ÖBB-Infrastruktur AG: ||_ISC_Villach

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ÖBB-Infrastruktur AG: ||_ISC_Villach
Ansuchen Arbeitsübereinkommen
Angaben des Bauwerbers
Informationen zu diesem Formular:
Zur effizienten Bearbeitung ersuchen wir nachstehende Felder/Punkte auszufüllen. Pflichtfelder sind grau
hinterlegt bzw. rot umrandet. Unvollständige Unterlagen werden zur Vervollständigung zurückgegeben,
wodurch die Abwicklung unterbrochen wird. Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass mit der
Herstellung der gegenständlichen Anlage erst nach rechtskräftiger Fertigung des Vertrages
Arbeitsübereinkommen durch die ÖBB-Infrastruktur AG begonnen werden darf!
ÖBB-Infrastruktur AG
Streckenmanagement und Anlagenentwicklung
Region Region Süd 2
Standort ASC Villach
Piccostraße 9
9500 Villach
Ansuchen Arbeitsübereinkommen
E-Mail: [email protected]
Fax: + 43 1-93000-833-80142
Sehr geehrter Bearbeiter der ÖBB-Infrastruktur AG,
zu folgendem Projekt dürfen wir Ihnen die Daten bekannt geben:
Kurze Beschreibung des Bauvorhabens:
Ort:
ÖBB-Infrastruktur AG Strecke:
- keine Strecke -
Streckenkilometer:
bis
, Bahnseite:
Wir beziehen uns auf die ÖBB-Infrastruktur AG
Geschäftszahl:
, eine Kopie dieses Schreibens liegt bei.
1. Bauwerber
Firmenbezeichnung:
Adresse:
Ansprechpartner:
Mobil:
Fax:
E-Mail:
2. Rechnungsempfänger
Firmenbezeichnung:
Adresse:
UID – Steuernummer:
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 ÖBB-Infrastruktur AG (öffentlich); Ersteller: SAE/Hösele
Erstfreigabe: 04.11.2013
Version 1c vom 10.10.2014
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3. Bauausführende Firma / Baustellenkoordinator
Wenn gemäß BauKG ein Baustellenkoordinator oder Projektleiter im Sinne des BauKG
erforderlich ist, ist dieser zu nennen.
Firmenbezeichnung:
Adresse:
Ansprechpartner:
Telefon/Mobil:
Faxnummer:
E-Mail:
4. Angaben des Bauwerbers zur Baustellenführung
Für ein zügiges Bearbeiten ihres Ansuchens ist die Bekanntgabe der beabsichtigten
Baustellenführung erforderlich. Wir ersuchen Sie nachfolgende Angaben über die Baustellenführung
zu tätigen. Sofern vorhanden, sind Baustelleneinrichtungspläne, Schwenkbereich Krane, Dreh-/
Hubbereich Bagger, die Darstellung der beabsichtigten Zu- und Abgänge, udgl. beizulegen.
4.1. Arbeiten im Gefahrenraum von Gleisen
Nein
Ja, welche:
Merkblatt 90.02.02 der Sammlung der Merkblätter 90.02.00 ist einzuhalten.
Für die Festlegung des Gefahrenraumes der Gleise ( Abstand von der Gleisachse) sind
die Werte der ÖBB 40 heranzuziehen. Bei den Abständen unter 3,0 m sind grundsätzlich
befugte Geodäten zur Festlegung und durchgehenden Vermarkung heranzuziehen.
Die Entfernungen sind berührungslos zu messen. Sollte dies nicht möglich sein so ist hiefür
eine Terminvereinbarung mit dem zuständigen Standort erforderlich.
4.2. Arbeiten in der Nähe von Bahnstromanlagen
Nein
Ja, welche:
Merkblatt 90.02.05 der Sammlung der Merkblätter 90.02.00 ist einzuhalten.
4.3. Einsatz von Lastfördermitteln und Baumaschinen vorgesehen
Nein
Ja, welche:
Merkblatt 90.02.06 der Sammlung der Merkblätter 90.02.00 ist einzuhalten.
4.3.1. Bediener von Lastfördermittel (in der Nähe von Bahnstromanlagen)
Nein
Ja
Merkblatt 90.02.06 der Sammlung der Merkblätter 90.02.00 ist einzuhalten.
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 ÖBB-Infrastruktur AG (öffentlich); Ersteller: SAE/Hösele
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4.4. Arbeiten im Einflussbereich der Gleisanlagen:
Nein
Ja , folgende Sicherungsmaßnahmen sind vorgesehen:
4.5. Abstand von Bauwerken wird eingehalten (Brücken, Gebäude,
Lärmschutzwände, Oberleitungsmaste, udgl.):
Ja
Nein , folgende Sicherungsmaßnahmen sind vorgesehen:
4.6. Arbeiten in der Schutzzone von Kabelanlagen
Nein
Ja, welche:
Merkblatt 90.02.07 der Sammlung der Merkblätter 90.02.00 ist einzuhalten.
4.7. Angaben zu Leitungsunterquerungen:
Entsprechend der Einigung der dieser genehmigten Leitungsunterquerung zugrundeliegenden
Einverständniserklärung ergeben sich bei deren Herstellung die Anwendung nachfolgender
Richtlinien bzw. Regelwerke:
Keine Leitungsunterquerung,
Die Punkte 4.7.1 – 4.7.8 kommen nicht zur Anwendung
Anwendung der Richtlinien (EB 2954/2-II/2-1975 / EB 200.232/2-II/2-1978)
Die Punkte 4.7.1 – 4.7.8 sind nach Möglichkeit anzuwenden.
Anwendung Regelwerk 09.09
Die Punkte 4.7.1 – 4.7.8 sind verpflichtend einzuhalten.
4.7.1. Bohrverfahren bekannt und genehmigt
Nein, kein Vertrag möglich!
Ja
Regelwerk 09.09 ist einzuhalten
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4.7.2. Geeignete objektspezifische Aussage über Baugrund
Nein, kein Vertrag möglich wenn DN > 200 mm, Böden mit Größtkorn > 63 mm
Ja
Regelwerk 09.09 ist einzuhalten
4.7.3. Prognose und Angaben zu Setzungen und Hebungen inkl. zeitlichem
Verlauf vorhanden?
Nein, kein Vertrag möglich!
Ja
Regelwerk 09.09 ist einzuhalten
4.7.4. Maßnahmenplan vorhanden
Nein, kein Vertrag möglich wenn DN > 200 mm, Böden mit Größtkorn > 63 mm
Ja
Regelwerk 09.09 ist einzuhalten
4.7.5. Risikobetrachtung für Bau und Betrieb vorhanden
Nein, kein Vertrag möglich!
Ja
Regelwerk 09.09 ist einzuhalten
4.7.6. Überdeckungshöhe bei Leitungsunterquerungen wird eingehalten
Ja
Nein , Ausnahmegenehmigung der Technik vorhanden?
Ja
Nein , kein Vertrag möglich
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4.7.7. Abstand unterirdischer Einbauten von Fundamenten von
Oberleitungsmasten und deren Ankerfundamenten wird eingehalten:
Ja
Nein , Ausnahmegenehmigung der Technik vorhanden?
Ja
Nein , kein Vertrag möglich
4.7.8. Schutzrohr / betonummantelte Kabelbündelungen
Ja
Nein , Ausnahmegenehmigung der Technik vorhanden?
Ja
Nein , kein Vertrag möglich
4.8. Sonstige Besonderheiten:
Nein
Ja, welche:
(z.B.: Baustellenwasser,…)
4.9. sonstige besondere Gefährdungen
sonstige besondere Gefährdungen aus der Baustellenführung
Nein
Ja, welche:
(z.B.: Schaltgerüst, Sprengarbeiten, …)
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5. Termine
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass entsprechend den erforderlichen betrieblichen
Maßnahmen mehrwöchige Vorlaufzeiten erforderlich sein können!
 Die Ausstellung von Zustimmungserklärungen gemäß Eisenbahnschutzvorschriften sind
mindestens 3 Wochen vorher,
Gemäß § 2 Abs. 7 Eisenbahnschutzvorschriften (EisbSV) hat bei der Verwendung von
Zustimmungserklärungen vor Ort ein geschulter Eisenbahnbediensteter anwesend zu sein.
 erforderliche Freischaltungen von ÖBB-Bahnstromanlagen (mit Ausnahme von Oberleitungen)
sind mindestens 5 Wochen vor Beginn der Arbeiten im Gefahrenbereich der ÖBBBahnstromanlage,
 erforderliche Gleissperren, Langsamfahrstellen und Oberleitungsfreischaltungen, Herstellung
von Sicherungsmaßnahmen sind mindestens 16 Wochen vor geplantem Arbeitsbeginn,
durch den Bauwerber und der ausführenden Firma/Koordinator in Absprache mit dem zuständigen
Standort der ÖBB-Infra zu vereinbaren.
Um die Betriebsqualität der Eisenbahn aufrechterhalten zu können sind geplante Maßnahmen
(Entstörung, Inspektion, Instandhaltung, Bau) mit den Erfordernissen der Baustellenabwicklung
abzustimmen.
Die Bauführung hat sich jedenfalls diesen Erfordernissen anzupassen.
Die Festlegung von Terminen erfolgt spätestens beim Ortsaugenschein für die einzelnen
Arbeiten. Mit den Arbeiten darf erst nach gegenseitiger Unterfertigung des
Arbeitsübereinkommens begonnen werden.
Das Erfordernis der zeitgerechten Bestellung von Erlaubniskarten bei Stab Recht der ÖBBInfrastruktur AG unter [email protected] inkl. Schulungsnachweis „Verhalten im
Bereich von Gleisen“ und „Verhalten Bereich Bahnstromanlagen“ ist bekannt.
beabsichtigter Arbeitsbeginn (Datum, Uhrzeit):
beabsichtigtes Arbeitsende (Datum, Uhrzeit):
Bauwerber
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