Anlage SO Sonstige Einkünfte

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Anlage SO Sonstige Einkünfte
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2004
Name und Vorname / Gemeinschaft
Anlage SO
99
zur Einkommensteuererklärung
55
Steuernummer
zur Feststellungserklärung
Sonstige Einkünfte
Zeile
1
Leibrenten
Steuerpflichtige Person
Ehemann
Einnahmen
Altersrenten
2
(Arbeiterrenten- oder
Angestellten-Versicherung)
3
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten /
Erwerbsminderungsrenten
4
Witwen- /
Witwerrenten
1. Rente
Ehefrau
2. Rente
1. Rente
2. Rente
(Angaben zu
weiteren Renten
bitte auf besonderem Blatt)
(Angaben zu
weiteren Renten
bitte auf besonderem Blatt)
Altersvorsorgerenten
5
(soweit nicht staatlich gefördert)
Sonstige Renten
6
(z. B. Bergmannsrenten,
Knappschaftsruhegeld)
Renten aus (z. B. Grund7
stücksveräußerungen, Versicherungsverträgen; bitte angeben)
8
Die Rente läuft seit
9
Die Rente erlischt
mit dem Tod von
10
Die Rente erlischt / wird
umgewandelt spätest. am
Rentenbetrag
11
(ohne 2004 zugeflossene
Nachzahlungen für mehrere Jahre)
Ertragsanteil der Rente
Werbungskosten
13
14
€
%
%
%
49
48
€
(Summe je Person)
Nachzahlungen
für mehrere Jahre
€
57
%
€
(in Zeile 11 nicht enthalten)
45
43
44
42
40
Renteneink. § 34
41
Renteneink. § 34
€
€
Andere wiederkehrende Bezüge / Unterhaltsleistungen
15
€
53
56
52
Falls bekannt:
12
€
55
51
54
50
Einnahmen aus
€
€
Steuerpflichtige Person
Ehemann
Ehefrau
EUR
EUR
58
59
46
47
60
61
64
65
16
17
Unterhaltsleistungen,
soweit sie vom Geber als Sonderausgaben abgezogen werden können
18
Werbungskosten zu den Zeilen 16 und 17
Leistungen
19
Einnahmen aus
20
Werbungskosten
21
Einkünfte
Die nach Maßgabe des § 10 d Abs. 1 EStG in 2003 vorzunehmende
Verrechnung nicht ausgeglichener negativer Einkünfte 2004 aus Leistungen
(Zeile 21) soll wie folgt begrenzt werden
22
Abgeordnetenbezüge
23
Steuerpflichtige Einnahmen ohne Vergütungen für mehrere Jahre
24
In Zeile 23 enthaltene Versorgungsbezüge
25
Vergütungen für mehrere Jahre (in Zeile 23 nicht enthalten)
lt. Angaben auf besonderem Blatt
26
76
77
−
−
70
71
72
73
74
75
66
67
38
39
In Zeile 25 enthaltene Versorgungsbezüge
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen
27
Altersvorsorgeleistungen (soweit staatlich gefördert), Erträge aus schädlicher Verwendung
28
Werbungskosten
29
Anlage SO
Anteile an Einkünften aus Gesellschaften /
Gemeinschaften / ähnlichen Modellen i. S. d. § 2 b EStG
für sonstige Einkünfte −
Aug. 2004
30
85
–A–
Einnahmen i. S. d. § 52
Abs. 34 b Satz 1 EStG
31
Werbungskosten
zu Kz 30
84
Sonstiges
Einnahmen i. S. d. § 52
Abs. 34 b Satz 1 EStG
32
Werbungskosten
zu Kz 31
33
–B–
Steuernummer
Zeile
30
−2−
Private Veräußerungsgeschäfte
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (z. B. Erbbaurecht)
In den Zeilen 34 bis 41 bitte nur den steuerpflichtigen Anteil erklären.
Bezeichnung des Grundstücks (Lage) / des Rechts
31
32
Zeitpunkt der Anschaffung (z. B. Datum des Kaufvertrags, Zeitpunkt der Entnahme aus dem Betriebsvermögen)
33
Nutzung des
Grundstücks bis
zur Veräußerung
Datum
Zeitpunkt der Veräußerung (z. B. Datum des Kaufvertrags, auch nach vorheriger Einlage ins Betriebsvermögen)
zu anderen Zwecken,
von − bis
zu eigenen
Wohnzwecken
m
Datum
von − bis
z. B. als Arbeitszimmer,
zur Vermietung
2
m2
EUR
34
Veräußerungspreis oder an dessen Stelle tretender Wert (z. B. Teilwert, gemeiner Wert)
35
Anschaffungs- / Herstellungskosten oder an deren Stelle tretender Wert
(z. B. Teilwert, gemeiner Wert) ggf. zzgl. nachträglicher Anschaffungs- / Herstellungskosten
−
36
Absetzungen für Abnutzung / Erhöhte Absetzungen / Sonderabschreibungen
+
37
Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft
−
38
Gewinn / Verlust (zu übertragen nach Zeile 40)
=
Stpfl. / Ehemann /
Gemeinschaft
EUR
39
40
Zurechnung des Betrags aus Zeile 38
41
Gewinne / Verluste aus weiteren Veräußerungen
von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (Erläuterungen bitte auf einem besonderen Blatt)
Ehefrau
EUR
10
11
12
13
Art des Wirtschaftsguts
Andere Wirtschaftsgüter
42
(insbesondere Wertpapiere)
43
Zeitpunkt der Anschaffung
(z. B. Datum des Kaufvertrags)
44
Veräußerungspreis oder an dessen Stelle tretender Wert (z. B. gemeiner Wert)
45
Anschaffungskosten (ggf. gemindert um Absetzung für Abnutzung) oder an deren Stelle tretender Wert
(z. B. Teilwert, gemeiner Wert)
−
46
Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft
−
47
Gewinn / Verlust (zu übertragen nach Zeile 50)
=
Datum
Zeitpunkt der Veräußerung
(z. B. Datum des Kaufvertrags)
Datum
EUR
48
49
50
Zurechnung des Betrags aus Zeile 47
51
Gewinne / Verluste aus weiteren Veräußerungen von anderen
Wirtschaftsgütern (Erläuterungen bitte auf einem besonderen Blatt)
Dem Halbeinkünfteverfahren
unterliegend
Stpfl. / Ehemann /
Ehefrau
Gemeinschaft
EUR
EUR
Nicht dem Halbeinkünfteverfahren
unterliegend
Stpfl. / Ehemann /
Ehefrau
Gemeinschaft
EUR
EUR
26
27
14
15
28
29
16
17
Bezeichnung des Termingeschäfts
Termingeschäfte
52
(z. B. Optionen, Optionsscheine, Futures)
53
Zeitpunkt des Erwerbs des Rechts
(z. B. Kauf eines Optionsscheins)
54
Differenzausgleich, Geldbetrag oder sonstiger Vorteil aus dem Termingeschäft
55
Werbungskosten im Zusammenhang
mit dem Termingeschäft (z. B. Aufwendungen für den Erwerb des Rechts)
56
Gewinn / Verlust (zu übertragen nach Zeile 58)
Datum
Datum
Zeitpunkt der Beendigung des Rechts
EUR
−
=
Stpfl. / Ehemann /
Gemeinschaft
EUR
57
58
Zurechnung des Betrags aus Zeile 56
59
Gewinne / Verluste aus weiteren Termingeschäften (Erläuterungen bitte auf einem besonderen Blatt)
Anteile an Einkünften
Gemeinschaft, Finanzamt, Steuernummer
60
(einschl. d. steuerfreien Teils der Einkünfte,
für die das Halbeinkünfteverfahren gilt)
61
In Zeile 60 enthaltene Einkünfte, für die das Halbeinkünfteverfahren gilt
62
Die nach Maßgabe des § 10 d Abs. 1 EStG in 2003 vorzunehmende Verrechnung nicht ausgeglichener
negativer Einkünfte 2004 aus privaten Veräußerungsgeschäften soll wie folgt begrenzt werden
Ehefrau
EUR
18
19
20
21
34
35
36
37
Anleitung zur Anlage SO
2004
In der Anlage SO sind die Einkünfte aus Renten und anderen wiederkehrenden Bezügen, Unterhaltsleistungen,
privaten Veräußerungsgeschäften, Leistungen, Abgeordnetenbezüge sowie Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen zu erklären.
Zeilen 1 bis 14
Renten sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Dies gilt vor
allem für die in den Zeilen 2 bis 7 genannten Renten sowie für
– Halb- und Vollwaisenrenten (ohne Kinderzuschüsse aus den
gesetzlichen Rentenversicherungen und Leistungen nach dem
Kindererziehungsleistungsgesetz an Mütter der Geburtsjahrgänge
vor 1921);
– Schadensersatzrenten zum Ausgleich von Einkünften.
Zu den Einkünften gehören diese Rentenbezüge jedoch nicht in
voller Höhe, sondern nur mit einem bestimmten prozentualen Anteil,
dem sog. Ertragsanteil.
Beachten Sie bei Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (sog.
Riester-Renten) folgende Besonderheit:
– Soweit die Leistungen nicht auf staatlich gefördertem
Vermögen beruhen, erfolgt die Versteuerung mit dem
Ertragsanteil. Die Höhe der Leistungen entnehmen Sie bitte der
Bescheinigung Ihres Anbieters.
– Leistungen, die auf staatlich gefördertem Vermögen beruhen,
sind nicht hier, sondern in Zeile 27 einzutragen.
Nur einige Arten von Renten sind in vollem Umfang steuerfrei, vor
allem
– Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. Berufsgenossenschaftsrenten),
– Kriegs- und Schwerbeschädigtenrenten,
– Wiedergutmachungsrenten.
Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse und
Schmerzensgeldrenten gehören nicht zu den Einkünften.
Zeile 11
Einzutragen ist stets der aus der Renten(anpassungs)mitteilung zu
errechnende Jahres(brutto)rentenbetrag, der in der Regel nicht
mit dem ausgezahlten Betrag identisch ist.
Bei Auszahlung der Rente einbehaltene eigene Beiträge zur
Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht vom Rentenbetrag
abzuziehen. Diese machen Sie bitte in Zeile 68 des Hauptvordrucks
als Sonderausgaben geltend.
Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung
zu Ihren Aufwendungen zur Krankenversicherung sind steuerfrei
und daher nicht dem Rentenbetrag hinzuzurechnen. Dies gilt bis
zum 31. März 2004 auch für Zuschüsse zur Pflegeversicherung. Sie
mindern jedoch Ihre Aufwendungen. Ziehen Sie diese Zuschüsse
daher von den in Zeile 68 des Hauptvordrucks geltend gemachten
Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung ab.
Zeile 12
Die Höhe des steuerpflichtigen Ertragsanteils richtet sich nach dem
Lebensalter des Rentenberechtigten zu Beginn des Rentenbezugs.
Der so ermittelte Ertragsanteil bleibt – vorbehaltlich einer gesetzlichen
Änderung – während der gesamten Laufzeit der Rente unverändert.
Er beträgt z. B. bei Beginn der Rente nach vollendetem
60. Lebensjahr
32 %
61. Lebensjahr
31 %
62. Lebensjahr
30 %
63. Lebensjahr
29 %
64. Lebensjahr
28 %
65. Lebensjahr
27 %
Bei Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrenten / Erwerbsminderungsrenten gilt eine andere Regelung. Sie werden bereits vor Erreichen
der Altersgrenze ausgezahlt und später in Altersrente umgewandelt,
wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Altersrente erfüllt
sind. Dies ist grundsätzlich mit Vollendung des 65. Lebensjahres
der Fall. Legt der Bezieher einer dieser Renten jedoch schlüssig dar,
dass eine Umwandlung vor diesem Zeitpunkt erfolgen wird, kann bei
Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von dem
jeweiligen früheren Umwandlungszeitpunkt ausgegangen werden.
Diese Renten sind auf eine bestimmte Laufzeit beschränkt, und zwar
auf den Zeitraum zwischen dem Beginn des Rentenbezugs und dem
Zeitpunkt der Umwandlung in eine Altersrente. Der Ertragsanteil
richtet sich deshalb nicht nach dem Lebensalter des Berechtigten
bei Beginn des Rentenbezugs, sondern nach der voraussichtlichen
Laufzeit. Bei einer Laufzeit von beispielsweise zehn Jahren
(Zahlung ab vollendetem 55. und Umwandlung mit vollendetem 65.
Lebensjahr) beträgt der Ertragsanteil 19 % der Rentenbezüge. Ab
dem Zeitpunkt der Umwandlung in eine Altersrente ist für die Höhe
des Ertragsanteils wieder das Lebensalter des Berechtigten zum
Anleitung zur Anlage SO
— Aug. 2004
Zeitpunkt der Umwandlung maßgebend (der Ertragsanteil beträgt
dann 27 %). Bei beantragter Umwandlung vor Vollendung des
65. Lebensjahres ist in Zeile 10 der Umwandlungszeitpunkt anzugeben.
Zu den abgekürzten Leibrenten gehört auch die „Kleine Witwen- /
Witwerrente”; die „Große Witwen- / Witwerrente” gehört nur dazu, wenn diese Rente wegen Wegfalls der Leistungsgründe (bei
Berufsunfähigkeit oder Erziehung eines waisenrentenberechtigten
Kindes) vor Erreichen des 45. Lebensjahres des Rentenbeziehers
endet. Wird die „Große Witwen- / Witwerrente” nach unterschiedlichen Vorschriften ohne Unterbrechung auf Lebenszeit bezogen, ist
sie als lebenslängliche Leibrente zu besteuern.
Zeile 13
Sofern Sie keine höheren Werbungskosten haben, berücksichtigt
das Finanzamt einen Pauschbetrag von 102 €.
Zeile 14
Hier sind die Nachzahlungen für mehrere Jahre einzutragen. Nachzahlungen, die nur ein Kalenderjahr betreffen, sind dem Rentenbetrag in Zeile 11 hinzuzurechnen.
Zeile 16
Andere wiederkehrende Bezüge, die nicht als Leibrenten in den Zeilen
2 bis 14 zu berücksichtigen sind, tragen Sie bitte hier ein. Dazu gehören
z. B. Zeitrenten, wiederkehrende Bezüge im Zusammenhang mit
Vermögensübertragungen im Rahmen einer vorweggenommenen
Erbfolge, Schadensersatzrenten für den Verlust von Unterhaltsansprüchen.
Zeilen 17 und 18
Hier sind die Unterhaltsleistungen einzutragen, die Sie von Ihrem
geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten erhalten
haben, soweit dieser die Unterhaltsleistungen mit Ihrer Zustimmung
als Sonderausgaben abzieht (vgl. Anlage U und die Erläuterungen
hierzu).
Sofern Sie keine höheren Werbungskosten haben, berücksichtigt
das Finanzamt den Pauschbetrag von 102 €, soweit dieser nicht
bereits bei den Renteneinkünften berücksichtigt worden ist.
Zeilen 19 bis 21
Hier sind z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen, aus der
Vermietung beweglicher Gegenstände und aus Stillhaltergeschäften
im Optionshandel anzugeben.
Zeile 22
Die nicht im Jahr 2004 mit Gewinnen aus Leistungen ausgeglichenen
Verluste aus Leistungen sind nach Maßgabe des § 10 d EStG
rück- oder vortragsfähig und mindern die im Jahr 2003 oder in
den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen erzielten
Gewinne.
Die Verrechnung nach Maßgabe des § 10 d Abs. 2 EStG (Verlustvortrag aus 2003) wird automatisch vom Finanzamt berücksichtigt.
Falls Sie die Verrechnung nach Maßgabe des § 10 d Abs. 1 EStG
(Verlustrücktrag nach 2003) begrenzen möchten, tragen Sie den
gewünschten Betrag bitte in Zeile 22 ein.
Zeilen 27 und 28
Über Ihre Leistungen aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag
(Lebensversicherung, Investmentfonds- oder Banksparpläne)
oder einer betrieblichen Altersversorgung haben Sie von Ihrem
Anbieter eine Bescheinigung erhalten. Tragen Sie bitte in
Zeile 27 die Höhe der Leistungen ein, die auf staatlich gefördertem
Vermögen beruhen oder die Höhe der Erträge, die Ihnen aus einer
schädlichen Verwendung zufließen. In beiden Fällen erhalten Sie
eine entsprechende Bescheinigung Ihres Anbieters, die Sie bitte
Ihrer Einkommensteuererklärung beifügen.
Beziehen Sie Leistungen aus einem Pensionsfonds, die bereits
vor dem 1. Januar 2002 von Ihrem früheren Arbeitgeber oder einer
Unterstützungskasse gezahlt wurden, teilen Sie dies bitte auf einem
gesonderten Blatt mit. In diesen Fällen werden Ihnen weiterhin
der Versorgungs-Freibetrag und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag
gewährt, soweit diese nicht bereits bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt worden sind.
Leistungen, die nicht auf staatlich gefördertem Vermögen beruhen, sind nicht hier, sondern in Zeile 5 einzutragen (vgl. die Erläuterungen zu den Zeilen 1 bis 14). Das Gleiche gilt für Leistungen aus
Direktversicherungen und Pensionskassen, sofern Sie bereits vor
dem 1. Januar 2002 entsprechende Leistungen bezogen haben.
Sofern Sie keine höheren Werbungskosten haben, berücksichtigt
das Finanzamt den Pauschbetrag von 102 €, soweit dieser nicht
bereits bei den übrigen Renteneinkünften berücksichtigt worden
ist.
Zeilen 30 bis 62
Private Veräußerungsgeschäfte sind
– Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die
den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke
unterliegen, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und
Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt (Zeilen 30 bis
41);
– Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen
Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt
(Zeilen 42 bis 51);
– Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb (Zeilen 30 bis 59);
– Termingeschäfte, durch die Sie einen Differenzausgleich oder
einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangen, sofern der Zeitraum
zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen
Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein
Jahr beträgt (Zeilen 52 bis 59).
Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in
das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe sowie
der Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Umwandlungssteuergesetzes.
Bei unentgeltlichem Erwerb (z. B. Erbschaft, Schenkung) ist dem
Rechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung
durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.
Zeilen 30 bis 41
In den Zeilen 30 bis 41 sind Veräußerungen von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten zu erklären, bei denen der Zeitraum
zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre
beträgt. Für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung
und Veräußerung ist grundsätzlich das obligatorische Geschäft
maßgebend, das der Anschaffung oder der Veräußerung zu Grunde
liegt (z. B. notarieller Kaufvertrag). Tragen Sie bitte in Zeile 32 die
entsprechenden Daten ein.
Als Veräußerung eines Grundstücks oder grundstücksgleichen
Rechts gilt auch die Einlage in das Betriebsvermögen, wenn die
Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb von zehn Jahren
seit Anschaffung des Grundstücks oder grundstücksgleichen
Rechts erfolgt. Die Gewinne oder Verluste sind in diesen Fällen
jedoch erst in dem Kalenderjahr zu erfassen, in dem der Preis
für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist.
Als Veräußerung gilt auch die verdeckte Einlage eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts in eine Kapitalgesellschaft.
Hier erfolgt die Erfassung bereits im Jahr der verdeckten Einlage.
In die Erklärung über die Veräußerungsgeschäfte sind auch Gebäude und Außenanlagen einzubeziehen, soweit sie innerhalb des
Zeitraums von zehn Jahren errichtet, ausgebaut oder erweitert
worden sind. Dies gilt entsprechend für selbständige Gebäudeteile,
Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehende Räume.
Von der Besteuerung ausgenommen sind Gebäude, selbständige
Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehende
Räume (Wirtschaftsgüter), soweit sie
– im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und
Veräußerung oder
– im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen
Jahren
ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Von
der Veräußerungsgewinnbesteuerung ausgenommen ist auch der
Grund und Boden, soweit er zu dem zu eigenen Wohnzwecken
genutzten Wirtschaftsgut gehört. Nicht zu eigenen Wohnzwecken
dient z. B. ein häusliches Arbeitszimmer, selbst wenn der Abzug
der Aufwendungen als Werbungskosten ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist.
Haben Sie ein Grundstück veräußert, bei dem nur ein Teil
der Besteuerung unterliegt (z. B. häusliches Arbeitszimmer,
fremdvermietete Räume), machen Sie in den Zeilen 34 bis 41 nur
Angaben zum steuerpflichtigen Teil.
Bei Veräußerungsgeschäften, bei denen Sie das Wirtschaftsgut
nach dem 31. Juli 1995 angeschafft haben, mindern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzungen, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen,
soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung abgezogen worden sind. Bei der Veräußerung eines von Ihnen
errichteten Wirtschaftsguts mindern sich die Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzungen, erhöhte Absetzungen
und Sonderabschreibungen, wenn Sie das Wirtschaftsgut nach
dem 31. Dezember 1998 fertig gestellt haben. Tragen Sie bitte
die in Anspruch genommenen Beträge in Zeile 36 ein.
Zeilen 42 bis 51
In den Zeilen 42 bis 51 sind Veräußerungen von Wirtschaftsgütern
zu erklären, die nicht Grundstücke oder grundstücksgleiche
Rechte sind und bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung
und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Hierunter fallen
Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, deren Wertverzehr nicht
typischerweise der privaten Lebensführung zuzurechnen ist, z. B.
Wertpapiere.
Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften sind zur Hälfte steuerpflichtig (sog. Halbeinkünfteverfahren). Der Verkauf von Fondsanteilen unterliegt hingegen nicht
dem Halbeinkünfteverfahren.
Tragen Sie bitte den erzielten Veräußerungserlös sowie die Anschaffungs- und Werbungskosten stets in voller Höhe in die dafür
vorgesehenen Spalten ein. Im Fall des Halbeinkünfteverfahrens berücksichtigt das Finanzamt die Halbierung der Beträge.
Zeilen 52 bis 59
Gewinn oder Verlust bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße
bestimmte Geldbetrag oder Vorteil (Zeile 54) abzüglich der
Werbungskosten (Zeile 55).
Termingeschäfte umfassen sämtliche als Optionsgeschäft oder Festgeschäft ausgestaltete Finanzinstrumente sowie Kombinationen
zwischen Options- und Festgeschäften, deren Preis unmittelbar
oder mittelbar abhängt von
1. dem Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren,
2. dem Börsen- oder Marktpreis von Geldmarktinstrumenten,
3. dem Kurs von Devisen oder Rechnungseinheiten,
4. Zinssätzen oder anderen Erträgen oder
5. dem Börsen- oder Marktpreis von Waren oder Edelmetallen.
Dabei ist es ohne Bedeutung, ob das Termingeschäft in einem
Wertpapier verbrieft ist, an einer amtlichen Börse oder außerbörslich
abgeschlossen wurde.
Einkünfte aus Stillhaltergeschäften im Optionshandel erklären Sie
bitte nicht hier, sondern in den Zeilen 19 bis 21.
Zeile 62
Die Erläuterungen zu Zeile 22 gelten für Einkünfte aus privaten
Veräußerungsgeschäften entsprechend.