Ausgabe Nr.05 / 2014

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Ausgabe Nr.05 / 2014
ISSN 0724-7885
D 6432 A
STAATSANZEIGER
FÜR DAS LAND HESSEN
2014
Hessische Staatskanzlei
Erteilung eines Exequaturs; hier: Frau
Eva Charlotte Dude, Honorarkonsulin
der Republik Litauen in Offenbach am
Main . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
Gemeinsamer Runderlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für
Sport und des Hessischen Ministeriums
der Justiz, für Integration und Europa
über Richtlinien zur Zusammenarbeit
von Polizei, Justiz und Verfassungsschutz bei der Beobachtung der Organisierten Kriminalität . . . . . . . . . . . . . . .
Hessisches Ministerium der Finanzen
Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Landes Hessen; hier:
Neuinkraftsetzung des Gruppierungsund Funktionenplans . . . . . . . . . . . . . .
Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden . . . . . . . . . . . . . . .
Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlich bei kommunalen Gebietskörperschaften tätigen
Personen gewährt werden . . . . . . . . . . .
Weiterverwendung von landeseigenen
beweglichen Sachen . . . . . . . . . . . . . . .
MONTAG, 27. januar 2014
Nr. 5
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Tunnel Riederwald, in den Gemarkungen Seckbach, Frankfurt Bezirk 26, Fechenheim und Bergen-Enkheim der
Stadt Frankfurt am Main, Planänderung: Autobahndreieck Erlenbruch,
Baugrube E1; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
102
Kassel
Vorhaben der Bioenergie Diemelstadt
GmbH; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . .
113
Antrag des Gemeindevorstandes der
Gemeinde Nüsttal zur Entnahme von
Grundwasser aus den Riedquellen I und
II; hier: Öffentliche Bekanntmachung
nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . .
113
Hessisches Sozialministerium
Verleihung der Pflegemedaille des Landes Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
103
Hessen Mobil –
Straßen- und Verkehrsmanagement
K 9 – Um- und Ausbau in der OD Bad
Arolsen/Volkhardinghausen nebst Neuanlage einer fußläufigen Verbindung
und sonstigen Nebenanlagen, entspricht
von NK 4620 006 nach NK 4620 029; von
Stat. 3,364 nach Stat. 4,063; von Baukm 0+000,00 nach Bau-km 0+700,00;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach
§ 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
113
Um- und Ausbau der Kreisstraße 91
zwischen der L 3438 und der Landesgrenze NRW, entspricht von NK 4519
260 nach NK 4419 008; von Stat. 0,003
nach Stat. 0,859 von Bau-km 0+002,90
nach Bau-km 0+820,00; hier: Öffentliche
Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . .
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Hessisches Kultusministerium
Urkunde über die Vereinigung der
Evangelischen Kirchengemeinde der
Eichhofkirche zu Bad Hersfeld und der
Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Asbach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
101
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung
Liste und Übersicht der im Land Hessen
bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen vom 18. 6.
2012, geändert durch Erlass vom 26. 3.
2013; hier: Änderung der Anlage 2.7/7
und Anlage 2.7/8 hinsichtlich der Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten . . . . . . . .
102
Neubau der Bundesautobahn 66 (Frankfurt am Main–Hanau), Teilabschnitt
Die Regierungspräsidien
Darmstadt
Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Schürfung
Holzbach des Wasserbeschaffungsverbandes Usingen, Gemarkungen Friedrichsthal und Pfaffenwiesbach, Gemeinde Wehrheim, Hochtaunuskreis,
vom 16. 10. 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Schürfung
Jagdhaus des Wasserbeschaffungsverbandes Usingen, Gemarkung Pfaffenwiesbach, Gemeinde Wehrheim, Hochtaunuskreis und Gemarkung Ockstadt,
Stadt Friedberg, Wetteraukreis, vom
16. 10. 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Vorhaben der Firma Sterigenics Germany GmbH, Kasteler Straße 45, 65203
Wiesbaden; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . .
Vorhaben der Firma GGEW AG, Bensheim; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . .
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111
112
GieSSen
Vorhaben der Firma Schaefer Kalk
GmbH & Co. KG, 65582 Diez . . . . . . . .
112
Vorhaben des Herrn Klaus Zinßer, 36326
Antrifttal-Vockenrod; hier: Öffentliche
Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . .
112
Vorhaben der Firma Berkenhoff GmbH,
Herborn, für den Bau einer Fischaufstiegsanlage (Borstenfischpass) am
Wehr der Firma Berkenhoff am Rehbach, Gemarkung Herborn-Merkenbach, Flur 6, Flurstücke 38/2 und 38/3;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach
§ 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
113
www.staatsanzeiger-hessen.de
Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . .
114
Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . .
115
Andere Behörden und Körperschaften
Regionalverband FrankfurtRheinMain;
hier: Änderung des Regionalplanes Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplanes 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verband Region Rhein-Neckar, Mannheim; hier: Haushaltssatzung für das
Haushaltsjahr 2014 . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zweckverband Naturpark KellerwaldEdersee, Bad Wildungen; hier: Haushaltssatzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zweckverband Oberhessische Versorgungsbetriebe, Friedberg (Hessen); hier:
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
117
Öffentliche Ausschreibungen . . . . . . . .
118
Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . .
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 27. Januar 2014
Nr. 5
HESSISCHE STAATSKANZLEI
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Erteilung eines Exequaturs;
hier:
Frau Eva Charlotte Dude, Honorarkonsulin der Republik Litauen in Offenbach am Main
Die Bundesregierung hat der zur Leiterin der honorarkonsularischen Vertretung der Republik Litauen in Offenbach am Main ernannten Frau Eva Charlotte Dude am 10. Dezember 2013 das Exequatur als Honorarkonsulin erteilt.
Der Konsularbezirk umfasst die Länder Hessen, Rheinland-Pfalz
und Saarland.
Die Kontaktdaten der honorarkonsularischen Vertretung lauten
folgendermaßen:
Frankfurter Straße 90
63067 Offenbach am Main
Tel.: 069-85095454
Fax: 032-121488984
E-Mail: [email protected]
Sprechzeit: Dienstag und Donnerstag: 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr
und nach telefonischer Vereinbarung
Wiesbaden, den 13. Januar 2014
Hessische Staatskanzlei
StAnz. 5/2014 S. 94
HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT
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Gemeinsamer Runderlass des Hessischen Ministeriums
des Innern und für Sport und des Hessischen Ministeriums
der Justiz, für Integration und Europa über Richtlinien zur
Zusammenarbeit von Polizei, Justiz und Verfassungsschutz
bei der Beobachtung der Organisierten Kriminalität (OK)
Ziel der gemeinsamen Richtlinie
Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung des Rahmens des Informationsaustausches über Organisierte Kriminalität zwischen Polizei, dem Landesamt für Verfassungsschutz und der
Justiz.
Die Zusammenführung der Informationen und Koordination
der Arbeit soll insbesondere durch
– regelmäßigen Informationsaustausch,
– gemeinsame Besprechungen,
– anlassbezogene Abstimmung von Arbeitsschwerpunkten
einschließlich operativer Maßnahmen und die
– gemeinsame Erstellung eines Lagebildes
gewährleistet werden.
2. Zuständigkeiten
2.1 Das Landesamt für Verfassungsschutz beobachtet im Rahmen
der Erfüllung seiner Aufgaben auch Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität im Geltungsbereich des
Grundgesetzes im Vorfeld strafbarer Handlungen.
2.2 Die Polizei hat im Rahmen der Gefahrenabwehr auch im Bereich der Organisierten Kri­minalität die Aufgabe, zu erwartende Straftaten zu verhüten sowie für die Verfolgung künftiger Straftaten vorzusorgen (vorbeugende Bekämpfung von
Straftaten).
2.3 Die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei
der Strafverfolgung im Bereich der Organi­sierten Kriminalität
regelt der Gemeinsame Runderlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport und des Hessischen Ministeriums
der Justiz „Gemeinsame Richtlinien über die Zusammenarbeit
von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Verfolgung der
Organisierten Kriminalität“ in seiner jeweils geltenden Fassung.
1.
3. Formen der Zusammenarbeit
3.1 Das Landesamt für Verfassungsschutz, die Staatsanwaltschaft
und die Polizei arbeiten unter Beachtung der jeweiligen Zuständigkeiten eng und vertrauensvoll zusammen.
3.2 Das Landesamt für Verfassungsschutz nimmt teil an der regelmäßigen Arbeitstagung „Organisierte Kriminalität“ der Zentralstelle zur Bekämpfung der Organisierten Krimi­nalität der
Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main (ZOK) und des
Hessischen Landeskriminalamtes sowie mit der ZOK an den
Tagungen der Leiter der OK-Dienststellen der hessischen Polizei.
3.3 Das Landesamt für Verfassungsschutz, die ZOK und das Hessische Landeskriminalamt führen regelmäßige und anlassbezogene Dienstbesprechungen durch.
3.4Im Einzelfall kann das Landesamt für Verfassungsschutz Besprechungen mit Polizei­präsidien unter nachrichtlicher Beteiligung der ZOK und des Hessischen Landeskrimi­nalamtes
durchführen. Für die Polizeipräsidien gilt dies entsprechend.
3.5 Das Hessische Landeskriminalamt beteiligt das Landesamt für
Verfassungsschutz an der Erstellung des mit der ZOK abzustimmenden Lagebildes.
3.6 Das Hessische Landeskriminalamt und das Landesamt für
Verfassungsschutz unterrich­ten sich gegenseitig über Arbeitsschwerpunkte, insbesondere die Einrichtung von Pro­jekten,
und stimmen sich über Art und Umfang der Beteiligung ab.
Die ZOK wird früh­zeitig in Kenntnis gesetzt und beteiligt sich
gegebenenfalls.
3.7 Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen bei verdeckten operativen Maßnahmen stimmt das Landesamt für Verfassungsschutz seine operativen Vorhaben im Bereich der Orga­nisierten
Kriminalität grundsätzlich mit dem Hessischen Landeskriminalamt und dem zuständigen Polizeipräsidium ab.
3.8 Die Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt für Verfassungs­schutz richtet sich nach den §§ 10 und
11 des Gesetzes über das Landesamt für Verfas­sungsschutz.
Die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Polizei
an das Lan­desamt für Verfassungsschutz richtet sich nach
§ 22 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 27. Januar 2014
Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I
S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2013 (GVBl.
S. 444), beziehungsweise nach § 8 des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz. Die Daten sollen so früh wie
möglich übermittelt werden.
3.9 Für Vertraulichkeitszusagen gegenüber von dem Landesamt
für Verfassungsschutz eingesetzten Personen gilt der Gemeinsame Runderlass des Hessischen Ministeriums des Innern und
für Sport und des Ministeriums der Justiz, für Integration und
Europa vom 30. Dezember 2009 betreffend Inanspruchnahme
von Informanten und Einsatz von Vertrauenspersonen, Verdeckter Ermittler und nicht offen ermittelnder Polizeibeamter
im Rahmen der Strafverfolgung (n. v.) entsprechend.
3.10Hält das Landesamt für Verfassungsschutz aus operativen oder
sonstigen gewichtigen Gründen einen Aufschub von bereits
laufenden Ermittlungen der Strafverfolgungsbe­hörden für geboten, so setzt es sich unmittelbar mit der zuständigen Staats-
4.
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anwaltschaft in Verbindung. Die Staatsanwaltschaft entscheidet unter Berücksichtigung der Interessen des Landesamtes
für Verfassungsschutz über die weiteren Maßnahmen.
Inkrafttreten
Die Richtlinien treten am Tage nach der Bekanntmachung im
Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Wiesbaden, den 23. Dezember 2013
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
LPP 12-Sw. 22 g 04 45
Hessisches Ministerium der Justiz,
für Integration und Europa
4110 – III/A3 – 2013/213 – III/A
– Gült.-Verz. 242, 3100 –
StAnz. 5/2014 S. 94
HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN
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Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Landes Hessen (VV-HS);
hier: Neuinkraftsetzung des Gruppierungs- und Funktionenplans
B e z u g : Mein Erlass vom 29. Oktober 2008 (StAnz. S. 2958),
zuletzt geändert durch Erlass vom 24. Oktober 2010
(StAnz. S. 1382)
Die bisherigen VV-HS sind durch Zeitablauf am 1. Januar 2014
außer Kraft getreten. Die beiliegenden VV-HS treten daher mit
Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft und sind erstmals bei der
Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 anzuwenden.
Die VV-HS sind insbesondere aufgrund der am 24. April 2012 vom
Gremium zur Standardisierung des Staatlichen Rechnungswesens
nach § 49a HGrG beschlossenen Standards für einen Gruppierungsund Funktionenplan, die auch Eckpunkte zur Anwendung und
Allgemeine Vorschriften zu diesen Standards umfassen, überarbeitet worden.
Ausschließlich dieser Erlass wird im Staatsanzeiger für das Land
Hessen veröffentlicht. Von einem Abdruck der Anlage im Staatsanzeiger für das Land Hessen wird nach Teil I Buchstabe B Abschnitt II Nr. 1 Buchstaben c/bb des Gemeinsamen Runderlasses
des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister zur
Einführung eines Leitfadens für das Vorschriften-Controlling vom
8. März 2012 (StAnz. S. 354) wegen ihres Umfangs abgesehen.
Ferner wird der Erlass einschließlich der VV-HS in das Mitarbeiterportal des Landes Hessen und in das Verwaltungsportal unseres
Hauses (Link: http://www.verwaltung.hessen.de/hmdf) eingestellt.
Wiesbaden, den 14. Januar 2014
Hessisches Ministerium der Finanzen
H1103 A-002-III1a
– Gült.-Verz. 4300 –
StAnz. 5/2014 S. 95
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Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen
gewährt werden
B e z u g : Mein Erlass vom 9. Juni 2009 (StAnz. S. 1655)
A. Allgemeines
Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen (Stadtverordnete, Mitglieder des Kreistages, der Gemeindevertretung oder des Ortsbeirats sowie Ortsvorsteher ohne
Außenstelle) gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit“ im
Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer (etwas
anderes gilt nach meinem Erlass vom 14. Januar 2014, S 2337
A – 060 – II 3b, für kommunale Vertreter). Dies gilt insbesondere
für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust
gewährt werden (§ 27 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung).
Steuerfrei sind
– nach § 3 Nr. 13 EStG Reisekostenvergütungen, die nach den
Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder entsprechender Landesgesetze gewährt werden,
– nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen,
soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären.
B. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12
Satz 2 EStG)
I. Für ehrenamtliche Mitglieder einer Gemeindevertretung gilt
Folgendes:
1. Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder (§ 27 Abs. 3 der
Hessischen Gemeindeordnung) sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge
nicht übersteigen:
in einer Gemeinde oder Stadt mit
monatlich jährlich
höchstens 20.000 Einwohnern
104 Euro* 1.248 Euro
20.001 bis 50.000 Einwohnern
166 Euro* 1.992 Euro
50.001 bis 150.000 Einwohnern
204 Euro
2.448 Euro
150.001 bis 450.000 Einwohnern
256 Euro
3.072 Euro
mehr als 450.000 Einwohnern
306 Euro
3.672 Euro
* Falls eine höhere Entschädigung gezahlt wird, ist diese bis zu
monatlich 175 Euro steuerfrei zu belassen (Hinweis auf R 3.12
Abs. 3 Satz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien). Mit Wirkung ab 1. Januar 2013 ist der steuerfreie Betrag von 175 Euro auf 200 Euro
angehoben worden.
Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen
Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann
angesetzt werden, wenn die Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat.
2. Neben den steuerfreien Beträgen nach Nr. 1 wird die Erstattung
der tatsächlichen Fahrtkosten für Fahrten von der Wohnung
zum Sitzungsort und zurück (§ 27 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung) als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt; bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ist die Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz oder
dem entsprechenden Landesgesetz maßgebend.
3. Die steuerfreien Beträge nach Nr. 1 erhöhen sich
a) für Vorsitzende der Gemeindevertretung auf das Doppelte
der Beträge nach Nr. 1,
b) für die ständigen Vertreter der Vorsitzenden der Gemeindevertretung auf das Eineindrittelfache der Beträge nach Nr. 1,
c) für Fraktionsvorsitzende, deren Fraktion mindestens zwei
Mitglieder umfasst, auf das Doppelte der Beträge nach Nr. 1.
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 27. Januar 2014
II. Für ehrenamtliche Mitglieder eines Kreistages gilt Folgendes:
1. Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder (§ 27 Abs. 3 der
Hessischen Gemeindeordnung, § 18 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen
Landkreisordnung) sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:
in einem Landkreis mit
monatlich
jährlich
höchstens 250.000 Einwohnern 204 Euro
2.448 Euro
mehr als 250.000 Einwohnern
256 Euro
3.072 Euro
2. Abschnitt I Nr. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden
III.Die Regelungen der Abschnitte I bis III gelten nicht bei kommunalen Zweckverbänden (zum Beispiel Wasserversorgungsoder Abwasserbeseitigungsverband).
IV. Die Regelungen nach Abschnitt I Nr. 1 und 2 gelten sinngemäß
auch für die ehrenamtlichen Mitglieder des Ortsbeirats. Dabei
ist jedoch nicht die Einwohnerzahl der Gemeinde oder der
Stadt, sondern die des Ortsbezirks maßgebend. Für den Ortsvorsteher ohne Verwaltungsaußenstelle verdoppeln sich die
steuerfreien Beträge nach Abschnitt I Nr. 1.
V. Steuerpflichtige, die gleichzeitig Mitglied mehrerer kommunaler Volksvertretungen sind, können steuerfreie Entschädigungen
im Sinne der vorstehenden Abschnitte I, II, III und V nebeneinander beziehen. R 3.12 Abs. 3 Satz 6 der Lohnsteuer-Richtlinien
2008 ist insoweit nicht anzuwenden.
C. Wirkung der steuerfreien Aufwandsentschädigungen
Mit den steuerfreien Entschädigungen nach Teil B sind alle
Aufwendungen, die mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne
des Teils B zusammenhängen, mit Ausnahme der Aufwendungen
für Dienstreisen, abgegolten. Es bleibt den Steuerpflichtigen
unbenommen, ihre tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie
nicht Kosten der Lebensführung sind, die ihre wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, gegenüber dem
Finanzamt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In diesem
Fall können die tatsächlichen Aufwendungen insoweit, als sie
die steuerfreien Entschädigungen übersteigen, als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
D. Anwendungszeitraum
Die vorstehenden Regelungen sind auf alle offenen Fälle ab dem
Kalenderjahr 2009 anzuwenden.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
Wiesbaden, den 13. Januar 2014
Hessisches Ministerium der Finanzen
S 2337 A-001-II3b
StAnz. 5/2014 S. 95
B. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr.
12 Satz 2 EStG)
I. Für ehrenamtliche Beigeordnete eines Gemeindevorstandes gilt
Folgendes:
1. Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder (§ 27 Abs. 3 der
Hessischen Gemeindeordnung) sind zu einem Drittel, mindes­
tens jedoch in Höhe der folgenden Beträge steuerfrei:
in einer Gemeinde
oder Stadt mit
– höchstens 20.000
Einwohnern
– 20.001 bis 50.000
Einwohnern
– 50.001 bis 150.000
Einwohnern
– 150.001 bis 450.000
Einwohnern
– mehr als 450.000
Einwohnern
ab 01.01.2009
monatlich jährlich
Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlich bei kommunalen Gebietskörperschaften tätigen
Personen gewährt werden
Mein Erlass vom 10. Juni 2009 (StAnz. S. 1654)
A. Allgemeines
Die den ehrenamtlich bei kommunalen Gebietskörperschaften
tätigen Personen (z.B. Stadträte und Beigeordnete eines Gemeindevorstandes oder Kreisausschusses) gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „Nichtselbständiger Arbeit“ im Sinne des § 19 EStG dem LohnsteuerAbzug (etwas anderes gilt nach meinem Erlass vom 13. Januar
2014, S 2337 A – 001 – II 3b, für kommunale Volksvertreter).
Dies trifft insbesondere für Entschädigungen zu, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden (§ 27 Abs. 1 der
Hessischen Gemeindeordnung).
Steuerfrei sind
– nach § 3 Nr. 13 EStG Reisekostenvergütungen, die nach den
Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder entsprechender Landesgesetze gewährt werden,
– nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen,
soweit sie Aufwendungen abgelten, die lohnsteuerrechtlich
als Werbungskosten berücksichtigungsfähig wären.
ab 01.01.2007
monatlich jährlich
104 Euro*
1.248 Euro 90 Euro*
166 Euro*
1.992 Euro 144 Euro* 1.728 Euro
204 Euro
2.448 Euro 177 Euro
2.124 Euro
256 Euro
3.072 Euro 223 Euro
2.676 Euro
306 Euro
3.672 Euro 266 Euro
3.192 Euro
1.080 Euro
* Die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder sind jedoch mindestens in Höhe des in R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR genannten Mindestbetrages von 175 Euro (ab dem Kalenderjahr
2013 mindestens 200 Euro) monatlich steuerfrei.
Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen
Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann
angesetzt werden, wenn die Mitgliedschaft in dem Gemeindevorstand während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat.
Der steuerfreie Jahresbetrag darf höchstens das Doppelte der
obigen Jahresbeträge erreichen.
2. Neben den steuerfreien Beträgen nach Nr. 1 wird die Erstattung
der tatsächlichen Fahrkosten für Fahrten von der Wohnung zum
Tätigkeitsort und zurück (§ 27 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung) als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt;
bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ist die Wegstre­
ckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz oder
dem entsprechenden Landesgesetz maßgebend.
II. Für ehrenamtliche Beigeordnete eines Kreisausschusses gilt
Folgendes:
1. Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder (§ 27 Abs. 3 der
Hessischen Gemeindeordnung; § 18 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen
Landkreisordnung) sind zu einem Drittel, mindestens jedoch in
Höhe der folgenden Beträge steuerfrei:
ab 01.01.2009
in einem Landkreis monatlich jährlich
mit
– höchstens 250.000 204 Euro
2.448 Euro
Einwohnern
– mehr als 250.000 256 Euro
3.072 Euro
Einwohnern
95
Bezug:
Nr. 5
ab 01.01.2007
monatlich jährlich
177 Euro
2.124 Euro
223 Euro
2.676 Euro
2. Abschnitt 1 Nr. 1 Sätze 3 bis 5 sowie Abschnitt 1 Nr. 2 sind
entsprechend anzuwenden.
III.Für ehrenamtliche Beigeordnete des Regionalvorstandes sowie
für Mitglieder der Verbandskammer des „Regionalverbandes
FrankfurtRheinMain“ gilt Folgendes:
1. Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder (§ 27
Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung) sind zu einem
Drittel, mindestens jedoch in Höhe von 256 Euro monatlich
(3.072 Euro jährlich), (2007–2008 = 223 Euro monatlich
(2.676 Euro jährlich)) steuerfrei.
2. Abschnitt 1 Nr. 1 Sätze 3 bis 5 sowie Abschnitt 1 Nr. 2 sind
entsprechend anzuwenden.
IV. Die Regelungen nach Abschnitt 1 Nr. 1 und 2 gelten sinngemäß
auch für den Ortsvorsteher mit Verwaltungsaußenstelle. Dabei
ist jedoch nicht die Einwohnerzahl der Gemeinde oder Stadt,
sondern die des Ortsbezirks maßgebend.
V. Steuerpflichtige, die gleichzeitig Mitglied mehrerer kommunaler Vertretungen sind, können steuerfreie Entschädigungen im
Sinne der vorstehenden Abschnitte 1 bis 5 nebeneinander beziehen. R 3.12 Abs. 3 Satz 6 LStR ist insoweit nicht anzuwenden.
C. Wirkung der steuerfreien Aufwandsentschädigungen
Mit den steuerfreien Entschädigungen nach Teil B sind alle
Aufwendungen, die mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne
Nr. 5
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 27. Januar 2014
des Teils B zusammenhängen, mit Ausnahme der Aufwendungen
für Dienstreisen, abgegolten. Es bleibt den Steuerpflichtigen
unbenommen, ihre tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie
nicht Kosten der Lebensführung sind, die ihre wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, gegenüber dem
Finanzamt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In diesem
Falle können die tatsächlichen Aufwendungen insoweit, als sie
die steuerfreien Entschädigungen übersteigen, als Werbungskosten berücksichtigt werden.
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D. Anwendungszeitraum
Die vorstehenden Regelungen sind erstmals für das Kalenderjahr 2007 bzw. 2009 anzuwenden.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
Wiesbaden, den 14. Januar 2014
Hessisches Ministerium der Finanzen
S 2337 A-060-II3b
StAnz. 5/2014 S. 96
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An alle staatlichen Behörden, Betriebe und Anstalten des Landes Hessen
Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen
Bezug:
Richtlinien über die Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen (Verwertungsrichtlinien –VerwR)
vom 16. Februar 2009 (StAnz. S. 459)
Folgende Gegenstände werden zur Weiterverwendung bei einer anderen Stelle der Landesverwaltung angeboten:
Lfd. Anzahl Materialbezeichnung
Nr.
(mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
Zustand
des Materials
Abgebende Stelle/Lagerort
1
1
2
2
PC Fujitsu-Siemens E 600
TFT-Monitore Delta, 15.1“
Rechner, LPC, LPC-ATX Pentium E6xx
verwendungsfähig
2
6
4
8
1
2
1
15
Monitore 19“, NEC Multisync LCD 1960NX
Monitore 19“, NEC Multisync LCD 1970NX
Monitore 19“, NEC Multisync LCD 1770NX
Monitor 19“, NEC Multisync LCD 195VXM+
Monitore 19”, Eizo FlexScan S2100
Monitor 19”, LG Flatron 1953 HR
TFT Monitore 19“, Modell Belinea 1980S1,
Baujahr: 2006
TFT Monitore 15”, Modell LG-15-1Zo-L1511S,
Fabrikat Flatron, Baujahr: 2003
verwendungsfähig
Polizeiakademie Hessen
Schönbergstraße 100
65199 Wiesbaden
Ansprechpartner: Herr Feix
Tel.: 0611 / 9460-2510
Polizeipräsidium Nordhessen
-Zentrale DiensteGrüner Weg 33
34117 Kassel
Ansprechpartner: Herr Keßler
Tel.: 0561 / 910-4316
3
3
verwendungsfähig
4
134
Casino/Kantinenstühle ohne Armlehne, Buche,
verwendungsfähig
Farbe türkis (einige Stühle sind rot), Gestell verchromt,
Baujahr: 2004
5
6
74
1
2
Server: Hersteller IBM, Modell BladeCentet H
Server: Hersteller IBM, Modell BladeCenter HS21
Server: Hersteller IBM-System x3550
Server: Hersteller IBM-System x3950
Alle Server sind ohne Festplatte, Betriebssystemlizenzen und ohne Wartungsvertrag
verwendungsfähig
6
150
NEC Multisync Sound Bar Typ 70
verwendungsfähig
Original verpackt
7
12
Flachbildschirme EIZO TFT FlexScan 1921, 19“,
Baujahr: 2007
Flachbildschirm Siemens TFT ScenicView A-22W-3,
22“, Baujahr: 2008
Drucker HP Laserjet 1022, Baujahr: 2006
Drucker HP Laserjet 5000, Baujahr: 2003
Drucker HP Laserjet 1160, Baujahr: 2006
Drucker HP Laserjet 3005, Baujahr: 2006
Drucker HP Laserjet 2430, Baujahr: 2006
Scanner HP Scanjet 8270, Baujahr: 2006
Drucker HP Deskjet 1280, Baujahr: 2006
Drucker HP Laserjet 4250 TN, Baujahr: 2006
Mikroskop Polarisation (Leitz),
Anschaffungsjahr: 1962
verwendungsfähig
1
8
3
1
1
6
1
1
1
1
1
verwendungsfähig
Sozialgericht Fulda
Am Hopfengarten 3
36037 Fulda
Ansprechpartnerin: Frau Ochs
Tel.: 0661 / 924-2515
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr und
Landesentwicklung
Kaiser-Friedrich-Ring 75
65185 Wiesbaden
Ansprechpartnerin: Frau Marko
Tel.: 0611 / 815-2124
Hessisches Zentrale für
Datenverarbeitung
Mainzer Straße 29
65185 Wiesbaden
Ansprechpartner: Herr Schweiß oder
Herr Werner
Tel.: 0611 / 340-1654 oder -1884
Polizeipräsidium Mittelhessen
Ferniestraße 8
35394 Gießen
Ansprechpartner: Herr Klier oder Herr
Haffer
Tel.: 0641 / 7006-4330 oder -4300
Amtsgericht Gießen
Gutfleischstraße 1
35390 Gießen
Ansprechpartner: Herr Pollak
Tel.: 0641 / 934-2608
Hessisches Landesamt für Umwelt und
Geologie
Rheingaustraße 186
65203 Wiesbaden
Ansprechpartnerin: Frau Geiss
Tel.: 0611 / 6939-385
Seite 98
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 27. Januar 2014
Nr. 5
Lfd. Anzahl Materialbezeichnung
Nr.
(mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
Zustand
des Materials
Abgebende Stelle/Lagerort
9
verwendungsfähig
Hessisches Landesamt für Umwelt und
Geologie
Ludwig-Mond-Straße 33
34121 Kassel
Ansprechpartnerin:
Frau Weiershäuser
Tel.: 0561 / 2000-113
Landesbetrieb
Hessisches Landeslabor
Schubertstraße 60
Haus 13
35392 Gießen
Ansprechpartnerin: Frau Kauder
Tel.: 0641 / 4800-5124
1
1
10
1
1
1
1
4
1
4
50
30
45
50
40
3
2
1
4
18
2
1
Hochdruckkompressoranlage Bauer Varius,
Baujahr: 1982
Gartenhächsler
Kühlschrank-Box KB 1011 Index 23, Typ: 2 1048 4,
verwendungsfähig
Nutzinhalt: 92 l, Hersteller: Liebherr
Brutschrank B 6200, Hersteller: Heraeus,
Anschaffungsjahr: 1992
Schüttler Typ HS 500, Hersteller: IKA-Labortechnik,
Anschaffungsjahr: 1987
Light Cycler, Hersteller: Roche Diagnostics,
Anschaffungsjahr: 1999
(2 Messpositionen sind nicht nutzbar)
Es ist keine Verladehilfe möglich!
Monitore TFT 19“, Belinea, Baujahr: 2003, 2004
Monitor TFT 19“, AG NEOVO K, Baujahr: 2003
Monitore TFT 17”, Belinea, Baujahr: 1999, 2006, 2007
Kaltgerätekabel, größenteils 1,8 m
USB-Kabel, 3 m
DUAL-DVI Adapter
DVI-VGA-Adapter
Audio-Kabel, Klinkenstecker
Monitore TFT 17”, Belinea, Baujahr: 1998, 1999, 2005
Notebooks FSC Lifebook E8110 15“ / DualCore-1,83
GHz, 512 MB, 80 GB HDD, kein Betriebssystem,
Baujahr: 2006
Notebook FSC Lifebook E8020 15“ / Intel P4-1,73
GHz, 1 GB, 60 GB HDD, kein Betriebssystem,
Baujahr: 2006
PCs Fujitsu Siemens Esprimo P5905 MT/i945/P4-3,0
GHz, 512 MB RAM/DVD/80 GB HDD, kein
Betriebssys­tem, Baujahr: 2006
PCs Fujitsu Siemens Esprimo P5915 MT/iQ965/DC-1,6
GHz/1 GB RAM/DVD/80 GB HDD/GK, kein Betriebssystem, Baujahr: 2007
PCs Fujitsu Siemens Esprimo P5915 MT/iQ965/P43,4/1 GB Ram/DVD/80 GB HDD/GK, kein Betriebssys­
tem, Baujahr: 2007
PC Fujitsu Siemens Esprimo P5915 MT/i945/P43,6/512 GB RAM/DVD/80 GB HDD/GK/, kein Betriebssystem, Baujahr: 2006
11
4
Reinigungswagengestelle Florr Dress, ohne Eimer
und Presse, Hersteller: Henkel GV,
Anschaffungsjahr: 1988 (2 Stück), 1989 und 1992
12
1
Postöffnungsmaschine Stielow Sesam 3,
Baujahr: ca. 1998, Typ 993.OZ 40
Falzmaschine für Zustellungen, Firma GUK
(Wellendingen), Baujahr: ca. 2000, Typ FA 23/4
Postöffnungsmaschine Sesam 3, Baujahr: ca. 1989
PC Fujitsu Esprimo P5720, Baujahr: 2008, 2GB
RAM, 74GB HDD, DVD-ROM, Diskette 3,5“,
2 DVI Schnittstellen
Projektoren Multimedia Panasonic PT-LB55NTE
Baujahr: 2007
Projektor Multimedia Panasonic PT-LB60NTE
Baujahr: 2007
1
13
1
1
2
1
14
1
Matrix-Switch Extron CrossPoint XPT 450 Plus
2424HV
Ansprechpartner: Herr Pfeiffer
Tel.: 0641 / 4800-5105
verwendungsfähig
Landesbetrieb
Hessisches Landeslabor
Druseltalstraße 67
34131 Kassel
Ansprechpartnerin: Frau Kauder
Tel.: 0641 4800-5124
außer Betrieb, aber Amtsgericht Hünfeld
möglicherweise
Hauptstraße 24
funktionsfähig
36088 Hünfeld
Ansprechpartner: Herr Hohmann
Tel.: 06652 / 600-115
verwendungsfähig
Archivschule Marburg
Hochschule für Archivwesen
Bismarckstraße 32
35017 Marburg
Ansprechpartner: Herr Schleiter
Tel.: 06421 / 16971-21
verwendungsfähig
Polizeipräsidium Osthessen
Severingstraße 1-7
36041 Fulda
Ansprechpartner: Herr Kimpel
Tel.: 0661 / 105-0
Nr. 5
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 27. Januar 2014
Lfd. Anzahl Materialbezeichnung
Nr.
(mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
15
1
2
4
4
2
3
2
1
2
1
4
4
5
5
4
1
1
9
1
2
1
2
6
1
1
1
1
4
16
1
17
3
1
18
2
19
2
1
1
Zustand
des Materials
Barhocker grau-schwarz, Gestell aus Metall,
verwendungsfähig
Höhe 81 cm, Ø 36 cm
Schöpfkellen groß, Holzgriff, L 68 x D 20 cm
Friteuseneinsatz, Metall, H 16 x B 34 x T14 cm
Friteuseneinsatz, Metall, H 16 x B 34 x T14 cm,
anderes Format wie oben
Wannenbehälter für Großküchen, Chrom, rund,
H 26 x D 62 cm
Spiegelplatten zur Ausstellung von Speisen,
Holzrahmen, H 80 x B 60 cm
Küchenaufbewahrungsbehälter, Edelstahl, mit Deckel,
externer mobiler Rolluntersatz, H 45 x D 38 cm
Kochtopf ohne Deckel, Alu, H 27 x D 33 cm
Küchensiebe, H 25 x D 52, H 32 x D 61 cm, Metall
Servierwagen, 3 Ablagen, Feststellbremse, braun
Metallgestell, H 85 x B 88 T 47 cm
Servierwagen, 3 Ablagen, Feststellbremse, braun
Metallgestell, H 95 x B 90 T 47 cm
Servierwagen, 3 Ablagen, Feststellbremse, braun
Metallgestell, H 77 x B 74 T 37 cm
Power Amplifier, Yamaha XH200
Verstärker, MPA500 ELAplus, Hersteller Apogee
MPA2250 ELAplus
MPA5002 ELAplus
Mxpro 20y8 ELAplus
REL-228-Line ELAplus
MDAP
HU-82
PSD Typ:EN B24.08.V1.1
Panasonic, Notstrombatterien, LC-XB12100P,
12 Volt, 100 Ampere, 20HR
Relaisplatinen 24V und diverse Platinen
Linienprüfer
PS MCPUWD
Empfangs-/Verkaufstheke, mobil auf Rollen, Buche
Dekor, Gestell lichtgrau, Sonderanfertigung Firma
Spreitzer, Baujahr: 2002, H 103 x B 200 x T 79 cm
mit Ecke B 79 cm
Küchenschrank mobil auf Rollen, Buche Dekor,
4 Schubladen, 4 türig, H 91 x B 163 x T 80 cm
Werkbänke, Metallkorpus grün, Arbeitsplatte aus Holz,
1 Schublade und 1 Tür abschließbar H 85 x T 60 x B
120 cm
HP Farbdrucker Color Laser Jet 2550,
verwendungsfähig
Baujahr: 2006,
Toner in Schwarz, Blau und Rot vorhanden
Mauser-Rollregale doppelseitig mit Sternradantrieb,
Breite 4246 mm, Tiefe 640 mm, Höhe 3005 mm, 4
Felder à 1000 mm lichte Feldweite nebeneinander, je
Feld 8 Fachböden mit Mittelanschlag übereinander,
Fachlast 120 kg bei g. v. L., Feldlast max. 1000 kg,
Baujahr: 1989
Mauser Standregal mit Unterbau einseitig, Breite
5284 mm, Tiefe 310 mm, Höhe 3005 mm,
Baujahr: 1989
Die Anlage muss selbst abgebaut werden und steht
ab Ende Januar 2014 zur Verfügung.
Smiths Heimann, Röntgenprüfanlagen, HS 6046 si,
Baujahr: 2006
Abgabe der Anlagen ab Februar 2014
verwendungsfähig
Kodak Imagelink Retrieval 1000, Rückgriffgeräte,
Baujahr: 1995; 1997
Kodak Prostar I-L Processor, Entwicklergerät,
Baujahr:1998
Kodak i9620 Writer, Archivschreiber, Baujahr: 2007
verwendungsfähig
verwendungsfähig
Seite 99
Abgebende Stelle/Lagerort
Hessischer Landtag
Schlossplatz 1-3
65183 Wiesbaden
Ansprechpartnerin: Frau Feldotte
Tel.: 0611 / 350247
Landgericht Marburg
Universitätsstraße 48
35037 Marburg
Ansprechpartnerin: Frau Schombert
Tel.: 06421 / 290-134
Hessisches Statistisches Landesamt
Rheinstraße 35/37
65185 Wiesbaden
Ansprechpartner: Herr Haupt
Tel.: 0611 / 3802-952
Regierungspräsidium Kassel
Dezernat 22 –Luftsicherheit –
Steinweg 6
34117 Kassel
Ansprechpartner: Herr Hackl
Tel.: 0561 / 106-3328
Amtsgericht Hünfeld
Hauptstraße 24
36088 Hünfeld
Ansprechpartner: Herr Wehner
Tel.: 06652 / 600-107
Seite 100
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 27. Januar 2014
Nr. 5
Lfd. Anzahl Materialbezeichnung
Nr.
(mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
Zustand
des Materials
Abgebende Stelle/Lagerort
20
3
2
1
1
1
7
2
Server HP Modell rx 8640
Server HP Modell rx 8400
Server Modell rx 2620
Server HP Modell EVA 8000
Server HP Modell DL 380G5
Server HP Modell rx 3600
Server HP Modell rx 2660
verwendungsfähig
jedoch ohne
Festplatten
Hessische
Zentrale für Datenverarbeitung
Mainzer Straße 29
65185 Wiesbaden
Ansprechpartner: Herr Wolf
Tel.: 0611 / 340-1769
21
1
Schmiedeesse, Metalluntergestell mit Feuerschale
und Ablagefach, Gebläse und Wasserkühlbad,
Absaughaube mit Motor und Schornsteinanschluss
Rasenkehrmaschine, Fabrikat Kugelmann, Typ KDH
T120, Kehrbreite 120 cm, Antrieb und Gebrauch
über Zapfwelle / Hydraulik und elektrische Steuerung
verwendungsfähig
Hessisches
Bereitschaftspolizeipräsidium
Polizeireiterstaffel
Wendelsweg 128
60599 Frankfurt am Main
Ansprechpartner: Herr Emge
Tel.: 069 / 138211-11
Polizeipräsidium Osthessen
Zentrale Dienste
Severingstraße 1-7
36041 Fulda
Ansprechpartner: Herr Larbig
Tel.: 0661 / 105-0
Landesamt für Denkmalpflege
Hessen
Schloss Biebrich
65203 Wiesbaden
Ansprechpartnerin: Frau Menkhoff
Tel.: 0611 / 6906-157
1
22
3
Alcotester 7410
verwendungsfähig
23
1
Trockenmaschine für Baryt Fotopapier /
Fa. Kindermann 460 U
Wandvergrößerungsgerät – S/W bis 13 x 18 cm
Negative / Fa. Teufel
Plus Zubehör (Zeitschaltuhr, Vergrößerungsrahmen,
Objektive)
Vergrößerungsgerät – S/W bis 13 x 18 cm Negative
Standgerät mit Tisch / Fa. Durst Laborator
Plus Zubehör (Objektive)
Kleinbild S/W Vergrößerungsgerät (Tischgerät)
Leitz Focomat V35 Autofocus
Vergrößerungsgerät (Tischgerät), S/W und Farbkopf,
Durst Modular 70 Micro Memory, Durst Modular 70
BW, Plus Zubehör (Zeitschaltuhr, Vergrößerungsrahmen, Objektive)
Trockenmaschine für PE-Papier / Fa. Kindermann
RC-Trockner 50
Reprokamera Bertold Holux
Negativ/Positiv Lufttrockner, Hängegerät / Jobo
Mistral 2
Negativ/Positiv Entwicklungsmaschine für Copyproof
Papiere und Folien / Agfa Gevaert Copyproof CP 53
Kindermann Wässerungsbecken
Kindermann Chemikalienbecken
Leitz Pendelhefter 2022
Planschrank, BxTxH 1355 x 945 x 715 mm, mit
Sockel abschließbar
Zeichentisch mit Zeichenmaschine, Hersteller: Möckel,
mit Leuchtwanne von Leuwico (130 x 90 cm),
Zeichenplatte gesamt 147 x 100 cm
Zeichentisch mit Zeichenmaschine, Hersteller: Nestler,
Modell Florett R/580-20, mit angebauter Lampe,
Zeichenplatte gesamt 157 x 100 cm
HP Plotter / Rollendrucker (Tintenstrahl), Design Jet
450c, auf Fußgestell, BxTxH 135 x 68 x 117 cm,
Software Treiber auf 3,5“ Disketten vorhanden
Optisches Umzeichnungsgerät, Hersteller Bigraph,
Modell light-master2, zur manuellen Vergrößerung
und Verkleinerung von Zeichnungen,
BxTxH 80 x 62 x 107 cm
Planschränke abschließbar, 1055 x 1650 x 670 mm
Säurefreie Kisten 105 x 325 x 235 mm
HP Drucker Laser Jet 1320
Drucker HP Laser Jet P2015
Winterreifen Bridgestone / Blizzak, auf Stahlfelgen,
175/70 R14 T84, gekauft 10/2011
Winterreifen Dunlop SP Sport 01, auf Stahlfelgen,
175/70 R14 WT84, DOT 31/10
verwendungsfähig
1
1
1
1
1
1
1
1
1
2
135
1
1
1
1
1
24
2
200
1
1
4
4
gut
Hessisches Immobilienmanagement
Niederlassung Frankfurt
Am Hauptbahnhof 6
60329 Frankfurt am Main
Ansprechpartner: Herr Maaz
Tel.: 069 / 15047 / 8200
Interessenten sollten sich unmittelbar mit der abgebenden Stelle in Verbindung setzen.
Letzter Termin: Montag, 24. Februar 2014
Danach werden die Aussonderungsanträge an die für die Verwertung zuständige Stelle weitergeleitet.
Nr. 5
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 27. Januar 2014
Seite 101
Allgemeiner Hinweis
Im Mitarbeiterportal des Landes Hessen unter Finanzen>Beschaffungen>HCC-Zentrale Beschaffung>Aussonderungen sind alle Informationen zum Thema „Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen“ sowie die aktuellsten Veröffentlichungen
zu finden.
Wiesbaden, den 14. Januar 2014
HCC – Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung
Bereich Zentrale Beschaffung
VV 4150 - Ld 1010
StAnz. 5/2014 S. 97
HESSISCHES KULTUSMINISTERIUM
97
Urkunde über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde der Eichhofkirche zu Bad Hersfeld und der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Asbach
I.
Die Evangelische Kirchengemeinde der Eichhofkirche zu Bad Hersfeld und die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Asbach,
Kirchenkreis Hersfeld, werden zur Evangelischen Kirchengemeinde
Asbach-Eichhof vereinigt.
Die Evangelische Kirchengemeinde Asbach-Eichhof ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde der Eichhofkirche zu Bad Hersfeld und der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Asbach.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 3.
Dezember 2013 gemäß Art. 9 Abs. 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl.
S.19) folgenden Beschluss gefasst:
II.
1. Aus dem Grundvermögen der „Kirche (Kirchengemeinde) zu Asbach“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die
„Evangelische Kirchengemeinde Asbach – Eichhof“ über:
Grundbuch von
Asbach
Asbach
Asbach
Asbach
Asbach
Asbach
Asbach
Blatt
859
859
859
859
859
859
859
Gemarkung
Asbach
Asbach
Asbach
Asbach
Asbach
Asbach
Asbach
Flur
5
10
7
7
7
7
7
Flurstück
167/35
91
58
59
146/57
129
55/2
Fläche/ha
0,1765
0,2235
0,0169
0,0007
0,0004
0,0015
0,0889
2. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Asbach, 36251 Bad Hersfeld-Asbach“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Asbach – Eichhof“ über:
Grundbuch von
Bad Hersfeld
Bad Hersfeld
Blatt
11720
11720
Gemarkung
Bad Hersfeld
Bad Hersfeld
Flur
68
68
Flurstück
124/4
125/4
Fläche/ha
0,1902
0,0824
3. Aus dem Grundvermögen der „Kirchengemeinde, Beiershausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Asbach – Eichhof“ über:
Grundbuch von
Beiershausen
Blatt
210
Gemarkung
Beiershausen
Flur
3
Flurstück
21
Fläche/ha
0,0436
4. Aus dem Grundvermögen der „evangelisch-reformierte Kirche (Kirchengemeinde) in Bad Hersfeld – Kohlhausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Asbach – Eichhof“ über:
Grundbuch von
Kohlhausen
Blatt
252
Gemarkung
Kohlhausen
Flur
3
Flurstück
78
Fläche/ha
0,0812
5. Die nachfolgend aufgeführten Grundstücke wurden mit notariellem Vertrag vom 6. Dezember 2012 vor dem Notar Jürgen Stenschke,
UR 755/2012 von dem „Gesamtverband der Evangelischen Kirchengemeinden Bad Hersfeld“ auf die „Eichhofkirchengemeinde“
übertragen. Die grundbuchliche Umschreibung ist noch nicht erfolgt. Die folgenden Grundstücke gehen von der „Eichhofkirchengemeinde“ auf die „Evangelische Kirchengemeinde Asbach – Eichhof“ über:
Grundbuch von
Bad Hersfeld
Bad Hersfeld
Bad Hersfeld
Blatt
8984
8984
8984
Gemarkung
Bad Hersfeld
Bad Hersfeld
Bad Hersfeld
Flur
61
61
61
Flurstück
33
34
35
Fläche/ha
0,0554
0,1491
0,0502
III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
Kassel, den 6. Januar 2014
Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck
Das Landeskirchenamt
gez. Dr. Obrock
Oberlandeskirchenrat
___
Vorstehende Urkunde wird hiermit bekannt gemacht.
Wiesbaden, den 13. Januar 2014
Hessisches Kultusministerium
Z.3 - 880.030.000 -00181-
StAnz. 5/2014 S. 101
Seite 102
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 27. Januar 2014
Nr. 5
HESSISCHES MINISTERIUM
FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG
98
Liste und Übersicht der im Land Hessen bauaufsichtlich
eingeführten Technischen Baubestimmungen vom 18. Juni
2012, geändert durch Erlass vom 26. März 2013;
hier:
Änderung der Anlage 2.7/7 und Anlage 2.7/8 hinsichtlich der Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen
für Fliegende Bauten
B e z u g : Erlass vom 18. Juni 2012 (StAnz. S. 693) und 26. März
2013 (StAnz. S. 534)
Die mit Erlass vom 26. März 2013 in der Liste der Technischen
Baubestimmungen veröffent­lichten Anwendungsregeln für die Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen für nach DIN 4112
bemessene und ausgeführte Fliegende Bauten werden aufgrund der
nun geänderten Muster-Entscheidungshilfen des Arbeitskreises
„Fliegende Bauten“ der Fachkommission „Bauaufsicht“ geändert.
Mit Einführung der Normen DIN EN 13814 und DIN EN 13782
(LTB vom 1. Februar 2012) haben sich zum Teil geänderte Anforderungen an die Konstruktion und den Betrieb Fliegender Bauten
ergeben. Soweit zur Gefahrenabwehr erforderlich, müssen die Defizite, die sich aus den Anforderungen der neuen Normen und der
nach DIN 4112 bemessenen und ausgeführten Fliegenden Bauten
ergeben, ausgeglichen werden. Bei der Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen dieser Fliegenden Bauten waren seit März
2013 die auf der Internetseite des HMWVL veröffentlichten Entscheidungshilfen für die Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen zu beachten und anzuwenden.
Da sich in den letzten Monaten ergeben hat, dass die Umsetzungsfristen bei Fahrgeschäften nicht zu halten sind, wurde von den
Gremien der ARGEBAU mit den Prüfämtern für Fliegende Bauten
und den Interessenverbänden der Betreiber von Fliegenden Bauten
eine einver­nehmliche Lösung für Fahrgeschäfte mit einjähriger
Verlängerungsfrist gefunden. Die Entscheidungshilfen wurden entsprechend angepasst. Änderungen gibt es auch bei Kinderkarussellen.
Im gleichen Zuge wird die von Hessen eingeführte Modifikation
der Umsetzungsfristen für Fahrgeschäfte mit zwei- und dreijähriger Verlängerungsfrist aufgehoben und die Regelungen der Musterentscheidungshilfen für verbindlich erklärt.
Die Musterentscheidungshilfen Stand Dezember 2013 sind ab dem
1. Januar 2014 maßgeblich.
Die Nr. 1.1 der Anlagen 2.7/7 und 2.7/8 werden wie folgt geändert:
1. Nr. 1.1 der Anlage 2.7/7
Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:
„Der Anwendungsbereich wird beschränkt auf Zelte, die Fliegende Bauten nach § 68 HBO sind. Für die Verlängerung von
Ausführungsgenehmigungen für nach DIN 4112 bemessene und
ausgeführte Zelte, sind die auf der Internetseite des HMWVL
ver­öffentlichten Entscheidungshilfen für die Verlängerung von
Ausführungsgenehmigungen (Stand Dezember 2013) anzuwenden.“
2. Nr. 1.1 der Anlage 2.7/8:
Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:
„Diese Norm ist anzuwenden für Fliegende Bauten nach § 68
HBO, z.B. Karusselle, Schaukeln, Boote, Riesenräder, Achterbahnen, Rutschen, Tribünen, textile und Membrankonstruktionen, Buden, Bühnen, Schaugeschäfte und Aufbauten für artis­
tische Vorstellungen in der Luft. Sie gilt auch für die Bemessung
entsprechender baulicher Anlagen, die in Vergnügungsparks für
einen längeren Zeitraum aufgestellt werden, mit Ausnahme der
Windlastansätze sowie der Bemessung der Gründung. Diese
Norm gilt nicht für Zelte. Ortsfeste Tribünen, Baustelleneinrichtungen, Baugerüste und versetzbare landwirtschaftliche
Konstruktionen gehören nicht zu den Fliegenden Bauten. Für
die Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen für nach
DIN 4112 bemessene und ausgeführte Fliegende Bauten, sind
die auf der Internetseite des HMWVL veröffentlichten Entscheidungshilfen für die Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen (Stand Dezember 2013) anzuwenden.“
Die Entscheidungshilfen für die Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen (Stand Dezember 2013) sind als Anlage beigefügt.
Von einer Veröffentlichung der Anlage wird abgesehen.
Sie kann unter wirtschaft.hessen.de/landesentwicklung/bauenund-wohnen/baurecht/bauordnungsrecht abgerufen werden.
Wiesbaden, den 20. Dezember 2013
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung
VI 3-F – 064-b-16-01
StAnz. 5/2014 S. 102
99
Neubau der Bundesautobahn 66 (Frankfurt am Main–Hanau), Teilabschnitt Tunnel Riederwald, in den Gemarkungen
Seckbach, Frankfurt Bezirk 26, Fechenheim und BergenEnkheim der Stadt Frankfurt am Main, Planänderung: Autobahndreieck Erlenbruch, Baugrube E1
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement,
Dezernat Bau Riederwaldtunnel, beabsichtigt, die Bundesautobahn
66 (Frankfurt am Main–Hanau), Teilabschnitt Tunnel Riederwald,
in den Gemarkungen Seckbach, Frankfurt Bezirk 26, Fechenheim
und Bergen-Enkheim der Stadt Frankfurt am Main neu zu bauen.
Für dieses Projekt, das mit Planfeststellungsbeschluss vom 6. Februar 2007 – V2-A–61-k-04 # (2.054) festgestellt wurde, ist eine
formelle Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 25.
Juni 2005 (BGBl. I S. 1758, 2797), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3320), durchgeführt worden
(siehe Planfeststellungsbeschluss vom 6. Februar 2006, S. 218 ff.).
Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement,
Dezernat Bau Riederwaldtunnel, hat eine weitere Planänderung in
Bezug auf das Autobahndreieck Erlenbruch, Baugrube E1, vorgenommen. Dabei handelt es sich um eine Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens nach § 17d des Bundesfernstraßengesetzes
(FStrG) in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1207), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1207), in Verbindung mit § 76 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18), geändert
durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. I S. 622).
Die Straßenbaubehörde hat für dieses Planänderung den Erlass
eines Planfeststellungsbeschlusses nach §§ 17, 17d FStrG in Verbindung mit §§ 76 HVwVfG beantragt. Gegenstand der Planänderung ist der so genannten „Baugrube E1“ im Bereich des Autobahndreiecks Erlenbruch in Bezug auf
– die Anpassung der Gradienten der Rampen des Autobahndreiecks Erlenbruch westlich der A 661, und zwar auf der mittleren
Ebene (0-Ebene) der Rampe 44 (Ost-Süd) sowie der „Seckbachsammler“ und der unteren Ebene (-1-Ebene) der Rampe 46
(Nord-Ost) und
– die Herstellung von Grundwassertrögen an Stelle von Einschnittsböschungen der Rampen 44 und 46 sowie der Ausbildung der Querschnitte dieser Rampen gemäß den „Richtlinien
für die Anlage von Autobahnen“ (RAA), Ausgabe 2008, mit
Fahrbahnaufweitungen in den Kurveninnenbögen.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung
vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 95), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), hat ergeben, dass durch die vom
Vorhabenträger vorgenommene Planänderung der Autobahnneubaumaßnahme keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung nach
§§ 3e und 3c UVPG durchzuführen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nach § 3a
UVPG, die bekannt zu geben ist, nicht selbständig anfechtbar ist.
Wiesbaden, den 7. Januar 2014
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung
VI 1-A–61-k-04 # (2.054b)
StAnz. 5/2014 S. 102
Nr. 5
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 27. Januar 2014
Seite 103
HESSISCHES SozialMINISTERIUM
100
Verleihung der Pflegemedaille des Landes Hessen
Die Pflegemedaille des Landes Hessen habe ich jeweils mit Urkunde
vom 26. September 2013 an folgende verdiente Frauen und Männer
verliehen:
Frau Erika Brückel, Lollar
Frau Maria Diegelmann, Hofbieber
Herrn Manfred Ebert, Neuenstein
Herrn Horst Eckel, Allendorf (Eder)
Frau Daniela Friesenhahn, Bad Vilbel
Frau Renate Gössl, Heidenrod-Laufenselden
Herrn Anton Graf, Bad Soden am Taunus
Frau Marlis Graf, Bad Soden am Taunus
Frau Brigitte Güldner, Wehretal
Frau Helga Haas, Oestrich-Winkel
Frau Renate Heck, Bischoffen
Frau Olinda Hepner, Baunatal
Frau Helga Karlberger, Brachttal-Neuenschmidten
Frau Christa Keck, Fischbachtal
Frau Brigitte Köpge, Bischoffen
Herrn Otto Köpge, Bischoffen
Herrn Konrad Kuhn, Altenstadt
Frau Elke Kureck, Breitscheid-Erdbach
Frau Anita Schaake, Idstein
Frau Erika Schneider, Butzbach
Frau Hildrud Schneider, Stadtallendorf
Frau Doris Sippel, Felsberg
Frau Heike Stumpf, Mörlenbach-Weiher
Frau Christa Türk, Dornburg-Frickhofen
Frau Lydia Waßmuth, Baunatal
Wiesbaden, den 15. Januar 2014
Der Hessische Sozialminister
II PM - 03d8000
StAnz. 5/2014 S. 103
DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN
101
DARMSTADT
Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes
für die Schürfung Holzbach des Wasserbeschaffungsverbandes Usingen, Gemarkungen Friedrichsthal und Pfaffenwiesbach, Gemeinde Wehrheim, Hochtaunuskreis
Vom 16. Oktober 2013
Aufgrund der §§ 51 und 52 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 4
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), und des § 33 des
Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010
(GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Art. 62 des Gesetzes vom
13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), verordnet das Regierungspräsidium Darmstadt:
§ 1
Schutzgebietsfestsetzung
Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz
des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage
Schürfung Holzbach, Gemarkung Friedrichsthal und Gemarkung
Pfaffenwiesbach, Gemeinde Wehrheim, Hochtaunuskreis, zuguns­
ten des Wasserbeschaffungsverbandes Usingen ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.
§ 2
Gliederung, Umfang, Grenzen
(1) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in drei Schutzzonen, und
zwar in
Zone I (Fassungsbereich)
Zone II (Engere Schutzzone)
Zone III (Weitere Schutzzone)
(2) Das Wasserschutzgebiet und seine Schutzzonen sind in der als
Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte im
Maßstab 1: 25.000 und mit der Aufzählung nach § 3 dargestellt.
Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und der Schutzzonen ergibt sich aus den Schutzgebietskarten:
Katasterkarte (K-1)
im Maßstab
1: 2.000
Übersichtskarte
(Ü-1)
im Maßstab
1:10.000
Topografische Karte
(T-1)
im Maßstab
1:25.000
Die Schutzzonen sind wie folgt dargestellt:
Zone I = schwarze Umrandung mit innen liegender Rotabsetzung
Zone II = schwarze gestrichelte Umrandung mit innen liegender
Blauabsetzung
Zone III = schwarze Umrandung mit innen liegender Gelbabsetzung
(3) Die Anlage und die Schutzgebietskarten sind Bestandteile dieser Verordnung. Die Schutzgebietskarten werden archivmäßig beim
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung IV – Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt
Wilhelminenstraße 1- 3
64283 Darmstadt
und beim
Gemeindevorstand der Gemeinde Wehrheim
Dorfborngasse 1
61273 Wehrheim
verwahrt. Sie können dort während der Dienstzeit von jedermann
eingesehen werden.
§ 3
Aufzählung der Flurstücke, Fluren und Gemarkungen
(1) Zone I
Die Zone I erstreckt sich auf Flur 5, Flurstücke 118, 119, 120, 121
und 122 (jeweils teilweise) der Gemarkung Friedrichsthal, Gemeinde Wehrheim, Hochtaunuskreis.
(2) Zone II
Die Zone II erstreckt sich auf Flur 5 (teilweise) der Gemarkung
Friedrichsthal, Gemeinde Wehrheim, Hochtaunuskreis.
(3) Zone III
Die Zone III erstreckt sich auf Flur 7 (teilweise) der Gemarkung
Pfaffenwiesbach, Gemeinde Wehrheim, Hochtaunuskreis.
§ 4
Verbote in der Zone III
In der Zone III sind verboten:
1.das Versenken von Abwasser einschließlich des auf Straßen und
sonstigen befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswassers;
2.das Versickern von Abwasser einschließlich des auf Straßen und
sonstigen befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswassers. Ausgenommen ist die breitflächige Versickerung über die
belebte Bodenzone bei günstigen Standortbedingungen. Güns­
tige Standortbedingungen liegen vor, wenn die Untergrundverhältnisse gewährleisten, dass vor dem Eintritt in das Grundwasser mitgeführte Schadstoffe abgebaut werden oder ein Eintritt in das Grundwasser nicht zu erwarten ist. Ausgenommen
ist auch das Versickern von Niederschlagswasser, das von Feldund Forstwegen sowie von Dach-, Terrassen- und Hofflächen
von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken,
Verwaltungsgebäuden und ähnlich genutzten Anwesen stammt.
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Staatsanzeiger für das Land Hessen – 27. Januar 2014
Dieses Verbot gilt nicht, wenn für das Versickern eine Erlaubnis
nach § 8 WHG erteilt ist;
3.Wohnsiedlungen, Krankenhäuser und Betriebe, wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher aus dem Schutzgebiet hinausgeleitet wird;
4.das Errichten von Abwasserbehandlungsanlagen (mit Ausnahme zugelassener Kleinkläranlagen) und das Errichten und
Betreiben von Abwassersammelgruben;
5.Maßnahmen, die im Widerspruch zur jeweils gültigen Fassung
der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung
-VAwS) stehen;
6.sämtlicher Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie deren Beförderung in Rohrleitungen innerhalb eines Werksgeländes, es sei denn, eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit ist nicht zu besorgen. Unterliegt der Umgang den
Regeln der Anlagenverordnung (VAwS), besteht eine Besorgnis
nicht, wenn die jeweils geltenden Vorschriften der Anlagenverordnung (VAwS) für Wasserschutzgebiete eingehalten werden;
7.das Errichten und Betreiben von gewerblichen, industriellen
und der Forschung dienenden Betrieben und Betriebsteilen, in
welchen mit radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen im
Sinne von § 62 WHG zum unmittelbaren Betriebszweck umgegangen wird;
8.das Errichten und Betreiben von gewerblichen, industriellen
und der Forschung dienenden Betrieben und Anlagen, in denen
als Reststoffe radioaktive Stoffe, wassergefährdende Stoffe oder
Betriebsabwässer, ausgenommen Kühlwasser, anfallen, wenn
diese Stoffe nicht vollständig und sicher aus dem Schutzgebiet
hinausgeleitet, hinausgebracht, ausreichend behandelt oder
zulässigerweise in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden;
9.das Errichten und Betreiben von Rohrleitungen für wassergefährdende Stoffe außerhalb eines Werksgeländes;
10.das Ablagern radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe sowie deren Einbringen in den Untergrund;
11.das Lagern, Abfüllen und Umschlagen radioaktiver Stoffe;
12.Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und Reststoffen. Erlaubt
sind Zwischenlager für unbelasteten Erdaushub, Bauschutt und
Straßenaufbruch und Kompostierungsanlagen, sofern keine
nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit zu besorgen
ist;
13.Umschlaganlagen für Hausmüll, Anlagen zur örtlichen Bodenbehandlung bei Sanierungsvorhaben, Recyclinghöfe, Schrottplätze, Autowrackplätze und Sortieranlagen für Haus-, Gewerbe- und Sperrmüll;
14.das Lagern und Ablagern von Abfall und von zur Wiederverwertung vorgesehenen wassergefährdenden Materialien;
15.der Wiedereinbau von Bodenmaterial aus dem Bereich einer
Altlast oder eines Schadensfalles am Ort der Entnahme, sofern
eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit zu besorgen ist;
16.die Verwendung von auswaschungsgefährdeten oder auslaugbaren wassergefährdenden Materialien bei Baumaßnahmen im
Freien;
17.Bohrungen, Erdaufschlüsse und sonstige Bodeneingriffe mit
wesentlicher Minderung der Grundwasserüberdeckung, sofern
nicht fachbehördlich festgestellt worden ist, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen
ist;
18.Grundwasserpumpen und Erdwärmesonden;
19.die Verwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit (BVL) für die Anwendung in Wasserschutzgebieten nicht zugelassen sind, und die unsachgemäße
Verwendung von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln sowie das
Aufbringen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen;
20.die Lagerung von organischen Düngern und Silage, sofern Si­
ckersäfte anfallen und diese nicht schadlos aufgefangen, verwertet oder ordnungsgemäß beseitigt werden;
21.die Zwischenlagerung von Festmist auf unbefestigten Flächen,
wenn das Entstehen von Sickersaft und dessen Eindringen in
das Grundwasser zu besorgen ist. Der Standort ist jährlich zu
wechseln und nach der Räumung gezielt zu begrünen;
22.das Betreiben von unterirdischen Anlagen zum Sammeln, Befördern, Lagern und Abfüllen von organischen Düngern und
Silagesickersäften mit Ausnahme von solchen Anlagen, bei welchen der Nachweis der Dichtigkeit erbracht ist. Die Dichtigkeit
kann zum Beispiel durch ein Leckerkennungsdrän mit Kontrollmöglichkeit (bei Neuanlagen) oder durch Dichtigkeitsprüfungen
Nr. 5
(bei Altanlagen) nachgewiesen werden. Die Dichtigkeitsprüfung
hat unmittelbar nach Inkrafttreten der Verordnung und anschließend im Abstand von fünf Jahren durch Eigenkontrolle
zu erfolgen und ist zu dokumentieren;
23.das Anlegen oder Erweitern von Dränungen und Vorflutgräben;
24.Manöver und Übungen der Streitkräfte oder anderer Organisationen;
25.militärische Anlagen, sofern eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist;
26.das Neuanlegen von Start-, Lande- und Sicherheitsflächen des
Luftverkehrs;
27.Flächen für Motorsport;
28.das Neuanlegen und Erweitern von Friedhöfen;
29.das Neuanlegen und Erweitern von Kleingartenanlagen.
§ 5
Verbote in der Zone II
In der Zone II gelten die Verbote für die Zone III. Darüber hinaus
sind verboten:
1.das Errichten und die wesentliche Änderung von Gebäuden und
sonstigen baulichen Anlagen;
2.Lager für Baustoffe und Baumaschinen sowie Baustellen und
Baustelleneinrichtungen;
3.der Neubau und die wesentliche Änderung von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen, ausgenommen unbefes­
tigte oder wassergebundene Feld- und Forstwege;
4.das Durchleiten und Hinausleiten von Abwasser;
5.das breitflächige Versickern von auf Straßen und sonstigen befestigten Flächen anfallendem Niederschlagswasser über die
belebte Bodenzone auch bei günstigen Standortbedingungen.
Ausgenommen ist die breitflächige Versickerung von Niederschlagswasser von Feld- und Forstwegen;
6.sämtlicher Umgang mit und das Befördern von radioaktiven
und wassergefährdenden Stoffen, mit Ausnahme des Beförderns
von Silagesickersäften, Dünge-, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in Transportbehältern sowie deren
ordnungsgemäße Ausbringung und der Verwendung von Betriebsstoffen in Kraftfahrzeugen und in land- und forstwirtschaftlichen Maschinen;
7.jegliche Bodeneingriffe, die über die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehen und die belebte
Bodenzone verletzen oder die Grundwasserüberdeckung vermindern;
8.das Herstellen oder wesentliche Umgestalten von oberirdischen
Gewässern;
9.die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen;
10.Sprengungen;
11.das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf wasserdurchlässigem
Untergrund mit Ausnahme des Abstellens im Rahmen von landund forstwirtschaftlichen Tätigkeiten;
12.Parkplätze und Sportanlagen;
13.Zeltlager, Bade- und Campingplätze und das Abstellen von
Wohnwagen und Wohnmobilen;
14.das Waschen, Reparieren und Warten von Kraftfahrzeugen;
15.das Vergraben von Tierkörpern;
16.militärische Anlagen;
17.Kompostierungsanlagen;
18.die Bewässerung mit hygienisch bedenklichem Wasser.
§ 6
Verbote in der Zone I
In der Zone I gelten die Verbote für die Zone II. Darüber hinaus
sind verboten:
1. Fahr- und Fußgängerverkehr sowie Reiten;
2. landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gartenbauliche
Nutzung;
3. die Anwendung von Düngern, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln;
4. das Verletzen der belebten Bodenzone.
§ 7
Ver- und Gebote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung
in der Zone III
Vorbehaltlich der Sonderregelungen in § 9 und zusätzlich zu den
in § 4 genannten Verboten gelten für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zonen III folgende Ver- und Gebote:
Nr. 5
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 27. Januar 2014
1.Die Düngung, die Bodenbearbeitung, der Anbau und die Bodennutzung, die Bewässerung, der Pflanzenschutz sowie die
Dokumentation der Bewirtschaftung haben nach den Vorgaben
der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zu erfolgen.
2.Vor Vegetationsbeginn ist der Stickstoffgehalt des Bodens durch
Bodenuntersuchungen zu ermitteln und bei der Düngung zu
berücksichtigen. Es ist mindestens eine Bodenprobe je Flächeneinheit (Schlag) im Wasserschutzgebiet, mindestens jedoch eine
Bodenprobe je ha, durchzuführen. Bei gleicher Fruchtfolge und
vergleichbaren Standortverhältnissen ist eine repräsentative
Beprobung möglich. Diese Verpflichtung entfällt für Grünland
und Dauerbrachen sowie für Rotationsbrachen, sofern dort
keine Düngung erfolgt.
3.Gülle, Jauche, Geflügelkot, flüssiger Sekundärrohstoffdünger,
Klärschlamm und stickstoffhaltiger Mineraldünger dürfen auf
Ackerland nach der letzten Ernte bis zum 30. September nur
auf davor oder danach begrünten Flächen ausgebracht werden.
4.Gülle, Jauche, Geflügelkot, flüssiger Sekundärrohstoffdünger
und stickstoffhaltiger Mineraldünger dürfen auf Grünland und
Ackerland vom 1. Oktober bis zum 31. Januar nicht ausgebracht
werden. Klärschlamm darf auf Ackerland vom 1. Oktober bis
zum 31. Januar nicht ausgebracht werden.
5.Mit Gülle, Jauche, Geflügelkot, flüssigem Sekundärrohstoffdünger und Klärschlamm dürfen auf Ackerland im Zeitraum
nach der Ernte bis zum 30. September nicht mehr als 60 kg
Gesamtstickstoff/ha ausgebracht werden.
6.Festmist darf auf Ackerland im Zeitraum nach der Ernte bis
zum 31. Oktober nicht ausgebracht werden, soweit in diesem
Zeitraum keine Kultur angesät wird. Auf schweren Böden (Bodenartengruppe III - tL, sT, lT, T) gilt das Verbot bis zum 30.
September.
7.Vor dem Anbau von Sommerungen ist ein Zwischenfruchtanbau
durchzuführen, soweit die Vorfrucht bis spätestens 15. September geerntet ist.
8.Soweit eine Sommerung folgt, darf der Zwischenfruchtumbruch
nicht vor dem 1. November erfolgen.
9.Zwischenfrüchte zur Futternutzung dürfen mit nicht mehr als
60 kg Gesamtstickstoff/ha gedüngt werden.
10.Zwischenfrüchte zur Gründüngung dürfen mit nicht mehr als
30 kg Gesamtstickstoff/ha gedüngt werden.
11.Zwischenfruchtansaaten, in denen Leguminosen enthalten sind,
dürfen keine Stickstoffdüngung erhalten.
12.Im Zwischenfruchtanbau darf kein Reinanbau von Leguminosen erfolgen.
13.Im Hauptfruchtanbau ist der Reinanbau von Leguminosen ohne
gezielte Maßnahmen zur Stickstoffkonservierung während des
Anbaus beziehungsweise nach der Ernte nicht gestattet. Ebenfalls nicht gestattet ist der Umbruch von Rotations- und Dauerbrachen ohne gezielte Maßnahmen zur Stickstoffkonservierung nach dem Umbruch der Flächen. Gezielte Maßnahmen
sind:
– Anbau von Untersaaten,
– Getreidebestellung bis zum 30. September nach flacher Bearbeitung,
– Nachbau von Stickstoffzehrern, wie zum Beispiel Kreuzblütler, Gräser, Phacelia,
– Umbruch im Frühjahr mit unmittelbarem Anbau einer Sommerung.
14.Der Einsatz von organischen Düngern wird insgesamt auf 120 kg
Gesamtstickstoff/ha/Jahr beschränkt, wobei bei der Anwendung von Festmist, Kompost und entwässertem Klärschlamm
bis zu 150 kg Gesamtstickstoff/ha/Jahr verabreicht werden
können, wenn im Schnitt der Fruchtfolge 120 kg Gesamt Gesamtstickstoff/ha/Jahr nicht überschritten werden.
15.Die in organischen Düngern enthaltenen Nährstoffe sind zu 100
Prozent in der Nährstoffbilanz anzurechnen. Die folgenden Ziffern 16 und 17 bleiben unberührt.
16.Sofern vor dem Ausbringen von Gülle und Jauche eine Messung
des Ammoniumgehaltes mit anschließender Berechnung des
Gesamtstickstoffgehaltes erfolgt, kann dieser wie folgt in der
Nährstoffbilanz angerechnet werden:
– Schweinegülle:60 % im Ausbringungsjahr,
20 % im Folgejahr,
– Rindergülle:50 % im Ausbringungsjahr,
20 % im Folgejahr,
– Jauche:
90 % im Ausbringungsjahr.
17.Der Gesamtstickstoffgehalt aus Stallmist, Klärschlamm und
Kompost (einschl. Grüngut) wird in der Nährstoffbilanz wie
folgt angerechnet:
Seite 105
– Stallmist:40 % im Ausbringungsjahr,
30 % im Folgejahr,
– Nassschlamm:50 % im Ausbringungsjahr,
20 % im Folgejahr,
– entwässerter Schlamm:40 % im Ausbringungsjahr,
30 % im Folgejahr,
– Kompost (einschl. Grüngut):35 % im Ausbringungsjahr,
25 % im Folgejahr.
18.Grünland darf zum letzten Aufwuchs nicht mit mehr als 30 kg
Gesamtstickstoff/ha gedüngt werden, falls mehr als zwei Nutzungen erfolgen.
19.Verboten ist eine Beweidung, bei welcher die Grasnarbe großflächig zerstört wird.
20.Soweit eine Beifütterung der Tiere erfolgt, ist eine Tag- und
Nachtweide nicht gestattet; dies gilt nicht, soweit die Beifütterung ausschließlich mit Strukturfutter erfolgt.
21.Grünland darf nicht in Ackerland umgewandelt werden. Die
Grünlanderneuerung darf nur durch Direktsaat erfolgen. Bei
Grünland handelt es sich um Flächen, auf denen ständig für
einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren Gras erzeugt wurde.
22.Zur Stilllegung im Folgejahr vorgesehene Flächen sind durch
Herbstansaat oder Aufwuchs der Untersaat nach der Ernte der
Hauptfrucht gezielt zu begrünen. Nach Zuckerrüben und in
Trockenlagen kann die Begrünung auch im Frühjahr vorgenommen werden; dann darf jedoch vor dem Frühjahr keine Bodenbearbeitung erfolgt sein, es sei denn, zum Zwecke des Erosionsschutzes.
23.Zur Begrünung von langfristig stillgelegten Flächen ist die Verwendung von Leguminosen, auch im Gemenge, nicht gestattet.
Zur Begrünung von konjunkturell stillgelegten Flächen dürfen
Leguminosen nur im Gemenge verwendet werden, wobei der
Anteil der Leguminosen in der Aussaatmischung maximal 20
Prozent betragen darf.
24.Die Erstaufforstung von landwirtschaftlich genutzten Flächen
ist verboten, es sei denn die Grundwasserneubildung wird nicht
wesentlich beeinträchtigt und es ist kein über das übliche Maß
hinausgehender Stickstoffeintrag in das Grundwasser zu besorgen.
25.Bewirtschafter landwirtschaftlich genutzter Flächen müssen
schlagspezifische Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt der eingesetzten Düngemittel und Pflanzenschutzmittel
sowie über die angebauten Kulturen, durchgeführten Bodenbearbeitungsmaßnahmen und die erzielten Erträge führen. Hierzu
können vorhandene Aufzeichnungen herangezogen werden. Die
Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. Zur fachlichen Bewertung ist die zuständige Landwirtschaftsverwaltung
hinzuzuziehen.
§ 8
Verbote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung
in der Zone II
Für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zone II
gelten die Ver- und Gebote der §§ 5 und 7. Darüber hinaus sind
verboten:
1. die Beweidung;
2. die organische Düngung mit Ausnahme der Gründüngung und
der Düngung mit Fertigkompost;
3. die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen Düngern
und Silage.
§ 9
Ver- und Gebote für die landwirtschaftliche und gartenbauliche
Grundstücksnutzung beim Anbau von Sonderkulturen in der
Schutzzone III
(1) Sonderkulturen im Sinne dieser Vorschrift sind Gemüse, Tabak,
Obst (mit Ausnahme von Streuobstwiesen), Baumschulerzeugnisse,
Stauden, Zierpflanzen, gartenbauliche Samenkulturen, Arzneiund Gewürzpflanzen.
(2) Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden für Sonderkulturen, die
in Gewächshäusern oder in geschlossenen Systemen im Freiland
angebaut werden.
(3) Zusätzlich zu den in § 4 genannten Verboten gelten für die
landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung beim
Anbau von Sonderkulturen in der Zone III folgende Ver- und Gebote:
1.Die Düngung, die Bodenbearbeitung, der Anbau und die Bodennutzung, die Bewässerung, der Pflanzenschutz sowie die
Dokumentation der Bewirtschaftung haben nach den Vorgaben
der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zu erfolgen.
Nr. 5
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 27. Januar 2014
2.Vor Vegetationsbeginn ist der Stickstoffgehalt des Bodens durch
Bodenuntersuchung zu ermitteln und im Düngeplan zu berücksichtigen. Es ist mindestens eine Bodenprobe je Flächeneinheit
(Schlag) im Wasserschutzgebiet, mindestens jedoch eine Bodenprobe je Hektar durchzuführen. Bei vergleichbarer Fruchtfolge
und vergleichbaren Standortverhältnissen ist eine repräsentative Beprobung möglich.
3.Für die Durchführung der Düngung ist ein auf den Einzelbetrieb
abgestimmter, kulturbezogener Düngeplan aufzustellen.
4.Die Düngung ist gemäß dem Düngeplan unter Berücksichtigung
des Stickstoffentzugsverlaufes durchzuführen.
5.Festmist darf auf Ackerland im Zeitraum nach der Ernte bis
zum 31. Oktober nicht ausgebracht werden, soweit in diesem
Zeitraum keine Kultur angesät wird. Auf schweren Böden (Bodenartengruppe III - tL, sT, lT, T) gilt das Verbot bis zum 30.
September.
6.Gülle, Jauche, Geflügelkot, flüssiger Sekundärrohstoffdünger,
Klärschlamm und stickstoffhaltiger Mineraldünger dürfen auf
Ackerland nach der letzten Ernte bis zum 30. September nur
auf davor oder danach begrünten Flächen ausgebracht werden.
7.Gülle, Jauche, Geflügelkot, flüssiger Sekundärrohstoffdünger
und stickstoffhaltiger Mineraldünger dürfen auf Grünland und
Ackerland vom 1. Oktober bis zum 31. Januar nicht ausgebracht
werden. Klärschlamm darf auf Ackerland vom 1. Oktober bis
zum 31. Januar nicht ausgebracht werden.
8.Mit Gülle, Jauche, Geflügelkot, flüssigem Sekundärrohstoffdünger und Klärschlamm dürfen auf Ackerland im Zeitraum
nach der Ernte bis zum 30. September nicht mehr als 60 kg
Gesamtstickstoff/ha ausgebracht werden.
9.Zwischenfrüchte zur Futternutzung dürfen mit nicht mehr als
60 kg Gesamtstickstoff/ha gedüngt werden.
10.Zwischenfrüchte zur Gründüngung dürfen mit nicht mehr als
30 kg Gesamtstickstoff/ha gedüngt werden.
11.Zwischenfruchtansaaten, in denen Leguminosen enthalten sind,
dürfen keine Stickstoffdüngung erhalten.
12.Im Zwischenfruchtanbau darf kein Reinanbau von Leguminosen erfolgen.
13.Die in organischen Düngern enthaltenen Nährstoffe sind zu 100
Prozent in der Nährstoffbilanz anzurechnen. Die folgenden Ziffern 14 und 15 bleiben unberührt.
14.Sofern vor dem Ausbringen von Gülle und Jauche eine Messung
des Ammoniumgehaltes mit anschließender Berechnung des
Gesamtstickstoffgehaltes erfolgt, kann dieser wie folgt in der
Nährstoffbilanz angerechnet werden:
– Schweinegülle:60 % im Ausbringungsjahr,
20 % im Folgejahr,
– Rindergülle:50 % im Ausbringungsjahr,
20 % im Folgejahr,
– Jauche:
90 % im Ausbringungsjahr.
15.Der Gesamtstickstoffgehalt aus Stallmist, Klärschlamm und
Kompost (einschl. Grüngut) wird in der Nährstoffbilanz wie
folgt angerechnet:
– Stallmist: 40 % im Ausbringungsjahr,
30 % im Folgejahr,
– Nassschlamm:50 % im Ausbringungsjahr,
20 % im Folgejahr,
– entwässerter Schlamm:40 % im Ausbringungsjahr,
30 % im Folgejahr,
– Kompost (einschl. Grüngut):35 % im Ausbringungsjahr,
25 % im Folgejahr.
16.Zur Stilllegung im Folgejahr vorgesehene Flächen sind durch
Herbstansaat oder Aufwuchs der Untersaat nach der Ernte der
Hauptfrucht gezielt zu begrünen. Nach Zuckerrüben und in
Trockenlagen kann die Begrünung auch im Frühjahr vorgenommen werden; dann darf jedoch vor dem Frühjahr keine Bodenbearbeitung erfolgt sein, es sei denn, zum Zwecke des Erosionsschutzes.
17.Zur Begrünung von langfristig stillgelegten Flächen ist die Verwendung von Leguminosen, auch im Gemenge, nicht gestattet.
Zur Begrünung von konjunkturell stillgelegten Flächen dürfen
Leguminosen nur im Gemenge verwendet werden, wobei der
Anteil der Leguminosen in der Aussaatmischung maximal 20
Prozent betragen darf.
18.Bei Ernte der Letztkultur vor dem 15. September sind Brachzeiten durch Anbau von Zwischenfrüchten (Zwischenkulturen
beziehungsweise Zwischenbegrünung) auszuschließen.
19.Beim Anbau von Frühkulturen ist ein Zwischenfruchtumbruch
ab dem 15. Dezember zulässig; bei sonstigen Kulturen hat der
Umbruch direkt vor Anbaubeginn zu erfolgen.
Seite 107
20.Die Erstaufforstung von landwirtschaftlich genutzten Flächen
ist verboten, es sei denn die Grundwasserneubildung wird nicht
wesentlich beeinträchtigt und es ist kein über das übliche Maß
hinausgehender Stickstoffeintrag in das Grundwasser zu besorgen.
21.Bewirtschafter von Flächen mit Sonderkulturen müssen
schlagspezifische Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt der eingesetzten Düngemittel und Pflanzenschutzmittel
sowie über die angebauten Kulturen und die durchgeführten
Bodenbearbeitungsmaßnahmen und die erzielten Erträge führen. Hierzu können vorhandene Aufzeichnungen herangezogen
werden. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren
und auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen.
Zur fachlichen Bewertung ist die zuständige Landwirtschaftsverwaltung hinzuzuziehen.
22.Das Neuanlegen und Erweitern von Flächen mit Sonderkulturen
ist verboten, sofern nicht grundwasserschützende Techniken
angewandt werden.
§ 10
Verbote für die landwirtschaftliche und gartenbauliche
Grundstücksnutzung beim Anbau von Sonderkulturen in der
Schutzzone II
Für den Anbau von Sonderkulturen in der Zone II gelten die Verund Gebote der §§ 5 und 9.
Darüber hinaus sind verboten:
1. die organische Düngung mit Ausnahme der Gründüngung und
der Düngung von Fertigkompost;
2. die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen Düngern
und Silage;
3. die Neuanlage und Erweiterung von Flächen zum Anbau von
Sonderkulturen.
§ 11
Ver- und Gebote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung
bei Vorhandensein einer Kooperationsvereinbarung
Besteht zwischen dem Träger der öffentlichen Wasserversorgung
und den im Wasserschutzgebiet wirtschaftenden Landwirten eine
Kooperationsvereinbarung, der die obere Wasserbehörde zugestimmt hat, so gelten für die Landwirte, die an der Kooperationsvereinbarung beteiligt sind, anstatt der Ge- und Verbote der §§ 7
und 8 die Regelungen der Kooperationsvereinbarung.
§ 12
Duldungspflichten
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben, soweit sie nicht selbst zur
Vornahme dieser Handlungen verpflichtet sind, zu dulden, dass
Beauftragte der zuständigen Behörden oder von diesen Verpflichtete
1.die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens
betreten;
2.den Fassungsbereich einzäunen;
3.Beobachtungsstellen einrichten;
4.Hinweisschilder zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes
aufstellen;
5.Mulden und Erdaufschlüsse auffüllen;
6.wassergefährdende Ablagerungen beseitigen;
7.notwendige Einrichtungen zur sicheren und unschädlichen Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers aus dem Wasserschutzgebiet errichten;
8.Vorkehrungen an den im Wasserschutzgebiet liegenden Straßen
und Wegen zur Verhinderung von Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen und zur Minderung von deren Folgen treffen;
9.Maßnahmen zum Schutz vor Überschwemmungen vornehmen;
10.zur Ermittlung der Nmin-Werte vor Vegetationsbeginn und nach
der Ernte beziehungsweise im Herbst auf landwirtschaftlich
genutzten Flächen die maschinelle Entnahme von Bodenproben
– unter größtmöglicher Schonung der Fläche – durchführen.
§ 13
Ausnahmen
(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die zuständige
Wasserbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen. Die Zulassung
bedarf der Schriftform.
(2) Handlungen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen
werden und einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder Befreiung, einer immissionsschutzrechtlichen,
abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen, forstrechtlichen oder
bauaufsichtlichen Genehmigung oder einer bodenschutzrechtlichen
Seite 108
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 27. Januar 2014
Anordnung oder Genehmigung bedürfen oder die aufgrund eines
bergbehördlich geprüften Betriebsplanes oder durch bergrechtliche
Erlaubnisse oder Bewilligungen oder durch Planfeststellung zugelassen werden, bedürfen keiner gesonderten Ausnahmezulassung
nach dieser Verordnung. Entscheidet in den vorgenannten Fällen
die zuständige Wasserbehörde nicht selbst, ist, außer bei Planfeststellungsverfahren, ihr Einvernehmen erforderlich.
(3) Keiner Ausnahmezulassung bedürfen Tätigkeiten des Wasserversorgungsunternehmens oder seiner Beauftragten, die der Unterhaltung der Wasserversorgungsanlagen oder des Fassungsbereiches
dienen.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung
können nach den Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes mit einer
Geldbuße geahndet werden.
§ 15
Übergangsvorschrift
(1) Die Verbote in § 4 Nr. 6 und 9, § 5 Nr. 6 finden auf die Tätigkeiten im Rahmen von Betrieben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Verordnung rechtmäßig betrieben werden, erst nach Ablauf
eines Jahres ab dem Tage des Inkrafttretens Anwendung.
(2) Die Verbote in § 4 Nr. 17, § 5 Nr. 7 und Nr. 9 finden auf die Tätigkeiten innerhalb eines Gewerbebetriebes oder eines unter Bergaufsicht stehenden Betriebes, der Kies, Sand, Ton oder andere feste
Stoffe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung rechtmäßig abbaut, erst nach Ablauf eines Jahres ab dem Tage des Inkrafttretens Anwendung.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Darmstadt, den 16. Oktober 2013
Regierungspräsidium Darmstadt
gez. Johannes B a r o n
Regierungspräsident
StAnz. 5/2014 S. 103
102
Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes
für die Schürfung Jagdhaus des Wasserbeschaffungsverbandes Usingen, Gemarkung Pfaffenwiesbach, Gemeinde
Wehrheim, Hochtaunuskreis und Gemarkung Ockstadt,
Stadt Friedberg, Wetteraukreis
Vom 16. Oktober 2013
Aufgrund der §§ 51 und 52 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 4
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), und des § 33 des
Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010
(GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Art. 62 des Gesetzes vom
13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), verordnet das Regierungspräsidium Darmstadt:
§ 1
Schutzgebietsfestsetzung
Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz
des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage
Schürfung Jagdhaus, Gemarkung Pfaffenwiesbach, Gemeinde
Wehrheim, Hochtaunuskreis, und Gemarkung Ockstadt, Stadt
Friedberg, Wetteraukreis, zu Gunsten des Wasserbeschaffungsverbandes Usingen ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.
§ 2
Gliederung, Umfang, Grenzen
(1) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in drei Schutzzonen, und
zwar in
Zone I (Fassungsbereich)
Zone II (Engere Schutzzone)
Zone III (Weitere Schutzzone)
(2) Das Wasserschutzgebiet und seine Schutzzonen sind in der als
Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte im
Maßstab 1: 25.000 und mit der Aufzählung nach § 3 dargestellt.
Nr. 5
Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und der Schutzzonen ergibt sich aus den Schutzgebietskarten:
Forstgrundkarte
(F-1) im Maßstab 1: 5.000
Forstgrundkarte
(F-2) im Maßstab 1: 5.000
Übersichtskarte
(Ü-1) im Maßstab 1:10.000
Topografische Karte (T-1) im Maßstab 1:25.000
Die Schutzzonen sind wie folgt dargestellt:
Zone I = schwarze Umrandung mit innen liegender Rotabsetzung
Zone II = schwarze gestrichelte Umrandung mit innen liegender
Blauabsetzung
Zone III = schwarze Umrandung mit innen liegender Gelbabsetzung
(3) Die Anlage und die Schutzgebietskarten sind Bestandteile dieser Verordnung. Die Schutzgebietskarten werden archivmäßig beim
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung IV – Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt
Wilhelminenstraße 1-3
64283 Darmstadt
sowie beim
Gemeindevorstand der Gemeinde Wehrheim
Dorfborngasse 1
61273 Wehrheim
und beim
Magistrat der Stadt Friedberg
Mainzer-Tor-Anlage 6
61169 Friedberg (Hessen)
verwahrt. Sie können dort während der Dienstzeit von jedermann
eingesehen werden.
§ 3
Aufzählung der Flurstücke, Fluren und Gemarkungen
(1) Zone I
Die Zone I erstreckt sich auf Flur 10, Flurstücke 1 und 2 (jeweils
teilweise) der Gemarkung Pfaffenwiesbach, Gemeinde Wehrheim,
Hochtaunuskreis.
(2) Zone II
Die Zone II erstreckt sich auf Flur 10 (teilweise) der Gemarkung
Pfaffenwiesbach, Gemeinde Wehrheim, Hochtaunuskreis.
(3) Zone III
Die Zone III erstreckt sich auf Flur 28 (teilweise) und Flur 29 (teilweise) der Gemarkung Ockstadt, Stadt Friedberg, Wetteraukreis.
§ 4
Verbote in der Zone III
In der Zone III sind verboten:
1.das Versenken von Abwasser einschließlich des auf Straßen und
sonstigen befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswassers;
2.das Versickern von Abwasser einschließlich des auf Straßen und
sonstigen befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswassers. Ausgenommen ist die breitflächige Versickerung über die
belebte Bodenzone bei günstigen Standortbedingungen. Güns­
tige Standortbedingungen liegen vor, wenn die Untergrundverhältnisse gewährleisten, dass vor dem Eintritt in das Grundwasser mitgeführte Schadstoffe abgebaut werden oder ein Eintritt in das Grundwasser nicht zu erwarten ist. Ausgenommen
ist auch das Versickern von Niederschlagswasser, das von Feldund Forstwegen sowie von Dach-, Terrassen- und Hofflächen
von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken,
Verwaltungsgebäuden und ähnlich genutzten Anwesen stammt.
Dieses Verbot gilt nicht, wenn für das Versickern eine Erlaubnis
nach § 8 WHG erteilt ist;
3.Wohnsiedlungen, Krankenhäuser und Betriebe, wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher aus dem Schutzgebiet hinausgeleitet wird;
4.das Errichten von Abwasserbehandlungsanlagen (mit Ausnahme zugelassener Kleinkläranlagen) und das Errichten und
Betreiben von Abwassersammelgruben;
5.Maßnahmen, die im Widerspruch zur jeweils gültigen Fassung
der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung
-VAwS) stehen;
6.sämtlicher Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie deren Beförderung in Rohrleitungen innerhalb eines Werksgeländes, es sei denn, eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit ist nicht zu besorgen. Unterliegt der Umgang den
Regeln der Anlagenverordnung (VAwS), besteht eine Besorgnis
Nr. 5
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 27. Januar 2014
nicht, wenn die jeweils geltenden Vorschriften der Anlagenverordnung (VAwS) für Wasserschutzgebiete eingehalten werden;
7.das Errichten und Betreiben von gewerblichen, industriellen
und der Forschung dienenden Betrieben und Betriebsteilen, in
welchen mit radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen im
Sinne von § 62 WHG zum unmittelbaren Betriebszweck umgegangen wird;
8.das Errichten und Betreiben von gewerblichen, industriellen
und der Forschung dienenden Betrieben und Anlagen, in denen
als Reststoffe radioaktive Stoffe, wassergefährdende Stoffe oder
Betriebsabwässer, ausgenommen Kühlwasser, anfallen, wenn
diese Stoffe nicht vollständig und sicher aus dem Schutzgebiet
hinausgeleitet, hinausgebracht, ausreichend behandelt oder
zulässigerweise in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden;
9.das Errichten und Betreiben von Rohrleitungen für wassergefährdende Stoffe außerhalb eines Werksgeländes;
10.das Ablagern radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe sowie deren Einbringen in den Untergrund;
11.das Lagern, Abfüllen und Umschlagen radioaktiver Stoffe;
12.Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und Reststoffen. Erlaubt
sind Zwischenlager für unbelasteten Erdaushub, Bauschutt und
Straßenaufbruch und Kompostierungsanlagen, sofern keine
nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit zu besorgen
ist;
13.Umschlaganlagen für Hausmüll, Anlagen zur örtlichen Bodenbehandlung bei Sanierungsvorhaben, Recyclinghöfe, Schrottplätze, Autowrackplätze und Sortieranlagen für Haus-, Gewerbe- und Sperrmüll;
14.das Lagern und Ablagern von Abfall und von zur Wiederverwertung vorgesehenen wassergefährdenden Materialien;
15.der Wiedereinbau von Bodenmaterial aus dem Bereich einer
Altlast oder eines Schadensfalles am Ort der Entnahme, sofern
eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit zu besorgen ist;
16.die Verwendung von auswaschungsgefährdeten oder auslaugbaren wassergefährdenden Materialien bei Baumaßnahmen im
Freien;
17.Bohrungen, Erdaufschlüsse und sonstige Bodeneingriffe mit
wesentlicher Minderung der Grundwasserüberdeckung. Dieses
Verbot gilt nicht, wenn fachbehördlich festgestellt worden ist,
dass keine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit
zu besorgen ist;
18.Grundwasserpumpen und Erdwärmesonden;
19.die Verwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit (BVL) für die Anwendung in Wasserschutzgebieten nicht zugelassen sind und die unsachgemäße
Verwendung von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln sowie das
Aufbringen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen;
20.die Lagerung von organischen Düngern und Silage, sofern Si­
ckersäfte anfallen und diese nicht schadlos aufgefangen, verwertet oder ordnungsgemäß beseitigt werden;
21.die Zwischenlagerung von Festmist auf unbefestigten Flächen,
wenn das Entstehen von Sickersaft und dessen Eindringen in
das Grundwasser zu besorgen ist. Der Standort ist jährlich zu
wechseln und nach der Räumung gezielt zu begrünen;
22.das Betreiben von unterirdischen Anlagen zum Sammeln, Befördern, Lagern und Abfüllen von organischen Düngern und
Silagesickersäften mit Ausnahme von solchen Anlagen, bei welchen der Nachweis der Dichtigkeit erbracht ist. Die Dichtigkeit
kann zum Beispiel durch ein Leckerkennungsdrän mit Kontrollmöglichkeit (bei Neuanlagen) oder durch Dichtigkeitsprüfungen
(bei Altanlagen) nachgewiesen werden. Die Dichtigkeitsprüfung
hat unmittelbar nach Inkrafttreten der Verordnung und anschließend im Abstand von fünf Jahren durch Eigenkontrolle
zu erfolgen und ist zu dokumentieren;
23.das Anlegen oder Erweitern von Dränungen und Vorflutgräben;
24.Manöver und Übungen der Streitkräfte oder anderer Organisationen;
25.militärische Anlagen, sofern eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist;
26.das Neuanlegen von Start-, Lande- und Sicherheitsflächen des
Luftverkehrs;
27.Flächen für Motorsport;
28.das Neuanlegen und Erweitern von Friedhöfen;
29.das Neuanlegen und Erweitern von Kleingartenanlagen.
Seite 109
§ 5
Verbote in der Zone II
In der Zone II gelten die Verbote für die Zone III. Darüber hinaus
sind verboten:
1.das Errichten und die wesentliche Änderung von Gebäuden und
sonstigen baulichen Anlagen;
2.Lager für Baustoffe und Baumaschinen sowie Baustellen und
Baustelleneinrichtungen;
3.der Neubau und die wesentliche Änderung von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen, ausgenommen unbefes­
tigte oder wassergebundene Feld- und Forstwege;
4.das Durchleiten und Hinausleiten von Abwasser;
5.das breitflächige Versickern von auf Straßen und sonstigen befestigten Flächen anfallendem Niederschlagswasser über die
belebte Bodenzone auch bei günstigen Standortbedingungen.
Ausgenommen ist die breitflächige Versickerung von Niederschlagswasser von Feld- und Forstwegen;
6.sämtlicher Umgang mit und das Befördern von radioaktiven
und wassergefährdenden Stoffen, mit Ausnahme des Beförderns
von Silagesickersäften, Dünge-, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in Transportbehältern sowie deren
ordnungsgemäße Ausbringung und der Verwendung von Betriebsstoffen in Kraftfahrzeugen und in land- und forstwirtschaftlichen Maschinen;
7.jegliche Bodeneingriffe, die über die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehen und die belebte
Bodenzone verletzen oder die Grundwasserüberdeckung vermindern;
8.das Herstellen oder wesentliche Umgestalten von oberirdischen
Gewässern;
9.die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen;
10.Sprengungen;
11.das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf wasserdurchlässigem
Untergrund mit Ausnahme des Abstellens im Rahmen von landund forstwirtschaftlichen Tätigkeiten;
12.Parkplätze und Sportanlagen;
13.Zeltlager, Bade- und Campingplätze und das Abstellen von
Wohnwagen und Wohnmobilen;
14.das Waschen, Reparieren und Warten von Kraftfahrzeugen;
15.das Vergraben von Tierkörpern;
16.militärische Anlagen;
17.Kompostierungsanlagen;
18.die Bewässerung mit hygienisch bedenklichem Wasser.
§ 6
Verbote in der Zone I
In der Zone I gelten die Verbote für die Zone II. Darüber hinaus
sind verboten:
1. Fahr- und Fußgängerverkehr sowie Reiten;
2. landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gartenbauliche
Nutzung;
3. die Anwendung von Düngern, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln;
4. das Verletzen der belebten Bodenzone.
§ 7
Ver- und Gebote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung
und für die gartenbauliche Grundstücksnutzung beim Anbau von
Sonderkulturen in der Zone III
(1) Sonderkulturen im Sinne dieser Vorschrift sind Gemüse, Tabak,
Obst (mit Ausnahme von Streuobstwiesen), Baumschulerzeugnisse,
Stauden, Zierpflanzen, gartenbauliche Samenkulturen, Arzneiund Gewürzpflanzen.
(2) Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden für Sonderkulturen, die
in Gewächshäusern oder in geschlossenen Systemen im Freiland
angebaut werden.
(3) Zusätzlich zu den in § 4 genannten Verboten gelten für die
landwirtschaftliche Grundstücksnutzung und die gartenbauliche
Grundstücksnutzung beim Anbau von Sonderkulturen in der
Zone III folgende Ver- und Gebote:
1. Die Düngung, die Bodenbearbeitung, der Anbau und die Bodennutzung, die Bewässerung, der Pflanzenschutz sowie die
Dokumentation der Bewirtschaftung haben nach den Vorgaben
der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zu erfolgen;
2. Grünland darf nicht in Ackerland umgewandelt werden. Die
Grünlanderneuerung darf nur durch Direktsaat erfolgen. Bei
Grünland handelt es sich um Flächen, auf denen ständig für
einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren Gras erzeugt wurde;
Nr. 5
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 27. Januar 2014
3. Auf Ackerland dürfen Gülle, Jauche, Geflügelkot, flüssiger Sekundärrohstoffdünger, Gärreste, Klärschlamm und stickstoffhaltiger Mineraldünger vom 15. Oktober bis zum 31. Januar
nicht ausgebracht werden. Nach der letzten Ernte bis zum 15.
Oktober ist die Ausbringung verboten, soweit in diesem Zeitraum keine Kultur angesät wird. Festmist darf auf Ackerland
im Zeitraum nach der Ernte bis zum 31. Oktober nicht ausgebracht werden, soweit in diesem Zeitraum keine Kultur angesät
wird. Auf schweren Böden (Bodenartengruppe III – tL, sT, lT, T)
gilt das Verbot bis zum 30. September;
4. Auf Grünland dürfen Gülle, Jauche, Geflügelkot, flüssiger Sekundärrohstoffdünger, Gärreste, und stickstoffhaltiger Mineraldünger ab dem 15. Oktober bis zum 31. Januar nicht ausgebracht werden;
5. Verboten ist eine Beweidung, bei welcher die Grasnarbe großflächig zerstört wird;
6. Die Erstaufforstung von landwirtschaftlich genutzten Flächen
ist verboten, es sei denn die Grundwasserneubildung wird nicht
wesentlich beeinträchtigt und es ist kein über das übliche Maß
hinausgehender Stickstoffeintrag in das Grundwasser zu besorgen;
7. Bewirtschafter landwirtschaftlich genutzter Flächen sowie von
gartenbaulich genutzten Flächen beim Anbau mit Sonderkulturen müssen schlagspezifische Aufzeichnungen über Art,
Menge und Zeitpunkt der eingesetzten Düngemittel und Pflanzenschutzmittel sowie über die angebauten Kulturen, durchgeführte Bodenbearbeitungsmaßnahmen und erzielte Erträge
führen. Hierzu können vorhandene Aufzeichnungen herangezogen werden. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde
vorzulegen. Zur fachlichen Bewertung ist die zuständige Landwirtschaftsverwaltung hinzuzuziehen.
§ 8
Verbote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung und
die gartenbauliche Grundstücksnutzung beim Anbau von
Sonderkulturen in der Zone II
Für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung und die gartenbauliche Grundstücksnutzung beim Anbau von Sonderkulturen in
der Zone II gelten die Ver- und Gebote der §§ 5 und 7.
Darüber hinaus sind verboten:
1. die Beweidung;
2. die organische Düngung mit Ausnahme der Gründüngung und
der Düngung mit Fertigkompost;
3. die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen Düngern
und Silagen;
4. Neuanlage und Erweiterung von Flächen zum Anbau von Sonderkulturen.
§ 9
Ver- und Gebote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung
bei Vorhandensein einer Kooperationsvereinbarung
Besteht zwischen dem Träger der öffentlichen Wasserversorgung
und den im Wasserschutzgebiet wirtschaftenden Landwirten eine
Kooperationsvereinbarung, der die obere Wasserbehörde zugestimmt hat, so gelten für die Landwirte, die an der Kooperationsvereinbarung beteiligt sind, anstatt der Ge- und Verbote der §§ 7
und 8 die Regelungen der Kooperationsvereinbarung.
§ 10
Duldungspflichten
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben, soweit sie nicht selbst zur
Vornahme dieser Handlungen verpflichtet sind, zu dulden, dass
Beauftragte der zuständigen Behörden oder von diesen Verpflichtete
1.die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens
betreten;
2.den Fassungsbereich einzäunen;
3.Beobachtungsstellen einrichten;
4.Hinweisschilder zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes
aufstellen;
5.Mulden und Erdaufschlüsse auffüllen;
6.wassergefährdende Ablagerungen beseitigen;
7.notwendige Einrichtungen zur sicheren und unschädlichen Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers aus dem Wasserschutzgebiet errichten;
8.Vorkehrungen an den im Wasserschutzgebiet liegenden Straßen
und Wegen zur Verhinderung von Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen und zur Minderung von deren Folgen treffen;
Seite 111
9.Maßnahmen zum Schutz vor Überschwemmungen vornehmen;
10.zur Ermittlung der Nmin-Werte vor Vegetationsbeginn und nach
der Ernte beziehungsweise im Herbst auf landwirtschaftlich
genutzten Flächen die maschinelle Entnahme von Bodenproben
– unter größtmöglicher Schonung der Fläche – durchführen.
§ 11
Ausnahmen
(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die zuständige
Wasserbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen. Die Zulassung
bedarf der Schriftform.
(2) Handlungen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen
werden und einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder Befreiung, einer immissionsschutzrechtlichen,
abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen, forstrechtlichen oder
bauaufsichtlichen Genehmigung oder einer bodenschutzrechtlichen
Anordnung oder Genehmigung bedürfen oder die aufgrund eines
bergbehördlich geprüften Betriebsplanes oder durch bergrechtliche
Erlaubnisse oder Bewilligungen oder durch Planfeststellung zugelassen werden, bedürfen keiner gesonderten Ausnahmezulassung
nach dieser Verordnung. Entscheidet in den vorgenannten Fällen
die zuständige Wasserbehörde nicht selbst, ist, außer bei Planfeststellungsverfahren, ihr Einvernehmen erforderlich.
(3) Keiner Ausnahmezulassung bedürfen Tätigkeiten des Wasserversorgungsunternehmens oder seiner Beauftragten, die der Unterhaltung der Wasserversorgungsanlagen oder des Fassungsbereiches
dienen.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung
können nach den Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes mit einer
Geldbuße geahndet werden.
§ 13
Übergangsvorschrift
(1) Die Verbote in § 4 Nr. 6 und 9, § 5 Nr. 6 finden auf die Tätigkeiten im Rahmen von Betrieben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Verordnung rechtmäßig betrieben werden, erst nach Ablauf
eines Jahres ab dem Tage des Inkrafttretens Anwendung.
(2) Die Verbote in § 4 Nr. 17, § 5 Nr. 7 und 9 finden auf die Tätigkeiten innerhalb eines Gewerbebetriebes oder eines unter Bergaufsicht stehenden Betriebes, der Kies, Sand, Ton oder andere feste
Stoffe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung rechtmäßig abbaut, erst nach Ablauf eines Jahres ab dem Tage des Inkrafttretens Anwendung.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Darmstadt, den 16. Oktober 2013
Regierungspräsidium Darmstadt
gez. Johannes B a r o n
Regierungspräsident
StAnz. 5/2014 S. 108
103
Vorhaben der Firma Sterigenics Germany GmbH, Kasteler
Straße 45, 65203 Wiesbaden;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Firma Sterigenics Germany GmbH, Kasteler Straße 45, 65203
Wiesbaden, beabsichtigt, ihre bestehende immissionsschutzrechtlich genehmigte Sterilisationsanlage durch die Errichtung und den
Betrieb eines Blockheizkraftwerkes als Nebeneinrichtung zu ändern.
Das Vorhaben soll in Wiesbaden, Gemarkung: Mainz-Kastel, Flur:
3, Flurstück: 183/24 realisiert werden.
Die immissionsschutzrechtlich genehmigte Sterilisationsanlage
(Anlagentyp 10.22.1 der 4. BImSchV) unterliegt nicht dem Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Die beantragte Errichtung und Betrieb des Blockheizkraftwerkes (Anlagentyp 1.2.3.2 der
4. BImSchV) als Nebeneinrichtung zur Sterilisationsanlage erfordert jedoch eine standortbezogene Einzelfallvorprüfung nach § 3c
UVPG, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Seite 112
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 27. Januar 2014
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Wiesbaden, den 9. Januar 2014
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden
IV/Wi – 43.1 GB 13-021
StAnz. 5/2014 S. 111
104
Vorhaben der Firma GGEW AG, Bensheim;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Firma GGEW AG beabsichtigt, im Gebiet der Gemeinde Lautertal im Kreis Bergstraße, Außerhalb, drei Windkraftanlagen des
Types Nordex N117/2400 zu errichten und zu betreiben.
Das Vorhaben soll im Kreis Bergstraße, 64686 Lautertal, Gemarkung: Knoden/Reichenbach, Flur: 1/18, Flurstück: 2/10, Gemarkung: Knoden, Flur: 1, Flurstück: 1 und Gemarkung: Reichenbach,
Flur: 3, Flurstück: 45 realisiert werden.
Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob durch das Vorhaben
keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umgebung entstehen die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Vorprüfung des standortbezogenen Einzelfalls ergab, dass für
das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Darmstadt, den 27. Januar 2014
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt
IV/ Da 43.1 - 53e621-wp-haurod-1
StAnz. 5/2014 S. 112
105
GIESSEN
lesbar anzugeben. Unleserliche Einwendungen und solche, die die
Person des Einwenders nicht erkennen lassen, werden bei einem
gegebenenfalls stattfindenden Erörterungstermin nicht zugelassen.
Einwendungen müssen zumindest die befürchtete Rechtsgutgefährdung und die Art der Beeinträchtigung erkennen lassen.
Soweit Name und Anschrift bei Bekanntgabe der Einwendungen
an den Antragsteller oder an die im Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf
im Einwendungsschreiben hinzuweisen.
Personenbezogene Daten von Einwendern können zum Beispiel bei
Masseneinwendungen für die Dauer des Verfahrens automatisiert
verarbeitet werden.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Ein Termin zur Erörterung der Einwendungen wird wie folgt
bestimmt:
Datum: 9. April 2014
Uhrzeit: 10 Uhr
Ort: Bürgerhaus in 65594 Runkel/Steeden, Auf der Rahmschauer 23
Die Erörterung kann an Folgetagen fortgesetzt werden.
Der Erörterungstermin wird abgesagt, wenn die erhobenen Einwendungen nach Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen.
Diese Entscheidung wird an gleicher Stelle ca. 1 Woche nach Ende
der Einwendungsfrist öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Erörterungstermin grundsätzlich nicht stattfindet, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben
nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind bzw. die Einwendungen zurückgezogen wurden oder nur auf privatrechtlichen Titeln beruhen.
Der Erörterungstermin endet, wenn sein Zweck erfüllt ist. Gesonderte Einladungen hierzu ergehen nicht mehr. Die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen werden, sollte der Erörterungstermin stattfinden, auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von
Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert.
Der Erörterungstermin ist öffentlich. Im Einzelfall kann aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann
durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden
Gießen, den 3. Januar 2014
Vorhaben der Firma Schaefer Kalk GmbH & Co. KG, 65582
Diez
Die Firma Schaefer Kalk GmbH & Co. KG, Louise-Seher-Straße
6, 65582 Diez hat einen Antrag gestellt auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zum Ersatz von zwei Normalschachtöfen durch einen Gleichstrom-Gegenstrom-Regenerativ-Ofen (GGR-Ofen 8) mit einhergehender Kapazitätserhöhung
der gesamten Kalkbrennanlage von 1170 t/Tag auf 1300 t/Tag
in
65594 Runkel
Gemarkung:Dehrn
Flur:
18
Flurstück:1685/4
Für die Demontage der beiden Normalschachtöfen, zum Abriss des
alten Gebläsehauses des Normalschachtofens 4 sowie zur Errichtung der beiden neuen Stückkalkverladesilos wurde zusätzlich ein
Antrag nach § 8a BImSchG auf Zulassung des vorzeitigen Beginns
gestellt.
Mit der Errichtung des GGR-Ofens soll nach Bescheiderteilung
begonnen werden.
Dieses Vorhaben bedarf nach § 16 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit Nr. 2.4.1.1 des Anhangs 1 der 4. Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
(4. BImSchV) der Genehmigung durch das Regierungspräsidium.
Das Vorhaben wird hiermit nach § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich
bekannt gemacht.
Der Antrag und die Unterlagen sowie die bis zum Zeitpunkt der
Bekanntmachung bei der Genehmigungsbehörde vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen liegen in der
Zeit vom 5. Februar 2014 (erster Tag) bis 4. März 2014 (letzter Tag)
beim Regierungspräsidium Gießen, Abteilung IV Umwelt, Marburger Straße 91, 35396 Gießen, Zimmer 529 und bei der Stadtverwaltung Runkel, Burgstraße 4, 65549 Runkel, Bauamt, Zimmer 10, aus
und können dort während der Dienststunden eingesehen werden.
Innerhalb der Zeit vom 5. Februar 2014 (erster Tag) bis 18. März
2014 (letzter Tag) können nach § 10 Abs. 3 BImSchG Einwendungen
gegen das Vorhaben schriftlich bei den vorgenannten Auslegungsstellen erhoben werden. Es wird gebeten, Namen und Anschrift
Nr. 5
Regierungspräsidium Gießen
Abteilung IV
43.1 53e 621 SchaeferKalk Brennanl. 1/13
StAnz. 5/2014 S. 112
106
Vorhaben des Herrn Klaus Zinßer, 36326 Antrifttal-Vockenrod;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Herr Klaus Zinßer beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb
einer Anlage zur biologischen Behandlung weniger als 100 Tonnen
Gülle je Tag, soweit die Produktionskapazität von Rohgas 1,2 Millionen Normkubikmetern je Jahr oder mehr beträgt (Ziffer 8.6.3.2
des Anhangs 1 der 4. BImSchV) und einer Verbrennungsmotoranlage mit 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt (Ziffer 1.4.1.2 des
Anhangs 1 der 4. BImSchV) nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetz.
Das Vorhaben soll im Außenbereich „Gärtenwiesen“ von Vockenrod, 36326 Antrifttal-Vockenrod, Flur 2, Flurstück 58, 59 realisiert
werden.
Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Prüfung des Einzelfalls gemäß den nach
dem UVPG anzuwendenden Normen hat ergeben, dass keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Gießen, den 3. Januar 2014
Regierungspräsidium Gießen
Abteilung IV Umwelt
IV 42.2 -So-100g-v-3.02.06-1-K. Zinsser
StAnz. 5/2014 S. 112
Nr. 5
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 27. Januar 2014
107
Vorhaben der Firma Berkenhoff GmbH, Herborn, für den
Bau einer Fischaufstiegsanlage (Borstenfischpass) am
Wehr der Firma Berkenhoff am Rehbach, Gemarkung Herborn-Merkenbach, Flur 6, Flurstücke 38/2 und 38/3;
hier: Gießen, den 14. Januar 2014
Regierungspräsidium Gießen
Abteilung IV Umwelt
IV 41.2 - 79e04/01(12587)-B- und
79b06/43(01/833)
StAnz. 5/2014 S. 113
108
KASSEL
Vorhaben der Bioenergie Diemelstadt GmbH;
hier: Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Kassel, den 10. Januar 2014
Regierungspräsidium Kassel
Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz
32.1 - 100 h 04.02 - A - Nr. 732
StAnz. 5/2014 S. 113
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Firma Berkenhoff GmbH, Herborn, hat den Bau einer Fischaufstiegsanlage (Borstenfischpass) am Wehr der Firma Berkenhoff
am Rehbach, Gemarkung Herborn-Merkenbach, beantragt. Es handelt sich hier um einen genehmigungspflichtigen Gewässerausbau
nach § 68 Abs. 2 und § 70 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).
Für dieses Vorhaben war nach § 3c Abs. 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Einzelfall zu prüfen,
ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Die Vorprüfung hat ergeben, dass dies nicht der Fall ist.
Es wird daher festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Firma Bioenergie Diemelstadt GmbH beabsichtigt die Errichtung einer Biogasanlage in 34474 Diemelstadt.
Das Vorhaben soll in 34474 Diemelstadt, Gemarkung Rhoden, Flur
15, Flurstücke 6/2 und 6/3 realisiert werden.
Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Seite 113
109
Antrag des Gemeindevorstandes der Gemeinde Nüsttal zur
Entnahme von Grundwasser aus den Riedquellen I und II;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Nüsttal beabsichtigt, Grundwasser aus den Riedquellen I und II in einer Menge vom 8,5 m³/h
– 200 m³/d – 75.000 m³/a zu entnehmen, um es im Gemeindegebiet
als Trink- und Brauchwasser zu ge- und verbrauchen.
Die Wassergewinnungsanlagen befinden sich auf den Grundstücken
in der Gemarkung Hofaschenbach, Flur 2, Flurstück 40/2 (Riedquelle I) und Flur 19, Flurstück 2/2 (Riedquelle II).
Für dieses Vorhaben war nach § 3c UVPG zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig
machen.
Die Prüfung des Einzelfalls ergab, dass keine Verpflichtung besteht,
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Bad Hersfeld, den 14. Januar 2014
Regierungspräsidium Kassel, Bad Hersfeld
Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz
Dezernat 31.2 Grundwasserschutz,
Wasserversorgung, Altlasten, Bodenschutz
III / Hef - 31.2 - 79 e 04
StAnz. 5/2014 S. 113
HESSEN MOBIL – STRASSEN- UND VERKEHRSMANAGEMENT
110
K 9 – Um- und Ausbau in der OD Bad Arolsen/Volkhardinghausen nebst Neuanlage einer fußläufigen Verbindung und
sonstigen Nebenanlagen, entspricht von NK 4620 006 nach
NK 4620 029; von Stat. 3,364 nach Stat. 4,063; von Bau-km
0+000,00 nach Bau-km 0+700,00;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Der Landkreis Waldeck-Frankenberg (Hessen Mobil) und die Stadt
Bad Arolsen beabsichtigen, die Kreisstraße 9 in der OD Bad Arolsen/Volkhardinghausen auszubauen.
Für diese Baumaßnahme soll eine Entscheidung von Hessen Mobil
Bad Arolsen über das Entfallen der Planfeststellung und der Plangenehmigung gemäß § 33 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes
(HStrG) in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt
geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2011
(GVBl. I S. 817) in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15.
Januar 2010 (GVBl. I S. 18), geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom
13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), herbeigeführt werden.
Gegenstand der Baumaßnahme ist der Um- und Ausbau der Kreisstraße 9 in der OD Bad Arolsen/Volkhardinghausen nebst Neuanlage einer fußläufigen Verbindung und sonstigen Nebenanlagen.
Das Vorhaben befindet sich in der Wasserschutzzone III des Trinkwasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage
«Brunnen Volkhardinghausen» der Stadt Bad Arolsen in der Gemarkung Volkhardinghausen des Landkreises Waldeck-Frankenberg.
Für dieses Vorhaben war nach § 33 Abs. 3 Satz 3 HStrG in Verbindung mit dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010
(BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Art. 10 des Gesetzes vom 25. Juli
2013 (BGBI. I S. 2749) geändert worden ist, zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 33 Abs. 3 Satz
3 HStrG hat ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine
erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind,
so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nach § 3a
UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.
Bad Arolsen, den 13. Januar 2014
Hessen Mobil Bad Arolsen
20g - K 9 - 051.2014
StAnz. 5/2014 S. 113
Seite 114
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 27. Januar 2014
111
Um- und Ausbau der Kreisstraße 91 zwischen der L 3438
und der Landesgrenze NRW, entspricht von NK 4519 260
nach NK 4419 008; von Stat. 0,003 nach Stat. 0,859 von Baukm 0+002,90 nach Bau-km 0+820,00;
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Der Landkreis Waldeck-Frankenberg (Hessen Mobil) beabsichtigt,
die Kreisstraße 91 zwischen der Landesstraße 3438 und der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen auszubauen.
Für diese Baumaßnahme soll eine Entscheidung von Hessen Mobil
Bad Arolsen über das Entfallen der Planfeststellung und der Plangenehmigung nach § 33 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes
(HStrG) in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt
geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I
S. 817), in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010
(GVBl. I S. 18), geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), herbeigeführt werden.
Nr. 5
Gegenstand der Baumaßnahme ist der Um- und Ausbau der Kreisstraße 91 zwischen der Landesstraße 3438 und der Landesgrenze
Nordrhein-Westfalen.
Für dieses Vorhaben war nach § 33 Abs. 3 Satz 3 HStrG in Verbindung mit dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010
(BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Art. 10 des Gesetzes vom 25. Juli
2013 (BGBI. I S. 2749) geändert worden ist, zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 33 Abs. 3 Satz
3 HStrG hat ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine
erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind,
so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nach § 3a
UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.
Bad Arolsen, den 13. Januar 2014
Hessen Mobil Bad Arolsen
20g - K 91 - 052.2014
StAnz. 5/2014 S. 114
BUCHBESPRECHUNGEN
Kraftverkehrs-Kontrolle. Von Jörg Mergenthaler. Loseblattwerk. 102.
Erg.Lfg. Walhalla Fachverlag, Regensburg; ISBN 978-3-8029-2055-4.
Die Beförderung von Gütern und Personen im Kraftverkehr ist an eine
fast nicht mehr zu überschauende Fülle von Rechtsvorschriften geknüpft, so dass selbst Fachleute mitunter Schwierigkeiten haben, diese
Vorschriften ohne Probleme zu überschauen. Eine ständig angepasste
Rechtsänderung und Umsetzung von EU-Vorschriften in nationales
Recht machen dies nicht einfacher. Hier hilft nur eine gut aufbereitete
Zusammenfassung der einschlägigen Rechtsvorschriften.
Das übersichtlich gegliederte Werk „Kraftverkehrs-Kontrolle Sozialvorschriften für den Straßenverkehr“, aktuelles Handbuch von Jörg
Mergenthaler, dient der Umsetzung der Rechtsvorschriften im Bereich
der Sozialvorschriften im Straßenverkehr.
Die 102. Aktualisierungslieferung fügt die neuesten umfangreichen
Entwicklungen der Gesetzgebung und der Rechtsprechung ein.
In der vorliegenden 102. Aktualisierung liegt der Schwerpunkt in den
Änderungen der StVZO. Eingearbeitet wurden folgende Vorschriften:
– Gleichstellung der Fortbewegungsmittel mit Hilfsantrieb (§ 16 Abs.
2 StVZO)
– Bauartgenehmigungspflicht für nach vorne wirkende Kennleuchten
für rotes Blinklicht (Anhaltesignal) und Erfordernis der Ausführung
einer amtlich genehmigten Bauart bei einem Anhaltehorn sowie bei
Beleuchtungseinrichtungen für transparente amtliche Kennzeichen
(§ 22a StVZO)
– Aufnahme der Warnweste in den Katalog der Überprüfung unterliegenden mitzuführenden Gegenstände (§31b StVZO)
– Änderungen bei Krankenfahrstühlen (§ 41 und 41 a StVZO)
– Regelung der Durchführung einer Dichtigkeits- und Funktionsprüfung nach der Reparatur einer Gasanlage im Niederdruckbereich
(§ 41 a Abs. 6 StVZO)
– Erweiterung der mit einem Rundumlicht ausgestatteten Fahrzeuge
um die Kraftfahrzeuge des BAG (§ 52 Abs. 3 StVZO)
– Aufnahme des Anhaltesignals in die gesetzliche Regelung (§ 52
Abs. 3a StVZO)
– Bestimmung amtlich anerkannter Personen und Betriebe für den
Einbau und die Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern (§ 57d
Abs. 1 StVZO)
– Zulässigkeit eines reinen Batterie- oder Akkubetriebes der lichttechnischen Einrichtung eines Fahrrades (§ 67 Abs. 1 StVZO)
Im Teil Ordnungswidrigkeiten wird in § 30 OWiG
– im Abs. 2a die Festsetzung einer Geldbuße auch gegen den Rechtsnachfolger unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes
und
– im Absatz. 6 die Möglichkeit der Behörde Ansprüche der Staatskasse
bei langwierigen Verfahren durch dinglichen Arrest anzuordnen
ergänzt:
Weitere Änderungen werden in den Teilen Fahrpersonalgesetz (FpersG),
Fahrpersonal-Verordnung (FPersV) und im Straßenverkehrsgesetz
(StVG) vorgenommen.
Wenngleich nicht alle aktualisierten Vorschriften für den gewerblichen
Güterkraftverkehr als notwendig erscheinen, wurden diese in das Werk
mit aufgenommen.
Alle Aktualisierungen sowie das Grundwerk befinden sich auf der beiliegenden CD-ROM. Leider muss jedes Mal beim Wechsel der CD-ROM
eine Neuinstallation vorgenommen werden.
Mit der 102. Aktualisierungslieferung ist das Werk auf dem neuesten
Rechtsstand und ein unverzichtbarer Teil bei der Arbeit im Bereich der
Kraftverkehrskontrollen.
Erster Polizeihauptkommissar a.D. Ralf Hiltmann
Seite 116
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Nr. 5
Andere Behörden und Körperschaften
Öffentliche Bekanntmachung des Regionalverbandes
FrankfurtRhein-Main
Änderung des Regionalplanes Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplanes 2010
Genehmigungsbekanntmachung
Aufgrund der §§ 2 Abs. 1 und 205 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 8 Abs.1 des Gesetzes über die Metropolregion Frankfurt/Rhein Main hat die Verbandskammer des Regionalverbandes
FrankfurtRheinMain in ihrer Sitzung am 18. September 2013 die
2. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 für die Stadt Eschborn, Stadtteil Eschborn
Gebiet: „Sportpark Phönix“
1. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 für die Stadt Hochheim am Main, Stadtteil Hochheim am Main,
Gebiet: „Feldberg-, Altkönig- und Schwedenstraße“
1. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 für die Stadt Raunheim,
Gebiet: „Zwischen Ziegelhüttenweg und Mainstraße“,
1. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 für die Stadt Maintal,
Stadtteil Dörnigheim, Gebiet A: Gewerbegebiet „Dörnigheim-Ost
1“
Stadtteil Bischofsheim, Gebiet B: Gewerbegebiet „Am Regionalpark“
beschlossen.
Der Regionalplan Südhessen/Regionale Flächennutzungsplan 2010
für diese Teilflächen wurde vom Regierungspräsidium Darmstadt
gemäß § 6 Abs. 1 BauGB durch Bescheide vom 27. Dezember 2013
(Az. III 31.2-61d 02/01-486), vom 17. Dezember 2013 (Az. III 31.261d 02/01-485), vom 19. Dezember 2013 (Az. III 31.2-61d 02/01-488)
und vom 7. Januar 2014 (Az. III 31.2 – 61d 02/01-1.Änd.-) genehmigt.
Der genehmigte Regionalplan Südhessen/Regionale Flächennutzungsplan 2010 kann, mit Begründung und zusammenfassender
Erklärung beim Regionalverband FrankfurtRheinMain, Poststraße
16, 60329 Frankfurt am Main, gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 BauGB
während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. Über
seinen Inhalt wird Auskunft erteilt.
Mit dieser Bekanntmachung wird der Regionalplan Südhessen/
Regionale Flächennutzungsplan 2010 für diese Teilflächen rechtswirksam.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine
nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung
der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach
§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie
nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung
schriftlich gegenüber dem Regionalverband FrankfurtRheinMain
unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes
geltend gemacht worden sind.
Frankfurt am Main, den 14. Januar 2014
Regionalverband FrankfurtRheinMain
gez. Birgit S i m o n
Erste Beigeordnete
Verband Region Rhein-Neckar
– Körperschaft des öffentlichen Rechts –
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014
I. Aufgrund Artikels 2 Absatz 2 des Staatsvertrages zwischen
den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz
über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Weiterentwicklung im Rhein-Neckar- Gebiet vom 26. Juli 2005 und aufgrund des § 16 der Satzung des Verbandes Region Rhein-Neckar
– Körperschaft des öffentlichen Rechts – sowie der §§ 18 und 19
GKZ i.V. mit § 79 GemO hat die Verbandsversammlung des
Verbandes Region Rhein-Neckar am 6. Dezember 2013 für das
Haushaltsjahr 2014 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§1
Der Haushaltsplan wird festgesetzt mit
1. den Einnahmen und Ausgaben
in Höhe von je
4.628.300,00 Euro
davon im Verwaltungshaushalt
4.548.300,00 Euro
im Vermögenshaushalt
80.000,00 Euro
2. dem Gesamtbetrag der vorgesehenen
Kreditaufnahmen (Kreditermächtigung)
in Höhe von
0,00 Euro
3. dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
0,00 Euro
§2
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird auf 250.000,00 Euro
festgesetzt.
§3
Die Verbandsumlage wird nach § 17 Abs. 2
der Verbandssatzung auf
3.656.000,00 Euro
festgesetzt
II.Das Regierungspräsidium Karlsruhe als Rechtsaufsichtsbehörde hat am 16.01.2014 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung für das Jahr 2014 bestätigt und den Höchstbetrag der
Kassenkredite genehmigt.
III.Der Haushaltsplan liegt gemäß § 18 GKZ i.V.m. § 81 Abs. 3
GemO ab dem Tage dieser Veröffentlichung an sieben Werktagen
in der Geschäftsstelle des Verbandes Region Rhein-Neckar, P7,
20-21, Zimmer 424 öffentlich aus.
Mannheim, den 6. Dezember 2013 Verband Region Rhein-Neckar
Die Verbandsvorsitzende
Dr. Eva L o h s e
Nr. 5
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Haushaltssatzung des Zweckverbandes Naturpark Kellerwald-Edersee
1. Haushaltssatzung
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786)
i. V. m. § 18 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG),
hat die Verbandsversammlung am 25. November 2013 folgende
Haushaltssatzung beschlossen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014
wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
mit einem Saldo von
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
mit einem Saldo von
ausgeglichen
1.212.600 Euro
1.212.600 Euro
0 Euro
0 Euro
0 Euro
0 Euro
0 Euro
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Aus-­
zahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 16.200 Euro
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf
190.900 Euro
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
240.500 Euro
mit einem Saldo von
-49.600 Euro
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
0 Euro
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
0 Euro
mit einem Saldo von
0 Euro
mit einem Zahlungsmittelfehlbedarf des
Haushaltsjahres von
33.400 Euro
festgesetzt.
§2
Kredite
Kredite werden nicht veranschlagt.
§3
Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§4
Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2014
zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 30.000 Euro festgesetzt.
§5
Umlage
Die Umlage gem. § 12 (2) der Verbandssatzung wird für das HHÖFFENTLICHEN
Jahr 2014 in Höhe von 294.000 EuroANZEIGER
erhoben. Die Umlage ist auf
Anforderung, spätestens jedoch zum 1. März 2014 und 15. September 2014
in zwei gleichen Raten zu zahlen.
zum
STAATSANZEIGER
FÜR DAS LAND
E-Mails an den
§6
Stellenplan
Es gilt der von der Verbandsversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan 2014.
E-Mails an den
§7
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
gem. § 100 HGO
@
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben und Auszahlungen gem. § 100 HGO gelten bis zu einem Betrag von 50.000 Euro
als unerheblich.
ÖFFENTLICHEN
ANZEIGER
zum
Bad Wildungen, den 25. November 2013
Der Verbandsvorstand
STAATSANZEIGER FÜR
DAS LAND HESSEN
des Zweckverbandes
Naturpark Kellerwald-Edersee
[email protected]
gez. Volker Z i m m e r m a n n
stellv. Vorstandsvorsitzender
E-Mails an den
Seite 117
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 wird
hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach §§ 102 Abs. 4, 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung in § 4
der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
„Genehmigung
Hiermit erteile ich die Genehmigung
zur Aufnahme des in § 4 der Haushaltssatzung des Zweckverbandes
Naturpark Kellerwald-Edersee veranschlagtem Höchstbetrags der
Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2014 zur rechtzeitigen Leis­
tung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, in Höhe
von
--30.000,00 EUR
(in Worten: „dreißigtausend Euro“)
gemäß § 18 Abs. 1 des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit und § 105 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung.
Kassel, 13. Januar 2014
Regierungspräsidium Kassel
15.2 – 33 h 02 - 13
Im Auftrag
(Oehl)“
Die Haushaltssatzung 2014 mit Haushaltsplan und Anlagen des
Zweckverbandes Naturpark Kellerwald-Edersee liegt gem. § 97 der
Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Zeit vom 30.01.2014
bis 07.02.2014 während der Dienststunden in der Geschäftsstelle
des Naturparks, Laustr. 8, 34537 Bad Wildungen, Untergeschoss,
im Kreishaus des Landkreises Waldeck-Frankenberg, Südring 2,
34497 Korbach, 2. Stock, Zimmer 217 sowie in der Bürgerinformation des Schwalm-Eder-Kreises, 34576 Homberg/Efze, Parkstraße
6, Erdgeschoss im Altbau, öffentlich zur Einsichtnahme aus.
Bad Wildungen, den 20. Januar 2014
Der Verbandsvorstand
des Zweckverbandes
Naturpark Kellerwald-Edersee
gez. Volker Z i m m e r m a n n
stellv. Vorstandsvorsitzender
Zweckverband Oberhessische Versorgungsbetriebe (ZOV)
mit Sitz in Friedberg (Hessen)
Der ZOV weist nachrichtlich auf folgende Bekanntmachung im
Internet unter www.zov.de hin:
• Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Zweckverbands
Oberhessische Versorgungsbetriebe, Friedberg, beschlossen am
13.12.2013.
Es wird auf das Recht aufmerksam gemacht, die Satzung während
der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung von 9.00 bis 12.00
Uhr, Hanauer Straße 9-13, 61169 Friedberg, in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke
fertigen zu lassen.
Friedberg (Hessen), den 20. Januar 2014
Zweckverband Oberhessische Versorgungsbetriebe
@
– Der Verbandsvorstand –
gez. Karl-Heinz S c h n e i d e r
Verbandsvorsitzender
HESSEN
[email protected]
E-Mails an den
ÖFFENTLICHEN ANZEIGER
zum
STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN
@
[email protected]
Seite 118
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Öffentliche Ausschreibungen
Baumaßnahme Fraunhofer LBF, Darmstadt
ZSZe – Zentrum für Systemzuverlässigkeit Schwerpunkt Elektromobilität
Vergabenummer 010/755 508 – 18;
Gewerk Bodenbeschichtung
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
I.1
Bezeichnung
Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten
Forschung e. V., Vergabestelle Bau, z. Hd. Steffi Mühlberg,
Hansastraße 27c, 80686 München, Deutschland, Telefon/
Telefax +49 (0)89/1205-3299/+49 (0)89/1205-7518, Internet/
Beschafferprofil www.fraunhofer.de/ausschreibungen
Abschnitt II: Auftragsgegenstand
II.1.1 Verg.Nr.-Bezeichnung 010/755 508 – 18 Bodenbeschichtung
II.1.2 Art des Auftrags
Ausführung von Bauleistungen
Ort der AusführungFraunhofer LBF, Darmstadt
Bartningstraße 47, 64289 Darmstadt
Maßnahme
ZSZe – Zentrum für Systemzuverläs
sigkeit Schwerpunkt Elektromobilität
II.1.8 Aufteilung in Lose Nein, Anzahl Lose: 1
II.1.9 Nebenangebotenicht zugelassen, siehe auch II.2.1
II.2.1 Menge oder Umfang des Auftrages (ca.)
Untergrund schleifen und reinigen: ca. 855 m2,
Sockel schleifen und reinigen: ca. 285 m,
Beschichtung staubbindend: ca. 115 m2,
Anstrich ölbeständig: ca. 25 m2,
Beschichtung Chemikalien- und ölbeständig R 10: ca. 10 m2,
Beschichtung ölbeständig R 10: ca. 820 m2
II.3 AusführungsfristenBeginn: 5. 5. 2014
Ende: 4. 7. 2014
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Information
III.1.2 Zahlungsbedingungen: nach VOB und Vergabeunterlagen
III.1.3 Rechtsform der Bietergemeinschaften:
gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter
III.2 Geforderte Nachweise gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2–3 VOB/A
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1 Verfahrensartoffenes Verfahren gemäß VOB/A
IV.2 Zuschlagskriterien siehe Vergabeunterlagen
IV.3.1 Aktenzeichen010/755 508 – 18 Bodenbeschichtung
IV.3.3 Bedingungen für den Erhalt der Vergabeunterlagen
Anforderung Unterlagen erhältlich bei:
Die Vergabeunterlagen können ausschließlich über das Vergabeportal der deutschen e-Vergabe unter www.deutscheevergabe.de abgerufen werden.
Kosten
Plattformgebühr
Hinweise
Die Vergabeunterlagen bestehen aus:
– Vertragsbedingungen als PDF
– Leistungsverzeichnis als PDF und GAEB
– Anlagen – sofern zutreffend – als PDF
– Kennzettel
– Registerblätter
IV.3.6 Sprache, in der das Angebot abzufassen ist: Deutsch
IV.3.7 Bindefrist des Angebots:
22.04.2014
IV.3.8 Angebotseröffnung
Datum 05.03.2014
Uhrzeit 13.00
Ort:siehe Vergabeunterlagen
Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein
dürfen: Bieter und ihre Bevollmächtigten
Abschnitt VI: Andere Informationen
VI.4 Zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren (gemäß GWB
§ 104):
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Villemombler Straße 76, 53123 Bonn
Nr. 5
Stellenausschreibungen
Im Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG)
in Wiesbaden ist ab sofort im Dezernat „Personal, Recht“ die
Stelle
einer Personalsachbearbeiterin/
eines Personalsachbearbeiters
zu besetzen.
Das Dezernat „Personal, Recht“ ist in der Zentralabteilung in
Wiesbaden angesiedelt und betreut ca. 340 Beschäftigte in 4
Abteilungen in Wiesbaden, Kassel und Darmstadt.
Das Aufgabengebiet umfasst insbesondere:
–Bearbeitung aller Personalangelegenheiten der Beamtinnen
und Beamten und der Beschäftigten einer Fachabteilung von
der Ausschreibung über Einstellung, Statusänderungen und
weiteren Maßnahmen bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
– Durchführung der Einstellungsverfahren von Auszubildenden
–Bearbeitung bzw. Mitwirkung an Sonderthemen des Personalbereiches aus den Bereichen des Beamten- und Tarifrechts
–Wahrnehmung der Vertretung in allen Angelegenheiten des
Stellenplanmanagements
Vorausgesetzt werden:
–ein abgeschlossenes Studium als Diplom-Verwaltungswirt/in
(FH) bzw. Bachelor of Arts – Allgemeine Verwaltung
oder eine abgelegte Fortbildungsprüfung II als Verwaltungsfachwirt/in
oder ein abgeschlossenes Bachelor bzw. FH-Studium in einer
gleichwertigen Fachrichtung mit Kenntnissen im Personalwesen, die grundsätzlich durch praktische Erfahrungen in der
Personalsachbearbeitung erprobt sein sollten
–gute Kenntnisse und praktische Erfahrung in MS-WORD, EXCEL und OUTLOOK
– Einsatzbereitschaft und Flexibilität
–Bereitschaft zu ständiger Fort- und Weiterbildung sowie die
engagierte Zusammenarbeit im Team
– Fähigkeit zum fachübergreifenden Denken und Handeln
Erwünscht sind:
– mehrjährige Berufserfahrung
–Kenntnisse der allgemeinen inneren Verwaltung sowie des
Dienst- und Tarifrechts
– Erfahrungen und/oder Kenntnisse mit/in SAP HR
Das Entgelt/die Besoldung erfolgt je nach Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen für Beschäftigte bis Entgeltgruppe 11
des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen
(TV-H) bzw. für Beamtinnen und Beamte bis Besoldungsgruppe
A 11 HBesG.
Eine Besetzung der Stelle in Teilzeit ist grundsätzlich möglich.
Nach dem Frauenförderplan des HLUG besteht die Verpflichtung
zur Erhöhung des Frauenanteils. Frauen sind deshalb besonders
aufgefordert sich zu bewerben.
Schwerbehinderte Menschen werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Das Verfahren wird betreut durch Herrn Detlef Weiß, Telefon:
0611 6939-523.
Ihre aussagekräftige Bewerbung, insbesondere mit einem aktuellen Dienst- oder Arbeitszeugnis, richten Sie bitte unter Angabe
der Kennziffer SB Z3 bis 14.02.2014 an das Personaldezernat
(Z3) des
Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie,
Rheingaustraße 186,
65203 Wiesbaden.
Bitte reichen Sie Ihre Bewerbungsunterlagen nur in Kopie ein,
da diese nach Abschluss des Auswahlverfahrens unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen vernichtet werden.
Ihre Bewerbung können Sie auch per E-Mail (1 PDF-Datei bis
max. 4 MB) an [email protected] richten.
Nr. 5
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Seite 119
Das
Regierungspräsidium
Darmstadt
stellt zum 1. April 2014 im Dezernat IV/Da 41.6 – Staatlicher
Wasserbau –
eine Deicharbeiterin/einen Deicharbeiter
für die Deichmeisterei in Biebesheim in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ein.
Bei Vorliegen der persönlichen und tariflichen Voraussetzungen
ist eine Einstufung bis in die Entgeltgruppe 5 TV-H möglich.
Das Regierungspräsidium Darmstadt betreibt und verwaltet die
landeseigenen Winterdeiche und gewährleistet für die Anwohner
an Rhein und Main den Schutz vor einer Überflutung bei Hochwasser. Die Unterhaltung und Pflege dieser Deiche wird von den
Mitarbeitern der Deichmeisterei durchgeführt.
Das Aufgabengebiet umfasst insbesondere das Mähen der Deiche, Instandsetzung von Deichschäden, Gehölzrückschnitt und
Baumfällarbeiten sowie die Beseitigung von Windbruch und
Schwemmgut. Ferner gehören Pflanzarbeiten, Unterhaltung von
Gebäuden, Deichwegen, Sperreinrichtungen und Hochwasserschutzmauern sowie die Wartung und Pflege von Sonderbauwerken im Bereich von Poldern und von den Geräten und Fahrzeugen der Deichmeisterei (incl. kleiner Reparaturen) zu Ihren Tätigkeiten. Es ist vorgesehen, dass Sie gründlich in das Tätigkeitsgebiet eingearbeitet und entsprechend geschult werden.
Fachliche Anforderungen:
Sie verfügen über eine abgeschlossene dreijährige handwerkliche Berufsausbildung (vorzugsweise als Wasserbauer/in, Tiefbaufacharbeiter/in, Baugeräteführer/in, Landmaschinenmechaniker/in, Land- oder Forstwirt/in oder Landschaftsgärtner/in).
Persönliche Anforderungen:
Sie arbeiten gerne im Freien und im Team. Zur Aufgabenerfüllung
sind die uneingeschränkte Außendiensttauglichkeit, die Bereitschaft zum Außendienst auch außerhalb der festen Arbeitszeiten
sowie der Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B erforderlich. Der
Besitz der Fahrerlaubnis Klasse CE ist von Vorteil.
Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich möglich. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung
bevorzugt berücksichtigt.
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann senden Sie Ihre Bewerbung mit den üblichen Unterlagen (Anschreiben, Lebenslauf,
Abschlusszeugnisse, Facharbeiter bzw. Gesellenbrief, Führerschein, ggf. Arbeitszeugnissen) bis zum 9. Februar 2014 unter
Angabe des Aktenzeichens I 12 – 17 – 5e 08/01 (1/E 719) an das
Regierungspräsidium Darmstadt
Dezernat I 12 – 17
Luisenplatz 2
64283 Darmstadt
oder auch per E-Mail (eine Datei in PDF-Format mit max. 4 MB)
an [email protected].
Bei fachlichen Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Martin
Hofmann, Telefon 06151/123792. Informationen über das Regierungspräsidium Darmstadt finden Sie auf unserer Homepage:
www.rp-darmstadt.hessen.de.
Anfragen und Auskünfte über den
Öffentlichen Anzeiger zum
Staatsanzeiger für das Land Hessen
Neue Telefon- und Telefaxnummer
Telefon 0611 36098-56
Fax 0611 30 13 03

Beim Regierungspräsidium Gießen, Abteilung „Ländlicher Raum,
Forsten, Natur- und Verbraucherschutz“ sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt im Dezernat 51.4 „Pflanzenschutzdienst“ am
Standort Flughafen Frankfurt/Main (Frachtzentrum Nord, Tor
26 im Perishable Center) vier Aufgabengebiete im Bereich der
Import-Pflanzenbeschau zu besetzen.
Es erwartet Sie ein interessanter, abwechslungsreicher Arbeitsplatz am Flughafen Frankfurt/Main der Teamfähigkeit und Flexibilität erfordert. Den Aufgabenschwerpunkt bildet die ImportPflanzenkontrolle an der EU- Einlassstelle (Kontrolle und Untersuchung der beschaupflichtigen Importsendungen auf Quarantäneschaderreger).
Hierzu zählen insbesondere folgende Teilaufgaben:
•Überwachung der rechtlichen Einfuhrfähigkeit von Warensendungen pflanzlichen Ursprungs und Festlegung von Auflagen
•Untersuchung von Pflanzen- und Pflanzenerzeugnissen auf
ihre Import- und Exportfähigkeit
•Bearbeitung der Anträge auf Importbeschau im System pgzonline und Erstellung von Gebührenbescheiden
•Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle und Durchführung
der visuellen Kontrolle im Lager
•Probenahme im Lager und Detailuntersuchungen im Diagnos­
tikbereich vor Ort
•Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen und Anfertigung von Statistiken
Der Einsatz erfolgt im Schichtdienst verbunden mit regelmäßigen
Wochenenddiensten und Diensten an Feiertagen. Es handelt
sich um ein sich abwechselndes System mit einem Frühdienst
in der einen Woche im Zeitrahmen zwischen 5:45 Uhr und 15:00
Uhr sowie einem Spätdienst in der Folgewoche im Zeitrahmen
zwischen 13:15 Uhr und 22:30 Uhr.
Dem Beschäftigungsverhältnis liegt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Land Hessen (TV-H) zugrunde. Je nach
beruflicher Qualifikation erfolgt eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe 6 oder Entgeltgruppe 8 (TV-H).
Benötigte Fachkenntnisse und Fähigkeiten:
Gesucht werden qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber, die
über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich des Gartenbaus, der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft oder der Diagnostik verfügen. Korrespondierende Zusatzqualifikationen
(Meister/in, Techniker/in, Landwirtschaftlich-Technischer Assis­
tent/in etc.) sind von Vorteil.
Fachkenntnisse in den beschriebenen Aufgabengebieten bzw.
die Bereitschaft sich zügig einzuarbeiten und ggf. entsprechende
Vorerfahrungen sind von Vorteil.
Ferner werden erwartet
• Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation
• Teamfähigkeit, Flexibilität
• Eigeninitiative, Verantwortungsbewusstsein
• gute EDV-Kenntnisse
• sehr gute Englisch-Kenntnisse in Wort und Schrift
Unabdingbare Voraussetzung ist die Bereitschaft, den Dienst im
Schichtbetrieb mit Wochenenddiensten zu versehen.
Die Dienststelle ist aufgrund ihres Frauenförderplans zu Erhöhung des Frauenanteils verpflichtet. Daher sind Bewerbungen
von Frauen besonders erwünscht. Teilzeitbeschäftigung ist
grundsätzlich möglich. Schwerbehinderte Bewerberinnen und
Bewerber werden im Falle des Vorliegens gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Haben wir Ihr Interesse geweckt?
Dann senden Sie Ihre Bewerbung mit den üblichen Unterlagen
(Anschreiben, Lebenslauf, Zeugnisse in Kopie) bis zum 7. Februar 2014 an das
Regierungspräsidium Gießen, Dezernat I 12.9, LandgrafPhilipp-Platz 1-7, 35390 Gießen
oder per Mail an: [email protected]
Auf das Einreichen von Heftern, Klarsichtfolien etc. bitte ich zu
verzichten. Die Bewerbungsunterlagen werden nach Abschluss
des Auswahlverfahrens vernichtet, es sei denn, der Bewerbung
wurde ein ausreichend frankierter Rückumschlag beigefügt.
Bei fachlichen Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Kerber,
Tel.: 0641/303-5210. Informationen über das Regierungspräsidium Gießen finden Sie auf unserer Homepage: www.rp-giessen.
hessen.de
Seite 120
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger
Adressenfeld
Nr. 5
Stellenausschreibungen
Postvertriebsstück, Deutsche Post
Verlag Chmielorz GmbH
Postfach 22 mit
29, 65012
Wiesbaden
Waldeck-Frankenberg,
rd. 5.400
Einwohnern
In der Stadt Battenberg (Eder), Landkreis Waldeck-Frankenberg, mit rd. 5.400 Einwohnern ist die hauptamtliche Stelle
In der Stadt Battenberg
(Eder), Landkreis
der Bürgermeisterin/
amtliche Stelle
Entgelt bezahlt
6432 A
ist die Dhaupt-
des Bürgermeisters
im Wege der Direktwahl neu zu besetzen.
derwird
Bürgermeisterin
/ des Bürgermeisters
Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister
am 25. Mai 2014
von den Bürgerinnen/Bürgern der Stadt Battenberg (Eder) für die
Dauer von sechs Jahren direkt gewählt und in das Beamtenverim Wege
Direktwahl
neu zu besetzen.
hältnisder
auf Zeit
berufen. Gegebenenfalls
findet am 8. Juni 2014
eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen/ Be­werbern statt,
die bei der Wahl die höchste Stimmenzahl erhalten haben.
Die Bürgermeisterin
/ Der Bürgermeister wird am 25. Mai 2014 von den Bürgerinnen / Bürgern der Stadt
Die Besoldung erfolgt nach Besoldungsgruppe A 16 der HessiBattenberg
(Eder) für die Dauer
von
sechswird
Jahren
schen Kommunalbesoldungsver­
ordnung.
Außerdem
eine direkt gewählt und in das Beamtenverhältnis auf Zeit
Aufwandsentschädigung
gewährt.
Deram
frühestmögliche
Beginn
berufen.
Gegebenenfalls
findet
08.
Juni
2014
eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen/ Beder Amtszeit ist der 1. August 2014.
werbern
statt,
die
bei
der
Wahl
die
höchste
Stimmenzahl
erhalten haben.
Wählbar sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und
Die Besoldung
erfolgt
nachdasBesoldungsgruppe
A 16 der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung.
Unionsbürger), die
am Wahltag
25. Lebensjahr vollendet und
das 67. Lebensjahr
noch
nicht vollendet haben; nicht wählbar
ist,
Außerdem
wird eine
Aufwandsentschädigung
gewährt.
Der frühestmögliche Beginn der Amtszeit ist der 01.
wer nach § 31 der Hessischen Gemeindeordnung vom Wahlrecht
Möchten auch Sie im Rahmen der externen Finanzkontrolle
August
2014.
ausgeschlossen ist.
dazu beitragen, dass in der Bundesverwaltung wirtschaftlich
Von der/dem gewählten Bewerber/in wird erwartet, dass sie/er
­verfahren­ wird?­ Dann­ finden­ Sie­ bei­ uns­ ein­ geeignetes­ Auf­
ihren/seinen
Wohnsitz in der
Battenberg
(Eder) nimmt.
Wählbar
sind Deutsche
imStadt
Sinne
des Artikels
116 Abs. 1 des
Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines
gabenfeld.
Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzder übrigen
Mitgliedsstaaten
der
Europäischen
Union
(Unionsbürgerinnen
und Unionsbürger), die am
Als­unabhängiges­Organ­der­Finanzkontrolle­prüft­der­Bundes­
lichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und 45 des Hessischen
Kommunalwahlgesetzes
entsprechen.
Danach können
WahlvorWahltag
das 25. Lebensjahr
vollendet
und das
67. Lebensjahr
nochdie­
nicht
vollendet
haben;
nicht wählbar
rechnungshof­
gesamte­
Haushalts­­
und­ Wirtschaftsführung­
schläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 Grundgesetz, von
des­
Bundes­ und­
berät­ den­ Bundestag,­
den­ Bundesrat­ und­ die­
ist, wer
nach
§
31
der
Hessischen
Gemeindeordnung
vom
Wahlrecht
ausgeschlossen
ist.
Wählergruppen und von Einzelpersonen eingereicht werden.
Bundesregierung.­Bei­seinen­Aufgaben­wird­er­durch­sieben­Prü­
Inhalt, Form, Aufstellung und Einreichung des Wahlvorschlages
fungsämter­unterstützt.
sind gesetzlich vorgeschrieben.
Von der / dem gewählten Bewerber / in wird erwartet, dass sie / er ihren / seinen Wohnsitz in der Stadt
Die Wahlvorschläge sind während der Dienststunden, spätestens
Für­das­Prüfungsamt des Bundes Frankfurt am Main suchen
Battenberg
(Eder)20.
nimmt.
bis Donnerstag,
März 2014, bis 18.00 Uhr, schriftlich beim
wir eine/n Prüfer/in des höheren Dienstes im Sachgebiet
Wahlleiter der Stadt Battenberg (Eder), Hauptstraße 58, 35088
Battenberg (Eder), einzureichen. Dort sind auch die dazu erforDie Wahl
erfolgt
aufgrund
derlichen
Vordrucke
erhältlich.von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41
und 45
des Hessischen
Kommunalwahlgesetzes
Die Wahlvorschläge
sind nach
Möglichkeit so frühzeitig vor die-entsprechen. Danach können Wahlvorschläge von ParTermin
einzureichen,
dass etwaige
Mängel, welche die
Gül– Ausschreibung
‚BRH 2013-0059P’
–
teien sem
im
Sinne
des
Artikels
21 Grundgesetz,
von
Wählergruppen und
von Einzelpersonen
eingereicht
wertigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch vor Ablauf der Einreiden. chungsfrist
Inhalt, Form,
Aufstellung
und Einreichung des Wahlvorschlages sind gesetzlich vorgeschrieben.
behoben
werden können.
Bei der Kommunalwahl 2011 ergab sich für die Stadtverordnetenversammlung folgende Sitzverteilung: SPD: 8, CDU: 6, BürDie Wahlvorschläge
sind Berghofen:
während6,der
Dienststunden,
spätestens
bis Donnerstag, 20. März 2014, bis
Weitere­Informationen­finden­Sie­im­Internet­unter
gerliste Laisa, Frohnhausen,
Bürgerliste
Batten5, Bürgerliste
Dodenau:
2.
www.bundesrechnungshof.de
18.00berg:
Uhr,
schriftlich
beim4, FDP:
Wahlleiter
der Stadt Battenberg (Eder), Hauptstraße
58, 35088 Battenberg
Die
vollständige,
mit
der
Aufforderung
zur
Einreichung
von
Wahl(Eder),
einzureichen.
Dort
sind
auch
die
dazu
erforderlichen
Vordrucke
erhältlich.
vorschlägen verbundene Stel­lenausschreibung ist am 16. bzw.
Die Wahlvorschläge
nachBekanntmachungsorganen
Möglichkeit so frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, dass etwaige
17. Januar 2014 in densind
öffentlichen
der Stadt
Battenberg
(Eder), der Frankenberg
Zeitung und derberühren, noch vor Ablauf der Einreichungsfrist behoben
Mängel,
welche
die
Gültigkeit
der
Wahlvorschläge
HNA-Frankenberger Allgemeinen, öffentlich bekanntgemacht
werden
können.
worden.
Sie kann zu­sätz­lich unter der oben genannten Anschrift
angefordert werden.
Battenberg (Eder), im Januar 2014 gez. H o r s e l
Bei der
Kommunalwahl 2011 ergab
sich für die Stadtverordnetenversammlung folgende Sitzverteilung:
Gemeindewahlleiter
‚Besitzsteuern’
SPD: 8, CDU: 6, Bürgerliste Laisa, Frohnhausen,Berghofen: 6, Bürgerliste Battenberg: 5, Bürgerliste
Dodenau: 4, FDP: 2.
STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich
Anzeigen:
510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1889 70-601 (BLZ 500 100 60).
Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich.
Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,50 c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches
Ministerium des ­Innern und für Sport.
Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin
Bettina Nau; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon: 0611 353-1674;
Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss: jeweils freitags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag ­erscheinende
Ausgabe, maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 34 vom 1. Januar
2014.
Franz
Stypa
(Anzeigenverkaufsleitung),
Telefon:
0611 36098-40,­
Diemontags.
vollständige,
mit GmbH,
derInhaber:
Aufforderung
zur GmbH,
Einreichung
von Wahlvorschlägen
verbundene
StelVerlag: Verlag Chmielorz
ACM Unternehmensgruppe
[email protected];
für die technische Redaktion
und die Anzeigen
des
Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, ­
Telefon: 0611 36098-0, Telefax: 0611 301303.
„Öffentlichen Anzeigers“: Ralph Wagner, Telefon: 0611 36098-56, Fax 0611 301303,
lenausschreibung
ist
am 16.
bzw.
17. Januar 2014 in den
öffentlichen Bekanntmachungsorganen
derOstring
Stadt
Geschäfts­füh­rung: Christian
Augsburger,
Andreas
Klein.
[email protected];
Druck: Capri Print + Medien GmbH,
13,
65205 Wiesbaden-Nordenstadt.Allgemeinen, öffentlich bekanntAnzeigenannahme
und Vertrieb
Verlagsanschrift. Vertrieb:
Frank Maier,
elefon:HNA-Frankenberger
Battenberg
(Eder),
dersiehe
Frankenberg
Zeitung
und ­Tder
0611 36098-57. Jahresabonnement: 48,50 c + 35,– c Porto und Verpackung.
Die Buchbesprechungen stehen unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin/des
gemacht
worden.
Sie kann
zusätzlich
unter 111 103 011
der oben
Verfassers. Anschrift angefordert werden.
Bankverbindungen:
Nassauische
Sparkasse
Wiesbaden, Konto-Nr.
(BLZgenannten
Battenberg (Eder), im Jan. 2014
gez. Horsel
Gemeindewahlleiter
Der Umfang der Ausgabe Nr. 5 vom 27. Januar 2014 beträgt 28 Seiten.