Sachenrecht, Grundbuch, Grenzkataster

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Sachenrecht, Grundbuch, Grenzkataster
KURS RECHT I
SS 2009
Bruno Binder/Margit Mayr
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Sachenrecht
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Arten von Sachen
Man unterscheidet öffentliche Sachen und private Sachen. Öffentliche Sachen sind für die
Allgemeinheit bestimmt und stehen im Eigentum des Staates bzw einer Gebietskörperschaft
(zB öffentliche Straßen, Flüsse, usw). Sie dürfen von der Allgemeinheit bestimmungsgemäß
benützt werden. Dagegen stehen private Sachen im Eigentum einer Privatperson, die frei
darüber verfügen und jeden anderen von der Benützung ausschließen kann.
Herrenlose Sachen sind Sachen, die niemandem mehr gehören und die sich daher jedermann zueignen kann. Es handelt sich idR um Dinge, die der Eigentümer aufgegeben hat, weil
er daran nicht mehr interessiert ist (zB weggeworfene Sachen, Müll). Eine besondere Art von
herrenlosen Sachen sind jene, die außer Verkehr stehen (zB bestimmte geschützte Tierarten). Diese Sachen sind zwar herrenlos, stehen jedoch der Allgemeinheit nicht oder nur beschränkt zur Zueignung zur Verfügung. Alle anderen Sachen sind nicht herrenlos und haben
daher einen Eigentümer.
Als bewegliche Sachen gelten alle Sachen, die ohne Verletzung ihrer Substanz von einer
Stelle an eine andere Stelle gebracht werden können (zB Möbel). Ist dies nicht möglich, dann
handelt es sich um eine unbewegliche Sache (zB Grundstück).
Eine Nebensache kann nur gemeinsam mit der Hauptsache genützt werden oder ist zum
ständigen Gebrauch der Hauptsache bestimmt. Die Hauptsache kann dagegen auch ohne eine
andere Sache genutzt werden. Hauptsachen und Nebensachen gemeinsam bezeichnet man als
Gesamtsache.
Verbrauchbare Sachen sind jene, die durch ihre Nutzung zerstört werden (zB Brot). Alle anderen Sachen sind unverbrauchbare Sachen (zB Auto).
Als Gattungssachen bezeichnet man jene Sachen, die nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmt
sind (zB Mehl). Speziessachen dagegen sind Sachen die durch individuelle Merkmale bestimmt sind. Diese Sachen sind einzigartig und können nicht beliebig nachgemacht werden (zB
Kunstwerke).
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Innehabung und Besitz
Der Inhaber einer Sache hat die Sache bei sich, dh er hat sie in seiner Gewahrsam. Bloße Innehabung liegt vor, wenn der Inhaber der Sache diese nicht als die seinige behalten möchte
(zB der Sohn leiht sich das Auto seines Vaters für ein paar Stunden und gibt es dann seinem
Vater wieder zurück). Hat der Inhaber der Sache jedoch den Willen diese als die seinige zu
behalten, dann ist er deren Besitzer.
Als rechtmäßiger Besitz gilt der Besitz, wenn ihm ein rechtsgültiger Titel zugrunde liegt, dh
auf einem zum Erwerb des Besitzes tauglichen Rechtsgrund beruht (zB Kaufvertrag). Dh der
Besitz wurde aufgrund dieses Titels erworben. Unrechtmäßig ist der Besitz dann, wenn ein
solcher Titel nicht vorliegt. So ist zB der Sohn der sich das Auto seines Vaters ausleiht und dieses als das seinige behalten möchte, also den Besitzwillen hat, unrechtmäßiger Besitzer. Er hat
zwar durch die Leihe den Titel für die Innehabung, nicht aber dafür die Sache zu behalten.
Der Besitzer einer Sache kann seinen Besitz durch Besitzstörungsklage vor Störungen durch
andere Personen schützen. Diese Klage muss binnen 30 Tagen ab Kenntnis von Störung und
Störer erhoben werden. Durch die Besitzstörungsklage wird der letzte ruhige Besitz geschützt.
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Eigentum
Als Eigentum bezeichnet man das Vollrecht an einer Sache, das dazu ermächtigt über die Sache frei zu verfügen und andere von der Benutzung auszuschließen (§ 354 ABGB). Das Eigentumsrecht ist somit das umfassendste Recht das man an einer Sache haben kann (absolute
Zuordnung einer Sache zum Menschen).
Eigentumsbeschränkungen:
Es gibt jedoch auch Beschränkungen des Eigentumsrechts. Privatrechtliche Beschränkungen finden sich etwa im Nachbarrecht der §§ 364 ff ABGB. Nach diesen Bestimmungen muss
der Eigentümer eines Grundstücks gewisse Einwirkungen (ortsübliche Immissionen) von anderen Grundstücken dulden. Immissionen (zB Lärm, Gestank) können daher nur dann abgewehrt
werden, wenn sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten und so die gewöhnliche Nutzung des
Grundstücks beeinträchtigen. In einem solchen Fall hat der beeinträchtigte Nachbar einen Unterlassungsanspruch. Besonderheiten gelten bei behördlich genehmigten Anlagen von denen
Immissionen ausgehen. Solche genehmigten Immissionen sind zu dulden auch wenn sie das
ortsübliche Maß überschreiten. Es besteht aber ein Schadenersatzanspruch falls Schäden auftreten (Eingriffshaftung auch bei fehlendem Verschulden).
Öffentlich-rechtliche Beschränkungen bestehen beispielsweise im Raumordnungsrecht, im
Naturschutzrecht oder auch im Forstrecht. Es handelt sich dabei um gesetzliche Beschränkungen die im Interesse der Allgemeinheit liegen. Die Raumordnung wird durch Landesgesetz
geregelt (in Oö durch das Oö ROG). Durch die Raumordnung wird die Verwendung von
Grundstücken öffentlich-rechtlich geregelt, dh es wird festgelegt was man mit dem Grundstück
machen darf (zB bebauen). Jedes Grundstück wird durch die Raumordnung bestimmt, jedes
Grundstück hat eine bestimmte Nutzung. Die Nutzungsmöglichkeit (Widmung) wird durch den
Flächenwidmungsplan (vom Gemeinderat erlassene Verordnung einer Gemeinde) festgelegt.
Die Widmung eines Grundstücks hat maßgeblichen Einfluss auf dessen Wert. So ist ein Grundstück mit Grünlandwidmung meist viel weniger wert als eines mir Baulandwidmung. Durch die
Umwidmung eines Grundstücks durch die Gemeinde kann dessen Wert wesentlich gesteigert
(bei Umwidmung von Grünland in Bauland) bzw vermindert (bei Umwidmung von Bauland in
Grünland) werden. Das Raumordnungsrecht sieht 3 große Kategorien für die Nutzung von
Grundstücken vor. Land- und forstwirtschaftliche Gebiete dürfen nur zur Land- und Forstwirtschaft benutzt werden. Es dürfen keine Gebäude errichtet werden, ausgenommen jene die zur
Ausübung der Land- und Forstwirtschaft erforderlich sind. Ist ein Grundstück als Bauland gewidmet, dann dürfen darauf Gebäude errichtet werden. Das Raumordnungsgesetz sieht auch
Unterkategorien des Baulands vor (zB Wohngebiet, Industriegebiet, Einkaufszentrum). Im
Grünland dürfen grundsätzlich keine Gebäude errichtet werden. Hier sieht das Raumordnungsgesetz Sonderwidmungen vor (zB Sportplatz, Ausflugsgasthaus). Die Widmung eines Grundstücks steht nicht im Grundbuch. Das hat einerseits kompetenzrechtliche Gründe (Grundbuch
ist Bundessache, Raumordnung ist Landessache) und andererseits Kostengründe (Bund will
nicht die Kosten für die Eintragung in das Grundbuch übernehmen). Will man die Widmung
eines Grundstücks wissen, dann muss man daher auf das Gemeindeamt gehen und in den Flächenwidmungsplan schauen. Auch das Naturschutzrecht enthält Beschränkungen der Nutzbarkeit von Grundstücken. Es verbietet ebenfalls die Errichtung von Gebäuden auf Grundstücken die sich in einem Naturschutzgebiet befinden. Das Forstrecht erlaubt jedermann den
Wald frei zu betreten. Das bedeutet, dass der Eigentümer eines Waldgrundstücks das Betreten
seines Grundstücks durch andere dulden muss.
Das Eigentum ist grundrechtlich geschützt (Art 5 StGG und Art 1 1. ZPEMRK). Enteignungen
und Beschränkungen des Eigentumsrechts können aber vorgenommen werden wenn sie im
öffentlichen Interesse liegen. Bei Enteignungen (zwangsweise Entziehung des Eigentums)
muss der bisherige Eigentümer entschädigt werden. Bei einer bloßen Beschränkung des Eigentums (zB durch die Umwidmung eines Grundstücks) ist eine solche Entschädigung nach Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nicht erforderlich.
Eigentumsarten:
Es gibt verschiedene Arten des Eigentums. Das Alleineigentum an einer Sache ist dann gegeben, wenn die Sache nur einen Eigentümer hat. Hat eine Sache mehrere Eigentümer, dann
spricht man von Miteigentum. Miteigentum an einer Sache kann ua durch einen Kaufvertrag,
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eine letztwillige Verfügung (zB Testament) oder auch durch ein Gesetz begründet werden. Jedem Miteigentümer steht ein ideeller Anteil an der Sache zu, den er uneingeschränkt nutzen
kann. Zwischen den Miteigentümern besteht meist eine privatrechtliche Nutzungsvereinbarung.
Können sich die Miteigentümer nicht einigen, dann kann eine Benutzungsregelung durch das
Gericht getroffen werden. Das Wohnungseigentum ist ein Sonderfall des Miteigentums. Die
Miteigentümer einer Liegenschaft erhalten dadurch das Recht über eine Wohnung frei zu verfügen und diese zu benützen. Gegenstand des Wohnungseigentums können Wohnungen, andere selbständige Räumlichkeiten, aber auch Autoabstellplätze (Parkplätze) sein. Nur an jenen
Teilen der Liegenschaft, die der allgemeinen Benützung dienen (zB Spielplatz, Waschraum,
Stiegenhaus, usw), kann kein Wohnungseigentum begründet werden.
Eigentumserwerb:
Das Eigentumsrecht an einer Sache wird durch zwei Akte erworben. Einerseits bedarf es eines
gültigen Rechtsgrundes (Titel = Verpflichtungsgeschäft, zB Kaufvertrag) und der Übergabe
(Modus = Verfügungsgeschäft, körperliche Übergabe bzw Grundbuchseintragung bei
Grundstücken). Es gibt zwei Arten des Eigentumserwerbs. Man spricht von einem derivativen
Eigentumserwerb, wenn das Eigentum unmittelbar vom Vormann auf den neuen Eigentümer
übertragen wird. Dies ist der Regelfall des Eigentumserwerbs. Der originäre Eigentumserwerb ist unabhängig von der Rechtsposition des Vorgängers. Das Eigentumsrecht entsteht
völlig neu (zB bei herrenlosen Sachen).
Das Eigentumsrecht kann beim derivativen Eigentumserwerb grundsätzlich nur vom berechtigten Vormann erworben werden. Der Eigentumserwerb von einem Nichtberechtigten ist
nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich. Für bewegliche Sachen müssen folgende
Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens, dass der Besitzer einer Sache weder weiß, noch wissen
muss, dass der Veräußerer nicht Eigentümer der Sache ist, er also redlicher Besitzer ist. Darüber hinaus muss er die Sache auf einer öffentlichen Versteigerung, von einem Unternehmer
im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens oder vom Vertrauensmann des Eigentümers
entgeltlich erworben haben. Die Sache muss auch bereits übergeben worden sein. Sind diese
Voraussetzungen gegeben, dann kann der vorherige Eigentümer die Sache vom neuen Eigentümer nicht mehr herausverlangen.
Das Eigentumsrecht kann auch durch Verarbeitung einer vorhandenen Sache zu einer anderen (neuen) Sache erworben werden. Durch Vermischung von gleichartigen Sachen mehrerer
Eigentümer (Miteigentümer) kann Alleineigentum entstehen. Können die vermischten Sachen
noch unterschieden und getrennt werden, dann erfolgt kein Erwerb des Alleineigentums und
kann jeder der Miteigentümer die Herausgabe seines Anteils verlangen. Vermengt jemand sein
eigenes Geld mit Geld eines anderen so, dass eine Unterscheidung nicht mehr möglich ist,
dann wird derjenige Alleineigentümer des Geldes, der die Vermengung vorgenommen hat.
Werden bei der Errichtung eines Gebäudes (Bauführung) fremde Sachen verwendet, dann
wird der Grundeigentümer auch Eigentümer dieser Sachen. Er muss aber Ersatz dafür leisten.
Auch durch einen Fund kann Eigentum erworben werden. Wer eine verlorene bzw vergessene
bewegliche Sache findet, muss diese bei der zuständigen Behörde (Bürgermeister) abgeben.
Diese Pflicht entfällt, wenn der Wert der Sache unter € 10,00 liegt und für den Finder nicht
erkennbar ist, dass der bisherige Eigentümer die Sache wiedererlangen will. In diesem Fall
wird der Finder Eigentümer der Sache. Holt der bisherige Eigentümer die Sache nicht binnen
eines Jahres beim Fundamt ab, dann erwirbt der Finder ebenfalls Eigentum an der Sache. Hat
der bisherige Eigentümer die Sache jedoch binnen dieser Frist herausverlangt, bleibt er Eigentümer der Sache. Dem Finder steht in einem solchen Fall ein Anspruch auf Finderlohn zu, der
bei verlorenen Sachen 10 % des gemeinen Wertes, bei vergessenen Sachen 5 % beträgt. Handelt es sich jedoch um eine Sache, deren Wert € 2000,00 übersteigt, dann vermindert sich der
Anspruch um die Hälfte (verlorene Sachen 5 %, vergessene Sachen 2,5 %). Findet jemand
einen Schatz (Geld, Schmuck und andere Kostbarkeiten, die so lange verborgen waren, dass
der Eigentümer nicht mehr festgestellt werden kann), dann sind grundsätzlich der Finder und
der Eigentümer des Grundstücks auf dem der Schatz gefunden wurde, je zur Hälfte Eigentümer des Schatzes.
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Eigentumsschutz:
Der Eigentümer einer Sache kann über diese frei verfügen und alle anderen davon ausschließen. Er kann seine Sache von jedem Dritten (Inhaber) herausverlangen, der kein Recht zur
Innehabung hat (Eigentumsklage § 366 ABGB). Hat der Inhaber Aufwendungen zur Erhaltung oder Verbesserung der Sache getätigt, kann er der Eigentumsklage einen Ersatzanspruch
entgegenhalten. Dem Inhaber kommt gemäß § 471 ABGB ein Zurückbehaltungsrecht zu, dh
er muss die Sache nur dann herausgeben wenn er Ersatz für seine Aufwendungen erhält. Die
Entschädigungspflicht hängt ua von der Nützlichkeit bzw Notwendigkeit der Aufwendungen ab.
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Beschränkte dingliche Rechte
Neben dem Eigentum als Vollrecht an einer Sache, gibt es auch beschränkte Rechte an einer
Sache, wie zB das Pfandrecht, die Dienstbarkeiten, die Reallast oder das Baurecht. Diese
Rechte berechtigen lediglich zu einer bestimmten Nutzung der Sache.
Pfandrecht
Durch das Pfandrecht wird dem Gläubiger das Recht eingeräumt, aus einer Sache Befriedigung
zu erlangen. Dh, hat ein Gläubiger eine Forderung gegen einen Schuldner und wurde ihm eine
Sache als Sicherheit verpfändet, dann kann der Gläubiger diese Forderung aus dem Erlös der
verpfändeten Sache befriedigen. Dies allerdings nur dann, wenn der Schuldner die Forderung
nicht zur vereinbarten Zeit ordnungsgemäß erfüllt. Das Pfandrecht wird bei beweglichen Sachen als Faustpfand, bei unbeweglichen Sachen als Hypothek bezeichnet. Für den Erwerb
des Pfandrechts an einer Sache muss es – wie schon beim Erwerb des Eigentumsrechts – einen
Titel und einen Modus geben. Der Titel ist idR ein Pfandbestellungsvertrag (Verpflichtungsgeschäft) und der Modus idR die körperliche Übergabe bei beweglichen Sachen (Verfügungsgeschäft). Bei unbeweglichen Sachen besteht der Modus meist in der Eintragung der Hypothek in
das Grundbuch.
Eine Besonderheit besteht im Zusammenhang mit der Besicherung von Krediten. Bei der sog
Höchstbetragshypothek wird nicht nur die Forderung als solche, sondern darüber hinaus
auch die künftig anfallenden Forderungen (zB Zinsen) als Gesamt(Höchst)betrag eingetragen.
Bis zu diesem Betrag ist der Gläubiger dann pfandrechtlich abgesichert. Haften mehrere Liegenschaften für eine Forderung, spricht man von einer Simultanhypothek. Der Gläubiger
kann sich in der Folge frei aussuchen aus welcher Liegenschaft er seine Forderung befriedigt,
wenn der Schuldner nicht bezahlt.
Das sog Sicherungseigentum stellt eine dem Pfandrecht verwandtes Sicherungsrecht dar.
Die Sache wird in diesem Fall nicht an den Gläubiger verpfändet, sondern diesem wird das Eigentum übertragen unter der Voraussetzung, dass dieses nach Bezahlung der Forderung wieder an den Schuldner zurück übertragen wird.
Besondere Bedeutung im Wirtschaftsleben kommt dem Eigentumsvorbehalt zu. Verkauft
jemand eine Sache an eine Person, dann ist der Verkäufer grundsätzlich nur dann verpflichtet
die Sache an den Käufer zu übergeben, wenn er gleichzeitig den Kaufpreis erhält. Mit der
Übergabe erwirbt der Käufer grundsätzlich das Eigentum an der Sache. Anders ist der Fall
wenn der Verkäufer vor der Kaufpreiszahlung die Sache dem Käufer zwar übergibt, sich aber
gleichzeitig das Eigentum vorbehält, bis der Kaufpreis bezahlt ist. Das bedeutet, dass das Eigentum an der Sache – trotz erfolgter Übergabe – erst dann auf den Käufer übergeht, wenn
der Kaufpreis vollständig bezahlt wurde.
Dienstbarkeit
Eine Dienstbarkeit an einer Sache verpflichtet den Eigentümer der Sache bestimmte Handlungen des Berechtigten zu dulden oder bestimmte Handlungen zugunsten des Berechtigten zu
unterlassen. Auch für den Erwerb einer Dienstbarkeit benötigt man einen Titel und einen Modus.
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Es werden zwei Arten von Dienstbarkeiten (Servituten) unterschieden. Bei einer Grunddienstbarkeit gibt es das dienende und das herrschende Grundstück. Der Eigentümer des
herrschenden Grundstücks ist berechtigt das dienende Grundstück auf eine bestimmte Art und
Weise zu benutzen. Er darf beispielsweise über das dienende Grundstück gehen (Wegerecht),
darf von diesem Wasser entnehmen (Wasserrecht) oder sein Vieh auf diesem weiden lassen
(Weiderecht). Die Grunddienstbarkeit haftet am Grundstück, der jeweilige Eigentümer des
Grundstücks ist daher berechtigt das Recht auszuüben (herrschendes Grundstück) bzw verpflichtet diese Rechtsausübung zu dulden (dienendes Grundstück). Bei den Personalservituten ist die Dienstbarkeit nicht an ein Grundstück, sondern an eine oder mehrere bestimmte
Personen geknüpft. So steht zB beim Fruchtgenussrecht das Recht zu eine Sache nicht nur zu
nutzen, sondern auch die Früchte (den Ertrag) daraus zu ziehen. Ein weiteres Beispiel ist das
Wohnungsrecht. Dies ist das dingliche Recht, bewohnbare Teile eines Hauses zu benützen. Es
kann sich im bloßen Gebrauchsrecht erschöpfen (nur zum persönlichen Wohnbedarf) oder als
Fruchtgenussrecht auch ohne Beschränkung eingeräumt werden. Dann kann der Berechtigte
die Wohnung auch über seinen persönlichen Wohnbedarf hinaus nutzen.
Reallast
Die Reallast ist die Belastung eines Grundstücks, die den Grundstückseigentümer zu einem
aktiven Tun verpflichtet. Der Eigentümer haftet daher für die Erbringung einer bestimmten
Leistung. Eine Form der Reallast ist etwa die sog Leibrente. Bei der Leibrente überträgt der
bisherige Eigentümer eines Grundstücks (Leibrentennehmer) dem Leibrentengeber das Eigentumsrecht am Grundstück. Als Gegenleistung verpflichtet sich der neue Eigentümer (Leibrentengeber) zu einer monatlichen Zahlung eines bestimmten Betrags meist auf Lebensdauer des
bisherigen Eigentümers (Leibrentennehmers). Diese Verpflichtung wird als Reallast in das
Grundbuch eingetragen (vgl Download Privatrecht Kapitel „Die wichtigsten Vertragsarten im
Überblick“ – „Glücksverträge“).
Baurecht
Das Baurecht ist das Recht ein Bauwerk auf einem fremden Grundstück zu besitzen. Der Bauberechtigte ist Eigentümer des Bauwerks, nicht aber des Grundstücks. Hinsichtlich des Grundstücks kommt ihm grundsätzlich die rechtliche Stellung eines Nutznießers zu.
Vom Baurecht zu unterscheiden ist das Superädifikat. Es ist dem Baurecht zwar ähnlich, weil
auch hier ein Bauwerk auf fremden Grund errichtet werden darf, jedoch muss bei der Errichtung die Absicht bestehen, das Bauwerk nicht ständig auf diesem Grundstück zu lassen.
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Grundbuch
Begriff und Aufbau
Im Sachenrecht herrscht der Grundsatz der Publizität. Danach müssen Rechte an Sachen
nach außen hin erkennbar sein. Im Zusammenhang mit unbeweglichen Sachen kommt diesem
Grundsatz besondere Bedeutung zu, weil bei diesen – vor allem bei unbebauten Grundstücken
– nur schwer erkennbar ist, wer Eigentümer bzw wer daran beschränkt dinglich berechtigt ist.
Daher hat das Grundbuch grundlegende Bedeutung.
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in das alle Grundstücke eingetragen sind. Es wird
von den Bezirksgerichten geführt und besteht aus 3 Blättern. Das A-Blatt (Gutsbestandsblatt)
enthält die Liegenschaftsbezeichnung und die Beschreibung (Größe, bebaute Fläche, unbebaute Fläche, usw) des Grundstücks. Im A-Blatt ist auch die Grunddienstbarkeit des berechtigten
(herrschenden) Grundstücks eingetragen. Das B-Blatt (Eigentumsblatt) gibt Auskunft über die
Eigentumsverhältnisse am Grundstück (wie viele Eigentümer, zu welchem Anteil). Im C-Blatt
(Lastenblatt) sind die mit dem Grundstück verbundenen Belastungen (zB Hypotheken, Dienstbarkeiten [dienendes Grundstück], Reallasten, usw) eingetragen. In der Urkundensammlung
werden alle Urkunden gesammelt, die Grundlage für eine Eintragung waren. Die 3 Blätter des
Grundbuchs sind mittlerweile auf elektronischem Weg einsehbar, die Urkundensammlung aber
nicht. Will man in die Urkundensammlung einsehen, muss man auf das Grundbuchsgericht
gehen und Einsicht nehmen.
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Die Rechte an einer unbeweglichen Sache (an einem Grundstück) werden grundsätzlich erst
durch Einverleibung in das Grundbuch (Modus) erworben. Die Person die das Recht einräumt
muss eine sog Aufsandungserklärung abgegeben haben. Das ist die ausdrückliche Erklärung
derjenigen Person, deren Recht beschränkt, aufgegeben, belastet oder übertragen werden soll,
dass sie in die Eintragung einwilligt. Aufgehoben können solche Rechte auch wieder nur durch
Löschung bzw entsprechende Eintragung werden. Voraussetzung für die Einverleibung eines
dinglichen Rechts ist eine einverleibungsfähige Urkunde (zB ein Kaufvertrag, ein Pfandvertrag,
usw). Handelt es sich bei den einverleibungsfähigen Urkunden um private Urkunden, also Urkunden die durch Privatpersonen erstellt wurden, dann müssen die Unterschriften der Parteien
gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.
Die Einsicht in das Grundbuch kann entweder auf elektronischem Weg oder am Grundbuchsgericht erfolgen. Sie ist aber jedenfalls kostenpflichtig. Jedes Grundstück hat eine bestimmte
Einlagezahl (EZ). Die historische Einlagezahl zeigt die eigentumsrechtliche Entwicklung
des Grundstücks auf. Das Personenverzeichnis zeigt alle Grundstücke die eine bestimmte
Person besitzt und ist nur für die Gerichte und Notare zugänglich. Das sog Tagebuch enthält
die aktuellen Eintragungen. Mehrere Grundstücke werden zu einer Katastralgemeinde zusammengefasst.
Beispiele für Grundbuchsauszüge mit Beschreibung finden Sie im Download „Grundbuch und
Grenzkataster“.
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Grenzkataster
Begriff
Um die Einrichtung des Grundbuchs überhaupt möglich zu machen und die Grundstücke voneinander abgrenzen zu können, mussten alle Grundstücke in Österreich erst vermessen werden. Die vermessenen Grundstücke wurden in ein Kataster (Grenzkataster) eingetragen.
Die Vermessung von Grundstücken und die Einrichtung des Grenzkatasters sind im Bundesgesetz vom 3. Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz
– VermG; BGBl 1968/306) geregelt. Die Vermessungsämter (Bundesbehörden) müssen vermessene Grundstücke (den genauen Verlauf der Grundgrenzen) in den Kataster eintragen. Der
Grenzkataster ist im Internet unter http://doris.ooe.gv.at elektronisch abrufbar und frei zugänglich. Die sog digitale Katastralmappe (DKM) enthält alle oberösterreichischen
Grundstücke, den Verlauf der Grundgrenzen und die jeweiligen Grundstücksnummern.
Eine kurze Beschreibung anhand von Beispielen finden Sie im Download „Grundbuch und
Grenzkataster“.
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