gestaltung und satz fabian gruber, jasmin elmer, marina maspoli
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gestaltung und satz fabian gruber, jasmin elmer, marina maspoli
GESTALTUNG UND SATZ FABIAN GRUBER, JASM I N E LM ER, MARINA MASPOLI FOTOGRAFIE FABIAN GRUBER BEGLEITUNG RENÉ WÄGER DRUCK ST PRINT AG, WOLFHAUSEN WEG LEIT UNG DER BERUFSFACHSCHULEN ZÜRICH FÜR BERUFSSCHÜLERINNEN UND BERUFSSCHÜLER 2014 2015 LIEBE BERUFSSCHÜLERINNEN UND BERUFSSCHÜLER IHRE BERUFSSCHULE HEISST SIE HERZLICH WILL KOM MEN IN HA LT BERUFSFACHSCHULEN 4 ALLGEMEINE BERUFSSCHULE ZÜRICH 6 BAUGEWERBLICHE BERUFSSCHULE ZÜRICH 10 BERUFSSCHULE FÜR DETAILHANDEL ZÜRICH 12 B ERUFSSCHULE FÜR GESTALTUNG ZÜRICH 14 BERUFSSCHULE MODE UND GESTALTUNG ZÜRICH 16 TECHNISCHE BERUFSSCHULE ZÜRICH 20 BERUFSMATURITÄTSSCHULE ZÜRICH 22 EB ZÜRICH — BERUFSSCHULE FÜR WEITERBILDUNG 25 ALLGEMEINE ORIENTIERUNG 39 DISZIPLINARREGLEMENT ALLG E M E INE B E RUFSSCHULE ZÜRICH R E KTO R I N R E KTO R AT Brigitta Walser [email protected] Ausstellungsstrasse 60 8090 Zürich Zimmer 231 ( 2.OG ) Telefon 044 446 94 46 Telefax 044 446 94 44 www.a-b-z.ch PROR E KTO R Dr. Romeo Scheidegger [email protected] ABTE I LU NGSLEITERIN SCH U LORTE Regina Brunner [email protected] Schulhaus Sihlquai Sihlquai 87 (Sq) Schulhaus Ausstellungsstrasse Ausstellungsstrasse 90 (Au) Schulhaus Heinrichstrasse Heinrichstrasse 240 ( He) Schulhaus USZ, Universitätsspital, Zürich Gloriastrasse 19 (Gl ) ABTE I LU NGSLEITER STE LLVERTRETER Stefan Wolf [email protected] 4 5 ALLG E M E I NE BE RUFSSCHULE ZÜRICH LE H RBERUFE BÜHNENTÄNZER/IN DROGIST/IN FACHFRAU/-MANN INFORMATION UND DOKUMENTATION HOTELFACHFRAU/-MANN HOTELLERIEANGESTELLTE/R KÖCHIN/KOCH KÜCHENANGESTELLTE/R OBERFLÄCHENBESCHICHTER/IN OBERFLÄCHENPRAKTIKER/IN ORTHOPÄDIST/IN PHYSIKLABORANT/IN RESTAURATIONSANGESTELLTE/R RESTAURATIONSFACHFRAU/-MANN TEXTILPFLEGER/IN ZAHNTECHNIKER/IN ZUSATZLEHRE DIÄTKÖCHIN/DIÄTKOCH KÖCHIN/KOCH RESTAURATIONSFACHFRAU/-MANN HOTELFACHFRAU/-MANN BAUG EWE RBLICHE B E RUFSSCHULE ZÜRICH R E KTO R Rainer Hofer ABTE I LU N G PLA NU NG U N D ROH BAU PROR E KTO R LE ITE R Peter Stocker R E KTO R AT Reishauerstrasse 2 Postfach 8090 Zürich Zimmer 323 ( 3. OG ) Telefon 044 446 98 88 Telefax 044 446 98 54 www.bbzh.ch Peter Stocker LE ITE R-STE LLVERTRETER Mathias Hauri S E KR ETAR IAT Lagerstrasse 55 Postfach 8090 Zürich Zimmer 331 /332 ( 3. OG ) Telefon 044 297 24 24 Telefax 044 297 24 23 www.bbzh.ch SCH U LORT Schulhaus Lagerstrasse Lagerstrasse 55 ( La ) 6 7 BAUG EWERBLICHE BERUFSSCHULE ZÜRICH LE H RBERUFE ZEICHNERKLASSEN ZEICHNER/IN EFZ Fachrichtungen: Architektur Ingenieurbau Landschaftsarchitektur Raumplanung GEOMATIKER/IN EFZ HANDWERKERKLASSEN ARCHITEKTURMODELLBAUER/IN BAUPRAKTIKER/IN EBA MAURER/IN EFZ SCHREINER/IN EFZ SCHREINERPRAKTIKER/IN EBA BAUG EWE RBLICHE B E RUFSSCHULE ZÜRICH ABTE I LU NG MO NTAG E UN D AUSBAU M IT TECH N I KE RSCH U LE HF H EIZU NG, KLI MA, SAN ITÄR, I N N E NARC H ITE KTU R LE ITE R Markus Hodel LE ITE R-STE LLVERTRETER LE H RW E RKSTÄTTE FÜ R MÖB E LSC HREI N E R LE ITE R Markus Bosshard S E KR ETAR IAT Gerechtigkeitsgasse 12 8001 Zürich Telefon 044 287 22 00 Telefax 044 201 20 16 Stefan Kyburz LE H RORT S E KR ETAR IAT Gerechtigkeitsgasse 12 ( Ge ) [email protected] www.lwz.ch Reishauerstrasse 2 Postfach 8090 Zürich Zimmer 230 / 232 ( 2. OG ) Telefon 044 446 98 88 Telefax 044 446 98 39 www.bbzh.ch SCH U LORT Schulhaus Reishauer Reishauerstrasse 2 ( Re ) 8 9 BAUG EWERBLICHE BERUFSSCHULE ZÜRICH LE H RBERUFE ZEICHNERKLASSEN GEBÄUDETECHNIKPLANER/IN HEIZUNG EFZ GEBÄUDETECHNIKPLANER/IN LÜFTUNG EFZ GEBÄUDETECHNIKPLANER/IN SANITÄR EFZ METALLBAUKONSTRUKTEUR/IN EFZ HANDWERKERKLASSEN BODEN-/PARKETTLEGER/IN EFZ HAUSTECHNIKPRAKTIKER/IN EBA Schwerpunkte: Heizung Lüftung Sanitär HEIZUNGSINSTALLATEUR/IN EFZ INNENDEKORATEUR/IN LÜFTUNGSANLAGENBAUER/IN EFZ METALLBAUER/IN EFZ SANITÄRINSTALLATEUR/IN EFZ BERUFSSCHULE FÜR DETAILHANDEL ZÜRICH 10 R E KTO R Erich Mattes [email protected] PROR E KTO R I N Karin Jung [email protected] PROR E KTO R Lukas Gallmann [email protected] R E KTO R AT S E KR ETAR IAT Niklausstrasse 16 8090 Zürich Hochparterre Telefon 044 368 27 00 Telefax 044 368 27 27 [email protected] SCH U LO RTE Niklausstrasse 16 (Ni) Zollstrasse 36 (Zo) www.bsdhz.ch BE RUFSSCHULE FÜR DETAI LHAN DE L ZÜRICH LE H RBERUFE DETAILHANDELSFACHFRAU/MANN PHARMA-ASSISTENT/IN EFZ ATTESTAUSBILDUNG DETAILHANDELSASSISTENT/IN VORLEHRE VORLEHRE DETAILHANDEL 11 B E RUFSSCHULE FÜ R G E STALTU NG ZÜRICH M E DI E N FO RM FAR B E 12 R E KTO R I N Marianne Glutz [email protected] PROR E KTO R Gondini Ragaz [email protected] ABTEILUNGSLEITER Jonas Schudel [email protected] S E KR ETAR IAT Ausstellungsstrasse 104 8090 Zürich Telefon 044 446 97 77 Telefax 044 446 97 79 www.medienformfarbe.ch SCH U LORTE Bananenhaus Ausstellungsstrasse 100 (Au) Schulhaus Konradshof Limmatstrasse 55 /57 ( Ko) Schulhaus Limmatplatz Ausstellungsstrasse 104 ( Lp) Schulhaus Josefstrasse Josefstrasse 53–59 ( Jo) 13 BE RUFSSCHULE FÜR G E STALTUNG ZÜRICH M E DI E N FORM FAR B E LE H RBERUFE BEUTEL- /KUVERTMASCHINENFÜHRER/IN CARROSSIER/IN LACKIEREREI EFZ DRUCKTECHNOLOGE/DRUCKTECHNOLOGIN EFZ Fachrichtungen: Bogendruck, Rollendruck, Reprografie und Siebdruck FLEXODRUCKER/IN EFZ FOTOFACHFRAU/FOTOFACHMANN EFZ Fachrichtungen: Beratung und Verkauf, Fotografie und Finishing FOTOGRAF/IN EFZ GESTALTER/IN WERBETECHNIK EFZ GOLDSCHMIED/IN EFZ Fachrichtungen: Goldschmieden, Silberschmieden und Edelsteinfassen GRAFIKER/IN EFZ GRAVEUR/IN EFZ INDUSTRIELACKIERER/IN EFZ MALER/IN POLYDESIGNER/IN 3D EFZ POLYGRAF/IN EFZ PRINTMEDIENVERARBEITER/IN EFZ Fachrichtungen: Buchbinderei, Bindetechnologie und Druckausrüstung THEATERMALER/IN EFZ ANLEHRE MALEREIARBEITER/IN ATTESTAUSBILDUNG LACKIERASSISTENT/IN EBA PRINTMEDIENPRAKTIKER/IN EBA B E RUFSSCHULE M ODE U N D G E STALTU NG ZÜRICH 14 R E KTO R I N Silvia Anastasiades PROR E KTO R I N Regula Peter Gassmann S E KR ETAR IAT Ackerstrasse 30 8090 Zürich Zimmer 207 ( 2. O G ) Telefon 044 444 54 44 Telefax 044 444 54 45 www.bsmg.ch SCH U LORT Ackerstrasse 30 15 BE RUFSSCHULE MODE UND G ESTALTUNG ZÜRICH LE H RBERUFE BEKLEIDUNGSGESTALTER/IN EFZ COIFFEUR/COIFFEUSE EFZ FLORIST/IN EFZ KOSMETIKER/IN EFZ WOHNTEXTILGESTALTER/IN EFZ VORLEHRE DIVERSE BERUFE ATTESTAUSBILDUNGEN DEKORATIONSNÄHER/IN EBA FLORIST/IN EBA COIFFEUR/COIFFEUSE EBA ALLG E M E I N E O R I E NTI E RU N G 16 R E KTO R Elmar Schwyter PROR E KTO R Klaus Schmid R E KTO R AT Ausstellungsstrasse 70 8090 Zürich Zimmer 602 ( 6. OG ) Telefon 044 446 96 00 Telefax 044 446 96 19 [email protected] www.tbz.ch TBZ AUTOMOB I LTECH N I K TBZ E LE KTRO/ E LE KTRO N I K LE ITE R LE ITE R Klaus Schmid Edgar Frei LE ITE R-STE LLVERTRETER LE ITE R-STE LLVERTRETER Beat Kupferschmied Jörg Schläppi S E KR ETAR IAT S E KR ETAR IAT Ausstellungsstrasse 70 8090 Zürich Zimmer 207 ( 2. O G ) Telefon 044 446 96 46 Telefax 044 446 96 86 [email protected] www.tbz.ch Sihlquai 101 8090 Zürich Zimmer 7 ( EG ) Telefon 044 446 95 95 Telefax 044 446 95 90 [email protected] www.tbz.ch SCH U LORT SCH U LORT Ausstellungsstrasse 70 ( AU ) Sihlquai 101 ( SQ ) 17 TECH N ISCH E BE RUFSSCHULE ZÜRICH LE H RBERUFE AUTOMOBILTECHNIK AUTOMOBIL-MECHATRONIKER/IN EFZ AUTOMOBIL-FACHFRAU/MANN EFZ AUTOMOBIL- ASSISTENT/IN EBA CARROSSIER/IN SPENGLEREI EFZ ELEKTRO/ELEKTRONIK ELEKTROINSTALLATEUR/IN EFZ ELEKTRONIKER/IN EFZ ELEKTROPLANER/IN EFZ MONTAGE-ELEKTRIKER/IN EFZ MULTIMEDIAELEKTRONIKER/IN EFZ TELEMATIKER/IN EFZ ALLG E M E I N E O R I E NTI E RU N G 18 TBZ I N FORMATI O NS-TE CH N I K TBZ HÖH E RE FACHSCHULE LE ITE R LE ITE R René Muggli Beat Hartmann LE ITE R-STE LLVERTRETER LE H RGANGSLE ITER E LE KTRO Casimir Schmid S E KR ETAR IAT Ausstellungsstrasse 70 8090 Zürich Zimmer 210 ( 2. O G ) Telefon 044 446 96 60 Telefax 044 446 96 66 [email protected] www.tbz.ch SCH U LORT Ausstellungsstrasse 70 ( AU ) Markus Borner 19 TECH N ISCH E BE RUFSSCHULE ZÜRICH LE H RGANGSLE ITER ITSE Beat Hartmann S E KRETAR IAT Sihlquai 101 8090 Zürich Zimmer 2 ( EG ) Telefon 044 446 95 11 Telefax 044 446 95 00 [email protected] www.tbz.ch SCH U LORT Sihlquai 101 ( SQ ) LE H RBERUFE INFORMATIONS-TECHNIK AUGENOPTIKER/IN EFZ INFORMATIKER/IN EFZ F achrichtungen: Betriebsinformatik Systemtechnik Applikationsentwicklung INFORMATIKPRAKTIKER/IN EBA VERANSTALTUNGSFACHFRAU/MANN EFZ TBZ HÖHERE FACHSCHULE BERUFLICHE WEITERBILDUNG AUTOMOBILTECHNIK ELEKTRO/ELEKTRONIK INFORMATIK LEHRGÄNGE UND WEITERE KURSE SIEHE WWW.TBZ.CH ALLG E M E I N E O R I E NTI E RU N G 20 R E KTO R Dr. Stephan Meyer PROR E KTO RI N Dr. Carmen Frehner R E KTO R AT Lagerstrasse 55 8090 Zürich Zimmer 433 ( 4. OG ) Telefon 044 297 24 70 Telefax 044 297 24 99 [email protected] www.bms-zuerich.ch TE CH N ISCH E, G EW E RBLICHE U N D GESU N DH E ITLICHSOZIALE BERUFSMATURITÄTSSCHULE G E STALTE R I SCH E BE RU FSMATU R ITÄTSSCH U LE SCHULLEITER Dr. Marcel Bongni LE ITE RIN, BEREICH BM 1 S E KR ETAR IAT Dr. Carmen Frehner LE ITE R, BEREICH BM 2 Martin Waldmann S E KR ETAR IAT Lagerstrasse 55 8090 Zürich Zimmer 433 ( 4. OG ) Telefon 044 297 24 70 Telefax 044 297 24 99 [email protected] www.bms-zuerich.ch SCH U LORT Schulhaus Lagerstrasse Lagerstrasse 55 Herostrasse 5 8048 Zürich Zimmer 403 ( 4. OG ) Telefon 043 299 20 99 Telefax 043 299 20 88 [email protected] www.gbms.ch SCHU LORT Schulhaus Herostrasse Herostrasse 5 21 BE RUFSMATU R ITÄTSSCHULE ZÜRICH B E RU FS MATURITÄT – ALLGEM E I N E I N FORMATI O N E N Je nach Eignung und Neigung kann die Berufsma turität technis cher, gewerblicher, gesundheitlichsozialer oder gestalterischer Richtung erworben werden. Bei genügender Nachfrage wird jedes Pro fil lehrbegleitend oder nach Abschluss der Lehre als Vollzeitmodell (Gestalterische und Gesundheitlich-Soziale Berufsmaturität auch als berufsbegleitender Studiengang) angeboten. Die Anmeld ef or mulare können auf dem Rektorat oder von den Abteilungss ekret ariaten bezogen werden. Die Technische Berufsmaturität legt das Schwergewicht auf die Ausbildung in den Bereichen Mathematik und Naturwissenschaften (Chemie, Phys ik). Das Maturitätszeugnis berechtigt zum prü fungsfreien Eintritt in eine einschläg ige Fachhoch schule technis cher Richtung. Die Gewerbliche Berufsmaturität richtet sich vorwiegend an Lernende so w ie Erwachsene in handwerklichen Berufen, die vielleicht einmal einen kleineren Betrieb übernehmen möchten. Das Schwergewicht liegt entsprec hend auf den sprach lichen Fächern sowie im Bereich Wirtschaft und Recht. Die Gesundheitlich-Soziale Berufsmaturität ist ideal für Auszubildende und Erwachsene aus Be rufen im medizinisch-sozialen Bereich. Der Schwer punkt liegt auf den Natur- (Biologie, Chemie) und So zialw issenschaften (Soziologie, Psychologie, Ethik). Dieses Berufsmaturitätsprofil ermöglicht die Wei terbildung auf Fachhochschulstufe im gesundheit lichen oder sozialen Bereich. Die Gestalterische Berufsmaturität vermittelt eine gute Allgemeinbildung und eine breite künst lerisch-gestalterische Grundausbildung. Sie bietet eine gute Vorbereitung für spätere Studien an wei terführenden Schulen im In- und Ausland, insbe sondere im gestalterischen, graf isch-technis chen, sozialen, pädagogischen und touristis chen Bereich. E B ZÜRICH KANTONALE BE RUFSSCHULE FÜR WE ITE RB I LDU NG 22 R E KTO R IN Josefa Haas Telefon 044 385 83 41 PROR E KTO R Hugo Lingg Telefon 044 385 83 47 ADM I N ISTRATION Bildungszentrum für Erwachsene Riesbachstrasse 11 8090 Zürich Telefon 0842 843 844 Telefax 044 385 83 29 www.eb-zuerich.ch [email protected] B E REI CH PE RSÖN LI CH KEIT UND M A NAG E M ENT LE ITE R Nikolaus Stähelin Telefon 044 385 83 42 [email protected] BEREICH DEUTSCH LE ITE R Hugo Lingg Telefon 044 385 83 47 [email protected] B E REI CH FREM DSPRACH E N LE ITE R Werner Weisskopf Telefon 044 385 83 49 [email protected] B E REI CH I N FO RMATI K LE ITE R Felix Ritter Telefon 044 385 83 43 [email protected] B E REI CH DI DAKTI K UND BILDUNGSMANAG EM ENT E B ZÜRICH KANTONALE BE RUFSSCHULE FÜR WE ITE RBI LDUNG LE ITE R I N Marlise Leinauer Telefon 044 385 83 45 [email protected] LEH R- UND LE R NORTE Bildungszentrum für Erwachsene BiZE Schulhaus Max-Högger-Strasse Schulhaus Konradshof Schulhaus Lagerstrasse Technische Berufsschule Zürich Schulhaus Sihlquai Technopark Zürich Schulhaus Niklausstrasse 23 Die EB Zürich bietet Erwachsenen und Berufslernenden (Lehrlingen) die Gelegenheit, Sprachen neu zu lernen oder vorhandene Kenntnisse zu ver tiefen. Für Fremdsprachige und Lernende mit deutscher Muttersprache werden Lernstützkurse im Fach Deutsch angeboten. Daneben bietet die EB Zürich eine Reihe von Kursen für die berufliche und allgemeine Weiterbildung an. Ebenfalls führt sie Vorbereitungskurse für die BMS durch. Diese Angebote können gegen Vorweisen eines gültigen Ausweises für Lernende unentgeltlich oder zu er mässigten Preisen belegt werden. In diesen Kursen treffen sich Lernende aller Altersklassen. Weitere Angaben finden Sie auf Seite 29 und 30 in der «Allgemeinen Orientierung». IN HA LT ALLGEMEINE ORIENTIERUNG 27 BERUFSFACHSCHULE / PFLICHTUNTERRICHT / SPORTUNTERRICHT 28 EXKURSIONEN, ARBEITSWOCHEN UND SPORTVERANSTALTUNGEN / FERIEN- UND SPORTWOCHEN / KURSE / FREIFÄCHER / STÜTZKURSE / KURSE ZUR BERUFLICHEN UND ALLGEMEINEN WEITERBILDUNG 29 DIE EB ZÜRICH — KANTONALE BERUFSSCHULE FÜR WEITERBILDUNG 30 BERUFSMATURITÄTSSCHULEN 31 SCHUL- UND MATERIALGELD / HAUSAUFGABEN / NOTENGEBUNG / ZEUGNISSE 32 GRUNDAUSBILDUNG EBA ( MIT EIDG. BERUFSATTEST) / VORLEHRE / DISPENSATIONEN UND BEWILLIGUNGEN / BIBLIOTHEK/MEDIOTHEK / MENSEN 33 SCHULEINSTELLUNG / FERIEN / SCHÜLERVORSTELLUNGEN UND JUGENDKONZERTE / AUSWEIS FÜR LERNENDE / KLASSENVERTRETER/INNENKONFERENZ UND SCHÜLER/INNENORGANISATION / UNFALLVERSICHERUNG 34 INFOTAFELN / ADRESSÄNDERUNG / ÄNDERUNGEN IM LEHRVERHÄLTNIS / REKRUTENSCHULE /BERATUNG UND BETREUUNG / SUCHTPRÄVENTION 35 ZWISCHENPRÜFUNG / TEILPRÜFUNG / QUALIFIKATIONSVERFAHREN / ENDE DES ARBEITSVERHÄLTNISSES / BERUFSBERATUNG 36 STIPENDIEN / ARBEITSLOSIGKEIT / AUSWANDERERBERATUNG ALLGEMEINE ORIENTIERUNG BERUFSFACHSCHULE Mit dem Eintritt in die Berufslehre Die/Der gesetzliche Vertreter/in der Schülerin/des Schü- beginnt für Sie ein neuer Lebensabschnitt. Als Ergänzung lers hat die Berufsfachschule in der Erfüllung ihrer Aufga- zu den Aufgaben in Ihrem Lehrbetrieb besuchen Sie die ben zu unterstützen. Ergeben sich wegen der Leistungen Berufsfachschule je nach Beruf in der Regel an einem oder der Schülerin bzw. des Schülers in der Berufsfachschule zwei Schultagen. Wir wünschen Ihnen eine lehrreiche Zeit Zweifel an deren/dessen Eignung, so trifft die kantonale an Ihrer Berufsfachschule und viel Freude an Ihren Schul- Behörde nach Anhören der Vertragsparteien die notwentagen. digen Anordnungen und kann das Lehrverhältnis auflösen. PFLICHTUNTERRICHT Schülerinnen und Schüler sind SPORTUNTERRICHT Die Durchführung des Sportunter- durch das Gesetz verpflichtet, den obligatorischen Unter- richts ist abhängig von der Infrastruktur. Wenn das Fach richt gemäss Stundenplan regelmässig und pünktlich zu Sport im Stundenplan enthalten ist, ist der Besuch obliga- besuchen sowie die Anordnungen der Schule zu befolgen. torisch. ALLG E M E I N E O R I E NTI E RU N G 28 dann zulässig, wenn die Leistungen im Lehrbetrieb nicht aller Altersstufen. Auf dem Portal www.wbzh.ch sind alle Management und Marketing Auch für junge Berufs- ANSTALTUNGEN Als Ergänzung des Unterrichts können genügen. Die Lehrmeisterin/Der Lehrmeister hat das Unge- Angebote des Kantons Zürich ausgeschrieben. leute können spezielle Fähigkeiten bei Planung, Selbstän- Exkursionen, Arbeitswochen oder Sportveranstaltungen nügen nachzuweisen. Die durchschnittliche Abwesenheit durchgeführt werden. Die Exkursionen treten an Stelle des vom Lehrbetrieb darf einschliesslich des obligatorischen DIE EB ZÜRICH – KANTONALE BERUFSSCHULE FÜR Unterrichts und sind obligatorisch. Unterrichts zwei Tage pro Woche nicht überschreiten. WEITERBILDUNG Neben den berufsbezogenen Weiterbil- EXKURSIONEN, ARBEITSWOCHEN UND SPORTVER- digkeit, Buchführung, Werbung oder Social Media im Marketing von grosser Bedeutung sein. dungen, die je nach Branche an den einzelnen Berufsfach- Deutsch Das umfangreiche Angebot der EB Zürich ermög- schulen angeboten werden, bietet die EB Zürich eine ganze licht allen, sich in der deutschen Sprache sicher auszudrü- ganisieren Ferien- und Sportwochen. Anmeldungen neh- Schülerinnen und Schülern mit einem schulischen Rück- Reihe von Weiterbildungen an. Zusätzlich zu den Kursen cken und zu verständigen. Fremdsprachige finden Kurse men die Schul- bzw. Abteilungssekretariate entgegen. hat die EB Zürich mit dem Lernfoyer einen Ort zum selb- für Anfänger/innen und Fortgeschrittene bis zu anerkann- FERIEN- UND SPORTWOCHEN Verschiedene Schulen or- STÜTZKURSE Diese sind befristeter Zusatzunterricht, um stand das Aufholen zu erleichtern. Zudem werden für Legastheniker/innen besondere Kurse angeboten. Sie sind ständigen Lernen. Das Spektrum reicht vom Nutzen der ten Zertifikaten. Deutschsprachige erweitern und verbes- KURSE Jede Schule organisiert neben dem Pflichtunter- zeitlich so angesetzt, dass die Schülerinnen und Schüler Infrastruktur, mit oder ohne Lernbegleitung, über den Be- sern ihre Deutschkenntnisse für den Beruf. richt (berufskundliche und allgemein bildende Fächer) mit Gewinn zu folgen vermögen. Sofern sie während der such eines Ateliers oder Sprachencafés bis zu Beratungen. Stützkurse und Freifächer sowie Kurse zur beruflichen und Arbeitszeit stattfinden, ist der Besuch ohne Lohnabzug zu Sowohl die Kurse als auch die Angebote des Lernfoyer wer- Lernstützkurs für Berufslernende Speziell auf Be- allgemeinen Weiterbildung. Die Anforderungen dürfen nicht gestatten. den den Berufslernenden kostenlos oder zu ermässigten rufslernende ausgerichtet gibt es eigentliche Lernstütz- unterschätzt werden. Wer die Lektionen nicht regelmässig Stützkurse dürfen einen halben Tag pro Woche nicht über- Preisen angeboten. Beispiele aus dem Angebot: kurse entsprechend den Niveaus des europäischen besuchen kann oder keine Zeit findet, die Hausaufgaben zu schreiten. Schülerinnen und Schüler, die Stützkurse besu- lösen, verzichtet besser darauf, einen Kurs zu belegen. chen, belegen in der Regel keine Freifächer. Kommunikation Kommunikative Kompetenzen erwer- Sprachenp ortfolios. FREIFÄCHER Die Schülerin/Der Schüler kann Freifächer KURSE ZUR BERUFLICHEN UND ALLGEMEINEN WEI- lernen, Verhandlungstechniken verbessern, Konflikte lö- Berufsleben entscheidende Vorteile. Auch das persönliche ben bedeutet : Zusammenarbeiten und zusammen reden bis zu einem halben Tag pro Woche während der Arbeits- TERBILDUNG Weiterbildung gilt heute als Voraussetzung, sen, Sensibilität und Durchsetzungsvermögen entwickeln. Fremdsprachen Fremdsprachenkenntnisse bringen im Blickfeld erfährt durch das Erlernen von Fremdsprachen zeit besuchen, sofern die Leistungen in den Pflichtfächern um im Berufsleben bestehen zu können. Den Berufslernen- eine zusätzliche schulische Belastung erlauben. Eine Ver- den steht der Besuch von Weiterbildungskursen zu ermäs- Arbeitstechnik Besser lernen, schneller lesen, Probleme eine bleibende Bereicherung. Die EB Zürich bietet die Gelegenheit, Fremdsprachen zu lernen oder vorhandene Fremd- weigerung dieses Rechts aus betrieblichen Gründen ist sigten Kurskosten offen. Sie treffen dabei auf Berufsleute lösen, Tastaturschreiben im 10-Finger-System. sprachenkenntnisse zu vertiefen. 29 ALLG E M E I N E O R I E NTI E RU N G 30 Informatik Die Informatik ist heute aus dem Berufsalltag BERUFSMATURITÄTSSCHULEN (BMS) Begabte und leis- einschlägige Berufslehre im med izinisch-sozialen Bereich SCHUL- UND MATERIALGELD Für persönliche Lehrmittel nicht mehr wegzudenken. Die entsprechenden Kompeten- tungswillige Berufsschülerinnen und -schüler können die absolvieren. Dieser Berufsmaturitätstypus ermöglicht die (Schulmaterial und Kopien), soweit sie von der Schule ab- zen müssen laufend ergänzt und erweitert werden. Die EB Berufsmaturitätsschule besuchen und sich dadurch eine Weiterbildung auf Fachhochschulstufe im gesundheitli- gegeben werden, haben die Schülerinnen und Schüler kos- Zürich bietet dazu die passenden Kurse an: Office-Anwen- erweiterte Allgemeinbildung aneignen. Je nach Eignung chen oder sozialen Bereich. tendeckende Beiträge zu entrichten. dungen und Diplomlehrgänge oder Programmierkurse auf bzw. Neigung kann die Ber ufsmaturität technischer, ge- verschiedenen Stufen. werblicher, gesundheitlich-sozialer oder gestalterischer Gewerbliche Berufsmaturität Sie richtet sich vorwie- HAUSAUFGABEN Um in der begrenzten Schulzeit ein Op- Richtung gewählt werden. Die Berufsmaturität ermöglicht gend an Lehrlinge in handwerklichen Berufen, die vielleicht timum zu erreichen, ist es unumgänglich, dass jede Schü- Digitale Medien Gängige Software ermöglicht heute fast den Übertritt in höhere Schulen, z. B. Fachhochschulen. einmal einen kleineren Betrieb übernehmen möchten. Das lerin und jeder Schüler die zugewiesenen Aufgaben pünkt- alles – von der professionellen Bildbearbeitung über das Schülerinnen und Schüler, die die Berufsmaturitätsschule Schwergewicht liegt entsprechend auf den sprachlichen lich und gewissenhaft löst. Erstellen einer Website bis zum 3D-Drucken oder Produzie- besuchen, sind vom Besuch der allgemein bildenden Fächer Fächern sowie im Bereich Wirtschaft und Recht. Wer infolge Absenzen im Unterrichtsstoff zurückgeblieben ren eines Films. Das Angebot der EB Zürich unterstützt im Rahmen des Pflichtunterrichtes und der entsprechen- dabei alle, die die Möglichkeiten der neuen Werkzeuge op- den Abschlussprüfung befreit. Gestalterische Berufsmaturität (GBMS) Sie bereitet nacharbeiten. leistungsfähige, gestalterisch interessierte und begabte timal nutzen möchten. BasiX–Bildun g f ür Er wachsene von Gr und auf ist, muss – auch im eigenen Interesse – das Versäumte Technische Berufsmaturität Sie legt das Schwerge- Berufsschülerinnen und -schüler gewerblich-industriel- NOTENGEBUNG Die Leistungen der Schülerinnen und wicht auf die Ausbildung in den Bereichen Mathematik und ler Berufe auf die gestalterische Berufsmatura vor. Die Schüler werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. 6 ist die Mit diesem Engagement lanciert die EB Zürich eine Weiter- Naturwissenschaften (Chemie, Physik). Das Maturitäts- GBMS vermittelt eine gute Allgemeinbildung und eine beste, 1 die schlechteste Note. 4 und höhere Noten bezeich- bildungspalette für die Grundkompetenzen Lesen und zeugnis berechtigt zum prüfungsfreien Eintritt in eine ein- profunde künstlerisch-gestalterische Grundausbildung. nen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen Schreiben, Deutsch als Zweitsprache, Alltagsmathematik, schlägige Fachhochschule technischer Richtung. Die gestalterische Berufsmatura bietet eine gute Vorbe- ungenügende Leistungen. Im Weiteren sind auch halbe reitung für spätere Studien an weiterführenden Schulen Umgang mit lnformationstechnologien (IKT) sowie Metho- Zwischennoten in den Semesterzeugnissen zulässig. denkompetenzen für die Arbeit und den Alltag. Gesundheitlich-Soziale Berufsmaturität Sie hat ihren Schwerpunkt in den Natur- und Sozialwissenschaf- here Schulen/Hochschulen für Gestaltung u. a.), grafisch- ZEUGNISSE Damit die Schülerinnen und Schüler, die In- BMS-Vorbereitung Die EB Zürich bereitet gezielt auf die ten. Sie richtet sich vorwiegend an Jugendliche, die eine technischen, sozialen, pädagogischen und touristischen haber der gesetzlichen Sorge, Lehrmeisterinnen und Bereich. Lehrmeister sich über die Leistungen in den einzelnen Aufnahmeprüfung BMS II (Berufsmaturität für Erwach Lehre als Fachangestellte/r Gesundheit oder eine andere sene) vor. im In- und Ausland, insbesondere im gestalterischen (Hö- 31 ALLG E M E I N E O R I E NTI E RU N G 32 Fächern sowie über die Aussichten beim Qualifikations- pflicht und ausreichenden Deutschkenntnissen sollen ein und SV sind die Berufsschulen bestrebt, preisgünstige verfahren orientieren können, wird jeweils Ende Semes- sprachlich soweit gefördert werden, dass sie dem regulä- und gesunde Zwischenverpflegungen und Menüs anzu Während jeder Spielzeit werden im Opernhaus, im Schau- ter ein Zeugnis ausgestellt. Einsprachen gegen die Noten ren Berufsschulunterricht und den Anleitungen im Betrieb bieten. müssen innerhalb 30 Tagen nach Erhalt des Zeugnisses folgen können. beim Rektor eingereicht und schriftlich begründet wer- SCHÜLERVORSTELLUNGEN UND JUGENDKONZERTE spielhaus und in der Tonhalle Schülervorstellungen zu bedeutend ermässigten Eintrittspreisen durchgeführt. SCHULEINSTELLUNG Donnerstag vor Karfreitag ab den. Verlorene Schlusszeugnisse werden gegen eine Ge- DISPENSATIONEN UND BEWILLIGUNGEN Wünscht eine 16 Uhr, Sechseläuten-Montag, 1. Mai, Mittwoch vor Auf- AUSWEIS FÜR LERNENDE Jede Schülerin und jeder Schü- bühr ersetzt. Schülerin bzw. ein Schüler vom Besuch einzelner Fächer fahrt ab 16 Uhr, Freitag nach Auffahrt, Knabenschiessen- ler erhält bei Ausbildungsbeginn einen Ausweis für Ler- dispensiert zu werden, hat sie/er nach Rücksprache mit Montag GRUNDAUSBILDUNG EBA (MIT EIDG. BERUFSATTEST) nende. Verlorene Ausweise werden gegen Entrichtung ei- dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Ausstellungss- ner Gebühr auf dem Schul- bzw. Abteilungssekretariat er- Diese zweijährige Ausbildung ist für Jugendliche vorgese- trasse 80, 8090 Zürich) ein Dispensationsgesuch einzurei- FERIEN Im Lehrbetrieb Für Lehrlinge, die das 20. Alters- setzt. Gewisse Ermässigungen bedingen das Vorweisen hen, die fähig sind, mindestens ein Teilgebiet eines Beru- chen. Für verspätetes Erscheinen oder vorzeitiges Verlas- jahr noch nicht vollendet haben, beträgt der gesetzliche des Ausweises für Lernende. fes zu erlernen. Der/die Lernende besucht die Berufsfach- sen des Unterrichts haben auswärtige Schülerinnen und Anspruch fünf Wochen Ferien. Ältere Lehrlinge haben min- schule an einem Tag pro Woche; der Unterricht erfolgt etwa Schüler eine Bewilligung der Schul- bzw. Abteilungslei- destens vier Wochen Ferien. Diese Regelung gilt auch für KLASSENVERTRETER / INNENKONFERENZ, SCHÜLER / hälftig in beruflichen und allgemein bildenden Fächern. tung einzuholen. Anlehrlinge sowie Praktikantinnen und Praktikanten. Fe- INNENORGANISATION In jeder Klasse wird ein/e Klassen- rien müssen in der Regel während der schulf reien Zeit be- vertreter/in und Stellvertreter/in gewählt. Die KlassenverVORLEHRE Die Vorlehre möchte speziell fremdsprachige BIBLIOTHEK / MEDIOTHEK Jeder Schülerin und jedem treterin/Der Klassenvertreter vertritt die Klasse gegen- zogen werden. Jugendliche im Alter von 15 bis 20 Jahren zu einer Berufs- Schüler stehen die jeweiligen Schülermediotheken unent- über dem Vorstand der Klassenvertreter/ innenkonferenz lehre motivieren. Sie will den Übergang zwischen Schule geltlich zur Benützung offen. Dort finden sich Bücher und In der Berufsfachschule (in der Regel) und der Schulleitung. Mindestens einmal pro Jahr findet und Beruf optimieren. Jugendliche, die vor allem die Medien fachlichen und unterhaltenden Inhalts. Sommerferien 5 Wochen 29. bis 33. Woche eine Klassenvertreter/innenkonferenz statt. Herbstferien 2 Wochen 41. und 42. Woche sprachlichen Voraussetzungen für eine Berufslehre noch nicht erfüllen, werden durch gezielte Ausbildung an die MENSEN Die Schülerinnen und Schüler haben in fast allen Weihnachtsferien 2 Wochen 52. und 1. Woche UNFALLVERSICHERUNG Schülerinnen und Schüler sind ordentliche Berufslehre herangeführt. Spätimmigrierte Schulhäusern Gelegenheit, sich in gut eingerichteten Men- Wintersportferien 2 Wochen 6. und 7. Woche für Berufs- und Nichtberufsunfälle obligatorisch durch den Jugendliche mit abgeschlossener obligatorischer Schul- sen zu verpflegen. Zusammen mit dem Zürcher Frauenver- Frühlingsferien 2 Wochen 17. und 18. Woche Lehrbetrieb versichert. In dieser Versicherung sind auch 33 ALLG E M E I N E O R I E NTI E RU N G 34 Unfälle im Zusammenhang mit dem Besuch der Berufs- pengattungen führen im Jahr drei Rekrutenschulen durch, ZWISCHENPRÜFUNG In Einzelfällen, wenn der Lehrbe- das sie/ihn berechtigt, sich als gelernte/r Berufs a n fachschule enthalten. Unfallmeldungen sind an den Lehr- mit Beginn im Frühjahr, Sommer oder Herbst. Diese Teilung trieb oder die/der Inhaber/in der elterlichen Sorge der betrieb zu richten. ermöglicht den Militärbehörden, auf persönliche Gegeben- Schülerin bzw. des Schülers es verlangt, kann die kanto- wird von der kantonalen Behörde ausgestellt. Hat die Kan- heiten Rücksicht zu nehmen. nale Behörde eine Zwischenprüfung durchführen. Besteht didatin bzw. der Kandidat das Qualifikationsverfahren ein allgemeines Bedürfnis, so kann der Kanton Lehrlingen nicht bestanden, so kann sie/er dieses frühestens nach INFOTAFELN Beachten Sie die Infotafeln in den Schulhäusern. Sie finden dort die Bekanntmachungen der Schule. ADRESSÄNDERUNG Wohnorts- und Lehrortswechsel so- BERATUNG UND BETREUUNG Die Schul- bzw. Abtei- eines Berufes Zwischenprüfungen vorschreiben. gehörige/r zu bezeichnen. Das eidg. Fähigkeitszeugnis einem Jahr wiederholen. Besteht sie/er dieses wiederum lungsleitung und die Lehrpersonen stehen den Schülerin- nicht, so wird sie/er frühestens nach einem weiteren Jahr nen und Schülern bei Problemen (Unterricht, Stundenplan, TEILPRÜFUNG In einigen Berufen muss nach einer be- zum dritten und letzten Qualifikationsverfahren zugelas- wie Adressänderungen der Lehrmeisterin/des Lehrmeis- Prüf ungen usw.) beratend zur Verfügung. Sprechstunden stimmten Zeit eine Teilprüfung abgelegt werden, die am sen. Wird zur Vorbereitung ein weiterer Schulbesuch ge- ters sind dem Schul- bzw. Abteilungssekretariat und den der Abteilungsleitung werden nach Angaben auf dem Ende der Lehrzeit zu den Noten der Lehrabschlussprüfung wünscht, ist es empfehlenswert, frühzeitig mit der Abtei- Lehrpersonen zu melden. Stundenplan oder nach Vereinbarung durchgeführt. gerechnet wird. lungsleitung Kontakt aufzunehmen. Beratungen in Lebensfragen können nach Vereinbarung Bei der Wiederholung werden nur noch jene Fächer geprüft, ÄNDERUNGEN IM LEHRVERHÄLTNIS Änderungen im mit der Schul- bzw. Abteilungsleitung direkt von der Leh- QUALIFIKATIONSVERFAHREN Die Schülerin bzw. der in denen die Kandidatin/der Kandidat eine ungenügende Lehrverhältnis, Verkürzungen der Lehrzeit, Nachholen rerin/vom Lehrer eingeleitet werden. Schüler hat das Qualifikationsverfahren gegen Ende der Note erreichte. Erfahrungsnoten bleiben in der Regel be- oder Berufswechsel sind dem Schul- bzw. Abteilungssekre- Lehrzeit abzulegen. Ist die Schülerin bzw. der Schüler ver- stehen. tariat sofort zu melden, damit eine allfällige Umteilung SUCHTPRÄVENTION Suchtprävention ist Teil der Schul- hindert, so wird sie nach Wegfall des Hinderungsgrundes oder Zuweisung in eine andere Abteilung vorgenommen entwicklung. Sensibilisierung für Sucht und Suchtursa- abgelegt. Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, die werden kann. ENDE DES ARBEITSVERHÄLTNISSES Eine Beendigung chen, Vermittlung von Informationen und Kenntnisse über während der Prüfungszeit in der Rekrutenschule weilen, des Arbeitsverhältnisses mit Abschluss der Lehrzeit ist Sucht und deren Ursachen, Prävention und die Unterstüt- erhalten den nötigen Urlaub, sofern sie unverzüglich nach vom Lehrmeister bis drei Monate vor Ende der Lehrzeit mit- REKRUTENSCHULE Der Schüler wird im 19. Altersjahr zur zung gesundheitsfördernder Faktoren sind einige der Ziele. Erhalt des Prüfungsaufgebotes bei ihrem militärischen zuteilen. militärischen Aushebung aufgeboten. Bei Tauglichkeit hat Ausgebildete Kontaktlehrpersonen stehen zur Verfügung Vorgesetzten ein Urlaubsgesuch einreichen. Wer das Qua- er in dem Jahr, in welchem das 20. Altersjahr vollendet und fördern durch gezielte Aktivitäten die Suchtpräven- lifikationsverfahren bestanden und die Lehre vertrags- BERUFSBERATUNG Die Dienstleistungen der Berufsbera- wird, die Rekrutenschule zu absolvieren. Die meisten Trup- tion in der Schule. mässig beendet hat, erhält das eidg. Fähigkeitszeugnis, tung sind kostenlos. Auswärts wohnende Schülerinnen 35 und Schüler wenden sich für eine Beratung an die für ihren wenden sich mit Vorteil an das Bundesamt für Migration, Wohnsitz zuständige Beratungsstelle. Personenfreizügigkeit und Auswanderung/Stagiaires, Unterlagen und Prospekte über Berufe, Schulen und Kurse, Quellenweg 6, 3003 Bern, Wabern. Information über Ausbildung, Umschulung und Weiterbildung erhalten sie in den Berufsinformationszentren, die sich in der Nähe ihres Wohnortes befinden. STIPENDIEN können an Schülerinnen und Schüler ausgerichtet werden, sofern die Finanzierung der Ausbildung und des Lebensunterhalts nicht durch eigene Mittel oder durch Elternbeiträge gesichert ist. Für Schülerinnen und Schüler aus dem Kanton Zürich sind die Beitragsgesuche direkt an die Stipendienabteilung der Bildungsdirekt ion des Kantons Zürich, Abteilung Stipendien, Dörflistrasse 120, 8090 Zürich, Telefon 043 259 96 80, zu richten. ARBEITSLOSIGKEIT Erstmeldungen sind über die Wohngemeinde abzuklären. Diese verfügen über die notwendigen Informationen und die entsprechenden Formulare. AUSWANDERERBERATUNG Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen, die zur ber uflichen oder sprachlichen Weiterbildung nach der Lehre Auslandpläne haben, REGLEMENT REGLEMENT ÜBER DAS ABSENZENWESEN UND DIE DISZIPLINARORDNUNG AN DEN BERUFSFACH- UND BERUFSMATURITÄTSSCHULEN (DISZIPLINARREGLEMENT) VOM 4. OKTOBER 2004 R E G LE M E NT 40 41 DIE BILDUNGSDIREKTION VERFÜGT: ALLGEMEINES § 1 Dieses Reglement regelt das Absenzenwesen und die Disziplinarordnung an den kantonalen Berufsfach- Geltungsbereich § 3 Lernende, über die eine Disziplinarmassnahme verhängt werden soll, sind vorgängig anzuhören. Rechtliches Gehör und Berufsmaturitätsschulen, den staatsbeitragsberechtigten Berufsfachschulen mit nichtstaatlicher TrägerABSENZENWESEN schaft sowie den Schulen, die Berufsvorbereitungsjahre gemäss §6 EG BBG anbieten. Dem Reglement unterstehen: a) Lernende, die den obligatorischen Unterricht, den Berufsmaturitätsunterricht, Freikurse oder Stützkurse § 4 Das Fernbleiben von Unterrichtsstunden sowie das Zu-spät-Kommen und das vorzeitige Verlassen des Un- Absenzen terrichts gelten als Absenzen. Als unentschuldigt gilt jede Absenz, die nicht vorher bewilligt oder spätestens innert besuchen, b) Berufsleute, die sich ausserhalb eines Lehrverhältnisses an einer Berufsfachschule auf die Lehrabschluss- vier Wochen ausreichend begründet wird. prüfung vorbereiten, c)Personen, die nach Abschluss einer beruflichen Grundbildung die Berufsmaturitätsschule besuchen, sowie § 5 d) Personen, die ein Berufsvorbereitungsjahr gemäss § 6 EG BBG besuchen. a) Krankheit, Unfall, aussergewöhnliche Ereignisse in der Familie der Lernenden, Als Entschuldigungsgründe gelten: b) geschäftliche Inanspruchnahme bei ausserordentlichen Ereignissen zur Abwendung von bedeutendem Scha- Die Disziplinargewalt steht den in diesem Disziplinarreglement genannten Instanzen zu. Die Regelung dieses den, soweit das übrige Personal für den gleichen Zweck in Anspruch genommen wird; auswärtige Berufsar Disziplinarreglements, die den Lehrbetrieb betreffen, sind sinngemäss auf Vorlehrbetriebe anwendbar. beit, sofern sie für die Ausbildung unumgänglich ist, der Schulbesuch nicht zugemutet werden kann und sich § 2 Lernende sind gemäss Art. 21 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes verpflichtet, den Unterricht nach Mass- gabe des für ihren Beruf geltenden Lehrplanes vom Beginn der Probezeit an regelmässig zu besuchen und die Pflicht zum Besuch des Unterrichts die Absenz vom Unterricht verantworten lässt, c) ausserhalb des Einflussbereichs der Lernenden liegende Ereignisse, wie z. B. Zugsverspätungen, Anordnungen der Schule zu befolgen. Der Lehrbetrieb hat die Lernenden zum Besuch des obligatorischen Unter- d) Militär-, ziviler Ersatz-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst, richts anzuhalten und ihnen die hiefür notwendige Zeit freizugeben. Lernende, die in Betrieb und Schule die Vor- e) für Lernende nichtchristlicher Konfession die hohen Feiertage ihrer Religion, aussetzungen erfüllen, können die Berufsmaturitässchule oder Freikurse besuchen. Personen, die ein Berufs- f) Ferien, die aus zwingenden Gründen nicht während der Schulferien bezogen werden können, vorbereitungsjahr absolvieren, sind verpflichtet, den Unterricht nach Massgabe der Schulordnung zu besuchen g) die Teilnahme an Bildungslagern der Lehrbetriebe sowie an berufsbezogenen Branchenkursen der Berufs- und die Anordnungen der Schule zu befolgen. verbände, die theoretisches oder fachtechnisches Wissen vermitteln, das im berufskundlichen Unterricht Entschuldigungsgründe R E G LE M E NT 42 § 9 nicht behandelt wird, während höchstens einer Schulwoche pro Jahr, in der Regel unmittelbar vor den Herbstferien, sofern diese Veranstaltungen aus zwingenden Gründen nicht während der Schulferien oder Bei unentschuldigten Absenzen, für die der Lernende verantwortlich ist, kann die Schulleitung folgende Massnahmen treffen: der Prüfungswochen durchgeführt werden können, a) b) c) bei der zweiten unentschuldigten Absenz im Berufsmaturitätsschul-, Freifach- oder Stützkursunterricht: 1911 und die Teilnahme an der fliegerischen Vorschulung, Massnahmen bei Verantwortlichkeit des Lernenden Bei der ersten unentschuldigten Absenz: mündliche oder schriftliche Ermahnung; h) der Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit gemäss Art. 329 e des Obligationenrechts (OR) vom 30. März i) andere von der Schulleiterin oder vom Schulleiter im Einzelfall anerkannte besondere Umstände. Die Schul- 43 ab der zweiten unentschuldigten Absenz im obligatorischen Unterricht: schriftlicher Verweis; schriftlicher Verweis mit Androhung des Ausschlusses; d) bei der dritten unentschuldigten Absenz im Berufsmaturitätsschul-, Freifach- oder Stützkursunterricht: leiterin oder der Schulleiter kann den versäumten Unterricht vor- oder nachholen lassen. Ausschluss vom Besuch des Berufsmaturitätsschul-, Freifach- oder Stützkursunterrichts. § 6 Die Entschuldigungsgesuche sind schriftlich mit Angabe des Grundes der Absenz der Schulleitung einzu- reichen. Sie sind von den Lernenden, vom Lehrbetrieb sowie von der Inhaberin oder vom Inhaber der elterlichen Entschuldigungs gesuche § 10 Der schriftliche Verweis ist dem Lehrbetrieb, dem Lernenden und der Inhaberin oder dem Inhaber der elter- Sorge zu unterzeichnen. Bei voraussehbaren Absenzen ist ein Gesuch mindestens 14 Tage im Voraus einzurei- lichen Sorge schriftlich mitzuteilen. Der Lehrbetrieb sendet den unterzeichneten Verweis unverzüglich der chen. Schulleitung zurück. Der schriftliche Verweis mit Androhung des Ausschlusses vom Besuch des Berufsmaturi- Mitteilung tätsschul-, Freifach- oder Stützkursunterrichts sowie der Ausschluss ist dem Lehrbetrieb, dem Lernenden und der § 7 Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Gesuche um Dispensation gemäss § 5 lit. b und f–i ablehnen, Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge schriftlich mitzuteilen. Ablehnung wenn die Absenz in das Semester vor der Lehrabschlussprüfung fällt, wenn bereits mehrere Absenzen im lau§ 11 fenden Schuljahr vorliegen oder bei schlechter Arbeitshaltung oder schwachen Leistungen der Lernenden. Ablehnungen erfolgen schriftlich mit Begründung und mit Rechtsmittelbelehrung. § 8 Jede Lehrperson führt eine Kontrolle mit den entschuldigten und unentschuldigten Absenzen. Bei unentschuldigten Absenzen, für welche der Lehrbetrieb verantwortlich ist, kann die Schulleitung fol- gende Massnahmen treffen: Absenzenkontrolle a) Bei der ersten unentschuldigten Absenz: schriftliche Ermahnung, b) ab der zweiten unentschuldigten Absenz: schriftlicher Verweis, Bei unentschuldigten Absenzen wird festgehalten, durch wen diese verursacht worden sind. Die unentschuldig- bei weiteren unentschuldigten Absenzen: schriftlicher Verweis mit Androhung des Antrages auf Widerruf der c) ten Absenzen werden mit Beginn jedes Schuljahres neu gezählt. Bildungsbewilligung (Art. 11 Berufsbildungsverordnung). Massnahmen bei Verantwortlichkeit des Lehrbetriebs R E G LE M E NT 44 § 12 Der schriftliche Verweis ist dem Lernenden, der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge sowie dem Mitteilung § 18 Mittelschul- und Berufsbildungsamt schriftlich mitzuteilen. Erfolgt trotz mehrfachen schriftlichen Verweisen keine Besserung, führt das Mittelschul- und Berufsbil- dungsamt eine Untersuchung durch. Es kann den Lehrvertrag aufheben (Art. 24 Abs. 5 BBG) oder die Bildungsbe- Aufhebung des Lehrvertrages ÜBRIGES DISZIPLINARWESEN § 15 – Ermahnung, – Wegweisung aus der Unterrichtsstunde, – Anzeige an die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter bzw. die Schulleiterin oder den Schulleiter; durch die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter bzw. die Schulleiterin oder den Schulleiter: – mündlicher oder schriftlicher Verweis, – Wegweisung vom Unterricht für einen halben oder einen ganzen Tag in die Lehrfirma, Die Lehrpersonen protokollieren gravierende Vorkommnisse unverzüglich und melden diese der Abteilungsleite- – schriftlicher Verweis und Androhung des Antrags auf Ausschluss vom Besuch des Berufsmaturitätsschul- rin oder dem Abteilungsleiter bzw. der Schulleiterin oder dem Schulleiter. unterrichts; Lehrpersonen und Schulleitung sind für die Disziplin im Unterricht und an der Schule verantwortlich. Der Konsum von Alkohol und anderen psychoaktiven Substanzen ist vor und während des Unterrichts und Verantwortlichkeit Konsum von Alkohol und psychoaktiven Substanzen Lehrperson den Konsum von Alkohol gestatten. Schulleitungsmitglieder, Lehrpersonen und Hausdienstangestellte sind zur vorläufigen Festnahme gemäss Art. 218 StPO befugt. Vorläufige Festnahme § 17 durch die Lehrperson: b) anlässlich der weiteren Schulveranstaltungen verboten. Bei besonderen Veranstaltungen kann die zuständige § 16 verstossen, können folgende Massnahmen ergriffen werden: a) willigung widerrufen (Art. 11 Abs. 1 Berufsbildungsverordnung). § 14 Gegen Lernende, die den Berufsfach- oder Berufsmaturitätsschulunterricht stören, die den Schulbetrieb be- einträchtigen, Lehrpersonen oder Schulleitung verunglimpfen oder sonst wie gegen die Disziplinarordnung § 13 c) durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter: – schriftlicher Verweis mit Antrag auf Aufhebung des Lehrvertrages im Sinne von Art. 24 Abs. 5 des Berufs- bildungsgesetzes an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt, – Antrag auf Versetzung in eine andere Berufsfachschule, – Antrag auf Ausschluss vom Besuch des Berufsmaturitätsschulunterrichts, – Wegweisung von der Schule längstens bis zum Abschluss eines Strafverfahrens oder bis zum Entscheid über die Auflösung des Lehrvertrages im Sinne von Art. 24 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes; d) Schulleitungsmitglieder, Lehrpersonen und Hausdienstangestellte sind im Schulhaus oder auf dem Schul- areal zur vorläufigen Sicherstellung, insbesondere von Waffen und Drogen, gemäss Art. 263 Abs. 3 StPO berechtigt. Vorläufige Sicherstellung durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt: – Verwarnung und Androhung der Aufhebung des Lehrvertrages, – Aufhebung des Lehrvertrages im Sinne von Art. 24 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes, 45 Disziplinarmass nahmen im Pflichtoder Berufs maturitätsschul unterricht R E G LE M E NT 46 – Versetzung in eine andere Berufsfachschule, – vorübergehende Wegweisung vom Unterricht bis höchstens vier Wochen, – Ausschluss vom Besuch des Berufsmaturitätsschulunterrichts. – Ausschluss vom Berufsvorbereitungsjahr. § 19 Gegen Lernende, die den Freifach- oder Stützkursunterricht stören, können folgende Massnahmen ergriffen werden: a) durch die Lehrperson: Disziplinarmass nahmen im Freifach- oder Stützkursunterricht § 20 Bei Verstössen gegen das Verbot des Konsums von Alkohol und anderen psychoaktiven Substanzen gemäss § 15 treffen Lehrpersonen bzw. Schulleitung die erforderlichen pädagogischen Massnahmen gemäss den Richtlinien des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes. – Ermahnung, Lernende, die unter Einwirkung von Alkohol oder anderen nicht ärztlich verordneten psychoaktiven Substanzen – Wegweisung aus der Unterrichtsstunde, stehen, können vom Unterricht ausgeschlossen werden. Es können weitere Disziplinarmassnahmen gemäss – Anzeige an die Schulleitung; §§ 18-19 ergriffen werden. b) 47 Verstösse gegen § 15 (Konsum von Alkohol und anderen psychoaktiven Substanzen) durch die Schulleitung: – mündlicher oder schriftlicher Verweis, – Ausschluss vom Besuch des Freifach- oder Stützkursunterrichts. Gegen Absolventinnen und Absolventen eines Berufsvorbereitungsjahrs, welche die Schulpflicht verletzen § 21 Ist eine ordnungsgemässe Durchführung des Unterrichts nicht mehr gewährleistet, kann das Mittelschul- und Berufsbildungsamt auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters den Unterricht an der Schule vorüber- Einstellung des Unterrichts gehend einstellen. § 19a oder sonstwie gegen die Disziplinarordnung verstossen, können folgende Massnahmen ergriffen werden: a) Disziplinarmass nahmen im Berufvorbereitungsjahr § 22 Beim erstmaligen schriftlichen Verweis wird eine Staatsgebühr von maximal Fr. 200.– erhoben. Die Staats- durch die Lehrperson: gebühr für weitere Verweise sowie die Schreibgebühren werden nach Massgabe der Gebührenordnung für die – Ermahnung, Verwaltungsbehörden festgesetzt. Die nichtstaatlichen Berufsfachschulen und die Anbietenden der Berufsvor- – Wegweisung aus der Unterrichtsstunde oder anderen schulischen Anlässen bereitungsjahre erheben eine analoge Gebühr für die entstandenen Umtriebe. – Anzeige an die Schulleitung; b) durch die Schulleitung: § 23 Massnahmen gemäss § 18 Abs. 1 lit. b–d oder § 19 lit. b oder § 19a lit. b werden der oder dem Lernenden, der – Ermahnung in mündlicher oder schriftlicher Form, Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge und dem Lehrbetrieb mitgeteilt. Anordnungen gemäss § 18 – mündlicher oder schriftlicher Verweis, Abs. 1 lit. b werden, sofern sie von der Abteilungsleiterin oder vom Abteilungsleiter getroffen werden, der Schul- Gebühren Mitteilung leitung, solche gemäss § 18 Abs. 1 lit. c unverzüglich dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt gemeldet. Der Ausschluss einer Person vom Berufsvorbereitungsjahr gemäss § 19a lit. b wird der Gemeinde gemäss § 2 der Verordnung über die Berufsvorbereitungsjahre 2009 /2010 und 2010 /2011 vom 22. April 2009 mitgeteilt. VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE § 24 Mit der Verfügung betreffend Wegweisung vom Unterricht kann dem Lauf der Rekursfrist und der Einrei- chung des Rekurses die aufschiebende Wirkung entzogen werden (§ 25 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Entzug der aufschieb enden Wirkung vom 24. Mai 1959). § 25 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach § 47 EG BBG. SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 26 Der Vollzug dieses Reglements obliegt den Schulleitungen. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt erlässt Verfahren gegen Entscheidungen der Schulen und des Mittelschulund Berufsbildungsamtes Vollzug Weisungen und Formulare, die einen einheitlichen Vollzug sicherstellen. Der Inhalt dieses Reglements ist den Lernenden sowie den Lehrbetrieben in geeigneter Form bekannt zu geben. § 27 Dieses Reglement tritt am 4. Oktober 2004 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Disziplinarregle- ment vom 29. September 1995 aufgehoben. Inkrafttreten