Anlage SO Sonstige Einkünfte
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Anlage SO Sonstige Einkünfte
Diesen Vordruck können Sie am Bildschirm ausfüllen! 2004 Name und Vorname / Gemeinschaft Anlage SO 99 zur Einkommensteuererklärung 55 Steuernummer zur Feststellungserklärung Sonstige Einkünfte Zeile 1 Leibrenten Steuerpflichtige Person Ehemann Einnahmen Altersrenten 2 (Arbeiterrenten- oder Angestellten-Versicherung) 3 Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten / Erwerbsminderungsrenten 4 Witwen- / Witwerrenten 1. Rente Ehefrau 2. Rente 1. Rente 2. Rente (Angaben zu weiteren Renten bitte auf besonderem Blatt) (Angaben zu weiteren Renten bitte auf besonderem Blatt) Altersvorsorgerenten 5 (soweit nicht staatlich gefördert) Sonstige Renten 6 (z. B. Bergmannsrenten, Knappschaftsruhegeld) Renten aus (z. B. Grund7 stücksveräußerungen, Versicherungsverträgen; bitte angeben) 8 Die Rente läuft seit 9 Die Rente erlischt mit dem Tod von 10 Die Rente erlischt / wird umgewandelt spätest. am Rentenbetrag 11 (ohne 2004 zugeflossene Nachzahlungen für mehrere Jahre) Ertragsanteil der Rente Werbungskosten 13 14 € % % % 49 48 € (Summe je Person) Nachzahlungen für mehrere Jahre € 57 % € (in Zeile 11 nicht enthalten) 45 43 44 42 40 Renteneink. § 34 41 Renteneink. § 34 € € Andere wiederkehrende Bezüge / Unterhaltsleistungen 15 € 53 56 52 Falls bekannt: 12 € 55 51 54 50 Einnahmen aus € € Steuerpflichtige Person Ehemann Ehefrau EUR EUR 58 59 46 47 60 61 64 65 16 17 Unterhaltsleistungen, soweit sie vom Geber als Sonderausgaben abgezogen werden können 18 Werbungskosten zu den Zeilen 16 und 17 Leistungen 19 Einnahmen aus 20 Werbungskosten 21 Einkünfte Die nach Maßgabe des § 10 d Abs. 1 EStG in 2003 vorzunehmende Verrechnung nicht ausgeglichener negativer Einkünfte 2004 aus Leistungen (Zeile 21) soll wie folgt begrenzt werden 22 Abgeordnetenbezüge 23 Steuerpflichtige Einnahmen ohne Vergütungen für mehrere Jahre 24 In Zeile 23 enthaltene Versorgungsbezüge 25 Vergütungen für mehrere Jahre (in Zeile 23 nicht enthalten) lt. Angaben auf besonderem Blatt 26 76 77 − − 70 71 72 73 74 75 66 67 38 39 In Zeile 25 enthaltene Versorgungsbezüge Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen 27 Altersvorsorgeleistungen (soweit staatlich gefördert), Erträge aus schädlicher Verwendung 28 Werbungskosten 29 Anlage SO Anteile an Einkünften aus Gesellschaften / Gemeinschaften / ähnlichen Modellen i. S. d. § 2 b EStG für sonstige Einkünfte − Aug. 2004 30 85 –A– Einnahmen i. S. d. § 52 Abs. 34 b Satz 1 EStG 31 Werbungskosten zu Kz 30 84 Sonstiges Einnahmen i. S. d. § 52 Abs. 34 b Satz 1 EStG 32 Werbungskosten zu Kz 31 33 –B– Steuernummer Zeile 30 −2− Private Veräußerungsgeschäfte Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (z. B. Erbbaurecht) In den Zeilen 34 bis 41 bitte nur den steuerpflichtigen Anteil erklären. Bezeichnung des Grundstücks (Lage) / des Rechts 31 32 Zeitpunkt der Anschaffung (z. B. Datum des Kaufvertrags, Zeitpunkt der Entnahme aus dem Betriebsvermögen) 33 Nutzung des Grundstücks bis zur Veräußerung Datum Zeitpunkt der Veräußerung (z. B. Datum des Kaufvertrags, auch nach vorheriger Einlage ins Betriebsvermögen) zu anderen Zwecken, von − bis zu eigenen Wohnzwecken m Datum von − bis z. B. als Arbeitszimmer, zur Vermietung 2 m2 EUR 34 Veräußerungspreis oder an dessen Stelle tretender Wert (z. B. Teilwert, gemeiner Wert) 35 Anschaffungs- / Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert (z. B. Teilwert, gemeiner Wert) ggf. zzgl. nachträglicher Anschaffungs- / Herstellungskosten − 36 Absetzungen für Abnutzung / Erhöhte Absetzungen / Sonderabschreibungen + 37 Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft − 38 Gewinn / Verlust (zu übertragen nach Zeile 40) = Stpfl. / Ehemann / Gemeinschaft EUR 39 40 Zurechnung des Betrags aus Zeile 38 41 Gewinne / Verluste aus weiteren Veräußerungen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (Erläuterungen bitte auf einem besonderen Blatt) Ehefrau EUR 10 11 12 13 Art des Wirtschaftsguts Andere Wirtschaftsgüter 42 (insbesondere Wertpapiere) 43 Zeitpunkt der Anschaffung (z. B. Datum des Kaufvertrags) 44 Veräußerungspreis oder an dessen Stelle tretender Wert (z. B. gemeiner Wert) 45 Anschaffungskosten (ggf. gemindert um Absetzung für Abnutzung) oder an deren Stelle tretender Wert (z. B. Teilwert, gemeiner Wert) − 46 Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft − 47 Gewinn / Verlust (zu übertragen nach Zeile 50) = Datum Zeitpunkt der Veräußerung (z. B. Datum des Kaufvertrags) Datum EUR 48 49 50 Zurechnung des Betrags aus Zeile 47 51 Gewinne / Verluste aus weiteren Veräußerungen von anderen Wirtschaftsgütern (Erläuterungen bitte auf einem besonderen Blatt) Dem Halbeinkünfteverfahren unterliegend Stpfl. / Ehemann / Ehefrau Gemeinschaft EUR EUR Nicht dem Halbeinkünfteverfahren unterliegend Stpfl. / Ehemann / Ehefrau Gemeinschaft EUR EUR 26 27 14 15 28 29 16 17 Bezeichnung des Termingeschäfts Termingeschäfte 52 (z. B. Optionen, Optionsscheine, Futures) 53 Zeitpunkt des Erwerbs des Rechts (z. B. Kauf eines Optionsscheins) 54 Differenzausgleich, Geldbetrag oder sonstiger Vorteil aus dem Termingeschäft 55 Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Termingeschäft (z. B. Aufwendungen für den Erwerb des Rechts) 56 Gewinn / Verlust (zu übertragen nach Zeile 58) Datum Datum Zeitpunkt der Beendigung des Rechts EUR − = Stpfl. / Ehemann / Gemeinschaft EUR 57 58 Zurechnung des Betrags aus Zeile 56 59 Gewinne / Verluste aus weiteren Termingeschäften (Erläuterungen bitte auf einem besonderen Blatt) Anteile an Einkünften Gemeinschaft, Finanzamt, Steuernummer 60 (einschl. d. steuerfreien Teils der Einkünfte, für die das Halbeinkünfteverfahren gilt) 61 In Zeile 60 enthaltene Einkünfte, für die das Halbeinkünfteverfahren gilt 62 Die nach Maßgabe des § 10 d Abs. 1 EStG in 2003 vorzunehmende Verrechnung nicht ausgeglichener negativer Einkünfte 2004 aus privaten Veräußerungsgeschäften soll wie folgt begrenzt werden Ehefrau EUR 18 19 20 21 34 35 36 37 Anleitung zur Anlage SO 2004 In der Anlage SO sind die Einkünfte aus Renten und anderen wiederkehrenden Bezügen, Unterhaltsleistungen, privaten Veräußerungsgeschäften, Leistungen, Abgeordnetenbezüge sowie Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen zu erklären. Zeilen 1 bis 14 Renten sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Dies gilt vor allem für die in den Zeilen 2 bis 7 genannten Renten sowie für – Halb- und Vollwaisenrenten (ohne Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921); – Schadensersatzrenten zum Ausgleich von Einkünften. Zu den Einkünften gehören diese Rentenbezüge jedoch nicht in voller Höhe, sondern nur mit einem bestimmten prozentualen Anteil, dem sog. Ertragsanteil. Beachten Sie bei Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (sog. Riester-Renten) folgende Besonderheit: – Soweit die Leistungen nicht auf staatlich gefördertem Vermögen beruhen, erfolgt die Versteuerung mit dem Ertragsanteil. Die Höhe der Leistungen entnehmen Sie bitte der Bescheinigung Ihres Anbieters. – Leistungen, die auf staatlich gefördertem Vermögen beruhen, sind nicht hier, sondern in Zeile 27 einzutragen. Nur einige Arten von Renten sind in vollem Umfang steuerfrei, vor allem – Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. Berufsgenossenschaftsrenten), – Kriegs- und Schwerbeschädigtenrenten, – Wiedergutmachungsrenten. Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse und Schmerzensgeldrenten gehören nicht zu den Einkünften. Zeile 11 Einzutragen ist stets der aus der Renten(anpassungs)mitteilung zu errechnende Jahres(brutto)rentenbetrag, der in der Regel nicht mit dem ausgezahlten Betrag identisch ist. Bei Auszahlung der Rente einbehaltene eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht vom Rentenbetrag abzuziehen. Diese machen Sie bitte in Zeile 68 des Hauptvordrucks als Sonderausgaben geltend. Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu Ihren Aufwendungen zur Krankenversicherung sind steuerfrei und daher nicht dem Rentenbetrag hinzuzurechnen. Dies gilt bis zum 31. März 2004 auch für Zuschüsse zur Pflegeversicherung. Sie mindern jedoch Ihre Aufwendungen. Ziehen Sie diese Zuschüsse daher von den in Zeile 68 des Hauptvordrucks geltend gemachten Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung ab. Zeile 12 Die Höhe des steuerpflichtigen Ertragsanteils richtet sich nach dem Lebensalter des Rentenberechtigten zu Beginn des Rentenbezugs. Der so ermittelte Ertragsanteil bleibt – vorbehaltlich einer gesetzlichen Änderung – während der gesamten Laufzeit der Rente unverändert. Er beträgt z. B. bei Beginn der Rente nach vollendetem 60. Lebensjahr 32 % 61. Lebensjahr 31 % 62. Lebensjahr 30 % 63. Lebensjahr 29 % 64. Lebensjahr 28 % 65. Lebensjahr 27 % Bei Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrenten / Erwerbsminderungsrenten gilt eine andere Regelung. Sie werden bereits vor Erreichen der Altersgrenze ausgezahlt und später in Altersrente umgewandelt, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Altersrente erfüllt sind. Dies ist grundsätzlich mit Vollendung des 65. Lebensjahres der Fall. Legt der Bezieher einer dieser Renten jedoch schlüssig dar, dass eine Umwandlung vor diesem Zeitpunkt erfolgen wird, kann bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von dem jeweiligen früheren Umwandlungszeitpunkt ausgegangen werden. Diese Renten sind auf eine bestimmte Laufzeit beschränkt, und zwar auf den Zeitraum zwischen dem Beginn des Rentenbezugs und dem Zeitpunkt der Umwandlung in eine Altersrente. Der Ertragsanteil richtet sich deshalb nicht nach dem Lebensalter des Berechtigten bei Beginn des Rentenbezugs, sondern nach der voraussichtlichen Laufzeit. Bei einer Laufzeit von beispielsweise zehn Jahren (Zahlung ab vollendetem 55. und Umwandlung mit vollendetem 65. Lebensjahr) beträgt der Ertragsanteil 19 % der Rentenbezüge. Ab dem Zeitpunkt der Umwandlung in eine Altersrente ist für die Höhe des Ertragsanteils wieder das Lebensalter des Berechtigten zum Anleitung zur Anlage SO — Aug. 2004 Zeitpunkt der Umwandlung maßgebend (der Ertragsanteil beträgt dann 27 %). Bei beantragter Umwandlung vor Vollendung des 65. Lebensjahres ist in Zeile 10 der Umwandlungszeitpunkt anzugeben. Zu den abgekürzten Leibrenten gehört auch die „Kleine Witwen- / Witwerrente”; die „Große Witwen- / Witwerrente” gehört nur dazu, wenn diese Rente wegen Wegfalls der Leistungsgründe (bei Berufsunfähigkeit oder Erziehung eines waisenrentenberechtigten Kindes) vor Erreichen des 45. Lebensjahres des Rentenbeziehers endet. Wird die „Große Witwen- / Witwerrente” nach unterschiedlichen Vorschriften ohne Unterbrechung auf Lebenszeit bezogen, ist sie als lebenslängliche Leibrente zu besteuern. Zeile 13 Sofern Sie keine höheren Werbungskosten haben, berücksichtigt das Finanzamt einen Pauschbetrag von 102 €. Zeile 14 Hier sind die Nachzahlungen für mehrere Jahre einzutragen. Nachzahlungen, die nur ein Kalenderjahr betreffen, sind dem Rentenbetrag in Zeile 11 hinzuzurechnen. Zeile 16 Andere wiederkehrende Bezüge, die nicht als Leibrenten in den Zeilen 2 bis 14 zu berücksichtigen sind, tragen Sie bitte hier ein. Dazu gehören z. B. Zeitrenten, wiederkehrende Bezüge im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge, Schadensersatzrenten für den Verlust von Unterhaltsansprüchen. Zeilen 17 und 18 Hier sind die Unterhaltsleistungen einzutragen, die Sie von Ihrem geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten erhalten haben, soweit dieser die Unterhaltsleistungen mit Ihrer Zustimmung als Sonderausgaben abzieht (vgl. Anlage U und die Erläuterungen hierzu). Sofern Sie keine höheren Werbungskosten haben, berücksichtigt das Finanzamt den Pauschbetrag von 102 €, soweit dieser nicht bereits bei den Renteneinkünften berücksichtigt worden ist. Zeilen 19 bis 21 Hier sind z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen, aus der Vermietung beweglicher Gegenstände und aus Stillhaltergeschäften im Optionshandel anzugeben. Zeile 22 Die nicht im Jahr 2004 mit Gewinnen aus Leistungen ausgeglichenen Verluste aus Leistungen sind nach Maßgabe des § 10 d EStG rück- oder vortragsfähig und mindern die im Jahr 2003 oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen erzielten Gewinne. Die Verrechnung nach Maßgabe des § 10 d Abs. 2 EStG (Verlustvortrag aus 2003) wird automatisch vom Finanzamt berücksichtigt. Falls Sie die Verrechnung nach Maßgabe des § 10 d Abs. 1 EStG (Verlustrücktrag nach 2003) begrenzen möchten, tragen Sie den gewünschten Betrag bitte in Zeile 22 ein. Zeilen 27 und 28 Über Ihre Leistungen aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag (Lebensversicherung, Investmentfonds- oder Banksparpläne) oder einer betrieblichen Altersversorgung haben Sie von Ihrem Anbieter eine Bescheinigung erhalten. Tragen Sie bitte in Zeile 27 die Höhe der Leistungen ein, die auf staatlich gefördertem Vermögen beruhen oder die Höhe der Erträge, die Ihnen aus einer schädlichen Verwendung zufließen. In beiden Fällen erhalten Sie eine entsprechende Bescheinigung Ihres Anbieters, die Sie bitte Ihrer Einkommensteuererklärung beifügen. Beziehen Sie Leistungen aus einem Pensionsfonds, die bereits vor dem 1. Januar 2002 von Ihrem früheren Arbeitgeber oder einer Unterstützungskasse gezahlt wurden, teilen Sie dies bitte auf einem gesonderten Blatt mit. In diesen Fällen werden Ihnen weiterhin der Versorgungs-Freibetrag und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag gewährt, soweit diese nicht bereits bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt worden sind. Leistungen, die nicht auf staatlich gefördertem Vermögen beruhen, sind nicht hier, sondern in Zeile 5 einzutragen (vgl. die Erläuterungen zu den Zeilen 1 bis 14). Das Gleiche gilt für Leistungen aus Direktversicherungen und Pensionskassen, sofern Sie bereits vor dem 1. Januar 2002 entsprechende Leistungen bezogen haben. Sofern Sie keine höheren Werbungskosten haben, berücksichtigt das Finanzamt den Pauschbetrag von 102 €, soweit dieser nicht bereits bei den übrigen Renteneinkünften berücksichtigt worden ist. Zeilen 30 bis 62 Private Veräußerungsgeschäfte sind – Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt (Zeilen 30 bis 41); – Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (Zeilen 42 bis 51); – Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb (Zeilen 30 bis 59); – Termingeschäfte, durch die Sie einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangen, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt (Zeilen 52 bis 59). Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe sowie der Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Umwandlungssteuergesetzes. Bei unentgeltlichem Erwerb (z. B. Erbschaft, Schenkung) ist dem Rechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen. Zeilen 30 bis 41 In den Zeilen 30 bis 41 sind Veräußerungen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zu erklären, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung ist grundsätzlich das obligatorische Geschäft maßgebend, das der Anschaffung oder der Veräußerung zu Grunde liegt (z. B. notarieller Kaufvertrag). Tragen Sie bitte in Zeile 32 die entsprechenden Daten ein. Als Veräußerung eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts gilt auch die Einlage in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb von zehn Jahren seit Anschaffung des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts erfolgt. Die Gewinne oder Verluste sind in diesen Fällen jedoch erst in dem Kalenderjahr zu erfassen, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist. Als Veräußerung gilt auch die verdeckte Einlage eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts in eine Kapitalgesellschaft. Hier erfolgt die Erfassung bereits im Jahr der verdeckten Einlage. In die Erklärung über die Veräußerungsgeschäfte sind auch Gebäude und Außenanlagen einzubeziehen, soweit sie innerhalb des Zeitraums von zehn Jahren errichtet, ausgebaut oder erweitert worden sind. Dies gilt entsprechend für selbständige Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehende Räume. Von der Besteuerung ausgenommen sind Gebäude, selbständige Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehende Räume (Wirtschaftsgüter), soweit sie – im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung oder – im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Von der Veräußerungsgewinnbesteuerung ausgenommen ist auch der Grund und Boden, soweit er zu dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wirtschaftsgut gehört. Nicht zu eigenen Wohnzwecken dient z. B. ein häusliches Arbeitszimmer, selbst wenn der Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten ausgeschlossen oder eingeschränkt ist. Haben Sie ein Grundstück veräußert, bei dem nur ein Teil der Besteuerung unterliegt (z. B. häusliches Arbeitszimmer, fremdvermietete Räume), machen Sie in den Zeilen 34 bis 41 nur Angaben zum steuerpflichtigen Teil. Bei Veräußerungsgeschäften, bei denen Sie das Wirtschaftsgut nach dem 31. Juli 1995 angeschafft haben, mindern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzungen, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung abgezogen worden sind. Bei der Veräußerung eines von Ihnen errichteten Wirtschaftsguts mindern sich die Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzungen, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, wenn Sie das Wirtschaftsgut nach dem 31. Dezember 1998 fertig gestellt haben. Tragen Sie bitte die in Anspruch genommenen Beträge in Zeile 36 ein. Zeilen 42 bis 51 In den Zeilen 42 bis 51 sind Veräußerungen von Wirtschaftsgütern zu erklären, die nicht Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sind und bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Hierunter fallen Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, deren Wertverzehr nicht typischerweise der privaten Lebensführung zuzurechnen ist, z. B. Wertpapiere. Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften sind zur Hälfte steuerpflichtig (sog. Halbeinkünfteverfahren). Der Verkauf von Fondsanteilen unterliegt hingegen nicht dem Halbeinkünfteverfahren. Tragen Sie bitte den erzielten Veräußerungserlös sowie die Anschaffungs- und Werbungskosten stets in voller Höhe in die dafür vorgesehenen Spalten ein. Im Fall des Halbeinkünfteverfahrens berücksichtigt das Finanzamt die Halbierung der Beträge. Zeilen 52 bis 59 Gewinn oder Verlust bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil (Zeile 54) abzüglich der Werbungskosten (Zeile 55). Termingeschäfte umfassen sämtliche als Optionsgeschäft oder Festgeschäft ausgestaltete Finanzinstrumente sowie Kombinationen zwischen Options- und Festgeschäften, deren Preis unmittelbar oder mittelbar abhängt von 1. dem Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren, 2. dem Börsen- oder Marktpreis von Geldmarktinstrumenten, 3. dem Kurs von Devisen oder Rechnungseinheiten, 4. Zinssätzen oder anderen Erträgen oder 5. dem Börsen- oder Marktpreis von Waren oder Edelmetallen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob das Termingeschäft in einem Wertpapier verbrieft ist, an einer amtlichen Börse oder außerbörslich abgeschlossen wurde. Einkünfte aus Stillhaltergeschäften im Optionshandel erklären Sie bitte nicht hier, sondern in den Zeilen 19 bis 21. Zeile 62 Die Erläuterungen zu Zeile 22 gelten für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften entsprechend.