Ausgabe Nr.05 / 2014
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Ausgabe Nr.05 / 2014
ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN 2014 Hessische Staatskanzlei Erteilung eines Exequaturs; hier: Frau Eva Charlotte Dude, Honorarkonsulin der Republik Litauen in Offenbach am Main . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Gemeinsamer Runderlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport und des Hessischen Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa über Richtlinien zur Zusammenarbeit von Polizei, Justiz und Verfassungsschutz bei der Beobachtung der Organisierten Kriminalität . . . . . . . . . . . . . . . Hessisches Ministerium der Finanzen Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Landes Hessen; hier: Neuinkraftsetzung des Gruppierungsund Funktionenplans . . . . . . . . . . . . . . Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden . . . . . . . . . . . . . . . Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlich bei kommunalen Gebietskörperschaften tätigen Personen gewährt werden . . . . . . . . . . . Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen . . . . . . . . . . . . . . . MONTAG, 27. januar 2014 Nr. 5 Seite Seite Seite 94 Tunnel Riederwald, in den Gemarkungen Seckbach, Frankfurt Bezirk 26, Fechenheim und Bergen-Enkheim der Stadt Frankfurt am Main, Planänderung: Autobahndreieck Erlenbruch, Baugrube E1; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102 Kassel Vorhaben der Bioenergie Diemelstadt GmbH; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . 113 Antrag des Gemeindevorstandes der Gemeinde Nüsttal zur Entnahme von Grundwasser aus den Riedquellen I und II; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113 Hessisches Sozialministerium Verleihung der Pflegemedaille des Landes Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103 Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement K 9 – Um- und Ausbau in der OD Bad Arolsen/Volkhardinghausen nebst Neuanlage einer fußläufigen Verbindung und sonstigen Nebenanlagen, entspricht von NK 4620 006 nach NK 4620 029; von Stat. 3,364 nach Stat. 4,063; von Baukm 0+000,00 nach Bau-km 0+700,00; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113 Um- und Ausbau der Kreisstraße 91 zwischen der L 3438 und der Landesgrenze NRW, entspricht von NK 4519 260 nach NK 4419 008; von Stat. 0,003 nach Stat. 0,859 von Bau-km 0+002,90 nach Bau-km 0+820,00; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . 114 94 95 95 96 97 Hessisches Kultusministerium Urkunde über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde der Eichhofkirche zu Bad Hersfeld und der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Asbach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Liste und Übersicht der im Land Hessen bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen vom 18. 6. 2012, geändert durch Erlass vom 26. 3. 2013; hier: Änderung der Anlage 2.7/7 und Anlage 2.7/8 hinsichtlich der Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten . . . . . . . . 102 Neubau der Bundesautobahn 66 (Frankfurt am Main–Hanau), Teilabschnitt Die Regierungspräsidien Darmstadt Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Schürfung Holzbach des Wasserbeschaffungsverbandes Usingen, Gemarkungen Friedrichsthal und Pfaffenwiesbach, Gemeinde Wehrheim, Hochtaunuskreis, vom 16. 10. 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Schürfung Jagdhaus des Wasserbeschaffungsverbandes Usingen, Gemarkung Pfaffenwiesbach, Gemeinde Wehrheim, Hochtaunuskreis und Gemarkung Ockstadt, Stadt Friedberg, Wetteraukreis, vom 16. 10. 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vorhaben der Firma Sterigenics Germany GmbH, Kasteler Straße 45, 65203 Wiesbaden; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . Vorhaben der Firma GGEW AG, Bensheim; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . 103 108 111 112 GieSSen Vorhaben der Firma Schaefer Kalk GmbH & Co. KG, 65582 Diez . . . . . . . . 112 Vorhaben des Herrn Klaus Zinßer, 36326 Antrifttal-Vockenrod; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . 112 Vorhaben der Firma Berkenhoff GmbH, Herborn, für den Bau einer Fischaufstiegsanlage (Borstenfischpass) am Wehr der Firma Berkenhoff am Rehbach, Gemarkung Herborn-Merkenbach, Flur 6, Flurstücke 38/2 und 38/3; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113 www.staatsanzeiger-hessen.de Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . . 114 Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 115 Andere Behörden und Körperschaften Regionalverband FrankfurtRheinMain; hier: Änderung des Regionalplanes Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplanes 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verband Region Rhein-Neckar, Mannheim; hier: Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . Zweckverband Naturpark KellerwaldEdersee, Bad Wildungen; hier: Haushaltssatzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zweckverband Oberhessische Versorgungsbetriebe, Friedberg (Hessen); hier: Satzung zur Änderung der Hauptsatzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117 Öffentliche Ausschreibungen . . . . . . . . 118 Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 118 116 116 117 Seite 94 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 27. Januar 2014 Nr. 5 HESSISCHE STAATSKANZLEI 91 Erteilung eines Exequaturs; hier: Frau Eva Charlotte Dude, Honorarkonsulin der Republik Litauen in Offenbach am Main Die Bundesregierung hat der zur Leiterin der honorarkonsularischen Vertretung der Republik Litauen in Offenbach am Main ernannten Frau Eva Charlotte Dude am 10. Dezember 2013 das Exequatur als Honorarkonsulin erteilt. Der Konsularbezirk umfasst die Länder Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland. Die Kontaktdaten der honorarkonsularischen Vertretung lauten folgendermaßen: Frankfurter Straße 90 63067 Offenbach am Main Tel.: 069-85095454 Fax: 032-121488984 E-Mail: [email protected] Sprechzeit: Dienstag und Donnerstag: 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung Wiesbaden, den 13. Januar 2014 Hessische Staatskanzlei StAnz. 5/2014 S. 94 HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT 92 Gemeinsamer Runderlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport und des Hessischen Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa über Richtlinien zur Zusammenarbeit von Polizei, Justiz und Verfassungsschutz bei der Beobachtung der Organisierten Kriminalität (OK) Ziel der gemeinsamen Richtlinie Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung des Rahmens des Informationsaustausches über Organisierte Kriminalität zwischen Polizei, dem Landesamt für Verfassungsschutz und der Justiz. Die Zusammenführung der Informationen und Koordination der Arbeit soll insbesondere durch – regelmäßigen Informationsaustausch, – gemeinsame Besprechungen, – anlassbezogene Abstimmung von Arbeitsschwerpunkten einschließlich operativer Maßnahmen und die – gemeinsame Erstellung eines Lagebildes gewährleistet werden. 2. Zuständigkeiten 2.1 Das Landesamt für Verfassungsschutz beobachtet im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben auch Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität im Geltungsbereich des Grundgesetzes im Vorfeld strafbarer Handlungen. 2.2 Die Polizei hat im Rahmen der Gefahrenabwehr auch im Bereich der Organisierten Kriminalität die Aufgabe, zu erwartende Straftaten zu verhüten sowie für die Verfolgung künftiger Straftaten vorzusorgen (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten). 2.3 Die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Strafverfolgung im Bereich der Organisierten Kriminalität regelt der Gemeinsame Runderlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport und des Hessischen Ministeriums der Justiz „Gemeinsame Richtlinien über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Verfolgung der Organisierten Kriminalität“ in seiner jeweils geltenden Fassung. 1. 3. Formen der Zusammenarbeit 3.1 Das Landesamt für Verfassungsschutz, die Staatsanwaltschaft und die Polizei arbeiten unter Beachtung der jeweiligen Zuständigkeiten eng und vertrauensvoll zusammen. 3.2 Das Landesamt für Verfassungsschutz nimmt teil an der regelmäßigen Arbeitstagung „Organisierte Kriminalität“ der Zentralstelle zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main (ZOK) und des Hessischen Landeskriminalamtes sowie mit der ZOK an den Tagungen der Leiter der OK-Dienststellen der hessischen Polizei. 3.3 Das Landesamt für Verfassungsschutz, die ZOK und das Hessische Landeskriminalamt führen regelmäßige und anlassbezogene Dienstbesprechungen durch. 3.4Im Einzelfall kann das Landesamt für Verfassungsschutz Besprechungen mit Polizeipräsidien unter nachrichtlicher Beteiligung der ZOK und des Hessischen Landeskriminalamtes durchführen. Für die Polizeipräsidien gilt dies entsprechend. 3.5 Das Hessische Landeskriminalamt beteiligt das Landesamt für Verfassungsschutz an der Erstellung des mit der ZOK abzustimmenden Lagebildes. 3.6 Das Hessische Landeskriminalamt und das Landesamt für Verfassungsschutz unterrichten sich gegenseitig über Arbeitsschwerpunkte, insbesondere die Einrichtung von Projekten, und stimmen sich über Art und Umfang der Beteiligung ab. Die ZOK wird frühzeitig in Kenntnis gesetzt und beteiligt sich gegebenenfalls. 3.7 Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen bei verdeckten operativen Maßnahmen stimmt das Landesamt für Verfassungsschutz seine operativen Vorhaben im Bereich der Organisierten Kriminalität grundsätzlich mit dem Hessischen Landeskriminalamt und dem zuständigen Polizeipräsidium ab. 3.8 Die Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz richtet sich nach den §§ 10 und 11 des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz. Die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Polizei an das Landesamt für Verfassungsschutz richtet sich nach § 22 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Nr. 5 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 27. Januar 2014 Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 444), beziehungsweise nach § 8 des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz. Die Daten sollen so früh wie möglich übermittelt werden. 3.9 Für Vertraulichkeitszusagen gegenüber von dem Landesamt für Verfassungsschutz eingesetzten Personen gilt der Gemeinsame Runderlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport und des Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa vom 30. Dezember 2009 betreffend Inanspruchnahme von Informanten und Einsatz von Vertrauenspersonen, Verdeckter Ermittler und nicht offen ermittelnder Polizeibeamter im Rahmen der Strafverfolgung (n. v.) entsprechend. 3.10Hält das Landesamt für Verfassungsschutz aus operativen oder sonstigen gewichtigen Gründen einen Aufschub von bereits laufenden Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden für geboten, so setzt es sich unmittelbar mit der zuständigen Staats- 4. Seite 95 anwaltschaft in Verbindung. Die Staatsanwaltschaft entscheidet unter Berücksichtigung der Interessen des Landesamtes für Verfassungsschutz über die weiteren Maßnahmen. Inkrafttreten Die Richtlinien treten am Tage nach der Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Wiesbaden, den 23. Dezember 2013 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport LPP 12-Sw. 22 g 04 45 Hessisches Ministerium der Justiz, für Integration und Europa 4110 – III/A3 – 2013/213 – III/A – Gült.-Verz. 242, 3100 – StAnz. 5/2014 S. 94 HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN 93 Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Landes Hessen (VV-HS); hier: Neuinkraftsetzung des Gruppierungs- und Funktionenplans B e z u g : Mein Erlass vom 29. Oktober 2008 (StAnz. S. 2958), zuletzt geändert durch Erlass vom 24. Oktober 2010 (StAnz. S. 1382) Die bisherigen VV-HS sind durch Zeitablauf am 1. Januar 2014 außer Kraft getreten. Die beiliegenden VV-HS treten daher mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft und sind erstmals bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 anzuwenden. Die VV-HS sind insbesondere aufgrund der am 24. April 2012 vom Gremium zur Standardisierung des Staatlichen Rechnungswesens nach § 49a HGrG beschlossenen Standards für einen Gruppierungsund Funktionenplan, die auch Eckpunkte zur Anwendung und Allgemeine Vorschriften zu diesen Standards umfassen, überarbeitet worden. Ausschließlich dieser Erlass wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht. Von einem Abdruck der Anlage im Staatsanzeiger für das Land Hessen wird nach Teil I Buchstabe B Abschnitt II Nr. 1 Buchstaben c/bb des Gemeinsamen Runderlasses des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister zur Einführung eines Leitfadens für das Vorschriften-Controlling vom 8. März 2012 (StAnz. S. 354) wegen ihres Umfangs abgesehen. Ferner wird der Erlass einschließlich der VV-HS in das Mitarbeiterportal des Landes Hessen und in das Verwaltungsportal unseres Hauses (Link: http://www.verwaltung.hessen.de/hmdf) eingestellt. Wiesbaden, den 14. Januar 2014 Hessisches Ministerium der Finanzen H1103 A-002-III1a – Gült.-Verz. 4300 – StAnz. 5/2014 S. 95 94 Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden B e z u g : Mein Erlass vom 9. Juni 2009 (StAnz. S. 1655) A. Allgemeines Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen (Stadtverordnete, Mitglieder des Kreistages, der Gemeindevertretung oder des Ortsbeirats sowie Ortsvorsteher ohne Außenstelle) gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit“ im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer (etwas anderes gilt nach meinem Erlass vom 14. Januar 2014, S 2337 A – 060 – II 3b, für kommunale Vertreter). Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden (§ 27 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung). Steuerfrei sind – nach § 3 Nr. 13 EStG Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder entsprechender Landesgesetze gewährt werden, – nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären. B. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG) I. Für ehrenamtliche Mitglieder einer Gemeindevertretung gilt Folgendes: 1. Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder (§ 27 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung) sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen: in einer Gemeinde oder Stadt mit monatlich jährlich höchstens 20.000 Einwohnern 104 Euro* 1.248 Euro 20.001 bis 50.000 Einwohnern 166 Euro* 1.992 Euro 50.001 bis 150.000 Einwohnern 204 Euro 2.448 Euro 150.001 bis 450.000 Einwohnern 256 Euro 3.072 Euro mehr als 450.000 Einwohnern 306 Euro 3.672 Euro * Falls eine höhere Entschädigung gezahlt wird, ist diese bis zu monatlich 175 Euro steuerfrei zu belassen (Hinweis auf R 3.12 Abs. 3 Satz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien). Mit Wirkung ab 1. Januar 2013 ist der steuerfreie Betrag von 175 Euro auf 200 Euro angehoben worden. Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat. 2. Neben den steuerfreien Beträgen nach Nr. 1 wird die Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten für Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück (§ 27 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung) als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt; bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ist die Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz oder dem entsprechenden Landesgesetz maßgebend. 3. Die steuerfreien Beträge nach Nr. 1 erhöhen sich a) für Vorsitzende der Gemeindevertretung auf das Doppelte der Beträge nach Nr. 1, b) für die ständigen Vertreter der Vorsitzenden der Gemeindevertretung auf das Eineindrittelfache der Beträge nach Nr. 1, c) für Fraktionsvorsitzende, deren Fraktion mindestens zwei Mitglieder umfasst, auf das Doppelte der Beträge nach Nr. 1. Seite 96 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 27. Januar 2014 II. Für ehrenamtliche Mitglieder eines Kreistages gilt Folgendes: 1. Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder (§ 27 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung, § 18 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung) sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen: in einem Landkreis mit monatlich jährlich höchstens 250.000 Einwohnern 204 Euro 2.448 Euro mehr als 250.000 Einwohnern 256 Euro 3.072 Euro 2. Abschnitt I Nr. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden III.Die Regelungen der Abschnitte I bis III gelten nicht bei kommunalen Zweckverbänden (zum Beispiel Wasserversorgungsoder Abwasserbeseitigungsverband). IV. Die Regelungen nach Abschnitt I Nr. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die ehrenamtlichen Mitglieder des Ortsbeirats. Dabei ist jedoch nicht die Einwohnerzahl der Gemeinde oder der Stadt, sondern die des Ortsbezirks maßgebend. Für den Ortsvorsteher ohne Verwaltungsaußenstelle verdoppeln sich die steuerfreien Beträge nach Abschnitt I Nr. 1. V. Steuerpflichtige, die gleichzeitig Mitglied mehrerer kommunaler Volksvertretungen sind, können steuerfreie Entschädigungen im Sinne der vorstehenden Abschnitte I, II, III und V nebeneinander beziehen. R 3.12 Abs. 3 Satz 6 der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 ist insoweit nicht anzuwenden. C. Wirkung der steuerfreien Aufwandsentschädigungen Mit den steuerfreien Entschädigungen nach Teil B sind alle Aufwendungen, die mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne des Teils B zusammenhängen, mit Ausnahme der Aufwendungen für Dienstreisen, abgegolten. Es bleibt den Steuerpflichtigen unbenommen, ihre tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie nicht Kosten der Lebensführung sind, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In diesem Fall können die tatsächlichen Aufwendungen insoweit, als sie die steuerfreien Entschädigungen übersteigen, als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. D. Anwendungszeitraum Die vorstehenden Regelungen sind auf alle offenen Fälle ab dem Kalenderjahr 2009 anzuwenden. Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Wiesbaden, den 13. Januar 2014 Hessisches Ministerium der Finanzen S 2337 A-001-II3b StAnz. 5/2014 S. 95 B. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG) I. Für ehrenamtliche Beigeordnete eines Gemeindevorstandes gilt Folgendes: 1. Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder (§ 27 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung) sind zu einem Drittel, mindes tens jedoch in Höhe der folgenden Beträge steuerfrei: in einer Gemeinde oder Stadt mit – höchstens 20.000 Einwohnern – 20.001 bis 50.000 Einwohnern – 50.001 bis 150.000 Einwohnern – 150.001 bis 450.000 Einwohnern – mehr als 450.000 Einwohnern ab 01.01.2009 monatlich jährlich Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlich bei kommunalen Gebietskörperschaften tätigen Personen gewährt werden Mein Erlass vom 10. Juni 2009 (StAnz. S. 1654) A. Allgemeines Die den ehrenamtlich bei kommunalen Gebietskörperschaften tätigen Personen (z.B. Stadträte und Beigeordnete eines Gemeindevorstandes oder Kreisausschusses) gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „Nichtselbständiger Arbeit“ im Sinne des § 19 EStG dem LohnsteuerAbzug (etwas anderes gilt nach meinem Erlass vom 13. Januar 2014, S 2337 A – 001 – II 3b, für kommunale Volksvertreter). Dies trifft insbesondere für Entschädigungen zu, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden (§ 27 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung). Steuerfrei sind – nach § 3 Nr. 13 EStG Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder entsprechender Landesgesetze gewährt werden, – nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die lohnsteuerrechtlich als Werbungskosten berücksichtigungsfähig wären. ab 01.01.2007 monatlich jährlich 104 Euro* 1.248 Euro 90 Euro* 166 Euro* 1.992 Euro 144 Euro* 1.728 Euro 204 Euro 2.448 Euro 177 Euro 2.124 Euro 256 Euro 3.072 Euro 223 Euro 2.676 Euro 306 Euro 3.672 Euro 266 Euro 3.192 Euro 1.080 Euro * Die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder sind jedoch mindestens in Höhe des in R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR genannten Mindestbetrages von 175 Euro (ab dem Kalenderjahr 2013 mindestens 200 Euro) monatlich steuerfrei. Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Mitgliedschaft in dem Gemeindevorstand während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat. Der steuerfreie Jahresbetrag darf höchstens das Doppelte der obigen Jahresbeträge erreichen. 2. Neben den steuerfreien Beträgen nach Nr. 1 wird die Erstattung der tatsächlichen Fahrkosten für Fahrten von der Wohnung zum Tätigkeitsort und zurück (§ 27 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung) als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt; bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ist die Wegstre ckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz oder dem entsprechenden Landesgesetz maßgebend. II. Für ehrenamtliche Beigeordnete eines Kreisausschusses gilt Folgendes: 1. Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder (§ 27 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung; § 18 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung) sind zu einem Drittel, mindestens jedoch in Höhe der folgenden Beträge steuerfrei: ab 01.01.2009 in einem Landkreis monatlich jährlich mit – höchstens 250.000 204 Euro 2.448 Euro Einwohnern – mehr als 250.000 256 Euro 3.072 Euro Einwohnern 95 Bezug: Nr. 5 ab 01.01.2007 monatlich jährlich 177 Euro 2.124 Euro 223 Euro 2.676 Euro 2. Abschnitt 1 Nr. 1 Sätze 3 bis 5 sowie Abschnitt 1 Nr. 2 sind entsprechend anzuwenden. III.Für ehrenamtliche Beigeordnete des Regionalvorstandes sowie für Mitglieder der Verbandskammer des „Regionalverbandes FrankfurtRheinMain“ gilt Folgendes: 1. Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder (§ 27 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung) sind zu einem Drittel, mindestens jedoch in Höhe von 256 Euro monatlich (3.072 Euro jährlich), (2007–2008 = 223 Euro monatlich (2.676 Euro jährlich)) steuerfrei. 2. Abschnitt 1 Nr. 1 Sätze 3 bis 5 sowie Abschnitt 1 Nr. 2 sind entsprechend anzuwenden. IV. Die Regelungen nach Abschnitt 1 Nr. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für den Ortsvorsteher mit Verwaltungsaußenstelle. Dabei ist jedoch nicht die Einwohnerzahl der Gemeinde oder Stadt, sondern die des Ortsbezirks maßgebend. V. Steuerpflichtige, die gleichzeitig Mitglied mehrerer kommunaler Vertretungen sind, können steuerfreie Entschädigungen im Sinne der vorstehenden Abschnitte 1 bis 5 nebeneinander beziehen. R 3.12 Abs. 3 Satz 6 LStR ist insoweit nicht anzuwenden. C. Wirkung der steuerfreien Aufwandsentschädigungen Mit den steuerfreien Entschädigungen nach Teil B sind alle Aufwendungen, die mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne Nr. 5 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 27. Januar 2014 des Teils B zusammenhängen, mit Ausnahme der Aufwendungen für Dienstreisen, abgegolten. Es bleibt den Steuerpflichtigen unbenommen, ihre tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie nicht Kosten der Lebensführung sind, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In diesem Falle können die tatsächlichen Aufwendungen insoweit, als sie die steuerfreien Entschädigungen übersteigen, als Werbungskosten berücksichtigt werden. Seite 97 D. Anwendungszeitraum Die vorstehenden Regelungen sind erstmals für das Kalenderjahr 2007 bzw. 2009 anzuwenden. Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Wiesbaden, den 14. Januar 2014 Hessisches Ministerium der Finanzen S 2337 A-060-II3b StAnz. 5/2014 S. 96 96 An alle staatlichen Behörden, Betriebe und Anstalten des Landes Hessen Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen Bezug: Richtlinien über die Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen (Verwertungsrichtlinien –VerwR) vom 16. Februar 2009 (StAnz. S. 459) Folgende Gegenstände werden zur Weiterverwendung bei einer anderen Stelle der Landesverwaltung angeboten: Lfd. Anzahl Materialbezeichnung Nr. (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) Zustand des Materials Abgebende Stelle/Lagerort 1 1 2 2 PC Fujitsu-Siemens E 600 TFT-Monitore Delta, 15.1“ Rechner, LPC, LPC-ATX Pentium E6xx verwendungsfähig 2 6 4 8 1 2 1 15 Monitore 19“, NEC Multisync LCD 1960NX Monitore 19“, NEC Multisync LCD 1970NX Monitore 19“, NEC Multisync LCD 1770NX Monitor 19“, NEC Multisync LCD 195VXM+ Monitore 19”, Eizo FlexScan S2100 Monitor 19”, LG Flatron 1953 HR TFT Monitore 19“, Modell Belinea 1980S1, Baujahr: 2006 TFT Monitore 15”, Modell LG-15-1Zo-L1511S, Fabrikat Flatron, Baujahr: 2003 verwendungsfähig Polizeiakademie Hessen Schönbergstraße 100 65199 Wiesbaden Ansprechpartner: Herr Feix Tel.: 0611 / 9460-2510 Polizeipräsidium Nordhessen -Zentrale DiensteGrüner Weg 33 34117 Kassel Ansprechpartner: Herr Keßler Tel.: 0561 / 910-4316 3 3 verwendungsfähig 4 134 Casino/Kantinenstühle ohne Armlehne, Buche, verwendungsfähig Farbe türkis (einige Stühle sind rot), Gestell verchromt, Baujahr: 2004 5 6 74 1 2 Server: Hersteller IBM, Modell BladeCentet H Server: Hersteller IBM, Modell BladeCenter HS21 Server: Hersteller IBM-System x3550 Server: Hersteller IBM-System x3950 Alle Server sind ohne Festplatte, Betriebssystemlizenzen und ohne Wartungsvertrag verwendungsfähig 6 150 NEC Multisync Sound Bar Typ 70 verwendungsfähig Original verpackt 7 12 Flachbildschirme EIZO TFT FlexScan 1921, 19“, Baujahr: 2007 Flachbildschirm Siemens TFT ScenicView A-22W-3, 22“, Baujahr: 2008 Drucker HP Laserjet 1022, Baujahr: 2006 Drucker HP Laserjet 5000, Baujahr: 2003 Drucker HP Laserjet 1160, Baujahr: 2006 Drucker HP Laserjet 3005, Baujahr: 2006 Drucker HP Laserjet 2430, Baujahr: 2006 Scanner HP Scanjet 8270, Baujahr: 2006 Drucker HP Deskjet 1280, Baujahr: 2006 Drucker HP Laserjet 4250 TN, Baujahr: 2006 Mikroskop Polarisation (Leitz), Anschaffungsjahr: 1962 verwendungsfähig 1 8 3 1 1 6 1 1 1 1 1 verwendungsfähig Sozialgericht Fulda Am Hopfengarten 3 36037 Fulda Ansprechpartnerin: Frau Ochs Tel.: 0661 / 924-2515 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Kaiser-Friedrich-Ring 75 65185 Wiesbaden Ansprechpartnerin: Frau Marko Tel.: 0611 / 815-2124 Hessisches Zentrale für Datenverarbeitung Mainzer Straße 29 65185 Wiesbaden Ansprechpartner: Herr Schweiß oder Herr Werner Tel.: 0611 / 340-1654 oder -1884 Polizeipräsidium Mittelhessen Ferniestraße 8 35394 Gießen Ansprechpartner: Herr Klier oder Herr Haffer Tel.: 0641 / 7006-4330 oder -4300 Amtsgericht Gießen Gutfleischstraße 1 35390 Gießen Ansprechpartner: Herr Pollak Tel.: 0641 / 934-2608 Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie Rheingaustraße 186 65203 Wiesbaden Ansprechpartnerin: Frau Geiss Tel.: 0611 / 6939-385 Seite 98 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 27. Januar 2014 Nr. 5 Lfd. Anzahl Materialbezeichnung Nr. (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) Zustand des Materials Abgebende Stelle/Lagerort 9 verwendungsfähig Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie Ludwig-Mond-Straße 33 34121 Kassel Ansprechpartnerin: Frau Weiershäuser Tel.: 0561 / 2000-113 Landesbetrieb Hessisches Landeslabor Schubertstraße 60 Haus 13 35392 Gießen Ansprechpartnerin: Frau Kauder Tel.: 0641 / 4800-5124 1 1 10 1 1 1 1 4 1 4 50 30 45 50 40 3 2 1 4 18 2 1 Hochdruckkompressoranlage Bauer Varius, Baujahr: 1982 Gartenhächsler Kühlschrank-Box KB 1011 Index 23, Typ: 2 1048 4, verwendungsfähig Nutzinhalt: 92 l, Hersteller: Liebherr Brutschrank B 6200, Hersteller: Heraeus, Anschaffungsjahr: 1992 Schüttler Typ HS 500, Hersteller: IKA-Labortechnik, Anschaffungsjahr: 1987 Light Cycler, Hersteller: Roche Diagnostics, Anschaffungsjahr: 1999 (2 Messpositionen sind nicht nutzbar) Es ist keine Verladehilfe möglich! Monitore TFT 19“, Belinea, Baujahr: 2003, 2004 Monitor TFT 19“, AG NEOVO K, Baujahr: 2003 Monitore TFT 17”, Belinea, Baujahr: 1999, 2006, 2007 Kaltgerätekabel, größenteils 1,8 m USB-Kabel, 3 m DUAL-DVI Adapter DVI-VGA-Adapter Audio-Kabel, Klinkenstecker Monitore TFT 17”, Belinea, Baujahr: 1998, 1999, 2005 Notebooks FSC Lifebook E8110 15“ / DualCore-1,83 GHz, 512 MB, 80 GB HDD, kein Betriebssystem, Baujahr: 2006 Notebook FSC Lifebook E8020 15“ / Intel P4-1,73 GHz, 1 GB, 60 GB HDD, kein Betriebssystem, Baujahr: 2006 PCs Fujitsu Siemens Esprimo P5905 MT/i945/P4-3,0 GHz, 512 MB RAM/DVD/80 GB HDD, kein Betriebssystem, Baujahr: 2006 PCs Fujitsu Siemens Esprimo P5915 MT/iQ965/DC-1,6 GHz/1 GB RAM/DVD/80 GB HDD/GK, kein Betriebssystem, Baujahr: 2007 PCs Fujitsu Siemens Esprimo P5915 MT/iQ965/P43,4/1 GB Ram/DVD/80 GB HDD/GK, kein Betriebssys tem, Baujahr: 2007 PC Fujitsu Siemens Esprimo P5915 MT/i945/P43,6/512 GB RAM/DVD/80 GB HDD/GK/, kein Betriebssystem, Baujahr: 2006 11 4 Reinigungswagengestelle Florr Dress, ohne Eimer und Presse, Hersteller: Henkel GV, Anschaffungsjahr: 1988 (2 Stück), 1989 und 1992 12 1 Postöffnungsmaschine Stielow Sesam 3, Baujahr: ca. 1998, Typ 993.OZ 40 Falzmaschine für Zustellungen, Firma GUK (Wellendingen), Baujahr: ca. 2000, Typ FA 23/4 Postöffnungsmaschine Sesam 3, Baujahr: ca. 1989 PC Fujitsu Esprimo P5720, Baujahr: 2008, 2GB RAM, 74GB HDD, DVD-ROM, Diskette 3,5“, 2 DVI Schnittstellen Projektoren Multimedia Panasonic PT-LB55NTE Baujahr: 2007 Projektor Multimedia Panasonic PT-LB60NTE Baujahr: 2007 1 13 1 1 2 1 14 1 Matrix-Switch Extron CrossPoint XPT 450 Plus 2424HV Ansprechpartner: Herr Pfeiffer Tel.: 0641 / 4800-5105 verwendungsfähig Landesbetrieb Hessisches Landeslabor Druseltalstraße 67 34131 Kassel Ansprechpartnerin: Frau Kauder Tel.: 0641 4800-5124 außer Betrieb, aber Amtsgericht Hünfeld möglicherweise Hauptstraße 24 funktionsfähig 36088 Hünfeld Ansprechpartner: Herr Hohmann Tel.: 06652 / 600-115 verwendungsfähig Archivschule Marburg Hochschule für Archivwesen Bismarckstraße 32 35017 Marburg Ansprechpartner: Herr Schleiter Tel.: 06421 / 16971-21 verwendungsfähig Polizeipräsidium Osthessen Severingstraße 1-7 36041 Fulda Ansprechpartner: Herr Kimpel Tel.: 0661 / 105-0 Nr. 5 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 27. Januar 2014 Lfd. Anzahl Materialbezeichnung Nr. (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) 15 1 2 4 4 2 3 2 1 2 1 4 4 5 5 4 1 1 9 1 2 1 2 6 1 1 1 1 4 16 1 17 3 1 18 2 19 2 1 1 Zustand des Materials Barhocker grau-schwarz, Gestell aus Metall, verwendungsfähig Höhe 81 cm, Ø 36 cm Schöpfkellen groß, Holzgriff, L 68 x D 20 cm Friteuseneinsatz, Metall, H 16 x B 34 x T14 cm Friteuseneinsatz, Metall, H 16 x B 34 x T14 cm, anderes Format wie oben Wannenbehälter für Großküchen, Chrom, rund, H 26 x D 62 cm Spiegelplatten zur Ausstellung von Speisen, Holzrahmen, H 80 x B 60 cm Küchenaufbewahrungsbehälter, Edelstahl, mit Deckel, externer mobiler Rolluntersatz, H 45 x D 38 cm Kochtopf ohne Deckel, Alu, H 27 x D 33 cm Küchensiebe, H 25 x D 52, H 32 x D 61 cm, Metall Servierwagen, 3 Ablagen, Feststellbremse, braun Metallgestell, H 85 x B 88 T 47 cm Servierwagen, 3 Ablagen, Feststellbremse, braun Metallgestell, H 95 x B 90 T 47 cm Servierwagen, 3 Ablagen, Feststellbremse, braun Metallgestell, H 77 x B 74 T 37 cm Power Amplifier, Yamaha XH200 Verstärker, MPA500 ELAplus, Hersteller Apogee MPA2250 ELAplus MPA5002 ELAplus Mxpro 20y8 ELAplus REL-228-Line ELAplus MDAP HU-82 PSD Typ:EN B24.08.V1.1 Panasonic, Notstrombatterien, LC-XB12100P, 12 Volt, 100 Ampere, 20HR Relaisplatinen 24V und diverse Platinen Linienprüfer PS MCPUWD Empfangs-/Verkaufstheke, mobil auf Rollen, Buche Dekor, Gestell lichtgrau, Sonderanfertigung Firma Spreitzer, Baujahr: 2002, H 103 x B 200 x T 79 cm mit Ecke B 79 cm Küchenschrank mobil auf Rollen, Buche Dekor, 4 Schubladen, 4 türig, H 91 x B 163 x T 80 cm Werkbänke, Metallkorpus grün, Arbeitsplatte aus Holz, 1 Schublade und 1 Tür abschließbar H 85 x T 60 x B 120 cm HP Farbdrucker Color Laser Jet 2550, verwendungsfähig Baujahr: 2006, Toner in Schwarz, Blau und Rot vorhanden Mauser-Rollregale doppelseitig mit Sternradantrieb, Breite 4246 mm, Tiefe 640 mm, Höhe 3005 mm, 4 Felder à 1000 mm lichte Feldweite nebeneinander, je Feld 8 Fachböden mit Mittelanschlag übereinander, Fachlast 120 kg bei g. v. L., Feldlast max. 1000 kg, Baujahr: 1989 Mauser Standregal mit Unterbau einseitig, Breite 5284 mm, Tiefe 310 mm, Höhe 3005 mm, Baujahr: 1989 Die Anlage muss selbst abgebaut werden und steht ab Ende Januar 2014 zur Verfügung. Smiths Heimann, Röntgenprüfanlagen, HS 6046 si, Baujahr: 2006 Abgabe der Anlagen ab Februar 2014 verwendungsfähig Kodak Imagelink Retrieval 1000, Rückgriffgeräte, Baujahr: 1995; 1997 Kodak Prostar I-L Processor, Entwicklergerät, Baujahr:1998 Kodak i9620 Writer, Archivschreiber, Baujahr: 2007 verwendungsfähig verwendungsfähig Seite 99 Abgebende Stelle/Lagerort Hessischer Landtag Schlossplatz 1-3 65183 Wiesbaden Ansprechpartnerin: Frau Feldotte Tel.: 0611 / 350247 Landgericht Marburg Universitätsstraße 48 35037 Marburg Ansprechpartnerin: Frau Schombert Tel.: 06421 / 290-134 Hessisches Statistisches Landesamt Rheinstraße 35/37 65185 Wiesbaden Ansprechpartner: Herr Haupt Tel.: 0611 / 3802-952 Regierungspräsidium Kassel Dezernat 22 –Luftsicherheit – Steinweg 6 34117 Kassel Ansprechpartner: Herr Hackl Tel.: 0561 / 106-3328 Amtsgericht Hünfeld Hauptstraße 24 36088 Hünfeld Ansprechpartner: Herr Wehner Tel.: 06652 / 600-107 Seite 100 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 27. Januar 2014 Nr. 5 Lfd. Anzahl Materialbezeichnung Nr. (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) Zustand des Materials Abgebende Stelle/Lagerort 20 3 2 1 1 1 7 2 Server HP Modell rx 8640 Server HP Modell rx 8400 Server Modell rx 2620 Server HP Modell EVA 8000 Server HP Modell DL 380G5 Server HP Modell rx 3600 Server HP Modell rx 2660 verwendungsfähig jedoch ohne Festplatten Hessische Zentrale für Datenverarbeitung Mainzer Straße 29 65185 Wiesbaden Ansprechpartner: Herr Wolf Tel.: 0611 / 340-1769 21 1 Schmiedeesse, Metalluntergestell mit Feuerschale und Ablagefach, Gebläse und Wasserkühlbad, Absaughaube mit Motor und Schornsteinanschluss Rasenkehrmaschine, Fabrikat Kugelmann, Typ KDH T120, Kehrbreite 120 cm, Antrieb und Gebrauch über Zapfwelle / Hydraulik und elektrische Steuerung verwendungsfähig Hessisches Bereitschaftspolizeipräsidium Polizeireiterstaffel Wendelsweg 128 60599 Frankfurt am Main Ansprechpartner: Herr Emge Tel.: 069 / 138211-11 Polizeipräsidium Osthessen Zentrale Dienste Severingstraße 1-7 36041 Fulda Ansprechpartner: Herr Larbig Tel.: 0661 / 105-0 Landesamt für Denkmalpflege Hessen Schloss Biebrich 65203 Wiesbaden Ansprechpartnerin: Frau Menkhoff Tel.: 0611 / 6906-157 1 22 3 Alcotester 7410 verwendungsfähig 23 1 Trockenmaschine für Baryt Fotopapier / Fa. Kindermann 460 U Wandvergrößerungsgerät – S/W bis 13 x 18 cm Negative / Fa. Teufel Plus Zubehör (Zeitschaltuhr, Vergrößerungsrahmen, Objektive) Vergrößerungsgerät – S/W bis 13 x 18 cm Negative Standgerät mit Tisch / Fa. Durst Laborator Plus Zubehör (Objektive) Kleinbild S/W Vergrößerungsgerät (Tischgerät) Leitz Focomat V35 Autofocus Vergrößerungsgerät (Tischgerät), S/W und Farbkopf, Durst Modular 70 Micro Memory, Durst Modular 70 BW, Plus Zubehör (Zeitschaltuhr, Vergrößerungsrahmen, Objektive) Trockenmaschine für PE-Papier / Fa. Kindermann RC-Trockner 50 Reprokamera Bertold Holux Negativ/Positiv Lufttrockner, Hängegerät / Jobo Mistral 2 Negativ/Positiv Entwicklungsmaschine für Copyproof Papiere und Folien / Agfa Gevaert Copyproof CP 53 Kindermann Wässerungsbecken Kindermann Chemikalienbecken Leitz Pendelhefter 2022 Planschrank, BxTxH 1355 x 945 x 715 mm, mit Sockel abschließbar Zeichentisch mit Zeichenmaschine, Hersteller: Möckel, mit Leuchtwanne von Leuwico (130 x 90 cm), Zeichenplatte gesamt 147 x 100 cm Zeichentisch mit Zeichenmaschine, Hersteller: Nestler, Modell Florett R/580-20, mit angebauter Lampe, Zeichenplatte gesamt 157 x 100 cm HP Plotter / Rollendrucker (Tintenstrahl), Design Jet 450c, auf Fußgestell, BxTxH 135 x 68 x 117 cm, Software Treiber auf 3,5“ Disketten vorhanden Optisches Umzeichnungsgerät, Hersteller Bigraph, Modell light-master2, zur manuellen Vergrößerung und Verkleinerung von Zeichnungen, BxTxH 80 x 62 x 107 cm Planschränke abschließbar, 1055 x 1650 x 670 mm Säurefreie Kisten 105 x 325 x 235 mm HP Drucker Laser Jet 1320 Drucker HP Laser Jet P2015 Winterreifen Bridgestone / Blizzak, auf Stahlfelgen, 175/70 R14 T84, gekauft 10/2011 Winterreifen Dunlop SP Sport 01, auf Stahlfelgen, 175/70 R14 WT84, DOT 31/10 verwendungsfähig 1 1 1 1 1 1 1 1 1 2 135 1 1 1 1 1 24 2 200 1 1 4 4 gut Hessisches Immobilienmanagement Niederlassung Frankfurt Am Hauptbahnhof 6 60329 Frankfurt am Main Ansprechpartner: Herr Maaz Tel.: 069 / 15047 / 8200 Interessenten sollten sich unmittelbar mit der abgebenden Stelle in Verbindung setzen. Letzter Termin: Montag, 24. Februar 2014 Danach werden die Aussonderungsanträge an die für die Verwertung zuständige Stelle weitergeleitet. Nr. 5 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 27. Januar 2014 Seite 101 Allgemeiner Hinweis Im Mitarbeiterportal des Landes Hessen unter Finanzen>Beschaffungen>HCC-Zentrale Beschaffung>Aussonderungen sind alle Informationen zum Thema „Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen“ sowie die aktuellsten Veröffentlichungen zu finden. Wiesbaden, den 14. Januar 2014 HCC – Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung Bereich Zentrale Beschaffung VV 4150 - Ld 1010 StAnz. 5/2014 S. 97 HESSISCHES KULTUSMINISTERIUM 97 Urkunde über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde der Eichhofkirche zu Bad Hersfeld und der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Asbach I. Die Evangelische Kirchengemeinde der Eichhofkirche zu Bad Hersfeld und die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Asbach, Kirchenkreis Hersfeld, werden zur Evangelischen Kirchengemeinde Asbach-Eichhof vereinigt. Die Evangelische Kirchengemeinde Asbach-Eichhof ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde der Eichhofkirche zu Bad Hersfeld und der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Asbach. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 3. Dezember 2013 gemäß Art. 9 Abs. 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S.19) folgenden Beschluss gefasst: II. 1. Aus dem Grundvermögen der „Kirche (Kirchengemeinde) zu Asbach“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Asbach – Eichhof“ über: Grundbuch von Asbach Asbach Asbach Asbach Asbach Asbach Asbach Blatt 859 859 859 859 859 859 859 Gemarkung Asbach Asbach Asbach Asbach Asbach Asbach Asbach Flur 5 10 7 7 7 7 7 Flurstück 167/35 91 58 59 146/57 129 55/2 Fläche/ha 0,1765 0,2235 0,0169 0,0007 0,0004 0,0015 0,0889 2. Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Asbach, 36251 Bad Hersfeld-Asbach“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Asbach – Eichhof“ über: Grundbuch von Bad Hersfeld Bad Hersfeld Blatt 11720 11720 Gemarkung Bad Hersfeld Bad Hersfeld Flur 68 68 Flurstück 124/4 125/4 Fläche/ha 0,1902 0,0824 3. Aus dem Grundvermögen der „Kirchengemeinde, Beiershausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Asbach – Eichhof“ über: Grundbuch von Beiershausen Blatt 210 Gemarkung Beiershausen Flur 3 Flurstück 21 Fläche/ha 0,0436 4. Aus dem Grundvermögen der „evangelisch-reformierte Kirche (Kirchengemeinde) in Bad Hersfeld – Kohlhausen“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Asbach – Eichhof“ über: Grundbuch von Kohlhausen Blatt 252 Gemarkung Kohlhausen Flur 3 Flurstück 78 Fläche/ha 0,0812 5. Die nachfolgend aufgeführten Grundstücke wurden mit notariellem Vertrag vom 6. Dezember 2012 vor dem Notar Jürgen Stenschke, UR 755/2012 von dem „Gesamtverband der Evangelischen Kirchengemeinden Bad Hersfeld“ auf die „Eichhofkirchengemeinde“ übertragen. Die grundbuchliche Umschreibung ist noch nicht erfolgt. Die folgenden Grundstücke gehen von der „Eichhofkirchengemeinde“ auf die „Evangelische Kirchengemeinde Asbach – Eichhof“ über: Grundbuch von Bad Hersfeld Bad Hersfeld Bad Hersfeld Blatt 8984 8984 8984 Gemarkung Bad Hersfeld Bad Hersfeld Bad Hersfeld Flur 61 61 61 Flurstück 33 34 35 Fläche/ha 0,0554 0,1491 0,0502 III. Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft. Kassel, den 6. Januar 2014 Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck Das Landeskirchenamt gez. Dr. Obrock Oberlandeskirchenrat ___ Vorstehende Urkunde wird hiermit bekannt gemacht. Wiesbaden, den 13. Januar 2014 Hessisches Kultusministerium Z.3 - 880.030.000 -00181- StAnz. 5/2014 S. 101 Seite 102 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 27. Januar 2014 Nr. 5 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG 98 Liste und Übersicht der im Land Hessen bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen vom 18. Juni 2012, geändert durch Erlass vom 26. März 2013; hier: Änderung der Anlage 2.7/7 und Anlage 2.7/8 hinsichtlich der Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten B e z u g : Erlass vom 18. Juni 2012 (StAnz. S. 693) und 26. März 2013 (StAnz. S. 534) Die mit Erlass vom 26. März 2013 in der Liste der Technischen Baubestimmungen veröffentlichten Anwendungsregeln für die Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen für nach DIN 4112 bemessene und ausgeführte Fliegende Bauten werden aufgrund der nun geänderten Muster-Entscheidungshilfen des Arbeitskreises „Fliegende Bauten“ der Fachkommission „Bauaufsicht“ geändert. Mit Einführung der Normen DIN EN 13814 und DIN EN 13782 (LTB vom 1. Februar 2012) haben sich zum Teil geänderte Anforderungen an die Konstruktion und den Betrieb Fliegender Bauten ergeben. Soweit zur Gefahrenabwehr erforderlich, müssen die Defizite, die sich aus den Anforderungen der neuen Normen und der nach DIN 4112 bemessenen und ausgeführten Fliegenden Bauten ergeben, ausgeglichen werden. Bei der Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen dieser Fliegenden Bauten waren seit März 2013 die auf der Internetseite des HMWVL veröffentlichten Entscheidungshilfen für die Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen zu beachten und anzuwenden. Da sich in den letzten Monaten ergeben hat, dass die Umsetzungsfristen bei Fahrgeschäften nicht zu halten sind, wurde von den Gremien der ARGEBAU mit den Prüfämtern für Fliegende Bauten und den Interessenverbänden der Betreiber von Fliegenden Bauten eine einvernehmliche Lösung für Fahrgeschäfte mit einjähriger Verlängerungsfrist gefunden. Die Entscheidungshilfen wurden entsprechend angepasst. Änderungen gibt es auch bei Kinderkarussellen. Im gleichen Zuge wird die von Hessen eingeführte Modifikation der Umsetzungsfristen für Fahrgeschäfte mit zwei- und dreijähriger Verlängerungsfrist aufgehoben und die Regelungen der Musterentscheidungshilfen für verbindlich erklärt. Die Musterentscheidungshilfen Stand Dezember 2013 sind ab dem 1. Januar 2014 maßgeblich. Die Nr. 1.1 der Anlagen 2.7/7 und 2.7/8 werden wie folgt geändert: 1. Nr. 1.1 der Anlage 2.7/7 Abschnitt 1 erhält folgende Fassung: „Der Anwendungsbereich wird beschränkt auf Zelte, die Fliegende Bauten nach § 68 HBO sind. Für die Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen für nach DIN 4112 bemessene und ausgeführte Zelte, sind die auf der Internetseite des HMWVL veröffentlichten Entscheidungshilfen für die Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen (Stand Dezember 2013) anzuwenden.“ 2. Nr. 1.1 der Anlage 2.7/8: Abschnitt 1 erhält folgende Fassung: „Diese Norm ist anzuwenden für Fliegende Bauten nach § 68 HBO, z.B. Karusselle, Schaukeln, Boote, Riesenräder, Achterbahnen, Rutschen, Tribünen, textile und Membrankonstruktionen, Buden, Bühnen, Schaugeschäfte und Aufbauten für artis tische Vorstellungen in der Luft. Sie gilt auch für die Bemessung entsprechender baulicher Anlagen, die in Vergnügungsparks für einen längeren Zeitraum aufgestellt werden, mit Ausnahme der Windlastansätze sowie der Bemessung der Gründung. Diese Norm gilt nicht für Zelte. Ortsfeste Tribünen, Baustelleneinrichtungen, Baugerüste und versetzbare landwirtschaftliche Konstruktionen gehören nicht zu den Fliegenden Bauten. Für die Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen für nach DIN 4112 bemessene und ausgeführte Fliegende Bauten, sind die auf der Internetseite des HMWVL veröffentlichten Entscheidungshilfen für die Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen (Stand Dezember 2013) anzuwenden.“ Die Entscheidungshilfen für die Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen (Stand Dezember 2013) sind als Anlage beigefügt. Von einer Veröffentlichung der Anlage wird abgesehen. Sie kann unter wirtschaft.hessen.de/landesentwicklung/bauenund-wohnen/baurecht/bauordnungsrecht abgerufen werden. Wiesbaden, den 20. Dezember 2013 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung VI 3-F – 064-b-16-01 StAnz. 5/2014 S. 102 99 Neubau der Bundesautobahn 66 (Frankfurt am Main–Hanau), Teilabschnitt Tunnel Riederwald, in den Gemarkungen Seckbach, Frankfurt Bezirk 26, Fechenheim und BergenEnkheim der Stadt Frankfurt am Main, Planänderung: Autobahndreieck Erlenbruch, Baugrube E1 hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, Dezernat Bau Riederwaldtunnel, beabsichtigt, die Bundesautobahn 66 (Frankfurt am Main–Hanau), Teilabschnitt Tunnel Riederwald, in den Gemarkungen Seckbach, Frankfurt Bezirk 26, Fechenheim und Bergen-Enkheim der Stadt Frankfurt am Main neu zu bauen. Für dieses Projekt, das mit Planfeststellungsbeschluss vom 6. Februar 2007 – V2-A–61-k-04 # (2.054) festgestellt wurde, ist eine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1758, 2797), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3320), durchgeführt worden (siehe Planfeststellungsbeschluss vom 6. Februar 2006, S. 218 ff.). Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, Dezernat Bau Riederwaldtunnel, hat eine weitere Planänderung in Bezug auf das Autobahndreieck Erlenbruch, Baugrube E1, vorgenommen. Dabei handelt es sich um eine Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens nach § 17d des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1207), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1207), in Verbindung mit § 76 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. I S. 622). Die Straßenbaubehörde hat für dieses Planänderung den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses nach §§ 17, 17d FStrG in Verbindung mit §§ 76 HVwVfG beantragt. Gegenstand der Planänderung ist der so genannten „Baugrube E1“ im Bereich des Autobahndreiecks Erlenbruch in Bezug auf – die Anpassung der Gradienten der Rampen des Autobahndreiecks Erlenbruch westlich der A 661, und zwar auf der mittleren Ebene (0-Ebene) der Rampe 44 (Ost-Süd) sowie der „Seckbachsammler“ und der unteren Ebene (-1-Ebene) der Rampe 46 (Nord-Ost) und – die Herstellung von Grundwassertrögen an Stelle von Einschnittsböschungen der Rampen 44 und 46 sowie der Ausbildung der Querschnitte dieser Rampen gemäß den „Richtlinien für die Anlage von Autobahnen“ (RAA), Ausgabe 2008, mit Fahrbahnaufweitungen in den Kurveninnenbögen. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 95), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), hat ergeben, dass durch die vom Vorhabenträger vorgenommene Planänderung der Autobahnneubaumaßnahme keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung nach §§ 3e und 3c UVPG durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nach § 3a UVPG, die bekannt zu geben ist, nicht selbständig anfechtbar ist. Wiesbaden, den 7. Januar 2014 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung VI 1-A–61-k-04 # (2.054b) StAnz. 5/2014 S. 102 Nr. 5 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 27. Januar 2014 Seite 103 HESSISCHES SozialMINISTERIUM 100 Verleihung der Pflegemedaille des Landes Hessen Die Pflegemedaille des Landes Hessen habe ich jeweils mit Urkunde vom 26. September 2013 an folgende verdiente Frauen und Männer verliehen: Frau Erika Brückel, Lollar Frau Maria Diegelmann, Hofbieber Herrn Manfred Ebert, Neuenstein Herrn Horst Eckel, Allendorf (Eder) Frau Daniela Friesenhahn, Bad Vilbel Frau Renate Gössl, Heidenrod-Laufenselden Herrn Anton Graf, Bad Soden am Taunus Frau Marlis Graf, Bad Soden am Taunus Frau Brigitte Güldner, Wehretal Frau Helga Haas, Oestrich-Winkel Frau Renate Heck, Bischoffen Frau Olinda Hepner, Baunatal Frau Helga Karlberger, Brachttal-Neuenschmidten Frau Christa Keck, Fischbachtal Frau Brigitte Köpge, Bischoffen Herrn Otto Köpge, Bischoffen Herrn Konrad Kuhn, Altenstadt Frau Elke Kureck, Breitscheid-Erdbach Frau Anita Schaake, Idstein Frau Erika Schneider, Butzbach Frau Hildrud Schneider, Stadtallendorf Frau Doris Sippel, Felsberg Frau Heike Stumpf, Mörlenbach-Weiher Frau Christa Türk, Dornburg-Frickhofen Frau Lydia Waßmuth, Baunatal Wiesbaden, den 15. Januar 2014 Der Hessische Sozialminister II PM - 03d8000 StAnz. 5/2014 S. 103 DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN 101 DARMSTADT Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Schürfung Holzbach des Wasserbeschaffungsverbandes Usingen, Gemarkungen Friedrichsthal und Pfaffenwiesbach, Gemeinde Wehrheim, Hochtaunuskreis Vom 16. Oktober 2013 Aufgrund der §§ 51 und 52 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), und des § 33 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Art. 62 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), verordnet das Regierungspräsidium Darmstadt: § 1 Schutzgebietsfestsetzung Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Schürfung Holzbach, Gemarkung Friedrichsthal und Gemarkung Pfaffenwiesbach, Gemeinde Wehrheim, Hochtaunuskreis, zuguns ten des Wasserbeschaffungsverbandes Usingen ein Wasserschutzgebiet festgesetzt. § 2 Gliederung, Umfang, Grenzen (1) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in drei Schutzzonen, und zwar in Zone I (Fassungsbereich) Zone II (Engere Schutzzone) Zone III (Weitere Schutzzone) (2) Das Wasserschutzgebiet und seine Schutzzonen sind in der als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1: 25.000 und mit der Aufzählung nach § 3 dargestellt. Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und der Schutzzonen ergibt sich aus den Schutzgebietskarten: Katasterkarte (K-1) im Maßstab 1: 2.000 Übersichtskarte (Ü-1) im Maßstab 1:10.000 Topografische Karte (T-1) im Maßstab 1:25.000 Die Schutzzonen sind wie folgt dargestellt: Zone I = schwarze Umrandung mit innen liegender Rotabsetzung Zone II = schwarze gestrichelte Umrandung mit innen liegender Blauabsetzung Zone III = schwarze Umrandung mit innen liegender Gelbabsetzung (3) Die Anlage und die Schutzgebietskarten sind Bestandteile dieser Verordnung. Die Schutzgebietskarten werden archivmäßig beim Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung IV – Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt Wilhelminenstraße 1- 3 64283 Darmstadt und beim Gemeindevorstand der Gemeinde Wehrheim Dorfborngasse 1 61273 Wehrheim verwahrt. Sie können dort während der Dienstzeit von jedermann eingesehen werden. § 3 Aufzählung der Flurstücke, Fluren und Gemarkungen (1) Zone I Die Zone I erstreckt sich auf Flur 5, Flurstücke 118, 119, 120, 121 und 122 (jeweils teilweise) der Gemarkung Friedrichsthal, Gemeinde Wehrheim, Hochtaunuskreis. (2) Zone II Die Zone II erstreckt sich auf Flur 5 (teilweise) der Gemarkung Friedrichsthal, Gemeinde Wehrheim, Hochtaunuskreis. (3) Zone III Die Zone III erstreckt sich auf Flur 7 (teilweise) der Gemarkung Pfaffenwiesbach, Gemeinde Wehrheim, Hochtaunuskreis. § 4 Verbote in der Zone III In der Zone III sind verboten: 1.das Versenken von Abwasser einschließlich des auf Straßen und sonstigen befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswassers; 2.das Versickern von Abwasser einschließlich des auf Straßen und sonstigen befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswassers. Ausgenommen ist die breitflächige Versickerung über die belebte Bodenzone bei günstigen Standortbedingungen. Güns tige Standortbedingungen liegen vor, wenn die Untergrundverhältnisse gewährleisten, dass vor dem Eintritt in das Grundwasser mitgeführte Schadstoffe abgebaut werden oder ein Eintritt in das Grundwasser nicht zu erwarten ist. Ausgenommen ist auch das Versickern von Niederschlagswasser, das von Feldund Forstwegen sowie von Dach-, Terrassen- und Hofflächen von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken, Verwaltungsgebäuden und ähnlich genutzten Anwesen stammt. Seite 104 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 27. Januar 2014 Dieses Verbot gilt nicht, wenn für das Versickern eine Erlaubnis nach § 8 WHG erteilt ist; 3.Wohnsiedlungen, Krankenhäuser und Betriebe, wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher aus dem Schutzgebiet hinausgeleitet wird; 4.das Errichten von Abwasserbehandlungsanlagen (mit Ausnahme zugelassener Kleinkläranlagen) und das Errichten und Betreiben von Abwassersammelgruben; 5.Maßnahmen, die im Widerspruch zur jeweils gültigen Fassung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung -VAwS) stehen; 6.sämtlicher Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie deren Beförderung in Rohrleitungen innerhalb eines Werksgeländes, es sei denn, eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit ist nicht zu besorgen. Unterliegt der Umgang den Regeln der Anlagenverordnung (VAwS), besteht eine Besorgnis nicht, wenn die jeweils geltenden Vorschriften der Anlagenverordnung (VAwS) für Wasserschutzgebiete eingehalten werden; 7.das Errichten und Betreiben von gewerblichen, industriellen und der Forschung dienenden Betrieben und Betriebsteilen, in welchen mit radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 62 WHG zum unmittelbaren Betriebszweck umgegangen wird; 8.das Errichten und Betreiben von gewerblichen, industriellen und der Forschung dienenden Betrieben und Anlagen, in denen als Reststoffe radioaktive Stoffe, wassergefährdende Stoffe oder Betriebsabwässer, ausgenommen Kühlwasser, anfallen, wenn diese Stoffe nicht vollständig und sicher aus dem Schutzgebiet hinausgeleitet, hinausgebracht, ausreichend behandelt oder zulässigerweise in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; 9.das Errichten und Betreiben von Rohrleitungen für wassergefährdende Stoffe außerhalb eines Werksgeländes; 10.das Ablagern radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe sowie deren Einbringen in den Untergrund; 11.das Lagern, Abfüllen und Umschlagen radioaktiver Stoffe; 12.Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und Reststoffen. Erlaubt sind Zwischenlager für unbelasteten Erdaushub, Bauschutt und Straßenaufbruch und Kompostierungsanlagen, sofern keine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit zu besorgen ist; 13.Umschlaganlagen für Hausmüll, Anlagen zur örtlichen Bodenbehandlung bei Sanierungsvorhaben, Recyclinghöfe, Schrottplätze, Autowrackplätze und Sortieranlagen für Haus-, Gewerbe- und Sperrmüll; 14.das Lagern und Ablagern von Abfall und von zur Wiederverwertung vorgesehenen wassergefährdenden Materialien; 15.der Wiedereinbau von Bodenmaterial aus dem Bereich einer Altlast oder eines Schadensfalles am Ort der Entnahme, sofern eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit zu besorgen ist; 16.die Verwendung von auswaschungsgefährdeten oder auslaugbaren wassergefährdenden Materialien bei Baumaßnahmen im Freien; 17.Bohrungen, Erdaufschlüsse und sonstige Bodeneingriffe mit wesentlicher Minderung der Grundwasserüberdeckung, sofern nicht fachbehördlich festgestellt worden ist, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist; 18.Grundwasserpumpen und Erdwärmesonden; 19.die Verwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) für die Anwendung in Wasserschutzgebieten nicht zugelassen sind, und die unsachgemäße Verwendung von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln sowie das Aufbringen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen; 20.die Lagerung von organischen Düngern und Silage, sofern Si ckersäfte anfallen und diese nicht schadlos aufgefangen, verwertet oder ordnungsgemäß beseitigt werden; 21.die Zwischenlagerung von Festmist auf unbefestigten Flächen, wenn das Entstehen von Sickersaft und dessen Eindringen in das Grundwasser zu besorgen ist. Der Standort ist jährlich zu wechseln und nach der Räumung gezielt zu begrünen; 22.das Betreiben von unterirdischen Anlagen zum Sammeln, Befördern, Lagern und Abfüllen von organischen Düngern und Silagesickersäften mit Ausnahme von solchen Anlagen, bei welchen der Nachweis der Dichtigkeit erbracht ist. Die Dichtigkeit kann zum Beispiel durch ein Leckerkennungsdrän mit Kontrollmöglichkeit (bei Neuanlagen) oder durch Dichtigkeitsprüfungen Nr. 5 (bei Altanlagen) nachgewiesen werden. Die Dichtigkeitsprüfung hat unmittelbar nach Inkrafttreten der Verordnung und anschließend im Abstand von fünf Jahren durch Eigenkontrolle zu erfolgen und ist zu dokumentieren; 23.das Anlegen oder Erweitern von Dränungen und Vorflutgräben; 24.Manöver und Übungen der Streitkräfte oder anderer Organisationen; 25.militärische Anlagen, sofern eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist; 26.das Neuanlegen von Start-, Lande- und Sicherheitsflächen des Luftverkehrs; 27.Flächen für Motorsport; 28.das Neuanlegen und Erweitern von Friedhöfen; 29.das Neuanlegen und Erweitern von Kleingartenanlagen. § 5 Verbote in der Zone II In der Zone II gelten die Verbote für die Zone III. Darüber hinaus sind verboten: 1.das Errichten und die wesentliche Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; 2.Lager für Baustoffe und Baumaschinen sowie Baustellen und Baustelleneinrichtungen; 3.der Neubau und die wesentliche Änderung von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen, ausgenommen unbefes tigte oder wassergebundene Feld- und Forstwege; 4.das Durchleiten und Hinausleiten von Abwasser; 5.das breitflächige Versickern von auf Straßen und sonstigen befestigten Flächen anfallendem Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone auch bei günstigen Standortbedingungen. Ausgenommen ist die breitflächige Versickerung von Niederschlagswasser von Feld- und Forstwegen; 6.sämtlicher Umgang mit und das Befördern von radioaktiven und wassergefährdenden Stoffen, mit Ausnahme des Beförderns von Silagesickersäften, Dünge-, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in Transportbehältern sowie deren ordnungsgemäße Ausbringung und der Verwendung von Betriebsstoffen in Kraftfahrzeugen und in land- und forstwirtschaftlichen Maschinen; 7.jegliche Bodeneingriffe, die über die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehen und die belebte Bodenzone verletzen oder die Grundwasserüberdeckung vermindern; 8.das Herstellen oder wesentliche Umgestalten von oberirdischen Gewässern; 9.die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen; 10.Sprengungen; 11.das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf wasserdurchlässigem Untergrund mit Ausnahme des Abstellens im Rahmen von landund forstwirtschaftlichen Tätigkeiten; 12.Parkplätze und Sportanlagen; 13.Zeltlager, Bade- und Campingplätze und das Abstellen von Wohnwagen und Wohnmobilen; 14.das Waschen, Reparieren und Warten von Kraftfahrzeugen; 15.das Vergraben von Tierkörpern; 16.militärische Anlagen; 17.Kompostierungsanlagen; 18.die Bewässerung mit hygienisch bedenklichem Wasser. § 6 Verbote in der Zone I In der Zone I gelten die Verbote für die Zone II. Darüber hinaus sind verboten: 1. Fahr- und Fußgängerverkehr sowie Reiten; 2. landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzung; 3. die Anwendung von Düngern, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln; 4. das Verletzen der belebten Bodenzone. § 7 Ver- und Gebote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zone III Vorbehaltlich der Sonderregelungen in § 9 und zusätzlich zu den in § 4 genannten Verboten gelten für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zonen III folgende Ver- und Gebote: Nr. 5 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 27. Januar 2014 1.Die Düngung, die Bodenbearbeitung, der Anbau und die Bodennutzung, die Bewässerung, der Pflanzenschutz sowie die Dokumentation der Bewirtschaftung haben nach den Vorgaben der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zu erfolgen. 2.Vor Vegetationsbeginn ist der Stickstoffgehalt des Bodens durch Bodenuntersuchungen zu ermitteln und bei der Düngung zu berücksichtigen. Es ist mindestens eine Bodenprobe je Flächeneinheit (Schlag) im Wasserschutzgebiet, mindestens jedoch eine Bodenprobe je ha, durchzuführen. Bei gleicher Fruchtfolge und vergleichbaren Standortverhältnissen ist eine repräsentative Beprobung möglich. Diese Verpflichtung entfällt für Grünland und Dauerbrachen sowie für Rotationsbrachen, sofern dort keine Düngung erfolgt. 3.Gülle, Jauche, Geflügelkot, flüssiger Sekundärrohstoffdünger, Klärschlamm und stickstoffhaltiger Mineraldünger dürfen auf Ackerland nach der letzten Ernte bis zum 30. September nur auf davor oder danach begrünten Flächen ausgebracht werden. 4.Gülle, Jauche, Geflügelkot, flüssiger Sekundärrohstoffdünger und stickstoffhaltiger Mineraldünger dürfen auf Grünland und Ackerland vom 1. Oktober bis zum 31. Januar nicht ausgebracht werden. Klärschlamm darf auf Ackerland vom 1. Oktober bis zum 31. Januar nicht ausgebracht werden. 5.Mit Gülle, Jauche, Geflügelkot, flüssigem Sekundärrohstoffdünger und Klärschlamm dürfen auf Ackerland im Zeitraum nach der Ernte bis zum 30. September nicht mehr als 60 kg Gesamtstickstoff/ha ausgebracht werden. 6.Festmist darf auf Ackerland im Zeitraum nach der Ernte bis zum 31. Oktober nicht ausgebracht werden, soweit in diesem Zeitraum keine Kultur angesät wird. Auf schweren Böden (Bodenartengruppe III - tL, sT, lT, T) gilt das Verbot bis zum 30. September. 7.Vor dem Anbau von Sommerungen ist ein Zwischenfruchtanbau durchzuführen, soweit die Vorfrucht bis spätestens 15. September geerntet ist. 8.Soweit eine Sommerung folgt, darf der Zwischenfruchtumbruch nicht vor dem 1. November erfolgen. 9.Zwischenfrüchte zur Futternutzung dürfen mit nicht mehr als 60 kg Gesamtstickstoff/ha gedüngt werden. 10.Zwischenfrüchte zur Gründüngung dürfen mit nicht mehr als 30 kg Gesamtstickstoff/ha gedüngt werden. 11.Zwischenfruchtansaaten, in denen Leguminosen enthalten sind, dürfen keine Stickstoffdüngung erhalten. 12.Im Zwischenfruchtanbau darf kein Reinanbau von Leguminosen erfolgen. 13.Im Hauptfruchtanbau ist der Reinanbau von Leguminosen ohne gezielte Maßnahmen zur Stickstoffkonservierung während des Anbaus beziehungsweise nach der Ernte nicht gestattet. Ebenfalls nicht gestattet ist der Umbruch von Rotations- und Dauerbrachen ohne gezielte Maßnahmen zur Stickstoffkonservierung nach dem Umbruch der Flächen. Gezielte Maßnahmen sind: – Anbau von Untersaaten, – Getreidebestellung bis zum 30. September nach flacher Bearbeitung, – Nachbau von Stickstoffzehrern, wie zum Beispiel Kreuzblütler, Gräser, Phacelia, – Umbruch im Frühjahr mit unmittelbarem Anbau einer Sommerung. 14.Der Einsatz von organischen Düngern wird insgesamt auf 120 kg Gesamtstickstoff/ha/Jahr beschränkt, wobei bei der Anwendung von Festmist, Kompost und entwässertem Klärschlamm bis zu 150 kg Gesamtstickstoff/ha/Jahr verabreicht werden können, wenn im Schnitt der Fruchtfolge 120 kg Gesamt Gesamtstickstoff/ha/Jahr nicht überschritten werden. 15.Die in organischen Düngern enthaltenen Nährstoffe sind zu 100 Prozent in der Nährstoffbilanz anzurechnen. Die folgenden Ziffern 16 und 17 bleiben unberührt. 16.Sofern vor dem Ausbringen von Gülle und Jauche eine Messung des Ammoniumgehaltes mit anschließender Berechnung des Gesamtstickstoffgehaltes erfolgt, kann dieser wie folgt in der Nährstoffbilanz angerechnet werden: – Schweinegülle:60 % im Ausbringungsjahr, 20 % im Folgejahr, – Rindergülle:50 % im Ausbringungsjahr, 20 % im Folgejahr, – Jauche: 90 % im Ausbringungsjahr. 17.Der Gesamtstickstoffgehalt aus Stallmist, Klärschlamm und Kompost (einschl. Grüngut) wird in der Nährstoffbilanz wie folgt angerechnet: Seite 105 – Stallmist:40 % im Ausbringungsjahr, 30 % im Folgejahr, – Nassschlamm:50 % im Ausbringungsjahr, 20 % im Folgejahr, – entwässerter Schlamm:40 % im Ausbringungsjahr, 30 % im Folgejahr, – Kompost (einschl. Grüngut):35 % im Ausbringungsjahr, 25 % im Folgejahr. 18.Grünland darf zum letzten Aufwuchs nicht mit mehr als 30 kg Gesamtstickstoff/ha gedüngt werden, falls mehr als zwei Nutzungen erfolgen. 19.Verboten ist eine Beweidung, bei welcher die Grasnarbe großflächig zerstört wird. 20.Soweit eine Beifütterung der Tiere erfolgt, ist eine Tag- und Nachtweide nicht gestattet; dies gilt nicht, soweit die Beifütterung ausschließlich mit Strukturfutter erfolgt. 21.Grünland darf nicht in Ackerland umgewandelt werden. Die Grünlanderneuerung darf nur durch Direktsaat erfolgen. Bei Grünland handelt es sich um Flächen, auf denen ständig für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren Gras erzeugt wurde. 22.Zur Stilllegung im Folgejahr vorgesehene Flächen sind durch Herbstansaat oder Aufwuchs der Untersaat nach der Ernte der Hauptfrucht gezielt zu begrünen. Nach Zuckerrüben und in Trockenlagen kann die Begrünung auch im Frühjahr vorgenommen werden; dann darf jedoch vor dem Frühjahr keine Bodenbearbeitung erfolgt sein, es sei denn, zum Zwecke des Erosionsschutzes. 23.Zur Begrünung von langfristig stillgelegten Flächen ist die Verwendung von Leguminosen, auch im Gemenge, nicht gestattet. Zur Begrünung von konjunkturell stillgelegten Flächen dürfen Leguminosen nur im Gemenge verwendet werden, wobei der Anteil der Leguminosen in der Aussaatmischung maximal 20 Prozent betragen darf. 24.Die Erstaufforstung von landwirtschaftlich genutzten Flächen ist verboten, es sei denn die Grundwasserneubildung wird nicht wesentlich beeinträchtigt und es ist kein über das übliche Maß hinausgehender Stickstoffeintrag in das Grundwasser zu besorgen. 25.Bewirtschafter landwirtschaftlich genutzter Flächen müssen schlagspezifische Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt der eingesetzten Düngemittel und Pflanzenschutzmittel sowie über die angebauten Kulturen, durchgeführten Bodenbearbeitungsmaßnahmen und die erzielten Erträge führen. Hierzu können vorhandene Aufzeichnungen herangezogen werden. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. Zur fachlichen Bewertung ist die zuständige Landwirtschaftsverwaltung hinzuzuziehen. § 8 Verbote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zone II Für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zone II gelten die Ver- und Gebote der §§ 5 und 7. Darüber hinaus sind verboten: 1. die Beweidung; 2. die organische Düngung mit Ausnahme der Gründüngung und der Düngung mit Fertigkompost; 3. die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen Düngern und Silage. § 9 Ver- und Gebote für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung beim Anbau von Sonderkulturen in der Schutzzone III (1) Sonderkulturen im Sinne dieser Vorschrift sind Gemüse, Tabak, Obst (mit Ausnahme von Streuobstwiesen), Baumschulerzeugnisse, Stauden, Zierpflanzen, gartenbauliche Samenkulturen, Arzneiund Gewürzpflanzen. (2) Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden für Sonderkulturen, die in Gewächshäusern oder in geschlossenen Systemen im Freiland angebaut werden. (3) Zusätzlich zu den in § 4 genannten Verboten gelten für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung beim Anbau von Sonderkulturen in der Zone III folgende Ver- und Gebote: 1.Die Düngung, die Bodenbearbeitung, der Anbau und die Bodennutzung, die Bewässerung, der Pflanzenschutz sowie die Dokumentation der Bewirtschaftung haben nach den Vorgaben der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zu erfolgen. Nr. 5 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 27. Januar 2014 2.Vor Vegetationsbeginn ist der Stickstoffgehalt des Bodens durch Bodenuntersuchung zu ermitteln und im Düngeplan zu berücksichtigen. Es ist mindestens eine Bodenprobe je Flächeneinheit (Schlag) im Wasserschutzgebiet, mindestens jedoch eine Bodenprobe je Hektar durchzuführen. Bei vergleichbarer Fruchtfolge und vergleichbaren Standortverhältnissen ist eine repräsentative Beprobung möglich. 3.Für die Durchführung der Düngung ist ein auf den Einzelbetrieb abgestimmter, kulturbezogener Düngeplan aufzustellen. 4.Die Düngung ist gemäß dem Düngeplan unter Berücksichtigung des Stickstoffentzugsverlaufes durchzuführen. 5.Festmist darf auf Ackerland im Zeitraum nach der Ernte bis zum 31. Oktober nicht ausgebracht werden, soweit in diesem Zeitraum keine Kultur angesät wird. Auf schweren Böden (Bodenartengruppe III - tL, sT, lT, T) gilt das Verbot bis zum 30. September. 6.Gülle, Jauche, Geflügelkot, flüssiger Sekundärrohstoffdünger, Klärschlamm und stickstoffhaltiger Mineraldünger dürfen auf Ackerland nach der letzten Ernte bis zum 30. September nur auf davor oder danach begrünten Flächen ausgebracht werden. 7.Gülle, Jauche, Geflügelkot, flüssiger Sekundärrohstoffdünger und stickstoffhaltiger Mineraldünger dürfen auf Grünland und Ackerland vom 1. Oktober bis zum 31. Januar nicht ausgebracht werden. Klärschlamm darf auf Ackerland vom 1. Oktober bis zum 31. Januar nicht ausgebracht werden. 8.Mit Gülle, Jauche, Geflügelkot, flüssigem Sekundärrohstoffdünger und Klärschlamm dürfen auf Ackerland im Zeitraum nach der Ernte bis zum 30. September nicht mehr als 60 kg Gesamtstickstoff/ha ausgebracht werden. 9.Zwischenfrüchte zur Futternutzung dürfen mit nicht mehr als 60 kg Gesamtstickstoff/ha gedüngt werden. 10.Zwischenfrüchte zur Gründüngung dürfen mit nicht mehr als 30 kg Gesamtstickstoff/ha gedüngt werden. 11.Zwischenfruchtansaaten, in denen Leguminosen enthalten sind, dürfen keine Stickstoffdüngung erhalten. 12.Im Zwischenfruchtanbau darf kein Reinanbau von Leguminosen erfolgen. 13.Die in organischen Düngern enthaltenen Nährstoffe sind zu 100 Prozent in der Nährstoffbilanz anzurechnen. Die folgenden Ziffern 14 und 15 bleiben unberührt. 14.Sofern vor dem Ausbringen von Gülle und Jauche eine Messung des Ammoniumgehaltes mit anschließender Berechnung des Gesamtstickstoffgehaltes erfolgt, kann dieser wie folgt in der Nährstoffbilanz angerechnet werden: – Schweinegülle:60 % im Ausbringungsjahr, 20 % im Folgejahr, – Rindergülle:50 % im Ausbringungsjahr, 20 % im Folgejahr, – Jauche: 90 % im Ausbringungsjahr. 15.Der Gesamtstickstoffgehalt aus Stallmist, Klärschlamm und Kompost (einschl. Grüngut) wird in der Nährstoffbilanz wie folgt angerechnet: – Stallmist: 40 % im Ausbringungsjahr, 30 % im Folgejahr, – Nassschlamm:50 % im Ausbringungsjahr, 20 % im Folgejahr, – entwässerter Schlamm:40 % im Ausbringungsjahr, 30 % im Folgejahr, – Kompost (einschl. Grüngut):35 % im Ausbringungsjahr, 25 % im Folgejahr. 16.Zur Stilllegung im Folgejahr vorgesehene Flächen sind durch Herbstansaat oder Aufwuchs der Untersaat nach der Ernte der Hauptfrucht gezielt zu begrünen. Nach Zuckerrüben und in Trockenlagen kann die Begrünung auch im Frühjahr vorgenommen werden; dann darf jedoch vor dem Frühjahr keine Bodenbearbeitung erfolgt sein, es sei denn, zum Zwecke des Erosionsschutzes. 17.Zur Begrünung von langfristig stillgelegten Flächen ist die Verwendung von Leguminosen, auch im Gemenge, nicht gestattet. Zur Begrünung von konjunkturell stillgelegten Flächen dürfen Leguminosen nur im Gemenge verwendet werden, wobei der Anteil der Leguminosen in der Aussaatmischung maximal 20 Prozent betragen darf. 18.Bei Ernte der Letztkultur vor dem 15. September sind Brachzeiten durch Anbau von Zwischenfrüchten (Zwischenkulturen beziehungsweise Zwischenbegrünung) auszuschließen. 19.Beim Anbau von Frühkulturen ist ein Zwischenfruchtumbruch ab dem 15. Dezember zulässig; bei sonstigen Kulturen hat der Umbruch direkt vor Anbaubeginn zu erfolgen. Seite 107 20.Die Erstaufforstung von landwirtschaftlich genutzten Flächen ist verboten, es sei denn die Grundwasserneubildung wird nicht wesentlich beeinträchtigt und es ist kein über das übliche Maß hinausgehender Stickstoffeintrag in das Grundwasser zu besorgen. 21.Bewirtschafter von Flächen mit Sonderkulturen müssen schlagspezifische Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt der eingesetzten Düngemittel und Pflanzenschutzmittel sowie über die angebauten Kulturen und die durchgeführten Bodenbearbeitungsmaßnahmen und die erzielten Erträge führen. Hierzu können vorhandene Aufzeichnungen herangezogen werden. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. Zur fachlichen Bewertung ist die zuständige Landwirtschaftsverwaltung hinzuzuziehen. 22.Das Neuanlegen und Erweitern von Flächen mit Sonderkulturen ist verboten, sofern nicht grundwasserschützende Techniken angewandt werden. § 10 Verbote für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung beim Anbau von Sonderkulturen in der Schutzzone II Für den Anbau von Sonderkulturen in der Zone II gelten die Verund Gebote der §§ 5 und 9. Darüber hinaus sind verboten: 1. die organische Düngung mit Ausnahme der Gründüngung und der Düngung von Fertigkompost; 2. die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen Düngern und Silage; 3. die Neuanlage und Erweiterung von Flächen zum Anbau von Sonderkulturen. § 11 Ver- und Gebote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung bei Vorhandensein einer Kooperationsvereinbarung Besteht zwischen dem Träger der öffentlichen Wasserversorgung und den im Wasserschutzgebiet wirtschaftenden Landwirten eine Kooperationsvereinbarung, der die obere Wasserbehörde zugestimmt hat, so gelten für die Landwirte, die an der Kooperationsvereinbarung beteiligt sind, anstatt der Ge- und Verbote der §§ 7 und 8 die Regelungen der Kooperationsvereinbarung. § 12 Duldungspflichten Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben, soweit sie nicht selbst zur Vornahme dieser Handlungen verpflichtet sind, zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden oder von diesen Verpflichtete 1.die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten; 2.den Fassungsbereich einzäunen; 3.Beobachtungsstellen einrichten; 4.Hinweisschilder zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes aufstellen; 5.Mulden und Erdaufschlüsse auffüllen; 6.wassergefährdende Ablagerungen beseitigen; 7.notwendige Einrichtungen zur sicheren und unschädlichen Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers aus dem Wasserschutzgebiet errichten; 8.Vorkehrungen an den im Wasserschutzgebiet liegenden Straßen und Wegen zur Verhinderung von Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen und zur Minderung von deren Folgen treffen; 9.Maßnahmen zum Schutz vor Überschwemmungen vornehmen; 10.zur Ermittlung der Nmin-Werte vor Vegetationsbeginn und nach der Ernte beziehungsweise im Herbst auf landwirtschaftlich genutzten Flächen die maschinelle Entnahme von Bodenproben – unter größtmöglicher Schonung der Fläche – durchführen. § 13 Ausnahmen (1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die zuständige Wasserbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen. Die Zulassung bedarf der Schriftform. (2) Handlungen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen werden und einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder Befreiung, einer immissionsschutzrechtlichen, abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen, forstrechtlichen oder bauaufsichtlichen Genehmigung oder einer bodenschutzrechtlichen Seite 108 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 27. Januar 2014 Anordnung oder Genehmigung bedürfen oder die aufgrund eines bergbehördlich geprüften Betriebsplanes oder durch bergrechtliche Erlaubnisse oder Bewilligungen oder durch Planfeststellung zugelassen werden, bedürfen keiner gesonderten Ausnahmezulassung nach dieser Verordnung. Entscheidet in den vorgenannten Fällen die zuständige Wasserbehörde nicht selbst, ist, außer bei Planfeststellungsverfahren, ihr Einvernehmen erforderlich. (3) Keiner Ausnahmezulassung bedürfen Tätigkeiten des Wasserversorgungsunternehmens oder seiner Beauftragten, die der Unterhaltung der Wasserversorgungsanlagen oder des Fassungsbereiches dienen. § 14 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung können nach den Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden. § 15 Übergangsvorschrift (1) Die Verbote in § 4 Nr. 6 und 9, § 5 Nr. 6 finden auf die Tätigkeiten im Rahmen von Betrieben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung rechtmäßig betrieben werden, erst nach Ablauf eines Jahres ab dem Tage des Inkrafttretens Anwendung. (2) Die Verbote in § 4 Nr. 17, § 5 Nr. 7 und Nr. 9 finden auf die Tätigkeiten innerhalb eines Gewerbebetriebes oder eines unter Bergaufsicht stehenden Betriebes, der Kies, Sand, Ton oder andere feste Stoffe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung rechtmäßig abbaut, erst nach Ablauf eines Jahres ab dem Tage des Inkrafttretens Anwendung. § 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Darmstadt, den 16. Oktober 2013 Regierungspräsidium Darmstadt gez. Johannes B a r o n Regierungspräsident StAnz. 5/2014 S. 103 102 Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Schürfung Jagdhaus des Wasserbeschaffungsverbandes Usingen, Gemarkung Pfaffenwiesbach, Gemeinde Wehrheim, Hochtaunuskreis und Gemarkung Ockstadt, Stadt Friedberg, Wetteraukreis Vom 16. Oktober 2013 Aufgrund der §§ 51 und 52 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), und des § 33 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Art. 62 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), verordnet das Regierungspräsidium Darmstadt: § 1 Schutzgebietsfestsetzung Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Schürfung Jagdhaus, Gemarkung Pfaffenwiesbach, Gemeinde Wehrheim, Hochtaunuskreis, und Gemarkung Ockstadt, Stadt Friedberg, Wetteraukreis, zu Gunsten des Wasserbeschaffungsverbandes Usingen ein Wasserschutzgebiet festgesetzt. § 2 Gliederung, Umfang, Grenzen (1) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in drei Schutzzonen, und zwar in Zone I (Fassungsbereich) Zone II (Engere Schutzzone) Zone III (Weitere Schutzzone) (2) Das Wasserschutzgebiet und seine Schutzzonen sind in der als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1: 25.000 und mit der Aufzählung nach § 3 dargestellt. Nr. 5 Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und der Schutzzonen ergibt sich aus den Schutzgebietskarten: Forstgrundkarte (F-1) im Maßstab 1: 5.000 Forstgrundkarte (F-2) im Maßstab 1: 5.000 Übersichtskarte (Ü-1) im Maßstab 1:10.000 Topografische Karte (T-1) im Maßstab 1:25.000 Die Schutzzonen sind wie folgt dargestellt: Zone I = schwarze Umrandung mit innen liegender Rotabsetzung Zone II = schwarze gestrichelte Umrandung mit innen liegender Blauabsetzung Zone III = schwarze Umrandung mit innen liegender Gelbabsetzung (3) Die Anlage und die Schutzgebietskarten sind Bestandteile dieser Verordnung. Die Schutzgebietskarten werden archivmäßig beim Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung IV – Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt Wilhelminenstraße 1-3 64283 Darmstadt sowie beim Gemeindevorstand der Gemeinde Wehrheim Dorfborngasse 1 61273 Wehrheim und beim Magistrat der Stadt Friedberg Mainzer-Tor-Anlage 6 61169 Friedberg (Hessen) verwahrt. Sie können dort während der Dienstzeit von jedermann eingesehen werden. § 3 Aufzählung der Flurstücke, Fluren und Gemarkungen (1) Zone I Die Zone I erstreckt sich auf Flur 10, Flurstücke 1 und 2 (jeweils teilweise) der Gemarkung Pfaffenwiesbach, Gemeinde Wehrheim, Hochtaunuskreis. (2) Zone II Die Zone II erstreckt sich auf Flur 10 (teilweise) der Gemarkung Pfaffenwiesbach, Gemeinde Wehrheim, Hochtaunuskreis. (3) Zone III Die Zone III erstreckt sich auf Flur 28 (teilweise) und Flur 29 (teilweise) der Gemarkung Ockstadt, Stadt Friedberg, Wetteraukreis. § 4 Verbote in der Zone III In der Zone III sind verboten: 1.das Versenken von Abwasser einschließlich des auf Straßen und sonstigen befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswassers; 2.das Versickern von Abwasser einschließlich des auf Straßen und sonstigen befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswassers. Ausgenommen ist die breitflächige Versickerung über die belebte Bodenzone bei günstigen Standortbedingungen. Güns tige Standortbedingungen liegen vor, wenn die Untergrundverhältnisse gewährleisten, dass vor dem Eintritt in das Grundwasser mitgeführte Schadstoffe abgebaut werden oder ein Eintritt in das Grundwasser nicht zu erwarten ist. Ausgenommen ist auch das Versickern von Niederschlagswasser, das von Feldund Forstwegen sowie von Dach-, Terrassen- und Hofflächen von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken, Verwaltungsgebäuden und ähnlich genutzten Anwesen stammt. Dieses Verbot gilt nicht, wenn für das Versickern eine Erlaubnis nach § 8 WHG erteilt ist; 3.Wohnsiedlungen, Krankenhäuser und Betriebe, wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher aus dem Schutzgebiet hinausgeleitet wird; 4.das Errichten von Abwasserbehandlungsanlagen (mit Ausnahme zugelassener Kleinkläranlagen) und das Errichten und Betreiben von Abwassersammelgruben; 5.Maßnahmen, die im Widerspruch zur jeweils gültigen Fassung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung -VAwS) stehen; 6.sämtlicher Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie deren Beförderung in Rohrleitungen innerhalb eines Werksgeländes, es sei denn, eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit ist nicht zu besorgen. Unterliegt der Umgang den Regeln der Anlagenverordnung (VAwS), besteht eine Besorgnis Nr. 5 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 27. Januar 2014 nicht, wenn die jeweils geltenden Vorschriften der Anlagenverordnung (VAwS) für Wasserschutzgebiete eingehalten werden; 7.das Errichten und Betreiben von gewerblichen, industriellen und der Forschung dienenden Betrieben und Betriebsteilen, in welchen mit radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 62 WHG zum unmittelbaren Betriebszweck umgegangen wird; 8.das Errichten und Betreiben von gewerblichen, industriellen und der Forschung dienenden Betrieben und Anlagen, in denen als Reststoffe radioaktive Stoffe, wassergefährdende Stoffe oder Betriebsabwässer, ausgenommen Kühlwasser, anfallen, wenn diese Stoffe nicht vollständig und sicher aus dem Schutzgebiet hinausgeleitet, hinausgebracht, ausreichend behandelt oder zulässigerweise in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; 9.das Errichten und Betreiben von Rohrleitungen für wassergefährdende Stoffe außerhalb eines Werksgeländes; 10.das Ablagern radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe sowie deren Einbringen in den Untergrund; 11.das Lagern, Abfüllen und Umschlagen radioaktiver Stoffe; 12.Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und Reststoffen. Erlaubt sind Zwischenlager für unbelasteten Erdaushub, Bauschutt und Straßenaufbruch und Kompostierungsanlagen, sofern keine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit zu besorgen ist; 13.Umschlaganlagen für Hausmüll, Anlagen zur örtlichen Bodenbehandlung bei Sanierungsvorhaben, Recyclinghöfe, Schrottplätze, Autowrackplätze und Sortieranlagen für Haus-, Gewerbe- und Sperrmüll; 14.das Lagern und Ablagern von Abfall und von zur Wiederverwertung vorgesehenen wassergefährdenden Materialien; 15.der Wiedereinbau von Bodenmaterial aus dem Bereich einer Altlast oder eines Schadensfalles am Ort der Entnahme, sofern eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit zu besorgen ist; 16.die Verwendung von auswaschungsgefährdeten oder auslaugbaren wassergefährdenden Materialien bei Baumaßnahmen im Freien; 17.Bohrungen, Erdaufschlüsse und sonstige Bodeneingriffe mit wesentlicher Minderung der Grundwasserüberdeckung. Dieses Verbot gilt nicht, wenn fachbehördlich festgestellt worden ist, dass keine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit zu besorgen ist; 18.Grundwasserpumpen und Erdwärmesonden; 19.die Verwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) für die Anwendung in Wasserschutzgebieten nicht zugelassen sind und die unsachgemäße Verwendung von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln sowie das Aufbringen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen; 20.die Lagerung von organischen Düngern und Silage, sofern Si ckersäfte anfallen und diese nicht schadlos aufgefangen, verwertet oder ordnungsgemäß beseitigt werden; 21.die Zwischenlagerung von Festmist auf unbefestigten Flächen, wenn das Entstehen von Sickersaft und dessen Eindringen in das Grundwasser zu besorgen ist. Der Standort ist jährlich zu wechseln und nach der Räumung gezielt zu begrünen; 22.das Betreiben von unterirdischen Anlagen zum Sammeln, Befördern, Lagern und Abfüllen von organischen Düngern und Silagesickersäften mit Ausnahme von solchen Anlagen, bei welchen der Nachweis der Dichtigkeit erbracht ist. Die Dichtigkeit kann zum Beispiel durch ein Leckerkennungsdrän mit Kontrollmöglichkeit (bei Neuanlagen) oder durch Dichtigkeitsprüfungen (bei Altanlagen) nachgewiesen werden. Die Dichtigkeitsprüfung hat unmittelbar nach Inkrafttreten der Verordnung und anschließend im Abstand von fünf Jahren durch Eigenkontrolle zu erfolgen und ist zu dokumentieren; 23.das Anlegen oder Erweitern von Dränungen und Vorflutgräben; 24.Manöver und Übungen der Streitkräfte oder anderer Organisationen; 25.militärische Anlagen, sofern eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist; 26.das Neuanlegen von Start-, Lande- und Sicherheitsflächen des Luftverkehrs; 27.Flächen für Motorsport; 28.das Neuanlegen und Erweitern von Friedhöfen; 29.das Neuanlegen und Erweitern von Kleingartenanlagen. Seite 109 § 5 Verbote in der Zone II In der Zone II gelten die Verbote für die Zone III. Darüber hinaus sind verboten: 1.das Errichten und die wesentliche Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; 2.Lager für Baustoffe und Baumaschinen sowie Baustellen und Baustelleneinrichtungen; 3.der Neubau und die wesentliche Änderung von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen, ausgenommen unbefes tigte oder wassergebundene Feld- und Forstwege; 4.das Durchleiten und Hinausleiten von Abwasser; 5.das breitflächige Versickern von auf Straßen und sonstigen befestigten Flächen anfallendem Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone auch bei günstigen Standortbedingungen. Ausgenommen ist die breitflächige Versickerung von Niederschlagswasser von Feld- und Forstwegen; 6.sämtlicher Umgang mit und das Befördern von radioaktiven und wassergefährdenden Stoffen, mit Ausnahme des Beförderns von Silagesickersäften, Dünge-, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in Transportbehältern sowie deren ordnungsgemäße Ausbringung und der Verwendung von Betriebsstoffen in Kraftfahrzeugen und in land- und forstwirtschaftlichen Maschinen; 7.jegliche Bodeneingriffe, die über die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehen und die belebte Bodenzone verletzen oder die Grundwasserüberdeckung vermindern; 8.das Herstellen oder wesentliche Umgestalten von oberirdischen Gewässern; 9.die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen; 10.Sprengungen; 11.das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf wasserdurchlässigem Untergrund mit Ausnahme des Abstellens im Rahmen von landund forstwirtschaftlichen Tätigkeiten; 12.Parkplätze und Sportanlagen; 13.Zeltlager, Bade- und Campingplätze und das Abstellen von Wohnwagen und Wohnmobilen; 14.das Waschen, Reparieren und Warten von Kraftfahrzeugen; 15.das Vergraben von Tierkörpern; 16.militärische Anlagen; 17.Kompostierungsanlagen; 18.die Bewässerung mit hygienisch bedenklichem Wasser. § 6 Verbote in der Zone I In der Zone I gelten die Verbote für die Zone II. Darüber hinaus sind verboten: 1. Fahr- und Fußgängerverkehr sowie Reiten; 2. landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzung; 3. die Anwendung von Düngern, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln; 4. das Verletzen der belebten Bodenzone. § 7 Ver- und Gebote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung und für die gartenbauliche Grundstücksnutzung beim Anbau von Sonderkulturen in der Zone III (1) Sonderkulturen im Sinne dieser Vorschrift sind Gemüse, Tabak, Obst (mit Ausnahme von Streuobstwiesen), Baumschulerzeugnisse, Stauden, Zierpflanzen, gartenbauliche Samenkulturen, Arzneiund Gewürzpflanzen. (2) Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden für Sonderkulturen, die in Gewächshäusern oder in geschlossenen Systemen im Freiland angebaut werden. (3) Zusätzlich zu den in § 4 genannten Verboten gelten für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung und die gartenbauliche Grundstücksnutzung beim Anbau von Sonderkulturen in der Zone III folgende Ver- und Gebote: 1. Die Düngung, die Bodenbearbeitung, der Anbau und die Bodennutzung, die Bewässerung, der Pflanzenschutz sowie die Dokumentation der Bewirtschaftung haben nach den Vorgaben der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zu erfolgen; 2. Grünland darf nicht in Ackerland umgewandelt werden. Die Grünlanderneuerung darf nur durch Direktsaat erfolgen. Bei Grünland handelt es sich um Flächen, auf denen ständig für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren Gras erzeugt wurde; Nr. 5 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 27. Januar 2014 3. Auf Ackerland dürfen Gülle, Jauche, Geflügelkot, flüssiger Sekundärrohstoffdünger, Gärreste, Klärschlamm und stickstoffhaltiger Mineraldünger vom 15. Oktober bis zum 31. Januar nicht ausgebracht werden. Nach der letzten Ernte bis zum 15. Oktober ist die Ausbringung verboten, soweit in diesem Zeitraum keine Kultur angesät wird. Festmist darf auf Ackerland im Zeitraum nach der Ernte bis zum 31. Oktober nicht ausgebracht werden, soweit in diesem Zeitraum keine Kultur angesät wird. Auf schweren Böden (Bodenartengruppe III – tL, sT, lT, T) gilt das Verbot bis zum 30. September; 4. Auf Grünland dürfen Gülle, Jauche, Geflügelkot, flüssiger Sekundärrohstoffdünger, Gärreste, und stickstoffhaltiger Mineraldünger ab dem 15. Oktober bis zum 31. Januar nicht ausgebracht werden; 5. Verboten ist eine Beweidung, bei welcher die Grasnarbe großflächig zerstört wird; 6. Die Erstaufforstung von landwirtschaftlich genutzten Flächen ist verboten, es sei denn die Grundwasserneubildung wird nicht wesentlich beeinträchtigt und es ist kein über das übliche Maß hinausgehender Stickstoffeintrag in das Grundwasser zu besorgen; 7. Bewirtschafter landwirtschaftlich genutzter Flächen sowie von gartenbaulich genutzten Flächen beim Anbau mit Sonderkulturen müssen schlagspezifische Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt der eingesetzten Düngemittel und Pflanzenschutzmittel sowie über die angebauten Kulturen, durchgeführte Bodenbearbeitungsmaßnahmen und erzielte Erträge führen. Hierzu können vorhandene Aufzeichnungen herangezogen werden. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. Zur fachlichen Bewertung ist die zuständige Landwirtschaftsverwaltung hinzuzuziehen. § 8 Verbote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung und die gartenbauliche Grundstücksnutzung beim Anbau von Sonderkulturen in der Zone II Für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung und die gartenbauliche Grundstücksnutzung beim Anbau von Sonderkulturen in der Zone II gelten die Ver- und Gebote der §§ 5 und 7. Darüber hinaus sind verboten: 1. die Beweidung; 2. die organische Düngung mit Ausnahme der Gründüngung und der Düngung mit Fertigkompost; 3. die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen Düngern und Silagen; 4. Neuanlage und Erweiterung von Flächen zum Anbau von Sonderkulturen. § 9 Ver- und Gebote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung bei Vorhandensein einer Kooperationsvereinbarung Besteht zwischen dem Träger der öffentlichen Wasserversorgung und den im Wasserschutzgebiet wirtschaftenden Landwirten eine Kooperationsvereinbarung, der die obere Wasserbehörde zugestimmt hat, so gelten für die Landwirte, die an der Kooperationsvereinbarung beteiligt sind, anstatt der Ge- und Verbote der §§ 7 und 8 die Regelungen der Kooperationsvereinbarung. § 10 Duldungspflichten Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben, soweit sie nicht selbst zur Vornahme dieser Handlungen verpflichtet sind, zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden oder von diesen Verpflichtete 1.die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten; 2.den Fassungsbereich einzäunen; 3.Beobachtungsstellen einrichten; 4.Hinweisschilder zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes aufstellen; 5.Mulden und Erdaufschlüsse auffüllen; 6.wassergefährdende Ablagerungen beseitigen; 7.notwendige Einrichtungen zur sicheren und unschädlichen Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers aus dem Wasserschutzgebiet errichten; 8.Vorkehrungen an den im Wasserschutzgebiet liegenden Straßen und Wegen zur Verhinderung von Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen und zur Minderung von deren Folgen treffen; Seite 111 9.Maßnahmen zum Schutz vor Überschwemmungen vornehmen; 10.zur Ermittlung der Nmin-Werte vor Vegetationsbeginn und nach der Ernte beziehungsweise im Herbst auf landwirtschaftlich genutzten Flächen die maschinelle Entnahme von Bodenproben – unter größtmöglicher Schonung der Fläche – durchführen. § 11 Ausnahmen (1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die zuständige Wasserbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen. Die Zulassung bedarf der Schriftform. (2) Handlungen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen werden und einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder Befreiung, einer immissionsschutzrechtlichen, abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen, forstrechtlichen oder bauaufsichtlichen Genehmigung oder einer bodenschutzrechtlichen Anordnung oder Genehmigung bedürfen oder die aufgrund eines bergbehördlich geprüften Betriebsplanes oder durch bergrechtliche Erlaubnisse oder Bewilligungen oder durch Planfeststellung zugelassen werden, bedürfen keiner gesonderten Ausnahmezulassung nach dieser Verordnung. Entscheidet in den vorgenannten Fällen die zuständige Wasserbehörde nicht selbst, ist, außer bei Planfeststellungsverfahren, ihr Einvernehmen erforderlich. (3) Keiner Ausnahmezulassung bedürfen Tätigkeiten des Wasserversorgungsunternehmens oder seiner Beauftragten, die der Unterhaltung der Wasserversorgungsanlagen oder des Fassungsbereiches dienen. § 12 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung können nach den Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden. § 13 Übergangsvorschrift (1) Die Verbote in § 4 Nr. 6 und 9, § 5 Nr. 6 finden auf die Tätigkeiten im Rahmen von Betrieben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung rechtmäßig betrieben werden, erst nach Ablauf eines Jahres ab dem Tage des Inkrafttretens Anwendung. (2) Die Verbote in § 4 Nr. 17, § 5 Nr. 7 und 9 finden auf die Tätigkeiten innerhalb eines Gewerbebetriebes oder eines unter Bergaufsicht stehenden Betriebes, der Kies, Sand, Ton oder andere feste Stoffe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung rechtmäßig abbaut, erst nach Ablauf eines Jahres ab dem Tage des Inkrafttretens Anwendung. § 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Darmstadt, den 16. Oktober 2013 Regierungspräsidium Darmstadt gez. Johannes B a r o n Regierungspräsident StAnz. 5/2014 S. 108 103 Vorhaben der Firma Sterigenics Germany GmbH, Kasteler Straße 45, 65203 Wiesbaden; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Firma Sterigenics Germany GmbH, Kasteler Straße 45, 65203 Wiesbaden, beabsichtigt, ihre bestehende immissionsschutzrechtlich genehmigte Sterilisationsanlage durch die Errichtung und den Betrieb eines Blockheizkraftwerkes als Nebeneinrichtung zu ändern. Das Vorhaben soll in Wiesbaden, Gemarkung: Mainz-Kastel, Flur: 3, Flurstück: 183/24 realisiert werden. Die immissionsschutzrechtlich genehmigte Sterilisationsanlage (Anlagentyp 10.22.1 der 4. BImSchV) unterliegt nicht dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Die beantragte Errichtung und Betrieb des Blockheizkraftwerkes (Anlagentyp 1.2.3.2 der 4. BImSchV) als Nebeneinrichtung zur Sterilisationsanlage erfordert jedoch eine standortbezogene Einzelfallvorprüfung nach § 3c UVPG, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Seite 112 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 27. Januar 2014 Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Wiesbaden, den 9. Januar 2014 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden IV/Wi – 43.1 GB 13-021 StAnz. 5/2014 S. 111 104 Vorhaben der Firma GGEW AG, Bensheim; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Firma GGEW AG beabsichtigt, im Gebiet der Gemeinde Lautertal im Kreis Bergstraße, Außerhalb, drei Windkraftanlagen des Types Nordex N117/2400 zu errichten und zu betreiben. Das Vorhaben soll im Kreis Bergstraße, 64686 Lautertal, Gemarkung: Knoden/Reichenbach, Flur: 1/18, Flurstück: 2/10, Gemarkung: Knoden, Flur: 1, Flurstück: 1 und Gemarkung: Reichenbach, Flur: 3, Flurstück: 45 realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umgebung entstehen die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des standortbezogenen Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Darmstadt, den 27. Januar 2014 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt IV/ Da 43.1 - 53e621-wp-haurod-1 StAnz. 5/2014 S. 112 105 GIESSEN lesbar anzugeben. Unleserliche Einwendungen und solche, die die Person des Einwenders nicht erkennen lassen, werden bei einem gegebenenfalls stattfindenden Erörterungstermin nicht zugelassen. Einwendungen müssen zumindest die befürchtete Rechtsgutgefährdung und die Art der Beeinträchtigung erkennen lassen. Soweit Name und Anschrift bei Bekanntgabe der Einwendungen an den Antragsteller oder an die im Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf im Einwendungsschreiben hinzuweisen. Personenbezogene Daten von Einwendern können zum Beispiel bei Masseneinwendungen für die Dauer des Verfahrens automatisiert verarbeitet werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Ein Termin zur Erörterung der Einwendungen wird wie folgt bestimmt: Datum: 9. April 2014 Uhrzeit: 10 Uhr Ort: Bürgerhaus in 65594 Runkel/Steeden, Auf der Rahmschauer 23 Die Erörterung kann an Folgetagen fortgesetzt werden. Der Erörterungstermin wird abgesagt, wenn die erhobenen Einwendungen nach Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen. Diese Entscheidung wird an gleicher Stelle ca. 1 Woche nach Ende der Einwendungsfrist öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Erörterungstermin grundsätzlich nicht stattfindet, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind bzw. die Einwendungen zurückgezogen wurden oder nur auf privatrechtlichen Titeln beruhen. Der Erörterungstermin endet, wenn sein Zweck erfüllt ist. Gesonderte Einladungen hierzu ergehen nicht mehr. Die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen werden, sollte der Erörterungstermin stattfinden, auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Der Erörterungstermin ist öffentlich. Im Einzelfall kann aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden Gießen, den 3. Januar 2014 Vorhaben der Firma Schaefer Kalk GmbH & Co. KG, 65582 Diez Die Firma Schaefer Kalk GmbH & Co. KG, Louise-Seher-Straße 6, 65582 Diez hat einen Antrag gestellt auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zum Ersatz von zwei Normalschachtöfen durch einen Gleichstrom-Gegenstrom-Regenerativ-Ofen (GGR-Ofen 8) mit einhergehender Kapazitätserhöhung der gesamten Kalkbrennanlage von 1170 t/Tag auf 1300 t/Tag in 65594 Runkel Gemarkung:Dehrn Flur: 18 Flurstück:1685/4 Für die Demontage der beiden Normalschachtöfen, zum Abriss des alten Gebläsehauses des Normalschachtofens 4 sowie zur Errichtung der beiden neuen Stückkalkverladesilos wurde zusätzlich ein Antrag nach § 8a BImSchG auf Zulassung des vorzeitigen Beginns gestellt. Mit der Errichtung des GGR-Ofens soll nach Bescheiderteilung begonnen werden. Dieses Vorhaben bedarf nach § 16 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit Nr. 2.4.1.1 des Anhangs 1 der 4. Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) der Genehmigung durch das Regierungspräsidium. Das Vorhaben wird hiermit nach § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich bekannt gemacht. Der Antrag und die Unterlagen sowie die bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Genehmigungsbehörde vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen liegen in der Zeit vom 5. Februar 2014 (erster Tag) bis 4. März 2014 (letzter Tag) beim Regierungspräsidium Gießen, Abteilung IV Umwelt, Marburger Straße 91, 35396 Gießen, Zimmer 529 und bei der Stadtverwaltung Runkel, Burgstraße 4, 65549 Runkel, Bauamt, Zimmer 10, aus und können dort während der Dienststunden eingesehen werden. Innerhalb der Zeit vom 5. Februar 2014 (erster Tag) bis 18. März 2014 (letzter Tag) können nach § 10 Abs. 3 BImSchG Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich bei den vorgenannten Auslegungsstellen erhoben werden. Es wird gebeten, Namen und Anschrift Nr. 5 Regierungspräsidium Gießen Abteilung IV 43.1 53e 621 SchaeferKalk Brennanl. 1/13 StAnz. 5/2014 S. 112 106 Vorhaben des Herrn Klaus Zinßer, 36326 Antrifttal-Vockenrod; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Herr Klaus Zinßer beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung weniger als 100 Tonnen Gülle je Tag, soweit die Produktionskapazität von Rohgas 1,2 Millionen Normkubikmetern je Jahr oder mehr beträgt (Ziffer 8.6.3.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV) und einer Verbrennungsmotoranlage mit 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt (Ziffer 1.4.1.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV) nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetz. Das Vorhaben soll im Außenbereich „Gärtenwiesen“ von Vockenrod, 36326 Antrifttal-Vockenrod, Flur 2, Flurstück 58, 59 realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Prüfung des Einzelfalls gemäß den nach dem UVPG anzuwendenden Normen hat ergeben, dass keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Gießen, den 3. Januar 2014 Regierungspräsidium Gießen Abteilung IV Umwelt IV 42.2 -So-100g-v-3.02.06-1-K. Zinsser StAnz. 5/2014 S. 112 Nr. 5 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 27. Januar 2014 107 Vorhaben der Firma Berkenhoff GmbH, Herborn, für den Bau einer Fischaufstiegsanlage (Borstenfischpass) am Wehr der Firma Berkenhoff am Rehbach, Gemarkung Herborn-Merkenbach, Flur 6, Flurstücke 38/2 und 38/3; hier: Gießen, den 14. Januar 2014 Regierungspräsidium Gießen Abteilung IV Umwelt IV 41.2 - 79e04/01(12587)-B- und 79b06/43(01/833) StAnz. 5/2014 S. 113 108 KASSEL Vorhaben der Bioenergie Diemelstadt GmbH; hier: Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Kassel, den 10. Januar 2014 Regierungspräsidium Kassel Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz 32.1 - 100 h 04.02 - A - Nr. 732 StAnz. 5/2014 S. 113 Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Firma Berkenhoff GmbH, Herborn, hat den Bau einer Fischaufstiegsanlage (Borstenfischpass) am Wehr der Firma Berkenhoff am Rehbach, Gemarkung Herborn-Merkenbach, beantragt. Es handelt sich hier um einen genehmigungspflichtigen Gewässerausbau nach § 68 Abs. 2 und § 70 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Für dieses Vorhaben war nach § 3c Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Einzelfall zu prüfen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Die Vorprüfung hat ergeben, dass dies nicht der Fall ist. Es wird daher festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Firma Bioenergie Diemelstadt GmbH beabsichtigt die Errichtung einer Biogasanlage in 34474 Diemelstadt. Das Vorhaben soll in 34474 Diemelstadt, Gemarkung Rhoden, Flur 15, Flurstücke 6/2 und 6/3 realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Seite 113 109 Antrag des Gemeindevorstandes der Gemeinde Nüsttal zur Entnahme von Grundwasser aus den Riedquellen I und II; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Der Gemeindevorstand der Gemeinde Nüsttal beabsichtigt, Grundwasser aus den Riedquellen I und II in einer Menge vom 8,5 m³/h – 200 m³/d – 75.000 m³/a zu entnehmen, um es im Gemeindegebiet als Trink- und Brauchwasser zu ge- und verbrauchen. Die Wassergewinnungsanlagen befinden sich auf den Grundstücken in der Gemarkung Hofaschenbach, Flur 2, Flurstück 40/2 (Riedquelle I) und Flur 19, Flurstück 2/2 (Riedquelle II). Für dieses Vorhaben war nach § 3c UVPG zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig machen. Die Prüfung des Einzelfalls ergab, dass keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Bad Hersfeld, den 14. Januar 2014 Regierungspräsidium Kassel, Bad Hersfeld Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz Dezernat 31.2 Grundwasserschutz, Wasserversorgung, Altlasten, Bodenschutz III / Hef - 31.2 - 79 e 04 StAnz. 5/2014 S. 113 HESSEN MOBIL – STRASSEN- UND VERKEHRSMANAGEMENT 110 K 9 – Um- und Ausbau in der OD Bad Arolsen/Volkhardinghausen nebst Neuanlage einer fußläufigen Verbindung und sonstigen Nebenanlagen, entspricht von NK 4620 006 nach NK 4620 029; von Stat. 3,364 nach Stat. 4,063; von Bau-km 0+000,00 nach Bau-km 0+700,00; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Der Landkreis Waldeck-Frankenberg (Hessen Mobil) und die Stadt Bad Arolsen beabsichtigen, die Kreisstraße 9 in der OD Bad Arolsen/Volkhardinghausen auszubauen. Für diese Baumaßnahme soll eine Entscheidung von Hessen Mobil Bad Arolsen über das Entfallen der Planfeststellung und der Plangenehmigung gemäß § 33 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 817) in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18), geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), herbeigeführt werden. Gegenstand der Baumaßnahme ist der Um- und Ausbau der Kreisstraße 9 in der OD Bad Arolsen/Volkhardinghausen nebst Neuanlage einer fußläufigen Verbindung und sonstigen Nebenanlagen. Das Vorhaben befindet sich in der Wasserschutzzone III des Trinkwasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage «Brunnen Volkhardinghausen» der Stadt Bad Arolsen in der Gemarkung Volkhardinghausen des Landkreises Waldeck-Frankenberg. Für dieses Vorhaben war nach § 33 Abs. 3 Satz 3 HStrG in Verbindung mit dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Art. 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBI. I S. 2749) geändert worden ist, zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 33 Abs. 3 Satz 3 HStrG hat ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar ist. Bad Arolsen, den 13. Januar 2014 Hessen Mobil Bad Arolsen 20g - K 9 - 051.2014 StAnz. 5/2014 S. 113 Seite 114 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 27. Januar 2014 111 Um- und Ausbau der Kreisstraße 91 zwischen der L 3438 und der Landesgrenze NRW, entspricht von NK 4519 260 nach NK 4419 008; von Stat. 0,003 nach Stat. 0,859 von Baukm 0+002,90 nach Bau-km 0+820,00; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Der Landkreis Waldeck-Frankenberg (Hessen Mobil) beabsichtigt, die Kreisstraße 91 zwischen der Landesstraße 3438 und der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen auszubauen. Für diese Baumaßnahme soll eine Entscheidung von Hessen Mobil Bad Arolsen über das Entfallen der Planfeststellung und der Plangenehmigung nach § 33 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 817), in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18), geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), herbeigeführt werden. Nr. 5 Gegenstand der Baumaßnahme ist der Um- und Ausbau der Kreisstraße 91 zwischen der Landesstraße 3438 und der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen. Für dieses Vorhaben war nach § 33 Abs. 3 Satz 3 HStrG in Verbindung mit dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Art. 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBI. I S. 2749) geändert worden ist, zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 33 Abs. 3 Satz 3 HStrG hat ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar ist. Bad Arolsen, den 13. Januar 2014 Hessen Mobil Bad Arolsen 20g - K 91 - 052.2014 StAnz. 5/2014 S. 114 BUCHBESPRECHUNGEN Kraftverkehrs-Kontrolle. Von Jörg Mergenthaler. Loseblattwerk. 102. Erg.Lfg. Walhalla Fachverlag, Regensburg; ISBN 978-3-8029-2055-4. Die Beförderung von Gütern und Personen im Kraftverkehr ist an eine fast nicht mehr zu überschauende Fülle von Rechtsvorschriften geknüpft, so dass selbst Fachleute mitunter Schwierigkeiten haben, diese Vorschriften ohne Probleme zu überschauen. Eine ständig angepasste Rechtsänderung und Umsetzung von EU-Vorschriften in nationales Recht machen dies nicht einfacher. Hier hilft nur eine gut aufbereitete Zusammenfassung der einschlägigen Rechtsvorschriften. Das übersichtlich gegliederte Werk „Kraftverkehrs-Kontrolle Sozialvorschriften für den Straßenverkehr“, aktuelles Handbuch von Jörg Mergenthaler, dient der Umsetzung der Rechtsvorschriften im Bereich der Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Die 102. Aktualisierungslieferung fügt die neuesten umfangreichen Entwicklungen der Gesetzgebung und der Rechtsprechung ein. In der vorliegenden 102. Aktualisierung liegt der Schwerpunkt in den Änderungen der StVZO. Eingearbeitet wurden folgende Vorschriften: – Gleichstellung der Fortbewegungsmittel mit Hilfsantrieb (§ 16 Abs. 2 StVZO) – Bauartgenehmigungspflicht für nach vorne wirkende Kennleuchten für rotes Blinklicht (Anhaltesignal) und Erfordernis der Ausführung einer amtlich genehmigten Bauart bei einem Anhaltehorn sowie bei Beleuchtungseinrichtungen für transparente amtliche Kennzeichen (§ 22a StVZO) – Aufnahme der Warnweste in den Katalog der Überprüfung unterliegenden mitzuführenden Gegenstände (§31b StVZO) – Änderungen bei Krankenfahrstühlen (§ 41 und 41 a StVZO) – Regelung der Durchführung einer Dichtigkeits- und Funktionsprüfung nach der Reparatur einer Gasanlage im Niederdruckbereich (§ 41 a Abs. 6 StVZO) – Erweiterung der mit einem Rundumlicht ausgestatteten Fahrzeuge um die Kraftfahrzeuge des BAG (§ 52 Abs. 3 StVZO) – Aufnahme des Anhaltesignals in die gesetzliche Regelung (§ 52 Abs. 3a StVZO) – Bestimmung amtlich anerkannter Personen und Betriebe für den Einbau und die Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern (§ 57d Abs. 1 StVZO) – Zulässigkeit eines reinen Batterie- oder Akkubetriebes der lichttechnischen Einrichtung eines Fahrrades (§ 67 Abs. 1 StVZO) Im Teil Ordnungswidrigkeiten wird in § 30 OWiG – im Abs. 2a die Festsetzung einer Geldbuße auch gegen den Rechtsnachfolger unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes und – im Absatz. 6 die Möglichkeit der Behörde Ansprüche der Staatskasse bei langwierigen Verfahren durch dinglichen Arrest anzuordnen ergänzt: Weitere Änderungen werden in den Teilen Fahrpersonalgesetz (FpersG), Fahrpersonal-Verordnung (FPersV) und im Straßenverkehrsgesetz (StVG) vorgenommen. Wenngleich nicht alle aktualisierten Vorschriften für den gewerblichen Güterkraftverkehr als notwendig erscheinen, wurden diese in das Werk mit aufgenommen. Alle Aktualisierungen sowie das Grundwerk befinden sich auf der beiliegenden CD-ROM. Leider muss jedes Mal beim Wechsel der CD-ROM eine Neuinstallation vorgenommen werden. Mit der 102. Aktualisierungslieferung ist das Werk auf dem neuesten Rechtsstand und ein unverzichtbarer Teil bei der Arbeit im Bereich der Kraftverkehrskontrollen. Erster Polizeihauptkommissar a.D. Ralf Hiltmann Seite 116 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Nr. 5 Andere Behörden und Körperschaften Öffentliche Bekanntmachung des Regionalverbandes FrankfurtRhein-Main Änderung des Regionalplanes Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplanes 2010 Genehmigungsbekanntmachung Aufgrund der §§ 2 Abs. 1 und 205 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 8 Abs.1 des Gesetzes über die Metropolregion Frankfurt/Rhein Main hat die Verbandskammer des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain in ihrer Sitzung am 18. September 2013 die 2. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 für die Stadt Eschborn, Stadtteil Eschborn Gebiet: „Sportpark Phönix“ 1. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 für die Stadt Hochheim am Main, Stadtteil Hochheim am Main, Gebiet: „Feldberg-, Altkönig- und Schwedenstraße“ 1. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 für die Stadt Raunheim, Gebiet: „Zwischen Ziegelhüttenweg und Mainstraße“, 1. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 für die Stadt Maintal, Stadtteil Dörnigheim, Gebiet A: Gewerbegebiet „Dörnigheim-Ost 1“ Stadtteil Bischofsheim, Gebiet B: Gewerbegebiet „Am Regionalpark“ beschlossen. Der Regionalplan Südhessen/Regionale Flächennutzungsplan 2010 für diese Teilflächen wurde vom Regierungspräsidium Darmstadt gemäß § 6 Abs. 1 BauGB durch Bescheide vom 27. Dezember 2013 (Az. III 31.2-61d 02/01-486), vom 17. Dezember 2013 (Az. III 31.261d 02/01-485), vom 19. Dezember 2013 (Az. III 31.2-61d 02/01-488) und vom 7. Januar 2014 (Az. III 31.2 – 61d 02/01-1.Änd.-) genehmigt. Der genehmigte Regionalplan Südhessen/Regionale Flächennutzungsplan 2010 kann, mit Begründung und zusammenfassender Erklärung beim Regionalverband FrankfurtRheinMain, Poststraße 16, 60329 Frankfurt am Main, gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 BauGB während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. Über seinen Inhalt wird Auskunft erteilt. Mit dieser Bekanntmachung wird der Regionalplan Südhessen/ Regionale Flächennutzungsplan 2010 für diese Teilflächen rechtswirksam. Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Regionalverband FrankfurtRheinMain unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Frankfurt am Main, den 14. Januar 2014 Regionalverband FrankfurtRheinMain gez. Birgit S i m o n Erste Beigeordnete Verband Region Rhein-Neckar – Körperschaft des öffentlichen Rechts – Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 I. Aufgrund Artikels 2 Absatz 2 des Staatsvertrages zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Weiterentwicklung im Rhein-Neckar- Gebiet vom 26. Juli 2005 und aufgrund des § 16 der Satzung des Verbandes Region Rhein-Neckar – Körperschaft des öffentlichen Rechts – sowie der §§ 18 und 19 GKZ i.V. mit § 79 GemO hat die Verbandsversammlung des Verbandes Region Rhein-Neckar am 6. Dezember 2013 für das Haushaltsjahr 2014 folgende Haushaltssatzung beschlossen: §1 Der Haushaltsplan wird festgesetzt mit 1. den Einnahmen und Ausgaben in Höhe von je 4.628.300,00 Euro davon im Verwaltungshaushalt 4.548.300,00 Euro im Vermögenshaushalt 80.000,00 Euro 2. dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen (Kreditermächtigung) in Höhe von 0,00 Euro 3. dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 0,00 Euro §2 Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird auf 250.000,00 Euro festgesetzt. §3 Die Verbandsumlage wird nach § 17 Abs. 2 der Verbandssatzung auf 3.656.000,00 Euro festgesetzt II.Das Regierungspräsidium Karlsruhe als Rechtsaufsichtsbehörde hat am 16.01.2014 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung für das Jahr 2014 bestätigt und den Höchstbetrag der Kassenkredite genehmigt. III.Der Haushaltsplan liegt gemäß § 18 GKZ i.V.m. § 81 Abs. 3 GemO ab dem Tage dieser Veröffentlichung an sieben Werktagen in der Geschäftsstelle des Verbandes Region Rhein-Neckar, P7, 20-21, Zimmer 424 öffentlich aus. Mannheim, den 6. Dezember 2013 Verband Region Rhein-Neckar Die Verbandsvorsitzende Dr. Eva L o h s e Nr. 5 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Haushaltssatzung des Zweckverbandes Naturpark Kellerwald-Edersee 1. Haushaltssatzung Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786) i. V. m. § 18 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG), hat die Verbandsversammlung am 25. November 2013 folgende Haushaltssatzung beschlossen: §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird im Ergebnishaushalt im ordentlichen Ergebnis mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf mit einem Saldo von im außerordentlichen Ergebnis mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf mit einem Saldo von ausgeglichen 1.212.600 Euro 1.212.600 Euro 0 Euro 0 Euro 0 Euro 0 Euro 0 Euro im Finanzhaushalt mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Aus- zahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 16.200 Euro und dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 190.900 Euro Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 240.500 Euro mit einem Saldo von -49.600 Euro Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0 Euro Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0 Euro mit einem Saldo von 0 Euro mit einem Zahlungsmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres von 33.400 Euro festgesetzt. §2 Kredite Kredite werden nicht veranschlagt. §3 Verpflichtungsermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. §4 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2014 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 30.000 Euro festgesetzt. §5 Umlage Die Umlage gem. § 12 (2) der Verbandssatzung wird für das HHÖFFENTLICHEN Jahr 2014 in Höhe von 294.000 EuroANZEIGER erhoben. Die Umlage ist auf Anforderung, spätestens jedoch zum 1. März 2014 und 15. September 2014 in zwei gleichen Raten zu zahlen. zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND E-Mails an den §6 Stellenplan Es gilt der von der Verbandsversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan 2014. E-Mails an den §7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 100 HGO @ Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben und Auszahlungen gem. § 100 HGO gelten bis zu einem Betrag von 50.000 Euro als unerheblich. ÖFFENTLICHEN ANZEIGER zum Bad Wildungen, den 25. November 2013 Der Verbandsvorstand STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN des Zweckverbandes Naturpark Kellerwald-Edersee [email protected] gez. Volker Z i m m e r m a n n stellv. Vorstandsvorsitzender E-Mails an den Seite 117 2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach §§ 102 Abs. 4, 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung in § 4 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut: „Genehmigung Hiermit erteile ich die Genehmigung zur Aufnahme des in § 4 der Haushaltssatzung des Zweckverbandes Naturpark Kellerwald-Edersee veranschlagtem Höchstbetrags der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2014 zur rechtzeitigen Leis tung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, in Höhe von --30.000,00 EUR (in Worten: „dreißigtausend Euro“) gemäß § 18 Abs. 1 des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit und § 105 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung. Kassel, 13. Januar 2014 Regierungspräsidium Kassel 15.2 – 33 h 02 - 13 Im Auftrag (Oehl)“ Die Haushaltssatzung 2014 mit Haushaltsplan und Anlagen des Zweckverbandes Naturpark Kellerwald-Edersee liegt gem. § 97 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Zeit vom 30.01.2014 bis 07.02.2014 während der Dienststunden in der Geschäftsstelle des Naturparks, Laustr. 8, 34537 Bad Wildungen, Untergeschoss, im Kreishaus des Landkreises Waldeck-Frankenberg, Südring 2, 34497 Korbach, 2. Stock, Zimmer 217 sowie in der Bürgerinformation des Schwalm-Eder-Kreises, 34576 Homberg/Efze, Parkstraße 6, Erdgeschoss im Altbau, öffentlich zur Einsichtnahme aus. Bad Wildungen, den 20. Januar 2014 Der Verbandsvorstand des Zweckverbandes Naturpark Kellerwald-Edersee gez. Volker Z i m m e r m a n n stellv. Vorstandsvorsitzender Zweckverband Oberhessische Versorgungsbetriebe (ZOV) mit Sitz in Friedberg (Hessen) Der ZOV weist nachrichtlich auf folgende Bekanntmachung im Internet unter www.zov.de hin: • Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Zweckverbands Oberhessische Versorgungsbetriebe, Friedberg, beschlossen am 13.12.2013. Es wird auf das Recht aufmerksam gemacht, die Satzung während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung von 9.00 bis 12.00 Uhr, Hanauer Straße 9-13, 61169 Friedberg, in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. Friedberg (Hessen), den 20. Januar 2014 Zweckverband Oberhessische Versorgungsbetriebe @ – Der Verbandsvorstand – gez. Karl-Heinz S c h n e i d e r Verbandsvorsitzender HESSEN [email protected] E-Mails an den ÖFFENTLICHEN ANZEIGER zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN @ [email protected] Seite 118 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Öffentliche Ausschreibungen Baumaßnahme Fraunhofer LBF, Darmstadt ZSZe – Zentrum für Systemzuverlässigkeit Schwerpunkt Elektromobilität Vergabenummer 010/755 508 – 18; Gewerk Bodenbeschichtung Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber I.1 Bezeichnung Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V., Vergabestelle Bau, z. Hd. Steffi Mühlberg, Hansastraße 27c, 80686 München, Deutschland, Telefon/ Telefax +49 (0)89/1205-3299/+49 (0)89/1205-7518, Internet/ Beschafferprofil www.fraunhofer.de/ausschreibungen Abschnitt II: Auftragsgegenstand II.1.1 Verg.Nr.-Bezeichnung 010/755 508 – 18 Bodenbeschichtung II.1.2 Art des Auftrags Ausführung von Bauleistungen Ort der AusführungFraunhofer LBF, Darmstadt Bartningstraße 47, 64289 Darmstadt Maßnahme ZSZe – Zentrum für Systemzuverläs sigkeit Schwerpunkt Elektromobilität II.1.8 Aufteilung in Lose Nein, Anzahl Lose: 1 II.1.9 Nebenangebotenicht zugelassen, siehe auch II.2.1 II.2.1 Menge oder Umfang des Auftrages (ca.) Untergrund schleifen und reinigen: ca. 855 m2, Sockel schleifen und reinigen: ca. 285 m, Beschichtung staubbindend: ca. 115 m2, Anstrich ölbeständig: ca. 25 m2, Beschichtung Chemikalien- und ölbeständig R 10: ca. 10 m2, Beschichtung ölbeständig R 10: ca. 820 m2 II.3 AusführungsfristenBeginn: 5. 5. 2014 Ende: 4. 7. 2014 Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Information III.1.2 Zahlungsbedingungen: nach VOB und Vergabeunterlagen III.1.3 Rechtsform der Bietergemeinschaften: gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter III.2 Geforderte Nachweise gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2–3 VOB/A Abschnitt IV: Verfahren IV.1 Verfahrensartoffenes Verfahren gemäß VOB/A IV.2 Zuschlagskriterien siehe Vergabeunterlagen IV.3.1 Aktenzeichen010/755 508 – 18 Bodenbeschichtung IV.3.3 Bedingungen für den Erhalt der Vergabeunterlagen Anforderung Unterlagen erhältlich bei: Die Vergabeunterlagen können ausschließlich über das Vergabeportal der deutschen e-Vergabe unter www.deutscheevergabe.de abgerufen werden. Kosten Plattformgebühr Hinweise Die Vergabeunterlagen bestehen aus: – Vertragsbedingungen als PDF – Leistungsverzeichnis als PDF und GAEB – Anlagen – sofern zutreffend – als PDF – Kennzettel – Registerblätter IV.3.6 Sprache, in der das Angebot abzufassen ist: Deutsch IV.3.7 Bindefrist des Angebots: 22.04.2014 IV.3.8 Angebotseröffnung Datum 05.03.2014 Uhrzeit 13.00 Ort:siehe Vergabeunterlagen Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen: Bieter und ihre Bevollmächtigten Abschnitt VI: Andere Informationen VI.4 Zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren (gemäß GWB § 104): Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt Villemombler Straße 76, 53123 Bonn Nr. 5 Stellenausschreibungen Im Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) in Wiesbaden ist ab sofort im Dezernat „Personal, Recht“ die Stelle einer Personalsachbearbeiterin/ eines Personalsachbearbeiters zu besetzen. Das Dezernat „Personal, Recht“ ist in der Zentralabteilung in Wiesbaden angesiedelt und betreut ca. 340 Beschäftigte in 4 Abteilungen in Wiesbaden, Kassel und Darmstadt. Das Aufgabengebiet umfasst insbesondere: –Bearbeitung aller Personalangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten und der Beschäftigten einer Fachabteilung von der Ausschreibung über Einstellung, Statusänderungen und weiteren Maßnahmen bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses – Durchführung der Einstellungsverfahren von Auszubildenden –Bearbeitung bzw. Mitwirkung an Sonderthemen des Personalbereiches aus den Bereichen des Beamten- und Tarifrechts –Wahrnehmung der Vertretung in allen Angelegenheiten des Stellenplanmanagements Vorausgesetzt werden: –ein abgeschlossenes Studium als Diplom-Verwaltungswirt/in (FH) bzw. Bachelor of Arts – Allgemeine Verwaltung oder eine abgelegte Fortbildungsprüfung II als Verwaltungsfachwirt/in oder ein abgeschlossenes Bachelor bzw. FH-Studium in einer gleichwertigen Fachrichtung mit Kenntnissen im Personalwesen, die grundsätzlich durch praktische Erfahrungen in der Personalsachbearbeitung erprobt sein sollten –gute Kenntnisse und praktische Erfahrung in MS-WORD, EXCEL und OUTLOOK – Einsatzbereitschaft und Flexibilität –Bereitschaft zu ständiger Fort- und Weiterbildung sowie die engagierte Zusammenarbeit im Team – Fähigkeit zum fachübergreifenden Denken und Handeln Erwünscht sind: – mehrjährige Berufserfahrung –Kenntnisse der allgemeinen inneren Verwaltung sowie des Dienst- und Tarifrechts – Erfahrungen und/oder Kenntnisse mit/in SAP HR Das Entgelt/die Besoldung erfolgt je nach Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen für Beschäftigte bis Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) bzw. für Beamtinnen und Beamte bis Besoldungsgruppe A 11 HBesG. Eine Besetzung der Stelle in Teilzeit ist grundsätzlich möglich. Nach dem Frauenförderplan des HLUG besteht die Verpflichtung zur Erhöhung des Frauenanteils. Frauen sind deshalb besonders aufgefordert sich zu bewerben. Schwerbehinderte Menschen werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Das Verfahren wird betreut durch Herrn Detlef Weiß, Telefon: 0611 6939-523. Ihre aussagekräftige Bewerbung, insbesondere mit einem aktuellen Dienst- oder Arbeitszeugnis, richten Sie bitte unter Angabe der Kennziffer SB Z3 bis 14.02.2014 an das Personaldezernat (Z3) des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie, Rheingaustraße 186, 65203 Wiesbaden. Bitte reichen Sie Ihre Bewerbungsunterlagen nur in Kopie ein, da diese nach Abschluss des Auswahlverfahrens unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen vernichtet werden. Ihre Bewerbung können Sie auch per E-Mail (1 PDF-Datei bis max. 4 MB) an [email protected] richten. Nr. 5 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 119 Das Regierungspräsidium Darmstadt stellt zum 1. April 2014 im Dezernat IV/Da 41.6 – Staatlicher Wasserbau – eine Deicharbeiterin/einen Deicharbeiter für die Deichmeisterei in Biebesheim in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ein. Bei Vorliegen der persönlichen und tariflichen Voraussetzungen ist eine Einstufung bis in die Entgeltgruppe 5 TV-H möglich. Das Regierungspräsidium Darmstadt betreibt und verwaltet die landeseigenen Winterdeiche und gewährleistet für die Anwohner an Rhein und Main den Schutz vor einer Überflutung bei Hochwasser. Die Unterhaltung und Pflege dieser Deiche wird von den Mitarbeitern der Deichmeisterei durchgeführt. Das Aufgabengebiet umfasst insbesondere das Mähen der Deiche, Instandsetzung von Deichschäden, Gehölzrückschnitt und Baumfällarbeiten sowie die Beseitigung von Windbruch und Schwemmgut. Ferner gehören Pflanzarbeiten, Unterhaltung von Gebäuden, Deichwegen, Sperreinrichtungen und Hochwasserschutzmauern sowie die Wartung und Pflege von Sonderbauwerken im Bereich von Poldern und von den Geräten und Fahrzeugen der Deichmeisterei (incl. kleiner Reparaturen) zu Ihren Tätigkeiten. Es ist vorgesehen, dass Sie gründlich in das Tätigkeitsgebiet eingearbeitet und entsprechend geschult werden. Fachliche Anforderungen: Sie verfügen über eine abgeschlossene dreijährige handwerkliche Berufsausbildung (vorzugsweise als Wasserbauer/in, Tiefbaufacharbeiter/in, Baugeräteführer/in, Landmaschinenmechaniker/in, Land- oder Forstwirt/in oder Landschaftsgärtner/in). Persönliche Anforderungen: Sie arbeiten gerne im Freien und im Team. Zur Aufgabenerfüllung sind die uneingeschränkte Außendiensttauglichkeit, die Bereitschaft zum Außendienst auch außerhalb der festen Arbeitszeiten sowie der Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B erforderlich. Der Besitz der Fahrerlaubnis Klasse CE ist von Vorteil. Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich möglich. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann senden Sie Ihre Bewerbung mit den üblichen Unterlagen (Anschreiben, Lebenslauf, Abschlusszeugnisse, Facharbeiter bzw. Gesellenbrief, Führerschein, ggf. Arbeitszeugnissen) bis zum 9. Februar 2014 unter Angabe des Aktenzeichens I 12 – 17 – 5e 08/01 (1/E 719) an das Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat I 12 – 17 Luisenplatz 2 64283 Darmstadt oder auch per E-Mail (eine Datei in PDF-Format mit max. 4 MB) an [email protected]. Bei fachlichen Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Martin Hofmann, Telefon 06151/123792. Informationen über das Regierungspräsidium Darmstadt finden Sie auf unserer Homepage: www.rp-darmstadt.hessen.de. Anfragen und Auskünfte über den Öffentlichen Anzeiger zum Staatsanzeiger für das Land Hessen Neue Telefon- und Telefaxnummer Telefon 0611 36098-56 Fax 0611 30 13 03 Beim Regierungspräsidium Gießen, Abteilung „Ländlicher Raum, Forsten, Natur- und Verbraucherschutz“ sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt im Dezernat 51.4 „Pflanzenschutzdienst“ am Standort Flughafen Frankfurt/Main (Frachtzentrum Nord, Tor 26 im Perishable Center) vier Aufgabengebiete im Bereich der Import-Pflanzenbeschau zu besetzen. Es erwartet Sie ein interessanter, abwechslungsreicher Arbeitsplatz am Flughafen Frankfurt/Main der Teamfähigkeit und Flexibilität erfordert. Den Aufgabenschwerpunkt bildet die ImportPflanzenkontrolle an der EU- Einlassstelle (Kontrolle und Untersuchung der beschaupflichtigen Importsendungen auf Quarantäneschaderreger). Hierzu zählen insbesondere folgende Teilaufgaben: •Überwachung der rechtlichen Einfuhrfähigkeit von Warensendungen pflanzlichen Ursprungs und Festlegung von Auflagen •Untersuchung von Pflanzen- und Pflanzenerzeugnissen auf ihre Import- und Exportfähigkeit •Bearbeitung der Anträge auf Importbeschau im System pgzonline und Erstellung von Gebührenbescheiden •Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle und Durchführung der visuellen Kontrolle im Lager •Probenahme im Lager und Detailuntersuchungen im Diagnos tikbereich vor Ort •Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen und Anfertigung von Statistiken Der Einsatz erfolgt im Schichtdienst verbunden mit regelmäßigen Wochenenddiensten und Diensten an Feiertagen. Es handelt sich um ein sich abwechselndes System mit einem Frühdienst in der einen Woche im Zeitrahmen zwischen 5:45 Uhr und 15:00 Uhr sowie einem Spätdienst in der Folgewoche im Zeitrahmen zwischen 13:15 Uhr und 22:30 Uhr. Dem Beschäftigungsverhältnis liegt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Land Hessen (TV-H) zugrunde. Je nach beruflicher Qualifikation erfolgt eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe 6 oder Entgeltgruppe 8 (TV-H). Benötigte Fachkenntnisse und Fähigkeiten: Gesucht werden qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich des Gartenbaus, der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft oder der Diagnostik verfügen. Korrespondierende Zusatzqualifikationen (Meister/in, Techniker/in, Landwirtschaftlich-Technischer Assis tent/in etc.) sind von Vorteil. Fachkenntnisse in den beschriebenen Aufgabengebieten bzw. die Bereitschaft sich zügig einzuarbeiten und ggf. entsprechende Vorerfahrungen sind von Vorteil. Ferner werden erwartet • Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation • Teamfähigkeit, Flexibilität • Eigeninitiative, Verantwortungsbewusstsein • gute EDV-Kenntnisse • sehr gute Englisch-Kenntnisse in Wort und Schrift Unabdingbare Voraussetzung ist die Bereitschaft, den Dienst im Schichtbetrieb mit Wochenenddiensten zu versehen. Die Dienststelle ist aufgrund ihres Frauenförderplans zu Erhöhung des Frauenanteils verpflichtet. Daher sind Bewerbungen von Frauen besonders erwünscht. Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich möglich. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden im Falle des Vorliegens gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann senden Sie Ihre Bewerbung mit den üblichen Unterlagen (Anschreiben, Lebenslauf, Zeugnisse in Kopie) bis zum 7. Februar 2014 an das Regierungspräsidium Gießen, Dezernat I 12.9, LandgrafPhilipp-Platz 1-7, 35390 Gießen oder per Mail an: [email protected] Auf das Einreichen von Heftern, Klarsichtfolien etc. bitte ich zu verzichten. Die Bewerbungsunterlagen werden nach Abschluss des Auswahlverfahrens vernichtet, es sei denn, der Bewerbung wurde ein ausreichend frankierter Rückumschlag beigefügt. Bei fachlichen Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Kerber, Tel.: 0641/303-5210. Informationen über das Regierungspräsidium Gießen finden Sie auf unserer Homepage: www.rp-giessen. hessen.de Seite 120 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger Adressenfeld Nr. 5 Stellenausschreibungen Postvertriebsstück, Deutsche Post Verlag Chmielorz GmbH Postfach 22 mit 29, 65012 Wiesbaden Waldeck-Frankenberg, rd. 5.400 Einwohnern In der Stadt Battenberg (Eder), Landkreis Waldeck-Frankenberg, mit rd. 5.400 Einwohnern ist die hauptamtliche Stelle In der Stadt Battenberg (Eder), Landkreis der Bürgermeisterin/ amtliche Stelle Entgelt bezahlt 6432 A ist die Dhaupt- des Bürgermeisters im Wege der Direktwahl neu zu besetzen. derwird Bürgermeisterin / des Bürgermeisters Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister am 25. Mai 2014 von den Bürgerinnen/Bürgern der Stadt Battenberg (Eder) für die Dauer von sechs Jahren direkt gewählt und in das Beamtenverim Wege Direktwahl neu zu besetzen. hältnisder auf Zeit berufen. Gegebenenfalls findet am 8. Juni 2014 eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen/ Bewerbern statt, die bei der Wahl die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Die Bürgermeisterin / Der Bürgermeister wird am 25. Mai 2014 von den Bürgerinnen / Bürgern der Stadt Die Besoldung erfolgt nach Besoldungsgruppe A 16 der HessiBattenberg (Eder) für die Dauer von sechswird Jahren schen Kommunalbesoldungsver ordnung. Außerdem eine direkt gewählt und in das Beamtenverhältnis auf Zeit Aufwandsentschädigung gewährt. Deram frühestmögliche Beginn berufen. Gegebenenfalls findet 08. Juni 2014 eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen/ Beder Amtszeit ist der 1. August 2014. werbern statt, die bei der Wahl die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Wählbar sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Die Besoldung erfolgt nachdasBesoldungsgruppe A 16 der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung. Unionsbürger), die am Wahltag 25. Lebensjahr vollendet und das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; nicht wählbar ist, Außerdem wird eine Aufwandsentschädigung gewährt. Der frühestmögliche Beginn der Amtszeit ist der 01. wer nach § 31 der Hessischen Gemeindeordnung vom Wahlrecht Möchten auch Sie im Rahmen der externen Finanzkontrolle August 2014. ausgeschlossen ist. dazu beitragen, dass in der Bundesverwaltung wirtschaftlich Von der/dem gewählten Bewerber/in wird erwartet, dass sie/er verfahren wird? Dann finden Sie bei uns ein geeignetes Auf ihren/seinen Wohnsitz in der Battenberg (Eder) nimmt. Wählbar sind Deutsche imStadt Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines gabenfeld. Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzder übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am AlsunabhängigesOrganderFinanzkontrolleprüftderBundes lichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes entsprechen. Danach können WahlvorWahltag das 25. Lebensjahr vollendet und das 67. Lebensjahr nochdie nicht vollendet haben; nicht wählbar rechnungshof gesamte Haushalts und Wirtschaftsführung schläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 Grundgesetz, von des Bundes und berät den Bundestag, den Bundesrat und die ist, wer nach § 31 der Hessischen Gemeindeordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Wählergruppen und von Einzelpersonen eingereicht werden. Bundesregierung.BeiseinenAufgabenwirderdurchsiebenPrü Inhalt, Form, Aufstellung und Einreichung des Wahlvorschlages fungsämterunterstützt. sind gesetzlich vorgeschrieben. Von der / dem gewählten Bewerber / in wird erwartet, dass sie / er ihren / seinen Wohnsitz in der Stadt Die Wahlvorschläge sind während der Dienststunden, spätestens FürdasPrüfungsamt des Bundes Frankfurt am Main suchen Battenberg (Eder)20. nimmt. bis Donnerstag, März 2014, bis 18.00 Uhr, schriftlich beim wir eine/n Prüfer/in des höheren Dienstes im Sachgebiet Wahlleiter der Stadt Battenberg (Eder), Hauptstraße 58, 35088 Battenberg (Eder), einzureichen. Dort sind auch die dazu erforDie Wahl erfolgt aufgrund derlichen Vordrucke erhältlich.von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor die-entsprechen. Danach können Wahlvorschläge von ParTermin einzureichen, dass etwaige Mängel, welche die Gül– Ausschreibung ‚BRH 2013-0059P’ – teien sem im Sinne des Artikels 21 Grundgesetz, von Wählergruppen und von Einzelpersonen eingereicht wertigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch vor Ablauf der Einreiden. chungsfrist Inhalt, Form, Aufstellung und Einreichung des Wahlvorschlages sind gesetzlich vorgeschrieben. behoben werden können. Bei der Kommunalwahl 2011 ergab sich für die Stadtverordnetenversammlung folgende Sitzverteilung: SPD: 8, CDU: 6, BürDie Wahlvorschläge sind Berghofen: während6,der Dienststunden, spätestens bis Donnerstag, 20. März 2014, bis WeitereInformationenfindenSieimInternetunter gerliste Laisa, Frohnhausen, Bürgerliste Batten5, Bürgerliste Dodenau: 2. www.bundesrechnungshof.de 18.00berg: Uhr, schriftlich beim4, FDP: Wahlleiter der Stadt Battenberg (Eder), Hauptstraße 58, 35088 Battenberg Die vollständige, mit der Aufforderung zur Einreichung von Wahl(Eder), einzureichen. Dort sind auch die dazu erforderlichen Vordrucke erhältlich. vorschlägen verbundene Stellenausschreibung ist am 16. bzw. Die Wahlvorschläge nachBekanntmachungsorganen Möglichkeit so frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, dass etwaige 17. Januar 2014 in densind öffentlichen der Stadt Battenberg (Eder), der Frankenberg Zeitung und derberühren, noch vor Ablauf der Einreichungsfrist behoben Mängel, welche die Gültigkeit der Wahlvorschläge HNA-Frankenberger Allgemeinen, öffentlich bekanntgemacht werden können. worden. Sie kann zusätzlich unter der oben genannten Anschrift angefordert werden. Battenberg (Eder), im Januar 2014 gez. H o r s e l Bei der Kommunalwahl 2011 ergab sich für die Stadtverordnetenversammlung folgende Sitzverteilung: Gemeindewahlleiter ‚Besitzsteuern’ SPD: 8, CDU: 6, Bürgerliste Laisa, Frohnhausen,Berghofen: 6, Bürgerliste Battenberg: 5, Bürgerliste Dodenau: 4, FDP: 2. STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich Anzeigen: 510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1889 70-601 (BLZ 500 100 60). Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich. Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,50 c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport. Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin Bettina Nau; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon: 0611 353-1674; Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss: jeweils freitags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag erscheinende Ausgabe, maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 34 vom 1. Januar 2014. Franz Stypa (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: 0611 36098-40, Diemontags. vollständige, mit GmbH, derInhaber: Aufforderung zur GmbH, Einreichung von Wahlvorschlägen verbundene StelVerlag: Verlag Chmielorz ACM Unternehmensgruppe [email protected]; für die technische Redaktion und die Anzeigen des Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, Telefon: 0611 36098-0, Telefax: 0611 301303. „Öffentlichen Anzeigers“: Ralph Wagner, Telefon: 0611 36098-56, Fax 0611 301303, lenausschreibung ist am 16. bzw. 17. Januar 2014 in den öffentlichen Bekanntmachungsorganen derOstring Stadt Geschäftsführung: Christian Augsburger, Andreas Klein. [email protected]; Druck: Capri Print + Medien GmbH, 13, 65205 Wiesbaden-Nordenstadt.Allgemeinen, öffentlich bekanntAnzeigenannahme und Vertrieb Verlagsanschrift. Vertrieb: Frank Maier, elefon:HNA-Frankenberger Battenberg (Eder), dersiehe Frankenberg Zeitung und Tder 0611 36098-57. Jahresabonnement: 48,50 c + 35,– c Porto und Verpackung. Die Buchbesprechungen stehen unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin/des gemacht worden. Sie kann zusätzlich unter 111 103 011 der oben Verfassers. Anschrift angefordert werden. Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. (BLZgenannten Battenberg (Eder), im Jan. 2014 gez. Horsel Gemeindewahlleiter Der Umfang der Ausgabe Nr. 5 vom 27. Januar 2014 beträgt 28 Seiten.