten,
konstruiert für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder
von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 68
▼M2
1A202
„Verbundwerkstoff“-Strukturen, soweit nicht erfasst von Nummer
1A002, in Rohrform und mit allen folgenden Eigenschaften:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMERN 9A010 und
9A110.
a) Innendurchmesser zwischen 75 mm und 400 mm und
b) hergestellt aus beliebigen „faser- oder fadenförmigen Materia­
lien“ gemäß Unternummer 1C010a, 1C010b oder 1C210a oder
aus Prepreg-Materialien aus Kohlenstoff gemäß Unternummer
1C210c.
1A225
Platinierte Katalysatoren, besonders konstruiert oder hergerichtet
zur Förderung der Wasserstoffaustauschreaktion zwischen Wasser­
stoff und Wasser zur Tritiumrückgewinnung aus Schwerem Was­
ser oder zur Schwerwasserproduktion.
1A226
Besonders hergerichtete Füllstoffe, die zur Trennung von Schwe­
rem Wasser aus Wasser verwendet werden können, mit allen fol­
genden Eigenschaften:
a) hergestellt aus Phosphorbronze-Geflecht, chemisch behandelt
zur Verbesserung der Benetzbarkeit und
b) konstruiert zur Verwendung in Vakuum-Destillationskolonnen.
1A227
Strahlenschutzfenster hoher Dichte (z. B. Bleiglas) mit allen fol­
genden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Rahmen hier­
für:
a) Fläche größer als 0,09 m2 auf der „aktivitätsfreien Seite“,
b) Dichte größer als 3 g/cm3 und
c) Dicke größer/gleich 100 mm.
Technische Anmerkung:
„Aktivitätsfreie Seite“ im Sinne von Nummer 1A227 bezeichnet die
Sichtfläche des Fensters, die bei der Soll-Anwendung der nied­
rigsten Strahlung ausgesetzt ist.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 69
▼M2
1B
Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
1B001
Ausrüstung für die Herstellung oder Prüfung der von Nummer
1A002 erfassten „Verbundwerkstoff“-Strukturen oder Laminate
oder der von Nummer 1C010 erfassten „faser- oder fadenförmigen
Materialien“ wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile
und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMERN 1B101 und
1B201.
a) Faserwickelmaschinen, deren Bewegungen zum Positionieren,
Wickeln und Aufrollen von Fäden in drei oder mehr „primären
Servo-Positionier-Achsen“ koordiniert und programmiert sind,
besonders konstruiert für die Fertigung von „Verbundwerk­
stoff“-Strukturen oder Laminaten aus „faser- oder fadenförmi­
gen Materialien“;
b) Bandlegemaschinen, deren Bewegungen zum Positionieren und
Legen von Bändern oder Bahnen (Matten) in fünf oder mehr
„primären Servo-Positionier-Achsen“ koordiniert und program­
miert sind, besonders konstruiert zur Fertigung von Luftfahr­
zeugzellen und „Flugkörper“-Strukturen aus „Verbundwerkstof­
fen“;
Anmerkung: „Flugkörper“ im Sinne von Unternummer
1B001b bedeutet vollständige Raketensysteme
und unbemannte Luftfahrzeugsysteme.
c) mehrfachgerichtete und mehrdimensionale Web- oder Interla­
cing-Maschinen einschließlich Anpassungsteilen und Umbau­
teilsätzen, besonders konstruiert und geändert zum Weben,
Verflechten oder Spinnen von Fasern für „Verbundwerkstoffe“;
Technische Anmerkung:
Interlacing-Verfahren im Sinne von Unternummer 1B001c
schließen Stricken und Wirken ein.
d) Ausrüstung, besonders konstruiert oder angepasst für die Her­
stellung von Verstärkungsfasern, wie folgt:
1. Ausrüstung für die Umwandlung von Polymerfasern (wie
Polyacrylnitril, Rayon, Pech oder Polycarbosilan) in Kohlen­
stofffasern oder Siliziumkarbidfasern, einschließlich beson­
derer Vorrichtungen zum Strecken der Faser während der
Wärmebehandlung,
2. Ausrüstung für die chemische Beschichtung aus der Gas­
phase (CVD) mit Elementen oder Verbindungen auf erhitzte
fadenförmige Substrate zur Fertigung von Siliziumkarbidfa­
sern,
3. Ausrüstung für das Nassverspinnen hochtemperaturbeständi­
ger Keramiken (z. B. Aluminiumoxid),
4. Ausrüstung für die Umwandlung durch Wärmebehandlung
von aluminiumhaltigen Faser-Preforms in AluminiumoxidFasern;
e) Ausrüstung zur Herstellung der von Unternummer 1C010e er­
fassten Prepregs durch Heißschmelz-Verfahren;
f) Ausrüstung für die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung, beson­
ders konstruiert für „Verbundwerkstoffe“, wie folgt:
1. Röntgentomografiesysteme für die dreidimensionale Fehler­
prüfung,
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 70
▼M2
1B001
f) (Fortsetzung)
2. numerisch gesteuerte Ultraschallprüfmaschinen, bei denen
die Bewegungen zur Positionierung der Sender oder Emp­
fänger simultan in vier oder mehr Achsen koordiniert und
programmiert sind, um den dreidimensionalen Konturen des
Prüflings zu folgen;
g) Faserlegemaschinen, deren Bewegungen zum Positionieren und
Legen von Fasern (tows) oder Bahnen (sheets) in zwei oder
mehr „primären Servo-Positionier-Achsen“ koordiniert und pro­
grammiert sind, besonders konstruiert zur Fertigung von Luft­
fahrzeugzellen oder „Flugkörper“-Strukturen aus „Verbund­
werkstoffen“.
Technische Anmerkung:
Im Sinne der Nummer 1B001 steuern „primäre Servo-PositionierAchsen“ nach Vorgaben eines Rechenprogramms die Position des
Endeffektors (d. h. des Legekopfes) im Raum relativ zum Werk­
stück in der richtigen Winkellage und Ausrichtung, um das ge­
wünschte Ergebnis zu erhalten.
1B002
Ausrüstung zum Herstellen von Metalllegierungen, Metalllegie­
rungspulver oder legierten Werkstoffen, besonders konstruiert
zur Vermeidung von Verunreinigungen und besonders konstruiert
zur Verwendung in einem der in Unternummer 1C002c2 genann­
ten Verfahren.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 1B102.
1B003
Werkzeuge, Matrizen, Formen oder Spannvorrichtungen für das
„superplastische Umformen“ oder „Diffusionsschweißen“ von Ti­
tan oder Aluminium oder deren Legierungen, besonders konstru­
iert zur Fertigung eines der folgenden Güter:
a) Strukturen für die Luft- und Raumfahrt,
b) Motoren für „Luftfahrzeuge“ oder Raumfahrt oder
c) besonders konstruierte Bauteile für Strukturen, die von Unter­
nummer 1B003a erfasst werden, oder für Motoren, die von
Unternummer 1B003.b erfasst werden.
1B101
Ausrüstung, die nicht von Nummer 1B001 erfasst wird, für die
„Herstellung“ von Struktur-„Verbundwerkstoffen“, wie folgt sowie
besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes
Zubehör hierfür:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 1B201.
Anmerkung: Von Nummer 1B101 erfasste Bestandteile und er­
fasstes Zubehör schließt Gussformen, Dorne, Gesen­
ke, Vorrichtungen und Werkzeuge zum Formpressen,
Aushärten, Gießen, Sintern oder Kleben von „Ver­
bundwerkstoff“-Strukturen und Laminaten sowie Er­
zeugnisse daraus ein.
a) Faserwickelmaschinen oder Faserlegemaschinen (fibre place­
ment machines), deren Bewegungen zum Positionieren, Wi­
ckeln und Aufrollen von Fäden in drei oder mehr Achsen koor­
diniert und programmiert werden können, konstruiert für die
Fertigung von „Verbundwerkstoff“-Strukturen oder Laminaten
aus „faser- oder fadenförmigen Materialien“ und Steuereinrich­
tungen zum Koordinieren und Programmieren hierfür;
b) Bandlegemaschinen, deren Bewegungen zum Positionieren und
Legen von Bändern oder Bahnen in zwei oder mehr Achsen
koordiniert und programmiert werden können, konstruiert zur
Fertigung von Luftfahrzeugzellen und „Flugkörper“-Strukturen
aus „Verbundwerkstoffen“;
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 71
▼M2
1B101
(Fortsetzung)
c) Ausrüstung, konstruiert oder geändert für die „Herstellung“ von
„faser- oder fadenförmigen Materialien“, wie folgt:
1. Ausrüstung für die Umwandlung von Polymerfasern (z. B.
Polyacrylnitril, Rayon oder Polycarbosilan) einschließlich
besonderer Einrichtungen zum Strecken der Faser während
der Wärmebehandlung,
2. Ausrüstung für die Beschichtung aus der Gasphase (VD)
mit Elementen oder Verbindungen auf erhitzte fadenförmige
Substrate,
3. Ausrüstung für das Nassverspinnen hochtemperaturbeständi­
ger Keramiken (z. B. Aluminiumoxid);
d) Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur speziellen Faserober­
flächenbehandlung oder für die Herstellung von Prepregs oder
Preforms, erfasst von Nummer 9C110.
Anmerkung: Von Unternummer 1B101d erfasste Ausrüstung
schließt Rollen, Streckeinrichtungen, Beschich­
tungs- und Schneideinrichtungen sowie Stanzfor­
men (clicker dies) ein.
1B102
„Herstellungsausrüstung“ für Metallpulver, die nicht von Nummer
1B002 erfasst wird, und Bestandteile wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH UNTERNUMMER 1B115B.
a) „Herstellungsausrüstung“ für Metallpulver, verwendbar zur
„Herstellung“ von kugelförmigen oder atomisierten Materialien,
die von Unternummer 1C011a, 1C011b, 1C111a1, 1C111a2
oder der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial er­
fasst werden, in einer kontrollierten Umgebung;
b) besonders konstruierte Bestandteile für „Herstellungsausrüs­
tung“, die von Nummer 1B002 oder Unternummer 1B102a
erfasst wird.
Anmerkung: Nummer 1B102 schließt ein:
a) Plasmageneratoren (high frequency arc-jet), ge­
eignet zur Erzeugung von gesputterten oder ku­
gelförmigen Metallpulvern unter Argon-WasserUmgebung,
b) Elektroburst-Ausrüstung, geeignet zur Erzeugung
von gesputterten oder kugelförmigen Metallpul­
vern unter Argon-Wasser-Umgebung,
c) Ausrüstung, geeignet zur „Herstellung“ von ku­
gelförmigen Aluminiumpulvern durch Pulverisie­
ren einer Schmelze unter Schutzgas (z. B. Stick­
stoff).
1B115
Ausrüstung, die nicht von Nummer 1B002 oder 1B102 erfasst
wird, für die „Herstellung“ von Treibstoffen oder Treibstoffzusät­
zen, wie folgt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) „Herstellungsausrüstung“ für die „Herstellung“, Handhabung
oder Abnahmeprüfung von Flüssigtreibstoffen oder Treibstoff­
zusätzen, die von Unternummer 1C011a, 1C011b, Nummer
1C111 oder der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmate­
rial erfasst werden;
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 72
▼M2
1B115
(Fortsetzung)
b) „Herstellungsausrüstung“ für die „Herstellung“, Handhabung,
das Mischen, Aushärten, Gießen, Pressen, Bearbeiten, Extru­
dieren oder die Abnahmeprüfung von Festtreibstoffen oder
Treibstoffzusätzen, die von Unternummer 1C011a, 1C011b,
Nummer 1C111 oder der Liste für Waffen, Munition und Rüs­
tungsmaterial erfasst werden.
Anmerkung: Unternummer 1B115b erfasst nicht Chargen­
mischer, Durchlaufmischer oder Strahlmühlen.
Für die Erfassung von Chargenmischern, Durch­
laufmischern oder Strahlmühlen siehe Nummer
1B117, 1B118 oder 1B119.
Anmerkung 1: Ausrüstung, besonders konstruiert für die „Her­
stellung“ militärischer Güter: siehe Liste für Waf­
fen, Munition und Rüstungsmaterial.
Anmerkung 2: Nummer 1B115 erfasst nicht Ausrüstung für die
„Herstellung“, Handhabung oder Abnahmeprü­
fung von Borkarbid.
1B116
Düsen, besonders konstruiert zur Fertigung pyrolytisch erzeugter
Materialien, die in einer Form, auf einem Dorn oder einem ande­
ren Substrat aus Vorstufengasen abgeschieden werden, die in ei­
nem Temperaturbereich von 1 573 K (1 300 °C) bis 3 173 K
(2 900 °C) und bei einem Druck von 130 Pa bis 20 kPa zerfallen.
1B117
Chargenmischer, die für das Mischen im Vakuum im Bereich von
0 bis 13,326 kPa geeignet sind, mit Temperaturregelung der
Mischkammer und allen folgenden Eigenschaften und besonders
konstruierte Bestandteile hierfür:
a) Gesamtfassungsvermögen größer/gleich 110 l und
b) mindestens eine exzentrische Misch-/Knetwelle.
1B118
Durchlaufmischer, die für das Mischen im Vakuum im Bereich
von 0 bis 13,326 kPa geeignet sind, mit einer Temperaturregelung
der Mischkammer und einer der folgenden Eigenschaften, sowie
besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) zwei oder mehrere Misch-/Knetwellen oder
b) eine einzige rotierende und oszillierende Welle mit Zähnen/No­
cken sowohl auf der Welle als auch innen im Mischkammer­
gehäuse.
1B119
Strahlmühlen (fluid energy mills), geeignet zum Zerkleinern oder
Zermahlen von Materialien, die von Unternummer 1C011a,
1C011b, Nummer 1C111 oder der Liste für Waffen, Munition
und Rüstungsmaterial erfasst werden, und besonders konstruierte
Bestandteile hierfür.
1B201
Faserwickelmaschinen, soweit nicht erfasst von Nummer 1B001
oder 1B101, und zugehörige Ausrüstung wie folgt:
a) Faserwickelmaschinen mit allen folgenden Eigenschaften:
1. Bewegungen zum Positionieren, Wickeln und Aufrollen von
Fäden in zwei oder mehr Achsen koordiniert und program­
miert,
2. besonders konstruiert für die Fertigung von „Verbundwerk­
stoff“-Strukturen oder Laminaten aus „faser- oder fadenför­
migen Materialien“ und
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 73
▼M2
1B201
a) (Fortsetzung)
3. geeignet zum Wickeln zylindrischer Rotoren mit Durchmes­
sern zwischen 75 mm und 400 mm und Längen größer/
gleich 600 mm;
b) Steuereinrichtungen zum Koordinieren und Programmieren von
Faserwickelmaschinen, die von Unternummer 1B201E erfasst
werden;
c) Präzisionsdorne für Faserwickelmaschinen, die von Unternum­
mer 1B201E erfasst werden.
1B225
Elektrolytische Zellen für die Erzeugung von Fluor mit einer Fer­
tigungskapazität von mehr als 250 g Fluor je Stunde.
1B226
Separatoren zur elektromagnetischen Isotopentrennung, konstruiert
für den Betrieb mit einer oder mehreren Ionenquellen, die einen
Gesamtstrahlstrom von größer/gleich 50 mA liefern können, oder
die mit solchen Ionenquellen ausgestattet sind.
Anmerkung: Nummer 1B226 schließt Separatoren ein:
a) die stabile Isotope anreichern können;
b) mit Ionenquellen und Kollektoren innerhalb und
außerhalb des magnetischen Feldes.
1B227
Konverter oder Ausrüstung für die Ammoniak-Synthese, bei der
das Synthesegas (Stickstoff und Wasserstoff) einer AmmoniakWasserstoff-Hochdruck-Austauschkolonne entnommen und das
synthetisierte Ammoniak in die Kolonne zurückgeführt wird.
1B228
Wasserstoff-Tieftemperaturdestillationskolonnen mit allen folgen­
den Eigenschaften:
a) konstruiert zum Einsatz bei Betriebstemperaturen kleiner/gleich
35 K (– 238 °C),
b) konstruiert zum Einsatz bei Betriebsdrücken von 0,5 bis
5 MPa,
c) hergestellt aus:
1. rostfreien Stählen der Serie 300 mit niedrigem Schwefel­
gehalt und mit einer austenitischen Korngrößenzahl nach
ASTM (oder einer gleichwertigen Norm) von 5 oder darü­
ber oder
2. vergleichbaren tieftemperatur- und wasserstoffverträglichen
Werkstoffen und
d) mit einem Innendurchmesser größer/gleich 1 m und effektiven
Längen größer/gleich 5 m.
1B229
Wasser-Schwefelwasserstoff-Austauschkolonnen
Kontaktoren“, wie folgt:
und
„interne
Anmerkung: Kolonnen, besonders konstruiert oder hergerichtet
für die Herstellung von Schwerem Wasser: siehe
Nummer 0B004.
a) Wasser-Schwefelwasserstoff-Austauschkolonnen mit allen fol­
genden Eigenschaften:
1. Betrieb bei Nenndrücken größer/gleich 2 MPa,
2. hergestellt aus kohlenstoffarmem Stahl mit einer austeniti­
schen Korngrößenzahl nach ASTM (oder einer gleichwerti­
gen Norm) von 5 oder darüber und
3. Durchmesser größer/gleich 1,8 m;
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 74
▼M2
1B229
(Fortsetzung)
b) „interne Kontaktoren“ für Wasser-Schwefelwasserstoff-Aus­
tauschkolonnen erfasst in Unternummer 1B229a.
Technische Anmerkung:
„Interne Kontaktoren“ der Kolonnen sind segmentierte Böden
mit einem effektiven Verbunddurchmesser größer/gleich 1,8 m,
konstruiert zur Erleichterung der Gegenstromextraktion und
hergestellt aus rostfreien Stählen mit einem Kohlenstoffgehalt
kleiner/gleich 0,03 %. Hierbei kann es sich um Siebböden,
Ventilböden, Glockenböden oder Turbogridböden handeln.
1B230
Umwälzpumpen für Kaliumamid-Katalysatoren (Kontaktmittel) in
verdünnter oder konzentrierter Lösung in flüssigem Ammoniak
(KNH2/NH3) mit allen folgenden Eigenschaften:
a) hermetisch dicht,
b) Leistung größer als 8,5 m3/h und
c) mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. für konzentrierte Kaliumamidlösungen größer/gleich 1 %
bei einem Arbeitsdruck von 1,5 bis 60 MPa oder
2. für verdünnte Kaliumamidlösungen kleiner als 1 % bei ei­
nem Arbeitsdruck von 20 bis 60 MPa.
1B231
Tritium-Anlagen oder -Einrichtungen und Ausrüstung hierfür, wie
folgt:
a) Anlagen oder Einrichtungen für die Herstellung, Rückgewin­
nung, Extraktion, Konzentration oder Handhabung von Triti­
um;
b) Ausrüstung für Tritium-Anlagen oder -Einrichtungen, wie
folgt:
1. Wasserstoff- oder Helium-Kälteaggregate, die auf 23 K
(– 250 °C) oder weniger kühlen können, mit einer Wär­
meabfuhrkapazität größer als 150 W;
2. Wasserstoffisotopen-Speicher- oder Reinigungssysteme mit
Metallhydriden als Speicher- oder Reinigungsmedium.
1B232
Expansionsturbinen oder Expansions-Kompressionsturbinen-Sätze,
mit allen folgenden Eigenschaften:
a) konstruiert für den Betrieb bei Ausgangstemperaturen kleiner/
gleich 35 K (– 238 °C) und
b) konstruiert für einen Wasserstoffgas-Durchsatz größer/gleich
1 000 kg/h.
1B233
Anlagen oder Einrichtungen für die Lithium-Isotopentrennung und
Ausrüstung hierfür, wie folgt:
a) Anlagen oder Einrichtungen für die Trennung von Lithiumiso­
topen;
b) Ausrüstung für die Trennung von Lithiumisotopen, wie folgt:
1. Flüssig-flüssig-Füllkörper-Extraktions-Kolonnen, besonders
konstruiert für Lithiumamalgame,
2. Quecksilber- oder Lithium-Amalgampumpen,
3. Lithiumamalgam-Elektrolysezellen,
4. Verdampfer für konzentrierte Lithiumhydroxid-Lösung.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 75
▼M2
1C
Werkstoffe und Materialien
Technische Anmerkung:
Metalle und Legierungen:
Soweit in einzelnen Nummern nichts Gegenteiliges angegeben ist,
umfassen im Sinne der Nummern 1C001 bis 1C012 die Begriffe
Metalle und Legierungen folgende Roh- und Halbzeugformen:
Rohformen:
Anoden, Kugeln, Barren (einschließlich Kerbbarren und Draht­
barren), Knüppel, Blöcke, Walzplatten, Briketts, Klumpen, Katho­
den, Kristalle, Würfel, Kokillen, Körner, Granalien, Brammen,
Kügelchen, Masseln, Pulver, Ronden, Schrot, Platten, Rohlinge,
Schwamm, Stangen.
Halbzeugformen (auch überzogen, plattiert, gebohrt oder ge­
stanzt):
a) Geformte oder bearbeitete Materialien, hergestellt durch Wal­
zen, Ziehen, Strangpressen, Schmieden, Schlagstrangpressen,
Pressen, Granulieren, Pulverisieren und Mahlen, wie folgt:
Winkel, U-Profile, Ronden, Scheiben, Staub, Schuppen, Folien
und Blattmetall, Schmiedestücke, Platten, Pulver, Press- und
Stanzstücke, Bänder, Ringe, Stäbe (einschließlich nicht umhüll­
ter Schweißstäbe, Drahtstangen und Walzdraht), Profile aller
Art, Formstücke, Bleche, Streifen, Rohre und Röhren (ein­
schließlich solcher mit runden, quadratischen oder sonstigen
Querschnitten), gezogener oder stranggepresster Draht.
b) Gussmaterialien, hergestellt durch Gießen in Sand, Kokillen,
Formen aus Metall, Gips oder anderen Materialien, einschließ­
lich Druckguss, Sintererzeugnissen und pulvermetallurgischen
Erzeugnissen.
Der Kontrollzweck darf nicht unterlaufen werden durch die Aus­
fuhr von nicht gelisteten, angeblich fertigen Formen, die in Wirk­
lichkeit aber Roh- oder Halbzeugformen darstellen.
1C001
Werkstoffe oder Materialien, besonders entwickelt zum Gebrauch
als Absorptionsmittel für elektromagnetische Wellen, oder eigen­
leitfähige Polymere wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 1C101.
a) Werkstoffe oder Materialien für die Absorption von Frequen­
zen größer als 2 × 108 Hz und kleiner als 3 × 1012 Hz;
Anmerkung 1: Unternummer 1C001a erfasst nicht:
a) Absorptionsmittel (absorber) aus haarförmi­
gen natürlichen oder synthetischen Fasern
mit nichtmagnetischen Einlagerungen für
die Absorption,
b) Absorptionsmittel (absorber) mit nichtebe­
ner Einfallfläche, einschließlich Pyramiden,
Kegeln, Keilen und gefalteten Oberflächen,
die keinen Magnetverlust haben,
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 76
▼M2
1C001
a) Anmerkung 1: (Fortsetzung)
c) ebene Absorptionsmittel (absorber) mit al­
len folgenden Eigenschaften:
1. hergestellt aus einem der folgenden Ma­
terialien:
a) Schaumkunststoffen (biegsam oder
nichtbiegsam) mit eingelagertem Koh­
lenstoff oder organischen Werkstoffen
einschließlich Bindemitteln, mit Rück­
strahlung (Echo) größer als 5 % im
Vergleich zu Metall über eine Band­
breite größer als ± 15 % der Mitten­
frequenz der einfallenden Energie
und nicht geeignet, Temperaturen
größer als 450 K (177 °C) zu wider­
stehen, oder
b) keramischen Werkstoffen mit Rück­
strahlung (Echo) größer als 20 %
im Vergleich zu Metall über eine
Bandbreite größer als ± 15 % der
Mittenfrequenz der einfallenden Ener­
gie und nicht geeignet, Temperaturen
größer als 800 K (527 °C) zu wider­
stehen,
Technische Anmerkung:
Probekörper für Absorptionstests gemäß
Anmerkung 1.c.1. zu Unternummer
1C001a sollten ein Quadrat der Seiten­
länge von mindestens 5 Wellenlängen
der Mittenfrequenz bilden und in das
Fernfeld des abstrahlenden Teils gege­
ben werden.
2. Zugfestigkeit kleiner als 7 × 106 N/m2
und
3. Druckfestigkeit kleiner als 14 × 106
N/m2,
d) ebene Absorptionsmittel aus gesintertem
Ferrit mit allen folgenden Eigenschaften:
1. spezifische Dichte größer als 4,4 und
2. maximale
(275 °C).
Betriebstemperatur
548
K
Anmerkung 2: Für Absorptionszwecke benutzte magnetische
Stoffe, die in Farben enthalten sind, bleiben
von Unternummer 1C001a erfasst.
b) Werkstoffe oder Materialien für die Absorption von Frequen­
zen größer als 1,5 × 1014 Hz und kleiner als 3,7 × 1014 Hz und
nicht transparent für sichtbares Licht;
c) eigenleitfähige polymere Werkstoffe oder Materialien mit einer
„elektrischen Volumenleitfähigkeit“ größer als 10 000 S/m
(Siemens pro m) oder einem „Schicht-/Oberflächenwiderstand“
kleiner als 100 Ohm/Flächenquadrat, auf der Grundlage eines
oder mehrerer der folgenden Polymere:
1. Polyanilin,
2. Polypyrrol,
3. Polythiophen,
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 77
▼M2
1C001
c) (Fortsetzung)
4. Polyphenylenvinylen oder
5. Polythienylenvinylen.
Technische Anmerkung:
Die „elektrische Volumenleitfähigkeit“ und der „Schicht/Oberflächenwiderstand“ werden gemäß ASTM D-257 oder
vergleichbaren nationalen Verfahren bestimmt.
1C002
Metalllegierungen, Metalllegierungspulver oder legierte Werk­
stoffe wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 1C202.
Anmerkung: Nummer 1C002 erfasst nicht Metalllegierungen, Me­
talllegierungspulver oder legierte Werkstoffe für die
Beschichtung von Substraten.
Technische Anmerkungen:
1. Die von Nummer 1C002 erfassten Metalllegierungen sind sol­
che, die einen höheren Gewichtsanteil des genannten Metalls
enthalten als von jedem anderem Element.
2. Der „Zeitstandskennwert“ wird gemäß ASTM-Standard E-139
oder vergleichbaren nationalen Verfahren ermittelt.
3. Die „Ermüdung bei geringer Lastspielzahl“ wird gemäß
ASTM-Standard E-606 Recommended Practice for ConstantAmplitude Low-Cycle Fatigue Testing oder vergleichbaren na­
tionalen Verfahren ermittelt. Die Prüfung sollte axial erfolgen
mit einem durchschnittlichen Spannungsverhältnis gleich 1 und
einem Formfaktor (Kt) gleich 1. Das durchschnittliche Span­
nungsverhältnis wird als (maximale Beanspruchung – minimale
Beanspruchung)/maximale Beanspruchung definiert.
a) Aluminide wie folgt:
1. Nickelaluminide mit einem Aluminiumgehalt größer/gleich
15 Gew.-% und kleiner/gleich 38 Gew.-% und mindestens
einem zusätzlichen Legierungselement,
2. Titanaluminide mit einem Aluminiumgehalt größer/gleich 10
Gew.-% und mindestens einem zusätzlichen Legierungsele­
ment;
b) Metalllegierungen wie folgt, hergestellt aus von Unternummer
1C002c erfasstem Pulver oder von Unternummer 1C002c er­
fassten feinen Materialpartikeln:
1. Nickellegierungen mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) „Zeitstandskennwert“ größer/gleich 10 000 Stunden bei
923 K (650 °C) und bei einer Belastung von 676 MPa
oder
b) „Ermüdung bei niedriger Lastspielzahl“ von 10 000 Zy­
klen oder mehr bei 823 K (550 °C) bei einer maximalen
Belastung von 1 095 MPa,
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 78
▼M2
1C002
b) (Fortsetzung)
2. Nioblegierungen mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) „Zeitstandskennwert“ größer/gleich 10 000 Stunden bei
1 073 K (800 °C) und bei einer Belastung von 400 MPa
oder
b) „Ermüdung bei niedriger Lastspielzahl“ von 10 000 Zy­
klen oder mehr bei 973 K (700 °C) bei einer maximalen
Belastung von 700 MPa,
3. Titanlegierungen mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) „Zeitstandskennwert“ größer/gleich 10 000 Stunden bei
723 K (450 °C) und bei einer Belastung von 200 MPa
oder
b) „Ermüdung bei niedriger Lastspielzahl“ von 10 000 Zy­
klen oder mehr bei 723 K (450 °C) bei einer maximalen
Belastung von 400 MPa,
4. Aluminiumlegierungen mit einer der folgenden Eigenschaf­
ten:
a) Zugfestigkeit größer/gleich 240 MPa bei 473 K (200 °C)
oder
b) Zugfestigkeit größer/gleich 415 MPa bei 298 K (25 °C),
5. Magnesiumlegierungen mit allen folgenden Eigenschaften:
a) einer Zugfestigkeit größer/gleich 345 MPa und
b) einer Korrosionsrate kleiner als 1 mm/Jahr in 3 %iger,
wässriger Kochsalzlösung, gemessen unter Beachtung
von ASTM-Standard G-31 oder vergleichbaren nationa­
len Verfahren;
c) Metalllegierungspulver oder feine Materialpartikel mit allen fol­
genden Eigenschaften:
1. hergestellt aus einem der folgenden Legierungs-Systeme:
Technische Anmerkung:
X in den folgenden Formeln entspricht einem Legierungs­
element oder mehreren Legierungselementen.
a) Nickellegierungen (Ni-Al-X, Ni-X-Al), die sich für Tur­
binenmotorteile oder Bauteile eignen, die auf 109 Legie­
rungspartikel weniger als 3 (während des Herstellprozes­
ses eingeführte) nichtmetallische Partikel enthalten, die
größer als 100 μm sind,
b) Nioblegierungen (Nb-Al-X oder Nb-X-Al, Nb-Si-X oder
Nb-X-Si, Nb-Ti-X oder Nb-X-Ti),
c) Titanlegierungen (Ti-Al-X oder Ti-X-Al),
d) Aluminiumlegierungen (Al-Mg-X oder Al-X-Mg, Al-ZnX oder Al-X-Zn, Al-Fe-X oder Al-X-Fe) oder
e) Magnesiumlegierungen (Mg-Al-X oder Mg-X-Al),
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 79
▼M2
1C002
c) (Fortsetzung)
2. hergestellt unter kontrollierten Bedingungen mit einem der
folgenden Verfahren:
a) „Vakuumzerstäubung“,
b) „Gaszerstäubung“,
c) „Rotationszerstäubung“,
d) „Abschrecken aus der Schmelze“ (splat quenching),
e) „Schmelzspinnen“ und „Pulverisierung“,
f) „Schmelzextraktion“ und „Pulverisierung“ oder
g) „mechanisches Legieren“ und
3. geeignet zur Herstellung der von Unternummer 1C002a oder
1C002b erfassten Materialien;
d) legierte Werkstoffe mit allen folgenden Eigenschaften:
1. hergestellt aus einem der in Unternummer 1C002c1 erfass­
ten Legierungs-Systeme,
2. in Form von unzerkleinerten Flocken, Bändern oder dünnen
Stäben und
3. hergestellt unter kontrollierten Bedingungen mit einem der
folgenden Verfahren:
a) „Abschrecken aus der Schmelze“ (splat quenching),
b) „Schmelzspinnen“ oder
c) „Schmelzextraktion“.
1C003
Magnetische Metalle aller Typen und in jeder Form mit einer der
folgenden Eigenschaften:
a) Anfangsrelativpermeabilität (initial relative permeability) grö­
ßer/gleich 120 000 und Dicke kleiner/gleich 0,05 mm;
Technische Anmerkung:
Die Messung der Anfangsrelativpermeabilität muss an vollstän­
dig geglühten Materialien vorgenommen werden.
b) magnetostriktive Legierungen mit einer der folgenden Eigen­
schaften:
1. Sättigungsmagnetostriktion größer als 5 × 10–4 oder
2. magnetomechanischer Kopplungsfaktor (k) größer als 0,8
oder
c) Streifen aus amorphen oder „nanokristallinen“ Legierungen mit
allen folgenden Eigenschaften:
1. Legierungen, die mindestens 75 Gew.-% Eisen, Kobalt oder
Nickel enthalten,
2. magnetische Sättigungsinduktion (Bs) größer/gleich 1,6
Tesla und
3. mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) Streifendicke kleiner/gleich 0,02 mm oder
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 80
▼M2
1C003
c) 3. (Fortsetzung)
b) spezifischer elektrischer
2 × 10–4 Ohm cm.
Widerstand
größer/gleich
Technische Anmerkung:
Unternummer 1C003c erfasst nur „nanokristalline“ Materia­
lien mit einer Korngröße kleiner/gleich 50 nm, bestimmt durch
Röntgenuntersuchungen.
1C004
Uran-Titanlegierungen oder Wolframlegierungen mit einer „Ma­
trix“ auf Eisen-, Nickel- oder Kupferbasis mit allen folgenden
Eigenschaften:
a) Dichte größer als 17,5 g/cm3,
b) Elastizitätsgrenze größer als 880 MPa,
c) spezifische Zugfestigkeit größer als 1 270 MPa und
d) Dehnung größer als 8 %.
1C005
„Supraleitende“ Doppelleiter (composite conductors) mit einer
Länge größer als 100 m oder einer Masse größer als 100 g wie
folgt:
a) „supraleitende“ Doppelleiter (composite conductors), die ein
Niob-Titan-„Filament“ oder mehrere Niob-Titan-„Filamente“
enthalten, mit den beiden folgenden Eigenschaften:
1. eingebettet in eine andere „Matrix“ als eine „Matrix“ aus
Kupfer oder Kupferbasislegierungen und
2. mit einem Flächenquerschnitt kleiner als 0,28 × 10–4 mm2
(d. h. 6 μm Durchmesser bei kreisrunden „Filamenten“);
b) „supraleitende“ Doppelleiter (composite conductors), die aus
einem anderen „supraleitenden“ „Filament“ oder mehreren an­
deren „supraleitenden“ „Filamenten“ bestehen als aus Niob-Ti­
tan, mit allen folgenden Eigenschaften:
1. „kritische Temperatur“ bei einer magnetischen Induktion
von Null größer als 9,85 K (–263,31 °C) und
2. die Filamente verbleiben im „supraleitenden“ Zustand bei
einer Temperatur von 4,2 K (–268,96 °C), wenn sie einem
magnetischen Feld, welches in irgendeine Richtung senk­
recht zur Längsachse des Leiters ausgerichtet ist, ausgesetzt
werden, das einer magnetischen Induktion von 12 Tesla
entspricht, mit einer kritischen Stromdichte größer
1 750 A/mm2 über den Gesamtquerschnitt des Leiters;
c) „supraleitende“ Doppelleiter (composite conductors), die aus
einem oder mehreren „supraleitenden“ „Filamenten“ bestehen
und bei einer Temperatur größer 115 K (– 158,16 °C) im
„supraleitenden“ Zustand bleiben.
Technische Anmerkung:
Für die Zwecke der Nummer 1C005 können die „Filamente“
in Form von Drähten, Zylindern, Folien, Bändern oder Streifen
vorliegen.
1C006
Flüssigkeiten und Schmiermittel wie folgt:
a) hydraulische Flüssigkeiten, die als Hauptbestandteil eine der
folgenden Verbindungen oder einen der folgenden Stoffe ent­
halten:
1. synthetische „Sila-Kohlenwasserstofföle“ mit allen folgen­
den Eigenschaften:
Technische Anmerkung:
„Sila-Kohlenwasserstofföle“ im Sinne von Unternummer
1C006a1 enthalten ausschließlich Silizium, Wasserstoff
und Kohlenstoff.
a) „Flammpunkt“ größer als 477 K (204 °C),
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 81
▼M2
1C006
a) 1. (Fortsetzung)
b) „Pourpoint“ kleiner/gleich 239 K (– 34 °C),
c) „Viskositätsindex“ größer/gleich 75 und
d) „Wärmebeständigkeit“ bei 616 K (343 °C) oder
2. „Fluorchlorkohlenstoffe“ mit allen folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung:
„Fluorchlorkohlenstoffe“ im Sinne von Unternummer
1C006a2 enthalten ausschließlich Kohlenstoff, Fluor und
Chlor.
a) kein „Flammpunkt“,
b) „autogene Zündtemperatur“ größer als 977 K (704 °C),
c) „Pourpoint“ kleiner/gleich 219 K (– 54 °C),
d) „Viskositätsindex“ größer/gleich 80 und
e) Siedepunkt größer/gleich 473 K (200 °C);
b) Schmiermittel, die als Hauptbestandteil eine der folgenden Ver­
bindungen oder einen der folgenden Stoffe enthalten:
1. Phenylether, Alkylphenylether, Thioether oder deren Mi­
schungen, die mehr als zwei Ether- oder Thioether-Funk­
tionen enthalten, oder Mischungen hieraus oder
2. fluorierte, flüssige Silikone mit einer kinematischen Visko­
sität kleiner als 5 000 mm2/s (5 000 Centistokes), gemessen
bei 298 K (25 °C);
c) Dämpfungs- oder Flotationsflüssigkeiten mit allen folgenden
Eigenschaften:
1. Reinheit größer als 99,8 %,
2. die weniger als 25 Partikel größer/gleich 200 μm pro 100 ml
enthalten und
3. zu mindestens 85 % aus einer oder mehreren der folgenden
Verbindungen oder einem oder mehreren der folgenden
Stoffe bestehen:
a) Dibromtetrafluorethan (CAS-Nrn. 25497-30-7, 124-73-2,
27336-23-8),
b) Polychlortrifluorethylen (nur öl- oder wachsartige Modi­
fikationen) oder
c) Polybromtrifluorethylen;
d) Elektronikkühlflüssigkeiten auf Fluor-Kohlenstoff-Basis mit al­
len folgenden Eigenschaften:
1. mit einem Gehalt von 85 Gew.-% oder mehr eines der
folgenden Stoffe oder Mischungen daraus:
a) monomere Formen der Perfluorpolyalkylethertriazine
oder perfluoraliphatischen Ether,
b) Perfluoralkylamine,
c) Perfluorcycloalkane oder
d) Perfluoralkane,
2. Dichte bei 298 K (25 °C) größer/gleich 1,5 g/ml,
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 82
▼M2
1C006
d) (Fortsetzung)
3. in flüssigem Zustand bei 273 K (0 °C) und
4. mit einem Gehalt von 60 Gew.-% oder mehr gebundenem
Fluor.
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Nummer 1C006 wird:
1. der „Flammpunkt“ unter Anwendung des Cleveland-Verfah­
rens im offenen Tiegel gemäß ASTM-Standard D-92 oder ver­
gleichbaren nationalen Verfahren bestimmt,
2. der „Pourpoint“ nach der im ASTM-Standard D-97 beschrie­
benen Methode oder vergleichbaren nationalen Verfahren er­
mittelt,
3. der „Viskositätsindex“ nach der im ASTM-Standard D-2270
beschriebenen Methode oder vergleichbaren nationalen Ver­
fahren ermittelt,
4. die „Wärmebeständigkeit“ nach folgendem Prüfverfahren oder
vergleichbaren nationalen Verfahren ermittelt:
20 ml der zu prüfenden Flüssigkeit werden in ein 46 ml fas­
sendes Gefäß aus rostfreiem US-Normstahl 317 eingefüllt, das
je eine Kugel mit einem Nenndurchmesser von 12,5 mm (0,5
Zoll) aus den US-Normstählen M10 (Werkzeugstahl) und SEA
52.100 (Chromstahl) sowie aus Schiffsbronze (60 % Kupfer,
39 % Zink und 0,75 % Zinn) enthält.
Das Gefäß wird mit Stickstoff gespült und bei atmosphärischem
Druck dicht verschlossen. Danach wird die Temperatur auf
644 ± 6 K (371 ± 6 °C) erhöht und 6 Stunden lang konstant
gehalten.
Die Probe gilt als wärmebeständig, wenn nach dem oben be­
schriebenen Verfahren alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Gewichtsverlust jeder Kugel kleiner als 10 mg/mm2 der
Kugeloberfläche,
b) Änderung der Viskosität gegenüber der bei 311 K (38 °C)
ermittelten Anfangsviskosität kleiner als 25 % und
c) Gesamtsäure- oder -basenzahl kleiner als 0,40,
5. die „autogene Zündtemperatur“ nach der im ASTM-Standard
E-659 beschriebenen Methode oder vergleichbaren nationalen
Verfahren ermittelt.
1C007
Keramische Ausgangsmaterialien, keramische Nicht-„Verbund­
werkstoffe“, „Verbundwerkstoffe“ mit keramischer „Matrix“ und
keramische Vormaterialien wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 1C107.
a) Ausgangsmaterialien aus einfachen oder komplexen Boriden
des Elements Titan, wobei die Summe der metallischen Ver­
unreinigungen, ohne beigemischte Zusätze, weniger als
5 000 ppm beträgt, die durchschnittliche Partikelgröße kleiner/
gleich 5 μm misst und nicht mehr als 10 % der Partikel größer
als 10 μm sind;
b) keramische Nicht-„Verbundwerkstoffe“ in Roh- oder Halbzeug­
formen aus Boriden des Elements Titan mit einer Dichte grö­
ßer/gleich 98 % der theoretischen Dichte;
Anmerkung: Unternummer 1C007b erfasst nicht Schleifmittel.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 83
▼M2
1C007
(Fortsetzung)
c) Keramik-Keramik-„Verbundwerkstoffe“ mit einer Glas- oder
Oxid-„Matrix“ und verstärkt mit Fasern, mit allen folgenden
Eigenschaften:
1. hergestellt aus einem der folgenden Systeme:
a) Si-N,
b) Si-C,
c) Si-Al-O-N oder
d) Si-O-N und
2. mit einer „spezifischen Zugfestigkeit“ größer als 12,7 ×
103 m;
d) Keramik-Keramik-„Verbundwerkstoffe“ mit einer kontinuierli­
chen metallischen Phase oder ohne diese, die Partikel oder
Phasen beliebiger Faser- oder Whiskermaterialien enthalten,
wobei Karbide oder Nitride von Silizium, Zirkon oder Bor
die „Matrix“ bilden;
e) Vormaterialien (d. h. spezielle Polymere oder metallorganische
Verbindungen) zur Herstellung einer beliebigen Phase oder be­
liebiger Phasen der von Unternummer 1C007c erfassten Mate­
rialien, wie folgt:
1. Polydiorganosilane (zur Herstellung von Siliziumkarbid),
2. Polysilazane (zur Herstellung von Siliziumnitrid),
3. Polycarbosilazane (zur Herstellung von Keramikprodukten,
die Silizium, Kohlenstoff und Stickstoff enthalten);
f) Keramik-Keramik-„Verbundwerkstoffe“ mit einer Oxid- oder
Glas-„Matrix“ und verstärkt mit Endlosfasern aus einem der
folgenden Systeme:
1. Al2O3 (CAS-Nr. 1344-28-1) oder
2. Si-C-N.
Anmerkung: Unternummer 1C007f erfasst nicht „Verbund­
werkstoffe“, die Fasern dieser Systeme mit einer
Zugfestigkeit kleiner als 700 MPa bei 1 273 K
(1 000 °C) oder einer Dauerstandzugfestigkeit
größer als 1 % Kriechdehnung bei einer Belas­
tung von 100 MPa bei 1 273 K (1 000 °C) über
eine Zeitdauer von 100 Stunden enthalten.
1C008
Nichtfluorierte Polymere wie folgt:
a) Imide, wie folgt:
1. Bismaleinimide,
2. aromatische Polyamidimide (PAI) mit einer „Glasüber­
gangstemperatur (Tg)“ größer als 563 K (290 °C),
3. aromatische Polyimide,
4. aromatische Polyetherimide mit einer „Glasübergangstem­
peratur (Tg)“ größer als 513 K (240 °C);
Anmerkung: Unternummer 1C008a erfasst Materialien in flüs­
siger oder fester „schmelzbarer“ Form, ein­
schließlich in Form von Harzen, Pulver, Kugeln,
Folien, Platten, Bändern oder Streifen.
Ergänzende Anmerkung: Zu nicht „schmelzbaren“ aromati­
schen Polyimiden in Form von Fo­
lien, Platten, Bändern oder Streifen
siehe Unternummer 1A003.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 84
▼M2
1C008
(Fortsetzung)
b) thermoplastische Flüssigkristall-Copolymere mit einer Wär­
meformbeständigkeitstemperatur größer als 523 K (250 °C),
gemessen gemäß ISO 75-2 (2004) Methode A oder vergleich­
baren nationalen Verfahren, mit einer Belastung von 1,80
N/mm2 und folgender Zusammensetzung:
1. einer der folgenden Stoffe:
a) Phenylen, Biphenylen oder Naphthalin oder
b) Methyl, tertiär-butyl- oder phenyl-substituiertes Pheny­
len, Biphenylen oder Naphthalin und
2. eine der folgenden Säuren:
a) Terephthalsäure (CAS-Nr. 100-21-0),
b) 6-Hydroxy-2-Naphthoesäure (CAS-Nr. 16712-64-4) oder
c) 4-Hydroxybenzoesäure (CAS-Nr. 99-96-7);
c) nicht belegt;
d) aromatische Polyketone;
e) aromatische Polysulfide, wobei es sich bei der Arylengruppe
um Biphenylen, Triphenylen oder Kombinationen hieraus han­
delt;
f) Polybiphenylenethersulfon mit einer „Glasübergangstemperatur
(Tg)“ größer als 513 K (240 °C).
Technische Anmerkung:
Die „Glasübergangstemperatur (Tg)“ für die von Nummer 1C008
erfassten Materialien wird bestimmt nach der in ISO 11357-2
(1999) beschriebenen Methode oder vergleichbaren nationalen
Verfahren. Zudem wird für die von Unternummer 1C008a2 erfass­
ten Materialien die „Glasübergangstemperatur (Tg)“ an einer
PAI-Probe bestimmt, die anfänglich mindestens 15 Minuten lang
bei einer Mindesttemperatur von 310 °C ausgehärtet wurde.
1C009
Unverarbeitete fluorierte Verbindungen wie folgt:
a) Copolymere des Vinylidenfluorids, die ungereckt zu mindes­
tens 75 % eine beta-kristalline Struktur aufweisen;
b) fluorierte Polyimide, die mindestens 10 Gew.-% gebundenes
Fluor enthalten;
c) fluorierte Phosphazen-Elastomere, die mindestens 30 Gew.-%
gebundenes Fluor enthalten.
1C010
„Faser- oder fadenförmige Materialien“ wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMERN 1C210 und
9C110.
a) organische „faser- oder fadenförmige Materialien“ mit den bei­
den folgenden Eigenschaften:
1. „spezifischer Modul“ größer als 12,7 × 106 m und
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 85
▼M2
1C010
a) (Fortsetzung)
2. „spezifische Zugfestigkeit“ größer als 23,5 × 104 m;
Anmerkung: Unternummer 1C010a erfasst nicht Polyethylen.
b) „faser- oder fadenförmige“ Kohlenstoff-„Materialien“ mit den
beiden folgenden Eigenschaften:
1. „spezifischer Modul“ größer als 14,65 × 106 m und
2. „spezifische Zugfestigkeit“ größer als 26,82 × 104 m;
Anmerkung: Unternummer 1C010b erfasst nicht
a) „faser- oder fadenförmige Materialien“ für
die Reparatur von „zivilen Luftfahrzeug“Strukturen oder Laminaten, mit allen folgen­
den Eigenschaften:
1. Fläche nicht größer als 1 m2,
2. Länge nicht größer als 2,5 m und
3. Breite größer als 15 mm.
b) mechanisch zerhackte, gemahlene oder ge­
schnittene „faser- oder fadenförmige“ Koh­
lenstoff-„Materialien“ mit einer Länge klei­
ner/gleich 25,0 mm.
Technische Anmerkung:
Die Eigenschaften der in Unternummer 1C010b beschriebenen
Materialien sollten gemäß den von der SACMA empfohlenen
Methoden SRM 12 bis 17, ISO 10618 (2004) 10.2.1 Methode A
oder entsprechenden nationalen Zugprüfungen untersucht wer­
den und sich auf Chargenmittelwerte stützen.
c) anorganische „faser- oder fadenförmige Materialien“ mit den
beiden folgenden Eigenschaften:
1. „spezifischer Modul“ größer als 2,54 × 106 m und
2. Schmelz-, Erweichungs-, Zersetzungs- oder Sublimations­
punkt größer als 1 922 K (1 649 °C) in einer inerten Umge­
bung;
Anmerkung: Unternummer 1C010c erfasst nicht:
a) diskontinuierliche, vielphasige, polykristalline
Aluminiumoxidfasern als geschnittene Fasern
oder regellos geschichtete Matten mit einem
Siliziumoxidgehalt größer/gleich 3 Gew.-%
und einem „spezifischen Modul“ kleiner als
10 × 106 m,
b) Fasern aus Molybdän und Molybdänlegierun­
gen,
c) Borfasern,
d) diskontinuierliche Keramikfasern mit einem
Schmelz-, Erweichungs-, Zersetzungs- oder
Sublimationspunkt kleiner als 2 043 K
(1 770 °C) in einer inerten Umgebung.
d) „faser- oder fadenförmige Materialien“ mit einer der folgenden
Eigenschaften:
1. bestehend aus einem der folgenden Stoffe:
a) von Unternummer 1C008a erfasste Polyetherimide oder
b) von Unternummer 1C008b bis 1C008f erfasste Materia­
lien oder
2. bestehend aus den von Unternummer 1C010d1a oder
1C010d1b erfassten Stoffen, auch „vermischt“ (commin­
gled) mit anderen von Unternummer 1C010a, 1C010b
oder 1C010c erfassten Fasern;
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 86
▼M2
1C010
(Fortsetzung)
e) vollständig oder teilweise harz- oder pechimprägnierte „faseroder fadenförmige Materialien“ (Prepregs), metall- oder koh­
lenstoffbeschichtete „faser- oder fadenförmige Materialien“
(Preforms) oder „Kohlenstofffaser-Preforms“, mit allen folgen­
den Eigenschaften:
1. mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) hergestellt aus anorganischen „faser- oder fadenförmigen
Materialien“, erfasst von Unternummer 1C010c oder
b) hergestellt aus „faser- oder fadenförmigen Materialien“
aus organischen Stoffen oder Kohlenstoff, mit allen fol­
genden Eigenschaften:
1. „spezifischer Modul“ größer als 10,15 × 106 m und
2. „spezifische Zugfestigkeit“ größer als 17,7 × 104 m
und
2. mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) hergestellt aus Harz oder Pech, erfasst von Nummer
1C008 oder Unternummer 1C009b;
b) mit einer „Glasübergangstemperatur bestimmt mittels dy­
namisch-mechanischer Analyse“ (Dynamic Mechanical
Analysis Glas Transition Temperature (DMA Tg)) grö­
ßer/gleich 453 K (180 °C) bei Imprägnierung mit Phe­
nolharz oder
c) mit einer „Glasübergangstemperatur bestimmt mittels dy­
namisch-mechanischer Analyse“ (Dynamic Mechanical
Analysis Glas Transition Temperature (DMA Tg)) grö­
ßer/gleich 505 K (232 °C) bei Imprägnierung mit Harz
oder Pech, nicht erfasst von Nummer 1C008 oder Unter­
nummer 1C009b und nicht Phenolharz.
Anmerkung 1: Zur Erfassung von nicht harz- oder pech­
imprägnierten metall- oder kohlenstoffbeschich­
teten „faser- oder fadenförmigen Materialien“
(Preforms) oder „Kohlenstofffaserpreforms“
siehe Unternummern 1C010a, 1C010b oder
1C010c.
Anmerkung 2: Unternummer 1C010e erfasst nicht:
a) mit einer Epoxyharz-„Matrix“ imprägnierte
„faser- oder fadenförmige“ Kohlenstoff„Materialien“ (Prepregs) für die Reparatur
von „zivilen Luftfahrzeug“-Strukturen oder
Laminaten, mit allen folgenden Eigenschaf­
ten:
1. Fläche nicht größer als 1 m2,
2. Länge nicht größer als 2,5 m und
3. Breite größer als 15 mm.
b) vollständig oder teilweise harz- oder pech­
imprägnierte, mechanisch zerhackte, ge­
mahlene oder geschnittene „faser- oder fa­
denförmige“ Kohlenstoff-„Materialien“ mit
einer Länge kleiner/gleich 25,0 mm, wenn
ein nicht von Nummer 1C008 oder Unter­
nummer 1C009b erfasstes Harz oder Pech
verwendet wird.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 87
▼M2
1C010
e) (Fortsetzung)
Technische Anmerkung:
Die „Glasübergangstemperatur bestimmt mittels dynamischmechanischer Analyse“ (Dynamic Mechanical Analysis Glas
Transition Temperature (DMA Tg)) für die von Unternummer
1C010e erfassten Materialien wird nach der in ASTM 7028-07
beschriebenen Methode oder vergleichbaren nationalen Stan­
dards an einer trockenen Probe bestimmt. Bei Thermoset-Ma­
terialien muss der Aushärtungsgrad einer trockenen Probe
mindestens 90 % nach ASTM E 2160-04 oder vergleichbaren
nationalen Standards betragen.
1C011
Metalle und Verbindungen, wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MU­
NITION und RÜSTUNGSMATERIAL UND
NUMMER 1C111.
a) Metalle mit Partikelgrößen kleiner als 60 μm (kugelförmig,
staubförmig, kugelähnlich, flockenförmig oder gemahlen), die
mindestens zu 99 % aus Zirkonium, Magnesium oder Legie­
rungen dieser Metalle bestehen;
Technische Anmerkung:
Der natürliche Hafnium-Gehalt im Zirkonium (typischerweise
2 % bis 7 %) wird dem Zirkonium-Gehalt hinzugerechnet.
Anmerkung: Die in Unternummer 1C011a aufgeführten Me­
talle und Legierungen werden auch dann erfasst,
wenn sie in Aluminium, Magnesium, Zirkonium
oder Beryllium eingekapselt sind.
b) Bor oder Borlegierungen, mit einer Partikelgröße kleiner/gleich
60 μm, wie folgt:
1. Bor mit einer Reinheit von mindestens 85 Gew.-%
2. Borlegierungen mit einem Borgehalt von mindestens 85
Gew.-%
Anmerkung: Die in Unternummer 1C011b aufgeführten Stoffe
werden auch dann erfasst, wenn sie in Alumini­
um, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium einge­
kapselt sind.
c) Guanidinnitrat (CAS-Nr. 506-93-4);
d) Nitroguanidin (NQ) (CAS-Nr. 556-88-7).
Ergänzende Anmerkung: Zur Erfassung von Metallpulvern, die
mit anderen Stoffen gemischt sind,
um eine für militärische Zwecke for­
mulierte Mischung zu bilden: Siehe
auch Liste für Waffen, Munition
und Rüstungsmaterial.
1C012
Materialien, wie folgt:
Technische Anmerkung:
Diese Materialien werden typischerweise für nukleare Wärmequel­
len verwendet.
a) Plutonium in jeder Form, dessen Isotopenanteil an Plutonium238 größer als 50 Gew.-% ist;
Anmerkung: Unternummer 1C012a erfasst nicht:
a) Lieferungen mit einem Gehalt an Plutonium
von kleiner/gleich 1 Gramm,
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 88
▼M2
1C012
a) Anmerkung: (Fortsetzung)
b) Lieferungen von kleiner/gleich drei „effektiven
Gramm“, wenn in einer Fühlanordnung von
Instrumenten enthalten.
b) „vorher abgetrenntes“ Neptunium-237 in jeder Form.
Anmerkung: Unternummer 1C012b erfasst nicht Lieferungen
mit einem Gehalt an Neptunium-237 kleiner/
gleich 1 Gramm.
1C101
Andere als die von Nummer 1C001 erfassten Werkstoffe, Mate­
rialien und Geräte zur Verminderung von Messgrößen wie Radar­
reflexion, Ultraviolett-/Infrarot-Rückstrahlung und Schallsignatur,
geeignet für „Flugkörper“, „Flugkörper“-Subsysteme oder von
Nummer 9A012 erfasste unbemannte Luftfahrzeuge.
Anmerkung 1: Nummer 1C101 schließt Folgendes ein:
a) Strukturwerkstoffe und Beschichtungen, beson­
ders konstruiert für reduzierte Radarreflexion,
b) Beschichtungen einschließlich Farbanstrichen,
besonders konstruiert für reduzierte oder spe­
ziell zugeschnittene Reflexion oder Emission im
Mikrowellen-, IR- oder UV-Spektrum.
Anmerkung 2: Nummer 1C101 erfasst nicht Materialien für die
Verwendung zur Temperaturregelung von Satelli­
ten.
Technische Anmerkung:
„Flugkörper“ im Sinne der Nummer 1C101 bedeutet vollständige
Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reich­
weite größer als 300 km.
1C102
Resaturierte, pyrolysierte Kohlenstoff-Kohlenstoff-Materialien,
konstruiert für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder
von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen.
1C107
Keramik- oder Grafitmaterialien, die nicht von Nummer 1C007
erfasst werden, wie folgt:
a) feinkörnige Grafite mit einer Dichte größer/gleich 1,72 g/cm3,
gemessen bei 288 K (15 °C), und einer Korngröße kleiner/
gleich 100 μm, geeignet für Raketendüsen oder Bugspitzen
von Wiedereintrittskörpern, mit denen eines der folgenden Er­
zeugnisse hergestellt werden kann:
1. Zylinder mit einem Durchmesser von größer/gleich 120 mm
und einer Länge von größer/gleich 50 mm,
2. Rohre mit einem Innendurchmesser von größer/gleich
65 mm, einer Wandstärke von größer/gleich 25 mm und
einer Länge von größer/gleich 50 mm oder
3. Blöcke mit einer Abmessung von größer/gleich 120 mm ×
120 mm × 50 mm;
Anmerkung: Siehe auch Nummer 0C004.
b) pyrolytische oder faserverstärkte Grafite, geeignet für RaketenDüsen und Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern geeignet für
„Flugkörper“, Trägerraketen (für „Raumfahrzeuge“) spezifiziert
in 9A004 oder Höhenforschungsraketen spezifiziert in 9A104;
Anmerkung: Siehe auch Nummer 0C004.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 89
▼M2
1C107
(Fortsetzung)
c) keramische „Verbundwerkstoffe“ mit einer Dielektrizitätskon­
stanten kleiner als 6 bei jeder Frequenz von 100 MHz bis 100
GHz, zur Verwendung in Radomen geeignet für „Flugkörper“,
Trägerraketen (für „Raumfahrzeuge“) spezifiziert in 9A004
oder Höhenforschungsraketen spezifiziert in 9A104;
d) maschinell bearbeitbare, mit Siliziumkarbid verstärkte, un­
gebrannte keramische Werkstoffe, geeignet für Bugspitzen ge­
eignet für „Flugkörper“, Trägerraketen (für „Raumfahrzeuge“)
spezifiziert in 9A004 oder Höhenforschungsraketen spezifiziert
in 9A104;
e) verstärkte Siliziumkarbid-Verbundkeramiken, geeignet für Bug­
spitzen, Wiedereintrittsfahrzeuge und Düsensteuerungsklappen
geeignet für „Flugkörper“, Trägerraketen (für „Raumfahrzeu­
ge“) spezifiziert in 9A004 oder Höhenforschungsraketen spezi­
fiziert in 9A104.
1C111
Treibstoffe und chemische Bestandteile für Treibstoffe, die nicht
von Nummer 1C011 erfasst werden, wie folgt:
a) Treibstoffzusätze wie folgt:
1. kugelförmiges Aluminiumpulver, das nicht von der Liste für
Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst wird, aus
Partikeln mit einem einheitlichen Durchmesser kleiner als
200 μm und einem Aluminiumgehalt von mindestens 97
Gew.-%, falls mindestens 10 % des Gesamtgewichts aus
Teilchen kleiner als 63 μm besteht, entsprechend ISO
2591 (1988) oder vergleichbaren nationalen Standards;
Technische Anmerkung:
Eine Teilchengröße von 63 μm (ISO R-565) entspricht 250
mesh (Tyler) oder 230 mesh (ASTM Standard E-11).
2. metallische Brennstoffe, die nicht von der Liste für Waffen,
Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, mit Partikel­
größen kleiner als 60 μm (kugelförmig, staubförmig, kugel­
ähnlich, flockenförmig oder gemahlen), die mindestens zu
97 Gew.-% aus einem der folgenden Elemente bestehen:
a) Zirkonium,
b) Beryllium,
c) Magnesium oder
d) Legierungen der Stoffe unter a bis c;
Technische Anmerkung:
Der natürliche Hafnium-Gehalt im Zirkonium (typischer­
weise 2 % bis 7 %) wird dem Zirkonium-Gehalt hinzuge­
rechnet.
3. Oxidationsmittel, verwendbar in Flüssigtreibstoff für Rake­
tenmotoren wie folgt:
a) Distickstofftrioxid, (CAS-Nr. 10544-73-7);
b) Stickstoffdioxid (CAS-Nr. 10102-44-0)/Distickstofftetro­
xid (CAS-Nr. 10544-72-6);
c) Distickstoffpentoxid (CAS-Nr. 10102-03-1);
d) Stickstoffmischoxide (MON);
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 90
▼M2
1C111
a) 3. d) (Fortsetzung)
Technische Anmerkung:
Stickstoffmischoxide (MON = Mixed Oxide of Nitrogen)
sind Lösungen von Stickstoffoxid (NO) in Distickstoff­
tetroxid/Stickstoffdioxid (N2O4/NO2), die in Flugkörper­
systemen verwendet werden können. Es gibt unterschied­
liche Konzentrationen, die mit MONi oder MONij ge­
kennzeichnet werden, wobei i und j ganze Zahlen bedeu­
ten, die den Prozentsatz des Stickstoffoxids in der Mi­
schung angeben (z. B. MON3 enthält 3 % Stickstoffoxid,
MON25 enthält 25 % Stickstoffoxid. Eine Obergrenze ist
MON40 entsprechend 40 Gew.-%).
e) Zur Erfassung von inhibierter rauchender Salpeter­
säure (IRFNA): siehe Liste für Waffen, Munition und
Rüstungsmaterial;
f) Zur Erfassung von Verbindungen, die aus Fluor und
einem oder mehreren der folgenden Elemente zusam­
mengesetzt sind: sonstige Halogene, Sauerstoff oder
Stickstoff: siehe Liste für Waffen, Munition und Rüs­
tungsmaterial und Nummer 1C238;
4. Hydrazinderivate wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN,
MUNITION und RÜSTUNGSMATE­
RIAL.
a) Trimethylhydrazin (CAS-Nr. 1741-01-1);
b) Tetramethylhydrazin (CAS-Nr. 6415-12-9);
c) N,N-Diallylhydrazin;
d) Allylhydrazin (CAS-Nr. 7422-78-8);
e) Ethylendihydrazin;
f) Monomethylhydrazindinitrat;
g) unsymmetrisches Dimethylhydrazinnitrat;
h) Hydrazinazid (CAS-Nr. 14546-44-2);
i) Dimethylhydrazinazid;
j) Hydrazindinitrat;
k) Diimidooxalsäuredihydrazid (CAS-Nr. 3457-37-2);
l) 2-Hydroxyethylhydrazinnitrat;
m) Zur Erfassung von Hydrazinperchlorat: siehe Liste
für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial;
n) Hydrazindiperchlorat (CAS-Nr. 13812-39-0);
o) Methylhydrazinnitrat;
p) Diethylhydrazinnitrat;
q) 3,6-Dihydrazinotetrazinnitrat
(DHTN);
(1,4-Dihydrazinnitrat
5. Materialien hoher Energiedichte, soweit nicht erfasst von
der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, ge­
eignet für „Flugkörper“ und unbemannte Luftfahrzeuge
(UAV), erfasst von Nummer 9A012;
a) Treibstoffgemisch mit sowohl festen wie flüssigen Be­
standteilen, wie z. B. Borschlamm, mit einer massespezi­
fischen Energiedichte von größer/gleich 40 × 106 J/kg;
b) andere Treibstoffe mit hoher Energiedichte und Treib­
stoffzusätze (z. B. Cuban, ionische Lösungen, JP-10),
mit einer volumenspezifischen Energiedichte von größer/
gleich 37,5 × 109 J/m3, gemessen bei 20 °C und 1
Atmosphäre Druck (101,325 kPa);
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 91
▼M2
1C111
a) 5. b) (Fortsetzung)
Anmerkung: Unternummer 1C111a5b erfasst nicht fos­
sile raffinierte Treibstoffe und Biotreib­
stoffe auf pflanzlicher Basis, einschließlich
Treibstoffe für Antrieb, zertifiziert für zivile
Anwendungen, außer wenn besonders for­
muliert für „Flugkörper“, erfasst von
Nummer 9A012.
Technische Anmerkung:
„Flugkörper“ im Sinne von Unternummer 1C111a5 bedeu­
tet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahr­
zeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
b) Polymere wie folgt:
1. Carboxy-terminiertes Polybutadien (einschließlich Carboxylterminiertes Polybutadien) (CTPB),
2. Hydroxy-terminiertes Polybutadien (einschließlich Hydro­
xyl-terminiertes Polybutadien) (HTPB), das nicht von der
Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst
wird,
3. Polybutadien-Akrylsäure (PBAA),
4. Polybutadien-Akrylsäure-Akrylnitril (PBAN),
5. Polytetrahydrofuran-Polyethylenglycol (TPEG);
Technische Anmerkung:
Polytetrahydrofuran-Polyethylenglycol (TPEG) ist ein
Block-Copolymer aus Poly 1,4 Butandiol und Polyethylen­
glycol (PEG).
c) andere Additive und Agenzien wie folgt:
1. Zur Erfassung von Carboranen, Decarboranen, Pent­
aboranen und Derivaten daraus: siehe Liste für Waffen,
Munition und Rüstungsmaterial;
2. Triethylenglykoldinitrat (TEGDN) (CAS-Nr. 111-22-8);
3. 2-Nitrodiphenylamin (CAS-Nr. 119-75-5);
4. Trimethylolethantrinitrat (TMETN) (CAS-Nr. 3032-55-1);
5. Diethylenglykoldinitrat (DEGDN) (CAS-Nr. 693-21-0);
6. Ferrocenderivate wie folgt:
a) Zur Erfassung von Catocen: siehe Liste für Waffen,
Munition und Rüstungsmaterial;
b) Ethylferrocen (CAS-Nr. 1273-89-8);
c) Propylferrocen;
d) Zur Erfassung von n-Butylferrocen: siehe Liste für
Waffen, Munition und Rüstungsmaterial;
e) Pentylferrocen (CAS-Nr. 1274-00-6);
f) Dicyclopentylferrocen;
g) Dicyclohexylferrocen;
h) Diethylferrocen (CAS-Nr. 1273-97-8);
i) Dipropylferrocen;
j) Dibutylferrocen (CAS-Nr. 1274-08-4);
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 92
▼M2
1C111
c) 6. (Fortsetzung)
k) Dihexylferrocen (CAS-Nr. 93894-59-8);
l) Acetylferrocen (CAS-Nr. 1271-55-2)/1,1'-Diacetylferro­
cen (CAS-Nr. 1273-94-5);
m) Zur Erfassung von Ferrocencarbonsäuren: siehe
Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial;
n) Zur Erfassung von Butacen: siehe Liste für Waffen,
Munition und Rüstungsmaterial;
o) andere Ferrocenderivate, verwendbar als Abbrandmode­
ratoren in Raketentreibmitteln, die nicht von der Liste
für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst wer­
den;
Anmerkung: Unternummer 1C111c6o erfasst keine Ferro­
cenderivate, die einen oder mehrere an das
Ferrocen-Molekül gebundene (auch substitu­
ierte) Benzol-Ringe (six carbon aromatic
functional group) enthalten.
7. 4,5 Diazidomethyl-2-Methyl-1,2,3-Triazol (iso- DAMTR),
das nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungs­
material erfasst wird.
Anmerkung: Treibstoffe und chemische Treibstoffzusätze, die
nicht von Nummer 1C111 erfasst werden: siehe Liste
für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
1C116
Martensitaushärtender Stahl (maraging steel) mit einer erreich­
baren Zugfestigkeit größer/gleich 1 500 MPa, gemessen bei
293 K (20 °C), in Form von Blechen, Platten oder Rohren mit
einer Wand-/Plattenstärke kleiner/gleich 5 mm.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 1C216.
Technische Anmerkung:
Martensitaushärtende Stähle sind Eisenlegierungen, die im All­
gemeinen gekennzeichnet sind durch einen hohen Nickel- und
sehr geringen Kohlenstoffgehalt sowie die Verwendung von Sub­
stitutions- oder Ausscheidungselementen zur Festigkeitssteigerung
und Ausscheidungshärtung der Legierung.
1C117
Werkstoffe für die Herstellung von „Flugkörper“-Bauteilen wie
folgt:
a) Wolfram und Legierungen in Partikelform mit einem WolframGehalt von 97 Gew.-% oder mehr und einer Partikelgröße
kleiner/gleich 50 × 10–6 m (50 μm);
b) Molybdän und Legierungen in Partikelform mit einem Molyb­
dän-Gehalt von 97 Gew.-% oder mehr und einer Partikelgröße
kleiner/gleich 50 × 10–6 m (50 μm);
c) Wolframwerkstoffe in massiver Form, mit allen folgenden Ei­
genschaften:
1. mit einer der folgenden Materialzusammensetzungen:
a) Wolfram und Legierungen mit einem Wolfram-Gehalt
von 97 Gew.-% oder mehr,
b) kupfer-infiltriertes Wolfram mit einem Wolfram-Gehalt
von 80 Gew.-% oder mehr oder
c) silber-infiltriertes Wolfram mit einem Wolfram-Gehalt
von 80 Gew.-% oder mehr und
2. aus denen eines der folgenden Produkte hergestellt werden
kann:
a) Zylinder mit einem Durchmesser größer/gleich 120 mm
und einer Länge größer/gleich 50 mm,
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 93
▼M2
1C117
c) 2. (Fortsetzung)
b) Rohre mit einem Innendurchmesser größer/gleich 65 mm,
einer Wandstärke größer/gleich 25 mm und einer Länge
größer/gleich 50 mm oder
c) Blöcke mit einer Abmessung größer/gleich 120 mm ×
120 mm × 50 mm.
Technische Anmerkung:
„Flugkörper“ im Sinne von Nnummer 1C117 sind vollständige
Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer
Reichweite größer als 300 km.
1C118
Titanstabilisierter Duplexstahl (Ti-DSS) mit allen folgenden Eigen­
schaften:
a) mit allen folgenden Eigenschaften:
1. 17,0-23,0 Gew.-% Chrom-Gehalt und 4,5-7,0 Gew.-% Ni­
ckel-Gehalt,
2. Titangehalt größer als 0,10 Gew.-% und
3. Zwei-Phasen-Mikrostruktur (ferritic-austenitic microstructu­
re), wovon mindestens 10 % (gemäß ASTM E-1181-87
oder vergleichbare nationale Standards) volumenbezogen
Austenit ist und
b) mit einer der folgenden Formen:
1. Blöcke oder Stangen, größer/gleich 100 mm in jeder Di­
mension,
2. Bleche mit einer Breite von größer/gleich 600 mm und einer
Dicke von kleiner/gleich 3 mm oder
3. Rohre mit einem Außendurchmesser von größer/gleich
600 mm und einer Wandstärke von kleiner/gleich 3 mm.
1C202
Legierungen, die nicht von Unternummer 1C002b3 oder 1C002b4
erfasst werden, wie folgt:
a) Aluminiumlegierungen mit allen folgenden Eigenschaften:
1. erreichbare Zugfestigkeit größer/gleich 460 MPa bei 293 K
(20 °C) und
2. als Rohre oder massive zylindrische Formen (einschließlich
Schmiedestücken) mit einem Außendurchmesser größer als
75 mm;
b) Titanlegierungen mit allen folgenden Eigenschaften:
1. erreichbare Zugfestigkeit größer/gleich 900 MPa bei 293 K
(20 °C) und
2. als Rohre oder massive zylindrische Formen (einschließlich
Schmiedestücken) mit einem Außendurchmesser größer als
75 mm.
Technische Anmerkung:
Nummer 1C202 erfasst Legierungen vor und nach einer Wär­
mebehandlung.
1C210
„Faser- oder fadenförmige Materialien“ oder Prepregs, die nicht
von Unternummer 1C010a, 1C010b oder 1C010e erfasst werden,
wie folgt:
a) „faser- oder fadenförmige Materialien“ aus Kohlenstoff oder
Aramid mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. „spezifischer Modul“ größer/gleich 12,7 × 106 m oder
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 94
▼M2
1C210
a) (Fortsetzung)
2. „spezifische Zugfestigkeit“ größer/gleich 235 × 103 m;
Anmerkung: Unternummer 1C210a erfasst nicht „faser- oder
fadenförmige Materialien“ aus Aramid mit einem
Anteil eines Faseroberflächen-Modifiziermittels
auf Ester-Basis größer/gleich 0,25 Gew.-%.
b) „faser- oder fadenförmige Materialien“ aus Glas mit allen fol­
genden Eigenschaften:
1. „spezifischer Modul“ größer/gleich 3,18 × 106 m und
2. „spezifische Zugfestigkeit“ größer/gleich 76,2 × 103 m;
c) mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose „Garne“,
„Faserbündel“ (rovings), „Seile“ oder „Bänder“ mit einer
Breite kleiner/gleich 15 mm (Prepregs) aus „faser- oder faden­
förmigen Materialien“ aus Kohlenstoff oder Glas gemäß Unter­
nummer 1C210a oder 1C210b.
Technische Anmerkung:
Das Harz bildet die „Matrix“ des „Verbundwerkstoffs“.
Anmerkung: In Nummer 1C210 sind die „faser- oder fadenförmi­
gen Materialien“ begrenzt auf endlose „Einzel­
fäden“ (monofilaments), „Garne“, „Faserbündel“
(rovings), „Seile“ oder „Bänder“.
1C216
Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), der nicht von Num­
mer 1C116 erfasst wird, mit einer erreichbaren Zugfestigkeit grö­
ßer/gleich 2 050 MPa bei 293 K (20 °C).
Anmerkung: Nummer 1C216 erfasst nicht Teile, bei denen keine
lineare Dimension 75 mm überschreitet.
Technische Anmerkung:
Nummer 1C216 erfasst martensitaushärtenden Stahl vor und nach
einer Wärmebehandlung.
1C225
Bor, angereichert mit dem Bor-10 (10B)-Isotop über seine natürli­
che Isotopenhäufigkeit hinaus, wie folgt: elementares Bor, Ver­
bindungen, borhaltige Mischungen, Erzeugnisse hieraus und Ab­
fall und Schrott aus einem der vorgenannten.
Anmerkung: Borhaltige Mischungen im Sinne der Nummer 1C225
schließen mit Bor belastete Materialien ein.
Technische Anmerkung:
Die natürliche Isotopenhäufigkeit von Bor-10 beträgt etwa 18,5
Gew.-% (20 Atom-%).
1C226
Wolfram, Wolframkarbid und Legierungen mit einem Wolfram­
anteil von mehr als 90 Gew.-%, soweit nicht von Nummer 1C117
erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften:
a) in Formen mit hohlzylindrischer Symmetrie (einschließlich Zy­
lindersegmente) mit einem Innendurchmesser zwischen 100 mm
und 300 mm und
b) Masse über 20 kg.
Anmerkung: Nummer 1C226 erfasst nicht Erzeugnisse, besonders
konstruiert für die Verwendung als Gewichte oder
Kollimatoren für Gammastrahlen.
1C227
Kalzium mit allen folgenden Eigenschaften:
a) weniger als 1 000 ppm an Gewicht an metallischen Verunrei­
nigungen außer Magnesium und
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 95
▼M2
1C227
(Fortsetzung)
b) weniger als 10 ppm an Gewicht Bor.
1C228
Magnesium mit allen folgenden Eigenschaften:
a) weniger als 200 ppm an Gewicht an metallischen Verunrei­
nigungen außer Kalzium und
b) weniger als 10 ppm an Gewicht Bor.
1C229
Wismut mit allen folgenden Eigenschaften:
a) Reinheit größer (besser)/gleich 99,99 % an Gewicht und
b) Silbergehalt kleiner als 10 ppm an Gewicht.
1C230
Beryllium-Metall, Legierungen mit einem Berylliumanteil von
mehr als 50 Gew.-%, Berylliumverbindungen, Erzeugnisse hieraus
und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten, die nicht von
der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst wer­
den.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MU­
NITION und RÜSTUNGSMATERIAL.
Anmerkung: Nummer 1C230 erfasst nicht:
a) Metallfenster für Röntgengeräte oder für Bohr­
lochmessgeräte,
b) Oxidformteile in Fertig- oder Halbzeugformen,
besonders konstruiert für Elektronikteile oder
als Substrat für elektronische Schaltungen,
c) Beryll (Silikat aus Beryllium und Aluminium) in
Form von Smaragden oder Aquamarinen.
1C231
Hafnium-Metall, Legierungen und Verbindungen mit einem Haf­
niumanteil von mehr als 60 Gew.-%, Erzeugnisse hieraus und
Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten.
1C232
Helium-3 (3He), Mischungen, die Helium-3 enthalten, und Er­
zeugnisse oder Geräte, die einen der vorstehenden Stoffe enthal­
ten.
Anmerkung: Nummer 1C232 erfasst nicht Erzeugnisse oder Ge­
räte, die weniger als 1 g Helium-3 enthalten.
1C233
Lithium, angereichert mit dem Lithium-6 (6Li)-Isotop über seine
natürliche Isotopenhäufigkeit hinaus, und Erzeugnisse oder Geräte,
die angereichertes Lithium enthalten, wie folgt: elementares Lithi­
um, Legierungen, Verbindungen, lithiumhaltige Mischungen, Er­
zeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vor­
genannten.
Anmerkung: Nummer 1C233 erfasst nicht ThermolumineszenzDosimeter.
Technische Anmerkung:
Die natürliche Isotopenhäufigkeit von Lithium-6 beträgt etwa 6,5
Gew.-% (7,5 Atom-%).
1C234
Zirkonium mit einem Gewichtsanteil Hafnium kleiner als
2 000 ppm bezogen auf den Zirkoniumanteil, wie folgt: Metall,
Legierungen mit einem Zirkoniumanteil größer als 50 Gew.-%,
Verbindungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus
einem der vorgenannten.
Anmerkung: Nummer 1C234 erfasst nicht Zirkonium in Form von
Folien mit einer Dicke kleiner/gleich 0,10 mm.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 96
▼M2
1C235
Tritium, Tritiumverbindungen, Mischungen mit einem Verhältnis
der Anzahl der Tritiumatome zur Anzahl der Wasserstoffatome
größer als 1:1 000 und Erzeugnisse oder Geräte, die eines der
vorgenannten enthalten.
Anmerkung: Nummer 1C235 erfasst nicht Erzeugnisse oder Ge­
räte mit weniger als 1,48 × 103 GBq (40 Ci) Triti­
um.
1C236
Alphastrahlen emittierende Radionuklide mit einer Halbwertszeit
größer/gleich 10 Tage, jedoch kleiner als 200 Jahre, in folgenden
Formen:
a) als Element;
b) Verbindungen mit einer Gesamt-Alphaaktivität größer/gleich
37 GBq/kg (1 Ci/kg);
c) Mischungen mit einer Gesamt-Alphaaktivität größer/gleich
37 GBq/kg (1 Ci/kg);
d) Erzeugnisse oder Geräte, die einen der vorgenannten Stoffe
enthalten.
Anmerkung: Nummer 1C236 erfasst nicht Erzeugnisse oder Ge­
räte mit einer Alphaaktivität kleiner als 3,7 GBq
(100 Millicurie).
1C237
Radium-226 (226Ra), Radium-226-Legierungen, Radium-226-Ver­
bindungen, Mischungen, die Radium-226 enthalten, Erzeugnisse
hieraus und Erzeugnisse oder Geräte, die eines der vorgenannten
enthalten.
Anmerkung: Nummer 1C237 erfasst nicht:
a) medizinische Geräte,
b) Erzeugnisse oder Geräte, die weniger als
0,37 GBq (10 Millicurie) Radium-226 enthalten.
1C238
Chlortrifluorid (ClF3).
1C239
Sprengstoffe, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und
Rüstungsmaterial erfasst werden, mit einer Kristalldichte größer
als 1,8 g/cm3 und einer Detonationsgeschwindigkeit größer als
8 000 m/s oder Stoffe oder Mischungen, die diese Sprengstoffe
mit mehr als 2 Gew.-% enthalten.
1C240
Nickelpulver und poröses Nickelmetall, soweit nicht von Nummer
0C005 erfasst, wie folgt:
a) Nickelpulver mit allen folgenden Eigenschaften:
1. Reinheitsgrad größer/gleich 99,0 Gew.-% und
2. mittlere Partikelgröße kleiner als 10 μm gemäß ASTM-Stan­
dard B 330;
b) poröses Nickelmetall, hergestellt aus den von Unternummer
1C240a erfassten Materialien;
Anmerkung: Nummer 1C240 erfasst nicht:
a) fadenförmiges Nickelpulver;
b) einzelne Bleche aus porösem Nickel mit einer
Fläche kleiner/gleich 1 000 cm2 je Blech.
Technische Anmerkung:
Unternummer 1C240b erstreckt sich auf das poröse Metall, das
durch Verdichten und Sintern der von Unternummer 1C240a er­
fassten Materialien zu einem Metallmaterial mit feinen, über die
ganze Struktur miteinander verbundenen Poren gewonnen wird.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 97
▼M2
1C350
Chemikalien, die als Ausgangsstoffe für toxische Wirkstoffe ver­
wendet werden können, wie folgt und „Mischungen von Chemika­
lien“, die eine oder mehrere dieser Chemikalien enthalten:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MU­
NITION UND RÜSTUNGSMATERIAL und
NUMMER 1C450.
1. Thiodiglykol (CAS-Nr. 111-48-8);
2. Phosphoroxidchlorid (CAS-Nr. 10025-87-3);
3. Methylphosphonsäuredimethylester (CAS-Nr. 756-79-6);
4. Zur Erfassung von Methylphosphonsäuredifluorid (CASNr. 676-99-3): Siehe Liste für Waffen, Munition und Rüs­
tungsmaterial;
5. Methylphosphonsäuredichlorid (CAS-Nr. 676-97-1);
6. Dimethylphosphit (DMP) (CAS-Nr. 868-85-9);
7. Phosphortrichlorid (CAS-Nr. 7719-12-2);
8. Trimethylphosphit (TMP) (CAS-Nr. 121-45-9);
9. Thionylchlorid (CAS-Nr. 7719-09-7);
10. 3-Hydroxy-1-methylpiperidin (CAS-Nr. 3554-74-3);
11. N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan (CAS-Nr. 96-79-7);
12. N,N-Diisopropyl-2-aminoethanthiol (CAS-Nr. 5842-07-9);
13. 3-Chinuclidinol (CAS-Nr. 1619-34-7);
14. Kaliumfluorid (CAS-Nr. 7789-23-3);
15. 2-Chlorethanol (CAS-Nr. 107-07-3);
16. Dimethylamin (CAS-Nr. 124-40-3);
17. Ethylphosphonsäurediethylester (CAS-Nr. 78-38-6);
18. N,N-Dimethylaminodiethylphosphat (CAS-Nr. 2404-03-7);
19. Diethylphosphit (CAS-Nr. 762-04-9);
20. Dimethylaminhydrochlorid (CAS-Nr. 506-59-2);
21. Ethylphosphonigsäuredichlorid (CAS-Nr. 1498-40-4);
22. Ethylphosphonsäuredichlorid (CAS-Nr. 1066-50-8);
23. Zur Erfassung von Ethylphosphonsäuredifluorid (CASNr. 753-98-0): Siehe Liste für Waffen, Munition und Rüs­
tungsmaterial;
24. Fluorwasserstoff (CAS-Nr. 7664-39-3);
25. Methylbenzilat (CAS-Nr. 76-89-1);
26. Methylphosphonigsäuredichlorid (CAS-Nr. 676-83-5);
27. N,N-Diisopropyl-2-aminoethanol (CAS-Nr. 96-80-0);
28. Pinakolylalkohol (CAS-Nr. 464-07-3);
29. Zur Erfassung von O-Ethyl-2-diisopropylaminoethyl­
methylphosphonit (QL) (CAS-Nr. 57856-11-8): Siehe Liste
für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial;
30. Triethylphosphit (CAS-Nr. 122-52-1);
31. Arsentrichlorid (CAS-Nr. 7784-34-1);
32. Benzilsäure (CAS-Nr. 76-93-7);
33. Methylphosphonigsäurediethylester (CAS-Nr. 15715-41-0);
34. Ethylphosphonsäuredimethylester (CAS-Nr. 6163-75-3);
35. Ethylphosphonigsäuredifluorid (CAS-Nr. 430-78-4);
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 98
▼M2
1C350
(Fortsetzung)
36. Methylphosphonigsäuredifluorid (CAS-Nr. 753-59-3);
37. 3-Chinuclidon (CAS-Nr. 3731-38-2);
38. Phosphorpentachlorid (CAS-Nr. 10026-13-8);
39. Pinakolon (CAS-Nr. 75-97-8);
40. Kaliumcyanid (CAS-Nr. 151-50-8);
41. Kaliumhydrogendifluorid (CAS-Nr. 7789-29-9);
42. Ammoniumhydrogendifluorid
(CAS-Nr. 1341-49-7);
(oder
Ammoniumbifluorid)
43. Natriumfluorid (CAS-Nr. 7681-49-4);
44. Natriumhydrogendifluorid (CAS-Nr. 1333-83-1);
45. Natriumcyanid (CAS-Nr. 143-33-9);
46. Triethanolamin (CAS-Nr. 102-71-6);
47. Phosphorpentasulfid (CAS-Nr. 1314-80-3);
48. Diisopropylamin (CAS-Nr. 108-18-9);
49. Diethylaminoethanol (CAS-Nr. 100-37-8);
50. Natriumsulfid (CAS-Nr. 1313-82-2);
51. Schwefelmonochlorid (CAS-Nr. 10025-67-9);
52. Schwefeldichlorid (CAS-Nr. 10545-99-0);
53. Triethanolamin-Hydrochlorid (CAS-Nr. 637-39-8);
54. N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan-Hydrochlorid
Nr. 4261-68-1);
(CAS-
55. Methylphosphonsäure (CAS-Nr. 993-13-5);
56. Methylphosphonsäurediethylester (CAS-Nr. 683-08-9);
57. N,N-Dimethylamino-phosphoryldichlorid (CAS-Nr. 677-430);
58. Triisopropylphosphit (CAS-Nr. 116-17-6);
59. Ethyldiethanolamin (CAS-Nr. 139-87-7);
60. Thiophosphorsäurediethylester (CAS-Nr. 2465-65-8);
61. Dithiophosphorsäurediethylester (CAS-Nr. 298-06-6);
62. Natriumhexafluorosilikat (CAS-Nr. 16893-85-9);
63. Methylthiophosphonsäuredichlorid (CAS-Nr. 676-98-2).
Anmerkung 1: Für Ausfuhren in „Nichtvertragsstaaten des Che­
miewaffenübereinkommens“
erfasst
Nummer
1C350 nicht „Mischungen von Chemikalien“, die
eine oder mehrere der von den Unternummern
1C350 1, 3, 5, 11, 12, 13, 17, 18, 21, 22, 26,
27, 28, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 54, 55, 56, 57
und 63 erfassten Chemikalien enthalten, in denen
keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr
als 10 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.
Anmerkung 2: Für Ausfuhren in „Vertragsstaaten des Chemie­
waffenübereinkommens“ erfasst Nummer 1C350
nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine
oder mehrere der von den Unternummern 1C350
1, 3, 5, 11, 12, 13, 17, 18, 21, 22, 26, 27, 28, 31,
32, 33, 34, 35, 36, 54, 55, 56, 57 und 63 erfassten
Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln
erfassten Chemikalien zu mehr als 30 Gew.-% in
der Mischung enthalten ist.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 99
▼M2
1C350
(Fortsetzung)
Anmerkung 3: Nummer 1C350 erfasst nicht „Mischungen von
Chemikalien“, die eine oder mehrere der von
den Unternummern 1C350 2, 6, 7, 8, 9, 10, 14,
15, 16, 19, 20, 24, 25, 30, 37, 38, 39, 40, 41, 42,
43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 58, 59,
60, 61 und 62 erfassten Chemikalien enthalten, in
denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu
mehr als 30 Gew.-% in der Mischung enthalten
ist.
Anmerkung 4: Nummer 1C350 erfasst nicht als Verbrauchsgüter
bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhan­
del verpackt und für den persönlichen Gebrauch
bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch
verpackt sind.
1C351
Human- und tierpathogene Erreger sowie „Toxine“:
a) Viren (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form
„isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem
Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kon­
taminiert ist) wie folgt:
1. Anden-Virus
2. Chapare-Virus
3. Chikungunya-Virus
4. Choclo-Virus
5. Haemorrhagisches Krim-Kongo-Fieber-Virus
6. Dengue-Virus
7. Dobrava-Belgrad-Virus
8. Östliches Pferde-Enzephalitis-Virus (EEE-Virus)
9. Ebola-Virus
10. Guanarito-Virus
11. Hantaan-Virus
12. Hendravirus (Equine Morbillivirus)
13. Japanisches Enzephalitis-Virus
14. Junin-Virus
15. Kyasanur-Waldfieber-Virus
16. Laguna-Negra-Virus
17. Lassa-Virus
18. Louping-ill-Virus
19. Lujo-Virus
20. Lymphozytäre Choriomeningitis-Virus
21. Machupo-Virus
22. Marburg-Virus
23. Affenpocken-Virus
24. Murray-Valley-Enzephalitis-Virus
25. Nipah-Virus
26. Omskfieber-Virus
27. Oropouche-Virus
28. Powassan-Virus
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 100
▼M2
1C351
a) (Fortsetzung)
29. Rifttal-Fieber-Virus
30. Rocio-Virus
31. Sabia-Virus
32. Seoul-Virus
33. Sin-Nombre-Virus
34. St.-Louis-Enzephalitis-Virus
35. Virus der Russischen Frühjahrs-/Sommerenzephalitis
36. Variola-Virus
37. Venezolanisches Pferde-Enzephalitis-Virus (VEE-Virus)
38. Westliches Pferde-Enzephalitis-Virus (WEE-Virus)
39. Gelbfieber-Virus
b) Rickettsiae (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in
Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit le­
bendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft
oder kontaminiert ist) wie folgt:
1. Coxiella burnetii,
2. Bartonella quintana (Rochalimaea quintana, Rickettsia
quintana),
3. Rickettsia prowasecki,
4. Rickettsia rickettsii;
c) Bakterien (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form
„isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem
Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kon­
taminiert ist) wie folgt:
1. Bacillus anthracis,
2. Brucella abortus,
3. Brucella melitensis,
4. Brucella suis,
5. Chlamydia psittaci,
6. Clostridium botulinum,
7. Francisella tularensis,
8. Burkholderia mallei (Pseudomonas mallei),
9. Burkholderia pseudomallei (Pseudomonas pseudomallei),
10. Salmonella typhi,
11. Shigella dysenteriae,
12. Vibrio cholerae,
13. Yersinia pestis,
14. Clostridium perfringens Epsilon-Toxin bildende Typen,
15. Enterohämorrhagische Escherichia coli, Serotyp O157 und
andere Verotoxin bildende Typen (EHEC bzw. VTEC);
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 101
▼M2
1C351
(Fortsetzung)
d) „Toxine“ wie folgt und deren „Toxinuntereinheiten“:
1. Clostridium-botulinum-Toxine,
2. Clostridium-perfringens-Toxine,
3. Conotoxin,
4. Ricin,
5. Saxitoxin,
6. Shiga-Toxin,
7. Staphylococcus-aureus-Toxine,
8. Tetrodotoxin,
9. Verotoxin und Shiga-ähnliche ribosomen-inaktivierende
Proteine,
10. Microcystin (Cyanoginosin),
11. Aflatoxine,
12. Abrin,
13. Cholera toxin,
14. Diacetoxyscirpenol,
15. T-2-Toxin,
16. HT-2-Toxin,
17. Modeccin,
18. Volkensin,
19. Viscum album Lectin 1 (Viscumin);
Anmerkung: Unternummer 1C351d erfasst nicht Botulinumto­
xine oder Conotoxine in Fertigprodukten mit al­
len folgenden Eigenschaften:
1. pharmazeutische Zubereitungen, entwickelt für
die Behandlung von Menschen mit entspre­
chender Indikation,
2. abgepackt in einer für medizinische Produkte
handelsüblichen Form (Fertigarzneimittel)
und
3. mit staatlicher Zulassung als medizinisches
Produkt.
e) Pilze (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form
„isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem
Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kon­
taminiert ist) wie folgt:
1. Coccidioides immitis,
2. Coccidioides posadasii.
Anmerkung: Nummer 1C351 erfasst keine „Impfstoffe“ oder „Im­
munotoxine“.
1C352
Tierpathogene Erreger wie folgt:
a) Viren (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form
„isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem
Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kon­
taminiert ist) wie folgt:
1. Afrikanisches Schweinepest-Virus,
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 102
▼M2
1C352
a) (Fortsetzung)
2. Aviäre Influenza-Viren wie folgt:
a) uncharakterisiert oder
b) Viren mit hoher Pathogenität gemäß Anhang I Nummer
2 der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezem­
ber 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämp­
fung der Aviären Influenza (ABl. L 10 vom 14.1.2006,
S. 16) wie folgt:
1. Typ-A-Viren mit einem IVPI (intravenöser Pathoge­
nitätsindex) in 6 Wochen alten Hühnern größer als
1,2 oder
2. Typ-A-Viren vom Subtyp H5 oder H7 mit Genom­
sequenzen, die für multiple basische Aminosäuren
an der Spaltstelle des Hämagglutin kodieren, ver­
gleichbar denen, die auch bei anderen HPAI-Viren
beobachtet werden können, was darauf hinweist,
dass das Hämagglutinin von einer im Wirt ubiquitä­
ren Protease gespalten werden kann.
3. Blauzungen-Virus,
4. Maul- und Klauenseuche-Virus,
5. Ziegenpockenvirus,
6. Aujeszky-Virus,
7. Schweinepest-Virus (Hog cholera-Virus),
8. Lyssa-Virus,
9. Newcastle-Virus,
10. Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer,
11. Schweine-Entero-Virus vom Typ 9 (Virus der vesikulären
Schweinekrankheit),
12. Rinderpest-Virus,
13. Schafpocken-Virus,
14. Teschen-Virus,
15. Vesikuläre Stomatitis-Virus,
16. Lumpy Skin Disease-Virus,
17. Pferdepest-Virus;
b) Mycoplasmen (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in
Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit le­
bendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft
oder kontaminiert ist) wie folgt:
1. Mycoplasma mycoides Subspezies mycoides SC (small co­
lony),
2. Mycoplasma capricolum Subspezies capripneumoniae.
Anmerkung: Nummer 1C352 erfasst keine „Impfstoffe“.
1C353
Genetische Elemente und genetisch modifizierte Organismen wie
folgt:
a) genetisch modifizierte Organismen oder genetische Elemente,
die Nukleinsäuresequenzen enthalten, die mit der Pathogenität
der von Unternummer 1C351a, 1C351b, 1C351c, 1C351e,
1C352 oder 1C354 erfassten Organismen assoziiert sind;
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 103
▼M2
1C353
(Fortsetzung)
b) genetisch modifizierte Organismen oder genetische Elemente,
die eine Nukleinsäuresequenz-Codierung für eines der von Un­
ternummer 1C351d erfassten „Toxine“ oder deren „Toxinunter­
einheiten“ enthalten.
Technische Anmerkungen:
1. Genetische Elemente schließen unter anderem genetisch modi­
fizierte oder unmodifizierte Chromosomen, Genome, Plasmide,
Transposons und Vektoren ein.
2. Nukleinsäuresequenzen, die mit der Pathogenität der von Un­
ternummer 1C351a, 1C351b, 1C351c, 1C351e, 1C352 oder
1C354 erfassten Erregern assoziiert sind, meint jede für einen
gelisteten Erreger spezifische Sequenz,
a) die selbst oder durch ihre Transkriptions- oder Translati­
onsprodukte eine beträchtliche Gefahr für die Gesundheit
von Menschen, Tieren oder Pflanzen darstellt oder
b) von der bekannt ist, dass sie die Fähigkeit eines erfassten
Erregers oder jedes anderen Organismus, in den sie einge­
führt oder in anderer Weise integriert werden könnte, er­
höht, die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen
ernsthaft zu gefährden.
Anmerkung: Nummer 1C353 erfasst keine Nukleinsäuresequen­
zen, die mit der Pathogenität von enterohämorrha­
gischen Escherichia coli, Serotyp O157 und anderen
verotoxin-bildenden Stämmen assoziiert sind, aus­
genommen jene, die Verotoxin selbst oder Unterein­
heiten davon kodieren.
1C354
Pflanzenpathogene Erreger wie folgt:
a) Viren (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form
„isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem
Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kon­
taminiert ist) wie folgt:
1. Potato Andean latent tymovirus,
2. Spindelknollenviroid der Kartoffel;
b) Bakterien (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form
„isolierter lebender Kulturen“ oder als Material, das gezielt mit
solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
1. Xanthomonas albilineans,
2. Xanthomonas campestris pv. citri, einschließlich der als
Xanthomonas campestris pv. citri Typen A, B, C, D, E
bezeichneten oder anders klassifizierter Stämme wie Xant­
homonas citri, Xanthomonas campestris pv. aurantifolia
oder Xanthomonas pv. campestris pv. citromelo,
3. Xanthomonas oryzae pv. Oryzae (Pseudomonas campestris
pv. Oryzae),
4. Clavibacter michiganensis subsp. Sepedonicus (Coryne­
bacterium michiganensis subsp. Sepedonicus oder Coryne­
bacterium Sepedonicum),
5. Ralstonia solanacearum, Stamm 2 und 3 (Pseudomonas so­
lanacearum, Stamm 2 und 3 oder Burkholderia solana,
Stamm 2 und 3);
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 104
▼M2
1C354
(Fortsetzung)
c) Pilze (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form
„isolierter lebender Kulturen“ oder als Material, das gezielt
mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
1. Colletotrichum coffeanum var. virulans (Colletotrichum ka­
hawae),
2. Cochliobolus miyabeanus (Helminthosporium oryzae),
3. Microcyclus ulei (syn. Dothidella ulei),
4. Puccinia graminis (syn. Puccinia graminis f. sp. tritici),
5. Puccinia striiformis (syn. Puccinia glumarum),
6. Magnaporthe grisea (Pyricularia grisea/Pyricularia oryzae).
1C450
Toxische Chemikalien und Ausgangsstoffe für toxische Chemika­
lien wie folgt und „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder
mehrere dieser Chemikalien enthalten:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 1C350, UNTER­
NUMMER 1C351D und LISTE FÜR WAF­
FEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATE­
RIAL.
a) toxische Chemikalien wie folgt:
1. Amiton: O,O-Diethyl-S-[-2-(diethylamino)ethyl]phosphort­
hiolat (CAS-Nr. 78-53-5) sowie die entsprechenden alkylier­
ten oder protonierten Salze,
2. PFIB:
1,1,3,3,3-Pentafluor-2-(trifluormethyl)-1-propen
(CAS-Nr. 382-21-8),
3. Zur Erfassung von BZ: 3-Chinuklidinylbenzylat (CASNr. 6581-06-2): Siehe Liste für Waffen, Munition und
Rüstungsmaterial,
4. Phosgen: Carbonyldichlorid (CAS-Nr. 75-44-5),
5. Cyanogenchlorid: Chlorcyan (CAS-Nr. 506-77-4),
6. Hydrogencyanid: Cyanwasserstoffsäure (CAS-Nr. 74-90-8),
7. Chlorpikrin: Trichlornitromethan (CAS-Nr. 76-06-2);
Anmerkung 1: Für Ausfuhren in „Nichtvertragsstaaten des
Chemiewaffenübereinkommens“ erfasst Num­
mer 1C450 nicht „Mischungen von Chemika­
lien“, die eine oder mehrere der von den Un­
ternummern 1C450a1 und 1C450a2 erfassten
Chemikalien enthalten, in denen keine der ein­
zeln erfassten Chemikalien zu mehr als 1 Gew.% in der Mischung enthalten ist.
Anmerkung 2: Für Ausfuhren in „Vertragsstaaten des Che­
miewaffenübereinkommens“ erfasst Nummer
1C450 nicht „Mischungen von Chemikalien“,
die eine oder mehrere der von den Unternum­
mern 1C450a1 und 1C450a2 erfassten Che­
mikalien enthalten, in denen keine der einzeln
erfassten Chemikalien zu mehr als 30 Gew.-%
in der Mischung enthalten ist.
Anmerkung 3: Nummer 1C450 erfasst nicht „Mischungen von
Chemikalien“, die eine oder mehrere der von
den Unternummern 1C450a4, 1C450a5,
1C450a6 und 1C450a7 erfassten Chemikalien
enthalten, in denen keine der einzeln erfassten
Chemikalien zu mehr als 30 Gew.-% in der
Mischung enthalten ist.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 105
▼M2
1C450
a) (Fortsetzung)
Anmerkung 4: Nummer 1C450 erfasst nicht als Verbrauchs­
güter bestimmte Waren, die zum Verkauf im
Einzelhandel verpackt und für den persönlichen
Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzel­
nen Gebrauch verpackt sind.
b) Ausgangsstoffe für toxische Chemikalien wie folgt:
1. andere als die von der Liste für Waffen, Munition und
Rüstungsmaterial oder Nummer 1C350 erfassten Chemika­
lien mit einem Phosphoratom, das mit einer (Normal- oder
Iso-) methyl-, ethyl- oder propyl-Gruppe, nicht jedoch mit
weiteren Kohlenstoffatomen gebunden ist,
Anmerkung: Unternummer 1C450b1 erfasst nicht Fonofos:
O-Ethyl-S-phenylethyldithiophosphonat (CASNr. 944-22-9).
2. N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopro­
pyl)phosphoramino-dihalogenide, ausgenommen N,N-Di­
methylamino-phosphoryldichlorid,
Ergänzende Anmerkung: Zur Erfassung von N,N-Dimethy­
lamino-phosphoryldichlorid siehe
Unternummer 1C350.57.
3. andere Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopro­
pyl)phosphoramidate als das von Nummer 1C350 erfasste
N,N-Dimethylaminodiethylphosphat,
4. N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)ami­
noethyl-2-chloride sowie die entsprechenden protonierten
Salze, ausgenommen die von Nummer 1C350 erfassten
Stoffe N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan und N,N-Dii­
sopropyl-2-amino-chlorethan-Hydrochlorid,
5. N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)ami­
noethan-2-ole sowie die entsprechenden protonierten Salze,
ausgenommen die von Nummer 1C350 erfassten Stoffe
N,N-Diisopropyl-2-aminoethanol (CAS-Nr. 96-80-0) und
N,N-Diethyl-aminoethanol (CAS-Nr. 100-37-8),
Anmerkung: Unternummer 1C450b5 erfasst nicht:
a) N,N-Dimethylaminoethanol (CAS-Nr. 10801-0) und die entsprechenden protonierten
Salze,
b) protonierte Salze von N,N-Diethylaminoet­
hanol (CAS-Nr. 100-37-8).
6. N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)ami­
noethan-2-thiole sowie die entsprechenden protonierten Sal­
ze, ausgenommen das von Nummer 1C350 erfasste N,NDiisopropyl-2-amino-ethanthiol,
7. Zur Erfassung von Ethyldiethanolamin (CAS-Nr. 139-87-7)
siehe Nummer 1C350,
8. Methyldiethanolamin (CAS-Nr. 105-59-9).
Anmerkung 1: Für Ausfuhren in „Nichtvertragsstaaten des
Chemiewaffenübereinkommens“ erfasst Num­
mer 1C450 nicht „Mischungen von Chemika­
lien“, die eine oder mehrere der von den Un­
ternummern 1C450b1, 1C450b2, 1C450b3,
1C450b4, 1C450b5 und 1C450b6 erfassten
Chemikalien enthalten, in denen keine der ein­
zeln erfassten Chemikalien zu mehr als 10
Gew.-% in der Mischung enthalten ist.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 106
▼M2
1C450
b) (Fortsetzung)
Anmerkung 2: Für Ausfuhren in „Vertragsstaaten des Che­
miewaffenübereinkommens“ erfasst Nummer
1C450 nicht „Mischungen von Chemikalien“,
die eine oder mehrere der von den Unternum­
mern 1C450b1, 1C450b2, 1C450b3, 1C450b4,
1C450b5 und 1C450b6 erfassten Chemikalien
enthalten, in denen keine der einzeln erfassten
Chemikalien zu mehr als 30 Gew.-% in der
Mischung enthalten ist.
Anmerkung 3: Nummer 1C450 erfasst nicht „Mischungen von
Chemikalien“, die die von Unternummer
1C450b8 erfasste Chemikalie enthalten, in der
die einzeln erfasste Chemikalie zu nicht mehr
als 30 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.
Anmerkung 4: Nummer 1C450 erfasst nicht als Verbrauchs­
güter bestimmte Waren, die zum Verkauf im
Einzelhandel verpackt und für den persönlichen
Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzel­
nen Gebrauch verpackt sind.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 107
▼M2
1D
Datenverarbeitungsprogramme (Software)
1D001
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwick­
lung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer 1B001,
1B002 oder 1B003 erfassten Ausrüstung.
1D002
„Software“ für die „Entwicklung“ von Laminaten oder „Verbund­
werkstoffen“ mit einer „Matrix“ aus organischen Stoffen, Metallen
oder Kohlenstoff.
1D003
„Software“, besonders entwickelt oder geändert, um Ausrüstung
zu befähigen, die Funktionen der von Unternummer 1A004c oder
1A004d erfassten Ausrüstung zu erfüllen.
1D101
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Verwen­
dung“ der von Nummer 1B101, 1B102, 1B115, 1B117, 1B118
oder 1B119 erfassten Ausrüstung.
1D103
„Software“, besonders entwickelt für die Analyse zur Reduktion
von Messgrößen, wie z. B. Radarreflexion, Ultraviolett-/InfrarotRückstrahlung oder Schallsignatur.
1D201
„Software“, besonders entwickelt für die „Verwendung“ der von
Nummer 1B201 erfassten Ausrüstung.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 108
▼M2
1E
Technologie
1E001
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmer­
kung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung,
Werkstoffen oder Materialien, die von Unternummer 1A001b,
1A001c, Nummer 1A002 bis 1A005, Unternummer 1A006b
oder Nummer 1A007, 1B oder 1C erfasst werden.
1E002
„Technologie“ wie folgt:
a) „Technologie“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von
Polybenzothiazolen oder Polybenzoxazolen;
b) „Technologie“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von
Fluorelastomer-Verbindungen, die mindestens einen Vinyle­
thermonomer enthalten;
c) „Technologie“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ fol­
gender Ausgangsmaterialien oder keramischer Materialien, die
keine „Verbundwerkstoffe“ sind:
1. Ausgangsmaterialien mit allen folgenden Eigenschaften:
a) eine der folgenden Zusammensetzungen:
1. einfache oder komplexe Oxide des Elements Zirko­
nium und komplexe Oxide der Elemente Silizium
oder Aluminium,
2. einfache Nitride des Elements Bor (kubisch kristalline
Formen),
3. einfache oder komplexe Karbide der Elemente Sili­
zium oder Bor oder
4. einfache oder komplexe Nitride des Elements Silizi­
um,
b) eine der folgenden Summen der metallischen Verunrei­
nigungen, ohne beigemischte Zusätze:
1. kleiner als 1 000 ppm für einfache Oxide oder Kar­
bide oder
2. kleiner als 5 000 ppm für komplexe Verbindungen
oder einfache Nitride und
c) mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. Zirkonia (CAS-Nr. 1314-23-4) mit einer durchschnitt­
lichen Partikelgröße kleiner/gleich 1 μm und nicht
mehr als 10 % aller Partikel größer als 5 μm,
2. die anderen Ausgangsmaterialien mit einer durch­
schnittlichen Partikelgröße kleiner/gleich 5 μm und
nicht mehr als 10 % aller Partikel größer als 10 μm
oder
3. mit allen folgenden Eigenschaften:
a) Plättchen mit einem Verhältnis Länge zu Dicke
größer als 5,
b) Whiskers mit einem Verhältnis Länge zu Durch­
messer größer als 10 bei Durchmessern kleiner als
2 μm und
c) kontinuierliche oder geschnittene Fasern mit einem
Durchmesser kleiner als 10 μm,
2. keramische Materialien, die keine „Verbundwerkstoffe“ sind
und die aus von Unternummer 1E002c1 erfassten Materia­
lien bestehen;
Anmerkung: Unternummer 1E002c2 erfasst nicht „Tech­
nologie“ für die Entwicklung oder Herstellung
von Schleifmitteln.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 109
▼M2
1E002
(Fortsetzung)
d) „Technologie“ für die „Herstellung“ aromatischer Polyamidfa­
sern;
e) „Technologie“ für die Installation, Wartung oder Reparatur der
von Nummer 1C001 erfassten Werkstoffe oder Materialien;
f) „Technologie“ für die Reparatur der von Nummer 1A002, Un­
ternummer 1C007c oder 1C007d erfassten „Verbundwerk­
stoff“-Strukturen, Laminate, Werkstoffe oder Materialien.
Anmerkung: Unternummer 1E002f erfasst nicht „Technolo­
gie“ für die Reparatur von Strukturen „ziviler
Luftfahrzeuge“ unter Verwendung von „faseroder fadenförmigen Materialien“ aus Kohlenstoff
und Epoxyharzen entsprechend den Handbüchern
des Luftfahrzeugherstellers.
g) „Bibliotheken (parametrische technische Datenbanken)“, beson­
ders entwickelt oder geändert, um Ausrüstung zu befähigen,
die Funktionen der von Unternummer 1A004c oder 1A004d
erfassten Ausrüstung zu erfüllen.
Technische Anmerkung:
„Bibliothek (parametrische technische Datenbank)“ im Sinne
von Unternummer 1E002g ist eine Sammlung technischer In­
formationen, deren Nutzung die Leistungsfähigkeit der betref­
fenden Ausrüstung oder Systeme erhöhen kann.
1E101
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmer­
kung für die „Verwendung“ von Waren oder „Software“, erfasst
von Nummer 1A102, 1B001, 1B101, 1B102, 1B115 bis 1B119,
1C001, 1C101, 1C107, 1C111 bis 1C118, 1D101 oder 1D103.
1E102
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmer­
kung für die „Entwicklung“ von „Software“, erfasst von Nummer
1D001, 1D101 oder 1D103.
1E103
„Technologie“ zur Temperatur-, Druck- und Atmosphärenregelung
in Autoklaven oder Hydroklaven für die „Herstellung“ von „Ver­
bundwerkstoffen“ oder von teilweise verarbeiteten „Verbundwerk­
stoffen“.
1E104
„Technologie“ zur „Herstellung“ pyrolytisch erzeugter Materialien,
die in einer Form, auf einem Dorn oder einem anderen Substrat
aus Vorstufengasen abgeschieden werden, die in einem Tempera­
turbereich von 1 573 K (1 300 °C) bis 3 173 K (2 900 °C) bei
einem Druck von 130 Pa bis 20 kPa zerfallen.
Anmerkung: Nummer 1E104 gilt auch für „Technologie“ für die
Bildung von Vorstufengasen, Durchflussraten sowie
Prozesssteuerungsplänen und -parametern.
1E201
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmer­
kung für die „Verwendung“ von Waren oder „Software“, erfasst
von Nummer 1A002, 1A007, 1A202, 1A225 bis 1A227, 1B201
1B225 bis 1B233, Unternummer 1C002b3, 1C002b4, 1C010b,
Nummer 1C202, 1C210, 1C216, 1C225 bis 1C240 oder 1D201.
1E202
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmer­
kung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Waren, erfasst
von Nummer 1A007, 1A202 oder Nummer 1A225 bis 1A227.
1E203
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmer­
kung für die „Entwicklung“ von „Software“, erfasst von Nummer
1D201.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 110
▼M2
KATEGORIE 2
WERKSTOFFBEARBEITUNG
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 111
▼M2
2A
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
Anmerkung: Geräuscharme Lager: siehe Liste für Waffen, Muni­
tion und Rüstungsmaterial.
2A001
Wälzlager und Lagersysteme wie folgt und Bestandteile hierfür:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 2A101.
Anmerkung: Nummer 2A001 erfasst nicht Kugeln mit einer vom
Hersteller spezifizierten Toleranz gemäß ISO 3290
Grad 5 oder schlechter.
a) Kugel- und Rollenlager mit allen vom Hersteller spezifizierten
Toleranzen gemäß ISO 492 Klasse 4 (oder vergleichbaren na­
tionalen Normen) oder besser und bei denen sowohl Ringe als
auch Wälzkörper (ISO 5593) aus Monel-Metall oder Beryllium
sind;
Anmerkung: Unternummer 2A001a erfasst nicht Kegelrollen­
lager.
b) nicht belegt;
c) aktive Magnetlagersysteme mit einer der folgenden Eigenschaf­
ten:
1. Einsatz von Materialien mit einer magnetischen Flussdichte
größer/gleich 2,0 T und einer Streckgrenze größer als
414 MPa,
2. Verwendung von vollelektromagnetischen 3D homopolar
vormagnetisierten Konstruktionen für Aktuatoren oder
3. Verwendung von Hochtemperatur (450 K (177 °C) und
höher)-Positionssensoren.
2A101
Kugellager für Radialbelastungen, die nicht von Nummer 2A001
erfasst sind, mit Toleranzwerten gemäß ISO 492 Toleranzklasse 2
(oder ANSI/ABMA Std 20 mit der Toleranzklasse ABEC-9 oder
vergleichbaren nationalen Normen) oder besser und mit allen fol­
genden Kenndaten:
a) Durchmesser der Bohrung zwischen 12 mm und 50 mm,
b) äußerer Durchmesser zwischen 25 mm und 100 mm und
c) Maß für die Breite zwischen 10 mm und 20 mm.
2A225
Tiegel aus Materialien, die gegen flüssige Aktiniden-Metalle resis­
tent sind, wie folgt:
a) Tiegel mit allen folgenden Eigenschaften:
1. Fassungsvermögen von 150 cm3 bis 8 000 cm3 und
2. hergestellt aus oder ausgekleidet mit einem der folgenden
Materialien der Reinheit größer/gleich 98 Gew.-%:
a) Kalziumfluorid (CaF2),
b) Kalziummetazirkonat (CaZrO3),
c) Cersulfid (Ce2S3),
d) Erbiumoxid (Er2O3),
e) Hafniumoxid (HfO2),
f) Magnesiumoxid (MgO),
g) nitridhaltige Niob-Titan-Wolfram-Legierungen
50 % Nb, 30 % Ti, 20 % W),
(etwa
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 112
▼M2
2A225
a) 2. (Fortsetzung)
h) Yttriumoxid (Y2O3) oder
i) Zirkondioxid (ZrO2);
b) Tiegel mit allen folgenden Eigenschaften:
1. Fassungsvermögen von 50 cm3 bis 2 000 cm3 und
2. hergestellt aus oder ausgekleidet mit Tantal der Reinheit
größer/gleich 99,9 Gew.-%;
c) Tiegel mit allen folgenden Eigenschaften:
1. Fassungsvermögen von 50 cm3 bis 2 000 cm3,
2. hergestellt aus oder ausgekleidet mit Tantal der Reinheit
größer/gleich 98 Gew.-% und
3. beschichtet mit Tantalkarbid, Tantalnitrid oder Tantalborid
oder jeder Kombination hieraus.
2A226
Ventile mit allen folgenden Eigenschaften:
a) „Nennweite“ größer/gleich 5 mm,
b) mit Federbalgabdichtung und
c) ganz aus Aluminium, Aluminiumlegierungen, Nickel oder Ni­
ckellegierungen mit mehr als 60 Gew.-% Nickel hergestellt
oder damit ausgekleidet.
Technische Anmerkung:
Bei Ventilen mit unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmes­
ser bezieht sich die in Nummer 2A226 genannte „Nennweite“ auf
den kleineren der beiden Durchmesser.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 113
▼M2
2B
Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
Technische Anmerkungen:
1. In der Summe der bahnsteuerungsfähigen Achsen werden
zweite parallele, bahnsteuerungsfähige Achsen nicht gezählt,
z. B. die W-Achse in Horizontal-Bohrwerken oder ein zweiter
Rundtisch, dessen Mittelpunktslinie parallel zu der des ersten
Rundtisches verläuft. Als Rundachsen werden auch solche Ach­
sen bezeichnet, die nicht 360 ° drehen können. Eine Rundachse
kann von Linearsystemen angetrieben werden, z. B. einer
Schraube oder einem Zahnrad und einer Zahnstange.
2. Im Sinne der Nummer 2B sind als Achsen zur simultanen
„Bahnsteuerung“ nur die Achsen zu zählen, entlang deren
oder um welche während der Bearbeitung des Werkstücks si­
multane und in Wechselbeziehung stehende Bewegungen zwi­
schen Werkstück und Werkzeug durchgeführt werden. Nicht
mitzuzählen sind weitere Achsen, entlang deren oder um wel­
che andere Relativbewegungen innerhalb der Maschine durch­
geführt werden, wie z. B.:
a) Schleifscheiben-Abrichtsysteme in Schleifmaschinen,
b) parallele Rundachsen, konstruiert zur separaten Aufspan­
nung von Werkstücken,
c) Achsen von Gegenspindeln zur Handhabung eines Werk­
stücks beim Einspannen in ein Futter an unterschiedlichen
Werkstückseiten.
3. Die Achsenbezeichnungen entsprechen der Internationalen
Norm ISO 841, Numerisch gesteuerte Maschinen — Achsenund Bewegungsbezeichnungen.
4. Im Sinne der Nummern 2B001 bis 2B009 zählt eine „Schwenk­
spindel“ als Rundachse.
5. Als Alternative zu individuellen Testprotokollen können für je­
des Werkzeugmaschinenmodell „amtliche Werte für die Posi­
tioniergenauigkeit“ herangezogen werden, die aus Messungen
nach ISO 230/2 (1988) (1) oder entsprechenden nationalen
Normen hergeleitet werden. Der „amtliche Wert für die Posi­
tioniergenauigkeit“ bezeichnet den Genauigkeitswert, der mit
den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Aus­
führer niedergelassen ist, als repräsentativ für die Genauigkeit
eines speziellen Maschinenmodells festgestellt wird.
Bestimmung der „amtlichen Werte für die Positioniergenau­
igkeit“:
a) Auswahl von fünf Maschinen eines zu bewertenden Modells.
b) Messung der Genauigkeiten entlang der Linearachse nach
ISO 230/2(1988) (1).
c) Bestimmung der A-Werte für jede Achse jeder Maschine.
Das Verfahren für die Berechnung des A-Wertes ist in
der ISO-Norm beschrieben.
d) Bestimmung des Mittelwertes des A-Wertes für jede Achse.
Dieser Mittelwert Â-Wert wird der amtliche Wert für jede
Achse des Modells (Âx, Ây, …).
e) Da sich die Liste der Kategorie 2 auf jede Linearachse
bezieht, gibt es für jede Linearachse einen entsprechenden
amtlichen Wert.
(1) Hersteller, die ihre Positioniergenauigkeit nach ISO 230/2 (1997) ermitteln, sollten sich
mit der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat ins Benehmen setzen, in dem sie
niedergelassen sind.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 114
▼M2
2B
5. (Fortsetzung)
f) Hat eine Achse eines Maschinenmodells, das nicht von den
Unternummern 2B001a bis 2B001c oder von Nummer
2B201 erfasst wird, einen amtlichen Wert für die Genau­
igkeit  von 0,006 mm bei Schleifmaschinen und 0,008 mm
bei Fräs- und Drehmaschinen oder bessere Werte, ist der
Hersteller aufgefordert, den Genauigkeitswert alle 18 Mo­
nate zu bestätigen.
2B001
Werkzeugmaschinen und eine beliebige Kombination von diesen,
für das Abtragen (oder Schneiden) von Metallen, Keramiken oder
„Verbundwerkstoffen“, die gemäß den technischen Spezifikationen
des Herstellers mit elektronischen Geräten zur „numerischen
Steuerung“ ausgerüstet werden können, und besonders konstruierte
Bestandteile wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 2B201.
Anmerkung 1: Nummer 2B001 erfasst keine speziellen Werkzeug­
maschinen zur Bearbeitung von Zahnrädern. Für
diese Maschinen siehe Nummer 2B003.
Anmerkung 2: Nummer 2B001 erfasst keine speziellen Werkzeug­
maschinen zur Bearbeitung eines der folgenden
Teile:
a) Kurbelwellen oder Nockenwellen,
b) Schneidwerkzeuge,
c) Extruderschnecken oder
d) Gravierteile oder Juwelierwaren.
Anmerkung 3: Eine Werkzeugmaschine, die mindestens zwei der
drei Bearbeitungsverfahren Drehen, Fräsen oder
Schleifen kombiniert (z. B. eine Drehmaschine
mit Fräsfunktion), muss nach jeder der zutreffen­
den Unternummern 2B001a, b oder c geprüft wer­
den.
Anmerkung: Maschinen zur optischen Endbearbeitung (finishing):
siehe Nummer 2B002.
a) Werkzeugmaschinen für Drehbearbeitung mit allen folgenden
Eigenschaften:
1. Positioniergenauigkeit mit „allen verfügbaren Kompensatio­
nen“ von kleiner (besser)/gleich 0,006 mm nach ISO 230/2
(1988) (1) oder entsprechenden nationalen Normen entlang
einer Linearachse und
2. zwei oder mehr Achsen zur simultanen „Bahnsteuerung“;
Anmerkung: Unternummer 2B001a erfasst keine Dreh­
maschinen, besonders konstruiert für die Her­
stellung von Kontaktlinsen mit den beiden fol­
genden Eigenschaften:
a) Maschinensteuerung beschränkt auf die
Verwendung ophthalmischer Software für
die Dateneingabe zur Teileprogrammie­
rung und
b) ohne Vakuum-Spannfutter.
(1) Hersteller, die ihre Positioniergenauigkeit nach ISO 230/2 (1997) ermitteln, sollten sich
mit der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat ins Benehmen setzen, in dem sie
niedergelassen sind.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 115
▼M2
2B001
(Fortsetzung)
b) Werkzeugmaschinen für Fräsbearbeitung mit einer der folgen­
den Eigenschaften:
1. mit allen folgenden Eigenschaften:
a) Positioniergenauigkeit mit „allen verfügbaren Kompensa­
tionen“ von kleiner (besser)/gleich 0,006 mm nach ISO
230/2 (1988) (1) oder entsprechenden nationalen Normen
entlang einer Linearachse und
b) drei Linearachsen plus einer Rundachse zur simultanen
„Bahnsteuerung“,
2. fünf oder mehr Achsen zur simultanen „Bahnsteuerung“,
3. Positioniergenauigkeit für Lehrenbohrmaschinen, mit „allen
verfügbaren Kompensationen“, von kleiner (besser)/gleich
0,004 mm nach ISO 230/2 (1988) (1) oder entsprechenden
nationalen Normen entlang einer Linearachse oder
4. Schlagfräsmaschinen (fly cutting machines) mit allen folgen­
den Eigenschaften:
a) Spindel-„Rundlaufabweichung“ und Spindel-„Planlauf­
abweichung“ kleiner (besser) 0,0004 mm Gesamtmess­
uhrausschlag (TIR) und
b) Winkelabweichung der Schlittenbewegung (Gieren,
Stampfen und Rollen) kleiner (besser) 2 Bogensekunden
Gesamtmessuhrausschlag (TIR) über einen Verfahrweg
von 300 mm;
c) Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung mit einer der fol­
genden Eigenschaften:
1. mit allen folgenden Eigenschaften:
a) Positioniergenauigkeit mit „allen verfügbaren Kompensa­
tionen“ von kleiner (besser)/gleich 0,004 mm nach ISO
230/2 (1988) (1) oder entsprechenden nationalen Normen
entlang einer Linearachse und
b) drei oder mehr Achsen zur simultanen „Bahnsteuerung“
oder
2. fünf oder mehr Achsen zur simultanen „Bahnsteuerung“;
Anmerkung: Unternummer 2B001c erfasst nicht folgende
Schleifmaschinen:
a) Außen-, Innen-, Außen-/Innen-Rundschleif­
maschinen mit allen folgenden Eigenschaften:
1. Begrenzung auf Rundschleifen und
2. maximaler Arbeitsbereich von 150 mm Au­
ßendurchmesser oder Länge,
(1) Hersteller, die ihre Positioniergenauigkeit nach ISO 230/2 (1997) ermitteln, sollten sich
mit der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat ins Benehmen setzen, in dem sie
niedergelassen sind.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 116
▼M2
2B001
c) Anmerkung: (Fortsetzung)
b) Maschinen, besonders konstruiert als Koor­
dinatenschleifmaschinen, die keine Z- oder
W-Achse mit einer Positioniergenauigkeit mit
„allen verfügbaren Kompensationen“ von
kleiner (besser) als 0,004 mm nach ISO 230/2
(1988) (1)oder vergleichbaren nationalen Ver­
fahren haben,
c) Flachschleifmaschinen.
d) Funkenerosionsmaschinen (EDM) — Senkerodiermaschinen —
mit zwei oder mehr Drehachsen, die für eine „Bahnsteuerung“
simultan koordiniert werden können;
e) Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Metallen, Keramiken
oder „Verbundwerkstoffen“ mit allen folgenden Eigenschaften:
1. zum Abtragen von Material mittels
a) Wasser oder anderen Flüssigkeitsstrahlen, einschließlich
solcher, die abrasive Zusätze enthalten,
b) Elektronenstrahlen oder
c) „Laser“ strahlen und
2. mit mindestens zwei Drehachsen mit allen folgenden Eigen­
schaften:
a) Drehachsen koordinierbar zur simultanen „Bahnsteue­
rung“ und
b) Positioniergenauigkeit besser als 0,003°;
f) Tiefloch-Bohrmaschinen und Drehmaschinen, hergerichtet zum
Tieflochbohren, mit einer maximalen Bohrtiefe über 5 m und
besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
2B002
„Numerisch gesteuerte“ Werkzeugmaschinen zur optischen End­
bearbeitung (finishing), ausgelegt zum selektiven Materialabtrag
zur Fertigung von nichtsphärischen Oberflächen mit allen folgen­
den Eigenschaften:
a) Endbearbeitung der Form kleiner (besser) als 1,0 μm,
b) Endbearbeitung der Rautiefe kleiner (besser) als 100 nm rms,
c) vier oder mehr Achsen zur simultanen „Bahnsteuerung“ und
d) Verwendung eines der folgenden Verfahren:
1. magnetorheologische Endbearbeitung („MRF“),
2. elektrorheologische Endbearbeitung („ERF“),
3. Endbearbeitung mittels „energetischen Partikelstrahls“,
4. Endbearbeitung mittels „aufblasbaren Membranwerkzeugs“
oder
5. Endbearbeitung mittels „Flüssigkeitsstrahl“.
(1) Hersteller, die ihre Positioniergenauigkeit nach ISO 230/2 (1997) ermitteln, sollten sich
mit der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat ins Benehmen setzen, in dem sie
niedergelassen sind.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 117
▼M2
2B002
(Fortsetzung)
Technische Anmerkungen:
Im Sinne von Nummer 2B002:
1. ist „MRF“ (magnetorheological finishing) ein Materialabtra­
gungsverfahren, das eine abrasive magnetische Flüssigkeit ver­
wendet, deren Viskosität durch ein magnetisches Feld gesteuert
wird;
2. ist „ERF“ (electrorheological finishing) ein Materialabtra­
gungsverfahren, das eine abrasive Flüssigkeit verwendet, deren
Viskosität durch ein elektrisches Feld gesteuert wird;
3. wird bei der Endbearbeitung mittels „energetischen Partikel­
strahls“ ein reaktives Atomplasma (RAP) oder ein Ionenstrahl
zum selektiven Materialabtrag verwendet;
4. ist die Endbearbeitung mittels „aufblasbaren Membranwerk­
zeugs“ (inflatable membrane tool finishing) ein Verfahren,
das eine druckbeaufschlagte, verformbare Membran verwendet,
welche das Werkstück nur in einem kleinen Bereich berührt;
5. ist die Endbearbeitung mittels „Flüssigkeitsstrahl“ (jet finis­
hing) ein Verfahren, das einen Flüssigkeitsstrahl zum Material­
abtrag verwendet.
2B003
„Numerisch gesteuerte“ oder manuell bedienbare Werkzeug­
maschinen und besonders konstruierte Bestandteile, Steuerungen
und Zubehör hierfür, besonders konstruiert für Schabradbearbei­
tung, Feinbearbeitung, Schleifen oder Honen von gehärteten (Rc =
40 oder mehr) geradverzahnten, schrägverzahnten und pfeilver­
zahnten Rädern mit einem Teilkreisdurchmesser größer als
1 250 mm und einer Zahnbreite von 15 % oder mehr des Teil­
kreisdurchmessers, fein bearbeitet mit einer Qualität AGMA 14
oder besser (entsprechend ISO 1328 Klasse 3).
2B004
Heiß-„Isostatische Pressen“ mit allen folgenden Eigenschaften und
besonders konstruierte Bestandteile und Zubehör hierfür:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMERN 2B104 und
2B204.
a) mit geregelter thermischer Umgebung innerhalb des geschlos­
senen Kammerraums und Innendurchmesser (lichte Weite) des
Kammerraums von 406 mm oder mehr und
b) mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. maximaler Arbeitsdruck größer als 207 MPa,
2. geregelte thermische Umgebung größer als 1 773 K
(1 500 °C) oder
3. mit einer Einrichtung zum Imprägnieren mit Kohlenwasser­
stoffen und zur Entfernung entstehender gasförmiger Reakti­
onsprodukte.
Technische Anmerkung:
Die lichte Weite des Kammerraums bezieht sich auf die Kammer,
in der sowohl die Arbeitstemperatur als auch der Arbeitsdruck
erreicht werden, und schließt Spannvorrichtungen nicht mit ein.
Sie ist die Abmessung der kleineren Kammer, entweder die lichte
Weite der Druckkammer oder die lichte Weite der isolierten Ofen­
kammer, je nachdem, welche der beiden Kammern sich innerhalb
der anderen befindet.
Anmerkung: Für besonders konstruierte Formen, Gesenke und
Werkzeuge siehe Nummer 1B003, 9B009 und Liste
für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 118
▼M2
2B005
Ausrüstung, besonders konstruiert für die Abscheidung, Bearbei­
tung und Verfahrenskontrolle von anorganischen Auflageschich­
ten, sonstigen Schichten und oberflächenverändernden Schichten,
wie folgt, auf Substrate für nichtelektronische Anwendungen
durch Verfahren, die in der nach Unternummer 2E003f aufgeführ­
ten Tabelle nebst zugehörigen Anmerkungen dargestellt sind, und
besonders konstruierte Bauteile zur automatischen Handhabung,
Positionierung, Bewegung und Regelung hierfür:
a) Herstellungsausrüstung für die chemische Beschichtung aus der
Gasphase (CVD = chemical vapour deposition) mit den beiden
folgenden Eigenschaften:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 2B105.
1. Verwendung eines für eine der folgenden Beschichtungs­
arten abgeänderten Verfahrens:
a) CVD-Beschichten bei pulsierendem Druck,
b) thermische Beschichtung mit geregelter Keimbildung
(CNTD = controlled nucleation thermal deposition) oder
c) plasmaverstärktes oder -unterstütztes CVD-Beschichten
und
2. mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) mit rotierenden Hochvakuumdichtungen (Druck kleiner/
gleich 0,01 Pa) oder
b) mit Schichtdickenüberwachung in der Anlage;
b) Herstellungsausrüstung für die Ionenimplantation mit Strahl­
strömen größer/gleich 5 mA;
c) Herstellungsausrüstung für die physikalische Beschichtung aus
der Dampfphase (PVD = physical vapour deposition) mittels
Elektronenstrahl (EB-PVD) mit einer Stromversorgungsanlage
von mehr als 80 kW Nennleistung und mit einer der folgenden
Eigenschaften:
1. mit eingebautem „Laser“-Regelsystem für den Stand des
Flüssigkeitsbads, das die Zufuhrgeschwindigkeit des
Schichtwerkstoffs genau regelt oder
2. mit eingebautem Monitor zur rechnergesteuerten Über­
wachung der Abscheiderate bei einer Schicht aus zwei
oder mehreren Elementen, wobei das Verfahren auf dem
Prinzip der Fotolumineszenz der ionisierten Atome im
Dampfstrahl beruht;
d) Herstellungsausrüstung für das Plasmaspritzen mit einer der
folgenden Eigenschaften:
1. Betrieb in geregelter Schutzgasatmosphäre bei verringertem
Druck (kleiner/gleich 10 kPa, gemessen oberhalb des Spritz­
düsenaustritts und innerhalb eines Umkreises von 300 mm
um den Austritt) in einer Vakuumkammer, in der der Druck
vor dem Spritzvorgang auf 0,01 Pa reduziert werden kann,
oder
2. mit Schichtdickenüberwachung in der Anlage;
e) Herstellungsausrüstung für die Kathodenzerstäubungs-(Sputter)Beschichtung, geeignet für Stromdichten von 0,1 mA/mm2
oder höher bei einer Beschichtungsrate größer/gleich 15 μm/h;
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 119
▼M2
2B005
(Fortsetzung)
f) Herstellungsausrüstung für die Bogenentladungs-Kathodenzer­
stäubungs-Beschichtung (cathodic arc deposition), die über ein
Gitter aus Elektromagneten zur Steuerung des Auftreffpunkts
des Lichtbogens auf der Kathode verfügt;
g) Herstellungsausrüstung zur Ionenplattierung, geeignet um in
der Anlage eine der folgenden Eigenschaften zu messen:
1. Schichtdicke auf dem Substrat und Abscheidegeschwindig­
keit oder
2. optische Eigenschaften.
Anmerkung: Nummer 2B005 erfasst nicht Ausrüstung für che­
mische Beschichtung aus der Gasphase, Bogenent­
ladungs-Kathodenzerstäubungs-Beschichtung,
Ka­
thodenzerstäubungs-Beschichtung, Ionenplattierung
oder Ionenimplantation, besonders konstruiert für
Schneidwerkzeuge oder für Werkzeuge zur spanen­
den Bearbeitung.
2B006
Messmaschinen oder -systeme, Ausrüstung und „elektronische
Baugruppen“ wie folgt:
a) rechnergesteuerte oder „numerisch gesteuerte“ Koordinaten­
messmaschinen (CMM = Coordinate Measuring Machines),
mit einer dreidimensionalen (volumetrischen) Längenmess­
abweichung (E0, MPE = maximum permissible error of length
measurement) an einem Punkt innerhalb des Arbeitsbereiches
der Maschine (d. h. innerhalb der Achslängen) kleiner (besser)/
gleich (1,7 + L/1 000) μm (L ist die Messlänge in mm), gemäß
ISO 10360-2 (2009);
Technische Anmerkung:
Die dreidimensionale (volumetrische) Längenmessabweichung
(E0, MPE) der genauesten Konfiguration einer Koordinaten­
messmaschine (CMM), spezifiziert durch den Hersteller (z. B.
das Beste des Folgenden: Tastsystem, Taststiftlänge, Vorschub­
parameter, Umgebungsbedingungen) und mit „allen verfüg­
baren Kompensationen“, ist mit dem Grenzwert von (1,7 +
L/1 000) μm zu vergleichen.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 2B206.
b) Längen- und Winkelmesseinrichtungen wie folgt:
1. „Längenmess“einrichtungen mit einer der folgenden Eigen­
schaften:
Technische Anmerkung:
Im Sinne der Unternummer 2B006b1 bedeutet „Längenmes­
sung“ die Änderung des Abstandes zwischen der Messein­
richtung und dem zu messenden Objekt.
a) berührungslose Messsysteme mit einer „Auflösung“ klei­
ner (besser)/gleich 0,2 μm in einem Messbereich bis zu
0,2 mm;
b) Linearspannungs-Differenzialtransformator-Systeme mit
den beiden folgenden Eigenschaften:
1. „Linearität“ kleiner (besser)/gleich 0,1 % innerhalb
eines Messbereichs bis zu 5 mm und
2. Drift kleiner (besser)/gleich 0,1 % pro Tag bei Stan­
dardumgebungstemperatur im Prüfraum ± 1 K;
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 120
▼M2
2B006
b) 1. (Fortsetzung)
c) Messsysteme mit allen folgenden Eigenschaften:
1. sie enthalten einen „Laser“ und
2. sie behalten über mindestens 12 Stunden bei einer
Temperatur von 20 ± 1 °C alle folgenden Eigenschaf­
ten bei:
a) „Auflösung“ von 0,1 μm oder kleiner (besser)
über den vollen Messbereich und
b) geeignet zum Erreichen einer „Messunsicherheit“
kleiner (besser)/gleich (0,2 + L/2 000) μm (Mess­
länge L in mm) bei Kompensation der Luftbrech­
zahl oder
d) „elektronische Baugruppen“, besonders konstruiert zur
Positionsrückmeldung in Systemen, die von Unternum­
mer 2B006b1c erfasst werden.
Anmerkung: Unternummer 2B006b1 erfasst keine „Laser“Interferometermesssysteme mit einem auto­
matischen Kontrollsystem ohne Rückmelde­
techniken zur Messung der Verfahrbewe­
gungsfehler von Werkzeugmaschinen, Mess­
maschinen oder ähnlicher Ausrüstung.
2. Winkelmesseinrichtungen mit einer „Winkelpositionsabwei­
chung“ kleiner (besser)/gleich 0,00025°;
Anmerkung: Unternummer 2B006b2 erfasst nicht optische
Geräte, z. B. Autokollimatoren, die ausgeblen­
detes Licht (z. B. „Laser“-Licht) benutzen, um
die Winkelverstellung eines Spiegels festzustel­
len.
c) Ausrüstung zur Messung von Oberflächenunebenheiten mittels
optischer Streuung als eine Funktion des Winkels mit einer
Empfindlichkeit kleiner (besser)/gleich 0,5 nm.
Anmerkung: Nummer 2B006 schließt Werkzeugmaschinen ein, die
nicht von Nummer 2B001 erfasst werden und auch
als Messmaschinen verwendet werden können, wenn
sie die für Messmaschinenfunktionen festgelegten
Kriterien erreichen oder überschreiten.
2B007
„Roboter“ mit einer der folgenden Eigenschaften sowie besonders
konstruierte Steuerungen und „Endeffektoren“ hierfür:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 2B207.
a) geeignet zur Verarbeitung oder Auswertung von vollständigen
dreidimensionalen Bilddaten in Echtzeit, um „Programme“ und
numerische Programmdaten zu erzeugen oder zu verändern;
Technische Anmerkung:
Die Begrenzung der Bildauswertung schließt nicht die Annä­
herung an die dritte Dimension durch Wahl eines bestimmten
Blickwinkels oder eine begrenzte Grauwert-Interpretation zur
Wahrnehmung von Tiefe und Struktur für die jeweils vorgese­
henen Aufgaben ein (2½ D).
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 121
▼M2
2B007
(Fortsetzung)
b) besonders konstruiert zur Erfüllung nationaler Sicherheitsvor­
schriften für potenziell explosionsgefährliche Munitions-Umge­
bungen;
Anmerkung: Unternummer 2B007b erfasst nicht „Roboter“,
besonders konstruiert für Farbspritzkabinen.
c) besonders konstruiert oder ausgelegt als strahlungsgehärtet, um
ohne Funktionseinbuße einer Strahlendosis von 5 × 103 Gy
(Silizium) standhalten zu können, oder
Technische Anmerkung:
Der Ausdruck Gy (Silizium) bezieht sich auf die in Joule pro
Kilogramm ausgedrückte Energie, die von einer ionisierender
Strahlung ausgesetzten Probe von nicht abgeschirmtem Sili­
zium absorbiert wird.
d) besonders konstruiert für Betriebsfähigkeit in Höhen über
30 000 m.
2B008
Baugruppen oder Baueinheiten, besonders konstruiert für Werk­
zeugmaschinen oder Koordinatenmessmaschinen oder Messsys­
teme und Messeinrichtungen, wie folgt:
a) lineare Positions-Rückmeldeeinheiten (z. B. induktive Geber,
Maßskalen, Infrarot-Systeme oder „Laser“-Systeme) mit einer
Gesamt “genauigkeit“ besser als (800 + (600 × L × 10–3)) nm
(L ist die nutzbare Länge in mm);
Anmerkung: „Laser“-Systeme: siehe auch Anmerkung zu Un­
ternummer 2B006b1c und 2B006b1d.
b) Winkel-Positions-Rückmeldeeinheiten (z. B. induktive Geber,
Maßskalen, Infrarot-Systeme oder „Laser“-Systeme) mit einer
„Genauigkeit“ besser als 0,00025 °;
Anmerkung: „Laser“-Systeme: siehe auch Anmerkung zu Un­
ternummer 2B006b2.
c) „kombinierte Schwenk-Rundtische“ und „Schwenkspindeln“,
die nach Spezifikation des Herstellers Werkzeugmaschinen
auf oder über das in Nummer 2B angegebene Niveau verbes­
sern können.
2B009
Drück- und Fließdrückmaschinen, die nach der technischen Be­
schreibung des Herstellers mit „numerischen Steuerungen“ oder
Rechnersteuerungen ausgerüstet werden können und mit den bei­
den folgenden Eigenschaften:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMERN 2B109 und
2B209.
a) mit zwei oder mehr Achsen, bei denen mindestens zwei simul­
tan für die „Bahnsteuerung“ koordiniert werden können, und
b) mit einer Supportkraft größer als 60 kN.
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Nummer 2B009 werden Maschinen mit kombinierter
Drück- und Fließdrückfunktion als Fließdrückmaschinen betrach­
tet.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 122
▼M2
2B104
„Isostatische Pressen“, die nicht von Nummer 2B004 erfasst wer­
den, mit allen folgenden Eigenschaften:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 2B204.
a) maximaler Arbeitsdruck größer/gleich 69 MPa;
b) konstruiert, um eine geregelte thermische Umgebung größer/
gleich 873 K (600 °C) zu erreichen und aufrechtzuerhalten, und
c) lichte Weite des Kammerraums (Innendurchmesser) größer/
gleich 254 mm.
2B105
Öfen zur chemischen Beschichtung aus der Gasphase (CVD), die
nicht von Unternummer 2B005a erfasst werden, konstruiert oder
geändert für die Verdichtung von Kohlenstoff-Kohlenstoff-„Ver­
bundwerkstoffen“.
2B109
Fließdrückmaschinen, die nicht von Nummer 2B009 erfasst wer­
den, und besonders konstruierte Bestandteile wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 2B209.
a) Fließdrückmaschinen mit den beiden folgenden Eigenschaften:
1. die nach der technischen Spezifikation des Herstellers mit
einer „numerischen Steuerung“ oder einer Rechnersteuerung
ausgerüstet werden können, auch wenn sie zum Zeitpunkt
der Lieferung nicht damit ausgestattet sind, und
2. die über mehr als zwei Achsen verfügen, die simultan für
die „Bahnsteuerung“ koordiniert werden können;
b) besonders konstruierte Bestandteile für Fließdrückmaschinen,
die von Nummer 2B009 oder Unternummer 2B109a erfasst
werden.
Anmerkung: Nummer 2B109 erfasst nur Maschinen, die zur Her­
stellung von Antriebskomponenten und -ausrüstung
(z. B. Motorgehäuse) für von Nummer 9A005, Unter­
nummer 9A007a oder 9A105a erfasste Systeme ge­
eignet sind.
Technische Anmerkung:
Maschinen mit kombinierter Fließdrück- und Drückfunktion wer­
den im Sinne von Nummer 2B109 als Fließdrückmaschinen be­
trachtet.
2B116
Vibrationsprüfsysteme, Ausrüstung und Bestandteile hierfür, wie
folgt:
a) Vibrationsprüfsysteme mit Rückkopplungs- oder Closed-LoopTechnik mit integrierter digitaler Steuerung, geeignet für Vi­
brationsbeanspruchungen des Prüflings mit einer Beschleuni­
gung größer/gleich 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz bei
Übertragungskräften größer/gleich 50 kN, gemessen am „Prüf­
tisch“;
b) digitale Steuerungen in Verbindung mit besonders für Vibrati­
onsprüfung entwickelter „Software“, mit einer „Echtzeit-Band­
breite“ größer/gleich 5 kHz und konstruiert zum Einsatz in den
von Unternummer 2B116a erfassten Systemen;
Technische Anmerkung:
In Unternummer 2B116b bezeichnet „Echtzeit-Bandbreite“ die
maximale Rate, bei der eine Steuerung vollständige Zyklen der
Abtastung, Verarbeitung der Daten und Übermittlung von
Steuersignalen ausführen kann.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 123
▼M2
2B116
(Fortsetzung)
c) Schwingerreger (Shaker units) mit oder ohne zugehörige Ver­
stärker, geeignet für Übertragungskräfte von größer/gleich 50
kN, gemessen am „Prüftisch“, und geeignet für die von Unter­
nummer 2B116a erfassten Systeme;
d) Prüflingshaltevorrichtungen und Elektronikeinheiten, konstru­
iert, um mehrere Schwingerreger zu einem Schwingerregersys­
tem, das Übertragungskräfte größer/gleich 50 kN, gemessen am
„Prüftisch“, erzeugen kann, zusammenzufassen, und geeignet
für die von Unternummer 2B116a erfassten Systeme.
Technische Anmerkung:
Ein „Prüftisch“ im Sinne von Nummer 2B116 ist ein flacher Tisch
oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen.
2B117
Ausrüstung und Prozesssteuerungen, die nicht von Nummer
2B004, Unternummer 2B005a, Nummer 2B104 oder 2B105 er­
fasst werden, konstruiert oder geändert zur Verdichtung und Py­
rolyse von Raketendüsen und Bugspitzen von Wiedereintrittskör­
pern aus Struktur-„Verbundwerkstoffen“.
2B119
Auswuchtmaschinen und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 2B219.
a) Auswuchtmaschinen mit allen folgenden Eigenschaften:
1. nicht geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen
mit einer Masse größer als 3 kg,
2. geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen bei
Drehzahlen größer als 12 500 U/min,
3. geeignet zur Korrektur von Unwuchten in zwei oder mehr
Ebenen und
4. geeignet zum Auswuchten bis zu einer spezifischen Restun­
wucht von 0,2 g mm/kg der Rotormasse;
Anmerkung: Unternummer 2B119a erfasst nicht Auswucht­
maschinen, konstruiert oder geändert für zahnme­
dizinische oder andere medizinische Ausrüstung.
b) Messgeräte (indicator heads/balancing instrumentation), kon­
struiert oder geändert für den Einsatz in Maschinen, erfasst
von Unternummer 2B119a.
Technische Anmerkung:
Indicator heads werden auch als balancing instrumentation
bezeichnet.
2B120
Bewegungssimulatoren oder Drehtische mit allen folgenden Eigen­
schaften:
a) zwei oder mehr Achsen,
b) konstruiert oder geändert für den Einbau von Schleifringen
oder integrierten kontaktlosen Geräten, geeignet zur Übertra­
gung von elektrischer Energie, von Signalen oder von beidem,
und
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 124
▼M2
2B120
(Fortsetzung)
c) mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. mit allen folgenden Eigenschaften für jede einzelne Achse:
a) geeignet für Drehraten (rate) größer/gleich 400°/s oder
kleiner/gleich 30°/s und
b) Auflösung der Drehrate (rate resolution) kleiner/gleich
6°/s und Genauigkeit kleiner/gleich 0,6°/s,
2. Mindeststabilität der Drehrate (worst-case rate stability) bes­
ser (kleiner)/gleich ± 0,05 %, gemittelt über einen Bereich
größer/gleich 10° oder
3. Positionier „genauigkeit“ kleiner (besser)/gleich 5 Bogen­
sekunden.
Anmerkung 1: Nummer 2B120 erfasst nicht Drehtische, kon­
struiert oder geändert für Werkzeugmaschinen
oder für medizinische Ausrüstung. Zur Erfas­
sung von Rundtischen für Werkzeugmaschinen:
siehe Nummer 2B008.
Anmerkung 2: Bewegungssimulatoren oder Drehtische, die
von Nummer 2B120 erfasst werden, sind er­
fasst, unabhängig davon, ob Schleifringe oder
integrierte kontaktlose Geräte eingebaut sind
oder nicht.
2B121
Positioniertische (Ausrüstung, geeignet für Präzisionsteilung in je­
der Achse), die nicht von Nummer 2B120 erfasst werden, mit
allen folgenden Eigenschaften:
a) zwei oder mehr Achsen und
b) Positionier“genauigkeit“ kleiner (besser)/gleich 5 Bogensekun­
den.
Anmerkung: Nummer 2B121 erfasst nicht Drehtische, konstruiert
oder geändert für Werkzeugmaschinen oder für me­
dizinische Ausrüstung. Zur Erfassung von Rund­
tischen für Werkzeugmaschinen: siehe Nummer
2B008.
2B122
Zentrifugen, die Beschleunigungen größer als 100 g erzeugen
können, konstruiert oder geändert für den Einbau von Schleifrin­
gen oder integrierten kontaktlosen Geräten, geeignet zur Übertra­
gung von elektrischer Energie, von Signalen oder von beidem.
Anmerkung: Zentrifugen, die von Nummer 2B122 erfasst werden,
sind erfasst, unabhängig davon, ob Schleifringe oder
integrierte kontaktlose Geräte eingebaut sind oder
nicht.
2B201
Werkzeugmaschinen und eine beliebige Kombination von diesen,
die nicht von Nummer 2B001 erfasst werden, wie folgt, für das
Abtragen oder Schneiden von Metallen, Keramiken oder „Ver­
bundwerkstoffen“, die gemäß den technischen Spezifikationen
des Herstellers mit elektronischen Geräten zur simultanen „Bahn­
steuerung“ in zwei oder mehr Achsen ausgerüstet werden können:
a) Werkzeugmaschinen für Fräsbearbeitung mit einer der folgen­
den Eigenschaften:
1. Positioniergenauigkeit mit „allen verfügbaren Kompensatio­
nen“ von kleiner (besser)/gleich 0,006 mm nach ISO 230/2
(1988) (1) oder entsprechenden nationalen Normen entlang
einer Linearachse oder
(1) Hersteller, die ihre Positioniergenauigkeit nach ISO 230/2 (1997) ermitteln, sollten sich
mit der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat ins Benehmen setzen, in dem sie
niedergelassen sind.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 125
▼M2
2B201
a) (Fortsetzung)
2. zwei oder mehr bahnsteuerfähige Rundachsen;
Anmerkung: Unternummer 2B201E erfasst keine Fräs­
maschinen mit allen folgenden Eigenschaften:
a) Verfahrweg der
2 000 mm und
X-Achse
größer
als
b) Gesamtpositioniergenauigkeit der X-Achse
größer (schlechter) als 30 μm.
b) Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung mit einer der fol­
genden Eigenschaften:
1. Positioniergenauigkeit mit „allen verfügbaren Kompensatio­
nen“ von kleiner (besser)/gleich 4 μm nach ISO 230/2
(1988) (1) oder entsprechenden nationalen Normen entlang
einer Linearachse oder
2. zwei oder mehr bahnsteuerfähige Rundachsen.
Anmerkung: 2B201b erfasst nicht folgende Schleifmaschinen:
a) Außen-, Innen- und Außen-/Innen-Rundschleif­
maschinen mit den beiden folgenden Eigen­
schaften:
1. Maximaler Arbeitsbereich von 150 mm Au­
ßendurchmesser oder Länge; und
2. Begrenzung auf die Achsen x, z und c;
b) Koordinatenschleifmaschinen, die keine zAchse oder w-Achse mit einer Positionier­
genauigkeit mit „allen verfügbaren Kompen­
sationen“ von kleiner (besser) 0,004 mm nach
ISO 230/2 (1988) (1)oder entsprechenden na­
tionalen Normen haben.
Anmerkung 1: Nummer 2B201 erfasst keine speziellen Werk­
zeugmaschinen zur Bearbeitung eines der fol­
genden Teile:
a) Getriebe;
b) Kurbelwellen oder Nockenwellen;
c) Schneidwerkzeuge;
d) Extruderschnecken.
Anmerkung 2: Eine Werkzeugmaschine, die mindestens zwei
der drei Bearbeitungsverfahren Drehen, Frä­
sen oder Schleifen kombiniert (z. B. eine Dreh­
maschine mit Fräsfunktion), muss nach jeder
der zutreffenden Unternummern 2B001a oder
2B201E oder 2B201b geprüft werden.
2B204
„Isostatische Pressen“, die nicht von Nummer 2B004 oder 2B104
erfasst werden, und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:
a) „isostatische Pressen“, mit allen folgenden Eigenschaften:
1. einem maximalen Arbeitsdruck größer/gleich 69 MPa und
(1) Hersteller, die ihre Positioniergenauigkeit nach ISO 230/2 (1997) ermitteln, sollten sich
mit der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat ins Benehmen setzen, in dem sie
niedergelassen sind.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 126
▼M2
2B204
a) (Fortsetzung)
2. einer Druckkammer mit einer lichten Weite (Innendurch­
messer) größer als 152 mm;
b) besonders konstruierte Gesenke, Formen oder Steuerungen für
„isostatische Pressen“, erfasst von 2B204a.
Technische Anmerkung:
In Nummer 2B204 bezieht sich die lichte Weite des Kammerraums
auf die Kammer, in der sowohl die Arbeitstemperatur als auch der
Arbeitsdruck erreicht werden, und schließt Spannvorrichtungen
nicht mit ein. Sie ist die Abmessung der kleineren Kammer, ent­
weder die lichte Weite der Druckkammer oder die lichte Weite der
isolierten Ofenkammer, je nachdem, welche der beiden Kammern
sich innerhalb der anderen befindet.
2B206
Messmaschinen oder Systeme, die nicht von Nummer 2B006 er­
fasst werden, wie folgt:
a) rechnergesteuerte oder numerisch gesteuerte Koordinatenmess­
maschinen mit allen folgenden Eigenschaften:
1. zwei oder mehr Achsen und
2. eine eindimensionale Längenmessabweichung (E0, MPE) in
jeder Achse, bezeichnet als E0X, E0Y, oder E0Z, kleiner
(besser)/gleich (1,25 + L/1 000) μm (L ist die Messlänge
in mm) an einem Punkt innerhalb des Arbeitsbereiches der
Maschine (d. h. innerhalb der Achslängen), gemäß ISO
10360-2(2009);
b) Systeme zum simultanen Messen von Linear- und Winkelkoor­
dinaten von Halbkugeln mit allen folgenden Eigenschaften:
1. „Messunsicherheit“ in jeder Achse kleiner (besser)/gleich
3,5 μm auf 5 mm und
2. „Winkelpositionsabweichung“ kleiner/gleich 0,02°.
Anmerkung 1: Werkzeugmaschinen, die auch als Messmaschinen
verwendet werden können, werden erfasst, wenn
sie die für Werkzeugmaschinen- oder Messmaschi­
nenfunktionen festgelegten Kriterien erreichen
oder überschreiten.
Anmerkung 2: Eine in Nummer 2B206 genannte Maschine wird
erfasst, wenn sie die Erfassungsschwelle innerhalb
ihres Arbeitsbereiches überschreitet.
Technische Anmerkung:
Alle Parameter für die Messwerte unter Nummer 2B206 lassen
positive und negative Abweichungen zu, d. h. sie stellen nicht die
gesamte Bandbreite dar.
2B207
„Roboter“, „Endeffektoren“ und Steuerungen, die nicht von Num­
mer 2B007 erfasst werden, wie folgt:
a) „Roboter“ oder „Endeffektoren“, besonders konstruiert zur Ein­
haltung nationaler Sicherheitsnormen für die Handhabung
hochexplosiver Stoffe (z. B. Einhaltung elektrischer Kenndaten
bei hochexplosiven Stoffen);
b) besonders konstruierte Steuerungen für einen der „Roboter“
oder „Endeffektoren“, erfasst von Unternummer 2B207a.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 127
▼M2
2B209
Fließdrückmaschinen und Drückmaschinen mit Fließdrückfunk­
tion, die nicht von Nummer 2B009 oder 2B109 erfasst werden,
und Dorne, wie folgt:
a) Maschinen, mit allen folgenden Eigenschaften:
1. drei oder mehr Rollen (Drückrollen oder Führungsrollen)
und
2. nach der technischen Spezifikation des Herstellers mit „nu­
merischer Steuerung“ oder Rechnersteuerung ausrüstbar;
b) Dorne zum Formen von zylindrischen Rotoren mit einem In­
nendurchmesser zwischen 75 mm und 400 mm.
Anmerkung: Nummer 2B209a schließt Maschinen ein, die nur
eine einzige Rolle zur Verformung des Metalls und
zwei Hilfsrollen aufweisen, die den Dorn abstützen,
am Verformungsprozess aber nicht direkt beteiligt
sind.
2B219
Rotierende Mehrebenenauswuchtmaschinen, festinstalliert oder be­
weglich, horizontal oder vertikal, wie folgt:
a) rotierende Mehrebenenauswuchtmaschinen, konstruiert zum
Auswuchten von flexiblen Rotoren mit einer Länge größer/
gleich 600 mm, mit allen folgenden Eigenschaften:
1. Rotor- oder Zapfen-Durchmesser größer als 75 mm,
2. Tragfähigkeit von 0,9 bis 23 kg und
3. nutzbare Auswuchtdrehzahl größer als 5 000 U/min;
b) rotierende Mehrebenenauswuchtmaschinen, konstruiert zum
Auswuchten von hohlzylindrischen Rotorbauteilen, mit allen
folgenden Eigenschaften:
1. Aufnahme-Durchmesser größer als 75 mm,
2. Tragfähigkeit von 0,9 bis 23 kg,
3. Eignung zum Auswuchten für eine Restunwucht kleiner
(besser)/gleich 0,01 kgmm/kg pro Auswuchtebene und
4. Riemenantriebsausführung.
2B225
Fernlenk-Manipulatoren, die für ferngesteuerte Tätigkeiten bei ra­
diochemischen Trennprozessen oder in Heißen Zellen eingesetzt
werden können, mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) Eignung zur Durchdringung der Wand einer Heißen Zelle mit
einer Dicke größer/gleich 0,6 m (Durch-die-Wand-Modifikati­
on) oder
b) Eignung zur Überbrückung der Wand einer Heißen Zelle mit
einer Dicke größer/gleich 0,6 m (Über-die-Wand-Modifikati­
on).
Technische Anmerkung:
Fernlenk-Manipulatoren ermöglichen die Übertragung der Bewe­
gungen einer Bedienungsperson auf einen ferngelenkten Funk­
tionsarm und eine Endhalterung. Sie können über Master-SlaveSteuerung, Steuerknüppel oder Tastatur bedient werden.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 128
▼M2
2B226
Mit kontrollierter Atmosphäre (Vakuum oder Schutzgas) betrie­
bene Induktionsöfen und Netzgeräte hierfür, wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 3B.
a) Öfen mit allen folgenden Eigenschaften:
1. geeignet für Betriebstemperaturen größer 1 123 K (850 °C),
2. ausgerüstet mit Induktionsspulen mit einem Innendurchmes­
ser kleiner/gleich 600 mm und
3. konstruiert für Eingangsleistungen größer/gleich 5 kW;
b) Netzgeräte, besonders konstruiert für von Unternummer
2B226a erfasste Öfen, mit einer angegebenen Ausgangsleistung
größer/gleich 5 kW.
Anmerkung: Unternummer 2B226a erfasst keine Öfen zur Be­
arbeitung von Halbleiterwafern.
2B227
Vakuum- oder Schutzgas-Metallschmelz- und Metallgießöfen und
zugehörige Ausrüstung, wie folgt:
a) Lichtbogenöfen (Schmelz-, Umschmelz- und Gießöfen) mit al­
len folgenden Eigenschaften:
1. Abschmelzelektrodenvolumen zwischen 1 000 cm3 und
20 000 cm3 und
2. geeignet für den Betrieb bei Schmelztemperaturen über
1 973 K (1 700 °C);
b) Elektronenstrahlschmelzöfen und Plasma-Schmelz- oder Plas­
ma-Zerstäubungsschmelzöfen mit allen folgenden Eigenschaf­
ten:
1. Leistung größer/gleich 50 kW und
2. geeignet für den Betrieb bei Schmelztemperaturen über
1 473 K (1 200 °C);
c) Rechnersteuerungs- und Überwachungssysteme, besonders ent­
wickelt für von Unternummer 2B227a oder 2B227b erfasste
Öfen.
2B228
Rotorfertigungs- oder Rotormontageausrüstung, Rotorrichtausrüs­
tung, Dorne zur Sickenformung und Gesenke hierfür, wie folgt:
a) Rotormontageausrüstung für den Zusammenbau von Gaszentri­
fugenteilrohren, Scheiben und Enddeckeln;
Anmerkung: Unternummer 2B228a schließt Präzisionsdorne,
Haltevorrichtungen und Einschrumpfvorrichtun­
gen ein.
b) Rotorrichtausrüstung zum Ausrichten von Gaszentrifugenteil­
rohren auf eine gemeinsame Achse;
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 2B228b besteht diese Ausrüstung
üblicherweise aus Präzisionsmesssonden, die mit einem Rech­
ner verbunden sind, der die Funktion, z. B. der pneumatisch
betriebenen Backen zum Ausrichten der Teilrohre, steuert.
c) Dorne zur Sickenformung und Gesenke zur Herstellung von
Einfachsicken.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 129
▼M2
2B228
c) (Fortsetzung)
Technische Anmerkung:
Sicken gemäß Unternummer 2B228c besitzen alle folgenden
Eigenschaften:
1. Innendurchmesser zwischen 75 mm und 400 mm,
2. Länge größer/gleich 12,7 mm,
3. Sickenhöhe größer als 2 mm und
4. hergestellt aus hochfesten Aluminiumlegierungen, martensit­
aushärtendem Stahl oder hochfesten „faser- oder fadenför­
migen Materialien“.
2B230
„Druckmessgeräte“, geeignet zum Messen von Absolutdrücken im
Bereich von 0 bis 13 kPa, mit allen folgenden Eigenschaften:
a) Drucksensoren, die aus Aluminium, Aluminiumlegierungen,
Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 60 Gew.-% Nickel
hergestellt oder damit geschützt sind, und
b) mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. Messbereich kleiner als 13 kPa und „Messgenauigkeit“ klei­
ner (besser) als ± 1 % vom Skalenendwert oder
2. Messbereich größer/gleich 13 kPa und „Messgenauigkeit“
kleiner (besser) als ± 130 Pa.
Technische Anmerkung:
„Messgenauigkeit“ im Sinne der Nummer 2B230 schließt Nicht­
linearität, Hysterese und Reproduzierbarkeit bei Umgebungstem­
peratur ein.
2B231
Vakuumpumpen mit allen folgenden Eigenschaften:
a) Ansaugdurchmesser größer/gleich 380 mm,
b) Saugvermögen größer/gleich 15 m3/s und
c) geeignet zur Erzeugung eines Endvakuumdrucks kleiner als
13 MPa.
Technische Anmerkungen:
1. Das Saugvermögen wird am Messpunkt mit Stickstoffgas oder
Luft bestimmt.
2. Der Endvakuumdruck wird an der geschlossenen Saugseite der
Pumpe bestimmt.
2B232
Mehrkammer-Leichtgaskanonen oder andere Hochgeschwindig­
keitsbeschleunigungssysteme (spulenartige, elektromagnetische
und elektrothermische Typen und andere fortgeschrittene Syste­
me), die Projektile auf Geschwindigkeiten größer/gleich 2 km/s
beschleunigen können.
2B350
Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile
wie folgt:
a) Reaktionsbehälter oder Reaktoren, mit oder ohne Rührer, mit
einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1
m3 (100 l) und kleiner als 20 m3 (20 000 l), bei denen die
medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden
Werkstoffe oder Materialien bestehen:
1. „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20
Gew.-% Chrom,
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 130
▼M2
2B350
a) (Fortsetzung)
2. Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit
mehr als 35 Gew.-% Fluor),
3. Glas oder E-Mail,
4. Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-%
Nickel,
5. Tantal oder Tantal-„Legierungen“,
6. Titan oder Titan-„Legierungen“,
7. Zirkonium oder Zirkonium-„Legierungen“ oder
8. Niob (Columbium) oder Niob-„Legierungen“;
b) Rührer für die Verwendung in den von Unternummer 2B350a
erfassten Reaktionskesseln oder Reaktoren sowie für solche
Rührer konstruierte Rührflügel, Rührblätter oder Rührwellen,
bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem
der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
1. „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20
Gew.-% Chrom,
2. Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit
mehr als 35 Gew.-% Fluor),
3. Glas oder E-Mail,
4. Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-%
Nickel,
5. Tantal oder Tantal-„Legierungen“,
6. Titan oder Titan-„Legierungen“,
7. Zirkonium oder Zirkonium-„Legierungen“ oder
8. Niob (Columbium) oder Niob-„Legierungen“;
c) Lagertanks, Container oder Vorlagen mit einem inneren (geo­
metrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l), bei
denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der
folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
1. „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20
Gew.-% Chrom,
2. Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit
mehr als 35 Gew.-% Fluor),
3. Glas oder E-Mail,
4. Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-%
Nickel,
5. Tantal oder Tantal-„Legierungen“,
6. Titan oder Titan-„Legierungen“,
7. Zirkonium oder Zirkonium-„Legierungen“ oder
8. Niob (Columbium) oder Niob-„Legierungen“;
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 131
▼M2
2B350
(Fortsetzung)
d) Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaus­
tauschfläche größer als 0,15 m2 und kleiner als 20 m2 sowie
für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte
Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberüh­
renden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder
Materialien bestehen:
1. „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20
Gew.-% Chrom,
2. Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit
mehr als 35 Gew.-% Fluor),
3. Glas oder E-Mail,
4. Grafit oder „Carbon-Grafit“,
5. Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.% Nickel,
6. Tantal oder Tantal-„Legierungen“,
7. Titan oder Titan-„Legierungen“,
8. Zirkonium oder Zirkonium-„Legierungen“,
9. Siliziumkarbid,
10. Titankarbid oder
11. Niob (Columbium) oder Niob-„Legierungen“;
e) Destillations- oder Absorptionskolonnen mit einem inneren
Durchmesser größer als 0,1 m sowie für solche Destillationsoder Absorptionskolonnen konstruierte Flüssigkeitsverteiler,
Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, bei denen die me­
dienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werk­
stoffe oder Materialien bestehen:
1. „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20
Gew.-% Chrom,
2. Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit
mehr als 35 Gew.-% Fluor),
3. Glas oder E-Mail,
4. Grafit oder „Carbon-Grafit“,
5. Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-%
Nickel,
6. Tantal oder Tantal-„Legierungen“,
7. Titan oder Titan-„Legierungen“,
8. Zirkonium oder Zirkonium-„Legierungen“ oder
9. Niob (Columbium) oder Niob-„Legierungen“;
f) fernbedienbare Abfülleinrichtungen, bei denen die medienbe­
rührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe
oder Materialien bestehen:
1. „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20
Gew.-% Chrom oder
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 132
▼M2
2B350
f) (Fortsetzung)
2. Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-%
Nickel;
g) Ventile mit einer „Nennweite“ größer als 10 mm sowie für
solche Ventile konstruierte Ventilgehäuse oder vorgeformte
Gehäuseauskleidungen, bei denen die medienberührenden Flä­
chen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materia­
lien bestehen:
1. „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20
Gew.-% Chrom,
2. Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit
mehr als 35 Gew.-% Fluor),
3. Glas oder E-Mail,
4. Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-%
Nickel,
5. Tantal oder Tantal-„Legierungen“,
6. Titan oder Titan-„Legierungen“,
7. Zirkonium oder Zirkonium-„Legierungen“,
8. Niob (Columbium) oder Niob-„Legierungen“ oder
9. keramische Materialien wie folgt:
a) Siliziumkarbid mit einer Reinheit größer (besser)/gleich
80 Gew.-%;
b) Aluminiumoxid mit einer Reinheit größer (besser)/gleich
99,9 Gew.-%;
c) Zirkondioxid;
Technische Anmerkung:
Bei unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser ist die
„Nennweite“ als der kleinere der beiden Durchmesser de­
finiert.
h) mehrwandige Rohre mit Leckdetektor-Anschluss, bei denen die
medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden
Werkstoffe oder Materialien bestehen:
1. „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20
Gew.-% Chrom,
2. Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit
mehr als 35 Gew.-% Fluor),
3. Glas oder E-Mail,
4. Grafit oder „Carbon-Grafit“,
5. Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-%
Nickel,
6. Tantal oder Tantal-„Legierungen“,
7. Titan oder Titan-„Legierungen“,
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 133
▼M2
2B350
h) (Fortsetzung)
8. Zirkonium oder Zirkonium-„Legierungen“ oder
9. Niob (Columbium) oder Niob-„Legierungen“;
i) Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen mit
einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung
größer als 0,6 m3/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Her­
steller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 5
m3/h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K [0 °C]
und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpen­
gehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Roto­
ren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden
Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Mate­
rialien bestehen:
1. „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20
Gew.-% Chrom,
2. Keramik,
3. Ferrosiliziumguss (hochlegiertes Ferrosilizium),
4. Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit
mehr als 35 Gew.-% Fluor),
5. Glas oder E-Mail,
6. Grafit oder „Carbon-Grafit“,
7. Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.% Nickel,
8. Tantal oder Tantal-„Legierungen“,
9. Titan oder Titan-„Legierungen“,
10. Zirkonium oder Zirkonium-„Legierungen“ oder
11. Niob (Columbium) oder Niob-„Legierungen“;
j) Verbrennungseinrichtungen, entwickelt zur Vernichtung der in
Nummer 1C350 genannten Substanzen, mit besonders ent­
wickelten Abfall-Zuführungssystemen, speziellen Hand­
habungseinrichtungen und einer durchschnittlichen Brennraum­
temperatur größer als 1 273 K (1 000 °C), wobei die medien­
berührenden Flächen des Zuführungssystems ganz aus einem
der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
1. „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20
Gew.-% Chrom,
2. Keramik oder
3. Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-%
Nickel.
Technische Anmerkungen:
1. „Carbon-Grafit“ besteht aus amorphem Kohlenstoff und Gra­
fit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt.
2. Für das in den obigen Unternummern aufgeführte Material
sind unter dem Begriff „Legierung“, wenn dieser nicht in Ver­
bindung mit einer bestimmten Elementkonzentration verwendet
wird, diejenigen Legierungen zu verstehen, bei denen das iden­
tifizierte Metall einen höheren Gewichtsanteil aufweist als je­
des andere Element.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 134
▼M2
2B351
Systeme zur Feststellung oder Überwachung toxischer Gase und
dafür bestimmte Bestandteile zur Detektion, die nicht von Num­
mer 1A004 erfasst werden, wie folgt, sowie Detektoren, Ausrüs­
tungen mit Sensoren und austauschbare Mess-Sonden-Einsätze
hierfür:
a) entwickelt für den kontinuierlichen Betrieb und verwendbar für
die Detektion von chemischen Kampfstoffen oder den in Num­
mer 1C350 genannten Substanzen unterhalb einer Konzentra­
tion von 0,3 mg/m3 oder
b) entwickelt für die Detektion cholinesterase-hemmender Wir­
kung.
2B352
Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, wie
folgt:
a) vollständige biologische Sicherheitsbereiche, ausgestattet nach
den Richtlinien für die Sicherheitsstufen P3 oder P4;
Technische Anmerkung:
Die Sicherheitsstufen P3 oder P4 (BL3, BL4, L3, L4) entspre­
chen der Definition im WHO-Handbuch Laboratory Biosafety
(3. Auflage, Genf 2004).
b) Fermenter, geeignet zur Kultivierung pathogener „Mikroorga­
nismen“ oder Viren oder geeignet zur Erzeugung von „Toxi­
nen“, ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Gesamtkapazität grö­
ßer/gleich 20 l;
Technische Anmerkung:
Fermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuier­
liche Fermentationssysteme ein.
c) Zentrifugalseparatoren, geeignet zur kontinuierlichen Trennung
ohne Aerosolfreisetzung, mit allen folgenden Eigenschaften:
1. Durchflussrate größer als 100 l/h,
2. Bestandteile aus poliertem Edelstahl oder Titan,
3. Ein- oder Mehrfachdichtung im Dampfsterilisationsbereich
und
4. geeignet zur In-situ-Sterilisation im geschlossenen Zustand;
Technische Anmerkung:
Zentrifugalseparatoren schließen Dekanter ein.
d) Kreuz-(Tangential-)stromfilter-Ausrüstung und Bestandteile wie
folgt:
1. Kreuz-(Tangential-)stromfilter-Ausrüstung, geeignet zur Ab­
trennung von pathogenen „Mikroorganismen“, Viren, Toxi­
nen oder Zellkulturen ohne Aerosolfreisetzung, mit allen
folgenden Eigenschaften:
a) Gesamtfilterfläche größer/gleich 1 m2 und
b) mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. geeignet zur In-situ-Sterilisation oder zur In-situ-Des­
infektion oder
2. Verwendung von Einweg- oder Einmalfiltern;
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 135
▼M2
2B352
d) 1. b) (Fortsetzung)
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 2B352d1b bezeichnet „Ste­
rilisation“ die Entfernung aller vermehrungsfähigen Mi­
kroben von der Ausrüstung durch die Verwendung phy­
sikalischer (z. B. Dampf) oder chemischer Agenzien.
„Desinfektion“ bezeichnet die Zerstörung der potenziel­
len mikrobiellen Infektiosität der Ausrüstung durch die
Verwendung chemischer Agenzien mit germiziden Effek­
ten. Desinfektion und Sterilisation unterscheiden sich
von der Sanitisation. Die Sanitisation bezieht sich auf
Reinigungsoperationen, die entwickelt wurden, um die
Menge des mikrobiellen Materials auf der Ausrüstung
zu verringern ohne notwendigerweise deren völlige In­
fektiosität oder Vermehrungsfähigkeit zu beseitigen.
2. Bestandteile von Kreuz-(Tangential-)stromfiltern (z. B. Mo­
dule, Elemente, Kassetten, Kartuschen oder Platten) mit ei­
ner Filterfläche größer/gleich 0,2 m2 pro Bestandteil und
konstruiert für die Verwendung in Kreuz-(Tangential)stromfilter-Ausrüstung, die von Unternummer 2B352d1 er­
fasst wird;
Anmerkung: Unternummer 2B352d erfasst nicht Umkehrosmo­
se-Ausrüstung gemäß Herstellerangaben.
e) dampfsterilisierbare Gefriertrocknungsanlagen mit einer Eis­
kapazität des Kondensators größer als 10 kg und kleiner als
1 000 kg in 24 Stunden;
f) Schutz- und Containment-Ausrüstungen wie folgt:
1. Voll- oder Halbschutzanzüge oder Hauben, die auf die An­
bindung an eine externe Luftversorgung angewiesen sind
und mit Überdruck betrieben werden,
Anmerkung: Anzüge, entwickelt für das Tragen mit un­
abhängigen Atemgeräten, werden von Unter­
nummer 2B352f1 nicht erfasst.
2. biologische Sicherheitswerkbänke der Klasse III oder Iso­
latoren mit ähnlichen Leistungsmerkmalen;
Anmerkung: Die in Unternummer 2B352f2 genannten Iso­
latoren schließen flexible Isolatoren, Trocken­
kästen (dry boxes), Kästen für anaerobe Ar­
beiten, Handschuharbeitskästen und Hauben
mit laminarer Strömung (geschlossen mit ver­
tikaler Strömung) ein.
g) Aerosolprüfkammern mit einem Volumen größer/gleich 1 m3,
konstruiert für Aerosoleignungsprüfungen von „Mikroorganis­
men“, Viren oder „Toxinen“.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 136
▼M2
2C
Werkstoffe und Materialien
Kein Eintrag.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 137
▼M2
2D
Datenverarbeitungsprogramme (Software)
2D001
„Software“, andere als von Nummer 2D002 erfasst, besonders
entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“
oder „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer 2A001
oder 2B001 bis 2B009 erfasst wird.
2D002
„Software“ für elektronische Bauteile, auch wenn sie in einem
elektronischen Bauteil oder System dauerhaft gespeichert ist, die
solche Bauteile oder Systeme zu Funktionen einer „numerischen
Steuerung“ befähigt, die mehr als vier interpolierende Achsen si­
multan zur „Bahnsteuerung“ koordinieren kann.
Anmerkung 1: Nummer 2D002 erfasst keine „Software“, beson­
ders entwickelt oder geändert zur Verwendung in
nicht von Kategorie 2 erfassten Werkzeugmaschi­
nen.
Anmerkung 2: Nummer 2D002 erfasst keine „Software“ für Ma­
schinen, die von Nummer 2B002 erfasst werden.
Zur Erfassung von „Software“ für die von Num­
mer 2B002 erfassten Maschinen: siehe Nummer
2D001.
2D101
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Verwen­
dung“ von Ausrüstung, erfasst von Nummer 2B104, 2B105,
2B109, 2B116, 2B117 oder 2B119 bis 2B122.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9D004.
2D201
„Software“, besonders entwickelt für die „Verwendung“ von Aus­
rüstung, erfasst von Nummer 2B204, 2B206, 2B207, 2B209,
2B219 oder 2B227.
2D202
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwick­
lung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, erfasst
von Nummer 2B201.
2D351
„Software“, die nicht von Nummer 1D003 erfasst wird, besonders
entwickelt für die „Verwendung“ der von Unternummer 2B351
erfassten Ausrüstung.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 138
▼M2
2E
Technologie
2E001
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmer­
kung für die „Entwicklung“ von Ausrüstung oder „Software“, die
von Nummer 2A, 2B oder 2D erfasst wird.
2E002
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmer­
kung für die „Herstellung“ von Ausrüstung, die von Nummer 2A
oder 2B erfasst wird.
2E003
„Technologie“ wie folgt:
a) „Technologie“ für die „Entwicklung“ von interaktiver Grafik
als integraler Bestandteil „numerischer Steuerungen“ zur Vor­
bereitung oder Änderung von Teileprogrammen;
b) „Technologie“ für metallbearbeitende Fertigungsverfahren wie
folgt:
1. „Technologie“ für den Entwurf von Werkzeugen, Gesenken
oder Spannvorrichtungen, besonders entwickelt für eines der
folgenden Verfahren:
a) „superplastisches Umformen“,
b) „Diffusionsschweißen“ oder
c) „hydrostatisches Umformen mit direkter Druckbeauf­
schlagung“,
2. technische Daten, d. h. Verfahrensbeschreibungen oder Pa­
rameter, wie folgt, für die Verfahrenssteuerung:
a) „superplastisches Umformen“ von Aluminium-, Titanoder „Superlegierungen“:
1. Oberflächenbehandlung,
2. Dehngeschwindigkeit,
3. Temperatur,
4. Druck,
b) „Diffusionsschweißen“ von „Superlegierungen“ oder Ti­
tanlegierungen:
1. Oberflächenbehandlung,
2. Temperatur,
3. Druck,
c) „hydrostatisches Umformen mit direkter Druckbeauf­
schlagung“ von Aluminium- oder Titanlegierungen:
1. Druck,
2. Dauer des Arbeitsvorgangs,
d) „heißisostatisches Verdichten“ von Titan-, Aluminiumoder „Superlegierungen“:
1. Temperatur,
2. Druck,
3. Dauer des Arbeitsvorgangs;
c) „Technologie“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von
hydraulischen Streckziehpressen und dazugehörigen Formwerk­
zeugen zur Fertigung von Bauelementen für Flugzeugzellen;
d) „Technologie“ für die „Entwicklung“ von Generatoren für die
Erstellung von Steuerbefehlen für Werkzeugmaschinen (z. B.
Teileprogramme) aus Konstruktionsdaten innerhalb der „nume­
rischen Steuerungen“;
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 139
▼M2
2E003
(Fortsetzung)
e) „Technologie“ für die „Entwicklung“ von Integrations-„Soft­
ware“ zum Einfügen von „Expertensystemen“ in „numerische
Steuerungen“ zur weit gehenden Unterstützung von Entschei­
dungen im maschinennahen Bereich;
f) „Technologie“ für das Aufbringen von anorganischen Auflage­
schichten oder anorganischen, oberflächen-verändernden
Schichten (gemäß Spalte 3 der nachstehenden Tabelle) auf
Substrate für nichtelektronische Anwendungen (gemäß Spalte
2 der nachstehenden Tabelle) durch die in Spalte 1 der nach­
stehenden Tabelle aufgeführten und in der Technischen Anmer­
kung definierten Verfahren.
Anmerkung: Tabelle und Technische Anmerkung folgen nach
Nummer 2E301.
Ergänzende Anmerkung: Diese Tabelle ist so zu lesen, dass
die Technologie eines bestimmten
Beschichtungsverfahrens nur dann
erfasst ist, wenn die in Spalte 3 auf­
geführte Beschichtung einem Absatz
mit dem jeweiligen Substrat in Spalte
2 direkt zugeordnet ist. Beispiel:
Technische Daten zur chemischen
Beschichtung aus der Gasphase
(CVD-Beschichten) sind erfasst be­
züglich der Aufbringung von Silici­
den auf Substrate aus KohlenstoffKohlenstoff-, Keramik- und Metall„Matrix“-„Verbundwerkstoffen“,
aber nicht erfasst bezüglich der Auf­
bringung von Siliciden auf Substrate
aus „gesintertem Wolframkarbid“
(16) und „Siliziumkarbid“ (18). Im
zweiten Fall ist die Beschichtung
nicht in dem Absatz der Spalte 3 auf­
geführt, der dem Absatz der Spalte 2
mit dem Eintrag „gesintertes Wolf­
ramkarbid“ (16), „Siliziumkarbid“
(18) direkt zugeordnet ist.
2E101
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmer­
kung für die „Verwendung“ von Ausrüstung oder „Software“,
erfasst von Nummer 2B004, 2B009, 2B104, 2B109, 2B116,
2B119 bis 2B122 oder 2D101.
2E201
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmer­
kung für die „Verwendung“ von Ausrüstung oder „Software“,
erfasst von Nummer 2A225, 2A226, 2B001, 2B006, Unternummer
2B007b oder 2B007c, Nummer 2B008, 2B009, 2B201, 2B204,
2B206, 2B207, 2B209, 2B225 bis 2B232, 2D201 oder 2D202.
2E301
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmer­
kung für die „Verwendung“ von Waren, erfasst von Nummer
2B350 bis 2B352.
Tabelle
Abscheidungsverfahren
1. Beschichtungsverfahren (1) (*)
A. Chemische Beschichtung
aus der Gasphase (CVDBeschichten)
2. Substrat
„Superlegierungen“
3. Schichten
Aluminide für Innenbeschichtungen
Keramik (19) und Glas mit Silicide
niedriger
Wärmeausdeh­ Karbide
Dielektrische Schichten (15)
nung (14)
Diamant
Diamantartiger Kohlenstoff (17)
Silicide
Kohlenstoff-Kohlenstoff-,
Keramik- und Metall-„Ma­ Karbide
Hochschmelzende Metalle
trix“-„Verbundwerkstoffe“
Mischschichten daraus (4)
Dielektrische Schichten (15)
Aluminide
Legierte Aluminide (2)
Bornitrid
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 140
▼M2
1. Beschichtungsverfahren (1) (*)
2. Substrat
Gesintertes Wolframkarbid
(16), Siliziumkarbid (18)
3. Schichten
Karbide
Wolfram
Mischschichten daraus (4)
Dielektrische Schichten (15)
Molybdän und Molybdänle­ Dielektrische Schichten (15)
gierungen
Beryllium und Berylliumle­ Dielektrische Schichten (15)
gierungen
Diamant
Diamantartiger Kohlenstoff (17)
Werkstoffe oder Materialien
für Sensorenfenster (9)
Dielektrische Schichten (15)
Diamant
Diamantartiger Kohlenstoff (17)
B. Physikalische Beschich­
tung aus der Gasphase
(PVD-Beschichten) durch
thermisches Verdampfen
(TE-PVD)
B.1. PVD-Beschichten mit­ „Superlegierungen“
tels
Elektronenstrahl
(EB-PVD)
Legierte Silicide
Legierte Aluminide (2)
MCrAlX (5)
modifiziertes Zirkoniumdioxid (12)
Silicide
Aluminide
Mischschichten daraus (4)
Keramik (19) und Glas mit Dielektrische Schichten (15)
niedriger
Wärmeausdeh­
nung (14)
Korrosionsbeständiger Stahl
(7)
MCrAlX (5)
Modifiziertes Zirkoniumdioxid (12)
Mischschichten daraus (4)
Silicide
Kohlenstoff-Kohlenstoff-,
Keramik- und Metall-„Ma­ Karbide
trix“-„Verbundwerkstoffe“
Hochschmelzende Metalle
Mischschichten daraus (4)
Dielektrische Schichten (15)
Bornitrid
Gesintertes Wolframkarbid
(16), Siliziumkarbid (18)
Karbide
Wolfram
Mischschichten daraus (4)
Dielektrische Schichten (15)
Molybdän und Molybdänle­ Dielektrische Schichten (15)
gierungen
Beryllium und Berylliumle­ Dielektrische Schichten (15)
gierungen
Boride
Beryllium
Werkstoffe oder Materialien
für Sensorenfenster (9)
Dielektrische Schichten (15)
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 141
▼M2
1. Beschichtungsverfahren (1) (*)
2. Substrat
Titanlegierungen (13)
3. Schichten
Boride
Nitride
B.2. Ionenunterstütztes
Keramik (19) und Glas mit Dielektrische Schichten (15)
PVD-Beschichten mit­ niedriger
Wärmeausdeh­ Diamantartiger Kohlenstoff (17)
tels Widerstandsheizung nung (14)
(PVD-Ionenplattieren)
Dielektrische Schichten (15)
Kohlenstoff-Kohlenstoff-,
Keramik- und Metall-„Ma­
trix“-„Verbundwerkstoffe“
Gesintertes Wolframkarbid
(16), Siliziumkarbid
Dielektrische Schichten (15)
Molybdän und Molybdänle­ Dielektrische Schichten (15)
gierungen
Beryllium und Berylliumle­ Dielektrische Schichten (15)
gierungen
Werkstoffe oder Materialien
für Sensorenfenster (9)
Dielektrische Schichten (15)
Diamantartiger Kohlenstoff (17)
B.3. PVD-Beschichten: „La­ Keramik (19) und Glas mit Silicide
ser“-Verdampfung
niedriger
Wärmeausdeh­ Dielektrische Schichten (15)
nung (14)
Diamantartiger Kohlenstoff (17)
Dielektrische Schichten (15)
Kohlenstoff-Kohlenstoff-,
Keramik- und Metall-„Ma­
trix“-„Verbundwerkstoffe“
Gesintertes Wolframkarbid
(16), Siliziumkarbid
Dielektrische Schichten (15)
Molybdän und Molybdänle­ Dielektrische Schichten (15)
gierungen
Beryllium und Berylliumle­ Dielektrische Schichten (15)
gierungen
Werkstoffe oder Materialien
für Sensorenfenster (9)
Dielektrische Schichten (15)
Diamantartiger Kohlenstoff
B.4. Physikalische Abschei­ „Superlegierungen“
dung aus der Gasphase
(PVD):
Kathodenzer­
stäubung durch Bogen­
entladung
(Arc-Ver­
Polymere (11) und „Ver­
dampfen)
bundwerkstoffe“ mit organi­
scher „Matrix“
Legierte Silicide
Legierte Aluminide (2)
MCrAlX (5)
C. Pack-Beschichten [Pack- Kohlenstoff-Kohlenstoff-,
Beschichten ohne direk­ Keramik- und Metall-„Ma­
ten Pulverkontakt (out- trix“-„Verbundwerkstoffe“
of-pack) (10): siehe oben
unter A]
Titanlegierungen (13)
Silicide
Karbide
Mischschichten daraus (4)
Boride
Karbide
Nitride
Diamantartiger Kohlenstoff (17)
Silicide
Aluminide
Legierte Aluminide (2)
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 142
▼M2
1. Beschichtungsverfahren (1) (*)
D. Plasmaspritzen
E. Schlickerbeschichten
2. Substrat
3. Schichten
Hochschmelzende Metalle
und Legierungen (8)
Silicide
Oxide
„Superlegierungen“
MCrAlX (5)
Modifiziertes Zirkoniumdioxid (12)
Mischschichten daraus (4)
Nickel-Grafit-Einlaufbeläge
Ni-Cr-Al-haltige Einlaufbeläge
Al-Si-Polyester-Einlaufbeläge
Legierte Aluminide (2)
Aluminiumlegierungen (6)
MCrAlX (5)
Modifiziertes Zirkoniumdioxid (12)
Silicide
Mischschichten daraus (4)
Hochschmelzende Metalle
und Legierungen (8)
Aluminide
Silicide
Karbide
Korrosionsbeständiger
Stahl (7)
MCrAlX (5)
Modifiziertes Zirkoniumdioxid (12)
Mischschichten daraus (4)
Titanlegierungen (13)
Karbide
Aluminide
Silicide
Legierte Aluminide (2)
Nickel-Grafit-Einlaufbeläge
Ni-Cr-Al-haltige Einlaufbeläge
Al-Si-Polyester-Einlaufbeläge
Hochschmelzende Metalle
und Legierungen (8)
Aufgeschmolzene Silicide
Aufgeschmolzene Aluminide, aus­
genommen für Widerstandsheizele­
mente
Silicide
Kohlenstoff-Kohlenstoff-,
Keramik- und Metall-„Ma­ Karbide
trix“-„Verbundwerkstoffe“
Mischschichten daraus (4)
F. Kathodenzerstäubungsbe­ „Superlegierungen“
schichtung (Sputtern/Auf­
stäuben)
Legierte Silicide
Legierte Aluminide (2)
Mit Edelmetallen modifizierte Alu­
minide (3)
MCrAlX (5)
Modifiziertes Zirkoniumdioxid (12)
Platin
Mischschichten daraus (4)
Keramik und Glas mit nied­ Silicide
riger
Wärmeausdehnung Platin
(14)
Mischschichten daraus (4)
Dielektrische Schichten (15)
Diamantartiger Kohlenstoff (17)
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 143
▼M2
1. Beschichtungsverfahren (1) (*)
2. Substrat
Titanlegierungen (13)
3. Schichten
Boride
Nitride
Oxide
Silicide
Aluminide
Legierte Aluminide (2)
Karbide
Silicide
Kohlenstoff-Kohlenstoff-,
Keramik- und Metall-„Ma­ Karbide
trix“-„Verbundwerkstoffe“
Hochschmelzende Metalle
Mischschichten daraus (4)
Dielektrische Schichten (15)
Bornitrid
Gesintertes Wolframkarbid
(16), Siliziumkarbid (18)
Karbide
Wolfram
Mischschichten daraus (4)
Dielektrische Schichten (15)
Bornitrid
Molybdän und Molybdänle­ Dielektrische Schichten (15)
gierungen
Beryllium und Berylliumle­ Boride
gierungen
Dielektrische Schichten (15)
Beryllium
G. Ionenimplantation
Werkstoffe oder Materialien
für Sensorenfenster (9)
Dielektrische Schichten (15)
Diamantartiger Kohlenstoff (17)
Hochschmelzende Metalle
und Legierungen (8)
Aluminide
Silicide
Oxide
Karbide
Hochwarmfeste Lagerstähle
Zusatz von Chrom, Tantal oder
Niob (Columbium)
Titanlegierungen (13)
Boride
Nitride
Beryllium und Berylliumle­ Boride
gierungen
Gesintertes Wolframkarbid Karbide
(16)
Nitride
(*) Die in Klammern gesetzten Ziffern verweisen auf nachstehende Anmerkungen zu dieser Tabelle.
Anmerkungen zur Tabelle — Abscheidungsverfahren
1. Die „Beschichtungsverfahren“ schließen das Ausbessern und Erneuern von
Schichten ebenso ein wie die Originalbeschichtung.
2. „Legierte Aluminid“-Beschichtung schließt das Beschichten nach Einzeloder Mehrschrittverfahren ein, bei denen ein oder mehrere Elemente vor
oder während des Aufbringens der Aluminid-Schicht abgeschieden werden,
selbst wenn diese Elemente nach einem anderen Beschichtungsverfahren
aufgebracht werden. Es schließt jedoch nicht die mehrfache Anwendung
von Einzelschritt-Packbeschichtungsverfahren zur Erzielung von legierten
Aluminidschichten ein.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 144
▼M2
3. „Mit Edelmetallen modifizierte Aluminid“-Beschichtung schließt die Mehr­
schrittbeschichtungen ein, bei denen das Edelmetall oder die Edelmetalle vor
der Aluminidschicht durch ein anderes Beschichtungsverfahren aufgebracht
wird/werden.
4. Der Ausdruck „Mischschichten daraus“ schließt infiltrierten Werkstoff, abge­
stufte Zusammensetzungen, Simultanabscheidungen und Mehrschichten-Ab­
scheidungen ein. Sie werden durch Anwendung eines oder mehrerer der in
der Tabelle aufgeführten Beschichtungsverfahren hergestellt.
5. „MCrAlX“ bezieht sich auf eine Beschichtungslegierung, bei der „M“ für
Cobalt, Eisen, Nickel oder Kombinationen aus diesen Elementen und „X“ für
Hafnium, Yttrium, Silizium, Tantal in jeder gewünschten Menge oder für
sonstige beabsichtigte Zusätze über 0,01 Masseprozent in unterschiedlichen
Verhältnissen und Mischungen steht, ausgenommen:
a) CoCrAlY-Schichten, die weniger als 22 Masseprozent Chrom, weniger
als 7 Masseprozent Aluminium und weniger als 2 Masseprozent Yttrium
enthalten,
b) CoCrAlY-Schichten, die 22 bis 24 Masseprozent Chrom, 10 bis 12 Mas­
seprozent Aluminium und 0,5 bis 0,7 Masseprozent Yttrium enthalten,
oder
c) NiCrAlY-Schichten, die 21 bis 23 Masseprozent Chrom, 10 bis 12 Mas­
seprozent Aluminium und 0,9 bis 1,1 Masseprozent Yttrium enthalten.
6. „Aluminiumlegierungen“ beziehen sich auf Legierungen mit einer Zugfestig­
keit von 190 MPa oder mehr, gemessen bei einer Temperatur von 293 K
(20 °C).
7. „Korrosionsbeständige Stähle“ beziehen sich auf Stähle der AISI-Nummern­
reihe 300 (AISI = American Iron and Steel Institute) oder Stähle vergleich­
barer nationaler Normen.
8. „Hochschmelzende Metalle und Legierungen“ schließen die folgenden Me­
talle und ihre Legierungen ein: Niob (Columbium), Molybdän, Wolfram und
Tantal.
9. „Werkstoffe oder Materialien für Sensorenfenster“ wie folgt: Aluminium­
oxid, Silizium, Germanium, Zinksulfid, Zinkselenid, Galliumarsenid, Dia­
mant, Galliumphosphid, Saphir und die folgenden Metallhalogenide: Werk­
stoffe oder Materialien für Sensorenfenster mit einem Durchmesser von mehr
als 40 mm bei Zirkoniumfluorid und Hafniumfluorid.
10. Kategorie 2 erfasst nicht die „Technologie“ für das Pack-Beschichten im
Einzelschrittverfahren von massiven Turbinenschaufelblättern.
11. „Polymere“ wie folgt: Polyimid, Polyester, Polysulfid, Polycarbonate und
Polyurethane.
12. „Modifiziertes Zirkoniumdioxid“ bezieht sich auf Zirkoniumdioxid mit Zu­
sätzen von anderen Metalloxiden (z. B. Calciumoxid, Magnesiumoxid, Yt­
triumoxid, Hafniumoxid, Seltenerdoxide) zur Stabilisierung bestimmter Kris­
tallphasen und Phasenzusammensetzungen. Wärmedämmschichten aus Zirko­
niumdioxid, das durch Mischung oder Verschmelzung mit Calciumoxid oder
Magnesiumoxid modifiziert wurde, werden nicht erfasst.
13. „Titanlegierungen“ beziehen sich nur auf in der Luft- und Raumfahrt ver­
wendete Legierungen, die über eine Zugfestigkeit von 900 MPa oder mehr
verfügen, gemessen bei einer Temperatur von 293 K (20 °C).
14. „Glas mit niedriger Wärmeausdehnung“ bezieht sich auf Glas mit einem
Wärmeausdehnungskoeffizienten von 1 × 10–7 K–1 oder weniger, gemessen
bei einer Temperatur von 293 K (20 °C).
15. „Dielektrische Schichten“ sind Mehrfachschichten aus Isolierstoffen, wobei
die Interferenzeigenschaften eines Schichtsystems, das aus Werkstoffen oder
Materialien mit unterschiedlichem Brechungsindex besteht, zur Reflexion,
Transmission oder Absorption von Wellen verschiedener Längenbereiche
verwendet werden. „Dielektrische Schichten“ bestehen aus mehr als vier
dielektrischen Lagen oder mehr als vier Dielektrikum/Metall-„Verbundwerk­
stoff“ lagen.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 145
▼M2
16. „Gesintertes Wolframkarbid“ bezieht sich nicht auf Werkstoffe oder Mate­
rialien für Schneid- und Formwerkzeuge aus Wolframkarbid/(Cobalt, Ni­
ckel), Titankarbid/(Cobalt, Nickel), Chromkarbid/Nickel-Chrom und Chrom­
karbid/Nickel.
17. „Technologie“, besonders entwickelt zum Abscheiden von diamantartigem
Kohlenstoff auf den folgenden Gegenständen, unterliegt nicht der Ausfuhr­
genehmigungspflicht:
Festplatten und Festplattenköpfe, Ausrüstung für die Herstellung von Ein­
wegartikeln, Ventile für Wasserhähne, Lautsprechermembranen, Teile für
Automobilmotoren, spangebende Werkzeuge, Stanz- und Presswerkzeuge,
Ausrüstung für Büroautomation, Mikrofone, medizinische Geräte oder For­
men für das Gießen oder Spritzen von Plastik, wenn sie aus Legierungen
hergestellt sind, die weniger als 5 % Beryllium enthalten.
18. „Siliziumkarbid“ schließt nicht Materialien für spanende und umformende
Werkzeuge ein.
19. Keramiksubstrate, wie sie in dieser Position benutzt werden, beinhalten nicht
Keramikmaterialien mit einem Anteil größer/gleich 5 Gew.-% an Lehm oder
Bindemittel als separater Bestandteil oder als Kombination.
Technische Anmerkung zur Tabelle — Abscheidungsverfahren
Die in Spalte 1 der Tabelle angegebenen Verfahren sind wie folgt definiert:
a) Chemische Beschichtung aus der Gasphase (CVD-Beschichten) ist ein Ver­
fahren zum Aufbringen von Auflageschichten oder oberflächenverändernden
Schichten, bei dem ein Metall, eine Legierung, ein „Verbundwerkstoff“, ein
Dielektrikum oder Keramik auf einem erhitzten Substrat abgeschieden wird.
Gasförmige Reaktanten werden im oberflächennahen Bereich eines Substrats
zersetzt oder verbunden, wobei der gewünschte Schichtstoff als Element,
Legierung oder Verbindung auf dem Substrat abgeschieden wird. Die für
die Zersetzung oder chemische Reaktion benötigte Energie wird entweder
durch die Hitze des Substrats, durch die elektrische Entladung in einem
Glimmlichtplasma oder durch „Laser“strahlen geliefert.
Anmerkung 1: Das CVD-Beschichten schließt folgende Verfahren ein: Ab­
scheidung mittels gerichtetem Gasfluss ohne direkten Pulver­
kontakt des Substrats (out of pack), CVD-Beschichten mit
pulsierendem Druck, thermische Zersetzung mit geregelter
Keimbildung (CNTD), plasmaverstärktes oder -unterstütztes
CVD-Beschichten.
Anmerkung 2: Pack-Beschichten bedeutet, dass ein Substrat in ein Pulver­
gemisch eingebettet wird.
Anmerkung 3: Die beim Out-of-Pack-Verfahren verwendeten gasförmigen
Reaktanten werden mit denselben Hauptreaktionen und Para­
metern erzeugt wie beim Pack-Beschichten, mit der Ausnah­
me, dass das zu beschichtende Substrat keinen Kontakt mit
dem Pulvergemisch hat.
b) Physikalische Beschichtung aus der Gasphase durch thermisches Verdampfen
(TE-PVD = thermal evaporation physical vapour deposition) ist ein Beschich­
tungsverfahren zur Herstellung von Auflageschichten in einem Vakuum bei
einem Druck von weniger als 0,1 Pa, wobei Wärmeenergie zum Verdampfen
des Schichtwerkstoffes eingesetzt wird. Bei diesem Verfahren wird das
dampfförmige Beschichtungsmaterial durch Kondensation oder Abscheidung
auf entsprechend positionierten Substraten aufgebracht.
Die Zufuhr von Gasen in die Vakuumkammer während des Beschichtungs­
vorgangs zum Zwecke der Synthese von zusammengesetzten Schichten ist
eine übliche Variante dieses Verfahrens.
Die Verwendung von Ionen- oder Elektronenstrahlen oder von Plasma zur
Einleitung oder Förderung des Abscheidungsvorgangs ist ebenfalls eine üb­
liche Variante dieses Verfahrens. Der Einsatz von Monitoren zur Messung der
optischen Eigenschaften und der Schichtdicke während des Beschichtungs­
vorgangs kann ein Merkmal dieser Verfahren sein.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 146
▼M2
Spezifische TE-PVD-Verfahren sind folgende:
1. Beim PVD-Beschichten mittels Elektronenstrahl wird das Beschichtungs­
material mittels Elektronenstrahl erhitzt und verdampft.
2. Beim PVD-Beschichten mittels ionenunterstützter Widerstandsheizung
werden Heizquellen mit elektrischem Widerstand in Kombination mit auf­
treffendem(n) Ionenstrahl(en) verwendet, mit dem ein kontrollierter und
gleichmäßiger Fluss aus verdampftem Beschichtungsmaterial erzeugt wird.
3. Bei der „Laser“-Verdampfung werden zum Verdampfen des Beschich­
tungsmaterials Impuls„laser“ oder Dauerstrich-„Laser“ verwendet.
4. Bei der Kathodenzerstäubung durch Bogenentladung (Arc-Verdampfen)
wird eine selbstverzehrende Kathode verwendet, die aus dem Beschich­
tungsmaterial besteht. Dabei wird durch den Momentkontakt einer geerde­
ten Zündelektrode auf der Kathodenoberfläche eine Lichtbogenentladung
ausgelöst. Durch die kontrollierte Bewegung des Lichtbogens wird die
Kathodenoberfläche abgetragen, wobei ein hochionisiertes Plasma entsteht.
Als Anode kann entweder ein am Rande der Kathode über einem Isolator
angebrachter Kegel oder die Kammer selbst verwendet werden. Bei nicht
geradliniger Abscheidung wird an das Substrat eine Vorspannung angelegt.
Anmerkung: Diese Definition beinhaltet nicht die Kathodenzerstäubungs­
abscheidung mit unkontrollierter Bogenentladung und Sub­
straten ohne Vorspannung.
5. Ionenplattieren ist eine spezielle Variante eines allgemeinen TE-PVD-Ver­
fahrens, bei dem ein Plasma oder eine Ionenquelle zur Ionisierung des
Beschichtungsmaterials verwendet und an das Substrat eine negative Vor­
spannung angelegt wird, um die Abscheidung des Beschichtungsmaterials
aus dem Plasma zu fördern. Die Einbringung von reaktiven Stoffen, die
Verdampfung von Feststoffen im Reaktionsbehälter und der Einsatz von
Monitoren zur Messung der optischen Eigenschaften und der Schichtdicke
während des Beschichtungsvorgangs sind übliche Varianten dieses Ver­
fahrens.
c) Pack-Beschichten ist ein Verfahren zur Herstellung von oberflächenverändern­
den Schichten oder Auflageschichten, bei dem das Substrat in ein Pulver­
gemisch eingebettet wird, das aus folgenden Stoffen besteht:
1. den Metallpulvern, die abgeschieden werden sollen (normalerweise Alumi­
nium, Chrom, Silizium oder Gemische daraus),
2. einem Aktivator (normalerweise ein Halogenid) und
3. einem inerten Pulver, in der Regel Aluminiumoxid.
Das Substrat und das Pulvergemisch befinden sich in einer Retorte, die auf
eine Temperatur zwischen 1 030 K (757 °C) und 1 375 K (1 102 °C) erhitzt
wird, wobei die Haltezeit ausreichend bemessen sein muss, um die Beschich­
tung abzuscheiden.
d) Plasmaspritzen ist ein Verfahren zur Herstellung von Auflageschichten, wobei
mit einer Plasmaspritzpistole, die ein Plasma erzeugt und regelt, Spritzwerk­
stoffe in Pulver- oder Drahtform aufgenommen, aufgeschmolzen und auf die
Oberfläche des Substrats geschleudert werden. Dabei entsteht auf dem Sub­
strat eine homogene, gut haftende Schicht. Plasmaspritzen bezieht sich auf
Niederdruckplasmaspritzen oder Hochgeschwindigkeitsplasmaspritzen.
Anmerkung 1: Niederdruck bezeichnet einen Druck unterhalb des normalen
Atmosphärendrucks.
Anmerkung 2: Hochgeschwindigkeit bezieht sich auf eine Gasgeschwindig­
keit am Düsenaustritt von mehr als 750 m/s bei einer Tem­
peratur von 293 K (20 °C) und einem Druck von 0,1 MPa.
e) Schlickerbeschichten (Aufbringen von Schichten durch Aufschlämmen) ist ein
Verfahren zur Herstellung von oberflächenverändernden Schichten oder Auf­
lageschichten, bei dem ein Metall- oder Keramikpulver zusammen mit einem
organischen Binder in einer Flüssigkeit suspendiert und durch Aufspritzen,
Tauchen oder Aufpinseln auf ein Substrat aufgebracht wird. Die gewünschte
Schicht wird anschließend durch Luft- oder Ofentrocknung und Wärmebe­
handlung gebildet.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 147
▼M2
f) Kathodenzerstäubungsbeschichtung (Sputtern/Aufstäuben) ist ein Verfahren
zur Herstellung von Auflageschichten, das auf dem Prinzip der Impulsüber­
tragung beruht. Dabei werden positiv geladene Ionen mit Hilfe eines elek­
trischen Feldes auf die Oberfläche eines Targets (Beschichtungsmaterial) ge­
schossen. Die Bewegungsenergie der auftreffenden Ionen reicht aus, um
Atome aus der Oberfläche des Targets herauszulösen, die sich auf einem
entsprechend angebrachten Substrat niederschlagen.
Anmerkung 1: Die Tabelle bezieht sich ausschließlich auf das Abscheiden
mittels Trioden- oder Magnetronanlagen oder reaktivem Auf­
stäuben, wodurch die Haftfestigkeit der Schicht und die Be­
schichtungsrate erhöht werden, sowie auf das beschleunigte
Aufstäuben mittels einer am Target anliegenden HF-Span­
nung, wodurch nichtmetallische Schichtwerkstoffe zerstäubt
werden können.
Anmerkung 2: Ionenstrahlen mit niedriger Energie (weniger als 5 keV) kön­
nen verwendet werden, um die Abscheidung zu aktivieren.
g) Ionenimplantation ist ein oberflächenveränderndes Beschichtungsverfahren,
bei dem das zu legierende Element ionisiert, durch ein Spannungsgefälle
beschleunigt und in die Oberfläche des Substrats implantiert wird. Dies
schließt Verfahren ein, bei denen neben der Ionenimplantation gleichzeitig
das PVD-Beschichten mittels Elektronenstrahl und das Sputtern/Aufstäuben
zur Anwendung kommen.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 148
▼M2
KATEGORIE 3
ALLGEMEINE ELEKTRONIK
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 149
▼M2
3A
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
Anmerkung 1: Die Erfassung der in den Nummern 3A001 oder
3A002 — ohne die Unternummern 3A001a3 bis
3A001a10 oder 3A001a12 — beschriebenen Aus­
rüstung, Baugruppen und Bauelemente, die beson­
ders konstruiert sind oder dieselben Funktions­
merkmale wie andere Waren aufweisen, richtet
sich nach deren Erfassungsstatus.
Anmerkung 2: Die Erfassung der in den Unternummern 3A001a3
bis 3A001a9 oder 3A001a12 beschriebenen inte­
grierten Schaltungen, die festprogrammiert sind
oder für eine bestimmte Funktion entwickelt wur­
den, richtet sich nach dem Erfassungsstatus der
Waren, in denen sie verwendet werden.
Ergänzende Anmerkung: Wenn der Hersteller
oder Ausführer den Er­
fassungsstatus der ande­
ren für die Endbenut­
zung
vorgesehenen
Ware nicht festlegen
kann, richtet sich die
Erfassung der integrier­
ten Schaltungen nach
den
Unternummern
3A001a3 bis 3A001a9
oder 3A001a12.
3A001
Elektronische Bauelemente und Baugruppen und besonders kon­
struierte Bestandteile hierfür wie folgt:
a) integrierte Schaltungen für allgemeine Anwendungen wie folgt:
Anmerkung 1: Die Erfassung von (fertigen oder noch nicht
fertigen) Wafern, deren Funktion festliegt, rich­
tet sich nach den Parametern von Unternum­
mer 3A001a.
Anmerkung 2: Zu den integrierten Schaltungen gehören:
— „monolithisch integrierte Schaltungen“,
— „integrierte Hybrid-Schaltungen“,
— „integrierte Multichip-Schaltungen“,
— „integrierte
Schichtschaltungen“
ein­
schließlich integrierter Schaltungen in
SOS-Technologie,
— „integrierte optische Schaltungen“.
1. integrierte Schaltungen, entwickelt oder ausgelegt für eine
der folgenden Strahlungsfestigkeiten:
a) Gesamtdosis größer/gleich 5 × 103 Gy (Silizium),
b) Dosisrate größer/gleich 5 × 106 Gy (Silizium)/s oder
c) integrierter Teilchenfluss (integrated flux) der Neutro­
nen (1 MeV-Äquivalent) größer/gleich 5 × 1013 n/cm2
bezogen auf Silizium oder der äquivalente Wert für
andere Materialien.
Anmerkung: Unternummer 3A001a1c gilt nicht für
Metall/Isolator/Halbleiter-Strukturen
(MIS-Strukturen).
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 150
▼M2
3A001
a) (Fortsetzung)
2. „Mikroprozessoren“, „Mikrocomputer“, Mikrocontroller,
elektrisch löschbare, programmierbare Festwertspeicher
(EEPROMs), Flash-Speicher, statische Speicher (SRAM),
aus einem Verbindungshalbleiter hergestellte integrierte
Speicherschaltungen, Analog-Digital-Wandler, DigitalAnalog-Wandler, elektrooptische oder „integrierte optische
Schaltungen“ für die „Signaldatenverarbeitung“, anwender­
programmierbare Logikschaltkreise (FPLDs), kundenspezi­
fische integrierte Schaltungen, deren Funktion oder deren
Erfassungsstatus in Bezug auf die Endbenutzergeräte unbe­
kannt ist, oder FFT-Prozessoren (Fast Fourier Transform)
mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) ausgelegt für eine Betriebstemperatur über 398 K
(+ 125 °C),
b) ausgelegt für eine Betriebstemperatur unter 218 K
(- 55 °C) oder
c) ausgelegt für einen Bereich von 218 K (- 55 °C) bis
398 K (+ 125 °C),
Anmerkung: Unternummer 3A001a2 gilt nicht für inte­
grierte Schaltungen, die in zivilen Kraftfahr­
zeugen oder Eisenbahnzügen verwendet wer­
den.
3. „Mikroprozessoren“, „Mikrocomputer“ und Mikrocontrol­
ler, hergestellt aus einem Verbindungshalbleiter und mit
einer Taktfrequenz größer als 40 MHz,
Anmerkung: Unternummer 3A001a3 schließt digitale Sig­
nal-Prozessoren, Vektorprozessoren und Co­
prozessoren ein.
4. nicht belegt,
5. Integrierte Schaltungen von Analog-Digital-Wandlern
(Analogue-to-Digital Converters, ADCs) und Digital-Ana­
log-Wandlern (Digital-to-Analogue Converters, DACs) wie
folgt:
a) ADCs mit einer der folgenden Eigenschaften:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 3A101.
1. Auflösung größer/gleich 8 bit, aber kleiner als 10
bit, mit einer Ausgaberate größer als 500 Mio. Aus­
gabewörter pro Sekunde,
2. Auflösung größer/gleich 10 bit, aber kleiner als 12
bit, mit einer Ausgaberate größer als 300 Mio. Aus­
gabewörter pro Sekunde,
3. Auflösung von 12 bit mit einer Ausgaberate größer
als 200 Mio. Ausgabewörter pro Sekunde,
4. Auflösung größer als 12 bit, aber kleiner/gleich 14
bit, mit einer Ausgaberate größer als 125 Mio. Aus­
gabewörter pro Sekunde oder
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 151
▼M2
3A001
a) 5.
a) (Fortsetzung)
5. Auflösung größer als 14 bit mit einer Ausgaberate
größer als 20 Mio. Ausgabewörter pro Sekunde,
Technische Anmerkungen:
1. Eine Auflösung von n Bit entspricht einer Quantisie­
rung von 2n Zuständen.
2. Die Anzahl der Bits im Ausgabewort ist gleich der
Auflösung des ADC.
3. Die Ausgaberate ist die maximale Ausgaberate des
Wandlers, ungeachtet der Architektur oder der
Übertastung (oversampling).
4. Bei „Mehrkanal-ADCs“ werden die Ausgänge nicht
zusammengefasst (aggregated). Die Ausgaberate ist
die maximale Ausgangsrate eines jeden einzelnen
Kanals.
5. Bei „Interleaved-ADCs“ oder bei „MehrkanalADCs“, die auch für den Interleaved-Modus spezi­
fiziert sind, werden die Ausgänge zusammengefasst
(aggregated). Die Ausgaberate ist die maximale Ge­
samtausgaberate (maximum combined total output
rate) aller Ausgänge.
6. Anbieter können die Ausgaberate auch als Abtast­
rate (sampling rate), Wandlungsrate (conversion ra­
te) oder Durchsatzrate (throughput rate) bezeichnen.
Sie wird oft in Megahertz (MHz) oder Megasample
pro Sekunde (MSPS) angegeben.
7. Zum Zwecke der Messung der Ausgaberate ent­
spricht ein Datenwort pro Sekunde einem Hertz
oder einem Sample pro Sekunde.
8. „Mehrkanal-ADCs“ (multiple channel ADCs) sind
Wandler, die mehr als einen ADC enthalten und
so konstruiert sind, dass jeder ADC einen separaten
Analogeingang hat.
9. „Interleaved-ADCs“ sind Wandlerschaltungen, die
mehrere ADC-Einheiten enthalten, welche jeweils
denselben Analogeingang zu unterschiedlichen Zeit­
punkten abtasten. Werden die Ausgänge zusammen­
gefasst (aggregated), erhält man eine effektive Ab­
tastung und eine Wandlung bei einer höheren Ab­
tastrate (sampling rate).
b) DACs mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. Auflösung größer/gleich 10 bit und „angepasste Up­
date-Rate“ größer/gleich 3 500 MSPS oder
2. Auflösung größer/gleich 12 bit und „angepasste Up­
date-Rate“ größer/gleich 1 250 MSPS, mit einer der
folgenden Eigenschaften:
a) „Einstellzeit“ von Vollaussteuerung (full scale
step) auf 0,024 % der Vollaussteuerung kleiner
9 ns.
b) „Störungsfreier Dynamikbereich“ größer 68 dBc
(Träger) bei der Erzeugung eines vollausgesteu­
erten (full scale) Analogsignals von 100 MHz
oder der höchsten spezifizierten Frequenz kleiner
100 MHz für die Erzeugung des vollausgesteuer­
ten (full scale) Analogsignals.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 152
▼M2
3A001
a) 5.
(Fortsetzung)
Technische Anmerkungen:
1. „Störungsfreier Dynamikbereich“ (spurious free dyna­
mic range, SFDR) ist das Verhältnis des Effektivwertes
(RMS Value) der Trägerfrequenz (maximale Signalkom­
ponente) am Eingang des DAC zum Effektivwert (RMS
Value) der nächst größeren Rausch- oder Oberwellen­
komponente an seinem Ausgang.
2. Der SFDR wird direkt durch die Tabelle der tech­
nischen Daten oder das Diagramm des SFDR über
der Frequenz bestimmt.
3. Ein Signal gilt als vollausgesteuert (full scale), wenn
seine Amplitude größer als -3dBfs (full scale) ist.
4. „Angepasste Update-Rate“ (adjusted update rate) für
DACs:
a) Bei konventionellen (nicht interpolierenden) DACs
ist die „angepasste Update-Rate“ die Rate, bei wel­
cher das Digitalsignal in ein Analogsignal gewan­
delt wird und die Analogwerte am Ausgang durch
den DAC verändert werden. DACs, bei denen der
Interpolationsmodus umgangen werden kann (Inter­
polationsfaktor gleich Eins), werden als konventio­
nelle (nicht interpolierende) DACs angenommen.
b) Bei interpolierenden DACs (Oversampling DACs) ist
die „angepasste Update-Rate“ die Update Rate des
DAC geteilt durch den kleinsten Interpolationsfak­
tor. Bei interpolierenden DACs kann die „ange­
passte Update-Rate“ auch anders genannt sein, ein­
schließlich:
— Eingangsdatenrate (input data rate)
— Eingangswortrate (input word rate)
— Eingangsabtastrate (input sample rate)
— maximale Gesamteingangsbusrate
(maximum total input bus rate)
— maximale DAC-Taktrate für den DAC-Taktein­
gang
(maximum DAC clock rate for DAC clock input),
6. elektrooptische oder „integrierte optische Schaltungen“,
entwickelt für die „Signaldatenverarbeitung“ und mit allen
folgenden Eigenschaften:
a) mit einer oder mehreren internen „Laser“-Diode(n),
b) mit einem oder mehreren internen lichtempfindlichen
Element(en) und
c) mit optischen Strahlführungselementen,
7. „anwenderprogrammierbare Logikschaltkreise“ (FPLDs)
mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) maximale Anzahl digitaler Ein-/Ausgaben größer als
200 oder
b) Gatterwert des Systems (system gate count) von mehr
als 230 000;
Anmerkung: Unternummer 3A001a7 schließt ein:
— SPLDs (Simple Programmable Logic De­
vices),
— CPLDs (Complex Programmable Logic
Devices),
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 153
▼M2
3A001
a) 7.
Anmerkung: (Fortsetzung)
— FPGAs (Field Programmable Gate Ar­
rays),
— FPLAs (Field Programmable Logic Ar­
rays),
— FPICs (Field Programmable Intercon­
nects).
Technische Anmerkungen:
1. FPLAs und FPGAs werden auch FPLDs („Field Pro­
grammable Logic Devices“) genannt.
2. Die maximale Anzahl der digitalen Ein-/Ausgänge in
Unternummer 3A001a7a wird auch als die maximale
Anzahl der Benutzer-Ein-/Ausgänge oder der verfüg­
baren Ein-/Ausgänge bezeichnet, unabhängig davon,
ob der integrierte Schaltkreis gehäust ist oder als
Chip vorliegt.
8. nicht belegt,
9. integrierte Schaltungen für neuronale Netze,
10. kundenspezifische integrierte Schaltungen, deren Funktion
unbekannt ist oder deren Erfassungsstatus in Bezug auf die
Endbenutzergeräte dem Hersteller nicht bekannt ist, mit
einer der folgenden Eigenschaften:
a) mehr als 1 500 Anschlüsse,
b) typische „Signallaufzeit des Grundgatters“ (basic gate
propagation delay time) kleiner als 0,02 ns oder
c) Betriebsfrequenz größer als 3 GHz,
11. andere als die in den Unternummern 3A001a3 bis
3A001a10 oder 3A001a12 beschriebenen digitalen, inte­
grierten Schaltungen, die auf einem Verbindungshalbleiter
basieren und eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:
a) Gatteräquivalent (equivalent gate count) größer als
3 000 (Gatter mit zwei Eingängen) oder
b) Umschalt-Frequenz
1,2 GHz,
(toggle
frequency)
größer
als
12. FFT-Prozessoren (Fast Fourier Transform), ausgelegt für
eine komplexe FFT mit n Punkten in weniger als
n × log2n/20 480 ms;
Technische Anmerkung:
Wenn n gleich 1 024 ist, dann ergibt die Formel in
3A001a12 eine Berechnungszeit von 500 μs.
b) Mikro- oder Millimeterwellenbauelemente oder -baugruppen
wie folgt:
1. elektronische Vakuumröhren und Kathoden wie folgt:
Anmerkung 1: Unternummer 3A001b1 erfasst nicht Röh­
ren, entwickelt oder ausgelegt für den Be­
trieb in einem Frequenzband mit den bei­
den folgenden Eigenschaften:
a) Das Frequenzband überschreitet nicht
31,8 GHz und
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 154
▼M2
3A001
b) 1.
Anmerkung 1: (Fortsetzung)
b) ist „von der ITU zugewiesen“ für
Funkdienste, jedoch nicht für Ortungs­
funkdienste.
Anmerkung 2: Unternummer 3A001b1 erfasst keine nicht
“weltraumgeeigneten“ Röhren, mit allen
folgenden Eigenschaften:
a) mittlere Ausgangsleistung kleiner/gleich
50 W und
b) entwickelt oder ausgelegt für den Be­
trieb in einem Frequenzband mit allen
folgenden Eigenschaften:
1. Das Frequenzband überschreitet
31,8 GHz, aber nicht 43,5 GHz und
2. ist „von der ITU zugewiesen“ für
Funkdienste, jedoch nicht für Or­
tungsfunkdienste.
a) Wanderfeldröhren für Impuls- oder Dauerstrichbetrieb
wie folgt:
1. Röhren betrieben
31,8 GHz,
bei
Frequenzen
oberhalb
2. Röhren mit einem Kathodenheizelement, das eine
Einschaltzeit von weniger als 3 Sekunden bis zum
Erreichen der HF-Nennleistung ermöglicht,
3. hohlraumgekoppelte oder davon abgeleitete Röhren,
mit einer „normierten Bandbreite“ größer als 7 %
oder einer Spitzenleistung größer als 2,5 kW,
4. Wendelröhren oder davon abgeleitete Röhren mit
einer der folgenden Eigenschaften:
a) „Momentan-Bandbreite“ größer als eine Oktave
und Produkt der mittleren Leistung (in Kilowatt)
und der Frequenz (in Gigahertz) größer als 0,5,
b) „Momentan-Bandbreite“ kleiner/gleich eine Ok­
tave und Produkt der mittleren Leistung (in Ki­
lowatt) und der Frequenz (in Gigahertz) größer
als 1 oder
c) „weltraumgeeignet“,
b) Cross-Field-Verstärkerröhren mit einem Verstärkungs­
faktor größer als 17 dB,
c) getränkte (impregnated) Kathoden, entwickelt für elek­
tronische Röhren, zur Erzeugung einer Stromdichte grö­
ßer als 5 A/cm2 bei kontinuierlicher Emission und
Nenn-Betriebsbedingungen,
2. „monolithisch integrierte Schaltungen“ (Leistungsverstär­
ker) für Mikrowellen (MMIC power amplifiers) mit einer
der folgenden Eigenschaften:
a) ausgelegt für den Betrieb bei Frequenzen größer
3,2 GHz bis einschließlich 6,8 GHz und mit einer mitt­
leren Ausgangsleistung größer als 4 Watt (36 dBm) bei
einer „normierten Bandbreite“ (fractional bandwidth)
größer als 15 %,
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 155
▼M2
3A001
b) 2.
(Fortsetzung)
b) ausgelegt für den Betrieb bei Frequenzen größer
6,8 GHz bis einschließlich 16 GHz und mit einer mitt­
leren Ausgangsleistung größer als 1 Watt (30 dBm) bei
einer „normierten Bandbreite“ (fractional bandwidth)
größer als 10 %,
c) ausgelegt für den Betrieb bei Frequenzen größer 16 GHz
bis einschließlich 31,8 GHz und mit einer mittleren
Ausgangsleistung größer als 0,8 Watt (29 dBm) bei
einer „normierten Bandbreite“ (fractional bandwidth)
größer als 10 %,
d) ausgelegt für den Betrieb bei Frequenzen größer
31,8 GHz bis einschließlich 37,5 GHz und mit einer
mittleren Ausgangsleistung größer als 0,1 nW,
e) ausgelegt für den Betrieb bei Frequenzen größer
37,5 GHz bis einschließlich 43,5 GHz und mit einer
mittleren Ausgangsleistung größer als 0,25 Watt
(24 dBm) bei einer „normierten Bandbreite“ (fractional
bandwidth) größer als 10 % oder
f) ausgelegt für den Betrieb bei Frequenzen größer als
43,5 GHz und mit einer mittleren Ausgangsleistung
größer als 0,1 nW,
Anmerkung 1: Nicht belegt.
Anmerkung 2: Der Erfassungsstatus von MMIC, deren
Betriebsfrequenzbereich Frequenzen in
mehr als einem der in Unternummer
3A001b2a bis 3A001b2f definierten Fre­
quenzbereiche überstreicht, richtet sich
nach dem niedrigsten Grenzwert für die
mittlere Ausgangsleistung.
Anmerkung 3: Die Anmerkungen 1 und 2 in Nummer 3A
bedeuten, dass die Unternummer 3A001b2
keine MMIC erfasst, die für andere An­
wendungen besonders konstruiert sind,
wie z. B. Telekommunikation, Radar,
Kraftfahrzeuge.
3. diskrete Mikrowellentransistoren mit einer der folgenden
Eigenschaften:
a) ausgelegt für den Betrieb bei Frequenzen größer
3,2 GHz bis einschließlich 6,8 GHz und mit einer mitt­
leren Ausgangsleistung größer als 60 Watt (47,8 dBm),
b) ausgelegt für den Betrieb bei Frequenzen größer
6,8 GHz bis einschließlich 31,8 GHz und mit einer
mittleren Ausgangsleistung größer als 20 Watt
(43 dBm),
c) ausgelegt für den Betrieb bei Frequenzen größer
31,8 GHz bis einschließlich 37,5 GHz und mit einer
mittleren Ausgangsleistung größer als 0,5 Watt
(27 dBm),
d) ausgelegt für den Betrieb bei Frequenzen größer
37,5 GHz bis einschließlich 43,5 GHz und mit einer
mittleren Ausgangsleistung größer als 1 Watt (30 dBm)
oder
e) ausgelegt für den Betrieb bei Frequenzen größer als
43,5 GHz und mit einer mittleren Ausgangsleistung
größer als 0,1 nW,
Anmerkung: Der Erfassungsstatus von Mikrowellentran­
sistoren, deren Betriebsfrequenzbereich Fre­
quenzen in mehr als einem der in Unternum­
mer 3A001b3a bis 3A001b3e definierten Fre­
quenzbereiche überstreicht, richtet sich nach
dem niedrigsten Grenzwert für die mittlere
Ausgangsleistung.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 156
▼M2
3A001
b) (Fortsetzung)
4. Halbleitermikrowellenverstärker, Mikrowellenbaugruppen,
die Mikrowellenhalbleiterverstärker enthalten, und Mikro­
wellenmodule, die Mikrowellenhalbleiterverstärker enthal­
ten, mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) ausgelegt für den Betrieb bei Frequenzen größer
3,2 GHz bis einschließlich 6,8 GHz und mit einer mitt­
leren Ausgangsleistung größer als 60 Watt (47,8 dBm)
bei einer „normierten Bandbreite“ (fractional band­
width) größer als 15 %,
b) ausgelegt für den Betrieb bei Frequenzen größer
6,8 GHz bis einschließlich 31,8 GHz und mit einer
mittleren Ausgangsleistung größer als 15 Watt (42 dBm)
bei einer „normierten Bandbreite“ (fractional band­
width) größer als 10 %,
c) ausgelegt für den Betrieb bei Frequenzen größer
31,8 GHz bis einschließlich 37,5 GHz und mit einer
mittleren Ausgangsleistung größer als 0,1 nW“
d) ausgelegt für den Betrieb bei Frequenzen größer
37,5 GHz bis einschließlich 43,5 GHz und mit einer
mittleren Ausgangsleistung größer als 1 Watt (30 dBm)
bei einer „normierten Bandbreite“ (fractional band­
width) größer als 10 %,
e) ausgelegt für den Betrieb bei Frequenzen größer als
43,5 GHz und mit einer mittleren Ausgangsleistung
größer als 0,1 nW, oder
f) ausgelegt für den Betrieb bei Frequenzen größer
3,2 GHz und mit allen folgenden Eigenschaften:
1. mittlere Ausgangsleistung P (in Watt) größer als 150
geteilt durch das Quadrat der maximalen Betriebs­
frequenz (in GHz) [P> 150 W*GHz2/fGHz2],
2. „normierte Bandbreite“ größer/gleich 5 % und
3. Länge d (in cm) zweier zueinander rechtwinkliger
Seiten kleiner/gleich 15 geteilt durch die kleinste
Betriebsfrequenz in GHz [d≤ 15 cm*GHz/fGHz],
Technische Anmerkung:
Bei Verstärkern, deren spezifizierter Betriebsfrequenz­
bereich 3,2 GHz unterschreitet, soll in der Berechnungs­
formel nach Unternummer 3A001b4f3 als unterer Grenz­
wert
3,2
GHz
verwendet
werden
[d≤
15
cm*GHz/3,2 GHz].
Ergänzende Anmerkung: Monolithisch integrierte Mikro­
wellen-Leistungsverstärkerschal­
tungen (MMIC power ampli­
fiers) sind nach den Leistungs­
merkmalen der Unternummer
3A001b2 zu bewerten.
Anmerkung 1: Nicht belegt.
Anmerkung 2: Der Erfassungsstatus von Ausrüstung, de­
ren Betriebsfrequenzbereich Frequenzen in
mehr als einem der in Unternummer
3A001b4a bis 3A001b4e definierten Fre­
quenzbereiche überstreicht, richtet sich
nach dem niedrigsten Grenzwert für die
mittlere Ausgangsleistung.
5. elektronisch oder magnetisch abstimmbare Bandpassfilter
oder Bandsperrfilter mit mehr als fünf abstimmbaren Re­
sonatoren, die in weniger als 10 μs über einen Frequenz­
bereich im Verhältnis 1,5: 1 (fmax/fmin) abgestimmt werden
können, und mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) mit einer Durchlassbandbreite größer als 0,5 % der
Mittenfrequenz oder
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 157
▼M2
3A001
b) 5.
(Fortsetzung)
b) mit einer Sperrbandbreite kleiner als 0,5 % der Mitten­
frequenz,
6. nicht belegt,
7. Umsetzer und Oberwellenmischer, entwickelt um den Fre­
quenzbereich von Ausrüstung gemäß Unternummer
3A002c, 3A002d, 3A002e oder 3A002f über die dort ge­
nannten Grenzwerte hinaus zu erweitern,
8. Mikrowellenleistungsverstärker mit von Unternummer
3A001b1 erfassten Röhren und allen folgenden Eigen­
schaften:
a) Betriebsfrequenz größer als 3 GHz,
b) mittleres Verhältnis von Ausgangsleistung zu Masse
größer als 80 W/kg und
c) Volumen kleiner als 400 cm3;
Anmerkung: Unternummer 3A001b8 erfasst nicht Ausrüs­
tung, konstruiert oder ausgelegt für den Ein­
satz in einem Frequenzband, das für Funk­
dienste, jedoch nicht für Ortungsfunkdienste,
„von der ITU zugewiesen“ ist.
9. Mikrowellenleistungsmodule (microwave power modules,
MPM) bestehend aus mindestens einer Wanderfeldröhre,
einer „monolithisch integrierten Mikrowellenschaltung“
(MMIC) und einer integrierten elektronischen Regelung
der Stromversorgung und mit allen folgenden Eigenschaf­
ten:
a) „Hochlaufzeit“ bis auf Nennleistung kleiner als 10 Se­
kunden,
b) Volumen kleiner als die maximale spezifizierte Leis­
tung in Watt multipliziert mit 10 cm3/W und
c) „Momentanbandbreite“ größer als 1 Oktave (fmax >
2 fmin) und mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. HF-Ausgangsleistung größer 100 W im Frequenz­
bereich kleiner/gleich 18 GHz oder
2. Frequenzbereich größer als 18 GHz;
Technische Anmerkungen:
1. Die Berechnung des Volumens in Unternummer
3A001b9b wird durch folgendes Beispiel erläutert:
Für eine maximale spezifizierte Leistung von 20 Watt
ergibt sich 20 W × 10 cm3/W = 200 cm3.
2. Die „Hochlaufzeit“ in Unternummer 3A001b9a bezieht
sich auf die Zeit vom Zustand des vollständigen Aus­
geschaltetseins bis zum Zustand der vollständigen Be­
triebsfähigkeit, d. h. die Aufwärmzeit des Moduls ist
eingeschlossen.
10. Oszillatoren oder Oszillator-Baugruppen, konstruiert für
den Betrieb mit allen folgenden Eigenschaften:
a) Phasenrauschen im Einseitenband (SSB) in dBc/Hz
besser als -(126 + 20log10F-20log10f) für 10 Hz <
F < 10 kHz und
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 158
▼M2
3A001
b) 10. (Fortsetzung)
b) Phasenrauschen im Einseitenband (SSB) in dBc/Hz
besser als -(114 + 20log10F-20log10f) für 10 kHz ≤
F < 500 kHz;
Technische Anmerkung:
F steht in Unternummer 3A001b10 für den Abstand von
der Betriebsfrequenz (in Hertz) und f für die Betriebsfre­
quenz (in Megahertz).
11. elektronische „Frequenz-Synthesizer“-Baugruppen mit ei­
ner „Frequenzumschaltzeit“ gemäß einer der folgenden
Spezifikationen:
a) kleiner als 312 ps,
b) kleiner als 100 μs für jeden Frequenzwechsel größer
1,6 GHz innerhalb des synthetisierten Frequenzbereichs
größer 3,2 GHz und kleiner oder gleich 10,6 GHz,
c) kleiner als 250 μs für jeden Frequenzwechsel größer
550 MHz innerhalb des synthetisierten Frequenz­
bereichs größer 10,6 GHz und kleiner oder gleich
31,8 GHz,
d) kleiner als 500 μs für jeden Frequenzwechsel größer
550 MHz innerhalb des synthetisierten Frequenz­
bereichs größer 31,8 GHz und kleiner oder gleich
43,5 GHz oder
e) kleiner als 1 ms innerhalb des synthetisierten Frequenz­
bereichs größer 43,5 GHz;
Ergänzende Anmerkung: Für allgemein verwendbare
„Signalanalysatoren“, Signalge­
neratoren, Netzwerkanalysatoren
und Mikrowellentestempfänger
siehe Unternummern 3A002c,
3A002d, 3A002e und 3A002f.
c) Akustikwellenvorrichtungen wie folgt und besonders konstru­
ierte Bestandteile hierfür:
1. Vorrichtungen mit akustischen Oberflächenwellen (surface
acoustic waves) und mit akustischen, oberflächennahen Vo­
lumenwellen (surface skimming [shallow bulk] acoustic wa­
ves), mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) Trägerfrequenz größer als 6 GHz,
b) Trägerfrequenz größer als 1 GHz und kleiner/gleich
6 GHz und mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. „Frequenz-Nebenkeulendämpfung“ größer als 65 dB,
2. Produkt aus maximaler Verzögerungszeit (in Mikro­
sekunden) und Bandbreite (in Megahertz) größer als
100,
3. Bandbreite größer als 250 MHz oder
4. dispergierende Verzögerung größer als 10 μs oder
c) Trägerfrequenz kleiner/gleich 1 GHz und mit einer der
folgenden Eigenschaften:
1. Produkt aus maximaler Verzögerungszeit (in Mikro­
sekunden) und Bandbreite (in Megahertz) größer als
100,
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 159
▼M2
3A001
c) 1. c) (Fortsetzung)
2. dispergierende Verzögerung größer als 10 μs oder
3. „Frequenz-Nebenkeulendämpfung“ größer als 65 dB
und Bandbreite größer als 100 MHz,
Technische Anmerkung:
„Frequenz-Nebenkeulendämpfung“ ist der im Datenblatt
angegebene Dämpfungshöchstwert.
2. akustische Volumenwellenvorrichtungen, mit denen die un­
mittelbare Aufbereitung von Signalen bei einer Frequenz
größer als 6 GHz möglich ist,
3. akustisch-optische „Signaldatenverarbeitungs“-Vorrichtun­
gen, die die Wechselwirkung zwischen Schallwellen (Volu­
men- oder Oberflächenwellen) und Lichtwellen ausnutzen
und die eine unmittelbare Aufbereitung von Signalen oder
Bildern ermöglichen einschließlich Spektralanalyse, Korre­
lation oder Konvolution (Faltung);
Anmerkung: Unternummer 3A001c erfasst nicht Akustikwel­
lenvorrichtungen mit lediglich einem Bandpass-,
Tiefpass-, Hochpass- oder Kerbfilter oder einer
Resonanzfunktion.
d) elektronische Bauelemente oder Schaltungen, die Bauteile aus
„supraleitenden“ Werkstoffen oder Materialien enthalten, be­
sonders konstruiert für den Betrieb bei Temperaturen unter
der „kritischen Temperatur“ von wenigstens einem ihrer „su­
praleitenden“ Bestandteile und mit einer der folgenden Eigen­
schaften:
1. Stromschalter für digitale Schaltungen mit „supraleitenden“
Gattern mit einem Produkt aus Laufzeit pro Gatter (in Se­
kunden) und Verlustleistung je Gatter (in Watt) kleiner als
10–14 J oder
2. Frequenzselektion bei allen Frequenzen mit Resonanzkrei­
sen, die Gütefaktoren von mehr als 10 000 aufweisen;
e) hochenergietechnische Geräte wie folgt:
1. „Zellen“ wie folgt:
a) „Primärzellen“ mit einer „Energiedichte“ größer 550
Wh/kg bei 20 °C,
b) „Sekundärzellen“ mit einer „Energiedichte“ größer 250
Wh/kg bei 20 °C;
Technische Anmerkungen:
1. Im Sinne von Unternummer 3A001e1 wird die „Ener­
giedichte“ (Wh/kg) berechnet aus der Nominalspannung
multipliziert mit der nominellen Kapazität (in Ampere­
stunden (Ah)) geteilt durch die Masse (in Kilogramm).
Falls die nominelle Kapazität nicht angegeben ist, wird
die Energiedichte berechnet aus der quadrierten Nomi­
nalspannung multipliziert mit der Entladedauer (in Stun­
den), dividiert durch die Entladelast (in Ohm) und die
Masse (in Kilogramm).
2. Im Sinne von Unternummer 3A001e1 wird „Zelle“ de­
finiert als ein elektrochemisches Bauelement, das über
positive und negative Elektroden sowie über den Elek­
trolyten verfügt und eine Quelle für elektrische Energie
ist. Sie ist die Grundeinheit einer Batterie.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 160
▼M2
3A001
e) 1. (Fortsetzung)
3. Im Sinne von Unternummer 3A001e1a wird „Primärzel­
le“ definiert als eine „Zelle“, die nicht durch irgendeine
andere Quelle aufgeladen werden kann.
4. Im Sinne von Unternummer 3A001e1b wird „Sekundär­
zelle“ definiert als eine „Zelle“, die durch eine externe
elektrische Quelle aufgeladen werden kann.
Anmerkung: Unternummer 3A001e1 erfasst nicht Batterien.
Dies schließt auch Batterien, die aus einzelnen
Zellen bestehen (single cell batteries), ein.
2. Hochenergie-Speicherkondensatoren wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH
3A201E.
UNTERNUMMER
a) Kondensatoren mit einer Folgefrequenz kleiner als 10 Hz
(single shot capacitors) und mit allen folgenden Eigen­
schaften:
1. Nennspannung größer/gleich 5 kV,
2. Energiedichte größer/gleich 250 J/kg und
3. Gesamtenergie größer/gleich 25 kJ,
b) Kondensatoren mit einer Folgefrequenz größer/gleich
10 Hz (repetition rated capacitors) und mit allen folgen­
den Eigenschaften:
1. Nennspannung größer/gleich 5 kV,
2. Energiedichte größer/gleich 50 J/kg,
3. Gesamtenergie größer/gleich 100 J und
4. Lebensdauer größer/gleich
ladungszyklen;
10 000
Ladungs-/Ent­
3. „supraleitende“ Elektromagnete oder Zylinderspulen, beson­
ders konstruiert, um in weniger als einer Sekunde vollstän­
dig geladen oder entladen zu werden, und mit allen folgen­
den Eigenschaften:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH
3A201B.
UNTERNUMMER
Anmerkung: Unternummer 3A001e3 erfasst nicht „supra­
leitende“ Elektromagnete oder Zylinderspulen,
besonders konstruiert für medizinisches Gerät
für Magnetresonanzbilderzeugung (Magnetic
Resonance Imaging).
a) Energieabgabe während der ersten Sekunde der Ent­
ladung größer als 10 kJ,
b) innerer Durchmesser der Strom führenden Windungen
größer als 250 mm und
c) spezifiziert für eine magnetische Induktion größer als 8
Tesla oder eine „Gesamtstromdichte“ (overall current
density) in der Windung größer als 300 A/mm2;
4. „weltraumgeeignete“ Solarzellen, CIC-Baugruppen (cell-in­
terconnect-coverglass assemblies), Solarpaneele und Solarar­
rays, mit einem minimalen mittleren Wirkungsgrad größer
20 % gemessen bei einer Betriebstemperatur von 301 K
(28 °C) und einer simulierten „AM0“-Beleuchtung mit einer
Strahlungsleistung von 1 367 Watt pro Quadratmeter
(W/m2).
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 161
▼M2
3A001
e) 4. (Fortsetzung)
Technische Anmerkung:
„AM0“ oder „Air Mass Zero“ bezieht sich auf die spektrale
Verteilung der Strahlungsleistung des Sonnenlichts in der
äußeren Erdatmosphäre, wenn der Abstand zwischen Erde
und Sonne eine Astronomische Einheit (1 AU) beträgt.
f) Absolut-Drehwinkelgeber mit einer Genauigkeit kleiner oder
gleich ± 1,0 Bogensekunden.
g) Thyristoren und „Thyristormodule“ für den Impulsbetrieb, die
elektrisch, optisch oder durch Elektronenstrahl (electron radia­
tion) geschaltet werden, und mit einer der folgenden Eigen­
schaften:
1. Maximale Einschalt-Stromsteilheit (di/dt) größer
30 000 A/μs und Sperrspannung größer 1 100 V oder
als
2. maximale Einschalt-Stromsteilheit (di/dt) größer als
2 000 A/μs und mit den beiden folgenden Eigenschaften:
a) Spitzensperrspannung größer/gleich 3 000 V und
b) Stoßstromgrenzwert (peak (surge) current) größer/gleich
3 000 A.
Anmerkung 1: Unternummer 3A001g schließt ein:
— SCRs (Silicon Controlled Rectifiers)
— ETTs (Electrical Triggering Thyristors)
— LTTs (Light Triggering Thyristors)
— IGCTs (Integrated Gate Commutated Thy­
ristors)
— GTOs (Gate Turn-off Thyristors)
— MCTs (MOS Controlled Thyristors)
— Solidtrons
Anmerkung 2: Unternummer 3A001g erfasst nicht Thyristoren
und „Thyristormodule“, die eingebaut sind in
Ausrüstung, die für Anwendungen in zivilen
Schienenfahrzeugen oder „zivilen Luftfahrzeu­
gen“ entworfen ist.
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 3A001g enthält ein „Thyristormo­
dul“ einen oder mehrere Thyristoren.
h) Halbleiter-Leistungsschalter, Leistungsdioden oder „Module“
mit allen folgenden Eigenschaften:
1. ausgelegt für eine maximale Betriebstemperatur des pnÜbergangs größer als 488 K (215 °C),
2. periodische Spitzenspannung im ausgeschalteten Zustand
(blocking voltage) größer 300 V und
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 162
▼M2
3A001
h) (Fortsetzung)
3. Dauerstrom größer 1 A.
Anmerkung 1: Periodische Spitzenspannung im ausgeschalte­
ten Zustand in Unternummer 3A001h schließt
ein: Drain-Source-Spannung, Kollektor-Emit­
ter-Spannung, periodische Spitzensperrspan­
nung und periodische Spitzenblockierspannung
im ausgeschalteten Zustand.
Anmerkung 2: Unternummer 3A001h schließt ein:
— JFETs (Junction Field Effect Transistors)
— VJFETs (Vertical Junction Field Effect
Transistors)
— MOSFETs (Metal Oxide Semiconductor
Field Effect Transistors)
— DMOSFETs (Double Diffused Metal Oxide
Semiconductor Field Effect Transistors)
— IGBTs (Insulated Gate Bipolar Transistors)
— HEMTs (High Electron Mobility Transis­
tors)
— BJTs (Bipolar Junction Transistors)
— SCRs (Thyristors and Silicon Controlled
Rectifiers)
— GTOs (Gate Turn-Off Thyristoren)
— ETOs (Emitter Turn-Off Thyristoren)
— PiN-Dioden
— Schottky-Dioden
Anmerkung 3: Unternummer 3A001h erfasst nicht Schalter,
Dioden oder „Module“ die enthalten sind in
Ausrüstung, welche entwickelt wurde für An­
wendungen in zivilen Automobilen, zivilen Ei­
senbahnen oder „zivilen Flugzeugen“.
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 3A001h enthält ein „Modul“ einen
oder mehrere Halbleiter-Leistungsschalter oder Leistungsdio­
den.
3A002
Elektronische Ausrüstung für allgemeine Zwecke und Zubehörteile
hierfür wie folgt:
a) Aufzeichnungsgeräte wie folgt und besonders entwickelte TestMagnetbänder hierfür:
1. analoge Messmagnetbandgeräte einschließlich solcher, die
die Aufnahme digitaler Signale gestatten, z. B. mit einem
high density digital recording (HDDR) module, mit einer
der folgenden Eigenschaften:
a) Bandbreite größer als 4 MHz je elektronischem Kanal
oder je Spur,
b) Bandbreite größer als 2 MHz je elektronischem Kanal
oder je Spur und mit mehr als 42 Spuren oder
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 163
▼M2
3A002
a) 1. (Fortsetzung)
c) Zeitfehler gegenüber der Zeitbasis (time displacement
[base] error), gemessen in Übereinstimmung mit den zu­
treffenden IRIG- oder EIA-Normen, kleiner als ± 0,1 μs,
Anmerkung: Analoge Magnetbandgeräte, besonders kon­
struiert für zivile Videoanwendungen, werden
nicht als Messmagnetbandgeräte betrachtet.
2. digitale Videomagnetbandgeräte mit einer höchsten BitÜbertragungsrate (der digitalen Schnittstelle) größer als
360 Mbit/s,
Anmerkung: Unternummer 3A002a2 erfasst nicht digitale
Videomagnetbandgeräte, besonders konstru­
iert für Fernsehaufzeichnungen mit einem Sig­
nalformat, das ein komprimiertes Signalformat
enthalten kann, genormt oder empfohlen von
ITU, IEC, SMPTE, EBU, ETSI oder IEEE für
zivile Fernsehanwendungen.
3. digitale Mess-/Datenaufzeichnungsmagnetbandgeräte mit
Schrägschriftverfahren oder Festkopfverfahren und mit den
beiden folgenden Eigenschaften:
a) maximale Übertragungsrate über die digitale Schnittstelle
größer als 175 Mbit/s oder
b) „weltraumgeeignet“,
Anmerkung: Unternummer 3A002a3 erfasst nicht Analog­
magnetbandgeräte, die mit einer Umsetzelek­
tronik für digitale Aufzeichnungen hoher
Dichte (HDDR) ausgestattet und so konfigu­
riert sind, dass sie nur digitale Daten auf­
zeichnen können.
4. Einrichtungen mit einer maximalen Übertragungsrate über
die digitale Schnittstelle größer als 175 Mbit/s und konstru­
iert, um digitale Videobandgeräte als digitale Messmagnet­
bandgeräte einsetzen zu können,
5. Signal-Digitalisierer (waveform digitisers) und Transienten­
rekorder mit den beiden folgenden Eigenschaften:
a) Digitalisierungsrate größer/gleich 200 × 106 Abtastwerte
(samples) pro Sekunde und einer Auflösung von 10 bit
oder mehr und
b) „kontinuierlicher Datendurchlauf“ von 2 Gbit/s oder
mehr,
Technische Anmerkungen:
1. Für solche Geräte mit einer parallelen Bus-Architektur
ist der „kontinuierliche Datendurchlauf“ die höchste
Wortgeschwindigkeit (word rate) multipliziert mit der
Anzahl der Bit pro Wort.
2. Der „kontinuierliche Datendurchlauf“ ist der schnellste
Datenfluss (data rate), den das Gerät ohne Informations­
verlust und bei gleich bleibender Abtastrate und A/DWandlung an den Massenspeicher ausgeben kann.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 164
▼M2
3A002
a) (Fortsetzung)
6. digitale Instrumentenrekorder, die Magnetplatten als Spei­
chermedium verwenden, und mit den beiden folgenden Ei­
genschaften:
a) Digitalisierungsrate größer/gleich 100 × 106 Abtastwerte
(samples) pro Sekunde und einer Auflösung von 8 bit
oder mehr und
b) „kontinuierlicher Datendurchlauf“ von 1 Gbit/s oder
mehr;
b) nicht belegt;
c) Funkfrequenz-„Signalanalysatoren“ wie folgt:
1. „Signalanalysatoren“, mit einer 3 dB-Auflösebandbreite (re­
solution bandwidth, RBW) größer als 10 MHz im Frequenz­
bereich größer als 31,8 GHz und kleiner/gleich 37,5 GHz,
2. „Signalanalysatoren“, mit einem Displayed Average Noise
Level (DANL) kleiner (besser) als - 150 dBm/Hz innerhalb
des Frequenzbereichs größer als 43,5 GHz und kleiner/
gleich 70 GHz,
3. „Signalanalysatoren“ mit einer Frequenz größer als 70 GHz;
4. „dynamische Signalanalysatoren“ mit einer „Echtzeitband­
breite“ größer als 40 MHz;
Anmerkung: Unternummer 3A002c4 erfasst nicht „dyna­
mische Signalanalysatoren“, die nur konstan­
te, prozentuale Bandbreitenfilter verwenden
(auch bekannt als Oktaven- oder Teiloktaven­
filter).
d) mit Frequenzsynthese arbeitende Signalgeneratoren, die Aus­
gangsfrequenzen erzeugen, deren Genauigkeit sowie Kurzund Langzeitstabilität vom geräteeigenen Hauptreferenzoszilla­
tor gesteuert, abgeleitet oder geregelt werden, und die eine der
folgenden Eigenschaften aufweisen:
1. Spezifiziert, um eine „Impulsbreite“ kleiner als 100 ns in­
nerhalb des synthetisierten Frequenzbereichs größer als
31,8 GHz und kleiner/gleich 70 GHz zu generieren,
2. Ausgangsleistung größer als 100 mW (20 dBm) innerhalb
des synthetisierten Frequenzbereichs größer als 43,5 GHz
und kleiner/gleich 70 GHz,
3. „Frequenzumschaltzeit“ gemäß einer der folgenden Spezifi­
kationen:
a) kleiner 312 ps,
b) kleiner 100 μs für jeden Frequenzwechsel größer als
1,6 GHz innerhalb des synthetisierten Frequenzbereichs
größer 3,2 GHz bis kleiner/gleich 10,6 GHz,
c) kleiner 250 μs für jeden Frequenzwechsel größer als
550 MHz innerhalb des synthetisierten Frequenzbereichs
größer als 10,6 GHz und kleiner/gleich 31,8 GHz,
d) kleiner 500 μs für jeden Frequenzwechsel größer als
550 MHz innerhalb des synthetisierten Frequenzbereichs
größer als 31,8 GHz und kleiner/gleich 43,5 GHz,
e) kleiner 1 ms für jeden Frequenzwechsel größer als
550 MHz innerhalb des synthetisierten Frequenzbereichs
größer als 43,5 GHz und kleiner/gleich 56 GHz oder
f) kleiner 1 ms für jeden Frequenzwechsel größer 2,2 GHz
innerhalb des synthetisierten Frequenzbereichs größer als
56 GHz und kleiner/gleich 70 GHz,
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 165
▼M2
3A002
d) (Fortsetzung)
4. durch Frequenzsynthese erzeugte Ausgangsfrequenzen grö­
ßer als 3,2 GHz und kleiner/gleich 70 GHz mit den beiden
folgenden Eigenschaften:
a) Phasenrauschen im Einseitenband (SSB) in dBc/Hz bes­
ser als -(126 + 20log10F – 20log10f) für 10 Hz <
F < 10 kHz und
b) Phasenrauschen im Einseitenband (SSB) in dBc/Hz bes­
ser als -(114 + 20log10F – 20log10f) für 10 kHz ≤
F < 500 kHz oder
Technische Anmerkung:
F steht in Unternummer 3A002d4 für den Abstand von der
Betriebsfrequenz (in Hertz) und f für die Betriebsfrequenz
(in Megahertz).
5. größte, durch Frequenzsynthese erzeugte Ausgangsfrequenz
größer als 70 GHz;
Anmerkung 1: Im Sinne von Unternummer 3A002d schließen
mit Frequenzsynthese arbeitende Signalgenera­
toren auch Arbiträrgeneratoren (arbitrary wa­
veform generators) und Funktionsgeneratoren
ein.
Anmerkung 2: Unternummer 3A002d erfasst nicht Geräte, in
denen die Ausgangsfrequenz entweder durch
Addition oder Subtraktion von zwei oder meh­
reren quarzgesteuerten Oszillatorfrequenzen
oder durch Addition oder Subtraktion und da­
rauf folgende Multiplikation des Ergebnisses
erzeugt wird.
Technische Anmerkungen:
1. Arbiträrgeneratoren und Funktionsgeneratoren werden üb­
licherweise spezifiziert durch die Abtastrate (GSample/s),
die durch den Nyquistfaktor 2 in den Frequenzbereich über­
tragen wurde. Das bedeutet beispielsweise, dass eine arbi­
träre Wellenform, die mit 1 GSample/s abgetastet wurde,
eine direkte Ausgangsfrequenz (direct output capability)
von 500 MHz hat. Oder, falls Übertastung (oversampling)
benutzt wird, dass die maximale direkte Ausgangsfrequenz
proportional geringer wird.
2. Im Sinne der Unternummer 3A002d1 ist die „Impulsbreite“
als das Zeitintervall definiert, in dem der Impuls an der
Vorderflanke 90 % und an der Rückflanke 10 % seines
Spitzenwertes erreicht.
e) Netzwerkanalysatoren mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. höchste Betriebsfrequenz größer als 43,5 GHz und Aus­
gangsleistung größer als 31,62 mW (15 dBm) oder
2. höchste Betriebsfrequenz größer als 70 GHz;
f) Mikrowellenmessempfänger mit den beiden folgenden Eigen­
schaften:
1. höchste Betriebsfrequenz größer als 43,5 GHz und
2. geeignet zur gleichzeitigen Messung von Amplitude und
Phase;
g) Atomfrequenznormale mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. „weltraumgeeignet“;
2. Atomfrequenznormale außer Rubidiumnormale mit einer
Langzeitstabilität kleiner (besser) als 1 × 10–11 pro Monat
oder
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 166
▼M2
3A002
g) (Fortsetzung)
3. nicht „weltraumgeeignet“ und mit allen folgenden Eigen­
schaften:
a) Rubidiumnormale,
b) Langzeitstabilität kleiner (besser) als 1 × 10–11 pro Mo­
nat und
c) Gesamtleistungsaufnahme geringer als 1 W.
3A003
Sprühkühlsysteme (spray cooling thermal management systems),
die geschlossene Kreisläufe für das Fördern und Wiederaufberei­
ten von Flüssigkeiten in hermetisch abgedichteten Gehäusen ver­
wenden, in denen eine dielektrische Flüssigkeit mittels besonders
konstruierter Sprühdüsen auf Bauteile gesprüht wird, dafür ent­
wickelt, elektronische Bauelemente in ihrem Betriebstemperatur­
bereich zu halten, sowie besonders konstruierte Bestandteile hier­
für.
3A101
Elektronische Ausrüstung, Geräte und Komponenten, die nicht
von Nummer 3A001 erfasst werden, wie folgt:
a) Analog-Digital-Wandler, geeignet für „Flugkörper“, besonders
robust konstruiert (ruggedized), um militärischen Spezifikatio­
nen zu genügen;
b) Beschleuniger, geeignet zur Erzeugung elektromagnetischer
Strahlung, erzeugt durch Bremsstrahlung mit Elektronenener­
gien größer/gleich 2 MeV, und Systeme, die solche Beschleu­
niger enthalten.
Anmerkung: Unternummer 3A101b erfasst nicht Ausrüstung,
besonders konstruiert für medizinische Zwecke.
3A102
„Thermalbatterien“ entwickelt oder modifiziert für „Flugkörper“.
Technische Anmerkungen:
1. Im Sinne von 3A102 ist eine „Thermalbatterie“ eine Batterie
zur einmaligen Verwendung, die ein festes, nichtleitendes, an­
organisches Salz als Elektrolyt enthält. Solche Batterien ent­
halten ein pyrolytisches Material, das nach der Zündung den
Elektrolyten aufschmilzt und die Batterie aktiviert.
2. Im Sinne von Unternummer 3A102 bedeutet „Flugkörper“
vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsys­
teme, die für Entfernungen größer 300 km geeignet sind.
3A201
Elektronische Ausrüstung, die nicht von Nummer 3A001 erfasst
wird, wie folgt:
a) Kondensatoren mit einer der folgenden Kombinationen von
Eigenschaften:
1. a) Betriebsspannung größer als 1,4 kV,
b) gespeicherte Energie größer als 10 J,
c) Kapazität größer als 0,5 μF und
d) Reiheninduktivität kleiner als 50 nH oder
2. a) Betriebsspannung größer als 750 V,
b) Kapazität größer als 0,25 μF und
c) Reiheninduktivität kleiner als 10 nH;
b) Supraleitende Solenoid-Elektromagnete mit allen folgenden Ei­
genschaften:
1. geeignet zum Aufbau magnetischer Felder größer als 2 Tes­
la,
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 167
▼M2
3A201
b) (Fortsetzung)
2. Verhältnis Länge/innerer Durchmesser größer als 2,
3. Innendurchmesser größer als 300 mm und
4. Gleichmäßigkeit des Magnetfeldes im Bereich der innenlie­
genden 50 % des inneren Volumens besser als 1 %;
Anmerkung: Unternummer 3A201b erfasst nicht Magnete, die
besonders konstruiert sind für medizinische nmRBildsysteme (nuclear magnetic resonance ima­
ging systems) und als Teile davon exportiert wer­
den. Dabei ist es nicht notwendig, dass alle Teile
in einer Lieferung zusammengefasst sind. Jedoch
muss aus den Ausfuhr-Dokumenten jeder Einzel­
lieferung eindeutig hervorgehen, dass es sich um
Teile der Gesamtlieferung handelt.
c) Röntgenblitzgeneratoren oder gepulste Elektronenbeschleuniger
mit einer der folgenden Kombinationen von Eigenschaften:
1. a) Spitzenelektronenenergie des Beschleunigers größer/
gleich 500 keV und kleiner als 25 MeV und
b) „Gütefaktor“ K größer/gleich 0,25 oder
2. a) Spitzenelektronenenergie des Beschleunigers größer/
gleich 25 MeV und
b) „Spitzenleistung“ größer als 50 MW.
Anmerkung: Unternummer 3A201c erfasst nicht Beschleuniger
als Bestandteile von Geräten, die für die Anwen­
dungsgebiete außerhalb der Elektronen- oder
Röntgenbestrahlung (z. B. Elektronenmikrosko­
pie) oder für medizinische Zwecke entwickelt
wurden.
Technische Anmerkungen:
1. Im Sinne von Unternummer 3A201c ist der „Gütefaktor“ K
definiert als:
K = 1,7 × 103 × V2,65 × Q
V = Spitzenelektronenenergie in MeV
Bei einer Dauer des Strahlpulses kleiner/gleich 1 μs ist Q
die gesamte beschleunigte Ladung in Coulomb. Falls die
Dauer größer ist als 1 μs, ist Q die maximale beschleunigte
Ladung in 1 μs.
Q = Integral des Strahlstromes i in Ampere über der Dauer
t in Sekunden bis zum kleineren Wert von 1 μs oder der
Dauer des Strahlpulses (Q = ∫ idt).
2. „Spitzenleistung“ = Produkt aus Spitzenpotenzial in Volt
und Spitzenstrahlstrom in Ampere.
3. Im Sinne von Unternummer 3A201c ist bei Beschleunigern,
die auf Hohlraumresonatoren basieren (microwave accele­
rating cavities), die Dauer des Strahlpulses der kleinere
Wert von 1 μs oder der Dauer des Strahlbündels, das durch
einen Modulatorimpuls erzeugt wird.
4. Bei Beschleunigern, die auf Hohlraumresonatoren basieren,
ist der Spitzenstrahlstrom der Durchschnittsstrom während
der Dauer eines Strahlbündels.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 168
▼M2
3A225
Frequenzumwandler oder Generatoren, die nicht von Unternum­
mer 0B001b13 erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften:
a) Mehrphasenausgang mit einer Leistung größer/gleich 40 W,
b) Frequenzbereich von 600 Hz bis 2 000 Hz,
c) Klirrfaktor kleiner (besser) als 10 % und
d) Frequenzstabilisierung kleiner (besser) als 0,1 %.
Technische Anmerkung:
Frequenzumwandler im Sinne von Nummer 3A225 werden auch
als Konverter oder Inverter bezeichnet.
3A226
Hochenergie-Gleichstromversorgungsgeräte, die nicht von Unter­
nummer 0B001j6 erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaf­
ten:
a) Erzeugung von 100 V oder mehr im Dauerbetrieb über einen
Zeitraum von 8 h mit einem Ausgangsstrom größer/gleich
500 A und
b) Strom- oder Spannungsregelung kleiner (besser) als 0,1 % über
einen Zeitraum von 8 h.
3A227
Hochspannungs-Gleichstromversorgungsgeräte, die nicht von Un­
ternummer 0B001j5 erfasst werden, mit allen folgenden Eigen­
schaften:
a) Erzeugung von 20 kV oder mehr im Dauerbetrieb über einen
Zeitraum von 8 h mit einem Ausgangsstrom größer/gleich 1 A
und
b) Strom- oder Spannungsregelung kleiner (besser) als 0,1 % über
einen Zeitraum von 8 h.
3A228
Schaltelemente wie folgt:
a) Kaltkathodenröhren mit oder ohne Gasfüllung, die wie Schalt­
funkenstrecken funktionieren, mit allen folgenden Eigenschaf­
ten:
1. mit drei oder mehr Elektroden,
2. spezifizierte Anodenspitzenspannung größer/gleich 2,5 kV,
3. spezifizierter Anodenspitzenstrom größer/gleich 100 A und
4. Zündverzögerungszeit kleiner/gleich 10 μs;
Anmerkung: Nummer 3A228 schließt gasgefüllte Krytrons und
Vakuum-Sprytrons ein.
b) getriggerte Schaltfunkenstrecken mit allen folgenden Eigen­
schaften:
1. Zündverzögerungszeit kleiner/gleich 15 μs und
2. spezifiziert für Spitzenströme größer/gleich 500 A;
c) Module oder Baugruppen zum schnellen Schalten, die nicht
von Unternummer 3A001g oder 3A001h erfasst werden, mit
allen folgenden Eigenschaften:
1. spezifizierte Anodenspitzenspannung größer als 2 kV,
2. spezifizierter Anodenspitzenstrom größer/gleich 500 A und
3. Einschaltzeit kleiner/gleich 1 μs.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 169
▼M2
3A229
Hochstrom-Impulsgeneratoren wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MU­
NITION und RÜSTUNGSMATERIAL.
Ergänzende Anmerkung: Zur Erfassung von Zündvorrichtungen
für Explosivstoffdetonatoren: siehe Un­
ternummer 1A007a.
a) nicht belegt,
b) modulare elektrische Impulsgeneratoren (Impulsgeber), mit al­
len folgenden Eigenschaften:
1. konstruiert für beweglichen oder besonders robusten (rugge­
dized) Einsatz,
2. staubdichte Ausführung,
3. Energieabgabe in weniger als 15 μs,
4. Ausgangsstrom größer als 100 A,
5. „Anstiegszeit“ kleiner als 10 μs bei Lasten kleiner als 40
Ohm,
6. keine Abmessung größer als 25,4 cm,
7. Gewicht kleiner als 25 kg und
8. spezifiziert für einen erweiterten Temperaturbereich zwi­
schen 223 K (– 50 °C) und 373 K (100 °C) oder luftfahrt­
tauglich.
Anmerkung: Unternummer 3A229b schließt Xenon-Blitzlam­
pentreiber ein.
Technische Anmerkung:
Die „Anstiegszeit“ im Sinne von Unternummer 3A229b5 ist
definiert als das Zeitintervallvon 10 % bis 90 % der Stromam­
plitude beim Treiben einer ohmschen Last.
3A230
Hochgeschwindigkeits-Impulsgeneratoren mit allen folgenden Ei­
genschaften:
a) Ausgangsspannung größer als 6 V an einer ohmschen Last
kleiner als 55 Ohm und
b) „Impulsanstiegszeit“ kleiner als 500 ps.
Technische Anmerkung:
„Impulsanstiegszeit“ im Sinne von Nummer 3A230 ist das Zeit­
intervall, in dem die Spannungsamplitude zwischen 10 % und
90 % des Maximalwertes beträgt.
3A231
Neutronengeneratorsysteme einschließlich Neutronengeneratorröh­
ren mit allen folgenden Eigenschaften:
a) konstruiert für den Betrieb ohne äußeres Vakuumsystem und
b) mit elektrostatischer Beschleunigung zur Auslösung einer Tri­
tium-Deuterium-Kernreaktion.
3A232
Mehrfachzündersysteme, soweit nicht erfasst von Nummer 1A007,
wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MU­
NITION und RÜSTUNGSMATERIAL.
Ergänzende Anmerkung: Zur Erfassung von Detonatoren: siehe
Unternummer 1A007b.
a) nicht belegt,
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 170
▼M2
3A232
(Fortsetzung)
b) Vorrichtungen mit einzelnen oder mehreren Detonatoren zum
annähernd gleichzeitigen Zünden explosiver Oberflächen grö­
ßer als 5 000 mm2, mit nur einem Zündsignal und mit einer
maximalen zeitlichen Abweichung vom ursprünglichen Zünd­
signal über der gesamten zu zündenden Oberfläche kleiner als
2,5 μs.
Anmerkung: Nummer 3A232 erfasst keine Detonatoren, die nur
Initialsprengstoffe, wie z. B. Bleiazid, verwenden.
3A233
Massenspektrometer, die nicht von Unternummer 0B002g erfasst
werden, für die Messung von Ionen einer Atommasse größer/
gleich 230 amu (atomic mass units) mit einer Auflösung besser
als 2 amu bei 230 amu oder größer, und Ionenquellen hierfür wie
folgt:
a) induktiv gekoppelte Plasma-Massenspektrometer (ICP/MS),
b) Glühentladungs-Massenspektrometer (GDMS),
c) Thermoionisations-Massenspektrometer (TIMS),
d) Elektronenstoß-Massenspektrometer mit einer Quellenkammer,
hergestellt aus UF6-resistenten Werkstoffen oder Materialien,
damit ausgekleidet oder plattiert,
e) Molekularstrahl-Massenspektrometer mit einer der folgenden
Eigenschaften:
1. mit einer Quellenkammer, hergestellt aus rostfreiem Stahl
oder Molybdän, damit ausgekleidet oder plattiert, und mit
einer Kühlfalle, die auf 193 K (-80 °C) oder weniger kühlen
kann, oder
2. mit einer Quellenkammer, hergestellt aus UF6-resistenten
Werkstoffen oder Materialien, damit ausgekleidet oder plat­
tiert;
f) Massenspektrometer, ausgestattet mit einer MikrofluorierungsIonenquelle, konstruiert für Aktinide oder Aktinidenfluoride.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 171
▼M2
3B
Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
3B001
Ausrüstung für die Fertigung von Halbleiterbauelementen oder
-materialien wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile
und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
a) Epitaxieausrüstung wie folgt:
1. Ausrüstung, geeignet zur Herstellung einer Schicht aus ei­
nem anderen Material als Silizium mit einer gleichmäßigen
Schichtdicke mit weniger als ± 2,5 % Abweichung auf einer
Strecke von größer/gleich 75 mm,
Anmerkung: Unternummer 3B001a1 erfasst auch Ausrüs­
tung für Atomlagen-Epitaxie (Atomic Layer
Epitaxy (ALE)).
2. MOCVD-(Metal-Organic-Chemical-Vapour-Deposition-)Re­
aktoren, besonders konstruiert für das Kristallwachstum von
Verbindungshalbleitern aus der chemischen Reaktion zwi­
schen Substanzen (Materialien, Werkstoffen), die von Num­
mer 3C003 oder 3C004 erfasst werden,
3. Molekularstrahlepitaxie-Ausrüstung, die Gas- oder FeststoffQuellen verwendet;
b) Ausrüstung, konstruiert für Ionenimplantation und mit einer der
folgenden Eigenschaften:
1. Elektronenenergie (Beschleunigungsspannung) größer als
1 MeV,
2. besonders konstruiert und optimiert, um bei einer Elektro­
nenenergie (Beschleunigungsspannung) kleiner als 2 keV zu
arbeiten,
3. mit Direktschreibbetrieb oder
4. Elektronenenergie größer/gleich 65 keV und Strahlstrom
größer/gleich 45 mA für das Implantieren von Sauerstoff
mit hoher Energie in ein erhitztes Halbleiter „substrat“;
c) Ausrüstung zum anisotropen Trockenätzen im Plasma mit den
beiden folgenden Eigenschaften:
1. entwickelt oder optimiert, um einen CD-Wert (critical di­
mensions) von kleiner oder gleich 65 nm zu erreichen, und
2. Abweichung der Gleichmäßigkeit auf dem Wafer (withinwafer non-uniformity) kleiner oder gleich 10 % (3 Sigma)
gemessen mit einem Kantenfreibereich (edge exclusion) von
kleiner oder gleich 2 mm;
d) Ausrüstung für plasmaunterstützte chemische Abscheidung
(PECVD) wie folgt:
1. Ausrüstung mit Kassettenbetrieb und Ladeschleusen sowie
entwickelt gemäß Herstellerangaben oder optimiert für die
Verwendung bei der Herstellung von Halbleiterbauelemen­
ten mit einem CD-Wert (critical dimensions) von kleiner/
gleich 65 nm,
2. Ausrüstung, besonders konstruiert für die von Unternummer
3B001e erfasste Ausrüstung sowie entwickelt gemäß Her­
stellerangaben oder optimiert für die Verwendung bei der
Herstellung von Halbleiterbauelementen mit einem CD-Wert
(critical dimensions) von kleiner/gleich 65 nm;
e) zentrale Waferhandlingsysteme für das automatische Beladen
von Mehrkammersystemen mit den beiden folgenden Eigen­
schaften:
1. Schnittstellen für Waferein- und -ausgabe, an die mehr als
zwei funktionell unterschiedliche, von Unternummer
3B001a, 3B001b, 3B001c oder 3B001d erfasste „Halbleiter­
prozessgeräte“ angeschlossen werden sollen, und
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 172
▼M2
3B001
e) (Fortsetzung)
2. entwickelt, um ein integrales System zur „sequenziellen,
multiplen Waferbearbeitung“ innerhalb einer geschlossenen
Vakuumumgebung aufbauen zu können;
Anmerkung: Unternummer 3B001e erfasst nicht automatische
Robotersysteme für das Waferhandling, die be­
sonders für die parallele Waferbearbeitung aus­
gelegt sind.
Technische Anmerkungen:
1. „Halbleiterprozessgeräte“ im Sinne von Unternummer
3B001e sind modulare Anlagen für funktionell unterschied­
liche physikalische Einzelprozesse zur Herstellung von
Halbleitern, wie z. B. Beschichten, Ätzen, Implantieren
oder thermisches Behandeln.
2. „Sequentielle, multiple Waferbearbeitung“ im Sinne von
Unternummer 3B001e bedeutet die Eigenschaft, jeden Wa­
fer in verschiedenen „Halbleiterprozessgeräten“ zu bearbei­
ten, indem der Wafer mit Hilfe des zentralen Waferhand­
lingsystems von einem Gerät zu einem zweiten Gerät und
weiter zu einem dritten Gerät transferiert wird.
f) Lithografieanlagen wie folgt:
1. Step-and-repeat(direct step on wafer)- oder step-andscan(scanner)-Justier- und Belichtungsanlagen für die Wa­
ferfertigung, die lichtoptische oder röntgentechnische Ver­
fahren verwenden und eine der folgenden Eigenschaften
haben:
a) Wellenlänge der Lichtquelle kleiner als 245 nm oder
b) geeignet, „kleinste auflösbare Strukturbreiten“ (KAS)
von kleiner/gleich 95 nm zu erzeugen,
Technische Anmerkung:
Die „kleinste auflösbare Strukturbreite“ KAS wird be­
rechnet nach der Formel:
KAS ¼
ðWellenlänge der Belichtungsquelle in nmÞ Ü ðK Þ
numerische Apertur
wobei K = 0,35
2. Anlagen für die Imprintlithographie, geeignet für die Her­
stellung von Strukturen kleiner/gleich 95 nm,
Anmerkung: Unternummer 3B001f2 schließt ein:
— Anlagen für den Mikrokontaktdruck (micro
contact printig tools),
— Anlagen für den Druck mit heißen Stem­
peln (hot embossing tools),
— Anlagen für die Nano-Imprint-Lithogra­
phie,
— Anlagen für S-FIL (step and flash imprint
lithography).
3. Anlagen, besonders konstruiert für die Maskenherstellung
oder die Herstellung von Halbleiterbauelementen, die Di­
rektschreibverfahren verwenden, mit allen folgenden Eigen­
schaften:
a) Verwendung von abgelenkten, fokussierten Elektronen­
strahlen, Ionenstrahlen oder „Laser“strahlen und
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 173
▼M2
3B001
f) 3. (Fortsetzung)
b) mit einer der folgenden Eigenschaften
1. Fokusgröße (spot size) kleiner als 0,2 μm,
2. Fähigkeit, Strukturen mit Abmessungen kleiner als
1 μm zu erzeugen, oder
3. Justiergenauigkeit (overlay
± 0,20 μm (3 Sigma);
accuracy) besser
als
g) Masken oder Reticles, entwickelt für von Nummer 3A001 er­
fasste integrierte Schaltungen;
h) Multilayer-Masken mit einer phasenverschiebenden Schicht;
Anmerkung: Unternummer 3B001h erfasst nicht MultilayerMasken mit einer phasenverschiebenden Schicht,
entwickelt für die Fertigung von Speicherbauele­
menten, die nicht von Nummer 3A001erfasst sind.
i) Matrizen (templates) für die Imprintlithographie, entwickelt für
von Nummer 3A001 erfasste integrierte Schaltungen.
3B002
Prüfgeräte, besonders konstruiert für das Testen von fertigen oder
unfertigen Halbleiterbauelementen, wie folgt, sowie besonders
konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör
hierfür:
a) zum Prüfen der S-Parameter von Transistoren bei Frequenzen
größer als 31,8 GHz;
b) nicht belegt;
c) zum Prüfen von integrierten Mikrowellenschaltungen, die von
Unternummer 3A001b2 erfasst werden.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 174
▼M2
3C
Werkstoffe und Materialien
3C001
Hetero-epitaxiale Werkstoffe oder Materialien aus einem „Sub­
strat“, das mehrere Epitaxieschichten aus einem der folgenden
Materialien enthält:
a) Silizium (Si),
b) Germanium (Ge),
c) Siliziumkarbid (SiC) oder
d) „III/V-Verbindungen“ von Gallium oder Indium.
3C002
Fotoresists wie folgt und „Substrate“, die mit folgenden Fotore­
sists beschichtet sind:
a) Positiv-Fotoresists, entwickelt für die Halbleiter-Lithografie,
besonders eingestellt (optimiert) für den Einsatz bei Wellenlän­
gen kleiner als 245 nm;
b) alle Fotoresists, entwickelt zur Verwendung mit Elektronenoder Ionenstrahlen mit einer Empfindlichkeit besser/gleich
0,01 μC/mm2;
c) alle Fotoresists, entwickelt zur Verwendung mit Röntgenstrah­
len mit einer Empfindlichkeit besser/gleich 2,5 mJ/mm2;
d) alle Fotoresists, optimiert für Oberflächen-Belichtungstechnolo­
gien einschließlich „silylierter“ Fotoresists (silylated resists);
Technische Anmerkung:
„Silylation“-Techniken sind Verfahren, bei denen Oxydation
innerhalb der Resistschicht zur Verbesserung der Nass- und
Trockenentwicklung angewendet wird.
e) alle Fotoresists, entwickelt oder optimiert für die Verwendung
in von Unternummer 3B001f2 erfassten Anlagen für die Im­
printlithografie, die entweder thermische oder lichtaushärtende
Prozesse verwenden.
3C003
Organisch-anorganische Verbindungen wie folgt:
a) Metallorganische Verbindungen aus Aluminium, Gallium oder
Indium mit einer Reinheit (bezogen auf das Metall) größer als
99,999 %;
b) Organische Arsen-, Antimon- oder Phosphorverbindungen mit
einer Reinheit (bezogen auf das anorganische Element) größer
als 99,999 %.
Anmerkung: Nummer 3C003 erfasst nur Verbindungen, deren
metallisches, halbmetallisches oder nichtmetallisches
Element direkt an das Kohlenstoffatom im organi­
schen Teil des Moleküls gebunden ist.
3C004
Phosphor-, Arsen- oder Antimonhydride mit einer Reinheit größer
als 99,999 %, auch verdünnt in Inertgasen oder Wasserstoff.
Anmerkung: Nummer 3C004 erfasst nicht Hydride, die 20 Mol­
prozent oder mehr Inertgase oder Wasserstoff ent­
halten.
3C005
Siliziumkarbid- (SiC), Galliumnitrid- (GaN), Aluminiumnitrid(AlN) oder Aluminiumgalliumnitrid- (AlGaN)-„Substrate“ oder
-Stäbe (ingots, boules) oder andere Vorformen dieser Materialien
mit einem spezifischen Widerstand größer als 10 000 Ohm cm bei
einer Temperatur von 20 °C.
3C006
„Substrate“, erfasst von Nummer 3C005, mit mindestens einer
Epitaxieschicht aus Siliziumkarbid, Galliumnitrid, Aluminiumni­
trid oder Aluminiumgalliumnitrid.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 175
▼M2
3D
Datenverarbeitungsprogramme (Software)
3D001
„Software“, besonders entwickelt für die „Entwicklung“ oder
„Herstellung“ von Ausrüstung, die von den Unternummern
3A001b bis 3A002g oder Nummer 3B erfasst wird.
3D002
„Software“, besonders entwickelt für die „Verwendung“ von Aus­
rüstung, die von den Unternummern 3B001a bis f oder Nummer
3B002 erfasst wird.
3D003
„Physik-basierende“ (physics-based) Simulations „software“, be­
sonders entwickelt für die „Entwicklung“ von lithografischen Pro­
zessen, Ätz- oder Abscheidungsprozessen für das Übertragen von
Maskenmustern in spezifische topografische Muster von Leiter­
bahnen, dielektrischen oder Halbleitermaterialien.
Technische Anmerkung:
„Physik-basierend“ (physics-based) bedeutet in Nummer 3D003,
eine Abfolge von physikalischen Kausalvorgängen auf der Grund­
lage physikalischer Kennwerte (z. B. Temperatur, Druck, Diffusi­
onskonstanten sowie Materialeigenschaften von Halbleitern) rech­
nerisch zu ermitteln.
Anmerkung: Die Bibliotheken, die Entwurfsattribute oder die zu­
gehörigen Daten zum Entwurf von Halbleiterbauele­
menten oder integrierten Schaltungen gelten als
„Technologie“.
3D004
„Software“, besonders entwickelt für die „Entwicklung“ der von
Unternummer 3A003 erfassten Ausrüstung.
3D101
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Verwen­
dung“ der von Unternummer 3A101b erfassten Ausrüstung.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 176
▼M2
3E
Technologie
3E001
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmer­
kung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung,
Werkstoffen oder Materialien, die von Nummer 3A, 3B oder 3C
erfasst werden.
Anmerkung 1: Nummer 3E001 erfasst nicht „Technologie“ für
die „Herstellung“ von Ausrüstung oder Bestand­
teilen, die von Nummer 3A003 erfasst werden.
Anmerkung 2: Nummer 3E001 erfasst nicht „Technologie“ für
die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von inte­
grierten Schaltungen, die von den Unternummern
3A001a3 bis 3A001a12 erfasst werden und alle
folgenden Eigenschaften aufweisen:
a) Verwendung einer „Technologie“ mit minima­
len Strukturbreiten größer/gleich 0,130 μm und
b) enthält Multilayer-Strukturen mit drei oder we­
niger Metallisierungsebenen.
3E002
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmer­
kung, die nicht von Nummer 3E001 erfasst wird, für die „Ent­
wickung“ oder „Herstellung“ eines Mikroprozessor-, Mikrocompu­
ter- oder Mikrocontroller-Kerns (core), der eine Arithmetisch-Lo­
gische Einheit (ALU) mit einer Zugriffsbreite größer/gleich 32 Bit
enthält und mit einer der folgenden Eigenschaften oder Charakte­
ristiken:
a) eine „Vektoreinheit“, die mehr als zwei Berechnungen auf
Gleitkomma Vektoren (eindimensionale Felder von Zahlen
mit einer Darstellung von 32 Bit oder mehr) gleichzeitig aus­
führen kann,
Technische Anmerkung:
Eine „Vektoreinheit“ ist ein Prozessorelement mit eingebauten
Befehlen, die Mehrfachrechnungen auf Gleitkomma-Vektoren
(eindimensionale Felder aus Zahlen von 32 Bit oder länger)
gleichzeitig ausführen kann und die mindestens eine VektorALU (Arithmetisch-Logische-Einheit) enthält.
b) entwickelt, um mehr als zwei Gleitkomma-Ergebnisse mit einer
Wortlänge von 64 Bit oder größer pro Taktzyklus zu erzielen,
oder
c) entwickelt, um mehr als vier Festkomma-Multiplikations-Addi­
tions-(multiply-accumulate) Ergebnisse mit einer Wortlänge
von 16 Bit pro Taktzyklus zu erzielen (d. h. digitale Verarbei­
tung von analogen Eingangsdaten, die in digitale Darstellung
gebracht wurden, auch bekannt unter dem Begriff: Digitale
„Signalverarbeitung“).
Anmerkung: Nummer 3E002c erfasst nicht „Technologie“ für
Multimedia-Erweiterungen.
Anmerkung 1: Nummer 3E002 erfasst nicht „Technologie“
für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“
von Mikroprozessorkernen mit allen folgenden
Eigenschaften:
a) Verwendung einer „Technologie“ mit mini­
malen
Strukturbreiten
größer/gleich
0,130 μm und
b) enthält Multilayer-Strukturen mit fünf oder
weniger Metallisierungsschichten.
Anmerkung 2: Nummer 3E002 schließt „Technologie“ für di­
gitale Signalprozessoren und digitale ArrayProzessoren ein.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 177
▼M2
3E003
„Technologie“ wie folgt für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“
folgender Güter:
a) mikroelektronische Vakuumbauelemente;
b) Halbleiterbauelemente mit heterogener Struktur, z. B. HEMT
(high electron mobility transistors), HBT (hetero-bipolar tran­
sistors), quantum well devices oder super lattice devices;
Anmerkung: Nummer 3E003b erfasst nicht „Technologie“ für
HEMT (high electron mobility transistors) mit
Betriebsfrequenzen kleiner als 31,8 GHz sowie
HBT (hetero-bipolar transistors) mit Betriebsfre­
quenzen kleiner als 31,8 GHz.
c) „supraleitende“ elektronische Bauelemente;
d) Substrate mit Diamantfilmen für elektronische Bauelemente;
e) Substrate aus silicon-on-insulator (SOI) für integrierte Schal­
tungen, wobei der Isolator aus Siliziumdioxid besteht;
f) Substrate aus Siliziumkarbid für elektronische Bauelemente;
g) elektronische Vakuumröhren mit Betriebsfrequenzen größer/
gleich 31,8 GHz.
3E101
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmer­
kung für die „Verwendung“ von Ausrüstung oder „Software“,
erfasst von Unternummer 3A001a1, 3A001a2, Nummer 3A101,
3A102 oder 3D101.
3E102
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmer­
kung für die „Entwicklung“ von „Software“, erfasst von Nummer
3D101.
3E201
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmer­
kung für die „Verwendung“ von Ausrüstung, erfasst von Unter­
nummer 3A001e2, 3A001e3, 3A001g, Nummer 3A201, 3A225
bis 3A233.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 178
▼M2
KATEGORIE 4
RECHNER
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 179
▼M2
Anmerkung 1: Rechner, verwandte Geräte und „Software“ für
Telekommunikations- oder „Local Area Net­
work“-Funktionen sind auch nach den Leistungs­
merkmalen der Kategorie 5, Teil 1 (Telekommuni­
kation), zu bewerten.
Anmerkung 2: Steuereinheiten, die Bussysteme oder Kanäle von
Zentraleinheiten, „Hauptspeicher“ oder Platten­
steuerungen direkt verbinden, gelten nicht als Te­
lekommunikationsgeräte im Sinne der Kategorie 5,
Teil 1 (Telekommunikation).
Ergänzende Anmerkung: Die
Erfassung
von
„Software“, besonders
entwickelt für die Paket­
vermittlung, richtet sich
nach Nummer 5D001.
Anmerkung 3: Rechner, verwandte Geräte und „Software“ mit
kryptografischen, kryptoanalytischen, einstufbaren,
mehrstufigen Sicherheits- oder einstufbaren Teil­
nehmerabgrenzungs-Funktionen oder mit einer Be­
grenzung elektromagnetischer Verträglichkeit
(EMV) sind auch nach den Leistungsmerkmalen
der Kategorie 5, Teil 2 („Informationssicherheit“),
zu bewerten.
4A
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
4A001
Elektronische Rechner und verwandte Geräte mit einer der folgen­
den Eigenschaften sowie „elektronische Baugruppen“ und beson­
ders konstruierte Bestandteile hierfür:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 4A101.
a) besonders konstruiert für eine der folgenden Eigenschaften:
1. ausgelegt für den Betrieb bei Umgebungstemperaturen un­
terhalb 228 K (- 45° C) oder oberhalb 358 K (+ 85° C) oder
Anmerkung: Unternummer 4A001a1 gilt nicht für Rechner,
besonders konstruiert zur Verwendung in zivi­
len Kraftfahrzeugen, Eisenbahnzügen oder
„zivilen Luftfahrzeugen“.
2. unempfindlich gegen Strahlungsbelastungen (radiation-har­
dened), die höher sind als einer der folgenden Grenzwerte:
a) Gesamtstrahlungsdosis
5 × 103 Gy (Silizium),
b) kritische Strahlungsdosisleistung 5 × 106 Gy (Silizi­
um)/s oder
c) Einzelereignis-Grenzwerte (SEU) 1 × 10–8 Fehler/bit/
Tag;
Anmerkung: Unternummer 4A001a2 gilt nicht für Rechner,
besonders konstruiert zur Verwendung in „zi­
vilen Luftfahrzeugen“.
b) nicht belegt.
4A003
„Digitalrechner“, „elektronische Baugruppen“ und verwandte Ge­
räte wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung 1: Nummer 4A003 schließt Folgendes ein:
— „Vektorrechner“,
— Array-Rechner,
— digitale Signaldatenverarbeitungsrechner,
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 180
▼M2
4A003
Anmerkung 1: (Fortsetzung)
— Logikrechner,
— Geräte, entwickelt für „Bildverarbeitung“,
— Geräte, entwickelt für „Signaldatenverarbei­
tung“.
Anmerkung 2: Die Erfassung von in Nummer 4A003 beschriebe­
nen „Digitalrechnern“ und verwandten Geräten
richtet sich nach dem Erfassungsstatus anderer
Geräte oder Systeme, sofern
a) die „Digitalrechner“ oder die verwandten Ge­
räte wesentlich sind für die Funktion der an­
deren Geräte oder Systeme,
b) die „Digitalrechner“ oder verwandten Geräte
nicht einen „Hauptbestandteil“ der anderen
Geräte oder Systeme darstellen und
Ergänzende Anmerkung 1: Die Erfassung von
Geräten zur „Sig­
naldatenverarbei­
tung“ oder „Bild­
verarbeitung“, be­
sonders konstruiert
für andere Ein­
richtungen unter
Einhaltung
der
Funktionsgrenz­
werte dieser ande­
ren Einrichtungen,
wird durch den
Erfassungsstatus
der anderen Ein­
richtungen
auch
dann
bestimmt,
wenn das Krite­
rium des „Haupt­
bestandteils“ nicht
mehr erfüllt ist.
Ergänzende Anmerkung 2: Die Erfassung von
„Digitalrechnern“
oder verwandten
Geräten für Tele­
kommunikations­
einrichtungen rich­
tet sich nach Kate­
gorie 5, Teil 1 (Te­
lekommunikation).
c) die „Technologie“ für die „Digitalrechner“
oder verwandten Geräte von Nummer 4E ge­
regelt wird.
a) konstruiert oder geändert für Systeme mit „Fehlertoleranz“;
Anmerkung: Im Sinne von Unternummer 4A003a gelten „Di­
gitalrechner“ und verwandte Geräte nicht als
konstruiert oder geändert für „Fehlertoleranz“,
wenn sie
1. Fehlererkennungs- oder Fehlerkorrekturalgo­
rithmen im „Hauptspeicher“ verwenden,
2. die gegenseitige Verbindung von zwei „Digi­
talrechnern“ so verwenden, dass bei Ausfall
der aktiven Zentraleinheit eine mitlaufende
Zentraleinheit die Aufgaben des Systems fort­
führen kann,
3. die gegenseitige Verbindung von zwei Zentral­
einheiten über Datenkanäle oder gemeinsame
Speicher so verwenden, dass eine mitlaufende
Zentraleinheit so lange andere Aufgaben aus­
führen kann, bis die aktive Zentraleinheit aus­
fällt; dann übernimmt die mitlaufende Zentral­
einheit, um die Aufgaben des Systems fort­
zuführen, oder
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 181
▼M2
4A003
a) Anmerkung: (Fortsetzung)
4. die Synchronisierung von zwei Zentraleinhei­
ten mittels „Software“ so verwenden, dass die
mitlaufende Zentraleinheit erkennt, wenn die
aktive Zentraleinheit ausfällt, um dann die
Aufgaben der ausgefallenen Zentraleinheit zu
übernehmen.
b) „Digitalrechner“ mit einer „angepassten Spitzenleistung“
„APP“ größer als 1,5 gewichtete Teraflops (WT);
c) „elektronische Baugruppen“, besonders konstruiert oder geän­
dert zur Steigerung der Rechenleistung durch Zusammenschal­
ten von Prozessoren, so dass die „angepasste Spitzenleistung“
„APP“ den Grenzwert von Unternummer 4A003b überschreiten
kann;
Anmerkung 1: Unternummer 4A003c gilt nur für „elektro­
nische Baugruppen“ und programmierbare Zu­
sammenschaltungen, die die Grenzwerte der
Unternummer 4A003b nicht überschreiten, so­
weit sie als einzelne „elektronische Baugrup­
pen“ geliefert werden. Unternummer 4A003c
gilt nicht für „elektronische Baugruppen“, die
aufgrund ihrer Konstruktion auf eine Verwen­
dung als von Unternummer 4A003e erfasste
verwandte Geräte beschränkt sind.
Anmerkung 2: Unternummer 4A003c erfasst keine „elektro­
nischen Baugruppen“, besonders konstruiert
für Produkte oder Produktfamilien, deren Ma­
ximalkonfiguration den Grenzwert der Unter­
nummer 4A003b nicht überschreitet.
d) nicht belegt;
e) Geräte für Analog/Digital-Umwandlungen, die die Grenzwerte
der Unternummer 3A001a5 überschreiten;
f) nicht belegt;
g) Geräte, besonders konstruiert für die Zusammenführung der
Leistung von „Digitalrechnern“ durch externe Vernetzungen,
die eine Kommunikation mit unidirektionalen Datenraten über
2,0 GByte/s pro Link erlauben.
Anmerkung: Unternummer 4A003g erfasst keine Geräte zur
internen Vernetzung (z. B. Rückwandplatinen,
Bussysteme), passives Netzwerkzubehör, „Netz­
zugangssteuerungen“ oder „Kommunikations­
kanalsteuerungen“.
4A004
Rechner wie folgt und besonders konstruierte, verwandte Geräte,
„elektronische Baugruppen“ und Bauteile hierfür:
a) „systolische Array-Rechner“;
b) „neuronale Rechner“;
c) „optische Rechner“.
4A101
Analogrechner, „Digitalrechner“ oder digitale Differenzialanalysa­
toren, die nicht von Unternummer 4A001a1 erfasst werden, be­
sonders robust (ruggedized) und konstruiert oder geändert zur Ver­
wendung in von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von
Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen.
4A102
„Hybridrechner“, besonders konstruiert für die Modellbildung, Si­
mulation oder Integrationsplanung der von Nummer 9A004 erfass­
ten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenfor­
schungsraketen.
Anmerkung: Nummer 4A102 erfasst nur Ausrüstung in Verbin­
dung mit der von Nummer 7D103 oder 9D103 er­
fassten „Software“.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 182
▼M2
4B
Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
Kein Eintrag.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 183
▼M2
4C
Werkstoffe und Materialien
Kein Eintrag.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 184
▼M2
4D
Datenverarbeitungsprogramme (Software)
Anmerkung: Der Erfassungsstatus von „Software“ für die „Ent­
wicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von
in anderen Kategorien beschriebenen Einrichtungen
wird in den zutreffenden Kategorien geregelt.
4D001
„Software“ wie folgt:
a) „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Ent­
wicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Einrichtun­
gen oder „Software“, die von Nummer 4A001 bis 4A004 oder
4D erfasst werden;
b) „Software“, die nicht von Unternummer 4D001a erfasst wird,
besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“ oder
„Herstellung“ der folgenden Geräte:
1. „Digitalrechner“ mit einer „angepassten Spitzenleistung“
„APP“ größer als 0,25 WT (gewichtete Teraflops);
2. „elektronische Baugruppen“, besonders konstruiert oder ge­
ändert zur Steigerung der Rechenleistung durch Zusammen­
schalten von Prozessoren, so dass die „angepasste Spitzen­
leistung“ „APP“ den Grenzwert von Unternummer 4D001b1
überschreiten kann.
4D002
„Software“, besonders entwickelt oder geändert zur Unterstützung
der „Technologie“, die von Nummer 4E erfasst wird.
4D003
nicht belegt.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 185
▼M2
4E
Technologie
4E001
a) „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-An­
merkung für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwen­
dung“ von Einrichtungen oder „Software“, die von Nummer
4A oder 4D erfasst werden;
b) „Technologie“, die nicht von Unternummer 4E001a erfasst
wird, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwick­
lung“ oder „Herstellung“ der folgenden Geräte:
1. „Digitalrechner“ mit einer „angepassten Spitzenleistung“
„APP“ größer als 0,25 WT (gewichtete Teraflops);
2. „elektronische Baugruppen“, besonders konstruiert oder ge­
ändert zur Steigerung der Rechenleistung durch Zusammen­
schalten von Prozessoren, so dass die „angepasste Spitzen­
leistung“ „APP“ den Grenzwert von Unternummer 4E001b1
überschreiten kann.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 186
▼M2
TECHNISCHE ANMERKUNG ZUR „ANGEPASSTEN SPITZENLEIS­
TUNG“ „APP“ (adjusted peak performance)
Die „APP“ ist ein Parameter, der beschreibt, mit welcher Leistung ein „Digital­
rechner“ Gleitkomma-Additionen und Multiplikationen mit einer Wortlänge von
64 Bit oder mehr ausführen kann.
Die „angepasste Spitzenleistung“ „APP“ ist eine Maßzahl für die Rechnerleis­
tung, angegeben in gewichteten Teraflops (WT), d. h. in Einheiten von 1012
angepassten Gleitkomma-Operationen pro Sekunde.
Abkürzungen in dieser technischen Anmerkung
n
Anzahl der Prozessoren im „Digitalrechner“
i
Nummer des Prozessors (i = 1,…,n)
ti
Prozessor-Zykluszeit (ti = 1/Fi)
Fi
Prozessor-Frequenz
Ri
Gleitkomma-Verarbeitungsrate des i-ten Prozessors (Maximalwert)
Wi
Korrekturfaktor (Anpassungsfaktor) für die Prozessorarchitektur
Übersicht über die Berechnung der „APP“
1. Für jeden Prozessor i im „Digitalrechner“ ist die höchste erreichbare Anzahl
von 64-Bit oder größeren Gleitkomma-Operationen FPOi zu bestimmen, die
pro Taktzyklus ausgeführt werden.
Anmerkung: Zur Bestimmung der FPO werden nur Gleitkomma-Additionen
oder Multiplikationen mit einer Wortlänge von 64 Bit oder grö­
ßer berücksichtigt. Alle Gleitkomma-Operationen müssen als
Operationen pro Prozessortakt angegeben werden; Operationen,
die mehr als einen Taktzyklus benötigen, können in Bruchteilen
pro Zyklus angegeben werden. Für Prozessoren, die keine Be­
rechnungen mit Operandenlängen von 64 Bit oder mehr aus­
führen können, ist die effektive Verarbeitungsrate R gleich Null.
2. Die Gleitkomma-Verarbeitungsrate Ri = FPOi/ti ist für jeden Prozessor zu
berechnen.
3. Die „APP“ ist wie folgt zu berechnen: „APP“ = W1 * R1 + W2 * R2 + … +
Wn * R n .
4. Für „Vektorprozessoren“ ist der Anpassungsfaktor Wi = 0,9, für Nicht-„Vek­
torprozessoren“ ist Wi = 0,3.
Anmerkung 1: Für Prozessoren, die zusammengesetzte Operationen in einem
Taktzyklus ausführen, wie Addition und Multiplikation, wird
jede Operation gezählt.
Anmerkung 2: Für einen Prozessor mit einer Pipeline (pipelined processor) ist
als effektive Verarbeitungsrate R der höhere aus den Werten
ohne Pipeline oder mit vollständig gefüllter Pipeline zu nehmen.
Anmerkung 3: Die Verarbeitungsrate R jedes beitragenden Prozessors ist zuerst
zu ihrem theoretischen Maximum zu bestimmen, bevor die
„APP“ der Kombination ermittelt wird. Es ist von simultan aus­
führbaren Rechenoperationen auszugehen, wenn der Hersteller in
seinen Handbüchern oder Datenblättern angibt, dass konkurrie­
rende, parallele oder simultane Rechenoperationen oder Befehls­
ausführung existiert.
Anmerkung 4: Prozessoren, die beschränkt sind auf Ein-/Ausgabe- oder peri­
phere Funktionen (z. B. Plattenspeicher, Kommunikationsprozes­
soren oder Videoanzeigen), werden nicht in die Berechnung der
„APP“ eingeschlossen.
Anmerkung 5: „APP“-Werte sind nicht zu berechnen für Prozessorkombinatio­
nen, die über lokale Netzwerkverbindungen, über WeitverkehrsNetzwerkverbindungen, Verbindungen über gemeinsame Ein/Ausgangsleitungen oder Geräte, Ein-/Ausgangskontroller oder
jedwede Art von Kommunikationsverbindung, die durch „Soft­
ware“ implementiert ist, verbunden sind.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 187
▼M2
Anmerkung 6: “APP“-Werte sind zu berechnen für:
1. Prozessorkombinationen, die simultan arbeitende und gemein­
samen Speicher besitzende Prozessoren enthalten, die beson­
ders entwickelt sind zur Steigerung der Rechenleistung durch
Zusammenschaltung, oder
2. Mehrfach-Speicher/Prozessor-Kombinationen, die simultan ar­
beiten und besonders dafür entwickelte Hardware nutzen.
Anmerkung 7: Ein „Vektorprozessor“ ist definiert als ein Prozessor mit einge­
bauten Befehlen, die Mehrfachrechnungen auf Gleitkomma-Vek­
toren (eindimensionale Felder aus Zahlen von 64 Bit oder län­
ger) ausführen, der mindestens über 2 Vektor-Funktionseinheiten
und mindesten über 8 Vektorregister von mindestens 64 Elemen­
ten verfügt.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 188
▼M2
KATEGORIE 5
TELEKOMMUNIKATION UND „INFORMATIONSSICHERHEIT“
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 189
▼M2
TEIL1
TELEKOMMUNIKATION
Anmerkung 1: Die Erfassung von Bauteilen, „Lasern“, Testund „Herstellungs“einrichtungen und „Soft­
ware“ hierfür, die für Telekommunikationsein­
richtungen oder -systeme besonders entwickelt
sind, richtet sich nach Kategorie 5, Teil 1.
Ergänzende Anmerkung 1: Für „Laser“, beson­
ders entwickelt für
Telekommunikations­
einrichtungen oder
-systeme: siehe Num­
mer 6A005.
Ergänzende Anmerkung 2: Für Ausrüstung, Be­
standteile und „Soft­
ware“, die Funktio­
nen der „Informati­
onssicherheit“
be­
inhalten oder ausfüh­
ren: siehe Kategorie
5 Teil 2.
Anmerkung 2: „Digitalrechner“, verwandte Geräte (Peripherie)
oder „Software“, soweit notwendig für den Be­
trieb und die Unterstützung von in dieser Kate­
gorie beschriebenen Telekommunikationsgeräten,
gelten als besonders entwickelte Bestandteile, so­
fern sie standardmäßig vom Hersteller vorgese­
hene Typen sind. Dies schließt Betriebs-, Verwal­
tungs-, Wartungs-, Entwicklungs- oder Gebühren(Billing-)Computer-Systeme ein.
5A1
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
5A001
Telekommunikationssysteme, Geräte, Bestandteile und Zubehör
wie folgt:
a) jede Art von Telekommunikationsgeräten mit einer der folgen­
den Eigenschaften, Funktionen oder einem der folgenden Leis­
tungsmerkmale:
1. besonders entwickelt, um transienten Störstrahlungen oder
elektromagnetischen Impulsen (EMP), erzeugt durch eine
Kernexplosion, zu widerstehen,
2. besonders geschützt, um Gamma-, Neutronen- oder IonenStrahlung zu widerstehen, oder
3. besonders entwickelt für den Betrieb unter 218 K (- 55 °C)
oder über 397 K (124 °C);
Anmerkung: Unternummer 5A001a3 gilt nur für elektro­
nische Geräte.
Anmerkung: Unternummern 5A001a2 und 5A001a3 erfassen
nicht Geräte, entwickelt oder geändert für den
Einsatz in Satelliten.
b) Telekommunikationssysteme und -geräte sowie besonders ent­
wickelte Bestandteile und besonders entwickeltes Zubehör hier­
für mit einer der folgenden Eigenschaften, Funktionen oder
einem der folgenden Leistungsmerkmale:
1. unabhängige Unterwasser-Kommunikationssysteme mit ei­
ner der folgenden Eigenschaften:
a) akustische Trägerfrequenz außerhalb des Bereichs von
20 kHz bis 60 kHz,
b) elektromagnetische Trägerfrequenz kleiner als 30 kHz,
c) elektronische Strahlsteuerungstechniken oder
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 190
▼M2
5A001
b) 1. (Fortsetzung)
d) Verwendung von „Lasern“ oder Licht emittierenden Di­
oden (LEDs) mit einer Ausgangswellenlänge größer als
400 nm und kleiner gleich 700 nm, in einem „Local
Area Network“,
2. Funkgeräte für den Einsatz im Bereich 1,5 MHz bis
87,5 MHz mit allen folgenden Eigenschaften:
a) automatische Vorwahl und Auswahl der Frequenzen und
der „gesamten digitalen Übertragungsraten“ pro Kanal
zur Optimierung der Übertragung und
b) ausgestattet mit einem Linear-Leistungsverstärker mit der
Fähigkeit, gleichzeitig Mehrfachsignale mit einer Aus­
gangsleistung größer/gleich 1 kW im Frequenzbereich
größer/gleich 1,5 MHz und kleiner als 30 MHz oder
größer/gleich 250 W im Frequenzbereich größer/gleich
30 MHz und kleiner/gleich 87,5 MHz abzugeben, bei
einer „Momentan-Bandbreite“ größer/gleich einer Oktave
und mit einem Oberwellen- und Klirranteil besser als 80 dB,
3. Funkgeräte, die nicht von Unternummer 5A001b4 erfasst
werden, die „Gespreiztes-Spektrum-Verfahren“, einschließ­
lich „Frequenzsprungverfahren“ verwenden, und mit einer
der folgenden Eigenschaften:
a) anwenderprogrammierbare Spreizungs-Codes oder
b) gesamte gesendete Bandbreite mit 100facher oder mehr
als 100facher Bandbreite eines beliebigen einzelnen In­
formationskanals und mit mehr als 50 kHz Bandbreite,
Anmerkung: Unternummer 5A001b3b erfasst keine
Funkausrüstung, die besonders für die Ver­
wendung in zivilen zellularen Funk-Kom­
munikationssystemen entwickelt ist.
Anmerkung: Unternummer 5A001b3 erfasst keine Geräte,
entwickelt für eine Ausgangsleistung (Sende­
leistung) von kleiner/gleich 1 W.
4. Funkgeräte, die Ultrabreitbandmodulations-Verfahren ver­
wenden, mit anwenderprogrammierbaren Channelization-,
Scrambling- oder Netzwerkidentifizierungscodes, und mit
einer der folgenden Eigenschaften:
a) Bandbreite größer als 500 MHz oder
b) „normierte Bandbreite“ (fractional bandwidth) größer/
gleich 20 %,
5. digitale Funkempfänger mit allen folgenden Eigenschaften:
a) mit mehr als 1 000 Kanälen,
b) „Frequenzumschaltzeit“ kleiner als 1 ms,
c) automatisches Absuchen eines Teils des elektromagneti­
schen Spektrums und
d) Identifizierung der empfangenen Signale oder des Sen­
dertyps oder
Anmerkung: Unternummer 5A001b5 erfasst keine Funkaus­
rüstung, die besonders für die Verwendung in
zivilen zellularen Funk-Kommunikationssyste­
men entwickelt ist.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 191
▼M2
5A001
b) (Fortsetzung)
6. Funktionen der digitalen „Signaldatenverarbeitung“, die ein
„sprachcodiertes“ Ausgangssignal mit einer Übertragungs­
rate von weniger als 2 400 bit /s erlauben;
Technische Anmerkungen:
1. Für „Sprachcodierung“ mit variabler Codierrate (varia­
ble rate voice coding) ist die Unternummer 5A001b6 auf
das „sprachcodierte“ Ausgangssignal bei kontinuierli­
cher Sprache (voice coding output of continuous speech)
anzuwenden.
2. Im Sinne von Unternummer 5A001b6 wird „Sprach­
codierung“ definiert als ein Verfahren, bei dem abge­
tastete Signale unter Berücksichtigung der Besonderhei­
ten der menschlichen Sprache in ein digitales Signal
umgesetzt werden.
c) Lichtwellenfasern von mehr als 500 m Länge mit einer vom
Hersteller spezifizierten „Prüf-Zugfestigkeit“ größer/gleich 2 ×
109 N/m2,
Anmerkung: Für Unterwasser-Versorgungskabel: siehe Unter­
nummer 8A002a3.
Technische Anmerkung:
„Prüf-Zugfestigkeit“ (proof test): Eine an den Produktionspro­
zess gekoppelte oder davon unabhängige Fertigungsprüfung,
bei der die vorgeschriebene Zugbeanspruchung dynamisch
auf eine Länge des Lichtwellenleiters von 0,5 bis 3 m und
mit einer Geschwindigkeit von 2 bis 5 m/s beim Durchzug
zwischen Antriebsrollen von ca. 150 mm Durchmesser auf­
gebracht wird. Die Umgebungstemperatur muss dabei nominell
293 K (20 °C) und die relative Feuchte 40 % betragen. Ver­
gleichbare nationale Normen können zum Messen der „PrüfZugfestigkeit“ verwendet werden.
d) „elektronisch phasengesteuerte Antennengruppen“ für Frequen­
zen über 31,8 GHz
Anmerkung: Unternummer 5A001d erfasst nicht „elektronisch
phasengesteuerte Antennengruppen“ für Instru­
menten-Landesysteme gemäß ICAO-Empfehlun­
gen (Mikrowellen-Landesysteme — MLS).
e) Funkpeilausrüstung mit Betriebsfrequenzen größer 30 MHz
und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, mit den beiden
folgenden Eigenschaften:
1. „Momentan-Bandbreite“ größer/gleich 10 MHz und
2. geeignet, eine Peillinie (Line Of Bearing, LOB) zu nicht
kooperierenden Sendern, die mit einer Signaldauer kleiner
1 ms ausstrahlen, zu ermitteln;
f) Störausrüstung, besonders entwickelt oder geändert, um ab­
sichtlich und selektiv Mobilfunkdienste zu überlagern, zurück­
zuweisen, zu blockieren, zu beeinträchtigen oder zu manipulie­
ren, mit einer der folgenden Eigenschaften, und besonders kon­
struierte Bestandteile hierfür:
1. Vortäuschen der Funktionen von Einrichtungen eines Funk­
zugangsnetzes (RAN, Radio Access Network),
2. Erkennen und Ausnutzen spezifischer Merkmale des ange­
wendeten Mobilfunkprotokolls (z. B. GSM) oder
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 192
▼M2
5A001
f) (Fortsetzung)
3. Ausnutzen spezifischer Merkmale des angewendeten Mobil­
funkprotokolls (z. B. GSM);
Anmerkung: Ausrüstung zum Stören von weltweiten SatellitenNavigationssystemen (GNSS): siehe Liste für
Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
g) passive Lokalisierungssysteme (Passive Coherent Location sys­
tems, PCL) oder Ausrüstung, besonders konstruiert zur Detek­
tion und Verfolgung sich bewegender Objekte durch Auswer­
tung der im Umfeld herkömmlicher Funksender (Nicht-RadarSender) auftretenden Reflexionen;
Technische Anmerkung:
Der Begriff herkömmlicher Funksender (Nicht-Radar-Sender)
kann sich auf Rundfunksender, Fernsehsender oder Mobil­
funk-Basisstationen beziehen.
Anmerkung: Unternummer 5A001 g erfasst nicht folgende Gü­
ter:
a) radioastronomische Ausrüstung oder
b) Systeme und Geräte, die eine Funkaussendung
vom Zielobjekt benötigen.
h) Funkfrequenz (HF)-Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur
vorzeitigen Auslösung oder zur Verhinderung der Zündung von
unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV).
ANMERKUNG: SIEHE
AUCH
UNTERNUMMER
5A001F UND DIE LISTE FÜR WAF­
FEN, MUNITION UND RÜSTUNGS­
MATERIAL.
5A101
Fernmess- und Fernsteuerungsausrüstung, einschließlich Boden­
ausrüstung konstruiert oder geändert für „Flugkörper“.
Technische Anmerkung:
„Flugkörper“ im Sinne von Nummer 5A101 bedeutet vollständige
Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer
Reichweite größer als 300 km.
Anmerkung: Nummer 5A101 erfasst nicht:
a) Ausrüstung, konstruiert oder geändert für be­
mannte Luftfahrzeuge oder Satelliten;
b) Bodengestützte Ausrüstung, konstruiert oder ge­
ändert für terrestrische oder maritime Anwendun­
gen;
c) Ausrüstung, konstruiert für kommerzielle, zivile
oder Safety of life- (z. B. Datenintegrität, Flugsi­
cherheit) GNSS-Dienste.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 193
▼M2
5B1
Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
5B001
Telekommunikationsprüf-, -test- und -herstellungseinrichtung, Be­
standteile und Zubehör wie folgt:
a) Einrichtungen und besonders konstruierte Bestandteile sowie
besonders konstruiertes Zubehör hierfür, besonders entwickelt
für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von
Einrichtungen, Funktionen oder Leistungsmerkmalen, die von
Nummer 5A001 erfasst werden;
Anmerkung: Unternummer 5B001a erfasst nicht Ausrüstung
zur Charakterisierung von Lichtwellenleitern.
b) Einrichtungen und besonders konstruierte Bestandteile sowie
besonders konstruiertes Zubehör hierfür, besonders entwickelt
für die „Entwicklung“ von Telekommunikationsübertragungs­
einrichtungen oder Vermittlungseinrichtungen wie folgt:
1. nicht belegt,
2. Verwendung von „Lasern“ mit einer der folgenden Eigen­
schaften:
a) Übertragungswellenlänge größer als 1 750 nm,
b) Einsatz „optischer Verstärkung“ unter Verwendung Pra­
seodym-dotierter Fluoridfaserverstärker (PDFFA),
c) Einsatz von heterodynen oder homodynen optischen
Techniken oder
d) Bandbreite größer als 2,5 GHz bei Einsatz analoger
Techniken,
Anmerkung: Unternummer 5B001b2d erfasst nicht Aus­
rüstung, besonders entwickelt für die „Ent­
wicklung“ kommerzieller TV-Systeme.
3. nicht belegt,
4. Funkgeräte mit Quadratur-Amplituden-Modulation (QAM)
höher als Stufe 256 oder
5. „Signalisierung über zentralen Zeichengabekanal“ bei nich­
tassoziierter Betriebsweise.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 194
▼M2
5C1
Werkstoffe und Materialien
Kein Eintrag.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 195
▼M2
5D1
Datenverarbeitungsprogramme (Software)
5D001
„Software“ wie folgt:
a) „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Ent­
wicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von in Nummer
5A001 erfassten Einrichtungen, Funktionen oder Leistungs­
merkmalen;
b) „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die Unter­
stützung der von Nummer 5E001 erfassten „Technologie“;
c) „Software“, besonders entwickelt oder geändert zur Erzielung
der von Nummer 5A001 oder 5B001 erfassten Eigenschaften,
Funktionen oder Leistungsmerkmale;
d) „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Ent­
wicklung“ einer der folgenden Telekommunikationsübertra­
gungseinrichtungen oder Vermittlungseinrichtungen, wie folgt:
1. nicht belegt,
2. Verwendung von „Lasern“ mit einer der folgenden Eigen­
schaften:
a) Übertragungswellenlänge größer als 1 750 nm oder
b) Bandbreite größer als 2,5 GHz bei Einsatz analoger
Techniken oder,
Anmerkung: Unternummer 5D001d2b erfasst keine
„Software“, die besonders entwickelt oder
geändert ist für die „Entwicklung“ von
kommerziellen TV-Systemen.
3. nicht belegt,
4. Funkgeräte mit Quadratur-Amplituden-Modulation (QAM)
höher als Stufe 256.
5D101
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Verwen­
dung“ von Ausrüstung, erfasst von Nummer 5A101.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 196
▼M2
5E1
Technologie
5E001
„Technologie“ wie folgt:
a) „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-An­
merkung für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwen­
dung“ (außer Betrieb) von Einrichtungen, Funktionen oder
Leistungsmerkmalen, die von Nummer 5A001 erfasst werden,
oder „Software“, die von Unternummer 5D001a erfasst wird;
b) „Technologie“ wie folgt:
1. „unverzichtbare“ „Technologie“ für die „Entwicklung“ oder
„Herstellung“ von Telekommunikationseinrichtungen, be­
sonders entwickelt zur Verwendung in Satelliten,
2. „Technologie“ für die „Entwicklung“ oder „Verwendung“
von „Laser“-Kommunikationstechniken mit der Fähigkeit,
Signale automatisch zu erfassen und zu verfolgen und Kom­
munikationsverbindungen durch die Exoatmosphäre oder
durch Wasser zu gewährleisten,
3. „Technologie“ für die „Entwicklung“ von Empfangsausrüs­
tung für digitale, zellulare Mobilfunk-Basisstationen, die
Multiband-, Multichannel-, Multimode-, Multicodingalgo­
rithmen- oder Multiprotokollbetrieb erlaubt und deren Emp­
fangsfähigkeiten durch Änderungen in der „Software“ mo­
difiziert werden können,
4. „Technologie“ für die „Entwicklung“ von „GespreiztemSpektrum-Verfahren“, einschließlich „Frequenzsprungver­
fahren“;
Anmerkung: Unternummer 5E001b4 erfasst keine „Tech­
nologie“ für die „Entwicklung“ von zivilen
zellularen Mobilfunksystemen.
c) „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-An­
merkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Gerä­
ten mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. Verwendung von digitalen Techniken, entwickelt für eine
„gesamte digitale Übertragungsrate“ größer als 50 Gbit/s,
Technische Anmerkung:
Bei Telekommunikations-Vermittlungseinrichtungen ist die
„gesamte digitale Übertragungsrate“ die unidirektionale
Geschwindigkeit einer einzelnen Schnittstelle, gemessen an
dem Leitungsanschluss mit der höchsten Übermittlungs­
geschwindigkeit.
2. Verwendung von „Lasern“ mit einer der folgenden Eigen­
schaften:
a) Übertragungswellenlänge größer als 1 750 nm,
b) Einsatz „optischer Verstärkung“ unter Verwendung Pra­
seodym-dotierter Fluoridfaserverstärker (PDFFA),
c) Einsatz von heterodynen oder homodynen optischen
Techniken,
d) Einsatz von Wellenlängen-Multiplex-Techniken mit op­
tischen Trägern bei einem Rasterabstand von weniger als
100 GHz oder
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 197
▼M2
5E001
c) 2. (Fortsetzung)
e) Bandbreite größer als 2,5 GHz beim Einsatz von analo­
gen Techniken,
Anmerkung: Unternummer 5E001c2e erfasst keine
„Technologie“ für „Entwicklung“ oder
„Herstellung“ kommerzieller TV-Systeme.
Ergänzende Anmerkung: Zu „Technologie“ für die
„Entwicklung“ oder „Herstel­
lung“ von Geräten, die Laser
verwenden und bei denen es
sich nicht um Telekommunika­
tionsgeräte handelt, siehe
Nummer 6E.
3. Einsatz von „optischer Vermittlung“ mit einer Schaltzeit
von weniger als 1 ms,
4. Funkgeräte mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) Quadratur-Amplituden-Modulation (QAM) höher als
Stufe 256,
b) Ein- oder Ausgangsfrequenzen größer als 31,8 GHz oder
Anmerkung: Unternummer 5E001c4b erfasst keine
„Technologie“ für die „Entwicklung“
oder „Herstellung“ von Geräten, ent­
wickelt oder geändert für den Betrieb in
einem Frequenzband, das für Funkdienste,
jedoch nicht für Ortungsfunkdienste, „von
der ITU zugewiesen“ ist.
c) Betriebsfrequenz im Bereich 1,5 MHz bis 87,5 MHz mit
Einsatz adaptiver Verfahren, die ein Störsignal größer als
15 dB kompensieren,
5. „Signalisierung über zentralen Zeichengabekanal“ bei nich­
tassoziierter Betriebsweise, oder
6. Mobile Geräte mit allen folgenden Eigenschaften:
a) optische Wellenlänge größer oder gleich 200 nm und
kleiner oder gleich 400 nm und
b) betrieben als „Local Area Network“;
d) „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-An­
merkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von mono­
lithisch integrierten Mikrowellen-Leistungsverstärkerschaltun­
gen (MMIC power amplifiers), besonders entwickelt für die
Telekommunikation, mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. ausgelegt für den Betrieb bei Frequenzen größer 3,2 GHz
bis einschließlich 6,8 GHz und mit einer mittleren Aus­
gangsleistung größer als 4 Watt (36 dBm) bei einer „nor­
mierten Bandbreite“ (fractional bandwidth) größer als 15 %,
2. ausgelegt für den Betrieb bei Frequenzen größer 6,8 GHz
bis einschließlich 16 GHz und mit einer mittleren Aus­
gangsleistung größer als 1 Watt (30 dBm) bei einer „nor­
mierten Bandbreite“ (fractional bandwidth) größer als 10 %,
3. ausgelegt für den Betrieb bei Frequenzen größer 16 GHz bis
einschließlich 31,8 GHz und mit einer mittleren Ausgangs­
leistung größer als 0,8 Watt (29 dBm) bei einer „normierten
Bandbreite“ (fractional bandwidth) größer als 10 %,
4. ausgelegt für den Betrieb bei Frequenzen größer 31,8 GHz
bis einschließlich 37,5 GHz,
5. ausgelegt für den Betrieb bei Frequenzen größer 37,5 GHz
bis einschließlich 43,5 GHz und mit einer mittleren Aus­
gangsleistung größer als 0,25 Watt (24 dBm) bei einer „nor­
mierten Bandbreite“ (fractional bandwidth) größer als 10 %
oder
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 198
▼M2
5E001
d) (Fortsetzung)
6. ausgelegt für den Betrieb bei Frequenzen größer als 43,5
GHz;
e) „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-An­
merkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ elektro­
nischer Bauelemente oder Schaltungen, die Bauteile aus „su­
praleitenden“ Werkstoffen oder Materialien enthalten, beson­
ders entwickelt für die Telekommunikation, besonders konstru­
iert für den Betrieb bei Temperaturen unter der „kritischen
Temperatur“ von wenigstens einem ihrer „supraleitenden“ Be­
standteile und mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. Stromschalter für digitale Schaltungen mit „supraleitenden“
Gattern mit einem Produkt aus Laufzeit pro Gatter (in Se­
kunden) und Verlustleistung je Gatter (in Watt) kleiner als
10– 14 J oder
2. Frequenzselektion bei allen Frequenzen mit Resonanzkrei­
sen, die Gütefaktoren von mehr als 10 000 aufweisen.
5E101
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmer­
kung für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“
von Ausrüstung, erfasst von Nummer 5A101.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 199
▼M2
TEIL 2
„INFORMATIONSSICHERHEIT“
Anmerkung 1: Die Erfassung von Einrichtungen, „Software“,
Systemen, anwenderspezifischen „elektronischen
Baugruppen“, Modulen, integrierten Schaltungen,
Bauteilen oder Funktionen der „Informations­
sicherheit“ richtet sich nach Kategorie 5, Teil 2
auch dann, wenn es sich um Komponenten oder
„elektronische Baugruppen“ anderer Einrichtun­
gen handelt.
Anmerkung 2: Kategorie 5 Teil 2 erfasst keine Güter, wenn diese
von ihrem Benutzer für den persönlichen Ge­
brauch mitgeführt werden.
Anmerkung 3: Kryptotechnik-Anmerkung
Die Nummern 5A002 und 5D002 erfassen keine
Güter, die alle folgenden Voraussetzungen erfül­
len:
a) die Güter sind frei erhältlich und werden im
Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels ei­
ner der folgenden Geschäftspraktiken verkauft:
1. Barverkauf,
2. Versandverkauf,
3. Verkauf über elektronische Medien oder
4. Telefonverkauf;
b) die kryptografische Funktionalität der Güter
kann nicht mit einfachen Mitteln durch den
Benutzer geändert werden;
c) die Güter sind entwickelt, um vom Benutzer
ohne umfangreiche Unterstützung durch den
Anbieter installiert zu werden, und
d) um die Übereinstimmung mit den unter a bis c
beschriebenen Voraussetzungen feststellen zu
können, sind detaillierte technische Beschrei­
bungen der Güter vorzuhalten und auf Verlan­
gen der zuständigen Behörde des Mitglied­
staats, in dem der Ausführer niedergelassen
ist, vorzulegen.
Anmerkung 4: Kategorie 5 Teil 2 erfasst keine Güter, die „Kryp­
totechnik“ verwenden oder beinhalten und alle
folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Die Hauptfunktion oder die Menge der Haupt­
funktionen ist keine der folgenden:
1. „Informationssicherheit“,
2. ein Computer, einschließlich Betriebssystem,
Teile und Bestandteile hierfür,
3. Senden, Empfangen oder Speichern von In­
formationen (außer wenn sie dem Entertain­
ment, kommerziellen Massenübertragungen,
dem digitalen Rechtemanagement (DRM)
oder dem Management von medizinischen
Datensätzen dient) oder
4. Netzwerkfunktionalität (Networking) (ein­
schließlich Betrieb, Verwaltung, Manage­
ment und Bereitstellung);
b) die kryptografische Funktionalität beschränkt
sich darauf, die Hauptfunktion oder der Menge
der Hauptfunktionen der Güter zu unterstützen,
und
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 200
▼M2
c) um die Übereinstimmung mit den unter den
Buchstaben a und b beschriebenen Vorausset­
zungen feststellen zu können, sind detaillierte
technische Beschreibungen der Güter vorzuhal­
ten und auf Verlangen der zuständigen Be­
hörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer
niedergelassen ist, vorzulegen.
Technische Anmerkung:
Der in der Kategorie 5 Teil 2 verwendete Begriff der Schlüssel­
länge schließt Paritätsbits nicht mit ein.
5A2
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
5A002
Systeme für „Informationssicherheit“, Geräte und Bestandteile
hierfür wie folgt:
a) Systeme, Geräte, anwenderspezifische „elektronische Baugrup­
pen“, Module und integrierte Schaltungen für „Informations­
sicherheit“, wie folgt, und besonders für „Informationssicher­
heit“ entwickelte Bestandteile hierfür:
Ergänzende Anmerkung: Bezüglich der Erfassung von GNSS
(Global Navigation Satellite Sys­
tems)-Empfangseinrichtungen
mit
„Kryptotechnik“ siehe Nummer
7A005.
1. entwickelt oder geändert zum Einsatz von „Kryptotechnik“
unter Verwendung digitaler Verfahren, soweit es sich nicht
um Authentisierung oder Digitale Signatur handelt, und mit
einer der folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkungen:
1. Funktionen der Authentisierung und Digitalen Signatur
schließen zugehörige Schlüsselmanagementfunktionen
ein.
2. Der Begriff der Authentisierung schließt alle Elemente
der Zugangskontrolle ein, welche nicht die Verschlüsse­
lung von Dateien oder Texten ermöglichen, mit Aus­
nahme derer, die im direkten Zusammenhang mit dem
Schutz von Passwörtern, persönlicher Identifikations­
nummern (PIN) oder vergleichbarer Daten stehen und
den unbefugten Zugriff verhindern.
3. Der Begriff „Kryptotechnik“ beinhaltet nicht „feste“ Da­
tenkompressions- oder Codierungstechniken.
Anmerkung: Die Unternummer 5A002a1 schließt Einrich­
tungen, entwickelt oder geändert zum Einsatz
analoger „Kryptotechnik“, ein, wenn deren
Funktion auf der Verwendung digitaler Ver­
fahren beruht.
a) Verwendung „symmetrischer Algorithmen“ mit einer
Schlüssellänge größer 56 Bit oder
b) Verwendung „asymmetrischer Algorithmen“, deren Si­
cherheit auf einem der folgenden Verfahren beruht:
1. Faktorisierung ganzer Zahlen, die größer als 2512 sind
(z. B. RSA-Verfahren),
2. Berechnung des diskreten Logarithmus in der Multi­
plikationsgruppe eines endlichen Körpers mit mehr
als 2512 Elementen (z. B. Diffie-Hellman-Verfahren
über Z/pZ) oder
3. Berechnung des diskreten Logarithmus in anderen
Gruppen als den unter 5A002a1b2 aufgeführten mit
größerer Ordnung als 2112 (z. B. Diffie-Hellman-Ver­
fahren über einer elliptischen Kurve),
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 201
▼M2
5A002
a) (Fortsetzung)
2. entwickelt oder geändert zur Ausführung kryptoanalytischer
Funktionen,
3. nicht belegt,
4. besonders entwickelt oder geändert, um kompromittierende
Abstrahlung von Informationssignalen über das Maß hinaus
zu unterdrücken, das aus Gründen des Gesundheitsschutzes,
der Sicherheit oder der Einhaltung von Standards zur elek­
tromagnetischen Verträglichkeit (EMV) erforderlich ist,
5. entwickelt oder geändert, um kryptografische Verfahren zur
Erzeugung eines Spreizungscodes für Systeme mit „Ge­
spreiztem-Spektrum-Verfahren“, die nicht von Unternum­
mer 5A002a6 erfasst sind, einschließlich der Erzeugung
von Sprung-Codes für Systeme mit „Frequenzsprungverfah­
ren“, zu verwenden,
6. entwickelt oder geändert, um kryptografische Verfahren zur
Erzeugung von Channelization-, Scrambling- oder Netz­
werkidentifizierungscodes zu verwenden, für Systeme, die
Ultrabreitbandmodulationsverfahren verwenden, und mit ei­
ner der folgenden Eigenschaften:
a) Bandbreite größer als 500 MHz oder
b) „normierte Bandbreite“ (fractional bandwidth) größer/
gleich 20 %,
7. nicht-kryptografische Sicherheitssysteme und Baugruppen
der Informations- und Kommunikationstechnik (IuK), die
über die Vertrauenswürdigkeitsstufe EAL-6 (Evaluation As­
surance Level) der Common Criteria (CC) oder gleichwer­
tiger Kriterien bewertet wurden,
8. Kommunikations-Kabelsysteme, entwickelt oder geändert,
um unter Einsatz von mechanischen, elektrischen oder elek­
tronischen Mitteln heimliches Eindringen zu erkennen,
9. entwickelt oder geändert für die Verwendung von „Quan­
tenkryptografie“.
Technische Anmerkung:
„Quantenkryptografie“ ist auch bekannt als Quantum Key Dis­
tribution (QKD).
b) Systeme, Ausrüstung, anwendungsspezifische „elektronische
Baugruppen“, Module und integrierte Schaltungen, entwickelt
oder geändert, um bei einem Gut das Leistungsniveau, das in
Unternummer 5A002a beschrieben wird und das nicht ander­
weitig erreicht wird, zu erzielen oder zu übertreffen.
Anmerkung: Nummer 5A002 erfasst nicht folgende Güter:
a) Mikroprozessor-Karten (smart cards)
„Schreib/Lesegeräte“ hierfür wie folgt:
und
1. Mikroprozessor-Karten oder elektronisch les­
bare persönliche Dokumente (z. B. Wertmarke,
ePass) wie folgt:
a) Die kryptografische Funktionalität ist auf
die Nutzung in Ausrüstung oder Systemen
beschränkt, die gemäß Anmerkung 4 in Ka­
tegorie 5 Teil 2 oder gemäß den Buchsta­
ben b bis i der vorliegenden Anmerkung
nicht von Nummer 5A002 erfasst sind,
und die kryptografische Funktionalität
kann nicht für andere Zwecke umprogram­
miert werden oder
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 202
▼M2
5A002
Anmerkung: a) 1. (Fortsetzung)
b) mit allen folgenden Eigenschaften:
1. besonders entwickelt, um „personenbe­
zogene Daten“ zu schützen, und auf
diese Funktion beschränkt,
2. sie wurden nur für öffentliche oder
kommerzielle Transaktionen oder zur
individuellen Identifizierung personali­
siert oder können nur hierfür persona­
lisiert werden und
3. ihre kryptografische Funktionalität ist
nicht anwenderzugänglich;
Technische Anmerkung:
„Personenbezogene Daten“ beinhalten alle
spezifischen Daten einer bestimmten Per­
son oder eines Objekts, wie z. B. gespei­
cherter Geldbetrag oder zur Authentisie­
rung benötigte Daten.
2. „Schreib/Lesegeräte“, die besonders für die in
Buchstabe a Nummer 1 dieser Anmerkung be­
schriebenen Güter konstruiert oder geändert
und auf diese beschränkt sind.
Technische Anmerkung:
„Schreib/Lesegeräte“ beziehen Geräte ein, die
mit einer Mikroprozessor-Karte oder einem
elektronisch lesbaren Dokument über ein
Netzwerk kommunizieren.
b) nicht belegt,
c) nicht belegt,
d) Kryptoeinrichtungen, besonders entwickelt für
den Bankgebrauch oder „Geldtransaktionen“,
soweit sie nur für diese Anwendungen einsetzbar
sind,
Technische Anmerkung:
„Geldtransaktionen“ im Sinne der Anmerkung d
zur Nummer 5A002 schließen auch die Erfassung
und den Einzug von Gebühren sowie Kreditfunk­
tionen ein.
e) tragbare oder mobile Funktelefone für zivilen
Einsatz (z. B. für den Einsatz in kommerziellen
zivilen zellularen Funksystemen), die weder eine
Möglichkeit zur Übertragung verschlüsselter Da­
ten direkt zu einem anderen Funktelefon oder zu
Einrichtungen (andere als Radio Access Network
(RAN)-Einrichtungen) bieten noch eine Möglich­
keit zur Durchleitung verschlüsselter Daten durch
die RAN-Einrichtung (z. B. Radio Network Con­
troller (RNC) oder Base Station Controller
(BSC)) bieten,
f) Ausrüstung für schnurlose Telefone, die keine
Möglichkeit der End-zu-End-Verschlüsselung bie­
ten und deren maximal erzielbare einfache Reich­
weite (das ist die Reichweite zwischen Terminal
und Basisstation ohne Maßnahmen zur Reichwei­
tenerhöhung) nach Angaben des Herstellers klei­
ner ist als 400 m,
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 203
▼M2
5A002
Anmerkung: (Fortsetzung)
g) tragbare oder mobile Funktelefone sowie ähn­
liche nicht drahtgebundene Endgeräte bzw. Bau­
gruppen (client wireless devices) für Anwendun­
gen im zivilen Bereich, die ausschließlich ver­
öffentlichte oder kommerziell erhältliche krypto­
graphische Standardverfahren anwenden (aus­
genommen sind dem Kopierschutz dienende
Funktionen, diese dürfen auch unveröffentlicht
sein) und die die Voraussetzungen b und c der
Kryptotechnik-Anmerkung (Anmerkung 3 zur Ka­
tegorie 5, Teil 2) erfüllen, die für eine spezielle
zivile Industrieanwendung ausschließlich in Be­
zug auf Funktionen, die die kryptographischen
Funktionalitäten der ursprünglichen unveränder­
ten Endgeräte bzw. Baugruppen nicht beeinflus­
sen, angepasst wurden.
h) nicht belegt,
i) Ausrüstung für ein nicht drahtgebundenes „Per­
sonal Area Network“, die ausschließlich ver­
öffentlichte oder kommerziell erhältliche krypto­
grafische Standardverfahren anwendet und deren
kryptografische Funktionalität nominell auf einen
Betriebsbereich beschränkt ist, der nach Angaben
des Herstellers 30 m nicht überschreitet, oder
j) Ausrüstung, die keine der in den Unternummern
5A002a2, 5A002a4, 5A002a7 oder 5A002a8 be­
schriebenen Funktionalitäten besitzt und deren
kryptografischen Fähigkeiten in Unternummer
5A002a beschrieben sind, mit einer der folgenden
Eigenschaften:
1. die kryptografischen Fähigkeiten können nicht
benutzt werden oder
2. die kryptografischen Fähigkeiten können nur
mit Mitteln der „kryptografischen Freischal­
tung“ nutzbar gemacht werden.
Ergänzende Anmerkung: Für Ausrüstung, die
„kryptografischer Frei­
schaltung“ unterzogen
wurde, siehe Unter­
nummer 5A002a.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 204
▼M2
5B2
Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
5B002
Prüf-, Test- und „Herstellung“ sausrüstung für „Informations­
sicherheit“ wie folgt:
a) Einrichtungen, besonders entwickelt für die „Entwicklung“
oder „Herstellung“ von Geräten, die von Nummer 5A002
oder Unternummer 5B002b erfasst werden;
b) Messeinrichtungen, besonders entwickelt, um „Informations­
sicherheits“-Funktionen von Geräten, die von Nummer 5A002
erfasst werden, oder von „Software“, die von Unternummer
5D002a oder 5D002c erfasst wird, auszuwerten und zu bestä­
tigen.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 205
▼M2
5C2
Werkstoffe und Materialien
Kein Eintrag.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 206
▼M2
5D2
Datenverarbeitungsprogramme (Software)
5D002
„Software“ wie folgt:
a) „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Ent­
wicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Einrichtun­
gen, die von Nummer 5A002 erfasst werden, oder von „Soft­
ware“, die von Unternummer 5D002c erfasst wird;
b) „Software“, besonders entwickelt oder geändert zur Unterstüt­
zung der von Nummer 5E002 erfassten „Technologie“;
c) „Software“ wie folgt:
1. „Software“, die die Eigenschaften der von Nummer 5A002
erfassten Geräte besitzt oder deren Funktionen ausführt oder
simuliert,
2. „Software“ zur Zertifizierung der von
5D002c1 erfassten „Software“.
Unternummer
d) „Software“, entwickelt oder geändert, um bei einem Gut das
Leistungsniveau, das in Unternummer 5A002a beschrieben
wird und das nicht anderweitig erreicht wird, zu erzielen
oder zu übertreffen.
Anmerkung: Nummer 5D002 erfasst nicht „Software“ wie folgt:
a) „Software“, erforderlich für die „Verwendung“
von Einrichtungen, die gemäß der Anmerkung
zu Nummer 5A002 von der Erfassung ausgenom­
men sind,
b) „Software“, die Funktionen von Einrichtungen
bereitstellt, die gemäß der Anmerkung zu Num­
mer 5A002 von der Erfassung ausgenommen
sind.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 207
▼M2
5E2
Technologie
5E002
„Technologie“ wie folgt:
a) „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-An­
merkung für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwen­
dung“ von Einrichtungen, die von Nummer 5A002 oder 5B002
erfasst werden, oder von „Software“, die von Unternummer
5D002a oder 5D002c erfasst wird.
b) „Technologie“, entwickelt oder geändert, um bei einem Gut
das Leistungsniveau, das in Unternummer 5A002a beschrieben
wird und das nicht anderweitig erreicht wird, zu erzielen oder
zu übertreffen.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 208
▼M2
KATEGORIE 6
SENSOREN UND LASER
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 209
▼M2
6A
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
6A001
Akustiksysteme, -ausrüstung und Bestandteile hierfür wie folgt:
a) Marine-Akustiksysteme, -ausrüstung und besonders konstru­
ierte Bestandteile hierfür wie folgt:
1. aktive (Sende- oder Sende-/Empfangs-) Systeme, Ausrüs­
tung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie
folgt:
Anmerkung: Unternummer 6A001a1 erfasst nicht Bestand­
teile, wie folgt:
a) akustische Tiefenmesser, die in vertikaler
Richtung unter dem Geräteträger betrieben
werden, keinen größeren selektiven Abtast­
winkel als ± 20° haben und begrenzt sind
auf das Messen der Wassertiefe, der Ent­
fernung von unter der Wasseroberfläche
oder im Boden befindlichen Objekten oder
auf die Fischortung,
b) akustische Baken wie folgt:
1. akustische Notfall-Baken,
2. Pinger, besonders konstruiert für das
Wiederauffinden einer Unterwasser-Po­
sition oder die Rückkehr zu dieser.
a) Akustische Ausrüstung zur Meeresbodenerkundung
(acoustic seabed survey equipment) wie folgt:
1. Erkundungsausrüstung für Überwasserschiffe, ent­
wickelt für die Kartierung der Meeresbodentopogra­
phie, mit allen folgenden Eigenschaften:
a) entwickelt für Messungen innerhalb eines Abtast­
winkels größer als 20 ° von der Vertikalen,
b) entwickelt für die Messung der Topografie des
Meeresbodens in Tiefen größer als 600 m,
c) „Sounding-Auflösung“ kleiner 2 und
d) „Steigerung“ der Tiefengenauigkeit durch Kom­
pensation für alles Folgende:
1. Bewegung des akustischen Sensors,
2. Ausbreitung im Wasser (in-water propagation)
vom Sensor zum Meeresboden und zurück und
3. Schallgeschwindigkeit am Sensor;
Technische Anmerkungen:
1. „Sounding-Auflösung“ (sounding resolution) ist
die Streifenbreite (swath width) in Grad geteilt
durch die maximale Anzahl an Soundings pro
Streifen.
2. „Steigerung“ (enhancement) schließt die Kompen­
sationsfähigkeit durch externe Mittel ein.
2. Unterwasser-Erkundungsausrüstung, entwickelt für
die Kartierung der Meeresbodentopographie, mit allen
folgenden Eigenschaften:
a) entwickelt oder modifiziert, um bei Tiefen größer
300 m zu arbeiten, und
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 210
▼M2
6A001
a) 1. a) 2. (Fortsetzung)
b) „Sounding-Rate“ größer 3 800;
Technische Anmerkung:
„Sounding-Rate“ (sounding rate) ist das Produkt aus
der maximalen Geschwindigkeit (in m/s), bei der der
Sensor noch arbeiten kann, und der maximalen An­
zahl an Soundings pro Streifen.
3. Sonar mit seitlicher Abtastung (side scan sonar, SSS)
oder Sonar mit künstlicher Apertur (synthetic aperture
sonar, SAS), entwickelt für die Bildaufnahme des
Meeresbodens, mit allen folgenden Eigenschaften:
a) entwickelt oder modifiziert, um bei Tiefen größer
500 m zu arbeiten, und
b) „Flächenabdeckungsrate“ größer 570 m2/s wäh­
rend des Betriebs mit sowohl einer „Auflösung
in Fahrtrichtung“, als auch einer „Auflösung senk­
recht zur Fahrtrichtung“ von kleiner 15 cm.
Technische Anmerkungen:
1. „Flächenabdeckungsrate“ (area coverage rate) (in
m2/s) ist zweimal das Produkt aus dem maximalen
Sonarbereich (sonar range) (in m) und der maxima­
len Geschwindigkeit (m/s), bei der der Sensor noch
arbeitet.
2. „Auflösung in Fahrtrichtung“ (along track resoluti­
on) (in cm) ist das Produkt aus Azimut-Keulenbreite
(horizontaler Keulenbreite) (beam width) (in Grad),
maximalem Sensorbereich (in m) und 0,873. Gilt nur
für Sonare mit seitlicher Abtastung (SSS).
3. „Auflösung senkrecht zur Fahrtrichtung“ (across
track resolution) (in cm) ist 75 geteilt durch die Sig­
nalbandbreite (in kHz).
b) Objekterfassungs- oder Lokalisierungssysteme mit einer
der folgenden Eigenschaften:
1. Sendefrequenz kleiner als 10 kHz,
2. Schalldruckpegel größer als 224 dB (bezogen auf
1 μPa in 1 m Entfernung) für Geräte mit Betriebs­
frequenzen größer/gleich 10 kHz und kleiner/gleich
24 kHz,
3. Schalldruckpegel größer als 235 dB (bezogen auf
1 μPa in 1 m Entfernung) für Geräte mit Betriebs­
frequenzen zwischen 24 kHz und 30 kHz,
4. mit Strahlkeulen, deren Keulenbreite in jeder Achse
kleiner als 1 ° ist, und mit einer Betriebsfrequenz
kleiner als 100 kHz,
5. konstruiert zum Betrieb mit einem eindeutigen Anzei­
genbereich größer als 5 120 m oder
6. konstruiert, um während des Normalbetriebs Drücken
in Tiefen größer als 1 000 m standzuhalten, und mit
Wandlern mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) mit dynamischem Druckausgleich oder
b) mit anderen Wandlungselementen als Blei-ZirkonTitanat,
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 211
▼M2
6A001
a) 1. (Fortsetzung)
c) Akustikprojektoren einschließlich Wandlern mit piezo­
elektrischen, magnetostriktiven, elektrostriktiven, elektro­
dynamischen oder hydraulischen Bauteilen, die einzeln
oder in einer konstruierten Zusammensetzung arbeiten
und eine der folgenden Eigenschaften haben:
Anmerkung 1: Die Erfassung von Akustikprojektoren
einschließlich Wandlern, besonders ent­
wickelt für andere Geräte, richtet sich
nach der Erfassung der anderen Geräte.
Anmerkung 2: Unternummer 6A001a1c erfasst nicht
elektronische Geräuschquellen, aus­
schließlich für Anwendungen mit vertika­
ler Richtwirkung, mechanische (z. B. air
gun oder vapour-shock gun) oder che­
mische (z. B. Verwendung von Explosiv­
stoffen) Geräuschquellen.
1. momentan (pulsförmig) abgestrahlte „Schallleistungs­
dichte“ größer als 0,01 mW/mm2 je Hz bei Geräten,
die mit Frequenzen unter 10 kHz arbeiten,
2. kontinuierlich (Dauerstrich) abgestrahlte „Schallleis­
tungsdichte“ größer als 0,001 mW/mm2 je Hz bei
Geräten, die mit Frequenzen unter 10 kHz arbeiten,
oder
Technische Anmerkung:
„Schallleistungsdichte“ wird wie folgt bestimmt:
Schallausgangsleistung geteilt durch das Produkt
aus der Größe der Abstrahlfläche und der Arbeits­
frequenz.
3. Nebenkeulenunterdrückung größer als 22 dB,
d) Akustiksysteme und -ausrüstung, konstruiert zur Ermitt­
lung der Position von Überwasserschiffen oder Unter­
wasserfahrzeugen und mit allen folgenden Eigenschaften,
und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1. Erfassungsreichweite größer als 1 000 m und
2. Positionsgenauigkeit besser (kleiner) als 10 m rms bei
einer Messung mit einer Reichweite von 1 000 m,
Anmerkung: Unternummer 6A001a1d schließt ein:
a) Ausrüstung, die kohärente „Signal­
datenverarbeitung“ zwischen zwei oder
mehreren Baken und der auf einem
Überwasserschiff oder Unterwasser­
fahrzeug befindlichen Hydrofoneinheit
verwendet,
b) Ausrüstung, die automatisch Ausbrei­
tungsgeschwindigkeitsfehler in der Be­
rechnung eines Punkts berichtigen
kann.
e) aktive einzelne Sonare, besonders konstruiert oder geän­
dert, um Schwimmer oder Taucher zu erfassen, zu loka­
lisieren und automatisch zu klassifizieren, mit allen fol­
genden Eigenschaften:
1. Erfassungsbereich größer 530 m,
2. Positioniergenauigkeit kleiner 15 m rms (root mean
square), gemessen bei einer Entfernung von 530 m,
und
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 212
▼M2
6A001
a) 1. e) (Fortsetzung)
3. Signalbandbreite der ausgesendeten Impulse größer
3 kHz,
Ergänzende Anmerkung: Für Taucher-Erkennungssyste­
me, besonders konstruiert oder
geändert für militärische Zwe­
cke siehe Liste für Waffen,
Munition und Rüstungsmateri­
al.
Anmerkung: Sind mehrere Erfassungsbereiche für ver­
schiedene Einsatzbedingungen angegeben,
gilt für die Zwecke der Unternummer
6A001a1e der größte Erfassungsbereich.
2. passive Systeme oder Geräte und besonders konstruierte
Bestandteile hierfür wie folgt:
a) Hydrofone (Wandler) mit einer der folgenden Eigen­
schaften:
Anmerkung: Die Erfassung von Hydrofonen, besonders
konstruiert für andere Ausrüstung, richtet
sich nach der Erfassung der anderen Aus­
rüstung.
1. mit kontinuierlichen, flexiblen Sensor-Elementen,
2. mit flexiblen Anordnungen diskreter Sensor-Elemente
mit einem Durchmesser oder einer Länge kleiner als
20 mm und mit einem Abstand zwischen den Ele­
menten kleiner als 20 mm,
3. mit einem der folgenden Sensor-Elemente:
a) Lichtwellenleiter,
b) „piezoelektrische Polymerfolien“, andere als Poly­
vinylidenfluorid (PVDF) und seine Copolymere
{P(VDF-TrFE)] und [P(VDF-TFE)}, oder
c) „flexible piezoelektrische Verbundwerkstoffe“,
4. „Hydrofonempfindlichkeit“ besser als - 180 dB bei
jeder Tiefe ohne Beschleunigungskompensation,
5. konstruiert für Betrieb in Tiefen größer als 35 m mit
Beschleunigungskompensation oder
6. konstruiert für Betrieb in Tiefen größer als 1 000 m,
Technische Anmerkungen:
1. Sensor-Elemente aus „piezoelektrischer Polymerfo­
lie“ bestehen aus polarisierter Polymerfolie, die
über einen Tragrahmen oder einen Dorn (Mandrel)
gespannt und damit verbunden ist.
2. Sensor-Elemente aus „flexiblen piezoelektrischen Ver­
bundwerkstoffen“ bestehen aus einem aus piezoelek­
trischen Keramikpartikeln oder -fasern und einem
elektrisch isolierenden, akustisch transparenten Gum­
mi, Polymer oder Epoxydharz zusammengesetzten
Werkstoffverbund, wobei der Werkstoffverbund ein in­
tegraler Bestandteil des Sensor-Elementes ist.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 213
▼M2
6A001
a) 2. a) (Fortsetzung)
3. Die „Hydrofonempfindlichkeit“ eines Hydrofons wird
definiert als 20 × log10 des Effektivwerts (rms) der
Ausgangsspannung, bezogen auf 1 V, wenn sich der
Hydrofonsensor ohne einen Vorverstärker in einem
ebenen Schallwellenfeld mit effektivem Schalldruck
von 1 Mikropascal befindet. Beispiel: Ein Hydrofon
mit einer Empfindlichkeit von - 160 dB (Bezugseinheit
1 V je Mikropascal) würde in einem solchen Feld
eine Ausgangsspannung von 10–8 V abgeben, wäh­
rend ein Hydrofon mit einer Empfindlichkeit von
- 180 dB eine Ausgangsspannung von nur 10–9 V
abgeben würde. Somit ist - 160 dB besser als
- 180 dB.
b) akustische Schlepp-Hydrofonanordnungen mit einer der
folgenden Eigenschaften:
1. mit einem Abstand oder „änderungsfähig“ für einen
Abstand zwischen den einzelnen Hydrofongruppen
kleiner als 12,5 m,
2. konstruiert oder „änderungsfähig“ für Betrieb in Tie­
fen größer als 35 m,
Technische Anmerkung:
„Änderungsfähig“ im Sinne von Unternummer
6A001a2b1 und 6A001a2b2 bedeutet, dass Vorkeh­
rungen bestehen, die eine Veränderung der Verdrah­
tung oder von Verbindungen ermöglichen, um den
Abstand zwischen den einzelnen Hydrofongruppen
oder die Begrenzung der Betriebstauchtiefe zu än­
dern. Diese Vorkehrungen sind: Zusatzverdrahtung
von mehr als 10 % der Anzahl der Kabeladern, Blö­
cke zur Einstellung des Abstands zwischen den ein­
zelnen Hydrofongruppen oder interne Mittel zur Be­
grenzung der Betriebstauchtiefe, die einstellbar sind
oder die mehr als eine Gruppe von Hydrofonen steu­
ern.
3. mit Steuerkurssensoren, erfasst von Unternummer
6A001a2d,
4. mit Schlauchanordnungen mit Strukturverstärkung in
Längsrichtung,
5. mit einem Durchmesser der fertigmontierten
Schlauchanordnung kleiner als 40 mm oder
6. nicht belegt,
7. mit Hydrofoneigenschaften
6A001a2a,
gemäß
Unternummer
c) Daten-Verarbeitungsausrüstung, besonders konstruiert
für akustische Schlepp-Hydrofonanordnungen, mit „an­
wenderzugänglicher Programmierbarkeit“ und Verarbei­
tung und Korrelation im Zeit- oder Frequenzbereich ein­
schließlich Spektralanalyse, digitaler Filterung und
Strahlformung unter Verwendung der schnellen Fou­
rier-Transformation (FFT) oder anderer Transformatio­
nen oder Verfahren,
d) Steuerkurssensoren mit allen folgenden Eigenschaften:
1. Genauigkeit besser als ± 0,5 ° und
2. konstruiert für Betrieb in Tiefen größer als 35 m oder
mit einer einstellbaren oder entfernbaren Tiefenmess­
einrichtung, um in Tiefen größer als 35 m arbeiten zu
können,
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 214
▼M2
6A001
a) 2. (Fortsetzung)
e) Flachwasser-Messkabelsysteme (bottom or bay cable
systems) mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. mit eingebauten Hydrofonen, erfasst von Unternum­
mer 6A001a2a oder
2. Einsatz von Multiplexermodulen zur Bündelung der
Signale der Hydrofongruppen mit allen folgenden Ei­
genschaften:
a) konstruiert für Betrieb in Tiefen größer als 35 m
oder mit einer einstellbaren oder entfernbaren Tie­
fenmesseinrichtung, um in Tiefen größer als 35 m
arbeiten zu können, und
b) geeignet, um alternativ mit akustischen SchleppHydrofonanordnungen betrieben werden zu kön­
nen,
f) Daten-Verarbeitungsausrüstung, besonders konstruiert
für Flachwasser-Messkabelsysteme, mit „anwender­
zugänglicher Programmierbarkeit“ und Verarbeitung
und Korrelation im Zeit- oder Frequenzbereich ein­
schließlich Spektralanalyse, digitaler Filterung und
Strahlformung unter Verwendung der schnellen Fou­
rier-Transformation (FFT) oder anderer Transformatio­
nen oder Verfahren;
Anmerkung: Unternummer 6A001a2 erfasst auch Empfangs­
ausrüstung, unabhängig davon, ob in der norma­
len Anwendung mit einer separaten aktiven Aus­
rüstung in Zusammenhang stehend oder nicht,
und speziell konstruierte Bestandteile hierfür.
b) Sonarausrüstung zur Messung der Korrelations- oder Doppler­
geschwindigkeit, konstruiert zur Messung der horizontalen Ge­
schwindigkeit des Geräteträgers in Bezug zum Meeresboden,
wie folgt:
1. Sonarausrüstung zur Messung der Korrelationsgeschwindig­
keit mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) konstruiert für den Betrieb bei Entfernungen zwischen
Träger und Meeresboden größer als 500 m oder
b) mit einer Messgenauigkeit der Geschwindigkeit besser
als 1 %.
2. Sonarausrüstung zur Messung der Dopplergeschwindigkeit,
mit einer Messgenauigkeit der Geschwindigkeit besser als
1 %.
Anmerkung 1: Unternummer 6A001b erfasst nicht akustische
Tiefenmesser, beschränkt auf folgende Anwen­
dungen:
a) Messung der Wassertiefe,
b) Messung der Entfernung von unter der
Wasseroberfläche oder im Boden befindli­
chen Objekten oder
c) Fischortung.
Anmerkung 2: Unternummer 6A001b erfasst nicht Ausrüstung,
besonders konstruiert für den Einbau in Über­
wasserschiffe.
c) nicht belegt.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 215
▼M2
6A002
Optische Sensoren oder Ausrüstung und Bestandteile hierfür wie
folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 6A102.
a) Optische Detektoren wie folgt:
1. „weltraumgeeignete“ Detektoren wie folgt:
Anmerkung: Für die Zwecke der Unternummer 6A002a1
umfassen Detektoren auch „Focal-plane-ar­
rays“.
a) „weltraumgeeignete“ Detektoren mit allen folgenden Ei­
genschaften:
1. Spitzenempfindlichkeit innerhalb eines Wellenlängen­
bereichs größer als 10 nm und kleiner/gleich 300 nm
und
2. Empfindlichkeit kleiner als 0,1 % bezogen auf die
Spitzenempfindlichkeit bei einer Wellenlänge größer
als 400 nm,
b) „weltraumgeeignete“ Detektoren mit allen folgenden Ei­
genschaften:
1. Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängen­
bereichs von größer als 900 nm und kleiner/gleich
1 200 nm und
2. Ansprech“zeitkonstante“ kleiner/gleich 95 ns,
c) „weltraumgeeignete“ Detektoren mit einer Spitzenemp­
findlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs von grö­
ßer als 1 200 nm und kleiner/gleich 30 000 nm,
d) „weltraumgeeignete“ „Focal-plane-arrays“ mit mehr als
2 048 Elementen pro Array und einer Spitzenempfind­
lichkeit im Wellenlängenbereich größer als 300 nm und
kleiner/gleich 900 nm,
2. Bildverstärkerröhren und besonders konstruierte Bestandteile
hierfür wie folgt:
Anmerkung: Unternummer 6A002a2 erfasst keine nichtbildgebenden Fotomultiplierröhren mit einem
elektronensensitiven Element innerhalb des
Vakuums und beschränkt auf eines der Fol­
genden:
a) eine einzelne Metallanode oder
b) Metallanoden mit einem Zentrum-ZentrumAbstand kleiner als 500 μm.
Technische Anmerkung:
„Ladungsverstärkung“ (charge multiplication) ist eine
Form der elektronischen Bildverstärkung und wird definiert
als die Ladungsträgererzeugung aufgrund von Stoßionisati­
onsprozessen (impact ionization gain process). Sensoren,
die diesen Effekt verwenden, können in Form von Bildver­
stärkerröhren, Halbleiterdetektoren oder „Focal-Plane-Ar­
rays“ vorliegen.
a) Bildverstärkerröhren mit allen folgenden Eigenschaften:
1. Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängen­
bereichs größer als 400 nm und kleiner/gleich
1 050 nm,
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 216
▼M2
6A002
a) 2. a) (Fortsetzung)
2. elektronische Bildverstärkung mit einer der folgenden
Eigenschaften:
a) Mikrokanalplatte mit einem Lochabstand (Loch­
mitte zu Lochmitte) kleiner/gleich 12 μm oder
b) elektronensensitives Element mit einem Abstand
der ungebinnten Bildpunkte (non-binned pixel
pitch) kleiner/gleich 500 μm, besonders konstruiert
oder geändert für die „Ladungsverstärkung“
(charge multiplication) auf andere Weise als mit
Hilfe einer Mikrokanalplatte, und
3. eine der folgenden Fotokathoden:
a) multialkalische Fotokathode (z. B. S-20 und S-25)
mit einer Lichtempfindlichkeit (luminous sensitivi­
ty) von mehr als 350 μA/lm,
b) GaAs- oder GaInAs-Fotokathode oder
c) andere „III/V-Verbindungshalbleiter“-Fotokatho­
den mit einer maximalen „Strahlungsempfindlich­
keit“ (radiant sensitivity) größer 10 mA/W;
b) Bildverstärkerröhren mit allen folgenden Eigenschaften:
1. Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängen­
bereichs größer als 1 050 nm und kleiner/gleich
1 800 nm,
2. elektronische Bildverstärkung mit einer der folgenden
Eigenschaften:
a) Mikrokanalplatte mit einem Lochabstand (Loch­
mitte zu Lochmitte) kleiner/gleich 12 μm oder
b) elektronensensitives Element mit einem Abstand
der ungebinnten Bildpunkte (non-binned pixel
pitch) kleiner/gleich 500 μm, besonders konstruiert
oder geändert für die „Ladungsverstärkung“
(charge multiplication) auf andere Weise als mit
Hilfe einer Mikrokanalplatte, und
3. Fotokathoden aus einem „III/V Verbindungshalblei­
ter“ (z. B. GaAs oder GaInAs) und Fotokathoden
mit Transferelektronen (transferred electron photocat­
hodes) mit einer maximalen „Strahlungsempfindlich­
keit“ (radiant sensitivity) größer 15 mA/W;
c) besonders konstruierte Bauteile wie folgt:
1. Mikrokanalplatten mit einem Lochabstand (Lochmitte
zu Lochmitte) kleiner/gleich 12 μm,
2. elektronensensitives Element mit einem Abstand der
ungebinnten Bildpunkte (non-binned pixel pitch) klei­
ner/gleich 500 μm, besonders konstruiert oder geän­
dert für die „Ladungsverstärkung“ (charge multiplica­
tion) auf andere Weise als mit Hilfe einer Mikro­
kanalplatte,
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 217
▼M2
6A002
a) 2. c) (Fortsetzung)
3. Fotokathoden aus einem „III/V Verbindungshalblei­
ter“ (z. B. GaAs oder GaInAs) und Fotokathoden
mit Transferelektronen (transferred electron fotocatho­
des);
Anmerkung: Unternummer 6A002a2c3 erfasst nicht
Verbindungshalbleiter-Fotokathoden, ent­
wickelt um einen der folgenden Werte der
maximalen
„Strahlungsempfindlichkeit“
(radiant sensitivity) zu erreichen:
a) kleiner/gleich 10 mA/W bei einer Spit­
zenempfindlichkeit innerhalb des Wel­
lenlängenbereichs größer 400 nm und
kleiner/gleich 1 050 nm oder
b) kleiner/gleich 15 mA/W bei einer Spit­
zenempfindlichkeit innerhalb des Wel­
lenlängenbereichs größer 1 050 nm
und kleiner/gleich 1 800 nm.
3. nicht “weltraumgeeignete“ „Focal-plane-arrays“ wie folgt:
Ergänzende Anmerkung: Nicht “weltraumgeeignete“ „Fo­
cal-plane-arrays“ in Mikrobolo­
meter-Bauart sind ausschließlich
in Unternummer 6A002a3f auf­
geführt.
Technische Anmerkung:
Detektorarrays mit mehreren Elementen in Zeilenanordnung
oder zweidimensionaler Anordnung gelten als „Focal-pla­
ne-arrays“.
Anmerkung 1: Unternummer 6A002a3 schließt fotoleitende
und fotovoltaische Anordnungen (arrays)
ein.
Anmerkung 2: Unternummer 6A002a3 erfasst nicht:
a) gekapselte fotoleitende Multielementzel­
len mit maximal 16 Elementen aus Blei­
sulfid oder Bleiselenid,
b) pyroelektrische Detektoren aus einem der
folgenden Materialien:
1. Triglyzinsulfat (TGS) und Derivate,
2. Blei-Lanthan-Zirkonium-Titanat
(PLZT) und Derivate,
3. Lithiumtantalat,
4. Polyvinylidenfluorid (PVDF) und De­
rivate oder
5. Strontium-Barium-Niobat (SBN) und
Derivate,
c) „Focal-Plane-Arrays“, besonders kon­
struiert oder geändert für die „Ladungs­
verstärkung“ (charge multiplication) und
mit einer durch die Konstruktion be­
grenzten maximalen „Strahlungsempfind­
lichkeit“ (radiant sensitivity) von kleiner/
gleich 10 mA/W bei Wellenlängen größer
760 nm, mit allen folgenden Eigenschaf­
ten:
1. mit einer die Empfindlichkeit (respon­
se) begrenzenden Vorrichtung, deren
Ausbau oder Umbau nicht vorgesehen
ist, und
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 218
▼M2
6A002
a) 3. Anmerkung 2: c) (Fortsetzung)
2. mit einer der folgenden Eigenschaf­
ten:
a) die begrenzende Vorrichtung ist
integriert in das Detektorelement
oder verbunden mit dem Detektor­
element, oder
b) das „Focal-Plane-Array“ ist nur
funktionsfähig, wenn die begren­
zende Vorrichtung eingesetzt ist.
Technische Anmerkung
Eine in das Detektorelement integrierte, begrenzende Vor­
richtung ist so konstruiert, dass sie nicht entfernt oder um­
gebaut werden kann, ohne den Detektor funktionsunfähig zu
machen.
Technische Anmerkung:
„Ladungsverstärkung“ (charge multiplication) ist eine
Form der elektronischen Bildverstärkung und wird definiert
als die Ladungsträgererzeugung aufgrund von Stoßionisati­
onsprozessen (impact ionization gain process). Sensoren,
die diesen Effekt verwenden, können in Form von Bildver­
stärkerröhren, Halbleiterdetektoren oder „Focal-Plane-Ar­
rays“ vorliegen.
a) nicht “weltraumgeeignete“ „Focal-plane-arrays“ mit allen
folgenden Eigenschaften:
1. bestehend aus Einzelelementen mit einer Spitzenemp­
findlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs grö­
ßer als 900 nm und kleiner/gleich 1 050 nm und
2. mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) Ansprech“zeitkonstante“ kleiner als 0,5 ns oder
b) besonders konstruiert oder geändert für die „La­
dungsverstärkung“ (charge multiplication) und
mit einer maximalen „Strahlungsempfindlichkeit“
(radiant sensitivity) größer 10 mA/W,
b) nicht “weltraumgeeignete“ „Focal-plane-arrays“ mit allen
folgenden Eigenschaften:
1. bestehend aus Einzelelementen mit einer Spitzenemp­
findlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs grö­
ßer als 1 050 nm und kleiner/gleich 1 200 nm und
2. mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) Ansprech“zeitkonstante“ kleiner/gleich 95 ns oder
b) besonders konstruiert oder geändert für die „La­
dungsverstärkung“ (charge multiplication) und
mit einer maximalen „Strahlungsempfindlichkeit“
(radiant sensitivity) größer 10 mA/W,
c) nicht “weltraumgeeignete“ nichtlineare (zweidimensiona­
le) „Focal-plane-arrays“, bestehend aus Einzelelementen
mit einer Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellen­
längenbereichs größer als 1 200 nm und kleiner/gleich
30 000 nm,
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 219
▼M2
6A002
a) 3. c) (Fortsetzung)
Ergänzende Anmerkung: Nicht
“weltraumgeeignete“
„Focal-plane-arrays“ in „Mi­
krobolometer“-Bauart aus Si­
lizium oder anderen Materia­
lien sind ausschließlich in Un­
ternummer 6A002a3f auf­
geführt.
d) nicht “weltraumgeeignete“ lineare (eindimensionale)
„Focal-plane-arrays“ mit allen folgenden Eigenschaften:
1. bestehend aus Einzelelementen mit einer Spitzenemp­
findlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs grö­
ßer als 1 200 nm und kleiner/gleich 3 000 nm und
2. mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) Verhältnis der Detektorelementabmessung in der
„Abtastrichtung“ zur Detektorelementabmessung
in der „Querabtastrichtung“ kleiner 3,8 oder
b) Signalverarbeitung im Element (SPRITE),
Anmerkung: Unternummer 6A002a3d erfasst nicht „Fo­
cal-Plane-Arrays“ mit maximal 32 Detek­
torelementen, die nur aus Germanium her­
gestellt sind.
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 6A002a3d wird die „Quer­
abtastrichtung“ als die Achse parallel zur linearen An­
ordnung der Detektorelemente und die „Abtastrichtung“
als die Achse senkrecht zur linearen Anordnung der De­
tektorelemente definiert.
e) nicht“weltraumgeeignete“ lineare (eindimensionale) „Fo­
cal-plane-arrays“, bestehend aus Einzelelementen mit ei­
ner Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängen­
bereichs größer als 3 000 nm und kleiner/gleich
30 000 nm,
f) nicht“weltraumgeeignete“ nichtlineare (zweidimensiona­
le) Infrarot-„Focal-plane-arrays“ aus „Mikrobolometer“Materialien, bestehend aus Einzelelementen, mit einer
Empfindlichkeit ohne Filter (unfiltered response) inner­
halb des Wellenlängenbereiches von größer/gleich
8 000 nm und kleiner/gleich 14 000 nm,
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 6A002a3f wird „Mikrobolo­
meter“ als ein Wärmebilddetektor definiert, der dazu
verwendet wird, bei einer Veränderung der Temperatur
im Detektionsmaterial aufgrund von absorbierter Infra­
rotstrahlung ein beliebiges, verwertbares Ausgangssignal
zu erzeugen.
g) nicht“weltraumgeeignete“ „Focal-Plane-Arrays“ mit allen
folgenden Eigenschaften:
1. bestehend aus Einzelelementen mit einer Spitzenemp­
findlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs grö­
ßer 400 nm und kleiner/gleich 900 nm,
2. besonders konstruiert oder geändert für die „Ladungs­
verstärkung“ (charge multiplication) und mit einer
maximalen „Strahlungsempfindlichkeit“ (radiant sen­
sitivity) größer 10 mA/W bei Wellenlängen größer
760 nm und
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 220
▼M2
6A002
a) 3. g) (Fortsetzung)
3. mehr als 32 Elemente;
b) „monospektrale Bildsensoren“ und „multispektrale Bildsenso­
ren“, entwickelt für die Fernerkennung, mit einer der folgenden
Eigenschaften:
1. momentaner Bildfeldwinkel (IFOV, Instantaneous Field Of
View) kleiner als 200 μrad oder
2. spezifiziert für Betrieb im Wellenlängenbereich größer als
400 nm und kleiner/gleich 30 000 nm und mit allen folgen­
den Eigenschaften:
a) Ausgabe von Bilddaten in Digitalformat und
b) mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. „weltraumgeeignet“ oder
2. entwickelt für Luftfahrtbetrieb, unter Verwendung an­
derer als Silizium-Detektoren und mit einem momen­
tanen Bildfeldwinkel (IFOV) kleiner als 2,5 mrad;
Anmerkung: Unternummer 6A002b1 erfasst nicht „monospek­
trale Bildsensoren“ mit einer Spitzenempfindlich­
keit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer
als 300 nm und kleiner/gleich 900 nm, die ledig­
lich nicht“weltraumgeeignete“ Detektoren oder
nicht“weltraumgeeignete“ „Focal-plane-arrays“
wie folgt enthalten:
1. ladungsgekoppelte Geräte (Charge Coupled
Devices (CCD)), nicht konstruiert oder geän­
dert zur Erzielung einer „Ladungsverstär­
kung“ (charge multiplication) oder
2. Geräte mit komplementären Metall-Oxid-Halb­
leitern (CMOS), nicht konstruiert oder geän­
dert zur Erzielung einer „Ladungsverstär­
kung“ (charge multiplication).
c) Ausrüstung zur „direkten Bildwandlung“ mit einer der folgen­
den Eigenschaften:
1. mit eingebauten Bildverstärkerröhren, erfasst von Unternum­
mer 6A002a2a oder 6A002a2b,
2. mit eingebauten „Focal-plane-arrays“, erfasst von Unter­
nummer 6A002a3, oder
3. Halbleiterdetektoren, erfasst von Unternummer 6A002a1;
Technische Anmerkung:
„Direkte Bildwandlung“ bezieht sich auf Bildausrüstung, die
einem Beobachter ein sichtbares Bild ohne Umwandlung in ein
elektronisches Signal für TV-Bildschirme liefert. Dabei kann
das Bild nicht fotografisch, elektronisch oder durch andere
Mittel aufgezeichnet oder gespeichert werden.
Anmerkung: Unternummer 6A002c erfasst nicht folgende Aus­
rüstung, wenn sie andere als GaAs- oder GaInAsFotokathoden enthält:
a) industrielle oder zivile Einbruch-Alarmanla­
gen, Bewegungsmelder und Zählsysteme für
den Verkehr und für industrielle Anwendun­
gen,
b) medizinische Geräte,
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 221
▼M2
6A002
c) Anmerkung: (Fortsetzung)
c) industrielle Geräte zum Prüfen, Sortieren oder
Analysieren von Werkstoffeigenschaften,
d) Flammenwächter für industrielle Öfen,
e) Geräte, besonders entwickelt zum Einsatz in
Laboratorien.
d) Teile für optische Sensoren wie folgt:
1. „weltraumgeeignete“ kryogenische Kühler,
2. nicht“weltraumgeeignete“ kryogenische Kühler mit einer
Kühlerausgangstemperatur unter 218 K (- 55 °C) wie folgt:
a) geschlossener Kühlmittelkreislauf mit einer spezifizierten
mittleren Zeit bis zum Ausfall (MTTF, Mean Time To
Failure) oder mit einer mittleren Zeit zwischen zwei Aus­
fällen (MTBF, Mean Time Between Failures) größer als
2 500 Stunden,
b) selbstregelnde Joule-Thomson-Miniaturkühler für Boh­
rungsdurchmesser kleiner als 8 mm,
3. optische Fasern für Sensorzwecke, besonders gefertigt, ent­
weder durch die Zusammensetzung oder die Struktur, oder
durch Beschichtung so verändert, dass sie akustisch, ther­
misch, trägheitsmäßig, elektromagnetisch oder gegen ioni­
sierende Strahlung empfindlich sind;
Anmerkung: Unternummer 6A002d3 erfaßt nicht gekapselte
optische Fasern für Sensorzwecke, speziell
konstruiert für Bohrlochmessungen.
e) nicht belegt.
6A003
Kameras, Systeme oder Ausrüstung und Bestandteile hierfür wie
folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 6A203.
Ergänzende Anmerkung: Fernsehkameras und mit einem Film ar­
beitende Fotokameras, besonders kon­
struiert oder geändert für Unterwasser­
einsatz: siehe Unternummern 8A002d1
und 8A002e.
a) Messkameras und besonders konstruierte Bestandteile hierfür
wie folgt:
Anmerkung: Die Erfassung von modular aufgebauter Kamera­
ausrüstung durch die Unternummern 6A003a3
bis 6A003a5 richtet sich nach den maximal er­
reichbaren Parametern, die bei Verwendung von
Einschüben (plug-ins) gemäß den Spezifikationen
des Kameraherstellers möglich sind.
1. Hochgeschwindigkeitsfilmkameras für die Filmformate von
8 mm bis 16 mm, bei denen der Film während der Auf­
zeichnungsdauer kontinuierlich transportiert wird und die
mehr als 13 150 Einzelbilder pro Sekunde aufnehmen kön­
nen,
Anmerkung: Unternummer 6A003a1 erfasst nicht Filmka­
meras, konstruiert für zivile Zwecke.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 222
▼M2
6A003
a) (Fortsetzung)
2. mechanische Hochgeschwindigkeitskameras mit stillstehen­
dem Film, die mehr als 1 Mio. Einzelbilder pro Sekunde mit
der vollen Bildhöhe im 35-mm-Bildformat aufnehmen kön­
nen oder proportional höhere Aufnahmeraten für geringere
Bildhöhen oder proportional niedrigere Aufnahmeraten für
größere Bildhöhen ermöglichen,
3. mechanische oder elektronische Streakkameras mit Auf­
zeichnungsgeschwindigkeiten größer als 10 mm/μs,
4. elektronische Framing-Kameras mit einer Aufzeichnungs­
geschwindigkeit größer als 1 Mio. Einzelbilder pro Sekunde,
5. elektronische Kameras mit allen folgenden Eigenschaften:
a) elektronische Verschlussgeschwindigkeit (Ausblend­
fähigkeit) kleiner als 1 μs pro Vollbild und
b) Ausgabezeit, die eine Bildgeschwindigkeit größer als 125
Vollbilder pro Sekunde ermöglicht,
6. Einschübe (plug-ins) mit allen folgenden Eigenschaften:
a) besonders konstruiert für modular aufgebaute Kamera­
ausrüstung, die in Unternummer 6A003a erfasst ist und
b) gemäß Herstellerangaben erreichbare Veränderung der
Kameradaten, um die in Unternummer 6A003a3,
6A003a4 oder 6A003a5 genannten Grenzwerte zu errei­
chen;
b) Bildkameras wie folgt:
Anmerkung: Unternummer 6A003b erfasst nicht Fernseh- oder
Videokameras, besonders konstruiert für FernsehRundfunk-Einsatz.
1. Videokameras, die Halbleitersensoren enthalten, mit einer
Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs
größer als 10 nm und kleiner/gleich 30 000 nm und mit
allen folgenden Eigenschaften:
a) mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. mehr als 4 × 106 „aktive Bildelemente“ (active pixels)
je Halbleiter-Sensor-Anordnung für Monochrom-Ka­
meras (Schwarzweißkameras),
2. mehr als 4 × 106 „aktive Bildelemente“ je HalbleiterSensor-Anordnung für Farbkameras mit drei Halblei­
ter-Sensor-Anordnungen oder
3. mehr als 12 × 106 „aktive Bildelemente“ für Halb­
leiter-Farbkameras mit einer Halbleiter-Sensor-Anord­
nung und
b) mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. optische Spiegel, erfasst von Unternummer 6A004a,
2. Steuereinrichtungen für optische Elemente, erfasst
von Unternummer 6A004d, oder
3. Fähigkeit zum Festhalten intern generierter „KameraPositionsdaten“.
Technische Anmerkung:
1. Die Erfassung digitaler Videokameras unter Unternum­
mer 6A003b1 richtet sich nach der maximalen Anzahl
„aktiver Bildelemente“ (aktive pixels), die für die Auf­
nahme bewegter Bilder verwendet werden.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 223
▼M2
6A003
b) 1. (Fortsetzung)
2. Im Sinne dieser Unternummer sind „Kamera-Positions­
daten“ die Informationen, die erforderlich sind, um die
Ausrichtung der Sichtlinie einer Kamera im Bezug auf
die Erde zu bestimmen. Eingeschlossen sind der horizon­
tale Winkel zwischen der Sichtlinie der Kamera und der
Richtung des Erdmagnetfeldes sowie der vertikale Winkel
zwischen der Sichtlinie der Kamera und dem Horizont
der Erde.
2. Abtastkameras und Abtastkamerasysteme mit allen folgen­
den Eigenschaften:
a) mit einer Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellen­
längenbereichs größer als 10 nm und kleiner/gleich
30 000 nm,
b) mit linearen Sensor-Anordnungen (linear detector arrays)
mit mehr als 8 192 Elementen je Anordnung und
c) mit mechanischer Abtastung in einer Richtung,
Anmerkung: Unternummer 6A003b2 erfasst nicht Abtastka­
meras und Abtastkamerasysteme, besonders
konstruiert für eines der folgenden Geräte:
a) industrielle oder zivile Fotokopierer;
b) Bildscanner, besonders konstruiert für zivi­
le, ortsfeste Scanning-Anwendungen im
Nahbereich (z. B. Reproduktion von Bil­
dern oder Druck in Dokumenten, Kunst­
werken oder Fotografien); oder
c) medizinische Geräte.
3. Bildkameras mit eingebauten Bildverstärkerröhren, die von
Unternummer 6A002a2a oder 6A002a2b erfasst werden,
4. Bildkameras mit eingebauten „Focal-plane-arrays“ mit einer
der folgenden Eigenschaften:
a) mit „Focal-plane-arrays“, die von Unternummer
6A002a3a bis 6A002a3e erfasst werden,
b) mit „Focal-plane-arrays“, die
6A002a3f erfasst werden, oder
von
Unternummer
c) mit „Focal-plane-arrays“,
6A002a3g erfasst werden,
von
Unternummer
die
Anmerkung 1: Als Bildkamera im Sinne von Unternummer
6A003b4 gelten auch „Focal-plane-arrays“,
die mit einer über den integrierten Schalt­
kreis zum Auslesen des Bildsignals hinaus­
gehenden „Signalverarbeitungs“ elektronik
ausgestattet sind, die als Minimalfunktion
die Ausgabe eines analogen oder digitalen
Signals beim Einschalten der Spannungsver­
sorgung aktiviert.
Anmerkung 2: Unternummer 6A003b4a erfasst nicht Bild­
kameras mit linearen „Focal-plane-arrays“
mit zwölf Elementen oder weniger, sofern
keine zeitlich verschobene Signalintegration
(time-delay-and-integration) im Element
selbst vorgenommen wird, und konstruiert
für eine der folgenden Anwendungen:
a) industrielle oder zivile Einbruch-Alarm­
anlagen, Bewegungsmelder und Zählsys­
teme für den Verkehr oder für indus­
trielle Anwendungen,
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 224
▼M2
6A003
b) 4. Anmerkung 2: (Fortsetzung)
b) industrielle Ausrüstung für Inspektion
oder Überwachung des Wärmeflusses in
Gebäuden, Ausrüstung oder industriellen
Prozessen,
c) industrielle Ausrüstung zum Prüfen, Sor­
tieren oder Analysieren von Werkstoff­
eigenschaften,
d) Ausrüstung, besonders konstruiert für
den Einsatz in Laboratorien, oder
e) medizinische Ausrüstung.
Anmerkung 3: Unternummer 6A003b4b erfasst nicht Bild­
kameras mit einer der folgenden Eigen­
schaften:
a) maximale Bildrate (frame rate) kleiner/
gleich 9 Hz;
b) mit allen folgenden Eigenschaften:
1. mit einem minimalen „momentanen
Bildfeldwinkel (IFOV, InstantaneousField-of-View)“ in horizontaler oder
vertikaler Richtung von mindestens
10 mrad pro Bildpunkt (milliradians/
pixel);
2. mit einer Linse mit festgelegter
Brennweite, deren Ausbau nicht vor­
gesehen ist;
3. ohne Ausgabevorrichtung zur „direk­
ten Bildbeobachtung“ (direct view
display) und
4. mit einer der folgenden Eigenschaf­
ten:
a) ohne Einrichtung, um ein sicht­
bares Bild des beobachteten Bild­
feldes zu erhalten, oder
b) die Kamera ist für einen einzigen
Verwendungszweck
konstruiert
und kann durch den Anwender
nicht zu anderen Zwecken umge­
baut werden oder
c) die Kamera ist besonders konstru­
iert für den Einbau in ein ziviles
Personenkraftfahrzeug mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von we­
niger als 3 t und hat alle folgen­
den Eigenschaften:
1. die Kamera ist nur funktions­
fähig, wenn sie eingebaut ist
in einem der folgenden Trans­
portmittel bzw. Systeme:
a) in dem ziviles Personen­
kraftfahrzeug, für das sie
vorgesehen ist, oder
b) in einem besonders konstru­
ierten, autorisierten Diagno­
sesystem und
2. mit einer aktiven Vorrichtung,
welche die Kamera funktions­
unfähig macht, wenn sie aus
dem vorgesehenen Fahrzeug
entfernt wird.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 225
▼M2
6A003
b) 4. Anmerkung 3: b) (Fortsetzung)
Technische Anmerkungen:
1. „Momentaner Bildfeldwinkel (IFOV,
Instantaneous-Field-of-View)“ in Un­
ternummer 6A003b4 Anmerkung 3b
ist der kleinere Wert aus „horizonta­
lem Bildfeldwinkel (Horizontal FOV)“
und „vertikalem‚ Bildfeldwinkel (Ver­
tical FOV)“.
„Horizontaler IFOV“ = horizontaler
Bildfeldwinkel/Anzahl der horizonta­
len Detektorelemente
„Vertikaler IFOV“= vertikaler Bild­
feldwinkel/Anzahl der vertikalen De­
tektorelemente.
2. „Direkte Bildbeobachtung“ in Unter­
nummer 6A003b4 Anmerkung 3b be­
zieht sich auf Bildkameras, die im In­
frarotbereich des Spektrums arbeiten
und die dem menschlichen Beobach­
ter ein sichtbares Bild auf einem au­
gennahen Mikrodisplay, das eine Vor­
richtung zur Lichtabschirmung (lightsecurity-mechanism) enthält, liefern.
Anmerkung 4: Unternummer 6A003b4c erfasst nicht Bild­
kameras mit einer der folgenden Eigen­
schaften:
a) mit allen folgenden Eigenschaften:
1. die Kamera ist besonders konstruiert
für den Einbau als integraler Be­
standteil in netzbetriebene, für die
Nutzung in Gebäuden vorgesehene
Systeme oder Ausrüstungen, die durch
die Konstruktion auf nur eine der fol­
genden Anwendungen beschränkt
sind:
a) zur Überwachung von industriel­
len Prozessen, zur Qualitätskon­
trolle oder zur Materialanalyse,
b) Laborausrüstung, besonders kon­
struiert für wissenschaftliche For­
schung,
c) medizinische Ausrüstung,
d) Ausrüstung zur Entdeckung von
Finanzbetrug und
2. die Kamera ist nur funktionsfähig,
wenn sie eingebaut ist in einem der
folgenden Systeme:
a) in dem (bzw. den) vorgesehenen
System(en) oder der vorgesehenen
Ausrüstung oder
b) in einem besonders konstruierten,
autorisierten Diagnosesystem und
3. mit einer Vorrichtung, welche die Ka­
mera funktionsunfähig macht, wenn
sie aus dem (bzw. den) vorgesehenen
System(en) oder der vorgesehenen
Ausrüstung entfernt wird;
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 226
▼M2
6A003
b) 4. Anmerkung 4: (Fortsetzung)
b) die Kamera ist besonders konstruiert für
den Einbau in ein ziviles Personenkraft­
fahrzeug mit einem zulässigen Gesamt­
gewicht von weniger als 3 t oder in Per­
sonen- und Fahrzeugfähren mit einer
Länge über alles (LOA) von 65 m oder
größer, mit allen folgenden Eigenschaf­
ten:
1. die Kamera ist nur funktionsfähig,
wenn sie eingebaut ist in einem der
folgenden Transportmittel bzw. Syste­
me:
a) im vorgesehenen zivilen Personen­
kraftfahrzeug oder der vorgesehe­
nen Personen- und Fahrzeugfähre
oder
b) in einem besonders konstruierten,
autorisierten Diagnosesystem und
2. mit einer Vorrichtung, welche die Ka­
mera funktionsunfähig macht, falls sie
aus dem vorgesehenen Transportmit­
tel entfernt wird;
c) durch die Konstruktion begrenzte, maxi­
male „Strahlungsempfindlichkeit“ (ra­
diant sensitivity) von kleiner/gleich
10 mA/W bei Wellenlängen größer
760 nm, mit allen folgenden Eigenschaf­
ten:
1. mit einer die Empfindlichkeit (respon­
se) begrenzenden Vorrichtung, deren
Ausbau oder Umbau nicht vorgesehen
ist,
2. mit einer Vorrichtung, welche die Ka­
mera funktionsunfähig macht, wenn
diese begrenzende Vorrichtung ent­
fernt wird, und
3. nicht besonders konstruiert oder ge­
ändert für Unterwassereinsatz; oder
d) mit allen folgenden Eigenschaften:
1. ohne Display für „direkte Bildbeob­
achtung“ (direct view) oder elektro­
nische Bilddarstellung,
2. ohne Einrichtung für die Ausgabe ei­
nes sichtbaren Bildes,
3. das „Focal-plane-array“ ist nur funk­
tionsfähig, wenn es in der vorgesehe­
nen Kamera eingebaut ist, und
4. das „Focal-plane-array“ enthält eine
Vorrichtung, die es dauerhaft funk­
tionsunfähig macht, wenn es aus der
vorgesehenen Kamera entfernt wird.
5. Bildkameras mit von Unternummer 6A002a1 erfassten
Halbleiterdetektoren.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 227
▼M2
6A004
Optische Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:
a) Optische Spiegel (Reflektoren) wie folgt:
Ergänzende Anmerkung: Für optische Spiegel, speziell kon­
struiert für Lithografieanlagen, siehe
Nummer 3B001.
1. „verformbare Spiegel“ mit kontinuierlichen oder aus mehre­
ren Elementen bestehenden Oberflächen und besonders ent­
wickelte Bauteile hierfür, die in der Lage sind, Teile der
Oberfläche dynamisch mit einer Frequenz größer als 100 Hz
zu positionieren,
2. monolithische Leichtspiegel mit einer mittleren „äquivalen­
ten Dichte“ kleiner als 30 kg/m2 und einem Gesamtgewicht
größer als 10 kg,
3. „Verbundwerkstoff“- oder Schaumstoffstrukturen für Leicht­
spiegel mit einer mittleren „äquivalenten Dichte“ kleiner als
30 kg/m2 und einem Gesamtgewicht größer als 2 kg,
4. strahllenkende Spiegel (beam steering mirrors) mit einem
Durchmesser oder einer Hauptachsenlänge größer als
100 mm, die eine Ebenheit (flatness) kleiner (besser)/gleich
λ/2 (λ entspricht 633 nm) bewahren, und einer Regelband­
breite größer als 100 Hz;
b) optische Elemente aus Zinkselenid (ZnSe) oder Zinksulfid
(ZnS) mit einer Transmissionswellenlänge im Bereich von grö­
ßer als 3 000 nm bis 25 000 nm und mit einer der folgenden
Eigenschaften:
1. Volumen größer als 100 cm3 oder
2. Durchmesser oder Hauptachsenlänge größer als 80 mm und
Dicke (Tiefe) größer als 20 mm;
c) „weltraumgeeignete“ Bauteile für optische Systeme wie folgt:
1. Bauteile, deren Gewicht auf weniger als 20 % der „äquiva­
lenten Dichte“ eines massiven Werkstücks gleicher Blen­
denöffnung und Dicke reduziert wurde,
2. unbearbeitete Substrate, bearbeitete Substrate mit Oberflä­
chenbeschichtungen (eine oder mehrere Schichten, metal­
lisch oder dielektrisch, elektrisch leitend, halbleitend oder
nicht leitend) oder mit Schutzfilmen,
3. Segmente oder Baugruppen von Spiegeln, entwickelt für
den Zusammenbau im Weltraum zu einem optischen Sys­
tem, dessen Sammelblendenöffnung der einer Einzeloptik
mit einem Durchmesser größer/gleich 1 m entspricht,
4. Bauteile, hergestellt aus „Verbundwerkstoffen“ mit einem
linearen thermischen Ausdehnungskoeffizienten kleiner/
gleich 5 × 10–6 in jeder Koordinatenrichtung;
d) Steuereinrichtungen für optische Elemente wie folgt:
1. besonders entwickelt, um die Oberflächenform (surface fi­
gure) oder -ausrichtung der von Unternummer 6A004c1
oder 6A004c3 erfassten „weltraumgeeigneten“ Bauteile bei­
zubehalten,
2. mit Steuer-, Verfolgungs-, Stabilisierungs- oder Resonator­
einstellbandbreiten größer/gleich 100 Hz und mit einer Ge­
nauigkeit von 10 μrad oder besser,
3. kardanische Aufhängungen mit allen folgenden Eigenschaf­
ten:
a) maximaler Schwenkbereich größer als 5°,
b) Bandbreite größer/gleich 100 Hz,
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 228
▼M2
6A004
d) 3. (Fortsetzung)
c) Winkelfehler kleiner/gleich 200 μrad und
d) mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. Hauptachsenlänge oder Durchmesser größer als
0,15 m und kleiner/gleich 1 m und Winkelbeschleu­
nigungen größer als 2 rad/s2 oder
2. Hauptachsenlänge oder Durchmesser größer als 1 m
und Winkelbeschleunigungen größer als 0,5 rad/s2,
4. besonders entwickelt für die Beibehaltung der Justierung
von Gruppenstrahler-Spiegelsystemen (auch mit Phasen­
kopplung zwischen Segmenten), die aus Spiegeln mit einem
Segmentdurchmesser oder einer Hauptachsenlänge größer/
gleich 1 m bestehen;
e) „asphärische optische Elemente“ mit allen folgenden Eigen­
schaften:
1. größte Abmessung der optischen Apertur größer als
400 mm,
2. Oberflächenrauigkeit kleiner als 1 nm (rms) über eine Mess­
länge größer/gleich 1 mm und
3. linearer thermischer Ausdehnungskoeffizient kleiner als
3 × 10–6/K bei 25 °C.
Technische Anmerkungen:
1. Ein „asphärisches optisches Element“ ist jede Art von Ele­
ment, das in einem optischen System verwendet wird und
dessen Form der optischen Oberfläche oder Oberflächen so
konstruiert wurde, dass sie von der Form einer idealen
Kugelfläche abweicht.
2. Der Hersteller ist nicht verpflichtet, die in Unternummer
6A004e2 angegebene Oberflächenrauigkeit zu messen, es
sei denn, das Erreichen oder Überschreiten dieses Parame­
ters wurde bereits bei der Konstruktion oder Produktion des
optischen Elementes vorgegeben.
Anmerkung: Unternummer 6A004e erfasst nicht „asphärische
optische Elemente“ mit einer der folgenden Ei­
genschaften:
a) größte Abmessung der optischen Apertur klei­
ner als 1 m und Öffnungsverhältnis größer/
gleich 4,5:1,
b) größte Abmessung der optischen Apertur grö­
ßer/gleich 1 m und Öffnungsverhältnis größer/
gleich 7:1,
c) konstruiert als Fresnel-, Flyeye-, Streifen-,
Prismen- oder diffraktives Element,
d) hergestellt aus Borsilikatglas mit einem linea­
ren thermischen Ausdehnungskoeffizienten
größer als 2,5 × 10–6/K bei 25 °C oder
e) Röntgenoptiken mit innengerichteter Spiegel­
fläche (z. B. tube-type-mirrors).
Ergänzende Anmerkung: Für „asphärische optische Elemen­
te“, besonders konstruiert für die
Fotolithografie:
siehe
Nummer
3B001.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 229
▼M2
6A005
„Laser“, die nicht von Unternummer 0B001g5 oder 0B001h6 er­
fasst werden, Bauteile und optische Ausrüstung wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 6A205.
Anmerkung 1: Gepulste „Laser“ schließen solche ein, die im
Dauerstrichbetrieb mit überlagerten Pulsen arbei­
ten.
Anmerkung 2: Excimer-, Halbleiter-, chemische-, CO- und CO2„Laser“ sowie Nd: Glas-Einzelpuls„laser“ sind
ausschließlich in Unternummer 6A005d auf­
geführt.
Anmerkung 3: Nummer 6A005 schließt Faser„laser“ ein.
Anmerkung 4: Der Erfassungsstatus von „Lasern“ mit Frequen­
zumwandlung (d. h.Veränderung der Wellenlänge)
durch andere Methoden als das Pumpen eines
„Lasers“ durch einen anderen „Laser“, richtet
sich sowohl nach dem Grenzwert für den Quel­
len„laser“ als auch nach dem Grenzwert für den
frequenzgewandelten optischen Ausgang.
Anmerkung 5: Nummer 6A005 erfasst nicht folgende „Laser“:
a) Rubin„laser“ mit Ausgangsenergien kleiner
20 J;
b) Stickstoff„laser“;
c) Kryptonionen„laser“.
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Nummer 6A005 ergibt sich der „Gesamtwirkungs­
grad“ (wall-plug efficiency) aus dem Verhältnis der Ausgangsleis­
tung, bzw. mittleren Ausgangsleistung, eines „Lasers“ zur elek­
trischen Gesamtleistung, die nötig ist, um den „Laser“ zu betrei­
ben. Dies schließt die Stromversorgung bzw. -anpassung und die
Kühlung bzw. das thermische Management ein.
a) nicht “abstimmbare“ „Dauerstrichlaser“ (CW „Laser“) mit einer
der folgenden Eigenschaften:
1. Ausgangswellenlänge kleiner 150 nm und Ausgangsleistung
größer 1 W;
2. Ausgangswellenlänge größer/gleich 150 nm und kleiner/
gleich 520 nm und Ausgangsleistung größer 30 W;
Anmerkung: Unternummer 6A005a2 erfasst nicht Argonio­
nen„laser“ mit einer Ausgangsleistung klei­
ner/gleich 50 W.
3. Ausgangswellenlänge größer 520 nm und kleiner/gleich
540 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) Ausgangsleistung im transversalen Singlemodebetrieb
größer 50 W oder
b) Ausgangsleistung im transversalen Multimodebetrieb
größer 150 W;
4. Ausgangswellenlänge größer 540 nm und kleiner/gleich
800 nm und Ausgangsleistung größer 30 W;
5. Ausgangswellenlänge größer 800 nm und kleiner/gleich
975 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) Ausgangsleistung im transversalen Singlemodebetrieb
größer 50 W oder
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 230
▼M2
6A005
a) 5. (Fortsetzung)
b) Ausgangsleistung im transversalen Multimodebetrieb
größer 80 W;
6. Ausgangswellenlänge größer 975 nm und kleiner/gleich
1 150 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) Ausgangsstrahlung im transversalen Singlemodebetrieb
mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. „Gesamtwirkungsgrad“ größer 12 % und Ausgangs­
leistung größer 100 W oder
2. Ausgangsleistung größer 150 W oder
b) Ausgangsstrahlung im transversalen Multimodebetrieb
mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. „Gesamtwirkungsgrad“ größer 18 % und Ausgangs­
leistung größer 500 W oder
2. Ausgangsleistung größer 2 kW;
Anmerkung: Unternummer 6A005a6b erfasst nicht In­
dustrie„laser“ mit einer Ausgangsleistung
im transversalen Multimodebetrieb größer
2 kW und kleiner/gleich 6 kW und einer
Gesamtmasse größer 1 200 kg. Im Sinne
dieser Anmerkung schließt Gesamtmasse
alle Komponenten ein, die benötigt werden,
um den „Laser“ zu betreiben, z. B. „La­
ser“, Stromversorgung, Kühlung. Nicht
eingeschlossen sind jedoch externe Optiken
für die Strahlformung und/oder Strahlfüh­
rung.
7. Ausgangswellenlänge größer 1 150 nm und kleiner/gleich
1 555 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) Ausgangsleistung im transversalen Singlemodebetrieb
größer 50 W oder
b) Ausgangsleistung im transversalen Multimodebetrieb
größer 80 W; oder
8. Ausgangswellenlänge größer 1 555 nm und Ausgangsleis­
tung größer 1 W;
b) nicht “abstimmbare“ „gepulste Laser“ mit einer der folgenden
Eigenschaften:
1. Ausgangswellenlänge kleiner 150 nm und mit einer der
folgenden Eigenschaften:
a) Ausgangsenergie pro Puls größer 50 mJ und „Spitzen­
leistung“ größer 1 W oder
b) „mittlere Ausgangsleistung“ größer 1 W;
2. Ausgangswellenlänge größer/gleich 150 nm und kleiner/
gleich 520 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) Ausgangsenergie pro Puls größer 1,5 J und „Spitzenleis­
tung“ größer 30 W oder
b) „mittlere Ausgangsleistung“ größer 30 W;
Anmerkung: Unternummer 6A005b2b erfasst nicht Ar­
gonionen„laser“ mit einer „mittleren Aus­
gangsleistung“ kleiner/gleich 50 W.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 231
▼M2
6A005
b) (Fortsetzung)
3. Ausgangswellenlänge größer 520 nm und kleiner/gleich
540 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) Ausgangsstrahlung im transversalen Singlemodebetrieb
mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. Ausgangsenergie pro Puls größer 1,5 J und „Spitzen­
leistung“ größer 50 W oder
2. „mittlere Ausgangsleistung“ größer 50 W oder
b) Ausgangsstrahlung im transversalen Multimodebetrieb
mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. Ausgangsenergie pro Puls größer 1,5 J und „Spitzen­
leistung“ größer 150 W oder
2. „mittlere Ausgangsleistung“ größer 150 W;
4. Ausgangswellenlänge größer 540 nm und kleiner/gleich
800 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) Ausgangsenergie pro Puls größer 1,5 J und „Spitzenleis­
tung“ größer 30 W oder
b) „mittlere Ausgangsleistung“ größer 30 W;
5. Ausgangswellenlänge größer 800 nm und kleiner/gleich
975 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) „Pulslänge“ kleiner/gleich 1 μs und mit einer der folgen­
den Eigenschaften:
1. Ausgangsenergie pro Puls größer 0,5 J und „Spitzen­
leistung“ größer 50 W;
2. „mittlere Ausgangsleistung“ im transversalen Sing­
lemodebetrieb größer 20 W oder
3. „mittlere Ausgangsleistung“ im transversalen Multi­
modebetrieb größer 50 W oder
b) „Pulslänge“ größer 1 μs und mit einer der folgenden
Eigenschaften:
1. Ausgangsenergie pro Puls größer 2 J und „Spitzen­
leistung“ größer 50 W;
2. „mittlere Ausgangsleistung“ im transversalen Sing­
lemodebetrieb größer 50 W oder
3. „mittlere Ausgangsleistung“ im transversalen Multi­
modebetrieb größer 80 W;
6. Ausgangswellenlänge größer 975 nm und kleiner/gleich
1 150 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) „Pulslänge“ kleiner 1 ns und mit einer der folgenden
Eigenschaften:
1. „Spitzenleistung“ pro Puls größer 5 GW,
2. „mittlere Ausgangsleistung“ größer 10 W oder
3. Ausgangsenergie pro Puls größer 0,1 J;
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 232
▼M2
6A005
b) 6. (Fortsetzung)
b) „Pulslänge“ größer/gleich 1 ns und kleiner/gleich 1 μs
und mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. Ausgangsstrahlung im transversalen Singlemode­
betrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) „Spitzenleistung“ größer 100 MW;
b) „mittlere Ausgangsleistung“ größer 20 W und ma­
ximale, durch die Konstruktion begrenzte Pulsfre­
quenz kleiner/gleich 1 kHz;
c) „Gesamtwirkungsgrad“ größer 12 % und „mittlere
Ausgangsleistung“ größer 100 W und Pulsfre­
quenz größer 1 kHz;
d) „mittlere Ausgangsleistung“ größer 150 W und
Pulsfrequenz größer 1 kHz oder
e) Ausgangsenergie pro Puls größer 2 J oder
2. Ausgangsstrahlung im transversalen Multimode­
betrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) „Spitzenleistung“ größer 400 MW;
b) „Gesamtwirkungsgrad“ größer 18 % und „mittlere
Ausgangsleistung“ größer 500 W;
c) „mittlere Ausgangsleistung“ größer 2 kW oder
d) Ausgangsenergie pro Puls größer 4 J oder
c) „Pulslänge“ größer 1 μs und mit einer der folgenden
Eigenschaften:
1. Ausgangsstrahlung im transversalen Singlemode­
betrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) „Spitzenleistung“ größer 500 kW;
b) „Gesamtwirkungsgrad“ größer 12 % und „mittlere
Ausgangsleistung“ größer 100 W oder
c) „mittlere Ausgangsleistung“ größer 150 W oder
2. Ausgangsstrahlung im transversalen Multimode­
betrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) „Spitzenleistung“ größer 1 MW;
b) „Gesamtwirkungsgrad“ größer 18 % und „mittlere
Ausgangsleistung“ größer 500 W oder
c) „mittlere Ausgangsleistung“ größer 2 kW;
7. Ausgangswellenlänge größer 1 150 nm und kleiner/gleich
1 555 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) „Pulslänge“ kleiner/gleich 1 μs und mit einer der folgen­
den Eigenschaften:
1. Ausgangsenergie pro Puls größer 0,5 J und „Spitzen­
leistung“ größer 50 W;
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 233
▼M2
6A005
b) 7. a) (Fortsetzung)
2. „mittlere Ausgangsleistung“ im transversalen Sing­
lemodebetrieb größer 20 W oder
3. „mittlere Ausgangsleistung“ im transversalen Multi­
modebetrieb größer 50 W oder
b) „Pulslänge“ größer 1 μs und mit einer der folgenden
Eigenschaften:
1. Ausgangsenergie pro Puls größer 2 J und „Spitzen­
leistung“ größer 50 W;
2. „mittlere Ausgangsleistung“ im transversalen Sing­
lemodebetrieb größer 50 W oder
3. „mittlere Ausgangsleistung“ im transversalen Multi­
modebetrieb größer 80 W oder
8. Ausgangswellenlänge größer 1 555 nm und mit einer der
folgenden Eigenschaften:
a) Ausgangsenergie pro Puls größer 100 mJ und „Spitzen­
leistung“ größer 1 W oder
b) „mittlere Ausgangsleistung“ größer 1 W;
c) „abstimmbare“ „Laser“ mit einer der folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Unternummer 6A005c schließt Titan-Saphir(Ti:Al2O3), Thulium-YAG- (Th:YAG), ThuliumYSGG- (Th:YSGG), Alexandrit- (Cr:Be Al2O4),
Farbzentren„laser“, Farbstoff„laser“ und Flüs­
sigkeits„laser“ ein.
1. Ausgangswellenlänge kleiner 600 nm und mit einer der
folgenden Eigenschaften:
a) Ausgangsenergie pro Puls größer 50 mJ und „Spitzen­
leistung“ größer 1 W oder
b) mittlere oder Dauerstrich (CW)-Ausgangsleistung größer
1 W;
Anmerkung: Unternummer 6A005c1 erfasst nicht Farb­
stoff „laser“ oder andere Flüssigkeits „la­
ser“ mit einem Multimode-Ausgang und
einer Wellenlänge größer/gleich 150 nm
und kleiner/gleich 600 nm, mit allen fol­
genden Eigenschaften:
1. Ausgangsenergie pro Puls kleiner 1,5 J
oder „Spitzenleistung“ kleiner 20 W
und
2. mittlere oder Dauerstrich (CW)-Aus­
gangsleistung kleiner 20 W.
2. Ausgangswellenlänge größer/gleich 600 nm und kleiner/
gleich 1 400 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) Ausgangsenergie pro Puls größer 1 J und „Spitzenleis­
tung“ größer 20 W oder
b) mittlere oder Dauerstrich (CW)-Ausgangsleistung größer
20 W oder
3. Ausgangswellenlänge größer 1 400 nm und mit einer der
folgenden Eigenschaften:
a) Ausgangsenergie pro Puls größer 50 mJ und „Spitzen­
leistung“ größer 1 W oder
b) mittlere oder Dauerstrich (CW)-Ausgangsleistung größer
1 W;
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 234
▼M2
6A005
(Fortsetzung)
d) andere „Laser“, die nicht von Unternummern 6A005a, 6A005b
oder 6A005c erfasst werden, wie folgt:
1. Halbleiter„laser“ wie folgt:
Anmerkung 1: Unternummer 6A005d1 schließt Halblei­
ter„laser“ mit faseroptischen Anschlußstü­
cken (fibre optic pigtails) ein.
Anmerkung 2: Die Erfassung von Halbleiter“lasern“, be­
sonders konstruiert für andere Ausrüstung,
richtet sich nach dem Erfassungstatus der
anderen Ausrüstung.
a) einzelne Halbleiter„laser“, die im transversalen Sing­
lemodebetrieb arbeiten, mit einer der folgenden Eigen­
schaften:
1. Wellenlänge kleiner/gleich 1 510 nm und mittlere
oder
Dauerstrich (CW)-Ausgangsleistung größer 1,5 W
oder
2. Wellenlänge größer 1 510 nm und mittlere oder Dau­
erstrich (CW)-Ausgangsleistung größer 500 mW;
b) einzelne Halbleiter„laser“, die im transversalen Multi­
modebetrieb arbeiten, mit einer der folgenden Eigen­
schaften:
1. Wellenlänge kleiner 1 400 nm und mittlere oder Dau­
erstrich (CW)-Ausgangsleistung größer 15 W,
2. Wellenlänge größer/gleich 1 400 nm und kleiner
1 900 nm und mittlere oder Dauerstrich (CW)-Aus­
gangsleistung größer 2,5 W oder
3. Wellenlänge größer/gleich 1 900 nm und mittlere der
Dauerstrich (CW)-Ausgangsleistung größer 10 W;
c) einzelne Halbleiter„laserbarren“ mit einer der folgenden
Eigenschaften:
1. Wellenlänge kleiner 1 400 nm und mittlere oder Dau­
erstrich (CW)-Ausgangsleistung größer100 W;
2. Wellenlänge größer/gleich 1 400 nm und kleiner
1 900 nm und mittlere oder Dauerstrich (CW)-Aus­
gangsleistung größer 25 W oder
3. Wellenlänge größer/gleich 1 900 nm und mittlere der
Dauerstrich (CW)-Ausgangsleistung größer 10 W;
d) „Stacks“ aus Halbleiterlasern (zweidimensionale Anord­
nungen) mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. Wellenlänge kleiner 1 400 nm und mit einer der fol­
genden Eigenschaften:
a) mittlere oder Dauerstrich (CW)-Ausgangsleistung
kleiner 3 kW und mittlere oder Dauerstrich (CW)-Ausgangs„leistungsdichte“ größer
500 W/cm2,
b) mittlere oder Dauerstrich (CW)-Ausgangsleistung
größer/gleich 3 kW und kleiner/gleich 5 kW und
mittlere oder Dauerstrich (CW)-Ausgangs„leis­
tungsdichte“ größer 350 W/cm2,
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 235
▼M2
6A005
d. 1. d. 1. (Fortsetzung)
c) mittlere oder Dauerstrich (CW)-Ausgangsleistung
größer 5 kW,
d) gepulste Spitzen„leistungsdichte“ größer 2 500
W/cm2 oder
e) räumlich koherente mittlere oder Dauerstrich
(CW)-Ausgangsleistung größer 150 W;
2. Wellenlänge größer/gleich 1 400 nm und kleiner
1 900 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) mittlere oder Dauerstrich (CW)-Ausgangsleistung
kleiner 250 W und mittlere oder Dauerstrich
(CW)-Ausgangs„leistungsdichte“
größer
150 W/cm2,
b) mittlere oder Dauerstrich (CW)-Ausgangsleistung
größer/gleich 250 W und kleiner 500 W und mitt­
lere oder Dauerstrich (CW)-Ausgangs„leistungs­
dichte“ größer 50 W/cm2,
c) mittlere oder Dauerstrich (CW)-Ausgangsleistung
größer 500 W,
d) gepulste
Spitzen„leistungsdichte“
500 W/cm2 oder
größer
e) räumlich koherente mittlere oder Dauerstrich
(CW)-Ausgangsleistung größer 15 W;
3. Wellenlänge größer/gleich 1 900 nm und mit einer der
folgenden Eigenschaften:
a) mittlere oder Dauerstrich (CW)-Ausgangs „leis­
tungsdichte“ größer 50 W/cm2,
b) mittlere oder Dauerstrich (CW)-Ausgangsleistung
größer 10 W oder
c) räumlich koherente mittlere oder Dauerstrich
(CW)-Ausgangsleistung größer 1,5 W oder
4. enthält wenigstens einen von Unternummer 6A005d1c
erfassten „Laserbarren“.
Technische Anmerkung:
„Leistungsdichte“ in Unternummer 6A005d1d bedeutet
die gesamte Ausgangsleistung des „Lasers“ dividiert
durch die Emitterfläche des „Stacks“ (stacked array).
e) „Stacks“ aus Halbleiterlasern (semiconductor laser sta­
cked arrays), die nicht von Unternummer 6A005d1d er­
faßt werden, mit allen folgenden Eigenschaften:
1. besonders konstruiert oder geändert für die Verbin­
dung mit weiteren „Stacks“ (stacked arrays), um ein
„Stack“ (stacked array) größerer Ordnung zu erhalten,
und
2. integrierte, gemeinsame Verbindungen sowohl für die
Elektronik als auch für die Kühlung.
Anmerkung 1: „Stacks“ (stacked arrays), die durch
die Verbindung von durch Unternum­
mer 6A005d1e erfasste „Stacks“ aus
Halbleiterlasern (semiconductor laser
stacked arrays) gebildet werden und
die nicht konstruiert sind, um weiter
verbunden oder modifiziert zu wer­
den,
sind
von
Unternummer
6A005d1d erfasst.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 236
▼M2
6A005
d) 1. e) 2. (Fortsetzung)
Anmerkung 2: „Stacks“ (stacked arrays), die durch
die Verbindung von durch Unternum­
mer 6A005d1e erfasste „Stacks“ aus
Halbleiterlasern (semiconductor laser
stacked arrays) gebildet werden, und
die konstruiert sind, um weiter ver­
bunden oder modifiziert zu werden,
sind von Unternummer 6A005d1e er­
fasst.
Anmerkung 3: Unternummer 6A005d1e erfasst nicht
modulare Baugruppen aus einzelnen
„Laserbarren“, die konstruiert sind,
um an den Enden verbundene lineare
Anordnungen (end-to-end stacked li­
near arrays) herstellen zu können.
Technische Anmerkungen:
1. Halbleiterlaser werden gewöhnlich Laserdioden ge­
nannt.
2. Ein „Laserbarren“ (auch Halbleiterlaserbarren, La­
serdiodenbarren oder Diodenbarren genannt) besteht
aus mehreren Halbleiterlasern in einer eindimensio­
nalen Anordnung (one-dimensional array).
3. Ein „Stack“ (stacked array) besteht aus mehreren
Laserbarren, die eine zweidimensionale Anordnung
(two-dimensional array) von Halbleiterlasern bilden.
2. Kohlenmonoxid„laser“ (CO-„Laser“) mit einer der folgen­
den Eigenschaften:
a) Ausgangsenergie pro Puls größer 2 J und „Spitzenleis­
tung“ größer 5 kW oder
b) mittlere oder Dauerstrich (CW)-Ausgangsleistung größer
5 kW;
3. Kohlendioxid„laser“ (CO2-„Laser“) mit einer der folgenden
Eigenschaften:
a) Dauerstrich (CW)-Ausgangsleistung größer 15 kW;
b) gepulster Ausgang mit einer „Pulsdauer“ größer 10 μs
und einer der folgenden Eigenschaften:
1. „mittlere Ausgangsleistung“ größer 10 kW oder
2. „Spitzenleistung“ größer 100 kW oder
c) gepulster Ausgang mit einer „Pulsdauer“ kleiner/gleich
10 μs und einer der folgenden Eigenschaften:
1. Pulsenergie pro Puls größer 5 J oder
2. „mittlere Ausgangsleistung“ größer 2,5 kW;
4. Excimer„laser“ mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) Ausgangswellenlänge kleiner/gleich 150 nm und mit ei­
ner der folgenden Eigenschaften:
1. Ausgangsenergie pro Puls größer als 50 mJ oder
2. „mittlere Ausgangsleistung“ größer 1 W;
b) Ausgangswellenlänge größer 150 nm und kleiner/gleich
190 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. Ausgangsenergie pro Puls größer als 1,5 J oder
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 237
▼M2
6A005
d) 4. b) (Fortsetzung)
2. „mittlere Ausgangsleistung“ größer 120 W;
c) Ausgangswellenlänge größer 190 nm und kleiner/gleich
360 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. Ausgangsenergie pro Puls größer als 10 J oder
2. „mittlere Ausgangsleistung“ größer 500 W oder
d) Ausgangswellenlänge größer 360 nm und mit einer der
folgenden Eigenschaften:
1. Ausgangsenergie pro Puls größer als 1,5 J oder
2. „mittlere Ausgangsleistung“ größer 30 W;
Ergänzende Anmerkung: Für Excimer„laser“, besonders
konstruiert für Lithographie-Aus­
rüstung: Siehe Nummer 3B001.
5. chemische „Laser“ wie folgt:
a) Wasserstofffluorid (HF)-„Laser“;
b) Deuteriumfluorid (DF)-„Laser“;
c) „Transferlaser“ wie folgt:
1. Sauerstoff-Jod (O2-J)-„Laser“;
2. Deuteriumfluorid-Kohlendioxid (DF-CO2)-„Laser“;
6. „Einzelpuls“-Nd:Glas-„Laser“ mit einer der folgenden Ei­
genschaften:
a) „Pulsdauer“ kleiner/gleich 1 μs und Ausgangsenergie pro
Puls größer 50 J oder
b) „Pulsdauer“ größer 1 μs und Ausgangsenergie pro Puls
größer 100 J;
Anmerkung: „Einzelpuls“ (non-repetitive pulsed) bezieht
sich auf „Laser“, die entweder einen einzigen
Ausgangspuls erzeugen oder bei denen das
Zeitintervall zwischen den Pulsen mehr als
eine Minute beträgt.
e) Bauteile wie folgt:
1. gekühlte Spiegel mit „aktiver Kühlung“ oder mit Kühlung
durch Wärmeübertragungsrohre (heat pipe),
Technische Anmerkung:
„Aktive Kühlung“ ist ein Kühlverfahren für optische Bau­
teile, bei dem strömende Medien im oberflächennahen Be­
reich (allgemein weniger als 1 mm unter der optischen
Oberfläche) des optischen Bauteils verwendet werden, um
Wärme von der Optik abzuleiten.
2. optische Spiegel und vollkommen oder teilweise lichtdurch­
lässige, optische oder elektrooptische Bauteile, besonders
konstruiert für die Verwendung in Verbindung mit erfassten
„Lasern“;
f) optische Ausrüstung wie folgt:
Anmerkung: Optische Elemente mit gemeinsamer Blende (sha­
red aperture optical elements), geeignet zum Ein­
satz in Verbindung mit „Super-High Power La­
sern“ „SHPL“: siehe Liste für Waffen, Munition
und Rüstungsmaterial.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 238
▼M2
6A005
f) (Fortsetzung)
1. Ausrüstung zur Messung dynamischer Wellenfronten (Pha­
senlage), die in der Lage ist, mindestens 50 Positionen einer
Wellenfront zu messen, und eine der folgenden Eigenschaf­
ten hat:
a) Bildwechselfrequenz größer/gleich 100 Hz und Phasen­
diskriminierung von mindestens 5 % der Wellenlänge
des Signals oder
b) Bildwechselfrequenz größer/gleich 1 000 Hz und Pha­
sendiskriminierung von mindestens 20 % der Wellen­
länge des Signals,
2. Ausrüstung zur Diagnose von Strahlführungs-Winkelfehlern
kleiner/gleich 10 μrad an „Super-High Power Lasern“
„SHPL“,
3. optische Ausrüstung und Bauteile, besonders entwickelt für
ein „Super-High Power Laser“-System mit Gruppenstrahlern
(phased array „SHPL“-system) zur kohärenten Strahlzusam­
menführung, mit einer Genauigkeit von λ/10 der ausgeleg­
ten Wellenlänge oder 0,1 μm, wobei der kleinere Wert
zählt,
4. Projektionsteleskope, besonders konstruiert für die Verwen­
dung mit „Super-High Power Lasern“ „SHPL“.
g) „Laser-akustische Detektionsausrüstung“ mit allen folgenden
Eigenschaften:
1. Dauerstrich (CW)-Ausgangsleistung des Lasers größer/
gleich 20 mW,
2. Frequenzstabilität des Lasers kleiner/gleich 10 MHz,
3. Wellenlänge des Lasers größer/gleich 1 000 nm und kleiner/
gleich 2 000 nm,
4. Auflösungsvermögen des optischen Systems kleiner 1 nm
und
5. optisches Signal-/Rausch-Verhältnis größer/gleich 103.
Technische Anmerkung:
„Laser-akustische Detektionsausrüstung“ (laser acoustic de­
tection equipment) wird auch Lasermikrophon oder Partikel­
flußdetektionsmikrophon (particle flow detection microphone)
genannt.
6A006
„Magnetometer“, „Magnetfeldgradientenmesser“, „intrinsische
Magnetfeldgradientenmesser“, Sensoren zur Bestimmung elektri­
scher Felder unter Wasser und „Kompensationssysteme“, sowie
besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:
Anmerkung: Nummer 6A006 erfasst keine Geräte, besonders kon­
struiert für die Fischerei oder für biomagnetische
Messungen in der medizinischen Diagnostik.
a) „Magnetometer“ und Subsysteme wie folgt
1. „Magnetometer“ mit „supraleitender“ (SQUID-) „Technolo­
gie“ mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) SQUID-Systeme, entwickelt für den stationären Betrieb,
ohne besonders konstruierte Subsysteme für die Reduzie­
rung des Bewegungsrauschens (in-motion noise), mit ei­
ner „Empfindlichkeit“ kleiner/gleich (besser) 50 fT
(rms)/√Hz bei Frequenzen von 1 Hz oder
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 239
▼M2
6A006
a) 1. (Fortsetzung)
b) SQUID-Systeme, besonders konstruiert zum Reduzieren
des Bewegungsrauschens (in-motion noise), mit einer
„Empfindlichkeit“ des bewegten Magnetometers kleiner
(besser) als 20 pT (rms)/√Hz bei Frequenzen von 1 Hz;
2. „Magnetometer“ mit optisch gepumpter oder Kernpräzessi­
ons-(Proton/Overhauser-)„Technologie“ mit einer „Empfind­
lichkeit“ kleiner (besser) als 20 pT (rms)/√Hz bei Frequen­
zen von 1 Hz,
3. „Magnetometer“, die mit Fluxgate-„Technologie“ arbeiten,
mit einer „Empfindlichkeit“ kleiner/gleich (besser) 10 pT
(rms)/√Hz bei Frequenzen von 1 Hz,
4. Induktionsspulen-„Magnetometer“ mit einer „Empfindlich­
keit“ kleiner (besser) als einer der folgenden Werte:
a) 0,05 nT (rms)/√Hz bei Frequenzen kleiner als 1 Hz,
b) 1 × 10–3 nT (rms)/√Hz bei Frequenzen größer/gleich
1 Hz und kleiner/gleich 10 Hz oder
c) 0,1 × 10–4 nT (rms)/√Hz bei Frequenzen größer als
10 Hz,
5. Lichtwellenleiter-„Magnetometer“ mit einer „Empfindlich­
keit“ kleiner (besser) als 1 nT (rms)/√Hz;
b) Sensoren zur Bestimmung elektrischer Felder unter Wasser mit
einer „Empfindlichkeit“ kleiner (besser) als 8 nV/m/√Hz, ge­
messen bei einer Frequenz von 1 Hz;
c) „Magnetfeldgradientenmesser“ wie folgt:
1. „Magnetfeldgradientenmesser“ mit mehreren „Magneto­
metern“, die von Unternummer 6A006a erfasst werden,
2. „intrinsische Magnetfeldgradientenmesser“ auf Lichtwellen­
leiterbasis mit einer „Empfindlichkeit“ des Magnetfeldgra­
dienten kleiner (besser) als 0,3 nT/m (rms)/√Hz,
3. „intrinsische Magnetfeldgradientenmesser“, die auf der Ba­
sis anderer als der Lichtwellenleitertechnik arbeiten, mit ei­
ner „Empfindlichkeit“ des Magnetfeldgradienten kleiner
(besser) als 0,015 nT/m (rms)/√Hz;
d) „Kompensationssysteme“ für Magnetfeldsensoren oder Senso­
ren zur Bestimmung elektrischer Felder unter Wasser, die eine
Leistungsfähigkeit gleich oder besser als die Grenzwerte der
Unternummern 6A006a, 6A006b oder 6A006c ermöglichen.
e) Empfänger zur Bestimmung elektromagnetischer Felder unter
Wasser, die von Unternummer 6A006a erfasste Magnetometer
oder von Unternummer 6A006b erfasste Sensoren für elektri­
sche Felder enthalten.
Technische Anmerkung:
Im Sinne der Nummer 6A006 bezeichnet „Empfindlichkeit“
(Rauschpegel) den quadratischen Mittelwert des geräteseitig be­
grenzten Grundrauschens, bei dem es sich um das kleinste mess­
bare Signal handelt.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 240
▼M2
6A007
Schwerkraftmesser (Gravimeter) und Schwerkraftgradientenmesser
(gravity gradiometers) wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 6A107.
a) Schwerkraftmesser, konstruiert oder geändert für die Verwen­
dung an Land und mit einer statischen Genauigkeit kleiner
(besser) als 10 μgal;
Anmerkung: Unternummer 6A007a erfasst nicht Landgravi­
meter mit Quarzelement (Worden-Prinzip).
b) Schwerkraftmesser, konstruiert für mobile Plattformen und mit
allen folgenden Eigenschaften:
1. statische Genauigkeit kleiner (besser) als 0,7 mgal und
2. Betriebsgenauigkeit kleiner (besser) als 0,7 mgal bei einer
Zeit kleiner als 2 min bis zur Stabilisierung des Messwerts
bei jeder Kombination von manuellen Kompensationsmaß­
nahmen und dynamischen Einflüssen;
c) Schwerkraftgradientenmesser.
6A008
Radarsysteme, -geräte und Baugruppen mit einer der folgenden
Eigenschaften sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 6A108.
Anmerkung: Nummer 6A008 erfasst nicht:
— Sekundär-Überwachungsradarsysteme (SSR, Se­
condary Surveillance Radar),
— zivile Fahrzeug-Radarsysteme,
— Überwachungs- und Anzeigegeräte für die Flug­
sicherung,
— meteorologische (Wetter-) Radarsysteme,
— Präzisionsanflug-Radarsysteme (PAR, Precision
Approach Radar) gemäß den ICAO-Normen mit
elektronisch gesteuerten linearen (eindimensio­
nalen) Antennengruppen oder mechanisch posi­
tionierten passiven Antennen.
a) Betriebsfrequenz von 40 bis 230 GHz und mit einer der fol­
genden Eigenschaften:
1. mittlere Ausgangsleistung größer als 100 mW oder
2. Lokalisierungsgenauigkeit kleiner (besser) als 1 m für Ent­
fernung und kleiner (besser) als 0,2° für Azimut;
b) über mehr als ± 6,25 % der „nominalen Betriebsfrequenz“
abstimmbare Bandbreite;
Technische Anmerkung:
Die „nominale Betriebsfrequenz“ entspricht der Hälfte der
Summe der höchsten plus der niedrigsten spezifizierten Be­
triebsfrequenz.
c) Möglichkeit zum gleichzeitigen Betrieb auf mehr als zwei Trä­
gerfrequenzen;
d) Radar mit künstlicher Apertur (SAR, Synthetic-Aperture Ra­
dar), inverser künstlicher Apertur (ISAR, Inverse-SyntheticAperture Radar) oder als Seitensicht-Luftfahrzeug-Bordradar­
system (SLAR, Side Looking Airborne Radar);
e) mit „elektronisch gesteuerten Antennengruppen“;
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 241
▼M2
6A008
(Fortsetzung)
f) Möglichkeit zur autonomen Zielhöhenmessung;
g) besonders entwickelt für Betrieb in Luftfahrzeugen (Montage in
Ballons oder Flugzeugzellen) und mit „Signaldatenverarbei­
tung“ von Doppler-Signalen zur Bewegtzielerkennung;
h) Verarbeitung von Radarsignalen unter Anwendung eines der
folgenden Verfahren:
1. „gespreiztes Spektrum (Radar)“ oder
2. „Frequenzsprung (Radar)“;
i) vorgesehen für Bodenbetrieb mit einem maximalen „Erfas­
sungsbereich“ größer als 185 km;
Anmerkung: Unternummer 6A008i erfasst nicht:
a) Radarsysteme zur Überwachung von Fische­
reigebieten,
b) Bodenradarsysteme, besonders konstruiert für
die Strecken- (enroute)Flugsicherung und mit
allen folgenden Eigenschaften:
1. maximaler „Erfassungsbereich“ kleiner/
gleich 500 km,
2. so konfiguriert, dass die Radarzieldaten
nur in einer Richtung an eine oder mehrere
zivile Flugsicherungszentralen übermittelt
werden können,
3. keine Fernsteuerungsmöglichkeiten der Ab­
tastgeschwindigkeit durch die Flugsiche­
rungszentrale zur Luftraumüberwachung
von Streckenflügen und
4. fest installiert,
c) Wetterballon-Verfolgungsradare.
j) „Laser“- oder Lichtradar (LIDAR, Light Detection And Ran­
ging) mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. „weltraumgeeignet“,
2. Verwendung von kohärenten Überlagerungsverfahren (hete­
rodyn oder homodyn) und einer Winkelauflösung kleiner
(besser) als 20 μrad oder
3. konstruiert für luftgestützte bathymetrische Vermessungen
im Küstenbereich gemäß dem Order 1a Standard (5. Aus­
gabe Februar 2008) der Internationalen Hydrographischen
Organisation (IHO) oder besser und unter Verwendung ei­
nes oder mehrerer Laser mit einer Wellenlänge größer als
400 nm und kleiner/gleich 600 nm;
Anmerkung 1: Lichtradar (LIDAR), besonders entwickelt für
die Landvermessung, wird nur von Unternum­
mer 6A008j3 erfasst.
Anmerkung 2: Unternummer 6A008j erfasst nicht Lichtradar
(LIDAR), besonders entwickelt für meteorologi­
sche Beobachtung.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 242
▼M2
6A008
j) (Fortsetzung)
Anmerkung 3: Die Parameter in dem IHO Order 1a Standard
(5. Ausgabe Februar 2008) sind wie folgt zu­
sammengefasst:
— Horizontale Genauigkeit (95 % Konfidenz­
bereich) = 5 m + 5 % der Wassertiefe
— Tiefengenauigkeit für geringe
pffi Tiefen (95 %
Konfidenzbereich) = Ë ða2 þ ðb ä dÞ2 Þ
wobei:
a = 0,5 m = konstanter Tiefenfehler, d. h.
die Summe aller konstanten Tiefenfehler
b = 0,013 = Faktor des tiefenabhängigen
Fehlers
b*d = tiefenabhängiger Fehler, d. h. die
Summe aller tiefenabhängigen Fehler
d = Wassertiefe
— Objekterkennung = Kubische Objekte
> 2 m (für Tiefen bis zu 40 m) und 10 %
der Wassertiefe (für Tiefen > 40 m).
k) mit Subsystemen für die „Signaldatenverarbeitung“, die „Im­
pulskompression“ anwenden, und mit einer der folgenden Ei­
genschaften:
1. „Impulskompressions“-Verhältnis größer als 150 oder
2. Impulsbreite kleiner als 200 ns oder
l) mit Subsystemen für die Datenverarbeitung und mit einer der
folgenden Eigenschaften:
1. „automatische Zielverfolgung“, bei der während jeder An­
tennenumdrehung die wahrscheinliche Zielposition vor dem
Zeitpunkt des nächsten Zieldurchgangs der Antennenkeule
geliefert wird, oder
Anmerkung: Unternummer 6A008l1 erfasst nicht die Kolli­
sionswarnmöglichkeit in Flugsicherungssyste­
men, Marine- oder Hafenradar.
2. nicht belegt,
3. nicht belegt,
4. konfiguriert zur Überlagerung und Korrelation oder Ver­
knüpfung von Zieldaten innerhalb von sechs Sekunden
von zwei oder mehr „geografisch verteilten“ Radarsensoren
zur Verbesserung der Gesamtleistung über die Leistung ei­
nes einzelnen wie in Unternummer 6A008f oder 6A008i
spezifizierten Sensors hinaus.
Ergänzende Anmerkung: Siehe auch Liste für Waffen, Mu­
nition und Rüstungsmaterial.
Anmerkung: Unternummer 6A008l4 erfasst nicht Systeme,
Geräte und Baugruppen, die für die Über­
wachung des Schiffsverkehrs verwendet wer­
den.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 243
▼M2
6A102
Strahlungsfeste „Detektoren“, die nicht von Nummer 6A002 er­
fasst werden, besonders konstruiert oder geändert zum Schutz
gegen atomare Detonationswirkungen (z. B. elektromagnetischer
Impuls [EMP], Röntgenstrahlung, kombinierte Druck- und Wär­
mewirkung) und geeignet für „Flugkörper“, konstruiert oder aus­
gelegt, um einer Gesamtstrahlungsdosis von größer/gleich 5 × 105
Rad (Silizium) zu widerstehen.
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Nummer 6A102 ist ein „Detektor“ definiert als eine
mechanische, elektrische, optische oder chemische Vorrichtung,
die automatisch identifiziert, aufzeichnet oder ein Signal regis­
triert, wie z. B. Änderungen von Umgebungstemperatur oder
-druck, elektrische oder elektromagnetische Signale oder die
Strahlung eines radioaktiven Materials. Dies schließt Vorrichtun­
gen ein, die durch einmaliges Ansprechen oder Versagen wirksam
werden.
6A107
Schwerkraftmesser (Gravimeter) und Bestandteile für Schwerkraft­
messer und für Schwerkraftgradientenmesser (gravity gradio­
meters) wie folgt:
a) Schwerkraftmesser, die nicht von Unternummer 6A007b erfasst
werden, konstruiert oder geändert für die Verwendung in Luft­
fahrzeugen oder auf See, mit einer statischen Genauigkeit oder
Betriebsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 7 × 10–6 m/s2
(0,7 mgal) bei einer Zeit kleiner/gleich 2 min bis zur Stabili­
sierung des Messwerts;
b) besonders konstruierte Bestandteile für die von Unternummer
6A007b oder 6A107a erfassten Schwerkraftmesser oder die
von Unternummer 6A007c erfassten Schwerkraftgradienten­
messer.
6A108
Radarsysteme und Bahnverfolgungssysteme, die nicht von Num­
mer 6A008 erfasst werden, wie folgt:
a) Radarsysteme und Laserradarsysteme, konstruiert oder geändert
zur Verwendung in von Nummer 9A004 erfassten Trägerrake­
ten oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsrake­
ten;
Anmerkung: Unternummer 6A108a schließt Folgendes ein:
a) Ausrüstung für die Darstellung von Gelände­
konturen,
b) Bildsensorausrüstung,
c) Geländeabbildungs- und Korrelationsausrüs­
tung (sowohl digitale als auch analoge),
d) Doppler-Radar-Navigationsausrüstung.
b) Präzisionsbahnverfolgungssysteme, geeignet für „Flugkörper“,
wie folgt:
1. Verfolgungssysteme mit einem Code-Umsetzer in Verbin­
dung mit Boden- oder Luftreferenzsystemen oder Navigati­
onssatellitensystemen, zur Echtzeitmessung von Flugposi­
tion und Geschwindigkeit,
2. Vermessungsradare (range instrumentation radars) ein­
schließlich zugehöriger optischer/Infrarot-Zielverfolgungs­
geräte mit allen folgenden Eigenschaften:
a) Winkelauflösung kleiner (besser) als 1,5 mrad,
b) Reichweite größer/gleich 30 km mit einer Entfernungs­
auflösung besser als 10 m rms und
c) Geschwindigkeitsauflösung besser als 3 m/s.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 244
▼M2
6A108
(Fortsetzung)
Technische Anmerkung:
„Flugkörper“ im Sinne von Unternummer 6A108b bedeutet voll­
ständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit
einer Reichweite größer als 300 km.
6A202
Fotoelektronenvervielfacherröhren mit allen folgenden Eigenschaf­
ten:
a) Fotokathodenfläche größer als 20 cm2 und
b) Pulsanstiegszeit an der Anode kleiner als 1 ns.
6A203
Kameras und Bestandteile, die nicht von Nummer 6A003 erfasst
werden, wie folgt:
a) mechanische Drehspiegelkameras wie folgt und besonders kon­
struierte Bestandteile hierfür:
1. Framing-Kameras mit einer Aufnahmegeschwindigkeit grö­
ßer als 225 000 Einzelbilder/s,
2. Streakkameras mit Einzelbild-Aufnahmerate größer als
0,5 mm/μs;
Anmerkung: Im Sinne von Unternummer 6A203a schließen
Bestandteile solcher Kameras deren Elektronik­
baugruppen zur Synchronisation und Rotations­
baugruppen, bestehend aus Antriebsturbinen,
Spiegeln und Lagern, ein.
b) elektronische Streakkameras, elektronische Bildkameras, Elek­
tronenröhren und Vorrichtungen wie folgt:
1. elektronische Streakkameras mit einer Zeitauflösung kleiner/
gleich 50 ns,
2. Streak-Elektronenröhren für Kameras, die von Unternummer
6A203b1 erfasst werden,
3. elektronische Framing-Kameras (oder mechanische Fra­
ming-Kameras mit elektronischem Verschluss) mit einer
Einzelbild-Belichtungszeit kleiner/gleich 50 ns,
4. Aufnahmeröhren und Halbleiter-Bildsensoren für die Ver­
wendung in Kameras, die von Unternummer 6A203b3 er­
fasst werden, wie folgt:
a) Nahfokusbildverstärkerröhren mit kleiner Brennweite,
die eine Fotokathode haben, die auf einem durchsichti­
gen, leitfähigen Belag aufgebracht ist, zur Verkleinerung
des Fotokathoden-Flächenwiderstands,
b) Gate-SIT (silicon-intensifier-target)-Vidicon-Röhren, bei
denen ein schnelles System das Steuern der Fotoelektro­
nen von der Fotokathode ermöglicht, ehe sie auf die
SIT-Platte auftreffen,
c) elektrooptische Kerr- oder Pockels-Zellen-Verschlüsse,
d) andere Bildwandler-Röhren und Halbleiter-Bildsensoren,
die eine Schnellbild-Abtastzeit kleiner als 50 ns haben
und besonders konstruiert sind für Kameras, die von
Unternummer 6A203b3 erfasst werden;
c) strahlungsfeste TV-Kameras oder Linsen hierfür, besonders
konstruiert oder ausgelegt als unempfindlich gegen Strahlungs­
belastungen größer als 50 × 103 Gy (Silizium) (5 × 106 Rad
[Silizium]) ohne betriebsbedingten Qualitätsverlust.
Technische Anmerkung:
Der Ausdruck Gy (Silizium) bezieht sich auf die in Joules pro
Kilogramm ausgedrückte Energie, die von einer ionisierender
Strahlung ausgesetzten Probe von nicht abgeschirmtem Sili­
zium absorbiert wird.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 245
▼M2
6A205
„Laser“, „Laser“verstärker und Oszillatoren, die nicht von Unter­
nummer 0B001g5 oder 0B001h6 oder Nummer 6A005 erfasst
werden, wie folgt:
Anmerkung: Kupferdampflaser: siehe unternummer 6A005B.
a) Argonionen-„Laser“ mit allen folgenden Eigenschaften:
1. Ausgangswellenlänge größer/gleich 400 nm und kleiner/
gleich 515 nm und
2. mittlere Ausgangsleistung größer als 40 W;
b) abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)Oszillatoren für SingleMode-Betrieb mit allen folgenden Eigenschaften:
1. Ausgangswellenlänge größer/gleich 300 nm und kleiner/
gleich 800 nm,
2. mittlere Ausgangsleistung größer als 1 W,
3. Pulsfrequenz größer als 1 kHz und
4. Pulsdauer kleiner als 100 ns;
c) abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)“Laser“verstärker und
-Oszillatoren mit allen folgenden Eigenschaften:
1. Ausgangswellenlänge größer/gleich 300 nm und kleiner/
gleich 800 nm,
2. mittlere Ausgangsleistung größer als 30 W,
3. Pulsfrequenz größer als 1 kHz und
4. Pulsdauer kleiner als 100 ns;
Anmerkung: Unternummer 6A205c erfasst nicht Single-ModeOszillatoren.
d) gepulste CO2-„Laser“ mit allen folgenden Eigenschaften:
1. Ausgangswellenlänge größer/gleich 9 000 nm und kleiner/
gleich 11 000 nm,
2. Pulsfrequenz größer als 250 Hz,
3. mittlere Ausgangsleistung größer als 500 W und
4. Pulsdauer kleiner als 200 ns;
e) Para-Wasserstoff-Raman-Shifter, entwickelt für Ausgangswel­
lenlängen von 16 μm und eine Pulsfrequenz größer als 250 Hz;
f) neodymdotierte (andere als Glas) „Laser“, mit einer Ausgangs­
wellenlänge zwischen 1 000 nm und 1 100 nm, mit einer der
folgenden Eigenschaften:
1. pulserregt (pulse-excited) und gütegeschaltet (Q-switched),
mit einer Pulsdauer größer/gleich 1 ns mit einer der folgen­
den Eigenschaften:
a) mittlere Ausgangsleistung im transversalen Singlemode­
betrieb größer 40 W oder
b) mittlere Ausgangsleistung im transversalen Multimode­
betrieb größer 50 W oder
2. mit Frequenzverdopplung, so dass die Ausgangswellenlänge
zwischen 500 nm und 550 nm liegt, mit einer mittleren
Ausgangsleistung größer 40 W.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 246
▼M2
6A225
Interferometer zum Messen von Geschwindigkeiten größer als
1 km/s in Zeitintervallen kleiner als 10 μs.
Anmerkung: Nummer 6A225 schließt Interferometer zum Messen
von Geschwindigkeiten ein, wie z. B. VISARs (Velo­
city interferometer systems for any reflector) und
DLIs (Doppler Laser Interferometer).
6A226
Drucksensoren wie folgt:
a) Manganin-Sensorelemente für Drücke größer als 10 GPa;
b) Quarz-Messwertaufnehmer für Drücke größer als 10 GPa.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 247
▼M2
6B
Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
6B004
Optische Ausrüstung wie folgt:
a) Ausrüstung zur Messung des absoluten Reflexionsgrads mit
einer Genauigkeit von ± 0,1 % des tatsächlichen Reflexions­
grads;
b) Ausrüstung, mit Ausnahme von Ausrüstung zur optischen Ver­
messung des Oberflächenstreueffekts, mit einem Messfenster
größer als 10 cm, besonders konstruiert für die berührungslose
Vermessung von nichtplanaren Oberflächen mit einer „Genau­
igkeit“ kleiner (besser) 2 nm bezogen auf das Referenzprofil.
Anmerkung: Nummer 6B004 erfasst nicht Mikroskope.
6B007
Ausrüstung für die Herstellung, Justierung und Kalibrierung von
Landgravimetern mit einer statischen Genauigkeit besser als
10–6 m/s2 (0,1 mgal).
6B008
Impulsradarmesseinrichtungen zur Bestimmung des Rückstrahl­
querschnitts mit einer Sendeimpulsbreite kleiner/gleich 100 ns
und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 6B108.
6B108
Messsysteme, die nicht von Nummer 6B008 erfasst werden, be­
sonders konstruiert zur Bestimmung von Radarrückstrahlquer­
schnitten, geeignet für „Flugkörper“ und „Flugkörper“-Subsyste­
me.
Technische Anmerkung:
„Flugkörper“ im Sinne von Nummer 6B108 bedeutet vollständige
Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer
Reichweite größer als 300 km.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 248
▼M2
6C
Werkstoffe und Materialien
6C002
Optische Sensormaterialien wie folgt:
a) Tellur (Te) mit einem Reinheitsgrad von 99,9995 % oder grö­
ßer;
b) Einkristalle (einschließlich epitaktischer Wafer) aus einem der
folgenden Werkstoffe oder Materialien:
1. CdZnTe mit einem Zinkgehalt, ermittelt durch „Molen­
bruch“, von weniger als 6 %,
2. CdTe jeden Reinheitsgrades oder
3. HgCdTe jeden Reinheitsgrades.
Technische Anmerkung:
Der „Molenbruch“ ist definiert als das Verhältnis der Mole
von ZnTe zur Summe der Mole von CdTe und ZnTe, die im
Kristall vorhanden sind.
6C004
Optische Materialien wie folgt:
a) durch CVD-Verfahren mit Zinkselenid (ZnSe) oder Zinksulfid
(ZnS) bedampfte „monolithische Substrate“ mit einer der fol­
genden Eigenschaften:
1. Volumen größer als 100 cm3 oder
2. Durchmesser größer als 80 mm und mit einer Dicke größer/
gleich 20 mm;
b) birnenförmige Rohkristalle (boules) der folgenden elektroopti­
schen Materialien:
1. Kaliumtitanarsenat (KTA) (CAS-Nr. 59400-80-5),
2. Silbergalliumselenid (AgGaSe2) (CAS-Nr. 12002-67-4) oder
3. Thalliumarsenselenid (Tl3AsSe3, auch als TAS bezeichnet)
(CAS-Nr. 16142-89-5);
c) Materialien für nichtlineare Optik mit allen folgenden Eigen­
schaften:
1. Suszeptibilität dritter Ordnung (Chi 3) größer/gleich 10–6
m2/V2 und
2. Ansprechzeit kleiner als 1 ms;
d) „monolithische Substrate“ aus abgeschiedenem Siliziumkarbid
oder Be/Be mit einem Durchmesser oder einer Hauptachsen­
länge größer als 300 mm;
e) optisches Glas einschließlich geschmolzenen Quarzes, Phos­
phatglas, Fluorphosphatglas und Schwermetallfluoride (ZrF4
und HfF4) (CAS-Nrn. 7783-64-4 und 13709-52-9) mit allen
folgenden Eigenschaften:
1. einer OH-Ionen-Konzentration kleiner als 5 ppm,
2. einem Reinheitsgrad integrierter metallischer Bestandteile
besser als 1 ppm und
3. hoher Homogenität (Varianz des Brechungsindex) kleiner
als 5 × 10–6;
f) synthetische Diamanten mit einer Absorption kleiner als 10–5
cm–1 bei einer Wellenlänge größer als 200 nm und kleiner/
gleich 14 000 nm.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 249
▼M2
6C005
Synthetisches, kristallines Grundmaterial für „Laser“ in nicht ein­
baufertiger Form wie folgt:
a) titandotierte Saphire;
b) Alexandrit.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 250
▼M2
6D
Datenverarbeitungsprogramme (Software)
6D001
„Software“, besonders entwickelt für die „Entwicklung“ oder
„Herstellung“ der von Nummer 6A004, 6A005, 6A008 oder
6B008 erfassten Ausrüstung.
6D002
„Software“, besonders entwickelt für die „Verwendung“ der von
Unternummer 6A002b, Nummer 6A008 oder 6B008 erfassten
Ausrüstung.
6D003
„Software“ wie folgt:
a) „Software“ wie folgt:
1. „Software“, besonders entwickelt zur Formung akustischer
Keulen für die „Echtzeitverarbeitung“ akustischer Daten für
den passiven Empfang unter Verwendung von Schlepp-Hy­
drofonanordnungen,
2. „Quellcode“ zur „Echtzeitverarbeitung“ akustischer Daten
für den passiven Empfang unter Verwendung von
Schlepp-Hydrofonanordnungen,
3. „Software“, besonders entwickelt zur Formung akustischer
Keulen für die „Echtzeitverarbeitung“ akustischer Daten für
den passiven Empfang unter Verwendung von FlachwasserMesskabelsystemen (bottom or bay cable systems),
4. „Quellcode“ zur „Echtzeitverarbeitung“ akustischer Daten
für den passiven Empfang unter Verwendung von Flach­
wasser-Messkabelsystemen (bottom or bay cable systems);
5. „Software“ oder „Quellcode“, besonders entwickelt für alle
folgenden Anwendungen:
a) „Echtzeitverarbeitung“ akustischer Daten der von Unter­
nummer 6A001a1e erfassten Sonarsysteme und
b) automatisches Erfassen, Klassifizieren und Lokalisieren
von Tauchern oder Schwimmern;
Anmerkung: Für „Software“ oder „Quellcode“ zum Erfas­
sen von Tauchern, besonders entwickelt oder
geändert für militärische Zwecke, siehe Liste
für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
b) nicht belegt;
c) „Software“, entwickelt oder geändert für Kameras mit „Focalplane-arrays“, die von Unternummer 6A002a3f erfasst werden,
und entwickelt oder geändert, um eine Beschränkung der Bild­
rate (frame rate) aufzuheben und es der Kamera zu ermögli­
chen, die in Unternummer 6A003b4 Anmerkung 3a genannte
Bildrate (frame rate) zu überschreiten;
d) nicht belegt;
e) nicht belegt;
f) „Software“ wie folgt:
1. „Software“, besonders entwickelt für „Kompensationssyste­
me“ zur Kompensation magnetischer oder elektrischer Fel­
der für Magnetfeld-Sensoren, entwickelt für den Betrieb auf
mobilen Plattformen,
2. „Software“, besonders entwickelt für die Erkennung mag­
netischer oder elektrischer Feldanomalien auf mobilen Platt­
formen,
3. „Software“, besonders entwickelt zur „Echtzeitverarbeitung“
elektromagnetischer Daten unter Verwendung der von Un­
ternummer 6A006e erfassten Empfänger zur Bestimmung
elektromagnetischer Felder,
4. „Quellcode“ zur „Echtzeitverarbeitung“ elektromagnetischer
Daten unter Verwendung der von Unternummer 6A006e
erfassten Empfänger zur Bestimmung elektromagnetischer
Felder;
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 251
▼M2
6D003
(Fortsetzung)
g) „Software“, besonders entwickelt zur Korrektur von Bewe­
gungseinflüssen auf Schwerkraftmesser oder Schwerkraftgra­
dientenmesser;
h) „Software“ wie folgt:
1. „Software“ („Anwendungsprogramme“) für Flugsicherungs­
zwecke, die zur Verwendung auf Universalrechnern in Flug­
sicherungszentralen konzipiert ist und über die Fähigkeit zur
Übernahme von Radarzieldaten von mehr als vier Primärra­
darsystemen verfügt;
2. „Software“ für die Konstruktion oder „Herstellung“ von
Antennenkuppeln (Radome) mit allen folgenden Eigenschaf­
ten:
a) besonders konstruiert zum Schutz der von Unternummer
6A008e erfassten Antennen mit „elektronisch phasen­
gesteuerten Antennengruppen“ und
b) Erzielung eines Antennen-Strahlungsdiagramms, bei dem
der „mittlere Nebenkeulenpegel“ mehr als 40 dB unter
dem Spitzenwert des Hauptkeulenpegels liegt.
Technische Anmerkung:
Der „mittlere Nebenkeulenpegel“ in Unternummer
6D003h2b wird über die gesamte Gruppe gemessen,
wobei der Winkelbereich, der durch die Hauptkeule
und die ersten beiden Nebenkeulen auf jeder Seite der
Hauptkeule gebildet wird, ausgenommen ist.
6D102
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Verwen­
dung“ der von Nummer 6A108 erfassten Waren.
6D103
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die Verarbei­
tung von Daten, die während des Fluges zur nachträglichen Be­
stimmung der Position eines „Flugkörpers“ auf seiner Flugbahn
aufgezeichnet wurden.
Technische Anmerkung:
„Flugkörper“ im Sinne von Nummer 6D103 bedeutet vollständige
Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer
Reichweite größer als 300 km.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 252
▼M2
6E
Technologie
6E001
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmer­
kung für die „Entwicklung“ von Ausrüstung, Werkstoffen, Mate­
rialien oder „Software“, die von Nummer 6A, 6B, 6C oder 6D
erfasst werden.
6E002
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmer­
kung für die „Herstellung“ von Ausrüstung, Werkstoffen oder
Materialien, die von Nummer 6A, 6B oder 6C erfasst werden.
6E003
„Technologie“ wie folgt:
a) „Technologie“ wie folgt:
1. „Technologie“ für die optische Beschichtung und Oberflä­
chenbehandlung, die „unverzichtbar“ ist, um für optische
Beschichtungen von Gegenständen mit einem Durchmesser
oder einer Hauptachsenlänge größer/gleich 500 mm eine
Gleichförmigkeit der „optischen Dicke“ besser/gleich 99,5 %
und einem Gesamtverlust (durch Absorption und Streuung)
kleiner als 5 × 10–3 zu erreichen.
Anmerkung: Siehe auch Unternummer 2e003f.
Technische Anmerkung:
„Optische Dicke“ (optical thickness) ist das Produkt aus
dem Brechungsindex und der physikalischen Dicke der Be­
schichtung.
2. „Technologie“ für die Herstellung optischer Gegenstände
mit Verfahren zum Einpunkt-Diamantdrehen (SPDT, Sin­
gle-Point Diamond Turning), mit denen auf nichtplanaren
Oberflächen mit einer Fläche von mehr als 0,5 m2 effektive
Oberflächengenauigkeiten von besser als 10 nm rms erreicht
werden;
b) „Technologie“, die „unverzichtbar“ ist für die „Entwicklung“,
„Herstellung“ oder „Verwendung“ besonders entwickelter Di­
agnosegeräte oder Targets in Einrichtungen zum Testen von
„Super-High Power Lasern“ „SHPL“ oder zum Testen oder
Auswerten von durch „SHPL“-Strahlen bestrahlten Werkstof­
fen oder Materialien.
6E101
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmer­
kung für die „Verwendung“ von Ausrüstung oder „Software“, die
von Nummer 6A002, Unternummer 6A007b, 6A007c, Nummer
6A008, 6A102, 6A107, 6A108, 6B108, 6D102 oder 6D103 erfasst
wird.
Anmerkung: Nummer 6E101 erfasst „Technologie“ für Ausrüs­
tung, die von Nummer 6A008 erfasst wird, nur, so­
fern sie für Anwendungen in Luftfahrzeugen ent­
wickelt wurde und in „Flugkörpern“ verwendet wer­
den kann.
6E201
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmer­
kung für die „Verwendung“ von Ausrüstung, erfasst von Nummer
6A003, Unternummer 6A005a2, 6A005b2, 6A005b3, 6A005b4,
6A005b6, 6A005c2, 6A005d3c, 6A005d4c, Nummer 6A202,
6A203, 6A205, 6A225 oder 6A226.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 253
▼M2
KATEGORIE 7
LUFTFAHRTELEKTRONIK UND NAVIGATION
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 254
▼M2
7A
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
Anmerkung: Autopiloten für Unterwasserfahrzeuge: siehe Kate­
gorie 8. Radargeräte: siehe Kategorie 6.
7A001
Beschleunigungsmesser wie folgt und besonders konstruierte Be­
standteile hierfür:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 7A101.
Anmerkung: Winkel- oder Drehbeschleunigungsmesser: siehe Un­
ternummer 7A001b.
a) Linearbeschleunigungsmesser mit einer der folgenden Eigen­
schaften:
1. spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten
kleiner oder gleich 15 g und mit einer der folgenden Eigen­
schaften:
a) „Nullpunkt“-„Stabilität“ (bias stability) kleiner (besser)
als 130 μg über ein Jahr, bezogen auf einen festen Ka­
librierwert oder
b) „Stabilität“ des „Skalierungsfaktors“ kleiner (besser) als
130 ppm über ein Jahr, bezogen auf einen festen Kali­
brierwert;
2. spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten
größer 15 g aber kleiner oder gleich 100 g und mit allen
folgenden Eigenschaften:
a) „Nullpunkt“-„Wiederholbarkeit“ (bias repeatability) klei­
ner (besser) als 5 000 μg über ein Jahr und
b) „Skalierungsfaktor“-„Wiederholbarkeit“ kleiner (besser)
als 2 500 ppm über ein Jahr oder
3. konstruiert für den Einsatz in Trägheitsnavigationssystemen
oder Lenksystemen und spezifiziert zum Betrieb bei linearen
Beschleunigungswerten größer 100 g;
Anmerkung: Die Unternummern 7A001a1 und 7A001a2 erfas­
sen keine Beschleunigungsmesser, die auf die
Messung von Vibration oder Schock begrenzt
sind.
b) Winkel- oder Drehbeschleunigungsmesser, spezifiziert zum Be­
trieb bei linearen Beschleunigungswerten größer 100 g;
7A002
Kreisel oder Drehratensensoren mit einer der folgenden Eigen­
schaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 7A102.
Anmerkung: Für Winkel- oder Drehbeschleunigungsmesser: siehe
Unternummer 7A001b.
a) Spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungspegeln
kleiner oder gleich 100 g, mit einer der folgenden Eigenschaf­
ten:
1. Drehratenbereich von weniger als 500°/s zusammen mit ei­
ner der folgenden Eigenschaften:
a) „Nullpunkt“-„Stabilität“ (bias stability) von kleiner (bes­
ser) als 0,5°/h, gemessen in einer 1-g-Umgebung über
einen Zeitraum von einem Monat bezogen auf einen
festen Kalibrierwert; oder
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 255
▼M2
7A002
a) 1. (Fortsetzung)
b) Wert des „angle random walk“ von weniger (besser)
oder gleich 0,0035°/√h oder
Anmerkung: Unternummer 7A002a1b erfasst nicht „Rotati­
onsmassenkreisel“.
Technische Anmerkung:
„Rotationsmassenkreisel“ (spinning mass gyros) sind Krei­
sel, die eine ständig rotierende Masse verwenden, um eine
Winkelveränderung zu messen.
2. Drehratenbereich (rate range) größer oder gleich 500°/s zu­
sammen mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) „Nullpunkt“-„Stabilität“ von kleiner (besser) als 40°/h
gemessen in einer 1-g-Umgebung über einen Zeitraum
von 3 Minuten bezogen auf einen festen Kalibrierwert
oder
b) Wert des „angle random walk“ von weniger (besser)
oder gleich 0,2°/√h; oder
Anmerkung: Unternummer 7A002a2b erfasst nicht „Ro­
tationsmassenkreisel“.
Technische Anmerkung:
„Rotationsmassenkreisel“ (spinning mass gyros) sind
Kreisel, die eine ständig rotierende Masse verwenden,
um eine Winkelveränderung zu messen.
b) spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten
größer als 100 g.
7A003
Trägheitssysteme und besonders konstruierte Bestandteile wie
folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 7A103.
a) Trägheitsnavigationssysteme (INS) (kardanisch oder strapdown)
und Trägheitsgeräte, konstruiert für Navigation, Lageregelung,
Lenkung oder Steuerung von „Luftfahrzeugen“, (Über- oder
Unterwasser-) Schiffen, Land- oder „Raumfahrzeugen“ und
mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstru­
ierte Bestandteile hierfür:
1. Navigationsfehler (trägheitsfrei) kleiner/gleich 0,8 nautische
Meilen/h „Circular Error Probable“ („CEP“) nach normaler
Ausrichtung oder
2. spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten
größer als 10 g;
b) hybride Trägheitsnavigationssysteme mit einem integrierten
weltweiten Satelliten-Navigationssystem (GNSS) oder „Daten­
bankgestützten Navigationssystem“ („DBRN“) zur Navigation,
Lageregelung, Lenkung oder Steuerung, nach normaler Aus­
richtung, und mit einer Positionsgenauigkeit des INS, nach
Ausfall des GNSS oder des „DBRN“ von bis zu vier Minuten
Dauer, von kleiner als 10 m „Circular Error Probable“
(„CEP“);
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 256
▼M2
7A003
(Fortsetzung)
c) Trägheitsmessgeräte für Kurs oder Nordfestlegung und mit ei­
ner der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte
Bestandteile hierfür:
1. konstruiert für eine Kurs- oder Nordfestlegungsgenauigkeit
kleiner (besser)/gleich 0,07° s (lat) (gleichbedeutend mit 6
Bogenminuten (rms) bei 45 Grad geografischer Breite) oder
2. konstruiert für Nicht-Betriebs-Schockwerte (non-operating
shock level) von größer/gleich 900 g über eine Zeitdauer
von größer/gleich 1 ms;
d) Trägheitsmessgeräte einschließlich Trägheitsmesseinheiten
(Inertial Measurement Unit (IMU)) und Trägheitsreferenzsy­
teme (Inertial Reference System (IRS)), die von der Nummer
7A001 oder 7A002 erfasste Beschleunigungsmesser oder Krei­
sel enthalten.
Anmerkung 1: Die in Unternummer 7A003a und 7A003b genann­
ten Parameter müssen unter einer der folgenden
Umgebungsbedingungen eingehalten werden:
a) zufallsverteilte Vibration (input random vibra­
tion) mit einer Gesamtstärke von 7,7 g rms in
der ersten halben Stunde und einer Gesamttest­
zeit von 1,5 Stunden in allen drei Achsen mit
allen folgenden Schwingungseigenschaften:
1. konstante spektrale Leistungsdichte (Power
Spectral Density, PSD) von 0,04 g2/Hz im
Frequenzbereich 15 Hz bis 1 000 Hz und
2. spektrale Leistungsdichte von 0,04 g2/Hz bei
1 000 Hz auf 0,01 g2/Hz bei 2 000 Hz ab­
fallend,
b) Roll- und Gierrate größer/gleich 2,62 rad/s
(150°/s) oder
c) nationale Prüfbedingungen äquivalent den in
a) oder b) beschriebenen Bedingungen.
Anmerkung 2: Nummer 7A003 erfasst keine Trägheitsnavigati­
onssysteme, die für den Einsatz in „zivilen Luft­
fahrzeugen“ von einer Zivilluftfahrtbehörde in ei­
nem „Teilnehmerstaat“ zugelassen sind.
Anmerkung 3: Nummer 7A003c1 erfasst nicht Theodolitensysteme
mit eingebauten Trägheitsgeräten, die besonders
konstruiert sind für zivile Landvermessungszwecke.
Technische Anmerkungen:
1. Unternummer 7A003b bezieht sich auf Systeme, in denen ein
INS und andere unabhängige Hilfsnavigationseinrichtungen in
eine Einheit integriert sind, um eine Leistungssteigerung zu
erreichen.
2. „Circular Error Probable“ („CEP“) bezeichnet innerhalb ei­
ner kreisförmigen Normalverteilung den Radius des Kreises,
der 50 % der einzelnen durchgeführten Messungen enthält,
oder den Radius des Kreises, in dem eine 50-%-Wahrschein­
lichkeit des Vorhandenseins besteht.
7A004
Astro-Kreiselkompasse und andere Vorrichtungen, die Position
oder Orientierung durch automatisches Verfolgen von Himmels­
körpern oder Satelliten bestimmen, mit einer Azimutgenauigkeit
kleiner (besser)/gleich 5 Bogensekunden.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 7A104.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 257
▼M2
7A005
Empfangseinrichtungen für weltweite Satelliten-Navigationssys­
teme (GNSS), mit einer der folgenden Eigenschaften, und beson­
ders konstruierte Bestandteile hierfür:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 7A105.
Anmerkung: Für Einrichtungen, besonders konstruiert für militä­
rische Zwecke, siehe Liste für Waffen, Munition und
Rüstungsmaterial.
a) Verwendung eines Entschlüsselungsalgorithmus, besonders
konstruiert oder geändert für behördliche Verwendung zum
Zugriff auf das Datensignal für Position und Zeit, oder
b) Verwendung „adaptiver Antennensysteme“.
Anmerkung: Unternummer 7A005b erfasst nicht GNSS-Emp­
fangseinrichtungen, die nur Komponenten, kon­
struiert zum Filtern, Schalten oder Mischen der
Signale von Mehrfachrundstrahlerantennen, die
keine adaptive Antennentechnik anwenden, ent­
halten.
Technische Anmerkung:
„Adaptive Antennensysteme“ im Sinne von Unternummer
7A005b bedeutet das dynamische Erzeugen von einer oder
mehreren räumlichen Nullen in einem Antennengruppendia­
gramm durch Signalverarbeitung im Zeit- oder Frequenz­
bereich.
7A006
Luftfahrzeughöhenmesser mit Betriebsfrequenzen außerhalb des
Frequenzbereichs von 4,2 bis 4,4 GHz und mit einer der folgen­
den Eigenschaften:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 7A106.
a) „Leistungsmanagement“ oder
b) Anwendung von Phasensprungmodulation (PSK).
7A008
Unterwasser-Sonarnavigationssysteme mit Doppler-Geschwindig­
keitsmesser oder mit Korrelations-Geschwindigkeitsmesser, inte­
griert mit einem Kursgeber und mit einer Positionsgenauigkeit
von kleiner (besser)/gleich 3 % Kreisfehlerwahrscheinlichkeit
(„Circular Error Probable“ („CEP“)) bezogen auf die zurück­
gelegte Strecke, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Anmerkung: Nummer 7A008 erfasst nicht Systeme, die besonders
konstruiert sind für den Einbau in Überwasserschif­
fen, oder Systeme, die akustische Baken oder Bojen
benötigen, die Positionsdaten liefern.
Ergänzende Anmerkung: Akustische Systeme: siehe Unternummer
6A001a; Sonarausrüstung zur Messung
der Korrelations- oder Doppler­
geschwindigkeit: siehe Unternummer
6A001b. Andere Systeme der Meeresund Schiffstechnik: siehe Nummer
8A002.
7A101
Lineare Beschleunigungsmesser, die nicht von Nummer 7A001
erfasst werden, konstruiert für den Einsatz in Trägheitsnavigations­
systemen oder Lenksystemen jeder Art, geeignet für „Flugkörper“
mit allen folgenden Eigenschaften, sowie besonders konstruierte
Bestandteile hierfür:
a) „Nullpunkt“-„Wiederholbarkeit“ (bias repeatability) kleiner
(besser) als 1 250 μg, und
b) „Skalierungsfaktor“-„Wiederholbarkeit“ kleiner (besser) als
1 250 ppm.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 258
▼M2
7A101
(Fortsetzung)
Anmerkung: Nummer 7A101 erfasst nicht Beschleunigungsmes­
ser, besonders konstruiert und entwickelt als
MWD-Sensoren (Measurement While Drilling) zur
Messung während des Bohrvorgangs bei Arbeiten
an Bohrlöchern.
Technische Anmerkungen:
1. „Flugkörper“ im Sinne von Nummer 7A101 bedeutet vollstän­
dige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit
einer Reichweite größer als 300 km.
2. In Nummer 7A101 bezieht sich die Messung von „Nullpunkt“
und „Skalierungsfaktor“ auf eine 1-Sigma-Standardabwei­
chung hinsichtlich einer festen Kalibrierung über eine Periode
von einem Jahr.
7A102
Jede Art von Kreiseln, die nicht von Nummer 7A002 erfasst wer­
den, geeignet für „Flugkörper“ mit einer Nenn-„Stabilität“ der
„Driftrate“ kleiner (besser) als 0,5°/h (1 Sigma oder rms) in einer
1-g-Umgebung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Technische Anmerkungen:
1. „Flugkörper“ im Sinne von Nummer 7A102 bedeutet vollstän­
dige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit
einer Reichweite größer als 300 km.
2. „Stabilität“ im Sinne von Nummer 7A102 ist definiert als ein
Maß für das Verhalten, eine bestimmte Eigenschaft oder einen
Leistungsparameter unverändert beizubehalten, wenn sie kon­
tinuierlich definierten Betriebsbedingungen ausgesetzt sind
(IEEE Standard 528-2001 Abschnitt 2.247).
7A103
Instrumentierung, Navigationsausrüstung und -systeme, die nicht
von Nummer 7A003 erfasst werden, wie folgt, sowie besonders
konstruierte Bestandteile hierfür:
a) Trägheits- oder sonstige Geräte, die Beschleunigungsmesser
oder Kreisel verwenden, wie folgt, und Systeme, in denen
solche Geräte eingebaut sind:
1. Beschleunigungsmesser, die von Unternummer 7A001a3
oder 7A001b oder Nummer 7A101 erfasst sind, oder Krei­
sel, die von Unternummer 7A002 oder 7A102 erfasst sind,
oder
2. Beschleunigungsmesser, die von Unternummer 7A001a1
oder 7A001a2 erfasst sind, mit allen folgenden Eigenschaf­
ten:
a) konstruiert zur Verwendung in Trägheitsnavigationssys­
temen oder in Lenksystemen jeder Art, geeignet für
„Flugkörper“,
b) „Nullpunkt“-„Wiederholbarkeit“ (bias repeatability) klei­
ner (besser) als 1 250 μg und
c) „Skalierungsfaktor“-„Wiederholbarkeit“ kleiner (besser)
als 1 250 ppm;
Anmerkung: Unternummer 7A103a erfasst nicht Ausrüstung,
die von Nummer 7A001 erfasste Beschleuni­
gungsmesser enthält, sofern diese Beschleuni­
gungsmesser besonders konstruiert und ent­
wickelt sind als MWD-Sensoren (Measurement
While Drilling) zur Messung während des Bohr­
vorgangs bei Arbeiten an Bohrlöchern.
b) integrierte Fluginstrumentensysteme, die Stabilisierungskreisel
oder Autopiloten enthalten, konstruiert oder geändert zur Ver­
wendung in „Flugkörpern“;
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 259
▼M2
7A103
(Fortsetzung)
c) „integrierte Navigationssysteme“, konstruiert oder geändert für
„Flugkörper“ mit einer Navigationsgenauigkeit von 200 m CEP
(Circle of Equal Probability) oder weniger;
Technische Anmerkungen:
Ein „integriertes Navigationssystem“ besteht typischerweise
aus folgenden Komponenten:
1. Trägheitsmesseinrichtung (z. B. Fluglage- und Steuerkurs­
referenzsystem, Trägheitsreferenzeinheit oder Trägheitsnavi­
gationssystem),
2. mindestens einem externen Sensor, um die Position und/
oder die Geschwindigkeit entweder periodisch oder kontinu­
ierlich während des Fluges zu aktualisieren (z. B. Satelli­
tennavigationsempfänger, Radarhöhenmesser und/oder
Doppler-Radar) und
3. Hardware und „Software“ für die Integration.
d) dreiachsige Magnet-Kurs-Sensoren, konstruiert oder geändert
zur Integration mit Flugsteuerungs- und Navigationssystemen,
mit allen folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte
Bestandteile hierfür:
1. interne Neigungskompensation in der Nick- (± 90°) und
Rollachse (± 180°);
2. geeignet, bezogen auf das lokale Magnetfeld, innerhalb von
± 80° geografischer Breite eine Azimutgenauigkeit von bes­
ser (kleiner) als 0,5 Grad (rms) zu gewährleisten.
Anmerkung: Flugsteuerungs- und Navigationssysteme in
7A103d beinhalten Kreiselstabilisatoren, Auto­
piloten und Trägheitsnavigationssysteme.
Technische Anmerkung:
„Flugkörper“ im Sinne von Nummer 7A103 bedeutet vollstän­
dige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit
einer Reichweite größer als 300 km.
7A104
Astro-Kreiselkompasse und andere Vorrichtungen, die nicht von
Nummer 7A004 erfasst werden, die Position oder Orientierung
durch automatisches Verfolgen von Himmelskörpern oder Satelli­
ten bestimmen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
7A105
Empfangseinrichtungen für weltweite Satelliten-Navigationssys­
teme (GNSS, z. B. GPS, GLONASS oder Galileo) mit einer der
folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile
hierfür:
a) konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer
9A004 erfassten Trägerraketen, von Nummer 9A012 erfassten
unbemannten Luftfahrzeugen oder von Nummer 9A104 erfass­
ten Höhenforschungsraketen oder
b) konstruiert oder geändert für Luftfahrtanwendungen und mit
einer der folgenden Eigenschaften:
1. geeignet zur Ermittlung von Navigationsdaten bei Ge­
schwindigkeiten größer als 600 m/s,
2. Verwendung von Entschlüsselungsverfahren, konstruiert
oder geändert für militärische oder staatliche Zwecke, um
Zugriff auf verschlüsselte GNSS-Signale/Daten zu erlangen,
oder
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 260
▼M2
7A105
b) (Fortsetzung)
3. besonders konstruiert, um mittels Störschutzmaßnahmen
(anti-jam features), z. B. null-steuernde Antennen oder elek­
tronisch steuerbare Antennen, den Betrieb in einer Umge­
bung von aktiven oder passiven Gegenmaßnahmen zu ge­
währleisten.
Anmerkung: Die Unternummern 7A105b2 und 7A105b3 erfas­
sen keine GNSS-Einrichtungen, konstruiert für
kommerzielle oder zivile Zwecke oder Safety of
Life-Dienste (z. B. Datenintegrität, Flugsicher­
heit).
7A106
Höhenmesser, die nicht von Nummer 7A006 erfasst werden, die
nach dem Radar- oder „Laser“-Radarprinzip arbeiten, konstruiert
oder geändert zur Verwendung in von Nummer 9A004 erfassten
Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenfor­
schungsraketen.
7A115
Passive Sensoren zur Ermittlung von Peilwinkeln zu spezifischen
elektromagnetischen Quellen (Peilgeräte) oder Geländecharakteris­
tiken, konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer
9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten
Höhenforschungsraketen.
Anmerkung: Nummer 7A115 schließt Sensoren für folgende Aus­
rüstung ein:
a) Ausrüstung für die Darstellung von Geländekon­
turen,
b) Bildsensorausrüstung (aktive und passive),
c) passive Interferometerausrüstung.
7A116
Flugsteuerungssysteme und -servoventile wie folgt, konstruiert
oder geändert zur Verwendung in von Nummer 9A004 erfassten
Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenfor­
schungsraketen:
a) hydraulische, mechanische, optronische oder elektromecha­
nische Flugsteuerungssysteme einschließlich fly-by-wire-Syste­
men;
b) Ausrüstung zur Fluglageregelung;
c) Flugsteuerungsservoventile, konstruiert oder geändert für die in
Unternummer 7A116a oder 7A116b erfassten Systeme und
konstruiert oder geändert für den Betrieb in Vibrationsumge­
bungen größer 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz.
7A117
„Steuerungssysteme“, geeignet für „Flugkörper“, mit einer erreich­
baren Systemgenauigkeit kleiner/gleich 3,33 % der Reichweite (z.
B. ein „CEP-Wert“ kleiner/gleich 10 km bei einer Reichweite von
300 km).
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 261
▼M2
7B
Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
7B001
Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, besonders konstruiert
für die von Nummer 7A erfasste Ausrüstung.
Anmerkung: Nummer 7B001 erfasst nicht Ausrüstung für War­
tung und Inspektion der „Instandhaltungsstufe I“
oder der „Instandhaltungsstufe II“.
Technische Anmerkungen:
1. „Instandhaltungsstufe I“:
Der Ausfall einer Einheit eines Trägheitsnavigationssystems
wird im Luftfahrzeug durch entsprechende Anzeigen an der
Überwachungs- und Anzeigeeinheit oder durch Statusmeldun­
gen vom entsprechenden Subsystem gemeldet. Anhand des
Wartungshandbuchs kann die Ausfallursache bis auf die Ebene
der defekten auswechselbaren Einheit (LRU) lokalisiert wer­
den. Die defekte LRU wird dann vom Bedienpersonal aus­
gewechselt.
2. „Instandhaltungsstufe II“:
Die defekte LRU wird an die Reparaturwerkstatt (die des Her­
stellers oder die der für die Durchführung der Instandhaltungs­
stufe II zuständigen Stelle) geschickt. Dort wird die defekte
LRU mit entsprechenden Hilfsmitteln geprüft, um die für den
Ausfall verantwortliche aus wechselbare Baugruppe (SRA) zu
lokalisieren.
Die defekte SRA wird anschließend durch eine funktionierende
Einheit ersetzt. Die defekte SRA (oder auch die komplette LRU)
wird dann zur Instandsetzung an den Hersteller eingesandt.
Wartung der „Instandhaltungsstufe II“ schließt nicht das Zer­
legen oder die Instandsetzung erfasster Beschleunigungsmesser
oder Kreiselsensoren ein.
7B002
Ausrüstung wie folgt, besonders konstruiert für die Charakterisie­
rung von Spiegeln für Ring„laser“-Kreisel:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 7B102.
a) Streustrahlungsmesser mit einer Messgenauigkeit kleiner (bes­
ser)/gleich 10 ppm;
b) Profilmesser mit einer Messgenauigkeit kleiner (besser)/gleich
0,5 nm (5 Angström).
7B003
Einrichtungen, besonders konstruiert für die „Herstellung“ der von
Nummer 7A erfassten Ausrüstung.
Anmerkung: Nummer 7B003 schließt folgende Ausrüstung ein:
— Prüfstände für Kreiselabstimmung,
— dynamische Auswuchtvorrichtungen für Kreisel,
— Kreisel-Einlaufprüfstände und -Motorprüfstände,
— Vorrichtungen zum Evakuieren und Füllen von
Kreiseln,
— Zentrifugalvorrichtungen für Kreisellager,
— Einrichtungen für die Achsenjustierungen von
Beschleunigungsmessern,
— Spulenwickelmaschinen für faseroptische Kreisel.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 262
▼M2
7B102
Reflektometer, besonders konstruiert zur Charakterisierung von
Spiegeln für Ring„laser“-Kreisel, mit einer Messgenauigkeit klei­
ner (besser)/gleich 50 ppm.
7B103
„Herstellungsanlagen“ und „Herstellungsausrüstung“ wie folgt:
a) „Herstellungsanlagen“, besonders konstruiert für die „Herstel­
lung“ der von Nummer 7A117 erfassten „Steuerungssysteme“;
b) „Herstellungsausrüstung“ und andere Prüf-, Kalibrier- oder Jus­
tiereinrichtungen, die nicht von Nummer 7B001 bis 7B003
erfasst werden, konstruiert oder geändert für die von Nummer
7A erfasste Ausrüstung.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 263
▼M2
7C
Werkstoffe und Materialien
Kein Eintrag.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 264
▼M2
7D
Datenverarbeitungsprogramme (Software)
7D001
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwick­
lung“ oder „Herstellung“ der von Nummer 7A oder 7B erfassten
Ausrüstung.
7D002
„Software“ (nur „Quellcode“) für die „Verwendung“ aller Träg­
heitsnavigationssysteme, einschließlich Trägheitsnavigationsgerä­
ten, die von Nummer 7A003 oder 7A004 nicht erfasst werden,
sowie für Fluglage- und Steuerkursreferenzsysteme („AHRS“-Sys­
teme).
Anmerkung: Nummer 7D002 erfasst nicht „Quellcode“ für die
„Verwendung“ kardanisch aufgehängter „AHRS“.
Technische Anmerkung:
„AHRS“ unterscheidet sich im Allgemeinen von Trägheitsnaviga­
tionssystemen (INS) dadurch, dass „AHRS“ die Fluglageinforma­
tionen liefert, aber normalerweise nicht die bei INS üblichen In­
formationen über Beschleunigung, Geschwindigkeit und Position.
7D003
„Software“ wie folgt:
a) „Software“, besonders entwickelt oder geändert zur Verbes­
serung des Betriebsverhaltens oder zur Verringerung des Navi­
gationsfehlers von Systemen auf die in Nummer 7A003,
7A004 oder 7A008 angegebenen Werte;
b) „Software“ (nur „Quellcode“) für hybride integrierte Systeme,
die das Betriebsverhalten von Systemen verbessern oder deren
Navigations-Genauigkeit auf den in Nummer 7A003 oder
7A008 spezifizierten Wert erhöhen, indem kontinuierlich Kurs­
daten mit einer Art der folgenden Navigationsdaten kombiniert
werden:
1. Geschwindigkeitsdaten von Doppler-Radarsystemen oder
Sonarsystemen,
2. Referenzdaten von weltweiten Satelliten-Navigationssyste­
men (GNSS) oder
3. Daten von „Datenbankgestützten Navigationssystemen“
(„DBRN“);
c) „Software“ (nur „Quellcode“) für integrierte Luftfahrtelektro­
nik- oder Flugkontrollsysteme, die Sensordaten kombinieren
und wissensbasierte „Expertensysteme“ verwenden;
d) „Software“ (nur „Quellcode“) für die „Entwicklung“ von:
1. digitalen Flugsteuerungssystemen zur „vollautomatischen
Regelung eines Fluges“,
2. integrierten Antriebs- und Flugregelsystemen,
3. Flugregelsystemen mit drahtgebundener (fly-by-wire) oder
lichtleitergebundener (fly-by-light) Steuerung,
4. fehlertoleranten oder selbstrekonfigurierenden
Flugsteuerungssystemen“,
„aktiven
5. automatischen Luftfahrzeugpeilanlagen,
6. Luftwertesystemen auf der Basis statischer Oberflächen­
werte oder
7. nach dem Rasterverfahren arbeitenden Head-up-displays
oder dreidimensionalen Anzeigen;
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 265
▼M2
7D003
(Fortsetzung)
e) „Software“ für den computergestützten Entwurf (CAD), beson­
ders entwickelt für die „Entwicklung“ von „aktiven Flugsteue­
rungssystemen“, mehrachsigen, drahtgebundenen (fly-by-wire)
oder lichtleitergebundenen (fly-by-light) Hubschraubersteuerun­
gen oder „Drehmomentausgleichs- oder Richtungssteuerungs­
systemen mit regelbarer Zirkulation“, deren „Technologie“
von Unternummer 7E004b, 7E004c1 oder 7E004c2 erfasst
wird.
7D101
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Verwen­
dung“ der von Nummer 7A001 bis 7A006, 7A101 bis 7A106,
7A115, Unternummer 7A116a, 7A116b, Nummer 7B001, 7B002,
7B003, 7B102 oder 7B103 erfassten Ausrüstung.
7D102
„Software“ für die Integration (Integrations “software“) wie folgt:
a) „Software“ für die Integration der von Unternummer 7A103b
erfassten Ausrüstung;
b) „Software“, besonders entwickelt für die Integration der von
Nummer 7A003 oder Unternummer 7A103a erfassten Ausrüs­
tung;
c) „Software“ für die Integration, konstruiert oder geändert für
von Unternummer 7A103c erfasste Ausrüstung.
Anmerkung: Üblicherweise enthält „Software“ für die Inte­
gration eine Kalmanfilterung.
7D103
„Software“, besonders entwickelt für die Modelldarstellung oder
Simulation von „Steuerungssystemen“, die von Nummer 7A117
erfasst werden, oder für deren Integrationsplanung in von Nummer
9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste
Höhenforschungsraketen.
Anmerkung: Von Nummer 7D103 erfasste „Software“ bleibt er­
fasst, wenn sie mit der von Nummer 4A102 erfassten
Hardwareausrüstung kombiniert wird.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 266
▼M2
7E
Technologie
7E001
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmer­
kung für die „Entwicklung“ von Ausrüstung oder „Software“, die
von Nummer 7A, 7B oder 7D erfasst wird.
7E002
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmer­
kung für die „Herstellung“ von Ausrüstung, die von Nummer 7A
oder 7B erfasst wird.
7E003
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmer­
kung für die Reparatur, Überholung oder Wartung von Ausrüs­
tung, die von den Nummern 7A001 bis 7A004 erfasst wird.
Anmerkung: Nummer 7E003 erfasst nicht Wartungs“technolo­
gie“, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Kalibrierung, dem Entfernen oder dem Auswechseln
beschädigter oder nicht mehr instandsetzbarer aus­
wechselbarer Einheiten (LRU) und auswechselbarer
Baugruppen (SRA) eines „zivilen Luftfahrzeugs“ ge­
mäß Definition in der Wartung der „Instandhal­
tungsstufe I“ oder der Wartung der „Instandhal­
tungsstufe II“ steht.
Ergänzende Anmerkung: Siehe Technische Anmerkungen zu Num­
mer 7B001.
7E004
„Technologie“ wie folgt:
a) „Technologie“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ eines
der Folgenden:
1. automatische Luftfahrzeugpeilanlagen mit Betriebsfrequen­
zen größer als 5 MHz,
2. Luftwertesysteme, die ausschließlich auf der Basis statischer
Oberflächenwerte arbeiten, d. h., die konventionelle Luft­
wertesensoren unnötig machen,
3. dreidimensionale Anzeigen für „Luftfahrzeuge“,
4. nicht belegt,
5. elektrische Stellmotoren (elektromechanische, elektrohydro­
statische und in Stelleinheiten integrierte Stellmotoren), be­
sonders konstruiert zur „Hauptsteuerung“ (primary flight
control),
6. „optische Sensor-Arrays für Flugsteuerungszwecke“ (flight
control optical sensor array), besonders konstruiert zur Rea­
lisierung von „aktiven Flugsteuerungssystemen“ oder
7. „Datenbankgestützte Navigationssysteme“ („DBRN“) kon­
struiert für Unterwasser-Navigation, die Sonar- oder Gravi­
tations-Datenbanken nutzen und die eine Positionsgenau­
igkeit kleiner (besser)/gleich 0,4 nautische Meilen liefern;
b) „Technologie“ für die „Entwicklung“ von „aktiven Flugsteue­
rungssystemen“ (einschließlich fly-by-wire oder fly-by-light)
wie folgt:
1. Konfigurationsentwurf für die Verknüpfung zwischen meh­
reren mikroelektronischen Datenverarbeitungselementen
(Bordcomputern), um eine „Echtzeitverarbeitung“ zur
Durchführung der Flugregelung zu erreichen,
2. Kompensation der Flugregelung hinsichtlich Einbauart der
Sensoren und dynamischer Zellenbelastung, d. h. Kompen­
sation von Schwingungen in der Umgebung der Sensoren
oder von Veränderungen der Lage der Sensoren zum Flug­
zeugschwerpunkt,
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 267
▼M2
7E004
b) (Fortsetzung)
3. elektronische Überwachung von Datenredundanz oder Sys­
temredundanz für Fehlererkennung, Fehlerbewertung, Feh­
lerlokalisierung oder Neukonfiguration,
Anmerkung: Unternummer 7E004b3 erfasst nicht die
„Technologie“ zur Entwicklung physikalischer
Redundanz.
4. Flugsteuerungen, die während des Fluges eine Neukonfigu­
ration der Widerstandsgröße des Steuergefühls erlauben, um
eine autonome Steuerung von Luftfahrzeugen in Echtzeit zu
erreichen,
5. Integration digitaler Flugregelungs-, Navigations- und An­
triebssteuerdaten in ein digitales Flugmanagementsystem zur
„vollautomatischen Regelung eines Fluges“,
Anmerkung: Unternummer 7E004b5 erfasst nicht:
a) „Technologie“ für die „Entwicklung“ der In­
tegration von digitalen Flugsteuerungs-, Navi­
gations- und Triebwerkssteuerungsdaten in
ein digitales Flugmanagementsystem zur
„Flugwegoptimierung“,
b) „Technologie“ für die „Entwicklung“ von
„Luftfahrzeug“-Fluginstrumentensystemen,
die ausschließlich für Navigation und Lande­
anflüge mit VOR, DME, ILS oder MLS inte­
griert wurden.
6. vollautomatische, digitale Flugsteuerungssysteme oder mit
mehreren Sensoren ausgerüstete vollautomatische Flugfüh­
rungssysteme, die wissensgestützte „Expertensysteme“ be­
inhalten;
Anmerkung: „Technologie“ für „FADEC-Systeme“ (full
authority digital engine control systems): siehe
Unternummer 9E003h.
c) „Technologie“ für die „Entwicklung“ von Hubschraubersyste­
men wie folgt:
1. mehrachsige fly-by-wire- oder fly-by-light-Steuerungen für
Hubschrauber, bei denen mindestens zwei der folgenden
Funktionen in einem Steuerungselement zusammengefasst
sind:
a) kollektive Steuerung,
b) zyklische Steuerung,
c) Giersteuerung,
2. „Drehmomentausgleichs- oder Richtungssteuerungssysteme
mit regelbarer Zirkulation“,
3. Rotorblätter mit „verstellbarer Blattprofilgeometrie“, die in
Systemen mit individueller Blattansteuerung verwendet wer­
den.
7E101
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmer­
kung für die „Verwendung“ von Ausrüstung oder „Software“,
erfasst von Nummer 7A001 bis 7A006, 7A101 bis 7A106, 7A115
bis 7A117, 7B001, 7B002, 7B003, 7B102, 7B103 oder 7D101 bis
7D103.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 268
▼M2
7E102
„Technologie“ zum Schutz flugelektronischer und elektrischer
Bauteile gegen elektromagnetische Impulse (EMP) und elektro­
magnetische Störungen (EMI) durch externe Quellen wie folgt:
a) Entwurfs“technologie“ für Abschirmungsvorrichtungen;
b) Entwurfs“technologie“ für die Auslegung von gehärteten elek­
trischen Schaltkreisen und gehärteten Bauteilen;
c) Entwurfs“technologie“ für die Ermittlung von Härtungskrite­
rien für Unternummer 7E102a oder 7E102b.
7E104
„Technologie“ für die Integration von Flugsteuerungs-, Lenk- und
Antriebsdaten in ein Flug-Managementsystem zur Flugbahnopti­
mierung von Raketensystemen.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 269
▼M2
KATEGORIE 8
MEERES- UND SCHIFFSTECHNIK
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 270
▼M2
8A
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
8A001
Tauchfahrzeuge und Überwasserfahrzeuge wie folgt:
Anmerkung: Zur Erfassung von Ausrüstung für Tauchfahrzeuge:
siehe
— Kategorie 5, Teil 2 — „Informationssicherheit“
für verschlüsselte Nachrichtengeräte,
— Kategorie 6 für Sensoren,
— Kategorien 7 und 8 für Navigationsausrüstung,
— Nummer 8A für Unterwasserausrüstung.
a) bemannte, gefesselte Tauchfahrzeuge, konstruiert für Betriebs­
tauchtiefen größer als 1 000 m;
b) bemannte, ungefesselte Tauchfahrzeuge mit einer der folgenden
Eigenschaften:
1. konstruiert für „autonomen Betrieb“ und mit allen folgenden
Eigenschaften:
a) Hubkraft größer/gleich 10 % ihres Gewichts in Luft und
b) Hubkraft größer/gleich 15 kN,
2. konstruiert für den Betrieb in Wassertiefen größer als 1 000
m oder
3. mit allen folgenden Eigenschaften:
a) konstruiert für kontinuierlichen „autonomen Betrieb“
größer/gleich 10 Stunden und
b) „Reichweite“ größer/gleich 25 Nautische Meilen;
Technische Anmerkungen:
1. Im Sinne von Unternummer 8A001b bedeutet „autonomer
Betrieb“ vollständig untergetaucht, ohne Schnorchel, alle
Systeme in Betrieb und mit der für die sichere dynamische
Tiefensteuerung mittels Tiefenrudern geringstnötigen Ge­
schwindigkeit, ohne Unterstützung durch ein Versorgungs­
schiff oder eine Versorgungsbasis auf der Meeresoberfläche,
dem Meeresboden oder an der Küste und mit einem An­
triebssystem für den Unter- oder Überwassereinsatz.
2. Im Sinne von Unternummer 8A001b bedeutet „Reichweite“
die Hälfte der größten Entfernung, die ein Tauchfahrzeug
im „autonomen Betrieb“ zurücklegen kann.
c) unbemannte, gefesselte Tauchfahrzeuge, konstruiert für den
Einsatz in Tiefen größer als 1 000 m und mit einer der folgen­
den Eigenschaften:
1. konstruiert zur Bewegung mit eigenem Antrieb unter Nut­
zung von Antriebsmotoren oder Strahlrudern (thrusters), die
von Unternummer 8A002a2 erfasst werden, oder
2. Datenübertragung über Lichtwellenleiter;
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 271
▼M2
8A001
(Fortsetzung)
d) unbemannte, ungefesselte Tauchfahrzeuge mit einer der folgen­
den Eigenschaften:
1. konstruiert zur Ermittlung des Kurses relativ zu einem be­
liebigen geografischen Bezugspunkt ohne Echtzeitunterstüt­
zung durch eine Bedienperson,
2. akustische Daten- oder Steuerübertragung oder
3. optische Daten- oder Steuerungsübertragung über mehr als
1 000 m;
e) Hochseebergungssysteme mit einer Hubkraft größer als 5 MN
zur Bergung von Objekten aus Tiefen größer als 250 m und
mit einer der folgenden Ausrüstungen:
1. dynamische Positionierungssysteme, die es dem Fahrzeug
ermöglichen, eine Position innerhalb von 20 m von einem
Punkt zu halten, der vom Navigationssystem vorgegeben
wird, oder
2. Systeme für die Meeresbodennavigation und für die Integra­
tion von Navigationsdaten für Tiefen größer als 1 000 m
und mit einer Positionierungsgenauigkeit bis 10 m Abstand
von einem vorgegebenen Punkt;
f) Oberflächeneffektfahrzeuge (vollständig mit Schürzen aus­
gerüstete Fahrzeuge) mit allen folgenden Eigenschaften:
1. konzipierte Höchstgeschwindigkeit, voll beladen, größer als
30 Knoten bei signifikanten Wellenhöhen größer/gleich 1,25
m (Seegang 3),
2. Luftkissendruck größer als 3 830 Pa und
3. Verdrängungsverhältnis des leeren zum voll beladenen
Schiff kleiner als 0,70;
g) Oberflächeneffektfahrzeuge (mit festen Seitenwänden) mit einer
konzipierten Höchstgeschwindigkeit, voll beladen, größer als
40 Knoten bei signifikanten Wellenhöhen größer/gleich 3,25
m (Seegang 5);
h) Tragflügelboote mit automatisch gesteuerten, aktiven Tragflü­
gelsystemen mit einer konzipierten Höchstgeschwindigkeit, voll
beladen, größer/gleich 40 Knoten bei signifikanten Wellenhö­
hen größer/gleich 3,25 m (Seegang 5);
i) „SWATH“-(Small-Waterplane-Area-Twin-Hull-)Schiffe (Fahr­
zeuge mit kleiner Wasserlinienfläche) mit einer der folgenden
Eigenschaften:
1. Verdrängung, voll beladen, größer als 500 t mit einer kon­
zipierten Höchstgeschwindigkeit, voll beladen, größer als 35
Knoten bei signifikanten Wellenhöhen größer/gleich 3,25 m
(Seegang 5) oder
2. Verdrängung, voll beladen, größer als 1 500 t mit einer
konzipierten Höchstgeschwindigkeit, voll beladen, größer
als 25 Knoten bei signifikanten Wellenhöhen größer/gleich
4 m (Seegang 6).
Technische Anmerkung:
Ein „SWATH“-Schiff ist durch folgende Formel definiert: Was­
serlinienfläche bei einem konzipierten Tiefgang kleiner als 2x
(verdrängtes Volumen bei einem konzipierten Tiefgang)2/3.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 272
▼M2
8A002
Meeres- und schiffstechnische Systeme, Ausrüstung und Bestand­
teile wie folgt:
Anmerkung: Unterwasser-Kommunikationssysteme: siehe Katego­
rie 5, Teil 1 — Telekommunikation.
a) Systeme, Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert
oder geändert für Tauchfahrzeuge und konstruiert für den Ein­
satz in Tiefen größer als 1 000 m, wie folgt:
1. Druckgehäuse oder Druckkörper mit einem maximalen In­
nendurchmesser der Kammer größer als 1,5 m,
2. Gleichstrom-Antriebsmotoren oder -Strahlruder,
3. Versorgungskabel und Steckverbinder hierfür, die mit
Lichtwellenleitern und Verstärkungselementen aus synthe­
tischem Material ausgerüstet sind,
4. Bestandteile, hergestellt aus Werkstoff, der von Nummer
8C001 erfasst wird;
Technische Anmerkung:
Der Kontrollzweck der Unternummer 8A002a4 darf nicht un­
terlaufen werden durch die Ausfuhr von „syntaktischem
Schaum“, erfasst von Nummer 8C001, wenn eine Zwischen­
stufe der Herstellung erreicht wurde und noch nicht die end­
gültige Form des Bestandteiles vorliegt.
b) Systeme, besonders konstruiert oder geändert zur automati­
schen Bewegungssteuerung, für von Nummer 8A001 erfasste
Tauchfahrzeuge, die Navigationsdaten verwenden und über
eine Rückkopplungs-Servosteuerung verfügen, um
1. es dem Fahrzeug zu ermöglichen, sich innerhalb eines Ab­
stands von 10 m von einem vorher bestimmten Punkt in
der Wassersäule zu bewegen,
2. die Position des Fahrzeugs innerhalb eines Abstands von
10 m von einem vorher bestimmten Punkt in der Wasser­
säule zu halten oder
3. die Position des Fahrzeugs innerhalb eines Abstands von
10 m zu halten, während es einem Kabel auf oder unter
dem Meeresboden folgt;
c) Schiffskörper-Durchführungen oder -Steckverbinder für Licht­
wellenleiter;
d) Unterwasser-Beobachtungssysteme wie folgt:
1. Fernsehsysteme und Fernsehkameras wie folgt:
a) Fernsehsysteme (die Kamera, Überwachungs- und Sig­
nalübertragungseinrichtungen enthalten) mit einer
„Grenzauflösung“ von mehr als 800 Linien, gemessen
in Luft, und besonders konstruiert oder geändert für
ferngesteuerte Operationen mit einem Tauchfahrzeug,
b) Unterwasser-Fernsehkameras mit einer „Grenzauf­
lösung“ von mehr als 1 100 Linien, gemessen in Luft,
c) Restlichtverstärkende Fernsehkameras, besonders kon­
struiert oder geändert für den Unterwassereinsatz, mit
allen folgenden Eigenschaften:
1. mit von Unternummer 6A002a2a erfassten Bildver­
stärkerröhren und
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 273
▼M2
8A002
d) 1. c) (Fortsetzung)
2. mit mehr als 150 000„aktiven Bildelementen“ pro
Halbleitersensoranordnung,
Technische Anmerkung:
„Grenzauflösung“ bedeutet ein Maß für die horizontale
Auflösung, die normalerweise ausgedrückt wird als die
maximale Anzahl von Linien pro Bildhöhe, die auf ei­
nem Testbild unterschieden werden können nach IEEEStandard 208/1960 oder einer vergleichbaren Norm.
2. Systeme, besonders konstruiert oder geändert für fern­
gesteuerte Operationen mit einem Tauchfahrzeug, die Ver­
fahren verwenden, welche die Rückstreuungseffekte auf ein
Minimum reduzieren, einschließlich Beleuchtungseinrich­
tungen mit Entfernungsgattern (range-gated illuminators)
oder „Laser“-Systemen;
e) fotografische Stehbildkameras, besonders konstruiert oder ge­
ändert für den Unterwassereinsatz in Wassertiefen größer als
150 m, mit Filmbreiten größer/gleich 35 mm und einer der
folgenden Eigenschaften:
1. Markieren des Films mit Daten, die von einer Datenquelle
außerhalb der Kamera geliefert werden,
2. automatische Angleichung der Brennweite oder
3. automatische Kompensationssteuerung, besonders konstru­
iert für den Einsatz von Unterwasserkameragehäusen in
Tiefen größer als 1 000 m;
f) nicht belegt;
g) Beleuchtungssysteme wie folgt, besonders konstruiert oder ge­
ändert für den Unterwassereinsatz:
1. Stroboskopleuchten mit einer Lichtausgangsenergie größer
als 300 J pro Blitz und einer Blitzfolgegeschwindigkeit von
mehr als 5 Blitzen pro Sekunde,
2. Argon-Bogenlampen-Systeme, besonders konstruiert für
den Einsatz in Wassertiefen größer als 1 000 m;
h) „Roboter“, besonders konstruiert für den Unterwassereinsatz,
die durch einen anwendungsspezifischen Rechner gesteuert
werden, und mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. Einsatz von Systemen, die den „Roboter“ mit Informatio­
nen von Sensoren steuern, welche die auf ein externes
Objekt ausgeübte Kraft oder das auf ein solches Objekt
ausgeübte Drehmoment, die Entfernung von einem exter­
nen Objekt oder den Tastsinn zwischen dem „Roboter“ und
einem externen Objekt messen, oder
2. fähig zur Ausübung einer Kraft größer/gleich 250 N oder
eines Drehmoments größer/gleich 250 nm und mit Bautei­
len versehen, die Legierungen auf Titanbasis oder „Ver­
bundwerkstoffe“ aus „faser- oder fadenförmigen Materia­
lien“ enthalten;
i) ferngesteuerte Gelenkmanipulatoren, besonders konstruiert
oder geändert für den Einsatz mit Tauchfahrzeugen und mit
einer der folgenden Eigenschaften:
1. Einsatz von Systemen, die den Manipulator mit Informa­
tionen von Sensoren steuern, welche eine der folgenden
Größen messen:
a) die auf ein externes Objekt ausgeübte Kraft oder das auf
ein solches Objekt ausgeübte Drehmoment oder
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 274
▼M2
8A002
i)
1. (Fortsetzung)
b) den Tastsinn zwischen dem Manipulator und einem ex­
ternen Objekt, oder
2. Steuerung durch proportionale Master-Slave-Verfahren oder
durch einen anwendungsspezifischen Rechner und mit grö­
ßer/gleich 5 „Freiheitsgraden der Bewegung“;
Technische Anmerkung:
Bei der Bestimmung der Anzahl der „Freiheitsgrade der
Bewegung“ werden nur Funktionen mit Proportionalsteue­
rung gezählt, die Stellungsrückkoppelung oder einen an­
wendungsspezifischen Rechner verwenden.
j) außenluftunabhängige Energieversorgungsanlagen, besonders
konstruiert für Unterwassereinsatz, wie folgt:
1. Brayton- oder Rankine-Prozess-Motoren als außenluftunab­
hängige Energieversorgungsanlagen mit einer der folgenden
Eigenschaften:
a) Einsatz von chemischen Reinigungs- oder AbsorberSystemen, besonders konstruiert zur Beseitigung von
Kohlendioxid, Kohlenmonoxid und Partikeln aus dem
zurückgeführten Motorenabgas,
b) Einsatz von Systemen, besonders konstruiert zur Ver­
wendung von monoatomarem Gas,
c) Einsatz von Einrichtungen oder Gehäusen, besonders
konstruiert zur Unterwasser-Geräuschminderung von
Frequenzen kleiner als 10 kHz, oder besonderem Befes­
tigungszubehör zur Schockdämpfung oder
d) Einsatz von Systemen mit allen folgenden Eigenschaf­
ten:
1. besonders konstruiert zur Verdichtung von Reakti­
onsstoffen oder zur Reformierung von Brennstoff,
2. besonders konstruiert zum Speichern von Reaktions­
stoffen und
3. besonders konstruiert zum Abführen (discharge) der
Reaktionsstoffe gegen einen Druck größer/gleich 100
kPa,
2. Diesel-Motoren als außenluftunabhängige Anlagen mit al­
len folgenden Eigenschaften:
a) Einsatz von chemischen Reinigungs- oder AbsorberSubsystemen, besonders konstruiert zur Beseitigung
von Kohlendioxid, Kohlenmonoxid und Partikeln aus
dem umgelaufenen Motorenabgas,
b) Einsatz von Systemen, besonders konstruiert zur Ver­
wendung von monoatomarem Gas,
c) Einsatz von Einrichtungen oder Gehäusen, besonders
konstruiert zur Unterwasser-Geräuschminderung von
Frequenzen kleiner als 10 kHz, oder besonderem Befes­
tigungszubehör zur Schockdämpfung und
d) Einsatz von besonders konstruierten Abgassystemen, die
Verbrennungsprodukte nicht kontinuierlich auslassen,
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 275
▼M2
8A002
j)
(Fortsetzung)
3. „Brennstoffzellen“ zur außenluftunabhängigen Energie­
erzeugung mit einer Leistung größer als 2 kW und mit
einer der folgenden Eigenschaften:
a) Einsatz von Einrichtungen oder Gehäusen, besonders
konstruiert zur Unterwasser-Geräuschminderung von
Frequenzen kleiner als 10 kHz, oder besonderem Befes­
tigungszubehör zur Schockdämpfung oder
b) Einsatz von Systemen mit allen folgenden Eigenschaf­
ten:
1. besonders konstruiert zur Verdichtung von Reakti­
onsstoffen oder zur Reformierung von Brennstoff,
2. besonders konstruiert zum Speichern von Reaktions­
stoffen und
3. besonders konstruiert zum Abführen (discharge) der
Reaktionsstoffe gegen einen Druck größer/gleich 100
kPa,
4. Stirling-Prozess-Motoren als außenluftunabhängige Ener­
gieversorgungsanlagen mit allen folgenden Eigenschaften:
a) Einsatz von Einrichtungen oder Gehäusen, besonders
konstruiert zur Unterwasser-Geräuschminderung von
Frequenzen kleiner als 10 kHz, oder besonderem Befes­
tigungszubehör zur Schockdämpfung und
b) Einsatz von besonders konstruierten Abgassystemen
zum Abführen (discharge) von Verbrennungsprodukten
gegen einen Druck größer/gleich 100 kPa;
k) flexible Schürzen, Abdichtungen und Schürzenfinger mit einer
der folgenden Eigenschaften:
1. konstruiert für Luftkissendrücke größer/gleich 3 830 Pa, für
den Einsatz bei signifikanten Wellenhöhen größer/gleich
1,25 m (Seegang 3) und besonders konstruiert für Ober­
flächeneffektfahrzeuge (Fahrzeugvarianten, die voll mit
Schürzen ausgerüstet sind), die von Unternummer 8A001f
erfasst werden, oder
2. konstruiert für Luftkissendrücke größer/gleich 6 224 Pa, für
den Einsatz bei signifikanten Wellenhöhen größer/gleich
3,25 m (Seegang 5) und besonders konstruiert für Ober­
flächeneffektfahrzeuge (mit festen Seitenwänden), die von
Unternummer 8A001g erfasst werden;
l) Hubgebläse mit einer Leistung größer als 400 kW, besonders
konstruiert für Oberflächeneffektfahrzeuge, die von Unternum­
mer 8A001f oder 8A001g erfasst werden;
m) vollgetauchte, unterkavitierende oder superkavitierende Trag­
flügel, besonders konstruiert für Boote, die von Unternummer
8A001h erfasst werden;
n) aktive Systeme, besonders konstruiert oder geändert für die
automatische Steuerung der Stabilität (sea-induced motion)
von Fahrzeugen, die von Unternummer 8A001f, 8A001g,
8A001h oder 8A001i erfasst werden;
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 276
▼M2
8A002
(Fortsetzung)
o) Propeller, Leistungsübertragungssysteme, Energieerzeugungs­
systeme und Geräuschminderungssysteme wie folgt:
1. Wasserschraubenpropeller oder Leistungsübertragungssys­
teme wie folgt, besonders konstruiert für Oberflächeneffekt­
fahrzeuge (sowohl mit Schürzen als auch mit festen Seiten­
wänden), Tragflügelboote oder „SWATH“-(Small-Water­
plane-Area-Twin-Hull-)Schiffe, die von Unternummer
8A001f, 8A001g, 8A001h oder 8A001i erfasst werden:
a) superkavitierende, superbelüftete, teilgetauchte oder die
Oberfläche durchstoßende Propeller mit einer Leistung
größer als 7,5 MW,
b) gegenläufige Propellersysteme mit einer Leistung größer
als 15 MW,
c) Systeme mit Anwendung von Pre-Swirl- oder PostSwirl-Techniken zur Glättung der Propelleranströmung,
d) Hochleistungsuntersetzungsgetriebe in Leichtbauweise
(K-Faktor größer als 300),
e) Leistungsübertragungs-Wellensysteme für Übertragungs­
leistungen von mehr als 1 MW, die Bestandteile aus
„Verbundwerkstoff“ enthalten,
2. Wasserschraubenpropeller, Energieerzeugungssysteme oder
-übertragungssysteme, konstruiert für den Einsatz auf Schif­
fen, wie folgt:
a) Verstellpropeller und Nabenbaugruppen mit einer Leis­
tung größer als 30 MW,
b) innenflüssigkeitsgekühlte elektrische Antriebsmaschinen
mit einer Ausgangsleistung größer als 2,5 MW,
c) elektrische Antriebsmaschinen mit „Supraleitung“ oder
Permanentmagneten mit einer Leistung größer als 0,1
MW,
d) Leistungsübertragungs-Wellensysteme mit einer Über­
tragungsleistung größer als 2 MW, die Bestandteile
aus „Verbundwerkstoff“ enthalten,
e) belüftete oder basisbelüftete Propellersysteme mit einer
Leistung größer als 2,5 MW,
3. Geräuschminderungssysteme, konstruiert für den Einsatz
auf Schiffen größer/gleich 1 000 Tonnen Wasserverdrän­
gung, wie folgt:
a) Geräuschminderungssysteme, die bei Frequenzen kleiner
als 500 Hz dämpfend wirken und aus zusammengesetz­
ten, schalldämpfenden Halterungen für die akustische
Isolation von Dieselmotoren, Dieselgeneratorsets, Gas­
turbinen, Gasturbinen-Generatorsets, Antriebsmotoren
oder Antriebsuntersetzungsgetrieben bestehen, beson­
ders konstruiert für die Isolierung gegen Schall oder
Vibration und mit einer Zwischenmasse größer als
30 % der Masse der Ausrüstung, die darauf montiert
werden soll,
b) „Aktive Geräuschminderungs- oder -tilgungs-Systeme“
oder Magnetlager, besonders konstruiert für Leistungs­
übertragungssysteme;
Technische Anmerkung:
„Aktive Geräuschminderungs- oder -tilgungs-Systeme“
enthalten elektronische Steuerungen, welche aktiv die
Vibration der Ausrüstung durch die Erzeugung von An­
ti-Geräusch- oder Anti-Vibrationssignalen direkt an der
Entstehungsstelle verringern können.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 277
▼M2
8A002
(Fortsetzung)
p) Wasserstrahlantriebssysteme mit allen folgenden Eigenschaf­
ten:
1. Leistung größer als 2,5 MW und
2. Verwendung divergierender Düsen und strömungsbeein­
flussender Leitschaufeln, um die Antriebswirkung zu ver­
stärken oder die durch den Antrieb erzeugten, unter Wasser
ausgestrahlten Geräusche zu vermindern;
q) Tauch- oder Unterwasserschwimmgeräte, wie folgt:
1. mit geschlossener Atemlufterneuerung oder
2. mit halbgeschlossener Atemlufterneuerung;
Anmerkung: Unternummer 8A002q erfasst nicht einzelne Ge­
räte, wenn diese von ihren Benutzern zum per­
sönlichen Gebrauch mitgeführt werden.
r) Akustiksysteme zur Taucherabwehr, besonders konstruiert
oder geändert, um Taucher zu stören, mit einem Schalldruck­
pegel größer/gleich 190 dB (bezogen auf 1 μPa in 1 m Ent­
fernung) mit Frequenzen von kleiner/gleich 200 Hz.
Anmerkung 1: Unternummer 8A002r erfasst nicht Systeme
zur Taucherabwehr, die auf UnterwasserSprengkörpern, Schallkanonen (air guns)
oder entzündlichen Quellen (combustible sour­
ces) basieren.
Anmerkung 2: Unternummer 8A002r schließt Akustiksysteme
zur Taucherabwehr ein, die Quellen mit Fun­
kenstrecken verwenden, auch bekannt als
Plasma-Schall-Quellen.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 278
▼M2
8B
Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
8B001
Wasserumlauftanks (water tunnels) mit einem Hintergrund­
geräuschpegel kleiner als 100 dB (bezogen auf 1 μPa, 1 Hz) im
Frequenzbereich von 0 bis 500 Hz, konstruiert für die Messung
akustischer Felder, die durch die Wasserströmung um Modelle von
Antriebssystemen erzeugt werden.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 279
▼M2
8C
Werkstoffe und Materialien
8C001
„Syntaktischer Schaum“, konstruiert für den Einsatz unter Wasser
und mit allen folgenden Eigenschaften:
Ergänzende Anmerkung: Siehe auch Unternummer 8A002a4.
a) konstruiert für Wassertiefen größer als 1 000 m und
b) mit einer Dichte kleiner als 561 kg/m3.
Technische Anmerkung:
„Syntaktischer Schaum“ besteht aus Hohlkugeln aus Kunststoff
oder Glas, die in eine Harzmatrix eingebettet sind.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 280
▼M2
8D
Datenverarbeitungsprogramme (Software)
8D001
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwick­
lung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer 8A,
8B oder 8C erfassten Ausrüstung, Werkstoffe oder Materialien.
8D002
Spezifische „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die
„Entwicklung“, „Herstellung“, Reparatur, Überholung oder Wie­
deraufarbeitung (re-machining) von Propellern, besonders konstru­
iert für die Geräuschminderung unter Wasser.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 281
▼M2
8E
Technologie
8E001
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmer­
kung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung,
Werkstoffen oder Materialien, die von Nummer 8A, 8B oder 8C
erfasst werden.
8E002
„Technologie“ wie folgt:
a) „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“, Repara­
tur, Überholung oder Wiederaufarbeitung (re-machining) von
Propellern, besonders konstruiert für die Geräuschminderung
unter Wasser;
b) „Technologie“ für die Überholung oder Wiederaufarbeitung
von Ausrüstung, die von Nummer 8A001, Unternummer
8A002b, 8A002j, 8A002o oder 8A002p erfasst wird.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 282
▼M2
KATEGORIE 9
LUFTFAHRT, RAUMFAHRT UND ANTRIEBE
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 283
▼M2
9A
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
Anmerkung: Gegen Neutronenstrahlung oder kurzzeitige ionisie­
rende Strahlung konstruierte oder ausgelegte An­
triebssysteme: siehe Liste für Waffen, Munition und
Rüstungsmaterial.
9A001
Gasturbinenflugtriebwerke mit einer der folgenden Eigenschaften:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9A101.
a) enthält eine von Unternummer 9E003a, 9E003h oder 9E003i
erfasste „Technologie“ oder
Anmerkung: Unternummer 9A001a erfasst nicht Gasturbinen­
flugtriebwerke mit allen folgenden Eigenschaften:
a) zugelassen von einer zivilen Luftfahrtbehörde
eines „Teilnehmerstaates“, und
b) bestimmt zum Antrieb eines nichtmilitärischen
bemannten Luftfahrzeuges, für das eines der
folgenden Dokumente von einem „Teilnehmer­
staat“ für ein Luftfahrzeug mit diesem speziel­
len Triebwerkstyp ausgestellt wurde:
1. eine zivile Musterzulassung oder
2. ein gleichwertiges, von der Internationalen
Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) an­
erkanntes Dokument.
b) entwickelt zum Antrieb eines Luftfahrzeuges für Reiseflug­
geschwindigkeiten größer/gleich Mach 1 für mehr als 30 Mi­
nuten.
9A002
„Schiffsgasturbinen“ mit einer ISO-Standardnennleistung bei Dau­
erbetrieb größer/gleich 24 245 kW und einem spezifischen Kraft­
stoffverbrauch kleiner als 0,219 kg/kWh in jedem Punkt des Leis­
tungsbereichs von 35 % bis 100 % sowie besonders entwickelte
Baugruppen und Bestandteile hierfür.
Anmerkung: Der Begriff „Schiffsgasturbinen“ schließt diejenigen
Industriegasturbinen oder aus Flugtriebwerken ab­
geleiteten Gasturbinen ein, die für den Schiffsantrieb
oder die Stromerzeugung an Bord angepasst wur­
den.
9A003
Besonders entwickelte Baugruppen und Bestandteile, die von Un­
ternummer 9E003a, 9E003h oder 9E003i erfasste „Technologien“
enthalten, für eines der folgenden Gasturbinenantriebssysteme:
a) erfasst von Nummer 9A001 oder
b) entwicklungs- oder fertigungsmäßige Herkunft ist entweder ein
Nicht-„Teilnehmerstaat“ oder dem Hersteller unbekannt.
9A004
Trägerraketen (für „Raumfahrzeuge“) oder „Raumfahrzeuge“.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9A104.
Anmerkung: Nummer 9A004 erfasst nicht Nutzlasten.
Ergänzende Anmerkung: Zum Erfassungsstatus von
Erzeugnissen, die in den
Nutzlasten von „Raum­
fahrzeugen“
enthalten
sind: siehe die zutreffen­
den Kategorien.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 284
▼M2
9A005
Flüssigkeitsraketenantriebssysteme, die eines der von Nummer
9A006 erfassten Systeme oder Bestandteile enthalten.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMERN 9A105 und
9A119.
9A006
Systeme und Bestandteile, besonders konstruiert für Flüssigkeits­
raketenantriebssysteme, wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMERN 9A106, 9A108
und 9A120.
a) Kryogenkühler, Leichtbau-Dewar-Gefäße, kryogene Wärmeleit­
rohre oder kryogene Systeme, besonders konstruiert zur Ver­
wendung in Trägerraketen, die Verluste an kryogener Flüssig­
keit auf weniger als 30 % pro Jahr beschränken können;
b) kryogene Behälter oder Tiefkühlsysteme mit geschlossenem
Kreislauf, die Temperaturen kleiner/gleich 100 K (– 173 °C)
aufrechterhalten können, für „Luftfahrzeuge“ mit Dauerflug­
geschwindigkeiten größer als Mach 3, Trägerraketen oder
„Raumfahrzeuge“;
c) Lager- oder Umfüllsysteme für pastenförmigen Wasserstoff
(slush hydrogen);
d) Hochdruckturbopumpen (über 17,5 MPa), Pumpenbestandteile
oder zugehörige Gaserzeuger- oder Antriebssysteme der Ent­
spannungsturbine;
e) Hochdruckbrennkammern (über 10,6 MPa) und zugehörige Dü­
sen;
f) Treibstofflagersysteme, die mit dem Prinzip der kapillaren Ein­
lagerung oder der Druckförderung mit elastischen Bälgen (po­
sitive expulsion) arbeiten;
g) Einspritzdüsen für flüssige Treibstoffe mit einer Austrittsöff­
nung kleiner als 0,381 mm im Durchmesser (bzw. mit einer
Fläche kleiner als 1,14 × 10-3 cm2 für nicht kreisförmige Aus­
trittsöffnungen), besonders konstruiert für Flüssigkeitsraketen­
antriebssysteme;
h) aus einem Stück gefertigte Brennkammern oder Austrittsdüsen
aus kohlenstofffaserverstärktem Kohlenstoff mit einer Dichte
größer als 1,4 g/cm3 und einer Zugfestigkeit größer als
48 MPa.
9A007
Feststoffraketenantriebssysteme mit einer der folgenden Eigen­
schaften:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMERN 9A107 und
9A119.
a) Gesamtimpuls größer als 1,1 MNs;
b) massenspezifischer Impuls größer/gleich 2,4 kNs/kg bei auf
atmosphärische Bedingungen in Meereshöhe entspannter Dü­
senströmung für einen auf 7 MPa korrigierten Brennkammer­
druck;
c) Stufenmassenanteile größer als 88 % und Festtreibstoffanteile
größer als 86 %;
d) von Nummer 9A008 erfasste Bestandteile oder
e) Einsatz von Isolierungs- und Klebesystemen für Festtreibstoffe,
die eine direkt mit dem Motor verklebte Konstruktion verwen­
den, um eine „feste mechanische Verbindung“ oder eine Sperr­
schicht gegen chemischen Austausch zwischen Festtreibstoff
und Gehäuse-Isolationsmaterial zu gewährleisten.
Technische Anmerkung:
Eine „feste mechanische Verbindung“ weist eine Haftfestigkeit
von mindestens der Festigkeit des Treibstoffs auf.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 285
▼M2
9A008
Bestandteile wie folgt, besonders konstruiert für Feststoffraketen­
antriebssysteme:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9A108.
a) Isolierungs- und Klebesysteme für Festtreibstoffe, die Zwi­
schenlager (liner) verwenden, um eine „feste mechanische Ver­
bindung“ oder eine Sperrschicht gegen chemischen Austausch
zwischen Festtreibstoff und Gehäuse-Isolationsmaterial zu ge­
währleisten;
Technische Anmerkung:
Eine „feste mechanische Verbindung“ weist eine Haftfestigkeit
von mindestens der Festigkeit des Treibstoffs auf.
b) Motorgehäuse aus fasergewickeltem „Verbundwerkstoff“ mit
einem Durchmesser größer als 0,61 m oder einem „strukturel­
len Wirkungsgrad (PV/W)“ größer als 25 km;
Technische Anmerkung:
Der „strukturelle Wirkungsgrad (PV/W)“ ist gleich dem Berst­
druck (P) mal dem Behältervolumen (V) geteilt durch das Ge­
samtgewicht (W) des Druckbehälters.
c) Schubdüsen für den Schubbereich größer als 45 kN oder mit
Düsenhalserosionsraten kleiner als 0,075 mm/s;
d) Schubvektorsteuersysteme mittels Schwenkdüsen oder Sekun­
däreinspritzung, die für eines der Folgenden geeignet sind:
1. Bewegungen in alle Richtungen von mehr als ± 5°,
2. Winkelgeschwindigkeiten größer/gleich 20°/s oder
3. Winkelbeschleunigungen größer/gleich 40°/s2.
9A009
Hybridraketenantriebssysteme mit einer der folgenden Eigenschaf­
ten:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMERN 9A109 und
9A119.
a) Gesamtimpuls größer als 1,1 MNs oder
b) Schub größer als 220 kN bei Entspannung gegen Vakuum.
9A010
Besonders konstruierte Bestandteile, Systeme und Strukturbauteile
für Trägerraketen, Trägerraketenantriebssysteme oder „Raumfahr­
zeuge“ wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMERN 1A002 und
9A110.
a) Bestandteile und Strukturbauteile mit einem Gewicht größer als
10 kg, besonders konstruiert für Trägerraketen, die aus von
Nummer 1C007 oder 1C010 erfassten „Verbundwerkstoffen“
mit Metall-„Matrix“, aus organischen „Verbundwerkstoffen“,
aus „Verbundwerkstoffen“ mit keramischer „Matrix“ oder aus
intermetallisch verstärkten Werkstoffen und Materialien her­
gestellt sind;
Anmerkung: Die Gewichtsbeschränkung ist nicht relevant für
Bugspitzen.
b) Bestandteile und Strukturbauteile, besonders konstruiert für von
Nummer 9A005 bis 9A009 erfasste Trägerraketenantriebssyste­
me, die aus von Nummer 1C007 oder 1C010 erfassten „Ver­
bundwerkstoffen“ mit Metall-„Matrix“, aus organischen „Ver­
bundwerkstoffen“, aus „Verbundwerkstoffen“ mit keramischer
„Matrix“ oder aus intermetallisch verstärkten Werkstoffen und
Materialien hergestellt sind;
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 286
▼M2
9A010
(Fortsetzung)
c) Strukturbestandteile und einzelne Systeme, besonders konstru­
iert zur aktiven Kontrolle des dynamischen Verhaltens oder der
Formänderungen von „Raumfahrzeug“strukturen;
d) gepulste Flüssigraketentriebwerke mit einem Verhältnis von
Schub zu Gewicht größer/gleich 1 kN/kg und einer Ansprech­
zeit (Zeit, die erforderlich ist, um 90 % des Gesamtschubs nach
dem Start zu erreichen) kleiner als 30 ms.
9A011
Staustrahltriebwerke, Staustrahltriebwerke mit Überschallverbren­
nung oder Triebwerke mit Kombinationsantrieb sowie besonders
konstruierte Bestandteile hierfür.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMERN 9A111 und
9A118.
9A012
„Unbemannte Luftfahrzeuge“ („UAVs“), zugehörige Systeme,
Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:
a) „UAVs“ mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. Fähigkeit zur autonomen Flugsteuerung und zur autonomen
Navigation (z. B. mittels Autopilot mit Trägheitsnavigati­
onssystem) oder
2. Fähigkeit zum gesteuerten Fliegen außerhalb des unmittel­
baren Sichtbereiches durch einen Bediener (z. B. mittels
Fernsteuerung mit Videobildübertragung);
b) zugehörige Systeme, Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:
1. besonders konstruierte Ausrüstung für die Fernsteuerung der
von Unternummer 9A012a erfassten „UAVs“,
2. andere als von Nummer 7A erfasste Systeme zur Navigati­
on, Lageregelung, Lenkung oder Steuerung, besonders kon­
struiert, um von Unternummer 9A012a erfasste „UAVs“ mit
der Fähigkeit zur autonomen Flugsteuerung und zur auto­
nomen Navigation auszustatten,
3. besonders konstruierte Ausrüstung und Bestandteile zum
Umbauen eines bemannten „Luftfahrzeuges“ in ein von Un­
ternummer 9A012a erfasstes „UAV“,
4. luftatmende Hubkolben- oder Rotationskolbenverbrennungs­
motoren, besonders konstruiert oder geändert, um „UAVs“
in Höhen von über 50 000 Fuß (15 240 m) anzutreiben.
9A101
Turbojet- und Turbofan-Triebwerke, die nicht von Nummer
9A001 erfasst werden, wie folgt:
a) Triebwerke mit den beiden folgenden Eigenschaften:
1. Maximalschub größer als 400 N (erreicht in nicht einge­
bautem Zustand), außer zivil zugelassene Triebwerke mit
einem Maximalschub größer als 8 890 N (erreicht in nicht
eingebautem Zustand), und
2. spezifischer Treibstoffverbrauch kleiner/gleich 0,15 kg/N/h
(bei maximaler Dauerleistung auf Meereshöhe und unter
Standardbedingungen);
b) Triebwerke, konstruiert oder geändert für „Flugkörper“ oder
„unbemannte Luftfahrzeuge“, erfasst in Nummer 9A012.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 287
▼M2
9A102
„Turboprop-Antriebssysteme“, speziell konstruiert für „unbe­
mannte Luftfahrzeuge“ („UAVs“), erfasst von Nummer 9A012,
und speziell konstruierte Bestandteile hierfür, mit einer „Maximal­
leistung“ größer als 10 kW.
Anmerkung: Nummer 9A102 erfasst keine zivil zugelassenen
Triebwerke.
Technische Anmerkungen:
1. „Turboprop-Antriebssysteme“ im Sinne von Nummer 9A102
umfasst alle folgenden Systeme:
a) Wellenleistungstriebwerk und
b) Antriebssystem zur Leistungsübertragung an einen Propel­
ler.
2. Die „Maximalleistung“ im Sinne von Nummer 9A102 wird in
nicht eingebautem Zustand auf Meereshöhe unter Standard­
bedingungen erreicht.
9A104
Höhenforschungsraketen (sounding rockets), geeignet für eine
Reichweite von mindestens 300 km.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9A004.
9A105
Flüssigkeitsraketentriebwerke wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9A119.
a) Flüssigkeitsraketentriebwerke, die nicht von Nummer 9A005
erfasst werden, mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1
MNs, geeignet für „Flugkörper“;
b) Flüssigkeitsraketentriebwerke, die nicht von Nummer 9A005
oder Unternummer 9A105a erfasst werden, mit einem Gesamt­
impuls größer/gleich 0,841 MNs, geeignet für vollständige Ra­
ketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reich­
weite von mindestens 300 km.
9A106
Systeme oder Bestandteile, die nicht von Nummer 9A006 erfasst
werden, wie folgt, besonders konstruiert für Flüssigkeitsraketen­
antriebssysteme:
a) Auskleidungen für Brennkammern, geeignet für „Flugkörper“,
von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer
9A104 erfasste Höhenforschungsraketen;
b) Raketendüsen, geeignet für „Flugkörper“, von Nummer 9A004
erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Hö­
henforschungsraketen;
c) Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, geeignet für „Flugkörper“;
Technische Anmerkung:
Unternummer 9A106c schließt Ausrüstung ein, die in folgenden
Verfahren zur Schubvektorsteuerung Verwendung findet:
1. flexible Düse,
2. Flüssig- oder Sekundärgaseinspritzung,
3. bewegliches Triebwerk oder bewegliche Düse,
4. Ablenkung des Abgasstroms (Strahlschaufeln oder Sonden)
oder
5. Verwendung von Schubklappen.
d) Regelungssysteme für Flüssig- oder Suspensionstreibstoffe
(einschließlich Oxidatoren), konstruiert oder geändert für den
Betrieb in Vibrationsumgebungen größer als 10 g rms zwi­
schen 20 Hz und 2 kHz, sowie besonders konstruierte Bestand­
teile hierfür, geeignet für „Flugkörper“.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 288
▼M2
9A106
d) (Fortsetzung)
Anmerkung: Unternummer 9A106d erfasst nur folgende Ser­
voventile und Pumpen:
a) Servoventile, konstruiert für einen Durchfluss
größer/gleich 24 l/min bei einem absoluten
Druck größer/gleich 7 MPa und einer Stellzeit
kleiner als 100 ms,
b) Pumpen für Flüssigtreibstoff mit einer Dreh­
zahl größer/gleich 8 000 U/min oder einem
Pumpendruck größer/gleich 7 MPa.
9A107
Feststoffraketentriebwerke, die nicht von Nummer 9A007 erfasst
werden, mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 0,841 MNs, ge­
eignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahr­
zeuge mit einer Reichweite von mindestens 300 km.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9A119.
9A108
Bestandteile, die nicht von Nummer 9A008 erfasst werden, wie
folgt, besonders konstruiert für Feststoffraketenantriebssysteme:
a) Raketenmotorgehäuse und deren „Isolierung“sbestandteile, ge­
eignet für „Flugkörper“, von Nummer 9A004 erfasste Träger­
raketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungs­
raketen;
b) Raketendüsen, geeignet für „Flugkörper“, von Nummer 9A004
erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Hö­
henforschungsraketen;
c) Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, geeignet für „Flugkörper“.
Technische Anmerkung:
Unternummer 9A108c schließt Ausrüstung ein, die in folgenden
Verfahren zur Schubvektorsteuerung Verwendung findet:
1. flexible Düse,
2. Flüssig- oder Sekundärgaseinspritzung,
3. bewegliches Triebwerk oder bewegliche Düse,
4. Ablenkung des Abgasstroms (Strahlschaufeln oder Sonden)
oder
5. Verwendung von Schubklappen.
9A109
Hybridraketenmotoren und besonders konstruierte Bestandteile
hierfür wie folgt:
a) Hybridraketenmotoren mit einem Gesamtimpuls größer/gleich
0,841 MNs, die nicht von Nummer 9A009 erfasst werden,
geeignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte
Luftfahrzeuge mit einer Reichweite von mindestens 300 km,
und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
b) besonders konstruierte Bestandteile für von Nummer 9A009
erfasste Hybridraketenmotoren, die geeignet für „Flugkörper“
sind.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMERN 9A009 und
9A119.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 289
▼M2
9A110
„Verbundwerkstoff“-Strukturen, Laminate und Erzeugnisse hie­
raus, die nicht von Nummer 9A010 erfasst werden, besonders
konstruiert zur Verwendung in „Flugkörpern“ oder in den von
Nummer 9A005, 9A007, 9A105, Unternummer 9A106c, Nummer
9A107, Unternummer 9A108c, Nummer 9A116 oder 9A119 er­
fassten Subsystemen.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 1A002.
Technische Anmerkung:
„Flugkörper“ im Sinne von Nummer 9A110 bedeutet vollständige
Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer
Reichweite größer als 300 km.
9A111
Pulsostrahltriebwerke, geeignet für „Flugkörper“ oder von Num­
mer 9A012 erfasste unbemannte Luftfahrzeuge, und besonders
konstruierte Bestandteile hierfür.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMERN 9A011 und
9A118.
9A115
Startausrüstung wie folgt:
a) Geräte und Vorrichtungen für die Handhabung, Kontrolle, Ak­
tivierung oder den Start konstruiert oder geändert für von
Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen, von Nummer 9A012
erfasste unbemannte Luftfahrzeugsysteme, oder von Nummer
9A104 erfasste Höhenforschungsraketen;
b) Fahrzeuge für Transport, Handhabung, Kontrolle, Aktivierung
oder den Start, konstruiert oder geändert für von Nummer
9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 er­
fasste Höhenforschungsraketen.
9A116
Wiedereintrittsfahrzeuge, geeignet für „Flugkörper“, sowie dafür
konstruierte oder abgeänderte Ausrüstung wie folgt:
a) Wiedereintrittsfahrzeuge;
b) Hitzeschilde und Bestandteile hierfür, hergestellt aus Keramik
oder wärmeableitendem Material;
c) Kühlkörper und Bestandteile hierfür, hergestellt aus leichtem
Material mit hoher Wärmekapazität;
d) elektronische Ausrüstung, besonders konstruiert für Wiederein­
trittsfahrzeuge.
9A117
Stufungsmechanismen, Trennmechanismen und Stufenverbindun­
gen, geeignet für „Flugkörper“.
9A118
Vorrichtungen zur Verbrennungsregelung für von Nummer 9A011
oder 9A111 erfasste Triebwerke, geeignet für „Flugkörper“ oder
von Nummer 9A012 erfasste unbemannte Luftfahrzeuge.
9A119
Einzelne Raketenstufen, die nicht von Nummer 9A005, 9A007,
9A009, 9A105, 9A107 oder 9A109 erfasst werden, geeignet für
vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge mit
einer Reichweite von mindestens 300 km.
9A120
Flüssigtreibstofftanks, die nicht von Nummer 9A006 erfasst wer­
den, besonders konstruiert für von Nummer 1C111 erfasste Treib­
stoffe oder „andere Flüssigtreibstoffe“, die in Raketensystemen
verwendet werden, die eine Nutzlast von mindestens 500 kg
über eine Reichweite von mindestens 300 km verbringen können.
Anmerkung: „Andere Flüssigtreibstoffe“ im Sinne von Nummer
9A120 beinhaltet Treibstoffe, die von der Liste für
Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst wer­
den, ist aber nicht auf solche beschränkt.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 290
▼M2
9A350
Sprüh- oder Zerstäubungs-(Vernebelungs-)systeme, besonders
konstruiert oder geändert zum Einbau in „Luftfahrzeuge“, „Luft­
fahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ oder unbemannte
Luftfahrzeuge und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie
folgt:
a) Komplette Sprüh- oder Zerstäubungs-(Vernebelungs-)systeme,
geeignet zur Ausbringung einer flüssigen Suspension mit einer
Ausgangstropfengröße von kleiner als 50 μm „VMD“ bei einer
Durchflussrate größer als zwei Liter pro Minute;
b) Sprüharme oder Anordnungen von aerosolerzeugenden Einhei­
ten, geeignet zur Ausbringung einer flüssigen Suspension mit
einer Ausgangstropfengröße von kleiner als 50 μm „VMD“ bei
einer Durchflussrate größer als zwei Liter pro Minute;
c) Aerosolerzeugende Einheiten, besonders konstruiert für den
Einbau in von Unternummer 9A350a und 9A350b erfasste
Systeme.
Anmerkung: Aerosolerzeugende Einheiten sind besonders kon­
struierte oder geänderte Vorrichtungen zum Ein­
bau in Luftfahrzeuge, wie z. B. Düsen, Rotations­
zerstäuber (rotary drum atomizer) und ähnliche
Vorrichtungen.
Anmerkung: Nummer 9A350 erfasst keine Sprüh- oder Zerstäu­
bungs- (Vernebelungs-) systeme und Bestandteile,
die erwiesenermaßen nicht zur Ausbringung biologi­
scher Agenzien in Form von infektiösen Aerosolen
geeignet sind.
Technische Anmerkungen:
1. Die Tropfengröße für Sprühausrüstung oder Düsen, besonders
konstruiert zur Verwendung in „Luftfahrzeugen“, „Luftfahrt­
geräten nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ oder unbemannten
Luftfahrzeugen, sollte mit einer der folgenden Methoden ge­
messen werden:
a) Doppler-Laser-Methode;
b) Laserdiffraktionsmethode.
2. In Nummer 9A350 bedeutet „VMD“ Volume Median Diameter
(mittlerer Volumendurchmesser). Für wasserbasierende Sys­
teme entspricht dies dem MMD, Mass Median Diameter (mitt­
lerer Massendurchmesser).
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 291
▼M2
9B
Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
9B001
Besonders konstruierte Ausrüstung, Werkzeuge und Vorrichtungen
wie folgt für die Herstellung von Gasturbinenlaufschaufeln,
-leitschaufeln oder gegossenen „Deckbändern“ („tip shroud“ cast­
ings):
a) Ausrüstung zum Gießen mit gerichteter Erstarrung oder mit
monokristalliner Erstarrung;
b) Keramikkerne oder -schalen.
9B002
Online-(Echtzeit-)Überwachungssysteme, Instrumentierung (ein­
schließlich Sensoren) oder Ausrüstung für die automatische Daten­
erfassung und -verarbeitung, mit allen folgenden Eigenschaften:
a) besonders konstruiert für die „Entwicklung“ von Gasturbinen­
triebwerken, -baugruppen oder -bestandteilen und
b) die von Unternummer 9E003h oder 9E003i erfasste „Technolo­
gie“ beinhaltend.
9B003
Besonders konstruierte Ausrüstung für die „Herstellung“ oder Prü­
fung von Gasturbinenbürstendichtungen, die für Schaufelspitzen­
geschwindigkeiten größer als 335 m/s und für Betriebstemperatu­
ren größer als 773 K (500 °C) ausgelegt sind, und besonders
konstruierte Bestandteile oder besonders konstruiertes Zubehör
hierfür.
9B004
Werkzeuge, Matrizen oder Vorrichtungen für das Fügen im festen
Zustand (solid state joining) von Gasturbinenbauteilen, die in Un­
ternummer 9E003a3 oder 9E003a6 beschrieben werden, aus „Su­
perlegierungen“, Titan oder intermetallischen Verbindungen.
9B005
Online-(Echtzeit-)Überwachungssysteme, Instrumentierung (ein­
schließlich Sensoren) oder automatische Datenerfassungs- und
-verarbeitungsgeräte, besonders konstruiert für die Verwendung
an einer der folgenden Einrichtungen:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9B105.
a) Windkanäle für Geschwindigkeiten größer/gleich Mach 1,2,
Anmerkung: Unternummer 9B005a erfasst nicht besonders für
Unterrichtszwecke konstruierte Windkanäle mit
einer „Abmessung des Messquerschnitts“ (quer
gemessen) kleiner als 250 mm.
Technische Anmerkung:
Unter „Abmessung des Messquerschnitts“ wer­
den der Durchmesser des Kreises, die Seitenlänge
des Quadrats oder die längste Seite des Recht­
ecks an der größten Ausdehnung des Messquer­
schnitts verstanden.
b) Einrichtungen zur Simulierung von Strömungsverhältnissen bei
Geschwindigkeiten größer als Mach 5, einschließlich Licht­
bogenwindkanälen, Plasmalichtbogenkanälen, Stoßwellenroh­
ren, Stoßwellenkanälen, Gaskanälen und Leichtgaskanonen,
oder
c) Windkanäle oder Einrichtungen, ausgenommen solche mit
zweidimensionalen Querschnitten, mit denen Strömungsverhält­
nisse mit einer Reynoldszahl größer als 25 × 106 simuliert
werden können.
9B006
Besonders konstruierte akustische Schwingungsprüfausrüstung,
mit der Schalldruckpegel größer/gleich 160 dB (bezogen auf
20 μPa) mit einem Nennausgang größer/gleich 4 kW bei einer
Prüfzellentemperatur größer als 1 273 K (1 000 °C) erzeugt wer­
den können, sowie besonders konstruierte Quarzheizelemente hier­
für.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9B106.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 292
▼M2
9B007
Besonders konstruierte Ausrüstung zur Prüfung der Integrität von
Raketenmotoren mit Hilfe anderer zerstörungsfreier Prüfverfahren
(ZfP) als planares Röntgen oder grundlegende physikalische oder
chemische Analysen.
9B008
Messwertgeber für die direkte Messung der Wandreibung, beson­
ders konstruiert für den Betrieb bei einer Staupunkttemperatur des
Prüfstroms von größer als 833 K (560 °C).
9B009
Werkzeuge, besonders konstruiert für die Fertigung von pulver­
metallurgischen Turbinenrotorkomponenten, die bei einem Span­
nungsniveau größer/gleich 60 % der Zugfestigkeit und Metalltem­
peraturen größer/gleich 873 K (600 °C) betrieben werden können.
9B010
Besonders konstruierte Ausrüstung für die Herstellung der von
Nummer 9A012 erfassten „UAVs“ und zugehörigen Systeme,
Ausrüstung und Bestandteile.
9B105
Windkanäle für Strömungsgeschwindigkeiten größer/gleich Mach
0,9, geeignet für „Flugkörper“ und deren Subsysteme.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9B005.
Technische Anmerkung:
„Flugkörper“ im Sinne von Nummer 9B105 bedeutet vollständige
Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer
Reichweite größer als 300 km.
9B106
Umweltprüfkammern und schalltote Räume wie folgt:
a) Umweltprüfkammern für die Simulation aller folgenden Flug­
bedingungen:
1. mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) Höhe größer/gleich 15 km oder
b) Temperaturbereich von kleiner 223 K (- 50 °C) bis grö­
ßer 398 K (+ 125 °C) und
2. vorbereitet, „konstruiert oder geändert“ für den Einbau eines
Schwingerregers oder anderer Vibrationsprüfausrüstung zur
Erzeugung einer Vibrationsumgebung größer/gleich 10 g
rms zwischen 20 Hz und 2 kHz und bei Übertragungskräf­
ten größer/gleich 5 kN, gemessen am „Prüftisch“;
Technische Anmerkungen:
1. Unternummer 9B106a2 beschreibt Systeme, geeignet zur
Erzeugung einer Vibrationsumgebung mit einer Einzel­
schwingung (z. B. eine Sinusschwingung), und Systeme, ge­
eignet zur Erzeugung eines Breitbandrauschens (z. B. Leis­
tungsspektrum).
2. In Unternummer 9B106a2 bedeutet „konstruiert oder geän­
dert“, dass die Umweltprüfkammer entsprechende Schnitt­
stellen (z. B. Abdichtungen) für den Einbau eines Schwin­
gerregers oder einer anderen, von Nummer 2B116 erfassten
Vibrationsprüfausrüstung enthält.
3. Ein „Prüftisch“ im Sinne von Unternummer 9B106a2 ist ein
flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen
oder Halterungen.
b) Umweltprüfkammern für die Simulation folgender Flugbedin­
gungen:
1. akustische Umgebungsbedingungen mit einem GesamtSchalldruckpegel größer/gleich 140 dB (bezogen auf 20
μPa) oder mit einer akustischen Nennausgangsleistung grö­
ßer/gleich 4 kW und entweder
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 293
▼M2
9B106
b) (Fortsetzung)
2. Höhe größer/gleich 15 km oder
3. Temperaturbereich von kleiner 223 K (- 50 °C) bis größer
398 K (+ 125 °C).
9B115
Besonders konstruierte „Herstellungsausrüstung“ für die von Num­
mer 9A005 bis 9A009, 9A011, 9A101, 9A102, 9A105 bis 9A109,
9A111 oder 9A116 bis 9A120 erfassten Systeme, Subsysteme
oder Bestandteile.
9B116
Besonders konstruierte „Herstellungsanlagen“ für von Nummer
9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A005 bis
9A009, 9A011, 9A101, 9A102, 9A104 bis 9A109, 9A111, 9A116
bis 9A120 erfasste Systeme, Subsysteme oder Bestandteile oder
für „Flugkörper“.
Technische Anmerkung:
„Flugkörper“ im Sinne von Nummer 9B116 bedeutet vollständige
Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer
Reichweite größer als 300 km.
9B117
Prüfstände für den Test von Raketenmotoren oder von Feststoffoder Flüssigkeitsraketen mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) ausgelegt für einen Schub größer als 68 kN oder
b) gleichzeitige Messung der drei Schubkomponenten.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 294
▼M2
9C
Werkstoffe und Materialien
9C108
„Isolierungs“material und „Innenbeschichtung“, die nicht von
Nummer 9A008 erfasst werden, für Raketenmotorgehäuse, geeig­
net für „Flugkörper“ oder speziell konstruiert für „Flugkörper“.
Technische Anmerkung:
„Flugkörper“ im Sinne von Nummer 9C108 bedeutet vollständige
Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer
Reichweite größer als 300 km.
9C110
Harzimprägnierte Faser-Prepregs und metallbeschichtete Faser-Pre­
forms für die von Nummer 9A110 erfassten „Verbundwerkstoff“Strukturen, Laminate und Erzeugnisse hieraus, hergestellt aus or­
ganischer „Matrix“ oder Metall-„Matrix“ unter Verwendung einer
Faser- oder Fadenverstärkung mit einer „spezifischen Zugfestig­
keit“ größer als 7,62 × 104 m und einem „spezifischen Modul“
größer als 3,18 × 106 m.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMERN 1C010 und
1C210.
Anmerkung: Nummer 9C110 erfasst nur harzimprägnierte FaserPrepregs mit solchen Harzen, die nach dem Aushär­
ten eine Glasübergangstemperatur (Tg) von 418 K
(145 °C) erreichen (bestimmt nach ASTM D 4065
oder vergleichbaren nationalen Standards).
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 295
▼M2
9D
Datenverarbeitungsprogramme (Software)
9D001
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwick­
lung“ von Ausrüstung oder „Technologie“, die von Nummer
9A001 bis 9A119, 9B oder 9E003 erfasst wird.
9D002
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Herstel­
lung“ von Ausrüstung, die von Nummer 9A001 bis 9A119 oder
9B erfasst wird.
9D003
„Software“, die in Unternummer 9E003h erfasste „Technologie“
beinhaltet und in „FADEC-Systemen“ der von Nummer 9A er­
fassten Antriebssysteme oder der von Nummer 9B erfassten Aus­
rüstung verwendet wird.
9D004
„Software“ wie folgt:
a) „Software“ für zwei- oder dreidimensionale viskose Strömung,
die für die gezielte Modellierung der Triebwerkströmung nötig
und mit Windkanal- oder Flugprüfdaten validiert ist;
b) „Software“ für die Prüfung von Gasturbinenflugtriebwerken,
-baugruppen oder -bestandteilen, die besonders entwickelt ist,
Daten in Echtzeit zu erfassen, zu verarbeiten und zu analysie­
ren mit während des Prüfvorgangs selbsttätiger Regelung ein­
schließlich dynamischer Einstellungen an Prüflingen oder Prüf­
bedingungen;
c) „Software“, besonders entwickelt für die Steuerung des Vor­
gangs beim Gießen mit gerichteter Erstarrung und mit mono­
kristalliner Erstarrung;
d) „Software“ in der Form von „Quellcode“, „Objektcode“ oder
Maschinencode, die für die „Verwendung“ aktiver Ausgleichs­
systeme für die Spaltregelung von Laufschaufelspitzen nötig
ist;
Anmerkung: Unternummer 9D004d erfasst nicht „Software“,
die in von Anhang I nicht erfasster Ausrüstung
integriert ist oder die für Wartungstätigkeiten im
Zusammenhang mit der Kalibrierung, Instandset­
zung oder Aktualisierung des aktiven Spaltrege­
lungssystems nötig ist.
e) „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Ver­
wendung“ von „UAVs“ und zugehörigen Systemen, Ausrüs­
tung und Bestandteilen, die von Nummer 9A012 erfasst wer­
den;
f) „Software“, besonders entwickelt für die Entwicklung von in­
ternen Kühlkanälen für Fluggasturbinenlaufschaufeln, -leitsch­
aufeln oder „Deckbändern“ („tip shrouds“);
g) „Software“ mit allen folgenden Eigenschaften:
1. besonders konstruiert zur Vorhersage der aerothermalen, ae­
romechanischen und Verbrennungsbedingungen in Gasturbi­
nenflugtriebwerken und
2. mit der Möglichkeit einer theoretischen, auf einer Modell­
annahme basierenden Vorhersage über die aerothermalen,
aeromechanischen und Verbrennungsbedingungen, die mit
Messdaten von realen Gasturbinenflugtriebwerken validiert
worden sind, die sich in der Versuchs- oder Produktions­
phase befinden.
9D101
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Verwen­
dung“ von Ausrüstung, erfasst von Nummer 9B105, 9B106,
9B116 oder 9B117.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 296
▼M2
9D103
„Software“, besonders entwickelt für die Modellbildung, Simula­
tion oder Integrationsplanung der von Nummer 9A004 erfassten
Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenfor­
schungsraketen oder von Subsystemen, erfasst von Nummer
9A005, 9A007, 9A105, Unternummer 9A106c, Nummer 9A107,
Unternummer 9A108c, Nummer 9A116 oder 9A119.
Anmerkung: Die von Nummer 9D103 erfasste „Software“ bleibt
erfasst, auch wenn sie mit der von Nummer 4A102
erfassten Hardwareausrüstung kombiniert wird.
9D104
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Verwen­
dung“ von Ausrüstung, erfasst von Nummer bzw. Unternummer
9A001, 9A005, 9A006d, 9A006g, 9A007a, 9A008d, 9A009a,
9A010d, 9A011, 9A101, 9A102, 9A105, 9A106c, 9A106d,
9A107, 9A108c, 9A109, 9A111, 9A115a, 9A116d, 9A117 oder
9A118.
9D105
„Software“, die das Zusammenwirken von mehr als einem Sub­
system koordiniert, besonders entwickelt oder geändert für die
„Verwendung“ in von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen
oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 297
▼M2
9E
Technologie
Anmerkung: Von Nummer 9E001 bis 9E003 erfasste „Entwick­
lungs“- oder „Herstellungs“-„Technologie“ für
Gasturbinentriebwerke bleibt erfasst, wenn sie als
„Verwendungs“-„Technologie“ für Instandsetzung,
Modernisierung und Überholung verwendet wird.
Von der Erfassung ausgenommen sind: technische
Daten, Zeichnungen oder Dokumentation für War­
tungstätigkeiten, die unmittelbar mit der Kalibrie­
rung, dem Ausbau oder Austausch von beschädigten
oder nichtbetriebsfähigen, am Einsatzstützpunkt er­
setzbaren Teilen (LRU) verbunden sind, einschließ­
lich des Austausches ganzer Triebwerke oder Trieb­
werkmodule.
9E001
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmer­
kung für die „Entwicklung“ von Ausrüstung oder „Software“, die
von Unternummer 9A001b, Nummer 9A004 bis 9A012, 9A350,
9B oder 9D erfasst wird.
9E002
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmer­
kung für die „Herstellung“ von Ausrüstung, die von Unternummer
9A001b, Nummer 9A004 bis 9A011, 9A350 oder 9B erfasst wird.
Anmerkung: „Technologie“ für die Instandsetzung von erfassten
Strukturen, Laminaten, Werkstoffen oder Materia­
lien: siehe Unternummer 1E002f.
9E003
„Technologie“ wie folgt:
a) „Technologie“, die „unverzichtbar“ ist für die „Entwicklung“
oder „Herstellung“ von einem der folgenden Gasturbinen­
bestandteile oder -systeme:
1. Gasturbinenlaufschaufeln, -leitschaufeln oder „Deckbän­
der“ („tip shrouds“) aus gerichtet erstarrten (DS) oder Ein­
kristall (SC)-Legierungen, die bei 1 273 K (1 000 °C) und
einer Spannung von 200 MPa eine Zeitstandfestigkeit (in
der kristallografischen Orientierung 001) von mehr als 400
Stunden aufweisen, wobei die mittleren Materialkennwerte
zugrunde gelegt werden,
2. Mehrfachdombrennkammern mit einer mittleren Brenner­
austrittstemperatur größer als 1 813 K (1 540 °C) oder
Brennkammern mit thermisch entkoppelten Flammrohren
(combustion liner), nichtmetallischen Flammrohren oder
nichtmetallischen Ummantelungen,
3. Bestandteile, hergestellt aus einem der folgenden Stoffe:
a) organische „Verbundwerkstoffe“, entwickelt für Be­
triebstemperaturen größer als 588 K (315 °C),
b) „Verbundwerkstoffe“ mit Metall-„Matrix“, Werkstoffe
mit Keramik-„Matrix“ und intermetallische oder inter­
metallisch verstärkte Werkstoffe, erfasst von Nummer
1C007, oder
c) „Verbundwerkstoffe“, erfasst von Nummer 1C010 und
hergestellt mit Harzen, erfasst von Nummer 1C008,
4. ungekühlte Turbinenlaufschaufeln, -leitschaufeln, „Deck­
bänder“ („tip shrouds“) oder andere Bestandteile, konstru­
iert für den Betrieb bei Gastemperaturen im Schaufelkanal
größer/gleich einer Gesamttemperatur (Staupunkt-Tempera­
tur) von 1 323 K (1 050 °C) unter Startbedingung bei in­
ternationaler Normatmosphäre (International Standard At­
mosphere — ISA) auf Meereshöhe statisch (Sea Level
Static — SLS), im „stationären Betriebszustand“,
5. gekühlte Turbinenlaufschaufeln, -leitschaufeln, „Deckbän­
der“ („tip shrouds“), soweit nicht in Unternummer
9E003a1 beschrieben, die Gastemperaturen im Schaufel­
kanal größer/gleich einer Gesamttemperatur (StaupunktTemperatur) von 1 643 K (1 370 °C) ausgesetzt sind, unter
Startbedingung bei internationaler Normatmosphäre (Inter­
national Standard Atmosphere — ISA) auf Meereshöhe
statisch (Sea Level Static — SLS), im „stationären Be­
triebszustand“,
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 298
▼M2
9E003
a) 5.
(Fortsetzung)
Technische Anmerkung:
Der Begriff „stationärer Betriebszustand“ (steady state
mode) beschreibt den Betriebszustand eines Triebwerks,
in dem die Triebwerksparameter, wie Schub/Leistung,
Drehzahl pro Minute und andere, keine nennenswerten
Schwankungen aufweisen und die Umgebungstemperatur
und der Druck am Triebwerkseinlass konstant sind.
6. durch Fügen im festen Zustand (solid state joining) ver­
bundene Schaufelblatt/Scheiben-Kombinationen,
7. Gasturbinenbestandteile, bei denen von Unternummer
2E003b erfasste „Diffusionsschweiß“-„Technologie“ ver­
wendet wird,
8. „schadenstolerante“ Rotorbestandteile von Gasturbinen­
triebwerken, bei denen von Unternummer 1C002b erfasste
pulvermetallurgische Werkstoffe verwendet werden, oder
Technische Anmerkung:
„Schadenstolerante“ Bestandteile werden mit Methodiken
und Nachweisverfahren entwickelt, die es gestatten, das
Risswachstum vorherzusagen und zu begrenzen.
9. nicht belegt,
10. nicht belegt,
11. hohle Fanlaufschaufeln;
b) „Technologie“, die „unverzichtbar“ ist für die „Entwicklung“
oder „Herstellung“ von:
1. Flugmodellen für Windkanäle mit nicht störend auf den
Luftstrom wirkenden Sensoren, die Daten von den Sensoren
zum Datenerfassungssystem übertragen können, oder
2. Propellerblättern und Propfanblättern aus „Verbundwerk­
stoffen“, die mehr als 2 000 kW bei Fluggeschwindigkeiten
größer als Mach 0,55 aufnehmen können;
c) „Technologie“, die „unverzichtbar“ ist für die „Entwicklung“
oder „Herstellung“ von Bestandteilen für Gasturbinentrieb­
werke unter Verwendung von „Laser“-, Wasserstrahl-, elektro­
chemischen oder funkenerosiven Bohrverfahren zur Herstellung
von Löchern mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. mit allen folgenden Eigenschaften:
a) Tiefen größer als das 4fache ihres Durchmessers,
b) Durchmesser kleiner als 0,76 mm und
c) „Bohrwinkel“ kleiner/gleich 25° oder
2. mit allen folgenden Eigenschaften:
a) Tiefen größer als das 5fache ihres Durchmessers,
b) Durchmesser kleiner als 0,4 mm und
c) „Bohrwinkel“ größer als 25°;
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 9E003c wird der „Bohrwinkel“
von einer Ebene aus gemessen, die tangential zur Schaufel­
blattoberfläche an dem Punkt verläuft, an dem die Mittellinie
der Bohrung in die Blattoberfläche eintritt.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 299
▼M2
9E003
(Fortsetzung)
d) „Technologie“, die „unverzichtbar“ ist für die „Entwicklung“
oder „Herstellung“ von Leistungsübertragungssystemen für
Hubschrauber oder Schwenkrotor- oder Kippflügel-„Luftfahr­
zeuge“;
e) „Technologie“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von
Dieselmotor-Antriebssystemen für Landfahrzeuge mit allen fol­
genden technischen Daten:
1. „Boxvolumen“ kleiner/gleich 1,2 m3,
2. Gesamtleistung größer als 750 kW, basierend auf
80/1269/EWG, ISO 2534 oder gleichwertigen nationalen
Normen und
3. Leistungsdichte größer als 700 kW/m3„Boxvolumen“,
Technische Anmerkung:
Das „Boxvolumen“ in Unternummer 9E003e wird als das Pro­
dukt aus drei wie folgt gemessenen, aufeinander senkrecht ste­
henden Abmessungen definiert:
Länge: die Länge der Kurbelwelle von der Motorstirnseite bis
zur Flanschfläche des Schwungrads,
Breite: die größte der folgenden Abmessungen:
a) das Außenmaß zwischen den Ventildeckeln,
b) das Maß zwischen den Außenkanten der Zylinder­
köpfe oder
c) der Durchmesser des Schwungradgehäuses,
Höhe:
die größere der folgenden Abmessungen:
a) das Maß zwischen der Kurbelwellen-Mittellinie
und der Oberkante des Ventildeckels (oder Zylin­
derkopfes) zuzüglich des doppelten Hubs oder
b) der Durchmesser des Schwungradgehäuses
f) „Technologie“, die „unverzichtbar“ ist für die „Herstellung“
von besonders entwickelten Bestandteilen für Hochleistungs­
dieselmotoren, wie folgt:
1. „Technologie“, die „unverzichtbar“ ist für die „Herstellung“
von Motorensystemen, bei denen für alle folgenden Bauteile
keramische Werkstoffe verwendet werden, die von Nummer
1C007 erfasst werden:
a) Zylinderlaufbuchsen,
b) Kolben,
c) Zylinderköpfe und
d) ein oder mehrere weitere Bauteile (einschl. Auslassöff­
nungen, Turboladern, Ventilführungen, Ventilbaugrup­
pen oder isolierter Kraftstoffeinspritzdüsen),
2. „Technologie“, die „unverzichtbar“ ist für die „Herstellung“
von Turboladersystemen mit Einstufenkompressoren mit al­
len folgenden Eigenschaften:
a) Betrieb bei Druckverhältnissen von 4:1 oder höher,
b) Massendurchsatz im Bereich von 30 bis 130 kg/min und
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 300
▼M2
9E003
f) 2. (Fortsetzung)
c) Veränderbarkeit des Strömungsquerschnitts innerhalb des
Kompressor- oder Turbinenbereichs,
3. „Technologie“, die „unverzichtbar“ ist für die „Herstellung“
von Kraftstoffeinspritzsystemen, die eine besonders konstru­
ierte Eignung zur Verwendung verschiedener Kraftstoffe (z.
B. Diesel- oder Düsenkraftstoff) aufweisen, die den Visko­
sitätsbereich von Dieselkraftstoff (2,5 cSt bei 310,8 K
(37,8 °C)) bis zu Benzin (0,5 cSt bei 310,8 K (37,8 °C))
abdecken, mit allen folgenden Eigenschaften:
a) Einspritzmenge größer als 230 mm3 pro Einspritzung pro
Zylinder und
b) Einsatz von besonders konstruierten elektronischen Re­
geleinrichtungen zum automatischen Umschalten der
Drehzahlreglercharakteristiken in Abhängigkeit von den
Kraftstoffeigenschaften, um eine gleich bleibende Dreh­
momentcharakteristik mit Hilfe geeigneter Sensoren zu
erzielen,
g) „Technologie“, die „unverzichtbar“ ist für die „Entwicklung“
oder „Herstellung“ von „Hochleistungsdieselmotoren“ mit Fest, Gasphasen- oder Flüssigfilmschmierung (auch in Kombinati­
on) der Zylinderwand für den Betrieb bei Temperaturen größer
als 723 K (450 °C), die an der Zylinderwand an der oberen
Grenze des Wegs des obersten Kolbenringes gemessen werden.
Technische Anmerkung:
„Hochleistungsdieselmotoren“ sind Dieselmotoren mit einem
mittleren spezifischen Effektivdruck größer/gleich 1,8 MPa
bei einer Drehzahl von 2 300 Umdrehungen/min, sofern die
Nenndrehzahl mindestens 2 300 Umdrehungen/min beträgt.
h) „Technologie“ für „FADEC-Systeme“ von Gasturbinentrieb­
werken wie folgt:
1. „Entwicklungs-“ „Technologie“ für das Ableiten der funk­
tionalen Anforderungen für die Komponenten, die für das
„FADEC-System“ erforderlich sind, um den Triebwerks­
schub oder die Wellenleistung zu regeln (z. B. Zeitkonstan­
ten und Genauigkeiten von rückgekoppelten (feedback) Sen­
soren, Brennstoffventil-Verstellrate),
2. „Entwicklungs-“ oder „Herstellungs-“ „Technologie“ für
Regelungs- und Diagnose- Komponenten, die auf das „FA­
DEC-System“ beschränkt sind und zum Regeln von Trieb­
werksschub oder Wellenleistung benutzt werden,
3. „Entwicklungs-“ „Technologie“ für die Regelungsalgorith­
men, einschließlich „Quellcode“, die auf das „FADEC-Sys­
tem“ beschränkt sind und zum Regeln von Triebwerksschub
oder Wellenleistung benutzt werden.
Anmerkung: Unternummer 9E003h erfasst nicht technische
Unterlagen, die die Triebwerk/Zelle-Integra­
tion betreffen und deren Veröffentlichung für
den allgemeinen Gebrauch der Luftfahrtgesell­
schaften von den zivilen Luftfahrt-Zulassungs­
behörden gefordert wird (z. B. Installations­
handbücher, Betriebsanleitungen, Instandhal­
tungsanweisungen (instructions for continued
airworthiness)) oder die Schnittstellenfunktio­
nen betreffen (z. B. Ein-/Ausgabe-Verarbei­
tung, Schub- oder Wellenleistungsbedarf der
Luftfahrzeugzelle).
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 301
▼M2
9E003
(Fortsetzung)
i) „Technologie“ für Systeme mit veränderlichem Strömungs­
kanal, die entwickelt wurde, um die Triebwerksstabilität von
Gasgeneratorturbinen, Fan- oder Arbeitsturbinen oder Schubdü­
sen aufrechtzuerhalten, wie folgt:
1. „Entwicklungs“-„Technologie“ für die Ableitung der funk­
tionalen Anforderungen für Bestandteile, die die Trieb­
werksstabilität aufrechterhalten,
2. „Entwicklungs“- oder „Herstellungs“-„Technologie“ für Be­
standteile, die auf Systeme mit veränderlichem Strömungs­
kanal beschränkt sind und die Triebwerksstabilität aufrecht­
erhalten,
3. „Entwicklungs“-„Technologie“ für Regelungsalgorithmen,
einschließlich „Quellcode“, die auf Systeme mit veränderli­
chem Strömungskanal beschränkt sind und die Triebwerks­
stabilität aufrechterhalten.
Anmerkung: Unternummer 9E003i erfasst nicht „Entwick­
lungs“- oder „Herstellungs“-„Technologie“ für
einen der folgenden Bestandteile:
a) Einlassleitschaufeln,
b) verstellbare Pich-Fans oder Prop-Fans,
c) verstellbare Verdichterschaufeln,
d) Verdichter-Abblasventile,
e) Strömungskanäle mit veränderlicher Geo­
metrie für Umkehrschub.
9E101
a) „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-An­
merkung für die „Entwicklung“ von Ausrüstung, die von Num­
mer 9A101, 9A102, 9A104 bis 9A111 oder 9A115 bis 9A119
erfasst wird.
b) „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-An­
merkung für die „Herstellung“ von „UAV“, die von Nummer
9A012 erfasst werden, oder von Ausrüstung, die von Nummer
9A101, 9A102, 9A104 bis 9A111 oder 9A115 bis 9A119 er­
fasst wird.
Technische Anmerkung:
„UAV“ im Sinne der Unternummer 9E101b bezeichnet unbe­
mannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als
300 km.
9E102
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmer­
kung für die „Verwendung“ der von Nummer 9A004 erfassten
Trägerraketen, der von Nummer 9A005 bis 9A011 erfassten Gü­
ter, der von Nummer 9A012 erfassten „UAV“ oder der von Num­
mer 9A101, 9A102, 9A104 bis 9A111, 9A115 bis 9A119, 9B105,
9B106, 9B115 bis 9B117, 9D101 oder 9D103 erfassten Güter.
Technische Anmerkung:
„UAV“ im Sinne der Nummer 9E102 bezeichnet unbemannte Luft­
fahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 302
▼M1
ANHANG II a
ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION Nr. EU001
(gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung)
Ausfuhren nach Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, in die
Schweiz einschließlich Liechtenstein und in die Vereinigten Staaten von
Amerika
Ausstellende Behörde: Europäische Union
Teil 1
Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf alle Güter mit doppel­
tem Verwendungszweck, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind,
ausgenommen die in Anhang IIg aufgeführten.
__________
Teil 2
▼B
Diese Ausfuhrgenehmigung gilt in der gesamten ►M1 Union ◄ für Ausfuhren
nach folgenden Bestimmungszielen:
— Australien
— Japan
— Kanada
— Neuseeland
— Norwegen
▼M1
— Schweiz, einschließlich Liechtenstein
▼B
— Vereinigte Staaten von Amerika
Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung dieser
Genehmigung
1. Ausführer, die ►M1 diese Genehmigung ◄ (EU 001) verwenden, teilen den
zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, die
erstmalige Verwendung ►M1 dieser Genehmigung ◄ spätestens 30 Tage
nach dem Tag der ersten Ausfuhr mit.
Die Ausführer geben außerdem im Einheitspapier an, dass sie die Genehmi­
gung EU 001 verwenden, indem sie in Feld 44 die Angabe X002 eintragen.
2. ►M1 Diese Genehmigung ◄ darf nicht verwendet werden, wenn
— der Ausführer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem
er niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden
Güter ganz oder teilweise zur Verwendung im Zusammenhang mit der
Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der War­
tung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung
von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kern­
sprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung
von Flugkörpern für derartige Waffen bestimmt sind oder bestimmt sein
könnten, oder wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die betreffenden
Güter für eine derartige Verwendung bestimmt sind;
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 303
▼B
— der Ausführer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem
er niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden
Güter für eine militärische Endverwendung im Sinne des Artikels 4 Ab­
satz 2 dieser Verordnung in einem Land, gegen das ein Waffenembargo
►M1 aufgrund einesBeschlusses desRates oder einesvom Rat festgeleg­
tenGemeinsamen Standpunkts ◄ oder einer Entscheidung der OSZE oder
ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des VN-Si­
cherheitsrates verhängt wurde, bestimmt sind oder bestimmt sein können
oder wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die betreffenden Güter für die
genannten Verwendungen bestimmt sind;
— die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt
werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese
Genehmigung erstreckt.
3. Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser ►M1 Genehmi­
gung ◄ verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitglied­
staat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser
Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten
festgelegt.
Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat nie­
dergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese ►M1 Genehmi­
gung ◄ erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird
dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall
aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, bestätigt.
Die im ersten und zweiten Unterabsatz dieser Nummer genannten Anforde­
rungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Ver­
wendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die
von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt
werden.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 304
▼M1
ANHANG II b
ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION Nr. EU002
(gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung)
Ausfuhr von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nach
bestimmten Bestimmungszielen
Ausstellende Behörde: Europäische Union
Teil 1 — Güter
Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf folgende Güter mit
doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt
sind:
— 1A001
— 1A003
— 1A004
— 1C003 b-c
— 1C004
— 1C005
— 1C006
— 1C008
— 1C009
— 2B008
— 3A001a3
— 3A001a6-12
— 3A002c-f
— 3C001
— 3C002
— 3C003
— 3C004
— 3C005
— 3C006
Teil 2 — Bestimmungsziele
Diese Genehmigung gilt in der gesamten Union für Ausfuhren nach folgenden
Bestimmungszielen:
— Argentinien
— Kroatien
— Island
— Südafrika
— Südkorea
— Türkei
Teil 3 — Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung
1. Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern,
wenn:
(1) der Ausführer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem
er im Sinne des Artikels 9 Absatz 6 dieser Verordnung niedergelassen ist,
davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder
teilweise dazu bestimmt sind oder sein können,
a) im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung,
dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizie­
rung oder Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen
oder sonstigen Kernsprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung,
Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen, ver­
wendet zu werden,
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 305
▼M1
b) für eine militärische Endverwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2
dieser Verordnung in einem Land verwendet zu werden, gegen das ein
Waffenembargo aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom
Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer Entscheidung
der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder
ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des VNSicherheitsrates verhängt wurde, oder
c) als Bestandteile von militärischen Gütern, die in nationalen Militärlis­
ten aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mit­
gliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine auf­
grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte
Genehmigung ausgeführt wurden, verwendet zu werden;
(2) dem Ausführer, entsprechend seiner Verpflichtung, die gebotene Sorgfalt
walten zu lassen, bekannt ist, dass die betreffenden Güter ganz oder
teilweise für eine der in Unterabsatz 1 angeführten Verwendungen be­
stimmt sind;
(3) die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt
werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese
Genehmigung erstreckt.
2. In Feld 44 des Einheitspapiers müssen die Ausführer die EU-Bezugsnummer
X002 angeben und präzisieren, dass die Güter gemäß der allgemeinen Aus­
fuhrgenehmigung der Union Nr. EU002 ausgeführt werden.
3. Jeder Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss den
zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, die
erstmalige Verwendung dieser Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem
Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder entsprechend einer
Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er nieder­
gelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung ge­
wählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr
übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen
Union.
Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung ver­
knüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem
die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung
ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.
Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat nie­
dergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung
erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Aus­
führer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen
zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1 dieser
Verordnung, bestätigt.
Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen
gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationa­
ler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen
Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 306
▼M1
ANHANG II c
ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION Nr. EU003
(gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung)
Ausfuhr nach Instandsetzung oder Ersatz
Ausstellende Behörde: Europäische Union
Teil 1 — Güter
1. Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf alle Güter mit dop­
peltem Verwendungszweck, die in einer Nummer des Anhangs I dieser Ver­
ordnung aufgeführt sind, mit Ausnahme der nachstehend in Absatz 2 auf­
geführten Güter, wenn:
a) die Güter in das Zollgebiet der Europäischen Union zur Wartung, zur
Instandsetzung oder zum Ersatz wieder eingeführt worden sind und inner­
halb von fünf Jahren nach dem Datum der Erteilung der ursprünglichen
Ausfuhrgenehmigung ohne Veränderung ihrer ursprünglichen Eigenschaf­
ten in das Herkunftsland ausgeführt oder wieder ausgeführt werden;
b) die Güter im Austausch für Güter derselben Beschaffenheit und Zahl, die
zur Wartung, zur Instandsetzung oder zum Ersatz in das Zollgebiet der
Europäischen Union wieder eingeführt wurden, innerhalb von fünf Jahren
nach dem Datum der Erteilung der ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung
in das Herkunftsland ausgeführt werden.
2. Folgende Güter sind ausgeschlossen:
a) alle in Anhang IIg aufgeführten Güter,
b) alle Güter der Gattungen D und E, die in Anhang I dieser Verordnung
aufgeführt sind,
c) folgende Güter, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind:
— 1A002a
— 1C012a
— 1C227
— 1C228
— 1C229
— 1C230
— 1C231
— 1C236
— 1C237
— 1C240
— 1C350
— 1C450
— 5A001b5
— 5A002a2 bis 5A002a9
— 5B002 Ausrüstung wie folgt:
a. Einrichtungen, besonders entwickelt für die „Entwicklung“ oder
„Herstellung“ von Geräten, die in Nummer 5A002a2 bis 5A002a9
erfasst sind
b. Messeinrichtungen, besonders entwickelt, um „Informationssicher­
heits“-Funktionen von Geräten, die von Nummer 5A002a2 bis
5A002a9 erfasst werden, auszuwerten und zu bestätigen
— 6A001a2a1
— 6A001a2a5
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 307
▼M1
— 6A002a1c
— 6A008l3
— 8A001b
— 8A001d
— 9A011
Teil 2 — Bestimmungsziele
Diese Genehmigung gilt in der gesamten Union für Ausfuhren nach folgenden
Bestimmungszielen:
Albanien
Mexiko
Argentinien
Montenegro
Bosnien und Herzegowina
Brasilien
Chile
China (einschließlich Hongkong und
Macao)
Kroatien
Marokko
Russland
Serbien
Singapur
Südafrika
die ehemalige jugoslawische Repu­
blik Mazedonien
Südkorea
die Französischen überseeischen Ge­
biete
Tunesien
Island
Türkei
Indien
Ukraine
Kasachstan
Vereinigte Arabische Emirate
Teil 3 — Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung
1. Diese Genehmigung kann nur verwendet werden, wenn die ursprüngliche
Ausfuhr gemäß einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union erfolgte
oder die ursprüngliche Ausfuhrgenehmigung von den zuständigen Behörden
des Mitgliedstaats erteilt wurde, in dem der ursprüngliche Ausführer nieder­
gelassen war, und zwar für die Ausfuhr der Güter, die anschließend in das
Zollgebiet der Europäischen Union zur Wartung, zur Instandsetzung oder
zum Ersatz wieder eingeführt worden sind. Diese Genehmigung gilt nur für
Ausfuhren an den ursprünglichen Endverwender.
2. Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern,
wenn:
(1) der Ausführer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem
er im Sinne des Artikels 9 Absatz 6 dieser Verordnung niedergelassen ist,
davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder
teilweise dazu bestimmt sind oder sein können,
a) im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung,
dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizie­
rung oder Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen
oder sonstigen Kernsprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung,
Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen, ver­
wendet zu werden,
b) für eine militärische Endverwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2
dieser Verordnung verwendet zu werden, wenn gegen das Käuferland
oder das Bestimmungsland ein Waffenembargo aufgrund eines Be­
schlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen
Standpunkts oder einer Entscheidung der Organisation für Sicherheit
und Zusammenarbeit in Europa oder ein Waffenembargo aufgrund
einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrates verhängt wur­
de, oder
c) als Bestandteile von militärischen Gütern, die in nationalen Militärlis­
ten aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mit­
gliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine auf­
grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte
Genehmigung ausgeführt wurden, verwendet zu werden;
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 308
▼M1
(2) dem Ausführer bekannt ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teil­
weise für eine der in Unterabsatz 1 angeführten Verwendungen bestimmt
sind;
(3) die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt
werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese
Genehmigung erstreckt;
(4) die ursprüngliche Genehmigung annulliert, ausgesetzt, geändert, widerru­
fen oder zurückgenommen worden ist;
(5) dem Ausführer, entsprechend seiner Verpflichtung, die gebotene Sorgfalt
walten zu lassen, bekannt ist, dass die Endverwendung der betreffenden
Güter nicht dieselbe ist wie die in der ursprünglichen Ausfuhrgenehmi­
gung angegebene.
3. Bei der Ausfuhr jedes Gutes im Rahmen dieser Genehmigung müssen die
Ausführer:
(1) dem Zoll das Aktenzeichen der ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung in
der Ausfuhranmeldung zusammen mit dem Namen des Mitgliedstaats
angeben, der die Genehmigung erteilt hat, in Feld 44 des Einheitspapiers
die EU-Bezugsnummer X002 angeben und präzisieren, dass die Güter
gemäß der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU003 aus­
geführt werden;
(2) den Zollbeamten auf dessen Verlangen Nachweise über das Datum der
Einfuhr der Güter in die Union, über jedwede Wartung, Instandsetzung
oder jedweden Ersatz der Güter in der Union und darüber vorlegen, dass
die Güter zu dem Endverwender und in das Land zurückbefördert wer­
den, aus dem sie in die Union eingeführt worden waren.
4. Jeder Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss den
zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, die
erstmalige Verwendung dieser Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem
Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder entsprechend einer
Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er nieder­
gelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung ge­
wählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr
übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen
Union.
Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung ver­
knüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem
die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung
ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.
Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat nie­
dergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung
erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Aus­
führer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen
zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1 dieser
Verordnung, bestätigt.
Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen
gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationa­
ler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen
Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.
5. Diese Genehmigung umfasst Güter zur „Instandsetzung“, zum „Ersatz“ und
zur „Wartung“. Dabei kann gleichzeitig eine Verbesserung der ursprünglichen
Güter eintreten, z. B. durch die Verwendung moderner Ersatzteile oder einer
neueren Fertigungsnorm aus Gründen der Zuverlässigkeit oder Sicherheit,
sofern dies nicht zu einer Verbesserung des Funktionsumfangs der Güter
führt oder die Güter dadurch neue oder zusätzliche Funktionen erhalten.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 309
▼M1
ANHANG II d
ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION Nr. EU004
(gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung)
Vorübergehende Ausfuhr für Ausstellungen oder Messen
Ausstellende Behörde: Europäische Union
Teil 1 — Güter
Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf alle unter einer Num­
mer in Anhang I dieser Verordnung angegebenen Güter mit doppeltem Verwen­
dungszweck mit Ausnahme:
a) aller in Anhang IIg aufgeführten Güter,
b) aller Güter der Gattung D, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind
(das schließt nicht Software ein, die für das ordnungsgemäße Funktionieren
der Ausrüstung zum Zwecke der Präsentation erforderlich ist),
c) aller Güter der Gattung E, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind,
d) der folgenden Güter, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind:
— 1A002a
— 1C002.b.4.
— 1C010
— 1C012.a
— 1C227
— 1C228
— 1C229
— 1C230
— 1C231
— 1C236
— 1C237
— 1C240
— 1C350
— 1C450
— 5A001b5
— 5A002a2 bis 5A002a9
— 5B002 Ausrüstung wie folgt:
a. Einrichtungen, besonders entwickelt für die „Entwicklung“ oder „Her­
stellung“ von Geräten, die in Nummer 5A002a2 bis 5A002a9 erfasst
sind,
b. Messeinrichtungen, besonders entwickelt, um „Informationssicher­
heits“-Funktionen von Geräten, die von Nummer 5A002a2 bis
5A002a9 erfasst werden, auszuwerten und zu bestätigen.
— 6A001
— 6A002a
— 6A008l3
— 8A001b
— 8A001d
— 9A011
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 310
▼M1
Teil 2 — Bestimmungsziele
Diese Ausfuhrgenehmigung gilt in der gesamten Union für Ausfuhren nach
folgenden Bestimmungszielen:
Albanien, Argentinien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Chile, China (ein­
schließlich Hongkong und Macao), Ehemalige jugoslawische Republik Mazedo­
nien, Französische überseeische Gebiete, Indien, Island, Kasachstan, Kroatien,
Marokko, Mexiko, Montenegro, Russland, Serbien, Singapur, Südafrika, Südko­
rea, Tunesien, Türkei, Ukraine, Vereinigte Arabische Emirate.
Teil 3 — Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung
1. Diese Genehmigung berechtigt zur Ausfuhr von in Teil 1 aufgeführten Gütern
unter der Bedingung, dass die Ausfuhr eine vorübergehende Ausfuhr für
Ausstellungen oder Messen im Sinne der Nummer 6 ist und dass die Güter
binnen 120 Tagen nach der ursprünglichen Ausfuhr vollständig und unver­
ändert wieder in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt werden.
2. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer im Sinne
des Artikels 9 Absatz 6 dieser Verordnung niedergelassen ist, kann auf Antrag
des Ausführers von der Anforderung, dass die Güter gemäß obigem Absatz 1
wieder einzuführen sind, absehen. Für diese Befreiung von der Anforderung
ist das Verfahren für Einzelgenehmigungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 und
Artikel 14 Absatz 1 dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.
3. Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern,
wenn:
(1) der Ausführer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem
er niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden
Güter ganz oder teilweise dazu bestimmt sind oder sein können,
a) im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung,
dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizie­
rung oder Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaf­
fen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder der Entwicklung, Herstel­
lung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen,
verwendet zu werden,
b) für eine militärische Endverwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz
2 dieser Verordnung verwendet zu werden, wenn gegen das Käufer­
land oder das Bestimmungsland ein Waffenembargo aufgrund eines
Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen
Standpunkts oder einer Entscheidung der Organisation für Sicherheit
und Zusammenarbeit in Europa oder ein Waffenembargo aufgrund
einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrates verhängt wur­
de, oder
c) als Bestandteile von militärischen Gütern, die in nationalen Militär­
listen aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet des jeweiligen Mit­
gliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine auf­
grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte
Genehmigung ausgeführt wurden, verwendet zu werden;
(2) dem Ausführer bekannt ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teil­
weise für eine der in Unterabsatz 1 angeführten Verwendungen bestimmt
sind;
(3) die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt
werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese
Genehmigung erstreckt;
(4) dem Ausführer infolge der Benachrichtigung einer zuständigen Behörde
des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist oder auf andere Weise
bekannt ist (z. B. aus Angaben, die er vom Hersteller erhalten hat), dass
die fraglichen Güter von der zuständigen Behörde eine nationale Sicher­
heitskennzeichnung erhalten haben, die der Stufe CONFIDENTIEL
UE/EU VERTRAULICH gleichwertig oder höher ist;
(5) der Ausführer nicht garantieren kann, dass die Güter in ihrem ursprüng­
lichen Zustand rückgeführt werden können, ohne dass Bestandteile oder
Software entfernt, kopiert oder verbreitet werden oder wenn mit einer
Präsentation ein Technologietransfer verbunden ist;
(6) die betreffenden Güter zum Zweck einer privaten Präsentation oder De­
monstration (z. B. in internen Ausstellungsräumen) ausgeführt werden
sollen;
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 311
▼M1
(7) die betreffenden Güter in ein Produktionsverfahren eingebracht werden
sollen;
(8) die betreffenden Güter zu ihrem beabsichtigten Zweck verwendet werden
sollen, außer, wenn dies in dem minimalen Umfang erfolgt, der für eine
wirkungsvolle Demonstration vonnöten ist und ohne dass Dritten spezi­
fische Testergebnisse zur Verfügung gestellt werden;
(9) die Ausfuhr das Ergebnis einer Handelstransaktion ist, insbesondere
wenn die betreffenden Güter verkauft, vermietet oder verleast werden;
(10) die betreffenden Güter auf einer Ausstellung oder Messe nur zum Ver­
kauf, zur Vermietung oder zum Leasing gelagert werden sollen, ohne
dass eine Präsentation oder Demonstration erfolgt;
(11) der Ausführer Vorkehrungen trifft, die zur Folge haben, dass er die
betreffenden Güter nicht während der gesamten Dauer der vorübergehen­
den Ausfuhr unter Kontrolle hat.
4. In Feld 44 des Einheitspapiers müssen die Ausführer die EU-Bezugsnummer
X002 angeben und präzisieren, dass die Güter gemäß der allgemeinen Aus­
fuhrgenehmigung der Union Nr. EU004 ausgeführt werden.
5. Jeder Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss den
zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, die
erstmalige Verwendung dieser Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem
Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder entsprechend einer
Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er nieder­
gelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung ge­
wählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr
übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen
Union.
Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung ver­
knüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem
die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung
ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.
Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat nie­
dergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung
erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Aus­
führer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen
zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1, be­
stätigt.
Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen ge­
gebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler
allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mit­
gliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.
6. Für die Zwecke dieser Genehmigung ist „Ausstellung“ bzw. „Messe“ eine
kommerzielle Veranstaltung von bestimmter Dauer, bei der mehrere Aussteller
ihre Produkte Messebesuchern oder der allgemeinen Öffentlichkeit präsentie­
ren.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 312
▼M1
ANHANG II e
ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION Nr. EU005
(gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung)
Telekommunikation
Ausstellende Behörde: Europäische Union
Teil 1 — Güter
Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf folgende Güter mit
doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I dieser Verordnung festgelegt
sind:
a) Die folgenden Güter der Kategorie 5 Teil 1:
i) Güter, einschließlich besonders konstruierte oder entwickelte Bestandteile
sowie Zubehör, die von den Nummern 5A001b2 und 5A001c und d
erfasst werden,
ii) Güter der Nummern 5B001 und 5D001, soweit es sich dabei um Prüf-,
Test- oder Herstellungseinrichtungen und Software für unter Buchstabe i
aufgeführte Güter handelt,
b) unter 5E001a kontrollierte Technologie, soweit sie für den Einbau, den Be­
trieb, die Wartung oder Instandsetzung von Gütern erforderlich ist, die unter a
aufgeführt sind und für denselben Endverwender bestimmt sind.
Teil 2 — Bestimmungsziele
Diese Genehmigung gilt in der gesamten Union für Ausfuhren nach folgenden
Bestimmungszielen:
Argentinien, China (einschließlich Hongkong und Macao), Kroatien, Indien,
Russland, Südafrika, Südkorea, Türkei, Ukraine.
Teil 3 — Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung
1. Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern,
wenn:
(1) der Ausführer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem
er im Sinne des Artikels 9 Absatz 6 dieser Verordnung niedergelassen ist,
davon unterrichtet wurde, dass die betreffenden Güter, ganz oder teilweise
dazu bestimmt sind oder sein können,
a) im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung,
dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizie­
rung oder Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen
oder sonstigen Kernsprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung,
Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen, ver­
wendet zu werden,
b) für eine militärische Endverwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2
dieser Verordnung verwendet zu werden, wenn gegen das Käuferland
oder das Bestimmungsland ein Waffenembargo aufgrund eines Be­
schlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen
Standpunkts oder einer Entscheidung der Organisation für Sicherheit
und Zusammenarbeit in Europa oder ein Waffenembargo aufgrund
einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrates verhängt wur­
de,
c) als Bestandteile von militärischen Gütern, die in nationalen Militärlis­
ten aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mit­
gliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund
innerstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Geneh­
migung ausgeführt wurden, verwendet zu werden; oder
d) im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Menschenrechte, die
Grundsätze der Demokratie oder die Meinungsfreiheit, wie sie in der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind, ver­
wendet zu werden, indem Abfangtechniken und Vorrichtungen der
digitalen Datenübertragung, mit denen Mobiltelefone und Textnach­
richten überwacht und die Internet-Nutzung gezielt beobachtet werden
können (z. B. Überwachungsstellen und Schnittstellen zur legalen
Überwachung („Lawful Interception Gateways“)), verwendet zu wer­
den;
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 313
▼M1
(2) dem Ausführer, entsprechend seiner Verpflichtung, die gebotene Sorgfalt
walten zu lassen, bekannt ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teil­
weise für eine der in Unterabsatz 1 angeführten Verwendungen bestimmt
sind;
(3) dem Ausführer, entsprechend seiner Verpflichtung, die gebotene Sorgfalt
walten zu lassen, bekannt ist, dass die betreffenden Güter in ein anderes
Bestimmungsland als die in Teil 2 dieses Anhangs bzw. in Teil 2 des
Anhangs IIa aufgeführten Länder oder in einen Mitgliedstaat wieder aus­
geführt werden;
(4) wenn die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager aus­
geführt werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das
sich diese Genehmigung erstreckt.
2. In Feld 44 des Einheitspapiers müssen die Ausführer die EU-Bezugsnummer
X002 angeben und präzisieren, dass die Güter gemäß der allgemeinen Aus­
fuhrgenehmigung der Union Nr. EU005 ausgeführt werden.
3. Jeder Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss den
zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, die
erstmalige Verwendung dieser Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem
Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder entsprechend einer
Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er nieder­
gelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung ge­
wählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr
übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen
Union.
Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung ver­
knüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem
die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung
ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.
Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat nie­
dergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung
erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Aus­
führer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen
zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1 dieser
Verordnung, bestätigt.
Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen ge­
gebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler
allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mit­
gliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 314
▼M1
ANHANG II f
ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION Nr. EU006
(gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung)
Chemikalien
Teil 1 — Güter
Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf folgende Güter mit
doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I dieser Verordnung festgelegt
sind:
1C350:
1. Thiodiglykol (111-48-8),
2. Phosphoroxidchlorid (10025-87-3),
3. Methylphosphonsäuredimethylester (756-79-6),
5. Methylthiophosphonsäuredichlorid (676-97-1),
6. Dimethylphosphit (DMP) (868-85-9),
7. Phosphortrichlorid (7719-12-2),
8. Trimethylphosphit (TMP) (121-45-9),
9. Thionylchlorid (7719-09-7),
10. 3-Hydroxy-1-methylpiperidin (3554-74-3),
11. N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan (96-79-7),
12. N,N-Diisopropyl-2-aminoethanthiol (5842-07-9),
13. 3-Quinuclidinol (1619-34-7),
14. Kaliumfluorid (7789-23-3),
15. 2-Chlorethanol (107-07-3),
16. Dimethylamin (124-40-3),
17. Ethylphosphonsäurediethylester (78-38-6),
18. N,N-Dimethylaminodiethylphosphat (2404-03-7),
19. Diethylphosphit (762-04-9),
20. Dimethylaminhydrochlorid (506-59-2),
21. Ethylphosphonigsäuredichlorid (1498-40-4),
22. Ethylphosphonsäuredichlorid (1066-50-8),
24. Fluorwasserstoff (7664-39-3),
25. Methylbenzilat (76-89-1),
26. Methylphosphonigsäuredichlorid (676-83-5),
27. N,N-Diisopropyl-2-aminoethanol (96-80-0),
28. Pinakolylalkohol (464-07-3),
30. Triethylphosphit (122-52-1),
31. Arsentrichlorid (7784-34-1),
32. Benzilsäure (76-93-7),
33. Methylphosphonigsäurediethylester (15715-41-0),
34. Ethylphosphonsäuredimethylester (6163-75-3),
35. Ethylphosphonigsäuredifluorid (430-78-4),
36. Methylphosphonigsäuredifluorid (753-59-3),
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 315
▼M1
37. 3-Chinuclidon (3731-38-2),
38. Phosphorpentachlorid (10026-13-8),
39. Pinakolon (75-97-8),
40. Kaliumcyanid (151-50-8),
41. Kaliumhydrogendifluorid (7789-29-9),
42. Ammoniumhydrogendifluorid oder Ammoniumbifluorid (1341-49-7),
43. Natriumfluorid (7681-49-4),
44. Natriumhydrogendifluorid (1333-83-1),
45. Natriumcyanid (143-33-9),
46. Triethanolamin (102-71-6),
47. Phosphorpentasulfid (1314-80-3),
48. Diisopropylamin (108-18-9),
49. Diethylaminoethanol (100-37-8),
50. Natriumsulfid (1313-82-2),
51. Schwefelmonochlorid (10025-67-9),
52. Schwefeldichlorid (10545-99-0),
53. Triethanolamin-Hydrochlorid (637-39-8),
54. N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan-Hydrochlorid (4261-68-1),
55. Methylphosphonsäure (993-13-5),
56. Methylphosphonsäurediethylester (683-08-9),
57. N,N-Dimethylamino-phosphoryldichlorid (677-43-0),
58. Triisopropylphosphit (116-17-6),
59. Ethyldiethanolamin (139-87-7),
60. Thiophosphorsäurediethylester (2465-65-8),
61. Dithiophosphorsäurediethylester (298-06-6),
62. Natriumhexafluorosilikat (16893-85-9),
63. Methylthiophosphonsäuredichlorid (676-98-2),
1C450 a:
4. Phosgen: Carbonyldichlorid (75-44-5),
5. Cyanogenchlorid: Chlorcyan (Nr. 506-77-4),
6. Hydrogencyanid: Cyanwasserstoffsäure (74-90-8),
7. Chlorpikrin: Trichlornitromethan (76-06-2),
1C450 b:
1. andere als die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial oder
Nummer 1C350 erfassten Chemikalien mit einem Phosphoratom, das mit
einer (Normal- oder Iso-) methyl-, ethyl- oder propyl-Gruppe, nicht jedoch
mit weiteren Kohlenstoffatomen gebunden ist,
2. N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)phosphoramino-diha­
logenide, ausgenommen N,N-Dimethylamino-phosphoryldichlorid, das in
1C350.57 erfasst ist,
3. andere Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl) N,N-Dialkyl-(Me­
thyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl) phosphoramidate als das von Nummer
1C350 erfasste N,N-Dimethylaminodiethylphosphat,
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 316
▼M1
4. N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethyl-2-chloride
sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen die von Nummer
1C350 erfassten Stoffe N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan und N,N-Dii­
sopropyl-2-amino-chlorethan-Hydrochlorid,
5. N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethan-2-ole so­
wie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen die von Nummer
1C350 erfassten Stoffe N,N-Diisopropyl-2-aminoethanol (96-80-0) und N,NDiethyl-aminoethanol (100-37-8),
6. N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethan-2-thiole
sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen das von Nummer
1C350 erfasste N,N-Diisopropyl-2-amino-ethanthiol,
8. Methyldiethanolamin (105-59-9).
Teil 2 — Bestimmungsziele
Diese Ausfuhrgenehmigung gilt in der gesamten Union für Ausfuhren nach
folgenden Bestimmungszielen:
Argentinien, Island, Kroatien, Südkorea, Türkei, Ukraine.
Teil 3 — Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung
1. Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern,
wenn:
(1) der Ausführer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem
er im Sinne des Artikels 9 Absatz 6 dieser Verordnung niedergelassen ist,
davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teil­
weise dazu bestimmt sind oder sein können,
a) im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung,
dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizie­
rung oder Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen
oder sonstigen Kernsprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung,
Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen, ver­
wendet zu werden,
b) für eine militärische Endverwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2
dieser Verordnung verwendet zu werden, wenn gegen das Käuferland
oder das Bestimmungsland ein Waffenembargo aufgrund eines Be­
schlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen
Standpunkts oder einer Entscheidung der Organisation für Sicherheit
und Zusammenarbeit in Europa oder ein Waffenembargo aufgrund
einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrates verhängt wur­
de, oder
c) als Bestandteile von militärischen Gütern, die in nationalen Militärlis­
ten aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mit­
gliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund
innerstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Geneh­
migung ausgeführt wurden, verwendet zu werden;
(2) dem Ausführer, entsprechend seiner Verpflichtung, die gebotene Sorgfalt
walten zu lassen, bekannt ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teil­
weise für eine der in Unterabsatz 1 angeführten Verwendungen bestimmt
sind; oder
(3) dem Ausführer, entsprechend seiner Verpflichtung, die gebotene Sorgfalt
walten zu lassen, bekannt ist, dass die betreffenden Güter in ein anderes
Bestimmungsland als die in Teil 2 dieses Anhangs oder in Teil 2 des
Anhangs IIa aufgeführten Länder oder in einen Mitgliedstaat wieder aus­
geführt werden; oder
(4) die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt
werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese
Genehmigung erstreckt.
2. In Feld 44 des Einheitspapiers müssen die Ausführer die EU-Bezugsnummer
X002 angeben und präzisieren, dass die Güter gemäß der allgemeinen Aus­
fuhrgenehmigung der Union Nr. EU006 ausgeführt werden.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 317
▼M1
3. Jeder Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss den
zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, die
erstmalige Verwendung dieser Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem
Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat oder entsprechend einer
Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er nieder­
gelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung ge­
wählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr
übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen
Union.
Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung ver­
knüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem
die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung
ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.
Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat nie­
dergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung
erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Aus­
führer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen
zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1 dieser
Verordnung, bestätigt.
Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen ge­
gebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler
allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mit­
gliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 318
▼M1
ANHANG II g
(in Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a dieser Verordnung und in den Anhängen
IIa, IIc und IId dieser Verordnung genannte Liste)
Die Nummern enthalten nicht immer die vollständige Beschreibung der betref­
fenden Güter und die zugehörigen Anmerkungen des Anhangs I. Lediglich An­
hang I enthält die vollständige Beschreibung der Güter.
Die Nennung eines Guts im vorliegenden Anhang berührt nicht die Anwendung
der Allgemeinen Software-Anmerkungen (ASA) des Anhangs I.
— Alle in Anhang IV aufgeführten Güter,
— 0C001 N„atürliches Uran“ oder „abgereichertes Uran“ oder Thorium als
Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat, sowie jedes an­
dere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe ent­
hält,
— 0C002 „Besonders spaltbares Material“, das nicht in Anhang IV genannt ist,
— 0D001 „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwick­
lung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von Kategorie 0
erfasst werden, soweit sie sich auf die Nummer 0C001 oder auf die Güter der
Nummer 0C002 bezieht, die nicht unter Anhang IV fallen,
— 0E001 „Technologie“ entsprechend der Nukleartechnologie-Anmerkung für
die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von
Kategorie 0 erfasst werden, soweit sie sich auf die Nummer 0C001 oder auf
die Güter der Nummer 0C002 bezieht, die nicht unter Anhang IV fallen,
— 1A102 resaturierte, pyrolysierte Kohlenstoff-Kohlenstoff-Komponenten, kon­
struiert für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer
9A104 erfasste Höhenforschungsraketen,
— 1C351 human- und tierpathogene Erreger sowie „Toxine“,
— 1C352 tierpathogene Erreger,
— 1C353 genetische Elemente und genetisch modifizierte Organismen,
— 1C354 pflanzenpathogene Erreger,
— 1C450a.1. amiton: O,O-Diethyl-S-[-2-(diethylamino)ethyl]phosphorthiolat
(78-53-5) sowie die entsprechenden alkylierten oder protonierten Salze,
— 1C450a.2. PFIB: 1,1,3,3,3-Pentafluor-2-(trifluormethyl)-1-propen (382-21-8),
— 7E104 „Technologie“ für die Integration von Flugsteuerungs-, Lenk- und
Antriebsdaten in ein Flug-Managementsystem zur Flugbahnoptimierung von
Raketensystemen,
— 9A009.a. Hybridraketenantriebssysteme mit einem Gesamtimpuls größer als
1,1 MN,
— 9A117 Stufungsmechanismen, Trennmechanismen und Stufenverbindungen,
geeignet für „Flugkörper“.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 319
▼B
ANHANG III a
(Musterformblatt für Einzel- oder Globalgenehmigungen für die Ausfuhr)
(gemäß Artikel 14 Absatz 1dieser Verordnung)
Die Mitgliedstaaten achten bei der Erteilung der Ausfuhrgenehmigungen darauf,
dass auf dem ausgegebenen Formblatt klar erkennbar ist, um welche Art der
Genehmigung es sich handelt (Einzel- oder Globalgenehmigung)
Diese Ausfuhrgenehmigung gilt bis zum Erreichen des Gültigkeitsdatums in allen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 320
▼B
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 321
▼B
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 322
▼B
ANHANG III b
(Musterformblatt für für die Genehmigung von Vermittlungstätigkeiten)
(gemäß Artikel 14 Absatz 1dieser Verordnung)
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 323
▼B
ANHANG III c
EINHEITLICHE ANGABEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG VON NA­
TIONALEN ALLGEMEINEN AUSFUHRGENEHMIGUNGEN IN DEN
NATIONALEN AMTSBLÄTTERN
(gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b dieser Verordnung)
1. Titel der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung
2. Ausstellende Behörde
3. Gültigkeit für die EG: Hier ist folgender Text zu verwenden:
„Dies ist eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 9 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 428/2009. Diese Genehmigung ist nach Artikel 9 Ab­
sätze 2 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
gültig.“
Gültigkeit: entsprechend den einzelstaatlichen Gepflogenheiten
4. Erfasste Güter. Folgende Einleitungsformel ist zu verwenden:
„Diese Ausfuhrgenehmigung betrifft folgende Güter:“
5. Erfasste Bestimmungsziele. Folgende Einleitungsformel ist zu verwenden:
„Diese Ausfuhrgenehmigung gilt für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungs­
zielen:“
6. Voraussetzungen und Nebenbestimmungen
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 324
▼B
ANHANG IV
(Liste gemäß Artikel 22 Absatz 1 dieser Verordnung)
Die Einträge enthalten nicht immer die vollständige Beschreibung der be­
treffenden Güter und die zugehörigen Anmerkungen des Anhangs I (1). Le­
diglich Anhang I enthält die vollständige Beschreibung der Güter.
Die Nennung eines Guts im vorliegenden Anhang berührt nicht die Anwen­
dung der Bestimmungen über Massenprodukte des Anhangs I.
TEIL I
(Möglichkeit einer nationalen Allgemeingenehmigung für den innergemeinschaft­
lichen Handel)
Güter der Tarn(Stealth)-Technologie
1C001
Werkstoffe, besonders entwickelt zum Gebrauch als Absorptions­
mittel für elektromagnetische Wellen oder eigenleitfähige Polymere.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 1C101.
1C101
Andere als die von Nummer 1C001 erfassten Werkstoffe und Geräte
zur Verminderung von Messgrößen wie Radarreflexion, Ultraviolett/Infrarot-Rückstrahlung und Schallsignatur, geeignet für „Flugkör­
per“ und „Flugkörper“-Subsysteme oder von Nummer 9A012 er­
fasste „unbemannte Luftfahrzeuge“.
Anmerkung: Nummer 1C101 erfasst keine lediglich für zivile An­
wendungen entwickelten/formulierten Materialien.
Technische Anmerkung:
„Flugkörper“ im Sinne von Nummer 1C101 bedeutet vollständige
Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer
Reichweite größer als 300 km.
1D103
„Software“, besonders entwickelt für die Analyse zur Reduktion
von Messgrößen, wie z. B. Radarreflexion, Ultraviolett-/InfrarotRückstrahlung oder Schallsignatur.
1E101
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmer­
kung für die „Verwendung“ von Waren oder „Software“, erfasst
von Nummer 1C101 oder 1D103.
1E102
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmer­
kung für die „Entwicklung“ von „Software“, erfasst von Nummer
1D103.
6B008
Impulsradarmesseinrichtungen zur Bestimmung des Rückstrahlquer­
schnitts mit einer Sendeimpulsbreite kleiner/gleich 100 ns und be­
sonders konstruierte Bestandteile hierfür.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 6B108.
6B108
Messsysteme, besonders konstruiert zur Bestimmung von Radar­
rückstrahlquerschnitten, geeignet für „Flugkörper“ und „Flugkör­
per“-Subsysteme.
(1) Abweichungen (Formulierung oder Geltungsbereich) zwischen den Anhängen I und IV
sind durch Fettdruck in Kursivschrift kenntlich gemacht.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 325
▼B
Güter der gemeinschaftlichen strategischen Überwachung
1A007
Ausrüstung und Vorrichtungen, besonders konstruiert um Ladungen
und Vorrichtungen, die energetische Materialien enthalten, elek­
trisch zu zünden, wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNI­
TION UND RÜSTUNGSMATERIAL, NUM­
MERN 3A229 UND 3A232.
a) Zündvorrichtungen für Explosivstoffdetonatoren, entwickelt zur
gleichzeitigen Zündung mehrerer von nachstehender Unternum­
mer 1A007b erfasster Explosivstoffdetonatoren;
b) elektrisch betriebene Detonatoren wie folgt:
1. Brückenzünder (EB),
2. Brückenzünderdraht (EBW),
3. Slapperzünder,
4. Folienzünder (EFI).
Anmerkung: Unternummer 1A007b erfasst keine Detonatoren, die
nur Intitialsprengstoffe, wie zum Beispiel Bleiazid, ver­
wenden.
1C239
Sprengstoffe, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und
Rüstungsmaterial erfasst werden, mit einer Kristalldichte größer
als 1,8 g/cm3 und einer Detonationsgeschwindigkeit größer als
8 000 m/s oder Stoffe oder Mischungen, die diese Sprengstoffe
mit mehr als 2 Gew.-% enthalten.
1E201
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmer­
kung für die „Verwendung“ von Waren, erfasst von Nummer
1C239.
3A229
Zündvorrichtungen und gleichwertige Hochstrom-Impulsgeneratoren
wie folgt …
ANMERKUNG: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNI­
TION UND RÜSTUNGSMATERIAL.
3A232
Mehrfachzündersysteme soweit nicht erfasst von obiger Nummer
1A007, wie folgt …
ANMERKUNG: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNI­
TION UND RÜSTUNGSMATERIAL.
3E201
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmer­
kung für die „Verwendung“ von Ausrüstung, erfasst von Nummer
3A229 oder 3A232.
6A001
Akustik, beschränkt auf Folgendes:
6A001a1b
Objekterfassungs- oder Lokalisierungssysteme mit einer der folgen­
den Eigenschaften:
1. Sendefrequenz kleiner als 5 kHz,
6. konstruiert, um … standzuhalten,
6A001a2a2 Hydrofone (Wandler) … mit …
6A001a2a3 Hydrofone (Wandler) … mit …
6A001a2a6 Hydrofone (Wandler) … konstruiert für …
6A001a2b
Akustische Schlepp-Hydrofonanordnungen …
6A001a2c
Datenverarbeitungsausrüstung, besonders konstruiert für Echtzeit­
anwendungen mit akustischen Schlepp-Hydrofonanordnungen, mit
„anwenderzugänglicher Programmierbarkeit“ und Verarbeitung und
Korrelation im Zeit- oder Frequenzbereich einschließlich Spektral­
analyse, digitaler Filterung und Strahlformung unter Verwendung
der schnellen Fourier-Transformation (FFT) oder anderer Transfor­
mationen oder Verfahren.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 326
▼B
6A001a2e
Flachwasser-Messkabelsysteme (bottom or bay cable systems) mit
einer der folgenden Eigenschaften:
1. mit eingebauten Hydrofonen … oder
2. Einsatz von Multiplexermodulen zur Bündelung der Signale der
Hydrofongruppen.
6A001a2f
Daten-Verarbeitungsausrüstung, besonders konstruiert für Echtzeit­
anwendungen mit Flachwasser-Messkabelsystemen, mit „anwender­
zugänglicher Programmierbarkeit“ und Verarbeitung und Korrela­
tion im Zeit- oder Frequenzbereich einschließlich Spektralanalyse,
digitaler Filterung und Strahlformung unter Verwendung der schnel­
len Fourier-Transformation (FFT) oder anderer Transformationen
oder Verfahren.
6D003a
„Software“ für die „Echtzeitverarbeitung“ akustischer Daten.
8A002o3
Geräuschminderungssysteme, konstruiert für den Einsatz auf Schif­
fen größer/gleich 1 000 Tonnen Wasserverdrängung, wie folgt:
b) aktive Geräuschminderungs- oder -tilgungssysteme oder Magnet­
lager, besonders konstruiert für Leistungsübertragungssysteme,
die elektronische Steuerungen enthalten, welche aktiv die Vibra­
tion der Ausrüstung durch die Erzeugung von Anti-Geräuschoder Anti-Vibrationssignalen direkt an der Entstehungsstelle ver­
ringern können.
8E002a
„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“, Reparatur,
Überholung oder Wiederaufarbeitung (re-machining) von Propel­
lern, besonders konstruiert für die Geräuschminderung unter Was­
ser.
Güter der gemeinschaftlichen strategischen Überwachung — Kryptotechnik — Kategorie 5 Teil 2
5A002a2
Geräte, entwickelt oder geändert zur Ausführung kryptoanalytischer
Funktionen.
5D002c1
Nur „Software“, die die Eigenschaften der von Unternummer
5A002a2 erfassten Geräte besitzt oder deren Funktionen ausführt
oder simuliert.
5E002
Nur „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Ver­
wendung“ von Einrichtungen oder „Software“, die von den obigen
Nummern 5A002a2 oder 5D002c1 erfasst werden.
Güter der MCTR-Technologie
7A117
„Steuerungssysteme“, geeignet für Flugkörper, mit einer erreich­
baren Systemgenauigkeit kleiner/gleich 3,33 % der Reichweite (z.
B. ein „CEP-Wert“ kleiner/gleich 10 km bei einer Reichweite von
300 km), ausgenommen „Steuerungssysteme“ für Flugkörper mit
einer Reichweite unter 300 km oder bemannte Luftfahrzeuge.
7B001
Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, besonders konstruiert für
die von obiger Nummer 7A117 erfasste Ausrüstung.
Anmerkung: Nummer 7B001 erfasst nicht Ausrüstung für Wartung
und Inspektion der Instandhaltungsstufe I oder der
Instandhaltungsstufe II.
7B003
Einrichtungen, besonders konstruiert für die „Herstellung“ der von
obiger Nummer 7A117 erfassten Ausrüstung.
7B103
„Herstellungsanlagen“, besonders konstruiert für von obiger Num­
mer 7A117 erfasste Ausrüstung.
7D101
„Software“, besonders entwickelt für die „Verwendung“ der von
obigen Nummern 7B003 oder 7B103 erfassten Ausrüstung.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 327
▼B
7E001
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmer­
kung für die „Entwicklung“ von Ausrüstung oder „Software“, die
von obigen Nummern 7A117, 7B003, 7B103 oder 7D101 erfasst
wird.
7E002
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmer­
kung für die „Herstellung“ von Ausrüstung, die von obigen Num­
mern 7A117, 7B003 oder 7B103 erfasst wird.
7E101
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmer­
kung für die „Verwendung“ von Ausrüstung oder „Software“, die
von obigen Nummern 7A117, 7B003, 7B103 oder 7D101 erfasst
sind.
9A004
Trägerraketen für „Raumfahrzeuge“, geeignet für die Beförderung
von mindestens 500 kg Nutzlast über eine Reichweite von mindes­
tens 300 km.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9A104.
Anmerkung 1: Nummer 9A004 erfasst nicht Nutzlasten.
9A005
Flüssigkeitsraketenantriebssysteme, die eines der von Nummer
9A006 erfassten Systeme oder Bestandteile enthalten, geeignet für
Trägerraketen, erfasst von obiger Nummer 9A004, oder für Höhen­
forschungsraketen, erfasst von nachstehender Nummer 9A104.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMERN 9A105 UND
9A119.
9A007a
Feststoffraketenantriebssysteme, geeignet für Trägerraketen, erfasst
von obiger Nummer 9A004, oder für Höhenforschungsraketen, er­
fasst von nachstehender Nummer 9A104, mit einer der folgenden
Eigenschaften:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9A119.
a) Gesamtimpuls größer als 1,1 MNs.
9A008d
Bestandteile wie folgt, besonders konstruiert für Feststoffraketen­
antriebssysteme:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9A108c.
d) Schubvektorsteuersysteme mittels Schwenkdüsen oder Sekundär­
einspritzung, geeignet für Trägerraketen, erfasst von obiger
Nummer 9A004, oder für Höhenforschungsraketen, erfasst von
nachstehender Nummer 9A104, und geeignet für eines der Fol­
genden:
1. Bewegungen in alle Richtungen von mehr als ± 5°,
2. Winkelgeschwindigkeiten größer/gleich 20o/s oder
3. Winkelbeschleunigungen größer/gleich 40°/s2.
9A104
Höhenforschungsraketen (sounding rockets), geeignet für die Beför­
derung von mindestens 500 kg Nutzlast über eine Reichweite von
mindestens 300 km.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9A004.
9A105a
Flüssigkeitsraketentriebwerke wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9A119.
a) Flüssigkeitsraketentriebwerke, die nicht von Nummer 9A005 er­
fasst werden, mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 MNs,
geeignet für „Flugkörper“; ausgenommen Flüssigkeitsapogäums­
triebwerke, konstruiert oder geändert für Satellitenanwendungen
mit allen folgenden Eigenschaften:
1. Düsenhalsdurchmesser kleiner/gleich 20 mm und
2. Brennkammerdruck kleiner/gleich 15 bar.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 328
▼B
9A106c
Systeme oder Bestandteile, die nicht von Nummer 9A006 erfasst
werden, geeignet für „Flugkörper“, wie folgt, besonders konstruiert
für Flüssigkeitsraketen-Antriebssysteme:
c) Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, ausgenommen Systeme,
konstruiert für Raketensysteme, die nicht für die Beförderung
von mindestens 500 kg Nutzlast über eine Reichweite von min­
destens 300 km geeignet sind.
Technische Anmerkung:
Unternummer 9A106c schließt Ausrüstung ein, die in folgenden
Verfahren zur Schubvektorsteuerung Verwendung findet:
1. flexible Düse,
2. Flüssig- oder Sekundärgaseinspritzung,
3. bewegliches Triebwerk oder bewegliche Düse,
4. Ablenkung des Abgasstroms (Strahlschaufeln oder Sonden) oder
5. Verwendung von Schubklappen.
9A108c
Bestandteile, die nicht von Nummer 9A008 erfasst werden, geeignet
für „Flugkörper“, wie folgt, besonders konstruiert für Feststoffrake­
tenantriebssysteme:
c) Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, ausgenommen Systeme,
konstruiert für Raketensysteme, die nicht für die Beförderung
von mindestens 500 kg Nutzlast über eine Reichweite von min­
destens 300 km geeignet sind.
Technische Anmerkung:
Unternummer 9A108c schließt Ausrüstung ein, die in folgenden
Verfahren zur Schubvektorsteuerung Verwendung findet:
1. flexible Düse,
2. Flüssig- oder Sekundärgaseinspritzung,
3. bewegliches Triebwerk oder bewegliche Düse,
4. Ablenkung des Abgasstroms (Strahlschaufeln oder Sonden) oder
5. Verwendung von Schubklappen.
9A116
Wiedereintrittsfahrzeuge, geeignet für „Flugkörper“, sowie dafür
konstruierte oder abgeänderte Ausrüstung wie folgt, ausgenommen
Wiedereintrittsfahrzeuge für Nicht-Waffen-Nutzlast:
a) Wiedereintrittsfahrzeuge;
b) Hitzeschilde und Bestandteile hierfür, hergestellt aus Keramik
oder wärmeableitendem Material;
c) Kühlkörper und Bestandteile hierfür, hergestellt aus leichtem
Material mit hoher Wärmekapazität;
d) elektronische Ausrüstung, besonders konstruiert für Wiederein­
trittsfahrzeuge.
9A119
Einzelne Raketenstufen, die nicht von obigen Nummern 9A005 oder
9A007a erfasst werden, geeignet für vollständige Raketensysteme
oder unbemannte Luftfahrzeuge, die für die Beförderung von min­
destens 500 kg Nutzlast über eine Reichweite von mindestens 300
km geeignet sind.
9B115
Besonders konstruierte „Herstellungsausrüstung“ für die von obigen
Nummern 9A005, 9A007a, 9A008d, 9A105a, 9A106c, 9A108c,
9A116 oder 9A119 erfassten Systeme, Subsysteme oder Bestand­
teile.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 329
▼B
9B116
Besonders konstruierte „Herstellungsanlagen“ für von Nummer
9A004 erfasste Trägerraketen oder von obigen Nummern 9A005,
9A007a, 9A008d, 9A104, 9A105a, 9A106c, 9A108c, 9A116 oder
9A119 erfasste Systeme, Subsysteme oder Bestandteile.
9D101
„Software“, besonders entwickelt für die „Verwendung“ von Aus­
rüstung erfasst von obiger Nummer 9B116.
9E001
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmer­
kung für die „Entwicklung“ von Ausrüstung oder „Software“, die
von obigen Nummern 9A004, 9A005, 9A007a, 9A008d, 9B115,
9B116 oder 9D101 erfasst wird.
9E002
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmer­
kung für die „Herstellung“ von Ausrüstung, die von obigen Num­
mern 9A004, 9A005, 9A007a, 9A008d, 9B115 oder 9B116 erfasst
wird.
Anmerkung: „Technologie“ für die Instandsetzung von erfassten
Strukturen, Laminaten oder Werkstoffen: Siehe Unter­
nummer 1E002f.
9E101
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmer­
kung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung, die
von obigen Nummern 9A104, 9A105a, 9A106c, 9A108c, 9A116
oder 9A119 erfasst wird.
9E102
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmer­
kung für die „Verwendung“ der von obigen Nummern 9A004,
9A005, 9A007a, 9A008d, 9A104, 9A105a, 9A106c, 9A108c,
9A116, 9A119, 9B115, 9B116 oder 9D101 erfassten Trägerraketen.
Ausnahmen:
Anhang IV erfasst nicht die folgenden Güter der MTCR-Technologie:
1. Güter, die aufgrund von vertraglich geregelten Bestellungen der Europäischen
Weltraumorganisation verbracht werden oder von der Europäischen Welt­
raumorganisation zur Wahrnehmung ihrer offiziellen Aufgaben verbracht wer­
den.
2. Güter, die aufgrund von vertraglich geregelten Bestellungen einer nationalen
Weltraumorganisation eines Mitgliedstaats verbracht werden oder von dieser
Organisation zur Wahrnehmung ihrer offiziellen Aufgaben verbracht werden.
3. Güter, die aufgrund von vertraglich geregelten Bestellungen im Zusammen­
hang mit einem Entwicklungs- und Herstellungsprogramm der Gemeinschaft
zum Starten von Satelliten, das von zwei oder mehr europäischen Regierungen
unterzeichnet wurde, verbracht werden.
4. Güter, die zu einem staatlich kontrollierten Satellitenstartplatz im Gebiet eines
Mitgliedstaats verbracht werden, es sei denn, dieser Mitgliedstaat kontrolliert
diese Verbringung im Rahmen dieser Verordnung.
TEIL II
(keine Möglichkeit einer nationalen Allgemeingenehmigung für den innergemein­
schaftlichen Handel)
Güter des Chemiewaffenübereinkommens
1C351d4
Ricin;
1C351d5
Saxitoxin.
Güter der NSG-Technologie
Die gesamte Kategorie 0 des Anhangs I ist in Anhang IV einbezogen, mit
folgenden Maßgaben:
— 0C001: Diese Nummer ist nicht in Anhang IV einbezogen.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 330
▼B
— 0C002: Die Nummer 0C002 ist nicht in Anhang IV einbezogen, mit Aus­
nahme des folgenden besonderen spaltbaren Materials:
a) abgetrenntes Plutonium;
b) Uran, in dem die Isotope 233 oder 235 auf mehr als 20 % angereichert
wurden.
— 0D001: Die Nummer 0D001 (Software) ist im Anhang IV einbezogen, außer
wenn sie sich auf die Nummer 0C001 oder auf die Güter der Nummer 0C002
bezieht, die nicht unter Anhang IV fallen.
— 0E001: Die Nummer 0E001 (Technologie) ist im Anhang IV einbezogen,
außer wenn sie sich auf die Nummer 0C001 oder auf die Güter der Nummer
0C002 bezieht, die nicht unter Anhang IV fallen.
Anmerkung: Bei den Nummern 0C003 und 0C004 nur zur „Verwendung“ in
einem „Kernreaktor“ (innerhalb von Unternummer 0A001a).
1B226
Separatoren zur elektromagnetischen Isotopentrennung, konstruiert
für den Betrieb mit einer oder mehreren Ionenquellen, die einen
Gesamtstrahlstrom von größer/gleich 50 mA liefern können, oder
die mit solchen Ionenquellen ausgestattet sind.
Anmerkung: Nummer 1B226 schließt Separatoren ein:
a) die stabile Isotope anreichern können;
b) mit Ionenquellen und Kollektoren innerhalb und
außerhalb des magnetischen Feldes.
1C012
Materialien, wie folgt:
Technische Anmerkung:
Diese Materialien werden typischerweise für nukleare Wärmequel­
len verwendet.
b) „vorher abgetrenntes“ Neptunium-237 in jeder Form.
Anmerkung: Unternummer 1C012b erfasst nicht Lieferungen mit
einem Gehalt an Neptunium-237 kleiner/gleich 1
Gramm.
1B231
Tritium-Anlagen oder -Einrichtungen und Ausrüstung hierfür, wie
folgt:
a) Anlagen oder Einrichtungen für die Herstellung, Rückgewin­
nung, Extraktion, Konzentration oder Handhabung von Tritium;
b) Ausrüstung für Tritium-Anlagen oder -Einrichtungen, wie folgt:
1. Wasserstoff- oder Helium-Kälteaggregate, die auf 23 K (–
250 °C) oder weniger kühlen können, mit einer Wärmeab­
fuhrkapazität größer als 150 W;
2. Wasserstoffisotopen-Speicher- oder Reinigungssysteme mit
Metallhydriden als Speicher- oder Reinigungsmedium.
1B233
Anlagen oder Einrichtungen für die Lithium-Isotopentrennung und
Ausrüstung hierfür, wie folgt:
a) Anlagen oder Einrichtungen für die Trennung von Lithiumisoto­
pen;
b) Ausrüstung für die Trennung von Lithiumisotopen, wie folgt:
1. Flüssig-flüssig-Füllkörper-Extraktions-Kolonnen,
konstruiert für Lithiumamalgame,
2. Quecksilber- oder Lithium-Amalgampumpen,
besonders
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 331
▼B
3. Lithiumamalgam-Elektrolysezellen,
4. Verdampfer für konzentrierte Lithiumhydroxid-Lösung.
1C233
Lithium, angereichert mit dem Lithium-6(6Li)-Isotop über seine na­
türliche Isotopenhäufigkeit hinaus, und Erzeugnisse oder Geräte, die
angereichertes Lithium enthalten, wie folgt: elementares Lithium,
Legierungen, Verbindungen, lithiumhaltige Mischungen, Erzeug­
nisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten.
Anmerkung: Nummer 1C233 erfasst nicht Thermolumineszenz-Dosi­
meter.
Technische Anmerkung:
Die natürliche Isotopenhäufigkeit von Lithium-6 beträgt etwa 6,5
Gew.-% (7,5 Atom-%).
1C235
Tritium, Tritiumverbindungen, Mischungen mit einem Verhältnis
der Anzahl der Tritiumatome zur Anzahl der Wasserstoffatome grö­
ßer als 1: 1 000 und Erzeugnisse oder Geräte, die eines der vor­
genannten enthalten.
Anmerkung: Nummer 1C235 erfasst nicht Erzeugnisse oder Geräte
mit weniger als 1,48 × 103 GBq (40 Ci) Tritium.
1E001
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmer­
kung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung
oder Werkstoffen, die von Unternummer 1C012b erfasst werden.
1E201
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmer­
kung für die „Verwendung“ von Waren, erfasst von Nummer
1B226, 1B231, 1B233, 1C233 oder 1C235.
3A228
Schaltelemente wie folgt:
a) Kaltkathodenröhren mit oder ohne Gasfüllung, die wie Schalt­
funkenstrecken funktionieren, mit allen folgenden Eigenschaften:
1. mit drei oder mehr Elektroden,
2. spezifizierte Anodenspitzenspannung größer/gleich 2,5 kV,
3. spezifizierter Anodenspitzenstrom größer/gleich 100 A und
4. Zündverzögerungszeit kleiner/gleich 10 μs;
Anmerkung: Nummer 3A228 schließt gasgefüllte Krytrons und
Vakuum-Sprytrons ein.
b) getriggerte Schaltfunkenstrecken mit allen folgenden Eigenschaf­
ten:
1. Zündverzögerungszeit kleiner/gleich 15 μs und
2. spezifiziert für Spitzenströme größer/gleich 500 A;
3A231
Neutronengeneratorsysteme einschließlich Neutronengeneratorröh­
ren mit allen folgenden Eigenschaften:
a) konstruiert für den Betrieb ohne äußeres Vakuumsystem und
b) mit elektrostatischer Beschleunigung zur Auslösung einer Triti­
um-Deuterium-Kernreaktion.
3E201
„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmer­
kung für die „Verwendung“ von Ausrüstung, erfasst von Nummer
3A228a, 3A228b oder 3A231.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 332
▼B
6A203
Kameras und Bestandteile, die nicht von Nummer 6A003 erfasst
werden, wie folgt:
a) mechanische Drehspiegelkameras wie folgt und besonders kon­
struierte Bestandteile hierfür:
1. Framing-Kameras mit einer Aufnahmegeschwindigkeit größer
als 225 000 Einzelbilder/s,
2. Streakkameras mit Einzelbild-Aufnahmerate größer als 0,5
mm/μs;
Anmerkung: Im Sinne von Unternummer 6A203a schließen Be­
standteile solcher Kameras deren Elektronikbau­
gruppen zur Synchronisation und Rotationsbau­
gruppen, bestehend aus Antriebsturbinen, Spiegeln
und Lagern, ein.
6A225
Interferometer zum Messen von Geschwindigkeiten größer als 1
km/s in Zeitintervallen kleiner als 10 μs.
Anmerkung: Nummer 6A225 schließt Interferometer zum Messen
von Geschwindigkeiten ein, wie z. B. VISARs (Velocity
interferometer systems for any reflector) und DLIs
(Doppler Laser Interferometer).
6A226
Drucksensoren wie folgt:
a) Manganin-Sensorelemente für Drücke größer als 10 GPa;
b) Quarz-Messwertaufnehmer für Drücke größer als 10 GPa.
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 333
▼B
ANHANG V
Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen
Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des
Rates
(ABl. L 159 vom 30.6.2000, S. 1)
Verordnung (EG) Nr. 2889/2000 des
Rates
(ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 14)
Verordnung (EG) Nr. 458/2001 des
Rates
(ABl. L 65 vom 7.3.2001, S. 19)
Verordnung (EG) Nr. 2432/2001 des
Rates
(ABl. L 338 vom 20.12.2001, S. 1)
Verordnung (EG) Nr. 880/2002 des
Rates
(ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 7)
Verordnung (EG) Nr. 149/2003 des
Rates
(ABl. L 30 vom 5.2.2003, S. 1)
Verordnung (EG) Nr. 1504/2004 des
Rates
(ABl. L 281 vom 31.8.2004, S. 1)
Verordnung (EG) Nr. 394/2006 des
Rates
(ABl. L 74 vom 13.3.2006, S. 1)
Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 des
Rates
(ABl. L 278 vom 22.10.2007, S. 1)
Verordnung (EG) Nr. 1167/2008 des
Rates
(ABl. L 325 vom 3.12.2008, S. 1)
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 334
▼B
ANHANG VI
Entsprechungstabelle
Verordnung (EG) Nr. 1334/2000
▼C1
Diese Verordnung
Artikel 1
Artikel 1
Artikel 2, Einleitung
Artikel 2, Einleitung
Artikel 2 Buchstabe a
Artikel 2 Absatz 1
Artikel 2 Buchstabe b, Einleitung
Artikel 2 Absatz 2, Einleitung
Artikel 2 Buchstabe b Ziffer i
Artikel 2 Absatz 2 Ziffer i
Artikel 2 Buchstabe b Ziffer ii
Artikel 2 Absatz 2 Ziffer ii
Artikel 2 Buchstabe b Ziffer iii
Artikel 2 Absatz 2 Ziffer iii
__________
▼B
Artikel 2 Buchstabe c Ziffer i
Artikel 2 Absatz 3 Ziffer i
Artikel 2 Buchstabe c Ziffer ii
Artikel 2 Absatz 3 Ziffer ii
Artikel 2 Buchstabe d
Artikel 2 Absatz 4
—
Artikel 2 Absätze 5 bis 13
Artikel 3 Absatz 1
Artikel 3 Absatz 1
Artikel 3 Absatz 2
Artikel 3 Absatz 2
Artikel 3 Absatz 3
Artikel 7
Artikel 3 Absatz 4
—
Artikel 4
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 8
Artikel 6 Absatz 1
Artikel 9 Absatz 1
Artikel 6 Absatz 2
Artikel 9 Absatz 2
Artikel 6 Absatz 3
Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a
—
Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b
Artikel 6 Absatz 4
Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c
Artikel 6 Absatz 5
Artikel 9 Absatz 5
Artikel 6 Absatz 6
Artikel 9 Absatz 6,
Artikel 7
Artikel 11
Artikel 8
Artikel 12 Absatz 1
—
Artikel 12 Absatz 2
Artikel 9 Absatz 1
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3
Artikel 9 Absatz 2
Artikel 13 Absatz 1
—
Artikel 13 Absatz 2
—
Artikel 13 Absatz 3
—
Artikel 13 Absatz 4
Artikel 9 Absatz 3
Artikel 13 Absatz 5
—
Artikel 13 Absatz 6
—
Artikel 13 Absatz 7
Artikel 10 Absatz 1
Artikel 14 Absatz 1
Artikel 10 Absatz 2
Artikel 14 Absatz 2
2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001 — 335
▼B
Verordnung (EG) Nr. 1334/2000
Diese Verordnung
Artikel 10 Absatz 3
Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b
Artikel 11
Artikel 15 Absätze 1 und 2
Artikel 12
Artikel 16
Artikel 13
Artikel 17
Artikel 14
Artikel 18
Artikel 15 Absatz 1
Artikel 19 Absatz 1
Artikel 15 Absatz 2
Artikel 19 Absatz 2
Artikel 15 Absatz 3
Artikel 19 Absatz 3
—
Artikel 19 Absätze 4 bis 6
Artikel 16 Absatz 1
Artikel 20 Absatz 1
—
Artikel 20 Absatz 2
Artikel 16 Absatz 2
Artikel 20 Absatz 3
Artikel 17
Artikel 21
Artikel 18
Artikel 23
Artikel 19
Artikel 24
Artikel 20
Artikel 25
Artikel 21
Artikel 22
Artikel 22
Artikel 26
Artikel 23
Artikel 27
Artikel 24
Artikel 28
Anhang I
Anhang I
Anhang II Teil 1
Anhang II Teil 1
Anhang II Teil 2
Anhang II Teil 2
Anhang II Teil 3 Nummern 1, 2 und 3
Anhang II Teil 3 Nummer 2
Anhang II Teil 3 Nummer 4
Anhang II Teil 3 Nummer 1 und 3
Anhang III a
Anhang III a
Anhang III b
Anhang III b
—
Anhang III c
Anhang IV
Anhang IV
—
Anhang V
—
Anhang VI

Documentos relacionados