gestaltung und satz fabian gruber, jasmin elmer, marina maspoli

Transcrição

gestaltung und satz fabian gruber, jasmin elmer, marina maspoli
GESTALTUNG UND SATZ FABIAN GRUBER, JASM I N E LM ER, MARINA MASPOLI
FOTOGRAFIE FABIAN GRUBER
BEGLEITUNG RENÉ WÄGER
DRUCK ST PRINT AG, WOLFHAUSEN
WEG
LEIT
UNG
DER BERUFSFACHSCHULEN
ZÜRICH FÜR BERUFSSCHÜLERINNEN
UND BERUFSSCHÜLER
2014
2015
LIEBE BERUFSSCHÜLERINNEN
UND BERUFSSCHÜLER
IHRE BERUFSSCHULE HEISST
SIE HERZLICH
WILL
KOM
MEN
IN
HA
LT
BERUFSFACHSCHULEN
4
ALLGEMEINE BERUFSSCHULE ZÜRICH
6
BAUGEWERBLICHE BERUFSSCHULE ZÜRICH
10
BERUFSSCHULE FÜR DETAILHANDEL ZÜRICH
12
B ERUFSSCHULE FÜR GESTALTUNG ZÜRICH
14
BERUFSSCHULE MODE UND GESTALTUNG ZÜRICH
16
TECHNISCHE BERUFSSCHULE ZÜRICH
20
BERUFSMATURITÄTSSCHULE ZÜRICH
22
EB ZÜRICH — BERUFSSCHULE FÜR WEITERBILDUNG
25
ALLGEMEINE ORIENTIERUNG
39
DISZIPLINARREGLEMENT
ALLG E M E INE B E RUFSSCHULE ZÜRICH
R E KTO R I N
R E KTO R AT
Brigitta Walser
[email protected]
Ausstellungsstrasse 60
8090 Zürich
Zimmer 231 ( 2.OG )
Telefon 044 446 94 46
Telefax 044 446 94 44
www.a-b-z.ch
PROR E KTO R
Dr. Romeo Scheidegger
[email protected]
ABTE I LU NGSLEITERIN
SCH U LORTE
Regina Brunner
[email protected]
Schulhaus Sihlquai
Sihlquai 87 (Sq)
Schulhaus Ausstellungsstrasse
Ausstellungsstrasse 90 (Au)
Schulhaus Heinrichstrasse
Heinrichstrasse 240 ( He)
Schulhaus USZ,
Universitätsspital, Zürich
Gloriastrasse 19 (Gl )
ABTE I LU NGSLEITER
STE LLVERTRETER
Stefan Wolf
[email protected]
4
5
ALLG E M E I NE
BE RUFSSCHULE
ZÜRICH
LE H RBERUFE
BÜHNENTÄNZER/IN
DROGIST/IN
FACHFRAU/-MANN INFORMATION
UND DOKUMENTATION
HOTELFACHFRAU/-MANN
HOTELLERIEANGESTELLTE/R
KÖCHIN/KOCH
KÜCHENANGESTELLTE/R
OBERFLÄCHENBESCHICHTER/IN
OBERFLÄCHENPRAKTIKER/IN
ORTHOPÄDIST/IN
PHYSIKLABORANT/IN
RESTAURATIONSANGESTELLTE/R
RESTAURATIONSFACHFRAU/-MANN
TEXTILPFLEGER/IN
ZAHNTECHNIKER/IN
ZUSATZLEHRE
DIÄTKÖCHIN/DIÄTKOCH
KÖCHIN/KOCH
RESTAURATIONSFACHFRAU/-MANN
HOTELFACHFRAU/-MANN
BAUG EWE RBLICHE B E RUFSSCHULE ZÜRICH
R E KTO R Rainer Hofer
ABTE I LU N G PLA NU NG
U N D ROH BAU
PROR E KTO R
LE ITE R
Peter Stocker
R E KTO R AT
Reishauerstrasse 2
Postfach
8090 Zürich
Zimmer 323 ( 3. OG )
Telefon 044 446 98 88
Telefax 044 446 98 54
www.bbzh.ch
Peter Stocker
LE ITE R-STE LLVERTRETER
Mathias Hauri
S E KR ETAR IAT
Lagerstrasse 55
Postfach
8090 Zürich
Zimmer 331 /332 ( 3. OG )
Telefon 044 297 24 24
Telefax 044 297 24 23
www.bbzh.ch
SCH U LORT
Schulhaus Lagerstrasse
Lagerstrasse 55 ( La )
6
7
BAUG EWERBLICHE
BERUFSSCHULE
ZÜRICH
LE H RBERUFE
ZEICHNERKLASSEN
ZEICHNER/IN EFZ
Fachrichtungen:
Architektur
Ingenieurbau
Landschaftsarchitektur
Raumplanung
GEOMATIKER/IN EFZ
HANDWERKERKLASSEN
ARCHITEKTURMODELLBAUER/IN
BAUPRAKTIKER/IN EBA
MAURER/IN EFZ
SCHREINER/IN EFZ
SCHREINERPRAKTIKER/IN EBA
BAUG EWE RBLICHE B E RUFSSCHULE ZÜRICH
ABTE I LU NG MO NTAG E
UN D AUSBAU
M IT TECH N I KE RSCH U LE HF
H EIZU NG, KLI MA,
SAN ITÄR,
I N N E NARC H ITE KTU R
LE ITE R
Markus Hodel
LE ITE R-STE LLVERTRETER
LE H RW E RKSTÄTTE
FÜ R MÖB E LSC HREI N E R
LE ITE R
Markus Bosshard
S E KR ETAR IAT
Gerechtigkeitsgasse 12
8001 Zürich
Telefon 044 287 22 00
Telefax 044 201 20 16
Stefan Kyburz
LE H RORT
S E KR ETAR IAT
Gerechtigkeitsgasse 12 ( Ge )
[email protected]
www.lwz.ch
Reishauerstrasse 2
Postfach
8090 Zürich
Zimmer 230 / 232 ( 2. OG )
Telefon 044 446 98 88
Telefax 044 446 98 39
www.bbzh.ch
SCH U LORT
Schulhaus Reishauer
Reishauerstrasse 2 ( Re )
8
9
BAUG EWERBLICHE
BERUFSSCHULE
ZÜRICH
LE H RBERUFE
ZEICHNERKLASSEN
GEBÄUDETECHNIKPLANER/IN HEIZUNG EFZ
GEBÄUDETECHNIKPLANER/IN LÜFTUNG EFZ
GEBÄUDETECHNIKPLANER/IN SANITÄR EFZ
METALLBAUKONSTRUKTEUR/IN EFZ
HANDWERKERKLASSEN
BODEN-/PARKETTLEGER/IN EFZ
HAUSTECHNIKPRAKTIKER/IN EBA
Schwerpunkte:
Heizung
Lüftung
Sanitär
HEIZUNGSINSTALLATEUR/IN EFZ
INNENDEKORATEUR/IN
LÜFTUNGSANLAGENBAUER/IN EFZ
METALLBAUER/IN EFZ
SANITÄRINSTALLATEUR/IN EFZ
BERUFSSCHULE FÜR DETAILHANDEL ZÜRICH 10
R E KTO R Erich Mattes
[email protected]
PROR E KTO R I N
Karin Jung
[email protected]
PROR E KTO R
Lukas Gallmann
[email protected]
R E KTO R AT
S E KR ETAR IAT
Niklausstrasse 16
8090 Zürich
Hochparterre
Telefon 044 368 27 00
Telefax 044 368 27 27
[email protected]
SCH U LO RTE
Niklausstrasse 16 (Ni)
Zollstrasse 36 (Zo)
www.bsdhz.ch
BE RUFSSCHULE
FÜR DETAI LHAN DE L
ZÜRICH
LE H RBERUFE
DETAILHANDELSFACHFRAU/MANN
PHARMA-ASSISTENT/IN EFZ
ATTESTAUSBILDUNG
DETAILHANDELSASSISTENT/IN
VORLEHRE
VORLEHRE DETAILHANDEL
11
B E RUFSSCHULE FÜ R G E STALTU NG ZÜRICH M E DI E N FO RM FAR B E 12
R E KTO R I N
Marianne Glutz
[email protected]
PROR E KTO R
Gondini Ragaz
[email protected]
ABTEILUNGSLEITER
Jonas Schudel
[email protected]
S E KR ETAR IAT
Ausstellungsstrasse 104
8090 Zürich
Telefon 044 446 97 77
Telefax 044 446 97 79
www.medienformfarbe.ch
SCH U LORTE
Bananenhaus
Ausstellungsstrasse 100 (Au)
Schulhaus Konradshof
Limmatstrasse 55 /57 ( Ko)
Schulhaus Limmatplatz
Ausstellungsstrasse 104 ( Lp)
Schulhaus Josefstrasse
Josefstrasse 53–59 ( Jo)
13
BE RUFSSCHULE FÜR
G E STALTUNG ZÜRICH
M E DI E N FORM FAR B E
LE H RBERUFE
BEUTEL- /KUVERTMASCHINENFÜHRER/IN
CARROSSIER/IN LACKIEREREI EFZ
DRUCKTECHNOLOGE/DRUCKTECHNOLOGIN EFZ
Fachrichtungen: Bogendruck, Rollendruck,
Reprografie und Siebdruck
FLEXODRUCKER/IN EFZ
FOTOFACHFRAU/FOTOFACHMANN EFZ
Fachrichtungen: Beratung und Verkauf,
Fotografie und Finishing
FOTOGRAF/IN EFZ
GESTALTER/IN WERBETECHNIK EFZ
GOLDSCHMIED/IN EFZ
Fachrichtungen: Goldschmieden,
Silberschmieden und Edelsteinfassen
GRAFIKER/IN EFZ
GRAVEUR/IN EFZ
INDUSTRIELACKIERER/IN EFZ
MALER/IN
POLYDESIGNER/IN 3D EFZ
POLYGRAF/IN EFZ
PRINTMEDIENVERARBEITER/IN EFZ
Fachrichtungen: Buchbinderei,
Bindetechnologie und Druckausrüstung
THEATERMALER/IN EFZ
ANLEHRE
MALEREIARBEITER/IN
ATTESTAUSBILDUNG
LACKIERASSISTENT/IN EBA
PRINTMEDIENPRAKTIKER/IN EBA
B E RUFSSCHULE M ODE U N D G E STALTU NG ZÜRICH 14
R E KTO R I N
Silvia Anastasiades
PROR E KTO R I N
Regula Peter Gassmann
S E KR ETAR IAT
Ackerstrasse 30
8090 Zürich
Zimmer 207 ( 2. O G )
Telefon 044 444 54 44
Telefax 044 444 54 45
www.bsmg.ch
SCH U LORT Ackerstrasse 30
15
BE RUFSSCHULE
MODE UND G ESTALTUNG
ZÜRICH
LE H RBERUFE
BEKLEIDUNGSGESTALTER/IN EFZ
COIFFEUR/COIFFEUSE EFZ
FLORIST/IN EFZ
KOSMETIKER/IN EFZ
WOHNTEXTILGESTALTER/IN EFZ
VORLEHRE
DIVERSE BERUFE
ATTESTAUSBILDUNGEN
DEKORATIONSNÄHER/IN EBA
FLORIST/IN EBA
COIFFEUR/COIFFEUSE EBA
ALLG E M E I N E O R I E NTI E RU N G 16
R E KTO R Elmar Schwyter
PROR E KTO R
Klaus Schmid
R E KTO R AT
Ausstellungsstrasse 70
8090 Zürich
Zimmer 602 ( 6. OG )
Telefon 044 446 96 00
Telefax 044 446 96 19
[email protected]
www.tbz.ch
TBZ AUTOMOB I LTECH N I K
TBZ E LE KTRO/ E LE KTRO N I K
LE ITE R
LE ITE R
Klaus Schmid
Edgar Frei
LE ITE R-STE LLVERTRETER LE ITE R-STE LLVERTRETER
Beat Kupferschmied
Jörg Schläppi
S E KR ETAR IAT
S E KR ETAR IAT
Ausstellungsstrasse 70
8090 Zürich
Zimmer 207 ( 2. O G )
Telefon 044 446 96 46
Telefax 044 446 96 86
[email protected]
www.tbz.ch
Sihlquai 101
8090 Zürich
Zimmer 7 ( EG )
Telefon 044 446 95 95
Telefax 044 446 95 90
[email protected]
www.tbz.ch
SCH U LORT
SCH U LORT
Ausstellungsstrasse 70 ( AU )
Sihlquai 101 ( SQ )
17
TECH N ISCH E
BE RUFSSCHULE
ZÜRICH
LE H RBERUFE
AUTOMOBILTECHNIK
AUTOMOBIL-MECHATRONIKER/IN EFZ
AUTOMOBIL-FACHFRAU/MANN EFZ
AUTOMOBIL- ASSISTENT/IN EBA
CARROSSIER/IN SPENGLEREI EFZ
ELEKTRO/ELEKTRONIK
ELEKTROINSTALLATEUR/IN EFZ
ELEKTRONIKER/IN EFZ
ELEKTROPLANER/IN EFZ
MONTAGE-ELEKTRIKER/IN EFZ
MULTIMEDIAELEKTRONIKER/IN EFZ
TELEMATIKER/IN EFZ
ALLG E M E I N E O R I E NTI E RU N G 18
TBZ
I N FORMATI O NS-TE CH N I K
TBZ
HÖH E RE FACHSCHULE
LE ITE R
LE ITE R
René Muggli
Beat Hartmann
LE ITE R-STE LLVERTRETER
LE H RGANGSLE ITER
E LE KTRO
Casimir Schmid
S E KR ETAR IAT
Ausstellungsstrasse 70
8090 Zürich
Zimmer 210 ( 2. O G )
Telefon 044 446 96 60
Telefax 044 446 96 66
[email protected]
www.tbz.ch
SCH U LORT
Ausstellungsstrasse 70 ( AU )
Markus Borner
19
TECH N ISCH E
BE RUFSSCHULE
ZÜRICH
LE H RGANGSLE ITER ITSE
Beat Hartmann
S E KRETAR IAT
Sihlquai 101
8090 Zürich
Zimmer 2 ( EG )
Telefon 044 446 95 11
Telefax 044 446 95 00
[email protected]
www.tbz.ch
SCH U LORT
Sihlquai 101 ( SQ )
LE H RBERUFE
INFORMATIONS-TECHNIK
AUGENOPTIKER/IN EFZ
INFORMATIKER/IN EFZ
F achrichtungen:
Betriebsinformatik
Systemtechnik
Applikationsentwicklung
INFORMATIKPRAKTIKER/IN EBA
VERANSTALTUNGSFACHFRAU/MANN EFZ
TBZ HÖHERE FACHSCHULE
BERUFLICHE WEITERBILDUNG
AUTOMOBILTECHNIK
ELEKTRO/ELEKTRONIK
INFORMATIK
LEHRGÄNGE UND WEITERE KURSE
SIEHE WWW.TBZ.CH
ALLG E M E I N E O R I E NTI E RU N G 20
R E KTO R Dr. Stephan Meyer
PROR E KTO RI N
Dr. Carmen Frehner
R E KTO R AT
Lagerstrasse 55
8090 Zürich
Zimmer 433 ( 4. OG )
Telefon 044 297 24 70
Telefax 044 297 24 99
[email protected]
www.bms-zuerich.ch
TE CH N ISCH E,
G EW E RBLICHE U N D
GESU N DH E ITLICHSOZIALE BERUFSMA­TURITÄTSSCHULE
G E STALTE R I SCH E
BE RU FSMATU R ITÄTSSCH U LE
SCHULLEITER
Dr. Marcel Bongni
LE ITE RIN, BEREICH BM 1 S E KR ETAR IAT
Dr. Carmen Frehner
LE ITE R, BEREICH BM 2
Martin Waldmann
S E KR ETAR IAT
Lagerstrasse 55
8090 Zürich
Zimmer 433 ( 4. OG )
Telefon 044 297 24 70
Telefax 044 297 24 99
[email protected]
www.bms-zuerich.ch
SCH U LORT
Schulhaus Lagerstrasse
Lagerstrasse 55
Herostrasse 5
8048 Zürich
Zimmer 403 ( 4. OG )
Telefon 043 299 20 99
Telefax 043 299 20 88
[email protected]
www.gbms.ch
SCHU LORT
Schulhaus Herostrasse
Herostrasse 5
21
BE RUFSMATU R ITÄTSSCHULE ZÜRICH
B E RU FS MATURITÄT – ALLGEM E I N E I N FORMATI O N E N
Je nach Eignung und Neigung kann die Berufsma­
turität techni­s cher, gewerblicher, gesundheitlichsozialer oder gestalterischer Richtung erworben
werden. Bei genügen­der Nachfrage wird jedes Pro­
fil lehrbegleitend oder nach Abschluss der Lehre
als Vollzeitmodell (Gestalterische und Gesundheitlich-Soziale Berufsmaturität auch als berufsbegleitender Studiengang) angeboten. Die Anmel­d e­f or­
mulare können auf dem Rektorat oder von den
Abteilungs­s ekre­t aria­ten bezogen werden.
Die Technische Berufsmaturität legt das
Schwergewicht auf die Ausbildung in den Bereichen
Mathematik und Naturwissenschaften (Chemie,
Phy­­s ik). Das Maturitätszeugnis berechtigt zum prü­
fungsfreien Eintritt in eine einschlä­g ige Fachhoch­
schule techni­s cher Richtung.
Die Gewerbliche Berufsmaturität richtet sich
vorwiegend an Lernende so­
w ie Erwachsene in
handwerklichen Berufen, die vielleicht einmal
einen kleineren Betrieb über­nehmen möchten. Das
Schwergewicht liegt entspre­c hend auf den sprach­
lichen Fächern sowie im Bereich Wirtschaft und
Recht.
Die Gesundheitlich-Soziale Berufsmaturität
ist ideal für Auszubildende und Erwachsene aus Be­
rufen im medizinisch-sozialen Bereich. Der Schwer­
punkt liegt auf den Natur- (Biologie, Chemie) und So­
zial­w issenschaf­ten (Soziologie, Psychologie, Ethik).
Dieses Berufsmaturitätsprofil er­möglicht die Wei­
terbildung auf Fachhochschulstufe im gesundheit­
lichen oder sozia­len Bereich.
Die Gestalterische Berufsmaturität vermittelt
eine gute Allgemeinbildung und eine breite künst­
lerisch-gestalterische Grundausbildung. Sie bie­tet
eine gute Vorbereitung für spätere Studien an wei­
terführenden Schulen im In- und Ausland, insbe­
sondere im gestalterischen, gra­f isch-­techni­s chen,
sozia­len, pädagogischen und touristi­s chen Bereich.
E B ZÜRICH KANTONALE BE RUFSSCHULE FÜR WE ITE RB I LDU NG 22
R E KTO R IN
Josefa Haas
Telefon 044 385 83 41
PROR E KTO R
Hugo Lingg
Telefon 044 385 83 47
ADM I N ISTRATION
Bildungszentrum für Erwachsene
Riesbachstrasse 11
8090 Zürich
Telefon 0842 843 844
Telefax 044 385 83 29
www.eb-zuerich.ch
[email protected]
B E REI CH
PE RSÖN LI CH KEIT UND
M A NAG E M ENT
LE ITE R
Nikolaus Stähelin
Telefon 044 385 83 42
[email protected]
BEREICH DEUTSCH
LE ITE R
Hugo Lingg
Telefon 044 385 83 47
[email protected]
B E REI CH
FREM DSPRACH E N
LE ITE R
Werner Weisskopf
Telefon 044 385 83 49
[email protected]
B E REI CH I N FO RMATI K
LE ITE R
Felix Ritter
Telefon 044 385 83 43
[email protected]
B E REI CH DI DAKTI K UND
BILDUNGSMANAG EM ENT
E B ZÜRICH KANTONALE
BE RUFSSCHULE
FÜR WE ITE RBI LDUNG
LE ITE R I N
Marlise Leinauer
Telefon 044 385 83 45
[email protected]
LEH R- UND LE R NORTE
Bildungszentrum
für Erwachsene BiZE
Schulhaus Max-Högger-Strasse
Schulhaus Konradshof
Schulhaus Lagerstrasse
Technische Berufsschule Zürich
Schulhaus Sihlquai
Technopark Zürich
Schulhaus Niklausstrasse
23
Die EB Zürich bietet Erwachsenen und Berufslernenden (Lehrlingen) die Gelegenheit, Sprachen
neu zu lernen oder vorhandene Kenntnisse zu ver­
tiefen. Für Fremdsprachige und Lernende mit
deutscher Muttersprache werden Lernstützkurse
im Fach Deutsch angeboten. Daneben bietet die
EB Zürich eine Reihe von Kursen für die berufliche
und allgemeine Weiterbildung an. Ebenfalls führt
sie Vorbereitungskurse für die BMS durch. Diese
Angebote können gegen Vorweisen eines gültigen
Ausweises für Lernende unentgeltlich oder zu er­
mässigten Preisen belegt werden. In diesen
Kursen treffen sich Lernende aller Altersklassen.
Weitere Angaben finden Sie auf Seite 29 und 30 in
der «Allgemeinen Orientierung».
IN
HA
LT
ALLGEMEINE ORIENTIERUNG
27
BERUFSFACHSCHULE / PFLICHTUNTERRICHT / SPORTUNTERRICHT 28
EXKURSIONEN, ARBEITSWOCHEN UND SPORTVERANSTALTUNGEN /
FERIEN- UND SPORTWOCHEN / KURSE / FREIFÄCHER / STÜTZKURSE /
KURSE ZUR BERUFLICHEN UND ALLGEMEINEN WEITERBILDUNG 29
DIE EB ZÜRICH — KANTONALE BERUFSSCHULE FÜR WEITERBILDUNG
30
BERUFSMATURITÄTSSCHULEN
31
SCHUL- UND MATERIALGELD / HAUSAUFGABEN / NOTENGEBUNG / ZEUGNISSE
32
GRUNDAUSBILDUNG EBA ( MIT EIDG. BERUFSATTEST) / VORLEHRE /
DISPENSATIONEN UND BEWILLIGUNGEN / BIBLIOTHEK/MEDIOTHEK / MENSEN
33
SCHULEINSTELLUNG / FERIEN / SCHÜLERVORSTELLUNGEN UND JUGENDKONZERTE /
AUSWEIS FÜR LERNENDE / KLASSENVERTRETER/INNENKONFERENZ UND
SCHÜLER/INNENORGANISATION / UNFALLVERSICHERUNG
34
INFOTAFELN / ADRESSÄNDERUNG / ÄNDERUNGEN IM LEHRVERHÄLTNIS / REKRUTENSCHULE /BERATUNG UND BETREUUNG / SUCHTPRÄVENTION
35
ZWISCHENPRÜFUNG / TEILPRÜFUNG / QUALIFIKATIONSVERFAHREN /
ENDE DES ARBEITSVERHÄLTNISSES / BERUFSBERATUNG
36
STIPENDIEN / ARBEITSLOSIGKEIT / AUSWANDERERBERATUNG
ALLGEMEINE
ORIENTIERUNG
BERUFSFACHSCHULE Mit dem Eintritt in die Berufslehre
Die/Der gesetzliche Vertreter/in der Schülerin/des Schü-
beginnt für Sie ein neuer Lebensabschnitt. Als Ergänzung
lers hat die Berufsfachschule in der Erfüllung ihrer Aufga-
zu den Aufgaben in Ihrem Lehrbetrieb besuchen Sie die
ben zu unterstützen. Ergeben sich wegen der Leistungen
Berufsfachschule je nach Beruf in der Regel an einem oder
der Schülerin bzw. des Schülers in der Berufsfachschule
zwei Schultagen. Wir wünschen Ihnen eine lehrreiche Zeit
Zweifel an deren/dessen Eignung, so trifft die kantonale
an Ihrer Berufsfachschule und viel Freude an Ihren Schul- Behörde nach Anhören der Vertragsparteien die notwentagen.
digen Anordnungen und kann das Lehrverhältnis auflösen.
PFLICHTUNTERRICHT Schülerinnen und Schüler sind
SPORTUNTERRICHT Die Durchführung des Sportunter-
durch das Gesetz verpflichtet, den obligatorischen Unter- richts ist abhängig von der Infrastruktur. Wenn das Fach
richt gemäss Stundenplan regelmässig und pünktlich zu
Sport im Stundenplan enthalten ist, ist der Besuch obliga-
besuchen sowie die Anordnungen der Schule zu befolgen.
torisch.
ALLG E M E I N E O R I E NTI E RU N G 28
dann zulässig, wenn die Leistungen im Lehrbetrieb nicht
aller Altersstufen. Auf dem Portal www.wbzh.ch sind alle
Management und Marketing Auch für junge Berufs-
ANSTALTUNGEN Als Ergänzung des Unterrichts können
genügen. Die Lehrmeisterin/Der Lehrmeister hat das Unge-
Angebote des Kantons Zürich ausgeschrieben.
leute können spezielle Fähigkeiten bei Planung, Selbstän-
Exkursionen, Arbeitswochen oder Sportveranstaltungen
nügen nachzuweisen. Die durchschnittliche Abwesenheit
durchgeführt werden. Die Exkursionen treten an Stelle des
vom Lehrbetrieb darf einschliesslich des obligatorischen
DIE EB ZÜRICH – KANTONALE BERUFSSCHULE FÜR
Unterrichts und sind obligatorisch.
Unterrichts zwei Tage pro Woche nicht überschreiten.
WEITERBILDUNG Neben den berufsbezogenen Weiterbil-
EXKURSIONEN, ARBEITSWOCHEN UND SPORTVER-
digkeit, Buchführung, Werbung oder Social Media im
Marketing von grosser Bedeutung sein.
dungen, die je nach Branche an den einzelnen Berufsfach-
Deutsch Das umfangreiche Angebot der EB Zürich ermög-
schulen angeboten werden, bietet die EB Zürich eine ganze
licht allen, sich in der deutschen Sprache sicher auszudrü-
ganisieren Ferien- und Sportwochen. Anmeldungen neh- Schülerinnen und Schülern mit einem schulischen Rück-
Reihe von Weiterbildungen an. Zusätzlich zu den Kursen
cken und zu verständigen. Fremdsprachige finden Kurse
men die Schul- bzw. Abteilungssekretariate entgegen.
hat die EB Zürich mit dem Lernfoyer einen Ort zum selb- für Anfänger/innen und Fortgeschrittene bis zu anerkann-
FERIEN- UND SPORTWOCHEN Verschiedene Schulen or- STÜTZKURSE Diese sind befristeter Zusatzunterricht, um
stand das Aufholen zu erleichtern. Zudem werden für Legastheniker/innen besondere Kurse angeboten. Sie sind
ständigen Lernen. Das Spektrum reicht vom Nutzen der
ten Zertifika­ten. Deutschsprachige erweitern und verbes-
KURSE Jede Schule organisiert neben dem Pflichtunter- zeitlich so angesetzt, dass die Schülerinnen und Schüler
Infrastruktur, mit oder ohne Lernbegleitung, über den Be-
sern ihre Deutschkenntnisse für den Beruf.
richt (berufskundliche und allgemein bildende Fächer)
mit Gewinn zu folgen vermögen. Sofern sie während der
such eines Ateliers oder Sprachencafés bis zu Beratungen.
Stützkurse und Freifächer sowie Kurse zur beruflichen und
Arbeitszeit stattfinden, ist der Besuch ohne Lohnabzug zu
Sowohl die Kurse als auch die Angebote des Lernfoyer wer-
Lernstützkurs für Berufslernende Speziell auf Be-
allgemeinen Weiterbildung. Die Anforderungen dürfen nicht
gestatten.
den den Berufslernenden kostenlos oder zu ermässigten
rufslernende ausgerichtet gibt es eigentliche Lernstütz-
unterschätzt werden. Wer die Lektionen nicht regelmässig
Stützkurse dürfen einen halben Tag pro Woche nicht über-
Preisen angeboten. Beispiele aus dem Angebot:
kurse entsprechend den Niveaus des europäischen
besuchen kann oder keine Zeit findet, die Hausaufgaben zu
schreiten. Schülerinnen und Schüler, die Stützkurse besu-
lösen, verzichtet besser darauf, einen Kurs zu belegen.
chen, belegen in der Regel keine Freifächer.
Kommunikation Kommunikative Kompetenzen erwer-
Sprachen­p ortfolios.
FREIFÄCHER Die Schülerin/Der Schüler kann Freifächer
KURSE ZUR BERUFLICHEN UND ALLGEMEINEN WEI-
lernen, Verhandlungstechniken verbessern, Konflikte lö- Berufsleben entscheidende Vorteile. Auch das persönliche
ben bedeutet : Zusammenarbeiten und zusammen reden
bis zu einem halben Tag pro Woche während der Arbeits- TERBILDUNG Weiterbildung gilt heute als Voraussetzung,
sen, Sensibilität und Durchsetzungsvermögen entwickeln.
Fremdsprachen Fremdsprachenkenntnisse bringen im
Blickfeld erfährt durch das Erlernen von Fremdsprachen
zeit besuchen, sofern die Leistungen in den Pflichtfächern
um im Berufsleben bestehen zu können. Den Berufslernen-
eine zusätzliche schulische Belastung erlauben. Eine Ver-
den steht der Besuch von Weiterbildungskursen zu ermäs-
Arbeitstechnik Besser lernen, schneller lesen, Probleme
eine bleibende Bereicherung. Die EB Zürich bietet die Gelegenheit, Fremdsprachen zu lernen oder vorhandene Fremd-
weigerung dieses Rechts aus betrieblichen Gründen ist
sigten Kurskosten offen. Sie treffen dabei auf Berufsleute
lösen, Tastaturschreiben im 10-Finger-System.
sprachenkenntnisse zu vertiefen.
29
ALLG E M E I N E O R I E NTI E RU N G 30
Informatik Die Informatik ist heute aus dem Berufsalltag
BERUFSMATURITÄTSSCHULEN (BMS) Begabte und leis-
einschlägige Berufslehre im me­d izinisch-sozialen Bereich
SCHUL- UND MATERIALGELD Für persönliche Lehrmittel
nicht mehr wegzudenken. Die entsprechenden Kompeten- tungswillige Berufsschülerinnen und -schüler können die
absolvieren. Dieser Berufsmaturitätstypus ermöglicht die
(Schulmaterial und Kopien), so­weit sie von der Schule ab-
zen müssen laufend ergänzt und erweitert werden. Die EB
Berufsmaturitätsschule besuchen und sich dadurch eine
Weiterbildung auf Fachhochschulstufe im gesundheitli-
gegeben werden, haben die Schülerinnen und Schüler kos-
Zürich bietet dazu die passenden Kurse an: Office-Anwen-
erweiterte Allgemeinbildung aneignen. Je nach Eignung
chen oder sozialen Bereich.
tendeckende Beiträge zu entrichten.
dungen und Diplomlehrgänge oder Programmierkurse auf
bzw. Neigung kann die Be­r ufsmaturität technischer, ge-
verschiedenen Stufen.
werblicher, gesundheitlich-sozialer oder gestalterischer
Gewerbliche Berufsmaturität Sie richtet sich vorwie-
HAUSAUFGABEN Um in der begrenzten Schulzeit ein Op-
Richtung gewählt werden. Die Berufsmaturität ermöglicht
gend an Lehrlinge in handwerklichen Berufen, die vielleicht
timum zu erreichen, ist es unumgänglich, dass jede Schü-
Digitale Medien Gängige Software ermöglicht heute fast
den Übertritt in höhere Schulen, z. B. Fachhochschulen.
einmal einen kleineren Betrieb übernehmen möchten. Das
lerin und jeder Schüler die zugewiesenen Aufgaben pünkt-
alles – von der professionellen Bildbearbeitung über das
Schülerinnen und Schüler, die die Berufsmaturitätsschule
Schwergewicht liegt entsprechend auf den sprachlichen
lich und gewissenhaft löst.
Erstellen einer Website bis zum 3D-Drucken oder Produzie-
besuchen, sind vom Besuch der allgemein bildenden Fächer
Fächern sowie im Bereich Wirtschaft und Recht.
Wer infolge Absenzen im Unterrichtsstoff zurückgeblieben
ren eines Films. Das Angebot der EB Zürich unterstützt
im Rahmen des Pflichtunterrichtes und der entsprechen-
dabei alle, die die Möglichkeiten der neuen Werkzeuge op-
den Abschlussprüfung befreit.
Gestalterische Berufsmaturität (GBMS) Sie bereitet
nacharbeiten.
leistungsfähige, gestalterisch interessierte und begabte
timal nutzen möchten.
BasiX–Bildun g f ür Er wachsene von Gr und auf
ist, muss – auch im eigenen Interesse – das Versäumte
Technische Berufsmaturität Sie legt das Schwerge-
Berufsschülerinnen und -schüler gewerblich-industriel- NOTENGEBUNG Die Leistungen der Schülerinnen und
wicht auf die Ausbildung in den Bereichen Mathematik und
ler Berufe auf die gestalterische Berufsmatura vor. Die
Schüler werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. 6 ist die
Mit diesem Engagement lanciert die EB Zürich eine Weiter- Naturwissenschaften (Chemie, Physik). Das Maturitäts-
GBMS vermittelt eine gute All­gemeinbildung und eine
beste, 1 die schlechteste Note. 4 und höhere Noten bezeich-
bildungspalette für die Grundkompetenzen Lesen und
zeugnis berechtigt zum prüfungsfreien Eintritt in eine ein-
profunde künstlerisch-gestalterische Grundausbildung.
nen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen
Schreiben, Deutsch als Zweitsprache, Alltagsmathematik,
schlägige Fachhochschule technischer Richtung.
Die gestalterische Berufsmatura bietet eine gute Vorbe- ungenügende Leistungen. Im Weiteren sind auch halbe
reitung für spätere Studien an weiterführenden Schulen
Umgang mit lnformationstechnologien (IKT) sowie Metho-
Zwischennoten in den Semesterzeugnissen zulässig.
denkompetenzen für die Arbeit und den Alltag.
Gesundheitlich-Soziale Berufsmaturität Sie hat
ihren Schwerpunkt in den Natur- und Sozialwissenschaf-
here Schulen/Hochschulen für Gestaltung u. a.), grafisch- ZEUGNISSE Damit die Schülerinnen und Schüler, die In-
BMS-Vorbereitung Die EB Zürich bereitet gezielt auf die
ten. Sie richtet sich vorwiegend an Jugendliche, die eine
technischen, sozialen, pädagogischen und touristischen
haber der gesetzlichen Sorge, Lehrmeisterinnen und
Bereich.
Lehrmeister sich über die Leistungen in den einzelnen
Aufnahmeprüfung BMS II (Berufsmaturität für Erwach­ Lehre als Fachangestellte/r Gesundheit oder eine andere
sene) vor.
im In- und Ausland, insbesondere im gestalterischen (Hö-
31
ALLG E M E I N E O R I E NTI E RU N G 32
Fächern sowie über die Aussichten beim Qualifikations- pflicht und ausreichenden Deutschkenntnissen sollen
ein und SV sind die Berufsschulen bestrebt, preisgünstige
verfahren orientieren können, wird jeweils Ende Semes-
sprachlich soweit gefördert werden, dass sie dem regulä-
und gesunde Zwischenverpflegungen und Menüs anzu­ Während jeder Spielzeit werden im Opernhaus, im Schau-
ter ein Zeugnis ausgestellt. Einsprachen gegen die Noten
ren Berufsschulunterricht und den Anleitungen im Betrieb
bieten.
müssen innerhalb 30 Tagen nach Erhalt des Zeugnisses
folgen können.
beim Rektor eingereicht und schriftlich begründet wer-
SCHÜLERVORSTELLUNGEN UND JUGENDKONZERTE
spielhaus und in der Tonhalle Schülervorstellungen zu bedeutend ermässigten Eintrittspreisen durchgeführt.
SCHULEINSTELLUNG Donnerstag vor Karfreitag ab
den. Verlorene Schlusszeugnisse werden gegen eine Ge-
DISPENSATIONEN UND BEWILLIGUNGEN Wünscht eine
16 Uhr, Sechseläuten-Montag, 1. Mai, Mittwoch vor Auf- AUSWEIS FÜR LERNENDE Jede Schülerin und jeder Schü-
bühr ersetzt.
Schülerin bzw. ein Schüler vom Besuch einzelner Fächer
fahrt ab 16 Uhr, Freitag nach Auffahrt, Knabenschiessen- ler erhält bei Ausbildungsbeginn einen Ausweis für Ler-
dispensiert zu werden, hat sie/er nach Rücksprache mit
Montag
GRUNDAUSBILDUNG EBA (MIT EIDG. BERUFSATTEST)
nende. Verlorene Ausweise werden gegen Entrichtung ei-
dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Ausstellungss-
ner Gebühr auf dem Schul- bzw. Abteilungssekretariat er-
Diese zweijährige Ausbildung ist für Jugendliche vorgese- trasse 80, 8090 Zürich) ein Dispensationsgesuch einzurei-
FERIEN Im Lehrbetrieb Für Lehrlinge, die das 20. Alters-
setzt. Gewisse Ermässigungen bedingen das Vorweisen
hen, die fähig sind, mindestens ein Teilgebiet eines Beru- chen. Für verspätetes Erscheinen oder vorzeitiges Verlas-
jahr noch nicht vollendet haben, beträgt der gesetzliche
des Ausweises für Lernende.
fes zu erlernen. Der/die Lernende besucht die Berufsfach-
sen des Unterrichts haben auswärtige Schülerinnen und
Anspruch fünf Wochen Ferien. Ältere Lehrlinge haben min-
schule an einem Tag pro Woche; der Unterricht erfolgt etwa
Schüler eine Bewilligung der Schul- bzw. Abteilungslei-
destens vier Wochen Ferien. Diese Regelung gilt auch für
KLASSENVERTRETER / INNENKONFERENZ, SCHÜLER /
hälftig in beruflichen und allgemein bildenden Fächern.
tung einzuholen.
Anlehrlinge sowie Prak­tikantinnen und Praktikanten. Fe-
INNENORGANISATION In jeder Klasse wird ein/e Klassen-
rien müssen in der Regel während der schul­f reien Zeit be- vertreter/in und Stellvertreter/in gewählt. Die KlassenverVORLEHRE Die Vorlehre möchte speziell fremdsprachige
BIBLIOTHEK / MEDIOTHEK Jeder Schülerin und jedem
treterin/Der Klassenvertreter vertritt die Klasse gegen-
zogen werden.
Jugendliche im Alter von 15 bis 20 Jahren zu einer Berufs- Schüler stehen die jeweiligen Schülermediotheken unent-
über dem Vorstand der Klassenvertreter­/ innenkonferenz
lehre motivieren. Sie will den Übergang zwischen Schule
geltlich zur Benützung offen. Dort finden sich Bücher und
In der Berufsfachschule (in der Regel)
und der Schulleitung. Mindestens einmal pro Jahr findet
und Beruf optimieren. Jugendliche, die vor allem die
Medien fachlichen und unterhaltenden Inhalts.
Sommerferien
5 Wochen
29. bis 33. Woche
eine Klassen­vertreter/innenkonferenz statt.
Herbstferien
2 Wochen
41. und 42. Woche
sprachlichen Voraussetzungen für eine Berufslehre noch
nicht erfüllen, werden durch gezielte Ausbildung an die
MENSEN Die Schülerinnen und Schüler haben in fast allen
Weihnachtsferien
2 Wochen
52. und 1. Woche
UNFALLVERSICHERUNG Schülerinnen und Schüler sind
ordentliche Berufslehre herangeführt. Spätimmigrierte
Schulhäusern Gelegen­heit, sich in gut eingerichteten Men-
Wintersportferien
2 Wochen
6. und 7. Woche
für Berufs- und Nichtberufsunfälle obligatorisch durch den
Jugendliche mit abgeschlossener obligatorischer Schul-
sen zu verpflegen. Zusammen mit dem Zürcher Frauenver-
Frühlingsferien
2 Wochen
17. und 18. Woche
Lehrbetrieb versichert. In dieser Versicherung sind auch
33
ALLG E M E I N E O R I E NTI E RU N G 34
Unfälle im Zusammenhang mit dem Besuch der Berufs- pengattungen führen im Jahr drei Rekrutenschulen durch,
ZWISCHENPRÜFUNG In Einzelfällen, wenn der Lehrbe- das sie/ihn berechtigt, sich als gelernte/r Berufs­
a n­
fachschule enthalten. Unfallmeldungen sind an den Lehr-
mit Beginn im Frühjahr, Sommer oder Herbst. Diese Teilung
trieb oder die/der Inhaber/in der elterlichen Sorge der
betrieb zu richten.
ermöglicht den Militärbehörden, auf persönliche Gegeben-
Schülerin bzw. des Schülers es verlangt, kann die kanto- wird von der kantonalen Behörde ausgestellt. Hat die Kan-
heiten Rücksicht zu nehmen.
nale Behörde eine Zwischenprüfung durchführen. Besteht
didatin bzw. der Kandidat das Qualifikationsverfahren
ein allgemeines Bedürfnis, so kann der Kanton Lehrlingen
nicht bestanden, so kann sie/er dieses frühestens nach
INFOTAFELN Beachten Sie die Infotafeln in den Schulhäusern. Sie finden dort die Bekanntmachungen der Schule.
ADRESSÄNDERUNG Wohnorts- und Lehrortswechsel so-
BERATUNG UND BETREUUNG Die Schul- bzw. Abtei-
eines Berufes Zwischenprüfungen vorschreiben.
gehörige/r zu bezeichnen. Das eidg. Fähigkeitszeugnis
einem Jahr wiederholen. Besteht sie/er dieses wiederum
lungsleitung und die Lehrpersonen stehen den Schülerin-
nicht, so wird sie/er frühestens nach einem weiteren Jahr
nen und Schülern bei Problemen (Unterricht, Stundenplan,
TEILPRÜFUNG In einigen Berufen muss nach einer be- zum dritten und letzten Qualifikationsverfahren zugelas-
wie Adressänderungen der Lehrmeisterin/des Lehrmeis- Prü­f ungen usw.) beratend zur Verfügung. Sprechstunden
stimmten Zeit eine Teilprüfung abgelegt werden, die am
sen. Wird zur Vorbereitung ein weiterer Schulbesuch ge-
ters sind dem Schul- bzw. Abteilungssekretariat und den
der Abteilungsleitung werden nach Angaben auf dem
Ende der Lehrzeit zu den Noten der Lehrabschlussprüfung
wünscht, ist es empfehlenswert, frühzeitig mit der Abtei-
Lehrpersonen zu melden.
Stundenplan oder nach Vereinbarung durchgeführt.
gerechnet wird.
lungsleitung Kontakt aufzunehmen.
Beratungen in Lebensfragen können nach Vereinbarung
Bei der Wiederholung werden nur noch jene Fächer geprüft,
ÄNDERUNGEN IM LEHRVERHÄLTNIS Änderungen im
mit der Schul- bzw. Abteilungsleitung direkt von der Leh-
QUALIFIKATIONSVERFAHREN Die Schülerin bzw. der
in denen die Kandidatin/der Kandidat eine ungenügende
Lehrverhältnis, Verkürzungen der Lehrzeit, Nachholen
rerin/vom Lehrer eingeleitet werden.
Schüler hat das Qualifikationsverfahren gegen Ende der
Note erreichte. Erfahrungsnoten bleiben in der Regel be-
oder Berufswechsel sind dem Schul- bzw. Abteilungssekre-
Lehrzeit abzulegen. Ist die Schülerin bzw. der Schüler ver- stehen.
tariat sofort zu melden, damit eine allfällige Umteilung
SUCHTPRÄVENTION Suchtprävention ist Teil der Schul-
hindert, so wird sie nach Wegfall des Hinderungsgrundes
oder Zuweisung in eine andere Abteilung vorgenommen
entwicklung. Sensibilisierung für Sucht und Suchtursa-
abgelegt. Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, die
werden kann.
ENDE DES ARBEITSVERHÄLTNISSES Eine Beendigung
chen, Vermittlung von Informationen und Kenntnisse über
während der Prüfungszeit in der Rekrutenschule weilen,
des Arbeitsverhältnisses mit Abschluss der Lehrzeit ist
Sucht und deren Ursachen, Prävention und die Unterstüt-
erhalten den nötigen Urlaub, sofern sie unverzüglich nach
vom Lehrmeister bis drei Monate vor Ende der Lehrzeit mit-
REKRUTENSCHULE Der Schüler wird im 19. Altersjahr zur
zung gesundheitsfördernder Faktoren sind einige der Ziele.
Erhalt des Prüfungsaufgebotes bei ihrem militärischen
zuteilen.
militärischen Aushebung aufgeboten. Bei Tauglichkeit hat
Ausgebildete Kontaktlehrpersonen stehen zur Verfügung
Vorgesetzten ein Urlaubsgesuch einreichen. Wer das Qua-
er in dem Jahr, in welchem das 20. Altersjahr voll­endet
und fördern durch gezielte Aktivitäten die Suchtpräven-
lifikationsverfahren bestanden und die Lehre vertrags- BERUFSBERATUNG Die Dienstleistungen der Berufsbera-
wird, die Rekrutenschule zu absolvieren. Die meisten Trup- tion in der Schule.
mässig beendet hat, erhält das eidg. Fähigkeitszeugnis, tung sind kostenlos. Auswärts wohnende Schülerinnen
35
und Schüler wenden sich für eine Beratung an die für ihren
wenden sich mit Vorteil an das Bundesamt für Migration,
Wohnsitz zuständige Beratungsstelle.
Personenfreizügigkeit und Auswanderung/Stagiaires,
Unterlagen und Prospekte über Berufe, Schulen und Kurse,
Quellenweg 6, 3003 Bern, Wabern.
Information über Ausbildung, Umschulung und Weiterbildung erhalten sie in den Berufsinformationszentren, die
sich in der Nähe ihres Wohnortes befinden.
STIPENDIEN können an Schülerinnen und Schüler ausgerichtet werden, sofern die Finanzierung der Ausbildung
und des Lebensunterhalts nicht durch eigene Mittel oder
durch Elternbeiträge gesichert ist. Für Schülerinnen und
Schüler aus dem Kanton Zürich sind die Beitragsgesuche
direkt an die Stipendienabteilung der Bildungsdirek­t ion
des Kantons Zürich, Abteilung Stipendien, Dörflistrasse
120, 8090 Zürich, Telefon 043 259 96 80, zu richten.
ARBEITSLOSIGKEIT Erstmeldungen sind über die Wohngemeinde abzuklären. Diese verfügen über die notwendigen Informationen und die entsprechenden Formulare.
AUSWANDERERBERATUNG Schülerinnen und Schüler
der Abschlussklassen, die zur be­r uflichen oder sprachlichen Weiterbildung nach der Lehre Auslandpläne haben,
REGLEMENT
REGLEMENT ÜBER DAS ABSENZENWESEN
UND DIE DISZIPLINARORDNUNG AN
DEN BERUFSFACH- UND BERUFSMATURITÄTSSCHULEN (DISZIPLINARREGLEMENT)
VOM 4. OKTOBER 2004
R E G LE M E NT 40
41
DIE BILDUNGSDIREKTION VERFÜGT:
ALLGEMEINES
§ 1
Dieses Reglement regelt das Absenzenwesen und die Disziplinarordnung an den kantonalen Berufsfach-
Geltungsbereich
§ 3
Lernende, über die eine Disziplinarmassnahme verhängt werden soll, sind vor­gängig anzuhören.
Rechtliches Gehör
und Berufsmaturitätsschulen, den staatsbeitragsberech­tigten Berufsfachschulen mit nichtstaatlicher TrägerABSENZENWESEN
schaft sowie den Schulen, die Berufsvorbereitungsjahre gemäss §6 EG BBG anbieten.
Dem Reglement unterstehen:
a)
Lernende, die den obligatorischen Unterricht, den Berufsmaturitätsunterricht, Freikurse oder Stützkurse
§ 4
Das Fernbleiben von Unterrichtsstunden sowie das Zu-spät-Kommen und das vorzeitige Verlassen des Un-
Absenzen
terrichts gelten als Absenzen. Als unentschuldigt gilt jede Absenz, die nicht vorher bewilligt oder spätestens innert
besuchen,
b)
Berufsleute, die sich ausserhalb eines Lehrverhältnisses an einer Berufsfachschule auf die Lehrabschluss-
vier Wochen ausreichend begründet wird.
prüfung vorbereiten,
c)Personen, die nach Abschluss einer beruflichen Grundbildung die Berufsmaturitätsschule besuchen, sowie
§ 5
d)
Personen, die ein Berufsvorbereitungsjahr gemäss § 6 EG BBG besuchen. a)
Krankheit, Unfall, aussergewöhnliche Ereignisse in der Familie der Lernen­den,
Als Entschuldigungsgründe gelten:
b)
geschäftliche Inanspruchnahme bei ausserordentlichen Ereignissen zur Abwendung von bedeutendem Scha-
Die Disziplinargewalt steht den in diesem Disziplinarreglement genannten Instanzen zu. Die Regelung dieses
den, soweit das übrige Personal für den glei­­chen Zweck in Anspruch genommen wird; auswärtige Berufsar­
Disziplinarreglements, die den Lehrbetrieb betreffen, sind sinngemäss auf Vorlehrbetriebe anwendbar.
beit, sofern sie für die Ausbildung unumgänglich ist, der Schulbesuch nicht zu­­gemutet werden kann und sich
§ 2 Lernende sind gemäss Art. 21 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes verpflichtet, den Unterricht nach Mass-
gabe des für ihren Beruf geltenden Lehrplanes vom Beginn der Probezeit an regelmässig zu besuchen und die
Pflicht zum Besuch
des Unterrichts
die Absenz vom Unterricht verantworten lässt,
c)
ausserhalb des Einflussbereichs der Lernenden liegende Ereignisse, wie z. B. Zugsverspätungen,
Anordnungen der Schule zu befolgen. Der Lehrbetrieb hat die Lernenden zum Besuch des obligatorischen Unter-
d)
Militär-, ziviler Ersatz-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst,
richts anzuhalten und ihnen die hiefür notwendige Zeit freizugeben. Lernende, die in Betrieb und Schule die Vor-
e)
für Lernende nichtchristlicher Konfession die hohen Feiertage ihrer Re­li­gion,
aussetzungen erfüllen, können die Berufsmaturitässchule oder Freikurse besuchen. Personen, die ein Berufs-
f)
Ferien, die aus zwingenden Gründen nicht während der Schulferien bezogen werden können,
vorbereitungsjahr absolvieren, sind verpflichtet, den Unterricht nach Massgabe der Schulordnung zu besuchen
g)
die Teilnahme an Bildungslagern der Lehrbetriebe sowie an berufsbezogenen Branchenkursen der Berufs-
und die Anordnungen der Schule zu befolgen.
verbände, die theoretisches oder fachtechnisches Wissen vermitteln, das im berufskundlichen Unterricht
Entschuldigungsgründe
R E G LE M E NT 42
§ 9
nicht behandelt wird, während höchstens einer Schulwoche pro Jahr, in der Re­gel unmittelbar vor den
Herbstferien, sofern diese Veranstaltungen aus zwingenden Gründen nicht während der Schulferien oder
Bei unentschuldigten Absenzen, für die der Lernende verantwortlich ist, kann die Schulleitung folgende
Massnahmen treffen:
der Prüfungswochen durchgeführt werden kön­nen,
a)
b)
c)
bei der zweiten unentschuldigten Absenz im Berufsmaturitätsschul-, Freifach- oder Stützkursunterricht:
1911 und die Teilnahme an der fliegeri­schen Vorschulung,
Massnahmen bei
Verantwortlichkeit
des Lernenden
Bei der ersten unentschuldigten Absenz: mündliche oder schriftliche Ermahnung;
h)
der Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit gemäss Art. 329 e des Obligationenrechts (OR) vom 30. März
i)
andere von der Schulleiterin oder vom Schulleiter im Einzelfall anerkannte be­sondere Umstände. Die Schul-
43
ab der zweiten unentschuldigten Absenz im obligatorischen Unterricht: schrift­licher Verweis;
schriftlicher Verweis mit Androhung des Ausschlus­ses;
d)
bei der dritten unentschuldigten Absenz im Berufsmaturitätsschul-, Freifach- oder Stützkursunterricht:
leiterin oder der Schulleiter kann den versäumten Unterricht vor- oder nachholen lassen.
Ausschluss vom Besuch des Berufsmaturitätsschul-, Freifach- oder Stützkursunterrichts.
§ 6
Die Entschuldigungsgesuche sind schriftlich mit Angabe des Grundes der Absenz der Schulleitung einzu-
reichen. Sie sind von den Lernenden, vom Lehrbetrieb sowie von der Inhaberin oder vom Inhaber der elterlichen
Entschuldigungs­
gesuche
§ 10
Der schriftliche Verweis ist dem Lehrbetrieb, dem Lernenden und der Inhaberin oder dem Inhaber der elter-
Sorge zu unterzeichnen. Bei voraussehbaren Absenzen ist ein Gesuch mindestens 14 Tage im Voraus einzurei-
lichen Sorge schriftlich mitzuteilen. Der Lehrbetrieb sendet den unterzeichneten Verweis unverzüglich der
chen.
Schullei­tung zurück. Der schriftliche Verweis mit Androhung des Ausschlusses vom Besuch des Berufsmaturi-
Mitteilung
tätsschul-, Freifach- oder Stützkursunterrichts sowie der Ausschluss ist dem Lehrbetrieb, dem Lernenden und der
§ 7
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Gesuche um Dispensation gemäss § 5 lit. b und f–i ablehnen,
Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge schriftlich mitzuteilen.
Ablehnung
wenn die Absenz in das Semester vor der Lehrabschluss­prüfung fällt, wenn bereits mehrere Absenzen im lau§ 11
fenden Schuljahr vorliegen oder bei schlechter Arbeitshaltung oder schwachen Leistungen der Lernenden.
Ablehnungen erfolgen schriftlich mit Begründung und mit Rechtsmittelbelehrung.
§ 8
Jede Lehrperson führt eine Kontrolle mit den entschuldigten und unentschul­digten Absenzen.
Bei unentschuldigten Absenzen, für welche der Lehrbetrieb verantwortlich ist, kann die Schulleitung fol-
gende Massnahmen treffen:
Absenzenkontrolle
a)
Bei der ersten unentschuldigten Absenz: schriftliche Ermahnung,
b)
ab der zweiten unentschuldigten Absenz: schriftlicher Verweis,
Bei unentschuldigten Absenzen wird festgehalten, durch wen diese verursacht worden sind. Die unentschuldig-
bei weiteren unentschuldigten Absenzen: schriftlicher Verweis mit Androhung des Antrages auf Widerruf der
c)
ten Absenzen werden mit Beginn jedes Schuljahres neu gezählt.
Bildungsbewilligung (Art. 11 Berufsbildungsverordnung).
Massnahmen bei
Verantwortlichkeit
des Lehrbetriebs
R E G LE M E NT 44
§ 12
Der schriftliche Verweis ist dem Lernenden, der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge sowie dem
Mitteilung
§ 18
Mittelschul- und Berufsbildungsamt schriftlich mitzuteilen.
Erfolgt trotz mehrfachen schriftlichen Verweisen keine Besserung, führt das Mittelschul- und Berufsbil-
dungsamt eine Untersuchung durch. Es kann den Lehrver­trag aufheben (Art. 24 Abs. 5 BBG) oder die Bildungsbe-
Aufhebung des
Lehrvertrages
ÜBRIGES DISZIPLINARWESEN
§ 15
– Ermahnung,
– Wegweisung aus der Unterrichtsstunde,
– Anzeige an die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter bzw. die Schulleiterin oder den Schulleiter;
durch die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter bzw. die Schullei­terin oder den Schulleiter:
– mündlicher oder schriftlicher Verweis,
– Wegweisung vom Unterricht für einen halben oder einen ganzen Tag in die Lehrfirma,
Die Lehrpersonen protokollieren gravierende Vorkommnisse unverzüglich und mel­den diese der Abteilungsleite-
– schriftlicher Verweis und Androhung des Antrags auf Ausschluss vom Besuch des Berufsmaturitätsschul-
rin oder dem Abteilungsleiter bzw. der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
unterrichts;
Lehrpersonen und Schulleitung sind für die Disziplin im Unterricht und an der Schule verantwortlich.
Der Konsum von Alkohol und anderen psychoaktiven Substanzen ist vor und während des Unterrichts und
Verantwortlichkeit
Konsum von Alkohol
und psychoaktiven
Substanzen
Lehrperson den Konsum von Alkohol gestatten.
Schulleitungsmitglieder, Lehrpersonen und Hausdienstangestellte sind zur vorläufigen Festnahme
ge­mäss Art. 218 StPO befugt.
Vorläufige
Festnahme
§ 17
durch die Lehrperson:
b)
anlässlich der weiteren Schulveranstaltungen verboten. Bei besonderen Veranstaltungen kann die zuständige
§ 16
verstossen, können folgende Massnahmen ergriffen werden:
a)
willigung widerrufen (Art. 11 Abs. 1 Berufsbildungsverordnung).
§ 14
Gegen Lernende, die den Berufsfach- oder Berufsmaturitätsschulunter­richt stören, die den Schulbetrieb be-
einträchtigen, Lehrpersonen oder Schulleitung verunglimpfen oder sonst wie gegen die Disziplinarordnung
§ 13
c)
durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter:
– schriftlicher Verweis mit Antrag auf Aufhebung des Lehrvertrages im Sinne von Art. 24 Abs. 5 des Berufs-
bildungsgesetzes an das Mittelschul- und Berufs­bildungsamt,
– Antrag auf Versetzung in eine andere Berufsfachschule,
– Antrag auf Ausschluss vom Besuch des Berufsmaturitätsschulunterrichts,
– Wegweisung von der Schule längstens bis zum Abschluss eines Strafverfahrens oder bis zum Entscheid über die Auflösung des Lehrvertrages im Sinne von Art. 24 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes;
d)
Schulleitungsmitglieder, Lehrpersonen und Hausdienstangestellte sind im Schulhaus oder auf dem Schul-
areal zur vorläufigen Sicherstellung, insbesondere von Waffen und Drogen, gemäss Art. 263 Abs. 3 StPO berechtigt.
Vorläufige
Sicherstellung
durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt:
– Verwarnung und Androhung der Aufhebung des Lehrvertrages,
– Aufhebung des Lehrvertrages im Sinne von Art. 24 Abs. 5 des Berufsbildungs­gesetzes,
45
Disziplinarmass­
nahmen im Pflichtoder Berufs­
maturitätsschul­
unterricht
R E G LE M E NT 46
– Versetzung in eine andere Berufsfachschule,
– vorübergehende Wegweisung vom Unterricht bis höchstens vier Wochen,
– Ausschluss vom Besuch des Berufsmaturitätsschulunterrichts.
– Ausschluss vom Berufsvorbereitungsjahr.
§ 19
Gegen Lernende, die den Freifach- oder Stützkursunterricht stören, können folgende Massnahmen ergriffen
werden:
a)
durch die Lehrperson:
Disziplinarmass­
nahmen im
Freifach- oder
Stützkursunterricht
§ 20
Bei Verstössen gegen das Verbot des Konsums von Alkohol und anderen psychoaktiven Substanzen gemäss
§ 15 treffen Lehrpersonen bzw. Schulleitung die erforderlichen pädagogischen Massnahmen gemäss den Richtlinien des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes.
– Ermahnung,
Lernende, die unter Einwirkung von Alkohol oder anderen nicht ärztlich verordneten psychoaktiven Substanzen
– Wegweisung aus der Unterrichtsstunde,
stehen, können vom Unterricht ausgeschlossen werden. Es können weitere Disziplinarmassnahmen gemäss
– Anzeige an die Schulleitung;
§§ 18-19 ergriffen werden.
b)
47
Verstösse gegen
§ 15 (Konsum von
Alkohol und
anderen
psychoaktiven
Substanzen)
durch die Schulleitung:
– mündlicher oder schriftlicher Verweis,
– Ausschluss vom Besuch des Freifach- oder Stützkursunterrichts.
Gegen Absolventinnen und Absolventen eines Berufsvorbereitungsjahrs, welche die Schulpflicht verletzen
§ 21
Ist eine ordnungsgemässe Durchführung des Unterrichts nicht mehr gewährleistet, kann das Mittelschul-
und Berufsbildungsamt auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters den Unterricht an der Schule vorüber-
Einstellung
des Unterrichts
gehend einstellen.
§ 19a
oder sonstwie gegen die Disziplinarordnung verstossen, können folgende Massnahmen ergriffen werden:
a)
Disziplinarmass­
nahmen im Berufvorbereitungsjahr
§ 22
Beim erstmaligen schriftlichen Verweis wird eine Staatsgebühr von maximal Fr. 200.– erhoben. Die Staats-
durch die Lehrperson:
gebühr für weitere Verweise sowie die Schreibgebüh­ren werden nach Massgabe der Gebührenordnung für die
– Ermahnung,
Verwaltungsbehörden festgesetzt. Die nichtstaatlichen Berufsfachschulen und die Anbietenden der Berufsvor-
– Wegweisung aus der Unterrichtsstunde oder anderen schulischen Anlässen
bereitungsjahre erheben eine analoge Gebühr für die entstandenen Umtriebe.
– Anzeige an die Schulleitung;
b)
durch die Schulleitung:
§ 23
Massnahmen gemäss § 18 Abs. 1 lit. b–d oder § 19 lit. b oder § 19a lit. b werden der oder dem Lernenden, der
– Ermahnung in mündlicher oder schriftlicher Form,
Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge und dem Lehrbetrieb mitgeteilt. Anordnungen gemäss § 18
– mündlicher oder schriftlicher Verweis,
Abs. 1 lit. b werden, sofern sie von der Abteilungsleiterin oder vom Abteilungsleiter getroffen werden, der Schul-
Gebühren
Mitteilung
leitung, solche gemäss § 18 Abs. 1 lit. c unverzüglich dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt gemeldet. Der Ausschluss einer Person vom Berufsvorbereitungsjahr gemäss § 19a lit. b wird der Gemeinde gemäss § 2 der Verordnung über die Berufsvorbereitungsjahre 2009 /2010 und 2010 /2011 vom 22. April 2009 mitgeteilt.
VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE
§ 24
Mit der Verfügung betreffend Wegweisung vom Unterricht kann dem Lauf der Rekursfrist und der Einrei-
chung des Rekurses die aufschiebende Wirkung entzogen werden (§ 25 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
Entzug der
aufschie­b en­den
Wirkung
vom 24. Mai 1959).
§ 25
Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach § 47 EG BBG.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 26
Der Vollzug dieses Reglements obliegt den Schulleitungen. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt erlässt
Verfahren gegen
Entscheidungen
der Schulen und
des Mittelschulund Berufsbildungsamtes
Vollzug
Weisungen und Formulare, die einen einheitlichen Vollzug sicherstellen.
Der Inhalt dieses Reglements ist den Lernenden sowie den Lehrbetrieben in geeigneter Form bekannt zu geben.
§ 27
Dieses Reglement tritt am 4. Oktober 2004 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Disziplinarregle-
ment vom 29. September 1995 aufgehoben.
Inkrafttreten